ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 312

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
28. November 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2194 der Kommission vom 14. August 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf Auftragspakete ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes ( 1 )

54

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2197 der Kommission vom 27. November 2017 über die Erstattung der vom Haushaltsjahr 2017 übertragenen Mittel gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

86

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2198 der Kommission vom 27. November 2017 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8039)  ( 1 )

89

 

*

Beschluss (EU) 2017/2199 der Europäischen Zentralbank vom 20. November 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/40 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2017/37)

92

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/893 der Kommission vom 24. Mai 2017 zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein ( ABl. L 138 vom 25.5.2017 )

93

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2194 DER KOMMISSION

vom 14. August 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf Auftragspakete

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auftragspakete gibt es bei sämtlichen Anlageklassen; solche Pakete können viele verschiedene Teilgeschäfte aus derselben oder unterschiedlichen Anlageklassen enthalten. Sie können sich somit aus einer unbegrenzten Anzahl von Kombinationen aus Teilgeschäften zusammensetzen. Bei der Festlegung der qualitativen Kriterien, anhand deren ermittelt wird, welche Auftragspakete als standardisiert und häufig gehandelt angesehen werden sollten und bei denen daher davon auszugehen ist, dass sie in ihrer Gesamtheit über einen liquiden Markt verfügen, sollte deshalb ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden. Um den Merkmalen der verschiedenen Arten von Auftragspaketen Rechnung zu tragen, sollten diese qualitativen Kriterien sowohl allgemeine, auf alle Anlageklassen anwendbare als auch spezifische, auf die in einem Auftragspaket enthaltenen verschiedenen Anlageklassen anwendbare Kriterien umfassen.

(2)

Derivatekategorien lassen sich nur dann als der Handelspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegend einstufen, wenn die Derivate innerhalb dieser Kategorien standardisiert und ausreichend liquide sind. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass für ein Auftragspaket als Ganzes ein liquider Markt besteht, wenn alle Teilgeschäfte des Auftragspakets zur selben Anlageklasse gehören und der Handelspflicht unterliegen. Auftragspakete, bei denen sämtliche Teilgeschäfte einen bestimmten Umfang überschreiten oder die eine hohe Anzahl von Teilgeschäften umfassen, werden dagegen nicht als ausreichend standardisiert und liquide betrachtet. Daher muss präzisiert werden, dass ein Auftragspaket, bei dem alle Teilgeschäfte der Handelspflicht unterliegen, nur dann als Auftragspaket mit liquidem Markt betrachtet werden sollte, wenn es sich aus höchstens vier Teilgeschäften zusammensetzt oder nicht alle Teilgeschäfte ein im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großes Volumen aufweisen.

(3)

Kann ein Finanzinstrument an einem Handelsplatz gehandelt werden, ist dies der Nachweis dafür, dass dieses Instrument standardisiert und relativ liquide ist. Sind sämtliche Teilgeschäfte eines Auftragspakets für den Handel an einem Handelsplatz verfügbar, ist folglich davon auszugehen, dass für das Auftragspaket als Ganzes ein liquider Markt besteht. Ein Auftragspaket sollte als für den Handel verfügbar betrachtet werden, wenn es an einem Handelsplatz dessen Mitgliedern, Teilnehmern oder Kunden zum Handel angeboten wird.

(4)

Auch wenn aus vielen verschiedenen Teilgeschäften bestehende Auftragspakete gehandelt werden können, konzentriert sich die Liquidität doch auf Auftragspakete, die ausschließlich aus Teilgeschäften derselbenAnlageklasse bestehen, beispielsweise aus Zinsderivaten, Eigenkapitalderivaten, Kreditderivaten oder Warenderivaten. Folglich sollte bei Auftragspaketen aus Derivaten, die lediglich einer dieser Anlageklassen angehören, von einem liquiden Markt ausgegangen werden können, während Auftragspakete aus Derivaten, die mehr als einer Anlageklasse angehören, nicht häufig gehandelt werden und somit nicht über einen liquiden Markt verfügen. Auch Auftragspakete mit Teilgeschäften anderer Anlageklassen als Zinsderivaten, Eigenkapitalderivaten, Kreditderivaten oder Warenderivaten sind nicht ausreichend standardisiert und werden somit nicht als Auftragspakete, für die ein liquider Markt besteht, betrachtet.

(5)

Es sollte folglich eine Methodik festgelegt werden, anhand deren bestimmt werden kann, ob für ein Auftragspaket als Ganzes ein liquider Markt besteht, und zwar auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass für ein oder mehrere Teilgeschäfte des Pakets kein liquider Markt besteht oder Teilgeschäfte ein im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großes Volumen aufweisen. Besteht für keines der Teilgeschäfte eines Auftragspakets ein liquider Markt oder weisen sämtliche Teilgeschäfte eines Auftragspakets ein im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großes Volumen auf oder setzt sich ein Auftragspaket aus Teilgeschäften zusammen, für die kein liquider Markt besteht oder die ein im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großes Volumen aufweisen, so gilt das Auftragspaket nicht als standardisiert oder häufig gehandelt, sodass festgestellt werden sollte, dass für das Auftragspaket als Ganzes kein liquider Markt besteht.

(6)

Bei Auftragspaketen aus Zinsswaps betreffen die meisten Geschäfte Pakete, bei denen die Laufzeit ihrer Teilgeschäfte auf einen Referenzwert abstellt. Lediglich solche Pakete sollten daher in ihrer Gesamtheit als liquide betrachtet werden. Um den Merkmalen der verschiedenen Zinsswaps Rechnung zu tragen, muss zwischen Kontrakten, deren Laufzeit unmittelbar nach Ausführung des Geschäfts beginnt, und Kontrakten unterschieden werden, deren Laufzeit zu einem vorab festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft beginnt. Die Laufzeit eines Kontrakts sollte ausgehend von dem Tag berechnet werden, an dem die mit dem Kontrakt verbundenen Pflichten in Kraft treten, das heißt am Tag des Geltungsbeginns. Um der Liquiditätsstruktur solcher Kontrakte Rechnung zu tragen und eine Umgehung zu verhindern, sollten die Laufzeiten jedoch nicht zu streng ausgelegt, sondern als Zielintervalle auf Basis einer Referenzlaufzeit betrachtet werden.

(7)

Viele Markteilnehmer handeln mit Auftragspaketen aus zwei Kontrakten mit unterschiedlicher Fälligkeit. Insbesondere Roll Forwards sind stark standardisiert und werden häufig gehandelt. Die entsprechenden Auftragspakete werden verwendet, um Kontraktpositionen mit dem frühesten Fälligkeitstermin durch Kontraktpositionen zu ersetzen, die erst zum nächsten Fälligkeitstermin auslaufen, sodass die Marktteilnehmer eine Anlageposition über den ursprünglichen Fälligkeitstermin eines Kontrakts hinaus aufrechterhalten können. Daher ist davon auszugehen, dass für solche Auftragspakete als Ganzes ein liquider Markt besteht.

(8)

Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten diese Verordnung und die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Bestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten.

(9)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(10)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bestehen eines liquiden Marktes für Auftragspakete als Ganzes

Für ein Auftragspaket als Ganzes besteht ein liquider Markt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

das Auftragspaket besteht aus höchstens vier Teilgeschäften aus Derivatekategorien, die nach dem in Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beschriebenen Verfahren als der Handelspflicht für Derivate unterliegend eingestuft worden sind, es sei denn,

i)

sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets weisen ein im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großes Volumen auf; oder

ii)

die Teilgeschäfte des Auftragspakets fallen nicht ausschließlich in eine der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 (3) aufgeführten Anlageklassen;

b)

das Auftragspaket erfüllt alle folgenden Bedingungen:

i)

sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets stehen an demselben Handelsplatz für den Handel zur Verfügung;

ii)

sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets unterliegen der Clearingpflicht gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder der Clearingpflicht gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

iii)

mindestens ein Teilgeschäft des Auftragspakets verfügt über einen liquiden Markt oder weist kein im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großes Volumen auf;

iv)

das Auftragspaket erfüllt die in Artikel 2, 3, 4 beziehungsweise 5 festgelegten, für die jeweilige Anlageklasse geltenden Kriterien.

Artikel 2

Anlageklassespezifische Kriterien für Auftragspakete, die ausschließlich aus Zinsderivaten bestehen

Bei Auftragspaketen, die ausschließlich aus den in Anhang III Abschnitt 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 genannten Zinsderivaten bestehen, sind die in Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv genannten anlageklassespezifischen Kriterien Folgende:

a)

das Auftragspaket besteht aus höchstens drei Teilgeschäften;

b)

sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets gehören zur selben, in Anhang III Abschnitt 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 genannten Unteranlageklasse;

c)

sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets lauten auf dieselbe Nennwährung, und zwar entweder auf EUR, USD oder auf GBP;

d)

besteht das Auftragspaket aus Zinsswaps, haben die Teilgeschäfte des Auftragspakets eine Laufzeit von 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 15, 20 oder 30 Jahren;

e)

besteht das Auftragspaket aus Teilgeschäften aus Zins-Futures, so handelt es sich bei diesen Teilgeschäften um

i)

Kontrakte mit einer Laufzeit von höchstens 6 Monaten, wenn es sich um Zins-Futures auf der Grundlage eines Dreimonatszinssatzes handelt; oder

ii)

Kontrakte, deren Fälligkeitstermin dem aktuellen Datum am nächsten liegt, wenn es sich um Zins-Futures auf der Grundlage eines 2-, 5- und 10-Jahres-Zinssatzes handelt;

f)

besteht das Auftragspaket aus Anleihen-Futures, wird im Rahmen des Auftragspakets eine Kontraktposition mit dem frühesten Fälligkeitstermin durch eine Kontraktposition mit demselben zugrunde liegenden Vermögenswert ersetzt, die aber erst zum nächsten Fälligkeitstermin ausläuft.

Für die Zwecke von Buchstabe d gilt ein Teilgeschäft eines Auftragspakets als Teilgeschäft mit einer Laufzeit von 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 15, 20 oder 30 Jahren, wenn der Zeitraum zwischen dem Geltungsbeginn des Kontrakts und dem Kontraktende einem der unter Buchstabe d genannten Zeiträume zuzüglich oder abzüglich von fünf Tagen entspricht.

Artikel 3

Anlageklassespezifische Kriterien für Auftragspakete, die ausschließlich aus Eigenkapitalderivaten bestehen

Bei Auftragspaketen, die ausschließlich aus den in Anhang III Abschnitt 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 genannten Eigenkapitalderivaten bestehen, sind die in Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv genannten anlageklassespezifischen Kriterien Folgende:

a)

das Auftragspaket besteht aus höchstens zwei Teilgeschäften;

b)

sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets gehören zur selben in Anhang III Abschnitt 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 genannten Unteranlageklasse;

c)

sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets lauten auf dieselbe Nennwährung, und zwar entweder auf EUR, USD oder auf GBP;

d)

sämtlichen Teilgeschäften des Auftragspakets liegt derselbe Index zugrunde;

e)

sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets sind innerhalb von 6 Monaten fällig;

f)

enthält das Auftragspaket Optionen, weisen alle Optionen denselben Fälligkeitstermin auf.

Artikel 4

Anlageklassespezifische Kriterien für Auftragspakete, die ausschließlich aus Kreditderivaten bestehen

Bei Auftragspaketen, die ausschließlich aus den in Anhang III Abschnitt 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 genannten Kreditderivaten bestehen, sind die in Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv genannten anlageklassespezifischen Kriterien Folgende:

a)

das Auftragspaket besteht aus höchstens zwei Teilgeschäften;

b)

bei sämtlichen Teilgeschäften des Auftragspakets handelt es sich um die in Anhang III Abschnitt 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 genannten Index Credit Default Swaps;

c)

sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets lauten auf dieselbe Nennwährung, und zwar entweder auf EUR oder auf USD;

d)

sämtlichen Teilgeschäften des Auftragspakets liegt derselbe Index zugrunde;

e)

sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets haben eine Laufzeit von 5 Jahren;

f)

im Rahmen des Auftragspakets wird eine Position der letzten Zusammensetzung einer Indexreihe („off-the-run“) durch eine Position der neuesten Zusammensetzung („on-the-run“) ersetzt.

Artikel 5

Anlageklassespezifische Kriterien für Auftragspakete, die ausschließlich aus Warenderivaten bestehen

Bei Auftragspaketen, die ausschließlich aus den in Anhang III Abschnitt 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 genannten Warenderivaten bestehen, sind die in Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv genannten anlageklassespezifischen Kriterien Folgende:

a)

das Auftragspaket besteht aus höchstens zwei Teilgeschäften;

b)

bei sämtlichen Teilgeschäften des Auftragspakets handelt es sich um die in Anhang III Abschnitt 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 genannten Warenderivat-Futures;

c)

sämtlichen Teilgeschäften des Auftragspakets liegt dieselbe Ware zugrunde, die so detailliert wie möglich gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 (5) bestimmt wird;

d)

sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets lauten auf dieselbe Nennwährung, und zwar entweder auf EUR, USD oder auf GBP;

e)

im Rahmen des Auftragspakets wird eine Kontraktposition mit dem frühesten Fälligkeitstermin durch eine Kontraktposition ersetzt, die erst zum nächsten Fälligkeitstermin ausläuft.

Artikel 6

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 368).


28.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/6


VERORDNUNG (EU) 2017/2195 DER KOMMISSION

vom 23. November 2017

zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3 Buchstaben b und d sowie Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein voll funktionierender und vernetzter Energiebinnenmarkt ist für die Erhaltung der Energieversorgungssicherheit, die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und die Gewährleistung erschwinglicher Energiepreise für die Verbraucher von entscheidender Bedeutung.

(2)

Ein gut funktionierender Elektrizitätsbinnenmarkt sollte Erzeugern — auch im Bereich der erneuerbaren Energien — geeignete Anreize für Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen bieten, insbesondere in Mitgliedstaaten und Regionen, die innerhalb des Energiemarkts der Union besonders stark isoliert sind. Zudem sollte ein gut funktionierender Markt geeignete Maßnahmen umfassen, um die Verbraucher zu einer effizienteren Energienutzung anzuregen, was wiederum eine sichere Energieversorgung voraussetzt.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sind diskriminierungsfreie Vorschriften über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und insbesondere über die Kapazitätsvergabe für Verbindungsleitungen und Übertragungsnetze festgelegt, die sich auf grenzüberschreitende Stromflüsse auswirken. Im Interesse eines wirklich integrierten Strommarkts und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit sollten effiziente Bestimmungen für den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem entwickelt werden, um den Marktteilnehmern Anreize zu bieten, zur Behebung von Situationen beizutragen, in denen eine von ihnen verursachte Angebotsknappheit im System besteht. Insbesondere ist es erforderlich, Vorschriften für die technischen und betrieblichen Aspekte des Systemausgleichs und für den Energiehandel festzulegen. Diese Vorschriften sollten Bestimmungen für Leistungsreserven im Elektrizitätsversorgungssystem umfassen.

(4)

In der Verordnung (EU) 2017/1485 (2) sind harmonisierte Bestimmungen über den Netzbetrieb für Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), regionale Sicherheitskoordinatoren, Verteilernetzbetreiber (VNB) und signifikante Netznutzer (SNN) festgelegt. Darin wird zwischen verschiedenen wichtigen Netzzuständen (Normalzustand, gefährdeter Zustand, Notzustand, Blackout-Zustand und Netzwiederaufbau-Zustand) unterschieden. Darüber hinaus enthält die Leitlinie Anforderungen und Grundsätze, mit denen die Betriebssicherheit in der gesamten Union gewährleistet und die Abstimmung von Anforderungen und Grundsätzen für die unionsweite Leistungs-Frequenz-Regelung und die Reserven unterstützt werden sollen.

(5)

Die vorliegende Verordnung enthält technische, betriebliche und marktbezogene Vorschriften für die Funktionsweise der Regelreservemärkte im Elektrizitätsversorgungssystem in der gesamten EU. Sie umfasst Bestimmungen für die Beschaffung von Regelleistung, die Aktivierung der Regelarbeit und die finanzielle Abrechnung mit den Bilanzkreisverantwortlichen. Zudem verpflichtet sie zur Entwicklung harmonisierter Methoden zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelreserve. Diese Bestimmungen werden die Liquidität der Kurzfristmärkte erhöhen, da sie es ermöglichen, den grenzübergreifenden Handel zu verstärken und das bestehende Netz effizienter für Regelarbeit zu nutzen. Da Regelarbeitsgebote auf EU-weiten Plattformen miteinander konkurrieren werden, unterstützt dies auch den Wettbewerb.

(6)

Das Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, ein optimales Management und einen koordinierten Betrieb des europäischen Übertragungsnetzes sicherzustellen und gleichzeitig dazu beizutragen, die Ziele der Union für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu erreichen und Vorteile für die Kunden zu schaffen. Die ÜNB sollten — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den VNB — die Verantwortung für die Organisation der Regelreservemärkte in Europa übernehmen, sich um deren Integration bemühen und das System auf möglichst effiziente Weise ausgeglichen halten. Dazu sollten die ÜNB miteinander und mit den VNB eng zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten so weit wie möglich abstimmen, um unter Beachtung des Wettbewerbsrechts über alle Regionen und Spannungsebenen hinweg für ein effizientes Elektrizitätsversorgungssystem zu sorgen.

(7)

Die ÜNB sollten alle Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen können. Der übertragende ÜNB sollte jedoch dafür verantwortlich bleiben, die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung sicherzustellen. Auch die Mitgliedstaaten sollten Aufgaben und Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung Dritten zuweisen können. Eine solche Zuweisung sollte sich jedoch auf Aufgaben und Verpflichtungen beschränken, die auf nationaler Ebene erfüllt werden (wie z. B. die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen). Die Beschränkungen für die Zuweisung sollten nicht zu unnötigen Änderungen an bestehenden nationalen Regelungen führen. Die ÜNB sollten jedoch für die Aufgaben, mit denen sie gemäß der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) im Zusammenhang mit der Entwicklung europaweiter Methoden betraut sind, sowie für die Umsetzung und den Betrieb der europaweiten Regelarbeitsplattformen verantwortlich bleiben. Ist in einem Mitgliedstaat ein Dritter mit der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen beauftragt und erfahren, kann der ÜNB dieses Mitgliedstaats die anderen ÜNB und ENTSO-E darum ersuchen, diesen Dritten in die Entwicklung des Vorschlags einzubeziehen. Die Verantwortung für die Entwicklung des Vorschlags liegt jedoch weiterhin bei dem ÜNB des Mitgliedstaats sowie bei allen anderen ÜNB und kann nicht auf einen Dritten übertragen werden.

(8)

Die Bestimmungen zur Festlegung der Aufgaben der Regelreserveanbieter (RRA) und der Bilanzkreisverantwortlichen stellen Fairness, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit sicher. Darüber hinaus enthalten die Vorschriften zu den Modalitäten für den Systemausgleich die Grundsätze und Aufgaben für die Durchführung der Ausgleichstätigkeiten gemäß dieser Verordnung, wobei ein angemessener Wettbewerb gewährleistet wird, da gleiche Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmer, wie Aggregatoren für die Laststeuerung und Anlagen auf Verteilernetzebene, geschaffen werden.

(9)

Jeder Regelreserveanbieter, der beabsichtigt, Regelarbeit oder Regelleistung bereitzustellen, sollte zunächst ein von den ÜNB — erforderlichenfalls in enger Zusammenarbeit mit den VNB — festgelegtes Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen.

(10)

Die Integration der Regelarbeitsmärkte sollte durch die Einrichtung gemeinsamer europäischer Plattformen für die Anwendung des Imbalance-Netting-Verfahrens („IN-Verfahren“) und den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven unterstützt werden. Die Zusammenarbeit zwischen den ÜNB sollte sich auf das Mindestmaß beschränken, das notwendig ist, um diese europäischen Plattformen effizient und sicher zu gestalten, umzusetzen und zu betreiben.

(11)

Die Plattformen für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven sollten ein Modell mit Merit-Order-Listen nutzen, um die kostenwirksame Aktivierung von Geboten zu gewährleisten. Nur wenn eine von allen ÜNB vorgenommene Kosten-Nutzen-Analyse zeigt, dass das Modell für die Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung geändert werden sollte, sollten die ÜNB ein anderes Modell für die Umsetzung und Inbetriebnahme der Plattform nutzen können.

(12)

Die Integration der Regelarbeitsmärkte sollte einen effizient funktionierenden Intraday-Markt unterstützen, damit die Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, ihre eigene Leistungsbilanz so echtzeitnah wie möglich auszugleichen. Nur die nach Abschluss des Intraday-Markts noch bestehenden Bilanzkreisabweichungen sollten von den ÜNB über den Regelreservemarkt ausgeglichen werden. Die europaweite Harmonisierung der Bilanzkreisabrechnungszeitintervalle auf 15 Minuten sollte den Intraday-Handel erleichtern und die Entwicklung mehrerer Handelsprodukte mit denselben Lieferfenstern unterstützen.

(13)

Im Interesse des Austauschs von Regelreserve, der Erstellung gemeinsamer Merit-Order-Listen und einer angemessenen Liquidität des Regelreservemarkts ist es erforderlich, Bestimmungen für die Standardisierung von Regelreserveprodukten festzulegen. Die vorliegende Verordnung enthält Vorschriften für die Standardmerkmale und sonstigen Merkmale, die Standardprodukte mindestens aufweisen müssen.

(14)

Die Preisbildungsmethode für Standardprodukte für Regelarbeit sollte den Marktteilnehmern positive Anreize dafür bieten, das Systemgleichgewicht im jeweiligen Geltungsbereich des Ausgleichsenergiepreises aufrechtzuerhalten und/oder zu dessen Wiederherstellung beizutragen, Ungleichgewichte im System zu verringern und die Kosten für die Gesellschaft zu senken. Sie sollte vorbehaltlich der betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte auf eine wirtschaftlich effiziente Nutzung der Laststeuerung und anderer Regelreserveressourcen abzielen. Auch die Preisbildungsmethode für die Beschaffung von Regelleistung sollte vorbehaltlich der betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte auf eine wirtschaftlich effiziente Nutzung der Laststeuerung und anderer Regelreserveressourcen abzielen.

(15)

Damit die ÜNB Regelleistung auf effiziente, wirtschaftliche und marktbasierte Weise beschaffen und nutzen können, müssen die Märkte stärker integriert werden. Dazu sieht die vorliegende Verordnung drei Methoden vor, mit denen die ÜNB auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung und die Reserventeilung vorsehen können: das ko-optimierte Zuweisungsverfahren, das marktbasierte Zuweisungsverfahren und die Zuweisung auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse. Während das ko-optimierte Zuweisungsverfahren für den Day-Ahead-Zeitbereich angewandt werdensollte, könnte das marktbasierte Zuweisungsverfahren angewandt werden, wenn die Regelleistung höchstens eine Woche vor der Bereitstellung kontrahiert wird; zudem könnte grenzüberschreitende Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse zugewiesen werden, wenn die Regelleistung mehr als eine Woche vor der Bereitstellung kontrahiert wird, sofern die zugewiesenen Volumina begrenzt sind und jedes Jahr eine Prüfung erfolgt.

(16)

Sobald die zuständigen Regulierungsbehörden eine Methode für das Zuweisungsverfahren grenzüberschreitender Übertragungskapazität genehmigt haben, könnten zwei oder mehr ÜNB die Methode bereits vorab anwenden, um Erfahrung zu gewinnen und eine reibungslose Einführung durch weitere ÜNB vorzubereiten. Im Interesse der Marktintegration sollte die Anwendung einer solchen Methode, soweit vorhanden, jedoch von allen ÜNB harmonisiert werden.

(17)

Durch die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen soll vor allem sichergestellt werden, dass die Bilanzkreisverantwortlichen effizient auf ein ausgeglichenes System hinwirken, und es sollen Anreize für Marktteilnehmer geschaffen werden, das Gleichgewicht im System aufrechtzuerhalten und/oder zu seiner Wiederherstellung beizutragen. Die vorliegende Verordnung enthält Bestimmungen für die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen, die sicherstellen, dass dies auf diskriminierungsfreie, faire, objektive und transparente Weise erfolgt. Damit die Regelreservemärkte und das Energiesystem insgesamt dem zunehmenden Anteil der variablen erneuerbaren Energien gerecht werden können, sollten die Ausgleichsenergiepreise den Echtzeitwert der Energie widerspiegeln.

(18)

Die vorliegende Verordnung sollte ein Verfahren zur vorübergehenden Freistellung von ÜNB von bestimmten Vorschriften vorsehen, um besonderen Fällen Rechnung zu tragen, in denen die Einhaltung dieser Bestimmungen beispielsweise Risiken für die Betriebssicherheit nach sich ziehen oder dazu führen könnte, dass die Infrastruktur intelligenter Netze vorzeitig ausgetauscht werden muss.

(19)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sollte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (die „Agentur“) eine Entscheidung treffen, wenn sich die zuständigen Regulierungsbehörden nicht auf gemeinsame Modalitäten oder Methoden einigen können.

(20)

Diese Verordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit der Agentur, dem ENTSO (Strom) (ENTSO-E) und den sonstigen Interessenträgern erarbeitet, um wirksame, ausgewogene und angemessene Vorschriften auf transparente und partizipative Weise zu erlassen. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 wird die Kommission die Agentur, ENTSO-E und andere relevante Interessenträger konsultieren, bevor sie Änderungen dieser Verordnung vorschlägt.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung ist eine detaillierte Leitlinie für den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem festgelegt, einschließlich gemeinsamer Grundsätze für die Beschaffung und die Abrechnung von Frequenzhaltungsreserven (FCR), Frequenzwiederherstellungsreserven (FRR) und Ersatzreserven (RR) sowie einer gemeinsamen Methode für die Aktivierung der Frequenzwiederherstellungsreserven und der Ersatzreserven.

(2)   Diese Verordnung gilt für Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ÜNB“), Verteilernetzbetreiber (im Folgenden „VNB“) einschließlich der Betreiber geschlossener Verteilernetze, Regulierungsbehörden, die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden die „Agentur“), den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ENTSO-E“), Dritte, denen Zuständigkeiten übertragen oder zugewiesen wurden, und andere Marktteilnehmer.

(3)   Diese Verordnung gilt für alle Übertragungsnetze und Verbindungsleitungen in der Union mit Ausnahme der Übertragungsnetze auf Inseln, die nicht über Verbindungsleitungen mit anderen Übertragungsnetzen verbunden sind.

(4)   Sind in einem Mitgliedstaat mehrere ÜNB tätig, so gilt diese Verordnung für alle ÜNB in diesem Mitgliedstaat. Nimmt ein ÜNB keine Funktion wahr, die für eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Verordnung relevant ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Verantwortung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen einem oder mehreren bestimmten ÜNB zugewiesen wird.

(5)   Umfasst eine Leistungs-Frequenz-Regelzone (im Folgenden „LFR-Zone“) zwei oder mehr ÜNB, können alle ÜNB dieser LFR-Zone vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden, eine oder mehrere Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung koordiniert für alle Fahrplangebiete der LFR-Zone wahrzunehmen.

(6)   In die europäischen Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit können auch in der Schweiz tätige ÜNB einbezogen werden, sofern die wesentlichen Bestimmungen des Unionsrechts für den Strommarkt in Schweizer Recht umgesetzt wurden und ein zwischenstaatliches Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz im Elektrizitätsbereich besteht oder wenn der Ausschluss der Schweiz zu ungeplanten physischen Leistungsflüssen durch die Schweiz führen könnte, die die Systemsicherheit der Region gefährden.

(7)   Soweit die Bedingungen in Absatz 6 erfüllt sind, entscheidet die Kommission auf der Grundlage einer Stellungnahme der Agentur und aller ÜNB gemäß Artikel 4 Absatz 3 über die Beteiligung der Schweiz an den europäischen Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit. Im Interesse eines reibungslos funktionierenden Regelreservemarkts auf Unionsebene und gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Interessenträger entsprechen die Rechte und Pflichten der schweizerischen ÜNB dabei den Rechten und Pflichten der in der Union tätigen ÜNB.

(8)   Diese Verordnung gilt für alle in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/1485 definierten Netzzustände.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2009/72/EG, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission (5), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission (6), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission (7), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission (8), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission (9), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission (10), Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission (11).

Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(1)

„Systemausgleich“ bezeichnet alle Handlungen und Verfahren über alle Zeiträume hinweg, mit denen ÜNB kontinuierlich dafür sorgen, dass die Netzfrequenz gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/1485 in einem vorbestimmten Stabilitätsbereich bleibt und die Menge der für die erforderliche Qualität benötigten Reserven gemäß Teil IV Titel V, Titel VI und Titel VII der Verordnung (EU) 2017/1485 eingehalten wird;

(2)

„Regelreservemarkt“ bezeichnet alle institutionellen, kommerziellen und betrieblichen Regelungen für das marktbasierte Management des Systemausgleichs;

(3)

„Regelreserve“ bezeichnet die Bereitstellung von Regelarbeit und/oder Regelleistung;

(4)

„Regelarbeit“ bezeichnet die von einem Regelreserveanbieter bereitgestellte und von ÜNB für den Systemausgleich genutzte Energie;

(5)

„Regelleistung“ bezeichnet das Volumen der Reservekapazität, zu dessen Bereithaltung sich ein Regelreserveanbieter verpflichtet hat und in Bezug auf das er sich verpflichtet hat, während der Vertragslaufzeit Gebote für ein entsprechendes Regelarbeitsvolumen an den ÜNB abzugeben;

(6)

„Regelreserveanbieter“ bezeichnet einen Marktteilnehmer mit Reserveeinheiten oder -gruppen, der Regelreserve für ÜNB erbringen kann;

(7)

„Bilanzkreisverantwortlicher“ bezeichnet einen Marktteilnehmer oder seinen von ihm gewählten Vertreter, der für dessen Bilanzkreisabweichungen verantwortlich ist;

(8)

„Bilanzkreisabweichung“ bezeichnet ein für einen Bilanzkreisverantwortlichen berechnetes Energievolumen, das der Differenz zwischen dem diesem Bilanzkreisverantwortlichen zugewiesenen Volumen und der Endposition dieses Bilanzkreisverantwortlichen innerhalb eines bestimmten Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls entspricht, einschließlich einer etwaigen, auf diesen Bilanzkreisverantwortlichen angewandten Anpassung der Bilanzkreisabweichung;

(9)

„Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen“ bezeichnet einen finanziellen Abrechnungsmechanismus, mit dessen Hilfe Bilanzkreisabweichungen den jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung gestellt bzw. entsprechende Zahlungen an sie vorgenommen werden;

(10)

„Bilanzkreisabrechnungszeitintervall“ bezeichnet den Zeitraum, für den die Bilanzkreisabweichung der Bilanzkreisverantwortlichen berechnet wird;

(11)

„Bilanzkreisabweichungsgebiet“ bezeichnet das Gebiet, für das eine Bilanzkreisabweichung berechnet wird;

(12)

„Ausgleichsenergiepreis“ bezeichnet den positiven, negativen oder null betragenden Preis in einem Bilanzkreisabrechnungszeitintervall für eine Bilanzkreisabweichung in jeder Richtung;

(13)

„Geltungsbereich des Ausgleichsenergiepreises“ bezeichnet das Gebiet für die Berechnung eines Ausgleichsenergiepreises;

(14)

„Anpassung der Bilanzkreisabweichung“ bezeichnet ein Energievolumen, das der Regelarbeit eines Regelreserveanbieters entspricht und vom Anschluss-ÜNB innerhalb eines Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls auf die betreffenden Bilanzkreisverantwortlichen angewandt und zur Berechnung ihrer Bilanzkreisabweichung genutzt wird;

(15)

„zugeordnetes Volumen“ bezeichnet ein physisch in das System eingespeistes bzw. aus dem System entnommenes Energievolumen, das einem Bilanzkreisverantwortlichen zugewiesen und bei der Berechnung der Bilanzkreisabweichung dieses Bilanzkreisverantwortlichen verwendet wird;

(16)

„Position“ bezeichnet das angegebene Energievolumen eines Bilanzkreisverantwortlichen, mit dessen Hilfe dessen Bilanzkreisabweichung berechnet wird;

(17)

„dezentrales Dispatch-Modell“ bezeichnet ein Fahrplanerstellungs- und Dispatch-Modell, bei dem die Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne sowie die Einsatzplanung für Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung und Verbrauchsanlagen von den Scheduling Agents dieser Einrichtungen bzw. Anlagen selbst festgelegt werden;

(18)

„zentrales Dispatch-Modell“ bezeichnet ein Fahrplanerstellungs- und Dispatch-Modell, bei dem die Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne sowie die Einsatzplanung für Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung und Verbrauchsanlagen — was die regelbaren Anlagen betrifft — von einem ÜNB im Rahmen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens bestimmt werden;

(19)

„integriertes Fahrplanerstellungsverfahren“ bezeichnet ein iteratives Verfahren, bei dem zumindest Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren berücksichtigt werden, die gewerbliche Daten und komplexe technische Daten einzelner Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung oder Verbrauchsanlagen enthalten, wobei die Anfahreigenschaften, die neueste Leistungsbilanzanalyse für die Regelzone sowie die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte explizit als Eingabewerte verwendet werden;

(20)

„Zeitpunkt der Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren“ bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem für die jeweiligen Iterationen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens keine Gebote mehr abgegeben oder aktualisiert werden dürfen;

(21)

„ÜNB/ÜNB-Modell“ bezeichnet ein Modell für den Austausch von Regelreserve, bei dem der Regelreserveanbieter Regelreserve für den Anschluss-ÜNB erbringt, der diese Regelreserve dann für den anfordernden ÜNB erbringt;

(22)

„Anschluss-ÜNB“ bezeichnet den ÜNB, der das Fahrplangebiet betreibt, in dem Regelreserveanbieter und Bilanzkreisverantwortliche die Modalitäten für die Regelreserve einhalten müssen;

(23)

„Austausch von Regelreserve“ bezeichnet den Austausch von Regelarbeit und/oder Regelleistung;

(24)

„Austausch von Regelarbeit“ bezeichnet die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten zur Bereitstellung von Regelarbeit für einen ÜNB in einem anderen Fahrplangebiet als dem, mit dem der Regelreserveanbieter verbunden ist, dessen Gebote aktiviert wurden;

(25)

„Austausch von Regelleistung“ bezeichnet die Bereitstellung von Regelleistung für einen ÜNB in einem anderen Fahrplangebiet als dem, mit dem der Regelreserveanbieter verbunden ist, dessen Leistung beschafft wurde;

(26)

„Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung“ bezeichnet die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung vom ursprünglich kontrahierten Regelreserveanbieter auf einen anderen Regelreserveanbieter;

(27)

„Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts“ bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem keine Regelarbeitsgebote für Standardprodukte auf einer gemeinsamen Merit-Order-Liste mehr eingereicht oder aktualisiert werden dürfen;

(28)

„Standardprodukt“ bezeichnet ein von allen ÜNB für den Austausch von Regelreserve definiertes harmonisiertes Regelreserveprodukt;

(29)

„Vorbereitungszeit“ bezeichnet den Zeitraum zwischen der Aufforderung, die im Falle eines ÜNB/ÜNB-Modells vom Anschluss-ÜNB und im Falle eines ÜNB/RRA-Modells vom vertragsschließenden ÜNB erteilt wird, und dem Beginn des Rampenzeitraums;

(30)

„Zeit bis zur vollständigen Aktivierung“ bezeichnet den Zeitraum zwischen der Aufforderung zur Aktivierung, die im Falle eines ÜNB/ÜNB-Modells vom Anschluss-ÜNB und im Falle eines ÜNB/RRA-Modells vom vertragsschließenden ÜNB erteilt wird, und der entsprechenden vollständigen Lieferung des betreffenden Produkts;

(31)

„Deaktivierungszeit“ bezeichnet den Rampenzeitraum von der vollständigen Lieferung bis zu einem Sollwert oder von der vollständigen Entnahme bis zu einem Sollwert;

(32)

„Lieferzeitraum“ bezeichnet den Zeitraum der Lieferung, während dessen der Regelreserveanbieter die Leistungseinspeisung in das oder die Leistungsentnahme aus dem System entsprechend der Anforderung vollständig erfüllt;

(33)

„Gültigkeitsdauer“ bezeichnet den Zeitraum, in dem das von dem Regelreserveanbieter eingereichte Regelarbeitsgebot aktiviert werden kann, soweit alle Eigenschaften des Produkts berücksichtigt werden. Die Gültigkeitsdauer wird durch einen Anfangs- und einen Endzeitpunkt bestimmt;

(34)

„Aktivierungsmodus“ bezeichnet die Art der Aktivierung von Regelarbeitsgeboten, die manuell oder automatisch erfolgen kann, je nachdem, ob die Regelarbeit manuell von einem Betreiber oder automatisch über einen geschlossenen Regelkreis aktiviert wird;

(35)

„Teilbarkeit“ bezeichnet die Möglichkeit eines ÜNB, Regelarbeits- oder Regelleistungsgebote des Regelreserveanbieters hinsichtlich der aktivierten Leistung oder des Zeitraums nur teilweise zu nutzen;

(36)

„spezifisches Produkt“ bezeichnet ein Produkt, bei dem es sich nicht um ein Standardprodukt handelt;

(37)

„gemeinsame Merit-Order-Liste“ bezeichnet eine nach Gebotspreisen geordnete Liste von Regelarbeitsgeboten, die zur Aktivierung dieser Gebote verwendet wird;

(38)

„Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB“ bezeichnet den Zeitpunkt, bis zu dem ein Anschluss-ÜNB die von einem Regelreserveanbieter übermittelten Regelarbeitsgebote bei der Aktivierungs-Optimierungsfunktion einreichen kann;

(39)

„Aktivierungs-Optimierungsfunktion“ bezeichnet die Funktion zur Anwendung des Algorithmus für die optimierte Aktivierung der Regelarbeitsgebote;

(40)

„IN-Verfahrensfunktion“ bezeichnet die Funktion zur Anwendung des Algorithmus für die Durchführung des IN-Verfahrens;

(41)

„ÜNB-Abrechnungsfunktion“ bezeichnet die Funktion zur Abrechnung von Kooperationsverfahren zwischen den ÜNB;

(42)

„Funktion zur optimierten Regelleistungsbeschaffung“ bezeichnet die Funktion zur Anwendung des Algorithmus für die optimierte Beschaffung von Regelleistung, die zwischen ÜNB ausgetauscht wird;

(43)

„ÜNB/RRA-Modell“ bezeichnet ein Modell für den Austausch von Regelreserve, bei dem der Regelreserveanbieter (RRA) Regelreserve direkt für den vertragsschließenden ÜNB erbringt, der diese Dienstleistungen dann für den anfordernden ÜNB erbringt;

(44)

„vertragsschließender ÜNB“ bezeichnet den ÜNB, der mit einem Regelreserveanbieter in einem anderen Fahrplangebiet vertragliche Vereinbarungen über Regelreserve geschlossen hat;

(45)

„anfordernder ÜNB“ bezeichnet den ÜNB, der die Lieferung von Regelarbeit anfordert.

Artikel 3

Ziele und aufsichtsrechtliche Aspekte

(1)   Die Ziele der vorliegenden Verordnung bestehen darin,

a)

einen wirksamen Wettbewerb, Diskriminierungsfreiheit und Transparenz in Regelreservemärkten zu fördern;

b)

die Effizienz des Systemausgleichs und der europäischen und nationalen Regelreservemärkte zu erhöhen;

c)

die Integration der Regelreservemärkte zu unterstützen und Möglichkeiten zum Austausch von Regelreserve zu fördern und gleichzeitig zur Betriebssicherheit beizutragen;

d)

zu einem effizienten langfristigen Betrieb und Ausbau des Übertragungsnetzes und des Stromsektors in der Union beizutragen und gleichzeitig eine effiziente und einheitliche Funktionsweise der Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemärkte zu unterstützen;

e)

sicherzustellen, dass die Beschaffung von Regelreserve auf faire, objektive, transparente und marktbasierte Weise erfolgt, zu keinen unzulässigen Markteintrittsbarrieren führt und die Liquidität der Regelreservemärkte fördert, und dabei unverhältnismäßige Verzerrungen des Elektrizitätsbinnenmarkts zu vermeiden;

f)

die Einbeziehung der Laststeuerung einschließlich aggregierter Anlagen und der Energiespeicherung zu erleichtern und gleichzeitig sicherzustellen, dass für sie im Wettbewerb mit anderen Regelreserven die gleichen Bedingungen gelten und dass sie, wenn Leistungen für eine einzelne Verbrauchsanlage erbracht werden, erforderlichenfalls unabhängig erfolgen kann;

g)

die Einbeziehung erneuerbarer Energien zu erleichtern und zur Erreichung des Ziels der Europäischen Union für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien beizutragen.

(2)   Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, die zuständigen Regulierungsbehörden und die Netzbetreiber

a)

die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Diskriminierungsfreiheit anwenden,

b)

für Transparenz sorgen,

c)

den Grundsatz der Optimierung zwischen höchster Gesamteffizienz und geringsten Gesamtkosten für alle Beteiligten anwenden,

d)

dafür sorgen, dass die ÜNB weitestmöglich marktbasierte Mechanismen nutzen, um die Systemsicherheit und Stabilität zu gewährleisten,

e)

sicherstellen, dass die Entwicklung der Terminmärkte sowie der Day-Ahead- und Intraday-Märkte nicht beeinträchtigt wird,

f)

die den relevanten ÜNB auch in nationalem Recht übertragene Verantwortung für die Gewährleistung der Systemsicherheit achten,

g)

die relevanten VNB konsultieren und möglichen Auswirkungen auf deren Netze Rechnung tragen,

h)

vereinbarte europäische Normen und technische Spezifikationen berücksichtigen.

Artikel 4

Modalitäten oder Methoden der ÜNB

(1)   Die ÜNB entwickeln die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Modalitäten oder Methoden und legen sie gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG den zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen zur Genehmigung vor.

(2)   Ist ein Vorschlag für Modalitäten oder Methoden nach dieser Verordnung von mehr als einem ÜNB zu entwickeln und zu vereinbaren, arbeiten die beteiligten ÜNB eng zusammen. Die ÜNB informieren die zuständigen Regulierungsbehörden und die Agentur mit Unterstützung durch ENTSO-E regelmäßig über die bei der Entwicklung dieser Modalitäten oder Methoden erzielten Fortschritte.

(3)   Können die ÜNB kein Einvernehmen über Vorschläge für Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 5 Absatz 2 erzielen, entscheiden sie mit qualifizierter Mehrheit. Zur Erreichung einer qualifizierten Mehrheit für Vorschläge gemäß Artikel 5 Absatz 2 bedarf es einer Mehrheit an

a)

ÜNB, die mindestens 55 % der Mitgliedstaaten vertreten, sowie

b)

ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union umfassen.

Eine Sperrminorität für Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 muss ÜNB umfassen, die mindestens vier Mitgliedstaaten vertreten; ansonsten gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

(4)   Bestehen die betreffenden Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten und können die ÜNB kein Einvernehmen über Vorschläge für Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 5 Absatz 3 erzielen, entscheiden sie mit qualifizierter Mehrheit. Zur Erreichung einer qualifizierten Mehrheit für Vorschläge gemäß Artikel 5 Absatz 3 bedarf es einer Mehrheit an

a)

ÜNB, die mindestens 72 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, sowie

b)

ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der betreffenden Region umfassen.

Eine Sperrminorität für Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 muss eine Mindestanzahl von ÜNB umfassen, die mehr als 35 % der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich der ÜNB, die mindestens einen weiteren betroffenen Mitgliedstaat vertreten; ansonsten gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

(5)   ÜNB, die über Vorschläge für Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 5 Absatz 3 für Regionen entscheiden, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen, treffen ihre Entscheidungen einvernehmlich.

(6)   Bei Entscheidungen der ÜNB gemäß den Absätzen 3 und 4 erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Ist im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als ein ÜNB tätig, weist der Mitgliedstaat den ÜNB die jeweiligen Stimmbefugnisse zu.

(7)   Falls die ÜNB den zuständigen Regulierungsbehörden nicht innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen einen Vorschlag für Modalitäten oder Methoden vorlegen, übermitteln sie den zuständigen Regulierungsbehörden und der Agentur die einschlägigen Entwürfe der Modalitäten oder Methoden und erläutern, warum sie keine Einigung erzielen konnten. Die Agentur setzt die Kommission hiervon in Kenntnis, geht auf Ersuchen der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Regulierungsbehörden den Gründen für das Scheitern nach und unterrichtet die Kommission darüber. Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die notwendigen Modalitäten oder Methoden binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung der Agentur angenommen werden können.

Artikel 5

Genehmigung der Modalitäten oder Methoden der ÜNB

(1)   Die von ÜNB gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 entwickelten Modalitäten oder Methoden bedürfen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG der Genehmigung jeder zuständigen Regulierungsbehörde.

(2)   Die Vorschläge für die folgenden Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung aller Regulierungsbehörden:

a)

die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1;

b)

Änderungen an den Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 5;

c)

die Standardprodukte für Regelleistung gemäß Artikel 25 Absatz 2;

d)

die Methode zur Klassifizierung der Zwecke der Aktivierung von Regelarbeitsgeboten gemäß Artikel 29 Absatz 3;

e)

die Bewertung einer möglichen Anhebung des Mindestvolumens der Regelarbeitsgebote, die an die europäischen Plattformen zu übermitteln sind, gemäß Artikel 29 Absatz 11;

f)

die Preisbildungsmethoden für Regelarbeit und grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren genutzt wird, gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 5;

g)

die Harmonisierung der Methode des Zuweisungsverfahrens für grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Artikel 38 Absatz 3;

h)

die Methode für ein ko-optimiertes Zuweisungsverfahren für grenzüberschreitende Übertragungskapazität gemäß Artikel 40 Absatz 1;

i)

die Bestimmungen für die Abrechnung zwischen ÜNB für den gewollten Energieaustausch gemäß Artikel 50 Absatz 1;

j)

die Harmonisierung der wichtigsten Merkmale der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 52 Absatz 2;

dabei kann der Mitgliedstaat gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde eine Stellungnahme abgeben.

(3)   Die Vorschläge für die folgenden Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung aller Regulierungsbehörden der betreffenden Region:

a)

die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattform für Ersatzreserven gemäß Artikel 19 Absatz 1 für das geografische Gebiet aller ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen Ersatzreserven-Prozess durchführen;

b)

die Festlegung gemeinsamer harmonisierter Bestimmungen und Verfahren für den Austausch und die Beschaffung von Regelleistung gemäß Artikel 33 Absatz 1 für das geografische Gebiet, in dem zwei oder mehr ÜNB Regelleistung austauschen oder dazu bereit sind;

c)

die Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit gemäß Artikel 33 Absatz 6, dass grenzüberschreitende Übertragungskapazität nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts verfügbar ist, für das geografische Gebiet der ÜNB, die Regelleistung austauschen;

d)

die Ausnahme von der Verpflichtung gemäß Artikel 34 Absatz 1, Regelreserveanbietern die Übertragung ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung in dem geografischen Gebiet, in dem die Regelleistung beschafft wurde, zu gestatten;

e)

die Anwendung eines ÜNB/RRA-Modells gemäß Artikel 35 Absatz 1 in einem geografischen Gebiet, in dem zwei oder mehr ÜNB tätig sind;

f)

die Methode zur Berechnung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität gemäß Artikel 37 Absatz 3 für jede Kapazitätsberechnungsregion;

g)

für ein geografisches Gebiet mit zwei oder mehr ÜNB die Anwendung des Zuweisungsverfahrens für grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Artikel 38 Absatz 1;

h)

für jede Kapazitätsberechnungsregion die Methode für ein marktbasiertes Zuweisungsverfahren für grenzüberschreitende Übertragungskapazität gemäß Artikel 41 Absatz 1;

i)

für jede Kapazitätsberechnungsregion die Methode für ein Zuweisungsverfahren für grenzüberschreitende Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse sowie die Liste aller einzelnen Zuweisungen grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 5;

j)

die Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch zwischen ÜNB für das geografische Gebiet aller ÜNB, die innerhalb eines Synchrongebietes einen gewollten Energieaustausch durchführen, gemäß Artikel 50 Absatz 3;

k)

die Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch zwischen ÜNB für das geografische Gebiet aller asynchron miteinander verbundenen ÜNB, die einen gewollten Energieaustausch durchführen, gemäß Artikel 50 Absatz 4;

l)

die Abrechnungsbestimmungen für den ungewollten Energieaustausch zwischen ÜNB für jedes Synchrongebiet gemäß Artikel 51 Absatz 1;

m)

die Abrechnungsbestimmungen für den ungewollten Energieaustausch zwischen ÜNB für das geografische Gebiet aller asynchron miteinander verbundenen ÜNB gemäß Artikel 51 Absatz 2;

n)

Ausnahmen von der Harmonisierung der Bilanzkreisabrechnungszeitintervalle gemäß Artikel 53 Absatz 2 für das jeweilige Synchrongebiet;

o)

die Grundsätze für Regelreservealgorithmen gemäß Artikel 58 Absatz 3 für das geografische Gebiet, in dem zwei oder mehr ÜNB Regelleistung austauschen;

dabei kann der Mitgliedstaat gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde eine Stellungnahme abgeben.

(4)   Die Vorschläge für die folgenden Modalitäten oder Methoden bedürfen der fallweisen Genehmigung aller Regulierungsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats:

a)

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen zu den Preisen von Regelarbeits- oder Regelleistungsgeboten aufgrund von Bedenken hinsichtlich eines Marktmissbrauchs gemäß Artikel 12 Absatz 4;

b)

gegebenenfalls die Methode zur Aufteilung von Kosten, die aus Maßnahmen der VNB resultieren, gemäß Artikel 15 Absatz 3;

c)

die Modalitäten für den Systemausgleich gemäß Artikel 18;

d)

die Festlegung und Nutzung spezifischer Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 1;

e)

die Beschränkung des Volumens der Gebote, die an die europäischen Plattformen übermittelt werden, gemäß Artikel 29 Absatz 10;

f)

Ausnahmen von der getrennten Beschaffung von Regelleistung für die Aufwärts- und Abwärtsregelung gemäß Artikel 32 Absatz 3;

g)

gegebenenfalls der zusätzliche, von der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen getrennte Abrechnungsmechanismus zur Abrechnung der Beschaffungskosten für Regelleistung, der Verwaltungskosten und sonstiger durch den Systemausgleich bedingter Kosten mit Bilanzkreisverantwortlichen gemäß Artikel 44 Absatz 3;

h)

Freistellungen von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Verordnung gemäß Artikel 62 Absatz 2;

i)

Kosten im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die Netzbetreibern oder bestimmten Dritten gemäß Artikel 8 Absatz 1 im Einklang mit dieser Verordnung auferlegt wurden;

dabei kann der Mitgliedstaat gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde eine Stellungnahme abgeben.

(5)   Der Vorschlag für Modalitäten oder Methoden muss den vorgesehenen Zeitraum ihrer Umsetzung und eine Beschreibung ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ziele dieser Verordnung enthalten. Die Umsetzung muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden erfolgen, es sei denn, alle zuständigen Regulierungsbehörden stimmen einer Verlängerung des Zeitraums zu oder in dieser Verordnung sind andere Zeiträume vorgesehen. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die der Genehmigung mehrerer oder aller Regulierungsbehörden bedürfen, werden gleichzeitig den Regulierungsbehörden und der Agentur übermittelt. Auf Ersuchen der zuständigen Regulierungsbehörden gibt die Agentur innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zu den Vorschlägen für die Modalitäten oder Methoden ab.

(6)   Erfordert die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde, müssen die zuständigen Regulierungsbehörden einander konsultieren, eng zusammenarbeiten und sich miteinander abstimmen, um zu einer Einigung zu gelangen. Gibt die Agentur eine Stellungnahme ab, so ist diese von den zuständigen Regulierungsbehörden zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörden entscheiden über die gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgelegten Modalitäten oder Methoden innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Modalitäten oder Methoden bei der Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls bei der letzten zuständigen Regulierungsbehörde.

(7)   Gelingt es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht, innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist eine Einigung zu erzielen, oder stellen sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen, erlässt die Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem sie mit der Angelegenheit befasst wird, gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 eine Entscheidung über die vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden.

(8)   Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde gegen einen relevanten Netzbetreiber oder ÜNB hinsichtlich dessen Verpflichtungen oder Entscheidungen im Rahmen dieser Verordnung einlegen und damit die zuständige Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle binnen zwei Monaten nach dem Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die zuständige Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.

Artikel 6

Änderungen der Modalitäten oder Methoden von ÜNB

(1)   Ist nach Ansicht einer oder mehrerer Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG vor der Genehmigung der gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung erforderlich, legen ihnen die relevanten ÜNB innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung der Regulierungsbehörden zur Änderung einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden zur Genehmigung vor. Die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage.

(2)   Gelingt es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht, innerhalb der Zweimonatsfrist eine Einigung hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden zu erzielen, oder stellen sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen, erlässt die Agentur gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung über die geänderten Modalitäten oder Methoden. Legen die relevanten ÜNB keinen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden vor, wird das in Artikel 4 vorgesehene Verfahren angewandt.

(3)   Die für die Entwicklung eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden zuständigen ÜNB oder die Regulierungsbehörden, die gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 für ihre Annahme zuständig sind, können Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden vorschlagen. Vorschläge für Änderungen der Modalitäten oder Methoden werden nach dem in Artikel 10 beschriebenen Verfahren einer Konsultation unterzogen und nach dem in den Artikeln 4 und 5 beschriebenen Verfahren genehmigt.

Artikel 7

Veröffentlichung der Modalitäten oder Methoden im Internet

Die für die Festlegung der Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB veröffentlichen diese nach der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden — bzw., falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Festlegung — im Internet, sofern die Informationen nicht gemäß Artikel 11 vertraulich zu behandeln sind.

Artikel 8

Kostenanerkennung

(1)   Kosten im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die Netzbetreibern oder bestimmten Dritten im Einklang mit dieser Verordnung auferlegt wurden, werden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG von den zuständigen Regulierungsbehörden geprüft.

(2)   Kosten, die nach Ansicht der zuständigen Regulierungsbehörde angemessen und verhältnismäßig sind und denen eines effizienten Netzbetreibers entsprechen, werden nach den Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörden durch Netzentgelte oder andere geeignete Mechanismen gedeckt.

(3)   Auf Aufforderung der zuständigen Regulierungsbehörden legen die Netzbetreiber oder die bestimmten Dritten binnen drei Monaten die notwendigen Informationen vor, die die Bewertung der entstandenen Kosten erleichtern.

(4)   Alle Kosten, die den Marktteilnehmern durch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung entstehen, werden von diesen Marktteilnehmern getragen.

Artikel 9

Einbeziehung der Interessenträger

Die Agentur sorgt in enger Zusammenarbeit mit ENTSO-E für die Einbeziehung der Interessenträger hinsichtlich des Regelreservemarkts und anderer Aspekte der Durchführung dieser Verordnung. Dazu organisiert sie unter anderem regelmäßige Sitzungen mit den Interessenträgern, bei denen Probleme aufgezeigt und Verbesserungen vorgeschlagen werden, die die Integration des Regelreservemarkts betreffen.

Artikel 10

Öffentliche Konsultationen

(1)   Die gemäß dieser Verordnung für die Einreichung von Vorschlägen für Modalitäten oder Methoden oder für deren Änderungen zuständigen ÜNB konsultieren die Interessenträger, einschließlich der relevanten Behörden jedes Mitgliedstaats, über einen Zeitraum von mindestens einem Monat zu den Entwürfen von Vorschlägen für Modalitäten oder Methoden und andere Durchführungsmaßnahmen.

(2)   Die Konsultation dauert mindestens einen Monat, außer im Falle von Vorschlagsentwürfen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h und j, die mindestens zwei Monate lang einer Konsultation unterzogen werden.

(3)   Eine öffentliche Konsultation auf europäischer Ebene wird zumindest zu den Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h und j durchgeführt.

(4)   Eine öffentliche Konsultation in der betroffenen Region wird zumindest zu den Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, i, n und o durchgeführt.

(5)   Eine öffentliche Konsultation in jedem betroffenen Mitgliedstaat wird zumindest zu den Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g und i durchgeführt.

(6)   Die für die Vorschläge für Modalitäten oder Methoden zuständigen ÜNB berücksichtigen die aus den Konsultationen gemäß den Absätzen 2 bis 5 hervorgegangenen Stellungnahmen der Interessenträger in angemessener Weise, bevor sie der Regulierungsbehörde ihre Vorschläge zur Genehmigung vorlegen. In allen Fällen ist zusammen mit dem Vorschlag eine fundierte Begründung vorzulegen, weshalb die aus der Konsultation hervorgegangenen Stellungnahmen berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt wurden, die rechtzeitig — vor oder gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Vorschlags für Modalitäten oder Methoden — zu veröffentlichen ist.

Artikel 11

Vertraulichkeitsverpflichtungen

(1)   Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 zum Berufsgeheimnis.

(2)   Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen.

(3)   Vertrauliche Informationen, die die in Absatz 2 genannten Personen oder Regulierungsbehörden im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten erhalten, dürfen an keine andere Person oder Behörde weitergegeben werden; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das nationale Recht, andere Bestimmungen dieser Verordnung oder andere einschlägige Unionsvorschriften fallen.

(4)   Unbeschadet der Fälle, die unter nationales Recht oder Unionsrecht fallen, dürfen Regulierungsbehörden, Einrichtungen oder Personen, die vertrauliche Informationen aufgrund dieser Verordnung erhalten, diese nur für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung verwenden, es sei denn, der Primäreigentümer der Daten hat ihnen seine schriftliche Zustimmung erteilt.

Artikel 12

Veröffentlichung von Informationen

(1)   Alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einrichtungen stellen den ÜNB alle für die Erfüllung der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Verpflichtungen erforderlichen relevanten Informationen bereit.

(2)   Alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einrichtungen stellen sicher, dass Zeitpunkt und Format der Veröffentlichung der in den Absätzen 3 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Informationen so gewählt werden, dass ein tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerbsvorteil oder -nachteil von natürlichen Personen oder Unternehmen ausgeschlossen ist.

(3)   Jeder ÜNB veröffentlicht die folgenden Informationen, sobald sie verfügbar werden:

a)

Informationen zum aktuellen Systemausgleich in seinem Fahrplangebiet oder seinen Fahrplangebieten so bald wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der Echtzeit;

b)

Informationen zu allen Regelarbeitsgeboten seines Fahrplangebietes oder seiner Fahrplangebiete, die erforderlichenfalls zu anonymisieren sind, spätestens 30 Minuten nach dem Ende der jeweiligen Marktzeiteinheit. Die Informationen müssen Folgendes umfassen:

i)

Art des Produkts;

ii)

Gültigkeitsdauer;

iii)

angebotene Volumina;

iv)

angebotene Preise;

v)

Informationen, ob das Gebot für nicht verfügbar erklärt wurde;

c)

Informationen, ob das Regelarbeitsgebot durch Umwandlung eines Gebots für ein spezifisches Produkt oder das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren erstellt wurde, spätestens 30 Minuten nach dem Ende der jeweiligen Marktzeiteinheit;

d)

Informationen darüber, wie Regelarbeitsgebote für spezifische Produkte oder aus dem integrierten Fahrplanerstellungsverfahren in Regelarbeitsgebote für Standardprodukte umgewandelt wurden, spätestens 30 Minuten nach dem Ende der jeweiligen Marktzeiteinheit;

e)

aggregierte Informationen zu Regelarbeitsgeboten spätestens 30 Minuten nach dem Ende der jeweiligen Marktzeiteinheit, darunter

i)

das Gesamtvolumen der abgegebenen Regelarbeitsgebote;

ii)

das Gesamtvolumen der abgegebenen Regelarbeitsgebote, aufgeschlüsselt nach der Art der Reserven;

iii)

das Gesamtvolumen abgegebener und aktivierter Regelarbeitsgebote, aufgeschlüsselt nach Standardprodukten und spezifischen Produkten;

iv)

das Volumen nicht verfügbarer Gebote, aufgeschlüsselt nach der Art der Reserven;

f)

Informationen zu angebotenen Volumina sowie zu den angebotenen Preisen beschaffter Regelleistung, die erforderlichenfalls zu anonymisieren sind, spätestens eine Stunde nach der Mitteilung der Ergebnisse der Beschaffung an die Bieter;

g)

die anfänglichen Modalitäten für den Systemausgleich gemäß Artikel 18 mindestens einen Monat vor der Anwendung und alle Änderungen der Modalitäten umgehend nach der Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG;

h)

folgende Informationen zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Artikel 38 spätestens 24 Stunden nach der Zuweisung sowie spätestens sechs Stunden vor der Nutzung der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität:

i)

Datum und Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuweisung;

ii)

Zeitraum der Zuweisung;

iii)

zugewiesene Volumina;

iv)

im Zuweisungsverfahren zugrunde gelegte Marktwerte gemäß Artikel 39;

i)

folgende Informationen zur Nutzung zugewiesener grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Artikel 38 spätestens eine Woche nach der Nutzung der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität:

i)

Volumen der zugewiesenen und genutzten grenzüberschreitenden Übertragungskapazität je Marktzeiteinheit;

ii)

Volumen der für nachfolgende Zeitbereiche freigegebenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität je Marktzeiteinheit;

iii)

Abschätzung der realisierten Kosten und des realisierten Nutzens des Zuweisungsverfahrens;

j)

genehmigte Methoden gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 mindestens einen Monat vor der Anwendung;

k)

eine Beschreibung der Anforderungen jedes entwickelten Algorithmus und dessen Änderungen gemäß Artikel 58 mindestens einen Monat vor der Anwendung;

l)

den gemeinsamen Jahresbericht gemäß Artikel 59.

(4)   Vorbehaltlich der Genehmigung gemäß Artikel 18 kann jeder ÜNB von der Veröffentlichung von Informationen zu angebotenen Preisen und Volumina von Regelleistungs- oder Regelarbeitsgeboten absehen, wenn dies aufgrund von Bedenken hinsichtlich eines Marktmissbrauchs gerechtfertigt ist und die wirksame Funktionsweise der Elektrizitätsmärkte dadurch nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Zurückhaltung von Informationen meldet der ÜNB gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG mindestens einmal jährlich der zuständigen Regulierungsbehörde.

(5)   Jeder ÜNB veröffentlicht die in Absatz 3 genannten Informationen spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einem gemeinsam vereinbarten harmonisierten Format mindestens über die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 eingerichtete Informationstransparenzplattform. Spätestens vier Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aktualisiert ENTSO-E das Verfahrenshandbuch gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 und legt es der Agentur zur Stellungnahme vor, die diese binnen zwei Monaten abgibt.

Artikel 13

Aufgabenübertragung und -zuweisung

(1)   Ein ÜNB kann die ihm mit dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise auf einen oder mehrere Dritte übertragen, sofern der Dritte die betreffende Aufgabe mindestens genauso wirksam wahrnehmen kann wie der übertragende ÜNB. Der übertragende ÜNB ist weiterhin für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verantwortlich und stellt dabei unter anderem sicher, dass die zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG Zugang zu den für die Beobachtung erforderlichen Informationen haben.

(2)   Vor der Aufgabenübertragung muss der betreffende Dritte dem übertragenden ÜNB nachweisen, dass er in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben zu erfüllen.

(3)   Wird eine in dieser Verordnung vorgesehene Aufgabe ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen, so stellt der übertragende ÜNB sicher, dass vor der Übertragung geeignete Vertraulichkeitsvereinbarungen geschlossen wurden, die mit den Vertraulichkeitspflichten des übertragenden ÜNB im Einklang stehen. Nach der Übertragung aller oder einiger Aufgaben auf einen Dritten unterrichtet der übertragende ÜNB die zuständige Regulierungsbehörde und veröffentlicht diese Entscheidung im Internet.

(4)   Unbeschadet der Aufgaben, mit denen gemäß der Richtlinie 2009/72/EG ÜNB betraut sind, kann ein Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine zuständige Regulierungsbehörde Aufgaben oder Pflichten, mit denen gemäß dieser Verordnung ÜNB betraut werden, einem oder mehreren Dritten zuweisen. Der betreffende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die betreffende Regulierungsbehörde kann Aufgaben und Pflichten von ÜNB nur dann Dritten zuweisen, wenn sie keine direkte Zusammenarbeit, gemeinsame Entscheidungen oder Vertragsbeziehungen mit ÜNB anderer Mitgliedstaaten erfordern. Vor der Zuweisung muss der Dritte dem Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der zuständigen Regulierungsbehörde nachweisen, dass er die betreffende Aufgabe erfüllen kann.

(5)   Weist ein Mitgliedstaat oder eine Regulierungsbehörde einem Dritten Aufgaben und Pflichten zu, sind die Verweise auf ÜNB in dieser Verordnung als Verweise auf den betreffenden Dritten zu verstehen. Die zuständige Regulierungsbehörde sorgt hinsichtlich der zugewiesenen Aufgaben und Pflichten für die regulatorische Aufsicht über den betreffenden Dritten.

TITEL II

REGELRESERVEMARKT IM ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNGSSYSTEM

KAPITEL 1

Aufgaben und Zuständigkeiten

Artikel 14

Aufgaben der ÜNB

(1)   Jeder ÜNB ist für die Beschaffung von Regelreserve von Regelreserveanbietern zur Gewährleistung der Betriebssicherheit zuständig.

(2)   Jeder ÜNB wendet ein dezentrales Dispatch-Modell zur Festlegung der Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an. ÜNB, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein zentrales Dispatch-Modell anwenden, teilen dies der zuständigen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG mit, wenn sie zur Festlegung der Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne weiterhin ein zentrales Dispatch-Modell anzuwenden beabsichtigen. Die Regulierungsbehörde überprüft, ob die Aufgaben und Zuständigkeiten des ÜNB mit der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 18 im Einklang stehen.

Artikel 15

Zusammenarbeit mit VNB

(1)   VNB, ÜNB, Regelreserveanbieter und Bilanzkreisverantwortliche arbeiten zusammen, um einen effizienten und wirksamen Systemausgleich sicherzustellen.

(2)   Jeder VNB legt dem Anschluss-ÜNB gemäß den Modalitäten für den Systemausgleich nach Artikel 18 rechtzeitig alle erforderlichen Informationen für die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen vor.

(3)   Jeder ÜNB kann zusammen mit den Reserven anschließenden VNB seiner Regelzone eine Methode zur Teilung der Kosten erarbeiten, die aus Maßnahmen der VNB gemäß Artikel 182 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1485 resultieren. Die Methode muss eine faire Kostenteilung vorsehen, wobei die Zuständigkeiten der Beteiligten zu berücksichtigen sind.

(4)   Die VNB melden dem Anschluss-ÜNB alle gemäß Artikel 182 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegten Grenzwerte, die Einfluss auf die Anforderungen der vorliegenden Verordnung haben könnten.

Artikel 16

Aufgaben der Regelreserveanbieter

(1)   Ein Regelreserveanbieter muss sich für die Abgabe von Regelarbeits- oder Regelleistungsgeboten qualifizieren, die vom Anschluss-ÜNB bzw. — in einem ÜNB/RRA-Modell — vom vertragsschließenden ÜNB aktiviert oder beschafft werden. Ein erfolgreicher Abschluss des Präqualifikationsverfahrens, für das der Anschluss-ÜNB zuständig ist und das gemäß den Artikeln 159 und 162 der Verordnung (EU) 2017/1485 durchgeführt wird, ist Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Qualifikationsverfahrens für Regelreserveanbieter gemäß der vorliegenden Verordnung.

(2)   Jeder Regelreserveanbieter übermittelt dem Anschluss-ÜNB seine Regelleistungsgebote, die Auswirkungen auf einen oder mehrere Bilanzkreisverantwortliche haben.

(3)   Jeder Regelreserveanbieter, der am Beschaffungsverfahren für Regelleistung teilnimmt, reicht seine Regelleistungsgebote vor dem Zeitpunkt der Marktschließung für das Beschaffungsverfahren ein und kann diese vor diesem Zeitpunkt aktualisieren.

(4)   Jeder Regelreserveanbieter mit einem Vertrag über die Bereitstellung von Regelleistung übermittelt seinem Anschluss-ÜNB Regelarbeitsgebote oder Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren, die hinsichtlich des Volumens, der Produkte und anderer Anforderungen seinem Vertrag über die Bereitstellung von Regelleistung entsprechen.

(5)   Jeder Regelreserveanbieter kann seinem Anschluss-ÜNB Regelarbeitsgebote für Standardprodukte oder spezifische Produkte oder Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren übermitteln, wenn er das entsprechende Präqualifikationsverfahren gemäß den Artikeln 159 und 162 der Verordnung (EU) 2017/1485 erfolgreich durchlaufen hat.

(6)   Der Preis der Regelarbeitsgebote oder der Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren für Standardprodukte und spezifische Produkte gemäß Absatz 4 darf in einem Vertrag über die Bereitstellung von Regelleistung nicht vorab festgelegt werden. Ein ÜNB kann in dem gemäß Artikel 18 entwickelten Vorschlag für die Modalitäten für den Systemausgleich Ausnahmen von dieser Regel vorsehen. Eine solche Ausnahme darf nur für spezifische Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b gelten und muss sich auf den Nachweis einer besseren Wirtschaftlichkeit stützen.

(7)   Regelarbeitsgebote oder Gebote im Rahmen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens, die gemäß Absatz 4 eingereicht wurden, und Regelarbeitsgebote oder Gebote im Rahmen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens, die gemäß Absatz 5 eingereicht wurden, dürfen nicht unterschiedlich behandelt werden.

(8)   Für jedes Produkt für Regelarbeit oder Regelleistung müssen die Reserveeinheit, die Reservegruppe, die Verbrauchsanlage oder der Dritte und die entsprechenden Bilanzkreisverantwortlichen gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d zu demselben Fahrplangebiet gehören.

Artikel 17

Aufgaben der Bilanzkreisverantwortlichen

(1)   Jeder Bilanzkreisverantwortliche bemüht sich in Echtzeit darum, den eigenen Bilanzkreis auszugleichen oder das Elektrizitätsversorgungssystem zu stützen. Die detaillierten Anforderungen hinsichtlich dieser Verpflichtung werden in dem gemäß Artikel 18 entwickelten Vorschlag für Modalitäten für den Systemausgleich festgelegt.

(2)   Jeder Bilanzkreisverantwortliche trägt die finanzielle Verantwortung für die mit dem Anschluss-ÜNB abzurechnenden Bilanzkreisabweichungen.

(3)   Vor dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts kann jeder Bilanzkreisverantwortliche die für die Berechnung seiner Position gemäß Artikel 54 erforderlichen Fahrpläne ändern. ÜNB, die ein zentrales Dispatch-Modell anwenden, können in den gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich spezifische Bedingungen und Bestimmungen für die Änderung der Fahrpläne eines Bilanzkreisverantwortlichen festlegen.

(4)   Nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts kann jeder Bilanzkreisverantwortliche die für die Berechnung seiner Position gemäß Artikel 54 erforderlichen Fahrpläne für den regelzoneninternen gewerblichen Handel im Einklang mit den gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich ändern.

Artikel 18

Modalitäten für den Systemausgleich

(1)   Spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln die ÜNB eines Mitgliedstaats für alle Fahrplangebiete dieses Mitgliedstaats einen Vorschlag für

a)

die Modalitäten für Regelreserveanbieter;

b)

die Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche.

Umfasst eine LFR-Zone zwei oder mehr ÜNB, können alle ÜNB dieser LFR-Zone vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden einen gemeinsamen Vorschlag entwickeln.

(2)   Die Modalitäten gemäß Absatz 1 müssen auch die Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme der Markttätigkeiten gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2017/2196 sowie Bestimmungen für die Abrechnung im Falle einer Marktaussetzung gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2017/2196 enthalten, sobald diese gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 genehmigt ist.

(3)   Bei der Entwicklung der Vorschläge für Modalitäten für Regelreserveanbieter und Bilanzkreisverantwortliche muss jeder ÜNB

a)

sich mit den ÜNB und VNB, die von diesen Modalitäten betroffen sein könnten, abstimmen;

b)

die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen für den Austausch von Regelarbeit und das IN-Verfahren gemäß den Artikeln 19, 20, 21 und 22 beachten;

c)

während der gesamten Entwicklungsphase andere VNB und Interessenträger einbeziehen und deren Ansichten unbeschadet der öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 10 berücksichtigen.

(4)   Die Modalitäten für Regelreserveanbieter müssen

a)

angemessene und gerechtfertigte Bestimmungen für die Erbringung von Regelreserve vorsehen;

b)

die Aggregation von Verbrauchsanlagen, Energiespeicheranlagen und Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung in einem Fahrplangebiet zur Erbringung von Regelreserve im Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 5 Buchstabe c ermöglichen;

c)

es den Eigentümern von Verbrauchsanlagen, Dritten und den Eigentümern von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, die konventionelle oder erneuerbare Energiequellen nutzen, sowie den Eigentümern von Energiespeichereinheiten ermöglichen, als Regelreserveanbieter tätig zu werden;

d)

die Verpflichtung vorsehen, jedes Regelarbeitsgebot eines Regelreserveanbieters einem oder mehreren Bilanzkreisverantwortlichen zuzuweisen, damit Anpassungen von Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 49 berechnet werden können.

(5)   Die Modalitäten für Regelreserveanbieter müssen Folgendes enthalten:

a)

die Bestimmungen für das Qualifikationsverfahren für Regelreserveanbieter gemäß Artikel 16;

b)

die Bestimmungen, Anforderungen und Zeiträume für die Beschaffung und die Übertragung von Regelleistung gemäß den Artikeln 32, 33 und 34;

c)

die Bestimmungen und Bedingungen zur Aggregation von Verbrauchsanlagen, Energiespeicheranlagen und Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung in einem Fahrplangebiet als Regelreserveanbieter;

d)

die Anforderungen an die dem Anschluss-ÜNB sowie gegebenenfalls dem Reserven anschließenden VNB während des Präqualifikationsverfahrens und des Betriebs des Regelreservemarkts bereitzustellenden Daten und Informationen;

e)

die Bestimmungen und Bedingungen für die Zuweisung jedes Regelarbeitsgebotes eines Regelreserveanbieters zu einem oder mehreren Bilanzkreisverantwortlichen gemäß Absatz 4 Buchstabe d;

f)

die Anforderungen an die dem Anschluss-ÜNB sowie gegebenenfalls dem Reserven anschließenden VNB bereitzustellenden Daten und Informationen, damit die Erbringung von Regelreserve gemäß Artikel 154 Absätze 1 und 8, Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 4 Buchstabe b sowie Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1485 bewertet werden kann;

g)

die Angabe eines Standorts für jedes Standardprodukt und jedes spezifische Produkt unter Berücksichtigung von Absatz 5 Buchstabe c;

h)

die Bestimmungen für die Ermittlung des mit dem Regelreserveanbieter gemäß Artikel 45 abzurechenden Regelarbeitsvolumens;

i)

die Bestimmungen für die Abrechnung mit Regelreserveanbietern gemäß Titel V Kapitel 2 und 5;

j)

eine Frist für die abschließende Abrechnung der Regelarbeit mit einem Regelreserveanbieter gemäß Artikel 45 für jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall;

k)

die Folgen eines Verstoßes gegen die für Regelreserveanbieter geltenden Modalitäten.

(6)   Die Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche müssen Folgendes enthalten:

a)

die Festlegung der Bilanzkreisverantwortung für jeden Anschluss, wobei Lücken oder Überschneidungen der Bilanzkreisverantwortung der verschiedenen Marktteilnehmer, die Leistungen für diesen Anschluss erbringen, zu vermeiden sind;

b)

die Bedingungen, um als Bilanzkreisverantwortlicher tätig zu werden;

c)

die Bestimmung, dass alle Bilanzkreisverantwortlichen die finanzielle Verantwortung für ihre Bilanzkreisabweichungen tragen und dass die Bilanzkreisabweichungen mit dem Anschluss-ÜNB abzurechnen sind;

d)

die Anforderungen an die dem Anschluss-ÜNB zur Berechnung der Bilanzkreisabweichungen bereitzustellenden Daten und Informationen;

e)

die Bestimmungen für Bilanzkreisverantwortliche hinsichtlich der Änderung ihrer Fahrpläne vor und nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4;

f)

die Bestimmungen für die Abrechnung mit den Bilanzkreisverantwortlichen gemäß Titel V Kapitel 4;

g)

die Abgrenzung von Bilanzkreisabweichungsgebieten gemäß Artikel 54 Absatz 2 und von Geltungsbereichen der Ausgleichsenergiepreise;

h)

eine Frist für die abschließende Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen mit Bilanzkreisverantwortlichen für jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall gemäß Artikel 54;

i)

die Folgen eines Verstoßes gegen die für Bilanzkreisverantwortliche geltenden Modalitäten;

j)

die Verpflichtung von Bilanzkreisverantwortlichen, dem Anschluss-ÜNB jede Änderung ihrer Position mitzuteilen;

k)

die Abrechnungsbestimmungen gemäß den Artikeln 52, 53, 54 und 55;

l)

gegebenenfalls die Bestimmungen für den Ausschluss von Bilanzkreisabweichungen von der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen, wenn diese mit der Einführung von Rampenbeschränkungen zur Verringerung deterministischer Frequenzabweichungen gemäß Artikel 137 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1485 verbunden sind.

(7)   Jeder Anschluss-ÜNB kann Folgendes in den Vorschlag für Modalitäten für Regelreserveanbieter oder in die Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche aufnehmen:

a)

die Verpflichtung von Regelreserveanbietern, Informationen zu ungenutzter Erzeugungskapazität und anderen Regelreserveressourcen von Regelreserveanbietern nach dem Zeitpunkt der Schließung des Day-Ahead-Markts und nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts bereitzustellen;

b)

soweit gerechtfertigt, die Verpflichtung von Regelreserveanbietern, ungenutzte Erzeugungskapazität oder andere Regelreserveressourcen über Regelarbeitsgebote oder Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren nach dem Zeitpunkt der Schließung des Day-Ahead-Markts in den Regelreservemärkten anzubieten, unbeschadet der Möglichkeit von Regelreserveanbietern, ihre Regelarbeitsgebote vor dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts bzw. der Schließung des Markts für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren aufgrund des Handels im Intraday-Markt zu ändern;

c)

soweit gerechtfertigt, die Verpflichtung von Regelreserveanbietern, ungenutzte Erzeugungskapazität oder andere Regelreserveressourcen über Regelarbeitsgebote oder Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts in den Regelreservemärkten anzubieten;

d)

spezifische Anforderungen hinsichtlich der nach dem Day-Ahead-Marktzeitbereich eingereichten Position von Bilanzkreisverantwortlichen, um sicherzustellen, dass die Summe ihrer Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden und den regelzoneninternen Handel der Summe der physischen Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne entspricht, wobei gegebenenfalls der Ausgleich elektrischer Verluste zu berücksichtigen ist;

e)

eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen zu angebotenen Preisen für Regelarbeit oder Regelleistung aufgrund von Bedenken hinsichtlich eines Marktmissbrauchs gemäß Artikel 12 Absatz 4;

f)

eine Ausnahme für spezifische Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b vom Verbot gemäß Artikel 16 Absatz 6, den Preis von Regelarbeitsgeboten in einem Regelleistungsvertrag vorab festzulegen;

g)

eine Anwendung zur Nutzung der asymmetrischen Preisbildung bei allen Bilanzkreisabweichungen unter den Bedingungen gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i und die Methode für die Anwendung der asymmetrischen Preisbildung gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii.

(8)   ÜNB, die ein zentrales Dispatch-Modell anwenden, müssen in ihre Modalitäten für den Systemausgleich auch die folgenden Bestandteile aufnehmen:

a)

den Zeitpunkt der Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 5;

b)

die Bestimmungen für die Aktualisierung der Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren nach dem Zeitpunkt der Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 6;

c)

die Bestimmungen für die Nutzung der Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren vor dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts gemäß Artikel 24 Absatz 7;

d)

die Bestimmungen für die Umwandlung von Geboten für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren gemäß Artikel 27.

(9)   Jeder ÜNB überwacht, ob die in den Modalitäten für den Systemausgleich enthaltenen Anforderungen in seinem Fahrplangebiet bzw. seinen Fahrplangebieten von allen Beteiligten eingehalten werden.

KAPITEL 2

Europäische Plattformen für den Austausch von Regelarbeit

Artikel 19

Europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven

(1)   Binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen Ersatzreserven-Prozess durchführen, einen Vorschlag für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven.

(2)   Die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven, die von ÜNB oder von einer von den ÜNB geschaffenen Einrichtung betrieben wird, muss auf gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren basieren und mindestens die Aktivierungs-Optimierungsfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion umfassen. Diese europäische Plattform muss ein multilaterales ÜNB/ÜNB-Modell mit gemeinsamen Merit-Order-Listen für den Austausch aller Regelarbeitsgebote in Bezug auf Standardprodukte für Ersatzreserven nutzen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14.

(3)   Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:

a)

die Grobstruktur der europäischen Plattform;

b)

den Fahrplan und die Zeitpläne für die Umsetzung der europäischen Plattform;

c)

die Festlegung der für den Betrieb der europäischen Plattform erforderlichen Funktionen;

d)

die vorgesehenen Bestimmungen für die Leitung und den Betrieb der europäischen Plattform, wobei der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit einzuhalten ist und sichergestellt werden muss, dass alle beteiligten ÜNB gleich behandelt werden und kein ÜNB durch die Beteiligung an den Funktionen der europäischen Plattform ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile erlangt;

e)

die zur Benennung vorgeschlagene(n) Einrichtung(en), die die im Vorschlag definierten Funktionen übernimmt/übernehmen. Schlagen die ÜNB vor, mehr als eine Einrichtung zu benennen, müssen sie in dem Vorschlag nachweisen und sicherstellen,

i)

dass die Funktionen den Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, auf kohärente Weise zugewiesen werden. In dem Vorschlag ist umfassend zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Funktionen der einzelnen Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, koordiniert werden müssen;

ii)

dass die vorgesehene Struktur der europäischen Plattform und die Zuweisung der Funktionen die Wirksamkeit und Effizienz der Leitung und des Betriebs der europäischen Plattform sowie der regulatorischen Aufsicht über diese Plattform gewährleisten und den Zielen dieser Verordnung entsprechen;

iii)

dass ein wirksames Koordinierungs- und Beschlussfassungsverfahren zur Lösung widersprüchlicher Standpunkte der die europäische Plattform betreibenden Einrichtungen vorgesehen ist;

f)

den Rahmen für die Harmonisierung der gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich;

g)

die detaillierten Grundsätze für die Teilung der gemeinsamen Kosten, einschließlich der detaillierten Kategorisierung der gemeinsamen Kosten, gemäß Artikel 23;

h)

den Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts für alle Standardprodukte für Ersatzreserven gemäß Artikel 24;

i)

die Festlegung der Standardprodukte für Regelarbeit aus Ersatzreserven gemäß Artikel 25;

j)

den Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB gemäß Artikel 29 Absatz 13;

k)

die von der gemeinsamen Aktivierungs-Optimierungsfunktion gemäß Artikel 31 zu organisierenden gemeinsamen Merit-Order-Listen;

l)

die Beschreibung des Algorithmus der Aktivierungs-Optimierungsfunktion für Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Ersatzreserven gemäß Artikel 58.

(4)   Binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven benennen alle ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen Ersatzreserven-Prozess durchführen, die gemäß Absatz 3 Buchstabe e für den Betrieb der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven vorgeschlagene(n) Einrichtung(en).

(5)   Binnen eines Jahres nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven setzen alle ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen Ersatzreserven-Prozess durchführen und mindestens einen über eine Verbindungsleitung verbundenen benachbarten ÜNB haben, der einen Ersatzreserven-Prozess durchführt, die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven um und nehmen diese in Betrieb. Sie nutzen die europäische Plattform, um

a)

alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Ersatzreserven einzureichen;

b)

alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Ersatzreserven auszutauschen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14;

c)

möglichst ihren gesamten Bedarf an Regelarbeit aus Ersatzreserven zu decken.

Artikel 20

Europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung

(1)   Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung (mFRR).

(2)   Die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung, die von ÜNB oder von einer von den ÜNB geschaffenen Einrichtung betrieben wird, muss auf gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren basieren und mindestens die Aktivierungs-Optimierungsfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion umfassen. Diese europäische Plattform muss ein multilaterales ÜNB/ÜNB-Modell mit gemeinsamen Merit-Order-Listen für den Austausch aller Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung nutzen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14.

(3)   Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:

a)

die Grobstruktur der europäischen Plattform;

b)

den Fahrplan und die Zeitpläne für die Umsetzung der europäischen Plattform;

c)

die Festlegung der für den Betrieb der europäischen Plattform erforderlichen Funktionen;

d)

die vorgesehenen Bestimmungen für die Leitung und den Betrieb der europäischen Plattform, wobei der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit einzuhalten ist und sichergestellt werden muss, dass alle beteiligten ÜNB gleich behandelt werden und kein ÜNB durch die Beteiligung an den Funktionen der europäischen Plattform ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile erlangt;

e)

die vorgeschlagene Benennung der Einrichtung(en), die die im Vorschlag definierten Funktionen übernimmt/übernehmen. Schlagen die ÜNB vor, mehr als eine Einrichtung zu benennen, müssen sie in dem Vorschlag nachweisen und sicherstellen,

i)

dass die Funktionen den Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, auf kohärente Weise zugewiesen werden. In dem Vorschlag ist umfassend zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Funktionen der Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, koordiniert werden müssen;

ii)

dass die vorgesehene Struktur der europäischen Plattform und die Zuweisung der Funktionen die Wirksamkeit und Effizienz der Leitung und des Betriebs der europäischen Plattform sowie der regulatorischen Aufsicht über diese Plattform gewährleisten und den Zielen dieser Verordnung entsprechen;

iii)

dass ein wirksames Koordinierungs- und Beschlussfassungsverfahren zur Lösung widersprüchlicher Standpunkte der die europäische Plattform betreibenden Einrichtungen vorgesehen ist;

f)

den Rahmen für die Harmonisierung der gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich;

g)

die detaillierten Grundsätze für die Teilung der gemeinsamen Kosten, einschließlich der detaillierten Kategorisierung der gemeinsamen Kosten, gemäß Artikel 23;

h)

den Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts für alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung gemäß Artikel 24;

i)

die Festlegung der Standardprodukte für Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung gemäß Artikel 25;

j)

den Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB gemäß Artikel 29 Absatz 13;

k)

die von der gemeinsamen Aktivierungs-Optimierungsfunktion gemäß Artikel 31 zu organisierenden gemeinsamen Merit-Order-Listen;

l)

die Beschreibung des Algorithmus der Aktivierungs-Optimierungsfunktion für Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung gemäß Artikel 58.

(4)   Binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung benennen alle ÜNB die gemäß Absatz 3 Buchstabe e für den Betrieb der europäischen Plattform vorgeschlagene(n) Einrichtung(en).

(5)   Binnen 18 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung können alle ÜNB gemäß Absatz 1 einen Vorschlag für eine Änderung der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung entwickeln. Diese Änderungsvorschläge müssen sich gemäß Artikel 61 auf eine Kosten-Nutzen-Analyse aller ÜNB stützen. Der Vorschlag wird der Kommission übermittelt.

(6)   Binnen 30 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung oder, falls alle ÜNB gemäß Absatz 5 einen Vorschlag zur Änderung der europäischen Plattform vorlegen, binnen 12 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags zur Änderung der europäischen Plattform setzen alle ÜNB die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung um, nehmen sie in Betrieb und nutzen sie, um

a)

alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung einzureichen;

b)

alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung auszutauschen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14;

c)

möglichst ihren gesamten Bedarf an Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung zu decken.

Artikel 21

Europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung

(1)   Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung (aFRR).

(2)   Die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung, die von ÜNB oder von einer von den ÜNB geschaffenen Einrichtung betrieben wird, muss auf gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren basieren und mindestens die Aktivierungs-Optimierungsfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion umfassen. Diese europäische Plattform muss ein multilaterales ÜNB/ÜNB-Modell mit gemeinsamen Merit-Order-Listen für den Austausch aller Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung nutzen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14.

(3)   Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:

a)

die Grobstruktur der europäischen Plattform;

b)

den Fahrplan und die Zeitpläne für die Umsetzung der europäischen Plattform;

c)

die Festlegung der für den Betrieb der europäischen Plattform erforderlichen Funktionen;

d)

die vorgesehenen Bestimmungen für die Leitung und den Betrieb der europäischen Plattform, wobei der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit einzuhalten ist und sichergestellt werden muss, dass alle beteiligten ÜNB gleich behandelt werden und kein ÜNB durch die Beteiligung an den Funktionen der europäischen Plattform ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile erlangt;

e)

die vorgeschlagene Benennung der Einrichtung(en), die die im Vorschlag definierten Funktionen übernimmt/übernehmen. Schlagen die ÜNB vor, mehr als eine Einrichtung zu benennen, müssen sie in dem Vorschlag nachweisen und sicherstellen,

i)

dass die Funktionen den Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, auf kohärente Weise zugewiesen werden. In dem Vorschlag ist umfassend zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Funktionen der Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, koordiniert werden müssen;

ii)

dass die vorgesehene Struktur der europäischen Plattform und die Zuweisung der Funktionen die Wirksamkeit und Effizienz der Leitung und des Betriebs der europäischen Plattform sowie der regulatorischen Aufsicht über diese Plattform gewährleisten und den Zielen dieser Verordnung entsprechen;

iii)

dass ein wirksames Koordinierungs- und Beschlussfassungsverfahren zur Lösung widersprüchlicher Standpunkte der die europäische Plattform betreibenden Einrichtungen vorgesehen ist;

f)

den Rahmen für die Harmonisierung der gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich;

g)

die detaillierten Grundsätze für die Teilung der gemeinsamen Kosten, einschließlich der detaillierten Kategorisierung der gemeinsamen Kosten, gemäß Artikel 23;

h)

den Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts für alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung gemäß Artikel 24;

i)

die Festlegung der Standardprodukte für Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung gemäß Artikel 25;

j)

den Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB gemäß Artikel 29 Absatz 13;

k)

die von der gemeinsamen Aktivierungs-Optimierungsfunktion gemäß Artikel 31 zu organisierenden gemeinsamen Merit-Order-Listen;

l)

die Beschreibung des Algorithmus der Aktivierungs-Optimierungsfunktion für Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung gemäß Artikel 58.

(4)   Binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung benennen alle ÜNB die gemäß Absatz 3 Buchstabe e für den Betrieb der europäischen Plattform vorgeschlagene(n) Einrichtung(en).

(5)   Binnen 18 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung können alle ÜNB gemäß Absatz 1 und den Grundsätzen in Absatz 2 einen Vorschlag für eine Änderung der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung entwickeln. Diese Änderungsvorschläge müssen sich gemäß Artikel 61 auf eine Kosten-Nutzen-Analyse aller ÜNB stützen. Der Vorschlag wird der Kommission übermittelt.

(6)   Binnen 30 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung oder, falls alle ÜNB gemäß Absatz 5 einen Vorschlag zur Änderung der europäischen Plattform vorlegen, binnen 12 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags zur Änderung der europäischen Plattform setzen alle ÜNB, die einen automatischen Frequenzwiederherstellungsprozess gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 durchführen, die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung um, nehmen sie in Betrieb und nutzen sie, um

a)

alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung einzureichen;

b)

alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung auszutauschen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14;

c)

möglichst ihren gesamten Bedarf an Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung zu decken.

Artikel 22

Europäische Plattform für das IN-Verfahren

(1)   Binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für das IN-Verfahren.

(2)   Die europäische Plattform für das IN-Verfahren, die von ÜNB oder von einer von ihnen geschaffenen Einrichtung betrieben wird, muss auf gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren basieren und mindestens die IN-Verfahrensfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion umfassen. Die europäische Plattform muss für das IN-Verfahren ein multilaterales ÜNB/ÜNB-Modell nutzen.

(3)   Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:

a)

die Grobstruktur der europäischen Plattform;

b)

den Fahrplan und die Zeitpläne für die Umsetzung der europäischen Plattform;

c)

die Festlegung der für den Betrieb der europäischen Plattform erforderlichen Funktionen;

d)

die vorgesehenen Bestimmungen für die Leitung und den Betrieb der europäischen Plattform, wobei der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit einzuhalten ist und sichergestellt werden muss, dass alle beteiligten ÜNB gleich behandelt werden und kein ÜNB durch die Beteiligung an den Funktionen der europäischen Plattform ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile erlangt;

e)

die vorgeschlagene Benennung der Einrichtung(en), die die im Vorschlag definierten Funktionen übernimmt/übernehmen. Schlagen die ÜNB vor, mehr als eine Einrichtung zu benennen, müssen sie in dem Vorschlag nachweisen und sicherstellen,

i)

dass die Funktionen den Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, auf kohärente Weise zugewiesen werden. In dem Vorschlag ist umfassend zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Funktionen der Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, koordiniert werden müssen;

ii)

dass die vorgesehene Struktur der europäischen Plattform und die Zuweisung der Funktionen die Wirksamkeit und Effizienz der Leitung und des Betriebs der europäischen Plattform sowie der regulatorischen Aufsicht über diese Plattform gewährleisten und den Zielen dieser Verordnung entsprechen;

iii)

dass ein wirksames Koordinierungs- und Beschlussfassungsverfahren zur Lösung widersprüchlicher Standpunkte der die europäische Plattform betreibenden Einrichtungen vorgesehen ist;

f)

den Rahmen für die Harmonisierung der gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich;

g)

die detaillierten Grundsätze für die Teilung der gemeinsamen Kosten, einschließlich der detaillierten Kategorisierung der gemeinsamen Kosten, gemäß Artikel 23;

h)

die Beschreibung des Algorithmus der IN-Verfahrensfunktion gemäß Artikel 58.

(4)   Binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für das IN-Verfahren benennen alle ÜNB die gemäß Absatz 3 Buchstabe e für den Betrieb der europäischen Plattform vorgeschlagene(n) Einrichtung(en).

(5)   Binnen eines Jahres nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für das IN-Verfahren wird die europäische Plattform für das IN-Verfahren von allen ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen automatischen Frequenzwiederherstellungsprozess durchführen, umgesetzt und in Betrieb genommen. Sie nutzen die europäische Plattform für die Durchführung des IN-Verfahrens zumindest für das Synchrongebiet Kontinentaleuropa.

Artikel 23

Kostenteilung zwischen ÜNB unterschiedlicher Mitgliedstaaten

(1)   Alle ÜNB übermitteln den zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG einen Jahresbericht, in dem sie die Kosten der Einrichtung, der Änderung und des Betriebs der europäischen Plattformen gemäß den Artikeln 19 bis 22 detailliert aufführen. Dieser Bericht wird von der Agentur unter angemessener Berücksichtigung sensibler Geschäftsinformationen veröffentlicht.

(2)   Die Kosten gemäß Absatz 1 werden folgendermaßen aufgeschlüsselt:

a)

gemeinsame Kosten aufgrund koordinierter Tätigkeiten aller ÜNB, die an den jeweiligen Plattformen beteiligt sind;

b)

regionale Kosten aufgrund der Tätigkeiten mehrerer, jedoch nicht aller ÜNB, die an den jeweiligen Plattformen beteiligt sind;

c)

nationale Kosten aufgrund der Tätigkeiten der ÜNB eines Mitgliedstaats, die an den jeweiligen Plattformen beteiligt sind.

(3)   Gemeinsame Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe a werden zwischen den ÜNB der Mitgliedstaaten und Drittländern, die an den europäischen Plattformen beteiligt sind, aufgeteilt. Bei der Berechnung des von den ÜNB in jedem Mitgliedstaat und gegebenenfalls in jedem Drittland zu zahlenden Betrags wird ein Achtel der gemeinsamen Kosten zu gleichen Teilen jedem Mitgliedstaat und Drittland zugewiesen, während fünf Achtel jedem Mitgliedstaat und Drittland anteilig nach dem Verbrauch und zwei Achtel zu gleichen Teilen den beteiligten ÜNB gemäß Absatz 2 Buchstabe a zugewiesen werden. Der Kostenanteil der Mitgliedstaaten wird von dem/den im Gebiet dieses Mitgliedstaats tätigen ÜNB getragen. Sind in einem Mitgliedstaat mehrere ÜNB tätig, wird der Kostenanteil des Mitgliedstaats zwischen diesen ÜNB anteilig nach dem Verbrauch in den Regelzonen dieser ÜNB aufgeteilt.

(4)   Um Änderungen der gemeinsamen Kosten oder Veränderungen bei den beteiligten ÜNB zu berücksichtigen, wird die Berechnung der gemeinsamen Kosten regelmäßig angepasst.

(5)   In einer bestimmten Region zusammenarbeitende ÜNB vereinbaren gemeinsam einen Vorschlag für die Teilung der regionalen Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe b. Der Vorschlag wird dann von den zuständigen Regulierungsbehörden jedes Mitgliedstaats und gegebenenfalls Drittlands in der Region genehmigt. Alternativ können die in einer Region zusammenarbeitenden ÜNB die Regelungen für die Kostenteilung gemäß Absatz 3 anwenden.

(6)   Die Grundsätze für die Kostenteilung gelten für die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und dem Betrieb der europäischen Plattformen ab der Genehmigung des Vorschlags für die relevanten Umsetzungsrahmen gemäß Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1. Sehen die Umsetzungsrahmen vor, dass bestehende Projekte zu einer europäischen Plattform weiterentwickelt werden, können alle an diesen bestehenden Projekten beteiligten ÜNB vorschlagen, dass ein Teil der direkt mit der Entwicklung und Durchführung des Projekts verbundenen Kosten, die vor der Genehmigung des Vorschlags für die Umsetzungsrahmen angefallen sind und als begründet, wirtschaftlich angemessen und verhältnismäßig zu betrachten sind, als Teil der gemeinsamen Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe a berücksichtigt wird.

Artikel 24

Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts

(1)   Im Rahmen der Vorschläge gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 harmonisieren alle ÜNB den Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts für Standardprodukte auf Unionsebene mindestens für die Prozesse der folgenden Reserven:

a)

Ersatzreserven,

b)

Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung,

c)

Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung.

(2)   Der Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts

a)

muss möglichst echtzeitnah sein;

b)

darf nicht vor dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts liegen;

c)

muss so gewählt sein, dass ausreichend Zeit für die erforderlichen Regelreserveprozesse bleibt.

(3)   Nach dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts können die Regelreserveanbieter keine Regelarbeitsgebote mehr einreichen oder aktualisieren.

(4)   Nach dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts melden die Regelreserveanbieter dem Anschluss-ÜNB unverzüglich gemäß Artikel 158 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 161 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1485 alle nicht verfügbaren Volumina von Regelarbeitsgeboten. Verfügt der Regelreserveanbieter über einen Netzanschlusspunkt mit einem VNB, meldet der Regelreserveanbieter auch dem VNB unverzüglich alle nicht verfügbaren Volumina von Regelarbeitsgeboten, sofern der VNB dies verlangt.

(5)   Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, mindestens einen Zeitpunkt für die Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren fest; dieser

a)

muss es den Regelreserveanbietern ermöglichen, ihre Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren so echtzeitnah wie möglich zu aktualisieren;

b)

darf höchstens acht Stunden vor der Echtzeit liegen;

c)

muss vor dem Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB liegen.

(6)   Nach dem Zeitpunkt der Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren können Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren nur gemäß den Bestimmungen geändert werden, die der Anschluss-ÜNB in den gemäß Artikel 18 erstellten Modalitäten für Regelreserveanbieter festgelegt hat. Diese Bestimmungen müssen umgesetzt sein, bevor der Anschluss-ÜNB an einem Verfahren zum Austausch von Regelarbeit teilnimmt; zudem müssen sie es den Regelreserveanbietern ermöglichen, ihre Gebote für die integrierte Fahrplanerstellung bis zum Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts zu aktualisieren, und dabei Folgendes sicherstellen:

a)

die Wirtschaftlichkeit des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens;

b)

die Betriebssicherheit;

c)

die Kohärenz aller Iterationen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens;

d)

die faire und gleiche Behandlung aller Regelreserveanbieter des Fahrplangebietes;

e)

die Vermeidung negativer Auswirkungen auf das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren.

(7)   Jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, legt gemäß Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe c die Bestimmungen für die Nutzung der Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren vor dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts fest, um sicherzustellen, dass

a)

der ÜNB seinen Reservekapazitätsbedarf in Echtzeit deckt;

b)

ausreichende Ressourcen vorhanden sind, um interne Engpässe zu bewältigen;

c)

das Dispatch von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung und Verbrauchsanlagen in Echtzeit möglich ist.

Artikel 25

Anforderungen an Standardprodukte

(1)   Standardprodukte für Regelarbeit werden im Rahmen der Vorschläge für die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 entwickelt. Nach der Genehmigung jedes Umsetzungsrahmens und spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ein ÜNB die jeweilige europäische Plattform nutzt, verwendet der ÜNB nur Standardprodukte und, soweit dies gerechtfertigt ist, auch spezifische Regelarbeitsprodukte für den Systemausgleich gemäß den Artikeln 127, 157 und 160 der Verordnung (EU) 2017/1485.

(2)   Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für eine Liste von Standardprodukten für Regelleistung für Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven.

(3)   Alle ÜNB überprüfen die Liste der Standardprodukte für Regelarbeit und Regelleistung mindestens alle zwei Jahre. Dabei berücksichtigen sie

a)

die Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1;

b)

gegebenenfalls Änderungsvorschläge für die Liste der Standardprodukte und die Anzahl der gemeinsamen Merit-Order-Listen gemäß Artikel 31 Absatz 2;

c)

die Kennwerte gemäß Artikel 59 Absatz 4.

(4)   Die Liste der Standardprodukte für Regelarbeit und Regelleistung kann mindestens die folgenden Merkmale von Geboten für Standardprodukte umfassen:

a)

die Vorbereitungszeit;

b)

die Rampenzeit;

c)

die Zeit bis zur vollständigen Aktivierung;

d)

die Mindest- und die Höchstmenge;

e)

die Deaktivierungszeit;

f)

die Mindest- und die Höchstdauer der Erbringung;

g)

die Gültigkeitsdauer;

h)

den Aktivierungsmodus.

(5)   Die Liste der Standardprodukte für Regelarbeit und Regelleistung muss mindestens die folgenden variablen Merkmale von Standardprodukten enthalten, die die Regelreserveanbieter während der Präqualifikation oder bei der Einreichung von Geboten für Standardprodukte festlegen:

a)

den Gebotspreis;

b)

die Teilbarkeit;

c)

den Standort;

d)

die Mindestdauer zwischen dem Ende der Deaktivierungszeit und der darauf folgenden Aktivierung.

(6)   Standardprodukte für Regelarbeit und Regelleistung müssen

a)

eine effiziente Standardisierung gewährleisten und den grenzübergreifenden Wettbewerb sowie die grenzübergreifende Liquidität fördern, wobei eine unangemessene Fragmentierung des Marktes zu vermeiden ist;

b)

die Beteiligung von Eigentümern von Verbrauchsanlagen, Dritten und Eigentümern von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, die erneuerbare Energiequellen nutzen, sowie von Eigentümern von Energiespeichereinheiten als Regelreserveanbieter erleichtern.

Artikel 26

Anforderungen an spezifische Produkte

(1)   Nach der Genehmigung der Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 kann jeder ÜNB einen Vorschlag zur Festlegung und Nutzung spezifischer Produkte für Regelarbeit und Regelleistung entwickeln. Dieser Vorschlag muss mindestens Folgendes enthalten:

a)

die Festlegung der spezifischen Produkte und des Zeitraums, in dem sie genutzt werden;

b)

den Nachweis, dass Standardprodukte nicht ausreichen, um die Betriebssicherheit oder das Gleichgewicht im System effizient zu gewährleisten, oder den Nachweis, dass einige Regelreserveressourcen nicht über Standardprodukte am Regelarbeitsmarkt teilnehmen können;

c)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die vorgesehen sind, um die Nutzung von spezifischen Produkten unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit zu minimieren;

d)

gegebenenfalls die Bestimmungen für die Umwandlung von Regelarbeitsgeboten für spezifische Produkte in Regelarbeitsgebote für Standardprodukte;

e)

gegebenenfalls die Informationen zum Verfahren für die Umwandlung von Regelarbeitsgeboten für spezifische Produkte in Regelarbeitsgebote für Standardprodukte und Informationen, auf welcher gemeinsamen Merit-Order-Liste die Umwandlung erfolgt;

f)

den Nachweis, dass die spezifischen Produkte die Effizienz des Regelarbeitsmarkts innerhalb und außerhalb des Fahrplangebietes nicht signifikant beeinträchtigen und den Markt nicht signifikant verzerren.

(2)   Jeder ÜNB, der spezifische Produkte nutzt, überprüft mindestens alle zwei Jahre anhand der in Absatz 1 beschriebenen Kriterien die Notwendigkeit, spezifische Produkte zu nutzen.

(3)   Spezifische Produkte werden parallel zu Standardprodukten umgesetzt. Nach der Nutzung der spezifischen Produkte kann der Anschluss-ÜNB

a)

die Regelarbeitsgebote für spezifische Produkte entweder in Regelarbeitsgebote für Standardprodukte umwandeln

b)

oder die Regelarbeitsgebote für spezifische Produkte lokal aktivieren, ohne sie auszutauschen.

(4)   Für die Bestimmungen zur Umwandlung von Regelarbeitsgeboten für spezifische Produkte in Regelarbeitsgebote für Standardprodukte gemäß Absatz 1 Buchstabe d gilt:

a)

Sie müssen fair, transparent und diskriminierungsfrei sein;

b)

sie dürfen keine Hindernisse für den Austausch von Regelreserve schaffen;

c)

sie müssen die finanzielle Neutralität der ÜNB gewährleisten.

Artikel 27

Umwandlung von Geboten in einem zentralen Dispatch-Modell

(1)   Jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, nutzt die Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren für den Austausch von Regelreserve oder die Reserventeilung.

(2)   Jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, nutzt die für das Echtzeitmanagement des Systems verfügbaren Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren, um unter Berücksichtigung von Beschränkungen, die durch die Betriebssicherheit bedingt sind, Regelreservereserve für andere ÜNB zu erbringen.

(3)   Jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, wandelt die Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren gemäß Absatz 2 unter Berücksichtigung der Betriebssicherheit weitestmöglich in Standardprodukte um. Für die Bestimmungen zur Umwandlung von Geboten für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren in Standardprodukte gilt:

a)

Sie müssen fair, transparent und diskriminierungsfrei sein;

b)

sie dürfen keine Hindernisse für den Austausch von Regelreserve schaffen;

c)

sie müssen die finanzielle Neutralität der ÜNB gewährleisten.

Artikel 28

Backup-Verfahren

(1)   Jeder ÜNB stellt sicher, dass Backup-Verfahren zur Verfügung stehen, falls die Verfahren gemäß den Absätzen 2 und 3 scheitern.

(2)   Scheitert die Beschaffung von Regelreserve, so wiederholen die betreffenden ÜNB das Beschaffungsverfahren. Die ÜNB informieren die Marktteilnehmer so bald wie möglich über die bevorstehende Anwendung von Backup-Verfahren.

(3)   Scheitert die koordinierte Aktivierung von Regelarbeit, kann jeder ÜNB von der Aktivierung nach der gemeinsamen Merit-Order-Liste abweichen, worüber er die Marktteilnehmer so bald wie möglich unterrichtet.

TITEL III

BESCHAFFUNG VON REGELRESERVE

KAPITEL 1

Regelarbeit

Artikel 29

Aktivierung von Regelarbeitsgeboten auf der gemeinsamen Merit-Order-Liste

(1)   Um das Gleichgewicht des Systems gemäß den Artikeln 127, 157 und 160 der Verordnung (EU) 2017/1485 aufrechtzuerhalten, verwendet jeder ÜNB auf der Grundlage gemeinsamer Merit-Order-Listen oder eines sonstigen, in dem Vorschlag aller ÜNB gemäß Artikel 21 Absatz 5 festgelegten Modells kostenwirksame Regelarbeitsgebote, die für die Bereitstellung in seiner Regelzone zur Verfügung stehen.

(2)   ÜNB dürfen Regelarbeitsgebote nicht vor dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts aktivieren, außer wenn die Aktivierung dazu beiträgt, die Lage im gefährdeten Zustand oder im Notzustand zu verbessern, oder wenn die Gebote gemäß Absatz 3 anderen Zwecken als dem Systemausgleich dienen.

(3)   Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode zur Klassifizierung der Zwecke der Aktivierung von Regelarbeitsgeboten. In dieser Methode sind

a)

alle möglichen Zwecke der Aktivierung von Regelarbeitsgeboten zu beschreiben und

b)

Klassifizierungskriterien für jeden möglichen Aktivierungszweck festzulegen.

(4)   Jeder ÜNB, der ein Regelarbeitsgebot auf der gemeinsamen Merit-Order-Liste aktiviert, legt den Zweck der Aktivierung nach der in Absatz 3 genannten Methode fest. Der Aktivierungszweck ist allen ÜNB mithilfe der Aktivierungs-Optimierungsfunktion mitzuteilen und muss für alle ÜNB ersichtlich sein.

(5)   Falls die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten von den Ergebnissen der Aktivierungs-Optimierungsfunktion abweicht, veröffentlicht der ÜNB rechtzeitig Informationen über die Gründe für diese Abweichung.

(6)   Die Anforderung der Aktivierung eines Regelarbeitsgebotes mithilfe der Aktivierungs-Optimierungsfunktion verpflichtet den anfordernden ÜNB und den Anschluss-ÜNB dazu, den Austausch von Regelarbeit als verbindlich zu akzeptieren. Jeder Anschluss-ÜNB sorgt für die Aktivierung des von der für die Aktivierungs-Optimierungsfunktion ausgewählten Regelarbeitsgebotes. Die Abrechnung der Regelarbeit erfolgt gemäß Artikel 50 sowie zwischen dem Anschluss-ÜNB und dem Regelreserveanbieter gemäß Titel V Kapitel 2.

(7)   Die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten muss auf einem ÜNB/ÜNB-Modell mit einer gemeinsamen Merit-Order-Liste beruhen.

(8)   Jeder ÜNB stellt der Aktivierungs-Optimierungsfunktion nach den gemäß Artikel 31 Absatz 1 entwickelten Bestimmungen alle für die Anwendung des Algorithmus gemäß Artikel 58 Absätze 1 und 2 erforderlichen Daten bereit.

(9)   Jeder Anschluss-ÜNB übermittelt der Aktivierungs-Optimierungsfunktion alle von Regelreserveanbietern bereitgestellten Regelarbeitsgebote vor dem Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB und berücksichtigt dabei die Bestimmungen der Artikel 26 und 27. Die Anschluss-ÜNB dürfen Regelarbeitsgebote nicht ändern oder zurückhalten, mit Ausnahme von

a)

Regelarbeitsgeboten im Rahmen der Artikel 26 und 27;

b)

Regelarbeitsgeboten, die offensichtlich fehlerhaft sind und ein nicht umsetzbares Liefervolumen umfassen;

c)

Regelarbeitsgeboten, die gemäß Absatz 10 nicht an die europäischen Plattformen übermittelt werden.

(10)   Jeder ÜNB, der ein dezentrales Dispatch-Modell anwendet und in einem Fahrplangebiet tätig ist, dessen örtliche Intraday-Marktschließungszeit nach dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarktes gemäß Artikel 24 liegt, kann einen Vorschlag für eine Beschränkung des Volumens der Gebote entwickeln, die gemäß den Artikeln 19 bis 21 an die europäischen Plattformen übermittelt werden. Die an die europäischen Plattformen übermittelten Gebote sind stets die günstigsten Gebote. Der Vorschlag muss Folgendes enthalten:

a)

das an die europäischen Plattformen zu übermittelnde Mindestvolumen. Das von dem ÜNB zu übermittelnde Mindestvolumen muss mindestens der Summe des Reservekapazitätsbedarfs seines LFR-Blocks gemäß den Artikeln 157 und 160 der Verordnung (EU) 2017/1485 und der Verpflichtungen aufgrund des Austauschs von Regelleistung oder der Reserventeilung entsprechen;

b)

die Regeln für die Freigabe der Gebote, die nicht an die europäischen Plattformen übermittelt werden, und die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die betreffenden Regelreserveanbieter über die Freigabe ihrer Gebote informiert werden.

(11)   Mindestens einmal alle zwei Jahre nach der Genehmigung des Vorschlags gemäß Absatz 10 durch die jeweilige Regulierungsbehörde bewerten alle ÜNB die Auswirkungen der Beschränkung des Volumens von Geboten, die an die europäischen Plattformen übermittelt werden, sowie die Funktionsweise des Intraday-Markts. Diese Beurteilung muss Folgendes umfassen:

a)

die Bewertung des Mindestvolumens der Gebote, die gemäß Absatz 10 Buchstabe a an die europäischen Plattformen zu übermitteln sind, durch die relevanten ÜNB;

b)

eine an die relevanten ÜNB gerichtete Empfehlung hinsichtlich der Beschränkung von Regelarbeitsgeboten.

Auf der Grundlage dieser Bewertung legen alle ÜNB allen Regulierungsbehörden einen Vorschlag für eine Überarbeitung des Mindestvolumens der Regelarbeitsgebote vor, die gemäß Absatz 10 Buchstabe a an die europäischen Plattformen zu übermitteln sind.

(12)   Jeder anfordernde ÜNB kann die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten der gemeinsamen Merit-Order-Listen bis zum Gesamtvolumen der Regelarbeit anfordern. Das Gesamtvolumen der Regelarbeit, das der anfordernde ÜNB anhand von Regelarbeitsgeboten der gemeinsamen Merit-Order-Listen aktivieren kann, entspricht der Summe folgender Volumina:

a)

vom anfordernden ÜNB eingereichte Regelarbeitsgebote, die nicht aus der Reserventeilung oder dem Austausch von Regelleistung resultieren;

b)

Regelarbeitsgebote, die von anderen ÜNB infolge der Beschaffung von Regelleistung im Auftrag des anfordernden ÜNB eingereicht wurden;

c)

Regelarbeitsgebote, die aus der Reserventeilung resultieren, sofern die anderen an der Reserventeilung beteiligten ÜNB die Aktivierung dieser geteilten Volumina nicht bereits angefordert haben.

(13)   Alle ÜNB können in den Vorschlägen für die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 Bedingungen oder Situationen festlegen, unter bzw. in denen die Beschränkungen gemäß Absatz 12 keine Anwendung finden. Fordert ein ÜNB Regelarbeitsgebote über die in Absatz 12 genannte Beschränkung hinaus an, werden alle anderen ÜNB darüber unterrichtet.

(14)   Jeder ÜNB kann Regelarbeitsgebote, die an die Aktivierungs-Optimierungsfunktion übermittelt wurden, hinsichtlich der Aktivierung durch andere ÜNB für nicht verfügbar erklären, wenn aufgrund interner Engpässe oder durch die Betriebssicherheit bedingter Einschränkungen innerhalb des Fahrplangebietes des Anschluss-ÜNB Beschränkungen vorliegen.

Artikel 30

Preisbildung für Regelarbeit und grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren genutzt wird

(1)   Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode zur Festlegung der Preise für die Regelarbeit, die durch die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten für den Frequenzwiederherstellungsprozess gemäß den Artikeln 143 und 147 der Verordnung (EU) 2017/1485 und für den Ersatzreserven-Prozess gemäß den Artikeln 144 und 148 der Verordnung (EU) 2017/1485 bereitgestellt wird. Diese Methode muss

a)

auf dem Grenzpreisverfahren („pay as cleared“) beruhen;

b)

deutlich machen, wie die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten, die zu anderen Zwecken als zum Systemausgleich aktiviert werden, den Regelarbeitspreis beeinflusst, und gleichzeitig sicherstellen, dass zumindest Regelarbeitsgebote, die für das interne Engpassmanagement aktiviert werden, nicht den Grenzpreis der Regelarbeit bestimmen;

c)

mindestens einen Regelarbeitspreis je Bilanzkreisabrechnungszeitintervall ergeben;

d)

korrekte Preissignale und Anreize für die Marktteilnehmer aussenden;

e)

der Preisbildungsmethode für den Day-Ahead- und Intraday-Zeitbereich Rechnung tragen.

(2)   Sollten ÜNB feststellen, dass für eine effiziente Funktionsweise des Marktes technische Preisgrenzen erforderlich sind, können sie im Rahmen des Vorschlags gemäß Absatz 1 einen Vorschlag für harmonisierte Höchst- und Mindestregelarbeitspreise, einschließlich Gebots- und Clearing-Preisen, zur Anwendung in allen Fahrplangebieten entwickeln. Bei der Festlegung harmonisierter Höchst- und Mindestregelarbeitspreise müssen sie den Höchst- und Mindest-Clearingpreis für den Day-Ahead- und den Intraday-Zeitbereich gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 berücksichtigen.

(3)   In dem Vorschlag gemäß Absatz 1 ist auch eine Methode für die Preisbildung für grenzüberschreitende Übertragungskapazität festzulegen, die für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren genutzt wird. Diese Methode muss mit den Anforderungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/1222 im Einklang stehen und folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie muss Marktengpässe widerspiegeln;

b)

sie muss auf den Preisen für die durch aktivierte Regelarbeitsgebote bereitgestellte Regelarbeit beruhen, die entweder nach der Preisbildungsmethode gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder, soweit anwendbar, nach der Preisbildungsmethode gemäß Absatz 5 bestimmt wurden;

c)

sie darf keine zusätzlichen Entgelte für den Austausch von Regelarbeit oder die Anwendung des IN-Verfahrens vorsehen, mit Ausnahme eines Entgelts zum Ausgleich von Verlusten, sofern dieses Entgelt auch in anderen Zeitbereichen angewandt wird.

(4)   Die harmonisierte Preisbildungsmethode gemäß Absatz 1 gilt für die durch alle Standardprodukte und spezifische Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a bereitgestellte Regelarbeit. Für spezifische Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b kann der betreffende ÜNB im Vorschlag für spezifische Produkte gemäß Artikel 26 eine andere Preisbildungsmethode vorschlagen.

(5)   Stellen alle ÜNB Effizienzmängel bei der Anwendung der gemäß Absatz 1 Buchstabe a vorgeschlagenen Preisbildungsmethode fest, können sie eine Änderung beantragen und eine Alternative zu der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Preisbildungsmethode vorschlagen. In diesem Falle müssen alle ÜNB durch eine detaillierte Analyse nachweisen, dass die alternative Preisbildungsmethode effizienter ist.

Artikel 31

Aktivierungs-Optimierungsfunktion

(1)   Alle ÜNB richten gemäß Artikel 29 und dem vorliegenden Artikel eine Aktivierungs-Optimierungsfunktion ein, um die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten auf unterschiedlichen gemeinsamen Merit-Order-Listen zu optimieren. Diese Funktion muss mindestens Folgendes berücksichtigen:

a)

die Aktivierungsverfahren und technischen Beschränkungen unterschiedlicher Regelarbeitsprodukte;

b)

die Betriebssicherheit;

c)

alle Regelarbeitsgebote, die in den kompatiblen gemeinsamen Merit-Order-Listen enthalten sind;

d)

die Möglichkeit, entgegengesetzte Aktivierungsanforderungen von ÜNB miteinander zu verrechnen;

e)

die von allen ÜNB eingereichten Aktivierungsanforderungen;

f)

die verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität.

(2)   Gemeinsame Merit-Order-Listen müssen aus Regelarbeitsgeboten für Standardprodukte bestehen. Alle ÜNB erstellen die erforderlichen gemeinsamen Merit-Order-Listen für Standardprodukte. Regelarbeitsgebote für die Aufwärts- und die Abwärtsregelung werden auf unterschiedlichen gemeinsamen Merit-Order-Listen geführt.

(3)   Jede Aktivierungs-Optimierungsfunktion nutzt mindestens eine gemeinsame Merit-Order-Liste für aufwärts gerichtete Regelarbeitsgebote und eine gemeinsame Merit-Order-Liste für abwärts gerichtete Regelarbeitsgebote.

(4)   Die ÜNB stellen sicher, dass die an die gemeinsamen Merit-Order-Listen übermittelten Regelarbeitsgebote in Euro angegeben werden und auf die Marktzeiteinheit Bezug nehmen.

(5)   In Abhängigkeit von den erforderlichen Standardprodukten für Regelarbeit können ÜNB weitere gemeinsame Merit-Order-Listen erstellen.

(6)   Jeder ÜNB übermittelt seine Anforderungen zur Aktivierung von Regelarbeitsgeboten an die Aktivierungs-Optimierungsfunktion.

(7)   Die Aktivierungs-Optimierungsfunktion wählt Regelarbeitsgebote aus und fordert die Aktivierung der ausgewählten Regelarbeitsgebote des Anschluss-ÜNB an, mit dessen Netz der Regelreserveanbieter verbunden ist, dessen Regelarbeitsgebot ausgewählt wurde.

(8)   Die Aktivierungs-Optimierungsfunktion übermittelt dem ÜNB, der die Aktivierung der Regelarbeitsgebote angefordert hat, eine Bestätigung über die aktivierten Regelarbeitsgebote. Die Regelreserveanbieter, deren Gebote aktiviert wurden, sind dafür verantwortlich, das angeforderte Volumen bis zum Ende des Lieferzeitraums bereitzustellen.

(9)   Alle ÜNB, die einen Frequenzwiederherstellungsprozess und einen Ersatzreserven-Prozess zum Ausgleich der Bilanz ihrer LFR-Zone durchführen, bemühen sich darum, alle Regelarbeitsgebote der jeweiligen gemeinsamen Merit-Order-Listen zu nutzen, um das System unter Berücksichtigung der Betriebssicherheit auf möglichst effiziente Weise ausgeglichen zu halten.

(10)   ÜNB, die keinen Ersatzreserven-Prozess zum Ausgleich der Bilanz ihrer LFR-Zone durchführen, bemühen sich darum, alle Regelarbeitsgebote der jeweiligen gemeinsamen Merit-Order-Listen für Frequenzwiederherstellungsreserven zu nutzen, um das System unter Berücksichtigung der Betriebssicherheit auf möglichst effiziente Weise ausgeglichen zu halten.

(11)   Wenn sich das Netz nicht im Normalzustand befindet, können die ÜNB entscheiden, das System nur mit Hilfe von Regelarbeitsgeboten von Regelreserveanbietern ihrer eigenen Regelzone auszugleichen, sofern dies dazu beiträgt, den Netzzustand zu verbessern. Zu einer solchen Entscheidung muss der ÜNB unverzüglich eine Begründung veröffentlichen.

KAPITEL 2

Regelleistung

Artikel 32

Bestimmungen für die Beschaffung

(1)   Alle ÜNB des LFR-Blocks überprüfen und spezifizieren regelmäßig und mindestens einmal jährlich den Reservekapazitätsbedarf des LFR-Blocks oder der Fahrplangebiete des LFR-Blocks nach den Dimensionierungsregeln gemäß den Artikeln 127, 157 und 160 der Verordnung (EU) 2017/1485. Jeder ÜNB analysiert die optimale Bereitstellung von Reservekapazität mit dem Ziel, die mit der Bereitstellung verbundenen Kosten so weit wie möglich zu verringern. Bei dieser Analyse sind die folgenden Möglichkeiten für die Bereitstellung von Reservekapazität zu berücksichtigen:

a)

Beschaffung von Regelleistung innerhalb der Regelzone und gegebenenfalls Austausch von Regelleistung mit benachbarten ÜNB;

b)

gegebenenfalls die Reserventeilung;

c)

das Volumen der nicht kontrahierten Regelarbeitsgebote, die unter Berücksichtigung der verfügbaren grenzüberschreitenden Übertragungskapazität voraussichtlich sowohl innerhalb der eigenen Regelzone als auch über die europäischen Plattformen zur Verfügung stehen werden.

(2)   Jeder ÜNB, der Regelleistung beschafft, legt die Bestimmungen für die Beschaffung von Regelleistung in dem gemäß Artikel 18 entwickelten Vorschlag für die Modalitäten für Regelreserveanbieter fest. Die Bestimmungen für die Beschaffung von Regelleistung müssen folgenden Grundsätzen entsprechen:

a)

Die Beschaffungsmethode muss mindestens hinsichtlich der Frequenzwiederherstellungsreserven und der Ersatzreserven marktbasiert sein;

b)

der Beschaffungsprozess muss kurzfristig erfolgen, soweit dies möglich und wirtschaftlich ist;

c)

das kontrahierte Volumen kann sich auf mehrere Vertragszeiträume verteilen.

(3)   Die Beschaffung von Regelleistung erfolgt zumindest hinsichtlich der Frequenzwiederherstellungsreserven und der Ersatzreserven getrennt für die Aufwärts- und die Abwärtsregelung. Jeder ÜNB kann bei der zuständigen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG eine Ausnahme von dieser Anforderung beantragen. Dieser Ausnahmeantrag muss Folgendes umfassen:

a)

den vorgesehenen Zeitraum der Ausnahme;

b)

das Volumen der Regelleistung, auf das die Ausnahme angewandt würde;

c)

eine Analyse der Folgen einer solchen Ausnahme für die Beteiligung von Regelreserveressourcen gemäß Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b;

d)

den Nachweis, dass die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit verbessert.

Artikel 33

Austausch von Regelleistung

(1)   Zwei oder mehr ÜNB, die Regelleistung austauschen oder dazu bereit sind, entwickeln einen Vorschlag für die Erstellung gemeinsamer harmonisierter Bestimmungen und Verfahren für den Austausch und die Beschaffung von Regelleistung, wobei sie die Anforderungen des Artikels 32 einhalten.

(2)   Außer wenn das ÜNB/RRA-Modell gemäß Artikel 35 angewandt wird, erfolgt der Austausch von Regelleistung immer nach einem ÜNB/ÜNB-Modell, wobei zwei oder mehr ÜNB unter Berücksichtigung der verfügbaren grenzüberschreitenden Übertragungskapazität und der betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte gemäß Teil IV Titel VIII Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 eine Methode für die gemeinsame Beschaffung von Regelleistung festlegen.

(3)   Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, übermitteln alle Regelleistungsgebote für Standardprodukte an die Funktion für die optimierte Regelleistungsbeschaffung. Die ÜNB dürfen Regelleistungsgebote nicht ändern oder zurückhalten und müssen sie außer unter den Bedingungen der Artikel 26 und 27 in ihr Beschaffungsverfahren einbeziehen.

(4)   Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, sorgen sowohl für die Verfügbarkeit der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität als auch für die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Betriebssicherheit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1485 und nutzen dazu entweder

a)

die Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, dass nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist, gemäß Absatz 6 oder

b)

die Methoden zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität zum relevanten Zeitbereich gemäß Titel IV Kapitel 2.

(5)   Jeder ÜNB, der die Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, dass nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist, anwendet, informiert andere ÜNB in seinem LFR-Block über das Risiko der Nichtverfügbarkeit von Reservekapazität in dem/den Fahrplangebiet(en) seiner Regelzone, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 157 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1485 haben könnte.

(6)   ÜNB, die Regelleistung für Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven austauschen, können einen Vorschlag für eine Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit festlegen, dass nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist. In dieser Methode ist mindestens Folgendes zu beschreiben:

a)

die Verfahren zur Unterrichtung der anderen ÜNB des LFR-Blocks;

b)

das Verfahren zur Prüfung hinsichtlich des Austauschs von Regelleistung für den relevanten Zeitraum;

c)

die Methode zur Beurteilung des Risikos, dass grenzüberschreitende Übertragungskapazität aufgrund geplanter oder ungeplanter Nichtverfügbarkeiten oder aufgrund von Engpässen nicht zur Verfügung steht;

d)

die Methode zur Beurteilung des Risikos unzureichender Reservekapazität aufgrund der Nichtverfügbarkeit grenzüberschreitender Übertragungskapazität;

e)

die Anforderungen an eine Backup-Lösung, falls nicht ausreichend grenzüberschreitende Übertragungskapazität oder Reservekapazität zur Verfügung steht;

f)

die Bestimmungen für eine nachträgliche Überprüfung und die Überwachung von Risiken;

g)

die Bestimmungen zur Gewährleistung der Abrechnung gemäß Titel V.

(7)   Die ÜNB dürfen die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 berechnete Zuverlässigkeitsmarge aufgrund des Austauschs von Regelleistung für Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven nicht erhöhen.

Artikel 34

Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung

(1)   Die ÜNB müssen es Regelreserveanbietern gestatten, ihre Verpflichtungen zur Bereitstellung von Regelleistung innerhalb des geografischen Gebiets, in dem die Regelleistung beschafft wurde, zu übertragen. Der/die betreffende(n) ÜNB kann/können eine Ausnahme beantragen, wenn die Vertragslaufzeiten für Regelleistung gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b auf jeden Fall weniger als eine Woche betragen.

(2)   Die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung wird mindestens bis eine Stunde vor dem Beginn des Liefertages gestattet.

(3)   Die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung wird gestattet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der erhaltende Regelreserveanbieter hat das Qualifikationsverfahren für die zu übertragende Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung erfolgreich durchlaufen;

b)

es ist nicht zu erwarten, dass die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung die Betriebssicherheit gefährdet;

c)

die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung führt nicht zu einer Überschreitung der betrieblichen Grenzwerte gemäß Teil IV Titel VIII Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1485.

(4)   Ist aufgrund der Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung die Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität erforderlich, so ist die Übertragung nur zulässig, wenn

a)

die für die Übertragung erforderliche grenzüberschreitende Übertragungskapazität bereits aufgrund früherer Zuweisungsverfahren gemäß Titel IV Kapitel 2 zur Verfügung steht;

b)

die grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist, was anhand der Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, dass nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist, gemäß Artikel 33 Absatz 6 ermittelt wird.

(5)   Falls ein ÜNB die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung nicht gestattet, erläutert er den beteiligten Regelreserveanbietern den Grund für die Ablehnung.

KAPITEL 3

ÜNB/RRA-Modell

Artikel 35

Austausch von Regelreserve

(1)   Zwei oder mehr ÜNB können auf eigene Initiative oder auf Anforderung ihrer zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG einen Vorschlag für die Anwendung eines ÜNB/RRA-Modells entwickeln.

(2)   Der Vorschlag für die Anwendung eines ÜNB/RRA-Modells muss Folgendes enthalten:

a)

eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 61, in der die Effizienzvorteile der Anwendung des ÜNB/RRA-Modells zumindest für das Fahrplangebiet oder die Fahrplangebiete der beteiligten ÜNB nachgewiesen werden;

b)

die vorgesehene Anwendungsdauer;

c)

eine Beschreibung der Methode zur Gewährleistung ausreichender grenzüberschreitender Übertragungskapazität gemäß Artikel 33 Absatz 6.

(3)   Wird das ÜNB/RRA-Modell angewandt, können die entsprechenden ÜNB und Regelreserveanbieter bei den relevanten Verfahren von der Anwendung der Bestimmungen in Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 und Artikel 29 Absatz 9 ausgenommen werden.

(4)   Wird das ÜNB/RRA-Modell angewandt, vereinbaren die beteiligten ÜNB die technischen und vertraglichen Anforderungen sowie den Informationsaustausch für die Aktivierung der Regelarbeitsgebote. Der vertragsschließende ÜNB und der Regelreserveanbieter legen auf der Grundlage des ÜNB/RRA-Modells vertragliche Regelungen fest.

(5)   Das ÜNB/RRA-Modell kann auf den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven nur dann angewandt werden, wenn das ÜNB/RRA-Modell auch auf den Austausch von Regelleistung aus Frequenzwiederherstellungsreserven angewandt wird.

(6)   Das ÜNB/RRA-Modell kann auf den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven angewandt werden, wenn das ÜNB/RRA-Modell auf den Austausch von Regelleistung für Ersatzreserven angewandt wird oder wenn einer der beiden beteiligten ÜNB im Rahmen der Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 keinen Ersatzreserven-Prozess durchführt.

(7)   Binnen vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muss jeder Austausch von Regelleistung auf dem ÜNB/ÜNB-Modell basieren. Dies gilt nicht für das ÜNB/RRA-Modell für Ersatzreserven, wenn einer der beiden beteiligten ÜNB im Rahmen der Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 keinen Ersatzreserven-Prozess durchführt.

TITEL IV

GRENZÜBERSCHREITENDE ÜBERTRAGUNGSKAPAZITÄT FÜR REGELRESERVE

KAPITEL 1

Austausch von Regelarbeit oder IN-Verfahren

Artikel 36

Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität

(1)   Alle ÜNB nutzen die gemäß Artikel 37 Absätze 2 und 3 berechnete verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren.

(2)   Zwei oder mehr ÜNB, die Regelleistung austauschen, können grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit nutzen, wenn die grenzüberschreitende Übertragungskapazität

a)

gemäß Artikel 33 Absatz 6 verfügbar ist;

b)

gemäß Artikel 38 Absätze 8 und 9 freigegeben wird;

c)

gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 zugewiesen wird.

Artikel 37

Berechnung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität

(1)   Nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts aktualisieren alle ÜNB kontinuierlich die Verfügbarkeit grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit oder die Anwendung des IN-Verfahrens. Die Angaben zur grenzüberschreitenden Übertragungskapazität werden immer dann aktualisiert, wenn ein Teil der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität genutzt oder grenzüberschreitende Übertragungskapazität neu berechnet wurde.

(2)   Vor der Umsetzung der Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Absatz 3 nutzen die ÜNB die nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts verbleibende grenzüberschreitende Übertragungskapazität.

(3)   Binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion eine Methode zur Berechnung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität innerhalb des für den Austausch von Regelarbeit oder die Durchführung des IN-Verfahrens relevanten Zeitbereichs. Diese Methode darf nicht zu Marktverzerrungen führen und muss mit der Berechnungsmethode für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität im Einklang stehen, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 im Intraday-Zeitbereich angewandt wird.

KAPITEL 2

Austausch von Regelleistung oder Reserventeilung

Artikel 38

Allgemeine Anforderungen

(1)   Zwei oder mehr ÜNB können auf eigene Initiative oder auf Anforderung ihrer zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG einen Vorschlag für die Anwendung eines der folgenden Verfahren erstellen:

a)

das ko-optimierte Zuweisungsverfahren gemäß Artikel 40;

b)

das marktbasierte Zuweisungsverfahren gemäß Artikel 41;

c)

das Zuweisungsverfahren auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse gemäß Artikel 42.

Grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesen wurde, kann bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu diesem Zweck verwendet werden.

(2)   Der Vorschlag für die Anwendung des Zuweisungsverfahrens muss Folgendes enthalten:

a)

die Gebotszonengrenzen, den Marktzeitbereich, die Dauer der Anwendung und die anzuwendende Methode;

b)

im Falle des Zuweisungsverfahrens auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse das Volumen der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität und die neueste Wirtschaftlichkeitsanalyse, aus der die Wirtschaftlichkeit dieser Zuweisung hervorgeht.

(3)   Binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB gemäß Artikel 40 und, soweit relevant, gemäß den Artikeln 41 und 42 einen Vorschlag zur Harmonisierung der Methode zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung je Zeitbereich.

(4)   Grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesen wurde, wird ausschließlich für Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung, für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung und für Ersatzreserven genutzt. Beim Betrieb und Austausch von Frequenzhaltungsreserven wird die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 berechnete Zuverlässigkeitsmarge angewandt, mit Ausnahme von Gleichstrom-Verbindungsleitungen (DC-Verbindungsleitungen), bei denen grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Betrieb und Austausch von Frequenzhaltungsreserven auch gemäß Absatz 1 zugewiesen werden kann.

(5)   ÜNB können grenzüberschreitende Übertragungskapazität nur dann für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zuweisen, wenn die grenzüberschreitende Übertragungskapazität im Einklang mit den Kapazitätsberechnungsmethoden berechnet wird, die gemäß der Verordnungen (EU) 2015/1222 und (EU) 2016/1719 entwickelt wurden.

(6)   Die ÜNB betrachten grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesen wurde, bei der Berechnung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität als bereits zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität.

(7)   Nutzen Inhaber von Rechten auf physische Übertragung grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung, gilt die Leistung ausschließlich für den Ausschluss von der Anwendung des Grundsatzes „Use it or sell it“ (UIOSI) als nominiert.

(8)   Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen oder Reserven teilen, prüfen regelmäßig, ob die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität dazu noch erforderlich ist. Wird das Zuweisungsverfahren auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse angewandt, erfolgt diese Prüfung mindestens einmal jährlich. Wird die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität zu diesem Zweck nicht mehr benötigt, wird sie baldmöglichst freigegeben und in den folgenden Zeitbereichen der Kapazitätsvergabe zurückgegeben. Diese grenzüberschreitende Übertragungskapazität wird bei den Berechnungen der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität nicht mehr als bereits zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität betrachtet.

(9)   Wurde grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesen wurde, nicht für den entsprechenden Austausch von Regelarbeit genutzt, wird sie für den Austausch von Regelarbeit mit kürzeren Aktivierungszeiten oder für die Anwendung des IN-Verfahrens freigegeben.

Artikel 39

Berechnung des Marktwertes grenzüberschreitender Übertragungskapazität

(1)   Der Marktwert der in einem ko-optimierten oder marktbasierten Zuweisungsverfahren verwendeten grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung basiert auf den tatsächlichen oder prognostizierten Marktwerten grenzüberschreitender Übertragungskapazität.

(2)   Der tatsächliche Marktwert grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Energieaustausch wird auf der Grundlage der Gebote von Marktteilnehmern in den Day-Ahead-Märkten berechnet und trägt den erwarteten Geboten der Marktteilnehmer in den Intraday-Märkten Rechnung, soweit dies relevant und möglich ist.

(3)   Der tatsächliche Marktwert der in einem ko-optimierten oder marktbasierten Zuweisungsverfahren verwendeten grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung wird auf der Grundlage der Regelleistungsgebote berechnet, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 an die Funktion für die optimierte Regelleistungsbeschaffung übermittelt wurden.

(4)   Der tatsächliche Marktwert der in einem ko-optimierten oder marktbasierten Zuweisungsverfahren verwendeten grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für die Reserventeilung wird auf der Grundlage der vermiedenen Kosten für die Beschaffung von Regelleistung berechnet.

(5)   Der prognostizierte Marktwert grenzüberschreitender Übertragungskapazität muss einem der folgenden alternativen Grundsätze entsprechen:

a)

Anwendung transparenter Marktindikatoren für den Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität oder

b)

Anwendung einer Prognosemethode, die eine genaue und zuverlässige Einschätzung des Marktwertes der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität ermöglicht.

Der prognostizierte Marktwert grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Energieaustausch zwischen Gebotszonen wird auf der Grundlage der zu erwartenden Unterschiede zwischen den Gebotszonen berechnet, was die Marktpreise in den Day-Ahead-Märkten und, soweit dies relevant und möglich ist, in den Intraday-Märkten betrifft. Bei der Berechnung des prognostizierten Marktwertes sind weitere relevante Einflussfaktoren der Verbrauchs- und Erzeugungsmuster in den verschiedenen Gebotszonen angemessen zu berücksichtigen.

(6)   Die zuständigen Regulierungsbehörden können die Effizienz der Prognosemethode gemäß Absatz 5 Buchstabe b prüfen, auch durch den Vergleich der prognostizierten und tatsächlichen Marktwerte der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität. Erfolgt die Kontrahierung höchstens zwei Tage vor der Bereitstellung der Regelleistung, können die zuständigen Regulierungsbehörden nach dieser Prüfung eine von der in Artikel 41 Absatz 2 genannten Beschränkung abweichende Beschränkung festlegen.

Artikel 40

Ko-optimiertes Zuweisungsverfahren

(1)   Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode für ein ko-optimiertes Verfahren zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung. Diese Methode wird auf den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung angewandt, soweit die Vertragslaufzeit höchstens einen Tag beträgt und die Regelleistung höchstens einen Tag vor der Bereitstellung kontrahiert wird. Die Methode muss Folgendes umfassen:

a)

das Verfahren zur Mitteilung über die Anwendung des ko-optimierten Zuweisungsverfahrens;

b)

eine detaillierte Beschreibung, wie grenzüberschreitende Übertragungskapazität in einem einzigen optimierten Verfahren, das sowohl für implizite als auch für explizite Auktionen durchgeführt wird, Geboten für den Energieaustausch und Geboten für den Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung zugewiesen wird;

c)

eine detaillierte Beschreibung der Preisbildungsmethode, der Regelungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und der Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die Geboten für den Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung über das ko-optimierte Zuweisungsverfahren zugewiesen wurde;

d)

das Verfahren zur Festlegung des maximalen Volumens der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung.

(2)   Diese Methode muss auf einem Vergleich des tatsächlichen Marktwerts der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung mit dem tatsächlichen Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch beruhen.

(3)   Die Preisbildungsmethode, die Regelungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und die Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die Geboten für den Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung über das ko-optimierte Zuweisungsverfahren zugewiesen wurde, müssen die Gleichbehandlung dieser Kapazität gegenüber der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität, die Geboten für den Energieaustausch zugewiesen wurde, gewährleisten.

(4)   Grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die mithilfe des ko-optimierten Zuweisungsverfahrens Geboten für den Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung zugewiesen wurde, darf nur für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung und den damit verbundenen Austausch von Regelarbeit genutzt werden.

Artikel 41

Marktbasiertes Zuweisungsverfahren

(1)   Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können alle ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion einen Vorschlag für eine Methode für ein marktbasiertes Verfahren zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung entwickeln. Diese Methode wird auf den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung angewandt, soweit die Vertragslaufzeit höchstens einen Tag beträgt und die Regelleistung höchstens eine Woche vor der Bereitstellung kontrahiert wird. Die Methode muss Folgendes umfassen:

a)

das Verfahren zur Mitteilung über die Anwendung des marktbasierten Zuweisungsverfahrens;

b)

eine detaillierte Beschreibung, wie der tatsächliche Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung und der prognostizierte Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch ermittelt werden, sowie wie gegebenenfalls der tatsächliche Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch und der prognostizierte Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung ermittelt werden;

c)

eine detaillierte Beschreibung der Preisbildungsmethode, der Regelungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und der Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die Geboten für den Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung über das marktbasierte Zuweisungsverfahren zugewiesen wurde;

d)

das Verfahren zur Festlegung des maximalen Volumens der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Absatz 2.

(2)   Die marktbasierte Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität ist auf 10 % der für den Energieaustausch zwischen den jeweiligen Gebotszonen verfügbaren Übertragungskapazität des vorangegangenen relevanten Kalenderjahres oder, im Falle neuer Verbindungsleitungen, auf 10 % der installierten technischen Gesamtkapazität dieser neuen Verbindungsleitungen beschränkt.

Diese Volumenbeschränkung kann entfallen, wenn die Kontrahierung höchstens zwei Tage vor der Bereitstellung der Regelleistung erfolgt oder wenn die Gebotszonen über Gleichstrom-Verbindungsleitungen verbunden sind, bis das ko-optimierte Zuweisungsverfahren gemäß Artikel 38 Absatz 3 auf Unionsebene harmonisiert ist.

(3)   Diese Methode muss auf einem Vergleich des tatsächlichen Marktwerts der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung mit dem prognostizierten Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch oder auf einem Vergleich des prognostizierten Marktwerts der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung mit dem tatsächlichen Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch basieren.

(4)   Die Preisbildungsmethode, die Regelungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und die Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die dem Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung über das marktbasierte Zuweisungsverfahren zugewiesen wurde, müssen die Gleichbehandlung dieser Kapazität gegenüber der grenzüberschreitenden Kapazität, die dem Energieaustausch zugewiesen wurde, gewährleisten.

(5)   Grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die mithilfe des marktbasierten Zuweisungsverfahrens dem Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung zugewiesen wurde, darf nur für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung und den damit verbundenen Austausch von Regelarbeit genutzt werden.

Artikel 42

Zuweisungsverfahren auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse

(1)   Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können alle ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion einen Vorschlag für eine Methode zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse entwickeln. Diese Methode wird auf den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung angewandt, soweit die Vertragslaufzeit mehr als einen Tag beträgt und die Regelleistung mehr als eine Woche vor der Bereitstellung kontrahiert wird. Die Methode muss Folgendes umfassen:

a)

die Bestimmungen und Grundsätze für die Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse;

b)

eine detaillierte Beschreibung, wie der prognostizierte Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung ermittelt wird, und eine Abschätzung des Marktwertes der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch;

c)

eine detaillierte Beschreibung der Preisbildungsmethode, der Regelungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und der Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse zugewiesen wurde;

d)

das maximale Volumen der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Absatz 2.

(2)   Die Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse ist auf 5 % der für den Energieaustausch zwischen den jeweiligen Gebotszonen verfügbaren Übertragungskapazität des vorangegangenen Kalenderjahres oder, im Falle neuer Verbindungsleitungen, auf 10 % der installierten technischen Gesamtkapazität dieser neuen Verbindungsleitungen beschränkt. Diese Volumenbeschränkung kann entfallen, wenn die Gebotszonen über Gleichstrom-Verbindungsleitungen verbunden sind, bis das ko-optimierte oder marktbasierte Zuweisungsverfahren gemäß Artikel 38 Absatz 3 auf Unionsebene harmonisiert ist.

(3)   Die Methode für die Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse muss auf einem Vergleich des prognostizierten Marktwerts der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung mit dem prognostizierten Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch basieren.

(4)   Die Preisbildungsmethode, die Regelungen für die Verbindlichkeit und die Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse dem Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung zugewiesen wurde, müssen die Gleichbehandlung dieser Übertragungskapazität gegenüber der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität, die dem Energieaustausch zugewiesen wurde, gewährleisten.

(5)   Die in Absatz 1 genannten ÜNB erstellen einen Vorschlag für eine Liste der einzelnen Zuweisungen grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse. Diese Liste muss Folgendes umfassen:

a)

die Angabe der Gebotszonengrenze;

b)

das Volumen der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität;

c)

den Zeitraum, für den die grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesen würde;

d)

die Wirtschaftlichkeitsanalyse zur Begründung dieser Zuweisung.

(6)   Die in Absatz 1 genannten ÜNB beurteilen den Wert der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität während des Beschaffungsverfahrens für Regelleistung neu und geben die zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität frei, die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung nicht mehr benötigt wird.

Artikel 43

Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität durch Regelreserveanbieter

1.   Regelreserveanbieter, die auf der Grundlage eines ÜNB/RRA-Modells gemäß Artikel 35 mit einem ÜNB einen Vertrag über Regelleistung geschlossen haben, können grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung nutzen, wenn sie zur physischen Übertragung berechtigt sind.

2.   Regelreserveanbieter, die auf der Grundlage eines ÜNB/RRA-Modells gemäß Artikel 35 grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung nutzen, nominieren gegenüber den betreffenden ÜNB ihre Rechte zur physischen Übertragung für den Austausch von Regelleistung. Diese Rechte zur physischen Übertragung müssen mit dem Recht verbunden sein, den Austausch von Regelarbeit gegenüber den betreffenden ÜNB zu nominieren, und werden daher von der Anwendung des UIOSI-Grundsatzes ausgenommen.

3.   Grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die gemäß Absatz 2 für den Austausch von Regelleistung zugewiesen wurde, wird bei den Berechnungen grenzüberschreitender Übertragungskapazität als bereits zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität betrachtet.

TITEL V

ABRECHNUNG

KAPITEL 1

Abrechnungsgrundsätze

Artikel 44

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Abrechnungsverfahren müssen

a)

angemessene wirtschaftliche Signale aussenden, die die herrschenden Bilanzkreisabweichungen widerspiegeln;

b)

sicherstellen, dass Bilanzkreisabweichungen zu einem Preis abgerechnet werden, der den Echtzeitwert der Energie widerspiegelt;

c)

Anreize für Bilanzkreisverantwortliche bieten, das Gleichgewicht aufrechtzuerhalten oder zur Wiederherstellung des Gleichgewichts im System beizutragen;

d)

die Harmonisierung von Mechanismen zur Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen unterstützen;

e)

Anreize für ÜNB bieten, ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 127, 153, 157 und 160 der Verordnung (EU) 2017/1485 zu erfüllen;

f)

verzerrende Anreize für Bilanzkreisverantwortliche, Regelreserveanbieter und ÜNB vermeiden;

g)

den Wettbewerb zwischen Marktteilnehmern unterstützen;

h)

Anreize für Regelreserveanbieter bieten, Regelreserve für den Anschluss-ÜNB anzubieten und zu erbringen;

i)

die finanzielle Neutralität aller ÜNB gewährleisten.

(2)   Jede zuständige Regulierungsbehörde stellt gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG sicher, dass keinem ÜNB, für den sie zuständig ist, durch das finanzielle Ergebnis der Abrechnung gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 dieses Titels in der von der zuständigen Regulierungsbehörde festgelegten Regulierungsperiode ein wirtschaftlicher Gewinn oder Verlust entsteht, und sorgt dafür, dass jedes positive oder negative finanzielle Ergebnis der Abrechnung gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 dieses Titels nach den anwendbaren nationalen Bestimmungen an die Netznutzer weitergegeben wird.

(3)   Jeder ÜNB kann einen Vorschlag für einen zusätzlichen, von der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen getrennten Abrechnungsmechanismus zur Abrechnung der Beschaffungskosten für Regelleistung gemäß Kapitel 5 dieses Titels, der Verwaltungskosten und sonstiger durch den Systemausgleich bedingter Kosten entwickeln. Der zusätzliche Abrechnungsmechanismus wird auf Bilanzkreisverantwortliche angewandt. Dies sollte vorzugsweise durch Einführung einer Funktion für die Knappheitspreisbildung erfolgen. Wählen die ÜNB einen anderen Mechanismus, sollten sie dies in dem Vorschlag begründen. Dieser Vorschlag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde.

(4)   Jede Einspeisung oder Entnahme in ein bzw. aus einem Fahrplangebiet eines ÜNB wird entweder nach Kapitel 3 oder nach Kapitel 4 des Titels V abgerechnet.

KAPITEL 2

Abrechnung von Regelarbeit

Artikel 45

Berechnung der Regelarbeit

(1)   Hinsichtlich der Abrechnung der Regelarbeit legt jeder ÜNB mindestens für den Frequenzwiederherstellungsprozess und den Ersatzreserven-Prozess ein Verfahren für folgende Tätigkeiten fest:

a)

die Berechnung des aktivierten Regelarbeitsvolumens auf der Grundlage der angeforderten oder gemessenen Aktivierung;

b)

die Anforderung der Neuberechnung des aktivierten Regelarbeitsvolumens.

(2)   Jeder ÜNB berechnet das aktivierte Volumen der Regelarbeit nach den Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a zumindest für

a)

jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall;

b)

seine Bilanzkreisabweichungsgebiete;

c)

jede Richtung, wobei ein negatives Vorzeichen eine relative Entnahme durch den Regelreserveanbieter und ein positives Vorzeichen eine relative Einspeisung durch den Regelreserveanbieter angibt.

(3)   Jeder Anschluss-ÜNB rechnet alle gemäß Absatz 2 berechneten aktivierten Regelarbeitsvolumina mit den betreffenden Regelreserveanbietern ab.

Artikel 46

Regelarbeit für den Frequenzhaltungsprozess

(1)   Jeder Anschluss-ÜNB kann das aktivierte Regelarbeitsvolumen für den Frequenzhaltungsprozess gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 berechnen und mit den Regelreserveanbietern abrechnen.

(2)   Der positive, negative oder null betragende Preis des für den Frequenzhaltungsprozess aktivierten Regelarbeitsvolumens wird für jede Richtung im Einklang mit Tabelle 1 festgelegt:

Tabelle 1

Vergütung von Regelarbeit

 

Positiver Regelarbeitspreis

Negativer Regelarbeitspreis

Positive Regelarbeit

Zahlung des ÜNB an den RRA

Zahlung des RRA an den ÜNB

Negative Regelarbeit

Zahlung des RRA an den ÜNB

Zahlung des ÜNB an den RRA

Artikel 47

Regelarbeit für den Frequenzwiederherstellungsprozess

(1)   Jeder Anschluss-ÜNB berechnet das aktivierte Regelarbeitsvolumen für den Frequenzwiederherstellungsprozess gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 und rechnet es mit den Regelreserveanbietern ab.

(2)   Der positive, negative oder null betragende Preis des für den Frequenzwiederherstellungsprozess aktivierten Regelarbeitsvolumens wird gemäß Artikel 30 für jede Richtung im Einklang mit Tabelle 1 festgelegt.

Artikel 48

Regelarbeit für den Ersatzreserven-Prozess

(1)   Jeder Anschluss-ÜNB berechnet das aktivierte Regelarbeitsvolumen für den Ersatzreserven-Prozess gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 und rechnet es mit den Regelreserveanbietern ab.

(2)   Der positive, negative oder null betragende Preis des für den Ersatzreserven-Prozess aktivierten Regelarbeitsvolumens wird gemäß Artikel 30 für jede Richtung im Einklang mit Tabelle 1 festgelegt.

Artikel 49

Anpassung von Bilanzkreisabweichungen der Bilanzkreisverantwortlichen

(1)   Jeder ÜNB berechnet die Anpassung von Bilanzkreisabweichungen der jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen für jedes aktivierte Regelarbeitsgebot.

(2)   Bei Bilanzkreisabweichungsgebieten, in denen für einen einzigen Bilanzkreisverantwortlichen mehrere Endpositionen gemäß Artikel 54 Absatz 3 berechnet werden, kann für jede Position eine Anpassung von Bilanzkreisabweichungen berechnet werden.

(3)   Für jede Anpassung einer Bilanzkreisabweichung bestimmt jeder ÜNB das gemäß Artikel 45 berechnete aktivierte Regelarbeitsvolumen sowie jedes für andere Zwecke als für den Systemausgleich aktivierte Volumen.

KAPITEL 3

Abrechnung des Energieaustauschs zwischen ÜNB

Artikel 50

Gewollter Energieaustausch

(1)   Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für jeden gewollten Energieaustausch infolge eines oder mehrerer der folgenden Prozesse gemäß den Artikeln 146, 147 und 148 der Verordnung (EU) 2017/1485:

a)

Ersatzreserven-Prozess;

b)

Frequenzwiederherstellungsprozess mit manueller Aktivierung;

c)

Frequenzwiederherstellungsprozess mit automatischer Aktivierung;

d)

IN-Verfahren.

(2)   Jede ÜNB-Abrechnungsfunktion führt die Abrechnung gemäß den Abrechnungsbestimmungen nach Absatz 1 durch.

(3)   Binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB, die innerhalb eines Synchrongebietes einen gewollten Energieaustausch durchführen, einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch, der durch einen oder beide der folgenden Gründe bedingt ist:

a)

den Frequenzhaltungsprozess gemäß Artikel 142 der Verordnung (EU) 2017/1485;

b)

die Rampenzeit gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU) 2017/1485.

(4)   Binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle asynchron miteinander verbundenen ÜNB, die zwischen Synchrongebieten einen gewollten Energieaustausch durchführen, einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch, der durch einen oder beide der folgenden Gründe bedingt ist:

a)

den Frequenzhaltungsprozess für die Wirkleistungsabgabe auf der Ebene der Synchrongebiete gemäß den Artikeln 172 und 173 der Verordnung (EU) 2017/1485;

b)

Rampenbeschränkungen für die Wirkleistungsabgabe auf der Ebene der Synchrongebiete gemäß Artikel 137 der Verordnung (EU) 2017/1485.

(5)   Die gemeinsamen Abrechnungsbestimmungen gemäß Absatz 1 müssen mindestens folgende Kriterien für die Berechnung des gewollten Energieaustauschs vorsehen:

a)

die zwischen den relevanten ÜNB vereinbarten Zeiträume;

b)

Berechnung je Richtung;

c)

Berechnung als Integral des berechneten Leistungsaustauschs über die unter Absatz 5 Buchstabe a genannten Zeiträume.

(6)   Die gemeinsamen Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c müssen Folgendem Rechnung tragen:

a)

allen gemäß Artikel 30 Absatz 1 festgelegten Regelarbeitspreisen;

b)

der Methode zur Preisbildung für grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelarbeit genutzt wird, gemäß Artikel 30 Absatz 3.

(7)   Die gemeinsamen Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch gemäß Absatz 1 Buchstabe d müssen der in Artikel 30 Absatz 3 genannten Preisbildungsmethode für grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für das IN-Verfahren genutzt wird, Rechnung tragen.

(8)   Alle ÜNB legen einen abgestimmten Mechanismus für Anpassungen der Abrechnungen zwischen allen ÜNB fest.

Artikel 51

Ungewollter Energieaustausch

(1)   Binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB eines Synchrongebietes einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für jeden ungewollten Energieaustausch. Der Vorschlag muss folgende Anforderungen vorsehen:

a)

Der Preis für einen ungewollten Energieaustausch durch Entnahme aus dem Synchrongebiet muss die Preise für aktivierte aufwärts gerichtete Regelarbeit für den Frequenzwiederherstellungsprozess oder den Ersatzreserven-Prozess dieses Synchrongebietes widerspiegeln;

b)

der Preis für einen ungewollten Energieaustausch durch Einspeisung in das Synchrongebiet muss die Preise für aktivierte abwärts gerichtete Regelarbeit für den Frequenzwiederherstellungsprozess oder den Ersatzreserven-Prozess dieses Synchrongebietes widerspiegeln.

(2)   Binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle asynchron miteinander verbundenen ÜNB einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für jeden ungewollten Energieaustausch zwischen asynchron miteinander verbundenen ÜNB.

(3)   Die Vorschläge für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für den ungewollten Energieaustausch zwischen ÜNB müssen eine faire und gleiche Kosten- und Nutzenaufteilung zwischen ihnen gewährleisten.

(4)   Alle ÜNB legen einen abgestimmten Mechanismus für Anpassungen der Abrechnungen zwischen den ÜNB fest.

KAPITEL 4

Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen

Artikel 52

Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen

(1)   Jeder ÜNB oder, soweit relevant, jeder Dritte rechnet innerhalb seines Fahrplangebietes oder seiner Fahrplangebiete bei Bedarf mit jedem Bilanzkreisverantwortlichen für jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall gemäß Artikel 53 alle gemäß den Artikeln 49 und 54 berechneten Bilanzkreisabweichungen zu dem jeweiligen, gemäß Artikel 55 berechneten Ausgleichsenergiepreis ab.

(2)   Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag zur weiteren Präzisierung und Harmonisierung mindestens für

a)

die Berechnung der Anpassung von Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 49 sowie die Berechnung von Positionen, Bilanzkreisabweichungen und zugewiesenen Volumina nach einer der in Artikel 54 Absatz 3 genannten Methoden;

b)

die wichtigsten Komponenten der Berechnung des Ausgleichsenergiepreises gemäß Artikel 55 für alle Bilanzkreisabweichungen, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Wertes der vermiedenen Aktivierung von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven;

c)

die Anwendung einer einheitlichen Preisbildung für alle Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 55, d. h. die Festlegung eines symmetrischen Preises für positive und negative Bilanzkreisabweichungen für jeden Geltungsbereich von Ausgleichsenergiepreisen innerhalb eines Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls, sowie

d)

die Festlegung der Bedingungen und Methoden zur Anwendung der asymmetrischen Preisbildung für alle Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 55, d. h. der Festlegung eines Preises für positive Bilanzkreisabweichungen und eines weiteren Preises für negative Bilanzkreisabweichungen für jeden Geltungsbereich von Ausgleichsenergiepreisen innerhalb eines Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls, einschließlich

i)

Bedingungen, unter denen ein ÜNB seiner zuständigen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG die Anwendung der asymmetrischen Preisbildung vorschlagen kann, und wie er dies zu begründen hat;

ii)

der Methode zur Anwendung der asymmetrischen Preisbildung.

(3)   In dem Vorschlag gemäß Absatz 2 kann zwischen dezentralen Dispatch-Modellen und zentralen Dispatch-Modellen unterschieden werden.

(4)   Der Vorschlag gemäß Absatz 2 muss ein Umsetzungsdatum vorsehen, das höchstens achtzehn Monate nach der Genehmigung durch alle zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 2 liegt.

Artikel 53

Bilanzkreisabrechnungszeitintervall

(1)   Binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechnen alle ÜNB in allen Fahrplangebieten Bilanzkreisabweichungen für Perioden von 15 Minuten ab, wobei sie sicherstellen, dass alle Grenzen von Marktzeiteinheiten mit den Grenzen von Bilanzkreisabrechnungszeitintervallen übereinstimmen.

(2)   Die ÜNB eines Synchrongebietes können gemeinsam eine Ausnahme von der Anforderung in Absatz 1 beantragen.

(3)   Gewähren die zuständigen Regulierungsbehörden eines Synchrongebietes auf gemeinsamen Antrag der ÜNB dieses Synchrongebietes oder auf eigene Initiative eine Ausnahme von der Anforderung in Absatz 1, erstellen sie in Zusammenarbeit mit der Agentur mindestens alle drei Jahre eine Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich der Harmonisierung der Bilanzkreisabrechnungszeitintervalle innerhalb und zwischen Synchrongebieten.

Artikel 54

Berechnung von Bilanzkreisabweichungen

(1)   Jeder ÜNB berechnet innerhalb seines Fahrplangebiets oder seiner Fahrplangebiete bei Bedarf die Endposition, das zugewiesene Volumen, die Anpassung von Bilanzkreisabweichungen und die Bilanzkreisabweichung

a)

für jeden Bilanzkreis eines Bilanzkreisverantwortlichen;

b)

für jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall;

c)

für jedes Bilanzkreisabweichungsgebiet.

(2)   Das Bilanzkreisabweichungsgebiet muss dem Fahrplangebiet entsprechen, außer im Falle eines zentralen Dispatch-Modells, bei dem das Bilanzkreisabweichungsgebiet einem Teil des Fahrplangebiets entsprechen kann.

(3)   Bis zur Umsetzung des Vorschlags gemäß Artikel 52 Absatz 2 berechnet jeder ÜNB die Endposition eines Bilanzkreisverantwortlichen nach einer der folgenden Methoden:

a)

Der Bilanzkreisverantwortliche hat eine einzige Endposition, die der Summe seiner Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden Handel und für den regelzoneninternen Handel entspricht;

b)

der Bilanzkreisverantwortliche hat zwei Endpositionen: In diesem Fall entspricht die erste Endposition der Summe seiner Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden und den regelzoneninternen Handel im Zusammenhang mit der Stromerzeugung und die zweite der Summe seiner Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden und den regelzoneninternen Handel im Zusammenhang mit dem Stromverbrauch;

c)

in einem zentralen Dispatch-Modell kann ein Bilanzkreisverantwortlicher mehrere Endpositionen je Bilanzkreisabweichungsgebiet haben, die den Erzeugungsfahrplänen von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung oder den Verbrauchsfahrplänen von Verbrauchsanlagen entsprechen.

(4)   Jeder ÜNB entwickelt die Bestimmungen für

a)

die Berechnung der Endposition;

b)

die Ermittlung des zugewiesenen Volumens;

c)

die Ermittlung der Anpassung der Bilanzkreisabweichung gemäß Artikel 49;

d)

die Berechnung der Bilanzkreisabweichung;

e)

das Ersuchen eines Bilanzkreisverantwortlichen um Neuberechnung der Bilanzkreisabweichung.

(5)   Für Bilanzkreisverantwortliche, die keine Einspeisungen oder Entnahmen aufweisen, wird kein zugeordnetes Volumen berechnet.

(6)   Bei der Angabe einer Bilanzkreisabweichung ist die Höhe und Richtung der Abrechnungstransaktion zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem ÜNB anzugeben; eine Bilanzkreisabweichung kann entweder

a)

negativ sein, was einem Defizit des Bilanzkreisverantwortlichen entspricht,

b)

oder positiv, was einem Überschuss des Bilanzkreisverantwortlichen entspricht.

Artikel 55

Ausgleichsenergiepreis

(1)   Jeder ÜNB entwickelt Bestimmungen zur Berechnung des Ausgleichsenergiepreises, der gemäß Tabelle 2 positiv oder negativ sein oder null betragen kann:

Tabelle 2

Vergütung von Bilanzkreisabweichungen

 

Positiver Ausgleichsenergiepreis

Negativer Ausgleichsenergiepreis

Positive Bilanzkreisabweichung

Zahlung des ÜNB an den BKV

Zahlung des BKV an den ÜNB

Negative Bilanzkreisabweichung

Zahlung des BKV an den ÜNB

Zahlung des ÜNB an den BKV

(2)   In den Bestimmungen gemäß Absatz 1 ist der Wert der vermiedenen Aktivierung von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven zu definieren.

(3)   Jeder ÜNB bestimmt den Ausgleichsenergiepreis für

a)

jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall;

b)

die Geltungsbereiche seiner Ausgleichsenergiepreise;

c)

jede Richtung der Bilanzkreisabweichungen.

(4)   Der Ausgleichsenergiepreis für negative Bilanzkreisabweichungen entspricht mindestens entweder

a)

dem gewichteten Durchschnittspreis für positive aktivierte Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven oder

b)

dem Wert der vermiedenen Aktivierung von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven, falls während des Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls Regelarbeit in keiner Richtung aktiviert wurde.

(5)   Der Ausgleichsenergiepreis für positive Bilanzkreisabweichungen entspricht höchstens entweder

a)

dem gewichteten Durchschnittspreis für negative aktivierte Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven oder

b)

dem Wert der vermiedenen Aktivierung von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven, falls während des Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls Regelarbeit in keiner Richtung aktiviert wurde.

(6)   Falls während desselben Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls sowohl positive als auch negative Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven aktiviert wurde, wird der Ausgleichsenergiepreis für positive und negative Bilanzkreisabweichungen auf der Grundlage mindestens eines der in den Absätzen 4 und 5 genannten Grundsätze bestimmt.

KAPITEL 5

Abrechnung von Regelleistung

Artikel 56

Beschaffung innerhalb eines Fahrplangebiets

(1)   Jeder ÜNB eines Fahrplangebietes, der Regelleistungsgebote nutzt, legt im Einklang mit Artikel 32 Bestimmungen fest, mit denen zumindest die Abrechnung der Frequenzwiederherstellungsreserven und der Ersatzreserven geregelt wird.

(2)   Jeder ÜNB eines Fahrplangebietes, der Regelleistungsgebote nutzt, rechnet im Einklang mit Artikel 32 zumindest alle beschafften Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven ab.

Artikel 57

Beschaffung außerhalb eines Fahrplangebietes

(1)   Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, legen Bestimmungen für die Abrechnung der gemäß den Artikeln 33 und 35 beschafften Regelleistung fest.

(2)   Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, rechnen die beschaffte Regelleistung mithilfe der ÜNB-Abrechnungsfunktion gemäß Artikel 33 gemeinsam ab. ÜNB, die auf der Grundlage eines ÜNB/RRA-Modells Regelleistung austauschen, rechnen die beschaffte Regelleistung gemäß Artikel 35 ab.

(3)   Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, legen gemäß Titel IV Kapitel 2 Bestimmungen für die Abrechnung der Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität fest.

(4)   Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, rechnen die zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität gemäß Titel IV Kapitel 2 ab.

TITEL VI

ALGORITHMUS

Artikel 58

Regelreservealgorithmen

(1)   Im Rahmen der Vorschläge gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 entwickeln alle ÜNB die Algorithmen der Aktivierungs-Optimierungsfunktionen für die Aktivierung der Regelarbeitsgebote. Diese Algorithmen müssen

a)

der Aktivierungsmethode für Regelarbeitsgebote gemäß Artikel 29 Rechnung tragen;

b)

der Preisbildungsmethode für Regelarbeit gemäß Artikel 30 Rechnung tragen;

c)

die Beschreibung der Verfahren für das Imbalance Netting (IN) und die grenzübergreifende Aktivierung gemäß Teil IV Titel III der Verordnung (EU) 2017/1485 berücksichtigen.

(2)   Im Rahmen des Vorschlags gemäß Artikel 22 entwickeln alle ÜNB einen Algorithmus für die IN-Verfahrensfunktion. Dieser Algorithmus muss die entgegengesetzte Aktivierung von Regelreserveressourcen durch Anwendung des IN-Verfahrens gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 minimieren.

(3)   Im Rahmen des Vorschlags gemäß Artikel 33 entwickeln zwei oder mehr ÜNB, die Regelleistung austauschen, die von den Funktionen für die optimierte Regelleistungsbeschaffung zu nutzenden Algorithmen für die Beschaffung von Regelleistungsgeboten. Diese Algorithmen müssen

a)

die Beschaffungskosten der gesamten gemeinsam beschafften Regelleistung insgesamt minimieren;

b)

gegebenenfalls der Verfügbarkeit grenzüberschreitender Übertragungskapazität sowie möglichen Kosten für deren Beschaffung Rechnung tragen.

(4)   Alle gemäß diesem Artikel entwickelten Algorithmen müssen

a)

betrieblichen Sicherheitsbeschränkungen Rechnung tragen;

b)

technische und netzbezogene Beschränkungen berücksichtigen;

c)

gegebenenfalls die verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität berücksichtigen.

TITEL VII

BERICHTERSTATTUNG

Artikel 59

Europäischer Bericht zur Integration der Regelreservemärkte

(1)   ENTSO-E veröffentlicht einen europäischen Bericht zur Überwachung, Beschreibung und Analyse der Durchführung dieser Verordnung sowie zur Berichterstattung über die Fortschritte bei der Integration der Regelreservemärkte in Europa und berücksichtigt dabei die in Artikel 11 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen.

(2)   Für die Form dieses Berichts gilt:

a)

Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle zwei Jahre wird ein detaillierter Bericht veröffentlicht;

b)

drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle zwei Jahre wird eine kürzere Version des Berichts veröffentlicht, in dem die erzielten Fortschritte überprüft und die Kennwerte aktualisiert werden.

(3)   Der Bericht gemäß Absatz 2 Buchstabe a muss Folgendes umfassen:

a)

eine Beschreibung und Analyse des Harmonisierungs- und Integrationsprozesses sowie der Fortschritte bei der Harmonisierung und Integration der Regelreservemärkte durch Anwendung der vorliegenden Verordnung;

b)

eine Beschreibung des Stands der Umsetzungsprojekte im Rahmen der vorliegenden Verordnung;

c)

eine Beurteilung der Vereinbarkeit der Umsetzungsprojekte und eine Untersuchung möglicher Entwicklungen, die ein Risiko für die künftige Integration bergen;

d)

eine Analyse der Entwicklung des Austauschs von Regelleistung und der Reserventeilung sowie eine Beschreibung möglicher Hindernisse, Voraussetzungen und Maßnahmen für die weitere Förderung des Austauschs von Regelleistung und der Reserventeilung;

e)

eine Beschreibung des vorhandenen Austauschs von Regelreserve und eine Analyse seines künftigen Potenzials;

f)

eine Analyse der Eignung von Standardprodukten vor dem Hintergrund der neuesten Entwicklungen sowie der Entwicklung unterschiedlicher Regelreserveressourcen und Verbesserungsvorschläge für Standardprodukte;

g)

eine Beurteilung der Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung von Standardprodukten sowie der möglichen Auswirkungen einer fehlenden Harmonisierung auf die Integration der Regelreservemärkte;

h)

eine Beurteilung bestehender spezifischer Produkte und der Gründe für ihre Nutzung durch ÜNB sowie ihrer Auswirkungen auf die Integration der Regelreservemärkte;

i)

eine Beurteilung der Fortschritte bei der Harmonisierung der wichtigsten Merkmale der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen sowie der Folgen und möglichen Verzerrungen durch eine fehlende Harmonisierung;

j)

die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analysen gemäß Artikel 61.

(4)   ENTSO-E legt die in den Berichten anzuwendenden Kennwerte für Regelreservemärkte fest. Diese Kennwerte müssen Folgendes widerspiegeln:

a)

die Verfügbarkeit von Regelarbeitsgeboten, einschließlich der Gebote in Bezug auf Regelleistung;

b)

die finanziellen Vorteile und Einsparungen durch das Imbalance Netting, den Austausch von Regelreserve und die Reserventeilung;

c)

die Vorteile der Nutzung von Standardprodukten;

d)

die Gesamtkosten des Systemausgleichs;

e)

die Wirtschaftlichkeit und Zuverlässigkeit der Regelreservemärkte;

f)

mögliche Effizienzmängel und Verzerrungen von Regelreservemärkten;

g)

Effizienzverluste aufgrund spezifischer Produkte;

h)

Volumen und Preis der für den Systemausgleich genutzten verfügbaren und aktivierten, durch Standardprodukte und spezifische Produkte bereitgestellten Regelarbeit;

i)

Ausgleichsenergiepreise und Bilanzkreisabweichungen im System;

j)

die Entwicklung der Preise für Regelreserve in den Vorjahren;

k)

einen Vergleich der erwarteten und der entstandenen Kosten sowie des erwarteten und entstandenen Nutzens aller Zuweisungen grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Systemausgleich.

(5)   Vor der Einreichung der Endfassung des Berichts erstellt ENTSO-E einen Vorschlag für einen Berichtsentwurf. In diesem Vorschlag sind Struktur und Inhalt des Berichts sowie die in dem Bericht anzuwendenden Kennwerte festzulegen. Der Vorschlag wird an die Agentur übermittelt, die binnen zwei Monaten nach der Einreichung Änderungen verlangen kann.

(6)   Der Bericht gemäß Absatz 2 Buchstabe a muss auch eine Zusammenfassung jedes Berichts der ÜNB über den Systemausgleich gemäß Artikel 60 in englischer Sprache enthalten.

(7)   Die Informationen und Indikatoren des Berichts sind nach Fahrplangebieten, Gebotszonengrenzen oder LFR-Blöcken aufzuschlüsseln.

(8)   ENTSO-E veröffentlicht die Berichte im Internet und legt sie spätestens sechs Monate nach dem Ende des Berichtsjahrs der Agentur vor.

(9)   Nach Ende der Fristen, bis zu dem alle ÜNB die europäischen Plattformen gemäß Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6 und Artikel 22 Absatz 5 nutzen müssen, überprüfen alle ÜNB den Inhalt und die Bedingungen für die Veröffentlichung der Berichte. Anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung entwickelt ENTSO-E einen Vorschlag für eine neue Struktur und einen neuen Zeitplan für die Veröffentlichung der Berichte und legt diesen der Agentur vor. Die Agentur kann binnen drei Monaten nach der Einreichung des Vorschlags Änderungen verlangen.

Artikel 60

ÜNB-Bericht über den Systemausgleich

(1)   Jeder ÜNB veröffentlicht mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über den Systemausgleich in den vergangenen zwei Kalenderjahren und berücksichtigt dabei die in Artikel 11 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen.

(2)   Der Bericht über den Systemausgleich muss Folgendes enthalten:

a)

Informationen zum Volumen der verfügbaren, beschafften und genutzten spezifischen Produkte sowie eine Begründung der Nutzung von spezifischen Produkten gemäß den Bedingungen des Artikels 26;

b)

eine zusammenfassende Analyse der Dimensionierung der Reservekapazität, einschließlich einer Begründung und Erläuterung des berechneten Reservekapazitätsbedarfs;

c)

eine zusammenfassende Analyse der optimalen Bereitstellung von Reservekapazität, einschließlich einer Begründung des Volumens der Regelleistung;

d)

eine Kosten-Nutzen-Analyse sowie eine Analyse möglicher Effizienzmängel und Verzerrungen durch spezifische Produkte hinsichtlich des Wettbewerbs und der Marktfragmentierung, der Beteiligung der Laststeuerung und erneuerbarer Energiequellen, der Integration der Regelreservemärkte und der Rückwirkungen auf andere Strommärkte;

e)

eine Analyse der Möglichkeiten zum Austausch von Regelleistung und zur Reserventeilung;

f)

eine Erläuterung und Begründung der Beschaffung von Regelleistung ohne den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung;

g)

eine Analyse der Effizienz der Aktivierungs-Optimierungsfunktion für die Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven und gegebenenfalls aus Ersatzreserven;

(3)   Der Bericht über den Systemausgleich ist auf Englisch zu verfassen oder zumindest durch eine Zusammenfassung in englischer Sprache zu ergänzen.

(4)   Auf der Grundlage zuvor veröffentlichter Berichte kann die zuständige Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG Änderungen an Struktur und Inhalt des nächsten ÜNB-Bericht über den Systemausgleich verlangen.

TITEL VIII

KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE

Artikel 61

Kosten-Nutzen-Analyse

(1)   Sind ÜNB nach dieser Verordnung verpflichtet, eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen, legen sie die Kriterien und Methode für diese Analyse fest und übermitteln diese den zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG spätestens sechs Monate vor dem Beginn der Kosten-Nutzen-Analyse. Die zuständigen Regulierungsbehörden können gemeinsam Änderungen an den Kriterien und Methoden verlangen.

(2)   In der Kosten-Nutzen-Analyse ist zumindest Folgendes zu berücksichtigen:

a)

die technische Machbarkeit;

b)

die Wirtschaftlichkeit;

c)

die Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Integration der Regelreservemärkte;

d)

Kosten und Nutzen der Umsetzung;

e)

die Auswirkungen auf die Kosten für den Systemausgleich in Europa und in dem betreffenden Staat;

f)

die möglichen Auswirkungen auf die europäischen Strommarktpreise;

g)

die Fähigkeit von ÜNB und Bilanzkreisverantwortlichen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen;

h)

die Auswirkungen auf die Marktteilnehmer hinsichtlich zusätzlicher technischer oder IT-Anforderungen, die in Zusammenarbeit mit den betreffenden Interessenträgern zu beurteilen sind.

(3)   Alle betreffenden ÜNB übermitteln die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse allen zuständigen Regulierungsbehörden zusammen mit einem begründeten Vorschlag zur Behebung möglicher Probleme, die in der Kosten-Nutzen-Analyse ermittelt wurden.

TITEL IX

FREISTELLUNGEN UND BEOBACHTUNG

Artikel 62

Freistellungen

(1)   Eine zuständige Regulierungsbehörde kann gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG den relevanten ÜNB auf deren Antrag oder auf eigene Initiative hin gemäß den Absätzen 2 bis 12 eine Freistellung von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Verordnung gewähren.

(2)   ÜNB können eine Freistellung von den folgenden Anforderungen beantragen:

a)

den Fristen bis zur Nutzung der europäischen Plattformen gemäß Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6 und Artikel 22 Absatz 5 durch alle ÜNB;

b)

der Festlegung des Zeitpunkts der Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren in einem zentralen Dispatch-Modell gemäß Artikel 24 Absatz 5 und der Möglichkeit, Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 6 zu ändern;

c)

dem maximalen Volumen der auf der Grundlage eines marktbasierten Zuweisungsverfahrens gemäß Artikel 41 Absatz 2 oder einer Wirtschaftlichkeitsanalyse gemäß Artikel 42 Absatz 2 zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität;

d)

der Harmonisierung des Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls gemäß Artikel 53 Absatz 1;

e)

der Umsetzung der Anforderungen der Artikel 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 54, 55, 56 und 57.

(3)   Das Freistellungsverfahren muss transparent, diskriminierungsfrei, unparteiisch und gut dokumentiert sein und auf einem begründeten Antrag beruhen.

(4)   Die ÜNB reichen dazu bei der zuständigen Regulierungsbehörde spätestens sechs Monate vor dem Beginn der Anwendbarkeit der Bestimmungen, für die eine Freistellung beantragt wird, einen schriftlichen Freistellungsantrag ein.

(5)   Der Freistellungsantrag muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Bestimmungen, für die eine Freistellung beantragt wird;

b)

den vorgesehenen Freistellungszeitraum;

c)

einen detaillierten Plan mit der Angabe, wann und wie die Umsetzung der betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung nach dem Ende des Freistellungszeitraums sichergestellt wird;

d)

eine Beurteilung der Auswirkungen der beantragten Freistellung auf benachbarte Märkte;

e)

eine Beurteilung der möglichen Risiken der beantragten Freistellung für die europaweite Integration der Regelreservemärkte.

(6)   Innerhalb von sechs Monaten nach dem auf den Eingang eines Freistellungsantrags folgenden Tag trifft die zuständige Regulierungsbehörde eine Entscheidung über den Antrag. Diese Frist kann vor ihrem Ablauf um drei Monate verlängert werden, wenn die zuständige Regulierungsbehörde von dem ÜNB, der die Freistellung beantragt, weitere Informationen benötigt. Die Zusatzfrist beginnt, wenn die vollständigen Informationen eingegangen sind.

(7)   Der ÜNB, der die Freistellung beantragt, übermittelt von der zuständigen Regulierungsbehörde angeforderte zusätzliche Informationen binnen zwei Monaten nach der Anforderung. Falls der ÜNB die angeforderten Informationen nicht innerhalb dieser Frist übermittelt, gilt der Freistellungsantrag als zurückgezogen, außer wenn vor dem Fristablauf entweder

a)

die zuständige Regulierungsbehörde eine Fristverlängerung gewährt

b)

oder der ÜNB gegenüber der zuständigen Regulierungsbehörde schriftlich begründet, dass der Freistellungsantrag vollständig ist.

(8)   Bei der Prüfung eines Freistellungsantrags und der Gewährung von Freistellungen auf eigene Initiative berücksichtigt die zuständige Regulierungsbehörde

a)

die mit der Durchführung der betreffenden Bestimmung(en) verbundenen Schwierigkeiten;

b)

die Risiken und Folgen der betreffenden Bestimmung(en) für die Betriebssicherheit;

c)

die zur Erleichterung der Anwendung der betreffenden Bestimmung(en) getroffenen Maßnahmen;

d)

die Folgen der Nichtanwendung der betreffenden Bestimmung(en) hinsichtlich der Diskriminierungsfreiheit und des Wettbewerbs mit anderen europäischen Marktteilnehmern, insbesondere mit Blick auf die Laststeuerung und erneuerbare Energien;

e)

die Folgen für die Wirtschaftlichkeit insgesamt sowie für die Infrastruktur intelligenter Netze;

f)

die Folgen für andere Fahrplangebiete und die Gesamtfolgen für den Integrationsprozess der Märkte in Europa.

(9)   Die zuständige Regulierungsbehörde erlässt eine begründete Entscheidung über Freistellungsanträge sowie über Freistellungen, die sie auf eigene Initiative gewährt. Bei der Gewährung einer Freistellung legt die zuständige Regulierungsbehörde die Gültigkeitsdauer fest. Die Freistellung kann nur einmal und für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren gewährt werden, mit Ausnahme von Freistellungen gemäß Absatz 2 Buchstaben c und d, die bis zum 1. Januar 2025 gewährt werden können.

(10)   Die zuständige Regulierungsbehörde meldet ihre Entscheidung dem ÜNB, der Agentur und der Europäischen Kommission. Zudem veröffentlicht sie ihre Entscheidung auf ihrer Website.

(11)   Die zuständigen Regulierungsbehörden führen ein Register aller Freistellungen, die sie gewährt oder verweigert haben, und übermitteln der Agentur mindestens alle sechs Monate ein aktuelles, konsolidiertes Register, wobei ENTSO-E eine Kopie erhält.

(12)   Das Register enthält insbesondere

a)

die Bestimmungen, für die eine Freistellung gewährt oder verweigert wurde;

b)

den Inhalt der Freistellung;

c)

die Gründe für die Gewährung oder Verweigerung der Freistellung;

d)

die Folgen der Gewährung der Freistellung.

Artikel 63

Beobachtung

(1)   ENTSO-E beobachtet die Durchführung dieser Verordnung gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009. Im Rahmen der Beobachtung der Durchführung dieser Verordnung erstellt ENTSO-E mindestens

a)

den europäischen Bericht zur Integration der Regelreservemärkte gemäß Artikel 59;

b)

einen Bericht über die Beobachtung der Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Bestimmungen zur Förderung der Marktintegration.

(2)   Binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt ENTSO-E der Agentur einen Beobachtungsplan zu den zu erstellenden Berichten und etwaigen Aktualisierungen zur Stellungnahme vor.

(3)   Die Agentur erstellt zusammen mit ENTSO-E binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der einschlägigen Informationen, die ENTSO-E der Agentur im Einklang mit Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 übermitteln muss. Die Liste der einschlägigen Informationen kann aktualisiert werden. ENTSO-E speichert die von der Agentur angeforderten Daten in einem umfassenden digitalen Datenarchiv in standardisiertem Format.

(4)   Alle ÜNB übermitteln ENTSO-E die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Informationen.

(5)   Die Marktteilnehmer und andere für die Integration der Regelreservemärkte im Elektrizitätsbereich relevante Einrichtungen übermitteln ENTSO-E auf gemeinsames Ersuchen der Agentur und des ENTSO-E hin die gemäß den Absätzen 1 und 3 für die Beobachtung erforderlichen Informationen mit Ausnahme der Informationen, die die in Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG genannten zuständigen Regulierungsbehörden, die Agentur oder ENTSO-E bereits im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben zur Beobachtung der Durchführung erhalten haben.

TITEL X

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 64

Übergangsbestimmungen für Irland und Nordirland

Mit Ausnahme der Beteiligung an der Entwicklung von Modalitäten oder Methoden, für die die jeweiligen Fristen gelten, werden die Bestimmungen dieser Verordnung in Irland und Nordirland am 31. Dezember 2019 anwendbar.

Artikel 65

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die Bestimmungen der Artikel 14, 16, 17, 28, 32, 34 bis 36, 44 bis 49 und 54 bis 57 dieser Verordnung werden ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.

(2)  Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).

(7)  Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10).

(9)  Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom 8.9.2016, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42).

(11)  Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (siehe Seite 54 dieses Amtsblatts).


28.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/54


VERORDNUNG (EU) 2017/2196 DER KOMMISSION

vom 24. November 2017

zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein voll funktionierender und vernetzter Energiebinnenmarkt ist für die Erhaltung der Energieversorgungssicherheit, die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und die Gewährleistung erschwinglicher Energiepreise für die Verbraucher von entscheidender Bedeutung.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sind diskriminierungsfreie Vorschriften für den Netzzugang im grenzüberschreitenden Stromhandel festgelegt, mit denen ein gut funktionierender Elektrizitätsbinnenmarkt sichergestellt werden soll.

(3)

Die Verordnung (EU) 2017/1485 (2) der Kommission enthält harmonisierte Bestimmungen für den Systembetrieb von Übertragungsnetzbetreibern („ÜNB“), regionalen Sicherheitskoordinatoren („RSC“), Verteilernetzbetreibern („VNB“) und signifikanten Netznutzern („SNN“). In der Verordnung wird zwischen verschiedenen wichtigen Netzzuständen (Normalzustand, Warnzustand, Notzustand, Blackout-Zustand und Netzwiederaufbau) unterschieden. Zudem enthält die Verordnung Bestimmungen und Grundsätze, die die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit in der gesamten Union gewährleisten und die Koordination des Netzbetriebs unterstützen sollen, sowie Bestimmungen und Grundsätze zu den bei der Betriebsplanung und Fahrplanerstellung erforderlichen Verfahren, mit denen Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Betriebssicherheit im Echtzeitbetrieb im Voraus abgeschätzt werden, und Bestimmungen und Grundsätze zur unionsweiten Leistungs-Frequenz-Regelung sowie zu den Reserven.

(4)

Es ist erforderlich, gemeinsame Mindestanforderungen und Grundsätze für die anzuwendenden Verfahren und Maßnahmen zu entwickeln, die sich speziell auf den Not-, Blackout- und Netzwiederaufbau-Zustand beziehen.

(5)

Wenngleich jeder ÜNB für die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit in seiner Regelzone verantwortlich ist, teilen sich alle ÜNB der Union die Verantwortung für den sicheren und effizienten Betrieb des Elektrizitätssystems in der Union, da alle nationalen Netze in gewissem Ausmaß miteinander verbunden sind und ein Fehler in einer Regelzone auch auf andere Regelzonen Auswirkungen haben kann. Der effiziente Betrieb des Elektrizitätssystems der Union setzt darüber hinaus eine enge Zusammenarbeit und Koordination der einzelnen Akteure voraus.

(6)

Es ist daher erforderlich, harmonisierte Bestimmungen für technische und organisatorische Maßnahmen festzulegen, um die Ausbreitung oder Verstärkung eines Störfalls in einem nationalen Netz und das Übergreifen von Störungen oder Blackout-Zuständen auf andere Netze zu verhindern. Zudem sind harmonisierte Verfahren festzulegen, die die ÜNB anwenden sollten, um das Netz nach der Ausbreitung einer Störung oder eines Blackout-Zustands in den Warn- oder Normalzustand zurückzuführen.

(7)

Jeder ÜNB sollte in den folgenden drei Phasen einen Systemschutzplan und einen Netzwiederaufbauplan entwickeln: in einer Konzeptionsphase zur Festlegung des genauen Inhalts des Plans, einer Umsetzungsphase, in der alle erforderlichen Mittel und Dienstleistungen für die Aktivierung des Plans ausgearbeitet und eingeführt werden, und einer Aktivierungsphase, in der eine oder mehrere Maßnahmen des Plans im Betrieb angewandt werden.

(8)

Durch die Harmonisierung der Bestimmungen für die Entwicklung der Systemschutz- und Netzwiederaufbaupläne der ÜNB sollte die Wirksamkeit dieser Pläne in der gesamten Union gewährleistet werden.

(9)

Die ÜNB sollten sicherstellen, dass Energietransaktionen im Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustand weitergeführt werden, und Marktaktivitäten sowie die damit verbundenen Verfahren nur dann aussetzen, wenn keine Alternativen zur Verfügung stehen. Es sollten klare, objektive und harmonisierte Bedingungen festgelegt werden, unter denen Energietransaktionen ausgesetzt und anschließend wieder aufgenommen werden können.

(10)

Jeder ÜNB sollte jeden anderen ÜNB im Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustand auf dessen Anfrage hin unterstützen, soweit diese Unterstützung nicht dazu führt, dass sein eigenes Netz in den Not- oder Blackout-Zustand übergeht.

(11)

In Mitgliedstaaten, in denen öffentliche Kommunikationssysteme genutzt werden, sollten sich die ÜNB, VNB, SNN und Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau bei ihren jeweiligen Telekommunikationsanbietern um einen vorrangigen Kommunikationsstatus bemühen.

(12)

Am 20. Juli 2015 hat die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (die „Agentur“) die Annahme der Leitlinie über den Ausgleich im Elektrizitätssystem durch die Kommission vorbehaltlich der in der Empfehlung Nr. 3/2015 der Agentur festgelegten Anforderungen empfohlen.

(13)

Neben den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1485 bedarf es spezifischer Vorgaben, um den Informationsaustausch und die Kommunikation im Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustand sowie die Verfügbarkeit der für den Netzbetrieb und -wiederaufbau wesentlichen IT-Systeme und Anlagen zu gewährleisten.

(14)

Diese Verordnung wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassen, die sie ergänzt und deren Bestandteil sie ist. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 in anderen Rechtsakten sollten auch als Verweise auf die vorliegende Verordnung gelten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält einen Netzkodex mit Bestimmungen zu den nachstehend aufgeführten Aspekten, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten, die Ausbreitung oder Verschlimmerung einer Störung sowie das Übergreifen von Störungen und Blackout-Zuständen zu verhindern und im Falle eines Not- oder Blackout-Zustands einen effizienten und raschen Wiederaufbau des Stromnetzes zu ermöglichen:

a)

Maßnahmen der ÜNB im Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustand;

b)

Koordination des Netzbetriebs im Not-, Blackout- und Netzwiederaufbau-Zustand in der gesamten Union;

c)

Simulationen und Tests, die eine zuverlässige, effiziente und rasche Wiederherstellung des Normalzustands miteinander verbundener Übertragungsnetze gewährleisten, die sich im Not- oder Blackout-Zustand befinden;

d)

erforderliche IT-Systeme und Anlagen, die eine zuverlässige, effiziente und rasche Wiederherstellung des Normalzustands miteinander verbundener Übertragungsnetze gewährleisten, die sich im Not- oder Blackout-Zustand befinden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für ÜNB, VNB, SNN, Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung, Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau, Bilanzkreisverantwortliche, Regelreserveanbieter, nominierte Strommarktbetreiber („NEMO“) und andere Stellen, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission (3) und der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission (4) mit der Erfüllung von Marktaufgaben beauftragt wurden.

(2)   Insbesondere gilt diese Verordnung für die folgenden SNN:

a)

bestehende und neue Stromerzeugungsanlagen des Typs C und D gemäß den Kriterien des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission (5);

b)

bestehende und neue Stromerzeugungsanlagen des Typs B gemäß den Kriterien des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/631, sofern sie nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung als SNN anzusehen sind;

c)

bestehende und neue Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss;

d)

bestehende und neue geschlossene Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss;

e)

Anbieter von Redispatch mit Hilfe aggregierter Stromerzeugungs- oder Verbrauchsanlagen sowie Anbieter von Wirkleistungsreserven gemäß Titel 8 der Verordnung (EU) 2017/1485 und

f)

bestehende und neue Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme („HGÜ-Systeme“) und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung gemäß den Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission (6).

(3)   Diese Verordnung gilt für bestehende und neue Stromerzeugungsanlagen, die nach den Kriterien des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/631 als Anlagen des Typs A anzusehen sind, für bestehende und neue Stromerzeugungsanlagen des Typs B, die nicht in Absatz 2 Buchstabe b genannt sind, sowie für bestehende und neue Verbrauchsanlagen, geschlossene Verteilernetze und Dritte, die Laststeuerungsdienste erbringen, soweit sie gemäß Artikel 4 Absatz 4 als Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung oder als Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau zu betrachten sind.

(4)   In Absatz 3 genannte Stromerzeugungsanlagen des Typs A oder B, Verbrauchsanlagen und geschlossene Verteilernetze, die Laststeuerungsdienste erbringen, können die Anforderungen dieser Verordnung nach den gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Modalitäten entweder direkt oder indirekt über einen Dritten erfüllen.

(5)   Diese Verordnung gilt für Energiespeichereinheiten von SNN, Anbietern von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung und Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau, die für den Ausgleich verwendet werden können, sofern sie in den Systemschutzplänen, Netzwiederaufbauplänen oder den relevanten Dienstleistungsverträgen als solche aufgeführt sind.

(6)   Diese Verordnung gilt für alle Übertragungsnetze, Verteilernetze und Verbindungsleitungen in der Union, mit Ausnahme von Übertragungsnetzen und Verteilernetzen oder Teilen von Übertragungsnetzen und Verteilernetzen auf Inseln von Mitgliedstaaten, deren Netze nicht synchron mit einem der Synchrongebiete Kontinentaleuropa, Großbritannien, Nordeuropa, Irland-Nordirland oder Baltische Staaten betrieben werden, sofern dieser nichtsynchrone Betrieb nicht die Folge einer Störung ist.

(7)   In Mitgliedstaaten mit mehr als einem Übertragungsnetzbetreiber gilt diese Verordnung für alle Übertragungsnetzbetreiber dieses Mitgliedstaats. Übt ein Übertragungsnetzbetreiber keine Funktion aus, die für eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Verordnung relevant ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Verantwortung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen einem oder mehreren anderen Übertragungsnetzbetreibern zugewiesen wird.

(8)   Solange und soweit die ÜNB Litauens, Lettlands und Estlands in synchronem Modus in einem Synchrongebiet tätig sind, in dem nicht alle Länder dem Unionsrecht unterliegen, sind sie von der Anwendung der Artikel 15, 29 und 33 ausgenommen, sofern in einer Kooperationsvereinbarung mit ÜNB von Drittländern, die gemäß Artikel 10 die Grundlage für ihre Zusammenarbeit zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs bildet, nichts anderes festgelegt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission (8), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/1222, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/631, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission (9), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1447, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1719 und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1485.

Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung“ bezeichnet eine Rechtsperson, die gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet ist, eine Dienstleistung zu erbringen, die zu einer oder mehreren Maßnahmen des Systemschutzplans beiträgt;

2.

„Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau“ bezeichnet eine Rechtsperson, die gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet ist, eine Dienstleistung zu erbringen, die zu einer oder mehreren Maßnahmen des Netzwiederaufbauplans beiträgt;

3.

„vorrangiger signifikanter Netznutzer“ bezeichnet einen signifikanten Netznutzer, für den hinsichtlich der Netztrennung und der Wiederherstellung der Energieversorgung besondere Bedingungen gelten;

4.

„Netto-Last“ bezeichnet den meist in Kilowatt (kW) oder Megawatt (MW) angegebenen Netto-Wert der Wirkleistung an einem bestimmten Punkt des Netzes (Last abzüglich Erzeugung), der für einen bestimmten Zeitpunkt oder als Durchschnittswert über einen bestimmten Zeitraum berechnet wird;

5.

„Netzwiederaufbauplan“ bezeichnet alle technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Netz in den Normalzustand zurückzuführen;

6.

„Wiederherstellung der Energieversorgung“ bezeichnet die Wiederzuschaltung der Stromerzeugung und der Last mit dem Ziel, getrennte Netzteile wieder mit Energie zu versorgen;

7.

„Top-down-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung“ bezeichnet eine Strategie, bei der die Unterstützung anderer ÜNB erforderlich ist, um Teile des Netzes wieder mit Energie zu versorgen;

8.

„Bottom-up-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung“ bezeichnet eine Strategie, bei der die Energieversorgung eines Teils des Netzes eines ÜNB ohne Unterstützung anderer ÜNB wiederhergestellt werden kann;

9.

„Resynchronisation“ bezeichnet die Parallelschaltung und Wiederherstellung der Verbindung zweier synchronisierter Regionen am Synchronisationspunkt;

10.

„Frequenzkoordinator“ bezeichnet den ÜNB, der benannt und damit beauftragt wurde, die Netzfrequenz innerhalb einer synchronisierten Region oder eines Synchrongebietes wieder auf ihren Nennwert zu bringen;

11.

„synchronisierte Region“ bezeichnet den Teil eines Synchrongebietes, in dem ÜNB mit verbundenen Netzen und einer gemeinsamen Netzfrequenz tätig sind, und der nicht mit dem übrigen Synchrongebiet synchronisiert ist;

12.

„Synchronisationskoordinator“ bezeichnet den ÜNB, der benannt und damit beauftragt wurde, zwei synchronisierte Regionen wieder miteinander zu synchronisieren;

13.

„Synchronisationspunkt“ bezeichnet das Gerät zur Verbindung zweier synchronisierter Regionen, üblicherweise einen Leistungsschalter.

Artikel 4

Aufsichtsrechtliche Aspekte

(1)   Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, die Regulierungsbehörden, die zuständigen Stellen und die Netzbetreiber

a)

die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Diskriminierungsfreiheit anwenden,

b)

Transparenz sicherstellen,

c)

den Grundsatz der Optimierung zwischen höchster Gesamteffizienz und geringsten Gesamtkosten für alle beteiligten Akteure anwenden,

d)

sicherstellen, dass die ÜNB so weit wie möglich marktgestützte Mechanismen nutzen, um die Netzsicherheit und -stabilität zu gewährleisten,

e)

technische, rechtliche sowie durch die Sicherheit von Personen und die Gefahrenabwehr bedingte Beschränkungen beachten,

f)

die den relevanten ÜNB auch in nationalem Recht übertragene Verantwortung für die Gewährleistung der Systemsicherheit achten,

g)

die relevanten VNB konsultieren und möglichen Auswirkungen auf deren Netze Rechnung tragen sowie

h)

vereinbarte europäische Normen und technische Spezifikationen berücksichtigen.

(2)   Jeder ÜNB legt der relevanten Regulierungsbehörde die folgenden Vorschläge gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG zur Genehmigung vor:

a)

die vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung gemäß Absatz 4;

b)

die vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau gemäß Absatz 4;

c)

das Verzeichnis der SNN, die dafür verantwortlich sind, nach den verbindlichen Vorgaben der Verordnungen (EU) 2016/631, (EU) 2016/1388 und (EU) 2016/1447 und/oder nationalem Recht Maßnahmen an ihren Anlagen durchzuführen, und den Maßnahmenkatalog, den diese SNN anwenden müssen und der von den ÜNB gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c bestimmt wird;

d)

das Verzeichnis der vorrangigen signifikanten Netznutzer gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe d oder die Grundsätze zu deren Bestimmung sowie die Modalitäten für die Netztrennung und die Wiederherstellung der Energieversorgung dieser vorrangigen Netznutzer, soweit dies nicht im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt wurde;

e)

die Regeln für die Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten gemäß Artikel 36 Absatz 1;

f)

spezifische Regeln für die Abrechnung der Ausgleichsenergie und der Regelarbeit im Falle einer Aussetzung von Marktaktivitäten gemäß Artikel 39 Absatz 1;

g)

den Testplan gemäß Artikel 43 Absatz 2.

(3)   Falls ein Mitgliedstaat dies vorsieht, können die Vorschläge gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis d und g einer anderen Stelle als der Regierungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden. Die von dem Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz benannten Regulierungsbehörden und Stellen entscheiden über die in Absatz 2 genannten Vorschläge binnen sechs Monaten nach der Vorlage durch den ÜNB.

(4)   Die Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistung zur Vermeidung der Störungsausweitung und Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau werden entweder in nationalem Recht oder vertraglich festgelegt. Werden sie vertraglich festgelegt, erarbeitet jeder ÜNB bis 18. Dezember 2018 einen Vorschlag für die relevanten Modalitäten, in dem er mindestens Folgendes festlegt:

a)

die Merkmale der zu erbringenden Dienstleistungen;

b)

die Möglichkeit und die Bedingungen für eine Aggregierung sowie

c)

in Bezug auf Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau die gewünschte geografische Verteilung von Erzeugungsquellen, die über Schwarzstartfähigkeit und die Fähigkeit zum Inselbetrieb verfügen.

(5)   Bis 18. Dezember 2018 übermittelt jeder ÜNB der Regulierungsbehörde oder der vom Mitgliedstaat benannten Stelle den gemäß Artikel 11 entwickelten Systemschutzplan und den gemäß Artikel 23 entwickelten Netzwiederaufbauplan, zumindest aber die folgenden Bestandteile dieser Pläne:

a)

die Ziele des Systemschutzplans und des Netzwiederaufbauplans, einschließlich der zu bewältigenden Phänomene oder zu lösenden Situationen;

b)

die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen des Systemschutzplans und des Netzwiederaufbauplans aktiviert werden;

c)

die Begründung jeder Maßnahme mit einer Erläuterung ihres Beitrags zu den Zielen des Systemschutzplans und des Netzwiederaufbauplans und dem für die Umsetzung verantwortlichen Akteur sowie

d)

die gemäß den Artikeln 11 und 23 festgelegten Umsetzungsfristen für die Maßnahmen.

(6)   Ist ein ÜNB nach dieser Verordnung verpflichtet oder berechtigt, Anforderungen, Modalitäten oder Methoden zu spezifizieren, festzulegen oder zu vereinbaren, die nach Absatz 2 keiner Genehmigung bedürfen, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die Regulierungsbehörde, die von dem Mitgliedstaat beauftragte Stelle oder andere zuständige Behörden der Mitgliedstaaten diese Anforderungen, Modalitäten oder Methoden zunächst genehmigen müssen.

(7)   Hält ein ÜNB eine Änderung der gemäß Absatz 3 genehmigten Unterlagen für erforderlich, so unterliegt die vorgeschlagene Änderung den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5. ÜNB, die eine Änderung vorschlagen, berücksichtigen etwaige berechtigte Erwartungen der Eigentümer von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung und Verbrauchsanlagen und sonstiger beteiligter Akteure, die auf den ursprünglich festgelegten oder vereinbarten Anforderungen oder Methoden beruhen.

(8)   Hat ein beteiligter Akteur eine Beschwerde gegen einen relevanten Netzbetreiber oder ÜNB hinsichtlich dessen Verpflichtungen oder Entscheidungen im Rahmen dieser Verordnung, so kann er damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle binnen zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei weitere Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.

Artikel 5

Konsultationen und Koordination

(1)   Soweit ein ÜNB die beteiligten Akteure gemäß dieser Verordnung hinsichtlich Maßnahmen konsultieren muss, die er vorab oder in Echtzeit festlegt, wird folgendes Verfahren angewandt:

a)

der ÜNB setzt sich mindestens mit den beteiligten Akteuren in Verbindung, die nach den einschlägigen Artikeln dieser Verordnung zu konsultieren sind;

b)

der ÜNB erläutert die Gründe und Ziele der Konsultation sowie der Entscheidung, die er treffen muss;

c)

der ÜNB holt von den unter Buchstabe a genannten beteiligten Akteuren alle relevanten Informationen und Einschätzungen ein;

d)

der ÜNB berücksichtigt die Ansichten, die Umstände und die Beschränkungen der konsultierten Akteure in angemessener Weise;

e)

vor der Entscheidung erläutert der ÜNB den konsultierten Akteuren, warum er ihren Ansichten Folge geleistet hat oder nicht.

(2)   Soweit ein ÜNB die Durchführung von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung in Echtzeit mit mehreren Akteuren koordinieren muss, wird folgendes Verfahren angewandt:

a)

der ÜNB setzt sich mindestens mit den beteiligten Akteuren in Verbindung, mit denen er sich nach den einschlägigen Artikeln dieser Verordnung in Echtzeit abstimmen muss;

b)

der ÜNB erläutert die Gründe und Ziele der Koordination sowie der zu treffenden Maßnahmen;

c)

der ÜNB legt einen ersten Vorschlag mit den von jedem beteiligten Akteur zu treffenden Maßnahmen vor;

d)

der ÜNB holt von den unter Buchstabe a genannten beteiligten Akteuren alle relevanten Informationen und Einschätzungen ein;

e)

der ÜNB legt einen endgültigen Vorschlag mit den von jedem beteiligten Akteur zu treffenden Maßnahmen vor, wobei er die Ansichten, die Umstände und die Beschränkungen der beteiligten Akteure angemessen berücksichtigt und ihnen eine Frist für Widersprüche gegen die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen gewährt;

f)

legen die beteiligten Akteure keine Widersprüche gegen die von dem ÜNB vorgeschlagenen Maßnahmen ein, so setzen alle Akteure einschließlich des ÜNB die Maßnahmen gemäß dem Vorschlag um;

g)

lehnt/lehnen einer oder mehrere beteiligte Akteure die vom ÜNB vorgeschlagene Maßnahme innerhalb der gewährten Frist ab, ersucht der ÜNB die relevante Behörde um eine Entscheidung zu der vorgeschlagenen Maßnahme und legt dabei die Gründe und Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme sowie die Einschätzung und Standpunkte der beteiligten Akteure dar;

h)

ist eine Weiterleitung an die relevante Behörde in Echtzeit nicht möglich, leitet der ÜNB eine gleichwertige Maßnahme ein, die keine oder die geringstmöglichen Auswirkungen auf diejenigen beteiligten Akteure hat, die die Ausführung der Maßnahme abgelehnt haben.

(3)   Ein beteiligter Akteur kann die Ausführung von Echtzeitmaßnehmen ablehnen, die der ÜNB im Rahmen des in Absatz 2 beschriebenen Kooperationsverfahrens vorgeschlagen hat, wenn er begründen kann, dass die vorgeschlagene Maßnahme gegen eine oder mehrere technische, rechtliche, durch die Sicherheit von Personen oder die Gefahrenabwehr bedingte Beschränkungen verstoßen würde.

Artikel 6

Regionale Koordination

(1)   Bei der Entwicklung des Systemschutzplans gemäß Artikel 11 und des Netzwiederaufbauplans gemäß Artikel 23 oder bei der Überarbeitung des Systemschutzplans gemäß Artikel 50 und des Netzwiederaufbauplans gemäß Artikel 51 stellt jeder ÜNB sicher, dass zumindest die folgenden Maßnahmen mit den entsprechenden Maßnahmen der Pläne der ÜNB seines Synchrongebietes sowie der Pläne benachbarter ÜNB anderer Synchrongebiete abgestimmt sind:

a)

Unterstützung und Koordination zwischen den ÜNB im Notzustand gemäß Artikel 14;

b)

Frequenzhaltungsverfahren gemäß den Artikeln 18 und 28, mit Ausnahme der Festlegung der Zielfrequenz im Falle einer Bottom-up-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung vor der Resynchronisation mit den angeschlossenen Übertragungsnetzen;

c)

Verfahren für die Wirkleistungsunterstützung gemäß Artikel 21;

d)

Top-down-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung gemäß Artikel 27.

(2)   Die Prüfung der Konsistenz der Systemschutz- und Netzwiederaufbaupläne gemäß Absatz 1 betrifft

a)

den Informations- und Datenaustausch zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen zwischen den betreffenden ÜNB;

b)

die Ermittlung von Unvereinbarkeiten der in Absatz 1 genannten Maßnahmen in den Plänen der beteiligten ÜNB;

c)

die Ermittlung möglicher Gefährdungen der Betriebssicherheit in der Kapazitätsberechnungsregion. Zu den Gefährdungen zählen unter anderem regionale Fehler mit gemeinsamer Ursache (Common-Mode-Failures), die erhebliche Auswirkungen auf die Übertragungsnetze der beteiligten ÜNB haben;

d)

die Prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Absatz 1 in den Systemschutz- und Netzwiederaufbauplänen der beteiligten ÜNB beim Umgang mit möglichen Gefährdungen gemäß Buchstabe c;

e)

Konsultation mit den RSC zur Prüfung der Kohärenz der in Absatz 1 genannten Maßnahmen innerhalb des gesamten relevanten Synchrongebietes;

f)

Ermittlung des Anpassungsbedarfs bei unvollständigen oder nicht miteinander vereinbaren Systemschutz- und Netzwiederaufbauplänen der beteiligten ÜNB.

(3)   Bis 18. Dezember 2018 übermittelt jeder ÜNB die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dem/den gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2017/1485 eingesetzten relevanten RSC. Innerhalb von 3 Monaten nach der Vorlage der Maßnahmen erstellt/erstellen der bzw. die RSC auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Kriterien einen technischen Bericht über die Konsistenz der Maßnahmen. Jeder ÜNB stellt sicher, dass eigene qualifizierte Mitarbeiter für die Unterstützung des/der RSC bei der Erstellung des Berichts zur Verfügung stehen.

(4)   Die RSC übermitteln den technischen Bericht gemäß Absatz 3 unverzüglich allen beteiligten ÜNB, die ihn ihrerseits für die Zwecke des Artikels 52 an die relevanten Regulierungsbehörden sowie an ENTSO (Strom) weiterleiten.

(5)   Alle ÜNB jeder Kapazitätsberechnungsregion vereinbaren einen Schwellenwert, bei dessen Überschreiten die Auswirkungen der Maßnahmen eines oder mehrerer ÜNB im Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustand als bedeutend für andere ÜNB innerhalb der Kapazitätsberechnungsregion anzusehen sind.

Artikel 7

Öffentliche Konsultation

(1)   Die relevanten ÜNB konsultieren die einzelnen Interessengruppen, einschließlich der zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats, zu Vorschlägen, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, b, e, f und g einer Genehmigung bedürfen. Die Konsultation dauert mindestens einen Monat.

(2)   Die relevanten ÜNB berücksichtigen die bei der Konsultation geäußerten Ansichten der Interessengruppen in angemessener Weise, bevor sie den Vorschlagsentwurf vorlegen. In jedem Fall müssen sie auf stichhaltige Weise begründen, warum sie die Ansichten der Interessengruppen berücksichtigt haben oder nicht, und diese Begründung rechtzeitig — vor oder gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Vorschlags — veröffentlichen.

Artikel 8

Kostenanerkennung

(1)   Die aufgrund der Verpflichtungen aus dieser Verordnung anfallenden Kosten von Netzbetreibern, die einer Netzentgeltregulierung unterliegen, werden von den relevanten Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG geprüft. Kosten, die der Prüfung zufolge angemessen und verhältnismäßig sind und denen eines effizienten Netzbetreibers entsprechen, werden durch Netzentgelte oder andere geeignete Mechanismen gedeckt.

(2)   Auf Aufforderung der relevanten Regulierungsbehörden legen die in Absatz 1 genannten Netzbetreiber binnen drei Monaten die notwendigen Informationen vor, die die Bewertung der entstandenen Kosten erleichtern.

Artikel 9

Vertraulichkeitsverpflichtungen

(1)   Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 zum Berufsgeheimnis.

(2)   Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen.

(3)   Vertrauliche Informationen, die die in Absatz 2 genannten Personen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten erhalten, dürfen an keine andere Person oder Behörde weitergegeben werden; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das nationale Recht, andere Bestimmungen dieser Verordnung oder andere einschlägige Unionsvorschriften fallen.

(4)   Unbeschadet der Fälle, die unter nationales Recht oder Unionsrecht fallen, dürfen Regulierungsbehörden, Einrichtungen oder Personen, die vertrauliche Informationen aufgrund dieser Verordnung erhalten, diese nur für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung verwenden.

Artikel 10

Vereinbarungen mit ÜNB, die nicht dieser Verordnung unterliegen

Sind in einem Synchrongebiet sowohl ÜNB aus der Union als auch aus Drittländern tätig, müssen sich alle ÜNB aus EU-Mitgliedstaaten in diesem Synchrongebiet bemühen, mit den ÜNB aus Drittländern, die nicht dieser Verordnung unterliegen, bis 18. Juni 2019 eine Vereinbarung zu schließen, die die Grundlage für ihre Zusammenarbeit zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs bildet und Regelungen enthält, die sicherstellen, dass die ÜNB aus Drittländern die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllen.

KAPITEL II

SYSTEMSCHUTZPLAN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 11

Entwicklung des Systemschutzplans

(1)   Bis 18. Dezember 2018 entwickelt jeder ÜNB in Konsultation mit den relevanten VNB, SNN, nationalen Regulierungsbehörden oder den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Stellen, den benachbarten ÜNB und den anderen ÜNB seines Synchrongebietes einen Systemschutzplan.

(2)   Bei der Entwicklung seines Systemschutzplans berücksichtigt jeder ÜNB mindestens

a)

die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegten betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte;

b)

das Verhalten und das Potenzial der Last und der Stromerzeugung innerhalb des Synchrongebietes;

c)

die besonderen Anforderungen der vorrangigen signifikanten Netznutzer gemäß Absatz 4 Buchstabe d sowie

d)

die Eigenschaften seines Übertragungsnetzes und der nachgelagerten Verteilernetze.

(3)   Der Systemschutzplan umfasst mindestens folgende Bestimmungen:

a)

die Bedingungen, unter denen der Systemschutzplan gemäß Artikel 13 aktiviert wird;

b)

die vom ÜNB im Zusammenhang mit dem Systemschutzplan zu erteilenden Anweisungen sowie

c)

die Maßnahmen, die eine Echtzeit-Konsultation oder -Koordination mit den beteiligten Akteuren erfordern.

(4)   Insbesondere enthält der Systemschutzplan die folgenden Bestandteile:

a)

ein Verzeichnis der von dem ÜNB an seinen Anlagen vorzunehmenden Maßnahmen;

b)

ein Verzeichnis der von VNB vorzunehmenden Maßnahmen sowie ein Verzeichnis der VNB, die für die Umsetzung dieser Maßnahmen an ihren Anlagen verantwortlich sind;

c)

ein Verzeichnis der SNN, die dafür verantwortlich sind, nach den verbindlichen Vorgaben der Verordnungen (EU) 2016/631, (EU) 2016/1388, (EU) 2016/1447 oder nationalem Recht Maßnahmen an ihren Anlagen durchzuführen, sowie einen Maßnahmenkatalog, den diese SNN anwenden müssen;

d)

ein Verzeichnis der vorrangigen signifikanten Netznutzer sowie die Modalitäten für ihre Netztrennung und

e)

die Umsetzungsfristen für jede im Systemschutzplan aufgeführte Maßnahme.

(5)   Der Systemschutzplan umfasst mindestens die folgenden in Kapitel II Abschnitt 2 beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen:

a)

Netzschutzkonzepte, darunter mindestens

i)

ein Konzept zur automatischen Frequenzhaltung (Unterfrequenz) gemäß Artikel 15;

ii)

ein Konzept zur automatischen Frequenzhaltung (Überfrequenz) gemäß Artikel 16 und

iii)

ein Konzept zur automatischen Verhinderung eines Zusammenbruchs der Spannung gemäß Artikel 17.

b)

Systemschutzplanverfahren, darunter mindestens

i)

ein Verfahren zum Umgang mit Frequenzabweichungen gemäß Artikel 18;

ii)

ein Verfahren zum Umgang mit Spannungsabweichungen gemäß Artikel 19;

iii)

ein Leistungsflussmanagement-Verfahren gemäß Artikel 20;

iv)

ein Verfahren zur Wirkleistungsunterstützung gemäß Artikel 21; und

v)

ein Verfahren zum manuellen Lastabwurf gemäß Artikel 22.

(6)   Für die Maßnahmen des Systemschutzplans gelten die folgenden Grundsätze:

a)

ihre Auswirkungen auf die Netznutzer müssen minimal sein;

b)

sie müssen wirtschaftlich sein;

c)

es dürfen ausschließlich notwendige Maßnahmen aktiviert werden und

d)

die Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass das Übertragungsnetz des ÜNB oder angeschlossene Übertragungsnetze in den Not- oder Blackout-Zustand übergehen.

Artikel 12

Umsetzung des Systemschutzplans

(1)   Bis 18. Dezember 2019 setzt jeder ÜNB die im Übertragungsnetz zu treffenden Maßnahmen seines Systemschutzplans um. Anschließend erhält er diesen Zustand aufrecht.

(2)   Bis 18. Dezember 2018 teilt jeder ÜNB den VNB mit Übertragungsnetzanschluss die an folgenden Anlagen durchzuführenden Maßnahmen einschließlich der Umsetzungsfristen mit:

a)

Anlagen des VNB gemäß Artikel 11 Absatz 4 oder

b)

Anlagen der SNN gemäß Artikel 11 Absatz 4, die über einen Anschluss mit dem betreffenden Verteilernetz verfügen, oder

c)

Anlagen von Anbietern von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung, die über einen Anschluss mit dem betreffenden Verteilernetz verfügen, oder

d)

Anlagen von VNB, die über einen Anschluss mit dem betreffenden Verteilernetz verfügen.

(3)   Bis 18. Dezember 2018 teilt jeder ÜNB den in Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c genannten SNN oder den Anbietern von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung, die über einen direkten Anschluss mit seinem Übertragungsnetz verfügen, die an ihren Anlagen durchzuführenden Maßnahmen einschließlich der Umsetzungsfristen mit.

(4)   Soweit dies nach nationalem Recht erforderlich ist, teilt der ÜNB den SNN gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c, den Anbietern von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung oder VNB, die über einen Anschluss mit Verteilernetzen verfügen, die an ihren Anlagen durchzuführenden Maßnahmen einschließlich der Umsetzungsfristen direkt mit. Er unterrichtet den betreffenden VNB über diese Mitteilung.

(5)   Teilt ein ÜNB einem VNB die Maßnahmen gemäß Absatz 2 mit, so teilt der VNB seinerseits den SNN, den Anbietern von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung und den VNB, die einen Anschluss mit seinem Verteilernetz haben, die an ihren jeweiligen Anlagen durchzuführenden Maßnahmen einschließlich der Umsetzungsfristen unverzüglich mit.

(6)   Jeder VNB, SNN und Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung, der eine solche Mitteilung erhält,

a)

setzt die ihm gemäß diesem Artikel mitgeteilten Maßnahmen spätestens 12 Monate nach dem Datum der Mitteilung um;

b)

bestätigt die Umsetzung der Maßnahmen gegenüber dem Netzbetreiber, der die Mitteilung übermittelt hat; falls es sich dabei nicht um den ÜNB selbst handelt, unterrichtet der Netzbetreiber den ÜNB über die Bestätigung; und

c)

behält die an seinen Anlagen durchgeführten Maßnahmen bei.

Artikel 13

Aktivierung des Systemschutzplans

(1)   Jeder ÜNB aktiviert die Verfahren seines Systemschutzplans gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b in Abstimmung mit den in Artikel 11 Absatz 4 genannten VNB und SNN sowie mit den Anbietern von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung.

(2)   Neben den automatisch aktivierten Maßnahmen des Systemschutzplans gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe a aktiviert jeder ÜNB ein Verfahren des Systemschutzplans,

a)

wenn sich das Netz nach den Kriterien des Artikels 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 im Notzustand befindet und keine Entlastungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, um den Normalzustand wiederherzustellen, oder

b)

wenn es auf der Grundlage der Betriebssicherheitsanalyse für die Betriebssicherheit des Übertragungsnetzes erforderlich ist, neben den verfügbaren Entlastungsmaßnahmen eine Maßnahme des Systemschutzplans gemäß Artikel 11 Absatz 5 zu aktivieren.

(3)   Jeder VNB und jeder SNN gemäß Artikel 11 Absatz 4 sowie jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung führt die vom ÜNB im Rahmen des Systemschutzplans gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c erteilten Anweisungen nach den in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b genannten Verfahren des Systemschutzplans unverzüglich aus.

(4)   Jeder ÜNB aktiviert die in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b genannten Verfahren seines Systemschutzplans, die bedeutende grenzübergreifende Auswirkungen haben, in Abstimmung mit den betroffenen ÜNB.

Artikel 14

Unterstützung und Koordination zwischen ÜNB im Falle eines Notzustands

(1)   Auf Anforderung eines ÜNB, dessen Netz sich im Notzustand befindet, leistet jeder ÜNB diesem über Verbindungsleitungen jede mögliche Unterstützung, sofern dies nicht dazu führt, dass sein eigenes Übertragungsnetz oder die angeschlossenen Übertragungsnetze in den Not- oder Blackout-Zustand übergehen.

(2)   Ist es erforderlich, die Unterstützung über Gleichstrom-Verbindungsleitungen bereitzustellen, so kann sie folgende Maßnahmen umfassen, wobei die technischen Merkmale und Fähigkeiten des HGÜ-Systems zu berücksichtigen sind:

a)

manuelle Regelung der Wirkleistungsübertragung, um den ÜNB, dessen Netz sich im Notzustand befindet, dabei zu unterstützen, die Leistungsflüsse wieder innerhalb der betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte zu bringen oder die für den Warnzustand gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegten Netzfrequenzgrenzwerte in benachbarten Synchrongebieten wieder einzuhalten;

b)

automatische Regelungsfunktionen für die Wirkleistungsübertragung auf der Grundlage der in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1447 genannten Signale und Kriterien;

c)

automatische Frequenzregelung gemäß den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/1447 im Falle des Inselbetriebs;

d)

Spannungs- und Blindleistungsregelung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/1447 sowie

e)

jede andere sachdienliche Maßnahme.

(3)   Jeder ÜNB kann jedes Betriebsmittel seines Übertragungsnetzes, das bedeutende grenzübergreifende Auswirkungen hat, einschließlich Verbindungsleitungen, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen manuell vom Netz trennen:

a)

der ÜNB muss sich mit den benachbarten ÜNB abstimmen und

b)

die Maßnahme darf nicht dazu führen, dass angeschlossene Übertragungsnetze in den Not- oder Blackout-Zustand übergehen.

(4)   Ungeachtet Absatz 3 kann ein ÜNB jedes Betriebsmittel seines Übertragungsnetzes mit bedeutenden grenzübergreifenden Auswirkungen, einschließlich Verbindungsleitungen, unter außergewöhnlichen Umständen, die zu einem Verstoß gegen die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte führen, ohne vorherige Abstimmung manuell vom Netz trennen, um eine Gefährdung von Personen oder Schäden an seinen Betriebsmitteln zu verhindern. Binnen 30 Tagen nach dem Störfall erstellt der ÜNB einen Bericht, in dem er die Gründe, Umsetzung und Auswirkungen dieser Maßnahme mindestens auf Englisch detailliert erläutert, übermittelt ihn gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG der relevanten Regulierungsbehörde sowie den benachbarten ÜNB und stellt ihn den wesentlich betroffenen Netznutzern zur Verfügung.

ABSCHNITT 2

Maßnahmen des Systemschutzplans

Artikel 15

Konzept zur automatischen Unterfrequenzregelung

(1)   Das Konzept des Systemschutzplans zur automatischen Unterfrequenzregelung muss ein Konzept für den automatischen Unterfrequenzlastabwurf und die Einstellungen des „beschränkt frequenzabhängigen Modus — Unterfrequenz“ im Leistungs-Frequenz-Regelungsgebiet („LFR-Gebiet“) des ÜNB enthalten.

(2)   Bei der Entwicklung seines Systemschutzplans stellt jeder ÜNB sicher, dass der beschränkt frequenzabhängige Modus — Unterfrequenz vor dem Konzept für den automatischen Unterfrequenzlastabwurf aktiviert wird, soweit der Frequenzgradient dies zulässt.

(3)   Vor der Aktivierung des Konzepts für den automatischen Unterfrequenzlastabwurf stellt jeder ÜNB und jeder in Artikel 11 Absatz 4 genannte VNB sicher, dass die an sein Netz angeschlossenen, als Last wirkenden Energiespeichereinheiten

a)

innerhalb des vom ÜNB im Systemschutzplan festgelegten Zeitraums automatisch in den Erzeugungsmodus schalten und dabei den von ihm festgelegten Wirkleistungssollwert einhalten oder

b)

sich automatisch vom Netz trennen, falls sie nicht innerhalb des vom ÜNB im Systemschutzplan festgelegten Zeitraums in den Erzeugungsmodus schalten können.

(4)   Jeder ÜNB legt in seinem Systemschutzplan die Frequenzschwellenwerte fest, bei denen Energiespeichereinheiten automatisch in den Erzeugungsmodus schalten oder sich vom Netz trennen müssen. Diese Frequenzschwellenwerte dürfen nicht über den Netzfrequenzgrenzwerten liegen, die in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 für den Notzustand festgelegt sind, und müssen über dem im Anhang als obligatorische Anfangshöhe für den Lastabwurf festgelegten Frequenzgrenzwert liegen.

(5)   Jeder ÜNB entwickelt das Konzept für den automatischen Unterfrequenzlastabwurf im Einklang mit den Parametern, die im Anhang für den Echtzeit-Lastabwurf festgelegt sind. Das Konzept muss einen Lastabwurf bei unterschiedlichen Frequenzen umfassen, die von einer „obligatorischen Anfangshöhe“ bis zu einer „obligatorischen Endhöhe“ reichen, und einen Umsetzungsbereich vorsehen, wobei eine Mindestanzahl der Schritte und eine Höchstschrittweite einzuhalten sind. Der Umsetzungsbereich beschreibt eine maximale zulässige Abweichung der Netto-Last von der bei einer bestimmten Frequenz zu trennenden Netto-Last, die durch lineare Interpolation zwischen der obligatorischen Anfangshöhe und der obligatorischen Endhöhe ermittelt wird. Bei der Festlegung des Umsetzungsbereichs ist darauf zu achten, dass die getrennte Netto-Last den für die obligatorische Anfangshöhe festgelegten Wert nicht unterschreiten darf. Ein „Schritt“ wird nicht als solcher betrachtet, wenn bei der Durchführung dieses Schrittes keine Netto-Last vom Netz getrennt wird.

(6)   Jeder ÜNB oder VNB installiert die erforderlichen Relais für den Unterfrequenzlastabwurf, wobei er mindestens das Verhalten der Last und der dezentralen Stromerzeugung berücksichtigt.

(7)   Bei der Umsetzung des gemäß Artikel 12 Absatz 2 mitgeteilten Konzepts für den automatischen Unterfrequenzlastabwurf muss jeder ÜNB oder VNB

a)

zusätzliche Totzeiten vermeiden, die über die Reaktionszeit der Relais und Leistungsschalter hinausgehen;

b)

die Netztrennung von Stromerzeugungsanlagen minimieren, insbesondere wenn sie Schwungmasse bereitstellen, und

c)

das Risiko begrenzen, dass die Maßnahmen zu Leistungsfluss- und Spannungsabweichungen außerhalb der betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte führen.

Kann ein VNB die Anforderungen der Buchstaben b und c nicht insgesamt erfüllen, unterrichtet er den ÜNB und schlägt vor, welche Anforderung zu erfüllen ist. Der ÜNB legt die anwendbaren Anforderungen in Konsultation mit dem VNB auf der Grundlage einer gemeinsamen Kosten-Nutzen-Analyse fest.

(8)   Das Konzept des Systemschutzplans für den automatischen Unterfrequenzlastabwurf kann unter den folgenden Bedingungen einen Netto-Lastabwurf aufgrund des Frequenzgradienten vorsehen:

a)

Er wird nur aktiviert,

i)

wenn die Frequenzabweichung größer ist als die maximale Frequenzabweichung im stationären Zustand und der Frequenzgradient größer ist als der bei einem Referenzstörfall auftretende Frequenzgradient,

ii)

bis die Frequenz die obligatorische Anfangshöhe für den Lastabwurf erreicht;

b)

er steht mit dem Anhang im Einklang und

c)

er ist erforderlich und gerechtfertigt, um die Betriebssicherheit effizient zu erhalten.

(9)   Falls das Konzept des Systemschutzplans für den automatischen Unterfrequenzlastabwurf einen Netto-Lastabwurf aufgrund des Frequenzgradienten gemäß Absatz 8 umfasst, übermittelt der ÜNB binnen 30 Tagen nach der Umsetzung der nationalen Regulierungsbehörde einen Bericht, in dem er die Gründe, Umsetzung und Auswirkungen der Maßnahme detailliert erläutert.

(10)   Ein ÜNB kann im Konzept seines Systemschutzplans für den automatischen Unterfrequenzlastabwurf zusätzliche Schritte für den Netto-Lastabwurf vorsehen, um die Last unter die im Anhang genannte obligatorische Endhöhe zu senken.

(11)   Jeder ÜNB kann zusätzliche Netzschutzkonzepte umsetzen, die durch eine Frequenz ausgelöst werden, die der obligatorischen Endhöhe für den Lastabwurf entspricht oder darunter liegt, und einem schnelleren Netzwiederaufbau dienen. Der ÜNB muss sicherstellen, dass solche zusätzlichen Konzepte die Frequenzqualität nicht weiter verschlechtern.

Artikel 16

Konzept zur automatischen Überfrequenzregelung

(1)   Das Konzept des Systemschutzplans für die automatische Überfrequenzregelung muss zu einer automatischen Verringerung der in jedem LFR-Gebiet eingespeisten Gesamtwirkleistung führen.

(2)   In Konsultation mit den anderen ÜNB seines Synchrongebietes legt jeder ÜNB die folgenden Parameter seines Konzepts für die automatische Überfrequenzregelung fest:

a)

die Frequenzschwellenwerte für die Aktivierung; und

b)

die Verringerungsrate der Wirkleistungseinspeisung.

(3)   Jeder ÜNB entwickelt sein Konzept zur automatischen Überfrequenzregelung unter Berücksichtigung der Fähigkeiten der Stromerzeugungsanlagen hinsichtlich des beschränkt frequenzabhängigen Modus — Überfrequenz und der Energiespeichereinheiten in seinem LFR-Gebiet. Ist kein beschränkt frequenzabhängiger Modus — Überfrequenz vorhanden oder reicht er nicht aus, um die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Anforderungen zu erfüllen, sorgt jeder ÜNB zusätzlich für eine schrittweise lineare Netztrennung der Stromerzeugung in seinem LFR-Gebiet. Der ÜNB legt die Höchstschrittweite der Schritte zur Netztrennung von Stromerzeugungsanlagen und/oder HGÜ-Systemen in Konsultation mit den anderen ÜNB seines Synchrongebietes fest.

Artikel 17

Konzept zur automatischen Verhinderung eines Zusammenbruchs der Spannung

(1)   Das Konzept des Systemschutzplans zur automatischen Verhinderung eines Zusammenbruchs der Spannung kann in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Prüfung der Netzsicherheit durch den ÜNB eine oder mehrere der folgenden Konzepte umfassen:

a)

ein Konzept für den Unterspannungslastabwurf gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1388;

b)

ein Konzept zum Blockieren von Transformatorstufenschaltern gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1388 und

c)

Netzschutzkonzepte für das Spannungsmanagement.

(2)   Sofern aus der die Prüfung gemäß Absatz 1 nicht hervorgeht, dass das Blockieren eines Transformatorstufenschalters nicht erforderlich ist, um einen Zusammenbruch der Spannung in der Regelzone des ÜNB zu verhindern, legt der ÜNB die Bedingungen fest, unter denen ein Transformatorstufenschalter gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1388 blockieren muss, darunter mindestens:

a)

die Blockiermethode (vor Ort oder fernwirktechnisch von der Leitwarte aus);

b)

den Schwellenwert der Spannung am Netzanschlusspunkt;

c)

die Blindleistungsflussrichtung und

d)

den Höchstzeitraum, nach dem der Transformatorstufenschalter nach Feststellung des Schwellenwertes blockiert wird.

Artikel 18

Verfahren zum Umgang mit Frequenzabweichungen

(1)   Das Verfahren des Systemschutzplans zum Umgang mit Frequenzabweichungen muss eine Reihe von Maßnahmen umfassen, mit denen Frequenzen beherrscht werden, die außerhalb der in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 für den Warnzustand festgelegten Frequenzgrenzwerte liegen. Das Verfahren zum Umgang mit Frequenzabweichungen muss mit den Verfahren für Entlastungsmaßnahmen im Einklang stehen, die gemäß Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1485 ein koordiniertes Vorgehen erfordern, und mindestens den folgenden Bestimmungen entsprechen:

a)

im Falle einer Unterfrequenz ist die Last stärker zu verringern als die Stromerzeugung und

b)

im Falle einer Überfrequenz ist die Stromerzeugung stärker zu verringern als die Last.

(2)   Jeder ÜNB passt den Betriebsmodus seiner Leistungs-Frequenz-Regelung („LFR“) an, um eine Interferenz mit der manuellen Aktivierung oder Deaktivierung der Wirkleistung gemäß den Absätzen 3 und 5 zu vermeiden.

(3)   Jeder ÜNB kann einen Wirkleistungssollwert festlegen, den jeder SNN gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c aufrechterhalten muss, soweit der Sollwert mit den technischen Beschränkungen des SNN vereinbar ist. Jeder ÜNB kann einen Wirkleistungssollwert festlegen, den jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung aufrechterhalten muss, soweit diese Maßnahme gemäß den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Modalitäten auf diese Anbieter anwendbar ist und der Sollwert mit den technischen Beschränkungen des Anbieters von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung vereinbar ist. Die SNN und Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung führen die ihnen direkt vom ÜNB oder indirekt über VNB erteilten Anweisungen unverzüglich aus und halten diesen Zustand aufrecht, bis ihnen weitere Anweisungen erteilt werden. Werden die Anweisungen direkt erteilt, unterrichtet der ÜNB die relevanten VNB darüber unverzüglich.

(4)   Jeder ÜNB ist berechtigt, SNN und Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung direkt oder indirekt über VNB vom Netz zu trennen. SNN und Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung bleiben vom Netz getrennt, bis ihnen weitere Anweisungen erteilt werden. Werden die SNN direkt vom Netz getrennt, unterrichtet der ÜNB die VNB darüber unverzüglich. Binnen 30 Tagen nach dem Störfall erstellt der ÜNB einen Bericht, in dem er die Gründe, Umsetzung und Auswirkungen dieser Maßnahme detailliert erläutert, übermittelt ihn gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG der relevanten Regulierungsbehörde und stellt ihn den erheblich betroffenen Netznutzern zur Verfügung.

(5)   Soweit der Frequenzgradient dies zulässt, aktiviert jeder ÜNB direkt oder indirekt über VNB die Laststeuerung des relevanten Anbieters von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung, bevor er das Konzept für den automatischen Unterfrequenzlastabwurf aktiviert, und

a)

schaltet als Last wirkende Energiespeichereinheiten unter Einhaltung eines vom ÜNB im Systemschutzplan festgelegten Wirkleistungssollwerts in den Erzeugungsmodus oder

b)

trennt Energiespeichereinheiten manuell vom Netz, wenn sie nicht schnell genug in den Erzeugungsmodus schalten können, um die Frequenz zu stabilisieren.

Artikel 19

Verfahren zum Umgang mit Spannungsabweichungen

(1)   Das Verfahren des Systemschutzplans zum Umgang mit Spannungsabweichungen muss eine Reihe von Maßnahmen enthalten, mit denen Spannungen beherrscht werden, die außerhalb der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2017/1485 genannten betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte liegen.

(2)   Jeder ÜNB kann im Einklang mit den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2017/1485 einen Blindleistungs- oder Spannungsbereich festlegen und die gemäß Artikel 11 Absatz 4 für diese Maßnahme benannten VNB und SNN anweisen, ihn aufrechtzuerhalten.

(3)   Auf Anforderung benachbarter ÜNB, deren Netze sich im Notzustand befinden, stellt jeder ÜNB alle Blindleistungskapazitäten zur Verfügung, soweit dies nicht dazu führt, dass sein eigenes Übertragungsnetz in den Not- oder Blackout-Zustand übergeht.

Artikel 20

Verfahren zum Leistungsflussmanagement

(1)   Das Verfahren des Systemschutzplans zum Leistungsflussmanagement muss eine Reihe von Maßnahmen zum Umgang mit Leistungsflüssen enthalten, die außerhalb der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegten betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte liegen.

(2)   Jeder ÜNB kann einen Wirkleistungssollwert festlegen, den jeder SNN gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c aufrechterhalten muss, soweit der Sollwert mit den technischen Beschränkungen des SNN vereinbar ist. Jeder ÜNB kann einen Wirkleistungssollwert festlegen, den jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung aufrechterhalten muss, soweit diese Maßnahme gemäß den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Modalitäten auf diese Anbieter anwendbar ist und der Sollwert mit den technischen Beschränkungen der Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung vereinbar ist. Die SNN und Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung führen die ihnen direkt vom ÜNB oder indirekt über VNB erteilten Anweisungen unverzüglich aus und halten diesen Zustand aufrecht, bis ihnen weitere Anweisungen erteilt werden. Werden die Anweisungen direkt erteilt, unterrichtet der ÜNB die relevanten VNB darüber unverzüglich.

(3)   Jeder ÜNB ist berechtigt, SNN und Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung direkt oder indirekt über VNB vom Netz zu trennen. SNN und Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung bleiben vom Netz getrennt, bis ihnen weitere Anweisungen erteilt werden. Werden SNN direkt vom Netz getrennt, unterrichtet der ÜNB die relevanten VNB darüber unverzüglich. Binnen 30 Tagen nach dem Störfall erstellt der ÜNB einen Bericht, in dem er die Gründe, Umsetzung und Auswirkungen dieser Maßnahme detailliert erläutert, und übermittelt ihn gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG der relevanten Regulierungsbehörde.

Artikel 21

Verfahren zur Wirkleistungsunterstützung

(1)   Im Falle eines gemäß Artikel 107 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 für den Day-Ahead- oder Intraday-Zeitbereich festgestellten Leistungsbilanzmangels der Regelzone kann ein ÜNB vor einer etwaigen Aussetzung der Marktaktivitäten gemäß Artikel 35 Wirkleistungsunterstützung von folgenden Akteuren anfordern:

a)

von jedem Regelreserveanbieter, der auf Anforderung des ÜNB seinen Verfügbarkeitsstatus ändern muss, um unter Beachtung seiner technischen Beschränkungen seine gesamte Wirkleistung zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht bereits über den Regelreservemarkt aktiviert war,

b)

von jedem in seinem LFR-Gebiet angeschlossenen SNN, der nicht bereits Regelreserven für den ÜNB bereitstellt und auf Anforderung des ÜNB seine gesamte Wirkleistung unter Beachtung seiner technischen Beschränkungen zur Verfügung stellen muss, sowie

c)

von anderen ÜNB, deren Netze sich im Normal- oder Warnzustand befinden.

(2)   Ein ÜNB kann die Wirkleistungsunterstützung durch Regelreserveanbieter oder SNN gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b erst dann aktivieren, wenn er alle verfügbaren Regelarbeitsgebote aktiviert hat, wobei er die verfügbare regelzonenübergreifende Übertragungskapazität zum Zeitpunkt des Leistungsungleichgewichts der Regelzone berücksichtigt.

(3)   Jeder ÜNB, bei dem gemäß Absatz 1 Buchstabe c Wirkleistungsunterstützung angefordert wurde,

a)

stellt seine ungeteilten Gebote zur Verfügung;

b)

kann die verfügbare Regelarbeit aktivieren, um dem anfordernden ÜNB die entsprechende Leistung bereitzustellen, und

c)

kann bei Regelreserveanbietern sowie bei jedem in seinem LFR-Gebiet angeschlossenen SNN, der nicht bereits Regelreserven für ihn bereitstellt, Wirkleistungsunterstützung anfordern, um dem anfordernden ÜNB die entsprechende Wirkleistungsunterstützung bereitzustellen.

(4)   Bei der Aktivierung der angeforderten Wirkleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe c können der anfordernde und der bereitstellende ÜNB Folgendes nutzen:

a)

verfügbare regelzonenübergreifende Kapazität, falls die Aktivierung vor der regelzonenübergreifenden Intraday-Marktschließung erfolgt und die Bereitstellung der betreffenden regelzonenübergreifenden Kapazitäten nicht gemäß Artikel 35 ausgesetzt wurde;

b)

zusätzliche Kapazität, die aufgrund des Echtzeit-Status des Netzes verfügbar sein kann; in diesem Fall müssen der die Unterstützung anfordernde und der die Unterstützung bereitstellende ÜNB sich mit anderen wesentlich betroffenen ÜNB gemäß Artikel 6 Absatz 5 abstimmen.

(5)   Sobald sich der die Unterstützung anfordernde und der die Unterstützung bereitstellende ÜNB auf die Bedingungen für die Bereitstellung der Wirkleistungsunterstützung geeinigt haben, sind die vereinbarte Höhe der Wirkleistung sowie der Zeitraum für die Bereitstellung verbindlich, außer wenn das Übertragungsnetz des die Unterstützung erbringenden ÜNB in den Not- oder Blackout-Zustand übergeht.

Artikel 22

Verfahren für den manuellen Lastabwurf

(1)   Neben den Maßnahmen gemäß den Artikeln 18 bis 21 kann jeder ÜNB eine Netto-Lastmenge festlegen, die direkt von ihm oder indirekt über VNB manuell vom Netz getrennt wird, wenn dies erforderlich ist, um die Ausbreitung oder Verstärkung eines Notzustands zu verhindern. Ist die Last direkt zu trennen, unterrichtet der ÜNB darüber unverzüglich die relevanten VNB.

(2)   Der ÜNB aktiviert den manuellen Netto-Lastabwurf gemäß Absatz 1,

a)

um eine Überlast oder eine Unterspannung zu beheben oder

b)

um Situationen zu beheben, in denen gemäß Artikel 21 eine Wirkleistungsunterstützung angefordert wurde, die jedoch nicht ausreicht, um die Leistungsbilanz im Day-Ahead- und Intraday-Zeitbereich gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2017/1485 in seiner Regelzone aufrechtzuerhalten, sodass in dem Synchrongebiet das Risiko einer Verschlechterung der Frequenzqualität besteht.

(3)   Der ÜNB unterrichtet die VNB über die Höhe der gemäß Absatz 1 in ihren Verteilernetzen vom Netz zu trennenden Netto-Last. Jeder VNB trennt die entsprechende Menge der Netto-Last unverzüglich vom Netz.

(4)   Binnen 30 Tagen nach dem Störfall erstellt der ÜNB einen Bericht, in dem er die Gründe, Umsetzung und Auswirkungen dieser Maßnahme detailliert erläutert, und übermittelt ihn gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG der relevanten Regulierungsbehörde.

KAPITEL III

NETZWIEDERAUFBAUPLAN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 23

Entwicklung des Netzwiederaufbauplans

(1)   Bis 18. Dezember 2018 entwickelt jeder ÜNB in Konsultation mit den relevanten VNB, SNN, nationalen Regulierungsbehörden oder den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Stellen, den benachbarten ÜNB und den anderen ÜNB dieses Synchrongebietes einen Netzwiederaufbauplan.

(2)   Bei der Entwicklung seines Netzwiederaufbauplans berücksichtigt jeder ÜNB mindestens

a)

das Verhalten und die Fähigkeiten der Last und der Stromerzeugung;

b)

die besonderen Anforderungen der vorrangigen signifikanten Netznutzer gemäß Absatz 4 und

c)

die Eigenschaften seines Übertragungsnetzes und der nachgelagerten Verteilernetze.

(3)   Der Netzwiederaufbauplan umfasst mindestens folgende Bestimmungen:

a)

die Bedingungen, unter denen der Netzwiederaufbauplan gemäß Artikel 25 aktiviert wird;

b)

die vom ÜNB im Zusammenhang mit dem Netzwiederaufbauplan zu erteilenden Anweisungen und

c)

die Maßnahmen, die eine Echtzeit-Konsultation oder -Koordination mit den beteiligten Akteuren erfordern.

(4)   Insbesondere enthält der Netzwiederaufbauplan die folgenden Bestandteile:

a)

ein Verzeichnis der von dem ÜNB an seinen Anlagen vorzunehmenden Maßnahmen;

b)

ein Verzeichnis der von VNB vorzunehmenden Maßnahmen sowie ein Verzeichnis der VNB, die für die Umsetzung dieser Maßnahmen an ihren Anlagen verantwortlich sind;

c)

ein Verzeichnis der SNN, die dafür verantwortlich sind, nach den verbindlichen Vorgaben der Verordnungen (EU) 2016/631, (EU) 2016/1388, (EU) 2016/1447 oder nationalem Recht Maßnahmen an ihren Anlagen durchzuführen, sowie einen Maßnahmenkatalog, den diese SNN anwenden müssen;

d)

ein Verzeichnis der vorrangigen signifikanten Netznutzer sowie die Bestimmungen und Bedingungen für ihre Netztrennung und die Wiederherstellung ihrer Energieversorgung;

e)

ein Verzeichnis von Umspannwerken, die für die Verfahren des Netzwiederaufbauplans von wesentlicher Bedeutung sind;

f)

die Anzahl der Erzeugungsquellen in der Regelzone des ÜNB, die erforderlich sind, um die Energieversorgung in seinem Netz mit Hilfe einer Bottom-up-Strategie wiederherzustellen, und die über Schwarzstartfähigkeiten, die Fähigkeit zur schnellen Resynchronisation (durch Eigenbedarfsbetrieb) und die Fähigkeit zum Inselbetrieb verfügen, und

g)

die Umsetzungsfristen für jede aufgeführte Maßnahme.

(5)   Der Netzwiederaufbauplan umfasst mindestens die folgenden in Kapitel III beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen:

a)

Verfahren zur Wiederherstellung der Energieversorgung gemäß Abschnitt 2;

b)

Frequenzhaltungsverfahren gemäß Abschnitt 3 und

c)

Resynchronisationsverfahren gemäß Abschnitt 4.

(6)   Für die Maßnahmen des Netzwiederaufbauplans gelten folgende Grundsätze:

a)

ihre Auswirkungen auf die Netznutzer müssen minimal sein;

b)

sie müssen wirtschaftlich sein;

c)

es dürfen ausschließlich notwendige Maßnahmen aktiviert werden und

d)

die Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass angeschlossene Übertragungsnetze in den Not- oder Blackout-Zustand übergehen.

Artikel 24

Umsetzung des Netzwiederaufbauplans

(1)   Bis 18. Dezember 2019 setzt jeder ÜNB die im Übertragungsnetz zu treffenden Maßnahmen seines Netzwiederaufbauplans um. Anschließend hält er diesen Zustand aufrecht.

(2)   Bis 18. Dezember 2018 teilt jeder ÜNB den VNB mit Übertragungsnetzanschluss die an folgenden Anlagen durchzuführenden Maßnahmen einschließlich der Umsetzungsfristen mit:

a)

Anlagen des VNB gemäß Artikel 23 Absatz 4 und

b)

Anlagen der SNN gemäß Artikel 23 Absatz 4, die über einen Anschluss mit dem betreffenden Verteilernetz verfügen; und

c)

Anlagen von Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau, die über einen Anschluss mit dem betreffenden Verteilernetz verfügen, sowie

d)

Anlagen von VNB, die über einen Anschluss mit dem betreffenden Verteilernetz verfügen;

(3)   Bis 18. Dezember 2018 teilt jeder ÜNB den in Artikel 23 Absatz 4 genannten SNN und den Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau, die über einen direkten Anschluss mit seinem Übertragungsnetz verfügen, gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe g die an ihren Anlagen durchzuführenden Maßnahmen einschließlich der Umsetzungsfristen mit.

(4)   Soweit nach nationalem Recht erforderlich, teilt der ÜNB den in Artikel 23 Absatz 4 genannten SNN sowie den Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau und VNB, die über einen Anschluss an Verteilernetze verfügen, die Maßnahmen direkt mit und unterrichtet den betreffenden VNB über diese Mitteilung.

(5)   Unterrichtet ein ÜNB einen VNB gemäß Absatz 2, so teilt der VNB seinerseits den SNN, den Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau und den VNB, die über einen Anschluss mit seinem Verteilernetz verfügen, die Maßnahmen des Netzwiederaufbauplans, die sie gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe g an ihren jeweiligen Anlagen durchzuführen haben, einschließlich der Umsetzungsfristen unverzüglich mit.

(6)   Jeder VNB, SNN und Anbieter von Netzaufbau-Dienstleistungen, der eine solche Mitteilung erhält,

a)

setzt die ihm mitgeteilten Maßnahmen spätestens 12 Monate nach dem Datum der Mitteilung um;

b)

bestätigt die Umsetzung der Maßnahmen gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber, der ihm die Mitteilung übermittelt hat; falls es sich dabei nicht um den ÜNB selbst handelt, unterrichtet der Netzbetreiber den ÜNB über die Bestätigung; und

c)

hält diesen Zustand aufrecht.

Artikel 25

Aktivierung des Netzwiederaufbauplans

(1)   Jeder ÜNB aktiviert die Verfahren seines Netzwiederaufbauplans in Abstimmung mit den VNB und SNN gemäß Artikel 23 Absatz 4 sowie mit den Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau,

a)

wenn sich das Netz nach den Kriterien des Artikels 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 im Notzustand befindet und nach Aktivierung der Maßnahmen des Systemschutzplans stabilisiert ist oder

b)

wenn sich das Netz nach den Kriterien des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1485 im Blackout-Zustand befindet.

(2)   Während des Netzwiederaufbaus bestimmt und überwacht jeder ÜNB

a)

den Umfang und die Grenzen der synchronisierten Region(en), zu der/denen seine Regelzone gehört;

b)

die ÜNB, mit denen er die synchronisierte(n) Region(en) teilt, und

c)

die verfügbaren Wirkleistungsreserven in seiner Regelzone.

(3)   Jeder in Artikel 23 Absatz 4 genannte VNB und SNN sowie jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau führt die vom ÜNB im Rahmen des Netzwiederaufbauplans gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b erteilten Anweisungen im Einklang mit den Verfahren des Netzwiederaufbauplans unverzüglich aus.

(4)   Jeder ÜNB aktiviert Verfahren des Netzwiederaufbauplans, die bedeutende grenzübergreifende Auswirkungen haben, in Abstimmung mit den betroffenen ÜNB.

ABSCHNITT 2

Wiederherstellung der Energieversorgung

Artikel 26

Verfahren zur Wiederherstellung der Energieversorgung

(1)   Das Verfahren des Netzwiederaufbauplans zur Wiederherstellung der Energieversorgung muss eine Reihe von Maßnahmen umfassen, die dem ÜNB die Anwendung der folgenden Strategien ermöglichen:

a)

eine Top-down-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung und

b)

eine Bottom-up-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung.

(2)   Hinsichtlich der Bottom-up-Strategie muss das Verfahren zur Wiederherstellung der Energieversorgung zumindest folgende Maßnahmen enthalten:

a)

Maßnahmen zum Umgang mit Spannungs- und Frequenzabweichungen aufgrund der Wiederherstellung der Energieversorgung;

b)

Überwachung und Steuerung des Inselbetriebs und

c)

Resynchronisation von Gebieten, die sich im Inselbetrieb befinden.

Artikel 27

Aktivierung des Verfahrens zur Wiederherstellung der Energieversorgung

(1)   Bei der Aktivierung des Verfahrens zur Wiederherstellung der Energieversorgung legt jeder ÜNB die anzuwendende Strategie fest, wobei er folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

die Verfügbarkeit von Stromerzeugungsquellen, die zur Wiederherstellung der Energieversorgung in seiner Regelzone beitragen können;

b)

die zu erwartende Dauer und zu erwartenden Risiken möglicher Strategien für die Wiederherstellung der Energieversorgung;

c)

den Zustand der Stromversorgungssysteme;

d)

den Zustand der direkt angeschlossenen Netze, zumindest hinsichtlich der Verbindungsleitungen;

e)

die gemäß Artikel 23 Absatz 4 aufgeführten vorrangigen signifikanten Netznutzer und

f)

die Möglichkeit, Top-down- und Bottom-up-Strategien miteinander zu kombinieren.

(2)   Bei der Anwendung einer Top-down-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung steuert jeder ÜNB die Zuschaltung der Last und Stromerzeugung mit dem Ziel, die Frequenz in den Bereich der Nennfrequenz zu regeln, wobei die maximale Toleranz der maximalen Frequenzabweichung in stationärem Zustand entspricht. Jeder ÜNB wendet die von dem gegebenenfalls gemäß Artikel 29 eingesetzten Frequenzkoordinator festgelegten Bedingungen für die Zuschaltung der Last und Stromerzeugung an.

(3)   Bei der Anwendung einer Bottom-up-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung steuert jeder ÜNB die Zuschaltung der Last und Stromerzeugung mit dem Ziel, die Frequenz in den Bereich der gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c festgelegten Zielfrequenz zu regeln.

(4)   Während der Wiederherstellung der Energieversorgung bestimmt der ÜNB nach Konsultation der VNB die in Verteilernetzen zuzuschaltende Höhe der Netto-Last und teilt sie diesen mit. Jeder VNB schaltet die Netto-Last in der mitgeteilten Höhe wieder zu, wobei er die Vorgaben für die stufenweise Lastzuschaltung einhält und die automatische Wiederzuschaltung der Last und Stromerzeugung in seinem Netz berücksichtigt.

(5)   Jeder ÜNB unterrichtet seine benachbarten ÜNB über seine Fähigkeiten zur Unterstützung einer Top-down-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung.

(6)   Bei der Aktivierung einer Top-down-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung fordert der ÜNB bei benachbarten ÜNB Unterstützung an. Diese Unterstützung kann in Form der Wirkleistungsunterstützung gemäß Artikel 21 Absätze 3 bis 5 erfolgen. Die um Unterstützung ersuchten ÜNB leisten diese Unterstützung, außer wenn ihre Netze dabei in den Not- oder Blackout-Zustand übergehen würden. In diesem Fall wendet der die Unterstützung anfordernde ÜNB die Bottom-up-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung an.

ABSCHNITT 3

Frequenzhaltung

Artikel 28

Frequenzhaltungsverfahren

(1)   Das Frequenzhaltungsverfahren des Netzwiederaufbauplans muss eine Reihe von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Netznennfrequenz umfassen.

(2)   Jeder ÜNB aktiviert sein Frequenzhaltungsverfahren

a)

zur Vorbereitung des Resynchronisationsverfahrens, wenn ein Synchrongebiet in mehrere synchronisierte Regionen unterteilt ist;

b)

bei einer Frequenzabweichung im Synchrongebiet oder

c)

bei der Wiederherstellung der Energieversorgung.

(3)   Das Frequenzhaltungsverfahren umfasst mindestens

a)

eine Liste von Maßnahmen hinsichtlich der Einstellung des Leistungs-Frequenz-Reglers, die vor der Einsetzung von Frequenzkoordinatoren anzuwenden sind;

b)

die Einsetzung der Frequenzkoordinatoren;

c)

die Festlegung der Zielfrequenz im Falle einer Bottom-up-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung;

d)

die Frequenzhaltung nach einer Frequenzabweichung und

e)

die Frequenzhaltung nach einer Auftrennung des Synchrongebietes;

f)

die Bestimmung der Höhe der zuzuschaltenden Last und Stromerzeugung, wobei die verfügbaren Wirkleistungsreserven innerhalb der synchronisierten Region zu berücksichtigen sind, um große Frequenzabweichungen zu vermeiden.

Artikel 29

Einsetzung eines Frequenzkoordinators

(1)   Ist ein Synchrongebiet in mehrere synchronisierte Regionen unterteilt, setzen die ÜNB jeder synchronisierten Region während des Netzwiederaufbaus gemäß Absatz 3 einen Frequenzkoordinator ein.

(2)   In Synchrongebieten, die nicht in synchronisierte Regionen unterteilt sind, aber in denen die Netzfrequenz außerhalb der für den Warnzustand gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegten Frequenzgrenzwerte liegt, setzen alle ÜNB während des Netzwiederaufbaus gemäß Absatz 3 ebenfalls einen Frequenzkoordinator ein.

(3)   Der ÜNB mit dem höchsten geschätzten Echtzeit-K-Faktor wird als Frequenzkoordinator bestimmt, außer wenn sich die ÜNB der synchronisierten Region oder des Synchrongebietes darauf einigen, einen anderen ÜNB für diese Funktion einzusetzen. In diesem Fall berücksichtigen die ÜNB der synchronisierten Region oder des Synchrongebietes die folgenden Kriterien:

a)

die Höhe der verfügbaren Wirkleistungsreserven, insbesondere der Frequenzwiederherstellungsreserven (FRR);

b)

die verfügbaren Kapazitäten von Verbindungsleitungen;

c)

die Verfügbarkeit von Frequenzmessungen der ÜNB der synchronisierten Region oder des Synchrongebietes und

d)

die Verfügbarkeit von Messungen an kritischen Betriebsmitteln innerhalb der synchronisierten Region oder des Synchrongebietes.

(4)   Ungeachtet Absatz 3 können die ÜNB einen vorbestimmten Frequenzkoordinator einsetzen, wenn die Größe des betreffenden Synchrongebietes und die Echtzeit-Bedingungen dies zulassen.

(5)   Der gemäß den Absätzen 1 und 2 als Frequenzkoordinator bestimmte ÜNB unterrichtet die anderen ÜNB seines Synchrongebietes unverzüglich über seine Einsetzung.

(6)   Der eingesetzte Frequenzkoordinator nimmt diese Funktion wahr, bis

a)

ein anderer Frequenzkoordinator eingesetzt wird;

b)

aufgrund der Resynchronisation seiner synchronisierten Region mit einer anderen synchronisierten Region ein neuer Frequenzkoordinator eingesetzt wird oder

c)

das Synchrongebiet vollständig resynchronisiert ist, die Netzfrequenz im Normalbereich liegt und sich die LFR jedes ÜNB des Synchrongebietes gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1485 wieder im normalen Betriebsmodus befindet.

Artikel 30

Frequenzhaltung nach einer Frequenzabweichung

(1)   Wurde ein Frequenzkoordinator gemäß Artikel 29 Absatz 3 eingesetzt, so setzen die ÜNB des Synchrongebietes mit Ausnahme des Frequenzkoordinators während des Netzwiederaufbaus als erste Maßnahme die manuelle Aktivierung der FRR und Ersatzreserven (RR) aus.

(2)   Der Frequenzverantwortliche legt nach Konsultation der anderen ÜNB des Synchrongebietes den anzuwendenden Betriebsmodus für die LFR jedes ÜNB des Synchrongebietes fest.

(3)   Der Frequenzverantwortliche steuert die manuelle Aktivierung der FRR und RR innerhalb des Synchrongebietes mit dem Ziel, die Frequenz des Synchrongebietes in den Bereich der Nennfrequenz zu regeln, wobei er die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegten betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte berücksichtigt. Auf Anforderung unterstützt jeder ÜNB des Synchrongebietes den Frequenzkoordinator.

Artikel 31

Frequenzhaltung nach einer Auftrennung des Synchrongebietes

(1)   Wurde ein Frequenzkoordinator gemäß Artikel 29 Absatz 3 eingesetzt, so setzen die ÜNB jeder synchronisierten Region mit Ausnahme des Frequenzkoordinators während des Netzwiederaufbaus als erste Maßnahme die manuelle Aktivierung der FRR und RR aus.

(2)   Der Frequenzverantwortliche legt nach Konsultation der anderen ÜNB der synchronisierten Region den anzuwendenden Betriebsmodus für die LFR jedes ÜNB des Synchrongebietes fest.

(3)   Der Frequenzverantwortliche steuert die manuelle Aktivierung der FRR und RR innerhalb der synchronisierten Region mit dem Ziel, die Frequenz auf die gegebenenfalls von ihm gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Zielfrequenz zu regeln, wobei er die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegten betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte berücksichtigt. Wurde für die synchronisierte Region kein Synchronisationskoordinator eingesetzt, trifft der Frequenzverantwortliche Maßnahmen zur Regelung der Frequenz in den Bereich des Nennwerts. Auf Anforderung unterstützt jeder ÜNB der synchronisierten Region den Frequenzkoordinator.

ABSCHNITT 4

Resynchronisation

Artikel 32

Resynchronisationsverfahren

Das Resynchronisationsverfahren des Netzwiederaufbauplans umfasst mindestens

a)

die Einsetzung eines Synchronisationskoordinators;

b)

die Maßnahmen, die es den ÜNB ermöglichen, eine Resynchronisationsstrategie anzuwenden, und

c)

die Maximalwerte für Phasenwinkel-, Frequenz- und Spannungsunterschiede von Verbindungsleitungen.

Artikel 33

Einsetzung eines Synchronisationskoordinators

(1)   Wenn zwei synchronisierte Regionen ohne Gefährdung der Betriebssicherheit der Übertragungsnetze wieder miteinander synchronisiert werden können, setzen die Frequenzkoordinatoren dieser synchronisierten Regionen während des Netzwiederaufbaus gemäß Absatz 2 einen Synchronisationskoordinator ein, wobei sie zumindest den oder die ÜNB konsultieren, der/die als mögliche(r) Synchronisationskoordinator(en) in Betracht kommt/kommen. Jeder Frequenzverantwortliche unterrichtet die ÜNB seiner synchronisierten Region unverzüglich über den eingesetzten Synchronisationskoordinator.

(2)   Für je zwei miteinander zu synchronisierende synchronisierte Regionen ist der Synchronisationskoordinator der ÜNB, der

a)

an der Grenze zwischen den beiden zu synchronisierenden Regionen mindestens ein Umspannwerk mit einer Parallelschalteinrichtung betreibt;

b)

Zugang zu den Frequenzmessungen beider synchronisierter Regionen hat;

c)

Zugang zu den Spannungsmessungen in den Umspannwerken hat, zwischen denen sich mögliche Synchronisationspunkte befinden, und

d)

die Spannung möglicher Synchronisationspunkte regeln kann.

(3)   Erfüllt mehr als ein ÜNB die in Absatz 2 genannten Kriterien, wird der ÜNB mit den meisten möglichen Synchronisationspunkten zwischen den beiden synchronisierten Regionen als Synchronisationskoordinator eingesetzt, außer wenn sich die Frequenzkoordinatoren der beiden synchronisierten Regionen auf die Einsetzung eines anderen ÜNB einigen.

(4)   Der eingesetzte Synchronisationskoordinator nimmt diese Funktion wahr, bis

a)

für die zwei synchronisierten Regionen ein anderer Synchronisationskoordinator eingesetzt wird oder

b)

die beiden synchronisierten Regionen wieder miteinander synchronisiert und alle Schritte in Artikel 34 abgeschlossen sind.

Artikel 34

Resynchronisationsstrategie

(1)   Vor der Resynchronisation muss der Synchronisationskoordinator

a)

im Einklang mit den in Artikel 32 genannten Maximalwerten Folgendes festlegen:

i)

den Frequenzzielwert für die Resynchronisation;

ii)

die maximale Frequenzabweichung zwischen den beiden synchronisierten Regionen;

iii)

den maximalen Wirk- und Blindleistungsaustausch und

iv)

den Betriebsmodus für die LFR;

b)

den Synchronisationspunkt unter Berücksichtigung der betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte der synchronisierten Regionen bestimmen;

c)

alle erforderlichen Maßnahmen für die Resynchronisation der zwei synchronisierten Regionen am Synchronisationspunkt festlegen und vorbereiten;

d)

nachfolgende Maßnahmen, mit denen zusätzliche Verbindungen zwischen den synchronisierten Regionen geschaffen werden, festlegen und vorbereiten und

e)

unter Berücksichtigung der unter Buchstabe a genannten Bedingungen prüfen, ob die synchronisierten Regionen für die Resynchronisation bereit sind.

(2)   Bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben konsultiert der Synchronisationskoordinator die Frequenzkoordinatoren der beteiligten synchronisierten Regionen und — hinsichtlich der unter den Buchstaben b bis e genannten Aufgaben — auch die ÜNB, die die bei der Resynchronisation genutzten Umspannwerke betreiben.

(3)   Jeder Frequenzverantwortliche unterrichtet die ÜNB seiner synchronisierten Region unverzüglich über die geplante Resynchronisation.

(4)   Sind alle Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, führt der Synchronisationskoordinator die Resynchronisation durch Aktivierung der gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d festgelegten Maßnahmen aus.

KAPITEL IV

MARKTINTERAKTIONEN

Artikel 35

Verfahren zur Aussetzung von Marktaktivitäten

(1)   Ein ÜNB kann eine oder mehrere in Absatz 2 genannte Marktaktivitäten vorübergehend aussetzen, wenn

a)

sich sein Übertragungsnetz im Blackout-Zustand befindet oder

b)

er alle marktgestützten Optionen ausgeschöpft hat und die Fortführung der Marktaktivitäten im Notzustand zu einer Verschlechterung einer oder mehrerer in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 genannten Bedingungen führen würde oder

c)

die Fortführung der Marktaktivitäten die Wirksamkeit des Netzwiederaufbauverfahrens zur Wiederherstellung des Normal- oder Warnzustands erheblich beeinträchtigen würde oder

d)

keine IT-Systeme und Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen, die die ÜNB für die Durchführung der Marktaktivitäten benötigen.

(2)   Folgende Marktaktivitäten können gemäß Absatz 1 ausgesetzt werden:

a)

die Bereitstellung regelzonenübergreifender Kapazität für die Kapazitätszuweisung an den entsprechenden Grenzen der Gebotszonen für jeden Marktzeithorizont, wenn zu erwarten ist, dass das Übertragungsnetz nicht in den Normal- oder Warnzustand zurückgeführt wird;

b)

die Abgabe von Regelleistungs- und Regelarbeitsgeboten durch Regelreserveanbieter;

c)

die Bereitstellung einer ausgeglichenen Position durch einen Bilanzkreisverantwortlichen am Ende des Day-Ahead-Zeitbereichs, wenn dies nach den Modalitäten für den Ausgleich erforderlich ist;

d)

die Bereitstellung von Änderungen an der Position der Bilanzkreisverantwortlichen;

e)

die Bereitstellung von Fahrplänen gemäß Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 und

f)

sonstige relevante Marktaktivitäten, deren Aussetzung für die Erhaltung und/oder Wiederherstellung des Netzes als erforderlich anzusehen ist.

(3)   Im Falle einer Aussetzung der Marktaktivitäten gemäß Absatz 1 muss jeder SNN auf Anforderung des ÜNB einen vom ÜNB festgelegten Wirkleistungssollwert einhalten, soweit dies technisch möglich ist.

(4)   Bei der Aussetzung von Marktaktivitäten gemäß Absatz 1 kann der ÜNB seine von dieser Aussetzung betroffenen Verfahren ganz oder teilweise aussetzen.

(5)   Bei der Aussetzung von Marktaktivitäten gemäß Absatz 1 stimmt sich der ÜNB mindestens mit den folgenden beteiligten Akteuren ab:

a)

mit den ÜNB der Kapazitätsberechnungsregionen, zu denen der ÜNB gehört;

b)

mit den ÜNB, mit denen der ÜNB über Vereinbarungen zur Koordination des Einsatzes von Regelreserven verfügt;

c)

mit den NEMO und anderen Stellen, denen gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 innerhalb seiner Regelzone Aufgaben zugewiesen oder übertragen wurden;

d)

mit den ÜNB des LFR-Blocks, zu dem der ÜNB gehört, und

e)

mit dem koordinierten Kapazitätsberechner der Kapazitätsberechnungsregionen, zu denen der ÜNB gehört.

(6)   Im Falle der Aussetzung von Marktaktivitäten leitet jeder ÜNB das Kommunikationsverfahren gemäß Artikel 38 ein.

Artikel 36

Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten

(1)   Bis 18. Dezember 2018 entwickelt jeder ÜNB einen Vorschlag für Bestimmungen zur Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten.

(2)   Der ÜNB veröffentlicht die Bestimmungen nach der Genehmigung durch die relevante Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG auf seiner Website.

(3)   Die Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten müssen so weit wie möglich vereinbar sein mit

a)

den Bestimmungen für die Bereitstellung regelzonenübergreifender Kapazität innerhalb der betreffenden Kapazitätsberechnungsregionen;

b)

den Bestimmungen für die Abgabe von Regelleistungs- und Regelarbeitsgeboten infolge von Regelreservekooperationen mit anderen ÜNB;

c)

den Bestimmungen für die Bereitstellung einer ausgeglichenen Position durch einen Bilanzkreisverantwortlichen am Ende des Day-Ahead-Zeitbereichs, wenn dies nach den Modalitäten für den Ausgleich erforderlich ist;

d)

den Bestimmungen für die Bereitstellung von Änderungen an der Position der Bilanzkreisverantwortlichen und

e)

Bestimmungen für die Bereitstellung von Fahrplänen gemäß Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1485.

(4)   Bei der Entwicklung der Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten setzt jeder ÜNB die in Artikel 35 Absatz 1 genannten Situationen in objektive Parameter um und berücksichtigt dabei die folgenden Faktoren:

a)

Anteil des Lastabwurfs im LFR-Gebiets des ÜNB aufgrund

i)

von Problemen eines wesentlichen Teils der Bilanzkreisverantwortlichen, ihre Bilanz aufrechtzuerhalten, oder

ii)

der Notwendigkeit, vom üblichen Verfahren des ÜNB zum Regelreserveeinsatz abzuweichen, um die Energieversorgung effizient wiederherzustellen;

b)

Anteil der Netztrennung der Stromerzeugung im LFR-Gebiet des ÜNB aufgrund der Unfähigkeit eines wesentlichen Teils der Bilanzkreisverantwortlichen, ihre Bilanz aufrechtzuerhalten;

c)

Anteil und geografische Verteilung der Übertragungsnetzbetriebsmittel, die nicht zur Verfügung stehen, da

i)

ein wesentlicher Teil des LFR-Gebiets asynchron ist und die üblichen Verfahren zum Regelreserveeinsatz daher kontraproduktiv wären; oder

ii)

die regelzonenübergreifende Kapazität an einer oder mehreren Grenzen einer Gebotszone auf null reduziert ist;

d)

die auf Gründe außerhalb ihrer Kontrolle zurückzuführenden Probleme der folgenden betroffenen Akteure, ihre Marktaktivitäten durchzuführen:

i)

Bilanzkreisverantwortliche;

ii)

Regelreserveanbieter;

iii)

NEMO und andere Stellen, denen gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 Marktfunktionen zugewiesen oder übertragen wurden;

iv)

VNB mit Übertragungsnetzanschluss;

e)

das Fehlen ordnungsgemäß funktionierender erforderlicher IT-Systeme und Kommunikationsmittel für

i)

die einheitliche Day-Ahead- oder Intraday-Kopplung oder einen expliziten Kapazitätszuweisungsmechanismus; oder

ii)

den Frequenzwiederherstellungsprozess oder

iii)

den Ersatzreservenprozess oder

iv)

die Bereitstellung einer ausgeglichenen Position durch den Bilanzkreisverantwortlichen im Day-Ahead-Zeitbereich sowie die Änderung dieser Position oder

v)

die Bereitstellung von Fahrplänen gemäß Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1485.

(5)   Die Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten müssen für jeden gemäß Absatz 4 festgelegten Parameter eine Frist vorsehen, die vor dem Beginn des Verfahrens zur Aussetzung der Marktaktivitäten einzuhalten ist.

(6)   Der betreffende ÜNB prüft die gemäß Absatz 4 festgelegten Parameter in Echtzeit anhand der ihm zur Verfügung stehenden Informationen.

(7)   Bis 18. Dezember 2020 legt ENTSO (Strom) der Agentur einen Bericht vor, in dem ENTSO (Strom) den Grad der Harmonisierung der von den ÜNB festgelegten Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten analysiert und gegebenenfalls Vorschläge für Bereiche darlegt, die eine Harmonisierung erfordern.

(8)   Bis 18. Juni 2019 stellt jeder ÜNB ENTSO (Strom) die für die Erstellung und Übermittlung des Berichts gemäß Absatz 7 erforderlichen Daten bereit.

Artikel 37

Verfahren zur Wiederaufnahme von Marktaktivitäten

(1)   Die betreffenden ÜNB leiten das Verfahren zur Wiederaufnahme von Marktaktivitäten, die gemäß Artikel 35 Absatz 1 ausgesetzt wurden, in Abstimmung mit dem/den in ihrer Regelzone tätigen NEMO und den benachbarten ÜNB ein, wenn

a)

die der Aussetzung zugrunde liegende Situation beendet ist und keine andere in Artikel 35 Absatz 1 genannte Situation besteht und

b)

die in Artikel 38 Absatz 2 genannten Stellen gemäß Artikel 38 ordnungsgemäß vorab unterrichtet wurden.

(2)   Die betreffenden ÜNB leiten die Wiederherstellung ihrer Verfahren, die von der Aussetzung der Marktaktivitäten betroffen waren, in Abstimmung mit den benachbarten ÜNB ein, wenn oder, soweit für die Wiederaufnahme der Marktaktivitäten erforderlich, bevor die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind.

(3)   Die betreffenden NEMO leiten die Wiederaufnahme der relevanten einheitlichen Day-Ahead- und/oder einheitlichen Intraday-Marktkopplungsverfahren in Abstimmung mit den ÜNB und den in Artikel 35 Absatz 5 genannten Stellen ein, sobald sie von ihrem/ihren ÜNB informiert werden, dass die Verfahren der ÜNB wieder aufgenommen wurden.

(4)   Wurde die Bereitstellung regelzonenübergreifender Kapazität ausgesetzt und anschließend wieder aufgenommen, aktualisiert jeder betreffende ÜNB die regelzonenübergreifenden Kapazitäten für die Kapazitätszuweisung und wählt dabei für jeden Marktzeithorizont aus folgenden Optionen die am besten umsetzbare und effizienteste Option aus:

a)

Nutzung der aktuellsten, vom koordinierten Kapazitätsberechner berechneten verfügbaren regelzonenübergreifenden Kapazitäten;

b)

Einleitung der regionalen Kapazitätsberechnungsverfahren gemäß den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EU) 2015/1222; oder

c)

Ermittlung der regelzonenübergreifenden Kapazitäten auf der Grundlage der tatsächlichen physischen Netzbedingungen in Abstimmung mit den ÜNB der Kapazitätsberechnungsregion.

(5)   Sobald sich ein Teil des gesamten Marktkopplungsgebietes, in dem die Marktaktivitäten ausgesetzt wurden, wieder im Normal- oder Warnzustand befindet, können die NEMO dieses Gebiets in Abstimmung mit den ÜNB und den in Artikel 35 Absatz 5 genannten Stellen eine Marktkopplung in einem Teil des gesamten Marktkopplungsgebietes durchführen, sofern der ÜNB das Kapazitätsberechnungsverfahren wieder aufgenommen hat.

(6)   Spätestens 30 Tage nach der Wiederaufnahme der Marktaktivitäten erstellen ÜNB, die Marktaktivitäten ausgesetzt und wieder aufgenommen haben, einen Bericht, in dem die Gründe, die Durchführung und die Auswirkungen der Marktaussetzung mindestens auf Englisch detailliert erläutert werden und die Einhaltung der Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme der Marktaktivitäten aufgezeigt wird, übermitteln ihn gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG der relevanten Regulierungsbehörde und legen ihn den in Artikel 38 Absatz 2 genannten Stellen vor.

(7)   Die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur können eine Empfehlung gegenüber dem/den betreffenden ÜNB abgeben, um bewährte Verfahren zu verbreiten und ähnliche Störfälle in Zukunft zu vermeiden.

Artikel 38

Kommunikationsverfahren

(1)   Die gemäß Artikel 36 entwickelten Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten müssen auch ein Kommunikationsverfahren umfassen, in dem die von jedem Beteiligten in seinen verschiedenen Funktionen während der Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten durchzuführenden Aufgaben und Maßnahmen detailliert aufgeführt sind.

(2)   Im Rahmen des Kommunikationsverfahrens werden Informationen gleichzeitig den folgenden Stellen übermittelt:

a)

den in Artikel 35 Absatz 5 genannten beteiligten Akteuren;

b)

den Bilanzkreisverantwortlichen;

c)

den Regelreserveanbietern;

d)

den VNB mit Übertragungsnetzanschluss und

e)

gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG den relevanten Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten.

(3)   Das Kommunikationsverfahren umfasst mindestens die folgenden Schritte:

a)

die Mitteilung des ÜNB über die Aussetzung von Marktaktivitäten gemäß Artikel 35;

b)

die Mitteilung bestmöglicher Schätzungen des ÜNB für Zeitpunkt und Datum der Wiederherstellung des Übertragungsnetzes;

c)

gegebenenfalls die Mitteilung des NEMO und anderer Stellen, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 und der Verordnung (EU) 2016/1719 mit der Erfüllung von Marktaufgaben beauftragt wurden, über eine Aussetzung ihrer Tätigkeiten;

d)

die Aktualisierung der Informationen zum Wiederaufbau des Übertragungsnetzes durch die ÜNB;

e)

die Mitteilung der in Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Stellen, dass ihre Marktinstrumente und Kommunikationssysteme einsatzfähig sind;

f)

die Mitteilung des/der ÜNB, dass der Normal- oder Warnzustand des Übertragungsnetzes wiederhergestellt ist;

g)

die Mitteilung der bestmöglichen Schätzung für Zeitpunkt und Datum der Wiederaufnahme von Marktaktivitäten durch den NEMO und andere Stellen, denen gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 Marktfunktionen zugewiesen oder übertragen wurden und

h)

die Bestätigung des NEMO und anderer Stellen, denen gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 Marktfunktionen zugewiesen oder übertragen wurden, dass die Marktaktivitäten wieder aufgenommen wurden.

(4)   Alle Mitteilungen und Aktualisierungen des/der ÜNB, des/der NEMO und anderer Stellen, denen gemäß Absatz 3 Marktfunktionen zugewiesen oder übertragen wurden, werden auf den Websites dieser Stellen veröffentlicht. Ist eine Mitteilung oder Aktualisierung auf der Website nicht möglich, unterrichtet die für die Mitteilung zuständige Stelle per E-Mail oder über sonstige verfügbare Kommunikationsmittel mindestens die Akteure, die direkt an den ausgesetzten Marktaktivitäten beteiligt sind.

(5)   Die Mitteilung gemäß Absatz 3 Buchstabe e wird dem betreffenden ÜNB per E-Mail oder über sonstige verfügbare Kommunikationswege bereitgestellt.

Artikel 39

Bestimmungen für die Abrechnung im Falle einer Aussetzung von Marktaktivitäten

(1)   Bis 18. Dezember 2018 entwickelt jeder ÜNB einen Vorschlag für Bestimmungen für die Abrechnung der Ausgleichsenergie sowie für die Abrechnung von Regelleistung und Regelarbeit, die für Abrechnungszeiträume gelten, in denen die Marktaktivitäten ausgesetzt wurden. Der ÜNB kann dieselben Bestimmungen wie für den normalen Betrieb vorschlagen.

Der ÜNB veröffentlicht die Bestimmungen nach der Genehmigung durch die relevante Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG auf seiner Website.

Ein ÜNB kann seine Aufgaben im Rahmen des vorliegenden Artikels an einen oder mehrere Dritte delegieren, sofern dieser Dritte die jeweilige Aufgabe mindestens so wirksam ausführen kann wie der/die ÜNB. Ein Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine Regulierungsbehörde kann die in diesem Artikel genannten Aufgaben einem oder mehreren Dritten zuweisen, sofern dieser Dritte die jeweilige Aufgabe mindestens so wirksam ausführen kann wie der/die ÜNB.

(2)   Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 müssen die Abrechnung des ÜNB mit etwaigen Dritten, mit Bilanzkreisverantwortlichen und mit den Regelreserveanbietern umfassen.

(3)   Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 müssen

a)

die finanzielle Neutralität jedes ÜNB und jedes relevanten Dritten gemäß Absatz 1 gewährleisten;

b)

eine Verzerrung von Anreizen sowie kontraproduktive Anreize für Bilanzkreisverantwortliche, Regelreserveanbieter und ÜNB vermeiden;

c)

Anreize für Bilanzkreisverantwortliche enthalten, ihren Bilanzkreis auszugleichen oder die Systembilanz zu stützen;

d)

finanzielle Sanktionen für Bilanzkreisverantwortliche und Regelreserveanbieter aufgrund der Durchführung der vom ÜNB angeforderten Maßnahmen vermeiden;

e)

ÜNB davon abhalten, Marktaktivitäten auszusetzen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, und Anreize für ÜNB enthalten, die Marktaktivitäten so bald wie möglich wiederaufzunehmen, und

f)

Anreize für Regelreserveanbieter enthalten, dem anschließenden ÜNB, der die Wiederstellung des Normalzustands des Netzes unterstützt, Dienstleistungen anzubieten.

KAPITEL V

INFORMATIONSAUSTAUSCH UND KOMMUNIKATION, IT-SYSTEME UND ANLAGEN

Artikel 40

Informationsaustausch

(1)   Neben den in den Artikeln 40 bis 53 der Verordnung (EU) 2017/1485 genannten Informationen ist jeder ÜNB, dessen Netz sich im Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustand befindet, berechtigt, folgende Informationen einzuholen:

a)

von den in Artikel 23 Absatz 4 genannten VNB die erforderlichen Informationen mindestens in Bezug auf

i)

den Teil ihres Netzes, der sich im Inselbetrieb befindet;

ii)

die Fähigkeit zur Resynchronisation der im Inselbetrieb befindlichen Teile ihres Netzes und

iii)

die Fähigkeit zur Aufnahme des Inselbetriebs;

b)

von den in Artikel 23 Absatz 4 genannten SNN sowie von Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau Informationen mindestens in Bezug auf

i)

den aktuellen Zustand der Anlage;

ii)

die betrieblichen Grenzwerte;

iii)

die Gesamtaktivierungszeit und den für die Erhöhung der Stromerzeugung erforderlichen Zeitraum und

iv)

die zeitkritischen Prozesse.

(2)   Während des Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustands stellt jeder ÜNB für die Zwecke der Systemschutzplan- und Netzwiederaufbauplanverfahren rechtzeitig folgende Informationen bereit, soweit sie ihm vorliegen:

a)

den benachbarten ÜNB Informationen mindestens in Bezug auf

i)

Größe und Grenzen der synchronisierten Region(en), zu der/denen seine Regelzone gehört;

ii)

Beschränkungen für den Betrieb der synchronisierten Region;

iii)

die maximale Dauer und Höhe der Wirk- und Blindleistungsbereitstellung über Verbindungsleitungen sowie

iv)

alle sonstigen technischen oder organisatorischen Beschränkungen;

b)

dem Frequenzkoordinator seiner synchronisierten Region Informationen mindestens in Bezug auf

i)

Beschränkungen für die Aufrechterhaltung des Inselbetriebs;

ii)

die verfügbare zusätzliche Last und Stromerzeugung und

iii)

die Verfügbarkeit von betrieblichen Reserven;

c)

den in Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 4 genannten VNB mit Übertragungsnetzanschluss Informationen mindestens in Bezug auf

i)

den Netzzustand seines Übertragungsnetzes;

ii)

die Grenzwerte der Wirk- und Blindleistung, die sprunghafte Lastzuschaltung und die Stellung der Stufen- und Leistungsschalter an den Netzanschlusspunkten;

iii)

die Informationen zum derzeitigen und geplanten Status der an das Netz des VNB angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen, falls diese nicht dem VNB direkt zur Verfügung stehen, und

iv)

alle erforderlichen Informationen für eine weitere Abstimmung mit den Akteuren, die über einen Anschluss an das Verteilernetz verfügen;

d)

den Anbietern von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung Informationen mindestens in Bezug auf

i)

den Netzzustand seines Übertragungsnetzes; und

ii)

die geplanten Maßnahmen, die eine Beteiligung der Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung erfordern;

e)

den in Artikel 23 Absatz 4 genannten VNB und SNN sowie den Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau Informationen mindestens in Bezug auf

i)

den Netzzustand seines Übertragungsnetzes;

ii)

die Fähigkeiten und Pläne für die Wiederherstellung der Energieversorgung von Kupplungen und

iii)

die geplanten Maßnahmen, die ihre Teilnahme erfordern.

(3)   ÜNB, deren Netze sich im Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustand befinden, übermitteln einander Informationen mindestens in Bezug auf

a)

die Umstände, die zum derzeitigen Netzzustand ihres Übertragungsnetzes geführt haben, soweit sie bekannt sind, und

b)

mögliche Probleme, die eine Wirkleistungsunterstützung erforderlich machen.

(4)   Ein ÜNB, dessen Netz sich im Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustand befindet, stellt folgenden Akteuren rechtzeitig Informationen zum Netzzustand seines Übertragungsnetzes und, soweit erforderlich, zusätzliche Informationen zur Erläuterung der Situation des Übertragungsnetzes bereit:

a)

dem/den NEMO, der/die diese Informationen den Marktteilnehmern gemäß Artikel 38 bereitstellt/bereitstellen;

b)

der relevanten Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG oder, soweit dies in nationalem Recht ausdrücklich vorgesehen ist, den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Stellen; und

c)

soweit sachdienlich, jedem anderen relevanten Akteur.

(5)   Die ÜNB unterrichten jeden Betroffenen über den gemäß Artikel 43 Absätze 2 und 3 entwickelten Testplan.

Artikel 41

Kommunikationssysteme

(1)   Jeder VNB und SNN gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben b und c, jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau und jeder ÜNB muss über ein Sprachkommunikationssystem mit ausreichender Redundanz und Backup-Stromversorgungsquellen verfügen, um mindestens 24 Stunden lang für den Netzwiederaufbauplan erforderliche Informationen austauschen zu können, falls die externe Stromversorgung vollständig ausfällt oder einzelne Sprachkommunikationsanlagen nicht zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Backup-Stromversorgung länger als 24 Stunden verfügbar sein muss.

(2)   Jeder ÜNB legt in Konsultation mit den VNB und SNN gemäß Artikel 23 Absatz 4 sowie mit Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau die technischen Anforderungen an deren Sprachkommunikationssysteme und an sein eigenes Sprachkommunikationssystem fest, um deren Interoperabilität sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die eingehenden Anrufe des ÜNB vom jeweiligen Beteiligten identifiziert und unmittelbar beantwortet werden können.

(3)   Jeder ÜNB legt in Konsultation mit seinen benachbarten ÜNB und den anderen ÜNB seines Synchrongebietes die technischen Anforderungen an deren Sprachkommunikationssysteme und an sein eigenes Sprachkommunikationssystem fest, um deren Interoperabilität sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die eingehenden Anrufe des ÜNB vom jeweiligen Beteiligten identifiziert und unmittelbar beantwortet werden können.

(4)   Ungeachtet Absatz 1 können SNN gemäß Artikel 23 Absatz 4, bei denen es sich um Stromerzeugungsanlagen des Typs B handelt, sowie Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau, bei denen es sich um Stromerzeugungsanlagen des Typs A oder B handelt, anstelle des Sprachkommunikationssystems auch nur ein Datenkommunikationssystem verwenden, wenn sie dies mit dem ÜNB vereinbart haben. Diese Datenkommunikationssysteme müssen den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass neben dem Sprachkommunikationssystem ein zusätzliches Kommunikationssystem zu verwenden ist, um den Netzwiederaufbauplan zu unterstützen; in diesem Falls muss das zusätzliche Kommunikationssystem die Anforderungen in Absatz 1 erfüllen.

Artikel 42

IT-Systeme und Anlagen

(1)   Jeder ÜNB muss bei einem Verlust der Primärstromversorgung mindestens 24 Stunden lang über kritische IT-Systeme und Anlagen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1485 verfügen.

(2)   Jeder VNB und SNN gemäß Artikel 23 Absatz 4 sowie jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau muss bei einem Verlust der Primärstromversorgung nach den Vorgaben des ÜNB mindestens 24 Stunden lang über kritische IT-Systeme und Anlagen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1485 verfügen, die im Netzwiederaufbauplan vorgesehen sind.

(3)   Jeder ÜNB muss über mindestens eine geografisch getrennte Reserve-Leitwarte verfügen. Die Reserve-Leitwarte muss mindestens die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1485 genannten kritischen Instrumente und Anlagen aufweisen. Jeder ÜNB sorgt bei einem Verlust der Primärstromversorgung für mindestens 24 Stunden für eine Backup-Stromversorgung seiner Reserve-Leitwarte.

(4)   Jeder ÜNB erstellt ein Transferverfahren, um Funktionen möglichst schnell, in jedem Fall aber binnen drei Stunden, von der Hauptleitwarte in die Reserve-Leitwarte zu übertragen. Das Verfahren muss den Systembetrieb während des Transfers umfassen.

(5)   Schaltanlagen, die gemäß Artikel 23 Absatz 4 für die Netzwiederaufbauverfahren von wesentlicher Bedeutung sind, müssen bei einem Verlust der Primärstromversorgung mindestens 24 Stunden lang betrieben werden können. Der Zeitraum, in dem Umspannwerke in den Synchrongebieten Irland und Lettland bei einem Verlust der Primärstromversorgung betriebsfähig sein müssen, kann weniger als 24 Stunden betragen und wird von der Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf Vorschlag des ÜNB genehmigt.

KAPITEL VI

KONFORMITÄT UND ÜBERPRÜFUNG

ABSCHNITT 1

Konformitätstests hinsichtlich der Fähigkeiten von ÜNB, VNB und SNN

Artikel 43

Allgemeine Grundsätze

(1)   Jeder ÜNB prüft regelmäßig die ordnungsgemäße Funktionsweise aller im Systemschutzplan und Netzwiederaufbauplan berücksichtigten Betriebsmittel und Fähigkeiten. Dazu überprüft jeder ÜNB regelmäßig die Konformität dieser Betriebsmittel und Fähigkeiten gemäß Absatz 2 sowie gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/631, Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1388 und Artikel 69 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/1447.

(2)   Bis 18. Dezember 2019 legt jeder ÜNB in Konsultation mit den VNB, den in Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 4 genannten SNN, den Anbietern von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung und den Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau einen Testplan fest. In dem Testplan werden die zu testenden, für den Systemschutzplan und den Netzwiederaufbauplan relevanten Betriebsmittel und Fähigkeiten genannt.

(3)   Der Testplan muss die zeitlichen Abstände und Bedingungen der Tests enthalten, wobei die Mindestanforderungen der Artikel 44 bis 47 einzuhalten sind. Der Testplan muss die in der Verordnung (EU) 2016/631, der Verordnung (EU) 2016/1388 und der Verordnung (EU) 2016/1447 festgelegten Methoden für die jeweilige geprüfte Fähigkeit vorsehen. Im Falle von SNN, die nicht der Verordnung (EU) 2016/631, der Verordnung (EU) 2016/1388 oder der Verordnung (EU) 2016/1447 unterliegen, muss der Testplan nationalem Recht entsprechen.

(4)   Die ÜNB, VNB, SNN, Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung und Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau dürfen die Betriebssicherheit des Übertragungsnetzes und der angeschlossenen Übertragungsnetze während des Tests nicht gefährden. Bei der Durchführung des Tests müssen die Auswirkungen auf die Netznutzer minimiert werden.

(5)   Der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn die vom relevanten Netzbetreiber gemäß Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Der ÜNB, VNB, SNN sowie der Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung und der Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau wiederholen den Test, solange diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

Artikel 44

Konformitätstests hinsichtlich der Fähigkeiten von Stromerzeugungsanlagen

(1)   Jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau, der mit Hilfe einer Stromerzeugungsanlage Schwarzstart-Dienste erbringt, testet die Schwarzstartfähigkeit mindestens alle drei Jahre nach der Methode des Artikels 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/631.

(2)   Jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau, der mit Hilfe einer Stromerzeugungsanlage schnelle Synchronisationsfähigkeit besitzt, testet nach jeder Änderung an Betriebsmitteln, die sich auf seine Fähigkeit zum Eigenbedarfsbetrieb auswirken, oder nach zweimaligem aufeinanderfolgendem Scheitern beim Abfangen auf Eigenbedarfsbetrieb das Abfangen auf Eigenbedarfsbetrieb nach der in Artikel 45 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/631 beschriebenen Methode.

Artikel 45

Konformitätstests bei Verbrauchsanlagen mit lastseitiger Steuerung

(1)   Jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung, der Laststeuerungsdienste erbringt, führt nach zweimaligem aufeinanderfolgendem Scheitern bei der lastseitigen Steuerung im Echtzeitbetrieb, zumindest aber einmal jährlich, nach der in Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 beschriebenen Methode einen Test der lastseitigen Steuerung durch.

(2)   Jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung, der Unterfrequenzlastabwurf-Dienste anbietet, führt nach der in Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1388 für Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss beschriebenen Methode oder nach einer vom relevanten Netzbetreiber für andere Verbrauchsanlagen festgelegten, ähnlichen Methode Tests des Unterfrequenzlastabwurfs durch, deren zeitliche Abstände auf nationaler Ebene festgelegt werden.

Artikel 46

Konformitätstests hinsichtlich HGÜ-Fähigkeiten

Jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau, dessen HGÜ-System Schwarzstartfähigkeit besitzt, testet die Schwarzstartfähigkeit mindestens alle drei Jahre nach der Methode des Artikels 70 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2016/1447.

Artikel 47

Konformitätstests bei Unterfrequenzlastabwurf-Relais

Jeder VNB und ÜNB führt nach der in Artikel 37 Absatz 6 und Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1388 beschriebenen Methode Tests der Unterfrequenzlastabwurf-Relais durch, deren zeitliche Abstände auf nationaler Ebene festgelegt werden.

Artikel 48

Tests der Kommunikationssysteme

(1)   Jeder in Artikel 23 Absatz 4 genannte VNB und SNN, jeder ÜNB und jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau testet die in Artikel 41 beschriebenen Kommunikationssysteme mindestens einmal jährlich.

(2)   Jeder VNB und SNN gemäß Artikel 23 Absatz 4, jeder ÜNB und jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau testet die Backup-Stromversorgung seiner Kommunikationssysteme mindestens alle fünf Jahre.

(3)   Bis 18. Dezember 2024 legt jeder ÜNB in Konsultation mit anderen ÜNB einen Testplan zur Prüfung der Kommunikation zwischen den ÜNB fest.]

Artikel 49

Tests von IT-Systemen und Anlagen

(1)   Jeder ÜNB testet die Fähigkeit der Haupt- und Backup-Stromquellen zur Versorgung seiner Haupt- und Reserveleitwarte gemäß Artikel 42 mindestens einmal jährlich.

(2)   Jeder ÜNB testet die Funktionsfähigkeit kritischer IT-Systeme und Anlagen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1485 mindestens alle drei Jahre und berücksichtigt dabei sowohl Haupt- als auch Reserve-Systeme und -Anlagen. Sind an diesen IT-Systemen und Anlagen auch VNB und SNN beteiligt, nehmen diese Akteure an dem Test teil.

(3)   Jeder ÜNB testet die Fähigkeit von Backup-Stromquellen zur Stromversorgung für wesentliche Funktionen der Umspannwerke, die für die Verfahren des Netzwiederaufbauplans gemäß Artikel 23 Absatz 4 von wesentlicher Bedeutung sind, mindestens alle fünf Jahre. Befinden sich diese Umspannwerke in Verteilernetzen, führen die VNB diesen Test durch.

(4)   Jeder ÜNB testet das Transferverfahren zur Übertragung von Funktionen der Hauptleitwarte in die Reserveleitwarte gemäß Artikel 42 Absatz 4 mindestens einmal jährlich.

ABSCHNITT 2

Konformitätstests und Überprüfung der Systemschutz- und Netzwiederaufbaupläne

Artikel 50

Konformitätstests und regelmäßige Überprüfung des Systemschutzplans

(1)   Jeder VNB, dessen Anlagen an einem Unterfrequenzlastabwurf beteiligt sind, aktualisiert einmal jährlich die Mitteilung an den mitteilenden Netzbetreiber gemäß Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b. Diese Mitteilung muss die Frequenzeinstellungen, bei denen der Netto-Lastabwurf ausgelöst wird, und den Prozentsatz der bei jeder dieser Einstellungen zu trennenden Netto-Last enthalten.

(2)   Jeder ÜNB überwacht die ordnungsgemäße Durchführung des Unterfrequenzlastabwurfs auf der Grundlage der jährlichen schriftlichen Mitteilung gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls der Einzelheiten der Umsetzung an den Anlagen der ÜNB.

(3)   Jeder ÜNB überprüft mindestens alle fünf Jahre seinen vollständigen Systemschutzplan auf seine Wirksamkeit. Bei dieser Überprüfung berücksichtigt der ÜNB mindestens

a)

den Ausbau und die Entwicklung seines Netzes seit der letzten Überprüfung oder der Erstauslegung;

b)

die Fähigkeiten neuer, seit der letzten Überprüfung oder der Erstauslegung in Übertragungs- und Verteilernetzen installierter Betriebsmittel;

c)

die seit der letzten Überprüfung oder der Erstauslegung in Betrieb genommenen SNN, ihre Fähigkeiten und relevanten angebotenen Dienstleistungen;

d)

die durchgeführten Tests sowie die Analyse von Netzstörfällen gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1485 und

e)

die im Normalbetrieb und nach einer Störung erhobenen Betriebsdaten.

(4)   Jeder ÜNB überprüft die relevanten Maßnahmen seines Systemschutzplans gemäß Absatz 3 vor jeder wesentlichen Änderung der Netzkonfiguration.

(5)   Stellt der ÜNB fest, dass der Systemschutzplan geändert werden muss, ändert er diesen und setzt diese Änderungen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie den Artikeln 11 und 12 um.

Artikel 51

Konformitätstests und regelmäßige Überprüfung des Netzwiederaufbauplans

(1)   Jeder ÜNB überprüft die Maßnahmen seines Netzwiederaufbauplans mithilfe von Computersimulationen mindestens alle fünf Jahre und verwendet dabei die von VNB gemäß Artikel 23 Absatz 4 und den Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau bereitgestellten Daten. Der ÜNB legt diese Simulationstests in einem speziellen Testverfahren fest, das mindestens Folgendes umfasst:

a)

die Schritte zur Wiederherstellung der Energieversorgung mit Hilfe von Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau mit Schwarzstartfähigkeit oder der Fähigkeit zum Inselbetrieb;

b)

die Versorgung der wichtigsten Hilfssysteme von Stromerzeugungsanlagen;

c)

das Lastwiederzuschaltungsverfahren und

d)

das Resynchronisationsverfahren für Netze im Inselbetrieb.

(2)   Darüber hinaus führt jeder ÜNB in Abstimmung mit den VNB gemäß Artikel 23 Absatz 4 und den Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau Betriebstests für Teile des Netzwiederaufbauplans durch, soweit er dies hinsichtlich der Wirksamkeit des Netzwiederaufbauplans für erforderlich hält. Der ÜNB legt diese Betriebstests in Konsultation mit den VNB und Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau in einem speziellen Testverfahren fest.

(3)   Jeder ÜNB überprüft seinen Netzwiederaufbauplan mindestens alle fünf Jahre auf seine Wirksamkeit.

(4)   Jeder ÜNB überprüft die relevanten Maßnahmen seines Netzwiederaufbauplans gemäß Absatz 1 und beurteilt ihre Wirksamkeit vor jeder wesentlichen Änderung der Netzkonfiguration.

(5)   Stellt der ÜNB fest, dass der Netzwiederaufbauplan geändert werden muss, ändert er diesen und setzt diese Änderungen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie den Artikeln 23 und 24 um.

KAPITEL VII

DURCHFÜHRUNG

Artikel 52

Beobachtung

(1)   ENTSO (Strom) beobachtet die Durchführung dieser Verordnung gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009. Die Beobachtung erstreckt sich insbesondere auf

a)

die Ermittlung von Abweichungen bei der nationalen Anwendung dieser Verordnung hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Punkte;

b)

die Prüfung der Kohärenz der Systemschutzpläne und Netzwiederaufbaupläne durch ÜNB gemäß Artikel 6;

c)

die Schwellenwerte, bei deren Überschreiten die Auswirkungen der Maßnahmen eines oder mehrerer ÜNB, dessen/deren Netz sich im Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustand befindet, gemäß Artikel 6 als bedeutend für andere ÜNB innerhalb der Kapazitätsberechnungsregion anzusehen sind;

d)

den Grad der Harmonisierung der von den ÜNB gemäß Artikel 36 Absatz 1 festgelegten Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten, auch im Hinblick auf den in Artikel 36 Absatz 7 genannten Bericht;

e)

den Grad der Harmonisierung der Bestimmungen für die Abrechnung der Ausgleichsenergie und der Regelarbeit im Falle einer Marktaussetzung gemäß Artikel 39.

(2)   Die Agentur erstellt zusammen mit ENTSO (Strom) binnen 18. Dezember 2018 eine Liste der relevanten Informationen, die ENTSO (Strom) der Agentur im Einklang mit Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 übermitteln muss. Die Liste der einschlägigen Informationen kann aktualisiert werden. ENTSO (Strom) speichert die von der Agentur angeforderten Daten in einem umfassenden digitalen Datenarchiv in standardisiertem Format.

(3)   Die relevanten ÜNB übermitteln ENTSO (Strom) die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Informationen.

(4)   Auf Anforderung der relevanten Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG legen die VNB und die in Artikel 39 Absatz 1 genannten Stellen den ÜNB die in Absatz 2 genannten Informationen vor, soweit die Regulierungsbehörden, die ÜNB, die Agentur oder ENTSO (Strom) sie nicht bereits im Rahmen der Beobachtung der Durchführung erhalten haben und somit eine zweite Übermittlung nicht erforderlich ist.

Artikel 53

Einbeziehung der Interessenträger

Die Agentur sorgt in enger Zusammenarbeit mit ENTSO (Strom) für die Beteiligung der Interessenträger hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung. Dazu organisiert sie unter anderem regelmäßige Sitzungen mit den Interessenträgern, bei denen in Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung Probleme aufgezeigt und Verbesserungen vorgeschlagen werden.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 54

Änderung von Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen

Alle einschlägigen Klauseln in den Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen der ÜNB, VNB und SNN, die den Netzbetrieb betreffen, müssen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Diese Verträge und allgemeinen Geschäftsbedingungen sind daher entsprechend zu ändern.

Artikel 55

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15 Absätze 5 bis 8, Artikel 41 und Artikel 42 Absätze 1, 2 und 5 gelten ab 18. Dezember 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.

(2)  Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).

(4)  Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42).

(5)  Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom 8.9.2016, S. 1).

(7)  Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10).


ANHANG

Kennzahlen des Programms für den automatischen Unterfrequenzlastabwurf:

Parameter

Werte SG Kontinentaleuropa

Werte SG Nordeuropa

Werte SG Großbritannien

Werte SG Irland

Maßeinheit

Obligatorische Anfangshöhe für den Lastabwurf:

Frequenz

49

48,7-48,8

48,8

48,85

Hz

Obligatorische Anfangshöhe für den Lastabwurf:

Zu trennende Last

5

5

5

6

% der Gesamtlast auf nationaler Ebene

Obligatorische Endhöhe für den Lastabwurf:

Frequenz

48

48

48

48,5

Hz

Obligatorische Endhöhe für den Lastabwurf:

Gesamtlastabwurf

45

30

50

60

% der Gesamtlast auf nationaler Ebene

Umsetzungsbereich

± 7

± 10

± 10

± 7

% der Gesamtlast auf nationaler Ebene bei der jeweiligen Frequenz

Mindestanzahl der Schritte vor der obligatorischen Endhöhe

6

2

4

6

Anzahl der Schritte

Maximaler Lastabwurf bei jedem Schritt

10

15

10

12

% der Gesamtlast auf nationaler Ebene bei dem jeweiligen Schritt


28.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/86


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2197 DER KOMMISSION

vom 27. November 2017

über die Erstattung der vom Haushaltsjahr 2017 übertragenen Mittel gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 6,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) können nicht gebundene Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden, auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Diese Übertragung ist auf 2 % der ursprünglich bereitgestellten Mittel und auf den Betrag der im vorausgehenden Haushaltsjahr vorgenommen Anpassung der Direktzahlungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) begrenzt. Die übertragenen Mittel können für zusätzliche Zahlungen an Endempfänger verwendet werden, die von der Anpassung betroffen waren.

(2)

Gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstatten die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übertragenen Mittel den Endempfängern, die in dem Haushaltsjahr, auf das die Mittel übertragen werden, von dem Anpassungssatz betroffen sind. Diese Erstattung findet nur auf Begünstigte in den Mitgliedstaaten Anwendung, in denen im vorangegangenen Haushaltsjahr die Haushaltsdisziplin angewandt wurde. (4)

(3)

Bei der Festsetzung des zu erstattenden Übertragungsbetrags werden gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Beträge der Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung, die bis Ende des Haushaltsjahres nicht für Krisenmaßnahmen bereitgestellt worden sind, berücksichtigt.

(4)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1948 der Kommission (5) wird die Haushaltsdisziplin auf Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2016 angewandt, um die Reserve für Krisen in Höhe von 450,5 Mio. EUR zu bilden. Die Reserve für Krisen wurde im Haushaltsjahr 2017 nicht in Anspruch genommen.

(5)

Um sicherzustellen, dass die an die Endempfänger erstatteten Mittel, die infolge der Anwendung der Haushaltsdisziplin nicht in Anspruch genommen wurden, in einem angemessenen Verhältnis zum Betrag der Anpassung im Rahmen der Haushaltsdisziplin bleiben, sollte die Kommission die den Mitgliedstaaten für die Erstattung zur Verfügung stehenden Beträge festlegen. Im Falle Rumäniens wird in der detaillierten Ausgabenerklärung die Obergrenze von 2 000 EUR, die für die Anwendung der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt, jedoch nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Daher sollte mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Rumänien in dieser Phase kein Betrag für Erstattungen zur Verfügung gestellt werden.

(6)

Damit die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden, eine zusätzliche Zahlung für diese Erstattung zu leisten, muss die vorliegende Verordnung ab dem 1. Dezember 2017 gelten. Die mit dieser Verordnung festgesetzten Beträge sind somit endgültig und gelten unbeschadet der Anwendung von Kürzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, anderer Berichtigungen, die in dem Beschluss über die monatlichen Zahlungen für die Ausgaben der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für Oktober 2017 gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt werden, sowie aller Abzüge und zusätzlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 derselben Verordnung oder aller Beschlüsse im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens.

(7)

Gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 können die nicht gebundenen Mittel ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Es empfiehlt sich daher, dass die Kommission die Daten für die Förderfähigkeit der Ausgaben der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erstattung gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unter Zugrundelegung des Agrar-Haushaltsjahres gemäß Artikel 39 der genannten Verordnung festlegt.

(8)

In Anbetracht der kurzen Zeitspanne zwischen der Mitteilung über die Ausführung der EGFL-Mittel 2017 in geteilter Mittelverwaltung für den Zeitraum vom 16. Oktober 2016 bis zum 15. Oktober 2017 durch die Mitgliedstaaten und dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung gelten muss, d. h. dem 1. Dezember 2017, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang dieser Verordnung ist die Höhe der Mittel festgesetzt, die gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vom Haushaltsjahr 2017 übertragen werden und die gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 den Mitgliedstaaten für die Erstattung an die Endempfänger bereitgestellt werden, die im Haushaltsjahr 2018 von dem Anpassungssatz betroffen sind.

Die Mittel, die übertragen werden, unterliegen dem Übertragungsbeschluss der Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Artikel 2

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erstattung der übertragenen Mittel kommen nur dann für eine Unionsfinanzierung in Betracht, wenn die betreffenden Beträge vor dem 16. Oktober 2018 an die Begünstigten ausgezahlt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(4)  Die Haushaltsdisziplin wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Haushaltsjahr 2017 nicht in Kroatien angewandt.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1948 der Kommission vom 7. November 2016 zur Änderung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2016 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1153 der Kommission (ABl. L 300 vom 8.11.2016, S. 10).


ANHANG

Für die Erstattung übertragener Mittel verfügbare Beträge

(in EUR)

Belgien

6 129 769

Bulgarien

7 720 511

Tschechische Republik

10 764 025

Dänemark

10 476 968

Deutschland

58 035 302

Estland

1 288 878

Irland

13 229 176

Griechenland

16 182 344

Spanien

54 860 187

Frankreich

89 884 134

Italien

37 765 185

Zypern

355 813

Lettland

1 952 848

Litauen

3 923 157

Luxemburg

406 406

Ungarn

14 828 231

Malta

33 643

Niederlande

8 821 818

Österreich

6 908 717

Polen

24 870 087

Portugal

6 699 290

Slowenien

931 120

Slowakei

5 554 196

Finnland

5 885 783

Schweden

7 897 927

Vereinigtes Königreich

37 930 754


BESCHLÜSSE

28.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/89


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2198 DER KOMMISSION

vom 27. November 2017

betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8039)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2)

Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe oder auf Wildschweine übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

(3)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) werden die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG muss nach der Bestätigung eines Falls oder mehrerer Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen ein Seuchengebiet ausgewiesen werden.

(4)

Polen hat die Kommission über den aktuellen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest auf seinem Hoheitsgebiet unterrichtet und gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG ein Seuchengebiet ausgewiesen, in dem die Maßnahmen nach Artikel 15 der genannten Richtlinie durchgeführt werden.

(5)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss das Seuchengebiet in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Polen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(6)

Daher sollte bis zur Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel das Seuchengebiet in Polen im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(7)

Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Polen stellt sicher, dass das gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG ausgewiesene Seuchengebiet mindestens die im Anhang dieses Beschlusses als Seuchengebiet bezeichneten Gebiete umfasst.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum15. Dezember 2017.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).


ANHANG

Als Seuchengebiet in Polen gemäß Artikel 1 ausgewiesenes Gebiet

Gültig bis

Gminy Brochów, Kampinos, Leoncin, Leszno, Stare Babice, Izabelin, Czosnów, Łomianki (obszar wiejski) und Łomianki (miasto)

15. Dezember 2017


28.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/92


BESCHLUSS (EU) 2017/2199 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. November 2017

zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/40 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2017/37)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch Beschluss EZB/2014/40 (1) wurde das dritte Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (third covered bond purchase programme — nachfolgend das „CBPP3“) eingerichtet. Neben dem Ankaufprogramm für Asset-Backed Securities, dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten und dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors ist das CBPP3 Teil des erweiterten Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (asset purchase programme — APP). Das APP soll die Transmission der Geldpolitik weiter verbessern, die Kreditversorgung der Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet erleichtern, die Finanzierungsbedingungen für private Haushalte und Unternehmen lockern und dazu beitragen, dass sich die Inflationsraten entsprechend dem vorrangigen Ziel der Europäischen Zentralbank (EZB), die Preisstabilität zu gewährleisten, mittelfristig wieder einem Niveau von unter, aber nahe 2 % annähern.

(2)

Der EZB-Rat hat am 4. Oktober 2017 eine weitere Präzisierung der Regeln für die nach dem CBPP3 zum Ankauf zugelassenen gedeckten Schuldverschreibungen, die im Allgemeinen als bedingte und gedeckte Pass-Through-Schuldverschreibungen (conditional pass-through covered bonds) bezeichnet werden, beschlossen. Dies geschah im Hinblick auf potenziell höhere Risiken, denen sie das Eurosystem aussetzen.

(3)

Der Beschluss EZB/2014/40 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

In Artikel 2 des Beschlusses EZB/2014/40 wird folgende Nummer 9 hinzugefügt:

„9.

Gedeckte Schuldverschreibungen sind von Ankäufen nach dem CBPP3 ausgeschlossen, wenn sie sowohl: a) über eine bedingte Pass-Through-Struktur verfügen, wobei vordefinierte Ereignisse zu einer Verlängerung der Laufzeit der Schuldverschreibung und einem Wechsel in der Zahlungsstruktur führen, in erster Linie abhängig von durch die Vermögenswerte im zugrunde liegenden Deckungspool generierten Cashflows, und b) durch das beste begebende Unternehmen mit einer Bewertung unter CQS3 begeben werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. November 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2014/40 vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 22).


Berichtigungen

28.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/93


Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/893 der Kommission vom 24. Mai 2017 zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein

( Amtsblatt der Europäischen Union L 138 vom 25. Mai 2017 )

Auf Seite 98, Anhang I Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i zur Änderung von Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport oder die Lagerung der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport oder die Lagerung von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.“

muss es heißen:

„Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport oder die Lagerung der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport oder die Lagerung von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.“

Seite 99, Anhang I Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i zur Änderung von Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„Abweichend von Nummer 4 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.“

muss es heißen:

„Abweichend von Nummer 4 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.“

Auf Seite 99, Anhang I Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii zur Änderung von Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„a)

Sie sind von der zuständigen Behörde dahingehend registriert, dass sie Alleinfuttermittel aus Mischfuttermitteln herstellen, die die unter Nummer 1 aufgeführten Produkte enthalten;“

muss es heißen:

„a)

Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die die unter Nummer 1 aufgeführten Produkte enthalten, registriert;“.

Auf Seite 101, Anhang I Nummer 2 Buchstabe c Ziffer v zur Änderung von Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a Absatz 4 Ziffer iv Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert.“

muss es heißen:

„Die verwendete Analysemethode muss für diesen Zweck wissenschaftlich validiert sein.“

Auf Seite 101, Anhang I Nummer 2 Buchstabe c Ziffer vii zur Änderung von Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Absatz 2 einleitender Satz zu Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„‚i)

Die Herstellung von verarbeitetes tierisches Protein gemäß diesem Abschnitt enthaltenden Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen, kann von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:‘.“

muss es heißen:

„‚i)

kann die Herstellung von verarbeitetes tierisches Protein gemäß diesem Abschnitt enthaltenden Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:‘.“.

Auf Seite 101, Anhang I Nummer 2 Buchstabe c Ziffer viii zur Änderung von Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Absatz 2 Ziffer ii erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„—

Sie sind von der zuständigen Behörde dahingehend registriert, dass sie Alleinfuttermittel aus Mischfuttermitteln herstellen, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten,“

muss es heißen:

„—

Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, registriert,“.

Auf Seite 101, Anhang I Nummer 2 Buchstabe c Ziffer viii zur Änderung von Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Absatz 2 Ziffer ii dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„—

die das in diesem Abschnitt genannte verarbeitete tierische Protein enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.“

muss es heißen:

„—

die von ihnen verwendeten Mischfuttermittel, die in diesem Abschnitt genanntes verarbeitetes tierisches Protein enthalten, enthalten weniger als 50 % Rohprotein.“.

Auf Seite 102, Anhang I Nummer 2 Buchstabe c Ziffer ix zur Änderung von Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe g Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„Abweichend von dieser besonderen Bedingung dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die danach zum Transport bzw. zur Lagerung von anderen losen Futtermitteln für Wiederkäuer verwendet werden, für den Transport bzw. die Lagerung von losen, Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.“

muss es heißen:

„Abweichend von dieser besonderen Bedingung dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die danach zum Transport bzw. zur Lagerung von anderen losen Futtermitteln für Wiederkäuer verwendet werden, für den Transport bzw. die Lagerung von losen, Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.“

Auf Seite 103, Anhang I Nummer 2 Buchstabe c Ziffer ix zur Änderung von Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe h Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„In Haltungsbetrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, sind Maßnahmen in Kraft, mit denen verhindert wird, dass Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel an andere als nicht abgesetzte Wiederkäuer verfüttert werden.“

muss es heißen:

„In Haltungsbetrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, bestehen auf Ebene der Betriebe Maßnahmen, mit denen verhindert wird, dass Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel an andere als nicht abgesetzte Wiederkäuer verfüttert werden.“

Auf Seite 103, Anhang I Nummer 2 Buchstabe c Ziffer x zur Anfügung von Abschnitt F Buchstabe b Absatz 2 Ziffer i dritter Gedankenstrich in Anhang IV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„—

der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des in diesem Abschnitt genannten verarbeiteten tierischen Proteins aus Nutzinsekten und über Verkäufe von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zur Verfügung gehalten;“

muss es heißen:

„—

der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten tierischen Proteins aus Nutzinsekten und über Verkäufe von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zur Verfügung gehalten;“.

Auf Seite 104, Anhang I Nummer 2 Buchstabe c Ziffer x zur Anfügung von Abschnitt F Buchstabe b Absatz 2 Ziffer ii erster Gedankenstrich in Anhang IV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„—

Sie sind von der zuständigen Behörde dahingehend registriert, dass sie Alleinfuttermittel aus Mischfuttermitteln herstellen, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten,“

muss es heißen:

„—

Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, registriert,“.

Auf Seite 105, Anhang I Nummer 2 Buchstabe d Ziffer i zur Änderung von Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„d)

ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Massenanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.“

muss es heißen:

„d)

ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.“.

Auf Seite 105, Anhang I Nummer 2 Buchstabe d Ziffer i zur Änderung von Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung der dort genannten losen Einzel- und Mischfuttermittel verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.“

muss es heißen:

„Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung der dort genannten losen Einzel- und Mischfuttermittel verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.“

Auf Seite 105, Anhang I Nummer 2 Buchstabe d Ziffer i zur Änderung von Anhang IV Kapitel V Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„d)

ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Massenanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.“

muss es heißen:

„d)

ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.“.

Auf Seite 106, Anhang I Nummer 2 Buchstabe d Ziffer ii zur Änderung von Anhang IV Kapitel V Abschnitt D Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„d)

ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Massenanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.‘“

muss es heißen:

„d)

ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.‘“.

Auf Seite 107, Anhang I Nummer 2 Buchstabe d Ziffer iii zur Änderung von Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Absatz 1 und Absatz 2 einleitender Satz der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„2.

Unbeschadet der Nummer 1 ist die Ausfuhr von Produkten, die verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthalten, verboten.

Abweichend hiervon gilt dieses Verbot nicht für verarbeitetes Heimtierfutter, das verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthält, welches“

muss es heißen:

„2.

Unbeschadet der Nummer 1 ist die Ausfuhr von Produkten, die verarbeitetes tierisches Wiederkäuer-Protein enthalten, verboten.

Abweichend hiervon gilt dieses Verbot nicht für verarbeitetes Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Wiederkäuer-Protein enthält, welches“.

Auf Seite 107, Anhang I Nummer 2 Buchstabe d Ziffer iii zur Änderung von Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe d Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„Abweichend von Absatz 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind, verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die in Verkehr gebracht werden sollen und für Wiederkäuer oder Nichtwiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.“

muss es heißen:

„Abweichend von Absatz 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind, verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die in Verkehr gebracht werden sollen und für Wiederkäuer oder Nichtwiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.“

Auf Seite 108, Anhang I Nummer 2 Buchstabe d Ziffer iii zur Änderung von Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„e)

verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Herstellung von Heimtierfutter oder von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln im Bestimmungsdrittland bestimmt ist, sofern der Ausführer vor der Ausfuhr sicherstellt, dass jede Sendung mit verarbeitetem tierischem Protein anhand der in Anhang VI Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Analysemethode auf das Fehlen von Bestandteilen, die von Wiederkäuern stammen, untersucht wird.“

muss es heißen:

„e)

verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Herstellung von Heimtierfutter oder von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln im Bestimmungsdrittland bestimmt ist, sofern der Ausführer vor der Ausfuhr sicherstellt, dass jede Sendung mit verarbeitetem tierischem Protein anhand der in Anhang VI Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Analysemethode auf das Nichtvorhandensein von Bestandteilen, die von Wiederkäuern stammen, untersucht wird.“.