ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 72

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
15. März 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2018/398 des Rates vom 12. Juni 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020

1

 

*

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/399 der Kommission vom 1. März 2018 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Beelitzer Spargel (g.g.A.))

12

 

*

Verordnung (EU) 2018/400 der Kommission vom 14. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 40 ( 1 )

13

 

*

Verordnung (EU) 2018/401 der Kommission vom 14. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 hinsichtlich der Klassifizierung von Landebahnen

17

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/402 der Kommission vom 13. März 2018 zur Einsetzung der Europäischen Beratungsgruppe für die Europäische Arbeitsbehörde ( 2 )

20

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 2/2017 des mit dem Abkommen zwischen der europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen eingesetzten Ausschusses vom 22. Dezember 2017 zur Änderung von Kapitel 2 über persönliche Schutzausrüstungen, Kapitel 4 über Medizinprodukte, Kapitel 5 über Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel und Kapitel 19 über Seilbahnen [2018/403]

24

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission ( ABl. L 349 vom 29.12.2017 )

42

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ( ABl. L 211 vom 14.8.2009 )

42

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

15.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/1


BESCHLUSS (EU) 2018/398 DES RATES

vom 12. Juni 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sieht vor, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung an dem Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa beteiligen und dass Vereinbarungen über ihre Finanzbeiträge und die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln geschlossen werden — einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs sicherstellen.

(2)

Am 14. Juli 2014 ermächtigte der Rat die Kommission, mit dem Königreich Norwegen, Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein Verhandlungen über ein Abkommen über die Modalitäten ihrer Beteiligung am Fonds für die innere Sicherheit — Grenzen und Visa für den Zeitraum 2014 bis 2020 aufzunehmen. Die Verhandlungen mit Island wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 21. September 2016 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss beschlossen hat, ob es ihn in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (2) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (3) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines späteren Abschlusses — im Namen der Union unterzeichnet werden.

(7)

Damit die in diesem Abkommen festgelegten Maßnahmen möglichst rasch angewendet werden können und sich die Annahme und Durchführung des nationalen Programms nicht verzögert, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(8)

Gemäß Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens sollte das Abkommen mit Ausnahme von Artikel 5 ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens — genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen mit Ausnahme von Artikel 5 gemäß Artikel 19 Absatz 4 ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung (4) vorläufig angewendet, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CAMILLERI


(1)  Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

(2)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(3)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(4)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


15.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/3


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

und

ISLAND,

im Folgenden gemeinsam „Vertragsparteien“ —

GESTÜTZT auf das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1) (im Folgenden „Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit durch die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geschaffen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen dar.

(3)

Da sich die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unmittelbar auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und damit deren Rechtsrahmen auswirkt und die im Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen vorgesehenen Verfahren für die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 angewendet wurden, worüber Island in Kenntnis gesetzt wurde, erkennen die Vertragsparteien an, dass die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen darstellt, soweit dies für die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erforderlich ist.

(4)

In Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 ist festgelegt, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder — darunter Island — entsprechend der vorgenannten Verordnung an dem Instrument beteiligen und dass Vereinbarungen über die Finanzbeiträge dieser Länder und die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln geschlossen werden sollten, einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs sicherstellen.

(5)

Das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ISF — Grenzen und Visa“) ist ein spezielles Instrument im Rahmen des Schengen-Besitzstands, das auf Lastenteilung und finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visumpolitik der Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten ausgerichtet ist.

(6)

Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung, die anwendbar sind, wenn Drittstaaten, auch assoziierte Staaten, mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut sind.

(7)

In Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ist vorgesehen, dass auch die einer noch nicht förmlich benannten zuständigen Behörde im Jahr 2014 entstandenen Ausgaben förderfähig sind, damit ein reibungsloser Übergang zwischen dem Europäischen Außengrenzenfonds und dem Fonds für die innere Sicherheit gewährleistet ist. Dieser Absicht ist auch in diesem Abkommen Rechnung zu tragen. Da dieses Abkommen nicht vor Ende 2014 in Kraft getreten ist, ist zu gewährleisten, dass auch die vor bzw. bis zur förmlichen Benennung der zuständigen Behörde entstandenen Ausgaben förderfähig sind, sofern die vor und nach der förmlichen Benennung der zuständigen Behörde angewendeten Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind.

(8)

Um die Berechnung und Verwendung der jährlichen Beiträge Islands zum ISF — Grenzen und Visa zu erleichtern, werden die Beiträge für den Zeitraum 2014 bis 2020 in fünf jährlichen Tranchen von 2016 bis 2020 geleistet. Von 2016 bis 2018 sind die jährlichen Beiträge Festbeträge, während die Beiträge für 2019 und 2020 im Jahr 2019 auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts aller am ISF — Grenzen und Visa beteiligten Staaten unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Zahlungen bestimmt werden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen enthält die für die Beteiligung Islands am ISF — Grenzen und Visa gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erforderlichen zusätzlichen Regeln.

Artikel 2

Finanzverwaltung und Finanzkontrolle

(1)   Island trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der die Finanzverwaltung und Finanzkontrolle betreffenden Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und des Unionsrechts, das seine Rechtsgrundlage im dem AEUV hat, beruhenden Sekundärrechts zu gewährleisten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften des AEUV und des Sekundärrechts sind die folgenden:

a)

Artikel 287 Absätze 1, 2 und 3 AEUV;

b)

Artikel 30, 32 und 57, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i, Artikel 60, Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;

c)

Artikel 32, 38, 42, 84, 88, 142 und 144 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (5);

d)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (6);

e)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

Die Vertragsparteien können diese Liste im gegenseitigen Einvernehmen ändern.

(2)   Island wendet die in Absatz 1 aufgeführten Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet im Einklang mit diesem Abkommen an.

Artikel 3

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Die Verwendung der Island aus dem ISF — Grenzen und Visa zugewiesenen Mittel erfolgt nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Artikel 4

Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten

Allen im Hoheitsgebiet Islands tätigen Finanzakteuren und sonstigen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzverwaltung — einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen —, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Union in Konflikt geraten könnten.

Artikel 5

Vollstreckung

Beschlüsse der Kommission, die andere Rechtspersonen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, sind im Hoheitsgebiet Islands vollstreckbare Titel.

Die Vollstreckung erfolgt nach der isländischen Zivilprozessordnung. Die Vollstreckungsklausel eines Beschlusses wird jenem Beschluss nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, beigefügt; vorgenommen wird die Prüfung von der nationalen Behörde, die die isländische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt.

Sind auf Antrag der Kommission diese Formvorschriften erfüllt, kann die Kommission die Vollstreckung nach nationalem Recht betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.

Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung von Klagen, welche die Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, sind jedoch die isländischen Gerichte zuständig.

Artikel 6

Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug

(1)   Island

a)

bekämpft Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen, die abschreckend sind und in Island einen effektiven Schutz bewirken;

b)

ergreift die gleichen Maßnahmen, die es auch zur Bekämpfung von Betrug ergreift, der sich gegen seine eigenen finanziellen Interessen richtet, und

c)

koordiniert seine Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union mit den Mitgliedstaaten und der Kommission.

(2)   Island ergreift Maßnahmen, die mit den von der Union gemäß Artikel 325 Absatz 4 AEUV ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft befindlichen Maßnahmen gleichwertig sind.

Die Vertragsparteien können in gegenseitigem Einvernehmen Maßnahmen beschließen, die Maßnahmen gleichwertig sind, die die Union später beschließt.

Artikel 7

Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission (OLAF)

Die Kommission (das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung OLAF) kann unbeschadet ihrer Rechte gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 im Hoheitsgebiet Islands auf der Grundlage der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort im Zusammenhang mit dem ISF — Grenzen und Visa durchführen.

Die Behörden Islands erleichtern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.

Artikel 8

Rechnungshof

Gemäß Artikel 287 Absatz 3 AEUV und Teil 1, Titel X, Kapitel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann der Rechnungshof im Hoheitsgebiet Islands im Zusammenhang mit dem ISF — Grenzen und Visa in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen durchführen.

Die Prüfung des Rechnungshofs in Island erfolgt in Verbindung mit den nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen nationalen Dienststellen. Der Rechnungshof und die nationalen Rechnungsprüfungsorgane Islands arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.

Der Rechnungshof hat mindestens die Rechte, die der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und Artikel 7 dieses Abkommens zustehen.

Artikel 9

Öffentliches Auftragswesen

Island wendet sein Gesetz über das öffentliche Auftragswesen im Einklang mit Anhang XVI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (8) an.

Artikel 10

Finanzbeiträge

(1)   Die von Island im Zeitraum 2016 bis 2018 jährlich an den ISF — Grenzen und Visa zu leistenden Beiträge sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

(alle Beträge in EUR)

 

2016

2017

2018

Island

563 999

563 999

563 999

(2)   Die Beiträge Islands für die Jahre 2019 und 2020 werden auf der Basis seines jeweiligen Bruttoinlandsprodukts (BIP) nach der im Anhang aufgeführten Formel als Prozentsatz des BIP aller am ISF — Grenzen und Visa beteiligten Staaten berechnet.

(3)   Island leistet die Finanzbeiträge gemäß diesem Artikel ungeachtet des Zeitpunkts der Annahme des nationalen Programms nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.

Artikel 11

Verwendung der Finanzbeiträge

(1)   Der Gesamtbetrag der jährlichen Zahlungen für 2016 und 2017 wird wie folgt zugewiesen:

a)

75 % für die Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;

b)

15 % für die Entwicklung von IT-Systemen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014, sofern die entsprechenden Rechtsakte der Union bis zum 30. Juni 2017 angenommen werden;

c)

10 % für Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und für Soforthilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.

Wird der Betrag gemäß Buchstabe b nicht zugewiesen oder ausgegeben, weist die Kommission ihn nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 den spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 neu zu.

Tritt dieses Übereinkommen nicht bis zum 1. Juni 2017 in Kraft oder wird es bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorläufig angewendet, wird der gesamte von Island geleistete Beitrag gemäß Absatz 2 dieses Artikels verwendet.

(2)   Der Gesamtbetrag der jährlichen Zahlungen für 2018, 2019 und 2020 wird wie folgt zugewiesen:

a)

40 % für die spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;

b)

50 % für die Entwicklung von IT-Systemen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014, sofern die entsprechenden Rechtsakte der Union bis zum 31. Dezember 2018 angenommen werden;

c)

10 % für Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und für Soforthilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.

Wird der Betrag gemäß Buchstabe b nicht zugewiesen oder ausgegeben, weist die Kommission ihn nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 den spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 neu zu.

(3)   Die für die Halbzeitüberprüfung, die Unionsmaßnahmen, die spezifischen Maßnahmen oder das Programm für die Entwicklung von IT-Systemen zugewiesenen zusätzlichen Beträge werden gemäß dem einschlägigen Verfahren einer der folgenden Bestimmungen verwendet:

a)

Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014;

b)

Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;

c)

Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;

d)

Artikel 15 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.

(4)   Die Kommission kann jährlich bis zu 4 076 EUR der Zahlungen Islands zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die Island bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und dieses Abkommens unterstützen.

Artikel 12

Geheimhaltung

Die aufgrund dieses Abkommens mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den die für die Organe der Union geltenden Vorschriften sowie das Recht Islands für vergleichbare Informationen vorsehen. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten oder in Island aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 13

Benennung der zuständigen Behörde

(1)   Island unterrichtet die Kommission so bald wie möglich nach der Annahme des nationalen Programms über die förmliche Benennung — auf Ministerebene — der Behörde, die für die Verwaltung und Kontrolle von Ausgaben im Rahmen des ISF — Grenzen und Visa zuständig ist.

(2)   Die Benennung gemäß Absatz 1 erfolgt unter der Bedingung, dass die Einrichtung die in oder auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 festgelegten Benennungskriterien zu internem Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie Monitoring erfüllt.

(3)   Die Benennung einer zuständigen Behörde basiert auf einer Stellungnahme einer Prüfstelle, bei der es sich um die Prüfbehörde handeln kann, die die Erfüllung der Benennungskriterien durch die zuständige Behörde bewertet. Diese Stelle kann die eigenständige öffentliche Einrichtung sein, die für Monitoring, Evaluierung und Prüfung der Verwaltung zuständig ist. Die Prüfstelle übt ihre Tätigkeit unabhängig von der zuständigen Behörde aus; sie arbeitet nach international anerkannten Prüfstandards. Island kann seine Entscheidung über die Benennung darauf gründen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind wie im vorausgegangenen Zeitraum und ob ihre Tätigkeit wirksam war. Zeigt sich anhand der vorliegenden Prüfungs- und Kontrollergebnisse, dass die benannte Einrichtung die Benennungskriterien nicht mehr erfüllt, ergreift Island die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Einrichtung behoben werden, einschließlich der Aufhebung der Benennung.

Artikel 14

Haushaltsjahr

Für die Zwecke dieses Abkommens erfasst das Haushaltsjahr, auf das in Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 verwiesen wird, sämtliche Ausgaben und Einnahmen, die im Zeitraum vom 16. Oktober des Jahres N – 1 bis zum 15. Oktober des Jahres N erfolgt sind und von der zuständigen Behörde verbucht wurden.

Artikel 15

Förderfähigkeit von Ausgaben

Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sind Ausgaben förderfähig, wenn sie von der zuständigen Behörde vor deren förmlicher Benennung nach Artikel 13 dieses Abkommens gezahlt wurden, vorausgesetzt, dass die hierbei angewendeten Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die nach der förmlichen Benennung der zuständigen Behörde gelten.

Artikel 16

Antrag auf Zahlung des Jahressaldos

(1)   Island übermittelt der Kommission bis zum 15. Februar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Abweichend von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übermittelt Island der Kommission bis zum 15. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Die gemäß diesem Absatz übermittelten Unterlagen dienen als Antrag auf Zahlung des Jahressaldos.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Unterlagen werden gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 angenommenen Mustern erstellt.

Artikel 17

Bericht über die Durchführung

Abweichend von Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übermittelt Island der Kommission bis zum 15. Februar jeden Jahres bis einschließlich 2022 einen jährlichen Bericht über die Durchführung des nationalen Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr und kann diese Informationen auf der geeigneten Ebene veröffentlichen.

Der erste jährliche Bericht über die Durchführung des nationalen Programms wird am 15. Februar nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung übermittelt.

Der erste Bericht erstreckt sich auf die Haushaltsjahre ab 2014 bis zu dem Haushaltsjahr vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß Absatz 2 der erste jährliche Bericht übermittelt wird. Island übermittelt bis zum 31. Dezember 2023 einen Schlussbericht über die Durchführung des nationalen Programms.

Artikel 18

Elektronisches Datenaustauschsystem

Gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen Island und der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt, das die Kommission zu diesem Zweck bereitstellt.

Artikel 19

Inkrafttreten

(1)   Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2)   Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.

(3)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifizierung gemäß Absatz 2 in Kraft.

(4)   Unbeschadet etwaiger verfassungsmäßiger Erfordernisse wenden die Vertragsparteien das Abkommen mit Ausnahme von Artikel 5 ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig an.

Artikel 20

Gültigkeit und Beendigung

(1)   Die Union oder Island können dieses Abkommen durch Notifizierung der anderen Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach Notifizierung der Beendigung außer Kraft. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Projekte und Maßnahmen werden entsprechend den in diesem Abkommen niedergelegten Bedingungen fortgeführt. Sonstige Folgen der Beendigung werden von den Vertragsparteien des Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.

(2)   Dieses Abkommen ist beendet, wenn das Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen gemäß dessen Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 16 beendet wird.

Artikel 21

Sprachen

Dieses Abkommen ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und isländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на втори март две хиляди и осемнадесета година.

Hecho en Bruselas, el dos de marzo de dos mil dieciocho.

V Bruselu dne druhého března dva tisíce osmnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den anden marts to tusind og atten.

Geschehen zu Brüssel am zweiten März zweitausendachtzehn.

Kahe tuhande kaheksateistkümnenda aasta märtsikuu teisel päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δύο Μαρτίου δύο χιλιάδες δεκαοκτώ.

Done at Brussels on the second day of March in the year two thousand and eighteen.

Fait à Bruxelles, le deux mars deux mille dix-huit.

Sastavljeno u Bruxellesu drugog ožujka godine dvije tisuće osamnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì due marzo duemiladiciotto.

Briselē, divi tūkstoši astoņpadsmitā gada otrajā martā.

Priimta du tūkstančiai aštuonioliktų metų kovo antrą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennyolcadik év március havának második napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tieni jum ta' Marzu fis-sena elfejn u tmintax.

Gedaan te Brussel, twee maart tweeduizend achttien.

Sporządzono w Brukseli dnia drugiego marca roku dwa tysiące osiemnastego.

Feito em Bruxelas, em dois de março de dois mil e dezoito.

Întocmit la Bruxelles la doi martie două mii optsprezece.

V Bruseli druhého marca dvetisícosemnásť.

V Bruslju, dne drugega marca leta dva tisoč osemnajst.

Tehty Brysselissä toisena päivänä maaliskuuta vuonna kaksituhattakahdeksantoista.

Som skedde i Bryssel den andra mars år tjugohundraarton.

Gjört í Brussel hinn annan dag marsmánaðar árið tvö þúsund og átján.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Fyrir hönd Evrópusambandsins

Image

За Исландия

Por Islandia

Za Island

For Island

Für Island

Islandi nimel

Για τηv Ισλανδία

For Iceland

Pour l'Islande

Za Island

Per l'Islanda

Islandes vārdā –

Islandijos vardu

Izland részéről

Għall-Iżlanda

Voor IJsland

W imieniu Islandii

Pela Islândia

Pentru Islanda

Za Island

Za Islandijo

Islannin puolesta

För Island

Fyrir hönd Íslands

Image


(1)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(8)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 461.


ANHANG

FORMEL ZUR BERECHNUNG DER FINANZIELLEN BEITRÄGE FÜR DIE JAHRE 2019 UND 2020 UND ANGABEN ZUR ZAHLUNG

Der Finanzbeitrag Islands zum ISF — Grenzen und Visa gemäß Artikel 5 Absatz 7 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 wird für die Jahre 2019 und 2020 wie folgt berechnet:

 

Für jedes einzelne Jahr im Zeitraum 2013 bis 2017 wird das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Islands nach den am 31. März 2019 vorliegenden endgültigen Zahlen durch das Gesamt-BIP aller am ISF — Grenzen und Visa beteiligten Staaten im jeweiligen Jahr geteilt. Der Durchschnitt der fünf Prozentsätze für die Jahre 2013 bis 2017 wird auf die Summe der tatsächlichen Jahresbeträge für den ISF — Grenzen und Visa für die Jahre 2014 bis 2019 und die jährlichen Verpflichtungen für den ISF — Grenzen und Visa für das Jahr 2020, die in dem von der Kommission angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 enthalten sind, angewendet, um den von Island über den gesamten Durchführungszeitraum des ISF — Grenzen und Visa zu zahlenden Gesamtbetrag zu ermitteln. Von diesem Betrag werden die von Island gemäß Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens tatsächlich geleisteten jährlichen Zahlungen abgezogen, um den Gesamtbetrag der Beiträge für die Jahre 2019 und 2020 zu ermitteln. Die Hälfte dieses Betrags wird im Jahr 2019 und die andere Hälfte im Jahr 2020 gezahlt.

 

Der Finanzbeitrag wird in Euro geleistet.

 

Island leistet seinen jeweiligen Finanzbeitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewandt.


VERORDNUNGEN

15.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/399 DER KOMMISSION

vom 1. März 2018

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Beelitzer Spargel“ (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung des Namens „Beelitzer Spargel“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Beelitzer Spargel“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Beelitzer Spargel“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 388 vom 17.11.2017, S. 9.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


15.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/13


VERORDNUNG (EU) 2018/400 DER KOMMISSION

vom 14. März 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 40

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 8. Dezember 2016 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien. Mit diesen Änderungen wird klargestellt, wann ein Unternehmen eine Immobilie in den (oder aus dem) Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien übertragen darf.

(3)

Nach den Anhörungen der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 40 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Accounting Standard (IAS) 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


ANHANG

Übertragungen in den und aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien

(Änderungen an IAS 40)

Änderungen an IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

Die Paragraphen 57–58 werden geändert.

ÜBERTRAGUNGEN

57.

Ein Unternehmen hat eine Immobilie nur dann in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien zu übertragen, wenn eine Nutzungsänderung vorliegt. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn eine Immobilie die Definition für eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie neu erfüllt oder nicht mehr erfüllt und die Änderung ihrer Nutzung nachgewiesen werden kann. Die alleinige Absicht des Managements, eine Immobilie einer anderen Nutzung zuzuführen, stellt keinen solchen Nachweis dar. Zu den Beispielen für nachweisliche Nutzungsänderungen gehören die folgenden:

a)

Beginn der Selbstnutzung oder der Entwicklung mit der Absicht der Selbstnutzung für eine Übertragung aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien in den Bestand der selbst genutzten Immobilien;

b)

Beginn der Entwicklung mit der Absicht des Verkaufs für eine Übertragung aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien in das Vorratsvermögen;

c)

Ende der Selbstnutzung für eine Übertragung aus dem Bestand der selbst genutzten Immobilien in den Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien;

d)

Beginn eines Operating-Leasingverhältnisses mit einem Dritten für eine Übertragung aus dem Vorratsvermögen in den Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien.

e)

[gestrichen]

58.

Trifft ein Unternehmen die Entscheidung, eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie ohne Entwicklung zu veräußern, behandelt es die Immobilie solange weiter als Finanzinvestition und stuft sie nicht als Vorratsvermögen ein, bis sie ausgebucht (und damit aus der Bilanz entfernt) wird. Ebenso wird eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie, die ein Unternehmen zu entwickeln beginnt, um sie weiter als Finanzinvestition zu halten, während der Entwicklung nicht in den Bestand der selbst genutzten Immobilien übertragen, sondern weiter als Finanzinvestition eingestuft.

Die Paragraphen 84C–84E und deren Überschrift sowie Paragraph 85G werden angefügt.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Übertragungen in den und aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien

84C

Mit der im Dezember 2016 veröffentlichten Verlautbarung Übertragungen in den und aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien (Änderungen an IAS 40) wurden die Paragraphen 57–58 geändert. Diese Änderungen sind auf Nutzungsänderungen anzuwenden, die zu oder nach Beginn des Geschäftsjahres eintreten, in dem die Änderungen zum ersten Mal angewendet werden (Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung). Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung hat ein Unternehmen die Einstufung seiner zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Immobilien zu überprüfen und diese gegebenenfalls gemäß den Paragraphen 7-14 neu einzustufen, um sicherzustellen, dass ihre Einstufung den Gegebenheiten zu diesem Zeitpunkt entspricht.

84D

Unbeschadet der Vorschriften in Paragraph 84C darf ein Unternehmen die Änderungen der Paragraphen 57–58 gemäß IAS 8 nur dann rückwirkend anwenden, wenn dabei keine nachträglichen Erkenntnisse verwendet werden.

84E

Stuft ein Unternehmen Immobilien in Anwendung des Paragraphen 84C zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung neu ein, so muss es:

a)

die Umgliederung unter Beachtung der Vorschriften der Paragraphen 59–64 bilanzieren. Dabei muss es:

i)

den Zeitpunkt der Nutzungsänderung als Zeitpunkt der ersten Anwendung zugrunde legen, und

ii)

sämtliche Beträge, die gemäß den Paragraphen 59-64 im Gewinn oder Verlust ausgewiesen worden wären, als Berichtigung der Eröffnungsbilanz der Gewinnrücklagen zum Zeitpunkt der ersten Anwendung erfassen.

b)

sämtliche gemäß Paragraph 84C in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien umgegliederten Beträge angeben. Das Unternehmen hat die umgegliederten Beträge in einer Überleitungsrechnung gemäß den Paragraphen 76 und 79 auszuweisen, welche die Entwicklung des Buchwertes der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien zu Beginn und zum Ende der Periode zeigt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

85G

Mit der im Dezember 2016 veröffentlichten Verlautbarung Übertragungen in den und aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien (Änderungen an IAS 40) wurden die Paragraphen 57–58 geändert und die Paragraphen 84C–84E angefügt. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am 1. Januar 2018 oder danach beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben.


15.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/17


VERORDNUNG (EU) 2018/401 DER KOMMISSION

vom 14. März 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 hinsichtlich der Klassifizierung von Landebahnen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission (2) ist die Begriffsbestimmung für „Instrumentenlandebahn“ für die Zwecke dieser Verordnung festgelegt. Die Bestimmungen der genannten Verordnung sollten dem Stand der Technik und den bewährten Verfahren auf dem Gebiet von Flugplätzen entsprechen und die einschlägigen internationalen Standards berücksichtigen.

(2)

Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) hat in ihrem State Letter AN 41.2.24-13/20 die Änderung 11-B des Anhangs 14 Band 1 des Abkommens von Chicago angenommen, die für die ICAO-Vertragsstaaten seit dem 13. November 2014 gilt. Durch diese Änderung werden die bestehende Klassifizierung des Anflugs vereinfacht und die verschiedenen Arten von Anflug- und Landebetrieb genauer beschrieben.

(3)

Diesen Änderungen des Anhangs 14 des Abkommens von Chicago sollte in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014, insbesondere in den Bestimmungen betreffend den Anflug mit leistungsbasierter Navigation (performance-based navigation, PBN) mit vertikaler Führung und die landebahnbezogenen Anforderungen in Bezug auf den Anflug Rechnung getragen werden. Außerdem sollte die Durchführung von PBN-Anflügen mit vertikaler Führung an einer erheblichen Anzahl von Flugplätzen erleichtert werden, ohne dass eine Modernisierung ihrer Landebahninfrastrukturen erforderlich ist.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen basieren auf der Stellungnahme Nr. 03/2016, die die Europäische Agentur für Flugsicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 abgegeben hat.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 20 erhält folgende Fassung:

„20.   ‚Instrumentenlandebahn‘ (instrument runway): eine der folgenden Arten von Pisten, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen mit Instrumentenanflugverfahren bestimmt sind:

1.   ‚Nichtpräzisionsanflug-Landebahn‘ (non-precision approach runway): eine mit optischen Hilfsmitteln und mindestens einem nicht optischen Hilfsmittel versehene Landebahn, die für den Landebetrieb nach einem Instrumentenanflug Typ A bestimmt ist;

2.   ‚Präzisionsanflug-Landebahn, Kategorie I‘ (precision approach runway, category I): eine mit optischen Hilfsmitteln und mindestens einem nicht optischen Hilfsmittel versehene Landebahn, die für den Landebetrieb nach einem Instrumentenanflug Typ B CAT I bestimmt ist;

3.   ‚Präzisionsanflug-Landebahn, Kategorie II‘ (precision approach runway, category II): eine mit optischen Hilfsmitteln und mindestens einem nicht optischen Hilfsmittel versehene Landebahn, die für den Landebetrieb nach einem Instrumentenanflug Typ B CAT II bestimmt ist;

4.   ‚Präzisionsanflug-Landebahn, Kategorie III‘ (precision approach runway, category III): eine mit optischen Hilfsmitteln und mindestens einem nicht optischen Hilfsmittel zur und längs der Oberfläche versehene Landebahn, die für den Landebetrieb nach einem Instrumentenanflug Typ B CAT IIIA, IIIB oder IIIC bestimmt ist;“.

2.

Die folgenden Nummern 48a und 48b werden angefügt:

„48a.   ‚Instrumentenanflug Typ A‘ (type A instrument approach operation): ein Instrumentenanflug mit einer Sinkflugmindesthöhe oder Mindestentscheidungshöhe von mindestens 75 m (250 ft);

48b.   ‚Instrumentenanflug Typ B‘ (type B instrument approach operation): ein Instrumentenanflug mit einer Entscheidungshöhe unter 75 m (250 ft). Instrumentenanflüge Typ B werden wie folgt klassifiziert:

1.   Kategorie I (CAT I): eine Entscheidungshöhe nicht unter 60 m (200 ft) und entweder eine Sicht von mindestens 800 m oder eine Pistensichtweite (runway visual range, RVR) von mindestens 550 m;

2.   Kategorie II (CAT II): eine Entscheidungshöhe unter 60 m (200 ft), jedoch nicht unter 30 m (100 ft) und eine Pistensichtweite von mindestens 300 m;

3.   Kategorie IIIA (CAT IIIA): eine Entscheidungshöhe unter 30 m (100 ft) oder ohne Entscheidungshöhe und eine Pistensichtweite von mindestens 175 m;

4.   Kategorie IIIB (CAT IIIB): eine Entscheidungshöhe unter 15 m (50 ft) oder ohne Entscheidungshöhe und eine Pistensichtweite unter 175 m, jedoch von mindestens 50 m;

5.   Kategorie IIIC (CAT IIIC): ohne Entscheidungshöhe und ohne Beschränkung der Pistensichtweite;“.


BESCHLÜSSE

15.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/20


BESCHLUSS (EU) 2018/402 DER KOMMISSION

vom 13. März 2018

zur Einsetzung der Europäischen Beratungsgruppe für die Europäische Arbeitsbehörde

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46, Artikel 48, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 91 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seiner Rede zur Lage der Union 2017 (1) hat Präsident Juncker die Einrichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde vorgeschlagen, die für ein höheres Maß an Fairness auf dem Binnenmarkt sorgt und sicherstellt, dass die EU-Vorschriften zur Mobilität von Arbeitskräften auf gerechte, einfache und wirksame Art und Weise durchgesetzt werden.

(2)

Am 13. März 2018 hat die Kommission vorgeschlagen, eine Europäische Arbeitsbehörde (2) einzurichten, die die Mitgliedstaaten und die Kommission dabei unterstützt, Einzelpersonen und Arbeitgebern den Zugang zu Informationen über ihre Rechte und Pflichten sowie zu einschlägigen Diensten in Fällen grenzüberschreitender beruflicher Mobilität zu erleichtern, die die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung des einschlägigen Unionsrechts fördert und die bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten oder Störungen des Arbeitsmarktes vermittelt bzw. zur Lösungsfindung beiträgt.

(3)

Es sollte eine beratende Gruppe eingesetzt werden, um die Kommission im Hinblick auf eine zügige Einrichtung und die künftige Arbeitsweise der Europäischen Arbeitsbehörde zu beraten und zu unterstützen; diese Gruppe sollte die Bezeichnung „Europäische Beratungsgruppe für die Europäische Arbeitsbehörde“ (im Folgenden die „Gruppe“) erhalten. Zwar ist die Gruppe nicht am Gesetzgebungsverfahren beteiligt, an dessen Ende der Erlass der vorgeschlagenen Verordnung zur Einrichtung der Europäischen Arbeitsbehörde steht, sie sollte jedoch den Weg für die Einrichtung dieser Behörde ebnen.

(4)

Die Gruppe sollte insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit in den Bereichen grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bewährte Verfahren und Erfahrungen austauschen, die von der Europäischen Arbeitsbehörde weiterentwickelt werden könnten; zudem sollte sich die Gruppe mit allgemeinen und grundsätzlichen Fragen und praktischen Problemen befassen, die sich aus der Anwendung der einschlägigen Unionvorschriften ergeben. Weiterhin sollte die Gruppe helfen zu eruieren, welche Mittel der Zusammenarbeit zur Verfügung stehen und welchen Beitrag relevante Stellen, einschließlich der EU-Agenturen, zur Einrichtung und zur reibungslosen Arbeitsweise der Europäischen Arbeitsbehörde leisten können.

(5)

Die Gruppe sollte von der Kommission (GD Beschäftigung, Soziales und Integration) geleitet werden und sich aus hochrangigen Vertretern mitgliedstaatlicher Behörden, Sozialpartnern auf Unionsebene sowie Vertretern der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF) und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) zusammensetzen. Die Sozialpartner auf Unionsebene sollten Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten.

(6)

Den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA) und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) sollte Beobachterstatus gewährt werden.

(7)

Die Gruppe sollte mit bestehenden Stellen auf dem Gebiet der Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der sozialen Sicherheit zusammenarbeiten.

(8)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder und Beobachter der Gruppe festgelegt werden.

(9)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgen.

(10)

Dieser Beschluss sollte bis zur Einrichtung der Europäischen Arbeitsbehörde gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die Europäische Beratungsgruppe für die Europäische Arbeitsbehörde (im Folgenden die „Gruppe“) wird eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe berät und unterstützt die Kommission (GD Beschäftigung, Soziales und Integration) im Hinblick auf eine zügige Einrichtung und die künftige Arbeitsweise der Europäischen Arbeitsbehörde.

Die Gruppe hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und Interessenträgern sowie Beratung der Kommission in Bezug auf die zügige Einrichtung und die künftige Arbeitsweise der Europäischen Arbeitsbehörde;

b)

Prüfung allgemeiner, grundsätzlicher und praktischer Fragen, die sich aus der Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der sozialen Sicherheit ergeben, sowie der Auswirkungen auf die Tätigkeiten der Europäischen Arbeitsbehörde;

c)

Meinungsaustausch und Ermittlung von bewährten Verfahren und Beispielen guter Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeiten der Europäischen Arbeitsbehörde;

d)

Ermittlung von Möglichkeiten der Zusammenarbeit und des Beitrags bestehender Stellen, einschließlich dezentraler EU-Agenturen, zur Einrichtung und zur reibungslosen Arbeitsweise der Europäischen Arbeitsbehörde.

Artikel 3

Mitgliedschaft

(1)   Die Gruppe setzt sich zusammen aus

einem Vertreter je Mitgliedstaat;

sechs Vertretern der Sozialpartner auf Unionsebene, paritätisch auf Gewerkschafts- und Arbeitgebervertreter verteilt;

einem Vertreter je EU-Agentur im Bereich Beschäftigung und Soziales.

(2)   Die Mitglieder benennen hochrangige Vertreter und stellen sicher, dass diese über ein hohes Maß an Fachwissen verfügen.

(3)   Die Vertreter werden binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Beschlusses benannt. Die Vertreter können von Sachverständigen begleitet werden.

(4)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Expertengruppe zu leisten, die nach Auffassung der Kommission (GD Beschäftigung, Soziales und Integration) die Bedingungen von Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllen oder die zurücktreten, werden nicht mehr zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.

Artikel 4

Vorsitz

Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission (GD Beschäftigung, Soziales und Integration).

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Die Gruppe wird auf Ersuchen der Kommission (GD Beschäftigung, Soziales und Integration) tätig und handelt im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen (4).

(2)   Die Gruppe tagt mindestens dreimal jährlich. Die Sitzungen der Gruppe finden grundsätzlich in den Räumen der Kommission statt.

(3)   Die Kommission (GD Beschäftigung, Soziales und Integration) nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen mit einem Interesse am Gegenstand der Beratungen können an den Sitzungen der Gruppe teilnehmen.

(4)   Im Einvernehmen mit der Kommission (GD Beschäftigung, Soziales und Integration) kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass Beratungen öffentlich abgehalten werden.

(5)   Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt.

(6)   Die Gruppe verabschiedet ihre Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte einvernehmlich.

(7)   Die Beteiligung von Sachverständigen des Europäischen Parlaments an den Arbeiten der Gruppe ist in Punkt 15 und in Anhang I der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (5) geregelt.

Artikel 6

Hinzuziehung von Experten

Die Kommission (GD Beschäftigung, Soziales und Integration) kann Experten mit besonderem Fachwissen zu einem Gegenstand der Tagesordnung punktuell zur Teilnahme an den Arbeiten der Gruppe einladen.

Artikel 7

Beobachter

(1)   Den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA) und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung wird nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt.

(2)   Die Beobachter benennen ihre Vertreter.

(3)   Die Vertreter der Beobachter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie beteiligen sich jedoch nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe.

Artikel 8

Geschäftsordnung

Auf Vorschlag der Kommission (GD Beschäftigung, Soziales und Integration) und im Einvernehmen mit dieser gibt sich die Gruppe mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen und in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen.

Artikel 9

Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und die Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (6) und (EU, Euratom) 2015/444 (7) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 10

Transparenz

(1)   Die Gruppe wird in das Register der Expertengruppen und anderer ähnlicher Einrichtungen der Kommission (im Folgenden das „Register der Expertengruppen“) aufgenommen.

(2)   In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht:

a)

die Namen der Mitgliedstaaten;

b)

die Namen der Sozialpartner; das vertretene Interesse wird offengelegt;

c)

die Namen der EU-Agenturen im Bereich Beschäftigung und Soziales;

d)

die Namen der Beobachter, einschließlich der Namen der Drittländer.

(3)   Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Für den Zugang zu solchen Websites ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) voraussichtlich beeinträchtigt würde.

Artikel 11

Sitzungskosten

(1)   Teilnehmer an den Tätigkeiten der Gruppe werden für ihre Dienste nicht vergütet.

(2)   Die für die Teilnehmer an den Tätigkeiten der Gruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 12

Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt bis zur Einrichtung der Europäischen Arbeitsbehörde.

Straßburg, den 13. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Die Rede zur Lage der Union 2017 ist abrufbar unter: https://ec.europa.eu/commission/state-union-2017_de.

(2)  COM(2018) 131.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(4)  C(2016) 3301, Artikel 13 Absatz 1.

(5)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

(6)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(7)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

15.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/24


BESCHLUSS Nr. 2/2017 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGEN EINGESETZTEN AUSSCHUSSES

vom 22. Dezember 2017

zur Änderung von Kapitel 2 über persönliche Schutzausrüstungen, Kapitel 4 über Medizinprodukte, Kapitel 5 über Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel und Kapitel 19 über Seilbahnen [2018/403]

DER AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat eine neue Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen (1) angenommen, und die Schweiz hat ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften geändert, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als der genannten Rechtsvorschrift der Europäischen Union gleichwertig beurteilt werden.

(2)

Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte Anhang 1 Kapitel 2 (persönliche Schutzausrüstungen) geändert werden.

(3)

Die Europäische Union hat eine neue Verordnung über Medizinprodukte (2), deren Kapitel IV seit dem 26. November 2017 verbindlich gilt, und eine neue Verordnung über In-vitro-Diagnostika (3) erlassen, deren Kapitel IV ebenfalls seit dem 26. November 2017 verbindlich gilt. Außerdem konnten die Hersteller diese Verordnungen ab diesem Tag freiwillig anwenden. Die Schweiz hat ihre Rechtsvorschriften geändert, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als den genannten, seit dem 26. November 2017 geltenden Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union gleichwertig beurteilt werden

(4)

Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte Anhang 1 Kapitel 4 (Medizinprodukte) geändert werden.

(5)

Die Europäische Union hat eine neue Verordnung über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe (4) erlassen, und die Schweiz hat ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften geändert, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als der genannten Rechtsvorschrift der Europäischen Union gleichwertig beurteilt werden.

(6)

Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte Anhang 1 Kapitel 5 (Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel) geändert werden.

(7)

Die Europäische Union hat eine neue Verordnung über Seilbahnen (5) angenommen, und die Schweiz hat ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften geändert, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als der genannten Rechtsvorschrift der Europäischen Union gleichwertig beurteilt werden.

(8)

Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte Anhang 1 Kapitel 19 (Seilbahnen) geändert werden.

(9)

Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens sieht vor, dass der Ausschuss die Anhänge dieses Abkommens auf Vorschlag einer Vertragspartei ändern kann —

BESCHLIEẞT:

1.

Anhang 1 Kapitel 2 (persönliche Schutzausrüstungen) des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage A dieses Beschlusses geändert.

2.

Anhang 1 Kapitel 4 (Medizinprodukte) des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage B dieses Beschlusses geändert.

3.

Anhang 1 Kapitel 5 (Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel) des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage C dieses Beschlusses geändert.

4.

Anhang 1 Kapitel 19 (Seilbahnen) des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage D dieses Beschlusses geändert.

5.

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von Vertretern des Ausschusses unterzeichnet, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Christophe PERRITAZ

Unterzeichnet in Bern am 22. Dezember 2017

Für die Europäische Union

Ignacio IRUARRIZAGA

Unterzeichnet in Brüssel am 21. Dezember 2017


(1)  Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

(2)  Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).

(4)  Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99).

(5)  Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1).


ANLAGE A

In Anhang 1 (Produktbereiche) sollte Kapitel 2 (persönliche Schutzausrüstungen) gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden, der ab dem 21. April 2018 gilt, wenn die Verordnung (EU) 2016/425 und die entsprechende schweizerische Rechtsvorschrift in Kraft treten; ausgenommen davon ist Abschnitt IV, der am selben Tag in Kraft tritt wie der Beschluss:

„KAPITEL 2

PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN

ABSCHNITT I

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Bestimmungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2

Europäische Union

1.

Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

Schweiz

100.

Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) (AS 2010 2573)

101.

Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) (AS 2010 2583), zuletzt geändert am 25. Oktober 2017 (AS 2017 5865)

102.

Verordnung vom 25. Oktober 2017 über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung, PSAV) (AS 2017 5859)

103.

Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV) (AS 1996 1904), zuletzt geändert am 25. November 2015 (AS 2016 261)

ABSCHNITT II

Konformitätsbewertungsstellen

Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.

ABSCHNITT III

Benennende Behörden

Die Liste der von den Vertragsparteien notifizierten benennenden Behörden wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss aufgestellt und fortgeschrieben.

ABSCHNITT IV

Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen

Bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die in Anhang 2 dieses Abkommens enthaltenen allgemeinen Grundsätze sowie die in Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/425 festgelegten Bewertungskriterien.

ABSCHNITT V

Zusätzliche Bestimmungen

1.   Wirtschaftsakteure

1.1.   Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften in Abschnitt I

Im Einklang mit den in Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften unterliegen Wirtschaftsakteure mit Sitz in der EU oder in der Schweiz den gleichen Pflichten.

Zur Vermeidung einer unnötigen Doppelung der Pflichten gelten folgende Bestimmungen:

a)

Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/425 und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie der Kontaktanschrift eines im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Herstellers. In den Fällen, in denen der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, genügt die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie der Kontaktanschrift eines im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Einführers.

b)

Für die Zwecke der Pflichten nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/425 und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt es, wenn der im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässige Hersteller die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung 10 Jahre, gerechnet vom Inverkehrbringen der PSA in der Europäischen Union oder in der Schweiz, zur Verfügung hält. In den Fällen, in denen der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, genügt es, wenn der in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige Einführer eine Kopie der EU-Konformitätserklärung zur Vorlage bei den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung hält und sicherstellt, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen in einem Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet vom Inverkehrbringen der PSA in der Europäischen Union oder in der Schweiz zur Verfügung gestellt werden können.

c)

Für die Zwecke der Pflichten nach Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/425 und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt es, wenn solche Verpflichtungen von dem im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Hersteller oder, bzw. in dem Fall, dass der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, von dem im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Einführer eingehalten werden.

1.2.   Bevollmächtigter

Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen bezeichnet der Ausdruck ‚Bevollmächtigter‘ jede in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ermächtigt wurde, im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 oder den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen in seinem Namen Aufgaben wahrzunehmen.

1.3.   Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden

Die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz kann, auf begründeten Antrag, die zuständigen Wirtschaftsakteure in der Europäischen Union und in der Schweiz darum ersuchen, alle zum Nachweis der Konformität einer PSA mit den Rechtsvorschriften in Abschnitt I erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen..

Di Behörde kann den im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Wirtschaftsakteur direkt oder mit Unterstützung der zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörde der anderen Vertragspartei kontaktieren. Sie kann Hersteller, oder gegebenenfalls Bevollmächtigte und Einführer darum ersuchen, die Unterlagen in einer für die Behörde verständlichen Sprachfassung vorzulegen. Sie kann die Wirtschaftsakteure um Mitarbeit bei allen Maßnahmen ersuchen, die zur Abwendung von Gefahren ergriffen werden, welche von der PSA ausgehen.

2.   Erfahrungsaustausch

Die benennenden Behörden der Schweiz können an dem Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/425 teilnehmen.

3.   Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen

Die benannten Konformitätsbewertungsstellen der Schweiz können sich an den Koordinierungs- und Kooperationsmechanismen im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/425 direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.

4.   Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien eine wirksame Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden. Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Schweiz pflegen eine Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch. Sie leisten einander in angemessenem Umfang Amtshilfe, indem sie Informationen oder Unterlagen zu den in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ansässigen Wirtschaftsakteuren bereitstellen.

5.   Verfahren zur Behandlung von PSA, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen

Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Schweiz tätig geworden oder haben sie die begründete Annahme, dass eine PSA im Sinne dieses Kapitels ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen im Sinne der Rechtsvorschriften in Abschnitt I dieses Kapitels darstellt, und sind sie ferner der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt, so unterrichten sie die Europäische Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz nach Artikel 12 Absatz 4 dieses Abkommens unverzüglich:

über die Ergebnisse der Bewertung und über die Maßnahmen, zu denen sie den betreffenden Wirtschaftsakteur verpflichtet haben;

über alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die darauf abstellen, das Inverkehrbringen der PSA auf ihrem heimischen Markt zu untersagen oder zu beschränken, oder die PSA vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, falls der betreffende Wirtschaftsakteur keine angemessenen Korrekturmaßnahmen ergreift.

Diese Informationen müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere die Angaben zur Identifizierung der nichtkonformen PSA, zu ihrem Ursprung, zur Art der angeblichen Nichtkonformität und zu der von der PSA ausgehenden Gefahr; ferner sind die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente anzugeben. Insbesondere ist anzugeben, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist:

dass die PSA die Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Personen im Sinne der Rechtsvorschriften des Abschnitts I nicht erfüllt; oder

dass Mängel in den harmonisierten Normen, auf die in den betreffenden Rechtsvorschriften des Abschnitts I verwiesen wird, festzustellen sind.

Die Schweiz oder die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen nationalen Behörden unverzüglich alle ihrerseits erlassenen Maßnahmen mit, ferner alle ihnen gegebenenfalls vorliegenden Zusatzinformationen bezüglich der Nichtkonformität der betreffenden PSA.

Die Mitgliedstaaten und die Schweiz gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden PSA getroffen werden, wie etwa die Rücknahme der PSA von ihrem Markt.

6.   Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Maßnahmen

Sollte die Schweiz oder ein Mitgliedstaat mit der nationalen Maßnahme nach Absatz 5 nicht einverstanden sein, so setzt sie beziehungsweise er innerhalb von drei Monaten nach dem Erhalt der Informationen die Europäische Kommission über ihre beziehungsweise seine Einwände in Kenntnis.

Hat ein Mitgliedstaat oder die Schweiz nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 5 Einwände gegen eine Maßnahme der Schweiz oder eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nach Abschnitt I vereinbar ist, so konsultiert die Europäische Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten, die Schweiz und, über die schweizerischen Behörden den/die betroffenen Wirtschaftsakteur(e). Sie nimmt eine Evaluierung der nationalen Maßnahme vor, um festzustellen, ob diese gerechtfertigt ist oder nicht.

Lautet das Ergebnis, dass die nationale Maßnahme:

gerechtfertigt ist, so ergreifen alle Mitgliedstaaten und die Schweiz die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonforme PSA vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission entsprechend;

ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz die betreffende Maßnahme zurück.

Eine Vertragspartei kann die Angelegenheit gemäß Absatz 8 an den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss weiterleiten.

7.   Konforme PSA, die ein Risiko darstellen

Gelangt ein Mitgliedstaat oder die Schweiz zu der Auffassung, dass eine von einem Wirtschaftsakteur auf dem Markt der EU oder der Schweiz bereitgestellte PSA zwar mit den in Abschnitt I dieses Kapitels aufgeführten Rechtsvorschriften konform ist, jedoch ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellt, obwohl sie den Rechtsvorschriften in Abschnitt I dieses Kapitels entsprechen, so ergreifen sie alle geeigneten Maßnahmen und unterrichten die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz unverzüglich. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die zur Identifizierung der betreffenden PSA erforderlichen Daten, sowie Daten zu ihrem Ursprung, ihrer Lieferkette, zur Art des Risikos sowie zur Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und die Schweiz sowie über die schweizerischen Behörden den/die betreffenden Wirtschaftsakteur(e); außerdem nimmt sie eine Beurteilung der nationalen Maßnahmen vor, um zu befinden, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und um gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.

Eine Vertragspartei kann die Angelegenheit gemäß Absatz 8 an den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss weiterleiten.

8.   Schutzklausel bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien

Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die betreffenden Maßnahmen nach den Absätzen 6 und 7, so wird die Angelegenheit an den nach Artikel 10 des Abkommens eingesetzten Ausschuss verwiesen; dieser entscheidet über ein angemessenes Vorgehen, was die Möglichkeit einschließt, ein Sachverständigengutachten anfertigen zu lassen.

Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme:

a)

gerechtfertigt ist, so ergreifen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die PSA vom Markt genommen wird;

b)

ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz die Maßnahme zurück.“


ANLAGE B

In Anhang 1 (Produktbereiche) sollte Kapitel 4 (Medizinprodukte) gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

„KAPITEL 4

MEDIZINPRODUKTE

ABSCHNITT I

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Bestimmungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2

Europäische Union

1.

Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, zuletzt geändert mit der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

2.

Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte, zuletzt geändert mit der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

3.

Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1), zuletzt geändert mit der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) sowie berichtigt im ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 75, und im ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 70.

4.

Entscheidung 2002/364/EG der Kommission vom 7. Mai 2002 über Gemeinsame Technische Spezifikationen für In-Vitro-Diagnostika (ABl. L 131 vom 16.5.2002, S. 17).

5.

Richtlinie 2003/12/EG der Kommission vom 3. Februar 2003 zur Neuklassifizierung von Brustimplantaten im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. L 28 vom 4.2.2003, S. 43).

6.

Verordnung (EU) Nr. 722/2012 der Kommission vom 8. August 2012 über besondere Anforderungen betreffend die in der Richtlinie 90/385/EWG bzw. 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte aktive implantierbare medizinische Geräte und Medizinprodukte (ABl. L 22 vom 9.8.2012, S. 3).

7.

Richtlinie 2005/50/EG der Kommission vom 11. August 2005 zur Neuklassifizierung von Gelenkersatz für Hüfte, Knie und Schulter im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte (ABl. L 210 vom 12.8.2005, S. 41).

8.

Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter aus Material der Kategorie 3 gewonnener Zwischenerzeugnisse für technische Verwendungszwecke in Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien sowie zur Änderung der genannten Verordnung (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 98).

9.

Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinien 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte und 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte sowie der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21).

10.

Beschluss 2011/869/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2002/364/EG über Gemeinsame Technische Spezifikationen für In-vitro-Diagnostika (ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 63).

11.

Richtlinie 2011/100/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 50).

12.

Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).

13.

Beschluss 2010/227/EU der Kommission vom 19. April 2010 über die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 45).

14.

Verordnung (EU) Nr. 207/2012 der Kommission vom 9. März 2012 über elektronische Gebrauchsanweisungen für Medizinprodukte (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 28).

15.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 der Kommission vom 24. September 2013 über die Benennung und Beaufsichtigung benannter Stellen gemäß der Richtlinie 90/385/EWG des Rates über aktive implantierbare medizinische Geräte und der Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte (ABl. L 253 vom 25.9.2013, S. 8).

16.

Kapitel IV und Anhang VII der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).

17.

Kapitel IV und Anhang VII der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).

Schweiz

100.

Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) (AS 2001 2790), zuletzt geändert am 1. Januar 2014 (AS 2013 4137)

101.

Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (AS 19 252 und SR 4 798), zuletzt geändert am 20. März 2008 (AS 2008 3437)

102.

Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen (AS 1977 2394), zuletzt geändert am 17. Juni 2011 (AS 2012 6235)

103.

Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (AS 1994 1933), zuletzt geändert am 10. Dezember 2004 (AS 2004 5391)

104.

Medizinprodukteverordnung (MepV) vom 17. Oktober 2001 (AS 2001 3487), zuletzt geändert am 25. Oktober 2017 (AS 2017 5935)

105.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (AS 2007 1847), zuletzt geändert am 4. September 2013 (AS 2013 3041)

106.

Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV) (AS 1996 1904), zuletzt geändert am 25. November 2015 (AS 2016 261)

107.

Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) (AS 1992 1945), zuletzt geändert am 30. September 2011 (AS 2013 3215)

ABSCHNITT II

Konformitätsbewertungsstellen

Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.

ABSCHNITT III

Benennende Behörden

Die Liste der von den Vertragsparteien notifizierten benennenden Behörden wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss aufgestellt und fortgeschrieben.

ABSCHNITT IV

Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen

Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen nach diesem Kapitel beachten die benennenden Behörden:

die allgemeinen Grundsätze des Anhangs 2 des Abkommens,

nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 die Bewertungskriterien in Anhang XI der Richtlinie 93/42/EWG, in Anhang 8 der Richtlinie 90/385/EWG und in Anhang IX der Richtlinie 98/79/EG,

die Bewertungskriterien in Kapitel IV und Anhang VII der Verordnung (EU) 2017/745 und der Verordnung (EU) 2017/746.

Die Vertragsparteien stellen Begutachter für den Pool nach Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013, Artikel 40 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 36 der Verordnung (EU) 2017/746 zur Verfügung. Die benennenden Behörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Bewertung der benannten Stellen nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/746 zusammen. Nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 44 der Verordnung (EU) 2017/746 nehmen sie an gegenseitigen Begutachtungen (Peer Reviews) teil.

ABSCHNITT V

Zusätzliche Bestimmungen

1.   Registrierung der für das Inverkehrbringen der Produkte verantwortlichen Person

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die in Artikel 14 der Richtlinie 93/42/EWG oder in Artikel 10 der Richtlinie 98/79/EG genannten Medizinprodukte im Gebiet einer Vertragspartei in Verkehr bringt, teilt den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet er seinen Sitz hat, alle in diesen Artikeln vorgesehenen Informationen mit. Die Vertragsparteien anerkennen gegenseitig diese Registrierung. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, eine im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassene und für das Inverkehrbringen verantwortliche Person zu benennen.

2.   Kennzeichnung der Medizinprodukte

Zur Kennzeichnung der Medizinprodukte nach Anhang 1 Nummer 13.3 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG und der In-vitro-Diagnostika nach Anhang 1 Nummer 8.4 Buchstabe a der Richtlinie 98/79/EG geben die Hersteller der beiden Vertragsparteien ihren Namen oder ihre Firma sowie ihre Anschrift an. Sie sind nicht verpflichtet, in der Kennzeichnung, auf der äußeren Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung den Namen und die Anschrift der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person, des im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen Bevollmächtigten oder des dort niedergelassenen Importeurs anzugeben.

Im Fall von Produkten, die aus Drittländern eingeführt werden, um in der Union und der Schweiz vertrieben zu werden, enthält entweder die Kennzeichnung, die äußere Verpackung oder die Gebrauchsanweisung Namen und Anschrift des in der Union oder der Schweiz niedergelassenen einzigen Bevollmächtigten des Herstellers.

3.   Informationsaustausch und Zusammenarbeit

Nach Artikel 9 des Abkommens

tauschen die Vertragsparteien insbesondere die in Artikel 8 der Richtlinie 90/385/EWG, in Artikel 10 der Richtlinie 93/42/EWG, in Artikel 11 der Richtlinie 98/79/EG und in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 vorgesehenen Informationen aus und

arbeiten insbesondere nach den Artikeln 102 und 103 der Verordnung (EU) 2017/745 und den Artikeln 97 und 98 der Verordnung (EU) 2017/746 zusammen.

Die Schweiz kann nach Artikel 106 der Verordnung (EU) 2017/745 Fachlaboratorien oder nach Artikel 100 der Verordnung (EU) 2017/746 Referenzlaboratorien für die Benennung durch die Kommission vorschlagen.

4.   Europäische Datenbanken

Die zuständigen schweizerischen Behörden haben Zugang zu den mit Artikel 12 der Richtlinie 98/79/EG, Artikel 14a der Richtlinie 93/42/EWG, Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013, Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/745 bzw. Artikel 30 der Verordnung (EU) 2017/746 eingerichteten europäischen Datenbanken. Sie übermitteln der Kommission und/oder der für die Verwaltung der Datenbanken zuständigen Stelle die in den vorgenannten Artikeln vorgesehenen Daten für die Schweiz zwecks Aufnahme in die Datenbanken.

5.   Übergangsbestimmungen

Abweichend von den Rechtsvorschriften in Abschnitt I dürfen der Verordnung (EU) 2017/745 bzw. der Verordnung (EU) 2017/746 entsprechende Produkte auf den Markt beider Vertragsparteien in Verkehr gebracht werden

Abweichend von den Rechtsvorschriften in Abschnitt I dürfen notifizierte Stellen, die nach der Verordnung (EU) 2017/745 bzw. der Verordnung (EU) 2017/746 benannt und notifiziert wurden, die in diesen Verordnungen festgelegten Bewertungsverfahren durchführen und Bescheinigungen nach diesen Verordnungen ausstellen. Diese Bescheinigungen werden von den Vertragsparteien anerkannt.“


ANLAGE C

In Anhang 1 (Produktbereiche) sollte Kapitel 5 (Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel) gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden, der ab dem 21. April 2018 gilt, wenn die Verordnung (EU) 2016/426 und die entsprechende schweizerische Rechtsvorschrift in Kraft treten; ausgenommen davon ist Abschnitt IV, der am selben Tag in Kraft tritt wie der Beschluss:

„KAPITEL 5

GASVERBRAUCHSEINRICHTUNGEN UND HEIZKESSEL

ABSCHNITT I

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Bestimmungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1

Europäische Union

1.

Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17) und spätere Änderungen

Schweiz

100.

Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 (Anhänge 3 und 4) (SR 814.318.142.1) und spätere Änderungen

Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2

Europäische Union

1.

Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99).

Schweiz

100.

Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) (AS 2010 2573)

101.

Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) (AS 2010 2583), zuletzt geändert am 25. Oktober 2017 (AS 2017 5865)

102.

Verordnung vom 25. Oktober 2017 über die Sicherheit von Gasgeräten (Gasgeräteverordnung, GaGV) (AS 2017 5865)

103.

Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV) (AS 1996 1904), zuletzt geändert am 25. November 2015 (AS 2016 261)

ABSCHNITT II

Konformitätsbewertungsstellen

Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.

ABSCHNITT III

Benennende Behörden

Die Liste der von den Vertragsparteien notifizierten benennenden Behörden wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss aufgestellt und fortgeschrieben.

ABSCHNITT IV

Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen

Bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die in Anhang 2 dieses Abkommens enthaltenen allgemeinen Grundsätze sowie die in Kapitel IV der Verordnung (EU) 2016/426 festgelegten Bewertungskriterien.

ABSCHNITT V

Zusätzliche Bestimmungen

1.   Wirtschaftsakteure

1.1.   Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften in Abschnitt I

Im Einklang mit den in Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften unterliegen Wirtschaftsakteure mit Sitz in der EU oder in der Schweiz den gleichen Pflichten.

Zur Vermeidung einer unnötigen Doppelung der Pflichten gelten folgende Bestimmungen:

a)

Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/426 und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie der Kontaktanschrift eines im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Herstellers. In den Fällen, in denen der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder der Schweiz ansässig ist, genügt die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie der Kontaktanschrift eines im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Einführers.

b)

Für die Zwecke der Pflichten nach Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/426 und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt es, wenn der im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässige Hersteller die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung 10 Jahre, gerechnet vom Inverkehrbringen des Geräts oder der Ausrüstung in der Europäischen Union oder der Schweiz, zur Verfügung hält. In den Fällen, in denen der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, genügt es, wenn der in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige Einführer eine Kopie der EU-Konformitätserklärung zur Vorlage bei den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung hält und sicherstellt, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen in einem Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet vom ab dem Inverkehrbringen des Geräts oder der Ausrüstung in der Europäischen Union oder der Schweiz, zur Verfügung gestellt werden können.

c)

Für die Zwecke der Pflichten nach Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/426 und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt es, wenn solche Verpflichtungen von dem im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Hersteller oder, falls der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, der im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässige Einführer eingehalten werden.

1.2.   Bevollmächtigter

Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen bezeichnet der Ausdruck ‚Bevollmächtigter‘ jede in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 oder den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen in seinem Namen Aufgaben wahrzunehmen.

1.3.   Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden

Die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz kann, auf begründeten Antrag, die einschlägigen Wirtschaftsakteure in der Europäischen Union und in der Schweiz darum ersuchen, alle zum Nachweis der Konformität des Geräts oder der Ausrüstung mit den Rechtsvorschriften in Abschnitt I erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen.

Diese Behörde kann den im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Wirtschaftsakteur direkt oder mit Unterstützung der zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörde der anderen Vertragspartei kontaktieren. Sie kann Hersteller, oder gegebenenfalls Bevollmächtigte und Einführer darum ersuchen, die Unterlagen in einer für die Behörde verständlichen Sprachfassung vorzulegen. Sie kann die Wirtschaftsakteure um Mitarbeit bei allen Maßnahmen ersuchen, die zur Abwendung von Gefahren ergriffen werden, welche vom Gerät oder von der Ausrüstung ausgehen.

2.   Erfahrungsaustausch

Die benennenden Behörden der Schweiz können an dem Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/426 teilnehmen.

3.   Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen

Die benannten Konformitätsbewertungsstellen der Schweiz können sich an den Koordinierungs- und Kooperationsmechanismen im Sinne des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2016/426 direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.

4.   Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien eine wirksame Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden. Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Schweiz pflegen eine Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch. Sie leisten einander in angemessenem Umfang Amtshilfe, indem sie Informationen oder Unterlagen zu den in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ansässigen Wirtschaftsakteuren bereitstellen.

5.   Verfahren zur Behandlung von Geräten oder Ausrüstungen, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen

Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Schweiz tätig geworden oder haben sie die begründete Annahme, dass von einem Gerät oder einer Ausrüstung im Sinne dieses Kapitels ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder Haus- und Nutztiere oder Eigentum im Sinne der Rechtsvorschriften in Abschnitt I dieses Kapitels darstellt, und sind sie ferner der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt, so unterrichten sie die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz nach Artikel 12 Absatz 4 dieses Abkommens unverzüglich:

über die Ergebnisse der Bewertung und über die Maßnahmen, zu denen sie den betreffenden Wirtschaftsakteur verpflichtet haben;

über alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die darauf abstellen, das Inverkehrbringen der Geräte oder der Ausrüstungen auf ihrem heimischen Markt zu untersagen oder zu beschränken, die Geräte oder die Ausrüstungen vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, falls der betreffende Wirtschaftsakteur keine angemessenen Korrekturmaßnahmen ergreift.

Diese Informationen müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere die Angaben zur Identifizierung des nichtkonformen Geräts oder der nichtkonformen Ausrüstung, zu ihrem Ursprung, zur Art der angeblichen Nichtkonformität und zu der von den Geräte oder den Ausrüstungen ausgehenden Gefahr; ferner sind Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente anzugeben. Insbesondere ist anzugeben, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist:

dass das Gerät oder die Ausrüstung die Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder des Schutzes von Haus- und Nutztieren oder Eigentum im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften des Abschnitts I nicht erfüllt sind; oder

dass Mängel in den harmonisierten Normen, auf die in den betreffenden Rechtsvorschriften des Abschnitts I verwiesen wird, festzustellen sind.

Die Schweiz oder die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen nationalen Behörden unverzüglich alle ihrerseits erlassenen Maßnahmen mit, ferner alle ihnen gegebenenfalls vorliegenden Zusatzinformationen bezüglich der Nichtkonformität des betreffenden Geräts oder der betreffenden Ausrüstung.

Die Mitgliedstaaten und die Schweiz gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Geräts oder der betreffenden Ausrüstung getroffen werden, beispielsweise die Rücknahme des Geräts oder der Ausrüstung von ihrem Markt.

6.   Schutzklauselverfahren im Falle von Einwänden gegen nationale Maßnahmen

Sollte die Schweiz oder ein Mitgliedstaat mit der nationalen Maßnahme nach Absatz 5 nicht einverstanden sein, so setzt sie beziehungsweise er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Informationen die Europäische Kommission über ihre beziehungsweise seine Einwände in Kenntnis.

Hat ein Mitgliedstaat oder die Schweiz nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 5 Einwände gegen eine Maßnahme der Schweiz oder eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nach Abschnitt I vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten, die Schweiz und, über die schweizerischen Behörden, den/die betroffenen Wirtschaftsakteur(e). Sie nimmt eine Evaluierung der nationalen Maßnahme vor, um festzustellen, ob diese gerechtfertigt ist oder nicht.

Lautet das Ergebnis, dass die nationale Maßnahme betreffend des Geräts oder der Ausrüstung:

gerechtfertigt ist, so ergreifen alle Mitgliedstaaten und die Schweiz die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Gerät oder die nichtkonforme Ausrüstung vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission entsprechend;

ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz die betreffende Maßnahme zurück.

Eine Vertragspartei kann die Angelegenheit gemäß Absatz 8 an den mit Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss weiterleiten.

7.   Konforme Geräte oder Ausrüstungen, die ein Risiko darstellen

Gelangt ein Mitgliedstaat oder die Schweiz zur Auffassung, dass ein von einem Wirtschaftsakteur auf dem Markt der EU oder der Schweiz bereitgestelltes Gerät oder bereitgestellte Ausrüstung zwar mit den in Abschnitt I dieses Kapitels aufgeführten Rechtsvorschriften konform ist, jedoch, ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Haus- und Nutztiere oder für Eigentum darstellen, obwohl sie den Rechtsvorschriften in Abschnitt I dieses Kapitels entsprechen, so ergreifen sie alle geeigneten Maßnahmen und unterrichten die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz unverzüglich. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere zur Identifizierung des betroffenen Geräts oder der betroffenen Ausrüstung erforderlichen Daten sowie die Daten zu ihrem Ursprung ihrer Lieferkette, zur Art des Risikos sowie zur Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und die Schweiz sowie über die schweizerischen Behörden die betroffenen Wirtschaftsakteure; außerdem nimmt sie eine Beurteilung der nationalen Maßnahmen vor, um zu befinden, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht und um gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.

Eine Vertragspartei kann die Angelegenheit gemäß Absatz 8 an den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss weiterleiten.

8.   Schutzklauselverfahren bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien

Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die betreffenden Maßnahmen nach den Absätzen 6 und 7, so wird die Angelegenheit an den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss verwiesen; dieser entscheidet über ein angemessenes Vorgehen, was die Möglichkeit einschließt, ein Sachverständigengutachten anfertigen zu lassen.

Kommt der Ausschuss zum Ergebnis, dass die Maßnahme:

a)

gerechtfertigt ist, so ergreifen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Gerät oder die Ausrüstung von vom Markt genommen wird;

b)

ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz die Maßnahme zurück.

9.   Informationsaustausch

Nach Artikel 12 des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen über die auf ihrem Hoheitsgebiet üblichen Gasarten und den dazugehörigen Anschlussdruck von gasförmigen Brennstoffen aus entsprechend Anhang II der Verordnung (EU) 2016/426. Außerdem teilt die Schweiz alle entsprechenden Änderungen binnen sechs Monaten nach der Ankündigung der geplanten Änderungen mit. Die Europäische Union teilt alle entsprechenden Änderungen binnen sechs Monaten nach Eingang der entsprechenden Benachrichtigung durch einen Mitgliedstaat mit.“


ANLAGE D

In Anhang 1 (Produktbereiche) sollte Kapitel 19 (Seilbahnen) gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden, der ab dem 21. April 2018 gilt, wenn die Verordnung (EU) 2016/424 und die entsprechende schweizerische Rechtsvorschrift in Kraft treten; ausgenommen davon ist Abschnitt IV, der am selben Tag in Kraft tritt wie der Beschluss:

„KAPITEL 19

SEILBAHNEN

ABSCHNITT I

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Bestimmungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2

Europäische Union

1.

Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1).

Schweiz

100.

Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) (AS 2006 5753), zuletzt geändert am 20. März 2009 (AS 2009 5597)

101.

Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) (AS 2007 39), zuletzt geändert am 11. Oktober 2017 (AS 2017 5831)

102.

Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (AS 1996 1904), zuletzt geändert am 25. November 2015 (AS 2016 261)

ABSCHNITT II

Konformitätsbewertungsstellen

Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.

ABSCHNITT III

Benennende Behörden

Die Liste der von den Vertragsparteien notifizierten benennenden Behörden wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss aufgestellt und fortgeschrieben.

ABSCHNITT IV

Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen

Bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die in Anhang 2 dieses Abkommens enthaltenen allgemeinen Grundsätze sowie die in Kapitel IV der Verordnung (EU) 2016/424 festgelegten Bewertungskriterien.

ABSCHNITT V

Zusätzliche Bestimmungen

1.   Wirtschaftsakteure

1.1.   Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften in Abschnitt I

Im Einklang mit den in Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften unterliegen Wirtschaftsakteure mit Sitz in der EU oder in der Schweiz den gleichen Pflichten.

Zur Vermeidung einer unnötigen Doppelung der Pflichten gelten folgende Bestimmungen:

a)

Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/424 und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie der Kontaktanschrift eines im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Herstellers. Falls der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, genügt die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie der Kontaktanschrift eines im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Einführers;

b)

für die Zwecke der Pflichten nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/424 und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt es, wenn der im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässige Hersteller die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung 30 Jahre lang, gerechnet vom Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils in der Europäischen Union oder in der Schweiz, aufbewahrt. In den Fällen, in denen der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, genügt es, wenn der in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige Einführer eine Kopie der EU-Konformitätserklärung zur Vorlage bei den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung hält und sicherstellt, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen in einem Zeitraum von 30 Jahren, gerechnet vom Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils in der Europäischen Union oder in der Schweiz, zur Verfügung gestellt werden können;

c)

für die Zwecke der Pflichten nach Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/424 und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt es, wenn der im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässige Hersteller oder, falls der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, der im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässige Einführer diesen Pflichten nachkommt.

1.2.   Bevollmächtigter

Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/424 und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen bezeichnet der Ausdruck ‚Bevollmächtigter‘ jede in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/424 oder den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen in seinem Namen Aufgaben wahrzunehmen.

1.3.   Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden

Die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz kann, auf begründeten Antrag, die einschlägigen Wirtschaftsakteure in der Europäischen Union und in der Schweiz darum ersuchen, alle zum Nachweis der Konformität eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den Rechtsvorschriften in Abschnitt I erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen.

Die Behörde kann den im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Wirtschaftsakteur direkt oder mit Unterstützung der zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörde der anderen Vertragspartei kontaktieren. Sie kann Hersteller oder gegebenenfalls Bevollmächtigte und Einführer darum ersuchen, die Unterlagen in einer für die Behörde verständlichen Sprachfassung vorzulegen. Sie kann die Wirtschaftsakteure um Mitarbeit bei allen Maßnahmen ersuchen, die zur Abwendung von Gefahren ergriffen werden, welche von Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen ausgehen.

2.   Erfahrungsaustausch

Die benennenden Behörden der Schweiz können an dem Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/424 teilnehmen.

3.   Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen

Die benannten Konformitätsbewertungsstellen der Schweiz können sich an den Koordinierungs- und Kooperationsmechanismen im Sinne des Artikel 38 der Verordnung (EU) 2016/424 direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.

4.   Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien eine wirksame Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden. Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Schweiz pflegen eine Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch. Sie leisten einander in angemessenem Umfang Amtshilfe, indem sie Informationen oder Unterlagen zu den in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ansässigen Wirtschaftsakteuren bereitstellen.

5.   Verfahren zur Behandlung von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen

Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Schweiz tätig geworden oder haben sie die begründete Annahme, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil im Sinne dieses Kapitels eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Güter im Sinne der Rechtsvorschriften in Abschnitt I dieses Kapitels darstellt, und sind sie ferner der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt, so unterrichten sie die Europäische Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz nach Artikel 12 Absatz 4 dieses Abkommens unverzüglich:

über die Ergebnisse der Bewertung und über die Maßnahmen, zu denen sie den betreffenden Wirtschaftsakteur verpflichtet haben;

über alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die darauf abstellen, das Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils auf ihrem heimischen Markt zu untersagen oder zu beschränken, das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil zurückzunehmen oder zurückzurufen, falls der betreffende Wirtschaftsakteur keine angemessenen Korrekturmaßnahmen ergreift.

Diese Informationen müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere Angaben zur Identifizierung des nichtkonformen Teilsystems oder Sicherheitsbauteils, zu seinem Ursprung, zur Art der angeblichen Nichtkonformität und zu der von dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ausgehenden Gefahr; ferner sind die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente anzugeben. Insbesondere ist anzugeben, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist:

dass das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil die Anforderungen hinsichtlich Gesundheit oder der Sicherheit von Menschen oder hinsichtlich des Schutzes von Gütern im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften des Abschnitts I nicht erfüllt; oder

dass Mängel in den harmonisierten Normen, auf die in den betreffenden Rechtsvorschriften des Abschnitts I verwiesen wird, festzustellen sind.

Die Schweiz oder die Mitgliedstaaten Kommission und den anderen nationalen Behörden unverzüglich alle ihrerseits erlassenen Maßnahmen mit, ferner alle ihnen gegebenenfalls vorliegenden Zusatzinformation bezüglich der Nichtkonformität des betreffenden Teilsystems oder Sicherheitsbauteils.

Die Mitgliedstaaten und die Schweiz gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Teilsystems oder Sicherheitsbauteils getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils von ihrem Markt.

6.   Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Maßnahmen

Sollte die Schweiz oder ein Mitgliedstaat mit der nationalen Maßnahme nach Absatz 5 nicht einverstanden sein, so setzt sie beziehungsweise er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Informationen die Europäische Kommission über ihre beziehungsweise seine Einwände in Kenntnis.

Hat ein Mitgliedstaat oder die Schweiz nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 5 Einwände gegen eine Maßnahme der Schweiz oder eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nach Abschnitt I vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten, die Schweiz und, über die schweizerischen Behörden, den beziehungsweise den/die betroffenen Wirtschaftsakteur(e). Sie nimmt eine Evaluierung der nationalen Maßnahme vor, um festzustellen, ob diese gerechtfertigt ist oder nicht.

Lautet das Ergebnis, dass die nationale Maßnahme:

gerechtfertigt ist, so ergreifen alle Mitgliedstaaten und die Schweiz die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Teilsystem oder Sicherheitsbauteil vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission entsprechend;

ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz die betreffende Maßnahme zurück.

Eine Vertragspartei kann die Angelegenheit gemäß Absatz 8 an den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss weiterleiten.

7.   Konforme Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile, die ein Risiko darstellen

Gelangt ein Mitgliedstaat oder die Schweiz zu der Auffassung, dass ein von einem Wirtschaftsakteur auf dem Markt der EU und der Schweiz bereitgestelltes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil zwar mit den in Abschnitt I dieses Kapitels aufgeführten Rechtsvorschriften konform ist, jedoch eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Güter darstellt, so ergreifen sie alle geeigneten Maßnahmen und unterrichten die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz unverzüglich. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die zur Identifizierung des betreffenden Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlichen Daten sowie Daten zu seinem Ursprung, seiner Lieferkette, zur Art des Risikos sowie zur Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und die Schweiz, sowie über die schweizerischen Behörden die betroffenen Wirtschaftsakteure; außerdem nimmt sie eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor, um zu befinden, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht und um gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.

Eine Vertragspartei kann die Angelegenheit gemäß Absatz 8 an den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss weiterleiten.

8.   Schutzklausel bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien

Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die betreffenden Maßnahmen nach den Absätzen 6 und 7, so wird die Angelegenheit an den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss verwiesen; dieser entscheidet über ein angemessenes Vorgehen, was die Möglichkeit einschließt, ein Sachverständigengutachten anfertigen zu lassen.

Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme:

a)

gerechtfertigt ist, so ergreifen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil vom Markt genommen wird;

b)

ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz die Maßnahme zurück.“


Berichtigungen

15.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/42


Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 349 vom 29. Dezember 2017 )

Seite 3, Artikel 2 Absatz 1:

Anstatt:

„Vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 gilt diese Verordnung für Fahrzeuge der Klasse N2 gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG, mit einer Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen, und für alle Fahrzeuge der Klasse N3 gemäß diesem Anhang.“

muss es heißen:

„Vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 gilt diese Verordnung für Fahrzeuge der Klasse N2 gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von mehr als 7 500 kg und für alle Fahrzeuge der Klasse N3 gemäß dem genannten Anhang.“


15.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/42


Berichtigung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 211 vom 14. August 2009 )

Seite 75, Artikel 19 Absatz 8 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„(8)   Absatz 3 gilt für die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Fernleitungsnetzbetreibers.“

Muss es heißen:

„(8)   Absatz 3 gilt für die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers.“