ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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BESCHLÜSSE |
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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die die Herstellung von organischen Grundchemikalien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7469) ( 1 ) |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
7.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/1 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2117 DER KOMMISSION
vom 21. November 2017
über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die die Herstellung von organischen Grundchemikalien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7469)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen, und die zuständigen Behörden sollten Emissionsgrenzwerte festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten gemäß den BVT-Schlussfolgerungen liegen. |
(2) |
Mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 (2) wurde ein Forum eingesetzt, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, angehören; dieses Forum legte der Kommission am 5. April 2017 eine Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für die Herstellung von organischen Grundchemikalien vor. Diese Stellungnahme ist öffentlich zugänglich. |
(3) |
Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind der wichtigste Bestandteil dieses BVT-Merkblatts. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Schlussfolgerungen zu besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Herstellung von organischen Grundchemikalien, wie im Anhang dargelegt, werden angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. November 2017
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.
(2) Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3).
ANHANG
SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU DEN BESTEN VERFÜGBAREN TECHNIKEN (BVT) FÜR DIE HERSTELLUNG VON ORGANISCHEN GRUNDCHEMIKALIEN
ANWENDUNGSBEREICH
Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen die Herstellung der folgenden organischen Chemikalien nach Abschnitt 4.1 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU:
a) |
einfache Kohlenwasserstoffe (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische); |
b) |
sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe, beispielsweise Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide und Epoxidharze; |
c) |
schwefelhaltige Kohlenwasserstoffe; |
d) |
stickstoffhaltige Kohlenwasserstoffe, beispielsweise Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate; |
e) |
phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe; |
f) |
halogenhaltige Kohlenwasserstoffe; |
g) |
metallorganische Verbindungen; |
h) |
oberflächenaktive Stoffe und Tenside. |
Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen zudem die Herstellung von Wasserstoffperoxid nach Abschnitt 4.2 Buchstabe e des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU.
Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen die Verfeuerung von Brennstoffen in Prozessfeuerungen/-öfen, soweit diese Teil der vorgenannten Tätigkeiten ist.
Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen die Herstellung der vorgenannten Chemikalien in kontinuierlichen Prozessen, wenn die gesamte Herstellungskapazität in Bezug auf diese Chemikalien 20 kt/Jahr überschreitet.
Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten nicht für
— |
die Verfeuerung von Brennstoffen, die nicht in einer Prozessfeuerung bzw. einem Prozessofen oder einer Anlage zur thermischen/katalytischen Oxidation/thermischen/katalytischen Nachverbrennung erfolgt; diese kann Gegenstand der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen (LCP) sein; |
— |
die Verbrennung von Abfällen; diese kann Gegenstand der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallverbrennung (WI) sein; |
— |
die Herstellung von Ethanol in einer Anlage, die unter die Tätigkeitsbeschreibung in Anhang I Abschnitt 6.4 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2010/75/EU fällt oder die als unmittelbar mit einer derartigen Anlage verbundene Tätigkeit behandelt wird; diese kann Gegenstand der BVT-Schlussfolgerungen für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (FDM) sein. |
Die nachstehenden BVT-Schlussfolgerungen gelten ergänzend zu den unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallenden Tätigkeiten:
— |
Abwasser-/Abgasbehandlung und Abwasser/Abgasmanagementsysteme in der chemischen Industrie (CWW); |
— |
Abgasreinigungssysteme in der chemischen Industrie (WGC). |
Die nachstehenden BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter können für die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallenden Tätigkeiten relevant sein:
— |
Ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM); |
— |
Emissionen aus der Lagerung (EFS); |
— |
Energieeffizienz (ENE); |
— |
Industrielle Kühlsysteme (ICS); |
— |
Großfeuerungsanlagen (LCP); |
— |
Raffinieren von Mineralöl und Gas (REF); |
— |
Überwachung der Emissionen aus IE-Anlagen in die Luft und in das Wasser (ROM); |
— |
Abfallverbrennung (WI); |
— |
Abfallbehandlung (WT). |
ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN
Beste verfügbare Techniken
Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Es können andere Techniken eingesetzt werden, die mindestens ein gleiches Umweltschutzniveau gewährleisten.
Wenn nicht anderweitig angegeben, sind die BVT-Schlussfolgerungen allgemein anwendbar.
Mittelungszeiträume und Referenzbedingungen für Emissionen in die Luft
Wenn nicht anders angegeben beziehen sich die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte („BVT-assoziierte Emissionswerte“) für Emissionen in die Luft in diesen BVT-Schlussfolgerungen auf Konzentrationen, ausgedrückt als Masse emittierter Stoffe bezogen auf das Abgasvolumen unter Standardbedingungen (trockenes Gas, Temperatur 273,15 K, Druck 101,3 kPa) und ausgedrückt in der Einheit mg/Nm3.
Wenn nicht anders angegeben, sind für BVT-assoziierte Werte für Emissionen in die Luft folgende Mittelungszeiträume definiert:
Art der Messung |
Mitteilungszeitraum |
Begriffsbestimmung |
Kontinuierlich |
Tagesmittelwert |
Mittelwert über einen Zeitraum von einem Tag ausgehend von gültigen stündlichen bzw. halbstündlichen Mittelwerten |
Periodisch |
Mittelwert über den Probenahmezeitraum |
Mittelwert von drei aufeinanderfolgenden Messungen mit einer Dauer von jeweils mindestens 30 Minuten (1) (2) |
In den Fällen, in denen sich die BVT-assoziierten Werte auf spezifische Emissionsfrachten (ausgedrückt als Fracht des emittierten Stoffes je hergestellte Produktionseinheit) beziehen, werden die mittleren spezifischen Emissionsfrachten ls mithilfe der Gleichung 1 berechnet:
Gleichung 1: |
|
Dabei gilt:
n |
= |
Anzahl der Messzeiträume; |
ci |
= |
mittlere Konzentration des Stoffes im Messzeitraum i; |
qii |
= |
mittlerer Volumenstrom im Messzeitraum i; |
pi |
= |
Produktionsmenge im Messzeitraum i. |
Bezugssauerstoffgehalt
Bei Prozessfeuerungen/-öfen beträgt der Bezugssauerstoffgehalt der Abgase (OR ) 3 Vol-%.
Umrechnung in Bezugssauerstoffgehalt
Die Emissionskonzentration bei einem bestimmten Bezugssauerstoffgehalt wird mithilfe der Gleichung 2 berechnet:
Gleichung 2: |
|
Dabei gilt:
ER |
= |
Emissionskonzentration bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt OR ; |
OR |
= |
Bezugssauerstoffgehalt in Vol-%; |
EM |
= |
gemessene Emissionskonzentration; |
OM |
= |
gemessener Sauerstoffgehalt in Vol-%. |
Mittelungszeiträume für wasserseitige Emissionen
Wenn nicht anders angegeben, sind für die mit den besten verfügbaren Techniken für wasserseitige Emissionen (ausgedrückt in Konzentrationen) assoziierten Umweltleistungswerte die folgenden Mittelungszeiträume definiert:
Mittelungszeitraum |
Begriffsbestimmung |
Mittelwert der in einem Monat gemessenen Werte (Monatsmittelwert) |
Durchflussgewichteter Mittelwert der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischproben, die im Laufe eines Monats unter normalen Betriebsbedingungen entnommen wurden (3) |
Mittelwert der in einem Jahr gemessenen Werte (Jahresmittelwert) |
Durchflussgewichteter Mittelwert der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischproben, die im Laufe eines Jahres unter normalen Betriebsbedingungen entnommen wurden (3) |
Die durchflussgewichteten mittleren Konzentrationen des Parameters (cw ) werden mithilfe der Gleichung 3 berechnet:
Gleichung 3: |
|
Dabei gilt:
n |
= |
Zahl der Messzeiträume; |
ci |
= |
mittlere Konzentration des Parameters im Messzeitraum i; |
qi |
= |
mittlerer Volumenstrom im Messzeitraum i. |
In den Fällen, in denen sich die BVT-assoziierten Umweltleistungswerte auf spezifische Emissionsfrachten (ausgedrückt als Fracht des emittierten Stoffes je hergestellte Produktionseinheit) beziehen, werden die mittleren spezifischen Emissionsfrachten mithilfe der Gleichung 1 berechnet.
Abkürzungen und Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Abkürzungen und Definitionen:
Verwendeter Begriff |
Begriffsbestimmung |
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BVT-assoziierter Umweltleistungswert (BAT-AEPL) |
Mit besten verfügbaren Techniken (BVT) assoziierte Umweltleistungswerte, wie in Durchführungsbeschluss 2012/119/EU der Kommission (4) beschrieben. Zu den BVT-assoziierten Umweltleistungswerten zählen auch die BVT-assoziierten Emissionswerte, wie in Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie 2010/75/EU beschrieben. |
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BTX |
Sammelbegriff für Benzol, Toluol und Ortho-/Meta-/Para-Xylol oder Mischungen davon |
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CO |
Kohlenmonoxid |
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Feuerungsanlage |
Jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden. Feuerungsanlagen umfassen Kessel, Motoren, Turbinen und Prozessfeuerungen/-öfen, jedoch keine Abgasbehandlungsanlagen (z. B. thermische/katalytische Nachverbrennung zur Minderung organischer Verbindungen). |
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Kontinuierliche Messung |
Messung mit einem „automatischen Messsystem“, das am jeweiligen Standort fest installiert ist |
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Kontinuierlicher Prozess |
Ein Prozess, bei dem die Einsatzstoffe kontinuierlich in den Reaktor eingebracht werden und die Reaktionsprodukte anschließend in angeschlossene Trenn- und/oder Rückgewinnungsanlagen eingebracht werden. |
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Kupfer |
Die Summe von Kupfer und seinen Verbindungen, gelöst und als Partikel, angegeben als Cu |
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DNT |
Dinitrotoluol |
||||
EB |
Ethylbenzol |
||||
EDC |
Ethylendichlorid |
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EG |
Ethylenglykole |
||||
EO |
Ethylenoxid |
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Ethanolamine |
Sammelbegriff für Monoethanolamin, Diethanolamin und Triethanolamin oder Mischungen davon |
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Ethylenglykol |
Sammelbegriff für Monoethylenglykol, Diethylenglykol und Triethylenglykol oder Mischungen davon |
||||
Bestehende Anlage |
Eine Anlage, die keine neue Anlage ist |
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Bestehende Einheit |
Eine Einheit, die keine neue Einheit ist |
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Rauchgas |
Abgas, das aus einer Feuerungsanlage austritt |
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I-TEQ |
Internationales Toxizitätsäquivalent — ermittelt anhand der internationalen toxischen Äquivalenzfaktoren gemäß Anhang VI Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU |
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Niedere Olefine (Kurzkettige Olefine) |
Sammelbegriff für Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien oder Mischungen davon |
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Wesentliche Anlagenänderung |
Eine wesentliche Änderung der Auslegung oder der Technik einer Anlage, die mit größeren Anpassungen bzw. Austausch- und Ersatzmaßnahmen von Prozess- und/oder Emissionsminderungseinheiten und verbundenen Ausrüstungen einhergeht |
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MDA |
Methylendiphenyldiamin |
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MDI |
Methylendiphenyldiisocyanat |
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MDI-Anlage |
Anlage zur Herstellung von MDI aus MDA durch Phosgenierung |
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Neue Anlage |
Eine Anlage, die am Standort erstmals nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen genehmigt wird, oder der vollständige Ersatz einer Anlage nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen |
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Neue Einheit |
Eine Einheit, die erstmals nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen genehmigt wird, oder der vollständige Ersatz einer Einheit nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen |
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NOX-Vorläufersubstanzen |
Stickstoffhaltige Verbindungen (z. B. Ammoniak, nitrose Gase und stickstoffhaltige organische Verbindungen), die einer thermischen Behandlung unterzogen werden, wobei NOX-Emissionen entstehen. Ausgeschlossen ist elementarer Stickstoff. |
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PCDD/F |
Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane |
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Periodische Messung |
Messung in bestimmten Zeitabständen mittels manueller oder automatischer Verfahren |
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Prozessfeuerung/-ofen |
Prozessfeuerungen/-öfen umfassen:
Es ist anzumerken, dass infolge der Anwendung bewährter Praktiken zur Energierückgewinnung einige der Prozessfeuerungen/-öfen über ein angeschlossenes Dampf-/Stromerzeugungssystem verfügen können. Dies gilt als integrales Konstruktionsmerkmal der Prozessfeuerung bzw. des Prozessofens, das nicht isoliert betrachtet werden kann. |
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Prozessabgas |
Gas, das bei einem Prozess entweicht und zu Rückgewinnungs- und/oder Minderungszwecken weiter behandelt wird |
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NOX |
Die Summe von Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), angegeben als NO2 |
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Rückstände |
Stoffe oder Gegenstände, die infolge der Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Dokuments fallen, als Abfall- oder Nebenprodukt anfallen |
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RTO (RNV) |
Anlage zur regenerativen thermischen Oxidation/regenerativen Nachverbrennung |
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SCR |
Selektive katalytische Reduktion (selective catalytic reduction) |
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SMPO |
Styrolmonomer und Propylenoxid |
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SNCR |
Selektive nicht-katalytische Reduktion (selective non-catalytic reduction) |
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SRU |
Anlage zur Schwefelrückgewinnung (sulphur recovery unit) |
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TDA |
Toluoldiamin, Toluylendiamin |
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TDI |
Toluoldiisocyanat, Toluylendiisocyanat |
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TDI-Anlage |
Anlage zur Herstellung von TDI aus TDA durch Phosgenierung |
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TOC |
Gesamter organischer Kohlenstoff (total organic carbon), angegeben als C; umfasst sämtliche organischen Verbindungen (in Wasser) |
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Abfiltrierbare Stoffe (total suspended solids, TSS) |
Massenkonzentration aller suspendierten Feststoffe, gemessen mittels Filtration durch Glasfaserfilter und Gravimetrie |
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TVOC |
Gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff (total volatile organic carbon); Gesamtmenge an flüchtigen organischen Verbindungen, gemessen mithilfe eines Flammenionisationsdetektors (FID) und angegeben als Gesamtkohlenstoff |
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Einheit |
Ein Segment/Teil einer Anlage, in dem ein bestimmter Prozess oder eine bestimmte Tätigkeit ausgeführt wird (z. B. Reaktor, Gaswäscher, Destillationskolonne). Einheiten können neue oder bestehende Einheiten sein. |
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Gültiger stündlicher bzw. halbstündlicher Mittelwert |
Ein stündlicher (bzw. halbstündlicher) Mittelwert gilt als gültig, wenn keine Wartung oder Fehlfunktion des automatischen Messsystems vorliegt. |
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VCM |
Vinylchloridmonomer |
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VOC |
Flüchtige organische Verbindungen (volatile organic compounds) im Sinne von Artikel 3 Nummer 45 der Richtlinie 2010/75/EU |
1. ALLGEMEINE BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die in den Abschnitten 2 bis 11 beschriebenen sektorspezifischen BVT-Schlussfolgerungen gelten zusätzlich zu den in diesem Abschnitt genannten allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
1.1. Überwachung der Emissionen in die Luft
BVT 1: |
Die BVT besteht darin, gefasste Emissionen in die Luft aus Prozessfeuerungen/-öfen EN-normgerecht mit mindestens der in der nachstehenden Tabelle angegeben Häufigkeit zu überwachen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. von nationalen oder sonstigen internationalen Normen, die die Ermittlung von Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.
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BVT 2: |
Die BVT besteht darin, gefasste Emissionen in die Luft aus anderen Quellen als Prozessfeuerungen/-öfen EN-normgerecht mit mindestens der in der nachstehenden Tabelle angegeben Häufigkeit zu überwachen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. von nationalen oder sonstigen internationalen Normen, die die Ermittlung von Daten gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.
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1.2. Emissionen in die Luft
1.2.1. Emissionen aus Prozessfeuerungen/-öfen in die Luft
BVT 3: |
Die BVT zur Verminderung der Emissionen von CO und unverbrannten Bestandteilen aus Prozessfeuerungen/-öfen in die Luft besteht in der Gewährleistung einer optimierten Verbrennung. Eine optimierte Verbrennung wird erreicht durch ein gutes Design und guten Betrieb der technischen Einrichtung; dies umfasst die Optimierung der Temperatur und der Verweilzeit in der Verbrennungszone, eine effiziente Vermischung von Brennstoff und Verbrennungsluft sowie die Verbrennungsregelung. Die Verbrennungsregelung basiert auf der kontinuierlichen Überwachung und der automatischen Regelung geeigneter Verbrennungsparameter (z. B. O2, CO, Mischungsverhältnis Brennstoff/Luft und unverbrannte Bestandteile). |
BVT 4: |
Die BVT zur Verminderung der NOX-Emissionen von Prozessfeuerungen/-öfen in die Luft besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Mit den BVT assoziierte Emissionswerte: siehe Tabelle 2.1 und Tabelle 10.1. |
BVT 5: |
Die BVT zur Vermeidung oder Verminderung von Staubemissionen aus Prozessfeuerungen/-öfen in die Luft besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
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BVT 6: |
Die BVT zur Vermeidung oder Verminderung von SO2-Emissionen aus Prozessfeuerungen/-öfen in die Luft besteht in der Anwendung einer oder der beiden folgenden Techniken.
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1.2.2. Emissionen aus der SCR bzw. SNCR in die Luft
BVT 7: |
Die BVT zur Verminderung der Emissionen in die Luft von Ammoniak aus der selektiven katalytischen Reduktion (SCR) bzw. der nicht-selektiven katalytischen Reduktion (SNCR) zur Minderung der NOX-Emissionen besteht in der Optimierung der Auslegung und/oder des Betriebs der SCR- bzw. der SNCR-Anlage (z. B. optimiertes Reagens-NOX-Verhältnis, homogene Verteilung des Reagens und optimale Größe der Reagenstropfen). BVT-assoziierte Emissionswerte für Emissionen von einem Spaltofen für kurzkettige Olefine bei Anwendung der SCR bzw. SNCR: Tabelle 2.1. |
1.2.3. Emissionen aus anderen Prozessen/Quellen in die Luft
1.2.3.1.
BVT 8: |
Die BVT zur Verminderung der Schadstofffracht, die der Abgasendbehandlung zugeführt wird, und zur Erhöhung der Ressourceneffizienz besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken für Prozessabgasströme.
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BVT 9: |
Die BVT zur Verminderung der Schadstofffracht, die der Abgasendbehandlung zugeführt wird, und zur Erhöhung der Energieeffizienz besteht in der Zuführung von Prozessabgasströmen mit ausreichendem Heizwert in eine Feuerungsanlage. BVT 8a und 8b haben Vorrang vor der Einleitung von Prozessabgasströmen in eine Feuerungsanlage. Anwendbarkeit: Die Einleitung von Prozessabgasströmen in eine Feuerungsanlage kann aufgrund des Vorhandenseins von Verunreinigungen oder aufgrund von Sicherheitserwägungen eingeschränkt sein. |
BVT 10: |
Die BVT zur Verminderung gefasster Emissionen organischer Verbindungen in die Luft besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
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BVT 11: |
Die BVT zur Verminderung gefasster Staubemissionen in die Luft besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
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BVT 12: |
Die BVT zur Verminderung der Emission von Schwefeldioxid und anderen sauren Gasen (z. B. HCl) besteht in der Anwendung der Nasswäsche. Beschreibung: Die Nasswäsche wird in Abschnitt 12.1 beschrieben. |
1.2.3.2.
BVT 13: |
Die BVT zur Verminderung der Emissionen von NOX, CO und SO2 aus der Anlage zur thermischen Oxidation/thermischen Nachverbrennung in die Luft besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken.
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1.3. Emissionen in Gewässer
BVT 14: |
Die BVT zur Verminderung der Abwassermenge, der Schadstofffrachten, die einer geeigneten Endbehandlung (in der Regel einer biologischen Behandlung) zugeführt werden, sowie der Emissionen in Gewässer besteht in einer integrierten Strategie für das Abwassermanagement und die Abwasserbehandlung, die eine geeignete Kombination von prozessintegrierten Techniken, Techniken zur Rückgewinnung von Schadstoffen an der Quelle sowie Techniken zur Abwasservorbehandlung umfasst und auf Informationen aus dem in den BVT-Schlussfolgerungen des CWW-BVT-Merkblatts beschriebenen Abwasserkataster basiert. |
1.4. Ressourceeffizienz
BVT 15: |
Die BVT zur Erhöhung der Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Katalysatoren besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.
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BVT 16. |
Die BVT zur Erhöhung der Ressourceneffizienz besteht in der Rückgewinnung und Wiederverwendung organischer Lösemittel. Beschreibung: Organische Lösemittel, die im Rahmen von Prozessen (z. B. chemischen Reaktionen) oder Arbeitsschritten (z. B. Extraktion) zum Einsatz kommen, werden anhand geeigneter Techniken (z. B. Destillation oder Flüssigphasentrennung) zurückgewonnen, erforderlichenfalls gereinigt (z. B. durch Destillation, Adsorption, Strippung oder Filtration) und dem Prozess bzw. Arbeitsschritt wieder zugeführt. Die zurückgewonnene und wiederverwendete Menge ist prozessspezifisch. |
1.5. Rückstände
BVT 17: |
Die BVT zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der zu entsorgenden Abfallmenge besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken.
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1.6. Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs
BVT 18: |
Die BVT zur Vermeidung oder Verminderung der Emissionen aus Fehlfunktionen technischer Einrichtungen besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.
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BVT 19: |
Die BVT zur Vermeidung oder Verminderung der Emissionen in die Luft und in Gewässer bei Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs besteht in der Umsetzung von Maßnahmen, welche der Relevanz potenzieller Schadstoffaustritte angemessen sind:
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2. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON KURZKETTIGEN OLEFINEN
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für die Herstellung von kurzkettigen Olefinen mithilfe des Dampfcrackverfahrens; sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
2.1. Emissionen in die Luft
2.1.1. BVT-assoziierte Emissionswerte für Emissionen in die Luft aus Spaltöfen für kurzkettige Olefine
Tabelle 2.1
BVT-assoziierte Emissionswerte für Emissionen von NOX und NH3 in die Luft aus Spaltöfen für kurzkettige Olefine
Parameter |
BVT-assoziierte Emissionswerte (18) (19) (20) (Tagesmittelwert bzw. Mittelwert über den Probenahmezeitraum) (mg/Nm3 bei 3 Vol-% O2) |
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Neuer Ofen |
Bestehender Ofen |
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NOX |
60-100 |
70-200 |
NH3 |
< 5-15 (21) |
Die zugehörige Überwachung ist in BVT 1 angegeben.
2.1.2. Techniken zur Verminderung von Emissionen aus der Entkokung
BVT 20: |
Die BVT zur Verminderung der Emissionen von Staub und CO aus der Entkokung der Cracker-Rohre in die Luft besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der nachstehenden Techniken zur Verringerung der Häufigkeit der Entkokung und in der Anwendung einer oder einer Kombination der nachstehenden Minderungstechniken.
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2.2. Emissionen in Gewässer
BVT 21: |
Die BVT zur Vermeidung oder Verminderung der Menge an organischen Verbindungen und Abwasser, die der Abwasserbehandlung zugeführt wird, besteht in der Maximierung der Rückgewinnung von Kohlenwasserstoffen aus dem Quenchwasser der ersten Stufe der Fraktionierung und dessen Wiederverwendung im Prozessdampferzeugungssystem. Beschreibung: Die Technik besteht in der Gewährleistung einer effektiven Trennung organischer und wässriger Phasen. Die zurückgewonnenen Kohlenwasserstoffe werden wieder in den Cracker zurückgeführt oder als Rohstoffe in anderen chemischen Prozessen verwendet. Die Rückgewinnung der organischen Verbindungen kann verstärkt werden, beispielsweise durch Dampf- oder Gas-Strippen oder den Einsatz eines Verdampfers. Behandeltes Quenchwasser wird innerhalb des Prozessdampferzeugungssystems wiederverwendet. Ein Teil des Quenchwassers wird ausgeschleust, um die Anreicherung von Salzen im System zu verhindern, und der nachgelagerten Abwasserendbehandlung zugeführt. |
BVT 22: |
Es ist BVT, die organische Fracht, die der Abwasserbehandlung zugeführt wird und aus der verbrauchten alkalischen Waschflüssigkeit stammt, die bei der Beseitigung von H2S aus den Spaltgasen anfällt, durch Strippen zu verringern. Beschreibung: Eine Beschreibung des Strippens ist in Abschnitt 12.2 zu finden. Zum Strippen der alkalischen Waschflüssigkeit wird ein Gasstrom genutzt, der im Anschluss verbrannt wird (z. B. im Spaltofen). |
BVT 23: |
Die BVT zur Vermeidung oder Verminderung der der Abwasserbehandlung zugeführten Menge an Sulfiden, die aus der verbrauchten alkalischen Waschflüssigkeit stammt, die bei der Beseitigung saurer Gase aus den Spaltgasen anfällt, besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
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3. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON AROMATEN
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für die Herstellung von Benzol, Toluol, Ortho-, Meta- und Para-Xylol (allgemein bekannt als BTX-Aromate) sowie von Cyclohexan aus dem Nebenprodukt Pyrolysebenzin (Pygas) von Dampfcrackern und aus in katalytischen Reformern hergestelltem Reformat/Naphtha; sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
3.1. Emissionen in die Luft
BVT 24: |
Die BVT zur Verminderung der organischen Fracht aus Prozessabgasen, die der Abgasendbehandlung zugeführt werden, und zur Erhöhung der Ressourceneffizienz besteht in der Rückgewinnung organischer Stoffe unter Anwendung von BVT 8 Buchstabe b oder, sofern dies nicht möglich ist, in der Rückgewinnung von Energie aus diesen Prozessabgasen (siehe auch BVT 9). |
BVT 25: |
Die BVT zur Verminderung der Emissionen von Staub und organischen Verbindungen aus der Regenerierung von Hydrierkatalysatoren in die Luft besteht in der Einleitung des Prozessabgases aus der Katalysatorregenerierung in ein geeignetes Behandlungssystem. Beschreibung: Das Prozessabgas wird zuerst Nass- oder Trocken-Entstaubungseinrichtungen zugeführt, um Staub abzuscheiden, und dann in eine Feuerungsanlage oder Anlage zur thermischen Oxidation/thermischen Nachverbrennung eingeleitet, um organische Verbindungen zu beseitigen, damit direkte Emissionen in die Luft oder Abfackelung vermieden werden. Der Einsatz von Entkokungsbehältern alleine ist nicht ausreichend. |
3.2. Emissionen in Gewässer
BVT 26: |
Die BVT zur Verminderung der Menge an organischen Verbindungen und Abwasser, die der Abwasserbehandlung aus Anlagen zur Aromatenextraktion zugeführt wird, besteht entweder in der Verwendung trockener Lösemittel oder, im Falle nasser Lösemittel, in der Verwendung eines geschlossenen Systems für die Rückgewinnung und Wiederverwendung von Wasser. |
BVT 27: |
Die BVT zur Verminderung der Abwassermenge und der organischen Fracht, die der Abwasserbehandlung zugeführt wird, besteht in einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken.
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3.3. Ressourceneffizienz
BVT 28: |
Zur effizienten Nutzung von Ressourcen besteht die BVT darin, den größtmöglichen Anteil des z. B. bei Dealkylierungsreaktionen anfallenden Wasserstoffs, unter Anwendung von BVT 8 Buchstabe a, als chemisches Reagens oder Brennstoff zu verwenden, oder, sofern dies nicht möglich ist, Energie aus diesen Prozessabgasen zurückzugewinnen (siehe BVT 9). |
3.4. Energieeffizienz
BVT 29: |
Die BVT zur effizienten Nutzung von Energie bei der Destillation besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
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3.5. Rückstände
BVT 30: |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung der zu entsorgenden Menge an verbrauchter Tonerde besteht in der Anwendung einer oder der beiden folgenden Techniken.
|
4. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON EHTYLBENZOL UND STYROL-MONOMER
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für die Herstellung von Ethylbenzol entweder mittels des Zeolith- oder des AlCl3-katalysierten Alkylierungsprozesses sowie für die Herstellung von Styrol-Monomer entweder durch Ethylbenzol-Dehydrierung oder Kuppelproduktion mit Propylenoxid; sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
4.1. Prozessauswahl
BVT 31: |
Die BVT zur Vermeidung oder Verminderung der Emissionen organischer Verbindungen und saurer Gase in die Luft, der Entstehung von Abwasser sowie der zu entsorgenden Menge an Abfall aus der Alkylierung von Benzol mit Ethylen besteht bei neuen Anlagen und bei wesentlichen Anlagenänderungen in der Anwendung des Zeolith-Katalysatorverfahrens. |
4.2. Emissionen in die Luft
BVT 32: |
Die BVT zur Reduzierung der HCl-Fracht, die der Abgasendbehandlung aus der Alkylierungsanlage im AlCl3-katalysierten Ethylbenzol-Herstellungsprozess zugeführt wird, besteht in der alkalischen Wäsche. Beschreibung: Eine Beschreibung der alkalischen Wäsche ist in Abschnitt 12.1 zu finden. Anwendbarkeit: Nur anwendbar bei bestehenden Anlagen, in denen der AlCl3-katalysierte Ethylbenzol-Herstellungsprozess angewendet wird. |
BVT 33: |
Die BVT zur Reduzierung der Staub- und HCl-Fracht, die der Abgasendbehandlung aus den Katalysatoraustauscharbeiten im AlCl3-katalysierten Ethylbenzol-Herstellungsprozess zugeführt wird, besteht in der Nasswäsche und dann in der Verwendung der verbrauchten Waschflüssigkeit als Waschwasser in dem Wäscher, der dem Alkylierungsreaktor nachgelagert ist. Beschreibung: Eine Beschreibung der Nasswäsche ist in Abschnitt 12.1 zu finden. |
BVT 34: |
Die BVT zur Verringerung der organischen Fracht, die der Abgasendbehandlung aus der Oxidationsanlage im SMPO-Herstellungsprozess zugeführt wird, besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
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BVT 35: |
Die BVT zur Verminderung der Emissionen organischer Verbindungen in die Luft aus der Einrichtung zur Hydrierung von Acetophenon im Rahmen des SMPO-Herstellungsprozesses bei Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs (wie etwa beim Anfahrbetrieb) besteht in der Zuführung des Prozessabgases in ein geeignetes Behandlungssystem. |
4.3. Emissionen in Gewässer
BVT 36: |
Die BVT zur Verringerung des Abwasseranfalls bei der Dehydrierung von Ethylbenzol und zur Maximierung der Rückgewinnung organischer Verbindungen besteht in einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken.
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BVT 37: |
Die BVT bei der Herstellung von SMPO zur Verminderung der Emissionen organischer Peroxide aus der Oxidationsanlage in Gewässer und zum Schutz der nachgelagerten biologischen Abwasserbehandlungsanlage besteht in der Vorbehandlung von Abwasser, das organische Peroxide enthält, mittels Hydrolyse, bevor es mit anderen Abwasserströmen vermischt und der biologischen Endbehandlung zugeführt wird. Beschreibung: Eine Beschreibung der Hydrolyse ist in Abschnitt 12.2 zu finden. |
4.4. Ressourceneffizienz
BVT 38: |
Die BVT zur Rückgewinnung organischer Verbindungen aus der Dehydrierung von Ethylbenzol vor der Wasserstoffrückgewinnung (siehe BVT 39) besteht in der Anwendung einer oder der beiden folgenden Techniken.
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BVT 39: |
Die BVT zur Erhöhung der Ressourceneffizienz besteht in der Rückgewinnung des bei der Ethylbenzol-Dehydrierung anfallenden Wasserstoffs und in seiner Verwendung als chemisches Reagens oder in der Verbrennung des Dehydrierungsabgases als Brennstoff (z. B. im Dampfüberhitzer). |
BVT 40: |
Die BVT zur Erhöhung der Ressourceneffizienz der Einrichtung zur Hydrierung von Acetophenon im SMPO-Herstellungsprozess besteht in der Minimierung des Wasserstoffüberschusses oder im Recycling von Wasserstoff unter Anwendung von BVT 8 Buchstabe a. Ist BVT 8 Buchstabe a nicht anwendbar, besteht die BVT in der Energierückgewinnung (siehe BVT 9). |
4.5. Rückstände
BVT 41: |
Die BVT zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge aus der Neutralisation von verbrauchtem Katalysator im AlCl3-katalysierten Ethylbenzol-Herstellungsprozess besteht darin, verbliebene organische Verbindungen mittels Strippen zurückzugewinnen und dann die wässrige Phase aufzukonzentrieren, sodass ein verwertbares Nebenprodukt (AlCl3) erzeugt wird. Beschreibung: Zuerst werden flüchtige organische Verbindungen durch Dampf-Strippen entfernt; danach wird die verbrauchte Katalysatorlösung durch Verdampfung konzentriert, um ein verwertbares AlCl3-Nebenprodukt zu erzeugen. Die Dampfphase wird kondensiert, um eine HCl-Lösung zu erzeugen, die in den Prozess zurückgeführt wird. |
BVT 42: |
Die BVT zur Verminderung der zu entsorgenden Menge an Teerabfall aus der Destillationsanlage der Ethylbenzol-Herstellung besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
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BVT 43: |
Die BVT zur Reduzierung der Bildung von Koks (der sowohl ein Katalysatorgift als auch ein Abfallstoff ist) in Einrichtungen zur Herstellung von Styrol durch Ethylbenzol-Dehydrierung besteht im Betreiben bei dem geringstmöglichen Druck, der sicher und technisch möglich ist. |
BVT 44: |
Die BVT zur Verringerung der zu entsorgenden Menge organischer Rückstände aus der Herstellung von Styrolmonomer, einschließlich seiner Kuppelproduktion mit Propylenoxid, besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
|
5. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON FORMALDEHYD
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
5.1. Emissionen in die Luft
BVT 45: |
Die BVT zur Verminderung der Emissionen von organischen Verbindungen in die Luft aus der Formaldehyd-Herstellung und zur effizienten Nutzung von Energie besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken.
Tabelle 5.1 BVT-assoziierte Emissionswerte für Emissionen von TVOC und Formaldehyd aus der Formaldehyd-Herstellung in die Luft
Die zugehörige Überwachung ist in BVT 2 angegeben. |
5.2. Emissionen in Gewässer
BVT 46: |
Die BVT zur Vermeidung oder Verminderung der Abwassermenge (z. B. aus Reinigungsvorgängen, Überläufen/Leckagen und Kondensaten) und der organischen Fracht, die der weiteren Abwasserbehandlung zugeführt wird, besteht in der Anwendung einer oder der beiden folgenden Techniken.
|
5.3. Rückstände
BVT 47: |
Die BVT zur Verminderung der zu entsorgenden Menge paraformaldehydhaltiger Abfälle besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
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6. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON ETHYLENOXID UND ETHYLENGLYKOLEN
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
6.1. Prozessauswahl
BVT 48: |
Die BVT zur Senkung des Verbrauchs von Ethylen und zur Verminderung der Emissionen von organischen Verbindungen und CO2 in die Luft besteht bei neuen Anlagen oder wesentlichen Anlagenänderungen in der Verwendung von Sauerstoff anstelle von Luft für die direkte Oxidation von Ethylen zu Ethylenoxid. |
6.2. Emissionen in die Luft
BVT 49: |
Die BVT zur Rückgewinnung von Ethylen und Energie und zur Verminderung der Emissionen organischer Verbindungen aus der EO-Anlage in die Luft besteht in der Anwendung der beiden folgenden Techniken.
|
BVT 50: |
Die BVT zur Senkung des Verbrauchs von Ethylen und Sauerstoff und zur Verminderung der CO2-Emissionen aus der EO-Anlage in die Luft besteht in einer Kombination der Techniken in BVT 15 und in der Verwendung von Inhibitoren. Beschreibung: Die Zugabe kleiner Mengen eines chlororganischen Inhibitors (wie etwa Ethylchlorid oder Dichlorethan) in den Reaktorzulauf erfolgt, um den Anteil des vollständig zu Kohlendioxid oxidierten Ethylens zu verringern. Geeignete Parameter für die Überwachung der Katalysatorleistung sind unter anderem die Reaktionswärme und die CO2-Bildung pro Tonne zugeführtem Ethylen. |
BVT 51: |
Die BVT zur Verminderung der Emissionen organischer Verbindungen aus der Desorption von CO2 aus dem in der EO-Anlage eingesetzten Waschmedium in die Luft besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 6.1 BVT-assoziierter Emissionswert für Emissionen von organischen Verbindungen aus der Desorption von CO2 aus dem in der EO-Anlage eingesetzten Waschmedium in die Luft
Die zugehörige Überwachung ist in BVT 2 angegeben. |
BVT 52: |
Die BVT zur Verminderung der EO-Emissionen in die Luft besteht in der Anwendung der Nasswäsche für EO-haltige Abgasströme. Beschreibung: Eine Beschreibung der Nasswäsche ist in Abschnitt 12.1 zu finden. Wäsche mit Wasser zur Befreiung der Abgasströme von EO vor der direkten Freisetzung bzw. vor der weiteren Verminderung organischer Verbindungen. |
BVT 53: |
Die BVT zur Vermeidung oder Verminderung von Emissionen von organischen Verbindungen aus der Kühlung des EO-Absorptionsmittels in der EO-Rückgewinnungsanlage in die Luft besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken.
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6.3. Emissionen in Gewässer
BVT 54: |
Die BVT zur Reduzierung der Abwassermenge und zur Verminderung der organischen Fracht, die der Abwasserendbehandlung aus der Produktreinigung zugeführt wird, besteht in der Anwendung einer oder der beiden folgenden Techniken.
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6.4. Rückstände
BVT 55: |
Die BVT zur Verringerung der zu entsorgenden Menge an organischem Abfall aus der EO- und EG-Anlage besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.
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7. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON PHENOL
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für die Herstellung von Phenol aus Cumol; sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
7.1. Emissionen in die Luft
BVT 56: |
Die BVT zur Rückgewinnung von Rohstoffen und zur Verminderung der organischen Fracht, die der Abgasendbehandlung aus der Cumol-Oxidationsanlage zugeführt wird, besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.
|
BVT 57: |
Die BVT zur Verminderung der Emissionen von organischen Verbindungen in die Luft besteht in der Anwendung der folgenden Technik d für Abgas aus der Cumol-Oxidationsanlage. Für sonstige einzelne oder zusammengeführte Abgasströme besteht die BVT in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 7.1 BVT-assoziierte Emissionswerte für Emissionen von TVOC und Benzol aus der Herstellung von Phenol in die Luft
Die zugehörige Überwachung ist in BVT 2 angegeben. |
7.2. Emissionen in Gewässer
BVT 58: |
Die BVT zur Verminderung der Emissionen organischer Peroxide aus der Oxidationsanlage in Gewässer und, sofern erforderlich, zum Schutz der nachgelagerten biologischen Abwasserbehandlungsanlage besteht in der Vorbehandlung von Abwasser, das organische Peroxide enthält, mittels Hydrolyse, bevor es mit anderen Abwasserströmen vermischt und der biologischen Endbehandlung zugeführt wird. Beschreibung: Eine Beschreibung der Hydrolyse ist in Abschnitt 12.2 zu finden. Abwasser (vorwiegend aus den Kondensatoren und der Adsorberregenerierung im Anschluss an die Phasentrennung) wird einer thermischen Behandlung (bei Temperaturen über 100 oC und hohem pH-Wert) oder einer katalytischen Behandlung unterzogen, um organische Peroxide in nicht ökotoxische und biologisch besser abbaubare Verbindungen zu zerlegen. Tabelle 7.2 BVT-assoziierter Umweltleistungswert für organische Peroxide am Auslass der Anlage zum Abbau von Peroxiden
|
BVT 59: |
Die BVT zur Verminderung der organischen Fracht, die der Abwasserweiterbehandlung aus der Spaltanlage und der Destillationsanlage zugeführt wird, besteht in der Rückgewinnung von Phenol und sonstigen organischen Verbindungen (z. B. Aceton) mittels Extraktion und anschließendem Strippen. Beschreibung: Rückgewinnung von Phenol aus phenolhaltigen Abwasserströmen durch Einstellung des pH-Werts auf < 7 mit anschließender Extraktion mit geeignetem Lösemittel und Abwasser-Strippen zur Entfernung von Lösemittelrückständen und anderen leicht siedenden Verbindungen (z. B. Aceton). Eine Beschreibung der Behandlungstechniken ist in Abschnitt 12.2 zu finden. |
7.3. Rückstände
BVT 60: |
Die BVT zur Vermeidung oder Verminderung der zu entsorgenden Menge an Teer aus der Phenolreinigung besteht in der Anwendung einer oder der beiden folgenden Techniken.
|
8. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON ETHANOLAMINEN
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
8.1. Emissionen in die Luft
BVT 61: |
Die BVT zur Verminderung der Emissionen von Ammoniak in die Luft und zur Senkung des Verbrauchs von Ammoniak beim wässrigen Ethanolamin-Herstellungsprozess besteht in einem mehrstufigen Nasswäschesystem. Beschreibung: Eine Beschreibung der Nasswäsche ist in Abschnitt 12.1 zu finden. Nicht umgesetztes Ammoniak wird aus dem Abgas des Ammoniak-Strippers und aus der Verdampfungsanlage mittels Nasswäsche in mindestens zwei Stufen und anschließender Rückführung des Ammoniaks in den Prozess zurückgewonnen. |
8.2. Emissionen in Gewässer
BVT 62: |
Die BVT zur Vermeidung oder Verminderung von Emissionen von organischen Verbindungen in die Luft und von Emissionen von organischen Stoffen aus den Vakuumsystemen in Gewässer besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
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8.3. Rohstoffverbrauch
BVT 63: |
Die BVT zur effizienten Verwendung von Ethylenoxid besteht in einer Kombination der folgenden Techniken.
|
9. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON TOLUOLDIISOCYANAT (TDI) UND METHYLENDIPHENYLDIISOCYANAT (MDI)
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt betreffen die Herstellung von:
— |
Dinitrotoluol (DNT) aus Toluol; |
— |
Toluoldiamin (TDA) aus DNT; |
— |
TDI aus TDA; |
— |
Methylendiphenyldiamin (MDA) aus Anilin; |
— |
MDI aus MDA. |
Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
9.1. Emissionen in die Luft
BVT 64: |
Die BVT zur Verminderung der Fracht von organischen Verbindungen, NOX, NOX-Vorläufersubstanzen und SOX, die der Abgasendbehandlung (siehe BVT 66) aus DNT-, TDA- und MDA-Anlagen zugeführt wird, besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.
|
BVT 65: |
Die BVT zur Verminderung der Fracht von HCl und Phosgen, die der Abgasendbehandlung zugeführt wird, und zur Erhöhung der Ressourceneffizienz besteht in der Rückgewinnung von HCl und Phosgen aus den Prozessabgasströmen von TDI- und/oder MDI-Anlagen mittels einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken.
|
BVT 66: |
Die BVT zur Verminderung der Emissionen von organischen Verbindungen (einschließlich chlorierter Kohlenwasserstoffe), HCl und Chlor in die Luft besteht in der Behandlung zusammengeführter Abgasströme in einer Anlage zur thermischen Oxidation/thermischen Nachverbrennung und anschließender alkalischer Wäsche. Beschreibung: Für die Behandlung werden die einzelnen Abgasströme aus DNT-, TDA-, TDI-, MDA- und MDI-Anlagen zu einem oder mehreren Abgasströmen zusammengeführt. (Eine Beschreibung der Anlage zur thermischen Oxidation/thermischen Nachverbrennung und der Wäsche ist in Abschnitt 12.1 zu finden.) Anstelle einer Anlage zur thermischen Oxidation/thermischen Nachverbrennung kann eine Verbrennungsanlage für die kombinierte Behandlung von flüssigen Abfällen und Abgas eingesetzt werden. Bei der alkalischen Wäsche handelt sich um eine Nasswäsche unter Zugabe von Laugen, um HCl und Chlor effizienter entfernen zu können. Tabelle 9.1 BVT-assoziierte Emissionswerte für Emissionen von TVOC, Tetrachlormethan, Cl2, HCl und PCDD/F aus dem TDI-/MDI-Prozess in die Luft
Die zugehörige Überwachung ist in BVT 2 angegeben. |
BVT 67: |
Die BVT zur Verminderung der Emissionen von PCDD/F aus einer Anlage zur thermischen Oxidation/thermischen Nachverbrennung (siehe Abschnitt 12.1) zur Behandlung von Prozessabgasströmen, die Chlor und/oder chlorierte Verbindungen enthalten, besteht in der Anwendung der folgenden Technik a und falls erforderlich anschließend der Technik b.
Mit den BVT assoziierte Emissionswerte: siehe Tabelle 9.1 |
9.2. Emissionen in Gewässer
BVT 68: |
Die BVT besteht in der Überwachung von wasserseitigen Emissionen unter Einhaltung der folgenden Mindesthäufigkeit und in Übereinstimmung mit EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. von nationalen oder sonstigen internationalen Normen, die die Ermittlung von Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.
|
BVT 69: |
Die BVT zur Verminderung der Fracht von Nitrit, Nitrat und organischen Verbindungen, die der Abwasserbehandlung aus der DNT-Anlage zugeführt wird, besteht in der Rückgewinnung von Einsatzstoffen, der Verringerung der Abwassermenge und der Wiederverwendung von Wasser mittels einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken.
BVT-assoziierte Abwassermenge: siehe Tabelle 9.2 |
BVT 70: |
Die BVT zur Verminderung der Fracht biologisch schlecht abbaubarer organischer Verbindungen, die aus der DNT-Anlage der weiteren Abwasserbehandlung zugeführt wird, besteht in der Vorbehandlung des Abwassers mittels einer oder beider der folgenden Techniken.
Tabelle 9.2 BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für die Ableitung aus der DNT-Anlage am Auslass der Vorbehandlungsanlage, vor der weiteren Abwasserbehandlung.
Die zugehörige TOC-Überwachung ist in BVT 68 angegeben. |
BVT 71: |
Die BVT zur Verminderung des Abwasseranfalls und der organischen Fracht, die der Abwasserbehandlung aus der TDA-Anlage zugeführt wird, besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken a, b und c, gefolgt von der folgenden Technik d.
Tabelle 9.3 BVT-assoziierter Umweltleistungswert für die Ableitung aus der TDA-Anlage zur Abwasserbehandlung
|
BVT 72: |
Die BVT zur Vermeidung oder Verminderung der organischen Fracht, die der Abwasserendbehandlung aus MDI- und/oder TDI-Anlagen zugeführt wird, besteht in der Rückgewinnung von Lösemitteln und der Wiederverwendung von Wasser durch die Optimierung der Anlagenkonstruktion und des Anlagenbetriebs. Tabelle 9.4 BVT-assoziierter Umweltleistungswerte für die Zuführung zur Abwasserbehandlung aus einer TDI- oder MDI-Anlage
Die zugehörige Überwachung ist in BVT 68 angegeben. |
BVT 73: |
Die BVT zur Verminderung der organischen Fracht, die der weiteren Abwasserbehandlung aus einer MDA-Anlage zugeführt wird, besteht in der Rückgewinnung organischer Stoffe mittels einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
|
9.3. Rückstände
BVT 74: |
Die BVT zur Verminderung der zu entsorgenden Menge an organischen Rückständen aus der TDI-Anlage besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.
|
10. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON ETHYLENDICHLORID UND VINYLCHLORIDMONOMER
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
10.1. Emissionen in die Luft
10.1.1. BVT-assoziierter Emissionswert für Emissionen in die Luft aus EDC-Spaltöfen
Tabelle 10.1
BVT-assoziierte Emissionswerte für Emissionen von NOX in die Luft aus einem EDC-Spaltofen
Parameter |
BVT-assoziierte Emissionswerte (32) (33) (34) (Tagesmittelwert bzw. Mittelwert über den Probenahmezeitraum) (mg/Nm3 bei 3 Vol-% O2) |
NOx |
50-100 |
Die zugehörige Überwachung ist in BVT 1 angegeben.
10.1.2. Techniken und BVT-assoziierter Emissionswert für Emissionen in die Luft aus anderen Quellen
BVT 75: |
Die BVT zur Verminderung der organischen Fracht, die der Abgasendbehandlung zugeführt wird, und zur Senkung des Rohstoffverbrauchs besteht in der Anwendung sämtlicher folgender Techniken.
|
BVT 76: |
Die BVT zur Verminderung der Emissionen von organischen Verbindungen (einschließlich halogenierter Verbindungen), HCl und Cl2 in die Luft besteht in der Behandlung der zusammengeführten Abgasströme aus der EDC- und/oder VCM-Herstellung in einer Anlage zur thermischen Oxidation/thermischen Nachverbrennung und in einer anschließenden zweistufigen Nasswäsche. Beschreibung: Eine Beschreibung der Anlage zur thermischen Oxidation/thermischen Nachverbrennung sowie der Nasswäsche und der alkalischen Wäsche ist in Abschnitt 12.1 zu finden. Die thermische Oxidation/thermische Nachverbrennung kann in einer Flüssigabfallverbrennungsanlage durchgeführt werden. In diesem Fall übersteigt die Oxidationstemperatur 1 100 oC bei einer Mindestverweilzeit von zwei Sekunden; anschließend erfolgt eine rasche Abkühlung der Abgase zur Vermeidung der De-novo-Synthese von PCDD/F. Die Wäsche wird in zwei Stufen durchgeführt: Nasswäsche mit Wasser, in der Regel mit Rückgewinnung von Salzsäure, sowie anschließende Nasswäsche unter Verwendung von Laugen. Tabelle 10.2 BVT-assoziierte Emissionswerte für Emissionen von TVOC, der Summe von EDC und VCM, Cl2, HCl und PCDD/F aus der Herstellung von EDC/VCM in die Luft
Die zugehörige Überwachung ist in BVT 2 angegeben. |
BVT 77: |
Die BVT zur Verminderung der Emissionen von PCDD/F aus einer Anlage zur thermischen Oxidation/thermischen Nachverbrennung (siehe Abschnitt 12.1) zur Behandlung von Prozessabgasströmen, die Chlor und/oder chlorierte Verbindungen enthalten, besteht in der Anwendung der folgenden Technik a, falls erforderlich gefolgt von Technik b.
Mit den BVT assoziierte Emissionswerte: siehe Tabelle 10.2 |
BVT 78: |
Die BVT zur Verminderung der Emissionen von Staub und CO aus der Entkokung der Cracker-Rohre in die Luft besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken zur Verringerung der Häufigkeit der Entkokung und in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Minderungstechniken.
|
10.2. Emissionen in Gewässer
BVT 79: |
Die BVT besteht in der Überwachung von wasserseitigen Emissionen zumindest in der nachstehend angegebenen Häufigkeit und nach EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. von nationalen oder sonstigen internationalen Normen, die Ermittlung von Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.
|
BVT 80: |
Die BVT zur Verminderung der der Abwasserweiterbehandlung zugeführten Fracht chlorierter Verbindungen und zur Verminderung der Emissionen aus dem Abwassersammlungs- und -behandlungssystem in die Luft besteht in der Anwendung von Hydrolyse und Strippen möglichst nahe am Entstehungsort. Beschreibung: Eine Beschreibung der Hydrolyse und des Strippens ist in Abschnitt 12.2 zu finden. Die Hydrolyse erfolgt im alkalischen pH-Bereich, um Chloralhydrat aus dem Oxychlorierungsprozess zu zersetzen. Dies resultiert in der Bildung von Chloroform, das anschließend zusammen mit EDC und VCM durch Strippen entfernt wird. BVT-assoziierte Umweltleistungswerte: Siehe Tabelle 10.3. BVT-assoziierte Emissionswerte für die Direkteinleitung in ein aufnehmendes Gewässer am Auslass der Endbehandlungsanlage: Siehe Tabelle 10.5. Tabelle 10.3 BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für chlorierte Kohlenwasserstoffe im Abwasser am Auslass eines Abwasser-Strippers
Die zugehörige Überwachung ist in BVT 79 angegeben. |
BVT 81: |
Die BVT zur Verminderung der Emissionen von PCDD/F und Kupfer aus dem Oxychlorierungsprozess in Gewässer besteht in der Anwendung der folgenden Technik a oder alternativ Technik b sowie einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken c, d und e.
Tabelle 10.4 BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für wasserseitige Emissionen aus der Herstellung von EDC mittels Oxychlorierung in Wirbelschichtanlagen am Auslass der Vorbehandlung für die Entfernung von Feststoffen
Die zugehörige Überwachung ist in BVT 79 angegeben. Tabelle 10.5 BVT-assoziierte Emissionswerte für die Direkteinleitung von Kupfer, EDC und PCDD/F aus der EDC-Herstellung in ein aufnehmendes Gewässer (Vorfluter)
Die zugehörige Überwachung ist in BVT 79 angegeben. |
10.3. Energieeffizienz
BVT 82: |
Die BVT zur effizienten Nutzung von Energie besteht in der Verwendung eines Siedereaktors für die direkte Chlorierung von Ethylen. Beschreibung: Die Reaktion im Siedereaktorsystem für die Direktchlorierung von Ethylen erfolgt in der Regel bei einer Temperatur zwischen unter 85 oC und 200 oC. Dies ermöglicht im Gegensatz zum Niedrigtemperaturprozess die effektive Rückgewinnung und Nutzung der Reaktionswärme (z. B. für die Destillation von EDC). Anwendbarkeit: Nur anwendbar bei neuen Direktchlorierungsanlagen. |
BVT 83: |
Die BVT zur Senkung des Energieverbrauchs von EDC-Spaltöfen besteht im Einsatz von Promotoren für die chemische Umwandlung. Beschreibung: Promotoren wie etwa Chlor oder sonstige radikalbildende Stoffe dienen der Verbesserung der Crack-Reaktion sowie der Senkung der Reaktionstemperatur und somit des erforderlichen Wärmeeintrags. Promotoren können durch den Prozess selbst erzeugt oder zugegeben werden. |
10.4. Rückstände
BVT 84: |
Die BVT zur Reduzierung der zu entsorgenden Menge an Koks aus VCM-Anlagen besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.
|
BVT 85: |
Die BVT zur Verminderung der zu entsorgenden Menge gefährlicher Abfälle und zur Erhöhung der Ressourceneffizienz besteht in der Anwendung sämtlicher folgender Techniken.
|
11. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON WASSERSTOFFPEROXID
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
11.1. Emissionen in die Luft
BVT 86: |
Die BVT zur Rückgewinnung von Lösemitteln und zur Verminderung der Emissionen organischer Verbindungen aus allen Anlagen außer der Hydrierungsanlage in die Luft besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken. Bei Verwendung von Luft in der Oxidationsanlage umfasst dies mindestens Technik d.. Bei Verwendung reinen Sauerstoffs in der Oxidationsanlage umfasst dies mindestens Technik b unter Einsatz von gekühltem Wasser.
Tabelle 11.1 BVT-assoziierte Emissionswerte für TVOC-Emissionen aus der Oxidationsanlage in die Luft
Die zugehörige Überwachung ist in BVT 2 angegeben. |
BVT 87: |
Die BVT zur Verminderung der Emissionen von organischen Verbindungen aus der Hydrierungsanlage in die Luft während des Anfahrbetriebs besteht darin, Kondensation und/oder Adsorption anzuwenden. Beschreibung: Eine Beschreibung der Kondensation und Adsorption ist in Abschnitt 12.1 zu finden. |
BVT 88: |
Die BVT zur Vermeidung von Emissionen von Benzol in die Luft und in Gewässer besteht darin, in der Arbeitslösung kein Benzol zu verwenden. |
11.2. Emissionen in Gewässer
BVT 89: |
Die BVT zur Verminderung der Abwassermenge und der organischen Fracht, die der Abwasserbehandlung zugeführt wird, besteht in der Anwendung der beiden folgenden Techniken.
|
BVT 90: |
Die BVT zur Vermeidung oder Verminderung der Emissionen von biologisch schlecht eliminierbaren organischen Verbindungen in Gewässer besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken.
Anwendbarkeit: Nur anwendbar, wenn die Abwasserströme die organische Hauptfracht aus der Wasserstoffperoxidanlage tragen und wenn die Verringerung der TOC-Fracht aus der Wasserstoffperoxidanlage mittels biologischer Behandlung weniger als 90 % beträgt. |
12. BESCHREIBUNG DER TECHNIKEN
12.1. Techniken zur Prozessabgas-/Abgasbehandlung
Technik |
Beschreibung |
Adsorption |
Eine Technik zur Entfernung von Verbindungen aus einem Prozessabgas- oder Abgasstrom durch das Zurückhalten an der Oberfläche eines Feststoffes (in der Regel Aktivkohle). Die Adsorption kann regenerativ oder nicht regenerativ sein (siehe unten). |
Adsorption (nicht regenerativ) |
Bei einer nicht regenerativen Adsorption wird das verbrauchte Adsorptionsmittel nicht regeneriert, sondern entsorgt. |
Adsorption (regenerativ) |
Adsorption, bei der das Adsorbat anschließend zur Wiederverwendung oder Entsorgung desorbiert wird, z. B. mit Dampf (häufig vor Ort), und das Adsorptionsmittel wiederverwendet wird. Bei kontinuierlichem Betrieb werden in der Regel mehr als zwei Adsorber parallel betrieben, wobei einer im Desorptionsmodus läuft. |
Anlage zur katalytischen Oxidation/katalytischen Nachverbrennung |
Emissionsminderungseinrichtungen, in denen brennbare Verbindungen in einem Prozessabgas- oder Abgasstrom mit Luft oder Sauerstoff in einem Katalysatorbett oxidiert werden. Der Katalysator ermöglicht die Oxidation bei geringeren Temperaturen und in kleineren Einrichtungen verglichen mit einer Anlage zur thermischen Oxidation/thermischen Nachverbrennung. |
Katalytische Reduktion |
NOx wird mittels eines Katalysators und eines Reduktionsgases reduziert. Im Gegensatz zur SCR erfolgt keine Zugabe von Ammoniak und/oder Harnstoff. |
Alkalische Wäsche |
Die Entfernung saurer Schadstoffe aus einem Gasstrom durch Wäsche unter Verwendung einer alkalischen Lösung. |
Keramik-/Metallfilter |
Keramisches Filtermaterial. Ist die Entfernung saurer Verbindungen wie etwa HCl, NOX, SOX und Dioxine vorgesehen, wird das Filtermaterial mit Katalysatoren ausgestattet; zudem kann die Eindüsung von Reagenzien erforderlich sein. Bei Metallfiltern erfolgt eine Oberflächenfiltration mithilfe von porösen Sintermetallfilterelementen. |
Kondensation |
Eine Technik zur Beseitigung der Dämpfe organischer und anorganischer Verbindungen aus einem Prozessabgas- oder Abgasstrom durch Absenkung seiner Temperatur unter den Kondensationspunkt, sodass sich die Dämpfe verflüssigen. Je nach erforderlichem Betriebstemperaturbereich gibt es unterschiedliche Methoden der Kondensation, z. B. mit Kühlwasser, gekühltem Wasser (Temperatur in der Regel um die 5 °C) oder Kühlmittel wie etwa Ammoniak oder Propen. |
Zyklon (trocken oder nass) |
Einrichtung zur Entfernung von Staub aus einem Prozessabgas- oder Abgasstrom mithilfe der Zentrifugalkraft, üblicherweise innerhalb einer konischen Kammer |
Elektrofilter (Elektrostatischer Abscheider) (trocken oder nass) |
Eine Staubabscheidevorrichtung, die sich elektrostatische Kräfte zunutze macht, um in einem Prozessabgas- oder Abgasstrom mitgerissene Partikel zur Niederschlagselektrode zu transportieren. Die mitgerissenen Partikel werden elektrisch aufgeladen, wenn sie eine Korona passieren, in der gasförmige Ionen fließen. An die Elektroden in der Mitte des Strömungsbereichs wird Hochspannung angelegt, und aufgrund des erzeugten elektrischen Felds wandern die Partikel zu den Niederschlagselektrodenwänden, wo sie anhaften. |
Gewebefilter |
Durchlässiger Web- oder Filzstoff, durch den Gase geleitet werden, um mithilfe eines Siebs oder sonstiger Mechanismen Partikel zu entfernen. Gewebefilter gibt es in der Form von Tuch-, Patronen und Schlauchfiltern, wobei mehrere Einzelgewebefiltereinheiten in einer Baugruppe untergebracht sind. |
Membrantrennverfahren |
Abgas wird komprimiert und durch eine Membran geleitet, die eine selektive Permeabilität gegenüber organischen Dämpfen aufweist. Das angereicherte Permeat kann mithilfe von Methoden wie Kondensation oder Adsorption zurückgewonnen oder aber auch gemindert werden (z. B. durch katalytische Oxidation). Der Prozess ist am besten für höhere Dampfkonzentrationen geeignet. In den meisten Fällen bedarf es einer Zusatzbehandlung, um für die Ableitung ausreichend niedrige Konzentrationen zu erreichen. |
Nebelabscheider |
Üblicherweise Filter mit Gewebeeinlage (z. B. Tropfenabscheider, Demister), die in der Regel aus gewebtem oder gewirktem metallischem oder synthetischem Monofil-Material in willkürlicher oder spezifischer Konfiguration bestehen. Ein Nebelabscheider funktioniert nach dem Prinzip der Tiefenfiltration, die über die gesamte Tiefe des Filters erfolgt. Feste Staubpartikel verbleiben im Filter, bis er gesättigt ist und durch Durchspülung gereinigt werden muss. Wird der Nebelabscheider zum Abscheiden von Tropfen und/oder Aerosolen verwendet, reinigen letztere den Filter, wenn sie als Flüssigkeit abfließen. Sie funktionieren nach dem Aufprallprinzip und sind geschwindigkeitsabhängig. Prallwinkelabscheider werden ebenfalls häufig als Nebelabscheider eingesetzt. |
Anlage zur regenerativen thermischen Oxidation/regenerativen Nachverbrennung (RTO bzw. RNV) |
Bestimmte Art von Anlage zur thermischen Oxidation (siehe unten), in der der zuströmende Abgasstrom von einem Keramikfüllkörper erwärmt wird, wenn er diesen vor Eintritt in die Verbrennungskammer passiert. Die gereinigten Heißgase treten aus dieser Kammer aus, indem sie einen (oder mehrere) Keramikfüllkörper (der/die in einem früheren Verbrennungszyklus durch einen eintretenden Abgasstrom gekühlt wurde(n)) passieren. Dieser wiedererwärmte Füllkörper leitet dann durch das Vorwärmen eines neuen eingehenden Abgasstroms einen neuen Verbrennungszyklus ein. Die typische Verbrennungstemperatur liegt zwischen 800 und 1 000 °C. |
Wäsche |
Unter Wäsche oder Absorption versteht man die Entfernung von Schadstoffen aus einem Gasstrom durch Kontakt mit einem flüssigen Lösemittel, oftmals Wasser (siehe „Nasswäsche“). Dies kann eine chemische Reaktion umfassen (siehe „alkalische Wäsche“). In einigen Fällen können die Verbindungen aus dem Lösemittel zurückgewonnen werden. |
Selektive katalytische Reduktion (SCR) |
Reduktion von NOX zu Stickstoff durch Reaktion mit Ammoniak (in der Regel in wässriger Lösung) in einem Katalysatorbett bei einer optimalen Betriebstemperatur von ca. 300-450 °C. Es können eine oder mehrere Katalysatorschichten verwendet werden. |
Selektive nicht-katalytische Reduktion (SNCR) |
Reduktion von NOX zu Stickstoff durch Reaktion mit Ammoniak oder Harnstoff bei hohen Temperaturen. Die Betriebstemperatur muss in einem Fenster von 900 °C bis 1 050 °C gehalten werden. |
Techniken zur Reduzierung des Mitrisses von Feststoffen und/oder Flüssigkeiten |
Techniken zur Reduzierung des Mitrisses von Tropfen oder Partikeln in Gasströmen (z. B. aus chemischen Prozessen, Kondensatoren, Destillationskolonnen) mithilfe von mechanischen Vorrichtungen wie Absetzkammern, Nebelabscheidern, Zyklonen und Abscheidern (Knock-out Drum) |
Anlage zur thermischen Oxidation/thermischen Nachverbrennung |
Emissionsminderungseinrichtung, die brennbare Verbindungen in einem Prozessabgas- oder Abgasstrom durch Erhitzen mit Luft oder Sauerstoff in einer Brennkammer über den Selbstentzündungspunkt hinaus und ausreichend langer Aufrechterhaltung dieser hohen Temperatur oxidiert, bis das Gemisch vollständig in Kohlendioxid und Wasser umgewandelt wurde |
Thermische Reduktion |
NOX wird durch Erhitzen in Anwesenheit eines reduzierenden Gases in einer zusätzlichen Verbrennungskammer reduziert, in der in sauerstoffarmem Milieu bzw. bei Sauerstoffmangel ein Oxidationsprozess abläuft. Im Gegensatz zur SNCR erfolgt keine Zugabe von Ammoniak und/oder Harnstoff. |
Zweistufiger Staubfilter |
Eine Vorrichtung, die als Filtermaterial ein Metallgewebe besitzt. Im ersten Filtrationsschritt wird ein Filterkuchen aufgebaut und die eigentliche Filtration findet in dem zweiten Schritt statt. Je nach Druckabfall über dem Filter schaltet das System zwischen den beiden Stufen um. Zur Entfernung des Filterstaubs ist im System ein Mechanismus integriert. |
Nasswäsche |
Siehe „Wäsche“ oben. Wäsche, bei der als Lösemittel Wasser oder eine wässrige Lösung verwendet wird, z. B. alkalische Wäsche zur Minderung von HCl. Siehe auch „Nasswäsche von Staub“. |
Nasswäsche von Staub |
Siehe „Nasswäsche“ oben. In einer Nasswäsche erfolgt die Staubabscheidung durch eine intensive Vermischung des einströmenden Gases mit Wasser, üblicherweise kombiniert mit der Abscheidung der groben Partikel durch Zentrifugalkraft. Dazu strömt das Gas in tangentialer Richtung ein. Der abgeschiedene Feststoffstaub wird unten im Abscheider gesammelt. |
12.2. Techniken der Abwasserbehandlung
Alle nachstehend aufgeführten Techniken können auch zur Reinigung von Wasserströmen im Hinblick auf die Wiederverwendung/-verwertung von Wasser angewendet werden. Der Großteil der Techniken wird zudem zur Rückgewinnung organischer Verbindungen aus Prozesswasserströmen angewendet.
Technik |
Beschreibung |
Adsorption |
Trennverfahren, bei dem Verbindungen (d. h. Schadstoffe) in einer Flüssigkeit (d. h. Abwasser) an der Oberfläche eines Feststoffes (in der Regel Aktivkohle) zurückgehalten werden |
Chemische Oxidation |
Organische Verbindungen werden durch die Zugabe von Ozon oder Wasserstoffperoxid oxidiert, optional mit Hilfe von Katalysatoren oder UV-Strahlung, um sie in weniger schädliche und biologisch besser abbaubare Verbindungen umzuwandeln. |
Koagulation und Flockung |
Koagulation und Flockung werden eingesetzt, um Schwebstoffe vom Abwasser zu trennen, und werden oft in aufeinanderfolgenden Schritten ausgeführt. Die Koagulation erfolgt durch das Hinzufügen von Koagulationsmitteln mit elektrischen Ladungen, die denen der Schwebstoffe entgegengesetzt sind. Die Flockung erfolgt durch das Hinzufügen von Polymeren, sodass sich Mikroflocken bei Zusammenstößen miteinander verbinden und so größere Flocken entstehen. |
Destillation |
Bei der Destillation handelt es sich um eine Technik zur Trennung von Verbindungen mit unterschiedlichen Siedepunkten mittels partieller Verdampfung und Rekondensation. Bei der Destillation von Abwässern werden leichtsiedende Verunreinigungen aus dem Abwasser entfernt, indem sie in die Dampfphase überführt werden. Die Destillation erfolgt in gepackten oder Boden-Kolonnen mit anschließender Kondensation. |
Extraktion |
Gelöste Schadstoffe werden aus der Abwasserphase in ein organisches Lösemittel überführt, z. B. in Gegenstromkolonnen oder Mixer-Settler-Systemen. Nach der Phasentrennung wird das Lösemittel gereinigt, z. B. durch Destillation, und der Extraktion wieder zugeführt. Der Extrakt mit den Schadstoffen wird entsorgt oder dem Prozess wieder zugeführt. Es erfolgt eine nachgelagerte Verminderung der Lösemittelverluste in das Abwasser durch entsprechende Weiterbehandlung (z. B. Strippung). |
Eindampfung |
Die Anwendung der Destillation (siehe oben) zur Konzentration wässriger Lösungen hochsiedender Stoffe zur weiteren Verwendung, Verarbeitung oder Entsorgung (z. B. Abwasserverbrennung) durch Verdampfung von Wasser. Erfolgt in der Regel in mehrstufigen Anlagen mit zunehmendem Unterdruck zur Senkung des Energiebedarfs. Die Wasserdämpfe werden kondensiert, um entweder wiederverwendet oder als Abwasser abgeleitet zu werden. |
Filtration |
Die Abscheidung von Feststoffen aus Abwasser mittels Durchleitung durch ein poröses Material. Sie umfasst unterschiedliche Arten von Techniken, z. B. Sandfiltration, Mikrofiltration und Ultrafiltration. |
Flotation |
Ein Verfahren zur Abscheidung fester und flüssiger Partikel aus der Abwasserphase durch Anlagerung an kleine Gasblasen (üblicherweise Luftblasen). Die Partikel steigen nach oben, sammeln sich an der Wasseroberfläche an und werden mithilfe von Skimmern abgeschöpft. |
Hydrolyse |
Eine chemische Reaktion, in der organische oder anorganische Verbindungen mit Wasser reagieren und die üblicherweise dazu dient, biologisch nicht abbaubare in biologisch abbaubare bzw. toxische in nicht toxische Verbindungen umzuwandeln. Um die Reaktion zu ermöglichen bzw. zu beschleunigen, wird die Hydrolyse bei erhöhter Temperatur und gegebenenfalls erhöhtem Druck (Thermolyse) oder unter Zugabe starker Alkalien oder Säuren oder mit Hilfe eines Katalysators durchgeführt. |
Fällung |
Die Umwandlung gelöster Schadstoffe (z. B. Metallionen) in unlösliche Verbindungen durch Zugabe von Fällungsmitteln. Die gebildeten festen Niederschläge werden anschließend durch Sedimentation, Flotation oder Filtration abgeschieden. |
Sedimentation |
Abscheidung von Schwebstoffen durch das schwerkraftbedingte Absetzen am Boden |
Strippung |
Flüchtige Verbindungen werden durch eine gasförmige Phase (z. B. Dampf, Stickstoff oder Luft), die durch die Flüssigkeit geleitet wird, aus der wässrigen Phase entfernt und anschließend zur weiteren Verwendung oder Entsorgung zurückgewonnen (z. B. durch Kondensation). Die Minderungsleistung kann durch Temperaturerhöhung oder Druckminderung verbessert werden. |
Abwasserverbrennung |
Oxidation organischer und anorganischer Schadstoffe mit Luft bei gleichzeitiger Verdampfung des Wasseranteils bei Normaldruck und Temperaturen zwischen 730 °C und 1 200 °C. Bei CSB-Werten über 50 g/l ist die Abwasserverbrennung in der Regel autotherm. Bei geringen organischen Frachten wird ein Stütz-/Zusatzbrennstoff benötigt. |
12.3. Techniken zur Verminderung von Emissionen aus der Verbrennung in die Luft
Technik |
Beschreibung |
Auswahl von (Zusatz-)Brennstoffen |
Die Verwendung von Brennstoffen (einschließlich Stütz-/Zusatzbrennstoffe) mit einem geringen Gehalt an potenziellen schadstoffverursachenden Verbindungen (z. B. geringer Schwefel-, Asche-, Stickstoff-, Quecksilber-, Fluor- oder Chlor-Gehalt des Brennstoffs) |
NOX-arme Brenner (LNB) und extrem NOX-arme Brenner (ULNB) |
Diese Technik beruht auf einer Reduzierung der Spitzentemperaturen der Flammen, die gleichzeitig eine Verzögerung und Vollständigkeit der Verbrennung bewirkt und die Wärmeübertragung erhöht (erhöhte Flammenstrahlung). Die entsprechenden Maßnahmen können mit einer modifizierten Gestaltung der Brennkammer einhergehen. Extrem NOX-arme Brenner (ULNB) verfügen über (Luft-)Brennstoffstufung und Abgas-/Rauchgasrezirkulation. |
(1) Für jeden Parameter, für den aufgrund von Einschränkungen bei der Probenahme oder analytischen Einschränkungen eine dreißigminütige Probenahme nicht geeignet ist, wird ein passender Probenahmezeitraum gewählt.
(2) Bei PCDD/F beträgt der Probenahmezeitraum 6 bis 8 Stunden.
(3) Bei nachweislich ausreichender Durchflussstabilität kann eine zeitproportionale Mischprobenahme erfolgen.
(4) Durchführungsbeschluss 2012/119/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (ABl. L 63 vom 2.3.2012, S. 1).
(5) Allgemeine EN-Normen für kontinuierliche Messungen sind die Normen EN 15267-1, -2, und -3 sowie EN 14181. Die EN-Normen für periodische Messungen sind in der Tabelle aufgeführt.
(6) Bezieht sich auf die Gesamtfeuerungswärmeleistung aller Prozessfeuerungen/-öfen, die an den Schornstein angeschlossenen sind, bei dem die Emissionen auftreten.
(7) Im Fall von Prozessfeuerungen/-öfen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von weniger als 100 MWth, die weniger als 500 Stunden pro Jahr in Betrieb sind, kann die Häufigkeit der Überwachung auf mindestens einmal im Jahr reduziert werden.
(8) Bei periodischen Messungen kann die Mindesthäufigkeit der Überwachung auf einmal alle sechs Monate reduziert werden, wenn die Emissionswerte nachweislich eine hinreichende Stabilität aufweisen.
(9) Die Überwachung von Staub erfolgt nicht, wenn ausschließlich gasförmige Brennstoffe verfeuert werden.
(10) Ammoniak (NH3) wird nur bei Einsatz einer SCR bzw. SNCR überwacht.
(11) Bei Prozessfeuerungen/-öfen, in denen gasförmige Brennstoffe und/oder Öl mit einem bekannten Schwefelgehalt verfeuert werden und wo keine Rauchgasentschwefelung vorgenommen wird, kann die kontinuierliche Überwachung entweder durch periodische Überwachung mit einer Mindesthäufigkeit von einmal alle 3 Monate oder durch Berechnungen ersetzt werden, sofern damit die Bereitstellung von Daten gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleistet wird.
(12) Eine Überwachung erfolgt, wenn sich aus dem nach den CWW-BVT-Schlussfolgerungen zu führenden Kataster der Abgasströme ergibt, dass der Schadstoff im Abgas vorhanden ist.
(13) Bei periodischen Messungen kann die Mindesthäufigkeit der Überwachung auf einmal im Jahr reduziert werden, wenn die Emissionswerte nachweislich eine hinreichende Stabilität aufweisen.
(14) Alle (anderen) Prozesse/Quellen, wenn sich aus dem nach den CWW-BVT-Schlussfolgerungen zu führenden Kataster der Abgasströme ergibt, dass der Schadstoff im Abgas vorhanden ist.
(15) EN 15058 und der Probenahmezeitraum bedürfen der Anpassung in der Form, dass die gemessenen Werte repräsentativ für den gesamten Entkokungszyklus sind.
(16) EN 13284-1 und der Probenahmezeitraum bedürfen der Anpassung in der Form, dass die gemessenen Werte repräsentativ für den gesamten Entkokungszyklus sind.
(17) Es erfolgt eine Überwachung, sofern Chlor und/oder chlorierte Verbindungen im Abgas vorhanden sind und eine thermische Behandlung vorgenommen wird.
(18) Werden die Rauchgase von einem oder mehreren Öfen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, gilt der BVT-assoziierte Emissionswert für die kombinierte Ableitung über den Schornstein.
(19) Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht während des Entkokungsprozesses.
(20) Für CO gelten keine BVT-assoziierten Emissionswerte. Als Anhaltspunkt: Die CO-Emissionswerte liegen im Allgemeinen bei 10-50 mg/Nm3, angegeben als Tagesmittelwert bzw. Mittelwert über den Probenahmezeitraum.
(21) Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nur dann, wenn eine SCR bzw. SNCR eingesetzt wird.
(22) Die unteren Werte können durch Einsatz einer Anlage zur thermischen Oxidation/thermischen Nachverbrennung im Silberverfahren erzielt werden.
(23) Der BVT-assoziierte Emissionswert wird als Mittelwert der in einem Jahr gemessenen Werte angegeben.
(24) Bei einem erheblichen Methangehalt im Abgas wird der gemäß EN ISO 25140 bzw. EN ISO 25139 gemessene Methangehalt vom Ergebnis abgezogen.
(25) „Hergestelltes EO“ ist als Summe von für den Verkauf und als Zwischenprodukt hergestelltem EO definiert.
(26) Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur bei zusammengeführten Abgasströmen mit einem Volumenstrom von > 1 000 Nm3/h.
(27) Der BVT-assoziierte Emissionswert wird als Tagesmittelwert oder als Mittelwert über den Probenahmezeitraum angegeben.
(28) Der BVT-assoziierte Emissionswert wird als Mittelwert der in einem Jahr gemessenen Werte angegeben. „Hergestelltes TDI und/oder MDI“ bezieht sich auf das Zielprodukt ohne Einrechnung der Rückstände, wie es bei der Festlegung der Anlagenkapazität zugrunde gelegt wird.
(29) Liegen die NOX-Werte in der Probe über 100 mg/Nm3, kann der BVT-assoziierte Emissionswert höher sein und aufgrund von Interferenzen bei der analytischen Bestimmung bis zu 3 mg/Nm3 betragen.
(30) Bei diskontinuierlicher Ableitung von Abwasser beträgt die Mindesthäufigkeit der Überwachung einmal pro Ableitung.
(31) Der BVT-assoziierte Umweltleistungswert bezieht sich auf das Zielprodukt ohne Einrechnung der Rückstände, wie es bei der Festlegung der Anlagenkapazität zugrunde gelegt wird.
(32) Werden die Rauchgase von zwei oder mehreren Öfen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, gilt der BVT-assoziierte Emissionswert für die kombinierte Ableitung über den Schornstein.
(33) Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht während des Entkokungsprozesses.
(34) Für CO gilt kein BVT-assoziierter Emissionswert. Als Anhaltspunkt: Der CO-Emissionswert liegt im Allgemeinen bei 5-35 mg/Nm3, angegeben als Tagesmittelwert bzw. Mittelwert über den Probenahmezeitraum.
(35) Die Mindesthäufigkeit der Überwachung kann auf eine Überwachung pro Monat reduziert werden, sofern durch häufige Überwachung sonstiger Parameter (z. B. durch kontinuierliche Messung der Trübung) kontrolliert wird, dass die Leistung der Feststoff- und Kupferentfernung ausreicht.
(36) Der Mittelwert der im Zeitraum von einem Monat gemessenen Werte wird aus den jeweiligen Tagesmittelwerten (von mindestens drei Einzelmessungen im Abstand von jeweils mindestens 30 Minuten) berechnet.
(37) Bei der Festbett-Oxychlorierung wird das untere Ende der Spanne normalerweise eingehalten.
(38) Der Mittelwert der über einen Zeitraum von einem Jahr gemessenen Werte wird aus den jeweiligen Tagesmittelwerten (von mindestens drei Einzelmessungen im Abstand von jeweils mindestens 30 Minuten) berechnet.
(39) „Gereinigtes EDC“ ist die Summe von mittels Oxychlorierung und/oder Direktchlorierung hergestelltem EDC und aus der VCM-Herstellung in die EDC-Reinigung zurückgeführtem EDC.
(40) Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nicht, wenn die Emission weniger als 150 g/h beträgt.
(41) Bei der Adsorption ist der Probenahmezeitraum repräsentativ für einen vollständigen Adsorptionszyklus.
(42) Bei einem erheblichen Methangehalt im Abgas wird der gemäß EN ISO 25140 bzw. EN ISO 25139 gemessene Methangehalt vom Ergebnis abgezogen.
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
7.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/51 |
BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGEN EINGESETZTEN AUSSCHUSSES
vom 28. Juli 2017
zur Änderung von Kapitel 4 über Medizinprodukte, Kapitel 6 über Druckbehälter, Kapitel 7 über Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte, Kapitel 8 über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, Kapitel 9 über Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit, Kapitel 11 über Messgeräte, Kapitel 15 über Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen, Kapitel 17 über Aufzüge und Kapitel 20 über Explosivstoffe für zivile Zwecke sowie zur Aktualisierung der in Anhang 1 aufgelisteten Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften [2017/2118]
DER AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Vertragsparteien haben eine Anpassung des Kapitels 4 (Medizinprodukte) von Anhang 1 im Hinblick auf eine Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden im Bereich Medizinprodukte vereinbart. |
(2) |
Die Europäische Union hat eine neue Richtlinie über einfache Druckbehälter (1) und eine neue Richtlinie über Druckgeräte (2) angenommen, und die Schweiz hat ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften geändert, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als den genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union gleichwertig beurteilt werden. |
(3) |
Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte Anhang 1 Kapitel 6 (Druckgeräte) geändert werden. |
(4) |
Die Europäische Union hat eine neue Richtlinie über Funkanlagen (3) angenommen, und die Schweiz hat ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften geändert, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als der genannten Rechtsvorschrift der Europäischen Union gleichwertig beurteilt werden. |
(5) |
Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte Anhang 1 Kapitel 7 (Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte) geändert werden. |
(6) |
Die Europäische Union hat eine neue Richtlinie über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (4) angenommen, und die Schweiz hat ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften geändert, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als der genannten Rechtsvorschrift der Europäischen Union gleichwertig beurteilt werden. |
(7) |
Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte Anhang 1 Kapitel 8 (Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen) geändert werden. |
(8) |
Die Europäische Union hat eine neue Richtlinie über elektrische Betriebsmittel (5) und eine neue Richtlinie über elektromagnetische Verträglichkeit (6) angenommen, und die Schweiz hat ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften geändert, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als den genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union gleichwertig beurteilt werden. |
(9) |
Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte Anhang 1 Kapitel 9 (elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit) geändert werden. |
(10) |
Die Europäische Union hat eine neue Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen (7) und eine neue Richtlinie über Messgeräte (8) angenommen, und die Schweiz hat ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften geändert, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als den genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union gleichwertig beurteilt werden. |
(11) |
Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte Anhang 1 Kapitel 11 (Messgeräte und Fertigpackungen) geändert werden. |
(12) |
Zur Berücksichtigung der Ergebnisse von GMP-Inspektionen, die von den zuständigen Inspektionsdienten der anderen Vertragspartei in Drittländern durchgeführt wurden, haben die Vertragsparteien eine Anpassung des Kapitels 15 (Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen) von Anhang 1 vereinbart. |
(13) |
Die Europäische Union hat eine neue Richtlinie über Aufzüge (9) angenommen, und die Schweiz hat ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften geändert, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als der genannten Rechtsvorschrift der Europäischen Union gleichwertig beurteilt werden. |
(14) |
Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte Anhang 1 Kapitel 17 (Aufzüge) geändert werden. |
(15) |
Die Europäische Union hat eine neue Richtlinie über Explosivstoffe für zivile Zwecke (10) angenommen, und die Schweiz hat ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften geändert, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als der genannten Rechtsvorschrift der Europäischen Union gleichwertig beurteilt werden. |
(16) |
Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte Anhang 1 Kapitel 20 (Explosivstoffe für zivile Zwecke) geändert werden. |
(17) |
Es ist erforderlich, die Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anhang 1 Kapitel 3, 12, 14, 16, 18 und 19 des Abkommens zu aktualisieren. |
(18) |
Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens sieht vor, dass der Ausschuss die Anhänge dieses Abkommens auf Vorschlag einer Vertragspartei ändern kann — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
1. |
Anhang 1 Kapitel 4 (Medizinprodukte) des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage A dieses Beschlusses geändert. |
2. |
Anhang 1 Kapitel 6 (Druckgeräte) des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage B dieses Beschlusses geändert. |
3. |
Anhang 1 Kapitel 7 (Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte) des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage C dieses Beschlusses geändert. |
3. |
Anhang 1 Kapitel 8 (Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen) des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage D dieses Beschlusses geändert. |
4. |
Anhang 1 Kapitel 9 (elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit) des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage E dieses Beschlusses geändert. |
5. |
Anhang 1 Kapitel 11 (Messgeräte und Fertigpackungen) des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage F dieses Beschlusses geändert. |
6. |
Anhang 1 Kapitel 15 (Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen) des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage G dieses Beschlusses geändert. |
8. |
Anhang 1 Kapitel 17 (Aufzüge) des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage H dieses Beschlusses geändert. |
9. |
Anhang 1 Kapitel 20 (Explosivstoffe für zivile Zwecke) des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage I dieses Beschlusses geändert. |
10. |
Anhang 1 des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage J dieses Beschlusses geändert. |
11. |
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von Vertretern des Ausschusses unterzeichnet, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Dieser Beschluss tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird. |
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Christophe PERRITAZ
Unterzeichnet in Bern am 28. Juli 2017
Im Namen der Europäischen Union
Ignacio IRUARRIZAGA
Unterzeichnet in Brüssel am 27. Juli 2017
(1) Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45).
(2) Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164).
(3) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
(4) Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309).
(5) Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).
(6) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).
(7) Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107).
(8) Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149).
(9) Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251).
(10) Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1).
ANLAGE A
In Anhang 1 (Produktbereiche) wird Kapitel 4 (Medizinprodukte) gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„KAPITEL 4
MEDIZINPRODUKTE
ABSCHNITT I
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2:
Europäische Union |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Schweiz |
|
ABSCHNITT II
Konformitätsbewertungsstellen
Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.
ABSCHNITT III
Benennende Behörden
Die Liste der von den Vertragsparteien notifizierten benennenden Behörden wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss aufgestellt und fortgeschrieben.
ABSCHNITT IV
Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen gemäß diesem Kapitel beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze des Anhangs 2 dieses Abkommens sowie, im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013, die Bewertungskriterien, die in Anhang XI der Richtlinie 93/42/EWG, in Anhang 8 der Richtlinie 90/385/EWG und in Anhang IX der Richtlinie 98/79/EG festgelegt sind.
Die Schweiz stellt Begutachter für den im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 eingerichteten Pool zur Verfügung.
ABSCHNITT V
Zusätzliche Bestimmungen
1. Registrierung der für das Inverkehrbringen der Produkte verantwortlichen Person
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die in Artikel 14 der Richtlinie 93/42/EWG oder in Artikel 10 der Richtlinie 98/79/EG genannten Medizinprodukte im Gebiet einer Vertragspartei in Verkehr bringt, teilt den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet er seinen Sitz hat, alle in diesen Artikeln vorgesehenen Informationen mit. Die Vertragsparteien erkennen diese Registrierung gegenseitig an. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, eine im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässige und für das Inverkehrbringen verantwortliche Person zu benennen.
2. Kennzeichnung der Medizinprodukte
Zur Kennzeichnung der Medizinprodukte gemäß Anhang 1 Nummer 13.3 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG und der In-vitro-Diagnostika gemäß Anhang 1 Nummer 8.4 Buchstabe a der Richtlinie 98/79/EG geben die Hersteller der beiden Vertragsparteien ihren Namen oder ihren Handelsnamen sowie ihre Anschrift an. Sie sollen nicht verpflichtet werden, in der Kennzeichnung, auf der äußeren Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung den Namen und die Anschrift der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person, des im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen Bevollmächtigten oder des dort niedergelassenen Importeurs anzugeben.
Im Fall von Produkten, die aus Drittländern eingeführt werden, um in der Union und der Schweiz vertrieben zu werden, enthält entweder die Kennzeichnung, die äußere Verpackung oder die Gebrauchsanweisung Namen und Anschrift des in der Union oder der Schweiz ansässigen einzigen Bevollmächtigten des Herstellers.
3. Informationsaustausch
Gemäß Artikel 9 des Abkommens tauschen die Vertragsparteien insbesondere die in Artikel 8 der Richtlinie 90/385/EWG, in Artikel 10 der Richtlinie 93/42/EWG, in Artikel 11 der Richtlinie 98/79/EG und in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 vorgesehenen Informationen aus.
4. Europäische Datenbanken
Die zuständigen schweizerischen Behörden haben Zugang zu den mit Artikel 12 der Richtlinie 98/79/EG, mit Artikel 14a der Richtlinie 93/42/EWG bzw. mit Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 eingerichteten europäischen Datenbanken. Sie übermitteln der Kommission und/oder der für die Verwaltung der Datenbanken zuständigen Stelle die in den vorgenannten Artikeln vorgesehenen Daten für die Schweiz zwecks Aufnahme in die europäischen Datenbanken.“
ANLAGE B
In Anhang 1 (Produktbereiche) wird Kapitel 6 (Druckgeräte) gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„KAPITEL 6
DRUCKGERÄTE
ABSCHNITT I
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2:
Europäische Union |
|
||||||||||||||||
Schweiz |
|
ABSCHNITT II
Konformitätsbewertungsstellen
Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.
ABSCHNITT III
Benennenden Behörden
Die Liste der von den Vertragsparteien notifizierten benennenden Behörden wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss aufgestellt und fortgeschrieben.
ABSCHNITT IV
Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstelle
Bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze in Anhang 2 dieses Abkommens sowie die Bewertungskriterien gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 2014/29/EU, Kapitel 4 der Richtlinie 2014/68/EU oder Kapitel 4 der Richtlinie 2010/35/EU.
ABSCHNITT V
Zusätzliche Bestimmungen
1. Wirtschaftsakteure
1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
Im Einklang mit den in Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften unterliegen Wirtschaftsakteure mit Sitz in der EU oder in der Schweiz den gleichen Pflichten.
Zur Vermeidung einer unnötigen Doppelung der Pflichten gelten folgende Bestimmungen:
a) |
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU beziehungsweise Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2014/29/EU oder Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2014/68/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie der Kontaktanschrift eines im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Herstellers. In den Fällen, in denen der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, genügt die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie der Kontaktanschrift eines im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Einführers. |
b) |
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 2010/35/EU beziehungsweise Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie 2014/29/EU oder Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie 2014/68/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt es, wenn der im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässige Hersteller die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung, bzw. gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung, zehn Jahre, gerechnet vom Inverkehrbringen in der Europäischen Union oder in der Schweiz, zur Verfügung hält. In den Fällen, in denen der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, genügt es, wenn der in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige Einführer eine Kopie der EU-Konformitätserklärung, bzw. gegebenenfalls der Konformitätsbescheinigung, zur Vorlage bei den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung hält und sicherstellt, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen in einem Zeitraum von zehn Jahren, gerechnet vom Inverkehrbringen des Produkts in der Europäischen Union oder in der Schweiz, zur Verfügung gestellt werden können. |
c) |
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 4, Unterabsatz zwei und Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2014/29/EU bzw. Artikel 6 Absatz 4, Unterabsatz zwei und Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2014/68/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt es, wenn solche Verpflichtungen von den im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Herstellern, bzw. in dem Fall, dass der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder der Schweiz ansässig ist, von dem im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Einführer eingehalten werden. |
1.2. Bevollmächtigter
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/35/EU, bzw. Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/29/EU oder Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/68/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen bezeichnet der Ausdruck „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU, bzw. Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU oder Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU oder den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen in seinem Namen Aufgaben wahrzunehmen.
1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
Die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz kann, auf begründeten Antrag, die einschlägigen Wirtschaftsakteure in der Europäischen Union und in der Schweiz darum ersuchen, alle zum Nachweis der Konformität eines Produkts mit den Rechtsvorschriften in Abschnitt I erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen.
Die Behörde kann den im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Wirtschaftsakteur direkt oder mit Unterstützung der zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörde der anderen Vertragspartei kontaktieren. Sie kann Hersteller, oder gegebenenfalls Bevollmächtigte und Einführer darum ersuchen, die Unterlagen in einer für die Behörde verständlichen Sprachfassung vorzulegen. Sie kann die Wirtschaftsakteure um Mitarbeit bei allen Maßnahmen ersuchen, die zur Abwendung von Gefahren ergriffen werden, welche von dem Produkt ausgehen.
2. Erfahrungsaustausch
Die benennenden Behörden der Schweiz können an dem Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 28 der Richtlinie 2010/35/EU, Artikel 32 der Richtlinie 2014/29/EU und Artikel 37 der Richtlinie 2014/68/EU teilnehmen.
3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
Die benannten Konformitätsbewertungsstellen der Schweiz können sich am Koordinierungs- und Kooperationsmechanismus im Sinne des Artikels 29 der Richtlinie 2010/35/EU, Artikel 33 der Richtlinie 2014/29/EU und Artikel 38 der Richtlinie 2014/68/EU direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.
4. Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien eine wirksame Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden. Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Schweiz pflegen eine Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch. Sie leisten einander in angemessenem Umfang Amtshilfe, indem sie Informationen oder Unterlagen zu den in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ansässigen Wirtschaftsakteuren bereitstellen.
5. Verfahren für die Behandlung von Produkten, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen
Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Schweiz tätig geworden oder haben sie die begründete Annahme, dass ein Produkt im Sinne dieses Kapitels ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften in Abschnitt I dieses Kapitels darstellt, und sind sie ferner der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt, so unterrichten sie die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz nach Artikel 12 Absatz 4 dieses Abkommens unverzüglich
— |
über die Ergebnisse der Bewertung und über die Maßnahmen, zu denen sie den betreffenden Wirtschaftsakteur verpflichtet haben; |
— |
über alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die darauf abstellen, das Inverkehrbringen des Produkts auf ihrem heimischen Markt zu untersagen oder zu beschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, falls der betreffende Wirtschaftsakteur keine angemessenen Korrekturmaßnahmen ergreift. |
Diese Informationen müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere Angaben zur Identifizierung des nichtkonformen Produkts, zu seinem Ursprung, zur Art der angeblichen Nichtkonformität und zu der von dem Gerät ausgehenden Gefahr; ferner sind die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente anzugeben. Insbesondere ist anzugeben, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist,
— |
dass das Produkt die Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder der Sicherheit von Menschen oder hinsichtlich anderer öffentlicher Schutzinteressen im Sinne der Rechtsvorschriften des Abschnitts I nicht erfüllt oder |
— |
dass Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen, auf die in den Rechtsvorschriften des Abschnitts I verwiesen wird, festzustellen sind. |
Die Schweiz oder die Mitgliedstaaten, außer dem Mitgliedstaat, der das Verfahren eingeleitet hat, teilen der Kommission und den anderen nationalen Behörden unverzüglich alle ihrerseits ergriffenen Maßnahmen sowie ferner alle ihnen gegebenenfalls vorliegenden Zusatzinformationen bezüglich der Nichtkonformität des betreffenden Produkts mit.
Die Mitgliedstaaten und die Schweiz gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.
6. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Maßnahmen
Sollte ein Mitgliedstaat oder die Schweiz mit einer notifizierten nationalen Maßnahme gemäß Absatz 5 nicht einverstanden sein, so setzt er beziehungsweise sie innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Informationen die Europäische Kommission über seine beziehungsweise ihre Einwände in Kenntnis.
Erhebt ein Mitgliedstaat oder die Schweiz nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 5 Einwände gegen eine Maßnahme der Schweiz beziehungsweise eines Mitgliedstaats oder gelangt die Europäische Kommission zu der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme mit den in Abschnitt I genannten einschlägigen Rechtsvorschriften unvereinbar ist, so konsultiert die Europäische Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die Schweiz, sowie über die schweizerischen Behörden die betroffenen Wirtschaftsakteure; außerdem nimmt sie eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor, um zu befinden, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Lautet das Ergebnis, dass die nationale Maßnahme
— |
gerechtfertigt ist, so ergreifen alle Mitgliedstaaten und die Schweiz die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Produkt vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission entsprechend, |
— |
ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz die betreffende Maßnahme zurück. |
Eine Vertragspartei kann die Angelegenheit gemäß Absatz 8 an den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss weiterleiten.
7. Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen
Gelangt ein Mitgliedstaat oder die Schweiz zu der Auffassung, dass ein von einem Wirtschaftsakteur auf dem Markt der EU und der Schweiz bereitgestelltes Produkt zwar mit den in Abschnitt I dieses Kapitels aufgeführten Rechtsvorschriften konform ist, jedoch ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften in Abschnitt I dieses Kapitels darstellt, so ergreifen sie alle geeigneten Maßnahmen und unterrichten die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz unverzüglich. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die zur Identifizierung des betreffenden Produkts erforderlichen Daten sowie Daten zu seinem Ursprung, seiner Lieferkette, zur Art des Risikos sowie zur Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und die Schweiz, sowie über die schweizerischen Behörden die betroffenen Wirtschaftsakteure; außerdem nimmt sie eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor, um zu befinden, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und um gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.
Eine Vertragspartei kann die Angelegenheit gemäß Absatz 8 an den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss weiterleiten.
8. Schutzklauselverfahren bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die betreffenden Maßnahmen nach den Absätzen 6 und 7, so wird die Angelegenheit an den Ausschuss verwiesen; dieser entscheidet über ein angemessenes Vorgehen, was die Möglichkeit einschließt, ein Sachverständigengutachten anfertigen zu lassen.
Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme
a) |
gerechtfertigt ist, so ergreifen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Produkt vom Markt genommen wird, |
b) |
ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz die Maßnahme zurück.“ |
ANLAGE C
In Anhang 1 (Produktbereiche) wird Kapitel 7 (Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte) gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„KAPITEL 7
FUNKANLAGEN UND TELEKOMMUNIKATIONSENDGERÄTE
ABSCHNITT I
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2:
Europäische Union |
|
||||||||||||||||||
Schweiz |
|
ABSCHNITT II
Konformitätsbewertungsstellen
Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.
ABSCHNITT III
Benennenden Behörden
Die Liste der von den Vertragsparteien notifizierten benennenden Behörden wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss aufgestellt und fortgeschrieben.
ABSCHNITT IV
Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die in Anhang 2 dieses Abkommens enthaltenen allgemeinen Grundsätze sowie die in Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU festgelegten Kriterien.
ABSCHNITT V
Zusätzliche Bestimmungen
1. Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Abschnitt I
Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 dieses Abkommens notifiziert die Europäische Union der Schweiz die gemäß der Richtlinie 2014/53/EU nach dem 13. Juni 2016 erlassenen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte der Kommission unverzüglich nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Schweiz notifiziert der Europäischen Union unverzüglich die einschlägigen Änderungen der Schweizer Rechtsakte.
2. Wirtschaftsakteure
2.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
Im Einklang mit den in Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften unterliegen Wirtschaftsakteure mit Sitz in der EU oder in der Schweiz den gleichen Pflichten.
Zur Vermeidung einer unnötigen Doppelung der Pflichten gelten folgende Bestimmungen:
a) |
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie der Kontaktanschrift eines im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Herstellers. In den Fällen, in denen der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, genügt die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie der Kontaktanschrift eines im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Einführers. |
b) |
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 8 der Richtlinie 2014/53/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt es, wenn der im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässige Hersteller die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung bzw. gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung zehn Jahre lang, gerechnet vom Inverkehrbringen der Funkanlagen in der Europäischen Union oder in der Schweiz, aufbewahrt. In den Fällen, in denen der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, genügt es, wenn der in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige Einführer eine Kopie der EU-Konformitätserklärung, bzw. gegebenenfalls der Konformitätsbescheinigung, zur Vorlage bei den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung hält und sicherstellt, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen in einem Zeitraum von zehn Jahren, gerechnet vom Inverkehrbringen der Funkanlagen in der Europäischen Union oder in der Schweiz, zur Verfügung gestellt werden können. |
c) |
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 10 Absatz 5, Unterabsatz zwei und Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2014/53/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt es, wenn solche Verpflichtungen von den im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Herstellern, bzw. in dem Fall, dass der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder der Schweiz ansässig ist, von dem im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Einführer eingehalten werden. |
2.2. Bereitstellung von Informationen zu Funkanlagen und Software durch die Hersteller
a) |
Die Hersteller gewährleisten, dass Funkanlagen so konstruiert sind, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz betrieben werden können, ohne die geltenden Vorschriften über die Nutzung der Funkfrequenzen zu verletzen. Bei Beschränkungen in Bezug auf das Inverkehrbringen oder bei Anforderungen bezüglich der Zulassung der Verwendung von Funkanlagen geben die Informationen auf der Verpackung die in der Schweiz, in den Mitgliedstaaten oder in bestimmten geografischen Gebieten in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Beschränkungen an. |
b) |
Für Funkanlagen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2014/53/EU und der entsprechenden schweizerischen Bestimmungen stellen die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die eine bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlagen ermöglicht, wenn es gemäß den unter Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften erforderlich ist, den Mitgliedstaaten, der Schweiz und der Kommission Informationen zur Konformität der beabsichtigten Kombinationen von Funkanlagen und Software mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Richtlinie 2014/53/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen in der Form eines Hinweises zur Konformität, der Elemente einer Konformitätserklärung beinhaltet zur Verfügung und halten diese stets auf dem neuesten Stand. |
c) |
Ab dem 12. Juni 2018 registrieren die Hersteller, wenn es gemäß den unter Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften erforderlich ist, vor dem Inverkehrbringen von Funkanlagen, die von der Europäischen Kommission in die Kategorie mit einem geringen Maß an Konformität eingestuft wurden, ihre Produkttypen in dem zentralen System gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/53/EU. Die Europäische Kommission ordnet jedem registriertem Funkanlagentyp eine Registrierungsnummer zu, die von den Herstellern auf den in Verkehr gebrachten Funkanlagen angebracht wird. Die Vertragspartien tauschen Informationen über registrierte Funkanlagentypen mit einem geringen Maß an Konformität aus. Die Vertragsparteien berücksichtigen die von der Schweiz und den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen zur Konformität von Funkanlagen bei der Festlegung von Kategorien von Funkanlagen mit einem geringen Maß an Konformität. |
2.3. Bevollmächtigter
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen bezeichnet der Ausdruck „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU oder den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen in seinem Namen Aufgaben wahrzunehmen.
2.4. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
Die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz kann, auf begründeten Antrag, die einschlägigen Wirtschaftsakteure in der Europäischen Union und in der Schweiz darum ersuchen, alle zum Nachweis der Konformität einer Funkanlage mit den Rechtsvorschriften in Abschnitt I erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen.
Diese Behörde kann den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Wirtschaftsakteur auf direktem Wege oder mit Unterstützung der zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörde der anderen Vertragspartei kontaktieren. Sie kann Hersteller, oder gegebenenfalls Bevollmächtigte und Einführer darum ersuchen, die Unterlagen in einer für die Behörde verständlichen Sprachfassung vorzulegen. Sie kann die Wirtschaftsakteure um Mitarbeit bei allen Maßnahmen ersuchen, die zur Abwendung von Gefahren ergriffen werden, welche von der Funkanlage ausgehen.
3. Zuteilung von Funkanlagenklassen
Die Mitgliedstaaten und die Schweiz unterrichten einander über die Schnittstellen, die sie in ihrem Hoheitsgebiet in den in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU vorgesehenen Fällen zu regulieren beabsichtigen. Bei der Bestimmung der Äquivalenz der regulierten Funkschnittstellen und der Zuteilung der einzelnen Funkanlagenklassen berücksichtigt die Europäische Union die geregelten Funkschnittstellen der Schweiz.
4. Von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze angebotene Schnittstellen
Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über die von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze in ihrem Gebiet angebotenen Schnittstellen.
5. Anwendung von grundlegenden Anforderungen, Inverkehrbringen und Verwendung
a) |
Erwägt die Kommission die Annahme einer Anforderung in Bezug auf Kategorien oder Klassen von Funkanlagen gemäß Artikel 2 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, so konsultiert sie die Schweiz hierzu vor der formellen Vorlage der Anforderung im Ausschuss, es sei denn der Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung wurde bereits konsultiert. |
b) |
Die Mitgliedstaaten und die Schweiz erlauben das Inverkehrbringen und die Verwendung von Funkanlagen, wenn diese konform mit den Rechtsvorschriften in Abschnitt I und ordnungsgemäß installiert und gewartet sind und bestimmungsgemäß verwendet werden. Zusätzliche Anforderungen an das Inverkehrbringen und/oder die Verwendung von Funkanlagen dürfen nur aus Gründen im Zusammenhang mit der wirksamen und effizienten Nutzung der Funkfrequenzen, der Vermeidung schädlicher Interferenzen und elektromagnetischer Störungen sowie mit der öffentlichen Gesundheit eingeführt werden. |
6. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
Die benannten Konformitätsbewertungsstellen der Schweiz können sich am Koordinierungs- und Kooperationsmechanismus im Sinne des Artikels 38 der Richtlinie 2014/53/EU direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.
Die Konformitätsbewertungsstellen stellen den übrigen nach diesem Kapitel anerkannten Stellen Informationen über abgelehnte, widerrufene, aufgehobene oder eingeschränkte Baumusterprüfbescheinigungen sowie auf Verlangen Informationen über ausgestellte Bescheinigungen zur Verfügung.
Die Konformitätsbewertungsstellen unterrichten die Mitgliedstaaten und die Schweiz über die ausgestellten Baumusterprüfbescheinigungen und/oder deren Ergänzungen in den Fällen, in denen harmonisierte Normen nicht oder nicht in vollem Umfang Anwendung gefunden haben. Auf Verlangen können die Mitgliedstaaten, die Schweiz, die Europäische Kommission und andere Einrichtungen eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigungen und/oder deren Ergänzungen eine Kopie der technischen Dokumentation sowie die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen erhalten.
7. Erfahrungsaustausch
Die benennenden Behörden der Schweiz können an dem Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 37 der Richtlinie 2014/53/EU teilnehmen.
8. Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung
Die Schweiz nimmt als Beobachter an den Arbeiten des Ausschusses für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung und seiner Untergruppen teil.
9. Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden
Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien eine wirksame Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden. Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Schweiz pflegen eine Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch. Sie leisten einander in angemessenem Umfang Amtshilfe, indem sie Informationen oder Unterlagen zu den in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ansässigen Wirtschaftsakteuren bereitstellen.
10. Einwände gegen harmonisierte Normen
Vertritt die Schweiz die Auffassung, dass die Übereinstimmung mit einer harmonisierten Norm die Einhaltung der in den Rechtsvorschriften in Abschnitt I festgelegten grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so unterrichtet sie den Ausschuss hiervon unter Angabe von Gründen.
Der Ausschuss prüft die Angelegenheit und kann die Europäische Kommission auffordern, nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) tätig zu werden. Der Ausschuss wird über das Ergebnis des Verfahrens informiert.
11. Verfahren für die Behandlung von Produkten, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen
Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Schweiz festgestellt, dass eine Anlage im Sinne dieses Kapitels die Anforderungen der Rechtsvorschriften in Abschnitt I dieses Kapitels nicht erfüllt, und sind sie ferner der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt, so unterrichten sie die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz nach Artikel 12 Absatz 4 dieses Abkommens unverzüglich
— |
über die Ergebnisse der Bewertung und über die Maßnahmen, zu denen sie die betreffenden Wirtschaftsakteure verpflichtet haben; |
— |
über alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die darauf abstellen, das Inverkehrbringen der Anlage auf ihrem heimischen Markt zu untersagen oder zu beschränken, die Anlage zurückzunehmen oder zurückzurufen, falls der betreffende Wirtschaftsakteur keine angemessenen Korrekturmaßnahmen ergreift. |
Diese Informationen müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere Angaben zur Identifizierung der Anlagen, zu ihrem Ursprung, zur Art der angeblichen Nichtkonformität und zu der von den Anlagen ausgehenden Gefahr; ferner sind die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente anzugeben. Insbesondere ist anzugeben, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist,
— |
dass die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen im Sinne der Rechtsvorschriften des Abschnitts I nicht erfüllt oder |
— |
dass Mängel in den harmonisierten Normen, auf die in den Rechtsvorschriften des Abschnitts I verwiesen wird, festzustellen sind. |
Die Schweiz oder die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen nationalen Behörden unverzüglich alle ihrerseits erlassenen Maßnahmen sowie alle ihnen gegebenenfalls vorliegenden Zusatzinformationen bezüglich der Nichtkonformität der betreffenden Anlage mit.
Die Mitgliedstaaten und die Schweiz gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Anlage getroffen werden, wie etwa die Rücknahme der Anlage von ihrem Markt.
12. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Maßnahmen
Stimmt die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der nationalen Maßnahme nach Absatz 11 nicht zu, unterrichtet sie/er die Europäische Kommission binnen drei Monaten nach Empfang der Unterrichtung über ihre/seine Einwände.
Hat ein Mitgliedstaat oder die Schweiz nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 11 Einwände gegen eine Maßnahme der Schweiz oder eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nach Abschnitt I vereinbar ist, konsultiert die Europäische Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten, die Schweiz und, über die schweizerischen Behörden, den beziehungsweise die betroffenen Wirtschaftsakteur(e). Sie nimmt eine Evaluierung der nationalen Maßnahme vor, um festzustellen, ob diese gerechtfertigt ist oder nicht. Lautet das Ergebnis, dass die nationale Maßnahme
— |
gerechtfertigt ist, so ergreifen alle Mitgliedstaaten und die Schweiz die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonforme Anlage vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission entsprechend, |
— |
ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz die betreffende Maßnahme zurück. |
Eine Vertragspartei kann die Angelegenheit gemäß Absatz 14 an den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss weiterleiten.
13. Konforme Funkanlagen, die ein Risiko darstellen
Gelangt ein Mitgliedstaat oder die Schweiz zu der Auffassung, dass eine von einem Wirtschaftsakteur auf dem Markt der EU und der Schweiz bereitgestellte Funkanlage zwar mit den in Abschnitt I dieses Kapitels aufgeführten Rechtsvorschriften konform ist, jedoch eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen darstellt, so ergreifen sie alle geeigneten Maßnahmen und unterrichten die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz unverzüglich. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die zur Identifizierung des betreffenden Produkts erforderlichen Daten sowie Daten zu seinem Ursprung, seiner Lieferkette, zur Art des Risikos sowie zur Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und die Schweiz, sowie über die schweizerischen Behörden die betroffenen Wirtschaftsakteure; außerdem nimmt sie eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor, um zu befinden, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und um gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.
Eine Vertragspartei kann die Angelegenheit gemäß Absatz 14 an den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingerichteten Ausschuss weiterleiten.
14. Schutzklauselverfahren bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die betreffenden Maßnahmen nach den Absätzen 10 und 11, so wird die Angelegenheit an den gemäß Artikel 10 dieses Abkommens eingerichteten Ausschuss verwiesen; dieser entscheidet über ein angemessenes Vorgehen, was die Möglichkeit einschließt, ein Sachverständigengutachten anfertigen zu lassen.
Stellt der Ausschuss fest, dass die Maßnahme
a) |
ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz die Maßnahme zurück. |
b) |
gerechtfertigt ist, so ergreifen die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass solche Produkte vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.“ |
(1) Der Verweis auf die Geräteklassen-Kennung in Artikel 2 der Entscheidung 2000/299 der Kommission findet keine Anwendung.
(2) Unbeschadet des Kapitels 9.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
ANLAGE D
In Anhang 1 (Produktbereiche) wird Kapitel 8 (Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen) gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„KAPITEL 8
GERÄTE UND SCHUTZSYSTEME ZUR BESTIMMUNGSGEMÄSSEN VERWENDUNG IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN
ABSCHNITT I
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2:
Europäische Union |
|
||||||||||
Schweiz |
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ABSCHNITT II
Konformitätsbewertungsstellen
Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.
ABSCHNITT III
Benennende Behörden
Die Liste der von den Vertragsparteien notifizierten benennenden Behörden wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss aufgestellt und fortgeschrieben.
ABSCHNITT IV
Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die in Anhang 2 dieses Abkommens enthaltenen allgemeinen Grundsätze sowie die in Kapitel 4 der Richtlinie 2014/34/EU festgelegten Kriterien.
ABSCHNITT V
Zusätzliche Bestimmungen
1. Wirtschaftsakteure
1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
Im Einklang mit den in Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften unterliegen Wirtschaftsakteure mit Sitz in der EU oder in der Schweiz den gleichen Pflichten.
Zur Vermeidung einer unnötigen Doppelung der Pflichten gelten folgende Bestimmungen:
a) |
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2014/34/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie der Kontaktanschrift eines im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Herstellers. Falls der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, genügt die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie der Kontaktanschrift eines im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Einführers. |
b) |
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie 2014/34/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt es, wenn der im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässige Hersteller die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung bzw. gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung zehn Jahre lang, gerechnet vom Inverkehrbringen des Produkts in der Europäischen Union oder in der Schweiz, aufbewahrt. In den Fällen, in denen der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, genügt es, wenn der in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige Einführer eine Kopie der EU-Konformitätserklärung, bzw. gegebenenfalls der Konformitätsbescheinigung, zur Vorlage bei den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung hält und sicherstellt, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen in einem Zeitraum von zehn Jahren, gerechnet vom Inverkehrbringen des Produkts in der Europäischen Union oder in der Schweiz, zur Verfügung gestellt werden können. |
c) |
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz zwei und Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2014/34/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt es, wenn solche Verpflichtungen von den im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Herstellern, bzw. in dem Fall, dass der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder der Schweiz ansässig ist, von dem im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Einführer eingehalten werden. |
1.2. Bevollmächtigter
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/34/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen bezeichnet der Ausdruck „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU oder den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen in seinem Namen Aufgaben wahrzunehmen.
1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
Die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz kann, auf begründeten Antrag, die einschlägigen Wirtschaftsakteure in der Europäischen Union und in der Schweiz darum ersuchen, alle zum Nachweis der Konformität eines Produkts mit den Rechtsvorschriften in Abschnitt I erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen.
Diese Behörde kann den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Wirtschaftsakteur auf direktem Wege oder mit Unterstützung der zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörde der anderen Vertragspartei kontaktieren. Sie kann Hersteller, oder gegebenenfalls Bevollmächtigte und Einführer darum ersuchen, die Unterlagen in einer für die Behörde verständlichen Sprachfassung vorzulegen. Sie kann die Wirtschaftsakteure um Mitarbeit bei allen Maßnahmen ersuchen, die zur Abwendung von Gefahren ergriffen werden, welche von dem Produkt ausgehen.
2. Erfahrungsaustausch
Die benennenden Behörden der Schweiz können an dem Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 32 der Richtlinie 2014/34/EU teilnehmen.
3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
Die benannten Konformitätsbewertungsstellen der Schweiz können sich am Koordinierungs- und Kooperationsmechanismus im Sinne des Artikels 33 der Richtlinie 2014/34/EU direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.
Die Konformitätsbewertungsstellen übermitteln den übrigen gemäß diesem Kapitel anerkannten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Produkte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
Die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Schweiz und andere gemäß diesem Kapitel anerkannte Stellen können um die Bereitstellung einer Kopie der Baumusterprüfbescheinigungen und ihrer Zusatzunterlagen ersuchen. Auf Verlangen können die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Schweiz eine Kopie der technischen Dokumentation sowie der Ergebnisse der durch eine nach diesem Kapitel anerkannte Stelle durchgeführten Prüfungen erhalten.
4. Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien eine wirksame Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden. Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Schweiz pflegen eine Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch. Sie leisten einander in angemessenem Umfang Amtshilfe, indem sie Informationen oder Unterlagen zu den in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ansässigen Wirtschaftsakteuren bereitstellen.
5. Verfahren für die Behandlung von Produkten, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen
Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Schweiz festgestellt, dass ein Produkt im Sinne dieses Kapitels die Anforderungen der Rechtsvorschriften in Abschnitt I dieses Kapitels nicht erfüllt, und sind sie ferner der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt, so unterrichten sie die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz nach Artikel 12 Absatz 4 dieses Abkommens unverzüglich
— |
über die Ergebnisse der Bewertung und über die Maßnahmen, zu denen sie die betreffenden Wirtschaftsakteure verpflichtet haben; |
— |
über alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die darauf abstellen, das Inverkehrbringen der Produkte auf ihrem heimischen Markt zu untersagen oder zu beschränken, die Produkte zurückzunehmen oder zurückzurufen, falls der betreffende Wirtschaftsakteur keine angemessenen Korrekturmaßnahmen ergreift. |
Diese Informationen müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere Angaben zur Identifizierung des Produkts, zu seinem Ursprung, zur Art der angeblichen Nichtkonformität und zu der von dem Produkt ausgehenden Gefahr; ferner sind die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente anzugeben. Insbesondere ist anzugeben, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist,
— |
dass das Produkt die Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder der Sicherheit von Menschen oder hinsichtlich des Schutzes von Haus- und Nutztieren und Gütern im Sinne der Rechtsvorschriften des Abschnitts I nicht erfüllt oder |
— |
dass Mängel in den harmonisierten Normen, auf die in den Rechtsvorschriften des Abschnitts I verwiesen wird, festzustellen sind. |
Die Schweiz oder die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen nationalen Behörden unverzüglich alle ihrerseits erlassenen Maßnahmen sowie ferner alle ihnen gegebenenfalls vorliegenden Zusatzinformationen bezüglich der Nichtkonformität des betreffenden Produkts mit.
Die Mitgliedstaaten und die Schweiz gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.
6. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Maßnahmen
Stimmt die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der nationalen Maßnahme nach Absatz 5 nicht zu, unterrichtet sie/er die Europäische Kommission binnen drei Monaten nach Empfang der Unterrichtung über ihre/seine Einwände.
Hat ein Mitgliedstaat oder die Schweiz nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 5 Einwände gegen eine Maßnahme der Schweiz oder eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nach Abschnitt I vereinbar ist, konsultiert die Europäische Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten, die Schweiz und, über die schweizerischen Behörden, den beziehungsweise die betroffenen Wirtschaftsakteur(e). Sie nimmt eine Evaluierung der nationalen Maßnahme vor, um festzustellen, ob diese gerechtfertigt ist oder nicht.
Lautet das Ergebnis, dass die nationale Maßnahme
— |
gerechtfertigt ist, so ergreifen alle Mitgliedstaaten und die Schweiz die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Produkt zurückgenommen wird, und unterrichten die Kommission entsprechend, |
— |
ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz die betreffende Maßnahme zurück. |
Eine Vertragspartei kann die Angelegenheit gemäß Absatz 8 an den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss weiterleiten.
7. Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen
Gelangt ein Mitgliedstaat oder die Schweiz zu der Auffassung, dass ein von einem Wirtschaftsakteur auf dem Markt der EU und der Schweiz bereitgestelltes Produkt zwar mit den in Abschnitt I dieses Kapitels aufgeführten Rechtsvorschriften konform ist, jedoch ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder von Haus- und Nutztieren oder Gütern darstellt, so ergreifen sie alle geeigneten Maßnahmen und unterrichten die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz unverzüglich. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die zur Identifizierung des betreffenden Produkts erforderlichen Daten sowie Daten zu seinem Ursprung, seiner Lieferkette, zur Art des Risikos sowie zur Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und die Schweiz, sowie über die schweizerischen Behörden die betroffenen Wirtschaftsakteure; außerdem nimmt sie eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor, um zu befinden, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und um gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.
Eine Vertragspartei kann die Angelegenheit gemäß Absatz 8 an den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss weiterleiten.
8. Schutzklausel bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die betreffenden Maßnahmen nach den Absätzen 6 und 7, so wird die Angelegenheit an den gemäß Artikel 10 dieses Abkommens eingerichteten Ausschuss verwiesen; dieser entscheidet über ein angemessenes Vorgehen, was die Möglichkeit einschließt, ein Sachverständigengutachten anfertigen zu lassen.
Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme
a) |
gerechtfertigt ist, so ergreifen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Produkt vom Markt genommen wird, |
b) |
ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz die Maßnahme zurück.“ |
ANLAGE E
In Anhang 1 (Produktbereiche) wird Kapitel 9 (Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit) gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„KAPITEL 9
ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL UND ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT
ABSCHNITT I
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2:
Europäische Union |
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Schweiz |
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ABSCHNITT II
Konformitätsbewertungsstellen
Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.
ABSCHNITT III
Benennende Behörden
Die Liste der von den Vertragsparteien notifizierten benennenden Behörden wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss aufgestellt und fortgeschrieben.
ABSCHNITT IV
Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die in Anhang 2 dieses Abkommens enthaltenen allgemeinen Grundsätze sowie die in Kapitel 4 der Richtlinie 2014/30/EU festgelegten Kriterien.
ABSCHNITT V
Zusätzliche Bestimmungen
1. Wirtschaftsakteure
1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
Im Einklang mit den in Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften unterliegen Wirtschaftsakteure mit Sitz in der EU oder in der Schweiz den gleichen Pflichten.
Zur Vermeidung einer unnötigen Doppelung der Pflichten gelten folgende Bestimmungen:
a) |
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2014/30/EU beziehungsweise Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2014/35/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie der Kontaktanschrift eines im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Herstellers. Falls der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, genügt die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie der Kontaktanschrift eines im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Einführers. |
b) |
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 7 der Richtlinie 2014/30/EU beziehungsweise Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie 2014/35/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt es, wenn der im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässige Hersteller die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung, bzw. gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung, zehn Jahre, gerechnet vom Inverkehrbringen der Betriebsmittel in der Europäischen Union oder in der Schweiz, zur Verfügung hält. In den Fällen, in denen der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, genügt es, wenn der in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige Einführer eine Kopie der EU-Konformitätserklärung, bzw. gegebenenfalls der Konformitätsbescheinigung, zur Vorlage bei den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung hält und sicherstellt, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen in einem Zeitraum von zehn Jahren, gerechnet vom Inverkehrbringen der Betriebsmittel in der Europäischen Union oder in der Schweiz, zur Verfügung gestellt werden können. |
c) |
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 4, Unterabsatz zwei und Artikel 8 Absatz 6, Unterabsatz zwei der Richtlinie 2014/35/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt es, wenn solche Verpflichtungen von den im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Herstellern, bzw. in dem Fall, dass der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder der Schweiz ansässig ist, von dem im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Einführer eingehalten werden. |
1.2. Bevollmächtigter
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/30/EU, bzw. Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen bezeichnet der Ausdruck „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU bzw. Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU oder den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen in seinem Namen Aufgaben wahrzunehmen.
1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
Die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz kann, auf begründeten Antrag, die einschlägigen Wirtschaftsakteure in der Europäischen Union und in der Schweiz darum ersuchen, alle zum Nachweis der Konformität eines Betriebsmittels mit den Rechtsvorschriften in Abschnitt I erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen.
Diese Behörde kann den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Wirtschaftsakteur auf direktem Wege oder mit Unterstützung der zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörde der anderen Vertragspartei kontaktieren. Sie kann Hersteller, oder gegebenenfalls Bevollmächtigte und Einführer darum ersuchen, die Unterlagen in einer für die Behörde verständlichen Sprachfassung vorzulegen. Sie kann die Wirtschaftsakteure um Mitarbeit bei allen Maßnahmen ersuchen, die zur Abwendung von Gefahren ergriffen werden, welche von den Betriebsmitteln ausgehen.
2. Erfahrungsaustausch
Die benennenden Behörden der Schweiz können an dem Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/30/EU teilnehmen.
3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
Die benannten Konformitätsbewertungsstellen der Schweiz können sich am Koordinierungs- und Kooperationsmechanismus im Sinne des Artikels 36 der Richtlinie 2014/30/EU direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.
4. Ausschuss für elektromagnetische Verträglichkeit und Ausschuss für elektrische Betriebsmittel
Die Schweiz nimmt als Beobachter an den Arbeiten des Ausschusses für elektromagnetische Verträglichkeit und des Ausschusses für elektrische Betriebsmittel und ihrer Untergruppen teil.
5. Normen
Für die Zwecke dieses Kapitels und gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/35/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen erachten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Schweiz auch solche elektrischen Betriebsmittel als mit den Sicherheitszielen für elektrische Betriebsmittel im Geltungsumfang der Richtlinie 2014/35/EU übereinstimmend, die im Einklang mit den Sicherheitsbestimmungen der in den Mitgliedstaaten oder in der Schweiz geltenden Normen hergestellt wurden, wenn sie ein Sicherheitsniveau bieten, das dem in ihrem eigenen Hoheitsgebiet geforderten Niveau entspricht.
6. Konformitätsbewertungsstellen
Die Vertragsparteien unterrichten einander über die für die Durchführung der in Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU genannten Aufgaben zuständigen Stellen und erkennen diese gegenseitig an.
Die Konformitätsbewertungsstellen übermitteln den übrigen gemäß diesem Kapitel anerkannten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Betriebsmittel abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
Die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Schweiz und andere gemäß diesem Kapitel anerkannte Stellen können um die Bereitstellung einer Kopie der Baumusterprüfbescheinigungen und ihrer Zusatzunterlagen ersuchen. Auf Verlangen können die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Schweiz eine Kopie der technischen Dokumentation sowie der Ergebnisse der durch eine nach diesem Kapitel anerkannte Stelle durchgeführten Prüfungen erhalten.
7. Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden
Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien eine wirksame Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden. Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Schweiz pflegen eine Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch. Sie leisten einander in angemessenem Umfang Amtshilfe, indem sie Informationen oder Unterlagen zu den in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ansässigen Wirtschaftsakteuren bereitstellen.
8. Verfahren für die Behandlung von Produkten, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkte Risiko darstellen
Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Schweiz tätig geworden oder haben sie die begründete Annahme, dass ein Betriebsmittel im Sinne dieses Kapitels eine Gefahr für Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften in Abschnitt I dieses Kapitels darstellt, und sind sie ferner der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt, so unterrichten sie die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz nach Artikel 12 Absatz 4 dieses Abkommens unverzüglich
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über die Ergebnisse der Bewertung und über die Maßnahmen, zu denen sie die betreffenden Wirtschaftsakteure verpflichtet haben; |
— |
über alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die darauf abstellen, das Inverkehrbringen der Betriebsmittel auf ihrem heimischen Markt zu untersagen oder zu beschränken, die Betriebsmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, falls der betreffende Wirtschaftsakteur keine angemessenen Korrekturmaßnahmen ergreift. |
Diese Informationen müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere Angaben zur Identifizierung der Anlagen, zu ihrem Ursprung, zur Art der angeblichen Nichtkonformität und zu der von den Anlagen ausgehenden Gefahr; ferner sind die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente anzugeben. Insbesondere ist anzugeben, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist,
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dass die Betriebsmittel die grundlegenden Anforderungen im Sinne der Rechtsvorschriften des Abschnitts I nicht erfüllen oder |
— |
dass Mängel in den Normen, auf die in den Rechtsvorschriften des Abschnitts I verwiesen wird, festzustellen sind. |
Die Schweiz oder die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen nationalen Behörden unverzüglich alle ihrerseits erlassenen Maßnahmen sowie alle ihnen gegebenenfalls vorliegenden Zusatzinformationen bezüglich der Nichtkonformität der betreffenden Betriebsmittel mit.
Die Mitgliedstaaten und die Schweiz gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Betriebsmittel getroffen werden, wie etwa die Rücknahme der Betriebsmittel von ihrem Markt.
9. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Maßnahmen
Stimmt die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der nationalen Maßnahme nach Absatz 8 nicht zu, unterrichtet sie/er die Europäische Kommission binnen drei Monaten nach Empfang der Unterrichtung über ihre/seine Einwände.
Hat ein Mitgliedstaat oder die Schweiz nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 8 Einwände gegen eine Maßnahme der Schweiz oder eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nach Abschnitt I vereinbar ist, konsultiert die Europäische Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten, die Schweiz und, über die schweizerischen Behörden, den beziehungsweise die betroffenen Wirtschaftsakteur(e). Sie nimmt eine Evaluierung der nationalen Maßnahme vor, um festzustellen, ob diese gerechtfertigt ist oder nicht.
Lautet das Ergebnis, dass die nationale Maßnahme
— |
gerechtfertigt ist, so ergreifen alle Mitgliedstaaten und die Schweiz die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonforme Anlage zurückgenommen wird, und unterrichten die Kommission entsprechend, |
— |
ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz die betreffende Maßnahme zurück. |
Eine Vertragspartei kann die Angelegenheit gemäß Absatz 11 an den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss weiterleiten.
10. Konforme Betriebsmittel, die ein Risiko darstellen
Gelangt ein Mitgliedstaat oder die Schweiz zu der Auffassung, dass ein von einem Wirtschaftsakteur auf dem Markt der EU und der Schweiz bereitgestelltes Betriebsmittel im Geltungsumfang der Richtlinie 2014/35/EU zwar mit den in Abschnitt I dieses Kapitels aufgeführten Rechtsvorschriften konform ist, jedoch ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen bzw. von Haus- und Nutztieren oder Gütern darstellt, so ergreifen sie alle geeigneten Maßnahmen und unterrichten die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz unverzüglich. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die für die Identifizierung der betreffenden Betriebsmittel erforderlichen Daten, Daten zu ihrem Ursprung, ihrer Lieferkette, zur Art des Risikos sowie zur Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und die Schweiz, sowie über die schweizerischen Behörden die betroffenen Wirtschaftsakteure; außerdem nimmt sie eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor, um zu befinden, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und um gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.
Eine Vertragspartei kann die Angelegenheit gemäß Absatz 11 an den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss weiterleiten.
11. Schutzklausel bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die betreffenden Maßnahmen nach den Absätzen 9 und 10, so wird die Angelegenheit an den gemäß Artikel 10 dieses Abkommens eingerichteten Ausschuss verwiesen; dieser entscheidet über ein angemessenes Vorgehen, was die Möglichkeit einschließt, ein Sachverständigengutachten anfertigen zu lassen. Stellt der Ausschuss fest, dass die Maßnahme
a) |
ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz die Maßnahme zurück. |
b) |
gerechtfertigt ist, so ergreifen die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass solche Produkte nicht in Verkehr gebracht werden.“ |
ANLAGE F
In Anhang 1 (Produktbereiche) wird Kapitel 11 (Messgeräte und Fertigpackungen) gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„KAPITEL 11
MESSGERÄTE UND FERTIGPACKUNGEN
ABSCHNITT I
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Vorschriften des Artikels 1 Absatz 1
Europäische Union |
|
||||||||||||
Schweiz |
|
Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2:
Europäische Union |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Schweiz |
|
ABSCHNITT II
Konformitätsbewertungsstellen
Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.
ABSCHNITT III
Benennende Behörden
Die Liste der von den Vertragsparteien notifizierten benennenden Behörden wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss aufgestellt und fortgeschrieben.
ABSCHNITT IV
Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
Bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze in Anhang 2 dieses Abkommens sowie die Bewertungskriterien in Kapitel 4 der Richtlinie 2014/31/EU und in Kapitel 4 der Richtlinie 2014/32/EU, soweit sie die unter diese Richtlinien fallenden Produkte betreffen.
ABSCHNITT V
Zusätzliche Bestimmungen
1. Fertigpackungen
Beim Inverkehrbringen von Fertigpackungen der Union in der Schweiz erkennt die Schweiz die Kontrollen an, die von einer nach diesem Abkommen anerkannten Stelle der Union im Einklang mit den in Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften der Union durchgeführt wurden.
Bei der statistischen Kontrolle der Mengenangaben auf Fertigpackungen erkennt die Europäische Union an, dass die in Anhang 3 Punkt 7 der Verordnung vom 5. September 2012 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung, MeAV) (SR 941.204) festgelegte schweizerische Methode mit der Methode der Europäischen Union gleichwertig ist, die in den Anhängen II der Richtlinien 75/106/EWG und 76/211/EWG, geändert mit der Richtlinie 78/891/EWG, festgelegt ist. Die schweizerischen Hersteller, deren Fertigpackungen die Vorschriften der Union erfüllen und auf der Grundlage der schweizerischen Methode kontrolliert wurden, bringen das Kennzeichen ‚e‘ auf ihren in die EU ausgeführten Waren an.
2. Kennzeichnung
2.1. Die Richtlinie 2009/34/EG des Rates vom 23. April 2009 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) |
In Anhang I Nummer 3.1 erster Gedankenstrich und in Anhang II Nummer 3.1.1.1 Buchstabe a erster Gedankenstrich wird der Text in Klammern durch folgenden Wortlaut ergänzt: „CH für die Schweiz“. |
b) |
Die Zeichnungen, auf die in Anhang II Nummer 3.2.1 Bezug genommen wird, werden durch die folgende Zeichnung ergänzt: |
2.2. Abweichend von Artikel 1 dieses Abkommens gelten folgende Regeln für die Kennzeichnung der in der Schweiz in Verkehr gebrachten Messgeräte:
Als Kennzeichnung ist das CE-Zeichen sowie eine zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung oder das nationale Kennzeichen des jeweiligen EG-Mitgliedstaats gemäß Anhang I Nummer 3.1 erster Gedankenstrich und Anhang II Nummer 3.1.1.1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2009/34/EG vom 23. April 2009 anzubringen.
3. Nichtselbsttätige Waagen im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU und Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU
3.1. Wirtschaftsakteure
3.1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
Im Einklang mit den in Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften unterliegen Wirtschaftsakteure mit Sitz in der EU oder in der Schweiz den gleichen Pflichten.
Zur Vermeidung einer unnötigen Doppelung der Pflichten gelten folgende Bestimmungen:
a) |
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2014/31/EU beziehungsweise Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/32/EU und der entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie der Kontaktanschrift eines im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Herstellers. Falls der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, genügt die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie der Kontaktanschrift eines im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Einführers. |
b) |
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie 2014/31/EU beziehungsweise Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie 2014/32/EU und der entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt es, wenn der im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässige Hersteller die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung, bzw. gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung, zehn Jahre, gerechnet vom Inverkehrbringen des Geräts in der Europäischen Union oder in der Schweiz, zur Verfügung hält. In den Fällen, in denen der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, genügt es, wenn der in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige Einführer eine Kopie der EU-Konformitätserklärung, bzw. gegebenenfalls der Konformitätsbescheinigung, zur Vorlage bei den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung hält und sicherstellt, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen in einem Zeitraum von zehn Jahren, gerechnet vom Inverkehrbringen des Geräts in der Europäischen Union oder in der Schweiz, zur Verfügung gestellt werden können. |
c) |
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz zwei und Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2014/31/EU bzw. Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz zwei und Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/32/EU und der entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt es, wenn solche Verpflichtungen von den im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Herstellern, bzw. in dem Fall, dass der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder der Schweiz ansässig ist, von dem im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Einführer eingehalten werden. |
3.1.2. Bevollmächtigter
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/31/EU, bzw. Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2014/32/EU und der entsprechenden schweizerischen Bestimmungen bezeichnet der Ausdruck „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/31/EU bzw. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/32/EU oder den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen in seinem Namen Aufgaben wahrzunehmen.
3.1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
Die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz kann, auf begründeten Antrag, die einschlägigen Wirtschaftsakteure in der Europäischen Union und in der Schweiz darum ersuchen, alle zum Nachweis der Konformität eines Geräts mit den Rechtsvorschriften in Abschnitt I erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen.
Die Behörde kann den im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Wirtschaftsakteur direkt oder mit Unterstützung der zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörde der anderen Vertragspartei kontaktieren. Sie kann Hersteller, oder gegebenenfalls Bevollmächtigte und Einführer darum ersuchen, die Unterlagen in einer für die Behörde verständlichen Sprachfassung vorzulegen. Sie kann die Wirtschaftsakteure um Mitarbeit bei allen Maßnahmen ersuchen, die zur Abwendung von Gefahren ergriffen werden, welche von dem Gerät ausgehen.
3.2. Erfahrungsaustausch
Die benennenden Behörden der Schweiz können an dem Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 34 der Richtlinie 2014/31/EU und Artikel 39 der Richtlinie 2014/32/EU teilnehmen.
3.3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
Die benannten Konformitätsbewertungsstellen der Schweiz können sich am Koordinierungs- und Kooperationsmechanismus im Sinne des Artikels 35 der Richtlinie 2014/31/EU bzw. Artikel 40 der Richtlinie 2014/32/EU direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.
3.4. Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien eine wirksame Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden. Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Schweiz pflegen eine Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch. Sie leisten einander in angemessenem Umfang Amtshilfe, indem sie Informationen oder Unterlagen zu den in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ansässigen Wirtschaftsakteuren bereitstellen.
3.5. Verfahren für die Behandlung von Geräten, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt Risiko aufgrund von Nichtkonformität darstellen
Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Schweiz tätig geworden oder haben sie hinreichend Grund zu der Annahme, dass ein Gerät im Sinne dieses Kapitels eine Gefahr für Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU, der Richtlinie 2014/32/EU oder der entsprechenden schweizerischen Bestimmungen darstellt, und sind sie ferner der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt, so unterrichten sie die Europäische Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz nach Artikel 12 Absatz 4 dieses Abkommens unverzüglich
— |
über die Ergebnisse der Bewertung und über die Maßnahmen, zu denen sie die betreffenden Wirtschaftsakteure verpflichtet haben; |
— |
über alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die darauf abstellen, das Inverkehrbringen der Geräte auf ihrem heimischen Markt zu untersagen oder zu beschränken, die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, falls der betreffende Wirtschaftsakteur keine angemessenen Korrekturmaßnahmen ergreift. |
Diese Informationen müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere Angaben zur Identifizierung des nichtkonformen Geräts, seiner Herkunft, zur Art der angeblichen Nichtkonformität und zu der von dem Gerät ausgehenden Gefahr; ferner sind die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente anzugeben. Insbesondere ist anzugeben, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist,
— |
dass das Gerät die Anforderungen im Zusammenhang mit den Aspekten des Schutzes der öffentlichen Interessen im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU, der Richtlinie 2014/32/EU bzw. der entsprechenden schweizerischen Bestimmungen nicht erfüllt, oder |
— |
dass Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen, auf die in der Richtlinie 2014/31/EU, der Richtlinie 2014/32/EU bzw. den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen verwiesen wird, festzustellen sind. |
Die Schweiz oder die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen nationalen Behörden unverzüglich alle ihrerseits erlassenen Maßnahmen mit, ferner alle ihnen gegebenenfalls vorliegenden Zusatzinformationen bezüglich der Nichtkonformität des betreffenden Geräts.
Die Mitgliedstaaten und die Schweiz gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Geräts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Geräts von ihrem Markt.
3.6. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Maßnahmen
Sollte ein Mitgliedstaat oder die Schweiz mit einer notifizierten nationalen Maßnahme nicht einverstanden sein, so setzt er beziehungsweise sie innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Informationen die Europäische Kommission über seine beziehungsweise ihre Einwände in Kenntnis.
Hat ein Mitgliedstaat oder die Schweiz nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 3.4 Einwände gegen eine Maßnahme der Schweiz oder eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit der Richtlinie 2014/31/EU, der Richtlinie 2014/32/EU bzw. den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen vereinbar ist, konsultiert die Europäische Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten, die Schweiz und, über die schweizerischen Behörden, den beziehungsweise die betroffenen Wirtschaftsakteur(e). Sie nimmt eine Evaluierung der nationalen Maßnahme vor, um festzustellen, ob diese gerechtfertigt ist oder nicht.
Lautet das Ergebnis, dass die nationale Maßnahme
— |
gerechtfertigt ist, so ergreifen alle Mitgliedstaaten und die Schweiz die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Gerät zurückgenommen wird, und unterrichten die Kommission entsprechend, |
— |
ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz die betreffende Maßnahme zurück. |
Eine Vertragspartei kann die Angelegenheit gemäß Absatz 3.8 an den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss weiterleiten.
3.7. Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit durch konforme Geräte
Gelangt ein Mitgliedstaat oder die Schweiz zu der Auffassung, dass ein von einem Wirtschaftsakteur auf dem Markt der EU und der Schweiz bereitgestelltes Gerät zwar mit der Richtlinie 2014/31/EU, der Richtlinie 2014/32/EU bzw. den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen konform ist, jedoch eine Gefahr für Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen darstellt, so ergreifen sie alle geeigneten Maßnahmen und unterrichten die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz unverzüglich. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Geräts, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und die Schweiz, sowie über die schweizerischen Behörden die betroffenen Wirtschaftsakteure; außerdem nimmt sie eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor, um zu befinden, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und um gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.
Eine Vertragspartei kann die Angelegenheit gemäß Absatz 3.8 an den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss weiterleiten.
3.8. Schutzklausel bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die betreffenden Maßnahmen nach den Unterabsätzen 3.6 und 3.7, so wird die Angelegenheit an den Ausschuss verwiesen; dieser entscheidet über ein angemessenes Vorgehen, was die Möglichkeit einschließt, ein Sachverständigengutachten anfertigen zu lassen.
Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme
a) |
gerechtfertigt ist, so ergreifen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Gerät vom Markt genommen wird, |
b) |
ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz die Maßnahme zurück.“ |
ANLAGE G
In Anhang 1 (Produktbereiche) wird Kapitel 15 (Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen) gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„KAPITEL 15
INSPEKTION DER GUTEN HERSTELLUNGSPRAXIS (GMP) FÜR ARZNEIMITTEL UND ZERTIFIZIERUNG DER CHARGEN
Anwendungs- und Geltungsbereich
Dieses sektorale Kapitel gilt für alle Arzneimittel, die industriell hergestellt werden und für die die Anforderungen an die gute Herstellungspraxis (GMP) gelten.
Für die unter dieses Kapitel fallenden Arzneimittel erkennt jede Vertragspartei die Ergebnisse der von den zuständigen Inspektoraten der anderen Vertragspartei bei den Herstellern durchgeführten Inspektionen und die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei erteilten Herstellungsgenehmigungen an. Dazu gehört, dass jede Vertragspartei die Ergebnisse der von den zuständigen Inspektoraten der anderen Vertragspartei bei Herstellern in Drittländern durchgeführten Inspektionen (unter anderem im Rahmen der Europäischen Direktion für Arzneimittelqualität und Gesundheitsfürsorge — EDQM) anerkennt.
Um die Inspektionsressourcen bestmöglich zu nutzen, arbeiten die Vertragsparteien durch angemessene Lastenverteilung zusammen.
Die vom Hersteller vorgenommene Zertifizierung der Konformität jeder Charge mit ihren Spezifikationen wird von der anderen Vertragspartei ohne erneute Kontrolle bei der Einfuhr anerkannt. Für Produkte, die aus einem Drittland eingeführt und weiter in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, gilt diese Vorschrift nur dann, wenn (1) jede der Arzneimittelchargen im Gebiet einer der Vertragsparteien einer erneuten Kontrolle unterzogen wurde, und (2) wenn der Hersteller in dem Drittland von der zuständigen Behörde der jeweiligen Vertragspartei einer Inspektion unterzogen wurde, die ergab, dass der Hersteller bei den Produkten bzw. in der Produktkategorie die Bedingungen der guten Herstellungspraxis erfüllt. Werden die vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt, kann jede Vertragspartei eine erneute Kontrolle in ihrem Hoheitsgebiet verlangen.
Ferner werden die amtlichen Freigaben der Chargen durch die Behörden der ausführenden Vertragspartei von der anderen Vertragspartei anerkannt.
„Arzneimittel“ sind alle Produkte, die unter die in Abschnitt I dieses Kapitels aufgeführten Arzneimittelvorschriften der Europäischen Union und der Schweiz fallen. Die Definition der Arzneimittel umfasst alle Human- und Tierarzneimittel wie z. B. chemische und biologische Arzneimittel, immunologische Arzneimittel, Radiopharmaka, stabile Arzneimittel aus menschlichem Blut oder aus menschlichem Plasma, Vormischungen für die Herstellung von Tierarzneifuttermitteln und gegebenenfalls Vitamine, Mineralien, pflanzliche und homöopathische Arzneimittel.
„GMP“ ist jener Teil der Qualitätssicherung, durch den sichergestellt wird, dass die Produkte durchweg nach den Qualitätsnormen für ihre beabsichtigte Verwendung und im Einklang mit der Genehmigung für das Inverkehrbringen und den Produktspezifikationen hergestellt und kontrolliert werden. Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst sie auch das System, bei dem der Hersteller vom Inhaber oder Antragsteller der Genehmigung für das Inverkehrbringen die Spezifikation des Produkts und des Verfahrens erhält und sicherstellt, dass das Arzneimittel gemäß dieser Spezifikation hergestellt wird.
Bei Arzneimitteln, die unter die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, aber nicht unter diejenigen der anderen Vertragspartei fallen, kann der Hersteller für die Zwecke dieses Abkommens eine Inspektion durch das örtlich zuständige Inspektorat beantragen. Diese Bestimmung gilt unter anderem für die Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen, Zwischenprodukten und Arzneimitteln für klinische Versuche sowie für Inspektionen vor dem Inverkehrbringen. Die Durchführungsbestimmungen sind in Abschnitt III Absatz 3 enthalten.
Zertifizierung der Hersteller
Auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers oder der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei bescheinigen die für die Erteilung der Herstellungsgenehmigungen und die Überwachung der Herstellung von Arzneimitteln zuständigen Behörden, dass der Hersteller
— |
eine ordnungsgemäße Genehmigung zur Herstellung des betreffenden Arzneimittels oder zur Durchführung des betreffenden Herstellungsvorgangs besitzt, |
— |
regelmäßig von den Behörden kontrolliert wird und |
— |
den nationalen GMP-Anforderungen nach Abschnitt I dieses Kapitels genügt, die von den beiden Vertragsparteien als gleichwertig anerkannt werden. Wird auf andere GMP-Anforderungen Bezug genommen, so wird dies auf dem Zertifikat vermerkt. |
Bei Inspektionen in Drittländern bescheinigen die für die Inspektion zuständigen Behörden auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers oder der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei, dass der Hersteller die GMP-Anforderungen erfüllt, die von den beiden Vertragsparteien als gleichwertig anerkannt und in Abschnitt I dieses Kapitels aufgeführt werden, bzw. dass dies nicht der Fall ist.
Die Zertifikate weisen ferner den (die) Herstellungsstandort(e) (und gegebenenfalls die vertraglich verpflichteten Laboratorien für die Qualitätskontrolle) sowie das Datum der Inspektion aus.
Die Zertifikate werden rasch ausgestellt, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Kalendertagen. In Ausnahmefällen, wenn z. B. eine neue Inspektion durchgeführt werden muss, darf diese Frist auf neunzig Tage verlängert werden.
Zertifizierung der Chargen
Jede exportierte Charge wird von einem Zertifikat begleitet, das der Hersteller (Selbstzertifizierung) nach einer vollständigen qualitativen Analyse, einer quantitativen Analyse aller Wirkstoffe und nach Durchführung aller anderen Tests oder Kontrollen ausstellt, die zur Gewährleistung der Qualität des Produkts entsprechend den Anforderungen der Genehmigung für das Inverkehrbringen erforderlich sind. Mit diesem Zertifikat wird die Übereinstimmung der Charge mit ihren Spezifikationen bestätigt; sie wird vom Einführer der Charge aufbewahrt. Sie wird auf Antrag der zuständigen Behörde vorgelegt.
Der Hersteller stellt das Zertifikat nach den Bestimmungen des derzeit geltenden WHO-Zertifizierungssystems für die Qualität der Arzneimittel im internationalen Handelsverkehr aus. Auf dem Zertifikat werden die detaillierten Spezifikationen des Produkts, die Referenz der Analysemethode und die Analyseergebnisse vermerkt. Ferner wird darin erklärt, dass die Aufzeichnungen über die Herstellung und Verpackung der Charge überprüft wurden und der GMP entsprechen. Die Bescheinigung wird von der für die Freigabe der Charge zum Verkauf oder zur Auslieferung verantwortlichen Person unterzeichnet, bei der es sich in der Europäischen Union um die in Artikel 48 der Richtlinie 2001/83/EG und in Artikel 52 der Richtlinie 2001/82/EG genannte „sachkundige Person“ und in der Schweiz um die in den Artikeln 5 und 10 der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich genannte „fachtechnisch verantwortliche Person“ handelt.
Behördliche Freigabe der Chargen
Wird ein behördliches Verfahren zur Freigabe der Chargen angewandt, so wird die behördliche Freigabe der Charge durch eine (in Abschnitt II aufgeführte) Behörde der ausführenden Vertragspartei von der anderen Vertragspartei anerkannt. Der Hersteller legt das Zertifikat über die behördliche Freigabe der Charge vor.
Für die Europäische Union ist das behördliche Verfahren zur Freigabe der Chargen in dem Dokument „Control Authority Batch Release of Vaccination and Blood Products, 2001“ oder dessen nachfolgenden Fassungen und in verschiedenen spezifischen Chargenfreigaberegelungen festgelegt. Für die Schweiz ist das amtliche Chargenfreigabeverfahren in Artikel 17 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte und in den Artikeln 18 bis 21 der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln festgelegt.
ABSCHNITT I
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2:
Europäische Union |
|
||||||||||||||||||||||
Schweiz |
|
ABSCHNITT II
Konformitätsbewertungsstellen
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Begriff ‚Konformitätsbewertungsstellen‘ die amtlichen GMP-Inspektorate der Vertragsparteien.
Nachstehend sind die GMP-Inspektorate der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz aufgelistet.
Konformitätsbewertungsstellen der Europäischen Union:
Die zuständigen Behörden der Europäischen Union sind die folgenden mitgliedstaatlichen Behörden der Europäischen Union bzw. ihre Rechtsnachfolger:
Land |
Für Humanarzneimittel |
Für Tierarzneimittel |
Österreich |
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH |
Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel |
Belgien |
Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte/Federaal Agentschap voor Geneesmiddelen en Gezondheidsproducten/Agence Fédérale des Médicaments et des Produits de santé |
Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel |
Bulgarien |
Bulgarische Arzneimittelagentur/ ИЗПЪЛНИТЕЛНА АГЕНЦИЯ ПО ЛЕКАРСТВАТА |
Bulgarische Agentur für Lebensmittelsicherheit/ Българска агенция по безопасност на храните |
Zypern |
Ministerium für Gesundheit — Pharmazeutischer Dienst/ Φαρμακευτικές Υπηρεσίες, Υπουργείο Υγείας |
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Umwelt — Veterinärdienst/ Κτηνιατρικές Υπηρεσίες- Υπουργείο Γεωργίας, Αγροτικής Ανάπτυξης και Περιβάλλοντος |
Tschechische Republik |
Staatliches Institut für Arzneimittelüberwachung/ Státní ústav pro kontrolu léčiv (SÚKL) |
Institut für die staatliche Überwachung von Tier-Biologika und -Arzneimittel Ústav pro státní kontrolu veterinárních biopreparátů a léčiv (ÚSKVBL) |
Kroatien |
Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte/ Agencija za lijekove i medicinske proizvode (HALMED) |
Ministerium für Landwirtschaft, Direktion für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit/ Ministarstvo Poljoprivrede, Uprava za veterinarstvo i sigurnost hrane |
Dänemark |
Dänische Arzneimittelagentur/ Lægemiddelstyrelsen |
Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel |
Deutschland |
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel Bundesministerium für Gesundheit (BMG)/Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) (1) |
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft |
Estland |
Staatliche Arzneimittelagentur/ Ravimiamet |
Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel |
Griechenland |
Nationale Arzneimittelorganisation/ Ethnikos Organismos Farmakon (EOF) — (ΕΘΝΙΚΟΣ ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΦΑΡΜΑΚΩΝ)) |
Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel |
Spanien |
Spanische Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte/ Agencia Española de Medicamentos y Productos Sanitarios (2) |
Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel |
Finnland |
Finnische Arzneimittelagentur/ Lääkealan turvallisuus- ja kehittämiskeskus (FIMEA) |
Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel |
Frankreich |
Nationale Agentur für die Sicherheit von Arzneimitteln und Gesundheitsprodukten/Agence nationale de sécurité du médicament et des produits de santé (ANSM) |
Nationale Agentur für Lebensmittelsicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz — Nationale Agentur für Tierarzneimittel/ Agence Nationale de Sécurité Sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail-Agence Nationale du Médicament Vétérinaire (Anses-ANMV) |
Ungarn |
Országos Gyógyszerészeti és Élelmezés-egészségügyi Intézet/Nationales Institut für Pharmazie und Ernährung |
Nationales Amt für die Sicherheit der Lebensmittelkette, Direktion Tierarzneimittel/Nemzeti Élelmiszerlánc-biztonsági Hivatal, Állatgyógyászati Termékek Igazgatósága (ÁTI) |
Irland |
Regulierungsbehörde für Gesundheitsprodukte/Health Products Regulatory Authority (HPRA) |
Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel |
Italien |
Italienische Arzneimittelagentur/Agenzia Italiana del Farmaco |
Ministerium für Gesundheit, Generaldirektion für Tiergesundheit und Tierarzneimitteln/ Ministero della Salute, Direzione Generale della Sanità Animale e dei Farmaci Veterinari |
Lettland |
Staatliche Arzneimittelagentur/ Zāļu valsts aģentūra |
Abteilung für Bewertung und Registrierung des Lebensmittel- und Veterinärdienstes/Pārtikas un veterinārā dienesta Novērtēšanas un reģistrācijas departaments |
Litauen |
Staatliche Agentur für Arzneimittelüberwachung/ Valstybinė vaistų kontrolės tarnyba |
Staatlicher Lebensmittel- und Veterinärdienst/ Valstybinės maisto ir veterinarijos tarnyba |
Luxemburg |
Gesundheitsministerium/Ministère de la Santé, Abteilung Pharmazie und Arzneimittel/Division de la Pharmacie et des Médicaments |
Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel |
Malta |
Regulierungsbehörde für Arzneimittel/Medicines Regulatory Authority |
Abteilung Tierarzneimittel und Tierernährung (Direktion Veterinärrecht)/Veterinary Medicines and Animal Nutrition section — VMANS (Veterinary Regulation Directorate — VRD) innerhalb der Abteilung Regulierung von Tier- und Pflanzengesundheit/Veterinary and Phytosanitary Regulation Department — VPRD |
Niederlande |
Inspektion Gesundheitsversorgung/Inspectie voor de Gezondheidszorg (IGZ) |
Dienststelle Tierarzneimittel, Gremium für die Bewertung von Arzneimitteln/ Bureau Diergeneesmiddelen, College ter Beoordeling van Geneesmiddelen (CBG) |
Polen |
Hauptinspektion Pharmazeutika/ Główny Inspektorat Farmaceutyczny (GIF)/ |
Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel |
Portugal |
Nationale Behörde für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte/ INFARMED, I.P Autoridade Nacional do Medicamento e Produtos de Saúde, I.P |
Generaldirektion für Lebensmittel und Veterinärangelegenheiten/DGAV — Direção Geral de Alimentação e Veterinária (PT) |
Rumänien |
Nationale Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte/ Agenţia Naţională a Medicamentului şi a Dispozitivelor Medicale |
Nationale Behörde für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit/Autoritatea Națională Sanitară Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor |
Schweden |
Arzneimittelagentur/Läkemedelsverket |
Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel |
Slowenien |
Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte der Republik Slowenien/ Javna agencija Republike Slovenije za zdravila in medicinske pripomočke (JAZMP) |
Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel |
Slowakische Republik (Slowakei) |
Staatliches Institut für Arzneimittelüberwachung/ Štátny ústav pre kontrolu liečiv (ŠÚKL) |
Institut für die staatliche Überwachung von Tier-Biologika und Arzneimitteln/ Ústav štátnej kontroly veterinárnych biopreparátov a liečiv (USKVBL) |
Vereinigtes Königreich |
Regulierungsbehörde für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte/Medicines and Healthcare products Regulatory Agency |
Direktion für Tierarzneimittel/Veterinary Medicines Directorate |
Schweizerische Konformitätsbewertungsstellen
Für Produkte zur Anwendung bei Menschen:
http://www.swissmedic.ch/?lang=2
Für die behördliche Freigabe der Chargen immunbiologischer Erzeugnisse für den veterinärmedizinischen Gebrauch:
https://www.blv.admin.ch/blv/de/home.html
ABSCHNITT III
Zusätzliche Bestimmungen
1. Übermittlung der Inspektionsberichte
Die zuständigen Inspektorate übermitteln auf begründeten Antrag eine Kopie des letzten Inspektionsberichts über den Herstellungsbetrieb bzw. das Kontrolllabor im Falle der Vergabe der Analysearbeiten. Es kann ein „vollständiger Kontrollbericht“ oder ein „ausführlicher Bericht“ angefordert werden (siehe Nummer 2). Jede Vertragspartei behandelt diese Inspektionsberichte mit der von der übermittelnden Vertragspartei geforderten Vertraulichkeit.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Inspektionsberichte innerhalb von dreißig Kalendertagen übersandt werden, wobei diese Frist im Falle einer neuen Inspektion auf sechzig Tage verlängert wird.
2. Inspektionsberichte
Ein „vollständiger Inspektionsbericht“ umfasst die (vom Hersteller oder Inspektorat zusammengestellten) Stammdaten der Anlage („Site Master File“) und einen Bericht des Inspektorats. Ein „ausführlicher Bericht“ dient zur Beantwortung der von der anderen Vertragspartei zu einem Unternehmen gestellten spezifischen Fragen.
3. GMP-Anforderungen
a) |
Die Hersteller werden nach den geltenden, in Abschnitt 1 aufgeführten GMP-Vorschriften kontrolliert. |
b) |
Bei Arzneimitteln, die nur unter die Arzneimittelvorschriften der einführenden Vertragspartei, nicht jedoch des Ausfuhrlandes fallen, kontrolliert das zuständige Inspektorat der Vertragspartei, das sich zur Inspektion der betreffenden Herstellungsvorgänge bereit erklärt, anhand der eigenen GMP oder in Ermangelung spezifischer GMP-Anforderungen anhand der geltenden GMP der einführenden Vertragspartei. Für bestimmte Produkte oder Produktklassen (z. B. Arzneimittel für klinische Versuche, Ausgangsstoffe, und zwar nicht nur pharmazeutische Wirkstoffe) wird die Gleichwertigkeit der GMP-Anforderungen nach einem vom Ausschuss festgelegten Verfahren bestimmt. |
4. Art der Inspektionen
a) |
Die Inspektionen dienen der laufenden Bewertung der Beachtung der GMP durch die Hersteller. Sie werden als allgemeine GMP-Inspektionen (auch als regelmäßige, periodische oder laufende Inspektionen) bezeichnet. |
b) |
„Produkt- oder verfahrensorientierte“ Inspektionen (in bestimmten Fällen handelt es sich hierbei auch um Inspektionen vor dem Inverkehrbringen) befassen sich gezielt mit der Herstellung eines Produkts oder einer Reihe von Produkten oder mit einem oder einer Reihe von Verfahren und umfassen eine Bewertung der Validierung von und der Konformität mit bestimmten Verfahrens- oder Kontrollaspekten, die in der Genehmigung für das Inverkehrbringen festgelegt sind. Bei Bedarf wird die betreffende Produktinformation (die die Qualität betreffenden Unterlagen eines Antrags/einer Zulassung) dem Inspektorat auf Vertrauensbasis zur Verfügung gestellt. |
5. Gebühren
Die Regelung für die Inspektions-/Bearbeitungsgebühren ist vom Standort des Herstellers abhängig. Von den im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen Herstellern werden keine Inspektions-/Bearbeitungsgebühren erhoben.
6. Schutzklausel für Inspektionen
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, aus Gründen, die der anderen Vertragspartei darzulegen sind, eigene Inspektionen durchführen zu lassen. Diese Inspektionen sind der anderen Vertragspartei im Voraus zu notifizieren und werden gemäß Artikel 8 dieses Abkommens gemeinsam von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien durchgeführt. Diese Schutzklausel sollte nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden.
7. Informationsaustausch über Herstellungs- und Einfuhrgenehmigungen und die Einhaltung der GMP
Die Vertragsparteien tauschen Informationen über den Zulassungsstatus von Herstellern und Einführern und die Ergebnisse von Inspektionen vor allem dadurch aus, dass sie Genehmigungen, GMP-Bescheinigungen, und Informationen über die Nichteinhaltung der GMP-Grundsätze in eine GMP-Datenbank eingeben, die von der europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) verwaltet wird. Die GMP-Bescheinigungen und die Informationen über die Einhaltung der GMP-Grundsätze haben ein Format, das den von der EU veröffentlichten Verfahren entspricht.
Im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien alle für die gegenseitige Anerkennung der Inspektionen und die Umsetzung dieses Kapitels erforderlichen Informationen aus.
Ferner unterrichten die betreffenden Behörden in der Schweiz und in der Europäischen Union einander über alle neuen technischen Anweisungen oder neue Inspektionsverfahren. Die Vertragsparteien konsultieren einander vor der Annahme solcher Anweisungen oder Verfahren und bemühen sich um deren Angleichung.
8. Ausbildung der Inspektoren
Gemäß Artikel 9 des Abkommens sind die von den Behörden veranstalteten Ausbildungslehrgänge für Inspektoren auch für die Inspektoren der anderen Vertragspartei zugänglich. Vertragsparteien des Abkommens unterrichten einander über die Durchführung dieser Lehrgänge.
9. Gemeinsame Inspektionen
Gemäß Artikel 12 dieses Abkommens und im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können gemeinsame Inspektionen durchgeführt werden. Diese Inspektionen dienen der Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses und einer gemeinsamen Auslegung der Verfahrensweisen und Anforderungen. Die Organisation und die Form dieser Inspektionen werden nach Verfahren vereinbart, die von dem mit Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss festgelegt werden.
10. Warnsystem
Die Vertragsparteien vereinbaren die Einrichtung von Kontaktstellen, damit Behörden und Hersteller die Behörden der anderen Vertragspartei bei Qualitätsmängeln, beim Rückruf von Chargen, bei Fälschungen und anderen Problemen im Zusammenhang mit der Qualität, die zusätzliche Kontrollen oder die Einstellung des Vertriebs der betreffenden Charge erforderlich machen können, so schnell wie möglich unterrichten können. Es wird ein detailliertes Warnverfahren vereinbart.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jede (gänzliche oder teilweise) Sistierung oder Widerruf einer Herstellungsgenehmigung wegen einer Nichtbeachtung der GMP, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führen könnte, der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt wird.
11. Kontaktstellen
Für die Zwecke dieses Abkommens sind folgende Kontaktstellen für technische Fragen wie den Austausch von Inspektionsberichten, die Ausbildungslehrgänge für Inspektoren, technische Anforderungen usw. vorgesehen:
|
Für die Europäische Union: Der Direktor der Europäischen Arzneimittel-Agentur |
|
Für die Schweiz: Amtliche GMP-Inspektorate nach Abschnitt II |
12. Meinungsverschiedenheiten
Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Meinungsverschiedenheiten, unter anderem hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen durch die Hersteller und der Schlussfolgerungen der Inspektionsberichte, auszuräumen. Ungelöste Meinungsverschiedenheiten werden dem mit Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss unterbreitet.“
(1) Unbeschadet der internen Verteilung der Zuständigkeiten in Deutschland für unter diesen Anhang fallende Fragen ist die ZLG für die Zwecke dieses Anhangs die Stelle, die alle zuständigen Länderbehörden umfasst, welche GMP-Dokumente ausstellen und pharmazeutische Inspektionen durchführen.
(2) Unbeschadet der internen Verteilung der Zuständigkeiten in Spanien für unter diesen Anhang fallende Fragen ist die Agencia Española de Medicamentos y Productos Sanitarios für die Zwecke dieses Anhangs die Stelle, die alle zuständigen Regionalbehörden umfasst, welche GMP-Dokumente ausstellen und pharmazeutische Inspektionen durchführen.
ANLAGE H
In Anhang 1 (Produktbereiche) wird Kapitel 17 (Aufzüge) gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„KAPITEL 17
AUFZÜGE
ABSCHNITT I
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2:
Europäische Union |
|
||||||||
Schweiz |
|
ABSCHNITT II
Konformitätsbewertungsstellen
Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.
ABSCHNITT III
Benennende Behörden
Die Liste der von den Vertragsparteien notifizierten benennenden Behörden wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss aufgestellt und fortgeschrieben.
ABSCHNITT IV
Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die in diesem Abkommen enthaltenen allgemeinen Grundsätze sowie die in Kapitel 4 der Richtlinie 2014/33/EU festgelegten Kriterien.
ABSCHNITT V
Zusätzliche Bestimmungen
1. Wirtschaftsakteure
1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
Im Einklang mit den in Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften unterliegen Wirtschaftsakteure mit Sitz in der EU oder in der Schweiz den gleichen Pflichten.
Zur Vermeidung einer unnötigen Doppelung der Pflichten gelten folgende Bestimmungen:
a) |
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/33/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie der Kontaktanschrift eines im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Herstellers. Falls der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, genügt die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie der Kontaktanschrift eines im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Einführers. |
b) |
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie 2014/33/EU und der entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt es, wenn der im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässige Hersteller die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung bzw. gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung zehn Jahre, gerechnet vom Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge in der Europäischen Union oder in der Schweiz, zur Verfügung hält. In den Fällen, in denen der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, genügt es, wenn der in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige Einführer eine Kopie der EU-Konformitätserklärung, bzw. gegebenenfalls der Konformitätsbescheinigung, zur Vorlage bei den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung hält und sicherstellt, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen in einem Zeitraum von zehn Jahren, gerechnet vom Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge in der Europäischen Union oder in der Schweiz, zur Verfügung gestellt werden können. |
c) |
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz zwei und Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/33/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt es, wenn solche Verpflichtungen von den im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Herstellern, bzw. in dem Fall, dass der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder der Schweiz ansässig ist, von dem im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Einführer eingehalten werden. |
1.2. Bevollmächtigter
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2014/33/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen bezeichnet der Ausdruck „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU oder den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen in seinem Namen Aufgaben wahrzunehmen.
1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
Die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz kann, auf begründeten Antrag, die einschlägigen Wirtschaftsakteure in der Europäischen Union und in der Schweiz darum ersuchen, alle zum Nachweis der Konformität eines Produkts mit den Rechtsvorschriften in Abschnitt I erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen.
Die Behörde kann den im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Wirtschaftsakteur direkt oder mit Unterstützung der zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörde der anderen Vertragspartei kontaktieren. Sie kann Hersteller, oder gegebenenfalls Bevollmächtigte und Einführer darum ersuchen, die Unterlagen in einer für die Behörde verständlichen Sprachfassung vorzulegen. Sie kann die Wirtschaftsakteure um Mitarbeit bei allen Maßnahmen ersuchen, die zur Abwendung von Gefahren ergriffen werden, welche von dem Produkt ausgehen.
2. Erfahrungsaustausch
Die benennenden Behörden der Schweiz können an dem Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/33/EU teilnehmen.
3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
Die benannten Konformitätsbewertungsstellen der Schweiz können sich am Koordinierungs- und Kooperationsmechanismus im Sinne des Artikels 36 der Richtlinie 2014/33/EU direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.
4. Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien eine wirksame Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden. Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Schweiz pflegen eine Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch. Sie leisten einander in angemessenem Umfang Amtshilfe, indem sie Informationen oder Unterlagen zu den in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ansässigen Wirtschaftsakteuren bereitstellen.
5. Verfahren für die Behandlung von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen
Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Schweiz tätig geworden oder haben sie die begründete Annahme, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge im Sinne dieses Kapitels eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder gegebenenfalls für die Sicherheit von Gütern im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften in Abschnitt I dieses Kapitels darstellt, und sind sie ferner der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt, so unterrichten sie die Europäische Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz nach Artikel 12 Absatz 4 dieses Abkommens unverzüglich
— |
über die Ergebnisse der Bewertung und über die Maßnahmen, zu denen sie die betreffenden Wirtschaftsakteure verpflichtet haben; |
— |
über alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die darauf abstellen, das Inverkehrbringen des betreffenden Aufzugs auf ihrem heimischen Markt oder die Verwendung des betreffenden Auszugs zu untersagen oder zu beschränken, oder ihn zurückzurufen, falls der Montagebetrieb keine angemessenen Korrekturmaßnahmen ergreift; |
— |
über alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die darauf abstellen, das Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf ihrem heimischen Markt zu untersagen oder zu beschränken, das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurückzunehmen oder zurückzurufen, falls der betreffende Wirtschaftsakteur keine angemessenen Korrekturmaßnahmen ergreift. |
Diese Informationen müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere Angaben zur Identifizierung des nichtkonformen Aufzugs bzw. des Sicherheitsbauteils für Aufzüge, zum Ursprung, zur Art der angeblichen Nichtkonformität und zu der vom Aufzug bzw. vom Sicherheitsbauteil für Aufzüge ausgehenden Gefahr; ferner sind die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente anzugeben. Insbesondere ist anzugeben, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist,
— |
dass der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die grundlegenden Anforderungen an Gesundheit und Sicherheit im Sinne der Rechtsvorschriften des Abschnitts I nicht erfüllt oder |
— |
dass Mängel in den harmonisierten Normen, auf die in den Rechtsvorschriften des Abschnitts I verwiesen wird, festzustellen sind. |
Die Schweiz oder die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen nationalen Behörden unverzüglich alle ihrerseits erlassenen Maßnahmen mit, ferner alle ihnen gegebenenfalls vorliegenden Zusatzinformationen bezüglich der Nichtkonformität des betreffenden Aufzugs oder des Sicherheitsbauteils für Aufzüge.
Die Mitgliedstaaten und die Schweiz tragen dafür Sorge, dass unverzüglich geeignete Beschränkungen hinsichtlich des betreffenden Aufzugs oder des Sicherheitsbauteils für Aufzüge eingeführt werden, beispielsweise die Rücknahme des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteils für Aufzüge von ihrem Markt.
6. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Maßnahmen
Stimmt die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der notifizierten nationalen Maßnahme nach Absatz 5 nicht zu, unterrichtet sie/er die Europäische Kommission binnen drei Monaten nach Empfang der Unterrichtung über ihre/seine Einwände.
Hat ein Mitgliedstaat oder die Schweiz nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 5 Einwände gegen eine Maßnahme der Schweiz oder eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nach Abschnitt I vereinbar ist, konsultiert die Europäische Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten, die Schweiz und, über die schweizerischen Behörden, den beziehungsweise die betroffenen Wirtschaftsakteur(e). Sie nimmt eine Evaluierung der nationalen Maßnahme vor, um festzustellen, ob diese gerechtfertigt ist oder nicht.
Lautet das Ergebnis, dass die nationale Maßnahme bezüglich eines Aufzugs gerechtfertigt ist, so tun alle Mitgliedstaaten und die Schweiz das Nötige, um das Inverkehrbringen oder die Verwendung des nichtkonformen Aufzugs zu beschränken oder zu untersagen, oder den Aufzug zurückzurufen, und unterrichten die Kommission entsprechend.
Lautet das Ergebnis, dass die nationale Maßnahme bezüglich eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge gerechtfertigt ist, so tun alle Mitgliedstaaten und die Schweiz das Nötige, um das nichtkonforme Sicherheitsbauteil für Aufzüge von ihrem Markt zu nehmen, und unterrichten die Kommission entsprechend.
Wird die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat oder die Schweiz sie zurücknehmen.
Eine Vertragspartei kann die Angelegenheit gemäß Absatz 8 an den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss weiterleiten.
7. Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen
Gelangt ein Mitgliedstaat oder die Schweiz zu der Auffassung, dass ein von einem Wirtschaftsakteur auf dem Markt der EU und der Schweiz bereitgestellter Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge zwar mit den in Abschnitt I dieses Kapitels aufgeführten Rechtsvorschriften konform ist, jedoch eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen und gegebenenfalls für die Sicherheit von Gütern darstellt, so ergreifen sie alle geeigneten Maßnahmen und unterrichten die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz unverzüglich. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die zur Identifizierung des betreffenden Aufzugs oder Sicherheitsbauteils für Aufzüge erforderlichen Daten sowie Daten zu seinem Ursprung, seiner Lieferkette, zur Art des Risikos sowie zur Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und die Schweiz, sowie über die schweizerischen Behörden die betroffenen Wirtschaftsakteure; außerdem nimmt sie eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor, um zu befinden, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und um gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.
Eine Vertragspartei kann die Angelegenheit gemäß Absatz 8 an den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss weiterleiten.
8. Schutzklausel bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die betreffenden Maßnahmen nach den Absätzen 6 und 7, so wird die Angelegenheit an den Ausschuss verwiesen; dieser entscheidet über ein angemessenes Vorgehen, was die Möglichkeit einschließt, ein Sachverständigengutachten anfertigen zu lassen.
Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme
a) |
gerechtfertigt ist, so ergreifen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Produkt vom Markt genommen wird, |
b) |
ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz die Maßnahme zurück.“ |
ANLAGE I
In Anhang 1 (Produktbereiche) wird Kapitel 20 (Explosivstoffe für zivile Zwecke) gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„KAPITEL 20
EXPLOSIVSTOFFE FÜR ZIVILE ZWECKE
ABSCHNITT I
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2:
Europäische Union |
|
||||||
Schweiz |
|
ABSCHNITT II
Konformitätsbewertungsstellen
Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.
ABSCHNITT III
Benennende Behörden
Die Liste der von den Vertragsparteien notifizierten benennenden Behörden wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss aufgestellt und fortgeschrieben.
ABSCHNITT IV
Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die in Anhang 2 dieses Abkommens enthaltenen allgemeinen Grundsätze sowie die in Kapitel 5 der Richtlinie 2014/28/EG festgelegten Kriterien.
ABSCHNITT V
Zusätzliche Bestimmungen
1. Wirtschaftsakteure
1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
Im Einklang mit den in Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften unterliegen Wirtschaftsakteure mit Sitz in der EU oder in der Schweiz den gleichen Pflichten.
Zur Vermeidung einer unnötigen Doppelung der Pflichten gelten folgende Bestimmungen:
a) |
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/28/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie der Kontaktanschrift eines im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Herstellers. Falls der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, genügt die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie der Kontaktanschrift eines im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässigen Einführers. |
b) |
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 7 der Richtlinie 2014/28/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen genügt es, wenn der im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ansässige Hersteller die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung bzw. gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung zehn Jahre lang, gerechnet vom Inverkehrbringen des Explosivstoffs in der Europäischen Union oder in der Schweiz, aufbewahrt. In den Fällen, in denen der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist, genügt es, wenn der in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige Einführer eine Kopie der EU-Konformitätserklärung, bzw. gegebenenfalls der Konformitätsbescheinigung, zur Vorlage bei den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung hält und sicherstellt, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen in einem Zeitraum von zehn Jahren, gerechnet vom Inverkehrbringen des Explosivstoffs in der Europäischen Union oder in der Schweiz, zur Verfügung gestellt werden können. |
1.2. Bevollmächtigter
Für die Zwecke der Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/28/EU und den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen bezeichnet der Ausdruck „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/28/EU oder den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen in seinem Namen Aufgaben wahrzunehmen.
1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
Die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz kann, auf begründeten Antrag, die einschlägigen Wirtschaftsakteure in der Europäischen Union und in der Schweiz darum ersuchen, alle zum Nachweis der Konformität eines Produkts mit den Rechtsvorschriften in Abschnitt I erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen.
Die Behörde kann den im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Wirtschaftsakteur direkt oder mit Unterstützung der zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörde der anderen Vertragspartei kontaktieren. Sie kann Hersteller, oder gegebenenfalls Bevollmächtigte und Einführer darum ersuchen, die Unterlagen in einer für die Behörde verständlichen Sprachfassung vorzulegen. Sie kann die Wirtschaftsakteure um Mitarbeit bei allen Maßnahmen ersuchen, die zur Abwendung von Gefahren ergriffen werden, welche von dem Produkt ausgehen.
2. Erfahrungsaustausch
Die benennenden Behörden der Schweiz können an dem Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 39 der Richtlinie 2014/28/EU teilnehmen.
3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
Die benannten Konformitätsbewertungsstellen der Schweiz können sich am Koordinierungs- und Kooperationsmechanismus im Sinne des Artikels 40 der Richtlinie 2014/28/EG direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.
4. Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien eine wirksame Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden. Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Schweiz pflegen eine Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch. Sie leisten einander in angemessenem Umfang Amtshilfe, indem sie Informationen oder Unterlagen zu den in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ansässigen Wirtschaftsakteuren bereitstellen.
5. Verfahren für die Behandlung von Explosivstoffen, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen
Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Schweiz tätig geworden oder haben sie die begründete Annahme, dass ein Explosivstoff im Sinne dieses Kapitels eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, für Güter oder für die Umwelt im Sinne der Richtlinie 2014/28/EU beziehungsweise der einschlägigen schweizerischen Rechtsvorschriften darstellt, und sind sie ferner der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt, so unterrichten sie die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz nach Artikel 12 Absatz 4 dieses Abkommens unverzüglich
— |
über die Ergebnisse der Bewertung und über die Maßnahmen, zu denen sie die betreffenden Wirtschaftsakteure verpflichtet haben; |
— |
über alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die darauf abstellen, das Inverkehrbringen der Explosivstoffe auf ihrem heimischen Markt zu untersagen oder zu beschränken, die Explosivstoffe zurückzunehmen oder zurückzurufen, falls der betreffende Wirtschaftsakteur keine angemessenen Korrekturmaßnahmen ergreift. |
Diese Informationen müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere Angaben zur Identifizierung des nichtkonformen Explosivstoffs, zu seinem Ursprung, zur Art der angeblichen Nichtkonformität und zu der von dem Explosivstoff ausgehenden Gefahr; ferner sind die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente anzugeben. Insbesondere ist anzugeben, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist,
— |
dass der Explosivstoff die Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder der Sicherheit von Menschen oder hinsichtlich des Schutzes von Gütern oder der Umwelt und der Sicherheit im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften des Abschnitts I nicht erfüllt oder |
— |
dass Mängel in den harmonisierten Normen, auf die in den betreffenden Rechtsvorschriften des Abschnitts I verwiesen wird, festzustellen sind. |
Die Schweiz oder die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen nationalen Behörden unverzüglich alle ihrerseits erlassenen Maßnahmen mit, ferner alle ihnen gegebenenfalls vorliegenden Zusatzinformationen bezüglich der Nichtkonformität des betreffenden Explosivstoffs.
Die Mitgliedstaaten und die Schweiz gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Explosivstoffs getroffen werden, wie etwa die Rücknahme eines Explosivstoffs von ihrem Markt.
6. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Maßnahmen
Sollte ein Mitgliedstaat oder die Schweiz mit einer notifizierten nationalen Maßnahme gemäß Absatz 5 nicht einverstanden sein, so setzt er beziehungsweise sie innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Informationen die Europäische Kommission über seine beziehungsweise ihre Einwände in Kenntnis.
Hat ein Mitgliedstaat oder die Schweiz nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 5 Einwände gegen eine Maßnahme der Schweiz oder eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nach Abschnitt I vereinbar ist, konsultiert die Europäische Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten, die Schweiz und, über die schweizerischen Behörden, den beziehungsweise die betroffenen Wirtschaftsakteur(e). Sie nimmt eine Evaluierung der nationalen Maßnahme vor, um festzustellen, ob diese gerechtfertigt ist oder nicht.
Lautet das Ergebnis, dass die nationale Maßnahme
— |
gerechtfertigt ist, so ergreifen alle Mitgliedstaaten und die Schweiz die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der nichtkonforme Explosivstoff zurückgenommen wird, und unterrichten die Kommission entsprechend, |
— |
ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz die betreffende Maßnahme zurück. |
Eine Vertragspartei kann die Angelegenheit gemäß Absatz 8 an den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss weiterleiten.
7. Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen
Gelangt ein Mitgliedstaat oder die Schweiz zu der Auffassung, dass ein von einem Wirtschaftsakteur auf dem Markt der EU und der Schweiz bereitgestellter Explosivstoff zwar mit den in Abschnitt I dieses Kapitels aufgeführten Rechtsvorschriften konform ist, jedoch eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, für Güter oder für die Umwelt darstellt, so ergreifen sie alle geeigneten Maßnahmen und unterrichten die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz unverzüglich. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die zur Identifizierung des betreffenden Explosivstoffs erforderlichen Daten sowie Daten zu seinem Ursprung, seiner Lieferkette, zur Art des Risikos sowie zur Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und die Schweiz, sowie über die schweizerischen Behörden die betroffenen Wirtschaftsakteure; außerdem nimmt sie eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor, um zu befinden, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und um gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.
Eine Vertragspartei kann die Angelegenheit gemäß Absatz 8 an den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss weiterleiten.
8. Schutzklausel bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die betreffenden Maßnahmen nach den Absätzen 6 und 7, so wird die Angelegenheit an den Ausschuss verwiesen; dieser entscheidet über ein angemessenes Vorgehen, was die Möglichkeit einschließt, ein Sachverständigengutachten anfertigen zu lassen.
Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme
a) |
gerechtfertigt ist, so ergreifen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Produkt vom Markt genommen wird, |
b) |
ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz die Maßnahme zurück. |
9. Kennzeichnung von Produkten
Beide Parteien stellen sicher, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors, die Explosivstoffe herstellen oder einführen oder Sprengzünder bauen, auf den Explosivstoffen und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anbringen. Wenn ein Explosivstoff weiteren Verarbeitungsprozessen unterzogen wird, muss der Hersteller den Explosivstoff nicht mit einer neuen eindeutigen Kennzeichnung versehen, außer wenn die ursprüngliche eindeutige Kennzeichnung nach der Richtlinie 2008/43/EG und/oder nach der Sprengstoffverordnung nicht mehr vorhanden ist.
Die eindeutige Kennzeichnung umfasst die Komponenten gemäß dem Anhang der Richtlinie 2008/43/EG und des Anhangs 14 der Sprengstoffverordnung; sie wird von den beiden Vertragsparteien anerkannt.
Die Unternehmen des Explosivstoffsektors und/oder die Hersteller bekommen von der nationalen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats beziehungsweise der Schweiz, je nachdem, wo sie niedergelassen sind, einen dreistelligen Code zugewiesen. Dieser dreistellige Code wird von beiden Vertragsparteien anerkannt, sofern der Herstellungsort oder der Hersteller auf dem Gebiet einer Vertragspartei angesiedelt ist.
10. Bestimmungen über die Kontrolle der Verbringung von Explosivstoffen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz
1. |
Die Verbringung von unter dieses Kapitel fallenden Explosivstoffen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz darf nur nach dem Verfahren der nachstehenden Absätze erfolgen. |
2. |
Zur Verbringung von Explosivstoffen muss der Empfänger eine Genehmigung von der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts erhalten. Die zuständige Behörde überprüft, ob der Empfänger zum Erwerb von Explosivstoffen rechtlich befugt ist und ob er über die erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen verfügt. Jede Durchfuhr von Explosivstoffen durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Schweiz ist deren zuständigen Behörden durch den für die Durchfuhr verantwortlichen Wirtschaftsakteur zu melden, der die vorherige Genehmigung des betreffenden Durchfuhrmitgliedstaats bzw. der Schweiz einzuholen hat. |
3. |
Ist ein Mitgliedstaat oder die Schweiz der Ansicht, dass sich in Zusammenhang mit der Überprüfung der Befugnis zum Erwerb gemäß Absatz 3 ein Problem stellt, so übermittelt der Mitgliedstaat oder die Schweiz die diesbezüglichen verfügbaren Informationen der Europäischen Kommission, die die anderen Mitgliedstaaten und die Schweiz über den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss entsprechend unterrichtet. |
4. |
Genehmigt die zuständige Behörde des Empfängers im Mitgliedstaat oder in der Schweiz die Verbringung, so stellt sie dem Empfänger ein Dokument aus, das sämtliche in Artikel 10 Absatz 5 genannten Angaben enthält. Dieses Dokument begleitet die Explosivstoffe bis zu ihrem vorgesehenen Bestimmungsort. Das Dokument ist den zuständigen Behörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Der Empfänger hat eine Kopie dieses Dokuments aufzubewahren und der zuständigen Behörde des Empfängers im Mitgliedstaat auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. |
5. |
Sind bei der Verbringung von Explosivstoffen spezielle Kontrollen erforderlich, mit denen festgestellt werden kann, ob die Verbringung besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder der Schweiz oder in einem Teil davon entspricht, so übermittelt der Empfänger der zuständigen Behörde des Empfängers im Mitgliedstaat oder in der Schweiz vor der Verbringung folgende Informationen:
Diese unter Buchstabe a aufgeführten Angaben müssen hinreichend detailliert sein, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, Verbindung mit diesen Wirtschaftsakteuren aufzunehmen, damit sie feststellen können, ob die betreffenden Wirtschaftsakteure befugt sind, die Sendung entgegenzunehmen. Die zuständigen Behörden des Empfängers im Mitgliedstaat oder in der Schweiz prüfen die Bedingungen, unter denen die Verbringung stattfinden soll; diese Prüfung erfolgt insbesondere im Hinblick auf die besonderen Sicherheitsanforderungen. Entsprechen die Explosivstoffe den besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung, so wird die Verbringung genehmigt. Bei einer Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten oder der Schweiz prüfen und genehmigen diese Staaten die transportbezogenen Informationen entsprechend. |
6. |
Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder der Schweiz der Auffassung, dass besondere Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 10 Absätze 4 und 5 nicht erforderlich sind, so kann die Verbringung von Explosivstoffen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder in einem Teil davon ohne die vorherige Information gemäß Absatz 5 erfolgen. In einem solchen Fall erteilt die zuständige Behörde des Bestimmungsorts eine Genehmigung der Verbringung, die für einen bestimmten Zeitraum gültig ist, jedoch jederzeit im Wege einer begründeten Entscheidung ausgesetzt oder zurückgezogen werden kann. In dem in Artikel 10 Absatz 4 genannten Dokument, das die Explosivstoffe bis zu deren Bestimmungsort begleitet, wird in diesem Fall nur die genannte Genehmigung erwähnt. |
7. |
Unbeschadet der normalen Kontrollen, die der Abgangsstaat in seinem Hoheitsgebiet gemäß dieser Richtlinie durchführt, übermitteln die Empfänger und die betreffenden Wirtschaftsakteure den zuständigen Behörden des Abgangsstaats sowie des Durchfuhrstaats auf Antrag alle ihnen zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen über die Verbringung von Explosivstoffen. |
8. |
Kein Wirtschaftsakteur darf Explosivstoffe verbringen, solange der Empfänger nicht die nach Artikel 10 Absätze 2, 4, 5 und 6 hierfür erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen erhalten hat. |
9. |
Für die Durchführung der Absätze 4 und 5 gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2004/388/EG. |
11. Informationsaustausch
Im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen dieses Abkommens stellen die Mitgliedstaaten und die Schweiz einander alle relevanten Informationen zur Verfügung, die zur korrekten Durchführung der Richtlinie 2008/43/EG erforderlich sind.“
(1) Dieses Kapitel gilt nicht für Explosivstoffe, die nach nationalem Recht für die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind, und auch nicht für pyrotechnische Gegenstände und Munition.
ANLAGE J
Änderungen des Anhangs 1
KAPITEL 3
SPIELZEUG
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) werden die Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Europäische Union |
|
||||||||||
Schweiz |
|
KAPITEL 12
KRAFTFAHRZEUGE
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2) werden die Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Europäische Union |
|
||||
Schweiz |
|
In Abschnitt V wird Absatz 1 (Änderungen des Anhangs IV beziehungsweise der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten Rechtsakte) gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„1. Änderungen des Anhangs IV beziehungsweise der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten Rechtsakte
Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 notifiziert die Europäische Union der Schweiz die nach dem 29. April 2015 erfolgten Änderungen des Anhangs IV der Richtlinie 2007/46/EG und der darin aufgeführten Rechtsakte unverzüglich nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Schweiz notifiziert der Europäischen Union die einschlägigen Änderungen der schweizerischen Rechtsvorschriften unverzüglich, spätestens jedoch am Tag des Wirksamwerdens dieser Änderungen in der Europäischen Union.“
KAPITEL 14
GUTE LABORPRAXIS — GLP
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Vorschriften des Artikels 1 Absatz 2) werden die Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Europäische Union |
Lebens- und Futtermittel:
Neue und bestehende Chemikalien
Arzneimittel
Tierarzneimittel
Pflanzenschutzmittel
Biozidprodukte
Kosmetische Mittel
Detergenzien
Medizinprodukte
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Schweiz |
|
In Abschnitt III (Benennende Behörden) werden die Daten für die Kontaktaufnahme mit den GLP-Überwachungsbehörden der Europäischen Union gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Für die Europäische Union:
http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/good-laboratory-practice_en“
KAPITEL 16
BAUPRODUKTE
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2) wird die erste Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
|
|
In Abschnitt I, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 werden die Verweise auf die nachfolgend aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union gestrichen:
„Europäische Union |
|
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2) werden die Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Schweiz |
|
In Abschnitt V wird Absatz 1 (Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Abschnitt I) gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„1. Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Abschnitt I
Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 dieses Abkommens notifiziert die Europäische Union der Schweiz die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nach dem 1. Dezember 2016 erlassenen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte der Kommission unverzüglich nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Schweiz notifiziert der Europäischen Union unverzüglich die einschlägigen Änderungen der Schweizer Rechtsakte.“
KAPITEL 18
BIOLZIDPRODUKTE
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2) werden die Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Europäische Union |
|
||||||||
Schweiz |
|