ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
23.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/238 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2018
zur Zulassung von Dinatrium-5′-ribonucleotiden, Dinatrium-5′-guanylat und Dinatrium-5′-inosinat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Dinatrium-5′-ribonucleotide, Dinatrium-5′-guanylat und Dinatrium-5′-inosinat (im Folgenden die „betreffenden Stoffe“) wurden mit der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. Den Antrag für Tränkwasser hat der Antragsteller unlängst zurückgezogen. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gelangte in ihrem Gutachten vom 4. März 2014 (3) zu dem Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass die betreffenden Stoffe in Futtermitteln eine ähnliche Funktion haben wie in Lebensmitteln. Die Behörde hat bereits festgestellt, dass die betreffenden Stoffe in Lebensmitteln wirksam sind, da sie deren Geruch oder Palatabilität verbessern. Dieses Ergebnis kann daher auf Futtermittel extrapoliert werden. Den Antrag für Tränkwasser hat der Antragsteller zurückgezogen. Die betreffenden Stoffe können jedoch in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, verwendet werden. |
(5) |
Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Da es nicht erforderlich ist, aus Sicherheitsgründen einen Höchstgehalt festzulegen, und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollten auf dem Etikett des Zusatzstoffs empfohlene Gehalte angegeben werden. Werden solche Gehalte überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen bzw. in der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln bestimmte Angaben gemacht werden. |
(6) |
Die Behörde zog außerdem den Schluss, dass die betreffenden Stoffe aufgrund fehlender Daten als potenziell gefährlich für die Anwender bei Exposition von Haut, Augen und Schleimhäuten sowie beim Einatmen eingestuft werden sollten. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(7) |
Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, ausgenommen für die durch Fermentation hergestellten betreffenden Stoffe, erfüllt sind. Der Antragsteller hat die Zulassung der betreffenden Stoffe beantragt, die durch Fermentation und eine RNA-Hydrolyse hergestellt werden. Aufgrund fehlender Informationen zu den Produktionsstämmen kann die Sicherheit der durch Fermentation hergestellten betreffenden Stoffe nicht bewertet werden, wenngleich sie per se als sicher gelten. Demzufolge sollte die Verwendung der betreffenden Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen und die Zulassung derjenigen Zusatzstoffe, die durch Fermentation hergestellt wurden, abgelehnt werden. |
(8) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Ablehnung der Zulassung
Die Zulassung von Dinatrium-5′-ribonucleotiden, Dinatrium-5′-guanylat und Dinatrium-5′-inosinat, hergestellt durch Fermentation, wird abgelehnt.
Artikel 3
Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang beschriebenen Stoffe und die in Artikel 2 genannten Stoffe sowie die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 15. Dezember 2018 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe und die in Artikel 2 genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. September 2019 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe und die in Artikel 2 genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. September 2020 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) EFSA Journal 2014;12(3):3606.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b635 |
— |
Dinatrium-5′-ribonucleotid |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Dinatrium-5′-ribonucleotide Charakterisierung des Wirkstoffs Dinatrium-5′-ribonucleotide: ein Gemisch aus Dinatrium-5′-guanylat (GMP) und Dinatrium-5′-inosinat (IMP). Hergestellt durch RNA-Hydrolyse. Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel:
Analysemethode (1) Zur Identifikation von GMP und IMP im Futtermittelzusatzstoff: JECFA-Monografie, Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe: Dinatrium-5′-ribonucleotide. Zur Bestimmung von GMP und IMP im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Hochleistungsflüssigchromatografie mit UV-Detektion (HPLC-UV). |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
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15.3.2028 |
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2b627 |
— |
Dinatrium-5′-guanylat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Dinatrium-5′-guanylat (GMP) Charakterisierung des Wirkstoffs Dinatrium-5′-guanylat Hergestellt durch RNA-Hydrolyse. Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C10H12N5Na2O8P · n H2O CAS-Nummer: 5550-12-9 Analysemethode (1) Zur Identifikation von GMP im Futtermittelzusatzstoff: JECFA-Monografie, Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe: Dinatrium-5′-ribonucleotide. Zur Bestimmung von GMP im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Hochleistungsflüssigchromatografie mit UV-Detektion (HPLC-UV). |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
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15.3.2028 |
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2b631 |
— |
Dinatrium-5′-inosinat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Dinatrium-5′-inosinat (IMP) Charakterisierung des Wirkstoffs Dinatrium-5′-inosinat Hergestellt durch RNA-Hydrolyse. Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C10H11 N4O8P · nH2O CAS-Nummer: 4691-65-0 Analysemethode (1) Zur Identifikation von IMP im Futtermittelzusatzstoff: JECFA-Monografie, Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe: Dinatrium-5′-ribonucleotide. Zur Bestimmung von IMP im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Hochleistungsflüssigchromatografie mit UV-Detektion (HPLC-UV). |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
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15.3.2028 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
23.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/239 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2018
zur Zulassung von Methyl-N-methylanthranilat und Methylanthranilat als Zusatzstoffen in Futtermitteln für alle Tierarten außer Vögeln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Methyl-N-methylanthranilat und Methylanthranilat wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Methyl-N-methylanthranilat und Methylanthranilat als Zusatzstoffen in Futtermitteln für alle Tierarten außer Vögeln gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 15. November 2011 (3) den Schluss, dass Methyl-N-methylanthranilat und Methylanthranilat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass keine weiteren Nachweise der Wirksamkeit notwendig seien, da Methyl-N-methylanthranilat und Methylanthranilat als Aromastoffe in Lebensmitteln wirksam seien und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen dieselbe sei wie die in Lebensmitteln. Dieses Ergebnis könne daher auf Futtermittel extrapoliert werden. Der Antragsteller zog den Antrag für Tränkwasser zurück, es sollte jedoch möglich sein, die betreffenden Stoffe in Mischfuttermitteln zu verwenden, die über das Tränkwasser verabreicht werden. |
(5) |
Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Da es nicht erforderlich ist, aus Sicherheitsgründen einen Höchstgehalt festzulegen, und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollten auf dem Etikett des Zusatzstoffs empfohlene Gehalte angegeben werden. Werden solche Gehalte überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen und in der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln bestimmte Angaben gemacht werden. |
(6) |
Die Behörde kam zu dem Ergebnis, dass Methyl-N-methylanthranilat und Methylanthranilat augen- und atemwegsreizende Wirkung haben können. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(7) |
Die Bewertung von Methyl-N-methylanthranilat und Methylanthranilat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(8) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Methyl-N-methylanthranilat und Methylanthranilat aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 15. September 2018 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. März 2019 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. März 2020 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) EFSA Journal 2011; 9(12):2441.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b09781 |
— |
Methyl-N-methylanthranilat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Methyl-N-methylanthranilat Charakterisierung des Wirkstoffs Methyl-N-methylanthranilat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % Chemische Formel: C9H11O2N CAS-Nummer: 85-91-6 FLAVIS-Nr.: 09.781 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Methyl-N-methylanthranilat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL). |
Alle Tierarten außer Vögeln |
— |
— |
— |
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15.3.2028 |
||||||||||||
2b09715 |
— |
Methylanthranilat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Methylanthranilat Charakterisierung des Wirkstoffs Methylanthranilat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % Chemische Formel: C8H9O2N CAS-Nummer: 134-20-3 FLAVIS-Nr.: 09.715 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Methylanthranilat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL). |
Alle Tierarten außer Vögeln |
— |
— |
— |
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15.3.2028 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
23.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/240 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2018
zur Zulassung von Trimethylamin, Trimethylaminhydrochlorid und 3-Methylbutylamin als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten außer Legehennen sowie von 2-Methoxyethylbenzol, 1,3-Dimethoxybenzol, 1,4-Dimethoxybenzol und 1-Isopropyl-2-methoxy-4-methylbenzol als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Die Stoffe Trimethylamin, Trimethylaminhydrochlorid und 3-Methylbutylamin wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten außer Legehennen zugelassen; die Stoffe 2-Methoxyethylbenzol, 1,3-Dimethoxybenzol, 1,4-Dimethoxybenzol und 1-Isopropyl-2-methoxy-4-methylbenzol wurden gemäß der genannten Richtlinie auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen (im Folgenden „die betreffenden Stoffe“). In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Trimethylamin, Trimethylaminhydrochlorid und 3-Methylbutylamin als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten außer Legehennen sowie von 2-Methoxyethylbenzol, 1,3-Dimethoxybenzol, 1,4-Dimethoxybenzol und 1-Isopropyl-2-methoxy-4-methylbenzol als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 25. April 2012 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die betreffenden Stoffe bei Verwendung als Aromen in Lebensmitteln wirksam sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Daher kann diese Schlussfolgerung auf Futtermittel extrapoliert werden. Der Antragsteller hat den Antrag für Tränkwasser zurückgezogen, doch es sollte möglich sein, die betreffenden Stoffe in Mischfuttermitteln zu verwenden, die über das Tränkwasser verabreicht werden. |
(5) |
Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Da es nicht erforderlich ist, aus Sicherheitsgründen einen Höchstgehalt festzulegen, und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollten auf dem Etikett des Zusatzstoffs empfohlene Gehalte angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen bzw. in der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln bestimmte Angaben gemacht werden. |
(6) |
Die Behörde stellte fest, dass Trimethylamin, Trimethylaminhydrochlorid und 3-Methylbutylamin nachweislich augenätzend, stark hautreizend oder hautätzend sowie reizend für die Atemwege sind. Bei Inhalation können asthmaartige Symptome auftreten. 2-Methoxyethylbenzol, 1,3-Dimethoxybenzol, 1,4-Dimethoxybenzol und 1-Isopropyl-2-methoxy-4-methylbenzol können bei Haut- und Augenkontakt sowie für die Atemwege nachweislich gefährlich sein. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(7) |
Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(8) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 15. September 2018 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. März 2019 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. März 2020 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) EFSA Journal 2012;10(5):2678 und EFSA Journal 2012;10(5):2679.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||||||||
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
2b11009 |
— |
Trimethylamin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Trimethylamin Charakterisierung des Wirkstoffs Trimethylamin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % Chemische Formel: C3H9N CAS-Nummer: 75-50-3 FLAVIS-Nr.: 11.009 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Trimethylamin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten außer Legehennen |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||||||||||||||
2b11024 |
— |
Trimethylaminhydrochlorid |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Trimethylaminhydrochlorid Charakterisierung des Wirkstoffs Trimethylaminhydrochlorid Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98,5 % Chemische Formel: C3H9N · HCl CAS-Nummer: 593-81-7 FLAVIS-Nr.: 11.024 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Trimethylaminhydrochlorid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten außer Legehennen |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
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2b11001 |
— |
3-Methylbutylamin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 3-Methylbutylamin Charakterisierung des Wirkstoffs 3-Methylbutylamin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % Chemische Formel: C5H13N CAS-Nummer: 107-85-7 FLAVIS-Nr.: 11.001 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 3-Methylbutylamin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten außer Legehennen |
— |
— |
— |
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15.3.2028 |
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2b03006 |
— |
2-Methoxyethylbenzol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 2-Methoxyethylbenzol Charakterisierung des Wirkstoffs 2-Methoxyethylbenzol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 99 % Chemische Formel: C9H12O CAS-Nummer: 3558-60-9 FLAVIS-Nr.: 03.006 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 2-Methoxyethylbenzol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
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15.3.2028 |
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2b04016 |
— |
1,3-Dimethoxybenzol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 1,3-Dimethoxybenzol Charakterisierung des Wirkstoffs 1,3-Dimethoxybenzol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % Chemische Formel: C8H10O2 CAS-Nummer: 151-10-0 FLAVIS-Nr.: 04.016 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 1,3-Dimethoxybenzol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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— |
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15.3.2028 |
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2b04034 |
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1,4-Dimethoxybenzol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 1,4-Dimethoxybenzol Charakterisierung des Wirkstoffs 1,4-Dimethoxybenzol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % Chemische Formel: C8H10O2 CAS-Nummer: 150-78-7 FLAVIS-Nr.: 04.034 Zur Bestimmung von 1,4-Dimethoxybenzol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
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15.3.2028 |
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2b04043 |
— |
1-Isopropyl-2-methoxy-4-methylbenzol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 1-Isopropyl-2-methoxy-4-methylbenzol Charakterisierung des Wirkstoffs 1-Isopropyl-2-methoxy-4-methylbenzol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % Chemische Formel: C11H16O CAS-Nummer: 1076-56-8 FLAVIS-Nr.: 04.043 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 1-Isopropyl-2-methoxy-4-methylbenzol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
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15.3.2028 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
23.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/27 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/241 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2018
zur Zulassung von Piperin, 3-Methylindol, Indol, 2-Acetylpyrrol und Pyrrolidin als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Die Stoffe Piperin, 3-Methylindol, Indol, 2-Acetylpyrrol und Pyrrolidin (im Folgenden „die betreffenden Stoffe“) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 26. Januar 2016 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die betreffenden Stoffe bei Verwendung als Aromen in Lebensmitteln wirksam sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Daher kann diese Schlussfolgerung auf Futtermittel extrapoliert werden. Der Antragsteller hat den Antrag für Tränkwasser zurückgezogen. Dennoch sollte es möglich sein, die betreffenden Stoffe in Mischfuttermitteln zu verwenden, die über das Tränkwasser verabreicht werden. |
(5) |
Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Da es nicht erforderlich ist, aus Sicherheitsgründen einen Höchstgehalt festzulegen, und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollten auf dem Etikett des Zusatzstoffs empfohlene Gehalte angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen bzw. in der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln bestimmte Angaben gemacht werden. |
(6) |
Die Behörde stellte fest, dass die betreffenden Stoffe bei Haut- und Augenkontakt sowie für die Atemwege nachweislich gefährlich sein können. Die meisten Stoffe sind als reizend für die Atemwege eingestuft. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(7) |
Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(8) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 15. September 2018 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. März 2019 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. März 2020 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) EFSA Journal 2016.14(2):4390.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b14003 |
— |
Piperin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Piperin Charakterisierung des Wirkstoffs Piperin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % Chemische Formel: C17H19O3N CAS-Nummer: 94-62-2 FLAVIS-Nr.: 14.003 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Piperin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie mit Flammenionisationsdetektor (GC-FID) |
Alle Tierarten |
— |
— |
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15.3.2028 |
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2b14004 |
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3-Methylindol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 3-Methylindol Charakterisierung des Wirkstoffs 3-Methylindol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % Chemische Formel: C9H9N CAS-Nummer: 83-34-1 FLAVIS-Nr.: 14.004 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 3-Methylindol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
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15.3.2028 |
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2b14007 |
— |
Indol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Indol Charakterisierung des Wirkstoffs Indol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % Chemische Formel: C8H7N CAS-Nummer: 120-72-9 FLAVIS-Nr.: 14.007 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Indol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
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15.3.2028 |
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2b14047 |
— |
2-Acetylpyrrol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 2-Acetylpyrrol Charakterisierung des Wirkstoffs 2-Acetylpyrrol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % Chemische Formel: C6H7ON CAS-Nummer: 1072-83-9 FLAVIS-Nr.: 14.047 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 2-Acetylpyrrol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
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15.3.2028 |
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2b14064 |
— |
Pyrrolidin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Pyrrolidin Charakterisierung des Wirkstoffs Pyrrolidin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % Chemische Formel: C4H9N CAS-Nummer: 123-75-1 FLAVIS-Nr.: 14.064 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Pyrrolidin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
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15.3.2028 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
23.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/36 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/242 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2018
zur Zulassung von Hex-3(cis)-en-1-ol, Non-6-en-1-ol, Oct-3-en-1-ol, Non-6(cis)-enal, Hex-3(cis)-enal, Hept-4-enal, Hex-3(cis)-enylacetat, Hex-3(cis)-enylformiat, Hex-3-enylbutyrat, Hex-3-enylhexanoat, Hex-3(cis)-enylisobutyrat, Citronellol, (-)-3,7-Dimethyl-6-octen-1-ol, Citronellal, 2,6-Dimethylhept-5-enal, Citronellsäure, Citronellylacetat, Citronellylbutyrat, Citronellylformiat, Citronellylpropionat, 1-Ethoxy-1-(3-hexenyloxy)ethan und Hex-3-enylisovalerat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Die Stoffe Hex-3(cis)-en-1-ol, Non-6-en-1-ol, Oct-3-en-1-ol, Non-6(cis)-enal, Hex-3(cis)-enal, Hept-4-enal, Hex-3(cis)-enylacetat, Hex-3(cis)-enylformiat, Hex-3-enylbutyrat, Hex-3-enylhexanoat, Hex-3(cis)-enylisobutyrat, Citronellol, (-)-3,7-Dimethyl-6-octen-1-ol, Citronellal, 2,6-Dimethylhept-5-enal, Citronellsäure, Citronellylacetat, Citronellylbutyrat, Citronellylformiat, Citronellylpropionat, 1-Ethoxy-1-(3-hexenyloxy)ethan und Hex-3-enylisovalerat (im Folgenden die „betreffenden Stoffe“) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 12. Juli 2016 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die betreffenden Stoffe bei Verwendung als Aromen in Lebensmitteln wirksam sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Daher kann diese Schlussfolgerung auf Futtermittel extrapoliert werden. Der Antragsteller hat den Antrag für Tränkwasser zurückgezogen. Dennoch sollte es möglich sein, die betreffenden Stoffe in Mischfuttermitteln zu verwenden, die über das Tränkwasser verabreicht werden. |
(5) |
Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Da es nicht erforderlich ist, aus Sicherheitsgründen einen Höchstgehalt festzulegen, und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollte auf dem Etikett des Zusatzstoffs ein empfohlener Gehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen bzw. in der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln bestimmte Angaben gemacht werden. |
(6) |
Die Behörde stellte fest, dass die Stoffe für Haut, Augen und Atemwege nachweislich gefährlich sein können. Die meisten Stoffe sind als reizend für die Atemwege eingestuft. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(7) |
Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(8) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 15. September 2018 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. März 2019 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. März 2020 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) EFSA Journal 2016;14(8):4559.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b02056 |
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Hex-3(cis)-en-1-ol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Hex-3(cis)-en-1-ol Charakterisierung des Wirkstoffs Hex-3(cis)-en-1-ol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung, als Summe der (Z)- und (E)-Isomere; mind. 92 % (Z)-Isomer Chemische Formel: C6H12O CAS-Nummer: 928-96-1 FLAVIS-Nr.: 02.056 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Hex-3(cis)-en-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b02093 |
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Non-6-en-1-ol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Non-6-en-1-ol Charakterisierung des Wirkstoffs Non-6-en-1-ol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C9H18O CAS-Nummer: 35854-86-5 FLAVIS-Nr.: 02.093 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Non-6-en-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
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15.3.2028 |
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2b02094 |
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Oct-3-en-1-ol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Oct-3-en-1-ol Charakterisierung des Wirkstoffs Oct-3-en-1-ol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 96 % bei der Prüfung, als (Z)-Isomer Chemische Formel: C8H16O CAS-Nummer: 20125-84-2 FLAVIS-Nr.: 02.094 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Oct-3-en-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b05059 |
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Non-6(cis)-enal |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Non-6(cis)-enal Charakterisierung des Wirkstoffs Non-6(cis)-enal Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 96 % bei der Prüfung; sekundäre Komponente 6-9 % trans-6-Nonenal Chemische Formel: C9H16O CAS-Nummer: 2277-19-2 FLAVIS-Nr.: 05.059 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Non-6(cis)-enal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b05075 |
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Hex-3(cis)-enal |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Hex-3(cis)-enal Charakterisierung des Wirkstoffs Hex-3(cis)-enal Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C6H10O CAS-Nummer: 6789-80-6 FLAVIS-Nr.: 05.075 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Hex-3(cis)-enal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b05085 |
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Hept-4-enal |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Hept-4-enal Charakterisierung des Wirkstoffs Hept-4-enal Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % als Summe der (Z)- und (E)-Isomere; mind. 93 % (Z)-Isomer; sekundäre Komponente: 2-5 % (E)-Isomer Chemische Formel: C7H12O CAS-Nummer: 6728-31-0 FLAVIS-Nr.: 05.085 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Hept-4-enal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b09197 |
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Hex-3(cis)-enylacetat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Hex-3(cis)-enylacetat Charakterisierung des Wirkstoffs Hex-3(cis)-enylacetat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung, als Summe der (Z)- und (E)-Isomere; mind. 92 % (Z)-Isomer Chemische Formel: C8H14O2 CAS-Nummer: 3681-71-8 FLAVIS-Nr.: 09.197 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Hex-3(cis)-enylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b09240 |
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Hex-3(cis)-enylformiat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Hex-3(cis)-enylformiat Charakterisierung des Wirkstoffs Hex-3(cis)-enylformiat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel: C7H12O2 CAS-Nummer: 33467-73-1 FLAVIS-Nr.: 09.240 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Hex-3(cis)-enylformiat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b09270 |
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Hex-3-enylbutyrat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Hex-3-enylbutyrat Charakterisierung des Wirkstoffs Hex-3-enylbutyrat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel: C10H18O2 CAS-Nummer: 16491-36-4 FLAVIS-Nr.: 09.270 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Hex-3-enylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b09271 |
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Hex-3-enylhexanoat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Hex-3-enylhexanoat Charakterisierung des Wirkstoffs Hex-3-enylhexanoat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 96 % bei der Prüfung Chemische Formel: C12H22O2 CAS-Nummer: 31501-11-8 FLAVIS-Nr.: 09.271 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Hex-3-enylhexanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b09563 |
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Hex-3(cis)-enylisobutyrat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Hex-3(cis)-enylisobutyrat Charakterisierung des Wirkstoffs Hex-3(cis)-enylisobutyrat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C10H18O2 CAS-Nummer: 41519-23-7 FLAVIS-Nr.: 09.563 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Hex-3(cis)-enylisobutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b02011 |
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Citronellol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Citronellol Charakterisierung des Wirkstoffs Citronellol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 90 % bei der Prüfung; Racemat; sonstige Bestandteile: doppelt ungesättigte und gesättigte C10-Alkohole, Citronellylacetat und Citronellal Chemische Formel: C10H20O CAS-Nummer: 106-22-9 FLAVIS-Nr.: 02.011 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Citronellol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b02229 |
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(-)-3,7-Dimethyl-6-octen-1-ol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs (-)-3,7-Dimethyl-6-octen-1-ol Charakterisierung des Wirkstoffs (-)-3,7-Dimethyl-6-octen-1-ol Hergestellt durch chemische Synthese oder gewonnen durch fraktionierte Destillation ätherischer Öle und Verseifung von Auszügen Reinheit: mind. 90 % bei der Prüfung Chemische Formel: C10H20O CAS-Nummer: 7540-51-4 FLAVIS-Nr.: 02.229 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von (-)-3,7-Dimethyl-6-octen-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b05021 |
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Citronellal |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Citronellal Charakterisierung des Wirkstoffs Citronellal Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 85 % bei der Prüfung Chemische Formel: C10H18O CAS-Nummer: 106-23-0 FLAVIS-Nr.: 05.021 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Citronellal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b05074 |
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2,6-Dimethylhept-5-enal |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 2,6-Dimethylhept-5-enal Charakterisierung des Wirkstoffs 2,6-Dimethylhept-5-enal Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 85 % bei der Prüfung Chemische Formel: C9H16O CAS-Nummer: 106-72-9 FLAVIS-Nr.: 05.074 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 2,6-Dimethylhept-5-enal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b08036 |
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Citronellsäure |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Citronellsäure Charakterisierung des Wirkstoffs Citronellsäure Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 90 % bei der Prüfung Chemische Formel: C10H18O2 CAS-Nummer: 502-47-6 FLAVIS-Nr.: 08.036 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Citronellsäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b09012 |
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Citronellylacetat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Citronellylacetat Charakterisierung des Wirkstoffs Citronellylacetat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 92 % bei der Prüfung Chemische Formel: C11H22O2 CAS-Nummer: 150-84-5 FLAVIS-Nr.: 09.012 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Citronellylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b09049 |
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Citronellylbutyrat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Citronellylbutyrat Charakterisierung des Wirkstoffs Citronellylbutyrat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 90 % bei der Prüfung Chemische Formel: C14H26O2 CAS-Nummer: 141-16-2 FLAVIS-Nr.: 09.049 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Citronellylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b09078 |
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Citronellylformiat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Citronellylformiat Charakterisierung des Wirkstoffs Citronellylformiat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 90 % bei der Prüfung Chemische Formel: C11H20O2 CAS-Nummer: 105-85-1 FLAVIS-Nr.: 09.078 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Citronellylformiat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b09129 |
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Citronellylpropionat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Citronellylpropionat Charakterisierung des Wirkstoffs Citronellylpropionat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel: C13H24O2 CAS-Nummer: 141-14-0 FLAVIS-Nr.: 09.129 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Citronellylpropionat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b06081 |
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1-Ethoxy-1-(3-hexenyloxy)ethan |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 1-Ethoxy-1-(3-hexenyloxy)ethan Charakterisierung des Wirkstoffs 1-Ethoxy-1-(3-hexenyloxy)ethan Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C10H20O2 CAS-Nummer: 28069-74-1 FLAVIS-Nr.: 06.081 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 1-Ethoxy-1-(3-hexenyloxy)ethan im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b09505 |
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Hex-3-enylisovalerat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Hex-3-enylisovalerat Charakterisierung des Wirkstoffs Hex-3-enylisovalerat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel: C11H20O2 CAS-Nummer: 10032-11-8 FLAVIS-Nr.: 09.505 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Hex-3-enylisovalerat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
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15.3.2028 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
23.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/69 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/243 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2018
zur Zulassung von 3-Hydroxybutan-2-on, Pentan-2,3-dion, 3,5-Dimethylcyclopentan-1,2-dion, Hexan-3,4-dion, Sec-butan-3-onylacetat, 2,6,6-Trimethylcyclohex-2-en-1,4-dion und 3-Methylnona-2-,4-dion als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Die Stoffe 3-Hydroxybutan-2-on, Pentan-2,3-dion, 3,5-Dimethylcyclopentan-1,2-dion, Hexan-3,4-dion, Sec-butan-3-onylacetat, 2,6,6-Trimethylcyclohex-2-en-1,4-dion und 3-Methylnona-2-,4-dion (im Folgenden „die betreffenden Stoffe“) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 19. Oktober 2016 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die betreffenden Stoffe bei Verwendung als Aromen in Lebensmitteln wirksam sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Daher kann diese Schlussfolgerung auf Futtermittel extrapoliert werden. Der Antragsteller hat den Antrag für Tränkwasser zurückgezogen, doch es sollte möglich sein, die betreffenden Stoffe in Mischfuttermitteln zu verwenden, die über das Tränkwasser verabreicht werden. |
(5) |
Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Da es nicht erforderlich ist, aus Sicherheitsgründen einen Höchstgehalt festzulegen, und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollte auf dem Etikett des Zusatzstoffs ein empfohlener Gehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen bzw. in der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln bestimmte Angaben gemacht werden. |
(6) |
Die Behörde stellte fest, dass die Stoffe für Haut, Augen und Atemwege nachweislich gefährlich sein können. Die meisten Stoffe sind als reizend für die Atemwege eingestuft. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(7) |
Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(8) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 15. September 2018 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. März 2019 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. März 2020 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) EFSA Journal 2016;14(11):4618.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b07051 |
— |
3-Hydroxybutan-2-on |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 3-Hydroxybutan-2-on Charakterisierung des Wirkstoffs 3-Hydroxybutan-2-on Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 96 % bei der Prüfung Chemische Formel: C4H8O2 CAS-Nummer: 513-86-0 FLAVIS-Nr.: 07.051 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 3-Hydroxybutan-2-on im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
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15.3.2028 |
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2b07060 |
— |
Pentan-2,3-dion |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Pentan-2,3-dion Charakterisierung des Wirkstoffs Pentan-2,3-dion Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 93 % bei der Prüfung Chemische Formel: C5H8O2 CAS-Nummer: 600-14-6 FLAVIS-Nr.: 07.060 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Pentan-2,3-dion im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||||||||||||||
2b07076 |
— |
3,5-Dimethylcyclopentan-1,2-dion |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 3,5-Dimethylcyclopentan-1,2-dion Charakterisierung des Wirkstoffs 3,5-Dimethylcyclopentan-1,2-dion Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C7H10O2 CAS-Nummer: 13494-07-0 FLAVIS-Nr.: 07.076 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 3,5-Dimethylcyclopentan-1,2-dion im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
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2b07077 |
— |
Hexan-3,4-dion |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Hexan-3,4-dion Charakterisierung des Wirkstoffs Hexan-3,4-dion Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C6H10O2 CAS-Nummer: 4437-51-8 FLAVIS-Nr.: 07.077 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Hexan-3,4-dion im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
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15.3.2028 |
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2b09186 |
— |
Sec-butan-3-onylacetat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Sec-butan-3-onylacetat Charakterisierung des Wirkstoffs Sec-butan-3-onylacetat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C6H10O3 CAS-Nummer: 4906-24-5 FLAVIS-Nr.: 09.186 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Sec-butan-3-onylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
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15.3.2028 |
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2b07109 |
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2,6,6-Trimethylcyclohex-2-en-1,4-dion |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 2,6,6-Trimethylcyclohex-2-en-1,4-dion Charakterisierung des Wirkstoffs 2,6,6-Trimethylcyclohex-2-en-1,4-dion Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C9H12O2 CAS-Nummer: 1125-21-9 FLAVIS-Nr.: 07.109 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 2,6,6-Trimethylcyclohex-2-en-1,4-dion im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b07184 |
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3-Methylnona-2-,4-dion |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 3-Methylnona-2-,4-dion Charakterisierung des Wirkstoffs 3-Methylnona-2-,4-dion Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C10H18O2 CAS-Nummer: 113486-29-6 FLAVIS-Nr.: 07.184 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 3-Methylnona-2-,4-dion im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
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15.3.2028 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
23.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/81 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/244 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2018
zur Zulassung von Vanillylaceton und 4-(4-Methoxyphenyl)butan-2-on als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Ablehnung von 1-Phenylethan-1-ol
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Verweigerung
Die Zulassung des Stoffs 1-Phenylethan-1-ol, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird abgelehnt.
Artikel 3
Übergangsmaßnahmen
(1) Vanillylaceton, 4-(4-Methoxyphenyl)butan-2-on und 1-Phenylethan-1-ol und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 15. September 2018 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die Vanillylaceton, 4-(4-Methoxyphenyl)butan-2-on und 1-Phenylethan-1-ol enthalten und vor dem 15. März 2019 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die Vanillylaceton, 4-(4-Methoxyphenyl)butan-2-on und 1-Phenylethan-1-ol enthalten und vor dem 15. März 2020 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) EFSA Journal 2016; 14(8):4557.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b07005 |
— |
Vanillylaceton |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Vanillylaceton Charakterisierung des Wirkstoffs Vanillylaceton Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel: C11H14O3 CAS-Nummer: 122-48-5 Flavis-Nr.: 07.005 Analyseverfahren (1) Zur Bestimmung von Vanillylaceton im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatographie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b07029 |
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4-(4-Methoxyphenyl)butan-2-on |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 4-(4-Methoxyphenyl)butan-2-on Charakterisierung des Wirkstoffs 4-(4-Methoxyphenyl)butan-2-on Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 96 % bei der Prüfung Chemische Formel: C11H14O2 CAS-Nummer: 104-20-1 Flavis-Nr.: 07.029 Analyseverfahren (1) Zur Bestimmung von 4-(4-Methoxyphenyl)butan-2-on im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatographie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
23.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/87 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/245 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2018
zur Zulassung von Menthol, d-Carvon, Menthylacetat, d,l-Isomenthon, 3-Methyl-2-(pent-2(cis)-enyl)cyclopent-2-en-1-on, 3,5,5-Trimethylcyclohex-2-en-1-on, d-Fenchon, Fenchylalkohol, Carvylacetat, Dihydrocarvylacetat und Fenchylacetat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Die Stoffe Menthol, d-Carvon, Menthylacetat, d,l-Isomenthon, 3-Methyl-2-(pent-2(cis)-enyl)cyclopent-2-en-1-on, 3,5,5-Trimethylcyclohex-2-en-1-on, d-Fenchon, Fenchylalkohol, Carvylacetat, Dihydrocarvylacetat und Fenchylacetat (im Folgenden die „betreffenden Stoffe“) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 20. April 2016 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die betreffenden Stoffe bei Verwendung als Aromen in Lebensmitteln wirksam sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Daher kann diese Schlussfolgerung auf Futtermittel extrapoliert werden. Der Antragsteller hat den Antrag auf Verwendung der betreffenden Stoffe in Tränkwasser zurückgezogen. |
(5) |
Die Behörde stellte des Weiteren fest, dass die betreffenden Stoffe bei Haut- und Augenkontakt sowie für die Atemwege nachweislich gefährlich sind. Die meisten Stoffe sind als reizend für die Atemwege eingestuft. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Der Antragsteller hat der Behörde Verwendungsmengen für die betreffenden Stoffe vorgeschlagen. Gestützt auf diesen Vorschlag erachtete die Behörde bestimmte Verwendungsmengen als sicher (im Folgenden die „von der Behörde als sicher erachteten Mengen“). Für die Zwecke amtlicher Kontrollen entlang der Lebensmittelkette sollten bestimmte Kennzeichnungsvorschriften vorgesehen werden. Insbesondere sollte vorgeschrieben werden, dass bei Überschreitung der von der Behörde als sicher erachteten Mengen auf dem Etikett von Vormischungen bzw. in der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln, die die betreffenden Stoffe enthalten, bestimmte Angaben gemacht werden müssen, einschließlich eines Hinweises auf die von der Behörde als sicher erachteten Mengen. |
(8) |
Der Umstand, dass die Verwendung der betreffenden Stoffe in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt ihre Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus. |
(9) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 15. September 2018 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. März 2019 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. März 2020 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) EFSA Journal 2016;14(6):4475.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||||
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||||||||||
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b02015 |
— |
Menthol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Menthol Charakterisierung des Wirkstoffs Menthol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel: C10H20O CAS-Nummer: 89-78-1 FLAVIS-Nr.: 02.015 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Menthol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
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2b07146 |
— |
d-Carvon |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs d-Carvon Charakterisierung des Wirkstoffs d-Carvon Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel: C10H14O CAS-Nummer: 2244-16-8 FLAVIS-Nr.: 07.146 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von d-Carvon im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||||||||||
2b09016 |
— |
Menthylacetat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Menthylacetat Charakterisierung des Wirkstoffs Menthylacetat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C12H22O2 CAS-Nummer: 29066-34-0 FLAVIS-Nr.: 09.016 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Menthylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||||||||||
2b07078 |
— |
d,l-Isomenthon |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs d,l-Isomenthon Charakterisierung des Wirkstoffs d,l-Isomenthon Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C10H18O CAS-Nummer: 491-07-6 FLAVIS-Nr.: 07.078 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von d,l-Isomenthon im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
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2b07094 |
— |
3-Methyl-2-(pent-2(cis)-enyl)cyclopent-2-en-1-on |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 3-Methyl-2-(pent-2(cis)-enyl)cyclopent-2-en-1-on Charakterisierung des Wirkstoffs 3-Methyl-2-(pent-2(cis)-enyl)cyclopent-2-en-1-on Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C11H16O CAS-Nummer: 488-10-8 FLAVIS-Nr.: 07.094 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 3-Methyl-2-(pent-2(cis)-enyl)cyclopent-2-en-1-on im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||||||||||
2b07126 |
— |
3,5,5-Trimethylcyclohex-2-en-1-on |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 3,5,5-Trimethylcyclohex-2-en-1-on Charakterisierung des Wirkstoffs 3,5,5-Trimethylcyclohex-2-en-1-on Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C9H14O CAS-Nummer: 78-59-1 FLAVIS-Nr.: 07.126 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 3,5,5-Trimethylcyclohex-2-en-1-on im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||||||||||
2b07159 |
— |
d-Fenchon |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs d-Fenchon Charakterisierung des Wirkstoffs d-Fenchon Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C10H16O CAS-Nummer: 4695-62-9 FLAVIS-Nr.: 07.159 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von d-Fenchon im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||||||||||
2b02038 |
— |
Fenchylalkohol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Fenchylalkohol Charakterisierung des Wirkstoffs Fenchylalkohol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C10H18O CAS-Nummer: 1632-73-1 FLAVIS-Nr.: 02.038 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Fenchylalkohol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||||||||||
2b09215 |
— |
Carvylacetat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Carvylacetat Charakterisierung des Wirkstoffs Carvylacetat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C12H18O2 CAS-Nummer: 97-42-7 FLAVIS-Nr.: 09.215 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Carvylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||||||||||
2b09216 |
— |
Dihydrocarvylacetat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Dihydrocarvylacetat Charakterisierung des Wirkstoffs Dihydrocarvylacetat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C12H20O2 CAS-Nummer: 20777-49-5 FLAVIS-Nr.: 09.216 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Dihydrocarvylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||||||||||
2b09269 |
— |
Fenchylacetat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Fenchylacetat Charakterisierung des Wirkstoffs Fenchylacetat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C12H20O2 CAS-Nummer: 13851-11-1 FLAVIS-Nr.: 09.269 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Fenchylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
23.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/105 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/246 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2018
zur Zulassung von Linalooloxid als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten außer Fisch
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Der Stoff Linalooloxid wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Linalooloxid als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten außer Fisch gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 13. Juni 2012 (3) den Schluss, dass Linalooloxid unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit gelten für Linalooloxid außerdem die Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 5. März 2014 (4), da Linalooloxid zur selben chemischen Gruppe gehört wie die in dem Gutachten untersuchten Stoffe. Der terminale Metabolismus dieses Zusatzstoffs durch Glucuronidierung bei Säugetieren, Vögeln und Fischen ermöglicht eine rasche Ausscheidung der Konjugate des Zusatzstoffs. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da Linalooloxid als Aroma in Lebensmitteln verwendet wird und seine Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Daher kann diese Schlussfolgerung auf Futtermittel extrapoliert werden. Der Antragsteller hat den Antrag auf Verwendung von Linalooloxid in Tränkwasser zurückgezogen. |
(5) |
Des Weiteren befand die Behörde, dass Linalooloxid als potenziell gefährlich für Atemwege, Haut und Augen sowie als hautreizend eingestuft werden sollte. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung von Linalooloxid hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Der Antragsteller hat der Behörde Verwendungsmengen für Linalooloxid vorgeschlagen. Gestützt auf diesen Vorschlag erachtete die Behörde bestimmte Verwendungsmengen als sicher (im Folgenden die „von der Behörde als sicher erachteten Mengen“). Für die Zwecke amtlicher Kontrollen entlang der Lebensmittelkette sollten bestimmte Kennzeichnungsvorschriften vorgesehen werden. Insbesondere sollte vorgeschrieben werden, dass bei Überschreitung der von der Behörde als sicher erachteten Mengen auf dem Etikett von Vormischungen bzw. in der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln, die die betreffenden Stoffe enthalten, bestimmte Angaben gemacht werden müssen, einschließlich eines Hinweises auf die von der Behörde als sicher erachteten Mengen. |
(8) |
Der Umstand, dass die Verwendung des betreffenden Stoffs in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt seine Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus. |
(9) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Linalooloxid aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Der im Anhang genannte Stoff und die diesen enthaltenden Vormischungen, die vor dem 15. September 2018 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 15. März 2019 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 15. März 2020 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) EFSA Journal 2012;10(7):2786.
(4) EFSA Journal 2014:12(3):3608.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||||
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||||||||||
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b13140 |
— |
Linalooloxid |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Linalooloxid Charakterisierung des Wirkstoffs Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel: C10H18O2 CAS-Nummer: 1365-19-1 FLAVIS-Nr.: 13.140 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Linalooloxid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten außer Fisch |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
23.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/109 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/247 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2018
zur Zulassung von 2,4,5-Trimethylthiazol, 2-Isobutylthiazol, 5-(2-Hydroxyethyl)-4-methylthiazol, 2-Acetylthiazol, 2-Ethyl-4-methylthiazol, 5,6-Dihydro-2,4,6-tris(2-methylpropyl)4H-1,3,5-dithiazin und Thiaminhydrochlorid als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Die Stoffe 2,4,5-Trimethylthiazol, 2-Isobutylthiazol, 5-(2-Hydroxyethyl)-4-methylthiazol, 2-Acetylthiazol, 2-Ethyl-4-methylthiazol, 5,6-Dihydro-2,4,6-tris(2-methylpropyl)4H-1,3,5-dithiazin und Thiaminhydrochlorid (im Folgenden die „betreffenden Stoffe“) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 13. April 2016 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die betreffenden Stoffe als Aromen in Lebensmitteln verwendet werden und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Daher kann diese Schlussfolgerung auf Futtermittel extrapoliert werden. Der Antragsteller hat den Antrag auf Verwendung der betreffenden Stoffe in Tränkwasser zurückgezogen. |
(5) |
Die Behörde stellte des Weiteren fest, dass die betreffenden Stoffe bei Haut- und Augenkontakt sowie für die Atemwege nachweislich gefährlich sind. Die meisten Stoffe sind als reizend für die Atemwege eingestuft. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Der Antragsteller hat der Behörde Verwendungsmengen für die betreffenden Stoffe vorgeschlagen. Gestützt auf diesen Vorschlag erachtete die Behörde bestimmte Verwendungsmengen als sicher (im Folgenden die „von der Behörde als sicher erachteten Mengen“). Für die Zwecke amtlicher Kontrollen entlang der Lebensmittelkette sollten bestimmte Kennzeichnungsvorschriften vorgesehen werden. Insbesondere sollte vorgeschrieben werden, dass bei Überschreitung der von der Behörde als sicher erachteten Mengen auf dem Etikett von Vormischungen bzw. in der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln, die die betreffenden Stoffe enthalten, bestimmte Angaben gemacht werden müssen, einschließlich eines Hinweises auf die von der Behörde als sicher erachteten Mengen. |
(8) |
Der Umstand, dass die Verwendung des betreffenden Stoffs in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt seine Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus. |
(9) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 15. September 2018 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. März 2019 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. März 2020 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) EFSA Journal 2016;14(4):4441.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b15019 |
— |
2,4,5-Trimethylthiazol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 2,4,5-Trimethylthiazol Charakterisierung des Wirkstoffs Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C6H9NS CAS-Nummer: 13623-11-5 FLAVIS-Nr.: 15.019 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 2,4,5-Trimethylthiazol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||
2b15013 |
— |
2-Isobutylthiazol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 2-Isobutylthiazol Charakterisierung des Wirkstoffs 2-Isobutylthiazol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 96 % bei der Prüfung Chemische Formel: C7H11NS CAS-Nummer: 18640-74-9 FLAVIS-Nr.: 15.013 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 2-Isobutylthiazol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||
2b15014 |
— |
5-(2-Hydroxyethyl)-4-methylthiazol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 5-(2-Hydroxyethyl)-4-methylthiazol Charakterisierung des Wirkstoffs 5-(2-Hydroxyethyl)-4-methylthiazol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 96 % bei der Prüfung Chemische Formel: C6H9ONS CAS-Nummer: 137-00-8 FLAVIS-Nr.: 15.014 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 5-(2-Hydroxyethyl)-4-methylthiazol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||
2b15020 |
— |
2-Acetylthiazol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 2-Acetylthiazol Charakterisierung des Wirkstoffs 2-Acetylthiazol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C5H5ONS CAS-Nummer: 24295-03-2 FLAVIS-Nr.: 15.020 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 2-Acetylthiazol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||
2b15033 |
— |
2-Ethyl-4-methylthiazol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 2-Ethyl-4-methylthiazol Charakterisierung des Wirkstoffs 2-Ethyl-4-methylthiazol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C6H9NS CAS-Nummer: 15679-12-6 FLAVIS-Nr.: 15.033 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 2-Ethyl-4-methylthiazol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
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2b15113 |
— |
5,6-Dihydro-2,4,6-tris(2-methylpropyl)4H-1,3,5-dithiazin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 5,6-Dihydro-2,4,6-tris(2-methylpropyl)4H-1,3,5-dithiazin Charakterisierung des Wirkstoffs 5,6-Dihydro-2,4,6-tris(2-methylpropyl)4H-1,3,5-dithiazin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 87 % bei der Prüfung Chemische Formel: C15H31NS2 CAS-Nummer: 74595-94-1 FLAVIS-Nr.: 15.113 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 5,6-Dihydro-2,4,6-tris(2-methylpropyl)4H-1,3,5-dithiazin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||
2b16027 |
— |
Thiaminhydrochlorid |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Thiaminhydrochlorid Charakterisierung des Wirkstoffs Thiaminhydrochlorid Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C12H17ClN4OS · HCl CAS-Nummer: 67-03-8 FLAVIS-Nr.: 16.027 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Thiaminhydrochlorid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Hochleistungsflüssigchromatografie (HPLC), Europäisches Arzneibuch 6.0, Methode 01/2008:0303. |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
23.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/120 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/248 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2018
zur Zulassung von 2,3-Diethylpyrazin, 2,5- oder 6-Methoxy-3-methylpyrazin, 2-Acetyl-3-ethylpyrazin, 2,3-Diethyl-5-methylpyrazin, 2-(sec-Butyl)-3-methoxypyrazin, 2-Ethyl-3-methoxypyrazin, 5,6,7,8-Tetrahydrochinoxalin, 2-Ethylpyrazin und 5-Methylchinoxalin als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Die Stoffe 2,3-Diethylpyrazin, 2,5- oder 6-Methoxy-3-methylpyrazin, 2-Acetyl-3-ethylpyrazin, 2,3-Diethyl-5-methylpyrazin, 2-(sec-Butyl)-3-methoxypyrazin, 2-Ethyl-3-methoxypyrazin, 5,6,7,8-Tetrahydrochinoxalin, 2-Ethylpyrazin und 5-Methylchinoxalin (im Folgenden die „betreffenden Stoffe“) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 6. Dezember 2016 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Diese Stoffe verbessern den Geruch oder die Palatabilität von Lebensmitteln. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die betreffenden Stoffe als Aromen in Lebensmitteln verwendet werden und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Daher kann diese Schlussfolgerung auf Futtermittel extrapoliert werden. Der Antragsteller hat den Antrag auf Verwendung der betreffenden Stoffe in Tränkwasser zurückgezogen. |
(5) |
Die Behörde stellte des Weiteren fest, dass die betreffenden Stoffe bei Haut- und Augenkontakt sowie für die Atemwege nachweislich gefährlich sind. Die meisten Stoffe sind als reizend für die Atemwege eingestuft. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Der Antragsteller hat der Behörde Verwendungsmengen für die betreffenden Stoffe vorgeschlagen. Gestützt auf diesen Vorschlag erachtete die Behörde bestimmte Verwendungsmengen als sicher (im Folgenden die „von der Behörde als sicher erachteten Mengen“). Für die Zwecke amtlicher Kontrollen entlang der Lebensmittelkette sollten bestimmte Kennzeichnungsvorschriften vorgesehen werden. Insbesondere sollte vorgeschrieben werden, dass bei Überschreitung der von der Behörde als sicher erachteten Mengen auf dem Etikett von Vormischungen bzw. in der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln, die die betreffenden Stoffe enthalten, bestimmte Angaben gemacht werden müssen, einschließlich eines Hinweises auf die von der Behörde als sicher erachteten Mengen. |
(8) |
Der Umstand, dass die Verwendung der betreffenden Stoffe in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt ihre Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus. |
(9) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 15. September 2018 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. März 2019 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. März 2020 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) EFSA Journal 2016;15(2):4671.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||||
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||||||||||
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b14005 |
— |
2,3-Diethylpyrazin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 2,3-Diethylpyrazi Charakterisierung des Wirkstoffs 2,3-Diethylpyrazin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C8H12N2 CAS-Nummer: 15707-24-1 FLAVIS-Nr.: 14.005 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 2,3-Diethylpyrazin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||||||||||
2b14025 |
— |
2,5- oder 6-Methoxy-3-methylpyrazin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 2,5- oder 6-Methoxy-3-methylpyrazin Charakterisierung des Wirkstoffs 2,5- oder 6-Methoxy-3-methylpyrazin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C6H8ON2 CAS-Nummer: 63450-30-6 FLAVIS-Nr.: 14.025 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 2,5- oder 6-Methoxy-3-methylpyrazin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||||||||||
2b14049 |
— |
2-Acetyl-3-ethylpyrazin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 2-Acetyl-3-ethylpyrazin Charakterisierung des Wirkstoffs 2-Acetyl-3-ethylpyrazin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C8H10ON2 CAS-Nummer: 32974-92-8 FLAVIS-Nr.: 14.049 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 2-Acetyl-3-ethylpyrazin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||||||||||
2b14056 |
— |
2,3-Diethyl-5-methylpyrazin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 2,3-Diethyl-5-methylpyrazin Charakterisierung des Wirkstoffs 2,3-Diethyl-5-methylpyrazin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C9H14N2 CAS-Nummer: 18138-04-0 FLAVIS-Nr.: 14.056 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 2,3-Diethyl-5-methylpyrazin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||||||||||
2b14062 |
— |
2-(sec-Butyl)-3-methoxypyrazin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 2-(sec-Butyl)-3-methoxypyrazin Charakterisierung des Wirkstoffs 2-(sec-Butyl)-3-methoxypyrazin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 99 % bei der Prüfung Chemische Formel: C9H14ON2 CAS-Nummer: 24168-70-5 FLAVIS-Nr.: 14.062 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 2-(sec-Butyl)-3-methoxypyrazin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||||||||||
2b14112 |
— |
2-Ethyl-3-methoxypyrazin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 2-Ethyl-3-methoxypyrazin Charakterisierung des Wirkstoffs 2-Ethyl-3-methoxypyrazin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 99 % bei der Prüfung Chemische Formel: C7H10N2O CAS-Nummer: 25680-58-4 FLAVIS-Nr.: 14.112 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 2-Ethyl-3-methoxypyrazin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||||||||||
2b14015 |
— |
5,6,7,8-Tetrahydrochinoxalin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 5,6,7,8-Tetrahydrochinoxalin Charakterisierung des Wirkstoffs 5,6,7,8-Tetrahydrochinoxalin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C8H10N2 CAS-Nummer: 34413-35-9 FLAVIS-Nr.: 14.015 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 5,6,7,8-Tetrahydrochinoxalin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||||||||||
2b14022 |
— |
2-Ethylpyrazin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 2-Ethylpyrazin Charakterisierung des Wirkstoffs 2-Ethylpyrazin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C6H8N2 CAS-Nummer: 13925-00-3 FLAVIS-Nr.: 14.022 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 2-Ethylpyrazin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
||||||||||||||||||||
2b14028 |
— |
5-Methylchinoxalin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 5-Methylchinoxalin Charakterisierung des Wirkstoffs 5-Methylchinoxalin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C9H8N2 CAS-Nummer: 13708-12-8 FLAVIS-Nr.: 14.028 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 5-Methylchinoxalin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
15.3.2028 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
23.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/134 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/249 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2018
zur Zulassung von Taurin, beta-Alanin, L-Alanin, L-Arginin, L-Asparaginsäure, L-Histidin, D,L-Isoleucin, L-Leucin, L-Phenylalanin, L-Prolin, D,L-Serin, L-Tyrosin, L-Methionin, L-Valin, L-Cystein, Glycin, Mononatriumglutamat und L-Glutaminsäure als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten sowie von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat für alle Tierarten außer Katzen und Hunden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Die Stoffe Taurin, beta-Alanin, L-Alanin, L-Arginin, L-Asparaginsäure, L-Histidin, D,L-Isoleucin, L-Leucin, L-Phenylalanin, L-Prolin, D,L-Serin, L-Tyrosin, L-Methionin, L-Valin, L-Cystein, L-Cysteinhydrochloridmonohydrat, Glycin, Mononatriumglutamat und L-Glutaminsäure (im Folgenden die „betreffenden Stoffe“) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe, die durch Fermentation, Proteinhydrolyse und chemische Synthese hergestellt werden, als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 9. April 2014 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Aufgrund fehlender Informationen über die Produktionsstämme sind zu den betreffenden Stoffen, die durch Fermentation hergestellt werden, keine Schlussfolgerungen möglich. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die betreffenden Stoffe bei Verwendung als Aromen in Lebensmitteln wirksam sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Daher kann diese Schlussfolgerung auf Futtermittel extrapoliert werden. Der Antragsteller hat den Antrag auf Verwendung der betreffenden Stoffe in Tränkwasser zurückgezogen. |
(5) |
Die Behörde zog ferner den Schluss, dass die betreffenden Stoffe aufgrund fehlender Daten als reizend für Haut und Augen sowie als Hautallergene eingestuft werden sollten. Des Weiteren befand die Behörde, dass die betreffenden Stoffe reizend für die Atemwege sind und gefährliche Stäube verursachen können. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, außer für die durch Fermentation hergestellten betreffenden Stoffe, erfüllt sind. Aufgrund fehlender Informationen zu den Produktionsstämmen kann deren Sicherheit nicht bewertet werden. Daher sollte die Verwendung der durch chemische Synthese und Proteinhydrolyse hergestellten betreffenden Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Der Antragsteller hat der Behörde Verwendungsmengen für die betreffenden Stoffe vorgeschlagen. Gestützt auf diesen Vorschlag erachtete die Behörde bestimmte Verwendungsmengen als sicher (im Folgenden die „von der Behörde als sicher erachteten Mengen“). Für die Zwecke amtlicher Kontrollen entlang der Lebensmittelkette sollten bestimmte Kennzeichnungsvorschriften vorgesehen werden. Insbesondere sollte vorgeschrieben werden, dass bei Überschreitung der von der Behörde als sicher erachteten Mengen auf dem Etikett von Vormischungen bzw. in der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln, die die betreffenden Stoffe enthalten, bestimmte Angaben gemacht werden müssen, einschließlich eines Hinweises auf die von der Behörde als sicher erachteten Mengen. |
(8) |
Der Umstand, dass die Verwendung der betreffenden Stoffe in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt ihre Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus. |
(9) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Die Stoffe Taurin, beta-Alanin, L-Alanin, L-Arginin, L-Asparaginsäure, L-Histidin, D,L-Isoleucin, L-Leucin, L-Phenylalanin, L-Prolin, D,L-Serin, L-Tyrosin, L-Methionin, L-Valin, L-Cystein, L-Cysteinhydrochloridmonohydrat, Glycin, Mononatriumglutamat und L-Glutaminsäure, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, sowie die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 15. Dezember 2018 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. September 2019 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. September 2020 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) EFSA Journal 2014;12(5):3670.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b16056 |
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Taurin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Taurin Charakterisierung des Wirkstoffs Taurin Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C2H7O3NS CAS-Nummer: 107-35-7 FLAVIS-Nr.: 16.056 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Taurin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1). Zur Bestimmung von Taurin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (2) (Anhang III Teil F) |
Alle Tierarten |
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— |
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15.3.2028 |
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2b17001 |
— |
beta-Alanin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs beta-Alanin Charakterisierung des Wirkstoffs beta-Alanin Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C3H7O2N CAS-Nummer: 107-95-9 FLAVIS-Nr.: 17.001 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von beta-Alanin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1). Zur Bestimmung von beta-Alanin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
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15.3.2028 |
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2b17002 |
— |
L-Alanin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs L-Alanin Charakterisierung des Wirkstoffs L-Alanin Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse Reinheit: mind. 98,5 % bei der Prüfung Chemische Formel: C3H7NO2 CAS-Nummer: 56-41-7 FLAVIS-Nr.: 17.002 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von L-Alanin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1). Zur Bestimmung von L-Alanin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F) |
Alle Tierarten |
— |
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15.3.2028 |
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2b17003 |
— |
L-Arginin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs L-Arginin Charakterisierung des Wirkstoffs L-Arginin Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C6H14O2N4 CAS-Nummer: 74-79-3 FLAVIS-Nr.: 17.003 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von L-Arginin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1). Zur Bestimmung von L-Arginin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b17005 |
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L-Asparaginsäure |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs L-Asparaginsäure Charakterisierung des Wirkstoffs L-Asparaginsäure Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C4H7O4N CAS-Nummer: 56-84-8 FLAVIS-Nr.: 17.005 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von L-Asparaginsäure in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1). Zur Bestimmung von L-Asparaginsäure in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b17008 |
— |
L-Histidin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs L-Histidin Charakterisierung des Wirkstoffs L-Histidin Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C6H9O2N3 CAS-Nummer: 71-00-1 FLAVIS-Nr.: 17.008 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von L-Histidin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1). Zur Bestimmung von L-Histidin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b17010 |
— |
D,L-Isoleucin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs D,L-Isoleucin Charakterisierung des Wirkstoffs D,L-Isoleucin Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C6H13O2N CAS-Nummer: 443-79-8 FLAVIS-Nr.: 17.010 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von D,L-Isoleucin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1). Zur Bestimmung von D,L-Isoleucin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b17012 |
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L-Leucin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs L-Leucin Charakterisierung des Wirkstoffs L-Leucin Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C6H13O2N CAS-Nummer: 61-90-5 FLAVIS-Nr.: 17.012 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von L-Leucin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1). Zur Bestimmung von L-Leucin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b17018 |
— |
L-Phenylalanin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs L-Phenylalanin Charakterisierung des Wirkstoffs L-Phenylalanin Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C9H11O2N CAS-Nummer: 63-91-2 FLAVIS-Nr.: 17.018 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von L-Phenylalanin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1). Zur Bestimmung von L-Phenylalanin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F) |
Alle Tierarten |
— |
— |
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15.3.2028 |
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2b17019 |
— |
L-Prolin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs L-Prolin Charakterisierung des Wirkstoffs L-Prolin Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C5H9O2N CAS-Nummer: 147-85-3 FLAVIS-Nr.: 17.019 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von L-Prolin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1). Zur Bestimmung von L-Prolin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b17020 |
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D,L-Serin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs D,L-Serin Charakterisierung des Wirkstoffs D,L-Serin Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel: C3H7NO3 CAS-Nummer: 302-84-1 FLAVIS-Nr.: 17.020 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von D,L-Serin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1). Zur Bestimmung von D,L-Serin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b17022 |
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L-Tyrosin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs L-Tyrosin Charakterisierung des Wirkstoffs L-Tyrosin Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C9H11O3N CAS-Nummer: 60-18-4 FLAVIS-Nr.: 17.022 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von L-Tyrosin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1). Zur Bestimmung von L-Tyrosin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F) |
Alle Tierarten |
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— |
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15.3.2028 |
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2b17027 |
— |
L-Methionin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs L-Methionin Charakterisierung des Wirkstoffs L-Methionin Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse Reinheit: mind. 98,5 % bei der Prüfung Chemische Formel: C5H11NO2S CAS-Nummer: 63-68-3 FLAVIS-Nr.: 17.027 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von L-Methionin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1). Zur Bestimmung von L-Methionin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F) |
Alle Tierarten |
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— |
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15.3.2028 |
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2b17028 |
— |
L-Valin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs L-Valin Charakterisierung des Wirkstoffs L-Valin Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse Reinheit: mind. 98,5 % bei der Prüfung Chemische Formel: C5H11NO2 CAS-Nummer: 72-18-4 FLAVIS-Nr.: 17.028 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von L-Valin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1). Zur Bestimmung von L-Valin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b17033 |
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L-Cystein |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs L-Cystein Charakterisierung des Wirkstoffs L-Cystein Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C3H7O2NS CAS-Nummer: 52-90-4 FLAVIS-Nr.: 17.033 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von L-Cystein in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1). Zur Bestimmung von L-Cystein in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b920 |
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L-Cysteinhydrochloridmonohydrat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs L-Cysteinhydrochloridmonohydrat Charakterisierung des Wirkstoffs L-Cysteinhydrochloridmonohydrat Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse Reinheit: mind. 98,5 % bei der Prüfung Chemische Formel: C3H8ClNO2S · H2O CAS-Nummer: 7048-04-6 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1). Zur Bestimmung von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F) |
Alle Tierarten außer Katzen und Hunden |
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15.3.2028 |
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2b17034 |
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Glycin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Glycin Charakterisierung des Wirkstoffs Glycin Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C2H5O2N CAS-Nummer: 56-40-6 FLAVIS-Nr.: 17.034 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Glycin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1). Zur Bestimmung von Glycin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b621 |
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Mononatriumglutamat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Mononatriumglutamat Charakterisierung des Wirkstoffs Mononatriumglutamat Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse Reinheit: mind. 99 % bei der Prüfung Chemische Formel: C5H8 NaNO4 · H2O CAS-Nummer: 142-47-2 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Mononatriumglutamat in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1). Zur Bestimmung von Mononatriumglutamat in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b620 |
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L-Glutaminsäure |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs L-Glutaminsäure Charakterisierung des Wirkstoffs L-Glutaminsäure Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C5H9O4N CAS-Nummer: 56-86-0 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von L-Glutaminsäure in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1). Zur Bestimmung von L-Glutaminsäure in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
(2) Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).
23.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/166 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/250 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2018
zur Zulassung von Methyl-2-furoat, Bis(2-methyl-3-furyl)disulfid, Furfural, Furfurylalkohol, 2-Furanmethanthiol, S-Furfurylacetothioat, Difurfuryldisulfid, Methylfurfurylsulfid, 2-Methylfuran-3-thiol, Methylfurfuryldisulfid, Methyl-2-methyl-3-furyldisulfid und Furfurylacetat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Die Stoffe Methyl-2-furoat, Bis(2-methyl-3-furyl)disulfid, Furfural, Furfurylalkohol, 2-Furanmethanthiol, S-Furfurylacetothioat, Difurfuryldisulfid, Methylfurfurylsulfid, 2-Methylfuran-3-thiol, Methylfurfuryldisulfid, Methyl-2-methyl-3-furyldisulfid und Furfurylacetat (im Folgenden die „betreffenden Stoffe“) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 26. Januar 2016 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Diese Stoffe verbessern den Geruch oder die Palatabilität von Lebensmitteln. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die betreffenden Stoffe als Aromen in Lebensmitteln verwendet werden und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Daher kann diese Schlussfolgerung auf Futtermittel extrapoliert werden. Der Antragsteller hat den Antrag auf Verwendung der betreffenden Stoffe in Tränkwasser zurückgezogen. |
(5) |
Die Behörde stellte des Weiteren fest, dass die betreffenden Stoffe bei Haut- und Augenkontakt sowie für die Atemwege nachweislich gefährlich sind. Die meisten Stoffe sind als reizend für die Atemwege eingestuft. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Der Antragsteller hat der Behörde Verwendungsmengen für die betreffenden Stoffe vorgeschlagen. Gestützt auf diesen Vorschlag erachtete die Behörde bestimmte Verwendungsmengen als sicher (im Folgenden die „von der Behörde als sicher erachteten Mengen“). Für die Zwecke amtlicher Kontrollen entlang der Lebensmittelkette sollten bestimmte Kennzeichnungsvorschriften vorgesehen werden. Insbesondere sollte vorgeschrieben werden, dass bei Überschreitung der von der Behörde als sicher erachteten Mengen auf dem Etikett von Vormischungen bzw. in der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln, die die betreffenden Stoffe enthalten, bestimmte Angaben gemacht werden müssen, einschließlich eines Hinweises auf die von der Behörde als sicher erachteten Mengen. |
(8) |
Der Umstand, dass die Verwendung des betreffenden Stoffs in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt seine Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus. |
(9) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 15. September 2018 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. März 2019 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. März 2020 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) EFSA Journal 2016;14(2):4389.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b13002 |
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Methyl-2-furoat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Methyl-2-furoat Charakterisierung des Wirkstoffs Methyl-2-furoat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C6H6O3 CAS-Nummer: 611-13-2 FLAVIS-Nr.: 13.002 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Methyl-2-furoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b13016 |
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Bis(2-methyl-3-furyl)disulfid |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Bis(2-methyl-3-furyl)disulfid Charakterisierung des Wirkstoffs Bis(2-methyl-3-furyl)disulfid Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C10H10O2 S2 CAS-Nummer: 28588-75-2 FLAVIS-Nr.: 13.016 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Bis(2-methyl-3-furyl)disulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b13018 |
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Furfural |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Furfural Charakterisierung des Wirkstoffs Furfural Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel: C5H4O2 CAS-Nummer: 98-01-1 FLAVIS-Nr.: 13.018 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Furfural im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b13019 |
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Furfurylalkohol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Furfurylalkohol Charakterisierung des Wirkstoffs Furfurylalkohol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C5H6O2 CAS-Nummer: 98-00-0 FLAVIS-Nr.: 13.019 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Furfurylalkohol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b13026 |
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2-Furanmethanthiol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 2-Furanmethanthiol Charakterisierung des Wirkstoffs 2-Furanmethanthiol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C5H6OS CAS-Nummer: 98-02-2 FLAVIS-Nr.: 13.026 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 2-Furanmethanthiol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b13033 |
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S-Furfurylacetothioat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs S-Furfurylacetothioat Charakterisierung des Wirkstoffs S-Furfurylacetothioat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel: C7H8O2S CAS-Nummer: 13678-68-7 FLAVIS-Nr.: 13.033 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von S-Furfurylacetothioat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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Difurfuryldisulfid |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Difurfuryldisulfid Charakterisierung des Wirkstoffs Difurfuryldisulfid Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 96 % bei der Prüfung Chemische Formel: C10H10O2S2 CAS-Nummer: 4437-20-1 FLAVIS-Nr.: 13.050 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Difurfuryldisulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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Methylfurfurylsulfid |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Methylfurfurylsulfid Charakterisierung des Wirkstoffs Methylfurfurylsulfid Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C6H8OS CAS-Nummer: 1438-91-1 FLAVIS-Nr.: 13.053 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Methylfurfurylsulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2-Methylfuran-3-thiol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 2-Methylfuran-3-thiol Charakterisierung des Wirkstoffs 2-Methylfuran-3-thiol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel: C5H6OS CAS-Nummer: 28588-74-1 FLAVIS-Nr.: 13.055 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 2-Methylfuran-3-thiol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
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2b13064 |
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Methylfurfuryldisulfid |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Methylfurfuryldisulfid Charakterisierung des Wirkstoffs Methylfurfuryldisulfid Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel: C6H8OS2 CAS-Nummer: 57500-00-2 FLAVIS-Nr.: 13.064 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Methylfurfuryldisulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
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15.3.2028 |
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Methyl-2-methyl-3-furyldisulfid |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Methyl-2-methyl-3-furyldisulfid Charakterisierung des Wirkstoffs Methyl-2-methyl-3-furyldisulfid Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C6H8OS2 CAS-Nummer: 65505-17-1 FLAVIS-Nr.: 13.079 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Methyl-2-methyl-3-furyldisulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
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15.3.2028 |
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2b13128 |
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Furfurylacetat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Furfurylacetat Charakterisierung des Wirkstoffs Furfurylacetat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C7H8O3 CAS-Nummer: 623-17-6 FLAVIS-Nr.: 13.128 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Furfurylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
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15.3.2028 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports