ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 13

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
18. Januar 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/72 der Kommission vom 4. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen zu erfüllenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anwendung von Anforderungen in Bezug auf ihre Unabhängigkeit hinsichtlich Rechnungslegung, Organisation und Entscheidungsverfahren ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2018/73 der Kommission vom 16. Januar 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Höchstgehalte an Rückständen von Quecksilberverbindungen in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

8

 

*

Verordnung (EU) 2018/74 der Kommission vom 17. Januar 2018 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Phosphorsäure — Phosphaten — Di-, Tri- und Polyphosphaten (E 338-452) in tiefgefrorenen vertikalen Fleischspießen ( 1 )

21

 

*

Verordnung (EU) 2018/75 der Kommission vom 17. Januar 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für mikrokristalline Cellulose (E 460(i)) ( 1 )

24

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Endgültigen Erlasses (EU, Euratom) 2017/30 des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 ( ABl. L 9 vom 12.1.2018 )

27

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen ( ABl. L 364 vom 18.12.2014 )

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

18.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/72 DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen zu erfüllenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anwendung von Anforderungen in Bezug auf ihre Unabhängigkeit hinsichtlich Rechnungslegung, Organisation und Entscheidungsverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Anforderungen festzulegen, die für die Gewährleistung der Trennung von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen erfüllt sein müssen, sollten unabhängig von der Rechtsform dieser Unternehmen bestimmte Begriffe im Zusammenhang mit Rechnungslegung, Organisation und Entscheidungsverfahren von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen definiert werden.

(2)

Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen sollten Rechnungslegungsverfahren nutzen, mit denen sie Finanzinformationen zu getrennten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Erläuterungen zu diesen Finanzinformationen erstellen können. Für Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen bereits geltende Rechnungslegungsgrundsätze und -standards oder Anforderungen in Bezug auf den Jahresabschluss sollten durch diese Anforderungen nicht ersetzt oder geändert werden.

(3)

Zu diesem Zweck ist es angezeigt festzulegen, wie die Einnahmen und Ausgaben nach diesen Rechnungslegungsverfahren zuzuweisen sind. Die Verfahren sollten ordnungsgemäß dokumentiert werden, insbesondere in Bezug auf die Übertragung von Mitteln von Kartenzahlverfahren auf abwickelnde Stellen und umgekehrt.

(4)

Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit sollten Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen mindestens einmal jährlich Finanzinformationen erstellen, die von einem unabhängigen Prüfer bestätigt werden sollten. Diese Informationen sowie ihre Überprüfung sollten den zuständigen Behörden auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit durchsetzen können.

(5)

Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen, bei denen es sich nicht um separate juristische Personen handelt, sollten zumindest als getrennte interne Geschäftsbereiche organisiert werden. Die Mitarbeiter und Führungskräfte von Kartenzahlverfahren sollten unabhängig vom Personal abwickelnder Stellen und in separaten Geschäftsräumen mit beschränktem, einer Kontrolle unterliegendem Zugang untergebracht sein. Um die Unabhängigkeit auf Ebene der Führungskräfte zu fördern, wenn zwei Stellen Teil derselben Gruppe sind, und um einen Drehtür-Effekt zu vermeiden, sollte es Führungskräften nach Ende ihrer Tätigkeit für die eine Stelle mindestens ein Jahr lang nicht gestattet sein, für die andere Stelle tätig zu werden.

(6)

Das Personal von Kartenzahlverfahren sollte nur dann Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung, Aktualisierung oder Einführung von Abwicklungsverfahren übernehmen dürfen, wenn spezifische Voraussetzungen erfüllt sind, die die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit gewährleisten.

(7)

Damit für das Personal von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen kein Anreiz für gegenseitige Vorzugsbehandlung oder die gegenseitige Übermittlung privilegierter Informationen, die ihren Wettbewerbern nicht zur Verfügung stehen, besteht, sollten weder die Vergütungssysteme für das Personal von Kartenzahlverfahren direkt oder indirekt an die wirtschaftliche Leistung der abwickelnden Stellen noch die Vergütungssysteme für das Personal von abwickelnden Stellen direkt oder indirekt an die wirtschaftliche Leistung der Kartenzahlverfahren gebunden sein. Das Vergütungssystem sollte den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang offengelegt werden.

(8)

Für den Fall, dass Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stelle Teil derselben juristischen Person oder Gruppe sind, ist es angezeigt, in einem Verhaltenskodex, der wirksame Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen umfasst und öffentlich gemacht wird, Vorschriften festzulegen, die gewährleisten, dass das Personal die Bestimmungen dieser Verordnung einhält.

(9)

Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen sollte die Nutzung gemeinsamer Dienste gestattet sein, sofern dies nicht dazu führt, dass sensible Informationen geteilt werden, und die Voraussetzungen für die gemeinsame Nutzung der Dienste einschließlich der finanziellen Voraussetzungen, unter denen die Dienste angeboten werden, ordnungsgemäß in einem einzigen Dokument beschrieben werden. Dieses Dokument sollte den zuständigen Behörden auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Anwendung der Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit gewährleisten können. Es sollten spezifische Voraussetzungen für die gemeinsame Nutzung des Informationsverwaltungssystems eingeführt werden. Allerdings sollte der Austausch sensibler Informationen zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen, der dem Kartenzahlverfahren oder der abwickelnden Stelle einen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann, verboten sein.

(10)

Es ist angezeigt, unabhängig von der Rechtsform und organisatorischen Regelungen der Leitungsorgane der Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen Voraussetzungen für ihre Zusammensetzung festzulegen, um sicherzustellen, dass potenzielle Interessenkonflikte zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen bei der Entscheidungsfindung angemessen entschärft werden. Diese Voraussetzungen sollten veröffentlicht werden und einer Überprüfung durch die zuständigen Behörden unterliegen. Ferner sollten Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen über getrennte, von ihren jeweiligen Leitungsorganen gebilligte jährliche Geschäftspläne verfügen. Diese getrennten jährlichen Geschäftspläne sollten den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit durchsetzen können.

(11)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(12)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt (2) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Anforderungen festgelegt, die von Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen zur Gewährleistung der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Leitungsorgan“ das Organ eines Kartenzahlverfahrens oder einer abwickelnden Stelle, dessen Mitglieder nach nationalem Recht bestellt werden und das befugt ist, Strategie, Ziele und Gesamtrichtung des Unternehmens vorzugeben und die Entscheiden der Führungskräfte beaufsichtigt und überwacht und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen;

2.

„Führungskräfte“ die natürlichen Personen, die bei einem Kartenzahlverfahren oder einer abwickelnden Stelle Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und gegenüber dem Leitungsorgan für das Tagesgeschäft des Kartenzahlverfahrens oder der abwickelnden Stelle verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind;

3.

„Vergütung“ alle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlich geleisteter Zahlungen und monetärer und nicht-monetärer Vorteile, die dem Personal direkt oder für Rechnung eines Kartenzahlverfahrens oder einer abwickelnden Stelle gewährt werden;

4.

„gemeinsame Dienste“ jede Tätigkeit, jede Aufgabe oder jeden Dienst, der entweder von einem internen Geschäftsbereich eines Kartenzahlverfahrens oder einer abwickelnden Stelle oder von einer getrennten juristischen Person zum Nutzen des Kartenzahlverfahrens wie auch der abwickelnden Stelle erbracht wird;

5.

„Gruppe“ ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

KAPITEL II

RECHNUNGSLEGUNG

Artikel 3

Finanzinformationen

(1)   Kartenzahlverfahren und teilnehmende abwickelnde Stellen nutzen Rechnungslegungsverfahren, mit denen sie Finanzinformationen zu getrennten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Erläuterungen zu diesen Finanzinformationen erstellen können.

(2)   Die Finanzinformationen gemäß Absatz 1 stehen in Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen für die Erstellung von Abschlüssen von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen.

Artikel 4

Zuweisung von Ausgaben und Einnahmen

(1)   Für die Zwecke der Finanzinformationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 werden Ausgaben und Einnahmen nach folgenden Vorschriften dem Kartenzahlverfahren bzw. der abwickelnden Stelle zugewiesen;

a)

Ausgaben und Einnahmen, die direkt der Erbringung von Abwicklungsleistungen zuzurechnen sind, werden der abwickelnden Stelle zugewiesen;

b)

Ausgaben und Einnahmen, die direkt dem Kartenzahlverfahren zuzurechnen sind, werden dem Kartenzahlverfahren zugewiesen;

c)

Ausgaben und Einnahmen, die nicht direkt der Erbringung von Abwicklungsleistungen oder dem Kartenzahlverfahren zuzurechnen sind, werden nach der Prozesskostenrechnung (PKR) zugewiesen, bei der indirekte Ausgaben und Einnahmen im Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung durch die abwickelnde Stelle bzw. das Kartenzahlverfahren zugewiesen werden;

d)

Ausgaben und Einnahmen, die weder direkt noch nach der PKR zugewiesen werden können, werden nach einem Rechnungslegungsverfahren zugewiesen, das in einem begleitenden Vermerk dokumentiert wird.

(2)   Der begleitende Vermerk gemäß Absatz 1 Buchstabe d weist für jede Aufwendung und jeden Ertrag, deren Zuweisung nach diesem Verfahren erfolgt, Folgendes aus:

a)

die Grundlage für die Zuweisung;

b)

eine Begründung dieser Grundlage.

Artikel 5

Dokumentation der Übertragung von Finanzmitteln zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen

(1)   Zu jeder Übertragung von Finanzmitteln zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen, die für die Erbringung von Diensten oder die Nutzung gemeinsamer Dienste gemäß Artikel 12 erfolgt, erstellen die Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen einen spezifischen erläuternden Vermerk. Dieser erläuternde Vermerk enthält die Preise und Gebühren für diese Dienste, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen und organisatorischen Regelungen, die zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen bestehen können. Die erläuternden Vermerke sind Teil der Finanzinformationen gemäß Artikel 3 Absatz 1.

(2)   Sind Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen Teil derselben juristischen Person oder Gruppe, muss in den erläuternden Vermerken gemäß Absatz 1 nachgewiesen werden, dass die Preise und Gebühren für die gegenseitige Erbringung von Diensten oder die Nutzung gemeinsamer Dienste nicht von den Preisen und Gebühren abweichen, die für dieselben oder, in Ermangelung dessen, für vergleichbare Dienste berechnet werden, wenn Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stelle nicht derselben juristischen Person oder Gruppe angehören.

Artikel 6

Prüfung und Häufigkeit von Finanzinformationen

(1)   Die gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 erstellten Finanzinformationen werden von einem unabhängigen und zugelassenen Prüfer bestätigt.

(2)   Im Rahmen der Prüfung gemäß Absatz 1 wird ein Prüfbericht erstellt, der

a)

einen zuverlässigen und vollständigen Überblick über die von den Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen vorgelegten Finanzinformationen vermittelt;

b)

Kohärenz und Vergleichbarkeit der Finanzinformationen mit den Rechnungslegungsrahmen für die Erstellung von Abschlüssen von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen gewährleistet;

c)

die Kohärenz der Finanzinformationen mit den Zuweisungsstrategien der Vorjahre gewährleistet oder, in Ermangelung solcher Kohärenz, eine Erläuterung dafür gibt, weshalb die Zuweisungsstrategie geändert wurde, und die Zahlen für die Vorjahre anpasst.

(3)   Die Finanzinformationen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 werden dem in Absatz 1 genannten Prüfer jährlich vorgelegt und den zuständigen Behörden zusammen mit dem Prüfbericht auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.

KAPITEL III

ORGANISATION

Artikel 7

Funktionelle Trennung

Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen, bei denen es sich nicht um separate juristische Personen handelt, werden als zwei getrennte interne Geschäftsbereiche organisiert.

Artikel 8

Trennung der Geschäftsräume

Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen, die sich Bürogebäude teilen, haben getrennte Geschäftsräume mit beschränktem, einer Kontrolle unterliegendem Zugang.

Artikel 9

Unabhängigkeit der Führungskräfte

Führungskräfte von Kartenzahlverfahren oder entsprechenden Geschäftsbereichen dürfen nicht gleichzeitig Führungskräfte von abwickelnden Stellen oder entsprechenden Geschäftsbereichen sein und müssen unabhängig handeln. Führungskräfte von Kartenzahlverfahren oder entsprechenden Geschäftsbereichen dürfen nach Ende ihrer Tätigkeit für diese Stelle mindestens ein Jahr lang nicht für abwickelnde Stellen oder entsprechende Geschäftsbereiche tätig werden, und umgekehrt.

Artikel 10

Unabhängigkeit des Personals

(1)   Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen verfügen über unterschiedliches Personal.

(2)   Das Personal von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen darf Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung gemeinsam genutzter Dienste gemäß Artikel 12 wahrnehmen.

(3)   Das Personal einer abwickelnden Stelle darf Aufgaben im Bereich der Entwicklung des einheitlichen Regelwerks aus Vorschriften, Praktiken, Standards und Durchführungsleitlinien für die Ausführung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen wahrnehmen, sofern:

a)

die Aufgaben im Bereich der Entwicklung des einheitlichen Regelwerks in nichtdiskriminierender Weise von anderen abwickelnden Stellen wahrgenommen werden dürfen;

b)

ein repräsentativer Querschnitt aller abwickelnden Stellen, die an dem Kartenzahlverfahren teilnehmen, an der Entwicklung beteiligt ist.

Artikel 11

Vergütung

(1)   Abwickelnde Stellen verfolgen eine Vergütungspolitik, die für das Personal keine Anreize schafft, einem Kartenzahlverfahren eine Vorzugsbehandlung zu gewähren oder privilegierte Informationen zukommen zu lassen, die anderen Wettbewerbern nicht zur Verfügung stehen. Die Personalvergütung spiegelt folglich die Leistung der abwickelnden Stelle wider und darf nicht direkt oder indirekt an die Leistung des Kartenzahlverfahrens gebunden sein, für das die abwickelnde Stelle Leistungen erbringt.

(2)   Kartenzahlverfahren verfolgen eine Vergütungspolitik, die für das Personal keine Anreize schafft, einer abwickelnden Stelle eine Vorzugsbehandlung zu gewähren oder privilegierte Informationen zukommen zu lassen, die anderen Wettbewerbern nicht zur Verfügung stehen. Die Personalvergütung spiegelt folglich die Leistung des Kartenzahlverfahrens wider und darf nicht direkt oder indirekt an die Leistung der abwickelnden Stelle gebunden sein, für die das Kartenzahlverfahren Leistungen erbringt.

(3)   Die Vergütungspolitik gemäß den Absätzen 1 und 2 wird den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.

Artikel 12

Nutzung gemeinsamer Dienste

(1)   Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen, die gemeinsame Dienste nutzen, beschreiben in einem einzigen Dokument die Liste der gemeinsamen Dienste und die Voraussetzungen, einschließlich der finanziellen Voraussetzungen, unter denen diese Dienste erbracht werden.

(2)   Das einzige Dokument gemäß Absatz 1 wird den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.

Artikel 13

Nutzung eines gemeinsamen Informationsverwaltungssystems

Wird ein Informationsverwaltungssystem von einem Kartenzahlverfahren und einer abwickelnden Stelle gemeinsam genutzt, muss gewährleistet sein, dass:

a)

für das Personal des Kartenzahlverfahrens und das Personal der abwickelnden Stelle getrennte Authentifizierungsverfahren für den Zugang zu dem Informationsverwaltungssystem angewendet werden;

b)

die Nutzer nur Zugang zu Informationen haben, zu deren Erhalt sie in Einklang mit dieser Verordnung befugt sind. Insbesondere darf das Personal eines Kartenzahlverfahrens nicht auf sensible Informationen im Sinne des Artikels 14 einer abwickelnden Stelle und das Personal einer abwickelnden Stelle nicht auf sensible Informationen im Sinne des Artikels 14 eines Kartenzahlverfahrens zugreifen.

Artikel 14

Sensible Informationen

Sensible Informationen, die entweder dem Kartenzahlverfahren oder der abwickelnden Stelle einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, dürfen von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen nicht ausgetauscht werden, wenn diese Informationen anderen Wettbewerbern nicht zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 15

Verhaltenskodex

(1)   Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen, die Teil derselben juristischen Person oder Gruppe sind, erstellen und veröffentlichen auf ihrer Website einen Verhaltenskodex, in dem beschrieben ist, wie sich das Personal verhalten muss, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. In den Verhaltenskodex werden auch wirksame Durchsetzungsmechanismen aufgenommen.

(2)   Insbesondere werden in dem Verhaltenskodex Vorschriften festgelegt, die den Austausch sensibler Informationen im Sinne des Artikels 14 zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen verhindern. Der Verhaltenskodex unterliegt der Überprüfung durch die zuständigen Behörden.

KAPITEL IV

ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Artikel 16

Unabhängigkeit der Leitungsorgane

(1)   Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen gewährleisten, dass Interessenkonflikte zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen bei Entscheidungsverfahren durch die Zusammensetzung ihrer jeweiligen Leitungsorgane entschärft werden, indem beispielsweise klare und objektive Kriterien dafür festgelegt werden, wann dieselbe Person gleichzeitig eine Leitungsposition in einem Organ eines Kartenzahlverfahrens und in einem Organ einer abwickelnden Stelle bekleiden darf. Diese Kriterien werden veröffentlicht und durch die zuständigen Behörden geprüft.

(2)   Die Leitungsorgane von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen, die Teil derselben juristischen Person oder Gruppe sind, billigen und überprüfen regelmäßig Strategien für den Umgang mit Interessenkonflikten zur Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung.

(3)   Darf dieselbe Person gleichzeitig eine Leitungsposition in einem Organ eines Kartenzahlverfahrens und in einem Organ einer abwickelnden Stelle bekleiden, sorgen die Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen für die Zwecke von Absatz 2 für:

a)

die Einrichtung eines getrennten Leitungsorgans, das für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kartenzahlverfahrens zuständig ist, mit Ausnahme der gemeinsam genutzten Dienste, auf die in Artikel 12 Bezug genommen wird, und das sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die keine Führungsaufgaben mit Bezug auf Abwicklungstätigkeiten wahrnehmen. Diese Mitglieder beraten das Leitungsorgan in Einklang mit dieser Verordnung hinsichtlich der Strategie des Kartenzahlverfahrens und unterstützen das Leitungsorgan bei der Überwachung der Umsetzung dieser Strategie durch die Führungskräfte.

b)

die Einrichtung eines getrennten Leitungsorgans, das für Entscheidungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der abwickelnden Stelle zuständig ist, mit Ausnahme der gemeinsam genutzten Dienste, auf die in Artikel 12 Bezug genommen wird, und das sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die keine Führungsaufgaben mit Bezug auf Tätigkeiten von Kartenzahlverfahren wahrnehmen. Diese Mitglieder beraten das Leitungsorgan in Einklang mit dieser Verordnung hinsichtlich der Strategie der abwickelnden Stelle und unterstützen das Leitungsorgan bei der Überwachung der Umsetzung dieser Strategie durch die Führungskräfte.

c)

unabhängige Berichtspflichten der Führungskräfte des Geschäftsbereichs Kartenzahlverfahren bzw. des Geschäftsbereichs abwickelnde Stelle an das Leitungsorgan.

(4)   Die gemäß Absatz 3 getroffenen organisatorischen Regelungen werden den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.

(5)   Das Leitungsorgan trägt weiterhin die Gesamtverantwortung für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung.

Artikel 17

Unabhängigkeit der jährlichen Geschäftspläne

(1)   Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen verfügen über getrennte jährliche Geschäftspläne, in denen die Mittelausstattung einschließlich Investitions- und Betriebsaufwendungen sowie etwaige Befugnisübertragungen für die Tätigung dieser Ausgaben festgelegt sind, und die ihrem jeweiligen Leitungsorgan oder gegebenenfalls dem Leitungsorgan gemäß Artikel 16 zur Genehmigung vorgelegt werden.

(2)   Die getrennten jährlichen Geschäftspläne werden den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).


18.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/8


VERORDNUNG (EU) 2018/73 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2018

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Höchstgehalte an Rückständen von Quecksilberverbindungen in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Quecksilberverbindungen wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.

(2)

Mit der Richtlinie 79/117/EWG des Rates wurde das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Quecksilberverbindungen enthalten, verboten. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Quecksilberverbindungen enthielten, wurden zurückgezogen und alle RHG auf die entsprechende Bestimmungsgrenze festgesetzt.

(3)

Die Kommission hat Informationen von Lebensmittelunternehmern und Mitgliedstaaten erhalten, nach denen in verschiedenen Erzeugnissen vorhandene Quecksilberverbindungen zu Rückständen über der in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Bestimmungsgrenze führen.

(4)

Aktuelle Überwachungsdaten bestätigen das Vorhandensein von über der Bestimmungsgrenze liegenden Rückständen von Quecksilberverbindungen in mehreren Erzeugnissen. Ausgehend vom 95. Perzentil aller Probenergebnisse wurden folgende Rückstandsgehalte gemeldet: Schalenfrüchte 0,02 mg/kg; frische Kräuter 0,03 mg/kg; Kulturpilze 0,05 mg/kg; wilde Pilze 0,50 mg/kg, außer Steinpilzen mit 0,90 mg/kg; Ölsaaten 0,02 mg/kg; Tees, Kaffeebohnen, Kräutertees und Kakaobohnen 0,02 mg/kg; Gewürze 0,02 mg/kg, außer Ingwer, Muskatnuss, Muskatblüte und Kurkuma mit 0,05 mg/kg; Fleisch 0,01 mg/kg, außer Wildfleisch mit 0,015 mg/kg und Entenfleisch (Zucht- und Wildtiere) mit 0,04 mg/kg; tierische Fette 0,01 mg/kg; genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 0,02 mg/kg, außer Schlachtnebenerzeugnisse von Wild mit 0,025 mg/kg und Schlachtnebenerzeugnisse von Wildschweinen mit 0,10 mg/kg; Milch 0,01 mg/kg und Honig 0,01 mg/kg.

(5)

Da in der Union schon vor über 30 Jahren damit begonnen wurde, quecksilberhaltige Pestizide Schritt für Schritt vom Markt zu nehmen, kann unterstellt werden, dass das Vorhandensein von Quecksilber in Lebensmitteln auf die Umweltkontamination zurückzuführen ist. Es ist daher angezeigt, die Standardwerte durch die Werte der Liste in Erwägungsgrund 4 zu ersetzen, sodass die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dem Vorhandensein von Quecksilber aus der Umwelt Rechnung trägt. Das wird die zuständigen nationalen Behörden in die Lage versetzen, geeignete Durchführungsmaßnahmen auf der Grundlage realistischer RHG zu ergreifen.

(6)

Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat ein Gutachten zu Quecksilber und Methylquecksilber in Lebensmitteln vorgelegt (2).

(7)

Da Quecksilberverbindungen nur in geringen Mengen in den in Erwägungsgrund 4 aufgeführten Erzeugnissen vorkommen und angesichts der verfügbaren Daten über den Konsum in der Union wird der Beitrag zur ernährungsbedingten Exposition als gering beurteilt und davon ausgegangen, dass kein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher besteht. Die RHG für die betreffenden Erzeugnisse sollten in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 als vorläufige Werte festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; dabei werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von 10 Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

(8)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob die Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien gelangten zu dem Schluss, dass die gegenwärtigen Bestimmungsgrenzen beibehalten werden sollten.

(9)

Ausgehend vom Gutachten der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(10)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); Scientific Opinion on the risk for public health related to the presence of mercury and methylmercury in food, EFSA Journal 2012;10(12):2985 [241 S.].


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang II wird die Spalte für Quecksilberverbindungen gestrichen.

(2)

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A wird die Spalte für Quecksilberverbindungen eingefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Quecksilberverbindungen (Summe der Quecksilberverbindungen, ausgedrückt als Quecksilber)

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,01 (*1)

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige

 

0120000

Schalenfrüchte

0,02 (+)

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

Kernobst

0,01 (*1)

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige

 

0140000

Steinobst

0,01 (*1)

0140010

Aprikosen

 

0140020

Kirschen (süß)

 

0140030

Pfirsiche

 

0140040

Pflaumen

 

0140990

Sonstige

 

0150000

Beeren und Kleinobst

0,01 (*1)

0151000

a)

Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige

 

0160000

Sonstige Früchte mit

0,01 (*1)

0161000

a)

essbarer Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0161070

Jambolans

 

0161990

Sonstige

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01 (*1)

0211000

a)

Kartoffeln

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

0213050

Erdartischocken

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0213080

Rettiche

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01 (*1)

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige

 

0230000

Fruchtgemüse

0,01 (*1)

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

 

0231020

Paprikas

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchinis

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01 (*1)

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01 (*1)

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01 (*1)

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01 (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01 (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,01 (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,03 (+)

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige

 

0260000

Hülsengemüse

0,01 (*1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

Stängelgemüse

0,01 (*1)

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

 

0280010

Kulturpilze

0,05 (+)

0280020

Wilde Pilze

0,5 (+)

0280990

Moose und Flechten

0,01 (*1)

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01 (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01 (*1)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0401000

Ölsaaten

0,02 (+)

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 

0401120

Borretschsamen

 

0401130

Leindottersamen

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0401990

Sonstige

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

0,01 (*1)

0402020

Ölpalmenkerne

0,02 (*1)

0402030

Ölpalmenfrüchte

0,02 (*1)

0402040

Kapok

0,02 (*1)

0402990

Sonstige

0,02 (*1)

0500000

GETREIDE

0,01 (*1)

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen

 

0500990

Sonstige

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0610000

Tees

0,02 (+)

0620000

Kaffeebohnen

0,02 (+)

0630000

Kräutertees aus

0,02 (+)

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

0,02 (+)

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,02 (*1)

0700000

HOPFEN

0,02 (*1)

0800000

GEWÜRZE

(+)

0810000

Samengewürze

 

0810010

Anis/Anissamen

0,02

0810020

Schwarzkümmel

0,02

0810030

Sellerie

0,02

0810040

Koriander

0,02

0810050

Kreuzkümmel

0,02

0810060

Dill

0,02

0810070

Fenchel

0,02

0810080

Bockshornklee

0,02

0810090

Muskatnuss

0,05

0810990

Sonstige

0,02

0820000

Fruchtgewürze

0,02

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige

 

0830000

Rindengewürze

0,02

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,02

0840020

Ingwer

0,05

0840030

Kurkuma

0,05

0840040

Meerrettich/Kren

 

0840990

Sonstige

0,02

0850000

Knospengewürze

0,02

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,02

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

Samenmantelgewürze

 

0870010

Muskatblüte

0,05

0870990

Sonstige

0,02

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01 (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

Zuckerrohre

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

1010000

Gewebe von

 

1011000

a)

Schweinen

(+)

1011010

Muskel

0,01

1011020

Fettgewebe

0,01

1011030

Leber

0,02

1011040

Nieren

0,02

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,02

1011990

Sonstige

0,01  (*1)

1012000

b)

Rindern

(+)

1012010

Muskel

0,01

1012020

Fettgewebe

0,01

1012030

Leber

0,02

1012040

Nieren

0,02

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,02

1012990

Sonstige

0,01  (*1)

1013000

c)

Schafen

(+)

1013010

Muskel

0,01

1013020

Fettgewebe

0,01

1013030

Leber

0,02

1013040

Nieren

0,02

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,02

1013990

Sonstige

0,01  (*1)

1014000

d)

Ziegen

(+)

1014010

Muskel

0,01

1014020

Fettgewebe

0,01

1014030

Leber

0,02

1014040

Nieren

0,02

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,02

1014990

Sonstige

0,01  (*1)

1015000

e)

Einhufern

(+)

1015010

Muskel

0,01

1015020

Fettgewebe

0,01

1015030

Leber

0,02

1015040

Nieren

0,02

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,02

1015990

Sonstige

0,01  (*1)

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

0,01 (+)

1016020

Fettgewebe

0,01 (+)

1016030

Leber

0,02 (+)

1016040

Nieren

0,02 (+)

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,02 (+)

1016990

Sonstige

0,01 (*1)

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

(+)

1017010

Muskel

0,01

1017020

Fettgewebe

0,01

1017030

Leber

0,02

1017040

Nieren

0,02

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,02

1017990

Sonstige

0,01  (*1)

1020000

Milch

0,01 (+)

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

Vogeleier

0,01 (*1)

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,01 (+)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01  (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01  (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,04 (+)

b)

In Teil B wird die Spalte für Quecksilberverbindungen gestrichen.


(*1)  Analytische Bestimmungsgrenze

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(F)

=

Fettlöslich

Quecksilberverbindungen (Summe der Quecksilberverbindungen, ausgedrückt als Quecksilber)

(+)

Überwachungsdaten zeigen, dass die Rückstände auf die Umweltkontamination zurückzuführen sind. Bei der Überprüfung der RHG wird die Kommission die Angaben berücksichtigen, die innerhalb von 10 Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

0120000

Schalenfrüchte

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0280010

Kulturpilze

(+)

Für Steinpilze gilt folgender Rückstandshöchstgehalt: 0,9 mg/kg. Überwachungsdaten zeigen, dass die Rückstände auf die Umweltkontamination zurückzuführen sind. Bei der Überprüfung der RHG wird die Kommission die Angaben berücksichtigen, die innerhalb von 10 Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

0280020

Wilde Pilze

(+)

Überwachungsdaten zeigen, dass die Rückstände auf die Umweltkontamination zurückzuführen sind. Bei der Überprüfung der RHG wird die Kommission die Angaben berücksichtigen, die innerhalb von 10 Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

0401000

Ölsaaten

0610000

Tees

0620000

Kaffeebohnen

0630000

Kräutertees aus

0640000

Kakaobohnen

0800000

GEWÜRZE

(+)

Für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Überwachungsdaten zeigen, dass die Rückstände auf die Umweltkontamination zurückzuführen sind. Bei der Überprüfung der RHG wird die Kommission die Angaben berücksichtigen, die innerhalb von 10 Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

1011000

a)

Gewebe von Schweinen

1012000

b)

Gewebe von Rindern

1013000

c)

Gewebe von Schafen

1014000

d)

Gewebe von Ziegen

1015000

e)

Gewebe von Einhufern

(+)

Für Entenfleisch gilt der folgende Rückstandshöchstgehalt: 0,04 mg/kg. Überwachungsdaten zeigen, dass die Rückstände auf die Umweltkontamination zurückzuführen sind. Bei der Überprüfung der RHG wird die Kommission die Angaben berücksichtigen, die innerhalb von 10 Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

1016010

Muskel (Geflügel)

(+)

Überwachungsdaten zeigen, dass die Rückstände auf die Umweltkontamination zurückzuführen sind. Bei der Überprüfung der RHG wird die Kommission die Angaben berücksichtigen, die innerhalb von 10 Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

1016020

Fettgewebe (Geflügel)

1016030

Leber (Geflügel)

1016040

Nieren (Geflügel)

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) (Geflügel)

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

1020000

Milch

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

(+)

Für Schlachtnebenerzeugnisse von Wildschweinen gilt der folgende Rückstandshöchstgehalt: 0,1 mg/kg. Überwachungsdaten zeigen, dass die Rückstände auf die Umweltkontamination zurückzuführen sind. Bei der Überprüfung der RHG wird die Kommission die Angaben berücksichtigen, die innerhalb von 10 Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere“


18.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/21


VERORDNUNG (EU) 2018/74 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2018

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Phosphorsäure — Phosphaten — Di-, Tri- und Polyphosphaten (E 338-452) in tiefgefrorenen vertikalen Fleischspießen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Am 28. August 2015 wurde ein Antrag gestellt auf Zulassung der Verwendung von Phosphorsäure, Phosphaten, Diphosphaten, Triphosphaten und Polyphosphaten (im Folgenden „Phosphate“) als Stabilisator und Feuchthaltemittel bei tiefgefrorenen vertikalen Fleischspießen, die unter die Lebensmittelkategorie 08.2 „Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“ in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 fallen. Der Antrag wurde anschließend gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(4)

Die Verwendung von Phosphaten ist für die teilweise Extraktion und den Abbau von Fleischproteinen erforderlich, um einen Proteinfilm auf vertikalen Fleischspießen zu erzeugen, durch den die Fleischstücke miteinander verbunden werden, damit ein homogenes Einfrieren und Grillen gewährleistet wird. Außerdem gewährleisten Phosphate, dass das Fleisch beim Auftauen saftig bleibt und die vertikalen Fleischspieße stabil bleiben. Diese technische Notwendigkeit wurde anerkannt für tiefgefrorene vertikale Fleischdrehspieße aus mit Flüssigwürze behandeltem Schaf-, Lamm-, Kalb- oder Rindfleisch oder aus mit oder ohne Flüssigwürze behandeltem Geflügelfleisch, das jeweils allein oder kombiniert sowie in Scheiben oder zerkleinert verwendet wird und das dazu bestimmt ist, von einem Lebensmittelunternehmer gegrillt zu werden. Die durchgegarten Fleischschichten werden anschließend vom Endverbraucher verzehrt.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, diese Aktualisierung kann keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben.

(6)

Die Unbedenklichkeit von Phosphaten wurde vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ bewertet, welcher die maximal tolerierbare Tagesdosis auf 70 mg/kg Körpergewicht, ausgedrückt als Phosphor, festsetzte (3). Phosphate sind zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe in einer Vielzahl von Lebensmitteln, u. a. in Fleischerzeugnissen und bestimmten Fleischzubereitungen, zugelassen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich die Ausweitung der Verwendung auf tiefgefrorene vertikale Fleischspieße nennenswert auf die Gesamtexposition gegenüber Phosphaten auswirkt. Um die weitere Exposition gegenüber zugesetzten Phosphaten einzuschränken, sollte die Ausweitung der Verwendung lediglich auf tiefgefrorene vertikale Fleischspieße beschränkt werden, für die die technische Notwendigkeit festgestellt wurde.

(7)

Da es sich bei der erweiterten Verwendung dieser Zusatzstoffe um eine Aktualisierung der EU-Liste handelt, die voraussichtlich keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.

(8)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Berichte des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“, 25. Reihe (1991), S. 13.


ANHANG

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 08.2 „Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“ der Eintrag für Phosphorsäure — Phosphate — Di-, Tri- und Polyphosphate (E 338-452) durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

„E 338-452

Phosphorsäure — Phosphate — Di-, Tri- und Polyphosphate

5 000

(1) (4)

nur breakfast sausages: Das enthaltene Fleisch wird so weit zerkleinert, dass die Faserstruktur aufgelöst ist und Muskel- und Fettgewebe homogen verteilt sind, wodurch das Erzeugnis sein typisches Aussehen erhält; Finnischer Weihnachtsschinken, burger meat mit einem unter das Fleisch gemischten Gemüse- und/oder Getreideanteil von mindestens 4 %, Kasseler, Bräte, Surfleisch, toorvorst, šašlõkk, ahjupraad, Bílá klobása, Vinná klobása, Sváteční klobása, Syrová klobása und tiefgefrorene vertikale Fleischdrehspieße aus mit Flüssigwürze behandeltem Schaf-, Lamm-, Kalb- und/oder Rindfleisch oder aus mit oder ohne Flüssigwürze behandeltem Geflügelfleisch, das jeweils allein und/oder kombiniert sowie in Scheiben und/oder zerkleinert verwendet wird und dazu bestimmt ist, von einem Lebensmittelunternehmer gegrillt und anschließend vom Endverbraucher verzehrt zu werden.“


18.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/24


VERORDNUNG (EU) 2018/75 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2018

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für mikrokristalline Cellulose (E 460(i))

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

(2)

Diese Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Am 8. Februar 2016 wurde ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff mikrokristalline Cellulose (E 460(i)) gestellt. Der Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(4)

In der derzeitigen Spezifikation des Lebensmittelzusatzstoffs mikrokristalline Cellulose (E 460(i)) heißt es hinsichtlich der Löslichkeit „nicht löslich in Wasser, Ethanol, Ether und verdünnten Mineralsäuren; mäßig löslich in Natriumhydroxidlösung“.

(5)

Der Antragsteller beantragt, dass die Löslichkeit dieses Lebensmittelzusatzstoffs in „nicht löslich in Wasser, Ethanol, Ether und verdünnten Mineralsäuren; praktisch unlöslich oder unlöslich in Natriumhydroxidlösung“ geändert wird.

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gelangte in ihrer Stellungnahme (4) vom 24. Januar 2017 zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgeschlagene Änderung der Spezifikationen zur Löslichkeit von mikrokristalliner Cellulose (E 460(i)) keine Sicherheitsbedenken aufwirft. Allerdings empfahl die Behörde, dass die Konzentration der Natriumhydroxidlösung für den Löslichkeitstest in den EU-Spezifikationen angegeben werden sollte.

(7)

Dementsprechend sollte die Beschreibung der Löslichkeit des Lebensmittelzusatzstoffs mikrokristalline Cellulose (E 460(i)) in Natriumhydroxidlösung (Konzentration: 50 g NaOH/l) in „praktisch unlöslich oder unlöslich“ geändert werden.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(4)  EFSA-Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen (ANS-Gremium), 2017. Safety of the proposed amendment of the specifications for microcrystalline cellulose (E 460(i)) as a food additive. EFSA Journal 2017;15(2):4699, 7 S. doi:10.2903/j.efsa.2017.4699.


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff mikrokristalline Cellulose (E 460(i)) hinsichtlich seiner Löslichkeit folgende Fassung:

„Löslichkeit

nicht löslich in Wasser, Ethanol, Ether und verdünnten Mineralsäuren; praktisch unlöslich oder unlöslich in Natriumhydroxidlösung (Konzentration: 50 g NaOH/l)“


Berichtigungen

18.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/27


Berichtigung des Endgültigen Erlasses (EU, Euratom) 2017/30 des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017

( Amtsblatt der Europäischen Union L 9 vom 12. Januar 2018 )

Inhaltsverzeichnis und Seite 1 im Titel:

Anstatt:

„2017/30“

muss es heißen:

„2018/30“.


18.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/27


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 364 vom 18. Dezember 2014 )

Seite 304, Anhang XXIII Nummer 9.1 Satz 3:

Anstatt:

„Die Einschaltverzögerung für diesen Alarm muss wenigstens 10 Sekunden betragen.“

muss es heißen:

„Die Zeitdauer dieses Alarms muss wenigstens 10 Sekunden betragen.“

Seite 304, Anhang XXIII Nummer 9.1.1 Satz 3:

Anstatt:

„Die Einschaltverzögerung für diesen Alarm muss wenigstens 10 Sekunden betragen.“

muss es heißen:

„Die Zeitdauer dieses Alarms muss wenigstens 10 Sekunden betragen.“