ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 324

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
8. Dezember 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2243 der Kommission vom 30. November 2017 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2244 der Kommission vom 30. November 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2245 der Kommission vom 30. November 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2246 der Kommission vom 30. November 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2247 der Kommission vom 30. November 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2248 der Kommission vom 30. November 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

14

 

*

Verordnung (EU) 2017/2249 der Kommission vom 4. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Rote Fleckbrasse in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets IX für Schiffe unter der Flagge Portugals

17

 

*

Verordnung (EU) 2017/2250 der Kommission vom 4. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern der Gebiete VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Portugals

19

 

*

Verordnung (EU) 2017/2251 der Kommission vom 4. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Seehecht in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe für Schiffe unter der Flagge Belgiens

21

 

*

Verordnung (EU) 2017/2252 der Kommission vom 4. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern der Gebiete VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Belgiens

23

 

*

Verordnung (EU) 2017/2253 der Kommission vom 4. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten VIIIa und VIIIb für Schiffe unter der Flagge Belgiens

25

 

*

Verordnung (EU) 2017/2254 der Kommission vom 4. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Nördlichen Weißen Thun im Atlantik nördlich von 5° N für Schiffe unter der Flagge Portugals

27

 

*

Verordnung (EU) 2017/2255 der Kommission vom 4. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Scholle in den Gebieten VIII, IX und X sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Belgiens

29

 

*

Verordnung (EU) 2017/2256 der Kommission vom 4. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Kabeljau im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge Estlands

31

 

*

Verordnung (EU) 2017/2257 der Kommission vom 4. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe für Schiffe unter der Flagge Belgiens

33

 

*

Verordnung (EU) 2017/2258 der Kommission vom 4. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Butte in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe für Schiffe unter der Flagge Belgiens

35

 

*

Verordnung (EU) 2017/2259 der Kommission vom 4. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Rundnasen-Grenadier in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Spaniens

37

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2260 der Kommission vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

39

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/2261 des Rates vom 30. November 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem Gemeinsamen Ministerausschuss und dem Gemeinsamen Kooperationsausschuss, die mit dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits eingesetzt wurden, zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses sowie der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und der Unterausschüsse zu vertreten ist

41

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2017/2262 des Rates vom 4. Dezember 2017 zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses

50

 

*

Beschluss (GASP) 2017/2263 des Rates vom 7. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

51

 

*

Beschluss (GASP) 2017/2264 des Rates vom 7. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

52

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/2265 des Rates vom 7. Dezember 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

53

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2266 der Kommission vom 6. Dezember 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1138 hinsichtlich bestimmter Fristen für die Verwendung von UN/CEFACT-Standards für den Austausch von Informationen über die Fischerei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8089)

55

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2267 der Kommission Vom 7. Dezember 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8522)  ( 1 )

57

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2017/971 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Festlegung der Planungs- und Durchführungsmodalitäten für militärische GSVP-Missionen der EU ohne Exekutivbefugnisse und zur Änderung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte, des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) ( ABl. L 146 vom 9.6.2017 )

69

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2243 DER KOMMISSION

vom 30. November 2017

zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 (2) reihte die Kommission eine massive, zylindrische Ware mit einem Gewinde, hergestellt aus einer Titanlegierung und zur Verwendung auf dem Gebiet der Traumachirurgie aufgemacht, in den KN-Code 8108 90 90 ein.

(2)

Der Gerichtshof entschied in seinem Urteil in der Rechtssache C-51/16 (3), dass die Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (4), in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (5) geänderten Fassung, dahin auszulegen sei, dass medizinische Implantatschrauben wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden darunter fallen, da diese Waren Merkmale aufweisen, die sie insbesondere durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision sowie durch ihre Herstellungsart und ihre spezifische Funktion von gewöhnlichen Waren unterscheiden. Insbesondere stelle der Umstand, dass medizinische Implantatschrauben wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht mit gewöhnlichen Werkzeugen, sondern nur mit medizinischen Spezialwerkzeugen in den Körper implantiert werden können, ein Merkmal dar, das zu berücksichtigen ist, um diese medizinischen Implantatschrauben von gewöhnlichen Waren zu unterscheiden.

(3)

Die unter die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 fallende Ware entspricht den ISO/TC-150-Normen für Implantatschrauben, ist zur Verwendung auf dem Gebiet der Traumachirurgie zur Fixierung von Knochenbrüchen aufgemacht, wird in einer sterilisierten Verpackung gestellt, ist mit einer Nummer gekennzeichnet, sodass Herstellung und Vertrieb rückverfolgbar sind, und sie wird mithilfe von Spezialwerkzeugen in den Körper implantiert.

(4)

Die Einreihung der unter die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 fallenden Ware in den KN-Code 8108 90 90 steht daher nicht mit den Erkenntnissen des Gerichtshofs in der Rechtssache C-51/16 im Einklang.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 der Kommission vom 11. November 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 329 vom 14.11.2014, S. 3).

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C-51/16, ECLI:EU:C:2017:298.

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1101//2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 312 vom 31.10.2014, S. 1).


8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2244 DER KOMMISSION

vom 30. November 2017

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, bestehend aus zwei horizontalen und zwei vertikalen Schienen aus extrudiertem Aluminium, die zusammen einen Rahmen bilden, der dazu bestimmt ist, mit Schrauben an einer Wand befestigt zu werden.

Die Ware dient zur Befestigung von Wandfliesen-Paneelen.

Die horizontalen Schienen sind so gestaltet, dass die Paneele in die Schienen geschoben werden können, wodurch ein möglicherweise erforderlicher Ausbau oder Austausch der Paneele erleichtert wird.

(Siehe Abbildung) (*1)

7616 99 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7616 , 7616 99 und 7616 99 90 .

Eine Einreihung in die Position 8302 als „Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren“ ist ausgeschlossen. Die Schienen dienen der Befestigung von Wandfliesen-Paneelen an der Wand; Wandfliesen-Paneele unterscheiden sich jedoch grundlegend von den Waren, die unter Verwendung der Waren der Position 8302 befestigt werden (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8302 , zweiter Absatz, Abschnitte D und E).

Daher ist die Ware als „andere Waren aus Aluminium“ in den KN-Code 7616 99 90 einzureihen.

Image 1


(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2245 DER KOMMISSION

vom 30. November 2017

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (2) des Rates zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (ein sogenanntes Badebrett) aus Kunststoff mit einer rutschfesten Oberfläche, mit Abmessungen von etwa 35 × 69 cm.

Die Ware ist mit Wasserablauflöchern, einem Haltegriff und einer integrierten Seifenablage ausgestattet. Auf der Unterseite ist sie mit vier Standfüßen versehen, die sich je nach Breite der Badewanne verstellen lassen.

Das Badebrett kann für den Nutzer eine Hilfe beim Ein- und Ausstieg in bzw. aus der Badewanne sein und außerdem als Sitz oder Ablage für Badeprodukte verwendet werden.

(siehe Abbildung) (*1)

3924 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3924 und 3924 90 00 .

Die Ware ist kein Möbel, da sie weder dazu bestimmt ist, auf den Boden gestellt noch aufgehängt, an der Wand befestigt oder aufeinander gestellt zu werden. Somit ist gemäß der Anmerkung 2 zu Kapitel 94 eine Einreihung der Ware als Möbel der Position 9401 , 9402 oder 9403 ausgeschlossen.

Die Ware ist als andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen, in den KN-Code 3924 90 00 einzureihen.

Image 2


(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2246 DER KOMMISSION

vom 30. November 2017

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Nicht belichtete Platten aus Aluminium (sogenannte positive Thermoplatten mit Laserdiodenempfindlichkeit), in Form eines Rechtecks, dessen eine Seite mehr als 255 mm misst, auf einer Seite mit einer Emulsion beschichtet (im Wesentlichen bestehend aus alkalilöslichem Harz, einem oder mehreren IR-Farbstoffen (Infrarotfarbstoffe als fotothermisches Umwandlungsmaterial) und einem Lösungsinhibitor (Farbmittel)), die auf Bestrahlung mit Infrarotlaserdioden bei einer Wellenlänge von 830 nm empfindlich reagiert.

Die Platten sind zur Verwendung mit CTP-Geräten (Computer to Plate — Digitale Druckplattenbelichtung) für mittelhohe bis hohe Auflagen bestimmt. Die bebilderten Platten werden im sogenannten Einbrennverfahren gehärtet, um die Lebensdauer des Enderzeugnisses zu erhöhen.

3701 30 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Kapitel 37 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3701 und 3701 30 00 .

Die Ware hat die objektiven Merkmale einer nicht belichteten fotografischen Platte, die mit einer lichtempfindlichen Substanz überzogen ist.

Gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 37 bezieht sich der Begriff „fotografisch“ auf das Verfahren, mit dem sichtbare Bilder direkt oder indirekt durch das Einwirken von Licht oder anderen Strahlenarten auf fotosensitive Oberflächen erzeugt werden.

Zu Kapitel 37 gehören fotografische Platten, die für ein- oder mehrfarbige fotografische oder kinematografische Reproduktionen bestimmt sind; sie sind mit einer oder mehreren Schichten einer Emulsion versehen, die empfindlich ist gegen Licht oder verschiedene andere Strahlungen, welche ausreichend Energie besitzen, um in den photonen- (oder licht-)-empfindlichen Schichten die erforderliche Reaktion auszulösen, also Strahlen mit einer Wellenlänge bis etwa 1 300 Nanometer im elektromagnetischen Spektrum (z. B. Gammastrahlen, UV-Strahlen und NIR (Nahes Infrarot)-Strahlen), wie auch Teilchen-(oder Kern-)Strahlung (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 37). Die Strahlungsempfindlichkeit der sensibilisierten Schicht dieser Platten (830 nm) liegt innerhalb des zulässigen Wellenlängenbereichs der Position 3701 .

Eine Einreihung als Druckplatten in den KN-Code 8442 50 00 ist somit ausgeschlossen, da sensibilisierte fotografische Platten der Position 3701 nicht in die Position 8442 eingereiht werden können (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8442 Abschnitt B und HS-Einreihungsavis zu Unterposition 3701 30 Nr. 1 aus dem Jahr 2015).

Die Platten sind daher als andere fotografische Platten, bei denen mindestens eine Seite mehr als 255 mm misst, in den KN-Code 3701 30 00 einzureihen.


8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2247 DER KOMMISSION

vom 30. November 2017

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (sogenannte Heizmatte) mit Abmessungen von etwa 190 × 80 × 4 cm und einem Gewicht von etwa 11,5 kg. Sie ist gepolstert und enthält ein Heizelement (Gitter mit einer dünnen Gewebeschicht). Der untere Teil der Matte (unter dem Heizelement) besteht aus einer 1 cm dicken Schaumstoffschicht. Die obere Seite der Matte ist außen mit einer Schicht flacher und glatter künstlicher Steine versehen, die Turmalin enthalten. Die Oberfläche der Ware ist starr und uneben.

Die Ware verfügt über eine Regelvorrichtung, die über ein Kabel angeschlossen ist, und einen Stromanschluss. Die Regelvorrichtung enthält ein Display zum Anzeigen der eingestellten Temperatur, verschiedene Anzeigen, einen Knopf zum Einstellen der gewünschten Temperatur und einen Ein-/Aus-Schalter.

Die Ware dient der Wärmebehandlung verschiedener Teile des menschlichen Körpers. Sie kann im Liegen oder im Sitzen verwendet werden. Die Temperatur kann auf 30 bis 70 °C eingestellt werden. Die künstlichen Steine geben (nach Erwärmung) Ferninfrarotstrahlen ab.

Siehe Abbildungen (*1).

8516 79 70

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8516 , 8516 79 und 8516 79 70 .

Eine Einreihung in die Position 9019 als Massageapparate und -geräte ist ausgeschlossen, da die Ware nicht mit Reibung, Vibration oder anderen mechanischen Bewegungen arbeitet und nicht dazu bestimmt ist, den Körper zu massieren. Die flachen und glatten Steine verfügen über spezielle Eigenschaften zur Speicherung und Abgabe von Wärme ohne jegliche Reibung (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9019 , Abschnitt II).

Eine Einreihung in die Position 9404 als Bettausstattungen und ähnliche Waren (Auflegematratzen oder Bettunterlagen) ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Ware nicht zur Ausstattung von Betten bestimmt ist. Die Oberfläche der Ware ist starr und uneben. Daher findet Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Kapitel 85 keine Anwendung.

Die Ware dient als Wärmetherapiegerät für den Hausgebrauch.

Sie ist daher als andere Elektrowärmegeräte in den KN-Code 8516 79 70 einzureihen.

Image 3


(*1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2248 DER KOMMISSION

vom 30. November 2017

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (sogenannter GUY-GRIP Dead-End) aus sechs Drähten mit einer Dicke von jeweils 3,25 mm.

Die Drähte bestehen aus galvanisiertem kaltgezogenem Kohlenstoffstahl. Sie verlaufen parallel zueinander und sind mit Zink beschichtet. Die Drähte sind über ihre gesamte Länge lose verwunden und in U-Form gebogen.

Nach der Gestellung wird die Ware zum Abspannen für Telefonmasten aus Holz verwendet, d. h., der Draht wird zu einer Litze verwunden.

(Siehe Abbildungen) (*1).

7326 20 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7326 und 7326 20 00 .

Eine Einreihung in die Position 7312 als Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren ist ausgeschlossen, da die Ware nicht fest verwunden ist (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 7312 , erster Absatz und die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 7312 10 61 bis 7312 10 69 ). Die Ware wird erst bei der Befestigung am Telefonmast fest verwunden.

Die Ware ist daher als andere Waren aus Eisen- oder Stahldraht in den KN-Code 7326 20 00 einzureihen.

Image 4


(*1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/17


VERORDNUNG (EU) 2017/2249 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Rote Fleckbrasse in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets IX für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32).


ANHANG

Nr.

32/TQ2285

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

SBR/09- (einschließlich der besonderen Bedingung SBR/*678-)

Art

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets IX

Datum der Schließung

23.10.2017


8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/19


VERORDNUNG (EU) 2017/2250 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern der Gebiete VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).


ANHANG

Nr.

44/TQ127

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

SRX/89-C (einschließlich der besonderen Bedingung RJC/89-C., RJH/89-C., RJN/89-C., RJU/8-C. und RJU/9-C.)

Art

Rochen (Rajiformes)

Gebiet

Unionsgewässer der Gebiete VIII und IX

Datum der Schließung

20.11.2017


8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/21


VERORDNUNG (EU) 2017/2251 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Seehecht in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).


ANHANG

Nr.

24/TQ127

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

HKE/8ABDE. (und besondere Bedingung HKE/*57-14)

Art

Seehecht (Merluccius merluccius)

Gebiet

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (und besondere Bedingung in VI und VII; Unionsgewässern und internationalen Gewässern von Vb; internationalen Gewässer von XII und XIV)

Datum der Schließung

10.10.2017


8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/23


VERORDNUNG (EU) 2017/2252 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern der Gebiete VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).


ANHANG

Nr.

25/TQ127

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

SRX/89-C (einschließlich besondere Bedingung RJC/89-C., RJH/89-C., RJN/89-C., RJU/8-C. und RJU/9-C.)

Art

Rochen (Rajiformes)

Gebiet

VIII und IX (Unionsgewässer)

Datum der Schließung

10.10.2017


8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/25


VERORDNUNG (EU) 2017/2253 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten VIIIa und VIIIb für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).


ANHANG

Nr.

26/TQ127

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

SOL/8AB.

Art

Seezunge (Solea solea)

Gebiet

VIIIa und VIIIb

Datum der Schließung

10.10.2017


8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/27


VERORDNUNG (EU) 2017/2254 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Nördlichen Weißen Thun im Atlantik nördlich von 5° N für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).


ANHANG

Nr.

29/TQ127

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

ALB/AN05N

Art

Nördlicher Weißer Thun (Thunnus Alalunga)

Gebiet

Atlantik nördlich von 5° N

Datum der Schließung

11.10.2017


8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/29


VERORDNUNG (EU) 2017/2255 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Scholle in den Gebieten VIII, IX und X sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).


ANHANG

Nr.

27/TQ127

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

PLE/8/3411

Art

Scholle (Pleuronectes platessa)

Gebiet

VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

Datum der Schließung

10.10.2017


8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/31


VERORDNUNG (EU) 2017/2256 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Kabeljau im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge Estlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).


ANHANG

Nr.

30/TQ127

Mitgliedstaat

Estland

Bestand

COD/N3M

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

NAFO-Gebiet 3M

Datum der Schließung

7.10.2017


8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/33


VERORDNUNG (EU) 2017/2257 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).


ANHANG

Nr.

23/TQ127

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

ANF/*8ABDE (besondere Bedingung für ANF/07.)

Art

Seeteufel (Lophiidae)

Gebiet

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

Datum der Schließung

10.10.2017


8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/35


VERORDNUNG (EU) 2017/2258 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Butte in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).


ANHANG

Nr.

22/TQ127

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

LEZ/*8ABDE. (besondere Bedingungen für LEZ/07.)

Art

Butte (Lepidorhombus spp.)

Gebiet

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

Datum der Schließung

10.10.2017


8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/37


VERORDNUNG (EU) 2017/2259 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Rundnasen-Grenadier in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32).


ANHANG

Nr.

19/TQ2285

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

RNG/5B67- einschließlich RHG/5B67-, RNG/*8X14- und RHG/*8X14-

Art

Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VI und VII

Datum der Schließung

3.10.2017


8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2260 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (2), insbesondere auf Artikel 20 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 enthält eine Liste der vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten Schiffe. Diese Schiffe unterliegen nach der Verordnung einigen Verboten, die u. a. die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Union betreffen.

(2)

Am 27. November 2017 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die der Identifizierung dienenden Angaben zu dem Schiff CAPRICORN, das restriktiven Maßnahmen unterliegt, geändert. Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)   ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

(2)   ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.


ANHANG

Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag:

„1.   Name: CAPRICORN

Benennung gemäß Ziffer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Ziffer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 20. Oktober 2017 verlängert und gilt bis zum 18. Januar 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: Tansania.

Weitere Angaben

Benennung am 21. Juli 2017. IMO-Nummer: 8900878. Ab dem 21. September 2017 befand sich das Schiff in internationalen Gewässern vor den Vereinigten Arabischen Emiraten.“

erhält erfolgende Fassung:

„1.   Name: CAPRICORN

Benennung gemäß Ziffer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Ziffer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 20. Oktober 2017 verlängert und gilt bis zum 18. Januar 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Ziffer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: unbekannt.

Weitere Angaben

Benennung am 21. Juli 2017. IMO-Nummer: 8900878. Ab dem 21. September 2017 befand sich das Schiff in internationalen Gewässern vor den Vereinigten Arabischen Emiraten.“


BESCHLÜSSE

8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/41


BESCHLUSS (EU) 2017/2261 DES RATES

vom 30. November 2017

über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem Gemeinsamen Ministerausschuss und dem Gemeinsamen Kooperationsausschuss, die mit dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits eingesetzt wurden, zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses sowie der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und der Unterausschüsse zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 30. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichnet und wird seit 1. April 2017 vorläufig angewendet.

(2)

Nach Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens wird ein Gemeinsamer Ministerausschuss und nach Artikel 27 Absatz 3 des Abkommens ein Gemeinsamer Kooperationsausschuss eingesetzt, um die Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(3)

Der Gemeinsame Ministerausschuss und der Gemeinsame Kooperationsausschuss geben sich nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv des Abkommens bzw. Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens jeweils eine eigene Geschäftsordnung. Nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer viii setzt der Gemeinsame Kooperationsausschuss Unterausschüsse ein, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.

(4)

Nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Abkommens verfügt der Gemeinsame Ministerausschuss über einen gemeinsamen Vorsitz bestehend aus dem Außenminister Kanadas und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c wird der Vorsitz im Gemeinsamen Kooperationsausschuss gemeinsam von einem leitenden Beamten aus Kanada und einem leitenden Beamten aus der Union geführt.

(5)

Zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses sowie die des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und seiner Unterausschüsse angenommen werden.

(6)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen Ministerausschuss und im Gemeinsamen Kooperationsausschuss sollte sich daher auf die beigefügten Entwürfe für die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses sowie die des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und seiner Unterausschüsse stützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der im Namen der Union im Gemeinsamen Ministerausschuss EU-Kanada zu vertretende Standpunkt stützt sich auf den beigefügten Wortlaut der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses.

(2)   Der im Namen der Union im Gemeinsamen Kooperationsausschuss EU-Kanada zu vertretende Standpunkt stützt sich auf den beigefügten Wortlaut der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und der Unterausschüsse.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 45).


ANHANG

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN MINISTERAUSSCHUSSES

vom …

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GEMEINSAME MINISTERAUSSCHUSS EU-KANADA —

gestützt auf das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Teile des Abkommens werden gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Abkommens seit dem 1. April 2017 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Ministerausschuss eine Geschäftsordnung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Die im Anhang beigefügte Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses wird angenommen.

Unterzeichnet in … am ….

Für den Gemeinsamen Ministerausschuss EU-Kanada

Der gemeinsame Vorsitz


ANHANG

Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses

Aufgaben

Der Gemeinsame Ministerausschuss (GMA) nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Überprüfung des Stands der Beziehungen EU-Kanada auf der Grundlage der Jahresberichte des Gemeinsamen Kooperationsausschusses (GKA);

b)

Abgabe von Empfehlungen zur Arbeit des GKA, unter anderem über neue Bereiche für eine künftige Zusammenarbeit;

c)

Beschlussfassung mit Zustimmung der Vertragsparteien des Abkommens;

d)

Abgabe von Empfehlungen zu etwaigen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 28 des Abkommens.

Vorsitz, Zusammensetzung und Teilnehmer

(1)

Den Vorsitz im GMA führen gemeinsam der Außenminister Kanadas und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

(2)

Jede Vertragspartei des Abkommens unterrichtet das Sekretariat vor jeder Sitzung des GMA über die Zusammensetzung ihrer Delegation.

(3)

Der gemeinsame Vorsitz kann Sachverständige oder Vertreter anderer Einrichtungen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen oder Auskunft zu einem bestimmten Thema zu geben.

Sitzungen

(1)

Der GMA tritt jährlich oder, wenn die Umstände es erfordern, nach beiderseitiger Zustimmung zusammen. Die Sitzungen des GMA finden abwechselnd in der Europäischen Union und in Kanada, oder an einem anderen vom gemeinsamen Vorsitz vereinbarten Ort, zu einem gemeinsam vereinbarten Zeitpunkt statt.

(2)

Die Sitzungen des GMA werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten, es sei denn, der gemeinsame Vorsitz beschließt mit Zustimmung der Vertragsparteien des Abkommens, dass die Sitzung öffentlich ist.

Sekretariat

(1)

Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter von Global Affairs Canada fungieren gemeinsam als Sekretäre des GMA. Relevante Mitteilungen des gemeinsamen Vorsitzes und an den gemeinsamen Vorsitz sind den Sekretären zu übermitteln.

(2)

Das Sekretariat gewährleistet regelmäßige Kontakte, auch mittels Videokonferenzen, im Vorfeld der Sitzungen des GMA, um Bilanz der thematischen Dialoge zu ziehen, die möglicherweise vor den Sitzungen des GMA stattgefunden haben. Der Inhalt dieser Gespräche fließt in die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung des GMA ein.

Tagesordnung

(1)

Das Sekretariat der gastgebenden Vertragspartei des Abkommens erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Die vorläufige Tagesordnung wird den Vertragsparteien des Abkommens zusammen mit allen einschlägigen Unterlagen soweit möglich spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

(2)

Die Tagesordnung wird vom gemeinsamen Vorsitz gebilligt und vom GMA zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung des gemeinsamen Vorsitzes in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Gemeinsame Ministererklärung

Die Vertragsparteien des Abkommens billigen am Ende jeder Sitzung eine Erklärung des GMA. Diese Erklärung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und kann Empfehlungen enthalten, die von den Vertragsparteien des Abkommens gebilligt wurden.

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)

Der GMA kann Beschlüsse fassen oder Empfehlungen abgeben, um die Ziele des Abkommens zu erreichen.

(2)

Die Beschlüsse und Empfehlungen des GMA werden nach gemeinsamer Zustimmung der Vertragsparteien des Abkommens angenommen und aufseiten der EU zweckmäßigerweise dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union oder dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und aufseiten Kanadas den zuständigen kanadischen Behörden übermittelt.

(3)

Die Beschlüsse werden angenommen, nachdem die Vertragsparteien ihre jeweiligen internen Verfahren nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften abgeschlossen haben.

(4)

Beschlüsse und Empfehlungen des GMA werden in zwei Originalen ausgefertigt, die vom gemeinsamen Vorsitz unterzeichnet werden.

(5)

In dringenden Fällen können Beschlüsse und Empfehlungen außerhalb einer förmlichen Sitzung des GMA im Wege eines schriftlichen Verfahrens angenommen werden. Diese Beschlüsse und Empfehlungen sind den Vertragsparteien des Abkommens zu übermitteln.

Kosten

(1)

Jede Vertragspartei des Abkommens trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus der Teilnahme ihrer Vertreter an den Sitzungen des GMA entstehen.

(2)

Jede Vertragspartei des Abkommens trägt die Kosten, die ihr für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für Übersetzungen entstehen.

(3)

Die gastgebende Vertragspartei des Abkommens trägt die Kosten für die Organisation der Sitzungen und die Vervielfältigung der Unterlagen.

Geheimhaltung

Legt eine Vertragspartei des Abkommens dem GMA als vertraulich eingestufte Informationen vor, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich.

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann gemäß der Bestimmung über Beschlüsse und Empfehlungen geändert werden.


Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und der Unterausschüsse

DER GEMEINSAME KOOPERATIONSAUSSCHUSS EU-KANADA —

gestützt auf das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Teile des Abkommens werden gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Abkommens seit dem 1. April 2017 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Kooperationsausschuss eine Geschäftsordnung

(3)

Der Gemeinsame Kooperationsausschuss kann gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer viii Unterausschüsse einsetzen, um Erörterungen auf Sachverständigenebene zu wichtigen Fragen im Geltungsbereich des Abkommens zu ermöglichen —

HAT FOLGENDES ANGENOMMEN:

Die im Anhang beigefügte Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses wird angenommen.

Unterzeichnet in … am ….

Für den Gemeinsamen Kooperationsausschuss EU-Kanada

Der gemeinsame Vorsitz


ANHANG

Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses

Aufgaben

Der Gemeinsame Kooperationsausschuss (GKA) nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Empfehlung von Prioritäten für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien;

b)

Beobachtung der Entwicklung der strategischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien;

c)

Meinungsaustausch und Unterbreitung von Vorschlägen zu allen Fragen von gemeinsamem Interesse;

d)

Abgabe von Empfehlungen für Effizienz- und Wirkungssteigerungen und für verstärkte Synergien zwischen den Vertragsparteien des Abkommens;

e)

Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens;

f)

Vorlage eines Jahresberichts an den GMA über den Stand der Beziehungen, den die Vertragsparteien des Abkommens öffentlich zugänglich machen;

g)

angemessene Behandlung jeder Frage im Rahmen des Abkommens, mit der die Vertragsparteien des Abkommens ihn befassen;

h)

Einsetzung von Unterausschüssen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Zwischen diesen Unterausschüssen und den im Rahmen anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens eingerichteten Gremien sollte es jedoch keine Überschneidungen geben;

i)

Prüfung von Situationen, in denen eine Vertragspartei des Abkommens der Ansicht ist, dass ihre Interessen durch die Entscheidungsfindung in Bereichen der Zusammenarbeit, die nicht durch ein besonderes Abkommen geregelt sind, beeinträchtigt wurden bzw. beeinträchtigt werden könnten.

Zusammensetzung, Vorsitz und Teilnehmer

(1)

Der GKA setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

(2)

Den Vorsitz im GKA führen gemeinsam ein hochrangiger Beamter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein hochrangiger Beamter von Global Affairs Canada.

(3)

Jede Vertragspartei des Abkommens unterrichtet den gemeinsamen Vorsitz vor jeder Sitzung des GKA über die Zusammensetzung ihrer Delegation.

(4)

Der gemeinsame Vorsitz kann Sachverständige oder Vertreter anderer Einrichtungen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen oder Auskunft zu einem bestimmten Thema zu geben.

Sitzungen

(1)

Der GKA tritt einmal jährlich oder wie gemeinsam vereinbart zusammen. Die Sitzungen des GKA werden vom gemeinsamen Vorsitz einberufen. Die Sitzungen finden abwechselnd in der Europäischen Union und in Kanada zu einem gemeinsam vereinbarten Zeitpunkt statt. Sondersitzungen des GKA können auf Antrag einer Vertragspartei des Abkommens einberufen werden.

(2)

Mit Zustimmung des gemeinsamen Vorsitzes können diese Sondersitzungen des GKA in Ausnahmefällen in Form von Video- oder Telekonferenzen abgehalten werden.

(3)

Die Sitzungen des GKA werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten, es sei denn, der gemeinsame Vorsitz beschließt mit Zustimmung der Vertragsparteien des Abkommens, dass die Sitzung öffentlich ist.

Sekretariat

Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter von Global Affairs Canada fungieren gemeinsam als Sekretäre des GKA. Relevante Mitteilungen des gemeinsamen Vorsitzes und an den gemeinsamen Vorsitz sind den Sekretären zu übermitteln.

Tagesordnung

(1)

Das Sekretariat der gastgebenden Vertragspartei des Abkommens erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung in Absprache mit dem anderen Sekretariat. Die vorläufige Tagesordnung wird den Vertragsparteien des Abkommens zusammen mit allen einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung übermittelt. Der gemeinsame Vorsitz kann mit Zustimmung der Vertragsparteien des Abkommens erforderlichenfalls eine andere Frist für eine bestimmte Sitzung festlegen.

(2)

Jede Vertragspartei des Abkommens kann das Sekretariat ersuchen, einen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen. Die vorläufige Tagesordnung enthält alle Punkte, für die das Sekretariat spätestens 21 Arbeitstage vor dem Sitzungstermin ein solches Ersuchen erhalten hat.

(3)

Die Tagesordnung wird vom gemeinsamen Vorsitz gebilligt und vom GKA zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung des gemeinsamen Vorsitzes in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4)

Die Vertragsparteien des Abkommens gewährleisten regelmäßige Kontakte, auch mittels Videokonferenzen, im Vorfeld der Sitzungen des GKA, um Bilanz der thematischen und geografischen Dialoge zu ziehen, die möglicherweise vor den Sitzungen stattgefunden haben. Der Inhalt dieser Gespräche fließt in die Tagesordnung des GKA ein.

Protokolle

(1)

Der gemeinsame Vorsitz fasst die Schlussfolgerungen des GKA in jeder Sitzung zusammen. Die beiden Sekretariate billigen den Protokollentwurf auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen. Der erste Protokollentwurf wird vom gastgebenden Sekretariat innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Sitzung vorgelegt.

(2)

Die Vertragsparteien des Abkommens nehmen den Entwurf innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Sitzung oder innerhalb einer von den Vertragsparteien des Abkommens vereinbarten Frist an. Nach Annahme des Protokollentwurfs durch die Vertragsparteien des Abkommens werden zwei Originalausfertigungen vom gemeinsamen Vorsitz und von den Sekretären manuell oder elektronisch unterzeichnet.

Empfehlungen

(1)

Die Empfehlungen des GKA werden mit gemeinsamer Zustimmung der Vertragsparteien des Abkommens angenommen und in das gemeinsame Protokoll aufgenommen. Die Protokolle werden aufseiten der EU zweckmäßigerweise dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union oder den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union und aufseiten Kanadas den zuständigen kanadischen Behörden übermittelt.

(2)

Der GKA gibt Empfehlungen zu etwaigen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens ab. Diese Empfehlungen werden gemäß Artikel 28 des Abkommens abgegeben.

Jahresbericht an den Gemeinsamen Ministerausschuss

(1)

Das Sekretariat stellt sicher, dass ein Jahresbericht über den Stand der Beziehungen erstellt und den Vertragsparteien des Abkommens mindestens 15 Arbeitstage vor der Sitzung des GKA übermittelt wird.

(2)

Der GKA billigt den dem GMA vorzulegenden Jahresbericht. Der Bericht wird anschließend öffentlich zugänglich gemacht.

Kosten

(1)

Jede Vertragspartei des Abkommens trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus der Teilnahme ihrer Vertreter an den Sitzungen des GMA entstehen.

(2)

Jede Vertragspartei des Abkommens trägt die Kosten, die ihr für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für Übersetzungen entstehen.

(3)

Die gastgebende Vertragspartei des Abkommens trägt die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen.

Einsetzung von Unterausschüssen

(1)

Der GKA kann Unterausschüsse einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Die Unterausschüsse erstatten dem GKA nach jeder ihrer Sitzungen Bericht und überschneiden sich nicht mit den im Rahmen anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens eingerichteten Gremien.

(2)

Der GKA kann bestehende Unterausschüsse auflösen, ihre Geschäftsordnung festlegen oder ändern oder weitere Unterausschüsse einsetzen.

Geheimhaltung

Legt eine Vertragspartei des Abkommens dem GKA als vertraulich eingestufte Informationen vor, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich.

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens geändert werden.

Unterausschüsse

(1)

Die Unterausschüsse des Gemeinsamen Kooperationsausschuss (GKA) (im Folgenden „Unterausschüsse“) können die Durchführung des Abkommens in den von ihm abgedeckten Bereichen erörtern. Sie können auch Themen oder spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bereich der bilateralen Zusammenarbeit, einschließlich der Auslegung des Abkommens, erörtern.

(2)

Die Unterausschüsse arbeiten unter der Aufsicht des GKA. Sie erstatten dem gemeinsamen Vorsitz des GKA Bericht und übermitteln ihm ihre Protokolle und Schlussfolgerungen innerhalb von 20 Kalendertagen nach jeder Sitzung.

(3)

Die Unterausschüsse setzen sich aus Vertretern beider Vertragsparteien des Abkommens zusammen.

(4)

Die Unterausschüsse können Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen und sie, soweit angemessen, zu spezifischen Punkten der Tagesordnung befragen.

(5)

Den Vorsitz in den Unterausschüssen führen die Vertragsparteien des Abkommens gemeinsam.

(6)

Jeder Unterausschuss entscheidet darüber, wie die Sekretariatsarbeiten zugeteilt werden, um die fristgerechte Vorlage der Berichte an den GKA zu gewährleisten.

(7)

Die Unterausschüsse treten, wenn die Umstände es erfordern, auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei des Abkommens zusammen. Termin und Ort der Sitzungen werden von den Vertragsparteien des Abkommens gemeinsam vereinbart. Die Sitzungen können auch in Form von Videokonferenzen erfolgen.

(8)

Die Sitzungen der Unterausschüsse werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten, es sei denn, der gemeinsame Vorsitz beschließt mit Zustimmung der Vertragsparteien des Abkommens, dass die Sitzung öffentlich ist.

(9)

Die Vertragsparteien des Abkommens nehmen gemeinsam die Tagesordnung für Sitzungen der Unterausschüsse an.

(10)

Die Vertragsparteien des Abkommens erstellen gemeinsam den Entwurf des Protokolls für jede Sitzung eines Unterausschusses.

8.12.2017   

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L 324/50


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/2262 DES RATES

vom 4. Dezember 2017

zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 255 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

auf Initiative des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Oktober 2017,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 255 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht abzugeben (im Folgenden „Ausschuss“).

(2)

Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der höchsten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden, von denen einer vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird.

(3)

Es sollte darauf geachtet werden, dass die Zusammensetzung des Ausschusses in geografischer Hinsicht ausgewogen und zudem repräsentativ für die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist.

(4)

Daher sollten die Mitglieder des Ausschusses sowie sein Vorsitzender ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses werden für die Dauer von vier Jahren ab dem 1. März 2018 ernannt:

 

Herr Christiaan TIMMERMANS zum Vorsitzenden

 

Herr Simon BUSUTTIL

 

Herr Frank CLARKE

 

Herr Carlos LESMES SERRANO

 

Frau Maria Eugénia MARTINS DE NAZARÉ RIBEIRO

 

Herr Andreas VOSSKUHLE

 

Herr Mirosław WYRZYKOWSKI

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. März 2018 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PALO


8.12.2017   

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BESCHLUSS (GASP) 2017/2263 DES RATES

vom 7. Dezember 2017

zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. August 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/452/GASP (1) angenommen, mit dem die durch die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates (2) eingerichtete Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) verlängert wurde.

(2)

Am 12. Dezember 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/2238 (3) angenommen, mit dem das Mandat bis zum 14. Dezember 2018 verlängert und ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum bis zum 14. Dezember 2017 bereitgestellt wurde.

(3)

Der Beschluss 2010/452/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 15. Dezember 2017 bis zum 14. Dezember 2018 vorgesehen wird.

(4)

Die EUMM Georgia wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses 2010/452/GASP wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUMM Georgia für den Zeitraum vom 15. Dezember 2017 bis zum 14. Dezember 2018 beläuft sich auf 19 970 000,00 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 15. Dezember 2017.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ANVELT


(1)  Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43).

(2)  Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26).

(3)  Beschluss (GASP) 2016/2238 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 15).


8.12.2017   

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BESCHLUSS (GASP) 2017/2264 DES RATES

vom 7. Dezember 2017

zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. April 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/219/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 11. Januar 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/50 (2) zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP angenommen, mit dem das Mandat um einen Zeitraum von zwei Jahren bis zum 14. Januar 2019 verlängert und ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag bis zum 14. Januar 2018 vorgesehen wurde.

(3)

Der Beschluss 2014/219/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 15. Januar 2018 bis zum 14. Januar 2019 vorgesehen wird.

(4)

Der Beschluss 2014/219/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses 2014/219/GASP erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. April 2014 bis zum 14. Januar 2015 beläuft sich auf 5 500 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2015 bis zum 14. Januar 2016 beläuft sich auf 11 400 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2016 bis zum 14. Januar 2017 beläuft sich auf 19 775 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2017 bis zum 14. Januar 2018 beläuft sich auf 29 800 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2018 bis zum 14. Januar 2019 beläuft sich auf 28 450 000 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ANVELT


(1)  Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21).

(2)  Beschluss (GASP) 2017/50 des Rates vom 11. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 7 vom 12.1.2017, S. 18).


8.12.2017   

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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/2265 DES RATES

vom 7. Dezember 2017

zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen.

(2)

Am 27. November 2017 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, den Eintrag eines Schiffes, das restriktiven Maßnahmen unterliegt, geändert.

(3)

Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ANVELT


(1)   ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.


ANHANG

In Abschnitt B (Organisationen) des Anhangs V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 erhält Eintrag 1 die folgende Fassung:

„1.   Name: CAPRICORN

Aliasname: k. A. früherer Aliasname: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 21. Juli 2017

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8900878. Benennung gemäß Nummer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Nummer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Gemäß Nummer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 20. Oktober 2017 verlängert und gilt bis zum 18. Januar 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: unbekannt. Ab dem 21. September 2017 befand sich das Schiff in internationalen Gewässern vor der Küste der Vereinigten Arabischen Emirate.“


8.12.2017   

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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2266 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1138 hinsichtlich bestimmter Fristen für die Verwendung von UN/CEFACT-Standards für den Austausch von Informationen über die Fischerei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8089)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf die Artikel 111 und 116,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 146j,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Systeme der Mitgliedstaaten sollten unter Verwendung des Standards des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT-Standard) gemäß den Artikeln 146g und 146h der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 in der Lage sein, Daten über Fangtätigkeiten und Meldungen mit Daten über Verkäufe auszutauschen.

(2)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1138 der Kommission (3) sind Fristen für die Verwendung von UN/CEFACT-Standards für den Austausch von Daten über die Fischerei festgelegt.

(3)

Zur Gewährleistung der Betriebskontinuität ist ein Übergangszeitraum festzulegen, in dem das vor dem 1. November 2017 geltende Format und das auf dem Standard UN/CEFACT basierende Format für den Austausch von Daten sowohl innerhalb der Union als auch zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern verwendet werden darf.

(4)

Es ist notwendig, die Bestimmungen für die Beantwortung von Ersuchen um Daten zu Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen zu ändern, sodass das Verfahren an die Bestimmungen für sonstige Datenersuchen angepasst wird.

(5)

Es ist daher angezeigt, bestimmte mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1138 festgelegte Fristen für die Verwendung dieser UN/CEFACT-Standards zu verlängern.

(6)

Auf Sitzungen der Sachverständigengruppe Fischereiüberwachung — ERS (elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem) sowie der Arbeitsgruppe Datenverwaltung waren sich die Mitgliedstaaten einig, dass es erforderlich ist, einen Übergangszeitraum festzulegen, die genannten Bestimmungen zu ändern und bestimmte Fristen zu verlängern.

(7)

Da der Übergangszeitraum bereits am 1. November 2017 begonnen hat, muss der vorliegende Beschluss rückwirkend ab diesem Zeitpunkt gelten.

(8)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1138 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1138

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1138 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3)   Während eines Übergangszeitraums, der spätestens am 1. Mai 2018 endet, erfolgt jeder Austausch von Daten über Fangtätigkeiten zwischen zwei Mitgliedstaaten weiterhin unter Verwendung des vor dem 1. November 2017 geltenden Formats, es sei denn, sowohl der sendende als auch der empfangende Mitgliedstaat ist in der Lage, Daten über Fangtätigkeiten unter Verwendung des neuen auf dem Standard UN/CEFACT basierenden Formats auszutauschen.

(4)   Der Austausch von Daten über Fangtätigkeiten im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei erfolgt bis zu dem mit dem betreffenden Drittland vereinbarten Zeitpunkt weiterhin unter Verwendung des vor dem 1. November 2017 geltenden Formats.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Während eines Übergangszeitraums, der spätestens am 1. Mai 2018 endet, erfolgt jeder Austausch von Daten zu Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen zwischen zwei Mitgliedstaaten weiterhin unter Verwendung des vor dem 1. November 2017 geltenden Formats, es sei denn, sowohl der sendende als auch der empfangende Mitgliedstaat ist in der Lage, Daten zu Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen unter Verwendung des neuen auf dem Standard UN/CEFACT basierenden Formats auszutauschen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ab dem 1. November 2018 müssen die Systeme von Mitgliedstaaten Daten zu Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen gemäß Artikel 146h Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 für Vorgänge ab diesem Zeitpunkt im Format UN/CEFACT P1000-5 senden und auf entsprechende Anfragen antworten können.“

Artikel 2

Anwendung

Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. November 2017.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2017

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1138 der Kommission vom 11. Juli 2016 zur Änderung des auf dem Standard UN/CEFACT basierenden Formats für den Austausch von Informationen über die Fischerei (ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 26).


8.12.2017   

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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2267 DER KOMMISSION

Vom 7. Dezember 2017

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8522)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft.

(2)

Im November 2017 traten einige Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in den Powiaten Legionowski, Piaseczyński und Warszawski Zachodni in Polen auf. Als Reaktion auf diese Fälle wurden der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2176 der Kommission (5) und der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2198 der Kommission (6) erlassen; diese Rechtsakte gelten bis zum 8. bzw. 15. Dezember 2017. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten die von diesen Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen betroffenen Gebiete nun in Teil II und die umliegenden Gebiete in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(3)

In Ruciane-Nida, Lelis und Łyse in Polen — gegenwärtig in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt — wurde noch nie ein Fall von Afrikanischer Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen gemeldet. Im Einklang mit Erwägungsgrund 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1196 der Kommission (7) und den übermittelten Überwachungsdaten sollten diese Gebiete in Teil I gestrichen werden.

(4)

Im November 2017 traten einige Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in den polnischen Powiaten Sokólski, Augustowski, Ełcki und Parczewski, in den litauischen Rajongemeinden Vilkaviškis, Pakruojis und Radviliškis sowie im lettischen Bezirk Dobele auf; diese Gebiete sind derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten die von diesen Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen betroffenen polnischen, litauischen und lettischen Gebiete nun in Teil II statt in Teil 1 und diverse neue umliegenden Gebiete in Polen in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(5)

Im November 2017 traten auch einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest in der Russischen Föderation (Region Kaliningrad) nahe der polnischen Grenze auf. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko für bestimmte Gebiete in Polen, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Aufgrund der Lage in Bezug auf die Seuche in der Region Kaliningrad (Russische Föderation) sollten bestimmte Grenzgebiete Polens in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden.

(6)

Seit September 2017 traten mehrere Fälle und auch ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im lettischen Bezirk Saldus, nahe der Grenze zu Litauen, auf. Durch diese Fälle und den Ausbruch erhöht sich das Risiko für bestimmte Gebiete in Litauen, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Daher sollten bestimmte Grenzgebiete Litauens nun in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden.

(7)

Im November 2017 trat ein Fall von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen im Powiat Włodawski in Polen in einem Gebiet auf, das derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe zu den derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten befindet. Durch diesen Fall erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten die jeweiligen Gebiete Polens statt in Teil I nun in Teil II aufgeführt werden, und es sollten neue umliegende polnische Gebiete in Teil I des genannten Anhangs aufgenommen werden.

(8)

Bei der Bewertung des Risikos für die Tiergesundheit, das von der neuen Seuchenlage in bestimmten Ländern ausgeht, sollte die Entwicklung der aktuellen Lage hinsichtlich der Afrikanischen Schweinpest bei der Wildschweinpopulation in der Union berücksichtigt werden. Um die gezielten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU durchführen und eine weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jeder unnötigen Störung des Handels innerhalb der Union und der Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer vorzubeugen, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses unterliegen, unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die genannte Seuche in Polen, Lettland und Litauen aktualisiert werden.

(9)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2176 der Kommission vom 21. November 2017 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen (ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 82).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2198 der Kommission vom 27. November 2017 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 89).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1196 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 172 vom 5.7.2017, S. 16).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:

„ANHANG

TEIL I

1.   Tschechische Republik

Die folgenden Gebiete in der Tschechischen Republik:

okres Uherské Hradiště,

okres Kroměříž,

okres Vsetín.

2.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Hiiu maakond.

3.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aizputes novads,

Alsungas novads,

Auces novada Vecauces un Ukru pagasts, Auces pilsēta,

Jelgavas novada Platones, Vircavas, Jaunsvirlaukas, Vilces, Lielplatones, Elejas un Sesavas pagasts,

Kuldīgas novada Ēdoles, Īvandes, Gudenieku, Turlavas, Kurmāles, Snēpeles, Laidu pagasts, Kuldīgas pilsēta,

Pāvilostas novada Sakas pagasts un Pāvilostas pilsēta,

republikas pilsēta Jelgava,

Saldus novada Ezeres, Kursīšu, Novadnieku, Pampāļu, Saldus, Zaņas un Zirņu pagasts, Saldus pilsēta,

Skrundas novads,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Tērvetes novads,

Ventspils novada Jūrkalnes pagasts.

4.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Akmenės rajono savivaldybė: Akmenės, Kruopių, Naujosios Akmenės kaimiškoji, Naujosios Akmenės miesto ir Ventos seniūnijos,

Joniškio rajono savivaldybė,

Jurbarko rajono savivaldybė: Eržvilko, Girdžių, Jurbarko miesto, Jurbarkų ir Viešvilės seniūnijos, Skirsnemunės ir Šimkaičių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 146,

Kalvarijos savivaldybė,

Kazlų Rūdos savivaldybė,

Kelmės rajono savivaldybė,

Marijampolės savivaldybė,

Mažeikių rajono savivaldybė,

Radviliškio rajono savivaldybė: Aukštelkų, Radviliškio, Radviliškio miesto, Šaukoto, Šaulėnų ir Tyrulių,

Raseinių rajono savivaldybė: Ariogalos seniūnija į šiaurę nuo kelio Nr A1, Ariogalos miesto, Betygalos seniūnijos, Girkalnio ir Kalnūjų seniūnijos į šiaurę nuo kelio Nr A1, Nemakščių, Pagojukų, Paliepių, Raseinių, Raseinių miesto, Šiluvos ir Viduklės seniūnijos,

Šakių rajono savivaldybė,

Šiaulių miesto savivaldybė,

Šiaulių rajono savivaldybė.

5.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Stare Juchy i gmina wiejska Ełk w powiecie ełckim,

gminy Biała Piska, Orzysz i Pisz w powiecie piskim,

gminy Miłki i Wydminy w powiecie giżyckim,

gminy Olecko, Świętajno i Wieliczki w powiecie oleckim,

gminy Górowo Iławeckie z miastem Górowo Iławeckie i Bartoszyce z miastem Bartoszyce w powiecie bartoszyckim.

w województwie podlaskim:

gmina Brańsk z miastem Brańsk, gminy Boćki, Rudka, Wyszki, część gminy Bielsk Podlaski położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 (w kierunku północnym od miasta Bielsk Podlaski) i przedłużonej przez wschodnią granicę miasta Bielsk Podlaski i drogę nr 66 (w kierunku południowym od miasta Bielsk Podlaski), miasto Bielsk Podlaski, część gminy Orla położona na zachód od drogi nr 66 w powiecie bielskim,

gminy Augustów z miastem Augustów i Nowinka w powiecie augustowskim;

gminy Dziadkowice, Grodzisk i Perlejewo w powiecie siemiatyckim,

gminy Kolno z miastem Kolno, Mały Płock i Turośl w powiecie kolneńskim,

gminy Juchnowiec Kościelny, Suraż, Turośń Kościelna, Łapy i Poświętne w powiecie białostockim,

powiat zambrowski,

gminy Bakałarzewo, Raczki, Rutka-Tartak, Suwałki i Szypliszki w powiecie suwalskim,

gminy Sokoły, Kulesze Kościelne, Nowe Piekuty, Szepietowo, Klukowo, Ciechanowiec, Wysokie Mazowieckie z miastem Wysokie Mazowieckie, Czyżew w powiecie wysokomazowieckim,

gminy Łomża, Miastkowo, Nowogród, Piątnica, Śniadowo i Zbójna w powiecie łomżyńskim,

powiat miejski Białystok,

powiat miejski Łomża,

powiat miejski Suwałki.

w województwie mazowieckim:

gminy Bielany, Ceranów, Jabłonna Lacka, Sabnie, Sterdyń i gmina wiejska Sokołów Podlaski w powiecie sokołowskim,

gminy Domanice, Kotuń, Mokobody, Skórzec, Suchożebry, Mordy, Siedlce, Wiśniew i Zbuczyn w powiecie siedleckim,

powiat miejski Siedlce,

gminy Rzekuń, Troszyn, Czerwin i Goworowo w powiecie ostrołęckim,

gminy Olszanka i Łosice w powiecie łosickim,

powiat ostrowski,

gmina Wyszogród w powiecie płockim,

gminy Czerwińsk nad Wisłą i Załuski w powiecie płońskim,

gminy Pomiechówek, Zakroczym i część miasta Nowy Dwór Mazowiecki położona na północ od rzeki Wisły w powiecie nowodworskim,

gmina Pokrzywnica i Zatory w powiecie pułtuskim,

gmina Serock w powiecie legionowskim,

gmina Somianka w powiecie wyszkowskim,

gminy Dąbrówka, Klembów, Marki, Poświętne, Radzymin, Wołomin, Zielonka i Ząbki w powiecie wołomińskim,

gminy Halinów i Sulejówek w powiecie mińskim,

gmina Józefów, Karczew i Otwock w powiecie otwockim,

gminy Lesznowola, Tarczyn i część gminy Góra Kalwaria położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 79 i północną granicę miasta Góra Kalwaria w powiecie piaseczyńskim,

gminy Chynów i Grójec w powiecie grójeckim,

gminy Brwinów, Michałowice, Nadarzyn, Piastów, Pruszków i Raszyn w powiecie pruszkowskim,

gminy Baranów, Grodzisk Mazowiecki, Milanówek i Podkowa Leśna w powiecie grodziskim,

gminy Iłów, Młodzieszyn, Sochaczew z miastem Sochaczew i Teresin w powiecie sochaczewskim,

część powiatu miejskiego Warszawa, położona na wschód od linii wyznaczonej przez Kanał Żerański i następnie przedłużonej w kierunku południowym przez rzekę Wisłę.

w województwie lubelskim:

gminy Cyców, Ludwin, Puchaczów i Spiczyn w powiecie łęczyńskim,

gminy Borki, Czemierniki, miasto Radzyń Podlaski i Ulan-Majorat w powiecie radzyńskim,

gmina Adamów, Krzywda, Serokomla, Stanin, Trzebieszów, Wojcieszków i gmina wiejska Łuków w powiecie łukowskim,

gminy Dębowa Kłoda, Siemień i Sosnowica w powiecie parczewskim,

gminy Dorohusk, Kamień, Chełm, Ruda – Huta, część gminy Sawin położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę łącząca miejscowość Chutcze z miejscowością Sawin, wzdłuż ulic Brzeska, Wygon i Podgrabowa w miejscowości Sawin, a dalej wzdłuż drogi stanowiącej przedłużenie ulicy Podgrabowa w kierunku wschodnim do granicy gminy, Siedliszcze, Rejowiec, Rejowiec Fabryczny z miastem Rejowiec Fabryczny i Wierzbica w powiecie chełmskim,

powiat miejski Chełm,

gminy Firlej, Kock, Lubartów z miastem Lubartów, Serniki, Niedźwiada, Ostrówek, Ostrów Lubelski i Uścimów w powiecie lubartowskim.

TEIL II

1.   Tschechische Republik

Die folgenden Gebiete in der Tschechischen Republik:

okres Zlín.

2.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Haapsalu linn,

Hanila vald,

Harju maakond,

Ida-Viru maakond,

Jõgeva maakond,

Järva maakond,

Kihelkonna vald,

Kullamaa vald,

Kuressaare linn,

Lääne-Viru maakond,

Lääne-Saare vald,

osa Leisi vallast, mis asub lääne pool Kuressaare-Leisi maanteest (maanatee nr 79),

Lihula vald,

Martna vald,

Muhu vald,

Mustjala vald,

Osa Noarootsi vallast, mis asub põhja pool maanteest nr 230,

Nõva vald,

Pihtla vald,

Pärnu maakond (välja arvatud Audru ja Tõstamaa vald),

Põlva maakond,

Rapla maakond,

Osa Ridala vallast, mis asub edela pool maanteest nr 31,

Ruhnu vald,

Salme vald,

Tartu maakond,

Torgu vald,

Valga maakond,

Viljandi maakond,

Vormsi vald,

Võru maakond.

3.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Ādažu novads,

Aglonas novada Kastuļinas, Grāveru un Šķeltovas pagasts,

Aizkraukles novads,

Aknīstes novads,

Alojas novads,

Alūksnes novads,

Amatas novads,

Apes novads,

Auces novada Bēnes, Lielauces un Īles pagasts,

Babītes novads,

Baldones novads,

Baltinavas novads,

Balvu novads,

Bauskas novads,

Beverīnas novads,

Brocēnu novads,

Burtnieku novads,

Carnikavas novads,

Cēsu novads,

Cesvaines novads,

Ciblas novads,

Dagdas novads,

Daugavpils novada Vaboles, Līksnas, Sventes, Medumu, Demenas, Kalkūnes, Laucesas, Tabores, Maļinovas, Ambeļu, Biķernieku, Naujenes, Vecsalienas, Salienas un Skrudalienas pagasts,

Dobeles novads,

Dundagas novads,

Engures novads,

Ērgļu novads,

Garkalnes novada daļa, kas atrodas uz ziemeļrietumiem no autoceļa A2,

Gulbenes novads,

Iecavas novads,

Ikšķiles novada Tīnūžu pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidaustrumiem no autoceļa P10, Ikšķiles pilsēta,

Ilūkstes novads,

Jaunjelgavas novads,

Jaunpiebalgas novads,

Jaunpils novads,

Jēkabpils novads,

Jelgavas novada Glūdas, Zaļenieku, Svētes, Kalnciema, Līvbērzes un Valgundes pagasts,

Kandavas novads,

Kārsavas novads,

Ķeguma novads,

Ķekavas novads,

Kocēnu novads,

Kokneses novads,

Krāslavas novads,

Krimuldas novada Krimuldas pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļaustrumiem no autoceļa V89 un V81, un Lēdurgas pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļaustrumiem no autoceļa V81 un V128,

Krustpils novads,

Kuldīgas novada Padures, Pelču, Rumbas, Rendas, Kalibes un Vārmes pagasti,

Lielvārdes novads,

Līgatnes novads,

Limbažu novada Skultes, Limbažu, Umurgas, Katvaru, Pāles un Viļķenes pagasts, Limbažu pilsēta,

Līvānu novads,

Lubānas novads,

Ludzas novads,

Madonas novads,

Mālpils novads,

Mārupes novads,

Mazsalacas novads,

Mērsraga novads,

Naukšēnu novads,

Neretas novada Mazzalves pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļaustrumiem no autoceļa P73 un uz rietumiem no autoceļa 932,

Ogres novads,

Olaines novads,

Ozolnieku novads,

Pārgaujas novads,

Pļaviņu novads,

Preiļu novada Saunas pagasts,

Priekuļu novada Veselavas pagasts un Priekuļu pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidiem no autoceļa P28 un rietumiem no autoceļa P20,

Raunas novada Drustu pagasts un Raunas pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidiem no autoceļa A2,

republikas pilsēta Daugavpils,

republikas pilsēta Jēkabpils,

republikas pilsēta Jūrmala,

republikas pilsēta Rēzekne,

republikas pilsēta Valmiera,

Rēzeknes novada Audriņu, Bērzgales, Čornajas, Dricānu, Gaigalavas, Griškānu, Ilzeskalna, Kantinieku, Kaunatas, Lendžu, Lūznavas, Maltas, Mākoņkalna, Nagļu, Ozolaines, Ozolmuižas, Rikavas, Nautrēnu, Sakstagala, Silmalas, Stoļerovas, Stružānu un Vērēmu pagasts un Feimaņu pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļiem no autoceļa V577 un Pušas pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļaustrumiem no autoceļa V577 un V597,

Riebiņu novada Sīļukalna, Stabulnieku, Galēnu un Silajāņu pagasts,

Rojas novads,

Ropažu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa P10,

Rugāju novads,

Rundāles novads,

Rūjienas novads,

Salacgrīvas novads,

Salas novads,

Saldus novada Jaunlutriņu, Lutriņu un Šķēdes pagasts,

Saulkrastu novads,

Siguldas novada Mores pagasts un Allažu pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidiem no autoceļa P3,

Skrīveru novads,

Smiltenes novads,

Strenču novads,

Talsu novads,

Tukuma novads,

Valkas novads,

Varakļānu novads,

Vecpiebalgas novads,

Vecumnieku novads,

Ventspils novada Ances, Tārgales, Popes, Vārves, Užavas, Piltenes, Puzes, Ziru, Ugāles, Usmas un Zlēku pagasts, Piltenes pilsēta,

Viesītes novada Elkšņu un Viesītes pagasts, Viesītes pilsēta,

Viļakas novads,

Viļānu novads,

Zilupes novads.

4.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Alytaus miesto savivaldybė,

Alytaus rajono savivaldybė,

Anykščių rajono savivaldybė: Andrioniškio, Anykščių, Debeikių, Kavarsko seniūnijos dalis į šiaurės rytus nuo kelio Nr. 1205 ir į šiaurę rytus nuo kelio Nr. 1218, Kurklių, Skiemonių, Svėdasų, Troškūnų ir Viešintų seniūnijos,

Birštono savivaldybė,

Biržų miesto savivaldybė,

Biržų rajono savivaldybė: Nemunėlio Radviliškio, Pabiržės, Pačeriaukštės ir Parovėjos seniūnijos,

Elektrėnų savivaldybė,

Ignalinos rajono savivaldybė,

Jonavos rajono savivaldybė,

Jurbarko rajono savivaldybė: Juodaičių, Raudonės, Seredžiaus, Veliuonos seniūnijos ir Skirsnemunės ir Šimkaičių seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 146,

Kaišiadorių miesto savivaldybė,

Kaišiadorių rajono savivaldybė,

Kauno miesto savivaldybė,

Kauno rajono savivaldybės: Akademijos, Alšėnų, Batniavos, Domeikavos, Ežerėlio, Garliavos apylinkių, Garliavos, Karmėlavos, Kačerginės, Kulautuvos, Lapių, Linksmakalnio, Neveronių, Raudondvario, Ringaudų, Rokų, Samylų, Taurakiemio, Užliedžių, Vilkijos apylinkių, Vilkijos, Zapyškio seniūnijos,

Kėdainių rajono savivaldybė savivaldybės: Dotnuvos, Gudžiūnų, Josvainių seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr 3514 ir Nr 229, Krakių, Kėdainių miesto, Surviliškio, Truskavos, Vilainių ir Šėtos seniūnijos,

Kupiškio rajono savivaldybė: Noriūnų, Skapiškio, Subačiaus ir Šimonių seniūnijos,

Molėtų rajono savivaldybė,

Pakruojo rajono savivaldybė: Klovainių, Rozalimo, Lygumų, Pakruojo, Žeimelio, Linkuvos ir Pašvitinio seniūnijos,

Panevėžio rajono savivaldybė: Krekenavos seninūnijos dalis į vakarus nuo Nevėžio upės ir į pietus nuo kelio Nr. 3004,

Pasvalio rajono savivaldybė: Joniškėlio apylinkių, Joniškėlio miesto, Saločių ir Pušaloto seniūnijos,

Radviliškio rajono savivaldybė: Baisogalos, Grinkiškio, Skėmių, Šeduvos miesto, Pakalniškių ir Sidabravo seniūnijos,

Raseinių rajono savivaldybė: Kalnūjų, Girkalnio, Ariogalios seniūnijos į pietus nuo kelio Nr. A1,

Prienų miesto savivaldybė,

Prienų rajono savivaldybė,

Rokiškio rajono savivaldybė,

Širvintų rajono savivaldybė,

Švenčionių rajono savivaldybė,

Trakų rajono savivaldybė,

Utenos rajono savivaldybė,

Vilniaus miesto savivaldybė,

Vilniaus rajono savivaldybė,

Vilkaviškio rajono savivaldybė,

Visagino savivaldybė,

Zarasų rajono savivaldybė.

5.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gmina Kalinowo i Prostki w powiecie ełckim,

w województwie podlaskim:

część gminy Wizna położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Jedwabne i Wizna oraz na południe od linii wyznaczoną przez drogę nr 64 (od skrzyżowania w miejscowości Wizna w kierunku wschodnim do granicy gminy) w powiecie łomżyńskim,

gmina Dubicze Cerkiewne, Czyże, Białowieża, Hajnówka z miastem Hajnówka, Narew, Narewka i części gmin Kleszczele i Czeremcha położone na wschód od drogi nr 66 w powiecie hajnowskim,

gmina Kobylin-Borzymy w powiecie wysokomazowieckim,

gminy Grabowo i Stawiski w powiecie kolneńskim,

gminy Czarna Białostocka, Dobrzyniewo Duże, Gródek, Michałowo, Supraśl, Tykocin, Wasilków, Zabłudów, Zawady i Choroszcz w powiecie białostockim,

część gminy Bielsk Podlaski położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 (w kierunku północnym od miasta Bielsk Podlaski) i przedłużonej przez wschodnią granicę miasta Bielsk Podlaski i drogę nr 66 (w kierunku południowym od miasta Bielsk Podlaski), część gminy Orla położona na wschód od drogi nr 66 w powiecie bielskim,

powiat sejneński,

gminy Bargłów Kościelny, Płaska i Sztabin w powiecie augustowskim,

powiat sokólski,

w województwie mazowieckim:

gmina Przesmyki w powiecie siedleckim,

gmina Repki w powiecie sokołowskim,

gmina Brochów w powiecie sochaczewskim,

gminy Czosnów, Leoncin i część miasta Nowy Dwór Mazowiecki ograniczona od północy rzeką Narew i od południa rzeką Wisła w powiecie nowodworskim,

powiat warszawski zachodni,

gminy Jabłonna, Nieporęt, Wieliszew i Legionowo w powiecie legionowskim,

gminy Konstancin – Jeziorna, Piaseczno, Prażmów i część gminy Góra Kalwaria, położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 79 i północną granicę miasta Góra Kalwaria w powiecie piaseczyńskim,

część powiatu miejskiego Warszawa, położona na zachód od linii wyznaczonej przez Kanał Żerański i przedłużonej w kierunku południowym przez rzekę Wisłę.

w województwie lubelskim:

gminy Komarówka Podlaska i Wohyń w powiecie radzyńskim,

gminy Stary Brus i Urszulin w powiecie włodawskim,

gminy Rossosz, Wisznice, Sławatycze, Sosnówka, Tuczna i Łomazy w powiecie bialskim,

gminy Jabłoń, Milanów i Parczew w powiecie parczewskim,

część gminy Sawin położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę łącząca miejscowość Chutcze z miejscowością Sawin, wzdłuż ulic Brzeska, Wygon i Podgrabowa w miejscowości Sawin, a dalej wzdłuż drogi stanowiącej przedłużenie ulicy Podgrabowa w kierunku wschodnim do granicy gminy w powiecie chełmskim.

TEIL III

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Audru vald,

Lääne-Nigula vald,

Laimjala vald,

osa Leisi vallast, mis asub ida pool Kuressaare-Leisi maanteest (maantee nr 79),

Osa Noarootsi vallast, mis asub lõuna pool maanteest nr 230,

Orissaare vald,

Pöide vald,

Osa Ridala vallast, mis asub kirde pool maanteest nr 31,

Tõstamaa vald,

Valjala vald.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aglonas novada Aglonas pagasts,

Auces novada Vītiņu pagasts,

Daugavpils novada Nīcgales, Kalupes, Dubnas un Višķu pagasts,

Garkalnes novada daļa, kas atrodas uz dienvidaustrumiem no autoceļa A2,

Ikšķiles novada Tīnūžu pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļrietumiem no autoceļa P10,

Inčukalna novads,

Krimuldas novada Krimuldas pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidrietumiem no autoceļa V89 un V81, un Lēdurgas pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidrietumiem no autoceļa V81 un V128,

Limbažu novada Vidrižu pagasts,

Neretas novada Neretas, Pilskalnes, Zalves pagasts un Mazzalves pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidrietumiem no autoceļa P73 un uz austrumiem no autoceļa 932,

Priekuļu novada Liepas un Mārsēnu pagasts un Priekuļu pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļiem no autoceļa P28 un austrumiem no autoceļa P20,

Preiļu novada Preiļu, Aizkalnes un Pelēču pagasts un Preiļu pilsēta,

Raunas novada Raunas pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļiem no autoceļa A2,

Rēzeknes novada Feimaņu pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidiem no autoceļa V577 un Pušas pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidrietumiem no autoceļa V577 un V597,

Riebiņu novada Riebiņu un Rušonas pagasts,

Ropažu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa P10,

Salaspils novads,

Saldus novada Jaunauces, Rubas, Vadakstes un Zvārdes pagasts,

Sējas novads,

Siguldas novada Siguldas pagasts un Allažu pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļiem no autoceļa P3, un Siguldas pilsēta,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Vārkavas novads,

Viesītes novada Rites un Saukas pagasts.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Anykščių rajono savivaldybė: Kavarsko seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 1205 ir į pietus nuo kelio Nr. 1218 ir Traupio seniūnija,

Biržų rajono savivaldybė: Vabalninko, Papilio ir Širvenos seniūnijos,

Druskininkų savivaldybė,

Kauno rajono savivaldybė: Babtų, Čekiškės ir Vandžiogalos seniūnijos,

Kėdainių rajono savivaldybė: Pelėdnagių, Pernaravos seniūnijos ir Josvainių seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr 3514 ir Nr 229,

Kupiškio rajono savivaldybė: Alizavos ir Kupiškio seniūnijos,

Lazdijų rajono savivaldybė,

Pakruojo rajono savivaldybė: Guostagalio seniūnija,

Panevėžio miesto savivaldybė,

Panevėžio rajono savivaldybė: Karsakiškio, Miežiškių, Naujamiesčio, Paįstrio, Raguvos, Ramygalos, Smilgių, Upytės, Vadoklių, Velžio seniūnijos ir Krekenavos seniūnijos dalis į rytus nuo Nevėžio upės ir į šiaurę nuo kelio Nr. 3004,

Pasvalio rajono savivaldybė: Daujėnų, Krinčino, Namišių, Pasvalio apylinkių, Pasvalio miesto, Pumpėnų ir Vaškų seniūnijos,

Šalčininkų rajono savivaldybė,

Ukmergės rajono savivaldybė,

Varėnos rajono savivaldybė.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie podlaskim:

powiat grajewski,

powiat moniecki,

gminy Jedwabne i Przytuły oraz część gminy Wizna, położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Jedwabne i Wizna oraz na północ od linii wyznaczonej przez drogę 64 (od skrzyżowania w miejscowości Wizna w kierunku wschodnim do granicy gminy) w powiecie łomżyńskim,

gmina Lipsk w powiecie augustowskim,

części gminy Czeremcha i Kleszczele położone na zachód od drogi nr 66 w powiecie hajnowskim,

gminy Drohiczyn, Mielnik, Milejczyce, Nurzec-Stacja, Siemiatycze z miastem Siemiatycze w powiecie siemiatyckim.

w województwie mazowieckim:

gminy Platerów, Sarnaki, Stara Kornica i Huszlew w powiecie łosickim,

gminy Korczew i Paprotnia w powiecie siedleckim.

w województwie lubelskim:

gminy Kodeń, Konstantynów, Janów Podlaski, Leśna Podlaska, Piszczac, Rokitno, Biała Podlaska, Zalesie i Terespol z miastem Terespol, Drelów, Międzyrzec Podlaski z miastem Międzyrzec Podlaski w powiecie bialskim,

powiat miejski Biała Podlaska,

gminy Radzyń Podlaski i Kąkolewnica w powiecie radzyńskim,

gminy Hanna, Hańsk, Wola Uhruska, Wyryki i gmina wiejska Włodawa w powiecie włodawskim,

gmina Podedwórze w powiecie parczewskim.

TEIL IV

Italien

Die folgenden Gebiete in Italien:

tutto il territorio della Sardegna.


Berichtigungen

8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/69


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2017/971 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Festlegung der Planungs- und Durchführungsmodalitäten für militärische GSVP-Missionen der EU ohne Exekutivbefugnisse und zur Änderung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte, des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 146 vom 9. Juni 2017 )

Der Titel im Inhaltsverzeichnis und der Titel auf Seite 133

Anstatt:

„Beschluss (EU) 2017/971 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Festlegung …“

muss es heißen:

„Beschluss (GASP) 2017/971 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Festlegung …“.