ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 329

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
13. Dezember 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2293 der Kommission vom 3. August 2017 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung von Brettsperrholzprodukten, für die die harmonisierte Norm EN 16351 gilt, und von Furnierschichtholzprodukten, für die die harmonisierte Norm EN 14374 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2294 der Kommission vom 28. August 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 durch Präzisierung der Begriffsbestimmung des systematischen Internalisierers für die Zwecke der Richtlinie 2014/65/EU ( 1 )

4

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EU) 2017/2296 der Kommission vom 4. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Leng in den Unionsgewässern des Gebiets IV für Schiffe unter der Flagge Dänemarks

20

 

*

Verordnung (EU) 2017/2297 der Kommission vom 4. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Kaisergranat in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe für Schiffe unter der Flagge Belgiens

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2298 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ( 1 )

26

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2299 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine, Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (abgesetzt und für die Mast), Masthühner, Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, zur Zulassung dieses Futtermittelzusatzstoffs für die Verwendung in Tränkwasser sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2036/2005, (EG) Nr. 1200/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2013 (Zulassungsinhaber: Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS) ( 1 )

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2300 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Kambodscha versandte Einfuhren von Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

39

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/2301 des Rates vom 4. Dezember 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertreten ist

45

 

*

Beschluss (GASP) 2017/2302 des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Hinblick auf die Unterstützung von Sanierungsmaßnahmen in der ehemaligen Lagerstätte für chemische Waffen in Libyen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

49

 

*

Beschluss (GASP) 2017/2303 des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

55

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2304 der Kommission vom 12. Dezember 2017 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in den Niederlanden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8719)  ( 1 )

61

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

13.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2293 DER KOMMISSION

vom 3. August 2017

über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung von Brettsperrholzprodukten, für die die harmonisierte Norm EN 16351 gilt, und von Furnierschichtholzprodukten, für die die harmonisierte Norm EN 14374 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission (2) wurde ein System zur Klassifizierung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihr Brandverhalten angenommen. Bei Brettsperrholzprodukten und Furnierschichtholzprodukten handelt es sich um Bauprodukte, für die die Delegierte Verordnung gilt.

(2)

Prüfungen haben gezeigt, dass Brettsperrholzprodukte, für die die harmonisierte Norm EN 16351 gilt, und Furnierschichtholzprodukte, für die die harmonisierte Norm EN 14374 gilt, beim Brandverhalten eine stabile und berechenbare Leistung aufweisen, wenn sie bestimmte Bedingungen in Bezug auf die Form des Produkts sowie seinen Einbau, die durchschnittliche Dichte und die Dicke des Produkts erfüllen.

(3)

Bei Erfüllung dieser Bedingungen sollten Brettsperrholzprodukte, für die die harmonisierte Norm EN 16351 gilt, und Furnierschichtholzprodukte, für die die harmonisierte Norm EN 14374 gilt, daher ohne weitere Prüfung als mit einer bestimmten durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 eingeführten Brandverhaltensklasse übereinstimmend gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Brettsperrholzprodukte, für die die harmonisierte Norm EN 16351 gilt, und Furnierschichtholzprodukte, für die die harmonisierte Norm EN 14374 gilt, die die Bedingungen im Anhang erfüllen, gelten ohne weitere Prüfung als mit den im Anhang aufgeführten Brandverhaltensklassen übereinstimmend.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 4).


ANHANG

Tabelle 1

Brandverhaltensklassen für Brettsperrholzprodukte und Furnierschichtholzprodukte für Wände und Decken

Produkt (1)

Produktbeschreibung

Durchschnittliche Mindestdichte (2) (kg/m3)

Mindestgesamtdicke (mm)

Klasse (3)

Brettsperrholzprodukte, für die die harmonisierte Norm EN 16351 gilt

Mindest-Schichtdicke von 18 mm

350

54

D-s2, d0 (4)

Furnierschichtholzprodukte, für die die harmonisierte Norm EN 14374 gilt

Mindest-Furnierdicke von 3 mm

400

18

D-s2, d0 (4)


Tabelle 2

Brandverhaltensklassen für Brettsperrholzprodukte und Furnierschichtholzprodukte für Bodenbeläge

Produkt (5)

Produktbeschreibung

Durchschnittliche Mindestdichte (6) (kg/m3)

Mindestgesamtdicke (mm)

Klasse für Bodenbeläge (7)

Brettsperrholzprodukte, für die die harmonisierte Norm EN 16351 gilt

Mindest-Schichtdicke von 18 mm und Deckschicht aus Kiefernholz

430

54

DFL-s1 (8)

Brettsperrholzprodukte, für die die harmonisierte Norm EN 16351 gilt

Mindest-Schichtdicke von 18 mm und Deckschicht aus Fichtenholz

400

54

DFL-s1 (8)

Furnierschichtholzprodukte, für die die harmonisierte Norm EN 14374 gilt

mit einer Mindest-Furnierdicke von 3 mm und Deckschicht aus Kiefernholz

480

15

DFL-s1 (8)

Furnierschichtholzprodukte, für die die harmonisierte Norm EN 14374 gilt

mit einer Mindest-Furnierdicke von 3 mm und Deckschicht aus Kiefernholz

430

20

DFL-s1 (8)

Furnierschichtholzprodukte, für die die harmonisierte Norm EN 14374 gilt

mit einer Mindest-Furnierdicke von 3 mm und Deckschicht aus Fichtenholz

400

15

DFL-s1 (8)


(1)  Gilt für alle Sorten und Klebstoffe, die unter die Produktnormen fallen.

(2)  Behandelt gemäß Norm EN 13238.

(3)  Klasse gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364.

(4)  Klasse gilt für jedes Substrat oder jeden dahinterliegenden Luftspalt.

(5)  Gilt auch für Treppenstufen.

(6)  Behandelt gemäß Norm EN 13238.

(7)  Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364.

(8)  Klasse gilt für jedes Substrat oder jeden dahinterliegenden Luftspalt.


13.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2294 DER KOMMISSION

vom 28. August 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 durch Präzisierung der Begriffsbestimmung des systematischen Internalisierers für die Zwecke der Richtlinie 2014/65/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung des Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um in der Union auch weiterhin die objektive und wirksame Anwendung der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU enthaltenen Begriffsbestimmung des systematischen Internalisierers zu gewährleisten, sollten weitere Präzisierungen vorgenommen werden, die den neuesten technologischen Entwicklungen an den Wertpapiermärkten bei Zusammenführungssystemen, an denen sich Wertpapierfirmen beteiligen können, Rechnung tragen.

(2)

Durch technologische Entwicklungen an den Wertpapiermärkten sind elektronische Kommunikationsnetze entstanden, die eine Verbindung zwischen mehreren Wertpapierfirmen, die unter der Bezeichnung „systematischer Internalisierer“ tätig werden wollen, und anderen Liquiditätsgebern, die hochfrequente algorithmische Handelstechniken einsetzen, ermöglichen. Diese Entwicklungen gefährden die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (2) vorgesehene klare Trennung zwischen bilateralem Handel für eigene Rechnung bei Ausführung von Kundenaufträgen und multilateralem Handel. Angesichts dieser Technologie- und Marktentwicklungen sollte daher festgelegt werden, dass ein systematischer Internalisierer nicht regelmäßig durch Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge oder andere Arten de facto risikoloser Back-to-Back-Geschäfte mit einem bestimmten Finanzinstrument außerhalb eines Handelsplatzes intern oder extern Aufträge zusammenführen darf.

(3)

Soweit beim zentralisierten Risikomanagement innerhalb einer Gruppe die einer Wertpapierfirma aus Geschäften mit Dritten erwachsenden Risiken in der Regel auf ein Unternehmen derselben Gruppe übertragen werden, das selbst keine Kurse mitteilen oder andere Angaben zu Handelsinteressen bereitstellen oder derartige Geschäfte ablehnen oder ändern kann, sollten derartige Übertragungen noch als Handel für eigene Rechnung betrachtet werden, wenn sie einzig und allein der Zentralisierung des Risikomanagements der Gruppe dienen.

(4)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte der Wortlaut betreffend den Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit dem Wortlaut betreffend den Geltungsbeginn der Richtlinie 2014/65/EU in Einklang gebracht werden.

(5)

Um reibungslos funktionierende Finanzmärkte zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung schnellstmöglich in Kraft treten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 wird wie folgt geändert:

(1)

Folgender Artikel 16a wird eingefügt:

„Artikel 16a

Beteiligung an Zusammenführungssystemen

Nicht als Handel für eigene Rechnung zu betrachten ist es für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU, wenn eine Wertpapierfirma sich mit dem Ziel oder der Folge, dass sie außerhalb eines Handelsplatzes de facto risikolose Back-to-Back-Geschäfte mit einem Finanzinstrument tätigt, an Zusammenführungssystemen beteiligt, die sie mit nicht der eigenen Gruppe angehörenden Unternehmen eingerichtet hat.“

(2)

Artikel 91 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).


13.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2295 DER KOMMISSION

vom 4. September 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 443 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 443 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden „EBA“) am 27. Juni 2014 Leitlinien zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte (im Folgenden „EBA-Offenlegungsleitlinien“ (2)) herausgegeben. Artikel 443 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht vor, dass die EBA zur Präzisierung der Offenlegung des Bilanzwerts jeder Risikopositionsklasse, aufgeschlüsselt nach der Bonität der Vermögenswerte, und des gesamten unbelasteten Bilanzwerts unter Berücksichtigung der Empfehlung ESRB 2012/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 über die Finanzierung von Kreditinstituten (im Folgenden „Empfehlung ESRB 2012/2“) (3) und sofern sie in ihrem Bericht die Auffassung vertritt, dass eine derartige zusätzliche Offenlegung verlässliche und aussagekräftige Informationen liefert, Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeitet. Der Bericht der EBA über die Belastung von Vermögenswerten (4) führte zu der Schlussfolgerung, dass die Offenlegung der Vermögenswertbelastung in der Union unerlässlich ist, da sie den Marktteilnehmern die Möglichkeit gibt, die Liquiditäts- und Solvabilitätsprofile der Institute besser zu verstehen und zu analysieren und über die Mitgliedstaten hinweg einen klaren und konsistenten Vergleich dieser Profile anzustellen. Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen hat die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausgearbeitet, die für die Offenlegung der Vermögenswertbelastung einen gänzlich harmonisierten Ansatz sicherstellen sollen.

(2)

Die EBA-Offenlegungsleitlinien betreffen sowohl belastete als auch unbelastete Vermögenswerte. Grund dafür ist, dass nach Artikel 443 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Empfehlung ESRB/2012/2 und insbesondere die Empfehlung D — Markttransparenz bezüglich der Belastung von Vermögenswerten — (im Folgenden „Empfehlung D“) zu berücksichtigen ist. In Empfehlung D Nummer 1 Buchstabe a wird die Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte empfohlen. Artikel 443 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht ebenfalls vor, dass die Empfehlung ESRB/2012/2 bei der Ausarbeitung der in diesem Absatz genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus müssen sich solche Standards auch auf belastete Vermögenswerte beziehen, damit sichergestellt ist, dass die Offenlegung verlässliche und aussagekräftige Informationen liefert. Aus diesem Grund sollten sowohl belastete als auch unbelastete Vermögenswerte offengelegt werden.

(3)

Der EBA wurde in der Empfehlung D angeraten, bei der Ausarbeitung ihrer Offenlegungsleitlinien sicherzustellen, dass Höhe und Entwicklung der für Zentralbanken reservierten Vermögenswerte sowie der Betrag der von Zentralbanken gewährten Liquiditätshilfen nicht abgeleitet werden können. Dieser Rat wurde auch bei der vorliegenden Verordnung beherzigt.

(4)

Belastete Vermögenswerte oder entgegengenommene Sicherheiten und andere außerbilanzielle Posten können zu Finanzierungszwecken verpfändet werden. Damit die Marktteilnehmer die Liquiditäts- und Solvabilitätsprofile der Institute besser verstehen und analysieren und sich über die Verfügbarkeit von Vermögenswerten zu Finanzierungszwecken informieren können, sollten die Institute die Belastung sämtlicher bilanzwirksamer Vermögenswerte und die Belastung aller außerbilanziellen Posten getrennt offenlegen. Die Offenlegung sollte sich auf alle entgegengenommenen Sicherheiten aus sämtlichen bilanzwirksamen und außerbilanziellen Geschäften unabhängig von deren Laufzeit erstrecken, einschließlich aller Geschäfte mit Zentralbanken. Die als belastete Vermögenswerte offengelegten Vermögenswerte umfassen die Vermögenswerte, die aufgrund sämtlicher Geschäfte mit beliebigen Gegenparteien (einschließlich Zentralbanken) belastet sind, und es ist nicht erforderlich, dieaus Geschäften mit Zentralbanken resultierende Belastung getrennt von der aus Geschäften mit anderen Gegenparteien resultierenden Belastung offenzulegen. Das Recht der Zentralbanken, die Modalitäten für die Offenlegung von Notfallliquiditätshilfen festzulegen, bleibt davon unberührt.

(5)

Um Konsistenz zu gewährleisten und die Vergleichbarkeit und Transparenz zu fördern, sollten sich die Bestimmungen über die Meldebögen für die Offenlegung der Belastung auf die Meldepflichten stützen, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (5) in Sachen Belastung vorgesehen sind. Doch sind gewisse Abweichungen davon erforderlich, um ungewollte Folgen (beispielsweise die Erkennbarkeit von Notfall-Zentralbankrefinanzierungen) zu vermeiden. Insbesondere und unter Berücksichtigung der Empfehlung D sollte die Offenlegung von Informationen über den Betrag der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte auf den Medianen beruhen und nicht auf den zeitpunktbezogenen Werten, wie es Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 vorsieht. Ebenso sollte die Granularität der für bestimmte Werte und Geschäfte offenzulegenden Informationen geringer sein als bei den Meldepflichten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. Da die Belastung von Vermögenswerten in hohem Maße vom Risikoprofil und Geschäftsmodell des jeweiligen Instituts abhängt, sollten die quantitativen Daten durch erklärende Angaben ergänzt werden.

(6)

Die Offenlegungspflichten für belastete und unbelastete Vermögenswerte und insbesondere die Offenlegungspflichten in Bezug auf übertragene Vermögenswerte, verpfändete Vermögenswerte sowie entgegengenommene und gestellte außerbilanzielle Sicherheiten sollten zusätzlich zu allen bestehenden, nach dem maßgeblichen Rechnungslegungsrahmen geltenden Offenlegungspflichten zur Anwendung kommen.

(7)

Um eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Anwendung der in Artikel 443 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten Offenlegungspflichten auf kleinere Institute, die keine wesentliche Vermögenswertbelastung aufweisen, sicherzustellen, sollten von solchen kleineren Instituten keine Informationen über die Qualität der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte verlangt werden. Die Informationen über die Qualität der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte („Aktiva-Qualitätsindikatoren“) beruhen auf den Vermögenswerteigenschaften, die Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität sowie Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (6) zugeschrieben werden. Da Wertpapierfirmen, die keiner Bankengruppe angehören, nicht unter die genannte delegierte Verordnung fallen und die betreffenden Informationen bei Wertpapierfirmen, die Teil einer Bankengruppe sind, auf konsolidierter Basis offengelegt werden, ist es angemessen, auch Wertpapierfirmen von der Pflicht zur Offenlegung von Informationen über die Qualität der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte freizustellen, um unverhältnismäßige Kosten zu vermeiden.

(8)

Da die Informationspflicht in Bezug auf die Aktiva-Qualitätsindikatoren neu ist, sollte der Geltungsbeginn der Bestimmungen über die Offenlegung dieser Indikatoren ein Jahr zurückgestellt werden, damit die Institute die nötigen IT-Systeme entwickeln können.

(9)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat.

(10)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (7) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Offenlegungspflichten für alle Institute

(1)   Die Institute legen den Betrag der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte nach dem für sie maßgeblichen Rechnungslegungsrahmen, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts, in den Spalten C010, C040, C060 und C090 des Meldebogens A in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II offen.

(2)   Die Institute legen Informationen über entgegengenommene Sicherheiten, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts, in den Spalten C010 und C040 des Meldebogens B in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II offen.

(3)   Die Institute legen die mit belasteten Vermögenswerten und entgegengenommenen Sicherheiten verbundenen Verbindlichkeiten gemäß Meldebogen C in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II offen.

(4)   Die Institute legen erklärende Angaben zu den Auswirkungen ihres Geschäftsmodells auf die Höhe ihrer Belastung und die Bedeutung der Belastung in ihrem Geschäftsmodell gemäß Meldebogen D in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II offen.

Artikel 2

Zusätzliche Offenlegungspflichten für bestimmte Institute

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 1 genannten Informationen legen Institute, die die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen, Folgendes offen:

a)

die Aktiva-Qualitätsindikatoren, aufgeschlüsselt nach Art des Vermögenswerts, in den Spalten C030, C050, C080 und C100 gemäß Meldebogen A in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II;

b)

die Aktiva-Qualitätsindikatoren, aufgeschlüsselt nach Art der entgegengenommenen Sicherheiten und begebenen Schuldverschreibungen, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und forderungsunterlegter Wertpapiere, in den Spalten C030 und C060 gemäß Meldebogen B in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II.

(2)   Absatz 1 gilt nur für Kreditinstitute, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

ihre nach Anhang XVII Abschnitt 1.6 Nummer 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 berechneten gesamten Vermögenswerte belaufen sich auf über 30 Mrd. EUR;

b)

die nach Anhang XVII Abschnitt 1.6 Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 berechnete Höhe ihrer Vermögenswertbelastung liegt bei über 15 %.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt ab dem 2. Januar 2019

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Leitlinien zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte (EBA/GL/2014/03).

(3)  ABl. C 119 vom 25.4.2013, S. 1.

(4)  EBA-Bericht über die Belastung von Vermögenswerten vom September 2015.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG I

Meldebögen

Meldebogen A: Belastete und unbelastete Vermögenswerte

Meldebogen A — Belastete und unbelastete Vermögenswerte

 

Buchwert belasteter Vermögenswerte

Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte

Buchwert unbelasteter Vermögenswerte

Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte

 

davon: Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen

 

davon: Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen

 

davon: EHQLA und HQLA

 

davon: EHQLA und HQLA

010

030

040

050

060

080

090

100

010

Vermögenswerte des meldenden Instituts

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

050

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

060

davon: forderungsunterlegte Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

070

davon: von Staaten begeben

 

 

 

 

 

 

 

 

080

davon: von Finanzunternehmen begeben

 

 

 

 

 

 

 

 

090

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

121

davon: …

 

 

 

 

 

 

 

 

Meldebogen B: Entgegengenommene Sicherheiten

Meldebogen B — Entgegengenommene Sicherheiten

 

Beizulegender Zeitwert belasteter entgegengenommener Sicherheiten oder belasteter begebener eigener Schuldverschreibungen

Unbelastet

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener zur Belastung verfügbarer Sicherheiten oder begebener zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

 

davon: Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen

 

davon: EHQLA und HQLA

010

030

040

060

130

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

 

 

 

 

140

Jederzeit kündbare Darlehen

 

 

 

 

150

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

160

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

170

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

180

davon: forderungsunterlegte Wertpapiere

 

 

 

 

190

davon: von Staaten begeben

 

 

 

 

200

davon: von Finanzunternehmen begeben

 

 

 

 

210

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

 

 

 

 

220

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

 

 

 

 

230

Sonstige entgegengenommene Sicherheiten

 

 

 

 

231

davon: …

 

 

 

 

240

Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren

 

 

 

 

241

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere

 

 

 

 

250

SUMME DER VERMÖGENSWERTE, ENTGEGENGENOMMENEN SICHERHEITEN UND BEGEBENEN EIGENEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN

 

 

 

 

Meldebogen C Belastungsquellen

Meldebogen C — Belastungsquellen

 

Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

Belastete Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren

010

030

010

Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten

 

 

011

davon: …

 

 

Meldebogen D: Erklärende Angaben

Meldebogen D — Erklärende Angaben

Angaben darüber, wie sich das Geschäftsmodell auf die Belastung von Vermögenswerten auswirkt und welche Bedeutung die Belastung für das Geschäftsmodell des Instituts hat. Den Nutzern soll damit der Kontext der in den Meldebögen A bis C gelieferten Angaben vermittelt werden.


ANHANG II

Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen

1.

Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind die in den Tabellen 1 bis 7 genannten Posten von den Instituten in gleicher Weise auszuweisen wie die in Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission genannten Posten.

Die unter Nummer 1 genannten Posten sind als Mediane anzugeben. Diese müssen rollierende Quartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate sein und sind durch Interpolation zu ermitteln.

Erfolgen die Angaben auf konsolidierter Basis, ist der maßgebliche Konsolidierungskreis der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierte aufsichtliche Konsolidierungskreis.

Meldebogen A — Belastete und unbelastete Vermögenswerte

Tabelle 1: Hinweise zu den einzelnen Zeilen des Meldebogens A

Zeilen

Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise

010

Vermögenswerte des meldenden Instituts [International Accounting Standard (IAS) 1 Paragraph 9 Buchstabe a, Anwendungsleitlinie (Implementation Guidance, IG) 6]

Summe der in der Bilanz des Instituts erfassten Vermögenswerte ohne eigene Schuldverschreibungen und eigene Eigenkapitalinstrumente, wenn die maßgeblichen Rechnungslegungsstandards deren Ausweis in der Bilanz gestatten. Anzugeben ist in dieser Zeile der Median der in den Zeilen 030, 040 und 120 ausgewiesenen Summen der vier Endquartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate.

030

Eigenkapitalinstrumente

Mediane des in Zeile 030 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Eigenkapitalinstrumente“ (ohne eigene Eigenkapitalinstrumente), wenn die maßgeblichen Rechnungslegungsstandards deren Ausweis in der Bilanz gestatten.

040

Schuldverschreibungen

Mediane des in Zeile 040 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Schuldverschreibungen“ (ohne eigene Schuldverschreibungen), wenn die maßgeblichen Rechnungslegungsstandards deren Ausweis in der Bilanz gestatten.

050

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Mediane des in Zeile 050 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „davon: gedeckte Schuldverschreibungen“.

060

davon: forderungsunterlegte Wertpapiere

Mediane des in Zeile 060 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „davon: forderungsunterlegte Wertpapiere“.

070

davon: von Staaten begeben

Mediane des in Zeile 070 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „davon: von Staaten begeben“.

080

davon: von Finanzunternehmen begeben

Mediane des in Zeile 080 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „davon: von Finanzunternehmen begeben“.

090

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Mediane des in Zeile 090 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben“.

120

Sonstige Vermögenswerte

Median sonstiger, nicht in den o. g. Zeilen ausgewiesener, in der Bilanz des meldenden Instituts erfasster Vermögenswerte, bei denen es sich nicht um eigene Schuldverschreibungen und eigene Eigenkapitalinstrumente handelt, die von nicht nach IFRS bilanzierenden Instituten nicht aus der Bilanz ausgebucht werden dürfen. In einem solchen Fall sind eigene Schuldinstrumente in Zeile 240 des Meldebogens B auszuweisen und eigene Eigenkapitalinstrumente von den Meldungen über Vermögenswertbelastungen auszunehmen.

Unter sonstige Vermögenswerte fallen der Kassenbestand (Bestände an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen in der Landeswährung und in Fremdwährungen), jederzeit kündbare Darlehen [IAS 1 Paragraph 54 Ziffer i] einschließlich der in Zeile 020 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen täglich fälligen Saldoforderungen bei Zentralbanken und anderen Instituten. Ebenfalls unter sonstige Vermögenswerte fallen Darlehen und Kredite (außer jederzeit kündbaren Darlehen) einschließlich der in den Zeilen 100 und 110 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Hypothekendarlehen. Ferner unter sonstige Vermögenswerte fallen können immaterielle Vermögenswerte einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert, latente Steueransprüche, Sachanlagen, derivative Vermögenswerte, umgekehrte Repos und Forderungen aus Aktienleihgeschäften.

Wenn bei zurückbehaltenen forderungsunterlegten Wertpapieren (ABS) und zurückbehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen die zugrunde liegenden Vermögenswerte und Deckungspool-Vermögenswerte jederzeit kündbare Darlehen oder Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen sind, sollten diese ebenfalls in dieser Zeile ausgewiesen werden.

121

davon: …

Sofern dies mit Blick auf die Bedeutung der Vermögenswertbelastung in ihrem Geschäftsmodell relevant ist, können Institute den Median jedes unter „sonstige Vermögenswerte“ aufgeführten Elements in einer gesonderten Zeile („davon“) ausweisen.

Tabelle 2: Hinweise zu den einzelnen Spalten des Meldebogens A

Spalten

Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise

010

Buchwert belasteter Vermögenswerte

Median des Buchwerts der vom Institut gehaltenen Vermögenswerte, die im Sinne von Punkt 1.7 des Anhangs XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 belastet sind. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.

030

davon: Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen

Median des Buchwerts belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität (EHQLA) oder Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität (HQLA) infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission aufgeführten Vermögenswerte, die — wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 — den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

040

Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte

Median des in Spalte 040 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte“.

Bei jeder Risikopositionsklasse ist der auszuweisende beizulegende Zeitwert der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums.

050

davon: Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen

Median des beizulegenden Zeitwerts belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten Vermögenswerte, die — wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 — den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

060

Buchwert unbelasteter Vermögenswerte

Median des in Spalte 060 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Buchwert unbelasteter Vermögenswerte“.

080

davon: EHQLA und HQLA

Median des Buchwerts der unbelasteten EHQLA und HQLA aus der Liste in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

090

Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte

Median des in Spalte 090 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte“.

Bei jeder Risikopositionsklasse ist der auszuweisende beizulegende Zeitwert der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums.

100

davon: EHQLA und HQLA

Median des beizulegenden Zeitwerts der unbelasteten EHQLA und HQLA aus der Liste in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

Meldebogen B — Entgegengenommene Sicherheiten

Tabelle 3: Hinweise zu den einzelnen Zeilen des Meldebogens B

Zeilen

Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise

130

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

Sämtliche Kategorien der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten. In dieser Zeile auszuweisen sind sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei einem Wertpapierleihgeschäft entgegennimmt. Die Summe der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten ist der Median der in den Zeilen 140 bis 160, 220 und 230 ausgewiesenen Summen der vier Endquartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate.

140

Jederzeit kündbare Darlehen

In dieser Zeile auszuweisen ist der Median der vom Institut in Form jederzeit kündbarer Darlehen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 120 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

150

Eigenkapitalinstrumente

Median der vom Institut in Form von Eigenkapitalinstrumenten entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 030 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

160

Schuldverschreibungen

Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 040 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

170

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Median der vom Institut in Form gedeckter Schuldverschreibungen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 050 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

180

davon: forderungsunterlegte Wertpapiere

Median der vom Institut in Form von forderungsunterlegten Wertpapieren entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 060 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

190

davon: von Staaten begeben

Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen, die von Staaten begeben wurden, entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 070 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

200

davon: von Finanzunternehmen begeben

Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen, die von Finanzunternehmen begeben wurden, entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 080 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

210

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen, die von Nichtfinanzunternehmen begeben wurden, entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 090 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

220

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

Median der vom Institut in Form von Darlehen und Krediten außer jederzeit kündbaren Darlehen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 120 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

230

Sonstige entgegengenommene Sicherheiten

Median der vom Institut in Form sonstiger Vermögenswerte entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 120 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

231

davon: …

Sofern dies mit Blick auf die Bedeutung der Vermögenswertbelastung in ihrem Geschäftsmodell relevant ist, können Institute den Median jedes unter „Sonstige Sicherheiten“ aufgeführten Elements in einer gesonderten Zeile („davon“) ausweisen. Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

240

Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren

Median des in Zeile 240 des Meldebogens F 32.02 (AE-COL) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren“.

241

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere

Median des in Zeile 010 des Meldebogens F 32.03 (AE-NPL) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere“. Zur Vermeidung von Doppelzählungen gilt für eigene gedeckte Schuldverschreibungen und vom meldenden Institut begebene zurückbehaltene forderungsunterlegte Wertpapiere folgende Regel:

a)

Sind die betreffenden Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt, ist der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere absichern, in Meldebogen A als belastete Vermögenswerte auszuweisen. Werden eigene gedeckte Schuldverschreibungen und forderungsunterlegte Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt, stellt der neue Geschäftsvorfall, in dessen Rahmen die Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt werden (Zentralbankrefinanzierung oder andere Art der besicherten Refinanzierung), und nicht die ursprüngliche Emission der gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapiere die Finanzierungsquelle dar.

b)

Sind diese Wertpapiere noch nicht als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere absichern, in Meldebogen A als unbelastete Vermögenswerte ausgewiesen.

250

Summe der Vermögenswerte, entgegengenommenen Sicherheiten und begebenen eigenen Schuldverschreibungen

Alle in der Bilanz erfassten Vermögenswerte des Instituts, alle Klassen der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten und der vom Institut begebenen und zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene forderungsunterlegte Wertpapiere handelt.

Anzugeben ist in dieser Zeile der Median der in Zeile 010 von Meldebogen A und in den Zeilen 130 und 240 von Meldebogen B ausgewiesenen Summen der vier Endquartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate.

Tabelle 4: Hinweise zu den einzelnen Spalten des Meldebogens B

Spalten

Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise

010

Beizulegender Zeitwert belasteter entgegengenommener Sicherheiten oder belasteter begebener eigener Schuldverschreibungen

Median des beizulegenden Zeitwerts der entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die im Sinne von Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belastet sind.

Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde (siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts). Bei jeder Sicherheit ist der auszuweisende beizulegende Zeitwert der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums.

030

davon: Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen

Median des beizulegenden Zeitwerts der belasteten entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten entgegengenommenen Sicherheiten oder begebenen und vom Institut gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die — wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 — den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

040

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener zur Belastung verfügbarer Sicherheiten oder begebener zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

Median des beizulegenden Zeitwerts der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, die unbelastet, aber zur Belastung verfügbar sind, weil dem Institut — sofern ihr Eigentümer nicht ausgefallen ist — deren Verkauf oder Weiterverpfändung gestattet ist. Hierunter fällt auch der beizulegende Zeitwert begebener eigener Schuldverschreibungen mit Ausnahme eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die unbelastet, aber zur Belastung verfügbar sind. Bei jeder Sicherheit ist der auszuweisende beizulegende Zeitwert der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums.

060

davon: EHQLA und HQLA

Median des beizulegenden Zeitwerts der unbelasteten entgegengenommenen Sicherheiten oder der unbelasteten, vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um zur Belastung verfügbare eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder Verbriefungspositionen handelt, die für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA aus der Liste in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 infrage kommen und die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

Meldebogen C — Belastungsquellen

Tabelle 5: Hinweise zu den einzelnen Zeilen des Meldebogens C

Zeilen

Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise

010

Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten

Median des in Zeile 010 des Meldebogens F 32.04 (AE-SOU) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten“.

011

davon: …

Sofern dies mit Blick auf die Bedeutung der Vermögenswertbelastung in ihrem Geschäftsmodell relevant ist, können Institute den Median jedes unter „Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten“ aufgeführten Elements in einer gesonderten Zeile („davon“) ausweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Teil der Vermögenswertbelastung mit Verbindlichkeiten verbunden ist, ein anderer aber nicht.

Tabelle 6: Hinweise zu den einzelnen Spalten des Meldebogens C

Spalten

Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise

010

Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

Mediane des in Spalte 010 des Meldebogens F 32.04 (AE-SOU) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere“. Als beizulegender Zeitwert anzugeben ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums.

Verbindlichkeiten ohne verbundene Refinanzierungen, wie Derivate, sind hier ebenfalls einzubeziehen.

030

Belastete Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren

Betrag der Vermögenswerte, entgegengenommenen Sicherheiten und begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren, deren Belastung aus den hier ausgewiesenen verschiedenen Geschäften resultiert.

Um Kohärenz mit den Kriterien der Meldebögen A und B sicherzustellen, sind die in der Bilanz erfassten Vermögenswerte des Instituts als Median ihres Buchwerts auszuweisen, während entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten und begebene, belastete eigene Sicherheiten außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren als Median ihres beizulegenden Zeitwerts auszuweisen sind. Als beizulegender Zeitwert anzugeben ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums.

Belastete Vermögenswerte ohne kongruente Verbindlichkeiten sind hier ebenfalls einzubeziehen.

Meldebogen D — Erklärende Angaben

Tabelle 7: Spezielle Hinweise zu Meldebogen D

Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise

In Meldebogen D sind die unter den Nummern 1 und 2 genannten Angaben zu machen.

1.

Allgemeine erklärende Angaben zur Belastung von Vermögenswerten. Hierzu zählen unter anderem:

a)

eine Erläuterung etwaiger Unterschiede zwischen dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis, der bei den Angaben zur Vermögenswertbelastung zugrunde gelegt wird, und dem Konsolidierungskreis, der bei der Anwendung der in Teil 2 Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten Liquiditätsanforderungen auf konsolidierter Basis herangezogen wird und anhand dessen die (E)HQLA-Einstufungsfähigkeit bestimmt wird;

b)

eine Erläuterung etwaiger Inkongruenzen zwischen den vom Institut nach den maßgeblichen Rechnungslegungsrahmen als Sicherheit hinterlegten und übertragenen Vermögenswerten einerseits und belasteten Vermögenswerten andererseits sowie ein Hinweis auf etwaige Unterschiede bei der Behandlung von Geschäften, wenn beispielsweise davon ausgegangen wird, dass bestimmte Geschäfte die Hinterlegung oder Übertragung von Vermögenswerten, nicht aber deren Belastung nach sich ziehen oder umgekehrt;

c)

der für die Angaben herangezogene Risikopositionswert samt einer Erläuterung, wie der Median der Risikopositionswerte abgeleitet wird.

2.

Erklärende Angaben dazu, wie sich das Geschäftsmodell des Instituts auf die Höhe seiner Belastung auswirkt, und inwiefern die Belastung für das Finanzierungsmodell des Instituts von Belang ist. Hierzu zählen u. a.:

a)

Hauptbelastungsquellen und -arten, wobei gegebenenfalls die Belastungen anzugeben sind, die aus umfangreichen Derivatgeschäften, Wertpapierleihgeschäften, Repos, Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen und Verbriefungen herrühren;

b)

die Struktur der Belastung innerhalb der Unternehmensgruppe und zwar insbesondere, ob die Höhe der Belastung der konsolidierten Gruppe auf bestimmte Unternehmen zurückgeht und ob erhebliche Belastungen zwischen den Unternehmen der Gruppe zu verzeichnen sind;

c)

Angaben zu Überbesicherungen, insbesondere in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen und forderungsunterlegte Wertpapiere, sowie zu den Auswirkungen von Überbesicherungen auf die Höhe der Belastung;

d)

zusätzliche Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu Sicherheiten und zu außerbilanziellen Posten sowie zu den Belastungsquellen — gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei signifikanten Positionen aufgeschlüsselt nach anderen Währungen als der Meldewährung;

e)

eine allgemeine Beschreibung des Anteils, den die in der Spalte 060 „Buchwert unbelasteter Vermögenswerte“ des Meldebogens A von Anhang I aufgeführten Vermögenswerte ausmachen, die das Institut normalerweise nicht als zur Belastung verfügbar einschätzen würde (wie immaterielle Vermögenswerte, einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert, latente Steueransprüche, Sachanlagen, derivative Vermögenswerte, umgekehrte Repos und Forderungen aus Aktienleihe);

f)

bei zurückbehaltenen forderungsunterlegten Wertpapieren und zurückbehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenwerte und der Deckungspool-Vermögenswerte, Angabe, ob diese zugrunde liegenden oder Deckungspool-Vermögenswerte belastet oder unbelastet sind, sowie der Betrag damit zusammenhängender zurückbehaltener forderungsunterlegter Wertpapiere und zurückbehaltener gedeckter Schuldverschreibungen;

g)

soweit dies für die Erläuterung der Auswirkungen des Geschäftsmodells des Instituts auf die Höhe seiner Belastung relevant ist, Angaben zu allen folgenden Punkten (einschließlich quantitativer Angaben, falls relevant):

i)

Art und Betrag der in Zeile 120 des Meldebogens A aufgeführten belasteten und unbelasteten Vermögenswerte, sofern in Zeile 121 des Meldebogens A quantitative Angaben zu liefern sind;

ii)

Betrag und Art der in Zeile 010 des Meldebogens C aufgeführten, nicht mit Verbindlichkeiten verbundenen belasteten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten, sofern in Zeile 011 des Meldebogens C quantitative Angaben zu liefern sind.


13.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/20


VERORDNUNG (EU) 2017/2296 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Leng in den Unionsgewässern des Gebiets IV für Schiffe unter der Flagge Dänemarks

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).


ANHANG

Nr.

20/TQ127

Mitgliedstaat

Dänemark

Bestand

LIN/04-C.

Art

Leng (Molva molva)

Gebiet

Unionsgewässer von IV

Datum der Schließung

10.10.2017


13.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/23


VERORDNUNG (EU) 2017/2297 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Kaisergranat in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).


ANHANG

Nr.

21/TQ127

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

NEP/8ABDE.

Art

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Gebiet

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

Datum der Schließung

10.10.2017


13.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2298 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (im Folgenden die „Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 führt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Sendungen von in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnissen durch. Allerdings kann gemäß Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung in der Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Erzeugnisses in Anhang I vorgesehen werden, dass unter bestimmten Bedingungen die zuständige Behörde am Bestimmungsort diese Kontrollen bzw. Untersuchungen durchführt, wenn die Probenahme am benannten Eingangsort aufgrund der hohen Verderblichkeit des Erzeugnisses oder der Besonderheiten der Verpackung zwangsläufig zu einem ernsten Risiko für die Lebensmittelsicherheit oder einer unannehmbaren Schädigung des Erzeugnisses führen würde. Einträge in Anhang I können eine Reihe von Erzeugnissen umfassen und die Beurteilung der hohen Verderblichkeit der erfassten Erzeugnisse kann sich nach der Aufnahme in Anhang I ändern. Zudem können sich auch die Besonderheiten der Verpackung eines bereits aufgeführten Erzeugnisses ändern. Demzufolge sollte Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 dahin gehend geändert werden, dass die darin genannte Ausnahmeregelung sowohl auf bereits aufgeführte als auch auf neu in Anhang I aufzunehmende Erzeugnisse angewendet werden kann.

(3)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens halbjährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(4)

Die Häufigkeit und Relevanz der jüngsten im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse von Audits in Drittländern, die die Direktion Gesundheits- und Lebensmittelaudits und Analysen der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission durchgeführt hat, sowie die halbjährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(5)

Insbesondere für Sendungen von Paprika (Capsicum spp.) aus Indien und Pakistan deuten die relevanten Informationsquellen auf neue Risiken hin, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen erfordern. Für diese Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden.

(6)

Darüber hinaus sollte der Umfang einiger Einträge in der Liste geändert werden, um neben den derzeit aufgeführten Varianten weitere Varianten der Erzeugnisse aufzunehmen, wenn diese das gleiche Risiko bergen. Deshalb sollten die bestehenden Einträge für Pistazien aus den Vereinigten Staaten und für Paprika (Capsicum spp.) aus Thailand und Vietnam dahin gehend geändert werden, dass sie geröstete Pistazien bzw. gefrorene Paprika umfassen.

(7)

Darüber hinaus sollte die Liste dahin gehend geändert werden, dass die Einträge betreffend getrocknete Weintrauben, die unter den KN-Code 0806 20 fallen, auch getrocknete Weintrauben umfassen, die ohne weitere Behandlung zerkleinert oder zu einer Paste verarbeitet wurden (3).

(8)

Außerdem sollten bei dieser Änderung der Liste die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, bei denen gemäß den verfügbaren Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegt ist und bei denen verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Die Einträge in der Liste betreffend Tafelrauben aus Ägypten und Auberginen/Melanzani aus Thailand sollten daher gestrichen werden.

(9)

Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 kann unter außergewöhnlichen Umständen die Kommission bezüglich eines in Anhang I aufgeführten Erzeugnisses vorschreiben, dass die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß dem GDE an Sendungen dieser Erzeugnisse Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gegebenenfalls im Betrieb des Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers durchführen kann, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c und die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Aufgrund der hohen Verderblichkeit des Erzeugnisses oder der Besonderheiten der Verpackung würde die Probenahme am benannten Eingangsort zwangsläufig zu einem ernsten Risiko für die Lebensmittelsicherheit oder einer unannehmbaren Schädigung des Erzeugnisses führen;

b)

es bestehen entsprechende Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden am benannten Eingangsort und den zuständigen Behörden, die die Warenuntersuchungen durchführen, sodass sichergestellt ist, dass

i)

die Sendung während des gesamten Kontrollzeitraums nicht unzulässig manipuliert werden kann;

ii)

die Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 15 umfassend erfüllt sind.“

2.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

(3)  HS-Erläuterungen der Weltzollorganisation in Bezug auf Kapitel 8 der Nomenklatur im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.


ANHANG

ANHANG I

Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%)

Ananas

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0804 30 00

 

Benin (BJ)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (3)

20

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Bolivien (BO)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis, vigna unguiculata spp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

10

10

Kambodscha (KH)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (4)

50

Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 40 00

20

Kambodscha (KH)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (5)

50

Brassica oleracea

(sonstige genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ‚Chinesischer Brokkoli‘) (6)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0704 90 90

40

China (CN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)

20

Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902

 

China (CN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (7)

10

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Dominikanische Republik (DO)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (8)

20

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis, vigna unguiculata spp. unguiculata)

ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

10

10

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

 

 

Erdbeeren

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0810 10 00

 

Ägypten (EG)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (9)

10

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Ägypten (EG)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (10)

10

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Gambia (GM)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

Haselnüsse, in der Schale

0802 21 00

 

Georgien (GE)

Aflatoxine

20

Haselnüsse, geschält

0802 22 00

(Lebensmittel)

 

Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90 ;

1511 90 11 ;

 

Ghana (GH)

Sudanfarbstoffe (11)

50

ex 1511 90 19 ;

1511 90 99

90

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Indien (IN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (12)

10

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

 

 

Weintrauben, getrocknet (auch zerkleinerte oder zu einer Paste verarbeitete getrocknete Weintrauben, ohne weitere Behandlung)

(Lebensmittel)

0806 20

 

Iran (IR)

Ochratoxin A

5

Erbsen (mit Hülsen)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0708 10 00

40

Kenia (KE)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (13)

5

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Madagaskar (MG)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

Sesamsamen

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

1207 40 90

 

Nigeria (NG)

Salmonellen (14)

50

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pakistan (PK)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)

10

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Senegal (SN)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

Himbeeren

(Lebensmittel — gefroren)

0811 20 31 ;

 

Serbien (RS)

Norovirus

10

ex 0811 20 11 ;

ex 0811 20 19

10

10

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00 ;

ex 1106 30 90 ;

ex 2008 99 99

10

30

50

Sierra Leone (SL)

Aflatoxine

50

Paprika (Gemüsepaprika oder andere Sorten) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 2008 99 99 ;

0904 21 10 ;

79

Sri Lanka (LK)

Aflatoxine

20

ex 0904 21 90 ;

ex 0904 22 00

20

11 ; 19

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Sudan (SD)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

Sesamsamen

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

1207 40 90

 

Sudan (SD)

Salmonellen (14)

50

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Thailand (TH)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (15)

10

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

 

 

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis, vigna unguiculata spp. unguiculata)

ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

10

10

Thailand (TH)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (16)

20

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

 

 

Weintrauben, getrocknet (auch zerkleinerte oder zu einer Paste verarbeitete getrocknete Weintrauben, ohne weitere Behandlung)

(Lebensmittel)

0806 20

 

Türkei (TR)

Ochratoxin A

5

Aprikosen/Marillen, getrocknet

0813 10 00

 

Türkei (TR)

Sulfite (17)

20

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 50 61

(Lebensmittel)

 

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

0805 50 10

 

Türkei (TR)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)

20

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Türkei (TR)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (18)

10

Weinblätter (Traubenblätter)

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99

11 ; 19

Türkei (TR)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (19)

50

Granatäpfel

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

30

Türkei (TR)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (20)

20

Auberginen/Melanzani (Solanum melongena)

0709 30 00 ;

 

Uganda (UG)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)

20

ex 0710 80 95

72

Äthiopische Eierfrucht (Solanum aethiopicum)

ex 0709 99 90 ;

ex 0710 80 95

80

73

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

 

 

Sesamsamen

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

1207 40 90

 

Uganda (UG)

Salmonellen (14)

50

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Vereinigte Staaten (US)

Aflatoxine

10

Pistazien, geschält

0802 52 00

Pistazien, geröstet

ex 2008 19 13 ;

ex 2008 19 93

20

20

(Lebensmittel)

 

 

Aprikosen/Marillen, getrocknet

0813 10 00

 

Usbekistan (UZ)

Sulfite (17)

50

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 50 61

(Lebensmittel)

 

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Vietnam (VN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (21)

50

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 86

20

Minze

ex 1211 90 86

30

Petersilie

ex 0709 99 90

40

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

 

 

Okra

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0709 99 90

20

Vietnam (VN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (21)

50

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Vietnam (VN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (21)

50

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

 

 

Pitahaya (Drachenfrucht)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 20

10

Vietnam (VN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (21)

10


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(2)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) verabschiedeten Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(3)  Rückstände von Ethephon.

(4)  Rückstände von Chlorbufam.

(5)  Rückstände von Phenthoat.

(6)  Gemüsekohl der Gattung Brassica oleracea L. convar. Botrytis (L) Alef var. Italica Plenck, cultivar alboglabra. Auch als ‚Kai-Lan‘, ‚Gai-Lan‘, ‚Gailan‘, ‚Kailan‘, ‚chinesischer Brokkoli‘ und ‚Chinese bare Jielan‘ bekannt.

(7)  Trifluralin-Rückstände.

(8)  Rückstände von Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb).

(9)  Rückstände von Hexaflumuron, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb), Phenthoat und Thiophanat-methyl.

(10)  Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

(11)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudan-Farbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

(12)  Rückstände von Carbofuran.

(13)  Rückstände von Acephat und Diafenthiuron.

(14)  Referenzmethode EN/ISO 6579-1 oder eine Methode, die gemäß der neuesten Fassung der Norm EN/ISO 16140 oder anderen international anerkannten ähnlichen Protokollen anhand dieser Methode validiert wurde.

(15)  Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

(16)  Rückstände von Acephat, Dicrotophos, Prothiofos, Quinalphos und Triforin.

(17)  Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

(18)  Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

(19)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

(20)  Rückstände von Prochloraz.

(21)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.


13.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2299 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2017

zur Zulassung einer Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine, Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (abgesetzt und für die Mast), Masthühner, Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, zur Zulassung dieses Futtermittelzusatzstoffs für die Verwendung in Tränkwasser sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2036/2005, (EG) Nr. 1200/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2013 (Zulassungsinhaber: Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Die Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG mit der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission (3) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und mit der Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission (4) als Futtermittelzusatzstoff für Mastschweine auf unbegrenzte Zeit zugelassen. In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. Diese Zubereitung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2013 der Kommission (5) zur Verwendung in Tränkwasser für Absetzferkel, Mastschweine, Legehennen und Masthühner zugelassen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und Mastschweine sowie gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung auf Zulassung der Verwendung für Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (abgesetzt), Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und für die Verwendung in Tränkwasser gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2016 (6) den Schluss, dass die Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteilige Auswirkung auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass die Verwendung der Zubereitung in Futtermitteln und Tränkwasser die tierzüchterische Leistung von Mastschweinen und Masthühnern verbessern kann. Sie war der Ansicht, dass der Wirkmechanismus des Zusatzstoffs übertragen werden könne und dass die Zubereitung daher auch die tierzüchterische Leistung von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (abgesetzt), Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachungnach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß den Spezifikationen in Anhang I der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Aufgrund der Erteilung einer neuen Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollten die Verordnungen (EG) Nr. 1200/2005, (EG) Nr. 2036/2005 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2013 entsprechend geändert werden.

(7)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die in Anhang I genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 wird der Eintrag E 1712 zu Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M gestrichen.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2036/2005

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 wird der Eintrag E 1712 zu Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M gestrichen.

Artikel 4

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2013

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2013 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 5

Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang I beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 2. Juli 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 2. Januar 2018 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission vom 26. Juli 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der bereits zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen ist (ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 6).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe (ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 13).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung in Tränkwasser für Absetzferkel, Mastschweine, Legehennen und Masthühner (Zulassungsinhaber: Lallemand SAS) (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 1).

(6)  The EFSA Journal 2016; 14(6):4483.


ANHANG I

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

KBE/l Tränkwasser

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4d1712

Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS

Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

 

Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Fest (nicht gecoatet und gecoatet)

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M

Analysemethode  (1)

Auszählung des Wirkstoffs in Futtermittelzusatzstoff, Vormischung, Futtermittel und Wasser: nach dem Ausstrichverfahren (EN 15786:2009).

Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Mastschweine

Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, abgesetzt und zur Mast

Masthühner und Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

1 × 109

5 × 108

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff, die Vormischung und die Mischfuttermittel sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

2.

Bei Verwendung des Zusatzstoffs in Tränkwasser ist für eine gleichmäßige Dispersion des Zusatzstoffs zu sorgen.

3.

Die Verwendung in Futtermitteln, welche die folgenden zugelassenen Kokzidiostatika enthalten, ist erlaubt: Decoquinat, Halofuginon, Diclazuril und Nicarbazin.

4.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

5.

Der Zusatzstoff darf in Tränkwasser verwendet werden.

2.1.2028


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


ANHANG II

ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/l Tränkwasser

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4d1712

Lallemand SAS

Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5 M

Analysemethoden  (1)

Auszählung: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15786:2009)

Identifikation: Mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Ferkel (abgesetzt)

Legehennen

5 × 108

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

2.

Für Ferkel (abgesetzt) bis 35 kg Körpergewicht.

3.

Sicherheitshinweis: Während der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

4.

Der Zusatzstoff ist mit anderen Futtermittelzusatzstoffen oder Einzelfuttermitteln zu mischen, um eine vollständige und gleichmäßige Dispersion im Tränkwasser zu gewährleisten.

27.5.2023


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


13.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2300 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2017

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Kambodscha versandte Einfuhren von Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung“) auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der aus Kambodscha versandten Einfuhren von Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas angemeldet oder nicht.

(2)

Der Antrag wurde am 30. Oktober 2017 von den europäischen Zitronensäureherstellern eingereicht.

B.   WARE

(3)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Zitronensäure (einschließlich tri-Natriumcitrat-Dihydrat), die unter den KN-Codes ex 2918 14 00 (TARIC-Code 2918140090) und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150019) eingereiht wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“).

(4)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorhergehenden Erwägungsgrund, aber mit Versand aus Kambodscha, ob als Ursprungserzeugnis Kambodschas angemeldet oder nicht, wobei die zu untersuchende Ware derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

C.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(5)

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission eingeführten Antidumpingmaßnahmen (2) gegenüber der betroffenen Ware (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

D.   GRÜNDE

(6)

Der Antrag enthält ausreichende Beweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware durch aus Kambodscha versandte Einfuhren der zu untersuchenden Ware umgangen werden.

(7)

Folgende Beweise wurden vorgelegt:

(8)

Dem Antrag zufolge hat sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China und aus Kambodscha in die Union nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung.

(9)

Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint darauf zurückzugehen, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China — nach geringfügiger Be- oder Verarbeitung oder auch ohne jegliche Be- oder Verarbeitung — über Kambodscha in die Union versandt wurde.

(10)

Außerdem enthält der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich unterlaufen wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

(11)

Zudem enthält der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind.

(12)

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben dem Versand über Kambodscha noch weitere Kambodscha involvierende Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

(13)

Im Antrag wird ferner dargelegt, dass eine zollamtliche Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung erforderlich wird, um sicherzustellen, dass der durch die geltenden Antidumpingmaßnahmen gewährleistete wirksame Schutz nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt wird.

E.   VERFAHREN

(14)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a)   Fragebogen

(15)

Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern in Kambodscha, den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in Kambodscha, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden Kambodschas und der Volksrepublik China Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

(16)

Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien auf jeden Fall innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Frist die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.

(17)

Die Behörden Kambodschas und der Volksrepublik China werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(18)

Alle interessierten Parteien werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bzw. von den Maßnahmen

(19)

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung bzw. von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(20)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern der zu untersuchenden Ware in Kambodscha, die nachweislich nicht mit einem Hersteller verbunden (3) sind, der den Maßnahmen unterliegt (4), und die festgestelltermaßen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(21)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   FRISTEN

(22)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

interessierte Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, schriftlich Stellung nehmen und ihre beantworteten Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Hersteller in Kambodscha eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bzw. von den Maßnahmen beantragen können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(23)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(24)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage sonstiger verfügbarer Informationen getroffen werden.

(25)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können sonstige verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden.

(26)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

(27)

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(28)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(29)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verarbeitet.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(30)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

(31)

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen.

(32)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob durch aus Kambodscha in die Union versandte Einfuhren von derzeit unter den KN-Codes ex 2918 14 00 (TARIC-Code 2918140020) und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150013) eingereihter Zitronensäure (einschließlich tri-Natriumcitrat-Dihydrat), ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas angemeldet oder nicht, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, welche von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.

Artikel 3

(1)

Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen und die entsprechenden Fragebogen anfordern.

(2)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Eingang des Fragebogens ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)

Hersteller in Kambodscha, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bzw. von den Maßnahmen beantragen wollen, müssen innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

(4)

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(5)

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden, und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

(6)

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) tragen (6). Die Parteien, die im Laufe dieser Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen. Kann die Partei, die Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen, kann die Kommission die Informationen als nicht vertraulich behandeln.

(7)

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

(8)

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können den oben genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-CITRIC-ACID-DUMPING@ec.europa.eu

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 8).

(3)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(4)  Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung zu den Unternehmen, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(6)  Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ gelten als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.


BESCHLÜSSE

13.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/45


BESCHLUSS (EU) 2017/2301 DES RATES

vom 4. Dezember 2017

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden „AKP“) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) wurde am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet. Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen trat am 1. April 2003 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 100 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ändern und/oder ergänzen.

(3)

Nach Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat dem AKP-EU-Botschafterausschuss Befugnisse übertragen.

(4)

Auf seiner Gemeinsamen Tagung auf Ministerebene am 6. Mai 2017 in Dakar hat der AKP-EU-Ministerrat eine Befugnisübertragung an den AKP-EU-Botschafterausschuss beschlossen, damit vor dem 31. Dezember 2017 ein Beschluss über die Anwendung des Artikels 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gefasst werden kann.

(5)

Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zu vertreten ist.

(6)

Der Beschluss gilt für Anhang II Kapitel 3 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und zielt auf die Verbesserung der Finanzierung der Unterstützung im Falle exogener Schocks —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des AKP-EU-Botschafterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des AKP-EU-Botschafterausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PALO


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2017 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom …

über die Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), insbesondere auf Artikel 100 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 68 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden „AKP“) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) sieht die Einrichtung eines Systems zusätzlicher Unterstützung vor, um die kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks auf die Wirtschaft der AKP-Staaten abzufedern. Die Modalitäten für diesen Unterstützungsmechanismus sind gemäß Absatz 4 des genannten Artikels in Anhang II des AKP-EU Partnerschaftsabkommens festgelegt.

(2)

Der Mechanismus in seiner derzeitigen in Anhang II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegten Form muss angepasst werden, um den Bedürfnissen der Vertragsparteien Rechnung zu tragen und eine flexible und rasche Bereitstellung der Unterstützung zu gewährleisten.

(3)

Nach Artikel 100 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ergänzen und/oder ändern.

(4)

Nach Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat seine Befugnisse dem AKP-EU-Botschafterausschuss übertragen.

(5)

Nach Artikel 16 Absatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens führt der AKP-EU-Botschafterausschuss die ihm vom Rat erteilten Aufträge aus.

(6)

Auf seiner Tagung vom 5. Mai 2017 hat der AKP-EU-Ministerrat den AKP-EU-Botschafterausschuss damit beauftragt, einen Beschluss über die Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens über exogene Schocks und zur Änderung von Anhang II Kapitel 3 zu fassen.

(7)

Ein Beschluss über die Anwendung des Artikels 68 des AKP-EU Partnerschaftsabkommens sollte angenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Unterstützung für AKP-Länder im Falle durch exogene Schocks verursachter gesamtwirtschaftlicher Instabilität im Sinne des Artikels 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens AKP-EU unterliegt den Bestimmungen dieses Beschlusses.

Artikel 2

(1)   Zusätzliche finanzielle Unterstützung kann aus der Reserve des 11. Europäischen Entwicklungsfonds für unvorhergesehenen Bedarf bereitgestellt werden, um die kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks, einschließlich der Auswirkungen auf die Ausfuhrerlöse, abzufedern und die sozioökonomischen Reformen und Politiken zu sichern, die durch den Rückgang der Einnahmen gefährdet sind.

(2)   Zu diesem Zweck richten die von exogenen Schocks betroffenen AKP-Länder einen Antrag auf finanzielle Unterstützung an die Europäische Kommission, der im Einzelfall und nach einem bedarfsorientierten Konzept im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit gemäß dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen geprüft wird.

(3)   Die Unterstützung wird mit Verfahren verwaltet und durchgeführt, die ein rasches, flexibles und effizientes Handeln ermöglichen. Die Europäische Kommission wird in regelmäßigen Abständen dem AKP-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung Bericht erstatten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien des Abkommens, die Europäische Kommission und das AKP-Sekretariat werden über die praktischen Modalitäten für die Anwendung des Artikels 68 unterrichtet.

Artikel 4

Anhang II Kapitel 3 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Beschluss angewandt.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den AKP-EU-Botschafterausschuss

Der Präsident


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.


13.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/49


BESCHLUSS (GASP) 2017/2302 DES RATES

vom 12. Dezember 2017

zur Unterstützung der Tätigkeiten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Hinblick auf die Unterstützung von Sanierungsmaßnahmen in der ehemaligen Lagerstätte für chemische Waffen in Libyen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Exekutivrat der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) hat am 20. Juli 2016 den Beschluss EC-M-52/DEC.1 über die Vernichtung von Libyens verbleibenden chemischen Waffen angenommen und den Generaldirektor der OVCW ersucht, Libyen bei der Ausarbeitung eines modifizierten Plans zur Vernichtung der chemischen Waffen Libyens der Kategorie 2 zu unterstützen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 22. Juli 2016 die Resolution 2298 angenommen und darin den Beschluss EC-M-52/DEC.1 begrüßt und gebilligt und den Generaldirektor der OVCW ersucht, dem Sicherheitsrat regelmäßig Bericht zu erstatten, bis die Vernichtung abgeschlossen und verifiziert wurde.

(3)

Der Exekutivrat der OVCW hat am 27. Juli 2016 den Beschluss EC-M-52/DEC.2 über die detaillierten Anforderungen für die Vernichtung von Libyens verbleibenden chemischen Waffen der Kategorie 2 angenommen.

(4)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, in der die maßgeblichen Rollen hervorgehoben werden, die dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) und der OVCW bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommen.

(5)

Die Union setzt die Strategie zielstrebig um und führt die in ihrem Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen wie etwa der OVCW zu unterstützen.

(6)

Am 1. August 2016 hat der Generaldirektor der OVCW einen Vermerk herausgegeben, in dem er zu freiwilligen Beiträgen zum neuen Treuhandfonds für die Unterstützung Libyens aufgerufen hat (S/1400/2016).

(7)

Am 29. September 2017 hat die OVCW die Europäische Union ersucht, rechtzeitig in Erwägung zu ziehen, die Sanierungsmaßnahmen in den Vernichtungs- und Lagerstätten Libyens mit Finanzmitteln zu unterstützen.

(8)

Die Union unterstützt entschieden und konsequent die OVCW bei der Erfüllung ihres Mandats. Die Union hat in der Erklärung der EU vom 7. April 2017 bekundet, dass sie die Anstrengungen und die Arbeit der OVCW weiter unterstützen wird.

(9)

Mit der fachlich-technischen Durchführung dieses Beschlusses sollte die OVCW betraut werden. Die von der Union unterstützten Projekte können nur durch freiwillige Beiträge zum Technischen Sekretariat der OVCW finanziert werden. Die von der Union bereitzustellenden Beiträge werden maßgeblich dazu beitragen, dass die OVCW weiterhin die Aufgaben gemäß den einschlägigen Beschlüssen des Exekutivrates der OVCW erfüllen kann.

(10)

Mit der Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwendung des finanziellen Beitrags der Europäischen Union sollte die Kommission beauftragt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union unterstützt die OVCW bei der vollständigen Vernichtung von Libyens Beständen chemischer Waffen entsprechend den im CWÜ festgelegten Verifikationsmaßnahmen.

(2)   Mit dem im Rahmen dieses Beschlusses des Rates unterstützten Projekt wird zu den Kosten im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen der OVCW in der ehemaligen Lagerstätte für chemische Waffen Ruwagha in Libyen beigetragen.

Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten obliegt der OVCW. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters war. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit der OVCW.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 3 035 590,80 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit der OVCW. In der Finanzierungsvereinbarung ist festzuhalten, dass die OVCW zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich darum, die in Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarungen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, von der OVCW erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für eine Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission stellt dem Rat Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts bereit.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Seine Geltungsdauer endet 20 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und der OVCW oder sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls bis zu diesem Tag keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. MIKSER


ANHANG

1.   Hintergrund

Libyen hat im Februar 2014 die Vernichtung chemischer Waffen der Kategorie 1 in der Anlage in Ruwagha, Provinz Al Jufra, abgeschlossen. Im Zuge der Vernichtung wurden 24 Transportcontainer mit toxischen Abfällen und drei Container mit Solelösungen gefüllt. Im Jahr 2016 konnte Libyen chemische Waffen der Kategorie 2 (Ausgangsstoffe), die in 45 Zersetzungstanks gelagert waren, in neue Tankcontainer der Internationalen Organisation für Normung (ISO) umfüllen. Nach einem Beschluss des Exekutivrates der OVCW (EC-M-52/DEC.2 vom 27. Juli 2016) wurden die neuen ISO-Tankcontainer in den Hafen von Misrata verbracht, wo sie zur Entsorgung in einer Spezialanlage nach Deutschland verschifft wurden. Während des Umfüllens kam es in einem der Tanks zu einer exothermischen Reaktion. Aufgrund der unbekannten Art und der hohen Viskosität der im Tank verbliebenen Rückstände konnten die deutschen Behörden der Annahme des Tanks zu seiner Vernichtung nicht zustimmen. Die 45 geleerten ursprünglichen Tanks werden nach wie vor in der Anlage in Ruwagha gelagert. Die Tanks befinden sich in unterschiedlich fortgeschrittenem Zustand der Verrottung und viele der Tanks enthalten noch Rückstände der Chemikalien, die an der Tankhülle anhaften oder nicht vollständig abgepumpt werden konnten. Darüber hinaus werden etwa 350 Tonnen an Reststoffen aus der Hydrolyse von HD (destilliertes Senfgas) ebenfalls in der Anlage in Ruwagha gelagert. Es wird davon ausgegangen, dass viele der Container mit Reaktionsmasse, die stark säurehaltige und gefährliche, nicht stabilisierte Chemikalien enthält, gefüllt wurden. Mehrere der Container sind undicht und korrodiert und müssen im Hinblick auf die sachgerechte Entsorgung einer weiteren Behandlung unterzogen werden.

Der Exekutivrat der OVCW hat das Technische Sekretariat der OVCW im Bericht der 83Tagung vom 11. November 2016 ersucht, Proben zu nehmen, sobald es die Sicherheitslage in Libyen zulässt, was bisher indes nicht der Fall war. Eine Probenuntersuchung des Gebiets konnte mit Hilfe einer Videodirektübertragung an die Sicherheitslage angepasst werden.

Der Exekutivrat der OVCW hat in seinem Beschluss EC-M-53/DEC.1 vom 26. August 2016 unter Nummer 2 die freiwilligen Finanzbeiträge und Zusagen einer Reihe von Staaten zur Unterstützung der Vernichtungsmaßnahmen begrüßt und gewürdigt, dass die Europäische Union vorbehaltlich der Billigung innerhalb der Union dem Technischen Sekretariat mitgeteilt hat, dass sie beabsichtigt, Finanzmittel für die Vernichtung der verbliebenen geleerten Tanks und für die Umweltsanierung in Ruwagha bereitzustellen. Durch das Handeln der Union in dieser aktuellen Frage wird es Libyen ermöglicht, die früheren Chemiewaffenprogramme auf umweltverträgliche Weise vollständig hinter sich zu lassen, und wird somit der Beitrag herausgestellt, den die Union in der Region sowohl mit kurzfristiger als auch mit langfristiger Wirkung leistet.

2.   Gesamtziele

Gesamtziel der Maßnahme ist ein Beitrag zur Beseitigung und vollständigen Vernichtung der Bestände chemischer Waffen in Libyen.

Die Einzelziele lauten wie folgt:

vollständige Durchführung der umfassenden Sanierungsmaßnahmen in der ehemaligen Lagerstätte für chemische Waffen in Ruwagha (Provinz Al Jufra) auf umweltverträgliche Weise entsprechend den im Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) festgelegten Verifikationsmaßnahmen;

Stärkung der Kapazität der libyschen nationalen Behörde, die gemäß Artikel VII Absatz 4 CWÜ benannt wurde, und der an der Vernichtung, Dekontaminierung und Entsorgung chemischer Stoffe in Libyen Beteiligten;

Schulung der daran Beteiligten im Hinblick auf die Sammlung, Registrierung und Verbringung von Bodenproben im Tankareal in Ruwagha und in der Umgebung dieses Areals nach OVCW-Standards unter Nutzung von Videodirektübertragungen und versiegelten OVCW-Kameras gemäß dem Bericht der 83. Tagung des Exekutivrates.

3.   Beschreibung der Tätigkeiten

Das Technische Sekretariat der OVCW wird der libyschen nationalen Behörde, die die Endverantwortung für die vollständige Durchführung der Sanierungsmaßnahmen trägt, Unterstützung leisten.

Das Technische Sekretariat der OVCW wird eine Beitragsvereinbarung mit dem Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (UNOPS) schließen, damit für die Projektdurchführung ein libysches Fachunternehmen beauftragt wird und Entgelt erhält. Die OVCW wird in Partnerschaft mit der libyschen nationalen Behörde die Arbeiten beaufsichtigen und validieren.

Tätigkeit 1: Koordinierungssitzungen zwischen dem Technischen Sekretariat der OVCW, der libyschen nationalen Behörde, Beratern und Experten sowie technische Besuche

Folgende Tätigkeiten sind geplant:

Sitzungen für technische Konsultationen zwischen dem Technischen Sekretariat der OVCW, Vertretern Libyens und dem technischen Projektberater der libyschen nationalen Behörde. Aufgrund der Sicherheitsbeschränkungen werden die Sitzungen in Tunesien stattfinden.

Besuche von Vertretern des UNOPS und Libyens bei Fertigungs-, Transport- sowie Vertriebs- und Dienstleistungsunternehmen.

Zeitplanung: gesamte Dauer des Projekts.

Tätigkeit 2: Vergabe von Dienstleistungen

Folgende Tätigkeiten sind geplant:

Rekrutierung eines technischen Beraters für die libysche nationale Behörde;

Beauftragung eines Ingenieurunternehmens für die Konzeption eines Verdunstungsbeckens;

Beauftragung von Ortspersonal für Sanierungstätigkeiten;

Kommunikationsausrüstung zur Unterstützung der Videodirektübertragung für die Probennahmen.

Zeitplanung: Monat 1 bis Monat 6 des Projekts.

Tätigkeit 3: Technische Schulung und Schulung für Probennahmen für die libysche nationale Behörde

Folgende Tätigkeiten sind geplant:

Schulung von Vertretern Libyens durch Inspektorenschulungsteams der OVCW zu den Themen Sammeln und Versiegeln von Proben und Aufbewahrungskette bei Proben;

Schulung – in Tunis – von Vertretern Libyens zu Kameraaufnahmen und Videodirektübertragungen und deren Bereitstellung. Eine Schulung vor Ort kann nicht durchgeführt werden, da die Abteilung für Sicherheit und Gefahrenabwehr der Vereinten Nationen (UNDSS) keine Unterstützung leistet und die Versicherungskosten für vertraglich beauftragte Personen in einem Gefahrengebiet sehr hoch sind.

Durchführung von Probennahmen durch die geschulten Vertreter Libyens.

Zeitplanung: Monat 1 bis Monat 3 des Projekts.

Tätigkeit 4: Anmietung und Beschaffung von Ausrüstung und Material, einschließlich Kosten für Ersatz, Wartung und Reparatur

Anmieten und Beschaffung von Ausrüstung zur Unterstützung des Baus der Verdunstungsbecken. Es wird nach Kräften versucht, möglichst viel Ausrüstung anzumieten, anstatt daran das Eigentum zu übernehmen; einige Ausrüstung wird indes als kontaminiert gelten und nicht rückgabefähig sein. Eigentum an dieser Ausrüstung wird daher nach Abschluss des Projektes der libyschen nationalen Behörde übertragen, die im Besitz der Ausrüstung bleiben. Chemikalien für den Neutralisierungsprozess sowie Rohre und Schläuche werden zu den Verbrauchsmaterialien des Projektes zählen. Jede Ausrüstung für die größeren Bautätigkeiten, z. B. Kräne, Bulldozer und Gabelstapler, wird angemietet.

Die Beschaffung und Anmietung von Ausrüstung und Material von libyschen Unternehmen wird durch das UNOPS durchgeführt. Einige Güter können jedoch je nach Zweckmäßigkeit und Kosten von der OVCW beschafft werden.

Zeitplanung: gesamte Dauer des Projektes – immer wenn Ausrüstung und Dienstleistungen benötigt werden.

Tätigkeit 5: Beschaffung von Schutzausrüstung und Detektionssystemen sowie medizinische Versorgung und Unterstützung

Personenschutzausrüstung (PPE) ist für den Einsatz im Zusammenhang mit gefährlichen Chemikalien vorgeschrieben. Es ist zu erwarten, dass die gesamte Personenschutzausrüstung (PPE) kontaminiert wird und im Land vernichtet werden muss. Unbenutzte Ausrüstung geht in das Eigentum der libyschen nationalen Behörde zum Chemiewaffenübereinkommen über.

Die Beschaffung der Ausrüstung und des Materials wird zwischen OVCW und UNOPS im Detail festgelegt.

Zeitplanung: gesamte Dauer des Projekts.

Tätigkeit 6: Projektdurchführung

Das Technische Sekretariat der OVCW wird die Aufsicht über die Programmverwaltung haben; dazu gehören die Festlegung von Zwischenzielen, interne Überprüfungen, die Aufsicht über Vertragsvereinbarungen und die Finanzverwaltung. Das UNOPS wird keine Finanzmittel für libysche Unternehmen freigeben, solange die libysche nationale Behörde dem OVCW-Programmverwalter nicht schriftlich bestätigt hat, dass die Arbeit zu ihrer Zufriedenheit ausgeführt wurde. Zu den zu erwartenden Tätigkeiten gehört Folgendes:

Beschaffung externer Dienstleistungen oder eine besondere Dienstleistungsvereinbarung für technische Unterstützung bei der Durchführung des Projekts;

Zahlung der Verwaltungskosten für Beschaffung und Dienstleistungsbeauftragung durch das Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste.

Zeitplanung: gesamte Dauer des Projekts.

4.   Indikativer Aktionsplan

Die im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführenden Tätigkeiten werden aus einer Vorbereitungsphase und im Anschluss daran aus drei operativen Phasen bestehen.

Vorbereitungsphase:

Ein Fachunternehmen wird damit beauftragt, für die libysche nationale Behörde Schulungen zu Probennahmen durchzuführen und während der Dauer des Projekts entsprechende technische Beratung und Unterstützung zu leisten. Zwischen der OVCW und dem UNOPS wird eine Beitragsvereinbarung geschlossen, die sich auf die Beauftragung örtlicher Unternehmen für die Konzeption eines Verdunstungsbeckens, die Bereitstellung medizinischer Soforthilfe, die Beschaffung und das Anmieten der erforderlichen Güter und die Durchführung der Sanierungsarbeiten erstreckt.

Phase 1:

Dem Boden um die undichten Container herum werden mit Echtzeit-Videoüberwachung Proben entnommen. Dazu gehört eine Direktübertragung zum Operationszentrum der OVCW-Inspektoren zwecks Überwachung der Entnahme und des Verpackens der Proben. Die Container, die vor der Verschiffung der Chemikalien entleert wurden, werden mit Dekontaminanten und Wasser gespült; die leeren Container werden sodann zur Vernichtung zu einer Schmelzerei verbracht. Das für das Spülen verwendete Wasser wird in Containern, die sich bereits vor Ort befinden, gesammelt, bis das Verdunstungsbecken gebaut ist.

Phase 2:

Für die Aufnahme des Materials, das in Phase 1 anfällt, und des zuvor neutralisierten Inhalts von Tank 24 werden zwei Verdunstungsbecken im Hinblick auf die natürliche Verdunstung des Wassers und die Erdlagerung ungefährlicher Salze konzipiert und gebaut. Die Tanks, die für die Neutralisierung des Inhalts der 24 kontaminierten Tanks verwendet werden, werden zur Vernichtung zu einer Schmelzerei verbracht.

Phase 3:

Etwa 350 Tonnen Reststoffe aus der Hydrolyse von HD (destilliertes Senfgas), die derzeit in der Anlage in Ruwagha gelagert sind, werden analysiert und je nach Bedarf behandelt und sodann zur Neutralisierung, Stabilisierung, Verdunstung und Erdlagerung in die Becken gepumpt.

5.   Erwartete Ergebnisse

Es werden folgende Ergebnisse der Maßnahme erwartet:

Vollendung der Beseitigung der chemischen Waffen aus dem Chemiewaffenprogramm Libyens;

Erbringung einer vollständigen Sanierung der ehemaligen Lagerstätte für chemische Waffen in Ruwagha, Libyen, einschließlich der vollständigen Vernichtung der 45 entleerten Container, die zu einer Schmelzerei verbracht werden, und der Stabilisierung und Vernichtung von 350 Tonnen Reststoffe aus der HD-Hydrolyse;

Erbringung technischer Schulung und Schulung für Probennahmen für die libysche nationale Behörde im Sinne des CWÜ;

Vollendung der Probennahmen und der Verbringung des Bodens um die undichten Container herum unter der Leitung der OVCW.

6.   Voraussichtliche Dauer

Die geplante Dauer des Projekts beträgt 20 Monate.

7.   Außenwirkung der Union

Sichtbarkeit der Finanzierung durch die EU bei OVCW-Veranstaltungen oder Sitzungen: Die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union wird in Berichten des Generaldirektors der OVCW und des Exekutivrates über Tätigkeiten in Libyen gewürdigt. Auf allen Projektunterlagen findet sich eine EU-Flagge.

Sichtbarkeit der Finanzierung durch die EU auf Ausrüstung: Die OVCW wird die libysche nationale Behörde ersuchen, auf Ausrüstung, die mit EU-Mitteln beschafft wurde und bei der es sich nicht um Verbrauchsmaterial handelt, eine angemessene Würdigung anzubringen, einschließlich des Logos der EU. Die OVCW wird darüber hinaus das UNOPS ersuchen, entsprechende Bestimmungen anzuwenden, damit die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union sichtbar ist. Wenn eine solche Kennzeichnung die Vorrechte und Befreiungen der OVCW oder die Sicherheit des Personals der Organisation oder der Endbegünstigten gefährden könnte, werden geeignete alternative Vorkehrungen getroffen.

8.   Lenkungsausschuss

Der Lenkungsausschuss für dieses Projekt wird sich aus Vertretern des EAD und der OVCW zusammensetzen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung dieses Beschlusses in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle sechs Monate, wobei er auch elektronische Kommunikationsmittel einsetzt.

9.   Berichterstattung

Die OVCW wird alle sechs Monate einen Verlaufsbericht zum Sachstand vorlegen, um die Fortschritte bei der Erzielung der Projektergebnisse zu überprüfen. Die OVCW wird innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Durchführungszeitraums einen abschließenden Verlaufs- und Finanzbericht vorlegen.


13.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/55


BESCHLUSS (GASP) 2017/2303 DES RATES

vom 12. Dezember 2017

zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Exekutivrat der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) hat auf seiner 33. Tagung (EC-M-33) am 27. September 2013 einen Beschluss über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen („EC-M-33/DEC.1“) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 27. September 2013 die Resolution 2118 (2013) angenommen, in der EC-M-33/DEC.1 gebilligt wurde.

(3)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, in der die maßgebliche Rolle hervorgehoben wird, die dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen und der OVCW bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt.

(4)

Die Union setzt die Strategie zielstrebig um und führt die in deren Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen wie etwa der OVCW zu unterstützen.

(5)

Am 9. Dezember 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/726/GASP angenommen (1), mit dem die Bereitstellung von Lageerfassungsprodukten im Zusammenhang mit der Sicherheit der gemeinsamen OVCW-VN-Mission zur Beseitigung syrischer Chemiewaffen durch Bereitstellung von Satellitenbildern und damit in Zusammenhang stehender Informationsprodukte des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SatCen) an die OVCW unterstützt wurde. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses 2013/729/GASP endete am 30. September 2015.

(6)

Am 30. November 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/2215, (2) zur Unterstützung des mit der Resolution 2235 (2015) des VN-Sicherheitsrates eingerichteten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen erlassen.

(7)

Am 10. Juli 2017 hat das Technische Sekretariat der OVCW beantragt, dass die Union erneut Satellitenbilder für die Zwecke ihrer Operationen in Syrien bereitstellt. Der OVCW zufolge hat sich diese Dienstleistung bei der Entsendung der Erkundungsmission und anderer Teams wie etwa des Declaration Assessment Team (Team zur Bewertung der von Syrien abgegebenen Erklärung) nach Syrien für die Sicherheit der Mitarbeiter und die problemlose Durchführung der Missionen als äußerst nützlich erwiesen.

(8)

Die Union unterstützt die OVCW entschieden und konsequent bei der Erfüllung ihres Mandats. Die Union hat in ihrer Erklärung vom 7. April 2017 bekundet, dass sie die Anstrengungen und die Arbeit der OVCW, insbesondere in Syrien, für die Untersuchung des Einsatzes von Chemiewaffen weiter unterstützen wird, was die Erkundungsmission und den Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen mit einschließt.

(9)

Mit der technischen Durchführung dieses Beschlusses sollte die OVCW betraut werden. Die von der Union unterstützten Projekte können nur durch freiwillige Beiträge zum Technischen Sekretariat der OVCW finanziert werden. Die von der Union bereitzustellenden Beiträge werden maßgeblich dazu beitragen, dass die OVCW die Aufgaben gemäß den einschlägigen Beschlüssen des Exekutivrates der OVCW und der Resolution 2118 (2013) des VN-Sicherheitsrates weiterhin erfüllen kann.

(10)

Mit der Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwendung des finanziellen Beitrags der Europäischen Union sollte die Kommission beauftragt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union unterstützt die Tätigkeiten der OVCW durch Beiträge zu den Kosten, die mit der Inspektion und Überprüfung der Vernichtung der syrischen Chemiewaffen verbunden sind, sowie durch Beiträge zu den Kosten, die mit Tätigkeiten verbunden sind, die ergänzend zu den Kernaufgaben zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des VN-Sicherheitsrates und EC-M-33/DEC.1 sowie sich daran anschließender, damit zusammenhängender Resolutionen und Beschlüsse durchgeführt werden.

(2)   Das mit diesem Beschluss unterstützte Projekt besteht in der Bereitstellung von Lageerfassungsprodukten im Zusammenhang mit der Sicherheit der Erkundungsmission einschließlich des Zustands des Straßennetzes, indem Satellitenbilder des SatCen an die OVCW geliefert werden.

Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) verantwortlich.

(2)   Die technische Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts obliegt der OVCW. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters war. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit der OVCW.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 1 003 717,00EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit der OVCW. In der Finanzierungsvereinbarung ist festzuhalten, dass die OVCW zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich darum, die in Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwa dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat durch regelmäßige, von der OVCW erstellte Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für eine Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission stellt dem Rat Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts bereit.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 12 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und der OVCW oder sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. MIKSER


(1)  Beschluss 2013/726/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec. 1 des Exekutivrates der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 41).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/2215 des Rates zur Unterstützung der Resolution 2235 (2015) des VN-Sicherheitsrates zur Einrichtung eines Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen zur Ermittlung der Personen, die in der Arabischen Republik Syrien Angriffe mit Chemiewaffen verübt haben (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 51).


ANHANG

1.   Hintergrund

Nach einem mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen in Ghuta im Umland von Damaskus im August 2013 haben diplomatische Bemühungen zur Beendigung des Chemiewaffenprogramms der Arabischen Republik Syrien zu der Rahmenvereinbarung zwischen der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Beseitigung der syrischen Chemiewaffen vom 14. September 2013 geführt.

Am 27. September 2013 hat der Exekutivrat der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) einen historischen Beschluss zur Zerstörung der syrischen Chemiewaffen („EC-M-33/DEC.1“ angenommen, mit dem ein Programm zur beschleunigten Beseitigung chemischer Waffen Syriens aufgestellt wurde. Am 14. Oktober 2013 ist Syrien offiziell Vertragsstaat des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) geworden. Am 16. Oktober 2013 wurde die gemeinsame OVCW-VN-Mission zur Beseitigung der syrischen Chemiewaffen (im Folgenden „Gemeinsame Mission“) förmlich eingesetzt, deren Hauptaufgabe darin bestand, die zügige Beseitigung des syrischen Chemiewaffenarsenals unter möglichst sicheren und gefahrlosen Bedingungen zu überwachen. Die Union hat einen Beitrag von 12 Mio. EUR zu dem speziell in diesem Zusammenhang eingerichteten Syrien-Sondertreuhandfonds der OVCW geleistet, um die Aktivitäten zur vollständigen Vernichtung der syrischen Bestände an chemischen Materialien zu finanzieren.

Infolge der Gemeinsamen Mission wurden bis August 2014 in Zusammenarbeit mit der syrischen Regierung alle von Syrien angegebenen chemischen Waffen aus dem syrischem Hoheitsgebiet entfernt und vernichtet. Die Gemeinsame Mission hat ihren Auftrag erfüllt und ihre Tätigkeiten zum 30. September 2014 abgeschlossen. Trotz dieser Bemühungen kam es allerdings weiterhin zu Berichten über den mutmaßlichen Einsatz von Chemiewaffen in Syrien, und die OVCW hat ihre noch verbliebenen Inspektions- und Überprüfungstätigkeiten fortgesetzt.

Am 29. April 2014 hat der Generaldirektor der OVCW eine Erkundungsmission mit dem Auftrag eingerichtet, die Tatsachen hinter den Behauptungen über den mutmaßlichen Einsatz toxischer Chemikalien für feindselige Zwecke in der Arabischen Republik Syrien zu klären. Die Erkundungsmission unterstützt den Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus, der vom VN-Sicherheitsrat mit der Resolution 2235 (2015) eingerichtet wurde, um diejenigen ausfindig zu machen, die in der Arabischen Republik Syrien Chemikalien als Waffen eingesetzt oder diesen Einsatz organisiert oder gefördert haben oder anderweitig daran beteiligt waren. Da Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung laut wurden, die Syrien gegenüber der OVCW zu seinem Chemiewaffenprogramm abgegeben hatte, setzte der Generaldirektor der OVCW gleichzeitig ein Expertenteam – das sogenannte „Declaration Assessment Team“ (im Folgenden „DAT“) – ein, das mit den zuständigen syrischen Behörden zusammenarbeiten sollte, um die in der syrischen Erklärung festgestellten Lücken und Unstimmigkeiten zu klären. Sowohl das Declaration Assessment Team als auch die Erkundungsmission sind nach wie vor im Einsatz. Die OVCW-Missionen in Syrien werden fortgesetzt, da immer noch von Vorfällen berichtet wird, bei denen es zum Einsatz von Chemiewaffen gekommen sein soll, und da vor der Entsendung von Teams Bildmaterial für die visuelle Lageerfassung und die Bewertung der Sicherheitslage benötigt wird.

Im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen hat die Union mit dem Beschluss 2013/726/GASP des Rates zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des VN-Sicherheitsrats und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 Hilfe für die OVCW-Missionen in Syrien bereitgestellt. Der Beschluss 2013/726/GASP unterstützte die Bereitstellung von Produkten zur Lageerfassung im Zusammenhang mit der Sicherheit der gemeinsamen Mission einschließlich des Zustands des Straßennetzes, indem Satellitenbilder und damit in Zusammenhang stehende Informationsprodukte des Satellitenzentrums der EU (SatCen) an die OVCW geliefert wurden. Das SatCen hat die OVCW bis zum 30. September 2015 durch Lieferung von Satellitenbildern unterstützt. Diese Dienstleistung hat sich bei der Entsendung der Erkundungsmission und anderer Teams (z. B. des Declarations Assessment Teams) nach Syrien für die Sicherheit der Mitarbeiter und die problemlose Durchführung der Missionen als äußerst nützlich erwiesen.

Am 10. Juli 2017 hat die OVCW beantragt, dass erneut Satellitenbilder der Union als Folgemaßnahme zu dem Beschluss 2013/726/GASP bereitgestellt werden.

2.   Gesamtziele des Projekts

Das allgemeine Ziel des Projekts besteht darin, die OVCW-Missionen, die die Arabische Republik Syrien betreffen, wozu auch die Erkundungsmission und das Declaration Assessment Team zählen, zu unterstützen.

Einzelziele des Projekts sind

die Bewertung des Zustands des Straßennetzes, insbesondere um Straßensperren und Gebiete, in denen schwierige Straßenverhältnisse herrschen, zu ermitteln;

die Überprüfung der Korrektheit der syrischen Berichte an die OVCW;

die Bewertung der Anlagen und Standortumgebungen;

die Verbesserung der Lageerfassung vor Ort im Zusammenhang mit der Sicherheit der in die Arabische Republik Syrien entsandten Feld- und Ständigen Mission sowie der Erfassung der Lage der zu besuchenden/zu inspizierenden Örtlichkeiten.

3.   Beschreibung der Tätigkeiten

Erteilung von ad-hoc-Aufträgen an das SatCen gemäß dem Beschluss 2014/401/GASP des Rates innerhalb des Gebiets von Interesse (Area of Interest - AOI) (Orte von Interesse innerhalb des souveränen Staats Syrien) und im Rahmen des Mandats des EAD einschließlich der damit verbundenen Verwaltung und Berichterstattung, bezogen auf Folgendes:

Luftbildaufklärungs- (imagery intelligence - IMINT) und weltraumgestützte Aufklärungs- (geospatial intelligence - GEOINT)-Produkte und -Dienstleistungen wie im SatCen-Produkt- und Dienstleistungsportfolio (1) beschrieben zum Zwecke der Krisenreaktion, Lagebeurteilung, detaillierten Analyse, Notfallplanung und Kartierung, zum Beispiel:

Ad-hoc-Lageberichte (First Impression Reports, FIR) als Reaktion auf Krisensituationen;

Informationsvermerke über Orte von Interesse (OVI) (2);

Berichte zu OVI mithilfe von Beschreibungen, Zusatzinformationen, Vektor-Informationen, Quellen und einem oder mehreren Bildern zu dem Objekt/der Anlage und ihrer Umgebung;

Dossiers mit Dokumenten mit nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu komplexeren Gebieten, die mehrere OVI umfassen;

für eine Vorabbewertung von Produkten erforderliche Durchführbarkeitsstudien;

Geodaten-Paket für Notfallhilfe (Geospatial Contingency Support Package, GCSP) mit besonderem Augenmerk auf Evakuierungsmaßnahmen mithilfe von Satellitenbildern, ergänzenden Quellen und wenn möglich Informationen, die aus dem Gelände übermittelt werden, als Primärinformationen;

Satellitenbildkarten (Image Maps) mit sachdienlichen und aktuellen thematischen Angaben zu einem bestimmten OVI;

Orthobildkarten (Orthoimage Maps) mit gerasterten fotografischen Karten einschließlich eines Satellitenbilds von oberhalb eines bestimmten OVI;

Stadtkarten (City Maps) mit umfassenden Informationen zu einer Stadt auf der untersten Kartenebene in einem Maßstab mit hohem Detaillierungsgrad;

Kartensammlungen (Map Books) auf Basis von Analysetechniken mithilfe geografischer Informationssysteme (GIS), Geländeanalysen, Verortung von Diensten in städtischen Gebieten etc.;

Kartenmaterial (Map Coverage) mit umfassenden Informationen zur untersten Kartenebene für große Gebiete.

Unterstützung des Personals der OVCW-Mission vor Ort: Bildmaterial für geplante Fahrstrecken (z. B. Routen-Analysematerial zur Bewertung des Zustands des Straßennetzes).

Schulung des OVCW-Personals in den Räumlichkeiten des SatCen: Technische GEOINT - Schulungen, Schulungen zur ArcGIS-Software und zur Auswertung von Produkten der IMINT. Wenn es für realisierbar gehalten wird, können auch Schulungen in den Räumlichkeiten der OVCW in Betracht gezogen werden.

Die Unterstützung durch das SatCen wird in der Bereitstellung von bis zu fünf FIR (oder gleichwertig (3)) pro Woche für die Gesamtdauer des Projekts gemäß Nummer 8 bestehen.

4.   Erwartete Ergebnisse

Es werden folgende Ergebnisse des Projekts erwartet:

Bewertung des Zustands des Straßennetzes, insbesondere Ermittlung von Straßensperren und Gebieten, in denen schwierige Straßenverhältnisse herrschen;

Erhöhung der Sicherheit der Fahrstrecken für entsandte Inspektions- und Kontrollteams;

Verifizierung der von Syrien vorgelegten Berichte;

Bewertung der Anlagen und Standortumgebungen;

Erhöhung des Lagebewusstseins der entsandten Inspektions- und Kontrollteams;

Unterstützung des DAT und der Erkundungsmission;

Verbesserung der Fähigkeit zur Bewertung bestimmter Anlagen und Standortumgebungen;

Verbesserung der Fähigkeit des OVCW-Personals zur Auswertung von Bildmaterial, Führung einer Bilddatenbank und Anwendung von ArcGIS zur Erzeugung OVCW-spezifischer Produkte mittels Bildanalyseverfahren.

5.   Leistungsempfänger

Leistungsempfänger des Projekts für visuelle Lageerfassung und Sicherheitsbewertungen im Vorfeld der Entsendung von Teams nach Syrien ist die OVCW.

Weiterer Leistungsempfänger des Projekts ist der Gemeinsame Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen, da er sich auf die Arbeit der Erkundungsmission stützt.

6.   Projektteam

Das Projekt wird von der OVCW in Zusammenarbeit mit dem SatCen mit Sitz in Torrejón de Ardoz, Spanien, durchgeführt.

Das für die Durchführung des Projekts zuständige Team besteht aus einem hochrangigen Beamten (substantive officer) der OVCW und einem Projektverantwortlichen des SatCen. Dieses Team ist für die Verwaltung des gesamten Projektzyklus zuständig, einschließlich der Festlegung der rechtlichen Rahmenbedingungen und des Rahmens für die Leitung, Überwachung und Überprüfung sowie für die effektive Erreichung der Projektergebnisse und die Berichterstattung.

7.   Außenwirkung der Union

Sichtbarkeit der Finanzierung durch die Union bei OVCW-Veranstaltungen oder Sitzungen: Die finanzielle Unterstützung durch die Union wird in Berichten des Generaldirektors der OVCW und des Exekutivrats über die oben genannten Tätigkeiten gewürdigt. Auf allen Projektunterlagen findet sich eine Flagge der Union. Wenn eine solche Kennzeichnung die Vorrechte und Befreiungen der OVCW oder die Sicherheit des OVCW-Personals oder der Endbegünstigten gefährden könnte, werden geeignete alternative Vorkehrungen getroffen.

8.   Voraussichtliche Dauer

Die geplante Dauer des Projekts beträgt 12 Monate.

9.   Lenkungsausschuss

Der Lenkungsausschuss für dieses Projekt wird sich aus Vertretern des EAD, der OVCW und des SatCen zusammensetzen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung dieses Beschlusses in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle sechs Monate, wobei er auch elektronische Kommunikationsmittel einsetzt.

10.   Berichterstattung

Die OVCW wird nach sechs Monaten einen Verlaufsbericht zum Sachstand vorlegen, um die Fortschritte bei der Erzielung der Projektergebnisse zu überprüfen. Die OVCW wird innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Durchführungszeitraums einen abschließenden Verlaufs- und Finanzbericht vorlegen.


(1)  SatCen-Produkt- und Dienstleistungsportfolio, Version 2.4 vom 5. April 2017.

(2)  Die maximale räumliche Ausdehnung eines OVI beträgt üblicherweise 100 km2.

(3)  Die Produkte des SatCen wurden auf der Grundlage der direkten Kosten für Daten und Aufwand für die Erstellung eines Produkts mit Blick auf einen FIR in äquivalente Einheiten „umgewandelt bzw. übersetzt“. Vermerk für die Mitglieder des Vorstands „COST RECOVERY historical and proposal for modification of Implementation Procedures“ vom 30. März 2017.


13.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/61


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2304 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2017

betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in den Niederlanden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8719)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität der Geflügelhaltung haben.

(2)

Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf; unter bestimmten Umständen kann es jedoch auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

(3)

Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden.

(4)

In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.

(5)

Die Niederlande haben der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in einem Betrieb auf ihrem Hoheitsgebiet in der Provinz Flevoland gemeldet, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen.

(6)

Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Niederlanden geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde.

(7)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, sollten die Schutz- und Überwachungszonen, die in den Niederlanden im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza eingerichtet wurden, rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden.

(8)

Vorbehaltlich der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sollten daher die Schutz- und die Überwachungszonen in den Niederlanden, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(9)

Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Niederlande stellen sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in Teil A und Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 10. Januar 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).


ANHANG

TEIL A

Schutzzone gemäß Artikel 1:

ISO-Ländercode

Mitgliedstaat

Bezeichnung

NL

Niederlande

Das Gebiet umfasst:

Biddinghuizen

Vanaf kruising Swifterweg (N710) met Hoge Vaart (water), Hoge Vaart volgen in noordoostelijke richting tot aan Oosterwoldertocht (water).

Oosterwoldertocht volgen in zuidoostelijke richting tot aan Elburgerweg (N309).

Elburgerweg (N309) volgen tot aan de brug in Flevoweg over het Veluwemeer.

Veluwemeer volgen in zuidwestelijke richting tot aan Bijsselseweg.

Bijsselseweg volgen in noordelijke richting tot aan de Spijkweg (N306).

Spijkweg (N306) volgen in noordelijke richting tot aan Strandgaperweg.

Strandgaperweg volgen in westelijke richting tot aan Bremerbergweg (N708)

Bremerbergweg volgen in noordelijke richting tot aan Oldebroekerweg, Oldebroekerweg volgen in noordwestelijke richting tot aan Baan.

Baan volgen in westelijke richting overgaand in Swifterweg (N710)

Swifterweg (N710) volgen in noordelijke richting tot aan Hoge Vaart (water).

TEIL B

Überwachungszone gemäß Artikel 1:

ISO-Ländercode

Mitgliedstaat

Bezeichnung

NL

Niederlande

Das Gebiet umfasst:

Biddinghuizen

Vanaf brug Biddingweg (N710) Lage vaart, Biddingweg volgen in noordelijke richting tot aan Elandweg.

Elandweg volgen in oostelijke richting tot aan Dronterringweg (N307).

Dronterringweg (N307) volgen in zuidoostelijke richting tot aan Rendieerweg.

Rendierweg volgen in noordoostelijke richting tot aan Swiftervaart(water).

Swiftervaart volgen in oostelijke richting tot aan Lage vaart.

Lage vaart volgen in noordelijke richting tot aan Ketelmeer(water).

Ketelmeer volgen in zuidoostelijke overgaand in Vossemeer overgaand in Drontermeer volgen ter hoogte van Geldersesluis.

Geldersesluis volgen in oostelijke richting tot aan Buitendijks.

Buitendijks volgen in zuidoostelijke richting overgaand in Groote Woldweg tot aan Naalderweg.

Naalderweg volgen in oostelijke richting tot aan Kleine Woldweg.

Kleine Woldweg volgen in zuidelijke richting tot aan Zwarteweg.

Zwarteweg volgen in oostelijke richting overgaand in Wittensteinse Allee tot aan Oosterweg.

Oosterweg volgen in zuidelijke richting tot aan Zuiderzeestraatweg (N308).

Zuiderzeestraatweg volgen in westelijke richting tot aan Mheneweg Zuid.

Mheneweg Zuid in zuidelijke richting overgaand in Bongersweg overgaand in Ottenweg tot aan A28.

A28 volgen in zuidwestelijke richting tot aan Ceintuurbaan (N302).

Ceintuurbaan volgen in noordelijke richting overgaand in Knardijk (N302) overgaand in Ganzenweg tot aan Futenweg.

Futenweg volgen in oostelijke richting tot aan Larserweg (N302).

Larserweg (N302) volgen in noordelijke richting Zeebiesweg.

Zeebiesweg volgen in oostelijke richting tot aan Larserringweg.

Larserringweg volgen in noordelijke richting tot aan Lisdoddeweg.

Lisdoddeweg volgen in oostelijke richting tot aan Wiertocht.

Wiertocht volgen in noordelijke richting tot aan Dronterweg.

Dronterweg volgen in oostelijke richting tot aan Biddingweg (N710)