ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 328

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
12. Dezember 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2278 der Kommission vom 4. September 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union

1

 

*

Verordnung (EU) 2017/2279 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Änderung der Anhänge II, IV, VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2280 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2281 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2017 in bestimmten Weinanbaugebieten Deutschlands und in allen Weinanbaugebieten Dänemarks, der Niederlande und Schwedens

17

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

19

 

*

Beschluss (GASP) 2017/2283 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus über illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition, um die Gefahr des illegalen Handels damit zu verringern ('iTrace III')

20

 

*

Beschluss (EU) 2017/2284 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Unterstützung von Staaten in Afrika, im asiatisch-pazifischen Raum sowie in Lateinamerika und in der Karibik im Hinblick auf ihre Teilnahme an den Konsultationen der hochrangigen Sachverständigengruppe zur Vorbereitung eines Vertrags über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper

32

 

*

Beschluss (EU) 2017/2285 der Kommission vom 6. Dezember 2017 über die Änderung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8072)  ( 1 )

38

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2286 der Kommission vom 6. Dezember 2017 über die Anerkennung der Übereinstimmung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems Eco-Lighthouse mit den entsprechenden Anforderungen des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8082)  ( 1 )

87

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2287 der Kommission vom 8. Dezember 2017 zur Festlegung der für die Einfuhr von Quecksilber und bestimmten Quecksilbergemischen gemäß der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber zu verwendenden Formulare (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8190)  ( 1 )

118

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2288 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Festlegung der technischen Spezifikationen im IKT-Bereich, auf die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden kann ( 1 )

123

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2289 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8631)  ( 1 )

126

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 52/2017 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 24. November 2017 zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit [2017/2290]

136

 

*

Beschluss Nr. 53/2017 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 24. November 2017 zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit [2017/2291]

138

 

*

Beschluss Nr. 54/2017 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 24. November 2017 zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit [2017/2292]

140

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2278 DER KOMMISSION

vom 4. September 2017

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates enthält ein Verzeichnis der Gebiete des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen („INLB-Gebiete“) der einzelnen Mitgliedstaaten.

(2)

Gemäß diesem Anhang ist Deutschland in 16 Gebiete unterteilt. Deutschland hat beantragt, die Gebiete Schleswig-Holstein und Hamburg für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zu einem einzigen INLB-Gebiet zusammenzufassen: Schleswig-Holstein/Hamburg.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Das aktualisierte Verzeichnis der INLB-Gebiete in dieser Verordnung sollte ab dem Rechnungsjahr 2018 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 erhält das Verzeichnis der INLB-Gebiete betreffend Deutschland folgende Fassung:

„Deutschland

1.

Schleswig-Holstein/Hamburg

2.

Niedersachsen

3.

Bremen

4.

Nordrhein-Westfalen

5.

Hessen

6.

Rheinland-Pfalz

7.

Baden-Württemberg

8.

Bayern

9.

Saarland

10.

Berlin

11.

Brandenburg

12.

Mecklenburg-Vorpommern

13.

Sachsen

14.

Sachsen-Anhalt

15.

Thüringen“.


12.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/3


VERORDNUNG (EU) 2017/2279 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2017

zur Änderung der Anhänge II, IV, VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine sinnvolle Kennzeichnung zu ermöglichen, sind in einigen Sprachen der Union besondere Ausdrücke bei der Bezeichnung von Futtermitteln für Heimtiere zulässig. Neue Entwicklungen im Bereich der Heimtierfuttermittel in zwei Mitgliedstaaten lassen den Schluss zu, dass besondere Ausdrücke für Heimtierfuttermittel auch in den Sprachen dieser Mitgliedstaaten angemessen wären.

(2)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die Toleranzen für analytische Bestandteile und für Futtermittelzusatzstoffe in Einzel- und in Mischfuttermitteln sollten unter Berücksichtigung technischer Fortschritte auf dem Gebiet der Analyse und der Erfahrungen mit guter Laborpraxis überarbeitet werden. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

In einer wachsenden Zahl von Zulassungen für Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind Höchstgehalte für Zusatzstoffe in Einzel- und Mischfuttermitteln festgelegt, für die bis dahin keine solchen Werte festgesetzt wurden, während für andere das Konzept eines empfohlenen Höchstgehalts eines Zusatzstoffes in Alleinfuttermittel neu eingeführt wurde. Außerdem kann die Technologie der Futtermittelherstellung zu einer Verringerung der Zusatzstoffmengen führen, etwa von Vitaminen, die unter Umständen auch von Natur aus im Endprodukt vorhanden sind. Das kann in der Praxis zu Unsicherheiten führen, wenn der Futtermittelhersteller die zugesetzte Menge angeben muss, die Aufsichtsbehörde aber nur die Menge im Endprodukt analysieren und überprüfen kann. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine ausgewogene, angemessene und sinnvolle Kennzeichnung von Einzel- und Mischfuttermitteln zu gewährleisten, sollten die Anhänge VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 entsprechend geändert werden.

(5)

Die technologische Entwicklung ermöglicht die verstärkte Verwendung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel. In der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission (3) sind solche „ehemaligen Lebensmittel“ als Einzelfuttermittel aufgeführt. Da die Qualität solcher ehemaligen Lebensmittel allerdings in einigen Fällen unter Umständen nicht die Anforderungen für Futtermittel erfüllt, sollte in der Kennzeichnung dieser ehemaligen Lebensmittel angegeben werden, dass sie erst nach Verarbeitung als Futtermittel verwendet werden dürfen. Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen der Anhänge aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, um eine unnötige Beeinträchtigung des Handels und unnötigen Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu vermeiden und eine reibungslose Umstellung der Kennzeichnung zu ermöglichen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, IV, VI, VII, und VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

1.   Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 1. Januar 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 1. Januar 2018 galten, gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind.

2.   Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 1. Januar 2020 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 1. Januar 2018 galten, gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).


ANHANG

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

bei der Bezeichnung von Futtermitteln für Heimtiere sind folgende Bezeichnungen zulässig: im Bulgarischen ‚храна‘; im Spanischen ‚alimento‘; im Tschechischen kann die Bezeichnung ‚kompletní krmná směs‘ ersetzt werden durch ‚kompletní krmivo‘ und kann die Bezeichnung ‚doplňková krmná směs‘ ersetzt werden durch ‚doplňkové krmivo‘; im Englischen ‚pet food‘; im Italienischen ‚alimento‘; im Ungarischen ‚állateledel‘; im Niederländischen ‚samengesteld voeder‘; im Polnischen ‚karma‘; im Slowenischen ‚hrana za hišne živali‘; im Finnischen ‚lemmikkieläinten ruoka‘; im Estnischen ‚lemmikloomatoit‘; im Kroatischen ‚hrana za kućne ljubimce‘.“

2.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

Teil A erhält folgende Fassung:

„Teil A: Toleranzen für die analytischen Bestandteile gemäß Anhang I, V, VI und VII

1.

Die in diesem Teil festgelegten Toleranzen schließen technische und analytische Abweichungen ein. Sobald analytische Toleranzen für Messungenauigkeiten und Verfahrensvarianten auf Unionsebene festgelegt sind, sollten die in Nummer 2 enthaltenen Werte entsprechend angepasst werden, damit sie nur die technischen Toleranzen betreffen.

2.

Wenn festgestellt wird, dass die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder eines Mischfuttermittels von dem angegebenen Wert der analytischen Bestandteile gemäß Anhang I, V, VI und VII abweicht, gelten folgende Toleranzen:

Bestandteil

Angegebener Gehalt des Bestandteils

Toleranz (1)

 

[%]

Unter dem angegebenen Wert

Über dem angegebenen Wert

Rohfett

< 8

1

2

8-24

12,5 %

25 %

> 24

3

6

Rohfett, Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

< 16

2

4

16-24

12,5 %

25 %

> 24

3

6

Rohprotein

< 8

1

1

8-24

12,5 %

12,5 %

> 24

3

3

Rohprotein, Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

< 16

2

2

16-24

12,5 %

12,5 %

> 24

3

3

Rohasche

< 8

2

1

8-32

25 %

12,5 %

> 32

8

4

Rohfaser

< 10

1,75

1,75

10-20

17,5 %

17,5 %

> 20

3,5

3,5

Zucker

< 10

1,75

3,5

10-20

17,5 %

35 %

> 20

3,5

7

Stärke

< 10

3,5

3,5

10-20

35 %

35 %

> 20

7

7

Calcium

< 1

0,3

0,6

1-5

30 %

60 %

> 5

1,5

3

Magnesium

< 1

0,3

0,6

1-5

30 %

60 %

> 5

1,5

3

Natrium

< 1

0,3

0,6

1-5

30 %

60 %

> 5

1,5

3

Gesamtphosphor

< 1

0,3

0,3

1-5

30 %

30 %

> 5

1,5

1,5

Salzsäureunlösliche Asche

< 1

Keine Begrenzungen festgelegt

0,3

1 - < 5

30 %

> 5

1,5

Kalium

< 1

0,2

0,4

1-5

20 %

40 %

> 5

1

2

Feuchtigkeit

< 2

Keine Begrenzungen festgelegt

0,4

2 - < 5

20 %

5-12,5

1

12,5

8 %

Energiewert (2)

 

5 %

10 %

Proteinwert (2)

 

10 %

20 %

3.

Anhang VI erhält folgende Fassung:

ANHANG VI

Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

Kapitel I: Obligatorische und freiwillige Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.

Folgende Zusatzstoffe sind mit ihrer spezifischen Bezeichnung, der Kennnummer, der zugesetzten Menge und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder der Kategorie nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung aufzuführen:

a)

Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für mindestens ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier festgelegt ist,

b)

Zusatzstoffe der Kategorien ‚zootechnische Zusatzstoffe‘ sowie ‚Kokzidiostatika und Histomonostatika‘,

c)

Zusatzstoffe, für die der im Rechtsakt zu ihrer Zulassung festgelegte empfohlene Höchstgehalt überschritten wird.

Die Kennzeichnungsangaben sind nach Maßgabe des Rechtsaktes zur Zulassung des jeweiligen Futtermittelzusatzstoffes zu machen.

Die in Absatz 1 genannte zugesetzte Menge ist als Menge des Futtermittelzusatzstoffes auszudrücken, es sei denn, im Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes ist in der Spalte ‚Mindestgehalt/Höchstgehalt‘ ein Stoff aufgeführt. In diesem Fall ist die zugesetzte Menge als Menge dieses Stoffes auszudrücken.

2.

Bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe ‚Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung‘, die gemäß Nummer 1 aufzuführen sind, kann die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge unter ‚Analytische Bestandteile‘ angegeben werden anstatt der zugesetzten Menge unter ‚Zusatzstoffe‘.

3.

Die Bezeichnungen der unter Nummer 1, 4 und 6 genannten Funktionsgruppen können durch die folgenden Abkürzungen ersetzt werden, falls keine entsprechende Abkürzung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegt ist:

Funktionsgruppe

Bezeichnung und Beschreibung

Abgekürzte Bezeichnung

1h

Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden: Stoffe, die die Absorption von Radionukliden verhindern oder ihre Ausscheidung fördern

Radionuklid-Bindemittel

1m

Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Stoffe, die die Aufnahme von Mykotoxinen unterdrücken oder verringern, ihre Ausscheidung fördern oder ihre Wirkungsweise verändern können

Mykotoxin-Reduzierer

1n

Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die die Hygieneeigenschaften eines Futtermittels durch die Verringerung einer spezifischen mikrobiologischen Kontamination positiv beeinflussen

Hygieneverbesserer

2b

Aromastoffe: Stoffe, deren Zusatz zu Futtermitteln deren Geruch oder Schmackhaftigkeit verbessert

Aromen

3a

Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

Vitamine

3b

Verbindungen von Spurenelementen

Spurenelemente

3c

Aminosäuren, deren Salze und Analoge

Aminosäuren

3d

Harnstoff und seine Derivate

Harnstoff

4c

Stoffe, die die Umwelt günstig beeinflussen

Umweltverbesserungsmittel

4.

Futtermittelzusatzstoffe, deren Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist, sind, je nach Fall, gemäß Nummer 1 oder 2 aufzuführen.

5.

Die für die Kennzeichnung zuständige Person teilt dem Käufer auf Anfrage die Bezeichnungen, die Kennnummer und die Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe mit, die unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Aromastoffe.

6.

Unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführte Futtermittelzusatzstoffe können freiwillig mindestens mit ihrer Bezeichnung, oder im Falle von Aromastoffen mindestens mit ihrer Funktionsgruppe, angegeben werden.

7.

Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 6 ist bei freiwilliger Angabe eines sensorischen oder ernährungsphysiologischen Zusatzstoffes auch die zugesetzte Menge gemäß, je nach Fall, Nummer 1 oder 2 anzugeben.

8.

Zählt ein Zusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist die Funktionsgruppe oder Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht.

9.

Die die ordnungsgemäße Verwendung von Einzel- und Mischfuttermitteln betreffenden Kennzeichnungsangaben, die in dem Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes festgelegt sind, sind aufzuführen.

Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.

Die analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sind in der Kennzeichnung unter ‚Analytische Bestandteile‘ (3) wie folgt anzugeben:

Mischfuttermittel

Zielarten

Analytische Bestandteile und Gehalte

Alleinfuttermittel

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Schweine und Hühner

Schweine und Hühner

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

Rohasche

Calcium

Natrium

Phosphor

Lysin

Methionin

Mineralergänzungsfuttermittel

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Schweine und Hühner

Schweine und Hühner

Wiederkäuer

Calcium

Natrium

Phosphor

Lysin

Methionin

Magnesium

Sonstige Ergänzungsfuttermittel

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Schweine und Hühner

Schweine und Hühner

Wiederkäuer

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

Rohasche

Calcium ≥ 5 %

Natrium

Phosphor ≥ 2 %

Lysin

Methionin

Magnesium ≥ 0,5 %

2.

Unter dieser Überschrift aufgeführte Stoffe, bei denen es sich gleichzeitig um sensorische oder ernährungsphysiologische Zusatzstoffe handelt, sind in ihrer Gesamtmenge anzugeben.

3.

Wenn der Energiewert und/oder der Proteinwert angegeben wird, muss dies gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfolgen.

4.

Anhang VII erhält folgende Fassung:

ANHANG VII

Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

Kapitel I: Obligatorische und freiwillige Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.

Folgende Zusatzstoffe werden mit ihrer spezifischen Bezeichnung und/oder der Kennnummer, der zugesetzten Menge und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder der Kategorie nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführt:

a)

Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für mindestens ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier festgelegt ist,

b)

Zusatzstoffe der Kategorien ‚zootechnische Zusatzstoffe‘ sowie ‚Kokzidiostatika und Histomonostatika‘,

c)

Zusatzstoffe, für die der im Rechtsakt zu ihrer Zulassung festgelegte empfohlene Höchstgehalt überschritten wird.

Die Kennzeichnungsangaben sind nach Maßgabe des Rechtsaktes zur Zulassung des jeweiligen Futtermittelzusatzstoffes zu machen.

Die in Absatz 1 genannte zugesetzte Menge ist als Menge des Futtermittelzusatzstoffes auszudrücken, es sei denn, im Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes ist in der Spalte ‚Mindestgehalt/Höchstgehalt‘ ein Stoff aufgeführt. In diesem Fall ist die zugesetzte Menge als Menge dieses Stoffes auszudrücken.

2.

Bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe ‚Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung‘, die gemäß Nummer 1 aufzuführen sind, kann die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge unter ‚Analytische Bestandteile‘ angegeben werden anstatt der zugesetzten Menge unter ‚Zusatzstoffe‘.

3.

Die Bezeichnungen der unter Nummer 1, 5 und 7 genannten Funktionsgruppen können durch die Abkürzungen in der in Anhang VI unter Nummer 3 aufgeführten Tabelle ersetzt werden, falls keine entsprechende Abkürzung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegt ist.

4.

Futtermittelzusatzstoffe, deren Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist, sind, je nach Fall, gemäß Nummer 1 oder 2 aufzuführen.

5.

Abweichend von Nummer 1 muss für Zusatzstoffe der Funktionsgruppen ‚Konservierungsmittel‘, ‚Antioxidationsmittel‘, ‚Farbstoffe‘ und ‚Aromastoffe‘ lediglich die betreffende Funktionsgruppe angegeben werden. In diesem Fall sind die Angaben gemäß Nummer 1 und 2 von der für die Kennzeichnung zuständigen Person dem Käufer auf Anfrage mitzuteilen.

6.

Die für die Kennzeichnung zuständige Person teilt dem Käufer auf Anfrage die Bezeichnungen, die Kennnummer und die Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe mit, die unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Aromastoffe.

7.

Unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführte Futtermittelzusatzstoffe können freiwillig mindestens mit ihrer Bezeichnung, oder im Falle von Aromastoffen, mindestens mit ihrer Funktionsgruppe, angegeben werden.

8.

Wird ein sensorischer oder ernährungsphysiologischer Zusatzstoff freiwillig angegeben, ist auch die zugesetzte Menge gemäß Nummer 1 oder 2 anzugeben.

9.

Zählt ein Zusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist die Funktionsgruppe oder Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht.

10.

Die die ordnungsgemäße Verwendung von Einzel- und Mischfuttermitteln betreffenden Kennzeichnungsangaben, die in dem Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes festgelegt sind, sind aufzuführen.

Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.

Die analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sind unter der Überschrift ‚Analytische Bestandteile‘ (4) wie folgt zu kennzeichnen:

Mischfuttermittel

Zielarten

Analytische Bestandteile

Alleinfuttermittel

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

Rohasche

Mineralergänzungsfuttermittel

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Calcium

Natrium

Phosphor

Sonstige Ergänzungsfuttermittel

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

Rohasche

2.

Unter dieser Überschrift aufgeführte Stoffe, bei denen es sich gleichzeitig um sensorische oder ernährungsphysiologische Zusatzstoffe handelt, sind in ihrer Gesamtmenge anzugeben.

3.

Wenn der Energiewert und/oder der Proteinwert angegeben wird, muss dies gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfolgen.

5.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Kontaminierte Materialien sind zu kennzeichnen als ‚Futtermittel mit zu hohem Gehalt an … (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe(s) gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG); als Futtermittel erst nach Entgiftung durch einen zugelassenen Betrieb zu verwenden‘. Die Zulassung solcher Betriebe erfolgt gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.“

b)

Folgende Nummer wird angefügt:

„3.

Unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 1 und 2 sind ehemalige Lebensmittel, die verarbeitet werden müssen, bevor sie als Futtermittel verwendet werden können, wie folgt zu kennzeichnen: ‚ehemaliges Lebensmittel, darf nur nach … (Bezeichnung des geeigneten Verfahrens gemäß Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013) als Einzelfuttermittel verwendet werden‘.“


(1)  Die Toleranzen werden entweder in absoluten Prozentwerten (dieser Wert muss vom angegebenen Gehalt abgezogen/zum angegebenen Gehalt addiert werden) oder in relativen Werten mit der Angabe ‚%‘ hinter dem Wert angegeben (dieser Prozentsatz muss auf den angegebenen Gehalt angewandt werden, um die zulässige Abweichung zu ermitteln).

(2)  Die Toleranzen gelten, wenn keine Toleranz nach einem EU-Verfahren oder einem offiziellen nationalen Verfahren in dem Mitgliedstaat, in dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird, oder nach einem vom Europäischen Komitee für Normung festgelegten Verfahren festgesetzt worden ist (https://standards.cen.eu/dyn/www/f?p=204:32:0::::FSP_ORG_ID,FSP_LANG_ID:6308,22&cs=186C742FDCA121D2D15E489B51FBA47E1).“

(3)  Im Deutschen kann ‚Analytische Bestandteile‘ durch ‚Inhaltsstoffe‘ ersetzt werden. Im Schwedischen kann ‚Analytiska beståndsdelar‘ durch ‚Analyserat innehåll‘ ersetzt werden.

(4)  Im Deutschen kann „Analytische Bestandteile“ durch „Inhaltsstoffe“ ersetzt werden. Im Schwedischen kann ‚Analytiska beståndsdelar‘ durch ‚Analyserat innehåll‘ ersetzt werden.


12.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2280 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5a Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission (2) ist die Anzahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je Gebiet des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB-Gebiet) festgesetzt. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, der eine repräsentative Buchführungsstichprobe aus dem Erfassungsbereich gewährleistet, vor Beginn des Rechnungsjahres übermitteln, auf das sich der Plan bezieht.

(2)

Aufgrund des Antrags Deutschlands, die Gebiete Schleswig-Holstein und Hamburg zu einem Gebiet Schleswig-Holstein/Hamburg zusammenzufassen, sowie der Anträge Griechenlands, Ungarns, Rumäniens und Finnlands, wegen Strukturveränderungen in der Landwirtschaft die Anzahl der Buchführungsbetriebe oder die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße anzupassen, ist es angebracht, diesen Mitgliedstaaten zu gestatten, für das Rechnungsjahr 2018 ihre Auswahlpläne und/oder die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße zu überarbeiten und die Anzahl der Buchführungsbetriebe entsprechend umzuverteilen oder anzupassen.

(3)

Da es zunehmend wichtig ist, dass die Buchführungsdaten früher und mit besserer Qualität zur Verfügung stehen, legt die Kommission den Mitgliedstaaten nahe, zusätzliche organisatorische Anstrengungen zu unternehmen, um eine größere Vollständigkeit der Daten zu erreichen und zu ermöglichen, dass die Betriebsbögen vor den Fristen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 übermittelt werden.

(4)

Im Hinblick auf die frühere Verfügbarkeit, Vollständigkeit und gesteigerte Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Buchführungsdaten sollten die Fristen für die Datenübermittlung und das Verfahren für die Zahlung der Pauschalvergütung überprüft und vom Zeitpunkt der Übermittlung und von der Vollständigkeit der an die Kommission übermittelten INLB-Daten abhängig gemacht werden.

(5)

In Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollte eine Übergangsbestimmung aufgenommen werden, die sich auf die verfügbaren Haushaltsmittel des Rechnungsjahrs 2018 bezieht.

(6)

In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sind Form und Gestaltung der in den Betriebsbögen enthaltenen Buchführungsdaten festgelegt. Aus Gründen der Klarheit sollte Anhang VIII zusätzliche Informationen im Hinblick auf die Vorlage dieser Daten enthalten.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die vorgeschlagenen Änderungen sollten ab dem Rechnungsjahr 2018 gelten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Deutschland, Griechenland, Ungarn, Rumänien und Finnland überarbeiten die jeweiligen Auswahlpläne, die sie für das Rechnungsjahr 2018 übermittelt haben. Sie übermitteln der Kommission ihre jeweiligen überarbeiteten Auswahlpläne für jenes Rechnungsjahr bis zum 31. März 2018.“

2.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Betrag der Pauschalvergütung

(1)   Die Pauschalvergütung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 beträgt 160 EUR pro Betriebsbogen.

(2)   Wird weder auf der Ebene eines INLB-Gebiets noch auf Ebene des betreffenden Mitgliedstaats die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannte 80 %-Schwelle erreicht, so wird die in jener Bestimmung vorgesehene Kürzung lediglich auf nationaler Ebene vorgenommen.

(3)   Unter dem Vorbehalt, dass in einem INLB-Gebiet oder Mitgliedstaat die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 vorgeschriebene 80 %-Schwelle erreicht wird, erhöht sich die Pauschalvergütung um

a)

5 EUR, wenn der Mitgliedstaat die Buchführungsdaten gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung spätestens einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Frist gemäß Artikel 10 Absatz 3 übermittelt, oder

b)

7 EUR im Rechnungsjahr 2018 und 10 EUR ab dem Rechnungsjahr 2019, wenn der Mitgliedstaat die Buchführungsdaten gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung spätestens zwei Monate vor Ablauf der entsprechenden Frist gemäß Artikel 10 Absatz 3 übermittelt.

(4)   Wurden die Betriebsbögen von der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung überprüft und entweder zum Zeitpunkt der Einreichung bei der Kommission oder innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission den Mitgliedstaat darüber informiert hat, dass die vorgelegten Buchführungsdaten nicht ordnungsgemäß ausgefüllt sind, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 als ordnungsgemäß ausgefüllt angesehen, kann die erhöhte Pauschalvergütung gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b für das Rechnungsjahr 2018 um 2 EUR und ab dem Rechnungsjahr 2019 um 5 EUR ergänzt werden.“

3.

Die Anhänge I, II und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I, II und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I

erhält der Eintrag für Rumänien folgende Fassung:

„Rumänien

4 000 “

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die Einträge für Deutschland in der Tabelle der Anzahl der Buchführungsbetriebe erhalten folgende Fassung:

„Ordnungsnummer

Bezeichnung des INLB-Gebiets

Anzahl der Buchführungsbetriebe je Rechnungsjahr

 

DEUTSCHLAND

015

Schleswig-Holstein/Hamburg

662

030

Niedersachsen

1 307

040

Bremen

050

Nordrhein-Westfalen

1 010

060

Hessen

558

070

Rheinland-Pfalz

887

080

Baden-Württemberg

1 190

090

Bayern

1 678

100

Saarland

90

110

Berlin

112

Brandenburg

284

113

Mecklenburg-Vorpommern

268

114

Sachsen

313

115

Sachsen-Anhalt

270

116

Thüringen

283

 

Deutschland insgesamt

8 800 “

b)

Die Einträge für Griechenland in der Tabelle der Anzahl der Buchführungsbetriebe erhalten folgende Fassung:

„Ordnungsnummer

Bezeichnung des INLB-Gebiets

Anzahl der Buchführungsbetriebe je Rechnungsjahr

 

GRIECHENLAND

450

Μακεδονία — Θράκη (Makedonien — Thrakien)

1 700

460

Ήπειρος — Πελοπόννησος — Νήσοι Ιονίου (Epiros-Peloponnes-Ionische Inseln)

1 150

470

Θεσσαλία (Thessalien)

600

480

Στερεά Ελλάς — Νήσοι Αιγαίου — Κρήτη (Sterea Ellas, Ägäische Inseln, Kreta)

1 225

 

Griechenland insgesamt

4 675 “

c)

Die Einträge für Ungarn in der Tabelle der Anzahl der Buchführungsbetriebe erhalten folgende Fassung:

„Ordnungsnummer

Bezeichnung des INLB-Gebiets

Anzahl der Buchführungsbetriebe je Rechnungsjahr

 

UNGARN

767

Alföld

1 144

768

Dunántúl

733

764

Észak-Magyarország

223

 

Ungarn insgesamt

2 100 “

d)

Die Einträge für Rumänien in der Tabelle der Anzahl der Buchführungsbetriebe erhalten folgende Fassung:

„Ordnungsnummer

Bezeichnung des INLB-Gebiets

Anzahl der Buchführungsbetriebe je Rechnungsjahr

 

RUMÄNIEN

840

Nord-Est

724

841

Sud-Est

913

842

Sud-Muntenia

857

843

Sud-Vest-Oltenia

519

844

Vest

598

845

Nord-Vest

701

846

Centru

709

847

București-Ilfov

79

 

Rumänien insgesamt

5 100 “

e)

Die Einträge für Finnland in der Tabelle der Anzahl der Buchführungsbetriebe erhalten folgende Fassung:

„Ordnungsnummer

Bezeichnung des INLB-Gebiets

Anzahl der Buchführungsbetriebe je Rechnungsjahr

 

FINNLAND

670

Etelä-Suomi

420

680

Sisä-Suomi

169

690

Pohjanmaa

203

700

Pohjois-Suomi

108

 

Finnland insgesamt

900“

3.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle D wird wie folgt geändert:

i)

In der zweiten Tabelle erhält der Eintrag zu Kategorie „2010. Biologische Vermögenswerte — Pflanzen“ folgende Fassung:

„Code (*)

Beschreibung der Kategorien

OV

AD

DY

IP

S

SA

CV

2010

Biologische Vermögenswerte — Pflanzen

 

 

 

 

 

 

ii)

Der Eintrag zur Vermögenswertkategorie „2010. Biologische Vermögenswerte — Pflanzen“ erhält folgende Fassung:

„2010.   Biologische Vermögenswerte — Pflanzen

Wert aller Pflanzen, die noch nicht geerntet wurden (Dauerkulturen und Kulturen auf dem Halm). Kumulierte Abschreibungen (D.AD.) und Abschreibungen des laufenden Jahres (D.DY.) sollten nur für Dauerkulturen gemeldet werden.“

iii)

Die Tabelle der Bewertungsmethoden wird durch folgende Tabelle ersetzt:

„Zeitwert abzüglich der geschätzten Verkaufskosten

Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte, abzüglich der Kosten, die schätzungsweise in Zusammenhang mit dem Verkauf entstehen

3010 , 5010 , 7010

Historische Anschaffungskosten

Nominelle oder ursprüngliche Kosten eines Vermögenswerts bei Anschaffung

2010 , 3020 , 3030 , 4010 , 7020

Buchwert

Wert, zu dem ein Vermögenswert in einer Bilanz geführt wird

1010 , 1020 , 1030 , 1040 , 8010 “

b)

In Tabelle H erhält Unterabsatz 4 folgende Fassung:

„Wo die angegebenen Kosten dem gesamten Aufwand während des Rechnungsjahres entsprechen, aber nicht der Erzeugung während dieses Jahres, sollten Änderungen in den Lagerbeständen des Aufwands (einschließlich der Änderungen der Kulturvorausleistungen) in Tabelle D unter dem Code 1040. Lagerbestände angegeben werden.“

c)

In Tabelle M

erhält Absatz 3 des Abschnitts AI Verwaltungsinformation folgende Fassung:

„Bereitstellung der in der Spalte Anzahl der Basiseinheiten (N) genannten Daten für die Codes 10300-10319 ist für die Rechnungsjahre 2015 bis 2017 fakultativ.“


12.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2281 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2017

zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2017 in bestimmten Weinanbaugebieten Deutschlands und in allen Weinanbaugebieten Dänemarks, der Niederlande und Schwedens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 91,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen beantragen, dass die Grenzwerte für die Erhöhung des Alkoholgehalts (Anreicherung) von Wein um 0,5 % vol angehoben werden.

(2)

Dänemark, Deutschland, die Niederlande und Schweden haben eine solche Anhebung der Anreicherungsgrenzwerte für Wein aus Trauben der Ernte 2017 beantragt, da während der Vegetationsperiode außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse herrschten. Dänemark, die Niederlande und Schweden stellten den Antrag für ihre gesamten Weinanbaugebiete. Deutschland beantragte die Anhebung der Anreicherungsgrenzwerte nur für Wein aus der Traubensorte Dornfelder in den Regionen Ahr, Mittelrhein, Mosel, Nahe, Pfalz und Rheinhessen.

(3)

Aufgrund der außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnisse im Jahr 2017 reichen die in Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nicht aus, um es in bestimmten Weinanbaugebieten zu ermöglichen, aus sämtlichen oder bestimmten Traubensorten Wein mit einem angemessenen Gesamtalkoholgehalt, für den normalerweise eine Marktnachfrage bestehen würde, zu erzeugen.

(4)

Es ist daher angezeigt, eine Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben sämtlicher oder bestimmter Keltertraubensorten der Ernte 2017 in Weinanbaugebieten in Dänemark, Deutschland, den Niederlanden und Schweden zu genehmigen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf in den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Weinanbaugebieten bzw. Teilen davon und für sämtliche oder bestimmte Keltertraubensorten gemäß dem genannten Anhang die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der im Jahr 2017 geernteten frischen Weintrauben sowie des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins, soweit diese Erzeugnisse aus Trauben der Ernte 2017 gewonnen worden sind, 3,5 % vol nicht überschreiten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.


ANHANG

Keltertraubensorten und Weinanbaugebiete oder Teile davon, in denen die Anhebung des Anreicherungsgrenzwerts gemäß Artikel 1 zulässig ist

Mitgliedstaat

Weinanbaugebiete oder Teile davon (Weinbauzone)

Traubensorten

Dänemark

Alle Weinanbaugebiete (Zone A)

Alle zugelassenen Traubensorten

Deutschland

Das Weinanbaugebiet Ahr (Zone A)

Dornfelder

Das Weinanbaugebiet Mittelrhein (Zone A)

Das Weinanbaugebiet Mosel (Zone A)

Das Weinanbaugebiet Nahe (Zone A)

Das Weinanbaugebiet Pfalz (Zone A)

Das Weinanbaugebiet Rheinhessen (Zone A)

Niederlande

Alle Weinanbaugebiete (Zone A)

Alle zugelassenen Traubensorten

Schweden

Alle Weinanbaugebiete (Zone A)

Alle zugelassenen Traubensorten


BESCHLÜSSE

12.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/19


BESCHLUSS (GASP) 2017/2282 DES RATES

vom 11. Dezember 2017

zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo angenommen.

(2)

Als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und die damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo hat der Rat am 12. Dezember 2016 den Beschluss (GASP) 2016/2231 (2) angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2016/2231 wurde der Beschluss 2010/788/GASP geändert und wurden mit Artikel 3 Absatz 2 eigenständige restriktive Maßnahmen eingeführt.

(3)

Auf der Grundlage einer Überprüfung der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 12. Dezember 2018 verlängert werden.

(4)

Der Beschluss 2010/788/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten bis zum 12. Dezember 2018. Sie werden gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30).

(2)  Beschluss (GASP) 2016/2231 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. L 336I vom 12.12.2016, S. 7).


12.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/20


BESCHLUSS (GASP) 2017/2283 DES RATES

vom 11. Dezember 2017

zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus über illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition, um die Gefahr des illegalen Handels damit zu verringern ('iTrace III')

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (2016) (im Folgenden: „Globale Strategie der EU“) wird betont, dass die Union den Frieden fördert, die Sicherheit ihrer Bürger und ihres Territoriums garantiert und ihren Beitrag zur kollektiven Sicherheit aufstockt.

(2)

Die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von konventionellen Waffen, darunter auch Kleinwaffen und leichte Waffen (small arms and light weapons, im Folgenden „SALW“), und ihre übermäßige Anhäufung und unkontrollierte Verbreitung sind von wesentlicher Bedeutung für diese Herausforderung, sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas. Diese unerlaubten Tätigkeiten fördern die Unsicherheit in Europa und der europäischen Nachbarschaft sowie in vielen anderen Regionen der Welt, verschärfen Konflikte und untergraben die Friedenskonsolidierung nach Konflikten und stellen somit eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in Europa dar.

(3)

In der Strategie der EU vom 16. Dezember 2005 zur Bekämpfung der Anhäufung von SALW und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (im Folgenden „EU-SALW-Strategie“), in der die Leitlinien für das Vorgehen der Union im Bereich von SALW vorgegeben werden, wird hervorgehoben, dass SALW zur Verschärfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität beitragen und eine wesentliche Ursache für die Entstehung und Ausweitung von Konflikten und für den Zusammenbruch staatlicher Strukturen sind.

(4)

In der SALW-Strategie der EU wird auch bekräftigt, dass die Union die Regelungen zur Sanktionsüberwachung verschärft und unterstützt und die Verschärfung der Ausfuhrkontrollen sowie die Förderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (1) unter anderem dadurch unterstützt, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz gefördert werden.

(5)

Mit dem am 20. Juli 2001 angenommenen Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhinderung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit SALW unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) haben sich alle VN-Mitgliedstaaten verpflichtet, den unerlaubten Handel mit SALW oder ihre Umlenkung zu unbefugten Empfängern zu verhindern und insbesondere bei der Prüfung der Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen die Gefahr der Umlenkung dieser Waffen in den unerlaubten Handel zu berücksichtigen.

(6)

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 8. Dezember 2005 ein Internationales Rechtsinstrument zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler SALW durch die Staaten angenommen.

(7)

Auf der 2012 ausgerichteten zweiten Überprüfungskonferenz zum VN-Aktionsprogramm haben alle VN-Mitgliedstaaten erneut ihre Entschlossenheit bekräftigt, den unerlaubten Handel mit SALW, einschließlich deren Umlenkung zu unbefugten Empfängern, zu verhindern; ferner bekräftigten sie ihre im VN-Aktionsprogramm eingegangenen Verpflichtungen zur Prüfung der Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen.

(8)

Am 24. Dezember 2014 ist der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, ATT) in Kraft getreten. Zweck des ATT ist es, möglichst hohe gemeinsame internationale Standards zur Regulierung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen oder zur Verbesserung dieser Regulierung festzulegen, den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhindern und zu beseitigen und die Umlenkung dieser Waffen zu verhindern. Die Union sollte alle VN-Mitgliedstaaten bei der Durchführung wirksamer Kontrollen von Waffenverbringungen unterstützen, um zu gewährleisten, dass der ATT möglichst wirksam ist, insbesondere was die Durchführung seines Artikels 11 anbelangt.

(9)

Die Union hat bislang durch den Beschluss 2013/698/GASP des Rates (2) und den Beschluss (GASP) 2015/1908 des Rates (3) (iTrace I und II) das Unternehmen Conflict Armament Research Ltd. („CAR“) unterstützt.

(10)

Die Union möchte iTrace III, die dritte Phase dieses globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale SALW und andere illegale konventionelle Waffen und Munition, finanzieren. So wird das Risiko des unerlaubten Handels mit diesen Waffen und dieser Munition gemindert und ein Beitrag zur Verwirklichung der vorstehend dargelegten Ziele geleistet, unter anderem, indem die für Waffenausfuhren zuständigen nationalen Behörden rasch einschlägige Informationen über illegalen Waffenhandel erhalten, sodass sie zur kollektiven Sicherheit Europas beitragen können, wie in der Globalen Strategie der EU gefordert wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Umsetzung der Globalen Strategie und der SALW-Strategie der EU und zur Förderung von Frieden und Sicherheit werden für die von der Union zu unterstützenden Projektmaßnahmen folgende spezifische Ziele festgelegt:

kontinuierliche Pflege eines benutzerfreundlichen globalen Informationsverwaltungssystems für umgelenkte oder illegal gehandelte SALW und andere umgelenkte oder illegal gehandelte konventionelle Waffen und Munition („iTrace“), die in Konfliktgebieten nachgewiesen werden, um politischen Entscheidungsträgern, Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den mit der Ausfuhrkontrolle konventioneller Waffen befassten Bediensteten sachdienliche Informationen zur Entwicklung wirksamer, faktengestützter Strategien und Projekte zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von SALW und anderen konventionellen Waffen und konventioneller Munition zur Verfügung zu stellen;

Schulung und Anleitung nationaler Behörden in von Konflikten betroffenen Staaten zur Entwicklung nachhaltiger nationaler Kapazitäten für die Ermittlung und Rückverfolgung illegaler Waffen, zur Förderung der dauerhaften Zusammenarbeit mit dem iTrace-Projekt, zur besseren Ermittlung der Prioritäten für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, zur Formulierung der einzelstaatlichen Anforderungen im Bereich der Waffenkontrolle und der Unterstützung bei der Strafverfolgung (insbesondere mit EU-Mitteln finanzierte Initiativen, wie iARMS) und Stärkung des Dialogs mit den EU-Missionen und -Initiativen;

Erhöhung der Häufigkeit und Verlängerung der Dauer von Nachforschungen vor Ort zu SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition, die in Konfliktgebieten verschoben werden, als Reaktion auf eindeutige Forderungen von Mitgliedstaaten und Delegationen der Union und zur Generierung von iTrace-Daten;

direkte Unterstützung der in den Mitgliedstaaten für die Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Behörden und der für Waffenkontrolle zuständigen politischen Entscheidungsträger, einschließlich wiederholter Besuche von Mitarbeitern des iTrace-Projekts in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten zu Konsultationszwecken, ein rund um die Uhr besetzter Helpdesk für die sofortige Beratung über Risikobewertung und Strategien zur Verhinderung der Umlenkung, die Entwicklung sicherer Desktop- und mobiler Dashboard-Anwendungen für eine sofortige Meldung einer Umlenkung von Waffen nach der Ausfuhr und die Durchführung von Überprüfungen nach erfolgter Lieferung durch Mitarbeiter des iTrace-Projekts auf Antrag an die Mitgliedstaaten;

stärkere Sensibilisierung durch Einbindungsmaßnahmen zu den Ergebnissen des Projekts, Werben bei internationalen und nationalen politischen Entscheidungsträgern, Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen nationalen Behörden für den Zweck und die verfügbaren Funktionen von iTrace und Ausbau der internationalen Kapazität zur Überwachung der unerlaubten Verbreitung von SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition, zur Unterstützung der politischen Entscheidungsträger bei der Ermittlung der Bereiche, in denen ein besonders großer Bedarf an internationaler Hilfe und Zusammenarbeit besteht, sowie zur Verringerung des Risikos einer Umlenkung von SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition;

Bereitstellung von Berichten im Bereich politischer Kernfragen, gestützt auf die bei den Untersuchungen vor Ort generierten und im iTrace-System dargestellten Daten, zu bestimmten Bereichen, die internationale Aufmerksamkeit erfordern, einschließlich der wichtigsten Muster des unerlaubten Handels mit SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition und zur regionalen Verteilung illegal gehandelter Waffen und Munition.

Die Union finanziert dieses Projekt, das im Anhang dieses Beschlusses ausführlich umschrieben ist.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts übernimmt das Unternehmen Conflict Armament Research Ltd. („CAR“).

(3)   CAR nimmt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit CAR.

Artikel 3

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 3 474 322,77 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des von CAR und dem Deutschen Auswärtigen Amt kofinanzierten Gesamtprojekts belaufen sich auf 3 993 676,97 EUR.

(2)   Die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten Betrags des finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit CAR. In der Vereinbarung wird festgelegt, dass CAR zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission strebt an, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger ausführlicher Quartalsberichte von CAR über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Unterrichtungen bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Um den Rat bei der Evaluierung der aufgrund des vorliegenden Ratsbeschlusses erzielten Ergebnisse zu unterstützen, nimmt eine externe Einrichtung eine Projektbewertung vor.

(2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

(2)  Beschluss 2013/698/GASP des Rates vom 25. November 2013 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels (ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 34).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/1908 des Rates vom 22. Oktober 2015 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels („iTrace II“) (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 15).


ANHANG

Globaler Berichterstattungsmechanismus für SALW und andere konventionelle Waffen und Munition — iTrace

1.   Hintergrund und Begründung der Unterstützung durch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

1.1.

Dieser Beschluss stützt sich auf mehrere aufeinander folgende Beschlüsse des Rates zur Bekämpfung der destabilisierenden Auswirkungen der Umlenkung von SALW und anderen konventionellen Waffen sowie des unerlaubten Handels mit diesen Waffen, insbesondere auf den Beschluss 2013/698/GASP des Rates vom 25. November 2013 (1) und den Beschluss (GASP) 2015/1908 (2) des Rates vom 22. Oktober 2015, durch die der globale Berichterstattungsmechanismus für illegale SALW und andere illegale konventionelle Waffen und Munition (iTrace) eingerichtet und verbessert wurde.

Die unerlaubte Verbreitung von SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition trägt in erheblichem Maße dazu bei, die Stabilität von Staaten zu untergraben und Konflikte zu verschärfen, was eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit darstellt. Wie in der Strategie der EU zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (SALW-Strategie der EU) hervorgehoben, tragen illegale Waffen und Munition zur Verschärfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität bei und sind eine wesentliche Ursache für die Entstehung und Ausweitung von Konflikten und für den Zusammenbruch staatlicher Strukturen. Die Aussagen der SALW-Strategie der EU werden durch die jüngsten Erkenntnisse des iTrace-Projekts im Irak, in Libyen und in Syrien sowie andere komplexe Konflikte in der Nähe der Außengrenzen der Union bestätigt.

Die nach dem Beschluss (GASP) 2015/1908 durchgeführten Maßnahmen haben zu iTrace, einer Initiative zur weltweiten Überwachung von Waffen in Konfliktgebieten, geführt. Sie erfasst 27 von Konflikten betroffene Staaten, unter anderem in Afrika, im Nahen Osten, in Süd- und Ostasien und seit kurzem in Lateinamerika. Mit iTrace ist das weltweit größte öffentliche Register für umgelenkte konventionelle Waffen, mit dem Staaten in ihren Bemühungen zur Aufdeckung und Bekämpfung von Umlenkungen gemäß ihren Verpflichtungen aus Artikel 11des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) und gemäß Kriterium 7 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (3) unterstützt werden. iTrace berichtet präzise über die Lieferung von Waffen und Munition an bewaffnete Aufständische und terroristische Kräfte, die eine Gefahr für die Sicherheit der Union darstellen, einschließlich Al-Qaida im islamischen Maghreb und Da'esh oder Islamischer Staat; es unterrichtet die für die Ausfuhrkontrolle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vertraulich und schnell über die Risiken einer Umlenkung nach erfolgter Ausfuhr; es liefert den Delegationen der Union und den diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in Konfliktgebieten wichtige Informationen in Echtzeit über illegalen Waffenhandel und die Dynamik von Konflikten; durch eine weltweite, wirkungsvolle und fortgesetzte Einbindung der Medien bewirkt es eine konsequente Sensibilisierung für Waffenkontrollen und Maßnahmen zur Verhinderung der Umlenkung.

1.2.

Die Mitgliedstaaten wenden sich jedoch in zunehmendem Maße an das iTrace-Projekt mit Bitte um direkte persönliche Briefings der für die Genehmigung von Waffenausfuhren zuständigen nationalen Behörden (einschließlich häufiger Besuche in den Hauptstädten) und um Bereitstellung einer breiteren Palette von Ressourcen für die für Waffenausfuhrkontrolle zuständigen politischen Entscheidungsträger.

Ziel des vorliegenden Beschlusses ist es deshalb, das im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2015/1908 durchgeführte Projekt fortzusetzen, indem den politischen Entscheidungsträgern der Union, den Experten für Waffenkontrolle und den mit der Kontrolle von Waffenausfuhren befassten Bediensteten weiterhin systematisch erfasste sachdienliche Informationen bereitgestellt werden, die ihnen dabei helfen, zur Verbesserung der internationalen und regionalen Sicherheit wirksame, faktengestützte Strategien gegen die Umlenkung und unerlaubte Verbreitung konventioneller Waffen und der zugehörigen Munition zu entwickeln. Sie werden durch den vorliegenden Beschluss somit weiterhin dabei unterstützt, eine erfolgreiche Bekämpfungsstrategie mit geeigneten Präventivmaßnahmen zu verbinden, um gegen Angebot und Nachfrage im illegalen Markt vorzugehen und eine wirksame Kontrolle konventioneller Waffen in Drittstaaten zu gewährleisten.

1.3.

Der vorliegende Beschluss sieht die kontinuierliche Pflege und weitere Verbesserung des öffentlich zugänglichen iTrace-Online-Systems vor. Die in dem Beschluss (GASP) 2015/1908 aufgeführten Projekte werden wie folgt verstärkt: 1) durch eine erhöhte Frequenz und längere Dauer von Missionen zur Erhebung von Daten überLieferungen illegaler konventioneller Waffen in Konfliktgebiete; 2) durch maßgeschneiderte Pakete zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, bestehend aus direkten Konsultationen, den jeweils relevanten Daten und Berichten, einem rund um die Uhr besetztem Helpdesk und der Beauftragung zur Überprüfung nach erfolgter Lieferung; 3) durch Schulung und Anleitung der nationalen Behörden in von Konflikten betroffenen Staaten im Hinblick auf den Aufbau von Kapazitäten zur Verhinderung der Umlenkung sowie zur Förderung der Verwaltung von Waffenbeständen und der Erhebung von iTrace-Daten.

2.   Allgemeine Ziele

Die nachstehend beschriebene Maßnahme wird die internationale Gemeinschaft weiter bei der Bekämpfung der destabilisierenden Auswirkungen der Umlenkung von SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition und des illegalen Handels damit unterstützen. Mit ihr werden den politischen Entscheidungsträgern, den Experten für Waffenkontrolle und den mit der Kontrolle von Waffenausfuhren befassten Bediensteten weiterhin sachdienliche Informationen bereitgestellt, die ihnen dabei helfen, zur Verbesserung der internationalen und regionalen Sicherheit wirksame, faktengestützte Strategien zur Bekämpfung der Umlenkung und der unerlaubten Verbreitung von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition zu entwickeln. Die Maßnahme umfasst insbesondere

a)

konkrete Informationen über den illegalen Handel mit SALW und anderen konventionellen Waffen, die für eine wirksamere Überwachung der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms über den unerlaubten Handel mit SALW erforderlich sind;

b)

eine bessere Umsetzung des Internationalen Rückverfolgungsinstruments;

c)

die Offenlegung wichtiger Routen und Organisationen, die an der Umlenkung von konventionellen Waffen und Munition in Konfliktgebiete oder an internationale terroristische Vereinigungen beteiligt sind, und die Lieferung von Nachweisen über Gruppen und Einzelpersonen, die am illegalen Handel mit diesen Waffen beteiligt sind, zur Unterstützung der nationalen rechtlichen Verfahren;

d)

eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen VN-Organen, Missionen und anderen internationalen Organisationen im Bereich der Rückverfolgung von SALW und anderen konventionellen Waffen und die Bereitstellung von Informationen zur unmittelbaren Unterstützung der bestehenden Überwachungsmechanismen, einschließlich der Interpol-Datenbank zur Aufspürung und Rückverfolgung illegaler Waffen (iARMS), durch die iTrace ergänzt wird und mit der für Koordinierung gesorgt wird;

e)

die Bereitstellung einschlägiger Informationen zur Ermittlung vorrangiger Bereiche für eine internationale Zusammenarbeit und Hilfe zur wirksamen Bekämpfung der Umlenkung von SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition und des illegalen Handels damit, wie z. B. die Finanzierung von Projekten bezüglich der Sicherheit der Waffenarsenale oder des Grenzmanagements;

f)

einen Mechanismus zur Unterstützung bei der Überwachung der Umsetzung des ATT, insbesondere zur Aufspürung der Umlenkung verbrachter konventioneller Waffen sowie zur Unterstützung von Regierungen bei der Bewertung des Umlenkungsrisikos vor der Ausfuhr konventioneller Waffen, insbesondere des Risikos der Umlenkung im Empfängerland oder der Wiederausfuhr unter unerwünschten Umständen und

g)

eine individuell zugeschnittene Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Einschätzung und Minderung des Umlenkungsrisikos.

3.   Langfristige Nachhaltigkeit des Projekts und Ergebnisse

Die Maßnahme bietet einen dauerhaften Rahmen für eine nachhaltige Überwachung der illegalen Verbreitung von SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition. Es wird erwartet, dass der vorhandene waffenbezogene Informationsbestand erheblich erweitert und die gezielte Entwicklung einer wirksamen Kontrolle konventioneller Waffen und von Strategien zur Waffenausfuhrkontrolle wesentlich unterstützt wird. Insbesondere wird im Rahmen des Projekts

a)

das iTrace-Informationsverwaltungssystem weiter ausgebaut, das die langfristige Erhebung und Auswertung von Daten über illegale konventionelle Waffen sicherstellt;

b)

den politischen Entscheidungsträgern und Experten im Bereich der Kontrolle konventioneller Waffen ein Instrument an die Hand gegeben, um wirksamere Strategien und vorrangige Bereiche für Unterstützung und Zusammenarbeit festzulegen (z. B. durch Ermittlung von Mechanismen für die subregionale oder regionale Zusammenarbeit, Koordinierung und gemeinsame Informationsnutzung, die eingerichtet oder verstärkt werden müssen, durch Ermittlung von nicht gesicherten nationalen Waffenarsenalen, von unzulänglicher Bestandsverwaltung sowie von Routen für die illegale Verbringung, schwachen Grenzkontrollen und unzureichenden Strafverfolgungskapazitäten);

c)

eine ausreichende Flexibilität bestehen, um strategisch relevante Informationen zu erzeugen, ungeachtet der sich rasch ändernden strategischen Anforderungen;

d)

die Wirksamkeit internationaler Organisationen und Einzelpersonen im Bereich Waffenüberwachung erheblich gesteigert, indem ein kontinuierlich ausbaufähiger Mechanismus für den Informationsaustausch bereitgestellt wird;

e)

in von Konflikten betroffenen Staaten eine nachhaltige nationale Kapazität aufgebaut, damit illegale Waffen aufgespürt und zurückverfolgt werden und diese Staaten wirksamer in internationale Verfahren zur Waffenkontrolle und Strafverfolgung eingebunden werden können.

4.   Beschreibung der Maßnahme

4.1.   Projekt 1: Schulung und Anleitung nationaler Behörden in von Konflikten betroffenen Staaten im Hinblick auf die Identifizierung und internationale Rückverfolgung von Waffen

4.1.1.   Projektziel

Das Projekt bietet lokalen Partnern sowie gegebenenfalls Personal für Friedensunterstützung (einschließlich Missionen der VN und der Union und Gruppen oder Gremien zur Überwachung von Sanktionen) auf Anfrage Schulungen zur Identifizierung, Rückverfolgung und Verwaltung von Waffen. Diese Schulungen bauen auf einer Reihe von Dienstleistungen auf, die von CAR seit 2014 angeboten werden, aber nicht über die Projekte iTrace I und II finanziert werden, und die sich für die Erleichterung der Projekte als entscheidend erwiesen haben.

4.1.2.   Projektmaßnahmen

Im Rahmen des Projekts werden Mitarbeiter aus den Untersuchungsteams vor Ort für Schulungen mit steigendem technischen Niveau eingesetzt, was Folgendes einschließt:

a)

eine Einführung in die Erhebung von Daten über Waffen mit Bezugnahme auf spezifische Fälle;

b)

grundlegende Methoden zur Identifizierung von Waffen und zur effizienten Dokumentation von Waffen;

c)

standardisierte Verfahren für die Erhebung von Beweismitteln und die Beweismittelkette;

d)

Anforderungen bei weiträumigen, regionalen und internationalen Untersuchungen;

e)

die Umsetzung des Internationalen Rückverfolgungsinstruments;

f)

internationale Rückverfolgung von Waffen und Waffenrückverfolgungssysteme (insbesondere Interpol und Europol);

g)

die Nutzung von 'Big Data' und Trendanalysen;

h)

Möglichkeiten für technische Hilfe (international) und Strafverfolgungseinsätze.

Diese Maßnahmen werden neben den Untersuchungen vor Ort im Rahmen von iTrace durchgeführt, dazu gehören auch gemeinsam mit nationalen Behörden durchgeführte Untersuchungen (Anleitung).

4.1.3.   Projektergebnisse

Im Rahmen des Projekts

a)

werden nationale Behörden dazu ermutigt, iTrace-Untersuchungsteams vor Ort einen besseren Zugang zu gewähren — damit wird wiederholten Bitten entsprochen, dass iTrace-Teams technische Hilfe leisten und eine Kapazität für gemeinsame Untersuchungen bilden sollen, und somit werden mehr iTrace-Daten generiert;

b)

wird die Kapazität nationaler Regierungen, die unter den Auswirkungen der Umlenkung von Waffen leiden, jedoch nicht über die Instrumente zur Identifizierung und Meldung umgeleiteter Konfliktwaffen verfügen, konkret unterstützt — oft wird dadurch in dem Land eine wirksamere Verwaltung von Waffen eingeleitet, wodurch wiederum die Umsetzung des ATT, des ITI und des VN-Aktionsprogramms sowie die Programmplanung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen (PSSM) und Kontakte zu internationalen Strafverfolgungsbehörden, einschließlich Interpol (iARMS) und Europol, unterstützt werden;

c)

wird ein vertiefter Dialog gefördert — insbesondere werden wichtige Akteure für andere von der Union unterstützte Initiativen (z. B. Beziehungen zwischen Mission der Union und der Regierung des aufnehmenden Landes) ermittelt und Initiativen, wie der PSSM-Programmplanung (z. B. von der Union unterstützte Projekte für die Verwaltung von Lagerbeständen), Dynamik verliehen.

4.1.4.   Indikatoren für die Projektdurchführung

Bis zu 30 Besuche vor Ort zu Schulungs- und Anleitungszwecken, mit Schwerpunkt auf wiederholten Besuchen zur Unterstützung nationaler Behörden beim Aufbau ihrer Rückverfolgungskapazität.

Das Projekt wird während des gesamten zweijährigen iTrace-Projektzeitraums durchgeführt.

4.1.5.   Begünstigte des Projekts

Die Schulung und Anleitung im Rahmen von iTrace sind von direktem Nutzen für die nationalen Akteure in von Konflikten betroffenen Staaten, einschließlich Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwaltschaft. Das Programm wird den nationalen Dialog mit von der Union finanzierten und anderen Waffenkontrollinitiativen indirekt unterstützten, indem die Nutzung internationaler Rückverfolgbarkeitsmechanismen (einschließlich des iARMS-Systems von Interpol und Europol) gefördert und die Mitwirkung an unionsunterstützten Projekten für die Verwaltung von Lagerbeständen und anderen Projekten zur SALW-Kontrolle erleichtert wird.

4.2.   Projekt 2: Ausweitung der Untersuchungen vor Ort, um in Echtzeit weitere Belege über umgelenkte und illegal gehandelte SALW und andere konventionelle Waffen und Munition und sonstige relevante Informationen in das iTrace-System einzugeben

4.2.1.   Projektziel

Im Rahmen des Projekts werden Häufigkeit und Dauer der Untersuchungen vor Ort über die Verschiebung von SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition in Konfliktgebieten erhöht. Prioritäten des Projekts werden Länder sein, die sich den Mitgliedstaaten als besonders problematisch darstellen, einschließlich u. a. Irak, Libyen, Mali, Südsudan, Somalia, Syrien und Jemen.

Der Abschluss formeller Vereinbarungen über den Informationsaustausch mit Unions- und VN-Missionen und verschiedenen Organisationen wird die Projektdurchführung erleichtern, ebenso wie die selektive Übermittlung formeller Anträge auf Rückverfolgung an nationale Regierungen. Zudem werden im Rahmen des Projekts weiterhin Schreibtischstudien durchgeführt, die der Sichtung und Überprüfung (durch Untersuchungen vor Ort) von vorhandenen Informationen über relevante Verbringungen, die nicht von CAR, sondern von anderen Organisationen zur Aufnahme in das iTrace-System übermittelt wurden, dienen.

4.2.2.   Projektmaßnahmen

Im Rahmen dieses Projekts werden die folgenden Maßnahmen durchgeführt:

a)

Entsendung von qualifizierten Waffenexperten, damit diese vor Ort untersuchen, inwieweit aus von Konflikten betroffenen Staaten stammende illegale SALW und andere konventionelle Waffen, Munition und dazugehöriges Material illegal wieder in Umlauf gebracht wurden;

b)

Analyse, Sichtung und Überprüfung der Belege über illegale SALW und andere illegale konventionelle Waffen, Munition und ihre Benutzer, auch unter anderem der Fotoaufnahmen von Waffen, ihren Bestandteilen und inneren und äußeren Markierungen, von Verpackungen und von beigefügten Versandpapieren sowie der Ergebnisse der Untersuchungen vor Ort (Benutzer, Lieferanten und Verbringungswege);

c)

Sichtung und Überprüfung der nicht von CAR, sondern von anderen Organisationen stammenden weiteren neuesten Belege betreffend illegale SALW und andere konventionelle Waffen und Munition, einschließlich der Berichte von VN-Sanktionsüberwachungsgruppen, Organisationen der Zivilgesellschaft und internationalen Nachrichtenmedien;

d)

Hochladen aller gesammelten und gesichteten Belege in das Informationsverwaltungssystem und Online-Kartierungsportal von iTrace;

e)

Ermittlung und Unterstützung von Partnern vor Ort, um sicherzustellen, dass für iTrace während der gesamten Dauer der vorgeschlagenen Aktion und auch danach ununterbrochen Daten erhoben werden;

f)

kontinuierliche Zusammenarbeit mit den nationalen Regierungen mit dem Ziel, vorab nationale Kontaktstellen zu benennen und ein Koordinierungsverfahren festzulegen, um die Reichweite der CAR-Untersuchungen zu klären und mögliche Interessenkonflikte noch vor Beginn der Untersuchungen aus dem Weg zu räumen.

Das Projekt wird in Stufen während des gesamten zweijährigen iTrace-Projektzeitraums durchgeführt.

4.2.3.   Projektergebnisse

Im Rahmen des Projekts

a)

wird vor Ort Beweismaterial für umgelenkte oder illegal gehandelte konventionelle Waffen und Munition in Konfliktregionen gesammelt;

b)

werden anhand der von CAR, von Organisationen, die mit CAR eine Vereinbarung über den Informationsaustausch geschlossen haben, und, je nach Bedarf, von anderen Organisationen stammenden Belege für umgelenkte oder illegal gehandelte konventionelle Waffen und Munition Region für Region Fälle von unerlaubtem Waffenhandel geprüft und dokumentiert;

c)

werden konkrete visuelle Nachweise für umgelenkte oder illegal gehandelte konventionelle Waffen und Munition, einschließlich Fotoaufnahmen von Gegenständen, Seriennummern, Herstellerkennzeichen, Kisten, Ladelisten, Versandpapieren und Endverbleibserklärungen, eingeholt;

d)

werden Berichte über illegale Tätigkeiten generiert, die unter anderem Angaben über Schmuggelrouten und die an der Umlenkung oder der unerlaubten Verbringung beteiligten Akteure und Bewertungen der mitverantwortlichen Faktoren (wie unter anderem eine ineffiziente Verwaltung und Sicherung der Waffenbestände sowie absichtliche, vom Staat organisierte illegale Liefernetze) enthalten;

e)

werden die vorgenannten Belege in das Informationsverwaltungssystem und Online-Kartierungsportal von iTrace zur Veröffentlichung in vollem Umfang sowie für die Mitgliedstaaten über sichere Desktop- und mobile Plattformen hochgeladen.

4.2.4.   Indikatoren für die Projektdurchführung

Bis zu 50 Einsätze vor Ort (erforderlichenfalls auch von längerer Dauer) während des gesamten zweijährigen Projektzeitraums mit dem Ziel, Belege zu generieren, die in das Informationsverwaltungssystem und Online-Kartierungsportal von iTrace hochgeladen werden können.

Das Projekt wird während des gesamten zweijährigen iTrace-Projektzeitraums durchgeführt.

4.2.5.   Begünstigte des Projekts

iTrace wird weiterhin immer umfangreichere Informationen liefern, die sich ausdrücklich in erster Linie an Entscheidungsträger der Mitgliedstaaten für Rüstungskontrollpolitik und an für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständige Ämter der Mitgliedstaaten sowie Unionsorgane, -Agenturen und -Missionen richten. Diese Begünstigten der Union werden auch über von iTrace bereitgestellte sichere Desktop- und mobile Plattformen Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten.

Öffentliche Informationen werden auch weiterhin für alle Begünstigten der Union sowie Begünstigte außerhalb der Union zugänglich sein, insbesondere für nationale Entscheidungsträger für Rüstungskontrollpolitik und für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständige Behörden in Drittstaaten. Aber auch regionale und internationale Organisationen (einschließlich VN-Sanktionsüberwachungsgruppen, VN-Friedensmissionen, UNODC, UNODA und Interpol), nichtstaatliche Forschungseinrichtungen (einschließlich des Internationalen Konversionszentrums Bonn (BICC), der Group for Research and Information on Peace (GRIP), des Stockholmer Internationalen Friedensforschungsinstituts (SIPRI) und Small Arms Survey), zivilgesellschaftliche Organisationen (einschließlich Amnesty International und Human Rights Watch) sowie internationale Nachrichtenmedien werden einen Nutzen aus den von iTrace veröffentlichen Informationen ziehen.

4.3.   Projekt 3: Direkte Unterstützung der in den Mitgliedstaaten für die Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Behörden und der für Waffenkontrolle zuständigen politischen Entscheidungsträger.

4.3.1.   Projektziel

Das Personal des iTrace-Projekts wird eng mit den Behörden der Mitgliedstaaten für die Genehmigung von Waffenausfuhren zusammenarbeiten. Die von diesen Behörden bereitgestellten Informationen werden mit der gebotenen Achtung und Vertraulichkeit behandelt werden. iTrace wird zudem weiterhin mit einer Reihe von für die Genehmigung von Waffenausfuhren zuständigen nationalen Behörden von Drittstaaten in Verbindung bleiben. Durch diese Beziehungen werden mehrere entscheidende Aspekte der internationalen Anstrengungen unterstützt, die darauf ausgerichtet sind, die Umlenkung von konventionellen Waffen und den illegalen Handel damit zu bekämpfen und internationale Maßnahmen gegen die Umlenkung zu verstärken, einschließlich durch:

a)

Übermittlung detaillierter Angaben und Belege zu dokumentierten Umlenkungsfällen an die für die Genehmigung von Waffenausfuhren zuständigen Behörden;

b)

Unterstützung oder Bereitstellung einer Post-Shipment oder Post-Delivery-Überprüfungskapazität für die Mitgliedstaaten auf offiziellen Antrag der für die Genehmigung von Waffenausfuhren zuständigen nationalen Behörden von Mitgliedstaaten.

4.3.2.   Projektmaßnahmen

Im Rahmen dieses Projekts werden die folgenden Maßnahmen durchgeführt:

a)

Wiederholte Besuche von iTrace-Teams bei den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zwecks Erläuterung von Aspekten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Umlenkung und zwecks Berichterstattung über internationale Untersuchungen;

b)

Einrichtung eines 24-Stunden-Helpdesks für eine sofortige Beratung in Bezug auf die Umlenkungsbekämpfung oder potenziell negative Pressebehauptungen infolge nicht überprüfter Meldungen Dritter.

c)

Speziell auf die für die Genehmigung von Waffenausfuhren zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten zugeschnittene Entwicklung von „online dashboards“ für das Streaming gesicherter Daten aus dem iTrace-System — diese ermöglichen eine besondere Kennzeichnung („red flagging“) von wegen Umlenkung von Waffen bereits aufgefallenen Akteuren, ein Profiling der mit einem hohen Risiko behafteten Endbestimmungsorte und die Echtzeit-Meldung von Umlenkungen von im Inland hergestellten Waffen; und

d)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei oder Durchführung der Post-Delivery-Endverbleibskontrolle (Überprüfung) durch vor Ort eingesetzte iTrace-Untersuchungsteams, auf offiziellen Antrag der für die Genehmigung von Waffenausfuhren zuständigen nationalen Behörden von Mitgliedstaaten.

Das Projekt wird während des gesamten zweijährigen iTrace-Projektzeitraums durchgeführt.

4.3.3.   Projektergebnisse

Im Rahmen des Projekts erfolgt Folgendes:

a)

Unterstützung der für die Genehmigung von Waffenausfuhren zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin bei der Aufdeckung von Umlenkungen nach erfolgter Ausfuhr;

b)

Bereitstellung von Informationen zur Unterstützung der umfassenden Analyse des Umlenkungsrisikos, die von den für die Genehmigung von Waffenausfuhren zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten (gemäß dem ATT und dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP) vor der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen durchgeführt wird;

c)

Bereitstellung einer Post-Shipment-Überprüfungskapazität für die für die Genehmigung von Waffenausfuhren zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten auf deren Antrag;

d)

Unterstützung der Entscheidungsträger für Waffenkontrolle in den Mitgliedstaaten durch Bereitstellung von Echtzeit-Informationen über Trends bei der Umlenkung und dem illegalen Handel zwecks Förderung des einzelstaatlichen Engagements für die internationale Politikgestaltung; und

e)

ggf. Unterstützung der nationalen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei strafrechtlichen Ermittlungen, auf deren Antrag.

4.3.4.   Indikatoren für die Projektdurchführung

Von den bestehenden iTrace-System-Designern verwirklichte Konstruktion und Entwicklung der maßgeschneiderten Desktops und mobilen Dashboards, die ein Live-Streaming von Informationen aus gesicherten Partitionen des iTrace-Systems an die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten. Einrichtung eines vom Personal des iTrace-Projekts betreuten Helpdesks zur umfassenden Unterstützung der in den Mitgliedstaaten für die Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Behörden und der Entscheidungsträger für Waffenkontrolle. Bis zu 30 Besuche in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten auf deren Antrag.

Das Projekt wird während des gesamten zweijährigen iTrace-Projektzeitraums durchgeführt.

4.3.5.   Begünstigte des Projekts

Alle interessierten Mitgliedstaaten, wobei Besuche in den Hauptstädten und Post-Shipment-Überprüfungsmissionen auf Antrag durchgeführt werden.

4.4.   Projekt 4: Einbindung der Akteure und internationale Koordinierung

4.4.1.   Projektziel

Im Rahmen des Projekts sollen den politischen Entscheidungsträgern auf internationaler und nationaler Ebene, den Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden die Vorzüge von iTrace vor Augen geführt werden. Auch sind Initiativen zur Einbindung der Akteure geplant, um den Informationsaustausch weiter zu koordinieren und weitere dauerhafte Partnerschaften mit Einzelpersonen und Organisationen aufzubauen, die Informationen generieren können, die in das iTrace-System hochgeladen werden können;

4.4.2.   Projektmaßnahmen

Die folgenden Maßnahmen werden — unter Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Tätigkeiten, beispielweise im Rahmen des ATT-Outreach — im Rahmen dieses Projekts durchgeführt werden:

a)

Präsentationen durch Personal des iTrace-Projekts auf einschlägigen internationalen Konferenzen, die sich mit dem unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen unter allen Aspekten befassen. Dabei soll iTrace vorgestellt und insbesondere Folgendes hervorgehoben werden: 1) seine konkreten Vorzüge bei der Überwachung der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms, des ATT und anderer einschlägiger internationaler Übereinkommen; 2) sein Nutzen bei der Ermittlung der Bereiche, in denen ein besonders großer Bedarf an internationaler Hilfe und Zusammenarbeit besteht, und 3) sein Nutzen als Mechanismus zur Erstellung von Risikoprofilen für die für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden;

b)

Präsentationen durch Personal des iTrace-Projekts bei nationalen Regierungen und Friedenssicherungseinsätzen. Dabei soll iTrace den für die betreffenden Missionen zuständigen Abteilungen vorgestellt werden, um formelle Vereinbarungen über den Informationsaustausch, durch die Informationen generiert werden können, die in das iTrace-System hochgeladen werden können, zu fördern und auszubauen und politischen Entscheidungsträgern zu helfen, die Bereiche zu ermitteln, in denen ein besonders großer Bedarf an internationaler Hilfe und Zusammenarbeit besteht.

Das Projekt wird während des gesamten zweijährigen iTrace-Projektzeitraums durchgeführt.

4.4.3.   Projektergebnisse

Im Rahmen des Projekts

a)

wird politischen Entscheidungsträgern, die auf nationaler und internationaler Ebene mit der Umsetzung der Übereinkünfte über die Kontrolle konventioneller Waffen und die Waffenausfuhrkontrolle (VN-Aktionsprogramm, ATT und andere einschlägige internationale Übereinkünfte) befasst sind, der Nutzen von iTrace und das Konzept der Dokumentierung, der Sammlung und des Austauschs von Daten über die Umlenkung vorgeführt und die Umsetzung der Übereinkünfte bewertet;

b)

werden relevante Informationen bereitgestellt, die den politischen Entscheidungsträgern und den Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen helfen, die Bereiche zu ermitteln, in denen ein besonders großer Bedarf an internationaler Hilfe und Zusammenarbeit besteht, und effiziente Strategien gegen die Umlenkung von Waffen zu entwickeln;

c)

erhalten die für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden ausführliche Informationen über iTrace und seinen Nutzen für die Risikobewertung, wobei auch Möglichkeiten für weitere Rückmeldungen und Systemverbesserungen vorgesehen werden;

d)

wird der Informationsaustausch zwischen nationalen Regierungen und VN-Friedenssicherungseinsätzen erleichtert, was unter anderem die Datenverarbeitung und -auswertung unter Nutzung des iTrace-Systems einschließt;

e)

wird das Networking durch den wachsenden Kreis von Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen, die vor Ort die Umlenkung von konventionellen Waffen und Munition und den illegalen Handel damit untersuchen, erleichtert;

f)

wird das Bewusstsein der Öffentlichkeit dafür geschärft, dass die Rückverfolgung konventioneller Waffen und Munition dabei hilft, die Umsetzung des VN-Aktionsprogramms, des ATT, des ITI und anderer internationaler und regionaler Übereinkünfte über Waffenkontrolle und Waffenausfuhrkontrolle zu überwachen.

4.4.4.   Indikatoren für die Projektdurchführung

Teilnahme von iTrace-Personal an bis zu 20 der Einbindung dienenden Konferenzen. Auf allen Konferenzen wird iTrace präsentiert. Die Tagesordnungen und eine kurze Zusammenfassung der Konferenzergebnisse werden in den Abschlussbericht aufgenommen.

Das Projekt wird während des gesamten zweijährigen iTrace-Projektzeitraums durchgeführt.

4.4.5.   Begünstigte des Projekts

Siehe Abschnitt 4.2.5, der eine vollständige Liste der Begünstigten enthält, die allesamt Begünstige dieses Projekts sind.

4.5.   Projekt 5: iTrace-Strategieberichte

4.5.1.   Projektziel

Im Rahmen des Projekts werden auf Grundlage der bei den Untersuchungen vor Ort gewonnenen, in das iTrace-System eingespeisten Daten Berichte über zentrale strategische Fragen erstellt werden. Aus diesen Berichten sollte hervorgehen, welche Gebiete international ein Problem darstellen, wobei auch auf die wichtigsten Praktiken des illegalen Handels mit konventionellen Waffen und Munition und die regionale Verteilung der illegal gehandelten Waffen und Munition einzugehen sein wird, und auf welche Gebiete sich die internationale Aufmerksamkeit vorrangig richten sollte.

4.5.2.   Projektmaßnahmen

Gründliche Analyse, die zur Zusammenstellung, Durchsicht, Überarbeitung und Herausgabe von bis zu zehn iTrace-Strategieberichten führt.

4.5.3.   Projektergebnisse

Im Rahmen des Projekts

a)

werden bis zu zehn Berichte erstellt, in denen jeweils ein bestimmtes Problem von internationaler Tragweite behandelt wird;

b)

werden die iTrace-Strategieberichte an alle Mitgliedstaaten verteilt;

c)

wird eine gezielte Strategie der Einbindung entwickelt, die eine maximale weltweite Abdeckung garantiert;

d)

wird dafür gesorgt, dass die Aktion in der Politik und in den internationalen Nachrichtenmedien Beachtung findet, unter anderem durch aktuelle Informationen über illegale Waffen und politisch relevante Analysen zur Unterstützung der laufenden Waffenkontrollprozesse und maßgeschneiderte Berichte, die in den internationalen Nachrichtenmedien auf möglichst großes Interesse stoßen.

4.5.4.   Indikatoren für die Projektdurchführung

Während der Laufzeit der vorgeschlagenen Aktion werden bis zu zehn iTrace-Strategieberichte für das Internet erstellt und weltweit veröffentlicht.

4.5.5.   Begünstigte des Projekts

Siehe Abschnitt 4.2.5, der eine vollständige Liste der Begünstigten enthält, die allesamt Begünstige dieses Projekts sind.

5.   Standorte

Für die Projekte 1 und 2 bedarf es ausgedehnter Einsätze von Experten für konventionelle Waffen in Konfliktgebieten. Diese Einsätze werden von Fall zu Fall unter den Gesichtspunkten Sicherheit, Zugänglichkeit und Verfügbarkeit von Informationen bewertet. CAR verfügt bereits über Kontakte oder Projekte in vielen der betroffenen Länder. Projekt 3 wird in Hauptstädten der Mitgliedstaaten durchgeführt (mit weiteren Reisen im Land nach den Anforderungen des Mitgliedstaats). Projekt 4 wird auf internationalen Konferenzen und in Abstimmung mit nationalen Regierungen und einschlägigen Organisationen weltweit durchgeführt, um eine möglichst hohe Öffentlichkeitswirksamkeit zu erreichen. Projekt 5 wird in Belgien, Italien, Frankreich und im Vereinigten Königreich durchgeführt.

6.   Geltungsdauer

Die Projekte werden zusammen voraussichtlich insgesamt 24 Monate dauern.

7.   Durchführende Stelle und Außenwirkung der Union

CAR setzt kleine Ermittlungsgruppen vor Ort bei lokalen Verteidigungs- und/oder Sicherheitskräften, bei Personal für Friedenssicherung und -unterstützung und sonstigen Akteuren mit Sicherheitsaufgaben ein. Wann immer diese Kräfte oder Missionen Waffen oder Örtlichkeiten zur Erhebung von Nachweisen sichern, sammeln die CAR-Teams alle verfügbaren Nachweise zu Waffen, dazugehörigem Material und Nutzergruppen. CAR rückverfolgt dann alle eindeutig identifizierbaren Gegenstände und führt breit angelegte Ermittlungen zu Waffenverbringungen, zur Lieferung von militärischer Ausrüstung und zur Unterstützung von Parteien, die Frieden und Stabilität bedrohen.

CAR arbeitet mit nationalen für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden zusammen und rekonstruiert die Lieferketten, denen zugeschrieben werden kann, dass Waffen in Gebiete mit bewaffneten Konflikten geliefert werden, und ermittelt dabei illegale Tätigkeiten und die Umlenkung von Waffen von legalen zu illegalen Märkten. CAR verzeichnet alle Informationen in seinem globalen Waffenüberwachungssystem iTrace, das mit mehr als 100 000 Einträgen zu Waffen in Konfliktgebieten das größte Verzeichnis für Daten über Waffen in Konfliktgebieten weltweit ist.

CAR nutzt diese Informationen, um a) Mitgliedstaaten über die Umlenkung von Waffen und Munition zu unterrichten und b) gezielte Initiativen gegen die Umlenkung zu ermöglichen, einschließlich überarbeiteter Ausfuhrkontrollmaßnahmen und internationalen diplomatischen Vorgehens.

Mit dieser Methode wurden Umlenkungen nachweislich nahezu unmittelbar erkannt, wobei CAR-Teams vor Ort die Mitgliedstaaten über umgelenkte Waffen unterrichtet haben, während sie sich noch in dem vom Konflikt betroffenen Gebiet befanden (beispielsweise während sie sich in Mossul, Irak, befanden). In einigen Fällen haben CAR-Teams die unbefugte Weiterverbringung von Waffen innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Waffen die Fertigungsstätte verlassen hatten, entdeckt.

Mit dem Beschluss (GASP) 2015/1908 vom 22. Oktober 2015 ist unterstützt worden, dass CAR das mit dem Beschluss 2013/698/GASP auf den Weg gebrachte Projekt iTrace fortsetzt und stärkt. Mit den Projekten, iTrace I und iTrace II genannt, ist iTrace als eine wichtige Initiative zur Überwachung von Waffen in Konfliktgebieten weltweit fest etabliert worden und werden für Waffenausfuhren zuständige Behörden und Entscheidungsträger der Mitgliedstaaten für Rüstungskontrolle unmittelbar unterstützt.

Darüber hinaus ist im Aktionsplan der Union vom 2. Dezember 2015 gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen und Explosivstoffen und deren unerlaubte Verwendung zu einer „extensiveren Nutzung von iTrace“ aufgerufen und empfohlen worden, dass jeder von einer nationalen Strafverfolgungsbehörde gemachte Fund hinsichtlich der Umlenkung von Waffen und Munition gegen dieses Tool abgeglichen werden sollte.

CAR ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um bekannt zu machen, dass eine Maßnahme von der Union finanziert wurde. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der Kommission erstellten und veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der EU durchgeführt.

CAR wird daher durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird und dabei die Rolle der Union herausstellen, die Transparenz ihrer Maßnahmen gewährleisten und der Öffentlichkeit vermitteln, warum der Beschluss gefasst wurde und warum und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den Leitlinien der Union für die korrekte Verwendung und Abbildung dieser Flagge an gut sichtbarer Stelle eingefügt.

8.   Berichterstattung

CAR wird regelmäßig ausführliche Quartalsberichte vorlegen.


(1)  Beschluss 2013/698/GASP des Rates vom 25. November 2013 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels (ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 34).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/1908 des Rates vom 22. Oktober 2015 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels („iTrace II“) (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 15).

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


12.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/32


BESCHLUSS (EU) 2017/2284 DES RATES

vom 11. Dezember 2017

über die Unterstützung von Staaten in Afrika, im asiatisch-pazifischen Raum sowie in Lateinamerika und in der Karibik im Hinblick auf ihre Teilnahme an den Konsultationen der hochrangigen Sachverständigengruppe zur Vorbereitung eines Vertrags über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Dezember 2003 hat der Europäische Rat die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, die in Kapitel II eine Liste von Maßnahmen enthält, die im Rahmen eines effizienten multilateralen Ansatzes, der der Eckpfeiler der europäischen Strategie zur Bekämpfung der Verbreitung von MVW ist, getroffen werden müssen. Dort heißt es unter anderem, dass sich die EU „zum multilateralen Vertragssystem, das die rechtliche und normative Grundlage für alle Bemühungen um Nichtverbreitung liefert“, bekennt und dass sie sich dafür einsetzt, „dass eine internationale Übereinkunft über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Nuklearwaffen und andere Kernsprengkörper geschlossen wird“.

(2)

Die EU setzt die Strategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III dieser Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere indem sie Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte zu unterstützen, mit denen das multilaterale System der Nichtverbreitung und die multilateralen vertrauensbildenden Maßnahmen verstärkt werden sollen.

(3)

Am 8. Dezember 2008 hat der Rat Schlussfolgerungen und ein Dokument mit dem Titel „Neue Handlungslinien der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme“ angenommen. Darin heißt es unter anderem, dass sich die EU zur Fortsetzung und Intensivierung ihrer Maßnahmen „im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen über den Vertrag über ein Verbot der Produktion von spaltbarem Material für Waffenzwecke“ verpflichtet.

(4)

Die EU hat stets dafür plädiert, dass die Verhandlungen über einen Vertrag über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper umgehend aufgenommen und rasch abgeschlossen werden, und zwar auf Grundlage von Dokument CD/1299 und des darin enthaltenen Mandats. Ebenso hat sie alle Mitglieder der Abrüstungskonferenz dazu aufgerufen, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um den Stillstand auf der Konferenz zu überwinden und ein umfassendes und ausgewogenes Arbeitsprogramm zu verabschieden, das die sofortige Aufnahme von Verhandlungen über einen Vertrag über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper (FMCT) vorsieht.

(5)

Die Generalsversammlung der Vereinten Nationen hat 2013 eine Resolution verabschiedet, mit der eine Gruppe von Regierungssachverständigen (GGE) aus 25 Staaten eingerichtet wurde, die Empfehlungen zu möglichen Aspekten, die in einen Vertrag über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper einfließen könnten, abgeben, aber nicht über einen solchen Vertrag verhandeln sollte. Die GGE hat ihren Bericht 2015 dem Ersten Ausschuss der VN-Generalversammlung (Abrüstung) vorgelegt.

(6)

2016 hat die Generalsversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 71/259 mit dem Titel „Vertrag über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper“ verabschiedet. Darin wird der Generalsekretär ersucht, eine hochrangige Sachverständigengruppe zur Vorbereitung eines Vertrags über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper einzusetzen, die den Auftrag hat, die wesentlichen Elemente eines künftigen nichtdiskriminierenden, multilateralen und international und wirksam verifizierbaren Vertrags über das Verbot der Herstellung spaltbaren Materials für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper zu prüfen und diesbezügliche Empfehlungen abzugeben. Der hochrangigen Sachverständigengruppe zur Vorbereitung eines FMCT gehören 25 Staaten an; sie wird zwei informelle Konsultativtagungen abhalten, die allen VN-Mitgliedstaaten offen stehen, damit alle Staaten am FMCT-Prozess teilnehmen können. Es wird erwartet, dass die Arbeit der Vorbereitungsgruppe den Weg für Verhandlungen über diese wichtige Frage ebnen wird, damit weitere Fortschritte bei der nuklearen Abrüstung und Nichtverbreitung erzielt werden können.

(7)

Alle EU-Mitgliedstaaten haben für die von Kanada, Deutschland und den Niederlanden eingebrachte Resolution 71/259 der VN-Generalversammlung von 2016 zum FMCT gestimmt. Mit der Resolution wird ein Prozess eingeleitet, der alle Seiten einbezieht, indem informelle Konsultativtagungen mit allen VN-Mitgliedstaatenund dem Vorsitz der hochrangigen Sachverständigengruppe zur Vorbereitung eines FMCT organisiert werden. Mehrere EU-Mitgliedstaaten werden sich an der Arbeit der hochrangigen Sachverständigengruppe beteiligen, die den Auftrag hat, unbeschadet der nationalen Positionen in künftigen Verhandlungen Empfehlungen zu den wesentlichen Elementen eines künftigen Vertrags abzugeben.

(8)

Die hochrangige Sachverständigengruppe zur Vorbereitung eines FMCT wird konkret zu den Bemühungen um nukleare Abrüstung und Nichtverbreitung beitragen. Im Bericht der Gruppe der Regierungssachverständigen (1) und den beiden Berichten des Generalsekretärs zu diesem Thema (2) wird auf die Komplexität der Materie hingewiesen, wobei die Punkte genannt werden, die von den Mitgliedstaaten der VN weiter analysiert und geprüft werden sollten. Die hochrangige Sachverständigengruppe zur Vorbereitung eines FMCT wird auf der 73. Tagung der VN-Generalversammlung (2018) Bericht erstatten.

(9)

Generell ist spaltbares Material (wie hochangereichertes Uran oder Plutonium), das eine Kernspaltungskettenreaktion auslösen kann, ein wesentlicher Bestandteil von Kernwaffen. Die umgehende Aufnahme und der baldige Abschluss der Verhandlungen im Rahmen der Abrüstungskonferenz über einen Vertrag über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper ist schon seit Langem eine Priorität der EU.

(10)

Ein Vertrag über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper wäre ein wichtiger Schritt zur Schaffung der Voraussetzungen für eine Welt ohne Kernwaffen. Bei dem FMCT soll es sich um ein multilaterales Instrument handeln, dass im Bereich der nuklearen Abrüstung als Ergänzung zum Nichtverbreitungsvertrag (NVV) und zum Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) ausgehandelt wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Einklang mit ihrer Strategie, mit der sie sich zum Ziel gesetzt hat, die multilateralen Verträge und Übereinkünfte zur Abrüstung und Nichtverbreitung einzuhalten, umzusetzen und zu stärken, wird die Union Staaten in Afrika, im asiatisch-pazifischen Raum sowie in Lateinamerika und in der Karibik unterstützen, damit sie an den Konsultationen der hochrangigen Sachverständigengruppe zur Vorbereitung eines Vertrags über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper teilnehmen können.

(2)   Die Projekte zur Unterstützung von Staaten in Afrika, im asiatisch-pazifischen Raum sowie in Lateinamerika und in der Karibik im Hinblick auf ihre Teilnahme an den Konsultationen der hochrangigen Sachverständigengruppe zur Vorbereitung eines FMCT umfassen — entsprechend den in der EU-Strategie vorgesehenen Maßnahmen — subregionale Workshops, Sachverständigentreffen, substanzielle Unterstützungsmaßnahmen für Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie die Einrichtung eines Registers der relevanten Informationen und Veröffentlichungen.

(3)   Die Projekte haben zum Ziel,

den Dialog auf regionaler Ebene zwischen den Staaten in Afrika, im asiatisch-pazifischen Raum sowie in Lateinamerika und in der Karibik zu erleichtern;

die Identifizierung der Staaten in diesen Regionen mit dem Thema zu fördern;

die nationalen Bedürfnisse und politischen Prioritäten der Staaten in diesen Regionen zu ermitteln;

die einschlägigen regionalen Organisationen in die Beratungen über einen Vertrag über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper, der im Rahmen der Abrüstungskonferenz ausgehandelt werden soll, einzubeziehen;

die Auswirkungen des Prozesses auf regionaler Ebene und die mögliche Rolle der einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen zu bewerten;

eine vergleichende Analyse der Auswirkungen des Prozesses auf die einzelnen Regionen vorzunehmen;

die Weitergabe von Wissen zwischen Hochschulen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Mitgliedstaaten zum Thema spaltbare Stoffe zu erleichtern.

(4)   Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist als Anhang beigefügt.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte übernimmt das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA), und zwar über seine Genfer Unterabteilung und seine für regionale Abrüstung zuständige Abteilung, die drei Regionalzentren für Frieden und Abrüstung in Afrika (UNREC), im asiatisch-pazifischen Raum (UNRCPD) sowie in Lateinamerika und in der Karibik (UNLIREC). Das UNODA nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 1 220 880,51 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie nach Annahme dieses Beschlusses des Rates eine Finanzierungsvereinbarung mit dem UNODA über den als Bezugsrahmen dienenden Betrag. Die Vereinbarung enthält die Bestimmung, dass das UNODA sicherzustellen hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission gibt Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis dahin keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  A/70/81, Report of the Group of Governmental Experts to make recommendations on possible aspects that could contribute to but not negotiate a treaty banning the production of fissile material for nuclear weapons or other nuclear explosive devices.

(2)  A/68/154, A/68/154/Add.1, A/71/140/Rev.1 und A/71/140/Rev.1/Add.1.


ANHANG

1.   ZIEL

Die Staaten müssen sich schon in einem frühen Stadium des Prozesses die Auswirkungen eines künftigen Vertrags und dessen Verhältnis zu regionalen Instrumenten über kernwaffenfreie Zonen, dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und anderen Instrumenten voll und ganz bewusst machen. Deshalb sollte das übergeordnete Ziel des neuen Ratsbeschlusses darin bestehen, Mittel für den Aufbau einer breiten Wissensbasis bezüglich eines Vertrags über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper (FMCT) für die internationale Gemeinschaft bereitzustellen, um sicherzustellen, dass alle VN-Mitgliedstaaten in der Lage sind, sich voll und ganz in den Konsultationsprozess sowie künftige Verhandlungen über einen solchen Vertrag im Rahmen der Abrüstungskonferenz einzubringen.

Die Einbindung von VN-Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene wird die informellen Konsultativtagungen ergänzen, die vom Vorsitz der hochrangigen Sachverständigengruppe zur Vorbereitung eines FMCT in New York abgehalten werden, und somit die quantitative und qualitative Beteiligung von Staaten verbessern und dafür sorgen, dass künftige Verhandlungen über einen solchen Vertrag im Rahmen der Abrüstungskonferenz möglichst viele Seiten einbeziehen.

Die Veranstaltung einer Reihe von (sub-)regionalen Workshops wird den Wissens- und Informationsaustausch innerhalb der Regionen sowie zwischen den Regionen ermöglichen. Die Workshops werden sowohl technische Briefings als auch Diskussionen über die Auswirkungen dieser künftigen Verträge auf und ihre Bedeutung für bestehende regionale Vereinbarungen umfassen. Bei den von einschlägigen Sachverständigen durchgeführten technischen Briefings wird näher auf die inhaltlichen Fragen im Zusammenhang mit dem FMCT eingegangen, während die Teilnehmer sich in den Diskussionen mit den regionalen Auswirkungen und der Bedeutung eines etwaigen Vertrags auseinandersetzen werden.

Die hochrangige Sachverständigengruppe zur Vorbereitung eines FMCT wird auf der 73. Tagung der VN-Generalversammlung (2018) Bericht erstatten. Die Generalversammlung kann beschließen, weitere Schritte in dieser Angelegenheit zu ergreifen. Um die Teilnahme der VN-Mitgliedstaaten an der Diskussion über diese Frage zu fördern, wird das Projekt bis zum Ende der regulären Tagung im Rahmen der 74. Tagung der Generalversammlung (Dezember 2019) fortgeführt.

Das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) hat dank seiner Genfer Unterabteilung und seiner für regionale Abrüstung zuständigen Abteilung, die das Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung (UNREC) in Lomé/Togo, das Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Asien und im Pazifik (UNRCPD) in Kathmandu/Nepal und das Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden, Abrüstung und Entwicklung in Lateinamerika und in der Karibik (UNLIREC) in Lima/Peru umfasst, langjährige Erfahrung bei der Unterstützung von Staaten und der Förderung des Dialogs in den jeweiligen Regionen in Bezug auf Fragen der atomaren Abrüstung und Nichtverbreitung von Kernwaffen.

Die Sachverständigen werden aus mehreren Ländern aus einem breiten geografischen Spektrum, aus Regierungskreisen und regionalen Organisationen sowie aus Organisationen der Zivilgesellschaft, wie z. B. dem Internationalen Gremium für spaltbares Material (IPFM), dem Verification Research, Training and Information Centre (VERTIC — Zentrum für Forschung, Schulung und Information), dem Institut für Sicherheitsstudien (ISS) sowie Hochschulen rekrutiert.

In Ziel 16.8 der Ziele der VN für nachhaltige Entwicklung wird folgende Forderung anerkannt: „Die Teilhabe der Entwicklungsländer an den globalen Lenkungsinstitutionen erweitern und verstärken.“ Die im Rahmen dieses Projekts vorgesehenen Maßnahmen könnten daher zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen.

2.   MAẞNAHMEN

2.1.   Ziele der Maßnahmen

Erleichterung des Dialogs auf regionaler und subregionaler Ebene zwischen den Staaten in Afrika, im asiatisch-pazifischen Raum sowie in Lateinamerika und in der Karibik;

Einbeziehung einschlägiger regionaler Organisationen in die Diskussionen über einen FMCT;

Förderung der Entwicklung eines Eigenverantwortungsgefühls aller Staaten für einen künftigen FMCT;

Erleichterung der Weitergabe und der Anwendung von Wissen zwischen Hochschulen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Mitgliedstaaten in Bezug auf Themen, die für das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper von Belang sind.

2.2.   Beschreibung der Maßnahmen

Alle Maßnahmen werden von dem UNODA über seine Genfer Unterabteilung und seine für regionale Abrüstung zuständige Abteilung, einschließlich des UNREC in Lomé/Togo, des UNRCPD in Kathmandu/Nepal und des UNLIREC in Lima/Peru, organisiert.

a)

Subregionale Workshops in Afrika, in Asien und im pazifischen Raum sowie in Lateinamerika und in der Karibik

Das UNODA wird bis zu sechs subregionale Workshops in Afrika, Asien und im pazifischen Raum sowie in Lateinamerika und in der Karibik veranstalten. Das UNODA wird ein oder zwei zweitägige subregionale Workshops in Afrika, Asien und im pazifischen Raum sowie in Lateinamerika und in der Karibik veranstalten. Die subregionalen Workshops werden den Schwerpunkt auf die jeweilige Region legen.

An den Seminaren werden Sachverständige aus den Hauptstädten der Länder der jeweiligen Subregionen, Mitglieder der hochrangigen Sachverständigengruppe zur Vorbereitung eines FMCT sowie Sachverständige aus der Europäischen Union, aus der Zivilgesellschaft und aus Hochschulen teilnehmen.

Diese Seminare werden die offenen informellen Konsultativtagungen, die der Vorsitz der hochrangigen Sachverständigengruppe zur Vorbereitung eines FMCT in Einklang mit der Resolution 71/259 der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York durchführt, ergänzen und die Einbindung von Sachverständigen aus Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen in künftige Verhandlungen über einen FMCT in der Hauptstadt erleichtern.

b)

Sachverständigentreffen mit Sachverständigen regionaler Organisationen

Das UNODA wird drei Sachverständigentreffen mit den einschlägigen regionalen Organisationen in Afrika, Asien und dem Pazifischen Raum sowie in Lateinamerika und der Karibik einschließlich der ABACC, AFCONE, OPANAL und des ASEAN Regional Forum veranstalten, um die Mitglieder der hochrangigen Sachverständigengruppe zur Vorbereitung eines FMCT und Sachverständige aus regionalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, einschließlich des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung, VERTIC, IPFM und ISS, zusammenzubringen, um die Verhandlungen über einen künftigen FMTC vorzubereiten und zu ermöglichen, dass regionale Fachkenntnisse und Erfahrungen in diese Verhandlungen eingebracht werden können.

c)

Umfassende Unterstützung für die Mitgliedstaaten

Im Anschluss an die Workshops wird das UNODA unter Berücksichtigung der geografischen Ausgewogenheit auf bis zu sechs Anträge auf umfassende Unterstützung von Mitgliedstaaten in Afrika, Asien und dem Pazifischen Raum sowie Lateinamerika und der Karibik eingehen.

d)

Register für Quellenmaterial und Veröffentlichung der Ergebnisse

Für die Laufzeit des Projekts wird das UNODA eine eigene Website mit einschlägigem Quellenmaterial einrichten und pflegen, die den Staaten bei der Vorbereitung eines künftigen FMCT helfen, Staaten, regionalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie Wissenschaftlern als Quellenregister dienen und die überregionale Kommunikation erleichtern soll.

Das UNODA wird bis zu zwei Occasional Papers über die Ergebnisse der regionalen Workshops und der Sachverständigentreffen mit regionalen Organisationen veröffentlichen.

2.3.   Wirkung der Maßnahmen

Die Teilnahme der Saaten in Afrika, Asien und dem Pazifischen Raum sowie Lateinamerika und der Karibik an den Verhandlungen über einen künftigen FMCT wird erleichtert;

auf regionaler Ebene vorhandenes Fachwissen über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper wird in die Verhandlungen über einen künftigen FMCT eingebracht;

den künftigen Unterhändlern und den Sachverständigen der Staaten, der regionalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie der Hochschulen wird einschlägiges Quellenmaterial zur Verfügung gestellt.

3.   PARTNER BEI DEN MAẞNAHMEN

VN-System: das UNODA über seine Genfer Unterabteilung und seine für regionale Abrüstung zuständige Abteilung, einschließlich der drei Regionalzentren für Frieden und Abrüstung in Afrika (UNREC), in Asien und dem Pazifik (UNRCPD) und in Lateinamerika und der Karibik (UN-LIREC);

regionale und subregionale Organisationen: ABACC, AFCONE, OPANAL und ASEAN Regional Forum;

Nichtregierungsorganisationen: EU-Konsortium für die Nichtverbreitung, VERTIC, IPFM und ISS.

4.   INTERAKTION MIT DEN BEMÜHUNGEN DER UNION

Anhand der regelmäßigen Rückmeldungen des UNODA über seine Tätigkeiten kann die Union beschließen, diese Bemühungen durch gezielte diplomatische Schritte zu ergänzen, mit denen deutlich gemacht werden soll, wie wichtig es ist, den langanhaltenden Stillstand auf der Abrüstungskonferenz zu überwinden, auf dieser Konferenz anhand des Dokuments CD/1299 und des darin enthaltenen Mandats sofort mit den Verhandlungen über einen Vertrag über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper (FMCT) zu beginnen und sie bald zum Abschluss zu bringen.

5.   BEGÜNSTIGTE DER MAẞNAHMEN

die Staaten in Afrika, Asien und dem Pazifischen Raum sowie Lateinamerika und der Karibik;

Mitglieder der hochrangigen Sachverständigengruppe zur Vorbereitung eines FMCT;

Gruppe der Regierungssachverständigen für die Überprüfung der nuklearen Abrüstung;

zivilgesellschaftliche Organisationen der Staaten in Afrika, Asien und im pazifischen Raum sowie in Lateinamerika und der Karibik, die sich für die nukleare Abrüstung und Nichtverbreitung einsetzen.

6.   ORT

Die subregionalen Seminare werden entweder am Standort der regionalen Zentren oder eines Regionalbüros der Vereinten Nationen in der jeweiligen Teilregion veranstaltet, um die Teilnahme der nationalen Sachverständigen aus den Hauptstädten zu erleichtern.

Die Sachverständigentreffen werden am Standort der regionalen Organisationen oder der regionalen Zentren abgehalten.

In den Hauptstädten wird den Mitgliedstaaten umfassende Unterstützung bereitgestellt.

7.   LAUFZEIT

Die Gesamtlaufzeit des Projekts beträgt voraussichtlich 36 Monate.


12.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/38


BESCHLUSS (EU) 2017/2285 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2017

über die Änderung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8072)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Ziel von EMAS besteht darin, kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen zu fördern, indem die Organisationen ein Umweltmanagementsystem errichten und anwenden, die Leistung dieses Systems bewerten, Informationen über die Umweltleistung vorlegen, einen offenen Dialog mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen führen und die Mitarbeiter aktiv beteiligen.

(2)

Interessierte Organisationen sollten zusätzliche Informationen und Hinweise zu den Schritten erhalten, die für eine Teilnahme an EMAS unternommen werden müssen. Diese Informationen und Hinweise werden anhand der Erfahrungen bei der Durchführung von EMAS und als Reaktion auf einen ermittelten zusätzlichen Bedarf an Hinweisen aktualisiert.

(3)

Folgender zusätzlicher Bedarf an Hinweisen wurde ermittelt: Definition eines geografischen Orts im Zusammenhang mit der Definition eines Standorts, Hinweise, wie die branchenspezifischen Referenzdokumente berücksichtigt werden sollten, und Hinweise für die Anwendung eines Stichprobenverfahrens für die Begutachtung von Organisationen mit mehreren Standorten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2013/131/EU der Kommission (2), erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2017

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Beschluss 2013/131/EU der Kommission vom 4. März 2013 über ein Nutzerhandbuch mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen (ABl. L 76 vom 19.3.2013, S. 1).


ANHANG

ANHANG I

I.   EINLEITUNG

Ein erklärtes Ziel der EU-Umweltpolitik ist es, alle Arten von Organisationen dazu anzuregen, zur Verringerung ihrer Umweltauswirkungen Umweltmanagementsysteme einzuführen und zu nutzen. Umweltmanagementsysteme gehören zu den Instrumenten, durch die Unternehmen und andere Organisationen ihre Umweltleistung verbessern und Energie und sonstige Ressourcen einsparen können. Daher möchte die Europäische Union Unternehmen und Organisationen anregen, am System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), einem Managementinstrument zur Bewertung, Verbesserung und Kommunikation ihrer Umweltleistung, teilzunehmen.

EMAS wurde 1993 eingeführt und im Laufe der Zeit weiterentwickelt. Rechtsgrundlage für das System ist die EMAS-Verordnung (1) in der zuletzt 2009 überarbeiteten Fassung.

Das vorliegende EMAS-Nutzerhandbuch wurde nach Maßgabe von Artikel 46 Absatz 5 der EMAS-Verordnung erstellt. Es enthält klare und einfach nachzuvollziehende Ratschläge für Organisationen, die an der Einführung von EMAS interessiert sind. Diese sind schrittweise aufgebaut und leicht zu befolgen. Das Handbuch beschreibt die wichtigsten Elemente des Systems und erläutert die Schritte, die eine Organisation unternehmen muss, wenn sie an EMAS teilnehmen will. Das Dokument soll den Organisationen die Einführung von EMAS erleichtern und so zu einer breiteren Anwendung des Systems beitragen. Ferner soll auch das allgemeine Ziel der europäischen Verordnung verfolgt werden, nämlich die Förderung einer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten und die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens. Für spezifische Fragen im Zusammenhang mit „Global EMAS“, der weltweiten Anwendung von EMAS, sei auf den Beschluss 2011/832/EU der Kommission (2) vom 7. Dezember 2011 über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 verwiesen.

II.   WAS IST DAS SYSTEM FÜR UMWELTMANAGEMENT UND UMWELTBETRIEBSPRÜFUNG (EMAS)?

EMAS ist ein freiwilliges Instrument, das allen Organisationen in allen Wirtschaftszweigen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zur Verfügung steht, die

ihre Verantwortung für Umwelt und Wirtschaft wahrnehmen wollen,

eine Verbesserung ihrer Umweltleistung anstreben und

ihre Umweltergebnisse der Öffentlichkeit und allen Interessenträgern mitteilen wollen.

Im Folgenden werden die einzelnen Schritte beschrieben, die für eine Registrierung im Rahmen des Systems und für seine Anwendung erforderlich sind.

Organisationen, die eine EMAS-Registrierung anstreben, müssen

nachweisen, dass sie die Umweltvorschriften erfüllen;

sich verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern;

nachweisen, dass sie einen offenen Dialog mit allen Interessenträgern führen;

ihre Mitarbeiter aktiv in die Verbesserung der Umweltleistung der Organisation einbeziehen;

zur Kommunikation nach außen eine validierte EMAS-Umwelterklärung veröffentlichen und laufend aktualisieren.

Ferner müssen die Organisationen folgende Anforderungen erfüllen:

eine erste Umweltprüfung durchführen (bei der alle direkten und indirekten Umweltaspekte erfasst werden);

nach erfolgreicher Begutachtung ihrer Organisation bei einer zuständigen Stelle die EMAS-Registrierung beantragen.

Nach der Registrierung sind die Organisationen berechtigt, das EMAS-Logo zu führen.

III.   KOSTEN UND NUTZEN DER EINFÜHRUNG VON EMAS

Im Allgemeinen tragen Umweltmanagementsysteme wie EMAS dazu bei, dass Organisationen ihre Ressourceneffizienz verbessern, Umweltrisiken mindern und mit ihrer öffentlichen Umwelterklärung anderen ein Beispiel geben. Die Kosten für die Einführung eines Umweltmanagementsystems werden durch die Einsparungen mehr als aufgewogen.

Nutzen

Zu den Kosten und Nutzen einer EMAS-Registrierung wurde eine Studie (3) durchgeführt. Es wurde eine Befragung durchgeführt, deren Teilnehmer aufgefordert wurden, aus einer vorgegebenen Liste die positivsten Auswirkungen zu wählen. „Energie- und Ressourceneinsparungen“ wurde mit 21 % am häufigsten ausgewählt, wie Abbildung 1 zeigt. Es folgten „Verringerung negativer Vorkommnisse“ mit 18 % und „Verbesserung der Beziehungen zu den Interessenträgern“ mit 17 %.

Abbildung 1

Nutzen der Einführung von EMAS (% aller Antworten)

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Einsparungen durch Effizienzsteigerung

Der Nutzen durch „Energie- und Ressourceneinsparungen“ wurde am häufigsten ausgewählt. Für Organisationen aller Größen waren nachweislich allein die Energieeinsparungen höher als die jährlichen Kosten für die Unterhaltung eines Umweltmanagementsystems. Größeren Organisationen dürfte es demnach leicht möglich sein, die Kosten für die Einführung von EMAS wieder einzubringen.

Weniger negative Vorkommnisse

Der Nutzen durch weniger negative Vorkommnisse belegte den zweiten Platz. Mehrere Faktoren, wie die geringere Häufigkeit von Verstößen gegen das Umweltrecht, spielten hier eine Rolle. Der damit verbundene Nutzen besteht ganz offensichtlich in besseren Beziehungen zu den Aufsichtsbehörden.

Bessere Beziehungen zu den Interessenträgern

Die Organisationen, insbesondere öffentliche Verwaltungen und Dienstleistungsunternehmen, bewerteten bessere Beziehungen zu den Interessenträgern als entscheidenden Vorteil.

Mehr Marktchancen

Eine EMAS-Registrierung kann sich positiv auf die Geschäftstätigkeit auswirken. Sie kann dazu beitragen, Kunden zu binden und neue Kunden zu gewinnen. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen kann sich die Tatsache, ein EMAS-Umweltmanagementsystem eingeführt zu haben, günstig auswirken. Organisationen, die öffentliche Aufträge vergeben, können zwar von den Bietern eine EMAS-Registrierung nicht ausdrücklich verlangen, die Unternehmen können jedoch durch ihre Registrierung nachweisen, dass sie bereits über die technischen Mittel verfügen, um die vertraglichen Umweltmanagementanforderungen zu erfüllen.

Darüber hinaus können Organisationen im Rahmen ihrer Umweltpolitik ihre Lieferanten dazu anregen, ein Umweltmanagementsystem einzurichten. Eine EMAS-Registrierung kann die internen Geschäftsabläufe für beide Seiten erleichtern.

Regulatorische Entlastung

Nach EMAS registrierte Organisationen können Anspruch auf regulatorische Entlastung haben. Für Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes ergibt sich möglicherweise ein Nutzen, da sie aufgrund der EMAS-Registrierung mit bestimmten Erleichterungen im Rahmen der Rechtsvorschriften über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung rechnen können (4).

Auch mehrere Mitgliedstaaten räumen Organisationen mit EMAS-Registrierung im Rahmen ihrer nationalen und regionalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich Erleichterungen ein. Solche Erleichterungen sind beispielsweise vereinfachte Aufzeichnungsverpflichtungen, weniger häufige Inspektionen, niedrigere Abfallentsorgungsgebühren und längere Intervalle zwischen der Erneuerung von Genehmigungen.

Als konkrete Beispiele können aufgeführt werden: Verringerung der Abfallentsorgungsgebühren um 50 %, Verringerung der Gebühren für Zulassungsverfahren um 20 bis 30 %, Erlass der Gebühren für die Überwachung und Durchsetzung der nationalen Rechtsvorschriften um bis zu 100 %, Verringerung der Gebühren staatlicher Stellen für öffentliche Dienstleistungen um 30 %, Verringerung der Gebühren für wasserrechtliche Genehmigungsverfahren zur Nutzung von Oberflächenwasser, für Genehmigungen zur Grundwasserentnahme und für Verfahren für die Zulassung von Deponien um 30 %. Außerdem ergeben sich Erleichterungen in Bezug auf die Verwaltung der Überwachung von und des Umgangs mit gefährlichen Chemikalien, die Pflichten im Rahmen der Abfallentsorgung (da die Organisationen entsprechende Überwachungsmaßnahmen nicht erneut nachweisen müssen) und die Überwachung von Treibhausgasemissionen.

Kosten und Nutzen

Unternehmen sollten die EMAS-Registrierung als Investition betrachten. Die Einführung von EMAS verursacht interne und externe Kosten, beispielsweise für Beratung, für Personal im Zusammenhang mit der Durchführung und Nachverfolgung von Maßnahmen, für Inspektionen, Registrierungsgebühren usw.

Die tatsächlichen Kosten und Nutzen können sehr unterschiedlich sein und hängen beispielsweise von der Größe und den Tätigkeiten der betreffenden Organisation, dem aktuellen Stand ihrer Umweltmanagementverfahren, dem jeweiligen Land usw. ab. Im Allgemeinen bringt aber ein Umweltmanagementsystem erhebliche Einsparungen mit sich. Verschiedene Studien haben gezeigt, dass die Organisationen die Einführungskosten in relativ kurzer Zeit durch Ertragssteigerungen wieder erwirtschaften, in den meisten Fällen innerhalb von ein bis zwei Jahren (5)  (6)  (7)  (8)  (9).

Tabelle 1

Kosten und potenzielle jährliche Einsparungen durch Effizienzsteigerung im Rahmen von EMAS  (10)

(EUR)

Größenklasse (11)

Potenzielle jährliche Einsparung durch Effizienzsteigerung

Kosten für die Einführung von EMAS im ersten Jahr (12)

Laufende jährliche Kosten für EMAS (13)

Kleinstorganisationen

3 000 -10 000

22 500

10 000

Kleine Organisationen

20 000 -40 000

38 000

22 000

Mittlere Organisationen

bis zu 100 000

40 000

17 000

Große Organisationen

bis zu 400 000

67 000

39 000

Die Angaben zu den „potenziellen jährlichen Einsparungen durch Effizienzsteigerung“ beziehen sich ausschließlich auf Energieeinsparungen. Zu den Einsparungen durch Ressourceneffizienz liegen keine Daten vor.

 

 

Quelle:„Costs and Benefits of EMAS to Registered Organisations“, für die Europäische Kommission durchgeführte Studie, 2009.

Die EMAS-Arbeitshilfe „Toolkit for small organisations“ (14) enthält viele weitere Kosten/Nutzen-Beispiele zu den Einsparungspotenzialen.

Insgesamt sind die festen Kosten und die externen Kosten für kleinste und kleine Organisationen im Vergleich mit mittleren und großen Organisationen höher, da letztere Größenvorteile nutzen können und bei ihnen ein höherer Anteil der Kosten intern über die Umweltabteilungen verbucht wird und die externen Kosten wegen des geringeren Bedarfs an externer Beratung niedriger sind. Doch auch sehr große Organisationen sind gut beraten, die Einführungskosten genau zu analysieren.

EMAS und Energiemanagementsysteme wie EN 16001 und ISO 50001 sind sich recht ähnlich. Da das Energienutzungsmanagement Bestandteil von EMAS ist, sind Organisationen mit EMAS-Registrierung schon dabei, ihre Energieeffizienz zu verbessern und erfüllen daher bereits die meisten Anforderungen der EN 16001 und der ISO 50001. Auch dies kann zu Kosteneinsparungen führen.

Organisationen, die eine EMAS-Registrierung erwägen, sollten auch die technische Unterstützung und finanziellen Hilfen berücksichtigen, die von den Mitgliedstaaten, den nationalen, regionalen und lokalen Behörden und den zuständigen EMAS-Stellen angeboten werden.

IV.   EMAS-VERORDNUNG

Das EMAS-System (auch bekannt als EMAS III) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingeführt und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1.   ALLGEMEINES

1.1.   GELTUNGSBEREICH

Seit 2001 können öffentliche und private Organisationen aus allen Bereichen an EMAS teilnehmen. Mit EMAS III steht das System auch außereuropäischen Organisationen und europäischen Unternehmen, die in außereuropäischen Ländern tätig sind, offen. Hierzu gibt es einen speziellen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung.

„Organisation“: Gesellschaft, Körperschaft, Betrieb, Unternehmen, Behörde oder Einrichtung bzw. Teil oder Kombination hiervon, innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, öffentlich oder privat, mit eigenen Funktionen und eigener Verwaltung.

Private oder öffentliche Organisationen aller Wirtschaftszweige können EMAS an einem, mehreren oder allen Standorten einführen (15). Die kleinste Einheit, für die eine Registrierung vorgenommen werden kann, ist ein Standort.

„Standort“: ein bestimmter geografischer Ort, der der Kontrolle einer Organisation untersteht und an dem Tätigkeiten ausgeführt, Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungen und aller Materialien; ein Standort ist die kleinste für die Registrierung in Betracht zu ziehende Einheit.

Unter einem „bestimmten geografischen Ort“ ist Folgendes zu verstehen:

ein physisches Kontinuum von Flächen, Gebäuden, Ausrüstung oder Infrastrukturen, das auch durch externe Elemente unterbrochen sein kann, sofern die funktionale und organisatorische Kontinuität der Tätigkeiten gewährleistet ist.

1.2.   ANFORDERUNGEN

Zur Einführung von EMAS sind in der Regel folgende Schritte erforderlich:

(1)

Die Organisation führt zunächst eine Umweltprüfung durch, d. h. sie untersucht erstmalig alle ihre Tätigkeiten im Hinblick auf deren direkte und indirekte Umweltaspekte und ermittelt die geltenden Umweltvorschriften.

(2)

Auf dieser Grundlage führt sie ein Umweltmanagementsystem gemäß EN ISO 14001 (Anhang II der EMAS-Verordnung) ein.

(3)

Dieses Umweltmanagementsystem wird im Rahmen einer internen Umweltbetriebsprüfung und einer Managementbewertung überprüft.

(4)

Die Organisation erstellt ihre EMAS-Umwelterklärung.

(5)

Umweltprüfung und Umweltmanagementsystem werden von einem akkreditierten oder zugelassenen EMAS-Gutachter begutachtet, der die Umwelterklärung validiert.

(6)

Nach erfolgter Validierung kann die Organisation bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf EMAS-Registrierung stellen.

Gemäß Artikel 46 der EMAS-Verordnung erarbeitet die Europäische Kommission gegenwärtig in Absprache mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern „branchenspezifische Referenzdokumente“ (16) für eine Reihe prioritärer Branchen.

Jedes Referenzdokument enthält Folgendes:

bewährte Umweltmanagementpraktiken;

branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren;

erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus.

Nach EMAS registrierte Organisationen sollten die branchenspezifischen Referenzdokumente (sofern für ihre Branche vorhanden) auf zwei verschiedenen Stufen berücksichtigen:

1.

bei der Entwicklung und Anwendung ihres eigenen Umweltmanagementsystems auf der Grundlage der Ergebnisse der Umweltprüfung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b);

2.

bei der Erstellung der Umwelterklärung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 4).

Die Teilnahme an EMAS ist ein fortlaufender Prozess. Wann immer eine Organisation ihre Umweltleistung überprüft und Verbesserungen plant, konsultiert sie das branchenspezifische Referenzdokument (sofern vorhanden) zu bestimmten Themen, um Anregungen für die thematischen Fragen zu finden, die in einem schrittweisen Ansatz als Nächstes geregelt werden sollten.

Abbildung 2

Allgemeiner Ablauf einer EMAS-Einführung

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Tabelle 2

Als Anhaltspunkt dienender Zeitplan für die EMAS-Einführung. Die für die einzelnen Tätigkeiten veranschlagte Zeit kann — je nach Mitgliedstaat, Größe der Organisation usw. — kürzer oder länger ausfallen; die Angaben in der Tabelle sind Durchschnittswerte.

EMAS

Monat 1

Monat 2

Monat 3

Monat 4

Monat 5

Monat 6

Monat 7

Monat 8

Monat 9

Monat 10

Umweltprüfung

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

Umweltmanagementsystem

 

X

X

X

X

X

X

 

 

 

Allgemeine Anforderungen

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

Umweltpolitik

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

Planung: Umweltzielsetzungen und -einzelziele

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

Planung: Umweltprogramm

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

Verwirklichung und Betrieb: Ressourcen, Aufgaben, Verantwortlichkeit und Befugnis

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

Verwirklichung und Betrieb: Fähigkeit, Schulung und Bewusstsein, einschließlich Mitarbeiterbeteiligung

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

Verwirklichung und Betrieb: Kommunikation (intern und extern)

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Verwirklichung und Betrieb: Dokumentation und Dokumentenlenkung

 

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Verwirklichung und Betrieb: Ablauflenkung

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

Verwirklichung und Betrieb: Notfallpläne

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

Überprüfung: Überwachung und Messung, Bewertung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, Nichtkonformität, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen, Lenkung von Aufzeichnungen

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

Überprüfung: Interne Umweltbetriebsprüfung

 

 

 

 

 

 

X

X

 

 

Managementbewertung

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

EMAS-Umwelterklärung

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

Begutachtung und Validierung

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

Registrierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

2.   VORGEHENSWEISE FÜR DIE EINFÜHRUNG VON EMAS

2.1.   UMWELTPRÜFUNG

Der erste Schritt, den eine Organisation zur Einführung von EMAS unternehmen muss, besteht in der Durchführung einer gründlichen Untersuchung ihrer internen Struktur und ihrer Tätigkeiten mit dem Ziel der Ermittlung aller Aspekte (nach der untenstehenden Definition), die sich auf die Umwelt auswirken. Auf dieser Grundlage richtet die Organisation dann ein Umweltmanagementsystem ein.

„Umweltprüfung“: eine erstmalige umfassende Untersuchung der Umweltaspekte, der Umweltauswirkungen und der Umweltleistung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen einer Organisation.

Diese Untersuchung muss sich auf Folgendes erstrecken:

rechtliche Anforderungen, die für die Organisation gelten;

Ermittlung direkter und indirekter Umweltaspekte;

Kriterien für die Beurteilung der Bedeutung dieser Umweltaspekte;

Prüfung aller angewandten Praktiken und laufenden Verfahren des Umweltmanagements;

Bewertung der Reaktionen auf frühere Vorfälle.

„Umweltaspekt“: derjenige Bestandteil der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation, der Auswirkungen auf die Umwelt hat oder haben kann. Umweltaspekte können inputbezogen (beispielsweise Rohstoff- und Energieverbrauch) oder outputbezogen (Emissionen in die Atmosphäre, Abfallaufkommen usw.) sein.

Abbildung 3

Beziehung zwischen Tätigkeiten, Umweltaspekten und Umweltauswirkungen

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Die Organisation muss Verfahren einrichten, mit denen sichergestellt wird, dass die in der ersten Umweltprüfung als bedeutend für die Umwelt eingestuften Tätigkeiten angemessen weiterverfolgt werden. Umweltaspekte und mit ihnen zusammenhängende Umweltbelastungen können sich ebenso verändern wie die Tätigkeiten der Organisation selbst. Wenn wesentliche Veränderungen eintreten, muss möglicherweise eine erneute Umweltprüfung vorgenommen werden. Eine Organisation sollte auch neue Entwicklungen, Verfahrensweisen, Forschungsergebnisse oder Ähnliches verfolgen, die dazu beitragen können, im Falle einer wesentlichen Änderung ihrer Tätigkeiten die Bedeutung der Umweltaspekte und die Notwendigkeit einer erneuten Umweltprüfung neu zu beurteilen.

Wie sollte eine Umweltprüfung durchgeführt werden?

Die Organisationen müssen

ermitteln, welche Umweltaspekte sich aus ihren Produktionsprozessen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen ergeben, und

Kriterien für die Bewertung der Bedeutung dieser Aspekte aufstellen. Diese Kriterien müssen umfassend und unabhängig nachprüfbar sein.

Die Organisation sollte daran denken, dass sie die ermittelten Umweltaspekte und die Ergebnisse der Bewertung gegenüber externen Interessenträgern offenlegen muss.

Vorgehensweise zur Ermittlung der Umweltaspekte

Alle relevanten Informationen müssen zusammengetragen werden.

Das kann folgende Schritte erfordern:

Besuch der Standorte zur Untersuchung der Prozessinputs und -outputs (gegebenenfalls Erstellung von Notizen oder Zeichnungen);

Beschaffung von Lagekarten und Bildern;

Erfassung der geltenden Umweltvorschriften;

Zusammentragen aller Umweltgenehmigungen und -zulassungen und vergleichbaren Dokumenten;

Untersuchung aller Informationsquellen (eingehende Rechnungen, Zähler, Daten zu Geräten und Maschinen usw.);

Prüfung der Verwendung von Produkten (nützliche Ausgangspunkte hierfür sind häufig die Einkaufs- und Verkaufsabteilung);

Ermittlung von Schlüsselpersonen (in der Leitung und bei den Mitarbeitern). Mitarbeiter in allen internen Systemen sollten um Input gebeten werden;

Informationserhebung bei den Unterauftragnehmern, die die Umweltleistung einer Organisation wesentlich beeinflussen können;

Berücksichtigung von Unfällen aus der Vergangenheit, Ergebnissen aus Überwachungen und Inspektionen;

Erfassung der Bedingungen bei Aufnahme bzw. Abschluss der Tätigkeiten und der dabei ermittelten Gefahren.

Sowohl direkte als auch indirekte Umweltaspekte müssen berücksichtigt werden. Die folgenden Begriffsbestimmungen dürften für ihre Erfassung hilfreich sein:

 

„‚direkter Umweltaspekt‘: ein Umweltaspekt im Zusammenhang mit Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation selbst, der deren direkter betrieblicher Kontrolle unterliegt;“

 

„‚indirekter Umweltaspekt‘: ein Umweltaspekt, der das Ergebnis der Interaktion einer Organisation mit Dritten sein und in angemessenem Maße von einer Organisation beeinflusst werden kann.“

Die Berücksichtigung der indirekten Umweltaspekte ist wichtig. Das gilt für den privaten und den öffentlichen Sektor gleichermaßen. Daher müssen beispielsweise Kommunalbehörden, Dienstleistungsunternehmen oder Finanzinstitute bei ihrer Umweltprüfung auch Umweltaspekte berücksichtigen, die über die rein standortbezogenen Aspekte hinausgehen.

Die Organisationen müssen nachweisen können, dass sie die mit ihren Beschaffungsverfahren zusammenhängenden bedeutenden Umweltaspekte ermittelt und die sich daraus ergebenden bedeutenden Umweltauswirkungen in ihrem Umweltmanagementsystem berücksichtigt haben.

Tabelle 3

Beispiele für direkte und indirekte Umweltaspekte

Umweltaspekte

Direkte Aspekte

Indirekte Aspekte

Emissionen in die Luft

Emissionen in das Wasser

Abfälle

Nutzung von natürlichen Ressourcen und Rohstoffen

Lokale Phänomene (Lärm, Erschütterungen, Gerüche)

Flächenverbrauch

Verkehrsbedingte Luftemissionen

Gefahren, die von Umweltunfällen und Notfallsituationen ausgehen

Produktlebenszyklusbezogene Aspekte

Kapitalinvestitionen

Versicherungsdienstleistungen

Verwaltungs- und Planungsentscheidungen

Umweltleistung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten

Auswahl und Zusammensetzung von Dienstleistungen, z. B. Transport, Catering usw.

Im Rahmen der direkten Umweltaspekte müssen auch einschlägige Rechtsvorschriften und zulässige Grenzwerte in Genehmigungen berücksichtigt werden, d. h. wenn für bestimmte Schadstoffe Grenzwerte oder andere Vorschriften erlassen wurden, sind entsprechende Emissionen als direkte Umweltaspekte zu betrachten.

Bewertung der Umweltaspekte

Als Nächstes müssen den Umweltaspekten die entsprechenden Umweltauswirkungen zugeordnet werden. Tabelle 4 enthält Beispiele für solche Zuordnungen.

Tabelle 4

Beispiele für Umweltaspekte und ihre Umweltauswirkungen

Tätigkeit

Umweltaspekt

Umweltauswirkungen

Verkehr

verbrauchte Maschinenöle

Kohlenstoffemissionen von LKW und Maschinen

Boden-, Wasser-, Luftverschmutzung

Treibhauseffekt

Baugewerbe

Luftemissionen, Lärm, Erschütterungen usw. durch Baumaschinen

Flächenverbrauch

Lärm, Boden-, Wasser-, Luftverschmutzung

Zerstörung der Bodenbedeckung

Verlust der biologischen Vielfalt

Bürodienstleistungen

Verbrauch von Material wie Papier, Toner usw.

Stromverbrauch (führt zu indirekten CO2-Emissionen)

Umweltverschmutzung durch gemischte Siedlungsabfälle

Treibhauseffekt

Chemische Industrie

Abwasser

Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen

Emissionen ozonabbauender Stoffe

Wasserverschmutzung

Fotochemisches Ozon

Zerstörung der Ozonschicht

Nach der Ermittlung der Umweltaspekte und ihrer Umweltauswirkungen besteht der nächste Schritt in einer eingehenden Bewertung der einzelnen Aspekte im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Umwelt.

„‚Bedeutender‘ Umweltaspekt: ein Umweltaspekt, der bedeutende Umweltauswirkungen hat oder haben kann.“

Bei der Beurteilung der Bedeutung ist Folgendes zu berücksichtigen:

i)

Umweltgefährdungspotenzial;

ii)

Anfälligkeit der lokalen, regionalen oder globalen Umwelt;

iii)

Ausmaß, Anzahl, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Aspekte oder der Auswirkungen;

iv)

Vorliegen einschlägiger Umweltvorschriften und deren Anforderungen;

v)

Bedeutung für die Interessenträger und die Mitarbeiter der Organisation.

Anhand dieser Kriterien kann die Organisation ein internes Verfahren zur Beurteilung der Bedeutung der Umweltaspekte aufstellen oder zu diesem Zweck andere Instrumente nutzen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können auf die EMAS-Arbeitshilfe für kleine Organisationen (EMAS-Toolkit für KMU) zurückgreifen (17), die sehr nützliche Informationen enthält.

Bei der Beurteilung der Bedeutung der Umweltaspekte sollten nicht nur normale Betriebsbedingungen, sondern auch die Bedingungen bei Aufnahme bzw. Abschluss der Tätigkeiten sowie Notfallsituationen berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden müssen vergangene, laufende und geplante Tätigkeiten gleichermaßen.

Die Umweltauswirkungen jedes Umweltaspekts sollten eingestuft werden nach:

Ausmaß — Emissionsniveau, Energie- und Wasserverbrauch usw.;

Schweregrad — Gefahren, Toxizität usw.;

Häufigkeit/Wahrscheinlichkeit;

Belange interessierter Kreise;

rechtliche Anforderungen.

Tabelle 5

Beurteilung der Umweltaspekte

Kriterien für die Beurteilung

Beispiel

Welche Ergebnisse und Tätigkeiten der Organisation könnten negative Auswirkungen auf die Umwelt haben?

Abfall: gemischte Siedlungsabfälle, Verpackungsabfälle, gefährliche Abfälle

Größenordnung der Aspekte mit möglichen Umweltauswirkungen

Abfallaufkommen: hoch, mittel, gering

Schweregrad der Aspekte mit möglichen Umweltauswirkungen

Gefährlichkeit der Abfälle, Toxizität der Stoffe: hoch, mittel, gering

Häufigkeit der Aspekte mit möglichen Umweltauswirkungen

hoch, mittel, gering

Sensibilität der Öffentlichkeit und der Mitarbeiter für die Umweltaspekte, die mit der Organisation in Zusammenhang gebracht werden

erhebliche, einige, keine Beschwerden

Tätigkeiten der Organisation, die Umweltvorschriften unterliegen

abfallrechtliche Genehmigung, Überwachungspflichten

Hinweis: Die Kriterien und die Gesamtbedeutung bestimmter Umweltaspekte sollten quantifiziert werden.

Vorgehensweise zur Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften

„‚Einhaltung der Rechtsvorschriften‘: vollständige Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften, einschließlich der Genehmigungsbedingungen.“

Die Mitgliedstaaten stellen als Mindestregelung sicher, dass Organisationen Zugang zu folgenden Informationen und Unterstützungsmöglichkeiten erhalten:

Informationen zu den geltenden Umweltvorschriften und

Angabe der für die jeweiligen Umweltvorschriften zuständigen Durchsetzungsbehörden.

Die Durchsetzungsbehörden müssen zumindest die Anfragen von kleinen Organisationen zu den geltenden Umweltvorschriften beantworten und sie informieren, wie sie die relevanten Vorschriften einhalten können.

Zur Ermittlung sämtlicher geltender Umweltvorschriften müssen gegebenenfalls verschiedene Ebenen des Umweltrechts berücksichtigt werden, beispielsweise nationale, regionale oder lokale Anforderungen, einschließlich Genehmigungen und Zulassungen.

Die Organisation muss außerdem weitere einschlägige Anforderungen berücksichtigen, beispielsweise bei ihren Beschaffungsbedingungen, Bau- und Dienstleistungsaufträgen oder freiwilligen Vereinbarungen, die sie unterzeichnet hat oder zu denen sie sich bekennt.

Die geltenden rechtlichen Anforderungen müssen zu diesem Zeitpunkt ermittelt werden, damit die Organisation feststellen kann, welche Anforderungen möglicherweise nicht erfüllt werden. Gegebenenfalls muss die Organisation dann Maßnahmen zur Einhaltung aller relevanten Umweltvorschriften ergreifen (siehe Punkt 2.2.5.2 zur Bewertung der Einhaltung der Rechtsvorschriften).

2.2.   UMWELTMANAGEMENTSYSTEM

„‚Umweltmanagementsystem‘: der Teil des gesamten Managementsystems, der die Organisationsstruktur, Planungstätigkeiten, Verantwortlichkeiten, Verhaltensweisen, Vorgehensweisen, Verfahren und Mittel für die Festlegung, Durchführung, Verwirklichung, Überprüfung und Fortführung der Umweltpolitik und das Management der Umweltaspekte umfasst.“

2.2.1.    Allgemeine Anforderungen

Zunächst muss die Organisation den Geltungsbereich ihres Umweltmanagementsystems festlegen und dokumentieren.

Jeder Standort, der in eine EMAS-Registrierung einbezogen werden soll, muss alle Anforderungen von EMAS erfüllen.

Die Organisation muss gemäß Abschnitt 4 der Europäischen Norm EN ISO 14001 ein Umweltmanagementsystem einführen, dokumentieren, verwirklichen und aufrechterhalten. Falls die Organisation ein anderes Umweltmanagementsystem als ISO 14001 eingeführt hat und dieses von der Kommission anerkannt wurde (18), muss sie offiziell bereits anerkannte Teilbereiche zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen von EMAS nicht erneut validieren lassen.

2.2.2.    Umweltpolitik

„‚Umweltpolitik‘: die von den obersten Führungsebenen einer Organisation verbindlich dargelegten Absichten und Ausrichtungen dieser Organisation in Bezug auf ihre Umweltleistung (…). Sie bildet den Rahmen für die Maßnahmen und für die Festlegung umweltbezogener Zielsetzungen und Einzelziele.“

Die Umweltpolitik einer Organisation muss die folgenden Punkte beinhalten:

Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden rechtlichen Vorschriften und anderer Anforderungen, die sich auf ihre Umweltaspekte beziehen;

Verpflichtung zur Vermeidung von Umweltbelastungen;

Verpflichtung zur ständigen Verbesserung ihrer Umweltleistung.

Die Umweltpolitik bildet den Rahmen für die Maßnahmen und für die Festlegung strategischer umweltbezogener Zielsetzungen und Einzelziele (siehe unten). Sie muss klar formuliert sein und die wichtigsten Prioritäten enthalten, die die Grundlage für die Festlegung der spezifischen Umweltzielsetzungen und -einzelziele bilden.

2.2.3.    Planung

Nach Durchführung der oben beschriebenen grundlegenden Schritte beginnt die Planungsphase.

2.2.3.1.   Umweltzielsetzungen und -einzelziele

„‚Umweltzielsetzung‘: ein sich aus der Umweltpolitik ergebendes und nach Möglichkeit zu quantifizierendes Gesamtziel, das sich eine Organisation gesetzt hat.“

„‚Umwelteinzelziel‘: eine für die gesamte Organisation oder Teile davon geltende detaillierte Leistungsanforderung, die sich aus den Umweltzielsetzungen ergibt und festgelegt und eingehalten werden muss, um diese Zielsetzungen zu erreichen.“

Die Organisation muss in Übereinstimmung mit ihrer Umweltpolitik für alle als relevant ermittelten Umweltaspekte Zielsetzungen und detaillierte Einzelziele aufstellen und dokumentieren.

Nach Festlegung der Zielsetzungen werden diese im nächsten Schritt durch angemessene Einzelziele konkretisiert. Im Rahmen der Einzelziele können auch spezifische Maßnahmen zur Verwirklichung eines guten Umweltmanagements eingeplant werden.

Abbildung 4

Beziehung zwischen Zielsetzungen, Einzelzielen und Maßnahmen

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Ein Beispiel:

Umweltzielsetzung

Minimierung des Aufkommens gefährlicher Abfälle

Einzelziel

Reduzierung des Einsatzes von organischen Lösungsmitteln im Prozess um 20 % innerhalb von drei Jahren

Maßnahme

Möglichst weitgehende Wiederverwendung von Lösungsmitteln

Recycling organischer Lösungsmittel

Die Umweltzielsetzungen und -einzelziele sollten nach Möglichkeit messbar sein und der Umweltpolitik der Organisation entsprechen. Hierbei sind die SMART-Kriterien nützlich:

Spezifisch — jedes Ziel muss auf ein bestimmtes Problem ausgerichtet sein.

Messbar — jedes Ziel muss quantifiziert werden.

Ausführbar — die Ziele müssen erreichbar sein.

Realistisch — die Ziele müssen anspruchsvoll und auf kontinuierliche Verbesserungen ausgerichtet, sollten aber nicht übertrieben ehrgeizig sein. Sie können immer noch überarbeitet werden, sobald sie erfüllt sind.

Terminiert — zu jedem Ziel gehört eine klare Terminvorgabe, bis wann das Ziel erreicht sein muss.

Sofern für ihre Branche branchenspezifische Referenzdokumente gemäß Artikel 46 der EMAS-Verordnung vorliegen, sollten die Organisationen die relevanten Elemente daraus anwenden. Diese Elemente sind anzuwenden, wenn die Umweltzielsetzungen und -einzelziele der Organisation im Einklang mit den in der Umweltprüfung ermittelten relevanten Umweltaspekten festgelegt und überprüft werden. Das Erreichen der ermittelten Leistungsrichtwerte ist jedoch nicht zwingend, denn EMAS überlässt die Kosten-Nutzen-Bewertung der Realisierbarkeit der Richtwerte und bewährten Praktiken den Organisationen selbst.

2.2.3.2.   Umweltprogramm

„‚Umweltprogramm‘: eine Beschreibung der Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Mittel, die zur Verwirklichung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele getroffen, eingegangen und eingesetzt wurden oder vorgesehen sind, und der diesbezügliche Zeitplan.“

Das Umweltprogramm ist ein Instrument, das die Organisation bei der tagtäglichen Planung und Durchführung von Verbesserungen unterstützt. Es sollte fortlaufend aktualisiert werden und hinreichend detailliert sein, um einen Überblick über die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der Ziele zu bieten. In ihrem Umweltprogramm sollte die Organisation vorgeben, wer dafür verantwortlich ist, dass die Zielsetzungen und Einzelziele erreicht werden, und detaillierte Angaben zum Zeitplan und zu den eingesetzten Ressourcen machen. Bei den Ressourcen selbst (z. B. finanzielle, technische oder personelle Mittel) darf es sich nicht um Umweltziele handeln.

In der Praxis wird das Umweltprogramm häufig in Tabellenform aufgestellt und beinhaltet Folgendes:

mit direkten und indirekten Umweltaspekten in Zusammenhang stehende Umweltzielsetzungen;

spezielle Einzelziele zur Erreichung der Umweltzielsetzungen;

Maßnahmen, Verantwortlichkeiten, Mittel und Zeitrahmen für jedes Einzelziel:

Beschreibung der Maßnahme(n);

für das Einzelziel zuständige Person;

Stand der Dinge bei Beginn der Umsetzung des Programms;

die für die Erreichung der Ziele erforderlichen Mittel;

Häufigkeit der Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf das angestrebte Ziel;

zu erzielendes Endergebnis, einschließlich Zeitplan;

über die oben genannten Abläufe sind Aufzeichnungen zu führen.

Bei der Aufstellung des Umweltprogramms müssen sowohl direkte als auch indirekte Umweltaspekte berücksichtigt werden. Die Organisation sollte sich zu einer kontinuierlichen Verbesserung ihrer Umweltleistung verpflichten.

Bei der Entscheidung, welche Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Umweltleistung durchgeführt werden sollen, sollten die Organisationen die relevanten Elemente der branchenspezifischen Referenzdokumente gemäß Artikel 46 der EMAS-Verordnung berücksichtigen, sofern für ihre Branche solche Dokumente vorliegen.

Sie sollten insbesondere relevante bewährte Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerte (die Indikatoren für das von den leistungsstärksten Organisationen erreichte Umweltleistungsniveau sind) berücksichtigen, um zur (weiteren) Verbesserung ihrer Umweltleistung Maßnahmen und Aktionen herauszuarbeiten und möglicherweise Prioritäten zu setzen.

Die Anwendung bewährter Umweltmanagementpraktiken bzw. das Erreichen der ermittelten Leistungsrichtwerte ist jedoch nicht zwingend, denn im Rahmen von EMAS wird die Kosten-Nutzen-Bewertung der Realisierbarkeit der Richtwerte und bewährten Praktiken den Organisationen selbst überlassen.

2.2.4.    Verwirklichung und Betrieb

2.2.4.1.   Ressourcen, Aufgaben, Verantwortlichkeit und Befugnis

Wenn EMAS gelingen soll, muss die oberste Leitung bereit sein, die Ressourcen und Organisationsstrukturen bereitzustellen, die zur Unterstützung des Systems benötigt werden. Dazu gehören das erforderliche Personal und entsprechende Kompetenzen, eine angemessene Organisationsinfrastruktur sowie adäquate technische und finanzielle Mittel.

Bei der Umweltprüfung werden bereits die bestehende Infrastruktur der Organisation und die angewandten Praktiken und laufenden Verfahren des Umweltmanagements untersucht. Falls erforderlich, müssen an diesem Punkt die internen Strukturen und Verfahren angepasst werden.

Die oberste Leitung der Organisation muss einen Umweltmanagementbeauftragten benennen, d. h. eine Person, die für das Umweltmanagementsystem letztlich verantwortlich ist. Die Beauftragten müssen sicherstellen, dass alle Anforderungen an das Umweltmanagementsystem (UMS) erfüllt sind, das System funktioniert und aktuell ist, und sie müssen das Führungsteam der Organisation über das Funktionieren des UMS auf dem Laufenden zu halten. Sie sollten der Leitung über die Stärken und Schwächen des UMS und über erforderliche Verbesserungen berichten.

Die Umweltmanagementbeauftragten sollten in Umweltfragen, umweltrechtlichen Anforderungen und Managementaspekten ausgebildet und erfahren sein, teamfähig sein sowie über Führungs- und Koordinierungskompetenzen verfügen. Die Organisation muss dafür sorgen, dass alle diese Kompetenzen intern verfügbar sind.

Fähigkeit, Schulung und Bewusstsein

Im Hinblick auf die Erzielung einer guten Umweltleistung muss die Organisation ermitteln, welche Erfahrung und Kenntnisse ihre Mitarbeiter benötigen.

Sie muss ein Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um den Schulungsbedarf zu ermitteln, und alles Erforderliche tun, um sicherzustellen, dass die Mitarbeiter, die in das Umweltmanagementsystem eingebunden sind, über angemessene Kenntnisse in folgenden Bereichen verfügen:

Umweltpolitik der Organisation;

für die Organisation geltende rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen im Umweltbereich;

für die Organisation insgesamt und für bestimmte Arbeitsfelder der Organisation aufgestellte Umweltzielsetzungen und -einzelziele;

Umweltaspekte und ihre Auswirkungen und die Methodik für ihre Überwachung;

ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen des Umweltmanagementsystems.

Jede Person, die für die Organisation oder in ihrem Auftrag arbeitet, sollte sich ihrer Aufgaben im Rahmen von EMAS und seines Nutzens für die Umwelt bewusst sein. Die Organisation sollte für ihre Mitarbeiter Schulungen zur Sensibilisierung für Umweltfragen und Schulungen zu ihrem Umweltmanagementsystem durchführen oder zumindest die Teilnahme an solchen Schulungen ermöglichen.

Abbildung 5

Flussdiagramm zu Schulungen im Rahmen des Umweltmanagementsystems

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Mehr Umweltbewusstsein kann durch Schulungen oder sonstige Tätigkeiten, z. B. Kommunikationskampagnen oder Umfragen, erreicht werden.

Aktiv beteiligte Mitarbeiter sind eine treibende Kraft für kontinuierliche und erfolgreiche Umweltverbesserungen und tragen zu einer erfolgreichen Verankerung von EMAS in der Organisation bei. Sie können beispielsweise durch ein Umweltkomitee, Arbeitsgruppen, über das betriebliche Vorschlagswesen, Anreizprogramme oder sonstige Aktivitäten eingebunden werden.

Im Rahmen der Entwicklung und Verwirklichung des Umweltmanagementsystems können Mitarbeiter auf verschiedenen Ebenen tätig werden. Zum Beispiel könnten sie bei folgenden Tätigkeiten einbezogen werden:

Ermittlung von Umweltaspekten;

Festlegung und Überarbeiten von Vorgehensweisen und/oder Anweisungen;

Vorschlagen von Umweltzielsetzungen und -einzelzielen;

Teilnahme an einer internen Umweltbetriebsprüfung;

Ausarbeitung der EMAS-Umwelterklärung.

Die Leitung muss ihren Mitarbeiter kontinuierliches Feedback geben und diese um Feedback ersuchen.

2.2.4.2.   Kommunikation

Eine gute interne und externe Kommunikation in beide Richtungen ist für die erfolgreiche Verwirklichung eines im Rahmen von EMAS registrierten Umweltmanagementsystems unentbehrlich. Die Organisation muss die Notwendigkeit der Kommunikation mit den Interessenträgern und den Wert, der darin liegt, anerkennen. Sie ist verpflichtet, ihre Umwelterklärung zu veröffentlichen, und muss festlegen, welche Informationen welche Zielgruppen erreichen sollen. Die Organisation muss die Ergebnisse ihrer Kommunikation überwachen und feststellen, ob sie effektiv war.

Die interne Kommunikation sollte in beide Richtungen fließen (von oben nach unten und von unten nach oben). Hierfür nutzbare Kanäle sind das Intranet, Broschüren, interne Veröffentlichungen, Newsletter, das betriebliche Vorschlagswesen, Sitzungen, Schwarze Bretter usw.

Beispiele für externe Kommunikationsmöglichkeiten sind die EMAS-Umwelterklärung, das Internet, Aktionstage, Presseerklärungen, Broschüren und die Nutzung des EMAS-Logo, wo sie erlaubt und möglich ist. (19)

2.2.4.3.   Dokumentation und Dokumentenlenkung

Die Dokumentation über das Umweltmanagementsystem sollte Folgendes enthalten:

die Umweltpolitik der Organisation;

ihre Umweltzielsetzungen und Umwelteinzelziele;

eine Beschreibung des Geltungsbereichs des Umweltmanagementsystems;

eine Beschreibung der Hauptelemente des Umweltmanagementsystems;

Funktionen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse;

das Verfahren für die Ablauflenkung;

die betrieblichen Abläufe;

die Arbeitsanweisungen.

Die Dokumentation sollte klar und präzise sein, um Verwirrung und Missverständnisse zu vermeiden.

EMAS-Dokumente können in andere Managementsysteme integriert werden (z. B. Qualitäts-, Energie-, Gesundheits- und Sicherheitsmanagement) oder aber dazu dienen, diese zu optimieren, um Doppelarbeit zu vermeiden und den bürokratischen Aufwand zu verringern.

KMU sollten bestrebt sein, ihren Beschäftigten eine klare, einfache und benutzerfreundliche Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

Umweltmanagementhandbuch

Das Umweltmanagementhandbuch enthält die Umweltpolitik und die umweltbezogenen Aufzeichnungen und Tätigkeiten. Es sollte in den jährlichen Managementplan der Organisation integriert werden. Das Handbuch braucht nicht umfangreich und komplex zu sein. Es sollte dem Personal vermitteln, wie die Organisation ihr Umweltmanagementsystem aufgebaut und strukturiert hat, in welcher Beziehung die verschiedenen Teile des Umweltmanagementsystems zueinander stehen und welche Rolle die einzelnen Beteiligten in diesem System wahrnehmen. Ein solches Handbuch ist nicht vorgeschrieben, die meisten Organisationen entscheiden sich jedoch für ein Umweltmanagementhandbuch.

Verfahren

In der Dokumentation der Verfahren wird beschrieben, WIE, WANN und DURCH WEN bestimmte Tätigkeiten durchgeführt werden müssen.

Beispiele für Verfahren:

bedeutende Umweltaspekte ermitteln und bewerten;

die Einhaltung der Rechtsvorschriften verwalten;

die ermittelten bedeutenden Umweltaspekte verwalten;

die Überwachung und Messungen verwalten;

die Notfallvorsorge verwalten;

Nichtkonformität, Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen verwalten;

den Bedarf im Bereich Fähigkeit, Schulung und Bewusstsein ermitteln und verwalten;

Kommunikation verwalten;

Dokumente verwalten;

Aufzeichnungen verwalten;

die internen Umweltbetriebsprüfungen verwalten.

Arbeitsanweisungen

Arbeitsanweisungen müssen klar und leicht verständlich sein. Sie sollten die Bedeutung einer Tätigkeit, das mit ihr verbundene Umweltrisiko, spezifische Schulungen des für die Durchführung der Tätigkeit verantwortlichen Personals und eine geeignete Überwachung erläutern. Eine Veranschaulichung mithilfe von Bildern, Piktogrammen oder Ähnlichem kann nützlich sein, damit die Arbeitsanweisungen für alle Beschäftigten leicht verständlich sind.

Umgang mit Dokumenten

Die Organisation muss ein Verfahren für den Umgang mit den Dokumenten, die für das Umweltmanagementsystem erstellt werden, festlegen, einführen und aufrechterhalten. Besonderes Augenmerk sollte auf die Aufzeichnungen gelegt werden (siehe 2.2.5.4).

Daher muss ein Verfahren für den folgenden Ablauf eingerichtet werden:

Abbildung 6

Verfahren für den Umgang mit Dokumenten im Rahmen eines Umweltmanagementsystems

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Durch das System sollte sichergestellt werden, dass verschiedene Versionen der Dokumente verfügbar bleiben und die Lesbarkeit und Identifizierbarkeit der Dokumente stets gewährleistet sind.

Dokumente externer Herkunft können aufgenommen werden, da sie für das korrekte Funktionieren des Umweltmanagementsystems häufig unverzichtbar sind. Solche Dokumente sind beispielsweise Informationen der lokalen Behörden und öffentlichen Verwaltungen, Benutzerhandbücher für Ausrüstungen, Blattsammlungen zu Sicherheits- und Gesundheitsschutz.

2.2.4.4.   Ablauflenkung

Die Ablauflenkung beinhaltet die Ermittlungs- und Planungstätigkeiten im Zusammenhang mit bedeutenden Umweltaspekten gemäß der Umweltpolitik der Organisation, ihren Umweltzielsetzungen und -einzelzielen (siehe Abbildung 7). Sie kann sich auch auf Tätigkeiten wie die Instandhaltung der Ausrüstung, die Aufnahme bzw. den Abschluss der Tätigkeiten, den Umgang mit vor Ort tätigen Auftragnehmern und die von Zulieferern oder Verkäufern erbrachten Leistungen erstrecken. Es müssen Verfahren eingeführt sein, um die ermittelten Risiken anzugehen, Einzelziele festzulegen und die Umweltleistung zu messen (vorzugsweise anhand klarer Umweltindikatoren). Im Rahmen dieser Verfahren müssen die Normalbedingungen definiert werden. Außergewöhnliche Bedingungen und Notfälle müssen bestimmt und beschrieben werden. Die Verfahren der Ablauflenkung sind umfassend zu dokumentieren und bei den internen Umweltbetriebsprüfungen vorzulegen.

Abbildung 7

Ablauflenkung

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2.2.4.5.   Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr

Die Organisation muss Verfahren einrichten, verwirklichen und aufrechterhalten, um mögliche Notfallsituationen und mögliche Unfälle zu ermitteln, um

Unfallrisiken zu vermeiden;

zu beschreiben, wie die Organisation auf Unfälle reagiert;

negative Umweltauswirkungen zu verhindern oder zu mindern.

Ein Notfallplan ist für das produzierende Gewerbe und für Organisationen, die mit potenziell gefährlichen Tätigkeiten zu tun haben, unverzichtbar.

Die Organisation muss ihre Notfallvorsorge (einschließlich geeigneter Schulungen) und die Verfahren zur Reaktion auf Notfallsituationen regelmäßig überprüfen. Sie muss sie erforderlichenfalls überarbeiten, insbesondere nach dem Eintreten von Notfallsituationen oder Unfällen. Außerdem müssen diese Verfahren regelmäßig erprobt werden.

Abbildung 8

Notfallpläne

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2.2.5.    Überprüfung

2.2.5.1.   Überwachung und Messung

Die Organisation muss ein Verfahren einrichten, verwirklichen und aufrechterhalten, um wichtige Parameter wie Emissionen in die Atmosphäre, Abwässer und Lärm regelmäßig zu überwachen und zu messen und aus den Ergebnissen wertvolle Rückschlüsse zu ziehen. Die Berichterstattung über die Umweltleistungsindikatoren (Kernindikatoren) ist Pflicht (siehe Punkt 2.3.2).

Die Organisation muss den rechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Überwachung nachkommen und die Kriterien für die Überwachung, beispielsweise in Bezug auf die Inspektionsintervalle oder die anzuwendende Methodik, müssen den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Diese Informationen werden benötigt, um Folgendes sicherzustellen:

Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und Vorschriften;

korrekte Bewertung der Umweltleistung;

eine vollständige und transparente EMAS-Erklärung.

Je nach Bedarf der Organisation können außerdem die Entwicklungen in folgenden Bereichen gemessen und überwacht werden:

bedeutende Umweltaspekte;

Umweltpolitik und Umweltzielsetzungen;

Bewusstsein der Mitarbeiter usw.

Die Messgeräte müssen regelmäßig kalibriert werden, damit die gesetzlichen Vorschriften erfüllt und korrekte Messergebnisse sichergestellt werden.

2.2.5.2.   Bewertung der Einhaltung von Rechtsvorschriften

Die Einhaltung der Rechtsvorschriften ist eine zentrale Anforderung der EMAS-Verordnung, und eine Organisation, die diese Anforderung nicht erfüllt, kann nicht nach EMAS registriert werden; deshalb muss jede Organisation ein Verfahren zur regelmäßigen diesbezüglichen Überprüfung und Bewertung einführen.

Dazu wird empfohlen, eine Übersicht aller relevanten Rechtsvorschriften und spezifischen Anforderungen zu erstellen und diese mit den spezifischen Rahmenbedingungen der Organisation abzugleichen (siehe Tabelle 6). Größere Organisationen mit komplexeren Strukturen müssen hierfür unter Umständen Datenbanken einsetzen oder benötigen externe Unterstützung.

Stellen Gutachter Nichteinhaltungen fest, die nicht korrigiert wurden, dürfen sie die Umwelterklärung nicht validieren und keine Erklärung gemäß Anhang VII ausstellen.

Tabelle 6

Beispiel einer einfachen Bewertung der Einhaltung von Rechtsvorschriften

Geltende Umweltvorschriften

Spezifische Anforderungen

Status der Organisation

Ergebnis

Abfallrecht

Genehmigung zur Erzeugung von Abfällen

Abfallentsorgung

Genehmigung abgelaufen

Abfallentsorgung unter Kontrolle

Einholung einer aktualisierten Genehmigung

Luftemissionsrecht

Emissionsgrenzwerte (NOx, SOx, Partikel usw.)

Genehmigung für Heizkessel

unterhalb der Grenzwerte

Genehmigungen aktualisiert

i. O.

Lärmschutzrecht

Lärmgrenzwert im betreffenden Bereich

unterhalb des zulässigen Grenzwerts

i. O.

Abwasserbehandlungsrecht

besondere Behandlung (N- und P-Elimination)

Ableitungsgrenzwerte

Genehmigung zur Einleitung in Wasserläufe

noch nicht eingerichtet

keine vollständige Einhaltung

Genehmigung nicht aktualisiert

Situation korrigieren

THG-Emissionsrecht

zugeteilte THG-Grenzwerte

unterhalb des Grenzwerts

i. O., der Verkauf einiger Emissionsrechte ist möglich.

2.2.5.3.   Nichtkonformität, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen

Die Organisation muss ein Verfahren für den Umgang mit Fällen tatsächlicher bzw. möglicher Nichtkonformität in Bezug auf die EMAS-Anforderungen einrichten, verwirklichen und aufrechterhalten.

Das Verfahren muss Möglichkeiten vorsehen,

Fälle von Nichtkonformität festzustellen und zu korrigieren;

Ursache und Auswirkungen von Fällen von Nichtkonformität zu ermitteln;

die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Vermeidung eines Wiederauftretens zu bewerten;

die Ergebnisse der ergriffenen Korrekturmaßnahmen aufzuzeichnen;

die Notwendigkeit von Vorbeugungsmaßnahmen zu bewerten;

geeignete Vorbeugungsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Fälle künftig zu vermeiden, und

die Wirksamkeit der Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen zu überprüfen.

Nichtkonformität bedeutet jegliche Nichterfüllung der in den Verfahren und technischen Anweisungen festgelegten grundlegenden Anforderungen.

Nichtkonformität kann durch menschliches Versagen oder Ausführungsfehler entstehen. Maßnahmen zur Korrektur von Nichtkonformitäten und zur Vermeidung ihres Wiederauftretens müssen möglichst umgehend ergriffen werden.

Nichtkonformitäten können festgestellt werden im Rahmen der

Ablauflenkung;

internen/externen Umweltbetriebsprüfungen;

Managementbewertung oder

während der täglichen Arbeit.

Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen

Der EMAS-Managementbeauftragte muss über Nichtkonformitäten unterrichtet werden, damit er entscheiden kann, ob gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen sind.

Sobald potenzielle Nichtkonformitäten ermittelt wurden, muss der EMAS-Managementbeauftragte unterrichtet werden, damit er entscheiden kann, ob gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen sind.

Sowohl Korrektur- als auch Vorbeugungsmaßnahmen sollten aufgezeichnet werden. Sie können dazu führen, dass die Dokumentation des Umweltmanagementsystems geändert werden muss.

2.2.5.4.   Lenkung von Aufzeichnungen

Die Organisation muss zum Nachweis, dass sie die Anforderungen ihres Umweltmanagementsystems erfüllt, ein Dokumentationssystem einrichten.

Die Organisation muss ein Verfahren zur Verwaltung ihrer Aufzeichnungen einrichten, verwirklichen und aufrechterhalten. Mit diesem Verfahren sollte die Identifizierung, Speicherung, Sicherung, Wiederauffindung, Zurückziehung und Vernichtung der Aufzeichnungen gewährleistet werden.

Aufzeichnungen müssen identifizierbar, lesbar, aktuell und auffindbar sein und bleiben.

Beispiele für Aufzeichnungen:

Strom-, Wasser- und Rohstoffverbrauch;

Abfallaufkommen (gefährliche und nicht gefährliche Abfälle);

Treibhausgas (THG)-Emissionen;

Vorfälle, Unfälle und Beschwerden;

rechtliche Anforderungen;

Berichte über Umweltbetriebsprüfungen und Managementbewertungen;

Inspektionsberichte;

bedeutende Umweltaspekte;

Nichtkonformitäten, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen;

Kommunikation und Schulung;

Vorschläge des Personals und

Schulungen und Seminare.

2.2.6.    Interne Umweltbetriebsprüfung

Auf die interne Umweltbetriebsprüfung wird in Anhang III der EMAS-Verordnung näher eingegangen.

„‚Umweltbetriebsprüfung‘: die systematische, dokumentierte, regelmäßige und objektive Bewertung der Umweltleistung einer Organisation, des Managementsystems und der Verfahren zum Schutz der Umwelt.“

Die Organisation muss als Bestandteil des Umweltmanagementsystems ein Verfahren für die interne Umweltbetriebsprüfung (internes Audit) einrichten. In dem Verfahren müssen die Verantwortlichkeiten und die Anforderungen an die Planung und Durchführung der Audits, die Aufzeichnung von Ergebnissen und die Aufbewahrung der entsprechenden Aufzeichnungen sowie die Bestimmung der Auditkriterien, des Anwendungsbereichs, der Häufigkeit und der Vorgehensweise festgelegt sein.

Durch die Umweltbetriebsprüfung soll festgestellt werden, ob

das Umweltmanagementsystem die Anforderungen der EMAS-Verordnung erfüllt;

das Umweltmanagementsystem ordnungsgemäß umgesetzt und aufrechterhalten wird;

gewährleistet ist, dass die Leitung der Organisation die Informationen erhält, die sie benötigt, um die Umweltleistung der Organisation zu bewerten, und

wie wirksam das Umweltmanagementsystem funktioniert.

Die interne Umweltbetriebsprüfung muss objektiv von unabhängigem Personal durchgeführt werden. Der interne Prüfer kann ein geschulter Mitarbeiter oder ein externer Berater bzw. ein externes Beratungsteam sein.

Allgemeine Regeln

ein Programm für die interne Umweltbetriebsprüfung erstellen;

den Umfang der Umweltbetriebsprüfung festlegen, der von der Größe und der Art der Organisation abhängt. Dazu sind genaue Angaben zu den erfassten Bereichen, den zu prüfenden Tätigkeiten, den zu berücksichtigenden Umweltkriterien und dem von der Umweltbetriebsprüfung erfassten Zeitraum erforderlich;

die für die Durchführung der Umweltbetriebsprüfung erforderlichen Ressourcen festlegen, zum Beispiel umfassend geschultes Personal mit soliden Kenntnissen in Bezug auf die Tätigkeit, technischen Aspekte, Umweltaspekte und rechtlichen Anforderungen;

sicherstellen, dass alle Tätigkeiten der Organisation nach zuvor festgelegten Verfahren durchgeführt werden, und

potenzielle neue Probleme ermitteln und Vorbeugungsmaßnahmen festlegen.

Schritte der internen Umweltbetriebsprüfung

Abbildung 9

Schritte der internen Umweltbetriebsprüfung

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2.2.6.1.   Programm für die Umweltbetriebsprüfung und Häufigkeit der Prüfungen

Das Programm für die Umweltbetriebsprüfung muss Folgendes beinhalten:

die spezifischen Ziele der internen Umweltbetriebsprüfung;

die Verfahren zur Überprüfung, ob das Umweltmanagementsystem in sich stimmig ist, der Umweltpolitik und dem Umweltprogramm der Organisation entspricht und die EMAS-Anforderungen erfüllt;

die Überprüfung, ob die geltenden Umweltvorschriften eingehalten werden.

Die Organisation muss jährlich interne Umweltbetriebsprüfungen durchführen, um einen guten Überblick über ihre bedeutenden Umweltaspekte zu erhalten. Der Betriebsprüfungszyklus, der sich auf alle Tätigkeiten der Organisation erstreckt, muss innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein. Kleine Organisationen können diesen Zeitraum auf vier Jahre ausdehnen.

Die Häufigkeit, mit der bestimmte Tätigkeiten überprüft werden, hängt von folgenden Faktoren ab:

Art, Umfang und Komplexität der betreffenden Tätigkeiten;

Bedeutung der damit verbundenen Umweltauswirkungen;

Wichtigkeit und Dringlichkeit der bei früheren Umweltbetriebsprüfungen festgestellten Probleme;

Vorgeschichte der Umweltprobleme.

Komplexe Tätigkeiten mit bedeutenderen Umweltauswirkungen müssen im Allgemeinen häufiger geprüft werden.

Um befriedigende Ergebnisse zu erzielen, muss das an einer internen Umweltbetriebsprüfung beteiligte Personal eine klare Vorstellung der für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegten Umweltzielsetzungen und der besonderen Funktion der einzelnen Beteiligten (Direktoren, mittlere Führungskräfte, Mitarbeiter, Umweltbetriebsprüfer usw.) haben.

2.2.6.2.   Tätigkeiten im Rahmen der internen Umweltbetriebsprüfung

Es ist wichtig, sich im Vorfeld auf die Umweltbetriebsprüfung vorzubereiten. Als erstes ist der Umweltbetriebsprüfer/das Umweltbetriebsprüfungsteam zu bestimmen. Die Organisation kann als Umweltbetriebsprüfer eigenes Personal einsetzen oder externe Auditoren beauftragen. Die Prüfer müssen objektiv und unparteiisch sowie entsprechend qualifiziert und geschult sein. Der Prüfer/das Prüfungsteam sollte

ein geeignetes Programm für die Prüfung erstellen und dafür alle Informationen zu Zielsetzung, Umfang und dem mit der Organisation vereinbarten Ort und Zeitpunkt der Prüfung zusammenstellen;

das Prüfungsprogramm rechtzeitig an die Organisation übermitteln;

Checklisten erstellen;

die Aufgaben innerhalb des Auditteams verteilen.

Damit die Umweltbetriebsprüfung aussagekräftig ist, muss das Auditteam prüfen, ob die Umweltvorschriften eingehalten werden, die Zielsetzungen und die Einzelziele erreicht wurden und das Umweltmanagementsystem wirksam und angemessen ist.

Zur Umweltbetriebsprüfung gehören folgende Schritte:

Verständnis des Managementsystems;

Beurteilung der Stärken und Schwächen des Managementsystems;

Erfassung wichtiger Nachweise (z. B. Daten, Aufzeichnungen, Dokumente);

Bewertung der Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung;

Formulierung von Schlussfolgerungen und

Berichterstattung über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung.

2.2.6.3.   Berichterstattung über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung

Der Umweltbetriebsprüfungsbericht soll der Organisationsleitung die folgenden Informationen liefern:

einen schriftlichen Nachweis des Umfangs der Umweltbetriebsprüfung;

Informationen über den erreichten Erfüllungsgrad der Umweltzielsetzungen;

Informationen darüber, ob die Zielsetzungen den Anforderungen der Umweltpolitik der Organisation entsprechen;

Informationen über die Zuverlässigkeit und Wirksamkeit des Überwachungssystems;

gegebenenfalls vorgeschlagene Korrekturmaßnahmen.

Der Umweltbetriebsprüfungsbericht muss dem EMAS-Managementbeauftragten übermittelt werden, der Korrekturmaßnahmen verbindlich festlegt, sofern Nichtkonformitäten (einschließlich möglicher Fälle von Nichteinhaltung von Vorschriften) ermittelt wurden.

2.2.7.    Managementbewertung

Die oberste Führungsebene muss das Umweltmanagementsystem regelmäßig (mindestens einmal pro Jahr) bewerten, um seine Zwecktauglichkeit und Wirksamkeit sicherzustellen. Die Bewertung durch das Management muss aufgezeichnet und die Aufzeichnungen müssen aufbewahrt werden.

Inhalt der Managementbewertung

Input:

Ergebnisse der internen Umweltbetriebsprüfungen und der Beurteilung der Einhaltung von rechtlichen Verpflichtungen;

externe Kommunikation;

Beschwerden;

erreichter Erfüllungsgrad der Zielsetzungen und Einzelziele;

Status der Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen;

Folgemaßnahmen von früheren Bewertungen durch das Management;

sich ändernde Rahmenbedingungen, z. B. Entwicklungen bei den rechtlichen Verpflichtungen, Umweltveränderungen;

Verbesserungsvorschläge.

Die Ergebnisse enthalten alle Entscheidungen und Maßnahmen, Änderungen der Umweltpolitik, der Umweltzielsetzungen und -einzelziele und anderer Aspekte des Umweltmanagementsystems.

2.3.   EMAS-UMWELTERKLÄRUNG

„‚Umwelterklärung‘: die umfassende Information der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise mit folgenden Angaben zur Organisation: Struktur und Tätigkeiten; Umweltpolitik und Umweltmanagementsystem, Umweltaspekte und -auswirkungen; Umweltprogramm, -zielsetzung und -einzelziele; Umweltleistung und Einhaltung der geltenden umweltrechtlichen Verpflichtungen.“

Die Umwelterklärung ist eines der Alleinstellungsmerkmale des EMAS-Systems, die es von anderen Umweltmanagementsystemen abhebt.

Sie macht die Verpflichtung der Organisation, Maßnahmen im Umweltbereich zu ergreifen, für die Öffentlichkeit nachvollziehbar.

Der Organisation bietet sie Gelegenheit, die Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Umweltleistung darzulegen.

EMAS legt einige Mindestanforderungen an die Umwelterklärung fest, die einzelne Organisation kann jedoch selbst entscheiden, wie sehr sie ins Detail geht und wie sie die Erklärung strukturiert und gestaltet, solange deren Inhalt klar, verlässlich, glaubhaft und wahrheitsgetreu ist. Es steht der Organisation frei, ihre Umwelterklärung in ihren Jahresbericht oder andere Berichte, beispielsweise den Bericht zur sozialen Verantwortung der Organisation, aufzunehmen.

2.3.1.    Mindestinhalt der EMAS-Umwelterklärung

(1)   Eine klare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, die sich nach EMAS registrieren lässt, und eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen

Fügen Sie Schaubilder, Karten, Flussdiagramme, Luftaufnahmen usw. ein, um Ihre Umwelterklärung zu illustrieren. Außerdem sollten zur Beschreibung Ihrer Tätigkeit die NACE-Codes hinzugefügt werden.

(2)   Die Umweltpolitik der Organisation und eine kurze Beschreibung ihres Umweltmanagementsystems

Es ist wichtig, das Umweltmanagementsystem zweckmäßig zu beschreiben, um die Arbeitsstruktur klar abzubilden. Dazu gehören auch Informationen über die Umweltpolitik der Organisation.

(3)   Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen (Anhang I Nummer 2 der EMAS-Verordnung)

Direkte und indirekte Umweltaspekte sollten separat aufgeführt werden. Für beide sind die Umweltauswirkungen mithilfe von Tabellen oder Flussdiagrammen anzugeben.

(4)   Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen

Nutzen Sie die Liste der Umweltzielsetzungen und -einzelziele sowie die Indikatoren zur Bewertung der Fortschritte bei der Verbesserung der Umweltleistung Ihrer Organisation. Fügen Sie das Umweltprogramm an und verweisen Sie auf die spezifischen ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung.

(5)   Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Informationen sollen sich auf die Kernindikatoren und andere bereits vorhandene einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Anhang IV Abschnitt C der EMAS-Verordnung beziehen.

Die Kernindikatoren konzentrieren sich auf sechs Schlüsselbereiche: Energie, Materialien, Wasser, Abfall, biologische Vielfalt (Flächenverbrauch) und Emissionen (siehe 2.3.2.2).

Die Organisation berichtet außerdem über ihre Leistung anhand anderer spezifischerer Indikatoren, die mit den in der Umweltprüfung aufgeführten bedeutenden Umweltaspekten im Zusammenhang stehen. (siehe 2.3.2.3.) Stehen für die Berichterstattung über bedeutende direkte oder indirekte Umweltaspekte keine quantitativen Daten zur Verfügung, so berichtet die Organisation über ihre Leistung anhand qualitativer Indikatoren.

Bei der Wahl der für die Berichterstattung über ihre Umweltleistung zu verwendenden Indikatoren (20) sollten die Organisationen die einschlägigen branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren in den branchenspezifischen Referenzdokumenten gemäß Artikel 46 der Verordnung berücksichtigen, sofern solche Dokumente für die betreffende Branche vorliegen.

(6)   Sonstige für die Umweltleistung relevante Faktoren, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Bereich der bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation

Verwenden Sie Tabellen und/oder Grafiken zum Vergleich der Grenzwerte der einschlägigen Rechtsvorschriften mit den von der Organisation gemessenen bzw. errechneten Werten.

Es ist nicht immer möglich, die Umweltleistung in Zahlen anzugeben. Weiche Faktoren wie Änderungen im Verhalten, Verbesserungen bei den Abläufen und andere zur Verbesserung der Umweltleistung getroffene Maßnahmen spielen ebenso eine Rolle.

Bei der Berichterstattung über diese Faktoren sollten die Organisationen die einschlägigen branchenspezifischen Referenzdokumente gemäß Artikel 46 der EMAS-Verordnung berücksichtigen. Sie sollten in ihrer Umwelterklärung daher beschreiben, inwieweit relevante bewährte Umweltmanagementpraktiken und — sofern vorliegend — Leistungsrichtwerte verwendet wurden, um zur (weiteren) Verbesserung ihrer Umweltleistung Maßnahmen und Aktionen herauszuarbeiten und möglicherweise Prioritäten zu setzen.

Relevanz und Anwendbarkeit von bewährten Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerten sollten von der Organisation auf der Grundlage der in ihrer Umwelterklärung ermittelten bedeutenden Umweltaspekte sowie nach technischen und finanziellen Aspekten bewertet werden.

Elemente der branchenspezifischen Referenzdokumente (Indikatoren, bewährte Umweltmanagementpraktiken oder Leistungsrichtwerte), die in Bezug auf die von der Organisation im Rahmen ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte nicht für relevant befunden wurden, sollten in der Umwelterklärung weder angegeben noch beschrieben werden.

(7)   Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften

Die Teilnahme an EMAS erfordert die Einhaltung von Rechtsvorschriften. Mit der Umwelterklärung kann eine Organisation darlegen, wie sie diese Anforderung erfüllt.

Obwohl nach EMAS registrierte Organisationen intern eine Liste aller relevanten Rechtsvorschriften führen sollten, müssen nicht alle Rechtsvorschriften in der Umwelterklärung aufgeführt werden. Ein kurzer Abriss ist in diesem Zusammenhang hinreichend.

(8)   Name und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des Umweltgutachters und Datum der Validierung

Wenn die Organisation ihre Umwelterklärung als Bestandteil eines anderen Berichts veröffentlicht, sollte sie die Umwelterklärung als solche kennzeichnen und darauf hinweisen, dass sie durch den Umweltgutachter validiert wurde. Obwohl es nicht vorgeschrieben ist, die in Artikel 25 Absatz 9 genannte Erklärung der EMAS-Umwelterklärung beizufügen, gilt dies aber als bewährte Praxis.

2.3.2.    Kernindikatoren und andere bereits vorhandene einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung

2.3.2.1.   Kernindikatoren

Die Organisationen müssen Angaben zu den Kernindikatoren für die Umweltleistung (auch als Umweltleistungsindikatoren bezeichnet) machen, die für die direkten Umweltaspekte der Organisation relevant sind. Sie sollten außerdem Angaben zu anderen Leistungsindikatoren machen, die für spezifischere Umweltaspekte relevant sind. Sie sollten — soweit vorhanden — branchenspezifische Referenzdokumente berücksichtigen.

Die Kernindikatoren gelten für alle Arten von Organisationen. Sie dienen der Messung der Umweltleistung in den folgenden Schlüsselbereichen:

Energie;

Materialien;

Wasser;

Abfall;

Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt;

Emissionen.

Jeder Kernindikator setzt sich aus einer Zahl A (Input), einer Zahl B (Output) und einer Verhältniszahl R = (A/B) zusammen.

i)   Zahl A (Input)

Der Input (Zahl A) wird wie folgt angegeben:

Energie:

a)

jährlicher Gesamtenergieverbrauch in MWh oder GJ;

b)

Anteil der von der Organisation erzeugten Energie aus erneuerbaren Energiequellen an (a).

Mit dem Indikator (b) wird der Anteil der von der Organisation aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Energie am jährlichen Gesamtenergieverbrauch der Organisation erfasst. Von einem Stromversorger bezogene Energie wird nicht mit diesem Indikator erfasst und kann im Rahmen der Maßnahmen für ein „umweltbewusstes Beschaffungswesen“ berücksichtigt werden.

Materialien:

Jährlicher Massenstrom der verschiedenen Einsatzmaterialien in Tonnen (ohne Energieträger und Wasser).

Der jährliche Massenstrom der verschiedenen Materialien kann nach ihrer Verwendung, der sie zugeführt werden, aufgeschlüsselt werden. Darunter sind je nach Tätigkeit der Organisation beispielsweise Rohstoffe wie Metall, Holz oder chemische Stoffe, aber auch Zwischenerzeugnisse zu verstehen.

Wasser:

Gesamter jährlicher Wasserverbrauch, ausgedrückt in m3.

Für diesen Indikator ist die jährliche Gesamtmenge, die die Organisation an Wasser verbraucht, anzugeben.

Nützlich ist, auf die verschiedenen Arten des Wasserverbrauchs einzugehen und die Verbrauchsangaben nach Herkunft des Wassers, z. B. Oberflächenwasser oder Grundwasser, aufzuschlüsseln.

Weitere nützliche Informationen können Angaben zur Abwassermenge, den behandelten und wiederverwendeten Abwässern, zu Regenwasser- und Grauwasseraufbereitung sein.

Abfall:

Hierunter fällt das gesamte jährliche Aufkommen an

Abfall (aufgeschlüsselt nach Abfallart), ausgedrückt in Tonnen;

gefährlichen Abfällen, ausgedrückt in Tonnen oder Kilogramm.

Angaben zu Abfall und gefährlichen Abfällen sind gemäß der EMAS-Verordnung verpflichtend. In der Praxis hat es sich bewährt, das Abfallaufkommen der beiden Ströme nach Abfallarten aufzuschlüsseln. Die Ergebnisse der Umweltprüfung, einschließlich der relevanten rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Angaben zum Abfallaufkommen, sollten zugrunde gelegt werden. Ausführlichere Angaben könnten nach dem nationalen Klassifizierungssystem für Abfälle, mit dem das Europäische Abfallverzeichnis umgesetzt wird, erfolgen.

Das Anführen langer Listen zu den einzelnen Abfallarten könnte kontraproduktiv und für Kommunikationszwecke ungeeignet da verwirrend sein; daher wäre die Gruppierung der Informationen gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis eine geeignete Option. Die verschiedenen Abfallarten wie Metall, Plastik, Papier, Schlämme, Asche usw. könnten nach Gewicht oder Mengen aufgeführt werden. Zusätzliche Angaben zu den Abfallmengen, die zurückgewonnen, wiederverwertet, zur Energieerzeugung verwendet oder auf Deponien verbracht werden, könnten ebenfalls nützlich sein.

Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt:

Flächenverbrauch, ausgedrückt in m2 bebauter Fläche.

Biologische Vielfalt ist ein komplexer, relativ neuer Bereich der durch die Kernindikatoren abgedeckten Schlüsselbereiche. Einige der Faktoren, die zum Verlust der biologischen Vielfalt beitragen (Klimawandel, Emissionen/Verschmutzung), werden bereits durch die Umweltaspekte und die darauf bezogenen Indikatoren der EMAS-Verordnung — nämlich Energie- und Wasserverbrauch, Emissionen, Abfall usw. — abgedeckt.

Nicht alle Indikatoren für biologische Vielfalt sind für alle Branchen/Organisationen relevant und nicht alle können gleich zu Beginn der Behandlung dieser Aspekte im Rahmen des Umweltmanagementsystems angewendet werden. Die Umweltprüfung dürfte gute Anhaltspunkte dafür liefern, welche Faktoren relevant sind. Die Organisation sollte nicht nur die lokalen Auswirkungen berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch die direkten und indirekten Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, z. B. durch die Gewinnung von Rohstoffen, die Beschaffungs-/Lieferkette, Produktion und Produkte, Transport und Logistik, Marketing und Kommunikation. Es gibt in diesem Bereich keinen Indikator, der für alle Organisationen gleichermaßen relevant ist.

Der Indikator für den Bereich biologische Vielfalt „Flächenverbrauch“, der in Anhang IV der EMAS-Verordnung vorgesehen ist, kann aber als gemeinsamer Nenner betrachtet werden. Dieser Indikator erfasst lediglich die Anlagen der Organisation im Sinne von bebauter Fläche. Es wird jedoch dringend empfohlen, mit dem Indikator „Flächenverbrauch“ auch den versiegelten Boden zu erfassen.

Emissionen:

a)

jährliche Gesamtemissionen von Treibhausgasen (CO2, CH4, N2O, Hydrofluorkarbonat, Perfluorkarbonat und SF6), ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent;

b)

jährliche Gesamtemissionen in die Luft (die mindestens Emissionen an SO2, NOx und PM enthalten), ausgedrückt in Kilogramm oder Tonnen.

Hinweis: Wegen der unterschiedlichen Auswirkungen dieser Stoffe sollten die verschiedenen Zahlen nicht addiert werden.

Der Ansatz, die Emissionen, insbesondere die Treibhausgasemissionen und Luftschadstoffe zu quantifizieren, bedarf der Klärung (21). Zuerst einmal müssen die Organisationen die bestehenden rechtlichen Anforderungen berücksichtigen. Das betrifft vor allem Organisationen, deren Anlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems der Europäischen Union oder des Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters fallen. In anderen Fällen können — soweit verfügbar — europäische, weltweit anerkannte oder national/regional gebräuchliche Methoden angewendet werden.

Obwohl zu den Kernindikatoren nur Informationen, die sich auf die direkten Umweltaspekte beziehen, verpflichtend vorzulegen sind, muss eine Organisation allen bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekten Rechnung tragen. Daher sollten die Angaben über bedeutende indirekte Treibhausgasemissionen möglichst getrennt von den direkten Emissionen aufgeführt werden.

ii)   Zahl B (Output)

Der jährliche Gesamtoutput (Zahl B) ist in allen Bereichen gleich, wird aber an die verschiedenen Arten von Organisationen angepasst.

a)

Produzierende Branchen (Industrie) geben die Gesamtbruttowertschöpfung in Millionen Euro oder die jährliche Gesamtausbringungsmenge in Tonnen an.

b)

Nicht produzierende Branchen (Dienstleistungen, Verwaltung) geben die Zahl der Mitarbeiter an.

2.3.2.2.   Kernindikatoren und sie betreffende Flexibilitätselemente — Erläuterungen

Es ist wichtig, die Grundgedanken hinter der Aufstellung der Indikatoren und den Flexibilitätselementen, die in der EMAS-Verordnung (Anhang IV) aufgeführt sind, zu verstehen.

Gemäß Anhang IV Buchstabe C Nummer 1 müssen die Indikatoren

a)

die Umweltleistung der Organisation unverfälscht darstellen;

b)

verständlich und eindeutig sein;

c)

einen Vergleich von Jahr zu Jahr ermöglichen, damit beurteilt werden kann, wie sich die Umweltleistung der Organisation entwickelt;

d)

gegebenenfalls einen Vergleich zwischen verschiedenen branchenbezogenen, nationalen oder regionalen Referenzwerten (Benchmarks) ermöglichen;

e)

gegebenenfalls einen Vergleich mit Rechtsvorschriften ermöglichen.

Dies sind die Hauptfunktionen der wichtigsten Umweltleistungsindikatoren.

Bei der Verwendung der Indikatoren wird jedoch eine gewisse Flexibilität eingeräumt, sofern dies dazu beiträgt, dass sie ihre Funktion erfüllen.

Es gelten folgende Flexibilitätsregelungen:

Bedingungen für die Verwendung der Vertraulichkeitsklausel gemäß Anhang IV Buchstabe C Nummer 1 — „Wenn durch die Offenlegung der Daten die Vertraulichkeit kommerzieller und industrieller Informationen der Organisation verletzt wird (…), kann die Organisation diese Informationen an eine Messziffer koppeln, z. B. durch die Festlegung eines Bezugsjahrs (mit der Messziffer 100), auf das sich die Entwicklung des tatsächlichen Inputs bzw. der tatsächlichen Auswirkungen bezieht.“ Die Berufung auf diese Klausel ist möglich, wenn durch die Angaben zu einem Indikator sensible Daten offengelegt würden, mit denen ein Konkurrent den durchschnittlichen Herstellungspreis ermitteln könnte.

Bedingungen dafür, KEINE Informationen zu einem bestimmten Kernindikator gemäß Anhang IV vorzulegen — In Anhang IV Buchstabe C Nummer 2 Buchstaben a und b zu den Kernindikatoren ist dazu Folgendes festgelegt: „Ist eine Organisation der Auffassung, dass einer oder mehrere Kernindikatoren für ihre direkten Umweltaspekte nicht wesentlich sind, muss die Organisation keine Informationen zu diesen Kernindikatoren geben. Die Organisation gibt hierfür eine Begründung, die in Bezug zu ihrer Umweltprüfung steht.“ Aus Gründen der Transparenz sollte diese Begründung auch in der Umwelterklärung erwähnt werden. Da jeder Kernindikator sich aus einer Zahl A zur Angabe des Inputs, einer Zahl B zur Angabe des Outputs und einer Zahl R zur Angabe des Verhältnisses A/B zusammensetzt, gilt dieses Flexibilitätselement für den gesamten Kernindikator als solchen, einschließlich des besonderen Verhältnisses von A und B.

Bedingungen für die Verwendung eines anderen Indikators (A/B) ANSTELLE eines der in Anhang IV genannten spezifischen Kernindikatoren — wenn eine Organisation beschließt, keine Angaben zu (einem) bestimmten, in Anhang IV genannten Indikator(en) zu machen, sondern anstelle dessen einen anderen Indikator verwendet, muss dieser Indikator ebenso eine Angabe A zum Input und eine Angabe B zum Output enthalten. Die Nutzung dieser flexiblen Regelung sollte immer unter Bezugnahme auf die Umweltprüfung der Organisation begründet werden, um aufzuzeigen, wie die gewählte Option dazu beiträgt, die entsprechende Umweltleistung besser abzubilden. Für diese besondere Bestimmung sollte das branchenspezifische Referenzdokument für EMAS berücksichtigt werden, sofern es für die betreffende Branche vorliegt. Zum Beispiel kann ein Beherbergungsdienstleister anstelle der „Zahl der Mitarbeiter“ die Angabe „Zahl der Übernachtungsgäste“ wählen, eine Schule kann die „Zahl der Schüler“, eine Abfallentsorgungsorganisation die „entsorgte Abfallmenge in Tonnen“ und ein Krankenhaus die „Zahl der stationären Patienten“ angeben.

Bedingungen für die Verwendung anderer Elemente zur Angabe des Inputs (A) und des Outputs (B), ZUSÄTZLICH zu den in Anhang IV genannten Kernindikatoren — Die Organisationen können auch andere Indikatoren verwenden, um die gesamten jährlichen Inputs/Auswirkungen in einem bestimmten Bereich und den gesamten jährlichen Output anzugeben. Zum Beispiel kann eine Dienstleistungsorganisation zur Messung des Outputs (B) die „Zahl der Beschäftigten“ für ihren administrativen Teilbereich und für die bereitgestellte Dienstleistung selbst eine andere Output-Maßeinheit verwenden.

Maßeinheiten — Wenn durch die in Anhang IV der EMAS-Verordnung aufgeführten Maßeinheiten die Umweltleistung einer Organisation nicht klar wiedergeben und nach außen kommuniziert wird, können Alternativen verwendet werden, sofern die Organisation dies begründet. Es muss möglich sein, diese Maßeinheiten in die durch die Verordnung festgelegten Maßeinheiten umzuwandeln. Idealerweise sollte die Umwandlung in einer Fußnote erläutert werden.

Auf die Bruttowertschöpfung oder den jährlichen Gesamtumsatz bezogene andere Währungen als Euro — Obwohl die EMAS-Verordnung „Millionen Euro“ als Maßeinheit für die Bruttowertschöpfung zugrunde legt, können Organisationen in Ländern, die nicht zum Euro-Raum gehören, die Angaben in ihrer nationalen Währung machen.

2.3.2.3.   Andere einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung

Die Organisation muss außerdem über ihre Leistung anhand anderer relevanter Indikatoren berichten, die mit den in der Umweltprüfung aufgeführten bedeutenden Umweltaspekten im Zusammenhang stehen.

Sofern branchenspezifische Referenzdokumente gemäß Artikel 46 der EMAS-Verordnung für die betreffende Branche zur Verfügung stehen, erfolgt die Beurteilung der Umweltleistung der Organisation unter Berücksichtigung dieser einschlägigen Dokumente.

Bei der Wahl der für die Berichterstattung über ihre Umweltleistung zu verwendenden Indikatoren (22) sollten die Organisationen daher die einschlägigen branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren in den branchenspezifischen Referenzdokumenten berücksichtigen. Sie sollten die in den entsprechenden branchenspezifischen Referenzdokumenten vorgeschlagenen Indikatoren und deren Relevanz für die in ihrer Umweltprüfung ermittelten bedeutenden Umweltaspekte berücksichtigen. Indikatoren sollten nur berücksichtigt werden, wenn sie für die Umweltaspekte relevant sind, die im Rahmen der Umweltprüfung als besonders wichtig erachtet wurden.

2.3.2.4.   Lokale Rechenschaftspflicht

Die lokale Rechenschaftspflicht spielt bei EMAS eine wichtige Rolle. Deshalb sollten alle nach EMAS registrierten Organisationen Angaben zu den bedeutenden Umweltauswirkungen jedes Standorts vorlegen, wie in Anhang IV der Verordnung beschrieben.

Auf alle Fälle müssen die Angaben zu den Entwicklungen bei den Emissionen in Atmosphäre und Gewässer, beim Wasserverbrauch, der Energienutzung und dem Abfallaufkommen standortbezogen erfolgen. Wird das in Abschnitt 2.4.3 dieses Nutzerhandbuchs beschriebene Verfahren zur Begutachtung von Organisationen mit mehreren Standorten angewendet, so können diese Angaben auf Ebene von Standortgruppen vorgelegt werden, sofern diese Zahlen die Entwicklungen auf Standortebene akkurat widerspiegeln.

Die Organisation kann die Informationen ausschließlich aus Gründen der Vertraulichkeit an eine Messziffer koppeln (siehe 2.3.2.2)

Außerdem ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass kontinuierliche Verbesserungen nur an endgültigen Standorten, nicht jedoch an vorübergehenden Standorten erreicht werden können. Wenn dieser Aspekt eine Rolle spielt, sollte dies in der Umweltprüfung erwähnt werden. Die Möglichkeit, alternative Maßeinheiten wie andere „weiche“ (qualitative) Indikatoren einzuführen, sollte in Betracht gezogen werden. Auf jeden Fall können bei den Branchen, für die branchenspezifische Referenzdokumente für EMAS vorliegen, Angaben zu den vorübergehenden Standorten berücksichtigt werden.

Tabelle 7

Beispiele für die Verwendung der Kernindikatoren in Organisationen der öffentlichen Verwaltung

Kernindikator

Jährlicher Input/Auswirkungen (A)

Jährlicher Gesamtoutput der Organisation (B)

Verhältnis A/B

Energie

Jährlicher Energieverbrauch in MWh oder GJ

Zahl der Mitarbeiter (nicht produzierende Branchen)

MWh/Person und/oder KWh/Person

Materialien

Jährlicher Papierverbrauch in Tonnen

Zahl der Mitarbeiter (nicht produzierende Branchen)

Tonnen/Person und/oder Zahl der Blätter/Person/Tag

Wasser

Jährlicher Wasserverbrauch (m3)

Zahl der Mitarbeiter (nicht produzierende Branchen)

m3/Person und/oder l/Person

Abfall

Jährliches Abfallaufkommen in Tonnen

Zahl der Mitarbeiter (nicht produzierende Branchen)

Tonnen Abfall/Person und/oder kg/Person

Jährliches Aufkommen an gefährlichen Abfällen in Kilogramm

kg gefährliche Abfälle/Person

Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt

Flächenverbrauch in m2 bebauter Fläche (einschließlich versiegelter Fläche)

Zahl der Mitarbeiter (nicht produzierende Branchen)

m2 bebauter Fläche/Person und/oder m2 versiegelter Fläche/Person

THG-Emissionen

Jährliche Emissionen von THG in Tonnen CO2e (CO2e = CO2-Äquivalent)

Zahl der Mitarbeiter (nicht produzierende Branchen)

Tonnen CO2e/Person und/oder

kg CO2e/Person


Tabelle 8

Beispiele für die Verwendung der Kernindikatoren in den produzierenden Branchen

Kernindikator

Jährlicher Input/Auswirkungen (A)

Jährlicher Gesamtoutput der Organisation (B)

Verhältnis A/B

Energie

Jährlicher Energieverbrauch in MWh oder GJ

Jährliche Gesamtbruttowertschöpfung (in Mio. EUR) (*1)

oder

jährliche Gesamtausbringungsmenge (in Tonnen)

MWh/Mio. EUR

oder

MWh/Tonne des Produkts

Materialien

Jährlicher Massenstrom der verschiedenen Einsatzmaterialien in Tonnen

Jährliche Gesamtbruttowertschöpfung (in Mio. EUR) (*1)

oder

jährliche Gesamtausbringungsmenge (in Tonnen)

Für alle verschiedenen Einsatzmaterialien:

Material in Tonnen/Mio. EUR

oder

Material in Tonnen/Tonne des Produkts

Wasser

Jährlicher Wasserverbrauch (m3)

Jährliche Gesamtbruttowertschöpfung (in Mio. EUR) (*1)

oder

jährliche Gesamtausbringungsmenge (in Tonnen)

m3/Mio. EUR

oder

m3/Tonne des Produkts

Abfall

Jährliches Abfallaufkommen in Tonnen

Jährliche Gesamtbruttowertschöpfung (in Mio. EUR) (*1)

oder

jährliche Gesamtausbringungsmenge (in Tonnen)

Tonnen Abfall/Mio. EUR

oder

Tonnen Abfall/Tonne des Produkts

Jährliches Aufkommen an gefährlichen Abfällen in Tonnen

Tonnen gefährliche Abfälle/Mio. EUR

oder

Tonnen gefährliche Abfälle/Tonne des Produkts

Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt

Flächenverbrauch in m2 bebauter Fläche (einschließlich versiegelter Fläche)

Jährliche Gesamtbruttowertschöpfung (in Mio. EUR) (*1)

oder

jährliche Gesamtausbringungsmenge (in Tonnen)

m2 bebauter Fläche und/oder

m2 versiegelter Fläche/Mio. EUR

oder

m2 bebauter Fläche und/oder

m2 versiegelter Fläche/Tonne des Produkts

THG-Emissionen

Jährliche Emissionen von THG in Tonnen CO2e

Jährliche Gesamtbruttowertschöpfung (in Mio. EUR) (*1)

oder

jährliche Gesamtausbringungsmenge (in Tonnen)

Tonnen CO2-Äquivalent/Mio. EUR

oder

Tonnen CO2-Äquivalent/Tonne des Produkts

2.4.   VERFAHREN FÜR DIE BEGUTACHTUNG UND VALIDIERUNG

„‚Begutachtung‘: eine von einem Umweltgutachter durchgeführte Konformitätsbewertung, mit der festgestellt werden soll, ob Umweltprüfung, Umweltpolitik, Umweltmanagementsystem und interne Umweltbetriebsprüfung einer Organisation sowie deren Umsetzung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.“

„‚Validierung‘: die Bestätigung des Umweltgutachters, der die Begutachtung durchgeführt hat, dass die Informationen und Daten in der Umwelterklärung einer Organisation und die Aktualisierungen der Erklärung zuverlässig, glaubhaft und korrekt sind und den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.“

2.4.1.    Wer darf im Rahmen von EMAS begutachten und validieren?

Nur akkreditierte oder zugelassene Umweltgutachter dürfen diese Funktion ausüben.

„‚Umweltgutachter‘: eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 [des Europäischen Parlaments und des Rates] (23) oder jede Vereinigung oder Gruppe solcher Stellen, die gemäß der vorliegenden Verordnung akkreditiert ist; oder jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung oder Gruppe solcher Personen, der eine Zulassung zur Durchführung von Begutachtungen und Validierungen gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt worden ist.“ (24)

Die Organisation kann sich an die für EMAS zuständige Stelle in ihrem Mitgliedstaat oder an die EMAS-Akkreditierungsstelle bzw. -Zulassungsstelle, die für die Akkreditierung von EMAS-Gutachtern zuständig sind, wenden, um Auskunft über akkreditierte Umweltgutachter zu erhalten. Erbittet eine Organisation Informationen über Umweltgutachter, die in ihrer Branche tätig sind, von anderen Mitgliedstaten als ihrem eigenen, so stehen diese Informationen über das EMAS-Register der Europäischen Union (25) zur Verfügung.

Der Geltungsbereich der Akkreditierung bzw. Zulassung eines Umweltgutachters wird gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) festgelegten Systematik der Wirtschaftszweige präzisiert. Schließt eine Organisation eine vertragliche Vereinbarung mit einem Umweltgutachter, muss sie sicherstellen, dass der Gutachter für den der Tätigkeit der Organisation entsprechenden NACE-Code akkreditiert oder zugelassen ist.

Sobald der Gutachter in einem Mitgliedstaat eine Akkreditierung bzw. Zulassung erworben hat, kann er seine Tätigkeit in allen EU-Mitgliedsländern aufnehmen. (27)

Informationen über die akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter sind entweder über die EMAS-Website der Kommission oder über die entsprechenden Stellen in den Mitgliedstaaten erhältlich.

Hinweis: Es ist sinnvoll, dass die Organisation überprüft, ob der Umweltgutachter der entsprechenden Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle mindestens vier Wochen vor der Begutachtung die Informationen gemäß Artikel 24 der EMAS-Verordnung übermittelt hat, damit eine Aufsicht durch die Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, in dem der Gutachter seine Tätigkeit aufnehmen will, möglich ist. Ohne Aufsicht kann die zuständige Stelle die Registrierung der Organisation verweigern.

2.4.2.    Welche Aufgaben haben die Umweltgutachter?

(1)

Sie prüfen, ob die Organisation alle Vorschriften der EMAS-Verordnung in Bezug auf die erste Umweltprüfung, das Umweltmanagementsystem, die Umweltbetriebsprüfung und ihre Ergebnisse und die Umwelterklärung einhält.

(2)

Sie kontrollieren, ob die Organisation die einschlägigen gemeinschaftlichen, nationalen, regionalen und lokalen Umweltvorschriften einhält.

Hinweis 1: Der Umweltgutachter muss prüfen, ob die Organisation (ein) Verfahren zur regelmäßigen Bewertung der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen, eingeführt und verwirklicht und aufrechterhalten hat (28). Der Umweltgutachter überprüft eingehend, ob die Organisation die Rechtsvorschriften einhält. Zu dieser Aufgabe gehört, dass der Umweltgutachter sich anhand der vorgelegten materiellen Nachweise davon überzeugt, dass kein Verstoß gegen geltendes Umweltrecht vorliegt (29). Die Umweltgutachter können Erkenntnisse der Durchsetzungsbehörden verwenden. Finden die Umweltgutachter keine Hinweise auf Verstöße gegen geltende Vorschriften, vermerken sie dies in der Umwelterklärung und unterzeichnen diese. Die Aufgabe der Umweltgutachter besteht allerdings darin, anhand der üblichen Auditverfahren zu prüfen, ob die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Das bedeutet, dass sie die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen nicht in derselben Weise wie die Durchsetzungsbehörden prüfen können.

Hinweis 2: Entdeckt ein Umweltgutachter im Zeitraum zwischen Registrierung und Verlängerung der Registrierung einen Fall von Nichtkonformität oder Nichteinhaltung, gibt es folgende Möglichkeiten: Er kann der zuständigen Stelle mitteilen, dass die betreffende Organisation aus dem EMAS-Register gestrichen werden soll. Wenn die Organisation nachweist, dass sie in Zusammenarbeit mit den Durchsetzungsbehörden rechtzeitig Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften wieder zu gewährleisten, kann der Umweltgutachter die Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gemäß Anhang VII der Verordnung unterschreiben.

(3)

Sie prüfen die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Organisation.

(4)

Sie untersuchen die Zuverlässigkeit, die Glaubwürdigkeit und die Richtigkeit der in die EMAS-Umwelterklärung übernommenen und verwendeten Daten und aller Umweltinformationen, die validiert werden sollen.

(5)

Sie besuchen die Organisation vor Ort. Da sich die Verfahren für Organisationen mit einem Standort und solchen mit mehreren Standorten unterscheiden, ist es wichtig, näher auf die Unterschiede der jeweiligen Ansätze einzugehen. Die EMAS-Verordnung (Artikel 25 Absatz 4) verlangt, dass jede Organisation bei jeder Validierung/Begutachtung besucht wird.

a)

Bei einer Organisation mit einem Standort bedeutet das, dass der Umweltgutachter den Standort einmal jährlich besuchen muss.

b)

Bei kleinen Organisationen mit einem Standort muss die Validierung bzw. die Begutachtung, sofern die Ausnahmeregelung für kleine Organisationen (Artikel 7) anwendbar ist, nach zwei bzw. vier Jahren erfolgen, sodass der Umweltgutachter verpflichtet ist, den Standort nach zwei und nach vier Jahren zu besuchen.

c)

Im Fall einer registrierten Organisation mit mehreren Standorten schreibt Artikel 25 Absatz 4 jedoch den Besuch der Organisation bei jeder Begutachtung und Validierung vor. Vom rechtlichen Standpunkt aus kann diese Verpflichtung als erfüllt gelten, wenn der Umweltgutachter die Organisation (eventuell einen Standort, eventuell aber auch verschiedene Standorte) jedes Jahr besucht.

Angesichts der Aufgaben des Gutachters und seiner Erklärung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften muss mit dem Besuchsprogramm jedoch sichergestellt sein, dass jeder Standort, der unter der Registrierungsnummer dieser Organisation mit mehreren Standorten eingetragen ist, mindestens einmal alle 36 Monate besucht (vollständig begutachtet) wird. Ohne eine vollständige Begutachtung jedes in die Registrierung einbezogenen Standorts mindestens einmal innerhalb dieses Intervalls würde der Umweltgutachter seine Aufgaben nicht gemäß den Anforderungen der EMAS-III-Verordnung erfüllen. Das bedeutet auch, dass der Umweltgutachter vor einer ersten Registrierung einer Organisation mit mehreren Standorten alle Standorte besuchen muss.

Abweichend von dieser allgemeinen Regel kann für die Begutachtung von Organisationen mit mehreren Standorten ein Stichprobenverfahren angewendet werden. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, können die Gutachter innerhalb eines Intervalls von 36 Monaten ausgewählte Standorte besuchen, die für die Tätigkeiten der Organisation repräsentativ sind und eine zuverlässige und vertrauenswürdige Bewertung der gesamten Umweltleistung der Organisation sowie der Einhaltung der Anforderungen der EMAS-Verordnung ermöglichen.

Dieses Stichprobenverfahren darf nur in gegenseitigem Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und unter der Voraussetzung angewendet werden, dass die Anforderungen gemäß Abschnitt 2.4.3 und die Anwendungsleitlinien gemäß Abschnitt 2.4.4 dieses Nutzerhandbuchs eingehalten wurden.

Beantragt also eine Organisation die Anwendung des Stichprobenverfahrens, so überprüft der Gutachter zwecks Entscheidung über die Angemessenheit eines Stichprobenverfahrens, ob

die Organisation die Anforderungen gemäß Abschnitt 2.4.3 dieses Nutzerhandbuchs erfüllt;

die Anwendungsleitlinien gemäß Abschnitt 2.4.4 eingehalten wurden.

Der Umweltgutachter kann außerdem beschließen, das Stichprobenverfahren einzuschränken, wenn eine Stichprobenauswahl von Standorten aufgrund spezifischer Fakten nicht geeignet ist, ausreichende Gewähr für die Wirksamkeit des Managementsystems zu erlangen. Diese Einschränkungen sind vom Umweltgutachter festzulegen in Bezug auf

Umweltbedingungen oder andere relevante Aspekte im Zusammenhang mit dem Organisationskontext;

Unterschiede bei der Umsetzung des Managementsystems vor Ort, mit denen den Besonderheiten der einzelnen Standorte Rechnung getragen wird;

die Regelkonformität der Organisation (z. B. illustriert durch Aufzeichnungen der Durchsetzungsbehörden über Regelverstöße, Zahl von Beschwerden, Bewertung von Korrekturmaßnahmen).

In einem solchen Fall sollte der Gutachter die spezifischen Gründe dokumentieren, die die Eignung der Organisation für die Anwendung eines Stichprobenverfahrens einschränken.

Der Umweltgutachter bewertet ferner die Transparenz der in Abschnitt 2.4.3.2 geforderten Zusammenfassung vergleichbarer Standorte in Gruppen und die Auswirkungen einer solchen Zusammenfassung auf den Inhalt der Umwelterklärung und die gesamte Umweltleistung der Organisation. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind im Gutachterbericht zu dokumentieren.

Der Umweltgutachter führt über jede Anwendung eines Stichprobenverfahrens für Organisationen mit mehreren Standorten detaillierte Aufzeichnungen, in denen er das angewendete Verfahren und die angewendeten Parameter/Kriterien begründet und nachweist, dass das Stichprobenverfahren im Einklang mit diesem Dokument angewendet wird.

(6)

Werden bei der Begutachtung einer Organisation mit mehreren Standorten, bei der ein Stichprobenverfahren angewendet wurde, Fälle von Nichtkonformität oder Nichteinhaltung der Vorschriften festgestellt, so geht der Gutachter wie folgt vor:

Es untersucht, inwieweit die Nichtkonformität oder Nichteinhaltung der Vorschriften standortspezifisch ist oder ob möglicherweise auch andere Standorte betroffen sind;

er fordert die Organisation auf, alle möglicherweise betroffenen Standorte zu ermitteln, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen an diesen Standorten zu ergreifen und das Managementsystem anzupassen, wenn der Verdacht besteht, dass die Nichtkonformität oder Nichteinhaltung auf einen Mangel des gesamten Managementsystems hindeutet, der unter Umständen auch andere Standorte betrifft. Im Falle einer Nichtkonformität oder Nichteinhaltung, die durch rechtzeitige Abhilfemaßnahmen nicht behoben werden kann, sollte der Gutachter der zuständigen Stelle mitteilen, dass die Registrierung der betreffenden Organisation ausgesetzt oder die Organisation aus dem EMAS-Register gestrichen werden muss;

er verlangt Nachweise für diese Maßnahmen und überprüft ihre Wirksamkeit, indem er den Stichprobenumfang auf weitere Standorte ausweitet, sobald die Abhilfemaßnahmen getroffen wurden;

er validiert die Umwelterklärung und unterzeichnet die Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gemäß Anhang VII der Verordnung nur, wenn ihm befriedigende Nachweise darüber vorliegen, dass alle Standorte die Anforderungen der EMAS-Verordnung und sämtliche umweltbezogenen rechtlichen Anforderungen erfüllen.

(7)

Bei der Erstbegutachtung prüft der Gutachter zumindest, dass die Organisation folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Sie verfügt über ein voll funktionsfähiges Umweltmanagementsystem;

b)

das Programm für die Umweltbetriebsprüfung wurde vollständig erstellt;

c)

die Managementbewertung wurde vorgenommen;

d)

die Organisation hält sich — falls sie für die Begutachtung ihrer Standorte ein Stichprobenverfahren anwenden möchte — an die Bestimmungen der Kapitel 2.4.3 und 2.4.4 dieses Benutzerleitfadens;

e)

die EMAS-Umwelterklärung, bei der — soweit verfügbar — branchenspezifische Referenzdokumente berücksichtigt wurden, wurde erstellt.

2.4.3.    Anforderungen für die Anwendung eines Stichprobenverfahrens für die Begutachtung von Organisationen mit mehreren Standorten

2.4.3.1.   Allgemeine Grundsätze

Für Organisationen mit mehreren Standorten kann sich die Anwendung eines Stichprobenverfahrens anbieten, um den Begutachtungsaufwand anzupassen, ohne dass das Vertrauen in die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die vollständige Umsetzung des Managementsystems dadurch beeinträchtigt wird, sodass eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung an jedem in den Geltungsbereich der EMAS-Registrierung fallenden Standort erreicht werden kann.

Für die Begutachtung von Organisationen mit mehreren Standorten kann der Gutachter gegebenenfalls nach den Kriterien von Abschnitt 2.4.3.2 und auf Antrag der Organisation der Anwendung eines Stichprobenverfahrens zustimmen.

2.4.3.2.   Von den Organisationen zu erfüllende Voraussetzungen

a)

Bei einer Organisation mit mehreren Standorten kann ein Stichprobenverfahren nur für Gruppen vergleichbarer Standorte angewendet werden.

b)

Die Vergleichbarkeit von Standorten wird unter folgenden Gesichtspunkten bestimmt: Sitz innerhalb desselben Mitgliedstaats, gleiche Art von Tätigkeiten, gleiches Verfahren, gleiche rechtlichen Anforderungen, vergleichbare Umweltaspekte und -auswirkungen, vergleichbare Bedeutung der Umweltauswirkungen sowie vergleichbare Umweltmanagement- und Kontrollverfahren.

c)

Gruppen vergleichbarer Standorte werden im Rahmen des Umweltmanagementsystems und in gegenseitigem Einvernehmen mit dem Umweltgutachter festgelegt. Diese Gruppen werden bei den internen Umweltbetriebsprüfungen und der Managementbewertung berücksichtigt und in der Umwelterklärung genannt.

d)

Alle aufgrund ihrer Andersartigkeit nicht in eine Gruppe aufgenommenen Standorte sind vom Stichprobenverfahren ausgeschlossen und müssen einzeln begutachtet werden.

e)

Alle von der EMAS-Registrierung erfassten Standorte unterliegen der direkten Kontrolle und Aufsicht der Organisation.

f)

Das Umweltmanagementsystem wird zentral kontrolliert und verwaltet und ist Gegenstand der zentralen Managementbewertung. Alle von der EMAS-Registrierung erfassten Standorte unterliegen der Umweltprüfung der Organisation und ihrem Programm für die interne Umweltbetriebsprüfung, und alle wurden vor der ersten Registrierung intern geprüft (auch im Hinblick auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften).

Die Organisation muss zudem ihre Autorität und ihre Fähigkeit nachweisen, an allen von der EMAS-Registrierung erfassten Standorten organisatorische Veränderungen zu veranlassen, falls dies zur Verwirklichung von Umweltzielen erforderlich ist. Die Organisation muss ferner nachweisen, dass sie in der Lage ist, von allen Standorten, einschließlich der Zentrale, Daten zu erheben und auszuwerten (u. a. zu den nachstehend aufgeführten Punkten):

alle in der Umweltprüfung im Sinne des Anhangs I der EMAS-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) enthaltenen Elemente, u. a. Ermittlung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich, der Umweltaspekte oder damit verbundenen Auswirkungen sowie der Umweltmanagementpraktiken und -verfahren;

Dokumentation des Umweltmanagementsystems und Systemänderungen;

interne Umweltbetriebsprüfung und Bewertung der Ergebnisse, einschließlich Bewertung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich;

Managementbewertung;

Umweltleistung;

Beschwerden;

Bewertung von Korrekturmaßnahmen.

g)

Kein Stichprobenverfahren wird angewendet für

Organisationen, denen Anreize gewährt wurden vorbehaltlich der Anforderung, alle Standorte innerhalb eines Begutachtungszyklus begutachten zu lassen;

Standorte in Drittländern;

Standorte, für die grundlegend andere Umweltvorschriften gelten;

Standorte, die Rechtsvorschriften für Schadstoffemissionen, gefährliche Abfälle oder die Verwendung oder Lagerung von gefährlichen Stoffen unterliegen (z. B. Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (30) (Richtlinie über Industrieemissionen) oder Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (31) (Seveso-Richtlinie));

Standorte, zu deren bedeutenden Umweltaspekten das Risiko eines Umweltunfalls zählt.

Solche Standorte sind vom Stichprobenverfahren ausgeschlossen und werden einzeln begutachtet.

h)

Die Organisation ist in einem Wirtschaftszweig tätig, in dem gemäß Abschnitt 2.4.3.3 die Anwendung eines Stichprobenverfahrens gestattet ist.

2.4.3.3.   Wirtschaftszweige, in denen die Anwendung eines Stichprobenverfahrens gestattet werden kann

a)

In folgenden Wirtschaftszweigen können Organisationen mit mehreren Standorten anhand eines Stichprobenverfahrens begutachtet werden:

Tabelle 9

Wirtschaftszweige, in denen die Anwendung eines Stichprobenverfahrens gestattet werden kann

Wirtschaftszweig

NACE-Code

Erbringung von Finanzdienstleistungen

64

Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)

65

Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung

69

Public-Relations- und Unternehmensberatung

70.2

Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften

78

Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

79

Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops

82.1

Kindergärten und Vorschulen; Grundschulen

85.1 und 85.2

Bibliotheken und Archive

91

b)

Die Mitgliedstaaten können in anderen, in Tabelle 10 aufgeführten Wirtschaftszweigen Pilotprojekte durchführen, um Erfahrungen mit der Anwendung eines Stichprobenverfahrens zu sammeln. Zu diesem Zweck übermitteln sie der Europäischen Kommission Folgendes:

eine klare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, die sich nach EMAS registrieren lässt, einschließlich einer Kurzbeschreibung des Organisationskontexts und einer Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;

das Verzeichnis der Standorte, für die ein Stichprobenverfahren angewendet werden soll;

die Gruppen von Standorten, einschließlich des Gruppierungsverfahrens;

die vom Stichprobenverfahren ausgeschlossenen Standorte und die Gründe für diese Einschränkung;

eine Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu erheblichen Umweltauswirkungen der Organisation führen, einschließlich einer Erläuterung, wie die Art der Auswirkungen mit den bedeutenden direkten und indirekten Aspekten zusammenhängt, und Ermittlung der bedeutenden Umweltaspekte im Zusammenhang mit den Standorten, auf die das Stichprobenverfahren angewendet werden sollte;

die mit diesen Umweltaspekten verbundenen potenziellen Risiken;

die Umweltpolitik der Organisation und eine kurze Beschreibung des Umweltmanagementsystems der Organisation, einschließlich ihrer Zielsetzungen und Einzelziele in Bezug auf die bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen. Falls die Organisation über kein Umweltmanagementsystem (UMS) verfügt, sollte sie das geplante UMS und dessen wichtigsten Einzelziele beschreiben;

Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften.

Nach dieser Mitteilung unterrichtet die Europäische Kommission den EMAS-Ausschuss über das geplante Pilotprojekt und nimmt zu dessen Eignung Stellung. Erhebt die Mehrheit der Mitglieder des EMAS-Ausschusses innerhalb von zwei Monaten keine Einwände, so kann das Pilotprojekt im Einklang mit den folgenden Bestimmungen eingeleitet werden:

Die Organisation befolgt alle Anforderungen der EMAS-Verordnung in Bezug auf die Registrierung bzw. die Erneuerung der Registrierung.

Das Stichprobenverfahren sollte nach den in Abschnitt 2.4.4 dieses Nutzerhandbuchs beschriebenen Anwendungsleitlinien festgelegt werden.

Die Laufzeit dieser Pilotprojekte beträgt höchstens drei Jahre. Nach erfolgreicher Durchführung des Pilotprojekts einschließlich einer positiven Begutachtung, mit der bestätigt wird, dass die Organisation alle Anforderungen der EMAS-Verordnung erfüllt, können die Organisation und ihre Standorte für drei Jahre (bzw. vier Jahre, wenn die Ausnahmeregelung des Artikel 7 Anwendung findet) nach EMAS registriert werden.

Dem EMAS-Ausschuss wird eine Bewertung jedes Projekts vorgelegt.

Auf der Grundlage der Bewertung des Pilotprojekts kann der EMAS-Ausschuss empfehlen, den Wirtschaftszweig in das Verzeichnis der Wirtschaftszweige aufzunehmen, in denen die Anwendung eines Stichprobenverfahrens gestattet ist (Tabelle 9).

Tabelle 10

Wirtschaftszweige, in denen die Anwendung eines Stichprobenverfahrens in Pilotprojekten gestattet werden kann

Wirtschaftszweig

NACE-Code

Wasserversorgung

36

Abwasserentsorgung

37

Folgende Tätigkeiten im Rahmen des Einzelhandels

Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen, z. B. Supermärkte)

47.1

Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)

47.2

Einzelhandel mit Textilien

47.51

Einzelhandel mit Verlagsprodukten, Sportausrüstungen und Spielwaren (in Verkaufsräumen)

47.6

Einzelhandel mit Bekleidung

47.71

Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren

47.72

Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln

47.75

Einzelhandel mit Uhren und Schmuck

47.77

Die folgenden Tätigkeiten im Rahmen der Beherbergung und Gastronomie

Hotels, Gasthöfe und Pensionen

55.1

Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten

55.2

Restaurants (aber keine mobilen Imbisseinrichtungen)

56.1

Ausschank von Getränken

56.3

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

62

Grundstücks- und Wohnungswesen: Kauf, Verkauf und Vermietung von Immobilien (mit Ausnahme von betrieblichen Immobilien)

68

Werbung und Marktforschung

73

Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten

74

Öffentliche Verwaltung

84.11

Weiterführende Schulen, tertiärer und post-sekundärer sowie sonstiger Unterricht

85.3 , 85.4 , 85.5 , 85.6

Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)

87

Sozialwesen (ohne Heime)

88

Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten

90

Museen und andere kulturelle Aktivitäten

91

Erbringung von Dienstleistungen des Sports

93.1

Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)

94

2.4.4.    Leitlinien für die Anwendung eines Stichprobenverfahrens für die Begutachtung von Organisationen mit mehreren Standorten

2.4.4.1.   Allgemeine Grundsätze

a)

Die Organisation beschreibt eindeutig den für das Stichprobenverfahren vorgeschlagenen Anwendungsbereich (Zahl der Standorte, Auflistung aller erfassten Standorte mit einer Kurzbeschreibung von deren Tätigkeiten, Nennung der vom Stichprobenverfahren ausgeschlossenen Standorte).

b)

Die Standorte, die nach dem Vorschlag der Organisationen in das Stichprobenverfahren einbezogen werden sollen, werden in eine oder mehrere Gruppen vergleichbarer Standorte nach der Definition in Abschnitt 2.4.3.2 Buchstabe c dieses Nutzerhandbuchs eingeteilt. Der Grad an Vergleichbarkeit einer Gruppe von Standorten muss gewährleisten, dass die Begutachtung einer Stichprobe von Standorten für die gesamte Gruppe in hohem Maße repräsentativ ist. Wie in Abschnitt 2.4.3.2 Buchstabe d erwähnt, sind alle aufgrund ihrer Andersartigkeit nicht in eine Gruppe aufgenommenen Standorte vom Stichprobenverfahren ausgeschlossen und müssen einzeln begutachtet werden.

c)

Der Begutachter stimmt dem vorgeschlagenen Anwendungsbereich zu, bestimmt die Merkmale jeder Gruppe von Standorten und erstellt einen Begutachtungsplan, in dem das Verfahren und die Kriterien zur Bestimmung der Gruppen von Standorten, das Verfahren zur Auswahl der Standorte (für den zufallsbasierten und den nicht zufallsbasierten Teil) sowie der Zeitpunkt der Begutachtung beschrieben sind. Der Begutachtungsplan enthält auch die wichtigsten Tätigkeiten und Verfahren jeder Gruppe von Standorten, die mit jeder Gruppe verbundenen bedeutenden Umweltaspekte sowie eine Einschätzung des Risikos von Umweltunfällen im Zusammenhang mit diesen Aspekten.

2.4.4.2.   Das Stichprobenverfahren

Das Stichprobenverfahren für die Auswahl der vor Ort zu begutachtenden Standorte innerhalb der einzelnen Gruppen von Standorten muss die nachstehend beschriebenen Anforderungen erfüllen.

a)

Aus jeder Gruppe vergleichbarer Standorte wird eine repräsentative Stichprobe gebildet.

b)

Die Bildung der Stichprobe erfolgt teilweise selektiv auf der Grundlage der unten erläuterten Faktoren und teilweise nicht selektiv (zufallsbasiert) und ergibt eine repräsentative Auswahl verschiedener Standorte.

c)

Innerhalb jeder Gruppe wird die Stichprobe von Standorten zu mindestens 50 % (auf die nächste ganze Zahl gerundet) zufallsbasiert (nicht selektiv) gebildet. Der Umweltgutachter muss das Verfahren für diese zufallsbasierte Auswahl dokumentieren.

d)

Bei dem Verfahren für den verbleibenden Stichprobenteil mit selektiver Auswahl sind die nachstehenden Bestimmungen zu beachten. Das Verfahren muss gewährleisten, dass die Unterschiede zwischen den ausgewählten Standorten möglichst groß sind, und mindestens folgende Aspekte berücksichtigen:

Ergebnisse der Umweltprüfung und der internen Umweltbetriebsprüfungen oder früherer Begutachtungen;

Aufzeichnungen über Vorfälle, Beschwerden und andere relevante Aspekte von Abhilfe- und Vorbeugungsmaßnahmen;

erhebliche Größenunterschiede zwischen den Standorten;

Komplexität der an den Standorten angewendeten Managementsysteme und Verfahren und Unterschiede zwischen diesen;

Änderungen seit der letzten Begutachtung;

Ausgereiftheit des Managementsystems und Kenntnisse der Organisation;

Unterschiede in Bezug auf Kultur, Sprache und rechtliche Anforderungen;

geografische Streuung.

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist der Gutachter zudem bestrebt, in die Stichprobe möglichst viele noch nicht begutachtete Standorte aufzunehmen.

e)

Die Mindestzahl von Standorten, die in die aus jeder Gruppe von Standorten gebildete Stichprobe einbezogen werden sollten, wird anhand der folgenden Formel berechnet:

Für die erstmalige EMAS-Registrierung und die Erneuerung der Registrierung ist diese Zahl die Quadratwurzel der Zahl der in jeder Gruppe enthaltenen Standorte, multipliziert mit 2 und auf die nächste ganze Zahl gerundet (z. B. bei einer Gruppe von 100 Standorten: √100 × 2 = 20).

f)

Der Stichprobenumfang sollte erhöht werden, wenn die vom Umweltgutachter vorgenommene Analyse der von der EMAS-Registrierung erfassten Standorte auf besondere Umstände hindeutet wegen Faktoren wie:

Größe der Standorte und Zahl der Beschäftigten (z. B. mehr als 50 Beschäftigte an einem Standort);

Komplexität der Gruppen und Risiko, dass Standorte innerhalb einer Gruppe nicht vergleichbar sind;

Unterschiede in der Umweltleistung;

Unterschiede bei den Arbeitsverfahren und der Berichterstattung über Umweltauswirkungen;

Unterschiede bei den durchgeführten Tätigkeiten;

Bedeutung und Ausmaß der Umweltaspekte und der damit verbundenen Umweltauswirkungen;

Aufzeichnungen über Beschwerden und andere relevante Aspekte von Abhilfe- und Vorbeugungsmaßnahmen;

Ergebnisse von internen Umweltbetriebsprüfungen und der Managementbewertung.

Beispiel für die Begutachtung einer Organisation mit mehreren Standorten anhand eines Stichprobenverfahrens:

Beispiel eines im Bekleidungseinzelhandel tätigen Unternehmens mit folgenden Standorten:

100 Verkaufsstätten > 150 m2

400 Verkaufsstätten < 150 m2

3 Verkaufsstätten unterschiedlicher Größe und unterschiedlichen Inhalts

1 Zentrale

1.

Bildung von Gruppen von Standorten für die Anwendung des Stichprobenverfahrens:

Gruppe 1: 100 Verkaufsstätten > 150 m2

Gruppe 2: 400 Verkaufsstätten < 150 m2

Einzelne Standorte:

3 Verkaufsstätten

1 Zentrale

2.

Begutachtung vor der erstmaligen Registrierung:

Alle einzelnen Standorte (3 Verkaufsstätten, 1 Zentrale)

Gruppe 1: mindestens √100 Verkaufsstätten × 2 = 20 Verkaufsstätten

Gruppe 2: mindestens √400 Verkaufsstätten × 2 = 40 Verkaufsstätten

3.

Begutachtung vor der Erneuerung der Registrierung:

Alle einzelnen Standorte sollten besucht werden.

Gruppe 1: mindestens √100 Verkaufsstätten × 2 = 20 Verkaufsstätten

Gruppe 2: mindestens √400 Verkaufsstätten × 2 = 40 Verkaufsstätten

2.4.5.    In die Umwelterklärung aufzunehmende Dokumentation der Gründe für Stichprobenumfang und -verfahren

Nach EMAS registrierte Organisationen, für die der Umweltgutachter einen Stichproben-/Begutachtungsplan gemäß Abschnitt 2.4.3 dieses Nutzerhandbuchs angewendet hat, sollten diesen Stichprobenplan in ihrer Umwelterklärung dokumentieren. In der Umwelterklärung sollten das Verfahren für die Zusammenfassung von Standorten in Gruppen sowie der Stichprobenumfang (kurz) begründet werden. In der Umwelterklärung werden alle Standorte aufgelistet und wird deutlich zwischen besuchten und nicht besuchten Standorten unterschieden.

2.5.   REGISTRIERUNGSVERFAHREN

Die EMAS-III-Verordnung enthält einige allgemeine Regeln für die Registrierung. Die Mitgliedstaaten können diese in ihren nationalen Umweltvorschriften anpassen.

Sobald das Umweltmanagementsystem eingeführt und begutachtet und die EMAS-Umwelterklärung validiert wurde, beantragt die Organisation als nächstes die EMAS-Registrierung bei der zuständigen Stelle.

2.5.1.    An welche zuständige Stelle kann sich eine Organisation wenden?

Tabelle 11

Für die verschiedenen Registrierungen zuständige Stellen  (32)

Verschiedene Situationen

Wo erfolgt die Registrierung?

Organisation mit einem Standort in der EU

Offiziell bei der von dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation ansässig ist, benannten zuständigen Stelle.

Organisation mit mehreren Standorten innerhalb eines Mitgliedstaats (Bundesstaat oder ähnliche Staatsform)

Bei der vom Mitgliedstaat hierzu benannten zuständigen Stelle.

Registrierung von Organisationen mit mehreren Standorten in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten (EU-Sammelregistrierung)

Im Fall der EU-Sammelregistrierung richtet sich die Bestimmung der leitenden zuständigen Stelle danach, wo sich der Hauptsitz oder die Managementzentrale (in dieser Rangfolge) der Organisation befindet.

Registrierung von Organisationen mit einem oder mehreren Standorten in Drittländern (Drittlandregistrierung)

Sieht ein Mitgliedstaat die Drittlandregistrierung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der EMAS-Verordnung vor, wird die Registrierung in dem betreffenden Mitgliedstaat in der Praxis von der Verfügbarkeit akkreditierter Umweltgutachter abhängen. Der potenzielle Umweltgutachter muss in dem Mitgliedstaat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, für das betreffende Drittland und für die relevanten Wirtschaftszweige (entsprechend den NACE-Codes) akkreditiert sein.

Registrierung einer Organisation mit mehreren Standorten in Mitgliedstaaten und Drittländern (weltweite Registrierung)

Der Mitgliedstaat, dessen zuständige Stelle für dieses Verfahren verantwortlich ist, wird anhand von Kriterien in folgender Rangfolge bestimmt:

(1)

Wenn die Organisation ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat hat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, ist der Antrag an die zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats zu richten.

(2)

Wenn die Organisation zwar nicht ihren Hauptsitz, aber ihre Managementzentrale in einem Mitgliedstaat hat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, ist der Antrag an die zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats zu richten.

(3)

Wenn die Organisation weder ihren Hauptsitz noch ihre Managementzentrale in einem Mitgliedstaat hat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, muss die Organisation eine Ad-hoc-Managementzentrale in einem Mitgliedstaat errichten, der die Drittlandregistrierung vorsieht, und den Antrag an die zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats richten.

Hinweis:

Wenn der Antrag mehr als einen Mitgliedstaat betrifft, ist das im Anhang unter Nummer 3.2 (Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) beschriebene Koordinierungsverfahren zwischen den beteiligten zuständigen Stellen zu befolgen. Dann fungiert diese zuständige Stelle für die den Teil der EU-Sammelregistrierung betreffenden Aspekte des Verfahrens als leitende zuständige Stelle.

Hinweis: Was die Registrierung betrifft, können sich die betreffenden Strukturen in den Mitgliedstaaten unterscheiden. Normalerweise gibt es in jedem Mitgliedstaat eine zuständige Stelle; in einigen Mitgliedstaaten sind jedoch verschiedene zuständige Stellen auf regionaler Ebene üblich.

2.5.2.    Unterlagen und/oder Anforderungen für die Registrierung

Der Antrag ist in der Amtssprache des Mitgliedstaats einzureichen, in dem die Organisation registriert werden will. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

die validierte EMAS-Umwelterklärung (elektronische oder gedruckte Fassung);

2.

die vom Umweltgutachter unterzeichnete Erklärung, mit der er bescheinigt, dass Begutachtung und Validierung gemäß der Verordnung durchgeführt wurden (Anhang VII der Verordnung);

3.

das ausgefüllte Antragsformular (Anhang VI der Verordnung), mit Angaben zur Organisation, ihren Standorten und dem Umweltgutachter;

4.

gegebenenfalls Nachweise über die Zahlung der fälligen Gebühren.

2.5.3.    Vor/während des EMAS-Registrierungsverfahrens zu erfüllende Bedingungen

(1)

Begutachtung und Validierung wurden gemäß der Verordnung durchgeführt.

(2)

Das Antragsformular wurde vollständig ausgefüllt, alle Nachweise entsprechen den Anforderungen.

(3)

Die zuständige Stelle ist aufgrund der materiellen Nachweise davon überzeugt, dass kein Verstoß gegen geltende Umweltrechtsvorschriften vorliegt. Ein schriftlicher Bericht der Durchsetzungsbehörde, der bestätigt, dass es keine Hinweise auf einen Verstoß gegen geltendes Umweltrecht gibt, wäre ein geeigneter materieller Nachweis.

(4)

Es liegen keine Beschwerden von interessierten Kreisen vor bzw. etwaige Beschwerden wurden zufriedenstellend geklärt.

(5)

Die zuständige Stelle ist aufgrund der vorliegenden Nachweise überzeugt, dass die Organisation alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

(6)

Die zuständige Stelle hat gegebenenfalls die erforderliche Gebühr erhalten.

Es gilt als bewährte Praxis, dass eine zuständige Stelle die endgültige Entscheidung über die EMAS-Registrierung einer Organisation innerhalb von drei Monaten nach erfolgreicher Antragstellung fällt. Eine längere Frist bis zur endgültigen Entscheidung über die Registrierung ist nur in Ausnahmefällen vertretbar.

2.5.4.    Aussetzung oder Streichung der Registrierung von Organisationen

Dieser Fall tritt ein, wenn

eine zuständige Stelle Gründe hat anzunehmen, dass eine Organisation die Anforderungen der Verordnung nicht einhält;

eine zuständige Stelle von der Akkreditierungsstelle oder der Zulassungsstelle einen schriftlichen Kontrollbericht erhält, demzufolge der Umweltgutachter seine Aufgaben nicht gemäß den Anforderungen der Verordnung erfüllt hat;

eine Organisation es versäumt, innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung bei der zuständigen Stelle die folgenden Unterlagen einzureichen: die validierte Umwelterklärung, die aktualisierte Umwelterklärung oder eine vom Umweltgutachter unterzeichnete Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten (Anhang VII), das Antragsformular (Anhang VI);

eine zuständige Stelle durch einen schriftlichen Bericht der Durchsetzungsbehörde über einen Verstoß gegen die Umweltvorschriften unterrichtet wird.

Die zuständige Stelle kann die Aussetzung nur rückgängig machen, wenn sie hinreichende Informationen darüber erhält, dass die Organisation die Vorschriften der Verordnung einhält.

Die Dauer der Aussetzung ist in der EMAS-Verordnung nicht präzisiert und es obliegt daher der betreffenden zuständigen Stelle, hierüber zu befinden. Die Dauer sollte jedoch zwölf Monate nicht überschreiten.

Abbildung 10

EMAS-Säulen. Registrierungsverfahren

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2.6.   WESENTLICHE ÄNDERUNGEN

Eine Organisation, die ihren Betrieb, ihre Struktur, ihre Verwaltung, ihre Prozesse, ihre Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen ändert, muss die Umweltauswirkungen dieser Änderungen berücksichtigen, da diese die Gültigkeit der EMAS-Registrierung beeinträchtigen können. Geringfügige Änderungen können aufgenommen werden, wesentliche Änderungen erfordern jedoch eine Aktualisierung der Umweltprüfung, der Umweltpolitik, des Umweltprogramms, des Umweltmanagementsystems und der Umwelterklärung. Alle aktualisierten Dokumente sind innerhalb von sechs Monaten zu begutachten und zu validieren. Nach der Validierung muss die Organisation der zuständigen Stelle unter Verwendung des Formulars in Anhang VI der Verordnung die geänderten Unterlagen übermitteln.

Abbildung 11

Flussdiagramm zum Umgang mit wesentlichen Änderungen

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3.   VERWENDUNG DES EMAS-LOGOS

Was ist das EMAS-Logo?

Das EMAS-Logo ist ein grafisches Bild, das Folgendes vermittelt:

Das EMAS-System wird korrekt angewendet.

Die Organisation hat sich zur kontinuierlichen Verbesserung ihrer Umweltleistung verpflichtet.

Die Mitarbeiter sind aktiv am Umweltmanagement beteiligt.

Die Informationen über die Umweltleistung der Organisation sind glaubwürdig.

Die Einhaltung der Rechtsvorschriften wurde nachgewiesen.

Das EMAS-Logo ist besonders geeignet, um das Umweltbewusstsein einer Organisation nach außen zu kommunizieren.

3.1.   WIE DAS EMAS-LOGO VERWENDET WERDEN DARF

Nur Organisationen mit gültiger EMAS-Registrierung dürfen das EMAS-Logo verwenden.

Das Logo muss stets die Registrierungsnummer der Organisation aufweisen, es sei denn, es wird für Werbe- und Marketingmaßnahmen für das EMAS-System verwendet.

Nur das offizielle Logo besitzt Gültigkeit.

Hat die Organisation mehrere Standorte, die nicht alle von der Registrierung erfasst sind, kann sie das Logo nur für die registrierten Standorte verwenden und darf nicht den Eindruck erwecken, dass alle Standorte der Organisation nach EMAS registriert sind.

Das Logo sollte möglichst auf der Umwelterklärung erscheinen.

Abbildung 12

EMAS-Logo

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Verwendung des EMAS-Logos zu Werbe- und Marketingmaßnahmen für das EMAS-System

Ein EMAS-Logo ohne Registrierungsnummer darf ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. Zuständige Stellen, Akkreditierungs- und Zulassungsstellen und andere Interessenträger dürfen das Logo in dieser Form verwenden.

3.2.   WIE DAS EMAS-LOGO NICHT VERWENDET WERDEN DARF

auf Produkten oder ihrer Verpackung, um Verwechslungen mit Umwelt-Produktkennzeichen zu vermeiden;

in Verbindung mit Vergleichen mit anderen Tätigkeiten und Dienstleistungen.

Das Logo darf nicht in einer Weise verwendet werden, die zu Verwechslungen mit anderen Kennzeichen für Produkte oder Dienstleistungen führen kann.

Tabelle 12

Beispiele für die Verwendung des EMAS-Logos Beispiele

Nr.

Beispiel oder Situation

Zulässig

1

Logo auf Briefbögen, Umschlägen, Visitenkarten, Arbeits-/Dienstkleidung, Geschäfts-PCs, Taschen, EMAS-Flagge oder ähnliche Verwendungen des EMAS-Logos durch registrierte Organisationen zu Werbezwecken der Organisation.

JA, zusammen mit der Registrierungsnummer, da es sich um Werbung für die nach EMAS registrierte Organisation handelt.

2

Logo im Kopf von an Behörden übermittelten Dokumenten, die validierte Daten zur Umweltleistung der Organisation enthalten.

JA, zusammen mit der Registrierungsnummer.

3

Logo auf einem Ordner mit einem Bericht über eine teilweise registrierte Organisation.

JA, zusammen mit der Registrierungsnummer, aber das Logo darf nur von den registrierten Standorten verwendet werden.

4

Logo auf einem Produkt mit dem Hinweis „umweltfreundliches Produkt“.

NEIN, es könnte mit den Öko-Produktkennzeichen verwechselt werden.

5

Logo im (Bord-) Magazin einer registrierten Fluggesellschaft zusammen mit einigen validierten Informationen.

JA, zusammen mit der Registrierungsnummer.

6

Logo auf einem Flugzeug, Zug, Bus, einem organisationseigenen Kfz oder Lkw oder auf einer U-Bahn eines nach EMAS registrierten Unternehmens.

JA, zusammen mit der Registrierungsnummer.

7

Logo, das auf einem Lkw einer registrierten Spedition neben dem Firmennamen und einer validierten Erklärung angebracht ist, die wie folgt lautet: „Wir haben von 2009 bis 2012 den durchschnittlichen Dieselverbrauch unserer Lkw-Flotte um 20 % auf × Liter pro 100 km gesenkt.“

JA, zusammen mit der Registrierungsnummer.

8

Logo als Aufdruck auf dem Foto einer nicht registrierten Ferienunterkunft im Katalog einer registrierten Reiseagentur.

NEIN, die Verwendung des Logos kann zu Missverständnissen führen. Es darf nur auf die Reiseagentur bezogen werden.

9

Logo als Aufdruck auf dem Katalog einer registrierten Reiseagentur, der validierte Informationen über Maßnahmen für einen nachhaltigen Fremdenverkehr enthält, die die Organisation umgesetzt hat.

JA, zusammen mit der Registrierungsnummer.

10

Logo auf einer internen Handreichung für die Beschäftigten, die ausschließlich validierte Informationen über den Betrieb des Umweltmanagementsystems enthält.

JA, das Logo muss keine Registrierungsnummer aufweisen, da es sich um eine interne Mitteilung zur allgemeinen Sensibilisierung handelt.

11

Logo auf dem Newsletter oder dem Einband einer Broschüre für Kunden und Lieferanten, deren Inhalt aus der validierten Umwelterklärung entnommen wurde.

JA, zusammen mit der Registrierungsnummer, weil es eine Mitteilung an die allgemeine Öffentlichkeit darstellt, bei der konkrete Beispiele eines bestimmten in das EMAS-Register eingetragenen Unternehmens verwendet werden, die aus der registrierten Organisation stammen.

12

Logo innerhalb des Jahresumweltberichts einer Holding, die registrierte und nicht registrierte Standorte umfasst, im Titel des Kapitels über die validierte Umwelterklärung, aus der die im EMAS-Register eingetragenen Standorte der Organisation klar hervorgehen.

JA, zusammen mit der (den) Registrierungsnummer(n). Wenn es sich um eine Sammelregistrierung handelt, bei der mehrere Standorte unter derselben Nummer registriert sind, muss diese Nummer verwendet werden. Wenn alle Standorte einzeln nach EMAS registriert sind, müssen die Registrierungsnummern der einzelnen Standorte erkennbar sein.

13

Logo als Hintergrundgrafik für eine Zusammenstellung von validierten Umweltdaten in einem Geschäftsbericht.

JA, zusammen mit der Registrierungsnummer.

14

Eine allgemeine Broschüre einer staatlichen Organisation zu der Frage, wie nach EMAS registrierte Organisationen im Allgemeinen am besten ihre verschiedenen Abfallbestandteile wiederverwerten oder aufbereiten können.

JA, ohne Registrierungsnummer; da diese Broschüre der allgemeinen Sensibilisierung dient, muss sie keine Registrierungsnummer aufweisen.

15

Logo neben validierten Umweltinformationen auf der Website einer Organisation.

JA, zusammen mit der Registrierungsnummer.

16

Logo auf dem Ausstellungsstand einer registrierten Organisation als Werbung für die registrierte Organisation.

JA, zusammen mit der Registrierungsnummer.

17

Logo auf Ausstellungsständen einer registrierten Organisation als allgemeine Werbung für EMAS als Umweltmanagementsystem.

JA, das Logo muss keine Registrierungsnummer enthalten, da es der Werbung für EMAS dient.

18

Logo in einer Zeitung als Hintergrundgrafik in der gemeinsamen Anzeige von zwei Unternehmen, die ihre Zusammenarbeit hinsichtlich des Umweltschutzes im Rahmen der Lieferkette bekannt geben (eines ist registriert, das andere nicht).

NEIN, das ist verwirrend, da eine der beiden Organisationen nicht registriert ist.

19

Logo ohne Registrierungsnummer, das von einer nicht registrierten Organisation zu Werbezwecken verwendet wird.

JA, aber nur als Werbemaßnahme für EMAS, nicht als Werbung für die Organisation selbst.

20

Logo auf Fahrscheinen eines registrierten kommunalen Verkehrsunternehmens.

JA, das Logo muss keine Registrierungsnummer enthalten, wenn es als allgemeine Werbung für EMAS verwendet wird. Wenn das Logo auf den Fahrscheinen für eine bestimmte EMAS-registrierte Organisation wirbt, muss es die Registrierungsnummer dieser Organisation enthalten.

4.   UMSTIEG VON EINEM ANDEREN UMWELTMANAGEMENTSYSTEM AUF EMAS

Es gibt eine wachsende Zahl von Umweltmanagementsystemen in der EU, die für den Bedarf bestimmter Bereiche oder Branchen entwickelt wurden. Lokale oder regionale Verwaltungen verwenden möglicherweise solche Systeme, um ihre Nachhaltigkeit oder Umweltleistung zu verbessern. Die relevantesten dieser Systeme sind über einen Link im Anhang dieses Leitfadens abrufbar.

Die EMAS-Verordnung erwähnt die Möglichkeit, die Entsprechung zwischen diesen Systemen und den Anforderungen des EMAS-Systems zu bewerten. Die offizielle Anerkennung einiger oder aller Teile anderer Umweltmanagementsysteme kann den Umstieg einer Organisation auf EMAS erleichtern. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

a)

Die Mitgliedstaaten müssen bei der Kommission einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung des betreffenden Umweltmanagementsystems oder von Teilen davon stellen.

b)

Die maßgeblichen Teile des Umweltmanagementsystems und die Elemente, die EMAS entsprechen, müssen in dem Antrag analysiert und präzisiert werden und es ist nachzuweisen, dass sie den Anforderungen von EMAS entsprechen.

c)

Die Kommission legt den Vorschlag dem (gemäß Artikel 49 der EMAS-Verordnung eingerichteten) EMAS-Ausschuss vor.

d)

Einzelheiten des anerkannten Umweltmanagementsystems oder Teile davon werden nach Anerkennung durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Organisationen, die ein anerkanntes Umweltmanagementsystem oder Teile eines solchen eingeführt haben, müssen die bereits anerkannten Bestandteile bei einem Umstieg auf EMAS nicht erneut validieren lassen.

Jeder Mitgliedstaat hat eigene Verfahren zur Handhabung der Anträge auf Anerkennung. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

5.   EMAS III FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN (KMU)

„‚Kleine Organisationen‘:

a)

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen wie in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 definiert oder

b)

lokale Behörden, die für weniger als 10 000 Einwohner zuständig sind, oder sonstige Behörden, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder über einen Jahreshaushalt von höchstens 50 Mio. EUR verfügen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft; hierzu gehören:

c)

Regierungsstellen oder andere Stellen der öffentlichen Verwaltung oder öffentliche Beratungsgremien auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene,

d)

natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnehmen; und

e)

natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer unter Buchstabe b genannten Stelle oder Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.“

Fristen für die Begutachtung und die interne Umweltbetriebsprüfung

KMU können eine vollständige Begutachtung über einen Zyklus von vier Jahren anstelle von drei Jahren durchführen. Auch der Zeitrahmen für die interne Umweltbetriebsprüfung kann verlängert werden, von einem auf zwei Jahre. Dasselbe gilt für die Umwelterklärung. Ungeachtet dessen muss die Organisation der zuständigen Stelle jedes Jahr die nicht validierte aktualisierte Umwelterklärung vorlegen.

Um diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, muss sich die Organisation an die zuständige Stelle wenden, die den zulässigen Zeitraum verlängern kann, sofern der Umweltgutachter bestätigt hat, dass die Bedingungen des Artikels 7 erfüllt sind:

Es liegen keine wesentlichen Umweltrisiken vor,

es wurden keine wesentlichen Änderungen in der Organisation vorgenommen und

die Organisation verursacht keine wesentlichen lokalen Umweltprobleme.

Begutachtung und Validierung

Umweltgutachter sollten die Merkmale kleiner Organisationen berücksichtigen, um unnötige Belastungen zu vermeiden. Häufig stehen KMU nur knappe Ressourcen und finanzielle Mittel zur Verfügung, sodass sie umfassende Berichtspflichten und lange Verfahren weniger gut bewältigen können. Auch anderen Merkmalen von KMU, wie multifunktionelle Arbeitsteams, Ausbildung am Arbeitsplatz und die Fähigkeit, sich schnell an Veränderungen anzupassen, sollte der Gutachter Rechnung tragen. Das wichtigste Ziel ist, objektive Belege für die Wirksamkeit des EMAS-Systems zu erhalten und zu bestimmen, ob die angewendeten Verfahren in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Komplexität der Organisation, den Kompetenzen ihrer Mitarbeiter und der Art der Umweltauswirkungen stehen.

Gebühren

Es steht den Mitgliedstaaten frei, Gebühren für das EMAS-Registrierungsverfahren festzusetzen. Einige erheben keine Gebühren. Auf jeden Fall legt die Verordnung fest, dass die Gebühren sich in einem vertretbaren Rahmen halten und in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Organisation stehen müssen.

Technische und finanzielle Unterstützung

Technische und finanzielle Unterstützung für das EMAS-System im Allgemeinen und für KMU im Besonderen ist auf zwei Ebenen bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten müssen Informationen zu den rechtlichen Anforderungen und den Durchsetzungsbehörden bereitstellen sowie technische Informationen über akkreditierte oder lizenzierte Umweltgutachter, Registrierungsverfahren, Zuschüsse und finanzielle Unterstützung verbreiten. Die Kommission stellt Informationen zur Verfügung und ebnet den Weg für Organisationen, die sich nach EMAS registrieren lassen wollen, indem sie Teile anderer Umweltmanagementsysteme anerkennt oder EMAS in andere EU-Politiken integriert.

Die Methode „EMAS Easy“

Obwohl die Methode „EMAS Easy“ (33) in der Verordnung nicht erwähnt wird, sollte sie als speziell für kleine Organisationen zur Verfügung stehendes Instrument Berücksichtigung finden. Mit dieser Methode können kleine Organisationen alle Anforderungen von EMAS schnell, kostengünstig und einfach verwirklichen.

Clusterkonzept und schrittweises Vorgehen

Kommunalbehörden können in Zusammenarbeit mit Industrie- und Handelskammern, Industrieverbänden und anderen Stellen die KMU, die EMAS einführen wollen, unterstützen, indem sie die Bildung von Clustern und ein schrittweises Vorgehen fördern.

Ein „Cluster“ ist eine Möglichkeit, EMAS als Gruppe zu verwirklichen, was für Organisationen nützlich ist, die in derselben Branche oder in demselben geografischen Gebiet tätig sind. Sie können die Einführungsphase gemeinsam durchlaufen und dann eine getrennte Registrierung vornehmen.

Das schrittweise Vorgehen kann auf den jeweiligen Bedarf in den einzelnen Mitgliedstaaten zugeschnitten werden. Es könnte beispielsweise in allgemeine Projekte oder Programme eingebunden werden, um die Verwirklichung von EMAS in einer Kommune oder in einer Region zu fördern, wo verschiedene Stellen vorhaben, Organisationen dazu anzuregen, bewährte Umweltpraxis in verschiedenen Etappen oder auf unterschiedliche Arten einzuführen.

Beispiel: Ein gutes Beispiel für ein solches Vorgehen wäre eine Initiative unter Führung der Kommunalverwaltung und in Zusammenarbeit mit einer Handelskammer und in dem Gebiet tätigen Industrieverbänden, bei der eine Gruppe von KMU in einem Industriegebiet oder in einer Region herausgegriffen wird. Die beteiligten Organisationen können an einem schrittweisen EMAS-Einführungsprogramm teilnehmen. Der erste Schritt wäre, allen Organisationen die Durchführung einer EMAS-Umweltprüfung zu ermöglichen. Der zweite Schritt wäre die Konzeption und Umsetzung bewährter Umweltmanagementpraktiken. Der dritte Schritt wäre die Einführung eines formalen Umweltmanagementsystems z. B. gemäß EN ISO 14001. Und schließlich könnten die Unternehmen zu EMAS, dem ausgereiftesten Umweltmanagementsystem, wechseln.

Dieses Konzept könnte eine Möglichkeit sein, Förderprogramme für Gruppen von Organisationen in bestimmten Branchen oder in bestimmten Regionen zu entwickeln, in denen ein Interesse daran besteht, formelle oder informelle Umweltmanagementsysteme einzuführen, ehe zum vollständigen EMAS gewechselt wird.

ANHANG II

Ergänzend zum vorliegenden Nutzerhandbuch sind weitere nützliche Informationen zu EMAS auf der EMAS-Website der Kommission unter http://ec.europa.eu/environment/emas/ abrufbar:

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 25. November 2009 — http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:342:0001:0045:DE:PDF

Mitteilung der Kommission — Erstellung des Arbeitsplans mit einer als Anhaltspunkt dienenden Liste der Branchen für die Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente gemäß der EMAS-Verordnung — http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52011XC1208%2801%29

EMAS — Branchenspezifische Referenzdokumente für die festgelegten prioritären Branchen — http://ec.europa.eu/environment/emas/emas_publications/sectoral_reference_documents_en.htm

Factsheets zu 20 Umweltmanagementkonzepten (schrittweise zu EMAS) — http://ec.europa.eu/environment/emas/emas_publications/publications_studies_en.htm#Step up to EMAS

Verzeichnis aller an EMAS beteiligten zuständigen Stellen und Akkreditierungsstellen oder Zulassungsstellen — http://ec.europa.eu/environment/emas/emas_contacts/competent_bodies_en.htm

Dokumente zu EMAS — http://ec.europa.eu/environment/emas/emas_publications_en.htm

EMAS-Factsheets zu spezifischen Themen, für die ein Bedarf an ausführlicheren Informationen festgestellt worden ist: http://ec.europa.eu/environment/emas/emas_publications/publications_studies_en.htm#Fact Sheets

EMAS Global: Beschluss 2011/832/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung — http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1512397204091&uri=CELEX:32011D0832

http://ec.europa.eu/environment/emas/join_emas/emas_global_en.htm


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

(2)  Beschluss 2011/832/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 330 vom 14.12.2011, S. 25).

(3)  http://ec.europa.eu/environment/emas/emas_publications/publications_studies_en.htm#Study on the costs and benefits of EMAS to registered organisations

(4)  Die Richtlinie über Industrieemissionen (IED-Richtlinie) zur Aufhebung der IPPC-Richtlinie mit Wirkung vom 7. Januar 2013 gibt den Mitgliedstaaten ausführliche Leitlinien zu Umweltinspektionen an die Hand, bei denen sich die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen nach einer systematischen Beurteilung der mit der betroffenen Anlage verbundenen Umweltrisiken richtet, für die eine ganze Reihe von Kriterien angewendet werden, zu denen auch die Teilnahme des Betreibers am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zählt.

(5)  EVER Study: Evaluation of EMAS and Eco-Label for their Revision (2005), IEFE — Università Bocconi für die GD Umwelt der Europäischen Kommission.

(6)  Hamschmidt J., Dyllick T. (2001), ‚ISO 14001: profitable? Yes! But is it eco-effective?‘, in Greener Management International, Nr. 34.

(7)  CESQA SINCERT (2002), Indagine sulla certificazione ambientale secondo la norma UNI EN ISO 14001; risultati indagine Triveneto.

(8)  Freimann, Walther (2001), The impacts of corporate environmental management systems: a comparison of EMAS and ISO 14001, in Greener Management International, Nr. 36, S. 91-103.

(9)  IRIS (2000), Environmental management systems — paper tiger or powerful tool. The Swedish Institute of Production Engineering Research. Molndal.

(10)  Die Zahlen in Tabelle 1 sind Richtwerte für die jeweiligen Größenklassen. Sie sind daher nicht direkt auf alle Organisationen oder Situationen anwendbar.

(11)  Größenklassen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(12)  KMU können ihre Einführungskosten im ersten Jahr häufig durch die Einführung von EMAS mithilfe der EMAS Easy-Methode verringern. Jüngsten Schätzungen zufolge können in bestimmten Fällen die Kosten im ersten Jahr der Einführung für Kleinstorganisationen auf bis zu 11 500 EUR und für kleine Organisationen auf bis zu 17 000 EUR verringert werden. Diese Schätzungen, die nur als Richtwerte dienen, basieren auf Daten, die KMU nach Seminaren für KMU in verschiedenen Mitgliedstaaten bereitgestellt haben.

(13)  KMU können ihre Einführungskosten im ersten Jahr häufig durch die Einführung von EMAS mithilfe der EMAS Easy-Methode verringern. Jüngsten Schätzungen zufolge können in bestimmten Fällen die laufenden Kosten für Kleinstorganisationen auf bis zu 2 200 EUR pro Jahr und für kleine Organisationen auf bis zu 3 300 EUR pro Jahr verringert werden. Diese Schätzungen, die nur als Richtwerte dienen, basieren auf Daten, die KMU nach Seminaren für KMU in verschiedenen Mitgliedstaaten bereitgestellt haben.

(14)  http://ec.europa.eu/environment/emas/join_emas/what_if_i_am_an_sme_en.htm

(15)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(16)  In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Erstellung des Arbeitsplans mit einer als Anhaltspunkt dienenden Liste der Branchen für die Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung“ wurde eine indikative Liste der 11 prioritären Branchen, für die branchenspezifische Referenzdokumente erarbeitet werden sollen, veröffentlicht. (Ref. 2011/C 358/02) (ABl. C 358 vom 8.12.2011, S. 2)

(17)  http://ec.europa.eu/environment/emas/join_emas/what_if_i_am_an_sme_en.htm

(18)  Nach einem offiziellen Verfahren gemäß Artikel 45 der EMAS-Verordnung.

(19)  Siehe Artikel 10 und Anhang V der EMAS-Verordnung und Abschnitt 3 des vorliegenden Dokuments.

(20)  Gemäß Anhang IV Abschnitt B Buchstabe e der EMAS-Verordnung muss die Umwelterklärung Folgendes enthalten: „Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Berichterstattung betrifft die Kernindikatoren und andere bereits vorhandene einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Abschnitt C.“ Anhang IV Abschnitt C besagt: „Jede Organisation erstattet zudem alljährlich Bericht über ihre Leistung in Bezug auf die spezifischeren der in ihrer Umwelterklärung genannten Umweltaspekte, wobei sie — soweit verfügbar — die branchenspezifischen Referenzdokumente gemäß Artikel 46 berücksichtigt.

(21)  Die EMAS-Verordnung ist allerdings nicht der richtige Ort, um eine Methodik oder ein Instrument zur Entwicklung von Emissionsverzeichnissen und/oder die Quantifizierung von Emissionen einzuführen.

(22)  Gemäß Anhang IV Abschnitt B Buchstabe e der EMAS-Verordnung muss die Umwelterklärung Folgendes enthalten: „Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Berichterstattung betrifft die Kernindikatoren und andere bereits vorhandene einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Abschnitt C.“ Anhang IV Abschnitt C besagt: „Jede Organisation erstattet zudem alljährlich Bericht über ihre Leistung in Bezug auf die spezifischeren der in ihrer Umwelterklärung genannten Umweltaspekte, wobei sie — soweit verfügbar — die branchenspezifischen Referenzdokumente gemäß Artikel 46 berücksichtigt.“

(*1)  Die offizielle Begriffsbestimmung der Bruttowertschöpfung ist in der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung enthalten (ABl. L 281 vom 12.10.2006, S.15). Die Wertschöpfung zu Herstellungspreisen kann errechnet werden aus: Umsatz (ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstige, in ähnlicher Weise absetzbare Steuern, die direkt mit dem Umsatz verbunden sind), plus selbst erstellte Anlagen, plus sonstige betriebliche Erträge, plus oder minus Vorratsveränderungen, minus Käufe von Waren und Dienstleistungen, minus Gütersteuern, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind, plus empfangene Gütersubventionen. Einnahmen und Ausgaben, die in den Unternehmensabschlüssen als finanziell oder außerordentlich eingestuft werden, fließen nicht in die Wertschöpfung ein. Daher werden Gütersubventionen in die Wertschöpfung zu Herstellungspreisen einbezogen, alle Gütersteuern jedoch ausgeschlossen. Die Wertschöpfung wird „brutto“ ausgewiesen, da Wertberichtigungen (z. B. Abschreibungen) nicht abgezogen werden.

Hinweis: Die EMAS-Umwelterklärung kann verwendet werden, um Angaben zu bestimmten Kernindikatoren für die Umweltleistung zu machen, insbesondere zu Energie und Treibhausgasemissionen.

(23)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(24)  In der EMAS-Verordnung enthaltene Verweise auf „diese Verordnung“ sind Verweise auf „die EMAS-Verordnung“.

(25)  http://ec.europa.eu/environment/emas/emas_registrations/register_en.htm

(26)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(27)  Wobei er gemäß Artikel 24 der EMAS-Verordnung der Aufsicht der Akkreditierungsstelle oder der Zulassungsstelle des Mitgliedstaats untersteht, in dem er seine Tätigkeit aufnehmen will.

(28)  Anhang II Nummer A.9.1.2 („Bewertung der Einhaltung von Rechtsvorschriften“) und Anhang II Nummer A.10.2 („Nichtkonformität und Korrekturmaßnahmen“) der Verordnung.

(29)  Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c und prüft, dass keine Beschwerden von interessierten Kreisen vorliegen bzw. Beschwerden positiv geklärt wurden (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d).

(30)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(31)  Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

(32)  Eine Liste mit den Kontaktdaten der zuständigen Stellen, Zulassungsstellen oder Umweltgutachtern in den EU-Mitgliedstaaten und Norwegen ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/environment/emas/emas_contacts/competent_bodies_en.htm.

(33)  Weitere Informationen über die Methode „EMAS easy“ sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/environment/emas/join_emas/what_if_i_am_an_sme_en.htm


12.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/87


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2286 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2017

über die Anerkennung der Übereinstimmung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems Eco-Lighthouse mit den entsprechenden Anforderungen des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8082)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 45,

nach Anhörung des mit Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Ziel von EMAS besteht darin, kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen zu fördern, indem die Organisationen Umweltmanagementsysteme errichten und anwenden, die Leistung dieser Systeme einer Bewertung unterzogen wird, Informationen über die Umweltleistung vorgelegt werden, ein offener Dialog mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen geführt wird und Arbeitnehmer aktiv beteiligt werden.

(2)

Organisationen, die andere Umweltmanagementsysteme anwenden und zu EMAS übergehen möchten, sollte dieser Schritt erleichtert werden. Verknüpfungen mit anderen Umweltmanagementsystemen sollten erwogen werden, um die Anwendung von EMAS zu erleichtern und bestehende Praktiken und Verfahren nicht zu duplizieren.

(3)

Um die Anwendung von EMAS zu erleichtern und die Duplizierung von bestehenden Praktiken und Verfahren auf Basis von anderen nach geeigneten Verfahren zertifizierten Umweltmanagementsystemen zu vermeiden, werden die relevanten Teile anderer Umweltmanagementsysteme, die von der Kommission als die entsprechenden Anforderungen von EMAS erfüllend angesehen werden, als gleichwertig anerkannt.

(4)

Diese Anerkennung sollte auf einer Analyse der Anforderungen und Verfahrensvorschriften dieser anderen Umweltmanagementsysteme und von deren Fähigkeit gründen, dieselben Ziele zu erreichen wie sie mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erreicht werden können.

(5)

Norwegen hat am 26. Januar 2016 bei der Kommission schriftlich die Anerkennung des Umweltmanagementsystems Eco-Lighthouse beantragt. Dieser Antrag wurde anschließend um zusätzliche Informationen ergänzt, um der Kommission die nötige Faktengrundlage für die Bewertung der Gleichwertigkeit der maßgeblichen Teile des Umweltmanagementsystems mit den EMAS-Anforderungen an die Hand zu geben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auf der Grundlage der von den norwegischen Behörden übermittelten Informationen erkennt die Kommission die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Teile des Eco-Lighthouse-Systems als den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig an.

Artikel 2

Änderungen der Anforderungen des Eco-Lighthouse-Systems, die sich auf diese Anerkennung auswirken, werden der Kommission mindestens jährlich mitgeteilt. Kommt es zu einer Änderung dieser Anforderungen oder der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, kann die Kommission beschließen, diesen Beschluss aufzuheben oder zu ändern.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2017

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.


ANHANG

Einleitung

Mit der EMAS-Verordnung (1) wurde ein erstklassiges Managementinstrument für Organisationen zur freiwilligen Bewertung, Berichterstattung und Verbesserung ihrer Umweltleistung geschaffen. An EMAS können sich alle Organisationen beteiligen, die ihre Umweltleistung verbessern wollen. Es umfasst alle Wirtschafts- und Dienstleistungssektoren und ist weltweit verfügbar.

Das Ziel von EMAS besteht darin, kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen zu fördern, indem Umweltmanagementsysteme errichtet und angewendet werden, die Leistung dieser Systeme einer systematischen, objektiven und regelmäßigen Bewertung unterzogen wird, Informationen über die Umweltleistung vorgelegt werden, ein offener Dialog mit der Öffentlichkeit geführt wird und die Arbeitnehmer der Organisationen aktiv beteiligt werden und gleichzeitig angemessene Schulungen angeboten werden.

Die EMAS-Verordnung stellt die Glaubwürdigkeit und Transparenz der Umweltleistung der EMAS-registrierten Organisationen durch ein System der externen Begutachtung, die von akkreditierten oder zugelassenen Gutachtern durchgeführt wird, sicher.

Um die Registrierung von Organisationen zu vereinfachen, die andere Umweltmanagementsysteme anwenden und auf EMAS umsteigen wollen, sieht die Verordnung vor (2), dass die Kommission andere nationale oder regionale Umweltmanagementsysteme oder Teile von Umweltmanagementsystemen, die die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllen, anerkennt, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 45 der Verordnung besagt, dass die Mitgliedstaaten bei der Kommission einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung bestehender Umweltmanagementsysteme oder Teile von Umweltmanagementsystemen stellen können, für die nach geeigneten und auf nationaler oder regionaler Ebene anerkannten Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Nach Prüfung dieses Antrags erkennt die Kommission nach dem in Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung genannten Beratungsverfahren die maßgeblichen Teile des Umweltmanagementsystems und die von den Zertifizierungsstellen zu erfüllenden Anforderungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen an, wenn sie der Ansicht ist, dass der Mitgliedstaat

in seinem Antrag die maßgeblichen Teile des Umweltmanagementsystems und die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung hinreichend und klar angegeben hat;

für alle maßgeblichen Teile des betreffenden Umweltmanagementsystems hinreichend nachgewiesen hat, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Folge der Anerkennung: Auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung sind Organisationen mit einem zertifizierten und gemäß Artikel 45 anerkannten Umweltmanagementsystem, die eine EMAS-Registrierung anstreben, nicht verpflichtet, jene Bestandteile durchzuführen, die als den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wurden.

Es ist allerdings zu beachten, dass bei der Begutachtung in Vorbereitung der EMAS-Registrierung bzw. der Verlängerung dieser Registrierung die Bestimmung von Artikel 18 Anwendung findet.

Ein EMAS-akkreditierter bzw. -zugelassener Gutachter prüft, ob die erforderlichen Verfahren wie die Umweltprüfung, die Umweltpolitik, das Umweltmanagementsystem oder die Umweltbetriebsprüfungsverfahren einer Organisation und deren Durchführung den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Teile des anderen Umweltmanagementsystems, deren Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gemäß Artikel 45 anerkannt wurde, sind daher ebenfalls zu begutachten, um sicherzustellen, dass deren Durchführung den als gleichwertig anerkannten Anforderungen entspricht.

Beispielsweise schließt die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Dokumentationsverfahrens eines anderen Umweltmanagementsystems nicht aus, dass die ordnungsgemäße Durchführung dieses Verfahrens begutachtet wird, um sicherzustellen, dass es die erforderlichen wesentlichen Informationen umfasst.

Auch in der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (3) findet diese Anerkennung Erwähnung; Artikel 62 Absatz 2 besagt nämlich, dass andere gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 anerkannte Umweltmanagementsysteme zu den drei Arten von Bescheinigungen gehören, auf die öffentliche Auftraggeber, die im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens zum Nachweis der Erfüllung bestimmter Systeme oder Normen für das Umweltmanagement die Vorlage von Bescheinigungen verlangen, Bezug nehmen können.

Am 26. Januar 2016 reichte Norwegen einen vorläufigen Antrag auf Anerkennung seines nationalen von der Eco-Lighthouse Foundation entwickelten Umweltzertifizierungssystems Eco-Lighthouse (ELH) im Rahmen der EMAS-Verordnung ein. Auf diesen Antrag folgten ergänzende Informationen, um die Anforderungen des Managementsystems Eco-Lighthouse und die entsprechenden Anforderungen der EMAS-Verordnung (einschließlich der Anhänge) genau darzulegen und der Kommission die erforderlichen Nachweise für die Feststellung der potenziellen Gleichwertigkeit der maßgeblichen Teile des Umweltmanagementsystems vorzulegen.

Auf der Grundlage dieser Nachweise konnte die Kommission bestimmen, inwieweit die Anforderungen des betreffenden Umweltmanagementsystems mit den entsprechenden, nachfolgend dargelegten Anforderungen der EMAS-Verordnung übereinstimmen.

Erklärende Tabelle: ELH-Begriffe

ELH-Begriff (DE)

ELH-Begriff (NO)

Begriffsbestimmung der Eco-Lighthouse Foundation

Eco-Lighthouse Foundation

Stiftelsen Miljøfyrtårn (Miljøfyrtårn)

Die juristische Einheit, die für die Verwaltung, Überwachung und Entwicklung des ELH-Zertifizierungssystems zuständig ist.

ELH-Umwelterklärung

Miljøkartlegging

Webbasierte Berichterstattung auf der Grundlage einer von einem Berater ausgearbeiteten Liste von Kriterien. Das Unternehmen dokumentiert die Einhaltung der Kriterien. Der Zertifizierer genehmigt letztendlich die ELH-Umwelterklärung und bestätigt damit die Einhaltung der ELH-Kriterien.

Allgemeine Kriterien

Felles kriterier

Kriterien, die für alle Unternehmen gelten, die eine ELH-Zertifizierung anstreben. Das Unternehmen gibt auch an, ob es Eigentümer oder Mieter der Geschäftsräume an seinem Sitz ist; davon ist abhängig, welche Kriterien beispielsweise in Bezug auf Energie, Abfallentsorgung usw. Anwendung finden. Die allgemeinen Kriterien beziehen sich auf die wichtigsten Umweltaspekte, die allen Unternehmen gemeinsam sind.

Branchenspezifische Kriterien

Bransjespesifikke kriterier

Kriterien, die für Unternehmen in bestimmten Branchen gelten, die eine ELH-Zertifizierung anstreben. Die unternehmensspezifischen Kriterien beziehen sich auf die wichtigsten Umweltaspekte in der Branche.

Umweltbeauftragter

miljøfyrtårnansvarlig

Die Person im Unternehmen, der von der Organisationsleitung die Zuständigkeit für die Anwendung von ELH übertragen wurde.

Jährlicher Klima- und Umweltbericht

årlig Klima- og miljørapport

Das Unternehmen erstattet jährlich bis zum 1. April über das ELH-Webportal Bericht. Indikatoren: Einige sind universell, andere werden auf der Grundlage der ausgewählten Kriterien erstellt. Auch der Aktionsplan wird über das Webportal veröffentlicht. Der jährliche Klima- und Umweltbericht muss der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Aktionsplan/Umweltprogramm

handlingsplan

Der Aktionsplan des Unternehmens für das kommende Jahr, der sich auf die einzelnen Umweltthemen bezieht und im jährlichen Klima- und Umweltbericht dokumentiert wird. Zuständigkeiten und Fristen können in der Umwelterklärung (Miljøkartlegging) oder intern in den unternehmenseigenen Systemen dokumentiert werden.

Jährliche Managementbewertung

ledelsens gjennomgang

Die obere und mittlere Führungsebene kommen jährlich zusammen, um das HSE-System (Health, Security and Environment — Gesundheit, Sicherheit und Umwelt), das Qualitätssicherungssystem, die Anwendung von ELH und sonstige unternehmensrelevante Fragen zu prüfen und zu bewerten.

Umweltmanagementgruppe

miljøgruppe

Die Arbeitsgruppe, die den Umweltbeauftragten bei der Verwirklichung von ELH unterstützt. Zu den Mitgliedern kann der HSE-Verantwortliche sowie sonstige relevante Parteien zählen.

Eco-Lighthouse-Webportal

Miljøfyrtårnportalen

Das webbasierte Portal zur Pflege der Dokumentation der Unternehmen, Gemeinden, Berater und Zertifizierer, das sämtliche Nachweise der Einhaltung der Kriterien und Zertifizierung enthält.

Unternehmensspezifische Indikatoren

virksomhetsspesifikke sjekkpunkter

Spezifische Indikatoren, die auf Anfrage des Unternehmens in den jährlichen Klima- und Umweltbericht aufgenommen werden. Entgeltliche Leistung.

Interner Berater

Internkonsulent

Mitarbeiter in einem Unternehmen, der Beratung in Bezug auf den Erwerb einer ELH-Zertifizierung bietet. Der Mitarbeiter absolviert eine ELH-Beraterausbildung und erwirbt so die erforderliche Qualifizierung, um das Unternehmen beim Erwerb der Zertifizierung beratend zu unterstützen; somit muss bei der erstmaligen Zertifizierung kein externer ELH-Berater beauftragt werden.

HSE-Checkliste

HMS sjekkliste

Die unternehmensinterne Checkliste für die jährliche HSE-Prüfung. Zu den wichtigsten Punkten zählen die Aktualisierung der rechtlichen Verpflichtungen, die interne Schulung von Personal und Führungskräften, die Umweltpolitik, Ziele und Erfolge im jährlichen Klima- und Umweltbericht und das Vorgehen im Falle von Nichteinhaltung.

Umweltpolitik

Miljøpolicy

Die vom obersten Führungsgremium eines Unternehmens formulierten Absichten und Ausrichtungen dieses Unternehmens in Bezug auf seine Umweltleistung.

Umweltaspekt

miljøaspekt

Bestandteile der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

Direkter Umweltaspekt

Direkte miljøaspekt

Bestandteile der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens, die dessen direkter Kontrolle unterliegen.

Indirekter Umweltaspekt

Indirekte miljøaspekt

Bestandteile der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens, die nicht dessen direkter Kontrolle unterliegen, die aber von dem Unternehmen beeinflusst werden können.

Umweltzielsetzung

miljømål

Umwelteinzelziele, die im kommenden Jahr zu erreichen sind und die im jährlichen Klima- und Umweltbericht dokumentiert werden.

Umweltmanagementsystem

miljøledelsessystem

Integriertes Managementsystem zur Erfassung der Umweltauswirkungen des Unternehmens und zur Bewältigung dieser Auswirkungen anhand verschiedener Umweltkriterien. Das Umweltmanagementsystem wird an die Unternehmensführung angepasst und beinhaltet klare Ziele und Aktionspläne mit konkret umzusetzenden Maßnahmen und gewährleistet die kontinuierliche Verbesserung.

Wesentliche Änderung

stor endring

Jegliche Änderungen in Bezug auf Tätigkeit, Produkte oder Dienstleistungen, Standort, Organisation oder Verwaltung des Unternehmens, die bedeutende Auswirkungen auf das Umweltmanagementsystem oder die mit dem Unternehmen verbundenen Umweltaspekte hat.

Nichteinhaltung

Avvik

Abweichung von der rechtlichen Verpflichtung, den ELH-Kriterien oder, wenn die rechtliche Verpflichtung zugleich ein ELH-Kriterium ist, von beidem. Die wichtigsten umweltrechtlichen Verpflichtungen sind ebenfalls ELH-Kriterien. Im Falle der Nichteinhaltung eines ELH-Kriteriums ist eine Zertifizierung des Unternehmens nicht möglich.

Methode zur Prüfung der Angaben zum anerkannten Umweltmanagementsystem

In diesem Dokument werden die Anforderungen des Umweltmanagementsystems Eco-Lighthouse beschrieben und deren Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der EMAS-Verordnung bewertet. Die zwei Hauptziele dieser Bewertung sind,

1.

einer Organisation, die ein anderes Umweltmanagementsystem anwendet und auf EMAS umsteigen will, den Übergang zu EMAS zu erleichtern und

2.

den Vergleich der Eco-Lighthouse-Anforderungen mit den EMAS-Anforderungen zu ermöglichen.

In Vorbereitung dieser Bewertung führte die Kommission eine Lückenanalyse hinsichtlich der Anforderungen beider Systeme durch. Im Anschluss an diese Analyse wurden die relevanten Anforderungen in zentrale Anforderungen gemäß verschiedener Teile des Umweltmanagementsystems zusammengefasst. Darauf folgte die Bewertung der Übereinstimmung dieser Teile mit den entsprechenden Anforderungen der EMAS-Verordnung.

Die folgenden Teile des Umweltmanagementsystems werden auf den kommenden Seiten des vorliegenden Berichts analysiert:

1.

Verpflichtung und Engagement des obersten Führungsgremiums;

2.

Einführung einer Umweltprüfung — vorläufige Analyse;

3.

Festlegung einer Umweltpolitik;

4.

Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;

5.

Festlegung von Zielsetzungen und eines Umweltprogramms zur Sicherstellung kontinuierlicher Verbesserungen;

6.

Organisationsstruktur, Schulung und Mitarbeiterbeteiligung;

7.

Dokumentationsanforderungen;

8.

Ablauflenkung;

9.

Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr;

10.

Überprüfung, interne Betriebsprüfung und Korrekturmaßnahmen;

11.

(Interne und externe) Kommunikation;

12.

Managementbewertung.

Ferner werden in dem vorliegenden Bericht auch die Anforderungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen zur Begutachtung der Systeme durch einen qualifizierten externen Betriebsprüfer bewertet.

Für jeden dieser Teile legt die folgende Bewertung dar, inwieweit die ELH-Anforderungen mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmen. Bei der Bewertung dieser Übereinstimmung hat die Kommission die Kapazität der ELH-Anforderungen geprüft, die Zielsetzungen der entsprechenden EMAS-Anforderungen mit demselben Maß an Robustheit und Glaubwürdigkeit zu erreichen (4).

In manchen Fällen entsprechen Teile von Eco-Lighthouse in gewissem Maße den EMAS-Anforderungen, ohne dass eine völlige Übereinstimmung mit diesen Anforderungen besteht. Für eine differenzierte Bewertung werden diese Teile mit der Bemerkung „Teilweise Übereinstimmung mit den EMAS-Anforderungen“ versehen; zudem werden Erläuterungen gegeben, um ELH-zertifizierte Organisationen, die an der Schließung der Lücke zu EMAS interessiert sind, zu unterstützen.

Im Anschluss an ihre Bewertung können die verschiedenen Teile in drei Kategorien eingeteilt werden:

Keine Übereinstimmung mit den EMAS-Anforderungen;

Teilweise Übereinstimmung mit den EMAS-Anforderungen;

Vollständige Übereinstimmung mit den EMAS-Anforderungen.

Die als mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmend anerkannten Teile (dritte Kategorie) gelten als gleichwertig.

Beschreibung von Eco-Lighthouse

Beim Zertifizierungssystem Eco-Lighthouse handelt es sich um das in Norwegen am weitesten verbreitete Umweltmanagementsystem mit mehr als 5 000 gültigen Zertifikaten, die an kleine, mittlere und große Unternehmen vergeben wurden (das ELH zielt nicht auf Unternehmen mit komplexen Umweltherausforderungen ab) (5). Durch einfach umsetzbare, konkrete, einschlägige und gewinnbringende (im weitesten Sinne: lokale, regionale, globale) Maßnahmen können Unternehmen ihre Umweltleistung verbessern, ihre Umweltauswirkungen kontrollieren und ihren Einsatz im Bereich Unternehmensverantwortung unter Beweis stellen.

Durch das Zertifizierungssystem Eco-Lighthouse wird das Umweltmanagement interner und externer Umweltaspekte in die norwegischen Rechtsvorschriften über systematische Unternehmensaktivitäten in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt integriert.

Unternehmen, die eine Eco-Lighthouse-Zertifizierung anstreben, sind zu Folgendem verpflichtet:

Vor der Zertifizierung

1.

Beauftragung eines qualifizierten Eco-Lighthouse-Beraters, der von der Eco-Lighthouse Foundation geschult, zugelassen und überwacht wird; ein solcher Berater hat folgende Zuständigkeiten:

a)

Durchführung einer Umweltprüfung (miljøanalyse) des Unternehmens. Auf der Grundlage der vorläufigen Analyse wählt der Berater neben den allgemeinen Kriterien (6), die für alle Organisationen gelten, die entsprechenden branchenspezifischen Kriterien (bransjespesifikke kriterier) für das Unternehmen aus;

b)

Erstellung der Umwelterklärung (7) (Miljøkartlegging) und Unterstützung bei deren Ausfüllung (über das ELH-Webportal);

c)

Steuerung und Dokumentation der Einhaltung einschlägiger Kriterien über dieses webbasierte Tool (Miljøkartlegging);

d)

Schulung des von der Organisation benannten betriebsinternen Umweltbeauftragen (miljøfyrtårnansvarlig) im Umgang mit dem ELH-Webportal, einschließlich der Umwelterklärung;

e)

Schulung des betriebsinternen Umweltbeauftragten in Bezug auf die Erstellung des ersten jährlichen Klima- und Umweltberichts, in dem (nach der Zertifizierung) jährlich über das vorangegangene Kalenderjahr Bericht erstattet wird;

f)

Steuerung des Verfahrens zur Einhaltung der Kriterien.

2.

Die Organisation bestätigt durch die webbasierte Selbstauskunft in der Umwelterklärung vor Abschluss des Zertifizierungsprozesses den Status der Übereinstimmung mit verschiedenen allgemeinen und branchenspezifischen Kriterien. Für eine Zertifizierung müssen alle allgemeinen und branchenspezifischen Kriterien erfüllt sein. Diese „vorläufige“ Selbstauskunft wird im Rahmen der Umwelterklärung schriftlich festgehalten.

3.

Die allgemeinen und branchenspezifischen Kriterien werden von der Eco-Lighthouse Foundation in Zusammenarbeit mit relevanten Regierungsstellen, Wissenschaftlern, interessierten Organisationen, Kunden und erfahrenen Beratern und Gutachtern aufgestellt, um die einschlägigen Umweltaspekte und wirksame Maßnahmen zu ermitteln und anzugehen, und unterliegen der regelmäßigen Prüfung.

4.

Die Kriterien sind das Rückgrat des Managementsystems; mit ihnen wird sichergestellt, dass das System ordnungsgemäß funktioniert. Über die Einhaltung aller Kriterien wird im Wege der Umwelterklärung im Eco-Lighthouse-Webportal Bericht erstattet.

5.

Die Erstellung und Einreichung des Klima- und Umweltberichts (Klima- og miljørapport), der für alle Branchen geltende allgemeine Indikatoren und Parameter und spezifische anhand der Auswahl einschlägiger Kriterien generierte Indikatoren umfasst, erfolgt über das ELH-Webportal.

6.

Sobald alle Kriterien als vom Unternehmen erfüllt angesehen werden und der erste Klima- und Umweltbericht eingereicht ist, wird die Zertifizierung von einem Zertifizierer bzw. einem Gutachter vorgenommen. Vor dem Vor-Ort-Besuch und vor Durchführung von Gesprächen und Kontrollen erhält der Zertifizierer/Gutachter Zugriff auf die relevanten Informationen im Webportal. Der Zertifizierer/Gutachter ist im Auftrag der Gemeinde tätig, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, wird jedoch von der Zentralverwaltung der Eco-Lighthouse Foundation geschult, zugelassen (ermächtigt) und (seit 2017 auch vor Ort) überwacht. Abweichungen von den Kriterien und die Beseitigung solcher Abweichungen werden im Wege der Umwelterklärung dokumentiert.

7.

Die erfassten Ergebnisse des gesamten Verfahrens werden von der Eco-Lighthouse Foundation geprüft, und es wird ein Zertifikat ausgestellt. Erst dann werden ein entsprechender Zertifizierungsbericht und ein Anerkennungsschreiben ausgestellt.

Nach der Zertifizierung

Im Anschluss an die Zertifizierung wird zum 1. April eines jeden Jahres ein Klima- und Umweltbericht eingereicht, in dem die Bedingungen für verschiedene Parameter festgelegt werden, angegeben wird, inwieweit zuvor festgelegte Umwelteinzelziele erreicht wurden, und zukünftige Ziele detailliert aufgezeigt werden. Dieser Jahresbericht wird vom Umweltbeauftragten erstellt.

Alle drei Jahre erfolgt eine Rezertifizierung.

Das Verfahren ist das gleiche, jedoch mit dem Unterschied, dass bei der Rezertifizierung die Pflicht entfällt, einen Berater zu beauftragen. Vielmehr ist der Umweltbeauftragte (Miljøfyrtårnansvarlig) dafür zuständig, die Rezertifizierung zu organisieren, die kontinuierliche Einhaltung der Kriterien zu prüfen, die Umwelterklärung auszufüllen und dem Zertifizierer/Gutachter die Unterlagen durch Zugang zum Unternehmen im ELH-Webportal zur Verfügung zu stellen. Die neue Umwelterklärung mit der entsprechenden Dokumentation sowie die Klima- und Umweltberichte der Vorjahre sind die wichtigsten Nachweise, die im Vorfeld einer Rezertifizierung eingereicht werden, wohingegen der Zertifizierer/Gutachter im Rahmen des Betriebsbesuchs -wie bei der erstmaligen Zertifizierung — Gespräche führt sowie Stichproben und eine Inspektion der Räumlichkeiten durchführt.

Anmerkung:

Von rund 300 Gemeinden in Norwegen sind mehr als 430 zahlende Mitglieder des Zertifizierungssystems Eco-Lighthouse. Die Mitgliedschaft bedeutet, lokalen Unternehmen die ELH-Zertifizierung zu ermöglichen, indem sichergestellt wird, dass für die Unternehmen in dem betreffenden Gebiet ein Zertifizierer/Gutachter zur Verfügung steht. Zudem besteht die Erwartung, dass die Gemeinden auf die Zertifizierung ihrer eigenen Unternehmen hinarbeiten.

Zertifizierer/Gutachter, die in der Zertifizierungsphase ins Spiel kommen, können bei einer Gemeinde-/Provinzverwaltung oder bei einem Privatunternehmen beschäftigt sein, werden jedoch von der Eco-Lighthouse Foundation geschult, zugelassen und überwacht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde im Rahmen des Eco-Lighthouse-Systems als Zertifizierungsstelle fungiert — die (von der Eco-Lighthouse Foundation zugelassenen) Zertifizierer sind im Auftrag der Gemeinde und nicht im Namen der Eco-Lighthouse-Verwaltung tätig.

Die Eco-Lighthouse Foundation ist seit Mai 2016 nach der Norm ISO-9001:2015 zertifiziert.

Allgemeiner Ablauf einer Eco-Lighthouse- und EMAS-Einführung

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TEIL 1

Verpflichtung und Engagement des obersten Führungsgremiums

Entsprechende EMAS-Anforderung

1.

Bedeutung und Verpflichtung des obersten Führungsgremiums. Im Rahmen von EMAS legt das oberste Führungsgremium die Umweltpolitik der Organisation fest (1.1) und ist für die ordnungsgemäße Umsetzung des Umweltmanagementsystems verantwortlich (1.2), unter anderem auch für die Benennung eines Umweltmanagementbeauftragten (1.3). Rechtsgrundlage: Artikel 2 Absatz 1 und Anhang II Nummern A.2. und A.4.

2.

Die Leitung sollte die erzielten Fortschritte regelmäßig prüfen und die dabei ermittelten Probleme angehen. Es besteht die Notwendigkeit, das Management regelmäßig in Sitzungen und Initiativen betreffend das Umweltmanagementsystem einzubeziehen (Anhang II Nummer A.6.).

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

1.   Bedeutung und Verpflichtung des obersten Führungsgremiums

1.1   Festlegung der Umweltpolitik der Organisation

Gemäß dem allgemeinen Kriterium 1945 (8) sind Organisationen zur Festlegung einer Umweltpolitik verpflichtet. Zudem wird der Beschluss zur Teilnahme am System und die Verpflichtung der Einhaltung der verschiedenen Kriterien von der Leitung abgezeichnet.

1.2   Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Umsetzung des Umweltmanagementsystems

Gemäß dem allgemeinen Kriterium Nr. 6 muss die Leitung das HSE-System und die Eco-Lighthouse-Verfahren einer jährlichen Prüfung unterziehen, um zu bewerten, ob es/sie den gewünschten Zweck erfüllt/erfüllen.

Durch die jährliche Unterzeichnung der Bedingungen der Eco-Lighthouse Foundation sowie des Protokolls der Managementbewertung übernimmt das oberste Führungsgremium die Verantwortung für die ordnungsgemäße Umsetzung des Managementsystems und der Richtigkeit des jährlichen Klima- und Umweltberichts (Klima- og miljørapport).

1.3   Benennung des Umweltmanagementbeauftragten

Ein Mitarbeiter wird zum Umweltmanagementbeauftragten (Miljøfyrtårnansvarlig) ernannt. Dabei handelt es sich je nach Größe der Organisation nicht unbedingt um eine vollamtliche Tätigkeit. Der Umweltbeauftragte kann entweder bei der erstmaligen Zertifizierung vom Berater geschult oder aber vom vorherigen Umweltbeauftragten unterwiesen werden. In größeren Organisationen absolviert der Umweltbeauftragte bisweilen einen ELH-Beraterkurs (wodurch er die Qualifikation zum internen Berater [internkonsulent] erwirbt). Seine Aufgaben sind in Anforderung 6 (Organisationsstruktur, Schulung und Mitarbeiterbeteiligung) festgelegt.

2.   Die Leitung prüft regelmäßig die erzielten Fortschritte und geht die dabei ermittelten Probleme an.

Dies erfolgt im Wege der jährlichen Managementbewertung (9) (ledelsens gjennomgang), die von der Leitung abgezeichnet wird (die Leitung unterzeichnet das Protokoll der Tagung zur jährlichen Managementbewertung). Es werden ein Bericht über die Nichteinhaltung (der Rechtsvorschriften oder der ELH-Kriterien) sowie der/die jährliche(n) Klima- und Umweltbericht(e) vorgelegt. Letzterer umfasst eine Bewertung der Umweltleistung und der Umwelteinzelziele für das kommende Jahr. Die (Re-)Zertifizierungsberichte können vorgelegt werden, insbesondere im Zusammenhang mit eventueller Nichteinhaltung.

Bei dieser jährlichen Bewertung handelt es sich demnach um eine Qualitätsprüfung (Kundenzufriedenheit, Organisation, ermittelte Fälle von Nichtkonformität); es werden jedoch auch die Verwirklichung der Umwelteinzelziele und die Umsetzung des Aktionsplans sowie die Fortschritte in Bezug auf Themen wie etwa Abfall, Energieverbrauch und branchenrelevante Umweltindikatoren geprüft. Eventuelle Fälle von Nichtkonformität im Hinblick auf ELH und/oder die äußere Umgebung werden im Rahmen der (Re-)Zertifizierungsberichte (entweder sofort oder, falls dies nicht möglich, durch Aufnahme in den Aktionsplan für das kommende Jahr) behandelt.

Das allgemeine Kriterium 1950 besagt Folgendes: „Das Unternehmen muss Verfahren für die Berichterstattung von und den Umgang mit Nichtkonformität festlegen“ (10). Die Leitung übernimmt mit der (zumindest) jährlichen Aktualisierung und Bestätigung der Verpflichtung Verantwortung für die Umweltpolitik, die Umwelteinzelziele und die Umweltleistung im Rahmen von Eco-Lighthouse.

Zudem wird durch das zusätzliche, nach norwegischem Recht (11) vorgeschriebene HSE-System sichergestellt, dass die Umwelteinzelziele, die im Aktionsplan vorgestellt werden und über die im Abschnitt über die erzielten Ergebnisse des jährlichen Klima- und Umweltberichts berichtet wird, erreicht werden und dass den Anweisungen Folge geleistet wird.

Schlussfolgerung der Kommission

Der Unternehmensleiter zeichnet in der ersten Phase des Zertifizierungsverfahrens (über das Webportal) die Bedingungen und Verpflichtungen der Eco-Lighthouse Foundation ab. Gemäß dem allgemeinen Kriterium 1945 sind Organisationen zur Festlegung einer Umweltpolitik verpflichtet. Die enge, wiederholte Beteiligung der Leitung (im Wege von Überprüfungen) erfolgt ganzjährig zu verschiedenen Zeitpunkten sowie im Wege der jährlichen Managementbewertung. Die Organisation, die Eco-Lighthouse anwendet, muss zudem einen Umweltbeauftragten benennen, der dem obersten Führungsgremium Bericht erstattet (oder diesem angehört) und in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Eco-Lighthouse eng mit den Mitarbeitern zusammenarbeitet.

Auf der Grundlage dieser Elemente erkennt die Kommission an, dass der ELH-Teil „Verpflichtung und Engagement des obersten Führungsgremiums“ mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmt und daher als gleichwertig erachtet werden kann.

TEIL 2

Einführung einer Umweltprüfung (vorläufige Analyse)

Entsprechende EMAS-Anforderungen

Im Vorfeld ihrer Registrierung nehmen Organisationen eine Umweltprüfung auf der Grundlage des Anhangs I, des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a sowie des Anhangs II Nummer A.3.1. vor.

Diese vorläufige Analyse deckt die folgenden Bereiche ab:

1.

Erfassung der geltenden Umweltvorschriften;

2.

Erfassung aller direkten und indirekten Umweltaspekte, die bedeutende Umweltauswirkungen haben und die gegebenenfalls qualitativ einzustufen und zu quantifizieren sind, und Erstellung eines Verzeichnisses der als bedeutend ausgewiesenen Aspekte;

3.

Beschreibung der Kriterien für die Beurteilung der Bedeutung der Umweltauswirkungen;

4.

Prüfung aller angewandten Praktiken und laufenden Verfahren des Umweltmanagements;

5.

Bewertung der Reaktionen auf frühere Vorfälle.

Die Umweltprüfung wird von einem externen Gutachter validiert.

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

Allgemeine Beurteilung: Die im Rahmen von Eco-Lighthouse durchgeführte vorläufige Analyse — die Umwelterklärung (Miljøkartlegging) — wird von einem Berater durchgeführt, der von der Eco-Lighthouse Foundation geschult, zugelassen und überwacht wird. Infolge einer Analyse der Organisation wählt der Berater die relevanten Kriterien aus, die die Organisation einhalten muss, um die ELH-Zertifizierung zu erwerben. Auf der Grundlage dieser Analyse wird die Online-Umwelterklärung (Miljøkartlegging) erstellt; diese enthält eine Liste zu erfüllender Kriterien, um die Organisation dabei zu unterstützen, den Bereich zu ermitteln, in dem Fortschritte erforderlich sind. Im nächsten Schritt kann die Organisation im Wege des interaktiven Verfahrens im ELH-Webportal (Miljøfyrtårnportalen) Fortschritte eingeben und die vollständige Liste der geltenden Kriterien, die es zu erfüllen gilt, überwachen.

Eco-Lighthouse basiert auf allgemeinen Kriterien, die für alle Sektoren gelten, sowie auf spezifischen vordefinierten Branchenkriterien für 14 verschiedene Industriezweige (12).

1)   Erfassung der geltenden Umweltvorschriften

Die allgemeinen Kriterien umfassen auch die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften. Das allgemeine Kriterium 1944 sieht Folgendes vor: „Das Unternehmen muss den Zugang (13) zu einer aktualisierten Übersicht über die einschlägigen Gesetze und Verordnungen in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit gewährleisten.“ Der Zugriff und der Eintrag erfolgt über die Website Regelhjelp (14) der norwegischen Regierung; durch Eingabe der unternehmensspezifischen Organisationskennzahl wird eine Liste mit geltenden Rechtsvorschriften, unter anderem Umweltvorschriften, erstellt. Bei den allgemeinen und spezifischen Kriterien werden alle Kriterien, die sich aus Gesetzen und Vorschriften ableiten, eindeutig mit dem Paragrafen-Symbol § gekennzeichnet, damit klar ersichtlich ist, dass hinter dem entsprechenden Kriterium die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen steht.

2)   Erfassung aller direkten und indirekten Umweltaspekte, die bedeutende Umweltauswirkungen haben und die gegebenenfalls qualitativ einzustufen und zu quantifizieren sind, und Erstellung eines Verzeichnisses der als bedeutend ausgewiesenen Aspekte

Durch die Entwicklung von Branchenkriterien werden Umweltaspekte, die für die in den Geltungsbereich der spezifischen ELH-Kriterien fallenden Branchen wesentlich sind, ermittelt und aufgeführt. Die vordefinierten Kriterien werden in Zusammenarbeit mit einschlägigen Branchenorganisationen, Interessenträgern, der Regierung, Wissenschaftlern/Forschern und wichtigen Kunden entwickelt. Mit der interaktiven Aufstellung eines vordefinierten Kriterienkatalogs sollen Organisationen bei der einfachen Schaffung einer klaren Bezugsgröße unterstützt werden. Dieser Prozess gehört eindeutig zu den wichtigsten Unterschieden zwischen der EMAS- und der ELH-Methode. Während die EMAS-Methode auf die Ermittlung von Umweltaspekten auf Organisationsebene ausgerichtet ist, werden diese bei der ELH-Methode auf Branchenebene ermittelt.

Von 31 allgemeinen Kriterien handelt es sich bei 35 % um Systemkriterien, 4 % beziehen sich auf die Arbeitsumgebung und 52 % betreffen laut Aussage der Eco-Lighthouse Foundation auf die äußere Umgebung (15). Bei den branchenspezifischen Kriterien entfallen nach Aussage der Eco-Lighthouse Foundation durchschnittlich 10 % auf Systemkriterien, 20 % betreffen die Arbeitsumgebung und 70 % beziehen sich auf die äußere Umgebung (16). Schaut man sich die Kriterien mit den meisten Zertifikaten (die folglich am häufigsten überarbeitet und aktualisiert werden), beispielsweise Hotels oder Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte (17), einmal näher an, wird ersichtlich, dass diese Kriterien eine Reihe einschlägiger Umweltaspekte umfassen.

Zu den allgemeinen Kriterien zählt auch das Kriterium 1963 („Sonstige Umweltaspekte“), wonach das Unternehmen verpflichtet ist, alle einschlägigen Aspekte, die nicht von den allgemeinen und branchenspezifischen Kriterien abgedeckt werden, zu bewerten und zu berücksichtigen: „Das Unternehmen muss sonstige bedeutende Umweltaspekte des Unternehmens ermitteln und erforderliche Maßnahmen und/oder die Aufnahme in den jährlichen Klima- und Umweltbericht und/oder die Überwachung durch den Aktionsplan prüfen.“ Die Eco-Lighthouse Foundation hat allerdings keine Vorschriften dahingehend erlassen, wie diese Kriterien anzuwenden sind, z. B. welche Art von Aspekten (direkte oder indirekte Aspekte) zu prüfen sind und wie die Bedeutung ihrer Auswirkungen bewertet werden soll (18). Zudem ist nicht klar, wie die Einhaltung dieses Kriteriums beurteilt werden kann, unter anderen auf welcher Grundlage der ELH-Zertifizierer sicherstellen kann, dass alle bedeutenden Umweltaspekte ermittelt wurden (19).

Die aufgeführten Kriterien werden im Rahmen der Begutachtung/Zertifizierung überprüft und müssen in ihrer Gänze erfüllt sein, bevor (20) eine Zertifizierung vergeben werden kann. Alle drei Jahre erfolgt eine Neubegutachtung/Rezertifizierung, bei der auch die Kriterien erneut überprüft werden.

3)   Beschreibung der Kriterien für die Beurteilung der Bedeutung der Umweltauswirkungen

Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt im Wege der Aufstellung der Branchenkriterien. Diese Bewertung wird daher nicht von der Organisation durchgeführt, sondern auf sektoraler Ebene von den relevanten Branchenbeteiligten. Anhang I Absatz 3 der EMAS-Verordnung enthält spezifische Leitlinien und Kriterien für die Beurteilung der Bedeutung der Umweltauswirkungen auf Organisationsebene. Bei Eco-Lighthouse, wo die Bewertung von beratenden Sachverständigengruppen auf Branchenebene durchgeführt wird, werden solche Leitlinien nicht bereitgestellt.

4) und 5)   Angewandten Praktiken und laufenden Verfahren des Umweltmanagements und Bewertung der Reaktionen auf frühere Vorfälle

Die angewandten Praktiken und laufenden Verfahren des Umweltmanagements werden anhand der Branchenkriterien geprüft und bewertet. Vor der Zertifizierung wird ein erste jährlicher Klima- und Umweltbericht ausgearbeitet und der Umwelterklärung beigelegt. Dieser Bericht umfasst positive und negative Aspekte des Umweltmanagements der Organisation. Es werden ausdrücklich ergriffene Maßnahmen (Gjennomførte tiltak) berücksichtigt, um Situationen zu korrigieren, die nicht ideal sind/waren. Auf der Grundlage dieser Informationen wird ein Aktionsplan (Handlingsplan med mål) aufgestellt.

Schlussfolgerung der Kommission

Die vorläufige ELH-Analyse stützt sich auf eine Reihe von Kriterien, die auf den auf Sektorebene ermittelten Umweltaspekten basieren. Ein wesentlicher Teil der potenziellen Umweltaspekte der Organisation kann von der Eco-Lighthouse Foundation bei der Definition der Branchenkriterien gebührend berücksichtigt werden. Die Organisation wird auf diese Aspekte bei der Bewertung der Einhaltung der festgelegten Kriterien in Vorbereitung der Zertifizierung dann eingehen.

EMAS erfordert eine individualisierte Analyse der spezifischen direkten und indirekten Umweltaspekte der Organisation; außerdem ist die Organisation verpflichtet, Kriterien zur Bestimmung der Bedeutung der Auswirkungen der im spezifischen Kontext der Organisation ermittelten Aspekte festzulegen. Dieser organisationszentrierte Ansatz hat die Ermittlung von Aspekten zum Ziel, die im spezifischen Kontext der Organisation und nicht für den Sektor als Ganzes von Bedeutung sind. Diese individualisierte Herangehensweise ist einer der zentralen Unterschiede zwischen den beiden Systemen.

Das allgemeine ELH-Kriterium 1963, das die Berücksichtigung auch von einschlägigen sonstigen Umweltaspekten vorsieht, kann zur Ausweitung des Umfangs der Analyse und zur Erzielung einer spezifischeren Überprüfung genutzt werden. Die Eco-Lighthouse Foundation empfiehlt in ihren Leitlinien bezüglich der allgemeinen Kriterien eine Anwendung dieses Kriteriums in Zusammenhang mit der Risikoanalyse. Allerdings definiert sie nicht, wie die Bedeutung dieser zusätzlichen Aspekte zu bewerten ist.

Auch wenn beide Ansätze von Wert sind und Vorteile und Nachteile bieten, bestehen zwischen den angewandten Methoden erhebliche Unterschiede. Es wird ein ähnliches Ziel verfolgt, d. h. die Ermittlung bedeutender Umweltaspekte, allerdings anhand unterschiedlicher Methoden. Bei ELH liegt der Schwerpunkt auf der Ermittlung von Umweltaspekten auf sektoraler Ebene, während EMAS auf die Ermittlung von bedeutenden organisationsspezifischen Aspekten abzielt. Aus diesem Grund können die beiden Ansätze nicht als gleichwertig angesehen werden (21).

Auf der Grundlage dieser Elemente gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der ELH-Teil „Einführung einer Umweltprüfung“ mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen teilweise übereinstimmt.

Potenzielle Maßnahmen zum Schließen der Lücke zu EMAS

Auch wenn dieser Teil von Eco-Lighthouse nicht als gleichwertig erachtet werden kann, ergibt die Analyse eine Übereinstimmung mit zahlreichen entsprechenden EMAS-Anforderungen. Um eine Übereinstimmung mit allen entsprechenden Anforderungen zu erreichen, sollten die folgenden zusätzlichen Elemente umgesetzt werden:

Es sollte von einer Risikoanalyse zu einem Ansatz und einer Methode auf der Grundlage des Anhang I der EMAS-Verordnung gewechselt werden, um auch bedeutende Umweltaspekte zu ermitteln, die nicht von den Branchenkriterien abgedeckt werden.

In diesem Sinne ist das allgemeine Kriterium 1963 auf der Grundlage der Bestimmung der EMAS-Umweltprüfung anzuwenden.

Der ELH-Zertifizierer stellt mithilfe der geeigneten Methode sicher, dass alle zusätzlichen Umweltaspekte, Indikatoren und rechtlichen Verpflichtungen ermittelt und berücksichtigt werden.

TEIL 3

Festlegung einer Umweltpolitik

Entsprechende EMAS-Anforderung

Das oberste Führungsgremium muss die Umweltpolitik der Organisation festlegen. Diese Politik umfasst die verschiedenen in Anhang II der EMAS-Verordnung genannten Elemente (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang II Nummer A.2.).

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

Eco-Lighthouse umfasst eine formelle Anforderung für die Festlegung von Zielen im Wege von Kriterium 1945. (Das Unternehmen muss eine Umweltpolitik (22) sowie Umwelteinzelziele im Bereich Gesundheit, Umwelt und Sicherheit festlegen. Diese sind entweder im Umweltmanagementsystem oder im Aktionsplan für den jährlichen Klima- und Umweltbericht im Rahmen von Eco-Lighthouse zu dokumentieren.) Die Umweltpolitik und die spezifischen Umwelteinzelziele werden zuerst durch die Festlegung von Kriterien vor der Zertifizierung behandelt und in der Umwelterklärung (Miljøkartlegging) dargelegt. In einem zweiten Schritt wird die Umweltleistung auf der Grundlage ausgewählter Indikatoren im jährlichen Klima- und Umweltbericht, der auch einen Aktionsplan zur kontinuierlichen Verbesserung umfasst, geprüft.

Schlussfolgerung der Kommission

Gemäß dem neu überarbeiteten Kriterium 1945 ist das Unternehmen zur Festlegung einer Umweltpolitik verpflichtet. Die Kombination aus Umwelterklärung, Festlegung der Kriterien, jährlichem Klima- und Umweltbericht, Überprüfung der Indikatoren und Festlegung von Zielen ergänzt diese Umweltpolitik und leistet einen Beitrag zu deren Umsetzung.

Die Bereitschaft zum Erwerb einer Zertifizierung durch Eco-Lighthouse und das Unterzeichnen der ELH-Bedingungen und -Verpflichtungen ist Ausdruck der Absicht, das Management von Umweltaspekten zu stärken und die Umweltleistung stetig zu verbessern. Durch den Aktionsplan ist der jährliche Klima- und Umweltbericht ein Impuls für kontinuierliche Verbesserung.

Der jährliche Klima- und Umweltbericht unterliegt der Ratifizierung im Rahmen der jährlichen Managementbewertung.

Auf der Grundlage dieser Elemente erkennt die Kommission an, dass der ELH-Teil „Festlegung einer Umweltpolitik“ mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmt und daher als gleichwertig erachtet werden kann.

TEIL 4

Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften

Entsprechende EMAS-Anforderung

Im Rahmen von EMAS sind Organisationen dazu verpflichtet,

1.

ihre umweltrechtlichen Verpflichtungen zu ermitteln;

2.

für die Einhaltung dieser Umweltvorschriften zu sorgen;

3.

geeignete Verfahren festzulegen, um diesen Verpflichtungen dauerhaft nachzukommen;

4.

den materiellen oder dokumentarischen Nachweis erbringen, dass sie alle Umweltvorschriften einhalten

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4, Anhang II Nummern A.3.2., B.2. und A.5.2).

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

1.

Im Vorfeld der ELH-Zertifizierung erstellt der Berater einen Kriterienkatalog. Gemäß dem allgemeinen Kriterium 1944 (23) muss das Unternehmen dem Zertifizierer/Gutachter (sowie dem gesamten Unternehmen) Zugang zu einer Übersicht einschlägiger, für das Unternehmende geltender Gesetze und Rechtsvorschriften gewährleisten.

Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird durch die Website Regelhjelp  (24) der norwegischen Regierung erleichtert; dort erhält das Unternehmen durch Eingabe einer unternehmensspezifischen Organisationskennzahl eine Liste mit geltenden Rechtsvorschriften. Die Regeln und Vorschriften mit der höchsten Relevanz für die Branche sind Teil der allgemeinen und branchenspezifischen Kriterien (mit dem Paragrafen-Symbol § versehen), deren Einhaltung eine Bedingung für die Zertifizierung bzw. Rezertifizierung ist. Die jährliche Aktualisierung der Übersicht wird im Wege der jährlichen Managementbewertung (durch die jährliche HSE-Prüfung) sichergestellt.

Der Kriterienkatalog umfasst auch Kriterien in Bezug auf bestimmte rechtliche Verpflichtungen, denen die Organisation nachkommen muss.

Beispiele:

Allgemeines rechtliches Kriterium 42: Gefährliche Abfälle müssen gemäß den Bestimmungen in Bezug auf das Abfallrecycling sicher verwahrt und an eine entsprechende Einrichtung übergeben werden.

Spezifisches rechtliches Kriterium 311: Abwasser wird gemäß den lokalen Bestimmungen und den Vorschriften 15A-3 und 4 über die Vorbeugung von Verschmutzung geprüft und analysiert.

2.

Durch eine Selbstauskunft im Vorfeld der Zertifizierung bestätigt das Unternehmen die Einhaltung dieser Kriterien. Die Kriterien werden daraufhin von einem unabhängigen externen Gutachter/Zertifizierer im Rahmen der Zertifizierung erneut überprüft. Vor der Ausstellung eines ELH-Zertifikats — sowie im Rahmen der Rezertifizierung nach drei Jahren — wird die Arbeit des Beraters, des Unternehmens und des Zertifizierers/Gutachters wiederum von der Eco-Lighthouse Foundation überprüft und genehmigt. Die Zertifizierung kann erst dann abgeschlossen werden, wenn alle Kriterien, einschließlich der allgemeinen und spezifischen Kriterien, die direkt aus der norwegischen Gesetzgebung in die ELH-Kriterien übernommen (und mit dem Paragrafen-Symbol § versehen) wurden, eingehalten werden. Die Nichteinhaltung einer Rechtsvorschrift, bei der es sich nicht um ein ELH-Kriterium handelt, wird über das allgemeine Kriterium 1950 gehandhabt; dieses Kriterium verpflichtet Unternehmen zur Festlegung von Verfahren zur Meldung von und zum Umgang mit Nichtkonformität. Auf der Grundlage dieses Kriteriums kann das Unternehmen zertifiziert werden, sofern es den Nachweis erbringt, dass es über ein System zum Umgang mit Nichtkonformität verfügt. Der Zertifizierer/Gutachter überprüft die Einhaltung der ELH-Kriterien und prüft, ob das Unternehmen ein Verfahren zur Behebung der Nichteinhaltung allgemeiner rechtlicher Bestimmungen eingerichtet hat.

Im Gegensatz zu EMAS sind Organisationen bei Eco-Lighthouse nicht verpflichtet, dem Zertifizierer gegenüber einen Nachweis zu erbringen, dass sie neben den spezifischen (rechtlichen) Kriterien alle Umweltvorschriften einhalten (25).

3.

Alle drei Jahre steht eine Rezertifizierung an, in deren Rahmen alle Kriterien, einschließlich des allgemeinen Kriteriums 1950, das sich auf Nichtkonformität bezieht, einer erneuten Prüfung unterzogen werden. Im Falle einer Nichteinhaltung der Kriterien erfolgt keine Rezertifizierung.

Der Nachweis der Einhaltung der Rechtsvorschriften wird im Rahmen der (Re-)Zertifizierungsbewertung vom Zertifizierer beurteilt; diese Beurteilung ist allerdings auf die Qualifikationen des Zertifizierers begrenzt (siehe Anforderungen zur Akkreditierung). Die rechtlichen Kriterien werden jedoch so formuliert, dass der geschulte Zertifizierer/Gutachter imstande ist, die Einhaltung zu bewerten und deren Grad zu dokumentieren. Der Zertifizierer/Gutachter prüft zudem, ob das Unternehmen über die aktualisierte Übersicht über Gesetze und Vorschriften und ein System zum Umgang mit Nichtkonformität verfügt.

Des Weiteren wird die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch das jährliche interne HSE-Audit, die Teil der jährlichen Managementbewertung ist, sichergestellt. Beim HSE-Audit wird jegliche Form der Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften untersucht.

Im ELH-Portal stehen Leitlinien und Mustervorlagen für Nichtkonformitätsverfahren zur Verfügung (siehe allgemeines Kriterium 1950).

4.

In Übereinstimmung mit der Erläuterung in Punkt 2 dieses Abschnitts beschränken sich die vorgelegten Unterlagen auf die spezifischen, von den ELH-Kriterien abgedeckten Rechtsvorschriften und decken nicht alle geltenden Umweltvorschriften ab. Die Unterlagen werden über die digitale ELH-Schnittstelle vorgelegt und gespeichert.

Schlussfolgerung der Kommission

Ähnlich dem für die Umwelterklärung (vorläufige Analyse) festgelegten Verfahren stützt sich Eco-Lighthouse auf ein kriterienbasiertes System zur Bewertung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Organisationen. Solch ein mit der Regierungs-Website Regelhjelp  (26) gekoppeltes System bietet einen guten Überblick über die rechtlichen, im Rahmen von EMAS zu erfüllenden Anforderungen.

Die vollständige Einhaltung der ELH-Kriterien, einschließlich der rechtlichen Kriterien, wird im Vorfeld der Zertifizierung zuerst durch Selbstauskunft bestimmt und dann im Rahmen der Zertifizierung vom Gutachter/Zertifizierer überprüft. Wird nur eines der aufgeführten Kriterien nicht eingehalten, kann kein Zertifikat ausgestellt werden.

Der Nachweis der Einhaltung der (rechtlichen) ELH-Kriterien wird über das System zur Verfügung gestellt. Eco-Lighthouse verpflichtet die Organisation zudem dazu, ein Verfahren zur Berichterstattung von und zum Umgang mit Nichteinhaltung (27) rechtlicher Bestimmungen einzuführen. Die Einhaltung der wichtigsten Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit Aktivitäten in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit wird jährlich mithilfe der HSE-Checkliste, die vom Unternehmensleiter bestätigt und abgezeichnet wird und der Managementbewertung unterliegt, kontrolliert. In den Leitlinien in Bezug auf das allgemeine Kriterium 1944 heißt es ausdrücklich, dass es der Einhaltung der Rechtsvorschriften und nicht nur einer Übersicht über diese bedarf.

Im Gegensatz zu EMAS umfasst Eco-Lighthouse allerdings kein Kriterium, das die Organisation zur Einhaltung sämtlicher Umweltvorschriften verpflichtet. Stattdessen werden bei Eco-Lighthouse die wichtigsten Umweltvorschriften durch die einschlägigen Branchenkriterien hervorgehoben und die Vorschriften von höchster Relevanz umformuliert, sodass sie für das Unternehmen und den Zertifizierer voll und ganz verständlich sind.

Ferner kann auch im Falle der Nichteinhaltung derjenigen Rechtsvorschriften, die nicht von den rechtlichen ELH-Kriterien abgedeckt werden, eine Zertifizierung erfolgen, sofern Verfahren für die Berichterstattung von und den Umgang mit Nichtkonformität unter Berücksichtigung der HSE-Bestimmungen (28) bestehen.

Ein weiterer erkennbarer Unterschied besteht bezüglich der Qualifikationen des Gutachters. EMAS-Gutachter müssen imstande sein, Auslassungen von Rechtsvorschriften zu erkennen, und dementsprechend über eine diesbezügliche formale Qualifikation verfügen. ELH-Gutachter erhalten dagegen eine allgemeine Schulung. In Vorausschau dessen formuliert die Eco-Lighthouse Foundation die (rechtlichen) Kriterien klar und verständlich; die Kompetenz des Gutachters zur Ermittlung der Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften, die über die vorgegebenen rechtlichen Kriterien hinausgehen, kann jedoch in Frage gestellt werden.

Schließlich lässt sich im Vergleich zu EMAS auch ein Unterschied bei der Häufigkeit dieser externen Begutachtung feststellen. Im Rahmen von Eco-Lighthouse erfolgt alle drei Jahre eine vollständige Rezertifizierung. Dabei werden alle Kriterien, einschließlich der Kriterien im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen, erneut geprüft. Im Rahmen von EMAS ist auch die Einhaltung von Rechtsvorschriften Teil der jährlichen Validierung der Umwelterklärung durch den EMAS-Gutachter. Es ist allerdings zu beachten, dass für 98 % der ELH-Unternehmen, wenn sie EMAS-zertifiziert wären, die Ausnahmeregelung für kleine Organisationen gemäß Artikel 7 gelten würde, mit der die Häufigkeit der jährlichen Betriebsprüfung (alle zwei Jahre) und der Rezertifizierung (alle vier Jahre) an die von Eco-Lighthouse angenähert würde.

Auf der Grundlage dieser Elemente gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der ELH-Teil „Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften“ mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen teilweise übereinstimmt.

Potenzielle Maßnahmen zum Schließen der Lücke zu EMAS

Auch wenn dieser Teil von Eco-Lighthouse nicht als gleichwertig erachtet werden kann, ergibt die Analyse eine Übereinstimmung mit zahlreichen entsprechenden EMAS-Anforderungen. Um eine Übereinstimmung mit allen entsprechenden Anforderungen zu erreichen, sollten die folgenden zusätzlichen Elemente umgesetzt werden:

Anpassung des Wortlauts des allgemeinen Kriteriums 1944, damit die Pflicht der Organisationen erwähnt wird, vor der Zertifizierung sicherzustellen, dass alle Umweltvorschriften erfasst und eingehalten werden;

Verpflichtung des Unternehmens, auf Anfrage einen Nachweis zu erbringen, dass es die einschlägigen Umweltvorschriften einhält;

Sicherstellung der Validierung der Einhaltung von Rechtsvorschriften durch einen akkreditierten bzw. zugelassenen externen Betriebsprüfer; bei großen Organisationen erfolgt diese Validierung einmal im Jahr, bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) alle zwei Jahre.

TEIL 5

Festlegung von Zielsetzungen und eines Umweltprogramms zur Sicherstellung kontinuierlicher Verbesserungen

Entsprechende EMAS-Anforderung

1.

Innerhalb der Organisation sind Zielsetzungen festzulegen, um die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung zu gewährleisten (Artikel 1, Anhang II Nummern B.3.3. und B.4.3.).

2.

Zur Verwirklichung dieser Zielsetzungen wird ein Umweltaktionsprogramm eingeführt (Artikel 18 Absatz 7, Anhang II Nummern A.2. und A.3.3.).

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

Die ELH-Verfahren sehen vor, dass vor der Zertifizierung einer Organisation eine ausführliche Umwelterklärung (Miljøkartlegging, eine Checkliste mit einschlägigen allgemeinen und spezifischen Kriterien für die Zertifizierung) auszuarbeiten ist; zudem ist der erste jährliche Klima- und Umweltbericht zu erstellen, der die für das kommende Jahr vorgesehenen Umwelteinzelziele und -maßnahmen sowie Angaben zur derzeitigen Umweltleistung enthält.

Der jährliche Klima- und Umweltbericht wird zum 1. April des kommenden Jahres über das ELH-Webportal eingereicht. Die Umweltleistung wird mit der Leistung im Vorjahr verglichen. Der Bericht fasst zusammen, welche Initiativen ergriffen und welche Einzelziele erreicht wurden; außerdem wird ein Aktionsplan für das kommende Jahr vorgelegt. Der/die jährliche(n) Klima- und Umweltbericht(e) wird/werden vom Zertifizierer/Gutachter sowohl bei der erstmaligen Zertifizierung als auch im Rahmen der alle drei Jahre stattfindenden Rezertifizierung geprüft. Zudem erfolgt eine Prüfung im Rahmen der jährlichen Managementbewertung.

Der jährliche Klima- und Umweltbericht wird im ELH-Webportal auf der Grundlage einer Reihe von verschiedenen allgemeinen Indikatoren sowie von Indikatoren, die den spezifischen Branchenkriterien entsprechen, erstellt. Im Klima- und Umweltbericht werden im Wege der Umwelteinzelziele und des Aktionsplans kontinuierliche Verbesserungen dokumentiert. Das Verfahren ist in den Leitlinien in Bezug auf das allgemeine Kriterium 7 (29), den entsprechenden Anweisungen und im ELH-Webportal festgelegt.

Zudem besagt das allgemeine Kriterium 1963 (zusätzliche Umweltaspekte) Folgendes: „Das Unternehmen muss sonstige bedeutende Umweltaspekte des Unternehmens ermitteln und erforderliche Maßnahmen und/oder die Aufnahme in den jährlichen Klima- und Umweltbericht und/oder die Überwachung durch den Aktionsplan prüfen.“ Daher kann der Aktionsplan unternehmensspezifische Aspekte umfassen, die nicht von den allgemeinen oder spezifischen Kriterien abgedeckt sind.

Für Unternehmen, die ihren Klima- und Umweltbericht weiter ausweiten wollen, bietet Eco-Lighthouse den Dienst „Unternehmensspezifische Indikatoren“ (virksomhetsspesifikke sjekkpunkter), um individuelle Fragen und vom Unternehmen festgelegte Indikatoren in den Bericht aufzunehmen.

Schlussfolgerung der Kommission

Bei der Zertifizierung wird ein erstmaliges Umweltmanagementprogramm eingerichtet, dass Bewertungskriterien und -ziele umfasst. Die Umweltleistung der Organisation, die erzielten Fortschritte und die umweltbezogenen Zielsetzungen werden jedes Jahr im Rahmen des über das ELH-Webportal erstellten jährlichen Klima- und Umweltberichts bewertet.

Das Umweltprogramm wird im Wege einer überarbeiteten Umwelterklärung alle drei Jahre im Rahmen der Rezertifizierung aktualisiert und neu bewertet.

Auch wenn der Schwerpunkt bei diesen Verfahren auf den Aspekten liegt, die von einer Reihe bei Einrichtung des Umweltmanagementsystems festgelegter Kriterien abgedeckt werden (einschließlich der zusätzlichen vom allgemeinen Kriterium 1963 (30) abgedeckten Aspekte), kann mit ihnen die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung im Zusammenhang mit diesen Aspekten gewährleistet werden.

Auf der Grundlage dieser Elemente erkennt die Kommission an, dass der ELH-Teil „Festlegung von Zielsetzungen und eines Umweltprogramms zur Sicherstellung kontinuierlicher Verbesserungen“ mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmt und daher als gleichwertig erachtet werden kann.

TEIL 6

Organisationsstruktur (Aufgaben und Verantwortlichkeiten), Schulung und Mitarbeiterbeteiligung

Entsprechende EMAS-Anforderung

1.

Die Leitung der Organisation muss die Verfügbarkeit der benötigten Ressourcen (darunter das erforderliche Personal) für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems sicherstellen. Aufgaben und Verantwortlichkeiten müssen festgelegt, dokumentiert und kommuniziert werden (Anhang II Nummer A.4.1.).

2.

Das oberste Führungsgremium muss (einen) spezielle(n) Beauftragte(n) des Managements bestellen, welche(r) festgelegte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse hat/haben, um sicherzustellen, dass das Umweltmanagementsystem ordnungsgemäß verwirklicht und aufrechterhalten wird, und um über die Leistung des Umweltmanagementsystems an das oberste Führungsgremium zu berichten (Anhang II Nummer A.4.1.).

3.

Zur Erfüllung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems sollten die Mitarbeitern Schulungen erhalten (Artikel 1, Anhang II Nummer A.4.2.).

4.

Die Mitarbeiter sollten aktiv an der Verbesserung der Umweltleistung der Organisation beteiligt werden (Artikel 1, Anhang II Nummern A.4.2. und B.4.).

1.   Verpflichtung der Leitung zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Systems und zur Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen

Das allgemeine Kriterium 1946 besagt Folgendes: „Das Unternehmen muss ein Organigramm oder eine ähnliche Übersicht über die zentralen Rollen in der Organisation aufstellen, z. B. Eco-Lighthouse-Ansprechpartner, Sicherheitsbeauftragter, Vorsitzender des Ausschusses für Arbeitsschutz, HSE-Manager, Einkaufsleiter und Brandschutzbeauftragter.“

Nach norwegischem Recht ist das oberste Führungsgremium für die Leitung des Unternehmens sowie für das HSE-Management und somit indirekt auch für die Umsetzung des Umweltmanagementsystems zuständig. Die fehlende Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen führt automatisch zu Mängeln beim nächsten HSE-Bericht und beim nächsten jährlichen Klima- und Umweltbericht. Diesen Mängeln wird dann bei der nächsten Managementbewertung Rechnung getragen. Dieser Fall könnte zudem ein Hindernis für die nächste Rezertifizierung darstellen.

2.   Beauftragte für das Umweltmanagementsystem

Ein Mitarbeiter wird zum Umweltbeauftragten (Miljøfyrtårnansvarlig) ernannt. Dabei handelt es sich je nach Größe der Organisation nicht unbedingt um eine vollamtliche Tätigkeit. Der Umweltbeauftragte kann entweder bei der erstmaligen Zertifizierung vom Berater geschult oder aber vom vorherigen Umweltbeauftragten unterwiesen werden. Er übernimmt folgende Aufgaben:

Ansprechpartner des Beraters (bei Beginn des Verfahrens);

Ansprechpartner des Zertifizierers/Gutachters (bei erstmaliger Zertifizierung und Rezertifizierung);

Sicherstellung der Einhaltung der Branchenkriterien;

Schulung und Motivation der Mitarbeiter;

Erstellung und Einreichung des jährlichen Klima- und Umweltberichts über das ELH-Webportal;

Erörterung des jährlichen Klima- und Umweltberichts im Rahmen der jährlichen Managementbewertung (ledelsens gjennomgang) und bei Mitarbeiterbesprechungen sowie dessen organisationsweite Verbreitung über das Intranet oder andere interne Kommunikationskanäle;

Kommunikation insbesondere der übergeordneten Umweltpolitik der Organisation und der Umweltziele für das kommende Jahr, wie im jährlichen Klima- und Umweltbericht angegeben, an die Mitarbeiter;

Beitrag zur Erzielung permanenter Verbesserungen.

Die Eco-Lighthouse Foundation hat webbasierte Schulungen entwickelt, um den Umweltbeauftragten (Miljøfyrtårnansvarlig) bezüglich der Erstellung des jährlichen Klima- und Umweltberichts und vor allem der Erreichung einer Rezertifizierung zu unterweisen.

Gemäß dem allgemeinen Kriterium 1947 hat die Eco-Lighthouse Foundation folgende Anweisung für den Umweltbeauftragten festgelegt: „Das Unternehmen muss schriftliche Anweisungen für den mit der Umsetzung von Eco-Lighthouse beauftragten Mitarbeiter erstellen. Der Umweltbeauftragte sollte die Mitarbeiter der Organisation beteiligen, motivieren und einbeziehen. Die Eco-Lighthouse Foundation erachtet die aktive Mitarbeiterbeteiligung als Eckpfeiler des ELH-Systems.“

In größeren Organisationen ermöglicht eine Umweltmanagementgruppe (31) (Miljøgruppe) die Beteiligung zusätzlicher Mitarbeiter. Die Umweltmanagementgruppe kann in die Gruppe „Gesundheit, Sicherheit und Umwelt“ (HSE-Gruppe) integriert werden; diese ist für Organisationen mit mehr als 50 Mitarbeitern gesetzlich vorgeschrieben.

3.   Schulungen

Unternehmen und Organisationen sind an das allgemeine Kriterium 1951 gebunden: „Das Unternehmen muss über Verfahren zur Schulung von Mitarbeitern in grundlegenden Fragen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt sowie zu deren Unterrichtung über Änderungen verfügen. Die Schulung muss solide Verfahren in Bezug auf die äußere Umgebung umfassen.“

Damit soll sichergestellt, werden, dass die Mitarbeiter über ausreichend Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um ihre Arbeit ordnungsgemäß und im Einklang mit den HSE-Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Mitarbeiterschulung hängt von den Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Unternehmens ab. Die Grundphilosophie von Eco-Lighthouse ist, dass die Organisation sich selbst und die Kompetenzen/Bedürfnisse der eigenen Mitarbeiter am besten kennt und daher am besten beurteilen kann, welche Schulungen erforderlich sind. Das Kriterium wird mündlich (vom Zertifizierer/Gutachter) begutachtet, indem erfragt wird, über welche Verfahren zur Schulung bestehender und neuer Mitarbeiter in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Gesundheit, Sicherheit und Umwelt das Unternehmen verfügt.

Die zentrale Frage ist, ob diese Schulungen auf die Verbesserung der Umweltleistung abzielen oder der Schwerpunkt lediglich auf verfahrenstechnischen ELH-Aspekten und dem HSE-Risikomanagement liegt. Die HSE-Checkliste, die von der Eco-Lighthouse Foundation zur Bewertung dahingehend genutzt wird, ob ELH-Abläufe unter den Mitarbeitern bekannt sind, bestätigt, dass nicht nur Verfahren Gegenstand der Schulungen sind, sondern auch zentrale umweltbezogene Bereiche wie etwa Abfallbewirtschaftung, Energieeffizienz oder Gefahrstoffmanagement angesprochen werden.

4.   Mitarbeiterbeteiligung

Um die EMAS-Anforderungen zu erfüllen, müssen die Mitarbeiter in den auf die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Organisation ausgerichteten Prozess einbezogen werden.

Es bedarf der Benennung einer Umweltgruppe innerhalb der Organisation und der aktiven Beteiligung der Mitarbeiter an umweltbezogenen Tätigkeiten (32). Die Mitarbeiter werden über den Inhalt des Klima- und Umweltberichts unterrichtet und sind zudem besonders in Prozesse, die zur Verbesserung der Umweltleistung beitragen, beispielsweise Abfalltrennung, einzubeziehen. Die kontinuierliche Verbesserung wird von verschiedenen Kriterien (die allgemeinen Kriterien 1953, 1962 und 36) durch die Nutzung einer „Ideenbank“ unterstützt. Diese Ideenbanken der Eco-Lighthouse Foundation umfassen verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Leistung in umweltbezogenen Bereichen wie etwa Verkehr, Abfall oder Energie, an denen die Mitarbeiter der Organisation beteiligt sind.

Schlussfolgerung der Kommission

Die Leitung ist gesetzlich verpflichtet, die personellen Ressourcen für das ordnungsgemäße Funktionieren der HSE-Verfahren vorzusehen; ähnlich wie bei EMAS muss sie zudem gemäß den ELH-Vorschriften einen ELH-Beauftragen benennen. Die für das ordnungsgemäße Funktionieren der HSE-Verfahren erforderlichen Ressourcen werden demnach den zuständigen Personen zur Verfügung gestellt.

Die Organisationen werden ferner aufgefordert, ihre Mitarbeiter in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zu schulen, damit diese zur Verbesserung der Umweltleistung beitragen und an der Umsetzung des Umweltmanagementsystems sowie an umweltbezogenen Tätigkeiten beteiligt werden können.

Auf der Grundlage dieser Elemente erkennt die Kommission an, dass der ELH-Teil „Organisationsstruktur, Schulung und Mitarbeiterbeteiligung“ mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmt und daher als gleichwertig erachtet werden kann.

TEIL 7

Dokumentationsanforderungen

Entsprechende EMAS-Anforderung

Die EMAS-Dokumentation muss enthalten: die Umweltpolitik, die umweltbezogenen Einzelziele, die Aktionspläne, den Geltungsbereich und die Hauptelemente des Umweltmanagementsystems sowie Aufzeichnungen, die für die effektive Planung und Kontrolle von Prozessen, die sich auf die bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation beziehen, erforderlich sind.

(Anhang II Nummer A.4.4.).

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

Es müssen Unterlagen zur Organisation und zur Umsetzung der Verfahren und Ziele im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem verfügbar sein.

Die Eco-Lighthouse Foundation stellt auf ihrer Website eine umfassende Liste der zur Zertifizierung zwingend erforderlichen Dokumente, sonstige Formulare und Tools (verktøy) sowie sektorbezogene Informationen (33) bezüglich der Zertifizierung bereit. Zahlreiche einschlägige Dokumente sind über das ELH-Webportal (34) (Miljøfyrtårnportal) abrufbar. Die Eco-Lighthouse Foundation empfiehlt zudem eine Ablagestruktur der Unterlagen.

In den Leitlinien bezüglich des allgemeinen Kriteriums 1944 wird der Zertifizierer/Gutachter aufgefordert, zu prüfen, ob die Unterlagen im HSE-System einfach und systematisch gespeichert werden und ob dem Unternehmen bekannt ist, wie man auf die Informationen zugreift. Die Unterlagen im Zusammenhang mit den Branchenkriterien sind Teil der Umwelterklärung (Miljøkartlegging) und im ELH-Webportal gespeichert. Das Unternehmen kann die Unterlagen dem Zertifizierer/Gutachter bei der eigentlichen Besprechung vorlegen und ist nicht verpflichtet, sie auf das Portal hochzuladen. Der Zertifizierer/Gutachter kann sich bei der Besprechung im Rahmen der (Re-)Zertifizierung ein Bild davon machen, wie gut sich die Mitarbeiter mit dem System auskennen.

Schlussfolgerung der Kommission

Dieser Teil konzentriert sich auf die Verfügbarkeit der entsprechenden Unterlagen. Auch wenn hinsichtlich des Geltungsbereichs bei beiden Systemen Unterschiede bestehen, kann die Struktur der von der Eco-Lighthouse Foundation vorgeschlagenen Informationen und die Ablagestruktur des Archivs als zufriedenstellend angesehen werden.

Auf der Grundlage dieser Elemente erkennt die Kommission an, dass der ELH-Teil „Dokumentationsanforderungen“ mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmt und daher als gleichwertig erachtet werden kann.

Hinweis: Der Geltungsbereich des ELH-Dokumentationsverfahrens ist so definiert, dass die Dokumentationsanforderungen des ELH-Managementsystems erfüllt werden. Strebt eine Organisation eine EMAS-Registrierung an, wird der Geltungsbereich des Dokumentationsverfahrens so angepasst, dass alle EMAS-Anforderungen, einschließlich der derzeit von Eco-Lighthouse nicht erfüllten Anforderungen, abgedeckt werden.

TEIL 8

Ablauflenkung

Entsprechende EMAS-Anforderung

Abläufe, die im Zusammenhang mit den festgestellten bedeutenden Umweltaspekten stehen, müssen unter festgesetzten Bedingungen ausgeführt werden. Um dies sicherzustellen, muss die Organisation folgende Maßnahmen ergreifen:

1.

Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten dokumentierter Verfahren, um Situationen zu regeln, in denen das Fehlen dokumentierter Verfahren zu Abweichungen von der Umweltpolitik, umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelzielen führen könnte;

2.

Festlegen betrieblicher Vorgaben in den Verfahren und

3.

Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten von Verfahren in Bezug auf die ermittelten bedeutenden Umweltaspekte der von der Organisation benutzten Waren und Dienstleistungen sowie Bekanntgabe anzuwendender Verfahren und Anforderungen an Zulieferer, einschließlich Auftragnehmer.

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

1. und 2.

Eco-Lighthouse verpflichtet die Organisation, eine Umweltpolitik sowie spezifische Ziele im Hinblick auf die Umweltleistung festzulegen. Zudem sind norwegische Unternehmen gemäß den Bestimmungen über die interne Kontrolle zur Festsetzung von allgemeinen Zielen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt verpflichtet. Die allgemeinen Kriterien 1945 und 1947 besagen, dass das Managementsystem dokumentierte Verfahren zur Archivierung dieser Ziele im Zusammenhang mit Gesundheit, Sicherheit und Umwelt, einschließlich kontinuierlicher Einhaltung der Branchenkriterien, umfassen muss. Zudem müssen Verfahren zum Umgang mit Nichtkonformität (siehe allgemeines Kriterium 1950) eingeführt werden. Des Weiteren sind Unternehmen nach dem allgemeinen Kriterium 1949 zur Durchführung einer (aktualisierten) Risikobewertung und zur Ausarbeitung eines entsprechenden Aktionsplans verpflichtet.

Für den Umgang mit Gefahrgütern in bestimmten Branchen müssen spezifische Verfahren eingeführt werden (siehe u. a. die spezifischen Branchenkriterien 983 und 984 für die Reinigungsindustrie, die spezifischen Branchenkriterien 1931, 1932 und 1933 für Karosserie- und Lackierwerkstätten und das spezifische Branchenkriterium 14 für Autowerkstätten).

3.

Im Anschluss an die Zertifizierung muss das Unternehmen seine Kunden und Lieferanten über seine Umwelttätigkeiten unterrichten (siehe allgemeines Kriterium 5). Für alle bedeutenden Beschaffungen müssen einschlägige Umweltkriterien festgelegt werden (siehe allgemeines Kriterium 1954) und das Unternehmen muss seine wichtigsten Lieferanten dazu bewegen, sich einer Umweltzertifizierung zu unterziehen. Das Unternehmen muss seine Lieferanten gleichermaßen dazu bewegen, in ihren Produktkatalogen Angaben zu Produkten von Drittanbietern mit Umweltzeichen sowie zu Statistiken über die von ihnen beschafften Produkte mit Umweltzeichen zu machen (siehe allgemeines Kriterium 1956).

Schlussfolgerung der Kommission

Dieser Teil konzentriert sich auf die eingeführten Verfahren für eine angemessene Ablauflenkung. Die Struktur der von der Eco-Lighthouse Foundation vorgeschlagenen Verfahren können in Kombination mit den norwegischen Bestimmungen über die interne Kontrolle und den zugehörigen Informationsströmen als zufriedenstellend angesehen werden.

Auf der Grundlage dieser Elemente erkennt die Kommission an, dass der ELH-Teil „Ablauflenkung“ mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmt und daher als gleichwertig erachtet werden kann.

TEIL 9

Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr

Entsprechende EMAS-Anforderung

1.

Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um mögliche Notfallsituationen und Unfälle zu identifizieren und zu ermitteln, wie sie darauf reagiert.

2.

Die Organisation muss auf eingetretene Notfallsituationen und Unfälle reagieren und damit verbundene ungünstige Umweltauswirkungen verhindern oder mindern.

3.

Die Organisation muss regelmäßig ihre Maßnahmen zur Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr überprüfen und, soweit notwendig, überarbeiten.

4.

Zudem muss die Organisation diese Verfahren, sofern durchführbar, regelmäßig erproben.

Siehe Anhang II Nummer A.4.7.

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

Dies wird über das allgemeine Kriterium 1949 geregelt: „Das Unternehmen muss eine aktualisierte Risikobewertung, welche die Arbeitsumgebung und die äußere Umgebung abdeckt, sowie einen entsprechenden Aktionsplan vorlegen.“

Für bestimmte Branchen, für die diese Bestimmung von besonderer Relevanz ist, bestehen besondere Gesetze und Vorschriften. Auf der Regierungs-Website Regelhjelp  (35) können norwegische Unternehmen bequem prüfen, welche Rechtsvorschriften für sie gelten; durch Eingabe der unternehmensspezifischen Organisationskennzahl wird eine Liste mit einschlägigen Rechtsvorschriften erstellt. Beispiele für einschlägige Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit der Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr für die verschiedenen Branchen sind auf der Website der Direktion für Zivilschutz (DSB) (36) erhältlich. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Eco-Lighthouse Foundation im Allgemeinen keine Betriebe aus der Schwerindustrie oder Unternehmen mit komplexen umweltbezogenen Herausforderungen zertifiziert.

Die spezifischen ELH-Branchenkriterien umfassen zudem Bestimmungen bezüglich der Bereitschafts- und Reaktionsplanung, auch wenn sich dies in manchen Fällen, beispielsweise beim Bootsbau, auf Verzeichnisse von Gefahrstoffen und Vorschriften im Zusammenhang mit erster Hilfe beschränkt. Für die Unternehmen, in denen chemische oder sonstige Stoffe zum Einsatz kommen (zum Beispiel in Wäschereien), werden diese Themen von den Branchenkriterien abgedeckt.

Schlussfolgerung der Kommission

Der Bereich Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr ist nach norwegischem Recht stark reguliert (37). Die geltenden Rechtsvorschriften werden von der Eco-Lighthouse Foundation durch allgemeine und spezifische Branchenkriterien gegebenenfalls ergänzt.

Im Rahmen der (Re-)Zertifizierung und der jährlichen Managementbewertung werden die Vorschriften bezüglich des Riskobewusstseins, der Risikovorsorge und der Riskobewältigung sowie deren wirksame Anwendung überprüft.

Auf der Grundlage dieser Elemente erkennt die Kommission an, dass der ELH-Teil „Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr“ mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmt und daher als gleichwertig erachtet werden kann.

TEIL 10

Überprüfung, interne Betriebsprüfung und Korrekturmaßnahmen

Entsprechende EMAS-Anforderung

1.

Im Rahmen ihres Umweltmanagementsystems und im Einklang mit ihren Zielsetzungen muss die Organisation (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um regelmäßig die maßgeblichen Merkmale ihrer Arbeitsabläufe, die eine bedeutende Auswirkung auf die Umwelt haben können, zu überprüfen und bei Bedarf Korrekturmaßnahmen zu ergreifen (Anhang II Nummer A.5.1.).

Die Organisation führt gemäß den Anforderungen in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 9 und Anhang III eine interne Umweltbetriebsprüfung durch, um die bestehenden Managementsysteme zu bewerten und zu prüfen, ob diese mit der Umweltpolitik und dem Umweltprogramm der Organisation übereinstimmen und ob die geltenden rechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden. Diese Betriebsprüfung wird mindestens einmal jährlich von zuständigen Betriebsprüfern durchgeführt und der Betriebsprüfungszyklus, der sich auf alle Tätigkeiten der Organisation erstreckt, ist in regelmäßigen Abständen abzuschließen; die Abstände betragen nicht mehr als drei Jahre, im Falle von KMU jedoch vier Jahre.

2.

Die Organisation muss (ein) Verfahren zum Feststellen, Korrigieren und Ermitteln von tatsächlichen und potenziellen Nichtkonformitäten sowie zum Ergreifen von Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten. Die Ergebnisse der Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen werden aufgezeichnet und die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen wird überprüft (Anhang II Nummer A.5.3.).

3.

Im Anschluss an die interne Betriebsprüfung sollte der Leitung ein Bericht über die Schlussfolgerungen und Ergebnisse der Prüfung vorgelegt werden.

Die Rechtsgrundlage dabei bilden Artikel 4 Artikel 1 Buchstabe b und c, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 9, Anhang II Nummer A.5. sowie Anhang III.

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

1.   Überprüfung der maßgeblichen Merkmale der Arbeitsabläufe und Bewertung der Übereinstimmung des Umweltmanagementsystems mit der Umweltpolitik und dem Umweltprogramm der Organisation im Wege einer internen Umweltbetriebsprüfung

Gemäß dem allgemeinen Kriterium 6 muss die Leitung das HSE-System und die Eco-Lighthouse-Verfahren einer jährlichen Prüfung unterziehen, um zu bewerten, ob es/sie den gewünschten Zweck erfüllt/erfüllen. Dieses Kriterium ist mit dem Paragrafen-Symbol § versehen, was auf eine Rechtsgrundlage schließen lässt.

Die Leitlinien in Bezug auf das allgemeine Kriterium 6 besagen zudem Folgendes: „Abschnitt 5.8 der Bestimmungen über systematische Unternehmensaktivitäten in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit (Bestimmungen über die interne Kontrolle) (Regulations relating to Systematic Health, Environmental and Safety Activities in Enterprises [Internal Control Regulations]) bildet die Rechtsgrundlage für dieses Kriterium. Das Unternehmen muss das HSE-System überwachen und jährlich eine System- und interne Betriebsprüfung durchführen, um sicherzustellen, dass das HSE-System wie geplant funktioniert. Die Eco-Lighthouse-Verfahren für äußere Umgebungen müssen mit dem HSE-System integriert und zum festen Bestandteil der internen Betriebsprüfung gemacht werden. Die Leitung hat die Hauptverantwortung für das HSE-System und die integrierten Eco-Lighthouse-Verfahren und muss diese einmal im Jahr überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den gewünschten Zweck erfüllen. Wie die Leitung diese Überprüfung in der Praxis durchführt, hängt von dem jeweiligen Unternehmen ab. Wichtig ist, praktische Lösungen zu finden. …

Anmerkung: Neben der Prüfung der Kriterien im Bereich Gesundheit, Sicherheit und Umwelt ist es von Bedeutung, dass der Berater bzw. das Unternehmen auch das HSE-System des Unternehmens insgesamt untersucht. Der Berater bzw. das Unternehmen muss überprüfen, ob das HSE-System in der Praxis ordnungsgemäß funktioniert und gut strukturiert ist.“

Die jährliche Managementbewertung und die zusätzlichen zur ELH-Zertifizierung erforderlichen Unterlagen und Verfahren bilden daher zusammen mit der rechtlichen Verpflichtung die jährliche Betriebsprüfung der HSE-Tätigkeiten der Organisation gemäß den norwegischen Bestimmungen über die interne Kontrolle (ICR) (38). Im Wege dieses integrierten Prüfprozesses muss das Unternehmen überprüfen, ob das HSE-System in der Praxis ordnungsgemäß funktioniert und gut strukturiert ist.

Dies resultiert in der Integration der ELH-Umweltverfahren in das bereits bestehende HSE-System sowie in der Stärkung des Managementsystems als Ganzes, sowohl im Hinblick auf die Arbeitsumgebung als auch auf die äußere Umgebung.

Die Prüfung/Kontrollen wird/werden auf der Grundlage spezifischer sektoraler Checklisten, Vorlagen und Beispiele durchgeführt, die von der Eco-Lighthouse Foundation bereitgestellt werden und die den Grad des Umweltrisikos der verschiedenen Sektoren widerspiegeln. Die Kontrollen umfassen auch eine Prüfung der Eco-Lighthouse-Verfahren und der selbst gesteckten umweltbezogenen Zielsetzungen, Einzelziele und Erfolge, wie im jährlichen Klima- und Umweltbericht festgelegt.

Je nach Größe des Unternehmens kann das System im Vorfeld der jährlichen Managementbewertung von einem internen Auditor geprüft werden; bei kleinen Unternehmen kann eine Prüfung während der Besprechung selbst erfolgen. Bei der jährlichen Managementbewertung erfolgt eine Bewertung der Abweichungen und Erfolge sowie der Zielsetzungen und Einzelziele sowie eine Neufestlegung derer.

Ergänzend zur Managementbewertung werden die Umwelteinzelziele und Erfolge zusätzlich im jährlichen Klima- und Umweltbericht dokumentiert. Darin werden die vorgenannten Punkte bewertet und es wird überprüft, ob Fortschritte erzielt und die Ziele erreicht wurden; zudem werden für das kommende Jahr neue Ziele im Hinblick auf Verbesserungen gesetzt. Der jährliche Klima- und Umweltbericht wird im Rahmen der jährlichen Managementbewertung von der Leitung bewertet.

2.   Korrektur von Nichtkonformität

Das Ziel der HSE-Überprüfung ist die Ermittlung von Schwachstellen und Defiziten und die Erstellung eines Korrekturplans. Sofern Defizite ermittelt werden, wird ein Aktionsplan zur Beseitigung der Defizite (bis zu einer bestimmten Frist) erstellt.

Die (Re-)Zertifizierung kann erst dann abgeschlossen werden, wenn alle Kriterien, insbesondere die allgemeinen und spezifischen Kriterien, die direkt aus der norwegischen Gesetzgebung übernommen wurden, eingehalten werden. Die Nichteinhaltung (auch die Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften außerhalb von Eco-Lighthouse) wird über das allgemeine Kriterium 1950 gehandhabt; dieses Kriterium verpflichtet Unternehmen zur Festlegung von Verfahren zur Berichterstattung von und zum Umgang mit Nichtkonformität.

Wird während des (Re-)Zertifizierungsverfahrens festgestellt, dass ein Kriterium nicht erfüllt ist, wird die ELH-Zertifizierung aufgeschoben.

3.   Bericht an die Leitung über die Schlussfolgerungen und Ergebnisse der Betriebsprüfung

Der jährliche HSE-Bericht und der daraus resultierende Aktionsplan werden der Leitung zusammen mit dem jährlichen Klima- und Umweltbericht im Rahmen der jährlichen Managementbewertung vorgelegt.

Schlussfolgerung der Kommission

Die Kontrollphase umfasst die ELH-Verfahren, die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die Anforderungen der norwegischen Bestimmungen über die interne Kontrolle (ICR) (39). Die Ergebnisse der Kontrollen werden anschließend im Rahmen der Managementbewertung überprüft. Zur Erleichterung des Prozesses wird der Umfang der durchgeführten Kontrollen durch die von der Eco-Lighthouse Foundation bereitgestellte sektorale Checkliste festgelegt.

Die interne Betriebsprüfung, auf die eine Überprüfung der HSE-Aspekte und des ELH-Systems folgt, besteht aus der HSE-Prüfung, einer Risikoanalyse sowie der Überprüfung und Korrektur von Nichtkonformitäten. Das Ergebnis unterliegt der Managementbewertung. Bei der (Re-)Zertifizierung bestätigt der Umweltgutachter zudem, dass die Betriebsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und dass alle relevanten Elemente überprüft und gemeldet wurden.

Aufgrund der Unterschiede zwischen den beiden Systemen kann der Geltungsbereich der Prüfung abweichen, auch wenn vergleichbare Verfahren zur Erreichung ähnlicher Ziele angewandt werden. Im Falle des Bestrebens der Organisation, auf EMAS umzusteigen, können die bestehenden Verfahren allerdings auch bei einem geänderten Geltungsbereich (einschließlich zusätzliche spezifische Umweltaspekte) angewendet werden.

Der Umweltbeauftragte ist zuständig für die Erstellung und die Vorlage des Berichts über die verschiedenen Teile der internen Betriebsprüfung für die Managementbewertung und trägt somit zur Unterstützung des Umweltsystems und der Bewertung der Umweltleistung auf der Grundlage der Umweltpolitik und des Umweltprogramms bei.

Auf der Grundlage dieser Elemente gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der ELH-Teil „Überprüfung, interne Betriebsprüfung und Korrekturmaßnahmen“ mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmt und daher als gleichwertig erachtet werden kann.

Hinweis: Die derzeitig bestehenden ELH-Prüfverfahren sind so konzipiert, dass eine konsequente Kontrolle des ELH-Managementsystems gewährleistet wird. Strebt eine Organisation eine EMAS-Registrierung an, wird der Geltungsbereich der Umweltbetriebsprüfung so angepasst, dass alle EMAS-Anforderungen, einschließlich der derzeit von Eco-Lighthouse nicht erfüllten Anforderungen, abgedeckt werden.

TEIL 11

(Interne und externe) Kommunikation

Entsprechende EMAS-Anforderung

1.

Im Rahmen des Umweltmanagementsystems führen die Organisationen interne und externe Kommunikationsverfahren ein. Im Wege des externen Kommunikationsverfahrens kann die Organisation nachweisen, dass sie mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen, einschließlich Lokalgemeinschaften und Kunden, über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen in offenem Dialog stehen.

2.

Auf der Grundlage der Anforderungen in Anhang IV (Umweltberichterstattung) müssen die Organisationen für Transparenz sorgen und externen Interessenträgern regelmäßig Umweltinformationen bereitstellen.

Diese Informationen umfassen unter anderem die folgenden Elemente: die Umweltpolitik der Organisation, eine Beschreibung aller bedeutenden Umweltaspekte, eine Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele, Informationen zu den im Anhang festgelegten Indikatoren, die Einhaltung von Rechtsvorschriften sowie die Bezugnahme auf geltende Rechtsvorschriften.

Diese Informationen werden von einem akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter einmal im Jahr (im Falle von KMU alle zwei Jahre) validiert.

Siehe Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Anhang II Nummer B.5. und Anhang IV.

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

1.

Die Kommunikation erfolgt auf der Grundlage des jährlichen Klima- und Umweltberichts.

Die erstmalige ELH-Umwelterklärung (Miljøkartlegging), die auf der Grundlage einer Liste zu erfüllender Kriterien erstellt wird, wird zwar auf das ELH-Webportal hochgeladen, aber nicht veröffentlicht. Sie fungiert nicht als Kommunikationsinstrument, sondern eher als Bewertungsinstrument für die Organisation. Lediglich der jährliche Klima- und Umweltbericht und die Umweltpolitik sind gemäß dem allgemeinen Kriterium 7 öffentlich zu machen.

Beim jährlichen Klima- und Umweltbericht, der zum 1. April jedes Jahres zu erstellen ist, handelt es sich um ein Managementinstrument für umweltbezogene Tätigkeiten. Das Ziel ist die Dokumentation der Verbesserung der Umweltleistung des Unternehmens in Form eines Umweltberichts.

Der Bericht besteht aus zwei Teilen, nämlich einem Bericht über die Umweltleistung des vergangenen Jahres und einem Aktionsplan für das kommende Jahr.

Er basiert auf einer Reihe von Indikatoren wie etwa:

Mitarbeiterzahl; Fehlzeiten (Abwesenheit wegen Erkrankung); Umsatz; „grüne“ Beschaffung und die Zahl der für den Eigenbedarf beschafften Produkte mit Umweltzeichen; zertifizierte Lieferanten; Papierverbrauch; Gesamtenergieverbrauch; beheizte Fläche; Energiebilanz; Bewertung der Heizung (Heizungsart); Kraftstoffverbrauch; Fahrleistung, Art und Anzahl der Kraftwagen; Flugreisen; Menge an sortiertem und unsortiertem Abfall sowie sonstige Umweltaspekte im Zusammenhang mit den ausgewählten Branchenkriterien. Ein Teil dieser Indikatoren wird parallel zur Festlegung der Branchenkriterien definiert und variiert demnach je nach Tätigkeitssektor.

Auch wenn Eco-Lighthouse nicht für Industrieunternehmen gedacht ist, werden verschiedene EMAS-Kernindikatoren von der Berichterstattung erfasst. Beispielsweise enthielt der jährliche Klima- und Umweltbericht des Lebensmittelgroßhändlers Arne Sjule Angaben zu Indikatoren in Bezug auf die Energieeffizienz, die Materialeffizienz bei der Beschaffung, Abfall und CO2-Emissionen durch die Bewertung des Kraftstoffverbrauchs sowie zu in Anspruch genommenen Flügen.

Nichtsdestoweniger werden nicht zu allen in Anhang IV aufgeführten Kernindikatoren Informationen geliefert, und die Berichterstattung ist nicht so quantitativ wie von EMAS vorgegeben. Dies ist untrennbar mit dem System der vordefinierten Kriterien verbunden, das im ELH-Ansatz mit vorab festgelegten Indikatoren verankert ist, die auf die Besonderheiten der einzelnen Sektoren ausgerichtet sind. Der jährliche Klima- und Umweltbericht desselben Lebensmittelgroßhändlers enthielt zum Beispiel keine Angaben zu Indikatoren in Bezug auf Emissionen chemischer Stoffe (z. B. Stickoxide [NOx] oder Feinstaub [PM]) in die Luft, Wasseremissionen oder Biodiversität. Auch wenn gemäß EMAS ein umfassenderer Satz an Indikatoren gefordert wird, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine EMAS-Organisation auch beschließen kann, zu manchen Indikatoren keine Angaben zu machen, sofern sie begründen kann, dass diese Indikatoren für ihre bedeutenden direkten Umweltaspekte nicht von Relevanz sind.

Bei Eco-Lighthouse werden zusätzliche bedeutende Aspekte im Wege des allgemeinen Kriteriums 1963 berücksichtigt, welches das Unternehmen zur Ermittlung und Berücksichtigung sonstiger Umweltaspekte verpflichtet; die Berichterstattung zu diesen zusätzlichen bedeutenden Umweltaspekten hat im jährlichen Klima- und Umweltbericht zu erfolgen. Unternehmen können die Berichterstattung vertiefen und durch die unternehmensspezifischen Indikatoren (Virksomhetsspesifikke sjekkpunkter) zusätzliche Indikatoren in den Klima- und Umweltbericht aufnehmen.

Der Klima- und Umweltbericht enthält den Aktionsplan für das kommende Jahr, der mithilfe der im Webportal verfügbaren Leitlinien erstellt wird. Es gibt Pflichtfelder, die zwingend ausgefüllt werden müssen, und optionale Felder, die freiwillig ausgefüllt werden können. Bei Feldern, die für das Unternehmen nicht relevant sind oder die nicht ausgefüllt werden können, muss eine entsprechende Erläuterung in das Kommentarfeld eingetragen werden.

Die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die Bezugnahme auf die geltenden Rechtsvorschriften ist kein formeller Bestandteil des Klima- und Umweltberichts. Auf Korrekturmaßnahmen, die im Falle einer festgestellten Nichtkonformität zu ergreifen sind, kann in dem Bericht Bezug genommen werden.

2.

Wie bei EMAS wird der Bericht von einem Mitarbeiter der Organisation (dem Umweltbeauftragten) erstellt. Bei der Zertifizierung und dreijährlichen Rezertifizierung wird er vom Zertifizierer/Gutachter überprüft.

Gemäß dem allgemeinem Kriterium 1952wird der Bericht bei Besprechungen und über das Intranet den Mitarbeitern sowie im Rahmen der jährlichen Managementbewertung der Leitung vorgelegt. Mit der Überarbeitung des allgemeinen Kriteriums 7 (40) im Mai 2017 wurde die Transparenz des Systems erhöht, da das Unternehmen verpflichtet wird, den Bericht der allgemeinen Öffentlichkeit sowie den Kunden, Lieferanten und Kooperationspartnern gegenüber öffentlich zu machen. Die Veröffentlichung muss bei der Erstzertifizierung sowie in jedem darauffolgenden Jahr erfolgen.

Die Veröffentlichung muss unter Zurückhaltung von Indikatoren wie etwa krankheitsbedingte Fehlzeiten und Jahresumsatz im Einklang mit den norwegischen Datenschutzvorschriften erfolgen.

Schlussfolgerung der Kommission

Der jährliche Klima- und Umweltbericht bildet die Grundlage der ELH-Berichterstattung (intern und gegenüber der Öffentlichkeit). Er bietet einen transparenten Überblick über die Leistung der Organisation, gemessen an festgelegten Indikatoren. Wie das ELH-System insgesamt basiert dieser Bericht auf einer Methode, bei der die Listen von Kriterien/Indikatoren auf sektoraler Ebene vorab festgelegt werden. Diese Methode unterscheidet sich vom EMAS-System, bei dem alle Aspekte auf der Grundlage einer individualisierten Analyse ermittelt und gemeldet werden.

Auch im Hinblick auf den Inhalt der Berichte bestehen Unterschiede. Wie bei EMAS enthält der jährlicher Klima- und Umweltbericht bei Eco-Lighthouse eine Beschreibung der Organisation sowie ihres Umweltmanagementsystems und ihrer Umweltpolitik, die angewandten Kriterien und den Zertifikatstatus. Allerdings bestehen Unterschiede im Hinblick auf die Erwähnung von für alle Organisationen geltenden Kernindikatoren, die Berichtsanforderungen unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und deren Einhaltung vonseiten der Organisation.

Der Jahresbericht wird den Mitarbeitern und Interessenträgern gemäß dem allgemeinen Kriterium 1952 bekannt gemacht. Der jährliche Klima- und Umweltbericht muss allen Mitarbeitern bei Besprechungen oder über das Intranet zur Verfügung gestellt werden. Das Unternehmen ist ferner verpflichtet, den Bericht der allgemeinen Öffentlichkeit sowie den Kunden, Lieferanten und Kooperationspartnern gegenüber zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss bei der Erstzertifizierung sowie in jedem darauffolgenden Jahr erfolgen. Durch die Veröffentlichung wird der Bericht nicht nur den Mitarbeitern, sondern auch externen Akteuren zugänglich gemacht.

Bei der Zertifizierung und bei der dreijährlichen Rezertifizierung wird der ELH-Bericht von einem Zertifizierer validiert. Bei EMAS muss einmal im Jahr (bei KMU alle zwei Jahre) eine Validierung der EMAS-Umwelterklärung durch einen externen Gutachter erfolgen. Es sei darauf hinzuweisen, dass 98 % der ELH-zertifizierten Unternehmen, wenn sie über eine EMAS-Registrierung verfügten, von der Ausnahmeregelung für kleine Organisationen gemäß Artikel 7 der EMAS-Verordnung profitieren würden.

Bei beiden Berichtssystemen wird das Ziel verfolgt, einen allgemeinen Überblick über die Leistung der Organisation, gemessen an Indikatoren im Zusammenhang mit festgelegten Umweltaspekten, zu bieten. Beide Systeme sind der Methode zur Unterstützung der jeweiligen Umweltmanagementsysteme angemessen. Die methodischen Unterschiede zwischen diesen Systemen gelten allerdings auch für die Berichtsteile. Zudem umfasst die EMAS-Umwelterklärung die Anforderung, die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu bestätigen; schließlich ist die Umwelterklärung von einem externen Gutachter einmal im Jahr (im Falle von KMU alle zwei Jahre) zu validieren. Aufgrund dieser Unterschiede kann dieser Teil nicht als mit den EMAS-Anforderungen vollständig übereinstimmend angesehen werden.

Auf der Grundlage dieser Elemente gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der ELH-Teil „(Interne und externe) Kommunikation“ mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen teilweise übereinstimmt.

Potenzielle Maßnahmen zum Schließen der Lücke zwischen den ELH- und EMAS-Anforderungen

Auch wenn dieser Teil von Eco-Lighthouse nicht als gleichwertig erachtet werden kann, ergibt die Analyse eine Übereinstimmung mit zahlreichen entsprechenden EMAS-Anforderungen. Um eine Übereinstimmung mit allen entsprechenden Anforderungen zu erreichen, sollten die folgenden zusätzlichen Elemente umgesetzt werden:

Der von der ELH-Organisation veröffentlichte Klima- und Umweltbericht muss die in Anhang IV der EMAS-Verordnung aufgeführten Elemente umfassen, insbesondere folgende:

Beschreibung der bedeutenden Umweltaspekte der Organisation, die auf der Grundlage des in Anhang I der EMAS-Verordnung festgelegten Verfahrens ermittelt wurden;

entsprechend angegebene Kernindikatoren und spezifische Indikatoren;

Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften und die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften.

Der Klima- und Umweltbericht wird von einem akkreditierten oder zugelassenen Gutachter einmal im Jahr (im Falle von KMU alle zwei Jahre) validiert. Der Zertifizierer stellt mithilfe der geeigneten Methode sicher, dass alle einschlägigen Umweltaspekte, Indikatoren und Rechtsvorschriften ermittelt und berücksichtigt werden.

TEIL 12

Managementbewertung

Entsprechende EMAS-Anforderung

Das oberste Führungsgremium muss das Umweltmanagementsystem der Organisation in festgelegten Abständen auf Grundlage der internen Betriebsprüfungen, der Konformitätsbewertung, des Dialogs mit den Interessenträgern (einschließlich Beschwerden), der Umweltleistung der Organisation im Hinblick auf Zielsetzungen, der Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen sowie der vorherigen Managementbewertung beurteilen, um dessen fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sicherzustellen. Bewertungen müssen die Beurteilung der Verbesserungspotenziale und den Anpassungsbedarf des Umweltmanagementsystems, einschließlich der Umweltpolitik, der umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele beinhalten (Anhang II Nummer A.6.).

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

Die Managementbewertung wird formal vom allgemeinen Kriterium 6 abgedeckt, das Folgendes besagt: „Die Leitung muss das HSE-System und die Eco-Lighthouse-Verfahren einer jährlichen Prüfung unterziehen, um zu bewerten, ob es/sie den gewünschten Zweck erfüllt/erfüllen.“

Beiträge der Eco-Lighthouse Foundation (41) weisen darauf hin, dass dieser Teil größtenteils von der jährlichen ELH-Managementbewertung abhängt, bei der die Prüfung des HSE-Systems und der ELH-Verfahren in den Mittelpunkt gestellt werden, und die Bewertung der Umweltleistung, wie im jährlichen Klima und Umweltbericht angegeben, umfasst.

Der Unternehmensleiter und der mit der Umsetzung von Eco-Lighthouse beauftragte Mitarbeiter kommen jährlich mit dem Sicherheitsbeauftragten und einem Beauftragen für Gesundheit am Arbeitsplatz zusammen, um das System zu prüfen und zu bewerten.

Auf der Grundlage des zur Verfügung gestellten Beispiels deckt die Managementbewertung einer ELH-Organisation die folgenden Elemente ab:

Möglichkeiten zur Verbesserung des Systems; Festlegung und Überprüfung von Aktionsplänen;

Bewertung von im Berichtszeitraum festgestellten Verstößen gegen die Gesetze oder Rechtsvorschriften;

Bewertung der Umweltleistung wie im jährlichen Klima- und Umweltbericht angegeben;

Festlegung neuer umweltbezogener Zielsetzungen und Einzelziele im Aktionsplan für den jährlichen Klima- und Umweltbericht.

Schlussfolgerungen der Kommission

Die zentrale Idee der ELH-Managementbewertung ist EMAS sehr nahe, da sie zu einem großen Teil die Bestimmungen in Bezug auf die Managementbewertung widerspiegelt.

Auf der Grundlage dieser Elemente erkennt die Kommission an, dass der ELH-Teil „Managementbewertung“ mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmt und daher als gleichwertig erachtet werden kann.

Von den Zertifizierungsstellen zu erfüllenden Anforderungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen

Im Rahmen der folgenden Analyse werden die Anforderungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen, die die Begutachtung der Systeme durch einen qualifizierten externen Betriebsprüfer ermöglichen, bewertet.

Entsprechende EMAS-Anforderung

1.

EMAS erfordert die Begutachtung der Kernelemente des Managementsystems durch einen unabhängigen akkreditierten oder zugelassenen Gutachter. Die Elemente, die einer Begutachtung unterliegen, werden in Artikel 18 der EMAS-Verordnung ausgeführt.

2.

Die erste Umweltprüfung, das Umweltmanagementsystem, das Verfahren für die Umweltbetriebsprüfung und seine Umsetzung werden im Vorfeld der Registrierung von einem akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter begutachtet und die Umwelterklärung wird von diesem validiert (siehe Artikel 4 Absatz 5).

3.

Zur Verlängerung einer Registrierung muss eine registrierte Organisation gemäß Artikel 6 mindestens alle drei Jahre

a)

ihr gesamtes Umweltmanagementsystem und das Programm für die Umweltbetriebsprüfung und deren Umsetzung begutachten lassen und

b)

eine Umwelterklärung gemäß den Anforderungen in Anhang IV erstellen und von einem Umweltgutachter validieren lassen.

Unbeschadet vorstehender Punkte muss eine registrierte Organisation in den dazwischen liegenden Jahren zudem eine aktualisierte Umwelterklärung gemäß den Anforderungen in Anhang IV erstellen und von einem Umweltgutachter validieren lassen.

Artikel 7 der Verordnung sieht die folgende Ausnahmeregelung für kleine Organisationen vor: Das Dreijahresintervall kann auf bis zu vier Jahre und das Jahresintervall auf bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

4.

Die Begutachtung und Validierung wird von einem akkreditierten oder zugelassenen Gutachter unter den in Artikeln 25 und 26 festgelegten Bedingungen durchgeführt.

5.

Umweltgutachter werden gemäß den Anforderungen von Artikel 20 der EMAS-Verordnung akkreditiert oder zugelassen. Der Umweltgutachter weist insbesondere auf geeignete Weise nach, dass er über die für die beantragte Akkreditierung oder Zulassung erforderlichen Qualifikationen, einschließlich der Kenntnisse, einschlägigen Erfahrungen und technischen Fähigkeiten, verfügt.

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

1.

Unabhängiger Gutachter: Eco-Lighthouse fordert eine Begutachtung der Umsetzung des Systems durch einen externen Zertifizierer/Gutachter, der von der Eco-Lighthouse Foundation geschult und zugelassen ist und von der Gemeinde förmlich ernannt wird. Der Zertifizierer/Gutachter konzentriert sich bei der Bewertung auf die Erfüllung der vom Berater im ELH-System ausgewählten allgemeinen und branchenspezifischen Kriterien durch die Organisation. Die Arbeit des Zertifizierers/Gutachters wird bei der Rezertifizierung, die alle drei Jahre stattfindet, von der Eco-Lighthouse Foundation kontrolliert.

2.

Externe Bewertung vor der Zertifizierung: Im Anschluss an die Selbstauskunft des Unternehmens erfolgt die ELH-Zertifizierung durch den Zertifizierer/Gutachter. Die ELH-Zertifizierung setzt die Überprüfung der Einhaltung vorab festgelegter (allgemeiner und branchenspezifischer) Kriterien voraus, die wiederum eine Prüfung dahingehend umfasst, ob die Organisation über eine aktualisierte Übersicht über die für sie geltenden Rechtsvorschriften und ein System zum Umgang mit Nichtkonformität verfügt. Die wichtigsten Rechtsvorschriften werden in ELH-Kriterien umgesetzt, die speziell überprüft werden. In der Folge geht es bei der Begutachtung um die Prüfung einer Checkliste mithilfe der Umwelterklärung im Wege von standardisierten webbasierten Tools mit spezifischen Leitlinien für jedes Kriterium (42). Im Anschluss an die vom Zertifizierer durchgeführte Bewertung wird jede Zertifizierung einzeln von der Eco-Lighthouse Foundation geprüft und vor Ausstellung oder Verlängerung des Zertifikats genehmigt.

3.

Verlängerung der Registrierung: Die ELH-Zulassung muss alle drei Jahre verlängert werden.

Vor der Rezertifizierung muss die Organisation die Kriterien überprüft und eine Prüfung dahingehend vorgenommen haben, ob die geltenden Kriterien weiterhin erfüllt werden Entsprechende Unterlagen müssen über das Webportal zur Verfügung gestellt werden.

Bei der Rezertifizierung prüft der Gutachter, ob die jährlichen Klima- und Umweltberichte wie verlangt jedes Jahr vorgelegt wurden. Ist dies nicht der Fall, müssen die fehlenden Jahresberichte rekonstruiert werden; dies kann auch rückwirkend geschehen.

Das Rezertifizierungsverfahren ist mit dem Zertifizierungsverfahren identisch. Der Zertifizierer/Gutachter richtet seine Aufmerksamkeit auf kontinuierliche (umweltbezogene) Fortschritte.

In den Zwischenjahren findet keine externe Begutachtung statt. Die Klima- und Umweltzwischenberichte werden intern erstellt. Diese Häufigkeit sollte angesichts des Umstands, dass es sich bei 98 % der ELH-zertifizierten Unternehmen um kleine Organisationen handelt, und gestützt auf die Bestimmung des Artikels 7 mit der bei EMAS alle zwei Jahre vorgesehenen Begutachtung verglichen werden.

4.

Anforderungen an die Begutachtung und Validierung: Die Begutachtung erfolgt gemäß dem im vorstehenden Punkt 2 dargelegten Verfahren.

Zertifizierer sind Generalisten, und da es keine sektorspezifischen Zulassungen gibt, sind sie in den unterschiedlichsten Bereichen tätig. Wie EMAS-Gutachter müssen ELH-Zertifizierer den Geltungsbereich der Zertifizierung (d. h. die Teile der Organisation, die der Zertifizierung unterliegen) eindeutig festlegen und mit der Organisation vereinbaren; zudem prüfen sie die Unterlagen, besuchen die Organisation, führen Gespräche und nehmen Stichprobenkontrollen vor. Gemäß dem ELH-Zertifizierungshandbuch kann sich der Zertifizierer zum Teil auf die Zusicherung des Beraters stützen, der die Zertifizierung vorbereitet hat (43). Der Zertifizierer muss imstande sein, seine Begutachtung durch eventuell angefertigte Notizen und Checklisten zu dokumentieren.

Genehmigt der Zertifizierer das Unternehmen, so erstellt er das abschließende Annahmeschreiben mit der Genehmigung der ELH-Umwelterklärung (Miljøkartlegging) und einen Bericht über etwaige ermittelte und korrigierte Nichtkonformitäten. Sowohl das Annahmeschreiben als auch der Bericht werden im Webportal gespeichert. Die Eco-Lighthouse Foundation überprüft dann die Unterlagen und stellt sicher, dass das Verfahren im Einklang mit den Vorschriften und Leitlinien steht. Im Anschluss daran wird das Zertifikat ausgestellt.

Die Zulassung und Schulung des Zertifizierers sowie die Überwachung dessen Arbeit wird von der Eco-Lighthouse Foundation im Wege ihres Webportals sichergestellt; Anweisungen zur Durchführung der Zertifizierung finden sich im ELH-Zertifizierungshandbuch. Dadurch wird die Unabhängigkeit und Professionalität des Gutachters auf der Grundlage der ELH-Zertifizierungsanforderungen gewährleistet.

Wie unter vorstehendem Punkt 2 erwähnt, umfasst Eco-Lighthouse kein spezifisches Verfahren zur jährlichen Validierung.

5.

Anforderungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen

Im Rahmen von Eco-Lighthouse wurde ein autonomes System zur Zulassung der Betriebsprüfer und Zertifizierer/Gutachter eingerichtet. Der Zertifizierer/Gutachter wird von der Eco-Lighthouse Foundation zugelassen, geschult und überwacht und ist im Auftrag der Gemeinde, in der die Organisation ihren Sitz hat, tätig. Die Arbeit des Zertifizierers/Gutachters wird zwar von der Eco-Lighthouse Foundation genau überwacht, im Allgemeinen ist der Zertifizierer/Gutachter aber nicht von einem standardisierten und anerkannten Akkreditierungssystem akkreditiert. Die Eco-Lighthouse Foundation ist nach der Norm ISO-9001 zertifiziert, erfüllt jedoch nicht den Standard zur Erteilung von Zertifizierungen (ISO 17021). Die ELH-Anforderungen sollten daher mit der Anforderung zur Erteilung von Zulassungen gemäß Artikel 20 der EMAS-Verordnung verglichen werden.

Der zugelassene Zertifizierer wird von der Gemeinde ernannt. Somit wird die externe Zertifizierung sowie die Verbindung zu den Gemeinden, die eine aktive Rolle spielen, aufrechterhalten. Durch das System wird Komplexität vermieden, wodurch wiederum die Kosten niedrig gehalten werden können. Die Verfügbarkeit von lokalen Gutachtern ist beim ELH-System ein zentraler Erfolgsfaktor, da es Unternehmen (vor allem kleinen und mittleren Unternehmen) mit nur wenigen bedeutenden Umweltaspekten so möglich wird, sich mit vertretbarem Kostenaufwand zertifizieren zu lassen.

Die Anforderungen der Eco-Lighthouse Foundation an die Qualifikation der Gutachter/Zertifizierer konzentrieren sich auf die folgenden Elemente:

ELH-Gutachter/-Zertifizierer werden so geschult, dass sie über gute Kenntnisse des zu zertifizierenden Umweltmanagementsystems (in diesem Fall Eco-Lighthouse) und der entsprechenden Kriterien verfügen;

ELH-Gutachter/-Zertifizierer sind nicht sektorspezifisch akkreditiert, sondern verfügen über allgemeine Kompetenz in den Bereichen Umwelt, HSE, Qualitätssicherung und/oder Revision. Eco-Lighthouse setzt stark auf die Genauigkeit der zu prüfenden Kriterien. Ziel dieses Ansatzes ist es, die Kosten für Unternehmen niedrig zu halten, indem die Zahl der Zertifizierer erhöht und der Reiseaufwand gesenkt wird;

Ebenso sind durch die Bezugnahme auf spezifische Branchenkriterien mit speziellen Leitlinien für den Gutachter keine speziellen Rechtskenntnisse erforderlich;

Die Kenntnisse der technischen Aspekte konzentrieren sich auf die wichtigsten umweltbezogenen Themen (Verkehr, Energie, Abfall usw.). Die Eco-Lighthouse Foundation zertifiziert Unternehmen mit beschränkten Umweltauswirkungen.

Um dieser Aufgabe nachzukommen, sorgt die Eco-Lighthouse Foundation dafür, dass die Gutachter/Zertifizierer über die folgenden Qualifikationen verfügen und wie folgt geschult wurden:

A.

Anforderungen an die Qualifikation von Gutachtern/Zertifizierern

Wissen über umweltbezogene Themen (Energie, Verkehr, Abfall, Beschaffung, Emissionen);

Qualifikationen und/oder Berufserfahrung im Bereich Betriebsprüfung;

Einschlägige Berufserfahrung (umweltbezogen, HSE, ISO 14001, EMAS usw.);

Einschlägiger beruflicher Hintergrund (Themenfelder Naturwissenschaften und Umwelt, HSE, ISO 14001, EMAS usw.);

Sonstiger einschlägiger beruflicher Hintergrund bzw. sonstige einschlägige Berufserfahrung.

B.

Schulung des Zertifizierers/Gutachters

Der zur Schulung zugelassene Zertifizierer/Gutachter erhält von der Eco-Lighthouse Foundation ein individuelles Coaching. Die Schulung umfasst Folgendes:

Einführung in Eco-Lighthouse. Hintergrund, das Netzwerk und die Struktur der Organisation.

Die verschiedenen Aufgaben und entsprechenden Verantwortlichkeiten: Berater, Gutachter, Gemeindekoordinator, Verwaltung und Eco-Lighthouse-Verantwortlicher im Unternehmen;

Kurze Einführung des externen Beraters (falls vorhanden), um zwecks Verbesserung des Verständnisses praktische Aspekte des Zertifizierungsverfahrens zu erläutern;

Eco-Lighthouse-Webportal, einschließlich Umweltprüfung, der Zertifizierungsbericht;

Jährlicher Klima- und Umweltbericht;

Eco-Lighthouse-Zertifizierungs- und Rezertifizierungsverfahren;

Prüfverfahren.

Zu den zusätzlichen, ab 2017 umzusetzenden Maßnahmen zählen:

Untersuchung;

Zeitlich begrenzte Genehmigung der Aufnahme der Tätigkeit;

Überwachung der Zertifizierer/Gutachter durch externe Stelle.

Auch wenn die Eco-Lighthouse Foundation wegen des starken Kostenanstiegs, den dies für Unternehmen, die eine ELH-Zertifizierung anstreben, bedeuten würde, vor einer tatsächlichen Akkreditierung von Zertifizierern/Gutachtern zurückschreckt, beabsichtigt sie, ihren Dialog mit den Akkreditierungsstellen in Norwegen zu intensivieren und deren Standards und Anforderungen zu erfüllen.

Schlussfolgerung der Kommission

Die Bewertung des Umweltmanagementsystems Eco-Lighthouse bestätigt, dass sich das Managementsystem in Bezug auf die Methode (kriterienbasiert), den Geltungsbereich (Sektoren ohne komplexe Umweltaspekte) und die Zielgruppe (vorwiegend KMU) von EMAS unterscheidet. In den Anforderungen an die Akkreditierung und die Erteilung von Zulassungen spiegeln sich diese Unterschiede sowie einige Besonderheiten des ELH-Systems wider, etwa die Zusammenarbeit mit den Gemeinden oder die Tendenz zur Beibehaltung niedriger Zertifizierungskosten.

Der ELH-Ansatz umfasst die Zertifizierung durch einen externen Gutachter, was den Zielen des Systems sehr förderlich ist. Die zentralen Unterschiede zur EMAS-Begutachtung sind die folgenden:

Im Mittelpunkt des Zertifizierungsverfahrens bei Eco-Lighthouse steht die Bewertung der Einhaltung der Kriterien, die den Kern des ELH-Systems bilden, einschließlich der Einhaltung der wichtigsten rechtlichen Verpflichtungen. Solch einen strukturierten Ansatz gibt es bei EMAS nicht; dort bewertet der Gutachter im Einzelfall die ordnungsgemäße Umsetzung der Anforderungen der Verordnung durch die Organisation, einschließlich der Ermittlung der einschlägigen Umweltaspekte und der Einhaltung der Rechtsvorschriften;

Die Kernkompetenz des ELH-Zertifizierers besteht in der Bewertung der Kriterien. Beim EMAS-System besteht diese in einem breiteren Wissen zu Umweltaspekten und in Fachkenntnissen der betreffenden Branche;

ELH-Gutachter werden von der Eco-Lighthouse Foundation geschult und zugelassen und ihre Arbeit wird individuell überwacht. EMAS-Gutachter dagegen sind akkreditiert oder zugelassen und werden von Verwaltungsbehörden überwacht, die von den Regierungen auf der Grundlage der Anforderung der EMAS-Verordnung und/oder der Norm ISO 17021 benannt werden;

EMAS umfasst eine jährliche externe Überprüfung zur Sicherstellung der Validierung der Umwelterklärung (im Falle von KMU, die den Großteil der ELH-Organisationen ausmachen, wird eine solche Überprüfung alle zwei Jahre durchgeführt). Alle drei Jahre erfolgt eine Rezertifizierung ohne Zwischenbegutachtung.

Das ELH-System mit seinen vorab festgelegten Kriterien ist auf kleine Organisationen (wenige Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, keine Unternehmen in der Schwerindustrie) ausgerichtet; das Zertifizierungssystem, das von der Eco-Lighthouse Foundation überwacht und von den Gemeinden betrieben wird, bietet einen effizienten und pragmatischen Ansatz für KMU, die ihre Praktiken in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt bewerten und verbessern wollen.

Allerdings ist der ELH-Gutachter/-Zertifizierer aufgrund des Wesens des um die Kriterien herum strukturierten Systems nicht für die Ermittlung sonstiger umweltbezogener Aspekte oder Nichtkonformitäten, die nicht Teil der Kriterien sind, zuständig. Zudem kann er aufgrund der fehlenden spezifischen Branchen- oder Rechtskenntnisse keine spezifischen Vor-Ort-Kontrollen und keine Prüfung der Zuverlässigkeit bestimmter technischer Daten mit rechtlichem Status durchführen. Solch eine spezifische Analyse könnte notwendig sein, um über die Branchenkriterien hinausgehende Aspekte zu bewerten, insbesondere zusätzliche Aspekte, die gemäß dem allgemeinen Kriterium 1963 (44) ermittelt werden, und um die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu prüfen.

Aus dieser Analyse ergibt sich, dass Eco-Lighthouse ein kohärentes System der Zertifizierung durch externe Gutachter umfasst, das gut auf die Struktur und die Besonderheiten des Systems abgestimmt ist. Allerdings stimmen die Anforderungen in Bezug auf die Qualifikationen des ELH-Gutachters nicht mit den entsprechenden Anforderungen der EMAS-Verordnung überein.

Auf der Grundlage dieser Elemente gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der ELH-Teil „Anforderungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen“ mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen teilweise übereinstimmt.

Schlussfolgerung

Eco-Lighthouse ist ein gut strukturiertes, modernes und gerechtes System, das zahlreichen Organisationen unterschiedlicher Größe und aus verschiedenen Sektoren eine extern geprüfte Umweltzertifizierung bietet. Im Mittelpunkt stehen allgemeine und spezifische Kriterien, die von der Organisation, die eine Zertifizierung anstrebt, erfüllt werden müssen. Diese Strukturiertheit unterscheidet sich vom EMAS-Ansatz, der die vorläufige Ermittlung der bedeutenden Umweltaspekte der betreffenden Organisation als Grundlage für die Unterstützung der Umsetzung des Managementsystems erfordert.

Zudem bestehen bei beiden Systemen Unterschiede im Hinblick auf die Zielgruppe. Während Eco-Lighthouse eindeutig auf KMU ausgerichtet ist, kann EMAS von Organisationen jeder Größenordnung, einschließlich großen Industrieunternehmen, umgesetzt werden. Was die Steuerung anbelangt: Die Eco-Lighthouse Foundation betreibt das System und legt die zugehörigen Anforderungen fest. Die Eco-Lighthouse Foundation fungiert zudem als für die Schulung und Zulassung der Gutachter in den verschiedenen Gemeinden zuständige Zulassungsstelle. EMAS wird auf der Grundlage eines Rechtsakts (EU-Verordnung) von behördlich ernannten Stellen gesteuert und erfordert die Begutachtung durch einen akkreditierten oder zugelassenen Gutachter.

Wie in dem vorliegenden Dokument herausgestellt wurde, wird mit beiden Systemen ein ähnliches übergeordnetes Ziel verfolgt, nämlich die Verbesserung der Umweltleistung von Organisationen, jedoch mithilfe unterschiedlicher Methoden. Es bestehen Unterschiede hinsichtlich der Anforderungen. Einige Teile von Eco-Lighthouse stimmen nur teilweise mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen überein, während für andere die vollständige Übereinstimmung mit diesen Anforderungen anerkannt wird. Die Teile von Eco-Lighthouse, die nicht vollständig mit den EMAS-Anforderungen übereinstimmen, können nicht als gleichwertig anerkannt werden. Allerdings können Organisationen, die auf EMAS umsteigen wollen, das vorliegende Dokument nutzen, um diese Teile vor der Beantragung einer EMAS-Registrierung entsprechend anzupassen.

Auf der Grundlage dieser Bewertung anerkennt die Kommission

die folgenden Teile von Eco-Lighthouse als mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmend. Diese Teile können daher als gleichwertig mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen erachtet werden:

Verpflichtung und Engagement des obersten Führungsgremiums;

Festlegung einer Umweltpolitik;

Festlegung von Zielsetzungen und eines Umweltprogramms zur Sicherstellung kontinuierlicher Verbesserungen;

Organisationsstruktur, Schulung und Mitarbeiterbeteiligung;

Dokumentationsanforderungen;

Ablauflenkung;

Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr;

Überprüfung, interne Betriebsprüfung und Korrekturmaßnahmen;

Managementbewertung.

die folgenden Teile von Eco-Lighthouse als mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen teilweise übereinstimmend:

Einführung einer Umweltprüfung — vorläufige Analyse;

Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;

(Interne und externe) Kommunikation.

die von den Zertifizierungsstellen zu erfüllenden Anforderungen der Eco-Lighthouse Foundation zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen als teilweise übereinstimmend mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

(2)  Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

(3)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(4)  Dieses erforderliche hohe Maß an Übereinstimmung ist auf der Grundlage von Artikel 4 der Verordnung zu verstehen, in dem die Bedingungen für die EMAS-Registrierung festgelegt werden. Gemäß Absatz 3 dieses Artikels 4 sind Organisationen mit einem zertifizierten und gemäß Artikel 45 anerkannten Umweltmanagementsystem nicht verpflichtet, jene Bestandteile durchzuführen, die als den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wurden. Die als gleichwertig anerkannten Teile sollten daher im Hinblick auf die EMAS-Anwendung und -Registrierung dieselbe Funktion wie die entsprechenden EMAS-Teile gewährleisten können.

(5)  Siehe ELH-Website http://eco-lighthouse.org/certification-scheme/.

(6)  Für die englische Übersetzung der Kriterien siehe http://eco-lighthouse.org/statistikk/ (Es wurden eine Reihe allgemeiner Kriterien plus ein paar ausgewählte spezifische Kriterien übersetzt.). Für die Version in norwegischer Sprache siehe http://www.miljofyrtarn.no/dette-er-miljøfyrtårn/bransjekriterier/9-miljt/miljt/55-bransjekriterier-gruppert.

(7)  Diese ist nicht mit der in den Artikeln 2 und 18 sowie im Anhang IV Teil B angegebenen EMAS-„Umwelterklärung“ zu verwechseln.

(8)  „Das Unternehmen muss eine Umweltpolitik sowie Umwelteinzelziele im Bereich Gesundheit, Sicherheit und Umwelt festlegen. Diese sind entweder im Umweltmanagementsystem oder im Aktionsplan für den jährlichen Klima- und Umweltbericht im Rahmen von Eco-Lighthouse zu dokumentieren.“

(9)  Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der internen Kontrolle: Die Pflicht zur Einführung und Durchführung einer betriebsinternen Kontrolle liegt bei der verantwortlichen Person, d. h. beim Geschäftsführer bzw. beim Eigentümer des Unternehmens. Auch wenn die interne Kontrolle auf allen Ebenen des Unternehmens durchzuführen ist, liegt die Hauptzuständigkeit für die Einführung des Systems und dessen Aufrechterhaltung beim obersten Führungsgremium. In diesem Abschnitt wird jedoch deutlich, dass die Einführung und Durchführung der internen Kontrolle in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern, dem Ausschuss für Arbeitsschutz, dem/den Sicherheitsbeauftragten und/oder gegebenenfalls den Arbeitnehmervertretern erfolgen muss.

(10)  Abschnitt 5.7 der Bestimmungen über systematische Unternehmensaktivitäten in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit (Bestimmungen über die interne Kontrolle) (Regulations relating to Systematic Health, Environmental and Safety Activities in Enterprises [Internal Control Regulations]) bildet die Rechtsgrundlage für dieses Kriterium.

(11)  Link zum Rechtsdokument: https://www.arbeidstilsynet.no/hms/internkontroll/; siehe auch: http://www.hse.gov.uk/.

(12)  http://eco-lighthouse.org/statistikk/

(13)  Dieser Zugang ist sowohl dem Zertifizierer als auch der Organisation im Allgemeinen zu gewähren.

(14)  www.regelhjelp.no

(15)  http://www.miljofyrtarn.no/dokumenter/bransjekrav/844-general-industry-criteria/file und http://www.miljofyrtarn.no/dokumenter/bransjekrav/866-guidance-to-the-general-industry-criteria/file

(16)  Die von der Eco-Lighthouse Foundation bereitgestellte Statistik über Hotels ist erhältlich unter http://miljofyrtarn.no/dokumenter/bransjekrav/864-industry-criteria-hotel/file; die Statistik über den Lebensmitteleinzelhandel ist hier zu finden: http://miljofyrtarn.no/dokumenter/bransjekrav/863-industry-criteria-retail-grocery-store/file.

(17)  http://eco-lighthouse.org/statistikk/

(18)  Eco-Lighthouse-Leitlinien bezüglich der allgemeinen Kriterien (Eco-Lighthouse Guidance to the General Industry criteria) in der Fassung vom 4. Mai 2017 — Kriterium 1963: „Eine separate Bewertung sonstiger Umweltaspekte ist dann ausreichend, wenn das Unternehmen die Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen als erforderlich erachtet. Das Unternehmen kann frei entscheiden, welche Methode es in Bezug auf diese Umweltaspekte anwenden möchte; die Methode kann in die Risikoanalyse für die äußere Umgebung eingebunden werden.“

(19)  ELH-Zertifizierer werden darin geschult, die Einhaltung aufgrund faktischer Kriterien zu bewerten, und nicht darin, eine spezifische Bewertung der verschiedenen Umweltaspekte durchzuführen.

(20)  Siehe auch Anforderung 4: Einhaltung der Rechtsvorschriften.

(21)  Die Hervorhebung dieser methodischen Unterschiede ist insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 4 der Verordnung von Relevanz. Die Ersetzung der EMAS-Umweltprüfung durch die ELH-Umwelterklärung würde im Rahmen der Anwendung von EMAS nicht funktionieren.

(22)  Gemäß Anhang II Nummer A.2. der EMAS-Verordnung.

(23)  „Das Unternehmen muss den Zugang zu einer aktualisierten Übersicht über die einschlägigen Gesetze und Verordnungen in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit gewährleisten.“

(24)  http://www.regelhjelp.no/ und http://www.miljofyrtarn.no/dette-er-milj%C3%B8fyrt%C3%A5rn/bransjekriterier

(25)  Anhang II Nummer B.2.2. der EMAS-Verordnung.

(26)  http://www.regelhjelp.no/

(27)  Allgemeines Kriterium 1950: „Das Unternehmen muss Verfahren für die Berichterstattung von und den Umgang mit Nichtkonformität festlegen.“

(28)  http://eco-lighthouse.org/statistikk/ (die Leitlinien in Bezug auf das Kriterium befinden sich am Ende des Dokuments).

(29)  http://eco-lighthouse.org/statistikk/ (Die Leitlinien in Bezug auf das Kriterium befinden sich am Ende des Dokuments-).

(30)  „Das Unternehmen muss sonstige bedeutende Umweltaspekte des Unternehmens ermitteln und erforderliche Maßnahmen und/oder die Aufnahme in den jährlichen Klima- und Umweltbericht und/oder die Überwachung durch den Aktionsplan prüfen.“

(31)  Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der HSE-Gruppe (Arbeidsmiljøutvalg) und bei der ELH-Gruppe (Miljøgruppe) um verschiedene Einheiten handelt. Die Einrichtung einer HSE-Gruppe ist für Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten gesetzlich vorgeschrieben. Es besteht keine Verpflichtung zur Einrichtung einer ELH-Gruppe, allerdings empfiehlt die Eco-Lighthouse Foundation Organisationen mit einer bestimmten Beschäftigtenzahl, solch eine Gruppe einzurichten. Die HSE-Gruppe und die ELH-Gruppe können in einer Gruppe zusammengefasst werden, um die effiziente Organisation und Integration von Eco-Lighthouse in bestehende Managementstrukturen zu gewährleisten.

(32)  Abschnitt 3.2.4 „Einrichtung und Benennung einer Umweltgruppe/Projektgruppe“ des Eco-Lighthouse-Zertifizierungshandbuchs 2016.

(33)  http://miljofyrtarn.no/nyeverktoy und (Beispiel) http://www.miljofyrtarn.no/2015-11-18-23-56-21/avfall.

(34)  https://rapportering.miljofyrtarn.no/Account/Login?ReturnUrl=%2F (Zugangsdaten werden von der Eco-Lighthouse Foundation zur Verfügung gestellt).

(35)  http://www.regelhjelp.no/

(36)  https://www.dsb.no/; Link zu lovdata (Brände, Explosionen, Gefahrstoffe usw.): https://lovdata.no/dokument/NL/lov/2002-06-14-20#KAPITTEL_2

(37)  https://www.dsb.no/

(38)  Auszug aus den ICR: „Regelmäßige Überprüfung der Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt. Neben regelmäßigen Follow-up-Maßnahmen (z. B. Sicherheitsinspektionen, Mitarbeiterbesprechungen usw.) muss das Unternehmen mindestens einmal im Jahr eine umfassendere Prüfung der HSE-Tätigkeiten durchführen und deren praktische Umsetzung bewerten. Das Unternehmen muss den Ablauf der Prüfung schriftlich festhalten. Die Ergebnisse der Prüfung müssen leicht zugänglich sein. Ziel ist die Ermittlung von Schwachstellen und Defiziten sowie deren Korrektur. Es ist wichtig, die Gründe ausfindig zu machen und sicherzustellen, dass diese nicht erneut auftreten. Nach Abschluss der Prüfung müssen neben der allgemeinen Zielsetzung konkrete Ziele zwecks Verbesserung festgelegt werden.“ Auszug aus: www.arbeidstilsynet.no/binfil/download2.php?tid=77839 (PDF-Version der Richtlinien und Bestimmungen zu systematischen Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt (HES). Eine vollständige Fassung der Bestimmungen ist in norwegischer Sprache erhältlich unter http://www.arbeidstilsynet.no/fakta.html?tid=78950; die englische Sprachfassung ist abrufbar unter http://www.arbeidstilsynet.no/artikkel.html?tid=78622.

(39)  http://www.arbeidstilsynet.no/artikkel.html?tid=78622

(40)  „Im Rahmen der erstmaligen Zertifizierung muss das Unternehmen einen Klima- und Umweltbericht erstellen. Nach der Erstzertifizierung muss der jährliche Klima- und Umweltbericht für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr bis zum 1. April erstellt und über das Eco-Lighthouse-Portal eingereicht werden. Der jährliche Klima- und Umweltbericht muss der allgemeinen Öffentlichkeit sowie den Kunden, Lieferanten und Kooperationspartnern zugänglich gemacht werden.“

(41)  Unter anderem: http://miljofyrtarn.no/nyeverktoy.

(42)  Siehe Teil 7.

(43)  ELH-Zertifizierungshandbuch — Zertifizierungsverfahren Nicht alle Kriterien lassen sich gleichermaßen sorgfältig überprüfen; alle mit einem „D“ (Dokumentation) versehenen Kriterien müssen jedoch dokumentiert werden. „Umweltprüfungen sollten Vertrauen schaffen und gründlich sein und daher die Hauptgrundlage bei der Entscheidung bilden, was überprüft werden sollte. Der Zertifizierer entscheidet, welche Bedingungen einer gründlichen Prüfung unterzogen werden sollten und welche Kriterien anhand von Stichprobenkontrollen überprüft werden können. Gibt der die Umweltprüfung durchführende Berater die Zusicherung, dass die Branchenkriterien erfüllt sind, kann sich der Zertifizierer prinzipiell darauf verlassen, sofern es keine gegenteiligen Anzeichen gibt (schlecht durchgeführte Umweltprüfung, unzuverlässige Schlussfolgerungen, sonstige Umstände).“

(44)  „Das Unternehmen muss sonstige bedeutende Umweltaspekte des Unternehmens ermitteln und erforderliche Maßnahmen und/oder die Aufnahme in den jährlichen Klima- und Umweltbericht und/oder die Überwachung durch den Aktionsplan prüfen.“


12.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/118


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2287 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2017

zur Festlegung der für die Einfuhr von Quecksilber und bestimmten Quecksilbergemischen gemäß der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber zu verwendenden Formulare

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8190)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 3 des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (im Folgenden „Übereinkommen von Minamata“) (2) sieht Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/852 vor, dass die Einfuhr von Quecksilber und bestimmten Quecksilbergemischen in das Zollgebiet der Union für andere Zwecke als zur Beseitigung als Abfall nur dann zulässig ist, wenn der Einfuhrmitgliedstaat die schriftliche Zustimmung zu dieser Einfuhr erteilt hat. Ist das Ausfuhrland keine Vertragspartei des Übereinkommens von Minamata, darf die Zustimmung nur erteilt werden, wenn das Ausfuhrland bescheinigt, dass das Quecksilber nicht aus primärem Quecksilberbergbau stammt.

(2)

Die Formulare für die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung und zur Bescheinigung, dass das Quecksilber nicht aus primärem Quecksilberbergbau stammt, sollten mit den Formularen im Beschluss UNEP/MC/COP.1/5 (3) übereinstimmen, den die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata bei ihrer ersten Tagung angenommen hat, und erforderlichenfalls an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/852 angepasst werden.

(3)

Zwecks Übereinstimmung mit dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/852 sollte die Anwendung des vorliegenden Beschlusses auf den 1. Januar 2018 verschoben werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/852 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Formular, das die Mitgliedstaaten bei der Erteilung oder Verweigerung ihrer schriftlichen Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 verwenden müssen, ist in Anhang I dieses Beschlusses enthalten. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Einfuhren von Quecksilber oder einem Quecksilbergemisch, das als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingestuft oder zu betrachten ist.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die schriftliche Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 in den unter Buchstabe b des Unterabsatzes genannten Bedingungen nur dann erteilen, wenn die dort verlangte Bescheinigung auf dem Formular in Anhang II dieses Beschlusses ausgestellt wurde. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Einfuhren von Quecksilber oder einem Quecksilbergemisch, das als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG eingestuft oder zu betrachten ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2017

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1.

(2)  Die Union ratifizierte das Übereinkommen von Minamata mit dem Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 4).

(3)  Beschluss UNEP/MC/COP.1/5 mit dem Titel „Guidance in relation to mercury supply sources and trade (article 3), particularly in regard to identification of stocks and sources of supply (paragraph 5 (a)) and forms and guidance for obtaining consent to import mercury (paragraphs 6 and 8)“ vom 24. September 2017.

(4)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).


ANHANG I

FORMULAR FÜR DIE ERTEILUNG ODER VERWEIGERUNG DER SCHRIFTLICHEN ZUSTIMMUNG — GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2017/852 ÜBER QUECKSILBER- ZUR EINFUHR VON QUECKSILBER ODER BESTIMMTEN QUECKSILBERGEMISCHEN GEMÄSS ANHANG I DER VERORDNUNG

FORMULAR FÜR DIE ERTEILUNG ODER VERWEIGERUNG DER SCHRIFTLICHEN ZUSTIMMUNG — GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2017/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER QUECKSILBER — ZUR EINFUHR VON QUECKSILBER ODER BESTIMMTEN QUECKSILBERGEMISCHEN GEMÄSS ANHANG I DER VERORDNUNG

Hinweis: Dieses Formular gilt für die Einfuhr in die Europäische Union von Quecksilber und Gemischen von Quecksilber mit anderen Stoffen, einschließlich Quecksilberlegierungen, mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber („Quecksilbergemische“). Dieses Formular gilt nicht für Einfuhren von Quecksilber oder einem Quecksilbergemisch, das als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (1) eingestuft oder zu betrachten ist.

Abschnitt A:   Vom Einfuhrmitgliedstaat zu übermittelnde Kontaktangaben

Name der benannten nationalen Anlaufstelle (2):

Anschrift:

Telefon:

Fax:

E-Mail-Adresse:

Abschnitt B:   Vom Ausfuhrland zu übermittelnde Kontaktangaben

Name der benannten nationalen Anlaufstelle oder zuständiger Regierungsbeamter:

Anschrift:

Telefon:

Fax:

E-Mail-Adresse:

Abschnitt C:   Vom Ausfuhrland zu übermittelnde Angaben zur Verbringung

i)

Angabe der vorgesehenen Quecksilbermenge, die insgesamt in Reinform oder in Gemischen verbracht werden soll (in kg)

ii)

Angabe der vorgesehenen Verbringungstermine

iii)

Angabe, ob das Quecksilber (in Reinform oder in einem Gemisch) aus primärem Quecksilberbergbau stammt:

Falls „JA“:

Ausfuhrland ist Vertragspartei des Übereinkommens von Minamata: Bitte geben Sie an, ob das Quecksilber aus neuem oder bestehendem primärem Bergbau im Sinne von Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Minamata stammt.

Ein Ausfuhrland, das keine Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat bescheinigt, dass das Quecksilber nicht aus primärem Quecksilberbergbau stammt.

iv)

Bestätigung, dass das Quecksilber (in Reinform oder in einem Gemisch) nicht aus einer der drei nachstehend genannten Quellen stammt (3):

aus der Chloralkaliindustrie (z. B. Außerbetriebnahme von Chloralkalizellen);

aus der Reinigung von Erdgas,

aus der Förderung von Nichteisenmetallen und der Verhüttung.

Abschnitt D:   Vom Einfuhrmitgliedstaat zu übermittelnde Angaben

Für welchen Zweck wird Quecksilber (in Reinform oder in Gemischen) eingeführt? Zutreffendes bitte einkreisen:

i)

Umweltgerechte Zwischenlagerung im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/852

JA

NEIN

Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben zur geplanten Verwendung des Quecksilbers (sofern bekannt).

ii)

Verwendung ist nach den Rechtsvorschriften der Union und des Mitgliedstaats zulässig (4):

JA

NEIN

Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben zur geplanten Verwendung (in Reinform oder in einem Gemisch)?

Abschnitt E:   Angaben zur Verbringung

Einführer

Firma:

Anschrift:

Telefon:

Fax:

E-Mail-Adresse:

Ausführer

Firma:

Anschrift:

Telefon:

Fax:

E-Mail-Adresse:

Abschnitt F:   Zustimmungserklärung des Einfuhrmitgliedstaats

Die Zustimmung wurde (Zutreffendes bitte einkreisen)

ERTEILT

VERWEIGERT

Bitte tragen Sie hier etwaige Auflagen, zusätzliche Einzelheiten oder sachdienliche Informationen ein.

Unterschrift der vom Einfuhrmitgliedstaat benannten zuständigen Behörde und Datum:

Name:

Funktion:

Unterschrift:

Datum:


(1)  Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 ist die Einfuhr in die Union von nicht unter dieses Formular fallenden Quecksilbergemischen und von Quecksilberverbindungen zwecks Rückgewinnung des Quecksilbers verboten.

(2)  Der Ausdruck „benannte nationale Anlaufstelle“ bezieht sich auf die nationale Anlaufstelle, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 des Übereinkommens von Minamata für den Informationsaustausch aufgrund des Übereinkommens benannt wurde. Diese sollte mit der „zuständigen Behörde“ identisch sein, die der Einfuhrmitgliedstaat gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/852 als die Behörde benannt hat, an die gemäß Artikel 4 die Einfuhranträge zu richten sind.

(3)  Im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/852 sind Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Reinform und in Gemischen aus jeder der drei in diesem Formular genannten Quellen als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG zu betrachten und so zu beseitigen, dass sie im Einklang mit dieser Richtlinie keine Gefahr für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt darstellen.

(4)  Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/852 die Einfuhr von Quecksilber in die Union zur Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau verboten.


ANHANG II

FORMULAR, DAS VON LÄNDERN, DIE NICHT VERTRAGSPARTEI DES ÜBEREINKOMMENS VON MINAMATA ÜBER QUECKSILBER SIND UND QUECKSILBER (IN REINFORM ODER IN GEMISCHEN) IN EINEN MITGLIEDSTAAT AUSFÜHREN WOLLEN, ZUR BESCHEINIGUNG DER QUELLE DES QUECKSILBERS ZU VERWENDEN IST

FORMULAR FÜR DIE BESCHEINIGUNG DER QUELLE DES (IN REINFORM ODER IN GEMISCHEN) AUSZUFÜHRENDEN QUECKSILBERS

Abschnitt A:   Vom Ausfuhrland zu übermittelnde Angaben zur Verbringung

i)

Angabe der vorgesehenen Quecksilbermenge, die insgesamt in Reinform oder in Gemischen verbracht werden soll

ii)

Angabe der vorgesehenen Verbringungstermine

Abschnitt B:   Angaben zur Verbringung

Einführer

Firma:

Anschrift:

Telefon:

Fax:

E-Mail-Adresse:

Ausführer

Firma:

Anschrift:

Telefon:

Fax:

E-Mail-Adresse:

Abschnitt C:   Bescheinigung

Gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber bescheinigt meine Regierung, dass das in diesem Formular beschriebene, in der Sendung enthaltene Quecksilber nicht aus primärem Quecksilberbergbau stammt.

Bitte fügen Sie Nachweise für die Quelle des zur Ausfuhr bestimmten Quecksilbers bei.

Unterschrift des zuständigen Regierungsbeamten und Datum:

Name:

Funktion:

Unterschrift:

Datum:


12.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/123


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2288 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2017

zur Festlegung der technischen Spezifikationen im IKT-Bereich, auf die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden kann

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

nach Konsultation der Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung und der Sachverständigen des Sektors,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Normung leistet einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung der Strategie „Europa 2020“ (2). Wie in mehreren Leitinitiativen der Strategie „Europa 2020“ betont wurde, spielt die freiwillige Normung auf den Waren- und Dienstleistungsmärkten eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, die Kompatibilität und Interoperabilität von Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten und die technologische Entwicklung und die Innovation zu fördern.

(2)

Normen sind von zentraler Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit Europas sowie für Innovation und Fortschritt. In den Mitteilungen der Kommission über den Binnenmarkt (3) und den digitalen Binnenmarkt (4) wird bestätigt, wie wichtig gemeinsame Normen dafür sind, die erforderliche Interoperabilität von Netzwerken und Systemen in der europäischen digitalen Wirtschaft zu gewährleisten. Mit der Annahme der Mitteilung über Schwerpunkte der IKT-Normung für den digitalen Binnenmarkt (5) hat sich dies bestätigt; darin nennt die Kommission vorrangige IKT-Technologien, in denen die Normung als entscheidender Faktor für die Vollendung des digitalen Binnenmarkts angesehen wird.

(3)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Eine strategische Vision der europäischen Normung: Weitere Schritte zur Stärkung und Beschleunigung des nachhaltigen Wachstums der europäischen Wirtschaft bis zum Jahr 2020“ (6) die Besonderheit der Normung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) anerkannt, wo einschlägige Lösungen, Anwendungen und Dienste häufig von globalen IKT-Foren und -Vereinigungen entwickelt werden, die heute eine Führungsrolle bei der Entwicklung von IKT-Normen einnehmen.

(4)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung wurde ein System eingeführt, mit dem die Kommission festlegen kann, welche technischen Spezifikationen im IKT-Bereich, die nicht von europäischen, internationalen oder nationalen Normungsgremien erarbeitet wurden, die größte Relevanz und die breiteste Akzeptanz haben; auf diese kann dann Bezug genommen werden, in erster Linie, um Interoperabilität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewährleisten. Wenn die Möglichkeit besteht, die gesamte Bandbreite von technischen Spezifikationen im IKT-Bereich bei der Beschaffung von Hardware, Software und IT-Dienstleistungen zu nutzen, wird die Interoperabilität zwischen Geräten, Diensten und Anwendungen gesichert, die Bindung öffentlicher Auftraggeber an einen einzigen Anbieter vermieden — die zustande kommt, wenn der öffentliche Auftraggeber den Anbieter nach Vertragsablauf nicht wechseln kann, da proprietäre IKT-Lösungen verwendet wurden — und der Wettbewerb bei der Lieferung interoperabler IKT-Lösungen angekurbelt.

(5)

Damit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf bestimmte technische IKT-Spezifikationen Bezug genommen werden kann, müssen diese die Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erfüllen. Bei technischen Spezifikationen für IKT, die diese Anforderungen erfüllen, können die öffentlichen Auftraggeber mit Gewissheit davon ausgehen, dass sie im Einklang mit den von der Welthandelsorganisation auf dem Gebiet der Normung anerkannten Grundsätzen der Offenheit, der Transparenz, der Unparteilichkeit und des Konsens erstellt wurden.

(6)

Über die Festlegung der IKT-Spezifikationen sollte nach Konsultation der Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung entschieden werden, die von der Kommission mit dem Beschluss 2011/C 349/04 (7) eingerichtet wurde, ergänzt durch weitere Formen der Konsultation sektoraler Sachverständiger.

(7)

Die Europäische Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung bewertete, ob auf die nachfolgend aufgeführten technischen Spezifikationen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden kann, und gab diesbezüglich eine positive Stellungnahme ab: „SPF-Sender Policy Framework for Authorizing Use of Domains in Email“ (SPF), „STARTTLS-SMTP Service Extension for Secure SMTP over Transport Layer Security“ (STARTTLS-SMTP) und „DANE-SMTP Security via Opportunistic DNS-Based Authentication of Named Entities Transport Layer Security“ (DANE-SMTP), entwickelt von der Internet Engineering Task Force (IETF), sowie „Structured Threat Information Expression“ (STIX 1.2) und „Trusted Automated Exchange of Indicator Information“ (TAXII 1.1), entwickelt von der Organization for the Advancement of Structured Information Standards (OASIS). Die Bewertung und die Ratschläge der Plattform wurden anschließend sektoralen Sachverständigen zur Konsultation vorgelegt, die ebenfalls eine positive Stellungnahme hinsichtlich der Festlegung abgaben.

(8)

Die technische Spezifikation „SPF“, die von IETF entwickelt wurde, ist eine offene Norm, mit der eine technische Methode zur Erkennung einer Fälschung der Absenderadresse spezifiziert wird. SPF bietet die Möglichkeit, zu überprüfen, ob eine Nachricht von einem dafür autorisierten Server verschickt wird. Es handelt sich um ein einfaches System zur Validierung von E-Mails, das darauf ausgerichtet ist, E-Mail-Spoofing zu erkennen, indem es einen Mechanismus bereitstellt, über den der Empfänger eines E-Mail-Austauschs überprüfen kann, ob von einer Domain eingehende Nachrichten von einem von den Administratoren dieser Domain autorisierten Host stammen. Mithilfe von SPF sollen Spammer daran gehindert werden, Nachrichten mit gefälschten Absenderadressen („from-address“) einer bestimmten Domain zu versenden. Die Empfänger können anhand eines SPF-Eintrags feststellen, ob eine Nachricht, die vorgibt, von dieser Domain zu stammen, von einem autorisierten Mail-Server kommt.

(9)

„STARTTLS-SMTP“ wurde von IETF entwickelt und bietet die Möglichkeit, eine bestehende unsichere Verbindung zu einer sicheren Verbindung aufzurüsten. STARTTLS ist eine Erweiterung des Simple Mail Transfer Protocol (SMTP), über das ein SMTP-Server und -Client für eine private, authentifizierte Kommunikation im Internet eine Sicherung durch Transport Layer Security (TLS) nutzen können. Insbesondere ungesicherte E-Mail-Kommunikation ist ein häufiger Angriffspunkt für das Eindringen in Regierungsnetze. Wenn ein Nutzer eine E-Mail versendet, wird diese vom Mailserver des E-Mail-Anbieters des Nutzers an den Mailserver des Empfängers übertragen. Die Verbindung zwischen diesen beiden Mailservern kann im Vorfeld mit TLS gesichert werden. STARTTLS bietet die Möglichkeit, eine unverschlüsselte Verbindung (also in reinem Textformat) zu einer verschlüsselten TLS-Verbindung aufzurüsten.

(10)

„DANE-SMTP“ wurde von IETF entwickelt und ist eine Reihe von Protokollen zur Verbesserung der Internetsicherheit, die es ermöglicht, Schlüssel in das Domain-Namen-System (DNS) zu integrieren und über DNSSEC (DNS-Security) zu sichern. Bei der Herstellung einer sicheren Verbindung mit einem unbekannten Partner ist eine Online-Überprüfung der Authentizität des Senders und des Empfängers wünschenswert. Das kann mithilfe von Zertifikaten, die von Zertifizierungsdiensteanbietern (Certificate Authority, CA) innerhalb des PKI-Systems ausgestellt wurden, oder mithilfe selbstsignierter Zertifikate erfolgen. Mit DANE kann der Inhaber einer Domain (Registrant) in einem DNSSEC-gesicherten DNS-Eintrag über die Online-Zertifikate hinaus weitere Informationen bereitstellen. Daher ist DANE für die aktive Bekämpfung von Angreifern besonders wichtig.

(11)

„STIX 1.2“ wurde von OASIS entwickelt und ist eine Sprache, mit der Informationen über Cyberbedrohungen auf standardisierte und strukturierte Weise beschrieben werden können. Sie umfasst die wichtigsten Themen im Zusammenhang mit Daten über Cyberbedrohungen und erleichtert die Auswertung und den Austausch über Angriffe. Sie beschreibt ein umfassendes Paket von Informationen über Cyberbedrohungen, einschließlich Anzeichen für feindliche Aktivitäten, wie IP-Adressen und Hashwerte der Dateien sowie Kontextinformationen über Bedrohungen, beispielsweise feindliche Taktiken, Techniken und Verfahren (Tactics, Techniques and Procedures — TTPs), Angriffsziele sowie Campaigns and Courses of Action (COA). Die Gesamtheit dieser Informationen beschreibt die Motivation, Fähigkeiten und Aktivitäten des Cybergegners und trägt somit zur Abwehr solcher Angriffe bei.

(12)

Mit der ebenfalls von OASIS entwickelten technischen Spezifikation „TAXII v1.1“ wird der vertrauenswürdige automatisierte Austausch von Informationen über Cyberbedrohungen standardisiert. TAXII definiert die Dienste und den Nachrichtenaustausch für das Teilen handlungsweisender Informationen über Cyberbedrohungen für die Erkennung, Vorbeugung und Eindämmung von Cyberangriffen über organisations-, produkt- oder dienstbezogene Grenzen hinweg. Mit TAXII können Organisationen das Lagebewusstsein für neue Bedrohungen verbessern und leicht Informationen mit Partnern teilen und dabei auf bestehenden Beziehungen und Systemen aufbauen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die im Anhang aufgeführten technischen Spezifikationen kann bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“. KOM(2010) 2020 endg. vom 3. März 2010.

(3)  Mitteilung der Kommission „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“. COM(2015) 550 final vom 28. Oktober 2015.

(4)  Mitteilung über eine Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa. COM(2015) 192 final vom 6. Mai 2015.

(5)  COM(2016) 176 final vom 19. April 2016.

(6)  KOM(2011) 311 endg. vom 1. Juni 2011.

(7)  Beschluss 2011/C 349/04 der Kommission vom 28. November 2011 zur Einrichtung einer Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung (ABl. C 349 vom 30.11.2011, S. 4).


ANHANG

Internet Engineering Task Force (IETF)

Nr.

Titel der technischen Spezifikation im IKT-Bereich

1

SPF-Sender Policy Framework

2

STARTTLS-SMTP Service Extension for Secure SMTP over Transport Layer Security

3

DANE-SMTP Security via Opportunistic DNS-Based Authentication of Named Entities Transport Layer Security (TLS)

Organization for the Advancement of Structured Information Standards (OASIS)

Nr.

Titel der technischen Spezifikation im IKT-Bereich

1

STIX 1.2 Structured Threat Information Expression

2

TAXII 1.1 Trusted Automated Exchange of Indicator Information


12.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/126


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2289 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2017

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8631)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden die „betroffenen Mitgliedstaaten“) Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) abgegrenzt worden waren.

(2)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde.

(3)

Seit seinem Erlass ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mehrmals geändert worden, um den Entwicklungen der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. So wurde insbesondere der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission (5) dahin gehend geändert, dass Bestimmungen für den Versand von Sendungen von Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festgelegt wurden. Mit dieser Änderung wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass das Risiko der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza durch Eintagsküken im Vergleich zu anderen Geflügelwaren sehr gering ist.

(4)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 wurde später auch durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission (6) geändert, um die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu verschärfen, die anzuwenden sind, wenn ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung der hochpathogen Aviären Influenza besteht. Dementsprechend ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 nun festgeschrieben, dass nach einem Ausbruch oder Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza auf Unionsebene weitere Restriktionsgebiete gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG in den betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt werden; die Dauer der dort anzuwenden Maßnahmen ist ebenfalls geregelt. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sind nun ebenfalls Bestimmungen für den Versand von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den weiteren Restriktionsgebieten in andere Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen festgelegt.

(5)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zudem mehrmals geändert, in erster Linie, um neuen Festlegungen der von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen Rechnung zu tragen. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2175 der Kommission (7) geändert, nachdem Bulgarien und Italien neue Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in diesen Mitgliedstaaten gemeldet hatten. Bulgarien hat der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Regionen Sliwen und Jambol gemeldet. Italien hat der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Regionen Lombardei, Piemont und Latium gemeldet. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission außerdem gemeldet, dass sie nach diesen Ausbrüchen ordnungsgemäß die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die betroffenen Geflügelhaltungsbetriebe herum und im Fall von Italien der Erweiterung der weiteren Restriktionsgebiete, ergriffen haben.

(6)

Seit dem Zeitpunkt der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2175 hat Bulgarien der Kommission einen kürzlich erfolgten Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Region Stara Sagora gemeldet. Bulgarien hat der Kommission außerdem gemeldet, dass es nach diesem jüngsten Ausbruch die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um den betroffenen Geflügelhaltungsbetrieb herum, ergriffen hat.

(7)

Darüber hinaus hat Italien der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Regionen Lombardei und Venetien gemeldet. Italien hat der Kommission außerdem gemeldet, dass es nach diesen jüngsten Ausbrüchen die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die betroffenen Geflügelhaltungsbetriebe herum, ergriffen hat.

(8)

Die Kommission hat die Maßnahmen geprüft, die Bulgarien und Italien nach den jüngsten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in diesen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffen haben, und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in ausreichender Entfernung von allen Geflügelhaltungsbetrieben verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurde.

(9)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es in Anbetracht der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in diesen beiden Mitgliedstaaten notwendig, die von Bulgarien und Italien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen. Deshalb sollten die Einträge für Bulgarien und Italien im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aktualisiert werden, um der derzeitigen Lage in Bezug auf diese Seuche in diesen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten neue Einträge für die Schutz- und Überwachungszonen in Bulgarien und Italien, die derzeit Beschränkungen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG unterliegen, in die Listen im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgenommen werden.

(10)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 sollte daher nach den jüngsten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in Bulgarien und Italien geändert werden, um die Regionalisierung auf Unionsebene zu aktualisieren und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG in diesen Mitgliedstaaten abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufzunehmen.

(11)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).

(4)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 11.10.2017, S. 26).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2175 der Kommission vom 21. November 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 31).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:

1.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Bulgarien erhält folgende Fassung:

„Mitgliedstaat: Bulgarien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Stara Zagora region, Municipality of Chirpan

Gita

Darjava

Svoboda

Oslarka

15.12.2017“

b)

Der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:

„Mitgliedstaat: Italien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0075) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,297588 E10,221751

7.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0076) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,280826 E10,219352

6.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0077) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,264774 E10,205204

5.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0078) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,267177 E10,233081

5.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0079) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,291849 E10,220940

6.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0080) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.259133 E10.317484

16.12.2017

The area of the parts of Veneto Region (ADNS 17/0082) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.707605 E11.947517

29.12.2017“

2.

Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Bulgarien erhält folgende Fassung:

„Mitgliedstaat: Bulgarien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Sliven region, Municipality of Sliven

Glushnik

Kaloyanovo

25.11.2017 bis 3.12.2017

Sliven

Trapoklovo

Dragodanovo

Kamen

Topolchane

Sotirya

Sedlarevo

3.12.2017

Zhelyu voyvoda

Blatets

Gorno Aleksandorvo

7.12.2017

Yambol region

Municipality of Straldzha

Zimnitsa

Charda

30.11.2017 bis 7.12.2017

Municipality of Straldzha

Straldzha

Atolovo

Vodenichene

Dzinot

Lozentets

Municipality of Tundzha

Mogila

Veselinovo

Kabile

Chargan

Municipality of Yambol

Yambol city

7.12.2017

Stara Zagora region

Municipality of Chirpan

Gita

Darjava

Svoboda

Oslarka

16.12.2017 bis 24.12.2017

Municipality of Chirpan

Chirpan

Dimitrievo

Malko Tranovo

Rupkite

Svoboda

Tselina

Tsenovo

Volovarovo

Yazdach

Zetiovo

Zlatna Livada

Municipality of Stara Zagora

Vodenicharovo

Samuilovo

Kozarevec

24.12.2017

Haskovo region, Municipality of Dimitrovgrad

Merichleri

Velikan

24.12.2017“

b)

Der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:

„Mitgliedstaat: Italien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0060) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,275251 E10,160212

29.11.2017 bis 7.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0060) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,275251 E10,160212

7.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0061) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,273215 E10,15843

29.11.2017 bis 7.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0061) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,273215 E10,15843

7.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0062) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,279373 E 10,243124

29.11.2017 bis 7.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0062) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,279373 E 10,243124

7.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0063) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,244372 E10,19965

29.11.2017 bis 7.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0063) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 45,244372 E 10,19965

7.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0064) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,551421 E9,742449

27.11.2017 bis 5.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0064) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,551421 E9,742449

5.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0065) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,247829 E10,173639

28.11.2017 bis 6.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0065) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,247829 E10,173639

6.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0066) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,314835 E10,183902

29.11.2017 bis 7.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0066) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,314835 E10,183902

7.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0067) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,268601 E10,198274

30.11.2017 bis 8.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0067) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,268601 E10,198274

8.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0068) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,287212 E10,211417

30.11.2017 bis 8.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0068) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,287212 E10,211417

8.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0069) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,257394 E10,236272

1.12.2017 bis 9.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0069) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,257394 E10,236272

9.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0070) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,294615 E10,262587

5.12.2017 bis 13.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0070) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,294615 E10,262587

13.12.2017

The area of the parts of Piemonte Region (ADNS 17/0071) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,028312 E8,129643

2.12.2017 bis 10.12.2017

The area of the parts of Piemonte Region (ADNS 17/0071) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,028312 E8,129643

10.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0072) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,279698 E10.2546060

3.12.2017 bis 11.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0072) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,279698 E10.2546060

11.12.2017

The area of the parts of Lazio Region (ADNS 17/0073) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N41,933396 E12,82672

27.11.2017 bis 5.12.2017

The area of the parts of Lazio Region (ADNS 17/0073) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N41,933396 E12,82672

5.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0074) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,221999 E10,142106

3.12.2017 bis 11.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0074) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,221999 E10,142106

11.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0075) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,297588 E10,221751

8.12.2017 bis 16.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0075) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,297588 E10,221751

16.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0076) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,280826 E10,219352

7.12.2017 bis 15.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0076) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,280826 E10,219352

15.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0077) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,264774 E10,205204

6.12.2017 bis 14.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0077) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,264774 E10,205204

14.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0078) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,267177 E10,233081

6.12.2017 bis 14.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0078) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,267177 E10,233081

14.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0079) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,291849 E10,220940

7.12.2017 bis 15.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0079) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45,291849 E10,220940

15.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0080) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.259133 E10.317484

17.12.2017 bis 25.12.2017

The area of the parts of Lombardia Region (ADNS 17/0080) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.259133 E10.317484

25.12.2017

The area of the parts of Veneto Region (ADNS 17/0082) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.707605 E11.947517

30.12.2017 bis 7.1.2018

The area of the parts of Veneto Region (ADNS 17/0082) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.707605 E11.947517

7.1.2018“


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

12.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/136


BESCHLUSS Nr. 52/2017 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom 24. November 2017

zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit [2017/2290]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung, insbesondere auf die Artikel 7 und 14,

in der Erwägung, dass für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste eines Sektoralen Anhangs ein Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich ist —

BESCHLIESST:

1.

Die Konformitätsbewertungsstelle in Anlage A wird in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen.

2.

Für welche Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren die in Anlage A aufgeführte Konformitätsbewertungsstelle in die Liste aufgenommen wird, wurde von den Vertragsparteien vereinbart; diese befinden auch im Weiteren darüber.

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

James C. SANFORD

Unterzeichnet in Washington am 15. November 2017

Für die Europäische Union

Ignacio IRUARRIZAGA

Unterzeichnet in Brüssel am 24. November 2017


ANLAGE A

Konformitätsbewertungsstelle der EG, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen wird

EMITECH Chassieu

7, rue Georges Méliès

69680 Chassieu

FRANKREICH


12.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/138


BESCHLUSS Nr. 53/2017 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom 24. November 2017

zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit [2017/2291]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung, insbesondere auf die Artikel 7 und 14,

in der Erwägung, dass für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste eines Sektoralen Anhangs ein Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich ist —

BESCHLIESST:

1.

Die Konformitätsbewertungsstelle in Anlage A wird in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen.

2.

Für welche Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren die in Anlage A aufgeführte Konformitätsbewertungsstelle in die Liste aufgenommen wird, wurde von den Vertragsparteien vereinbart; diese befinden auch im Weiteren darüber.

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

James C. SANFORD

Unterzeichnet in Washington am 15. November 2017

Für die Europäische Union

Ignacio IRUARRIZAGA

Unterzeichnet in Brüssel am 24. November 2017


ANLAGE A

Konformitätsbewertungsstelle der EG, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen wird

CMC Centro Misure Compatibilità Srl

Via della Fisica, 20

36016 Thiene (VI)

ITALIEN


12.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/140


BESCHLUSS Nr. 54/2017 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom 24. November 2017

zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit [2017/2292]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung, insbesondere auf die Artikel 7 und 14,

in der Erwägung, dass für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste eines Sektoralen Anhangs ein Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich ist —

BESCHLIESST:

1.

Die Konformitätsbewertungsstelle in Anlage A wird in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen.

2.

Für welche Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren die in Anlage A aufgeführte Konformitätsbewertungsstelle in die Liste aufgenommen wird, wurde von den Vertragsparteien vereinbart; diese befinden auch im Weiteren darüber.

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

James C. SANFORD

Unterzeichnet in Washington am 15. November 2017

Für die Europäische Union

Ignacio IRUARRIZAGA

Unterzeichnet in Brüssel am 24. November 2017


ANLAGE A

Konformitätsbewertungsstelle der EG, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen wird

Emilab Srl

Via F. lli Solari 5/A

33020 Amaro (UD)

ITALIEN