ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 68

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
12. März 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/352 der Kommission vom 8. März 2018 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel (g.U.))

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/353 der Kommission vom 9. März 2018 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 über die Marktrücknahme bestimmter gemäß den Richtlinien 70/524/EWG und 82/471/EWG des Rates zugelassener Futtermittelzusatzstoffe und zur Aufhebung der veralteten Bestimmungen über die Zulassung dieser Futtermittelzusatzstoffe ( 1 )

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/354 der Kommission vom 8. März 2018 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Irland

8

 

*

Beschluss (GASP) 2018/355 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 27. Februar 2018 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/682 (BiH/26/2018)

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

12.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (1) ist am 1. August 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren nach Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens am 20. Juli 2017 abgeschlossen worden ist.


(1)  Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 75 vom 21.3.2017, S. 3).


VERORDNUNGEN

12.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/352 DER KOMMISSION

vom 8. März 2018

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel“ (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel“ geprüft, die mit der Verordnung (EU) Nr. 636/2011 der Kommission (2) eingetragen wurde.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen, daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2011 der Kommission vom 29. Juni 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel (g.U.)] (ABl. L 170 vom 30.6.2011, S. 28).

(3)   ABl. C 383 vom 14.11.2017, S. 12.


12.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/353 DER KOMMISSION

vom 9. März 2018

zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 über die Marktrücknahme bestimmter gemäß den Richtlinien 70/524/EWG und 82/471/EWG des Rates zugelassener Futtermittelzusatzstoffe und zur Aufhebung der veralteten Bestimmungen über die Zulassung dieser Futtermittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 der Kommission (2) schreibt die Marktrücknahme von Futtermittelzusatzstoffen vor, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in Verkehr gebracht und in das Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen wurden und für die vor Ablauf der in diesen Bestimmungen festgelegten Frist keine Anträge gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 7 der genannten Verordnung gestellt wurden oder für die zwar ein Antrag gestellt, später jedoch wieder zurückgezogen wurde. Außerdem werden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 die Verordnungen aufgehoben oder die Bestimmungen gestrichen, mit denen diese Zusatzstoffe zugelassen wurden.

(2)

Irrtümlicherweise erscheint in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145, d. h. in der Liste der Zusatzstoffe, die für bestimmte Tierarten vom Markt zu nehmen sind, ein zur Gruppe der Kokzidiostatika gehörender und durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 der Kommission (3) zugelassener Futtermittelzusatzstoff, obwohl fristgerecht ein Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt worden ist. Die Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 wurde daher irrtümlicherweise durch Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 aufgehoben. In Erwägungsgrund 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 wird die Verordnung (EG) Nr. 833/2005 der Kommission (4) irrtümlicherweise als eine Verordnung aufgeführt, die sowohl zu ändern als auch aufzuheben ist. Dies sollte dahin gehend berichtigt werden, dass die Verordnung (EG) Nr. 833/2005 nur aufzuheben ist. Irrtümlicherweise wurde die Verordnung (EG) Nr. 1459/2005 der Kommission (5) durch Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 nicht aufgehoben, obwohl mit ihr bestimmte Jodverbindungen zugelassen werden, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 vom Markt zu nehmen sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1443/2006 der Kommission (6) wurde irrtümlicherweise durch Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 aufgehoben. Gestrichen werden sollten lediglich Artikel 1 und Anhang I der genannten Verordnung, da nur diese Bestimmungen bestimmte Enzyme betreffen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 vom Markt zu nehmen sind. Diese Fehler sollten berichtigt werden.

(3)

Irrtümlicherweise wurden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission (7), mit denen einige Eisenverbindungen zugelassen werden, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 vom Markt zu nehmen sind, nicht durch Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 gestrichen, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 geändert wird. Der genannte Artikel sollte berichtigt werden.

(4)

In Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145, in dem die Futtermittelzusatzstoffe aufgeführt sind, die für alle Tierarten und Tierkategorien vom Markt zu nehmen sind, erscheint in der Tabelle betreffend die Vitamine die L-Form des Vitamins Menadion-Natriumbisulfit. Dies sollte berichtigt werden, da diese L-Form in der Zulassung nicht erwähnt wird.

(5)

Anhang I Teile A und B der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 sollte bezüglich einiger färbender Stoffe berichtigt werden, da die Tierarten und Tierkategorien, für die die genannten färbenden Stoffe vom Markt zu nehmen sind, sowie die Funktionen der genannten färbenden Stoffe nicht korrekt angegeben sind. Die Vorschrift, den Zusatzstoff für einige von ihnen vom Markt zu nehmen, gilt nur für bestimmte Arten, und die Verwendung als färbender Stoff ist auf bestimmte Funktionen beschränkt.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(7)

Die fehlerhaften Bestimmungen haben bei Futtermittelunternehmern zu Verwirrung hinsichtlich des rechtlichen Status der betreffenden Zusatzstoffe geführt. Dies hat Rechtsunsicherheit bezüglich des anwendbaren Rechtsrahmens geschaffen. Diese Fehler haben somit gewisse Marktstörungen ausgelöst, die mit der infrage gestellten Genehmigung, bestimmte Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen und zu verwenden, zu tun haben. Die Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 sollten daher rückwirkend ab dem Tag des Inkrafttretens der genannten Durchführungsverordnung gelten, um hinsichtlich des rechtlichen Status der Zusatzstoffe, die von den Irrtümern betroffen sind, wieder Rechtssicherheit herzustellen, um negative Folgen von den betroffenen Unternehmern abzuwenden und um dadurch wieder Stabilität in dem Markt zu schaffen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 wird wie folgt berichtigt:

1.

Erwägungsgrund 3 wird wie folgt berichtigt:

a)

Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 samt der entsprechenden Fußnote wird gestrichen;

b)

der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 833/2005 samt der entsprechenden Fußnote wird aus der Liste der zu ändernden Verordnungen gestrichen. Die entsprechende Fußnote wird in der Liste der aufzuhebenden Verordnungen nach den Worten „(EG) Nr. 833/2005“ eingefügt;

c)

der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1459/2005 wird in der Liste der aufzuhebenden Verordnungen zwischen den Worten „(EG) Nr. 833/2005“ und „(EG) Nr. 492/2006“ samt einer Fußnote mit dem vollständigen Titel und der Fundstelle eingefügt;

d)

der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1443/2006 wird samt der entsprechenden Fußnote aus der Liste der aufzuhebenden Verordnungen gestrichen und samt der entsprechenden Fußnote zwischen den Worten „(EG) Nr. 1284/2006“ und „(EU) Nr. 1270/2009“ in der Liste der zu ändernden Verordnungen eingefügt.

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 937/2001, (EG) Nr. 871/2003, (EG) Nr. 277/2004, (EG) Nr. 278/2004, (EG) Nr. 1332/2004, (EG) Nr. 1465/2004, (EG) Nr. 833/2005, (EG) Nr. 1459/2005, (EG) Nr. 492/2006, (EG) Nr. 1743/2006, (EG) Nr. 757/2007 und (EG) Nr. 828/2007 werden aufgehoben.“

3.

In Artikel 8 werden die folgenden Nummern nach den Worten „Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 wird wie folgt geändert:“ eingefügt und die vorhandenen Nummern entsprechend umnummeriert:

„1.

In Eintrag E 1 zu Eisen — Fe werden der Begriff „Eisen(II)-chlorid, Tetrahydrat“ und der gesamte Wortlaut, der sich ausschließlich auf Eisen(II)-chlorid, Tetrahydrat bezieht, gestrichen.

2.

In Eintrag E 1 zu Eisen — Fe werden der Begriff „Eisen(II)-citrat, Hexahydrat“ und der gesamte Wortlaut, der sich ausschließlich auf Eisen(II)-citrat, Hexahydrat bezieht, gestrichen.

3.

In Eintrag E 1 zu Eisen — Fe werden der Begriff „Eisen(II)-lactat, Trihydrat“ und der gesamte Wortlaut, der sich ausschließlich auf Eisen(II)-lactat, Trihydrat bezieht, gestrichen.“

4.

Folgender Artikel 25a wird eingefügt:

„Artikel 25a

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1443/2006

Artikel 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1443/2006 werden gestrichen.“

5.

Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 19. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 der Kommission vom 8. Juni 2017 über die Marktrücknahme bestimmter gemäß den Richtlinien 70/524/EWG und 82/471/EWG des Rates zugelassener Futtermittelzusatzstoffe und zur Aufhebung der veralteten Bestimmungen über die Zulassung dieser Futtermittelzusatzstoffe (ABl. L 166 vom 29.6.2017, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 der Kommission vom 17. August 2004 über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und andere Arzneimittel gehörenden Zusatzstoffes „Sacox 120 microGranulat“ in Futtermitteln für zehn Jahre (ABl. L 270 vom 18.8.2004, S. 5).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 833/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung für unbegrenzte Zeit (ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 5).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1459/2005 der Kommission vom 8. September 2005 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 233 vom 9.9.2005, S. 8).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1443/2006 der Kommission vom 29. September 2006 über die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe auf unbegrenzte Zeit und die Zulassung eines Kokzidiostatikums für einen Zeitraum von zehn Jahren (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 12).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11).


ANHANG

Anhang I wird wie folgt berichtigt:

1.

Teil A wird wie folgt berichtigt:

a)

Unter „Vitamine, Provitamine und chemisch eindeutig definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ wird im Eintrag zum Zusatzstoff Vitamin K das Wort „L-Menadion-Natriumbisulfit“ durch das Wort „Menadion-Natriumbisulfit“ ersetzt;

b)

unter „Andere färbende Stoffe“ erhält der Tabelleneintrag zu den Stoffen, die in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen sind, folgende Fassung:

„Einschlägige Nummer

Stoffe, die in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen sind, ausgenommen E 150b, E 150c und E 150d Zuckerkulör; E 141 Chlorophyll-Kupfer-Komplex; E 172 Eisenoxid rot, schwarz und gelb; E 171 Titandioxid (Anatas- und Rutilform) E 153 Pflanzenkohle

Alle Tierarten“

2.

Teil B wird wie folgt berichtigt:

a)

Unter „Carotinoide und Xanthophylle“ erhält der Eintrag zum Zusatzstoff E 161j Astaxanthin folgende Fassung:

„E 161j

Astaxanthin

Alle Tierarten, ausgenommen

Fische und Krebstiere für Verwendungen der Funktionsgruppe 2 Buchstabe a Ziffer ii;

Zierfische für Verwendungen der Funktionsgruppe 2 Buchstabe a Ziffer iii“

b)

Unter „Andere färbende Stoffe“ erhält die Tabelle mit den Einträgen zu den Zusatzstoffen E 155, E 104, E 122 und E 160b folgende Fassung:

„E 155

Braun HT

Hunde und Katzen

E 104

Chinolingelb

Alle Tierarten, ausgenommen nicht zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere für Verwendungen der Funktionsgruppe 2 Buchstabe a Ziffer i

E 122

Azorubin (Carmoisin)

Alle Tierarten, ausgenommen Katzen und Hunde für Verwendungen der Funktionsgruppe 2 Buchstabe a Ziffer i

Einschlägige Nummer

Stoffe, die in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen sind, ausgenommen

 

E 102 Tartrazin

Alle Tierarten, ausgenommen Hunde und Katzen

E 160b Bixin

Alle Tierarten, ausgenommen Hunde und Katzen

E 110 Gelborange S

Alle Tierarten, ausgenommen Hunde und Katzen

E 120 Karmin (Carmin-Lack WSP 50 %)

Alle Tierarten, ausgenommen Hunde und Katzen

E 124 Cochenillerot A

Alle Tierarten, ausgenommen Hunde und Katzen

E 127 Erythrosin

Alle Tierarten, ausgenommen Hunde, Katzen und Reptilien

E 129 Allurarot AC

Alle Tierarten, ausgenommen Hunde und Katzen

E 132 Indigotin I

Alle Tierarten, ausgenommen Hunde und Katzen

E 133 Brillantblau FCF

Alle Tierarten, ausgenommen Hunde und Katzen

E 160b

Bixin als Farbstoff

Zierfische

E 102

Tartrazin als Farbstoff

Alle Tierarten, ausgenommen Zierfische, Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere

E 131

Patentblau V als Farbstoff

Alle Tierarten, ausgenommen nicht zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere für Verwendungen der Funktionsgruppe 2 Buchstabe a Ziffer i

E 124

Cochenillerot A als Farbstoff

Alle Tierarten, ausgenommen Zierfische

E 127

Erythrosin als Farbstoff

Alle Tierarten, ausgenommen Zierfische

E 132

Indigotin I als Farbstoff

Alle Tierarten, ausgenommen Zierfische

E 141

Chlorophyll-Kupfer-Komplex als Farbstoff

Alle Tierarten, ausgenommen Zierfische, Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere

E 110

Gelborange S als Farbstoff

Alle Tierarten, ausgenommen Zierfische, Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere

E 153

Pflanzenkohle als Farbstoff

Alle Tierarten, ausgenommen Zierfische“


BESCHLÜSSE

12.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/354 DER KOMMISSION

vom 8. März 2018

über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Irland

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Buchstabe p,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern der Muskelfleischanteil mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt und können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen, zugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler eine bestimmte Toleranz nicht überschreitet. Diese Toleranz ist definiert in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission (2).

(2)

Mit der Entscheidung 1987/293/EG der Kommission (3) wurde die Anwendung von zwei Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Irland zugelassen.

(3)

Irland hat bei der Kommission beantragt, das Verfahren „Fat-O-Meat'er (FOM)“ aus der Liste der zugelassenen Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Irland zu streichen, da es nicht mehr angewandt wird, sowie drei neue Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in seinem Hoheitsgebiet zuzulassen und die bestehende Formel für das Gerät „Hennessy Grading Probe 2 (HGP 2)“ zu aktualisieren.

(4)

Irland hat im Protokoll gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze, auf denen die neuen Verfahren beruhen, das Ergebnis des Zerlegeversuchs sowie die Gleichungen für die Berechnung des Muskelfleischanteils aufgeführt sind.

(5)

Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung der neuen Einstufungsverfahren und für die Aktualisierung der Formel erfüllt sind. Diese Einstufungsverfahren sollten daher in Irland zugelassen werden.

(6)

Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte ein neuer Beschluss erlassen werden. Aus diesem Grund sollte die Entscheidung 1987/293/EG aufgehoben werden.

(7)

Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren sollten nicht zulässig sein, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Irland zugelassen:

a)

das Gerät „Hennessy Grading Probe 2 (HGP 2)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil I des Anhangs aufgeführt sind;

b)

das Gerät „Hennessy Grading Probe 7 (HGP 7)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil II des Anhangs aufgeführt sind;

c)

das Gerät „Fat-O-Meat'er II (FOM II)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil III des Anhangs aufgeführt sind;

d)

das Gerät „AutoFom III“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil IV des Anhangs aufgeführt sind.

Artikel 2

Änderungen der zugelassenen Geräte oder Einstufungsverfahren sind nicht zulässig, es sei denn, diese Änderungen werden ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.

Artikel 3

Die Entscheidung 1987/293/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 8. März 2018

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).

(3)  Entscheidung 1987/293/EG der Kommission vom 18. Mai 1987 zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien (ABl. L 146 vom 6.6.1987, S. 66).


ANHANG

VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN IRLAND

TEIL I

Hennessy Grading Probe 2 (HPG 2)

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „Hennessy Grading Probe 2 (HGP 2)“ erfolgt.

2.

Das Gerät ist mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser (und von 6,3 mm an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit einer Fotodiode (LED Siemens vom Typ LYU 260-EO) und einem Fotodetektor vom Typ 58 MR ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 120 Millimeter.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

LMPHGP 2 = 62,89706 – 0,69952 FHGP 2 + 0,09096 MHGP 2

Dabei ist:

LMPHGP 2

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers;

FHGP 2

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich von der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe gemessen,

MHGP 2

=

die Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie FHGP 2 gemessen.

4.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 125 kg (Warmgewicht).

TEIL II

Hennessy Grading Probe 7 (HPG 7)

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „Hennessy Grading Probe 7 (HGP 7)“ erfolgt.

2.

Das Gerät ist mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser (und von 6,3 mm an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit einer Fotodiode (LED Siemens vom Typ LYU 260-EO) und einem Fotodetektor vom Typ 58 MR ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 120 Millimeter.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

LMPHGP 7 = 63,72237 – 0,75369 FHGP 7 + 0,09205 MHGP 7

Dabei ist:

LMPHGP 7

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers;

FHGP 7

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich von der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe gemessen,

MHGP 7

=

die Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie FHGP 7 gemessen.

4.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 125 kg (Warmgewicht).

TEIL III

Fat-O-Meat'er II (FOM II)

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „Fat-O-Meat'er II (FOM II)“ erfolgt.

2.

Das Gerät FOM II besteht aus einer optischen Sonde mit einer Klinge, einem Tiefenmessgerät mit einer Messtiefe von 0 bis 125 mm und einem Datenerfassungs- und -analysesystem. Die Messwerte werden vom Gerät FOM II selbst in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgerechnet.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

LMPFOMII = 61,89462 – 0,73771 FFOMII + 0,10897 MFOMII

Dabei ist:

LMPFOMII

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers;

FFOMII

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich von der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe gemessen,

MFOMII

=

die Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie FFOMII gemessen.

4.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 125 kg (Warmgewicht).

TEIL IV

AutoFom III

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „AutoFom III“ erfolgt.

2.

Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (Frontmatec Smørum A/S) und einem Messbereich von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet. Die Ultraschalldaten umfassen Messungen der Rückenspeckdicke und der Muskeldicke sowie die dazugehörigen Parameter. Die Messwerte werden von einem Rechner in Schätzwerte für den prozentualen Muskelfleischanteil umgerechnet.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

LMPAF3 = 66,63699 – 1,06859 R2P9 – 0,78459 R2P10 + 0,06723 R3P5

Dabei ist:

LMPAF3

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers;

R2P9

=

die Hautdicke an der Stelle der Mindestspeckdicke in mm; dabei ist die Mindestspeckdicke die Minimum-Position des Speckprofils nach Abzug des Hautprofils;

R2P10

=

Minimum-Speckmaß des Querschnitts in mm;

R3P5

=

maximales Fleischmaß, entspricht der Maximum-Rippenposition minus Minimum-Speckposition umgerechnet in mm.

4.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 125 kg (Warmgewicht).

12.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/12


BESCHLUSS (GASP) 2018/355 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 27. Februar 2018

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/682 (BiH/26/2018)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, einschlägige Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu fassen.

(2)

Am 29. März 2017 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2017/682 (2) angenommen, mit dem Brigadegeneral Anton WALDNER zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte ernannt wurde.

(3)

Der Befehlshaber der Operation der EU hat empfohlen, dass Generalmajor Martin DORFER mit Wirkung vom 28. März 2018 als Nachfolger von Generalmajor Anton WALDNER zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte ernannt wird.

(4)

Der EU-Militärausschuss hat dieser Empfehlung am 30. Januar 2018 zugestimmt.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2017/682 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben.

(7)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen Mitgliedstaaten der Union gelten, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Generalmajor Martin DORFER wird mit Wirkung vom 28. März 2018 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2017/682 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. März 2018 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2018.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)   ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

(2)  Beschluss (GASP) 2017/682 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. März 2017 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2016/332 (BiH/25/2017) (ABl. L 98 vom 11.4.2017, S. 20).