ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 054I

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
26. Februar 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/281 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/282 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2018/283 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh)und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

6

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/284 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

8

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 54/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/281 DES RATES

vom 26. Februar 2018

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. September 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/1686 angenommen.

(2)

In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sollte eine weitere Person in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgenommen werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1.


ANHANG

Folgendes wird in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgenommen:

„A.   Personen

1.

Fabien CLAIN (alias Omar); Geburtsdatum: 30. Januar 1978; Geburtsort: Toulouse (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch; Reisepass-Nr.: 06AP104665, ausgestellt am 16.1.2006 (abgelaufen); Personalausweis-Nr.: 150161100206, ausgestellt am 8.1.2015 (gültig bis 7.1.2030).“

26.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 54/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/282 DES RATES

vom 26. Februar 2018

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien und in Anbetracht der jüngsten Wechsel auf Ministerebene sollten zwei Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen werden. Darüber hinaus sollten die Angaben zu fünf Personen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführt sind, auf den neuesten Stand gebracht werden.

(3)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.


ANHANG

I.

In der Liste in Teil A („Personen“) des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 werden folgende Einträge hinzugefügt:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„258.

Mohamed Mazen Ali Yousef

(

Image 1
)

Geburtsdatum: 17. Mai 1969

Geburtsort: Umland von Damaskus

Industrieminister. Im Januar 2018 ernannt.

26.2.2018

259.

Imad Abdullah Sara

(

Image 2
)

Geburtsdatum: 1968

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Informationsminister. Im Januar 2018 ernannt.

26.2.2018“

II.

In der Liste in Teil A („Personen“) des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erhalten die nachstehenden Einträge folgende Fassung:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„56.

Ali (

Image 3

) Abdullah (

Image 4

) (alias Abdallah) Ayyub (

Image 5

) (alias Ayyoub, Ayub, Ayoub, Ayob)

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Lattakia, Syrien

Verteidigungsminister. Im Januar 2018 ernannt. Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generals, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Generalstabschef der syrischen Streitkräfte. Unterstützt das Assad-Regime und ist für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.

14.11.2011

57.

Fahd (

Image 6

) (alias Fahid, Fahed) Jasim (

Image 7

) (alias Jasem, Jassim, Jassem) al-Furayj (

Image 8

) (alias Al-Freij)

Geburtsdatum: 1. Januar 1950

Geburtsort: Hama, Syrien

Ehemaliger Verteidigungsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2011

212.

Ammar Al-Sharif

(alias Amar Al-Sharif; Amar Al-Charif; Ammar Sharif; Ammar Charif; Ammar al Shareef; Ammar Sherif; Ammar Medhat Sherif)

(

Image 9
)

Geburtsdatum: 26. Juni 1969

Geburtsort: Lattakia

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Syrischer Reisepass:

 

Nummer: 010312413;

 

Ausstellungsnummer: 002-15-L093534;

 

Ausstellungsdatum: 14. Juli 2015

 

Ausstellungsort: Damaskus-Zentrum;

 

Gültig bis: 13. Juli 2021

Nationale Nummer: 060-10276707

Führender syrischer Geschäftsmann, in Syrien im Banken- und Versicherungssektor und im Hotel- und Gaststättengewerbe tätig. Gründungsmitglied der Byblos Bank Syria, Hauptaktionär von Unlimited Hospitality Ltd und Vorstandsmitglied der Solidarity Alliance Insurance Company und der Al-Aqueelah Takaful Insurance Company.

28.10.2016

221.

Mohammed (alias Mohamed, Muhammad, Mohammad) Ramez Tourjman (alias Tourjuman)

(

Image 10
)

Geburtsdatum: 1966

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Ehemaliger Informationsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

227.

Ahmad al-Hamu (alias al-Hamo)

(

Image 11
)

Geburtsdatum: 1947

Ehemaliger Minister für Industrie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016“


BESCHLÜSSE

26.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 54/6


BESCHLUSS (GASP) 2018/283 DES RATES

vom 26. Februar 2018

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh)und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (1),

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. September 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/1693 angenommen.

(2)

In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sollte eine weitere Person in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 aufgenommen werden.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2016/1693 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25.


ANHANG

Folgendes wird in die Liste im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 aufgenommen:

„A.   Personen

1.

Fabien CLAIN (alias Omar); Geburtsdatum: 30. Januar 1978; Geburtsort: Toulouse (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch; Reisepass-Nr.: 06AP104665, ausgestellt am 16.1.2006 (abgelaufen); Personalausweis-Nr.: 150161100206, ausgestellt am 8.1.2015 (gültig bis 7.1.2030).“

26.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 54/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/284 DES RATES

vom 26. Februar 2018

zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrienangenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien und in Anbetracht der Wechsel auf Ministerebene sollten zwei Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgenommen werden. Darüber hinaus sollten die Angaben zu fünf Personen, die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgeführt sind, auf den neuesten Stand gebracht werden.

(3)

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.


ANHANG

I.

In der Liste in Teil A („Personen“) des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP werden folgende Einträge hinzugefügt:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„258.

Mohamed Mazen Ali Yousef

(

Image 12
)

Geburtsdatum: 17. Mai 1969

Geburtsort: Umland von Damaskus

Industrieminister. Im Januar 2018 ernannt.

26.2.2018

259.

Imad Abdullah Sara

(

Image 13
)

Geburtsdatum: 1968;

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Informationsminister. Im Januar 2018 ernannt.

26.2.2018“

II.

In der Liste in Teil A („Personen“) des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP erhalten die nachstehenden Einträge folgende Fassung:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„56.

Ali (

Image 14

) Abdullah (

Image 15

) (alias Abdallah) Ayyub (

Image 16

) (alias Ayyoub, Ayub, Ayoub, Ayob)

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Lattakia, Syrien

Verteidigungsminister. Im Januar 2018 ernannt. Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generals, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Generalstabschef der syrischen Streitkräfte. Unterstützt das Assad-Regime und ist für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.

14.11.2011

57.

Fahd (

Image 17

) (alias Fahid, Fahed) Jasim (

Image 18

) (alias Jasem, Jassim, Jassem) al-Furayj (

Image 19

) (alias Al-Freij)

Geburtsdatum: 1. Januar 1950

Geburtsort: Hama, Syrien

Ehemaliger Verteidigungsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2011

212.

Ammar Al-Sharif

(alias Amar Al-Sharif; Amar Al-Charif; Ammar Sharif; Ammar Charif; Ammar al Shareef; Ammar Sherif; Ammar Medhat Sherif)

(

Image 20
)

Geburtsdatum: 26. Juni 1969

Geburtsort: Lattakia

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Syrischer Reisepass:

 

Nummer: 010312413;

 

Ausstellungsnummer: 002-15-L093534;

 

Ausstellungsdatum: 14. Juli 2015

 

Ausstellungsort: Damaskus-Zentrum;

 

Gültig bis: 13. Juli 2021

Nationale Nummer: 060-10276707

Führender syrischer Geschäftsmann, in Syrien im Banken- und Versicherungssektor und im Hotel- und Gaststättengewerbe tätig. Gründungsmitglied der Byblos Bank Syria, Hauptaktionär von Unlimited Hospitality Ltd und Vorstandsmitglied der Solidarity Alliance Insurance Company und der Al-Aqueelah Takaful Insurance Company.

28.10.2016

221.

Mohammed (alias Mohamed, Muhammad, Mohammad) Ramez Tourjman (alias Tourjuman)

(

Image 21
)

Geburtsdatum: 1966

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Ehemaliger Informationsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

227.

Ahmad al-Hamu (alias al-Hamo)

(

Image 22
)

Geburtsdatum: 1947

Ehemaliger Minister für Industrie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016“