ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 285

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
1. November 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1977 der Kommission vom 26. Oktober 2017 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

1

 

*

Verordnung (EU) 2017/1978 der Kommission vom 31. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in Bezug auf außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntete Stachelhäuter ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EU) 2017/1979 der Kommission vom 31. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Bezug auf außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntete Stachelhäuter ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EU) 2017/1980 der Kommission vom 31. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich des Verfahrens zum Nachweis von PSP (Paralytic Shellfish Poison) ( 1 )

8

 

*

Verordnung (EU) 2017/1981 der Kommission vom 31. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Temperaturbedingungen während der Beförderung von Fleisch ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1982 der Kommission vom 31. Oktober 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von Dongguan Luzhou Shoes Co. Ltd, Dongguan Shingtak Shoes Co. Ltd, Guangzhou Dragon Shoes Co. Ltd, Guangzhou Evervan Footwear Co. Ltd, Guangzhou Guangda Shoes Co. Ltd, Long Son Joint Stock Company und Zhaoqing Li Da Shoes Co., Ltd, hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils der Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14

14

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1975 der Kommission vom 7. August 2017 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in farbkonvertierenden Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Display-Systemen ( ABl. L 281 vom 31.10.2017 )

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1977 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2017

zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 (2) reihte die Kommission ein tragbares batteriebetriebenes Gerät zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Fotos und Videobildern als anderes Videokameraaufnahmegerät in den KN-Code 8525 80 99 ein.

(2)

Der Gerichtshof entschied in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-435/15 und C-666/15 (3), dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 ungültig ist.

(3)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Bestimmungen, die vom Gerichtshof für ungültig erklärt wurden, aus der Rechtsordnung der Union entfernt werden.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 sollte daher aufgehoben werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 der Kommission vom 8. August 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 12).

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2017, GROFA u. a., C-435/15 und C-666/15, ECLI:EU:C:2017:232.


1.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/3


VERORDNUNG (EU) 2017/1978 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2017

zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in Bezug auf außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntete Stachelhäuter

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Sie sieht unter anderem vor, dass Lebensmittelunternehmer Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen dürfen, wenn sie ausschließlich in Betrieben bearbeitet und behandelt wurden, die bestimmten Anforderungen, einschließlich der einschlägigen Anforderungen des Anhangs III der genannten Verordnung, genügen.

(2)

Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt für lebende Muscheln und, mit Ausnahme der Vorschriften über die Reinigung, auch für lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken. Außerdem ist in diesem Abschnitt festgelegt, dass für außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntete Kammmuscheln und Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, besondere Anforderungen gelten.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Gemäß dieser Verordnung haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Erzeugung und das Inverkehrbringen lebender Muscheln, lebender Stachelhäuter, lebender Manteltiere und lebender Meeresschnecken einer amtlichen Überwachung gemäß ihrem Anhang II unterzogen werden. In Anhang II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist festgelegt, dass Erzeugungsgebiete nach dem Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien einzustufen sind. Filtrierer, wie zum Beispiel Muscheln, können Mikroorganismen akkumulieren, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

(4)

Stachelhäuter sind im Allgemeinen keine Filtrierer. Somit ist die Gefahr, dass solche Tiere Mikroorganismen akkumulieren, die zur Verunreinigung durch Fäkalbakterien führen, gering. Darüber hinaus liegen keine epidemiologischen Daten vor, nach denen ein Zusammenhang zwischen den Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und einer Gefahr für die menschliche Gesundheit durch Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, hergestellt werden könnte. Daher sollten solche Stachelhäuter ebenfalls von den Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausgenommen werden.

(5)

Des Weiteren enthält Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Sondervorschriften für außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntete Kammmuscheln und lebende Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind. Solche Bestimmungen sollten auch für Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, gelten.

(6)

Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).


ANHANG

Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert:

1)

Im einleitenden Teil erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Dieser Abschnitt gilt für lebende Muscheln. Mit Ausnahme der Vorschriften über die Reinigung gilt er auch für lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken. Die Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten gemäß Kapitel II Teil A dieses Abschnitts gelten nicht für Meeresschnecken und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind.“

2)

Kapitel IX erhält folgende Fassung:

„KAPITEL IX:   SONDERVORSCHRIFTEN FÜR AUSSERHALB EINGESTUFTER ERZEUGUNGSGEBIETE GEERNTETE KAMMMUSCHELN (PECTINIDAE), MEERESSCHNECKEN UND STACHELHÄUTER, DIE KEINE FILTRIERER SIND

Lebensmittelunternehmer, die außerhalb der eingestuften Erzeugungsgebiete gehaltene Kammmuscheln, Meeresschnecken und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, ernten oder solche Kammmuscheln und/oder Meeresschnecken und/oder Stachelhäuter bearbeiten, müssen sicherstellen, dass folgende Anforderungen erfüllt werden:

1.

Kammmuscheln, Meeresschnecken und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie im Einklang mit Kapitel II Teil B geerntet und bearbeitet werden und die Normen nach Kapitel V erfüllen, was anhand eines Systems von Eigenkontrollen nachgewiesen wird.

2.

Wenn zusätzlich zu Nummer 1 Daten aus amtlichen Überwachungsprogrammen es der zuständigen Behörde ermöglichen, die Erntegebiete — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Lebensmittelunternehmern — einzustufen, gelten die Vorschriften des Kapitels II Teil A analog auch für Kammmuscheln.

3.

Kammmuscheln, Meeresschnecken und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, dürfen nur über eine Fischauktion, ein Versandzentrum oder einen Verarbeitungsbetrieb zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden. Lebensmittelunternehmer, in deren Betrieben Kammmuscheln und/oder solche Meeresschnecken und/oder Stachelhäuter bearbeitet werden, müssen die zuständige Behörde hiervon unterrichten und, im Falle von Versandzentren, die einschlägigen Bestimmungen der Kapitel III und IV erfüllen.

4.

Lebensmittelunternehmer, die Kammmuscheln, lebende Meeresschnecken und lebende Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, bearbeiten, müssen

a)

soweit anwendbar, die Registrierungsvorschriften des Kapitels I Nummern 3 bis 7 einhalten. In diesem Fall muss auf dem Registrierschein deutlich die Lage des Gebiets, in dem die Kammmuscheln und/oder lebenden Meeresschnecken und/oder lebenden Stachelhäuter geerntet wurden, angegeben werden, oder

b)

die Vorschriften von Kapitel VI Nummer 2 über das Verschließen aller Verpackungen lebender Kammmuscheln, lebender Meeresschnecken und lebender Stachelhäuter, die zum Verkauf im Einzelhandel versandt werden, und von Kapitel VII über die Identitätskennzeichnung und Etikettierung einhalten.“


1.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/6


VERORDNUNG (EU) 2017/1979 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2017

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Bezug auf außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntete Stachelhäuter

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Erzeugung und das Inverkehrbringen lebender Muscheln, lebender Stachelhäuter, lebender Manteltiere und lebender Meeresschnecken einer amtlichen Überwachung gemäß ihrem Anhang II unterzogen werden. Kapitel II des genannten Anhangs enthält Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten und das Monitoring solcher Gebiete.

(3)

In Anhang II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist festgelegt, dass Erzeugungsgebiete nach dem Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien einzustufen sind. Filtrierer, wie zum Beispiel Muscheln, können Mikroorganismen akkumulieren, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Deshalb werden Erzeugungsgebiete nach der Präsenz bestimmter Mikroorganismen eingestuft, die im Zusammenhang mit der Verunreinigung durch Fäkalbakterien stehen.

(4)

Stachelhäuter sind im Allgemeinen keine Filtrierer; somit ist die Gefahr, dass solche Tiere Mikroorganismen akkumulieren, die im Zusammenhang mit der Verunreinigung durch Fäkalbakterien stehen, gering. Darüber hinaus liegen keine epidemiologischen Daten vor, nach denen ein Zusammenhang zwischen den Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten gemäß Anhang II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, hergestellt werden könnte.

(5)

Daher sollten Stachelhäuter von den Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten gemäß Anhang II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ausgenommen werden.

(6)

Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 regelt die amtliche Überwachung von außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geernteten Kammmuscheln und lebenden Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind; Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, sollten in dieses Kapitel aufgenommen werden.

(7)

Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL III:   AMTLICHE ÜBERWACHUNG VON AUSSERHALB EINGESTUFTER ERZEUGUNGSGEBIETE GEERNTETEN KAMMMUSCHELN (PECTINIDAE), MEERESSCHNECKEN UND STACHELHÄUTERN, DIE KEINE FILTRIERER SIND

Die amtliche Überwachung von außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geernteten Kammmuscheln, Meeresschnecken und Stachelhäutern, die keine Filtrierer sind, muss bei Fischauktionen, in Versandzentren und in Verarbeitungsbetrieben erfolgen.

Dabei muss die Einhaltung der Hygienevorschriften für lebende Muscheln in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie der anderen Vorschriften in Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der genannten Verordnung überprüft werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.


1.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/8


VERORDNUNG (EU) 2017/1980 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2017

zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich des Verfahrens zum Nachweis von PSP (Paralytic Shellfish Poison)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 11 Nummer 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 18 Nummer 13 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Die Durchführungsvorschriften zu diesen Verordnungen bezüglich anerkannter Testmethoden zum Nachweis mariner Biotoxine sind in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission (3) festgelegt.

(2)

Gemäß Anhang III Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 gilt bei Anfechtung der Ergebnisse des Verfahrens zum Nachweis von PSP (Paralytic Shellfish Poison) das biologische Verfahren als Referenzverfahren.

(3)

Auf der 36. Sitzung des Codex-Alimentarius-Komitees für Analyse- und Probenahmeverfahren (Budapest, Ungarn, 23.-27. Februar 2015) (4) wurde bestätigt, das biologische Testverfahren in Abschnitt I-8.6.2 des Kodexes unter Typ IV (5) zu belassen.

(4)

Alle Kodex-Verfahren, einschließlich Verfahren des Typs IV, dürfen ausschließlich zu Kontroll-, Inspektions- und Regulierungszwecken (Principles for the establishment of methods of analysis) sowie, falls die Parteien dies vereinbart haben, zur Beilegung von Streitigkeiten (Guidelines for Settling Disputes on Analytical (Test) Results (CAC/GL 70-2009) genutzt werden, jedoch nicht als Referenzverfahren.

(5)

Da ein Verfahren des Typs IV nicht als Referenzverfahren genutzt werden darf, ist es wichtig, die geltenden Unionsvorschriften an die internationalen Standards anzupassen.

(6)

Da der PSP-Gehalt genießbarer Teile von Weichtieren derzeit anhand des sogenannten Lawrence-Verfahrens, veröffentlicht als Official Method 2005.06 (Paralytic Shellfish Poisoning Toxins in Shellfish) des AOAC, nachgewiesen wird, ist die Nutzung dieses Verfahrens als Referenzverfahren zum Nachweis dieser Toxine sinnvoll.

(7)

Anhang III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Damit die Mitgliedstaaten ihre Verfahren an das chemische Verfahren anpassen können, darf das biologische Testverfahren bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin als Referenzverfahren genutzt werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL I

VERFAHREN ZUM PSP-NACHWEIS (PARALYTIC SHELLFISH POISON)

1.

Der PSP-Gehalt genießbarer Teile von Weichtieren (ganze Körper oder genießbare Körperteile) ist nach dem biologischen Testverfahren oder einem anderen international anerkannten Verfahren nachzuweisen.

2.

Bei Anfechtung der Ergebnisse gilt das sogenannte Lawrence-Verfahren, veröffentlicht als Official Method 2005.06 (Paralytic Shellfish Poisoning Toxins in Shellfish) des AOAC, als Referenzverfahren.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27).

(4)  http://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/sh-proxy/en/?lnk=1&url=https%253A%252F%252Fworkspace.fao.org%252Fsites%252Fcodex%252FMeetings%252FCX-715-36%252FREP15_MASe.pdf

(5)  Nummer 56 des Berichts.


1.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/10


VERORDNUNG (EU) 2017/1981 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2017

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Temperaturbedingungen während der Beförderung von Fleisch

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass die spezifischen Temperaturanforderungen vor und während der Beförderung von Fleisch eingehalten werden.

(2)

Gemäß Anhang III der genannten Verordnung muss — sofern in anderen spezifischen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist — das Fleisch (mit Ausnahme von Innereien) von als Haustieren gehaltenen Huftieren unverzüglich nach der Fleischuntersuchung auf eine Kerntemperatur von höchstens 7 °C abgekühlt werden, und zwar nach einer Abkühlungskurve, die eine kontinuierliche Temperatursenkung gewährleistet. Dies muss vor der Beförderung in den Kühlräumen des Schlachthofes erfolgen.

(3)

Am 6. März 2014 verabschiedete das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) den ersten Teil eines wissenschaftlichen Gutachtens (2) über die Risiken für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Kühlkette während der Lagerung und Beförderung von Fleisch; dieser Teil des Gutachtens betrifft ausschließlich Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren. In dem Gutachten wird der Schluss gezogen, dass die Oberflächentemperatur ein geeigneter Indikator für Bakterienwachstum ist, da eine bakterielle Kontamination meist auf der Oberfläche des Schlachtkörpers auftritt. Weiterhin werden Kombinationen der maximalen Oberflächentemperaturen bei der Verladung des Schlachtkörpers und der maximalen Kühl- und Beförderungsdauer angegeben, die zu einem Wachstum von Pathogenen führen (Mikroorganismen, die lebensmittelbedingte Erkrankungen hervorrufen), das jenem bei Schlachtkörpern, die im Schlachthof auf eine Kerntemperatur von 7 °C abgekühlt werden, entspricht oder das darunter liegt.

(4)

Am 8. Juni 2016 nahm die EFSA ein weiteres wissenschaftliches Gutachten (3) über das Wachstum von Fäulnisbakterien während der Lagerung und Beförderung von Fleisch an. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass einige Fäulnisbakterien (Bakterien, die nicht unbedingt Krankheiten hervorrufen, aber dazu führen können, dass Lebensmittel aufgrund von Zersetzung nicht mehr für den menschlichen Verzehr geeignet sind) und insbesondere Pseudomonas spp. je nach Grad der ursprünglichen Kontamination mit Fäulnisbakterien und den Temperaturbedingungen schneller als Pathogene ein kritisches Niveau erreichen können.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (4) muss die aerobe mesophile Keimzahl regelmäßig durch die Lebensmittelunternehmer bewertet werden. Diese Zahl kann als Indikator für die Höchstgrenze der Konzentration jeder Art von Fäulnisbakterien auf dem Fleisch dienen.

(6)

Auf der Grundlage des Gutachtens der EFSA und in Anbetracht der zur Verfügung stehenden Bewertungsinstrumente können deshalb alternative und flexiblere Herangehensweisen an die Temperaturbedingungen während der Beförderung von frischem Fleisch — insbesondere von Schlachtkörpern oder großen Teilstücken — eingeführt werden, ohne ein größeres Risiko für die öffentliche Gesundheit herbeizuführen und ohne von dem Grundprinzip abzuweichen, dass dieses Fleisch durch eine kontinuierliche Temperatursenkung auf 7 °C abgekühlt werden sollte. Durch diese größere Flexibilität könnte das Fleisch nach der Schlachtung schneller bei den Verbrauchern angelangen, was dem Handel mit frischem Fleisch innerhalb der Union zugutekommt.

(7)

Eine gemäß den bestehenden Bestimmungen bereits obligatorische kontinuierliche Temperatursenkung erfordert, dass auch ein Teil der Körperwärme vor Langstreckentransporten entzogen wird; die alternativen Ansätze hingegen beruhen auf der Oberflächentemperatur und der Lufttemperatur während des Transports. Indem eine Kerntemperatur festgelegt wird, auf die Schlachtkörper und größere Teilstücke vor der Beförderung abgekühlt werden müssen, kann sichergestellt werden, dass ein Großteil der Körperwärme entzogen wird.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sieht zudem für spezifische Erzeugnisse und unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme von der Pflicht zum Abkühlen des Fleisches vor der Beförderung auf 7 °C vor. Um jeglichen Missbrauch dieser Ausnahmeregelung zu verhindern, sollte klargestellt werden, dass diese nur bei Vorliegen technologischer Gründe gewährt werden kann, etwa, wenn ein Abkühlen auf 7 °C nicht zur hygienischen und technisch geeignetsten Verarbeitung des Erzeugnisses beiträgt.

(9)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt I Kapitel VII Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Fleisch muss vor der Beförderung auf die in Nummer 1 angegebene Temperatur abgekühlt werden, die während der Beförderung beibehalten werden muss.

Allerdings finden folgende Buchstaben a und b Anwendung:

a)

Die Beförderung von Fleisch für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen, bevor die in Nummer 1 angegebene Temperatur erreicht wurde, vorausgesetzt, dass

i)

diese Beförderung im Einklang mit den von den zuständigen Behörden am Ursprungs- und Bestimmungsort gestellten Anforderungen an die Beförderung von einem bestimmten Betrieb zu einem anderen erfolgt;

ii)

das Fleisch den Schlachthof oder den Zerlegungsraum, der sich am gleichen Ort wie die Schlachtanlage befindet, unmittelbar verlässt und die Beförderung nicht mehr als zwei Stunden dauert;

und

iii)

diese Beförderung technologisch begründet werden kann.

b)

Die Beförderung von Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften oder -vierteln oder in drei Teile zerlegten Schlachtkörperhälften von Schafen, Ziegen, Rindern und Schweinen kann erfolgen, bevor die in Nummer 1 angegebene Temperatur erreicht wurde, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die Temperatur wird im Rahmen von auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren überwacht und aufgezeichnet;

ii)

die Lebensmittelunternehmer, die die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegten Schlachtkörperhälften versenden und befördern, haben eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörde am Versandort erhalten, dass sie von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen dürfen;

iii)

das Fahrzeug, in dem die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegten Schlachtkörperhälften befördert werden, ist mit einem Instrument zur Überwachung und Aufzeichnung der Lufttemperatur ausgestattet, der die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften ausgesetzt sind, sodass die zuständigen Behörden die Einhaltung der Zeit- und Temperaturbedingungen gemäß Ziffer viii überprüfen können;

iv)

das Fahrzeug, in dem die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegten Schlachtkörperhälften befördert werden, lädt pro Beförderung nur Fleisch von einem einzigen Schlachthof;

v)

Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegte Schlachtkörperhälften, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, müssen zu Beginn der Beförderung eine Kerntemperatur von 15 °C aufweisen, wenn sie in demselben Abteil befördert werden sollen wie Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegte Schlachtkörperhälften, die die Temperaturanforderungen gemäß Nummer 1 (d. h. 7 °C) erfüllen.

vi)

der Sendung liegt eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers bei, in der Folgendes festgehalten ist: Dauer der Abkühlung vor der Verladung; Zeitpunkt, an dem mit der Verladung der Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegten Schlachtkörperhälften begonnen wurde; Oberflächentemperatur zu diesem Zeitpunkt; maximale Lufttemperatur während der Beförderung, der die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegten Schlachtkörperhälften ausgesetzt sein können; zulässige Beförderungshöchstdauer; Datum der Genehmigung und Name der zuständigen Behörde, die die Ausnahme genehmigt hat;

vii)

bevor ein Lebensmittelunternehmer am Bestimmungsort zum ersten Mal Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegte Schlachtkörperhälften erhält, die vor der Beförderung nicht auf die in Nummer 1 angegebene Temperatur abgekühlt wurden, unterrichtet er die zuständigen Behörden über diesen Sachverhalt;

viii)

dieses Fleisch wird entsprechend folgender Parameter befördert:

Bei einer Beförderungshöchstdauer (5) von sechs Stunden:

Tierart

Oberflächentemperatur (2)

Maximale Dauer des Abkühlens auf die Oberflächentemperatur (3)

Maximale Lufttemperatur während der Beförderung (4)

Maximale mittlere tägliche aerobe mesophile Keimzahl des Schlachtkörpers (5)

Schafe und Ziegen

7 °C

8 Stunden

6 °C

log10 3,5 KbE/cm2

Rinder

20 Stunden

log10 3,5 KbE/cm2

Schweine

16 Stunden

log10 4 KbE/cm2

Bei einer Beförderungshöchstdauer (5) von dreißig Stunden:

Tierart

Oberflächentemperatur (2)

Maximale Dauer des Abkühlens auf die Oberflächentemperatur (3)

Kerntemperatur (6)

Maximale Lufttemperatur während der Beförderung (4)

Maximale mittlere tägliche aerobe mesophile Keimzahl des Schlachtkörpers (5)

Schweine

7 °C

16 Stunden

15 °C

6 °C

log10 4 KbE/cm2

Bei einer Beförderungshöchstdauer (5) von sechzig Stunden:

Tierart

Oberflächentemperatur (2)

Maximale Dauer des Abkühlens auf die Oberflächentemperatur (3)

Kerntemperatur (6)

Maximale Lufttemperatur während der Beförderung (4)

Maximale mittlere tägliche aerobe mesophile Keimzahl des Schlachtkörpers (5)

Schafe und Ziegen

4 °C

12 Stunden

15 °C

3 °C

log10 3 KbE/cm2

Rinder

24 Stunden

2.

In Abschnitt I Kapitel V wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.

Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in höchstens drei Teile zerlegte Schlachtkörperhälften können vor dem Erreichen der Temperatur gemäß Nummer 2 Buchstabe b zerlegt und entbeint werden, wenn sie gemäß der Ausnahmeregelung in Abschnitt I Kapitel VII Nummer 3 Buchstabe b befördert wurden. In diesem Fall muss das Fleisch bei einer Lufttemperatur zerlegt und entbeint werden, die eine kontinuierliche Senkung der Temperatur des Fleisches gewährleistet. Sobald das Fleisch zerlegt und ggf. verpackt worden ist, muss es auf die Temperatur gemäß Nummer 2 Buchstabe b abgekühlt werden, sofern es nicht bereits unterhalb dieser Temperatur liegt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  EFSA Journal 2014; 12(3):3601 [81 S.].

(3)  EFSA Journal 2016; 14(6):4523 [38 S.].

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).

(5)  Maximal zulässige Zeitspanne zwischen dem Beginn der Verladung des Fleisches in das Fahrzeug bis zum Abschluss der Lieferung an den endgültigen Bestimmungsort. Die Verladung des Fleisches in das Fahrzeug kann auch nach der zulässigen Höchstdauer für das Abkühlen des Fleisches auf dessen festgelegte Oberflächentemperatur erfolgen. In diesem Fall muss die zulässige Beförderungshöchstdauer um die Zeit verkürzt werden, um die die Verladung verschoben wurde. Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann die Anzahl der Lieferorte begrenzen.

(2)  Die bei der Verladung und danach zulässige maximale Oberflächentemperatur wird an der dicksten Stelle des Schlachtkörpers, der Schlachtkörperhälfte, des Schlachtkörperviertels oder der in drei Teile zerlegten Schlachtkörperhälfte gemessen.

(3)  Maximal zulässige Zeitspanne ab dem Zeitpunkt der Tötung bis zum Erreichen der maximalen, bei der Verladung zulässigen Oberflächentemperatur.

(4)  Maximale Lufttemperatur, der das Fleisch ab dem Zeitpunkt des Beginns der Verladung und während der gesamten Dauer der Beförderung ausgesetzt sein darf.

(5)  Maximale mittlere tägliche aerobe mesophile Keimzahl des Schlachtkörpers im Schlachthof, anhand eines rollierenden 10-Wochen-Fensters berechnet; diese Keimzahl muss für Schlachtkörper der betreffenden Tierart zulässig sein, vom Betreiber zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde bewertet worden sein und den Probenahme- und Prüfverfahren gemäß Anhang I Kapitel 2 Nummern 2.1.1 und 2.1.2 und Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) entsprechen.

(6)  Die maximal zulässige Kerntemperatur des Fleisches bei der Verladung und danach.“


1.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1982 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2017

zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von Dongguan Luzhou Shoes Co. Ltd, Dongguan Shingtak Shoes Co. Ltd, Guangzhou Dragon Shoes Co. Ltd, Guangzhou Evervan Footwear Co. Ltd, Guangzhou Guangda Shoes Co. Ltd, Long Son Joint Stock Company und Zhaoqing Li Da Shoes Co., Ltd, hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils der Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), insbesondere auf Artikel 266,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 14 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 23. März 2006 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 553/2006 (2), mit der vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder (im Folgenden „Schuhe“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) und Vietnam eingeführt wurden (im Folgenden „vorläufige Verordnung“).

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (3) führte der Rat für zwei Jahre endgültige Antidumpingzölle zwischen 9,7 und 16,5 % auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der VR China ein (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1472/2006“ oder „streitige Verordnung“).

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 (4) weitete der Rat die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau (im Folgenden „SVR Macau“) versandten Einfuhren aus, ob als Ursprungserzeugnisse der SVR Macau angemeldet oder nicht.

(4)

Nach der am 3. Oktober 2008 eingeleiteten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (5) verlängerte der Rat die Antidumpingmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (6) um 15 Monate, d. h. bis zum 31. März 2011, dem Zeitpunkt des Auslaufens der Maßnahmen (im Folgenden „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009“).

(5)

Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und Risen Footwear (HK) Co. Ltd sowie Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd (im Folgenden „Antragsteller“) fochten die streitige Verordnung vor dem Gericht erster Instanz (nunmehr Gericht) an. Mit den Urteilen vom 4. März 2010 in der Rechtssache T-401/06 Brosmann Footwear (HK) und andere/Rat und in den verbundenen Rechtssachen T-407/06 und T-408/06 Zhejiang Aokang Shoes und Wenzhou Taima Shoes/Rat wies das Gericht diese Anfechtungen zurück.

(6)

Die Antragsteller legten Einspruch gegen diese Urteile ein. Mit seinen Urteilen vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P Brosmann Footwear (HK) und andere/Rat und vom 15. November 2012 in der Rechtssache C-247/10 P Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd/Rat (im Folgenden „Urteile Brosmann und Aokang“) hob der Gerichtshof diese Urteile auf. Er stellte fest, dass dem Gericht insofern ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es angenommen habe, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, die auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c der Grundverordnung gestellten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“) von nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern zu prüfen (Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 29 und 32 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(7)

Der Gerichtshof urteilte dann selbst in der Sache. Er befand, „dass die Kommission die begründeten Anträge hätte prüfen müssen, die ihr von den Rechtsmittelführerinnen zwecks Zuerkennung des MWS im Rahmen des von der streitigen Verordnung erfassten Antidumpingverfahrens auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung vorgelegt wurden. Sodann ist nicht auszuschließen, dass eine solche Prüfung dazu geführt hätte, dass für sie ein anderer endgültiger Antidumpingzoll festgesetzt worden wäre als der nach Art. 1 Abs. 3 der streitigen Verordnung für sie geltende Satz von 16,5 %. Aus dieser Bestimmung geht nämlich hervor, dass für den einzigen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Marktteilnehmer, der den MWS erhalten hat, ein endgültiger Antidumpingzoll von 9,7 % festgesetzt wurde. Wie aber Randnr. 38 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, hätten die Rechtsmittelführerinnen, wenn die Kommission festgestellt hätte, dass auch für sie marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten, und wenn die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne nicht möglich gewesen wäre, ebenfalls in den Genuss des letztgenannten Satzes kommen müssen“ (Rn. 42 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(8)

Infolgedessen erklärte der Gerichtshof die streitige Verordnung für nichtig, soweit sie die betroffenen Antragsteller betrifft.

(9)

Im Oktober 2013 gab die Kommission durch eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung (7) bekannt, dass sie beschlossen hat, das Antidumpingverfahren genau an der Stelle wieder aufzunehmen, an der es zu der Rechtswidrigkeit gekommen ist, und zu prüfen, ob für die Antragsteller im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten. In der Bekanntmachung forderte sie interessierte Parteien auf, sich zu melden.

(10)

Im März 2014 lehnte der Rat mit seinem Durchführungsbeschluss 2014/149/EU (8) einen Vorschlag der Kommission für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden, ab und stellte die Verfahren in Bezug auf diese Hersteller ein. Der Rat war der Auffassung, dass Einführer, die Schuhe von jenen ausführenden Herstellern gekauft hatten und denen die entsprechenden Zölle von den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage des Artikels 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (9) (im Folgenden „Zollkodex der Gemeinschaften“) erstattet worden waren, auf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 4 der streitigen Verordnung, mit dem die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften, und insbesondere sein Artikel 221, für die Vereinnahmung der Zölle für anwendbar erklärt wurden, einen Vertrauensschutz erworben hätten.

(11)

Drei Einführer der betroffenen Ware — C&J Clark International Ltd. (im Folgenden „Clark“), Puma SE (im Folgenden „Puma“) und Timberland Europe B.V. (im Folgenden „Timberland“) (im Folgenden „betroffene Einführer“) — haben die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe aus China und Vietnam unter Berufung auf die in den Erwägungsgründen 5 bis 7 erwähnte Rechtsprechung vor ihren nationalen Gerichten angefochten, welche die Angelegenheiten dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt haben.

(12)

Am 4. Februar 2016 erklärte der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE (10) die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 für ungültig (im Folgenden „Urteile“), weil die Europäische Kommission entgegen den Anforderungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe b und des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (11) die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und in Vietnam eingereichten Anträge auf MWB und auf individuelle Behandlung (im Folgenden „IB“) nicht geprüft hatte.

(13)

Betreffend die Rechtssache C-571/14 Timberland Europe beschloss der Gerichtshof am 11. April 2016, die Rechtssache auf Ersuchen des vorlegenden nationalen Gerichts aus dem Register zu streichen.

(14)

Artikel 266 AEUV sieht vor, dass die Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens — wie z. B. eines Antidumpingverfahrens — angenommenen Rechtsakts wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichtshofs dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist (12).

(15)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (13). Dies bedeutet insbesondere, dass, wenn ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, diese Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, auswirkt. Wird eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt, bedeutet dies, dass das Antidumpingverfahren infolge der Nichtigerklärung nicht abgeschlossen ist, weil der das Antidumpingverfahren abschließende Rechtsakt in der Rechtsordnung der Union nicht mehr vorhanden ist (14), es sei denn, die Rechtswidrigkeit war in der Phase der Verfahrenseinleitung eingetreten.

(16)

Abgesehen davon, dass die Organe nicht die MWB- und IB-Anträge geprüft haben, die von nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und in Vietnam eingereicht wurden, bleiben alle anderen Feststellungen in der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 gültig.

(17)

Im vorliegenden Fall trat die Rechtswidrigkeit nach der Verfahrenseinleitung ein. Daher entschied die Kommission, dieses Antidumpingverfahren, das zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, aufgrund der Urteile noch nicht abgeschlossen war, wieder aufzunehmen und zu prüfen, ob für die betroffenen ausführenden Hersteller im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005, dem Zeitraum der Untersuchung (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“), marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten. Die Kommission prüfte darüber hinaus, soweit dies angezeigt war, ob die betroffenen ausführenden Hersteller die Kriterien für eine IB nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (15) (im Folgenden „Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung“) (16) erfüllten.

(18)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission (17) wurden auf die von Clark und Puma getätigten Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China, die von dreizehn chinesischen ausführenden Herstellern hergestellt werden, wieder ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufig erhobene Zoll endgültig vereinnahmt; die betreffenden Hersteller hatten MWB- und IB-Anträge eingereicht, waren aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden.

(19)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission (18) wurden auf die von Clark, Puma und Timberland getätigten Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von bestimmten vietnamesischen ausführenden Herstellern hergestellt werden, wieder ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufig erhobene Zoll endgültig vereinnahmt; die betreffenden Hersteller hatten MWB- und IB-Anträge eingereicht, waren aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden.

(20)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 der Kommission (19) wurden auf die von Puma und Timberland getätigten Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China, die von einem ausführenden Hersteller in Vietnam und zwei ausführenden Herstellern in der VR China hergestellt werden, wieder ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufig erhobene Zoll endgültig vereinnahmt; die betreffenden Hersteller hatten MWB- und IB-Anträge eingereicht, waren aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden.

(21)

Zur Durchführung des in Erwägungsgrund 12 genannten Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 (20) erlassen. Nach Artikel 1 jener Verordnung haben die nationalen Zollbehörden alle Anträge auf Erstattung der auf Einfuhren von Schuhen mit Ursprung in China und Vietnam entrichteten endgültigen Antidumpingzölle an die Kommission weiterzuleiten, die von Einführern auf der Grundlage des Artikels 236 des Zollkodex der Gemeinschaften eingereicht wurden und darauf basieren, dass ein nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller im Rahmen der Untersuchung, die zur Einführung endgültiger Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“), einen MWB- oder IB-Antrag gestellt hat. Die Kommission prüft den jeweiligen MWB- oder IB-Antrag und führt den angemessenen Zoll wieder ein. Auf dieser Grundlage sollten die nationalen Zollbehörden anschließend über den Antrag auf Erstattung oder Erlass der Antidumpingzölle entscheiden.

(22)

Aufgrund einer Mitteilung der französischen Zollbehörden gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 ermittelte die Kommission zwei chinesische ausführende Hersteller, die in der Ausgangsuntersuchung einen MWB- bzw. IB-Antrag gestellt hatten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren. Darüber hinaus wurde noch ein weiterer ausführender Hersteller ermittelt; dabei handelte es sich um einen Lieferanten von Deichmann, einem deutschen Einführer, der gegen die Zahlung von Zöllen Beschwerde eingelegt hatte. Daher prüfte die Kommission die MWB- und IB-Anträge dieser drei ausführenden chinesischen Hersteller.

(23)

Als Ergebnis führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 (21) auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von drei ausführenden Herstellern hergestellt werden, die MWB- und IB-Anträge eingereicht hatten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, wieder einen endgültigen Antidumpingzoll ein und vereinnahmte endgültig den vorläufig erhobenen Zoll.

(24)

Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs, Belgiens und Schwedens unterrichteten die Kommission am 12. Juli 2016, am 13. Juli 2016 bzw. am 26. Juli 2016 im Einklang mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 über Erstattungsanträge von Einführern. Daraufhin prüfte die Kommission die MWB- und IB-Anträge von neunzehn ausführenden Herstellern; mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/423 (22) führte sie wieder einen endgültigen Antidumpingzoll ein und vereinnahmte endgültig den vorläufig entrichteten Zoll auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von diesen neunzehn ausführenden Herstellern hergestellt werden.

(25)

Wie in Erwägungsgrund 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/423 dargelegt, wurden bei der genannten Untersuchung aufgrund der von mehreren interessierten Parteien nach der Unterrichtung übermittelten Stellungnahmen fünf weitere Unternehmen/Unternehmensgruppen ermittelt, die entweder selbst oder über einen mit ihnen verbundenen chinesischen oder vietnamesischen ausführenden Hersteller im Rahmen der Ausgangsuntersuchung einen MWB/IB-Antrag gestellt hatten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren und auch nicht bei einer vorangegangenen Durchführungsmaßnahme Gegenstand einer Prüfung gewesen waren. Diese Unternehmen waren in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/423 aufgeführt und gehörten vier Unternehmensgruppen an.

(26)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission vier Unternehmensgruppen, die zusammen sieben Einzelunternehmen umfassten, bei denen es sich um chinesische oder vietnamesische ausführende Hersteller handelte, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren und einen MWB/IB-Antrag eingereicht hatten. Somit prüfte die Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung die MWB- und IB-Anträge folgender Unternehmen: Dongguan Luzhou Shoes Co. Ltd, Dongguan Shingtak Shoes Co. Ltd, Guangzhou Dragon Shoes Co. Ltd, Guangzhou Evervan Footwear Co. Ltd, Guangzhou Guangda Shoes Co. Ltd, Long Son Joint Stock Company und Zhaoqing Li Da Shoes Co. Ltd (im Folgenden „betroffene ausführende Hersteller“). Bei Dongguan Luzhou Shoes Co. Ltd und Zhaoqing Li Da Shoes Co. Ltd. handelt es sich um Unternehmen, die mit dem in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/423 aufgeführten Unternehmen Dah Lih Puh verbunden sind. Die Unternehmen Dongguan Shingtak Shoes Co. Ltd, Guangzhou Dragon Shoes Co. Ltd und Guangzhou Guangda Shoes Co. Ltd sind mit dem in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/423 aufgeführten Unternehmen Shing Tak Ind. Co. Ltd verbunden. Guangzhou Evervan Footwear Co. Ltd ist mit Evervan Group P/A Eva Overseas Intl. Ltd verbunden, das ebenfalls in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/423 aufgeführt ist.

B.   DURCHFÜHRUNG DES URTEILS DES GERICHTSHOFS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN C-659/13 UND C-34/14 BETREFFEND EINFUHREN AUS CHINA

(27)

Die Kommission hat die Möglichkeit, die streitige Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die ihre Nichtigerklärung zur Folge hatten, und die Teile der Bewertung, die nicht von dem Urteil betroffen sind, unverändert zu lassen. (23)

(28)

Mit dieser Verordnung sollen die Aspekte der streitigen Verordnung korrigiert werden, die nicht mit der Grundverordnung in Einklang standen und die somit, soweit die in Erwägungsgrund 26 genannten ausführenden Hersteller betroffen sind, zur Nichtigerklärung führten.

(29)

Alle anderen Feststellungen in der streitigen Verordnung und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009, die nicht vom Gerichtshof für nichtig erklärt wurden, sind weiterhin gültig und werden hiermit in die vorliegende Verordnung übernommen.

(30)

Daher beschränken sich die nachfolgenden Erwägungsgründe auf die neue Bewertung, die mit Blick auf die Durchführung der Urteile des Gerichtshofs notwendig ist.

(31)

Die Kommission hat geprüft, ob für die in Erwägungsgrund 26 genannten betroffenen ausführenden Hersteller, die MWB/IB-Anträge für den Untersuchungszeitraum eingereicht hatten, die Bedingungen für eine MWB oder eine IB gegeben waren. Dabei geht es darum, festzustellen, inwieweit die betroffenen Einführer Anspruch auf Erstattung des entrichteten Antidumpingzolls in Bezug auf Antidumpingzölle haben, die sie auf Ausfuhren dieser Lieferanten entrichtet haben.

(32)

Sollte aus dieser Prüfung hervorgehen, dass den betroffenen ausführenden Herstellern, deren Ausfuhren dem von den betroffenen Einführern entrichteten Antidumpingzoll unterworfen waren, eine MWB hätte gewährt werden müssen, müsste dem betreffenden ausführenden Hersteller ein unternehmensspezifischer Zollsatz zuerkannt werden und die Erstattung des Zolls würde auf einen Betrag begrenzt, der der Differenz zwischen dem entrichteten Zoll und dem unternehmensspezifischen Zoll entspricht, also bei Einfuhren aus China der Differenz zwischen 16,5 % und dem Zoll, der für das einzige ausführende Unternehmen in der Stichprobe, dem eine MWB gewährt wurde, festgelegt wurde, nämlich 9,7 %, und bei Einfuhren aus Vietnam der Differenz zwischen 10 % und dem unternehmensspezifischen Zollsatz, der gegebenenfalls für den betroffenen ausführenden Hersteller festgelegt wurde.

(33)

Sollte aus der Prüfung hervorgehen, dass einem ausführenden Hersteller, für den eine MWB abgelehnt wurde, eine IB hätte gewährt werden müssen, müsste dem betroffenen ausführenden Hersteller ein unternehmensspezifischer Zollsatz zuerkannt werden und die Erstattung des Zolls würde auf einen Betrag begrenzt, der der Differenz zwischen dem entrichteten Zoll, d. h. 16,5 % bei Einfuhren aus China und 10 % bei Einfuhren aus Vietnam, und dem für den betroffenen ausführenden Hersteller gegebenenfalls berechneten unternehmensspezifischen Zoll entspricht.

(34)

Sollte hingegen aus der Prüfung der MWB- und IB-Anträge hervorgehen, dass sowohl eine MWB als auch eine IB zu verweigern sind, kann keine Erstattung von Antidumpingzöllen gewährt werden.

(35)

Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, hat der Gerichtshof die streitige Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 in Bezug auf Ausfuhren bestimmter Schuhe bestimmter chinesischer und vietnamesischer ausführender Hersteller für nichtig erklärt, insofern als die Kommission die von diesen ausführenden Herstellern gestellten MWB- und IB-Anträge nicht geprüft hatte.

(36)

Folglich prüfte die Kommission die MWB- und IB-Anträge der betroffenen ausführenden Hersteller, um den für ihre Ausfuhren geltenden Zollsatz zu bestimmen. Diese Prüfung ergab, dass mit den bereitgestellten Informationen nicht der Nachweis erbracht wurde, dass die betroffenen ausführenden Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig waren bzw. dass sie die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung erfüllten (detaillierte Erläuterungen unter Erwägungsgrund 37 ff.).

C.   PRÜFUNG DER MWB-ANTRÄGE

(37)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung eine MWB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ausreichendes Beweismaterial, wie in der Bestimmung definiert, dahin gehend enthalten muss, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher sind die Organe der Union nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Die Unionsorgane müssen vielmehr beurteilen, ob die vom betroffenen Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Grundverordnung erfüllt sind, sodass ihm eine MWB zuerkannt werden kann, und der Unionsrichter hat zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft ist (Rn. 32 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 24 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(38)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung müssen alle fünf in diesem Artikel aufgeführten Kriterien erfüllt sein, damit einem ausführenden Hersteller eine MWB gewährt werden kann. Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Nichterfüllung bereits eines Kriteriums ausreichte, um den MWB-Antrag abzulehnen.

(39)

Keiner der betroffenen ausführenden Hersteller war imstande, nachzuweisen, dass er das erste Kriterium (Unternehmensentscheidungen) erfüllte. So hat die Kommission festgestellt, dass bestimmte ausführende Hersteller (Unternehmen 28, 29, 31 und 32) (24) ihre für den Inlandsmarkt und die Ausfuhrmärkte vorgesehenen Verkaufsmengen nicht frei festlegen konnten. In diesem Zusammenhang kam die Kommission zu dem Schluss, dass Produktionsbeschränkungen und/oder eine Beschränkung der Verkaufsmengen auf bestimmten Märkten (dem Inlandsmarkt und den Ausfuhrmärkten) bestanden. Ferner legten die betroffenen ausführenden Hersteller wesentliche Informationen nicht vor (z. B. Nachweise betreffend die Struktur und das Kapital des Unternehmens, Nachweise oder Erläuterungen betreffend die Entscheidungsfindung im Unternehmen, Nachweise über die Stromkosten oder eine englische Fassung der Satzung), um nachzuweisen, dass ihre Unternehmensentscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen ohne nennenswerten Einfluss des Staates getroffen wurden.

(40)

Im Hinblick auf das zweite Kriterium (Buchführung) waren alle sieben betroffenen ausführenden Hersteller nicht imstande, nachzuweisen, dass sie über eine einzige Buchführung verfügten, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft wurde. Diesbezüglich ergab die Bewertung für die Unternehmen 27, 28, 29 und 31, dass ihre Buchführung nicht den internationalen Buchführungsgrundsätzen entsprach; so fehlten Angaben zu Pachtverträgen, wurden falsche Angaben zu Landnutzungsrechten gemacht oder wurden feste Wechselkurse angewandt. Bei den Unternehmen 27, 28, 30 und 32 stellte die Kommission Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im MWB-Antrag und den Angaben in den beigebrachten Unterlagen (z. B. den Bilanzen) fest. Unternehmen 26 legte der Kommission den Bestätigungsvermerk und Prüfbericht eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers sowie den Jahresabschluss nur in vietnamesischer Sprache ohne englische Übersetzung vor.

(41)

In Bezug auf das dritte Kriterium (Vermögenswerte und „übertragene“ Verzerrungen) konnten die Unternehmen 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 32 nicht nachweisen, dass keine Verzerrungen mehr bestanden, die von dem früheren nichtmarktwirtschaftlichen System herrührten. Insbesondere fehlten wesentliche Angaben, etwa zu den Vermögenswerten des Unternehmens, den Bedingungen und dem Wert der Landnutzungsrechte, der Abweichung vom Regelsteuersatz, der Einstellungspolitik des Unternehmens, dem Steuersatz oder zu Stromlieferanten und Stromtarifen.

(42)

Unternehmen 27 erbrachte nicht den Nachweis, dass es das vierte Kriterium erfüllte (rechtliches Umfeld). So wurde, obwohl das Unternehmen laut seiner Bilanz offenkundig insolvent war, dies weder im Jahresabschluss noch im Prüfbericht offengelegt. Somit erbrachte das Unternehmen nicht den Nachweis, dass seine Tätigkeiten Eigentums- und Insolvenzvorschriften unterlagen, die Stabilität und Rechtssicherheit gewährleisteten.

(43)

Unternehmen 29 wies nicht nach, dass es das fünfte Kriterium (Währungsumrechnungen) erfüllte; dem Anhang zum Jahresabschluss war zu entnehmen, dass das Unternehmen bei seinen Fremdwährungsgeschäften einen festen Wechselkurs zugrunde legte; dies ist nicht mit dem fünften Kriterium vereinbar, dem zufolge Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen müssen.

(44)

Die Kommission hat den betroffenen ausführenden Herstellern mitgeteilt, dass keinem von ihnen eine MWB gewährt werden sollte, und sie aufgefordert, Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(45)

Somit erfüllte keiner der sieben betroffenen ausführenden Hersteller alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung; deshalb wurde allen eine MWB verweigert.

D.   PRÜFUNG DER IB-ANTRÄGE

(46)

In Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung ist festgelegt, dass, wenn Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung Anwendung findet, unternehmensspezifische Zölle für diejenigen Ausführer festgesetzt werden, die nachweisen können, dass sie alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung festgelegten Kriterien erfüllen.

(47)

Wie in Erwägungsgrund 37 dargelegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung eine IB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ordnungsgemäß begründet sein muss. Daher sind die Organe der Union nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass der Ausführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Die Unionsorgane müssen vielmehr beurteilen, ob die vom betroffenen Ausführer vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung erfüllt sind, sodass ihm eine IB gewährt werden kann.

(48)

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung müssen die Ausführer auf der Grundlage eines ordnungsgemäß begründeten Antrags nachweisen, dass alle fünf dort aufgelisteten Kriterien erfüllt sind, sodass ihnen eine IB gewährt werden kann. Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Nichterfüllung bereits eines Kriteriums ausreichte, um den IB-Antrag abzulehnen.

(49)

Es handelt sich um folgende fünf Kriterien:

1.

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen.

2.

Die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt.

3.

Die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig.

4.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

5.

Der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(50)

Alle sieben betroffenen ausführenden Hersteller beantragten auch eine IB für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde. Somit lehnte die Kommission nicht nur ihre MWB-Anträge ab (siehe Erwägungsgründe 37 bis 44, sondern sie prüfte auch, ob ihnen eine IB gewährt werden sollte.

(51)

In Bezug auf das erste Kriterium (Rückführung von Kapital und Gewinnen) belegte Unternehmen 30 nicht, dass es Kapital und Gewinne frei zurückführen konnte, und wies somit die Erfüllung dieses Kriteriums nicht nach.

(52)

Im Hinblick auf das zweite Kriterium (freie Festlegung der Ausfuhrmengen und -preise) kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Unternehmen 29, 31 und 32 nicht den Nachweis erbracht hatten, dass Geschäftsentscheidungen, z. B. bezüglich der Ausfuhrpreise und -mengen, sowie die Verkaufsbedingungen frei und auf der Grundlage von Marktsignalen getroffen bzw. festgelegt wurden, da die geprüften Nachweise, beispielsweise Satzungen oder Geschäftslizenzen, eine Beschränkung der Produktion und/oder der Verkaufsmengen von Schuhen auf bestimmten Märkten belegten.

(53)

In Bezug auf das dritte Kriterium (hinreichende Unabhängigkeit des Unternehmens — hinsichtlich Anteilsbesitz und Management — von staatlichen Eingriffen) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Unternehmen 26, 27, 28, 29, 30 und 31 nicht die erforderlichen Informationen vorgelegt haben, um nachzuweisen, dass sie hinreichend unabhängig von staatlichen Eingriffen waren. Unter anderem wurden keine oder lediglich unzureichende Angaben gemacht zu Eigentumsstruktur und Entscheidungsprozessen der Unternehmen (Unternehmen 27, 28, 29 und 30) und dazu, wie und zu welchen Bedingungen den betreffenden Unternehmen Landnutzungsrechte übertragen wurden (Unternehmen 28, 29 und 31). Unternehmen 26 legte der Kommission die Satzung zudem nur in vietnamesischer Sprache ohne englische Übersetzung vor.

(54)

Ferner wiesen die Unternehmen 26, 27, 28, 29 und 30 nicht nach, dass sie die Anforderungen des fünften Kriteriums (Umgehung) erfüllten, da sie keine Informationen über den Ablauf von Entscheidungsprozessen im Unternehmen und darüber, ob der Staat einen wesentlichen Einfluss auf diese Entscheidungsprozesse ausübte, vorlegten.

(55)

Schließlich wurden im Falle des Unternehmens 29 Währungsumrechnungen nicht zu Marktkursen, sondern — wie bereits in Erwägungsgrund 43 erwähnt — zu einem festen Wechselkurs vorgenommen. Dieses Unternehmen erfüllte somit das vierte Kriterium (marktbestimmter Wechselkurs) nicht.

(56)

Somit erfüllte keiner der sieben betroffenen ausführenden Hersteller die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung; deshalb wurde allen eine IB verweigert. Die Kommission hat die betroffenen ausführenden Hersteller hierüber unterrichtet und sie aufgefordert, Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(57)

Daher sollte für die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 für die Ausfuhren der sieben betroffenen ausführenden Hersteller der für China bzw. Vietnam geltende residuale Antidumpingzoll in Höhe von 16,5 bzw. 10 % eingeführt werden. Die Geltungsdauer der Verordnung erstreckte sich ursprünglich vom 7. Oktober 2006 bis zum 7. Oktober 2008. Nach der Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde sie am 30. Dezember 2009 bis zum 31. März 2011 verlängert. Die in den Urteilen festgestellte Rechtswidrigkeit bestand darin, dass die Organe der Union nicht ermittelt haben, ob für die von den betroffenen ausführenden Herstellern hergestellten Waren der residuale Zollsatz oder ein unternehmensspezifischer Zollsatz gelten sollte. Auf der Basis der vom Gerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit gibt es keinen rechtlichen Grund für eine vollständige Befreiung der von den betroffenen ausführenden Herstellern hergestellten Waren von Antidumpingzöllen. Mit einem neuen Rechtsakt zur Beseitigung der vom Gerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit muss daher nur der geltende Antidumpingzollsatz erneut überprüft werden, nicht aber die Maßnahmen selbst.

(58)

Da der Schluss gezogen wird, dass der für China bzw. Vietnam geltende Residualzoll in Bezug auf die betroffenen ausführenden Hersteller zu demselben Satz wieder eingeführt werden sollte, der ursprünglich mit der streitigen Verordnung und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 eingeführt wurde, sind Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 nicht erforderlich. Die letztgenannte Verordnung bleibt weiterhin gültig.

E.   STELLUNGNAHMEN INTERESSIERTER PARTEIEN NACH DER UNTERRICHTUNG

(59)

Nach der Unterrichtung sind bei der Kommission Stellungnahmen im Namen von FESI und der Footwear Coalition (25), die in der Union ansässige Einführer von Schuhen vertreten, eingegangen.

Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Prüfung von MWB- und IB-Anträgen

(60)

FESI und die Footwear Coalition brachten vor, dass die Beweislast bei der Prüfung der MWB/IB-Anträge bei der Kommission liege, da die chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller ihrer Beweislast bereits genügt hätten, indem sie im Rahmen der Ausgangsuntersuchung den Antrag auf MWB bzw. IB stellten. FESI und die Footwear Coalition führen ferner an, dass den von der vorliegenden Durchführungsverordnung betroffenen ausführenden Herstellern dieselben Verfahrensrechte hätten eingeräumt werden müssen wie den ausführenden Herstellern, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogen worden seien. FESI und die Footwear Coalition argumentierten insbesondere, dass anstatt Kontrollbesuchen vor Ort lediglich eine Prüfung anhand der Akten vorgenommen worden sei und dass den chinesischen und vietnamesischen ausführenden Herstellern keine Möglichkeit gegeben worden sei, ihre MWB/IB-Anträge auf Übermittlung eines Schreibens zur Anforderung fehlender Informationen hin zu ergänzen.

(61)

FESI und die Footwear Coalition beanstandeten ferner, dass für die von dieser Durchführungsverordnung betroffenen ausführenden Hersteller nicht dieselben Verfahrensgarantien, wie sie in standardmäßigen Antidumpinguntersuchungen zur Anwendung kämen, vorgesehen gewesen seien, sondern strengere Standards gegolten hätten. FESI und die Footwear Coalition brachten vor, die Kommission habe den zeitlichen Abstand zwischen der Einreichung der MWB/IB-Anträge im Rahmen der Ausgangsuntersuchung und der Prüfung dieser Anträge nicht berücksichtigt. Zudem habe man den ausführenden Herstellern im Rahmen der Ausgangsuntersuchung anstatt der üblichen 21 Tage nur 15 Tage Zeit gewährt, um die MWB/IB-Anträge zu stellen.

(62)

Angesichts dieser Sachlage wandten FESI und die Footwear Coalition ein, der allgemeine Rechtsgrundsatz, den interessierten Parteien die uneingeschränkte Möglichkeit zu gewähren, ihre Verteidigungsrechte nach Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) auszuüben, sei nicht eingehalten worden. Folglich habe die Kommission ihre Befugnisse missbraucht und die Beweislast in der Phase der Durchführung effektiv umgekehrt, indem sie es den ausführenden Herstellern nicht ermöglicht habe, lückenhafte Informationen zu vervollständigen.

(63)

Schließlich behaupteten FESI und die Footwear Coalition, dass diese Herangehensweise eine Diskriminierung nicht nur gegenüber den chinesischen und vietnamesischen ausführenden Herstellern darstelle, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogen worden seien, sondern auch gegenüber anderen in nichtmarktwirtschaftlichen Ländern ansässigen ausführenden Herstellern, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung gewesen seien und im Rahmen der betreffenden Untersuchung Anträge auf MWB oder IB gestellt hätten. Deshalb sollten für die chinesischen und vietnamesischen Unternehmen, die von der vorliegenden Durchführungsverordnung betroffen seien, bezüglich der Informationsbereitstellung nicht die gleichen zeitlichen Vorgaben wie bei einer üblichen 15-monatigen Untersuchung und auch keine strengeren Verfahrensstandards gelten.

(64)

FESI und die Footwear Coalition führten darüber hinaus an, die Kommission habe sich faktisch auf verfügbare Informationen im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung gestützt, ohne jedoch die Verfahrensbestimmungen nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung einzuhalten.

(65)

Die Kommission verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung die Beweislast dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung eine MWB/IB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ausreichendes Beweismaterial, wie in der Bestimmung definiert, dahin gehend enthalten muss, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher sind die Organe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen Brosmann und Aokang nicht dazu verpflichtet, nachzuweisen, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Die Kommission muss vielmehr prüfen, ob die vom betroffenen Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Grundverordnung erfüllt sind, sodass ihm eine MWB oder IB gewährt werden kann (siehe Erwägungsgrund 48). In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Kommission weder nach der Grundverordnung noch nach der Rechtsprechung dazu verpflichtet ist, es dem ausführenden Hersteller zu ermöglichen, seinen MWB/IB-Antrag zu ergänzen und die fehlenden Angaben nachzutragen. Die Kommission kann ihre Prüfung auf die Informationen stützen, die vom ausführenden Hersteller zur Verfügung gestellt werden.

(66)

Zu dem Argument, sie habe lediglich nach Aktenlage geprüft, weist die Kommission darauf hin, dass bei der Prüfung nach Aktenlage die Anträge auf MWB/IB anhand der Unterlagen bewertet werden, die vom ausführenden Hersteller vorgelegt wurden. Alle MWB/IB-Anträge werden von der Kommission nach Aktenlage geprüft. Die Kommission kann beschließen, zusätzlich Kontrollbesuche vor Ort durchzuführen. Solche Kontrollbesuche vor Ort sind allerdings weder vorgeschrieben, noch werden sie bei jedem Antrag auf MWB/IB durchgeführt. Finden Überprüfungen vor Ort statt, dienen sie in der Regel dazu, eine bestimmte vorläufige Einschätzung der Organe zu bestätigen und/oder den Wahrheitsgehalt der vom betroffenen ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen zu überprüfen. Mit anderen Worten: Geht aus den vom ausführenden Hersteller vorgelegten Nachweisen eindeutig hervor, dass eine MWB/IB nicht gerechtfertigt ist, dann unterbleibt üblicherweise der zusätzliche fakultative Schritt, eine Überprüfung vor Ort durchzuführen. Ob ein Kontrollbesuch angezeigt ist, beurteilt die Kommission (26). Die Entscheidung, mit welchen Mitteln die Informationen in einem MWB/IB-Antrag überprüft werden, liegt im Ermessen dieses Organs. Entscheidet die Kommission also, wie im vorliegenden Fall, nach Prüfung der Akten, dass sie über ausreichende Informationen verfügt, um über einen MWB/IB-Antrag zu entscheiden, ist ein Kontrollbesuch nicht erforderlich und kann auch nicht verlangt werden.

(67)

Zu dem Vorbringen, die Verteidigungsrechte seien durch die Entscheidung der Kommission, fehlende Informationen nicht schriftlich anzufordern, nicht angemessen gewahrt worden, wird zunächst darauf hingewiesen, dass es sich bei Verteidigungsrechten um individuelle Rechte handelt und FESI und die Footwear Coalition keine Verletzung eines individuellen Rechts anderer Unternehmen geltend machen können. Zweitens weist die Kommission die Behauptung zurück, es sei Kommissionspraxis, einen umfassenden Informationsaustausch und ein detailliertes Verfahren zur Ergänzung fehlender Informationen durchzuführen, wenn die Prüfung allein anhand der Aktenlage anstatt einer Prüfung anhand der Aktenlage mit zusätzlicher Überprüfung vor Ort erfolgt. Tatsächlich konnten FESI und die Footwear Coalition keine Beweise für das Gegenteil beibringen.

(68)

Ebenso muss das Vorbringen von FESI und der Footwear Coalition hinsichtlich einer Diskriminierung als unbegründet zurückgewiesen werden. Es sei daran erinnert, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz dann verletzt wird, wenn die Organe der Union gleiche Fälle unterschiedlich behandeln und dadurch manche Händler gegenüber anderen benachteiligen, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch objektive Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt ist (27). Genau das tut die Kommission aber nicht: Indem sie die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus China und Vietnam dazu auffordert, MWB/IB-Anträge zur erneuten Prüfung einzureichen, will sie diese vormals nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit jenen gleichstellen, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogen worden waren. Da zudem in der Grundverordnung hierfür keine Mindestfrist festgelegt ist, kann von einer Diskriminierung keine Rede sein, solange der zeitliche Rahmen für diesen Zweck zumutbar ist und den Parteien ausreichend Gelegenheit lässt, die erforderlichen Informationen (erneut) zusammenzustellen, und gleichzeitig die Verteidigungsrechte der Parteien gewahrt bleiben.

(69)

In Bezug auf Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung ist festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall die von den betroffenen ausführenden Herstellern bereitgestellten Informationen akzeptierte, sie nicht ablehnte und die Prüfung auf der Grundlage dieser Informationen vornahm. Die Kommission wendete Artikel 18 demnach nicht an. Folglich war die Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung nicht erforderlich. Das Verfahren nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung ist in den Fällen einzuhalten, in denen die Kommission beabsichtigt, bestimmte von der interessierten Partei bereitgestellte Informationen abzulehnen und stattdessen die verfügbaren Informationen zugrunde zu legen.

Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme der Untersuchung

(70)

FESI und die Footwear Coalition brachten vor, dass die Kommission gegen Artikel 266 AEUV verstoße, da dieser Artikel keine Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme der Untersuchung hinsichtlich einer außer Kraft getretenen Maßnahme biete. FESI und die Footwear Coalition wiederholten ferner, dass Artikel 266 AEUV nicht die rückwirkende Einführung von Antidumpingzöllen erlaube, was auch durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-458/98 P IPS/Rat (28) bestätigt wurde.

(71)

In diesem Zusammenhang argumentierten FESI und die Footwear Coalition, dass das Antidumpingverfahren, das Einfuhren von Schuhen aus China und Vietnam betreffe, am 31. März 2011 mit dem Außerkrafttreten der Maßnahmen abgeschlossen worden sei. Zu diesem Zweck habe die Kommission am 16. März 2011 eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union über das Außerkrafttreten der Zölle (29) (im Folgenden „Bekanntmachung über das Außerkrafttreten“) veröffentlicht, der Wirtschaftszweig der Union habe kein Anhalten des Dumpings geltend gemacht und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union habe zudem die Bekanntmachung über das Außerkrafttreten nicht für ungültig erklärt.

(72)

Ferner wandten dieselben Parteien ein, dass auch die Grundverordnung keine Gründe vorsehe, die eine Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung durch die Kommission erlaubten.

(73)

In diesem Zusammenhang beanstandeten FESI und die Footwear Coalition zudem, dass die Wiederaufnahme der Untersuchung und der Prüfung der MWB/IB-Anträge, die von den betroffenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Herstellern im Rahmen der Ausgangsuntersuchung gestellt worden seien, den allgemeinen Grundsatz der Verjährung bzw. der Befristung verletze. Dieses Prinzip sei festgelegt im Antidumping-Übereinkommen der WTO und in der Grundverordnung, die für Maßnahmen eine Geltungsdauer von fünf Jahren vorsähen, sowie in Artikel 236 Absatz 1 und Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften, die einen Zeitraum von drei Jahren vorsähen, innerhalb dessen Einführer ihren Anspruch auf Erstattung von Antidumpingzöllen geltend machen bzw. die nationalen Steuerbehörden Einfuhrzölle und Antidumpingzölle erheben könnten (30). Artikel 266 AEUV erlaube keine Abweichung von diesem Grundsatz.

(74)

Schließlich wurde vorgebracht, dass die Kommission keine Begründung und keine frühere Rechtsprechung angeführt habe, um die Anwendung des Artikels 266 AEUV als Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens zu untermauern.

(75)

Bezüglich der fehlenden Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme der Untersuchung verweist die Kommission auf die in Erwägungsgrund 15 angeführte Rechtsprechung, der zufolge sie die Untersuchung genau an dem Punkt wieder aufnehmen kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Antidumpingverordnung vor dem Hintergrund der objektiven Normen des Unionsrechts zu beurteilen und nicht vor dem Hintergrund einer Entscheidungspraxis, selbst wenn es eine solche Praxis gäbe (was hier nicht der Fall ist). Daher kann eine bisherige (im vorliegenden Fall aber gar nicht bestehende) Praxis der Kommission keine berechtigten Erwartungen begründen: Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts können berechtigte Erwartungen nur dann entstehen, wenn die Organe konkrete Zusicherungen gegeben haben, aufgrund deren eine interessierte Partei rechtmäßig auf eine bestimmte Handlungsweise der Unionsorgane schließen kann (31). Weder FESI noch die Footwear Coalition haben versucht, den Nachweis zu erbringen, dass im vorliegenden Fall derartige Zusicherungen gegeben wurden. Dies gilt umso mehr, als die angeführte frühere Praxis nicht der Sach- und Rechtslage des vorliegenden Falls angemessen ist und sich die Unterschiede durch die tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede zum vorliegenden Fall erklären lassen.

(76)

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Unterschiede: Die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit betrifft nicht die Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Unionsinteresse und somit nicht die Einführung des Zolls an sich, sondern lediglich den genauen Zollsatz. Die früheren Nichtigerklärungen, auf die sich die interessierten Parteien stützten, betrafen dagegen die Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Unionsinteresse. Daher ist es den Organen erlaubt, den genauen Zollsatz für die betroffenen ausführenden Hersteller neu zu berechnen.

(77)

Insbesondere bestand im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien einzuholen. Die Kommission musste vielmehr Informationen prüfen, die bei ihr eingereicht, aber nicht vor Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 geprüft worden waren. Jedenfalls begründet die frühere Praxis in anderen Fällen, wie in Erwägungsgrund 75 dargelegt, keine klaren, nicht an Bedingungen geknüpften Zusicherungen für den vorliegenden Fall.

(78)

Schließlich wurden alle Parteien, gegen die sich das Verfahren richtet, d. h. die betroffenen ausführenden Hersteller ebenso wie die Parteien der anhängigen Gerichtsverfahren und der eine dieser Parteien vertretende Verband, durch die Unterrichtung über die maßgeblichen Fakten informiert, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt, die vorliegende MWB/IB-Bewertung zu billigen. Folglich bleiben deren Verteidigungsrechte gewahrt. Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass unabhängige Einführer in einem Antidumpingverfahren keine Verteidigungsrechte in Anspruch nehmen können, da diese Verfahren nicht gegen sie gerichtet sind.

(79)

In Bezug auf das Vorbringen, die fraglichen Maßnahmen seien am 31. März 2011 ausgelaufen, vermag die Kommission nicht nachzuvollziehen, inwiefern das Auslaufen der Maßnahme im Hinblick darauf relevant sein sollte, dass die Kommission infolge des Urteils, in dem der ursprüngliche Rechtsakt für nichtig erklärt wurde, den für nichtig erklärten Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzen kann. Im Einklang mit der Rechtsprechung, auf die in Erwägungsgrund 15 Bezug genommen wird, wird das Verwaltungsverfahren an dem Punkt wieder aufgenommen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.

(80)

Die Antidumpingverfahren sind daher infolge der Nichtigerklärung des Rechtsaktes zur Beendigung der Verfahren noch nicht abgeschlossen. Die Kommission ist verpflichtet, diese Verfahren abzuschließen; Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sieht vor, dass eine Untersuchung durch einen Rechtsakt der Kommission abgeschlossen werden muss.

Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften

(81)

FESI und die Footwear Coalition machten ferner geltend, dass die Kommission mit der Einleitung des Verfahrens zur Wiederaufnahme der Untersuchung und der rückwirkenden Einführung der Zölle ihre Befugnisse missbrauche und den AEUV verletzt habe. FESI und die Footwear Coalition führten diesbezüglich an, dass die Kommission nicht über die Befugnis verfüge, durch die Verhinderung der Erstattung der Antidumpingzölle die Anwendung des Artikels 236 Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften zu behindern. Sie argumentierten, dass es den nationalen Zollbehörden obliege, die Konsequenzen aus der Nichtigerklärung von Zöllen zu ziehen, und dass sie darüber hinaus zur Erstattung der vom Gericht für ungültig erklärten Antidumpingzölle verpflichtet seien.

(82)

In diesem Zusammenhang beanstandeten FESI und die Footwear Coalition, Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung erlaube es der Kommission nicht, von Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften abzuweichen, da beide Rechtsvorschriften rechtlich gleichrangig seien und die Grundverordnung nicht als Lex specialis des Zollkodex der Gemeinschaften anzusehen sei.

(83)

Des Weiteren verweise Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung nicht auf Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften und besage lediglich, dass von der Kommission zwar besondere Bestimmungen, nicht aber Abweichungen vom Zollkodex der Gemeinschaften festgelegt werden dürften.

(84)

Hierzu ist festzustellen, dass Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung nicht automatisch bewirkt, dass die Vorschriften des Zollrechts der Union auf die Einführung individueller Antidumpingzölle anwendbar werden (32). Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung verleiht den Unionsorganen vielmehr das Recht, sofern angezeigt und sinnvoll, die zollrechtlichen Vorschriften der Union zu übertragen und anwendbar zu machen (33).

(85)

Für diese Übertragung bedarf es keiner vollständigen Anwendung sämtlicher zollrechtlichen Vorschriften der Union. Nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung können ausdrücklich besondere Bestimmungen über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung festgelegt werden, was ein gutes Beispiel für eine Abweichung von den zollrechtlichen Vorschriften der Union ist. Auf dieser Grundlage hat die Kommission ihre Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung genutzt und die nationalen Zollbehörden angewiesen, vorübergehend keinerlei Erstattungen vorzunehmen. Dies stellt die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden in Streitsachen über Zollschulden nicht in Frage: Diese Entscheidungsbefugnis liegt nach wie vor bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Es sind immer noch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die ausgehend von den Schlussfolgerungen der Kommission zu den Anträgen auf MWB und IB entscheiden, ob Erstattungen gewährt werden oder nicht.

(86)

Somit trifft es zwar zu, dass nichts im Zollrecht der Union es gestattet, Hindernisse für die Erstattung fälschlich entrichteter Zölle einzuführen, doch lässt sich eine solche pauschale Feststellung nicht für die Erstattung von Antidumpingzöllen treffen. Demzufolge musste die Kommission vorübergehend vom Zollrecht der Union abweichen, indem sie von ihren Befugnissen nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung Gebrauch machte, auch aus dem übergeordneten Erfordernis heraus, die Eigenmittel der Union sowohl vor ungerechtfertigten Erstattungsanträgen als auch vor den Schwierigkeiten, die mit der anschließenden Eintreibung ungerechtfertigter Erstattungen verbunden wären, zu schützen.

Fehlende Angabe der Rechtsgrundlage

(87)

FESI und die Footwear Coalition argumentierten ferner, dass die Kommission gegen Artikel 296 AEUV verstoßen habe, indem sie keine angemessene Begründung und keine Angabe der Rechtsgrundlage für die rückwirkende Wiedereinführung der Zölle und für die Verweigerung der Zollerstattung an die von der vorliegenden Durchführungsverordnung betroffenen Einführer lieferte. FESI und die Footwear Coalition behaupteten demnach, die Kommission habe gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz der interessierten Parteien verstoßen.

(88)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die umfangreichen rechtlichen Argumente im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung und in dieser Verordnung Letztere gebührend begründen.

Vertrauensschutz

(89)

FESI und die Footwear Coalition behaupteten ferner, dass die rückwirkende Korrektur ausgelaufener Maßnahmen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletze. FESI argumentierte, den Parteien, einschließlich den Einführern, sei erstens zugesichert worden, dass die Maßnahmen am 31. März 2011 auslaufen, und in Anbetracht der seit der Ausgangsuntersuchung vergangenen Zeit hätten sie berechtigterweise davon ausgehen können, dass die Ausgangsuntersuchung nicht wieder aufgenommen oder wieder eröffnet werde. Zweitens hätten die chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller aufgrund der bloßen Tatsache, dass ihre MWB/IB-Anträge im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht innerhalb der geltenden Dreimonatsfrist geprüft worden seien, gleichermaßen berechtigterweise davon ausgehen können, dass diese Anträge nicht mehr von der Kommission überprüft würden.

(90)

Bezüglich des berechtigten Vertrauens der interessierten Parteien, dass die Antidumpingmaßnahmen auslaufen würden und dass die Untersuchung nicht wieder aufgenommen werde, wird auf die Erwägungsgründe 78 und 79 verwiesen, in denen umfassend auf diese Einwände eingegangen wurde.

(91)

Was das berechtigte Vertrauen der chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller betrifft, dass ihre MWB/IB-Anträge nicht geprüft würden, wird auf Erwägungsgrund 74 verwiesen, in dem dieser Aspekt auch im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs in dieser Sache erörtert wird.

Nichtdiskriminierungsgrundsatz

(92)

FESI und die Footwear Coalition brachten vor, dass die rückwirkende Einführung von Antidumpingmaßnahmen i) eine Diskriminierung der von der vorliegenden Durchführungsverordnung betroffenen Einführer gegenüber den von der Umsetzung der Urteile Brosmann und Aokang (siehe Erwägungsgrund 6 betroffenen Einführern darstelle, denen die Zölle, die sie auf die Einfuhren von Schuhen der fünf von den Urteilen betroffenen ausführenden Hersteller entrichtet hätten, erstattet worden seien, sowie ii) eine Diskriminierung der von der vorliegenden Durchführungsverordnung betroffenen ausführenden Hersteller gegenüber den fünf von der Umsetzung der Urteile Brosmann und Aokang betroffenen ausführenden Herstellern darstelle, die nach dem Durchführungsbeschluss 2014/149/EU keine Zölle hätten entrichten müssen.

(93)

Was den Einwand zur Diskriminierung betrifft, erinnert die Kommission zunächst an die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Diskriminierung, die in Erwägungsgrund 67 dargelegt sind.

(94)

Ferner ist anzumerken, dass der Unterschied zwischen den von der vorliegenden Durchführungsverordnung betroffenen Einführern und den von der Umsetzung der Urteile Brosmann und Aokang betroffenen Einführern darin besteht, dass Letztere die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 vor Gericht angefochten haben, was Erstere nicht taten.

(95)

Eine Entscheidung der Unionsorgane, die vom Adressaten nicht innerhalb der in Artikel 263 Absatz 6 AEUV angegebenen Fristen angefochten wird, wird ihm gegenüber bestandskräftig. Diese Rechtsprechung beruht vor allem auf der Erwägung, dass die Klagefristen der Wahrung der Rechtssicherheit dienen sollen, indem sie verhindern, dass das Rechtswirkungen entfaltende Unionshandeln wieder und wieder infrage gestellt wird (34).

(96)

Dieser Verfahrensgrundsatz des Unionrechts bringt zwangsläufig zwei Gruppen hervor: die einen, die eine Unionsmaßnahme angefochten haben und die dadurch eine vorteilhafte Position erlangt haben könnten (wie Brosmann und die vier anderen ausführenden Hersteller), und die anderen, die die Unionsmaßnahme nicht angefochten haben. Allerdings heißt das nicht, dass die Kommission die beiden Parteien ungleich behandelt und damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat. Das Anerkenntnis, dass eine Partei aufgrund der bewussten Entscheidung, eine Unionsmaßnahme nicht anzufechten, in die zweite Kategorie fällt, stellt keine Diskriminierung dieser Gruppe dar.

(97)

Daher genossen sämtliche Parteien zu jeder Zeit Rechtsschutz vor den Unionsgerichten.

(98)

Was die mutmaßliche Diskriminierung der von der Durchführungsmaßnahme betroffenen ausführenden Hersteller betrifft, die nach dem Durchführungsbeschluss 2014/149/EU keine Zölle entrichten mussten, ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Rates, die Zölle nicht wieder einzuführen, eindeutig im Hinblick auf die besonderen Umstände der speziellen Situation getroffen wurde, in der die Kommission ihren Vorschlag zur Wiedereinführung jener Zölle vorlegte, und insbesondere aus dem Grund, dass die betreffenden Antidumpingzölle bereits erstattet worden waren, und insofern als die ursprüngliche Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner nach den Urteilen Brosmann und Aokang zurückgezogen worden war. Nach Auffassung des Rates hat diese Erstattung aufseiten der betroffenen Einführer Vertrauensschutz geschaffen. Da andere Einführer keine vergleichbare Erstattung erhalten haben, befinden sich diese gegenüber den vom Ratsbeschluss betroffenen Einführern nicht in einer vergleichbaren Situation.

(99)

In jedem Fall kann die Tatsache, dass sich der Rat unter den besonderen Umständen der anhängigen Rechtssache für ein bestimmtes Vorgehen entschieden hat, die Kommission nicht verpflichten, ein anderes Urteil in genau der gleichen Weise umzusetzen.

Befugnis der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

(100)

FESI und die Footwear Coalition behaupteten darüber hinaus, die Kommission sei nicht befugt, im Rahmen der vorliegenden Durchführungsmaßnahme die Verordnung zur rückwirkenden Einführung eines Antidumpingzolls anzunehmen, und dass diese Befugnis in jedem Fall dem Rat obliege. Die Behauptung gründet auf dem Argument, dass, wenn die Untersuchung genau an der Stelle wieder aufgenommen werde, an der es zu der Rechtswidrigkeit gekommen sei, auch dieselben Regeln gelten sollten wie zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung, in deren Rahmen vom Rat endgültige Maßnahmen verabschiedet worden seien. Diese Parteien argumentierten, dass in Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) (auch „Omnibus-I-Verordnung“ genannt) das neue Beschlussfassungsverfahren im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik auf den vorliegenden Kontext keine Anwendung finde, da vor Inkrafttreten der Omnibus-I-Verordnung i) die Kommission bereits einen Rechtsakt (die vorläufige Verordnung) angenommen hatte, ii) die in Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern vorgesehenen Konsultationen bereits eingeleitet und abgeschlossen waren und iii) die Kommission bereits einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Annahme endgültiger Maßnahmen angenommen hatte. Auf dieser Grundlage kamen diese Parteien zu der Schlussfolgerung, dass die vor dem Inkrafttreten der Omnibus-I-Verordnung geltenden Beschlussfassungsverfahren Anwendung finden sollten.

(101)

In ihrem Vorbingen konzentrieren sich die Parteien allerdings auf das Datum der Untersuchungseinleitung (welches durchaus von Bedeutung ist, und zwar hinsichtlich der anderen wesentlichen Änderungen, die an der Grundverordnung vorgenommen wurden), lassen aber außer Acht, dass in der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 ein anderes Kriterium herangezogen wird (nämlich die Einleitung des Verfahrens zur Annahme der Maßnahmen). Der Standpunkt von FESI und der Footwear Coalition basiert daher auf einer fehlerhaften Auslegung der Übergangsbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 37/2014.

(102)

Angesichts des Verweises auf „Verfahren, die zur Annahme von Maßnahmen eingeleitet wurden“ in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 37/2014, in dem die Übergangsbestimmungen für die Änderung der Beschlussfassungsverfahren bei der Annahme von Antidumpingmaßnahmen geregelt werden, und in Anbetracht der Bedeutung von „Verfahren“ in der Grundverordnung im Falle einer Untersuchung, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 eingeleitet wurde, in deren Rahmen die Kommission jedoch die Anhörung des betreffenden Ausschusses im Hinblick auf die Annahme der Maßnahmen vor Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht eingeleitet hatte, gelten die neuen Bestimmungen für das Verfahren zur Annahme der genannten Antidumpingmaßnahmen. Dasselbe gilt für Verfahren, in denen Maßnahmen überprüft werden sollen, die auf der Grundlage der alten Bestimmungen eingeführt worden waren, sowie für Maßnahmen, die auf der Grundlage der alten Bestimmungen in Form von vorläufigen Zöllen eingeführt worden waren, für die das Verfahren zur Annahme endgültiger Maßnahmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 jedoch noch nicht eingeleitet worden war. Mit anderen Worten gilt die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 für ein bestimmtes „Verfahren für den Erlass“ und nicht für den gesamten Zeitraum der jeweiligen Untersuchung oder des jeweiligen Verfahrens.

(103)

Die streitige Verordnung wurde 2006 angenommen. Die einschlägige Rechtsvorschrift, die auf dieses Verfahren Anwendung findet, ist die Grundverordnung. Daher wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

F.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(104)

Nach Berücksichtigung und Analyse der übermittelten Stellungnahmen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der für China bzw. Vietnam geltende residuale Antidumpingzoll, d. h. 16,5 bzw. 10 %, für die Geltungsdauer der streitigen Verordnung wieder eingeführt werden sollte.

G.   UNTERRICHTUNG

(105)

Die betroffenen ausführenden Hersteller sowie alle Parteien, die sich gemeldet hatten, wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Wiedereinführung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Ausfuhren der sieben betroffenen ausführenden Hersteller empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(106)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und während der Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 erfolgten Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Pantoffeln und andere Hausschuhe und Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von den in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten ausführenden Herstellern hergestellt werden und unter den folgenden KN-Codes eingereiht werden: 6403 20 00, ex 6403 30 00 (36), ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00 (37). Die TARIC-Codes werden in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Sportschuhe“ sind Schuhe im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 von Kapitel 64 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (38);

„nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe“ sind Schuhe mit einem CIF-Preis je Paar von nicht weniger als 7,50 EUR, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger geformter Sohle, nicht gespritzt, aus synthetischen Stoffen, die insbesondere so beschaffen sind, dass sie durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stöße dämpfen, und mit besonderen technischen Merkmalen wie gas- oder flüssigkeitsgefüllten hermetischen Kissen, stoßabfedernden oder stoßdämpfenden mechanischen Komponenten oder Spezialwerkstoffen wie Polymere niedriger Dichte, die unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96 und ex 6403 99 98;

„Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe“ sind Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, die einer Prüfkraft von mindestens 100 Joule (39) standhalten und unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 6403 30 00 (40), ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00;

„Pantoffeln und andere Hausschuhe“ sind Schuhe, die unter dem KN-Code ex 6405 10 00 eingereiht werden.

(3)   Der Satz des geltenden endgültigen Antidumpingzolls auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der Waren, die in Absatz 1 beschrieben sind und von den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten ausführenden Herstellern hergestellt werden, beträgt 16,5 % für die betroffenen chinesischen ausführenden Hersteller und 10 % für den betroffenen vietnamesischen ausführenden Hersteller.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 553/2006 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die die endgültigen Zollsätze übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 553/2006 der Kommission vom 23. März 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 388/2008 des Rates vom 29. April 2008 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 1).

(5)  ABl. C 251 vom 3.10.2008, S. 21.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 352 vom 30.12.2009, S. 1).

(7)  ABl. C 295 vom 11.10.2013, S. 6.

(8)  Durchführungsbeschluss 2014/149/EU des Rates vom 18. März 2014 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 27).

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(10)  ABl. C 106 vom 21.3.2016, S. 2.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1).

(12)  Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86 Asteris AE und andere sowie Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28.

(13)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, II-1999, Rn. 83.

(14)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85.

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(16)  Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wurde später geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 765/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 237 vom 3.9.2012, S. 1). Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 765/2012 gelten die mit der Änderungsverordnung eingeführten Änderungen nur für Untersuchungen, die nach Inkrafttreten der Verordnung eingeleitet werden. Die vorliegende Untersuchung wurde jedoch am 7. Juli 2005 eingeleitet (ABl. C 166 vom 7.7.2005, S. 14).

(17)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18. August 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Buckinghan Shoe Mfg Co. Ltd., Buildyet Shoes Mfg., DongGuan Elegant Top Shoes Co. Ltd, Dongguan Stella Footwear Co Ltd, Dongguan Taiway Sports Goods Limited, Foshan City Nanhai Qun Rui Footwear Co., Jianle Footwear Industrial, Sihui Kingo Rubber Shoes Factory, Synfort Shoes Co. Ltd., Taicang Kotoni Shoes Co. Ltd., Wei Hao Shoe Co. Ltd., Wei Hua Shoe Co. Ltd. und Win Profile Industries Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 52).

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Best Royal Co. Ltd, Lac Cuong Footwear Co., Ltd, Lac Ty Co., Ltd, Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co Ltd, Freetrend Industrial Ltd. und dem mit ihm verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co, Ltd., Fulgent Sun Footwear Co., Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co, Ltd, Golden Top Company Co., Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd., Tripos Enterprise Inc. und Vietnam Shoe Majesty Co., Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 245 vom 14.9.2016, S. 16).

(19)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 der Kommission vom 28. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von General Footwear Ltd (China), Diamond Vietnam Co Ltd und Ty Hung Footgearmex/Footwear Co. Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 262 vom 29.9.2016, S. 4).

(20)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 41 vom 18.2.2016, S. 3).

(21)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd, Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd und Fujian Sunshine Footwear Co. Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 340I vom 15.12.2016, S. 1).

(22)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/423 der Kommission vom 9. März 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von Fujian Viscap Shoes Co. Ltd, Vietnam Ching Luh Shoes Co. Ltd, Vinh Thong Producing-Trading-Service Co. Ltd, Qingdao Tae Kwang Shoes Co. Ltd, Maystar Footwear Co. Ltd, Lien Phat Company Ltd, Qingdao Sewon Shoes Co. Ltd, Panyu Pegasus Footwear Co. Ltd, PanYu Leader Footwear Corporation, Panyu Hsieh Da Rubber Co. Ltd, An Loc Joint Stock Company, Qingdao Changshin Shoes Company Limited, Chang Shin Vietnam Co. Ltd, Samyang Vietnam Co. Ltd, Qingdao Samho Shoes Co. Ltd, Min Yuan, Chau Giang Company Limited, Foshan Shunde Fong Ben Footwear Industrial Co. Ltd und Dongguan Texas Shoes Limited Co. hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 72).

(23)  Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85.

(24)  Zur Wahrung der Vertraulichkeit wurden die Namen der Unternehmen durch Nummern ersetzt. Die Unternehmen 1 bis 3 unterlagen der in Erwägungsgrund (20) genannten Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731, wohingegen für die Unternehmen 4 bis 6 die in Erwägungsgrund (23) genannte Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 galt. Die Unternehmen 7 bis 25 fielen unter die in Erwägungsgrund (24) genannte Durchführungsverordnung (EU) 2017/423. Den von der vorliegenden Verordnung betroffenen Unternehmen wurden die Nummern 26 bis 32 zugewiesen.

(25)  Wolverine Europe BV, Wolverine Europe Limited und Damco Netherlands BV verwiesen in ihrer Reaktion auf das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung auf die von FESI und der Footwear Coalition abgegebenen Stellungnahmen.

(26)  Rechtssache T-192/08 Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing/Rat, Slg. 2011, II-07449, Rn. 298. Das Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen; siehe Rechtssache C-10/12 P Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing/Rat, ECLI:EU:C:2013:865.

(27)  Rechtssache T-255/01 Changzhou Hailong Electronics & Light Fixtures und Zhejiang Sunlight Group/Rat, Slg. 2003, II-04741, Rn. 60.

(28)  Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85.

(29)  Bekanntmachung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 82 vom 16.3.2011, S. 4).

(30)  Diese Frist ist nunmehr in Artikel 103 Absatz 1 und Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) zu finden.

(31)  Rechtssache C-373/07 P Membrom/Kommission, Slg. 2009, I-00054, Rn. 91-94.

(32)  Vgl. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Compliance with the judgments of the Court of Justice of 2 February 2012 in Case C-249/10 P Brosmann and of 15 November 2012 in Case C-247/10P Zhejiang Aokang, accompanying the Proposal for a Council Implementing Regulation re-imposing a definitive anti-dumping duty and collecting definitely the provisional duty imposed on imports of certain footwear with uppers of leather originating in the People's Republic of China and produced by Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd and Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd“,/* SWD/2014/046 final, Rn. 45-48.

(33)  Rechtssache C-382/09 Stils Met, Slg. 2010, I-09315, Rn. 42-43. So geht der TARIC, der auch dazu dient, die Einhaltung von Handelsschutzmaßnahmen sicherzustellen, auf Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) zurück.

(34)  Rechtssache C-239/99 Nachi Europe, Slg. 2001, I-01197, Rn. 29.

(35)  Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1).

(36)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1) wird dieser KN-Code am 1. Januar 2007 durch die KN-Codes ex 6403 51 05, ex 6403 59 05, ex 6403 91 05 und ex 6403 99 05 ersetzt.

(37)  Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.

(38)  Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1).

(39)  Die Widerstandsfähigkeit wird gemäß den europäischen Normen EN 345 oder EN 346 gemessen.

(40)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 wird dieser KN-Code am 1. Januar 2007 durch die KN-Codes ex 6403 51 05, ex 6403 59 05, ex 6403 91 05 und ex 6403 99 05 ersetzt.


ANHANG I

TARIC-Codes für Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder im Sinne des Artikels 1:

a)

ab 7. Oktober 2006:

6403300039, 6403300089, 6403511190, 6403511590, 6403511990, 6403519190, 6403519590, 6403519990, 6403591190, 6403593190, 6403593590, 6403593990, 6403599190, 6403599590, 6403599990, 6403911199, 6403911399, 6403911699, 6403911899, 6403919199, 6403919399, 6403919699, 6403919899, 6403991190, 6403993190, 6403993390, 6403993690, 6403993890, 6403999199, 6403999329, 6403999399, 6403999629, 6403999699, 6403999829, 6403999899 und 6405100080

b)

ab 1. Januar 2007:

6403510519, 6403510599, 6403511190, 6403511590, 6403511990, 6403519190, 6403519590, 6403519990, 6403590519, 6403590599, 6403591190, 6403593190, 6403593590, 6403593990, 6403599190, 6403599590, 6403599990, 6403910519, 6403910599, 6403911199, 6403911399, 6403911699, 6403911899, 6403919199, 6403919399, 6403919699, 6403919899, 6403990519, 6403990599, 6403991190, 6403993190, 6403993390, 6403993690, 6403993890, 6403999199, 6403999329, 6403999399, 6403999629, 6403999699, 6403999829, 6403999899 und 6405100080

c)

ab 7. September 2007:

6403510515, 6403510518, 6403510595, 6403510598, 6403511191, 6403511199, 6403511591, 6403511599, 6403511991, 6403511999, 6403519191, 6403519199, 6403519591, 6403519599, 6403519991, 6403519999, 6403590515, 6403590518, 6403590595, 6403590598, 6403591191, 6403591199, 6403593191, 6403593199, 6403593591, 6403593599, 6403593991, 6403593999, 6403599191, 6403599199, 6403599591, 6403599599, 6403599991, 6403599999, 6403910515, 6403910518, 6403910595, 6403910598, 6403911195, 6403911198, 6403911395, 6403911398, 6403911695, 6403911698, 6403911895, 6403911898, 6403919195, 6403919198, 6403919395, 6403919398, 6403919695, 6403919698, 6403919895, 6403919898, 6403990515, 6403990518, 6403990595, 6403990598, 6403991191, 6403991199, 6403993191, 6403993199, 6403993391, 6403993399, 6403993691, 6403993699, 6403993891, 6403993899, 6403999195, 6403999198, 6403999325, 6403999328, 6403999395, 6403999398, 6403999625, 6403999628, 6403999695, 6403999698, 6403999825, 6403999828, 6403999895, 6403999898, 6405100081 und 6405100089


ANHANG II

Liste der ausführenden Hersteller, auf deren Einfuhren ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt wird

Firma des ausführenden Unternehmens

Bezugnahme in Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/423

(Anhang VI)

TARIC-Zusatzcode

Dongguan Luzhou Shoes Co. Ltd

Dah Lih Puh

A999

Dongguan Shingtak Shoes Co. Ltd

Shing Tak Ind. Co. Ltd

A999

Guangzhou Dragon Shoes Co. Ltd

Shing Tak Ind. Co. Ltd

A999

Guangzhou Evervan Footwear Co. Ltd

Everan Group P/A Eva Overseas International, Ltd

und

Everan Group P/A Jiangxi Guangyou Footwear Co.

A999

Guangzhou Guangda Shoes Co. Ltd

Shing Tak Ind. Co. Ltd

A999

Long Son Joint Stock Company

Long Son Joint Stock Company

A999

Zhaoqing Li Da Shoes Co., Ltd

Dah Lih Puh

A999


Berichtigungen

1.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/32


Berichtigung der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1975 der Kommission vom 7. August 2017 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in farbkonvertierenden Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Display-Systemen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 281 vom 31. Oktober 2017 )

Seite 30, Artikel 2 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie + 1 Tag] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“

muss es heißen:

„(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 20. November 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 21. November 2018 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“

Seite 31, Anhang, in der Tabelle, dritte Spalte:

Anstatt:

„Läuft für alle Kategorien ab am [zwei Jahre nach Veröffentlichung der Delegierten Richtlinie im Amtsblatt]“

muss es heißen:

„Läuft für alle Kategorien ab am 31. Oktober 2019“.