ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 30

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
2. Februar 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/161 der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Festlegung einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/162 der Kommission vom 23. November 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 der Kommission vom 1. Februar 2018 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren neuer und runderneuerter Reifen von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit Ursprung in der Volksrepublik China

12

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/161 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2017

zur Festlegung einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen oder Mindestgrößenvorgaben unterliegen, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung für die Fischerei auf kleine pelagische Arten seit dem 1. Januar 2015. Für die betreffende Fischerei wird der Kommission mit Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte Bestimmungen zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung („Rückwurfpläne“) zu erlassen, die für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren gelten.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 der Kommission (2) wurde ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer festgelegt. Dieser Rückwurfplan gilt für Fischereien auf kleine pelagische Arten mit pelagischen Schleppnetzen und/oder Ringwaden (Fischerei auf Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker). Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen ist der Rückwurf eines geringen Prozentsatzes der Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (3) (Ausnahme wegen Geringfügigkeit) festgesetzt wurden, erlaubt.

(4)

Der mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 festgelegte Rückwurfplan läuft am 31. Dezember 2017 aus. Darüber hinaus wurden keine Maßnahmen erlassen, um die Ausnahme wegen Geringfügigkeit in einem Mehrjahresplan über den 31. Dezember 2017 hinaus festzulegen. Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen ist es daher zweckmäßig, eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festzulegen. Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit sollte im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) für die Gebiete gelten, die dem derzeitigen Rückwurfplan unterliegen, d. h. die Gebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11.1, 11.2 sowie 12 (westliches Mittelmeer), 17 und 18 (Adriatisches Meer) und 15, 16, 19, 20, 22, 23 sowie 25 (südöstliches Mittelmeer).

(5)

Die vorgeschlagene Ausnahme wegen Geringfügigkeit wurde vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft, der seinerseits keine Anmerkungen machte, abgesehen von der Tatsache, dass in den Fällen, in denen eine Anhebung der Geringfügigkeitsschwelle von 3 % auf 5 % gefordert wurde, dies als nicht gerechtfertigt angesehen wurde. Daher sollte die Ausnahme wegen Geringfügigkeit in Höhe der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 festgelegten Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden.

(6)

Da der mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 festgelegte Rückwurfplan am 31. Dezember 2017 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten. Ähnlich wie der frühere mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 festgelegte Rückwurfplan sollte diese Geringfügigkeitsregelung — wie von regionalen Gruppen von Mitgliedstaaten gefordert — für einen Zeitraum von drei Jahren, d. h. bis zum 31. Dezember 2020, gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für Arten festgelegt, für die Mindestgrößen festgesetzt wurden und die im Rahmen der Fischerei auf kleine pelagische Arten mit pelagischen Schleppnetzen und/oder Ringwaden im Mittelmeer gefangen werden (d. h. Fischerei auf Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Arten mit Mindestgrößenvorgaben“ die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 aufgeführten Arten;

b)

„Mittelmeer“ die Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5° 36′ West;

c)

„geografisches GFCM-Untergebiet“ das geografische Untergebiet des GFCM-Gebiets (Gebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

d)

„westliches Mittelmeer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11.1, 11.2 und 12;

e)

„südöstliches Mittelmeer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 15, 16, 19, 20, 22, 23 und 25;

f)

„Adriatisches Meer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18;

g)

„südliche Adria und Ionisches Meer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 18, 19 und 20;

h)

„Insel Malta und südliches Sizilien“ die geografischen GFCM-Untergebiete 15 und 16;

i)

„Ägäis und Kreta“ die geografischen GFCM-Untergebiete 22 und 23.

Artikel 3

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

(1)   In den Fischereien auf kleine pelagische Arten mit pelagischen Schleppnetzen und Ringwaden gemäß den Anhängen I, II und III dürfen bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten mit Mindestgrößenvorgaben zurückgeworfen werden.

(2)   In den Fischereien auf kleine pelagische Arten mit Ringwaden gemäß den Anhängen IV, V und VI dürfen bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten mit Mindestgrößenvorgaben zurückgeworfen werden.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 21).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).


ANHANG I

Fischerei auf kleine pelagische Arten im westlichen Mittelmeer

Geografische GFCM-Untergebiete

Fanggerätecode

Fanggerät

Befischte Arten

1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11.1, 11.2 und 12

OTM, PTM

Pelagische Schleppnetze

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11.1, 11.2 und 12

PS

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker


ANHANG II

Fischerei auf kleine pelagische Arten im südöstlichen Mittelmeer

Geografische GFCM-Untergebiete

Fanggerätecode

Fanggerät

Befischte Arten

15, 16, 19, 20, 22, 23 und 25

OTM, PTM

Pelagische Schleppnetze

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

25

PS

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker


ANHANG III

Fischerei auf kleine pelagische Arten im Adriatischen Meer

Geografische GFCM-Untergebiete

Fanggerätecode

Fanggerät

Befischte Arten

17 und 18

OTM, PTM

Pelagische Schleppnetze

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

17

PS

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker


ANHANG IV

Fischerei auf kleine pelagische Arten vor Malta und dem südlichen Sizilien

Geografische GFCM-Untergebiete

Fanggerätecode

Fanggerät

Befischte Arten

15 und 16

PS

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker


ANHANG V

Fischerei auf kleine pelagische Arten in der Ägäis und vor Kreta

Geografische GFCM-Untergebiete

Fanggerätecode

Fanggerät

Befischte Arten

22 und 23

PS

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker


ANHANG VI

Fischerei auf kleine pelagische Arten in der südlichen Adria und im Ionischen Meer

Geografische GFCM-Untergebiete

Fanggerätecode

Fanggerät

Befischte Arten

18, 19 und 20

PS

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker


2.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/162 DER KOMMISSION

vom 23. November 2017

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 7,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 konnten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2013 bzw. bis zum 1. August 2014 beschließen, einen bestimmten Anteil ihrer jährlichen nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitzustellen.

(2)

Frankreich, Litauen und die Niederlande haben der Kommission bis zum 1. August 2017 gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ihren Beschluss mitgeteilt, für die Kalenderjahre 2018 und 2019 ihre vorherigen Beschlüsse zur Übertragung eines bestimmten Prozentsatzes ihrer jährlichen nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen auf die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zu überprüfen.

(3)

Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen daher angepasst werden, um die vorgeschlagenen Änderungen der jährlichen nationalen Obergrenzen und der jährlichen Nettoobergrenzen für Direktzahlungen einzubeziehen. Außerdem muss Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angepasst werden, um diese Änderungen bei der entsprechenden jährlichen Aufteilung der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

(4)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.


ANHANG I

ANHANG I

Aufteilung der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums (2014-2020)

(jeweilige Preise in EUR)

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

INSGESAMT 2014-2020

Belgien

40 855 562

97 243 257

109 821 794

97 175 076

97 066 202

102 912 713

102 723 155

647 797 759

Bulgarien

0

502 807 341

505 020 057

340 409 994

339 966 052

339 523 306

338 990 216

2 366 716 966

Tschechische Republik

0

470 143 771

503 130 504

344 509 078

343 033 490

323 242 050

321 615 103

2 305 673 996

Dänemark

90 287 658

90 168 920

136 397 742

144 868 072

153 125 142

152 367 537

151 588 619

918 803 690

Deutschland

664 601 903

1 498 240 410

1 685 574 112

1 404 073 302

1 400 926 899

1 397 914 658

1 394 588 766

9 445 920 050

Estland

103 626 144

103 651 030

111 192 345

122 865 093

125 552 583

127 277 180

129 177 183

823 341 558

Irland

0

469 633 941

469 724 442

313 007 411

312 891 690

312 764 355

312 570 314

2 190 592 153

Griechenland

0

907 059 608

1 007 736 821

703 471 245

701 719 722

700 043 071

698 261 326

4 718 291 793

Spanien

0

1 780 169 908

1 780 403 445

1 185 553 005

1 184 419 678

1 183 448 718

1 183 394 067

8 297 388 821

Frankreich

4 353 019

2 336 138 618

2 363 567 980

1 665 777 592

1 668 304 328

1 984 761 729

1 987 739 983

12 010 643 249

Kroatien

0

448 426 250

448 426 250

282 342 500

282 342 500

282 342 500

282 342 500

2 026 222 500

Italien

0

2 223 480 180

2 231 599 688

1 493 380 162

1 495 583 530

1 498 573 799

1 501 763 408

10 444 380 767

Zypern

0

28 341 472

28 345 126

18 894 801

18 892 389

18 889 108

18 881 481

132 244 377

Lettland

138 327 376

150 968 424

153 066 059

155 139 289

157 236 528

159 374 589

161 491 517

1 075 603 782

Litauen

230 392 975

230 412 316

230 431 887

230 451 686

230 472 391

247 213 599

263 791 386

1 663 166 240

Luxemburg

0

21 385 468

21 432 133

14 366 484

14 415 051

14 464 074

14 511 390

100 574 600

Ungarn

0

742 851 235

737 099 981

488 620 684

488 027 342

487 402 356

486 662 895

3 430 664 493

Malta

0

20 905 107

20 878 690

13 914 927

13 893 023

13 876 504

13 858 647

97 326 898

Niederlande

87 118 078

87 003 509

118 496 585

118 357 256

118 225 747

148 107 797

147 976 388

825 285 360

Österreich

557 806 503

559 329 914

560 883 465

562 467 745

564 084 777

565 713 368

567 266 225

3 937 551 997

Polen

1 569 517 638

1 175 590 560

1 193 429 059

1 192 025 238

1 190 589 130

1 189 103 987

1 187 301 202

8 697 556 814

Portugal

577 031 070

577 895 019

578 913 888

579 806 001

580 721 241

581 637 133

582 456 022

4 058 460 374

Rumänien

0

1 723 260 662

1 751 613 412

1 186 544 149

1 184 725 381

1 141 925 604

1 139 927 194

8 127 996 402

Slowenien

118 678 072

119 006 876

119 342 187

119 684 133

120 033 142

120 384 760

120 720 633

837 849 803

Slowakei

271 154 575

213 101 979

215 603 053

215 356 644

215 106 447

214 844 203

214 524 943

1 559 691 844

Finnland

335 440 884

336 933 734

338 456 263

340 009 057

341 593 485

343 198 337

344 776 578

2 380 408 338

Schweden

0

386 944 025

378 153 207

249 386 135

249 552 108

249 710 989

249 818 786

1 763 565 250

Vereinigtes Königreich

475 531 544

848 443 195

850 859 320

754 569 938

754 399 511

755 442 113

756 171 870

5 195 417 491

Insgesamt EU-28

5 264 723 001

18 149 536 729

18 649 599 495

14 337 026 697

14 346 899 509

14 656 460 137

14 674 891 797

100 079 137 365

 

Technische Hilfe

34 130 699

34 131 977

34 133 279

34 134 608

34 135 964

34 137 346

34 138 756

238 942 629

Insgesamt

5 298 853 700

18 183 668 706

18 683 732 774

14 371 161 305

14 381 035 473

14 690 597 483

14 709 030 553

100 318 079 994


ANHANG II

ANHANG II

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 6

(in tausend EUR)

Kalenderjahr

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Belgien

523 658

509 773

502 095

488 964

481 857

505 266

Bulgarien

721 251

792 449

793 226

794 759

796 292

796 292

Tschechische Republik

844 854

844 041

843 200

861 708

861 698

872 809

Dänemark

870 751

852 682

834 791

826 774

818 757

880 384

Deutschland

4 912 772

4 880 476

4 848 079

4 820 322

4 792 567

5 018 395

Estland

114 378

114 562

123 704

133 935

143 966

169 366

Irland

1 215 003

1 213 470

1 211 899

1 211 482

1 211 066

1 211 066

Griechenland

1 921 966

1 899 160

1 876 329

1 855 473

1 834 618

1 931 177

Spanien

4 842 658

4 851 682

4 866 665

4 880 049

4 893 433

4 893 433

Frankreich

7 302 140

7 270 670

7 239 017

6 900 842

6 877 179

7 437 200

Kroatien  (*1)

183 735

202 865

241 125

279 385

317 645

306 080

Italien

3 902 039

3 850 805

3 799 540

3 751 937

3 704 337

3 704 337

Zypern

50 784

50 225

49 666

49 155

48 643

48 643

Lettland

181 044

205 764

230 431

255 292

280 154

302 754

Litauen

417 890

442 510

467 070

475 319

483 680

517 028

Luxemburg

33 604

33 546

33 487

33 460

33 432

33 432

Ungarn

1 345 746

1 344 461

1 343 134

1 343 010

1 342 867

1 269 158

Malta

5 241

5 241

5 242

5 243

5 244

4 690

Niederlande

749 315

736 840

724 362

682 616

670 870

732 370

Österreich

693 065

692 421

691 754

691 746

691 738

691 738

Polen

3 378 604

3 395 300

3 411 854

3 431 236

3 450 512

3 061 518

Portugal

565 816

573 954

582 057

590 706

599 355

599 355

Rumänien

1 599 993

1 772 469

1 801 335

1 872 821

1 903 195

1 903 195

Slowenien

137 987

136 997

136 003

135 141

134 278

134 278

Slowakei

438 299

441 478

444 636

448 155

451 659

394 385

Finnland

523 333

523 422

523 493

524 062

524 631

524 631

Schweden

696 890

697 295

697 678

698 723

699 768

699 768

Vereinigtes Königreich

3 173 324

3 179 880

3 186 319

3 195 781

3 205 243

3 591 683

ANHANG III

Nettoobergrenzen gemäß Artikel 7

(in Mio. EUR)

Kalenderjahr

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Belgien

523,7

509,8

502,1

489,0

481,9

505,3

Bulgarien

720,9

788,8

789,6

791,0

792,5

798,9

Tschechische Republik

840,1

839,3

838,5

856,7

856,7

872,8

Dänemark

870,2

852,2

834,3

826,3

818,3

880,4

Deutschland

4 912,8

4 880,5

4 848,1

4 820,3

4 792,6

5 018,4

Estland

114,4

114,5

123,7

133,9

143,9

169,4

Irland

1 214,8

1 213,3

1 211,8

1 211,4

1 211,0

1 211,1

Griechenland

2 109,8

2 087,0

2 064,1

2 043,3

2 022,4

2 119,0

Spanien

4 902,3

4 911,3

4 926,3

4 939,7

4 953,1

4 954,4

Frankreich

7 302,1

7 270,7

7 239,0

6 900,8

6 877,2

7 437,2

Kroatien  (*2)

183,7

202,9

241,1

279,4

317,6

306,1

Italien

3 897,1

3 847,3

3 797,2

3 750,0

3 702,4

3 704,3

Zypern

50,8

50,2

49,7

49,1

48,6

48,6

Lettland

181,0

205,7

230,3

255,0

279,8

302,8

Litauen

417,9

442,5

467,1

475,3

483,7

517,0

Luxemburg

33,6

33,5

33,5

33,5

33,4

33,4

Ungarn

1 276,7

1 275,5

1 274,1

1 274,0

1 273,9

1 269,2

Malta

5,2

5,2

5,2

5,2

5,2

4,7

Niederlande

749,2

736,8

724,3

682,5

670,8

732,4

Österreich

693,1

692,4

691,8

691,7

691,7

691,7

Polen

3 359,2

3 375,7

3 392,0

3 411,2

3 430,2

3 061,5

Portugal

565,9

574,0

582,1

590,8

599,4

599,5

Rumänien

1 600,0

1 772,5

1 801,3

1 872,8

1 903,2

1 903,2

Slowenien

138,0

137,0

136,0

135,1

134,3

134,3

Slowakei

435,5

438,6

441,8

445,2

448,7

394,4

Finnland

523,3

523,4

523,5

524,1

524,6

524,6

Schweden

696,8

697,2

697,6

698,7

699,7

699,8

Vereinigtes Königreich

3 170,7

3 177,3

3 183,6

3 192,2

3 201,4

3 591,7


(*1)  Für Kroatien beläuft sich die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2021 auf 344 340 000 EUR und für das Kalenderjahr 2022 auf 382 600 000 EUR.

(*2)  Für Kroatien beläuft sich die Nettoobergrenze für das Kalenderjahr 2021 auf 344 340 000 EUR und für das Kalenderjahr 2022 auf 382 600 000 EUR.


2.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/163 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2018

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren neuer und runderneuerter Reifen von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. August 2017 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) eine Bekanntmachung (im Folgenden „AD-Einleitungsbekanntmachung“) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (im Folgenden „Antidumpingverfahren“) betreffend die Einfuhren neuer und runderneuerter Reifen von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“); das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 30. Juni 2017 vom Bündnis gegen unfaire Reifeneinfuhren (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 45 % der gesamten Unionsproduktion neuer und runderneuerter Reifen von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art entfallen.

(2)

Am 14. Oktober 2017 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) eine Bekanntmachung (im Folgenden „AS-Einleitungsbekanntmachung“) über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens (im Folgenden „Antisubventionsverfahren“) betreffend die Einfuhren neuer und runderneuerter Reifen von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit Ursprung in der VR China; das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 31. August 2017 vom Antragsteller im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 45 % der gesamten Unionsproduktion neuer und runderneuerter Reifen von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art entfallen.

1.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(3)

Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware“) handelt es sich in beiden Verfahren um neue und runderneuerte Reifen von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 eingereiht werden. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

2.   ANTRAG

(4)

Die Anträge auf zollamtliche Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung wurden vom Antragsteller am 19. August 2017 bzw. am 5. Oktober 2017 gestellt. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können.

3.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(5)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist.

(6)

Dem Antragsteller zufolge ist die betroffene Ware gedumpt und wird subventioniert, sodass die zollamtliche Erfassung gerechtfertigt ist. Dem Wirtschaftszweig der Union entstehe durch Niedrigpreiseinfuhren ein erheblicher, schwer wieder auszugleichender Schaden.

(7)

Die Kommission prüfte den Antrag im Hinblick auf Artikel 10 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 16 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung.

(8)

Soweit der Antrag sich auf Dumping bezog, prüfte die Kommission, ob die Einführer nach dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung von dem Dumping Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Sie prüfte auch, ob ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wurde, der in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens und sonstiger Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls ernsthaft untergraben dürfte.

(9)

Soweit der Antrag sich auf Subventionierung bezog, prüfte die Kommission, ob kritische Umstände vorliegen, unter denen eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer Ware verursacht wird, der anfechtbare Subventionen zugutekommen, und ob es notwendig erscheint, rückwirkend Ausgleichszölle auf diese Einfuhren zu erheben, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen.

3.1.   Kenntnis der Einführer von dem Dumping, dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen Schädigung

(10)

Hinsichtlich des Dumpings liegen der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China gedumpt sind. Der Antragsteller übermittelte insbesondere Belege zum Normalwert, der auf der Grundlage der Produktionsgesamtkosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie einer Gewinnspanne ermittelt wurde, wobei die Vereinigten Staaten von Amerika als Vergleichsland herangezogen wurden.

(11)

Die Beweise für das Vorliegen von Dumping stützen sich auf einen Vergleich der so ermittelten Normalwerte mit dem Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk). Insgesamt wird angesichts der Höhe der angeblichen Dumpingspannen von mindestens 74 % durch diese Beweise in diesem Stadium hinreichend belegt, dass die Ausführer Dumping praktizieren. Der Antrag enthielt auch hinreichend Belege für eine angebliche Schädigung.

(12)

Diese Angaben waren auch in der Einleitungsbekanntmachung für dieses Verfahren vom 11. August 2017 enthalten. Sie wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist somit ein öffentliches, allen Einführern zugängliches Dokument. Die Kommission war daher der Ansicht, dass die Einführer Kenntnis von den mutmaßlichen Dumpingpraktiken, dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen Schädigung hatten oder spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung hätten haben müssen. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Dumping die erste Bedingung für die zollamtliche Erfassung erfüllt war.

3.2.   Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren

(13)

Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware stieg von April bis September 2017 im Vergleich zur Menge der Einfuhren im gleichen Zeitraum des Jahres 2016 um 14,3 %. Entsprechend den Ergebnissen anderer in letzter Zeit durchgeführter Untersuchungen (5) erachtete die Kommission einen solchen Anstieg der Einfuhren für erheblich.

(14)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass für den auf das Dumping bezogenen Teil des Antrags auch die zweite Bedingung für die zollamtliche Erfassung erfüllt war.

3.3.   Sonstige Bedingungen

(15)

Ferner legte der Antragsteller im Antrag auf Einleitung dieses Verfahrens und im Antrag auf zollamtliche Erfassung ausreichende Beweise für die rückläufige Entwicklung der Verkaufspreise bei den Einfuhren vor. Den öffentlich verfügbaren Eurostat-Statistiken zufolge lag der Stückwert der Einfuhren aus der VR China im Zeitraum von April bis September 2017 um 38 % niedriger als der von Einfuhren aus anderen Ursprungsländern. Für einen preisempfindlichen Wirtschaftszweig wie die Reifenindustrie ist das ein kritisch niedriger Wert.

(16)

In Anbetracht des Zeitaspekts, der Menge der gedumpten Einfuhren und sonstiger Umstände (z. B. des Rückgangs der Verkäufe, des Umsatzes, der Beschäftigung und der Gewinne beim Wirtschaftszweig der Union, insbesondere im unteren Marktsegment) würde die Abhilfewirkung endgültiger Zölle wahrscheinlich ernsthaft untergraben, es sei denn, solche Zölle würden rückwirkend angewandt. Darüber hinaus ist in Anbetracht der Einleitung der jetzigen Verfahren davon auszugehen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware möglicherweise weiter zunehmen, bevor gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und dass die Einführer ihre Lagerbestände rasch aufstocken könnten.

(17)

Unter diesen Umständen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das dritte Kriterium für die zollamtliche Erfassung für den auf das Dumping bezogenen Teil des Antrags ebenfalls erfüllt ist.

3.4.   Durch massenhafte Einfuhren einer subventionierten Ware in einem relativ kurzen Zeitraum wird eine schwer wieder auszugleichende Schädigung verursacht

(18)

Hinsichtlich der Subventionierung liegen der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China subventioniert werden. Die angebliche Subventionierung erfolgt durch direkten Transfer von Geldern sowie potenzielle direkte Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten, den Verzicht auf Einnahmen oder die Nichterhebung von Abgaben durch den Staat und die staatliche Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt. Es liegen beispielsweise Belege für vielfältige Finanzhilfen, Darlehen zu Sonderbedingungen sowie direkte Kredite von staatseigenen und privaten Banken, Ausfuhrkredite und -bürgschaften sowie Versicherungen, für die staatliche Bereitstellung von Land, Energie, Wasser und Rohstoffen zur Produktion der betroffenen Ware sowie für Einkommensteuerbefreiungen oder -ermäßigungen, Nachlässe bei den Einfuhrzöllen sowie Umsatzsteuerbefreiungen und -vergütungen vor.

(19)

Es wurde vorgebracht, bei den genannten Maßnahmen handele es sich um Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung der VR China oder anderer, regionaler und lokaler Regierungen (einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts) beinhalteten und den ausführenden Herstellern der betroffenen Ware daraus ein Vorteil erwachse. Die Subventionen seien von der Ausfuhrleistung und/oder der bevorzugten Verwendung inländischer statt eingeführter Waren abhängig und/oder seien auf bestimmte Branchen und/oder Unternehmenstypen und/oder Standorte beschränkt; sie seien daher spezifisch und anfechtbar.

(20)

Die in diesem Stadium verfügbaren Belege deuten somit darauf hin, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware von anfechtbaren Subventionen profitieren.

(21)

Ferner liegen der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass die Dumping- und Subventionspraktiken der Ausführer dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung zufügen. Die im Antrag und in den anschließend eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag auf zollamtliche Erfassung enthaltenen Belege zu Preis und Menge der Einfuhren weisen für den Zeitraum von 2013 bis 2016 einen massiven Anstieg der Einfuhren sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil aus. Aus den verfügbaren Belegen geht insbesondere hervor, dass die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union sich von 2,3 Mio. auf 4,4 Mio. Einheiten (+ 2,1 Mio. Einheiten) nahezu verdoppelt hat, was einen starken Anstieg des Marktanteils von 13,2 % auf 20,9 % zur Folge hatte. Die Menge und die Preise der betroffenen Ware wirkten sich negativ auf die Verkaufsmengen, die auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union aus. Dies beeinflusst die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig. Bei den Beweisen hinsichtlich der Schadensfaktoren gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 8 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung handelt es sich um Daten, die in den Anträgen und den anschließend eingereichten Unterlagen zur zollamtlichen Erfassung enthalten sind und die von öffentlich zugänglichen Daten von Eurostat untermauert werden.

(22)

Die Kommission bewertete in dieser Phase außerdem, ob die erlittene Schädigung schwer auszugleichen ist. Gewöhnen sich die Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union an die erheblich niedrigeren Preise der chinesischen Wettbewerber, dürften sie vom Wirtschaftszweig der Union kaum höhere Preise akzeptieren, selbst wenn die Kommission in Zukunft Ausgleichsmaßnahmen ohne rückwirkende Geltung einführen sollte. Drohen ein dauerhafter Verlust von Marktanteilen oder geringere Einnahmen, stellt dies eine nur schwer auszugleichende Schädigung dar. Darüber hinaus könnte für den Wirtschaftszweig der Union das Geschäft mit der Runderneuerung von Reifen unrentabel werden und nur schwer wiederaufzubauen sein, wenn ihm durch anhaltende Niedrigpreiseinfuhren neuer Reifen aus China die Grundlage entzogen wird.

3.5.   Ausschluss eines erneuten Auftretens der Schädigung

(23)

Aufgrund der in Erwägungsgrund 21 aufgeführten Daten und der Ausführungen in Erwägungsgrund 22 gelangte die Kommission abschließend zu der Einschätzung, dass die mögliche rückwirkende Einführung von Maßnahmen vorbereitet werden musste, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen.

4.   VERFAHREN

(24)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung zu rechtfertigen.

(25)

Alle interessierten Parteien werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

5.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(26)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen führen, diese Zölle, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, für die zollamtlich erfassten Einfuhren rückwirkend nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften erhoben werden können.

(27)

Eine etwaige zukünftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der Antidumping- bzw. der Antisubventionsuntersuchung.

(28)

Nach den Angaben im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung beträgt die durchschnittliche Dumpingspanne bei der betroffenen Ware schätzungsweise 74 % bis 152 % und die Zielpreisunterbietungsspanne 26 % bis 37 %. Der Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld wird auf die Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im Antrag geschätzt wurde, nämlich auf 26 % bis 37 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware.

(29)

In dieser Phase der Untersuchung ist es noch nicht möglich, die Höhe der Subventionen abzuschätzen. Nach den Angaben im Antrag auf Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung bewegt sich die Zielpreisunterbietungsspanne bei der betroffenen Ware in einer Größenordnung von 26 % bis 37 %. Der Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld wird auf die Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im Antrag auf Einleitung des Antisubventionsverfahrens geschätzt wurde, nämlich auf 26 % bis 37 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware.

6.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(30)

Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren neuer und runderneuerter Reifen von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012120010) eingereiht werden, zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3)   Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung nehmen oder eine Anhörung beantragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)  ABl. C 264 vom 11.8.2017, S. 14.

(4)  ABl. C 346 vom 14.10.2017, S. 9.

(5)  Erwägungsgrund 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2325 der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation, ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 104: Anstieg um 24 %. Erwägungsgrund 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1357 der Kommission vom 9. August 2016 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L 215 vom 10.8.2016, S. 23: Anstieg um 15 %.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.