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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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(*1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrats und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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31.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/1 |
BESCHLUSS (EU) 2018/145 DES RATES
vom 9. Oktober 2017
über den Abschluss — im Namen der Union — eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo (*1) zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (im Folgenden „Übereinkommen“) ausgehandelt. |
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(2) |
Das Übereinkommen wurde am 9. Juni 2006 im Namen der Gemeinschaft — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — nach Maßgabe des Beschlusses 2006/682/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) unterzeichnet. |
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(3) |
Das Übereinkommen ist von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden. |
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(4) |
Mit ihrem Beitritt zur Union sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien Mitgliedstaaten geworden und sind deshalb gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Übereinkommens automatisch nicht mehr assoziierte Parteien dieses Übereinkommens. Hierauf sollte in einer Notifikation hingewiesen werden, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde zu machen ist. |
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(5) |
Hinsichtlich der Änderungen von Anhang I des Übereinkommens, die lediglich die Aufnahmen von Rechtsvorschriften der Union in diesen Anhang betreffen und von dem nach Artikel 18 des Übereinkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss anzunehmen sind, sollte der Kommission die Befugnis erteilt werden, nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Besonderen Ausschusses solche Änderungen im Namen der Union zu genehmigen. |
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(6) |
In allen anderen Fällen sollte der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu vertreten ist, im Einzelfall gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt werden. |
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(7) |
Da sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Übereinkommens sind, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen von wesentlicher Bedeutung. Um eine derartige enge Zusammenarbeit und ein geschlossenes Auftreten nach außen im Gemeinsamen Ausschuss zu gewährleisten, und unbeschadet der Verträge — insbesondere des Artikels 16 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 218 Absatz 9 AEUV —, sollte eine Koordinierung der Standpunkte, die im Namen der Union und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten fallenden Angelegenheiten zu vertreten sind, vor jeder Tagung des Gemeinsamen Ausschusses stattfinden, auf der eine derartige Angelegenheit behandelt wird. |
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(8) |
Artikel 2 des Beschlusses 2006/682/EG enthält Bestimmungen über die Festlegung der Standpunkte im Gemeinsamen Ausschuss während der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens. In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12, Kommission gegen Rat (3) sollten diese Bestimmungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses nicht mehr angewendet werden. |
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(9) |
Das Übereinkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums wird im Namen der Union genehmigt (4).
(2) Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Union die Genehmigungsurkunde nach Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens (5) zu hinterlegen und folgende Notifikation vorzunehmen:
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„(1) |
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Übereinkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden. |
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(2) |
Mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien Mitgliedstaaten der Europäischen Union geworden und sind deshalb gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Übereinkommens nicht mehr assoziierte Parteien dieses Übereinkommens.“ |
Artikel 2
Der Standpunkt, der von der Union zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 17 des Übereinkommens lediglich im Hinblick auf die Aufnahme von Rechtsvorschriften der Union in Anhang I des Übereinkommens, gegebenenfalls mit technischen Anpassungen, zu vertreten ist, wird von der Kommission nach Konsultation eines vom Rat eingesetzten Besonderen Ausschusses festgelegt.
Artikel 3
Artikel 2 des Beschlusses 2006/682/EG wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses nicht mehr angewendet.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. KIISLER
(*1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrats und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.
(1) ABl. C 81E vom 15.3.2011, S. 5.
(2) Beschluss 2006/682/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 9. Juni 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 1).
(3) ECLI:EU:C:2015:282.
(4) Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3) zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung veröffentlicht.
(5) Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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31.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/4 |
BESCHLUSS (EU) 2018/146 DES RATES
vom 22. Januar 2018
über den Abschluss — im Namen der Union — des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat im Namen der Union und der Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, Verhandlungen aufzunehmen, ein Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen mit dem Königreich Marokko (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. |
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(2) |
Das Abkommen wurde am 12. Dezember 2006 gemäß dem Beschluss 2006/959/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (2) unterzeichnet. Das Abkommen wurde von allen Mitgliedstaaten außer Bulgarien, Rumänien und Kroatien ratifiziert. Die letztgenannten Mitgliedstaaten sollen dem Abkommen gemäß Artikel 6 Absatz 2 ihrer jeweiligen Beitrittsakte beitreten. |
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(3) |
Hinsichtlich der Änderungen bestimmter Anhänge des Abkommens, die von dem nach Artikel 22 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss anzunehmen sind, sollte der Kommission die Befugnis erteilt werden, nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Besonderen Ausschusses solche Änderungen im Namen der Union zu genehmigen. |
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(4) |
In allen anderen Fällen sollten die Standpunkte, die im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu vertreten sind, im Einzelfall gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt werden. |
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(5) |
Da sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Abkommens sind, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen von wesentlicher Bedeutung. Um eine enge Zusammenarbeit und ein geschlossenes Auftreten nach außen im Gemeinsamen Ausschuss zu gewährleisten, und unbeschadet der Verträge — insbesondere des Artikels 16 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 218 Absatz 9 AEUV —, sollte eine Koordinierung der Standpunkte, die im Namen der Union und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten fallenden Angelegenheiten zu vertreten sind, vor jeder Tagung des Gemeinsamen Ausschusses stattfinden, auf der eine derartige Angelegenheit behandelt wird. |
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(6) |
Die Artikel 2 bis 5 des Beschlusses 2006/959/EG enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung des Rates in Bezug auf verschiedene im Abkommen aufgeführte Angelegenheiten, einschließlich der Festlegung der Standpunkte im Gemeinsamen Ausschuss, und die Informationspflichten der Mitgliedstaaten während der vorläufigen Anwendung des Abkommens. Diese Bestimmungen sind entweder nicht erforderlich, oder sie sollten in Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12, Kommission gegen Rat (3), nicht weiter angewendet werden. Daher sollten all diese Bestimmungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses nicht mehr angewendet werden. |
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(7) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits wird im Namen der Union genehmigt (4).
(2) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), dem Königreich Marokko die in Artikel 30 des Abkommens (5) vorgesehenen diplomatischen Noten zu übermitteln und folgende Notifikation vorzunehmen:
„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“
Artikel 2
Der von der Union im nach Artikel 22 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt in Bezug auf eine Änderung der Anhänge des Abkommens mit Ausnahme von Anhang I (Vereinbarte Dienste und festgelegte Strecken) und Anhang IV (Übergangsbestimmungen) wird von der Kommission nach Konsultation eines vom Rat eingesetzten Besonderen Ausschusses festgelegt.
Artikel 3
Die Artikel 2 bis 5 des Beschlusses 2006/959/EG werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses nicht mehr angewendet.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) ABl. C 81E vom 15.3.2011, S. 5.
(2) Beschluss 2006/959/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 4. Dezember 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 55).
(3) ECLI:EU:C:2015:282.
(4) Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 57) zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung veröffentlicht.
(5) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
VERORDNUNGEN
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31.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/6 |
VERORDNUNG (EU) 2018/147 DES RATES
vom 29. Januar 2018
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die öffentlichen Interventionsbestände für Magermilchpulver in der Union wurden Ende Juli 2017 mit 357 359 t beziffert. Bis zum Abschluss des Interventionszeitraums am 30. September 2017 wurden weitere 22 710 t für Ankäufe zum Festpreis angeboten. |
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(2) |
Der Sektor Milch und Milcherzeugnisse verzeichnet infolge der hohen Nachfrage nach Butter eine beispiellose Diskrepanz zwischen Butter- und Protein-Preisen. |
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(3) |
Es steht zu erwarten, dass die Milchlieferungen in der Union 2018 steigen und so zu einer höheren Butter- und Magermilcherzeugung führen werden. |
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(4) |
Die den Landwirten zu zahlenden Rohmilchpreise dürften wegen der starken Nachfrage nach Butter und Käse trotz der relativ niedrigen, von Milchprotein beeinflussten Preise 2018 in der Milchviehhaltung auf einem einträglichen Niveau bleiben. |
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(5) |
Durch diese Marktelemente entsteht 2018 eine Ausnahmesituation, der bei der Anwendung des Mechanismus der öffentlichen Intervention für Milcherzeugnisse besonders Rechnung zu tragen ist. |
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(6) |
In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates (1) ist eine mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zu dem in Artikel 2 derselben Verordnung genannten Festpreis festgesetzt. Sobald diese Grenze erreicht ist, erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung des Höchstankaufspreises. |
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(7) |
Um zu vermeiden, das Magermilchpulver in einer mit den Zielen des Sicherheitsnetzes nicht zu vereinbarenden Situation zum Festpreis angekauft wird, sollten alle öffentlichen Interventionsankäufe von Magermilchpulver im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfolgen. Zu diesem Zweck sollte die mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis für das Jahr 2018 auf Null festgesetzt werden. |
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(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(9) |
Damit sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene befristete Maßnahme unmittelbar auf den Markt auswirkt und die Wirtschaftsbeteiligten rechtzeitig vor Beginn der nächsten Interventionsrunde unterrichtet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Jahr 2018 die mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis auf 0 t festgesetzt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. PORODZANOV
(1) Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).
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31.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/8 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/148 DER KOMMISSION
vom 27. September 2017
zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „APS“) festgelegt. |
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(2) |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass ein Land, das von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren als Land mit hohem Einkommen oder als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurde, oder ein Land, für das eine Regelung für einen präferenziellen Marktzugang gilt, in deren Rahmen praktisch für den gesamten Handel dieselben Zollpräferenzen wie im Rahmen des APS oder sogar bessere gewährt werden, nicht in den Genuss der APS-Präferenzen kommt. |
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(3) |
Die Liste der im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten allgemeinen APS-Regelung begünstigten Länder ist in Anhang II jener Verordnung enthalten. In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ist vorgesehen, dass Anhang II jährlich zum 1. Januar zu überprüfen ist. Bei der Überprüfung sollte Änderungen der Wirtschafts-, Entwicklungs- und Handelsbedingungen der begünstigten Länder in Bezug auf die Kriterien des Artikels 4 Rechnung getragen werden. |
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(4) |
Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ist einem APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die aufgrund der Änderung des APS-Status des Landes erforderlichen Anpassungen einzuräumen. Dementsprechend muss die APS-Regelung nach dem Inkrafttreten einer Statusänderung eines Landes im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a ein weiteres Jahr gültig bleiben und in dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung einer Regelung für einen präferenziellen Marktzugang. |
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(5) |
Paraguay wurde von der Weltbank in den Jahren 2015, 2016 und 2017 als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft. Somit erfüllt Paraguay nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht mehr die Begünstigungskriterien des APS und sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aus der Liste der APS-begünstigten Länder in Anhang II der genannten Verordnung gestrichen werden. |
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(6) |
Mit verschiedenen Ländern begann die Anwendung von Regelungen für einen präferenziellen Marktzugang: mit Côte d'Ivoire am 3. September 2016, mit Swasiland am 10. Oktober 2016 und mit Ghana am 15. Dezember 2016. Somit sollten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Côte d'Ivoire, Swasiland und Ghana ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen werden. |
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(7) |
In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind spezifische Zulassungskriterien festgelegt, die ein APS-begünstigtes Land erfüllen muss, um in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) zu kommen. Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 enthält die Liste der APS+-begünstigten Länder. |
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(8) |
Da Paraguay ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr APS-begünstigt ist, verliert das Land nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 auch die APS+-Begünstigung. Paraguay sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2019 auch aus Anhang III der genannten Verordnung gestrichen werden. |
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(9) |
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass ein Land, das von den Vereinten Nationen („VN“) in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft wurde, in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder (Everything But Arms (Alles außer Waffen) — im Folgenden „EBA“) kommen sollte. Anhang IV jener Verordnung enthält die Liste der EBA-begünstigten Länder. |
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(10) |
Die VN haben am 4. Juni 2017 Äquatorialguinea aus der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen (Graduierung). Folglich erfüllt Äquatorialguinea nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht mehr die EBA-Begünstigungskriterien und sollte aus Anhang IV der genannten Verordnung gestrichen werden. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird die Streichung Äquatorialguineas aus der Liste der EBA-begünstigten Länder erst nach einem Übergangszeitraum von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wirksam, d. h. ab dem 1. Januar 2021. |
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(11) |
Äquatorialguinea wurde ferner von der Weltbank 2015 als Land mit hohem Einkommen und in den Jahren 2016 und 2017 als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft. Somit erfüllt Äquatorialguinea nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht mehr die Begünstigungskriterien des APS und sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2021 auch aus der Liste der APS-begünstigten Länder in Anhang II der genannten Verordnung gestrichen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 978/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird wie folgt geändert:
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(1) |
In Anhang II werden die folgenden alphabetischen Codes und die entsprechenden Länder aus den Spalten A beziehungsweise B gestrichen:
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(2) |
In Anhang III werden der folgende alphabetische Code und das entsprechende Land aus den Spalten A beziehungsweise B gestrichen:
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(3) |
In den Anhängen II und IV werden der folgende alphabetische Code und das entsprechende Land aus den Spalten A beziehungsweise B gestrichen:
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Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Artikel 1 Absätze 1 und 2 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.
Artikel 1 Absatz 3 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. September 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
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31.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/11 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/149 DER KOMMISSION
vom 15. November 2017
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 in Bezug auf die Anforderungen an die Zusammensetzung und die Qualitätsmerkmale von Milch und Milcherzeugnissen, die für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission (2) legt Anforderungen an die Zusammensetzung und Qualitätsmerkmale von Milch und Milcherzeugnissen fest, die für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen. |
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(2) |
Aufgrund technischer Verbesserungen bei der Methodik zur Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen und im Hinblick auf eine Angleichung der bestehenden Rechtsvorschriften der Union an die Hygieneanforderungen ist es erforderlich, die Parameter für die Anforderungen an die Zusammensetzung und die Qualitätsmerkmale bestimmter Milcherzeugnisse, die für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen, zu überprüfen und zu aktualisieren. |
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(3) |
Die Anhänge IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1238 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 werden wie folgt geändert:
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a) |
Anhang IV Teil II erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung. |
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b) |
Anhang V Teil II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. November 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 15).
ANHANG I
„TEIL II
Anforderungen an die Zusammensetzung und Qualitätsmerkmale
Butter ist eine feste Emulsion, überwiegend vom Typ Wasser-in-Öl, deren Zusammensetzung und Merkmale wie folgt beschaffen sind:
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Parameter |
Gehalt, Qualitätsmerkmale |
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Fettgehalt |
Mindestens 82 % |
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Wassergehalt |
Höchstens 16 % |
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Fettfreie Trockenmasse |
Höchstens 2 % |
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Säuregrad |
Höchstens 1,2 mmol/100 g Fett |
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Peroxidzahl |
Höchstens 0,3 mEq Sauerstoff/1 000 g Fett |
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Fremdfett |
In Triglyceridanalyse nicht nachweisbar |
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Sensorische Merkmale |
Mindestens 4 von 5 Punkten für Aussehen, Geschmack und Konsistenz“ |
ANHANG II
„TEIL II
Anforderungen an die Zusammensetzung und Qualitätsmerkmale
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Parameter |
Gehalt, Qualitätsmerkmale |
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Eiweißgehalt |
Mindestens 34,0 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse |
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Fettgehalt |
Höchstens 1,00 % |
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Wassergehalt |
Höchstens 3,5 % |
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Titrierbarer Säuregehalt, in ml dezinormaler Natriumhydroxidlösung ausgedrückt |
Höchstens 19,5 ml |
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Laktatgehalt |
Höchstens 150 mg/100 g |
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Phosphataseprobe |
Negativ, d. h. nicht mehr als 350 mU Phosphatase-Aktivität je Liter rekonstituierter Milch |
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Löslichkeit |
Höchstens 0,5 ml (24 °C) |
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Gehalt an verbrannten Teilchen |
Höchstens 15,0 mg, d. h. mindestens Musterscheibe B |
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Gehalt an Mikroorganismen |
Höchstens 40 000 je g |
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Buttermilch (1) |
Negativ (2) |
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Labmolke (3) |
Negativ |
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Sauermolke (3) |
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Geschmack und Geruch |
Einwandfrei |
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Aussehen |
Weiß oder leicht gelblich, ohne Verunreinigung oder farbige Teilchen |
(1) ‚Buttermilch‘ ist ein Nebenerzeugnis der Butterherstellung, gewonnen nach dem Ausbuttern des Rahms und Abtrennen der festen Fettphase.
(2) Das Fehlen von Buttermilch wird durch eine unangemeldete, mindestens einmal wöchentlich durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle des Herstellungsbetriebs oder durch Laboranalyse des Enderzeugnisses festgestellt, wobei sich ein Höchstwert von 69,31 mg PEDP (Phosphatidylethanolamin-Dipalmitoyl)/100 g ergeben darf.
(3) ‚Molke‘ ist ein durch die Wirkung von Säure, Lab und/oder Anwendung chemisch-physikalischer Verfahren gewonnenes Nebenerzeugnis der Käse- oder Kaseinherstellung.
(4) Bei Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen.
(5) Bei Anwendung von ISO 8069.“
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31.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/150 DER KOMMISSION
vom 30. Januar 2018
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission in Bezug auf die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen, die für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe i,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission (2) und der Durchführungsverordnung (EG) 2016/1240 der Kommission (3) wurden Bestimmungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt. In der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission (4) sind die Methoden festgelegt, mit denen beurteilt wird, ob Milch und Milcherzeugnisse den Förderanforderungen gemäß den Verordnungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung entsprechen. |
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(2) |
Angesichts der technischen Entwicklungen bei der Methodik zur Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen sollten wesentliche Änderungen zur Vereinfachung und zur Aktualisierung der Verweise auf ISO-Normen vorgenommen werden. Im Interesse von Klarheit und Effizienz sollten in Anbetracht des Umfangs und des technischen Charakters der Änderungen der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 die einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung in die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 aufgenommen werden. |
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(3) |
Um die einheitliche Einhaltung der neuen Normen und Verfahren in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte Laboratorien eine ausreichende Frist für die Überprüfung der Verfahren und Anwendung der aktualisierten Methoden eingeräumt werden. |
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(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 273/2008 aufgehoben werden. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 wird wie folgt geändert:
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(1) |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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(2) |
Folgender Artikel 60a wird eingefügt: „Artikel 60a Spezifische Kontrollvorschrift für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Milch und Milcherzeugnissen (1) Die Beihilfefähigkeit von Butter, Magermilchpulver und Käse in Bezug auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird im Einklang mit den Methoden gemäß den Anhängen VI, VII bzw. VIII festgelegt. Diese Methoden werden unter Bezugnahme auf die letzten Fassungen der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen festgelegt; maßgeblich ist die letzte Fassung, die mindestens sechs Monate vor dem ersten Tag der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt. (2) Die Ergebnisse der unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Methoden durchgeführten Kontrollen werden im Einklang mit Anhang IX bewertet.“ |
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(3) |
Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 273/2008 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Januar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 15).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71).
(4) Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen (ABl. L 88 vom 29.3.2008, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 werden wie folgt geändert:
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(1) |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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(2) |
In Anhang V wird folgender Teil Ia eingefügt: „TEIL IA Analysemethoden für Magermilchpulver zur öffentlichen Intervention
Anlage I MAGERMILCHPULVER: BESTIMMUNG DES GEHALTS AN PHOSPHATIDYLSERIN UND PHOSPHATIDYLETHANOLAMIN Methode: Umkehrphasen-HPLC 1. ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH Diese Methode beschreibt ein Verfahren zur quantitativen Bestimmung von Phosphatidylserin (PS) und Phosphatidylethanolamin (PE) in Magermilchpulver (MMP) und ist für den Nachweis von Buttermilch-Feststoffen in Magermilchpulver geeignet. 2. BEGRIFFSBESTIMMUNG Gehalt an PS + PE: Massenfraktion der mit dieser Methode festgestellten Substanz; das Ergebnis wird in mg Phosphatidylethanolamin-Dipalmitoyl (PEDP) je 100 g Pulver ausgedrückt. 3. KURZBESCHREIBUNG Extraktion von Aminophosholipiden aus dem rekonstituierten Milchpulver mithilfe von Methanol; Bestimmung von PS und PE als o-Phthaldialdehyd (OPA)-Derivat durch Umkehrphasen(RP)-HPLC und Fluoreszenzdetektion; Quantifizierung des PS- und PE-Gehalts in der Testprobe anhand einer Referenzstandardprobe mit einem bekannten PEDP-Gehalt. 4. REAGENZIEN Alle Reagenzien müssen analysenrein sein. Wasser muss destilliert oder von mindestens gleicher Reinheit sein, wenn nicht anderweitig angegeben. 4.1. Standardmaterial: PEDP, Reinheit mindestens 99 % Anmerkung: Das Standardmaterial ist bei – 18 °C zu lagern. 4.2. Reagenzien zur Vorbereitung der Standard- und der Testproben 4.2.1. Methanol in HPLC-Qualität 4.2.2. Chloroform in HPLC-Qualität 4.2.3. Tryptaminmonohydrochlorid 4.3. Reagenzien für die Derivatisierung des o-Phthaldialdehyds 4.3.1. Natriumhydroxid, 12 M wässrige Lösung 4.3.2. Borsäure, 0,4 M wässrige Lösung, mit Natriumhydroxyd (4.3.1) auf pH 10,0 eingestellt 4.3.3. 2-Mercaptoethanol 4.3.4. o-Phthaldialdehyd (OPA) 4.4. HPLC-Elutionsmittel 4.4.1. Die Elutionsmittel müssen mit Reagenzien in HPLC-Qualität zubereitet werden. 4.4.2. Wasser in HPLC-Qualität 4.4.3. Methanol von geprüfter fluorimetrischer Reinheit 4.4.4. Tetrahydrofuran 4.4.5. Natriumdihydrogenphosphat 4.4.6. Natriumacetat 4.4.7. Essigsäure 5. APPARATUR 5.1. Analysewaage, Messgenauigkeit 1 mg, Teilung 0,1 mg 5.2. Becher, 25 und 100 ml 5.3. Pipetten, Aufgabemengen 1 und 10 ml 5.4. Magnetrührer 5.5. Messpipetten, Aufgabemengen 0,2, 0,5 und 5 ml 5.6. Messkolben, 10, 50 und 100 ml 5.7. Spritzen, 20 und 100 μl 5.8. Ultraschallbad 5.9. Zentrifuge, Zentrifugalkraft 27 000 × g 5.10. Glasfläschchen, etwa 5 ml 5.11. Messzylinder, 25 ml 5.12. pH-Messgerät, Genauigkeit 0,1 pH 5.13. HPLC-Ausrüstung 5.13.1. Gradientenpumpe, Pumpleistung 1,0 ml/min bei 200 bar 5.13.2. Autosampler mit Derivatisierungsfunktion 5.13.3. Säulenheizung zur Regelung einer Säulentemperatur von 30 °C (± 1 °C) 5.13.4. Fluoreszenz-Messgerät, Messbereich 330 nm, Emissionsbereich 440 nm 5.13.5. Integrator oder Datenverarbeitungs-Software zur Messung von Peak-Flächen 5.13.6. LiChrospher®-100-Säule (250 × 4,6 mm) oder gleichwertige mit Octadecylsilan (C 18) gepackte Säule, Partikelgröße 5 μm 6. PROBENAHME Die Probenahme ist nach der Norm ISO 707 durchzuführen. 7. VERFAHREN 7.1. Zubereitung der internen Standardlösung 7.1.1. 30,0 mg (± 0,1 mg) Tryptamin-monohydrochlorid (4.2.3) werden in einen 100-ml-Messkolben (5.6) eingewogen und bis zur Marke mit Methanol (4.2.1) aufgefüllt. 7.1.2. Von dieser Lösung wird 1 ml in einen 10-ml-Messkolben (5.6) einpipettiert (5.3) und bis zur Marke mit Methanol (4.2.1) aufgefüllt, um eine Tryptaminkonzentration von 0,15 mM zu erhalten. 7.2. Zubereitung der Testprobenlösung 7.2.1. 1,000 g (± 0,001 g) der Magermilchpulver-Probe werden in ein 25-ml-Becherglas (5.2) eingewogen. 10 ml destilliertes Wasser mit einer Temperatur von 40 °C (± 1 °C) werden mit einer Pipette (5.3) hinzugegeben und mit einem Magnetrührer (5.4) 30 Minuten lang gerührt, um ggf. vorhandene Klumpen aufzulösen. 7.2.2. Danach werden 0,2 ml der rekonstituierten Milch (5.5) in einen 10-ml-Messkolben (5.6) einpipettiert und 100 μl der 0,15 mM-Tryptaminlösung (7.1) mit einer Spritze (5.7) zugegeben und mit Methanol (4.2.1) bis zur Marke aufgefüllt. Die Lösung wird durch Stürzen sorgfältig gemischt und 15 Minuten mit Ultraschall (5.8) behandelt. 7.2.3. Danach ist die Lösung 10 Minuten mit einer Zentrifuge (5.9) bei 27 000 g zu beschleunigen und der Überstand in einem Glasfläschchen (5.10) aufzunehmen. Anmerkung: Die Testprobenlösung ist bis zur HPLC-Analyse bei 4 °C aufzubewahren. 7.3. Zubereitung der externen Standardlösung 7.3.1. 55,4 mg PEDP (4.1) werden in einen 50-ml-Messkolben (5.6) eingewogen und etwa 25 ml Chloroform (4.2.2) mit einem Messzylinder (5.11) zugegeben. Der verschlossene Kolben wird auf 50 °C (± 1 °C) erhitzt und der Inhalt sorgfältig gemischt, bis sich das PEDP aufgelöst hat. Danach wird der Kolben auf 20 °C gekühlt, mit Methanol (4.2.1) bis zur Marke aufgefüllt und durch Stürzen des Kolbens gemischt. 7.3.2. 1 ml dieser Lösung wird in einen 100-ml-Messkolben (5.6) einpipettiert (5.3) und bis zur Marke mit Methanol (4.2.1) aufgefüllt. Von dieser Lösung wird 1 ml in einen 10-ml-Messkolben (5.6) einpipettiert (5.3), mit 100 μl (5.7) der 0,15 mM Tryptaminlösung (7.1) versetzt und bis zur Marke mit Methanol (4.2.1) aufgefüllt. Die Lösung wird durch Stürzen des Kolbens gemischt. Anmerkung: Die Standardprobenlösung ist bis zur HPLC-Analyse bei 4 °C aufzubewahren. 7.4. Vorbereitung des Derivatisierungsreagens 25,0 mg (± 0,1 mg) OPA (4.3.4) werden in einen 10-ml-Messkolben (5.6) gegeben, mit 0,5 ml (5.5) Methanol (4.2.1) versetzt und sorgfältig gemischt, bis sich das OPA gelöst hat. Danach wird bis zur Marke mit der Borsäurelösung (4.3.2) aufgefüllt; mit einer Spritze (5.7) werden 20 μl 2-Mercaptoethanol (4.3.3) zugegeben. Anmerkung: Das Derivatisierungsreagens kann ohne Stabilitätsverlust eine Woche bei 4 °C in einer braunen Glasflasche aufbewahrt werden. 7.5. Bestimmung durch HPLC 7.5.1. Elutionsmittel (4.4) Lösungsmittel A: 0,3 mM Natriumdihydrogenphosphat und 3 mM Natriumacetatlösung (mit Essigsäure auf pH 6,5 (± 0,1) eingestellt): Methanol: Tetrahydrofuran = 558:440:2 (v/v/v) Lösungsmittel B: Methanol 7.5.2. Empfohlener Elutionsgradient:
Anmerkung: Der Elutionsgradient muss unter Umständen geringfügig verändert werden, damit die in Abbildung 1 gezeigte Auflösung erreicht wird. Säulentemperatur: 30 °C 7.5.3. Einspritzvolumen: 50 μl Derivatisierungsmittel und 50 μl Probelösung. 7.5.4. Säulenäquilibrierung Wird die Säule täglich neu gestartet, muss sie 15 Minuten lang mit Lösungsmittel B (100 %) gespült, dann bei einem Verhältnis A:B von 40:60 eingestellt und mit einem Durchfluss von 1 ml/min 15 Minuten lang äquilibriert werden. Danach wird ein Blindlauf unter Einspritzung von Methanol (4.2.1) durchgeführt. Anmerkung: Bevor die Säule für längere Zeit gelagert wird, ist sie 30 Minuten lang mit einer Mischung von Methanol und Chloroform im Verhältnis 80:20 (v/v) zu spülen. 7.5.5. Bestimmung des PS- und des PE-Gehalts des Testprobe 7.5.6. Die chromatografischen Analysen werden in der entsprechenden Reihenfolge durchgeführt, wobei die Intervalle zwischen den Durchläufen konstant bleiben müssen, um konstante Retentionszeiten zu erhalten. Die externe Standardlösung (7.3) wird in alle 5-10 Testproben eingespritzt, damit der Kalibrierfaktor bewertet werden kann. Anmerkung: Die Säule ist nach ungefähr 20-25 Durchläufen 30 Minuten lang mit 100 %iger Lösung B (7.5.1) zu spülen. 7.6. Integrationsbetrieb 7.6.1. PEDP-Peak Das PEDP wird als einzelner Peak eluiert. Die Peak-Fläche wird durch Integration von Tal zu Tal ermittelt. 7.6.2. Tryptamin-Peak Das Tryptamin wird als einzelner Peak (siehe Abbildung 1) eluiert. Die Peak-Fläche wird durch Integration von Tal zu Tal ermittelt. 7.6.3. PS- und PE-Peak-Gruppen Unter den beschriebenen Bedingungen (Abbildung 1) ergibt PS zwei teilweise getrennte Haupt-Peaks, denen ein kleinerer Peak vorausgeht. PE ergibt drei teilweise getrennte Haupt-Peaks. Die Gesamtfläche des jeweiligen Peak-Bündels wird ermittelt, indem die Basislinie wie in Abbildung 1 zu sehen gezogen wird. 8. BERECHNUNG UND DARSTELLUNG DER ERGEBNISSE Der PS- und PE-Gehalt der Testprobe wird wie folgt berechnet: C = 55,36 × ((A2)/(A1)) × ((T1)/(T2)) Dabei ist:
9. GENAUIGKEIT DER METHODE Anmerkung: Die Werte für die Wiederholbarkeit wurden nach der Internationalen IDF-Norm berechnet (*). 9.1. Wiederholbarkeit Die relative Wiederholstandardabweichung beschreibt die Variabilität der Ergebnisse, die von dem gleichen Analytiker mit den gleichen Geräten unter den gleichen Bedingungen mit der gleichen Probe in kurzen Zeitabständen unabhängig voneinander erzielt wurden; ein Relativwert von 2 % sollte nicht überschritten werden. Werden zwei Bestimmungen unter diesen Bedingungen durchgeführt, sollte der relative Unterschied zwischen den beiden Ergebnissen nicht mehr als 6 % des arithmetischen Mittels der Ergebnisse betragen. 9.2. Vergleichbarkeit Werden zwei Bestimmungen von Analytikern in unterschiedlichen Laboratorien mit unterschiedlichen Geräten unter unterschiedlichen Bedingungen mit der gleichen Testprobe durchgeführt, sollte der relative Unterschied zwischen den beiden Ergebnissen nicht mehr als 11 % des arithmetischen Mittels der Ergebnisse betragen. 10. LITERATUR 10.1. Resmini P., Pellegrino L., Hogenboom J.A., Sadini V., Rampilli M., „Detection of buttermilk solids in skimmilk powder by HPLC quantification of aminophospholipids.“ Sci. Tecn. Latt.-Cas., 39,395 (1988). Abbildung 1 HPLC-Ergebnis für die OPA-Derivate Phosphatidylserin (PS) und Phosphatidylethanolamin (PE) in einem Methanol-Extrakt aus rekonstituiertem Magermilchpulver; die Integrationsform für die Peaks von PS, PE und Tryptamin (interner Standard) ist eingezeichnet Minutes Fluroreszenz: willkürlich gewählte Teilung Anlage II NACHWEIS VON LABMOLKE IN MAGERMILCHPULVER ZUR ÖFFENTLICHEN LAGERHALTUNG DURCH BESTIMMUNG VON KASEINMAKROPEPTIDEN MITTELS HOCHLEISTUNGS-FLÜSSIGKEITSCHROMATOGRAFIE (HPLC) 1. GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH Durch die Bestimmung der Kaseinmakropeptide ermöglicht diese Methode den Nachweis von Labmolke in Magermilchpulver zur öffentlichen Lagerung. 2. LITERATUR Internationale Norm ISO 707, Milch und Milcherzeugnisse – Probenahmetechniken. 3. BEGRIFFSBESTIMMUNG Unter dem Gehalt an Labmolkepulver wird der nach diesem Verfahren bestimmte Massenanteil an Kaseinmakropeptiden in Prozent verstanden. 4. KURZBESCHREIBUNG
5. REAGENZIEN Alle Reagenzien müssen analysenrein sein. Das verwendete Wasser muss destilliert sein oder einen mindestens gleichwertigen Reinheitsgrad aufweisen. 5.1. Trichloressigsäurelösung 240 g Trichloressigsäure (CCl3COOH) werden in Wasser gelöst; anschließend wird die Lösung auf 1 000 ml aufgefüllt. Die Lösung sollte klar und farblos sein. 5.2. Elutionslösung, pH 6,0 1,74 g Di-Kaliumphosphat (K2HPO4), 12,37 g Mono-Kaliumphosphat (KH2PO4) und 21,41 g Natriumsulfat (Na2SO4) werden in etwa 700 ml Wasser gelöst. Wenn erforderlich, ist der pH-Wert mit Phosphorsäure- oder Kaliumhydroxidlösung auf 6,0 zu korrigieren. Die Lösung wird mit Wasser auf 1 000 ml aufgefüllt und gut durchmischt. Anmerkung: Die Zusammensetzung des Elutionsmittels kann so geändert werden, dass die im Zertifikat der Standardlösungen vorgegebenen Anforderungen oder die Herstelleranweisungen bzw. die Anforderungen an das Packmaterial der Säule erfüllt werden. Vor der Verwendung wird die Elutionslösung durch einen Membranfilter mit einer Porengröße von 0,45 μm filtriert. 5.3. Waschlösung Ein Teil Acetonitril (CH3CN) wird mit 9 Teilen Wasser gemischt. Vor der Verwendung wird die Lösung durch einen Membranfilter mit einer Porengröße von 0,45 μm filtriert. Anmerkung: Jede andere Waschlösung mit bakterizider Wirkung, die die Trennleistung der Säulen nicht beeinträchtigt, kann verwendet werden. 5.4. Standardproben 5.4.1. Magermilchpulver gemäß den Anforderungen der vorliegenden Verordnung (d. h. [0]) 5.4.2. Das gleiche Magermilchpulver, verfälscht durch Zusatz von 5 % (m/m) Labmolkepulver von durchschnittlicher Zusammensetzung (d. h. [5]) 6. APPARATUR 6.1. Analysewaage 6.2. (Fakultativ:) Zentrifuge, mit der eine Zentrifugalkraft von 2 200 g erreicht werden kann, ausgerüstet mit Zentrifugenröhrchen mit Verschlussstopfen oder -kappe und einem Fassungsvermögen von 50 ml 6.3. Mechanische Schüttelvorrichtung 6.4. Magnetrührer 6.5. Glastrichter, ca. 7 cm Durchmesser 6.6. Filterpapier, mittlere Filtriergeschwindigkeit, ca. 12,5 cm Durchmesser 6.7. Filtriervorrichtung aus Glas mit Membranfilter, 0,45 μm Porendurchmesser 6.8. Messpipetten, Nennvolumen 10 ml (ISO 648, Klasse A oder ISO/R 835) bzw. ein Pipettiersystem zur Aufgabe von 10,0 ml in 2 Minuten 6.9. Aufgabesystem zur Übertragung von 20,0 ml Wasser bei einer Temperatur von ca. 50 °C 6.10. Thermostatisierbares Wasserbad, eingestellt auf 25 °C (± 0,5 °C) 6.11. HPLC-Ausrüstung, bestehend aus
7. PROBENAHME 7.1. Die Probenahme erfolgt nach dem Verfahren der internationalen Norm ISO 707. Die Mitgliedstaaten können jedoch ein anderes Probenahmeverfahren anwenden, sofern es den Prinzipien der genannten Norm entspricht. 7.2. Die Probe ist so aufzubewahren, dass sie unversehrt bleibt und ihre Zusammensetzung sich nicht ändert. 8. VERFAHREN 8.1. Vorbereitung der Testprobe Das Milchpulver wird in einen ungefähr das doppelte Volumen fassenden Behälter mit luftdichtem Verschluss gegeben und der Behälter sofort verschlossen. Das Milchpulver wird durch mehrmaliges Stürzen des Behälters vollständig durchmischt. 8.2. Probeneinwaage 2,000 g (± 0,001 g) der Probe werden in ein Zentrifugenröhrchen (6.2) oder ein geeignetes verschließbares Gefäß (50 ml) eingewogen. 8.3. Abtrennen von Fett und Eiweiß 8.3.1. Die Probeneinwaage wird mit 20,0 ml warmem Wasser (50 °C) versetzt. Zum Auflösen wird das Pulver mithilfe einer mechanischen Schüttelvorrichtung (6.3) 5 Minuten lang geschüttelt. Das Röhrchen wird in ein Wasserbad (6.10) gegeben und bei 25 °C stehen gelassen. 8.3.2. 10,0 ml Trichloressigsäurelösung (5.1) mit einer Temperatur von 25 °C werden innerhalb von 2 Minuten unter kräftigem Rühren mit dem Magnetrührer (6.4) zugesetzt. Das Röhrchen wird in ein Wasserbad (6,10) gestellt und 60 Minuten stehen gelassen. 8.3.3. Danach wird die Probe bei 2 200 g 10 Minuten zentrifugiert (6.2) oder durch Filterpapier (6.6) gefiltert. Die ersten 5 ml des Filtrats sind zu verwerfen. 8.4. Chromatografische Bestimmung 8.4.1. Ein genau abgemessenes Volumen zwischen 15 und 30 μl vom Überstand oder Filtrat (8.3.3) wird in das HPLC-Gerät (6.11) injiziert; währenddessen wird die Elutionslösung (5.2) mit einer Durchflussgeschwindigkeit von 1,0 ml pro Minute zugeführt. Anmerkung 1: Abhängig vom Innendurchmesser der verwendeten Säulen bzw. den Anweisungen des Säulenherstellers kommen möglicherweise auch sonstige Durchflussgeschwindigkeiten in Betracht. Anmerkung 2: Bei jeder Unterbrechung sind die Säulen mit Wasser zu spülen. Die Elutionslösung (5.2) darf niemals in den Säulen bleiben. Vor jeder Unterbrechung von mehr als 24 Stunden sind die Säulen mit Wasser zu spülen und mindestens 3 Stunden lang bei einem Durchfluss von 0,2 ml pro Minute mit der in Nummer 5.3 genannten Lösung zu waschen. 8.4.2. Die Ergebnisse der chromatografischen Analyse der Proben [E] werden in Form eines Chromatogramms gewonnen, in dem jeder Peak durch seine Retentionszeit RT identifiziert wird, d. h.:
Die Qualität der Säulen kann die Retentionszeit der verschiedenen Peaks beeinflussen. Der Integrator (6.11.6) berechnet automatisch die Fläche A der einzelnen Peaks, d. h.:
Vor der quantitativen Interpretation muss das Aussehen des Chromatogramms untersucht werden, um gegebenenfalls Anomalien infolge einer Störung des Gerätes oder der Säulen oder infolge der Art und Herkunft der analysierten Probe feststellen zu können. Im Zweifelsfall ist die Analyse zu wiederholen. 8.5. Kalibrierung 8.5.1. Für die Standardproben (5.4) ist das unter den Punkten 8.2 bis 8.4.2 beschriebene Verfahren genau einzuhalten. Es sind frisch zubereitete Lösungen zu verwenden, da CMP im 8 %igen Trichloressigsäure-Milieu abgebaut wird. Der Verlust wird bei 30 °C auf 0,2 % pro Stunde geschätzt. 8.5.2. Vor jeder chromatografischen Bestimmung der Proben sind die Säulen durch wiederholte Injektion der Standardprobe (5.4.2) in die in Nummer 8.5.1 genannte Lösung vorzubehandeln, bis die Fläche und die Retentionszeit des dem CMP entsprechenden Peaks konstant bleiben. 8.5.3. Die Kalibrierfaktoren R sind nach Injektion des gleichen Filtratvolumens wie bei den Proben (8.5.1) zu bestimmen. 9. DARSTELLUNG DER ERGEBNISSE 9.1. Methode und Berechnungsformel 9.1.1. Berechnung der Kalibrierfaktoren R
Dabei ist:
Dabei ist:
9.1.2. Berechnung der relativen Fläche der Peaks in der Probe [E]:
Dabei ist:
9.1.3. Berechnung der relativen Retentionszeit für Peak III in der Probe [E] RRTIII[E] = (RTIII[E])/(RTIII[5]) Dabei ist:
9.1.4. In Versuchen ist nachgewiesen worden, dass zwischen der relativen Retentionszeit von Peak III, d. h. RRTIII [E], und der zugesetzten Menge an Labmolkepulver bis zu einer Konzentration von 10 % eine lineare Abhängigkeit besteht.
Die zulässige Toleranz für die Werte von RRTIII liegt bei ± 0,002. In der Regel weicht der Wert für RRTIII [0] kaum von 1,034 ab. Je nach dem Zustand der Säulen kann sich dieser Wert 1,000 annähern, muss jedoch immer größer sein. 9.2. Berechnung des Gehalts an Labmolkepulver in der Probe W = SIII[E] – [1, 3 + (SIII[0] – 0, 9)] Dabei ist:
9.3. Genauigkeit des Verfahrens 9.3.1. Wiederholbarkeit Die Differenz zwischen den Ergebnissen zweier Untersuchungen, die mit identischem Probenmaterial unter denselben Versuchsbedingungen von demselben Bearbeiter gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt werden, darf 0,2 % (m/m) nicht überschreiten. 9.3.2. Vergleichbarkeit Die Differenz zwischen zwei einzelnen unabhängigen Ergebnissen, die zwei Bearbeiter, die in verschiedenen Labors arbeiten, an identischem Probenmaterial erhalten, darf 0,4 % (m/m) nicht überschreiten. 9.4. Interpretation 9.4.1. Es muss darauf geschlossen werden, dass keine Labmolke enthalten ist, wenn die relative Fläche von Peak III, SIII [E], ausgedrückt in Gramm Labmolke pro 100 g des Erzeugnisses, ≤ 2,0 + (SII [0] – 0,9) ist. Dabei ist:
9.4.2. Wenn die relative Fläche von Peak III, SIII [E], > 2,0 + (SIII [0] – 0,9) und die relative Fläche von Peak II, SII [E], ≤ 160 ist, muss der Labmolkeanteil wie in Nummer 9.2 beschrieben bestimmt werden. 9.4.3. Wenn die relative Fläche von Peak III, SIII [E], > 2,0 + (SIII [0] – 0,9) und die relative Fläche von Peak II, SII [E], ≤ 160 ist, muss der Gesamteiweißgehalt (P %) bestimmt werden; anschließend ist eine Bewertung aufgrund der Abbildungen 1 und 2 vorzunehmen. 9.4.3.1. Die nach Analyse von Proben von unverfälschtem Magermilchpulver gewonnenen Daten mit hohem Gesamteiweißgehalt sind in den Abbildungen 1 und 2 zusammengefasst. Die durchgezogene Gerade ist die Gerade der linearen Regression, deren Koeffizienten nach dem Verfahren der kleinsten Quadrate errechnet wurden. Die gestrichelte Gerade gibt die Obergrenze der relativen Oberfläche von Peak III mit einer Wahrscheinlichkeit an, die in 90 % der Fälle nicht überschritten wird. Die Formeln der gestrichelten Geraden der Abbildungen 1 und 2 lauten jeweils:
Dabei ist:
Die Gleichungen entsprechen dem in Nummer 9.2 genannten Wert 1,3. Der Abstand (T1 und T2) zwischen der gefundenen relativen Fläche SIII [E] und der relativen Fläche SIII ergibt sich aus folgenden Formeln: T1 = SIII[E] – [(0,376 P% – 10,7) + (SIII[0] – 0,9)]T2 = SIII[E] – [(0,0123 SII[E] + 0,93) + (SIII[0] – 0,9)]
Der Gehalt an Labmolke wird mit der folgenden Formel berechnet: W = T2 + 0,91 Dabei ist: 0,91 der Abstand zwischen der durchgezogenen Geraden und der gestrichelten Geraden auf der vertikalen Achse. Peak II Magermilchpulver Gesamteiweißgehalt (%) Peak III Peak III Magermilchpulver Anlage III BESTIMMUNG VON LABMOLKEPULVER IN MAGERMILCHPULVER 1. GEGENSTAND: NACHWEIS DES ZUSATZES VON LABMOLKEPULVER IN MAGERMILCHPULVER 2. LITERATUR: INTERNATIONALE NORM ISO 707 3. BEGRIFFSBESTIMMUNG Unter dem Gehalt an Labmolkepulver wird der nach diesem Verfahren bestimmte Massenanteil an Kaseinmakropeptiden in Prozent verstanden. 4. KURZBESCHREIBUNG Proben werden mit dem HPLC-Verfahren (Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie) auf Kaseinmakropeptid A (CKPA) untersucht. Das Ergebnis wird im Vergleich zu Standardproben aus molkefreiem und molkehaltigem Magermilchpulver mit bekanntem Gehalt ausgewertet. Labmolkepulver gilt als nachgewiesen, wenn der Massenanteil größer als 1 % ist. 5. REAGENZIEN Alle Reagenzien müssen analysenrein sein. Das verwendete Wasser muss destilliert sein oder einen mindestens gleichwertigen Reinheitsgrad aufweisen. Die Reinheit von Acetonitril muss den Anforderungen der Spektroskopie bzw. der HPLC genügen. 5.1. Trichloressigsäurelösung 240 g Trichloressigsäure (CCl3COOH) werden in Wasser gelöst; anschließend wird die Lösung auf 1 000 ml aufgefüllt. Die Lösung sollte klar und farblos sein. 5.2. Elutionsmittel A und B Elutionsmittel A: 150 ml Acetonitril (CH3CN), 20 ml Isopropanol (CH3CHOHCH3) und 1,00 ml Trifluoressigsäure (TFA, CF3COOH) werden in einen 1 000-ml-Messkolben gegeben und mit Wasser auf 1 000 ml aufgefüllt. Elutionsmittel B: 550 ml Acetonitril, 20 ml Isopropanol und 1,00 ml TFA werden in einen 1 000-ml-Messkolben gegeben und mit Wasser auf 1 000 ml aufgefüllt. Vor der Verwendung wird die Elutionslösung durch einen Membranfilter mit einer Porengröße von 0,45 μm filtriert. 5.3. Aufbewahrung der Säule Nach den Analysen wird die Säule mit Elutionsmittel B (über einen Gradienten) und danach mit Acetonitril (30 Minuten, ebenfalls über einen Gradienten) gespült. Die Säule wird in Acetonitril aufbewahrt. 5.4. Standardproben 5.4.1. Magermilchpulver gemäß den Anforderungen für die öffentliche Lagerhaltung (d. h. [0]) 5.4.2. Das gleiche Magermilchpulver, verfälscht durch Zusatz von 5 % (m/m) Labmolkepulver von durchschnittlicher Zusammensetzung (d. h. [5]) 5.4.3. Das gleiche Magermilchpulver, verfälscht durch Zusatz von 50 % (m/m) Labmolkepulver von durchschnittlicher Zusammensetzung (d. h. [50]) 6. APPARATUR 6.1. Analysewaage 6.2. (Fakultativ:) Zentrifuge, mit der eine Zentrifugalkraft von 2 200 g erreicht werden kann, ausgerüstet mit Zentrifugenröhrchen mit Verschlussstopfen oder -kappe und einem Fassungsvermögen von 50 ml 6.3. Mechanische Schüttelvorrichtung 6.4. Magnetrührer 6.5. Glastrichter, ca. 7 cm Durchmesser 6.6. Filterpapier, mittlere Filtriergeschwindigkeit, ca. 12,5 cm Durchmesser 6.7. Filtriervorrichtung aus Glas mit Membranfilter, 0,45 μm Porendurchmesser 6.8. Messpipetten, Nennvolumen 10 ml (ISO 648, Klasse A oder ISO/R 835) bzw. ein Pipettiersystem zur Aufgabe von 10,0 ml in 2 Minuten 6.9. Aufgabesystem zur Übertragung von 20,0 ml Wasser bei einer Temperatur von ca. 50 °C 6.10. Thermostatisierbares Wasserbad, eingestellt auf 25C (± 0,5 °C) 6.11. HPLC-Ausrüstung, bestehend aus
7. PROBENAHME 7.1. Die Probenahme erfolgt nach dem Verfahren der internationalen Norm ISO 707. Die Mitgliedstaaten können jedoch ein anderes Probenahmeverfahren anwenden, sofern es den Prinzipien der genannten Norm entspricht. 7.2. Die Probe ist so aufzubewahren, dass sie unversehrt bleibt und ihre Zusammensetzung sich nicht ändert. 8. VERFAHREN 8.1. Vorbereitung der Testprobe Das Milchpulver wird in einen ungefähr das doppelte Volumen fassenden Behälter mit luftdichtem Verschluss gegeben und der Behälter sofort verschlossen. Das Milchpulver wird durch mehrmaliges Stürzen des Behälters vollständig durchmischt. 8.2. Probeneinwaage 2,00 g (± 0,001 g) der Probe werden in ein Zentrifugenröhrchen (6.2) oder ein geeignetes verschließbares Gefäß (50 ml) eingewogen. Anmerkung: Bei Gemischen ist die Testprobe in einer Menge einzuwiegen, bei der die entfettete Probeneinwaage einem Gewicht von 2,00 g entspricht. 8.3. Abtrennen von Fett und Eiweiß 8.3.1. Die Probeneinwaage wird mit 20,0 ml warmem Wasser (50 °C) versetzt. Zum Auflösen wird das Pulver mithilfe einer mechanischen Schüttelvorrichtung (6.3) 5 Minuten lang geschüttelt. Das Röhrchen wird in ein Wasserbad (6.10) gegeben und bei 25 °C stehen gelassen. 8.3.2. 10,0 ml Trichloressigsäurelösung (5.1) mit einer Temperatur von 25 °C werden innerhalb von 2 Minuten unter kräftigem Rühren mit dem Magnetrührer (6.4) zugesetzt. Das Röhrchen wird in ein Wasserbad (6,10) gestellt und 60 Minuten stehen gelassen. 8.3.3. Bei 2 200 g wird 10 Minuten lang zentrifugiert (6.2) oder durch Filterpapier (6.6) filtriert, wobei die ersten 5 ml des Filtrats zu verwerfen sind. 8.4. Chromatografische Bestimmung 8.4.1. Bei der Umkehrphasen-HPLC sind falsch-positive Ergebnisse aufgrund von Anteilen an saurem Buttermilchpulver ausgeschlossen. 8.4.2. Bevor die Umkehrphasen-HPLC durchgeführt wird, sind die Gradientenbedingungen zu optimieren. Eine CMPA-Retentionszeit von 26 Minuten (± 2 Minuten) ist optimal für Gradientensysteme mit einem Totvolumen von ca. 6 ml (Volumen ab der Stelle, an der die Lösungsmittel zusammentreffen, bis einschließlich Volumen der Probenschleife). Bei Gradientensystemen mit geringerem Totvolumen (z. B. 2 ml) ist eine Retentionszeit von 22 Minuten optimal. Zu analysieren sind Lösungen labmolkefreier Standardproben (5.4) und von Standardproben mit 50 % Labmolkeanteil. 100 μl des Überstandes bzw. des Filtrates (8.3.3) werden in die HPLC-Apparatur injiziert, die unter den in Tabelle 1 genannten Bedingungen (Testgradient) betrieben wird. Tabelle 1 Testgradientenbedingungen für eine optimale chromatografische Bestimmung
Beim Vergleich beider Chromatogramme müsste die Lage des CMPA-Peaks festzustellen sein. Mit der folgenden Formel kann die anfängliche Zusammensetzung des für den Normalgradienten zu verwendenden Lösungsmittels (siehe Nummer 8.4.3) berechnet werden: % B = 10-2,5 + (13,5 + (RTcmpA – 26) / 6)*30 / 27 % B = 7,5 + (13,5 + (RTcmpA – 26) / 6)*1,11 Dabei ist:
8.4.3. Analyse von Lösungen der Testproben Genau 100 μl des Überstandes bzw. Filtrates (8.3.3) werden in die HPLC-Apparatur injiziert, in die die Elutionslösung (5.2) mit 1,0 ml/Minute geleitet wird. Die Zusammensetzung des Elutionsmittels beim Beginn der Analyse wurde in Nummer 8.4.2 beschrieben. Normalerweise entspricht sie einem Verhältnis von A:B = 76:24 (5.2). Sofort nach der Injektion kommt es zur Ausbildung eines linearen Gradienten, der nach 27 Minuten einen um 5 % höheren prozentualen Anteil von B ergibt. Danach beginnt ein Gradient, bei dem sich die Zusammensetzung des Elutionsmittels in 5 Minuten auf 90 % B einstellt. Diese Zusammensetzung bleibt 5 Minuten konstant, um dann innerhalb von 5 Minuten mit einem linearen Gradienten wieder auf die Zusammensetzung beim Start abzufallen. Je nach Fassungsvermögen des Pumpensystems kann die nächste Injektion 15 Minuten nach Erreichen der Ausgangsbedingungen durchgeführt werden. Anmerkung 1: Die Retentionszeit des CMPA muss 26 Minuten (± 2 Minuten) betragen. Dies kann durch Veränderung der Ausgangs- und Endbedingungen des ersten Gradienten erreicht werden. Die prozentuale Differenz von B am Anfang und Ende des ersten Gradienten muss jedoch in jedem Fall 5 % B betragen. Anmerkung 2: Die Elutionsmittel müssen ausreichend entgast werden und in diesem Zustand gehalten werden. Dies ist für den einwandfreien Betrieb des Gradientenpumpsystems von wesentlicher Bedeutung. Die Standardabweichung der Retentionszeit für den CMPA-Peak sollte < 0,1 Minute (n = 10) sein. Anmerkung 3: Bei jeder fünften Probe ist die Standardprobe [5] zu injizieren und erneut der Kalibrierfaktor R (9.1.1) zu berechnen. 8.4.4. Im Chromatogramm der Testprobe [E] hat der CMPA-Peak eine Retentionszeit von ca. 26 Minuten. Der Integrator (6.11.6) errechnet automatisch die Höhe H des CMPA-Peaks. Die Lage der Basislinie ist bei jedem Chromatogramm zu prüfen. Bei unrichtiger Lage der Basislinie ist die Analyse bzw. die Integration erneut durchzuführen. Anmerkung: Wenn der CMPA-Peak hinreichend von anderen Peaks abgegrenzt ist, sollte eine Zuordnung gemäß der Basislinie von Tal zu Tal erfolgen; ansonsten sind Senkrechten auf einer gemeinsamen Basislinie einzuzeichnen, die in der Nähe des CMPA-Peak (und somit nicht bei t = 0 min!) beginnen sollte. Für die Standardlösung und die Probenlösungen ist derselbe Integrationstyp zu verwenden; bei gemeinsamer Basislinie muss die Konsistenz für die einzelnen Proben und für die Standardlösung geprüft werden. Vor der quantitativen Bestimmung sind die Chromatogramme unbedingt auf Unregelmäßigkeiten zu überprüfen, die sich durch Betriebsstörungen der Apparatur bzw. der Säule oder aufgrund von Herkunft oder Art der analysierten Probe ergeben können. Im Zweifelsfall ist die Analyse zu wiederholen. 8.5. Kalibrierung 8.5.1. Die Standardproben (5.4.1 und 5.4.2) werden dem in den Absätzen 8.2 bis 8.4.4 beschriebenen Verfahren unterzogen. Dabei sind frisch zubereitete Lösungen zu verwenden, da CMP im 8 %igen Trichloressigsäure-Milieu bei Raumtemperatur abgebaut wird. Die Lösung ist bei 4 °C 24 Stunden haltbar. Bei langen Versuchsreihen ist die Verwendung einer gekühlten Probenschale im Autosampler zu empfehlen. Anmerkung: 8.4.2 kann entfallen, sofern der prozentuale Anteil von B beim Beginn der Analyse aus vorangehenden Analysen bekannt ist. Das Chromatogramm der Referenzprobe [5] sollte wie in Abbildung 1 aussehen. Diese Abbildung zeigt zwei kleine Peaks vor dem CMPA-Peak. Es ist unbedingt für eine analoge Trennung zu sorgen. 8.5.2. Vor der chromatografischen Bestimmung der Proben sind 100 μl der labmolkefreien Standardprobe [0] (5.4.1) zu injizieren. Das entsprechende Chromatogramm darf bei der Retentionszeit des CMPA-Peaks keinen Peak aufweisen. 8.5.3. Die Kalibrierfaktoren R sind nach Injektion des gleichen Filtratvolumens wie bei den Proben (8.5.1) zu bestimmen. 9. DARSTELLUNG DER ERGEBNISSE 9.1. Methode und Berechnungsformel 9.1.1. Berechnung des Kalibrierfaktors R CMPA-Peak: R = W/H Dabei ist:
9.2. Berechnung des Labmolkepulvergehalts der Probe in Prozent W(E) = R × H(E) Dabei ist:
Ist W[E] größer als 1 % und ist die Differenz zwischen der entsprechenden Retentionszeit und der der Standardprobe [5] kleiner als 0,2 Minuten, enthält die Probe Labmolkepulver. 9.3. Genauigkeit des Verfahrens 9.3.1. Wiederholbarkeit Die Differenz zwischen den Ergebnissen zweier Untersuchungen, die mit identischem Probenmaterial unter denselben Versuchsbedingungen von demselben Bearbeiter gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt werden, darf 0,2 % (m/m) nicht überschreiten. 9.3.2. Vergleichbarkeit Nicht bestimmt 9.3.3. Linearität Im Bereich von 0 bis 16 % Labmolkepulveranteil muss Linearität bei einem Korrelationskoeffizienten von > 0,99 gegeben sein. 9.4. Interpretation Die 1-%-Grenze beinhaltet die durch die Vergleichbarkeit bedingte Unsicherheit. Abbildung 1 Ni—4.6 standard Absorption (220 nm) Zeit (Minuten) CMP A
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Die folgenden Anhänge werden eingefügt: „ANHANG VI Analysemethoden für Butter in privater Lagerhaltung
„ANHANG VII Analysemethoden für Magermilchpulver in privater Lagerhaltung
„ANHANG VIII Analysemethoden für Käse in privater Lagerhaltung
„Anlage METHODE ZUM NACHWEIS VON KUHMILCH UND -KASEIN IN KÄSE AUS SCHAF-, ZIEGEN- ODER BÜFFELMILCH ODER AUS GEMISCHEN VON SCHAF-, ZIEGEN- ODER BÜFFELMILCH 1. ANWENDUNGSBEREICH Diese Arbeitsvorschrift beschreibt ein Verfahren zum Nachweis von Kuhmilch und -kasein in Käse aus Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch oder aus Gemischen von Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch mithilfe der isoelektrischen Fokussierung der γ-Kaseine nach Plasminolyse. 2. ANWENDBARKEIT Dieses Verfahren dient dem empfindlichen und spezifischen Nachweis von Kuhmilch und -kasein (jeweils mit und ohne Wärmebehandlung) in frischem und gereiftem Käse aus Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch oder aus Gemischen von Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch. Es ist ungeeignet für den Nachweis von Milch- und Käsefälschung durch hitzebehandeltes Rindermolkekonzentrat. 3. KURZBESCHREIBUNG 3.1. Das Kasein wird aus Käse und Referenzproben isoliert. 3.2. Das isolierte Kasein wird gelöst; anschließend wird eine Plasminspaltung vorgenommen (EC.3.4.21.7). 3.3. Die plasminbehandelten Kaseine werden in Anwesenheit von Harnstoff und unter Anfärben der Proteine isoelektrisch fokussiert. 3.4. Die Auswertung erfolgt durch Vergleich der gefärbten γ3- und γ2-Kaseinbanden (Kuhmilchnachweis) zwischen der zu bestimmenden Probe und der im selben Gel laufenden, 0 % und 1 % Kuhmilch enthaltenden Referenzproben. 4. REAGENZIEN Soweit nicht anders angegeben, sind analysenreine Reagenzien zu verwenden. Das Wasser muss zweimal destilliert oder von entsprechender Reinheit sein. Anmerkung: Die folgenden Angaben gelten für im Labor hergestellte harnstoffhaltige Polyacrylamidgele im Format 265 × 125 × 0,25 mm. Bei Verwendung anderer Gelrezepturen und -formate müssen die Elektrophoresebedingungen gegebenenfalls angepasst werden. Isoelektrische Fokussierung 4.1. Reagenzien zur Herstellung der harnstoffhaltigen Polyacrylamidgele 4.1.1. Gelstammlösung
werden in Wasser gelöst; anschließend wird die Lösung auf 100 ml aufgefüllt, in Braunglasflaschen gegeben und im Kühlschrank aufbewahrt. Anmerkung: Statt der angegebenen Festeinwaagen der neurotoxischen Acrylamide kann vorzugsweise eine der handelsüblichen Acrylamid-Fertiglösungen verwendet werden. Bei einer solchen Lösung mit 30 % (m/v) Acrylamid und 0,8 % (m/v) BIS müssen anstelle der Festeinwaagen 16,2 ml für die genannte Rezeptur eingesetzt werden. Die Haltbarkeit der Gelstammlösung beträgt maximal 10 Tage. Beträgt die Leitfähigkeit mehr als 5 μS, wird die Lösung mit 2 g Amberlite MB-3 versetzt, unter Rühren 30 Minuten lang entionisiert und dann membranfiltriert (0,45 μm). 4.1.2. Gellösung Aus der Gelstammlösung (siehe 4.1.1) wird durch Versetzen mit verschiedenen Additiven und Ampholyten (*) eine Gellösung hergestellt:
Die Gellösung wird durchmischt und 2 bis 3 Minuten im Ultraschallbad oder im Vakuum entgast. Anmerkung: Die Gellösung darf erst unmittelbar vor dem Gießen (siehe 6.2) zubereitet werden. 4.1.3. Katalysatorlösungen 4.1.3.1 N, N, N′, N′-Tetramethylethylendiamin (Temed) 4.1.3.2 40 % (m/v) Ammoniumpersulfat (PER): 800 mg PER werden in Wasser gelöst und auf 2 ml aufgefüllt. Anmerkung: Es ist stets eine frisch zubereitete PER-Lösung zu verwenden. 4.2. Kontaktflüssigkeit Kerosin oder n-Decan. 4.3. Anodenlösung 5,77 g Phosphorsäure (85 % m/m) werden in Wasser gelöst und auf 100 ml aufgefüllt. 4.4. Kathodenlösung 2,00 g Natriumhydroxid werden in Wasser gelöst und auf 100 ml aufgefüllt. Probenvorbereitung 4.5. Reagenzien zur Proteinisolierung 4.5.1. Verdünnte Essigsäure (25,0 ml Eisessigsäure werden mit Wasser auf 100 ml aufgefüllt) 4.5.2. Dichlormethan 4.5.3. Aceton 4.6. Protein-Lösungspuffer
werden in Wasser gelöst und auf 50 ml aufgefüllt. Anmerkung: Die Lösung ist im Kühlschrank aufzubewahren und höchstens 1 Woche haltbar. 4.7. Reagenzien für die Plasminspaltung des Kaseins 4.7.1. Ammoniumcarbonat-Pufferlösung 0,2 mol/l NH4HCO3-Lösung (1,58 g/100 ml Wasser), die mit 0,05 mol/l Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA 1,46 g/100 ml) versetzt wurde, wird mit 0,2 mol/l (NH4)2CO3-Lösung (1,92 g/100 ml Wasser), die mit 0,05 mol/l EDTA versetzt wurde, auf pH 8 titriert. 4.7.2. Bovines Plasmin (EC. 3.4.21.7), Aktivität mindestens 5 U/ml 4.7.3. ε-Aminocapronsäure zur Enzyminaktivierung 2,624 g ε-Aminocapronsäure (6-Amino-n-Hexansäure) werden in 100 ml 40 %igem Ethanol (v/v) gelöst. 4.8. Standardproben 4.8.1. Zertifizierte Standardproben eines Gemisches von mit Lab versetztem Schaf- und Ziegen-Magermilchpulver, das jeweils 0 % und 1 % Kuhmilch enthält, sind erhältlich beim Kommissionsinstitut für Referenzmaterialien und Messwesen, B-2440 Geel, Belgien. 4.8.2. Herstellung der Interim-Standardproben von labversetzter Büffelmilch mit 0 % bzw. 1 % Kuhmilch Zur Gewinnung von Magermilch wird eine rohe Büffel- bzw. Kuhsammelmilch bei einer Temperatur von 37 °C mit 2 500 g 20 Minuten lang zentrifugiert. Nach raschem Abkühlen des Zentrifugenbechers nebst Inhalt auf 6 bis 8 °C wird die Fettschwimmschicht restlos entfernt. Zur Herstellung der 1 %igen Standardprobe werden 495 ml Büffelmagermilch in einem 1-l-Becherglas mit 5,00 ml Kuhmagermilch versetzt und durch Zusetzen verdünnter Milchsäure (10 % m/v) auf einen pH-Wert von 6,4 eingestellt. Die Temperatur wird auf 35 °C eingestellt; anschließend werden 100 μl Kälberlab (Labstärke 1: 10 000, ca. 3 000 U/ml) hinzugegeben. 1 Minute lang wird gerührt; danach wird das Becherglas mit einer Aluminiumfolie abgedeckt 1 Stunde bei einer Temperatur von 35 °C stehen gelassen, damit sich der Quark/Topfen bilden kann. Anschließend wird die gesamte dickgelegte Milchprobe ohne vorheriges Homogenisieren oder Abscheiden der Molke gefriergetrocknet. Nach dem Gefriertrocknen wird das Produkt gleichmäßig und homogen vermahlen. Zur Herstellung der 0 %igen Standardprobe wird das gleiche Verfahren mit reiner Büffelmagermilch durchgeführt. Die Standardproben sind bei – 20 °C aufzubewahren. Anmerkung: Es empfiehlt sich, die Reinheit der Büffelmilch durch isoelektrische Fokussierung der plasminbehandelten Kaseine vor der Herstellung der Standardproben zu prüfen. Reagenzien zur Proteinfärbung 4.9. Fixierlösung 150 g Trichloressigsäure werden in Wasser gelöst und auf 1 000 ml aufgefüllt. 4.10. Entfärbelösung 500 ml Methanol und 200 ml Eisessigsäure werden mit destilliertem Wasser auf 2 000 ml aufgefüllt. Anmerkung: Die Entfärbelösung ist jeden Tag frisch zuzubereiten; sie kann zweckmäßigerweise aus Vorratslösungen (50 %iges Methanol (v/v) und 20 %ige Eisessigsäure (v/v)) durch Mischen gleicher Volumina zubereitet werden. 4.11. Färbelösungen 4.11.1. Färbelösungen (Vorratslösung 1) 3,0 g Coomassie Brilliant Blau G-250 (C.I. 42655) werden in 1 000 ml 90 %igem Methanol (v/v) mit einem Magnetrührer (etwa 45 Minuten lang) verrührt und anschließend durch zwei mittelschnelle Faltenfilter gefiltert. 4.11.2. Färbelösung (Vorratslösung 2) 5,0 g Kupfersulfatpentahydrat werden in 1 000 ml 20 %iger Essigsäure (v/v) gelöst. 4.11.3. Färbelösung (gebrauchsfertig) Unmittelbar vor dem Färben werden jeweils 125 ml der Vorratslösungen (4.11.1 und 4.11.2) miteinander vermischt. Anmerkung: Die Färbelösung ist am Tag des Gebrauchs zuzubereiten. 5. AUSRÜSTUNG 5.1. Glasplatten (265 × 125 × 4 mm); Gummiroller (Walzenbreite 15 cm); Nivelliertisch 5.2. Gelträgerfolie (265 × 125 mm) 5.3. Gegenfolie (280 × 125 mm); beide Längsseiten werden mit je einem Klebestreifen (280 × 6 × 0,25 mm) abgeklebt (Abbildung 1) 5.4. Elektrofokussierkammer mit Kühlplatte (z. B. 265 × 125 mm) mit geeignetem Spannungsgeber (≥ 2,5 kV) oder Elektrophoreseautomat 5.5. Umlaufkryostat, thermostatregelbar auf 12 °C (± 0,5 °C) 5.6. Zentrifuge, einstellbar auf 3 000 g 5.7. Elektrodenstreifen (≥ 265 mm lang) 5.8. Tropfflaschen aus Kunststoff, für Anoden- und Kathodenlösung 5.9. Probenapplikatoren 10 × 5 mm (Viskose oder Filterpapier mit geringer Proteinadsorption) 5.10. Färbe- und Entfärbeschalen aus Edelstahl oder Glas (z. B. Instrumentenschalen 280 × 150 mm) 5.12. Regelbarer Homogenisierstab (Schaftdurchmesser 10 mm), Drehzahlbereich 8 000-20 000 min– 1 5.13. Magnetrührer 5.14. Ultraschallbad 5.15. Folienschweißgerät 5.16. 25-μl-Mikropipetten 5.17. Vakuumzentrifuge oder Gefriertrockner 5.18. Thermostatregelbares Wasserbad, einstellbar auf 35 °C und 40 °C (± 1 °C), mit Schüttelvorrichtung 5.19. Densitometerausrüstung, Registrierung bei λ = 634 nm 6. VERFAHREN 6.1. Probenvorbereitung 6.1.1. Kaseinisolierung Eine 5 g Trockenmasse entsprechende Menge Käse oder die Referenzstandardproben werden in ein 100-ml-Zentrifugenröhrchen gegeben; 60 ml destilliertes Wasser werden hinzugegeben; anschließend wird die Probe mit einem Homogenisierstab (8 000 bis 10 000 min– 1) homogenisiert. Mit verdünnter Essigsäure (4.5.1) wird der pH-Wert 4,6 eingestellt; dann wird die Probe zentrifugiert (5 Minuten lang, 3 000 g). Fette und Molke werden dekantiert und der Rückstand in 40 ml destilliertem Wasser, das mit verdünnter Essigsäure (4.5.1) auf einen pH-Wert von 4-5 eingestellt wurde, homogenisiert (20 000 min– 1), mit 20 ml Dichlormethan (4.5.2) versetzt, nochmals homogenisiert und dann zentrifugiert (5 Minuten lang, 3 000 g). Die zwischen wässriger und organischer Phase schwimmende Kaseinschicht (siehe Abbildung 2) wird mit einem Spatel angehoben, damit beide Phasen dekantiert werden können. Das Kasein wird nochmals in 40 ml destilliertem Wasser (siehe oben) und 20 ml Dichlormethan (4.5.2) homogenisiert und zentrifugiert. Dieser Vorgang ist zu wiederholen, bis beide Extraktionsphasen farblos sind (zwei- bis dreimal). Der Proteinrückstand wird mit 50 ml Aceton (4.5.3) homogenisiert und über ein mittelschnelles Faltenpapierfilter abfiltriert. Das Filterretentat wird zweimal mit je 25 ml Aceton gewaschen, an der Luft oder im Stickstoffstrom getrocknet und in einer Reibschale fein zerrieben. Anmerkung: Trockene Kaseinisolate sind bei – 20 °C aufzubewahren. 6.1.2. Plasminspaltung der β-Kaseine zur Anreicherung der γ-Kasein-Konzentration 25 mg Kaseinisolat (6.1.1) werden in 0,5 ml Ammoniumcarbonatpufferlösung (4.7.1) suspendiert und 20 Minuten lang z. B. im Ultraschallbad homogenisiert. Das Homogenisat wird auf 40 °C erwärmt, mit 10 μl Plasmin (4.7.2) versetzt, durchmischt und 1 Stunde lang bei 40 °C unter ständigem Schütteln bebrütet. Zur Enzyminhibierung werden 20 μl ε-Aminocapronsäurelösung (4.7.3), danach 200 mg fester Harnstoff und schließlich 2 mg Dithiothreitol zugesetzt. Anmerkung: Zur Verbesserung der Symmetrie der fokussierten Kaseinbanden empfiehlt es sich, die Lösung nach Zusatz von ε-Aminocapronsäure gefrierzutrocknen und den Probenrückstand in 0,5 ml Harnstoffpufferlösung (4.6) zu lösen. 6.2. Herstellen der harnstoffhaltigen Polyacrylamidgele Auf eine Glasplatte (5.1) wird die Gelträgerfolie (5.2) mithilfe einiger Tropfen Wasser aufgewalzt; ausgetretenes Wasser ist mit einem Papiertuch aufzunehmen. In gleicher Weise wird die mit Abstandshaltern (0,25 mm) versehene Gegenfolie (5.3) auf eine weitere Glasplatte aufgewalzt. Diese wird dann horizontal auf einem Nivelliertisch ausgerichtet. Die frisch zubereitete, entgaste Gellösung (4.1.2) wird mit je 10 μl der Katalysatorlösungen Temed und PER (4.1.3.1) versetzt, kurz durchmischt und gleichmäßig auf die Mitte der Gegenfolie ausgegossen. Die Gelträgerplatte wird (mit der Folie nach unten) mit einer Kante auf die nivellierte Gegenfolienplatte aufgesetzt und so langsam abgesenkt, dass sich zwischen den Folien ein Gelfilm bilden und sich gleichmäßig und blasenfrei ausbreiten kann (Abbildung 3). Die Gelträgerfolienplatte wird mithilfe eines dünnen Spatels vollständig aufgesetzt; drei weitere Glasplatten werden als Andruckgewichte aufgelegt. Nach vollständiger Polymerisierung (ca. 60 Minuten) wird das auf der Gelträgerfolie anpolymerisierte Gel mitsamt Gegenfolie durch Verkanten der Glasplatten herausgelöst. Die Rückseite der Trägerfolie wird sorgfältig von Gelresten und Harnstoff gesäubert. Das „Gel-Sandwich“ wird nun in einen Folienschlauch eingeschweißt und im Kühlschrank (maximal 6 Wochen) aufbewahrt. Anmerkung: Die Gegenfolie mit den Abstandshaltern kann wiederverwendet werden. Das Polyacrylamidgel kann auf kleinere Formate zugeschnitten werden; dies ist bei kleinem Probenumfang oder bei Verwendung eines Elektrophoreseautomaten zu empfehlen (2 Gele im Format 4,5 × 5 cm). 6.3. Isoelektrische Fokussierung Der Kühlthermostat wird auf 12°C eingestellt. Nach Abwischen der Gelträgerfolienrückseite mit Kerosin (4.2) werden einige Tropfen Kerosin auf die Mitte des Kühlblocks aufgebracht. Das „Gel-Sandwich“ wird mit der Trägerseite nach unten blasenfrei aufgewalzt. Ausgetretenes Kerosin wird abgewischt und die Gegenfolie abgezogen. Die Elektrodenstreifen werden mit den entsprechenden Elektrodenlösungen (4.3, 4.4) getränkt, auf die Gellänge zugeschnitten und auf die dafür vorgesehenen Stellen gelegt (Elektrodenabstand 9,5 cm). Die Fokussierung ist unter folgenden Bedingungen durchzuführen: 6.3.1. Gelformat 265 × 125 × 0,25 mm
Anmerkung: Bei Änderung der Stärke oder Breite der Gele sind Strom und Leistung entsprechend anzupassen (z. B. Verdopplung von Stromstärke und Leistung bei Verwendung eines 0,5 mm starken Gels im Format 265 × 125 × 0,5 mm). 6.3.2. Beispiel eines Spannungsprogramms für einen Elektrophoreseautomaten (2 Gele je 5,0 × 4,5 cm); direkte Aufbringung der Elektroden auf das Gel (ohne Elektrodenstreifen)
In Schritt 2 wird der Probenapplikator bei 0 Vh aufgesetzt. In Schritt 2 wird der Probenapplikator bei 30 Vh abgenommen. 6.4. Proteinanfärbung 6.4.1. Fixieren der Proteine Unmittelbar nach Abschalten des Stroms werden die Elektrodenstreifen entfernt. Das Gel wird sofort in eine mit 200 ml Fixierlösung (4.9) gefüllte Färbe- und Entfärbeschale gegeben und 15 Minuten lang geschüttelt. 6.4.2. Waschen und Färben der Gelplatte Die Fixierlösung wird restlos abgegossen und die Gelplatte zweimal je 30 Sekunden mit 100 ml Entfärbelösung (4.10) gespült. Die Entfärbelösung wird abgegossen und die Schale mit 250 ml Färbelösung (4.11.3) gefüllt; die Färbelösung wird 45 Minuten leicht geschwenkt, um die Lösung einwirken zu lassen. 6.4.3. Entfärben der Gelplatte Die Färbelösung wird abgegossen, die Gelplatte zweimal mit je 100 ml Entfärbelösung (4.10) gespült und anschließend 15 Minuten lang in 200 ml Entfärbelösung geschwenkt; der Entfärbeschritt ist mindestens zwei- oder dreimal zu wiederholen, bis der Hintergrund klar und farblos ist. Die Gelplatte wird dann mit destilliertem Wasser (zweimal 2 Minuten) gespült und an der Luft (2 bis 3 Stunden) oder mit dem Fön (ca. 10 bis 15 Minuten) getrocknet. Anmerkung 1: Fixierung, Färben und Entfärben erfolgen bei einer Temperatur von 20 °C. Bei höheren Temperaturen dürfen diese Schritte nicht ausgeführt werden. Anmerkung 2: Wird einer empfindlicheren Silberfärbelösung (z. B. Silberfärbelösungs-Kit, Protein Pharmacia Biotech, Code Nr. 17-1150-01) der Vorzug gegeben, sind die plasminbehandelten Kaseinproben auf 5 mg/ml zu verdünnen. 7. BEWERTUNG Die Bewertung erfolgt durch Vergleich der Proteinbandenmuster der unbekannten Probe mit den Referenzstandardproben auf demselben Gel. Der Nachweis von Kuhmilch in Käsen aus Schaf, Ziegen- oder Büffelmilch und in Gemischen aus Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch erfolgt aufgrund der γ3- und der γ2-Kaseine, bei denen die isoelektischen Punkte im pH-Wert-Bereich 6,5 bis 7,5 liegen (Abbildungen 4a, 4b und 5). Die Nachweisgrenze des Verfahrens liegt unter 0,5 %. 7.1. Visuelle Bestimmung Zur visuellen Bestimmung des Kuhmilchanteils empfiehlt es sich, die Konzentration der Proben und der Standardproben auf die Stärke der Schaf-, Ziegen- und/oder Büffel-γ2- und -γ3-Kaseine einzustellen (siehe „γ2 E,G,B“ und „γ3 E,G,B“ in den Abbildungen 4a, 4b und 5). Nur dann kann der Kuhmilchgehalt (kleiner, gleich oder größer als 1 %) in der zu beurteilenden Probe durch direkten Vergleich der Stärken der Rinder-γ2- und -γ3-Kaseinzonen (siehe „γ3 C“ und „γ2 C“ in den Abbildungen 4a, 4b und 5) mit denen der 0 %igen und 1 %igen Standardproben (Schaf, Ziege) oder laboreigenen Interims-Standardproben (Büffelmilch) bestimmt werden. 7.2. Densitometrische Bestimmung Nach Möglichkeit ist mit Hilfe eines Densitometers (5.19) das Peak-Flächen-Verhältnis der γ2- und γ3-Kaseine (siehe Abbildung 5) zwischen Rind und Schaf, Ziege und/oder Büffel zu ermitteln. Dieser Wert ist mit dem γ2- und γ3-Kasein-Peak-Flächen-Verhältnis der 1 %igen Standardprobe (Schaf, Ziege) oder der im selben Gel laufenden laboreigenen Interims-Standardprobe (Büffel) zu vergleichen. Anmerkung: Reagiert die 1 %ige Standardprobe eindeutig positiv auf Rinder-γ2- und -γ3-Kaseine, die 0 %ige Standardprobe dagegen nicht, liefert die Methode zuverlässige Ergebnisse. Ansonsten ist das Verfahren unter genauer Beachtung der Verfahrensvorschrift zu optimieren. Eine Stichprobe gilt als positiv, wenn die Rinder-γ2- und-γ3-Kaseine oder die entsprechenden Peak-Flächen-Verhältnisse zumindest den Zahlen für die 1 %ige Standardprobe entsprechen. 8. LITERATUR Addeo F., Moio L., Chianese L., Stingo C., Resmini P., Berner I, Krause I., Di Luccia A., Bocca A.: Use of plasmin to increase the sensitivity of the detection of bovine milk in ovine and/or caprine cheese by gel isoelectric focusing of γ2-caseins. In: Milchwissenschaft 45, 708-711 (1990). Addeo F., Nicolai M.A., Chianese L., Moio L., Spagna Musso S., Bocca A., Del Giovine L.: A control method to detect bovine milk in ewe and water buffalo cheese using immunoblotting. In: Milchwissenschaft 50, 83-85 (1995). Krause I., Berner I, Klostermeyer H.: Sensitive detection of cow milk in ewe and goat milk and cheese by carrier ampholyte — and carrier ampholyte/immobilized pH gradient — isoelectric focusing of γ-caseins using plasmin as signal amplifier. In: Electrophoresis-Forum 89 (Radola B.J., Hrsg.), 389-393, Bode-Verlag, München (1989). Krause Ι., Belitz H.-D., Kaiser K.-P.: Nachweis von Kuhmilch in Schaf and Ziegenmilch bzw. -käse durch isoelektrische Fokussierung in harnstoffhaltigen Polyacrylamidgelen. In: Z. Lebensm. Unters. Forsch. 174, 195-199 (1982). Radola B.J.: Ultrathin-layer isoelectric focusing in 50-100 μm polyacrylamide gels on silanised glass plates or polyester films. In: Electrophoresis 1, 43-56 (1980). Abbildung 1 Schematische Darstellung der Gegenfolie Polyesterfolie Abstandshalter Abbildung 2 Kaseinschwimmschicht zwischen wässriger und organischer Phase nach dem Zentrifugieren H2O-Phase Kasein CH2Cl2-Phase Abbildung 3 Klapptechnik zur Herstellung ultradünner Polyacrylamidgele
a = Abstandshalter (0,25 mm); b = Gegenplatte (5.3); c, e = Glasplatten (5.1); d = Gellösung (4.1.2); Gelträgerfolie (5,2) Abbildung 4a Isoelektrische Fokussierung plasminbehandelter Kaseine von Schaf- und Ziegenmilchkäse mit unterschiedlichem Kuhmilchgehalt
% CM = Kuhmilchgehalt; C = Kuh; E = Schaf; G = Ziege Abgebildet ist die obere Hälfte des IEF-Gels. Abbildung 4b Isoelektrische Fokussierung plasminbehandelter Kaseine von Käse, der aus Gemischen von Schaf-, Ziegen- und Büffelmilch mit unterschiedlichem Kuhmilchgehalt hergestellt wurde
% CM = Kuhmilchgehalt; 1+ = Probe mit 1 % Kuhmilch, versetzt mit reinem Kuhmilchkasein in der Mitte des Durchlaufs; C = Kuh; E = Schaf; G = Ziege; B = Büffel Abgebildet ist der gesamte Trennungsabstand des IEF-Gels. Abbildung 5 Densitogrammreihe der Standardproben (STD) und Käseproben aus Gemischen von Schaf- und Ziegenmilch nach isoelektrischer Fokussierung
a, b = Standardproben mit 0 und 1 % Kuhmilch; c-g = Käseproben mit 0, 1, 2, 3 und 7 % Kuhmilch; C = Kuh; E = Schaf; G = Ziege Die obere Hälfte des IEF-Gels wurde bei λ = 634 nm analysiert. „ANHANG IX Bewertung der Analysen 1. Qualitätssicherung Analysen sind von Laboratorien durchzuführen, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (**) von den Mitgliedstaaten benannt oder von zuständigen Behörden des Mitgliedstaats benannt werden. 2. Probenahme und Beanstandung der Analyseergebnisse
„Anlage Bewertung der Konformität einer Partie mit den gesetzlichen Grenzwerten 1. Kurzbeschreibung Sind in den Rechtsvorschriften für die öffentliche Intervention und die private Lagerhaltung ausführliche Verfahren für die Probenahme festgelegt, so sind diese Verfahren anzuwenden. Ansonsten ist aus einer zur Kontrolle vorgelegten Partie grundsätzlich eine aus mindestens drei Probeneinheiten bestehende Stichprobe zu nehmen. Es kann eine Sammelprobe hergestellt werden. Das ermittelte Ergebnis wird mit den gesetzlichen Grenzwerten verglichen, indem ein Konfidenzintervall von 95 % (zweifache Standardabweichung) berechnet wird; die jeweilige Standardabweichung hängt davon ab, ob 1) die betreffende Methode im Wege einer internationalen Zusammenarbeit durch Werte für σr und σR validiert wurde oder 2) – bei interner Validierung – ein Wert für die interne Wiederholbarkeit berechnet wurde. Dieses Konfidenzintervall gibt dann Aufschluss über die Messunsicherheit des Ergebnisses. 2. Validierung der methode im wege internationaler zusammenarbeit In diesem Fall wurden die Wiederholstandardabweichung σr und die Vergleichsstandardabweichung σR ermittelt, und das Laboratorium kann die Konformität mit den Leistungsmerkmalen der validierten Methode nachweisen. Das arithmetische Mittel Die erweiterte Messunsicherheit (k = 2) von
Wenn das Endergebnis x der Messung mit einer Gleichung der Form x = y 1 + y 2, , x = y 1 · y 2 x = y 1 – y 2 oder x = y 1 / y 2 berechnet wird, sind die in diesen Fällen üblichen Verfahren zur Kombination von Standardabweichungen anzuwenden. Die Partie wird als nicht konform mit dem oberen gesetzlichen Grenzwert UL eingestuft, wenn gilt:
ansonsten wird die Konformität der Partie mit UL festgestellt. Die Partie wird als nicht konform mit dem unteren gesetzlichen Grenzwert LL eingestuft, wenn
ansonsten wird die Konformität der Partie mit LL festgestellt. 3. Interne validierung mit berechnung der internen vergleichsstandardabweichung Wenn in dieser Verordnung nicht genannte Methoden angewendet werden und keine Präzisionsmessungen durchgeführt wurden, ist eine interne Validierung vorzunehmen. Die interne Wiederholstandardabweichung sir und die interne Vergleichsstandardabweichung si R sind anstelle von σr bzw. σ R in der Formel zur Berechnung der erweiterten Messunsicherheit U zu verwenden. Die Vorschriften für die Feststellung der Konformität mit den gesetzlichen Grenzwerten sind Nummer 1 zu entnehmen. Wird die Partie jedoch als nicht konform mit den gesetzlichen Grenzwerten eingestuft, müssen die Messungen mit der in dieser Verordnung genannten Methode wiederholt werden, und das Ergebnis muss gemäß Nummer 1 bewertet werden.
“ |
(1) Die anzuwendende Methode ist von der Zahlstelle zu genehmigen.
(2) Die Analyse des Gehalts an verbrannten Teilchen kann systematisch durchgeführt werden. Diese Analyse ist jedoch stets durchzuführen, wenn keine sensorischen Prüfungen vorgenommen werden.
(3) Die anzuwendende Methode ist von der Zahlstelle zu genehmigen (eine Methode oder beide).
(4) Die anzuwendende Methode ist von der Zahlstelle zu genehmigen.
(5) Sensorische Prüfungen sind vorzunehmen, wenn diese aufgrund einer von der Zahlstelle genehmigten Risikoanalyse für erforderlich gehalten werden.
(6) Die anzuwendende Methode ist von der Zahlstelle zu genehmigen.
(7) Probenauftrag: Nach der Vorfokussierung (Schritt 1) werden 18 μl der Probe und der Standardlösungen auf die Probenapplikatoren (10 × 5 mm) pipettiert und in Abständen von 1 mm voneinander sowie von 5 mm in Längsrichtung von der Anode auf das Gel gebracht und leicht angedrückt. Die Fokussierung erfolgt unter den beschriebenen Bedingungen; nach der 60-minütigen Probenfokussierung sind die Probenapplikatoren vorsichtig abzunehmen.
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31.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/48 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/151 DER KOMMISSION
vom 30. Januar 2018
über Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der weiteren Festlegung der von Anbietern digitaler Dienste beim Risikomanagement in Bezug auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu berücksichtigenden Elemente und der Parameter für die Feststellung erheblicher Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 steht es den Anbietern digitaler Dienste frei, technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sie zur Bewältigung der Risiken für die Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme für angemessen und verhältnismäßig halten, sofern diese Maßnahmen ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten und den in der Richtlinie vorgesehenen Elementen Rechnung tragen. |
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(2) |
Bei der Ermittlung der angemessenen und verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Maßnahmen sollten die Anbieter digitaler Dienste die Informationssicherheit systematisch nach einem risikobasierten Ansatz angehen. |
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(3) |
Zur Gewährleistung der Sicherheit der Systeme und Anlagen sollten die Anbieter digitaler Dienste Bewertungs- und Analyseverfahren durchführen. Diese Tätigkeiten sollten das systematische Management der Netz- und Informationssysteme, die physische Sicherheit und die Sicherheit des Umfelds, die Versorgungssicherheit und die Kontrolle des Zugangs umfassen. |
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(4) |
Bei der Durchführung einer Risikoanalyse im Rahmen des systematischen Managements der Netz- und Informationssysteme sollten Anbieter digitaler Dienste dazu angehalten werden, spezifische Risiken zu ermitteln und hinsichtlich ihrer Bedeutung zu quantifizieren, indem sie beispielsweise ermitteln, welche Gefährdungen für unentbehrliche Anlagen oder Wirtschaftsgüter bestehen und wie sich diese auf den Betrieb auswirken können, und indem sie bestimmen, wie diese Gefährdungen unter Berücksichtigung der vorhandenen Fähigkeiten und des Ressourcenbedarfs am besten eingedämmt werden können. |
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(5) |
Maßnahmen im Bereich Humanressourcen könnten das Kompetenzmanagement betreffen, darunter auch Aspekte der sicherheitsrelevanten Kompetenzentwicklung und Bewusstseinsbildung. Bei der Entscheidung über geeignete Maßnahmen für die Betriebssicherheit sollten die Anbieter digitaler Dienste dazu angehalten werden, die Aspekte des Änderungs- und des Schwachstellenmanagements, der Formalisierung betrieblicher und administrativer Verfahren und der Systemerfassung und -abbildung zu berücksichtigen. |
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(6) |
Die Maßnahmen im Bereich Sicherheitsarchitektur könnten insbesondere die Trennung von Netzen und Systemen sowie spezifische Sicherheitsvorkehrungen für unentbehrliche Tätigkeiten, wie beispielsweise administrative Tätigkeiten, umfassen. Die Trennung von Netzen und Systemen könnte die Anbieter digitaler Dienste in die Lage versetzen, zwischen Elementen wie Datenströmen und Rechenressourcen zu unterscheiden, die einem Kunden, einer Gruppe von Kunden, dem Anbieter digitaler Dienste selbst oder Dritten gehören. |
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(7) |
Die mit Blick auf die physische Sicherheit und die Sicherheit des Umfelds getroffenen Maßnahmen sollten die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme einer Organisation vor Schäden durch Vorfälle wie Diebstahl, Brand, Überschwemmung oder andere Wettereinflüsse sowie Telekommunikations- oder Stromausfälle gewährleisten. |
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(8) |
Die Sicherheit der Versorgung, z. B. mit elektrischem Strom, Brenn- und Kraftstoffen oder Kühlung, könnte auch die Sicherheit der Lieferkette umfassen, darunter insbesondere die Sicherheit bei Dritten, die Auftragnehmer und Unterauftragnehmer sind, und deren Management. Die Rückverfolgbarkeit unentbehrlicher Güter oder Vorleistungen betrifft die Fähigkeit des Anbieters digitaler Dienste, die Herkunft dieser Güter oder Vorleistungen festzustellen und zu dokumentieren. |
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(9) |
Die Nutzer digitaler Dienste sollten natürliche und juristische Personen umfassen, die Kunden oder Teilnehmer eines Online-Marktplatzes oder eines Cloud-Computing-Dienstes sind, oder die die Website einer Online-Suchmaschine besuchen, um Stichwortsuchen durchzuführen. |
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(10) |
Bei der Definition der Erheblichkeit der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls sollten die in dieser Verordnung genannten Fälle als nicht erschöpfende Liste erheblicher Sicherheitsvorfälle betrachtet werden. Es sollten Lehren aus der Durchführung dieser Verordnung und aus den Arbeiten der Kooperationsgruppe gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben i und m der Richtlinie (EU) 2016/1148 in Bezug auf die Sammlung von Informationen über bewährte Verfahren bei Risiken und Sicherheitsvorfällen sowie in Bezug auf die Modalitäten für die Berichterstattung über die Meldung von Sicherheitsvorfällen gezogen werden. Hieraus könnten sich umfassende Leitlinien für quantitative Schwellenwerte für Meldungsparameter ergeben, die eine Meldepflicht von Anbietern digitaler Dienste gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/1148 auslösen können. Gegebenenfalls könnte die Kommission auch erwägen, die derzeit in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte zu überprüfen. |
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(11) |
Damit die zuständigen Behörden über potenzielle neue Risiken auf dem Laufenden bleiben, sollten die Anbieter digitaler Dienste dazu angehalten werden, jeglichen Sicherheitsvorfall freiwillig zu melden, der ihnen zuvor unbekannte Merkmale wie neue Exploits, Angriffsvektoren oder Angreifer, Anfälligkeiten und Gefahren aufweist. |
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(12) |
Diese Verordnung sollte ab dem Tag gelten, der auf den Tag des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 folgt. |
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(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2016/1148 eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Elemente näher festgelegt, die die Anbieter digitaler Dienste zu berücksichtigen haben, wenn sie Maßnahmen ermitteln und ergreifen, die ein bestimmtes Sicherheitsniveau der Netz- und Informationssysteme gewährleisten, die sie im Rahmen der Bereitstellung der in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Dienste nutzen; ferner werden die Parameter näher festgelegt, die bei der Feststellung zugrunde zu legen sind, ob ein Sicherheitsvorfall erhebliche Auswirkungen auf die Bereitstellung dieser Dienste hat.
Artikel 2
Sicherheitselemente
(1) Die Sicherheit der Systeme und Anlagen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/1148 bezeichnet die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen und ihrer physischen Umgebung und umfasst die folgenden Elemente:
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a) |
das systematische Management von Netz- und Informationssystemen, d. h. eine Erfassung und Abbildung der Informationssysteme und die Einführung einer Reihe von geeigneten Maßnahmen für das Management der Informationssicherheit, einschließlich Risikoanalyse, Humanressourcen, Betriebssicherheit, Sicherheitsarchitektur, Lebenszyklus-Management gesicherter Daten und Systeme sowie gegebenenfalls Verschlüsselung und Verschlüsselungsmanagement; |
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b) |
die physische Sicherheit und die Sicherheit der Umgebung, d. h. das Vorhandensein einer Reihe von Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit der Netz- und Informationssysteme von Anbietern digitaler Dienste vor Schäden anhand eines risikobasierten Allgefahrenansatzes, der beispielsweise Systemversagen, menschliche Fehler, böswillige Handlungen oder Naturereignisse berücksichtigt; |
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c) |
die Versorgungssicherheit, d. h. die Einführung und Aufrechterhaltung geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der Zugänglichkeit und gegebenenfalls der Rückverfolgbarkeit unentbehrlicher Güter oder Vorleistungen, die für die Bereitstellung der Dienste genutzt werden; |
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d) |
die Kontrolle des Zugangs zu Netz- und Informationssystemen, d. h. das Vorhandensein einer Reihe von Vorkehrungen, die gewährleisten, dass der physische und logische Zugang zu Netz- und Informationssystemen, einschließlich der administrativen Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, auf der Grundlage von Geschäfts- und Sicherheitsanforderungen genehmigt bzw. eingeschränkt wird. |
(2) Mit Blick auf die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/1148 umfassen die von dem Anbieter digitaler Dienste getroffenen Vorkehrungen Folgendes:
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a) |
Aufrechterhaltung und Erprobung von Erkennungsprozessen und -verfahren zur Gewährleistung einer rechtzeitigen und angemessenen Lageerfassung bei ungewöhnlichen Ereignissen; |
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b) |
Prozesse und Vorgaben für die Meldung von Vorfällen und die Feststellung von Schwachstellen und Anfälligkeiten in ihren Informationssystemen; |
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c) |
Reaktion gemäß den festgelegten Verfahren und Berichterstattung über die Ergebnisse der ergriffenen Maßnahme; |
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d) |
Bewertung der Schwere des Sicherheitsvorfalls mit einer Dokumentierung der Erkenntnisse aus der Vorfallanalyse und einer Sammlung relevanter Informationen, die als Nachweis dienen können und einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess fördern. |
(3) Das Betriebskontinuitätsmanagement („ Business continuity management “) gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/1148 bezeichnet die Fähigkeit einer Organisation zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Erbringung von Diensten auf einem zuvor festgelegten akzeptablen Niveau nach einer Störung und umfasst Folgendes:
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a) |
die Erstellung und Anwendung von Notfallplänen auf der Grundlage einer Analyse der betrieblichen Auswirkungen zur Gewährleistung der Kontinuität der vom Anbieter digitaler Dienste erbrachten Leistungen, die regelmäßig bewertet und erprobt werden, z. B. anhand von Übungen; |
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b) |
Wiederherstellungskapazitäten, die regelmäßig bewertet und erprobt werden, z. B. anhand von Übungen. |
(4) Die Überwachung, Überprüfung und Erprobung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/1148 umfasst die Einführung und Aufrechterhaltung von Maßnahmen in folgenden Bereichen:
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a) |
Durchführung einer planmäßigen Abfolge von Kontrollen oder Messungen, um zu beurteilen, ob die Netz- und Informationssysteme bestimmungsgemäß funktionieren; |
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b) |
Kontrolle und Überprüfung, um zu ermitteln, ob eine Norm oder ein Leitlinienkatalog befolgt wird, Aufzeichnungen korrekt sind und die Effizienz- und Wirksamkeitsvorgaben erfüllt werden; |
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c) |
Prozess zur Feststellung von Mängeln in den Sicherheitsmechanismen eines Netz- und Informationssystems, die Daten schützen und Funktionen aufrechterhalten sollen. Ein solcher Prozess erstreckt sich auf die technischen Verfahren und das Personal, die in den Betriebsablauf eingebunden sind. |
(5) Internationale Normen im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2016/1148 sind Normen, die von einer internationalen Normungsorganisation im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angenommen wurden. Gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/1148 können auch europäische oder international anerkannte Normen und Spezifikationen für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen sowie bestehende nationale Normen verwendet werden.
(6) Anbieter digitaler Dienste müssen sicherstellen, dass sie über eine angemessene Dokumentation verfügen, anhand derer die zuständige Behörde die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 genannten Sicherheitselemente überprüfen kann.
Artikel 3
Bei der Feststellung erheblicher Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls zu berücksichtigende Parameter
(1) Hinsichtlich der in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/1148 angesprochenen Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer, insbesondere der Nutzer, die den Dienst für die Bereitstellung ihrer eigenen Dienste benötigen, muss der Anbieter digitaler Dienste in der Lage sein, eine Schätzung einer der folgenden Zahlen vorzunehmen:
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a) |
Zahl der betroffenen natürlichen und juristischen Personen, mit denen ein Vertrag über die Bereitstellung des Dienstes abgeschlossen wurde, oder |
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b) |
Zahl der betroffenen Nutzer, die den Dienst genutzt haben, wobei insbesondere frühere Verkehrsdaten zugrunde gelegt werden. |
(2) Die Dauer eines Sicherheitsvorfalls im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 Buchstabe b bezeichnet die Zeitspanne von der Unterbrechung der ordnungsgemäßen Bereitstellung des Dienstes in Bezug auf Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit bis zum Zeitpunkt der Wiederherstellung.
(3) Was die geografische Ausbreitung in Bezug auf das von dem Sicherheitsvorfall betroffene Gebiet im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/1148 betrifft, muss der Anbieter digitaler Dienste in der Lage sein zu ermitteln, ob der Sicherheitsvorfall die Bereitstellung seiner Dienste in bestimmten Mitgliedstaaten beeinträchtigt.
(4) Das Ausmaß der Unterbrechung der Bereitstellung des Dienstes im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/1148 wird anhand eines oder mehrerer der folgenden Merkmale beurteilt, die durch den Sicherheitsvorfall beeinträchtigt werden: Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit der Daten oder entsprechenden Dienste.
(5) Was das Ausmaß der Auswirkungen auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2016/1148 anbelangt, muss der Anbieter digitaler Dienste in der Lage sein, auf der Grundlage von Angaben wie der Art der vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden oder gegebenenfalls der potenziellen Zahl der Nutzer festzustellen, ob der Sicherheitsvorfall zu erheblichen materiellen oder immateriellen Verlusten für die Nutzer geführt hat, beispielsweise in Bezug auf die Gesundheit, die Sicherheit oder die Beschädigung von Sachen.
(6) Anbieter digitaler Dienste sind nicht verpflichtet, zu den Zwecken der Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 zusätzliche Informationen einzuholen, die ihnen nicht zugänglich sind.
Artikel 4
Erhebliche Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls
(1) Ein Sicherheitsvorfall gilt als mit erheblichen Auswirkungen verbunden, wenn mindestens einer der folgenden Fälle eingetreten ist:
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a) |
der von einem Anbieter digitaler Dienste bereitgestellte Dienst war mehr als 5 000 000 Nutzerstunden lang nicht verfügbar, wobei sich der Begriff Nutzerstunde auf die Zahl der Nutzer in der Union bezieht, die während einer Dauer von sechzig Minuten betroffen waren; |
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b) |
der Sicherheitsvorfall hat zu einem Verlust der Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der entsprechenden Dienste, die über ein Netz- und Informationssystem des Anbieters digitaler Dienste angeboten werden bzw. zugänglich sind, geführt, von dem mehr als 100 000 Nutzer in der Union betroffen sind; |
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c) |
durch den Sicherheitsvorfall ist eine öffentliche Gefahr oder ein Risiko für die öffentliche Sicherheit entstanden oder es sind Menschen ums Leben gekommen; |
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d) |
der Sicherheitsvorfall hat für mindestens einen Nutzer in der Union zu einem Sachschaden in Höhe von mehr als 1 000 000 EUR geführt. |
(2) Auf der Grundlage der bewährten Verfahren, die die Kooperationsgruppe im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/1148 erarbeitet, und der Erörterungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe m kann die Kommission die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte überprüfen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 10. Mai 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Januar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
BESCHLÜSSE
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31.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/52 |
BESCHLUSS (EU) 2018/152 DES RATES
vom 29. Januar 2018
zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der deutschen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. |
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(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Anke SPOORENDONK ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt wird zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:
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— |
Frau Sabine SÜTTERLIN-WAACK, Ministerin für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. PORODZANOV
(1) Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).
(2) Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).
(3) Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).