ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 36

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
9. Februar 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/188 der Kommission vom 21. November 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/189 der Kommission vom 23. November 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee

4

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/190 der Kommission vom 24. November 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern

8

 

*

Delegierte verordnung (EU) 2018/191 der Kommission vom 30. November 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik hinsichtlich des Schwertfischbestands im Mittelmeer

13

 

*

Verordnung (EU) 2018/192 der Kommission vom 8. Februar 2018 zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der EU-Referenzlaboratorien für den Bereich Lebensmittel- und Futtermittelkontaminanten

15

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/193 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Zulassung von Laboratorien in Brasilien und in der Russischen Föderation für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 593)  ( 1 )

18

 

*

Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2018/194 der Kommission vom 8. Februar 2018 zur Festlegung von Mustern für die Übersichten über die Buchführung über Eigenmittelansprüche sowie eines Formulars zur Mitteilung Eigenmittelansprüchen entsprechender uneinbringlicher Beträge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates

20

 

*

Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2018/195 der Kommission vom 8. Februar 2018 zur Festlegung von Formularen für die Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen, sowie für die Kontrollberichte in Bezug auf traditionelle Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates

33

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/12 des Rates vom 8. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea ( ABl. L 4 vom 9.1.2018 )

38

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2018/16 des Rates vom 8. Januar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea ( ABl. L 4 vom 9.1.2018 )

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/188 DER KOMMISSION

vom 21. November 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, der einmalig verlängerbar ist, zu erlassen.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 der Kommission (2) wurde ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern erstellt, um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung mittels bestimmter Flexibilitätsmechanismen zu erleichtern.

(4)

Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c Ziffer ii enthielt dieser Rückwurfplan u. a. bestimmte Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung aller Fänge aufgrund unverhältnismäßiger Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen bei den Fanggeräten, bei denen die unerwünschten Fänge je Fanggerät nicht mehr als einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Gesamtfangmenge des betreffenden Fanggeräts ausmachen (Ausnahmen wegen Geringfügigkeit).

(5)

Gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 läuft der Rückwurfplan am 31. Dezember 2017 aus.

(6)

Belgien, Frankreich, die Niederlande, Portugal und Spanien haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den südwestlichen Gewässern. Nach Konsultation des Beirats für die südwestlichen Gewässer und des Beirats für pelagische Bestände legten die genannten Mitgliedstaaten der Kommission am 2. Juni 2017 eine gemeinsame Empfehlung vor.

(7)

In der gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, die Geltungsdauer der in dem Rückwurfplan festgelegten Ausnahmen wegen Geringfügigkeit zu verlängern, wobei die folgenden geänderten Rückwurfraten gelten sollen:

bei Blauem Wittling bis zu 6 % (2018) bzw. bis zu 5 % (2019 und 2020) der jährlichen Gesamtfangmenge in der industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei in der ICES-Division VIII;

bei Weißem Thun bis zu 6 % (2018) bzw. bis zu 5 % (2019 und 2020) der jährlichen Gesamtfangmenge in der Fischerei auf große pelagische Arten mit pelagischen Zweischiffschleppnetzen in der ICES-Division VIII;

bei Sardelle, Makrele und Stöcker bis zu 4 % (2018, 2019 und 2020) der jährlichen Gesamtfangmenge in der pelagischen Schleppnetzfischerei in der ICES-Division VIII;

bei Stöcker, Bastardmakrele und Makrele bis zu 4 % (2018, 2019 und 2020) der jährlichen Gesamtfangmenge und bei Sardelle bis zu 1 % (2018, 2019 und 2020) der jährlichen Gesamtfangmenge in der Ringwadenfischerei in den ICES-Divisionen VIII, IX und X sowie in den CECAF-Divisionen 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0.

(8)

Zur Rechtfertigung der vorgeschlagenen Ausnahmen wegen Geringfügigkeit legten die Mitgliedstaaten Nachweise über unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen in den betreffenden Fischereien vor. Diese Nachweise wurden von der Sachverständigengruppe des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) geprüft, die zu dem Ergebnis kam, dass die gemeinsamen Empfehlungen fundierte Argumente für die unverhältnismäßigen Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen enthielten und diese teilweise durch eine qualitative Bewertung der Kosten gestützt wurden. Daher und da keine abweichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, sollte die Geltungsdauer der Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe der in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verlängert werden.

(9)

In den Artikeln 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 ist eine Ausnahme wegen hoher Überlebensraten für Sardelle, Stöcker, Bastardmakrele und Makrele in der handwerklichen Ringwadenfischerei festgelegt und eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Sardelle festgesetzt. Diese Maßnahmen wurden 2014 vom STECF positiv bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Nachweise, auf denen diese Bewertung beruhte, auch für die nächsten drei Jahre Gültigkeit haben. Daher ist es angebracht, diese Maßnahmen bis 2020 zu verlängern.

(10)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Da der mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 festgelegte Rückwurfplan am 31. Dezember 2017 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

bei Blauem Wittling bis zu 6 % (2018) bzw. bis zu 5 % (2019 und 2020) der jährlichen Gesamtfangmenge in der industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei, in der Blauer Wittling in der ICES-Division VIII mit pelagischen Schleppnetzen (OTM) gezielt befischt wird und die genannte Art an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird;

b)

bei Weißem Thun bis zu 6 % (2018) bzw. bis zu 5 % (2019 und 2020) der jährlichen Gesamtfangmenge in der Fischerei auf große pelagische Arten, in der Weißer Thun in der ICES-Division VIII mit pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) gezielt befischt wird;

c)

bei Sardelle, Makrele und Stöcker bis zu 4 % (2018, 2019 und 2020) der jährlichen Gesamtfangmenge in der pelagischen Schleppnetzfischerei, in der Sardelle, Makrele und Stöcker in der ICES-Division VIII mit pelagischen Schleppnetzen (OTM) gezielt befischt werden;

d)

bei Stöcker, Bastardmakrele und Makrele bis zu 4 % (2018, 2019 und 2020) der jährlichen Gesamtfangmenge und bei Sardelle bis zu 1 % (2018, 2019 und 2020) der jährlichen Gesamtfangmenge in der Fischerei, in der Stöcker, Bastardmakrele, Makrele und Sardelle in den ICES-Divisionen VIII, IX und X sowie in den CECAF-Divisionen 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 mit Ringwaden (PS) gezielt befischt werden.“

(2)

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 31).


9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/189 DER KOMMISSION

vom 23. November 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, der einmalig verlängerbar ist, zu erlassen.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission (2) wurde ein Rückwurfplan für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee erstellt, um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung mittels bestimmter Flexibilitätsmechanismen zu erleichtern.

(4)

Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung aller Fänge können gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten festgelegt werden, bei denen wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge Steigerungen bei der Selektivität sehr schwer zu erreichen sind oder bei denen unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen entstehen würden (im Folgenden „Ausnahmen wegen Geringfügigkeit“).

(5)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Nach Konsultation des Beirats für die Nordsee und des Beirats für pelagische Arten haben diese Mitgliedstaaten der Kommission am 31. Mai 2017 eine gemeinsame Empfehlung vorgelegt.

(6)

In der gemeinsamen Empfehlung wird für die Jahre 2018, 2019 und 2020 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit in Höhe von bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Makrele, Stöcker, Hering und Wittling in der Fischerei auf kleine pelagische Arten vorgeschlagen, in der Makrele, Stöcker und Hering in den ICES-Divisionen IVb und c südlich von 54 Grad Nord mit pelagischen Trawlern (OTM und PTM) von bis zu 25 m Länge über alles gezielt befischt werden.

(7)

Die Mitgliedstaaten legten wissenschaftliche Nachweise vor, wonach der Umgang mit unerwünschten Fängen in der betreffenden Fischerei unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Nachweise wurden vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft. Der STECF stellte fest, dass die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für die betreffenden Flotten möglicherweise einen Anreiz darstellt, ihr Fangverhalten anzupassen und nach weiteren Möglichkeiten zur Verbesserung der Selektivität zu suchen. Daher kann die vorgeschlagene Ausnahme in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 aufgenommen werden.

(8)

Die Geltungsdauer des Rückwurfplans sollte daher bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

(9)

In Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 ist eine Ausnahme wegen hoher Überlebensraten für Makrele und Hering in der Ringwadenfischerei festgelegt, während in Artikel 4 und 4a die Dokumentierung von Fängen und technische Maßnahmen für die Sprottenfischerei geregelt sind. Die Ausnahme wegen hoher Überlebensraten wurde vom STECF 2014 positiv bewertet, ebenso wurden die technischen Maßnahmen für die Sprottenfischerei 2017 vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) positiv bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Nachweise, auf denen diese Bewertung beruhte, auch für die nächsten drei Jahre Gültigkeit haben. Daher ist es angebracht, diese Maßnahmen bis 2020 zu verlängern.

(10)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wirken sich unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung aus, weshalb die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten sollte. Da der mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 festgelegte Rückwurfplan am 31. Dezember 2017 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Ausnahme wegen Geringfügigkeit in den Jahren 2015 und 2016“

2.

Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Ausnahme wegen Geringfügigkeit in den Jahren 2018, 2019 und 2020

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können 2018, 2019 und 2020 bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Makrele, Stöcker, Hering und Wittling freigesetzt werden, die in der Fischerei auf pelagische Arten mit pelagischen Trawlern von bis zu 25 m Länge über alles mit pelagischen Schleppnetzen (OTM/PTM) in der gezielten Fischerei auf Makrele, Stöcker und Hering in den ICES-Gebieten IVb und c südlich von 54 Grad Nord gefangen werden.“

3.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020.“

4.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 35).


ANHANG

ANHANG

1.

Fischerei auf kleine pelagische Arten im ICES-Gebiet IIIa (Skagerrak und Kattegat)

Code

Pelagisches Fanggerät

Befischte Art

OTM und PTM

Pelagische Schleppnetze und pelagische Zweischiffschleppnetze

Hering, Makrele, Blauer Wittling, Stöcker, Sprotte (für den menschlichen Verzehr)

PS

Ringwaden

Hering, Makrele, Stöcker, Sprotte (für den menschlichen Verzehr)

OTB und PTB (1)

Grundscherbrettnetze und Zweischiffgrundschleppnetze

Hering, Makrele, Sprotte (für den menschlichen Verzehr)

GNS und GND (2)

Stellnetze und Treibnetze

Makrele, Hering

LLS, LHP

Langleinen, Handleinen und Angelleinen (von Hand betrieben) und Handleinen und Angelleinen (mechanisch betrieben)

Makrele

MIS

Verschiedenes Fanggerät, einschließlich Fischfallen, Reusen und Korbreusen

Makrele, Hering, Sprotte (für den menschlichen Verzehr)

2.

Fischerei auf kleine pelagische Arten im ICES-Gebiet IV (Nordsee)

Code

Pelagisches Fanggerät

Quotengebundene Zielart

OTM und PTM

Pelagische Scherbrettnetze und pelagische Zweischiffschleppnetze (einschl. TR3)

Hering, Makrele, Stöcker, Goldlachs, Blauer Wittling, Sprotte (für den menschlichen Verzehr)

PS

Ringwaden

Hering, Makrele, Stöcker, Blauer Wittling

GNS und GND (3)

Stellnetze und Treibnetze

Makrele, Hering

GTR

Trammelnetze

Makrele

LLS, LHP und LHM

Langleinen, Handleinen und Angelleinen (von Hand betrieben) und Handleinen und Angelleinen (mechanisch betrieben)

Makrele

MIS

Verschiedenes Fanggerät, einschließlich Fischfallen, Reusen und Korbreusen

Hering, Sprotte (für den menschlichen Verzehr)

3.

Andere Schiffe, die gezielt kleine pelagische Arten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 befischen, die nicht unter die Nummern 1 und 2 des vorliegenden Anhangs fallen

4.

Industriefischereien in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIIa und IV

Code

Fanggerät

Quotengebundene Zielart

Alle Schleppnetze

Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm

Sandaal, Sprotte, Stintdorsch

PS

Ringwaden

Sandaal, Sprotte, Stintdorsch


(1)  Grundscherbrettnetze und Zweischiffgrundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von < 70 mm

(2)  Maschenöffnung 50–99 mm

(3)  Maschenöffnung 50–90 mm


9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/8


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/190 DER KOMMISSION

vom 24. November 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, der einmalig verlängerbar ist, zu erlassen.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 der Kommission (2) wurde ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern erstellt, um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung mittels bestimmter Flexibilitätsmechanismen zu erleichtern.

(4)

Belgien, Frankreich, Irland, die Niederlande, Spanien und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern. Nach Konsultation des Beirats für die nordwestlichen Gewässer und des Beirats für pelagische Bestände legten die genannten Mitgliedstaaten der Kommission am 31. Mai 2017 eine gemeinsame Empfehlung vor.

(5)

Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung aller Fänge können gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten festgelegt werden, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind (im Folgenden „Ausnahmen wegen hoher Überlebensraten“).

(6)

In der gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, in den Jahren 2019 und 2020 unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme wegen hoher Überlebensraten für Makrele und Hering anzuwenden, die in der Ringwadenfischerei auf nicht quotierte Arten in den ICES-Divisionen VIIe und VIIf gefangen werden. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise zur Rechtfertigung dieser Ausnahme wurden vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) überprüft. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die Nachweise zur Rechtfertigung der vorgeschlagenen Ausnahme den Nachweisen für andere Ausnahmen im bisherigen Rückwurfplan ähnelten, die vom STECF bereits bewertet worden waren. Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung aller Fänge können gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zudem für Arten festgelegt werden, bei denen wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge Steigerungen bei der Selektivität sehr schwer zu erreichen sind oder bei denen unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen entstehen würden (im Folgenden „Ausnahmen wegen Geringfügigkeit“).

(7)

In der gemeinsamen Empfehlung wird eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit in Höhe von bis zu 6 % (2018) bzw. bis zu 5 % (2019 und 2020) der jährlichen Gesamtfangmenge von Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) vorgeschlagen, der in der industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf die genannte Art in den ICES-Divisionen Vb, VI und VII gezielt befischt und an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten legten Nachweise vor, wonach eine Steigerung der Selektivität nicht möglich ist und die Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen unverhältnismäßig sind. Der STECF prüfte die vorgeschlagene Ausnahme und kam zu dem Ergebnis, dass sie hinreichend begründet ist. Daher kann die vorgeschlagene Ausnahme in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 aufgenommen werden.

(8)

In der gemeinsamen Empfehlung wird eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit in Höhe von bis zu 6 % (2018) bzw. bis zu 5 % (2019 und 2020) der jährlichen Gesamtfangmenge von Weißem Thun (Thunnus alalunga) vorgeschlagen, der in der ICES-Division VII mit pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) gezielt befischt wird. Die Mitgliedstaaten legten Nachweise vor, wonach die Kosten für die Lagerung und den Umgang mit unerwünschten Fängen auf See und an Land unverhältnismäßig sind. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF geprüft. In seiner Bewertung wies der STECF auf das Risiko der Fangaufwertung („Highgrading“) hin. In diesem Zusammenhang sollte darauf hingewiesen werden, dass gemäß Artikel 19a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (3) das Rückwurfverbot nicht für Fänge von Arten gilt, die gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der Anlandeverpflichtung ausgenommen sind. Daher kann die vorgeschlagene Ausnahme in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 aufgenommen werden.

(9)

In der gemeinsamen Empfehlung wird für die Jahre 2018, 2019 und 2020 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit in Höhe von bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Makrele (Scomber scombrus), Stöcker (Trachurus ssp.), Hering (Clupea harengus) und Wittling (Merlangius Merlangus) in der Fischerei auf kleine pelagische Arten vorgeschlagen, in der Makrele, Stöcker und Hering in der ICES-Division VIId mit pelagischen Trawlern (OTM und PTM) von bis zu 25 m Länge über alles gezielt befischt werden. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise für die vorgeschlagene Ausnahme wurden vom STECF geprüft. Der STECF stellte fest, dass die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für die betreffenden Flotten möglicherweise einen Anreiz darstellt, ihr Fangverhalten anzupassen und nach weiteren Möglichkeiten zur Verbesserung der Selektivität zu suchen. Daher kann die betreffende Ausnahme in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 aufgenommen werden.

(10)

Die Geltungsdauer des Rückwurfplans sollte folglich bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

(11)

In Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 ist eine Ausnahme wegen hoher Überlebensraten für Makrele und Hering in der Ringwadenfischerei festgelegt. Diese Maßnahme wurde 2014 vom STECF positiv bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Nachweise, auf denen diese Bewertung beruhte, auch für die nächsten drei Jahre Gültigkeit haben. Daher ist es angebracht, diese Maßnahme bis 2020 zu verlängern.

(12)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wirken sich unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung aus, weshalb die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten sollte. Da der mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 festgelegte Rückwurfplan am 31. Dezember 2017 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung in den Jahren 2019 und 2020 nicht für Fänge von Makrele und Hering, die in der gezielten Ringwadenfischerei auf nicht quotengebundene pelagische Arten in den ICES-Divisionen VIIe und VIIf getätigt werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung sinngemäß erfüllt sind.“

2.

In Artikel 3 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in den Jahren 2015, 2016 und 2017“

3.

Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in den Jahren 2018, 2019 und 2020

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

bei Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) bis zu 6 % (2018) bzw. bis zu 5 % (2019 und 2020) der jährlichen Gesamtfangmenge in der in den ICES-Divisionen Vb, VI und VII industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf die genannte Art, die an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird;

b)

bei Weißem Thun (Thunnus alalunga) bis zu 6 % (2018) bzw. bis zu 5 % (2019 und 2020) der jährlichen Gesamtfangmenge in der gezielten Befischung von Weißem Thun mit pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) im ICES-Untergebiet VII;

c)

bei Makrele (Scomber scombrus), Stöcker (Trachurus spp.), Hering (Clupea harengus) und Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 1 % (2018, 2019 und 2020) der jährlichen Gesamtfangmenge in der Fischerei mit pelagischen Trawlern von bis zu 25 m Länge über alles, die pelagische Schleppnetze (OTM und PTM) einsetzen und gezielt Makrele, Stöcker und Hering in der ICES-Division VIId befischen.“

4.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020.“

5.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 25).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).


ANHANG

1.

Fischereien in den ICES-Gebieten Vb, VIa, VIb

Code

Pelagisches Fanggerät

Quotengebundene Zielart

OTB

Grundscherbrettnetze

Makrele, Hering, Stöcker, Blauer Wittling, Eberfisch, Goldlachs

OTM

Sonstige pelagische Scherbrettnetze

Makrele, Hering, Stöcker, Blauer Wittling, Eberfisch, Goldlachs

PTB

Zweischiffgrundschleppnetze (Sonstige)

Makrele

PTM

Pelagische Zweischiffschleppnetze

Hering, Makrele, Stöcker

PS

Ringwaden

Makrele, Blauer Wittling

LHM

Handleinen

Makrele

LTL

Schleppleinen

Makrele

2.

Fischereien im ICES-Gebiet VII (außer ICES-Gebiete VIIa, VIId und VIIe)

Code

Pelagisches Fanggerät

Quotengebundene Zielart

LHM

Handleinen

Makrele

LTL

Schleppleinen, Angeln und Leinen

Weißer Thun

PTM

Pelagische Zweischiffschleppnetze

Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Weißer Thun, Eberfisch, Hering

OTM

Pelagische Scherbrettnetze

Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Eberfisch, Hering, Weißer Thun

OTB

Grundscherbrettnetze

Hering

PS

Ringwaden

Makrele, Stöcker

3.

Fischereien in den ICES-Gebieten VIId und VIIe

Code

Pelagisches Fanggerät

Quotengebundene Zielart

OTB

Scherbrettnetze (nicht näher spezifiziert)

Sprotte

GND

Treibnetze

Makrele, Hering

LHM

Handleinen und Angelleinen

Makrele

OTM

Sonstige pelagische Scherbrettnetze

Sprotte, Stöcker, Makrele, Hering, Eberfisch

PTM

Sonstige pelagische Zweischiffschleppnetze

Stöcker

PS

Ringwaden

Makrele, Stöcker

4.

Fischereien im ICES-Gebiet VIIa

Code

Pelagisches Fanggerät

Quotengebundene Zielart

OTM

Pelagische Scherbrettnetze

Hering

PTM

Pelagische Zweischiffschleppnetze

Hering

LHM

Handleinen

Makrele

GNS

Kiemennetze

Hering


9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/13


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/191 DER KOMMISSION

vom 30. November 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik hinsichtlich des Schwertfischbestands im Mittelmeer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zum Schutz von jungem Schwertfisch sehen die Absätze 15 und 17 der Empfehlung 16-05 der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) eine Mindestgröße für im Mittelmeer gefangenen Schwertfisch vor. Fänge und Beifänge von Schwertfisch unterhalb dieser Mindestgröße, einschließlich in der Sport- und Freizeitfischerei, sollten nicht an Bord der Fischereifahrzeuge behalten, umgeladen, transportiert, gelagert, angelandet, verkauft, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden.

(2)

Darüber hinaus müssen gemäß Absatz 17 der Empfehlung 16-05 Fischereifahrzeuge, die gezielt Schwertfisch fangen, unbeabsichtigte Fänge von Schwertfisch unter der Mindestgröße, die über 5 % ihres gesamten Schwertfischfangs hinausgehen, zurückwerfen.

(3)

In der Sport- und Freizeitfischerei sollte es gemäß den Absätzen 23 und 26 der ICCAT-Empfehlung 16-05 verboten sein, im Mittelmeer mehr als einen Schwertfisch pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die notwendigen Maßnahmen sollten getroffen werden, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass in der Sport- und Freizeitfischerei im Mittelmeer lebend gefangener Schwertfisch, und vor allem Jungfische, freigelassen werden.

(4)

Gemäß Absatz 30 der ICCAT-Empfehlung 16-05 dürfen Schiffe, die keine Erlaubnis zur gezielten Fischerei auf Schwertfisch im Mittelmeer haben, nur Schwertfischfänge an Bord behalten, die nicht über eine Beifangobergrenze pro Schiff und Fangeinsatz hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Obergrenze für Beifang in ihren jährlichen Fangplänen festlegen und der Kommission mitteilen. Schiffe, die keine Erlaubnis zur gezielten Fischerei auf Schwertfisch im Mittelmeer haben, sollten keine Beifänge an Bord behalten, die über diese Obergrenzen der jährlichen nationalen Fangpläne hinausgehen.

(5)

Um die Kohärenz zwischen der ICCAT-Empfehlung 16-05 und dem EU-Recht sicherzustellen, sollte die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht für Schiffe der Union gelten, die sich an der Fischerei auf Schwertfisch im Mittelmeer beteiligen.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission (2) sollte geändert wurden, um neue Bestimmungen aufzunehmen, die den in der ICCAT-Empfehlung 16-05 festgelegten Fangbedingungen entsprechen.

(7)

Im Einklang mit den Fristen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift des Artikels 5 erhält folgende Fassung:

„Schwertfisch im Atlantik“;

b)

Absatz 1 wird gestrichen.

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Schwertfisch (Xiphias gladius) unterhalb der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 festgelegten Mindestgröße gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Kauf anzubieten, zu verkaufen oder zu vermarkten.“

2.

Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Schwertfisch im Mittelmeer

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Schwertfisch (Xiphias gladius) gezielt zu befischen oder Fänge und Beifänge von Schwertfisch, auch aus der Sport- und Freizeitfischerei, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Kauf anzubieten, der

a)

vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung weniger als 100 cm lang ist oder

b)

ein Lebendgewicht von weniger als 11,4 kg oder ein ausgenommenes Gewicht ohne Kiemen von weniger als 10,2 kg aufweist.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Fangschiffe, die gezielt Schwertfisch fangen, unbeabsichtigte Fänge von Schwertfisch unter der Mindestgröße an Bord behalten, umladen, umsetzen, anlanden, transportieren, lagern, verkaufen, feilbieten oder zum Kauf anbieten, wenn sie nach Gewicht oder nach Stückzahl nicht mehr als 5 % des Gesamtfangs an Schwertfisch an Bord des Schiffs ausmachen.

(3)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fangschiffe, die nicht gezielt Schwertfisch fangen, keinen Schwertfisch an Bord behalten, der nach Gewicht oder nach Stückzahl über die Beifanggrenze hinausgeht, die die Mitgliedstaat in ihren jährlichen Fangplänen für den Gesamtfang an Bord festgesetzt haben.

(4)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, in der Sport und Freizeitfischerei mehr als einen Schwertfisch pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Freisetzung von im Rahmen der Sport- und Freizeitfischerei lebend gefangenem Schwertfisch sicherzustellen und zu vereinfachen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23).


9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/15


VERORDNUNG (EU) 2018/192 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2018

zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der EU-Referenzlaboratorien für den Bereich Lebensmittel- und Futtermittelkontaminanten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die allgemeinen Aufgaben der bzw. die Anforderungen an die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (die „EU-Referenzlaboratorien“) für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Tiergesundheit festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung sind die EU-Referenzlaboratorien insbesondere dafür zuständig, nationale Referenzlaboratorien ausführlich über Analyseverfahren zu informieren und die Anwendung solcher Verfahren zu koordinieren. Die EU-Referenzlaboratorien für Lebens- und Futtermittel sind in Anhang VII Teil I der genannten Verordnung aufgeführt. Im Bereich Lebensmittel- und Futtermittelkontaminanten sind ein EU-Referenzlaboratorium für Schwermetalle in Lebens- und Futtermitteln, ein EU-Referenzlaboratorium für Mykotoxine, ein EU-Referenzlaboratorium für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) und ein EU-Referenzlaboratorium für Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln benannt worden.

(2)

Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission, bei der seit 2006 das EU-Referenzlaboratorium für Schwermetalle in Lebens- und Futtermitteln, das EU-Referenzlaboratorium für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) sowie das EU-Referenzlaboratorium für Mykotoxine in Lebens- und Futtermitteln angesiedelt sind, hat der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mitgeteilt, dass sie die genannten EU-Referenzlaboratorien mit Wirkung vom 1. Januar 2018 nicht mehr beherbergen wird.

(3)

Die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen sowie der übrigen Kontrolltätigkeiten hängt in diesen Bereichen von Qualität, Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit der von den amtlichen Laboratorien angewandten Analyseverfahren bzw. erzielten Analyseergebnisse ab, und es muss auch weiterhin eine einheitliche Praxis bei der Anwendung der Analyseverfahren gefördert werden. Für diese Bereiche muss es weiterhin ein EU-Referenzlaboratorium geben, sodass neue EU-Referenzlaboratorien zu benennen sind. Darüber hinaus wurden seit 2006 in den Bereichen Metalle, Stickstoffverbindungen, Prozesskontaminanten und Pflanzentoxine neue Prioritäten ermittelt, sodass das Tätigkeits- und Aufgabenspektrum der zu benennenden neuen EU-Referenzlaboratorien ausgeweitet werden muss.

(4)

Daher sollte das Tätigkeits- und Aufgabenspektrum des derzeitigen EU-Referenzlaboratoriums für Schwermetalle in Lebens- und Futtermitteln auf alle Metalle und Stickstoffverbindungen in Lebens- und Futtermitteln, dasjenige des derzeitigen EU-Referenzlaboratoriums für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) auf alle Prozesskontaminanten und dasjenige des derzeitigen EU-Referenzlaboratoriums für Mykotoxine in Lebens- und Futtermitteln auf Mykotoxine und Pflanzentoxine in Lebens- und Futtermitteln ausgeweitet werden.

(5)

Die Kommission hat daher am 23. Januar 2017 zur Einreichung von Bewerbungen aufgerufen, aus denen je ein EU-Referenzlaboratorium für die vorgenannten Bereiche zur Benennung ausgewählt wurde. Die ausgewählten Laboratorien sollten als EU-Referenzlaboratorien benannt werden, und zwar das Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (Dänemark), für Metalle und Stickstoffverbindungen in Lebens- und Futtermitteln, das Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (Dänemark), für Prozesskontaminanten und das RIKILT (Stichting Wageningen Research) (Niederlande) für Mykotoxine und Pflanzentoxine in Lebens- und Futtermitteln.

(6)

Angesichts der zunehmenden Bedeutung von chlorierten persistenten Kontaminanten mit Ausnahme von PCB und Dioxinen, von bromierten persistenten Kontaminanten sowie von fluorierten persistenten Kontaminanten für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sollte auch die Bandbreite des EU-Referenzlaboratoriums für Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln auf alle halogenierten persistenten organischen Schadstoffe (POP) in Lebens- und Futtermitteln erweitert werden. Um dem erweiterten Spektrum Rechnung zu tragen, sollte das EU-Referenzlaboratorium für Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln daher umbenannt werden in EU-Referenzlaboratorium für halogenierte persistente organische Schadstoffe (POP) in Lebens- und Futtermitteln.

(7)

Anhang VII Teil I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VII Teil I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

In Anhang VII Teil I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erhalten die Nummern 18 bis 21 folgende Fassung:

„18.

EU-Referenzlaboratorium für Metalle und Stickstoffverbindungen in Lebens- und Futtermitteln

Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet

Kopenhagen

Dänemark

19.

EU-Referenzlaboratorium für Mykotoxine und Pflanzentoxine in Lebens- und Futtermitteln

RIKILT (Stichting Wageningen Research)

Wageningen

Niederlande

20.

EU-Referenzlaboratorium für Prozesskontaminanten

Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet

Kopenhagen

Dänemark

21.

EU-Referenzlaboratorium für halogenierte persistente organische Schadstoffe (POP) in Lebens- und Futtermitteln

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Freiburg

Freiburg

Deutschland“.


BESCHLÜSSE

9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/193 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2018

zur Zulassung von Laboratorien in Brasilien und in der Russischen Föderation für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 593)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (2) ist für die Einfuhr bestimmter, als Haustiere gehaltener Fleischfresser in die Mitgliedstaaten eine Alternativregelung zur Quarantäne bei Tollwut vorgesehen. Nach Artikel 16 Absatz 2 der genannten Richtlinie müssen gemäß dieser Regelung bei Einfuhren von Hunden, Katzen und Frettchen aus bestimmten Drittländern Tests zur Wirksamkeit der bei diesen Tieren durchgeführten Impfung durch Antikörpertitrierung durchgeführt werden.

(2)

Derartige Tests sind gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auch für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen aus bestimmten Drittländern zu anderen als Handelszwecken erforderlich.

(3)

Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde die Agence française de sécurité sanitaire des aliments (AFSSA), Nancy, Frankreich, als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist. Die AFSSA wurde inzwischen in die Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail (ANSES) in Frankreich integriert.

(4)

Die Entscheidung 2000/258/EG sieht unter anderem vor, dass die ANSES die Laboratorien in Drittländern bewertet, die die Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen beantragt haben.

(5)

Die zuständige Behörde Brasiliens hat die Zulassung des Laboratoriums „TECSA LABORATÓRIOS LTDA“ in Belo Horizonte beantragt, für das die ANSES einen positiven Bewertungsbericht mit Datum vom 23. Oktober 2017 erstellt und der Kommission vorgelegt hat.

(6)

Die Zulassung, die dem „Instituto Pasteur“ in São Paulo, Brasilien, am 31. Januar 2006 gemäß der Entscheidung 2000/258/EG erteilt worden war, wurde ihm gemäß dem Beschluss 2010/436/EU der Kommission (4) aufgrund des negativen Bewertungsberichts der ANSES mit Datum vom 30. September 2011 über dieses Laboratorium, der der Kommission vorgelegt wurde, entzogen.

(7)

Die zuständige Behörde Brasiliens hat die erneute Zulassung des „Instituto Pasteur“ in São Paulo beantragt, für das die ANSES einen positiven Bewertungsbericht mit Datum vom 23. Oktober 2017 erstellt und der Kommission vorgelegt hat.

(8)

Die zuständige Behörde der Russischen Föderation hat die Zulassung der Laboratorien „NoviStem LLC“ in Moskau und des „Institute of Veterinary Medicine Biotechnology LLC (IBVM)“ in Volginski beantragt, für die die ANSES einen positiven Bewertungsbericht mit Datum vom 23. Oktober 2017 erstellt und der Kommission vorgelegt hat.

(9)

Den Laboratorien „TECSA LABORATÓRIOS LTDA“ in Belo Horizonte, „Instituto Pasteur“ in São Paulo, „NoviStem LLC“ in Moskau und „Institute of Veterinary Medicine Biotechnology LLC (IBVM)“ in Volginski sollte daher eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen erteilt werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden Laboratorien erhalten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/258/EG eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen:

a)

TECSA LABORATÓRIOS LTDA

Avenida do Contorno, 6226

Funcionários — CEP: 30110-042

Belo Horizonte/MG

Brasilien

b)

Instituto Pasteur

Avenida Paulista

393 Cerqueira César

São Paulo

Brasilien

c)

Institute of Veterinary Medicine Biotechnology LLC (IBVM) (Институт Биотехнологий Ветеринарной Медицины, ИБВМ)

27 Starovskogo ulitsa

Siedlung Volginski

Petushinski Rajon

Vladimir Oblast

Russische Föderation

d)

NoviStem LLC (НовиСтем)

2-oy Roshchinski Proyezd 8

Haus 5 Büro 2

Moskau

Russische Föderation

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Februar 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.

(2)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

(4)  Beschluss 2010/436/EU der Kommission vom 9. August 2010 zur Durchführung der Entscheidung 2000/258/EG des Rates im Hinblick auf Befähigungstests zum Zweck der Aufrechterhaltung von Laboratorien erteilten Zulassungen für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe (ABl. L 209 vom 10.8.2010, S. 19).


9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2018/194 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2018

zur Festlegung von Mustern für die Übersichten über die Buchführung über Eigenmittelansprüche sowie eines Formulars zur Mitteilung Eigenmittelansprüchen entsprechender uneinbringlicher Beträge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 3,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2366 der Kommission (2) sind die Modalitäten für die Übermittlung bestimmter Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen des Eigenmittelsystems zuzuleiten haben, festgelegt.

(2)

Für die monatliche Übermittlung der Übersichten über die „A“- und „B“-Buchführungen sollten Muster erstellt werden, damit sie strukturiert mitgeteilt werden können. Es ist klarzustellen, dass sich „eingezogene Beträge“ auf die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel beziehen und nicht nur auf die Zahlungen, die die Mitgliedstaaten von Wirtschaftsteilnehmern erhalten, die Zölle schulden. „Eingezogene Beträge“ sollten daher explizit diese Beträge umfassen, die dem Unionshaushalt zur Verfügung gestellt werden, da die Nichteinziehung bei Schuldnern den Mitgliedstaaten aufgrund von Verwaltungsfehlern oder mangelnder Sorgfältigkeit bei ihren Einziehungsbemühungen anzulasten ist. Zusätzliche Informationen sollten in den Übersichten übermittelt werden, um für mehr Klarheit und Transparenz der Übersichten zu sorgen.

(3)

Alle Beträge, die nach Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 als traditionelle Eigenmittel den Konten der Kommission gutgeschrieben werden, sollten in den Übersichten über die Buchführung und ihren Anhängen ausgewiesen werden. Um die Erfassung aller Beträge, einschließlich jener, die nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 bereitgestellt wurden, sicherzustellen, sollten nachfolgende Anhänge der Übersichten über die „A“-Buchführung zusätzliche Informationen enthalten.

(4)

In der in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Mitteilung sollten alle Fakten enthalten sein, die für eine vollständige Untersuchung der Gründe erforderlich sind, aus denen der Mitgliedstaat die als uneinbringlich geltenden oder für uneinbringlich erklärten Beträge, die 100 000 EUR übersteigen, nicht bereitstellen konnte, sowie die von dem Mitgliedstaat ergriffenen Einziehungsmaßnahmen. Die gemäß Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2366 eingereichten Mitteilungen sind mitunter unvollständig, weswegen Ersuchen um zusätzliche Informationen an die betreffenden Mitgliedstaaten gerichtet werden müssen. Daher ist es notwendig, die bestehenden Formulare um zusätzliche Elemente und Klarstellungen, etwa weitere Einzelheiten zu der entstandenen Schuld und den Ereignissen, die zu der Feststellung des Anspruchs führten, Informationen zu gegenseitiger Amtshilfe und zum Zahlungs- und Einziehungsverfahren, zu ergänzen.

(5)

In Bezug auf die potenzielle Befreiung von der Verpflichtung, dem Unionshaushalt diejenigen traditionellen Eigenmittelbeträge zur Verfügung zu stellen, die uneinbringlich geworden sind, weil die buchmäßige Erfassung oder die Mitteilung der Zollschulden aufgeschoben wurde, um strafrechtliche Ermittlungen, die die finanziellen Interessen der Union berühren, nicht zu beeinträchtigen, sind die ab dem 1. Oktober 2016 geltenden Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates (3) zu berücksichtigen.

(6)

Es muss ein Übergangszeitraum eingerichtet werden, um den Mitgliedstaaten Zeit für die Anpassung an die Änderungen in den Formularen zur Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 einzuräumen.

(7)

Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte der Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2366 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verwenden die Muster in den Anhängen I, II, III und IV dieses Beschlusses für die Übersichten über die Buchführung über Eigenmittelansprüche gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten verwenden das Formular in Anhang V dieses Beschlusses für die Mitteilung Eigenmittelansprüchen entsprechender uneinbringlicher Beträge nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014. Sie übermitteln diese Mitteilungen über das elektronische webgestützte Datenverwaltungssystem der Kommission.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten verwenden spätestens ab dem 20. Juli 2018 die in Artikel 1 dieses Beschlusses bezeichneten Muster. Die Mitgliedstaaten können bis zum 19. Juli 2018 die in Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2016/2366 bezeichneten Muster verwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten verwenden ab dem 1. September 2018 das in Artikel 2 dieses Beschlusses bezeichnete Formular. Die Mitgliedstaaten verwenden bis zum 31. August 2018 das in Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2016/2366 bezeichnete Formular.

Artikel 4

Der Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2366 wird zum 1. September 2018 aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2366 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung von Mustern für die Übersichten über die Buchführung über Eigenmittelansprüche sowie eines Formulars zur Mitteilung Eigenmittelansprüchen entsprechender uneinbringlicher Beträge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (ABl. L 350 vom 22.12.2016, S. 30).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates vom 17. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 85).


ANHANG I

A-BUCHFÜHRUNG ÜBER DIE EIGENMITTEL DER EUROPÄISCHEN UNION

Übersicht über die festgestellten Ansprüche (1)

Mitgliedstaat:

Monat/Jahr:


(Landeswährung)

ART DER EIGENMITTEL

Referenz des Mitgliedstaats (fakultativ)

Feststellungen des Monats (2)

Eingezogene Beträge der gesonderten Buchführung (3)

Berichtigungen vorhergehender Feststellungen (4)

Bruttobeträge

Nettobeträge

+

(1)

(2)

(3)

(4)

(5) = (1) + (2) + (3) – (4)

(6)

1210

Zölle, abzüglich Ausgleichs- und Antidumpingzölle

 

 

 

 

 

 

 

1230

Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf Waren

 

 

 

 

 

 

 

1240

Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

12

ZÖLLE

 

 

 

 

 

 

 

1100

Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren

 

 

 

 

 

 

 

1110

Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker

 

 

 

 

 

 

 

1130

Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen sowie auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge

 

 

 

 

 

 

 

1170

Produktionsabgabe

 

 

 

 

 

 

 

1180

Auf die zusätzlichen Zuckerquoten und die ergänzenden Isoglucosequoten erhobene einmalige Beträge

 

 

 

 

 

 

 

1190

Abgabe auf Überschuss

 

 

 

 

 

 

 

11

ZUCKERABGABEN

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT 12 + 11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– 20 % Erhebungskosten

– 25 % Erhebungskosten (5)

– 10 % Erhebungskosten (6)

 

 

 

 

An die EU abzuführender Gesamtbetrag

 

 


(1)  Einschließlich der Feststellungen aufgrund von Kontrollen sowie aufgrund aufgedeckter Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten.

(2)  Einschließlich der buchmäßigen Berichtigungen.

(3)  Einschließlich aus dem Mitgliedstaat anzulastenden Gründen für uneinbringlich erklärte bzw. als uneinbringlich geltende Beträge.

(4)  Berichtigungen ursprünglicher Feststellungen, insbesondere Nacherhebungen und Erstattungen. Im Falle von Zucker muss bei den Berichtigungen für frühere Wirtschaftsjahre angegeben werden, auf welches Wirtschaftsjahr sie sich beziehen.

(5)  Der Erhebungssatz von 25 % ist auf Beträge anzuwenden, die gemäß den geltenden Unionsvorschriften vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2014 hätten bereitgestellt werden müssen.

(6)  Der Erhebungssatz von 10 % ist auf Beträge anzuwenden, die gemäß den geltenden Unionsvorschriften vor dem 28. Februar 2001 hätten bereitgestellt werden müssen.


ANHANG II

ANHANG ZUR ÜBERSICHT ÜBER DIE A-BUCHFÜHRUNG ÜBER DIE EIGENMITTEL DER EUROPÄISCHEN UNION

Follow-up der Einziehung von Beträgen im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen, die im Zuge von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen ermittelt wurden (1)

Monat/Jahr


(Landeswährung)

Bruttobetrag der eingezogenen Eigenmittel

Bezugnahmen auf Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen bei der Feststellung, buchmäßigen Erfassung oder Bereitstellung von Eigenmitteln, die bei nationalen oder Unionskontrollen aufgedeckt wurden (2)  (3)  (4)

Anzuwendender Erhebungssatz (5)

Beträge sind in der Rubrik „An die EU abzuführender Gesamtbetrag“ berücksichtigt

Weitere Informationen (6)

 

 

20 %

25 %

10 %

JA (7)

NEIN (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt:

 


(1)  Artikel 2 Absatz 3 oder Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014.

(2)  Bezugnahmen auf Mitteilungen gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sind ebenfalls in dieser Spalte anzugeben.

(3)  Bezugnahmen auf Schreiben der Kommission und Kontrollberichte sind ebenfalls in dieser Spalte anzugeben.

(4)  Gegebenenfalls werden ferner die folgenden spezifischen Bezugnahmen angegeben:

OWNRES-Aktenzeichen;

Bezugnahmen zur Ermittlung einzelner Zahlungen im Zusammenhang mit der finanziellen Haftung der Mitgliedstaaten für Verwaltungsfehler;

Bezugnahmen auf nationale Entscheidungen, die in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten autonom die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 als nicht erfüllt erachten und die TEM freiwillig zur Verfügung stellen, ebenfalls im Anhang zu den Übersichten über die getrennte Buchführung (Anhang IV) aufgeführt sind.

(5)  Bitte kennzeichnen Sie den für den Betrag angewandten Erhebungssatz mit einem X.

(6)  Bitte geben Sie in dieser Rubrik weitere Informationen zu den einzelnen im Anhang aufgeführten Beträgen an:

Falls ein Betrag getrennt von der aktuellen monatlichen Übersicht bereitgestellt wird und nicht in der Rubrik „An die EU abzuführender Gesamtbetrag“ berücksichtigt ist, geben Sie bitte hier das Datum der Bereitstellung des Betrags und Informationen zur Ermittlung des fraglichen Betrags an.

Bitte geben Sie hier an, ob eine Zahlung nur unter bestimmten Bedingungen erfolgt.

Ordnungsgemäßer Zeitpunkt der Bereitstellung des Betrags.

(7)  Bitte kennzeichnen Sie mit einem X, falls der Betrag in der aktuellen monatlichen Übersicht ausgewiesen ist.

(8)  Bitte kennzeichnen Sie mit einem X, falls der Betrag getrennt bereitgestellt wurde und nicht in einer vorherigen Übersicht oder einem vorherigen Anhang ausgewiesen ist.


ANHANG III

GESONDERTE BUCHFÜHRUNG ÜBER DIE EIGENMITTEL DER EUROPÄISCHEN UNION  (1)

Übersicht über die festgestellten und in der A-Buchführung nicht ausgewiesenen Ansprüche

Mitgliedstaat:

Quartal/Jahr:


(Landeswährung)

ART DER EIGENMITTEL

Für das vorausgegangene Quartal noch einzuziehende Beträge

Für das laufende Quartal festgestellte Ansprüche

Berichtigungen der Feststellungen (Artikel 8) (2)

Uneinbringliche Beträge, die aus gerechtfertigten Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können, (Artikel 13 Absatz 2) (3)

Insgesamt

(1 + 2 ± 3 – 4)

Für den EU-Haushalt im Laufe des Quartals eingezogene Beträge (4)  (5)

Am Ende des laufenden Quartals noch einzuziehende Beträge

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7) = (5) – (6)

1210

Zölle, abzüglich Ausgleichs- und Antidumpingzölle

 

 

 

 

 

 

 

1230

Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf Waren

 

 

 

 

 

 

 

1240

Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

12

ZÖLLE

 

 

 

 

 

 

 

1100

Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren

 

 

 

 

 

 

 

1110

Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker

 

 

 

 

 

 

 

1130

Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Inulinsirup- Mengen sowie auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge

 

 

 

 

 

 

 

1170

Produktionsabgabe

 

 

 

 

 

 

 

1180

Auf die zusätzlichen Zuckerquoten und die ergänzenden Isoglucosequoten erhobene einmalige Beträge

 

 

 

 

 

 

 

1190

Abgabe auf Überschuss

 

 

 

 

 

 

 

11

ZUCKERABGABEN

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT 12 + 11

 

 

 

 

 

 

 

 

Schätzbetrag der Forderungen, deren effektive Einziehung wenig wahrscheinlich ist (6)

 


(1)  B-Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, einschließlich Feststellungen aufgrund von Kontrollen sowie aufgrund aufgedeckter Fälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten.

(2)  „Berichtigung der Feststellungen“ ist zu verstehen als die für die vorausgegangenen Quartale vorgenommenen Korrekturen, einschließlich Annullierungen aufgrund einer Änderung der ursprünglichen Feststellung. Diese unterscheiden sich naturgemäß von jenen, die in Spalte 4 erfasst werden.

(3)  Alle Fälle sind im Anhang IV aufzuführen, der gleichzeitig mit dieser Quartalsübersicht zu übermitteln ist. Die Summe dieser Spalte 4 und die Summe der Spalte 2 des Anhangs IV stimmen überein.

(4)  Die Gesamtsumme dieser Spalte stimmt mit der Gesamtsumme der in Spalte 2 der betreffenden Quartalsübersicht der A-Buchführung ausgewiesenen Beträge überein.

(5)  Einschließlich alle Beträge, die aus dem Mitgliedstaat anzulastenden Gründen nicht von Schuldner eingezogen wurden. Diese sind in Spalte 2 der Übersicht über die A-Buchführung (Anhang I) sowie in Spalte 1 des Anhangs IV einzutragen.

(6)  Muss in der Übersicht über das letzte Quartal eines jeden Haushaltsjahres angegeben werden. Wenn sich die Schätzung auf null beläuft, wird „entfällt“ angegeben.


ANHANG IV

ANHANG ZUR ÜBERSICHT ÜBER DIE GESONDERTE BUCHFÜHRUNG ÜBER DIE EIGENMITTEL DER EUROPÄISCHEN UNION

Verzeichnis der in der B-Buchführung für uneinbringlich erklärten bzw. als uneinbringlich geltenden Beträge (1)  (2)

Quartal/Jahr


Eigenmittel-Bruttobetrag

Verweise auf Beschluss des Mitgliedstaats

OWNRES-Aktenzeichen (3)

WOMIS-Aktenzeichen (3)

In der A-Buchführung erfasst

Nicht in der A-Buchführung erfasst

(1)

(2)

 

 

 

INSGESAMT:

INSGESAMT:

 

 

 


(1)  Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

(2)  Einschließlich aller Beträge, die aus dem Mitgliedstaat anzulastenden Gründen nicht von Schuldnern eingezogen wurden.

(3)  Falls zutreffend.


ANHANG V

FORMULAR ZUR MITTEILUNG  (1) EIGENMITTELANSPRÜCHEN ENTSPRECHENDER UNEINBRINGLICHER BETRÄGE

Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, müssen alle verfügbaren und zweckdienlichen Informationen übermittelt werden. Alle Beträge sind in der zum Zeitpunkt der Übermittlung der Mitteilung geltenden Landeswährung des jeweiligen Mitgliedstaats anzugeben.

1.   ALLGEMEINE ANGABEN

Mitgliedstaat: …

Bezugsnummer der Mitteilung: …

(Ländercode des Mitgliedstaats/Meldejahr/laufende Nummer des Meldejahres)

Bezugnahme auf eine vorab übermittelte Beschreibung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014: …

Begründung für das Fehlen einer Bezugnahme auf eine solche Beschreibung: …

Fall steht im Zusammenhang mit einer Unionskontrolle (Ja/Nein)

Verweis auf eine entsprechende Unionskontrolle: …

Uneinbringlicher Gesamtbetrag: …

Behörde, die die Uneinbringlichkeit erklärt oder das Eintreten der Fiktion der Uneinbringlichkeit festgestellt hat: …

Nationale Bezugsnummer der Verwaltungsentscheidung über die Uneinbringlichkeit: …

(Siehe dritte Spalte in Anhang IV)

Datum der Verwaltungsentscheidung über die Uneinbringlichkeit: …

Datum, ab dem der Betrag als uneinbringlich gelten musste: …

2.   ENTSTEHUNG DER SCHULD

Angabe des Zeitpunkts oder des Zeitraums der Entstehung der Schuld: …

Rechtsgrundlage für die Entstehung der Schuld: …

(Rechtsgrundlagen, die vor der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates  (2) anwendbar waren, sind mit dem betreffenden Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 anzugeben.)

Indirekte Vertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder Vorläufer): (Ja/Nein)

Zollrechtliche Situation: …

(Geltendes Zollverfahren, Status der Waren oder zollrechtliche Bestimmung zum Zeitpunkt der Entstehung der Schuld)

Zusätzliche Angaben bei Versandvorgängen:

Zeitpunkt(e) der Annahme der Zollanmeldung (4): …

Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaat(en) (ISO-Code): …

Bestimmungs- oder Ausgangsmitgliedstaat(en) (ISO-Code): …

MRN (5) der Versandanmeldung(en) oder des TIR-Verfahrens/der TIR-Verfahren: …

Nummer(n) des/der Carnet(s) TIR: …

Art der Kontrolle, die zur Feststellung des Anspruchs führte: …

Kontrollen, die nicht mit der Annahme einer Zollanmeldung im Zusammenhang stehen: …

Kontrollen im Rahmen der Zollabfertigung, einschließlich Probeentnahmen: …

Kontrollen nach der Zollabfertigung, aber vor Erledigung des Zollverfahrens: …

Kontrollen nach Erledigung des Zollverfahrens für die betreffende Ware: …

Kontrollen nach Zollabfertigung und Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr: …

Zeitpunkt(e) der Erledigung des/der Zollverfahren(s), soweit zollrechtliche Situationen im Zusammenhang mit Nichterhebungsverfahren vorliegen (z. B. betrügerische Bestätigung des Versandeingangs): …

Umfassende Beschreibung der Vorgänge, die zur Feststellung des Anspruchs geführt haben:

(Die folgenden Fragen sind stets zu beantworten: Was gab Anlass zu den Kontrollen bzw. Untersuchungen und wann wurden diese durchgeführt? Wann waren die Kontrollen bzw. Untersuchungen beendet (Datum des Berichts)? Welche Waren waren betroffen? Bitte machen Sie Angaben zu den Gründen für die Umgehung der Zölle. Konnten dank der Kontrollen bzw. Untersuchungen zusätzliche Zölle berechnet und der/die Schuldner ermittelt werden? Bitte geben Sie an, wann die unterschiedlichen Schuldner ermittelt wurden und gegebenenfalls für welche Teile der Schuld sie haften.)

Datum des Beginns der Ermittlungen/Zollprüfung/Kontrolle: …

Datum der Erstellung des Berichts über die Zollprüfung/Kontrolle zur Ermittlung des Schuldners/der Schuldner und des Betrags der zusätzlichen Zölle: …

3.   GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Fall gegenseitiger Amtshilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (6) mit Beteiligung von Kommissionsdienststellen (Ja/Nein)

Bezugsnummer der Mitteilung über gegenseitige Amtshilfe: …

Datum des Eingangs: …

Bemerkungen (fakultativ): …

OLAF-Aktenzeichen (Format: LL/YYYY/NNNN) …

JCO-Referenz (gemeinsame Zollaktion) (falls zutreffend) …

Fall im Zusammenhang mit einem Risikoinformationsformular (RIF) oder einem gemeinsamen vorrangigen Kontrollbereich (CPCA) (Ja/Nein)

RIF-Bezugsnummer (falls zutreffend) …

CPCA-Bezugsnummer (falls zutreffend) …

4.   FESTSTELLUNG DES ANSPRUCHS

Dienststelle, die die Feststellung vorgenommen hat: …

Datum der Feststellung: …

Buchungsnummer des festgestellten Anspruchs (fakultativ): …

Datum der Aufnahme in die B-Buchführung (Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014): …

Buchungsnummer in der B-Buchführung (fakultativ): …

Buchmäßige Erfassung oder Mitteilung über die Zollschuld aufgeschoben, um strafrechtliche Ermittlungen, die die finanziellen Interessen der Union berühren, nicht zu beeinträchtigen (Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014) (Ja/Nein)

Gesamtbetrag der festgestellten Eigenmittel: …

Betrag der festgestellten Zölle und Agrarzölle, ausgenommen Ausgleichs- und Antidumpingzölle: …

Betrag der festgestellten Ausgleichs- und Antidumpingzölle: …

Betrag der festgestellten Zucker-/Isoglucoseabgaben: …

Entsprechender Betrag der festgestellten nationalen Verbrauchsteuern und MwSt. (fakultativ): …

Korrigierter Gesamtbetrag (Zusatz oder Abzug) traditioneller Eigenmittel nach der ersten Feststellung: …

Korrekturbetrag (Zusatz oder Abzug) nach der ersten Feststellung hinsichtlich Zöllen und Agrarzöllen, ausgenommen Ausgleichs- und Antidumpingzölle: …

Korrekturbetrag (Zusatz oder Abzug) nach der ersten Feststellung hinsichtlich Ausgleichs- und Antidumpingzöllen: …

Korrekturbetrag (Zusatz oder Abzug) nach der ersten Feststellung hinsichtlich Zucker-/Isoglucoseabgaben: …

Korrekturbetrag (Zusatz oder Abzug) nach der ersten Feststellung hinsichtlich entsprechender nationaler Verbrauchsteuern und MwSt. (fakultativ): …

Gesamtbetrag der Sicherheitsleistung (7): …

(Der Betrag deckt die Eigenmittel der Gemeinschaft und gegebenenfalls nationale Zölle/Abgaben ab. Er kann sich im Falle eines Verzichts auf eine Sicherheitsleistung oder wenn eine Sicherheit nicht geleistet wurde, auf null belaufen. Im Falle einer umfassenden Sicherheitsleistung in Höhe von weniger als 100 % des Referenzbetrags wird der Referenzbetrag ebenfalls angegeben.)

Teil der Sicherheitsleistung, der den Eigenmitteln der Union zuzuweisen ist: …

Art der Sicherheitsleistung (obligatorisch, fakultativ, nicht vorgesehen): …

Art der obligatorischen Sicherheitsleistung: …

Begründung, weshalb eine vorgesehene Sicherheitsleistung nicht geleistet wurde: …

Betrag der Sicherheitsleistung, der für die Union bereitgestellt wurde: …

Datum, zu dem die Sicherheitsleistung bereitgestellt wurde: …

5.   EINZIEHUNGSVERFAHREN

(Bei mehreren Schuldnern für dieselbe Schuld müssen nachstehende Angaben für jeden einzelnen Schuldner aufgeführt werden)

Art des Schuldners (8): …

Geschuldeter Betrag, falls niedriger als festgestellter Gesamtbetrag: …

Datum der Mitteilung der Schuld: …

Daten der Zahlungserinnerungen: …

Ist die Feststellung Gegenstand eines Rechtsbehelfverfahrens im Sinne des Artikels 243 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder des Artikels 44 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Ja/Nein)

Durchlaufene Stadien des entsprechenden Rechtsbehelfsverfahrens: …

Datum der Einreichung des ersten Rechtsbehelfs: …

Datum der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung/des endgültigen Urteils: …

Bemerkungen (fakultativ): …

Aussetzung der Vollziehung im Sinne der Artikel 222 und 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und des Artikels 876a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (9) oder des Artikels 108 Absatz 3 und des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Ja/Nein)

Sicherheit im Zusammenhang mit der Aussetzung geleistet (Ja/Nein)

Höhe der Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollziehung: …

Begründung, weshalb keine Sicherheit im Zusammenhang mit der Aussetzung geleistet wurde: …

(Die Mitgliedstaaten müssen mitteilen, ob auf die Sicherheitsleistung verzichtet wurde, weil sie voraussichtlich zu wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten geführt hätte, und die Gründe für eine solche Schlussfolgerung angeben.)

Zahlungserleichterungen im Sinne des Artikels 229 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder des Artikels 112 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (kein Antrag gestellt/Antrag abgelehnt/Antrag bewilligt)

Beschreibung bewilligter Zahlungserleichterungen: …

Sicherheit im Zusammenhang mit Zahlungserleichterungen geleistet (Ja/Nein)

Betrag der Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit Zahlungserleichterungen: …

Begründung, weshalb keine Sicherheit im Zusammenhang mit Zahlungserleichterungen geleistet wurde: …

(Die Mitgliedstaaten müssen mitteilen, ob auf die Sicherheitsleistung verzichtet wurde, weil sie voraussichtlich zu wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten geführt hätte, und die Gründe für eine solche Schlussfolgerung angeben.)

Datum der Ausstellung des Vollstreckungstitels: …

Mitteilung des Vollstreckungstitels (Ja/Nein)

Datum der Mitteilung des Vollstreckungstitels: …

Bemerkungen zum Vollstreckungstitel (fakultativ): …

Zeitpunkt(e) der eingegangenen und zur Verfügung gestellten Zahlungen: …

Entsprechend gezahlte(r) und zur Verfügung gestellte(r) Betrag/Beträge: …

Gezahlter und bereitgestellter Gesamtbetrag: …

Zeitpunkt(e) der Pfändung: …

Mittels einer Pfändung eingezogener Betrag: …

Bemerkungen zur Pfändung (fakultativ): …

Datum der Eröffnung eines Konkurs-/Liquidations-/Insolvenzverfahrens: …

Datum der Geltendmachung der Forderung im Rahmen dieser Verfahren: …

Datum der Beendigung eines Konkurs-/Liquidations-/Insolvenzverfahrens: …

Im Rahmen des Konkurs-/Liquidations-/Insolvenzverfahrens eingezogener Eigenmittelbetrag: …

Gegenseitige Amtshilfe durch andere Mitgliedstaaten beim Einziehungsverfahren (Richtlinie 2010/24/EU des Rates (10) oder Vorläufer) (Ja/Nein)

Bezugsnummer der gegenseitigen Amtshilfe beim Einziehungsverfahren: …

Ersuchter Mitgliedstaat: …

Datum des Ersuchens: …

Eingezogener Betrag: …

Datum der Antwort: …

Bemerkungen zur Antwort (insbesondere, wenn der ersuchte Mitgliedstaat auf das Ersuchen nicht reagiert hat): …

6.   BEGRÜNDUNG, WARUM DIE EINZIEHUNG DES RESTBETRAGS NICHT MÖGLICH IST

(In diesem Teil geben die Mitgliedstaaten beispielsweise genau an, welche konkreten Vollstreckungsmaßnahmen getroffen wurden und weshalb im Falle eines Konkurs-/Liquidations-/Insolvenzverfahrens der eingezogene Betrag nicht ausreichte, die Schuld zu decken, oder weshalb er nur einen Teil der Schuld deckte. Ferner sollten die Mitgliedstaaten ausführlich die Umstände erläutern, unter denen die buchmäßige Erfassung oder die Mitteilung der Zollschuld aufgeschoben wurde, um strafrechtliche Ermittlungen, die die finanziellen Interessen der Union berühren, nicht zu beeinträchtigen.)

(Die Mitgliedstaaten müssen die unter den Punkten 1 bis 5 gemachten Angaben nicht wiederholen.)

7.   WEITERE INFORMATIONEN


(1)  Gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(4)  Einschließlich Carnets TIR.

(5)  Internationales Akronym für Hauptbezugsnummer (Master Reference Number) bzw. Versandbezugsnummer (Movement Reference Number).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(7)  In manchen Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird der Begriff „Garantie“ in demselben Zusammenhang verwendet wie der Begriff „Sicherheitsleistung“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92. Zum Zwecke dieses Anhangs werden diese Begriffe als „Sicherheit“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 verstanden.

(8)  Einschließlich zivilrechtlich haftender Schuldner, indirekter Vertreter und Bürgen.

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(10)  Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).


9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2018/195 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2018

zur Festlegung von Formularen für die Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen, sowie für die Kontrollberichte in Bezug auf traditionelle Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2365 der Kommission (2) sind die Modalitäten für die Übermittlung der Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen des Eigenmittelsystems zuzuleiten haben, festgelegt.

(2)

Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten sollten auf strukturierte Weise gemeldet werden und risikobezogene Informationen enthalten. Dasselbe Formular für die Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten wird bereits zur Aktualisierung zuvor gemeldeter Fälle verwendet. Daher ist Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2016/2365 überholt.

(3)

Es ist notwendig, einen Übergangszeitraum vorzusehen, um den Mitgliedstaaten Zeit für die Anpassung an die Änderungen der Formulare für die Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 einzuräumen.

(4)

Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte der Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2365 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten verwenden das Formular in Anhang I dieses Beschlusses zur Beschreibung der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 genannten aufgedeckten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche über 10 000 EUR betreffen. Dieses Formular wird auch für die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 genannte Übersicht über den Stand der Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten verwendet, die der Kommission bereits mitgeteilt wurden und für die zuvor noch kein Vermerk betreffend Einziehung, Annullierung oder Nichteinziehung existierte.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben auf elektronischem Wege über die Informationstechnologieanwendung „OWNRES“.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten verwenden das in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführte Formular für den Bericht über ihre Kontrollen in Bezug auf traditionelle Eigenmittel, der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 genannt ist.

Der Bericht für das Haushaltsjahr 2017 wird anhand des in Unterabsatz 1 genannten Formulars erstellt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten verwenden das in Artikel 1 genannte Formular ab dem 1. April 2018.

Artikel 4

Der Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2365 wird mit Wirkung vom 1. April 2018 aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2365 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung von Formularen für die Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen, sowie für die Kontrollberichte in Bezug auf traditionelle Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates (ABl. L 350 vom 22.12.2016, S. 24).


ANHANG I

Formular für die Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014

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ANHANG II

JAHRESBERICHT GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU, Euratom) Nr. 608/2014

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Berichtigungen

9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/38


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/12 des Rates vom 8. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

( Amtsblatt der Europäischen Union L 4 vom 9. Januar 2018 )

Seite 3, Anhang, Teil A, Eintrag 75, dritte Spalte:

Anstatt:

„Geburtsdatum: 20.8.1965

Reisepass Nr. 563233049, gültig bis 11.3.2019

…“

muss es heißen:

„Geburtsdatum: 21.8.1957

Reisepass Nr. 563233049, gültig bis 9.5.2018

…“


9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/38


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2018/16 des Rates vom 8. Januar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

( Amtsblatt der Europäischen Union L 4 vom 9. Januar 2018 )

Seite 18, Anhang, Teil A, Eintrag 75, dritte Spalte:

Anstatt:

„Geburtsdatum: 20.8.1965

Reisepass Nr. 563233049, gültig bis 11.3.2019

…“

muss es heißen:

„Geburtsdatum: 21.8.1957

Reisepass Nr. 563233049, gültig bis 9.5.2018

…“