ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 297

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
15. November 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2017/2083 des Rates vom 6. November 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Antigua und Barbuda zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Antigua und Barbuda über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

1

 

*

Beschluss (EU) 2017/2084 des Rates vom 6. November 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Barbados zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

3

 

*

Beschluss (EU) 2017/2085 des Rates vom 6. November 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth der Bahamas zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Commonwealth der Bahamas über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

5

 

*

Beschluss (EU) 2017/2086 des Rates vom 6. November 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderation St. Kitts und Nevis zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderation St. Kitts und Nevis über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

7

 

*

Beschluss (EU) 2017/2087 des Rates vom 6. November 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

9

 

*

Beschluss (EU) 2017/2088 des Rates vom 6. November 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

11

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2089 der Kommission vom 14. November 2017 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex der Union

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2090 der Kommission vom 14. November 2017 zur Genehmigung von Bier als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2091 der Kommission vom 14. November 2017 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Iprodion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

25

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

15.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/1


BESCHLUSS (EU) 2017/2083 DES RATES

vom 6. November 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Antigua und Barbuda zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Antigua und Barbuda über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Antigua und Barbuda über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde vom Rat mit dem Beschluss 2009/896/EG (2) abgeschlossen. Das Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger von Antigua und Barbuda die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden horizontale Änderungen am Besitzstand der Union im Bereich Visa und Grenzen vorgenommen und ein Kurzaufenthalt wurde als Aufenthalt mit einer Dauer von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen definiert.

(3)

Damit eine vollständige Harmonisierung der Kurzaufenthaltsregelung der Union erreicht wird, muss diese neue Definition in das Abkommen übernommen werden.

(4)

Am 9. Oktober 2014 nahm der Rat einen Beschluss an, mit dem er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen mit Antigua und Barbuda über ein Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Antigua und Barbuda über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Änderungsabkommen“) aufzunehmen.

(5)

Die Verhandlungen über das Änderungsabkommen wurden mit dessen Paraphierung im Wege eines Briefwechsels am 28. Oktober 2016 erfolgreich abgeschlossen.

(6)

Das Änderungsabkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und die dem Änderungsabkommen beigefügten Erklärungen sollten im Namen der Union genehmigt werden.

(7)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (4) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses, und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Antigua und Barbuda zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Antigua und Barbuda über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird vorbehaltlich des Abschlusses genehmigt (6).

Artikel 2

Die dem Änderungsabkommen beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Änderungsabkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TAMM


(1)  ABl. L 169 von 30.6.2009, S. 3.

(2)  Beschluss 2009/896/EG des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Antigua und Barbuda über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 38).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1).

(4)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(5)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(6)  Der Wortlaut des Änderungsabkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


15.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/3


BESCHLUSS (EU) 2017/2084 DES RATES

vom 6. November 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Barbados zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde vom Rat mit dem Beschluss 2009/898/EG (2) abgeschlossen. Das Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger von Barbados die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden horizontale Änderungen am Besitzstand der Union im Bereich Visa und Grenzen vorgenommen und ein Kurzaufenthalt wurde als Aufenthalt mit einer Dauer von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen definiert.

(3)

Damit eine vollständige Harmonisierung der Kurzaufenthaltsregelung der Union erreicht wird, muss diese neue Definition in das Abkommen übernommen werden.

(4)

Am 9. Oktober 2014 nahm der Rat einen Beschluss an, mit dem er die Kommission ermächtigte, mit Barbados Verhandlungen über ein Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Änderungsabkommen“) aufzunehmen.

(5)

Die Verhandlungen über das Änderungsabkommen wurden mit dessen Paraphierung im Wege eines Briefwechsels am 8. Februar 2017 erfolgreich abgeschlossen.

(6)

Das Änderungsabkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und die dem Änderungsabkommen beigefügten Erklärungen sollten im Namen der Union genehmigt werden.

(7)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (4) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Barbados zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird vorbehaltlich des Abschlusses genehmigt (6).

Artikel 2

Die dem Änderungsabkommen beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Änderungsabkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TAMM


(1)  ABl. L 169 vom 30.6.2009, S. 10.

(2)  Beschluss 2009/898/EG des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 40).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1).

(4)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(5)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(6)  Der Wortlaut des Änderungsabkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


15.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/5


BESCHLUSS (EU) 2017/2085 DES RATES

vom 6. November 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth der Bahamas zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Commonwealth der Bahamas über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a, in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Commonwealth der Bahamas über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde vom Rat mit dem Beschluss 2009/897/EG (2) abgeschlossen. Das Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger des Commonwealth der Bahamas die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie „innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate“ in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden horizontale Änderungen am Besitzstand der Union im Bereich Visa und Grenzen vorgenommen und ein Kurzaufenthalt wurde als Aufenthalt mit einer Dauer von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen definiert.

(3)

Damit eine vollständige Harmonisierung der Kurzaufenthaltsregelung der Union erreicht wird, muss diese neue Definition in das Abkommen übernommen werden.

(4)

Am 9. Oktober 2014 nahm der Rat einen Beschluss an, mit dem er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen mit dem Commonwealth der Bahamas über ein Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Commonwealth der Bahamas über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Änderungsabkommen“) aufzunehmen.

(5)

Die Verhandlungen über das Änderungsabkommen wurden mit dessen Paraphierung im Wege eines Briefwechsels am 30. August 2016 erfolgreich abgeschlossen.

(6)

Das Änderungsabkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und die dem Änderungsabkommen beigefügten Erklärungen sollten im Namen der Union genehmigt werden.

(7)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (4) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth der Bahamas zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Commonwealth der Bahamas über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird vorbehaltlich des Abschlusses genehmigt (6).

Artikel 2

Die dem Änderungsabkommen beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Änderungsabkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TAMM


(1)  ABl. L 169 vom 30.6.2009, S. 24.

(2)  Beschluss 2009/897/EG des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Commonwealth der Bahamas über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 39).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1).

(4)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(5)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(6)  Der Wortlaut des Änderungsabkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


15.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/7


BESCHLUSS (EU) 2017/2086 DES RATES

vom 6. November 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderation St. Kitts und Nevis zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderation St. Kitts und Nevis über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderation St. Kitts und Nevis über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde vom Rat mit dem Beschluss 2009/901/EG (2) abgeschlossen. Das Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger der Föderation St. Kitts und Nevis die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie „innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate“ in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden horizontale Änderungen am Besitzstand der Union im Bereich Visa und Grenzen vorgenommen und ein Kurzaufenthalt wurde als Aufenthalt mit einer Dauer von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen definiert.

(3)

Damit eine vollständige Harmonisierung der Kurzaufenthaltsregelung der Union erreicht wird, muss diese neue Definition in das Abkommen übernommen werden.

(4)

Am 9. Oktober 2014 nahm der Rat einen Beschluss an, mit dem er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen mit der Föderation St. Kitts und Nevis über ein Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderation St. Kitts und Nevis über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Änderungsabkommen“) aufzunehmen.

(5)

Die Verhandlungen über das Änderungsabkommen wurden mit dessen Paraphierung im Wege eines Briefwechsels am 28. Juli 2016 erfolgreich abgeschlossen.

(6)

Das Änderungsabkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und die dem Änderungsabkommen beigefügten Erklärungen sollten im Namen der Union genehmigt werden.

(7)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (4) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderation St. Kitts und Nevis zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderation St. Kitts und Nevis über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird vorbehaltlich des Abschlusses genehmigt (6).

Artikel 2

Die dem Änderungsabkommen beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Änderungsabkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TAMM


(1)  ABl. L 169 vom 30.6.2009, S. 38.

(2)  Beschluss 2009/901/EG des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderation St. Kitts und Nevis über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 43).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1).

(4)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(5)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(6)  Der Wortlaut des Änderungsabkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


15.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/9


BESCHLUSS (EU) 2017/2087 DES RATES

vom 6. November 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde vom Rat mit dem Beschluss2009/899/EG (2) abgeschlossen. Das Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger der Republik Mauritius die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie „innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate“ in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden horizontale Änderungen am Besitzstand der Union im Bereich Visa und Grenzen vorgenommen und ein Kurzaufenthalt wurde als Aufenthalt mit einer Dauer von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen definiert.

(3)

Damit eine vollständige Harmonisierung der Kurzaufenthaltsregelung der Union erreicht wird, muss diese neue Definition in das Abkommen übernommen werden.

(4)

Am 9. Oktober 2014 nahm der Rat einen Beschluss an, mit dem er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen mit der Republik Mauritius über ein Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Änderungsabkommen“) aufzunehmen.

(5)

Die Verhandlungen über das Änderungsabkommen wurden mit dessen Paraphierung im Wege eines Briefwechsels am 11. November 2016 erfolgreich abgeschlossen.

(6)

Das Änderungsabkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und die dem Änderungsabkommen beigefügten Erklärungen sollten im Namen der Union genehmigt werden.

(7)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (4) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird vorbehaltlich des Abschlusses genehmigt (6).

Artikel 2

Die dem Änderungsabkommen beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Änderungsabkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TAMM


(1)  ABl. L 169 von 30.6.2009, S. 17.

(2)  Beschluss 2009/899/EG des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 41).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1).

(4)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(5)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(6)  Der Wortlaut des Änderungsabkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


15.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/11


BESCHLUSS (EU) 2017/2088 DES RATES

vom 6. November 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde vom Rat mit dem Beschluss 2009/900/EG (2) abgeschlossen. Das Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger der Republik Seychellen die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie „innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate“ in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden horizontale Änderungen am Besitzstand der Union im Bereich Visa und Grenzen vorgenommen und ein Kurzaufenthalt wurde als Aufenthalt mit einer Dauer von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen definiert.

(3)

Damit eine vollständige Harmonisierung der Kurzaufenthaltsregelung der Union erreicht wird, muss diese neue Definition in das Abkommen übernommen werden.

(4)

Am 9. Oktober 2014 nahm der Rat einen Beschluss an, mit dem er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen mit der Republik Seychellen über ein Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Änderungsabkommen“) aufzunehmen.

(5)

Die Verhandlungen über das Änderungsabkommen wurden mit dessen Paraphierung im Wege eines Briefwechsels am 15. Juli 2016 erfolgreich abgeschlossen.

(6)

Das Änderungsabkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und die dem Änderungsabkommen beigefügten Erklärungen sollten im Namen der Union genehmigt werden.

(7)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (4) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird vorbehaltlich des Abschlusses genehmigt (6).

Artikel 2

Die dem Änderungsabkommen beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Änderungsabkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TAMM


(1)  ABl. L 169 von 30.6.2009, S. 31.

(2)  Beschluss 2009/900/EG des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 42).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1).

(4)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(5)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(6)  Der Wortlaut des Änderungsabkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

15.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2089 DER KOMMISSION

vom 14. November 2017

über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der „Zollkodex“) erfolgen der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen, zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission (2) wurde das Arbeitsprogramm für die Umsetzung der elektronischen Systeme festgelegt, die für die Anwendung des Zollkodex erforderlich und durch in Abschnitt II des Anhangs des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführte Projekte zu entwickeln sind.

(3)

Es sollten wichtige technische Modalitäten für das Funktionieren der elektronischen Systeme festgelegt werden, wie z. B. Regelungen für die Entwicklung, Erprobung und Einführung sowie für Wartung und Änderungen der elektronischen Systeme. Ferner sollten Modalitäten für den Datenschutz, die Aktualisierung von Daten, die Beschränkung der Datenverarbeitung, das Eigentum an den Systemen und die Sicherheit der Systeme festgelegt werden.

(4)

Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Union, der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsbeteiligten ist es wichtig, die Verfahrensregeln festzulegen und Alternativlösungen vorzusehen, die bei einem zeitweiligen Ausfall der elektronischen Systeme anzuwenden sind.

(5)

Mit dem Zollentscheidungssystem, welches durch das im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 genannte Projekt für EU-ZK-Zollentscheidungen entwickelt wird, sollen die Verfahren für die Beantragung einer Zollentscheidung, für die Entscheidungsfindung und für die Verwaltung der Entscheidung in der gesamten Union ausschließlich unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungstechniken harmonisiert werden. Daher müssen Vorschriften für dieses elektronische System festgelegt werden. Der Anwendungsbereich des Systems sollte unter Bezugnahme auf die zu beantragenden, zu treffenden und mit diesem System zu verwaltenden Zollentscheidungen festgelegt werden. Für die gemeinsamen Komponenten des Systems (EU-Portal für Unternehmen, zentrales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen und Kundenreferenzdienste) sowie für die nationalen Komponenten (nationales Portal für Unternehmen und nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen) sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, in denen die Funktionen der Komponenten und ihre Verbindungen untereinander präzisiert werden.

(6)

Ferner müssen Vorschriften für die Daten festgelegt werden, die in bereits bestehenden elektronischen Systemen, wie beispielsweise das Linienverkehrssystem, und in nationalen Systemen gespeichert sind und in das Zollentscheidungssystem migriert werden müssen.

(7)

Das Authentifizierungs- und Zugangsprüfungsverfahren für Wirtschaftsbeteiligte und andere Nutzer soll durch das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur verwaltet werden, welches durch das im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 genannte Projekt für unmittelbaren Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur) entwickelt wird. Esmüssen Durchführungsbestimmungen für den Anwendungsbereich und die Merkmale des Systems festgelegt werden, in denen die verschiedenen Komponenten (gemeinsame und nationale Komponenten) des Systems, ihre Funktionen und ihre Verbindungen untereinander definiert werden. Die Funktion „Digitale Signatur“ ist im Rahmen des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur jedoch noch nicht verfügbar. Daher konnten in dieser Verordnung keine Durchführungsbestimmungen zu dieser Funktion festgelegt werden.

(8)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Sofern es für die Zwecke der Anwendung des Zollrechts erforderlich ist, personenbezogene Daten in den elektronischen Systemen zu verarbeiten, muss diese Verarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfolgen. Die personenbezogenen Daten von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten, die durch die elektronischen Systeme verarbeitet werden, sind begrenzt auf den in Anhang A Gruppe 3 — Beteiligte und Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (5) definierten Datensatz.

(9)

Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die folgenden elektronischen Systeme:

a)

das Zollentscheidungssystem, welches durch das im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannte Projekt für EU-ZK-Zollentscheidungen entwickelt wird,

b)

das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur, welches durch das im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannte Projekt für den unmittelbaren Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur) entwickelt wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

1.   „gemeinsame Komponente“: eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht;

2.   „nationale Komponente“: eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der elektronischen Systeme, die dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der diese Komponente entwickelt hat.

Artikel 3

Kontaktstellen für die elektronischen Systeme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen für die einzelnen elektronischen Systeme zwecks Informationsaustauschs, um sicherzustellen, dass Entwicklung, Betrieb und Wartung dieser elektronischen Systeme auf koordinierte Weise erfolgen. Sie übermitteln einander die Angaben zu diesen Kontaktstellen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über etwaige Änderungen der Angaben zu den Kontaktstellen.

KAPITEL II

ZOLLENTSCHEIDUNGSSYSTEM

Artikel 4

Gegenstand und Struktur des Zollentscheidungssystems

(1)   Das Zollentscheidungssystem ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten zur Übermittlung und Bearbeitung von Anträgen und Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie zur Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit den Bewilligungen, d. h. Änderungen, Widerrufe, Rücknahmen und Aussetzungen.

(2)   Das Zollentscheidungssystem besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem EU-Portal für Unternehmen,

b)

einem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen,

c)

Kundenreferenzdiensten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:

a)

ein nationales Portal für Unternehmen,

b)

ein nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen.

Artikel 5

Nutzung des Zollentscheidungssystems

(1)   Das Zollentscheidungssystem wird für die Übermittlung und Bearbeitung von Anträgen auf die nachstehenden Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit den Anträgen oder Bewilligungen genutzt:

a)

die in Artikel 73 des Zollkodes genannte Bewilligung für die vereinfachte Bestimmung von Beträgen, die in den Zollwert einzurechnen sind,

b)

die in Artikel 95 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich der Möglichkeit einer Verringerung des Betrags oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung,

c)

die in Artikel 110 des Zollkodex genannte Bewilligung für einen Zahlungsaufschub, sofern die Genehmigung nicht für einen einzigen Vorgang erteilt wird,

d)

die in Artikel 148 des Zollkodex genannte Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern,

e)

die in Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs,

f)

die in Artikel 128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Ausstellers,

g)

die in Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex genannte Bewilligung für die regelmäßige Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung,

h)

die in Artikel 179 des Zollkodex genannte Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung,

i)

die in Artikel 182 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Abgabe einer Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, auch im Rahmen des Ausfuhrverfahrens,

j)

die in Artikel 185 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Eigenkontrolle,

k)

die in Artikel 155 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen,

l)

die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung,

m)

die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung,

n)

die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der Endverwendung,

o)

die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung,

p)

die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex genannte Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren,

q)

die in Artikel 230 des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren,

r)

die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand,

s)

die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand,

t)

die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse,

u)

die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz,

v)

die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

(2)   Die gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems werden für die in Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass die gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems für die in Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt werden können, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben.

(4)   Das Zollentscheidungssystem darf nicht für andere als die in Absatz 1 genannten Anträge, Bewilligungen oder Entscheidungen verwendet werden.

Artikel 6

Authentifizierung und Zugang zum Zollentscheidungssystem

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur gemäß Artikel 14.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 7

EU-Portal für Unternehmen

(1)   Das EU-Portal für Unternehmen gibt Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten Zugang zum Zollentscheidungssystem.

(2)   Das EU-Portal für Unternehmen interoperiert mit dem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen sowie mit nationalen Verwaltungssystemen für Zollentscheidungen, soweit diese von den Mitgliedstaaten eingerichtet werden.

(3)   Das EU-Portal für Unternehmen wird für die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass das EU-Portal für Unternehmen für die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt werden kann, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben.

Fasst ein Mitgliedstaat einen Beschluss, das EU-Portal für Unternehmen für Bewilligungen oder Entscheidungen zu nutzen, die nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben, so setzt er die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 8

Zentrales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen für die Bearbeitung der Anträge und Bewilligungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen und Bewilligungen, sodass die Mitgliedstaaten prüfen können, ob die Bedingungen für die Annahme der Anträge und für die Entscheidungen erfüllt sind.

(2)   Das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen interoperiert mit dem EU-Portal für Unternehmen, den Kundenreferenzdiensten und den nationalen Verwaltungssystemen, soweit diese von den Mitgliedstaaten eingerichtet werden.

Artikel 9

Konsultationen zwischen den Zollbehörden, die das Zollentscheidungssystem verwenden

Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats verwendet das zentrale System für Zollentscheidungen, wenn sie vor einer Entscheidung über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anträge oder Bewilligungen die Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats konsultieren muss.

Artikel 10

Kundenreferenzdienste

Die Kundenreferenzdienste werden für die zentrale Speicherung von Daten zu den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Bewilligungen sowie zu den Entscheidungen in Zusammenhang mit diesen Bewilligungen verwendet und ermöglichen die Konsultation, Replikation und Validierung dieser Bewilligungen durch andere für die Zwecke des Artikels 16 des Zollkodex eingerichtete elektronische Systeme.

Artikel 11

Nationales Portal für Unternehmen

(1)   Das nationale Portal für Unternehmen bietet, soweit es eingerichtet wird, Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten einen weiteren Zugang zum Zollentscheidungssystem.

(2)   In Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie auf die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen können Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen als Wirtschaftsbeteiligte, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen in mehr als einem Mitgliedstaat Auswirkungen haben können, wählen, ob sie das nationale Portal für Unternehmen, soweit es eingerichtet wird, oder das EU-Portal für Unternehmen nutzen.

(3)   Das nationale Portal für Unternehmen interoperiert mit dem nationalen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen, sofern dieses eingerichtet wird.

(4)   Mitgliedstaaten, die ein nationales Portal für Unternehmen einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 12

Nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen

(1)   Sofern ein nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen eingerichtet wird, nutzen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, dieses für die Bearbeitung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen, indem sie prüfen, ob die Bedingungen für die Annahme der Anträge und für die Entscheidungen erfüllt sind.

(2)   Für die Zwecke der Konsultation zwischen den Zollbehörden gemäß Artikel 9 interoperiert das nationale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen mit dem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen.

Artikel 13

Migration von Bewilligungsdaten in das Zollentscheidungssystem

(1)   Die Daten zu den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Bewilligungen werden, sofern diese Bewilligungen ab dem 1. Mai 2016 erteilt oder gemäß Artikel 346 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (6) gewährt wurden und Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben können, in das Zollentscheidungssystem migriert und dort gespeichert, wenn die betreffenden Bewilligungen zum Zeitpunkt der Migration gültig sind. Die Migration findet spätestens am 1. Mai 2019 statt.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, Unterabsatz 1 auch auf in Artikel 5 Absatz 1 genannte Bewilligungen anzuwenden, die nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben.

(2)   Die Zollbehörden tragen dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 zu migrierenden Daten die Datenanforderungen gemäß Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und gemäß Anhang A der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission erfüllen. Zu diesem Zweck können sie die erforderlichen Informationen vom Inhaber der Bewilligung anfordern.

KAPITEL III

SYSTEM FÜR EINHEITLICHES NUTZERMANAGEMENT UND DIGITALE SIGNATUR

Artikel 14

Gegenstand und Struktur des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur

(1)   Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission und den in Artikel 18 genannten Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Gewährleistung eines sicheren, autorisierten Zugangs der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen als Wirtschaftsbeteiligten sowie der Bediensteten der Kommission zu den elektronischen Systemen.

(2)   Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem Zugangsmanagementsystem,

b)

einem Verwaltungsmanagementsystem.

(3)   Jeder Mitgliedstaat richtet ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem als eine nationale Komponente des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur ein.

Artikel 15

Nutzung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur

Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur wird genutzt, um die Authentifizierung und Zugangsprüfung sicherzustellen von

a)

Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems,

b)

Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems und für die Zwecke der Wartung und Verwaltung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Artikel 16

Zugangsmanagementsystem

Die Kommission richtet das Zugangsmanagementsystem ein, um Zugangsanfragen von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur durch Interoperation mit den Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 zu validieren.

Artikel 17

Verwaltungsmanagementsystem

Die Kommission richtet das Verwaltungsmanagementsystem ein, um die Authentifizierungs- und Autorisierungsregeln für die Validierung der Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke des Zugangs zu den elektronischen Systemen zu verwalten.

Artikel 18

Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten richten ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem ein, um Folgendes zu gewährleisten:

a)

eine sichere Erfassung und Speicherung von Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten,

b)

einen sicheren Austausch signierter und verschlüsselter Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten.

KAPITEL IV

FUNKTION DER ELEKTRONISCHEN SYSTEME UND SCHULUNG IN IHRER ANWENDUNG

Artikel 19

Entwicklung, Erprobung, Einführung und Verwaltung der elektronischen Systeme

(1)   Die gemeinsamen Komponenten werden von der Kommission entwickelt, erprobt, eingeführt und verwaltet. Die nationalen Komponenten werden von den Mitgliedstaaten entwickelt, erprobt, eingeführt und verwaltet.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Komponenten mit den gemeinsamen Komponenten interoperabel sind.

Artikel 20

Wartung und Änderung der elektronischen Systeme

(1)   Die Kommission wartet die gemeinsamen Komponenten, und die Mitgliedstaaten warten ihre nationalen Komponenten.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten den ununterbrochenen Betrieb der elektronischen Systeme.

(3)   Die Kommission kann die gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme ändern, um Störungen zu beheben, neue Funktionen hinzuzufügen oder bestehende Funktionen zu ändern.

(4)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über Änderungen und Aktualisierungen der gemeinsamen Komponenten.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Änderungen und Aktualisierungen der nationalen Komponenten, die Auswirkungen auf die Funktion der gemeinsamen Komponenten haben könnten.

(6)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen die Informationen über Änderungen und Aktualisierungen der elektronischen Systeme gemäß den Absätzen 4 und 5 öffentlich verfügbar.

Artikel 21

Zeitweiliger Ausfall der elektronischen Systeme

(1)   Bei einem zeitweiligen Ausfall der elektronischen Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex übermitteln die Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligte die Angaben zur Erfüllung der betreffenden Förmlichkeiten auf die von den Mitgliedstaaten festgelegte Weise, auch unter Verwendung anderer Mittel als denen der elektronischen Datenverarbeitung.

(2)   Die Zollbehörden tragen dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben innerhalb von sieben Tagen, nachdem die betreffenden elektronischen Systeme wieder zur Verfügung stehen, in den betreffenden elektronischen Systemen zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten benachrichtigen einander, wenn die elektronischen Systeme wegen eines zeitweiligen Ausfalls nicht verfügbar sind.

Artikel 22

Unterstützung der Schulung in der Nutzung und Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten

Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Nutzung und die Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme, indem sie geeignetes Schulungsmaterial bereitstellt.

KAPITEL V

DATENSCHUTZ, DATENVERWALTUNG, EIGENTUM UND SICHERHEIT DER ELEKTRONISCHEN SYSTEME

Artikel 23

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die in den elektronischen Systemen gespeicherten personenbezogenen Daten werden für die Zwecke der Anwendung des Zollrechts unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele der einzelnen elektronischen Systeme gemäß Artikel 4 Absatz 1 bzw. Artikel 14 Absatz 1 verarbeitet.

(2)   Die nationalen Aufsichtsbehörden im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten zusammen, um eine koordinierte Beaufsichtigung der Verarbeitung der in den elektronischen Systemen gespeicherten personenbezogenen Daten sicherzustellen.

Artikel 24

Aktualisierung von Daten in den elektronischen Systemen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die auf nationaler Ebene gespeicherten Daten den in den gemeinsamen Komponenten gespeicherten Daten entsprechen und auf dem neuesten Stand gehalten werden.

Artikel 25

Beschränkung des Zugangs zu Daten und der Datenverarbeitung

(1)   Die durch einen Mitgliedstaat in den gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Mitgliedstaat abgerufen oder verarbeitet werden. Sie können auch von einem anderen Mitgliedstaat abgerufen und verarbeitet werden, der mit der Bearbeitung eines Antrags oder der Verwaltung einer Entscheidung befasst ist, auf die sich die Daten beziehen; dies gilt auch für eine Konsultation gemäß Artikel 9.

(2)   Die durch einen Wirtschaftsbeteiligen oder eine andere Person als einen Wirtschaftsbeteiligten in den gemeinsamen Elementen der elektronischen Systeme gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Wirtschaftsbeteiligten oder dieser Person abgerufen oder verarbeitet werden. Sie können auch von einem Mitgliedstaat abgerufen und verarbeitet werden, der mit der Bearbeitung eines Antrags oder der Verwaltung einer Entscheidung befasst ist, auf die sich die Daten beziehen; dies gilt auch für eine Konsultation gemäß Artikel 9.

Artikel 26

Systemeigner

(1)   Die Kommission ist Systemeigner der gemeinsamen Komponenten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sind Systemeigner der nationalen Komponenten.

Artikel 27

Systemsicherheit

(1)   Die Kommission gewährleistet die Sicherheit der gemeinsamen Komponenten. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der nationalen Komponenten.

Für diese Zwecke treffen die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mindestmaßnahmen, um

a)

zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen haben,

b)

zu verhindern, dass Unbefugte Daten eingeben, abfragen, ändern oder löschen,

c)

etwaige Aktivitäten gemäß den Buchstaben a und b aufzudecken.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Aktivitäten, die zu einer Verletzung oder zum Verdacht einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Systeme führen könnten.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Bewertung der elektronischen Systeme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten bewerten die Komponenten, für die sie zuständig sind, und analysieren insbesondere die Sicherheit und Integrität der Komponenten sowie die Vertraulichkeit der innerhalb dieser Komponenten verarbeiteten Daten.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Ergebnisse der Bewertung.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


15.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2090 DER KOMMISSION

vom 14. November 2017

zur Genehmigung von Bier als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. November 2016 erhielt die Kommission vom Institut Technique de l'Agriculture Biologique einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung von Bier als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erforderlichen Angaben beigefügt.

(2)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 9. Juni 2017 einen technischen Bericht zu Bier (2). Am 20. Juli 2017 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 6. Oktober 2017 vor.

(3)

Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass Bier die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt. Außerdem wird der Stoff zwar nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, wenn er jedoch mit Wasser gemischt wird, kann das daraus entstehende Produkt zu Pflanzenschutzzwecken verwendet werden. Folglich sollte er als Grundstoff gelten.

(4)

Die durchgeführten Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Bier grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen dürfte, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Bier sollte daher als Grundstoff genehmigt werden.

(5)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen notwendig.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung eines Grundstoffs

Der Stoff Bier wird als Grundstoff gemäß Anhang I genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2017. Technical report on the outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for beer for use in plant protection against slugs and snails. EFSA supporting publication 2017:EN-1253. 30 S. doi:10.2903/sp.efsa.2017.EN-1253.

(3)  http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=EN.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Bier

CAS-Nr.: 8029-31-0

Entfällt

Lebensmittelqualität

5. Dezember 2017

Bier muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bier (SANTE/11038/2017) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.


(1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„17

Bier

CAS-Nr.: 8029-31-0

Entfällt

Lebensmittelqualität

5. Dezember 2017

Bier muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bier (SANTE/11038/2017) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


15.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2091 DER KOMMISSION

vom 14. November 2017

zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Iprodion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/31/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Iprodion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Iprodion gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Oktober 2018 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Iprodion gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 3. November 2015 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 8. Juni 2016 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Iprodion die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die bewerteten repräsentativen Verwendungszwecke aufgrund der relevanten Metaboliten von Iprodion sehr wahrscheinlich zu einer Grundwasserexposition über dem parametrischen Grenzwert für Trinkwasser von 0,1 μg/l in Situationen führen, die in allen einschlägigen Grundwasserszenarien vertreten sind; ein relevanter Metabolit würde voraussichtlich sogar 0,75 μg/l in allen einschlägigen Grundwasserszenarien überschreiten. Darüber hinaus kam die Behörde zu dem Schluss, dass ein hohes Langzeitrisiko für Wasserorganismen besteht.

(9)

Weiterhin kam die Behörde in Bezug auf einen Metaboliten, dessen Rückstände in Pflanzen nachgewiesen und der als Verunreinigung im technischen Material gefunden wurde, zu dem Schluss, dass das genotoxische Potenzial nicht ausgeschlossen werden und daher die Festsetzung von Referenzwerten für diesen Metaboliten auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nicht bestätigt werden kann. Darüber hinaus konnte die Bewertung des lebensmittelbezogenen Risikos auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nicht abgeschlossen werden, da für die Risikobewertung keine Rückstandsdefinitionen festgelegt werden konnten; allerdings konnte ein akutes Verbraucherrisiko nicht ausgeschlossen werden. Schließlich konnte die Bewertung des Langzeitrisikos für wildlebende Säugetiere für alle relevanten Expositionswege auf der Grundlage der in den Unterlagen übermittelten Informationen nicht abgeschlossen werden.

(10)

Zudem ist Iprodion als karzinogener Stoff der Kategorie 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingestuft, wohingegen in der Schlussfolgerung der Behörde vorgeschlagen wurde, Iprodion als karzinogenen Stoff der Kategorie 1B und als reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 2 einzustufen. Für die untersuchten repräsentativen Verwendungszwecke überschreiten die Rückstandsgehalte den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (8). Demzufolge wird die Anforderung gemäß Anhang II Nummern 3.6.3 und 3.6.5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllt.

(11)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(12)

Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(13)

Auf der Grundlage der geltend gemachten Bedenken konnte nicht nachgewiesen werden, dass in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Daher sollte die Genehmigung für Iprodion gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht erneuert werden.

(14)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Iprodion eingeräumt werden.

(15)

Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Iprodion enthaltende Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist spätestens am 5. Juni 2018 enden.

(16)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1511 der Kommission (9) wurde die Frist für das Auslaufen der Genehmigung für Iprodion bis zum 31. Oktober 2018 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für den genannten Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit eine Entscheidung getroffen wurde, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.

(17)

Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Iprodion gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichterneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff

Die Genehmigung für den Wirkstoff Iprodion wird nicht erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 50 zu Iprodion gestrichen.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 5. März 2018 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Iprodion als Wirkstoff enthalten.

Artikel 4

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am 5. Juni 2018 enden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2003/31/EG der Kommission vom 11. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Cyfluthrin, Iprodion, Linuron, Maleinsäurehydrazid und Pendimethalin (ABl. L 101 vom 23.4.2003, S. 3).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2016. „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance iprodione“ (Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Iprodion). EFSA Journal 2016;14(11):4609, 31 S., doi:10.2903/j.efsa.2016.4609.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1511 der Kommission vom 30. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, Beta-Cyfluthrin, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Flufenacet, Flurtamon, Forchlorfenuron, Fosthiazat, Indoxacarb, Iprodion, MCPA, MCPB, Silthiofam, Thiophanatmethyl und Tribenuron (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 115).