ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 299

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
16. November 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2093 der Kommission vom 15. November 2017 zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/272 der Kommission eingeführten zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

1

 

*

Verordnung (EU) 2017/2094 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2017/32)

11

 

*

Verordnung (EU) 2017/2095 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/2017/34)

22

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2017/2096 der Kommission vom 15. November 2017 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ( 1 )

24

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/2097 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2017 zur Methodik für die Berechnung von Sanktionen für Verstöße gegen die Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2017/35)

31

 

*

Beschluss (EU) 2017/2098 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2017 zu Verfahrensfragen für die Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2017/33)

34

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 35/17/COL vom 9. Februar 2017 Gewährung einer Ausnahme für Norwegen betreffend die kommunale Abwasserbehandlungsanlage Ladehammeren in der Gemeinde Trondheim und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 725/07/COL [2017/2099]

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2093 DER KOMMISSION

vom 15. November 2017

zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/272 der Kommission eingeführten zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat für alle Unternehmen, die nicht in Artikel 1 Absatz 2 oder in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 71,9 % auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein.

(2)

Diese Maßnahmen werden als „die geltenden Maßnahmen“ bezeichnet, und die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, wird als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

1.2.   Einleitung der Untersuchung infolge eines Antrags

(3)

Am 3. Januar 2017 reichte das „Defence Committee of the Seamless Stainless Steel Tubes Industry of the European Union“ (im Folgenden „Antragsteller“) bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf eine Umgehungsuntersuchung ein, mit dem Hinweis, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der VR China über Indien umgangen würden.

(4)

In dem Antrag wurden Anscheinsbeweise vorgelegt, wonach sich nach der Einführung der geltenden Maßnahmen das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der VR China und Indien in die Union erheblich verändert hat, was auf die Einführung der geltenden Maßnahmen zurückzugehen schien. Für diese Veränderung gab es angeblich außer der Einführung der geltenden Maßnahmen keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung.

(5)

Die Beweise deuteten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Menge als auch in Bezug auf den Preis untergraben wurde. Sie belegten ferner, dass die Preise der gestiegenen Einfuhren aus Indien unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten nicht schädigenden Preis lagen.

(6)

Schließlich lagen Beweise dafür vor, dass die Preise für aus Indien versandte bestimmte nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl im Vergleich zu dem in der Ausgangsuntersuchung für die gleichartige Ware ermittelten Normalwert gedumpt waren.

(7)

Die Europäische Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass ausreichende Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung vorlagen, und leitete mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/272 der Kommission (3) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) eine Untersuchung ein.

(8)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wurden die Zollbehörden in der Union im Rahmen der Einleitungsverordnung auch angewiesen, aus Indien versandte Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl zollamtlich zu erfassen.

1.3.   Untersuchung

(9)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Indiens, die ausführenden Hersteller und Händler in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union sowie den Wirtschaftszweig der Union über die Einleitung der Untersuchung. An die Hersteller/Ausführer in der VR China und Indien, die der Kommission bekannt waren oder sich innerhalb der in Erwägungsgrund 15 der Einleitungsverordnung gesetzten Fristen gemeldet hatten, wurden Fragebogen versandt. Den Einführern in der Union wurden ebenfalls Fragebogen zugesandt.

(10)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Es fanden mehrere Anhörungen mit dem Antragsteller statt, darunter eine mit dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren.

(11)

Es meldeten sich 29 Unternehmen aus Indien, ein Unternehmen aus der VR China, 9 unabhängige Einführer, zwei verbundene Einführer, ein Vertreter und fünf Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union.

(12)

21 indische Unternehmen übermittelten einen beantworteten Fragebogen und beantragten nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung eine Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen.

(13)

Die Kommission überprüfte alle Anträge auf Befreiung einzeln. Kontrollbesuche wurden bei 14 Unternehmen durchgeführt, die entweder umfangreiche Ausfuhren in die Union tätigten oder die auf Grundlage einer ersten Analyse ihrer Antworten die Bedingungen des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung für eine mögliche Befreiung erfüllten.

(14)

Vier unabhängige Einführer in der Union und ein von allen indischen Herstellern unabhängiger chinesischer ausführender Hersteller beantworteten den Fragebogen.

(15)

Bei den folgenden Unternehmen in Indien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Arvind Pipes & Fittings Industries Private Limited;

ASR Mettech Private Limited;

Chandan Steel Limited;

Heavy Metal and Tubes Limited;

Krystal Steel Manufacturing Private Limited;

Maxim Tubes Company Private Limited;

MBM Tubes Private Limited;

Patels Airflow Limited;

Ratnamani Metals & Tubes Limited;

Remi Edelstahl Tubulars Limited;

Sandvik Asia Private Limited;

Suraj Limited;

Tubacex Prakash India Private Limited;

Universal Stainless.

1.4.   Untersuchungszeitraum

(16)

Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. April 2009 bis zum 30. September 2016 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum“) wurden ausführlichere Informationen eingeholt, um die mögliche Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen und das Vorliegen von Dumping zu untersuchen.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeine Bemerkungen

(17)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, indem nacheinander untersucht wurde,

ob sich das Handelsgefüge zwischen den Drittländern (Indien und der VR China) und der Union verändert hatte;

ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab;

ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware unterlaufen wurde, und

ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping in Bezug auf die Normalwerte vorlagen, die für die gleichartige Ware früher festgestellt worden waren.

2.2.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(18)

Gegenstand der mutmaßlichen Umgehung sind bestimmte nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“). Diese Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00, ex 7304 22 00, ex 7304 24 00, ex 7304 41 00, ex 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 eingereiht. Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten.

(19)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie bei der im vorherigen Erwägungsgrund definierten „betroffenen Ware“, aber aus Indien versandt, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware.

(20)

Die Untersuchung ergab, dass die aus der VR China in die Union ausgeführten und die aus Indien in die Union versandten bestimmten nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen haben, sodass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

2.3.   Mitarbeit

(21)

Der Grad der Mitarbeit der indischen ausführenden Hersteller war sehr hoch. Auf die 21 mitarbeitenden Hersteller entfielen im Betrachtungszeitraum 92 % der Gesamteinfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in Indien in die Union.

(22)

Auf die 14 kontrollierten Unternehmen entfielen 91 % der Gesamtausfuhren der mitarbeitenden Unternehmen und 84 % der Gesamteinfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in Indien in die Union.

(23)

Auf einen mitarbeitenden indischen ausführenden Hersteller wurde Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung angewandt, da das Unternehmen nicht die Informationen vorlegte, die erforderlich sind, um eine aussagekräftige Einschätzung der Tätigkeit seiner verbundenen Unternehmen vornehmen zu können. Daher wurden die besten verfügbaren Daten zur Ergänzung der von diesem Unternehmen vorgelegten Daten herangezogen, damit die Kommission über zuverlässige Daten verfügte, um dessen Ein- und Ausfuhren in die Union zu bestimmten.

(24)

In der VR China war die Kooperation der Hersteller/Ausführer gering: Nur ein ausführender Hersteller übermittelte einen beantworteten Fragebogen. Die Feststellungen zu den Ausfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl aus der VR China in die Union und aus der VR China nach Indien mussten daher auf Grundlage von Eurostat-Daten und chinesischen Handelsstatistiken getroffen werden.

2.4.   Art der mutmaßlichen Umgehungspraxis bzw. des einschlägigen Fertigungsprozesses oder -verfahrens

(25)

Die im Antrag beschriebene mutmaßliche Umgehungspraxis betrifft das Herstellungsverfahren. Die Herstellung bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl umfasst zwei wesentliche Phasen: Warmumformung und Kaltumformung.

(26)

Die beiden üblichen Warmumformungsverfahren sind das Warmstrangpressen oder das Warmschrägwalzen.

(27)

Das erhaltene warmgeformte Rohr ist ein Zwischenprodukt, das vor seiner Endverwendung weiterbearbeitet werden muss; hiervon ausgenommen sind einige warmgeformte Rohre, die durch Warmstrangpressen hergestellt werden.

(28)

Der Antragsteller führte an, dass es sich bei den von der VR China nach Indien ausgeführten bestimmten nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl bereits um kaltgeformte Rohre handele. Diese Behauptung werde durch die chinesischen Ausfuhrstatistiken sowie die Annahme gestützt, dass Hersteller in der VR China ein Warmschrägwalzverfahren nutzen würden, nach dem die Rohre unverzüglich und zwingend kalt bearbeitet werden müssten.

(29)

Zwar waren den chinesischen Ausfuhrstatistiken zufolge nahezu alle ausgeführten bestimmten nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl als kaltgeformt deklariert, auf der Zollerklärung bei der Einfuhr nach Indien waren jedoch nur 2 % als kaltgeformt ausgewiesen.

(30)

Die Diskrepanz ist durch die Regelung der VR China zur Erstattung der Mehrwertsteuer zu erklären, nach der bei kaltgeformten bestimmten nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl eine Erstattung von 13 % der Mehrwertsteuer vorgesehen ist, während bei warmgeformten Rohren nur 9 % der Mehrwertsteuer erstattet werden.

(31)

Die Prüfungen bestätigten, dass die indischen Hersteller fast ausschließlich warmgeformte Rohre erworben hatten und die Kaltumformung in Indien vornahmen.

(32)

Die Untersuchung bestätigte ferner, dass warmgeformte Rohre problemlos transportiert werden können, bevor sie einer Kaltumformung unterzogen werden.

(33)

Die Untersuchung ergab zudem, dass die Ware durch die in Indien durchgeführte Kaltumformung wesentlich be- und verarbeitet wird und sich ihre wesentlichen Merkmale hierdurch unumkehrbar verändern. Während des Verfahrens ändert die Ware ihre Abmessungen und ihre materiellen, mechanischen und metallurgischen Eigenschaften.

2.5.   Veränderung des Handelsgefüges

(34)

In Tabelle 1 ist die Entwicklung der Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl aus der VR China und Indien in die Union sowie die Entwicklung von Einfuhren aus der VR China nach Indien im Untersuchungszeitraum dargestellt:

Tabelle 1

Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl im Untersuchungszeitraum (in Tonnen)

 

Kalenderjahr

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Betrachtungszeitraum

Einfuhren aus der VR China in die Union

17 094

20 841

15 279

4 181

2 437

1 804

1 951

2 317

Einfuhren aus Indien in die Union

5 173

6 401

7 601

11 572

13 531

17 230

18 911

19 845

Ausfuhren aus der VR China nach Indien

23 555

35 454

37 824

41 505

40 146

49 039

43 364

44 129

Quelle: Eurostat (COMEXT), chinesische Handelsstatistiken

(35)

Die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union nahmen im Untersuchungszeitraum erheblich ab, wobei sie nach der Einführung der Maßnahmen 2011 einen deutlichen Rückgang ausweisen.

(36)

Dieser Rückgang bei den Einfuhren aus der VR China nach Einführung der Maßnahmen wurde in den folgenden Jahren nach und nach durch die steigenden Einfuhren aus Indien wettgemacht.

(37)

Diese Veränderungen der Handelsströme stellen eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den genannten Ländern und der Union dar. Die Einfuhren aus der VR China nach Indien nahmen während des Untersuchungszeitraums kontinuierlich zu, wobei der größte Anstieg bereits vor der Einführung der Maßnahmen zu verzeichnen war.

(38)

Wie die oben angeführten Daten zeigen, sind seit dem Beginn der Ausgangsuntersuchung (2010) und der Einführung der geltenden Maßnahmen im Dezember 2011 die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl aus Indien weitgehend an die Stelle der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union getreten.

2.6.   Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(39)

Die Kommission untersuchte, ob die genannte Änderung im Handelsgefüge wie behauptet aus einer Umgehungspraxis bzw. einem Fertigungsprozess oder -verfahren herrührt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

2.6.1.   Analyse der Einfuhren aus der VR China nach Indien

(40)

In der folgenden Tabelle sind die Einfuhren der indischen mitarbeitenden Unternehmen aus der VR China im Vergleich zu ihren Gesamtverkäufen und -ausfuhren in die Union dargestellt. Wie die Kommission feststellt, betreffen diese Daten Unternehmen, die für den Großteil der Ausfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl aus Indien in die Union verantwortlich sind (siehe Erwägungsgrund 21).

(41)

Nach Auffassung der Kommission sind diese Daten somit bezüglich der Ausfuhren in die Union hinreichend repräsentativ für den einschlägigen indischen Wirtschaftszweig.

Tabelle 2

Einfuhren aus der VR China nach Indien (mitarbeitende Unternehmen) gegenüber indischen Gesamtverkäufen (in Tonnen)

 

Indisches Geschäftsjahr

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Betrachtungszeitraum

Indische Gesamtverkäufe (A)

19 367

27 431

32 684

32 547

36 881

42 217

36 245

39 061

Einfuhren aus der VR China nach Indien (B)

7 852

15 146

14 284

17 465

18 246

21 914

17 313

19 640

Verhältnis Einfuhren aus der VR China nach Indien/Indische Gesamtverkäufe (C = B/A)

41 %

55 %

44 %

54 %

49 %

52 %

48 %

50 %

Indische Ausfuhren in die Union (D)

4 252

6 631

9 697

12 759

14 715

19 090

16 825

18 581

Quelle: Fragebogenantworten der mitarbeitenden Unternehmen

(42)

Die Einfuhren aus der VR China nach Indien stiegen deutlich langsamer als die Einfuhren aus Indien in die Union. Zwischen dem Beginn der Ausgangsuntersuchung (2010) und dem Betrachtungszeitraum stiegen die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden indischen Hersteller aus der VR China von 15 100 auf 19 600 Tonnen (+ 29 %) und ihre Ausfuhren in die Union von 6 600 auf 18 600 Tonnen (+ 180 %).

(43)

Die Untersuchung ergab, dass die Entwicklung der Einfuhren aus der VR China stärker mit der Entwicklung der Gesamtverkäufe in Zusammenhang stand als mit der Entwicklung der indischen Ausfuhren in die Union.

(44)

Wenn Ausfuhren aus Indien in die Union zu einer maßgeblichen Steigerung der Verkäufe beitragen, führt dies logischerweise zu einem Anstieg der Einfuhren aus China. Dasselbe wäre aber auch geschehen, wenn sich die Binnenverkäufe oder die Ausfuhren auf einen anderen Markt verändert hätten.

(45)

Obwohl der Anteil der Ausfuhren in die Union an den Gesamtverkäufen von 25 % im Zeitraum 2009 bis 2010 auf 51 % im Betrachtungszeitraum anstieg, blieb das Verhältnis zwischen den Einfuhren aus China und den indischen Gesamtverkäufen mit rund 50 % unverändert.

(46)

Dies zeigt eindeutig, dass die indischen Hersteller Vorleistungen durchgehend sowohl aus der VR China einführten als auch von anderen Quellen bezogen und dass sich die Einführung der ursprünglichen Zölle nicht wesentlich hierauf auswirkte.

2.6.2.   Geschäftsmodellanalyse

(47)

Das Geschäftsmodell der Unternehmen, die für einen Großteil der Ausfuhren in die Union verantwortlich sind, hat sich seit der Einführung der Zölle nicht geändert. Die fragliche Praxis war bereits vor Beginn der Ausgangsuntersuchung betreffend die VR China im September 2010 üblich.

(48)

Im Untersuchungszeitraum gab es bereits eine angemessene wirtschaftliche Begründung für diese Praxis, die dadurch belegt wurde, dass diese Unternehmen bereits vor Beginn der Ausgangsuntersuchung gewinnbringend arbeiteten und bis zum Betrachtungszeitraum sowie währenddessen Gewinne erzielten.

(49)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Herstellung kaltgeformter Rohre umfangreiche Investitionen in Sachanlagen erfordert, die über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Die meisten Unternehmen waren bereits vor Beginn der Ausgangsuntersuchung mit den erforderlichen Sachanlagen ausgestattet.

2.6.3.   Auswirkungen der für die chinesischen Ausfuhren geltenden Maßnahmen auf die indischen Ausfuhren in die Union

(50)

Der durchschnittliche Preis der aus Indien in die Union eingeführten bestimmten nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl lag vor Beginn der Ausgangsuntersuchung 10 % unter dem Preis für die aus der VR China eingeführten bestimmten nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl. Nach Einführung eines Zolls im Anschluss an die Ausgangsuntersuchung war Indien weiterhin die günstigste Quelle für Einfuhren in den Unionsmarkt. Wie die Kommission feststellt, lassen sich die Durchschnittspreise aufgrund der potenziellen Strukturunterschiede beim Warenmix nicht unmittelbar vergleichen. Allerdings sind sie ein guter Hinweis auf das Preisniveau.

(51)

Nach Einführung der Maßnahmen und dem deutlichen Preisanstieg der Einfuhren aus China eröffnete die Nachfrage seitens der Union natürlich anderen ausführenden Ländern Gelegenheiten, und die indischen Hersteller waren mit ihren wettbewerbsfähigen Preisen gut aufgestellt, diese zu nutzen.

(52)

Zwar nahm der Anteil der Ausfuhren in die Union im Laufe des Untersuchungszeitraums zu, doch war der Unionsmarkt bereits vor Beginn der Ausgangsuntersuchung ein wichtiger Ausfuhrmarkt für indische Hersteller.

(53)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass neben der Einführung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der VR China plausible wirtschaftliche Gründe für die in Abschnitt 2.3.3 beschriebene Veränderung des Handelsgefüges vorlagen.

3.   UNTERRICHTUNG

(54)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und erhielten die Möglichkeit zur Stellungnahme. In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung übermittelte der Antragsteller zusätzliche Informationen.

(55)

Der Antragsteller monierte, dass die Kommission beschlossen hatte, den einzigen mitarbeitenden chinesischen Hersteller nicht zu überprüfen. Die Kommission hatte auf die Überprüfung der von dem mitarbeitenden chinesischen Hersteller vorgelegten Daten verzichtet, weil seine Ausfuhren nach Indien nur einen unerheblichen Teil der chinesischen Ausfuhren nach Indien darstellten und ihre Einbeziehung für die Untersuchung keinerlei Mehrwert gebracht hätte. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(56)

Der Antragsteller wandte ein, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die Mehrheit der chinesischen Ausfuhren in die USA als kaltgeformt deklariert würde. Die Kommission bestätigte, dass die chinesischen Ausfuhren in die USA nicht Gegenstand der Untersuchung waren, dass diese Ausfuhren ihrer Ansicht nach für den vorliegenden Fall aber auch nicht relevant sind. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(57)

Der Antragsteller behauptete ferner, dass einige indische Hersteller Produktionsanlagen verwenden würden, mit denen sie die untersuchte Ware lediglich aus kaltgeformten Rohren herstellen könnten. Die Überprüfung der Produktionseinrichtungen der indischen ausführenden Hersteller ergab, dass sie die in die Union ausgeführten bestimmten nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl aus warmgeformten Rohren produzieren können. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(58)

Der Antragsteller stellte zudem die Schlussfolgerung der Kommission zum unveränderten Geschäftsmodell der ausführenden Hersteller, die für die große Mehrheit der Ausfuhren in die Union verantwortlich sind, infrage. Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da (mit Ausnahme eines Herstellers, der eine unbedeutende Menge in die Union verkaufte) alle überprüften Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum Ausfuhren in die Union getätigt hatten, die fragliche Praxis, also warmgeformte Rohre aus der VR China einzuführen und bestimmte nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl herzustellen und im Inland sowie zur Ausfuhr zu verkaufen, bereits vor Beginn der Ausgangsuntersuchung aufgenommen hatten.

(59)

Der Antragsteller führte ferner an, dass die Kommission ihre Feststellungen auf die Einreihung der Einfuhren aus der VR China nach Indien, wie sie in den indischen Einfuhrdaten angegeben war, gestützt habe, anstatt die in den chinesischen Ausfuhrstatistiken angegebene Einreihung zugrunde zu legen. Wie bereits oben erwähnt, weisen die chinesischen Statistiken Ausfuhren von kaltgeformten Rohren aus, während in den indischen Statistiken Einfuhren von warmgeformten Rohren verzeichnet sind. Der Antragsteller wandte außerdem ein, dass die Kommission, wenn sie ihre Schlussfolgerungen auf die indischen Einfuhrstatistiken stütze, eine Umgehung der geltenden Maßnahmen feststellen müsste, da 45 % der 2015 aus der VR China nach Indien eingeführten gleichartigen Waren als Leitungsrohre deklariert gewesen seien. Keine in Indien stattfindende Bearbeitung könne dazu führen, dass diese Rohre nicht mehr als Ursprungserzeugnisse der VR China gelten würden. Es seien auch keine weiteren Nachforschungen angestellt oder Schlussfolgerungen gezogen worden, was die Richtigkeit der Daten in den indischen Einfuhrstatistiken anbelange.

(60)

Aufgrund der widersprüchlichen Daten der chinesischen Ausfuhr- und der indischen Einfuhrstatistiken stützte die Kommission ihre Feststellungen nicht auf diese statistischen Daten. Angesichts des sehr hohen Grades der Mitarbeit zog die Kommission ihre Schlussfolgerungen vielmehr auf der Grundlage der überprüften Informationen der mitarbeitenden indischen Hersteller. Die Untersuchung konzentrierte sich auf die tatsächlichen unternehmensspezifischen Daten, durch die die Art der an die indischen Walzwerke gelieferten Halbfertigwaren bestätigt wurde, auf das Ausmaß ihrer Weiterbearbeitung in diesen Walzwerken und auf die wirtschaftliche Rechtfertigung für diese Tätigkeit.

(61)

Was die Zollvorschriften über die Ursprungsregeln anbelangt, so wies die Kommission darauf hin, dass bei einer Umgehungsuntersuchung die Zollvorschriften zwar berücksichtigt werden, aber nicht allein maßgeblich sind, um festzustellen, ob eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet oder nicht. Darüber hinaus bezog sich der Antragsteller ausschließlich auf Einfuhren von Leitungsrohren aus der VR China nach Indien. De facto liegt das Volumen der Ausfuhren von Leitungsrohren aus Indien in die Union um nahezu 90 % unter dem vom Antragsteller angegebenen Niveau der Einfuhren von Leitungsrohren aus der VR China nach Indien. Bei der Untersuchung ergaben sich jedoch keine Beweise dafür, dass diese begrenzten Leitungsrohr-Ausfuhren aus Indien in die Union eine Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung darstellten. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.

(62)

Der Antragsteller argumentierte, die Schlussfolgerung der Kommission, dass die indischen Hersteller fast ausschließlich warmgeformte Rohre gekauft hätten, sei einzig und allein auf der Grundlage ihrer Bestellungen gezogen worden. Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da sie ihre Schlussfolgerungen anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen getroffen hatte und nicht allein auf der Grundlage der Bestellungen. Bei den Kontrollen in Indien prüfte die Kommission die Halbzeug-Vorleistungen sowie das Herstellungsverfahren und das Endprodukt jedes überprüften indischen Herstellers. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(63)

Der Antragsteller führte des Weiteren an, die Kommission habe keine Beweise dafür gefunden, dass die chinesischen Hersteller keine warmschräggewalzten Rohre geliefert hätten, die bereits in der VR China einem ersten Kaltumformungsschritt unterzogen worden seien, und beharrte darauf, dass das anschließende Verfahren in Indien somit nicht ausreichend sei, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Da bei den chinesischen ausführenden Herstellern fast überhaupt keine Mitarbeit zu verzeichnen war, stützte die Kommission ihre Feststellungen zur Endbearbeitung des von den indischen Herstellern aus der VR China bezogenen Halbzeugs auf die überprüften Informationen der indischen Hersteller. Die Kommission fand keine Belege dafür, dass das Halbzeug bereits in der VR China kalt bearbeitet wurde. Darüber hinaus widerspricht die Art des überprüften indischen Herstellungsverfahrens (einschließlich der Fähigkeit zur Kaltumformung) und die Bereitschaft der chinesischen Hersteller, halbfertige warmgeformte Rohre nach Indien zu liefern, dem Vorbringen des Antragstellers.

(64)

Zudem ist Folgendes festzuhalten: Selbst wenn das Vorbringen des Antragstellers, dass einige der nach Indien gelieferten halbfertigen Rohre bereits in der VR China in begrenztem Umfang kalt bearbeitet wurden, begründet war, so hätte diese Bearbeitung doch lediglich geringfügige Auswirkungen auf die in Indien durchgeführten Arbeiten. Wie bereits dargelegt, stellte die Kommission nämlich fest, dass sämtliche überprüften ausführenden Hersteller in Indien eine wesentliche Be- oder Verarbeitung vornahmen und dass eine wirtschaftliche Rechtfertigung für diese Tätigkeit bestand. Deshalb wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

(65)

Des Weiteren legte der Antragsteller einen Bericht über einen indischen Hersteller vor, dem zufolge bestimmte Rohre, die von diesem Hersteller aus der VR China als warmgeformte Rohre eingeführt wurden, durch Kaltumformung weiterbearbeitet worden sein müssen, da sie in einem Schrägwalzwerk nicht durch Warmwalzen hergestellt werden können. Der Bericht beruht auf einer detaillierten Darstellung der Einfuhren dieses einzelnen indischen Herstellers aus der VR China.

(66)

Die Kommission merkte an, dass sich dieses Vorbringen auf Rohre beschränkt, die durch Warmschrägwalzen hergestellt wurden. Die chinesischen Hersteller nutzen jedoch sowohl das Warmschrägwalzen als auch das Warmstrangpressen. Außerdem wurde bei der Untersuchung festgestellt, dass die indischen ausführenden Hersteller stranggepresste wie auch schräggewalzte Rohre einführen. Bei diesem Vorbringen wird daher außer Acht gelassen, dass es sich bei den von diesem speziellen indischen Walzwerk eingeführten Rohren um warmstranggepresste Rohre gehandelt haben könnte. Zudem wurden die Einfuhrstatistiken für diesen speziellen Hersteller der Kommission erst nach der endgültigen Unterrichtung übermittelt und konnten somit nicht überprüft werden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(67)

Der Antragsteller legte eine Bestätigungs-E-Mail von zwei ausgewählten ausführenden Herstellern in der VR China vor, die sich weigerten, warmschräggewalzte Rohre zu liefern, und lediglich dazu bereit waren, kaltgeformte Rohre anzubieten.

(68)

Zunächst einmal können unter Berücksichtigung der beträchtlichen Zahl ausführender Hersteller in der VR China (bei der Ausgangsuntersuchung arbeiteten 31 Gruppen ausführender Hersteller mit) keine Schlussfolgerungen anhand von Informationen gezogen werden, die von nur zweien von ihnen vorgelegt wurden. Zweitens wies die Kommission darauf hin, dass mit den betreffenden Informationen keineswegs die Frage beantwortet wird, ob die indischen ausführenden Hersteller in der Lage sind, die von ihnen in die Union ausgeführte Ware zu produzieren, sondern dass damit lediglich ein Einblick in die Verkaufspolitik dieser beiden chinesischen ausführenden Hersteller gewährt wird. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(69)

Der Antragsteller wandte ein, es gebe kein Schrägwalzwerk in Indien, mit dem warmschräggewalzte Rohre mit einem Durchmesser von über 4 Zoll hergestellt werden könnten, und beanstandete, dass dies von der Kommission nicht analysiert worden sei.

(70)

Die Kommission wies darauf hin, dass die von den indischen ausführenden Herstellern in die Union ausgeführten bestimmten nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl sowohl aus warmgeformten Rohren mit Ursprung in Indien als auch aus warmgeformten Rohren mit Ursprung in der VR China hergestellt werden können. Mit der Ausrüstung, die den indischen ausführenden Herstellern zur Verfügung steht, ist es ihnen möglich, chinesische warmgeformte Rohre mit einem Durchmesser von über 4 Zoll kalt zu bearbeiten. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(71)

Der Antragsteller stellte die Schlussfolgerung der Kommission zu der wesentlichen Be- oder Verarbeitung infrage, die in Erwägungsgrund 33 erwähnt wurde, in dem die Kommission beschrieb, dass die Kaltumformung zu einer unumkehrbaren Veränderung der wesentlichen Merkmale der Ware führt; ferner argumentierte er, die Kosten der Be- oder Verarbeitung seien nicht sehr hoch.

(72)

Die Kommission nahm zunächst einmal zur Kenntnis, dass der Antragsteller nicht bestritt, dass sich bei der Kaltumformung die Abmessungen und die materiellen, mechanischen und metallurgischen Eigenschaften der Ware ändern. In ihrer Bewertung wies die Kommission darauf hin, dass die Feststellung der Nicht-Umgehung nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung in diesem Fall darauf beruhte, dass es eine hinreichende Begründung und wirtschaftliche Rechtfertigung für die in Indien durchgeführte Veredlung gibt. Daher erübrigte sich eine quantitative Bewertung der Kosten der Be- oder Verarbeitung. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(73)

Der Antragsteller machte darauf aufmerksam, dass die Kommission nicht berücksichtigt habe, dass vor der Einführung der Maßnahmen gegenüber der VR China der Großteil der Einfuhren aus Indien in die Union über die Tochtergesellschaft eines Unionsherstellers erfolgte; er schlug vor, dass die Kommission Tabelle 1 durch Abzug dieser Einfuhren anpassen sollte, was zu einem steileren Anstieg der Einfuhren aus Indien nach der Einführung der Maßnahmen führen würde. Wenn die Kommission diese Ausfuhren ausklammern würde, könne die Union zudem für die Zeit vor der Einleitung der Ausgangsuntersuchung nicht als bedeutender Ausfuhrmarkt für indische ausführende Hersteller angesehen werden.

(74)

Selbst wenn die Ausfuhren der genannten Tochtergesellschaft des Unionsherstellers in Indien in die Union, die im Untersuchungszeitraum relativ konstant waren, ausgeklammert würden, würde dies nichts an der Bewertung des Anstiegs der indischen Ausfuhren in die Union ändern. De facto blieben die indischen Ausfuhren in die Union beträchtlich, was zu einer Änderung des Handelsgefüges führte (siehe Erwägungsgründe 36 und 37). Was die Attraktivität des Unionsmarktes anbelangt, so verweist die Kommission auf die Analyse im Rahmen der Ausgangsuntersuchung.

(75)

Der Antragsteller führte des Weiteren an, dass der Anstieg der indischen Einfuhren aus der VR China entgegen der Feststellung der Kommission, wonach er zum großen Teil vor der Einführung der Maßnahmen stattgefunden habe, zeitlich mit der Einleitung der Untersuchung zusammengefallen sei.

(76)

Die Ausgangsuntersuchung wurde am 30. September 2010 eingeleitet. Da bestimmte nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl üblicherweise auf Bestellung produziert und nicht aus Lagerbeständen abverkauft werden, ist es, wenn man außerdem die Zeit für den Versand von Waren aus der VR China nach Indien per Seefracht berücksichtigt, unwahrscheinlich, dass der Anstieg der chinesischen Ausfuhren nach Indien in den Jahren 2009 und 2010 nach der Untersuchungseinleitung erfolgte. In jedem Fall ändert dies weder etwas an der Schlussfolgerung der Kommission, dass es bereits deutlich vor der Einführung der Maßnahmen zu dem Anstieg der indischen Einfuhren aus China kam, noch an ihrer Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 37 und 38, dass sich das Handelsgefüge verändert hat, wobei die Kommission in diesem Punkt derselben Auffassung ist wie der Antragsteller.

(77)

Der Antragsteller führte ferner an, dass die indischen Ausfuhren in die Union stärker gestiegen seien als die indischen Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum. Unter Bezugnahme auf die Informationen in Tabelle 2 stieg die entsprechende Verhältniszahl (D/B) in der Tat von 54 % auf 95 %. Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist dies jedoch kein Beleg für eine Änderung des Geschäftsmodells der indischen Hersteller, sondern zeigt lediglich die zunehmende Bedeutung des Unionsmarktes für die indischen Hersteller.

(78)

Für die Feststellung, ob sich das Geschäftsmodell der indischen Hersteller geändert hat, war es erforderlich, ihr operatives Geschäft insgesamt zu analysieren, und nicht nur ihre Verkäufe in die Union. Bei der Durchführung dieser Analyse stützte sich die Kommission auf einen Vergleich der indischen Einfuhren aus der VR China mit den Gesamtverkäufen der mitarbeitenden indischen Unternehmen. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(79)

Der Antragsteller argumentierte zudem, dass es sich beim Kaltziehen nicht um ein Verfahren handele, das umfangreiche Investitionen in Sachanlagen erfordere, und fragte, ob die Kommission die Kapazitätsauslastung vor dem Beginn des Untersuchungszeitraums bis zum Betrachtungszeitraum geprüft habe.

(80)

Die Kommission überprüfte die Kapazitätsauslastung der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indien tatsächlich und kam zu dem Ergebnis, dass die Produktionskapazität die tatsächliche Produktion im gesamten Untersuchungszeitraum im Allgemeinen überstieg. Dies untermauert die in Erwägungsgrund 49 getroffene Feststellung, dass die meisten Unternehmen bereits vor Beginn der Ausgangsuntersuchung mit den erforderlichen Sachanlagen ausgestattet waren. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass alle überprüften ausführenden Hersteller, die im Betrachtungszeitraum Ausfuhren in die Union tätigten, über Pilgerschrittwalzwerke verfügten und diese auch nutzten. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück und blieb bei ihrer in Erwägungsgrund 49 getroffenen Feststellung in Bezug auf das Erfordernis umfangreicher Investitionen.

(81)

In seiner Stellungnahme zu den Feststellungen in Erwägungsgrund 50 verglich der Antragsteller die Eurostat-Daten und fand heraus, dass der indische Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien bis zum Jahr 2014 höher war als der Preis der Ausfuhren aus der VR China.

(82)

In Erwägungsgrund 50 stellte die Kommission auf der Grundlage der in den Tabellen 4 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 627/2011 der Kommission (4) veröffentlichten statistischen Daten einen Vergleich der Durchschnittspreise aus dem Jahr 2009 an, der für Indien einen niedrigeren Preis ergab. In jedem Fall bestritt der Antragsteller nicht, dass die Einfuhren aus Indien nach der Einführung des Antidumpingzolls gegenüber der VR China zur billigsten Einfuhrquelle auf dem Unionsmarkt wurden. Folglich wurde auch dieses Vorbringen zurückgewiesen.

4.   EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG

(83)

Angesichts der vorstehenden Feststellungen sollte die laufende Umgehungsuntersuchung eingestellt werden.

(84)

Die Untersuchung ergab, dass die Ware mit der Kaltumformung einer wesentlichen Be- und Verarbeitung unterzogen wird und dass es außer der Vermeidung des Zolls hinreichende Gründe und eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Änderung des Handelsgefüges zwischen der VR China, Indien und der Union gibt.

(85)

Die Bedingungen in Artikel 13 Absatz 1 zur Feststellung einer Umgehung sind somit nicht erfüllt und die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sollten nicht auf aus Indien versandte Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(86)

Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der aus Indien versandten untersuchten Ware, ob als Ursprungserzeugnis Indiens angemeldet oder nicht, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/272 sollte eingestellt werden.

(87)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/272 eingeleitete Untersuchung bezüglich der mutmaßlichen Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl, die derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00, ex 7304 22 00, ex 7304 24 00, ex 7304 41 00, ex 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 (TARIC-Codes: 7304110011, 7304110019, 7304220021, 7304220029, 7304240021, 7304240029, 7304410091, 7304491091, 7304499391, 7304499591, 7304499991 und 7304900091) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren, wird eingestellt.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/272 einzustellen.

Artikel 3

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/272 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 6.

(3)  ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 64.

(4)  ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 1.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/11


VERORDNUNG (EU) 2017/2094 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. November 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2017/32)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1, Artikel 22 und Artikel 34.1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems — CPSS) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und der Technische Ausschuss der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) veröffentlichten im April 2012 einen Prinzipienkatalog für Finanzmarktinfrastrukturen (CPSS-IOSCO Principles for Financial Market Infrastructures). (1) Der Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Committee on Payments and Market Infrastructures — CPMI), Nachfolger des CPSS, und der IOSCO haben im Anschluss Empfehlungen für diese Prinzipien veröffentlicht. Die Europäische Zentralbank hat beschlossen die CPMI-IOSCO-Prinzipien und anschließende Empfehlungen insoweit umzusetzen, als sie auf systemrelevante Zahlungsverkehrssysteme (systemically important payment systems — SIPS) mittels der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/28) (2) anzuwenden sind.

(2)

Der EZB-Rat hat die allgemeine Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) gemäß Artikel 24 überprüft. Bei dieser Überprüfung wurden die Feststellungen der ersten umfassenden Bewertung der SIPS berücksichtigt. Die Bewertung ergab, dass einige Aspekte einer Verbesserung oder Klarstellung bedürfen und, in wenigen Fällen zur Sicherstellung der Anwendung der höchsten Standards für die Überwachung, ein Bedarf für grundlegendere Änderungen besteht.

(3)

Für die Zwecke dieser Verordnung werden Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) Zugang zu SIPS über einen direkten Teilnehmer haben, als indirekte Teilnehmer behandelt.

(4)

Für die Sicherstellung einer effektiven Risikominderung ist es wichtig, eine klare Trennung zwischen operationellem Risikomanagement und Funktionen der internen Revision, einschließlich einer Mandatierung der Funktionsausübung durch unterschiedliche Personen, aufrechtzuerhalten. Für Betreiber eines Nicht-Eurosystem-SIPS sollte nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften sichergestellt werden, dass durch ein unabhängiges Mitglied in ihrem Rat dessen Effektivität verbessert wird. Da das Eurosystem ordnungspolitische Ziele, Verantwortlichkeiten und eine institutionelle Struktur hat, die im Vertrag und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegt sind, sollte Betreibern eines Eurosystem-SIPS eine Ausnahme von dieser Anforderung gewährt werden.

(5)

Der EZB-Rat hat ferner einen weitergehenden Klarstellungsbedarf hinsichtlich der Verantwortlichkeiten des Rates eines SIPS-Betreibers ermittelt, unter anderem hinsichtlich der Genehmigung von Entscheidungen, die eine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil eines SIPS oder eines SIPS-Betreibers haben, wie auch hinsichtlich der wesentlichen Risikodokumentation zum Geschäftsbetrieb eines SIPS.

(6)

Der EZB-Rat stimmte allgemein damit überein, dass ein erheblicher Verbesserungsbedarf zur Verringerung des in Systemen mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich (deferred net settlement system — DNS) entstehenden Liquiditätsrisiko besteht, indem eine effektive Verringerung des Liquiditätsrisikos für sämtliche Zyklen ab dem Moment sichergestellt wird, in dem ein Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag zur Berechnung der Netto-Zahlungsausgleichpositionen hinzugefügt wurde und die Position für den Teilnehmer sichtbar ist.

(7)

Zur Ermöglichung eines reibungslosen Funktionierens eines SIPS müssen Teilnehmer über angemessene Instrumente zur effektiven Steuerung ihrer Liquidität verfügen. Der SIPS-Betreiber hat den ungehinderten Liquiditätsfluss auf Systemebene zu überwachen und zu verbessern. Dabei berücksichtigt er die Liquiditätsrisikopositionen eines jeden Teilnehmers.

(8)

Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, stellt sicher, dass die endgültige Abwicklung in Zentralbankgeld erfolgt. Da diese Anforderung auch Anwendung findet, wenn ein SIPS in Krisensituationen eine Abwicklung in Zentralbankgeld anbietet, sollten sich SIPS-Betreiber, die Zahlungen für andere SIPS abwickeln, bemühen, eine endgültige Abwicklung auch in einer solchen Situation zu erlauben.

(9)

SIPS-Betreiber sollten von ihnen gehaltene Vermögenswerte zur Deckung von allgemeinen Geschäftsrisiken von den Vermögenswerten für den täglichen Geschäftsbetrieb trennen, um einen Schutz der Mittel des SIPS vor möglichen Geschäftsverlusten sicherzustellen. Darüber hinaus sollte zwischen einem Sanierungs- und geordneten Abwicklungsplan eines SIPS einerseits und einem Kapitalplan eines SIPS andererseits unterschieden werden. Während letzterer die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung berücksichtigen sollte, ist mit dem erstgenannten Plan der normale Betriebsablauf sicherzustellen und, dass die vorhandenen Mittel für einen Sanierungs- bzw. geordneten Abwicklungsplan nicht unter den Betrag fallen, der für deren Umsetzung erforderlich ist.

(10)

Die Sicherstellung eines effektiven operationellen Risikomanagements ist ein fortlaufender Prozess, der erfordert, dass betriebliche Vorgaben und Verfahren in regelmäßigen Abständen, wann immer notwendig, getestet und überprüft werden, insbesondere nach erheblichen Änderungen am System. Dies gilt insbesondere für die Steuerung von Cyberrisiken, die seit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) an Bedeutung gewonnen haben. Diese Verordnung regelt spezifische Anforderungen, die für die Verringerung von Cyberrisiken wichtig sind.

(11)

Damit eine zuständige Behörde ihre Überwachungsbefugnisse effektiv ausüben kann, sollten diese Befugnisse um zwei zusätzliche Instrumente ergänzt werden. Zum einen sollte die zuständige Behörde die Befugnis haben, SIPS-Betreiber zu verpflichten, einen unabhängigen Gutachter mit der Durchführung einer Untersuchung oder unabhängigen Überprüfung des Betriebs des SIPS zu beauftragen. Zudem sollten sie in der Lage sein, Anforderungen an die Art des zu beauftragenden Gutachters, den Inhalt und Umfang des anzufertigenden Berichts, die Behandlung des Berichts, einschließlich seiner Offenlegung und Veröffentlichung, und an die zeitliche Planung für die Anfertigung des Berichts zu stellen. Im Einklang mit der Verantwortlichkeit B aus den oben genannten Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen sollte es einer zuständigen Behörde möglich sein, Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen oder diese Aufgabe zu delegieren.

(12)

Obwohl Korrekturmaßnahmen lediglich für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) auferlegt werden können, mag es Situationen geben, die eine Einleitung eines Verfahrens zur Auferlegung solcher Maßnahmen aus Gründen einer vermuteten Nichteinhaltung rechtfertigen, sodass der SIPS-Betreiber die Gelegenheit erhält, angehört zu werden und sich zu erklären, bevor ein Verstoß festgestellt wird. Das Verfahren zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen sollte in einem Beschluss näher ausgeführt werden. Eine andere zuständige Behörde als die EZB sollte der EZB ihre Absicht mitteilen, Korrekturmaßnahmen unverzüglich anzuordnen.

(13)

Angesichts der Feststellungen aus der Überprüfung durch den EZB-Rat und in Umsetzung der CPMI-IOSCO-Empfehlungen, soweit sie auf SIPS Anwendung finden, sollte die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Ziffer ii erhält die folgende Fassung:

„ii)

die gesamten auf Euro lautenden verarbeiteten Zahlungen weisen mindestens eines der folgenden Volumen auf:

15 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden Zahlungen in der Union;

5 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden grenzüberschreitenden Zahlungen in der Union;

einen Marktanteil von 75 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden Zahlungen auf der Ebene eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist.“

b)

In Absatz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Ermittlung erfolgt jährlich.“

c)

Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a)   Ein gemäß Absatz 2 erlassener Beschluss bleibt in Kraft bis er aufgehoben wird. Als SIPS ermittelte Zahlungsverkehrssysteme werden jährlich einer Überprüfung unterzogen, anhand derer verifiziert wird, ob sie weiterhin die Kriterien erfüllen, auf deren Grundlage sie als SIPS ermittelt wurden.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   SIPS-Betreiber arbeiten in ständiger Kooperation mit den zuständigen Behörden zusammen und stellen sicher, dass die von ihnen betriebenen SIPS den in den Artikeln 3 bis 21 festgelegten Anforderungen, auch bezüglich der Effektivität ihrer Regelungen, Verfahren, Prozesse und Rahmen, entsprechen. Die SIPS-Betreiber arbeiten ferner mit den zuständigen Behörden zusammen zur Unterstützung des übergeordneten Ziels der Förderung eines reibungslosen Funktionierens der Zahlungsverkehrsysteme auf systemischer Ebene.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„14.   ‚System mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich‘ (deferred net settlement system — DNS): ein System, bei welchem am Ende eines im Voraus festgelegten Abwicklungszyklus, z. B. am Ende oder während des Geschäftstages, eine Abwicklung in Zentralbankgeld auf Nettobasis erfolgt.“

b)

Nummer 18 erhält folgende Fassung:

„18.   ‚direkter Teilnehmer‘: eine juristische Person, die in einer vertraglichen Beziehung mit einem SIPS-Betreiber steht, an die entsprechenden Regelungen des SIPS gebunden ist und Überweisungsaufträge an das System senden darf sowie Überweisungsaufträge empfangen kann.“

c)

Die folgende Nummer 18a wird eingefügt

„18a.   ‚Indirekter Teilnehmer‘: ein Rechtsträger, der keinen direkten Zugang zu Dienstleistungen eines SIPS hat und in der Regel nicht direkt an die entsprechenden Regelungen des SIPS gebunden ist, und dessen Überweisungen vom Clearing, der Abwicklung und der Aufzeichnung durch das SIPS über einen direkten Teilnehmer erfasst wurden. Ein indirekter Teilnehmer steht in einer vertraglichen Beziehung mit einem direkten Teilnehmer. Die betreffenden juristischen Personen beschränken sich auf:

i)

Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1),

ii)

Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2),

iii)

sämtliche Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Union, deren Aufgaben der einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Ziffern i und ii vergleichbar sind,

iv)

Behörden sowie mit einer öffentlichen Garantie ausgestattete Unternehmen, zentrale Vertragsparteien, Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Systembetreiber im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c, d, e und p der Richtlinie 98/26/EG,

v)

Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) und Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*4).

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)."

(*2)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1)."

(*3)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35)."

(*4)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2016 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).“"

d)

Die folgenden Nummern 40 bis 44 werden hinzugefügt:

„40.

‚Unabhängiges Ratsmitglied‘ ist ein nicht geschäftsführendes Mitglied des Rates, welches in keiner geschäftlichen, familiären oder anderen Beziehung zum SIPS oder SIPS-Betreiber, ihrer Mehrheitsanteilseigner, ihrer Geschäftsleitung oder ihrer Teilnehmer steht oder in den letzten zwei Jahren vor der Ratsmitgliedschaft gestanden hat, die Anlass für einen Interessenkonflikt gibt;

41.

‚verbunden‘: ein Unternehmen, das den Teilnehmer kontrolliert oder von ihm kontrolliert wird oder mit ihm unter gemeinsamer Kontrolle steht. Unter Kontrolle eines Unternehmens ist a) Eigentum an, Kontrolle über oder Halten von mindestens 20 % einer stimmberechtigten Wertpapiergattung des Unternehmen; oder b) Konsolidierung des Unternehmens im Rahmen des Finanzberichterstattung zu verstehen;

42.

‚Notfallsituation‘: ein Ereignis, Vorkommnis oder Umstand, die das Potenzial haben, zum Verlust oder zur Störung des Geschäftsbetriebs, der Dienstleistungen oder des Funktionierens des SIPS zu führen, einschließlich eines Be- oder Verhinderns der endgültigen Abwicklung;

43.

‚finanzielle Verpflichtungen‘: rechtliche Verpflichtungen, die innerhalb des SIPS, zwischen Teilnehmern, oder zwischen Teilnehmern und den SIPS-Betreibern, als eine Folge der beim SIPS eingehenden Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge entstehen;

44.

‚Korrekturmaßnahme‘: eine gezielte Maßnahme oder Handlung, die unabhängig von ihrer Form, Dauer oder Intensität, einem SIPS-Betreiber von einer zuständigen Behörde zur Behebung bzw. zur Vermeidung der Wiederholung einer Nichteinhaltung der Anforderungen aus den Artikeln 3 bis 21 auferlegt wird.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält die folgende Fassung:

„(2)   Ein SIPS-Betreiber verfügt über eine effektive und schriftlich dokumentierte Leitungsstruktur, in der klare und unmittelbare Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten geregelt sind. Diese Struktur wird der zuständigen Behörde, den Eigentümern und Teilnehmern zugänglich gemacht. Der SIPS-Betreiber macht der Öffentlichkeit Kurzfassungen dieser Leitungsstruktur zugänglich.“

b)

Absatz 5 erhält die folgende Fassung:

„(5)   Durch die Zusammensetzung des Rates wird die Integrität und — mit Ausnahme der Eurosystem-SIPS —, eine angemessene Mischung aus technischen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf SIPS und den Finanzmarkt im Allgemeinen gewährleistet, damit der Rat seine Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahrnehmen kann. Bei der Zusammensetzung ist der Zuständigkeitsverteilung nach nationalem Recht Rechnung zu tragen. Mit Ausnahme von Eurosystem-SIPS besteht der Rat aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern, einschließlich einem unabhängigen Ratsmitglied, sofern das nationale Recht dies zulässt.“

c)

Absatz 7 zweiter Satz erhält folgende Fassung:

„Der Rat stellt sicher, dass es drei klar voneinander getrennte, effektive Krisenabwehrfunktionen (Geschäftsbetrieb, Risikomanagement und interne Revision) gibt, die über ausreichende Befugnisse und Mittel verfügen, ausreichend unabhängig sind und ausreichend Zugang zum Rat haben.“

d)

Folgender Absatz 7a wird eingefügt:

„(7a)   Die Genehmigung des Rates ist erforderlich bei allen Entscheidungen, die eine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil des SIPS haben, und bei der wesentlichen Risikodokumentation zum Geschäftsbetrieb des SIPS. Mindestens einmal jährlich hat der Rat den in Artikel 5 Absatz 1 in Bezug genommenen umfassenden Risikomanagementrahmen, den in Artikel 15 Absatz 1 in Bezug genommenen operationellen Risikorahmen und den dazugehörigen in Artikel 15 Absatz 5 in Bezug genommenen Notfallplan, den in Artikel 5 Absatz 4 in Bezug genommenen Plan zur geordneten Abwicklung, den in Artikel 13 Absatz 6 in Bezug genommenen Kapitalplan, den in Artikel 6 Absatz 1 in Bezug genommenen Kreditrisikorahmen, den in Artikel 8 Absatz 1 in Bezug genommenen Liquiditätsrisikorahmen, den in Artikel 7 in Bezug genommenen Sicherheitenrahmen zur Regelung des Risikomanagements, die in Artikel 14 Absatz 4 in Bezug genommene Anlagestrategie des SIPS sowie den in Artikel 15 Absatz 4 a in Bezug genommenen Rahmen zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen zu prüfen und zu genehmigen.“

4.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ein SIPS-Betreiber legt die kritischen Geschäfte und Dienstleistungen des SIPS fest. Der SIPS-Betreiber benennt bestimmte Szenarien, die das SIPS an der Fortführung seiner kritischen Geschäfte und Dienstleistungen hindern können, und prüft die Effektivität aller Möglichkeiten einer Sanierung und, mit Ausnahme der Eurosystem-SIPS, einer geordneten Abwicklung. Er prüft die kritischen Geschäfte und Dienstleistungen des SIPS mindestenseinmal jährlich. Auf der Grundlage dieser Prüfung erarbeitet ein SIPS-Betreiber einen durchführbaren Plan für die Sanierung und, mit Ausnahme der Eurosystem-SIPS, die geordnete Abwicklung des SIPS. Der Sanierungsplan und der Plan für die geordnete Abwicklung enthalten unter anderem eine inhaltliche Zusammenfassung der wichtigsten Strategien für eine Sanierung und eine geordnete Abwicklung, eine Neuformulierung der kritischen Geschäfte und Dienstleistungen des SIPS und eine Beschreibung der zur Umsetzung der wichtigsten Strategien erforderlichen Maßnahmen. Ein SIPS-Betreiber stellt den relevanten Behörden gegebenenfalls Informationen zur Verfügung, die für die Abwicklungsplanung benötigt werden.“

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Kreditrisiko

(1)   Ein SIPS-Betreiber richtet einen robusten Rahmen zur Messung, Überwachung und Steuerung der Kreditrisikopositionen gegenüber seinen Teilnehmern sowie der Kreditrisikopositionen unter den Teilnehmern ein, die sich aus den Zahlungs-, Verrechnungs- und Abwicklungsprozessen des SIPS ergeben.

(2)   Ein SIPS-Betreiber ermittelt alle Ursachen für das Kreditrisiko. Kreditrisikopositionen werden über den ganzen Tag verteilt mit Hilfe von aktuellen Informationen und geeigneten Risikomanagement-Instrumenten gemessen und überwacht.

(2a)   Ein SIPS-Betreiber, der ein System mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich betreibt hat sicherzustellen, dass

a)

finanzielle Verpflichtungen spätestens zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem ein Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag in die für jeden Teilnehmer zugängliche Berechnung der Nettoabwicklungspositionen einfließt und

b)

ausreichende Mittel zur Deckung der daraus entstehenden Kreditrisikopositionen im Einklang mit den Absätzen 3 und 4 spätestens in dem in Buchstabe a in Bezug genommenen Zeitpunkt vorgehalten werden.

(3)   Ein SIPS-Betreiber, darunter ein Betreiber eines Systems mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich mit Abrechnungsgarantie, der bei Geschäften des SIPS Kreditrisikopositionen gegenüber seinen Teilnehmern eingeht, deckt seine Kreditrisikopositionen gegenüber jedem Teilnehmer durch die Verwendung von Sicherheiten, Sicherungsguthaben, Eigenkapital (nach Abzug des Betrags zur Abdeckung des allgemeinen Geschäftsrisikos) oder anderen entsprechenden finanziellen Mitteln ab.

(4)   Ein SIPS-Betreiber, darunter ein Betreiber eines Systems mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich ohne Abrechnungsgarantie, bei dem sich für die Teilnehmer Kreditrisikopositionen aus Zahlungs-, Verrechnungs- und Abwicklungsprozessen des SIPS ergeben, verfügt über Regelungen oder vertragliche Vereinbarungen mit diesen Teilnehmern. Diese Regelungen oder vertraglichen Vereinbarungen stellen sicher, dass die Teilnehmer ausreichende Mittel gemäß Absatz 3 zur Verfügung stellen, um sich aus Zahlungs-, Verrechnungs- und Abwicklungsprozessen des SIPS ergebende Kreditrisikopositionen gegenüber den zwei Teilnehmern zu minimieren, die zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen die größten Gesamtkreditrisikopositionen haben.

(5)   Ein SIPS-Betreiber legt die Regelungen und Verfahren zum Ausgleich von Verlusten fest, die sich unmittelbar daraus ergeben, dass ein oder mehrere Teilnehmer ihren Verpflichtungen gegenüber dem SIPS nicht nachkommen. Diese Regelungen und Verfahren regeln die Verteilung von potenziell ungedeckten Verlusten, einschließlich der Rückzahlung etwaiger Mittel, die sich ein SIPS-Betreiber gegebenenfalls von Liquiditätsgebern leiht. Sie enthalten die Regelungen und Verfahren des SIPS-Betreibers, wonach etwaige finanzielle Mittel, die das SIPS bei einem Stressereignis verwendet, bis zu der in den Absätzen 3 und 4 genannten Höhe aufgestockt werden.“

6.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Liquiditätsrisiko

(1)   Ein SIPS-Betreiber richtet einen umfassenden Rahmen zum Management von Liquiditätsrisiken ein, die Teilnehmer des SIPS, Verrechnungsbanken, Nostro-Agenten, Depotbanken, Liquiditätsgeber und andere entsprechende Stellen darstellen. Ein SIPS-Betreiber stellt Teilnehmern angemessene Instrumente zum effektiven Liquiditätsmanagement zur Verfügung und überwacht und befördert reibungslose Liquiditätsströme im System.

(2)   Ein SIPS-Betreiber setzt operative und analytische Instrumente ein, durch die er Verrechnungs- und Zahlungsströme, einschließlich der Verwendung von Innertagesliquidität, fortlaufend und rechtzeitig erkennen, messen und überwachen kann.

(2a)   Ein SIPS-Betreiber, der ein System mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich betreibt hat sicherzustellen, dass

a)

finanzielle Verpflichtungen spätestens zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem ein Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag in die für jeden Teilnehmer zugängliche Berechnung der Nettoabwicklungspositionen einfließt und

b)

ausreichend liquide Mittel in Einklang mit den Absätzen 3 bis 6 spätestens in dem in Buchstabe a in Bezug genommenen Zeitpunkt vorgehalten werden.

(3)   Ein SIPS-Betreiber verfügt jederzeit über ausreichend liquide Mittel in allen Währungen, in denen er seine Geschäfte ausübt, von dem Zeitpunkt an, in dem finanzielle Verpflichtungen entstehen, oder gewährleistet, dass Teilnehmer über diese Mittel verfügen, um in einer Vielzahl möglicher Stressszenarien einen taggleichen Ausgleich von finanziellen Verpflichtungen durchzuführen. Soweit angemessen umfasst dies eine Innertages-Abwicklung oder eine Abwicklung an mehreren Tagen. Die Stressszenarien umfassen: a) den Ausfall — unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen — des Teilnehmers, der zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen die größte finanzielle Verpflichtung insgesamt hat, und b) andere Szenarien gemäß Absatz 11.

(4)   Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, hält liquide Mittel gemäß Absatz 3 oder gewährleistet, dass Teilnehmer solche liquiden Mittel halten, um bei einem Ausfall des Teilnehmers, der zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen die größte finanzielle Verpflichtung insgesamt im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a hat, finanzielle Verpflichtungen rechtzeitig wie folgt zu erfüllen:

a)

mit Barmitteln beim Eurosystem oder

b)

mit notenbankfähigen Sicherheiten gemäß der Definition des in Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (*5) und Leitlinie EZB/2014/31 der Europäische Zentralbank (*6) festgelegten Sicherheitenrahmens des Eurosystems, abhängig davon, ob der SIPS-Betreiber nachweisen kann, dass jene Sicherheit kurzfristig verfügbar und auf der Grundlage von vornherein bestimmten und äußerst zuverlässigen Finanzierungsbedingungen selbst bei angespannten Marktbedingungen taggleich in Barmittel umwandelbar ist.

(5)   Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, verfügt oder gewährleistet, dass Teilnehmer zusätzliche liquide Mittel gemäß Absatz 3 Buchstabe b halten, und zwar in einer in Absatz 4 genannten Form oder bei einer kreditwürdigen Geschäftsbank in Form eines oder mehrerer der folgenden Instrumente:

a)

zugesagte Kreditlinien,

b)

zugesagte Devisenswaps,

c)

zugesagte Repo-Geschäfte,

d)

Vermögenswerte, die die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 erfüllen und von einer Verwahrstelle gehalten werden,

e)

Investitionen.

Für sämtliche dieser Instrumente müssen Barmittel in einem Zeitraum verfügbar sein, damit der Abschluss eines taggleichen Ausgleichs ermöglicht wird. Insbesondere muss der SIPS-Betreiber in der Lage sein, nachzuweisen, dass unbare Instrumente kurzfristig verfügbar und auf der Grundlage von vornherein bestimmten und äußerst zuverlässigen Finanzierungsbedingungen selbst bei angespannten Marktbedingungen taggleich in Barmittel umwandelbar sind.

Der SIPS-Betreiber ist bereit, der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer angemessenen internen Prüfung nachzuweisen, dass die Geschäftsbank kreditwürdig ist.

(6)   Ein SIPS-Betreiber, der zweiseitige oder einseitige Zahlungen in anderen Währungen als Euro abwickelt, hält liquide Mittel gemäß Absatz 3 oder gewährleistet, dass Teilnehmer solche liquiden Mittel in einer in Absatz 5 genannten Form halten.

(7)   Ergänzt ein SIPS-Betreiber die in Absatz 3 genannten Mittel um weitere Vermögenswerte, sind diese Vermögenswerte voraussichtlich marktfähig oder als Sicherheiten (für z. B. Kreditlinien, Swaps oder Repo-Geschäfte) ad hoc nach einem Ausfall zugelassen, selbst wenn dies nicht zuverlässig unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen vorab vereinbart oder garantiert werden kann. Ergänzt ein Teilnehmer die in Absatz 3 genannten Mittel um weitere Vermögenswerte, stellt der SIPS-Betreiber sicher, dass diese weiteren Vermögenswerte die in Satz 1 dieses Absatzes festgelegten Anforderungen erfüllen. Es wird davon ausgegangen, dass Vermögenswerte voraussichtlich marktfähig oder als Sicherheiten zugelassen sind, wenn der SIPS-Betreiber den Regelungen und Vorgehensweisen der betreffenden Zentralbank hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten Rechnung getragen hat.

(8)   Ein SIPS-Betreiber darf nicht davon ausgehen, dass Notfallkredite der Zentralbank zur Verfügung stehen werden.

(9)   Ein SIPS-Betreiber prüft unter Einhaltung seiner Sorgfaltspflicht, dass jeder Geber der in Absatz 3 genannten liquiden Mittel des SIPS: a) über ausreichende und aktuelle Informationen verfügt, um seine mit der Bereitstellung von Barmitteln oder Vermögenswerten verbundenen Liquiditätsrisiken zu verstehen und zu steuern, und b) in der Lage ist, Barmittel oder Vermögenswerte bei Bedarf bereitzustellen. Ein SIPS-Betreiber prüft mindestens einmal jährlich, ob er seine Sorgfaltspflicht einhält. Es werden nur Stellen mit Zugang zur Kreditaufnahme bei der emittierenden Zentralbank als Liquiditätsgeber zugelassen. Der SIPS-Betreiber testet die Verfahren des SIPS für den Zugang zu seinen liquiden Mitteln regelmäßig.

(10)   Ein SIPS-Betreiber mit Zugang zu Zentralbankkonten, Zahlungsdiensten oder Wertpapierdienstleistungen nimmt diese Dienste in Anspruch, soweit dies zweckmäßig ist.

(11)   Ein SIPS-Betreiber legt durch die Durchführung strenger Stresstests fest, wie viel Barmittel und andere Vermögenswerte zur Erfüllung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen erforderlich sind. Bei der Durchführung von Stresstests trägt der SIPS-Betreiber einer Bandbreite von relevanten Szenarien Rechnung, einschließlich des Ausfalls einer oder mehrerer Teilnehmer am gleichen und an zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen.

Bei der Berücksichtigung der Szenarien ist der Ausgestaltung und dem Geschäftsbetrieb des SIPS Rechnung zu tragen; zudem sind alle Stellen zu prüfen, die wesentliche Liquiditätsrisiken für das SIPS darstellen könnten, wozu Verrechnungsbanken, Nostro-Agenten, Depotbanken, Liquiditätsgeber und verbundene FMIs gehören. Gegebenenfalls umfassen die genannten Szenarien einen mehrtägigen Zeitraum.

(12)   Ein SIPS-Betreiber legt seine Gründe für die Bereithaltung der Barmittel und anderen Vermögenswerte, die beim SIPS-Betreiber oder bei Teilnehmern gehalten werden, schriftlich fest und verfügt über eine entsprechende angemessene Leitungsstruktur dafür. Er legt klare Verfahren für die Berichterstattung der Ergebnisse seiner Stresstests an den Rat fest und verwendet diese Ergebnisse, um die Angemessenheit seines Rahmens zur Steuerung des Liquiditätsrisikos zu bewerten und Anpassungen an diesem vorzunehmen.

(13)   Ein SIPS-Betreiber legt klare Regelungen und Verfahren fest, die dem SIPS ermöglichen, nach Ausfall eines oder mehrerer seiner Teilnehmer einen taggleichen und gegebenenfalls einen zeitnahen Innertages-Ausgleich bzw. einen Ausgleich an mehreren Tagen von finanziellen Verpflichtungen durchzuführen. Diese Regelungen und Verfahren

a)

behandeln unvorgesehene und möglicherweise ungedeckte Liquiditätsengpässe;

b)

zielen auf die Vermeidung der Abwicklung, des Widerrufs oder der Verzögerung des taggleichen Ausgleichs von finanziellen Verpflichtungen ab;

c)

legen dar, wie die Barmittel und die anderen Vermögenswerte, die das SIPS während eines Stressereignisses aufgebraucht hat, bis zu der in den Absätzen 3 bis 5 vorgesehenen Höhe wieder aufgestockt werden.

(*5)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3)."

(*6)  Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl.L 240 vom 13.8.2014, S. 28).“"

7.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, stellt sicher, dass die endgültige Abwicklung in Zentralbankgeld erfolgt. Ein SIPS-Betreiber, der Zahlungen für andere SIPS-Betreiber abwickelt, bemüht sich, diese anderen SIPS in die Lage zu versetzen, Abwicklungen auch in Notfallsituationen vorzunehmen.“

8.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Allgemeines Geschäftsrisiko

(1)   Ein SIPS-Betreiber richtet solide Verwaltungs- und Kontrollsysteme zur Erkennung, Überwachung und Steuerung von allgemeinen Geschäftsrisiken ein, wozu Verluste aus einer mangelhaften Umsetzung der Unternehmensstrategie, negative Cashflows oder unerwartete und übermäßig hohe Betriebskosten gehören.

(2)   Ein SIPS-Betreiber legt einen durchführbaren Sanierungsplan oder, mit Ausnahme von Eurosystem-SIPS, einen durchführbaren Plan für eine geordnete Abwicklung, wie in Artikel 5 Absatz 4 gefordert, fest.

(3)   Ein SIPS-Betreiber legt anhand seines allgemeinen Geschäftsrisikoprofils und dem Zeitraum, welcher zur Durchführung einer Sanierung und/oder geordneten Abwicklung seiner kritischen Geschäfte und Dienstleistungen erforderlich ist, den Betrag an Vermögenswerten fest, der zur Durchführung des in Absatz 2 in Bezug genommenen Plans erforderlich ist. Dieser Betrag darf nicht weniger sein als die Betriebskosten, wie sie sich derzeit über sechs Monate darstellen.

(4)   Zur Deckung des in Absatz 3 genannten Betrags verfügt ein SIPS-Betreiber über liquides Nettovermögen, das durch Eigenkapital, z. B. Stammaktien, offene Rücklagen oder andere Gewinnrücklagen unterlegt ist, sodass er in der Lage ist, die Geschäfte und Dienstleistungen in einem Fortführungsszenario weiterzuführen. Dieses Vermögen besteht zusätzlich zu den Mitteln, die gehalten werden, um einen Ausfall von Teilnehmern oder andere, in den Artikeln 6 und 8 genannte Risiken abzudecken. Eine Zurechnung von Eigenkapital, das aufgrund von internationalen, risikobasierten Eigenkapitalanforderungen gehalten wird, ist zur Vermeidung einer Duplizierung von Kapitalanforderungen möglich.

(5)   Die in Absatz 4 genannten Vermögenswerte, die zur Abdeckung des allgemeinen Geschäftsrisikos gehalten werden und von ausreichender Liquidität und hoher Qualität zu sein haben, damit sie zeitnah zur Verfügung stehen, sind von den Vermögenswerten für den täglichen Geschäftsbetrieb zu trennen. Der SIPS-Betreiber muss in der Lage sein, diese zur Deckung des allgemeinen Geschäftsrisikos vorgehaltenen Vermögenswerte mit geringem oder keinem negativen Preiseffekt zu verkaufen, sodass er in der Lage ist, den Geschäftsbetrieb in einem Fortführungsszenario weiterführen zu können, wenn er allgemeine Geschäftsverluste erleidet.

(6)   Ein SIPS-Betreiber legt einen durchführbaren Kapitalplan zur Beschaffung von zusätzlichem Eigenkapital fest, falls sein Eigenkapital sich dem in Absatz 3 genannten Betrag annähert oder diesen unterschreitet.

(7)   Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht für Eurosystem-SIPS.“

9.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Ein SIPS-Betreiber überprüft, untersucht und prüft Systeme, betriebliche Vorgaben, Verfahren und Kontrollen in regelmäßigen Abständen und nach erheblichen Änderungen am System.“

b)

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a)   Ein SIPS-Betreiber errichtet einen Rahmen zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen und verfügt dazu über geeignete Steuerungsmaßnahmen für das Cyberrisikomanagement. Der SIPS-Betreiber ermittelt seine kritischen Geschäfte und unterstützenden Vermögenswerte und verfügt über geeignete Maßnahmen zum Schutz vor, zur Aufdeckung von, zur Reaktion auf und zur Erholung von Cyberangriffen. Diese Maßnahmen sind regelmäßig zu prüfen. Der SIPS-Betreiber stellt sicher, dass er über ein solides Maß an Situationsbewusstsein für Cyberbedrohungen verfügt. Der SIPS-Betreiber stellt sicher, dass Verfahren zum kontinuierlichen Lernen und zur Verbesserung bestehen, die es ihm erlauben, seinen Rahmen zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen, soweit erforderlich, zeitnah an die Dynamik von Cyberrisiken anzupassen.“

10.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen

(1)   Ein SIPS-Betreiber legt objektive Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen für die Dienstleistungen des SIPS für direkte und gegebenenfalls indirekte Teilnehmer und für andere FMIs fest und macht sie öffentlich zugänglich. Er überprüft die Voraussetzungen mindestens einmal jährlich.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen werden durch die Sicherheit und Effizienz des SIPS und der Märkte, die es bedient, gerechtfertigt und sie sind auf die spezifischen Risiken des SIPS zugeschnitten und in Bezug auf diese Risiken angemessen. Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz legt ein SIPS-Betreiber Anforderungen fest, die den Zugang so wenig wie möglich einschränken. Wenn ein SIPS-Betreiber einer beantragenden Stelle den Zugang verweigert, muss er dies auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse schriftlich begründen.

(3)   Ein SIPS-Betreiber überwacht laufend, ob die Teilnehmer die Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen des SIPS einhalten. Er legt objektive Verfahren fest, auf deren Grundlage das Recht auf Teilnahme eines Teilnehmers suspendiert oder ordnungsgemäß beendet werden kann, wenn der Teilnehmer die Voraussetzungen nicht erfüllt, und macht die wichtigsten Aspekte dieses Verfahrens öffentlich zugänglich. Er überprüft die Verfahren mindestens einmal jährlich.“

11.

Artikel 17 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Zum Zwecke des Risikomanagements stellt ein SIPS-Betreiber sicher, dass die Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen des SIPS ihm ermöglichen, Informationen in Bezug auf eine indirekte Teilnahme zu sammeln, um etwaige wesentliche Risiken, die sich für das SIPS aus der Teilnahme ergeben, zu ermitteln, zu überwachen und zu steuern. Diese Informationen umfassen mindestens Folgendes:

a)

die Tätigkeit, die direkte Teilnehmer im eigenen und im Namen von indirekten Teilnehmern ausüben, im Verhältnis zur Tätigkeit auf Systemebene;

b)

die Anzahl indirekter Teilnehmer, die über einzelne direkte Teilnehmer abwickeln;

c)

die Volumen und Werte der Zahlungen im SIPS, die von jedem indirekten Teilnehmer getätigt wurden;

d)

die Volumen und Werte der in Buchstabe c genannten Zahlungen im Verhältnis zu den Zahlungen des direkten Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Zugang zum SIPS hat.

(2)   Ein SIPS-Betreiber stellt wesentliche Abhängigkeiten zwischen direkten und indirekten Teilnehmern, die das SIPS betreffen könnten, unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Informationen fest.“

12.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Definition der zuständigen Behörde

(1)   Eine zuständige Behörde hat die Befugnis,

a)

jederzeit sämtliche Informationen und Dokumente von einem SIPS-Betreiber zu verlangen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten oder ein reibungsloses Funktionieren der Zahlungsverkehrsysteme auf systemischer Ebene zu fördern. Der SIPS-Betreiber meldet die relevanten Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde;

b)

einen SIPS-Betreiber zu verpflichten, einen unabhängigen Gutachter mit der Durchführung einer Untersuchung oder unabhängigen Überprüfung des Geschäftsbetriebs des SIPS zu beauftragen. Die zuständige Behörde kann Anforderungen an die Art des zu beauftragenden Gutachters, den Inhalt und Umfang des anzufertigenden Berichts, die Behandlung des Berichts, einschließlich der Offenlegung und Veröffentlichung bestimmter Elemente und die zeitliche Planung für die Anfertigung des Berichts stellen. Ein SIPS-Betreiber informiert die zuständige Behörde, wie die gestellten Anforderungen erfüllt wurden;

c)

Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen oder die Vornahme einer Vor-Ort-Prüfung zu delegieren. In Fällen, in denen es die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz erfordern, kann die zuständige Behörde die Prüfung ohne vorherige Mitteilung erfolgen.

(2)   Die EZB erlässt einen Beschluss zu den Verfahren und Bedingungen zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse.“

13.

Die folgenden Artikel 21a und 21b werden eingefügt:

„Artikel 21a

Organisation der Überwachungstätigkeiten

Eine zuständige Behörde kann kontinuierlich bzw. ad hoc Tätigkeiten zur Überwachung ausführen um zu überprüfen, ob ein SIPS-Betreiber die Anforderungen gemäß den Artikeln 3 bis 21 erfüllt, oder um ein reibungsloses Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme auf systemischer Ebene zu fördern.

Artikel 21b

Vertraulichkeit

Die von einem SIPS-Betreiber mit einer zuständigen Behörde auf vertraulicher Basis ausgetauschten Informationen können innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) ausgetauscht werden. Solche Informationen sind von den Mitgliedern des ESZB im Einklang mit der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 37.1 der ESZB-Satzung vertraulich zu behandeln.“

14.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Korrekturmaßnahmen

(1)   Sollte ein SIPS-Betreiber diese Verordnung nicht einhalten oder berechtigte Gründe für den Verdacht bestehen, dass ein SIPS-Betreiber diese Verordnung nicht einhält, kann die zuständige Behörde

a)

eine schriftliche Mitteilung wegen Nichteinhaltung bzw. vermuteter Nichteinhaltung an den SIPS-Betreiber ergehen lassen und

b)

dem SIPS-Betreiber Gelegenheit geben, gehört zu werden und sich zu erklären.

(2)   Unter Berücksichtigung der vom SIPS-Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen kann die zuständige Behörde dem SIPS-Betreiber Korrekturmaßnahmen zur Behebung der Nichteinhaltung und/oder zur Verhinderung der Wiederholung derselben auferlegen.

(3)   Die zuständige Behörde kann unverzüglich Korrekturmaßnahmen auferlegen, wenn sie feststellt, dass die Nichteinhaltung so schwerwiegend ist, dass ein sofortiges Handeln erforderlich ist. Sie hat die Gründe für ihre Entscheidung anzugeben.

(4)   Eine andere zuständige Behörde als die EZB sollte der EZB ihre Absicht mitteilen, dem SIPS-Betreiber unverzüglich Korrekturmaßnahmen auferlegen zu wollen.

(5)   Korrekturmaßnahmen können unabhängig von oder parallel zu Sanktionen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates (*7) angeordnet werden können.

(6)   Die EZB erlässt einen Beschluss zum einzuhaltenden Verfahren für die Anordnung von Korrekturmaßnahmen.

(*7)  Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4).“"

15.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Sanktionen

Im Fall eines Verstoßes gegen diese Verordnung kann die EZB Sanktionen verhängen. Solche Sanktionen ergehen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2157/99 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) (*8). Die EZB erlässt einen Beschluss zur Methodik zur Berechnung der Höhe der Sanktionen.

(*8)  Verordnung (EG) Nr. 2157/99 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21).“"

16.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Überprüfung

Der EZB-Rat überprüft die allgemeine Anwendung dieser Verordnung spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und anschließend alle drei Jahre, und prüft, ob sie geändert werden muss.“

Artikel 2

Schlussbestimmungen

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   SIPS-Betreiber, denen der Beschluss des EZB-Rates gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) vor Inkrafttreten dieser Verordnung mitgeteilt wurde, haben innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Tag des Inkrafttretens und im Fall der in Artikel 1 Nummern 5 und 6 festgelegten Anforderungen innerhalb eines Zeitraum von achtzehn Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

(3)   SIPS-Betreiber, denen der Beschluss des EZB-Rates gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitgeteilt wurde, haben innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Tag der Mitteilung und im Fall der in Artikel 1 Nummern 5 und 6 festgelegten Anforderungen innerhalb eines Zeitraum von achtzehn Monaten ab dem Tag der Mitteilung, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. November 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Verfügbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter www.bis.org.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16).

(3)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/22


VERORDNUNG (EU) 2017/2095 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. November 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/2017/34)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132 Absatz 3,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 34.3 und 19.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) (2) angewendet, um Sanktionen in ihren verschiedenen Zuständigkeitsbereichen zu verhängen, darunter insbesondere die Durchführung der Geldpolitik in der Union, der Betrieb von Zahlungsverkehrssystemen und die Erhebung statistischer Daten.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/28) (3) berechtigt die EZB, Sanktionen gegen die Betreiber systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (systemically important payment systems — SIPS) bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen.

(3)

Im Bereich der Überwachung von SIPS hat die Erfahrung aus der Durchführung der ersten umfassenden Bewertung nach der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) gezeigt, dass bestimmte Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) vorzunehmen sind, um sicherzustellen, dass Sanktionen bei Verstößen gegen die Anforderungen an die Überwachung wirksam verhängt werden können.

(4)

Insbesondere ist eine Präzisierung der Begriffsbestimmung „zuständige nationale Zentralbank“ erforderlich, um eine Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung „zuständige Behörde“ in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) zu gewährleisten. Ferner ist eine Präzisierung der Zusammensetzung der internen unabhängigen Untersuchungsstelle erforderlich, um sicherzustellen, dass sie ihre Untersuchungsaufgaben im Bereich der Überwachung von Zahlungsverkehrssystemen unabhängig wahrnehmen kann.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „zuständige nationale Zentralbank“ die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist. Oder bei Übertretungen im Bereich der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme bezeichnet er die Zentralbank des Eurosystems, die als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/28) (*1) identifiziert wurde. Sonstige verwendete Begriffe sind gemäß ihrer in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 festgelegten Definition zu verstehen.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16).“"

2.

Artikel 1b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Um zu entscheiden, ob ein Übertretungsverfahren gemäß Artikel 2 einzuleiten ist und ob die in Artikel 3 festgelegten Befugnisse auszuüben sind, richtet die EZB eine interne unabhängige Untersuchungsstelle (nachfolgend die „Untersuchungsstelle“) ein, die sich aus Untersuchungsbeauftragten zusammensetzt, welche ihre Untersuchungsaufgaben unabhängig vom Direktorium und vom EZB-Rat wahrnehmen und nicht an den Beratungen des Direktoriums und des EZB-Rates teilnehmen. Die Untersuchungsstelle setzt sich aus Untersuchungsbeauftragten zusammen, die über ein breites Spektrum an einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen.“

3.

In Artikel 1b wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Zur Untersuchung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) kann die EZB als Untersuchungsbeauftragte bestellen: i) Mitarbeiter der EZB oder einer nationalen Zentralbank eines Mitgliedstaats, solange die Bestellung durch die betreffende nationale Zentralbank akzeptiert wird oder ii) externe Sachverständige, die auf der Grundlage eines entsprechenden Mandats handeln. Die EZB darf Mitglieder des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen oder Mitarbeiter der EZB oder einer nationalen Zentralbank eines Mitgliedstaats, die an den Tätigkeiten der Prüfungsgruppe, die die ursprüngliche überwachungstechnische Prüfung zur Feststellung eines Verstoßes oder von Verdachtsgründen für einen Verstoß durchgeführt hat, unmittelbar beteiligt waren, nicht als Untersuchungsbeauftragte bestellen.“

4.

In Artikel 8 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3)   Im Rahmen der Überprüfung kann der EZB-Rat

a)

den Beschluss des Direktoriums bestätigen,

b)

den Beschluss des Direktoriums durch Modifizierung der Höhe der zu verhängenden Sanktion und/oder der einen Verstoß begründenden Umstände ändern,

c)

den Beschluss des Direktoriums aufheben.“

5.

In Artikel 10 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4)   Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB im Bereich der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. November 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16).


RICHTLINIEN

16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/24


RICHTLINIE (EU) 2017/2096 DER KOMMISSION

vom 15. November 2017

zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG dürfen Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.

(2)

In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind die Werkstoffe und Bauteile aufgeführt, die von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie ausgenommen sind. Dieser Anhang ist regelmäßig entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu ändern, und die Ausnahmen 2c, 3 und 5, die die Verwendung von Blei betreffen, sind zu überprüfen.

(3)

Die Prüfung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts hat ergeben, dass die Verwendung von Blei für die unter die Ausnahme 2c fallenden Werkstoffe und Bauteile weiterhin unvermeidbar ist. Aktuelle Informationen deuten aber darauf hin, dass für diese Werkstoffe und Bauteile in naher Zukunft Bleiersatzstoffe zur Verfügung stehen könnten. Für einige Werkstoffe und Bauteile dürften Bleiersatzstoffe früher verfügbar werden als für andere, sodass Ausnahme 2c in zwei Untereinträge mit je nach den Fortschritten bei der Entwicklung dieser Ersatzstoffe unterschiedlichen Überprüfungszeitpunkten aufgegliedert werden sollte.

(4)

Die Prüfung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts hat ergeben, dass die Verwendung von Blei auch für die unter die Ausnahme 3 fallenden Werkstoffe und Bauteile weiterhin unvermeidbar ist. Es existieren zwar potenzielle Ersatzstoffe, doch müssen diese noch weiterentwickelt werden. Für diese Ausnahme sollte daher unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Entwicklung dieser Ersatzstoffe ein neuer Überprüfungszeitpunkt festgesetzt werden.

(5)

Die Prüfung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts hat ferner ergeben, dass für einige der unter die Ausnahme 5 fallenden Werkstoffe und Bauteile zwar bereits Bleiersatzstoffe existieren, diese aber nicht für alle unter die Ausnahme fallenden Fahrzeuge verwendet werden können. Für die anderen unter die Ausnahme 5 fallenden Werkstoffe und Bauteile ist die Verwendung von Blei weiterhin unvermeidbar. Diese Ausnahme sollte daher in zwei Untereinträge aufgegliedert werden. Für diejenigen Werkstoffe und Bauteile, für die Alternativen vorhanden sind, sollte die Ablauffrist der Ausnahme so festgesetzt werden, dass genügend Zeit bleibt, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Blei in allen betroffenen Fahrzeugen vermeidbar ist. Für die Ausnahme für Werkstoffe und Bauteile, für die die Verwendung von Blei weiterhin unvermeidbar ist, sollte unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Entwicklung von Ersatzstoffen ein neuer Überprüfungszeitpunkt festgesetzt werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 6. Juni 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

(2)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.


ANHANG

ANHANG II

Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.

Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile (ausgenommen Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge), die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen.

Werkstoffe und Bauteile

Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme

Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv

Blei als Bestandteil einer Legierung

1a.

Stahl für Bearbeitungszwecke und als Stückgut feuerverzinkte Stahlbauteile mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent

 

 

1b.

Kontinuierlich verzinktes Stahlblech mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent

Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

 

2a.

Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

2b.

Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

2c. i)

Aluminiumlegierungen für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent

 (1)

 

2c. ii)

Nicht unter Eintrag 2c. i) fallende Aluminiumlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent (1)

 (2)

 

3.

Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent

 (1)

 

4a.

Lagerschalen und Buchsen

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

4b.

Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen

5a.

Blei in Batterien in Hochspannungssystemen (2), die nur für den Antrieb in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 verwendet werden

Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X

5b.

Blei in Batterien für nicht unter Eintrag 5a fallende Batterieanwendungen

 (1)

X

6.

Schwingungsdämpfer

Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X

7a.

Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

7b.

Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

7c.

Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

8a.

Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten

Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (4)

8b.

Blei in Lötmitteln in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas

Vor dem 1. Januar 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (4)

8c.

Blei in der Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren

Vor dem 1. Januar 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (4)

8d.

Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern

Vor dem 1. Januar 2015 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (4)

8e.

Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent)

 (3)

X (4)

8f. a)

Blei in Einpresssteckverbindern (z. B. Compliant-Pin-Technik)

Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (4)

8f. b)

Blei in Einpresssteckverbindern (z. B. Compliant-Pin-Technik) außer im Steckbereich der Fahrzeugkabelbaum-Steckverbinder

 (3)

X (4)

8g.

Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

 (3)

X (4)

8h.

Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm2 Siliziumchipfläche

Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (4)

8i.

Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten in Verbundglas

Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (4)

8j.

Blei in Lötmitteln zum Löten von Verbundglas

Vor dem 1. Januar 2020 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (4)

9.

Ventilsitze

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen

 

10a.

Elektrische und elektronische Bauteile, die Blei gebunden in Glas oder Keramik, in einer Glas- oder Keramik-Matrix, in einem Glaskeramikwerkstoff oder in einer Glaskeramik-Matrix enthalten

Diese Ausnahme umfasst nicht die Verwendung von Blei in

Glas in Glühlampen und der Glasur von Zündkerzen,

dielektrischen Keramikwerkstoffen von unter 10b, 10c und 10d aufgeführten Bauteilen

 

X (5) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren)

10b.

Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind

 

 

10c.

Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC

Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

 

10d.

Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen von Kondensatoren, die bei den Sensoren von Ultraschallsystemen temperaturbedingte Abweichungen ausgleichen

Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge

 

11.

Pyrotechnische Auslösegeräte

Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

 

12.

Bleihaltige thermoelektrische Werkstoffe in elektrischen Fahrzeuganwendungen zur Senkung des CO2-Ausstoßes durch Abgaswärmerückgewinnung

Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X

Sechswertiges Chrom

13a.

Korrosionsschutzschichten

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

13b.

Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

14.

Als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken in Wohnmobilen bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kältemittel, außer wenn andere Kühltechnologien verwendet werden können (d. h. auf dem Markt für die Anwendung in Wohnmobilen verfügbar sind), die sich nicht negativ auf die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher auswirken

 

X

Quecksilber

15a.

Entladungslampen für Scheinwerfer

Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X

15b.

Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen

Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X

Cadmium

16.

Batterien für Elektrofahrzeuge

Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 


(1)  Diese Ausnahme wird 2021 überprüft.

(1)  

(1a)

Gilt für Aluminiumlegierungen, soweit das Blei nicht absichtlich hinzugefügt wurde, sondern aufgrund der Verwendung von recyceltem Aluminium vorhanden ist.

(2)  Diese Ausnahme wird 2024 überprüft.

(2)  

(2a)

Systeme mit einer Spannung von > 75 V DC gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10).

(3)  Diese Ausnahme wird 2019 überprüft.

(4)  Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10a ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

(5)  Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a bis 8j ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.


BESCHLÜSSE

16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/31


BESCHLUSS (EU) 2017/2097 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. November 2017

zur Methodik für die Berechnung von Sanktionen für Verstöße gegen die Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2017/35)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich und Artikel 34,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (1), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (2),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (3), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Eurosystem fördert das reibungslose Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme unter anderem durch die Überwachung der Zahlungsverkehrssysteme. Insbesondere die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (systemically important payment systems — SIPS) wird gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) durchgeführt.

(2)

Nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) ist die Europäische Zentralbank (EZB) ermächtigt, Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung zu verhängen. Zur Verbesserung der Transparenz der Grundsätze und Verfahren, die die EZB bei der Verhängung solcher Sanktionen einhalten wird, setzt dieser Artikel voraus, dass die EZB den Beschluss zur Methodik für die Berechnung der Höhe der Sanktionen erlässt.

(3)

Durch den Erlass dieses Beschlusses, zeigt die EZB, wie sie bei der Festlegung einer angemessenen Sanktion vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgenden Begriffsbestimmungen wie folgt zu verstehen:

1.

„SIPS-Betreiber“: der SIPS-Betreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28);

2.

„Geschäftsjahr“: der Zeitraum in dessen Rahmen geprüfte oder gesetzlich vorgeschriebene Abschlüsse des SIPS-Betreibers zu erstellen sind;

3.

„Geldbuße“: ein Geldbetrag, den ein SIPS-Betreiber als Sanktion zu zahlen hat;

4.

„Verstoß“: die Nichteinhaltung einer Verpflichtung, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) ergibt, durch einen SIPS-Betreiber;

5.

„in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder“: Geldbeträge, die ein SIPS-Betreiber im Fall eines anhaltenden Verstoßes entweder als Bestrafung zu zahlen hat oder die den Zweck verfolgen, den betroffenen SIPS-Betreiber zur Einhaltung seiner Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) zu zwingen. Diese Beträge werden für jeden vollen Tag der Fortdauer des Verstoßes nach Unterrichtung des SIPS-Betreibers über eine Entscheidung berechnet, in der die Unterlassung des Verstoßes gemäß dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vorgesehenen Verfahren verfügt wird;

6.

„Sanktion“ bezeichnet eine Geldbuße oder in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder, die infolge eines Verstoßes verhängt werden;

7.

„Umsatz“ bezeichnet die Einnahmen des SIPS im Lauf des Geschäftsjahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Verstoß erfolgte;

8.

„Wert der abgewickelten Zahlungen“ bezeichnet den Tagesdurchschnitt der abgewickelten, auf Euro lautenden Zahlungen durch das betroffene SIPS im Lauf des Geschäftsjahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Verstoß erfolgte.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

(1)   Dieser Beschluss legt die durch die EZB anzuwendende Methodik zur Berechnung der Höhe der durch die EZB gegen einen SIPS-Betreiber zu verhängenden Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) fest.

(2)   Die EZB kann entweder eine Geldbuße oder in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder als Sanktion bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) verhängen.

(3)   Die EZB legt die Höhe der zu verhängenden Sanktion anhand eines zweistufigen Verfahrens beginnend mit der Berechnung des Grundbetrags der Sanktion fest, der dann in Anbetracht von erschwerenden oder mildernden Umständen des jeweiligen Falls erhöht oder reduziert werden kann.

Artikel 3

Berechnung des Grundbetrags einer Sanktion

(1)   Die EZB berechnet den Grundbetrag einer gegen einen SIPS-Betreiber zu verhängenden Sanktion durch Verweis auf den Umsatz und den Wert der durch das SIPS abgewickelten Zahlungen.

(2)   Der Grundbetrag der Sanktion stellt 50 % der Summe folgender Beträge dar:

a)

1 % des Umsatzes und

b)

0,0001 % des Werts der abgewickelten Zahlungen.

(3)   Für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder wird der Grundbetrag durch 180 geteilt, um den für jeden vollen Tag der Fortdauer des Verstoßes zu zahlenden Betrag zu berechnen.

Artikel 4

Erschwerende und mildernde Umstände

Bei der Berechnung der Höhe einer Sanktion berücksichtigt die EZB, sofern von Belang, die Umstände des jeweiligen Falls wie in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vorgesehen.

Artikel 5

Höchstgrenzen

(1)   Wenn auf der Grundlage der Berechnung gemäß Artikel 3 Absatz 2 und einer etwaigen gemäß Artikel 4 vorgenommenen Erhöhung oder Reduzierung des Grundbetrags die Höhe einer Geldbuße 500 000 EUR übersteigt, wird die Höhe der Geldbuße, die die EZB verhängen kann, auf 500 000 EUR begrenzt.

(2)   Wenn auf der Grundlage der Berechnung gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 und einer etwaigen gemäß Artikel 4 vorgenommenen Erhöhung oder Reduzierung des Grundbetrags die Höhe der in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder 10 000 EUR pro Tag des Verstoßes übersteigt, wird die Höhe der in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder, die die EZB pro Tag des Verstoßes verhängen kann, auf 10 000 EUR begrenzt. In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder können höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Unterrichtung des SIPS-Betreibers über die Entscheidung, Sanktionen zu verhängen, verhängt werden.

Artikel 6

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. November 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(2)  ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21.

(3)  ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16.


16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/34


BESCHLUSS (EU) 2017/2098 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. November 2017

zu Verfahrensfragen für die Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2017/33)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/48) (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der EZB-Rat hat Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (SIPS) in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) können die zuständigen Behörden bei Nichteinhaltung der Anforderungen an die Überwachung Korrekturmaßnahmen anordnen.

(3)

In der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) werden jedoch keine genaueren Regeln und Verfahren zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen dargelegt, sodass die in Artikel 22 Absatz 6 genannten Regeln und Verfahren in diesem Beschluss festgelegt werden sollten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschluss sind die nachfolgenden Begriffsbestimmungen wie folgt zu verstehen:

1.   „zuständige Behörde“: eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28);

2.   „SIPS-Betreiber“: ein SIPS-Betreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28);

3.   „Korrekturmaßnahmen“: Korrekturmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28);

4.   „Nichteinhaltung“: ein Verstoß im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28);

5.   „vermutete Nichteinhaltung“: auf der Grundlage der der zuständigen Behörde zur Verfügung stehenden Informationen und Dokumente (unter anderem eine vom SIPS-Bertreiber vorgelegte Selbsteinschätzung) bestehen gerechtfertigte Gründe für den Verdacht, dass ein SIPS-Betreiber eine oder mehrere der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) nicht erfüllt;

6.   „andauernde Nichteinhaltung“: ein durch eine Beurteilung bestätigter Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28), der jedoch durch den SIPS-Betreiber gemäß eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Maßnahmenplans innerhalb einer von dieser Behörde bestimmten Frist nicht behoben wurde;

7.   „Beurteilungsentwurf“: ein Bericht, der noch nicht vom Beschlussorgan der zuständigen Behörde angenommen wurde, der eine vorläufige Einschätzung zu Regelungen, Verfahren und des Betriebs des SIPS sowie zu Vorkommnissen und andere Sachverhalten enthält, die für den Betrieb des SIPS als wichtig angesehen werden, und mit dem eine vermutete Nichteinhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegten Anforderungen an die Überwachung festgestellt wird.

8.   „Beurteilung“: ein Bericht, bei dem die Europäische Zentralbank (EZB) als zuständige Behörde handelt, und der vom EZB-Rat angenommen wurde, oder ein Bericht, bei dem eine nationale Zentralbank (NZB) als zuständige Behörde handelt, und der vom jeweiligen Beschlussorgan dieser NZB angenommen wurde und zu dem Maß Auskunft gibt, zu dem der SIPS-Betreiber die in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegten Anforderungen an die Überwachung einhält.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

(1)   Korrekturmaßnahmen werden SIPS-Betreibern gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) und dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren auferlegt.

(2)   Die zuständigen Behörden können Verfahren zur Anordnung einer Korrekturmaßnahme in den folgenden Fällen einleiten:

a)

bei Nichteinhaltung, die durch eine Beurteilung bestätigt wurde;

b)

bei anhaltender Nichteinhaltung, bei der dem SIPS-Betreiber bislang keine Korrekturmaßnahmen auferlegt wurden;

c)

bei einem Beurteilungsentwurf, der der zuständigen Behörde Verdachtsgründe für eine Nichteinhaltung gibt, die schwerwiegend ist und ein sofortiges Handeln erfordert.

(3)   Der Wortlaut der Korrekturmaßnahme ist hinreichend genau zu formulieren, damit der SIPS-Betreiber in die Lage versetzt wird, behebende Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen oder eine Wiederholung der Nichteinhaltung zu vermeiden.

Artikel 3

Mitteilung an den SIPS-Betreiber

(1)   Die zuständige Behörde übermittelt gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 und auf der Grundlage der Feststellungen eines Beurteilungsentwurfs oder einer Beurteilung eine schriftliche Mitteilung an einen SIPS-Betreiber, die gegebenenfalls auch die Aufforderung zur Vorlage zusätzlicher Informationen oder Erklärungen enthält.

(2)   Die der Feststellung einer Nichteinhaltung bzw. vermuteten Nichteinhaltung zugrunde liegende Art der Nichteinhaltung oder vermuteten Nichteinhaltung, ebenso wie der Sachverhalt, die Informationen, die Beurteilungen oder die rechtlichen Gründe sind in der schriftlichen Mitteilung näher auszuführen. Anzugeben ist die von der zuständigen Behörde erwogene Korrekturmaßnahme bzw. die erwogenen Korrekturmaßnahmen. Darüber hinaus ist anzugeben, welche Fälle als schwerwiegend erachtet werden und ob ein sofortiges Handeln gemäß Artikel 4 Absatz 2 erforderlich ist.

(3)   In Fällen einer andauernden Nichteinhaltung ist auch der mangelnde oder ungenügende Fortschritt des SIPS-Betreibers bei der Umsetzung des mit der zuständigen Behörde vereinbarten Maßnahmenplans näher auszuführen.

Artikel 4

Ablauf der Anhörungsphase

(1)   Ein SIPS-Betreiber erhält innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist von mindestens 14 Kalendertagen seit Zugang der schriftlichen Mitteilung die Gelegenheit, mittels schriftlicher Stellungnahme zum Sachverhalt, zu den Informationen, zur Beurteilung oder zu den rechtlichen Gründen angehört zu werden, welche der Feststellung einer Nichteinhaltung bzw. vermuteten Nichteinhaltung zugrunde liegen und zu der in der schriftlichen Mitteilung erwogenen Korrekturmaßnahme bzw. zu den in der schriftlichen Mitteilung erwogenen Korrekturmaßnahmen. Ein SIPS-Betreiber kann die Verlängerung der Frist verlangen und es steht im Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob eine Verlängerung gewährt wird.

(2)   Für eine schwerwiegende und sofortiges Handeln erfordernde Nichteinhaltung erhält der SIPS-Betreiber gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) die Gelegenheit, angehört zu werden und innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist, die in der Regel drei Geschäftstage nach Zugang der schriftlichen Mitteilung nicht überschreiten darf, Stellung zu nehmen.

(3)   Ein SIPS-Betreiber kann von der zuständigen Behörde eine Erklärung oder die Vorlage von Dokumenten zur Nichteinhaltung bzw. vermuteten Nichteinhaltung verlangen. Die zuständigen Behörden bemühen sich dem SIPS-Betreiber die entsprechenden Erklärungen oder Dokumente zeitnah zur Verfügung zu stellen.

(4)   Soweit es die zuständige Behörde für angemessen hält bzw. auf Ersuchen des SIPS-Betreibers kann diesem die Gelegenheit gegeben werden, zu dem der Feststellung einer Nichteinhaltung bzw. vermuteten Nichteinhaltung zugrunde liegenden Sachverhalt, den Informationen, der Beurteilung oder den rechtlichen Gründen in einem Gespräch Stellung zu nehmen. Der SIPS-Betreiber kann in dem Gespräch durch Dritte unterstützt werden, auch von einem Rechtsbeistand.

(5)   Die zuständige Behörde fertigt eine Niederschrift über jedes Gespräch mit einem SIPS-Betreiber an. Nach einer angemessenen Zeit zur Überprüfung der Niederschrift und unter Einbeziehung aller für notwendig erachteten Anmerkungen oder Änderungen unterzeichnet der SIPS-Betreiber die Niederschrift und die zuständige Behörde erteilt dem SIPS-Betreiber eine Abschrift der Niederschriften.

(6)   Der SIPS-Betreiber legt seine Stellungnahme, Dokumente, Erklärungen und sämtliche anderen Informationen der zuständigen Behörde in der vom ihm gewählten Amtssprache der Union vor, es sei denn, er hat sich im Voraus mit der zuständigen Behörde für die Kommunikation auf eine andere Sprache verständigt.

Artikel 5

Akteneinsicht

(1)   Die SIPS-Betreiber sind nach Beginn des Verfahrens zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen berechtigt, Einsicht in die Akten der zuständigen Behörde zu nehmen, sofern ein berechtigtes rechtliches Interesse von juristischen und natürlichen Personen besteht, die selbst keine SIPS-Betreiber sind. Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich nicht auf vertrauliche Informationen.

(2)   Der SIPS-Betreiber leitet alle Anfragen bezüglich des Rechts auf Akteneinsicht unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.

(3)   Die Akte besteht aus allen während des Verfahrens zur Anordnung der Korrekturmaßnahmen erhaltenen, angefertigten oder von den zuständigen Behörden zusammengefassten Dokumenten.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels bestehen vertrauliche Informationen aus internen Dokumenten der zuständigen Behörde und Korrespondenz zwischen der zuständigen Behörde und allen mit der Vorbereitung der Beurteilung befassten Personen.

Artikel 6

Anordnung von Korrekturmaßnahmen

(1)   Gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) kann die zuständige Behörde dem SIPS-Betreiber unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Informationen Korrekturmaßnahmen auferlegen. Zur Klarstellung ist, sofern ein Verfahren zur Anordnung einer Korrekturmaßnahme auf der Grundlage einer vermuteten Nichteinhaltung eingeleitet wurde, eine Korrekturmaßnahme erst dann anzuordnen, wenn das Beschlussorgan der zuständigen Behörde die Feststellungen zur Nichteinhaltung im Bericht bestätigt hat.

(2)   Handelt die EZB als zuständige Behörde, nimmt der EZB-Rat einen Beschluss zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen an. Im Beschluss ist die Frist anzugeben, innerhalb derer ein SIPS-Betreiber verpflichtet ist, die Korrekturmaßnahmen umzusetzen.

(3)   Handelt eine NZB als zuständige Behörde, nimmt das Beschlussorgan der NZB einen Beschluss zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen an. Im Beschluss ist die Frist anzugeben, innerhalb derer ein SIPS-Betreiber die Korrekturmaßnahmen umzusetzen hat. Die NZB hat dem EZB-Rat eine Abschrift des Beschlusses unverzüglich zu Informationszwecken zu übermitteln.

Artikel 7

Fristen

Das Recht einer zuständigen Behörde, Korrekturmaßnahmen für eine Nichteinhaltung anzuordnen, die in einer Beurteilung bestätigt wurde, endet zwei Jahre nach Fertigstellung dieser Beurteilung.

Artikel 8

Bekanntgabe des Beschlusses zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen

Die zuständige Behörde gibt einem SIPS-Betreiber sämtliche Beschlüsse zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen schriftlich, d. h. auch auf elektronischem Wege, innerhalb von sieben Tagen nach Erlass des Beschlusses bekannt.

Artikel 9

Nichtumsetzung von Korrekturmaßnahmen

Die Nichtumsetzung von Korrekturmaßnahmen durch einen SIPS-Betreiber innerhalb der festgelegten Frist kann für sich einen Grund zur Verhängung einer Sanktion durch die EZB darstellen, insoweit bisher keine Sanktion für den gleichen Verstoß verhängt wurde.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. November 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 217 vom23.7.2014, S. 16.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/38


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 35/17/COL

vom 9. Februar 2017

Gewährung einer Ausnahme für Norwegen betreffend die kommunale Abwasserbehandlungsanlage Ladehammeren in der Gemeinde Trondheim und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 725/07/COL [2017/2099]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf den in Anhang XX Ziffer 13 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser  (1) In der geänderten und dem EWR-Abkommen durch Protokoll 1 angeglichenen Fassung und insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 725/07/COL der EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) zur Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser in Høvringen (Dokument Nr. 452420),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 91/271/EWG sieht Folgendes vor: „Unter außergewöhnlichen Umständen kann, wenn eine Behandlung nach fortschrittlichem Verfahren nachweislich keine Vorteile für die Umwelt mit sich bringt, für Abwassereinleitungen in weniger empfindliche Gebiete aus Gemeinden mit mehr als 150 000 EW eine entsprechend der in Artikel 6 für Abwasser aus Gemeinden von 10 000 bis 150 000 EW vorgeschriebene Behandlung Anwendung finden.“

(2)

In einem solchen Fall müssen die EFTA-Staaten der Überwachungsbehörde nachweisen, dass die Abwassereinleitungen zumindest einer Erstbehandlung unterzogen werden und dass sie sich nicht negativ auf die Umwelt auswirken,

(3)

Norwegen hat sein Küstengebiet von Lindesnes bis zur norwegisch-russischen Grenze als „weniger empfindliches Gebiet“ im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 91/271/EWG eingestuft.

(4)

In der Entscheidung Nr. 725/07/COL vom 19. Dezember 2007 akzeptierte die Überwachungsbehörde von Norwegen einen Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 91/271/EWG, für die Abwasserbehandlung in der Høvringen- Abwasserbehandlungsanlage eine wenige strenge Behandlung als in Artikel 4 der Richtlinie 91/271/EWG vorbehaltlich der in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen vorzusehen.

(5)

Am 20. Februar 2010 entschied sich der Stadtrat von Trondheim im Namen der Gemeinde Trondheim für die Beantragung einer Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 91/271/EWG für die Abwasserbehandlungsanlage von Ladehammeren und eine koordinierte Behandlung der Anträge sowohl für die Abwasserbehandlungsanlage in Høvringen als auch der in Ladehammeren, die als eine Verringerung der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen des ankommenden Abwassers um mindestens 70 % oder alternativ dazu einer maximalen Konzentration an suspendierten Feststoffen von 60 mg/l in Verbindung mit einer Verringerung des biochemischen Sauerstoffbedarfs von mindestens 20 % definiert wird.

(6)

Am 9. Februar 2012 hat die Überwachungsbehörde Gespräche mit den Vertretern des Umweltministeriums und der Gemeinde Trondheim geführt. Auf dieser Tagung wurden eine Änderung der Bedingungen der Ausnahme für die Abwasserbehandlungsanlage Høvringen zusammen mit einem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 91/271/EWG in Bezug auf die Einleitungen kommunaler Abwässer aus der Abwasserbehandlungsanlage Ladehammeren in der Gemeinde Trondheim in den Fjord von Trondheim erörtert.

(7)

Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 (Dokument Nr. 638245) übersandte die Überwachungsbehörde Norwegen eine Anfrage um detailliertere Informationen, um die beiden Ausnahmeersuchen zu unterstützen und eine Genehmigung der Anträge zu gestatten.

(8)

Am 9. November 2012 (Dokument Nr. 653035) antwortete Norwegen auf dieses Ersuchen und brachte verschiedene Unterlagen zur Unterstützung seines Antrags bei.

(9)

Auf Ersuchen der Überwachungsbehörde übermittelte Norwegen zusätzliche Informationen zur Begründung des Antrags: am 28. Januar 2014 (Dokument Nr. 697161), am 29. Januar 2014 (Dokument Nr. 697372), am 29. Oktober 2014 (Dokument Nr. 728105), am 12. Januar 2015 (Dokument Nr. 734689), am 16. Januar 2015 (Dokument Nr. 741891), am 8. April 2016 (Dokument Nr. 799935) und 9. September 2016 (Dokument Nr. 818158).

(10)

Die Anforderungen an Einleitungen von Abwasserbehandlungsanlagen gemäß der Richtlinie 91/271/EWG konzentrieren sich auf den Sauerstoffbedarf, der aus dem Abbau gelöster und partikelhaltiger organischer Substanzen aus dem Landbau oder aus biologischer Produktion entsteht.

(11)

Trondheims Fjord verfügt über große Kapazitäten zur Zersetzung organischer Belastungen aufgrund seiner großen Wassertiefe, des hohen Wasservolumens und eines wirksamen Wasseraustausches mit der Tiefsee außerhalb des Fjord-Ausgangs, womit eine regelmäßige Versorgung an sauerstoffreichem Atlantik-Wasser aus der Norwegischen See sichergestellt wird.

(12)

Das Abwasserentsorgungssystem in Trondheim ist in zwei Abwasserdistrikte unterteilt, und zwar Høvringen und Lade, denen ca. 99 % der Abwässer der Stadt zugeleitet werden. Unter Ausnutzung dieses hydrodynamischen Systems wurden die Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Verteilersystem für einen Tiefwasserablass konstruiert, der für ein sicheres Ablassen des Abwassers unter der Oberflächenschicht sorgt und so Eutrophierungsprozesse in der Oberflächenschicht und in tiefen Gewässern sowie Sedimenten verhindert.

(13)

Die endgültig behandelten Abwässer aus der Abwasserbehandlungsanlage Høvringen werden auf der Westseite der Bucht von Trondheim und die endgültig behandelten Abwässer aus der Abwasserbehandlungsanlage Ladehammeren auf der Ostseite der Bucht von Trondheim abgelassen.

(14)

Die Würdigung durch die Überwachungsbehörde zeigt, dass aufgrund der Konzeption der Entleerrohre und der durchgeführten Überwachung weder die Einleitungen aus der Abwasserbehandlungsanlage Høvringen noch die Einleitungen aus der Abwasserbehandlungsanlage Ladehammeren Auswirkungen auf die biologisch produktive Oberfläche in der Bucht von Trondheim zu zeitigen scheinen oder diese beeinflussen.

(15)

Darüber hinaus haben die Ergebnisse der Wasserqualitätstudien gezeigt, dass die endgültigen behandelten Abwässer sowohl aus der Abwasserbehandlungsanlage Høvringen als auch aus der Abwasserbehandlungsanlage Ladehammeren keine nennenswerten Auswirkungen auf die Wasserqualität in der Bucht von Trondheim zeitigen. Es gibt keine Belege dafür, dass die Gewässer in der Bucht von Trondheim unter Eutrophierung leiden und keinen Beweis dafür, dass die endgültigen behandelten Abwässer aus beiden Abwasserbehandlungsanlagen die Weichboden-Fauna beeinträchtigen.

(16)

Aus der fachlichen Würdigung durch die Überwachungsbehörde geht außerdem hervor, dass die Ergebnisse von Bodensediment-Untersuchungen, bei denen Schwermetalle und organische Schadstoffe ermittelt wurden, offenbar nicht mit den endgültigen behandelten Abwässern der Abwasserbehandlungsanlage Høvringen oder der Abwasserbehandlungsanlage Ladehammeren im Zusammenhang stehen.

(17)

Dessen ungeachtet enthalten Einleitungen dieser Abwasserbehandlungsanlagen Schwermetalle und organische Mikroschadstoffe, die im Wasser gelöst sind oder im Zusammenhang mit Partikeln in den Abwässern stehen, und die Anwendung einer chemischen und/oder biologischen Behandlung würde die Freisetzung von Schwermetallen und organischen Mikroschadstoffen bis zu einem gewissen Grad verringern.

(18)

Die Überwachungsbehörde vertritt die Auffassung, dass gemäß der Entscheidung des Stadtrates von Trondheim vom 20. Februar 2010 eine angemessene Behandlung kommunaler Abwässer als eine Verringerung der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen des ankommenden Abwassers um mindestens 70 % oder alternativ dazu einer maximalen Konzentration an suspendierten Feststoffen von 60 mg/l in Verbindung mit einer Verringerung des biochemischen Sauerstoffbedarfs von mindestens 20 % definiert werden sollte.

(19)

Die von der Überwachungsbehörde in Auftrag gegebene technische Gesamtbeurteilung kommt zu dem Schluss, dass die behandelten Abwässer sowohl aus der Abwasserbehandlungsanlage Høvringen als auch aus der Abwasserbehandlungsanlage Ladehammeren keine messbaren Auswirkungen auf die Umwelt zu haben schienen. Die erstellten Umweltmodelle und die Modellierungssimulationen der Auswirkungen einer Zweitbehandlung für beide Abwasserbehandlungsanlagen im Vergleich zur Erstbehandlung wiesen nicht nach, dass eine weitere Behandlung zu weiteren spürbaren Vorteilen für die Umwelt führen würde.

(20)

In ihrer Entscheidung vom 19. Dezember 2007 zur Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 5 für die Abwasserbehandlungsanlage Høvringen ging die Überwachungsbehörde davon aus, dass die Durchführung einer chemischen und/oder biologischen Behandlung in der Abwasserbehandlungsanlage Høvringen die Einleitungen von Schwermetallen und organischen Mikroschadstoffen bis zu einem gewissen Grad begrenzen würde. Eine der Bedingungen dieser Entscheidung war, dass die Behandlung kommunaler Abwässer aus der Anlage zu einer Verringerung der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen des ankommenden Abwassers vor der Einleitung um mindestens 80 % und zu einer prozentualen Senkung des biochemischen Sauerstoffbedarfs (2) von 20 % führt.

(21)

Nach Auswertung der Ergebnisse der Abwasserbehandlungsanlage Høvringen stellte die Überwachungsbehörde fest, dass diese zur Gewährleistung der Einhaltung der an die Entscheidung von 2007 gebundenen Auflagen unzureichend waren. Folglich kam die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die in der ursprünglichen Entscheidung vom 19. Dezember 2007 festgeschriebenen Auflagen zur Gewährung einer Ausnahme nicht erfüllt wurden. Aus diesem Grunde ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die Entscheidung betreffend eine Ausnahme für die Abwasserbehandlungsanlage Høvringen widerrufen werden sollte.

(22)

Gemäß dem Verfahren in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG sowie gemäß der Überlegungen in den Entscheidungen des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 3/2012/SC und 4/2012/SC vom 26. Oktober 2012 übermittelte die Überwachungsbehörde mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 einen Entwurf der vorliegenden Entscheidung an den EFTA-Umweltausschuss. Im Einklang mit der Geschäftsordnung des Ausschusses gilt der Entscheidungsentwurf als am 26. Januar 2017 angenommen.

(23)

Das Mitglied des Kollegiums mit besonderer Zuständigkeit für Umweltfragen wurde ermächtigt (3), im Namen der Überwachungsbehörde und unter ihrer Zuständigkeit Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen, wie im vorliegenden Fall, im Einklang mit der Stellungnahme des EFTA-Umweltausschusses steht, der die Überwachungsbehörde unterstützt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

1.

Der Antrag Norwegens gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Rechtsakts unter Nummer 13 in Anhang XX des EWR-Abkommens (Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser), der darauf abzielt, für die Abwasserbehandlungsanlage Ladehammeren in der Gemeinde Trondheim weniger strenge Anforderungen für die Abwasserbehandlung als die nach Artikel 4 des genannten Rechtsakts vorgesehenen festzuschreiben, wird unter den nachfolgend in den Absätzen 2 bis 7 genannten Bedingungen akzeptiert.

2.

Die kommunalen Abwässer der Abwasserbehandlungsanlage Ladehammeren in der Gemeinde Trondheim müssen vor der Einleitung in die aufnehmenden Gewässer spätestens ab dem 31. Dezember 2017 eine im Anhang zu dieser Entscheidung festgelegte Behandlung durchlaufen.

3.

Eine Strategie zur Verringerung der Belastung durch Schwermetalle und Mikroverunreinigungen in der Kanalisation und zur Verhinderung einer weiteren Verschmutzung kommunaler Abwässer durch Schwermetalle und Mikroverunreinigungen muss bis zum 30. Juni 2017 ausgearbeitet werden. Der von der norwegischen zuständigen Behörde zu überwachende Plan umfasst folgende Verpflichtungen:

Durchführung von Erhebungen und Überwachung zur Ermittlung potenzieller Kontaminierungsquellen und lokaler Verursacher;

Erstellung von Aktionsplänen zur Beendigung von Kontaminierungsquellen und lokaler Verursacher;

Anwendung von Gegenmaßnahmen gegen ermittelte Verursacher und zur Beseitigung von Umweltschadstoffen an der Quelle.

4.

Die Entscheidung der Überwachungsbehörde vom 19. Dezember 2007 (725/07/COL), Norwegens Antrag auf Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 91/271/EWG zu akzeptieren, wird hiermit widerrufen.

5.

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Rechtsakts wird die zuständige norwegische Behörde alle weiteren einschlägigen Studien überwachen und durchführen, um sicherzustellen, dass die Einleitungen die Umwelt nicht schädigen.

6.

Alle zwei Jahre ab dem 31. Januar 2018 übermittelt die norwegische Regierung der Überwachungsbehörde einen Bericht mit den Ergebnissen der Überwachung während des vorangegangenen Zeitraums gemäß den Vorschriften der oben genannten Absätze 3 und 4, insbesondere in Bezug auf die Maßnahmen, die zur Verhinderung der Kontaminierung der Kanalisationsabwässer durch Schwermetalle und Mikroverunreinigungen ergriffen wurden. Der Bericht enthält auch Erklärungen in Bezug auf Verstöße gegen die Auflagen dieser Entscheidung.

7.

Im Anschluss an jeden Berichtszeitraum im Sinne von Absatz 6 oder wenn neue Entwicklungen es erfordern, kann die Überwachungsbehörde eine Neubewertung der Situation vornehmen und übermittelt dem EFTA-Umweltausschusses, der die Überwachungsbehörde unterstützt, erforderlichenfalls einen Vorschlag für eine neue Entscheidung.

8.

Diese Entscheidung wird im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Union und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

9.

Diese Entscheidung tritt nach seiner Bekanntgabe an Norwegen in Kraft.

10.

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

11.

Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Brüssel, den 9. Februar 2017.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Helga JÓNSDÓTTIR

Mitglied des Kollegiums

Carsten ZATSCHLER

Direktor


(1)  ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.

(2)  BSB = 5 bei 20 °C.

(3)  Entscheidung Nr. 17/94/COL vom 23. September 1994 (Dokument Nr. 624326).


ANHANG

Anforderungen an Einleitungen der Abwasserbehandlungsanlage Ladehammeren in der Gemeinde Trondheim

Parameter

Möglichkeit 1

Möglichkeit 2

Senkung des Mindestprozentsatzes (*1)

Senkung des Mindestprozentsatzes (*1)

Maximale Abwasserkonzentration (mg/l)

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 bei 20 °C) ohne Nitrifikation

nicht zutreffend

20

nicht zutreffend

Suspendierte Feststoffe insgesamt

70

nicht zutreffend

60


(*1)  Reduzierung bezogen auf die Konzentration des (unbehandelten) Rohzulaufs