ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
14.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/1 |
BESCHLUSS (EU) 2017/2307 DES RATES
vom 9. Oktober 2017
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/436 des Rates (2) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen“) am 27. April 2017 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet. |
(2) |
In diesem Abkommen erkennen die Union und die Republik Chile die Gleichwertigkeit ihrer jeweiligen Vorschriften über den ökologischen/biologischen Landbau und ihrer Kontrollverfahren für ökologische/biologische Erzeugnisse an. |
(3) |
Das Abkommen zielt darauf ab, den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu fördern, zu Entwicklung und Ausbau des ökologischen/biologischen Sektors in der Union und in der Republik Chile beizutragen sowie ein hohes Maß an Einhaltung der Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion, an Garantie der Kontrollsysteme und an Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse zu erreichen. Das Abkommen zielt auch auf eine Verbesserung des Schutzes der jeweiligen Öko-/Bio-Siegel der Union und der Republik Chile und auf eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Regulierungsbereich bei Fragen im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Produktion ab. |
(4) |
Der gemäß Artikel 8 Absatz 1des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse (im Folgenden „Gemischte Ausschuss“) befasst sich mit bestimmten Aspekten der Durchführung des Abkommens. Insbesondere ist der Gemischte Ausschuss befugt, die Listen von Erzeugnissen in den Anhängen I und II des Abkommens zu ändern. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Union im Gemischten Ausschuss zu vertreten. |
(5) |
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, im Namen der Union, Änderungen der Listen von Erzeugnissen in den Anhängen I und II zu genehmigen, unter der Bedingung, dass sie die Vertreter der Mitgliedstaaten über die Änderungen unterrichtet, die sie im Gemeinsamen Ausschuss zu genehmigen beabsichtigt, und den Vertretern der Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen vorlegt, aus denen sie schließt, dass die Gleichwertigkeit anerkannt werden kann. |
(6) |
Damit im Falle, dass die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit nicht mehr erfüllt sind, rasch reagiert werden kann, sollte die Kommission zudem die Befugnis erhalten, die Anerkennung der Gleichwertigkeit einseitig auszusetzen, unter der Bedingung, dass sie die Vertreter der Mitgliedstaaten vorher unterrichtet. |
(7) |
Wenn die Vertreter von Mitgliedstaaten, die eine Sperrminorität darstellen, Einwände gegen den von der Kommission dargelegten Standpunkt erheben, so sollte es der Kommission nicht gestattet sein, Änderungen der Listen von Erzeugnissen in den Anhängen I und II zu genehmigen oder die Anerkennung der Gleichwertigkeit auszusetzen. In solchen Fällen sollte die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates auf der Grundlage von Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags unterbreiten. |
(8) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen wird im Namen der Union genehmigt.
(2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die inArtikel 15 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor (3).
Artikel 3
Die Kommission vertritt die Union in dem Gemischten Ausschuss.
Artikel 4
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens vorgenommene Änderungen der Listen von Erzeugnissen in den Anhängen I und II des Abkommens werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt.
Bevor die Kommission Änderungen von Anhang I oder II des Abkommens genehmigt, unterrichtet sie die Vertreter der Mitgliedstaaten über den vorgesehenen Standpunkt der Union durch eine Informationsunterlage, in der die Ergebnisse der Bewertung der Gleichwertigkeit, die für die neue bzw. aktualisierte Liste von Erzeugnissen in Anhang I oder II vorgenommen wurde, dargestellt sind; diese Informationsunterlage enthält u. a.
a) |
die Liste der betreffenden Erzeugnisse mit Angabe der Mengen, die voraussichtlich in die Union ausgeführt werden; |
b) |
die in der Republik Chile für die betreffenden Erzeugnisse angewendeten Produktionsvorschriften unter Angabe, wie etwaige wesentliche Unterschiede gegenüber den einschlägigen Unionsbestimmungen bereinigt wurden; |
c) |
gegebenenfalls das neue bzw. aktualisierte für die betreffenden Erzeugnisse angewendete Kontrollsystem unter Angabe, wie etwaige wesentliche Unterschiede gegenüber den einschlägigen Unionsbestimmungen bereinigt wurden; |
d) |
sonstige von der Kommission als relevant erachtete Informationen. |
Wenn mehrere Vertreter von Mitgliedstaaten, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 des Vertrags darstellen, Einwände erheben, so unterbreitet die Kommission einen Vorschlag im Einklang mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags.
Artikel 5
Der Beschluss der Union, die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Anhang IV des Abkommens, einschließlich der aktualisierten und konsolidierten Fassungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Anhang V des Abkommens, im Einklang mit Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Abkommens einseitig auszusetzen, wird von der Kommission gefasst.
Bevor die Kommission einen solchen Beschluss fasst, unterrichtet sie die Vertreter der Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 4 dieses Beschlusses festgelegten Verfahren.
Artikel 6
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. KIISLER
(1) Zustimmung vom 14. September 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2017/436 des Rates vom 6. März 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 67 vom 14.3.2017, S. 33).
(3) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
14.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/4 |
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
einerseits und
DIE REPUBLIK CHILE, im Folgenden „Chile“,
andererseits,
im Folgenden gemeinsam „Parteien“ genannt,
IN ANERKENNUNG ihrer langjährigen, starken Handelspartnerschaft auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze und Wertvorstellungen, die sich im Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits widerspiegeln,
ENTSCHLOSSEN, durch die Schaffung neuer Ausfuhrmöglichkeiten zur Entwicklung und Ausweitung ihrer ökologischen/biologischen Produktion beizutragen,
IN DEM FESTEN WILLEN, den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu fördern, und überzeugt, dass dieses Abkommen den Handel zwischen den Parteien mit ökologisch/biologisch angebauten und erzeugten Produkten erleichtert,
IN DEM BEMÜHEN um ein hohes Maß an Einhaltung der Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion, an Garantie der Kontrollsysteme und an Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse,
IN DER ABSICHT, die Zusammenarbeit im Regulierungsbereich bei Fragen im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Produktion zu verstärken,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung von Gegenseitigkeit und Transparenz im internationalen Handel für alle Beteiligten,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass gemäß dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) über technische Handelshemmnisse die WTO-Mitglieder wohlwollend die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Vorschriften anderer Mitglieder prüfen sollten, selbst wenn sich diese Vorschriften von ihren eigenen unterscheiden, sofern sie sich davon überzeugt haben, dass durch diese Vorschriften die Ziele ihrer eigenen Vorschriften angemessen erreicht werden,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass ein dauerhaftes Vertrauen in die gleichbleibende Zuverlässigkeit der Bewertungsverfahren und des Kontrollsystems der anderen Partei ein wesentliches Element für eine solche Akzeptanz der Gleichwertigkeit ist,
GESTÜTZT auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO und aus anderen multilateralen, regionalen und bilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen, bei denen sie Vertragspartei sind —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Gegenstand
Dieses Abkommen zielt darauf ab, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit den Handel zwischen der Union und Chile mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln aus ökologischem/biologischem Landbau zu fördern.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Gleichwertigkeit“: die Eignung unterschiedlicher Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Kontroll- und Zertifizierungssysteme zur Verwirklichung derselben Ziele.
2. „Zuständige Behörde“: eine amtliche Stelle, die für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Anhang III bzw. IV zuständig ist und mit der Anwendung dieses Abkommens beauftragt ist.
3. „Kontrollbehörde“: eine Behörde eines Mitgliedstaats der Union, der die maßgebliche Behörde ihre Zuständigkeit für die Kontrolle und Zertifizierung im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion im Einklang mit den in Anhang III aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ganz oder teilweise übertragen hat.
4. „Kontrollstelle“: eine unabhängige private Stelle, die die Inspektion und Zertifizierung im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anhang III bzw. IV vornimmt.
Artikel 3
Anerkennung der Gleichwertigkeit
(1) Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse erkennt die Union die chilenischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anhang IV als den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anhang III gleichwertig an.
(2) Für die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse erkennt Chile die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union in Anhang III als den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anhang IV gleichwertig an.
(3) Im Falle einer Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Ergänzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anhang III oder IV gelten die neuen Vorschriften als den Vorschriften der anderen Partei gleichwertig, es sei denn, die andere Partei erhebt Einspruch nach dem Verfahren gemäß Absatz 4.
(4) Ist eine Partei der Auffassung, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsverfahren und -praktiken der anderen Partei nicht mehr den Anforderungen in Bezug auf die Gleichwertigkeit entsprechen, richtet sie ein mit Gründen versehenes Ersuchen an die andere Partei, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsverfahren oder -praktiken innerhalb einer angemessenen Frist, die drei Monate nicht unterschreiten darf, zu ändern, um die Gleichwertigkeit zu gewährleisten. Ist die betreffende Partei nach Ablauf dieser Frist nach wie vor der Auffassung, dass die Anforderungen in Bezug auf die Gleichwertigkeit nicht erfüllt sind, kann sie die Anerkennung der Gleichwertigkeit der in Anhang III bzw. IV aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die betreffenden Erzeugnisse in Anhang I bzw. II einseitig aussetzen.
(5) Der Beschluss, die Anerkennung der Gleichwertigkeit der in Anhang III bzw. IV aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die betreffenden Erzeugnisse in Anhang I bzw. II einseitig auszusetzen, kann nach Ablauf einer dreimonatigen Mitteilungsfrist auch getroffen werden, wenn eine Partei die nach Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben nicht geliefert hat oder einer Begutachtung (Peer-Review) gemäß Artikel 7 nicht zustimmt.
(6) Für Erzeugnisse, die nicht in Anhang I bzw. II aufgeführt sind, und gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b prüft der gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingesetzte Gemischte Ausschuss die Gleichwertigkeit auf Antrag einer der Parteien.
Artikel 4
Einfuhr und Inverkehrbringen
(1) Die Union gibt ihre Zustimmung dazu, dass die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet eingeführt und als ökologische/biologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, sofern die betreffenden Erzeugnisse den in Anhang IV aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Chiles entsprechen und von einer Kontrollbescheinigung gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern begleitet sind, die von einer gemäß Absatz 3 von Chile anerkannten und der Union angegebenen Kontrollstelle ausgestellt wurde.
(2) Chile gibt seine Zustimmung dazu, dass die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse in sein Hoheitsgebiet eingeführt und als ökologische/biologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, sofern die betreffenden Erzeugnisse den in Anhang III aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union entsprechen und von einer Kontrollbescheinigung begleitet sind, die von einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle der Union im Einklang mit dem Beschluss Nr. 7880 der Nationalen Direktion des Amtes für Landwirtschaft und Viehzucht vom 29. November 2011 zur Festlegung der Mindestangaben von Bescheinigungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft im Rahmen des Gesetzes Nr. 20.089 ausgestellt wurde.
(3) Jede Partei erkennt die von der anderen Partei angegebenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen als zuständig dafür an, in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugnisse die einschlägigen Kontrollen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 3 durchzuführen und die Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 1 bzw. 2 dieses Artikels im Hinblick auf die Einfuhr und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der anderen Partei auszustellen.
Die einführende Partei weist in Zusammenarbeit mit der anderen Partei jeder von dieser angegebenen Kontrollbehörde und Kontrollstelle eine Codenummer zu.
Artikel 5
Kennzeichnung
(1) Erzeugnisse, die im Rahmen dieses Abkommens von einer Partei aus der anderen Partei eingeführt werden, müssen die Kennzeichnungsanforderungen der in Anhang III bzw. IV aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweils anderen Partei erfüllen. Diese Erzeugnisse dürfen das Öko-/Bio-Logo der Union, das chilenische Bio-Logo oder beide Logos gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften tragen, sofern sie die Kennzeichnungsanforderungen für das jeweilige Logo bzw. beide Logos erfüllen.
(2) Die Parteien verpflichten sich, jede widerrechtliche Verwendung von Begriffen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion, einschließlich abgeleiteter Bezeichnungen und Diminutiven wie „Bio-“ und „Öko-“ im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die unter die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 3 fallen, zu verhindern.
(3) Die Parteien verpflichten sich, das Öko-/Bio-Logo der Union und das chilenische Bio-Logo gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen jede widerrechtliche Verwendung oder Nachahmung zu schützen. Die Parteien stellen sicher, dass das Öko-/Bio-Logo der Union und das chilenische Bio-Logo nur bei der Kennzeichnung und Werbung sowie in den Geschäftspapieren für Erzeugnisse verwendet werden, die den in Anhang III bzw. IV aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen.
Artikel 6
Informationsaustausch
Die Parteien tauschen alle zweckdienlichen Informationen aus, die die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens betreffen. Insbesondere bis zum 31. März des zweiten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens und in der Folge bis zum 31. März eines jeden Jahres übermittelt jede Partei der anderen:
— |
einen Bericht mit Informationen über die Arten und Mengen der ökologischen/biologischen Erzeugnisse, die von Januar bis Dezember des Vorjahres im Rahmen dieses Abkommens ausgeführt wurden, und |
— |
einen Bericht für den Zeitraum von Januar bis Dezember des Vorjahres über die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten der zuständigen Behörde, die erzielten Ergebnisse und die getroffenen Abhilfemaßnahmen. |
Jede Partei teilt der anderen Partei jederzeit unverzüglich Folgendes mit:
— |
Aktualiserungen der Liste der zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen, einschließlich der entsprechenden Kontaktdaten (insbesondere Anschrift und Internetadresse), |
— |
geplante Änderungen oder Aufhebungen in Bezug auf die in Anhang III bzw. IV aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Vorschläge für neue Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sowie Änderungen einschlägiger Verwaltungsverfahren und -praktiken im Zusammenhang mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die in Anhang I bzw. II aufgeführt sind, |
— |
beschlossene Änderungen oder Aufhebungen in Bezug auf die in Anhang III bzw. IV aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, neue Rechtsvorschriften oder einschlägige Änderungen der Verwaltungsverfahren und -praktiken im Zusammenhang mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die in Anhang I bzw. II aufgeführt sind, und |
— |
Änderungen der in Anhang V angegebenen Internetadressen. |
Artikel 7
Peer-Reviews
(1) Nach vorheriger Benachrichtigung von mindestens drei Monaten gestattet jede Partei Beamten oder Sachverständigen, die von der anderen Partei hierzu beauftragt wurden, in ihrem Gebiet Peer-Reviews durchzuführen, um zu überprüfen, ob die zuständigen Kontrollbehörden und Kontrollstellen die gemäß diesem Abkommen vorgeschriebenen Kontrollen durchführen.
(2) Soweit dies nach geltendem Recht möglich ist, arbeiten die Parteien zusammen und unterstützen einander bei der Durchführung der Peer-Reviews gemäß Absatz 1, die gegebenenfalls Besuche in den Räumlichkeiten der zuständigen Kontrollbehörden und Kontrollstellen, Verarbeitungsanlagen und zertifizierten Unternehmen einschließen.
Artikel 8
Gemischter Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse
(1) Die Parteien setzen einen Gemischten Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) ein, der sich aus den ordnungsgemäß benannten Vertretern der Union einerseits und Vertretern der Regierung Chiles andererseits zusammensetzt.
(2) Im Gemischten Ausschuss werden Konsultationen abgehalten, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern und seine Ziele zu fördern.
(3) Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) |
Verwaltung dieses Abkommens, Annahme von Beschlüssen, die für seine Anwendung und sein reibungsloses Funktionieren erforderlich sind; |
b) |
Prüfung von Anträgen einer Partei, die Liste der Erzeugnisse in Anhang I bzw. II zu aktualisieren oder neue Erzeugnisse in die Liste aufzunehmen, und Annahme eines Beschlusses zur Änderung von Anhang I bzw. II, wenn die andere Partei die Gleichwertigkeit anerkennt; |
c) |
Verbesserung der Zusammenarbeit in Bezug auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren für die ökologische/biologische Produktion; zu diesem Zweck prüft er alle anderen technischen oder rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften und Kontrollsystemen, um die Konvergenz zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Normen zu erhöhen; |
d) |
Prüfung aller sonstigen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens. |
(4) Die Parteien setzen die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäß Absatz 3 Buchstabe b im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften um und unterrichten einander hierüber innerhalb von drei Monaten (1).
(5) Der Gemischte Ausschuss handelt einvernehmlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die sich mit besonderen Fragen befassen.
(6) Der Gemischte Ausschuss unterrichtet den Ausschuss für Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung, der gemäß Artikel 88 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits eingesetzt wurde, über seine Beschlüsse und Tätigkeiten.
(7) Der Gemischte Ausschuss tritt einmal jährlich abwechselnd in der Union und in Chile zu einem einvernehmlich vereinbarten Termin zusammen. Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses können per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden, sofern beide Parteien zustimmen.
(8) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den beiden Parteien geführt.
Artikel 9
Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses geklärt. Zum Zwecke der Streitbeilegung legen die Parteien dem Gemischten Ausschuss sämtliche Informationen vor, die zur gründlichen Prüfung des Sachverhalts erforderlich sind.
Artikel 10
Vertraulichkeit
Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bediensteten der Parteien sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, jegliche im Rahmen dieses Abkommens erlangte Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.
Artikel 11
Überprüfung
(1) Wünscht eine Partei die Überprüfung dieses Abkommens, so legt sie der anderen Partei einen begründeten Antrag vor.
(2) Die Parteien können den Gemischten Ausschuss mit der Prüfung des Antrags und gegebenenfalls der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragen, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen über Teile des Abkommens, die nicht gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b geändert werden können.
Artikel 12
Durchführung des Abkommens
Die Parteien treffen alle Maßnahmen allgemeiner und besonderer Art, die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie enthalten sich aller Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Artikel 13
Anhänge
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 14
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Chiles andererseits.
Artikel 15
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation des Abschlusses der dazu erforderlichen innerstaatlichen Verfahren durch die Parteien folgt.
Dieses Abkommen wird zunächst für drei Jahre geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte Zeit, sofern die Union oder Chile der anderen Partei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert.
Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach der Notifikation wirksam.
Artikel 16
Verbindliche Fassungen
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in englischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten April zweitausendsiebzehn.
Für die Europäische Union
Für die Regierung der Republik Chile
(1) Chile setzt diese Beschlüsse des Gemischten Ausschusses durch Acuerdos de ejecución gemäß Artikel 54 Ziffer 1 Absatz 4 der politischen Verfassung der Republik Chile (Constitución Política de la República de Chile) um.
ANHANG I
Ökologische/biologische Erzeugnisse aus Chile, für die die Union die Gleichwertigkeit anerkennt
Codes und Beschreibung der Nomenklatur des Harmonisierten Systems |
Bemerkungen |
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0409 |
Natürlicher Honig |
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06 |
LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS |
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Die folgenden Codes dieses Kapitels sind nur einbezogen, wenn es sich um unverarbeitete Erzeugnisse handelt. |
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0603 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
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0603 90 |
andere |
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0604 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
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0604 90 |
andere |
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07 |
GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN |
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08 |
GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN |
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09 |
KAFFEE, TEE, MATE* UND GEWÜRZE |
* Ausgeschlossen |
10 |
GETREIDE |
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11 |
MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN |
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12 |
ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER |
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Die folgenden Codes dieses Kapitels sind ausgeschlossen oder unterliegen Beschränkungen: |
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1211 |
Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert |
Nur einbezogen, wenn es sich um unverarbeitete Erzeugnisse oder verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, handelt |
1212 21 |
Algen und Tange |
Ausgeschlossen |
1212 21 |
genießbar |
Ausgeschlossen |
1212 29 |
andere |
Ausgeschlossen |
13 |
SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE |
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Die folgenden Codes dieses Kapitels sind ausgeschlossen oder unterliegen Beschränkungen: |
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1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
Ausgeschlossen |
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert |
Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, handelt |
1302 11 |
Opium |
Ausgeschlossen |
1302 19 |
andere |
Ausgeschlossen |
14 |
FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN |
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15 |
TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GE-NIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS |
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Die folgenden Codes dieses Kapitels sind ausgeschlossen oder unterliegen Beschränkungen: |
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1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 |
Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, handelt |
1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |
Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, handelt |
1503 |
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet |
Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, handelt |
1505 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin |
Ausgeschlossen |
1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Ausgeschlossen |
1515 30 |
Rizinusöl und seine Fraktionen |
Ausgeschlossen |
1515 90 |
andere |
Für dieses Unterkapitel ist Jojobaöl ausgeschlossen. Andere Erzeugnisse sind nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, handelt. |
1516 20 |
pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen |
Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, handelt |
1518 |
tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Ausgeschlossen |
1520 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
Ausgeschlossen |
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt |
Ausgeschlossen, ausgenommen Pflanzenwachse, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, handelt |
17 |
ZUCKER UND ZUCKERWAREN |
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18 |
KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO |
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19 |
ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN |
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20 |
ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN |
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21 |
VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN |
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22 |
GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG |
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Die folgenden Codes dieses Kapitels sind ausgeschlossen oder unterliegen Beschränkungen: |
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2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
Ausgeschlossen |
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Ausgeschlossen |
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, handelt |
3301 |
Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
Nur einbezogen, wenn zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt |
Bedingungen:
Bei den in diesem Anhang aufgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen handelt es sich um in Chile erzeugte unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und in Chile verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind und für die aus chilenischer ökologischer/biologischer Produktion stammende Zutaten oder Zutaten verwendet wurden, die entweder aus der Union oder aus einem Drittland im Rahmen einer von der Union nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 als gleichwertig anerkannten Regelung nach Chile eingeführt wurden.
ANHANG II
Ökologische/biologische Erzeugnisse aus der Union, für die Chile die Gleichwertigkeit anerkennt
Codes und Beschreibung der Nomenklatur des Harmonisierten Systems |
Bemerkungen |
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01 |
LEBENDE TIERE |
Die Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wild lebender Tiere gelten nicht als aus ökologischer/biologischer Produktion stammend. |
02 |
FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse der Jagd und der Fischerei auf wildlebende Tiere sind ausgeschlossen. |
03 |
FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE |
Erzeugnisse der Fischerei auf wild lebende Tiere sind ausgeschlossen. |
04 |
MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN |
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05 |
ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN |
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Die folgenden Codes dieses Kapitels sind ausgeschlossen: |
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0501 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
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0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare |
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0502 10 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten |
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0502 90 |
andere |
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0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen |
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0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon |
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0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon |
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0510 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
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0511 91 |
andere |
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0511 99 |
natürliche Schwämme tierischen Ursprungs |
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06 |
LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS |
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Die folgenden Codes dieses Kapitels sind nur einbezogen, wenn es sich um unverarbeitete Erzeugnisse handelt. |
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0603 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
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0603 90 |
andere |
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0604 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
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0604 90 |
andere |
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07 |
GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN |
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08 |
GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN |
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09 |
KAFFEE, TEE, MATE* UND GEWÜRZE |
* Ausgeschlossen |
10 |
GETREIDE |
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11 |
MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN |
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12 |
ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER |
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Die folgenden Codes dieses Kapitels sind ausgeschlossen oder unterliegen Beschränkungen: |
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1211 |
Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert |
Nur einbezogen, wenn es sich um unverarbeitete Erzeugnisse oder verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, handelt |
13 |
SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE |
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Die folgenden Codes dieses Kapitels sind ausgeschlossen oder unterliegen Beschränkungen: |
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1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
Ausgeschlossen |
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert |
Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, handelt |
1302 11 |
Opium |
Ausgeschlossen |
1302 19 |
andere |
Ausgeschlossen |
14 |
FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN |
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15 |
TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS |
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Die folgenden Codes dieses Kapitels sind ausgeschlossen oder unterliegen Beschränkungen: |
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1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 |
Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, handelt |
1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |
Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, handelt |
1503 |
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet |
Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, handelt |
1505 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin |
Ausgeschlossen |
1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Ausgeschlossen |
1515 30 |
Rizinusöl und seine Fraktionen |
Ausgeschlossen |
1515 90 |
andere |
Für dieses Unterkapitel ist Jojobaöl ausgeschlossen. Andere Erzeugnisse sind nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, handelt. |
1520 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, handelt |
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt |
Pflanzenwachse sind nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, handelt |
16 |
ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN |
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17 |
ZUCKER UND ZUCKERWAREN |
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18 |
KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO |
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19 |
ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN |
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20 |
ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN |
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21 |
VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN |
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22 |
GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG |
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Die folgenden Codes dieses Kapitels sind ausgeschlossen oder unterliegen Beschränkungen: |
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2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
Ausgeschlossen |
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Ausgeschlossen |
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, handelt |
23 |
RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER |
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Die folgenden Codes dieses Kapitels unterliegen Beschränkungen: |
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2307 |
Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh |
Roher Weinstein ist ausgeschlossen. |
3301 |
Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
Nur einbezogen, wenn zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt |
45 |
KORK UND KORKWAREN |
Nur einbezogen, wenn es sich um unverarbeitete Erzeugnisse handelt |
53 |
ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN |
Nur einbezogen, wenn es sich um unverarbeitete Erzeugnisse handelt |
Bedingungen:
Bei den in diesem Anhang aufgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen handelt es sich um unverarbeitete und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der Union erzeugt oder verarbeitet werden.
ANHANG III
In der Union geltende Rechtsvorschriften über die ökologische/biologische Produktion
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates.
Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1358/2014 der Kommission.
Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/931 der Kommission.
ANHANG IV
In Chile geltende Rechtsvorschriften über die ökologische/biologische Produktion
Ley Num. 20.089 (17 de enero de 2006) — Crea Sistema Nacional de Certificación de Productos Orgánicos Agrícolas (Gesetz Nr. 20.089 vom 17. Januar 2006 zur Errichtung des nationalen Zertifizierungssystems für ökologische/biologische Erzeugnisse).
Decreto No 03 del Ministerio de Agricultura (29 de enero de 2016) — Apruéba Reglamento de la Ley No 20.089 que creó el Sistema Nacional de Certificación de Productos Orgánicos Agrícolas (Dekret Nr. 03 des Ministeriums für Landwirtschaft vom 29. Januar 2016 zur Genehmigung der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 20.089 zur Errichtung des nationalen Zertifizierungssystems für ökologische/biologische Erzeugnisse).
Decreto No 02 (22 de enero de 2016) — Apruéba Normas Técnicas de la Ley No 20.089, que crea el Sistema Nacional de Certificación de Productos Orgánicos Agrícolas (Dekret Nr. 02 des Ministeriums für Landwirtschaft vom 22. Januar 2016 zur Genehmigung der technischen Vorschriften des Gesetzes Nr. 20.089 zur Errichtung des nationalen Zertifizierungssystems für ökologische/biologische Erzeugnisse).
Resolución No 569 del Dirección Nacional del Servicio Agrícola y Ganadero (7 de febrero de 2007) — Fija estándares para la inscripción de certificadores de productos orgánicos (Beschluss Nr. 569 der Nationalen Direktion des Amtes für Landwirtschaft und Viehzucht vom 7. Februar 2007 — Festlegung von Normen für die Registrierung von Zertifizierungsstellen für ökologische/biologische Erzeugnisse)
Resolución No 1110 del Dirección Nacional del Servicio Agrícola y Ganadero (4 de marzo de 2008) — Apruéba Manual de Marca Grafica de Sello Oficial para Productos Orgánicos y sus equivalentes (Beschluss Nr. 1110 der Nationalen Direktion des Amtes für Landwirtschaft und Viehzucht vom 4. März 2008 zur Genehmigung des amtlichen Siegels für ökologische/biologische Erzeugnisse und gleichwertige Siegel).
Resolución No 7880 del Dirección Nacional del Servicio Agrícola y Ganadero (29 de noviembre de 2011) — Establece contenidos minímos de certificados para uso en agricultura orgánica en el marco de la ley No 20.089 (Beschluss Nr. 7880 der Nationalen Direktion des Amtes für Landwirtschaft und Viehzucht vom 29. November 2011 zur Festlegung der Mindestangaben von Bescheinigungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft im Rahmen des Gesetzes Nr. 20.089).
ANHANG V
Internetadressen, unter denen die in den Anhängen III und IV aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich Änderungen, Aufhebungen, Ersetzungen und Ergänzungen sowie konsolidierte Fassungen, und neue Bestimmungen für die in Anhang I bzw. II gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten Erzeugnisse abrufbar sind:
Union |
http://eur-lex.europa.eu |
Chile: |
http://www.sag.gob.cl/ambitos-de-accion/certificacion-de-productos-organicos-agricolas/132/normativas |
VERORDNUNGEN
14.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2308 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2017
zur Zulassung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Saugferkel (Zulassungsinhaber Chr. Hansen A/S)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Die Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749) war im Einklang mit der Richtlinie 70/524/EWG als Futtermittelzusatzstoff auf unbegrenzte Zeit und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission (3) für Mastschweine und Ferkel zugelassen. In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. Diese Zubereitung war im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/447 der Kommission (4) zehn Jahre lang für Absetzferkel, Mastschweine, Sauen, Aufzuchtkälber und Masttruthühner zugelassen. |
(3) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Ferkel zugelassen. Der Antrag bezog sich auch auf die Bewertung einer neuen Verwendung dieser Zubereitung in Tränkwasser. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 12. Juli 2016 (5) den Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde ist der Auffassung, dass der Zusatzstoff durch die Verwendung in Futtermittel oder in Tränkwasser die Gewichtszunahme bei Saugferkeln verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur unbefristeten bzw. vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke eines bereits in der Tierernährung zugelassenen Zusatzstoffs (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 24).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/447 der Kommission vom 14. März 2017 zur Zulassung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen, Absetzferkel, Mastschweine, Aufzuchtkälber und Masttruthühner und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1453/2004, (EG) Nr. 2148/2004 und (EG) Nr. 600/2005 (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S) (ABl. L 69 vom 15.3.2017, S. 19).
(5) EFSA Journal 2016;14(9):4558.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
KBE/l Tränkwasser Kategorie: |
||||||||||||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren |
|||||||||||||||||||||||||
4b1700i |
Chr. Hansen A/S |
Bacillus subtilis (DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749) |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749) mit mindestens 3,2 × 1010 CFU/g Zusatzstoff (Verhältnis 1:1) Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige Sporen von Bacillus subtilis (DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749) Analysemethode (1) Bestimmung und Auszählung von Bacillus subtilis (DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749) im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen, Futtermitteln und im Wasser:
|
Saugferkel |
— |
1,3 × 109 |
— |
6,5 × 108 |
— |
|
3. Januar 2028 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
14.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2309 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2017
über Abzüge von den Fangquoten für bestimmte Fischbestände im Jahr 2017 wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1345
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Fangquoten für das Jahr 2016 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
|
(2) |
Die Fangquoten für das Jahr 2017 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
|
(3) |
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat. |
(4) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1345 der Kommission (10) wurden Abzüge von den Fangquoten für 2017 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren festgesetzt. |
(5) |
Bei manchen Mitgliedstaaten konnten jedoch im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1345 keine Abzüge wegen Überfischung von den zugewiesenen Quoten vorgenommen werden, da diese Mitgliedstaaten im Jahr 2017 nicht über solche Quoten verfügten. |
(6) |
Ist es nicht möglich, die Quote für den überfischten Bestand im Jahr nach der Überfischung zu kürzen, weil der betreffende Mitgliedstaat über keine Quote verfügt, kann gemäß Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Abzug für andere Bestände in demselben geografischen Gebiet oder von gleichem Marktwert vorgenommen werden. Gemäß der Mitteilung der Kommission 2012/C 72/07 (11) sollten solche Abzüge vorzugsweise an Quoten für Bestände vorgenommen werden, die von derselben Flotte befischt werden, die die Quote überfischt hat, wobei darauf zu achten ist, dass es Rückwürfe in gemischten Fischereien zu verhindern gilt. |
(7) |
Die betreffenden Mitgliedstaaten wurden bezüglich der vorgeschlagenen Abzüge von Quoten für andere als die überfischten Bestände konsultiert. |
(8) |
Spanien hat 2016 seine Quote für Weißen Marlin im Atlantik (WHM/ATLANT) überfischt. Der Abzug wurde gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1345 in vollem Umfang von der verfügbaren Quote für Weißen Marlin im Jahr 2017 vorgenommen, entsprechend den Leitlinien in der Mitteilung 2012/C 72/07. Da die für 2017 verfügbare Quote für Weißen Marlin im Atlantik nicht ausreicht, hat Spanien mit Schreiben vom 9. August 2017 darum gebeten, die verbleibenden Abzüge, einschließlich noch ausstehender Abzüge aus vorangehenden Jahren, von der Quote 2017 für Schwertfisch im Atlantik, nördlich von 5° N (SWO/AN05N), vorzunehmen. Diesem Antrag sollte im Einklang mit Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 stattgegeben werden. |
(9) |
Spanien hat 2016 seine Quote für Weißen Thun im Atlantik nördlich von 5° N (ALB/AN05N) überfischt. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 hat Spanien darum gebeten, den vorzunehmenden Abzug über einen Zeitraum von drei Jahren zu verteilen. In Anbetracht der übermittelten Informationen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß Absatz 5 der Ergänzenden Empfehlung 13-05 der ICCAT über das Wiederauffüllungsprogramm für Weißen Thun im Nordatlantik (12) die Überfischung innerhalb einer Frist von höchstens zwei Jahren abzuziehen ist, kann eine ausnahmsweise gleichmäßige Verteilung des Abzugs über zwei Jahre ebenfalls akzeptiert werden. |
(10) |
Darüber hinaus haben die spanischen Fischereibehörden festgestellt, dass die der Kommission für 2016 übermittelten Fangdaten für Weißen Thun im Atlantik nördlich von 5° N nicht korrekt waren. Aus den von Spanien am 4. August 2017 übermittelten berichtigten Daten geht hervor, dass die spanische Quote für Weißen Thun im Atlantik nördlich von 5° N um einen geringeren Betrag überschritten wurde, als er für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1345 festgelegten Abzüge berücksichtigt wurde. Der Abzug von der spanischen Quote 2017 für Weißen Thun im Atlantik, nördlich von 5° N, sollte daher angepasst werden. |
(11) |
Nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1345 haben die portugiesischen Fischereibehörden festgestellt, dass die der Kommission für 2016 übermittelten Fangdaten für Schwertfisch im Atlantik nördlich von 5° N (SWO/AN05N) nicht korrekt waren. Aus den von Portugal am 22. August 2017 übermittelten berichtigten Daten geht hervor, dass die portugiesische Quote für Schwertfisch im Atlantik nördlich von 5° N um einen geringeren Betrag überschritten wurde, als er für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1345 festgelegten Abzüge berücksichtigt wurde. Der Abzug von der portugiesischen Quote 2017 für Schwertfisch im Atlantik, nördlich von 5° N, sollte daher angepasst werden. |
(12) |
Am 17. Mai 2017 beantragte Litauen die Aktualisierung seiner Fangmeldungen für Makrele in den Unionsgewässern von IIa sowie den Unionsgewässern und den norwegischen Gewässer von IVa (MAC/*4A-EN). Aus den von Litauen am selben Tag übermittelten aktualisierten Daten geht hervor, dass die litauische Quote für 2016 für Makrele in den Unionsgewässern von IIa und den Unionsgewässern und den norwegischen Gewässern von IVa sowie für den Elternbestand, nämlich Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den Unions- und den internationalen Gewässern von Vb sowie in den internationalen Gewässern von IIa, XII und XIV (MAC/2CX14-) überschritten wurde. Die entsprechenden Abzüge sollten daher in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1345 aufgenommen werden. |
(13) |
Am 10. August 2017 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission mit, dass die Beifänge an Dornhai in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (DGS/*15X14) irrtümlicherweise gemeldet wurden. Aus am 30. August 2017 vom Vereinigten Königreich übermittelten Änderungen bei der Meldung aggregierter Fangdaten geht hervor, dass die Beifänge für Dornhai in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV unter der Quote für 2016 lagen. Die entsprechenden Abzüge sollten daher aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1345 gestrichen werden. |
(14) |
Im Oktober 2017 wurde durch eine Korrektur der Algorithmen im Meldesystem für aggregierte Fangdaten deutlich, dass Tiefseegarnele in den grönländischen Gewässern von NAFO 1 (PRA/N1GRN.) durch Dänemark überfischt worden ist. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1345 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(15) |
Aufgrund von Änderungen der in der Verordnung (EU) 2017/127 festgelegten Definitionen der Bestandsgebiete zur ordnungsgemäßen Meldung der Fänge sollte der Abzug für die Überfischung von Seelachs in den Gebieten III und IV, den Unionsgewässern von IIa, IIIb, IIIc und den Unterdivisionen 22-32 (POK/2A34) im Jahr 2016 durch die Niederlande nun auf die Quote 2017 für Seelachs in den Gebieten IIIa und IV sowie den Unionsgewässern von IIa (POK/2C3A4) angewandt werden. |
(16) |
Im Jahr 2017 hat der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) die Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in seinem Gutachten aufgrund der Benchmark für 2016 geändert. Abzüge für eine Überfischung von Sandaal in den Unionsgewässern des Sandaal-Bewirtschaftungsgebiets 1 (SAN/234_1) durch Dänemark und das Vereinigte Königreich im Jahr 2016 erfolgen daher von der Quote für Sandaal im Jahr 2017 in den Unionsgewässern des Sandaal-Bewirtschaftungsgebiets 1r (SAN234_1R). |
(17) |
Darüber hinaus liegen in manchen Fällen die Abzüge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1345 offensichtlich über der angepassten Quote für das Jahr 2017 und können somit nicht in vollem Umfang in dem Jahr vorgenommen werden. Gemäß der Mitteilung 2012/C 72/07 sollten die verbleibenden Mengen von den angepassten, in den folgenden Jahren verfügbaren Quoten abgezogen werden, bis die gesamte überfischte Menge zurückgezahlt ist. |
(18) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1345 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Fangquoten für 2017, die mit den Verordnungen (EU) 2016/1903, (EU) 2016/2285, (EU) 2016/2372 und (EU) 2017/127 festgesetzt wurden, werden entsprechend den in dem Anhang angeführten Abzügen für andere Bestände gekürzt.
Artikel 2
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1345 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2015/2072 des Rates vom 17. November 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2016 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1221/2014 und (EU) 2015/104 (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).
(5) Verordnung (EU) 2016/73 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2016 (ABl. L 16 vom 23.1.2016, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates vom 28. Oktober 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 295 vom 29.10.2016, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32).
(8) Verordnung (EU) 2016/2372 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2017 (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 26).
(9) Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).
(10) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1345 der Kommission vom 18. Juli 2017 über Abzüge von den Fangquoten für 2017 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L 186 vom 19.7.2017, S. 6).
(11) Mitteilung der Kommission — Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (2012/C 72/07) (ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 27).
(12) https://www.iccat.int/Documents/Recs/compendiopdf-e/2013-05-e.pdf
ANHANG I
ABZÜGE VON QUOTEN FÜR ANDERE BESTÄNDE
Mitgliedstaat |
Artencode |
Gebietscode |
Artenname |
Gebietsbezeichnung |
Zulässige Anlandungen 2016 (angepasste Menge insgesamt in kg) (1) |
Gesamtfänge 2016 (Menge in kg) |
Quotenausschöpfung (%) |
Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (Menge in kg) |
Multiplikationsfaktor (2) |
Verbleibender Abzug aus den Vorjahren (5) (Menge in kg) |
Abzüge 2017 (Menge in kg) |
2017 bereits bei demselben Bestand vorgenommene Abzüge (Menge in kg) (6) |
Verbleibende von einem anderen Bestand abzuziehende Menge (in kg) |
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
(10) |
(11) |
(12) |
(13) |
(14) |
(15) |
|
||||||||||||||
DE |
DGS |
2AC4-C |
Dornhai |
Unionsgewässer von IIa und IV |
0 |
2 118 |
entfällt |
2 118 |
/ |
/ |
/ |
2 118 |
0 |
2 118 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||||
DE |
ARU |
34-C. |
Goldlachs |
Unionsgewässer von III und IV |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
2 118 |
|
||||||||||||||
DK |
DGS |
2AC4-C |
Dornhai |
Unionsgewässer von IIa und IV |
0 |
1 350 |
entfällt |
1 350 |
/ |
/ |
/ |
1 350 |
0 |
1 350 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||||
DK |
NEP |
2AC4-C |
Kaisergranat |
Unionsgewässer von IIa und IV |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
1 350 |
|
||||||||||||||
DK |
NOP |
04-N. |
Stintdorsch |
Norwegische Gewässer von IV |
0 |
22 880 |
entfällt |
22 880 |
/ |
/ |
/ |
22 880 |
/ |
22 880 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||||
DK |
NOP |
2A3A4. |
Stintdorsch |
IIIa; Unionsgewässer von IIa und IV |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
22 880 |
|
||||||||||||||
DK |
POK |
1N2AB. |
Seelachs |
Norwegische Gewässer von I und II |
0 |
3 920 |
entfällt |
3 920 |
/ |
/ |
/ |
3 920 |
/ |
3 920 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||||
DK |
POK |
2C3A4 |
Seelachs |
IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
3 920 |
|
||||||||||||||
DK |
SAN |
04-N. |
Sandaal |
Norwegische Gewässer von IV |
0 |
19 860 |
entfällt |
19 860 |
/ |
/ |
/ |
19 860 |
/ |
19 860 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||||
DK |
SAN |
234_2R |
Sandaal |
Unionsgewässer von IIa, IIIa und IV (Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet 2) |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
19 860 |
|
||||||||||||||
ES |
BUM |
ATLANT |
Blauer Marlin |
Atlantik |
0 |
13 396 |
entfällt |
13 396 |
/ |
A |
/ |
20 094 |
/ |
20 094 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||||
ES |
SWO |
AN05N |
Schwertfisch |
Atlantik nördlich von 5° N |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
20 094 |
|
||||||||||||||
ES |
GHL |
1N2AB. |
Schwarzer Heilbutt |
Norwegische Gewässer von I und II |
9 000 |
27 600 |
306,67 % |
18 600 |
1.0 |
A |
/ |
27 900 |
/ |
27 900 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||||
ES |
RED |
1N2AB |
Rotbarsch |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
27 900 |
|
||||||||||||||
ES |
WHM |
ATLANT |
Weißer Marlin |
Atlantik |
2 460 |
9 859 |
400,77 % |
7 399 |
1.0 |
A |
138 994 |
150 092 |
2 427 |
147 665 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||||
ES |
SWO |
AN05N |
Schwertfisch |
Atlantik nördlich von 5° N |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
147 665 |
|
||||||||||||||
FR |
POK |
1/2/INT |
Seelachs |
Internationale Gewässer von I und II |
0 |
2 352 |
entfällt |
2 352 |
/ |
/ |
/ |
2 352 |
/ |
2 352 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||||
FR |
POK |
2C3A4 |
Seelachs |
IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa |
|
|
|
|
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
2 352 |
|
||||||||||||||
FR |
RED |
51214S |
Rotbarsch (flache pelagische Gewässer) |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von V; internationale Gewässer von XII und XIV |
0 |
29 827 |
entfällt |
29 827 |
/ |
/ |
/ |
29 827 |
/ |
29 827 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||||
FR |
BLI |
5B67- |
Blauleng |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VI und VII |
|
|
|
|
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
29 827 |
|
||||||||||||||
IE |
POK |
1N2AB. |
Seelachs |
Norwegische Gewässer von I und II |
0 |
5 969 |
entfällt |
5 969 |
/ |
/ |
/ |
5 969 |
/ |
5 969 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||||
IE |
HER |
1/2- |
Hering |
Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von I und II |
|
|
|
|
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
5 969 |
|
||||||||||||||
NL |
DGS |
2AC4-C |
Dornhai |
Unionsgewässer von IIa und IV |
0 |
1 260 |
entfällt |
1 260 |
/ |
/ |
/ |
1 260 |
/ |
1 260 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||||
NL |
COD |
2A3AX4 |
Dorsch |
IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört. |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
1 260 |
|
||||||||||||||
NL |
HAD |
7X7A34 |
Schellfisch |
VIIIb-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
559 |
26 220 |
entfällt |
25 661 |
/ |
/ |
/ |
25 661 |
/ |
25 661 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||||
NL |
HAD |
2AC4. |
Schellfisch |
IV; Unionsgewässer von IIa |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
25 661 |
|
||||||||||||||
PT |
GHL |
1N2AB. |
Schwarzer Heilbutt |
Norwegische Gewässer von I und II |
0 |
18 487 |
entfällt |
18 487 |
/ |
/ |
/ |
18 487 |
/ |
18 487 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||||
PT |
RED |
1N2AB |
Rotbarsch |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
18 487 |
|
||||||||||||||
UK |
DGS |
2AC4-C |
Dornhai |
Unionsgewässer von IIa und IV |
0 |
17 776 |
entfällt |
17 776 |
/ |
/ |
/ |
17 776 |
/ |
17 776 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||||
UK |
PLE |
2A3AX4 |
Scholle |
IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
17 776 |
(1) Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), von Quotenübertragungen von 2015 auf 2016 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3), Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 16) bzw. Artikel 18a der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1) oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates.
(2) Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Ein Abzug in Höhe der Überfischung * 1,00 gilt in allen Fällen, in denen die Überfischung 100 Tonnen oder weniger beträgt.
(3) Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern die Überfischung mehr als 10 % beträgt.
(4) Buchstabe „A“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2014, 2015 und 2016 angewendet wurde. Buchstabe „C“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.
(5) Verbleibende Mengen, die 2016 nicht gemäß der Verordnung (EU) 2016/2226, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/162 abgezogen werden konnten, da keine oder keine ausreichende Quote verfügbar war.
(6) Mengen, die aufgrund des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von demselben Bestand abgezogen werden konnten.
ANHANG II
ANHANG
ABZÜGE VON QUOTEN FÜR ÜBERFISCHTE BESTÄNDE
Mitgliedstaat |
Artencode |
Gebietscode |
Artenname |
Gebietsbezeichnung |
Ausgangsquote 2016 (in kg) |
Zulässige Anlandungen 2016 (angepasste Menge insgesamt in kg) (1) |
Gesamtfänge 2016 (Menge in kg) |
Quotenausschöpfung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen |
Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (Menge in kg) |
Multiplikationsfaktor (2) |
Verbleibender Abzug aus den Vorjahren (5) (Menge in kg) |
Abzüge 2017 (Menge in kg) (6) |
2017 bereits vorgenommene Abzüge (Menge in kg) (7) |
2018 und in den nachfolgenden Jahren vorzunehmende Abzüge (Menge in kg) |
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
(10) |
(11) |
(12) |
(13) |
(14) |
(15) |
(16) |
BE |
SOL |
7FG. |
Seezunge |
VIIf und VIIg |
487 000 |
549 565 |
563 401 |
102,52 % |
13 836 |
/ |
/ |
/ |
13 836 |
13 836 |
/ |
BE |
SOL |
8AB. |
Seezunge |
VIIIa und VIIIb |
42 000 |
281 638 |
287 659 |
102,14 % |
6 021 |
/ |
C (8) |
/ |
6 021 |
6 021 |
/ |
BE |
SRX |
07D. |
Rochen |
Unionsgewässer von VIId |
87 000 |
86 919 |
91 566 |
105,35 % |
4 647 |
/ |
/ |
/ |
4 647 |
4 647 |
/ |
BE |
T/B |
2AC4-C |
Steinbutt und Glattbutt |
Unionsgewässer von IIa und IV |
329 000 |
481 000 |
514 275 |
106,92 % |
33 275 (9) |
/ |
/ |
/ |
33 275 |
33 275 |
/ |
DE |
DGS |
2AC4-C |
Dornhai |
Unionsgewässer von IIa und IV |
0 |
0 |
2 118 |
entfällt |
2 118 |
/ |
/ |
/ |
2 118 |
2 118 |
/ |
DE |
MAC |
2CX14- |
Makrele |
VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von IIa, XII und XIV |
22 751 000 |
21 211 759 |
22 211 517 |
104,71 % |
999 758 |
/ |
/ |
/ |
999 758 |
999 758 |
/ |
DK |
DGS |
2AC4-C |
Dornhai |
Unionsgewässer von IIa und IV |
0 |
0 |
1 350 |
entfällt |
1 350 |
/ |
/ |
/ |
1 350 |
1 350 |
/ |
DK |
HER |
1/2- |
Hering |
Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von I und II |
7 069 000 |
10 331 363 |
10 384 320 |
100,51 % |
52 957 |
/ |
/ |
/ |
52 957 |
52 957 |
/ |
DK |
JAX |
4BC7D |
Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge |
Unionsgewässer von IVb, IVc und VIId |
5 519 000 |
264 664 |
265 760 |
100,42 % |
1 096 |
/ |
/ |
/ |
1 096 |
1 096 |
/ |
DK |
MAC |
2A34. |
Makrele |
IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa, IIIb, IIIc und der Unterdivisionen 22-32 |
19 461 000 |
13 354 035 |
14 677 440 |
109,91 % |
1 323 405 |
/ |
/ |
/ |
1 323 405 |
1 323 405 |
/ |
DK |
MAC |
2A4A-N |
Makrele |
Norwegische Gewässer von IIa und IVa |
14 043 000 |
14 886 020 |
16 351 930 |
109,85 % |
1 465 910 |
/ |
/ |
/ |
1 465 910 |
1 465 910 |
/ |
DK |
NOP |
04-N. |
Stintdorsch |
Norwegische Gewässer von IV |
0 |
0 |
22 880 |
entfällt |
22 880 |
/ |
/ |
/ |
22 880 |
22 880 |
/ |
DK |
OTH |
*2AC4C |
Andere Arten |
Unionsgewässer von IIa und IV |
6 018 300 |
3 994 920 |
4 508 050 |
112,84 % |
513 130 |
1.2 |
/ |
/ |
615 756 |
615 756 |
/ |
DK |
POK |
1N2AB. |
Seelachs |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
0 |
3 920 |
entfällt |
3 920 |
/ |
/ |
/ |
3 920 |
3 920 |
/ |
DK |
PRA |
N1GRN. |
Tiefseegarnele |
Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1 |
1 300 000 |
2 700 000 |
2 727 690 |
101,03 % |
27 690 |
/ |
/ |
/ |
27 690 |
27 690 |
/ |
DK |
SAN |
04-N. |
Sandaal |
Norwegische Gewässer von IV |
0 |
0 |
19 860 |
entfällt |
19 860 |
/ |
/ |
/ |
19 860 |
19 860 |
/ |
DK |
SAN |
234_1 (11) |
Sandaal |
Unionsgewässer des Sandaal-Bewirtschaftungsgebiets 1 |
12 263 000 |
12 517 900 |
12 525 750 |
100,06 % |
7 850 |
/ |
/ |
/ |
7 850 |
7 850 |
/ |
ES |
ALB |
AN05N |
Nördlicher Weißer Thun |
Atlantik, nördlich von 5° N |
14 917 370 |
14 754 370 |
16 645 498 |
112,82 % |
1 891 128 |
1.2 |
/ |
/ |
2 269 354 |
1 134 677 (12) |
1 134 677 (12) |
ES |
ALF |
3X14- |
Kaiserbarsch |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV |
67 000 |
86 159 |
79 185 |
91,90 % |
– 6 974 |
/ |
/ |
817 |
0 |
0 |
/ |
ES |
BSF |
8910- |
Schwarzer Degenfisch |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII, IX und X |
12 000 |
24 004 |
16 419 |
68,41 % |
– 7 585 |
/ |
/ |
2 703 |
0 |
0 |
/ |
ES |
BUM |
ATLANT |
Blauer Marlin |
Atlantik |
0 |
0 |
13 396 |
entfällt |
13 396 |
/ |
A |
/ |
20 094 |
20 094 |
/ |
ES |
COD |
1/2B. |
Dorsch |
I und IIb |
13 192 000 |
9 730 876 |
9 731 972 |
100,01 % |
1 096 |
/ |
/ |
/ |
1 096 |
1 096 |
/ |
ES |
GHL |
1N2AB. |
Schwarzer Heilbutt |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
9 000 |
27 600 |
306,67 % |
18 600 |
1.0 |
A |
/ |
27 900 |
27 900 |
/ |
ES |
GHL |
N3LMNO |
Schwarzer Heilbutt |
NAFO 3LMNO |
4 067 000 |
4 070 000 |
4 072 999 |
100,07 % |
2 999 |
/ |
C (8) |
/ |
2 999 |
2 999 |
/ |
ES |
SRX |
67AKXD |
Rochen |
Unionsgewässer von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k |
876 000 |
459 287 |
469 586 |
102,24 % |
10 299 |
/ |
/ |
/ |
10 299 |
10 299 |
/ |
ES |
SRX |
89-C. |
Rochen |
Unionsgewässer von VIII und IX |
1 057 000 |
925 232 |
956 878 |
103,42 % |
31 646 |
/ |
A |
131 767 |
179 236 |
179 236 |
/ |
ES |
WHM |
ATLANT |
Weißer Marlin |
Atlantik |
2 460 |
2 460 |
9 859 |
400,77 % |
7 399 |
1.0 |
A |
138 994 |
150 092 |
150 092 (13) |
/ |
FR |
LIN |
04-C. |
Leng |
Unionsgewässer von IV |
162 000 |
262 351 |
304 077 |
115,91 % |
41 726 |
1.0 |
/ |
/ |
41 726 |
41 726 |
/ |
FR |
POK |
1/2/INT |
Seelachs |
Internationale Gewässer von I und II |
0 |
0 |
2 352 |
entfällt |
2 352 |
/ |
/ |
/ |
2 352 |
2 352 |
/ |
FR |
RED |
51214S |
Rotbarsch (flache pelagische Gewässer) |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von V; internationale Gewässer von XII und XIV |
0 |
0 |
29 827 |
entfällt |
29 827 |
/ |
/ |
/ |
29 827 |
29 827 |
/ |
FR |
SBR |
678- |
Rote Fleckbrasse |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von VI, VII und VIII |
6 000 |
28 817 |
31 334 |
108,72 % |
2 517 |
/ |
/ |
/ |
2 517 |
2 517 |
/ |
FR |
SRX |
07D. |
Rochen |
Unionsgewässer von VIId |
663 000 |
630 718 |
699 850 |
110,96 % |
69 132 |
1.0 |
A |
/ |
103 698 |
103 698 |
/ |
FR |
SRX |
67AKXD |
Rochen |
Unionsgewässer von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k |
3 255 000 |
3 641 000 |
39 254 |
101,08 % |
39 254 |
/ |
/ |
/ |
39 254 |
39 254 |
/ |
FR |
WHG |
08. |
Wittling |
VIII |
1 524 000 |
2 406 000 |
2 441 333 |
101,47 % |
35 333 |
/ |
/ |
/ |
35 333 |
35 333 |
/ |
IE |
PLE |
7FG. |
Scholle |
VIIf und VIIg |
200 000 |
66 332 |
67 431 |
101,66 % |
1 099 |
/ |
/ |
/ |
1 099 |
1 099 |
/ |
IE |
POK |
1N2AB. |
Seelachs |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
0 |
5 969 |
entfällt |
5 969 |
/ |
/ |
/ |
5 969 |
5 969 |
/ |
IE |
SRX |
67AKXD |
Rochen |
Unionsgewässer von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k |
1 048 000 |
949 860 |
980 960 |
103,27 % |
31 056 |
/ |
A (8) |
/ |
31 056 |
31 056 |
/ |
LT |
MAC |
*4A-EN |
Makrele |
Unionsgewässer von IIa; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von IVa. |
0 |
900 000 |
901 557 |
100,17 % |
1 557 |
/ |
/ |
/ |
1 557 |
1 557 |
/ |
LT |
MAC |
2CX14- |
Makrele |
VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von IIa, XII und XIV |
140 000 |
2 027 000 |
2 039 332 |
100,61 % |
12 332 |
/ |
/ |
/ |
12 332 |
12 332 |
/ |
NL |
DGS |
2AC4-C |
Dornhai |
Unionsgewässer von IIa und IV |
0 |
0 |
1 260 |
entfällt |
1 260 |
/ |
/ |
/ |
1 260 |
1 260 |
/ |
NL |
HAD |
7X7A34 |
Schellfisch |
VIIb-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
/ |
559 |
26 220 |
entfällt |
25 661 |
/ |
/ |
/ |
25 661 |
25 661 |
/ |
NL |
HER |
*25B-F |
Hering |
II, Vb nördlich von 62° N (färöische Gewässer) |
736 000 |
477 184 |
476 491 |
99,86 % |
– 693 |
/ |
/ |
23 551 |
22 858 |
22 858 |
/ |
NL |
OTH |
*2A-14 |
Zur Bastardmakrele gehörige Beifänge (Eberfisch, Wittling und Makrele) |
Unionsgewässer von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV |
1 663 800 |
1 777 300 |
2 032 689 |
114,37 % |
255 389 |
1.2 |
/ |
/ |
306 467 |
306 467 |
/ |
NL |
POK |
2A34. (14) |
Seelachs |
IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa, IIIb, IIIc und der Unterdivisionen 22-32 |
68 000 |
110 846 |
110 889 |
100,04 % |
43 (10) |
/ |
/ |
1 057 |
1 057 |
1 057 |
/ |
NL |
T/B |
2AC4-C |
Steinbutt und Glattbutt |
Unionsgewässer von IIa und IV |
2 493 000 |
2 551 261 |
2 737 636 |
107,31 % |
186 375 |
/ |
/ |
/ |
186 375 |
186 375 |
/ |
PT |
BUM |
ATLANT |
Blauer Marlin |
Atlantik |
49 550 |
49 550 |
50 611 |
102,14 % |
1 061 |
/ |
/ |
/ |
1 061 |
1 061 |
/ |
PT |
GHL |
1N2AB |
Schwarzer Heilbutt |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
0 |
18 487 |
entfällt |
18 487 |
/ |
/ |
/ |
18 487 |
18 487 |
/ |
PT |
MAC |
8C3411 |
Makrele |
VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
6 971 000 |
6 313 658 |
6 823 967 |
108,08 % |
510 309 |
/ |
/ |
/ |
510 309 |
510 309 |
/ |
PT |
SRX |
89-C. |
Rochen |
Unionsgewässer von VIII und IX |
1 051 000 |
1 051 000 |
1 068 676 |
101,68 % |
17 676 |
/ |
/ |
/ |
17 676 |
17 676 |
/ |
PT |
SWO |
AN05N |
Schwertfisch |
Atlantik nördlich von 5° N |
1 161 950 |
1 541 950 |
1 560 248 |
101,19 % |
18 298 |
/ |
/ |
/ |
18 298 |
18 298 |
/ |
UK |
DGS |
2AC4-C |
Dornhai |
Unionsgewässer von IIa und IV |
0 |
0 |
17 776 |
entfällt |
17 776 |
/ |
/ |
/ |
17 776 |
17 776 |
/ |
UK |
HER |
4AB. |
Hering |
Unionsgewässer und norwegische Gewässer von IV nördlich von 53° 30′ N |
70 348 000 |
70 710 390 |
73 419 998 |
103,83 % |
2 709 608 |
/ |
/ |
|
2 709 608 |
2 709 608 |
/ |
UK |
MAC |
2CX14- |
Makrele |
VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von IIa, XII und XIV |
208 557 000 |
195 937 403 |
209 143 232 |
106,74 % |
13 205 829 |
/ |
A (8) |
/ |
13 205 829 |
13 205 829 |
/ |
UK |
SAN |
234_1 (11) |
Sandaal |
Unionsgewässer des Sandaal-Bewirtschaftungsgebiets 1 |
268 000 |
0 |
0 |
entfällt |
0 |
/ |
/ |
1 466 168 |
1 466 168 |
1 466 168 |
/ |
UK |
SRX |
67AKXD |
Rochen |
Unionsgewässer von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k |
2 076 000 |
2 006 000 |
2 008 431 |
100,12 % |
2 431 |
/ |
/ |
/ |
2 431 |
2 431 |
/ |
UK |
T/B |
2AC4-C |
Steinbutt und Glattbutt |
Unionsgewässer von IIa und IV |
693 000 |
522 000 |
544 680 |
104,34 % |
22 680 |
/ |
/ |
/ |
22 680 |
22 680 |
/ |
(1) Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), von Quotenübertragungen von 2015 auf 2016 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3), Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 16) bzw. Artikel 18a der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1) bzw. Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates.
(2) Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Ein Abzug in Höhe der Überfischung * 1,00 gilt in allen Fällen, in denen die Überfischung 100 Tonnen oder weniger beträgt.
(3) Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern die Überfischung mehr als 10 % beträgt.
(4) Buchstabe „A“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2014, 2015 und 2016 angewendet wurde. Buchstabe „C“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.
(5) Verbleibende Mengen, die 2016 nicht gemäß der Verordnung (EU) 2016/2226, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/162 abgezogen werden konnten, da keine oder keine ausreichende Quote verfügbar war.
(6) Abzüge für das Jahr 2017
(7) Abzüge für das Jahr 2017, die aufgrund der am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung verfügbaren Quote tatsächlich vorgenommen werden konnten.
(8) Zusätzlicher Multiplikationsfaktor nicht anwendbar, da die Überfischung nicht mehr als 10 % der zulässigen Anlandungen beträgt.
(9) Auf Antrag Belgiens werden gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 zusätzliche Anlandungen von bis zu 10 % der Quote für Steinbutt und Glattbutt genehmigt.
(10) Mengen von weniger als einer Tonne werden nicht berücksichtigt.
(11) Abzuziehen von (SAN/234_1R) (Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet 1r).
(12) Auf Antrag Spaniens wird der 2017 fällige Abzug von 2 269 354 kg gleichmäßig auf zwei Jahre (2017 und 2018) verteilt.
(13) Davon werden 2 427 kg abgezogen von der Quote für WHM/ATLANT für 2017 und 147 665 kg werden alternativ abgezogen von der Quote für SWO/AN05N für 2017.
(14) Abzuziehen von POK/2C3A4.
14.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/36 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2310 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2017
über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2018 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (2), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973 (3) (im Folgenden „Bilaterales Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen“) und das Protokoll Nr. 3 des EWR-Abkommens (4) enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. |
(2) |
Das Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen sieht für Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 2202 10 00 sowie für andere nicht alkoholhaltige Getränke, die keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthalten, der KN-Codes 2202 91 00 und 2202 99 eine Zollbefreiung (Zollsatz null) vor. |
(3) |
Durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (5) (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“), das mit Beschluss 2004/859/EG genehmigt wurde, wurde die Zollbefreiung der EU für die betreffenden Wasser und anderen Getränke für Norwegen vorübergehend und unbefristet ausgesetzt. Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels sollen zollfreie Einfuhren von Waren mit den KN-Codes 2202 10 00, ex 2202 91 00 und ex 2202 99 mit Ursprung in Norwegen nur innerhalb der Beschränkungen eines Zollkontingents gestattet werden. Für Einfuhren, die über das Zollkontingent hinausgehen, ist ein Zoll zu entrichten. |
(4) |
Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2034 der Kommission (6) wurde für das Jahr 2017 ein Zollkontingent für die Einfuhr von Waren mit den KN-Codes 2202 10 00, ex 2202 91 00 und ex 2202 99 mit Ursprung in Norwegen in die Union eröffnet. |
(5) |
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sieht vor, dass, falls das oben genannte Kontingent bis zum 31. Oktober 2017 ausgeschöpft ist, das ab dem 1. Januar des folgenden Jahres geltende Zollkontingent um 10 % angehoben wird. Nach den der Kommission vorliegenden Daten war das durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2034 eröffnete Kontingent für das Jahr 2017 für die betreffenden Wasser und Getränke am 5. September 2017 ausgeschöpft. |
(6) |
Deshalb sollte vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 für die betreffenden Wasser und Getränke ein erhöhtes Zollkontingent gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels eröffnet werden. Das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2034 eröffnete jährliche Kontingent für 2017 hatte einen Umfang von 17,303 Mio. Litern. Daher wird für das Jahr 2018 ein Kontingent mit einem um 10 % höheren Umfang von insgesamt 19,033 Mio. Litern eröffnet. |
(7) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (7) sind Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Vorschriften verwaltet werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 wird das zollfreie Kontingent gemäß dem Anhang für die dort aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen unter den dort festgelegten Bedingungen eröffnet.
(2) Die im Protokoll Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973 festgelegten Ursprungsregeln werden auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren angewendet.
(3) Auf außerhalb des Zollkontingents eingeführte, im Anhang angegebene Mengen wird ein Präferenzzollsatz von 0,047 EUR/Liter erhoben.
Artikel 2
Das zollfreie Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.
(2) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.
(3) ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.
(4) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(5) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72.
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2034 der Kommission vom 21. November 2016 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2017 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union (ABl. L 314 vom 21.11.2016, S. 4).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
ANHANG
Zollkontingent für das Jahr 2018 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union
Lfd. Nr. |
KN-Code |
TARIC-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingentsmenge |
||
09.0709 |
2202 10 00 |
|
|
19,033 Mio. Liter |
||
ex 2202 91 00 |
10 |
|
||||
ex 2202 99 11 |
11 19 |
|
||||
ex 2202 99 15 |
11 19 |
|
||||
ex 2202 99 19 |
11 19 |
|
14.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/39 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2311 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2017
zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2292
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (1), insbesondere auf Artikel 6e Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 dürfen inländische Anbieter ab dem 15. Juni 2017 in keinem Mitgliedstaat von Roamingkunden zusätzlich zum Endkunden-Inlandspreis im Rahmen einer Regelung der angemessenen Nutzung („Fair Use Policy“) Aufschläge für ankommende regulierte Roaminganrufe verlangen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erlaubt es inländischen Anbietern, nach dem 15. Juni 2017 zusätzlich zum Endkunden-Inlandspreis einen Aufschlag für die über den Rahmen einer Regelung der angemessenen Nutzung hinausgehende Benutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste zu verlangen. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 begrenzt Aufschläge für angenommene regulierte Roaminganrufe auf den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union. |
(4) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2292 der Kommission (2) wurde der ab 2017 geltende gewichtete Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union auf der Grundlage der Werte der Daten vom 1. Juli 2016 festgesetzt. |
(5) |
Das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) hat der Kommission von den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten eingeholte aktualisierte Informationen in Bezug auf Folgendes übermittelt: die Höchstbeträge der Mobilfunkzustellungsentgelte, die sie gemäß den Artikeln 7 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in jedem nationalen Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen auferlegt haben, und die Gesamtzahl der Teilnehmer je Mitgliedstaat. |
(6) |
Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 hat die Kommission auf der Grundlage der Werte der Daten vom 1. Juli 2017 daraus den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union berechnet, indem sie i) den in einem Mitgliedstaat erlaubten Höchstbetrag des Mobilfunkzustellungsentgelts mit der Gesamtzahl der Mobilfunkteilnehmer in diesem Mitgliedstaat multipliziert hat, ii) die Werte dieser Produkte für alle Mitgliedstaaten aufsummiert hat und iii) die so erhaltene Summe durch die Gesamtzahl der Mobilfunkteilnehmer in allen Mitgliedstaaten dividiert hat. Der für Nicht-Euro-Mitgliedstaaten zugrunde gelegte Wechselkurs ist der Durchschnitt des zweiten Quartals 2017 aus der Datenbank der Europäischen Zentralbank. |
(7) |
Daher muss der Wert des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union aktualisiert und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2292 aufgehoben werden. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2292 sollte daher aufgehoben werden. |
(9) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 hat die Kommission den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union jährlich zu überprüfen. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der gewichtete Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union wird auf 0,0091 EUR pro Minute festgesetzt.
Artikel 2
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2292 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2292 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2352 (ABl. L 344, 17.12.2016, S. 77).
(3) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
(4) Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).
14.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/41 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2312 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2017
zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung aus Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen, Saugferkel und Hunde (Zulassungsinhaber: Asahi Calpis Wellness Co. Ltd, vertreten durch Asahi Calpis Wellness Co. Ltd Europe Representative Office)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Es wurden Anträge gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf einen neuen Verwendungszweck der Zubereitung aus Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) gestellt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Die Anträge betreffen die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen, Saugferkel und Hunde. |
(4) |
Die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnende Zubereitung aus Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 der Kommission (2) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, mit der Verordnung (EU) Nr. 333/2010 der Kommission (3) für entwöhnte Ferkel, mit der Verordnung (EU) Nr. 184/2011 der Kommission (4) für Junghennen, Truthühner, Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie andere Ziervögel und anderes Federwild und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/897 der Kommission (5) für Legehennen und Zierfische für zehn Jahre zugelassen. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Stellungnahmen vom 21. März 2017 (6) den Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt hat. Sie kam auch zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff die zootechnischen Leistungsparameter bei Sauen und Saugferkeln verbessern und den Trockenanteil der Fäkalmasse bei Hunden steigern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Zulassung von Bacillus subtilis C-3102 (Calsporin) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 19).
(3) Verordnung (EU) Nr. 333/2010 der Kommission vom 22. April 2010 zur Zulassung einer neuen Verwendung von Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel (Zulassungsinhaber: Calpis Co. Ltd Japan, in der Europäischen Union vertreten durch: Calpis Co. Ltd Europe Representative Office) (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 19).
(4) Verordnung (EU) Nr. 184/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Zulassung von Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Truthühner, Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie andere Ziervögel und anderes Federwild (Zulassungsinhaber Calpis Co. Ltd. Japan, vertreten durch Calpis Co. Ltd. Europe Representative Office) (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 33).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2016/897 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (C-3102) (DSM 15544) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und Zierfische (Zulassungsinhaber: Asahi Calpis Wellness Co. Ltd.) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1444/2006, (EU) Nr. 333/2010 und (EU) Nr. 184/2011 in Bezug auf den Zulassungsinhaber (ABl. L 152 vom 9.6.2016, S. 7).
(6) EFSA Journal 2017; 15(4):4760 und EFSA Journal 2017; 15(4):4761.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren |
|||||||||||||||
4b1820 |
Asahi Calpis Wellness Co. Ltd, vertreten durch Asahi Calpis Wellness Co. Ltd Europe Representative Office |
Bacillus subtilis DSM 15544 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Bacillus subtilis C-3102 DSM 15544 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff in fester Form Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige Zellen von Bacillus subtilis DSM 15544 Analysemethode Auszählung: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar in allen Zielmatrices (EN 15784:2009) Identifizierung: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) |
Sauen Saugferkel |
— |
3 × 108 |
— |
|
3. Januar 2028 |
||||||
Hunde |
1 × 109 |
14.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/44 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2313 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2017
zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 83 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 83 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/2031 nimmt die Kommission die formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets an. Damit die Pflanzenpässe gut sichtbar und deutlich lesbar sind, sollten sie in einem Standardformat ausgestellt werden. Auf diese Weise wird auch gewährleistet, dass Pflanzenpässe leicht von anderen Informationen oder Etiketten differenziert werden können. |
(2) |
Aufgrund der Größen- und Merkmalsunterschiede zwischen den Pflanzen, den Pflanzenerzeugnissen und den anderen Gegenständen, für die Pflanzenpässe benötigt werden, sollte in Bezug auf die Spezifikationen für das Format der Pflanzenpässe ein gewisses Maß an Flexibilität gewährleistet sein. Folglich sollten für jede Kategorie von Pflanzenpässen gemäß den Teilen A bis D des Anhangs verschiedene Muster zur Verfügung stehen, damit die genannten Unterschiede zwischen den Pflanzen, den Pflanzenerzeugnissen und den anderen Gegenständen, für die ein Pflanzenpass erforderlich ist, berücksichtigt werden können. Die Muster sollten auch nicht die Größe der Pässe, die Verwendung von Margen, die Zeichengröße der Angaben und die Schriftart vorgeben. |
(3) |
Die Angaben im Pflanzenpass sollten innerhalb eines rechteckigen oder quadratischen Feldes gemacht werden und sich durch eine Marge oder auf andere Art deutlich von anderen Angaben oder Bildzeichen abheben. Wie die Erfahrung zeigt, ist dies wichtig zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Pflanzenpässe und damit sie sich von anderen Angaben oder Etiketten differenzieren. |
(4) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten wie die Verordnung (EU) 2016/2031. |
(5) |
Viele Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für die gemäß der Richtlinie 92/105/EWG (2) der Kommission Pflanzenpässe vor dem Datum der Anwendung dieser Verordnung ausgestellt werden, sind vor diesem Datum noch auf dem Markt oder werden nach diesem Datum in Verkehr sein. Da keine Gesundheitsgefahr vorliegt, die eine sofortige Änderung der formalen Anforderungen erfordert, sollten vor den 14. Dezember 2019 ausgestellte Pflanzenpässe bis zum 14. Dezember 2023 gültig bleiben. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Muster für Pflanzenpässe
(1) Pflanzenpässe für die Verbringung im Gebiet der Union müssen einem der Muster in Teil A des Anhangs entsprechen.
(2) Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets müssen einem der Muster in Teil B des Anhangs entsprechen.
(3) Pflanzenpässe für die Verbringung im Gebiet der Union, kombiniert mit einem Zertifizierungsetikett gemäß Artikel 83 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, müssen einem der Muster in Teil C des Anhangs entsprechen.
(4) Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets, kombiniert mit einem Zertifizierungsetikett gemäß Artikel 83 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031, müssen einem der Muster in Teil D des Anhangs entsprechen.
Artikel 2
Anforderungen für die Angaben in den Pflanzenpässen
Die Angaben in den Pflanzenpässen gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2016/2031 sind in einem rechteckigen oder quadratischen Textfeld anzuordnen und müssen ohne Sehhilfe lesbar sein.
Sie sind durch Margen einzugrenzen oder auf andere Weise deutlich von anderen Angaben oder Bildzeichen zu trennen, damit sie gut sichtbar und leicht zu differenzieren sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Anwendungsdatum
Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 14. Dezember 2019.
Pflanzenpässe, die gemäß der Richtlinie 92/105/EWG vor dem 14. Dezember 2019 ausgestellt wurden, behalten bis zum 14. Dezember 2023 ihre Gültigkeit.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
(2) Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22).
ANHANG
Technische Spezifikation: Die Größe der Pflanzenpässe, die Verwendung einer Marge, die Zeichengröße der Angaben und die in den Mustern verwendete Schriftart haben lediglich Beispielfunktion.
Die Flagge der Union kann in Farbe oder in schwarz-weiß mit weißen Sternen auf schwarzem Hintergrund oder umgekehrt aufgedruckt werden.
Legende
1. |
Die Angabe „Plant Passport“ oder „Plant Passport — PZ“ steht in englischer Sprache und gegebenenfalls in einer anderen Amtssprache der Union, gefolgt von einem Schrägstrich. |
2. |
Die botanischen Namen der betreffenden Pflanzenarten oder der betreffenden Taxa im Falle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und gegebenenfalls die Bezeichnung des betreffenden Gegenstands sowie optional der Name der Sorte. |
3. |
Der Zwei-Buchstaben-Code aus der Norm ISO 3166-1-alpha-2 (1) gemäß Artikel 67 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 für den Mitgliedstaat, in dem der den Pflanzenpass ausstellende Unternehmer registriert ist. |
4. |
Die alphabetische, numerische oder alphanumerische nationale Registriernummer des betreffenden Unternehmers. |
5. |
Soweit zutreffend, der Rückverfolgbarkeitscode der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände. |
6. |
Soweit zutreffend, der Strichcode, der QR-Code, das Hologramm, der Chip oder jeder andere Datenträger, der bzw. das den Rückverfolgbarkeitscode ergänzt. |
7. |
Soweit zutreffend, der Zwei-Buchstaben-Code aus der Norm ISO 3166-1-alpha-2 gemäß Artikel 67 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 des/der Ursprungsmitgliedstaats/Ursprungsmitgliedstaaten. |
8. |
Soweit zutreffend, die Namen der Drittländer oder deren Zwei-Buchstaben-Codes aus der Norm ISO 3166-1-alpha-2. |
9. |
Wissenschaftliche Bezeichnungen der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder alternativ die speziellen Codes für diese Schädlinge gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031. |
10. |
Informationen, die für ein amtliches Etikett für Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 66/401/EWG (2), Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 66/402/EWG (3), Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 68/193/EWG (4), Artikel 12 der Richtlinie 2002/54/EG (5), Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG (6), Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2002/56/EG (7) bzw. Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2002/57/EG (8) oder für das Etikett für Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/90/EG (9) erforderlich sind: |
TEIL A
Muster für Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union gemäß Artikel 1 Absatz 1
TEIL B
Muster für Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets gemäß Artikel 1 Absatz 2
TEIL C
Muster für Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, kombiniert mit einem Zertifizierungsetikett, gemäß Artikel 1 Absatz 3
TEIL D
Muster für Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets, kombiniert mit einem Zertifizierungsetikett, gemäß Artikel 1 Absatz 4
(1) ISO 3166-1:2006, Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten — Teil 1: Codes für Ländernamen. Internationale Normenorganisation ISO, Genf.
(2) Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298).
(3) Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309).
(4) Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).
(5) Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 2).
(6) Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33)
(7) Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).
(8) Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).
(9) Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).
14.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/53 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2314 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2017
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 20. November 2017 bis 30. November 2017 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der Menge für den Teilzeitraum vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente für Milch und Milcherzeugnisse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse eröffnet. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die vom 20. November 2017 bis 30. November 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. |
(3) |
Die Mengen, auf die sich die vom 20. November 2017 bis 30. November 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen. |
(4) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.
(2) Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2017.
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).
ANHANG
I TEIL A
Lfd. Nr. |
Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 gestellte Anträge (%) |
Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 hinzuzufügen sind (in kg) |
09.4590 |
— |
— |
09.4599 |
— |
— |
09.4591 |
— |
— |
09.4592 |
— |
— |
09.4593 |
— |
— |
09.4594 |
— |
— |
09.4595 |
— |
— |
09.4596 |
— |
— |
I TEIL F
Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz |
||
Lfd. Nr. |
Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 gestellte Anträge (%) |
Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 hinzuzufügen sind (in kg) |
09.4155 |
— |
— |
I TEIL H
Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen |
||
Lfd. Nr. |
Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 gestellte Anträge (%) |
Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 hinzuzufügen sind (in kg) |
09.4179 |
— |
2 707 600 |
I TEIL I
Erzeugnisse mit Ursprung in Island |
||
Lfd. Nr. |
Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 gestellte Anträge (%) |
Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 hinzuzufügen sind (in kg) |
09.4205 |
— |
— |
09.4206 |
— |
— |
I TEIL K
Erzeugnisse mit Ursprung in Neuseeland |
||
Lfd. Nr. |
Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 gestellte Anträge (%) |
Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 hinzuzufügen sind (in kg) |
09.4514 |
— |
7 000 000 |
09.4515 |
— |
4 000 000 |
09.4182 |
— |
16 806 000 |
09.4195 |
— |
20 540 500 |
I TEIL L
Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine |
||
Lfd. Nr. |
Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 gestellte Anträge (%) |
Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 hinzuzufügen sind (in kg) |
09.4600 |
— |
3 777 000 |
09.4601 |
— |
1 250 000 |
09.4602 |
0,608872 |
— |
BESCHLÜSSE
14.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/57 |
BESCHLUSS (GASP) 2017/2315 DES RATES
vom 11. Dezember 2017
über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,
gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist,
auf Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik und der Italienischen Republik,
unter Hinweis auf die Stellungnahme der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 42 Absatz 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (PESCO) im Rahmen der Union begründen. |
(2) |
Der Rat und die Hohe Vertreterin haben am 13. November 2017 eine gemeinsame Mitteilung gemäß Artikel 46 Absatz 1 EUV von 23 Mitgliedstaaten und am 7. Dezember 2017 von zwei weiteren Mitgliedstaaten erhalten, der zufolge alle diese Mitgliedstaaten beabsichtigen, sich aufgrund der Tatsache, dass sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und die weiter gehenden Verpflichtungen in diesem Bereich nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses untereinander eingegangen sind, und auf Grundlage aller anderen Elemente in der Mitteilung einschließlich der Präambel und der in Anlage I der Mitteilung enthaltenen Grundsätze der PESCO, denen sie in vollem Umfang weiterhin verpflichtet sind, und zudem unter Hinweis auf Artikel 42 EUV an der PESCO zu beteiligen, einschließlich Artikel 42 Absatz 7 (1). |
(3) |
Die weiter gehenden Verpflichtungen nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses stehen im Einklang mit der Erreichung der in Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 zu den Verträgen genannten Ziele und mit den Verpflichtungen nach Artikel 2 des Protokolls. |
(4) |
Der Beschluss von Mitgliedstaaten, an der PESCO teilzunehmen, ist freiwillig und berührt als solcher nicht die nationale Souveränität oder den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten leisten Beiträge zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen im Rahmen der PESCO im Einklang mit ihren geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen. |
(5) |
Die vermehrte Durchführung gemeinsamer und kollaborativer Projekte zur Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten zählt zu den bindenden Verpflichtungen im Rahmen der PESCO. Derartige Projekte können unter Wahrung der Verträge und im Einklang mit den einschlägigen Unions-Instrumenten und -Programmen auch mit Beiträgen aus dem Unions-Haushalt unterstützt werden. |
(6) |
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben in ihren jeweiligen nationalen Umsetzungsplänen ihre Fähigkeit dargelegt, die weiter gehenden Verpflichtungen, die sie untereinander eingegangen sind, zu erfüllen. |
(7) |
Da die notwendigen Bedingungen erfüllt sind, ist es angebracht, dass der Rat einen Beschluss zur Begründung der PESCO erlässt. |
(8) |
Jeder andere Mitgliedstaat, der sich zu einem späteren Zeitpunkt an der PESCO beteiligen möchte, kann dem Rat und dem Hohen Vertreter seine entsprechende Absicht nach Artikel 46 Absatz 3 EUV mitteilen. |
(9) |
Der Hohe Vertreter wird umfassend an den Arbeiten im Rahmen der PESCO beteiligt. |
(10) |
Die Maßnahmen im Rahmen der PESCO sollten mit den anderen GASP-Maßnahmen und mit den anderen Unionspolitiken im Einklang stehen. Der Rat und — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche — der Hohe Vertreter und die Kommission sollten zusammenarbeiten, um gegebenenfalls möglichst große Synergien zu erzielen. |
(11) |
Gemäß Artikel 5 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und der Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Deshalb ist der vorliegende Beschluss für Dänemark nicht bindend — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit
Zwischen den Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 erfüllen und die, im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen und um zur Erreichung der Zielvorgaben der Union beizutragen, untereinander Verpflichtungen in diesem Bereich gemäß Artikel 2 dieses Protokolls eingegangen sind, wird hiermit die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (PESCO) im Rahmen der Union begründet.
Artikel 2
Teilnehmende Mitgliedstaaten
Die folgenden Mitgliedstaaten beteiligen sich an der PESCO:
— |
Belgien, |
— |
Bulgarien, |
— |
Tschechische Republik, |
— |
Deutschland, |
— |
Estland, |
— |
Irland, |
— |
Griechenland, |
— |
Spanien, |
— |
Frankreich, |
— |
Kroatien, |
— |
Italien, |
— |
Zypern, |
— |
Lettland, |
— |
Litauen, |
— |
Luxemburg, |
— |
Ungarn, |
— |
die Niederlande, |
— |
Österreich, |
— |
Polen, |
— |
Portugal, |
— |
Rumänien, |
— |
Slowenien, |
— |
die Slowakei, |
— |
Finnland, |
— |
Schweden. |
Artikel 3
Weiter gehende Verpflichtungen im Einklang mit Protokoll Nr. 10
(1) Um die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 genannten Ziele zu erreichen und den in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Verpflichtungen nachzukommen, leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten Beiträge, mit denen die weiter gehenden Verpflichtungen nach Maßgabe des Anhangs, die sie untereinander eingegangen sind, erfüllt werden.
(2) Für diesen Zweck überprüfen die teilnehmenden Mitgliedstaaten jährlich und aktualisieren gegebenenfalls ihre nationalen Umsetzungspläne, in denen sie darlegen, wie sie den weiter gehenden Verpflichtungen nachkommen werden, wobei sie genau angeben, wie sie die präziseren Ziele jeder einzelnen Phase erreichen werden. Die aktualisierten nationalen Umsetzungspläne werden jährlich dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) vorgelegt und allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
Artikel 4
PESCO-Steuerung
(1) Die Steuerung der PESCO wird wie folgt organisiert:
— |
auf Ebene des Rates und |
— |
im Rahmen von Projekten, die von Gruppen der teilnehmenden Mitgliedstatten, die untereinander vereinbart haben, derartige Projekte durchzuführen, umgesetzt werden. |
(2) Der Rat kann im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV Beschlüsse und Empfehlungen erlassen, in denen
a) |
strategische Vorgaben und Leitlinien für die PESCO festgelegt werden; |
b) |
der Ablauf der Erfüllung der im Anhang festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen im Laufe der beiden aufeinanderfolgenden Anfangsphasen (die Jahre 2018 bis 2020 und 2021 bis 2025) gesteuert und am Anfang jeder Phase präzisere Ziele für die Erfüllung der im Anhang festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen vorgegeben werden; |
c) |
bei Bedarf die im Anhang festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen vor dem Hintergrund der durch die PESCO erzielten Fortschritte aktualisiert und erweitert werden, die das wandelnde Sicherheitsumfeld der Union widerspiegeln. Derartige Beschlüsse werden insbesondere am Ende der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Phasen auf der Grundlage einer strategischen Überprüfung erlassen, in deren Rahmen die Erfüllung der PESCO-Verpflichtungen bewertet wird; |
d) |
die Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten, mit denen die vereinbarten Verpflichtungen erfüllt werden, nach dem in Artikel 6 beschriebenen Mechanismus bewertet werden; |
e) |
die Liste der Projekte festgelegt wird, die im Rahmen der PESCO ausgearbeitet werden sollen und die sowohl die Unterstützung der Fähigkeitenentwicklung als auch die Bereitstellung im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten von substanzieller Unterstützung für Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik widerspiegeln; |
f) |
die gemeinsamen Vorschriften für Projekte festgelegt werden, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, anpassen können, falls dies für das Projekt notwendig ist. |
g) |
zu gegebener Zeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 die allgemeinen Bedingungen festgelegt werden, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen Projekten zu beteiligen; und im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 festgestellt wird, ob ein bestimmter Drittstaat diese Bedingungen erfüllt; und |
h) |
jegliche weitere Maßnahmen getroffen werden, die für die weitere Umsetzung dieses Beschlusses erforderlich sind. |
Artikel 5
PESCO-Projekte
(1) Auf Vorschlag der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, sich an einzelnen Projekten zu beteiligen, kann der Hohe Vertreter, in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung von PESCO-Projekten, auf der Grundlage der nach Artikel 7 durchgeführten Bewertungen eine Empfehlung für Beschlüsse und Empfehlungen des Rates abgeben, die nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e unter Berücksichtigung des militärischen Ratschlags des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC) erlassen werden sollen.
(2) Teilnehmende Mitgliedstaaten, die ein einzelnes Projekt vorschlagen möchten, teilen dies den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten rechtzeitig vor Einreichung ihres Vorschlags mit, um Unterstützung zu finden und ihnen Gelegenheit zu geben, sich einer gemeinsamen Vorlage des Vorschlags anzuschließen.
Die Projektmitglieder sind die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die den Vorschlag vorgelegt haben. Die Liste der Projektmitglieder jedes einzelnen Projekts wird dem Beschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e beigefügt.
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, können untereinander vereinbaren, andere teilnehmende Mitgliedstaaten, die sich später an dem Projekt beteiligen möchten, zuzulassen.
(3) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, vereinbaren untereinander die Modalitäten sowie den Anwendungsbereich ihrer Zusammenarbeit und die Ausführung dieses Projekts. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, unterrichten den Rat regelmäßig in geeigneter Form über die Entwicklung des Projekts.
Artikel 6
Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
(1) Der Rat gewährleistet im Rahmen von Artikel 46 Absatz 6 EUV die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit der PESCO. Der Hohe Vertreter trägt ebenfalls zu diesen Zielen bei.
(2) Der Hohe Vertreter ist gemäß Protokoll Nr. 10 umfassend an den Arbeiten im Rahmen der PESCO beteiligt.
(3) Der Hohe Vertreter legt dem Rat einen jährlichen Bericht über die PESCO vor. Der Bericht stützt sich auf die Beiträge der EDA nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a des EAD nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a. Im Bericht des Hohen Vertreters wird der Stand der Durchführung der PESCO, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch jeden teilnehmenden Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Umsetzungsplan, dargelegt.
Der EUMC unterstützt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee mit Ratschlägen und Empfehlungen in militärischen Angelegenheiten in Bezug auf das jährliche Bewertungsverfahren der PESCO.
Auf der Grundlage des vom Hohen Vertreter vorgelegten Jahresberichts über die PESCO prüft der Rat einmal jährlich, ob die teilnehmenden Mitgliedstaaten die weiter gehenden Verpflichtungen nach Artikel 3 weiterhin erfüllen.
(4) Jeglicher Beschluss in Bezug auf die Aussetzung der Teilnahme eines Mitgliedstaats wird gemäß Artikel 46 Absatz 4 EUV und erst, nachdem der Mitgliedstaat einen eindeutig festgelegten Zeitrahmen für eine individuelle Konsultation und Reaktionsmaßnahmen erhalten hat, erlassen.
Artikel 7
Unterstützung durch den EAD und die EDA
(1) Unter der Verantwortung des Hohen Vertreters, auch in seiner Eigenschaft als Leiter der EDA, nehmen der EAD, einschließlich des Militärstabs der EU (EUMS), und die EDA gemeinsam die Sekretariatsaufgaben für die PESCO auf einer anderen Ebene als der des Rates wahr und stellen in diesem Zusammenhang eine zentrale Anlaufstelle bereit.
(2) Der EAD, einschließlich des EUMS, unterstützt die Ausübung der PESCO, insbesondere indem er
a) |
zu der vom Hohen Vertreter im Rahmen seines jährlichen Berichts über die PESCO nach Artikel 6 vorgenommenen Bewertung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den operativen Aspekte beiträgt; |
b) |
die Bewertung der Projektvorschläge nach Artikel 5, insbesondere in den Bereichen der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit ihrer Truppen koordiniert. Der EAD, einschließlich des EUMS, bewertet insbesondere, ob vorgeschlagen Projekte den operativen Erfordernissen entsprechen und zu ihnen beitragen. |
(3) Die EDA unterstützt die PESCO, insbesondere indem sie
a) |
zu der vom Hohen Vertreter im Rahmen seines jährlichen Berichts über die PESCO nach Artikel 6 vorgenommenen Bewertung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den Fähigkeiten, insbesondere der Beiträge im Einklang mit den weiter gehenden Verpflichtungen nach Artikel 3, beiträgt; |
b) |
Projekte für die Fähigkeitenentwicklung, insbesondere durch die Koordinierung der Bewertung der Projektvorschläge nach Artikel 5, insbesondere in den Bereichen der Fähigkeitenentwicklung, erleichtert. Die EDA unterstützt insbesondere die Mitgliedstaaten dabei, sicherzustellen, dass es keine unnötigen Überschneidungen mit bestehenden Initiativen, auch nicht in anderen institutionellen Kontexten, gibt. |
Artikel 8
Finanzierung
(1) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen der Union und dem EAD aus der Durchführung dieses Beschlusses entstehen, gehen zulasten des Haushalts der Union. Die Verwaltungsausgaben der EDA unterliegen den entsprechenden Finanzierungsregelungen des EDA gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates (2).
(2) Die operativen Ausgaben, die aus den im Rahmen der PESCO durchgeführten Projekten entstehen, werden in erster Linie von den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekte beteiligen, getragen. Zu derartigen Projekten können unter Wahrung der Verträge und im Einklang mit den einschlägigen Unions-Instrumenten aus dem Gesamthaushalt der Union Beiträge erfolgen.
Artikel 9
Beteiligung von Drittstaaten an einzelnen Projekten
(1) Die allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an einzelnen Projekten werden in einem nach Artikel 4 Absatz 2 erlassenen Beschluss des Rates vorgegeben, in dem auch eine Vorlage für Verwaltungsvereinbarungen mit Drittstaaten enthalten sein kann.
(2) Der Rat beschließt im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV, ob ein Drittstaat, die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, einladen möchten, sich an diesem Projekt zu beteiligen, die in dem Beschluss nach Absatz 1 vorgegebenen Bedingungen erfüllt.
(3) Nach einem positiven Beschluss gemäß Absatz 2 können die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, Verwaltungsvereinbarungen mit dem betroffenen Drittstaat zum Zwecke seiner Teilnahme an diesem Projekt schließen. Diese Vereinbarungen wahren die Verfahren und die Beschlussfassungsautonomie der Union.
Artikel 10
Sicherheitsvorschriften
Im Zusammenhang mit PESCO gelten die Vorschriften des Beschlusses 2013/488/EU des Rates (3).
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2017.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Die Mitteilung wird zusammen mit diesem Beschluss veröffentlicht (siehe Seite 65 dieses Amtsblatts).
(2) Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. L 266 vom 13. Oktober 2015, S. 55).
(3) Beschlusses 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
ANHANG
Liste der ehrgeizigen und verbindlicheren gemeinsamen Verpflichtungen, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten in den fünf in Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 genannten Bereichen eingehen
|
Auf Grundlage der 2007 festgelegten gemeinsamen Richtwerte gehen die teilnehmenden Mitgliedstaaten die folgenden Verpflichtungen ein:
1. |
regelmäßige reale Aufstockung der Verteidigungshaushalte, um die vereinbarten Ziele zu erreichen; |
2. |
mittelfristig schrittweise Aufstockung der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter auf 20 % der Gesamtausgaben im Verteidigungsbereich (gemeinsamer Richtwert), um durch die Teilnahme an Projekten im Bereich der Verteidigungsfähigkeiten gemäß dem Fähigkeitenentwicklungsplan (Capability Development Plan – CDP) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (Coordinated Annual Review on Defence – CARD) Lücken bei den strategischen Fähigkeiten zu schließen; |
3. |
mehr gemeinsame und „kollaborative“ Projekte im Bereich der strategischen Verteidigungsfähigkeiten. Solche gemeinsamen und kollaborativen Projekte sollten nötigenfalls und in angemessener Weise durch den Europäischen Verteidigungsfonds unterstützt werden; |
4. |
Aufstockung des Anteils der Ausgaben für Forschung und Technologie im Verteidigungsbereich im Hinblick auf eine Annäherung an 2 % der Gesamtausgaben im Verteidigungsbereich (gemeinsamer Richtwert); |
5. |
Einführung einer regelmäßigen Überprüfung dieser Verpflichtungen (mit dem Ziel der Billigung durch den Rat); |
|
6. |
Wahrnehmung einer wesentlichen Rolle bei der Fähigkeitenentwicklung in der EU, unter anderem im Rahmen der CARD, um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Fähigkeiten zur Verfügung stehen, um die Zielvorgaben in Europa zu erreichen; |
7. |
Verpflichtung zur größtmöglichen Unterstützung der CARD unter Berücksichtigung des freiwilligen Charakters der Überprüfung und der individuellen Sachzwänge in den teilnehmenden Mitgliedstaaten; |
8. |
Verpflichtung zur intensiven Einbeziehung eines künftigen Europäischen Verteidigungsfonds in die multinationale Auftragsvergabe mit einem festgestellten Mehrwert für die EU; |
9. |
Verpflichtung zur Ausarbeitung harmonisierter Anforderungen für alle unter den teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbarten Projekte im Bereich der Fähigkeitenentwicklung; |
10. |
Verpflichtung, die gemeinsame Nutzung bestehender Fähigkeiten zu erwägen, um die verfügbaren Ressourcen zu optimieren und ihre Wirksamkeit insgesamt zu verbessern; |
11. |
Verpflichtung zu vermehrten Bemühungen zur Zusammenarbeit im Bereich der Cyberabwehr, etwa Informationsaustausch, Ausbildung und operative Unterstützung. |
|
12. |
Im Hinblick auf die Verfügbarkeit und die Verlegefähigkeit der Truppen verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten,
|
13. |
Im Hinblick auf die Interoperabilität der Truppen verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten,
|
14. |
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden sich bei der gemeinsamen Finanzierung militärischer GSVP-Operationen und -Missionen um einen ehrgeizigen Ansatz bemühen, der über die in dem Athena-Beschluss des Rates festgelegte Definition der gemeinsamen Kosten hinausgehen wird. |
|
15. |
Hilfe zur Überwindung der im Rahmen des Fähigkeitenentwicklungsplans (CDP) und der CARD festgestellten Mängel im Bereich der Fähigkeiten. Mit diesen Fähigkeitenprojekten wird die strategische Autonomie Europas erhöht und die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (European Defence Technological and Industrial Base – EDTIB) gestärkt; |
16. |
Vorrang für einen kollaborativen europäischen Ansatz zur Schließung auf nationaler Ebene festgestellter Lücken bei den Fähigkeiten und generell nur dann Verfolgung eines ausschließlich nationalen Ansatzes, wenn bereits eine solche Untersuchung durchgeführt worden ist; |
17. |
Teilnahme an mindestens einem Projekt im Rahmen der PESCO, mit dem von den Mitgliedstaaten als strategisch relevant festgestellte Fähigkeiten entwickelt oder bereitgestellt werden; |
|
18. |
Verpflichtung zur Nutzung der EDA als europäisches Forum für die Entwicklung gemeinsamer Fähigkeiten und Vorrang für die OCCAR als Organisation für die Verwaltung gemeinsamer Programme; |
19. |
Gewährleistung, dass alle von teilnehmenden Mitgliedstaaten geleiteten Projekte mit Bezug auf Fähigkeiten die europäische Verteidigungsindustrie im Wege einer angemessenen Industriepolitik, bei der unnötige Überschneidungen vermieden werden, wettbewerbsfähiger machen; |
20. |
Gewährleistung, dass die Kooperationsprogramme – die nur Einrichtungen zugutekommen dürfen, die nachweislich im Hoheitsgebiet der EU Mehrwert erbringen – und die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten angenommenen Akquisitionsstrategien sich positiv auf die EDTIB auswirken. |
ÜBERSETZUNG
Mitteilung zur ständigen strukturierten Zusammenarbeit (permanent structured Cooperation – PESCO) an den Rat und die hohe Vertreterin der Union für Aussen- und Sicherheitspolitik
Präambel
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten —
eingedenk dessen, dass die Union eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik verfolgt, die auf der Erreichung „einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten“ (Artikel 24 Absatz 2 EUV) beruht, und dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist;
in der Erwägung, dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen sichert, und dass die Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik von den Mitgliedstaaten Anstrengungen im Bereich der Fähigkeiten erfordern wird;
ferner eingedenk der Verpflichtung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Förderung einer auf Regeln basierenden Weltordnung, deren Kernprinzip der Multilateralismus ist und bei der die Vereinten Nationen im Mittelpunkt stehen;
eingedenk des Artikels 42 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), in dem vorgesehen ist, dass die „Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, […] eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union [begründen]“;
in der Erwägung, dass die PESCO wesentlich dazu beitragen könnte, die Zielvorgaben der EU – unter anderem im Hinblick auf die Missionen und Operationen mit höchsten Anforderungen – zu erfüllen, und dass sie die Entwicklung der Verteidigungsfähigkeit der Mitgliedstaaten durch eine intensive Einbindung in multinationale Beschaffungsprojekte und die intensive Einbindung geeigneter Industrieunternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, erleichtern und die europäische Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich stärken könnte, wobei die durch die Verträge gegebenen Möglichkeiten voll auszuschöpfen sind;
unter Berücksichtigung der Ziele der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit und der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu ihrer Verwirklichung gemäß dem Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit sowie gemäß Artikel 46 EUV;
in der Feststellung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 15. Dezember 2016 zu dem Schluss kam, dass die Europäer mehr Verantwortung für ihre Sicherheit übernehmen müssen und dass, – um die Sicherheit und Verteidigung Europas in einem komplizierten geopolitischen Umfeld zu stärken und die Bürgerinnen und Bürger besser zu schützen, – der Europäische Rat frühere diesbezügliche Zusagen bekräftigt und betont hat, dass mehr getan werden muss, wozu auch gehört, dass ausreichende zusätzliche Ressourcen zugesagt werden, wobei nationale Gegebenheiten, rechtliche Verpflichtungen sowie bei den Mitgliedstaaten, die ebenfalls NATO-Mitgliedstaaten sind, die einschlägigen Richtwerte der NATO für Verteidigungsausgaben zu berücksichtigen sind;
zudem unter Hinweis darauf, dass der Europäische Rat gefordert hat, die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der erforderlichen Fähigkeiten auszubauen und Zusagen zu geben, solche Fähigkeiten bei Bedarf zur Verfügung zu stellen, und erklärt hat, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten imstande sein müssen, entscheidend zu den kollektiven Anstrengungen beizutragen sowie autonom zu handeln, wann und wo dies erforderlich ist, und mit Partnern zu handeln, wann immer dies möglich ist;
eingedenk dessen, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom Juni 2017 erklärt hat, dass die gemeinsame Entwicklung der Fähigkeitenprojekte, die von den Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbart wurden, um die wichtigsten bestehenden Mängel zu beseitigen und die Technologien der Zukunft zu entwickeln, unerlässlich ist, um die vom Europäischen Rat im Dezember 2016 gebilligten Zielvorgaben der EU zu erfüllen; die Mitteilung der Kommission über einen Europäischen Verteidigungsfonds, der aus einem Forschungsfenster und einem Fähigkeitenfenster besteht, begrüßt hat und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, für den Europäischen Verteidigungsfonds und das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich geeignete Fähigkeitenprojekte zu ermitteln;
insbesondere eingedenk dessen, dass der Europäische Rat die Hohe Vertreterin ersucht hat, Vorschläge zu Elementen und Optionen für eine alle Seiten einbeziehende Ständige Strukturierte Zusammenarbeit auf der Grundlage eines modularen Ansatzes, bei der mögliche Projekte umrissen werden, vorzulegen;
eingedenk dessen, dass der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 6. März 2017 übereingekommen ist, dass die Arbeit an einer alle Seiten einbeziehenden Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit auf der Grundlage eines modularen Ansatzes, die allen Mitgliedstaaten offensteht, die bereit sind, auf der Grundlage von Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV sowie des Protokolls Nr. 10 zum Vertrag die erforderlichen Verpflichtungen einzugehen und die Kriterien zu erfüllen, fortgesetzt werden muss;
entschlossen, bei der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union, die in Artikel 42 Absatz 2 EUV gefordert wird, durch die Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit innerhalb des Unionsrahmens eine neue Phase zu erreichen; unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik aller Mitgliedstaaten;
eingedenk der Verpflichtung zu gegenseitiger Hilfe und Unterstützung nach Artikel 42 Absatz 7;
eingedenk dessen, dass nach Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik „[…] im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen [bleiben], die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist“;
unter Hervorhebung der Tatsache, dass der Europäische Rat am 22./23. Juni 2017 es für notwendig hielt, dass eine inklusive und ehrgeizige Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (PESCO) begründet wird, sowie der Tatsache, dass in Erfüllung des vom Europäischen Rat erteilten Mandats innerhalb von drei Monaten „[…] – auch im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen – eine gemeinsame Liste von Kriterien und bindenden Verpflichtungen, die voll und ganz im Einklang mit Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV sowie dem Protokoll 10 zum Vertrag stehen, mit einem genauen Zeitplan und spezifischen Bewertungsmechanismen“ erstellt wird, „damit Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, unverzüglich mitteilen können, dass sie sich beteiligen möchten“ —
TEILEN HIERMIT dem Rat und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik MIT, dass sie beabsichtigen, sich an einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit zu beteiligen;
FORDERN den Rat AUF, einen Beschluss zur Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Protokolls Nr. 10 zum Vertrag sowie auf der Grundlage der in Anhang I genannten Grundsätze, der in Anhang II genannten gemeinsamen weiter gehenden Verpflichtungen sowie des in Anhang III enthaltenen Vorschlags für die Steuerung anzunehmen;
WERDEN vor der Annahme des Beschlusses zur Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit durch den Rat einen nationalen Umsetzungsplan VORLEGEN, aus dem hervorgeht, wie sie die in Anhang II genannten weiter gehenden Verpflichtungen erfüllen können.
Geschehen zu Brüssel am dreizehnten November zweitausendsiebzehn.
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Irland hat dem Rat und der Hohen Vertreterin am 7. Dezember 2017 mitgeteilt, dass es beabsichtigt, sich an der PESCO zu beteiligen, und hat sich dieser gemeinsamen Mitteilung angeschlossen. |
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Die Portugiesische Republik hat dem Rat und der Hohen Vertreterin am 7. Dezember 2017 mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, sich an der PESCO zu beteiligen, und hat sich dieser gemeinsamen Mitteilung angeschlossen. |
ANLAGE I – GRUNDSÄTZE DER PESCO
Die „Ständige Strukturierte Zusammenarbeit“ ist in den Artikeln 42 und 46 des Vertrags über die Europäische Union sowie in Protokoll Nr. 10 zum Vertrag geregelt. Sie kann nur einmal aktiviert werden und wird durch einen Beschluss des Rates begründet, der mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist und zum Ziel hat, alle bereitwilligen Mitgliedstaaten im Bereich der Verteidigung zusammenzubringen, „die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen“ und Operationen „mit höchsten Anforderungen […] weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind“.
Die PESCO ist ein ehrgeiziger, verbindlicher und inklusiver europäischer Rechtsrahmen für Investitionen in die Sicherheit und Verteidigung des Gebiets der EU und ihrer Bürgerinnen und Bürger. Die PESCO bietet ferner einen wichtigen politischen Rahmen für alle Mitgliedstaaten, um ihre jeweiligen militärischen Mittel und Verteidigungsfähigkeiten durch aufeinander abgestimmte Initiativen und konkrete Projekte auf der Grundlage von weiter gehenden Verpflichtungen zu verbessern. Bessere Verteidigungsfähigkeiten der EU-Mitgliedstaaten werden auch für die NATO von Nutzen sein. Dadurch wird die europäische Säule innerhalb der Allianz gestärkt und den wiederholten Forderungen nach einer stärkeren transatlantischen Lastenteilung nachgekommen.
Die PESCO ist ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Stärkung der gemeinsamen Verteidigungspolitik. Sie könnte Bestandteil einer möglichen Entwicklung hin zu einer gemeinsamen Verteidigung sein, sollte der Rat dies einstimmig beschließen (nach Maßgabe des Artikels 42 Absatz 2 EUV). Eine langfristige Vision der PESCO könnte darin bestehen, ein kohärentes vollständiges Streitkräftedispositiv in Komplementarität mit der NATO einzurichten, die auch weiterhin den Eckpfeiler einer kollektiven Verteidigung für ihre Mitglieder darstellen wird.
Wir betrachten eine inklusive PESCO als das wichtigste Instrument zur Förderung der gemeinsamen Sicherheit und Verteidigung in einem Bereich, in dem mehr Kohärenz, Kontinuität, Koordinierung und Kooperation erforderlich sind. Die europäischen Anstrengungen zu diesem Zweck müssen einheitlich, aufeinander abgestimmt und sinnvoll sein und müssen auf gemeinsam vereinbarten politischen Leitlinien beruhen.
Die PESCO bietet einen verlässlichen und verbindlichen Rechtsrahmen innerhalb des institutionellen Rahmens der EU. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten kommen den bindenden Verpflichtungen nach, wobei sie bestätigen, dass die Begründung und Durchführung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit unter vollständiger Einhaltung der Bestimmungen des EUV und der ihm beigefügten Protokolle erfolgt, und dass sie die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten achten.
Die Verbindlichkeit der PESCO-Verpflichtungen wird durch eine regelmäßige jährliche Beurteilung sichergestellt, die vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, mit Unterstützung der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) – vor allem in Bezug auf Aspekte der Fähigkeitenentwicklung (wie insbesondere in Artikel 3 des Protokolls Nr. 10 beschrieben), und mit Unterstützung des EAD, einschließlich des EUMS und anderer Strukturen der GSVP, in Bezug auf die operativen Aspekte der PESCO, durchgeführt wird. Im Rahmen der PESCO könnte die Union auf ein kohärentes vollständiges Streitkräftedispositiv hinarbeiten, da durch die PESCO die bestehenden oder künftigen „Bottom-up“-Strukturen und -Tätigkeitsbereiche um eine „Top-down“-Koordinierung und -Führung erweitert würden.
Die PESCO würde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, ihre Verteidigungsfähigkeiten durch die Beteiligung an aufeinander abgestimmten Initiativen und konkreten gemeinsamen Projekten zu verbessern, wobei bestehende regionale Cluster genutzt werden könnten. Die Teilnahme an der PESCO ist freiwillig und berührt nicht die nationale Souveränität.
Eine inklusive PESCO sendet ein starkes politisches Signal an unsere Bürgerinnen und Bürger und an den Rest der Welt, nämlich dass die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten die gemeinsame Sicherheit und Verteidigung ernst nehmen und voranbringen. Für die Menschen in der EU bedeutet das mehr Sicherheit und ein klares Zeichen der Bereitschaft aller Mitgliedstaaten, die gemeinsame Sicherheit und Verteidigung zu verbessern, um die Ziele der Globalen Strategie der EU zu erreichen.
Die PESCO wird ergebnisorientiert sein und sollte greifbare Fortschritte bei der Höhe der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter, den Zielen der gemeinsamen Fähigkeitenentwicklung und der Verfügbarkeit verlegefähiger Verteidigungsfähigkeiten für gemeinsame Missionen und Operationen ermöglichen, wobei dem Grundsatz des „einzigen Kräftedispositivs“ Rechnung getragen wird. Die treibende Kraft für die Fähigkeitenentwicklung im Rahmen der PESCO wird die Behebung der Mängel bei den Fähigkeiten im Zusammenhang mit den Zielvorgaben der EU und den Zielen und Prioritäten der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein.
Der „alle Seiten einbeziehende“ und „modulare“ Ansatz der PESCO, wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2016 beschrieben, darf nicht dazu führen, dass die Zusammenarbeit abgeschwächt wird. Das Ziel einer „ehrgeizigen“ PESCO unterstreicht, wie wichtig es ist, dass alle an der PESCO teilnehmenden Mitgliedstaaten eine gemeinsame Liste von Zielen und Verpflichtungen einhalten. Wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2017 erwähnt wird, ist die PESCO „inklusive und ehrgeizig“.
Die folgende Liste von Verpflichtungen muss dazu beitragen, dass die Zielvorgaben der EU nach Maßgabe der Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2016, gestützt durch den Europäischen Rat vom Dezember 2016, verwirklicht werden, und dadurch die strategische Autonomie der Europäer und der EU stärken.
ANLAGE II – LISTE DER EHRGEIZIGEN UND GEMEINSAMEN WEITER GEHENDEN VERPFLICHTUNGEN IN DEN FÜNF IN ARTIKEL 2 DES PROTOKOLLS Nr. 10 GENANNTEN BEREICHEN
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Auf der Grundlage der 2007 festgelegten gemeinsamen Richtwerte gehen die teilnehmenden Mitgliedstaaten die folgenden Verpflichtungen ein:
1. |
regelmäßige reale Aufstockung der Verteidigungshaushalte, um die vereinbarten Ziele zu erreichen; |
2. |
mittelfristig schrittweise Aufstockung der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter auf 20 % der Gesamtausgaben im Verteidigungsbereich (gemeinsamer Richtwert), um durch die Teilnahme an Projekten im Bereich der Verteidigungsfähigkeiten gemäß dem Fähigkeitenentwicklungsplan (Capability Development Plan – CDP) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (Coordinated Annual Review on Defence – CARD) Lücken bei den strategischen Fähigkeiten zu schließen; |
3. |
mehr gemeinsame und „kollaborative“ Projekte im Bereich der strategischen Verteidigungsfähigkeiten. Solche gemeinsamen und kollaborativen Projekte sollten nötigenfalls und in angemessener Weise durch den Europäischen Verteidigungsfonds unterstützt werden; |
4. |
Aufstockung des Anteils der Ausgaben für Forschung und Technologie im Verteidigungsbereich im Hinblick auf eine Annäherung an 2 % der Gesamtausgaben im Verteidigungsbereich (gemeinsamer Richtwert); |
5. |
Einführung einer regelmäßigen Überprüfung dieser Verpflichtungen (mit dem Ziel der Billigung durch den Rat). |
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6. |
Wahrnehmung einer wesentlichen Rolle bei der Fähigkeitenentwicklung in der EU, unter anderem im Rahmen der CARD, um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Fähigkeiten zur Verfügung stehen, um die Zielvorgaben in Europa zu erreichen; |
7. |
Verpflichtung zur größtmöglichen Unterstützung der CARD unter Berücksichtigung des freiwilligen Charakters der Überprüfung und der individuellen Sachzwänge in den teilnehmenden Mitgliedstaaten; |
8. |
Verpflichtung zur intensiven Einbeziehung eines künftigen Europäischen Verteidigungsfonds in die multinationale Auftragsvergabe mit einem festgestellten Mehrwert für die EU; |
9. |
Verpflichtung zur Ausarbeitung harmonisierter Anforderungen für alle unter den teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbarten Projekte im Bereich der Fähigkeitenentwicklung; |
10. |
Verpflichtung, die gemeinsame Nutzung bestehender Fähigkeiten zu erwägen, um die verfügbaren Ressourcen zu optimieren und ihre Wirksamkeit insgesamt zu verbessern; |
11. |
Verpflichtung zu vermehrten Bemühungen zur Zusammenarbeit im Bereich der Cyberabwehr, etwa Informationsaustausch, Ausbildung und operative Unterstützung. |
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12. |
Im Hinblick auf die Verfügbarkeit und die Verlegefähigkeit der Truppen verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten,
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13. |
Im Hinblick auf die Interoperabilität der Truppen verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten,
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14. |
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden sich bei der gemeinsamen Finanzierung militärischer GSVP-Operationen und -Missionen um einen ehrgeizigen Ansatz bemühen, der über die in dem Athena-Beschluss des Rates festgelegte Definition der gemeinsamen Kosten hinausgehen wird. |
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15. |
Hilfe zur Überwindung der im Rahmen des Fähigkeitenentwicklungsplans (CDP) und der CARD festgestellten Mängel im Bereich der Fähigkeiten. Mit diesen Fähigkeitenprojekten wird die strategische Autonomie Europas erhöht und die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (European Defence Technological and Industrial Base – EDTIB) gestärkt; |
16. |
Vorrang für einen kollaborativen europäischen Ansatz zur Schließung auf nationaler Ebene festgestellter Lücken bei den Fähigkeiten und generell nur dann Verfolgung eines ausschließlich nationalen Ansatzes, wenn bereits eine solche Untersuchung durchgeführt worden ist; |
17. |
Teilnahme an mindestens einem Projekt im Rahmen der PESCO, mit dem von den Mitgliedstaaten als strategisch relevant festgestellte Fähigkeiten entwickelt oder bereitgestellt werden. |
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18. |
Verpflichtung zur Nutzung der EDA als europäisches Forum für die Entwicklung gemeinsamer Fähigkeiten und Vorrang für die OCCAR als Organisation für die Verwaltung gemeinsamer Programme; |
19. |
Gewährleistung, dass alle von teilnehmenden Mitgliedstaaten geleiteten Projekte mit Bezug auf Fähigkeiten die europäische Verteidigungsindustrie im Wege einer angemessenen Industriepolitik, bei der unnötige Überschneidungen vermieden werden, wettbewerbsfähiger machen; |
20. |
Gewährleistung, dass die Kooperationsprogramme – die nur Einrichtungen zugutekommen dürfen, die nachweislich im Hoheitsgebiet der EU Mehrwert erbringen – und die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten angenommenen Akquisitionsstrategien sich positiv auf die EDTIB auswirken. |
ANLAGE III – STEUERUNG
1. Den teilnehmenden Mitgliedstaaten kommt die zentrale Rolle bei der Entscheidungsfindung zu, sie handeln jedoch in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter
Die Hauptakteure der PESCO sind die teilnehmenden Mitgliedstaaten, und sie fällt hauptsächlich in deren Zuständigkeit. Gegenüber den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU wird für Transparenz gesorgt.
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ist umfassend an den Arbeiten im Rahmen der PESCO beteiligt, damit sichergestellt ist, dass diese ordnungsgemäß mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), deren integraler Bestandteil sie ist, koordiniert wird. Der Hohe Vertreter ist für die Durchführung der vom Europäischen Rat geforderten jährlichen Bewertung, die in Abschnitt 4 näher beschrieben ist, zuständig. Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) einschließlich des Militärstabs der EU (EUMS) und die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) nehmen die Sekretariatsaufgaben für die PESCO wahr und stimmen sich hierbei eng mit dem stellvertretenden Generalsekretär des EAD für GSVP und Krisenreaktion ab.
Im Einklang mit Artikel 3 des dem EUV beigefügten Protokolls Nr. 10 und dem Ratsbeschluss über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur unterstützt die EDA den Hohen Vertreter bei den die Entwicklung der Fähigkeiten betreffenden Aspekten der PESCO. Der EAD unterstützt den Hohen Vertreter insbesondere bei den operativen Aspekten der PESCO; diese Unterstützung erfolgt unter anderem auch durch den Militärstab der EU und andere GSVP-Strukturen.
Es sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 41 Absatz 1 EUV „die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus der Durchführung dieses Kapitels entstehen, […] zulasten des Haushalts der Union [gehen].“
2. Die Steuerung umfasst zwei Steuerungsebenen, und zwar eine übergeordnete Ebene mit der Aufgabe, die Kohärenz der PESCO und die mit ihr verfolgten Zielsetzungen zu gewährleisten, die ergänzt wird durch spezifische Verfahren zur Steuerung der PESCO-Projekte.
2.1. Die übergeordnete Ebene ist für die Kohärenz und die zuverlässige Durchführung der PESCO zuständig.
Sie baut auf bestehenden Strukturen auf. Die EU-Außen- und Verteidigungsminister kommen (üblicherweise zwei Mal im Jahr) zu gemeinsamen Tagungen in der Ratsformation (Auswärtige Angelegenheiten/Verteidigung) zusammen; dabei könnten sie sich mit den die PESCO betreffenden Angelegenheiten befassen. Tritt der Rat zusammen, um sich mit den die PESCO betreffenden Angelegenheiten zu befassen, so sind nur die Vertreter der teilnehmenden Mitgliedstaaten stimmberechtigt. Bei dieser Gelegenheit könnten die teilnehmenden Mitgliedstaaten neue Projekte mit Einstimmigkeit annehmen (im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV), die Beurteilung der – insbesondere in Abschnitt 3 aufgeführten – Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten entgegennehmen und im Einklang mit Artikel 46 Absatz 3 EUV nach Anhörung des Hohen Vertreters mit qualifizierter Mehrheit die Teilnahme eines weiteren Mitgliedstaates bestätigen.
Als letztes Mittel kann der Rat im Einklang mit Artikel 46 Absatz 4 EUV die Teilnahme eines Mitgliedstaates, der die Kriterien nicht mehr erfüllt, aussetzen, nachdem dieser Mitgliedstaat zuvor einen eindeutig festgelegten Zeitrahmen für eine individuelle Konsultation und Reaktionsmaßnahmen erhalten hat; ebenso kann er die Teilnahme eines Mitgliedstaates aussetzen, der nicht länger in der Lage oder gewillt ist, den im Rahmen der PESCO eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen.
Die einschlägigen bestehenden Vorbereitungsgremien des Rates treten im „PESCO-Format“ zusammen, was bedeutet, dass alle Mitgliedstaaten der EU an den Sitzungen teilnehmen, jedoch der Tatsache Rechnung getragen wird, dass nur die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat Stimmrecht haben. Das PSK könnte im „PESCO-Format“ zusammentreten, um sich mit Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse für die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu befassen, Projekte zu planen und zu erörtern oder über neue Teilnehmer an der PESCO zu beraten. Das PSK wird in seiner Arbeit durch die Gruppe „Politisch-militärische Angelegenheiten“, die im PESCO-Format zusammentritt, unterstützt. Der EU-Militärausschuss wird ebenfalls im PESCO-Format einberufen und insbesondere um militärische Beratung ersucht. Ergänzend können informelle Sitzungen einberufen werden, bei denen lediglich die teilnehmenden Mitgliedstaaten anwesend sind.
2.2. Projektsteuerung
2.2.1. Die Prüfung von Projekten im Rahmen der PESCO stützt sich auf eine Bewertung durch den Hohen Vertreter, der die Einschätzungen des EAD einschließlich des EU-Militärstabs und der EDA zugrunde liegen; für die Projektauswahl ist ein Beschluss des Rates erforderlich.
Es steht den teilnehmenden Mitgliedstaaten frei, alle Projekte vorzuschlagen, die ihnen für die Zwecke der PESCO sinnvoll erscheinen. Sie teilen ihre entsprechende Absicht öffentlich mit, um Unterstützung zu finden, und sie legen dem PESCO-Sekretariat gemeinsam Projekte vor, von denen sie gleichzeitig alle teilnehmenden Mitgliedstaaten in Kenntnis setzen.
Die Projekte sollten dazu beitragen, den Verpflichtungen gemäß Anlage II der Mitteilung nachzukommen; viele dieser Projekte werden die Entwicklung oder die Bereitstellung von Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten als strategisch relevant eingestuft werden und einen einvernehmlich festgelegten Mehrwert für die EU aufweisen, betreffen, andere werden Ersuchen um substanzielle Unterstützung in Bezug auf Mittel und Fähigkeiten für GSVP-Operationen (EUFOR) und -Missionen (z. B. EU-Ausbildungsmissionen) im Einklang mit Artikel 42 Absatz 6 EUV zum Gegenstand haben.
Damit bei den verschiedenen Projekten im Rahmen der PESCO Kohärenz und Einheitlichkeit gewahrt werden, schlagen wir im Einklang mit den Zielvorgaben der EU eine begrenzte Zahl von Projekten mit Schwerpunkt auf Missionen und Operationen vor. Diese Projekte könnten durch weitere Projekte ergänzt werden, die unterstützend und effizienzsteigernd wirken. Die Projekte sollten entsprechend zusammengefasst werden.
Das PESCO-Sekretariat koordiniert die Bewertung der Projektvorschläge. Bei Projekten zur Fähigkeitenentwicklung sorgt die EDA dafür, dass es nicht zu Überschneidungen mit bestehenden Initiativen, auch nicht in anderen institutionellen Kontexten, kommt. Bei Projekten mit Schwerpunkt auf Operationen und Missionen bewertet der Militärstab der EU, ob diese Projekte mit den operativen Anforderungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten vereinbar sind und einen Beitrag dazu leisten. Gestützt auf diese Bewertungen spricht der Hohe Vertreter eine Empfehlung zu den Projektvorschlägen aus, mit denen die ehrgeizigsten Ziele verfolgt werden, die zur Verwirklichung der Zielvorgaben der EU beitragen und die am besten geeignet sind, die strategische Autonomie der EU zu verbessern. Bei dem Projektportfolio ist darauf zu achten, dass Projekte, die überwiegend den Bereich der Fähigkeitenentwicklung betreffen, und Projekte, die überwiegend den Bereich Operationen und Missionen betreffen, sich die Waage halten.
Die Empfehlung des Hohen Vertreters dient dem Rat als Grundlage für die Entscheidung über die Liste der PESCO-Projekte im PESCO-Rahmen; die Beschlussfassung stützt sich außerdem auf militärische Beratung durch den EU-Militärausschuss im PESCO-Format und das PSK im PESCO-Format. Gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV beschließt der Rat einstimmig mit den Stimmen der Vertreter der teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Nicht teilnehmende EU-Mitgliedstaaten können zu jeder Zeit ihre Absicht mitteilen, sich an Projekten zu beteiligen, indem sie Zusagen in Bezug auf die Verpflichtungen machen und sich der PESCO anschließen.
Drittstaaten können in Ausnahmefällen von Projektteilnehmern im Einklang mit allgemeinen Regelungen, die zu gegebener Zeit vom Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV zu beschließen sind, eingeladen werden. Dazu müssten diese einen erheblichen Mehrwert für das Projekt bewirken, zur Stärkung der PESCO und der GSVP beitragen und weitere anspruchsvolle Verpflichtungen erfüllen. Damit werden diesen Drittstaaten keine Entscheidungsbefugnisse im Rahmen der Steuerung der PESCO erteilt. Außerdem entscheidet der Rat im PESCO-Format, ob jeder Drittstaat, der von den jeweiligen Projektteilnehmern eingeladen wurde, die Bedingungen der allgemeinen Regelungen erfüllt.
2.2.2. Die Projektsteuerung wird vorrangig von den teilnehmenden Mitgliedstaaten wahrgenommen
Fasst der Rat einen Beschluss über die Liste von PESCO-Projekten, so muss eine Liste der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich zu den jeweiligen Projekten zusammengeschlossen haben, beigefügt sein. Die an einem Projekt beteiligten Mitgliedstaaten müssen das Projekt vorher gemeinschaftlich vorgelegt haben.
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich zu einem Projekt zusammengeschlossen haben, vereinbaren untereinander einstimmig die Modalitäten und den Umfang ihrer Zusammenarbeit einschließlich des Beitrags, der zu leisten ist, um sich dem Projekt anschließen zu können. Sie vereinbaren Regeln für die Steuerung des Projekts und entscheiden darüber, ob sich während des Projektzyklus weitere teilnehmende Mitgliedstaaten dem Projekt mit Teilnehmer- oder Beobachterstatus anschließen können. Es sollte jedoch ein gemeinsames Regelwerk für die Projektsteuerung ausgearbeitet werden, das an die einzelnen Projekte angepasst werden kann. Hierdurch würde eine gewisse Standardisierung der Steuerung aller Projekte bewirkt, was die Projektinitiierung erleichtert würde. Insbesondere bei Projekten, die die Entwicklung von Fähigkeiten zum Gegenstand haben, liegt die Projektsteuerung (Spezifikationen, Beschaffungsstrategie, Wahl der Durchführungsstelle, Auswahl der Industrieunternehmen usw.) ausschließlich in der Zuständigkeit der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich zu diesen Projekten zusammengeschlossen haben.
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten informieren die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten in geeigneter Weise über die Projekte.
3. Ein präziser, in mehrere Phasen gegliederter Ansatz mit realistischen und verbindlichen Zielen für jede Phase
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten kommen den von ihnen eingegangenen Verpflichtungen durch nationale Anstrengungen und durch konkrete Projekte nach.
Ein realistischer, in mehrere Phasen gegliederter Ansatz ist von wesentlicher Bedeutung dafür, die Teilnahme einer Vorreitergruppe von Mitgliedstaaten an der PESCO aufrechtzuerhalten und so die ehrgeizigen Zielsetzungen und die Inklusivität zu wahren. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten bemühen sich zwar, allen von ihnen eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, sobald die PESCO offiziell eingeleitet wurde, jedoch kann für die Erfüllung einiger Verpflichtungen mehr Zeit eingeräumt werden als für andere. Deshalb ist zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten ein in mehrere Phasen gegliederter Ansatz zu vereinbaren.
Diese Phasen berücksichtigen andere bestehende Termine und Vorgaben (wie beispielsweise die Durchführung des Verteidigungs-Aktionsplans (EDAP), die Einleitung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens im Jahr 2021 sowie von den Mitgliedstaaten bereits in anderen Rahmen eingegangene Verpflichtungen). Zwei aufeinanderfolgende Phasen (2018-2021 und 2012-2025) ermöglichen die zeitliche Staffelung der Verpflichtungen. Nach 2025 findet eine Überprüfung statt. Hierzu bewerten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Erfüllung aller im Rahmen der PESCO eingegangenen Verpflichtungen und beschließen neue Verpflichtungen, um eine neue Phase im Hinblick auf die europäische Integration im Bereich der Sicherheit und der Verteidigung einzuleiten.
4. Die PESCO-Steuerung erfordert einen gut konzipierten ehrgeizigen Bewertungsmechanismus, der sich auf die nationalen Umsetzungspläne stützt
Alle teilnehmenden Mitgliedstaaten sagen zu, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen; der Hohe Vertreter berichtet im Einklang mit dem in Artikel 3 des Protokolls Nr. 10 festgeschriebenen Grundsatz der regelmäßigen Beurteilung über die Erfüllung der Verpflichtungen. Die Verbindlichkeit und die Glaubwürdigkeit der vereinbarten Verpflichtungen wird durch einen zwei Ebenen umfassenden Bewertungsmechanismus gewährleistet:
4.1. „Nationaler Umsetzungsplan“
Zum Nachweis der eigenen Fähigkeit und Bereitschaft, den vereinbarten Verpflichtungen nachzukommen, verpflichtet sich jeder teilnehmende Mitgliedstaat, vor dem Erlass des Ratsbeschlusses zur Begründung der PESCO einen nationalen Umsetzungsplan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie er die verbindlichen Verpflichtungen erfüllen kann. Aus Gründen der Transparenz sind diese Umsetzungspläne allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugänglich.
Die Bewertung der Vorkehrungen, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen treffen, erfolgt jährlich durch das PESCO-Sekretariat unter der Verantwortung des Hohen Vertreters (mit Unterstützung durch die EDA, was Rüstungsinvestitionen und die Entwicklung von Fähigkeiten betrifft, und durch den EAD, einschließlich des EUMS, was die operativen Aspekte anbelangt); dabei stützt sich das PESCO-Sekretariat auf die nationalen Umsetzungspläne. Unter der Verantwortung des Rates wird diese Bewertung dem PSK (im PESCO-Format) und dem EU-Militärausschuss (im PESCO-Format) zur Stellungnahme übermittelt.
Die Bewertenden konzentrieren sich auf die Glaubwürdigkeit der im Rahmen der PESCO eingegangenen Verpflichtungen, indem sie die nationalen Umsetzungspläne der Mitgliedstaaten sowie die tatsächlichen Vorkehrungen und die konkreten Beiträge zu den Projekten prüfen.
Nach der Begründung der PESCO aktualisieren die teilnehmenden Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungspläne in geeigneter Weise entsprechend den Erfordernissen des in mehrere Phasen gegliederten Ansatzes.
Zu Beginn jeder Phase werden die Verpflichtungen detailliert festgelegt, indem die teilnehmenden Mitgliedstaaten genauere Ziele vereinbaren; dies dient der Vereinfachung des Bewertungsverfahrens.
4.2. Eine jährliche Überprüfung sowie eine strategische Überprüfung am Ende jeder Phase
Mindestens einmal jährlich erhält der Rat auf einer Tagung in der Formation Auswärtige Angelegenheiten/Verteidigung einen Bericht des Hohen Vertreters, der auf Beiträgen der EDA (im Einklang mit Artikel 3 des Protokolls Nr. 10) und des EAD, einschließlich des EUMS, beruht. Im diesem Bericht wird der Stand der Durchführung der PESCO, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch jeden teilnehmenden Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Umsetzungsplan, dargelegt. Nach Vorlage der Stellungnahme des EU-Militärausschusses wird der Rat sich bei den von ihm im Einklang mit Artikel 46 EUV anzunehmenden Empfehlungen und Beschlüssen auf diesen Bericht stützen.
Am Ende jeder Phase (2021, 2025) erfolgt eine strategische Überprüfung, bei der bewertet wird, wieweit die Verpflichtungen, denen während des Betrachtungszeitraums nachzukommen war, erfüllt wurden; ferner wird bei dieser Überprüfung die Einleitung der nächsten Phase beschlossen und erforderlichenfalls werden die Verpflichtungen für die nächste Phase aktualisiert.
14.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/78 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2316 DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 2017
zur Aufhebung der Entscheidung 92/176/EWG der Kommission über Landkarten, die für das Netz „ANIMO“ vorzusehen sind
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8316)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Einführung eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO-Netz) erließ die Kommission die Entscheidungen 91/398/EWG (2), 92/175/EWG (3) und 92/176/EWG (4). |
(2) |
Die Entscheidungen 91/398/EWG und 92/175/EWG wurden aufgehoben und das ANIMO-Netz wurde durch das integrierte EDV-System für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System — TRACES) ersetzt, das alle gesundheitlichen Anforderungen für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten sowie für die Einfuhr von Tieren, Sperma und Embryonen, Lebens- und Futtermitteln und Pflanzen abdeckt. |
(3) |
Die Entscheidung 92/176/EWG sollte daher aufgehoben werden. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 92/176/EWG wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Dezember 2017
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(2) Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. L 221 vom 9.8.1991, S. 30).
(3) Entscheidung 92/175/EWG der Kommission vom 21. Februar 1992 über das Verzeichnis und die Kennungen der Einheiten des informatisierten Netzes „ANIMO“ (ABl. L 80 vom 25.3.1992, S. 1).
(4) Entscheidung 92/176/EWG der Kommission vom 2. März 1992 über Landkarten, die für das Netz „ANIMO“ vorzusehen sind (ABl. L 80 vom 25.3.1992, S. 33).
14.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/79 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2317 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2017
über die Anerkennung des freiwilligen Systems „Red Tractor Farm Assurance Combinable Crops & Sugar Beet“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 4 Unterabsatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In den Artikeln 7b und 7c und in Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG sowie in den Artikeln 17 und 18 und in Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG sind ähnliche Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie ähnliche Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien festgelegt. |
(2) |
Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsteilnehmern den Nachweis verlangen, dass die Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der genannten Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. |
(3) |
Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG enthalten und/oder den Nachweis erbringen, dass Lieferungen von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen mit den in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der genannten Richtlinie aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung oder ein Teil davon unter Anhang IX fällt. Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten auf der Grundlage eines von der Kommission anerkannten freiwilligen Systems vorlegt, sollte ein Mitgliedstaat von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen, soweit es um den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses geht. |
(4) |
Am 27. September 2017 wurde bei der Kommission die Anerkennung beantragt, dass das freiwillige System „Red Tractor Farm Assurance Combinable Crops & Sugar Beet“ den Nachweis erbringt, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Das System mit der Anschrift 5-11 Lavington Street, London SE1 0NZ, Vereinigtes Königreich, gilt für Getreide, Ölsaaten und Zuckerrüben, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden, bis zum ersten Lieferort dieser landwirtschaftlichen Rohstoffe. Die Unterlagen über das anerkannte System sollten auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform zugänglich gemacht werden. |
(5) |
Bei der Prüfung des freiwilligen Systems „Red Tractor Farm Assurance Combinable Crops & Sugar Beet“ stellte die Kommission fest, dass es die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG angemessen erfüllt und dass ein Massenbilanzsystem angewandt wird, das den Anforderungen des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht. |
(6) |
Die Prüfung des freiwilligen Systems „Red Tractor Farm Assurance Combinable Crops & Sugar Beet“ hat ergeben, dass es hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung angemessenen Standards entspricht und die methodischen Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG und des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dem freiwilligen System „Red Tractor Farm Assurance Combinable Crops & Sugar Beet“ (im Folgenden das „System“), dessen Anerkennung am 27. September 2017 bei der Kommission beantragt wurde, kann nachgewiesen werden, dass Lieferungen von Getreide, Ölsaaten und Zuckerrüben, die nach den im System festgelegten Standards für die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen produziert wurden, mit den in Artikel 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG und in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen.
Das System umfasst auch genaue Daten für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG hinsichtlich der auf das Jahr umgerechneten Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (e l ) gemäß Anhang IV Teil C Nummer 1 der Richtlinie 98/70/EG und Anhang V Teil C Nummer 1 der Richtlinie 2009/28/EG, die nachweislich null betragen.
Artikel 2
Werden an dem System, dessen Anerkennung am 27. September 2017 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.
Artikel 3
Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem aufgrund folgender Umstände widerrufen:
a) |
falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend anzusehen sind, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte vorliegt; |
b) |
falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 7c Absatz 6 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2009/28/EG für das System nicht vorgelegt werden; |
c) |
falls es versäumt wurde, in dem System Standards einer unabhängigen Überprüfung entsprechend den Durchführungsrechtsakten, die in Artikel 7c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 98/70/EG und in Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG genannt werden, umzusetzen, oder Verbesserungen anderer Aspekte des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend anzusehen sind, durchzuführen. |
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt bis 15. Dezember 2022.
Brüssel, den 13. Dezember 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.
(2) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
14.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/81 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2318 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2017
über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens Australiens für Finanzmärkte gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) müssen Wertpapierfirmen sicherstellen, dass ihre Handelsgeschäfte mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an Handelsplätzen gehandelt werden, an einem geregelten Markt oder im Rahmen eines multilateralen Handelssystems (MTF), eines systematischen Internalisierers oder an einem Drittlandhandelsplatz, der von der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als gleichwertig eingestuft wird, getätigt werden. |
(2) |
Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 legt nur eine Handelspflicht für Aktien fest. Die Handelspflicht umfasst keine anderen Eigenkapitalinstrumente wie Hinterlegungsscheine, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder ähnliche Finanzinstrumente. |
(3) |
Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit für in Drittländern angesiedelte Handelsplätze gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU dient dazu, Wertpapierfirmen den Handel von Aktien, die in der Union der Handelspflicht unterliegen, an Drittlandhandelsplätzen zu gestatten, die als gleichwertig anerkannt sind. Die Kommission sollte prüfen, ob der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands gewährleistet, dass ein in diesem Drittland zugelassener Handelsplatz rechtlich bindende Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), aus Titel III der Richtlinie 2014/65/EU, aus Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie aus der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ergeben, gleichwertig sind und in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. Dies ist in Verbindung mit den Zielen jenes Rechtsakts zu sehen, insbesondere seinem Beitrag zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts, zu Marktintegrität, Anlegerschutz und nicht zuletzt Finanzstabilität. |
(4) |
Nach Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU kann der Aufsichts- und Rechtsrahmen eines Drittlands als gleichwertig betrachtet werden, wenn er zumindest die folgenden Bedingungen erfüllt: a) Die Märkte unterliegen der Zulassung und kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung; b) die Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind; c) die Wertpapieremittenten unterliegen regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten; und d) Markttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird. |
(5) |
Zweck dieser Gleichwertigkeitsprüfung ist u. a. die Prüfung, ob die rechtlich bindenden Anforderungen, die in Australien für Finanzmärkte gelten, welche in Australien als Wertpapierbörsen errichtet und zugelassen wurden und der Beaufsichtigung durch die australische Börsenaufsicht („Australian Securities and Investments Commission“, ASIC) unterstehen, den Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, aus Titel III der Richtlinie 2014/65/EU, aus Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie aus der Richtlinie 2004/109/EG ergeben, gleichwertig sind und in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. |
(6) |
Im „Corporations Act“ aus dem Jahr 2001 ist ein Finanzmarkt als eine Einrichtung definiert, über die regelmäßig Angebote zum Kauf bzw. Verkauf von Finanzprodukten gestellt bzw. angenommen werden. Der Finanzmarkt muss als multilaterales System im Einklang mit nichtdiskretionären Regeln betrieben werden. Er kann nicht nach freiem Ermessen entscheiden, wie er Geschäfte ausführt, und darf keinen Handel auf eigene Rechnung betreiben oder sich deckende Kundenaufträge zusammenführen. Darüber hinaus muss ein Finanzmarkt seinen Mitgliedern auf objektiver Basis Zugang zu seinen Märkten und Dienstleistungen gewähren. Die Zugangskriterien müssen objektiv und transparent sein und diskriminierungsfrei angewandt werden. Zu diesem Zweck müssen die Betriebsregeln eines Finanzmarkts angemessene und diskriminierungsfreie Standards für Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen umfassen. Diese Vorschriften werden von der ASIC geprüft. |
(7) |
Damit die rechtlichen und aufsichtlichen Regelungen eines Drittlands in Bezug auf die in diesem Land zugelassenen Börsen als gleichwertig mit den in der Richtlinie 2014/65/EU dargelegten Regelungen betrachtet werden können, müssen die vier Bedingungen in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt sein. |
(8) |
Gemäß der ersten Bedingung müssen Drittlandhandelsplätze einer Zulassung und kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. |
(9) |
Der Betreiber eines Finanzmarkts muss eine Australische Marktlizenz (AML) innehaben. Nach dem Corporations Act obliegt die Vergabe der AML dem zuständigen Minister. Nach § 795A des Corporations Act ist der Antrag auf Erhalt einer AML bei der ASIC zu stellen, die den Minister zu dem Antrag berät. Die Lizenzvergabe hängt unter anderem davon ab, ob der Minister davon überzeugt ist, dass der Antragsteller angemessene Vorkehrungen für die Erfüllung der geltenden Anforderungen getroffen hat und den Markt hinreichend beaufsichtigen, das Verhalten der Teilnehmer überwachen und für die Einhaltung der Betriebsregeln sorgen kann (§ 795 B Corporations Act). Lizenzierte Finanzmärkte müssen die Lizenzbedingungen laufend erfüllen und angemessene Vorkehrungen für ihren Betrieb treffen, darunter Vorkehrungen für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Betriebsregeln (§ 792A Corporations Act) |
(10) |
Die ASIC wurde mit dem „Australian Securities and Investments Commission Act 2001“ (im Folgenden „ASIC-Gesetz“) als Behörde geschaffen und ist für die Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften für australische Finanzmärkte zuständig. Die Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse der ASIC umfassen die Untersuchung mutmaßlicher Gesetzesverstöße, die Veröffentlichung von Meldungen über Verstöße und die Beantragung zivilrechtlicher Sanktionen bei Gerichten. Die ASIC kann im Hinblick auf Verpflichtungen des Corporations Act, die strafrechtlich durchgesetzt werden können, Strafverfolgungsmaßnahmen einleiten. Darüber hinaus kann die ASIC Finanzmärkte ohne vorherige Ankündigung inspizieren. Dies schließt das Recht auf Einsichtnahme in Register, Aufzeichnungen und Unterlagen ein. Ferner kann der für Finanzdienstleistungen zuständige Minister den Betreiber eines Finanzmarkts per schriftlicher Anweisung zu spezifischen Maßnahmen auffordern, um die Einhaltung seiner Verpflichtungen als Finanzmarkt-Lizenznehmer sicherzustellen, wenn diese Verpflichtungen nach Ansicht des Ministers nicht erfüllt sind (§ 794A Corporations Act). Erfüllt der Finanzmarkt diese Anweisung nicht, kann die ASIC ein Gericht anrufen und eine Verfügung zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften beantragen (§ 794A Corporations Act). Die ASIC ist ferner dazu befugt, einem Unternehmen (einschließlich Marktbetreibern und Teilnehmern lizenzierter Märkte) die Anweisung zum Schutz von Personen zu erteilen, die mit einem bestimmten Finanzprodukt oder bestimmten Kategorien von Finanzprodukten handeln, wenn dies ihrer Ansicht nach erforderlich ist oder im öffentlichen Interesse liegt (§ 798J Corporations Act). Die ASIC kann auch Verfügungen und die Einleitung von Verfahren zur Durchsetzung ihrer Regulierungs- und Ermittlungsmaßnahmen veranlassen. Die ASIC kann ein Gericht um eine Verfügung zur Durchsetzung der Einhaltung von Maßnahmen, die sie auf der Grundlage ihrer Regulierungs- und Ermittlungsbefugnisse getroffen hat, ersuchen (§ 70 ASIC-Gesetz). Versäumt es ein Unternehmen, einer gemäß dem Corporations Act erteilten Anweisung nachzukommen, kann die ASIC ein Gericht um eine Verfügung zur Durchsetzung der Einhaltung dieser Anweisung ersuchen. Ferner setzt der Corporations Act voraus, dass die Finanzmärkte in der Lage sind, für die Einhaltung der Bestimmungen des Corporations Act, seiner Regeln und Vorschriften sowie der Marktbetriebsregeln durch ihre Mitglieder zu sorgen (§ 792A Corporations Act). Außerdem ist eine lizenzierte Börse verpflichtet, jeglichen potenziellen Verstößen gegen die Marktbetriebsregeln oder den Corporations Act durch ihre Mitglieder nachzugehen und der ASIC zu melden. |
(11) |
Somit kann geschlossen werden, dass Wertpapierbörsen in Australien einer wirksamen und kontinuierlichen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. |
(12) |
Gemäß der zweiten Bedingung müssen Drittlandhandelsplätze über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel verfügen, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind. |
(13) |
Es bestehen übergeordnete Verpflichtungen für Betreiber von Finanzmärkten, zu prüfen, ob die auf dem von ihnen betriebenen Markt zugelassenen Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und transparent gehandelt werden können. § 793A des Corporations Act enthält rechtlich bindende Anforderungen im Hinblick auf das Bestehen von Betriebsregeln für die Zulassung von Wertpapieren. Die Betriebsregeln der Finanzmärkte enthalten Anforderungen, die von den Aktien eines börsennotierten Unternehmens erfüllt werden müssen, um auf dem Markt notiert werden zu können. Das Unternehmen muss dort eine Zulassung zum Handel beantragen, wo seine Wertpapiere gehandelt werden, und eine Genehmigung für die Notierung aller Wertpapiere seiner wichtigsten Wertpapiergattung im Kursblatt des Finanzmarkts einholen. Die Liste der zum Handel zugelassenen Unternehmen wird vom Marktbetreiber veröffentlicht und nach jedem Handelstag aktualisiert. Die ASIC überprüft, ob die Finanzmärkte über angemessene Regeln, Systeme und Verfahren verfügen, um festzustellen, ob ein Finanzprodukt die gesetzlichen Kriterien sowie die Kriterien des Finanzmarkts für die Zulassung zum Handel auf dem Markt erfüllt, und um zu gewährleisten, dass keine unzulässigen Beschränkungen für den Handel mit Wertpapieren bestehen. Alle auf lizenzierten Börsen gehandelten Wertpapiere müssen bestimmte Notierungsvorschriften erfüllen, die der ASIC zur Überprüfung vorgelegt werden. Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein und bestimmte für ihre Bewertung erforderliche Kriterien im Hinblick auf ihren Vertrieb an das Publikum und den Emittenten erfüllen. Eine lizenzierte Börse kann Wertpapiere nicht notieren, wenn über die ausgegebenen Wertpapiere und die Emittenten keine öffentlichen Informationen verfügbar sind. Um den geordneten Handel von Wertpapieren an lizenzierten Börsen sicherzustellen, können die ASIC und der Minister den Handel mit einem Finanzinstrument oder einer Gattung von Finanzinstrumenten aussetzen. |
(14) |
Mit der rechtsverbindlichen Anforderung des Corporations Act an einen fairen, ordnungsgemäßen und transparenten Handel werden Finanzmärkte verpflichtet, der Öffentlichkeit Informationen über Geschäfte, Gebote und Offerten zur Verfügung zu stellen. Daneben besteht die Verpflichtung, dass ein Teilnehmer nur dann ein Geschäft eingehen darf, wenn das Geschäft durch Zusammenführung mit einem vorhandelstransparenten Auftrag in einem Orderbuch eingegangen wird. Ausnahmen bestehen für bestimmte Geschäfte wie Block Trades oder Geschäfte mit Preisverbesserung. Macht ein Marktteilnehmer von einer dieser Ausnahmen Gebrauch, muss er Aufzeichnungen führen, die belegen, dass die Geschäfte die für die Ausnahme geltenden Kriterien erfüllen. Nach den Vorschriften zur Gewährleistung der Marktintegrität („Market Integrity Rules (Competition in Exchange Markets)“) müssen Finanzmärkte Vorhandelsinformationen, die sie während der Handelszeiten erhalten, umgehend, laufend, in Echtzeit, zu angemessenen handelsüblichen Bedingungen und diskriminierungsfrei zur Verfügung stellen. Wenn Informationen nach Handelsschluss eingehen, muss der Marktbetreiber spätestens zum nächsten Handelsbeginn Vorhandelsinformationen veröffentlichen. Der australische Rechtsrahmen umfasst außerdem Vorschriften über die laufende Bereitstellung von Nachhandelsinformationen in Echtzeit. Die Finanzmärkte müssen Nachhandelsinformationen auf einer öffentlichen Website kostenlos und mit einer Verzögerung von maximal 20 Minuten zur Verfügung stellen. |
(15) |
Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass die Wertpapierbörsen in Australien über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel verfügen, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind. |
(16) |
Gemäß der dritten Bedingung müssen Wertpapieremittenten regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten unterliegen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten. |
(17) |
Der australische Rechtsrahmen enthält klare, umfassende und spezifische Offenlegungsanforderungen an Jahres- und Zwischenberichte. Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einer australischen Wertpapierbörse zugelassen sind, müssen Jahresberichte und (halbjährliche) Zwischenberichte veröffentlichen (§ 292 und 302). Die Berichte müssen den Rechnungslegungsstandards genügen (§ 296 und § 304 Corporations Act) und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zeichnen (§ 297 und § 305 Corporations Act). Darüber hinaus müssen die Jahresfinanzberichte geprüft und die Ergebnisse in einem Bericht des Wirtschaftsprüfers dokumentiert werden (§ 301 Corporations Act). Die ASIC erfasst Informationen über das Unternehmen, einschließlich des Prospekts und der Jahresabschlüsse. Die Offenlegung umfassender und aktueller Informationen über Wertpapieremittenten ermöglicht es Anlegern, die Geschäftsentwicklung der Emittenten zu bewerten, und gewährleistet durch einen regelmäßigen Informationsfluss ausreichend Transparenz gegenüber den Anlegern. |
(18) |
Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an von der australischen Börsenaufsicht (ASIC) lizenzierten Wertpapierbörsen zugelassen sind, regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten unterliegen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten. |
(19) |
Gemäß der vierten Bedingung muss der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands Markttransparenz und -integrität gewährleisten, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird. |
(20) |
Mit dem australischen Wertpapierrecht wird ein umfassender Regulierungs- und Aufsichtsrahmen geschaffen, um die Marktintegrität zu gewährleisten, betrügerische oder irreführende Handlungen an lizenzierten Börsen und die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen über Wertpapiere oder Emittenten zu verhindern und Insidergeschäfte und Marktmanipulation vorzubeugen. Die Marktmissbrauchsbestimmungen sind in Teil 7.10 des Corporations Act festgelegt. Auch die Vorschriften zur Gewährleistung der Marktintegrität (Market Integrity Rules, MIR), die mit Unterparagraph 798G(1) Corporations Act geschaffen wurden, enthalten Verbote, die auf regulierte Finanzmärkte und deren Marktteilnehmer abstellen. Nach § 1041E und § 1041F Corporations Act ist es verboten, falsche oder irreführende Angaben über Finanzprodukte zu machen, andere unter Verwendung falscher oder irreführender Informationen zum Handel mit Finanzprodukten zu verleiten sowie in Bezug auf ein Finanzprodukt und/oder als lizenzierter Finanzdienstleister unehrlich zu handeln (§ 1041G und § 1041H). Teil 7.10 Abschnitt 2 Corporations Act enthält eine Reihe von Verboten in Bezug auf Marktmanipulationen. Teil 7.10 Abschnitt 3 Corporations Act verbietet zudem ausdrücklich Insidergeschäfte. Die ASIC setzt diese Regeln mittels umfassender Befugnisse zur Untersuchung verdächtiger Vorgänge auf dem Markt sowie zur strafrechtlichen Verfolgung mutmaßlicher Regelverstöße durch. |
(21) |
Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass der australische Rechts- und Aufsichtsrahmen Markttransparenz und -integrität gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird. |
(22) |
Daraus folgend kann weiterhin der Schluss gezogen werden, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen, dem in Australien betriebene und von der ASIC beaufsichtigte Finanzmärkte unterliegen, die vier vorstehenden Bedingungen für rechtliche und aufsichtliche Regelungen erfüllt und demnach als ein Rahmen betrachtet werden sollte, der ein gleichwertiges System für die Anforderungen an Handelsplätze vorsieht, die in der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Richtlinie 2004/109/EG festgelegt sind. |
(23) |
Da zahlreiche der in Australien begebenen und zum Handel zugelassenen Aktien auch an Handelsplätzen in der EU gehandelt werden, ist dieser Beschluss erforderlich, um zu gewährleisten, dass alle der Handelspflicht gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegenden Wertpapierfirmen weiterhin in der Lage sind, Geschäfte mit zum Handel an den australischen Börsen zugelassenen Aktien zu tätigen. Da die australischen Börsen bei solchen Aktien wichtige alternative Liquiditätspools bieten, ist es erforderlich, den Rechts- und Aufsichtsrahmen Australiens anzuerkennen, insbesondere damit Wertpapierfirmen gegenüber ihren Kunden ihrer Pflicht zur bestmöglichen Ausführung nachkommen können. |
(24) |
Dieser Beschluss basiert auf Daten, die belegen, dass eine bestimmte Anzahl der an den australischen Börsen zugelassenen Aktien insgesamt derart häufig in der EU gehandelt werden, dass Firmen, die der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) unterliegen, nicht von der Ausnahme gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Gebrauch machen können. Somit wäre die Handelspflicht im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf eine große Zahl der in Australien zum Handel zugelassenen Aktien anwendbar. |
(25) |
Der Beschluss wird durch Vorkehrungen für die Zusammenarbeit ergänzt, um den wirksamen Informationsaustausch und die effektive Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zwischen den zuständigen nationalen Behörden und der ASIC sicherzustellen. |
(26) |
Dieser Beschluss basiert auf den zum Zeitpunkt seiner Annahme in Australien geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen an Finanzmärkte. Die Kommission sollte die Entwicklung der rechtlichen und aufsichtlichen Regelungen für regulierte Märkte, die Wirksamkeit der Aufsichtszusammenarbeit im Hinblick auf die Überwachung und die Durchsetzung sowie die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, weiterhin regelmäßig überwachen. |
(27) |
Die Kommission sollte die rechtlichen und aufsichtlichen Regelungen, die für Finanzmärkte in Australien gelten, einer regelmäßigen Überprüfung unterziehen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der Kommission, jederzeit eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss anerkannten Gleichwertigkeit seitens der Kommission erfordern. Jede Neubewertung kann zur Aufhebung dieses Beschlusses führen. |
(28) |
Da die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und die Richtlinie 2014/65/EU ab dem 3. Januar 2018 gelten, muss der vorliegende Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(29) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird der Rechts- und Aufsichtsrahmen, der für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten in Australien zugelassenen Finanzmärkte gilt, als gleichwertig mit den Anforderungen betrachtet, die sich aus der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Richtlinie 2004/109/EG ergeben, und wird festgestellt, dass dieser Rechts- und Aufsichtsrahmen einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 13. Dezember 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.
(2) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(3) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
(4) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
ANHANG
Finanzmärkte:
a) |
ASX Limited |
b) |
Chi-X Australia Pty Ltd |
14.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/87 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2319 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2017
über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens der Sonderverwaltungsregion Hongkong für als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften (Recognized Exchange Companies) gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) müssen Wertpapierfirmen sicherstellen, dass ihre Handelsgeschäfte mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an Handelsplätzen gehandelt werden, an einem geregelten Markt oder im Rahmen eines multilateralen Handelssystems (MTF), eines systematischen Internalisierers oder an einem Drittlandhandelsplatz, der von der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als gleichwertig eingestuft wird, getätigt werden. |
(2) |
Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 legt nur eine Handelspflicht für Aktien fest. Die Handelspflicht umfasst keine anderen Eigenkapitalinstrumente wie Hinterlegungsscheine, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder ähnliche Finanzinstrumente. |
(3) |
Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit für in Drittländern angesiedelte Handelsplätze gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU dient dazu, Wertpapierfirmen den Handel von Aktien, die in der Union der Handelspflicht unterliegen, an Drittlandhandelsplätzen zu gestatten, die als gleichwertig anerkannt sind. Die Kommission sollte prüfen, ob der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands gewährleistet, dass ein in diesem Drittland zugelassener Handelsplatz rechtlich bindende Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), aus Titel III der Richtlinie 2014/65/EU, aus Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie aus der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ergeben, gleichwertig sind und in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. Dies ist in Verbindung mit den Zielen jenes Rechtsakts zu sehen, insbesondere seinem Beitrag zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts, zu Marktintegrität, Anlegerschutz und nicht zuletzt Finanzstabilität. |
(4) |
Nach Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU kann der Aufsichts- und Rechtsrahmen eines Drittlands als gleichwertig betrachtet werden, wenn er zumindest die folgenden Bedingungen erfüllt: a) Die Märkte unterliegen der Zulassung und kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung; b) die Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind; c) die Wertpapieremittenten unterliegen regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten; und d) Markttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird. |
(5) |
Zweck dieser Gleichwertigkeitsprüfung ist u. a. die Prüfung, ob die rechtlich bindenden Anforderungen, die in Hongkong für als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften gelten, welche in Hongkong unter dem Wertpapier- und Termingeschäftegesetz („Securities and Futures Ordinance“, SFO) errichtet und zugelassen wurden und der Beaufsichtigung durch die Kapitalmarktaufsicht („Securities and Futures Commission“, SFC) unterstehen, den Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, aus Titel III der Richtlinie 2014/65/EU, aus Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie aus der Richtlinie 2004/109/EG ergeben, gleichwertig sind und in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. |
(6) |
Im Hinblick auf die Bedingung, dass die Märkte einer Zulassung und kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen müssen, muss eine als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft nach dem SFO (Kapitel 571) ein multilaterales System im Einklang mit nichtdiskretionären Regeln betreiben. Sie kann nicht nach freiem Ermessen entscheiden, wie sie Geschäfte ausführt, und darf keinen Handel auf eigene Rechnung betreiben oder sich deckende Kundenaufträge zusammenführen. Des Weiteren muss eine als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft den Mitgliedern unparteiischen Zugang zu ihren Märkten und Dienstleistungen gewähren. Die Zugangskriterien müssen objektiv und transparent sein und diskriminierungsfrei angewandt werden. Zu diesem Zweck müssen die Betriebsregeln einer als Börse anerkannten Kapitalgesellschaft angemessene und diskriminierungsfreie Standards für Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen umfassen. Die Börsenordnung wird von der SFC geprüft und genehmigt. Um zum Handelssystem einer als Börse anerkannten Kapitalgesellschaft Zugang zu erhalten, ist es erforderlich, ein Börsenteilnehmer der als Börse anerkannten Kapitalgesellschaft zu werden. Börsenteilnehmer müssen gewisse Kriterien erfüllen. Unter anderem muss es sich um in Hongkong eingetragene Unternehmen handeln, die nach § 116(1) SFO lizenziert sind und über einen gültigen Unternehmensregisterauszug im Sinne des Unternehmensregistrierungsgesetzes („Business Registration Ordinance“) verfügen. |
(7) |
Damit die rechtlichen und aufsichtlichen Regelungen eines Drittlands in Bezug auf die in diesem Land zugelassenen Handelsplätze als gleichwertig mit den in der Richtlinie 2014/65/EU dargelegten Regelungen betrachtet werden können, müssen die vier Bedingungen in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt sein. |
(8) |
Gemäß der ersten Bedingung müssen Drittlandhandelsplätze der Zulassung und der kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. |
(9) |
Nach § 19(1)(a) SFO dürfen Börsen ausschließlich von als Börse anerkannten Kapitalgesellschaften betrieben werden. Die SFC kann eine Kapitalgesellschaft als Börse anerkennen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass dies im Interesse der Anlegerschaft oder der Öffentlichkeit liegt oder einer ordnungsgemäßen Regulierung der Wertpapiermärkte dienlich ist. Die SFC kann eine Kapitalgesellschaft nach Konsultation der Öffentlichkeit und des Finanzsekretärs der Sonderverwaltungsregion Hongkong als Börse anerkennen. Ferner kann die SFC mit Zustimmung des Finanzsekretärs einen Börsenträger anerkennen. Dabei kann die SFC Bedingungen für die Anerkennung festlegen. Sobald eine Kapitalgesellschaft, die einen Wertpapiermarkt betreibt, als Börse anerkannt ist, muss sie für einen geordneten, gut informierten und fairen Markt für die auf ihren Tochterbörsen gehandelten Wertpapiere sorgen. Im Einklang mit Teil III Abschnitt 2 bis 4 SFO muss eine als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft gewährleisten, dass Risiken im Zusammenhang mit ihren Geschäften und Tätigkeiten umsichtig verwaltet werden. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe hat sie im öffentlichen Interesse und insbesondere im Interesse der Anlegerschaft zu handeln und dafür Sorge zu tragen, dass das öffentliche Interesse überwiegt, sollte es mit den Interessen der als Börse anerkannten Kapitalgesellschaft oder des anerkannten Börsenträgers in Konflikt stehen. Die als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft muss alle für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie alle anderen rechtlichen Anforderungen erfüllen. |
(10) |
Die SFC ist die zuständige Aufsichtsbehörde für Wertpapiermärkte in Hongkong. Nach Teil III SFO ist die SFC für die Beaufsichtigung, Überwachung und Regulierung der Tätigkeiten von als Börse anerkannten Kapitalgesellschaften und anerkannten Börsenträgern zuständig. Die SFC überwacht die als Börse anerkannten Kapitalgesellschaften und bewertet, ob diese ihre gesetzlichen Pflichten bei der Anerkennung und danach fortlaufend erfüllen. Versäumt es eine als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft, ihren Pflichten nachzukommen, ist die SFC befugt, geeignete Maßnahmen im Sinne von Teil III SFO zu ergreifen. Nach §§ 28 und 72 SFO kann die SFC einer Kapitalgesellschaft die Anerkennung als Börse entziehen. Das SFO überträgt der SFC regulatorische, administrative und ermittlungstechnische Befugnisse; nach §§ 213 und 214 SFO kann die SFC zudem Gerichtsbeschlüsse im Wege zivilrechtlicher Verfahren sowie verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen durchsetzen und eine Strafverfolgung einleiten oder veranlassen. Darüber hinaus kann die SFC nach § 399(1) SFO nach eigenem Ermessen Kodizes und Leitlinien als Orientierungshilfen zur Förderung ihrer aufsichtlichen Ziele sowie im Bezug auf ihre Funktionen und die Umsetzung jeglicher Bestimmungen des SFO veröffentlichen. Als Börse anerkannteKapitalgesellschaften sind dafür zuständig, ihre eigenen Handelsregeln festzulegen und durchzusetzen und deren Einhaltung durch ihre Börsenteilnehmer zu gewährleisten. Zur Gewährleistung der laufenden Einhaltung der Anforderungen des SFO kann die SFC die Tätigkeiten der als Börse anerkannten Kapitalgesellschaften und anerkannten Börsenträger, ihre elektronischen Handels- und Clearingsysteme und ihr Risikomanagement begutachten und prüfen. Nach § 23 SFO kann die SFC eine als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft zur Festlegung oder Änderung jeglicher Regeln anweisen, die die Kapitalgesellschaft nach dem genannten Paragraphen festzulegen befugt ist. Die SFC kann einer als Börse anerkannten Kapitalgesellschaft anordnen, Bücher, Aufzeichnungen und andere Informationen über ihre Geschäftstätigkeit oder den Handel mit Wertpapieren vorzulegen. Zudem kann die SFC von einer als Börse anerkannten Kapitalgesellschaft das Ergreifen bestimmter Maßnahmen etwa in Bezug auf die Geschäftsführung, das Geschäftsverhalten oder den Geschäftsbetrieb verlangen oder solche Maßnahmen im Einklang mit § 92(1) SFO untersagen. Des Weiteren ist die SFC nach § 29 SFO befugt, den Wertpapierhandel auszusetzen und eine als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft zu schließen, falls sie der Auffassung ist, dass der ordnungsgemäße Handel auf dem Aktienmarkt gefährdet ist. Das SFO ermächtigt die SFC, Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen (Teil IX SFO) und Fehlverhalten im Zusammenhang mit Wertpapieren zu verfolgen (§ 388 SFO). Die Überwachung und disziplinarische Aufsicht durch die SFC erstreckt sich nicht nur auf notierte Unternehmen und Lizenznehmer, sondern auch auf Marktteilnehmer, einschließlich Anleger. Die SFC ist gemäß SFO befugt, disziplinar-, zivil- und strafrechtliche Maßnahmen gegen Fehlverhalten am Markt zu ergreifen. Nach Teil XIII SFO kann die SFC ein für Fehlverhalten zuständiges Gericht („Market Misconduct Tribunal“) anrufen, das gegebenenfalls zivilrechtliche Sanktionen verhängt. Nach Teil XIV SFO kann die SFC einen Fall auch an die Strafgerichte verweisen. Gegebenenfalls kann die SFC gemäß § 191 SFO auch Durchsuchungsbefehle beantragen und gemäß § 186 SFO mit in- und ausländischen Regulierungsbehörden zu Untersuchungszwecken zusammenarbeiten. |
(11) |
Die 2001 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Börsenträger und der SFC über die Beaufsichtigung und Überwachung der Börsenteilnehmer und die Marktüberwachung durch die SFC („Memorandum of Understanding on matters related to SFC Oversight, Supervision of Exchange Participants and Market Surveillance“, MOU) verpflichtet anerkannte Börsen, der SFC regelmäßig bzw. ad hoc Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen. Zu Überwachungszwecken hat die SFC in Echtzeit Zugriff auf Informationen zu Aufträgen und Transaktionen. Gemäß Anhang II Punkt 16 des MOU müssen als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften die SFC so rasch wie möglich über als ernsthaft eingestufte Angelegenheiten unterrichten und der SFC innerhalb eines zwischen beiden Parteien vereinbarten, vorgegebenen Zeitraums Informationen übermitteln. Nach § 27 SFO kann die SFC einer als Börse anerkannten Kapitalgesellschaft anordnen, Bücher und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit oder für die Zwecke ihrer Geschäftstätigkeit oder in Bezug auf jegliche gehandelte Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen; gleiches gilt für andere Informationen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit oder dem Handel mit Wertpapieren, Futures oder OTC-Derivatekontrakten. Als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften müssen Aufzeichnungen über alle Aufträge und Transaktionen im Zusammenhang mit jeglichen Finanzinstrumenten führen, soweit dies die SFC für die Ausübung ihrer Funktionen vernünftigerweise verlangen kann. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens sieben Jahre aufzubewahren. |
(12) |
Somit kann geschlossen werden, dass als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften in Hongkong einer wirksamen und kontinuierlichen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. |
(13) |
Gemäß der zweiten Bedingung müssen Drittlandhandelsplätze über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel verfügen, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind. |
(14) |
Eine als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft ist nach § 21 SFO gesetzlich verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen, gut informierten und fairen Markt zu sorgen. Notierungsvorschriften sind in der Börsenordnung niedergelegte Anforderungen im Einklang mit dem SFO, mit denen der Marktbetreiber seine internen Regeln festlegt, um die Bereitstellung eines fairen, ordnungsgemäßen und effizienten Markts für den Wertpapierhandel zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Ausgabe von Wertpapieren auf faire und ordnungsgemäße Weise erfolgt und alle Inhaber von Wertpapieren fair und gleich behandelt werden. Die Notierungsvorschriften umfassen die grundlegenden Qualifizierungsanforderungen für die Notierung von Wertpapieren. Sie enthalten auch Anforderungen, die erfüllt sein müssen, bevor Wertpapiere notiert werden können, sowie fortlaufende Verpflichtungen, denen ein Emittent nachzukommen hat, wenn die Notierung genehmigt worden ist. Nach § 24 SFO muss die SFC diesen Notierungsvorschriften zustimmen. Wer eine Notierung beantragt, muss ordnungsgemäß gegründet worden sein, gewisse Kapitalanforderungen und Offenlegungspflichten erfüllen und in Hongkong in ausreichendem Maß durch die Geschäftsleitung vertreten sein. Sowohl der Antragsteller als auch sein Geschäft müssen nach Auffassung des Marktbetreibers für die Notierung geeignet sein. Es steht der als Börse anerkannten Kapitalgesellschaft vollständig frei, Anträge auf Notierung anzunehmen oder abzulehnen. Jegliche Ausnahmen von den Notierungsvorschriften können ausschließlich im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände genehmigt werden. Soll eine solche Ausnahme allgemeine Wirkung haben, kann sie erst nach vorheriger Zustimmung der SFC genehmigt werden. Die als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft meldet der SFC, dass das Wertpapier für die Notierung zugelassen wurde. Die Wertpapiere müssen frei übertragbar sein und bestimmte Kriterien im Hinblick auf den Vertrieb an das Publikumerfüllen. Um den geordneten Handel von Wertpapieren zu gewährleisten, kann die SFC den Handel mit einem Finanzprodukt oder einer Gattung von Finanzprodukten durch eine als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft aussetzen. |
(15) |
Im Rahmen ihrer Verpflichtung, einen ordnungsgemäßen, gut informierten und fairen Handel zu gewährleisten, muss eine als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft zeitgerecht und auf faire Weise ein geeignetes Maß an Handelstransparenz gewährleisten. Die Vorhandelsinformationen umfassen die besten Kauf- und Verkaufsangebote, die Preistiefe und die Ordertiefe. Das vollständige Orderbuch, einschließlich aktueller Geld- und Briefkurse und der Handelstiefe zu den jeweiligen Kursen, wird am laufenden Handelstag fortlaufend und in Echtzeit veröffentlicht. Die Marktteilnehmer können die Vorhandelsinformationen direkt über die Marktdatensysteme der Börsen oder indirekt über Informationsanbieter abrufen. Es gibt keine Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz. Transaktionen, die auf einer anerkannten Börse durchgeführt werden, unterliegen der Pflicht zur Nachhandelsveröffentlichung von Informationen. Informationen zu Börsentransaktionen werden in Echtzeit bereitgestellt und beinhalten unter anderem Kurse, Schlusskurse und Informationen zum Börsenumsatz. Die Marktteilnehmer können die Nachhandelsinformationen direkt über die Marktdatensysteme der Börsen oder indirekt über Informationsanbieter abrufen. |
(16) |
Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass die als Börse anerkannten Kapitalgesellschaften in Hongkong über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel verfügen, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind. |
(17) |
Gemäß der dritten Bedingung müssen Wertpapieremittenten regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten unterliegen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten. |
(18) |
Die Notierungsvorschriften einer als Börse anerkannten Kapitalgesellschaft müssen klare, umfassende und spezifische Offenlegungsanforderungen an Jahres- und Zwischenberichte enthalten. Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, müssen Jahresabschlüsse und halbjährliche Finanzberichte im Einklang mit der Börsenordnung veröffentlichen. Die Berichte müssen geprüft werden und den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen entsprechen. Eine als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft hat die laufende Erfüllung der in den Notierungsvorschriften vorgesehenen Offenlegungspflichten durch die Emittenten zu überwachen. Zusätzlich überprüft die als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft im Rahmen ihrer laufenden Überwachungs- und Compliancetätigkeiten die Jahresberichte der Emittenten im Hinblick auf die Einhaltung der Notierungsvorschriften und die Offenlegung wesentlicher Ereignisse und Entwicklungen. Die SFC überwacht die Unternehmenstätigkeiten ausgewählter börsennotierter Gesellschaften aktiv und führt eingehende Prüfungen im Hinblick auf eine mögliche Nicht-Einhaltung oder ein Fehlverhalten seitens des Unternehmens durch. Die Offenlegung umfassender und aktueller Informationen über Wertpapieremittenten ermöglicht es Anlegern, die Geschäftsentwicklung der Emittenten zu bewerten, und gewährleistet durch einen regelmäßigen Informationsfluss ausreichend Transparenz gegenüber den Anlegern. |
(19) |
Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass Emittenten von Wertpapieren, die an als Börse zugelassenen Kapitalgesellschaften in Hongkong zugelassen sind, regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten unterliegen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten. |
(20) |
Gemäß der vierten Bedingung muss der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands Markttransparenz und -integrität gewährleisten, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird. |
(21) |
Mit dem Wertpapierrecht von Hongkong wird, wie im Folgenden näher erläutert, ein umfassender Regulierungs- und Aufsichtsrahmen geschaffen, um die Marktintegrität zu gewährleisten, betrügerische oder irreführende Handlungen im Zusammenhang mit als Börse anerkannten Kapitalgesellschaften und die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen über Wertpapiere oder Emittenten zu verhindern und Insider-Geschäften und Marktmanipulation vorzubeugen. Das SFO enthält Regeln gegen Marktmissbrauch und schafft einen zivil- und strafrechtlichen Rahmen im Hinblick auf Fehlverhalten am Markt. Gemäß SFO werden sechs Vergehen als Fehlverhalten am Markt eingestuft, und zwar Insider-Geschäfte nach §§ 270 und 291 SFO, Handel zu nicht markträumenden Preisen (False Trading) nach §§ 274 und 295 SFO, Preisabsprachen nach §§ 275 und 296 SFO, Veröffentlichung von Informationen über verbotene Transaktionen nach §§ 276 und 297 SFO, Veröffentlichung falscher oder irreführender Informationen zur Herbeiführung einer Transaktion nach §§ 277 und 298 SFO sowie Marktmanipulation nach §§ 278 und 299 SFO. Zivilrechtliche Vergehen werden vor dem Market Misconduct Tribunal gehört, bei dem die SFC Verfahren anstrengen kann. Bei strafrechtlichen Vergehen ist die SFC befugt, Schnellverfahren bei den Magistratsgerichten durchzuführen. Nach § 107 SFO kann die SFC strafrechtliche Sanktionen gegen Personen veranlassen, die Andere durch arglistige oder fahrlässige Täuschung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren verleiten; solche Sanktionen kann sie nach § 298 SFO auch gegen Personen veranlassen, die falsche oder irreführende Informationen verbreiten, die andere zum Kauf von Wertpapieren verleiten könnten. Letzteres gilt nach § 277 SFO ebenfalls als Fehlverhalten am Markt im zivilrechtlichen Sinn. Darüber hinaus überträgt § 300 SFO eine strafrechtliche Verantwortung auf Personen, die bei Wertpapiertransaktionen vorsätzlich irreführende oder betrügerische Handlungen, Mittel oder Systeme einsetzen. Nach § 384 SFO können Personen außerdem strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie wissentlich oderfahrlässig falsche oder irreführende Informationen an die SFC oder den anerkannten Börsenträger übermitteln. Wird eine Gesellschaft wegen einer Straftat für schuldig befunden, erstreckt sich die strafrechtliche Verantwortung nach § 390 SFO auf jeden Mitarbeiter der Gesellschaft, der der Begehung der Straftat zugestimmt hat, sie geduldet hat oder fahrlässig gehandelt hat. |
(22) |
Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen in Hongkong Markttransparenz und -integrität gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird. |
(23) |
Daraus folgend kann weiterhin der Schluss gezogen werden, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen, dem in Hongkong betriebene und von der SFC beaufsichtigte als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften unterliegen, die vier vorstehenden Bedingungen für rechtliche und aufsichtliche Regelungen erfüllt und demnach als ein Rahmen betrachtet werden sollte, der ein gleichwertiges System für die Anforderungen an Handelsplätze vorsieht, die in der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Richtlinie 2004/109/EG festgelegt sind. |
(24) |
Angesichts der Tatsache, dass eine beträchtliche Anzahl der in der EU emittierten Aktien, die zum Handel an EU-Handelsplätzen zugelassen sind und dort gehandelt werden, auch an Handelsplätzen in Hongkong gehandelt wird, fungieren die Handelsplätze in Hongkong häufig als zusätzliche Liquiditätszentren für diese in der EU emittierten Aktien. Dies erlaubt EU-Wertpapierfirmen den Handel von in der EU emittierten Aktien, die zum Handel an EU-Handelsplätzen zugelassen sind und dort gehandelt werden, außerhalb der Geschäftszeiten der EU-Handelsplätze. Die Anerkennung des Rechts- und Aufsichtsrahmens in Hongkong würde es Wertpapierfirmen in der EU weiter ermöglichen, in der EU emittierte Aktien außerhalb der Geschäftszeiten der EU-Handelsplätze zu handeln. |
(25) |
Dieser Beschluss basiert auf Daten, die belegen, dass eine bestimmte Anzahl der an den Börsen Hongkongs zugelassenen Aktien insgesamt derart häufig in der EU gehandelt werden, dass Firmen, die der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) unterliegen, nicht von der Ausnahme gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Gebrauch machen können. Somit wäre die Handelspflicht im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf eine große Zahl der in Hongkong zum Handel zugelassenen Aktien anwendbar. |
(26) |
Der Beschluss wird durch Vorkehrungen für die Zusammenarbeit ergänzt, um den wirksamen Informationsaustausch und die effektive Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zwischen den zuständigen nationalen Behörden und der SFC sicherzustellen. |
(27) |
Dieser Beschluss basiert auf den zum Zeitpunkt seiner Annahme in Hongkong geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen an als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften. Die Kommission sollte weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für diese Handelsplätze weiterentwickeln, welche Marktentwicklungen eintreten, ob die aufsichtliche Zusammenarbeit bei der Überwachung und Durchsetzung wirksam funktioniert und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind. |
(28) |
Die Kommission sollte die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Hongkong für als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften gelten, einer regelmäßigen Überprüfung unterziehen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der Kommission, jederzeit eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss gewährten Gleichwertigkeit seitens der Kommission erfordern. Jede Neubewertung kann zur Aufhebung dieses Beschlusses führen. |
(29) |
Da die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und die Richtlinie 2014/65/EU ab dem 3. Januar 2018 gelten, muss der vorliegende Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(30) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird der Rechts- und Aufsichtsrahmen, der für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten in der Sonderverwaltungsregion Hongkong als Börse anerkannten Kapitalgesellschaften gilt, als gleichwertig mit den Anforderungen betrachtet, die sich aus der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Richtlinie 2004/109/EG ergeben, und wird festgestellt, dass dieser Rechts- und Aufsichtsrahmen einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 13. Dezember 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.
(2) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(3) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
(4) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
ANHANG
Als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften
The Stock Exchange of Hongkong Limited (SEHK)
14.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/94 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2320 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2017
über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für nationale Wertpapierbörsen und alternative Handelssysteme gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
Gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) müssen Wertpapierfirmen sicherstellen, dass ihre Handelsgeschäfte mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an Handelsplätzen gehandelt werden, an einem geregelten Markt oder im Rahmen eines multilateralen Handelssystems (MTF), eines systematischen Internalisierers oder an einem Drittlandhandelsplatz, der von der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als gleichwertig eingestuft wird, getätigt werden. |
(2) |
Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 legt nur eine Handelspflicht für Aktien fest. Die Handelspflicht umfasst keine anderen Eigenkapitalinstrumente wie Hinterlegungsscheine, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder ähnliche Finanzinstrumente. |
(3) |
Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit für in Drittländern angesiedelte Handelsplätze gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU dient dazu, Wertpapierfirmen den Handel von Aktien, die in der Union der Handelspflicht unterliegen, an Drittlandhandelsplätzen zu gestatten, die als gleichwertig anerkannt sind. Die Kommission sollte prüfen, ob der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands gewährleistet, dass ein in diesem Drittland zugelassener Handelsplatz rechtlich bindende Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), aus Titel III der Richtlinie 2014/65/EU, aus Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie aus der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ergeben, gleichwertig sind und in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. Diese Prüfung sollte vor dem Hintergrund der mit diesen Rechtsakten verfolgten Ziele durchgeführt werden, insbesondere ihres Beitrags zur Verwirklichung und zum Funktionieren des Binnenmarkts, zu Marktintegrität, Anlegerschutz und letztlich — was nicht minder wichtig ist — zur Finanzstabilität. |
(4) |
Nach Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU kann der Aufsichts- und Rechtsrahmen eines Drittlands als gleichwertig betrachtet werden, wenn er zumindest die folgenden Bedingungen erfüllt: a) Die Märkte unterliegen der Zulassung und kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung; b) die Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind; c) die Wertpapieremittenten unterliegen regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten; und d) Markttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird. |
(5) |
Zweck dieser Gleichwertigkeitsprüfung ist u. a. die Prüfung, ob die rechtlich bindenden Anforderungen, die in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“ oder „US“) für nationale Wertpapierbörsen („NSE“) und alternative Handelssysteme („ATS“) gelten, welche in den USA errichtet und bei der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (U.S. Securities and Exchange Commission, „SEC“) eingetragen wurden und derBeaufsichtigung durch diese Behörde unterliegen, den Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, aus Titel III der Richtlinie 2014/65/EU, aus Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie aus der Richtlinie 2004/109/EG ergeben, gleichwertig sind und in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. |
(6) |
Bezüglich der Bedingungen, dass Märkte der Zulassung und der kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen, wird in Section 3(a)(1) des US-Börsengesetzes (Securities Exchange Act) von 1934 („Börsengesetz“) der Begriff „exchange“ (Börse) definiert als eine Organisation, eine Vereinigung oder eine Gruppe von Personen, die einen Marktplatz oder Einrichtungen schafft, unterhält oder bereitstellt, um Käufer und Verkäufer von Wertpapieren zusammenzubringen oder auf andere Weise die Funktionen in Bezug auf Wertpapiere auszuführen, die gemeinhin von einer Börse ausgeführt werden. Der Begriff wird in Rule 3b-16 der SEC näher definiert als eine Organisation, eine Vereinigung oder eine Gruppe von Personen, die 1) Wertpapieraufträge von einer Vielzahl von Käufern und Verkäufern zusammenbringt und 2) bewährte, nichtdiskretionäre Methoden (durch die Bereitstellung eines Handelssystems oder durch die Aufstellung eines Regelwerks) anwendet, nach denen diese Aufträge untereinander interagieren, wobei die Käufer und Verkäufer, die diese Aufträge erteilen, den Handelsbedingungen zustimmen. Dementsprechend muss eine Börse ein multilaterales System im Einklang mit nichtdiskretionären Regeln betreiben. Eine Börse muss entweder bei der SEC als nationale Wertpapierbörse eingetragen sein, oder sie muss bei der SEC als Broker-Dealer eingetragen sein und die Anforderungen der Verordnung für alternative Handelssysteme (Regulation ATS) erfüllen. |
(7) |
Des Weiteren muss eine nationale Wertpapierbörse den Mitgliedern gleichberechtigten Zugang zu ihren Märkten und Dienstleistungen bieten. Die Zugangskriterien müssen außerdem transparent sein und dürfen nicht in einer unredlich diskriminierenden Weise angewendet werden. Zu diesem Zweck muss eine nationale Wertpapierbörse über Vorschriften verfügen, die festlegen, auf welche Weise ein eingetragener Broker-Dealer die Mitgliedschaft ersuchen kann. Nach Section 19(b) des Börsengesetzes prüft die SEC die Vorschriften für die Zulassung zu einer nationalen Wertpapierbörse. Die nationale Wertpapierbörse muss über angemessene Zugangsstandards verfügen, wobei diese Standards die ungerechtfertigt diskriminierende Verweigerung des Zugangs untersagen sollten. Eine nationale Wertpapierbörse muss einem Broker-Dealer, der nicht eingetragen ist, die Mitgliedschaft verweigern und kann einem Broker-Dealer, gegen den eine gesetzliche Disqualifikation vorliegt, die Mitgliedschaft verweigern. |
(8) |
In Section 242.300 von Title 17 des Code of Federal Regulations Part 242 („Regulation ATS“) ist ein alternatives Handelssystem definiert als eine Organisation, eine Vereinigung, eine Person, eine Gruppe von Personen oder ein System, die/das einen Marktplatz bereitstellt, um Käufer und Verkäufer von Wertpapieren zusammenzubringen oder auf andere Weise die Funktionen in Bezug auf Wertpapiere auszuführen, die gemeinhin von einer Börse im Sinne von Rule 3b-16 des Börsengesetzes ausgeführt werden. Nach Regulation ATS muss eine Einrichtung, die unter die Definition einer Börse fällt, sich als nationale Wertpapierbörse oder Broker-Dealer eintragen lassen und die Bestimmungen der Regulation ATS erfüllen. Ein alternatives Handelssystem muss ein multilaterales System betreiben, in dessen Rahmen Teilnehmer Geschäfte im Einklang mit nichtdiskretionären Regeln tätigen. Alternative Handelssysteme, auf die 5 % oder mehr des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens für einen Eigenkapitaltitel in einem gegebenen Zeitraum entfallen, müssen die Anforderungen an einen fairen Zugang gemäß Section 242.301(b)(5)(ii) der Regulation ATS erfüllen. Insbesondere müssen sie schriftliche Standards für den Zugang zum Handel des betreffenden Wertpapiers in ihren Systemen festlegen und müssen Aufzeichnungen über diese Standards in ihren Unterlagen führen. Einem alternativen Handelssystem ist es untersagt, einer Person den Zugang zu seinen Dienstleistungen für die Eigenkapitaltitel, die 5 % oder mehr seines durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens in einem gegebenen Zeitraum ausmachen, ungerechtfertigterweise einzuschränken oder zu begrenzen; des Weiteren dürfen diese Standards nicht auf unfaire oder diskriminierende Weise angewendet werden. Die Zugangsstandards sind der SEC auf Verlangen vorzulegen. |
(9) |
Damit die rechtlichen und aufsichtlichen Regelungen eines Drittlands in Bezug auf die in diesem Land zugelassenen nationalen Wertpapierbörsen und alternativen Handelssysteme als gleichwertig mit den in der Richtlinie 2014/65/EU dargelegten Regelungen betrachtet werden können, müssen die vier Bedingungen in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt sein. |
(10) |
Gemäß der ersten Bedingung müssen Drittlandhandelsplätze der Zulassung und der kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. |
(11) |
Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit muss eine nationale Wertpapierbörse bei der SEC eingetragen werden. Die SEC gewährt die Eintragung, wenn sie der Auffassung ist, dass die für den Antragsteller geltenden Anforderungen zufriedenstellend erfüllt sind. Die SEC muss die Eintragung verweigern, wenn sie nicht zu dieser Schlussfolgerung gelangt (Section 19(a)(1) des Börsengesetzes). Das Börsengesetz verlangt, dass eine Börse über Regelungen verfügt, die allen Arten der von einem Antragsteller gewünschten Verhaltensweisen und Tätigkeiten Rechnung tragen. Nach ihrer Eintragung muss eine nationale Wertpapierbörse Vorschriften, Strategien und Verfahren gemäß den für sie geltenden gesetzlichen Pflichten festlegen, und sie muss über die Kapazität zur Wahrnehmung ihrer Pflichten verfügen. Mit der Eintragung wird eine nationale Wertpapierbörse zu einer Selbstregulierungsorganisation (Self-Regulatory Organisation, „SRO“). In dieser Funktion überwachen nationale Wertpapierbörsen, ob ihre Mitglieder und die mit ihren Mitgliedern verbundenen Personen die Bestimmungen des Börsengesetzes, die demgemäßerlassenen Regeln und Vorschriften sowie ihre eigenen Vorschriften einhalten, und setzen die Einhaltung durch. Halten die Mitglieder die Vorschriften der nationalen Wertpapierbörsen nicht ein, müssen diese in ihrer Funktion als Selbstregulierungsorganisationen auf alle potenziellen Verstöße ihrer Mitglieder gegen die Marktregeln oder die Bundeswertpapiergesetze reagieren. Außerdem sind sie verpflichtet, die SEC über wesentliche Zuwiderhandlungen zu unterrichten. |
(12) |
Ein alternatives Handelssystem muss die Regulation ATS erfüllen, die u. a. verlangt, dass das alternative Handelssystem bei der SEC als Broker-Dealer gemäß Section 15 des Börsengesetzes eingetragen wird. Alternative Handelssysteme, die als Broker-Dealer eingetragen sind, müssen Mitglied mindestens einer Selbstregulierungsorganisation werden, beispielsweise der Financial Industry Regulatory Authority („FINRA“). Der Antragsteller, der die Eintragung als Broker-Dealer ersucht, muss Informationen über seinen Hintergrund übermitteln, darunter die Art der beabsichtigten Geschäftstätigkeit, die Identität der unmittelbaren und mittelbaren Eigentümer des Antragstellers und anderer beherrschender Personen (Control Persons) wie Geschäftsführer. Ferner muss der Antragsteller angeben, ob gegen ihn oder gegen eines seiner kontrollierenden verbundenen Unternehmen (Control Affiliates) ein Strafverfahren, ein aufsichtsrechtliches Verfahren oder ein Zivilverfahren im Zusammenhang mit einer anlagenbezogenen Tätigkeit anhängig war. Die SEC muss die Eintragung verweigern, wenn sie nicht zu dieser Schlussfolgerung gelangt (Section 15 des Börsengesetzes). |
(13) |
Gemäß der US-Rahmenregelung ist die fortgesetzte Erfüllung der ursprünglichen Eintragungsvoraussetzungen die Bedingung für die weitergeführte Eintragung von nationalen Wertpapierbörsen und alternativen Handelssystemen. Eingetragene nationale Wertpapierbörsen und alternative Handelssysteme müssen sowohl Vorschriften, Strategien und Verfahren gemäß den für sie nach den Bundeswertpapiergesetzen und -vorschriften geltenden Pflichten festlegen als auch über die Kapazität zur Wahrnehmung ihrer Pflichten verfügen. |
(14) |
Im Hinblick auf die wirksame Beaufsichtigung bilden das US-Wertpapiergesetz (Securities Act) von 1933 („Wertpapiergesetz“) und das Börsengesetz die Hauptbestandteile des Primärrechts, das ein rechtlich durchsetzbares Regelwerk für den Wertpapierhandel in den USA darstellt. Das Börsengesetz verleiht der SEC weitreichende Befugnisse bezüglich aller Aspekte der Wertpapierbranche, u. a. die Befugnis zur Eintragung, Regulierung und Beaufsichtigung von Broker-Dealern, einschließlich alternativer Handelssysteme, Transferagenten und Clearing-Stellen, sowie von US-Selbstregulierungsorganisationen, zu denen Wertpapierbörsen und die FINRA zählen. Das Börsengesetz untersagt außerdem bestimmte Verhaltensweisen auf den Märkten und verleiht der SEC Disziplinarbefugnisse über beaufsichtigte Unternehmen und mit diesen verbundenen Personen. Darüber hinaus ermächtigt das Börsengesetz die SEC, eine regelmäßige Berichterstattung von Unternehmen mit öffentlich gehandelten Wertpapieren zu verlangen. Die Selbstregulierung von Marktintermediären durch ein System von Selbstregulierungsorganisationen ist eines der Kernelemente des US-Rechtsrahmens. Gemäß dem US-Rahmenwerk sind die Selbstregulierungsorganisationen, in ihrer Funktion als Regulierungsbehörden, als vorrangige Stelle für die Festlegung von Vorschriften für die Geschäftstätigkeit ihrer Mitglieder und für die Überwachung der Art und Weise, wie ihre Mitglieder ihre Geschäfte führen, zuständig. Falls die Mitglieder die Vorschriften der alternativen Handelssysteme nicht einhalten, müssen die alternativen Handelssysteme in ihrer Funktion als Selbstregulierungsorganisationen auf alle potenziellen Verstöße ihrer Mitglieder gegen die Marktregeln oder die Bundeswertpapiergesetze reagieren. Außerdem sind sie verpflichtet, die SEC über wesentliche Zuwiderhandlungen zu unterrichten. |
(15) |
Nach dem Börsengesetz müssen alle eingetragenen nationalen Wertpapierbörsen in der Lage sein, die Einhaltung der Bestimmungen des Börsengesetzes, der demgemäß erlassenen Regeln und Vorschriften sowie ihrer eigenen Vorschriften seitens ihrer Mitglieder und der mit ihren Mitgliedern verbundenen Personen durchzusetzen. Im Rahmen ihrer kontinuierlichen Beaufsichtigung der nationalen Wertpapierbörsen beurteilt die SEC die Fähigkeit einer jeden Börse, ihre Mitglieder und deren Handelstätigkeiten zu beaufsichtigen. Einer nationalen Wertpapierbörse obliegt es ebenfalls, auf alle potenziellen Verstöße ihrer Mitglieder gegen die Marktregeln oder die Bundeswertpapiergesetze zu reagieren und solche potenziellen Verstöße der SEC zu melden. Jede nationale Wertpapierbörse ist im Rahmen ihrer Pflicht zur Durchsetzung der Regelkonformität ihrer Mitglieder dafür zuständig, jeglichen Verstoß gegen das Börsengesetz und gegen die demgemäß erlassenen Regeln und Vorschriften zu untersuchen und zu ahnden. Ferner kann auch die SEC in eigenem Ermessen jegliche Verstöße gegen das Börsengesetz und die demgemäß erlassenen Regeln untersuchen und verfolgen. Die FINRA, eine Selbstregulierungsorganisation für Broker-Dealer, einschließlich alternativer Handelssysteme, muss die Einhaltung der Bestimmungen des Börsengesetzes, der demgemäß erlassenen Regeln und Vorschriften sowie ihrer eigenen Vorschriften seitens ihrer Mitglieder, wozu auch alternative Handelssysteme zählen, durchsetzen. Die Vorschriften der Selbstregulierungsorganisationen unterliegen ebenfalls der Überprüfung durch die SEC. Ist die SEC der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsorganisation es ohne angemessenen Grund oder ohne angemessene Entschuldigung versäumt hat, die Einhaltung besagter Bestimmungen seitens eines Mitglieds oder einer mit einem Mitglied verbundenen Person durchzusetzen, hat sie die Befugnis, gemäß Section 19(h) des Börsengesetzes Sanktionen gegen die Selbstregulierungsorganisation zu verhängen. Nach Section 21 des Börsengesetzes kann die SEC Verstöße untersuchen und Sanktionen gegen die Mitglieder der Selbstregulierungsorganisation, die eine Vorschrift der Selbstregulierungsorganisation verletzen, in Erwägung ziehen. Im Rahmen ihrer kontinuierlichen Beaufsichtigung der Selbstregulierungsorganisationen beurteilt die SEC die Fähigkeit einer jeden nationalen Wertpapierbörse und der FINRA, ihre Mitglieder und deren Handelstätigkeiten zu beaufsichtigen. Die nationalen Wertpapierbörsen und die alternativen Handelssysteme müssen die SEC von jeder Änderung ihrer Vorschriften in Kenntnis setzen. |
(16) |
Was die wirksame Durchsetzung anbelangt, verfügt die SEC über eine weitreichende Befugnis zur Untersuchung tatsächlicher oder potenzieller Verstöße gegen die Bundeswertpapiergesetze, darunter auch das Börsengesetz und die demgemäß erlassenen Regeln. Gemäß ihren Aufsichtsbefugnissen kann die SEC Aufzeichnungen von den beaufsichtigten Unternehmen erlangen. Im Rahmen ihrer Vorladungsbefugnis kann die SEC zudem die Erstellung von Dokumenten oder Zeugenaussagen von jeder Person oder jeder Einrichtung innerhalb der Vereinigten Staaten erzwingen. Die SEC besitzt die Befugnis zur Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen, indem sie Zivilverfahren an einem Bundesbezirksgericht (Federal District Court) oder Verwaltungsverfahren vor einem Verwaltungsrichter der SEC aus Gründen des Verstoßes gegen Bundeswertpapiergesetze, einschließlich Insiderhandel und Marktmanipulation, einleitet. In Zivilverfahren kann die SEC die Einziehung von unbegründet erhaltenen Gewinnen, Zinsen im Vorfeld des Urteils (pre-judgment interest), zivile Geldstrafen, Unterlassungen, eine Anordnung, die jemandem die Funktion als Vorstand oder Direktor eines börsennotierten Unternehmens oder die Teilnahme am Angebot von Penny Stocks untersagt, sowie einen anderen zusätzlichen Rechtsschutz (z. B. eine Rechnungslegung von einem Beklagten) erwägen. In Verwaltungsverfahren können Sanktionen Ermahnungen, die Einschränkung von Tätigkeiten, Zivilstrafen zusätzlich zur Einziehung von unbegründet erhaltenen Gewinnen oder Ausschlüsse von Personen oder der Widerruf der Eintragung eines Unternehmens umfassen. Die SEC besitzt die Befugnis, eine Durchsetzungsmaßnahme gegen eine Selbstregulierungsorganisation (z. B. eine nationale Wertpapierbörse oder die FINRA) aus Gründen der Untätigkeit oder der nicht angemessenen Wahrnehmung der erforderlichen Funktionen einzuleiten. |
(17) |
Die SEC ist ebenfalls ermächtigt, Untersuchungen gegen ein alternatives Handelssystem aus Gründen des Verstoßes gegen US-Bundeswertpapiergesetze einzuleiten und Disziplinar- oder andere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus ist die SEC autorisiert, ihre Durchsetzungsmaßnahmen mit entsprechenden inländischen und internationalen Einrichtungen zu koordinieren. Beispielsweise kann die SEC eine Sache jederzeit während der Ermittlung oder Untersuchung zur strafrechtlichen Verfolgung an das US-Justizministerium (Department of Justice) oder zur Ergreifung entsprechender Schritte an andere Strafverfolgungs- oder Regulierungsstellen verweisen. Des Weiteren ist die SEC befugt, in ihrem Besitz befindliche nicht öffentliche Informationen mit entsprechenden inländischen und internationalen Einrichtungen auszutauschen. |
(18) |
Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass bei der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (SEC) eingetragene nationale Wertpapierbörsen und alternative Handelssysteme der Zulassung und der kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. |
(19) |
Gemäß der zweiten Bedingung müssen Drittlandhandelsplätze über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel verfügen, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind. |
(20) |
Nach Section 12(a) des Börsengesetzes müssen an einer US-amerikanischen nationalen Wertpapierbörse notierte Wertpapiere vom Emittenten bei einer nationalen Wertpapierbörse registriert werden. Zur Registrierung eines Wertpapiers muss der Emittent einen Antrag bei der Börse stellen, an der seine Wertpapiere notiert werden sollen; außerdem muss der Emittent einen Registrierungsantrag (Registration Statement) bei der SEC stellen. Die Börsenbehörde übermittelt der SEC eine Bestätigung, nachdem das Wertpapier von der nationalen Wertpapierbörse für die Notierung und Registrierung zugelassen wurde. Alle an einer nationalen Wertpapierbörse gehandelten sowie alle zum Handel über ein alternatives Handelssystem zugelassenen Wertpapiere müssen die Zulassungsbestimmungen erfüllen, die in den Vorschriften der Börse, an der das Wertpapier zugelassen werden soll, festgelegt sind, wobei die Börsenvorschriften nach Section 19(b) des Börsengesetzes und nach Rule 19b-4 bei der SEC eingereicht werden müssen. Nicht börsennotierte Wertpapiere, die über ein alternatives Handelssystem öffentlich gehandelt werden, unterliegen Offenlegungsvorschriften der SEC sowie anderen Bestimmungen für öffentlich gehandelte Wertpapiere. Gemäß den SEC-Vorschriften und den Zulassungsbestimmungen müssen Emittenten Informationen rechtzeitig offenlegen, die für Anleger wesentlich sind oder die aller Wahrscheinlichkeit nach eine wesentliche Auswirkung auf den Kurs der Wertpapiere eines Emittenten haben. Gemäß Section 10A(m) und der entsprechenden Rule 10A-3 hat jede nationale Wertpapierbörse zudem die Pflicht, die Notierung eines Wertpapiers eines Emittenten zu untersagen, der die im Gesetz und in der Regel verankerten Anforderungen an den Bilanzprüfungsausschuss (Audit Committee) nicht erfüllt. Das Wertpapiergesetz verlangt, dass Anleger finanzielle und sonstige wesentliche Informationen in Bezug auf Wertpapiere, die für den öffentlichen Verkauf angeboten werden, und ihre Emittenten erhalten und dass Täuschung, Missdeutungen und sonstiger Betrug beim Verkauf von Wertpapieren verboten sind. Nationale Wertpapierbörsen müssen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel verfügen. Wertpapiere müssen frei handelbar sein und bestimmte Kriterien im Hinblick auf ihren öffentlichen Vertrieb und bezüglich der Informationen über das Wertpapier und den Emittenten, die zur Bewertung des Wertpapiers notwendig sind, erfüllen. Eine nationale Wertpapierbörse kann Wertpapiere nicht registrieren, für die Informationen über das Wertpapier und den Emittenten nicht öffentlich zugänglich sind. Und schließlich wird der ordnungsgemäße Handel von Wertpapieren an einer nationalen Wertpapierbörse oder über ein alternatives Handelssystem durch die Befugnisse der SEC, unter bestimmten Umständen den Handel auszusetzen und Notverordnungen (Emergency Orders) zu erlassen, gewährleistet. Gemäß Section 12(k)(1)(A) des Börsengesetzes kann die SEC umgehend eine Verordnung zur vorübergehenden Aussetzung aller Handelstätigkeiten für ein bestimmtes Wertpapier erlassen, wenn das öffentliche Interesse und der Anlegerschutz dies erfordern. |
(21) |
Der US-Rechtsrahmen enthält Bestimmungen, nach denen Marktteilnehmern Vorhandelsinformationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Nach den Wertpapiergesetzen und -vorschriften sowie nach den Vorschriften der Selbstregulierungsorganisationen müssen für jedes Wertpapier, das an einer nationalen Wertpapierbörse oder über ein alternatives Handelssystem gehandelt wird, an denen der Handel 5 % oder mehr des Volumens eines bestimmten National-Market-System-(NMS-)Wertes beträgt und an denen jede Person die Aufträge einsehen kann, der günstigste Geldkurs, der günstigste Briefkurs und die Quotierungsgröße in Echtzeit bekannt gegeben werden. Die 5 %-Schwelle beruht auf Rule 301(b)(3) und (b)(5) und wird anhand der Aktienvolumen berechnet, die den konsolidierten US-Datentickern gemeldet werden. Die SEC ist befugt, alternative Handelssysteme darauf hin zu überprüfen, ob sie die Bundeswertpapiergesetze und die Regulation ATS einhalten; dazu zählt auch die Prüfung, ob ein alternatives Handelssystem die 5 %-Schwelle überschritten hat und, sofern zutreffend, die Anforderung in Rule 301(b)(3) der Regulation ATS erfüllt. Gemäß Rule 602 der SEC muss jede nationale Wertpapierbörse für jedes diesbezügliche Wertpapier den günstigsten Geldkurs, den günstigsten Briefkurs und die aggregierten Quotierungsgrößen erfassen, verarbeiten und den Verkäufern zugänglich machen. Die Informationen sind der Öffentlichkeit auf faire, angemessene und diskriminierungsfreie Weise zugänglich zu machen. Für die Zwecke des öffentlichen Interesses und ggf. des Anlegerschutzes sowie zur Aufrechterhaltung fairer und funktionierender Märkte müssen nationale Wertpapierbörsen gemäß Section 11A(a)(1)(C) des Börsengesetzes und den demgemäß erlassenen Regeln sicherstellen, dass Makler, Händler und Anleger Zugang zu Informationen in Bezug auf Notierungen für Wertpapiere und Geschäfte von Wertpapieren haben. Der US-Rechtsrahmen enthält außerdem Bestimmungen, nach denen Marktteilnehmern Nachhandelsinformationen, darunter Kurs, Volumen und Zeitpunkt der getätigten Geschäfte, rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden müssen. Nach Rule 601(a) der Regulation NMS müssen Börsen und FINRA Pläne zur Meldung von Geschäften (Transaction Reporting Plans) bei der SEC zur Genehmigung einreichen. Die Vorschriften der SEC und der Selbstregulierungsorganisationen verlangen die Meldung von an Börsen und über alternative Handelssysteme getätigten Geschäften in Echtzeit. Informationen zu Geschäften der Broker-Dealer, einschließlich der alternativen Handelssysteme, sind der FINRA zur Verbreitung zu übermitteln. |
(22) |
Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass bei der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (SEC) eingetragene nationale Wertpapierbörsen und alternative Handelssysteme über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel verfügen, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind. |
(23) |
Gemäß der dritten Bedingung müssen Wertpapieremittenten regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten unterliegen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten. |
(24) |
Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einer US-amerikanischen nationalen Wertpapierbörse zugelassen sind, müssen jährliche Finanzberichte und Finanzzwischenberichte veröffentlichen. Börsennotierte Emittenten und Unternehmen, deren Aktien zum Handel zugelassen sind, unterliegen ebenfalls den Informationspflichten gemäß Section 13(a) oder Section 15(d) des Börsengesetzes. Zum Handel an einer US-amerikanischen nationalen Wertpapierbörse zugelassene Wertpapiere können auch an einer anderen nationalen Wertpapierbörse oder über ein alternatives Handelssystem gehandelt werden. Die Meldepflicht der betreffenden Emittenten gilt unabhängig von dem Platz, an dem die jeweiligen Geschäfte getätigt werden. Die Offenlegung umfassender und zeitnaher Informationen über Wertpapieremittenten ermöglicht Anlegern die Bewertung der geschäftlichen Leistungsfähigkeit der Emittenten und gewährleistet durch einen regelmäßigen Informationsfluss eine angemessene Transparenz gegenüber den Anlegern. |
(25) |
Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an nationalen Wertpapierbörsen und alternativen Handelssystemen zugelassen sind, regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten unterliegen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten. |
(26) |
Gemäß der vierten Bedingung muss der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands Markttransparenz und -integrität gewährleisten, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird. |
(27) |
Die Bundeswertpapiergesetze der USA schaffen einen umfassenden Rechtsrahmen, um Marktintegrität zu gewährleisten und Insidergeschäfte sowie Marktmanipulation zu verhindern. Dieser Rechtsrahmen untersagt Verhaltensweisen, die das Funktionieren der Märkte stören könnten, wie Marktmanipulation und die Kommunikation falscher oder irreführender Informationen, und ermächtigt die SEC zur Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen gegen solche Verhaltensweisen (z. B. Sections 9(a), 10(b), 14(e), 15(c) des Börsengesetzes und entsprechende Rule 10b-5). Außerdem verbieten die Bundeswertpapiergesetze Insidergeschäfte (z. B. Section 17(a) des Wertpapiergesetzes, Section 10(b) des Börsengesetzes und entsprechende Rule 10b-5). Die SEC kann Durchsetzungsmaßnahmen gegen eine Person erlassen, die Wertpapiere auf Basis wesentlicher nicht öffentlicher Informationen gekauft oder verkauft hat, welche sie durch Verletzung einer treuhänderischen Pflicht, einer Treuepflicht oder einer Geheimhaltungspflicht erlangt oder genutzt hat, oder die solche Informationen in Verletzung einer Pflicht weitergeleitet hat (Section 17(a) des Wertpapiergesetzes sowie Section 10(b) und Rule 10b-5 des Börsengesetzes). |
(28) |
Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass der US-amerikanische Rechts- und Aufsichtsrahmen Markttransparenz und -integrität gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird. |
(29) |
Daraus folgend kann weiterhin der Schluss gezogen werden, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen, dem bei der SEC eingetragene nationale Wertpapierbörsen und alternative Handelssysteme unterliegen, die vier vorstehenden Bedingungen für rechtliche und aufsichtliche Regelungen erfüllt und demnach als ein System betrachtet werden sollte, dessen Anforderungen den in der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Anforderungen für Handelsplätze gleichwertig sind. |
(30) |
Der vorliegende Beschluss stützt sich auf den Rechts- und Aufsichtsrahmen für bei der SEC eingetragene nationale Wertpapierbörsen und alternative Handelssysteme, an denen auch in der EU zum Handel zugelassene Aktien gehandelt werden, sofern ihnen eine separate Handelszulassung für nationale Wertpapierbörsen erteilt wurde. Nicht vom vorliegenden Beschluss erfasst werden daher alternative Handelssysteme, an denen in der EU zum Handel zugelassene Aktien gehandelt werden, ohne dass ihnen diese separate Handelszulassung erteilt wurde. |
(31) |
Der Beschluss wird zudem durch Vorkehrungen für die Zusammenarbeit ergänzt, um den wirksamen Informationsaustausch und die effektive Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zwischen den zuständigen nationalen Behörden und der SEC sicherzustellen. |
(32) |
Der Beschluss beruht auf den rechtlich bindenden Anforderungen, die für nationale Wertpapierbörsen und alternative Handelssysteme in den USA zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses gelten. Die Kommission sollte die Entwicklung der rechtlichen und aufsichtlichen Regelungen für diese Handelsplätze, die Marktentwicklungen, die Wirksamkeit der Aufsichtszusammenarbeit im Hinblick auf die Überwachung und die Durchsetzung sowie die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, weiterhin regelmäßig überwachen. |
(33) |
Zu diesem Zweck sollte die Kommission die rechtlichen und aufsichtlichen Regelungen, die in den USA für nationale Wertpapierbörsen und alternative Handelssysteme gelten, einer regelmäßigen Überprüfung unterziehen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der Kommission, jederzeit eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen, so insbesondere die im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses mit der Ausführung von Geschäften an alternativen Handelssystemen gesammelten Erfahrungen, eine Neubewertung der mit diesem Beschluss gewährten Gleichwertigkeit seitens der Kommission rechtfertigen. Jede Neubewertung kann zur Aufhebung dieses Beschlusses führen. |
(34) |
Da die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und die Richtlinie 2014/65/EU ab dem 3. Januar 2018 gelten, muss der vorliegende Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(35) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird der Rechts- und Aufsichtsrahmen in den Vereinigten Staaten von Amerika, der für bei der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde eingetragene nationale Wertpapierbörsen und alternative Handelssysteme gilt, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, als gleichwertig mit den Anforderungen für geregelte Märkte gemäß der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, aus Titel III der Richtlinie 2014/65/EU, aus Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und aus Richtlinie 2004/109/EG ergeben, und wird festgestellt, dass dieser Rechts- und Aufsichtsrahmen einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 13. Dezember 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.
(2) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(3) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
(4) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
ANHANG
Nationale Wertpapierbörsen, die bei der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde eingetragen wurden und als geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gleichwertig gelten:
a) |
BOX Options Exchange LLC |
b) |
Cboe BYX Exchange, Inc. (ehemals Bats BYX Exchange, Inc.; Commodity Exchange, Inc.) |
c) |
Cboe BZX Exchange, Inc. (ehemals Bats BZX Exchange, Inc.; BATS Exchange, Inc.) |
d) |
Cboe C2 Exchange, Inc. |
e) |
Cboe EDGA Exchange, Inc. (ehemals Bats EDGA Exchange, Inc.; EDGA Exchange, Inc.) |
f) |
Cboe EDGX Exchange, Inc. (ehemals Bats EDGX Exchange, Inc.; EDGX Exchange, Inc.) |
g) |
Cboe Exchange, Inc. |
h) |
Chicago Stock Exchange, Inc. |
i) |
The Investors Exchange LLC |
j) |
Miami International Securities Exchange |
k) |
MIAX PEARL, LLC |
l) |
Nasdaq BX, Inc. (ehemals NASDAQ OMX BX, Inc.; Boston Stock Exchange) |
m) |
Nasdaq GEMX, LLC (ehemals ISE Gemini) |
n) |
Nasdaq ISE, LLC (ehemals International Securities Exchange, LLC) |
o) |
Nasdaq MRX, LLC (ehemals ISE Mercury) |
p) |
Nasdaq PHLX LLC (ehemals NASDAQ OMX PHLX, LLC; Philadelphia Stock Exchange) |
q) |
The Nasdaq Stock Market |
r) |
New York Stock Exchange LLC |
s) |
NYSE Arca, Inc. |
t) |
NYSE MKT LLC (ehemals NYSE AMEX and the American Stock Exchange) |
u) |
NYSE National, Inc. (ehemals National Stock Exchange, Inc.) |
Alternative Handelssysteme, die bei der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde eingetragen wurden und als geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gleichwertig gelten:
a) |
Aqua Securities L.P. |
b) |
ATS-1 |
c) |
ATS-4 |
d) |
ATS-6 |
e) |
Barclays ATS |
f) |
Barclays DirectEx |
g) |
BIDS Trading, L.P. |
h) |
CIOI |
i) |
CitiBLOC |
j) |
CITICROSS |
k) |
CODA Markets, Inc |
l) |
Credit Suisse Securities (USA) LLC |
m) |
Deutsche Bank Securities, Inc |
n) |
eBX LLC |
o) |
Instinct X |
p) |
Instinet Continuous Block Crossing System (CBX) |
q) |
Instinet, LLC (Instinet Crossing, Instinet BLX) |
r) |
Instinet, LLC (BlockCross) |
s) |
JPB-X |
t) |
J.P. Morgan ATS („JPM-X“) |
u) |
JSVC LLC |
v) |
LiquidNet H2O ATS |
w) |
Liquidnet Negotiation ATS |
x) |
Luminex Trading & Analytics LLC |
y) |
National Financial Services, LLC |
z) |
POSIT |
aa) |
SIGMA X2 |
bb) |
Spot Quote LLC |
cc) |
Spread Zero LLC |
dd) |
UBS ATS |
ee) |
Ustocktrade |
ff) |
Virtu MatchIt |
gg) |
XE |