ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 24

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
27. Januar 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2018/135 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 23. Januar 2018 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (EUTM Mali/1/2018)

1

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/136 der Kommission vom 25. Januar 2018 zur Benennung des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für die Maul- und Klauenseuche und zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/119/EWG des Rates hinsichtlich des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für die vesikuläre Schweinekrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 299)  ( 1 )

3

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates vom 27. Oktober 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 ( ABl. L 281 vom 31.10.2017 )

6

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

27.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/1


BESCHLUSS (GASP) 2018/135 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 23. Januar 2018

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (EUTM Mali/1/2018)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf den Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2013/34/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die geeigneten Beschlüsse über die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUTM Mali, einschließlich der Beschlüsse zur Ernennung der aufeinanderfolgenden Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte, zu fassen.

(2)

Am 26. Juni 2017 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2017/1176 (2) zur Ernennung von Brigadegeneral Bart LAURENT zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte angenommen.

(3)

Am 24. Oktober 2017 hat Spanien vorgeschlagen, Brigadegeneral Enrique MILLÁN MARTÍNEZ als Nachfolger von Brigadegeneral Bart LAURENT mit Wirkung vom 31. Januar 2018 zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Mali zu ernennen.

(4)

Am 5. Dezember 2017 hat der EU-Militärausschuss diese Empfehlung befürwortet.

(5)

Daher sollte ein Beschluss über die Ernennung von Brigadegeneral Enrique MILLÁN MARTÍNEZ ergehen. Der Beschluss (GASP) 2017/1176 sollte aufgehoben werden.

(6)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Brigadegeneral Enrique MILLÁN MARTÍNEZ wird mit Wirkung vom 31. Januar 2018 zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2017/1176 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 31. Januar 2018 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2018.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.

(2)  Beschluss (GASP) 2017/1176 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 26. Juni 2017 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (EUTM Mali/1/2017) (ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 94).


27.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/3


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/136 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2018

zur Benennung des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für die Maul- und Klauenseuche und zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/119/EWG des Rates hinsichtlich des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für die vesikuläre Schweinekrankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 299)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (2), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 92/119/EWG sind die allgemeinen Unionsmaßnahmen unter anderem im Falle eines Ausbruchs der vesikulären Schweinekrankheit festgelegt. In Anhang II Nummer 6 der Richtlinie 92/119/EWG ist das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die vesikuläre Schweinekrankheit aufgeführt, das benannt wurde, um die in Anhang III der Richtlinie genannten Befugnisse und Aufgaben auszuführen.

(2)

In der Richtlinie 2003/85/EG sind die Mindestmaßnahmen der Union im Falle eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche festgelegt. Die Richtlinie 2003/85/EG sieht unter anderem vor, dass ein Referenzlabor der Europäischen Union für die Maul- und Klauenseuche benannt wird, das die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang XVI der genannten Richtlinie wahrnimmt. Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/767/EU der Kommission (3) wurde das EU-Referenzlabor für die Maul- und Klauenseuche benannt.

(3)

Infolge der Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union muss das Laboratorium, das in Anhang II der Richtlinie 92/119/EWG als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die vesikuläre Schweinekrankheit genannt ist und mit dem Durchführungsbeschluss 2012/767/EU als EU-Referenzlaboratorium für die Maul- und Klauenseuche benannt wurde, seine Funktion als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für diese zwei Seuchen aufgeben.

(4)

Die Kommission hat in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Auswahl und Benennung des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für die Maul- und Klauenseuche durchgeführt, bei dem Kriterien der technischen und wissenschaftlichen Kompetenz des Laboratoriums und die Kompetenz seines Personals berücksichtigt wurden.

(5)

In dem Auswahlverfahren wurde das Konsortium ANSES & CODA-CERVA ausgewählt, das vom Laboratorium für Tiergesundheit der Agentur für Lebensmittelsicherheit, Umweltsicherheit und Arbeitsschutz (ANSES), Maisons-Alfort, Frankreich, und dem Veterinärmedizinischen und Agrochemischen Forschungszentrum (CODA-CERVA), Uccle, Belgien, gebildet wird.

(6)

Um eine Unterbrechung der Tätigkeit des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für die Maul- und Klauenseuche zu vermeiden und dem neu benannten EU-Referenzlabor ausreichend Zeit einzuräumen, um seine Arbeit in vollem Umfang aufzunehmen, sollten die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2019 gelten.

(7)

In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme zur vesikulären Schweinekrankheit und vesikulären Stomatitis (4) kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu dem Schluss, dass die vesikuläre Schweinekrankheit nicht länger epidemisches Potenzial aufweist und schnell mithilfe von Laboruntersuchungen festgestellt werden kann. Zudem hat sich die Seuchenlage in Bezug auf die vesikuläre Schweinekrankheit in der Europäischen Union erheblich verbessert, und die letzten Fälle wurden nur mithilfe von Laboruntersuchungen von Proben aus einer kleinen Region in einem einzigen Mitgliedstaat ermittelt. Seit 2014 befindet sich die vesikuläre Schweinekrankheit nicht mehr auf der Liste anzeigepflichtiger Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) (5).

(8)

Obwohl die Richtlinien 92/119/EWG und 2003/85/EG gemäß Artikel 270 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben werden, sind die Maul- und Klauenseuche in Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung und die vesikuläre Schweinekrankheit in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführt. Gemäß Artikel 275 der genannten Verordnung muss die Liste der Seuchen in Anhang II jener Verordnung spätestens bis zum 20. April 2019 überprüft werden. Aus den oben genannten wissenschaftlichen und technischen Gründen erfüllt die vesikuläre Schweinekrankheit nicht die Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 für die Aufnahme in die Liste.

(9)

Ferner werden die vesikuläre Schweinekrankheit und andere vesikuläre Erkrankungen unter den Funktionen und Aufgaben des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für die Maul- und Klauenseuche gemäß Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG genannt, insbesondere was die Fähigkeit der nationalen Referenzlaboratorien und des EU-Referenzlaboratoriums angeht, die Differenzialdiagnose der Maul-und Klauenseuche zu erstellen. Zusammengenommen lassen alle diese Elemente es zu, dass nicht länger ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die vesikuläre Schweinekrankheit benannt wird.

(10)

Die Angabe des Laboratoriums in Anhang II der Richtlinie 92/119/EWG sollte gestrichen werden. Anhang II der Richtlinie 92/119/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Der Klarheit halber sollte der Durchführungsbeschluss 2012/767/EU mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgehoben werden, d. h. dem Zeitpunkt, an dem das neu benannte Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Maul- und Klauenseuche seine Aufgaben und Pflichten übernimmt.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Konsortium ANSES & CODA-CERVA, das vom Laboratorium für Tiergesundheit der Agentur für Lebensmittelsicherheit, Umweltsicherheit und Arbeitsschutz (ANSES), Maisons-Alfort, Frankreich, und dem Veterinärmedizinischen und Agrochemischen Forschungszentrum (CODA-CERVA), Uccle, Belgien, gebildet wird, wird hiermit auf unbestimmte Zeit als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Maul- und Klauenseuche benannt.

Artikel 2

Anhang II Nummer 6 der Richtlinie 92/119/EWG wird gestrichen.

Artikel 3

Der Durchführungsbeschluss 2012/767/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Durchführungsbeschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2019.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Januar 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(2)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(3)  Durchführungsbeschluss 2012/767/EU der Kommission vom 7. Dezember 2012 zur Benennung des EU-Referenzlabors für Maul- und Klauenseuche und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/393/EG (ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 54).

(4)  EFSA Panel on Animal Health and Welfare (AHAW); Scientific Opinion on Swine Vesicular Disease and Vesicular Stomatitis. The EFSA Journal 2012;10(4):2631. [97 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2631.

(5)  Entschließung Nr. 31 über Änderungen des Gesundheitskodex für Landtiere, angenommen während der 82. Generalversammlung der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), 25.-30. Mai 2014, Paris, Frankreich.

(6)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).


Berichtigungen

27.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/6


Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates vom 27. Oktober 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

( Amtsblatt der Europäischen Union L 281 vom 31. Oktober 2017 )

Seite 5, Artikel 10 Fußnote 3

Anstatt:

„(3)

Die Quote der Union darf nur vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2017 befischt werden.“

muss es heißen:

„(3)

Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2016 bis zum 31. Oktober 2017 befischt werden.“