ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 340

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
20. Dezember 2017


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Richtlinie (EU) 2017/2380 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU hinsichtlich des Zeitraums für den Erlass delegierter Rechtsakte ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2017/2381 des Rates vom 5. Dezember 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

4

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2383 der Kommission vom 19. Dezember 2017 zur Verlängerung der Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Volantina-Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens

32

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2384 der Kommission vom 19. Dezember 2017 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2019 über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates ( 1 )

35

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2385 der Kommission vom 19. Dezember 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Dezember 2017 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

41

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2386 der Kommission vom 19. Dezember 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Dezember 2017 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Bestimmung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

43

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2387 der Kommission vom 19. Dezember 2017 zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

45

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2388 der Kommission vom 19. Dezember 2017 zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

47

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/2389 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2017 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

49

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2390 der Kommission vom 15. Dezember 2017 bezüglich der Konformität des Gebührensatzes für die Gebührenzone Schweiz für das Jahr 2017 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8498)

51

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

20.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/1


RICHTLINIE (EU) 2017/2380 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2017

zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU hinsichtlich des Zeitraums für den Erlass delegierter Rechtsakte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sieht die Ausarbeitung von Spezifikationen für vorrangige Maßnahmen in vorrangigen Bereichen vor.

(2)

Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2010/40/EU hat die Kommission vier delegierte Rechtsakte im Zusammenhang mit vorrangigen Maßnahmen gemäß der Richtlinie erlassen. Sie betreffen vor allem eCall und Mechanismen für die Weitergabe von Daten zur Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden, Akteuren und den Anbietern von Diensten einschlägiger Intelligenter Verkehrssysteme (IVS). Es besteht Bedarf an weiteren delegierten Rechtsakten für Maßnahmen, die noch getroffen werden müssen und in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/40/EU fallen.

(3)

Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2010/40/EU läuft die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass der in Artikel 7 der Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte am 27. August 2017 ab.

(4)

Um die Ziele der Richtlinie 2010/40/EU zu verwirklichen, sollte der Kommission für einen zusätzlichen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 27. August 2017 die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die Spezifikationen zu erlassen, die erforderlich sind, um für die vorrangigen Maßnahmen die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität der Einführung und des Betriebs von IVS zu gewährleisten. Dieser Zeitraum sollte sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge verlängern, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (4) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2010/40/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 27. August 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in ihm angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 angenommen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

2.

Die Artikel 13 und 14 werden gestrichen.

3.

Artikel 17 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission nimmt gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren bis zum 27. Februar 2011 ein Arbeitsprogramm an. In dem Arbeitsprogramm werden Ziele und Fristen für seine jährliche Durchführung genannt und die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen vorgeschlagen.

Die Kommission aktualisiert bis zum 10. Januar 2019 sowie vor jeder Verlängerung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte um fünf Jahre gemäß Artikel 12 Absatz 2 das Arbeitsprogramm, das mit den Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 in Zusammenhang steht.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)   ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 67.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2017.

(3)  Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1).

(4)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

20.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/4


BESCHLUSS (EU) 2017/2381 DES RATES

vom 5. Dezember 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. Dezember 2014 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Übereinkunft mit Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer.

(2)

Der Wortlaut der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (im Folgenden „Übereinkunft“), der das Ergebnis der Verhandlungen ist, spiegelt die Verhandlungsrichtlinien des Rates gebührend wider.

(3)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) konsultiert.

(4)

Die Übereinkunft sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer wird, vorbehaltlich des Abschlusses der genannten Übereinkunft (2), genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Übereinkunft im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(2)  Der Wortlaut der Übereinkunft wird zusammen mit dem Beschluss über ihren Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

20.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2382 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 9 und Artikel 35 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Übermittlung von Informationen, die erforderlich sind, wenn Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und — sofern laut der Richtlinie 2014/65/EU vorgesehen — Kreditinstitute im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder ihres Niederlassungsrechts in einem anderen Mitgliedstaat Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben möchten, ist es zweckmäßig, entsprechende Standardformulare, Verfahren und Mustertexte festzulegen.

(2)

Angesichts des Artikels 34 Absatz 1 und des Artikels 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU sollten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zugelassene Kreditinstitute gelten, die ihre Wertpapierdienstleistungen im Rahmen der Freiheit der Wertpapierdienstleistung über einen vertraglich gebundenen Vermittler oder durch die Errichtung einer Zweigniederlassung erbringen.

(3)

Bei der Festlegung der Standardformulare ist es wichtig, die Sprache und die Kommunikationswege der Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes zu beachten, die möglicherweise von den Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und erforderlichenfalls von den Kreditinstituten sowie von den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats verwendet werden, um sicherzustellen, dass die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in allen Mitgliedstaaten reibungslos erbracht bzw. ausgeübt werden können und die zuständigen Behörden ihre jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten effizient durchführen bzw. wahrnehmen können.

(4)

Die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Notifizierung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist erforderlich, um sicherzustellen, dass i) die Qualität der von der Wertpapierfirma, dem Marktbetreiber oder erforderlichenfalls dem Kreditinstitut an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Angaben sowie ii) die Qualität der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaat übermittelten Angaben gegeben ist.

(5)

Die Bestimmungen, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dazu verpflichten, anzugeben, ob eine Notifizierung unvollständig oder falsch ist, sind erforderlich, um bei der Ermittlung und Weiterleitung fehlender oder falscher Angaben für Klarheit zu sorgen und um die Behandlung solcher Fragen sowie die erneute Übermittlung vollständiger und richtiger Angaben zu vereinfachen.

(6)

Die Bestätigung des Eingangs einer übermittelten Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes oder einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes ist erforderlich, um bezüglich des Eingangsdatums der entsprechenden Notifizierung und des genauen Datums, ab dem die Wertpapierfirma eine Zweigniederlassung errichten darf oder einen vertraglich gebundenen Vermittler mit Sitz im Aufnahmemitgliedstaat einsetzen darf, für Klarheit zu sorgen.

(7)

Sofern eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die bzw. der ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreibt, angemessene Vorkehrungen zur Verfügung stellen will, um in einem anderen Mitgliedstaat den Zugang zu und den Handel an solchen Systemen durch Fernnutzer, -mitglieder oder -teilnehmer, die in diesem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, zu vereinfachen, sollten aus Kohärenzgründen spezifische Formulare verwendet werden, um sicherzustellen, dass die von der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Angaben sowie die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelten Angaben angemessen sind.

(8)

Aus Gründen der Einheitlichkeit und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die Bestimmungen dieser Verordnung und die damit verbundenen einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab dem gleichen Zeitpunkt gelten.

(9)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(10)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die ESMA zu diesem Entwurf technischer Durchführungsstandards offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein multilaterales Handelssystem (MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OTF) betreiben.

(2)   Die Verordnung gilt ebenso für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen sind, wenn sie eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU ausüben und im Rahmen nachstehender Rechte vertraglich gebundene Vermittler einsetzen möchten:

a)

Freiheit der Wertpapierdienstleistung und der Anlagetätigkeit gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU;

b)

Niederlassungsrecht gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU.

Artikel 2

Allgemeine Anforderungen

(1)   Sämtliche Notifizierungen oder Weiterleitungen, die im Rahmen dieser Verordnung übermittelt werden, erfolgen in einer sowohl von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats als auch von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Amtssprache der Union.

Die Übermittlung erfolgt in Papierform oder, sofern die entsprechende zuständige Behörde damit einverstanden ist, in elektronischer Form.

(2)   Die zuständigen Behörden machen die vereinbarte(n) Sprache(n) sowie die Art der Übermittlung einschließlich Kontaktdaten für Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes öffentlich zugänglich.

Artikel 3

Übermittlung einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes

(1)   Die Wertpapierfirma übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes gemäß Artikel 34 Absatz 2 oder Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU unter Verwendung des Formulars in Anhang I.

(2)   Für jeden Mitgliedstaat, in dem die Wertpapierfirma tätig werden will, übermittelt die Wertpapierfirma der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 1 eine gesonderte Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes.

(3)   Eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die bzw. das Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über einen vertraglich gebundenen Vermittler mit Sitz im Herkunftsmitgliedstaat erbringen bzw. ausüben möchte, übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes, wobei nur die Abschnitte des Formulars in Anhang I auszufüllen sind, die für den vertraglich gebundenen Vermittler relevant sind.

Artikel 4

Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes

(1)   Nach Eingang einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes gemäß Artikel 3 bewertet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben.

(2)   Werden die übermittelten Angaben als unvollständig oder falsch erachtet, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte Wertpapierfirma bzw. das dort genannte Kreditinstitut unverzüglich darüber in Kenntnis. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gibt dabei genau an, inwieweit die Angaben als unvollständig oder falsch erachtet werden.

(3)   Die in Artikel 34 Absatz 3 und in Unterabsatz 2 des Artikels 34 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Frist von einem Monat beginnt nach Eingang einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes mit als vollständig und richtig befundenen Angaben.

Artikel 5

Weiterleitung einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt unter Verwendung des Formulars in Anhang II und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von einem Monat ab Erhalt einer Notifizierung nach Artikel 3 von dieser Notifizierung in Kenntnis.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte Wertpapierfirma bzw. das dort genannte Kreditinstitut unverzüglich über die Weiterleitung nach Absatz 1 sowie das Datum der Weiterleitung in Kenntnis.

Artikel 6

Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung der Angaben zu Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

(1)   Ändern sich die Angaben einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes, so übermittelt die Wertpapierfirma bzw. das Kreditinstitut nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang I eine entsprechende Notifizierung.

(2)   Zum Zwecke der Notifizierung nach Absatz 1 füllt die Wertpapierfirma bzw. das Kreditinstitut nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a nur die Teile des Formulars in Anhang I aus, die für die Änderung der Angaben der Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes relevant sind.

(3)   Zum Zwecke der Notifizierung von Änderungen in Verbindung mit den erbrachten bzw. ausgeübten Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumenten führt die Wertpapierfirma bzw. das Kreditinstitut nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a sämtliche Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumente auf, die sie bzw. es zum Zeitpunkt der Notifizierung erbringt bzw. ausübt oder künftig erbringen bzw. ausüben will.

Artikel 7

Weiterleitung einer Notifizierung einer Änderung von Angaben zu Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

(1)   Nach Eingang einer Notifizierung gemäß Artikel 6 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang III und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung gemäß Artikel 6 die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über die gemeldeten Änderungen in Kenntnis.

(2)   Wird die Zulassung einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts entzogen oder widerrufen, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang III die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats darüber in Kenntnis.

Artikel 8

Übermittlung einer Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF

Eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF oder ein OTF betreibt und im Hoheitsgebiet eines anderen Aufnahmemitgliedstaats angemessene Vorkehrungen zur Verfügung stellen will, um den Zugang zu und den Handel an solchen Systemen durch Fernnutzer, -mitglieder oder -teilnehmer, die in diesem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, zu vereinfachen, muss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang IV die Einzelheiten des Aufnahmemitgliedstaats mitteilen, in dem sie bzw. er diese Vorkehrungen zur Verfügung stellen will.

Artikel 9

Weiterleitung einer Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF

(1)   Innerhalb eines Monats nach Eingang einer Notifizierung nach Artikel 8 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang V und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats darüber in Kenntnis.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die Wertpapierfirma oder den Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF oder ein OTF betreibt, unverzüglich über die Weiterleitung nach Absatz 1 sowie das Datum der Weiterleitung in Kenntnis.

Artikel 10

Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung der Angaben zu Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF

(1)   Ändern sich die Angaben einer Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF, so übermittelt die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF oder ein OTF betreibt, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang IV eine entsprechende Notifizierung.

(2)   Zum Zwecke der Notifizierung nach Absatz 1 füllen die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF oder ein OTF betreibt, nur die Abschnitte des Formulars in Anhang IV aus, die für die Änderung der Angaben der Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF relevant sind.

Artikel 11

Weiterleitung einer Notifizierung einer Änderung der Angaben zu Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF

Nach Eingang einer Notifizierung gemäß Artikel 10 Absatz 1 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang III und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über die gemeldeten Änderungen in Kenntnis.

Artikel 12

Übermittlung einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes

Eine Wertpapierfirma, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten will, übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang VI alle Daten, die nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU vorgesehen sind.

Artikel 13

Übermittlung einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes

(1)   Eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die bzw. das einen vertraglich gebundenen Vermittler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat heranziehen will, übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang VII alle Daten, die nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU vorgesehen sind.

(2)   Will eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b mehrere vertraglich gebundene Vermittler in einem anderen Mitgliedstaat heranziehen, übermittelt sie bzw. es für jeden vertraglich gebundenen Vermittler, den sie bzw. es heranziehen will, eine gesonderte Notifizierung.

(3)   Eine Wertpapierfirma, die eine Zweigniederlassung errichten will, die vertraglich gebundene Vermittler einsetzen will, übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang VII für jeden vertraglich gebundenen Vermittler eine gesonderte Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes.

Artikel 14

Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes oder einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes

(1)   Nach Eingang einer Notifizierung nach Artikel 12 oder 13 bewertet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben.

(2)   Werden die übermittelten Angaben als unvollständig oder falsch erachtet, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannte Wertpapierfirma bzw. das dort genannte Kreditinstitut unverzüglich darüber in Kenntnis. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gibt dabei genau an, inwieweit die Angaben als unvollständig oder falsch erachtet werden.

(3)   Die in Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 35 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Frist von drei Monaten beginnt nach Eingang einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten oder von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes mit als vollständig und richtig befundenen Angaben.

Artikel 15

Weiterleitung einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes

(1)   Innerhalb von drei Monaten nach Eingang einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes nach Artikel 12 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang VIII und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats darüber in Kenntnis.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die Wertpapierfirma unverzüglich über die Weiterleitung nach Absatz 1 sowie das Datum der Weiterleitung in Kenntnis.

(3)   Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bestätigt den Eingang der Notifizierung sowohl gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats als auch gegenüber der Wertpapierfirma.

Artikel 16

Weiterleitung einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes

(1)   Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes nach Artikel 13 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang IX und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats darüber in Kenntnis.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die Wertpapierfirma bzw. das Kreditinstitut unverzüglich über die Weiterleitung nach Absatz 1 sowie das Datum der Weiterleitung in Kenntnis.

(3)   Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bestätigt den Eingang der Notifizierung sowohl gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats als auch gegenüber der Wertpapierfirma bzw. dem Kreditinstitut nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b.

(4)   Entsprechend Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU darf der vertraglich gebundene Vermittler seine vorgeschlagenen Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erst aufnehmen, sobald er im öffentlichen Register des Mitgliedstaats, in dem dieser vertraglich gebundene Vermittler seinen Sitz hat, eingetragen ist.

(5)   Der vertraglich gebundene Vermittler darf seine vorgeschlagenen Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erst aufnehmen, sobald er eine entsprechende Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats erhält.

(6)   Wird keine solche Mitteilung ausgestellt, so darf der vertraglich gebundene Vermittler seine vorgeschlagenen Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zwei Monate nach dem Datum der Weiterleitung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 2 aufnehmen.

Artikel 17

Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung von Zweigniederlassungsdaten

(1)   Ändern sich die Angaben einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes, so übermittelt die Wertpapierfirma der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang VI eine entsprechende Notifizierung.

Dabei füllt die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut nur die Abschnitte des Formulars in Anhang VI aus, die für die Änderungen der Angaben der Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes relevant sind.

(2)   Will die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut die Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumente ändern, die sie bzw. es über vertraglich gebundene Vermittler erbringt, ausübt oder zur Verfügung stellt, so übermittelt sie bzw. es unter Verwendung des Formulars in Anhang VI eine Liste aller Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumente, die sie bzw. es zum Zeitpunkt dieser Notifizierung über vertraglich gebundene Vermittler erbringt, ausübt oder zur Verfügung stellt oder künftig über vertraglich gebundene Vermittler erbringen, ausüben oder zur Verfügung stellen will.

(3)   Sofern eine Änderung der Angaben einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes die Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigniederlassung betrifft, ist dies unter Verwendung des Formulars in Anhang X zu melden.

Artikel 18

Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers

(1)   Ändern sich die Angaben einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes, so übermittelt die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang VII eine entsprechende Notifizierung.

Die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut füllen dabei nur die Abschnitte des Formulars in Anhang VII aus, die für die Änderung der Angaben der Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes relevant sind.

(2)   Will eine Wertpapierfirma die Änderungen an den Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten oder Finanzinstrumenten vornehmen, für die eine Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes erforderlich ist, so übermittelt sie unter Verwendung des Formulars in Anhang VI eine Liste aller Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten oder Finanzinstrumente, die sie zum Zeitpunkt der Notifizierung über den vertraglich gebundenen Vermittler erbringt, ausübt oder zur Verfügung stellt oder künftig erbringen, ausüben oder zur Verfügung stellen will.

(3)   Sofern eine Änderung der Angaben einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes die Beendigung des Einsatzes eines vertraglich gebundenen Vermittlers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat betrifft, ist dies unter Verwendung des Formulars in Anhang X zu melden.

Artikel 19

Weiterleitung einer Notifizierung einer Änderung von Zweigniederlassungsdaten

(1)   Nach Eingang einer Notifizierung gemäß Artikel 17 Absatz 1 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang XI und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über die gemeldeten Änderungen in Kenntnis.

(2)   Nach Eingang einer Notifizierung gemäß Artikel 17 Absatz 3 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang XIII und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über die gemeldeten Änderungen in Kenntnis.

Artikel 20

Weiterleitung einer Notifizierung einer Änderung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers

(1)   Nach Eingang einer Notifizierung gemäß Artikel 18 Absatz 1 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang XII und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über die gemeldeten Änderungen in Kenntnis.

(2)   Nach Eingang einer Notifizierung gemäß Artikel 18 Absatz 3 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang XIII und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über die gemeldeten Änderungen in Kenntnis.

Artikel 21

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG I

Image 1

Formular für die Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes und für die Notifizierung einer Änderung der Angaben zu Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten (1)

[Artikel 3 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission]

Referenznummer:

Datum:

Abschnitt 1 — Kontaktdaten

Art der Notifizierung:

Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlage-tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Pas-ses/Notifizierung einer Änderung der Angaben zu Wert-papierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

Mitgliedstaat, in dem die Wertpapierfirma/das Kreditinstitut tätig werden will:

Name der Wertpapierfirma/des Kreditinstituts:

Handelsname:

Anschrift:

Telefonnummer:

E-Mail:

Name der Kontaktperson bei der Wertpapierfirma/beim Kreditinstitut:

Herkunftsmitgliedstaat:

Zulassungsstatus:

Zulassung erteilt von [zuständige Behörde des Herk-wunftsmitgliedstaats]:

Zulassungsdatum:

Abschnitt 2 — Geschäftsplan

Beabsichtigte Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen (*)

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

Nebendienstleistungen

A1

A2

A3

A4

A5

A5

A7

A8

A9

B1

B2

B3

B4

B5

B6

B7

Finanzinstrumente

C1

C2

C3

C4

C5

C6

C7

C8

C9

C10

C11

(*) Zutreffendes bitte mit (x) markieren.

(1) Zur Änderung von Angaben einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten bitte nur die Abschnitte des Formulars ausfüllen, die für die zu meldenden Änderungen relevant sind. Möchten Sie Änderungen an den Wert-papierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumenten vornehmen, führen Sie bitte alle Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumente auf, die die Firma erbringen, ausüben oder zur Verfügung stellen wird.

Image 2

Angaben zu vertraglich gebundenen Vermittlern mit Sitz im Herkunftsmitgliedstaat (*)

Name des vertraglich gebundenen Vermittlers

Anschrift

Telefon

E-Mail

Kontakt

(*) Bitte verwenden Sie für jeden vertraglich gebundenen Vermittler, den die Wertpapierfirma einsetzen will, eine gesonderte Matrix mit den beabsichtigten Wertpapierdienstleistungen.

Beabsichtigte Wertpapierdienstleistungen des vertraglich gebundenen Vermittlers (*):

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

Nebendienstleistungen

A1

A2

A3

A4

A5

A6

A7

A8

A9

B1

B2

B3

B4

B5

B6

B7

Finanzinstrumente

C1

C2

C3

C4

C5

C6

C7

C8

C9

C10

C11

(*) Zutreffendes bitte mit (x) markieren. Möchten Sie die Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten oder Finanzinstrumente ändern, die vom vertraglich gebundenen Vermittler erbracht, ausgeübt oder zur Verfügung gestellt werden, so führen Sie bitte alle Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten oder Finanzinstrumente auf, die der vertraglich gebundene Vermittler erbringen, ausüben oder zur Verfügung stellen wird.


ANHANG II

Image 3

Formular für die Weiterleitung einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

[Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission]

Referenznummer:

Datum:

Weiterleitung gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU (1)

VON:

Mitgliedstaat:

Zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats:

Anschrift:

Benannte Kontaktstelle:

Telefonnummer:

E-Mail:

AN:

Mitgliedstaat:

Zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats:

Anschrift:

Benannte Kontaktstelle:

Telefonnummer:

E-Mail:

Gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU möchten wir Sie darüber in Kenntnis setzen, dass [Name der Firma], (1) eine von [Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats] zugelassene Wertpapierfirma, im Rahmen der Freiheit der Wertpapierdienstleistung und der Anlagetätigkeit die in der beigefügten Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Neben-dienstleistungen erstmals erbringen bzw. ausüben will; oder (2) ein von [Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats] zugelassenes Kreditinstitut, im Rahmen der Freiheit der Wertpapierdienstleistung und der Anlagetätigkeit durch Einsatz eines vertraglich gebundenen Vermittlers die in der beigefügten Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes aufgeführten Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erstmals erbringen bzw. ausüben will.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

(1) Bei Bedarf bitte anpassen.


ANHANG III

Image 4

Formular für die Weiterleitung einer Notifizierung einer Änderung von Angaben zu Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes oder einer Notifizierung einer Änderung von Angaben zu Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

[Artikel 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission]

Referenznummer:

Datum:

Weiterleitung gemäß Artikel 34 Absatz 4 oder Artikel 34 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU (1)

VON:

Mitgliedstaat:

Zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats:

Anschrift:

Benannte Kontaktstelle:

Telefonnummer:

E-Mail:

AN:

Mitgliedstaat:

Zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats:

Anschrift:

Benannte Kontaktstelle:

Telefonnummer:

E-Mail:

Gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU setzen wir Sie hiermit darüber in Kenntnis, dass [Name der Firma], ein(e) von [Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats] zugelassene(s)/(r) oder beaufsichtigte(s)/(r) Wertpapierfirma/Kreditinstitut/Marktbetreiber,

a) Änderungen an den Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten/Nebendienstleistungen/Finanzinstrumenten vorgenommen hat, die sie bzw. er bzw. es grenzüberschreitend in Ihrem Hoheitsgebiet erbringen, ausüben oder zur Verfügung stellen möchte.

b) ihren/seinen Namen mit Wirkung vom [Datum der Änderung] von [bisheriger Name] auf [neuer Name] geändert hat.

c) mit Wirkung vom [Datum der Änderung] an die nachstehende Adresse umgezogen ist.

d) ihre/seine Kontaktdaten mit Wirkung vom [Datum der Änderung] wie nachstehend beschrieben geändert hat [bitte alle Änderungen an den in Anhang I Abschnitt 1 angegebenen Kontaktdaten aufführen].

e) einen zusätzlichen vertraglich gebundenen Vermittler mit Sitz in [Name des Herkunftsmitgliedstaats] verpflichtet hat, um ihre/seine Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten grenzüberschreitend in Ihrem Hoheitsgebiet zu erbringen bzw. auszuüben.

f) die in [Name des Aufnahmemitgliedstaats] getroffenen Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu und des Handels an [Name des MTF oder des OTF] geändert hat.

g) ihre/seine Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten aufgrund der Rücknahme/des Widerrufs ihrer/seiner Zulassung mit Wirkung vom [Datum der Rücknahme/des Widerrufs] eingestellt hat.

Im Anhang finden Sie eine Kopie der Notifizierung der Änderung [der Angaben zu Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten/der Angaben zu Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF] mit den entsprechenden Änderungen. Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

(1) Bei Bedarf bitte entsprechend den zu meldenden Änderungen anpassen.


ANHANG IV

Image 5

Formular für die Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF

[Artikel 8 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission]

Referenznummer:

Datum:

Abschnitt 1 — Kontaktdaten:

Art der Notifizierung:

Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF/Änderungen der Angaben einer Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF

Mitgliedstaat(en), in dem die Wertpapierfirma/der Marktbetreiber Vorkehrungen zur Verfügung stellen will:

Name der Wertpapierfirma/des Marktbetreibers:

Anschrift:

Telefonnummer:

E-Mail:

Name der Kontaktperson bei der Wertpapierfirma/beim Marktbetreiber:

Herkunftsmitgliedstaat:

Zulassungsstatus (der Wertpapierfirma)/(auf den Marktbetreiber) anwendbares Recht:

Zulassung oder Lizenz erteilt von/beaufsichtigt von [zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats]

Zulassungsdatum (für Wertpapierfirmen):

Name des MTF/OTF:

Datum, ab dem die Vorkehrungen zur Verfügung stehen werden:

Mit sofortiger Wirkung

Abschnitt 2 — Beschreibung des Geschäftsmodells von [Name des MTF/OTF]:

[Bitte zumindest die folgenden Angaben übermitteln]

Art der gehandelten Finanzinstrumente:

[von der Wertpapierfirma/dem Marktbetreiber auszufüllen]

Art der Handelsteilnehmer:

[von der Wertpapierfirma/dem Marktbetreiber auszufüllen]

Art der angemessenen Vorkehrungen:

[von der Wertpapierfirma/dem Marktbetreiber auszufüllen]

Vermarktung:

[von der Wertpapierfirma/dem Marktbetreiber auszufüllen]


ANHANG V

Image 6

Formular für die Weiterleitung einer Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

[Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission]

Referenznummer:

Datum:

Weiterleitung gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU (1)

VON:

Mitgliedstaat:

Zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats:

Anschrift:

Benannte Kontaktstelle:

Telefonnummer:

E-Mail:

AN:

Mitgliedstaat:

Zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats:

Anschrift:

Benannte Kontaktstelle:

Telefonnummer:

E-Mail:

Gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU setzen wir Sie hiermit darüber in Kenntnis, dass [Name des Marktbetreibers/der Wertpapierfirma], der/die in [Name des Herkunftsmitgliedstaats] nach [Name des anwendbaren nationalen Rechts] Recht das MTF/OTF [Name des MTF/OTF] betreibt, entsprechend der beigefügten Notifizierung in [Name des Mitgliedstaats, in dem er/sie Vorkehrungen zur Verfügung stellen will] Vorkehrungen zur Verfügung stellen will, um Fernnutzern, -mitgliedern oder -teilnehmern in [Name des Mitgliedstaats, in dem er/sie Vorkehrungen zur Verfügung stellen will] den Zugang zu und den Handel an [Name des MTF/OTF] zu vereinfachen.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

(1) Bei Bedarf bitte anpassen.


ANHANG VI

Image 7

Formular für die Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes und für die Notifizierung einer Änderung von Zweigniederlassungsdaten (1)

Artikel 12, 17 und 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission]

Referenznummer:

Datum:

Abschnitt 1 — Kontaktdaten

Art der Notifizierung:

Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes/Notifizierung einer Änderung von Zweigniederlassungsdaten

Mitgliedstaat, in dem die Wertpapierfirma eine Zweignie-derlassung errichten will (2):

Name der Wertpapierfirma:

Anschrift der Wertpapierfirma:

Telefonnummer der Wertpapierfirma:

E-Mail-Adresse der Wertpapierfirma:

Name der Kontaktperson bei der Wertpapierfirma:

Name der Zweigniederlassung:

Anschrift der Zweigniederlassung:

Telefonnummer der Zweigniederlassung:

E-Mail-Adresse der Zweigniederlassung:

Name(n) der/des verantwortlichen Geschäftsführer(s) der Zweigniederlassung:

Herkunftsmitgliedstaat:

Zulassungsstatus:

Zulassung erteilt von [zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats]:

Zulassungsdatum:

(1) Zur Änderung von Angaben einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten bitte nur die Abschnitte des Formulars ausfüllen, die für die zu meldenden Änderungen relevant sind. Will eine Wertpapierfirma die Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumente einer Zweigniederlassung ändern, muss die Firma sämtliche Wert-papierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente aufführen, die die Zweigniederlassung erbringen, ausüben oder zur Verfügung stellen wird.

(2) Bitte beachten Sie, dass zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Zweigniederlassung nach einzelstaatlichem Gesellschaftsrecht möglicherweise eine Eintragung im Handelsregister erforderlich ist.

Image 8

Abschnitt 2 — Geschäftsplan

Beabsichtigte Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen der Zweignieder-lassung (*)

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

Nebendienstleistungen

A1

A2

A3

A4

A5

A6

A7

A8

A9

B1

B2

B3

B4

B5

B6

B7

Finanzinstrumente

C1

C2

C3

C4

C5

C6

C7

C8

C9

C10

C11

(*) Zutreffendes bitte mit (x) markieren.

Geschäftsplan und Organisationsstruktur der Zweigniederlassung

Geschäftsplan

1. Inwiefern leistet die Zweigniederlassung einen Beitrag zur Strategie der Firma/des Konzerns?

2. Worin bestehen die Hauptaufgaben der Zweigniederlassung?

3. Beschreiben Sie die Hauptziele der Zweigniederlassung.

Geschäftsstrategie:

1. Beschreiben Sie die Art von Kunden/Geschäftspartnern, mit denen die Zweigniederlassung arbeiten wird.

2. Beschreiben Sie, wie die Zweigniederlassung diese Kunden gewinnt und wie sie mit ihnen arbeiten wird.

Organisationsstruktur

1. Legen Sie kurz dar, wie die Zweigniederlassung in die Unternehmensstruktur der Firma/des Konzerns eingebunden ist. (Zur einfacheren Darstellung können Sie auch ein Organigramm beilegen)

2. Legen Sie die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung einschließlich der funktionellen, geografischen und rechtlichen Berichtslinien dar.

3. Geben Sie an, wer für den tagesgeschäftlichen Betrieb der Zweigniederlassung zuständig ist. Machen Sie detaillierte Angaben zur Berufserfahrung der Personen, die für die Verwaltung der Zweigniederlassung zuständig sind (bitte Lebenslauf beilegen).

4. Geben Sie an, wer für die internen Kontrollaufgaben der Zweigniederlassung zuständig ist.

5. Geben Sie an, wer für die Bearbeitung von Beschwerden über die Zweigniederlassung zuständig ist.

6. Erläutern Sie, wie die Berichterstattung der Zweigniederlassung gegenüber der Zentrale erfolgt.

7. Bitte geben Sie alle wichtigen Auslagerungsvereinbarungen an.

Image 9

Vertraglich gebundene Vermittler (*)

1. Beabsichtigt die Zweigniederlassung, vertraglich gebundene Vermittler einzusetzen?

2. Angaben zum vertraglich gebundenen Vermittler

Name

Anschrift

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Kontaktstelle

Verweis oder Hyperlink auf das öffentliche Register, in dem der vertraglich gebundene Vermittler eingetragen ist

Systeme und Kontrollen

Legen Sie kurz dar, welche Vorkehrungen zu folgenden Fragen getroffen werden:

1. Sicherung von Geld und Vermögenswerten der Kunden;

4. Einhaltung der Regeln zur Geschäftsführung und sonstiger Pflichten, die gemäß Artikel 35 Absatz 8 in den Aufgabenbereich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sowie gemäß Artikel 16 Absatz 6 unter die Berichtspflicht fallen;

5. Verhaltenskodex für Mitarbeiter einschließlich für Kontrollen über Eigengeschäfte;

6. Verhinderung von Geldwäsche;

7. Überwachung und Kontrolle wichtiger Auslagerungsvereinbarungen (falls zutreffend);

8. Name, Anschrift und Kontaktdaten des zugelassenen Ausgleichsplans, an dem die Wertpapierfirma teilnimmt;

Finanzprognose

Bitte legen Sie eine Prognose für die Gewinn-und-Verlust-Rechnung sowie die Cashflow-Rechnung über einen Zeitraum von zunächst 36 Monaten bei.

(*) Die Wertpapierfirma übermittelt für jeden vertraglich gebundenen Vermittler, den die Zweigniederlassung einsetzen will, eine gesonderte Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes.


ANHANG VII

Image 10

Formular für die Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes und für die Notifizierung einer Änderung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers (1)

[Artikel 13, 14 und 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission]

Referenznummer:

Datum:

Abschnitt 1 — Kontaktdaten

Art der Notifizierung:

Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Pas-ses/Notifizierung einer Änderung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers

Mitgliedstaat, in dem die Wertpapierfirma/das Kreditinstitut einen vertraglich gebundenen Vermittler mit Sitz im/in den Aufnahmemitgliedstaat(en) einsetzen will:

Name der Wertpapierfirma/des Kreditinstituts:

Anschrift der Wertpapierfirma/des Kreditinstituts:

Name der Kontaktperson bei der Wertpapierfirma/beim Kreditinstitut:

Telefonnummer der Wertpapierfirma/des Kreditinstituts

E-Mail-Adresse der Wertpapierfirma/des Kreditinstituts

Name des vertraglich gebundenen Vermittlers:

Anschrift des vertraglich gebundenen Vermittlers:

Telefonnummer des vertraglich gebundenen Vermittlers:

E-Mail-Adresse des vertraglich gebundenen Vermittlers:

Name(n) der Personen, die für die Verwaltung des vertraglich gebundenen Vermittlers zuständig sind:

Herkunftsmitgliedstaat:

Zulassungsstatus:

Zulassung erteilt von [zuständige Behörde des Herk-unftsmitgliedstaats]:

Zulassungsdatum:

Verweis oder Hyperlink auf das öffentliche Register, in dem der vertraglich gebundene Vermittler eingetragen ist

(1) Zur Änderung von Angaben einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers bitte nur die Abschnitte des Formulars ausfüllen, die für die zu meldenden Änderungen relevant sind. Wurden die Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten oder Finanzinstrumente geändert, so muss die Firma sämtliche Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten oder Finanzinstrumente aufführen, die vom vertraglich gebundenen Vermittler erbracht, ausgeführt oder zur Verfügung gestellt werden sollen.

Image 11

Abschnitt 2 — Geschäftsplan

Beabsichtigte Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten des vertraglich gebundenen Vermittlers (*):

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

Nebendienstleistungen

A1

A2

A3

A4

A5

A6

A7

A8

A9

B1

B2

B3

B4

B5

B6

B7

Finanzinstrumente

C1

C2

C3

C4

C5

C6

C7

C8

C9

C10

C11

(*) Zutreffendes bitte mit (x) markieren.

Geschäftsplan und Organisationsstruktur des vertraglich gebundenen Vermittlers

Geschäftsplan

1. Inwiefern leistet der vertraglich gebundene Vermittler einen Beitrag zur Strategie der Firma/des Konzerns?

2. Worin bestehen die Hauptaufgaben des vertraglich gebundenen Vermittlers?

3. Beschreiben Sie die Hauptziele des vertraglich gebundenen Vermittlers.

Geschäftsstrategie

1. Beschreiben Sie die Art von Kunden/Geschäftspartnern, mit denen der vertraglich gebundene Vermittler arbeiten wird.

2. Beschreiben Sie, wie die Firma diese Kunden gewinnt und wie sie mit ihnen arbeiten wird.

Organisationsstruktur

1. Legen Sie kurz dar, wie der vertraglich gebundene Vermittler in die Unternehmensstruktur der Firma/des Konzerns eingebunden ist. (Zur einfacheren Darstellung können Sie auch ein Organigramm beilegen)

2. Legen Sie die Organisationsstruktur des vertraglich gebundenen Vermittlers einschließlich der funktionellen und rechtlichen Berichtslinien dar.

3. Geben Sie an, wer für den tagesgeschäftlichen Betrieb des vertraglich gebundenen Vermittlers zuständig ist. Machen Sie detaillierte Angaben zur Berufserfahrung der Personen, die für die Verwaltung des vertraglich gebundenen Vermittlers zuständig sind (bitte Lebenslauf beilegen).

4. Geben Sie an, wer für die internen Kontrollaufgaben beim vertraglich gebundenen Vermittler zuständig ist.

5. Geben Sie an, wer für die Bearbeitung von Beschwerden über den vertraglich gebundenen Vermittler zuständig ist.

6. Erläutern Sie, wie die Berichterstattung des vertraglich gebundenen Vermittlers gegenüber der Zentrale erfolgt.

7. Bitte geben Sie alle wichtigen Auslagerungsvereinbarungen an.

Image 12

Systeme und Kontrollen

Legen Sie kurz dar, welche Vorkehrungen zu folgenden Fragen getroffen werden:

1. Sicherung von Geld und Vermögenswerten der Kunden (sofern zutreffend);

2. Einhaltung der Regeln zur Geschäftsführung und sonstiger Pflichten, die gemäß Artikel 35 Absatz 8 in den Aufgabenbereich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sowie gemäß Artikel 16 Absatz 6 unter die Berichtspflicht fallen;

3. Verhaltenskodex für Mitarbeiter einschließlich für Kontrollen über Eigengeschäfte;

4. Verhinderung von Geldwäsche;

5. Überwachung und Kontrolle wichtiger Auslagerungsvereinbarungen (falls zutreffend);

6. Name, Anschrift und Kontaktdaten bezüglich des zugelassenen Ausgleichsplans, an dem die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut teilnimmt.

Finanzprognose

Bitte legen Sie eine Prognose für die Gewinn-und-Verlust-Rechnung sowie die Cashflow-Rechnung über einen Zeitraum von zunächst 36 Monaten bei.


ANHANG VIII

Image 13

Formular für die Weiterleitung einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

[Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission]

Referenznummer:

Datum:

Weiterleitung gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU (1)

VON:

Mitgliedstaat:

Zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats:

Anschrift:

Benannte Kontaktstelle:

Telefonnummer:

E-Mail:

AN:

Mitgliedstaat:

Zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats:

Anschrift:

Benannte Kontaktstelle:

Telefonnummer:

E-Mail:

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU setzen wir Sie hiermit darüber in Kenntnis, dass [Name der Firma], eine von [Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats] zugelassene Wertpapierfirma, eine Zweig-niederlassung mit Sitz in [Name des Aufnahmemitgliedstaats] errichten will, um die in der beigefügten Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes aufgeführten Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendien-stleistungen zu erbringen bzw. auszuführen.

[Name der Wertpapierfirma] nimmt am [Name des im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Ausgleichsplans] teil, der teilnahmeberechtigte Anleger abdeckt, sofern dies von der Gesetzgebung in [Name des Herkunftsmitgliedstaats] in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten einer Firma mit Sitz in [Name des Herkunftsmitgliedstaats] und ihrer Zweigniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehen ist.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

(1) Bei Bedarf bitte anpassen.


ANHANG IX

Image 14

Formular für die Weiterleitung einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

[Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission]

Referenznummer:

Datum:

Weiterleitung gemäß Artikel 35 Absatz 3 oder Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU (1)

VON:

Mitgliedstaat:

Zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats:

Anschrift:

Benannte Kontaktstelle:

Telefonnummer:

E-Mail:

AN:

Mitgliedstaat:

Zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats:

Anschrift:

Benannte Kontaktstelle:

Telefonnummer:

E-Mail:

Gemäß Artikel 34 Absatz 3/Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU setzen wir Sie hiermit darüber in Kenntnis, dass [Name der Firma], ein(e) von [Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats] zugelassene(s) Wertpapierfirma/Kreditinstitut, einen vertraglich gebundenen Vermittler mit Sitz in [Name des Aufnahmemitgliedstaats] einsetzen will, um die in der beigefügten Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes aufgeführten Wert-papierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten zu erbringen bzw. auszuüben.

[Name der Wertpapierfirma/des Kreditinstituts] nimmt am [Name des im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Ausgleichsplans] teil, der teilnahmeberechtigte Anleger abdeckt, sofern dies von der Gesetzgebung in [Name des Herkunftsmitgliedstaats] in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten einer Firma mit Sitz in [Name des Herkunftsmitgliedstaats] und ihres vertraglich gebundenen Vermittlers im Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehen ist.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

(1) Bei Bedarf bitte anpassen.


ANHANG X

Image 15

Formular für die Notifizierung einer Änderung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers in Bezug auf die Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigniederlassung oder die Beendigung des Einsatzes eines vertraglich gebundenen Vermittlers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

[Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission]

Referenznummer:

Datum:

Notifizierung gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigniederlassung oder die Beendigung des Einsatzes eines vertraglich gebundenen Vermittlers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (1)

Abschnitt 1 — Kontaktdaten

Art der Notifizierung:

Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigniederlassung/des Einsatzes eines vertraglich gebundenen Vermittlers

Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung/der vertraglich gebundene Vermittler ihren/seinen Sitz hat:

Name der Wertpapierfirma/des Kreditinstituts:

Anschrift der Wertpapierfirma/des Kreditinstituts:

Telefonnummer der Wertpapierfirma/des Kreditinstituts:

E-Mail-Adresse der Wertpapierfirma/des Kreditinstituts:

Name der Kontaktperson, die für die Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigniederlassung/die Beendigung des Einsatzes des vertraglich gebundenen Vermittlers verantwortlich ist:

Name der Zweigniederlassung/des vertraglich gebundenen Vermittlers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats:

Herkunftsmitgliedstaat:

Zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat:

Zulassungsstatus:

Zulassung erteilt von [Name der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat]

Zulassungsdatum:

Datum, ab dem die Einstellung/Beendigung wirksam ist:

(1) Bei Bedarf bitte anpassen.

Image 16

Für die Einstellung/Beendigung vorgesehener Zeitplan:

[von der Wertpapierfirma/dem Kreditinstitut auszufüllen]

Angaben zum Abwicklungsprozess des Geschäftsbetriebs einschließlich Angaben zu geplanten Maßnahmen zum Schutz der Kundeninteressen, zur Beilegung von Beschwerden und zur Erfüllung ausstehender Verpflichtungen:

[von der Wertpapierfirma/dem Kreditinstitut auszufüllen]


ANHANG XI

Image 17

Formular für die Weiterleitung einer Notifizierung einer Änderung von Zweigniederlassungsdaten von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

[Artikel 19 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission]

Referenznummer:

Datum:

Weiterleitung gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU (1)

VON:

Mitgliedstaat:

Zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats:

Anschrift:

Benannte Kontaktstelle:

Telefonnummer:

E-Mail:

AN:

Mitgliedstaat:

Zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats:

Anschrift:

Benannte Kontaktstelle:

Telefonnummer:

E-Mail:

Gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU setzen wir Sie hiermit darüber in Kenntnis, dass [Name der Firma], eine von [Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats] zugelassene Wertpapierfirma,

a) die von der [Name der Zweigniederlassung] mit Sitz in [Name des Aufnahmemitgliedstaats] erbrachten bzw. ausgeübten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten/Nebendienstleistungen geändert hat.

b) den Namen ihrer Zweigniederlassung mit Wirkung vom [Datum der Änderung] von [bisheriger Name der Zweigniederlassung] auf [neuer Name] geändert hat.

c) die übrigen Kontaktdaten ihrer Zweigniederlassung mit Wirkung vom [Datum der Änderung] wie nachstehend beschrieben geändert hat [bitte alle Änderungen an den in Anhang VI Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung(EU) 2017/2382 der Kommission angegebenen Kontaktdaten aufführen].

d) einen zusätzlichen vertraglich gebundenen Vermittler mit Sitz in [Name des Aufnahmemitgliedstaats] verpflichtet hat und über einen aktualisierten Geschäftsplan verfügt.

e) ihren eigenen Namen/ihre eigene Anschrift/Kontaktdaten mit Wirkung vom [Datum der Änderung] von [bisherige Anschrift/Kontaktdaten der Wertpapierfirma] auf [neuer Name/neue Anschrift/neue Kontaktdaten der Wertpapierfirma] geändert hat.

Im Anhang finden Sie eine Kopie der Notifizierung einer Änderung der Angaben zu Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten mit den entsprechenden Änderungen.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

(1) Bei Bedarf bitte anpassen.


ANHANG XII

Image 18

Formular für die Weiterleitung einer Notifizierung einer Änderung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

[Artikel 20 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission]

Referenznummer:

Datum:

Weiterleitung gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU (1)

VON:

Mitgliedstaat:

Zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats:

Anschrift:

Benannte Kontaktstelle:

Telefonnummer:

E-Mail:

AN:

Mitgliedstaat:

Zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats:

Anschrift:

Benannte Kontaktstelle:

Telefonnummer:

E-Mail:

Gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU setzen wir Sie hiermit darüber in Kenntnis, dass [Name der Firma], ein(e) von [Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats] zugelassene(s) Wertpapierfirma/Kreditinstitut,

a) die von [Name des vertraglich gebundenen Vermittlers] erbrachten bzw. ausgeübten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten geändert hat.

b) den Namen ihres/seines vertraglich gebundenen Vermittlers mit Wirkung vom [Datum der Änderung] von [bisheriger Name des vertraglich gebundenen Vermittlers] auf [neuer Name] geändert hat.

c) die übrigen Kontaktdaten ihres/seines vertraglich gebundenen Vermittlers mit Wirkung vom [Datum der Änderung] wie nachstehend beschrieben geändert hat [bitte alle Änderungen an den in Anhang VII Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission angegebenen Kontaktdaten aufführen].

d) ihren/seinen eigenen Namen oder ihre/seine eigene Anschrift oder ihre/seine Kontaktdaten mit Wirkung vom [Datum der Änderung] von [bisherige Anschrift/Kontaktdaten der Wertpapierfirma/des Kreditinstituts] auf [neuer Name/neue Anschrift/neue Kontaktdaten der Wertpapierfirma/des Kreditinstituts] geändert hat.

Im Anhang finden Sie eine Kopie der Notifizierung einer Änderung der Angaben zu Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten mit den entsprechenden Änderungen.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

(1) Bei Bedarf bitte anpassen.


ANHANG XIII

Image 19

Formular für die Weiterleitung einer Notifizierung in Bezug auf die Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigniederlassung oder der Beendigung des Einsatzes eines vertraglich gebundenen Vermittlers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

[Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission]

Referenznummer:

Datum:

Notifizierung gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigniederlassung oder die Beendigung des Einsatzes eines vertraglich gebundenen Vermittlers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat (1)

VON:

Mitgliedstaat:

Zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats:

Anschrift:

Benannte Kontaktstelle:

Telefonnummer:

E-Mail:

AN:

Mitgliedstaat:

Zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats:

Anschrift:

Benannte Kontaktstelle:

Telefonnummer:

E-Mail:

Gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU setzen wir Sie hiermit darüber in Kenntnis, dass [Name der Firma], ein(e) von [Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats] zugelassene(s) Wertpapierfirma/Kreditinstitut, uns darüber informiert hat, dass sie/es den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung/den Einsatz des vertraglich gebundenen Vermittlers mit Sitz in Ihrem Hoheitsgebiet mit Wirkung vom [Datum der Einstellung/Beendigung] einstellen bzw. beenden will.

Eine Kopie der Notifizierung in Bezug auf die Einstellung des Geschäftsbetriebs von [Name der Zweignie-derlassung]/Beendigung des Einsatzes von [Name des vertraglich gebundenen Vermittlers] ist beigefügt.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

(1) Bei Bedarf bitte anpassen.


20.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2383 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2017

zur Verlängerung der Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für „Volantina“-Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 darf gezogenes Gerät nicht innerhalb von drei Seemeilen vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.

(2)

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gewähren, sofern eine Reihe von Bedingungen nach Artikel 13 Absätze 5 und 9 erfüllt ist.

(3)

Am 8. Februar 2013 erhielt die Kommission einen Antrag Sloweniens auf eine Ausnahmegenehmigung von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 für den Einsatz von „Volantina“-Trawlern in den Hoheitsgewässern Sloweniens bei einer Wassertiefe von weniger als 50 Metern im Bereich zwischen 1,5 und 3 Seemeilen vor der Küste.

(4)

Die von Slowenien beantragte Ausnahmegenehmigung entsprach den in Artikel 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 festgelegten Bedingungen und wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 277/2014 der Kommission (2) bis zum 23. März 2017 gewährt.

(5)

Am 20. Juni 2016 erhielt die Kommission einen Antrag Sloweniens auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung über den 23. März 2017 hinaus. Zur Rechtfertigung der Verlängerung der Ausnahmegenehmigung legte Slowenien aktuelle Angaben entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vor. Der Antrag betrifft Schiffe, die seit über fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und den von Slowenien am 13. Februar 2014 (3) gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan befolgen. Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 übermittelt wurde.

(6)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) prüfte Sloweniens Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung und den dazugehörigen Bewirtschaftungsplan in seiner 52. Vollsitzung, die vom 4. bis 8. Juli 2016 stattfand.

(7)

Slowenien übermittelte der Kommission aufgrund der Bewertung des STECF am 7. September 2016 zusätzliche wissenschaftliche Daten und Berichte und am 27. Dezember 2016 einen aktualisierten Bewirtschaftungsplan.

(8)

Der STECF prüfte Sloweniens Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung und die zusätzlichen Unterlagen in seiner 54. Vollsitzung, die vom 27. bis 31. März 2017 stattfand. Der STECF forderte Klarstellungen zur bisherigen Fangtätigkeit zugelassener Schiffe, zum eingesetzten Fanggerät und zu Beifängen. Slowenien übermittelte der Kommission ausreichende Klarstellungen und sicherte die Durchführung zusätzlicher wissenschaftlicher Untersuchungen zu Fängen und Aufwand zu, um die Selektivität der Fanggeräte zu steigern.

(9)

Die von Slowenien beantragte Ausnahmegenehmigung entspricht den in Artikel 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 festgelegten Bedingungen.

(10)

Insbesondere gibt es besondere geografische Zwänge, da die slowenischen Hoheitsgewässer an keiner Stelle eine Tiefe von 50 Metern erreichen. Ohne eine Ausnahmegenehmigung konnten die „Volantina“-Trawler daher nur jenseits von drei Seemeilen vor der Küste Fischfang betreiben, wo die Fanggründe durch ein für die kommerzielle Schifffahrt genutztes Gebiet erheblich eingeschränkt sind.

(11)

Der Bewirtschaftungsplan enthält alle relevanten Definitionen für die betreffenden Fischereien und schließt eine künftige Erhöhung des Fischereiaufwands aus, da Fanggenehmigungen nur für zwölf bestimmte, bereits von Slowenien zum Fischfang zugelassene Schiffe erteilt werden.

(12)

Die „Volantina“-Schleppnetzfischerei kann nicht mit anderem Gerät betrieben werden, hat keine signifikante Auswirkung auf die Meeresumwelt, einschließlich geschützter Lebensräume, und behindert nicht die Tätigkeiten von Schiffen, die andere Fanggeräte als Schleppnetze, Ringwaden oder ähnliche gezogene Netze verwenden.

(13)

Die von Slowenien beantragte Ausnahmegenehmigung betrifft nur eine begrenzte Zahl von zwölf Fischereifahrzeugen. Die Registriernummern dieser Schiffe sind im Bewirtschaftungsplan aufgeführt.

(14)

Die betreffenden Fangtätigkeiten entsprechen den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, wonach die Fischerei über geschützten Lebensräumen unter bestimmten Bedingungen ausnahmsweise erlaubt ist, wenn die Seegraswiese nicht berührt wird.

(15)

Die beantragte Ausnahmegenehmigung entspricht Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, da sie sich auf Trawler bezieht, die Fischfang mit Maschenöffnungen ab 40 mm betreiben.

(16)

Die betreffenden Fangtätigkeiten entsprechen den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. Die Fangtätigkeit von „Volantina“-Trawlern ist nicht auf Kopffüßer gerichtet.

(17)

Der slowenische Bewirtschaftungsplan umfasst gemäß Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 und gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (4) Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeit.

(18)

Die beantragte Ausnahmegenehmigung sollte daher erteilt werden.

(19)

Slowenien sollte der Kommission zu gegebener Zeit und entsprechend dem im slowenischen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Überwachungsplan Bericht erstatten.

(20)

Die Ausnahmegenehmigung sollte befristet werden, um umgehend Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können, wenn der Bericht an die Kommission einen schlechten Erhaltungszustand der befischten Art aufzeigt, wobei eine Befristung gleichzeitig Spielraum schafft, um die wissenschaftliche Grundlage und damit den Bewirtschaftungsplan zu verbessern.

(21)

Da die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 277/2014 gewährte Ausnahmegenehmigung am 23. März 2017 abgelaufen ist, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 24. März 2017 gelten.

(22)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahmegenehmigung

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt — unabhängig von der Wassertiefe und zwischen 1,5 und 3 Seemeilen vor der Küste — in den Hoheitsgewässern Sloweniens nicht für „Volantina“-Trawler, die

a)

mit einer Registriernummer versehen sind, die in dem von Slowenien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 angenommenen Bewirtschaftungsplan aufgeführt ist,

b)

seit mehr als fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und bei denen eine künftige Steigerung des Fischereiaufwands ausgeschlossen ist und

c)

über eine Fanggenehmigung verfügen und im Rahmen des Bewirtschaftungsplans tätig sind.

Artikel 2

Überwachungsplan und Berichterstattung

Slowenien übermittelt der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der nach Maßgabe des im Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 1 festgelegten Überwachungsplans erstellt wird.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 24. März 2017 bis zum 27. März 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 277/2014 der Kommission vom 19. März 2014 über eine Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für „Volantina“-Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 1).

(3)  Entscheidung Nr. 34200-2/2014/4 vom 13.2.2014.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).


20.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2384 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2017

zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2019 über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Beschäftigungsstrategie, die beschäftigungspolitischen Leitlinien (2) und die europäische Säule sozialer Rechte (3), insbesondere die darin festgeschriebenen Grundsätze einer sicheren und anpassungsfähigen Beschäftigung, der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und eines geeigneten Arbeitsumfelds, bringen zum Ausdruck, dass es einer größeren Anpassungsfähigkeit sowohl der Unternehmen als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Europa bedarf, und verdeutlichen, dass im Rahmen einer groß angelegten europäischen Erhebung Daten über die Anwendung verschiedenartiger neuer Vorgehensweisen bei der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeitgestaltung und über die diesbezüglichen Erfahrungen der Arbeitnehmer erfasst werden müssen.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1851 der Kommission (4) werden die Bereiche, d. h. die Ad-hoc-Untermodule, festgelegt und beschrieben, zu denen ausführlichere Informationen vorgelegt werden müssen und die in das Ad-hoc-Modul 2019 über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates aufgenommen werden sollten.

(3)

Daher sollten die technischen Merkmale, die Filter, die Codes und die Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten die Daten für das Ad-hoc-Modul über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung übermitteln müssen, festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2019 über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung, die zu verwendenden Filter und Codes und die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten an die Kommission werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

(2)  Beschluss (EU) 2015/1848 des Rates vom 5. Oktober 2015 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2015 (ABl. L 268 vom 15.10.2015, S. 28).

(3)  https://ec.europa.eu/commission/priorities/deeper-and-fairer-economic-and-monetary-union/european-pillar-social-rights_de

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1851 der Kommission vom 14. Juni 2016 zur Annahme des die Jahre 2019, 2020 und 2021 umfassenden Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 1).


ANHANG

In diesem Anhang werden die im Rahmen des Ad-hoc-Moduls über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung, dessen Durchführung für 2019 geplant ist, zu verwendenden technischen Merkmale, Filter und Codes festgelegt. Darüber hinaus werden die Fristen für die Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten an die Kommission festgelegt.

Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission: 31. März 2020.

Für die Übermittlung der Daten zu verwendende Filter und Codes: Festgelegt in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission (1).

Spalten für fakultative Gewichtungsfaktoren, die bei Teilstichproben oder Nichtbeantwortung zu verwenden sind: Spalten 226 bis 229 mit ganzen Zahlen und Spalten 230 bis 231 mit Dezimalstellen.

1.   Untermodul „Flexibilität der Arbeitszeit“

Bezeichnung/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

 

 

 

 

VARIWT

 

Variable Arbeitszeit

WSTATOR = 1,2

211

 

Wie werden Anfang und Ende der Arbeitszeit im Hauptbeschäftigungsverhältnis festgelegt?

 

 

1

Arbeitnehmer kann die Arbeitszeit vollständig selbst bestimmen

 

 

2

Arbeitnehmer kann die Arbeitszeit mit gewissen Einschränkungen selbst bestimmen

 

 

3

Arbeitgeber oder Organisation bestimmt die Arbeitszeit überwiegend

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

FREEHOUR

 

Möglichkeit, Freistunden zu nehmen

VARIWT = 2,3,leer

212

 

Möglichkeit, im Rahmen des Hauptbeschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Arbeitstags aus persönlichen oder familiären Gründen eine oder zwei Stunden frei zu nehmen

 

 

1

Sehr leicht möglich

 

 

2

Recht leicht möglich

 

 

3

Recht schwer möglich

 

 

4

Sehr schwer möglich

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

FREELEAV

 

Möglichkeit, Urlaub zu nehmen

WSTATOR = 1,2

213

 

Möglichkeit, im Rahmen des Hauptbeschäftigungsverhältnisses innerhalb von drei Arbeitstagen ein oder zwei Tage Urlaub zu nehmen

 

 

1

Sehr leicht möglich

 

 

2

Recht leicht möglich

 

 

3

Recht schwer möglich

 

 

4

Sehr schwer möglich

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

FLEXWT

 

Erwartete Flexibilität der Arbeitszeit

WSTATOR = 1,2

214

 

Häufigkeit, mit der vom Arbeitnehmer unvorhergesehene Änderungen der Arbeitszeit im Hauptbeschäftigungsverhältnis verlangt werden

 

 

1

Mindestens einmal pro Woche

 

 

2

Nicht jede Woche, aber mindestens jeden Monat

 

 

3

Nicht jeden Monat oder nie

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

AVAIFREE

 

Verfügbarkeit für die Arbeit in der Freizeit

WSTATOR = 1,2

215

 

Der Arbeitnehmer wurde in den letzten zwei Monaten in der Freizeit kontaktiert, um vor dem nächsten Arbeitstag in seinem Hauptbeschäftigungsverhältnis tätig zu werden.

 

 

1

Wurde in den letzten zwei Monaten nicht kontaktiert

 

 

2

Wurde einige wenige Male kontaktiert

 

 

3

Wurde mehrmals kontaktiert, um vor dem nächsten Arbeitstag tätig zu werden

 

 

4

Wurde mehrmals kontaktiert, aber nicht, um vor dem nächsten Arbeitstag tätig zu werden

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

2.   Untermodul „Methoden am Arbeitsplatz“

Bezeichnung/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

 

 

 

 

RECHOURS

 

Erfassung der Anwesenheit oder der Arbeitszeit

STAPRO = 3

216-217

 

Methode der Erfassung der Anwesenheit oder der Arbeitszeit im Hauptbeschäftigungsverhältnis

 

 

01

Anwesenheit und Arbeitszeit werden nicht erfasst

 

 

02

Anwesenheit wird selbst manuell erfasst

 

 

03

Anwesenheit wird von Vorgesetzten/Kollegen manuell erfasst

 

 

04

Anwesenheit wird automatisch erfasst (Stechuhrsystem, beim Einloggen)

 

 

05

Anwesenheit wird anderweitig erfasst

 

 

06

Arbeitszeit wird selbst manuell erfasst

 

 

07

Arbeitszeit wird von Vorgesetzten/Kollegen manuell erfasst

 

 

08

Arbeitszeit wird automatisch erfasst (Stechuhrsystem, beim Einloggen)

 

 

09

Arbeitszeit wird anderweitig erfasst

 

 

99

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

PRESSURE

 

Arbeit unter Zeitdruck

WSTATOR = 1,2

218

 

Häufigkeit, mit der die Person im Hauptbeschäftigungsverhältnis unter Zeitdruck arbeitet

 

 

1

Immer

 

 

2

Häufig

 

 

3

Manchmal

 

 

4

Nie

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

JOBAUTON

 

Arbeitsautonomie

WSTATOR = 1,2

219-220

 

Möglichkeit zur Beeinflussung der Reihenfolge und der Inhalte der Aufgaben im Hauptbeschäftigungsverhältnis

 

 

11

Großer Einfluss auf Reihenfolge und Inhalte

 

 

12

Großer Einfluss auf Reihenfolge und etwas Einfluss auf Inhalte

 

 

13

Großer Einfluss auf Reihenfolge und wenig oder kein Einfluss auf Inhalte

 

 

21

Etwas Einfluss auf Reihenfolge und großer auf Inhalte

 

 

22

Etwas Einfluss auf Reihenfolge und Inhalte

 

 

23

Etwas Einfluss auf Reihenfolge und wenig oder kein Einfluss auf Inhalte

 

 

31

Großer Einfluss auf Inhalte und wenig oder kein Einfluss auf Reihenfolge

 

 

32

Etwas Einfluss auf Inhalte und wenig oder kein Einfluss auf Reihenfolge

 

 

33

Wenig oder kein Einfluss auf Reihenfolge und Inhalte

 

 

99

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

3.   Untermodul „Arbeitsplatz“

Bezeichnung/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

 

 

 

 

PLACEWK

 

Hauptarbeitsplatz

WSTATOR = 1,2

221

 

Ort, an dem die Tätigkeiten für das Hauptbeschäftigungsverhältnis vorwiegend ausgeführt werden

 

 

1

Räumlichkeiten des Arbeitgebers oder eigene Räumlichkeiten

 

 

2

Zu Hause

 

 

3

Räumlichkeiten der Kunden

 

 

4

Kein fester Ort (Fahrzeug, Lieferservice usw.)

 

 

5

Sonstige

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

COMMUTM

 

Fahrtzeit

PLACEWK ≠ 2

222-224

 

Wegzeit vom Wohnsitz zur Arbeit für das Hauptbeschäftigungsverhältnis (einfache Wegstrecke)

 

 

000-240

Minuten

 

 

999

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

OTHERLOC

 

Arbeit an anderen Arbeitsplätzen

PLACEWK = 1-5

225

 

Arbeitet an mehr als einem Arbeitsplatz für das Hauptbeschäftigungsverhältnis

 

 

1

Täglich

 

 

2

Nicht täglich, aber mindestens jede Woche

 

 

3

Nicht jede Woche, aber mindestens jeden Monat

 

 

4

Nicht jeden Monat oder nie

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 


(1)  Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission vom 25. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 57).


20.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2385 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2017

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Dezember 2017 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(4)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Geflügelfleischsektor (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 gestellte Anträge

(in %)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4067

1,404135

09.4068

0,138103

09.4069

0,118836

09.4070

1 335 750


20.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2386 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2017

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Dezember 2017 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Bestimmung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt wurden, und sind diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(4)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 gestellte Anträge

(in %)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4410

0,121815

09.4411

0,124054

09.4412

0,124223

09.4420

4,646057

09.4421

175 000

09.4422

0,803288


20.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2387 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2017

zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 der Kommission (2) wurde ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 536/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Geflügelfleisch (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 6).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4169

15 643 542


20.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2388 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2017

zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4091

140 000

09.4092

1 000 000


BESCHLÜSSE

20.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/49


BESCHLUSS (EU) 2017/2389 DES RATES

vom 5. Dezember 2017

zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2017 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Juni 2017 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) fest, dass in Rumänien eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel vorlag.

(2)

Angesichts der festgestellten erheblichen Abweichung gab der Rat am 16. Juni 2017 eine Empfehlung an Rumänien ab, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben (2) im Jahr 2017 3,3 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 0,5 % des BIP entspricht. Er empfahl Rumänien, sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau zu nutzen, während Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten sollten. Der Rat setzte Rumänien eine Frist bis zum 15. Oktober 2017, einen Bericht über die aufgrund dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen vorzulegen.

(3)

Am 26. und 27. September 2017 führte die Kommission eine Mission verstärkter Überwachung vor Ort in Rumänien gemäß Artikel -11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates durch. Nachdem sie ihre vorläufigen Feststellungen den rumänischen Behörden zur Stellungnahme vorgelegt hatte, übermittelte die Kommission dem Rat am 24. Oktober 2017 einen Bericht darüber. Diese Feststellungen wurden anschließend veröffentlicht. Die Kommission kommt in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die rumänischen Behörden nicht die Absicht haben, die Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2017 zu befolgen. Die Behörden gaben an, dass sie für 2017 nach wie vor das Ziel eines gesamtstaatlichen Defizits von 3 % des BIP verfolgen. In Anbetracht der positiven und weiter wachsenden Produktionslücke würde dies 2017 entgegen der Empfehlung des Rates zu einer Verschlechterung des strukturellen Defizits führen. Dies zeigt eine eindeutig expansive Finanzpolitik.

(4)

Am 13. Oktober 2017 legten die rumänischen Behörden einen Bericht über infolge der Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2017 ergriffene Maßnahmen vor. In diesem Bericht bekräftigten die Behörden, dass sie für 2017 weiterhin das Ziel eines gesamtstaatlichen Defizits von 3 % des BIP verfolgen. Die einzige in dem Bericht aufgeführte Maßnahme mit nennenswerten Auswirkungen auf den Haushalt im Jahr 2017 ist eine Erhöhung der Verbrauchssteuern auf Energieerzeugnisse, die wieder auf dem Stand von 2016 sind (d. h. Verbrauchsteuersenkungen, die im Januar 2017 in Kraft getreten waren, wurden wieder rückgängig gemacht). Die haushaltspolitischen Auswirkungen der gemeldeten Maßnahmen bleiben also deutlich hinter den Anforderungen der Empfehlung des Rates zurück.

(5)

Der Herbstprognose 2017 der Kommission zufolge verschlechtert sich der strukturelle Saldo um 1,1 % des BIP, sodass sich 2017 ein Defizit von 3,3 % ergibt. Dies steht im Gegensatz zur empfohlenen strukturellen Verbesserung um 0,5 % des BIP gegenüber 2016. Das damit einhergehende Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben beträgt 4,9 % und liegt damit deutlich über dem Ausgabenrichtwert von 3,3 %. Diese Verschlechterung im Vergleich zu 2016 ist bedingt durch Senkungen indirekter Steuern (insbesondere der Mehrwertsteuer und der Verbrauchssteuern), die Anfang des Jahres in Kraft getreten sind, und durch Erhöhungen von Löhnen und Gehältern im öffentlichen Sektor und von Sozialleistungen im Laufe des Jahres. Seit der Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2017 gab es mit der Anhebung der Verbrauchsteuern auf Energieerzeugnisse zurück auf den Stand von 2016 und einer Verringerung der öffentlichen Investitionen im Berichtigungshaushalt von September 2017 positive Auswirkungen auf das öffentliche Defizit, wobei diese durch Erhöhungen der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst, die ebenfalls im Berichtigungshaushalt enthalten waren, weitgehend zunichte gemacht wurden.

(6)

Daraus lässt sich schließen, dass die Maßnahmen, die Rumänien aufgrund der Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2017 ergriffen hat, unzureichend waren. Die Konsolidierungsanstrengungen bleiben hinter der jährlichen strukturellen Anpassung von 0,5 % des BIP für 2017 zurück, die einer nominalen Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben von nicht mehr als 3,3 % im Jahr 2017 entspräche —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rumänien hat auf die Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2017 hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)   ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  Die Nettostaatsausgaben setzen sich zusammen aus der Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, den Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nichtdiskretionären Änderungen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. Staatlich finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmesteigerungen sind eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.


20.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/51


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2390 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2017

bezüglich der Konformität des Gebührensatzes für die Gebührenzone Schweiz für das Jahr 2017 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8498)

(Nur der deutsche, der französische und der italienische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (1) (im Folgenden das „Abkommen“),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1, und auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (3), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die gemeinsame Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (5).

(2)

Im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (6) werden die unionsweiten Leistungsziele einschließlich eines Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, ausgedrückt in festgestellten Kosten je Einheit für die Erbringung dieser Dienste, für den zweiten Bezugszeitraum (2015 bis einschließlich 2019) festgelegt.

(3)

Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die Kommission die Gebührensätze für 2017 für die einzelnen Gebührenzonen zu prüfen, die ihr nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung bis zum 1. Juni 2016 von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden. Die Prüfung dient der Feststellung der Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

(4)

Die Kommission hat die Gebührensätze mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums von Eurocontrol anhand der von den Mitgliedstaaten bis zum 1. November 2016 vorgelegten Daten und zusätzlichen Informationen geprüft. Bei der Prüfung durch die Kommission wurden auch die Erläuterungen und Korrekturen vor der am 23. November 2016 in Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 abgehaltenen Konsultationssitzung bezüglich der Gebührensätze für 2017 für Streckendienste sowie die Korrekturen der Gebührensätze berücksichtigt, die die Mitgliedstaaten im Rahmen sich anschließender Kontakte mit der Kommission vorgenommen hatten.

(5)

Auf der Grundlage dieser Prüfung stellte die Kommission nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 fest, dass die von der Schweiz vorgelegten Gebührensätze für die einzelnen Streckengebührenzonen für 2017 mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 in Einklang stehen.

(6)

Die Feststellung und Mitteilung der Tatsache, dass die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen, erfolgen unbeschadet Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004.

(7)

Gemäß dem letzten Absatz von Artikel 17 Absatz 1 werden die Gebührensätze in Landeswährung festgesetzt. Die Gebührensätze in diesem Beschluss sind daher in Schweizer Franken angegeben.

(8)

Die Kommission hat die Schweiz zu diesem Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens konsultiert —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gebührensatz von 113,86 für 2017 für die Streckengebührenzone der Schweiz entspricht den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2017

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73.

(2)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(3)   ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).

(6)  Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).