ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 12

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
17. Januar 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Information betreffend die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995

1

 

*

Information über die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/63 der Kommission vom 26. September 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste ( 1 )

2

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/64 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten Kriterien anzuwenden sind, wenn beurteilt wird, ob bestimmte Ereignisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätten ( 1 )

5

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/65 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Präzisierung technischer Elemente der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( 1 )

9

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/66 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds bewertet werden muss ( 1 )

11

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/67 der Kommission vom 3. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen für die Bewertung der Auswirkungen einer Einstellung oder Änderung bestehender Referenzwerte ( 1 )

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/68 der Kommission vom 8. Januar 2018 zur Eintragung eines Namens in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Carne de Salamanca (g.g.A.))

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/69 der Kommission vom 16. Januar 2018 zur Löschung der Eintragung der geschützten geografischen Angabe Carne de Morucha de Salamanca (g.g.A.)

22

 

*

Verordnung (EU) 2018/70 der Kommission vom 16. Januar 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Chlorpyrifos-methyl, Cyproconazol, Difenoconazol, Fluazinam, Flutriafol, Prohexadion und Natriumchlorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

24

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/71 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Freistellung der Stromerzeugung und des Stromgroßhandels in den Niederlanden von der Anwendung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8339)  ( 1 )

53

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2268 der Kommission vom 26. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ( ABl. L 334 vom 15.12.2017 )

62

 

*

Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten ( ABl. L 331 vom 14.12.2017 )

63

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

17.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/1


Information betreffend die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995

Der Internationale Getreiderat hat auf seiner 45. Tagung (London, 5. Juni 2017) beschlossen, das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (1) um zwei Jahre bis zum 30. Juni 2019 zu verlängern.


(1)  ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 49.


17.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/1


Information über die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992

Der Internationale Zuckerrat hat auf seiner 52. Tagung (London, 1. Dezember 2017) beschlossen, das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 (1) um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2019 zu verlängern.


(1)  ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 16.


VERORDNUNGEN

17.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/63 DER KOMMISSION

vom 26. September 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 65 Absatz 8 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission (2) enthält die organisatorischen Anforderungen für Datenbereitstellungsdienste, insbesondere auch die Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP) für Eigenkapitalinstrumente. Da die spezifischen Veröffentlichungsvorschriften für konsolidierte Datenticker, die Nichteigenkapitalinstrumente wie Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate abdecken, eng mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 zusammenhängen, ist es angemessen, dass in derselben Delegierten Verordnung auch der Umfang des konsolidierten Datentickers für Nichteigenkapitalinstrumente festgelegt und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 daher entsprechend geändert wird.

(2)

Um einen Rahmen zu schaffen, der wirtschaftliche Anreize für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers für Nicht-Eigenkapitalinstrumente bietet, sollte es CTP gestattet werden, einen konsolidierten Datenticker zu betreiben, der nur eine Anlageklasse oder mehrere Anlageklassen abdeckt.

(3)

CTP sollten sicherstellen, dass sie die erforderlichen Informationen zu Geschäften veröffentlichen, die mindestens 80 % des Gesamtvolumens und der Gesamtzahl der Geschäfte abdecken, die in den vorangehenden sechs Monaten von genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) und Handelsplätzen für jede einzelne relevante Anlageklasse veröffentlicht wurden. Dieser Ansatz stellt sicher, dass CTP Informationen veröffentlichen, die aus Nutzersicht signifikant sind, während gleichzeitig hohe Kosten, die bei Einbeziehung sämtlicher von allen APA und allen Handelsplätzen veröffentlichten Informationen entstünden, vermieden werden.

(4)

CTP sollten genügend Zeit erhalten, um die in dieser Verordnung festgelegten Abdeckungsquoten zu erreichen, falls sie neue Handelsplätze und APA in ihren Datenstrom aufnehmen müssen.

(5)

Aus Gründen der Kohärenz und eines reibungslosen Funktionierens der Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die Bestimmungen für CTP für Nichteigenkapitalinstrumente und die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten. Um einen reibungslosen Übergang zur neuen Regelung zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass sich der erste Zeitraum für die Ermittlung der von CTP zu erreichenden Abdeckungsquoten auf den am 1. Januar 2019 beginnenden Zeitraum erstreckt.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7)

Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 15a wird eingefügt:

„Artikel 15a

Umfang des konsolidierten Datentickers für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

(1)   Ein CTP schließt in seinem elektronischen Datenfluss Daten einer oder mehrerer der folgenden Anlageklassen ein:

a)

Schuldverschreibungen mit Ausnahme von Exchange-traded Commodities (ETC) und Exchange-traded Notes (ETN);

b)

Schuldverschreibungen vom Typ ETC und ETN;

c)

strukturierte Finanzprodukte;

d)

verbriefte Derivate;

e)

Zinsderivate;

f)

Devisenderivate;

g)

Eigenkapitalderivate;

h)

Warenderivate;

i)

Kreditderivate;

j)

Differenzkontrakte;

k)

C10-Derivate;

l)

Emissionszertifikatsderivate;

m)

Emissionszertifikate.

(2)   Ein CTP schließt in seinem elektronischen Datenfluss die gemäß den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Daten ein, die die beiden folgenden Abdeckungsquoten erfüllen:

a)

die Zahl der Geschäfte, die von einem CTP in einer in Absatz 1 genannten Anlageklasse veröffentlicht werden, entspricht mindestens 80 % der Gesamtzahl der Geschäfte in der betreffenden Anlageklasse, die in der Union in dem in Absatz 3 genannten Bewertungszeitraum von sämtlichen APA und sämtlichen Handelsplätzen veröffentlicht wurden;

b)

das Volumen der Geschäfte, die von einem CTP in einer in Absatz 1 genannten Anlageklasse veröffentlicht werden, entspricht mindestens 80 % des Gesamtvolumens der Geschäfte in der betreffenden Anlageklasse, die in der Union in dem in Absatz 3 genannten Bewertungszeitraum von sämtlichen APA und sämtlichen Handelsplätzen veröffentlicht wurden.

Für die Zwecke des Buchstabens b wird das Volumen der Geschäfte nach dem in Anhang II Tabelle 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission (*1) spezifizierten Volumenmaß bestimmt.

(3)   Ein CTP bewertet die in Absatz 2 festgelegten Abdeckungsquoten alle sechs Monate auf Basis der Daten für die vorangehenden sechs Monate. Der Bewertungszeitraum beginnt am 1. Januar und am 1. Juli eines jeden Jahres. Der erste Bewertungszeitraum erstreckt sich auf die ersten sechs Monate des Jahres 2019.

(4)   Ein CTP stellt sicher, dass es die in Absatz 2 genannten Mindestabdeckungsquoten so früh wie möglich, keinesfalls jedoch später erreicht als am:

a)

31. Januar des Kalenderjahres, das auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni folgt;

b)

31. Juli des Kalenderjahres, das auf den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember folgt.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229).“"

2.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Jedoch gelten Artikel 15a Absatz 4 ab dem 1. Januar 2019 und Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 20 Buchstabe b ab dem 3. September 2019.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 126).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


17.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/64 DER KOMMISSION

vom 29. September 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten Kriterien anzuwenden sind, wenn beurteilt wird, ob bestimmte Ereignisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte qualitative Bedingung sehr allgemein gehalten ist, ihre kohärente Anwendung durch die zuständigen Behörden aber sichergestellt werden muss, sollte festgelegt werden, inwiefern es im Zusammenhang mit kritischen Referenzwerten für die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen verbunden sein könnte, wenn i) ein Referenzwert nicht mehr bereitgestellt würde, ii) auf der Grundlage von Eingabedaten bereitgestellt würde, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ sind, oder iii) auf der Grundlage unzuverlässiger Eingabedaten bereitgestellt würde.

(2)

Kritische Referenzwerte werden oft außerhalb des Mitgliedstaats ihrer Bereitstellung genutzt, wobei diese Nutzung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann. Erhebliche Auswirkungen können sich deshalb in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder unionsweit ergeben. Erhebliche nachteilige Auswirkungen können sich auch in Bezug auf eines oder mehrere der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten Kriterien ergeben. Die Beurteilung muss deshalb sowohl auf Ebene des Mitgliedstaats oder Markts als auch auf Unionsebene erfolgen.

(3)

In der Verordnung (EU) 2016/1011 werden fünf Bereiche genannt, in denen es zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen kommen kann. Während es im Bereich Marktintegrität in erster Linie um den Markt für ein spezielles Finanzprodukt geht, betrifft der Bereich Finanzstabilität das Finanzsystem eines Mitgliedstaats oder der Union insgesamt. Auswirkungen auf die Verbraucher erwachsen hauptsächlich aus den Finanzinstrumenten und Investmentfonds, einschließlich Pensionsfonds, in die sie investiert haben, und den von ihnen geschlossenen Finanzkontrakten, bei denen der betreffende kritische Referenzwert als Bezugsgrundlage dient. Die potenziellen Auswirkungen auf die Realwirtschaft ergeben sich unmittelbar aus dem Wert von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten und Investmentfonds, für die dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient. Die potenziellen Auswirkungen auf die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen dürften umso größer sein, je höher der Wert der ausstehenden Darlehen gemessen an der Größe der Volkswirtschaft ist. Ist die allgemeine Verschuldung von Haushalten und Unternehmen hoch, werden auch die Verbraucher und die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen für nachteilige Auswirkungen anfälliger —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Beurteilung durch die zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden beurteilen anhand der in den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 genannten Kriterien, ob sich für die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten erheblichen nachteiligen Auswirkungen ergeben.

(2)   Erwarten die zuständigen Behörden, dass es in mehr als einem Mitgliedstaat zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen kommt, so nehmen sie eine gesonderte Beurteilung für jeden der betroffenen Mitgliedstaaten und eine allgemeine Beurteilung für alle Mitgliedstaaten vor.

Artikel 2

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte

Ob sich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien:

a)

dem Wert der Finanzinstrumente, bei denen der Referenzwert entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird und die an Handelsplätzen des betreffenden Mitgliedstaats gehandelt werden, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der an Handelsplätzen dieser Mitgliedstaaten gehandelten Finanzinstrumente zu betrachten sind;

b)

dem Wert der Finanzkontrakte, bei denen der Referenzwert in dem betreffenden Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der im betreffenden Mitgliedstaat ausstehenden Finanzkontrakte zu betrachten sind;

c)

dem Wert der Investmentfonds, bei denen der Referenzwert im betrachteten Mitgliedstaat direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten zur Messung ihrer Wertentwicklung herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der in diesen Mitgliedstaaten zum Vertrieb zugelassenen oder angemeldeten Investmentfonds zu betrachten sind;

d)

der Frage, ob der Referenzwert gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 als potenzieller Ersatz für andere Referenzwerte, die in der in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Liste kritischer Referenzwerte aufgeführt sind, benannt wurde oder bereits als solcher verwendet worden ist;

e)

in Bezug auf Standards für Rechnungslegungs- oder andere aufsichtsrechtliche Zwecke:

i)

der Frage, ob der Referenzwert bei Aufsichtsvorschriften wie Kapital- und Liquiditätsanforderungen oder Verschuldungslimits als Bezugsgrundlage verwendet wird;

ii)

der Frage, ob der Referenzwert in Internationalen Rechnungslegungsstandards verwendet wird.

Artikel 3

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität

Ob sich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien:

a)

dem Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert in dem betreffenden Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird — sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu:

i)

den Gesamtaktiva des Finanzsektors in diesen Mitgliedstaaten;

ii)

den Gesamtaktiva des Bankensektors in diesen Mitgliedstaaten;

b)

der Anfälligkeit der Finanzinstitute, die Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, gezeichnet oder in diese investiert haben.

Artikel 4

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Verbraucher

Ob sich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Verbraucher ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien:

a)

in Bezug auf Finanzinstrumente und Investmentfonds, die an Verbraucher vertrieben werden:

i)

dem Wert der Finanzinstrumente und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird und die in den betreffenden Mitgliedstaaten an private Verbraucher vertrieben werden, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der Finanzinstrumente und Investmentfonds, die in diesen Mitgliedstaaten an Kleinanleger vertrieben werden, zu betrachten sind;

ii)

der geschätzten Zahl der Verbraucher, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Finanzinstrumente und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert in dem betreffenden Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird, erworben haben, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil an der Gesamtbevölkerung in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;

b)

in Bezug auf Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge:

i)

dem Wert der in den betreffenden Mitgliedstaaten von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge betriebenen Altersversorgungssysteme, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der in diesen Mitgliedstaaten von Einrichtungen der privaten Altersversorgung betriebenen Altersversorgungssysteme zu betrachten sind;

ii)

der geschätzten Zahl der Verbraucher, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Mitglied von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind, die Altersversorgungssysteme betreiben, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil an der Gesamtbevölkerung in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;

iii)

einer Beurteilung im Hinblick darauf, welche Bedeutung den Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, die Altersversorgungssysteme betreiben, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, beim Renteneinkommen der Bürgerinnen und Bürger der Mitgliedstaaten zukommt;

c)

in Bezug auf Verbraucher-Kreditverträge:

i)

dem Wert der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossenen Verbraucher-Kreditverträge, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der Verbraucher-Kreditverträge in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;

ii)

der geschätzten Zahl der Verbraucher, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Verbraucher-Kreditverträge, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, geschlossen haben, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil an der Gesamtbevölkerung in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;

iii)

dem Grad der Verschuldung der Verbraucher in den betreffenden Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft

Ob sich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand des Werts der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert in dem betreffenden Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Bruttonationaleinkommen dieser Mitgliedstaaten zu betrachten sind.

Artikel 6

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen

Ob sich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien:

a)

dem Wert der Darlehen, die in den betreffenden Mitgliedstaaten an Haushalte und Nichtfinanzunternehmen vergeben wurden und bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der in diesen Mitgliedstaaten an private Haushalte und Nichtfinanzunternehmen vergebenen Darlehen zu betrachten sind;

b)

der geschätzten Zahl der Haushalte, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Darlehen, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, aufgenommen haben, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil an der Gesamtzahl der privaten Haushalte in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;

c)

der geschätzten Zahl der Nichtfinanzunternehmen, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Darlehen, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, aufgenommen haben, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil an der Gesamtzahl der Nichtfinanzunternehmen in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;

d)

dem Grad der Verschuldung der Haushalte und Unternehmen in den betreffenden Mitgliedstaaten.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.


17.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/9


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/65 DER KOMMISSION

vom 29. September 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Präzisierung technischer Elemente der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EU) 2016/1011 muss eine Zahl veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, damit sie als „Index“ betrachtet werden kann. Der Begriff „Index“ liegt wiederum der in der Verordnung (EU) 2016/1011 enthaltenen Begriffsbestimmung von „Referenzwert“ zugrunde.

(2)

Um innerhalb der Union Aufsichtsarbitrage zwischen Rechtsräumen zu vermeiden, sollte folglich festgelegt werden, in welchen Fällen eine Zahlenangabe als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht gilt.

(3)

Der Anbieter der Zahlenangabe sollte für die Zwecke der Verordnung (EU) 2016/1011 nicht als die Öffentlichkeit betrachtet werden, da sonst kein Unterschied zwischen „zur Verfügung stellen“ und „der Öffentlichkeit zugänglich machen“ bestünde. Aus demselben Grund sollte auch eine eng definierte Anzahl von Empfängern nicht als Öffentlichkeit betrachtet werden.

(4)

Eine Zahlenangabe sollte als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht gelten, wenn ein breiterer Personenkreis direkt oder indirekt darauf zugreifen kann. Erhält ein Nutzer durch Nutzung eines Referenzwerts Zugang zu einer als Bezugsgrundlage verwendeten Zahlenangabe, so sollte dies als indirekter Zugang betrachtet werden.

(5)

Eine Zahlenangabe kann auf verschiedene Weise gleichzeitig oder nachträglich vom Anbieter der Zahlenangabe oder durch deren Übermittlung durch einen der Erstempfänger zur Verfügung gestellt werden.

(6)

Um sicherzustellen, dass die Begriffsbestimmung „Bereitstellung eines Referenzwerts“ einheitlich angewandt wird, sollte festgehalten werden, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a genannte Verwaltung der Mechanismen für die Bestimmung eines Referenzwerts das laufende Management der Bereitstellung des Referenzwerts und die Festlegung, Anpassung und fortlaufende Pflege der Methodik umfasst —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit

(1)   Eine Zahlenangabe gilt für die Zwecke der Verordnung (EU) 2016/1011 als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn sie einer potenziell unbestimmten Anzahl juristischer und natürlicher Personen zugänglich ist, bei denen es sich nicht um den Index-Anbieter oder eine bestimmte Anzahl von Empfängern handelt, die mit dem Index-Anbieter in Beziehung stehen oder mit diesem verbunden sind.

(2)   Eine Zahlenangabe ist der Öffentlichkeit zugänglich, wenn unter anderem dadurch, dass sie von einem oder mehreren beaufsichtigten Unternehmen als Bezugsgrundlage für ein von diesem Unternehmen begebenes Finanzinstrument oder zur Bestimmung des im Rahmen eines Finanzinstruments oder Finanzkontrakts zahlbaren Betrags oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds oder zur Bereitstellung eines Sollzinssatzes, der als Spread oder Aufschlag auf einen entsprechenden Wert berechnet wird, genutzt wird, direkt oder indirekt auf sie zugegriffen werden kann.

(3)   Der Zugriff kann über verschiedene Medien und zu unterschiedlichen Modalitäten, die vom Anbieter festgelegt oder zwischen dem Anbieter und den Empfängern vereinbart worden sind, sowie kostenlos oder gegen Gebühr erfolgen, unter anderem über Telefon, File Transfer Protocol, Internet, offenen Zugang, Nachrichten, Medien, über Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, für die die Zahlenangabe als Bezugsgrundlage herangezogen wird, oder durch Nutzeranfrage.

Artikel 2

Verwaltung der Mechanismen für die Bestimmung eines Referenzwerts

Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2016/1011 umfasst die Verwaltung der Mechanismen für die Bestimmung eines Referenzwerts Folgendes:

a)

das laufende Management der Strukturen des Anbieters und seines Personals, das am Verfahren für die Bestimmung eines Referenzwerts beteiligt ist;

b)

die Festlegung, Anpassung und fortlaufende Pflege einer spezifischen Methodik für die Bestimmung eines Referenzwerts.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.


17.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/11


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/66 DER KOMMISSION

vom 29. September 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds bewertet werden muss

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gesamtwert von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds mit Bezug auf einen Referenzwert ist ein entscheidendes Kriterium dafür, ob dieser Referenzwert nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1011 als kritisch, signifikant oder nicht signifikant eingestuft wird. Daher ist es notwendig, dass der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds unionsweit auf die gleiche Weise berechnet werden, sodass eine übereinstimmende Einstufung der Referenzwerte in den Mitgliedstaaten und eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1011 sichergestellt sind.

(2)

Um die Zuverlässigkeit von Referenzwerten sicherzustellen, sollten der Nennwert von Finanzinstrumenten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds daher soweit verfügbar anhand von Regulierungsdaten berechnet werden.

(3)

Bei der Berechnung des Gesamtwerts von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds sollten sowohl direkte Bezugnahmen auf diese Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds als auch indirekte Bezugnahmen auf einen Referenzwert innerhalb einer Kombination von Referenzwerten berücksichtigt werden. Nimmt ein Finanzinstrument, ein Finanzkontrakt oder ein Investmentfonds auf mehrere Referenzwerte Bezug, sollte diese Mehrfachbezugnahme bei der Berechnung des Gesamtwerts der auf einen Referenzwert bezogenen Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds berücksichtigt werden, da diese Finanzprodukte nicht allein von diesem Referenzwert abhängen. Daher muss festgelegt werden, wie der Gesamtwert im Falle einer indirekten Bezugnahme zu berechnen ist, um eine unmittelbare Anwendbarkeit und eine unionsweit übereinstimmende Messung sicherzustellen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten sowie von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen

Der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten sowie von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen entspricht dem in Tabelle 3 Feld 14 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission (2) genannten ausgegebenen Gesamtnennbetrag in monetärem Wert.

Artikel 2

Nomineller Wert von Derivaten

Der in Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte nominelle Wert von Derivaten entspricht dem in Tabelle 2 Feld 20 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/104 der Kommission (3) genannten Nennbetrag. Ist dieser Nennbetrag jedoch negativ, so ist der Nennbetrag gleich dem absoluten Wert.

Bei Kreditderivate-Indexgeschäften wird auf den Nennbetrag ein aus Tabelle 2 Feld 89 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/104 abgeleiteter Indexfaktor angewandt.

Artikel 3

Nettoinventarwert von Organismen für gemeinsame Anlagen

Der in Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte Nettoinventarwert von Organismen für gemeinsame Anlagen entspricht einem der beiden folgenden Werte:

a)

bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter die Richtlinie 2009/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fallen: dem Nettoinventarwert pro Anteil, der im jüngsten in Artikel 68 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Jahresbericht oder Halbjahresbericht ausgewiesen ist, multipliziert mit der Anzahl der Anteile;

b)

bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fallen: dem jüngsten in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission (6) genannten Nettoinventar.

Artikel 4

Verwendung alternativer Beträge und Werte

Sind die in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Beträge oder Werte für die Berechnung des Gesamtwerts von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds mit Bezug auf einen Referenzwert nicht verfügbar oder unvollständig, werden der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte Gesamtwert und der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der vorerwähnten Verordnung genannte Gesamtdurchschnittswert anhand alternativer Beträge oder Werte berechnet, insbesondere auch anhand von Ersatzgrößen und Beträgen oder Werten, die von privaten Datenanbietern gemeldet werden, oder von Open-Interest-Daten, die von Marktbetreibern berechnet und veröffentlicht werden, vorausgesetzt, diese Ersatzwerte und Beträge oder Werte sind hinreichend renommiert und hinreichend zuverlässig.

Ein Administrator, der alternative Beträge oder Daten verwendet, berechnet den Gesamtbetrag nach besten Kräften und nach bestem Vermögen, auf der Grundlage der verfügbaren Daten.

Ein Administrator, der alternative Beträge oder Daten verwendet, übermittelt der zuständigen Behörde, wenn er diese gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 benachrichtigt, eine schriftliche Spezifikation der verwendeten Datenquellen.

Artikel 5

Währung

Die in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Beträge und Werte werden in EUR ausgedrückt. Falls nötig, werden die Beträge oder Werte unter Zugrundelegung des von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Euro-Referenzwechselkurses umgerechnet.

Artikel 6

Indirekte Bezugnahme auf einen Referenzwert innerhalb einer Kombination von Referenzwerten

Wird ein Referenzwert indirekt innerhalb einer Kombination von Referenzwerten verwendet, entsprechen die Beträge oder Werte für die Zwecke der in Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Schwellenwerte einer der beiden folgenden Größen:

a)

dem prozentualen Gewicht des Referenzwerts innerhalb der Kombination von Referenzwerten, multipliziert mit dem Gesamtbetrag, dem Gesamtwert oder dem Gesamtdurchschnittswert, je nach Anwendbarkeit, des betreffenden Finanzinstruments oder Investmentfonds, wenn dieses Gewicht eindeutig festgelegt ist oder anhand anderer verfügbarer Informationen näherungsweise bestimmt werden kann;

b)

dem Gesamtbetrag, dem Gesamtwert oder dem Gesamtdurchschnittswert, je nach Anwendbarkeit, des betreffenden Finanzinstruments oder Investmentfonds, geteilt durch die Anzahl der Referenzwerte innerhalb der Kombination von Referenzwerten, wenn das tatsächliche Gewicht des Referenzwerts nicht festgelegt ist oder nicht näherungsweise bestimmt werden kann.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 368).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/104 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister (ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 1).

(4)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(5)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).


17.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/14


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/67 DER KOMMISSION

vom 3. Oktober 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen für die Bewertung der Auswirkungen einer Einstellung oder Änderung bestehender Referenzwerte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 in gleicher Weise anwenden, sollte genau geregelt werden, unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden zu dem Schluss gelangen können, dass die Einstellung oder Änderung eines bestehenden Referenzwerts zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments oder die Regeln eines Investmentfonds mit Bezug auf diesen Referenzwert führen würde.

(2)

Dies ist insbesondere bei einem Ereignis „höherer Gewalt“ der Fall, einem Begriff, der in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt wird.

(3)

Ein signifikant veränderter Indexwert gehört zu den wichtigsten Ursachen für eine Umgehung oder einen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments oder die Regeln eines Investmentfonds mit Bezug auf diesen Referenzwert. Solche signifikant veränderten Werte können durch einen unvermittelten Bruch in den Zeitreihen des Index oder einen veränderten Grad an Volatilität des Index verursacht werden, die wiederum durch Änderungen an der Methodik für die Bereitstellung des Referenzwerts oder an den Eingabedaten für die Referenzwertberechnung bedingt sein können. Die zuständigen Behörden sollten die möglichen Auswirkungen solcher Änderungen auf Einzelfallbasis bewerten, da die Größenordnung des Bruchs bzw. das Ausmaß der Veränderung der Indexvolatilität in hohem Maße von der Art des Referenzwerts und der darauf bezogenen Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds abhängt.

(4)

Veränderungen bei der Art der verwendeten Eingabedaten oder der Verlässlichkeit der Datenquellen können einen Einfluss darauf haben, ob ein Referenzwert für bestimmte Verwendungszwecke geeignet ist. Die zuständigen Behörden sollten daher bewerten, ob diese Veränderungen zu einem Ereignis höherer Gewalt, einer Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen Vertragsbedingungen führen könnten.

(5)

Ereignisse höherer Gewalt, Umgehungen oder anderweitige Verstöße gegen Vertragsbedingungen sind weniger wahrscheinlich, wenn ein akzeptabler Referenzwert-Ersatz zur Verfügung steht oder in den einschlägigen Dokumenten zumindest ein Verfahren für die Auswahl eines solchen Referenzwert-Ersatzes angegeben wird.

(6)

Indizes, die sehr besondere Märkte messen, könnten in signifikantem Maße von der Reputation, dem Urteil oder dem Sachverstand des Index-Anbieters abhängig sein. Die zuständigen Behörden sollten daher bewerten, ob eine Veränderung des Anbieters eines Index unter diesen Umständen zu einem Ereignis höherer Gewalt, einer Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen Vertragsbedingungen führen könnte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bedingungen für die Bewertung

(1)   Für die Zwecke des Artikels 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 berücksichtigt eine zuständige Behörde bei der Bewertung, ob die Einstellung oder Änderung eines Referenzwerts, der nicht den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht, zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments oder die Regeln eines Investmentfonds mit Bezug auf diesen Referenzwert führen würde, die folgenden Bedingungen:

a)

Die Veränderung des Referenzwerts würde eine wesentliche Veränderung bei der Art der Eingabedaten, der Methodik zur Bestimmung dieser Daten, dem Datensammlungsprozess selbst oder anderen Elementen der Referenzwert-Bereitstellung erfordern, die dazu führen würde, dass der Referenzwert einen signifikant veränderten Wert hätte;

b)

die Veränderung der Art der Eingabedaten oder der Methodik zur Bestimmung dieser Daten, die erforderlich wäre, um die Konformität des Referenzwerts mit der Verordnung (EU) 2016/1011 herzustellen, würde die Repräsentativität des Referenzwerts für den Markt oder die ökonomische Realität, die mit dem Referenzwert gemessen werden sollen, untergraben, was letztlich die Art des Referenzwerts verändern würde;

c)

für den Referenzwert, der nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 entspricht, steht kein Referenzwert-Ersatz zur Verfügung, der

i)

den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 entspricht;

ii)

denselben Markt oder dieselbe ökonomische Realität misst;

iii)

entweder in dem in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten öffentlichen Register geführt wird oder von einem in diesem Register geführten Administrator bereitgestellt wird;

d)

die bestehenden Finanzkontrakte, Finanzinstrumente und Investmentfonds mit Bezug auf diesen Referenzwert sowie die zugehörigen Dokumente sehen keinen Referenzwert-Ersatz vor oder enthalten keine Vorschriften für die Bestimmung eines solchen Referenzwert-Ersatzes oder andere geeignete Notfallmaßnahmen;

e)

die Übertragung des Referenzwerts von einem Administrator auf einen anderen Administrator würde zu einer substanziellen Veränderung des Referenzwerts führen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Bedingungen werden auf Einzelfallbasis angewandt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.


17.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/68 DER KOMMISSION

vom 8. Januar 2018

zur Eintragung eines Namens in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Carne de Salamanca“ (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung des Namens „Carne de Salamanca“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; die deutschen Behörden haben den Kommissionsdienststellen jedoch mitgeteilt, dass in Bezug auf die in dem Einzigen Dokument festgelegten Fleischsorten einige ergänzende Erläuterungen bezüglich der Rinderkategorien erforderlich sind. Auf Bitte der Kommissionsdienststellen haben die spanischen Behörden die Ziffer 3.2 des Einzigen Dokuments im Hinblick auf die genauere Beschreibung des Erzeugnisses in Bezug auf die Fleischsorten geändert.

(3)

Da es sich hierbei um eine förmliche Änderung handelt, ist eine erneute Veröffentlichung des Eintragungsantrags im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zwar nicht erforderlich, das geänderte Einzige Dokument sollte jedoch informationshalber veröffentlicht werden.

(4)

Deshalb sollte der Name „Carne de Salamanca“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Carne de Salamanca“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugniss der Klasse 1.1. „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Das geänderte Einzige Dokument wird informationshalber im Anhang dieser Verordnung veröffentlicht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 435 vom 24.12.2015, S. 12.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


ANHANG

EINZIGES DOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (*1)

„CARNE DE SALAMANCA“

EG-Nr.: ES-PGI-0005-01174 — 8.11.2013

g.g.A. (X)

g.U. ( )

1.   NAME

„Carne de Salamanca“

2.   MITGLIEDSTAAT ODER DRITTLAND

Spanien

3.   BESCHREIBUNG DES AGRARERZEUGNISSES ODER LEBENSMITTELS

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Bei den Rindern, die für die Erzeugung des unter die geschützte geografische Angabe fallenden Fleisches verwendet werden, handelt es sich um Nachzuchten aus weiblichen Kühen der Morucha-Rasse. Sie werden sowohl aus reinrassiger Zucht als auch durch Kreuzung von Morucha-Kühen mit Zuchtbullen der Rassen Limousin und Charolais gewonnen, im Alter von mindestens fünf Monaten von der Mutter abgesetzt und unter Nutzung natürlicher Ressourcen extensiv gehalten.

Je nach ihrem Alter bei der Schlachtung werden die Tiere in folgende Kategorien eingeteilt:

Ternera (Jungrind): wird im Alter von mindestens 8, aber weniger als 12 Monaten geschlachtet, Kategorie Z.

Añojo (Jährling): wird im Alter von mindestens 12 bis zu 24 Monaten geschlachtet, Kategorien A und E.

Novillo (Jungbulle): wird im Alter von mehr als 24 bis zu 48 Monaten geschlachtet, Kategorien B und E.

Die Mindestreifezeit des Fleisches, gerechnet ab dem Tag der Schlachtung, beträgt beim Fleisch des Kalbes 2 Tage, beim Fleisch des Jährlings 4 Tage und beim Fleisch des Jungbullen oder der Färse 6 Tage.

Die Schlachtkörper entsprechen den Fleischigkeitsklassen U, R und O.

Das Mindestgewicht der Schlachtkörper ist je nach Tierkategorie unterschiedlich:

140 kg bei Kälbern,

200 kg bei Jährlingen,

280 kg bei Jungbullen oder Färsen.

Alle Tiere weisen an der Außenseite des Schlachtkörpers und an der Innenseite der Brusthöhle eine dünne Fettschicht auf, die der Fettgewebeklasse 2 entspricht.

Der 24 Stunden nach der Schlachtung am langen Rückenmuskel gemessene pH-Wert darf nicht über sechs liegen.

Nach der Schlachtung und Verarbeitung weist das frische Fleisch mit der geschützten geografischen Angabe folgende Merkmale auf:

Kälber: Farbe des Fleisches von rosa bis hellrot in allen Nuancen, glänzende Oberseite, weißes Fett, druckfeste Konsistenz;

Jährlinge: Farbe des Fleisches von hellrot bis kirschrot, glänzende Oberseite, weißes bis hellgelbes Fett, druckfeste Konsistenz;

Jungbullen oder Färsen: intensiver Farbton des Fleisches zwischen kirschrot und purpurrot, glänzende Oberseite, gelbes oder cremefarbenes Fett, druckfeste Konsistenz.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

Da die Muttertiere nicht in Stallungen gehalten werden, kommt ihr Futter während des gesamten Jahres von den Weiden und Stoppelfeldern des Weidegebiets. In Zeiten knapper natürlicher Ressourcen wird das Futter mit Heu und Stroh aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ergänzt.

Im Frühjahr werden die ausgedehnten Grasweiden genutzt, von denen ein Teil abgemäht und eingelagert wird. Den Sommer verbringen die Tiere entweder in den Ufergebieten der Flüsse und Bäche, die durch die landwirtschaftlichen Flächen fließen, oder auf den Stoppelfeldern nach dem Einholen des Grünfutters oder der Ernte.

Mit dem Einzug des Herbstes und dem Nachwachsen der mehr oder weniger reichhaltigen Grasweiden werden diese erneut genutzt und das Gras mit dem im Frühjahr geernteten Grünfutter und Heu ergänzt.

Zum Ende des Jahres, wenn die Weideflächen fast abgegrast sind, gibt es die Eicheln, die für die Tiere zwar eine wichtige, jedoch nicht ausreichende Ressource sind, sodass mit dem im Frühjahr eingelagerten Grünfutter oder dem im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten Futter und Stroh zugefüttert werden muss.

Die Kälber bleiben in einem Zeitraum von fünf bis sieben Monaten in natürlicher Laktation beim Muttertier auf der Weide. Die Ernährung mit Milch wird durch das Futter, das sie dort mit dem Muttertier teilen, ergänzt. Nach dem Absetzen werden sie bis zur Schlachtung mit Heu, Grünfutter usw. aus dem landwirtschaftlichen Betrieb und mit natürlichem Futter auf Getreidebasis gemästet.

In Zeiten der Futterknappheit aufgrund widriger Witterungsbedingungen und während der Mast können Erhaltungsrationen wie ausschließlich aus dem geografischen Gebiet stammendes Grünfutter und Heu sowie Futtermittel pflanzlichen Ursprungs mit überwiegendem Getreideanteil (mindestens 60 % ihrer mengenmäßigen Zusammensetzung) gefüttert werden, wobei sie nicht mehr als 50 % des jährlichen Trockenfutters ausmachen sollten. Ausdrücklich untersagt ist die Verwendung von Erzeugnissen, die Auswirkungen auf den normalen Wachstums- und Entwicklungsrhythmus der Tiere haben könnten.

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die unter den Schutz der geografischen Angabe fallenden Tiere werden in dem abgegrenzten geografischen Gebiet geboren, aufgezogen und bis zur Schlachtung gemästet.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Das Erzeugnis kann portionsweise, filetiert, zerlegt oder geschnitten in den Verkehr gebracht werden, sofern diese Vorgänge von Betrieben durchgeführt werden, die für eine korrekte Verwendung der geschützten geografischen Angabe entsprechenden Kontrollen unterzogen werden.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Die Kennzeichnung der Schlachtkörper in den Schlachthäusern wird auf nicht entfernbare Weise oder auf nicht wiederverwendbaren Trägern auf der Innenseite der beiden Schlachtkörperhälften so angebracht, dass die vier Schlachtkörperviertel nach ihrer Abtrennung einwandfrei identifiziert werden können.

Die Teile des durch die geografische Angabe geschützten Fleisches sowie die Verpackungen mit portionierten, filetierten, zerlegten oder geschnittenen Stücken werden zur Auslieferung mit einem nummerierten Etikett versehen, auf dem mindestens die damit verbundenen Bezeichnungen „Indicación Geográfica Protegida“ (g.g.A.) und „Carne de Salamanca“ angegeben sind.

Wird das Erzeugnis ausschließlich aus Tieren der Rasse Morucha hergestellt, kann zusätzlich der Vermerk „Raza Morucha“ (Morucha-Rasse) angebracht werden.

4.   KURZBESCHREIBUNG DER ABGRENZUNG DES GEOGRAFISCHEN GEBIETS

Die Provinz Salamanca.

5.   ZUSAMMENHANG MIT DEM GEOGRAFISCHEN GEBIET

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Die Aufzucht und Haltung der für die Erzeugung von „Carne de Salamanca“ geeigneten Rinder ist auf das Engste mit dem spezifischen geografischen Umfeld der als „Dehesa“ bezeichneten beweideten Eichenhaine und Hutewälder verknüpft. Diese sind durch das Vorhandensein von Steineichen geprägt und von hohem ökologischen Wert.

Aufgrund des kontinentalen Klimas mit langen und kalten Wintern, langen Frostperioden, trockenen, heißen Sommern und starken Temperaturschwankungen sowie jahreszeitlich mit dem Herbst und Winter einhergehenden Regenfällen bildet die Dehesa einen artenreichen Lebensraum mit immergrünen, hartblättrigen Steineichen und buschreichem Unterholz. Auf den Weideflächen der Dehesa gedeiht mediterranes Buschland mit Steineichen, Korkeichen, Eichen, Bergeichen und anderen Arten von Buschwerk, wobei insbesondere die Zistrose, der Ginster, die graubehaarte Zistrose und der Stechginster zu nennen sind. Außerdem wachsen einjährige Gräser und Leguminosen. Diese Vegetation bildet insgesamt das wichtigste Angebot an natürlichen Ressourcen für die Ernährung des Rinderbestandes.

Das Erzeugungssystem dieses Gebiets zeichnet sich dadurch aus, dass die Viehzüchter die traditionellen, auf der Anpassung des Rinderbestandes an die Ressourcen der Dehesa und den ganzjährigen Verzicht auf Stallhaltung basierenden Verfahren fortführen. Für die Tiere ist keine spezifische Unterbringung erforderlich, da sie ständig unter freiem Himmel leben und ihr einziger Unterstand die Eichen sind. Zudem entspricht das Zuchtsystem den Kreisläufen der Natur, die Kälber werden ohne jedwede Hilfe auf der Weide geboren, bleiben für fünf bis sieben Monate bei der Mutter und ernähren sich durch natürliche Laktation sowie unter Nutzung der Weideflächen.

Die Rinder teilen sich den Raum mit Pferden, Kampfstieren und dem Iberischen Schwein, wobei sich einheimische „Cowboys“, die üblicherweise zu Pferde unterwegs sind, um alle diese Tiere kümmern und sie bewachen sowie ihre Wege leiten, um eine besseren Nutzung und Schonung der Dehesa zu gewährleisten. Die Anerkennung, die der bedeutenden Rolle und der Einzigartigkeit dieser Menschen entgegengebracht wird, findet ihren Ausdruck in der Stadt Salamanca, wo ihnen zu Ehren auf einem der Hauptplätze eine Statue von Venancio Blanco errichtet wurde.

Im Laufe der Jahrhunderte fand in der Dehesa eine natürliche Auslese statt, die einen an die widrigen natürlichen Bedingungen und die Ausnutzung ihrer Weidenflächen angepassten Rinderbestand hervorbrachte. Hervorzuheben ist bei diesen Tieren ihr stark ausgeprägter Mutterinstinkt zum Schutz der Kälber vor Angriffen durch Wölfe und Füchse sowie ihre Robustheit, mit der sie diese Form der Viehhaltung bestehen. Die Rinder der Morucha-Rasse und deren Kreuzungen bieten diese Eigenschaften. Die Morucha-Rasse bildet den rassischen Ursprung von „Carne de Salamanca“. Sie entwickelte sich in den Eichenwäldern Salamancas, wo sie in vergangenen Zeiten als Arbeitstier in der Landwirtschaft und als Kampfstier bei kleineren Stierkampfveranstaltungen eingesetzt wurde, ohne dass man dabei jedoch die Fleischerzeugung außer Acht ließ. Gleichwohl wurde sie im Laufe der Zeit vor allem aufgrund ihrer Muttertier- und Zuchtqualitäten zu einer für die Fleischerzeugung bestens geeigneten Rasse. Mitte des vergangenen Jahrhunderts wurden neue Rassen wie Charolais und Limousin eingeführt, die unter denselben Bedingungen gehalten wurden. Im Laufe der Zeit kristallisierten sich die Rinder der Morucha-Rasse und deren Kreuzungen mit den Rassen Charolais und Limousin als die am besten an das Ökosystem der Eichenwälder angepasste Rasse heraus, die in der Lage ist, die pflanzlichen Ressourcen zu nutzen und ein Fleisch hervorzubringen, das sehr geschätzt wird.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Die Schlachtkörper von „Carne de Salamanca“ zeichnen sich durch eine sehr dünne Fettschicht auf ihrer Außenseite und der Innenseite der Brusthöhle aus.

„Carne de Salamanca“ hat aufgrund feinerer Muskelfasern eine faserarme Textur. Das Fleisch weist eine intensive und glänzende Farbgebung von rosa bis purpurrot auf. Die von weiß bis gelb oder cremefarben variierenden Fetteinlagerungen sind gut verteilt, bilden keine Ansammlungen und verleihen dem Fleisch seine charakteristischen Geschmacksrichtungen und Aromen.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Die wichtigsten Faktoren sind zweifellos die traditionellen Ernährungsmethoden von der Muttermilch bis zu den natürlichen Weideflächen, die Aufzucht der Rinder in der natürlichen Umgebung der Dehesas von Salamanca und die rassische Ursprungskomponente der Morucha-Rasse. In ihrer Gesamtheit lassen sie ein Erzeugnis entstehen, das sich durch besondere Eigenschaften, insbesondere durch die feinen Muskelfasern, die intensive, von rosa bis purpurrot reichende glänzende Färbung sowie einen gut verteilten, keine Ansammlungen bildenden Fettanteil, von anderen Rindfleischarten unterscheidet.

Aufgrund der traditionellen extensiven Tierhaltung konnte sich im Laufe von Jahrzehnten eine Viehsorte herausbilden, die bestens an die Dehesa angepasst ist und folgende Merkmale aufweist:

klein bis mittelgroß, geringes Gewicht, hohe Verdauungsfähigkeit zur Deckung des Ernährungsbedarfs auf kargen und pflanzenarmen Weideflächen;

gute, der körperlichen Betätigung entsprechende Entwicklung der Muskeln, ausgeprägte Gewandtheit und Beweglichkeit, um auf ausgedehnten Flächen weiden und zur Futter- und Wasseraufnahme täglich mehrere Kilometer zurücklegen zu können;

große Robustheit mit entsprechender Widerstandsfähigkeit gegenüber dem extremen Klima des geografischen Gebiets, sowohl im Sommer als auch im Winter.

Die Genetik dieser Viehsorte und die tägliche intensive Tätigkeit der Muskeln wirken sich positiv auf die Entwicklung der Muskelmasse aus. Diese besteht aus feineren Muskelfasern als normalerweise bei Rindern üblich. Dadurch entsteht ein in seiner Textur faserarmes Fleisch.

Der Fettgewebeanteil des Schlachtkörpers steht im Zusammenhang mit der Art der Viehhaltung und der hohen Robustheit sowie der frühen Reife in der Entwicklung der Tiere. Da sie ständig in Bewegung sind, setzen sie in bestimmten Bereichen kein Fett an, sodass sie bei der Futtersuche längere Strecken effizienter zurücklegen können. In Zeiten reichhaltiger Futtervorkommen können sie Reserven anlegen, wobei das Fett intramuskulär angelagert wird und die Beweglichkeit erhalten bleibt. Alle diese Faktoren führen dazu, dass das Fleisch ein gut verteiltes Fettgewebe ohne Ansammlungen in den vom Schlachtalter abhängigen Farben weiß bis gelb oder cremefarben aufweist.

Die Einhaltung des natürlichen Laktationszyklus, die Absetzung der Tiere von der Mutter in einem höheren Alter als dem normalerweise üblichen und das ständige Zusammensein mit den Muttertieren auf den Weideflächen führen dazu, dass die Kälber die Ernährung mit Muttermilch durch die Ressourcen der vornehmlich im Frühjahr beweideten Dehesa ergänzen. Diese weisen einen erhöhten Anteil an Pigmenten (Chlorophyll und Carotinoide) auf und verleihen dem Fleisch seine charakteristische glänzende Färbung. Diese Faktoren sowie der rassische Ursprung einer genetisch mit röterem Fleisch ausgestatteten Sorte lassen ein Fleisch entstehen, das eine sehr intensive und stark glänzende Färbung in von rosa bis purpurrot reichenden Tönungen aufweist.

Die Rinderzucht und der Verzehr von Rindfleisch sind auf das Engste mit der Region verbunden. Bereits im 15. Jahrhundert wurde „Carne de Salamanca“ aufgrund seines Bekanntheitsgrades und seines guten Rufes als Zahlungsmittel für die Pacht benutzt.

Seit Mitte des 20. Jahrhunderts ist es gang und gäbe, dass die Metzgereien und Restaurants des geografischen Gebiets in ihren Auslagen und auf den Speisekarten mit Stolz darauf verweisen, dass sie „Carne de Salamanca“ im Angebot führen. Damit soll den Kunden vermittelt werden, dass es dort das beste Fleisch des Gebiets gibt, das von den Verbrauchern sehr geschätzt wird und sich einer großen Nachfrage erfreut.

Eine Vielzahl von Dokumenten belegt die Anerkennung und Vorliebe der Verbraucher für „Carne de Salamanca“. So schreibt beispielsweise Luis Carandell in der Einleitung zu seinem Buch „Vivir en Madrid“ („Leben in Madrid“, 1967): „Geboren wurde ich 1929 in Barcelona. Wiedergeboren wurde ich 1947 in Madrid […]. Eine Stadt, die mir Gemüse aus Valencia, Fisch aus Bilbao, Fleisch aus Salamanca, Wein aus der Mancha und Stoffe aus Katalonien bot“.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.itacyl.es/opencms_wf/opencms/informacion_al_ciudadano/calidad_alimentaria/4_condiciones_DOP/index.html


(*1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.


17.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/69 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2018

zur Löschung der Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Carne de Morucha de Salamanca“ (g.g.A.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (2) ist festgelegt, dass das Verfahren nach den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entsprechend für eine gemäß Artikel 54 Absatz 1 der genannten Verordnung vorzunehmende Löschung einer Eintragung gilt.

(2)

Gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission wurde der Antrag Spaniens auf Löschung der Eintragung der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) „Carne de Morucha de Salamanca“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Carne de Morucha de Salamanca“ (g.g.A.) aus dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gelöscht werden.

(4)

Nach Artikel 54 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 werden solche Löschungen nach dem in Artikel 57 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Eintragung des Namens „Carne de Morucha de Salamanca“ (g.g.A.) wird gelöscht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17).

(3)  ABl. C 201 vom 24.6.2017, S. 5.


17.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/24


VERORDNUNG (EU) 2018/70 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2018

zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Chlorpyrifos-methyl, Cyproconazol, Difenoconazol, Fluazinam, Flutriafol, Prohexadion und Natriumchlorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Fluazinam, Flutriafol und Prohexadion wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Chlorpyrifos-methyl wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Ametoctradin, Cyproconazol und Difenoconazol wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Natriumchlorid wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2)

Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Ametoctradin für die Anwendung bei „Kräutern und essbaren Blüten“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3)

In Bezug auf Chlorpyrifos-methyl wurde ein solcher Antrag für japanische Persimonen und Granatäpfel gestellt. In Bezug auf Cyproconazol wurde ein solcher Antrag für Borretschsamen gestellt. In Bezug auf Difenoconazol wurde ein solcher Antrag für Aprikosen, Erdbeeren, Kopfkohle, „Kopfsalate und andere Salatarten“, Mangold, „Kräuter und essbare Blüten“, Kardonen, Stangensellerie, Porree, Rhabarber, Hülsenfrüchte, Gerste und „Wurzel- und Rhizomgewürze“ gestellt. In Bezug auf Fluazinam wurde ein solcher Antrag für Zwiebeln, Schalotten und Knoblauch gestellt. In Bezug auf Prohexadion wurde ein solcher Antrag für Pflaumen gestellt.

(4)

In Bezug auf Flutriafol wurde gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag hinsichtlich der Anwendung bei Hopfen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Anwendungen des Stoffs bei dieser Kultur in den Vereinigten Staaten zu Rückständen führt, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass der RHG erhöht werden sollte, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kultur zu vermeiden.

(5)

Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betroffenen Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden die „Behörde“) hat die Anträge und die Bewertungsberichte bewertet, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und mit Gründen versehene Stellungnahmen (2) zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(7)

In Bezug auf Cyproconazol bewertete die Behörde eine Anwendung im Hinblick auf die Festlegung eines RHG für Rapssamen und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme (3) zu dem vorgeschlagenen RHG ab. Nach den geltenden EU-Leitlinien für die Extrapolation von RHG ist es angezeigt, den RHG für Rapssamen auch für Borretschsamen festzulegen.

(8)

Hinsichtlich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(9)

Natriumchlorid wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1529 der Kommission (4) als Grundstoff genehmigt. Es wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Verwendung dieses Stoffs nicht zu solchen Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen, die ein Risiko für die Verbraucher darstellen könnten. Daher sollte dieser Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.

(10)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de:

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for ametoctradin in herbs and edible flowers. EFSA Journal 2017;15(6):4869 [21 S.].

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for chlorpyrifos-methyl in kaki/Japanese persimmon and granate apple/pomegranate. EFSA Journal 2017;15(5):4838 [24 S.].

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for difenoconazole in various crops. EFSA Journal 2017;15(7):4893 [33 S.].

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fluazinam in onions, shallots and garlic. EFSA Journal 2017;15(7):4904 [22 S.].

Reasoned opinion on the setting of import tolerance for flutriafol in hops. EFSA Journal 2017;15(7):4875 [22 S.].

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for prohexadione (considered variant prohexadione-calcium) in plums. EFSA Journal 2017;15(6):4837 [20 S.].

(3)  Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for cyproconazole in rapeseed. EFSA Journal 2011;9(5):2187 [30 S.].

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1529 der Kommission vom 7. September 2017 zur Genehmigung des Grundstoffs Natriumchlorid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 232 vom 8.9.2017, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II erhalten die Spalten für Chlorpyrifos-methyl, Fluazinam, Flutriafol und Prohexadion folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Chlorpyrifos-methyl (F)

Fluazinam (F)

Flutriafol

Prohexadion (Prohexadion (Säure) und seine Salze, ausgedrückt als Prohexadion-Calcium)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

 

0110000

Zitrusfrüchte

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0110010

Grapefruits

0,05 (*1)

 

 

 

0110020

Orangen

0,5

 

 

 

0110030

Zitronen

0,3

 

 

 

0110040

Limetten

0,05 (*1)

 

 

 

0110050

Mandarinen

1

 

 

 

0110990

Sonstige

0,05 (*1)

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0120010

Mandeln

 

 

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

 

 

0120100

Pistazien

 

 

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

 

 

0120990

Sonstige

 

 

 

 

0130000

Kernobst

0,5

 

0,4 (+)

0,1

0130010

Äpfel

 

0,3 (+)

 

 

0130020

Birnen

 

0,3 (+)

 

 

0130030

Quitten

 

0,01 (*1)

 

 

0130040

Mispeln

 (*2)

0,01 (*1)

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 (*2)

0,01 (*1)

 

 

0130990

Sonstige

 

0,01 (*1)

 

 

0140000

Steinobst

 

0,01 (*1)

 

 

0140010

Aprikosen

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0140020

Kirschen (süß)

0,05 (*1)

 

1

0,4

0140030

Pfirsiche

0,5

 

0,6

0,01 (*1)

0140040

Pflaumen

0,05 (*1)

 

0,4

0,05

0140990

Sonstige

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

 

 

0151000

a)

Trauben

0,2

 

 

0,01 (*1)

0151010

Tafeltrauben

 

0,01 (*1) (+)

0,8

 

0151020

Keltertrauben

 

3 (+)

1,5 (+)

 

0152000

b)

Erdbeeren

0,5

0,01 (*1)

1,5

0,15

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0,05 (*1)

0,01 (*1) (+)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0153010

Brombeeren

 

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

 

 

0153990

Sonstige

 

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0154010

Heidelbeeren

 

3

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0,01 (*1)

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0,01 (*1)

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0,01 (*1)

 

 

0154050

Hagebutten

 (*2)

0,01 (*1)

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 (*2)

0,01 (*1)

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 (*2)

0,01 (*1)

 

 

0154080

Holunderbeeren

 (*2)

0,01 (*1)

 

 

0154990

Sonstige

 

0,01 (*1)

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0161000

a)

genießbarer Schale

 

 

0,01 (*1)

 

0161010

Datteln

0,05 (*1)

 

 

 

0161020

Feigen

0,05 (*1)

 

 

 

0161030

Tafeloliven

0,05 (*1)

 

 

 

0161040

Kumquats

0,05 (*1)

 

 

 

0161050

Karambolen

 (*2)

 

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 (*2)

 

 

 

0161070

Jambolans

 (*2)

 

 

 

0161990

Sonstige

0,05 (*1)

 

 

 

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 (*2)

 

 

 

0162050

Sternäpfel

 (*2)

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 (*2)

 

 

 

0162990

Sonstige

 

 

 

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0163020

Bananen

0,05 (*1)

 

0,3

 

0163030

Mangos

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0163040

Papayas

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0163050

Granatäpfel

0,3

 

0,01 (*1)

 

0163060

Cherimoyas

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

0163070

Guaven

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

0163080

Ananas

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0163090

Brotfrüchte

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

0163100

Durianfrüchte

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

0163990

Sonstige

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,05 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0211000

a)

Kartoffeln

 

0,02

0,01 (*1)

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 (*2)

 

 

 

0212990

Sonstige

 

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0,01 (*1)

 

 

0213010

Rote Rüben

 

 

0,06 (+)

 

0213020

Karotten

 

 

0,01 (*1)

 

0213030

Knollensellerie

 

 

0,01 (*1)

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

 

0,01 (*1)

 

0213050

Erdartischocken

 

 

0,01 (*1)

 

0213060

Pastinaken

 

 

0,01 (*1)

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

 

0,01 (*1)

 

0213080

Rettiche

 

 

0,01 (*1)

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

 

0,01 (*1)

 

0213100

Kohlrüben

 

 

0,01 (*1)

 

0213110

Weiße Rüben

 

 

0,01 (*1)

 

0213990

Sonstige

 

 

0,01 (*1)

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0220010

Knoblauch

 

0,06

 

 

0220020

Zwiebeln

 

0,06

 

 

0220030

Schalotten

 

0,06

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0,01 (*1)

 

 

0220990

Sonstige

 

0,01 (*1)

 

 

0230000

Fruchtgemüse

 

 

 

0,01 (*1)

0231000

a)

Solanaceae

0,5

 

 

 

0231010

Tomaten

 

0,3

0,8

 

0231020

Paprikas

 

0,01 (*1)

1

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0231990

Sonstige

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,15

 

0232010

Schlangengurken

 

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

 

0232030

Zucchinis

 

 

 

 

0232990

Sonstige

 

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,05 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0233010

Melonen

 

 

0,2 (+)

 

0233020

Kürbisse

 

 

0,01 (*1)

 

0233030

Wassermelonen

 

 

0,2 (+)

 

0233990

Sonstige

 

 

0,01 (*1)

 

0234000

d)

Zuckermais

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

 

 

0241010

Broccoli

 

 

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

 

 

0241990

Sonstige

 

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

 

 

0242020

Kopfkohle

 

 

 

 

0242990

Sonstige

 

 

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

 

 

0243010

Chinakohle

 

 

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

 

 

0243990

Sonstige

 

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

 

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

0,05 (*1)

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0251010

Feldsalate

 

 

0,01 (*1)

 

0251020

Grüne Salate

 

 

1,5

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

 

0,01 (*1)

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

 

0,01 (*1)

 

0251050

Barbarakraut

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

 

0,01 (*1)

 

0251070

Roter Senf

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

 

0,01 (*1)

 

0251990

Sonstige

 

 

0,01 (*1)

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0252010

Spinat

 

 

 

 

0252020

Portulak

 (*2)

 

 

 

0252030

Mangold

 

 

 

 

0252990

Sonstige

 

 

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

 (*2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0255000

e)

Chicorée

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

 

0,05 (*1)

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0256010

Kerbel

 

 

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

 

 

0256040

Petersilie

 

 

 

 

0256050

Salbei

 (*2)

 

 

 

0256060

Rosmarin

 (*2)

 

 

 

0256070

Thymian

 (*2)

 

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 (*2)

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 (*2)

 

 

 

0256100

Estragon

 (*2)

 

 

 

0256990

Sonstige

 

 

 

 

0260000

Hülsengemüse

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

 

 

0260050

Linsen

 

 

 

 

0260990

Sonstige

 

 

 

 

0270000

Stängelgemüse

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0270010

Spargel

 

 

 

 

0270020

Kardonen

 

 

 

 

0270030

Stangensellerie

 

 

 

 

0270040

Fenchel

 

 

 

 

0270050

Artischocken

 

 

 

 

0270060

Porree

 

 

 

 

0270070

Rhabarber

 

 

 

 

0270080

Bambussprossen

 (*2)

 

 

 

0270090

Palmherzen

 (*2)

 

 

 

0270990

Sonstige

 

 

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

 (*2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,05 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0300010

Bohnen

 

(+)

 

 

0300020

Linsen

 

 

 

 

0300030

Erbsen

 

 

 

 

0300040

Lupinen

 

 

 

 

0300990

Sonstige

 

 

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,05 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0401000

Ölsaaten

 

 

 

 

0401010

Leinsamen

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401020

Erdnüsse

 

 

0,15

0,9

0401030

Mohnsamen

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401040

Sesamsamen

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401050

Sonnenblumenkerne

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401060

Rapssamen

 

 

0,5

0,01 (*1)

0401070

Sojabohnen

 

 

0,4

0,01 (*1)

0401080

Senfkörner

 

 

0,5

0,01 (*1)

0401090

Baumwollsamen

 

 

0,5

0,01 (*1)

0401100

Kürbiskerne

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401110

Saflorsamen

 (*2)

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401120

Borretschsamen

 (*2)

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401130

Leindottersamen

 (*2)

 

0,5

0,01 (*1)

0401140

Hanfsamen

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401150

Rizinusbohnen

 (*2)

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401990

Sonstige

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0402000

Ölfrüchte

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 (*2)

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 (*2)

 

 

 

0402040

Kapok

 (*2)

 

 

 

0402990

Sonstige

 

 

 

 

0500000

GETREIDE

3

0,02 (*1)

 

 

0500010

Gerste

 

 

0,15

0,1

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

 

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0500030

Mais

 

 

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0500040

Hirse

 

 

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0500050

Hafer

 

 

0,01 (*1)

0,1

0500060

Reis

 

 

1,5 (+)

0,02 (*1)

0500070

Roggen

 

 

0,15

0,1

0500080

Sorghum

 

 

1,5

0,02 (*1)

0500090

Weizen

 

 

0,15

0,1

0500990

Sonstige

 

 

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

 

 

0,05 (*1)

0610000

Tees

0,1 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

 

0620000

Kaffeebohnen

 (*2)

0,1 (*1)

0,15

 

0630000

Kräutertees aus

 (*2)

 

0,05 (*1)

 

0631000

a)

Blüten

 (*2)

0,1 (*1)

 

 

0631010

Kamille

 (*2)

 

 

 

0631020

Hibiskus

 (*2)

 

 

 

0631030

Rose

 (*2)

 

 

 

0631040

Jasmin

 (*2)

 

 

 

0631050

Linde

 (*2)

 

 

 

0631990

Sonstige

 (*2)

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 (*2)

0,1 (*1)

 

 

0632010

Erdbeere

 (*2)

 

 

 

0632020

Rooibos

 (*2)

 

 

 

0632030

Mate

 (*2)

 

 

 

0632990

Sonstige

 (*2)

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 (*2)

3 (+)

 

 

0633010

Baldrian

 (*2)

 

 

 

0633020

Ginseng

 (*2)

 

 

 

0633990

Sonstige

 (*2)

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 (*2)

0,1 (*1)

 

 

0640000

Kakaobohnen

 (*2)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 (*2)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

 

0700000

HOPFEN

0,1 (*1)

0,1 (*1)

20

0,01 (*1)

0800000

GEWÜRZE

 (*2)

 

 

 

0810000

Samengewürze

 (*2)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 (*2)

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 (*2)

 

 

 

0810030

Sellerie

 (*2)

 

 

 

0810040

Koriander

 (*2)

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 (*2)

 

 

 

0810060

Dill

 (*2)

 

 

 

0810070

Fenchel

 (*2)

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 (*2)

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 (*2)

 

 

 

0810990

Sonstige

 (*2)

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

 (*2)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 (*2)

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 (*2)

 

 

 

0820030

Kümmel

 (*2)

 

 

 

0820040

Kardamom

 (*2)

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 (*2)

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 (*2)

 

 

 

0820070

Vanille

 (*2)

 

 

 

0820080

Tamarinde

 (*2)

 

 

 

0820990

Sonstige

 (*2)

 

 

 

0830000

Rindengewürze

 (*2)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0830010

Zimt

 (*2)

 

 

 

0830990

Sonstige

 (*2)

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 (*2)

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

 (*2)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0840020

Ingwer

 (*2)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0840030

Kurkuma

 (*2)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0840040

Meerrettich/Kren

 (*2)

(+)

(+)

(+)

0840990

Sonstige

 (*2)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0850000

Knospengewürze

 (*2)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0850010

Nelken

 (*2)

 

 

 

0850020

Kapern

 (*2)

 

 

 

0850990

Sonstige

 (*2)

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

 (*2)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0860010

Safran

 (*2)

 

 

 

0860990

Sonstige

 (*2)

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

 (*2)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0870010

Muskatblüte

 (*2)

 

 

 

0870990

Sonstige

 (*2)

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 (*2)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 (*2)

 

0,06

 

0900020

Zuckerrohre

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

0900990

Sonstige

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

 

 

 

1010000

Gewebe von

0,05 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

1011000

a)

Schweinen

 

 

 

 

1011010

Muskel

 

 

0,01 (*1)

 

1011020

Fettgewebe

 

 

0,01 (*1)

 

1011030

Leber

 

 

0,1 (+)

 

1011040

Nieren

 

 

0,01 (*1)

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

0,01 (*1)

 

1011990

Sonstige

 

 

0,01 (*1)

 

1012000

b)

Rindern

 

 

 

 

1012010

Muskel

 

 

0,01 (*1)

 

1012020

Fettgewebe

 

 

0,01 (*1)

 

1012030

Leber

 

 

0,3 (+)

 

1012040

Nieren

 

 

0,01 (*1)

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

0,01 (*1)

 

1012990

Sonstige

 

 

0,01 (*1)

 

1013000

c)

Schafen

 

 

 

 

1013010

Muskel

 

 

0,01 (*1)

 

1013020

Fettgewebe

 

 

0,01 (*1)

 

1013030

Leber

 

 

0,3 (+)

 

1013040

Nieren

 

 

0,01 (*1)

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

0,01 (*1)

 

1013990

Sonstige

 

 

0,01 (*1)

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

 

1014010

Muskel

 

 

0,01 (*1)

 

1014020

Fettgewebe

 

 

0,01 (*1)

 

1014030

Leber

 

 

0,3 (+)

 

1014040

Nieren

 

 

0,01 (*1)

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

0,01 (*1)

 

1014990

Sonstige

 

 

0,01 (*1)

 

1015000

e)

Einhufern

 (*2)

 

 

 

1015010

Muskel

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

1015020

Fettgewebe

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

1015030

Leber

 (*2)

 

0,3 (+)

 

1015040

Nieren

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

1015990

Sonstige

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

1016000

f)

Geflügel

 

 

 

 

1016010

Muskel

 

 

0,01 (*1)

 

1016020

Fettgewebe

 

 

0,01 (*1)

 

1016030

Leber

 

 

0,03

 

1016040

Nieren

 

 

0,03

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

0,03

 

1016990

Sonstige

 

 

0,01 (*1)

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 (*2)

 

 

 

1017010

Muskel

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

1017020

Fettgewebe

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

1017030

Leber

 (*2)

 

0,3 (+)

 

1017040

Nieren

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

1017990

Sonstige

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

1020000

Milch

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

1020010

Rinder

 

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

 

1020990

Sonstige

 

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

1030010

Huhn

 

 

 

 

1030020

Ente

 (*2)

 

 

 

1030030

Gans

 (*2)

 

 

 

1030040

Wachtel

 (*2)

 

 

 

1030990

Sonstige

 (*2)

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

 (*2)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

 (*2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

 (*2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

 (*2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A erhalten die Spalten für Ametoctradin, Cyproconazol und Difenoconazol folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (2)

Ametoctradin (R)

Cyproconazol (F)

Difenoconazol

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,01 (*3)

0,05 (*3)

0,6

0110010

Grapefruits

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

0110990

Sonstige

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

0,01 (*3)

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0120010

Mandeln

 

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

 

0120100

Pistazien

 

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

 

0120990

Sonstige

 

 

 

0130000

Kernobst

0,01 (*3)

0,1

0,8

0130010

Äpfel

 

 

 

0130020

Birnen

 

 

 

0130030

Quitten

 

 

 

0130040

Mispeln

 

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

 

0130990

Sonstige

 

 

 

0140000

Steinobst

0,01 (*3)

 

 

0140010

Aprikosen

 

0,1

0,7

0140020

Kirschen (süß)

 

0,1

0,3

0140030

Pfirsiche

 

0,1

0,5

0140040

Pflaumen

 

0,05 (*3)

0,5

0140990

Sonstige

 

0,05 (*3)

0,1

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

 

0151000

a)

Trauben

6

0,2

3

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

0,01 (*3)

0,05 (*3)

0,5

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0,01 (*3)

0,05 (*3)

 

0153010

Brombeeren

 

 

1,5

0153020

Kratzbeeren

 

 

0,1

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

1,5

0153990

Sonstige

 

 

0,1

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0,01 (*3)

0,05 (*3)

 

0154010

Heidelbeeren

 

 

0,1

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

 

0,1

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

 

0,2

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

 

0,1

0154050

Hagebutten

 

 

0,1

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

 

0,1

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

 

0,8

0154080

Holunderbeeren

 

 

0,1

0154990

Sonstige

 

 

0,1

0160000

Sonstige Früchte mit

0,01 (*3)

0,05 (*3)

 

0161000

a)

genießbarer Schale

 

 

 

0161010

Datteln

 

 

0,1

0161020

Feigen

 

 

0,1

0161030

Tafeloliven

 

 

2

0161040

Kumquats

 

 

0,6

0161050

Karambolen

 

 

0,1

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

0,8

0161070

Jambolans

 

 

0,1

0161990

Sonstige

 

 

0,1

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

 

0,1

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

 

0162990

Sonstige

 

 

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

 

0,6

0163020

Bananen

 

 

0,1

0163030

Mangos

 

 

0,1

0163040

Papayas

 

 

0,2

0163050

Granatäpfel

 

 

0,1

0163060

Cherimoyas

 

 

0,1

0163070

Guaven

 

 

0,1

0163080

Ananas

 

 

0,1

0163090

Brotfrüchte

 

 

0,1

0163100

Durianfrüchte

 

 

0,1

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

 

0,1

0163990

Sonstige

 

 

0,1

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0,05 (*3)

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,05

 

0,1

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,05

 

0,1

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

0212990

Sonstige

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

0,01 (*3)

 

 

0213010

Rote Rüben

 

 

0,4

0213020

Karotten

 

 

0,4

0213030

Knollensellerie

 

 

2

0213040

Meerrettiche/Kren

 

 

0,4

0213050

Erdartischocken

 

 

0,4

0213060

Pastinaken

 

 

0,4

0213070

Petersilienwurzeln

 

 

0,4

0213080

Rettiche

 

 

0,4

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

 

0,4

0213100

Kohlrüben

 

 

0,4

0213110

Weiße Rüben

 

 

0,4

0213990

Sonstige

 

 

0,4

0220000

Zwiebelgemüse

 

0,05 (*3)

 

0220010

Knoblauch

1,5

 

0,5

0220020

Zwiebeln

1,5

 

0,5

0220030

Schalotten

1,5

 

0,5

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

5

 

9

0220990

Sonstige

0,01 (*3)

 

0,5

0230000

Fruchtgemüse

 

0,05 (*3)

 

0231000

a)

Solanaceae

 

 

 

0231010

Tomaten

2

 

2

0231020

Paprikas

2

 

0,8

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

1,5

 

0,6

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

1,5

 

0,05 (*3)

0231990

Sonstige

1,5

 

0,05 (*3)

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

 

0,3

0232010

Schlangengurken

2

 

 

0232020

Gewürzgurken

3

 

 

0232030

Zucchinis

3

 

 

0232990

Sonstige

3

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

3

 

0,2

0233010

Melonen

 

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

 

0233990

Sonstige

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais

0,01 (*3)

 

0,05 (*3)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01 (*3)

 

0,05 (*3)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0,05 (*3)

 

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

 

0241010

Broccoli

6

 

1

0241020

Blumenkohle

0,01 (*3)

 

0,2

0241990

Sonstige

0,01 (*3)

 

0,05 (*3)

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

0,3

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0,01 (*3)

 

 

0242020

Kopfkohle

15

 

 

0242990

Sonstige

0,01 (*3)

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

2

0243010

Chinakohle

60

 

 

0243020

Grünkohle

0,01 (*3)

 

 

0243990

Sonstige

0,01 (*3)

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

0,01 (*3)

 

0,05 (*3)

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

 

 

0251010

Feldsalate

50

5

7

0251020

Grüne Salate

40

0,05 (*3)

4

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

40

0,05 (*3)

0,8

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

40

0,05 (*3)

4

0251050

Barbarakraut

40

0,05 (*3)

4

0251060

Salatrauken/Rucola

40

0,05 (*3)

2

0251070

Roter Senf

40

0,05 (*3)

4

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

40

0,05 (*3)

4

0251990

Sonstige

0,01 (*3)

0,05 (*3)

4

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

60

0,05 (*3)

 

0252010

Spinat

 

 

2

0252020

Portulak

 

 

2

0252030

Mangold

 

 

4

0252990

Sonstige

 

 

0,05 (*3)

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01 (*3)

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01 (*3)

0,05 (*3)

0,5

0255000

e)

Chicorée

0,01 (*3)

0,05 (*3)

0,08

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

20

0,05 (*3)

 

0256010

Kerbel

 

 

10

0256020

Schnittlauch

 

 

4

0256030

Sellerieblätter

 

 

10

0256040

Petersilie

 

 

10

0256050

Salbei

 

 

4

0256060

Rosmarin

 

 

4

0256070

Thymian

 

 

4

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

10

0256090

Lorbeerblätter

 

 

4

0256100

Estragon

 

 

4

0256990

Sonstige

 

 

4

0260000

Hülsengemüse

0,01 (*3)

0,05 (*3)

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

1

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

1

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

1

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

1

0260050

Linsen

 

 

0,05 (*3)

0260990

Sonstige

 

 

0,05 (*3)

0270000

Stängelgemüse

 

 

 

0270010

Spargel

0,01 (*3)

0,1

0,05 (*3)

0270020

Kardonen

0,01 (*3)

0,05 (*3)

7

0270030

Stangensellerie

20

0,2

7

0270040

Fenchel

20

0,05 (*3)

5

0270050

Artischocken

0,01 (*3)

0,1

1

0270060

Porree

5

0,05 (*3)

0,6

0270070

Rhabarber

0,01 (*3)

0,05 (*3)

0,5

0270080

Bambussprossen

0,01 (*3)

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0270090

Palmherzen

0,01 (*3)

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0270990

Sonstige

0,01 (*3)

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01 (*3)

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01 (*3)

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01 (*3)

0,08

 

0300010

Bohnen

 

 

0,06

0300020

Linsen

 

 

0,06

0300030

Erbsen

 

 

0,1

0300040

Lupinen

 

 

0,06

0300990

Sonstige

 

 

0,06

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,01 (*3)

 

 

0401000

Ölsaaten

 

 

 

0401010

Leinsamen

 

0,05 (*3)

0,2

0401020

Erdnüsse

 

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0401030

Mohnsamen

 

0,4

0,05 (*3)

0401040

Sesamsamen

 

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0401060

Rapssamen

 

0,4

0,5

0401070

Sojabohnen

 

0,07

0,1

0401080

Senfkörner

 

0,4

0,2

0401090

Baumwollsamen

 

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0401100

Kürbiskerne

 

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0401110

Saflorsamen

 

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0401120

Borretschsamen

 

0,4

0,05 (*3)

0401130

Leindottersamen

 

0,4

0,05 (*3)

0401140

Hanfsamen

 

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0401150

Rizinusbohnen

 

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0401990

Sonstige

 

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0402000

Ölfrüchte

 

0,05 (*3)

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

2

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

0,05 (*3)

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

0,05 (*3)

0402040

Kapok

 

 

0,05 (*3)

0402990

Sonstige

 

 

0,05 (*3)

0500000

GETREIDE

0,01 (*3)

 

 

0500010

Gerste

 

0,2

0,3

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0,1

0,05 (*3)

0500030

Mais

 

0,1

0,05 (*3)

0500040

Hirse

 

0,1

0,05 (*3)

0500050

Hafer

 

0,2

0,05 (*3)

0500060

Reis

 

0,1

3

0500070

Roggen

 

0,1

0,1

0500080

Sorghum

 

0,1

0,05 (*3)

0500090

Weizen

 

0,1

0,1

0500990

Sonstige

 

0,1

0,05 (*3)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,01 (*3)

 

 

0610000

Tees

 

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0620000

Kaffeebohnen

 

0,1

0,05 (*3)

0630000

Kräutertees aus

 

0,05 (*3)

20

0631000

a)

Blüten

 

 

 

0631010

Kamille

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

0631990

Sonstige

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

0632990

Sonstige

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

 

0633010

Baldrian

 

 

 

0633020

Ginseng

 

 

 

0633990

Sonstige

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

 

0640000

Kakaobohnen

 

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0700000

HOPFEN

100

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,01 (*3)

0,05 (*3)

0,3

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

0810990

Sonstige

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,01 (*3)

0,05 (*3)

0,3

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

0820990

Sonstige

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,01 (*3)

0,05 (*3)

0,3

0830010

Zimt

 

 

 

0830990

Sonstige

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,01 (*3)

0,05 (*3)

3

0840020

Ingwer

0,01 (*3)

0,05 (*3)

3

0840030

Kurkuma

0,01 (*3)

0,05 (*3)

3

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

(+)

(+)

0840990

Sonstige

0,01 (*3)

0,05 (*3)

3

0850000

Knospengewürze

0,01 (*3)

0,05 (*3)

0,3

0850010

Nelken

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

0850990

Sonstige

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,01 (*3)

0,05 (*3)

0,3

0860010

Safran

 

 

 

0860990

Sonstige

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,01 (*3)

0,05 (*3)

0,3

0870010

Muskatblüte

 

 

 

0870990

Sonstige

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01 (*3)

 

 

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0,1

0,2

0900020

Zuckerrohre

 

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0,05 (*3)

0,6

0900990

Sonstige

 

0,05 (*3)

0,05 (*3)

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

 

 

1010000

Gewebe von

0,03 (*3)

 

 

1011000

a)

Schweinen

 

 

 

1011010

Muskel

 

0,05 (*3)

0,05

1011020

Fettgewebe

 

0,05 (*3)

0,05

1011030

Leber

 

0,5

0,2

1011040

Nieren

 

0,5

0,2

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,5

0,2

1011990

Sonstige

 

0,05 (*3)

0,1

1012000

b)

Rindern

 

 

 

1012010

Muskel

 

0,05 (*3)

0,05

1012020

Fettgewebe

 

0,05 (*3)

0,05

1012030

Leber

 

0,5

0,2

1012040

Nieren

 

0,5

0,2

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,5

0,2

1012990

Sonstige

 

0,05 (*3)

0,1

1013000

c)

Schafen

 

 

 

1013010

Muskel

 

0,05 (*3)

0,05

1013020

Fettgewebe

 

0,05 (*3)

0,05

1013030

Leber

 

0,5

0,2

1013040

Nieren

 

0,5

0,2

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,5

0,2

1013990

Sonstige

 

0,05 (*3)

0,1

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

1014010

Muskel

 

0,05 (*3)

0,05

1014020

Fettgewebe

 

0,05 (*3)

0,05

1014030

Leber

 

0,5

0,2

1014040

Nieren

 

0,5

0,2

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,5

0,2

1014990

Sonstige

 

0,05 (*3)

0,1

1015000

e)

Einhufern

 

 

 

1015010

Muskel

 

0,05 (*3)

0,05

1015020

Fettgewebe

 

0,05 (*3)

0,05

1015030

Leber

 

0,5

0,2

1015040

Nieren

 

0,5

0,2

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,5

0,2

1015990

Sonstige

 

0,05 (*3)

0,1

1016000

f)

Geflügel

 

0,05 (*3)

0,1

1016010

Muskel

 

 

 

1016020

Fettgewebe

 

 

 

1016030

Leber

 

 

 

1016040

Nieren

 

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1016990

Sonstige

 

 

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

1017010

Muskel

 

0,05 (*3)

0,1

1017020

Fettgewebe

 

0,05 (*3)

0,1

1017030

Leber

 

0,5

0,2

1017040

Nieren

 

0,5

0,2

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,5

0,2

1017990

Sonstige

 

0,05 (*3)

0,1

1020000

Milch

0,03 (*3)

0,05 (*3)

0,005 (*3)

1020010

Rinder

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

1020990

Sonstige

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,03 (*3)

0,05 (*3)

0,05 (*3)

1030010

Huhn

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

1030990

Sonstige

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0,05 (*3)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,03 (*3)

0,05 (*3)

0,05 (*3)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,03 (*3)

0,05 (*3)

0,05 (*3)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,03 (*3)

0,05 (*3)

0,05 (*3)

b)

In Teil B erhält die Spalte für Chlorpyrifos-methyl folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (3)

Chlorpyrifos-methyl (F)

(1)

(2)

(3)

0130040

Mispeln

0,5

0130050

Japanische Wollmispeln

0,5

0154050

Hagebutten

0,05 (*4)

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0,05 (*4)

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0,05 (*4)

0154080

Holunderbeeren

0,05 (*4)

0161050

Karambolen

0,05 (*4)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,5

0161070

Jambolans

0,05 (*4)

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

0,05 (*4)

0162050

Sternäpfel

0,05 (*4)

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

0,05 (*4)

0163060

Cherimoyas

0,05 (*4)

0163070

Guaven

0,05 (*4)

0163090

Brotfrüchte

0,05 (*4)

0163100

Durianfrüchte

0,05 (*4)

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,05 (*4)

0212040

Pfeilwurz

0,05 (*4)

0251050

Barbarakraut

0,05 (*4)

0251070

Roter Senf

0,05 (*4)

0252020

Portulak

0,05 (*4)

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,05 (*4)

0256050

Salbei

0,05 (*4)

0256060

Rosmarin

0,05 (*4)

0256070

Thymian

0,05 (*4)

0256080

Basilikum und essbare Blüten

0,05 (*4)

0256090

Lorbeerblätter

0,05 (*4)

0256100

Estragon

0,05 (*4)

0270080

Bambussprossen

0,05 (*4)

0270090

Palmherzen

0,05 (*4)

0290000

Algen und Prokaryonten

 

0401110

Saflorsamen

0,05 (*4)

0401120

Borretschsamen

0,05 (*4)

0401130

Leindottersamen

0,05 (*4)

0401150

Rizinusbohnen

0,05 (*4)

0402020

Ölpalmenkerne

0,05 (*4)

0402030

Ölpalmenfrüchte

0,05 (*4)

0402040

Kapok

0,05 (*4)

0620000

Kaffeebohnen

0,1 (*4)

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

0,2

0631020

Hibiskus

0,1 (*4)

0631030

Rose

0,1 (*4)

0631040

Jasmin

0,1 (*4)

0631050

Linde

0,1 (*4)

0631990

Sonstige

0,1 (*4)

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0,1 (*4)

0632010

Erdbeere

0,1 (*4)

0632020

Rooibos

0,1 (*4)

0632030

Mate

0,1 (*4)

0632990

Sonstige

0,1 (*4)

0633000

c)

Wurzeln

0,1 (*4)

0633010

Baldrian

0,1 (*4)

0633020

Ginseng

0,1 (*4)

0633990

Sonstige

0,1 (*4)

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

0,1 (*4)

0640000

Kakaobohnen

0,1 (*4)

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,1 (*4)

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

1

0810010

Anis/Anissamen

1

0810020

Schwarzkümmel

1

0810030

Sellerie

1

0810040

Koriander

1

0810050

Kreuzkümmel

1

0810060

Dill

1

0810070

Fenchel

1

0810080

Bockshornklee

1

0810090

Muskatnuss

1

0810990

Sonstige

1

0820000

Fruchtgewürze

0,3

0820010

Nelkenpfeffer

0,3

0820020

Szechuanpfeffer

0,3

0820030

Kümmel

0,3

0820040

Kardamom

0,3

0820050

Wacholderbeere

0,3

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

0,3

0820070

Vanille

0,3

0820080

Tamarinde

0,3

0820990

Sonstige

0,3

0830000

Rindengewürze

0,1 (*4)

0830010

Zimt

0,1 (*4)

0830990

Sonstige

0,1 (*4)

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

5

0840020

Ingwer

5

0840030

Kurkuma

5

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

0840990

Sonstige

5

0850000

Knospengewürze

0,1 (*4)

0850010

Nelken

0,1 (*4)

0850020

Kapern

0,1 (*4)

0850990

Sonstige

0,1 (*4)

0860000

Blütenstempelgewürze

0,1 (*4)

0860010

Safran

0,1 (*4)

0860990

Sonstige

0,1 (*4)

0870000

Samenmantelgewürze

0,1 (*4)

0870010

Muskatblüte

0,1 (*4)

0870990

Sonstige

0,1 (*4)

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,05 (*4)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0,05 (*4)

0900020

Zuckerrohre

0,05 (*4)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,05 (*4)

0900990

Sonstige

0,05 (*4)

1015000

e)

Einhufern

0,05 (*4)

1015010

Muskel

0,05 (*4)

1015020

Fettgewebe

0,05 (*4)

1015030

Leber

0,05 (*4)

1015040

Nieren

0,05 (*4)

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,05 (*4)

1015990

Sonstige

0,05 (*4)

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

0,05 (*4)

1017010

Muskel

0,05 (*4)

1017020

Fettgewebe

0,05 (*4)

1017030

Leber

0,05 (*4)

1017040

Nieren

0,05 (*4)

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,05 (*4)

1017990

Sonstige

0,05 (*4)

1030020

Ente

0,01 (*4)

1030030

Gans

0,01 (*4)

1030040

Wachtel

0,01 (*4)

1030990

Sonstige

0,01 (*4)

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

 

1050000

Amphibien und Reptilien

 

1060000

Wirbellose Landtiere

 

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

 

3.

In Anhang IV wird folgender Eintrag in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Natriumchlorid“.


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(*2)  Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(F)

=

Fettlöslich

Fluazinam (F)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0130010

Äpfel

0130020

Birnen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0151010

Tafeltrauben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0151020

Keltertrauben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0153010

Brombeeren

0153020

Kratzbeeren

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

0300010

Bohnen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0633000

c)

Wurzeln

0633010

Baldrian

0633020

Ginseng

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Flutriafol

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0130000

Kernobst

0130010

Äpfel

0130020

Birnen

0130030

Quitten

0130040

Mispeln

0130050

Japanische Wollmispeln

0130990

Sonstige

0151020

Keltertrauben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0213010

Rote Rüben

0233010

Melonen

0233030

Wassermelonen

0500060

Reis

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Lagerbedingungen für die Proben aus den Fütterungsstudien nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1011030

Leber

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Metabolismus von Wiederkäuern und zu den Lagerbedingungen für die Proben aus den Fütterungsstudien nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1012030

Leber

1013030

Leber

1014030

Leber

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Lagerbedingungen für die Proben aus den Fütterungsstudien nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1015030

Leber

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Metabolismus von Wiederkäuern und zu den Lagerbedingungen für die Proben aus den Fütterungsstudien nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1017030

Leber

Prohexadion (Prohexadion (Säure) und seine Salze, ausgedrückt als Prohexadion-Calcium)

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“

(*3)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(F)

=

Fettlöslich

Ametoctradin (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Ametoctradin — Code 1000000, ausgenommen 1040000: Ametoctradin, Metabolit 4-(7-Amino-5-ethyl [1,2,4]triazolo, [1,5-a]pyrimidin-6-yl) butansäure (M650F01) und Metabolit 6-(7-Amino-5-ethyl [1,2,4]triazolo [1,5-a]pyrimidin-6-yl) hexansäure (M650F06), ausgedrückt als Ametoctradin

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Cyproconazol (F)

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Difenoconazol

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“

(*4)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(3)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(F)

=

Fettlöslich

Chlorpyrifos-methyl (F)

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“


BESCHLÜSSE

17.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/71 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2017

zur Freistellung der Stromerzeugung und des Stromgroßhandels in den Niederlanden von der Anwendung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8339)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

gestützt auf den von DONG Energy A/S (im Folgenden „DONG“) (2), Eneco B.V. (im Folgenden „Eneco“) und N.V. Nuon Energy (im Folgenden „Nuon“) (im Folgenden „die Antragsteller“) per E-Mail vom 30. Januar 2017 übermittelten Antrag,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   SACHVERHALT

(1)

Am 30. Januar 2017 übermittelten DONG, Eneco und Nuon der Kommission per E-Mail einen Antrag gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden „Antrag“).

(2)

Der Antrag von DONG, Eneco und Nuon, die als Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2014/25/EU anzusehen sind, betrifft, wie im Antrag dargelegt, die Stromerzeugung und den Großhandelsmarkt für Strom.

(3)

Bei den Antragstellern handelt es sich um „öffentliche Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie, da sie letztlich vom Staat oder von Gebietskörperschaften kontrolliert werden.

a)

DONG gehört zur DONG-Energy-Gruppe. Von den Anteilen an der Dachholding von DONG Energy werden derzeit 50,4 % vom Königreich Dänemark gehalten, das die alleinige Kontrolle ausübt. Bis vor Kurzem übte das Königreich Dänemark die Kontrolle gemeinsam mit Goldman Sachs aus (3); im Rahmen eines IPO, das am 9. Juni 2016 stattfand, reduzierte das Königreich Dänemark seine Beteiligung von zuvor 58,8 %, erlangte aber die alleinige Kontrolle über DONG. Einer von einer Mehrheit im dänischen Parlament erzielten politischen Einigung zufolge wird das Königreich Dänemark seine Mehrheitsbeteiligung bis mindestens 2020 aufrechterhalten.

b)

Eneco wird von der Eneco Holding B.V. kontrolliert. Die Anteile an der Eneco Holding B.V. werden von 53 Kommunen gehalten, die sich größtenteils in den niederländischen Provinzen Südholland, Nordholland, Utrecht und Friesland befinden.

c)

Die Nuon-Anteile werden von der Vattenfall AB gehalten. Die Vattenfall AB ist eine nicht börsennotierte Gesellschaft, die sich zu 100 % im Besitz des schwedischen Staates befindet.

(4)

Da dem Antrag keine Stellungnahme einer unabhängigen nationalen Behörde im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU beigefügt war, setzte die Kommission die niederländischen Behörden über den Antrag in Kenntnis und forderte mit E-Mail vom 24. März 2017 weitere Informationen an. Die Antwort der niederländischen Behörden wurde mit E-Mail vom 19. Juni 2017 übermittelt. Da die Antwort für unvollständig erachtet wurde, sah sich die Kommission veranlasst, am 27. Juli 2017 um weitere Klarstellungen zu ersuchen; diesem Ersuchen kamen die niederländischen Behörden am 25. September 2017 nach.

(5)

In Anbetracht der Tatsache, dass die Antworten auf das Auskunftsersuchen nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist eingingen, wurde die Frist für die Beschlussfassung für die Zeit zwischen dem Ablauf der im Auskunftsersuchen festgesetzten Frist (17. April 2017) und dem Eingang der vollständigen Informationen (25. September 2017) ausgesetzt; der neue Termin für die Annahme eines Beschlusses der Kommission war somit der 12. Dezember 2017.

2.   RECHTLICHER RAHMEN

(6)

Die Richtlinie 2014/25/EU gilt für die Vergabe von Aufträgen zur Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Stromerzeugung und dem Stromgroßhandel, sofern die betreffenden Tätigkeiten nicht gemäß Artikel 34 der Richtlinie ausgenommen wurden.

(7)

Nach Maßgabe des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen Aufträge, mit denen die Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit ermöglicht werden soll, nicht der Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien festgestellt, wobei die besonderen Merkmale des betreffenden Sektors zu berücksichtigen sind.

3.   WÜRDIGUNG

3.1.   Freier Marktzugang

(8)

Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Rechtvorschriften der Union, durch die ein bestimmter Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet wird, umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsvorschriften sind in Anhang III der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführt. Für den Elektrizitätssektor ist dort die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angegeben.

(9)

Die Niederlande haben die Richtlinie 2009/72/EG mit dem niederländischen Elektrizitätsgesetz von 1998 (5) (Elektriciteitswet) in nationales Recht umgesetzt. Daher sollte der Marktzugang gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU im gesamten Hoheitsgebiet der Niederlande als nicht beschränkt erachtet werden.

3.2.   Unmittelbarer Einfluss des Wettbewerbs

(10)

Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, ist anhand verschiedener Indikatoren zu beurteilen, von denen keiner für sich allein genommen den Ausschlag gibt. Hinsichtlich der Märkte, die dieser Beschluss betrifft, ist der Marktanteil der Hauptakteure auf einem bestimmten Markt ein Kriterium, das berücksichtigt werden sollte. Angesichts der Merkmale der betreffenden Märkte sind noch weitere Kriterien zu berücksichtigen.

(11)

Dieser Beschluss lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften und der Vorschriften in anderen Bereichen des Unionsrechts unberührt. Insbesondere sind die Kriterien und Methoden, anhand deren gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU bewertet wird, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, nicht notwendigerweise dieselben, die für eine Beurteilung nach Artikel 101 oder 102 AEUV oder der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (6) herangezogen werden. Dies hat auch das Gericht in einem neueren Urteil (7) bestätigt.

(12)

Zu bedenken ist, dass mit diesem Beschluss festgestellt werden soll, ob die Dienstleistungen, auf die sich der Antrag bezieht, (auf Märkten, die keiner Zugangsbeschränkung im Sinne des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen) einem so starken Wettbewerb ausgesetzt sind, dass auch ohne die Disziplin, die durch die in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten detaillierten Vorschriften für die Auftragsvergabe bewirkt wird, gewährleistet ist, dass die Vergabe von Aufträgen zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten transparent, diskriminierungsfrei und auf der Grundlage von Kriterien erfolgt, anhand deren die Auftraggeber die wirtschaftlich günstigste Lösung ermitteln können. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Marktakteure auf dem betreffenden Markt unter die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge fallen (8). Somit haben die nicht den Vergabevorschriften unterliegenden Unternehmen, die auf den betreffenden Märkten tätig werden, die Möglichkeit, auf die den Vorschriften unterliegenden Marktakteure Wettbewerbsdruck auszuüben.

3.2.1.   Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes

(13)

Im Zusammenhang mit der früheren Sache COMP/M.4110 — E.ON/ENDESA vom 25. April 2006 (9) hat die Kommission festgestellt, dass im Elektrizitätssektor zwischen folgenden sachlich relevanten Märkten unterschieden werden kann: i) Erzeugung und Großhandel, ii) Übertragung, iii) Verteilung und iv) Einzelhandel. Manche dieser Märkte ließen sich zwar weiter unterteilen, doch hat die Kommission in ihrer bisherigen Entscheidungspraxis (10) nicht zwischen einem Stromerzeugungsmarkt und einem Stromgroßhandelsmarkt unterschieden, da die Erzeugung als solche lediglich eine erste Stufe in der Wertschöpfungskette ist und die erzeugten Strommengen über den Großhandelsmarkt abgesetzt werden.

(14)

Der Antrag von DONG, Eneco und Nuon betrifft Stromerzeugung und Stromgroßhandel.

(15)

Nach der in einem früheren Fall geäußerten Auffassung der niederländischen Behörde für Verbraucher und Märkte (Autoriteit Consument & Markt — ACM) umfasst der Markt für Stromerzeugung und Stromgroßhandel sowohl die Erzeugung aus konventionellen Quellen als auch die Erzeugung aus erneuerbaren Quellen (11). In dem betreffenden Fall stellte die ACM fest, dass Windenergie Teil des Marktes für Stromgroßhandel und Stromerzeugung ist (12). Außerdem werde der aus Wind erzeugte Strom auf denselben Märkten gehandelt wie Strom aus anderen Quellen (13). Deshalb beschloss die ACM, keine separate Bewertung des Großhandels mit Windenergie vorzunehmen.

(16)

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass sich die Situation beim Strom aus erneuerbaren Quellen in den Niederlanden von der Situation in Deutschland und Italien unterscheidet. Den Antragstellern zufolge unterliegt Strom aus erneuerbaren Quellen in den Niederlanden den Marktkräften und ist somit gegen Strom aus konventionellen Quellen austauschbar. Die Antragsteller stellen diesbezüglich fest, dass alle in den Niederlanden tätigen Energieunternehmen über eine Handelsgesellschaft verfügen. Gegenstand der Handelstätigkeiten dieser Handelsgesellschaften ist die Beschaffung von Strom im Wege der Eigenproduktion und auf dem Markt im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden auf den Stromeinzelhandelsmärkten. Innerhalb dieses Handelsportfolios sind Strom aus erneuerbaren Quellen und Strom aus konventionellen Quellen völlig untereinander austauschbar. Decken sich die Handelsgesellschaften auf dem Markt ein, kaufen sie den Strom nicht nur an der Strombörse, sondern auch auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen wie Strombezugsverträgen (Power Purchase Agreements — PPA) ein. Die Handelsgesellschaften schließen solche PPA sowohl mit Erzeugern konventioneller Energien als auch mit Erzeugern erneuerbarer Energien. Beim Abschluss von Strombezugsverträgen sind die Handelsgesellschaften der Energieunternehmen dem Wettbewerb mit Erzeugern erneuerbarer Energien, die ihren Strom an Marktparteien verkaufen, ausgesetzt. Der Übertragungsnetzbetreiber selbst beschafft keinen Strom aus erneuerbaren Quellen. Den Antragstellern zufolge unterliegt die Erzeugung von Strom aus erneuerbarem Quellen tatsächlich den Marktkräften, weshalb es nicht erforderlich sei, die europäischen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhalten.

(17)

Die Antragsteller führen ferner aus, dass der Rechtsrahmen für die Hersteller von Strom aus konventionellen Quellen und Hersteller von Strom aus erneuerbaren Quellen vergleichbar sei. Der einzige signifikante Unterschied besteht ihrer Ansicht darin, dass die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den Kosten von erneuerbarem Strom und dem Marktpreis Beihilfen erhalten. Die in den Niederlanden geltende Beihilferegelung ist unter der Bezeichnung „Stimulering Duurzame Energieproductie“ (SDE+) bekannt.

(18)

Im Jahr 2012 erließ die Kommission Freistellungsbeschlüsse, die den deutschen und den italienischen Strommarkt betrafen (14). In Bezug auf Deutschland vertrat die Kommission die Auffassung, dass die „Erzeugung und Vermarktung von Strom, der dem EEG … unterliegt“, nicht Teil des „Marktes für die Erzeugung und den Erstabsatz von konventionellem Strom“ ist, da „EEG-Strom … in der Regel nicht direkt auf dem Großhandelsmarkt abgesetzt, sondern zuerst von den Übertragungsnetzbetreibern zu einem gesetzlich festgelegten Vergütungssatz abgenommen“ wird. Im Falle Italiens argumentierte sie in ähnlicher Weise, dass es sich beim „Markt für die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Quellen“ und dem „Markt für die Erzeugung von und den Großhandel mit konventionellem Strom“ um voneinander getrennte Märkte handelt, da „der Verkauf von Strom aus erneuerbaren Quellen, die unter den CIP6-Mechanismus oder den FIT-Mechanismus fallen, meist über den Energiedienstebetreiber“ erfolgt. Dass die Kommission eine solche Unterscheidung vornahm, hatte seinen Grund vor allem darin, dass die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen ihre Produktion an einen Akteur außerhalb des Marktes (Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland und Gestore dei Servizi Energetici — GSE in Italien) verkaufen. Weitere Erwägungen bei den beiden Präzedenzfällen betrafen i) die vorrangige Einspeisung erneuerbarer Energien und ii) die gesetzlich festgelegte Vergütung. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in Deutschland und Italien nicht den Marktkräften unterliegt.

(19)

Im aktuellen Fall bieten die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen ihren Strom direkt auf dem Großhandelsmarkt an und stehen dabei im Wettbewerb mit Erzeugern von Strom aus konventionellen Quellen.

(20)

Zudem schreibt das niederländische Elektrizitätsgesetz keine vorrangige Einspeisung erneuerbarer Energien vor. Eine vorrangige Einspeisung erneuerbarer Energien ist nur in den Vorschriften für das Engpassmanagement vorgesehen und erfolgt ausschließlich im Falle von Netzengpässen. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass es in den vergangenen Jahren in den Niederlanden keine derartigen Fälle eines Engpassmanagements gab.

(21)

Das einzige Element, das dem vorliegenden Fall und den Deutschland und Italien betreffenden früheren Fällen gemeinsam ist, ist der gesetzlich festgelegte Vergütungssatz. Es ist jedoch festzustellen, dass selbst in Bezug auf diesen Aspekt deutliche Unterschiede gegenüber den beiden früheren Fällen bestehen. Die Kommission nimmt diesbezüglich zur Kenntnis, dass die Gewährung einer SDE+-Beihilfe auf der Grundlage eines wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens erfolgt, womit Anreize für ein disziplinierteres Ausschreibungsverhalten der Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen gesetzt werden (15). Beim SDE+-Programm konkurrieren nämlich Projekte, die auf unterschiedlichen Technologien zur Erzeugung erneuerbarer Energien basieren, untereinander um Fördergelder in einer vorab festgesetzten Gesamthöhe. Der Wettbewerb ist technologieneutral. Zunächst erhalten die Projekte und/oder Technologien mit den niedrigsten Angebotspreisen eine Beihilfe bis die Mittel ausgeschöpft sind. Auf diese Weise setzt die niederländische SDE+-Regelung Anreize für die Einreichung wettbewerbsorientierter Angebote und für eine Minimierung der Kosten (und damit auch der Höhe der Beihilfe) aufseiten der Wettbewerber.

(22)

Aus den vorstehenden Ausführungen lässt sich somit der Schluss ziehen, dass die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen in den Niederlanden einem Wettbewerbsdruck unterliegen.

(23)

Unter Berücksichtigung der genannten besonderen Merkmale des niederländischen Strommarktes wird für eine Prüfung der Bedingungen des Artikels 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU und unbeschadet des Wettbewerbsrechts der sachlich relevante Markt als Markt für die Erzeugung von Strom und den Großhandel mit Strom sowohl aus konventionellen als auch aus erneuerbaren Quellen definiert.

3.2.2.   Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes

(24)

Der Antrag bezieht sich auf Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Niederlande

(25)

In ihrem Beschluss in der Sache RWE/Essent (16) gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass der räumlich relevante Markt entweder Deutschland und die Niederlande (zu Schwachlastzeiten) und das nationale Hoheitsgebiet (zu Spitzenlastzeiten) oder grundsätzlich das nationale Hoheitsgebiet (unabhängig von den Lastzeiten) umfasst — je nachdem, ob eine weitergehende Unterscheidung zwischen Spitzenlastzeiten und Schwachlastzeiten getroffen wird (17).

(26)

Die ACM stellte in der Sache Nuon/Reliant fest, dass der Markt für Stromerzeugung und Stromgroßhandel in seiner räumlichen Ausdehnung mindestens ein nationaler Markt ist (18). Die ACM berücksichtigte auch den von Einfuhren ausgehenden Wettbewerbsdruck. Der ACM zufolge umfasst der räumlich relevante Markt zu Schwachlastzeiten mindestens die Niederlande und Deutschland (19). Allerdings merkte die ACM an, dass in Zeiten hoher Nachfrage der von Einfuhren ausgehende Wettbewerbsdruck aufgrund begrenzter Verbindungskapazitäten beschränkt sei. Die ACM stellte eine begrenzte Korrelation zwischen den Preisen in den Niederlanden und den Preisen in Deutschland fest.

(27)

Die ACM nannte Anhaltspunkte dafür, dass der räumlich relevante Markt auch zu Spitzenlastzeiten über die nationalen Grenzen hinausreichen könnte. Dies werde der Fall sein, wenn die tatsächlich verfügbare Einfuhrkapazität auf mindestens 6 500 MW erhöht würde (20). Außer den Niederlanden würde dieser Markt auch Deutschland oder Belgien umfassen. Zudem würde der räumlich relevante Markt für den Fall, dass es einen Markt für „Superspitzenlastzeiten“ („superpiekuren“) gäbe (was die ACM letztlich offen gelassen hat) (21), mindestens die Niederlande und Deutschland umfassen, wenn die tatsächlich verfügbare Einfuhrkapazität auf mindestens 8 250 MW erhöht würde (22).

(28)

Seit dem Beschluss in der Sache Nuon/Essent gab es verschiedene Projekte, deren Zweck die Erhöhung der zwischen den Niederlanden und anderen Ländern (in beide Richtungen) bestehenden Verbindungskapazitäten. Die NorNed-Leitung zwischen Norwegen und den Niederlanden mit einer Kapazität von 700 MW ist seit 2008 in Betrieb. Die BritNed-Leitung zwischen Großbritannien und den Niederlanden mit einer Kapazität von 1 000 MW ist seit 2011 in Betrieb. Mehrere weitere Projekte sind im Gange:

Grenze

Verbindungsleitung

Kapazität (in MW)

Bau

Deutschland

Doetinchem-Wesel (neu)

1 500

2016 (Inbetriebnahme 2018)

Deutschland

Meeden-Diele (Ausbau)

500

2018

Dänemark

COBRA

700

2019

Belgien

Kreekrak-Zandvliet

700-900

2021

(29)

Der signifikante Anstieg der Verbindungskapazität zwischen den Niederlanden und ihren Nachbarländern dürfte sich günstig auf den Wettbewerb auf dem niederländischen Stromerzeugungsmarkt ausgewirkt haben.

(30)

Die Kommission nimmt die wachsende Bedeutung von Einfuhren auf dem niederländischen Markt für Stromerzeugung und Stromgroßhandel zur Kenntnis und gelangt zu dem Schluss, dass — unbeschadet des Wettbewerbsrechts — bei der Beurteilung, ob die in Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Bedingungen erfüllt sind, der niederländische Markt für Stromerzeugung und Stromgroßhandel mindestens als nationaler Markt anzusehen ist.

3.2.3.   Marktanalyse

a)   Marktanteile

(31)

In früheren Beschlüssen (23) vertrat die Kommission die Auffassung, dass hinsichtlich der Märkte für Stromerzeugung und Stromgroßhandel der kumulierte Marktanteil der drei größten Unternehmen maßgeblich ist. Da aber nicht alle Marktakteure den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegen, stellt die Analyse vornehmlich auf die Marktposition der den Vergabevorschriften unterliegenden jeweiligen Marktakteure und auf den Wettbewerbsdruck ab, dem sie ausgesetzt sind. Darüber hinaus können auch andere Maßzahlen für die Marktkonzentration als relevant betrachtet werden.

(32)

Das niederländische Zentrale Statistisches Amt (Centraal Bureau voor de Statistiek, im Folgenden „CBS“) legte im Februar 2015 einen Bericht über den Strommarkt in den Niederlanden (24) vor. Dem Bericht zufolge betrug die installierte Kapazität in den Niederlanden etwa 31,5 GW, davon 20,1 GW zentrale installierte Kapazität und 11,5 GW dezentrale installierte Kapazität. Zentrale Erzeugung ist definiert als Erzeugung von Strom in thermischen Kraftwerken oder Kernkraftwerken, die den Strom direkt in das Hochspannungsnetz einspeisen. Alle anderen Arten der Stromerzeugung erfolgen dezentral durch Thermieanlagen, Windenergie, Wasserkraft und Solarenergie.

Tabelle 1

Installierte Kapazität (MW und Anzahl der Anlagen) 2012, 2013 und 2014

 

2012 (MW)

2012 (Anzahl)

2013 (MW)

2013 (Anzahl)

2014 (MW)

2014 (Anzahl)

Zentral

19 025

48

20 132

50

21 515

49

Dezentral

10 905

6 405

11 408

6 451

11 799

6 445

Insgesamt

29 930

6 453

31 540

6 501

33 314

6 494

(Quelle: CBS)

(33)

Die Antragsteller legen auch eigene Produktionszahlen vor, aufgeschlüsselt nach konventionellen und erneuerbaren Energieträgern. Aus der Tabelle geht hervor, dass die Gesamtproduktion langsam abnimmt, während der jeweilige Anteil von DONG und Eneco an der Gesamtproduktion langsam zunimmt. Die Gesamtproduktion von Nuon ist relativ stabil geblieben. Auf die Antragsteller entfällt ein geschätzter kombinierter Anteil von weniger als 20 % an der Gesamterzeugung. Bei ihrem kombinierten Marktanteil besteht kein signifikanter Unterschied zwischen konventionellen und erneuerbaren Energieträgern.

Tabelle 2

Stromerzeugung aus erneuerbaren und konventionellen Energieträgern (in Mio. MWh) 2011-2015 (vorläufige Daten)  (25) , Marktanteile in Klammern

Erzeugung

2011

2012

2013

2014

2015

Erzeugung

113 000

102 500

100 900

103 400

109 600

Dong

500 (0,5 %)

600 (0,6 %)

500 (0,5 %)

1 300 (1,2 %)

1 300 (1,2 %)

Eneco

1 500 (1,3 %)

2 200 (2,2 %)

1 500 (1,5 %)

2 600 (2,5 %)

4 900 (4,4 %)

Nuon

13 400 (11,9 %)

13 100 (12,8 %)

17 100 (17 %)

13 900 (13,4 %)

13 700 (12,5 %)

Sonstige

97 500 (86,3 %)

86 600 (84,5 %)

81 800 (81 %)

85 700 (82,8 %)

89 700 (81,8 %)

Konventionell

101 000

90 000

88 900

91 600

96 400

Dong

[…] (*1)

(…)

(…)

(…)

(…)

Eneco

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Nuon

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Sonstige

86 900 (86,1 %)

75 500 (83,9 %)

71 400 (80,3 %)

75 900 (82,9 %)

79 400 (82,3 %)

Erneuerbar

12 000

12 500

12 000

11 800

13 200

Dong

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Eneco

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Nuon

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Sonstige

10 600 (88,4 %)

11 100 (88,5 %)

10 400 (86,4 %)

9 800 (82,7 %)

10 300 (77,9 %)

(34)

Am 25. September 2017 legten die niederländischen Behörden weitere Daten vor. Diese werden in nachstehender Tabelle im Überblick dargestellt.

Betreiber

Marktanteil

2013

2014

2015

Delta

Erzeugung:

Kapazität:

(…)

(…)

(…)

DONG

Erzeugung:

Kapazität:

(…)

(…)

(…)

EDF

Erzeugung:

Kapazität:

(…)

(…)

(…)

Eneco

Erzeugung:

Kapazität:

(…)

(…)

(…)

NUON

Erzeugung:

Kapazität:

(…)

(…)

(…)

(35)

Aus den von den Antragstellern (26) und den niederländischen Behörden vorgelegten Daten geht hervor, dass andere Stromerzeuger, auf die zusammen ein kumulativer Marktanteil in einer Größenordnung von 70 bis 80 % entfällt, nicht dem Vergaberecht unterliegen.

(36)

Zweck dieses Beschlusses ist es, festzustellen, ob die Tätigkeiten der Stromerzeugung und des Stromgroßhandels (auf Märkten mit freiem Zugang) einem so starken Wettbewerb ausgesetzt sind, dass auch ohne die Disziplin, die durch die in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten detaillierten Vorschriften für die Auftragsvergabe bewirkt wird, gewährleistet ist, dass die Vergabe von Aufträgen zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten transparent, diskriminierungsfrei und auf der Grundlage von Kriterien erfolgt, anhand deren die Auftraggeber die wirtschaftlich günstigste Lösung ermitteln können.

(37)

Der vorstehend beschriebene Sachverhalt kann in Bezug auf die Stromerzeugung und den Stromgroßhandel als Hinweis darauf gewertet werden, dass die dem Vergaberecht unterliegenden Marktakteure unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

b)   Sonstige Faktoren

(38)

Auf Einfuhren entfällt in den Niederlanden ein Anteil von 28 % des Gesamtangebots und Gesamtverbrauchs. Damit ist der Anteil höher als beispielsweise der Anteil der Stromimporte Italiens (13,4 %) zum Zeitpunkt der Bewertung des italienischen Stromerzeugungsmarktes (27). Die Kommission war der Ansicht, dass diese Importe eine wettbewerbsfördernde Wirkung hatten und dass sich die Situation in dem Maße weiter verbessern dürfte, in dem zusätzliche Verbindungskapazitäten verfügbar würden. Die hohen Einfuhrmengen auf dem niederländischen Markt untermauern die Schlussfolgerung, dass die auf dem niederländischen Stromerzeugungsmarkt tätigen Auftraggeber dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

(39)

Der Liquiditätsgrad auf dem Großhandelsmarkt, der von der nationalen Wettbewerbsbehörde ACM analysiert wurde (28), und die Funktionsweise des niederländischen Ausgleichsmarktes stehen nicht der Schlussfolgerung entgegen, dass die auf dem niederländischen Stromerzeugungsmarkt tätigen Auftraggeber dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(40)

Angesichts der vorstehend untersuchten Faktoren sollte die in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, in Bezug auf die Auftraggeber in den Bereichen Stromerzeugung und Stromgroßhandel in den Niederlanden als erfüllt betrachtet werden.

(41)

Da die Bedingung des freien Marktzugangs als erfüllt gilt, sollte die Richtlinie 2014/25/EU weder dann Anwendung finden, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Stromerzeugung und den Stromgroßhandel in den Niederlanden ermöglichen sollen, noch dann, wenn sie in diesem geografischen Gebiet Wettbewerbe für die Ausübung einer solchen Tätigkeit durchführen.

(42)

Dieser Beschluss beruht auf der Rechts- und Sachlage von Januar 2017 bis November 2017, wie sie sich nach den von den Antragstellern und den niederländischen Behörden vorgelegten Informationen darstellt. Er kann geändert werden, falls signifikante Veränderungen der Rechts- oder Sachlage dazu führen, dass die Bedingungen für die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU nicht mehr erfüllt sind.

(43)

Es wird daran erinnert, dass in Artikel 16 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (29) über die Konzessionsvergabe eine Ausnahme von der Anwendung dieser Richtlinie für Konzessionen von Auftraggebern vorgesehen ist, wenn für den Mitgliedstaat, in dem die Konzessionen gelten werden, gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU festgestellt wurde, dass die Tätigkeit gemäß Artikel 34 der Richtlinie unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Da geschlussfolgert wurde, dass die Tätigkeiten der Stromerzeugung und des Stromgroßhandels dem Wettbewerb ausgesetzt sind, werden Konzessionsverträge, die die Ausübung dieser Tätigkeiten in den Niederlanden ermöglichen sollen, von der Anwendung der Richtlinie 2014/23/EU ausgenommen.

(44)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2014/25/EU gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden, um die Ausübung der Tätigkeiten der Stromerzeugung und des Stromgroßhandels in den Niederlanden zu ermöglichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2017

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(2)  Einschließlich folgender Unternehmen:

1.

(Tochtergesellschaften von) DONG Energy Wind Power A/S, einer indirekten hundertprozentigen Tochtergesellschaft von DONG, die auch den förmlichen Freistellungsantrag im Namen von DONG gestellt hat;

2.

DONG Energy Netherlands B.V., das eine indirekte Beteiligung in Höhe von 50 % am Kraftwerk Enecogen hält.

(3)  Siehe Sache COMP/M.7068.

(4)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(5)  Wet van 12-7-2012, Stb. 2012, 334 en Inwerkingtredingsbesluit van 12-7-2012, Stb. 2012, 336.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(7)  Urteil vom 27. April 2016, Österreichische Post AG/Kommission, T-463/14, EU:T:2016:243, Rn. 28.

(8)  Dem Antrag zufolge sind nur Delta, DONG, EDF, Eneco und Nuon Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2014/25/EU, sodass sie unter die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge fallen.

(9)  Sache COMP/M.4110 — EO.N/ENDESA vom 25. April 2006, Erwägungsgründe 10 und 11, S. 3.

(10)  Sache COMP/M.3696 — E.ON/MOL vom 21. Januar 2005, Erwägungsgrund 223, Sache COMP/M.5467 — RWE/Essent vom 23. Juni 2009, Erwägungsgrund 23.

(11)  ACM-Beschluss in der Sache 6015 Nuon/Essent vom 21. Mai 2007, Randnummer 53.

(12)  Nuon/Essent, Randnummer 14, 174.

(13)  Darüber hinaus merkte die ACM an, dass es für die Endverbraucher nicht mehr nachvollziehbar sei, aus welcher Quelle genau der jeweilige Strom stammt. Ein gewisses Maß an Rückverfolgbarkeit mag aufgrund von Herkunftsnachweisen gegeben sein — der Strom, den die (End-)Verbraucher kaufen, kann jedoch nach wie vor nicht bis zur Quelle zurückverfolgt werden.

(14)  Durchführungsbeschluss 2012/218/EU der Kommission vom 24. April 2012 zur Freistellung der Erzeugung und des Großhandels von Strom aus konventionellen Quellen in Deutschland von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 21) und Durchführungsbeschluss 2012/539/EU der Kommission vom 26. September 2012 zur Freistellung der Erzeugung von und des Großhandels mit Strom aus konventionellen Quellen in der Makrozone Nord und der Makrozone Süd in Italien von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Änderung des Beschlusses 2010/403/EU der Kommission (ABl. L 271 vom 5.10.2012, S. 4).

(15)  Die SDE+-Fördersystem wurde im Jahr 2015 für mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar befunden, da es Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum reduziert (siehe SA.39399 (2015/N).

(16)  Sache COMP/M.5467, C(2009) 5177.

(17)  RWE/Essent, Erwägungsgrund 32.

(18)  ACM-Beschluss in der Sache 5098/E.ON–NRE; ACM-Beschluss in der Sache 3386/Nuon — Reliant Energy Group.

(19)  „Vision document [on] concentrations [in the] energy markets“, veröffentlicht im November 2006 von der niederländischen Wettbewerbsbehörde (NMa), Randnummer 139.

(20)  Ebd., Randnummer 139.

(21)  Ebd., Randnummer 29, Randnummer 72 und frühere Definition in der Sache Nuon/Reliant, Fußnote 4: „Die Superspitzenlast ist die an Werktagen zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr benötigte Strommenge.“

(22)  Ebd., Randnummer 139. Nuon/Essent, Randnummer 91.

(23)  Durchführungsbeschluss 2012/218/EU.

(24)  Centraal Bureau voor de Statistiek, „Elektriciteit in Nederland“, Februar 2015, siehe https://www.cbs.nl/nl-nl/publicatie/2015/07/elektriciteit-in-nederland.

(*1)  Vertrauliche Informationen.

(25)  http://statline.cbs.nl/Statweb/publication/?DM=SLNL&PA=00377&D1=a&D2=701,712,714-715,718,729,731-732&HDR=G1&STB=T&VW=T (Quelle: CBS).

(26)  In Abschnitt 5.2.3 des Antrags.

(27)  Beschluss 2010/403/EU der Kommission vom 14. Juli 2010 zur Freistellung der Stromerzeugung und des Stromgroßhandels in Italiens Makrozone Nord und des Stromeinzelhandels für Endkunden mit Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetzanschluss in Italien von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 186 vom 20.7.2010, S. 44), Erwägungsgrund 11.

(28)  In ihrem jüngsten Liquiditätsbericht, der im Jahr 2014 veröffentlicht wurde, gelangte die ACM zu dem Schluss, dass sich die Liquidität des Großhandelsmarktes für Strom (z. B. höheres Handelsvolumen, geringere Preisvolatilität und ein geringerer Bid-Ask-Spread) im Zeitraum 2009-2013 erhöht zu haben scheint. Die ACM stellte ferner fest, dass sich die Zahl der Intra-Day-Produkte betreffenden Transaktionen im Jahr 2013 gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt hat.

(29)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).


Berichtigungen

17.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/62


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2268 der Kommission vom 26. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

( Amtsblatt der Europäischen Union L 334 vom 15. Dezember 2017 )

Auf Seite 49, Spalte 1:

Anstatt:

„0B001

b.

(Fortsetzung)“

muss es heißen:

„1C005

b.

(Fortsetzung)“.

Auf Seite 56, Spalte 1:

Anstatt:

„0B001

a. 2. a.

(Fortsetzung)“

muss es heißen:

„1C111

a. 2. a.

(Fortsetzung)“.

Auf Seite 57, Spalte 1:

Anstatt:

„0B001

a. 4.

(Fortsetzung)“

muss es heißen:

„1C111

a. 4.

(Fortsetzung)“.

Auf Seite 58, Spalte 1:

Anstatt:

„0B001

c.

(Fortsetzung)“

muss es heißen:

„1C111

c.

(Fortsetzung)“.

Auf Seite 79, Spalte 1:

Anstatt:

„0B001

d.

(Fortsetzung)“

muss es heißen:

„2B002

d.

(Fortsetzung)“.


17.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/63


Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 331 vom 14. Dezember 2017 )

Der Beschluss (GASP) 2017/2315 erhält folgende Fassung:

BESCHLUSS (GASP) 2017/2315 DES RATES

vom 11. Dezember 2017

über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist,

auf Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik und der Italienischen Republik,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 42 Absatz 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) im Rahmen der Union begründen.

(2)

Der Rat und die Hohe Vertreterin haben am 13. November 2017 eine gemeinsame Mitteilung gemäß Artikel 46 Absatz 1 EUV von 23 Mitgliedstaaten und am 7. Dezember 2017 von zwei weiteren Mitgliedstaaten erhalten, der zufolge alle diese Mitgliedstaaten beabsichtigen, sich an der SSZ auf der Grundlage zu beteiligen, dass sie die oben genannten Anforderungen erfüllen und die weiter gehenden Verpflichtungen in diesem Bereich nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses untereinander eingegangen sind, und auf Grundlage aller anderen Elemente in der Mitteilung einschließlich der Präambel und der in Anlage I der Mitteilung enthaltenen Grundsätze der SSZ, denen sie in vollem Umfang weiterhin verpflichtet sind, und zudem auf Artikel 42 EUV hinweisen, einschließlich Artikel 42 Absatz 7 (1).

(3)

Die weiter gehenden Verpflichtungen nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses stehen im Einklang mit der Erreichung der in Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 zu den Verträgen genannten Ziele und mit den Verpflichtungen nach Artikel 2 des Protokolls.

(4)

Der Beschluss von Mitgliedstaaten, an der SSZ teilzunehmen, ist freiwillig und berührt als solcher nicht die nationale Souveränität oder den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten leisten Beiträge zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen im Rahmen der SSZ im Einklang mit ihren geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen.

(5)

Die vermehrte Durchführung gemeinsamer und kollaborativer Projekte zur Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten zählt zu den bindenden Verpflichtungen im Rahmen der SSZ. Derartige Projekte können unter Wahrung der Verträge und im Einklang mit den einschlägigen Unions-Instrumenten und -Programmen mit Beiträgen aus dem Unions-Haushalt unterstützt werden.

(6)

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben in ihren jeweiligen nationalen Umsetzungsplänen ihre Fähigkeit dargelegt, die weiter gehenden Verpflichtungen, die sie untereinander eingegangen sind, zu erfüllen.

(7)

Da die notwendigen Bedingungen erfüllt sind, ist es angebracht, dass der Rat einen Beschluss zur Begründung der SSZ erlässt.

(8)

Jeder andere Mitgliedstaat, der sich zu einem späteren Zeitpunkt an der SSZ beteiligen möchte, kann dem Rat und dem Hohen Vertreter seine entsprechende Absicht nach Artikel 46 Absatz 3 EUV mitteilen.

(9)

Der Hohe Vertreter wird umfassend an den Arbeiten im Rahmen der SSZ beteiligt.

(10)

Die Maßnahmen im Rahmen der SSZ sollten mit den anderen GASP-Maßnahmen und mit den anderen Unionspolitiken im Einklang stehen. Der Rat und – im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche – der Hohe Vertreter und die Kommission sollten zusammenarbeiten, um gegebenenfalls möglichst große Synergien zu erzielen.

(11)

Gemäß Artikel 5 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und der Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Deshalb ist der vorliegende Beschluss für Dänemark nicht bindend –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit

Zwischen den Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 erfüllen und die, im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen und um zur Erreichung der Zielvorgaben der Union beizutragen, untereinander Verpflichtungen in diesem Bereich gemäß Artikel 2 dieses Protokolls eingegangen sind, wird hiermit die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) im Rahmen der Union begründet.

Artikel 2

Teilnehmende Mitgliedstaaten

Die folgenden Mitgliedstaaten beteiligen sich an der SSZ:

Belgien,

Bulgarien,

Tschechische Republik,

Deutschland,

Estland,

Irland,

Griechenland,

Spanien,

Frankreich,

Kroatien,

Italien,

Zypern,

Lettland,

Litauen,

Luxemburg,

Ungarn,

die Niederlande,

Österreich,

Polen,

Portugal,

Rumänien,

Slowenien,

die Slowakei,

Finnland,

Schweden.

Artikel 3

Weiter gehende Verpflichtungen im Einklang mit Protokoll Nr. 10

(1)   Um die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 genannten Ziele zu erreichen und den in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Verpflichtungen nachzukommen, leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten Beiträge, mit denen die weiter gehenden Verpflichtungen nach Maßgabe des Anhangs, die sie untereinander eingegangen sind, erfüllt werden.

(2)   Für diesen Zweck überprüfen die teilnehmenden Mitgliedstaaten jährlich und aktualisieren gegebenenfalls ihre nationalen Umsetzungspläne, in denen sie darzulegen haben, wie sie den weiter gehenden Verpflichtungen nachkommen werden, wobei sie genau angeben, wie sie die präziseren Ziele jeder einzelnen Phase erreichen werden. Die aktualisierten nationalen Umsetzungspläne werden jährlich dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) vorgelegt und allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

Artikel 4

SSZ-Steuerung

(1)   Die Steuerung der SSZ wird wie folgt organisiert:

auf Ebene des Rates und

im Rahmen von Projekten, die von Gruppen der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die untereinander vereinbart haben, derartige Projekte durchzuführen, umgesetzt werden.

(2)   Der Rat erlässt im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV Beschlüsse und Empfehlungen, in denen

a)

strategische Vorgaben und Leitlinien für die SSZ festgelegt werden;

b)

der Ablauf der Erfüllung der im Anhang festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen im Laufe der beiden aufeinanderfolgenden Anfangsphasen (die Jahre 2018 bis 2020 und 2021 bis 2025) gesteuert und am Anfang jeder Phase präzisere Ziele für die Erfüllung der im Anhang festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen vorgegeben werden;

c)

bei Bedarf die im Anhang festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen vor dem Hintergrund der durch die SSZ erzielten Fortschritte aktualisiert und verstärkt werden, um das sich wandelnde Sicherheitsumfeld der Union zu reflektieren. Derartige Beschlüsse werden insbesondere am Ende der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Phasen auf der Grundlage eines strategischen Überprüfungsprozesses erlassen, in dessen Rahmen die Erfüllung der SSZ-Verpflichtungen bewertet wird;

d)

die Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten, mit denen die vereinbarten Verpflichtungen erfüllt werden, nach dem in Artikel 6 beschriebenen Mechanismus bewertet werden;

e)

die Liste der Projekte festgelegt wird, die im Rahmen der SSZ ausgearbeitet werden sollen und die sowohl die Unterstützung der Fähigkeitenentwicklung als auch die Bereitstellung im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten von substanzieller Unterstützung für Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik widerspiegeln;

f)

die gemeinsamen Vorschriften für die Steuerung von Projekten festgelegt werden, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, anpassen können, falls dies für das Projekt erforderlich ist.

g)

zu gegebener Zeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 die allgemeinen Bedingungen festgelegt werden, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an bestimmten Projekten zu beteiligen; und im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 festgestellt wird, ob ein bestimmter Drittstaat diese Bedingungen erfüllt; und

h)

jegliche weitere Maßnahmen getroffen werden, die für die weitere Umsetzung dieses Beschlusses erforderlich sind.

Artikel 5

SSZ-Projekte

(1)   Im Anschluss an Vorschläge der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, sich an einem bestimmten Projekt zu beteiligen, kann der Hohe Vertreter, in Bezug auf die Auswahl und Bewertung von SSZ-Projekten, auf der Grundlage der nach Artikel 7 durchgeführten Bewertungen eine Empfehlung für Beschlüsse und Empfehlungen des Rates abgeben, die nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e unter Berücksichtigung des militärischen Ratschlags des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC) erlassen werden sollen.

(2)   Teilnehmende Mitgliedstaaten, die ein bestimmtes Projekt vorschlagen möchten, teilen dies den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten rechtzeitig vor Einreichung ihres Vorschlags mit, um Unterstützung zu finden und ihnen Gelegenheit zu geben, sich einer gemeinsamen Vorlage des Vorschlags anzuschließen.

Die Projektmitglieder sind die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die den Vorschlag vorgelegt haben. Die Liste der Projektmitglieder jedes einzelnen Projekts wird dem Beschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e beigefügt.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, können untereinander vereinbaren, andere teilnehmende Mitgliedstaaten, die sich später an dem Projekt beteiligen möchten, zuzulassen.

(3)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, vereinbaren untereinander die Modalitäten sowie den Umfang ihrer Zusammenarbeit und die Ausführung dieses Projekts. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, unterrichten den Rat regelmäßig in geeigneter Form über die Entwicklung des Projekts.

Artikel 6

Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

(1)   Der Rat gewährleistet im Rahmen von Artikel 46 Absatz 6 EUV die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit der SSZ. Der Hohe Vertreter trägt ebenfalls zu diesen Zielen bei.

(2)   Der Hohe Vertreter ist gemäß Protokoll Nr. 10 umfassend an den Arbeiten im Rahmen der SSZ beteiligt.

(3)   Der Hohe Vertreter legt dem Rat einen jährlichen Bericht über die SSZ vor. Der Bericht stützt sich auf die Beiträge der EDA nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a und des EAD nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a. Im Bericht des Hohen Vertreters wird der Stand der Durchführung der SSZ, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch jeden teilnehmenden Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Umsetzungsplan, dargelegt.

Der EUMC unterstützt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee mit Ratschlägen und Empfehlungen in militärischen Angelegenheiten in Bezug auf das jährliche Bewertungsverfahren der SSZ.

Auf der Grundlage des vom Hohen Vertreter vorgelegten Jahresberichts über die SSZ prüft der Rat einmal jährlich, ob die teilnehmenden Mitgliedstaaten die weiter gehenden Verpflichtungen nach Artikel 3 weiterhin erfüllen.

(4)   Jeglicher Beschluss in Bezug auf die Aussetzung der Teilnahme eines Mitgliedstaats wird gemäß Artikel 46 Absatz 4 EUV und erst, nachdem der Mitgliedstaat einen eindeutig festgelegten Zeitrahmen für eine individuelle Konsultation und Reaktionsmaßnahmen erhalten hat, erlassen.

Artikel 7

Unterstützung durch den EAD und die EDA

(1)   Unter der Verantwortung des Hohen Vertreters, auch in seiner Eigenschaft als Leiter der EDA, nehmen der EAD, einschließlich des Militärstabs der EU (EUMS), und die EDA gemeinsam die erforderlichen Sekretariatsaufgaben für die SSZ auf einer anderen Ebene als der des Rates wahr und stellen in diesem Zusammenhang eine zentrale Anlaufstelle bereit.

(2)   Der EAD, einschließlich des EUMS, unterstützt das Funktionieren der SSZ, insbesondere indem er

a)

zu der vom Hohen Vertreter im Rahmen seines jährlichen Berichts über die SSZ nach Artikel 6 vorgenommenen Bewertung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den operativen Aspekte beiträgt;

b)

die Bewertung der Projektvorschläge nach Artikel 5, insbesondere in den Bereichen der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit ihrer Truppen koordiniert. Der EAD, einschließlich des EUMS, bewertet insbesondere, ob vorgeschlagen Projekte den operativen Erfordernissen entsprechen und zu ihnen beitragen.

(3)   Die EDA unterstützt die SSZ, insbesondere indem sie

a)

zu der vom Hohen Vertreter im Rahmen seines jährlichen Berichts über die SSZ nach Artikel 6 vorgenommenen Bewertung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den Fähigkeiten, insbesondere der Beiträge im Einklang mit den weiter gehenden Verpflichtungen nach Artikel 3, beiträgt;

b)

Projekte für die Fähigkeitenentwicklung, insbesondere durch die Koordinierung der Bewertung der Projektvorschläge nach Artikel 5, insbesondere in den Bereichen der Fähigkeitenentwicklung, erleichtert. Die EDA unterstützt insbesondere die Mitgliedstaaten dabei, sicherzustellen, dass es keine unnötigen Überschneidungen mit bestehenden Initiativen, auch nicht in anderen institutionellen Kontexten, gibt.

Artikel 8

Finanzierung

(1)   Die Verwaltungsausgaben, die den Organen der Union und dem EAD aus der Durchführung dieses Beschlusses entstehen, gehen zulasten des Haushalts der Union. Die Verwaltungsausgaben der EDA unterliegen den entsprechenden Finanzierungsregelung des EDA gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates (2).

(2)   Die operativen Ausgaben, die aus den im Rahmen der SSZ durchgeführten Projekten entstehen, werden in erster Linie von den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, getragen. Zu derartigen Projekten können unter Wahrung der Verträge und im Einklang mit den einschlägigen Unions-Instrumenten aus dem Gesamthaushalt der Union Beiträge erfolgen.

Artikel 9

Beteiligung von Drittstaaten an bestimmten Projekten

(1)   Die allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an bestimmten Projekten werden in einem nach Artikel 4 Absatz 2 erlassenen Beschluss des Rates vorgegeben, in dem auch eine Vorlage für Verwaltungsvereinbarungen mit Drittstaaten enthalten sein kann.

(2)   Der Rat beschließt im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV, ob ein Drittstaat, den die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, einladen möchten, sich an diesem Projekt zu beteiligen, die in dem Beschluss nach Absatz 1 vorgegebenen Bedingungen erfüllt.

(3)   Nach einem positiven Beschluss gemäß Absatz 2 können die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, Verwaltungsvereinbarungen mit dem betroffenen Drittstaat zum Zwecke seiner Teilnahme an diesem Projekt schließen. Diese Vereinbarungen wahren die Verfahren und die Beschlussfassungsautonomie der Union.

Artikel 10

Sicherheitsvorschriften

Im Zusammenhang mit SSZ gelten die Vorschriften des Beschlusses 2013/488/EU des Rates (3).

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI

ANHANG

Liste der ehrgeizigen und weitergehenden gemeinsamen Verpflichtungen, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten in den durch Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 festgelegten fünf Bereichen eingehen

„a)

einer Zusammenarbeit ab dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zur Verwirklichung der vereinbarten Ziele für die Höhe der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter und zur regelmäßigen Überprüfung dieser Ziele im Lichte des Sicherheitsumfelds und der internationalen Verantwortung der Union.“

Auf der Grundlage der 2007 festgelegten gemeinsamen Richtwerte stimmen die teilnehmenden Mitgliedstaaten den folgenden Verpflichtungen zu:

1.

Regelmäßige reale Erhöhung der Verteidigungshaushalte, um vereinbarte Zielsetzungen zu erreichen

2.

Sukzessive mittelfristige Erhöhung der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter auf 20 % der Gesamtverteidigungsausgaben (gemeinsamer Richtwert) zur Schließung strategischer Fähigkeitslücken durch die Teilnahme an Projekten im Bereich Verteidigungsfähigkeiten gemäß dem Fähigkeitenentwicklungsplan (CDP) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD)

3.

Ausbau gemeinsamer und kooperativer Projekte im Bereich der strategischen Verteidigungsfähigkeiten. Diese gemeinsamen und kooperativen Projekte sollten durch den Europäischen Verteidigungsfonds unterstützt werden, falls notwendig und angemessen.

4.

Erhöhung des Ausgabenanteils für Verteidigungsforschung und -technologie mit dem Ziel der Annäherung an 2 % der Gesamtverteidigungsausgaben (gemeinsamer Richtwert)

5.

Einrichtung einer regelmäßigen Überprüfung dieser Verpflichtungen (mit dem Ziel der Billigung durch den Rat)

„b)

einer möglichst weit gehenden Angleichung ihres Verteidigungsinstrumentariums, indem sie insbesondere die Ermittlung des militärischen Bedarfs harmonisieren, ihre Verteidigungsmittel und -fähigkeiten gemeinsam nutzen und gegebenenfalls spezialisieren sowie die Zusammenarbeit auf den Gebieten Ausbildung und Logistik stärken.“

6.

Übernahme einer wesentlichen Rolle an der Fähigkeitenentwicklung innerhalb der EU, einschließlich im Rahmen von CARD, um die Verfügbarkeit der erforderlichen Fähigkeiten zur Erreichung der Zielvorgaben in Europa sicherzustellen

7.

Verpflichtung zur größtmöglichen Unterstützung von CARD unter Anerkennung des freiwilligen Charakters der Überprüfung und der jeweiligen Einschränkungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten

8.

Verpflichtung zur intensiven Einbindung eines zukünftigen Europäischen Verteidigungsfonds an multinationalen Beschaffungsvorhaben mit festgestelltem Mehrwert für die EU

9.

Verpflichtung zur Aufstellung harmonisierter Vorgaben für alle von teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbarten Projekte im Bereich Fähigkeitenentwicklung

10.

Verpflichtung, die gemeinsame Nutzung bestehender Fähigkeiten zur Optimierung verfügbarer Ressourcen und zur Verbesserung ihrer Gesamtwirksamkeit in Erwägung zu ziehen

11.

Verpflichtung, vermehrte Anstrengungen bei der Zusammenarbeit im Bereich Cyberverteidigung, u. a. Informationsaustausch, Ausbildung und operative Unterstützung, sicherzustellen

„c)

konkreten Maßnahmen zur Stärkung der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit ihrer Truppen insbesondere, indem sie gemeinsame Ziele für die Entsendung von Streitkräften aufstellen und gegebenenfalls ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren überprüfen.“

12.

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und Verlegefähigkeit von Streitkräften verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Folgendem:

Bereitstellung von strategisch verlegefähigen Verbänden zur Umsetzung der EU-Zielvorgaben, zusätzlich zur möglichen Entsendung des EU-Gefechtsverbandes. Diese Verpflichtung umfasst weder Verbände mit hohem Bereitschaftsgrad, noch ständige oder sonstige Bereitschaftsverbände.

Entwicklung eines soliden Instruments zur Erfassung verfügbarer und schnell verlegefähiger Fähigkeiten (z. B. einer Datenbank), das ausschließlich teilnehmenden Mitgliedstaaten und truppenstellenden Nationen zur Verfügung stehen wird, um den Truppengestellungsprozess zu vereinfachen und zu beschleunigen

Streben nach einem beschleunigten politischen Engagement auf nationaler Ebene, gegebenenfalls durch eine Überprüfung nationaler Beschlussfassungsverfahren

Bereitstellung substanzieller Unterstützung im Rahmen der verfügbaren Mittel und Fähigkeiten – mit Personal, Material, Ausbildung, Übungsunterstützung, Infrastruktur oder auf anderem Wege – für GSVP-Operationen (z. B. EUFOR) und -Missionen (z. B. EU-Ausbildungsmissionen), die einstimmig vom Rat beschlossen wurden, unbeschadet von Beschlüssen über Beiträge zu GSVP-Operationen und unbeschadet verfassungsrechtlicher Beschränkungen

Leistung eines wesentlichen Beitrags zu den EU-Gefechtsverbänden durch die Zusage von Beiträgen grundsätzlich mindestens vier Jahre im Voraus mit einer Bereitschaftsphase gemäß dem Konzept der EU-Gefechtsverbände, Verpflichtung zur Durchführung von EU-Gefechtsverbandsübungen für das Streitkräftedispositiv der EU-Gefechtsverbände (Rahmennation) und/oder Teilnahme an diesen Übungen (alle EU-Mitgliedstaaten, die sich an EU-Gefechtsverbänden beteiligen)

Vereinfachung und Standardisierung grenzüberschreitender Militärtransporte in Europa zur Ermöglichung einer schnellen Verlegung von militärischem Material und Personal

13.

Hinsichtlich der Interoperabilität von Streitkräften verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Folgendem:

Weiterentwicklung der Interoperabilität ihrer Streitkräfte mittels:

Verpflichtung zu einer Einigung auf gemeinsame Kriterien zur Bewertung und Validierung des Streitkräftedispositivs der EU-Gefechtsverbände-, die mit NATO-Normen abgestimmt sind, bei gleichzeitiger Beibehaltung der nationalen Zertifizierung

Verpflichtung zu einer Einigung auf gemeinsame technische und operative Standards für Streitkräfte, wobei anerkannt wird, dass die Interoperabilität mit der NATO gewährleistet werden muss

Optimierung multinationaler Strukturen: Teilnehmende Mitgliedstaaten könnten sich verpflichten, den wesentlichen bestehenden und möglichen zukünftigen Strukturen, die am europäischen auswärtigen Handeln im militärischen Bereich (EUROKORPS, EUROMARFOR, EUROGENDFOR, MCCE/ATARES/SEOS) beteiligt sind, beizutreten und eine aktive Rolle innerhalb dieser zu übernehmen.

14.

Teilnehmende Mitgliedstaaten werden sich bei der gemeinsamen Finanzierung militärischer GSVP-Operationen und -Missionen um einen ehrgeizigen Ansatz bemühen, jenseits dessen was als gemeinsame Kosten im Athena-Ratsbeschluss definiert werden wird.

„d)

einer Zusammenarbeit mit dem Ziel, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem durch multinationale Konzepte und unbeschadet der sie betreffenden Verpflichtungen im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation die im Rahmen des ‚Mechanismus zur Entwicklung der Fähigkeiten‘ festgestellten Lücken zu schließen.“

15.

Hilfe bei der Beseitigung von Fähigkeitslücken, die im Rahmen des Fähigkeitenentwicklungsplans (CDP) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) festgestellt worden sind. Diese Fähigkeitenprojekte werden die strategische Autonomie Europas erhöhen und die europäische verteidigungstechnologische und -industrielle Basis (EDTIB) stärken.

16.

Vorrangige Berücksichtigung eines kooperativen europäischen Ansatzes zur Beseitigung von Fähigkeitslücken, die auf nationaler Ebene bestimmt worden sind und, als grundsätzliche Regel, die Anwendung eines rein nationalen Ansatzes nur dann, wenn eine derartige Prüfung bereits durchgeführt worden ist

17.

Teilnahme an mindestens einem Projekt im Rahmen der SSZ, das Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten als strategisch relevant eingestuft worden sind, entweder entwickelt oder bereitstellt,

„e)

einer eventuellen Mitwirkung an der Entwicklung gemeinsamer oder europäischer Programme für wichtige Güter im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur.“

18.

Verpflichtung zur Nutzung der EDA als europäisches Forum zur gemeinsamen Fähigkeitenentwicklung sowie Berücksichtigung der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) als bevorzugte Verwaltungsorganisation für kooperative Programme

19.

Sicherstellung, dass sämtliche fähigkeitsbezogene Projekte, die von teilnehmenden Mitgliedstaaten geleitet werden, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie durch eine geeignete Industriepolitik ohne unnötige Überschneidungen stärken

20.

Sicherstellung, dass die Kooperationsprogramme – die ausschließlich Einrichtungen zugutekommen dürfen, die einen nachweislichen Mehrwert auf dem Gebiet der EU erbringen – und die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten verfolgten Beschaffungsstrategien sich positiv auf die EDTIB auswirken

ÜBERSETZUNG

Mitteilung zur ständigen strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) an den Rat und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

Präambel

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten —

eingedenk dessen, dass die Union eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik verfolgt, die auf der Erreichung „einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten“ (Artikel 24 Absatz 2 EUV) beruht, und dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist;

in der Erwägung, dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen sichert, und dass die Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik von den Mitgliedstaaten Anstrengungen im Bereich der Fähigkeiten erfordern wird;

ferner eingedenk der Verpflichtung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Förderung einer auf Regeln basierenden Weltordnung, deren Kernprinzip der Multilateralismus ist und bei der die Vereinten Nationen im Mittelpunkt stehen;

eingedenk des Artikels 42 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), in dem vorgesehen ist, dass die „Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, […] eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union [begründen]“;

in der Erwägung, dass die SSZ wesentlich dazu beitragen könnte, die Zielvorgaben der EU – unter anderem im Hinblick auf die Missionen und Operationen mit höchsten Anforderungen – zu erfüllen, und dass sie die Entwicklung der Verteidigungsfähigkeit der Mitgliedstaaten durch eine intensive Einbindung in multinationale Beschaffungsprojekte und die intensive Einbindung geeigneter Industrieunternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, erleichtern und die europäische Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich stärken könnte, wobei die durch die Verträge gegebenen Möglichkeiten voll auszuschöpfen sind;

unter Berücksichtigung der Ziele der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit und der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu ihrer Verwirklichung gemäß dem Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit sowie gemäß Artikel 46 EUV;

in der Feststellung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 15. Dezember 2016 zu dem Schluss kam, dass die Europäer mehr Verantwortung für ihre Sicherheit übernehmen müssen und dass, – um die Sicherheit und Verteidigung Europas in einem komplizierten geopolitischen Umfeld zu stärken und die Bürgerinnen und Bürger besser zu schützen, – der Europäische Rat frühere diesbezügliche Zusagen bekräftigt und betont hat, dass mehr getan werden muss, wozu auch gehört, dass ausreichende zusätzliche Ressourcen zugesagt werden, wobei nationale Gegebenheiten, rechtliche Verpflichtungen sowie bei den Mitgliedstaaten, die ebenfalls NATO-Mitgliedstaaten sind, die einschlägigen Richtwerte der NATO für Verteidigungsausgaben zu berücksichtigen sind;

zudem unter Hinweis darauf, dass der Europäische Rat gefordert hat, die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der erforderlichen Fähigkeiten auszubauen und Zusagen zu geben, solche Fähigkeiten bei Bedarf zur Verfügung zu stellen, und erklärt hat, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten imstande sein müssen, entscheidend zu den kollektiven Anstrengungen beizutragen sowie autonom zu handeln, wann und wo dies erforderlich ist, und mit Partnern zu handeln, wann immer dies möglich ist;

eingedenk dessen, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom Juni 2017 erklärt hat, dass die gemeinsame Entwicklung der Fähigkeitenprojekte, die von den Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbart wurden, um die wichtigsten bestehenden Mängel zu beseitigen und die Technologien der Zukunft zu entwickeln, unerlässlich ist, um die vom Europäischen Rat im Dezember 2016 gebilligten Zielvorgaben der EU zu erfüllen; die Mitteilung der Kommission über einen Europäischen Verteidigungsfonds, der aus einem Forschungsfenster und einem Fähigkeitenfenster besteht, begrüßt hat und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, für den Europäischen Verteidigungsfonds und das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich geeignete Fähigkeitenprojekte zu ermitteln;

insbesondere eingedenk dessen, dass der Europäische Rat die Hohe Vertreterin ersucht hat, Vorschläge zu Elementen und Optionen für eine alle Seiten einbeziehende Ständige Strukturierte Zusammenarbeit auf der Grundlage eines modularen Ansatzes, bei der mögliche Projekte umrissen werden, vorzulegen;

eingedenk dessen, dass der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 6. März 2017 übereingekommen ist, dass die Arbeit an einer alle Seiten einbeziehenden Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit auf der Grundlage eines modularen Ansatzes, die allen Mitgliedstaaten offensteht, die bereit sind, auf der Grundlage von Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV sowie des Protokolls Nr. 10 zum Vertrag die erforderlichen Verpflichtungen einzugehen und die Kriterien zu erfüllen, fortgesetzt werden muss;

entschlossen, bei der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union, die in Artikel 42 Absatz 2 EUV gefordert wird, durch die Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit innerhalb des Unionsrahmens eine neue Phase zu erreichen; unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik aller Mitgliedstaaten;

eingedenk der Verpflichtung zu gegenseitiger Hilfe und Unterstützung nach Artikel 42 Absatz 7;

eingedenk dessen, dass nach Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik „[…] im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen [bleiben], die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist“;

unter Hervorhebung der Tatsache, dass der Europäische Rat am 22./23. Juni 2017 es für notwendig hielt, dass eine inklusive und ehrgeizige Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) begründet wird, sowie der Tatsache, dass in Erfüllung des vom Europäischen Rat erteilten Mandats innerhalb von drei Monaten „[…] – auch im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen – eine gemeinsame Liste von Kriterien und bindenden Verpflichtungen, die voll und ganz im Einklang mit Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV sowie dem Protokoll 10 zum Vertrag stehen, mit einem genauen Zeitplan und spezifischen Bewertungsmechanismen“ erstellt wird, „damit Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, unverzüglich mitteilen können, dass sie sich beteiligen möchten“ —

TEILEN HIERMIT dem Rat und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik MIT, dass sie beabsichtigen, sich an einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit zu beteiligen;

FORDERN den Rat AUF, einen Beschluss zur Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Protokolls Nr. 10 zum Vertrag sowie auf der Grundlage der in Anhang I genannten Grundsätze, der in Anhang II genannten gemeinsamen weiter gehenden Verpflichtungen sowie des in Anhang III enthaltenen Vorschlags für die Steuerung anzunehmen;

WERDEN vor der Annahme des Beschlusses zur Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit durch den Rat einen nationalen Umsetzungsplan VORLEGEN, aus dem hervorgeht, wie sie die in Anhang II genannten weiter gehenden Verpflichtungen erfüllen können.

Geschehen zu Brüssel am dreizehnten November zweitausendsiebzehn.

Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

За Република България

Za Českou republiku

Für die Bundesrepublik Deutschland

Eesti Vabariigi nimel

Για την Ελληνική Δημοκρατία

Por el Reino de España

Pour la République française

Za Republiku Hrvatsku

Per la Repubblica italiana

Για την Κυπριακή Δημοκρατία

Latvijas Republikas vārdā –

Lietuvos Respublikos vardu

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

Magyarország részéről

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

Für die Republik Österreich

W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

Pentru România

Za Republiko Slovenijo

Za Slovenskú republiku

Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

För Konungariket Sverige

*

Irland hat dem Rat und der Hohen Vertreterin am 7. Dezember 2017 mitgeteilt, dass es beabsichtigt, sich an der SSZ zu beteiligen, und hat sich dieser gemeinsamen Mitteilung angeschlossen.

*

Die Portugiesische Republik hat dem Rat und der Hohen Vertreterin am 7. Dezember 2017 mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, sich an der SSZ zu beteiligen, und hat sich dieser gemeinsamen Mitteilung angeschlossen.

ANLAGE I – GRUNDSÄTZE DER SSZ

Die „Ständige Strukturierte Zusammenarbeit“ ist in den Artikeln 42 und 46 des Vertrags über die Europäische Union sowie in Protokoll Nr. 10 zum Vertrag geregelt. Sie kann nur einmal aktiviert werden und wird durch einen Beschluss des Rates begründet, der mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist und zum Ziel hat, alle bereitwilligen Mitgliedstaaten im Bereich der Verteidigung zusammenzubringen, „die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen“ und Operationen „mit höchsten Anforderungen […] weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind“.

Die SSZ ist ein ehrgeiziger, verbindlicher und inklusiver europäischer Rechtsrahmen für Investitionen in die Sicherheit und Verteidigung des Gebiets der EU und ihrer Bürgerinnen und Bürger. Die SSZ bietet ferner einen wichtigen politischen Rahmen für alle Mitgliedstaaten, um ihre jeweiligen militärischen Mittel und Verteidigungsfähigkeiten durch aufeinander abgestimmte Initiativen und konkrete Projekte auf der Grundlage von weiter gehenden Verpflichtungen zu verbessern. Bessere Verteidigungsfähigkeiten der EU-Mitgliedstaaten werden auch für die NATO von Nutzen sein. Dadurch wird die europäische Säule innerhalb der Allianz gestärkt und den wiederholten Forderungen nach einer stärkeren transatlantischen Lastenteilung nachgekommen.

Die SSZ ist ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Stärkung der gemeinsamen Verteidigungspolitik. Sie könnte Bestandteil einer möglichen Entwicklung hin zu einer gemeinsamen Verteidigung sein, sollte der Rat dies einstimmig beschließen (nach Maßgabe des Artikels 42 Absatz 2 EUV). Eine langfristige Vision der SSZ könnte darin bestehen, ein kohärentes vollständiges Streitkräftedispositiv in Komplementarität mit der NATO einzurichten, die auch weiterhin den Eckpfeiler einer kollektiven Verteidigung für ihre Mitglieder darstellen wird.

Wir betrachten eine inklusive SSZ als das wichtigste Instrument zur Förderung der gemeinsamen Sicherheit und Verteidigung in einem Bereich, in dem mehr Kohärenz, Kontinuität, Koordinierung und Kooperation erforderlich sind. Die europäischen Anstrengungen zu diesem Zweck müssen einheitlich, aufeinander abgestimmt und sinnvoll sein und müssen auf gemeinsam vereinbarten politischen Leitlinien beruhen.

Die SSZ bietet einen verlässlichen und verbindlichen Rechtsrahmen innerhalb des institutionellen Rahmens der EU. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten kommen den bindenden Verpflichtungen nach, wobei sie bestätigen, dass die Begründung und Durchführung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit unter vollständiger Einhaltung der Bestimmungen des EUV und der ihm beigefügten Protokolle erfolgt, und dass sie die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten achten.

Die Verbindlichkeit der SSZ-Verpflichtungen wird durch eine regelmäßige jährliche Beurteilung sichergestellt, die vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, mit Unterstützung der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) – vor allem in Bezug auf Aspekte der Fähigkeitenentwicklung (wie insbesondere in Artikel 3 des Protokolls Nr. 10 beschrieben), und mit Unterstützung des EAD, einschließlich des EUMS und anderer Strukturen der GSVP, in Bezug auf die operativen Aspekte der SSZ, durchgeführt wird. Im Rahmen der SSZ könnte die Union auf ein kohärentes vollständiges Streitkräftedispositiv hinarbeiten, da durch die SSZ die bestehenden oder künftigen „Bottom-up“-Strukturen und -Tätigkeitsbereiche um eine „Top-down“-Koordinierung und -Führung erweitert würden.

Die SSZ würde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, ihre Verteidigungsfähigkeiten durch die Beteiligung an aufeinander abgestimmten Initiativen und konkreten gemeinsamen Projekten zu verbessern, wobei bestehende regionale Cluster genutzt werden könnten. Die Teilnahme an der SSZ ist freiwillig und berührt nicht die nationale Souveränität.

Eine inklusive SSZ sendet ein starkes politisches Signal an unsere Bürgerinnen und Bürger und an den Rest der Welt, nämlich dass die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten die gemeinsame Sicherheit und Verteidigung ernst nehmen und voranbringen. Für die Menschen in der EU bedeutet das mehr Sicherheit und ein klares Zeichen der Bereitschaft aller Mitgliedstaaten, die gemeinsame Sicherheit und Verteidigung zu verbessern, um die Ziele der Globalen Strategie der EU zu erreichen.

Die SSZ wird ergebnisorientiert sein und sollte greifbare Fortschritte bei der Höhe der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter, den Zielen der gemeinsamen Fähigkeitenentwicklung und der Verfügbarkeit verlegefähiger Verteidigungsfähigkeiten für gemeinsame Missionen und Operationen ermöglichen, wobei dem Grundsatz des „einzigen Kräftedispositivs“ Rechnung getragen wird. Die treibende Kraft für die Fähigkeitenentwicklung im Rahmen der SSZ wird die Behebung der Mängel bei den Fähigkeiten im Zusammenhang mit den Zielvorgaben der EU und den Zielen und Prioritäten der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein.

Der „alle Seiten einbeziehende“ und „modulare“ Ansatz der SSZ, wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2016 beschrieben, darf nicht dazu führen, dass die Zusammenarbeit abgeschwächt wird. Das Ziel einer „ehrgeizigen“ SSZ unterstreicht, wie wichtig es ist, dass alle an der SSZ teilnehmenden Mitgliedstaaten eine gemeinsame Liste von Zielen und Verpflichtungen einhalten. Wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2017 erwähnt wird, ist die SSZ „inklusive und ehrgeizig“.

Die folgende Liste von Verpflichtungen muss dazu beitragen, dass die Zielvorgaben der EU nach Maßgabe der Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2016, gestützt durch den Europäischen Rat vom Dezember 2016, verwirklicht werden, und dadurch die strategische Autonomie der Europäer und der EU stärken.

ANLAGE II –LISTE DER EHRGEIZIGEN UND WEITERGEHENDEN GEMEINSAMEN VERPFLICHTUNGEN IN DEN DURCH ARTIKEL 2 DES PROTOKOLLS NR. 10 FESTGELEGTEN FÜNF BEREICHEN

„a)

einer Zusammenarbeit ab dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zur Verwirklichung der vereinbarten Ziele für die Höhe der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter und zur regelmäßigen Überprüfung dieser Ziele im Lichte des Sicherheitsumfelds und der internationalen Verantwortung der Union.“

Auf der Grundlage der 2007 festgelegten gemeinsamen Richtwerte stimmen die teilnehmenden Mitgliedstaaten den folgenden Verpflichtungen zu:

1.

Regelmäßige reale Erhöhung der Verteidigungshaushalte, um vereinbarte Zielsetzungen zu erreichen

2.

Sukzessive mittelfristige Erhöhung der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter auf 20 % der Gesamtverteidigungsausgaben (gemeinsamer Richtwert) zur Schließung strategischer Fähigkeitslücken durch die Teilnahme an Projekten im Bereich Verteidigungsfähigkeiten gemäß dem Fähigkeitenentwicklungsplan (CDP) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD)

3.

Ausbau gemeinsamer und kooperativer Projekte im Bereich der strategischen Verteidigungsfähigkeiten. Diese gemeinsamen und kooperativen Projekte sollten durch den Europäischen Verteidigungsfonds unterstützt werden, falls notwendig und angemessen.

4.

Erhöhung des Ausgabenanteils für Verteidigungsforschung und -technologie mit dem Ziel der Annäherung an 2 % der Gesamtverteidigungsausgaben (gemeinsamer Richtwert)

5.

Einrichtung einer regelmäßigen Überprüfung dieser Verpflichtungen (mit dem Ziel der Billigung durch den Rat)

„b)

einer möglichst weit gehenden Angleichung ihres Verteidigungsinstrumentariums, indem sie insbesondere die Ermittlung des militärischen Bedarfs harmonisieren, ihre Verteidigungsmittel und -fähigkeiten gemeinsam nutzen und gegebenenfalls spezialisieren sowie die Zusammenarbeit auf den Gebieten Ausbildung und Logistik stärken.“

6.

Übernahme einer wesentlichen Rolle an der Fähigkeitenentwicklung innerhalb der EU, einschließlich im Rahmen von CARD, um die Verfügbarkeit der erforderlichen Fähigkeiten zur Erreichung der Zielvorgaben in Europa sicherzustellen

7.

Verpflichtung zur größtmöglichen Unterstützung von CARD unter Anerkennung des freiwilligen Charakters der Überprüfung und der jeweiligen Einschränkungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten

8.

Verpflichtung zur intensiven Einbindung eines zukünftigen Europäischen Verteidigungsfonds an multinationalen Beschaffungsvorhaben mit festgestelltem Mehrwert für die EU

9.

Verpflichtung zur Aufstellung harmonisierter Vorgaben für alle von teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbarten Projekte im Bereich Fähigkeitenentwicklung

10.

Verpflichtung, die gemeinsame Nutzung bestehender Fähigkeiten zur Optimierung verfügbarer Ressourcen und zur Verbesserung ihrer Gesamtwirksamkeit in Erwägung zu ziehen

11.

Verpflichtung, vermehrte Anstrengungen bei der Zusammenarbeit im Bereich Cyberverteidigung, u. a. Informationsaustausch, Ausbildung und operative Unterstützung, sicherzustellen

„c)

konkreten Maßnahmen zur Stärkung der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit ihrer Truppen insbesondere, indem sie gemeinsame Ziele für die Entsendung von Streitkräften aufstellen und gegebenenfalls ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren überprüfen.“

12.

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und Verlegefähigkeit von Streitkräften verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Folgendem:

Bereitstellung von strategisch verlegefähigen Verbänden zur Umsetzung der EU-Zielvorgaben, zusätzlich zur möglichen Entsendung des EU-Gefechtsverbandes. Diese Verpflichtung umfasst weder Verbände mit hohem Bereitschaftsgrad, noch ständige oder sonstige Bereitschaftsverbände.

Entwicklung eines soliden Instruments zur Erfassung verfügbarer und schnell verlegefähiger Fähigkeiten (z. B. einer Datenbank), das ausschließlich teilnehmenden Mitgliedstaaten und truppenstellenden Nationen zur Verfügung stehen wird, um den Truppengestellungsprozess zu vereinfachen und zu beschleunigen

Streben nach einem beschleunigten politischen Engagement auf nationaler Ebene, gegebenenfalls durch eine Überprüfung nationaler Beschlussfassungsverfahren

Bereitstellung substanzieller Unterstützung im Rahmen der verfügbaren Mittel und Fähigkeiten – mit Personal, Material, Ausbildung, Übungsunterstützung, Infrastruktur oder auf anderem Wege – für GSVP-Operationen (z. B. EUFOR) und -Missionen (z. B. EU-Ausbildungsmissionen), die einstimmig vom Rat beschlossen wurden, unbeschadet von Beschlüssen über Beiträge zu GSVP-Operationen und unbeschadet verfassungsrechtlicher Beschränkungen

Leistung eines wesentlichen Beitrags zu den EU-Gefechtsverbänden durch die Zusage von Beiträgen grundsätzlich mindestens vier Jahre im Voraus mit einer Bereitschaftsphase gemäß dem Konzept der EU-Gefechtsverbände, Verpflichtung zur Durchführung von EU-Gefechtsverbandsübungen für das Streitkräftedispositiv der EU-Gefechtsverbände (Rahmennation) und/oder Teilnahme an diesen Übungen (alle EU-Mitgliedstaaten, die sich an EU-Gefechtsverbänden beteiligen)

Vereinfachung und Standardisierung grenzüberschreitender Militärtransporte in Europa zur Ermöglichung einer schnellen Verlegung von militärischem Material und Personal

13.

Hinsichtlich der Interoperabilität von Streitkräften verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Folgendem:

Weiterentwicklung der Interoperabilität ihrer Streitkräfte mittels:

Verpflichtung zu einer Einigung auf gemeinsame Kriterien zur Bewertung und Validierung des Streitkräftedispositivs der EU-Gefechtsverbände-, die mit NATO-Normen abgestimmt sind, bei gleichzeitiger Beibehaltung der nationalen Zertifizierung

Verpflichtung zu einer Einigung auf gemeinsame technische und operative Standards für Streitkräfte, wobei anerkannt wird, dass die Interoperabilität mit der NATO gewährleistet werden muss

Optimierung multinationaler Strukturen: Teilnehmende Mitgliedstaaten könnten sich verpflichten, den wesentlichen bestehenden und möglichen zukünftigen Strukturen, die am europäischen auswärtigen Handeln im militärischen Bereich (EUROKORPS, EUROMARFOR, EUROGENDFOR, MCCE/ATARES/SEOS) beteiligt sind, beizutreten und eine aktive Rolle innerhalb dieser zu übernehmen.

14.

Teilnehmende Mitgliedstaaten werden sich bei der gemeinsamen Finanzierung militärischer GSVP-Operationen und -Missionen um einen ehrgeizigen Ansatz bemühen, jenseits dessen was als gemeinsame Kosten im Athena-Ratsbeschluss definiert werden wird.

„d)

einer Zusammenarbeit mit dem Ziel, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem durch multinationale Konzepte und unbeschadet der sie betreffenden Verpflichtungen im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation die im Rahmen des ‚Mechanismus zur Entwicklung der Fähigkeiten‘ festgestellten Lücken zu schließen.“

15.

Hilfe bei der Beseitigung von Fähigkeitslücken, die im Rahmen des Fähigkeitenentwicklungsplans (CDP) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) festgestellt worden sind. Diese Fähigkeitenprojekte werden die strategische Autonomie Europas erhöhen und die europäische verteidigungstechnologische und -industrielle Basis (EDTIB) stärken.

16.

Vorrangige Berücksichtigung eines kooperativen europäischen Ansatzes zur Beseitigung von Fähigkeitslücken, die auf nationaler Ebene bestimmt worden sind und, als grundsätzliche Regel, die Anwendung eines rein nationalen Ansatzes nur dann, wenn eine derartige Prüfung bereits durchgeführt worden ist

17.

Teilnahme an mindestens einem Projekt im Rahmen der SSZ, das Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten als strategisch relevant eingestuft worden sind, entweder entwickelt oder bereitstellt,

„e)

einer eventuellen Mitwirkung an der Entwicklung gemeinsamer oder europäischer Programme für wichtige Güter im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur.“

18.

Verpflichtung zur Nutzung der EDA als europäisches Forum zur gemeinsamen Fähigkeitenentwicklung sowie Berücksichtigung der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) als bevorzugte Verwaltungsorganisation für kooperative Programme

19.

Sicherstellung, dass sämtliche fähigkeitsbezogene Projekte, die von teilnehmenden Mitgliedstaaten geleitet werden, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie durch eine geeignete Industriepolitik ohne unnötige Überschneidungen stärken

20.

Sicherstellung, dass die Kooperationsprogramme – die ausschließlich Einrichtungen zugutekommen dürfen, die einen nachweislichen Mehrwert auf dem Gebiet der EU erbringen – und die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten verfolgten Beschaffungsstrategien sich positiv auf die EDTIB auswirken

ANLAGE III – STEUERUNG

1.   Den teilnehmenden Mitgliedstaaten kommt die zentrale Rolle bei der Entscheidungsfindung zu, sie handeln jedoch in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter

Die Hauptakteure der SSZ sind die teilnehmenden Mitgliedstaaten, und sie fällt hauptsächlich in deren Zuständigkeit. Gegenüber den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU wird für Transparenz gesorgt.

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ist umfassend an den Arbeiten im Rahmen der SSZ beteiligt, damit sichergestellt ist, dass diese ordnungsgemäß mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), deren integraler Bestandteil sie ist, koordiniert wird. Der Hohe Vertreter ist für die Durchführung der vom Europäischen Rat geforderten jährlichen Bewertung, die in Abschnitt 4 näher beschrieben ist, zuständig. Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) einschließlich des Militärstabs der EU (EUMS) und die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) nehmen die Sekretariatsaufgaben für die SSZ wahr und stimmen sich hierbei eng mit dem stellvertretenden Generalsekretär des EAD für GSVP und Krisenreaktion ab.

Im Einklang mit Artikel 3 des dem EUV beigefügten Protokolls Nr. 10 und dem Ratsbeschluss über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur unterstützt die EDA den Hohen Vertreter bei den die Entwicklung der Fähigkeiten betreffenden Aspekten der SSZ. Der EAD unterstützt den Hohen Vertreter insbesondere bei den operativen Aspekten der SSZ; diese Unterstützung erfolgt unter anderem auch durch den Militärstab der EU und andere GSVP-Strukturen.

Es sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 41 Absatz 1 EUV „die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus der Durchführung dieses Kapitels entstehen, […] zulasten des Haushalts der Union [gehen].“

2.   Die Steuerung umfasst zwei Steuerungsebenen, und zwar eine übergeordnete Ebene mit der Aufgabe, die Kohärenz der SSZ und die mit ihr verfolgten Zielsetzungen zu gewährleisten, die ergänzt wird durch spezifische Verfahren zur Steuerung der SSZ-Projekte.

2.1.   Die übergeordnete Ebene ist für die Kohärenz und die zuverlässige Durchführung der SSZ zuständig.

Sie baut auf bestehenden Strukturen auf. Die EU-Außen- und Verteidigungsminister kommen (üblicherweise zwei Mal im Jahr) zu gemeinsamen Tagungen in der Ratsformation (Auswärtige Angelegenheiten/Verteidigung) zusammen; dabei könnten sie sich mit den die SSZ betreffenden Angelegenheiten befassen. Tritt der Rat zusammen, um sich mit den die SSZ betreffenden Angelegenheiten zu befassen, so sind nur die Vertreter der teilnehmenden Mitgliedstaaten stimmberechtigt. Bei dieser Gelegenheit könnten die teilnehmenden Mitgliedstaaten neue Projekte mit Einstimmigkeit annehmen (im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV), die Beurteilung der – insbesondere in Abschnitt 3 aufgeführten – Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten entgegennehmen und im Einklang mit Artikel 46 Absatz 3 EUV nach Anhörung des Hohen Vertreters mit qualifizierter Mehrheit die Teilnahme eines weiteren Mitgliedstaates bestätigen.

Als letztes Mittel kann der Rat im Einklang mit Artikel 46 Absatz 4 EUV die Teilnahme eines Mitgliedstaates, der die Kriterien nicht mehr erfüllt, aussetzen, nachdem dieser Mitgliedstaat zuvor einen eindeutig festgelegten Zeitrahmen für eine individuelle Konsultation und Reaktionsmaßnahmen erhalten hat; ebenso kann er die Teilnahme eines Mitgliedstaates aussetzen, der nicht länger in der Lage oder gewillt ist, den im Rahmen der SSZ eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen.

Die einschlägigen bestehenden Vorbereitungsgremien des Rates treten im „SSZ-Format“ zusammen, was bedeutet, dass alle Mitgliedstaaten der EU an den Sitzungen teilnehmen, jedoch der Tatsache Rechnung getragen wird, dass nur die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat Stimmrecht haben. Das PSK könnte im „SSZ-Format“ zusammentreten, um sich mit Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse für die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu befassen, Projekte zu planen und zu erörtern oder über neue Teilnehmer an der SSZ zu beraten. Das PSK wird in seiner Arbeit durch die Gruppe „Politisch-militärische Angelegenheiten“, die im SSZ-Format zusammentritt, unterstützt. Der EU-Militärausschuss wird ebenfalls im SSZ-Format einberufen und insbesondere um militärische Beratung ersucht. Ergänzend können informelle Sitzungen einberufen werden, bei denen lediglich die teilnehmenden Mitgliedstaaten anwesend sind.

2.2.   Projektsteuerung

2.2.1.   Die Prüfung von Projekten im Rahmen der SSZ stützt sich auf eine Bewertung durch den Hohen Vertreter, der die Einschätzungen des EAD einschließlich des EU-Militärstabs und der EDA zugrunde liegen; für die Projektauswahl ist ein Beschluss des Rates erforderlich.

Es steht den teilnehmenden Mitgliedstaaten frei, alle Projekte vorzuschlagen, die ihnen für die Zwecke der SSZ sinnvoll erscheinen. Sie teilen ihre entsprechende Absicht öffentlich mit, um Unterstützung zu finden, und sie legen dem SSZ-Sekretariat gemeinsam Projekte vor, von denen sie gleichzeitig alle teilnehmenden Mitgliedstaaten in Kenntnis setzen.

Die Projekte sollten dazu beitragen, den Verpflichtungen gemäß Anlage II der Mitteilung nachzukommen; viele dieser Projekte werden die Entwicklung oder die Bereitstellung von Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten als strategisch relevant eingestuft werden und einen einvernehmlich festgelegten Mehrwert für die EU aufweisen, betreffen, andere werden Ersuchen um substanzielle Unterstützung in Bezug auf Mittel und Fähigkeiten für GSVP-Operationen (EUFOR) und -Missionen (z. B. EU-Ausbildungsmissionen) im Einklang mit Artikel 42 Absatz 6 EUV zum Gegenstand haben.

Damit bei den verschiedenen Projekten im Rahmen der SSZ Kohärenz und Einheitlichkeit gewahrt werden, schlagen wir im Einklang mit den Zielvorgaben der EU eine begrenzte Zahl von Projekten mit Schwerpunkt auf Missionen und Operationen vor. Diese Projekte könnten durch weitere Projekte ergänzt werden, die unterstützend und effizienzsteigernd wirken. Die Projekte sollten entsprechend zusammengefasst werden.

Das SSZ-Sekretariat koordiniert die Bewertung der Projektvorschläge. Bei Projekten zur Fähigkeitenentwicklung sorgt die EDA dafür, dass es nicht zu Überschneidungen mit bestehenden Initiativen, auch nicht in anderen institutionellen Kontexten, kommt. Bei Projekten mit Schwerpunkt auf Operationen und Missionen bewertet der Militärstab der EU, ob diese Projekte mit den operativen Anforderungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten vereinbar sind und einen Beitrag dazu leisten. Gestützt auf diese Bewertungen spricht der Hohe Vertreter eine Empfehlung zu den Projektvorschlägen aus, mit denen die ehrgeizigsten Ziele verfolgt werden, die zur Verwirklichung der Zielvorgaben der EU beitragen und die am besten geeignet sind, die strategische Autonomie der EU zu verbessern. Bei dem Projektportfolio ist darauf zu achten, dass Projekte, die überwiegend den Bereich der Fähigkeitenentwicklung betreffen, und Projekte, die überwiegend den Bereich Operationen und Missionen betreffen, sich die Waage halten.

Die Empfehlung des Hohen Vertreters dient dem Rat als Grundlage für die Entscheidung über die Liste der SSZ-Projekte im SSZ-Rahmen; die Beschlussfassung stützt sich außerdem auf militärische Beratung durch den EU-Militärausschuss im SSZ-Format und das PSK im SSZ-Format. Gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV beschließt der Rat einstimmig mit den Stimmen der Vertreter der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Nicht teilnehmende EU-Mitgliedstaaten können zu jeder Zeit ihre Absicht mitteilen, sich an Projekten zu beteiligen, indem sie Zusagen in Bezug auf die Verpflichtungen machen und sich der SSZ anschließen.

Drittstaaten können in Ausnahmefällen von Projektteilnehmern im Einklang mit allgemeinen Regelungen, die zu gegebener Zeit vom Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV zu beschließen sind, eingeladen werden. Dazu müssten diese einen erheblichen Mehrwert für das Projekt bewirken, zur Stärkung der SSZ und der GSVP beitragen und weitere anspruchsvolle Verpflichtungen erfüllen. Damit werden diesen Drittstaaten keine Entscheidungsbefugnisse im Rahmen der Steuerung der SSZ erteilt. Außerdem entscheidet der Rat im SSZ-Format, ob jeder Drittstaat, der von den jeweiligen Projektteilnehmern eingeladen wurde, die Bedingungen der allgemeinen Regelungen erfüllt.

2.2.2.   Die Projektsteuerung wird vorrangig von den teilnehmenden Mitgliedstaaten wahrgenommen

Fasst der Rat einen Beschluss über die Liste von SSZ-Projekten, so muss eine Liste der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich zu den jeweiligen Projekten zusammengeschlossen haben, beigefügt sein. Die an einem Projekt beteiligten Mitgliedstaaten müssen das Projekt vorher gemeinschaftlich vorgelegt haben.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich zu einem Projekt zusammengeschlossen haben, vereinbaren untereinander einstimmig die Modalitäten und den Umfang ihrer Zusammenarbeit einschließlich des Beitrags, der zu leisten ist, um sich dem Projekt anschließen zu können. Sie vereinbaren Regeln für die Steuerung des Projekts und entscheiden darüber, ob sich während des Projektzyklus weitere teilnehmende Mitgliedstaaten dem Projekt mit Teilnehmer- oder Beobachterstatus anschließen können. Es sollte jedoch ein gemeinsames Regelwerk für die Projektsteuerung ausgearbeitet werden, das an die einzelnen Projekte angepasst werden kann. Hierdurch würde eine gewisse Standardisierung der Steuerung aller Projekte bewirkt, was die Projektinitiierung erleichtert würde. Insbesondere bei Projekten, die die Entwicklung von Fähigkeiten zum Gegenstand haben, liegt die Projektsteuerung (Spezifikationen, Beschaffungsstrategie, Wahl der Durchführungsstelle, Auswahl der Industrieunternehmen usw.) ausschließlich in der Zuständigkeit der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich zu diesen Projekten zusammengeschlossen haben.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten informieren die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten in geeigneter Weise über die Projekte.

3.   Ein präziser, in mehrere Phasen gegliederter Ansatz mit realistischen und verbindlichen Zielen für jede Phase

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten kommen den von ihnen eingegangenen Verpflichtungen durch nationale Anstrengungen und durch konkrete Projekte nach.

Ein realistischer, in mehrere Phasen gegliederter Ansatz ist von wesentlicher Bedeutung dafür, die Teilnahme einer Vorreitergruppe von Mitgliedstaaten an der SSZ aufrechtzuerhalten und so die ehrgeizigen Zielsetzungen und die Inklusivität zu wahren. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten bemühen sich zwar, allen von ihnen eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, sobald die SSZ offiziell eingeleitet wurde, jedoch kann für die Erfüllung einiger Verpflichtungen mehr Zeit eingeräumt werden als für andere. Deshalb ist zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten ein in mehrere Phasen gegliederter Ansatz zu vereinbaren.

Diese Phasen berücksichtigen andere bestehende Termine und Vorgaben (wie beispielsweise die Durchführung des Verteidigungs-Aktionsplans (EDAP), die Einleitung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens im Jahr 2021 sowie von den Mitgliedstaaten bereits in anderen Rahmen eingegangene Verpflichtungen). Zwei aufeinanderfolgende Phasen (2018-2021 und 2012-2025) ermöglichen die zeitliche Staffelung der Verpflichtungen. Nach 2025 findet eine Überprüfung statt. Hierzu bewerten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Erfüllung aller im Rahmen der SSZ eingegangenen Verpflichtungen und beschließen neue Verpflichtungen, um eine neue Phase im Hinblick auf die europäische Integration im Bereich der Sicherheit und der Verteidigung einzuleiten.

4.   Die SSZ-Steuerung erfordert einen gut konzipierten ehrgeizigen Bewertungsmechanismus, der sich auf die nationalen Umsetzungspläne stützt

Alle teilnehmenden Mitgliedstaaten sagen zu, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen; der Hohe Vertreter berichtet im Einklang mit dem in Artikel 3 des Protokolls Nr. 10 festgeschriebenen Grundsatz der regelmäßigen Beurteilung über die Erfüllung der Verpflichtungen. Die Verbindlichkeit und die Glaubwürdigkeit der vereinbarten Verpflichtungen wird durch einen zwei Ebenen umfassenden Bewertungsmechanismus gewährleistet:

4.1.   „Nationaler Umsetzungsplan“

Zum Nachweis der eigenen Fähigkeit und Bereitschaft, den vereinbarten Verpflichtungen nachzukommen, verpflichtet sich jeder teilnehmende Mitgliedstaat, vor dem Erlass des Ratsbeschlusses zur Begründung der SSZ einen nationalen Umsetzungsplan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie er die verbindlichen Verpflichtungen erfüllen kann. Aus Gründen der Transparenz sind diese Umsetzungspläne allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugänglich.

Die Bewertung der Vorkehrungen, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen treffen, erfolgt jährlich durch das SSZ-Sekretariat unter der Verantwortung des Hohen Vertreters (mit Unterstützung durch die EDA, was Rüstungsinvestitionen und die Entwicklung von Fähigkeiten betrifft, und durch den EAD, einschließlich des EUMS, was die operativen Aspekte anbelangt); dabei stützt sich das SSZ-Sekretariat auf die nationalen Umsetzungspläne. Unter der Verantwortung des Rates wird diese Bewertung dem PSK (im SSZ-Format) und dem EU-Militärausschuss (im SSZ-Format) zur Stellungnahme übermittelt.

Die Bewertenden konzentrieren sich auf die Glaubwürdigkeit der im Rahmen der SSZ eingegangenen Verpflichtungen, indem sie die nationalen Umsetzungspläne der Mitgliedstaaten sowie die tatsächlichen Vorkehrungen und die konkreten Beiträge zu den Projekten prüfen.

Nach der Begründung der SSZ aktualisieren die teilnehmenden Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungspläne in geeigneter Weise entsprechend den Erfordernissen des in mehrere Phasen gegliederten Ansatzes.

Zu Beginn jeder Phase werden die Verpflichtungen detailliert festgelegt, indem die teilnehmenden Mitgliedstaaten genauere Ziele vereinbaren; dies dient der Vereinfachung des Bewertungsverfahrens.

4.2.   Eine jährliche Überprüfung sowie eine strategische Überprüfung am Ende jeder Phase

Mindestens einmal jährlich erhält der Rat auf einer Tagung in der Formation Auswärtige Angelegenheiten/Verteidigung einen Bericht des Hohen Vertreters, der auf Beiträgen der EDA (im Einklang mit Artikel 3 des Protokolls Nr. 10) und des EAD, einschließlich des EUMS, beruht. Im diesem Bericht wird der Stand der Durchführung der SSZ, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch jeden teilnehmenden Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Umsetzungsplan, dargelegt. Nach Vorlage der Stellungnahme des EU-Militärausschusses wird der Rat sich bei den von ihm im Einklang mit Artikel 46 EUV anzunehmenden Empfehlungen und Beschlüssen auf diesen Bericht stützen.

Am Ende jeder Phase (2021, 2025) erfolgt eine strategische Überprüfung, bei der bewertet wird, wieweit die Verpflichtungen, denen während des Betrachtungszeitraums nachzukommen war, erfüllt wurden; ferner wird bei dieser Überprüfung die Einleitung der nächsten Phase beschlossen und erforderlichenfalls werden die Verpflichtungen für die nächste Phase aktualisiert.


(1)  Die Mitteilung wird zusammen mit diesem Beschluss veröffentlicht (siehe Seite 70 des vorliegenden Amtsblatts).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. L 266 vom 13. Oktober 2015, S. 55).

(3)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).