ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 77

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
20. März 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/454 der Kommission vom 14. März 2018 über ein Fangverbot für Kabeljau in den Gebieten 1 und 2B für Schiffe unter der Flagge aller Mitgliedstaaten mit Ausnahme Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Polens, Portugals und des Vereinigten Königreichs

1

 

*

Verordnung (EU) 2018/455 der Kommission vom 16. März 2018 zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Fisch- und Krustentierkrankheiten sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 der Kommission vom 19. März 2018 über die Verfahrensschritte bei der Konsultation zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel ( 1 )

6

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/457 des Rates vom 13. März 2018 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen

14

 

*

Beschluss (GASP) 2018/458 des Rates vom 19. März 2018 zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 97/193/GASP zu restriktiven Maßnahmen gegenüber den Personen, die während der Vorfälle in Mostar am 10. Februar 1997 Gewalttaten begangen haben

16

 

*

Beschluss (GASP) 2018/459 des Rates vom 19. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/1


VERORDNUNG (EU) 2018/454 DER KOMMISSION

vom 14. März 2018

über ein Fangverbot für Kabeljau in den Gebieten 1 und 2B für Schiffe unter der Flagge aller Mitgliedstaaten mit Ausnahme Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Polens, Portugals und des Vereinigten Königreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom Dienstag, 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

03/TQ120

Mitgliedstaat

Alle Mitgliedstaaten außer Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und dem Vereinigten Königreich

Bestand

COD/1/2B.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

1 und 2b

Datum der Schließung

8.2.2018


20.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/4


VERORDNUNG (EU) 2018/455 DER KOMMISSION

vom 16. März 2018

zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Fisch- und Krustentierkrankheiten sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absätze 5 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (2), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (EU) für Lebens- und Futtermittel sowie Tiergesundheit erfüllen müssen. Die EU-Referenzlaboratorien für Tiergesundheit und lebende Tiere sind in Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführt. In Teil II Nummer 15 dieses Anhangs ist das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth, Vereinigtes Königreich, als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Krustentierkrankheiten aufgeführt.

(2)

Die Richtlinie 2006/88/EG enthält die Gesundheits- und Hygienevorschriften für das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie Mindestmaßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten. Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG regelt die Benennung der EU-Referenzlaboratorien für die unter diese Richtlinie fallenden Wassertierkrankheiten.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission (3) wurde das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2018 als EU-Referenzlaboratorium für Krustentierkrankheiten benannt. Artikel 55 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG sieht eine Überprüfung der Funktionen dieses Laboratoriums vor.

(4)

Infolge der Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union kann das Cefas seine Funktion als EU-Referenzlaboratorium für Krustentierkrankheiten nicht für einen weiteren Zeitraum ab dem 1. Juli 2018 übernehmen.

(5)

Angesichts der Synergien im Bereich des technischen Fachwissens, der Laborkapazitäten und der Vernetzung mit nationalen Referenzlaboratorien sollte das EU-Referenzlaboratorium für Fischseuchen auch die Aufgaben und Funktionen des EU-Referenzlaboratoriums für Krustentierkrankheiten übernehmen.

(6)

Das als EU-Referenzlaboratorium für Fischseuchen benannte „Danmarks Tekniske Universitet, Veterinærinstituttet Afdeling for Diagnostik og Beredskab — Fiskesygdomme, 2800 Kgs. Lyngby, Dänemark“ sollte deshalb die Aufgaben und Funktionen des EU-Referenzlaboratoriums für Krustentierkrankheiten übernehmen.

(7)

Das DTU Veterinærinstituttet Afdeling for Diagnostik og Beredskab — Fiskesygdomme, das die Aufgaben des Laboratoriums für Fisch- und Krustentierkrankheiten übernimmt, sollte als EU-Referenzlaboratorium für Krustentierkrankheiten für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2023 benannt werden. Es sollte außerdem in Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführt werden. Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Zwecks Gewährleistung einer nahtlosen Kontinuität der Tätigkeiten der Referenzlaboratorien der Europäischen Union für Krustentierkrankheiten ist es zweckmäßig, ein bestimmtes Geltungsdatum für die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen festzulegen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Danmarks Tekniske Universitet, Veterinærinstituttet Afdeling for Diagnostik og Beredskab — Fiskesygdomme, 2800 Kgs. Lyngby, Dänemark, nimmt vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2023 die Pflichten und Aufgaben des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Krustentierkrankheiten wahr.

Artikel 2

Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

EU-Referenzlaboratorium für Fisch- und Krustentierkrankheiten

Danmarks Tekniske Universitet

Veterinærinstituttet

Afdeling for Diagnostik og Beredskab — Fiskesygdomme, Kemitorvet, Bygning 202

2800 Kgs. Lyngby

Dänemark“.

2.

Nummer 15 wird gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission vom 28. Juli 2008 zur Benennung der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Krustentierkrankheiten, Tollwut und Rindertuberkulose, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 29).


20.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/456 DER KOMMISSION

vom 19. März 2018

über die Verfahrensschritte bei der Konsultation zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2015/2283 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung neuartiger Lebensmittel in der Union geregelt.

(2)

In Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/2283 sind die Grundsätze für das Verfahren zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel festgelegt. Gemäß Absatz 1 des genannten Artikels müssen die Lebensmittelunternehmer überprüfen, ob Lebensmittel, die sie in der Union in Verkehr bringen wollen, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen oder nicht.

(3)

Damit der Status als neuartiges Lebensmittel eines bestimmten Lebensmittels bestimmt werden kann, sollte ein Konsultationsersuchen vorgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulässigkeit solcher Ersuchen prüfen. Deshalb ist es notwendig, Vorschriften für die Prüfung festzulegen.

(4)

Diese Vorschriften sollten gewährleisten, dass das Ersuchen um Konsultation zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel alle Informationen enthält, die für eine Evaluierung durch die Mitgliedstaaten erforderlich sind.

(5)

Um zu gewährleisten, dass die Lebensmittelunternehmer und die Öffentlichkeit über den Status als neuartiges Lebensmittel informiert werden, sollten die Informationen über den Status als neuartiges Lebensmittel öffentlich bekannt gegeben werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung ist die Durchführung des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Bezug auf die Verfahrensschritte bei der Konsultation festgelegt, mit der bestimmt werden soll, ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Verordnung (EU) 2015/2283 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Konsultationsersuchen“: Ersuchen eines Lebensmittelunternehmers an einen Empfängermitgliedstaat auf Bestimmung des Status eines bestimmten Lebensmittels als neuartiges Lebensmittel;

b)   „Empfängermitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, in dem der Lebensmittelunternehmer ein bestimmtes Lebensmittel erstmals in Verkehr bringen möchte.

Artikel 3

Vorlage eines Konsultationsersuchens

(1)   Der Lebensmittelunternehmer konsultiert gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 den Empfängermitgliedstaat, indem er ein Konsultationsersuchen an ihn richtet.

(2)   Auch wenn der Lebensmittelunternehmer das Lebensmittel gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten in Verkehr zu bringen beabsichtigt, legt er das Konsultationsersuchen nur einem dieser Mitgliedstaaten vor.

Artikel 4

Inhalt und Aufmachung eines Konsultationsersuchens

(1)   Das Konsultationsersuchen wird dem Empfängermitgliedstaat auf elektronischem Wege übermittelt und umfasst Folgendes:

a)

ein Begleitschreiben,

b)

technische Unterlagen,

c)

Belege,

d)

einen Vermerk zur Erläuterung von Zielsetzung und Relevanz der übermittelten Unterlagen.

(2)   Das Begleitschreiben gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist entsprechend dem Muster in Anhang I aufzusetzen.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten technischen Unterlagen sind gemäß dem Muster in Anhang II zu erstellen und enthalten die Informationen, die der Empfängermitgliedstaat benötigt, um den Status als neuartiges Lebensmittel feststellen zu können.

(4)   Abweichend von Absatz 3 braucht ein Antragsteller nicht alle in Anhang II genannten Elemente beizubringen, sofern er für das Fehlen der einzelnen Elemente eine nachprüfbare Begründung vorgelegt hat.

Artikel 5

Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit eines Konsultationsersuchens

(1)   Der Empfängermitgliedstaat prüft unverzüglich, ob das Konsultationsersuchen den Anforderungen des Artikels 4 entspricht.

(2)   Sind die vom Lebensmittelunternehmer im Konsultationsersuchen vorgelegten Informationen unzureichend, so fordert der Empfängermitgliedstaat den Lebensmittelunternehmer auf, innerhalb der vom Empfängermitgliedstaat angegebenen Frist zusätzliche Informationen zu übermitteln oder das Konsultationsersuchen entsprechend zu aktualisieren.

(3)   Das Konsultationsersuchen gilt als nicht zulässig, wenn:

a)

der Lebensmittelunternehmer innerhalb der vom Empfängermitgliedstaat angegebenen Frist die angeforderten zusätzlichen Informationen nicht übermittelt oder das Konsultationsersuchen nicht aktualisiert hat,

b)

die übermittelten zusätzlichen Informationen nicht ausreichen, um festzustellen, dass das Konsultationsersuchen zulässig ist.

(4)   Der Empfängermitgliedstaat beschließt über die Zulässigkeit des Konsultationsersuchens und unterrichtet unverzüglich den Lebensmittelunternehmer, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über seinen Beschluss. Wird das Konsultationsersuchen als nicht zulässig eingestuft, so begründet der Empfängermitgliedstaat diesen Beschluss.

Artikel 6

Verfahren zur Evaluierung eines zulässigen Konsultationsersuchens

(1)   Der Empfängermitgliedstaat beschließt innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem er über die Zulässigkeit des Konsultationsersuchens entschieden hat, über den Status eines Lebensmittels als neuartiges Lebensmittel.

(2)   Stellt der Empfängermitgliedstaat fest, dass die ihm vorliegenden Nachweise nicht ausreichen, um über den Status eines Lebensmittels als neuartiges Lebensmittel beschließen zu können, so kann er zusätzliche Informationen vom Lebensmittelunternehmer anfordern. Die dafür geltende Frist legt er zusammen mit dem Lebensmittelunternehmer fest.

Der Empfängermitgliedstaat kann die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission konsultieren.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 4 muss ein Ersuchen um zusätzliche Informationen gemäß Absatz 2 innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden.

(4)   In hinreichend begründeten Fällen kann der Empfängermitgliedstaat die Frist gemäß Absatz 1 um höchstens vier Monate verlängern. Der Empfängermitgliedstaat informiert den Lebensmittelunternehmer, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über seinen Beschluss und begründet diesen.

(5)   Nachdem der Empfängermitgliedstaat einen Beschluss über den Status als neuartiges Lebensmittel für ein Lebensmittel gefasst hat, teilt er den Beschluss unverzüglich dem Lebensmittelunternehmer, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit und begründet diesen gemäß Artikel 7 dieser Verordnung.

Artikel 7

Information über den Status als neuartiges Lebensmittel und Veröffentlichung

(1)   Die Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung umfasst Folgendes:

a)

Bezeichnung und Beschreibung des betreffenden Lebensmittels;

b)

eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob das betreffende Lebensmittel neuartig, nicht neuartig oder nur in Nahrungsergänzungsmitteln nicht neuartig ist;

c)

die Begründung für die Erklärung gemäß Buchstabe b;

d)

wenn es sich bei dem Lebensmittel um ein neuartiges Lebensmittel handelt: die am besten zutreffende Lebensmittelkategorie, unter die das Lebensmittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 fällt.

(2)   Die Kommission veröffentlicht die Informationen über den Status als neuartiges Lebensmittel unverzüglich auf ihrer Website.

Artikel 8

Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2018 die Kontaktdaten der zuständigen nationalen Behörden sowie der für die Zwecke dieser Verordnung benannten Kontaktstellen.

Die Kommission veröffentlicht diese Kontaktdaten bis zum 1. Mai 2018 auf ihrer Website

Artikel 9

Vertraulichkeit

(1)   Die Lebensmittelunternehmer können beim Empfängermitgliedstaat um vertrauliche Behandlung bestimmter mit dem Konsultationsersuchen übermittelter Informationen ersuchen, wenn deren Weitergabe ihrer Wettbewerbsposition schaden könnte.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 teilen die Lebensmittelunternehmer dem Empfängermitgliedstaat mit, welche Teile der vorgelegten Informationen vertraulich behandelt werden sollen, und belegen ihr Ersuchen um Vertraulichkeit mit allen erforderlichen Angaben.

(3)   Der Empfängermitgliedstaat teilt dem Lebensmittelunternehmer seinen Standpunkt dazu mit, welche Teile der Informationen vertraulich behandelt werden sollen.

Vertraulichkeit gilt nicht für folgende Informationen:

a)

Name und Anschrift des Antragstellers;

b)

Bezeichnung und Beschreibung des Lebensmittels;

c)

eine Zusammenfassung der vom Antragssteller vorgelegten Studien;

d)

soweit angebracht, die Analysemethode(n).

(4)   Im Falle der Konsultation anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 teilt der Empfängermitgliedstaat der Kommission und den Mitgliedstaaten seinen Standpunkt zur vertraulichen Behandlung des Konsultationsersuchens mit.

(5)   Nachdem der Lebensmittelunternehmer gemäß Absatz 3 unterrichtet wurde, kann er sein Konsultationsersuchen innerhalb von drei Wochen, während derer die Vertraulichkeit der vorgelegten Informationen gewahrt wird, zurückziehen.

(6)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um auf angemessene Weise die Vertraulichkeit der Informationen gemäß Absatz 3 zu wahren, die ihnen im Rahmen dieser Verordnung zugehen, mit Ausnahme derjenigen Informationen, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit bekannt gemacht werden müssen.

(7)   Zieht ein Lebensmittelunternehmer sein Konsultationsersuchen gemäß Absatz 5 zurück oder hat er es bereits zurückgezogen, so geben weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten Informationen weiter, für die der Lebensmittelunternehmer gemäß Absatz 1 eine vertrauliche Behandlung beantragt hat.

(8)   Die Anwendung der Absätze 1 bis 7 darf keine Auswirkungen auf den Austausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Informationen haben, die benötigt werden, um die im Rahmen dieser Verordnung eingereichten Konsultationsersuchen zu prüfen.

Artikel 10

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).


ANHANG I

MUSTER EINES BEGLEITSCHREIBENS FÜR EIN KONSULTATIONSERSUCHEN ZUR BESTIMMUNG DES STATUS ALS NEUARTIGES LEBENSMITTEL

Zuständige Behörde des Mitgliedstaats

Datum: …

Betreff: Konsultationsersuchen zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel in Bezug auf …

Der/die Lebensmittelunternehmer/die konsultierende Partei:

Unternehmen: …

Anschrift: …

Telefon: …

E-Mail: …

Ansprechpartner/-in: …

reicht/reichen das vorliegende Konsultationsersuchen ein, um den Status als neuartiges Lebensmittel in Bezug auf Folgendes bestimmen zu lassen: …

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift …

Anlagen:

technische Unterlagen

Dokumente zur Untermauerung des Konsultationsersuchens

Vermerk


ANHANG II

MUSTER TECHNISCHE UNTERLAGEN

Der Zusammenhang zwischen den verschiedenen Informationen ist in einem Vermerk darzulegen. Dies gilt vor allem für den Nachweis darüber, dass das Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der Union verzehrt wurde, für den Dokumente aus unterschiedlichen Quellen herangezogen werden müssen, damit ein Schluss gezogen werden kann.

Wenn für die Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel nur Teile der Dokumente relevant sind, sind diese Teile hervorzuheben.

Abschnitt 1 ist für alle Lebensmittel auszufüllen.

Für Extrakte muss zusätzlich zu Abschnitt 1 auch Abschnitt 2 ausgefüllt werden.

Für Lebensmittel, die durch ein Herstellungsverfahren gewonnen wurden, das in der Union vor dem 15. Mai 1997 nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurde, müssen Abschnitt 1 (Nummern 1 bis 3 und 7) und Abschnitt 3 ausgefüllt werden.

Abschnitt 1: Für alle Lebensmittel (für Lebensmittel, die durch ein Herstellungsverfahren gewonnen wurden, das in der Union vor dem 15. Mai 1997 nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurde: nur Nummern 1 bis 3 und 7)

1.

Beschreibung des Lebensmittels

1.1.

Bezeichnung des Lebensmittels

 

1.2.

Genaue Beschreibung des Lebensmittels mit Angaben dazu, ob das Lebensmittel aus technisch hergestellten Nanomaterialien im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern viii und ix der Verordnung (EU) 2015/2283 besteht (1).

 

1.3.

Für das neuartige Lebensmittel vorgeschlagene Kategorie gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/2283, sofern zutreffend

 


2.

Weitere Charakterisierung des Lebensmittels und/oder der Quelle des Lebensmittels (sofern zutreffend)
A.   

Organismen (Mikroorganismen, Pilze, Algen, Pflanzen, Tiere)

2.1.

Taxonomische Bezeichnung (vollständige lateinische Bezeichnung mit Name des Autors)

 

2.2.

Synonyme, sonstige Bezeichnungen, sofern zutreffend

 

2.3.

Genaue Angabe, auf welchen Teil des Organismus sich die Verwendung für den menschlichen Verzehr vor dem 15. Mai 1997 in der Union bezog, sofern zutreffend

 

2.4

Spezifikation betreffend Reinheit/Konzentration

 

B.   

Chemische Stoffe

2.5.

CAS-Nummer(n) (sofern zugewiesen)

 

2.6.

Chemische Bezeichnung(en) nach den Regeln der IUPAC-Nomenklatur

 

2.7.

Synonyme, Handelsname, gebräuchliche Bezeichnung, sofern zutreffend

 

2.8.

Molekular- und Strukturformel

 

2.9.

Spezifikation betreffend Reinheit/Konzentration

 


3.

Verwendungsbedingungen

3.1.

Wie soll das Lebensmittel verwendet werden?

 

3.2.

Art des Erzeugnisses/der Erzeugnisse, in denen das Lebensmittel verwendet werden soll

 

3.3.

Gehalt/Konzentration (oder Gehaltsbereich) in dem Erzeugnis/den Erzeugnissen, in denen das Lebensmittel verwendet werden soll

 


4.

Herstellungsverfahren

4.1.

Genaue Beschreibung des Herstellungsverfahrens. Beschreiben Sie das Herstellungsverfahren anhand eines Ablaufschemas.

 


5.

Bisheriger Verzehr des Lebensmittels in der Union vor dem 15. Mai 1997

5.1.

In welchem Maße wurde das Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der gesamten Union verzehrt? Bitte erläutern Sie dies im Einzelnen.

 

5.2.

In welchem Maße wurde das Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in einem Mitgliedstaat verzehrt? Bitte erläutern Sie dies im Einzelnen.

 

5.3.

Wurde das Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 nur regional/lokal in der Union verzehrt? Bitte erläutern Sie dies im Einzelnen.

 

5.4.

War das Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Union als Zutat für eine besondere Zielgruppe verfügbar (z. B. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke)? Bitte erläutern Sie dies im Einzelnen.

 


6.

Konsultationen zur Verfügbarkeit in der Union

Wenn Lebensmittelunternehmer nicht sicher sind, ob sich mit den Ihnen vorliegenden Informationen hinreichend nachweisen lässt, dass das betreffende Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, können sie andere Lebensmittelunternehmer oder einschlägige Verbände konsultieren, um ausreichend Informationen zusammenzutragen.

6.1.

Wurden andere Lebensmittelunternehmer oder einschlägige Verbände konsultiert? Bitte erläutern Sie dies im Einzelnen.

 

6.2.

Ist das Lebensmittel derzeit in der Union auf dem Markt verfügbar? Bitte erläutern Sie dies im Einzelnen.

 


7.

Weitere Informationen

7.1.

Gibt es Belege dafür, dass das betreffende Erzeugnis in der Union als Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG (2) verwendet wird?

 

7.2.

Gibt es weitere Informationen, die für die Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel hilfreich sein könnten? Zu übermitteln sind auch diejenigen relevanten Informationen, die nicht ausdrücklich verlangt werden.

 

Abschnitt 2: Extrakte

8.

Extrakte

8.1.

Weitere Einzelheiten zum Ausgangsmaterial für den Extrakt, sofern nicht unter Abschnitt 1 angegeben. Bitte machen Sie genaue Angaben.

 

8.2.

Spezifikation des Extrakts Bitte machen Sie genaue Angaben.

 

8.3.

Wenn das Lebensmittel aus einer Lebensmittelquelle extrahiert wurde, wird dann die Aufnahme dieser Extraktbestandteile im Lebensmittel höher sein als die Aufnahme dieser Bestandteile in der Lebensmittelquelle? Bitte erläutern Sie dies im Einzelnen.

 


Abschnitt 3: Lebensmittel, die durch ein Herstellungsverfahren gewonnen wurden, das in der Union vor dem 15. Mai 1997 nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurde

9.

Herstellungsverfahren

9.1.

Genaue Beschreibung des Herstellungsverfahrens. Beschreiben Sie das Herstellungsverfahren anhand eines Ablaufschemas.

 

9.2.

Führt das Verfahren zur Erzeugung des Lebensmittels dazu, dass die Struktur oder Zusammensetzung des Lebensmittels seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflusst? Bitte erläutern Sie dies im Einzelnen.

 

9.3.

Wird das Lebensmittel aus einer Quelle gewonnen, die selbst üblicherweise im Rahmen der Ernährung verzehrt wird? Bitte erläutern Sie dies im Einzelnen.

 

(1)

Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1).

(2)

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).


BESCHLÜSSE

20.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/457 DES RATES

vom 13. März 2018

zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG schuldet grundsätzlich der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, die Mehrwertsteuer (MwSt.).

(2)

Gemäß Artikel 199a Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger von Lieferungen von Spielkonsolen geschuldet wird („Umkehrung der Steuerschuldnerschaft“). Lettland nimmt diese Möglichkeit für sich nicht in Anspruch, obwohl es die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen von Tablet-Computern und Laptops auf der Grundlage des Artikels 199a Absatz 1 Buchstabe h der genannten Richtlinie anwendet.

(3)

Aufgrund des zunehmenden Betrugs im Spielkonsolensektor in Lettland möchte Lettland die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf die Lieferungen von Spielkonsolen im Inland anwenden.

(4)

Gemäß Artikel 199a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG kann die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bis zum 31. Dezember 2018 für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren angewendet werden. Da die Bedingung der Zweijahresfrist nicht erfüllt ist, kann Lettland sich bei der Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nicht auf Artikel 199a Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2006/112/EG stützen.

(5)

Lettland beantragte mit einem am 15. November 2017 bei der Kommission registrierten Schreiben die Ermächtigung, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung anzuwenden, damit die MwSt. von dem steuerpflichtigen Empfänger von Lieferungen von Spielkonsolen geschuldet wird.

(6)

Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 23. November 2017 über den Antrag Lettlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 24. November 2017 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(7)

Nach den von Lettland vorgelegten Informationen nahmen die Betrugsfälle in Zusammenhang mit der Lieferung von Spielkonsolen nach der Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Lieferungen von Mobiltelefonen, Tablet-Computern, Laptops und integrierten Schaltkreisen zu. Spielkonsolen sind besonders betrugsanfällig, da sie relativ klein sind, einen relativ hohen Wert haben und der Handel über das Internet gut ausgebaut ist. Laut den von Lettland vorgelegten Informationen hat das Land verschiedene herkömmliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs ergriffen. Gleichwohl ist Lettland der Auffassung, dass es erforderlich ist, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Lieferungen von Spielkonsolen einzuführen, um Steuerausfälle für den öffentlichen Haushalt zu vermeiden.

(8)

Lettland sollte daher ermächtigt werden, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen von Spielkonsolen während eines begrenzten Zeitraums anzuwenden, um Steuerhinterziehung zu verhindern.

(9)

Die Sonderregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Lettland ermächtigt, bei Lieferungen von Spielkonsolen den Empfängern die Mehrwertsteuerpflicht aufzuerlegen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. März 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. GORANOV


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


20.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/16


BESCHLUSS (GASP) 2018/458 DES RATES

vom 19. März 2018

zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 97/193/GASP zu restriktiven Maßnahmen gegenüber den Personen, die während der Vorfälle in Mostar am 10. Februar 1997 Gewalttaten begangen haben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 1997 den Gemeinsamen Standpunkt 97/193/GASP (1) angenommen.

(2)

Als Ergebnis einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 97/193/GASP sollten die durch den Gemeinsamen Standpunkt verhängten Maßnahmen aufgehoben werden.

(3)

Der Gemeinsame Standpunkt 97/193/GASP sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 97/193/GASP wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 97/193 GASP vom 17. März 1997 — vom Rat auf der Grundlage von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt — zu restriktiven Maßnahmen gegenüber den Personen, die während der Vorfälle in Mostar am 10. Februar 1997 Gewalttaten begangen haben (ABl. L 81 vom 21.3.1997, S. 1).


20.3.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/17


BESCHLUSS (GASP) 2018/459 DES RATES

vom 19. März 2018

zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 21. März 2011 den Beschluss 2011/173/GASP (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina angenommen.

(2)

Als Ergebnis einer Überprüfung des Beschlusses 2011/173/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. März 2019 verlängert werden.

(3)

Der Beschluss 2011/173/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2019.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2011/173/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 68).