ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
9.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2001 DER KOMMISSION
vom 8. November 2017
zur Genehmigung von Propan-1-ol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2 und 4
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Propan-1-ol. |
(2) |
Propan-1-ol wurde im Hinblick auf die Verwendung in Produkten der Produktart 1 (menschliche Hygiene), der Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) und der Produktart 4 (Lebens- und Futtermittelbereich), wie in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschrieben, bewertet. |
(3) |
Deutschland wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat die Bewertungsberichte zusammen mit seinen Empfehlungen am 18. Juli 2016 übermittelt. |
(4) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 27. April 2017 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahmen der Europäischen Chemikalienagentur ab. |
(5) |
Diesen Stellungnahmen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 1, 2 und 4, die Propan-1-ol enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für ihre Verwendung eingehalten werden. |
(6) |
Daher ist es angezeigt, Propan-1-ol vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2 und 4 zu genehmigen. |
(7) |
Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die betroffenen Parteien die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Propan-1-ol als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2 und 4 genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. November 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).
ANHANG
Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs (1) |
Datum der Genehmigung |
Genehmigung befristet bis |
Produktart |
Besondere Bedingungen |
||||
Propan-1-ol |
IUPAC-Bezeichnung: Propan-1-ol EG-Nr.: 200-746-9 CAS-Nr.: 71-23-8 |
≥ 995 g/kg |
1. Mai 2019 |
30. April 2029 |
1 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
|
||||
2 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingung geknüpft: Bei der Produktbewertung sind vor allem die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, jedoch bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene nicht berücksichtigt wurden. |
|||||||||
4 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
|
(1) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.
(2) Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
(3) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
9.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2002 DER KOMMISSION
vom 8. November 2017
zur Genehmigung von L(+)-Milchsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 4
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch L(+)-Milchsäure. |
(2) |
L(+)-Milchsäure wurde im Hinblick auf die Verwendung in Produkten der Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind), der Produktart 3 (Hygiene im Veterinärbereich) und der Produktart 4 (Lebens- und Futtermittelbereich), wie in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschrieben, bewertet. |
(3) |
Deutschland wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat die Bewertungsberichte zusammen mit seinen Empfehlungen am 3. Mai 2016 übermittelt. |
(4) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 27. April 2017 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahmen der Europäischen Chemikalienagentur ab. |
(5) |
Diesen Stellungnahmen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 2, 3 und 4, die L(+)-Milchsäure enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für ihre Verwendung eingehalten werden. |
(6) |
Daher ist es angezeigt, L(+)-Milchsäure vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 4 zu genehmigen. |
(7) |
Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die betroffenen Parteien die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird L(+)-Milchsäure als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 4 genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. November 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).
ANHANG
Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs (1) |
Datum der Genehmigung |
Genehmigung befristet bis |
Produktart |
Besondere Bedingungen |
L(+)-Milchsäure |
IUPAC-Bezeichnung: (S)-2-Hydroxypropansäure EG-Nr.: 201-196-2 CAS-Nr.: 79-33-4 |
≥ 955 g/kg (Trockengewicht) |
1. Mai 2019 |
30. April 2029 |
2 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingung geknüpft: Bei der Produktbewertung sind vor allem die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, jedoch bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene nicht berücksichtigt wurden. |
3 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
|
|||||
4 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
|
(1) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.
9.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2003 DER KOMMISSION
vom 8. November 2017
zur Genehmigung von Fludioxonil als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 8. Oktober 2014 erhielt Dänemark einen Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffes Fludioxonil zur Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktarten 7 (Beschichtungsschutzmittel), 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien) und 10 (Schutzmittel für Baumaterialien). |
(2) |
Am 5. April 2016 legte Dänemark gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht zusammen mit seinen Empfehlungen vor. |
(3) |
Am 2. März 2017 gab der Ausschuss für Biozidprodukte der Europäischen Chemikalienagentur unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Gutachten der Agentur ab. |
(4) |
Diesen Gutachten zufolge kann davon ausgegangen werden, dass fludioxonilhaltige Biozidprodukte der Produktarten 7, 9 und 10 die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für ihre Verwendung eingehalten werden. |
(5) |
Daher ist es angezeigt, Fludioxonil vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10 zu genehmigen. |
(6) |
Fludioxonil erfüllt die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) für sehr persistente Stoffe; daher sollten mit Fludioxonil behandelte oder fludioxonilhaltige Waren beim Inverkehrbringen entsprechend gekennzeichnet werden. |
(7) |
Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Fludioxonil als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10 genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. November 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
ANHANG
Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs (1) |
Datum der Genehmigung |
Genehmigung befristet bis |
Produktart |
Besondere Bedingungen |
||||
Fludioxonil |
IUPAC-Bezeichnung: 4-(2,2-Difluor-1,3-benzodioxol-4-yl)-1H-pyrrol-3-carbonitril EG-Nr.: Nicht verfügbar CAS-Nr.: 131341-86-1 |
950 g/kg |
1. April 2018 |
31. März 2028 |
7 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgende Bedingung geknüpft: Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit Fludioxonil behandelt wurde oder es enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst. |
||||
9 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft: Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgende Bedingung geknüpft: Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit Fludioxonil behandelt wurde oder es enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst. |
|||||||||
10 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft: Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgende Bedingung geknüpft: Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit Fludioxonil behandelt wurde oder es enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst. |
(1) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.
9.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2004 DER KOMMISSION
vom 8. November 2017
zur Genehmigung von 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on. |
(2) |
2-Methyl-2H-isothiazol-3-on wurde in Bezug auf die Verwendung in Produkten der Produktart 12 (Schleimbekämpfungsmittel) bewertet, die in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschrieben ist. |
(3) |
Slowenien wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat am 7. April 2016 den Bewertungsbericht und seine Empfehlungen vorgelegt. |
(4) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 2. März 2017 die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab, in der die Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde berücksichtigt wurden. |
(5) |
Dieser Stellungnahme zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 12, die 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden. |
(6) |
Daher ist es angezeigt, 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on, vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen, zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 zu genehmigen. |
(7) |
Da 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on die Kriterien für eine Einstufung als Hautallergen der Unterkategorie 1A gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfüllt, sollten behandelte Waren, die mit 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on behandelt wurden oder es enthalten, beim Inverkehrbringen entsprechend gekennzeichnet werden. |
(8) |
Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. November 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
ANHANG
Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs (1) |
Datum der Genehmigung |
Genehmigung befristet bis |
Produktart |
Besondere Bedingungen |
||||||||
2-Methyl-2H-isothiazol-3-on |
IUPAC-Bezeichnung: 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on EG-Nr.: 220-239-6 CAS-Nr.: 2682-20-4 |
950 g/kg |
1. April 2019 |
31. März 2029 |
12 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgende Bedingung geknüpft: Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on behandelt wurde oder es enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst. |
(1) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.
9.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2005 DER KOMMISSION
vom 8. November 2017
zur Genehmigung von Margosa-Extrakt aus kaltgepresstem Öl aus den geschälten Kernen von Azadirachta indica, extrahiert mit überkritischem Kohlendioxid, als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste umfasst Margosa-Extrakt aus kaltgepresstem Öl aus den geschälten Kernen von Azadirachta indica mit überkritischem Kohlendioxid extrahiert. |
(2) |
Margosa-Extrakt aus kaltgepresstem Öl aus den geschälten Kernen von Azadirachta indica, extrahiert mit überkritischem Kohlendioxid, ist für die Verwendung in Produkten der Produktart 19, Repellentien und Lockmittel, die in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschrieben ist, bewertet worden. |
(3) |
Deutschland wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat den Bewertungsbericht zusammen mit seinen Empfehlungen am 3. Dezember 2015 übermittelt. |
(4) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 3. März 2017 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab. |
(5) |
Dieser Stellungnahme zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 19, die Margosa-Extrakt aus kaltgepresstem Öl aus den geschälten Kernen von Azadirachta indica, extrahiert mit überkritischem Kohlendioxid, enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für die Verwendung eingehalten werden. |
(6) |
Daher sollte die Verwendung von Margosa-Extrakt aus kaltgepresstem Öl aus den geschälten Kernen von Azadirachta indica, extrahiert mit überkritischem Kohlendioxid, in Biozidprodukten der Produktart 19 vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen genehmigt werden. |
(7) |
Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorbehaltlich der Einhaltung der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Margosa-Extrakt aus kaltgepresstem Öl aus den geschälten Kernen von Azadirachta indica, extrahiert mit überkritischem Kohlendioxid, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. November 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).
ANHANG
Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs (1) |
Datum der Genehmigung |
Genehmigung befristet bis |
Produktart |
Besondere Bedingungen |
||||||
Margosa-Extrakt aus kaltgepresstem Öl aus den geschälten Kernen von Azadirachta indica, extrahiert mit überkritischem Kohlendioxid |
IUPAC-Bezeichnung: Entfällt EG-Nr.: 283-644-7 CAS-Nr.: 84696-25-3 |
1 000 g/kg |
1. April 2019 |
31. März 2029 |
19 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
|
(1) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Stoff ist.
(2) Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
(3) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
9.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2006 DER KOMMISSION
vom 8. November 2017
zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (2), insbesondere auf Artikel 20 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 enthält eine Liste der vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten Schiffe. Diese Schiffe unterliegen nach der Verordnung einigen Verboten, die u. a. die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Union betreffen. |
(2) |
Am 31. Oktober 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Benennung des Schiffes „Lynn S“, das restriktiven Maßnahmen unterliegt, verlängert und den betreffenden Eintrag geändert. Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. November 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.
(2) ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.
ANHANG
Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates wird wie folgt geändert:
|
Der Eintrag: „2. Name: Lynn S Benennung gemäß Ziffer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Ziffer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 gilt diese Benennung vom 2. August 2017 bis zum 2. November 2017, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Ziffer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: St. Vincent und die Grenadinen. Weitere Angaben IMO-Nummer: 8706349. Ab dem 26. Juli 2017 befand sich das Schiff in internationalen Gewässern, ungefähr 50 Seemeilen südöstlich von Zypern.“ |
|
erhält erfolgende Fassung: „2. Name: Lynn S Benennung gemäß Ziffer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Ziffer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 31. Oktober 2017 verlängert und gilt bis zum 29. Januar 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: St. Vincent und die Grenadinen. Weitere Angaben Benennung am 2. August 2017. IMO-Nummer: 8706349. Am 6. Oktober 2017 befand sich das Schiff in den Hoheitsgewässern Libanons, von wo aus es Kurs nach Westen nahm.“ |
BESCHLÜSSE
9.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/19 |
BESCHLUSS (EU) 2017/2007 DES RATES
vom 8. November 2017
zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der dritten Tranche 2017
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Raum einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde (1), in der zuletzt geänderten Fassung (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“),
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (2), insbesondere Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (3) (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5,
gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz 5 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Kommission bis zum 10. Oktober 2017 einen Vorschlag vorzulegen, in dem sie Folgendes festlegt: a) die Höhe der dritten Tranche des Beitrags für 2017 und b) einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für 2017, falls der Jahresbeitrag von dem tatsächlichen Bedarf abweicht. |
(2) |
Gemäß Artikel 52 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt. |
(3) |
Artikel 22 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende Europäische Entwicklungsfonds (EEF) festgelegten Beträge nacheinander abgerufen werden. Daher sollten Mittel im Rahmen des 11. EEF abgerufen werden. |
(4) |
Mit dem Beschluss (EU) 2016/2026 (4) hat der Rat am 15. November 2016 auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2017 auf 3 850 000 000 EUR für die Kommission und 150 000 000 EUR für die EIB angenommen. |
(5) |
Mit dem Beschluss (EU) 2017/1206 (5) hat der Rat am 4. Juli 2017 eine Verringerung der anteiligen Beiträge um den Betrag von 200 000 000 EUR aus freigegebenen Mitteln des 8. und des 9. EEF beschlossen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als dritte Tranche 2017 an die Kommission und die EIB zu zahlen haben, gehen aus der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses hervor.
Die Zahlung dieser Beiträge kann mit Anpassungen im Rahmen der Verringerung der Beiträge um 200 000 000 EUR aus freigegebenen Mitteln des 8. und des 9. EEF auf der Grundlage eines von jedem Mitgliedstaat mitgeteilten Anpassungsplans kombiniert werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MAASIKAS
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(3) ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.
(4) Beschluss (EU) 2016/2026 des Rates vom 15. November 2016 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2018, des jährlichen Betrags für 2017, der ersten Tranche 2017 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2019 und 2020 (ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 25).
(5) Beschluss (EU) 2017/1206 des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2017 (ABl. L 173 vom 6.7.2017, S. 15).
ANHANG
MITGLIEDSTAATEN |
Schlüssel 10. EEF % |
Schlüssel 11. EEF % |
3. Tranche 2017 (in EUR) |
Insgesamt |
|
Kommission |
EIB |
||||
11. EEF |
10. EEF |
||||
BELGIEN |
3,53 |
3,24927 |
27 618 795,00 |
0,00 |
27 618 795,00 |
BULGARIEN |
0,14 |
0,21853 |
1 857 505,00 |
0,00 |
1 857 505,00 |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
0,51 |
0,79745 |
6 778 325,00 |
0,00 |
6 778 325,00 |
DÄNEMARK |
2,00 |
1,98045 |
16 833 825,00 |
0,00 |
16 833 825,00 |
DEUTSCHLAND |
20,50 |
20,57980 |
174 928 300,00 |
0,00 |
174 928 300,00 |
ESTLAND |
0,05 |
0,08635 |
733 975,00 |
0,00 |
733 975,00 |
IRLAND |
0,91 |
0,94006 |
7 990 510,00 |
0,00 |
7 990 510,00 |
GRIECHENLAND |
1,47 |
1,50735 |
12 812 475,00 |
0,00 |
12 812 475,00 |
SPANIEN |
7,85 |
7,93248 |
67 426 080,00 |
0,00 |
67 426 080,00 |
FRANKREICH |
19,55 |
17,81269 |
151 407 865,00 |
0,00 |
151 407 865,00 |
KROATIEN |
0,00 |
0,22518 |
1 914 030,00 |
0,00 |
1 914 030,00 |
ITALIEN |
12,86 |
12,53009 |
106 505 765,00 |
0,00 |
106 505 765,00 |
ZYPERN |
0,09 |
0,11162 |
948 770,00 |
0,00 |
948 770,00 |
LETTLAND |
0,07 |
0,11612 |
987 020,00 |
0,00 |
987 020,00 |
LITAUEN |
0,12 |
0,18077 |
1 536 545,00 |
0,00 |
1 536 545,00 |
LUXEMBURG |
0,27 |
0,25509 |
2 168 265,00 |
0,00 |
2 168 265,00 |
UNGARN |
0,55 |
0,61456 |
5 223 760,00 |
0,00 |
5 223 760,00 |
MALTA |
0,03 |
0,03801 |
323 085,00 |
0,00 |
323 085,00 |
NIEDERLANDE |
4,85 |
4,77678 |
40 602 630,00 |
0,00 |
40 602 630,00 |
ÖSTERREICH |
2,41 |
2,39757 |
20 379 345,00 |
0,00 |
20 379 345,00 |
POLEN |
1,30 |
2,00734 |
17 062 390,00 |
0,00 |
17 062 390,00 |
PORTUGAL |
1,15 |
1,19679 |
10 172 715,00 |
0,00 |
10 172 715,00 |
RUMÄNIEN |
0,37 |
0,71815 |
6 104 275,00 |
0,00 |
6 104 275,00 |
SLOWENIEN |
0,18 |
0,22452 |
1 908 420,00 |
0,00 |
1 908 420,00 |
SLOWAKEI |
0,21 |
0,37616 |
3 197 360,00 |
0,00 |
3 197 360,00 |
FINNLAND |
1,47 |
1,50909 |
12 827 265,00 |
0,00 |
12 827 265,00 |
SCHWEDEN |
2,74 |
2,93911 |
24 982 435,00 |
0,00 |
24 982 435,00 |
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
14,82 |
14,67862 |
124 768 270,00 |
0,00 |
124 768 270,00 |
EU-28 INSGESAMT |
100,00 |
100,00 |
850 000 000,00 |
0,00 |
850 000 000,00 |
9.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/22 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/2008 DES RATES
vom 8. November 2017
zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen. |
(2) |
Am 31. Oktober 2017 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einem Schiff, das restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert und geändert. |
(3) |
Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MAASIKAS
(1) ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.
ANHANG
In Anhang V Teil B (Organisationen) des Beschlusses (GASP) 2015/1333 erhält Eintrag 2 folgende Fassung:
„2. |
Name: LYNN S Aliasname: k. A. früherer Aliasname: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:2. August 2017 Weitere Angaben IMO-Nummer: 8706349. Benennung gemäß Nummer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Nummer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Gemäß Nummer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 31. Oktober 2017 verlängert und gilt bis zum 29. Januar 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: St. Vincent und die Grenadinen. Am 6. Oktober 2017 befand sich das Schiff in den Hoheitsgewässern Libanons, von wo aus es Kurs nach Westen nahm.“ |