ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 300

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
16. November 2017


Inhalt

 

III   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/2017]

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/2018]

4

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/2019]

6

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/2020]

8

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/2021]

10

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/2022]

11

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/2023]

12

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2024]

13

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2025]

15

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2026]

17

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2027]

19

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2028]

21

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2029]

22

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2030]

24

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2031]

25

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2032]

26

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2033]

27

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2034]

28

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2035]

31

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2036]

32

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2037]

34

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2038]

36

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2039]

37

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2040]

39

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/2041]

41

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2017/2042]

43

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/2043]

45

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/2044]

46

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/2045]

47

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/2046]

48

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens [2017/2047]

49

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens [2017/2048]

57

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens [2017/2049]

59

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/2050]

61

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/2051]

62

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2017/2052]

63

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2017/2053]

64

 

*

Hinweis für den Leser

65

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 66/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/2017]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union und deren Einfuhr in die Union (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2013/518/EU der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Musterveterinärbescheinigung für Tiere aus Betrieben (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 31/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Aufhebung der Entscheidungen 2004/301/EG und 2004/539/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 388/2010 (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 wird die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(7)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 werden die Entscheidungen 2003/803/EG (7), 2004/839/EG (8) und 2005/91/EG (9) der Kommission aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(8)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 31/2014 werden die Entscheidungen 2004/301/EG (10) und 2004/539/EG der Kommission (11) sowie die Verordnung (EU) Nr. 388/2010 der Kommission (12) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(9)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(10)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(11)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1.1 erhält der Text der Nummer 10 (Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:

32013 R 0576: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Norwegen wird nicht als Drittland betrachtet.

b)

In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Gemeinsame Anträge, die Norwegen einschließen, werden der Kommission mit einer Kopie an die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt. Die Kommission hört die EFTA-Überwachungsbehörde an, bevor sie Norwegen betreffende Entscheidungen gemäß diesem Artikel trifft.

c)

Das Datum ‚29. Dezember 2014‘ in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b ist in Bezug auf Norwegen das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses, mit dem die Verordnung in das Abkommen aufgenommen wird.

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

2.

In Teil 1.1 wird nach Nummer 10 (Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„10a.

32013 R 0577: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Norwegen wird nicht als Drittland betrachtet.

b)

Die Worte ‚Europäische Union‘ auf dem Einband des Musterausweises in Anhang III Teil 1 werden durch die Worte ‚Europäische Union/Norwegen‘ ersetzt.

c)

Auf dem Einband des Ausweises kann neben der EU-Flagge die norwegische Flagge abgebildet werden.

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

3.

In Teil 4.1 werden unter Nummer 9 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) und in Teil 8.1 unter Nummer 15 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32013 L 0031: Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 107).

32013 D 0518: Durchführungsbeschluss 2013/518/EU der Kommission vom 21. Oktober 2013 (ABl. L 281 vom 23.10.2013, S. 14)“

4.

In Teil 1.2 wird der Text der Nummern 121 (Entscheidung 2003/803/EG der Kommission), 122 (Entscheidung 2004/301/EG der Kommission), 125 (Entscheidung 2004/839/EG der Kommission), 126 (Entscheidung 2005/91/EG der Kommission) und 147 (Verordnung (EU) Nr. 388/2010 der Kommission) gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 576/2013, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, der Richtlinie 2013/31/EU, des Durchführungsbeschlusses 2013/518/EU und der Verordnung (EU) Nr. 31/2014 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109.

(3)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 107.

(4)  ABl. L 281 vom 23.10.2013, S. 14.

(5)  ABl. L 10 vom 15.1.2014, S. 9.

(6)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 40.

(9)  ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 61.

(10)  ABl. L 98 vom 2.4.2004, S. 55.

(11)  ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 21.

(12)  ABl. L 114 vom 7.5.2010, S. 3.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/4


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 68/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/2018]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1554 der Kommission vom 11. September 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/88/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Überwachung und der Diagnosemethoden (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit dem Beschluss (EU) 2015/1554 werden die Entscheidungen 2001/183/EG (2), 2002/878/EG (3) und 2003/466/EG (4) der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   In Anhang I Kapitel I Teil 3.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 8a. (Richtlinie 2006/88/EG des Rates) folgende Nummer angefügt:

„8b.

32015 D 1554: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1554 der Kommission vom 11. September 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/88/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Überwachung und der Diagnosemethoden (ABl. L 247 vom 23.9.2015, S. 1)“

2.   Der Text der Nummer 29 (Entscheidung 2003/466/EG der Kommission) in Teil 3.2 und der Nummern 63 (Entscheidung 2001/183/EG der Kommission), 68 (Entscheidung 2002/878/EG der Kommission) und 73 (Entscheidung 2003/466/EG der Kommission) in Teil 4.2. wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1554 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 247 vom 23.9.2015, S. 1.

(2)  ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 65.

(3)  ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 57.

(4)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 61.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/6


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 69/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/2019]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2278 der Kommission vom 4. Dezember 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG in Bezug auf den Status der Bundesländer Bremen, Hessen und Niedersachsen als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen,.

(2)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 4.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 80 (Entscheidung 2004/558/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 D 2278: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2278 der Kommission vom 4. Dezember 2015 (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 55)“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2278 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 55.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/8


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 70/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/2020]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2304 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner und Zuchttruthühner (Zulassungsinhaber Adisseo France S.A.S.) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2305 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IM SD142), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie für Absetzferkel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2148/2004 und (EG) Nr. 1520/2007 (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV) (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2306 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Zulassung von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2307 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Zulassung von Menadion-Natriumbisulfit und Menadion-Nicotinamidbisulfit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2382 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Zulassung der Zubereitung von α-Galactosidase (EC 3.2.1.22), gewonnen aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94), und Endo-1,4-β-Glucanase (EC 3.2.1.4), gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 120604), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Kerry Ingredients and Flavours) (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(7)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 1zze (Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission) und 1zzzzh (Verordnung (EG) Nr. 1520/2007 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2305: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2305 der Kommission vom 10. Dezember 2015 (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 43)“

2.

Nach Nummer 156 (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1416 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„157.

32015 R 2304: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2304 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner und Zuchttruthühner (Zulassungsinhaber Adisseo France S.A.S.) (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 39).

158.

32015 R 2305: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2305 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IM SD142), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie für Absetzferkel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2148/2004 und (EG) Nr. 1520/2007 (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV) (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 43).

159.

32015 R 2306: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2306 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Zulassung von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 46).

160.

32015 R 2307: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2307 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Zulassung von Menadion-Natriumbisulfit und Menadion-Nicotinamidbisulfit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 49).

161.

32015 R 2382: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2382 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Zulassung der Zubereitung von α-Galactosidase (EC 3.2.1.22), gewonnen aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94), und Endo-1,4-β-Glucanase (EC 3.2.1.4), gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 120604), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Kerry Ingredients and Flavours) (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 54)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2304, (EU) 2015/2305, (EU) 2015/2306, (EU) 2015/2307 und (EU) 2015/2382 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 39.

(2)  ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 43.

(3)  ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 46.

(4)  ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 49.

(5)  ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 54.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/10


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 71/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/2021]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/104 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mast- und Milchtiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Prosol SpA) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird nach Nummer 161 (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2382 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„162.

32016 R 0104: Durchführungsverordnung (EU) 2016/104 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mast- und Milchtiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Prosol SpA) (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 71)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/104 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 71.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/11


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 72/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/2022]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/11 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft pflanzenschutzrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten pflanzenschutzrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel III des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Richtlinie 2002/57/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 L 0011: Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/11 der Kommission vom 5. Januar 2016 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 48)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/11 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 48.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/12


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 73/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/2023]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/1168 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates und Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft pflanzenschutzrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten pflanzenschutzrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel III des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 14 (Richtlinie 2003/90/EG der Kommission) und 15 (Richtlinie 2003/91/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 L 1168: Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/1168 der Kommission vom 15. Juli 2015 (ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 39)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/1168 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 39.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/13


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 74/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2024]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/1608 der Kommission vom 24. September 2015 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückstandshöchstgehalte für Caprinsäure, Paraffinöl (CAS 64742-46-7), Paraffinöl (CAS 72623-86-0), Paraffinöl (CAS 8042-47-5), Paraffinöl (CAS 97862-82-3), Schwefelkalk und Harnstoff in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2015/1760 der Kommission vom 1. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung des Aromastoffes p-Mentha-1,8-dien-7-ol aus der Unionsliste (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 1608: Verordnung (EU) 2015/1608 der Kommission vom 24. September 2015 (ABl. L 249 vom 25.9.2015, S. 14)“.

Artikel 2

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 1608: Verordnung (EU) 2015/1608 der Kommission vom 24. September 2015 (ABl. L 249 vom 25.9.2015, S. 14)“.

2.

Unter Nummer 54zzzzs (Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 1760: Verordnung (EU) 2015/1760 der Kommission vom 1. Oktober 2015 (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 27)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2015/1608 und (EU) 2015/1760 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 249 vom 25.9.2015, S. 14.

(2)  ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 27.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 75/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2025]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/1910 der Kommission vom 21. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Guazatin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 1910: Verordnung (EU) 2015/1910 der Kommission vom 21. Oktober 2015 (ABl. L 280 vom 24.10.2015, S. 2)“.

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 1910: Verordnung (EU) 2015/1910 der Kommission vom 21. Oktober 2015 (ABl. L 280 vom 24.10.2015, S. 2)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1910 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 280 vom 24.10.2015, S. 2.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 76/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2026]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1146/2014 der Kommission vom 23. Oktober 2014 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Anthrachinon, Benfluralin, Bentazon, Bromoxynil, Chlorthalonil, Famoxadon, Imazamox, Methylbromid, Propanil und Schwefelsäure in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 R 1146: Verordnung (EU) Nr. 1146/2014 der Kommission vom 23. Oktober 2014 (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 3)“.

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 R 1146: Verordnung (EU) Nr. 1146/2014 der Kommission vom 23. Oktober 2014 (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 3)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1146/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 3.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/19


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 77/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2027]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/2075 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Abamectin, Desmedipham, Dichlorprop-P, Haloxyfop-P, Oryzalin und Phenmedipham in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1), berichtigt in ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 72. ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2075: Verordnung (EU) 2015/2075 der Kommission vom 18. November 2015 (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 15), berichtigt in ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 72

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2075: Verordnung (EU) 2015/2075 der Kommission vom 18. November 2015 (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 15), berichtigt in ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 72

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2075, berichtigt in ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 72. in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 15.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/21


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 78/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2028]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 46 (Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32014 R 0134: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 (ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1)“

2.

Nach Nummer 46c (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„46d.

32014 R 0134: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V (ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 134/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 79/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2029]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/238 der Kommission vom 19. Februar 2016 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission über eine Ausnahmeregelung in Bezug auf einige Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beförderung flüssiger Öle und Fette auf dem Seeweg (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2016/239 der Kommission vom 19. Februar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Tropanalkaloiden in bestimmter Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54j (Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32016 R 0238: Verordnung (EU) 2016/238 der Kommission vom 19. Februar 2016 (ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 1)“

2.

Unter Nummer 54zzzz (Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 0239: Verordnung (EU) 2016/239 der Kommission vom 19. Februar 2016 (ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 3)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2016/238 und (EU) 2016/239 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 1.

(2)  ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 3.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 80/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2030]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/1137 der Kommission vom 13. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Ochratoxin A in Gewürzen der Sorte Capsicum spp. (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzz (Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 1137: Verordnung (EU) 2015/1137 der Kommission vom 13. Juli 2015 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 11)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1137 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 11.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 81/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2031]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2062 der Kommission vom 17. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff „Sisapronil“ (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2062: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2062 der Kommission vom 17. November 2015 (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 7)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2062 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 7.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 82/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2032]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/26 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Nonylphenolethoxylate (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 0026: Verordnung (EU) 2016/26 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/26 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/27


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 83/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2033]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/217 der Kommission vom 16. Februar 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Cadmium (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 0217: Verordnung (EU) 2016/217 der Kommission vom 16. Februar 2016 (ABl. L 40 vom 17.2.2016, S. 5)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/217 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 40 vom 17.2.2016, S. 5.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 84/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2034]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/105 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Genehmigung von Biphenyl-2-ol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 4, 6 und 13 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/124 der Kommission vom 29. Januar 2016 zur Genehmigung von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/125 der Kommission vom 29. Januar 2016 über die Genehmigung von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 11 (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/131 der Kommission vom 1. Februar 2016 zur Genehmigung von C(M)IT/MIT (3:1) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 4, 6, 11, 12 und 13 (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/107 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Nichtgenehmigung von Cybutryn als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/108 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Nichtgenehmigung von 2-Butanon-peroxid als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/109 der Kommission vom 27. Januar 2016 über die Nichtgenehmigung von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 6 und 9 (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/110 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Nichtgenehmigung von Triclosan als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/135 der Kommission vom 29. Januar 2016 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Flocoumafen, Brodifacoum und Warfarin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(10)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzb (Durchführungsverordnung (EU) 2015/985 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„12zzzc.

32016 R 0105: Durchführungsverordnung (EU) 2016/105 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Genehmigung von Biphenyl-2-ol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 4, 6 und 13 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 74).

12zzzd.

32016 D 0107: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/107 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Nichtgenehmigung von Cybutryn als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 81).

12zzze.

32016 D 0108: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/108 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Nichtgenehmigung von 2-Butanon-peroxid als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 83).

12zzzf.

32016 D 0109: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/109 der Kommission vom 27. Januar 2016 über die Nichtgenehmigung von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 6 und 9 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 84).

12zzzg.

32016 D 0110: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/110 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Nichtgenehmigung von Triclosan als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 86).

12zzzh.

32016 R 0124: Durchführungsverordnung (EU) 2016/124 der Kommission vom 29. Januar 2016 zur Genehmigung von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 (ABl. L 24 vom 30.1.2016, S. 1).

12zzzi.

32016 R 0125: Durchführungsverordnung (EU) 2016/125 der Kommission vom 29. Januar 2016 über die Genehmigung von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 11 (ABl. L 24 vom 30.1.2016, S. 6).

12zzzj.

32016 R 0131: Durchführungsverordnung (EU) 2016/131 der Kommission vom 1. Februar 2016 zur Genehmigung von C(M)IT/MIT (3:1) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 4, 6, 11, 12 und 13 (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 48).

12zzzk.

32016 D 0135: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/135 der Kommission vom 29. Januar 2016 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Flocoumafen, Brodifacoum und Warfarin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 65)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/105, (EU) 2016/124, (EU) 2016/125 und (EU) 2016/131 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/107, (EU) 2016/108, (EU) 2016/109, (EU) 2016/110 und (EU) 2016/135 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 74.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.2016, S. 1.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.2016, S. 6.

(4)  ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 48.

(5)  ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 81.

(6)  ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 83.

(7)  ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 84.

(8)  ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 86.

(9)  ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 65.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/31


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 85/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2035]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1885 der Kommission vom 20. Oktober 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4-D, Acibenzolar-s-methyl, Amitrol, Bentazon, Cyhalofopbutyl, Diquat, Esfenvalerat, Famoxadon, Flumioxazin, DPX KE 459 (flupyrsulfuron-methyl), Glyphosat, Iprovalicarb, Isoproturon, Lambda-cyhalothrin, Metalaxyl-M, Metsulfuronmethyl, Picolinafen, Prosulfuron, Pymetrozin, Pyraflufen-ethyl, Thiabendazol, Thifensulfuron-methyl und Triasulfuron (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 1885: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1885 der Kommission vom 20. Oktober 2015 (ABl. L 276 vom 21.10.2015, S. 48)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1885 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 276 vom 21.10.2015, S. 48.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 86/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2036]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2033 der Kommission vom 13. November 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-D gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2047 der Kommission vom 16. November 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Esfenvalerat als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2084 der Kommission vom 18. November 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Flupyradifuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2105 der Kommission vom 20. November 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Flumetralin als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32015 R 2033: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2033 der Kommission vom 13. November 2015 (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 8).

32015 R 2047: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2047 der Kommission vom 16. November 2015 (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 8).

32015 R 2084: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2084 der Kommission vom 18. November 2015 (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 89).

32015 R 2105: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2105 der Kommission vom 20. November 2015 (ABl. L 305 vom 21.11.2015, S. 31)“

2.

Nach Nummer 13zzzzzo (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2085 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„13zzzzzp.

32015 R 2033: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2033 der Kommission vom 13. November 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-D gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 8).

13zzzzzq.

32015 R 2047: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2047 der Kommission vom 16. November 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Esfenvalerat als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 8).

13zzzzzr.

32015 R 2084: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2084 der Kommission vom 18. November 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Flupyradifuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 89).

13zzzzzs.

32015 R 2105: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2105 der Kommission vom 20. November 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Flumetralin als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 305 vom 21.11.2015, S. 31)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2033, (EU) 2015/2047, (EU) 2015/2084 und (EU) 2015/2105 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 8.

(2)  ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 8.

(3)  ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 89.

(4)  ABl. L 305 vom 21.11.2015, S. 31.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 87/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2037]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2198 der Kommission vom 27. November 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Rescalure gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2198: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2198 der Kommission vom 27. November 2015 (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 35)“

2.

Nach Nummer 13zzzzzt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2105 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„13zzzzzu.

32015 R 2198: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2198 der Kommission vom 27. November 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Rescalure gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 35)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2198 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 35.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 88/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2038]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 der Kommission vom 5. Januar 2016 über die gemeinsame Vorlage und Nutzung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 16 (Durchführungsbeschluss 2014/758/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„17.

32016 R 0009: Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 der Kommission vom 5. Januar 2016 über die gemeinsame Vorlage und Nutzung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 41)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 41.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/37


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 89/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2039]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Richtlinie 2014/53/EU wird mit Wirkung zum 13. Juni 2016 die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 13. Juni 2016 aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XVIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 4zzq (Beschluss 2013/638/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„4zzr.

32014 L 0053: Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62)“

2.

Der Text der Nummer 4zg (Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung vom 13. Juni 2016 gestrichen; davon ausgenommen ist der erste Gedankenstrich (Entscheidung 2000/637/EG der Kommission), der auch nach dem 13. Juni 2016 in Kraft bleibt und daher als neue Nummer nach Nummer 4zg (Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) eingefügt wird:

„4zga.

32000 D 0637: Entscheidung 2000/637/EG der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 50)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2014/53/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.

(2)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/39


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 90/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/2040]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1735 der Kommission vom 24. September 2015 zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1842 der Kommission vom 9. Oktober 2015 über die technischen Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XXV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 3 (Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:

„3a.

32015 D 1735: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1735 der Kommission vom 24. September 2015 zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen (ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 49).

3b.

32015 D 1842: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1842 der Kommission vom 9. Oktober 2015 über die technischen Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse (ABl. L 267 vom 14.10.2015, S. 5).“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1735 und (EU) 2015/1842 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 49.

(2)  ABl. L 267 vom 14.10.2015, S. 5.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/41


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 91/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/2041]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6o (Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„6p.

32015 R 1188: Die Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76).“.

Artikel 2

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 26p (Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„26q.

32015 R 1188: Die Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76).“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1188 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/43


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 92/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2017/2042]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2352 der Kommission vom 16. Dezember 2015 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 5cu (Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32015 R 2120: Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1)“.

2.

Nach Nummer 5cua (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2012 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„5cub.

32015 R 2352: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2352 der Kommission vom 16. Dezember 2015 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union (ABl. L 331 vom 17.12.2015, S. 7)“.

3.

Nach Nummer 5oab (Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„5ob.

32015 R 2120: Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2120 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2352 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 17.12.2015, S. 7.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

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L 300/45


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 93/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/2043]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/130 der Kommission vom 1. Februar 2016 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 0130: Verordnung (EU) 2016/130 der Kommission vom 1. Februar 2016 (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 46)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/130 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 46.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

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L 300/46


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 94/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/2044]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 56i (Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 L 2087: Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission vom 18. November 2015 (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 99)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/2087 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 99.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

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BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 95/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/2045]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/2338 der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Vorschriften für Flugschreiber, Unterwasserortungseinrichtungen und Flugwegverfolgungssysteme (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2338: Verordnung (EU) 2015/2338 der Kommission vom 11. Dezember 2015 (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2338 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

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L 300/48


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 96/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/2046]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2322 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2322: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2322 der Kommission vom 10. Dezember 2015 (ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 67)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2322 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 67.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

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L 300/49


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 97/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens [2017/2047]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (1), berichtigt in ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 24, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Mit der Richtlinie 2014/24/EU wird die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(5)

Mit der Richtlinie 2014/25/EU wird die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(6)

Anhang XVI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVI des Abkommens wird einschließlich der Anlagen 1 bis 14 des genannten Anhangs gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2014/23/EU, berichtigt in ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 24, 2014/24/EU und 2014/25/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.

(2)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(3)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(4)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(5)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


ANHANG

Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens wird einschließlich der Anlagen 1 bis 14 wie folgt geändert:

Artikel 1

In Absatz 1 der Sektoralen Anpassungen werden die Worte „2004/17/EG und 2004/18/EG“ durch die Worte „2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU“ ersetzt.

Artikel 2

Der Text von Nummer 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

„2.

32014 L 0024: Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Bezugnahmen auf Artikel 107 AEUV sind als Bezugnahmen auf Artikel 61 des EWR-Abkommens zu verstehen.

b)

Bezugnahmen auf Artikel 346 AEUV sind als Bezugnahmen auf Artikel 123 des EWR-Abkommens zu verstehen.

c)

Die Anhänge I, III und XI werden durch die Anlagen 1 bis 3 des vorliegenden Anhangs ergänzt.

d)

In Artikel 73 werden die Worte „aus den Verträgen und dieser Richtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Artikel 258 AEUV festgestellt hat,“ durch die Worte „aus dem EWR-Abkommen und dieser Richtlinie, die der EFTA-Gerichtshof in einem Verfahren nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgestellt hat,“ ersetzt.

e)

Artikel 25 findet keine Anwendung.

f)

Die Bezugnahmen auf die Übereinkommen der IAO in Anhang X gelten nicht für Liechtenstein. Liechtenstein gewährleistet jedoch die Einhaltung von Standards, die denen gemäß den in Anhang X genannten Übereinkommen der IAO gleichwertig sind.“

Artikel 3

Der Text von Nummer 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

„4.

32014 L 0025: Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Bezugnahmen auf Artikel 107 AEUV sind als Bezugnahmen auf Artikel 61 des EWR-Abkommens zu verstehen.

b)

Die Artikel 43, 85 und 86 finden keine Anwendung.

c)

Bezugnahmen auf Artikel 346 AEUV sind als Bezugnahmen auf Artikel 123 des EWR-Abkommens zu verstehen.

d)

In Artikel 90 werden die Worte „aus den Verträgen und dieser Richtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Artikel 258 AEUV festgestellt hat,“ durch die Worte „aus dem EWR-Abkommen und dieser Richtlinie, die der EFTA-Gerichtshof in einem Verfahren nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgestellt hat,“ ersetzt.

e)

Die Bezugnahmen auf die Übereinkommen der IAO in Anhang XIV gelten nicht für Liechtenstein. Liechtenstein gewährleistet jedoch die Einhaltung von Standards, die denen gemäß den in Anhang XIV genannten Übereinkommen der IAO gleichwertig sind.“

Artikel 4

Unter den Nummern 5 (Richtlinie 89/665/EWG des Rates) und 5a (Richtlinie 92/13/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 L 0023: Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 24

Artikel 5

Nach Nummer 6e (Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„6f.

32014 L 0023: Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 24

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Bezugnahmen auf Artikel 346 AEUV sind als Bezugnahmen auf Artikel 123 des EWR-Abkommens zu verstehen.

b)

Artikel 44 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„der EFTA-Gerichtshof entscheidet in einem Verfahren nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, dass ein EFTA-Staat gegen eine Verpflichtung aus dem EWR-Abkommen dadurch verstoßen hat, dass ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber dieses EFTA-Staats die fragliche Konzession unter Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen und aus dieser Richtlinie vergeben hat.“

c)

Die Bezugnahmen auf die Übereinkommen der IAO in Anhang X gelten nicht für Liechtenstein. Liechtenstein gewährleistet jedoch die Einhaltung von Standards, die denen gemäß den in Anhang X genannten Übereinkommen der IAO gleichwertig sind.“

Artikel 6

Die Anlagen 1 bis 14 erhalten folgende Fassung:

ANLAGE 1

VERZEICHNISSE DER ZENTRALEN REGIERUNGSBEHÖRDEN GEMÄSS ARTIKEL 2 NUMMER 1 UNTERABSATZ 2 DER RICHTLINIE 2014/24/EU

I.

In ISLAND

Forsætisráðuneytið

Amt des Premierministers

Atvinnuvega- og nýsköpunarráðuneytið

Ministerium für Industrie und Innovation

Fjármála- og efnahagsráðuneytið

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft

Innanríkisráðuneytið

Ministerium für innere Angelegenheiten

Mennta- og menningarmálaráðuneytið

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Umhverfis- og auðlindaráðuneytið

Ministerium für Umwelt und natürliche Ressourcen

Utanríkisráðuneytið

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Velferðarráðuneytið

Ministerium für Wohlfahrt

II.

In LIECHTENSTEIN:

Regierung des Fürstentums Liechtenstein

Regierung des Fürstentums Liechtenstein

III.

In NORWEGEN:

Statsministerens kontor

Amt des Premierministers

Arbeids- og sosialdepartementet

Ministerium für Arbeit und Soziales

Barne-, likestillings- og inkluderingsdepartementet

Ministerium für Kinder, Gleichstellung und soziale Inklusion

Finansdepartementet

Finanzministerium

Forsvarsdepartementet

Verteidigungsministerium

Helse- og omsorgsdepartementet

Ministerium für Gesundheit und Pflege

Justis- og beredskapsdepartementet

Ministerium für Justiz und öffentliche Sicherheit

Klima- og miljødepartementet

Ministerium für Klima und Umwelt

Kommunal- og moderniseringsdepartementet

Ministerium für Kommunalverwaltung und Modernisierung

Kulturdepartementet

Ministerium für Kultur

Kunnskapsdepartementet

Ministerium für Bildung und Forschung

Landbruks- og matdepartementet

Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung

Nærings- og fiskeridepartementet

Ministerium für Handel, Industrie und Fischerei

Olje- og energidepartementet

Ministerium für Erdöl und Energie

Samferdselsdepartementet

Ministerium für Verkehr und Kommunikation

Utenriksdepartementet

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Diesen Ministerien unterstellte Ämter und Einrichtungen.

ANLAGE 2

VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 4 BUCHSTABE b DER RICHTLINIE 2014/24/EU GENANNTEN WAREN BETREFFEND AUFTRÄGE VON ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERN, DIE IM BEREICH DER VERTEIDIGUNG VERGEBEN WERDEN

 

ISLAND

 

LIECHTENSTEIN

 

NORWEGEN

Maßgebend für die Zwecke dieser Richtlinie ist allein der Wortlaut von Anhang 4 Nummer 2 des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, auf den sich das folgende indikative Warenverzeichnis stützt:

Kapitel 25

:

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

Kapitel 26

:

Metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen

Kapitel 27

:

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse ausgenommen:

ex ex 27.10

Spezialtreibstoffe

Kapitel 28

:

Anorganische chemische Erzeugnisse; organische oder anorganische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen ausgenommen:

ex ex 28.09

Sprengstoffe

ex ex 28.13

Sprengstoffe

ex ex 28.14

Tränengase

ex ex 28.28

Sprengstoffe

ex ex 28.32

Sprengstoffe

ex ex 28.39

Sprengstoffe

ex ex 28.50

toxische Stoffe

ex ex 28.51

toxische Stoffe

ex ex 28.54

Sprengstoffe

Kapitel 29

:

Organische chemische Erzeugnisse ausgenommen:

ex ex 29.03

Sprengstoffe

ex ex 29.04

Sprengstoffe

ex ex 29.07

Sprengstoffe

ex ex 29.08

Sprengstoffe

ex ex 29.11

Sprengstoffe

ex ex 29.12

Sprengstoffe

ex ex 29.13

toxische Stoffe

ex ex 29.14

toxische Stoffe

ex ex 29.15

toxische Stoffe

ex ex 29.21

toxische Stoffe

ex ex 29.22

toxische Stoffe

ex ex 29.23

toxische Stoffe

ex ex 29.26

Sprengstoffe

ex ex 29.27

toxische Stoffe

ex ex 29.29

Sprengstoffe

Kapitel 30

:

Pharmazeutische Erzeugnisse

Kapitel 31

:

Düngemittel

Kapitel 32

:

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel, Kitte, Tinten

Kapitel 33

:

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

Kapitel 34

:

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ‚Dentalwachs‘ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

Kapitel 35

:

Eiweißstoffe; Klebstoffe; Enzyme

Kapitel 37

:

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken

Kapitel 38

:

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie ausgenommen:

ex ex 38.19

toxische Stoffe

Kapitel 39

:

Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester, künstliche Resinoide und Waren daraus

ex ex 39.03

Sprengstoffe

Kapitel 40

:

Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren ausgenommen:

ex ex 40.11

kugelsichere Reifen

Kapitel 41

:

Häute und Felle, Leder

Kapitel 42

:

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Kapitel 43

:

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Kapitel 44

:

Holz, Holzkohle und Holzwaren

Kapitel 45

:

Kork und Korkwaren

Kapitel 46

:

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Kapitel 47

:

Ausgangsstoffe für die Papierherstellung

Kapitel 48

:

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Kapitel 49

:

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

Kapitel 65

:

Kopfbedeckungen und Teile davon

Kapitel 66

:

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Kapitel 67

:

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Kapitel 68

:

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Kapitel 69

:

Keramische Waren

Kapitel 70

:

Glas und Glaswaren

Kapitel 71

:

Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Fantasieschmuck

Kapitel 73

:

Eisen und Stahl und Waren daraus

Kapitel 74

:

Kupfer und Waren daraus

Kapitel 75

:

Nickel und Waren daraus

Kapitel 76

:

Aluminium und Waren daraus

Kapitel 77

:

Magnesium, Beryllium und Waren daraus

Kapitel 78

:

Blei und Waren daraus

Kapitel 79

:

Zink und Waren daraus

Kapitel 80

:

Zinn und Waren daraus

Kapitel 81

:

Andere unedle Metalle und Waren daraus

Kapitel 82

:

Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon ausgenommen:

ex ex 82.05

Werkzeuge

ex ex 82.07

Werkzeugteile

Kapitel 83

:

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Kapitel 84

:

Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon ausgenommen:

ex ex 84.06

Motoren

ex ex 84.08

andere Triebwerke

ex ex 84.45

Maschinen

ex ex 84.53

automatische Datenverarbeitungsmaschinen

ex ex 84.55

Teile für Maschinen der Position 84.53

ex ex 84.59

Kernreaktoren

Kapitel 85

:

Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren, Teile davon ausgenommen:

ex ex 85.13

Telekommunikationsausrüstung

ex ex 85.15

Sendegeräte

Kapitel 86

:

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon ausgenommen:

ex ex 86.02

gepanzerte Lokomotiven, elektrisch

ex ex 86.03

andere gepanzerte Lokomotiven

ex ex 86.05

gepanzerte Wagen

ex ex 86.06

Werkstattwagen

ex ex 86.07

Wagen

Kapitel 87

:

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon ausgenommen:

ex ex 87.01

Zugmaschinen

ex ex 87.02

Militärfahrzeuge

ex ex 87.03

Abschleppwagen

ex ex 87.08

Panzer und andere gepanzerte Fahrzeuge

ex ex 87.09

Krafträder

ex ex 87.14

Anhänger

Kapitel 89

:

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen ausgenommen:

ex ex 89.01A

Kriegsschiffe

Kapitel 90

:

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon: ausgenommen:

ex ex 90.05

Ferngläser

ex ex 90.13

verschiedene Instrumente, Laser

ex ex 90.14

Entfernungsmesser

ex ex 90.28

elektrische oder elektronische Messinstrumente

ex ex 90.11

Mikroskope

ex ex 90.17

medizinische Instrumente

ex ex 90.18

Apparate und Geräte für Mechanotherapie

ex ex 90.19

orthopädische Apparate

ex ex 90.20

Röntgenapparate und -geräte

Kapitel 91

:

Uhrmacherwaren

Kapitel 92

:

Musikinstrumente, Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte

Kapitel 94

:

Möbel und Teile davon; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren ausgenommen:

ex ex 94.01A

Sitze für Luftfahrzeuge

Kapitel 95

:

Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe, Waren aus Schnitz- und Formstoffen

Kapitel 96

:

Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren

Kapitel 98

:

Verschiedene Waren

ANLAGE 3

REGISTER GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 2014/24/EU

in Island das ‚Ríkisskattstjóri‘

in Liechtenstein das ‚Gewerberegister‘ und das ‚Handelsregister‘

in Norwegen das ‚Foretaksregisteret‘


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/57


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 98/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens [2017/2048]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2171 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2172 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Anhang XVI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 2 (Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32015 R 2170: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 5)“

2.

Unter Nummer 4 (Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32015 R 2171: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2171 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 7)“

3.

Unter Nummer 6f (Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32015 R 2172: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2172 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 9)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2170, (EU) 2015/2171 und (EU) 2015/2172 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2016 vom 29. April 2016 (4), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 5.

(2)  ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 7.

(3)  ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 9.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(4)  Siehe Seite 49 dieses Amtsblatts.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/59


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 99/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens [2017/2049]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XVI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 6f (Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„6g.

32015 R 1986: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1)“.

2.

Der Text von Nummer 6d (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2016 vom 29. April 2016 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1.

(2)  ABl. L 222 vom 27.8.2011, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(3)  Siehe Seite 49 dieses Amtsblatts.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/61


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 100/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/2050]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2119 der Kommission vom 20. November 2015 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Holzwerkstofferzeugung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1fl (Durchführungsbeschluss 2014/768/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„1fm.

32015 D 2119: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2119 der Kommission vom 20. November 2015 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Holzwerkstofferzeugung (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 31)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2119 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 229/2015 vom 25. September 2015 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 31.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

(2)  ABl. L 85 vom 30.3.2017, S. 53.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/62


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 101/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/2051]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10. November 2015 zur Änderung der Anhänge IC und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32c (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2002: Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10. November 2015 (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/63


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 102/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2017/2052]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/114 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2017 zu Gesundheit und Gesundheit von Kindern (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18ie (Verordnung (EU) 2015/245 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„18if.

32016 R 0114: Verordnung (EU) 2016/114 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2017 zu Gesundheit und Gesundheit von Kindern (ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 40)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/114 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 40.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/64


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 103/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2017/2053]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/2113 der Kommission vom 23. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 16 und 41 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2113: Verordnung (EU) 2015/2113 der Kommission vom 23. November 2015 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 7)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2113 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 7.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/65


HINWEIS FÜR DEN LESER

Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2016 wurde vor seiner Annahme zurückgezogen und ist daher hinfällig.