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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 054I |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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26.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 54/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/281 DES RATES
vom 26. Februar 2018
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 20. September 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/1686 angenommen. |
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(2) |
In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sollte eine weitere Person in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgenommen werden. |
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(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
ANHANG
Folgendes wird in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgenommen:
„A. Personen
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1. |
Fabien CLAIN (alias Omar); Geburtsdatum: 30. Januar 1978; Geburtsort: Toulouse (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch; Reisepass-Nr.: 06AP104665, ausgestellt am 16.1.2006 (abgelaufen); Personalausweis-Nr.: 150161100206, ausgestellt am 8.1.2015 (gültig bis 7.1.2030).“ |
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26.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 54/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/282 DES RATES
vom 26. Februar 2018
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen. |
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(2) |
Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien und in Anbetracht der jüngsten Wechsel auf Ministerebene sollten zwei Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen werden. Darüber hinaus sollten die Angaben zu fünf Personen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführt sind, auf den neuesten Stand gebracht werden. |
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(3) |
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
ANHANG
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I. |
In der Liste in Teil A („Personen“) des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 werden folgende Einträge hinzugefügt:
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II. |
In der Liste in Teil A („Personen“) des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erhalten die nachstehenden Einträge folgende Fassung:
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BESCHLÜSSE
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26.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 54/6 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/283 DES RATES
vom 26. Februar 2018
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh)und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (1),
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 20. September 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/1693 angenommen. |
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(2) |
In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sollte eine weitere Person in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 aufgenommen werden. |
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(3) |
Der Beschluss (GASP) 2016/1693 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
ANHANG
Folgendes wird in die Liste im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 aufgenommen:
„A. Personen
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1. |
Fabien CLAIN (alias Omar); Geburtsdatum: 30. Januar 1978; Geburtsort: Toulouse (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch; Reisepass-Nr.: 06AP104665, ausgestellt am 16.1.2006 (abgelaufen); Personalausweis-Nr.: 150161100206, ausgestellt am 8.1.2015 (gültig bis 7.1.2030).“ |
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26.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 54/8 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/284 DES RATES
vom 26. Februar 2018
zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrienangenommen. |
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(2) |
Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien und in Anbetracht der Wechsel auf Ministerebene sollten zwei Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgenommen werden. Darüber hinaus sollten die Angaben zu fünf Personen, die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgeführt sind, auf den neuesten Stand gebracht werden. |
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(3) |
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
ANHANG
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I. |
In der Liste in Teil A („Personen“) des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP werden folgende Einträge hinzugefügt:
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II. |
In der Liste in Teil A („Personen“) des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP erhalten die nachstehenden Einträge folgende Fassung:
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