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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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28.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/273 DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 2017
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 69 Artikel 89, Artikel 145 Absatz 4, Artikel 147 Absatz 3 und Artikel 223 Absatz 2 sowie Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 5,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 89 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält in Teil II Titel I Kapitel III und Titel II Kapitel II Abschnitt 2 Vorschriften für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen und seine Verwaltung, die Weinbaukartei, die Begleitdokumente und die Zertifizierung, die Ein- und Ausgangsregister sowie Mitteilungsanforderungen im Weinsektor und ermächtigt die Kommission, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Diese Rechtsakte sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008 (4) und (EG) Nr. 436/2009 der Kommission (5) sowie einige Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 606/2009 (6) und (EG) Nr. 607/2009 (7) der Kommission über die Zertifizierung von Rebsortenweinen und Verwaltungsvorschriften für die Ein- und Ausgangsregister ersetzen. Im Interesse der Vereinfachung sollten in den neuen delegierten Rechtsakt auch die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (8) aufgenommen werden. |
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(2) |
Im Interesse der Rechtssicherheit sollten bestimmte in der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission (9) verwendete Begriffe definiert werden. Es ist angezeigt, die verschiedenen Arten von Rebflächen und Marktteilnehmern in Bezug auf die für sie in beiden Verordnungen vorgesehenen spezifischen Rechte und Anforderungen zu definieren. |
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(3) |
Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, eine Genehmigung für Rebpflanzungen zu erteilen, nachdem die Erzeuger einen Antrag auf Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Reben gestellt haben. Gemäß Absatz 4 desselben Artikels sind bestimmte Flächen jedoch vom Genehmigungssystem für Rebpflanzungen ausgenommen. Es sollten Vorschriften über die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung festgelegt werden. Flächen, die zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, sollten nur für die vorgegebenen Zwecke genutzt werden, um eine Umgehung des neuen Systems zu verhindern. Weinbauerzeugnisse von derartigen Rebflächen sollten nur vermarktet werden, wenn nach Auffassung der Mitgliedstaaten keine Marktstörungsrisiken bestehen. Vorhandene Versuchs- und Edelreiserflächen sollten nach den für sie vor Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 geltenden Vorschriften fortbestehen dürfen. Um zu gewährleisten, dass Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Winzers bestimmt sind, keine Marktstörungen verursachen, sollte für sie eine maximale Größe festgelegt werden und die Ausnahme an die Bedingung geknüpft sein, dass der Winzer den Wein nicht zu gewerblichen Zwecken erzeugt. Aus demselben Grunde sollten auch nicht kommerzielle Organisationen für diese Ausnahme infrage kommen. Im Falle von Flächen, die von einem Erzeuger angelegt werden, der aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des nationalen Rechts eine bestimmte Rebfläche verloren hat, sollte als Bedingung die höchstzulässige neue Fläche festgelegt werden, um zu verhindern, dass die allgemeinen Ziele des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen untergraben werden. |
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(4) |
In Artikel 64 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen sowie Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und Prioritätskriterien festgelegt, die die Mitgliedstaaten anwenden können. Für einige dieser Kriterien sollten Sonderbedingungen festgelegt werden, um ihre Anwendung auf eine einheitliche Grundlage zu stellen und zu verhindern, dass das Genehmigungssystem von Erzeugern, denen Genehmigungen gewährt werden, umgangen wird. Darüber hinaus sollten die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 eingeführten drei zusätzlichen Kriterien beibehalten werden: ein Kriterium für die Genehmigungsfähigkeit bezüglich des Missbrauchs des Ansehens geschützter geografischer Angaben, ein Prioritätskriterium zugunsten jener Erzeuger, die die Vorschriften des Systems befolgen und in ihrem Betrieb nicht über aufgegebene Rebflächen verfügen, und ein Prioritätskriterium für gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben. Mit dem Kriterium für die Genehmigungsfähigkeit wird der Notwendigkeit nachgekommen, das Ansehen bestimmter geografischer Angaben in gleicher Weise zu schützen wie das Ansehen bestimmter Ursprungsbezeichnungen, denn es gewährleistet, dass Erstere durch Neuanpflanzungen nicht beeinträchtigt werden. Das erste Prioritätskriterium begünstigt bestimmte Antragsteller aufgrund ihres bisherigen Verhaltens, das zeigt, dass sie die Vorschriften des Genehmigungssystems einhalten und dass sie keine Genehmigungen für Neuanpflanzungen beantragen, obwohl in ihrem Betrieb Rebflächen brachliegen, die Genehmigungen für Wiederbepflanzungen generieren könnten. Das zweite Prioritätskriterium soll gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung favorisieren, die infolge von terroristischen oder anderen Arten von kriminellen Handlungen beschlagnahmte Flächen erhalten haben, um die gemeinnützige Nutzung von Flächen, die ansonsten brach liegen könnten, zu fördern. |
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(5) |
Unter Berücksichtigung von Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und um natürlichen und sozioökonomischen Unterschiede sowie unterschiedlichen Wachstumsstrategien der Wirtschaftsakteure in den verschiedenen Gebieten eines bestimmten Hoheitsgebiets Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und die Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie die drei zusätzlichen Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und die Prioritätskriterien für bestimmte Gebiete, die für eine geschützte Ursprungsbezeichnung (im Folgenden „g.U.“) oder für eine geschützte geografische Angabe (im Folgenden „g.g.A.“) in Betracht kommen, oder für Gebiete ohne geografische Angabe auf regional unterschiedliche Weise anzuwenden. Diese unterschiedliche Anwendung der Kriterien in den verschiedenen Gebieten eines bestimmten Hoheitsgebiets sollte stets auf den Unterschieden zwischen diesen Gebieten beruhen. |
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(6) |
Um in nicht in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen der Systemumgehung reagieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen, durch die die Umgehung der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit oder der Prioritätskriterien durch Antragsteller verhindert werden kann, soweit deren Handlungen nicht bereits unter die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften zur Verhinderung der Umgehung der spezifischen Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und der Prioritätskriterien fallen. |
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(7) |
Gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können auf Flächen Reben, zu deren Rodung sich der Erzeuger verpflichtet hat, mit neu angepflanzten Reben koexistieren. Um Unregelmäßigkeiten zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln sicherstellen können, dass der Rodungsverpflichtung nachgekommen wird, auch mit der Auflage, dass bei Genehmigung einer vorgezogenen Wiederbepflanzung eine Sicherheit zu leisten ist. Ferner muss präzisiert werden, dass die auf der Verpflichtungsfläche angepflanzten Reben als nicht genehmigt angesehen werden, wenn die Rodung nicht innerhalb des in dem genannten Artikel vorgesehenen Vierjahreszeitraums durchgeführt wird. |
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(8) |
Gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten für Flächen, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, die Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer Empfehlung einer anerkannten und repräsentativen berufsständischen Organisation beschränken. Es empfiehlt sich, die Gründe für derartige Beschränkungsentscheidungen festzulegen, um die Grenzen ihres Geltungsbereichs aufzuzeigen und gleichzeitig die Kohärenz des Systems zu gewährleisten und seine Umgehung zu verhindern. Es sollte sichergestellt werden, dass der Automatismus der Erteilung von Wiederbepflanzungsgenehmigungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Erteilung von Genehmigungen für bestimmte Flächen gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b sowie Absatz 3 der genannten Verordnung einzuschränken. Es sollte jedoch präzisiert werden, dass bestimmte Fälle nicht als Systemumgehung angesehen werden dürfen. |
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(9) |
Gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen bestimmte Mitgliedstaaten eine Weinbaukartei führen, die die aktuellsten Informationen über das Produktionspotenzial enthält. In der vorliegenden Verordnung sollte festgelegt werden, welche Angaben in die Weinbaukartei aufzunehmen sind. |
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(10) |
Gemäß Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen Weinbauerzeugnisse innerhalb der Union nur mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden. Die Verwendung der Begleitdokumente sollte geregelt werden. |
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(11) |
Die Erfahrung in den Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass sich die Ausnahmen von der Verpflichtung, die Weinbauerzeugnisse mit einem Begleitdokument zu befördern, auf größere Entfernungen und ein breiteres Spektrum von Vorgängen erstrecken können, was die Verbringung von Wein erleichtert, ohne ein zufriedenstellendes Niveau bei der Rückverfolgbarkeit der Weinbauerzeugnisse zu verhindern. Ebenfalls ausgenommen werden sollte insbesondere die Lieferung von Traubensaft und Traubenmost der KN-Codes 2009 61 und 2009 69 an Marktteilnehmer, die nicht an der Weinbereitung beteiligt sind, da diese Marktteilnehmer nicht der Kontrolle durch die zuständigen Behörden des Weinsektors unterliegen und die Rückverfolgbarkeit dieser Erzeugnisse durch ein Handelsdokument gewährleistet werden kann. |
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(12) |
Die Richtlinie 2008/118/EG des Rates (10) enthält harmonisierte Bestimmungen für bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren, darunter auch bestimmte alkoholische Getränke, und sieht ein elektronisches Verwaltungsdokument und andere Dokumente vor, die Sendungen dieser Waren begleiten müssen. Im Hinblick auf die Festlegung einheitlicher Vorschriften für die gesamte Union und zur Vereinfachung der Verwaltungsformalitäten für die Marktteilnehmer sollte vorgesehen werden, dass die Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen für die Zwecke der Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften auch als anerkannte Begleitdokumente im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten. |
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(13) |
Unter Berücksichtigung von Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG und zur Beschleunigung der Verwaltungsformalitäten für die Marktteilnehmer sowie im Hinblick auf eine größere Garantie für die Zuverlässigkeit der Zertifizierung und die Rückverfolgbarkeit der Weinbauerzeugnisse sollte für Lieferungen von Weinbauerzeugnissen durch kleine Weinerzeuger und Lieferungen von nicht verbrauchsteuerpflichtigen Weinbauerzeugnissen die Anwendung eines von den Mitgliedstaaten eingerichteten vereinfachten Informationssystems für die Ausstellung elektronischer Begleitdokumente anerkannt werden, das die Verwendung eines Handelsdokuments mit mindestens allen zur Identifizierung des Erzeugnisses und zur Verfolgung des Beförderungsweges notwendigen Angaben vorsieht. Damit jedoch die Mitgliedstaaten, die noch kein solches Informationssystem anwenden, dieses einrichten können, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem sowohl gedruckte als auch elektronische Begleitdokumente verwendet werden können. |
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(14) |
Unter Berücksichtigung von Artikel 30 der Richtlinie 2008/118/EG sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, auf vereinfachte Verfahren und Dokumente zurückzugreifen, mit denen sie Verbringungen von Weinbauerzeugnissen, die ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden, überwachen können. |
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(15) |
Die Begleitdokumente können auch dazu dienen, bestimmte Eigenschaften von Weinbauerzeugnissen im Allgemeinen und den Jahrgang oder die Keltertraubensorten und die g.U. oder g.g.A. im Besonderen zu bescheinigen. Um die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer sicherzustellen, sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Begleitdokumente für eine solche Zertifizierung herangezogen werden können. Um die Verwaltungsformalitäten für die Marktteilnehmer zu vereinfachen und die zuständigen Behörden von Routineaufgaben zu entlasten, empfiehlt es sich, Vorschriften zu erlassen, wonach die zuständigen Behörden den Versendern erlauben können, die Angaben zu Ursprung oder Herkunft sowie zu den Eigenschaften der Erzeugnisse, zum Erntejahr oder zu den Keltertraubensorte(n), aus denen die Erzeugnisse hergestellt werden, sowie die g.U. oder g.g.A. des Weins selbst in die Begleitdokumente einzutragen und zu bescheinigen. |
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(16) |
Wenn die Marktteilnehmer auf Verlangen von Drittländern spezifische Bescheinigungen über die Eigenschaften der Weinbauerzeugnisse vorlegen müssen, sollte diese Verordnung die Möglichkeit bieten, eine Zertifizierung für ausgeführte Weinbauerzeugnisse zu verwenden, und die Bedingungen für ihre Authentizität und Verwendung festlegen. |
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(17) |
Aufgrund der zollrechtlichen Vorschriften werden als Nachweis für die Ausfuhr von Weinbauerzeugnissen zusätzlich zu den Begleitdokumenten weitere Dokumente wie die Ausfuhrmeldung verlangt. Daher sollten ergänzende Verfahren für die Ausstellung und Validierung dieser Dokumente im Einklang mit den Bestimmungen festgelegt werden, die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegt sind oder sich daraus ergeben. |
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(18) |
Als Fassware beförderte Weinbauerzeugnisse sind betrügerischen Handlungen stärker ausgesetzt als Erzeugnisse, die in etikettierte Flaschen mit Einwegverschluss abgefüllt sind. Daher sollte für diese Sendungen vorgeschrieben werden, dass die zuständige Behörde am Versandort im Voraus über die Angaben im Begleitdokument unterrichtet wird, es sei denn, für diese Warensendungen wird ein Informationssystem verwendet, das es ermöglicht, die zuständige Behörde des Entladeortes über diese Angaben zu unterrichten. |
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(19) |
Zur Erleichterung der Kontrollen durch die zuständigen Behörden sollte bei Beförderungen von zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnissen aus Drittländern oder Erzeugnissen aus der Union, die nach ihrer Ausfuhr wieder in die Union eingeführt werden, vorgeschrieben sein, dass in den Begleitdokumenten von Sendungen dieser Erzeugnisse nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr verwendeten Dokumente oder, im Falle von Waren mit Ursprung in der Union, auf das für den Erstversand ausgestellte Begleitdokument oder ein sonstiges Dokument, das als Nachweis für den Ursprung der Erzeugnisse anerkannt ist, verwiesen werden muss. |
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(20) |
Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Vorschriften festgelegt werden, um die Maßnahmen zu harmonisieren, die der Empfänger bei Verweigerung der Annahme eines mit einem Begleitdokument beförderten Erzeugnisses zu treffen hat, und um zu präzisieren, mit welchem Begleitdokument das Erzeugnis weiter befördert werden darf. |
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(21) |
Mit Blick auf die Fälle, in denen die zuständige Behörde feststellt oder den begründeten Verdacht hat, dass ein Versender einen schweren Verstoß gegen die Unions- oder einzelstaatlichen Vorschriften im Weinsektor bezüglich der Beförderung von Weinbauerzeugnissen mit Begleitdokumenten oder hinsichtlich der Erzeugungsbedingungen oder der Zusammensetzung dieser Erzeugnisse begangen hat, und um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die anschließende Verbringung zu überwachen oder über die künftige Verwendung des betreffenden Erzeugnisses zu entscheiden, sollten ausführliche Bestimmungen für das Verfahren, das eine zuständige Behörde in Bezug auf die Begleitdokumente vorschreiben kann, sowie für den Informationsaustausch und die Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden in solchen Fällen festgelegt werden. |
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(22) |
Um eine abschreckende Wirkung zu gewährleisten oder im Falle nicht schwerwiegender Verstöße im Zusammenhang mit den Begleitdokumenten für die Beförderung der Weinbauerzeugnisse die Rechtmäßigkeit wiederherzustellen, sollten Vorschriften festgelegt werden, durch die die zuständige Behörde, die die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt hat, geeignete Maßnahmen ergreifen kann, um die Unregelmäßigkeit bei dieser Beförderung zu beheben, oder in einem angemessenen Verhältnis zu den Unregelmäßigkeiten stehende Maßnahmen zu treffen, einschließlich eines Verkaufsverbots des betreffenden Erzeugnisses, und die zuständige Behörde am Versandort zu unterrichten. |
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(23) |
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte geregelt werden, wie der Beförderer in Fällen höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse im Verlauf der Beförderung vorzugehen hat, um eine ordnungsgemäße Weiterbeförderung zu gewährleisten. |
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(24) |
Gemäß Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen eingeführte Weinbauerzeugnisse, die unter den genannten Artikel fallen, von einer Bescheinigung, die von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes des Erzeugnisses auszustellen ist, sowie von einem Analysebulletin einer vom Ursprungsdrittland benannten Einrichtung oder Dienststelle begleitet sein. Um die Zahl der für Einfuhren in die Union erforderlichen Unterlagen zu verringern und die Kontrollen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten die Bescheinigung und das Analysebulletin in einem einzigen Dokument, dem Dokument V I 1, zusammengefasst werden. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und den Handel zu erleichtern, sollte vorgesehen werden, dass ein solches Dokument als Bescheinigung für die Eigenschaften des Weinbauerzeugnisses, des Erntejahres oder der Keltertraubensorte(n) sowie einer g.U. oder g.g.A. gilt. |
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(25) |
Aus Gründen der Harmonisierung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sowohl für die Marktteilnehmer als auch für die Mitgliedstaaten sollte die Befreiung von der Vorlage eines Dokuments V I 1 bei der Einfuhr von Weinbauerzeugnissen in die Union mit den Freistellungsregeln, die für Begleitdokumente bei der Beförderung von Weinbauerzeugnissen nach ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union gelten, mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (12) festgelegten EU-System der Zollbefreiungen und mit den Freistellungsregeln aufgrund von besonderen mit Drittländern geschlossenen Übereinkommen über diplomatische Beziehungen in Einklang gebracht werden. |
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(26) |
Damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einheitliche Verfahren anwenden und die gleiche Art von Dokumenten unabhängig vom Bestimmungsmitgliedstaat der eingeführten Erzeugnisse verwenden können, sollten Muster des Dokuments V I 1 und dessen Auszugs, des Teildokuments V I 2, vorgesehen sowie die Einzelheiten des Verfahrens für ihre Ausstellung festgelegt werden. |
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(27) |
Um sicherzustellen, dass alle Beteiligten bei der Überführung einer Sendung in den freien Verkehr das gleiche Verfahren anwenden, sollten Vorschriften für die Verwendung des Dokuments V I 1 und des Teildokuments V I 2 festgelegt werden. Angesichts bestehender Handelsgepflogenheiten sollte präzisiert werden, dass die zuständigen Behörden bei Aufteilung einer Weinpartie zu ermächtigen sind, unter ihrer Kontrolle einen Auszug des Dokuments V I 1 erstellen zu lassen, der jede neue, durch die Aufteilung entstandene Partie begleiten muss. |
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(28) |
Zur Erleichterung des Handels und zur Vereinfachung der indirekten Einfuhren sollte geregelt werden, in welchen Fällen bei Einfuhren aus einem anderen Drittland als dem Ursprungsland des Weinbauerzeugnisses keine weiteren Analysen erforderlich sind. |
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(29) |
Um den Besonderheiten bestimmter Weine wie Likörwein und Brennwein sowie von Weinen mit geografischer Angabe Rechnung zu tragen, sollten Vorschriften für die Verwendung des Dokuments V I 1 für Sendungen solcher Weine festgelegt werden. Um die Ausführer und die Behörden zu entlasten, sollte unter bestimmten Bedingungen die Vorlage des Dokuments V I 1 als Bescheinigung für die geografische Angabe oder dafür, dass der dem Likörwein und dem Brennwein zugesetzte Alkohol aus Erzeugnissen des Weinbaus gewonnen worden ist, ausreichen. |
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(30) |
Im Hinblick auf die Erleichterung des Handels mit Drittländern, die mit der Union Vereinbarungen getroffen haben, welche Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von betrügerischen Praktiken vorsehen, und die mit der Union gute Handelsbeziehungen unterhalten, ist es angebracht, Erzeugern in diesen Ländern zu gestatten, die Dokumente V I 1 selbst auszustellen, und diese Dokumente als Dokumente anzusehen, die von den zuständigen Stellen der Drittländer gemäß Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder von letzteren benannten Stellen oder Einrichtungen ausgestellt worden sind, wie dies bereits für Weine mit Ursprung in der Union gestattet ist. |
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(31) |
Aufgrund der Entwicklung von EDV-gestützten Systemen im Weinsektor und um die Überwachung der Verbringungen und die Kontrollen von Weinbauerzeugnissen zu erleichtern, sollte auch die Verwendung von EDV-gestützten Systemen und elektronischen Dokumenten gestattet werden, die von den zuständigen Stellen von Drittländern oder direkt durch die Marktteilnehmer in Drittländern unter Aufsicht der dortigen zuständigen Behörden auszustellen sind. Allerdings sollte die Verwendung EDV-gestützter Systeme davon abhängig gemacht werden, dass bestimmte Mindestbedingungen erfüllt sind und dass die Union anerkannt hat, dass das in einem Drittland errichtete Kontrollsystem ausreichende Garantien in Bezug auf die Art, den Ursprung und die Rückverfolgbarkeit der aus diesem Drittland in die Union eingeführten Weinbauerzeugnisse bietet. Es ist daher notwendig, diese Mindestbedingungen festzulegen. Um die Verfahren für die Ausstellung von Teildokumenten V I 2 für die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden zu vereinfachen und zu beschleunigen, sollte den Behörden der Mitgliedstaaten gestattet sein, solche Teildokumente nach von ihnen festzulegenden Verfahren elektronisch auszustellen. |
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(32) |
Gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind natürliche oder juristische Personen, die Weinbauerzeugnisse besitzen, verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Register zu führen. Für bestimmte Marktteilnehmer, deren Bestände oder Verkaufsmengen unter bestimmten Schwellenwerten liegen oder die ihre Erzeugnisse nur in ihren Räumlichkeiten verkaufen, würde das Führen eines Registers eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Sie sollten daher von dieser Auflage befreit werden. Für Transparenz- und Kontrollzwecke sollten die Mitgliedstaaten eine Liste der Marktteilnehmer führen, die zur Führung eines Ein- und Ausgangsregisters verpflichtet sind. Auch sollte im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit und Überwachung der Verbringungen und Bestände von Weinbauerzeugnissen festgelegt werden, dass für jedes Unternehmen ein gesondertes Register erforderlich ist sowie auf welche Weise es zu führen ist und welche Vorgänge in dem Register zu erfassen sind. |
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(33) |
In dieser Verordnung sollten gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, die für alle Marktteilnehmer gelten. Zur Erleichterung der Kontrollen sollten die Mitgliedstaaten jedoch in der Lage sein, ergänzende Vorschriften über Angaben, die für bestimmte Erzeugnisse oder Behandlungen im Register aufzuführen sind, festzulegen und die Marktteilnehmer zu verpflichten, bestimmte in das Register einzutragende Behandlungen zu melden. Angesichts des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands, den diese Meldungen für bestimmte Marktteilnehmer verursachen können, ist es jedoch gerechtfertigt, die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, solche Meldungen vorzuschreiben, einzuschränken. |
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(34) |
Um die Erfassung von Marktinformationsdaten für die Überwachung und Verwaltung des Marktes zu erleichtern und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollten Bestimmungen festgelegt werden, wonach Erzeugungs- und Bestandsmeldungen von den betreffenden Marktteilnehmern mit Sitz in Mitgliedstaaten, die zur Führung einer Weinbaukartei verpflichtet sind, zu übermitteln sind. Mitgliedstaaten, die nicht zur Führung einer Weinbaukartei verpflichtet sind, sollten jedoch die Möglichkeit haben, solche Meldungen zu verlangen. Um die Duplizierung von Daten zu vermeiden, sollten Mitgliedstaaten, die eine Weinbaukartei mit jährlich aktualisierten Angaben über die Rebflächen der einzelnen Winzer eingeführt haben, Marktteilnehmer von der Auflage befreien können, die Fläche in den Erzeugungsmeldungen anzugeben. |
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(35) |
Zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und Marktverwaltung sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, zusätzliche Daten über die Erzeugung von Trauben und Traubenmost für die Weinbereitung zu erheben. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Erntemeldungen vorzuschreiben. |
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(36) |
Zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und Marktverwaltung sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, Daten über Vorgänge zu erheben, die zwischen dem tatsächlichen Erntedatum und den Terminen für die Vorlage der Erzeugungs- und Erntemeldungen stattfinden und die Verarbeitung oder Vermarktung der geernteten Trauben und des daraus gewonnenen Traubenmostes oder -saftes betreffen. |
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(37) |
Im Hinblick auf eine bessere Transparenz und Marktverwaltung sollten die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, umfassendere Informationen anzufordern. Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, Marktteilnehmer ohne Erzeugung oder Bestände von der Meldepflicht zu befreien. |
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(38) |
Für die Zwecke von Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollten einheitliche Vorschriften für die Kontrollen festgelegt werden, die im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt durchzuführen sind. Daher sollten die Behörden, die für die Überwachung der Lagerung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen zuständig sind, über die erforderlichen Instrumente verfügen, um wirksame Kontrollen nach unionsweit einheitlichen Vorschriften hinsichtlich des Produktionspotenzials, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente, der Zertifizierung und des Ein- und Ausgangsregisters durchführen zu können. |
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(39) |
Um die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen und der Entnahme von Proben der Trauben und Weinbauerzeugnisse zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die Betroffenen die Kontrollen nicht behindern dürfen und die Probenahmen erleichtern und die gemäß dieser Verordnung geforderten Informationen liefern müssen. |
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(40) |
Um den Mitgliedstaaten wirksame Instrumente zur Begrenzung des Risikos von betrügerischen Weinmanipulationen an die Hand zu geben, wurde die in Artikel 89 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehene Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten bei dem der Gemeinsamen Forschungsstelle angehörenden Europäischen Referenzzentrum für die Kontrolle im Weinsektor eingerichtet und wird von diesem verwaltet. Durch die Anwendung von Referenzmethoden der Isotopenanalyse lässt sich die Anreicherung von Weinbauerzeugnissen besser kontrollieren oder der Zusatz von Wasser zu diesen Erzeugnissen nachweisen. Zusammen mit anderen Analysetechniken lässt sich mithilfe der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten die Konformität von Weinbauerzeugnissen mit den Angaben über Ursprung und Rebsorte überprüfen. Zu diesem Zweck sollten Vorschriften für die Anwendung von Referenzmethoden der Isotopenanalyse und für die Führung und Aktualisierung der Datenbank für Analysewerte festgelegt werden. |
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(41) |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die für die Kontrollen im Weinsektor zuständigen Behörden wirksam arbeiten. Zu diesem Zweck sollten die Kontrollmaßnahmen zwischen den zuständigen Behörden koordiniert werden, wenn in einem Mitgliedstaat mehrere Behörden für die Kontrollen im Weinsektor zuständig sind, und die Mitgliedstaaten sollten eine einzige Einrichtung benennen, die die Kontakte zu den anderen Mitgliedstaaten und zur Kommission wahrnimmt. |
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(42) |
Zur Erleichterung der Kontrollen in der gesamten Union sollten die Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen treffen, damit die Bediensteten der zuständigen Behörden über angemessene Ermittlungsbefugnisse verfügen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. |
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(43) |
Im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit von Weinbauerzeugnissen und die Einhaltung der Unionsvorschriften im Weinsektor müssen die Koordinierung der Kontrollen und der Zugang zu Informationen für die zuständigen Behörden im Weinsektor gewährleistet werden. Um diesem Koordinierungsbedarf vollständig zu genügen, sollten die verschiedenen an den Kontrollen von verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnissen beteiligten Behörden Zugang zu den Informationen über die erfolgten Verbringungen dieser Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 2008/118/EG und der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 erhalten. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, dem mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingeführten EDV-gestützten System zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren Rechnung zu tragen. |
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(44) |
Die wechselseitige Abhängigkeit auf dem Weinmarkt und beim Handel zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden, die für Kontrollen zuständig sind. Im Interesse der wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen im Weinsektor sollten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeiten können. Zu diesem Zweck sollten die Vorschriften für Amtshilfeersuchen festgelegt werden. Um die Abrechnung der Kosten für die Entnahme und den Versand der Proben, die analytischen und organoleptischen Prüfungen und die Bestellung eines Sachverständigen zu vereinfachen, sollte nach dem Grundsatz verfahren werden, dass diese Kosten von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats getragen werden, der die Probenahme oder die Bestellung des Sachverständigen veranlasst hat. |
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(45) |
Um die Wirksamkeit der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden zu verbessern, sollte die vorliegende Verordnung eine Bestimmung über die Beweiskraft der Feststellungen enthalten, die bei Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat gemacht werden, in dem die Überprüfung vorgenommen wurde. |
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(46) |
Um eine wirksame Betrugsbekämpfung zu ermöglichen, schwerwiegende Betrugsrisiken zu verhindern und bei dem Verdacht oder der Feststellung, dass Weinbauerzeugnisse nicht den Unionsvorschriften entsprechen, geeignete Maßnahmen treffen zu können, sollten die Kontaktstellen der betreffenden Mitgliedstaaten in der Lage sein, einander über derartige Fälle zu unterrichten. Zu diesem Zweck sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme verwenden. |
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(47) |
Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sieht für Verstöße gegen Förderkriterien, Auflagen und andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, Verwaltungssanktionen vor. Gemäß Artikel 71 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind für nicht genehmigte Anpflanzungen Sanktionen vorzusehen. Um die abschreckende Wirkung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten diese Sanktionen nach dem Handelswert der auf den betreffenden Rebflächen erzeugten Weine staffeln können. Der Mindestwert dieser Sanktionen sollte dem durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar Rebfläche in der Union entsprechen, berechnet als Bruttogewinnspanne je Hektar Rebfläche. Ausgehend von diesem Mindestwert sollte abhängig vom Zeitpunkt des Verstoßes eine Staffelung der Sanktionen vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Möglichkeit erhalten, gegen Erzeuger in einem bestimmten Gebiet höhere Mindestsanktionen zu verhängen, wenn der auf Unionsebene festgesetzte Mindestwert unter dem geschätzten durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar der betreffenden Fläche liegt. Eine solche Anhebung des Mindestsanktionswertes sollte zu dem geschätzten durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar des Gebiets, in dem die nicht genehmigte Rebfläche liegt, in einem angemessenen Verhältnis stehen. |
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(48) |
Im Hinblick auf einen raschen und wirksamen Schutz der Verbraucher ist entscheidend, dass die Möglichkeit vorgesehen wird, die Verwendung der Begleitdokumente und Zertifizierungsverfahren für Marktteilnehmer auszusetzen, die nachgewiesenermaßen oder vermutlich gegen die Unionsvorschriften für die Erzeugung oder Beförderung von Weinbauerzeugnissen oder über die Anwendung vereinfachter Regelungen oder elektronischer Verfahren für Einfuhren verstoßen haben, wenn ein Betrug vorliegt oder ein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher besteht. |
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(49) |
Zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung dieser Verordnung und einer ordnungsgemäßen Überwachung des Weinmarktes sollten Sanktionen mit abschreckender Wirkung vorgesehen werden, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung von Schwere und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes in den Fällen anzuwenden sind, in denen die Verpflichtungen zur Führung des Ein- und Ausgangsregisters, zur Abgabe von Meldungen oder Mitteilungspflichten nicht eingehalten werden. |
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(50) |
Um eine faire Behandlung der Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollten Bestimmungen für die Fälle offensichtlicher Irrtümer und außergewöhnlicher Umstände festgelegt werden. |
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(51) |
Gemäß Artikel 223 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Vorschriften über die obligatorischen Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission zu erlassen. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, Art und Typ der mitzuteilenden Informationen und die Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen festzulegen. |
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(52) |
Um die Kontrolle der von Drittländern ausgestellten Dokumente für die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen zu erleichtern, sollte die Kommission eine Liste der von Drittländern angemeldeten zuständigen Behörden, benannten Einrichtungen oder Dienststellen und ermächtigten Weinerzeuger, die solche Dokumente ausstellen können, erstellen und veröffentlichen. Zur Erleichterung der Kommunikation und Amtshilfeersuchen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission einerseits und Drittländern andererseits sollte die Kommission auch die in jedem Drittland benannte Kontaktstelle, die die Verbindungen mit der Kommission und den Mitgliedstaaten wahrnimmt, veröffentlichen. |
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(53) |
Zur Gewährleistung der Qualität der Weinbauerzeugnisse sollten Bestimmungen für die Umsetzung des Verbots des vollständigen Auspressens von Weintrauben festgelegt werden. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Verbots erfordert eine angemessene Überwachung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung und ihrer endgültigen Verwendung. Zu diesem Zweck sollten Vorschriften über die Mindestmenge Alkohol, die nach dem Pressen der Weintrauben in den Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, sowie über die Bedingungen festgelegt werden, die für die unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführende obligatorische Beseitigung von Nebenerzeugnissen im Besitz von natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen gelten. Da diese Bedingungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Weinbereitung stehen, sollten sie zusammen mit den önologischen Verfahren und geltenden Einschränkungen für die Weinerzeugung in der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 aufgeführt werden. Die genannte Verordnung sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(54) |
Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009, die durch die vorliegende Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 ersetzt werden, gestrichen werden. Aus demselben Grund sollten die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und die Delegierte Verordnung (EU) 2015/560 aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf
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a) |
das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, |
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b) |
die Weinbaukartei, |
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c) |
anerkannte Begleitdokumente, Zertifizierungen und Vorschriften für Weineinfuhren, |
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d) |
die Ein- und Ausgangsregister, |
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e) |
obligatorische Meldungen, |
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f) |
Kontrollen und die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, |
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g) |
zuständige Behörden und gegenseitige Amtshilfe, |
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h) |
Sanktionen, |
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i) |
Mitteilungen und die Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Winzer“: eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Union im Sinne des Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befindet und die eine mit Reben bepflanzte Fläche besitzt, wenn der Ertrag dieser Fläche zur gewerblichen Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient oder die Fläche unter die Ausnahmen für Versuchs- und Edelreiserflächen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung fällt;
b) „Weinbauerzeugnisse“: die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme von Weinessig der KN-Codes 2209 00 11 und 2209 00 19;
c) „Weinbauparzelle“: landwirtschaftliche Parzelle im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die mit Reben bepflanzt ist und entweder zur gewerblichen Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient oder unter die Ausnahmen für Versuchs- und Edelreiserflächen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung fällt;
d) „aufgegebene Rebfläche“: mit Reben bepflanzte Fläche, die seit mehr als fünf Weinwirtschaftsjahren nicht mehr regelmäßigen Kulturmaßnahmen zur Gewinnung eines vermarktungsfähigen Erzeugnisses unterzogen wird, unbeschadet von den Mitgliedstaaten festgelegter Sonderfälle, und durch deren Rodung der Erzeuger nicht länger Anspruch auf eine Wiederbepflanzungsgenehmigung gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat;
e) „Traubenerzeuger“: eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die die Trauben einer Rebfläche erntet, um sie für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen durch Dritte zu vermarkten oder um sie zu kommerziellen Zwecken im eigenen Betrieb zu Weinbauerzeugnissen zu verarbeiten oder sie auf eigene Rechnung verarbeiten zu lassen;
f) „Verarbeiter“: eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, durch die oder auf deren Rechnung Wein zu Weinen, Likörweinen, Schaumweinen und Perlweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumweinen oder aromatischen Qualitätsschaumweinen verarbeitet wird;
g) „Einzelhändler“: eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die gewerbsmäßig Wein und Traubenmost in kleinen Mengen — von jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Handels und des Vertriebs festzulegen — direkt an den Endverbraucher verkaufen; davon ausgeschlossen sind Personen, die Keller und Einrichtungen für die Lagerung bzw. Abfüllung von erheblichen Weinmengen benutzen oder als ambulante Händler Fassware verkaufen;
h) „Abfüllung“: das Einfüllen von Wein als Enderzeugnis in Behältnisse mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger zu gewerblichen Zwecken;
i) „Abfüller“: eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die die Abfüllung vornimmt oder auf eigene Rechnung vornehmen lässt;
j) „Händler“: eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, ausgenommen private Verbraucher oder Einzelhändler, die zu gewerblichen Zwecken Weinbauerzeugnisse vorrätig hält oder am Handel mit diesen Erzeugnissen beteiligt ist und die Erzeugnisse gegebenenfalls auch in Flaschen abfüllt, mit Ausnahme von Brennereien;
k) „Weinwirtschaftsjahr“: das Wirtschaftsjahr für den Weinsektor gemäß Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(2) Für die Zwecke der Kapitel IV bis VIII dieser Verordnung, mit Ausnahme des Artikels 47, und der Kapitel IV bis VII der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission bezeichnet der Begriff „Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die selbst zu gewerblichen Zwecken frische Trauben, Traubenmost oder Jungwein zu Wein oder Most verarbeitet oder auf eigene Rechnung verarbeiten lässt.
(3) Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 1 bezeichnet der Begriff „Kleinerzeuger“ Erzeuger, die — auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahreserzeugung in mindestens drei aufeinander folgenden Weinwirtschaftsjahren — durchschnittlich weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr erzeugen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, von der Definition der „Kleinerzeuger“ diejenigen Erzeuger auszuschließen, die frische Trauben, Traubenmost oder Jungwein zum Zweck der Weinbereitung ankaufen.
KAPITEL II
GENEHMIGUNGSSYSTEM FÜR REBPFLANZUNGEN
Artikel 3
Vom Genehmigungssystem für Rebpflanzen ausgenommene Flächen
(1) Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt nicht für die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen gemäß Artikel 62 Absatz 4 der genannten Verordnung, die die einschlägigen Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels erfüllen.
(2) Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, ist den zuständigen Behörden vorab mitzuteilen. Die Mitteilung muss alle relevanten Informationen über diese Flächen und den Zeitraum enthalten, in dem der Versuch bzw. die Edelreisererzeugung stattfindet. Verlängerungen dieser Zeiträume sind den zuständigen Behörden ebenfalls mitzuteilen.
Wird davon ausgegangen, dass kein Marktstörungsrisiko besteht, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die während der Zeiträume gemäß Unterabsatz 1 auf diesen Flächen erzeugten Trauben und die aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnisse vermarktet werden können. Nach Ablauf dieser Zeiträume
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a) |
wird dem Erzeuger für die betreffende Fläche eine Genehmigung gemäß Artikel 64 oder 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilt, damit die auf dieser Fläche erzeugten Trauben und die aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnisse vermarktet werden können, oder |
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b) |
rodet der Erzeuger diese Fläche auf eigene Kosten gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. |
Zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmte Flächen, die im Anschluss an die Gewährung neuer Pflanzungsrechte vor dem 1. Januar 2016 bepflanzt wurden, müssen auch nach diesem Datum alle Bedingungen für die Nutzung derartiger Rechte weiterhin erfüllen, d. h. bis zum Ablauf des Zeitraums für den Versuch oder für die Edelreisererzeugung, für den bzw. die sie gewährt wurden. Nach Ablauf dieser Zeiträume geltend die Vorschriften der Unterabsätze 1 und 2.
(3) Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Winzers bestimmt sind, ist an folgende Bedingungen gebunden:
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a) |
Die Fläche darf 0,1 ha nicht überschreiten; |
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b) |
der betreffende Winzer erzeugt weder Wein noch andere Weinbauerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken. |
Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten bestimmte nicht gewerbliche Organisationen als dem Haushalt des Winzers gleichwertig ansehen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Pflanzungen gemäß Unterabsatz 1 mitgeteilt werden müssen.
(4) Erzeuger, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts eine bestimmte Rebfläche verloren haben, haben Anspruch auf die Bepflanzung einer neuen Fläche, sofern diese neu bepflanzte Fläche 105 % der verloren gegangenen reinen Rebfläche nicht überschreitet. Die neu bepflanzte Fläche wird im Weinbauregister eingetragen.
(5) Die Rodung von Flächen, für die die Ausnahme gemäß den Absätzen 2 und 3 gewährt wurde, berechtigt nicht zu einer Wiederbepflanzungsgenehmigung im Sinne von Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Eine solche Genehmigung wird jedoch erteilt bei Rodung von Flächen, die im Rahmen der Ausnahme gemäß Absatz 4 neu bepflanzt wurden.
Artikel 4
Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen
(1) Soweit die Mitgliedstaaten das Kriterium für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, gelten die Vorschriften gemäß Anhang I Abschnitt A der vorliegenden Verordnung.
Die Mitgliedstaaten können auch das zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Kriterium anwenden, dass der Antrag kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter geografischer Angaben bergen darf, wovon grundsätzlich ausgegangen wird, es sei denn, die Behörden weisen das Vorliegen eines solchen Risikos nach.
Die Vorschriften für die Anwendung dieses zusätzlichen Kriteriums sind in Anhang I Abschnitt B festgelegt.
(2) Soweit die Mitgliedstaaten beschließen, auf die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen eines oder mehrere der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie das zusätzliche Kriterium gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anzuwenden, können diese Kriterien auf nationaler Ebene oder auf einer niedrigeren Gebietsebene angewendet werden.
(3) Soweit die Mitgliedstaaten eines oder mehrere der Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, gelten die Vorschriften gemäß Anhang II Abschnitte A bis H der vorliegenden Verordnung.
Die Mitgliedstaaten können auch die zusätzlichen objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien des früheren Verhaltens des Erzeugers sowie gemeinnütziger Organisationen mit sozialer Ausrichtung anwenden, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben. Die Vorschriften für die Anwendung dieser zusätzlichen Kriterien sind in Anhang II Abschnitt I festgelegt.
(4) Soweit die Mitgliedstaaten beschließen, auf die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen eines oder mehrere der Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie das zusätzliche Kriterium gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels anzuwenden, können diese Kriterien auf nationaler Ebene einheitlich angewendet oder in unterschiedlichen Gebieten der Mitgliedstaaten unterschiedlich gewichtet werden.
(5) Die Anwendung eines oder mehrerer der Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit auf einer der geografischen Ebenen gemäß Artikel 63 Absatz 2 gilt als für die Zwecke von Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung gerechtfertigt, wenn die Anwendung ein spezifisches Problem für den Weinbausektor auf der betreffenden geografischen Ebene betrifft, das nur durch eine derartige Beschränkung gelöst werden kann.
(6) Unbeschadet der Vorschriften gemäß den Anhängen I und II betreffend bestimmte Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und bestimmte Prioritätskriterien legen die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen fest, wenn dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Antragsteller die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und die Prioritätskriterien dieser Anhänge umgehen.
Artikel 5
Genehmigungen für vorgezogene Wiederbepflanzungen
Die Mitgliedstaaten können die Erteilung einer Genehmigung an Erzeuger, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu roden, von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen.
Wenn die Erzeuger bis zum Ende des vierten Jahres ab dem Datum, an dem die neuen Reben gepflanzt wurden, die Fläche nicht gerodet haben, so gilt Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die nicht gerodete Verpflichtungsfläche.
Artikel 6
Beschränkungen der Wiederbepflanzung
Die Mitgliedstaaten können die Wiederbepflanzungen auf der Grundlage von Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beschränken, soweit die spezifische wieder zu bepflanzende Fläche in einem Gebiet liegt, für das die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 begrenzt ist, und sofern der Beschluss aufgrund der Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung (im Folgenden „g.U.“) oder geschützten geografischen Angabe („g.g.A.“) zu verhindern, gerechtfertigt ist.
Ein Risiko einer erheblichen Wertminderung im Sinne von Absatz 1 existiert nicht, wenn
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a) |
die spezifische wieder zu bepflanzende Fläche im selben Gebiet der g.U. oder g.g.A. liegt wie die gerodete Fläche und wenn die Wiederbepflanzung mit Rebstöcken derselben Spezifikation einer g.U. oder g.g.A. entspricht wie die gerodete Fläche; |
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b) |
die Wiederbepflanzung auf die Erzeugung von Weinen ohne geografische Angabe abzielt, vorausgesetzt, der Antragsteller geht dieselben Verpflichtungen ein wie die, die in Anhang I Abschnitt A Nummer 2 und Anhang I Abschnitt B Nummer 2 der vorliegenden Verordnung für Neuanpflanzungen festgelegt sind. |
KAPITEL III
WEINBAUKARTEI
Artikel 7
Mindestangaben in der Weinbaukartei
(1) Für die Zwecke des Artikels 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfassen in den Mitgliedstaaten, die das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen anwenden, die in der Weinbaukartei enthaltenen aktualisierten Angaben für jeden Winzer zumindest die in den Anhängen III und IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben und Spezifizierungen.
(2) Für die Zwecke des Artikels 145 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfassen in den Mitgliedstaaten, die nicht das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen anwenden, sondern nationale Stützungsprogramme für die Umstrukturierung oder Umstellung von Rebflächen umsetzen, die in der Weinbaukartei enthaltenen aktualisierten Angaben zumindest die vereinfachten Angaben und Spezifizierungen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung.
KAPITEL IV
BEGLEITDOKUMENTE UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR VON WEINBAUERZEUGNISSEN
ABSCHNITT I
BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND ZERTIFIZIERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN
Artikel 8
Allgemeine Vorschriften
(1) Für die Zwecke des Artikels 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt jede Beförderung von Weinbauerzeugnissen, die zwischen Winzern, Traubenerzeugern, Erzeugern, Verarbeitern, Abfüllern oder Händlern oder von diesen zu Einzelhändlern stattfindet, anhand eines Begleitdokuments.
Die Marktteilnehmer gemäß Unterabsatz 1 müssen in der Lage sein, den zuständigen Behörden das Begleitdokument während der gesamten Beförderung jederzeit vorzulegen.
(2) Das Begleitdokument darf nur für eine einzige Beförderung verwendet werden.
(3) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Marktteilnehmer gemäß diesem Artikel und hält sie auf dem neuesten Stand. Derartige Listen und Register, die bereits für andere Zwecke erstellt wurden, können auch für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.
Artikel 9
Ausnahmen
(1) Abweichend von Artikel 8 ist ein Begleitdokument nicht erforderlich für
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a) |
Weinbauerzeugnisse, die vom Weinberg zur Weinbereitungsanlage, zwischen zwei Anlagen desselben Unternehmens oder zwischen den Anlagen einer Erzeugervereinigung ohne Wechsel des Eigentümers befördert werden, sofern die Beförderung zum Zweck der Weinbereitung, der Verarbeitung, der Lagerung oder der Abfüllung erfolgt, die Gesamtentfernung 70 Straßenkilometer nicht überschreitet und die Beförderung ausschließlich im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats durchgeführt wird oder von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten genehmigt wurde; |
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b) |
die Beförderung von Traubentrester und von Weintrub
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c) |
die Lieferung von Traubensaft und Traubenmost der KN-Codes 2009 61 und 2009 69 an Marktteilnehmer, die nicht an der Weinbereitung beteiligt sind, wenn dem Erzeugnis ein Handelsdokument beigegeben ist; |
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d) |
Weinbauerzeugnisse, die ausschließlich im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, die nicht zur Führung einer Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verpflichtet sind, hergestellt und befördert werden; |
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e) |
folgende Beförderungen von Weinbauerzeugnissen, die ausschließlich innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats in Behältnissen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 60 Litern erfolgen:
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(2) Ist kein Begleitdokument vorgeschrieben, muss der Versender jederzeit in der Lage sein, die Richtigkeit der Eintragungen in seinem Ein- und Ausgangsregister gemäß Kapitel V oder in anderen vom Abgangsmitgliedstaat vorgeschriebenen Registern nachzuweisen.
Artikel 10
Anerkannte Begleitdokumente
(1) Die zuständigen Behörden erkennen die folgenden Dokumente als Begleitdokumente an, sofern sie die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 und Anhang V erfüllen:
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a) |
für Weinbauerzeugnisse, die innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen Mitgliedstaaten versandt werden, unbeschadet des Buchstabens b dieses Unterabsatzes:
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b) |
für die in ein Drittland oder ein Gebiet gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/118/EG versandten Weinbauerzeugnisse eines der Dokumente gemäß Buchstabe a Ziffer i oder iii. |
Die Dokumente gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich dürfen nur bis zum 31. Dezember 2020 verwendet werden.
(2) Die Dokumente gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a müssen entweder die Informationen gemäß Anhang V Abschnitt A tragen oder den zuständigen Behörden den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen.
Tragen diese Dokumente eine ARC-Nummer, die durch das EDV-gestützte System gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG zugewiesen wurde, oder einen MVV-Code, der durch ein vom Abgangsmitgliedstaat eingerichtetes Informationssystem gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii erster Gedankenstrich zugeteilt wurde, so müssen die Informationen gemäß Anhang V Abschnitt A der vorliegenden Verordnung im verwendeten System enthalten sein.
(3) Die Dokumente gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich und eine Kopie davon werden vor der Versendung wie folgt validiert:
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a) |
durch das Datum, die Unterschrift eines Beamten der zuständigen Behörde und den von diesem Beamten aufgebrachten Stempel oder |
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b) |
durch das Datum, die Unterschrift des Versenders und je nach Fall das Aufbringen durch den Versender von
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Der Sonderstempel bzw. die vorgeschriebene Kontrollmarke gemäß Buchstabe b kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn diese von einem hierfür zugelassenen Drucker gedruckt werden.
(4) Wenn es sich um Weinbauerzeugnisse handelt, die aus einem Drittland eingeführt werden, muss sich das Dokument gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a auf die Bescheinigung beziehen, die im Ursprungsland gemäß Artikel 20 ausgestellt wurde.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet beförderte oder unmittelbar aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführte Weinbauerzeugnisse andere Dokumente als Begleitdokumente anerkennen, einschließlich der Dokumente aus einem EDV-gestützten Verfahren, das als vereinfachtes Verfahren vorgesehen ist.
Artikel 11
Bescheinigung des Ursprungs oder der Herkunft, der Eigenschaften, des Erntejahres bzw. der Keltertraubensorte und der g.U. oder g.g.A.
(1) Die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii gelten als Bescheinigung des Ursprungs oder der Herkunft, der Qualität und der Eigenschaften des Weinbauerzeugnisses, des Erntejahres bzw. der Keltertraubensorte(n), aus denen es gewonnen wird, und gegebenenfalls der g.U. oder g.g.A. Zu diesem Zweck trägt der Versender oder eine bevollmächtigte Person im Auftrag des Versenders in Feld Nr. 17l dieser Dokumente die Angaben gemäß Anhang VI Teil I ein.
(2) Der Versender bescheinigt die Richtigkeit der Angaben gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der gemäß Kapitel V zu führenden Ein- und Ausgangsregister oder auf der Grundlage der bescheinigten Informationen in den Dokumenten, die die bisherigen Beförderungen des betreffenden Erzeugnisses begleitet haben, und der von den zuständigen Behörden gemäß Kapitel VII durchgeführten amtlichen Konformitätskontrollen.
(3) Schreiben die Mitgliedstaaten für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weinbauerzeugnisse die Ausstellung einer Bescheinigung der g.U. bzw. der g.g.A. von einer zu diesem Zweck bezeichneten Kontrollstelle verbindlich vor, so muss das Begleitdokument den Bezug auf diese Bescheinigung sowie den Namen und gegebenenfalls die elektronische Adresse der Kontrollstelle enthalten.
Artikel 12
Zertifizierung ausgeführter Weinbauerzeugnisse
(1) Verlangen die zuständigen Behörden des Bestimmungsdrittlandes für Weinbauerzeugnisse, die in dieses Drittland versandt werden, eine Bescheinigung gemäß Artikel 11, so ist eines der folgenden Dokumente zu verwenden:
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a) |
das elektronische Verwaltungsdokument oder ein anderes Handelsdokument, das gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie 2008/118/EG verwendet wird, oder ein Dokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der vorliegenden Verordnung, sofern der Versender oder eine bevollmächtigte Person im Auftrag des Versenders die in Anhang VI Teil I der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Angaben mitteilt; |
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b) |
eine spezifische Ausfuhrbescheinigung, die auf der Grundlage des Musters und den Vorgaben in Anhang VI Teil II dieser Verordnung ausgestellt wurde. |
(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt als echt, wenn sie durch das Datum und die Unterschrift des Versenders oder einer bevollmächtigten Person, die im Auftrag des Versenders handelt, validiert worden ist und wenn den Versender in der Bescheinigung als administrativen Referenzcode die ARC-Nummer oder den MVV-Code angegeben hat, die bzw. den die zuständige Behörde dem Begleitdokument zugewiesen hat.
(3) Artikel 11 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die Zertifizierung gemäß Absatz 1.
Artikel 13
Als Ausfuhrnachweis dienende Dokumente
(1) Werden die Weinbauerzeugnisse anhand eines der Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i befördert, so besteht der Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der Union in der Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2008/118/EG, die von der Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (16) erstellt wird.
(2) Werden die Weinbauerzeugnisse anhand eines der Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii befördert, so wird der Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der Union gemäß Artikel 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erbracht. In diesem Fall trägt der Versender oder eine bevollmächtigte Person im Auftrag des Versenders auf dem Begleitdokument unter Verwendung eines der Vermerke gemäß Anhang V Abschnitt D der vorliegenden Verordnung den Referenzcode der von der Ausfuhrzollstelle ausgestellten Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 331 der genannten Verordnung ein.
(3) Wird ein Weinbauerzeugnis im Rahmen des in Artikel 210 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen passiven Veredelungsverkehrs gemäß Titel VII Kapitel I und V der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (17) und Titel VII Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorübergehend in einen der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ausgeführt, um dort gelagert zu werden, zu reifen und/oder abgefüllt zu werden, so wird zusätzlich zu dem Begleitdokument ein Nämlichkeitszeugnis ausgestellt, wie es vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens am 3. Dezember 1963 empfohlen worden ist. Dieses Nämlichkeitszeugnis enthält in den für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feldern die Bezeichnung nach Maßgabe der Unions- und einzelstaatlichen Vorschriften und die Menge des beförderten Weins.
Diese Angaben werden dem Original des Begleitdokuments entnommen, das die Beförderung dieses Weins bis zu der Zollstelle begleitet hat, die das Nämlichkeitszeugnis ausstellt. Außerdem werden auf dem Nämlichkeitszeugnis Art, Datum und Nummer des Begleitdokuments vermerkt, das die Beförderung bislang begleitet hat.
Bei der Wiedereinfuhr von in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnissen in das Zollgebiet der Union wird das Nämlichkeitszeugnis ordnungsgemäß durch die zuständige Zollstelle des EFTA-Landes ergänzt. Das betreffende Dokument gilt als Begleitdokument für die Beförderung bis zur Bestimmungszollstelle in der Union oder bis zu der Zollstelle, an der das Erzeugnis zum freien Verkehr abgefertigt wird, vorausgesetzt, dass in dem für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feld die in Unterabsatz 1 genannten Angaben eingetragen sind.
Die zuständige Zollstelle in der Union versieht eine vom Empfänger oder seinem Vertreter vorgelegte Kopie oder Fotokopie des genannten Dokuments mit ihrem Sichtvermerk und händigt sie dem Empfänger zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Verordnung wieder aus.
Artikel 14
Beförderung nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse
(1) Wenn kein EDV-gestütztes System oder Informationssystem gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii erster Gedankenstrich oder Artikel 10 Absatz 5 verwendet wird oder dieses System es nicht ermöglicht, die zuständige Behörde des Entladeortes zu unterrichten, übermittelt der Versender von Weinbauerzeugnissen als Fassware spätestens bei der Abfahrt des Beförderungsmittels für die folgenden Erzeugnisse eine Kopie des Begleitdokuments an die zuständige Behörde, in deren Einsatzgebiet sich der Verladeort befindet:
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a) |
Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union in einer Menge von mehr als 60 Litern:
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b) |
Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Europäischen Union in einer Menge von mehr als 60 Litern:
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c) |
unabhängig von ihrem Ursprung und der beförderten Menge und unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 9:
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Die zuständige Behörde, in deren Einsatzgebiet sich der Verladeort befindet, unterrichtet die zuständige Behörde, in deren Einsatzgebiet sich der Entladeort befindet, über den Beginn der Beförderung.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei Weinbauerzeugnissen, die ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet befördert werden, andere Fristen für die Übermittlung einer Kopie des Begleitdokuments festlegen.
Artikel 15
Beförderung von Erzeugnissen aus Drittländern oder ursprünglich in ein Drittland ausgeführten Erzeugnissen aus der Union
(1) Für die Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union von zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnissen aus Drittländern stützt sich das Begleitdokument auf das Dokument V I 1 gemäß Artikel 20 oder ein gleichwertiges Dokument gemäß Artikel 26 oder 27 und enthält folgende Angaben oder ermöglicht es den zuständigen Behörden, diese Angaben abzurufen:
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a) |
die Nummer des Dokuments V I 1 oder die Referenznummer eines der Dokumente gemäß den Artikeln 26 und 27; |
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b) |
Name und Anschrift der Stelle des Drittlands, die das Dokument gemäß Buchstabe a ausgestellt oder die Genehmigung zur Ausstellung durch einen Erzeuger erteilt hat; |
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c) |
das Datum, an dem das Dokument gemäß Buchstabe a ausgestellt wurde. |
Der Marktteilnehmer muss in der Lage sein, das Dokument V I 1, ein gleichwertiges Dokument gemäß Artikel 26 oder 27 oder das Teildokument V I 2 gemäß Artikel 22 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
(2) Für die Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Union, die ursprünglich in ein Drittland oder ein Gebiet gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/118/EG ausgeführt worden sind, enthält das Begleitdokument folgende Angaben oder ermöglicht es den zuständigen Behörden, diese Angaben abzurufen:
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a) |
den Verweis auf das für die ursprüngliche Versendung ausgestellte Begleitdokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung oder |
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b) |
die Verweise auf sonstige vom Einführer vorgelegte Nachweise, die von der zuständigen Behörde bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union für den Ursprungsnachweis als ausreichend erachtet werden. |
(3) Im Falle der Verwendung des EDV-gestützten Systems gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG oder eines vom Abgangsmitgliedstaat eingeführten Informationssystems müssen die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels in dem verwendeten System enthalten sein.
Artikel 16
Verweigerung der Annahme durch den Empfänger
Verweigert der Empfänger die Annahme eines mit einem Begleitdokument beförderten Erzeugnisses teilweise oder vollständig, so bringt er auf der Rückseite des Begleitdokuments den Vermerk „Annahme verweigert“ an, trägt das Datum ein und unterzeichnet; gegebenenfalls vermerkt er die zurückgewiesene Menge in Litern oder Kilogramm.
In diesem Fall kann das Erzeugnis mit demselben Begleitdokument an den Versender zurückgesandt oder bis zur Ausstellung eines neuen Begleitdokuments für die Rücksendung vom Beförderer eingelagert werden.
Artikel 17
Beglaubigung eines Begleitdokuments im Falle eines schweren Verstoßes
(1) Stellt eine zuständige Behörde fest oder hat sie den begründeten Verdacht, dass ein Versender ein Weinbauerzeugnis, das hinsichtlich seiner Erzeugungsbedingungen oder seiner Zusammensetzung nicht den Unionsvorschriften oder den dazu erlassenen nationalen Vorschriften entspricht, oder ein Weinbauerzeugnis, bei dem ein schwerer Verstoß in Bezug auf die Begleitdokumente begangen wurde, befördert oder befördert hat, kann sie verlangen, dass der Versender ein neues Begleitdokument ausstellt und den Sichtvermerk der zuständigen Stelle beantragt.
Wird dieser Sichtvermerk erteilt, so kann er mit Auflagen für die weitere Verwendung des Erzeugnisses oder mit einem Verkaufsverbot für das Erzeugnis verbunden werden. Er ist mit einem Stempelabdruck, der Unterschrift eines Bediensteten der zuständigen Behörde sowie dem Datum zu versehen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Behörde unterrichtet die für den Versandort zuständige Behörde. Bei Beförderungen innerhalb der Union gelten die Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe oder die Meldung des Verdachts auf einen Verstoß gemäß Artikel 43 bzw. 45.
Artikel 18
Maßnahmen bei nicht als schwerer Verstoß geltenden Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Begleitdokumente
(1) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine Beförderung, für die ein Begleitdokument vorgeschrieben ist, ohne ein solches Begleitdokument oder mit einem Begleitdokument durchgeführt wird, das fehlerhafte oder unvollständige Angaben enthält, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um die Unregelmäßigkeit bei dieser Beförderung zu beheben, und zwar durch Berichtigung der sachlichen Fehler oder durch Ausstellung eines neuen Dokuments.
Die in Unterabsatz 1 genannte Behörde versieht die in Anwendung dieser Vorschrift berichtigten oder neu ausgestellten Dokumente mit ihrem Stempel. Die Maßnahmen zur Behebung von Unregelmäßigkeiten dürfen die betreffende Beförderung nur um die hierzu unbedingt erforderliche Zeit verzögern.
Bei wiederholt durch ein und denselben Versender begangenen Unregelmäßigkeiten unterrichtet die Behörde gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 die für den Versandort zuständige Behörde. Bei Beförderungen innerhalb der Union gelten die Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe oder die Meldung des Verdachts auf einen Verstoß gemäß Artikel 43 bzw. 45.
(2) Ist die Behebung der Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht möglich, so verbietet die in dem Unterabsatz genannte Behörde den Weitertransport. Sie unterrichtet den Versender darüber und über die eingeleiteten Folgemaßnahmen. Diese Maßnahmen können ein Verkaufsverbot des Erzeugnisses einschließen.
Artikel 19
Höhere Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse
In einem Fall höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse im Verlauf der Beförderung, der zur Aufteilung oder zum vollständigen oder teilweisen Verlust der Sendung führt, für die ein Begleitdokument vorgeschrieben ist, bittet der Beförderer die dem Ort des unvorhergesehenen Ereignisses oder des Falls höherer Gewalt nächstgelegene zuständige Behörde, eine Tatbestandsaufnahme vorzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Weiterbeförderung zu treffen.
ABSCHNITT II
BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE ABFERTIGUNG VON EINGEFÜHRTEN WEINBAUERZEUGNISSEN ZUM FREIEN VERKEHR
Artikel 20
Konformitätsbescheinigung für eingeführte Weinbauerzeugnisse
(1) Das Begleitdokument für die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen umfasst die Bescheinigung und das Analysebulletin gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a bzw. Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und besteht aus einem einzigen Dokument (im Folgenden „Dokument V I 1“). Der Teil „Analysebulletin“ des Dokuments V I 1 braucht jedoch nicht ausgefüllt zu werden, wenn die Erzeugnisse nicht für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt sind.
Für die betreffenden Drittländer sind die zuständigen Einrichtungen und benannten Einrichtungen oder Dienststellen gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 diejenigen, die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung genannt sind.
(2) Das Dokument V I 1 wird gemäß den Artikeln 22 bis 25 ausgestellt und verwendet und gilt als Bescheinigung dafür, dass das eingeführte Erzeugnis
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a) |
die Eigenschaften eines Weinbauerzeugnisses gemäß dem Unionsrecht oder im Einklang mit einem geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Union und einem Drittland aufweist; |
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b) |
aus Trauben eines bestimmten Erntejahres gewonnen wurde oder für die Herstellung die angegebene(n) Keltertraubensorte(n) verwendet wurden; |
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c) |
gegebenenfalls der Spezifikation einer geografischen Angabe im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den Unionsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Union und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht. |
Artikel 21
Ausnahmen
Abweichend von Artikel 90 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die folgenden Ausnahmen:
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a) |
ein Dokument V I 1 ist nicht erforderlich für
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b) |
sofern der Wein in etikettierten Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 60 Litern und einem nicht wiederverwendbaren Verschluss abgefüllt ist und aus einem in der Liste in Anhang VII Teil IV Abschnitt A aufgeführten Land stammt, das besondere Garantien bietet, die von der Union akzeptiert wurden, sind in den Teil „Analysebulletin“ des Dokuments V I 1 nur die folgenden Angaben einzutragen:
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Artikel 22
Vorschriften für die Ausstellung des Dokuments V I 1 und des Teildokuments V I 2
(1) Das Dokument V I 1 wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang VII Teil I nach den in dem Anhang festgelegten technischen Vorschriften ausgestellt.
Es wird von einem Bediensteten einer zuständigen Stelle und einem Bediensteten einer benannten Einrichtung oder Dienststelle, die in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 aufgeführt ist, unterzeichnet.
Das Original und eine Kopie des Dokuments V I 1 begleiten das Erzeugnis.
Nach dem Muster in Anhang VII Teil II kann ein Auszug (im Folgenden „Teildokument V I 2“) ausgestellt werden, der die Angaben des Dokuments V I 1 oder — falls ein Teildokument V I 2 vorgelegt wurde — dieses Teildokuments V I 2 enthält und den Sichtvermerk einer Zollstelle in der Union trägt. Das Original und zwei Kopien des Teildokuments V I 2 begleiten das Erzeugnis.
(2) Die Dokumente V I 1 und die Teildokumente V I 2 werden mit einer laufenden Nummer versehen, die für die Dokumente V I 1 von der zuständigen Einrichtung, deren Bediensteter das Dokument unterzeichnet, und für die Teildokumente V I 2 von der Zollstelle, die den Sichtvermerk anbringt, zugeteilt wird.
Artikel 23
Verwendung des Dokuments V I 1 und der Teildokumente V I 2
Bei der Abfertigung einer Partie zum zollrechtlich freien Verkehr werden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Abfertigung erfolgt, das Original und die Kopie des betreffenden Dokuments V I 1 oder das Original und die Kopien des Teildokuments V I 2 ausgehändigt, wobei wie folgt vorzugehen ist:
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a) |
Die Zollbehörden unterzeichnen auf der Rückseite des Originals und der Kopie des Dokuments V I 1 oder auf der Rückseite des Originals und der Kopien des Teildokuments V I 2, händigen dem Verfügungsberechtigten das Original des Dokuments V I 1 oder das Original und eine Kopie des Teildokuments V I 2 wieder aus und bewahren eine Kopie des Dokuments V I 1 oder des Teildokuments V I 2 mindestens fünf Jahre lang auf; |
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b) |
wird eine Partie vor ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr weiterversandt, so händigt der neue Versender den Zollbehörden, unter deren Aufsicht sich die betreffende Partie befindet, das Dokument V I 1 bzw. das Teildokument V I 2 für diese Partie oder — wenn für die Partie zunächst ein Teildokument V I 2 und anschließend ein weiteres Teildokument V I 2 ausgestellt wurde — diese beiden Teildokumente V I 2 aus. Wird ein Teildokument V I 2 zusammen mit dem Dokument V I 1 eingereicht, so überprüfen die Zollbehörden, ob die Angaben im Dokument V I 1 mit den Angaben im Teildokument V I 2 übereinstimmen. Wird ein anschließend ausgestelltes Teildokument V I 2 zusammen mit dem vorhergehenden Teildokument V I 2 eingereicht, so überprüfen die Zollbehörden, ob die Angaben in dem vorhergehenden Teildokument V I 2 mit den Angaben im anschließend ausgestellten Teildokument V I 2 übereinstimmen, das sie mit einem Sichtvermerk versehen und das somit als dem vorhergehenden Teildokument V I 2 gleichwertig gilt. Die Zollbehörden unterzeichnen auf der Rückseite des Originals und der Kopie des Dokuments V I 1 oder des vorhergehenden Teildokuments V I 2. Die Zollbehörden geben dem neuen Versender das Original des Dokuments V I 1 und aller Teildokumente V I 2 zurück und bewahren die Kopien mindestens fünf Jahre lang auf. Wird ein Erzeugnis in ein Drittland wiederausgeführt, so braucht jedoch kein Teildokument V I 2 ausgefüllt zu werden; |
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c) |
wird eine Partie vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr geteilt, so händigt der Verfügungsberechtigte den Zollbehörden, unter deren Aufsicht sich die aufzuteilende Partie befindet, das Original und die Kopie des Dokuments V I 1 bzw. des vorhergehenden Teildokuments V I 2 für diese Partie sowie für jede neue Partie das Original und zwei Kopien eines anschließend ausgestellten Teildokuments V I 2 aus. Die Zollbehörden überprüfen, ob die Angaben im Dokument V I 1 oder im vorhergehenden Teildokument V I 2 mit den Angaben in dem für jede neue Partie anschließend ausgestellten Teildokument V I 2 übereinstimmen. Bei Übereinstimmung versehen die Zollbehörden Letzteres mit einem Sichtvermerk, das somit als dem vorhergehenden Teildokument V I 2 gleichwertig gilt, und unterzeichnen auf der Rückseite des Originals und der Kopie des Dokuments V I 1 oder des vorhergehenden Teildokuments V I 2. Sie geben dem Verfügungsberechtigten das Original des anschließend ausgestellten Teildokuments V I 2 zusammen mit dem Original des Dokuments V I 1 oder des vorhergehenden Teildokuments V I 2 zurück und bewahren mindestens fünf Jahre lang eine Kopie dieser Dokumente auf. |
Artikel 24
Verwendung des Dokuments V I 1 bei indirekter Einfuhr
Falls ein Wein aus einem Drittland, in dessen Hoheitsgebiet er erzeugt wurde (im Folgenden „Ursprungsland“), vor der Ausfuhr in die Union in ein anderes Drittland (im Folgenden „Ausfuhrland“) ausgeführt wurde, ist das Dokument V I 1 für den betreffenden Wein ohne zusätzliche Analysen des Weins für die Einfuhr in die Union gültig, wenn es von den zuständigen Einrichtungen des Ausfuhrlandes auf der Grundlage eines von den zuständigen Einrichtungen des Ursprungslandes erteilten Dokuments V I 1 oder gleichwertigen Dokuments ausgestellt worden ist, sofern der Wein
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a) |
im Ursprungsland abgefüllt und etikettiert wurde und unverändert geblieben ist oder |
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b) |
als Fassware aus dem Ursprungsland ausgeführt und im Ausfuhrland abgefüllt und etikettiert wurde, ohne anschließend einer anderen Behandlung unterzogen zu werden. |
Die zuständige Einrichtung des Ausfuhrlandes muss auf dem Dokument V I 1 bescheinigen, dass es sich um einen Wein im Sinne von Absatz 1 handelt, der die dort genannten Bedingungen erfüllt.
Das Original oder eine beglaubigte Kopie des Dokuments V I 1 oder des gleichwertigen Dokuments des Ursprungslandes ist dem Dokument V I 1 des Ausfuhrlandes beizufügen.
Zuständige Einrichtungen der Drittländer im Sinne dieses Artikels sind diejenigen, die in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 aufgeführt sind.
Artikel 25
Sondervorschriften für die Zertifizierung bestimmter Weine
(1) Bei Likörwein und Brennwein werden Dokumente V I 1 nur dann als gültig anerkannt, wenn eine in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 aufgeführte zuständige Einrichtung in Feld 14 folgenden Vermerk eingetragen hat:
„Es wird bescheinigt, dass der diesem Wein zugesetzte Alkohol aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden ist.“
(2) Mit dem Dokument V I 1 kann bescheinigt werden, dass ein eingeführter Wein eine geografische Angabe trägt, die dem TRIPS-Übereinkommen, den Unionsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Union und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht.
In diesem Fall wird in Feld 14 folgender Vermerk eingetragen:
„Es wird bescheinigt, dass der in diesem Dokument genannte Wein in dem betreffenden Weinbaugebiet erzeugt wurde und ihm nach den Vorschriften des Ursprungslands die in Feld 6 angegebene geografische Angabe zuerkannt worden ist.“
(3) Die Bescheinigung in Feld 14 gemäß den Absätzen 1 und 2 wird durch folgende Angaben ergänzt:
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a) |
Name und vollständige Anschrift der zuständigen Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat; |
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b) |
Unterschrift eines Bediensteten der zuständigen Stelle; |
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c) |
Stempel der zuständigen Stelle. |
Artikel 26
Vereinfachtes Verfahren
(1) Dokumente V I 1, die von Weinerzeugern in den in Anhang VII Teil IV Abschnitt B aufgeführten Drittländern ausgestellt wurden, die besondere, von der Union akzeptierte Garantien bieten, gelten als Dokumente V I 1, die von den zuständigen Einrichtungen und benannten Einrichtungen oder Dienststellen in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 für die betreffenden Drittländer ausgestellt wurden, sofern die Erzeuger von den zuständigen Einrichtungen dieser Drittländer eine Einzelgenehmigung erhalten haben und der Kontrolle dieser Einrichtungen unterliegen.
(2) Die gemäß Absatz 1 ermächtigten Erzeuger verwenden V I 1-Dokumente, in die sie insbesondere Folgendes eintragen:
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a) |
in Feld 1 ihren Namen und ihre Anschrift sowie ihre Registriernummer im Drittland gemäß Anhang VII Teil IV Abschnitt B; |
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b) |
in Feld 9 Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung des Drittlands, die die Genehmigung erteilt hat; |
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c) |
in Feld 10 mindestens die in Artikel 21 Buchstabe b vorgesehenen Angaben. |
Die Erzeuger unterzeichnen an den hierfür vorgesehenen Stellen in den Feldern 9 und 10, nachdem sie die Worte „Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters“ gestrichen haben.
Das Anbringen von Stempeln und die Angabe von Name und Anschrift der benannten Einrichtung oder Dienststelle sind nicht erforderlich.
Artikel 27
Elektronisches Dokument
(1) Für die Einfuhr in die Union von Weinbauerzeugnissen aus Drittländern, die über ein Kontrollsystem verfügen, das von der Union gemäß Unterabsatz 2 als dem durch die Unionsvorschriften für dieselben Erzeugnisse errichteten System gleichwertig akzeptiert wird, kann das Dokument V I 1 durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden.
Ein Kontrollsystem in einem Drittland kann als dem von der Union für dieselben Erzeugnisse errichteten System gleichwertig akzeptiert werden, wenn es zumindest folgende Bedingungen erfüllt:
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a) |
Es bietet ausreichende Garantien in Bezug auf die Art, den Ursprung und die Rückverfolgbarkeit der im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlandes erzeugten oder gehandelten Weinbauerzeugnisse; |
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b) |
es gewährleistet Zugang zu den im verwendeten elektronischen System geführten Daten in Bezug auf die Registrierung und die Identifizierung von Markteilnehmern, zuständigen Einrichtungen und benannten Einrichtungen oder Dienststellen; |
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c) |
es gewährleistet die Möglichkeit, die Daten gemäß Buchstabe b im Rahmen einer Verwaltungszusammenarbeit zu prüfen. |
Drittländer, die über ein von der Union gemäß Unterabsatz 2 als gleichwertig akzeptiertes Kontrollsystem verfügen, werden in das Verzeichnis von Anhang VII Teil IV Abschnitt C aufgenommen.
(2) Das elektronische Dokument gemäß Absatz 1 enthält zumindest die für die Ausstellung des Dokuments V I 1 erforderlichen Angaben und einen einzigen administrativen Referenzcode, der von den zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes oder unter deren Aufsicht zugeteilt wird. Dieser Code ist in den für die Einfuhr in das Zollgebiet der Union erforderlichen Handelspapieren anzugeben.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse zum freien Verkehr abgefertigt werden, gewährt das Ausfuhrdrittland Zugang zum elektronischen Dokument oder zu den für seine Ausstellung erforderlichen Angaben. Ist kein Zugang zu den betreffenden elektronischen Systemen verfügbar, können die Daten auch als Papierdokument angefordert werden.
(4) Für die Erteilung und Verwendung der Teildokumente V I 2 gemäß Artikel 22 Absatz 1 können auch EDV-gestützte Verfahren nach den Vorschriften der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingesetzt werden. Der Inhalt eines elektronischen Teildokuments V I 2 muss mit dem Inhalt des Papierdokuments übereinstimmen.
KAPITEL V
EIN- UND AUSGANGSREGISTER
Artikel 28
Führung des Ein- und Ausgangsregisters
(1) Abweichend von Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Bestände jederzeit anhand von für die Finanzbuchhaltung verwendeten Geschäftsunterlagen kontrolliert werden können, sind zur Führung des Ein- und Ausgangsregisters (in diesem Kapitel im Folgenden das „Register“) nicht verpflichtet:
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a) |
Marktteilnehmer, die ausschließlich Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss, vorrätig halten oder zum Verkauf anbieten, sofern die Gesamtmenge bei konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert, 5 Liter oder 5 Kilogramm und bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter nicht überschreitet; |
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b) |
Marktteilnehmer, die Getränke nur für den Konsum an Ort und Stelle verkaufen. |
(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Händler, die keine Erzeugnisse vorrätig halten, zur Führung des Registers verpflichtet sind, und können in diesem Fall die Vorschriften und Verfahren festlegen.
(3) Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren eine Liste der zur Führung des Registers verpflichteten Marktteilnehmer. Derartige Listen und Register, die bereits für andere Zwecke erstellt wurden, können auch für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.
(4) Das Register wird für jedes Unternehmen einzeln geführt.
Gehören unmittelbar an den Endverbraucher verkaufende Einzelhändler ein und demselben Unternehmen an und werden sie von einem oder mehreren Zentrallagern desselben Unternehmens beliefert, so ist jedes dieser Zentrallager unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe a verpflichtet, das Register für die von ihm gelieferten Erzeugnisse zu führen. Lieferungen an Einzelhandelsgeschäfte werden im Register als Ausgänge verbucht.
(5) Das Register wird an den Orten geführt, an denen die Erzeugnisse gelagert sind.
Sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Bestände jederzeit an den Orten, an denen die Erzeugnisse gelagert werden, anhand anderer Unterlagen überprüft werden können, können die zuständigen Behörden jedoch genehmigen, dass die Führung des Registers
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a) |
am Sitz des Unternehmens erfolgt, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Lagerstätten desselben Unternehmens in derselben lokalen Verwaltungseinheit oder in unmittelbar benachbarten lokalen Verwaltungseinheiten gelagert werden; |
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b) |
einem spezialisierten Unternehmen übertragen wird. |
Artikel 29
In das Register einzutragende Behandlungsarten
(1) Zur Führung des Registers verpflichtete Marktteilnehmer müssen die von ihnen im Einklang mit den Anforderungen und önologischen Verfahren gemäß Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Anhängen I A und I D der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 angewendeten önologischen Verfahren, Verarbeitungen und Behandlungen sowie den Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken einschließlich des jeweiligen Verweises auf die vom betreffenden Mitgliedstaat gewährte Genehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 angeben.
(2) Sofern folgende Behandlungen durchgeführt werden, werden sie gemäß den Artikeln 16 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in das Register eingetragen, einschließlich entsprechender Verweise auf Mitteilungen an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 30 Absatz 2, sofern dies von den Mitgliedstaaten vorgesehen ist:
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a) |
Korrektur des Alkoholgehalts von Wein (Anhang I A Nummer 40 und Anlage 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009) und Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost durch Membrankopplung (Anhang I A Nummer 49 und Anlage 16 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); |
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b) |
Anreicherung und Süßung (Anhang VIII Teil I Abschnitte A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; Artikel 11 und 12 sowie Anhänge I D und II der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); |
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c) |
Säuerung und Entsäuerung (Anhang VIII Teil I Abschnitte C und D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; Artikel 13 und Anhang I A Nummern 12, 13, 46, 48 und 50 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); |
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d) |
Behandlung mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) (Anhang I A Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); |
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e) |
Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat (Anhang I A Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); |
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f) |
Behandlung durch Elektrodialyse oder mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung oder Säuerung durch Behandlung mit Kationenaustauschern (Anhang I A Nummern 20, 36 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); |
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g) |
Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein (Anhang I A Nummer 34 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); |
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h) |
Verwendung von Eichenholzstücken für die Weinbereitung (Anhang I A Nummer 38 und Anlage 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); |
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i) |
Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); |
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j) |
Management von gelösten Gasen in Wein mittels Membrankontaktoren (Anhang I A Nummer 52 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); |
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k) |
Behandlung mittels einer Membrantechnik in Verbindung mit Aktivkohle (Anhang I A Nummer 53 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); |
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l) |
Verwendung von Polyvinylimidazol-Polyvinylpyrrolidon-Copolymeren (Anhang I A Nummer 54 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); |
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m) |
Verwendung von Silberchlorid (Anhang I A Nummer 55 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009). |
(3) Sofern folgende spezifische Behandlungen stattfinden, werden sie in das Register eingetragen:
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a) |
Vermischen und Verschnitt gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009; |
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b) |
Abfüllung; |
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c) |
Herstellung von Schaumwein aller Kategorien, von Perlwein und von Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure; |
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d) |
Herstellung von Likörwein; |
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e) |
Herstellung von konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert; |
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f) |
Herstellung von Brennwein; |
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g) |
Verarbeitung zu einem Erzeugnis einer anderen Kategorie, wie etwa aromatisiertem Wein. |
Bei der Abfüllung ist die Zahl der abgefüllten Behältnisse und deren Fassungsvermögen anzugeben.
Artikel 30
Nationale Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können ergänzende Vorschriften über die Angaben erlassen, die einzutragen sind für
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a) |
Erzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss, gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a, die in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden; |
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b) |
bestimmte Erzeugniskategorien gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274; |
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c) |
bestimmte Behandlungen gemäß Artikel 29. |
Die Mitgliedstaaten können die Verpflichtung zur Führung getrennter Konten oder zur Anpassung des bestehenden Registers vorsehen.
(2) Unbeschadet der Verpflichtung, jede Maßnahme zur Korrektur des Alkoholgehalts, zur Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a, b und c in das Register einzutragen, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Marktteilnehmer, die die betreffenden Behandlungen in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, diese innerhalb einer bestimmten Frist danach oder im Falle der Anreicherung im Voraus bei ihren zuständigen Behörden oder Einrichtungen melden.
Die Meldung gemäß Unterabsatz 1 ist nicht erforderlich für Weinbauerzeugnisse, für die die zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten systematisch alle Partien analysieren.
KAPITEL VI
MELDUNGEN
Artikel 31
Erzeugungsmeldungen
(1) Erzeuger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei verpflichtet ist, legen den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats jedes Jahr eine Erzeugungsmeldung für ihre Erzeugung in dem betreffenden Weinwirtschaftsjahr in diesem Mitgliedstaat vor.
Die Mitgliedstaaten, die eine jährlich aktualisierte Weinbaukartei eingeführt haben, die es ermöglicht, die Verbindung zwischen den Meldepflichtigen, der gemeldeten Erzeugung und den betreffenden Weinbauparzellen herzustellen, können die Erzeuger von der Verpflichtung zu den Angaben gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 befreien. In diesem Fall tragen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Flächenangabe anhand der Daten der Weinbaukartei selbst in die Meldungen ein.
(2) Traubenerzeuger, die einer oder mehreren Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften angehören oder angeschlossen sind und ihre gesamte Erzeugung an Trauben oder Most — vorbehaltlich der Gewinnung einer Weinmenge unter 10 Hektoliter für den Eigenverbrauch — an diese Kellereien bzw. Erzeugergemeinschaften liefern, sind von der Abgabe einer Erzeugungsmeldung freigestellt, sofern diese Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften zur Vorlage einer Erzeugungsmeldung verpflichtet sind.
(3) Mitgliedstaaten, die nicht zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verpflichtet sind, können Erzeuger mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet verpflichten, die Erzeugungsmeldung gemäß Absatz 1 vorzulegen.
In diesem Fall findet Absatz 2 sinngemäß Anwendung.
Artikel 32
Bestandsmeldungen
(1) Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller und Händler, die in einem Mitgliedstaat, der zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verpflichtet ist, über Bestände verfügen, legen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats jedes Jahr eine Meldung über ihre Bestände an Wein und Traubenmost mit Stand 31. Juli vor.
(2) Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei verpflichtet sind, können Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller und Händler mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet verpflichten, die Bestandsmeldung gemäß Absatz 1 vorzulegen.
Artikel 33
Erntemeldungen
Die Mitgliedstaaten können alle Traubenerzeuger oder nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien einige von ihnen verpflichten, den zuständigen Behörden für das Weinwirtschaftsjahr, in dem die Ernte stattgefunden hat, eine Erntemeldung vorzulegen.
Artikel 34
Verarbeitungs- oder Absatzmeldungen
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Traubenerzeuger, Erzeuger und Händler von Trauben, Traubensaft und Traubenmost, die vor dem Termin für die Vorlage der Erzeugungs- und Erntemeldungen gemäß den Artikeln 22 und 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 für die Weinbereitung bestimmte Weinbauerzeugnisse verarbeitet oder vermarktet haben, den zuständigen Behörden für das Weinwirtschaftsjahr, in dem die Verarbeitung oder Vermarktung stattgefunden hat, eine Verarbeitungs- oder Absatzmeldung vorlegen müssen.
(2) Verlangen Mitgliedstaaten von den Traubenerzeugern eine Verarbeitungs- oder Absatzmeldung gemäß Absatz 1, so sind Traubenerzeuger, die einer oder mehreren Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften angehören oder angeschlossen sind und ihre gesamte Erzeugung an Trauben oder Most — vorbehaltlich der Gewinnung einer Weinmenge unter 10 Hektoliter für den Eigenverbrauch — an diese Kellereien bzw. Erzeugergemeinschaften liefern, von der Abgabe einer solchen Meldung freigestellt, sofern diese Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften zur Vorlage einer Verarbeitungs- oder Absatzmeldung gemäß Absatz 1 verpflichtet sind.
Artikel 35
Gemeinsame Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten können umfassendere Informationen in Bezug auf die Weinbaukartei bzw. die Erzeugungs- oder Bestandsmeldungen vorschreiben.
Die Mitgliedstaaten können die Marktteilnehmer von der Meldepflicht gemäß den Artikeln 31 und 32 für die Weinwirtschaftsjahre befreien, in denen keine Erzeugung stattgefunden hat oder keine Bestände übrig geblieben sind.
KAPITEL VII
KONTROLLEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, GEGENSEITIGE AMTSHILFE UND SANKTIONEN
ABSCHNITT I
KONTROLLEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, KONTAKTSTELLEN UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE
Artikel 36
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen Kontrollen vor, soweit sie notwendig sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, für die Weinbaukartei, die Begleitdokumente und die Zertifizierung, die Weineinfuhren, das Ein- und Ausgangsregister und die obligatorischen Meldungen sicherzustellen, die für diesen Sektor in Artikel 90 und Titel I Kapitel III und Teil II Titel II Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten sehen ein System von wirksamen und risikobasierten amtlichen Kontrollen vor.
(2) Die amtlichen Kontrollen werden von den zuständigen Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung und des Kapitels VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 vorgenommen.
Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt sinngemäß für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten mutatis mutandis für die Kontrolle von Weinbauerzeugnissen mit g.U. oder g.g.A. gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Produktspezifikation solcher Erzeugnisse.
Artikel 37
Gemeinsame Kontrollbestimmungen
(1) Die Kontrollen werden in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Erzeugung stattgefunden hat, unbeschadet zufalls- oder risikobasierter Kontrollen im Abgangsmitgliedstaat.
Bei stichprobenartigen Kontrollen wird durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit sichergestellt, dass sie für das gesamte Gebiet des Mitgliedstaats repräsentativ sind und gegebenenfalls dem Volumen der erzeugten, vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen.
(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 bestehen aus Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen.
Die Verwaltungskontrollen umfassen gegebenenfalls Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in hinreichend begründeten Fällen oder bei Maßnahmen, für die systematisch Vor-Ort-Kontrollen stattfinden, nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen. Die Kontrollen werden anhand einer Stichprobe eines geeigneten Prozentsatzes von Erzeugern auf Basis einer Risikoanalyse durchgeführt. Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollen nachzuvollziehen.
(3) Bezüglich der Weinbaukartei überprüfen die Mitgliedstaaten bei jedem Winzer und jeder natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung solcher Personen, der bzw. die eine Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 31 vorlegen muss, ob die strukturelle Situation, die sich aus dem Dossier des Winzers und dem Produktionsdossier gemäß den Anhängen III und IV ergibt, den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Die Dossiers werden auf der Grundlage dieser Überprüfung angepasst.
(4) Die Kontrollen von Wein und anderen Weinbauerzeugnissen aus Drittländern werden anhand des Dokuments V I 1 in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Erzeugnisse in das Gebiet der Union gelangen.
Artikel 38
Kontrollierte Personen
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach dieser Verordnung unterzogen werden, dürfen diese in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.
(2) Marktteilnehmer, bei denen Bedienstete einer zuständigen Behörde Proben entnehmen,
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a) |
dürfen die Probenahme in keiner Weise behindern und |
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b) |
müssen den Bediensteten alle aufgrund dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 verlangten Auskünfte erteilen. |
Artikel 39
Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten
Das Europäische Referenzzentrum für die Kontrolle im Weinsektor führt und aktualisiert fortlaufend auf Unionsebene auf der Grundlage von Daten, die von den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten übermittelt werden, eine Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten. Diese Daten werden durch harmonisierte Isotopenanalysen der Ethanol- und Wasserbestandteile von Weinbauerzeugnissen gewonnen und ermöglichen entsprechende Kontrollen während der Vermarktung im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Vorschriften und Verfahren, die in den Artikeln 27, 28 und 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 festgelegt sind.
Artikel 40
Zuständige Behörden und Kontaktstellen
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 37 zuständigen Behörden. Diese Behörden müssen über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügen, damit diese Kontrollen wirksam durchgeführt werden können.
Beauftragt ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften im Weinsektor, so gibt er deren besondere Zuständigkeiten an und koordiniert ihre Tätigkeiten.
Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Kontaktstelle, die die Verbindungen mit der Kommission, den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten und Drittländer wahrnimmt und Ersuchen um Amtshilfe entgegennimmt und weiterleitet.
Artikel 41
Befugnisse der Bediensteten
Jeder Mitgliedstaat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bediensteten seiner zuständigen Behörden die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Er stellt sicher, dass diese Bediensteten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Bediensteten der von ihm hierzu ermächtigten anderen Stellen,
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a) |
Zugang zu den Rebflächen, den Anlagen zur Bereitung, Lagerung und Verarbeitung von Weinbauerzeugnissen und den Transportmitteln für diese Erzeugnisse erhalten; |
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b) |
Zugang zu den Geschäfts- oder Lagerräumen und den Transportmitteln jeder Person erhalten, die Weinbauerzeugnisse oder Erzeugnisse, die im Weinsektor verwendet werden, zum Verkauf vorrätig hält, vermarktet oder befördert; |
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c) |
Bestandsaufnahmen von Weinbauerzeugnissen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen erstellen können; |
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d) |
von den Weinbauerzeugnissen, den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen und den Erzeugnissen, die zum Verkauf vorrätig gehalten, vermarktet oder befördert werden, Proben entnehmen können; |
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e) |
in die Buchführungsdaten oder in andere für die Kontrollen zweckdienliche Unterlagen Einsicht nehmen und Kopien oder Auszüge anfertigen können; |
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f) |
einstweilige Maßnahmen bezüglich der Herstellung, Lagerung, Beförderung, Bezeichnung, Aufmachung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen treffen können, wenn ein begründeter Verdacht auf einen schweren Verstoß gegen Unionsrecht besteht, insbesondere bei betrügerischen Vorgängen oder gesundheitlichen Risiken. |
Artikel 42
Koordinierung der Kontrollen und Zugang zu den Informationen
Für die Kontrollen betreffend die anhand der Begleitdokumente gemäß Artikel 10 durchgeführten Beförderungen haben die gemäß Artikel 40 benannten zuständigen Behörden Zugang zu den im EDV-gestützten System gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG enthaltenen Informationen und zu Informationen über die Verbringungen von Weinbauerzeugnissen, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Kapitel IV der genannten Richtlinie befördert werden.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben auch Zugang zu den Informationen, die in den Informationssystemen enthalten sind, die für die Kontrolle der Verbringungen anderer als der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Weinbauerzeugnisse eingerichtet wurden.
Die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.
Artikel 43
Amtshilfe
(1) Führt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet Kontrollen durch, so kann sie eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, der direkt oder indirekt betroffen sein könnte, um Auskünfte ersuchen. Eine solche Anfrage erfolgt über die Kontaktstellen gemäß Artikel 40 Absatz 3, und die Amtshilfe wird umgehend geleistet.
Die Kommission wird in allen Fällen unterrichtet, in denen die Kontrollen nach Unterabsatz 1 Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland betreffen, deren Vermarktung möglicherweise für andere Mitgliedstaaten von besonderem Belang ist.
Die ersuchte Behörde erteilt der ersuchenden Behörde alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe geeigneten Auskünfte.
(2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Behörde führt die ersuchte Behörde Kontrollen durch, mit denen sich die angestrebten Ziele gemäß der Beschreibung im Antrag durchsetzen lassen, bzw. veranlasst deren Durchführung.
Die ersuchte Behörde verfährt so, als handele sie in eigener Sache.
(3) Im Einvernehmen mit der ersuchten Behörde kann die ersuchende Behörde Bedienstete beauftragen,
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a) |
entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Auskünfte über die Anwendung der einschlägigen Vorschriften für Weinbauerzeugnisse der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 oder über die diesbezüglichen Kontrollen einzuholen, einschließlich der Anfertigung von Kopien der Transport- und sonstigen Dokumente oder Auszügen der Ein- und Ausgangsregister, |
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b) |
oder den nach Absatz 2 beantragten Kontrollen — nach rechtzeitiger Benachrichtigung der ersuchten Behörde vor Beginn der Kontrollen — beizuwohnen. |
Die Kopien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dürfen nur mit Zustimmung der ersuchten Behörde angefertigt werden.
(4) Die Bediensteten der ersuchten Behörde sind jederzeit für die im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollen zuständig.
(5) Die Bediensteten der ersuchenden Behörde
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a) |
legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; |
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b) |
verfügen unbeschadet der Beschränkungen, die der Mitgliedstaat der ersuchten Behörde seinen eigenen Bediensteten bei der Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt,
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(6) Die Kosten für die Entnahme, die Behandlung und den Versand der Proben und für die analytische und organoleptische Prüfung zu Kontrollzwecken trägt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die um die Probenahme ersucht hat. Diese Kosten berechnen sich nach den Sätzen, die in dem Mitgliedstaat gelten, auf dessen Gebiet diese Maßnahmen durchgeführt worden sind.
Artikel 44
Beweiskraft
Die von den Bediensteten einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats in Anwendung dieses Abschnitts getroffenen Feststellungen können von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten geltend gemacht werden und haben den gleichen Wert wie Feststellungen der zuständigen nationalen Behörden.
Artikel 45
Mitteilung des Verdachts auf Verstöße
Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den begründeten Verdacht hegen oder Kenntnis davon erhalten, dass ein Weinbauerzeugnis gegen die für Weinbauerzeugnisse geltenden einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 verstößt oder seine Herstellung oder Vermarktung auf einer Betrugshandlung beruht, so unterrichtet die Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich die Kontaktstelle eines Mitgliedstaats, für den dieser Verstoß gegen die Vorschriften von besonderem Belang und geeignet ist, verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder eine Strafverfolgung auszulösen.
Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats feststellen oder den Verdacht hegen, dass Weinbauerzeugnisse Gegenstand von Fälschungen waren, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können, oder dass sie gegen Artikel 80 oder Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstoßen, unterrichtet die Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich die Kommission und die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kontaktstellen der betroffenen Drittländer über das von der Kommission eingerichtete Informationssystem.
ABSCHNITT II
SANKTIONEN
Artikel 46
Sanktionen und Wiedereinziehung von Kosten bei nicht genehmigten Anpflanzungen
Die Mitgliedstaaten belegen Erzeuger, die die Verpflichtung gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllen, mit Geldstrafen.
Der Mindestbetrag der Geldstrafe beträgt
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a) |
6 000 EUR je Hektar, wenn der Erzeuger die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Unregelmäßigkeit mitgeteilt wurde, rodet; |
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b) |
12 000 EUR je Hektar, wenn der Erzeuger die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen im ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist rodet; |
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c) |
20 000 EUR je Hektar, wenn der Erzeuger die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen nach dem ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist rodet. |
Wird das Jahreseinkommen in dem Gebiet, in dem die betreffenden Rebflächen liegen, auf über 6 000 EUR je Hektar geschätzt, so können die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 2 vorgesehenen Mindestbeträge proportional zu dem für diese Fläche geschätzten durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar anheben.
Sorgt der Mitgliedstaat auf eigene Kosten dafür, dass die nicht genehmigten Anpflanzungen gerodet werden, so werden die anfallenden Kosten zulasten des Erzeugers gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unter Berücksichtigung der Kosten für Arbeit, Maschineneinsatz und Transport und anderer anfallender Kosten objektiv berechnet. Derartige Kosten werden zu der angewandten Geldstrafe hinzugerechnet.
Artikel 47
Sanktionen betreffend Begleitdokumente und Dokumente V I 1 bei Verstoß gegen bestimmte Unionsvorschriften
(1) Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 12 kann für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Marktteilnehmer ausgesetzt werden, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats feststellen oder den Verdacht hegen, dass Weinbauerzeugnisse Gegenstand von Fälschungen waren, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können, oder dass sie gegen Artikel 80 oder Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstoßen.
(2) Die Anwendung der Artikel 26 und 27 kann im Falle von Feststellungen oder Vermutungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Bezug auf eingeführte Weine ausgesetzt werden.
Artikel 48
Sanktionen bei Verstoß gegen die Verpflichtungen zur Führung von Ein- und Ausgangsregistern und zur Abgabe von Meldungen oder gegen Mitteilungspflichten
(1) Gegen Marktteilnehmer, die zur Führung eines Ein- und Ausgangsregisters, zur Vorlage von Erzeugungs-, Bestands- oder Erntemeldungen oder gemäß Artikel 30 Absatz 2 zur Unterrichtung der zuständigen Behörden über die vorgenommenen Behandlungen verpflichtet sind und die das betreffende Register nicht führen, die betreffenden Meldungen bis zu den in den Artikeln 22, 23 und 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 genannten Terminen nicht vorgelegt haben oder die betreffende Mitteilung nicht bis zu dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Termin gemäß Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung übermittelt haben, werden Verwaltungssanktionen verhängt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen bestehen in der Zahlung eines Betrags, den die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Wertes der Erzeugnisse, der geschätzten finanziellen Vorteile oder des durch den Betrug verursachten wirtschaftlichen Schadens festlegen und anwenden.
(3) Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Verpflichtung zur Vorlage der Meldungen bis zu den in Absatz 1 genannten Terminen sind die betreffenden Marktteilnehmer unter folgenden Bedingungen in dem betreffenden Haushaltsjahr oder im darauf folgenden Haushaltsjahr von den Unterstützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 47 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeschlossen:
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a) |
Beträgt die Überschreitung der Termine gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 höchstens 15 Arbeitstage, so werden nur die Verwaltungssanktionen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels angewendet; |
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b) |
wurden die in den Meldungen gemäß Absatz 1 enthaltenen Angaben von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als unvollständig oder unrichtig beurteilt und ist die Kenntnis der fehlenden oder fehlerhaften Angaben für die ordnungsgemäße Anwendung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 47 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von wesentlicher Bedeutung, so wird die zu zahlende Unterstützung anteilig um einen Betrag gekürzt, der von der zuständigen Behörde je nach Schwere des Verstoßes festgesetzt wird. |
Artikel 49
Außergewöhnliche Umstände und offensichtliche Fehler
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen werden nicht verhängt in Fällen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Mitteilungen und Anträge, die einem Mitgliedstaat im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterbreitet werden, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.
KAPITEL VIII
MITTEILUNGEN
Artikel 50
Art und Typ der mitzuteilenden Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
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a) |
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 erlassen haben; |
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b) |
Name und Anschrift der zuständigen Behörden für die amtlichen Analysen, die amtliche Zertifizierung und die Kontrollen im Zusammenhang mit den Registern und Begleitdokumenten; |
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c) |
Name und Anschrift der zuständigen Behörden für die Erteilung von Genehmigungen für Rebpflanzungen, für die Führung und Aktualisierung der Weinbaukartei und für die Vorlage einer aktualisierten Aufstellung über das Produktionspotenzial; |
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d) |
die Schwellenwerte gemäß Anhang II Abschnitt H Absatz 1 Nummern 1 und 2; |
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e) |
die Maßnahmen, die sie zur Durchführung von Kapitel VII getroffen haben, sofern die Mitteilung dieser Maßnahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von besonderem Interesse ist, sowie Name und Anschrift der von jedem Mitgliedstaat benannten Kontaktstelle; |
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f) |
die Bedingungen, die sie für die Ausstellung der Begleitdokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b anwenden; |
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g) |
die Keltertraubensorten gemäß Artikel 81 und Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. |
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, falls sich die der Kommission gemäß Absatz 1 mitgeteilten Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und der Kontaktstellen ändern.
(3) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt im Einklang mit Artikel 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274.
Artikel 51
Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen
(1) Auf der Grundlage der Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer erstellt und aktualisiert die Kommission Listen mit folgenden Angaben:
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a) |
Name und Anschrift der für die Ausstellung von Dokumenten V I 1 zuständigen Einrichtungen des Ursprungslandes des Erzeugnisses; |
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b) |
Name und Anschrift der vom Ursprungsland benannten Einrichtungen oder Dienststellen oder, falls im Ursprungsland nicht vorhanden, eines Laboratoriums, das bereits außerhalb des Ursprungslandes des Erzeugnisses für das Ausfüllen des Teils „Analysebulletin“ von Dokumenten V I 1 zugelassen ist; |
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c) |
Name, Anschrift und amtliche Registriernummer der im Ursprungsland des Erzeugnisses zur Ausstellung von Dokumenten V I 1 zugelassenen Weinerzeuger und Verarbeiter; |
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d) |
Name und Anschrift der einzigen Kontaktstelle, die in jedem Drittland zur Entgegennahme und Weiterleitung von Amtshilfeersuchen benannt wird und die dieses Land gegenüber der Kommission und den Mitgliedstaaten vertritt. |
(2) Die Kommission veröffentlicht Namen und Anschrift der zuständigen Behörden gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben b und c, die Informationen über das Produktionspotenzial gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c, Namen und Anschrift der Kontaktstelle gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e, die Keltertraubensorten gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g und die Listen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
KAPITEL IX
ÄNDERUNGEN, AUFHEBUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 52
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:
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1. |
Die Artikel 1, 21, 22 und 23, 38 bis 54, 74, 83 bis 95a und 98 bis 102 werden gestrichen. |
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2. |
Die Anhänge IX bis XIII und XVI bis XXI werden gestrichen. |
Artikel 53
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:
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1. |
Die Artikel 12 und 13 werden gestrichen. |
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2. |
Folgende Artikel 14 a und 14b werden eingefügt: „Artikel 14a Festsetzung eines Mindestalkoholgehalts für die Nebenerzeugnisse (1) Vorbehaltlich Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setzen die Mitgliedstaaten einen Mindestsatz für das Alkoholvolumen der Nebenerzeugnisse nach deren Trennung vom Wein im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins fest. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestgehalt nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien modulieren. (2) Falls der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 festgesetzte Prozentsatz nicht erreicht wird, muss der betreffende Marktteilnehmer eine Menge Wein aus eigener Erzeugung liefern, die der zum Erreichen des Mindestprozentsatzes erforderlichen Menge entspricht. (3) Zur Bestimmung der Volumenanteile an Alkohol der Nebenerzeugnisse im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins wird der natürliche pauschale Alkoholgehalt des Weins für die verschiedenen Weinbauzonen wie folgt festgesetzt:
Artikel 14b Beseitigung von Nebenerzeugnissen (1) Die Erzeuger müssen die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Vorschriften über die Lieferung und die Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission (*1) sowie Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii und Artikel 18 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2018/274 (*2) beseitigen. (2) Die Beseitigung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Nebenerzeugnisse angefallen sind, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf die Umwelt. (3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeuger, die während eines Weinwirtschaftsjahrs in ihrem eigenen Betrieb nicht mehr als 50 Hektoliter Wein oder Traubenmost erzeugen, ihre Nebenerzeugnisse nicht beseitigen müssen. (4) Die Erzeuger können ihre Verpflichtung zur Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben ganz oder teilweise durch die Lieferung der Nebenerzeugnisse zur Destillation erfüllen. Eine solche Beseitigung der Nebenerzeugnisse muss von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bescheinigt werden. (5) Die Mitgliedstaaten können für alle oder einen Teil der Erzeuger in ihrem Hoheitsgebiet nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien vorschreiben, dass sie die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben ganz oder teilweise zur Destillation liefern. (*1) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1)." (*2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60).“ " |
Artikel 54
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009
In der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wird der Artikel 63 gestrichen.
Artikel 55
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und die Delegierte Verordnung (EU) 2015/560 werden aufgehoben.
Artikel 56
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Dezember 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).
(6) Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).
(8) Delegierte Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 1).
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (siehe Seite 60 dieses Amtsblatts).
(10) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
(11) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(12) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).
(13) Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).
(14) Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).
(15) Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17).
(16) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(17) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(18) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
ANHANG I
VORSCHRIFTEN BETREFFEND DAS KRITERIUM FÜR DIE GENEHMIGUNGSFÄHIGKEIT GEMÄẞ ARTIKEL 64 ABSATZ 1 BUCHSTABE c DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 UND DAS ZUSÄTZLICHE KRITERIUM GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG
A. Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:
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(1) |
Die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) ist/sind für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen g.U. des betreffenden Gebiets bestimmt oder |
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(2) |
soweit die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) nicht für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen g.U. bestimmt ist/sind, verpflichtet sich der Antragsteller,
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Die Antragsteller gehen die Verpflichtungen gemäß Nummer 2 für einen von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden begrenzten Zeitraum ein, der nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen darf.
B. Zusätzliches Kriterium gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung
Das zusätzliche Kriterium gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:
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(1) |
Die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) ist/sind für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen g.g.A. des betreffenden Gebiets bestimmt oder |
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(2) |
soweit die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) nicht für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen g.g.A. bestimmt ist/sind, verpflichtet sich der Antragsteller,
|
Die Antragsteller gehen die Verpflichtungen gemäß Nummer 2 für einen von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden begrenzten Zeitraum ein, der nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen darf.
ANHANG II
VORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE PRIORITÄTSKRITERIEN GEMÄẞ ARTIKEL 64 ABSATZ 2 BUCHSTABEN a BIS h DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 UND DIE ZUSÄTZLICHEN KRITERIEN GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG
A. Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
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(1) |
Für juristische Personen gilt unabhängig von ihrer Rechtsform, dass sie dieses Kriterium erfüllen, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:
Die Bedingungen gemäß den Buchstaben a und b gelten sinngemäß für eine Gruppe natürlicher Personen, unabhängig von der Rechtsform, die dieser Gruppe und ihren Mitgliedern nach nationalem Recht verliehen wurde. |
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(2) |
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die zusätzliche Bedingung zu stellen, dass es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person handeln muss, die im Jahr der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist („Jungerzeuger“).
Für juristische Personen gemäß Nummer 1 gilt, dass sie die zusätzliche Bedingung gemäß Unterabsatz 1 erfüllen, wenn die natürliche Person gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b im Jahr der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist. Die Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 gelten sinngemäß für eine Gruppe natürlicher Personen gemäß Nummer 1 Unterabsatz 2. |
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(3) |
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Antragsteller während eines Zeitraums von fünf Jahren die neu bepflanzte(n) Fläche(n) nicht an eine andere natürliche oder juristische Person verpachten und veräußern.
Handelt es sich beim Antragsteller um eine juristische Person oder um eine Gruppe natürlicher Personen, so können die Mitgliedstaaten außerdem vorschreiben, dass der Antragsteller während eines Zeitraums von fünf Jahren die wirksame und langfristige Kontrolle in Bezug auf die Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken nicht an (eine) andere Person(en) überträgt, es sei denn, diese Person(en) erfüllt/erfüllen die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigungen geltenden Bedingungen gemäß den Nummern 1 und 2. |
B. Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:
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(1) |
Der Antragsteller verpflichtet sich, für die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) oder den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb während eines Mindestzeitraums von fünf bis sieben Jahren die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1) und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (2) einzuhalten. Der genannte Zeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen. Die Mitgliedstaaten können das Kriterium als erfüllt betrachten, wenn die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Weinerzeuger sind und die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion gemäß Unterabsatz 1 vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre lang wirksam auf die gesamte Rebfläche des jeweiligen Betriebs angewendet haben. |
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(2) |
Der Antragsteller verpflichtet sich, für einen Mindestzeitraum von fünf bis sieben Jahren, der nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen darf, eine der folgenden Leitlinien oder eines der folgenden Zertifizierungssysteme anzuwenden, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinausgehen:
Die Zertifizierungssysteme gemäß den Buchstaben b und c müssen bestätigen, dass der Erzeuger in seinem Betrieb Bewirtschaftungspraktiken anwendet, die den auf nationaler Ebene festgelegten Vorschriften für integrierte Produktion oder den Zielen gemäß Buchstabe c genügen. Diese Zertifizierung wird von Zertifizierungsstellen vorgenommen, die gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) akkreditiert sind und die einschlägigen harmonisierten Normen „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ oder „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren“ erfüllen. Die Mitgliedstaaten können das Kriterium als erfüllt betrachten, wenn die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Weinerzeuger sind und die Leitlinien oder Zertifizierungssysteme gemäß Unterabsatz 1 vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre lang wirksam auf der gesamten Rebfläche des jeweiligen Betriebs angewendet haben. |
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(3) |
Sehen die Programme der Mitgliedstaaten zur Entwicklung des ländlichen Raums für Rebflächen, die für die im Antrag angegebene spezifische Fläche relevant sind, (ein) spezifische(s) Vorhaben im Rahmen einer „Agrarumwelt- und Klimamaßnahme“ nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vor und stehen ausreichende Mittel zur Verfügung, ist der Antrag genehmigungsfähig und der Antragsteller verpflichtet sich, für die neu zu bepflanzende Fläche einen Antrag für diese Art von Vorhaben zu stellen und die Verpflichtungen aus dem (den) betreffenden Entwicklungsprogramm(en) für den ländlichen Raum für diese spezifische(n) Art(en) von Vorhaben im Rahmen einer „Agrarumwelt- und Klimamaßnahme“ zu erfüllen. |
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(4) |
Die in dem Antrag angegebene(n) spezifische(n) Landparzelle(n) liegt/liegen an terrassierten Hanglagen. Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sich Erzeuger während eines Mindestzeitraums von fünf bis sieben Jahren verpflichten, Flächen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, nicht zu roden und wieder zu bepflanzen. Der genannte Zeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen. |
C. Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn alle folgenden Bedingungen gegeben sind:
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(1) |
Die im Antrag angegebene(n) spezifische(n) Landparzelle(n) gelangte(n) im Rahmen eines Flurbereinigungsprojekts im Zuge des Tauschs gegen (eine) andere mit Reben bepflanzte Landparzelle(n) in den Besitz des Antragstellers; |
|
(2) |
die im Antrag angegebene(n) Landparzelle(n) ist/sind nicht mit Reben bepflanzt oder sie ist/sind auf einer kleineren Fläche als die infolge eines solchen Flurbereinigungsprojekts verloren gegangene(n) Parzelle(n) mit Reben bepflanzt; |
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(3) |
die Gesamtfläche, für die die Genehmigung beantragt wird, ist nicht größer als die etwaige Differenz zwischen der mit Reben bepflanzten Fläche auf der/den zuvor besessenen Landparzelle(n) und der im Antrag angegebenen Fläche. |
D. Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die im Antrag angegebene(n) spezifische(n) Landparzelle(n) in einer der folgenden Arten von Gebieten liegt/liegen:
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(1) |
durch Trockenheit gekennzeichnete Gebiete mit einem Verhältnis der jährlichen Niederschläge zur potenziellen jährlichen Evapotranspiration von weniger als 0,5; |
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(2) |
Gebiete mit einer Durchwurzelungstiefe von weniger als 30 cm; |
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(3) |
Gebiete mit unvorteilhafter Bodentextur und Steinigkeit gemäß der Begriffsbestimmung und im Rahmen der Schwellenwerte gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013; |
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(4) |
Gebiete mit steilen Hanglagen (≥ 15 %); |
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(5) |
Gebiete in Berggebieten von über 500 m Höhe, ausgenommen Hochebenen; |
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(6) |
Gebiete in Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlament und des Rates (6) oder auf kleineren Inseln mit einer Landfläche von insgesamt maximal 250 km2, die durch strukturelle oder sozioökonomische Hindernisse gekennzeichnet sind. |
Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sich Erzeuger während eines Mindestzeitraums von fünf bis sieben Jahren verpflichten, Flächen, die keine strukturellen oder sozioökonomischen Hindernisse aufweisen, nicht zu roden und wieder zu bepflanzen. Der genannte Zeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen.
Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 2018 beschließen, eines oder mehrere der Gebiete gemäß Unterabsatz 1 von der Verpflichtung zur Einhaltung dieses Prioritätskriteriums auszuschließen, wenn sie nicht in der Lage sind, die Erfüllung dieser Verpflichtung wirksam zu bewerten.
E. Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die wirtschaftliche Nachhaltigkeit des betreffenden Vorhabens aufgrund einer oder mehrerer der folgenden Standardmethoden für die finanzielle Analyse von landwirtschaftlichen Investitionsvorhaben erwiesen ist:
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(1) |
Nettogegenwartswert (Net Present Value, NPV) |
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(2) |
Interner Zinsfuß (Internal Rate of Return, IRR) |
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(3) |
Kosten-Nutzen-Verhältnis (Benefit Cost Ratio, BCR) |
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(4) |
Amortisierungsdauer (Payback Period, PP) |
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(5) |
Nettozusatznutzen (Incremental Net Benefit, INB) |
Die Methode ist so anzuwenden, dass sie dem Typ des Antragstellers entspricht.
Die Mitgliedstaaten verpflichten den Antragsteller außerdem, die neuen Rebpflanzungen entsprechend den im Antrag angegebenen technischen Merkmalen vorzunehmen.
F. Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn das Potenzial zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit aufgrund einer der folgenden Erwägungen erwiesen ist:
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(1) |
Die von einem existierenden Weinerzeuger neu zu bepflanzenden Flächen können aufgrund eines signifikanten Rückgangs der Einheitskosten der neu bepflanzten Fläche, gemessen am Durchschnitt der im Betrieb bereits vorhandenen Rebflächen oder an der durchschnittlichen Lage in der Region, größenbedingte Kostenvorteile generieren; |
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(2) |
die von einem existierenden Weinerzeuger neu zu bepflanzenden Flächen können aufgrund einer Erhöhung der für die Produkte erzielten Preise oder einer Verbesserung der Absatzmöglichkeiten, gemessen an den im Betrieb bereits vorhandenen Rebflächen oder an der durchschnittlichen Lage in der Region, für eine bessere Anpassung an die Marktnachfrage sorgen; |
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(3) |
die von einem Neueinsteiger im Sektor neu zu bepflanzenden Flächen können ein landwirtschaftliches Produktionsmodell ermöglichen, das rentabler ist als der regionale Durchschnitt. |
Die Mitgliedstaaten können die Erwägungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 genauer präzisieren.
Die Mitgliedstaaten verpflichten den Antragsteller außerdem, die neuen Rebpflanzungen entsprechend den im Antrag angegebenen technischen Merkmalen vorzunehmen.
G. Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die zu bepflanzende(n) Landparzelle(n) innerhalb des geografischen Produktionsgebiets einer existierenden g.U. oder g.g.A. liegt/liegen, wenn die zu erzeugenden Trauben zur Herstellung von Weinen mit einer g.U. oder einer g.g.A. bestimmt sind und eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:
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(1) |
Auf der/den zu bepflanzende(n) Landparzelle(n) herrschen im Vergleich zu einem Durchschnitt anderer Landparzellen mit Rebflächen, die die Auflagen der Spezifikation der geografischen Angabe in derselben Region erfüllen, bessere Boden- und Klimaverhältnisse; |
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(2) |
die zu pflanzende(n) Trauben- bzw. Klonsorte(n) ist/sind besser an die spezifischen Boden- und Klimaverhältnisse der zu bepflanzenden Landparzelle(n) angepasst als dies bei Landparzellen mit Rebflächen der Fall ist, die der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen, ähnliche Boden- und Klimaverhältnisse aufweisen und in derselben Region liegen, aber mit anderen Sorten oder anderen Klonen derselben Sorte(n) bepflanzt sind; |
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(3) |
die zu pflanzende(n) Trauben- bzw. Klonsorte(n) tragen dazu bei, die Diversität der Traubensorten oder der Klone vorhandener Sorten im selben geografischen Produktionsgebiet der g.U. oder der g.g.A. zu verbessern; |
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(4) |
die auf den neu bepflanzten Flächen anzuwendende(n) Reberziehungsmethode(n) oder die Weinbaustruktur führen möglicherweise zu einer besseren Qualität der erzeugten Trauben als Reberziehungsmethoden und/oder Weinbaustrukturen, die im selben geografischen Produktionsgebiet der g.U. oder der g.g.A. vorwiegend verwendet werden. |
Die Mitgliedstaaten können die Erwägungen gemäß den Nummern 1 bis 4 genauer präzisieren.
Die Mitgliedstaaten verpflichten den Antragsteller außerdem, die neuen Rebpflanzungen entsprechend den im Antrag angegebenen technischen Merkmalen vorzunehmen.
Die Mitgliedstaaten können dieses Prioritätskriterium auf Anträge auf Neuanpflanzungen in einem Gebiet anwenden, das in den technischen Unterlagen zu einem Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe ausgewiesen wurde, der zurzeit das nationale Vorverfahren durchläuft oder von der Kommission geprüft wird. In diesem Fall gelten die Bedingungen gemäß den Nummern 1 bis 4 sinngemäß.
H. Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die Größe des Betriebs des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung den Schwellenwerten entspricht, die die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene anhand objektiver Kriterien festsetzen. Diese Schwellenwerte betragen
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(1) |
mindestens 0,5 ha bei Kleinbetrieben; |
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(2) |
höchstens 50 ha bei mittelgroßen Betrieben. |
Die Mitgliedstaaten können außerdem die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen zur Auflage machen:
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(1) |
Der Betrieb des Antragstellers wird aufgrund der Neuanpflanzungen größer; |
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(2) |
der Antragsteller verfügt bereits über eine Rebfläche, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Ausnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten. |
I. Zusätzliche Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung
I. „Früheres Verhalten des Erzeugers“
Das zusätzliche Kriterium gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller keine Reben ohne Genehmigung gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. keine Reben ohne ein Pflanzungsrecht gemäß den Artikeln 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gepflanzt hat.
Die Mitgliedstaaten können außerdem die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen zur Auflage machen:
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(1) |
Keine dem Antragsteller zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Genehmigung gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist wegen Nichtnutzung abgelaufen; |
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(2) |
der Antragsteller hat es nicht versäumt, den Verpflichtungen gemäß Anhang I Abschnitte A und B sowie gemäß den Abschnitten A, B, D, E, F und G des vorliegenden Anhangs und Nummer II des vorliegenden Abschnitts nachzukommen; |
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(3) |
der Antragsteller verfügt nicht über Rebflächen, die seit mindestens acht Jahren nicht mehr bewirtschaftet werden. |
II. „Gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben“
Das zusätzliche Kriterium gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung gilt als erfüllt, wenn es sich beim Antragsteller ungeachtet der Rechtsform um eine juristische Person handelt und die folgenden Bedingungen gegeben sind:
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(1) |
Der Antragsteller ist eine gemeinnützige Organisation mit ausschließlich sozialer Ausrichtung; |
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(2) |
der Antragsteller nutzt die beschlagnahmte Fläche nur für soziale Zwecke gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7). |
Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sich Antragsteller, die dieses Kriterium erfüllen, während eines vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums verpflichten, die neu bepflanzte(n) Fläche(n) nicht an eine andere natürliche oder juristische Person zu verpachten oder zu veräußern. Der genannte Zeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).
(3) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
(4) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(6) Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).
(7) Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).
ANHANG III
IN DIE WEINBAUKARTEI AUFZUNEHMENDE UND ZU AKTUALISIERENDE MINDESTANGABEN UND SPEZIFIZIERUNGEN ZU DIESEN ANGABEN GEMÄẞ ARTIKEL 7
1. DOSSIER DES WINZERS
1.1. Identifizierung und Standort
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(1) |
Identifizierung des Winzers (im Einklang mit dem einheitlichen System zur Erfassung jedes Begünstigten gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den Registern oder Informationen des Mitgliedstaats). |
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(2) |
Verzeichnis und Standort der Weinbauparzellen, die nicht nur aufgegebene Rebflächen umfassen (Identifizierung im Einklang mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). |
1.2. Merkmale der Rebflächen auf den Weinbauparzellen
Diese Informationen sind im Dossier des Winzers für jede Weinbauparzelle getrennt aufzuführen. Soweit die Gleichartigkeit der Weinbauparzellen dies zulässt, können sich die Angaben jedoch auf mehrere aneinandergrenzende Parzellen oder einen Teil bzw. Teile aneinandergrenzender Parzellen beziehen, sofern sich jede einzelne Parzelle noch eindeutig identifizieren lässt.
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(1) |
Identifizierung der Weinbauparzelle: das System zur Identifizierung der Weinbauparzellen stützt sich auf Karten, Katasterunterlagen oder andere kartografische Unterlagen. Die verwendeten Techniken stützen sich auf computergestützte geografische Informationssysteme, einschließlich Luft- oder Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:5 000 (oder — wenn sie auf der Grundlage von langfristigen, vor November 2012 vereinbarten Verträgen erworben wurden — dem Maßstab 1:10 000) entsprechende Genauigkeit bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Umrisses und des Zustands der Parzelle gewährleistet. Die entsprechenden Festlegungen erfolgen gemäß den geltenden Unionsnormen. |
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(2) |
Fläche der Weinbauparzelle Bei Rebflächen in Mischkultur:
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(3) |
Fläche der Weinbauparzelle oder gegebenenfalls in reine Rebfläche umgewandelte Fläche, aufgeschlüsselt nach Art der Rebflächen (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang IV Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274), die bei Anwendung als Grundlage für die Berechnung der in Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten 1 % dienen):
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(4) |
Angebaute Keltertraubensorten, entsprechende geschätzte Flächen und Anteil an der betreffenden Weinbauparzelle sowie Farbe der Weintrauben (Angabe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)). |
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(5) |
Bepflanzungsjahr oder, falls dieses nicht bekannt ist, geschätztes Alter der betreffenden Weinbauparzelle (Angabe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011). |
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(6) |
Mit Reben bepflanzte Fläche, die Gegenstand einer Umstrukturierung oder Umstellung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 war (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß den Tabellen in Anhang IV Teile IV, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274). |
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(7) |
Mit Reben bepflanzte Fläche, die Gegenstand einer grünen Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 war (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß den Tabellen in Anhang IV Teile IV, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274). |
Die Angaben gemäß den Nummern 6 und 7 müssen auch alle Flächen umfassen, die Gegenstand einer Umstrukturierung oder Umstellung oder einer grünen Weinlese gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 waren (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß Anhang IV oder Anhang IVa und Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission (2)).
Werden alle im Dossier des Winzers aufgeführten Rebflächen aufgegeben oder einem anderen Verwendungszweck als dem Weinanbau zugeführt, sollte das Dossier aus der Weinbaukartei entfernt oder markiert werden und die jeweiligen Flächen von den Flächen gemäß Nummer 1.2 dieses Anhangs abgezogen werden.
1.3. Meldungen
Erntemeldung (Angabe im Einklang mit den Erntemeldungen gemäß Artikel 33).
2. PRODUKTIONSDOSSIER
2.1. Identifizierung
Identifizierung der natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung solcher Personen, die eine Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 31 vorlegen müssen.
2.2. Meldungen
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a) |
Erzeugungsmeldung (Angabe im Einklang mit den Erzeugungsmeldungen gemäß Artikel 31). |
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b) |
Bestandsmeldung (Angabe im Einklang mit den Bestandsmeldungen gemäß Artikel 32). |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).
ANHANG IV
ZUSÄTZLICHE MINDESTANGABEN IN DER WEINBAUKARTEI UND SPEZIFIZIERUNGEN ZU DIESEN ANGABEN GEMÄẞ ARTIKEL 7 ABSATZ 1
1. DOSSIER DES WINZERS
1.1. Identifizierung und Standort
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(1) |
Beantragte, erteilte, aber noch nicht genutzte Genehmigungen und die jeweiligen spezifischen Flächen (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und den Tabellen in Anhang IV Teil IV der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274). |
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(2) |
Pflanzungsrechte (pro Art) bis zum Ablauf der von den Mitgliedstaaten beschlossenen Frist für die Umwandlung in Genehmigungen (Angabe im Einklang mit der bis zum 1. März 2016 vorzulegenden Mitteilung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (1) und der Tabelle A in Anhang VII der genannten Verordnung). |
1.2. Merkmale der Rebflächen auf den Weinbauparzellen
Diese Informationen sind im Dossier des Winzers für jede Weinbauparzelle getrennt aufzuführen. Soweit die Gleichartigkeit der Weinbauparzellen dies zulässt, können sich die Angaben jedoch auf mehrere aneinandergrenzende Parzellen oder einen Teil bzw. Teile aneinandergrenzender Parzellen beziehen, sofern sich jede einzelne Parzelle noch eindeutig identifizieren lässt.
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(1) |
Vom Genehmigungssystem für Rebpflanzungen ausgenommene Flächen:
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(2) |
Fläche(n), die nach dem 31. Dezember 2015 ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt wurde(n), und gerodete nicht genehmigte Flächen (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 und Anhang IV Teil III der genannten Verordnung). |
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(3) |
Fläche(n), die vor dem 1. Januar 2016 ohne ein Pflanzungsrecht mit Reben bepflanzt wurden, und gerodete widerrechtliche Anpflanzungen (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie den Tabellen 3 und 7 in Anhang XIII der genannten Verordnung. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 12).
ANHANG V
BEGLEITDOKUMENTE
A. VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWENDUNG EINES BEGLEITDOKUMENTS
Die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 werden in Form der Datenelemente in Spalte Nr. 1 der nachstehenden Tabelle vorgelegt.
Für die Begleitdokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii werden diese Datenelemente durch die Zahlen und Buchstaben identifiziert, die in den Spalten A und B der Tabellen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt sind (Spalte Nr. 2 der nachstehenden Tabelle).
Für die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii werden diese Datenelemente durch die Zahlen und Buchstaben identifiziert, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 aufgeführt sind (Spalte Nr. 3 der nachstehenden Tabelle).
Die Reihenfolge und die Einzelheiten der Datenelemente werden von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorschriften in Abschnitt B dieses Anhangs festgelegt.
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1 |
2 |
3 |
|
Bezugsnummer: Jede Sendung ist mit einer Bezugsnummer zu versehen, anhand deren sie in den Büchern des Versenders identifiziert werden kann. Bei dieser Nummer handelt es sich je nach Fall um die ARC-Nummer, den MVV-Code oder die dem Begleitdokument (Verwaltungs- oder Handelsdokument) zugeteilte Bezugsnummer des vereinfachten Begleitdokuments. |
Nr. 1d |
Nr. 2 |
|
Versender: Name und vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl, und gegebenenfalls Verbrauchsteuernummer (System of Exchange of Excise Data (SEED)) des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Versenders |
Nr. 2 |
Nr. 1 |
|
Versandort: der tatsächliche Ort des Versands, wenn die Waren nicht von der Anschrift des Versenders versandt werden |
Nr. 3 |
Nr. 1 |
|
Empfänger: Name und vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl, und gegebenenfalls Verbrauchsteuernummer (SEED) des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers |
Nr. 5 |
Nr. 4 |
|
Lieferort: der tatsächliche Ort der Lieferung, wenn die Waren nicht an die Anschrift des Empfängers geliefert werden |
Nr. 7 |
Nr. 7 |
|
Zuständige Behörden des Versandorts: Name und Anschrift der Behörde, die für die Kontrolle der Ausstellung des Begleitdokuments am Versandort zuständig ist. Diese Angabe ist nur beim Versand in einen anderen Mitgliedstaat und bei der Ausfuhr erforderlich |
Nr. 10 |
Feld A |
|
Beförderer: Name und Anschrift der für die erste Beförderung verantwortlichen Person (falls nicht mit dem Versender identisch) |
Nr. 15 |
Nr. 5 |
|
Andere Angaben zur Beförderung: a) Art des Transportmittels (LKW, Lieferwagen, Tankwagen, Personenwagen, Waggon, Kesselwagen, Flugzeug, Schiff) b) die Fahrzeugnummer oder bei Schiffen der Name (fakultativ). Bei Wechsel des Transportmittels vermerkt der Beförderer, der das Erzeugnis verlädt, auf der Rückseite des Dokuments — das Datum, an dem die Beförderung beginnt, — die Art des Transportmittels sowie bei Kraftwagen die Fahrzeugnummer und bei Schiffen den Namen, — seinen Vor- und Nachnamen bzw. den Firmennamen sowie seine Postanschrift, einschließlich Postleitzahl. Bei Wechsel des Lieferorts: tatsächlicher Ort der Lieferung. |
Nr. 16 |
Nr. 5 |
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KN-Code |
Nr. 17c |
Nr. 9 |
|
Beschreibung des Erzeugnisses: gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften, insbesondere die obligatorischen Angaben. |
Nr. 17p |
Nr. 8 |
|
Beschreibung der Packstücke: Kennnummern und Anzahl der Packstücke, Anzahl Verpackungen innerhalb der Packstücke. Bei anderen Dokumenten als denjenigen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i kann die Beschreibung auf einem gesonderten Blatt fortgesetzt werden, das den einzelnen Ausfertigungen beigefügt wird. Zu diesem Zweck kann eine Packliste verwendet werden. |
Nr. 17.1 |
Nr. 8 |
|
Im Falle von Fassware sind anzugeben — bei Wein: der vorhandene Alkoholgehalt, — bei unvergorenen Erzeugnissen: der Refraktometerwert oder die Volumenmasse, — bei in Gärung befindlichen Erzeugnissen: der Gesamtalkoholgehalt, — bei Wein mit einem Restzuckergehalt von mehr als 4 g/l: der vorhandene Alkoholgehalt sowie der Gesamtalkoholgehalt. |
Nr. 17g und 17o |
Nr. 8 |
|
Fakultative Angaben für die Beförderung von Fassware: Bei Beförderung der Weine gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als Fassware muss die Warenbeschreibung die in Artikel 120 der genannten Verordnung aufgeführten fakultativen Angaben enthalten, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen. |
Nr. 17p |
Nr. 8 |
|
Menge: — bei Fassware die Nettogesamtmenge, — bei abgefüllten Erzeugnissen die Anzahl der verwendeten Behältnisse. |
Nr. 17d/f und 17.l |
Nr. 8 |
|
Bescheinigungen: Bescheinigung der g.U. oder Bescheinigung der g.g.A. oder Zertifizierungsnachweis des Erntejahres oder der Keltertraubensorte(n): siehe Artikel 11 und 12 |
Nr. 17l |
Nr. 14 |
|
Kategorie der Weinbauerzeugnisse |
Nr. 17.2a |
Nr. 8 |
|
Code der Weinbauzone |
Nr. 17.2b |
Nr. 8 |
|
Behandlung des Weinbauerzeugnisses — Code |
Nr. 17.2.1a |
Nr. 8 |
|
Zertifikat — Ausfuhrkontrolle falls erforderlich |
Nr. 18 |
A |
|
Datum, an dem die Beförderung beginnt, sowie, falls der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung beginnt, dies vorschreibt, die Abfahrtszeit. |
Nr. 18 |
Nr. 15 |
|
Sichtvermerk der zuständigen Stelle des Versandorts für andere als die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Dokumente (falls vorgeschrieben) |
Nr. 18 |
Nr. 15 |
B. ANWEISUNGEN FÜR DIE AUSSTELLUNG UND VERWENDUNG DER BEGLEITDOKUMENTE
1. Allgemeine Regeln
|
1.1. |
Tragen die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i eine ARC-Nummer, die durch das EDV-gestützte System gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG zugeteilt wurde, oder einen MVV-Code, der durch ein vom Versandmitgliedstaat eingeführtes Informationssystem gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zugeteilt wurde, so müssen die Angaben gemäß Abschnitt A im verwendeten System enthalten sein. |
|
1.2. |
Die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich müssen in ihrem Kopf das EU-Logo, die Angabe „Europäische Union“, den Namen des Versandmitgliedstaats und ein Zeichen oder Logo zur Identifizierung des Versandmitgliedstaats tragen.
Die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Buchstabe a Ziffer iii erster Gedankenstrich können die in Unterabsatz 1 dieser Nummer genannten Angaben tragen. |
|
1.3. |
Die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 müssen leserlich und in unauslöschbaren Zeichen ausgestellt sein. Das Begleitdokument darf weder Radierungen noch Überschreibungen enthalten.
Jede vorgeschriebene Kopie eines Dokuments ist mit der Angabe „Kopie“ oder einem gleichwertigen Vermerk zu versehen. |
|
1.4. |
Zur Begleitung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen von demselben Versender an denselben Empfänger kann dasselbe Dokument verwendet werden:
|
|
1.5. |
In dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Fall oder im Falle, dass das Begleitdokument von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, ist es nur dann gültig, wenn die Beförderung spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Datum des Sichtvermerks bzw. nach dem Tag der Ausstellung beginnt. |
|
1.6. |
Werden Erzeugnisse in getrennten Abteilungen desselben Transportbehältnisses befördert oder bei einer Beförderung vermischt, so ist für jede Teilmenge, gleich ob sie getrennt befördert oder in eine Mischung eingebracht wird, ein Begleitdokument auszustellen. In diesem Dokument wird nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten die Verwendung des gemischten Erzeugnisses vermerkt.
Die Mitgliedstaaten können jedoch die Versender oder andere befugte Personen ermächtigen, für die Gesamtmenge des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses nur ein Begleitdokument auszustellen. In diesem Fall legt die zuständige Behörde fest, wie die Kategorie, der Ursprung und die Menge der verschiedenen Beladungen nachzuweisen sind. |
2. Sonderregeln
2.1. Angaben bezüglich der Beschreibung des Erzeugnisses
|
a) |
Art des Erzeugnisses Die Art des Erzeugnisses wird unter Verwendung eines in Einklang mit den Unionsvorschriften stehenden Begriffs, der das Erzeugnis am genauesten beschreibt, angegeben, z. B.: Wein mit g.U. oder g.g.A./Wein ohne g.U. oder g.g.A./Rebsortenwein ohne g.U. oder g.g.A./Traubenmost zur Herstellung von Wein mit g.U. oder g.g.A./Jahrgangswein ohne g.U. oder g.g.A. |
|
b) |
Beförderung von Fassware Bei Beförderung von Weinen als Fassware gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Beschreibung des Erzeugnisses die fakultativen Angaben gemäß Artikel 120 der genannten Verordnung umfassen, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen. |
|
c) |
Alkoholgehalt und Volumenmasse Bei der Beförderung von Fassware oder von Erzeugnissen in nicht etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger:
Diese Angaben werden nach den Regeln der Analysemethoden unter Verwendung der von der Union anerkannten Umrechnungstabellen ausgedrückt. |
|
d) |
Toleranzwerte Unbeschadet der Unionsbestimmungen zur Festsetzung der Grenzwerte für bestimmte Weinbauerzeugnisse sind folgende Toleranzwerte zugelassen:
|
|
e) |
Andere Angaben für die Beförderung von Fassware:
Die Angaben zur Weinbauzone und zu den durchgeführten Behandlungen ergänzen die Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses und sind im gleichen Sichtfeld einzutragen. |
2.2. Angaben zur Nettomenge :
|
a) |
bei Trauben, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, Traubensaftkonzentrat, Traubentrester und Weintrub in Tonnen oder in Kilogramm, ausgedrückt durch die Symbole „t“ oder „kg“, |
|
b) |
bei anderen Erzeugnissen in Hektolitern oder in Litern, ausgedrückt durch die Symbole „hl“ oder „l“. |
Bei der Beförderung von Erzeugnissen als Fassware ist für die Mengenangabe eine Toleranz von 1,5 % der Nettogesamtmenge zulässig.
C. SONDERSTEMPEL GEMÄẞ ARTIKEL 10 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE b ZIFFER i
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1. |
Symbol des Mitgliedstaats |
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2. |
Örtlich zuständige Behörde |
|
3. |
Beglaubigung |
D. ANGABEN GEMÄẞ ARTIKEL 13 ABSATZ 2
|
Bulgarisch |
: |
Изнесено: Декларация за износ № … от [дата] |
|
Dänisch |
: |
Udførsel: Udførselsangivelse-nr.: … af [dato] |
|
Deutsch |
: |
Ausgeführt: Ausfuhranmeldung Nr. … vom [Datum] |
|
Englisch |
: |
Exported: Export declaration No … of [date] |
|
Estnisch |
: |
Eksporditud: Ekspordideklaratsiooni nr …, … [kuupäev] |
|
Finnisch |
: |
Viety: Vienti-ilmoitus nro …, … [päiväys] |
|
Französisch |
: |
Exporté: Déclaration d'exportation no … du [date] |
|
Griechisch |
: |
Εξαχθέν: Δήλωση εξαγωγής αριθ. … της [ημερομηνία] |
|
Italienisch |
: |
Esportato: Dichiarazione di esportazione n. … del [data] |
|
Kroatisch |
: |
Izvezeno: Izvozna deklaracija br. … [datum] |
|
Lettisch |
: |
Eksportēts: [datums] Eksporta deklarācija Nr. … |
|
Litauisch |
: |
Eksportuota: Eksporto deklaracija Nr. …, [data] |
|
Maltesisch |
: |
Esportat: Dikjarazzjoni tal-esportazzjoni nru … ta' [data] |
|
Niederländisch |
: |
Uitgevoerd: Uitvoeraangifte nr. … van [datum] |
|
Polnisch |
: |
Wywieziono: Zgłoszenie eksportowe nr … z dnia [data] |
|
Portugiesisch |
: |
Exportado: Declaração de exportação n.o … de [data] |
|
Rumänisch |
: |
Exportat: Declarație de export nr. … din [data] |
|
Schwedisch |
: |
Exporterad: Export deklaration nr … av den [datum] |
|
Slowakisch |
: |
Vyvezené: Vývozné vyhlásenie č. … zo dňa [dátum] |
|
Slowenisch |
: |
Izvoženo: Izvozna deklaracija št. … z dne [datum] |
|
Spanisch |
: |
Exportado: Declaración de exportación no … de [fecha] |
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Tschechisch |
: |
Vyvezeno: Vývozní prohlášení č. … ze dne [datum] |
|
Ungarisch |
: |
Exportálva: Exportnyilatkozat-sz.: …, [dátum] |
ANHANG VI
BESCHEINIGUNG DES URSPRUNGS ODER DER HERKUNFT UND DER EIGENSCHAFTEN DER WEINBAUERZEUGNISSE, DES ERNTEJAHRES ODER DER KELTERTRAUBENSORTE(N), AUS DER/DENEN DIE ERZEUGNISSE HERGESTELLT WERDEN, SOWIE DER G.U. ODER G.G.A. VON WEINEN DER UNION
(Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1)
TEIL I
Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a
Angaben, die in Feld 17l des Begleitdokuments oder im Handelspapier gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie 2008/118/EG oder Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einzutragen sind
Der/die für die aufgeführten Erzeugnisse zuständige Unterzeichnete bestätigt, dass diese in [Mitgliedstaat oder Europäische Union] hergestellt und abgefüllt wurden, sowie Folgendes:
|
1. |
Die Erzeugnisse erfüllen die Anforderungen für die Kennzeichnung und Aufmachung im Hinblick auf:
|
|
2. |
alle Erzeugnisse entsprechen den für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geltenden Unionsvorschriften; |
|
3. |
die Erzeugnisse wurden nach zugelassenen Methoden und nicht eigens zum Zweck der Ausfuhr hergestellt und |
|
4. |
die Erzeugnisse sind echt und für den menschlichen Verzehr in der Union geeignet. |
|
Unterschrift und Datum Name und Funktion des Erzeugers/Verarbeiters |
Von der zuständigen Behörde zugeteilter administrativer Referenzcode „ARC-Nummer“ oder „MVV-Code“ |
TEIL II
Sonderbescheinigung für die Ausfuhr gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b
A. MUSTER
|
AUSFUHRBESCHEINIGUNG FÜR WEIN Für Weine, die aus der Europäischen Union nach … ausgeführt werden Diese gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 ausgestellte Mehrzweckbescheinigung dient als Ursprungsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung und Echtheitsbescheinigung Europäische Union
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Weitere Angaben |
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Der/Die für diese Ausfuhrerzeugnisse zuständige Unterzeichnete bestätigt nachstehende Angaben: Die vorstehend aufgeführten Erzeugnisse wurden in der Europäischen Union/in … hergestellt und abgefüllt. Alle Erzeugnisse entsprechen den für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geltenden Unionsvorschriften. Die Erzeugnisse wurden nach gängigen zugelassenen Methoden und nicht eigens zum Zweck der Ausfuhr hergestellt und die Erzeugnisse sind echt und für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union geeignet. Die vorstehend aufgeführten Erzeugnisse wurden gemäß den EU-Vorschriften hergestellt und abgefüllt als Weine mit
Zusätzliche Bescheinigung (fakultativ) |
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Logo des Mitgliedstaats |
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Datum |
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Name und Funktion |
(Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273) ARC/MVV |
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Der Versender oder sein Vertreter, der die obigen Angaben bestätigt (Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273) |
||||||||||||
B. AUFLAGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER SONDERBESCHEINIGUNG FÜR DIE AUSFUHR
Die Angaben für die Bescheinigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b werden in Form der Datenelemente in Spalte Nr. 1 der nachstehenden Tabelle aufgeführt.
Diese Datenelemente werden durch die Zahlen und Buchstaben in Spalte Nr. 2 der nachstehenden Tabelle identifiziert:
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1 |
2 |
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Versender: Name und vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl Identifizierung: Nummer des Systems zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (System for the Exchange of Excise Data (SEED) oder Angabe der Nummer in der Liste oder dem Register gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission. |
Nr. 2 |
||||||||||
|
Versandort: der tatsächliche Ort des Versands, wenn die Waren nicht von der Anschrift des Versenders versandt werden |
Nr. 3 |
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|
Ausführer: Name und vollständige Anschrift |
Nr. A |
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|
Geschäftsräume: der tatsächliche Ort des Versands, wenn die Waren nicht von der Anschrift des Ausführers versandt werden |
Nr. A1 |
||||||||||
|
Art des Transportmittels: Container, Schiff, Flugzeug, … |
Nr. 5 |
||||||||||
|
Code: Name und Kennzeichen des Transportmittels |
Nr. 6 |
||||||||||
|
Einführer: Name und vollständige Anschrift |
Nr. B |
||||||||||
|
Lieferort: der tatsächliche Ort der Lieferung, wenn die Waren nicht an die Anschrift des Einführers geliefert werden |
Nr. Ba |
||||||||||
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Logo des Versandmitgliedstaats sowie Name, Anschrift und Kontaktstelle der für die Kontrolle des Versender am Versandort zuständigen Behörde Spezifische Anforderungen (fakultativ): Bestätigung durch die Kontrollbehörden: „Es wurde eine interne Qualitätskontrolle zur Konformitätsbewertung der Erzeugnisse eingeführt.“ |
Nr. 10 |
||||||||||
|
Beschreibung des Erzeugnisses: gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften, insbesondere die obligatorischen Angaben. Die Einzelheiten der Beschreibung können — mit Verweis in diesem Feld — in gesonderten Dokumenten angegeben werden. |
Nr. 17p |
||||||||||
|
Menge: — bei Fassware die Nettogesamtmenge, — bei abgefüllten Erzeugnissen die Anzahl der verwendeten Behältnisse |
Nr. 17d/f |
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Bescheinigung: Bescheinigung des Ursprungs oder der Herkunft und der Einhaltung der für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geltenden Unionsvorschriften sowie der Herstellung nach gängigen zugelassenen Methoden (önologische Verfahren, Verarbeitungshilfsstoffe und Zusatzstoffe); Bescheinigung der g.U. oder g.g.A., des Erntejahres oder der Keltertraubensorte(n) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Zusätzliche Bescheinigung (fakultativ): kann vom Versender in Form der folgenden (fakultativen) Datenelemente hinzugefügt werden:
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Nr. 17l |
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Unterschrift, Name und Funktion des Unterzeichners und Datum der Unterzeichnung |
Nr. 18 |
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Bezugsnummer: Jede Bescheinigung ist mit einer Bezugsnummer zu versehen, anhand deren sie in den Büchern des Versenders identifiziert werden kann. Bei dieser Nummer handelt es sich je nach Fall um die ARC-Nummer oder den MVV-Code, die bzw. der dem Begleitdokument (Verwaltungs- oder Handelsdokument) zugeteilt wurde. |
Nr. 18a |
ANHANG VII
ANFORDERUNGEN AN DAS DOKUMENT V I 1 UND DIE TEILDOKUMENTE V I 2
TEIL I
Muster des Dokuments V I 1 gemäß Artikel 22
|
AUSSTELLENDES DRITTLAND: |
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|
V I 1 |
Laufende Nummer |
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DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR VON WEIN, TRAUBENSAFT ODER TRAUBENMOST IN DIE EUROPÄISCHE UNION |
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Das oben genannte Erzeugnis ist ☐/ist nicht ☐ (2) zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt. Es entspricht den Begriffsbestimmungen oder Weinbauerzeugniskategorien der EU und war Gegenstand von önologischen Verfahren, die ☐ von der OIV empfohlen und veröffentlicht sind/☐ von der EU zugelassen sind (2). |
||||||||||
|
Zuständige Einrichtung (Name und vollständige Anschrift): |
Ausstellungsort und Datum: |
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|
Stempel: |
Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters: |
|||||||||
BEI TRAUBENMOST UND TRAUBENSAFT
BEI WEIN UND TEILWEISE GEGORENEM TRAUBENSAFT |
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|
BEI ALLEN ERZEUGNISSEN |
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Name und vollständige Anschrift der benannten Einrichtung oder Dienststelle (Laboratorium): |
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Stempel: |
Ort und Datum: Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters: |
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Abschreibungen (Abfertigung zum freien Verkehr und Ausstellung von Teildokumenten)
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Menge |
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Vorhanden |
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Abgeschrieben |
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Vorhanden |
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Abgeschrieben |
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Vorhanden |
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Abgeschrieben |
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Vorhanden |
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Abgeschrieben |
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TEIL II
Muster des Teildokuments V I 2 gemäß Artikel 22
|
EUROPÄISCHE UNION |
AUSSTELLENDER MITGLIEDSTAAT: |
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|
V I 2 |
Laufende Nummer |
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TEILDOKUMENT EINES DOKUMENTS FÜR DIE EINFUHR VON WEIN, TRAUBENSAFT ODER TRAUBENMOST IN DIE EUROPÄISCHE UNION |
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Nummer |
Nummer |
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ausgestellt in (Name des Drittlandes): |
bestätigt von (vollständiger Name und Anschrift der Zollstelle in der Union): |
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am: |
am: |
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Das vorstehend beschriebene Erzeugnis ist Gegenstand ☐ des in Feld Nr. 3 genannten Dokuments V I 1/☐ des in Feld Nr. 4 genannten Teildokuments, bestehend aus: ☐ einer BESCHEINIGUNG, die angibt, dass das vorgenannte Erzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch ☐ bestimmt/☐ nicht bestimmt ist, den Begriffsbestimmungen oder Weinbauerzeugniskategorien der Union entspricht und Gegenstand von önologischen Verfahren (4) war, die ☐ von der OIV empfohlen und veröffentlicht sind/☐ von der Union zugelassen sind. ☐ einem ANALYSEBULLETIN, das angibt, dass das Erzeugnis folgende analytische Eigenschaften aufweist: BEI TRAUBENMOST UND TRAUBENSAFT
BEI WEIN UND TEILWEISE GEGORENEM TRAUBENSAFT |
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|
|
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|
BEI ALLEN ERZEUGNISSEN |
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|
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|
|
|
||||||||
|
☐ einem VERMERK (4) der zuständigen Stelle, der bescheinigt, dass
Unterschrift: |
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|
Die Richtigkeit dieser Erklärung wird bestätigt Ausstellungsort und Datum: Unterschrift: |
Stempel: |
Zollstelle (Name und vollständige Anschrift): |
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Abschreibungen (Abfertigung zum freien Verkehr und Ausstellung von Teildokumenten)
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Menge |
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|
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Vorhanden |
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Abgeschrieben |
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Vorhanden |
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Abgeschrieben |
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Vorhanden |
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Abgeschrieben |
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Vorhanden |
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Abgeschrieben |
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TEIL III
Anweisungen für das Ausfüllen des Dokuments V I 1 und der Teildokumente V I 2
Das Dokument V I 1 und die Teildokumente V I 2 sind mit der Schreibmaschine oder handschriftlich oder mit gleichwertigen technischen Mitteln, die von einer amtlichen Stelle anerkannt wurden, auszufüllen. Handschriftliche Teildokumente sind mit Tinte und in Druckbuchstaben auszufüllen. Eintragungen dürfen weder unkenntlich gemacht noch überschrieben werden. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede derartige Änderung muss durch Unterschrift desjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von der zuständigen Stelle, dem benannten Laboratorium oder der Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen werden.
A. Druck des Dokuments V I 1 und der Teildokumente V I 2
|
1. |
Die Drucke haben ein Format von etwa 210 × 297 mm. |
|
2. |
Die Dokumente oder Teildokumente werden in einer der Amtssprachen der Union gedruckt. Bei den Teildokumenten V I 2 wird die Sprache von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bestimmt, in dem die Teildokumente mit einem Sichtvermerk versehen werden. |
B. Ausfüllen des Dokuments V I 1 und der Teildokumente V I 2
Die Dokumente oder Teildokumente werden in der Sprache ausgefüllt, in der sie gedruckt sind.
Jedes Dokument oder Teildokument erhält eine laufende Nummer, die
|
a) |
im Fall von Dokument V I 1 von der zuständigen Stelle, die den Teil „Bescheinigung“ unterzeichnet, zugeteilt wird; |
|
b) |
bei den Teildokumenten V I 2 von der Zollstelle, die sie bestätigt, zugeteilt wird. |
C. Inhalt
|
Feld 1 |
: |
Ausführer: vollständiger Name und Anschrift in dem betreffenden Drittland |
||||||||||||
|
Feld 2 |
: |
Empfänger: vollständiger Name und Anschrift in der EU |
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Feld 4 |
: |
(Dokument V I 1) Beförderungsmittel und Angaben zur Beförderung:
|
||||||||||||
|
Feld 6 |
: |
(Feld 5 bei V I 2) Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses:
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TEIL IV
Liste der Drittländer gemäß Artikel 21 Buchstabe b, Artikel 26 und Artikel 27
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A. |
Liste der Drittländer gemäß Artikel 21 Buchstabe b:
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B. |
Liste der Drittländer gemäß Artikel 26:
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C. |
Liste der Drittländer gemäß Artikel 27: —. |
(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Entsprechendes Kästchen ankreuzen.
(3) Nichtzutreffendes streichen.
(4) Entsprechendes Kästchen ankreuzen.
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28.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58/60 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/274 DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 2017
mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 70, Artikel 72, Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben d bis g, Artikel 123, Artikel 145 Absatz 3, Artikel 147 Absatz 4 und Artikel 223 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält in Teil II Titel I Kapitel III und Titel II Kapitel II Abschnitt 2 Vorschriften über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen und seine Verwaltung, die Weinbaukartei, Begleitdokumente, Ein- und Ausgangsregister, die für die Kontrolle zuständigen Behörden sowie Mitteilungsanforderungen im Weinsektor und ermächtigt die Kommission, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Diese Rechtsakte sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008 (4) und (EG) Nr. 436/2009 (5) der Kommission sowie einige Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 606/2009 (6) und (EG) Nr. 607/2009 (7) der Kommission ersetzen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (8) aufgehoben bzw. gestrichen werden. |
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(2) |
Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält die allgemeine Bedingung, dass die Mitgliedstaaten eine Genehmigung für eine Rebpflanzung erteilen, nachdem die Erzeuger, die Reben anpflanzen oder eine Wiederbepflanzung vornehmen wollen, einen Antrag gestellt haben. Artikel 63 der genannten Verordnung enthält einen Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen, dem zufolge die Mitgliedstaaten jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet ausstellen müssen, jedoch in einschlägig begründeten Fällen niedrigere Prozentsätze beschlossen werden können. Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen und listet Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit sowie Prioritätskriterien auf, die die Mitgliedstaaten anwenden können. |
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(3) |
Auf Unionsebene sollten Vorschriften für das Verfahren festgelegt werden, nach dem die Mitgliedstaaten bei den Beschlüssen über den Schutzmechanismus und die Auswahl von Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und von Prioritätskriterien vorzugehen haben. Diese Vorschriften sollten Fristen für die Beschlussfassung und die Folgen für den Fall, dass bestimmte Beschlüsse nicht gefasst werden, umfassen. |
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(4) |
Um eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass für die Erzeuger in der Union bei der Beantragung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen die gleichen Vorschriften gelten, sollten die Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auch die Bearbeitung von Anträgen, das Auswahlverfahren und die jährliche Erteilung umfassen. Mit diesen Vorschriften sollte ein transparentes, gerechtes und fristgerechtes Funktionieren des Systems, das an die Bedürfnisse des Weinsektors angepasst ist, sichergestellt werden. Sie sollten außerdem verhindern, dass sich die Antragsteller ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen, ungebührlichen Verzögerungen oder einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand gegenübersehen. Insbesondere weil das Wirtschaftsjahr für den Weinsektor am 1. August beginnt, scheint die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen bis zu diesem Datum gut auf die Bedürfnisse des Weinsektors abgestimmt zu sein und zu gewährleisten, dass Rebpflanzungen noch in demselben Kalenderjahr vorgenommen werden können. Es sollte ein geeignetes Datum festgelegt werden, um sicherzustellen, dass alle sachdienlichen Beschlüsse der Mitgliedstaaten rechtzeitig vor dem Aufruf zur Einreichung von Anträgen veröffentlicht werden, und um es den Erzeugern zu ermöglichen, sich mit den anzuwendenden Vorschriften vertraut zu machen, bevor sie einen Antrag einreichen. |
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(5) |
Liegt die Gesamtzahl der in den genehmigungsfähigen Anträgen angeforderten Hektarflächen weit über der Zahl der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Hektarflächen, könnte dies zur Folge haben, dass zahlreiche Einzelantragsteller nur einen Bruchteil der von ihnen beantragten Hektarflächen erhalten und somit die entsprechenden Genehmigungen ablehnen und folglich gegen sie Verwaltungssanktionen verhängt werden. Um solchen Situationen zu begegnen, ist es angemessen, keine Sanktionen aufzuerlegen, wenn die erteilten Genehmigungen weniger als einem bestimmten Prozentsatz der beantragten Flächen entsprechen. Damit die jeweiligen Genehmigungen nicht verloren gehen, sollte den Mitgliedstaaten außerdem die Möglichkeit geboten werden, die Genehmigungen entweder auf das folgende Jahr zu übertragen oder sie innerhalb desselben Jahres an die Antragsteller zu verteilen, deren Anträgen nicht umfassend stattgegeben wurde und die die erteilten Genehmigungen nicht abgelehnt haben. |
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(6) |
Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (9) enthalten Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen in demselben Betrieb. Auf Unionsebene sollten zudem Vorschriften im Zusammenhang mit dem Verfahren, nach dem die Mitgliedstaaten für die Erteilung dieser Wiederbepflanzungsgenehmigungen vorgehen müssen, und dem Zeitrahmen, in dem die Mitgliedstaaten diese Genehmigungen erteilen müssen, festgelegt werden. Um es Erzeugern zu ermöglichen, Sachzwängen im Zusammenhang mit Wiederbepflanzungen in demselben Betrieb zu begegnen, die auf pflanzenschutzrechtliche, umweltbedingte oder operative Gründe zurückzuführen sind, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, den Erzeugern zu erlauben, einen Antrag innerhalb eines vertretbaren, aber begrenzten Zeitraums nach der Rodung einzureichen. Außerdem sollte es angesichts des Verwaltungsaufwands, der für die Mitgliedstaaten und die Erzeuger bei der Einreichung und der Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen entsteht, möglich sein, in den bestimmten Fällen, in denen die wiederzubepflanzende Fläche der gerodeten Fläche entspricht oder keine Einschränkungen für Wiederbepflanzungen festgelegt wurden, ein vereinfachtes Verfahren anzuwenden. |
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(7) |
Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage einer Umwandlung von Pflanzungsrechten, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt wurden. Auf Unionsebene sollten zudem Vorschriften im Zusammenhang mit dem Verfahren, nach dem die Mitgliedstaaten bei der Erteilung solcher Genehmigungen vorgehen müssen, festgelegt werden. Für die Einreichung und die Bearbeitung der Anträge sollte ein Zeitrahmen festgelegt werden, sodass die Mitgliedstaaten die Anträge auf Umwandlung in geeigneter Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums erhalten und bearbeiten können. |
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(8) |
Gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Genehmigungen für eine bestimmte Fläche im Betrieb des Erzeugers, die Gegenstand eines Antrags ist, zu erteilen. In hinreichend begründeten Fällen sollten Antragsteller die Möglichkeit erhalten, die bestimmte Fläche während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung zu ändern. Allerdings sollte diese Möglichkeit in einigen Fällen ausgeschlossen werden, um die Umgehung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen zu vermeiden. |
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(9) |
Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen die Mitgliedstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren bestehen, um die Richtigkeit der zur Kennzeichnung und Aufmachung von Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe verwendeten Angaben zu gewährleisten. Um den Schutz und eine korrekte Information der Verbraucher sowie die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollten Vorschriften über das Verfahren und die technischen Kriterien für die administrative Zertifizierung, Genehmigung und Überprüfung von zur Vermarktung bestimmten Weinbauerzeugnissen ohne eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe festgelegt werden. Außerdem sollten Vorschriften festgelegt werden hinsichtlich der Kosten der Zertifizierung und der Bedingungen, unter denen die Marktteilnehmer unter Aufsicht der gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 benannten zuständigen Behörden Bescheinigungen für ihre Erzeugnisse ausstellen können. |
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(10) |
Gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind natürliche oder juristische Personen, die Weinbauerzeugnisse besitzen, verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Register zu führen. Um die Rückverfolgbarkeit der Weinbauerzeugnisse zu gewährleisten und es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, Ursprung und Eigenschaften der Erzeugnisse sowie die Einhaltung der zugelassenen önologischen Verfahren oder der Standards im Bereich der Lebensmittelsicherheit zu überprüfen, ist es erforderlich, Vorschriften für die in das Register einzutragenden Erzeugnisse und für die Informationen über diese Erzeugnisse festzulegen. Aus den gleichen Gründen sollten auch Vorschriften für die Informationen über die Behandlungen festgelegt werden, denen diese Erzeugnisse unterzogen wurden. |
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(11) |
Bei den für bestimmte önologische Verfahren wie Anreicherung, Säuerung und Süßung verwendeten Stoffen ist die Gefahr einer betrügerischen Verwendung besonders groß. Deshalb sollten die Aufzeichnungen und detaillierten Angaben über diese Verfahren und Stoffe aufbewahrt werden, um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, ihren Verkehr und ihre Verwendung während des gesamten Weinherstellungsverfahrens zu überwachen. |
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(12) |
Da Schaumweinen und Likörweinen während der Weinbereitung andere Erzeugnisse zugesetzt werden, sollten zusätzliche Informationen zu den Aufzeichnungen über Stillweine vorgesehen werden. |
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(13) |
Im Hinblick auf die einheitliche Anwendung und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer sollten die für das Führen der Ein- und Ausgangsregister geltenden Anforderungen präzisiert und an die jeweilige Art der Maßnahmen und Erzeugnisse angepasst werden. Zu diesem Zweck sollten in der vorliegenden Verordnung Vorschriften über die Bestandteile des Registers, die Fristen für die Eintragung von Angaben in das Register und die Schließung des Registers sowie die Maßnahmen in Bezug auf die annehmbaren Prozentsätze für Verdunstungsverluste von Erzeugnissen oder für sonstige Änderungen im Volumen der Erzeugnisse festgelegt werden. |
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(14) |
Zur Erleichterung der Verwaltung und Überwachung der Marktmaßnahmen sollte eine Frist für die Vorlage der Erzeugungs-, Bestands- und Erntemeldungen festgesetzt werden. Da die Lese in den einzelnen Mitgliedstaaten zu verschiedenen Zeiten stattfindet, sollten die Fristen für die von den Erzeugern vorzulegenden Meldungen gestaffelt werden. |
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(15) |
Zur Erleichterung der Berichterstattung sollten die Mitgliedstaaten festlegen, in welcher Form und auf welche Weise die Angaben, die in den Erzeugungs-, Bestands-, Ernte- und Verarbeitungs- oder Absatzmeldungen erscheinen müssen, von den Marktteilnehmern zu liefern sind. |
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(16) |
Kapitel VII der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 über Kontrollen, zuständige Behörden, Kontaktstellen und gegenseitige Amtshilfe sieht die Möglichkeit vor, dass die Kontaktstelle eines Mitgliedstaats für Kontrollzwecke die Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats um eine Probenahme von Wein, Traubenmost oder einem sonstigen flüssigen Weinbauerzeugnis ersuchen kann. Diese Verordnung sollte die Entnahme, die Behandlung, die Aufbewahrung und die Analysen der entnommenen Proben regeln und das Laboratorium bestimmen, in dem die Analysen vorzunehmen sind. |
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(17) |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 soll auf Unionsebene eine Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten geführt und stets aktualisiert werden. Um die Auswertung dieser Isotopenanalysen zu erleichtern, die in den hierfür ausgestatteten Laboratorien in der Union durchgeführt werden, und die Analyseergebnisse vergleichbar zu machen, sollten einheitliche Regeln für die Entnahme von Traubenproben sowie für die Weinbereitung aus diesen Proben festgelegt werden. Um die Qualität und die Vergleichbarkeit der Analysedaten zu gewährleisten, sollten darüber hinaus die Laboratorien, die von den Mitgliedstaaten mit der Isotopenanalyse der Proben für die Datenbank beauftragt sind, anerkannten Qualitätskriterien genügen. |
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(18) |
Die Isotopenanalyse von Weinbauerzeugnissen und die Auslegung der Ergebnisse sind schwierige Verfahren. Die Datenbank für Analysewerte trägt zur Harmonisierung der Auswertung der Analyseergebnisse bei, die in den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten bei Anwendung der Analysemethoden gewonnen wurden. Um eine einheitliche Auswertung der Analyseergebnisse zu erreichen, sollte die Datenbank für Analysewerte auf Antrag für die benannten Laboratorien, die die Daten übermitteln und die Isotopenanalyse anwenden, und für die zuständigen Behörden, die von den Mitgliedstaaten benannt wurden, um die Einhaltung der Unionsvorschriften im Weinsektor sicherzustellen, unter Wahrung des Datenschutzes und des Zweckes, zu dem die Datenbank eingerichtet wurde, zugänglich sein. |
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(19) |
Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Umsetzung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen festzulegen. Es werden allgemeine Kontrollvorschriften benötigt, um klarzustellen, dass die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem System in erster Linie mithilfe der Weinbaukartei erfolgt. Diese Vorschriften sollten einen allgemeinen Rahmen bilden, in dem die Mitgliedstaaten genauere innerstaatliche Vorschriften ausarbeiten, um nicht genehmigte Anpflanzungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Vorschriften des Genehmigungssystems beachtet werden, einschließlich der Wahrung der Frist für die Verwendung der Genehmigungen und für die Rodung im Fall einer vorgezogenen Wiederbepflanzung sowie der Erfüllung der Verpflichtungen, die die Erzeuger eingegangen sind, um die Genehmigungen zu erhalten. |
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(20) |
Um überprüfen zu können, ob die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit dem Unionsrecht im Weinsektor im Einklang stehen, sollten in dieser Verordnung Kontrollbestimmungen festgelegt und zu diesem Zweck die Verwendung der Weinbaukartei gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehen werden. Die Bedingungen für die Überprüfung der Informationen in der Weinbaukartei sollten ebenfalls festgelegt werden, einschließlich der Verfügbarkeit von aktuellen Informationen zum Zweck der Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften im Weinsektor, auf die sich die Informationen beziehen. Zu diesem Zweck sollte die Durchführung von Verwaltungskontrollen und jährlichen Vor-Ort-Kontrollen für alle in der Weinbaukartei erfassten Winzer mit einem Mindestprozentsatzes von Kontrollen pro Jahr und gemeinsamen Vorschriften festgelegt werden. |
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(21) |
Im Einklang mit Artikel 223 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten Vorschriften über die obligatorischen Mitteilungen der Unternehmen, Mitgliedstaaten und Drittländer, die Mitteilungsmethoden und die Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen festgelegt werden. |
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(22) |
Zur Erleichterung der Übermittlung von Informationen aus den Mitgliedstaaten an die Kommission über alle maßgeblichen Aspekte der Verwaltung und Kontrolle des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen und im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Überwachung seiner Anwendung sollten Vorschriften über Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der jährlichen Mitteilungen im Rahmen dieser Regelung festgelegt werden. |
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(23) |
Für die ordnungsgemäße Verwaltung des Weinsektors sollte vorgesehen werden, dass alle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 (10) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 (11) der Kommission zu übermitteln sind, und zu bestimmen, wie lange die Begleitdokumente, Informationen, Aufzeichnungen und Register aufbewahrt werden müssen. |
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(24) |
Die Vorschriften über die Genehmigungen für Rebpflanzungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (12) wurden in die vorliegende Verordnung aufgenommen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 sollte daher aufgehoben werden. |
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(25) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt in Bezug auf
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a) |
das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, |
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b) |
die Zertifizierung, |
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c) |
die Ein- und Ausgangsregister, |
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d) |
obligatorische Meldungen, |
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e) |
Kontrollen und die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, |
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f) |
Mitteilungen. |
KAPITEL II
GENEHMIGUNGSSYSTEM FÜR REBPFLANZUNGEN
Artikel 2
Genehmigungen für Rebpflanzungen
(1) Genehmigungen für Rebpflanzungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden entsprechend der vorliegenden Verordnung erteilt.
(2) Die Genehmigungen für Rebpflanzungen gemäß Absatz 1 betreffen Neuanpflanzungen, Wiederbepflanzungen und umzuwandelnde Pflanzungsrechte.
(3) Die Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden jährlich erteilt.
Artikel 3
Vorangehende Beschlüsse über für Neuanpflanzungen zur Verfügung zu stellende Flächen
(1) Beschließen die Mitgliedstaaten, die für Neuanpflanzungen verfügbare Gesamtfläche, die in Form von Genehmigungen gemäß Artikel 63 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuzuweisen ist, einzuschränken, veröffentlichen sie diese Beschlüsse und die Begründungen bis zum 1. März des jeweiligen Jahres.
(2) Tragen die Mitgliedstaaten Empfehlungen berufsständischer Organisationen oder interessierter Gruppen von Erzeugern gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Rechnung, werden diese Empfehlungen so vorgelegt, dass, bevor der betreffende Mitgliedstaat den in Absatz 1 genannten Beschluss über die Einschränkung der für Neuanpflanzungen verfügbaren Gesamtfläche fasst, ausreichend Zeit für ihre Prüfung verbleibt. Die Empfehlungen werden auch veröffentlicht.
Artikel 4
Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen
(1) Beschließen die Mitgliedstaaten, Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzuwenden, werden diese Beschlüsse bis zum 1. März des jeweiligen Jahres veröffentlicht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Beschlüsse betreffen:
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a) |
die Anwendung eines oder mehrerer der Kriterien, die in Artikel 64 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 — einschließlich der hinreichenden Begründung für den Fall, dass ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung anzuwenden — aufgeführt sind, sowie der Kriterien in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273; |
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b) |
die Anzahl Hektar, die auf nationaler Ebene für die Erteilung von Genehmigungen zur Verfügung steht:
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(3) Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, die Prioritätskriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii anzuwenden, legen sie fest, welche dieser Prioritätskriterien angewandt werden. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, jedes der ausgewählten Prioritätskriterien unterschiedlich zu gewichten. Solche Beschlüsse ermöglichen es den Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene ein Ranking einzelner Anträge auf Genehmigung der Anzahl Hektar gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festzulegen, das darauf basiert, dass diese Anträge mit den ausgewählten Prioritätskriterien übereinstimmen.
Artikel 5
Standardvorschriften für Neuanpflanzungen
(1) Veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Beschlüsse gemäß den Artikeln 3 und 4 nicht bis zum 1. März des jeweiligen Jahres, gelten für das jeweilige Jahr die folgenden Vorschriften für die Erteilung der Genehmigungen für Neuanpflanzungen:
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a) |
Verfügbarkeit von Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und ohne weitere Einschränkungen; |
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b) |
anteilige Verteilung der Hektar auf alle in Betracht kommenden Antragsteller auf der Grundlage der Fläche, für die sie die Genehmigung beantragt haben, wenn die Anträge die zur Verfügung gestellte Fläche übersteigen. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über die gemäß Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften für die Erteilung der Genehmigungen in einem bestimmten Jahr veröffentlicht werden.
Artikel 6
Einreichung von Anträgen auf Neuanpflanzungen
(1) Sobald die in den Artikeln 3 und 4 genannten Beschlüsse oder die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Informationen über die für das jeweilige Jahr geltenden Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen veröffentlicht wurden, setzen die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. Mai die mindestens einmonatige Frist für die Einreichung von Einzelanträgen fest.
(2) In den Anträgen sind die spezifische Größe und Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung beantragt wird, anzugeben.
Werden keine Einschränkungen und keine Kriterien gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 4 beschlossen, können die Mitgliedstaaten die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung beantragt wird, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.
(3) Beschließen die Mitgliedstaaten, bestimmte Kriterien für die Erteilung der Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 4 anzuwenden, gelten die folgenden Vorschriften:
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a) |
Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273: Die Anträge enthalten das/die Weinbauerzeugnis(se), das/die der Antragsteller auf der/den neuangepflanzten Fläche(n) zu erzeugen beabsichtigt, und spezifizieren, ob der Antragsteller eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse zu erzeugen beabsichtigt:
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b) |
Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen wirtschaftlicher Art, die die wirtschaftliche Nachhaltigkeit des jeweiligen Projekts auf der Grundlage einer oder mehrerer der Standardmethoden für die finanzielle Analyse von landwirtschaftlichen Investitionsvorhaben gemäß Anhang II Abschnitt E der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 aufzeigen; |
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c) |
Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen wirtschaftlicher Art, die das Potenzial zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf der Grundlage der Erwägungen gemäß Anhang II Abschnitt F der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 aufzeigen; |
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d) |
Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen, die das Potenzial zur Verbesserung von Erzeugnissen mit geografischen Angaben auf der Grundlage einer der Bedingungen gemäß Anhang II Abschnitt G der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 aufzeigen; |
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e) |
Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen, die aufzeigen, dass die Größe des Betriebs des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung im Einklang mit den Schwellenwerten steht, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorschriften gemäß Anhang II Abschnitt H der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 festlegen; |
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f) |
verlangen die Mitgliedstaaten von den Antragstellern, dass sie die Verpflichtungen gemäß Anhang I Abschnitte A und B sowie Anhang II Abschnitte A, B, D, E, F und G und Abschnitt I Nummer II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 bezüglich der jeweiligen Kriterien eingehen, enthalten die Anträge diese Verpflichtungen. |
Können die Mitgliedstaaten die unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Angaben direkt erheben, können sie die Antragsteller davon befreien, diese Elemente in ihren Anträgen anzugeben.
(4) Nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäß Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die nicht in Betracht kommenden Antragsteller über die Nichtgenehmigungsfähigkeit ihrer Anträge gemäß dem Beschluss über die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 erlassen. Solche Anträge sind von den nachfolgenden Verfahrensschritten ausgeschlossen.
Artikel 7
Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen
(1) Überschreitet die von den eingereichten genehmigungsfähigen Anträgen abgedeckte Gesamtfläche nicht die gemäß Artikel 3 Absatz 1 zur Verfügung gestellte(n) Fläche(n), erteilen die Mitgliedstaaten die Genehmigungen im vollen, von den Erzeugern beantragten Umfang.
(2) Überschreitet die von den eingereichten genehmigungsfähigen Anträgen abgedeckte Gesamtfläche die gemäß Artikel 3 Absatz 1 zur Verfügung gestellte(n) Fläche(n), wenden die Mitgliedstaaten das Auswahlverfahren gemäß Anhang I an.
Die Mitgliedstaaten erteilen den entsprechend dem Ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß Unterabsatz 1 ausgewählten Antragstellern die Genehmigungen bis spätestens 1. August. Wurde genehmigungsfähigen Anträgen nicht in vollem Umfang stattgegeben, werden die Antragsteller über die Gründe für einen solchen Beschluss unterrichtet.
(3) Entspricht die erteilte Genehmigung weniger als 50 % der in dem jeweiligen Antrag beantragten Fläche, kann der Antragsteller diese Genehmigung innerhalb eines Monats nach dem Datum, an dem die Genehmigung erteilt wurde, ablehnen.
In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 werden gegen den Antragsteller keine Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verhängt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die entsprechende Anzahl Hektar in demselben Jahr bis spätestens 1. Oktober für Genehmigungen zur Verfügung zu stellen, die den Antragstellern erteilt werden sollen, die entsprechend dem Ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß Absatz 2 nur einen Teil der Fläche erhalten haben, die sie beantragt hatten, und die die entsprechenden Genehmigungen nicht abgelehnt haben. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, die Anzahl Hektar im folgenden Jahr zusätzlich zu dem 1 % der mit Reben bepflanzten Gesamtfläche gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Verfügung zu stellen.
Artikel 8
Einschränkungen bei der Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen
(1) Beschließen die Mitgliedstaaten, die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen in Gebieten, die für die Erzeugung von Weinen mit g.U. oder mit g.g.A. infrage kommen, gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 einzuschränken, so veröffentlichen sie diese Beschlüsse bis zum 1. März.
Berufsständische Organisationen oder interessierte Gruppen von Erzeugern gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 66 Absatz 3 der genannten Verordnung zu berücksichtigenden Empfehlungen so vor, dass, bevor der in Unterabsatz 1 genannte Beschluss gefasst wird, ausreichend Zeit für ihre Prüfung verbleibt. Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht diese Empfehlungen.
(2) Die Beschlüsse gemäß Absatz 1 gelten ein Jahr lang ab dem Datum, an dem sie veröffentlicht wurden.
Wird eine Empfehlung einer berufsständischen Organisationen oder einer interessierten Gruppe von Erzeugern für einen längeren Zeitraum als ein Jahr, aber gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht länger als drei Jahre abgegeben, können diese Beschlüsse auch für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gelten.
Legen die berufsständischen Organisationen oder interessierten Gruppen von Erzeugern die sachdienlichen Empfehlungen ohne ausreichende Zeit für ihre Prüfung gemäß Absatz 1 vor oder veröffentlichen die Mitgliedstaaten die maßgeblichen Beschlüsse nicht bis zum 1. März, genehmigen die Mitgliedstaaten automatisch die Wiederbepflanzungen gemäß Artikel 9.
Artikel 9
Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen
(1) Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können jederzeit während desselben Weinwirtschaftsjahrs, in dem die Rodung erfolgt, eingereicht werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Genehmigungsanträge für Wiederbepflanzungen bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, eingereicht werden können. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so erteilen die Mitgliedstaaten keine Genehmigung für Wiederbepflanzungen.
Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der gerodeten Fläche(n) und der wiederzubepflanzenden Fläche(n) in demselben Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Werden keine Einschränkungen gemäß Artikel 8 beschlossen und ist der Antragsteller keine der Verpflichtungen gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b und Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe b und Anhang II Abschnitt B Nummer 4 und Abschnitt D der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 eingegangen, können die Mitgliedstaaten die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der wiederzubepflanzenden Fläche(n), für die die Genehmigung erteilt werden soll, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.
Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigungen automatisch innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Anträge. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, die gemäß den Artikeln 6 bzw. 7 für die Einreichung von Anträgen und die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen geltenden Fristen anzuwenden.
(2) Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein oder werden gemäß Artikel 8 Absatz 1 keine Einschränkungen beschlossen, kann auf nationaler Ebene oder für bestimmte Flächen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ein vereinfachtes Verfahren angewandt werden. In diesem Fall gilt die Genehmigung für Wiederbepflanzungen als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet wurde. Zu diesem Zweck legt der betreffende Erzeuger spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, eine Ex-post-Mitteilung vor, die als Genehmigungsantrag gilt.
(3) Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können im Laufe des Jahres jederzeit eingereicht werden.
Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der zu rodenden Fläche(n) und der wiederzubepflanzenden Fläche(n) in demselben Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Die Anträge enthalten auch die Verpflichtung, die mit Reben bepflanzte Fläche spätestens am Ende des vierten Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem neue Reben gepflanzt wurden, zu roden. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.
Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigungen automatisch innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, die gemäß den Artikeln 6 bzw. 7 für die Einreichung von Anträgen und die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen geltenden Fristen anzuwenden.
Artikel 10
Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen gemäß den Übergangsbestimmungen
(1) Haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beschlossen, den Zeitraum für die Einreichung des Antrags auf Umwandlung von Pflanzungsrechten in Genehmigungen über den 31. Dezember 2015 hinaus zu verlängern, und diesen Beschluss bis zum 14. September 2015 veröffentlicht, so können die Erzeuger die Umwandlungsanträge jederzeit bis zum Ende des von den Mitgliedstaaten in dem Beschluss festgelegten Zeitraums einreichen.
Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Die Mitgliedstaaten können die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.
(2) Nachdem die Mitgliedstaaten überprüft haben, dass die Pflanzungsrechte, für die die Umwandlung im Einklang mit Absatz 1 beantragt wurde, noch gültig sind, erteilen sie die Genehmigungen automatisch. Der Zeitraum zwischen der Einreichung des Umwandlungsantrags und der Erteilung der Genehmigungen darf drei Monate nicht überschreiten.
Artikel 11
Änderung der bestimmten Fläche, für die die Genehmigung erteilt wurde
In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten auf Antrag des Antragstellers beschließen, dass Reben auf einer anderen Fläche des Betriebs gepflanzt werden können als der, für die die Genehmigung erteilt wurde, vorausgesetzt, die neue Fläche weist dieselbe Größe in Hektar auf und die Genehmigung ist gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 noch gültig.
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Genehmigungen auf der Grundlage erteilt wurden, dass spezifische Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und Prioritätskriterien im Zusammenhang mit der in dem Antrag angegebenen Lage erfüllt sein müssen, und wenn der Änderungsantrag eine neue bestimmte Fläche außerhalb einer solchen Lage ausweist.
KAPITEL III
ZERTIFIZIERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN
Artikel 12
Verfahren und technische Kriterien für die Zertifizierung
(1) Das Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren für Wein ohne g.U./g.g.A. gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 schreibt administrative Beweismittel vor, die die Richtigkeit der Angabe der Keltertraubensorte(n) bzw. des Erntejahrs auf dem Etikett oder in der Aufmachung der betreffenden Weine gewährleisten.
Zusätzlich können die Mitgliedstaaten Folgendes beschließen:
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a) |
eine organoleptische Untersuchung des Weins betreffend Geruch und Geschmack bei anonymen Proben durchzuführen, um festzustellen, ob das wesentliche Merkmal des Weins auf die verwendete(n) Keltertraubensorte(n) zurückzuführen ist; |
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b) |
bei Weinen aus einer einzigen Keltertraubensorte eine analytische Untersuchung. |
Das Verfahren wird in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem der Wein hergestellt wird. Im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Zertifizierung von jedem der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden.
(2) Die Zertifizierung erfolgt anhand von zufalls- und risikobasierten Kontrollen gemäß den Artikeln 36 und 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und Kapitel VI der vorliegenden Verordnung.
Die Zertifizierungskosten werden von den von diesen Zertifizierungen erfassten Marktteilnehmern getragen, sofern die Mitgliedstaaten nicht etwas anderes beschließen.
(3) Marktteilnehmer, die an der Vermarktung der von ihnen hergestellten, verarbeiteten oder abgefüllten Weinbauerzeugnisse beteiligt sind, werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannt und ermächtigt, den Ursprung oder die Herkunft, die Eigenschaften, das Erntejahr oder die Keltertraubensorte(n) gemäß den Artikeln 11 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 unter der Aufsicht der gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 benannten zuständigen Behörden zu zertifizieren.
KAPITEL IV
EIN- UND AUSGANGSREGISTER
Artikel 13
Anwendungsbereich und Form des Registers
(1) Die zur Führung von Ein- und Ausgangsregistern (in diesem Kapitel im Folgenden das „Register“) verpflichteten Marktteilnehmer vermerken Folgendes:
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a) |
die Ein- und Ausgänge in den Betriebsstätten für jede Partie der in Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse; |
|
b) |
die Kategorie des Erzeugnisses gemäß Artikel 14; |
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c) |
die Maßnahmen gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, wenn sie in ihren Räumlichkeiten durchgeführt werden. |
Für jede Eintragung in das Register müssen die in Unterabsatz 1 genannten Marktteilnehmer in der Lage sein, eines der Begleitdokumente gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 oder jedes andere Handelsdokument, das die betreffende Sendung begleitet hat, vorzulegen.
(2) Das Register hat eine der folgenden Formen:
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a) |
fortlaufend nummerierte, fest eingebundene Blätter; |
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b) |
ein elektronisches Verzeichnis gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Vorschriften; |
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c) |
ein geeignetes modernes Buchführungssystem, das von den zuständigen Behörden genehmigt wurde; |
|
d) |
eine Sammlung von Begleitdokumenten mit Angabe des Zeitpunkts, zu dem sie von Händlern erstellt oder übernommen wurden. |
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die von den Erzeugern geführten Register aus Anmerkungen auf der Rückseite der in Kapitel VI der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 vorgesehenen Erzeugungs-, Bestands- oder Erntemeldungen bestehen.
Artikel 14
In das Register einzutragende Erzeugnisse
(1) Bei den Erzeugnissen, die in das Register eingetragen werden müssen, sind getrennte Konten zu führen für
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a) |
jede der in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Kategorien, unter Angabe
|
|
b) |
jedes der folgenden Erzeugnisse, gleich für welchen Zweck es dient:
|
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können verschiedene Weine mit g.U. oder g.g.A., die in gemäß den Unionsvorschriften gekennzeichnete Behältnisse mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt und bei einem Dritten erworben worden sind und zum Verkauf vorrätig gehalten werden, unter demselben Konto verbucht werden, sofern die Ein- und Ausgänge der einzelnen Weine mit g.U. oder g.g.A. gesondert vermerkt werden.
(3) Darf die g.U. oder g.g.A. nicht mehr verwendet werden, so wird dies im Register vermerkt. Die betreffenden Erzeugnisse werden in eines der Konten für Weine ohne g.U. oder g.g.A. umgetragen.
Artikel 15
In das Register einzutragende Angaben über die Weinbauerzeugnisse
(1) Das Register enthält für jeden Ein- und Ausgang von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben:
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a) |
die [gegebenenfalls] nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschriebene Losnummer des Erzeugnisses, |
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b) |
das Datum des Vorgangs, |
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c) |
die ein- oder abgegangene Menge, |
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d) |
das jeweilige Erzeugnis, das gemäß geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht bezeichnet wird, |
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e) |
ein Hinweis auf das Begleitdokument oder die Bescheinigung, das bzw. die die betreffende Beförderung begleitet oder begleitet hat gemäß den Artikeln 10, 11 und 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung. |
(2) Bei den in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinen muss der Eintrag in das von den Marktteilnehmern geführte Register die fakultativen Angaben nach Artikel 120 derselben Verordnung enthalten, wenn diese bei der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.
(3) Die Behältnisse für die Lagerung der in Absatz 2 genannten Weine werden in den Registern identifiziert und es wird das Nennvolumen dieser Behältnisse angegeben. Außerdem tragen die Behältnisse die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Angaben, sodass die zuständigen Behörden ihren Inhalt mithilfe des Registers identifizieren können.
Bei Behältnissen mit einem Volumen bis zu 600 Litern, die mit demselben Erzeugnis gefüllt sind und zusammen als eine Partie gelagert werden, kann jedoch die Einzelkennzeichnung der Behältnisse in den Registern durch die Kennzeichnung der gesamten Partie ersetzt werden, sofern diese Partie von den übrigen Partien deutlich getrennt gelagert wird.
(4) Wurde ein Erzeugnis zuvor bereits befördert, so wird im Register vermerkt, welches Dokument das Erzeugnis bei der vorhergegangenen Beförderung begleitet hat.
Artikel 16
In das Register einzutragende Angaben über die Behandlungsarten
(1) Für jede der in Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission genannten Behandlungen wird im Register Folgendes angegeben:
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a) |
die durchgeführten Behandlungen, |
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b) |
bei den Behandlungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273:
|
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c) |
die Kennzeichnung der Behältnisse, in denen die im Register eingetragenen Erzeugnisse vor der Behandlung enthalten waren, und derjenigen, in denen sie nach der Behandlung enthalten sind, |
|
d) |
bei der Abfüllung die Zahl der befüllten Behältnisse und deren Fassungsvermögen, |
|
e) |
bei der Lohnabfüllung Name und Anschrift des Abfüllers. |
(2) Ändert sich die Kategorie eines Erzeugnisses ohne Anwendung einer der in Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 genannten Behandlungen, insbesondere im Fall der Vergärung von Traubenmost, so werden die Menge und die Art des nach dieser Änderung gewonnenen Erzeugnisses im Register vermerkt.
Artikel 17
In das Register einzutragende Angaben über Schaumweine und Likörweine
(1) Bei der Herstellung von Schaumwein sind in den Registern der Cuvées für jede hergestellte Cuvée folgende Angaben einzutragen:
|
a) |
das Datum der Herstellung, |
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b) |
das Datum der Abfüllung bei allen Kategorien von Qualitätsschaumwein, |
|
c) |
die Gesamtmenge der Cuvée sowie die Beschreibung ihrer Bestandteile mit deren Volumen sowie dem vorhandenen und potenziellen Alkoholgehalt, |
|
d) |
die Menge der verwendeten Fülldosage, |
|
e) |
die Menge der Versanddosage, |
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f) |
die Zahl der befüllten Behältnisse, gegebenenfalls mit Angabe der Art des Schaumweins durch einen auf den Restzuckergehalt hinweisenden Begriff, soweit dieser Begriff auch bei der Etikettierung verwendet wird. |
(2) Bei der Herstellung von Likörwein sind in den Registern für jede in Herstellung befindliche Partie Likörwein folgende Angaben einzutragen:
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a) |
das Datum der Zugabe eines der in Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse, |
|
b) |
die Art und die Menge des zugesetzten Erzeugnisses. |
Artikel 18
In das Register einzutragende Angaben über bestimmte Erzeugnisse
(1) In den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannten getrennten Konten sind für jedes Erzeugnis aufzuführen:
|
a) |
beim Eingang:
|
|
b) |
beim Ausgang:
|
(2) Für die zu beseitigenden Nebenerzeugnisse oder Weinbauerzeugnisse gemäß Artikel 14a Absatz 2 und Artikel 14b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind in das Register die von den betroffenen Marktteilnehmern gemäß Artikel 14a der genannten Verordnung geschätzten Mengen einzutragen.
Artikel 19
Verluste und Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie
(1) Die Mitgliedstaaten setzen den Höchstsatz für die Verluste fest, die sich durch die Verdunstung während der Lagerung, die verschiedenen Behandlungen oder durch eine Änderung der Erzeugniskategorie ergeben.
(2) Der Buchführungspflichtige unterrichtet innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist schriftlich die örtlich zuständige Stelle, wenn die tatsächlichen Verluste
|
a) |
während der Beförderung die in Anhang V Abschnitt B Nummer 2.1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 genannten Toleranzwerte übersteigen und |
|
b) |
in den in Absatz 1 genannten Fällen die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Höchstsätze übersteigen. |
Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Verluste zu untersuchen.
(3) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welcher Weise in den Registern Folgendes verbucht wird:
|
a) |
der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie, |
|
b) |
etwaige unvorhersehbare Änderungen im Volumen des Erzeugnisses. |
Artikel 20
Fristen für die in das Register einzutragenden Angaben
(1) Die Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 15 und 19 werden in das Register eingetragen
|
a) |
bei den Eingängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang und |
|
b) |
bei Verlusten, Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie oder Ausgängen spätestens am dritten Arbeitstag nach der Anerkennung, dem Verbrauch bzw. dem Versand. |
(2) Die Eintragung der in Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und den Artikeln 16 und 17 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in das Register erfolgt
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a) |
spätestens am Arbeitstag nach der Behandlung und |
|
b) |
im Fall der Anreicherung am selben Tag. |
(3) Die Eintragung der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 18 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in das Register erfolgt
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a) |
bei den Ein- und Ausgängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang bzw. dem Versand und |
|
b) |
bei der Verwendung am Tag der Verwendung selbst. |
(4) Die Mitgliedstaaten können jedoch, insbesondere beim Einsatz elektronischer Register, längere Fristen von höchstens 30 Tagen genehmigen, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die in Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 genannten Behandlungen jederzeit anhand anderer Unterlagen überprüft werden können, die von den zuständigen Behörden für verlässlich gehalten werden.
Bei Anreicherungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Eintragung in das Register vor Durchführung der Anreicherung erfolgt.
(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können Ausgänge desselben Erzeugnisses als monatliche Gesamtmengen im Register erfasst werden, wenn das Erzeugnis ausschließlich in Behältnisse mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, abgefüllt ist.
Artikel 21
Abschluss des Registers
Das Register wird einmal im Jahr zu einem Termin, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird, abgeschlossen (Jahresabschluss). Mit dem Jahresabschluss ist eine Inventur der Bestände verbunden. Vorhandene Bestände werden auf den folgenden Jahreszeitraum übertragen. Sie werden an einem dem Jahresabschluss folgenden Termin als Eingang in das Register eingetragen. Zeigen sich beim Jahresabschluss Unterschiede zwischen den sich aus dem Abschluss ergebenden Beständen und den vorhandenen Beständen, so werden diese in den abgeschlossenen Registern vermerkt.
KAPITEL V
MELDUNGEN
Artikel 22
Erzeugungsmeldungen
(1) Die Erzeuger legen die Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 für die Erzeugung des laufenden Weinwirtschaftsjahres bis zum 15. Januar jedes Jahres vor. Die Mitgliedstaaten können frühere Termine oder für späte Ernten und spezifische Weinbauerzeugnisse einen Termin bis spätestens 1. März festlegen.
(2) Die Erzeugungsmeldung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:
|
a) |
Identität des Erzeugers; |
|
b) |
Lagerort der Erzeugnisse; |
|
c) |
Kategorie der verwendeten Erzeugnisse für die Weinerzeugung: Trauben, Traubenmost (konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder teilweise vergorener Traubenmost), Jungwein; |
|
d) |
Name und Anschrift der Lieferanten; |
|
e) |
Ertragsrebflächen, einschließlich derjenigen für Versuchszwecke, von denen die Trauben stammen, in Hektar und mit Angabe des Standorts der Weinbauparzelle; |
|
f) |
Menge (in hl oder 100 kg) der seit Beginn des Weinwirtschaftsjahres gewonnenen Weinbauerzeugnisse und der Bestände zum Zeitpunkt der Meldung, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Kategorie der verwendeten Erzeugnisse (Trauben, Jungwein, Traubenmost, einschließlich teilweise vergorener Traubenmost, jedoch ausschließlich konzentrierter Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat) und einer der folgenden Kategorien:
|
Die Mitgliedstaaten können die Vorlage einer Meldung je Weinbereitungsanlage vorsehen.
(3) Die in der Erzeugungsmeldung anzugebende Weinmenge ist die nach der alkoholischen Hauptgärung gewonnene Gesamtmenge einschließlich Weintrub.
Für die Umrechnung der Mengen anderer Erzeugnisse als Wein in Hektoliter Wein können die Mitgliedstaaten nach objektiven, für die Umrechnung relevanten Kriterien Koeffizienten festsetzen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Koeffizienten gleichzeitig mit den Mitteilungen gemäß Anhang III Nummer 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mit.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Traubenerzeuger und Händler, die für die Weinerzeugung bestimmte Erzeugnisse vermarkten, den Herstellern die für das Ausfüllen der Erzeugungsmeldungen erforderlichen Angaben liefern.
Artikel 23
Bestandsmeldungen
(1) Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller und Händler legen die Bestandmeldungen gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 spätestens am 10. September vor. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Termin festlegen.
(2) Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
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a) |
Identität der Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller oder Händler; |
|
b) |
Lagerort der Erzeugnisse; |
|
c) |
bei Weinen die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Weines (mit g.U., mit g.g.A., Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A. oder Wein ohne g.U./g.g.A.), Ursprung (Union oder Drittländer) und Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler); |
|
d) |
bei Traubenmost die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Traubenmostes (konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder sonstiger Traubenmost), Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler). |
Erzeugnismengen aus der Union, die von der Traubenernte desselben Kalenderjahres stammen, bleiben in dieser Meldung unberücksichtigt.
Artikel 24
Erntemeldungen
(1) Wenn die Mitgliedstaaten Erntemeldungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 vorschreiben, legen die Traubenerzeuger diese Meldung bis spätestens 15. Januar vor. Die Mitgliedstaaten können frühere Termine oder für späte Ernten einen Termin bis spätestens 1. März festlegen.
(2) Diese Meldung enthält mindestens folgende Angaben, aufgeschlüsselt nach den Kategorien gemäß Anhang III Nummer 1.2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273:
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a) |
Identität des Traubenerzeugers (im Einklang mit den Angaben gemäß Anhang III Nummer 1.1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273); |
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b) |
Ertragsrebfläche (in Hektar und mit Angabe des Standorts der Weinbauparzelle); |
|
c) |
geerntete Traubenmenge (100 kg); |
|
d) |
Bestimmung der Trauben (hl oder 100 kg):
|
Artikel 25
Mitteilungen und Zentralisierung der Informationen
Die Informationen aus den Erzeugungs- und Bestandsmeldungen gemäß den Artikeln 22 und 23 und den Erntemeldungen gemäß Artikel 24 dieser Verordnung und aus den Verarbeitungs- oder Absatzmeldungen gemäß Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 werden, soweit zutreffend, auf nationaler Ebene zusammengefasst.
Die Mitgliedstaaten legen fest, in welcher Form und auf welche Weise ihnen diese Daten mitzuteilen sind.
KAPITEL VI
KONTROLLBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT I
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Artikel 26
Probenahmen zu Kontrollzwecken
(1) Für die Zwecke von Kapitel VII der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 kann die Kontaktstelle eines Mitgliedstaats die Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats um eine Probenahme gemäß den Anweisungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersuchen.
(2) Die ersuchende Stelle verfügt über die entnommenen Proben und bestimmt insbesondere das Laboratorium, in dem sie analysiert werden.
ABSCHNITT II
DATENBANK FÜR ANALYSEWERTE VON ISOTOPENDATEN
Artikel 27
Proben für die Datenbank für Analysewerte
(1) Zur Errichtung einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 werden von den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten Analyseproben frischer Weintrauben gemäß den Anweisungen in Anhang III Teil I der vorliegenden Verordnung entnommen, behandelt und zu Wein verarbeitet.
(2) Die Proben der frischen Trauben werden aus Rebflächen entnommen, die hinsichtlich des Bodens, der Lage, der Erziehungsart, der Sorte, des Alters und der angewendeten Anbaumethoden für ein Anbaugebiet repräsentativ sind.
(3) Die Zahl der jährlich zu entnehmenden Proben für die Datenbank ist in Anhang III Teil II festgelegt. Bei der Auswahl der Proben wird der geografischen Lage der Weinbaugebiete in den Mitgliedstaaten gemäß Anhang III Teil II Rechnung getragen. Jedes Jahr werden mindestens 25 % der Proben aus denselben Parzellen entnommen, aus denen bereits im Vorjahr Proben entnommen wurden.
(4) Die Proben werden in den von den Mitgliedstaaten benannten Laboratorien nach von der Kommission gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 festgelegten Methoden analysiert. Die benannten Laboratorien müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach der Norm ISO/IEC 17025:2005 genügen und sich insbesondere an einem Eignungsprüfungssystem für Isotopenanalysemethoden beteiligen. Die Laboratorien liefern dem Europäischen Referenzzentrum für die Kontrolle im Weinsektor („ERC-CWS“) einen schriftlichen Nachweis für die Erfüllung dieser Kriterien im Hinblick auf die Qualitätskontrolle und Validierung der gelieferten Daten.
(5) Die Laboratorien erstellen ein Analysebulletin gemäß Anhang III Teil IV und legen für jede Probe ein Kennblatt anhand des Fragebogens in Anhang III Teil III an.
(6) Die Laboratorien übermitteln dem ERC-CWS eine Kopie des Analysebulletins mit den Ergebnissen der Analysen und ihrer Auswertung sowie eine Kopie des Kennblatts.
(7) Die Mitgliedstaaten und das ERC-CWS
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a) |
speichern die Daten in der Datenbank für Analysewerte; |
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b) |
bewahren jede Probe mindestens drei Jahre ab dem Datum der Entnahme der Probe auf; |
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c) |
nutzen die Datenbank nur zur Überwachung der Anwendung der Unions- und nationalen Vorschriften im Weinsektor oder zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken; |
|
d) |
treffen Maßnahmen, die den Schutz der Daten, insbesondere vor unbefugtem Zugriff und Manipulationen, gewährleisten; |
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e) |
bieten jedem persönlich Betroffenen ohne überhöhten Zeit- und Kostenaufwand Zugang zu den ihn betreffenden Daten, sodass dieser etwaige Ungenauigkeiten berichtigen lassen kann. |
(8) Das Europäische Referenzzentrum für die Kontrolle im Weinsektor erstellt und aktualisiert jährlich das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten für die Herstellung der Proben und die Messungen für die Datenbank benannten Laboratorien.
Artikel 28
Übermittlung der in der Datenbank gespeicherten Daten
(1) Die in der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gespeicherten Daten werden den von den Mitgliedstaaten benannten Laboratorien auf Antrag zur Verfügung gestellt.
(2) In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Daten gemäß Absatz 1, sofern sie repräsentativ sind, auf Antrag den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, um die Einhaltung der Unionsvorschriften im Weinsektor sicherzustellen.
(3) Die zur Verfügung gestellten Informationen beziehen sich nur auf die Analysedaten, die zur Auswertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden. Bei jeder Übermittlung der zur Verfügung gestellten Daten ist auf die Bedingungen für die Nutzung der Datenbank gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe c hinzuweisen.
Artikel 29
Nationale Datenbanken für Isotopendaten
Die in den Datenbanken der Mitgliedstaaten gespeicherten Isotopenanalysewerte werden durch Analyse von Proben gewonnen, die im Einklang mit Artikel 27 entnommen und behandelt worden sind.
ABSCHNITT III
BESONDERE KONTROLLBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Kontrolle des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen
Die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung wird von den Mitgliedstaaten anhand der Weinbaukartei gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kontrolliert.
Artikel 31
Überprüfung der Angaben in der Weinbaukartei
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die in der Weinbaukartei erfassten Daten für die Zwecke der Überwachung und Überprüfung der im Rahmen des nationalen Stützungsprogramms gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finanzierten Maßnahmen, auf die sich die Daten beziehen, zur Verfügung.
(2) Für die Rebflächen sind mindestens folgende Kontrollen durchzuführen, um die Weinbaukartei auf dem aktuellen Stand zu halten:
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a) |
Verwaltungskontrollen bei allen in der Weinbaukartei erfassten Winzern, die
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b) |
Jährliche Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 5 % aller in der Weinbaukartei erfassten Winzer. Werden die für die Stichprobe ausgewählten Winzer im selben Jahr Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Maßnahmen gemäß Buchstabe a Ziffern i und ii unterzogen, so werden diese Vor-Ort-Kontrollen zur Erreichung des Schwellenwerts von 5 % jährlich angerechnet, ohne dass sie wiederholt werden müssen. |
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c) |
Systematische Vor-Ort-Kontrollen der Rebflächen, die nicht im Dossier des Winzers gemäß Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 enthalten sind. |
Artikel 32
Kontrollen der Meldungen
Hinsichtlich der Meldungen gemäß den Artikeln 31 bis 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 führen die Mitgliedstaaten Kontrollen durch und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die Richtigkeit dieser Meldungen sicherzustellen.
KAPITEL VII
MITTEILUNGEN
Artikel 33
Mitteilungen über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres Folgendes:
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a) |
Angaben zu den Weinanbauflächen gemäß Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Stand vom 31. Juli des vorhergehenden Weinwirtschaftsjahres. Diese Mitteilung erfolgt nach dem Muster in Anhang IV Teil I der vorliegenden Verordnung; |
|
b) |
die Mitteilungen gemäß Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang IV Teil II der vorliegenden Verordnung vorgelegt; |
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c) |
eine Mitteilung über die Einschränkungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit Wiederbepflanzungen in demselben Betrieb beschlossen haben. Diese Mitteilung erfolgt nach dem Muster in Anhang IV Teil V Tabelle A der vorliegenden Verordnung. |
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d) |
ein aktualisiertes nationales Verzeichnis der berufsständischen Organisationen oder interessierten Gruppen von Erzeugern gemäß den Artikeln 3 und 8 der vorliegenden Verordnung; |
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e) |
Angaben zu den gesamten ermittelten Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, sowie die gerodeten nicht genehmigten Flächen gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Angaben beziehen sich auf das vorhergehende Weinwirtschaftsjahr. Die Mitteilung erfolgt nach dem Muster in Anhang IV Teil III der vorliegenden Verordnung; |
|
f) |
die bezüglich der Mindest- und Höchstgröße der Betriebe beschlossenen Schwellenwerte gemäß Anhang II Abschnitt H der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, das Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzuwenden. |
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich bis zum 1. November Folgendes mit:
|
a) |
die Anträge auf Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr tatsächlich erteilten Genehmigungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und die von den Antragstellern abgelehnten Genehmigungen sowie die anderen Antragstellern vor dem 1. Oktober erteilten Genehmigungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang IV Teil IV der vorliegenden Verordnung vorgelegt; |
|
b) |
die Genehmigungen für Wiederbepflanzungen, die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr erteilt wurden, gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang IV Teil V Tabelle B der vorliegenden Verordnung vorgelegt; |
|
c) |
die Genehmigungen, die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr auf der Grundlage der Umwandlung geltender Pflanzungsrechte erteilt wurden, gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung. Eine solche Mitteilung wird nach dem Muster in Anhang IV Teil VI der vorliegenden Verordnung vorgelegt und kann nur bis zum 1. November des Jahres nach Ablauf der Umwandlungsfrist gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder innerhalb der Frist, die der Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzt hat, erfolgen. |
(3) Kommt ein Mitgliedstaat den Vorschriften in Absatz 1 oder 2 nicht nach oder stellen sich die einschlägigen Angaben als falsch heraus, kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezüglich des Weinsektors ganz oder teilweise aussetzen, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist.
(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13).
Artikel 34
Allgemeine Vorschriften über Mitteilungen und die Verfügbarkeit von Informationen
Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und der vorliegenden Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.
Artikel 35
Aufbewahrung der Begleitdokumente, Informationen und Register
(1) Die Begleitdokumente und deren Kopien müssen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ausgestellt worden sind, mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
(2) Die Informationen über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Artikel 33 müssen mindestens zehn Weinwirtschaftsjahre lang nach dem Weinwirtschaftsjahr, in dem sie vorgelegt wurden, aufbewahrt werden.
(3) Die Ein- und Ausgangsregister und die Belege der darin eingetragenen Vorgänge müssen mindestens fünf Jahre lang nach dem Zeitpunkt aufbewahrt werden, an dem die darin enthaltenen Konten abgeschlossen wurden. Enthält ein Register ein oder mehrere nicht abgeschlossene Konten, die geringe Weinmengen betreffen, so können diese Konten in ein anderes Register übertragen werden, wobei die Übertragung im ersten Register zu vermerken ist. In diesem Fall beginnt der Fünfjahreszeitraum am Tag der Übertragung.
(4) Die Daten der Weinbaukartei gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 müssen so lange aufbewahrt werden, wie es für die Überwachung und Kontrolle der betreffenden Maßnahmen bzw. des betreffenden Systems erforderlich ist, und auf alle Fälle bei Daten im Zusammenhang mit Maßnahmen mindestens während der fünf Weinwirtschaftsjahre bzw. bei Daten im Zusammenhang mit dem Genehmigungssystem für Rebpflanzungen mindestens während der zehn Weinwirtschaftsjahre, die auf das Weinwirtschaftsjahr folgen, auf das sich die Angaben beziehen.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 36
Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 wird aufgehoben.
Artikel 37
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Dezember 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).
(6) Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).
(8) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 1).
(10) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).
(11) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).
(12) Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 12).
(13) Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7).
ANHANG I
AUSWAHLVERFAHREN NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 2
A. ANTEILIGE ZUWEISUNG
Der Teil der für Neuanpflanzungen insgesamt verfügbaren Hektar, der gemäß einem Beschluss des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i allen Antragstellern auf nationaler Ebene anteilig zuzuweisen ist, wird unter Wahrung eventueller Einschränkungen nach Artikel 3 Absatz 1 auf alle in Betracht kommenden Antragsteller nach der folgenden Formel aufgeteilt:
A1 = Ar × (%Pr × Tar/Tap)
|
A1 |
= |
Fläche (in Hektar), für die dem einzelnen Antragsteller nach dem Verfahren der anteiligen Zuweisung die Genehmigung erteilt wird; |
|
Ar |
= |
vom Erzeuger beantragte Fläche (in Hektar); |
|
%Pr |
= |
Anteil an der für die anteilige Zuweisung ausgewiesenen verfügbaren Gesamtfläche |
|
Tar |
= |
zur Genehmigung ausgewiesene Gesamtfläche (in Hektar); |
|
Tap |
= |
von allen Antragstellern insgesamt beantragte Fläche (in Hektar). |
B. ZUWEISUNG NACH PRIORITÄTSKRITERIEN
Der Teil der für Neuanpflanzungen insgesamt verfügbaren Hektar, der gemäß einem Beschluss des betreffenden Mitgliedstaats auf nationaler Ebene nach den Prioritätskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii zuzuweisen ist, wird wie folgt auf die in Betracht kommenden Antragsteller aufgeteilt:
|
a) |
Die Mitgliedstaaten legen die Prioritätskriterien auf nationaler Ebene fest, wobei sie entweder alle Kriterien als gleichwertig einstufen oder unterschiedliche Gewichtungen festlegen können. Die Mitgliedstaaten können solche Gewichtungen entweder einheitlich auf nationaler Ebene festlegen oder für verschiedene Gebiete innerhalb ihres Hoheitsgebietes unterschiedliche Gewichtungen beschließen. Sofern die Mitgliedstaaten alle auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien als gleichwertig einstufen, erhält jedes der Kriterien den Wert eins (1). Sofern die Mitgliedstaaten für die auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien unterschiedliche Gewichtungen festlegen, ist für jedes der Kriterien ein Wert zwischen null (0) und eins (1) festzusetzen, wobei die Summe aller individuellen Gewichtungsfaktoren eins (1) betragen muss. Sofern für verschiedene Gebiete innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats unterschiedliche Gewichtungen festgelegt wurden, ist für jedes dieser Kriterien für jedes dieser Gebiete ein Einzelwert zwischen null (0) und eins (1) festzusetzen. In diesem Fall muss die Summe der individuellen Gewichtungsfaktoren der für das betreffende Gebiet ausgewählten Kriterien stets eins (1) betragen. |
|
b) |
Die Mitgliedstaaten prüfen bei jedem einzelnen in Betracht kommenden Antrag, in welchem Umfang er die ausgewählten Prioritätskriterien erfüllt. Um feststellen zu können, in welchem Umfang die einzelnen Prioritätskriterien erfüllt werden, legen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene ein einheitliches Bewertungsraster fest, anhand dessen sie an jeden Antrag für jedes der Kriterien eine bestimmte Zahl von Punkten vergeben. |
|
c) |
In dem einheitlichen Bewertungsraster ist im Voraus festgelegt, wie viele Punkte für die Einhaltung eines jeden Kriteriums vergeben werden können, wobei auch detailliert festzulegen ist, wie viele Punkte für die einzelnen Elemente eines jeden spezifischen Kriteriums zu vergeben sind. |
|
d) |
Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler Ebene eine Rangfolge der einzelnen Anträge anhand der Gesamtpunktzahl fest, die jeder einzelne Antrag für die Einhaltung oder den Grad der Einhaltung gemäß Buchstabe b und gegebenenfalls aufgrund der Gewichtung der Kriterien gemäß Buchstabe a erreicht hat. Die Berechnung erfolgt anhand der folgenden Formel: Pt = W1 × Pt1 + W2 × Pt2 + … + Wn × Ptn
In Gebieten, in denen der Gewichtungsfaktor für alle Prioritätskriterien null beträgt, erhalten alle in Betracht kommenden Anträge für die Einhaltung jener Kriterien die im Bewertungsraster vorgesehene Höchstpunktzahl. |
|
e) |
Die Mitgliedstaaten vergeben die Genehmigungen an die einzelnen Antragsteller in der Reihenfolge, die durch die Rangfolge gemäß Buchstabe d vorgegeben ist, bis alle nach den Prioritätskriterien zuzuweisenden Hektar vergeben sind. Es wird eine Genehmigung für die Gesamtzahl der von einem Antragsteller beantragten Hektar vergeben, bevor der nächstplatzierte Antragsteller eine Genehmigung erhält. Sind bei der Vergabe der Genehmigungen für die letzten verfügbaren Hektar mehrere Anträge an der Reihe, die die gleiche Punktzahl erhalten haben, werden die verfügbaren Hektar anteilig auf diese Anträge verteilt. |
|
f) |
Ist der Höchstwert für eine bestimmte Region, für ein Anbaugebiet von Weinen mit g.U. oder mit g.g.A. oder ein Gebiet ohne geografische Angabe bei der Vergabe der Genehmigungen gemäß Abschnitt A sowie Abschnitt B Buchstaben a, b, c, d und e erreicht, wird keinen weiteren Anträgen aus jener Region oder jenem Gebiet stattgegeben. |
ANHANG II
PROBENAHMEN GEMÄẞ ARTIKEL 26
TEIL I
Methoden und Verfahren der Probenahme
|
1. |
Bei der Probenahme von Wein, Traubenmost oder einem sonstigen flüssigen Weinbauerzeugnis im Rahmen der Amtshilfe zwischen den Kontrollstellen sorgt die zuständige Stelle dafür, dass
|
|
2. |
Die Probenahme erfolgt durch Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in mindestens fünf saubere Behältnisse mit einem Nennvolumen von jeweils mindestens 75 cl. Im Fall der Erzeugnisse nach Nummer 1 Buchstabe a kann die Probenahme auch durch Entnahme von mindestens fünf Behältnissen mit einem Nennvolumen von mindestens 75 cl aus der zu untersuchenden Partie erfolgen. Im Fall von Weindestillatproben, die zur kernresonanzmagnetischen Messung des Deuteriumgehalts bestimmt sind, beträgt das Nennvolumen der Behältnisse für die Proben 25 cl und beim Versand zwischen amtlichen Laboratorien sogar nur 5 cl. Die Proben werden in Anwesenheit eines Vertreters des Betriebs, bei dem die Probenahme stattfindet, oder eines Vertreters des Beförderers — falls die Entnahme während des Transports erfolgt — entnommen, gegebenenfalls verschlossen und sodann versiegelt. Sollte der vorgenannte Vertreter nicht anwesend sein, so wird dies in dem Bericht nach Nummer 4 vermerkt. Jede Probe wird mit einer Verschlussvorrichtung versehen, die chemisch inert und nicht wiederverwendbar ist. |
|
3. |
Jede Probe wird mit einem Etikett nach Teil II Abschnitt A versehen. Lässt sich das vorgeschriebene Etikett wegen zu geringer Größe des Behältnisses nicht anbringen, so ist das Behältnis in unverwischbarer Schrift mit einer Nummer zu versehen. Die betreffenden Angaben sind auf einem gesonderten Begleitzettel zu machen. Der Vertreter des Betriebs, in dem die Probenahme erfolgt, oder gegebenenfalls der Vertreter des Beförderers wird aufgefordert, das Etikett bzw. den Begleitzettel zu unterzeichnen. |
|
4. |
Der zur Probenahme bevollmächtigte Bedienstete der zuständigen Stelle fertigt einen schriftlichen Bericht über die Probenahme an, in dem er alle ihm für die Beurteilung der Probe wichtig erscheinenden Bemerkungen festhält. Falls erforderlich, vermerkt er in diesem Bericht Erklärungen des Vertreters des Beförderers oder des Betriebs, in dem die Probenahme erfolgt, und fordert den Vertreter zur Unterzeichnung dieser Erklärungen auf. Er vermerkt die Erzeugnismenge, aus der die Probe entnommen wurde. In dem Bericht wird angegeben, wenn die vorgenannte Unterschrift oder die Unterschrift nach Nummer 3 Absatz 3 verweigert worden ist. |
|
5. |
Bei jeder Probenahme verbleibt eine Probe als Kontrollprobe in dem Betrieb, in dem die Probenahme erfolgt, und eine bei der Einrichtung, deren Bediensteter die Probenahme vorgenommen hat. Drei Proben werden an ein amtliches Laboratorium gesandt, in dem die analytische und organoleptische Prüfung erfolgt. Dort wird eine Probe analysiert und eine weitere als Kontrollprobe verwahrt. Die Kontrollproben werden ab dem Datum der Probenahme mindestens drei Jahre lang verwahrt. |
|
6. |
Sendungen von Proben werden auf der Außenverpackung mit einem roten Etikett nach dem Muster in Teil II Abschnitt B versehen. Die Größe des Etiketts beträgt 50 mm × 25 mm. Beim Versand der Proben muss der Stempel der zuständigen Stelle des versendenden Mitgliedstaats zur Hälfte auf der Außenverpackung der Sendung und zur Hälfte auf dem roten Etikett angebracht sein. |
TEIL II
A. Etikett zur Kennzeichnung der Probe nach Teil I Nummer 3
|
1. |
Vorgeschriebene Angaben:
|
|
2. |
Bemerkungen: |
|
3. |
Mindestgröße: 100 mm × 100 mm. |
B. Muster des roten Etiketts nach Teil I Nummer 6
|
EUROPÄISCHE UNION Erzeugnisse zur analytischen und organoleptischen Prüfung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 |
ANHANG III
PROBENAHMEN GEMÄẞ ARTIKEL 27
TEIL I
Vorschriften für die Probenahme von frischen Weintrauben sowie ihre Verarbeitung zu Wein für die Isotopenanalyse nach Artikel 27
A. Entnahme der Weintrauben
|
1. |
Jede Probe umfasst mindestens 10 kg lesereifer Weintrauben derselben Rebsorte. Sie werden im vorgefundenen Zustand entnommen. Die Probenahme erfolgt während der Lese der betreffenden Parzelle. Die entnommenen Trauben müssen für die gesamte Parzelle repräsentativ sein. Die entnommene Weintraubenprobe bzw. der daraus gewonnene Traubenmost kann bis zur weiteren Verwendung im tiefgefrorenen Zustand aufbewahrt werden. Nur im Falle der Messung des Sauerstoff-18-Gehalts im Wasser des Traubenmosts kann nach dem Pressen der gesamten Weintraubenprobe ein Aliquot des Traubenmostes gesondert entnommen und aufbewahrt werden. |
|
2. |
Bei der Probenahme wird ein Kennblatt erstellt. Dieses Kennblatt besteht aus einem Teil I über die Entnahme der Trauben und einem Teil II über die Weinbereitung. Es wird zusammen mit der Probe aufbewahrt und begleitet sie auf allen Transporten. Das Kennblatt ist durch Angabe jeder Behandlung der Probe auf dem neuesten Stand zu halten. Das Kennblatt über die Probenahme wird entsprechend Abschnitt A des Fragebogens in Teil III ausgefertigt. |
B. Weinbereitung
|
1. |
Die Weinbereitung wird von der zuständigen Stelle oder einer von ihr hierzu ermächtigten Stelle so weit wie möglich unter Bedingungen vorgenommen, die mit den üblichen Bedingungen des Erzeugungsgebiets, für das die Probe repräsentativ ist, vergleichbar sind. Bei der Weinbereitung soll sich der gesamte Zucker in Alkohol umwandeln, d. h. der Restzucker hat weniger als 2 g/l zu betragen. In bestimmten Fällen — z. B. zur Gewährleistung einer besseren Repräsentativität — sind jedoch höhere Restzuckermengen zulässig. Sobald der Wein geklärt und mittels SO2-Zusatz stabilisiert ist, wird er in 75-cl-Flaschen abgefüllt und etikettiert. |
|
2. |
Das Kennblatt über die Weinbereitung wird entsprechend Abschnitt B des Fragebogens in Teil III ausgefertigt. |
TEIL II
Anzahl der von den Mitgliedstaaten jährlich zu entnehmenden Proben für die Datenbank der Analysewerte gemäß Artikel 27 Absatz 3
|
— |
30 Proben in Bulgarien, |
|
— |
20 Proben in der Tschechischen Republik, |
|
— |
200 Proben in Deutschland, |
|
— |
50 Proben in Griechenland, |
|
— |
200 Proben in Spanien, |
|
— |
400 Proben in Frankreich, |
|
— |
30 Proben in Kroatien, |
|
— |
400 Proben in Italien, |
|
— |
10 Proben in Zypern, |
|
— |
4 Proben in Luxemburg, |
|
— |
50 Proben in Ungarn, |
|
— |
4 Proben in Malta, |
|
— |
50 Proben in Österreich, |
|
— |
50 Proben in Portugal, |
|
— |
70 Proben in Rumänien, |
|
— |
20 Proben in Slowenien, |
|
— |
15 Proben in der Slowakei, |
|
— |
4 Proben im Vereinigten Königreich. |
TEIL III
Fragebogen zur Probenahme und Weinbereitung aus Traubenproben für die Isotopenanalyse gemäß Artikel 27 Absatz 5
Zu verwenden sind die Analysemethoden und die Darstellungsweise der Ergebnisse (Einheiten), die von der OIV empfohlen und veröffentlicht wurden.
A.
1. Allgemeine Angaben
|
1.1. |
Probennummer: |
|
1.2. |
Name und Funktion des Bediensteten oder des Bevollmächtigten, der die Probe entnommen hat: |
|
1.3. |
Name und Anschrift der für die Probenahme verantwortlichen zuständigen Stelle: |
|
1.4. |
Name und Anschrift der für die Weinbereitung und den Versand der Probe verantwortlichen zuständigen Stelle, sofern es sich dabei nicht um die unter Nummer 1.3 genannte Stelle handelt: |
2. Allgemeine Beschreibung der Proben
|
2.1. |
Ursprung (Mitgliedstaat, Anbaugebiet): |
|
2.2. |
Jahrgang: |
|
2.3. |
Rebsorte: |
|
2.4. |
Farbe der Weintrauben: |
3. Beschreibung der Rebfläche
|
3.1. |
Name und Anschrift des Parzelleninhabers: |
|
3.2. |
Lage der Parzelle
|
|
3.3. |
Boden (z. B. Kalkstein, Lehm, kalkhaltiger Lehm, Sand): |
|
3.4. |
Lage (z. B. Hang, Ebene, Besonnung): |
|
3.5. |
Anzahl Rebstöcke je Hektar: |
|
3.6. |
Annäherndes Alter der Rebfläche (jünger als 10 Jahre, zwischen 10 und 25 Jahren, älter als 25 Jahre): |
|
3.7. |
Höhenlage: |
|
3.8. |
Erziehungsart und Rebschnitt: |
|
3.9. |
Weinkategorie, die normalerweise aus den Reben bereitet wird (siehe die Kategorien von Weinbauerzeugnissen in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013): |
4. Angaben zur Lese und zum Traubenmost
|
4.1. |
Geschätzter Hektarertrag der abgeernteten Parzelle (kg/ha): |
|
4.2. |
Gesundheitszustand der Weintrauben (z. B. gesund, faul) mit Angabe, ob die Weintrauben zum Zeitpunkt der Probenahme trocken oder benetzt waren: |
|
4.3. |
Datum der Probenahme: |
5. Witterungsverhältnisse vor der Lese
|
5.1. |
Niederschläge in den zehn Tagen vor der Lese: ja/nein. |
|
5.2. |
Wenn ja, nähere Angaben, soweit solche vorliegen. |
6. Bewässerte Rebflächen:
Falls die Rebflächen bewässert sind, Datum der letzten Bewässerung:
(Stempel der für die Probenahme verantwortlichen zuständigen Stelle, Unterschrift, Name und Stellung des Bediensteten, der die Probe entnommen hat)
B.
1. Weinbereitung im Kleinversuch
|
1.1. |
Gewicht der Traubenprobe in kg: |
|
1.2. |
Kelterverfahren: |
|
1.3. |
Ausgepresste Mostmenge: |
|
1.4. |
Eigenschaften des Traubenmosts:
|
|
1.5. |
Verfahren der Mostbehandlung (z. B. Vorklären, Zentrifugieren): |
|
1.6. |
Hefezusatz (verwendete Hefeart). Angabe, ob eine spontane Vergärung stattgefunden hat: |
|
1.7. |
Temperatur während der alkoholischen Gärung: |
|
1.8. |
Verfahren zur Bestimmung des Gärungsabschlusses: |
|
1.9. |
Art der Weinbehandlung (z. B. Abstich): |
|
1.10. |
SO2-Zusatz in mg/l: |
|
1.11. |
Analyse des gewonnenen Weins
|
2. Zeitlicher Ablauf der Weinbereitung aus der Traubenprobe
Datum
|
— |
der Probenahme: (am selben Datum wie die Ernte, Teil I Nummer 4.3) |
|
— |
des Kelterns: |
|
— |
des Beginns der alkoholischen Gärung: |
|
— |
der Beendigung der alkoholischen Gärung: |
|
— |
der Abfüllung des Weins: |
Datum der Ausfertigung des Teils II:
(Stempel der zuständigen Stelle, die die Weinbereitung vorgenommen hat, Unterschrift eines Verantwortlichen dieser Stelle)
TEIL IV
Muster eines Analysebulletins für Proben von Wein und Weinbauerzeugnissen, die einer von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Analysemethode gemäß Artikel 27 Absatz 5 unterzogen wurden
A. ALLGEMEINE ANGABEN
|
1. |
Land: |
|
2. |
Nummer der Probe: |
|
3. |
Jahr: |
|
4. |
Rebsorte: |
|
5. |
Weinkategorie: |
|
6. |
Gebiet/Landkreis: |
|
7. |
Name, Anschrift, Telefon, Fax und E-Mail des für das Ergebnis verantwortlichen Labors: |
|
8. |
Probe zur Kontrollanalyse beim ERC-CWS: ja/nein. |
B. VERFAHREN UND ERGEBNISSE
1. Wein (übertragen aus Anhang III Teil III)
|
1.1. |
Alkoholgehalt: % vol |
|
1.2. |
Gesamttrockenextrakt: g/l |
|
1.3. |
Reduktionszucker: g/l |
|
1.4. |
Gesamtsäure, ausgedrückt in Weinsäure: g/l |
|
1.5. |
Gesamtschwefeldioxid: mg/l |
2. Weindestillation zur Durchführung des SNIF-NMR-Verfahrens
|
2.1. |
Beschreibung der Destillationsapparatur: |
|
2.2. |
Volumen des destillierten Weins/Gewicht des gewonnenen Destillats: |
3. Analyse des Destillats
|
3.1. |
Alkoholgehalt des Destillats: % (m/m): |
4. Ergebnis des anhand kernresonanzmagnetischer Messungen (NMR) ermittelten Isotopenverhältnisses von Deuterium zu Wasserstoff in Ethanol
|
4.1. |
(D/H)I = ppm |
|
4.2. |
(D/H)II = ppm |
|
4.3. |
„R“ = |
5. NMR-Parameter
Gemessene Frequenz:
6. Ergebnis des Verhältnisses der Isotope 18O/16O im Wein
δ 18O [‰] = ‰ V. SMOW — SLAP
7. Ergebnis des Verhältnisses der Isotope 18O/16O im Traubenmost (gegebenenfalls)
δ 18O [‰] = ‰ V. SMOW — SLAP
8. Ergebnis des Verhältnisses der Isotope 13C/12C in Weinethanol
δ 13C [‰] = ‰ V-PDB
ANHANG IV
MITTEILUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 33
TEIL I
Muster für die Mitteilung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a
Tabelle
Aufstellung der Weinanbauflächen
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Mitgliedstaat: |
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|
Datum der Mitteilung: |
|
|||||||
|
Weinwirtschaftsjahr: |
|
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|
Gebiet/Region |
Tatsächlich mit Reben bepflanzte Flächen (ha), die für die Erzeugung der folgenden Weine infrage kommen (*1): |
|||||||
|
Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) (*2) |
Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) (*3) |
Wein ohne g.U./g.g.A., der in einem g.U./g.g.A.-Gebiet angebaut wird |
Wein ohne g.U./g.g.A., der außerhalb eines g.U./g.g.A.-Gebiets angebaut wird |
Insgesamt |
||||
|
davon in Spalte (2) angeführt |
davon in Spalte (2) nicht angeführt |
|||||||
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
||
|
1 |
|
|
|
|
|
|
||
|
2 |
|
|
|
|
|
|
||
|
… |
|
|
|
|
|
|
||
|
Mitgliedstaat insgesamt |
|
|
|
|
|
|
||
|
||||||||
Termin für die Mitteilung: 1. März.
TEIL II
Muster für die Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b
Tabelle A
Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Prozentsatz
|
Mitgliedstaat: |
||
|
Datum der Mitteilung: |
|
|
|
Jahr: |
|
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Tatsächlich bepflanzte Gesamtfläche (ha) (am 31. Juli des vorangegangenen Jahres): |
|
|
|
Auf nationaler Ebene anzuwendender Prozentsatz: |
|
|
|
Gesamtfläche (ha) für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene aufgrund des beschlossenen Prozentsatzes: |
|
|
|
Begründung für die Senkung des Prozentsatzes auf nationaler Ebene (sofern dieser unter 1 % liegt): |
||
|
Gesamtfläche (ha) der gemäß Artikel 7 Absatz 3 vom Vorjahr übertragenen Flächen: |
|
|
|
Gesamtfläche (ha) der für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene zur Verfügung zu stellenden Gebiete: |
|
|
Termin für die Mitteilung: 1. März.
Tabelle B
Genehmigungen für Neuanpflanzungen — geografische Begrenzungen
|
Mitgliedstaat: |
||||
|
Datum der Mitteilung: |
|
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|
Jahr: |
|
|||
|
Gegebenenfalls auf der entsprechenden geografischen Ebene beschlossene Einschränkungen: |
||||
sofern zutreffend |
Fläche mit Einschränkungen |
|||
|
Region 1 |
|
|||
|
Region 2 |
|
|||
|
… |
|
|||
sofern zutreffend |
Fläche mit Einschränkungen |
|||
|
Teilregion 1 |
|
|||
|
Teilregion 2 |
|
|||
|
… |
|
|||
sofern zutreffend |
Fläche mit Einschränkungen |
|||
|
g.U./g.g.A.-Gebiet 1 |
|
|||
|
g.U./g.g.A.-Gebiet 2 |
|
|||
|
… |
|
|||
sofern zutreffend |
Fläche mit Einschränkungen |
|||
|
Gebiet ohne g.U./g.g.A. 1 |
|
|||
|
Gebiet ohne g.U./g.g.A. 2 |
|
|||
|
… |
|
|||
|
||||
Termin für die Mitteilung: 1. März.
Tabelle C
Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Öffentliche Bekanntmachung der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit auf der entsprechenden geografischen Ebene
|
Mitgliedstaat: |
|||||
|
Datum der Mitteilung: |
|
||||
|
Jahr: |
|
||||
|
Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit, sofern zutreffend: |
|||||
|
Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 |
Durch den Mitgliedstaat ausgewählt: Ja/Nein |
Falls „Ja“, ist gegebenenfalls die entsprechende geografische Ebene anzugeben: |
|||
|
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
|
Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … |
|||
|
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
|
Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … |
|||
|
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
|
g.U.-Gebiet 1; g.U.-Gebiet 2; … |
|||
|
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 |
|
g.g.A.-Gebiet 1; g.g.A.-Gebiet 2; … |
|||
|
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
Durch den Mitgliedstaat ausgewählt: Ja/Nein |
Falls „Ja“, ist für Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d gegebenenfalls die entsprechende geografische Ebene anzugeben: |
|||
|
Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
|||||
|
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a |
|
Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … |
|||
|
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b |
|
Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … |
|||
|
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c |
|
Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … |
|||
|
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe d |
|
Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … |
|||
|
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e |
|
Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … |
|||
|
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f |
|
Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … |
|||
|
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g |
|
Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … |
|||
|
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h |
|
Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … |
|||
|
|||||
Termin für die Mitteilung: 1. März.
Tabelle D
Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse über die anteilige Aufteilung und die Prioritätskriterien auf der entsprechenden geografischen Ebene
|
Mitgliedstaat: |
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|
Datum der Mitteilung: |
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|
Jahr: |
|
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|
Gesamtfläche (ha) der für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene zur Verfügung zu stellenden Gebiete: |
|
||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||
|
Anteil der anteilig aufzuteilenden Fläche auf nationaler Ebene in Prozent: |
|
||||||||||||||||||||
|
Hektarzahl: |
|
||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||
|
Anteil der nach Prioritätskriterien aufzuteilenden Fläche auf nationaler Ebene in Prozent: |
|
||||||||||||||||||||
|
Hektarzahl: |
|
||||||||||||||||||||
|
Angaben zum auf nationaler Ebene festgelegten einheitlichen Bewertungsraster, anhand dessen geprüft wird, in welchem Umfang die einzelnen Anträge die festgelegten Prioritätskriterien erfüllen (Spannweite der Werte, Höchst- und Mindestpunktzahlen usw.): |
|||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||
|
Festgelegte Prioritätskriterien und ihre jeweilige Gewichtung: |
|||||||||||||||||||||
|
Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (*) |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (**) |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. b |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. c |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. d |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. e |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. f |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. g |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. h |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (***) |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (****) |
||||||||||
|
Gewichtung (0 bis 1): |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||
|
|||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||
|
Festgelegte Prioritätskriterien und ihre jeweilige Gewichtung: [Sofern für das betreffende Gebiet keine Kriterien festgelegt wurden, ist in allen Spalten null anzugeben.] |
|||||||||||||||||||||
|
Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (*) |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (**) |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. b |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. c |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. d |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. e |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. f |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. g |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. h |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (***) |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (****) |
||||||||||
|
Gewichtung (0 bis 1): |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||
|
|||||||||||||||||||||
|
… |
|||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||
|
Festgelegte Prioritätskriterien und ihre jeweilige Gewichtung: [Sofern für das betreffende Gebiet keine Kriterien festgelegt wurden, ist in allen Spalten null anzugeben.] |
|||||||||||||||||||||
|
Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (*) |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (**) |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. b |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. c |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. d |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. e |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. f |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. g |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. h |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (***) |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (****) |
||||||||||
|
Gewichtung (0 bis 1): |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||
|
|||||||||||||||||||||
Termin für die Mitteilung: 1. März.
TEIL III
Muster für die Mitteilung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e
Tabelle
Flächen, die nach dem 31. Dezember 2015 ohne entsprechende Genehmigungen bepflanzt wurden, sowie gerodete Flächen (Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
|
Mitgliedstaat: |
|||
|
Datum der Mitteilung: |
|
||
|
Weinwirtschaftsjahr oder Zeitraum (1): |
|
||
|
Gebiet/Region |
Flächen (in ha), die nach dem 31. Dezember 2015 ohne entsprechende Genehmigungen bepflanzt wurden |
||
|
Flächen, die von den Erzeugern während des Weinwirtschaftsjahres gerodet wurden |
Flächen, die von dem Mitgliedstaat während des Weinwirtschaftsjahres gerodet wurden |
Aufstellung über die Gesamtflächen mit nicht genehmigten Anpflanzungen, die am Ende des Weinwirtschaftsjahres noch nicht gerodet worden waren |
|
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
|
1 |
|
|
|
|
2 |
|
|
|
|
… |
|
|
|
|
Mitgliedstaat insgesamt: |
|
|
|
Termin für die Mitteilung: 1. März.
TEIL IV
Muster für die Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a
Tabelle A
Genehmigungen für von den Antragstellern beantragte Neuanpflanzungen
|
Mitgliedstaat: |
||||
|
Datum der Mitteilung: |
|
|||
|
Jahr: |
|
|||
|
Gebiet/Region |
Anzahl Hektar, für die Anträge auf Neuanpflanzungen eingereicht wurden und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden: |
|||
|
Wein mit g.U. (*4) |
Wein mit g.g.A. (*5) |
nur Wein ohne g.U./g.g.A. |
Insgesamt |
|
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
|
1 |
|
|
|
|
|
2 |
|
|
|
|
|
… |
|
|
|
|
|
Mitgliedstaat insgesamt |
|
|
|
|
|
Sofern auf der betreffenden geografischen Ebene Einschränkungen bestehen (Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013): |
||||
|
Per einschlägiges (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet: |
Beantragte Fläche (ha) |
|||
|
(1) |
(2) |
|||
|
(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1 |
|
|||
|
(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2 |
|
|||
|
… |
|
|||
Termin für die Mitteilung: 1. November.
Tabelle B
Erteilte Genehmigungen für Neuanpflanzungen und abgelehnte Fläche
|
Mitgliedstaat: |
||||||||
|
Datum der Mitteilung: |
|
|||||||
|
Bezugsjahr: |
|
|||||||
|
Gebiet/Region |
Anzahl Hektar, für die Neuanpflanzungen genehmigt wurden und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden: |
Von Antragstellern abgelehnte Fläche (Artikel 7 Absatz 3) (ha) |
||||||
|
Wein mit g.U. (*6) |
Wein mit g.g.A. (*7) |
nur Wein ohne g.U./g.g.A. |
Insgesamt |
|||||
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
|||
|
1 |
|
|
|
|
|
|||
|
2 |
|
|
|
|
|
|||
|
… |
|
|
|
|
|
|||
|
Mitgliedstaat insgesamt |
|
|
|
|
|
|||
|
Von Antragstellern abgelehnte Fläche (Artikel 7 Absatz 3): |
|
|
|
|
|
|||
|
Sofern auf der betreffenden geografischen Ebene Einschränkungen bestehen (Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013): |
||||||||
|
Per einschlägiges (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet: |
Genehmigte Fläche (ha) |
Von Antragstellern abgelehnte Fläche (Artikel 7 Absatz 3) (ha) |
Fläche, die beantragt und vom Mitgliedstaat aus folgendem Grund nicht genehmigt wurde (ha): |
|||||
|
Übersteigen der verfügbaren Gesamtfläche |
Nichteinhaltung der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit |
|||||||
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
||||
|
(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1 |
|
|
|
|
||||
|
(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2 |
|
|
|
|
||||
|
… |
|
|
|
|
||||
Termin für die Mitteilung: 1. November.
TEIL V
Muster für die Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b
Tabelle A
Genehmigungen für Wiederbepflanzungen — angewandte Einschränkungen
|
Mitgliedstaat: |
||
|
Datum der Mitteilung: |
|
|
|
Jahr: |
|
|
|
Sofern zutreffend sind die von den Mitgliedstaaten beschlossenen Einschränkungen der Wiederbepflanzung in den einschlägigen g.U./g.g.A.-Gebieten gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 anzugeben: |
||
|
g.U.-Gebiet, sofern zutreffend |
||
|
g.U.-Gebiet 1 |
|
|
|
g.U.-Gebiet 2 |
|
|
|
… |
|
|
|
g.g.A.-Gebiet, sofern zutreffend |
||
|
g.g.A.-Gebiet 1 |
|
|
|
g.g.A.-Gebiet 2 |
|
|
|
… |
|
|
|
Weitere Angaben zur Begründung der Anwendung der Einschränkungen: |
||
Termin für die Mitteilung: 1. März.
Tabelle B
Erteilte Genehmigungen für Wiederbepflanzungen
|
Mitgliedstaat: |
||||
|
Datum der Mitteilung: |
|
|||
|
Weinwirtschaftsjahr: |
|
|||
|
Gebiet/Region |
Anzahl Hektar, für die Wiederbepflanzungen genehmigt wurden und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden: |
|||
|
Wein mit g.U. (*10) |
Wein mit g.g.A. (*11) |
Wein ohne g.U./g.g.A. |
Insgesamt |
|
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
|
1 |
|
|
|
|
|
2 |
|
|
|
|
|
… |
|
|
|
|
|
Mitgliedstaat insgesamt |
|
|
|
|
Termin für die Mitteilung: 1. November.
|
N.B.: |
Die Daten beziehen sich jeweils auf das der Mitteilung vorangegangene Weinwirtschaftsjahr. |
TEIL VI
Muster für die Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c
Pflanzungsrechte, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt und in Genehmigungen umgewandelt wurden — erteilte Genehmigungen
|
Mitgliedstaat: |
||||
|
Datum der Mitteilung: |
|
|||
|
Weinwirtschaftsjahr: |
|
|||
|
Gebiet/Region |
Anzahl Hektar, für die Genehmigungen erteilt wurden und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden: |
|||
|
Wein mit g.U. (*12) |
Wein mit g.g.A. (*13) |
Wein ohne g.U./g.g.A. |
Insgesamt |
|
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
|
1 |
|
|
|
|
|
2 |
|
|
|
|
|
… |
|
|
|
|
|
Mitgliedstaat insgesamt |
|
|
|
|
Termin für die Mitteilung: 1. November.
|
N.B.: |
Diese Tabelle ist für jedes Weinwirtschaftsjahr (vom 1. August des Jahres n-1 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem die Mitteilung erfolgt) zu übermitteln, und zwar bis zum 1. November des Jahres nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Frist. |
(*1) Die Angaben beziehen sich auf den 31. Juli des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahres.
(*2) Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage.
(*3) Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.U.-Wein und von Wein ohne g.A. (Spalte (3)) oder nur von g.g.A.-Wein und Wein ohne g.A. (Spalte (4)) infrage. Keine der in den Spalten (3) und (4) aufgelisteten Anbauflächen sollte in den Spalten (5) und (6) aufgelistet werden.
(1) Die Daten beziehen sich jeweils auf das der Mitteilung vorangegangene Weinwirtschaftsjahr.
(*4) Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.
(*5) Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. infrage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.
(*6) Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.
(*7) Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. infrage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.
Total, vollständig (T): Die Einschränkungen sind ausnahmslos; Wiederbepflanzungen, die im Widerspruch zu den Einschränkungen stehen würden, sind verboten.
Partiell, teilweise (P): Die Einschränkungen sind nicht ausnahmslos; Wiederbepflanzungen, die im Widerspruch zu den Einschränkungen stehen würden, können in dem vom Mitgliedstaat festgelegten Umfang zugelassen werden.
(*10) Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.
(*11) Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. infrage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.
(*12) Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.
(*13) Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. infrage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.