ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 278

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
27. Oktober 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft

1

 

*

Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft

3

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ( ABl. L 173 vom 12.6.2014 )

54

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU ( ABl. L 173 vom 12.6.2014 )

56

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

27.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/1


BESCHLUSS (EU) 2017/1937 DES RATES

vom 11. Juli 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat die Kommission am 12. Juni 2008 und am 9. Oktober 2009 ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen mit der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Kosovo (*1), Montenegro und der Republik Serbien (im Folgenden „südosteuropäische Parteien“) über einen Vertrag zur Gründung einer Verkehrsgemeinschaft aufzunehmen.

(2)

Diese Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Vertrags zur Gründung einer Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft“) durch alle Vertragsparteien erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Der Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft fördert die Entwicklung des Verkehrs zwischen der Union und den südosteuropäischen Parteien auf der Grundlage der Bestimmungen des Besitzstands der Union.

(4)

Die Unterzeichnung des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Status des Kosovos, die gemäß den nationalen Gepflogenheiten und dem Völkerrecht festgelegt werden. Die in diesem Beschluss oder im Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft einschließlich seiner Anhänge und Protokolle verwendeten Ausdrücke, Formulierungen oder Begriffsbestimmungen stellen weder eine Anerkennung des Kosovos als unabhängiger Staat durch die Union noch eine derartige Anerkennung des Kosovos durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben.

(5)

Es kommen unter Umständen die internen Verfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anwendung, wenn von den Behörden des Kosovos stammende Dokumente im Rahmen des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft entgegengenommen werden.

(6)

Der Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft sollte unterzeichnet werden.

(7)

Damit die Vorteile des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft so früh wie möglich zum Tragen kommen, sollte er bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt.

Der Wortlaut des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), den Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft wird gemäß Artikel 41 Absatz 3 des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244(1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


27.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/3


VERTRAG

zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft

Die Parteien, nämlich

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden die „Union“ oder die „Europäische Union“ genannt,

und

DIE SÜDOSTEUROPÄISCHEN PARTEIEN, die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, das Kosovo (*1) (im Folgenden „das Kosovo“), Montenegro und die Republik Serbien,

alle zusammen im Folgenden die „Vertragsparteien“ genannt –

AUFBAUEND auf der Arbeit im Rahmen der am 11. Juni 2004 in Luxemburg unterzeichneten Vereinbarung über den Ausbau des südosteuropäischen regionalen Kernverkehrsnetzes und UNTER HINWEIS DARAUF, dass diese Vereinbarung nicht mehr maßgebend sein wird,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass der internationale Verkehr seinem Wesen nach integriert ist, und IN DEM WUNSCH, eine auf dem einschlägigen Besitzstand der Union und einer schrittweisen Integration des Verkehrsmarktes der Vertragsparteien beruhende Verkehrsgemeinschaft zwischen der Europäischen Union und den südosteuropäischen Parteien zu gründen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die für die Verkehrsgemeinschaft geltenden Regeln innerhalb der Verkehrsgemeinschaft auf multilateraler Grundlage anwendbar sein müssen und es daher notwendig ist, diesbezüglich besondere Regeln festzulegen,

UNTER HINWEIS AUF das Interimsabkommen und die einschlägige Vereinbarung über praktische Maßnahmen, die die Hellenische Republik und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 1995 unterzeichnet haben,

IN DER GEMEINSAMEN ÜBERZEUGUNG, dass die Regeln der Verkehrsgemeinschaft das in Anhang I dieses Vertrags aufgeführte einschlägige europäische Recht gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der darin enthaltenen Änderungen einschließlich der Ersetzung von „Europäische Gemeinschaft“ durch „Europäische Union“, zugrunde gelegt werden sollte,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass eine Integration der Verkehrsmärkte nicht in einem Zug, sondern nur schrittweise und mit besonderen, den Übergang erleichternden befristeten Regelungen erreicht werden kann,

UNTER HERVORHEBUNG, dass die Verkehrsunternehmen in Bezug auf den Zugang zu Verkehrsinfrastrukturen diskriminierungsfrei behandelt werden sollten,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass allen südosteuropäischen Parteien daran gelegen ist, ihre Gesetze im Bereich Verkehr und in damit zusammenhängenden Angelegenheiten mit denen der Europäischen Union in Einklang zu bringen, auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen des Besitzstands in der Union,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die hierbei der technischen Unterstützung zukommt,

IN DEM BEWUSSTSEIN um die Notwendigkeit, die Umwelt zu schützen, den Klimawandel zu bekämpfen und bei der Entwicklung des Verkehrssektors die Nachhaltigkeit zu gewährleisten,

IN DEM BEWUSSTSEIN um die Notwendigkeit, die soziale Dimension der Verkehrsgemeinschaft zu berücksichtigen und in den südosteuropäischen Parteien Strukturen für den sozialen Dialog zu schaffen,

IN DEM BEWUSSTSEIN um die europäische Perspektive der südosteuropäischen Parteien, die jüngst auf mehreren Gipfeltreffen des Europäischen Rates bekräftigt wurde,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, die Republik Serbien und die Republik Albanien Kandidatenländer für den Betritt zur Europäischen Union sind und dass Bosnien und Herzegowina ebenfalls einen Beitrittsantrag gestellt hat,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass unter Umständen die internen Verfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anwendung kommen, wenn von den Behörden des Kosovos stammende Dokumente im Rahmen dieses Vertrags entgegengenommen werden,

UNTER HINWEIS auf die Entschlossenheit der Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer, sich der Europäischen Union anzunähern und insbesondere im Verkehrsbereich den Besitzstand der Union anzuwenden –

HABEN BESCHLOSSEN, EINE VERKEHRSGEMEINSCHAFT ZU GRÜNDEN:

Artikel 1

Ziele und Grundsätze

(1)   Ziel dieses Vertrags ist die Schaffung einer Verkehrsgemeinschaft im Bereich des Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Seeverkehrs und die Entwicklung des Verkehrsnetzes zwischen der Europäischen Union und den südosteuropäischen Parteien, im Folgenden „Verkehrsgemeinschaft“. Die Verkehrsgemeinschaft gründet sich auf die schrittweise Integration der Verkehrsmärkte der südosteuropäischen Parteien in den Verkehrsmarkt der Europäischen Union auf der Grundlage des einschlägigen Besitzstandes, einschließlich der Bereiche technische Normen, Interoperabilität, Sicherheit, Verkehrsmanagement, Sozialpolitik, Vergabe öffentlicher Aufträge und Umwelt, und zwar für alle Verkehrsarten mit Ausnahme des Luftverkehrs. Zu diesem Zweck werden in diesem Vertrag die Regeln festgelegt, die zwischen den Vertragsparteien unter den nachstehenden Bedingungen gelten. Zu diesen Regeln gehören auch die Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte.

(2)   Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten in dem Umfang, in dem sie die Bereiche Straßenverkehr, Schienenverkehr, Binnenschiffsverkehr, Seeverkehr und Verkehrsnetze, einschließlich Flughafeninfrastrukturen, sowie die in Anhang I genannten damit zusammenhängenden Angelegenheiten betreffen.

(3)   Dieser Vertrag umfasst Artikel über die allgemeine Arbeitsweise der Verkehrsgemeinschaft, im Folgenden „Hauptvertrag“, sowie Anhänge – wobei Anhang I die Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthält, die zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Hauptvertrags gelten – und Protokolle, von denen mindestens je eines die für die jeweilige südosteuropäische Partei geltenden Übergangsbestimmungen enthält.

Artikel 2

(1)   Im Sinne dieses Vertrags

a)

bezeichnet der Ausdruck „Vertrag“ den Hauptvertrag, seine Anhänge, die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte sowie seine Protokolle;

b)

bezeichnet der Ausdruck „südosteuropäische Parteien“ die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, das Kosovo, Montenegro und die Republik Serbien;

c)

stellen die in diesem Vertrag, einschließlich der Anhänge und Protokolle, verwendeten Ausdrücke, Formulierungen oder Begriffsbestimmungen weder eine Anerkennung des Kosovos als unabhängiger Staat durch die Europäische Union noch eine derartige Anerkennung des Kosovos durch einen einzelnen Mitgliedstaat dar, sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben;

d)

bezeichnet der Ausdruck „Konvention“ jede internationale Konvention oder Übereinkunft über den internationalen Verkehr, die zur Unterzeichnung aufliegt und bei der es sich nicht um diesen Vertrag handelt;

e)

bezeichnet der Ausdruck „EU-Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

f)

bezeichnet der Ausdruck „Besitzstand“ den Bestand der von der Europäischen Union zur Verwirklichung ihrer Ziele erlassenen Rechtsvorschriften;

(2)   Die Ausdrücke „Staat“, „national“, „Staatsangehörige“, „Hoheitsgebiet“ oder „Flagge“ werden ungeachtet des völkerrechtlichen Status einer jeden Vertragspartei verwendet.

Artikel 3

(1)   Die anwendbaren Bestimmungen von Rechtsakten, die entweder in dem gemäß Anhang II angepassten Anhang I oder in Beschlüssen des regionalen Lenkungsausschusses genannt werden oder enthalten sind, sind für die Vertragsparteien verbindlich.

(2)   Diese Bestimmungen sind oder werden wie folgt Teil der internen Rechtsordnung der südosteuropäischen Parteien:

a)

Ein Rechtsakt, der einer Verordnung der Europäischen Union entspricht, wird innerhalb einer vom regionalen Lenkungsausschuss für die südosteuropäischen Parteien festgelegten Frist Teil der internen Rechtsordnung der betreffenden südosteuropäischen Partei.

b)

Ein Rechtsakt, der einer Richtlinie der Europäischen Union entspricht, lässt den zuständigen Behörden der betreffenden südosteuropäischen Partei die Wahl im Hinblick auf die Form und Methode der Umsetzung.

c)

Ein Rechtsakt, der einem Beschluss der Europäischen Union entspricht, wird innerhalb einer Frist und in einer Weise, die vom regionalen Lenkungsausschuss für die südosteuropäischen Parteien festgelegt werden, Teil der internen Rechtsordnung der betreffenden südosteuropäischen Partei.

(3)   Erwachsen den EU-Mitgliedstaaten Verpflichtungen aus den in Absatz 1 genannten anwendbaren Bestimmungen, so gelten diese Verpflichtungen für die EU-Mitgliedstaaten, nachdem gemäß den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften ein Beschluss gefasst wurde, der sich auf eine Bewertung stützt, in der die Europäische Kommission die vollständige Umsetzung der in Anhang I genannten Rechtsakte der Europäischen Union durch die südosteuropäischen Parteien geprüft hat.

Artikel 4

Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, um die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der mit diesem Vertrag verfolgten Ziele gefährden könnten.

Artikel 5

Soziales

Die südosteuropäischen Parteien wenden den in Anhang I aufgeführten einschlägigen Besitzstand im Bereich Soziales in Bezug auf den Verkehr an. Die Verkehrsgemeinschaft intensiviert und fördert auf geeigneter Ebene den sozialen Dialog und die soziale Dimension durch die Bezugnahme auf den Besitzstand im Bereich Soziales, die Grundrechte von Arbeitnehmern sowie die Einbindung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und der nationalen und europäischen Sozialpartner im Verkehrssektor.

Artikel 6

Umwelt

Die südosteuropäischen Parteien wenden in Bezug auf den Verkehr den einschlägigen Besitzstand im Bereich Umweltschutz an, insbesondere strategische Umweltprüfungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen und die in Anhang I.6 aufgeführten Naturschutz-, Wasserschutz- und Luftqualitätsrichtlinien.

Artikel 7

Vergabe öffentlicher Aufträge

Die südosteuropäischen Parteien wenden in Bezug auf den Verkehr den einschlägigen Besitzstand im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Anhang I.7 an.

Artikel 8

Infrastruktur

(1)   Die Karten der indikativen Ausdehnung des Gesamt- und Kernnetzes des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) auf den westlichen Balkan sind diesem Vertrag als Anhang I.1 beigefügt. Der regionale Lenkungsausschuss erstattet dem Ministerrat jährlich Bericht über die Umsetzung des in diesem Vertrag beschriebenen TEN-V. Die Fachausschüsse unterstützen den regionalen Lenkungsausschuss bei der Erstellung des Berichts.

(2)   Die Verkehrsgemeinschaft unterstützt die Entwicklung der indikativen Ausdehnung des Gesamt- und Kernnetzes des TEN-V auf den westlichen Balkan gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/758 der Kommission (1), die in Anhang I.1 aufgeführt ist. Die Verkehrsgemeinschaft trägt den damit verbundenen bilateralen und multilateralen Übereinkünften zwischen den Vertragsparteien Rechnung, unter anderem dem Ausbau von Ver- und Anbindungen, die für die Beseitigung von Engpässen und die Förderung der Verknüpfung der nationalen Netze untereinander sowie dieser Netze mit den TEN-V-Netzen der EU erforderlich sind.

Artikel 9

(1)   Alle zwei Jahre erstellt die Verkehrsgemeinschaft einen fortlaufenden Fünfjahresplan für die Entwicklung der indikativen Ausdehnung des Gesamt- und Kernnetzes des TEN-V auf den westlichen Balkan und die Festlegung vorrangiger Projekte von regionalem Interesse im Einklang mit den bewährten Verfahren der Union; dieser Fünfjahresplan trägt zu einer ausgewogenen nachhaltigen Entwicklung im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit, räumliche Integration, Umweltverträglichkeit sowie soziale Auswirkungen und soziale Kohäsion bei.

(2)   Der fortlaufende Fünfjahresplan hat unter anderem

a)

im Einklang mit den in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu stehen, insbesondere was die finanzielle Förderung durch die Europäische Union angeht,

b)

in Übereinstimmung mit den Finanzierungsregeln der Geber und den bewährten internationalen Standards und Verfahren das beste Preis-Leistungsverhältnis und weiterreichende sozioökonomische Auswirkungen aufzuzeigen,

c)

dem globalen Klimawandel und der ökologischen Nachhaltigkeit in der Phase der Projektdefinition und -analyse besondere Aufmerksamkeit zu widmen,

d)

die Finanzierungsangebote von Gebern und internationalen Finanzinstitutionen zu umfassen, insbesondere im Rahmen des Investitionsrahmens für den westlichen Balkan.

(3)   Die Verkehrsgemeinschaft fördert die erforderlichen Studien und Analysen, insbesondere im Hinblick auf wirtschaftliche Tragfähigkeit, technische Spezifikationen, Umweltverträglichkeit, soziale Folgen und Finanzierungsmechanismen.

(4)   Das ständige Sekretariat richtet ein Informationssystem ein, das die Entscheidungsträger bei der Überwachung und Überprüfung des Zustands und der Leistungsfähigkeit der indikativen Ausdehnung des Gesamt- und Kernnetzes des TEN-V auf den westlichen Balkan nutzen.

Artikel 10

Die südosteuropäischen Parteien entwickeln effiziente Verkehrsmanagementsysteme, einschließlich intermodaler Systeme und intelligenter Verkehrssysteme.

Artikel 11

Schienenverkehr

(1)   Innerhalb des Geltungsbereichs und der Bedingungen dieses Vertrags und innerhalb des Geltungsbereichs und der Bedingungen der in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakte haben Eisenbahnunternehmen mit einer für einen EU-Mitgliedstaat oder eine südosteuropäische Partei geltenden Genehmigung das Recht, Zugang zur Infrastruktur aller EU-Mitgliedstaaten und südosteuropäischen Parteien zu erhalten, um internationale Schienenpersonenverkehrsdienste oder Schienengüterverkehrsdienste zu betreiben.

(2)   Innerhalb des Geltungsbereichs und der Bedingungen dieses Vertrags und innerhalb des Geltungsbereichs und der Bedingungen der in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakte gibt es keine Geltungsbeschränkungen bei Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen und deren Sicherheitszeugnissen, bei Zertifizierungsdokumenten von Triebfahrzeugführern und bei Fahrzeuggenehmigungen, die von der EU oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder einer südosteuropäischen Partei erteilt wurden.

Artikel 12

Straßenverkehr

Die südosteuropäischen Parteien fördern einen effizienten und sicheren Straßenverkehr. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zielt auf eine Annäherung an die Betriebsstandards und die Politik der Europäischen Union im Straßenverkehr ab, insbesondere durch die Umsetzung des in Anhang I aufgeführten Besitzstands im Bereich Straßenverkehr.

Artikel 13

Binnenschiffsverkehr

Die Vertragsparteien fördern einen effizienten und sicheren Binnenschiffsverkehr. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zielt auf eine Annäherung an die Betriebsstandards und die Politik der Europäischen Union im Binnenschiffsverkehr ab, insbesondere durch die Umsetzung der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte durch die südosteuropäischen Parteien.

Artikel 14

Seeverkehr

Die Vertragsparteien fördern einen effizienten und sicheren Seeverkehr. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zielt auf eine Annäherung an die Betriebsstandards und die Politik der Europäischen Union im Seeverkehr ab, insbesondere durch die Umsetzung der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte durch die südosteuropäischen Parteien.

Artikel 15

Erleichterung von Verwaltungsformalitäten

(1)   Die Vertragsparteien erleichtern die für die Überschreitung der Grenzen zwischen Zollgebieten festgelegten Verwaltungsverfahren (Formalitäten) gemäß den geltenden Bestimmungen der zwischen der Europäischen Union einerseits und den einzelnen südosteuropäischen Parteien andererseits geschlossenen Übereinkünfte über die Zusammenarbeit im Zollbereich.

(2)   Auf der Grundlage derselben Ziele erleichtern die südosteuropäischen Parteien die für die Überschreitung der Grenzen zwischen Zollgebieten geltenden Verwaltungsverfahren gemäß den Bestimmungen der zwischen ihnen geschlossenen Übereinkünfte über die Zusammenarbeit im Zollbereich.

Artikel 16

Nichtdiskriminierung

Unbeschadet etwaiger besonderer Bestimmungen verbietet dieser Vertrag in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

Artikel 17

Wettbewerb

(1)   Im Anwendungsbereich dieses Vertrags gelten die Bestimmungen des Anhangs III. Sind in anderen Übereinkünften zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, beispielsweise in Assoziierungsabkommen, Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen enthalten, so gelten diese Regeln zwischen den betreffenden Vertragsparteien.

(2)   Die Artikel 18, 19 und 20 gelten nicht in Bezug auf die Bestimmungen des Anhangs III, die den Wettbewerb betreffen. Auf staatliche Beihilfen sind sie anwendbar.

Artikel 18

Rechtsdurchsetzung

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gewährleistet jede Vertragspartei, dass die Rechte, die aus diesem Vertrag und insbesondere den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten abgeleitet werden, vor nationalen Gerichten geltend gemacht werden können.

(2)   In allen Fragen der Rechtmäßigkeit der von der Europäischen Union erlassenen und in Anhang I aufgeführten Rechtsakte, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union, im Folgenden „Gerichtshof“, zuständig.

Artikel 19

Auslegung

(1)   Soweit die Bestimmungen dieses Vertrags und die Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte im Wesentlichen mit den entsprechenden Vorschriften des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den gemäß diesen Verträgen erlassenen Rechtsvorschriften übereinstimmen, sind die Bestimmungen hinsichtlich ihrer Umsetzung und Anwendung in Übereinstimmung mit den vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags erlassenen Urteilen des Gerichtshofs und den Beschlüssen und Entscheidungen der Europäischen Kommission auszulegen. Die nach dem Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags erlassenen Urteile und Beschlüsse werden den anderen Vertragsparteien mitgeteilt. Auf Verlangen einer Vertragspartei stellt der regionale Lenkungsausschuss mit Unterstützung der Fachausschüsse fest, welche Auswirkungen solche später erlassenen Urteile und Beschlüsse auf die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags haben. Bereits bestehende Auslegungen werden den südosteuropäischen Parteien vor dem Tag der Unterzeichnung des Vertrags mitgeteilt. Beschlüsse des regionalen Lenkungsausschusses nach diesem Verfahren müssen der Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechen.

(2)   Ergibt sich in einer Rechtssache vor einem Gericht einer südosteuropäischen Partei eine Frage der Auslegung dieses Vertrags, der Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte oder der in deren Anwendung erlassenen Rechtsvorschriften, die im Wesentlichen mit den entsprechenden Vorschriften des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den gemäß diesen Verträgen erlassenen Rechtsvorschriften übereinstimmen, legt dieses Gericht diese Frage dem Gerichtshof gemäß Anhang IV zur Entscheidung vor, falls es dies für den Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Eine südosteuropäische Partei kann gemäß Anhang IV im Wege einer Entscheidung festlegen, in welchem Umfang und auf welche Weise ihre Gerichte diese Bestimmung anwenden. Eine solche Entscheidung ist der Verwahrstelle und dem Gerichtshof mitzuteilen. Die Verwahrstelle setzt die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis. Die Vorabentscheidung des Gerichtshofs ist für die Gerichte der südosteuropäischen Parteien, die sich mit dem Fall befassen, in dessen Rahmen sich die Vorabentscheidungsfrage stellte, rechtsverbindlich.

Artikel 20

Neue Rechtsvorschriften

(1)   Nach diesem Vertrag bleibt es den südosteuropäischen Parteien, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Artikels, unbenommen, im Verkehrsbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang I aufgeführten Bereich einseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen oder ihre geltenden Rechtsvorschriften zu ändern. Die südosteuropäischen Parteien erlassen keine derartigen Rechtsvorschriften, wenn diese nicht mit diesem Vertrag vereinbar sind.

(2)   Erlässt eine südosteuropäische Partei neue Rechtsvorschriften oder ändert sie ihre Rechtsvorschriften, so setzt sie die anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach Erlass der Rechtsvorschriften über den regionalen Lenkungsausschuss davon in Kenntnis. Auf Antrag einer Vertragspartei führt der einschlägige Fachausschuss danach innerhalb von zwei Monaten einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen solcher neuen oder geänderten Rechtsvorschriften auf die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags durch.

(3)   In Bezug auf neu erlassene rechtsverbindliche Rechtsakte der Europäischen Union fasst der regionale Lenkungsausschuss

a)

entweder einen Beschluss zur Änderung des Anhangs I, um darin erforderlichenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, den betreffenden neuen Rechtsakt aufzunehmen, oder

b)

einen Beschluss, dass der betreffende Rechtsakt als mit diesem Vertrag vereinbar anzusehen ist, oder

c)

eine andere Maßnahme zum Schutz der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Vertrags.

(4)   Bezüglich der neuen rechtsverbindlichen Vorschriften der Europäischen Union, die zwischen dem Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags und seinem Inkrafttreten erlassen wurden und von denen die anderen Vertragsparteien unterrichtet wurden, gilt der Tag, an dem der Ausschuss mit der Angelegenheit befasst wurde, als der Tag, an dem die Unterrichtung stattgefunden hat. Beschlüsse des regionalen Lenkungsausschusses dürfen frühestens sechzig Tage nach Inkrafttreten dieses Vertrags gefasst werden.

Artikel 21

Der Ministerrat

Es wird ein Ministerrat eingesetzt. Er gewährleistet die Verwirklichung der in diesem Vertrag genannten Ziele und:

a)

gibt allgemeine politische Leitlinien vor,

b)

prüft die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Vertrags; dies umfasst auch die Weiterverfolgung der Vorschläge des Sozialforums,

c)

gibt Stellungnahmen zur Ernennung des Direktors des ständigen Sekretariats ab,

d)

beschließt einstimmig über den Sitz des ständigen Sekretariats.

Artikel 22

Der Ministerrat setzt sich aus je einem Vertreter jeder Vertragspartei zusammen. Alle EU-Mitgliedstaaten können als Beobachter beiwohnen.

Artikel 23

Der Ministerrat tritt einmal im Jahr zusammen.

Artikel 24

Regionaler Lenkungsausschuss

(1)   Es wird ein regionaler Lenkungsausschuss eingesetzt. Er ist für die Verwaltung dieses Vertrags zuständig und gewährleistet – unbeschadet des Artikels 19 – dessen ordnungsgemäße Durchführung. Dazu macht er in den im Vertrag vorgesehenen Fällen Vorschläge und fasst Beschlüsse. Die Vertragsparteien verschaffen den Beschlüssen des regionalen Lenkungsausschusses gemäß ihren eigenen Regeln Wirkung.

(2)   Der regionale Lenkungsausschuss setzt sich aus einem Vertreter und einem Stellvertreter der Vertragsparteien zusammen. Alle EU-Mitgliedstaaten können als Beobachter beiwohnen.

(3)   Der regionale Lenkungsausschuss beschließt einstimmig.

(4)   Die Vertragsparteien tauschen zur ordnungsgemäßen Durchsetzung des Vertrags Informationen, unter anderem über alle neuen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen, die für diesen Vertrag von Bedeutung sind, aus und führen auf Verlangen einer Vertragspartei Konsultationen innerhalb des regionalen Lenkungsausschusses, einschließlich zu Sozialfragen, durch.

(5)   Der regionale Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6)   Den Vorsitz im regionalen Lenkungsausschuss führen die südosteuropäischen Parteien im Wechsel gemäß den in der Geschäftsordnung des Ausschusses festzulegenden Regeln.

(7)   Der Vorsitzende des regionalen Lenkungsausschusses beruft mindestens zweimal jährlich eine Sitzung des Ausschusses ein, um das allgemeine Funktionieren des Vertrags zu überprüfen, sowie auf Verlangen einer Vertragspartei, wann immer die Umstände dies erfordern. Der regionale Lenkungsausschuss verfolgt ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Dazu übermittelt die Europäische Union den südosteuropäischen Parteien alle Urteile des Gerichtshofs, die für das Funktionieren dieses Vertrags von Belang sind. Der regionale Lenkungsausschuss wird innerhalb von drei Monaten tätig, damit die einheitliche Auslegung dieses Vertrags gewahrt bleibt.

(8)   Der regionale Lenkungsausschuss bereitet die Arbeit des Ministerrats vor.

Artikel 25

(1)   Die Beschlüsse des regionalen Lenkungsausschusses sind für die Vertragsparteien bindend. Enthält ein Beschluss des regionalen Lenkungsausschusses die an eine Vertragspartei gerichtete Aufforderung, Maßnahmen zu ergreifen, so ergreift die betreffende Partei die erforderlichen Maßnahmen und setzt den regionalen Lenkungsausschuss davon in Kenntnis.

(2)   Die Beschlüsse des regionalen Lenkungsausschusses werden im Amtsblatt der Europäischen Union und den Amtsblättern der südosteuropäischen Parteien veröffentlicht. Zu jedem Beschluss wird das Datum seiner Umsetzung durch die Vertragsparteien zusammen mit anderen Informationen, die für die Wirtschaftsbeteiligten voraussichtlich von Belang sind, angegeben.

Artikel 26

Fachausschüsse

(1)   Der regionale Lenkungsausschuss beschließt über die Einrichtung von Fachausschüssen in Form von Ad-hoc-Arbeitsgruppen. Jeder Fachausschuss kann dem regionalen Lenkungsausschuss Vorschläge in seinem Fachbereich zur Beschlussfassung unterbreiten. Die Fachausschüsse setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Alle EU-Mitgliedstaaten können als Beobachter beiwohnen.

Einschlägige Organisationen der Zivilgesellschaft und insbesondere Umweltorganisationen werden ad hoc als Beobachter eingeladen.

(2)   Die Fachausschüsse geben sich Geschäftsordnungen.

(3)   Den Vorsitz in den Fachausschüssen führen die südosteuropäischen Parteien im Wechsel gemäß den in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse festzulegenden Regeln.

Artikel 27

Sozialforum

(1)   Die Vertragsparteien tragen der sozialen Dimension gebührend Rechnung und erkennen die Notwendigkeit an, die Sozialpartner auf allen geeigneten Ebenen durch die Förderung des sozialen Dialogs im Bereich der Überwachung und Umsetzung dieses Vertrags und seiner Auswirkungen einzubeziehen.

(2)   Sie berücksichtigen die Bedeutung der folgenden Hauptbereiche, auf die sie ihr Hauptaugenmerk richten:

a)

Grundrechte der Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Europäischen Sozialcharta, der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

b)

Arbeitsrecht, im Hinblick auf die Förderung besserer Arbeitsbedingungen und Lebensstandards;

c)

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, im Hinblick auf die Verbesserung des Arbeitsumfelds im Bereich der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer im Verkehrssektor;

d)

Chancengleichheit, soweit erforderlich mit Schwerpunkt auf der Einführung des Grundsatzes, dass Männer und Frauen gleiches Entgelt für gleiche Arbeit erhalten sollten.

(3)   Zur Behandlung dieser sozialen Fragen einigen sich die Vertragsparteien darauf, ein Sozialforum zu gründen. Jede Vertragspartei benennt nach ihren internen Verfahren ihre Vertreter, die an den Treffen des Sozialforums teilnehmen können. Die Vertretung umfasst die Regierungen, die Organisationen der Sozialpartner sowie weitere, jeweils für das zu behandelnde Thema als geeignet erachtete einschlägige Gremien. Die Ausschüsse für den europäischen sozialen Dialog im Verkehrssektor und Vertreter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sind in den Sitzungen zugegen und nehmen an ihnen teil. Das Sozialforum gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 28

Das ständige Sekretariat

Das ständige Sekretariat wird hiermit eingesetzt. Es

a)

leistet dem Ministerrat, dem regionalen Lenkungsausschuss, den Fachausschüssen und dem Sozialforum administrative Unterstützung,

b)

fungiert als Beobachtungsstelle für den Verkehr zur Überwachung der Fortschritte der indikativen Ausdehnung des Gesamt- und Kernnetzes des TEN-V auf den westlichen Balkan,

c)

unterstützt die Umsetzung der Konnektivitätsagenda der sechs Länder des westlichen Balkans (WB6), um die Verbindungen innerhalb des westlichen Balkans und zwischen dieser Region und der Europäischen Union zu verbessern.

Artikel 29

Das ständige Sekretariat ist mit einem Direktor und mit Personal nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrsgemeinschaft besetzt. Das ständige Sekretariat kann einen oder mehrere stellvertretende Direktoren haben. Arbeitssprache ist Englisch.

Artikel 30

Der Direktor des ständigen Sekretariats wird vom regionalen Lenkungsausschuss nach Konsultation des Ministerrats ernannt. Seine Amtszeit darf drei Jahre nicht überschreiten. Die Amtszeit kann verlängert werden. Der regionale Lenkungsausschuss legt die Regeln für das ständige Sekretariat, insbesondere für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit des Sekretariatspersonals fest. Der regionale Lenkungsausschuss kann auch einen oder mehrere stellvertretende Direktoren ernennen. Der Direktor ist für die Auswahl und Ernennung des Personals – nach Konsultation des regionalen Lenkungsausschusses – zuständig.

Artikel 31

Der Direktor und das Personal des ständigen Sekretariats üben ihre Funktion unparteiisch aus und dürfen von den Vertragsparteien weder Anweisungen einholen noch entgegennehmen. Sie fördern die Interessen der Verkehrsgemeinschaft.

Artikel 32

Der Direktor des ständigen Sekretariats oder ein benannter Vertreter leistet Unterstützung bei den Sitzungen des Ministerrats, des regionalen Lenkungsausschusses, der Fachausschüsse und des Sozialforums.

Artikel 33

Der Sitz des ständigen Sekretariats wird im Einklang mit Artikel 21 Buchstabe d festgelegt.

Artikel 34

Haushalt

Jede Vertragspartei leistet gemäß Anhang V ihren Beitrag zum Haushalt der Verkehrsgemeinschaft. Die Höhe der Beiträge kann alle drei Jahre auf Ersuchen einer Vertragspartei durch einen Beschluss des regionalen Lenkungsausschusses neu festgesetzt werden.

Artikel 35

Der regionale Lenkungsausschuss verabschiedet jährlich den Haushalt der Verkehrsgemeinschaft. Der Haushalt deckt die Betriebsausgaben der Verkehrsgemeinschaft für das Funktionieren ihrer Stellen ab. Die Ausgaben der einzelnen Stellen werden jeweils in eigenen Teilen des Haushalts festgelegt. Der regionale Lenkungsausschuss fasst einen Beschluss zur Festlegung des Verfahrens für die Ausführung des Haushaltsplans sowie für Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Inspektion.

Artikel 36

Der Direktor des ständigen Sekretariats führt den Haushaltsplan aus und erstattet dem regionalen Lenkungsausschuss jährlich Bericht über den Haushaltsvollzug. Der regionale Lenkungsausschuss kann gegebenenfalls beschließen, unabhängige Rechnungsprüfer mit der Überprüfung des ordnungsgemäßen Haushaltsvollzugs zu beauftragen.

Artikel 37

Streitbeilegung

(1)   Jede Vertragspartei kann den regionalen Lenkungsausschuss mit Streitigkeiten befassen, die die Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags betreffen, es sei denn, im Vertrag sind hierfür besondere Verfahren vorgesehen.

(2)   Wurde der regionale Lenkungsausschuss nach Absatz 1 mit einer streitigen Angelegenheit befasst, werden unverzüglich Konsultationen zwischen den Streitparteien aufgenommen. In Fällen, in denen die Europäische Union nicht Streitpartei ist, kann ein Vertreter der Europäischen Union von einer der Streitparteien zu den Konsultationen hinzugezogen werden. Die Streitparteien können einen Lösungsvorschlag ausarbeiten, der unverzüglich dem regionalen Lenkungsausschuss vorgelegt wird. Beschlüsse des regionalen Lenkungsausschusses nach diesem Verfahren müssen der Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechen.

(3)   Hat der regionale Lenkungsausschuss vier Monate nach dem Tag, an dem ihm die Angelegenheit vorgelegt wurde, keinen Beschluss zur Streitbeilegung gefasst, können die Streitparteien den Gerichtshof anrufen, dessen Entscheidung abschließend und bindend ist. Die Modalitäten, nach denen eine solche Anrufung des Gerichtshofs erfolgen kann, sind in Anhang IV festgelegt.

Artikel 38

Offenlegung von Informationen

(1)   Alle durch diesen Vertrag oder in Anwendung dieses Vertrags eingerichteten Stellen gewährleisten im Rahmen ihrer Arbeit die größtmögliche Transparenz. Vorbehaltlich der gemäß Absatz 2 festzulegenden Grundsätze und Bedingungen haben die Bürger der Vertragsparteien sowie natürliche oder juristische Personen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ihren Wohnsitz haben bzw. dort niedergelassen sind, zu diesem Zweck das Recht auf Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz der durch diesen Vertrag oder in dessen Anwendung eingerichteten Stellen befinden.

(2)   Allgemeine Grundsätze sowie Beschränkungen aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses, die dieses Zugangsrecht regeln, werden vom regionalen Lenkungsausschuss in Regeln festgelegt, die sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Vorschriften der Europäischen Union über den Zugang zu Dokumenten stützen. Die vom regionalen Lenkungsausschuss zu beschliessenden Regeln haben ein Verwaltungsverfahren vorzusehen, das im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu einem Dokument eine Nachprüfung oder erneute Prüfung ermöglicht.

(3)   Enthalten die Dokumente, die sich im Besitz der durch diesen Vertrag oder in dessen Anwendung eingerichteten Stellen befinden, Informationen über die Umwelt im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, so ist gemäß Artikel 4 jenes Übereinkommens der Zugang zu diesen Informationen zu gewährleisten.

Der regionale Lenkungsausschuss beschließt die Regeln, die für die Durchführung dieses Absatzes erforderlich sind. Diese Durchführungsbestimmungen sehen ein Verwaltungsverfahren vor, das im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Informationen über die Umwelt eine Nachprüfung oder erneute Prüfung ermöglicht.

(4)   Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertragsparteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rahmen dieses Vertrags tätig werden, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

Artikel 39

Drittstaaten und internationale Organisationen

(1)   Die Vertragsparteien beraten sich auf Antrag einer Vertragspartei im Rahmen des regionalen Lenkungsausschusses

a)

zu Verkehrsangelegenheiten, die in internationalen Organisationen und regionalen Initiativen behandelt werden, und

b)

zu den verschiedenen Aspekten möglicher Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und Drittstaaten im Verkehrsbereich sowie zum Funktionieren wesentlicher Elemente bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte auf diesem Gebiet.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Beratungen finden in dringenden Fällen so rasch wie möglich und jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung statt.

Artikel 40

Übergangsbestimmungen

(1)   In den Protokollen I bis VI sind die Übergangsbestimmungen sowie entsprechende Fristen festgelegt, die zwischen der Europäischen Union einerseits und der betreffenden südosteuropäischen Partei andererseits gelten.

(2)   Der schrittweise Übergang der einzelnen südosteuropäischen Parteien zur vollständigen Anwendung der Regeln der Verkehrsgemeinschaft ist Bewertungen unterworfen. Die Bewertungen werden von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit der betreffenden südosteuropäischen Partei durchgeführt. Die Europäische Kommission kann eine Bewertung von Amts wegen oder auf Antrag der betreffenden südosteuropäischen Partei einleiten.

(3)   Stellt die Europäische Union fest, dass die Bedingungen erfüllt sind, unterrichtet sie den regionalen Lenkungsausschuss und beschließt anschließend, dass die betreffende südosteuropäische Partei zur Aufnahme in die nächste Stufe der Verkehrsgemeinschaft berechtigt ist.

(4)   Stellt die Europäische Union fest, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind, unterrichtet die Europäische Kommission den regionalen Lenkungsausschuss davon. Die Europäische Union empfiehlt der betreffenden südosteuropäischen Partei konkrete Verbesserungen.

INKRAFTTRETEN, ÜBERPRÜFUNG, KÜNDIGUNG UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 41

Inkrafttreten

(1)   Dieser Vertrag wird von den Unterzeichnern nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt, das die übrigen Unterzeichner davon in Kenntnis setzt und alle anderen Verwahrerfunktionen übernimmt.

(2)   Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden durch die Europäische Union und mindestens vier südosteuropäische Parteien folgt. Für jeden Unterzeichner, der diesen Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert oder genehmigt, tritt dieser Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Unterzeichner folgt.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können die Europäische Union und mindestens drei südosteuropäische Parteien beschließen, diesen Vertrag in Einklang mit der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften ab dem Tag der Unterzeichnung vorläufig untereinander anzuwenden, indem sie den Verwahrer hiervon in Kenntnis setzen, der seinerseits die anderen Vertragsparteien davon benachrichtigt.

Artikel 42

Überprüfung

Dieser Vertrag wird auf Antrag einer Vertragspartei und in jedem Fall fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft.

Artikel 43

Kündigung

(1)   Jede Vertragspartei kann den Vertrag durch Notifizierung an den Verwahrer kündigen; dieser setzt die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis. Wird dieser Vertrag von der Europäischen Union gekündigt, tritt er ein Jahr nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Wird dieser Vertrag von einer südosteuropäischen Partei gekündigt, tritt er nur bezüglich dieser Vertragspartei ein Jahr nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

(2)   Tritt eine südosteuropäische Partei der Europäischen Union bei, so gilt diese Vertragspartei ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts automatisch nicht mehr als südosteuropäische Partei im Sinne dieses Vertrags, sondern als EU-Mitgliedstaat.

Artikel 44

Sprachen

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in den Amtssprachen der Organe der Europäischen Union und der südosteuropäischen Parteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на девети октомври през две хиляди и седемнадесета година.

Hecho en Bruselas, el nueve de octubre de dos mil diecisiete.

V Bruselu dne devátého října dva tisíce sedmnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den niende oktober to tusind og sytten.

Geschehen zu Brüssel am neunten Oktober zweitausendsiebzehn.

Kahe tuhande seitsmeteistkümnenda aasta oktoobrikuu üheksandal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις εννέα Οκτωβρίου δύο χιλιάδες δεκαεπτά.

Done at Brussels on the ninth day of October in the year two thousand and seventeen.

Fait à Bruxelles, le neuf octobre deux mille dix-sept.

Sastavljeno u Bruxellesu devetog listopada godine dvije tisuće sedamnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì nove ottobre duemiladiciassette.

Briselē, divi tūkstoši septiņpadsmitā gada devītajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai septynioliktų metų spalio devintą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhetedik év október havának kilencedik napján.

Magħmul fi Brussell, fid-disa’ jum ta’ Ottubru fis-sena elfejn u sbatax.

Gedaan te Brussel, negen oktober tweeduizend zeventien.

Sporządzono w Brukseli dnia dziewiątego października roku dwa tysiące siedemnastego.

Feito em Bruxelas, em nove de outubro de dois mil e dezassete.

Întocmit la Bruxelles la nouă octombrie două mii șaptesprezece.

V Bruseli deviateho októbra dvetisícsedemnásť.

V Bruslju, dne devetega oktobra leta dva tisoč sedemnajst.

Tehty Brysselissä yhdeksäntenä päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaseitsemäntoista.

Som skedde i Bryssel den nionde oktober år tjugohundrasjutton.

Sačinjeno u Briselu devetog dana oktobra u godini dvijehiljadesedamnaestoj.

Составен во Брисел на деветиот ден од месецот октомври во две илјади и седумнаесеттата година.

Sačinjeno u Briselu devetog dana oktobra dvije hiljade sedamnaeste godine.

BËRË në Bruksel, më nëntë tetor, dy mijë e shtatëmbëdhjetë.

Сачињено у Бриселу деветог дана октобра у години двијехиљадеседамнаестој.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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Për Republikën e Shqipërisë

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Za Bosnu i Hercegovinu

Za Bosnu i Hercegovinu

3a Боснy и Xерueroвннy

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Za Bivšu Jugoslovensku Republiku Makedoniju

Për Kosovën (*2)

Za Kosovo (*3)

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Za Crnu Goru

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Za Republiku Srbiju

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(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/758 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anpassung des Anhangs III (ABl. EU L 126 vom 14.5.2016, S. 3).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. EU L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(*2)  Ky përcaktim nuk paragjykon qëndrimin ndaj statusit dhe është në përputhje me Rezolutën 1244/1999 dhe Opinionin e Gjykatës Ndërkombëtare të Drejtësisë mbi shpalljen e pavarësisë së Kosovës.

(*3)  Ovaj naziv ne prejudicira stavove о statusu i u skladu je sa RSBUN 1244/1999 i mišljenjem Međunarodnog Suda Pravde о deklaraciji о nezavisnosti Kosova.


ANHANG I

ANWENDBARE BESTIMMUNGEN FÜR DEN VERKEHRSSEKTOR UND DAMIT VERBUNDENE FRAGEN

ANHANG I.1

ANWENDBARE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERKEHRSINFRASTRUKTUREN, DIE DAS SÜDOSTEUROPÄISCHE KERNNETZ BILDEN

Die „anwendbaren Bestimmungen“ der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union sind gemäß dem Hauptvertrag und Anhang II über die horizontalen Anpassungen anzuwenden, sofern im vorliegenden Anhang oder in den Protokollen I bis VI nichts anderes bestimmt ist. Gegebenenfalls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für die einzelnen Rechtsakte aufgeführt.

Die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union beziehen sich jeweils auf die zuletzt geänderte Fassung.

Regelungsbereich

Rechtsvorschriften

Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes

Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. EU L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) 2016/758 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anpassung des Anhangs III (ABl. EU L 126 vom 14.5.2016, S. 3).

KARTE DER INDIKATIVEN TEN-V-AUSDEHNUNG (KERNNETZ UND GESAMTNETZ) AUF DEN WESTLICHEN BALKAN

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ANHANG I.2

ANWENDBARE BESTIMMUNGEN FÜR DEN SCHIENENVERKEHR

Die „anwendbaren Bestimmungen“ der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union sind gemäß dem Hauptvertrag und Anhang II über die horizontalen Anpassungen anzuwenden, sofern im vorliegenden Anhang oder in den Protokollen I bis VI nichts anderes bestimmt ist. Gegebenen-falls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für die einzelnen Rechtsakte aufgeführt.

Die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union beziehen sich jeweils auf die zuletzt geänderte Fassung.

Regelungsbereich

Rechtsvorschriften

Marktzugang

Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. EG 52 vom 16.8.1960, S. 1121).

Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. EU L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 der Kommission vom 11. August 2014 über neue Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. EU L 239 vom 12.8.2014, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/10 der Kommission vom 6. Januar 2015 über Kriterien für Antragsteller hinsichtlich der Zuweisung von Eisenbahn-Fahrwegkapazität und zur Aufhebung der Durchführungs–verordnung (EU) Nr. 870/2014 (ABl. EU L 3 vom 7.1.2015, S. 34).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/171 der Kommission vom 4. Februar 2015 über bestimmte Aspekte des Verfahrens der Genehmigung von Eisenbahnunternehmen (ABl. EU L 29 vom 5.2.2015, S. 3).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen (ABl. EU L 148 vom 13.6.2015, S. 17).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts (ABl. EU L 181 vom 9.7.2015, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität (ABl. EU L 94 vom 8.4.2016, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. EU L 276 vom 20.10.2010, S. 22).

Erteilung der Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer

Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. EU L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU L 13 vom 19.1.2010, S. 1).

Entscheidung 2010/17/EG der Kommission vom 29. Oktober 2009 zur Festlegung der Eckdaten der Register der Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer gemäß Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU L 8 vom 13.1.2010, S. 17).

Beschluss 2011/765/EU der Kommission vom 22. November 2011 zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU L 314 vom 29.11.2011, S. 36).

Interoperabilität

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. EU L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. EU L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

(Siehe jedoch Artikel 58 der Richtlinie (EU) 2016/797)

Entscheidung 2009/965/EG der Kommission vom 30. November 2009 über das Referenzdokument gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. EU L 341 vom 22.12.2009, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. EU L 356 vom 12.12.2014, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. EU L 356 vom 12.12.2014, S. 110).

Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. EU L 356 vom 12.12.2014, S. 179).

Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. EU L 356 vom 12.12.2014, S. 228).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der „Sicherheit in Eisenbahntunneln“ im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. EU L 356 vom 12.12.2014, S. 394).

Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. EU L 356 vom 12.12.2014, S. 421).

Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission (ABl. EU L 356 vom 12.12.2014, S. 438).

Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. EU L 64 vom 8.10.2011, S. 32).

Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission (ABl. EU L 356 vom 12.12.2014, S. 489).

Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. EU L 345 vom 15.12.2012, S. 1).

Beschluss 2011/229/EU der Kommission vom 4. April 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Fahrzeuge – Lärm“ des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. EU L 99 vom 13.4.2011, S. 1).

Beschluss 2011/291/EU der Kommission vom 26. April 2011 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems „Lokomotiven und Personenwagen“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. EU L 139 vom 26.5.2011, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. EU L 123 vom 12.5.2011, S. 11).

Beschluss 2011/314/EU der Kommission vom 12. Mai 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. EU L 144 vom 31.5.2011, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen (ABl. EU L 57 vom 2.3.2011, S. 8).

Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. EU L 158 vom 15.6.2016, S. 158).

Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. EU L 104 vom 12.4.2013, S. 1).

Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeits-bewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. EU L 319 vom 4.12.2010, S. 1).

Eisenbahnagentur der Europäischen Union

Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. EU L 138 vom 26.5.2016, S. 1).

Eisenbahnsicherheit

Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (ABl. EU L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. EU L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(Siehe jedoch Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2016/798)

Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäß der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen (ABl. EU L 153 vom 14.6.2007, S. 9).

Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 (ABl. EU L 122 vom 11.5.2011, S. 22).

Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahn–sicherheitsbescheinigungen (ABl. EU L 326 vom 10.12.2010, S. 11).

Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahn–sicherheitsgenehmigungen (ABl. EU L 327 vom 11.12.2010, S. 13).

Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist (ABl. EU L 320 vom 17.11.2012, S. 8).

Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung (ABl. EU L 320 vom 17.11.2012, S. 3).

Entscheidung 2009/460/EG der Kommission vom 5. Juni 2009 über den Erlass einer gemeinsamen Sicherheitsmethode zur Bewertung der Erreichung gemeinsamer Sicherheitsziele gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU L 150 vom 13.6.2009, S. 11).

Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. EU L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

Ortsbewegliche Druckgeräte

Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. EU L 165 vom 30.6.2010, S. 1).

Arbeitszeiten und Soziales

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18.11.2003, S. 9).

Richtlinie 2005/47/EG des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor – Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EU L 195 vom 27.7.2005, S. 15).

Fahrgastrechte

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

ANHANG I.3

ANWENDBARE BESTIMMUNGEN FÜR DEN STRASSENVERKEHR

Die „anwendbaren Bestimmungen“ der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union sind gemäß dem Hauptvertrag und Anhang II über die horizontalen Anpassungen anzuwenden, sofern im vorliegenden Anhang oder in den Protokollen I bis VI nichts anderes bestimmt ist. Gegebenenfalls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für die einzelnen Rechtsakte aufgeführt.

Die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union beziehen sich jeweils auf die zuletzt geänderte Fassung.

Regelungsbereich

Rechtsvorschriften

Infrastruktur für die Erhebung von Straßenbenutzungs–gebühren – Jährliche Kraftfahrzeug–steuern

Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG L 187 vom 20.7.1999, S. 42).

Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrs–unternehmers

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EU L 300 vom 14.11.2009, S. 51).

Sozialvorschriften – Lenk- und Ruhezeiten

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU L 102 vom 11.4.2006, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten (ABl. EU L 168 vom 2.7.2010, S. 16).

Fahrtenschreiber

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EU L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen (ABl. EU L 15 vom 22.1.2016, S. 51).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. EU L 139 vom 26.5.2016, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG L 370 vom 31.12.1985, S. 8).

(Siehe jedoch Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014)

Durchsetzung von Sozialvorschriften

Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. EU L 102 vom 11.4.2006, S. 35).

Formblatt für die Bescheinigung von Tätigkeiten

Entscheidung 2007/230/EG der Kommission vom 12. April 2007 über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (ABl. EU L 99 vom 14.4.2007, S. 14).

Arbeitszeiten

Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. EG L 80 vom 23.3.2002, S. 35).

Ortsbewegliche Druckgeräte

Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. EU L 165 vom 30.6.2010, S. 1).

Technische Überwachung

Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. EU L 127 vom 29.4.2014, S. 51)

Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EU L 141 vom 6.6.2009, S. 12)

(Siehe jedoch Artikel 24 der Richtlinie 2014/45/EU).

Unterwegskontrolle

Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. EU L 127 vom 29.4.2014, S. 134).

Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. EG L 203 vom 10.8.2000, S. 1).

(Siehe jedoch Artikel 27 der Richtlinie 2014/47/EU).

Geschwindigkeits–begrenzer

Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. EG L 57 vom 2.3.1992, S. 27).

Sicherheitsgurte

Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG L 373 vom 31.12.1991, S. 26).

Spiegel

Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln (ABl. EU L 184 vom 14.7.2007, S. 25).

Zulassungs–dokumente

Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungs–dokumente für Fahrzeuge (ABl. EG L 138 vom 1.6.1999, S. 57).

Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehrspolitik anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. EU L 363 vom 20.12.2006, S. 344).

Fahrausbildung

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. EU L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

Führerschein

Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. EU L 403 vom 30.12.2006, S. 18).

Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission vom 4. Mai 2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten (ABl. EU L 120 vom 5.5.2012, S. 1).

Grenz–überschreitender Austausch von Informationen

Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. EU L 68 vom 13.3.2015, S. 9).

Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. EU L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

Kontrolle von Gefahrgut–transporten

Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. EG L 249 vom 17.10.1995, S. 35).

Tunnel

Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (ABl. EU L 167 vom 30.4.2004, S. 39).

Sicherheits–management für die Straßenverkehrs–infrastruktur

Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (ABl. EU L 319 vom 29.11.2008, S. 59).

Abmessungen und Gewichte von Fahrzeugen

Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG L 235 vom 17.9.1996, S. 59).

Fahrgastrechte

Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. EU L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

Infrastruktur für saubere Fahrzeuge und/oder alternative Kraftstoffe

Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. EU L 120 vom 15.5.2009, S. 5).

Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. EU L 307 vom 28.10.2014, S. 1).

Intelligente Verkehrssysteme

Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. EU L 207 vom 6.8.2010, S. 1).

Durchführungsbeschluss 2011/453/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 zur Annahme von Leitlinien für die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten nach Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU L 193 vom 23.7.2011, S. 48).

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/209 der Kommission vom 12. Februar 2016 über einen Normungsauftrag an die europäischen Normungsorganisationen in Bezug auf intelligente Verkehrssysteme (IVS) in städtischen Gebieten zur Unterstützung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. EU L 39 vom 16.2.2016, S. 48).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (ABl. EU L 91 vom 3.4.2013, S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (ABl. EU L 247 vom 18.9.2013, S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (ABl. EU L 247 vom 18.9.2013, S. 6).

Delegierte Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (ABl. EU L 157 vom 23.6.2015, S. 21).

Beschluss Nr. 585/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (ABl. EU L 164 vom 3.6.2014, S. 6).

Mautsysteme

Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. EU L 166 vom 30.4.2004, S. 124).

Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. EU L 268 vom 13.10.2009, S. 11).

Typgenehmigung

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. EU L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

ANHANG I.4

ANWENDBARE BESTIMMUNGEN FÜR DEN SEEVERKEHR

Die „anwendbaren Bestimmungen“ der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union sind gemäß dem Hauptvertrag und Anhang II über die horizontalen Anpassungen anzuwenden, sofern im vorliegenden Anhang oder in den Protokollen I bis VI nichts anderes bestimmt ist. Gegebenenfalls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für die einzelnen Rechtsakte aufgeführt.

Die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union beziehen sich jeweils auf die zuletzt geänderte Fassung.

Regelungsbereich

Rechtsvorschriften

Meerespolitik

Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2011 zur Schaffung eines Programms zur Unterstützung der Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik (ABl. EU L 132 vom 5.12.2011, S. 1).

Marktzugang

Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. EG L 364 vom 12.12.1992, S. 7).

Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. EG L 378 vom 31.12.1986, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates (ABl. EU L 138 vom 30.4.2004, S. 19).

Verordnung (EWG) Nr. 4058/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 für ein koordiniertes Vorgehen zum Schutz des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschifffahrt (ABl. EG L 378 vom 31.12.1986, S. 21).

Internationale Beziehungen

Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschifffahrt (ABl. EG L 378 vom 31.12.1986, S. 14).

Internationale Übereinkünfte

Beschluss 2012/22/EU des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11 (ABl. EU L 8 vom 12.1.2012, S. 1).

Beschluss 2012/23/EU des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in Bezug auf Artikel 10 und 11 (ABl. EU L 8 vom 12.1.2012, S. 13).

Schiffs–überprüfungs- und -besichtigungs–organisationen – Anerkannte Organisationen

Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs–überprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EU L 131 vom 28.5.2009, S. 47).

Entscheidung 2009/491/EG der Kommission vom 16. Juni 2009 über die Kriterien, anhand derer entschieden wird, wann die Leistungsfähigkeit einer Organisation, die für einen Flaggenstaat tätig ist, eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt bedeutet (ABl. EU L 162 vom 25.6.2009, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen(ABl. EU L 131 vom 28.5.2009, S. 11).

Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungs-organisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU L 214 vom 19.7.2014, S. 12).

Flaggenstaat

Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten (ABl. EU L 131 vom 28.5.2009, S. 132).

Hafenstaatkontrolle

Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. EU L 131 vom 28.5.2009, S. 57).

Schiffsverkehrs–überwachung

Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG L 208 vom 5.8.2002, S. 10).

Internationaler Code für einen sicheren Schiffsbetrieb

Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. EU L 64 vom 4.3.2006, S. 1).

Meldeformalitäten

Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. EU L 283 vom 29.10.2010, S. 1).

Schiffsausrüstung

Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. EU L 257 vom 28.8.2014, S. 146).

Fahrgastschiffe

Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (ABl. EU L 123 vom 17.5.2003, S. 22).

Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. EU L 131 vom 28.5.2009, S. 24).

Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. EG L 188 vom 2.7.1998, S. 35).

Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EU L 163 vom 25.6.2009, S. 1).

Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. EG L 138 vom 1.6.1999, S. 1).

Sicherheit von Fischereifahrzeugen

Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. EG L 34 vom 9.2.1998, S. 1).

Öltankschiffe

Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleich-wertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (ABl. EU L 172 vom 30.6.2012, S. 3).

Massengutschiffe

Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. EG L 13 vom 16.1.2002, S. 9).

Untersuchung von Unfällen

Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU L 131 vom 28.5.2009, S. 114).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2011 der Kommission vom 5. Juli 2011 zur Annahme der Verfahrensordnung für den von den Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten Rahmen für die ständige Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU L 177 vom 6.7.2011, S. 18).

Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 über die Festlegung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU L 328 vom 10.12.2011, S. 36).

Versicherung

Richtlinie 2009/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen (ABl. EU L 131 vom 28.5.2009, S. 128).

Meeres–verschmutzung durch Schiffe

Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungs-delikte (ABl. EG L 255 vom 30.9.2005, S. 11).

Schiffsabfälle

Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG L 332 vom 28.12.2000, S. 81).

Zinnorganische Verbindungen

Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. EU L 115 vom 9.5.2003, S. 1).

Gefahrenabwehr im Seeverkehr

Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EU L 310 vom 25.11.2005, S. 28).

Verordnung (EG) Nr. 324/2008 der Kommission vom 9. April 2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahren-abwehr in der Schifffahrt (ABl. EU L 98 vom 10.4.2008, S. 5).

Ausbildung von Seeleuten

Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. EU L 323 vom 3.12.2008, S. 33).

Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute (ABl. EU L 255 vom 30.9.2005, S. 160).

Soziale Aspekte

Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 (ABl. EU L 329 vom 10.12.2013, S. 1).

Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. EG L 167 vom 2.7.1999, S. 33).

Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeits-zeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemein-schaftshäfen anlaufen (ABl. EG L 14 vom 20.1.2000, S. 29).

Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. EU L 124 vom 20.5.2009, S. 30).

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. EG L 113 vom 30.4.1992, S. 19).

See- und Binnenschiffs–verkehr

Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. EU L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

Ortsbewegliche Druckgeräte

Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. EU L 165 vom 30.6.2010, S. 1).

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. EG L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umwelt–verschmutzung durch Schiffe

Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. EG L 324 vom 29.11.2002, S. 1).

ANHANG I.5

ANWENDBARE BESTIMMUNGEN FÜR DEN BINNENSCHIFFSVERKEHR

Die „anwendbaren Bestimmungen“ der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union sind gemäß dem Hauptvertrag und Anhang II über die horizontalen Anpassungen anzuwenden, sofern im vorliegenden Anhang oder in den Protokollen I bis VI nichts anderes bestimmt ist. Gegebenenfalls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für die einzelnen Rechtsakte aufgeführt.

Die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union beziehen sich jeweils auf die zuletzt geänderte Fassung.

Regelungsbereich

Rechtsvorschriften

Marktzugang

Verordnung (EG) Nr. 1356/96 des Rates vom 8. Juli 1996 über gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG L 175 vom 13.7.1996, S. 7).

Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. EG L 373 vom 31.12.1991, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 718/99 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG L 90 vom 2.4.1999, S. 1).

Richtlinie 96/75/EG des Rates vom 19. November 1996 über die Einzel–heiten der Befrachtung und der Frachtratenbildung im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr in der Gemeinschaft (ABl. EG L 304 vom 27.11.1996, S. 12).

Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates vom 17. Oktober 1985 zur Festlegung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung, die aufgrund der Revidierten Rheinschifffahrtsakte den Schiffen der Rheinschifffahrt vorbehalten ist (ABl. EG L 280 vom 22.10.1985, S. 4).

Zugang zum Beruf

Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreiten–den Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. EG L 322 vom 12.11.1987, S. 20).

Schifferpatente

Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. EG L 373 vom 31.12.1991, S. 29).

Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. EG L 235 vom 17.9.1996, S. 31).

Sicherheits–anforderungen / Technische Anforderungen

Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (ABl. EU L 259 vom 2.10.2009, S. 8).

Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. EU L 252 vom 16.9.2016, S. 118).

Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU L 389 vom 30.12.2006, S. 1).

(Siehe jedoch Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2016/1629)

Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. EU L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

Binnenschifffahrts–informationsdienste

Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU L 255 vom 30.9.2005, S. 152).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU L 258 vom 28.9.2013, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 164/2010 der Kommission vom 25. Januar 2010 zu den technischen Spezifikationen für elektro-nische Meldungen in der Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU L 57 vom 6.3.2010, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 416/2007 der Kommission vom 22. März 2007 über die technischen Spezifikationen für Nachrichten für die Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU L 105 vom 23.4.2007, S. 88).

Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnen–schifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU L 105 vom 23.4.2007, S. 35).

Verordnung (EG) Nr. 414/2007 der Kommission vom 13. März 2007 über die technischen Leitlinien für die Planung, die Einführung und den Betrieb der Binnenschifffahrtsinfor-mationsdienste gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU L 105 vom 23.4.2007, S. 1).

Umwelt

Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgas–emissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. EU L 140 vom 5.6.2009, S. 88).

Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. EU L 252 vom 16.9.2016, S. 53).

 

Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG L 59 vom 27.2.1998, S. 1).

(Siehe jedoch Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/1628)

Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EU L 146 vom 30.4.2004, S. 1).

See- und Binnenschiffs–verkehr

Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. EU L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

ANHANG I.6

ANWENDBARE UMWELTBESTIMMUNGEN FÜR DEN VERKEHRSSEKTOR

Die „anwendbaren Bestimmungen“ der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union sind gemäß dem Hauptvertrag und Anhang II über die horizontalen Anpassungen anzuwenden, sofern im vorliegenden Anhang oder in den Protokollen I bis VI nichts anderes bestimmt ist. Gegebenenfalls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für die einzelnen Rechtsakte aufgeführt.

Die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union beziehen sich jeweils auf die zuletzt geänderte Fassung.

Regelungsbereich

Rechtsvorschriften

Verträglichkeits–prüfungen

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

und das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen von 1991 (Espoo-Konvention).

Für alle in den Geltungsbereich dieses Vertrags fallende Projekte wird eine den Standards der Europäischen Union entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen. Darüber hinaus sollten grenzüberschreitende Aspekte gemäß den Bestimmungen der Espoo-Konvention behandelt werden.

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG L 197 vom 21.7.2001, S. 30)

und das Protokoll über die strategische Umweltprüfung zur ESPOO-Konvention (SUP-Protokoll).

Für alle Pläne und Programme im Verkehrsbereich wird gegebenen–falls eine Umweltverträglichkeitsprüfung der in der Richtlinie 2001/42/EG vorgesehenen Art vorgenommen. Darüber hinaus sollten grenz–überschreitende Aspekte gemäß den Bestimmungen des SUP-Protokolls zur Espoo-Konvention behandelt werden.

Erhaltung

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

Wenn Auswirkungen eines Projekts auf naturschutzrelevante Gebiete wahrscheinlich sind, ist eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, wie sie in Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG vorgesehen ist.

Kraftstoffe

Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. EG L 350 vom 28.12.1998, S. 58).

Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. EU L 132 vom 21.5.2016, S. 58).

Wasserpolitik

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

Alle die Schifffahrt betreffenden Verkehrsprojekte, die in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, sollten gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 200/60/EG entwickelt und durchgeführt werden.

Alle die Schifffahrt betreffenden Verkehrsprojekte, die in den Geltungs–bereich des Vertrags fallen, sollten, soweit anwendbar, in Einklang mit dem von der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau (IKSD), der Donaukommission und der Save-Kommission gebilligten Gemeinsamen Standpunkt zur Binnenschifffahrt und zur ökologischen Nachhaltigkeit im Donaueinzugsgebiet durchgeführt werden.

ANHANG I.7

ANWENDBARE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE IM VERKEHRSSEKTOR

Die „anwendbaren Bestimmungen“ der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union sind gemäß dem Hauptvertrag und Anhang II über die horizontalen Anpassungen anzuwenden, sofern im vorliegenden Anhang oder in den Protokollen I bis VI nichts anderes bestimmt ist. Gegebenenfalls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für die einzelnen Rechtsakte aufgeführt.

Die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union beziehen sich jeweils auf die zuletzt geänderte Fassung.

Regelungsbereich

Rechtsvorschriften

Nachprüfungs–verfahren

Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. EG L 395 vom 30.12.1989, S. 33).

Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. EG L 76 vom 23.3.1992, S. 14).

Vergabeverfahren

Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. EU L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. EU L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. EU L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. EU L 296 vom 12.11.2015, S. 1).

Öffentliche Dienste

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU L 315 vom 3.12.2007, S. 1).


ANHANG II

HORIZONTALE ANPASSUNGEN UND BESTIMMTE VERFAHRENSREGELN

Die Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte gelten gemäß dem Hauptvertrag und den Absätzen 1 bis 3 dieses Anhangs, sofern in Anhang I nichts anderes bestimmt ist. Die konkreten, für einzelne Rechtsvorschriften erforderlichen Anpassungen sind in Anhang I aufgeführt.

Dieser Vertrag wird entsprechend den Verfahrensregeln in den Absätzen 4 und 6 dieses Anhangs angewendet.

1.   EINLEITENDER TEIL DER RECHTSVORSCHRIFTEN

Die Präambeln der angegebenen Rechtsakte werden für die Zwecke dieses Vertrags nicht angepasst. Sie sind in dem Umfang von Belang, der für die ordnungsgemäße Auslegung und Durchführung der in den Rechtsakten enthaltenen Bestimmungen im Rahmen dieses Vertrags erforderlich ist.

2.   BESONDERE TERMINOLOGIE DER RECHTSAKTE

Die folgenden Ausdrücke, die in den in Anhang I genannten Rechtsakten verwendet werden, sind wie folgt zu verstehen:

a)

die Ausdrücke „Europäische Gemeinschaft“, „Gemeinschaft“, „Europäische Union“ und „Union“ als Bezugnahmen auf das „Gebiet der Verkehrsgemeinschaft“;

b)

die Ausdrücke „Gemeinschaftsrecht“, „gemeinschaftliche Rechtsvorschriften“, „Gemeinschaftsinstrumente“, „Unionsrecht“, „Rechtsvorschriften der Union“, „Instrumente der Union“ und „Vertrag“, wenn damit der Vertrag über die Europäische Union oder der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gemeint ist, als Bezugnahmen auf den „Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft“;

c)

der Ausdruck „Eisenbahninfrastruktur“ als Bezugnahme auf die „Eisenbahninfrastruktur im Gebiet der Verkehrsgemeinschaft“;

d)

der Ausdruck „Straßeninfrastruktur“ als Bezugnahme auf die „Straßeninfrastruktur im Gebiet der Verkehrsgemeinschaft“;

e)

der Ausdruck „Flughafeninfrastruktur“ als Bezugnahme auf die „Flughafeninfrastruktur im Gebiet der Verkehrsgemeinschaft“;

f)

der Ausdruck „Binnenschifffahrtsinfrastruktur“ als Bezugnahme auf die „Binnenschifffahrtsinfrastruktur im Gebiet der Verkehrsgemeinschaft“;

g)

der Ausdruck „Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ oder „Amtsblatt der Europäischen Union“ als Bezugnahme auf die „Amtsblätter der Vertragsparteien“.

3.   BEZUGNAHMEN AUF MITGLIEDSTAATEN

Unbeschadet des Absatzes 4 dieses Anhangs sind Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat(en)“ in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten so zu verstehen, dass sie außer den EU-Mitgliedstaaten auch die südosteuropäischen Parteien umfassen.

4.   BESTIMMUNGEN ZU AUSSCHÜSSEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND KONSULTATION DER SÜDOSTEUROPÄISCHEN PARTEIEN

Sachverständige der südosteuropäischen Parteien werden von der Europäischen Kommission konsultiert und erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme, wann immer die in Anhang I angegebenen Rechtsakte die Konsultation von Ausschüssen der Europäischen Union durch die Europäische Kommission und die Möglichkeit zur Stellungnahme vorsehen.

Jede Konsultation umfasst eine Sitzung unter Vorsitz der Europäischen Kommission und findet im Rahmen des regionalen Lenkungsausschusses auf Einladung der Europäischen Kommission vor der Konsultation des einschlägigen Ausschusses der Europäischen Union statt. Die Europäische Kommission übermittelt jeder südosteuropäischen Partei alle nötigen Informationen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, sofern nicht besondere Umstände eine kürzere Einberufungsfrist erfordern.

Die südosteuropäischen Parteien werden aufgefordert, ihre Stellungnahmen der Europäischen Kommission zu übermitteln. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahmen der südosteuropäischen Parteien gebührend.

Die obigen Bestimmungen gelten nicht für die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften dieses Vertrags, die den besonderen Konsultationsverfahren nach Anhang III unterliegen.

5.   ZUSAMMENARBEIT UND INFORMATIONSAUSTAUSCH

Um die Ausübung der einschlägigen Befugnisse der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu erleichtern, tauschen die zuständigen Behörden auf Antrag untereinander alle Informationen aus, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags erforderlich sind.

6.   SPRACHEN

Die Vertragsparteien sind berechtigt, in den im Rahmen dieses Vertrags durchgeführten Verfahren unbeschadet des Anhangs IV jede Amtssprache der Organe der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei zu verwenden. Die Vertragsparteien sind sich jedoch bewusst, dass die Verwendung des Englischen diese Verfahren vereinfacht. Wird in einem amtlichen Dokument eine Sprache verwendet, die keine Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist, wird gleichzeitig eine Übersetzung in eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union vorgelegt, wobei dem vorstehenden Satz Rechnung getragen wird. Beabsichtigt eine Vertragspartei, in einem mündlichen Verfahren eine Sprache zu verwenden, die keine Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist, so gewährleistet diese Vertragspartei die simultane Verdolmetschung in das Englische.


ANHANG III

REGELN FÜR DEN WETTBEWERB UND STAATLICHE BEIHILFEN GEMÄSS ARTIKEL 17 DES HAUPTVERTRAGS

Artikel 1

Staatliche Monopole

Eine südosteuropäische Partei passt etwaige staatliche Monopole kommerzieller Art schrittweise so an, dass spätestens bei Ablauf der zweiten Übergangsfrist gemäß dem Protokoll zu diesem Vertrag, in dem die Übergangsmaßnahmen bezüglich der betreffenden südosteuropäischen Vertragspartei festgelegt sind, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der Vertragsparteien hinsichtlich der Bedingungen erfolgt, unter denen Güter beschafft und vermarktet werden. Der regionale Lenkungsausschuss wird über die zur Erreichung dieses Ziels angenommenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 2

Angleichung der Rechtsvorschriften für staatliche Beihilfen und den Wettbewerb

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der Angleichung der geltenden Rechtsvorschriften der südosteuropäischen Parteien für staatliche Beihilfen und den Wettbewerb an die Rechtsvorschriften der Europäischen Union zukommt. Die südosteuropäischen Parteien bemühen sich darum, dass ihre geltenden und künftigen Rechtsvorschriften für staatliche Beihilfen und den Wettbewerb schrittweise mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden.

(2)   Diese Angleichung beginnt mit Inkrafttreten dieses Vertrags und wird schrittweise bis zum Ablauf der zweiten Übergangsfrist gemäß dem Protokoll zu diesem Vertrag, in dem Übergangsmaßnahmen bezüglich der betreffenden südosteuropäischen Partei festgelegt sind, auf alle Teile der in diesem Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union für staatliche Beihilfen und den Wettbewerb ausgedehnt. Die betreffende südosteuropäische Partei legt in Vereinbarungen mit der Europäischen Kommission auch die Modalitäten für die Überwachung der Angleichung der Rechtsvorschriften und der zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu ergreifenden Maßnahmen fest.

Artikel 3

Regeln für den Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

(1)   Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien zu beeinträchtigen, sind folgende Praktiken mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Vertrags unvereinbar:

a)

alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

b)

die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

c)

jede staatliche Beihilfe, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

(2)   Praktiken, die diesem Artikel zuwiderlaufen, werden auf der Grundlage von Kriterien bewertet, die sich aus der Anwendung der in der Europäischen Union geltenden Wettbewerbsvorschriften ergeben, insbesondere aus den Artikeln 93, 101, 102, 106, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und aus Auslegungsinstrumenten, die von den Organen der Europäischen Union erlassen wurden.

(3)   Jede südosteuropäische Partei stellt sicher, dass einer unabhängig arbeitenden öffentlichen Stelle die Befugnisse übertragen werden, die für die uneingeschränkte Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und b auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.

(4)   Jede südosteuropäische Partei benennt oder errichtet eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die uneingeschränkte Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c erforderlich sind. Diese Behörde muss unter anderem befugt sein, staatliche Beihilferegelungen und individuelle Beihilfen gemäß Absatz 2 zu genehmigen sowie die Rückforderung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anzuordnen.

(5)   Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie u. a. den anderen Vertragsparteien einen regelmäßigen Jahresbericht oder einen gleichwertigen Bericht vorlegt, der in Methodik und Aufbau dem Beihilfebericht der Europäischen Union entspricht. Jede Vertragspartei erteilt auf Verlangen einer anderen Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle öffentlicher Beihilfen.

(6)   Jede südosteuropäische Partei erstellt ein vollständiges Verzeichnis der Beihilferegelungen, die vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingeführt wurden, und passt diese Beihilferegelungen an die in Absatz 2 genannten Kriterien an.

(7)

a)

Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c erkennen die Vertragsparteien an, dass während der Fristen gemäß dem Protokoll zu diesem Vertrag, in dem die Übergangsmaßnahmen hinsichtlich einer südosteuropäischen Partei festgelegt sind, jede von dieser südosteuropäischen Partei gewährte öffentliche Beihilfe unter Berücksichtigung der Tatsache bewertet wird, dass die betreffende südosteuropäische Partei als Gebiet betrachtet wird, das mit den Gebieten der Europäischen Union, in denen der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht und auf die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Bezug genommen wird, gleichgestellt ist.

b)

Zum Ende der ersten Frist gemäß dem Protokoll zu diesem Vertrag, in dem die Übergangsmaßnahmen bezüglich einer südosteuropäischen Partei festgelegt sind, legt diese Partei der Europäischen Kommission auf NUTS-II-Ebene harmonisierte Zahlen zum Bruttoinlandsprodukt pro Kopf vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission bewerten daraufhin gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen der betreffenden südosteuropäischen Partei sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen, um anhand der einschlägigen Leitlinien der Europäischen Union eine Fördergebietskarte zu erstellen.

(8)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass bestimmte Praktiken mit Absatz 1 unvereinbar sind, so kann sie nach Konsultation im regionalen Lenkungsausschuss oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen ergreifen.

(9)   Die Vertragsparteien tauschen unter Beachtung der Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses untereinander Informationen aus.


ANHANG IV

ANRUFUNG DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION

1.   Allgemeine Grundsätze für die Anwendung von Artikel 19 des Hauptvertrags

(1)

Für Vorabentscheidungsersuchen eines Gerichts einer südosteuropäischen Partei nach Artikel 19 des Hauptvertrags gelten, soweit angemessen, die Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, im Folgenden „Gerichtshof“, und seiner Verfahrensordnung bezüglich Vorlagen zur Vorabentscheidung.

(2)

In solchen Fällen haben die südosteuropäischen Parteien im Rahmen dieses Vertrags dieselben Rechte zur Abgabe von Stellungnahmen an den Gerichtshof wie die EU-Mitgliedstaaten.

2.   Umfang und Modalitäten des Verfahrens nach Artikel 19 des Hauptvertrags

(1)

Erlässt eine südosteuropäische Partei gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Hauptvertrags eine Entscheidung darüber, in welchem Umfang und auf welche Weise der Gerichtshof angerufen werden kann, so ist in dieser Entscheidung festzulegen, dass entweder

a)

jedes Gericht der südosteuropäischen Partei, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des nationalen Rechts angefochten werden können, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu einer Frage in der ihm vorgelegten Rechtssache betreffend die Geltung oder Auslegung dieses Vertrags oder einer der in Artikel 19 des Hauptvertrags genannten Bestimmungen ersuchen muss, wenn das Gericht eine Entscheidung in der Frage für den Erlass seines Urteils für erforderlich hält, oder

b)

jedes Gericht dieser südosteuropäischen Partei den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu einer Frage in der ihm vorgelegten Rechtssache betreffend die Geltung oder Auslegung dieses Vertrags oder einer der in Artikel 19 des Hauptvertrags genannten Bestimmungen ersuchen kann, wenn das Gericht eine Entscheidung in der Frage für den Erlass seines Urteils für erforderlich hält.

(2)

Die Modalitäten der Anwendung von Artikel 19 des Hauptvertrags beruhen auf den Grundsätzen, die in den Rechtsvorschriften für den Gerichtshof, einschließlich der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, sowie in dessen Rechtsprechung festgelegt sind. Falls die südosteuropäische Partei eine Entscheidung zu den Modalitäten der Anwendung dieser Bestimmung erlässt, berücksichtigt sie auch die Empfehlungen des Gerichtshofs an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen.

3.   Dem Gerichtshof nach Artikel 37 Absatz 3 des Hauptvertrags vorgelegte Streitigkeiten

Für Streitigkeiten, die dem Gerichtshof nach Artikel 37 Absatz 3 des Hauptvertrags vorgelegt werden, gelten, soweit angemessen, die Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seiner Verfahrensordnung bezüglich Streitigkeiten, die ihm nach Artikel 273 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt werden.

4.   Sprachenregelung bei Vorlagen an den Gerichtshof

Die südosteuropäischen Parteien sind berechtigt, in den im Rahmen dieses Vertrags durchgeführten Verfahren vor dem Gerichtshof jede Amtssprache der Organe der Europäischen Union oder einer südosteuropäischen Partei zu verwenden. Amtliche Dokumente, die nicht in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst sind, sind gleichzeitig in französischer Übersetzung vorzulegen. Beabsichtigt eine südosteuropäische Partei, in einem mündlichen Verfahren eine Sprache zu verwenden, die keine Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist, gewährleistet die südosteuropäische Partei die simultane Verdolmetschung in das Französische.


ANHANG V

BEITRAG ZUM HAUSHALT DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

Vertragsparteien

Beitrag in Prozent

Europäische Union

80,00

Republik Albanien

3,20

Bosnien und Herzegowina

3,55

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

2,88

das Kosovo (*1)

2,57

Montenegro

2,38

Republik Serbien

5,42

Der Beitrag wird in zwei Teile wie folgt aufgeschlüsselt: 80 % für die Europäische Union und 20 % für die sechs südosteuropäischen Parteien.

Die auf die sechs südosteuropäischen Parteien entfallenden 20 % werden ihrerseits wie folgt aufgeteilt: Jede Partei leistet einen Haushaltsbeitrag von 2 %; die übrigen 8 % werden auf die sechs südosteuropäischen Parteien entsprechend dem Anteil ihres jeweiligen Bruttoinlandsprodukts (BIP) am Gesamt-BIP der südosteuropäischen Parteien aufgeteilt.


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


PROTOKOLL I

ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REPUBLIK ALBANIEN ANDERERSEITS

I.   Bedingungen für den Übergang im Schienenverkehr

ARTIKEL 1

(1)

Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von der Republik Albanien, im Folgenden „Albanien“, erfüllt werden.

(2)

Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von Albanien erfüllt werden.

(3)

Am Ende der ersten Übergangsfrist kann Albanien die Europäische Kommission um eine Bewertung der Fortschritte nach Artikel 40 des Hauptvertrags ersuchen, um unmittelbar zu einer Integration der Märkte gemäß Artikel 11 des Hauptvertrags überzugehen.

ARTIKEL 2

(1)

Zum Ende der ersten Übergangsfrist muss Albanien

a)

alle in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr umgesetzt haben;

b)

bei der Umsetzung der Regeln für staatliche Beihilfen und den Wettbewerb, die in einer Übereinkunft nach Artikel 17 des Hauptvertrags oder nach Anhang III festgelegt sind - je nachdem, was anwendbar ist -, ausreichende Fortschritte vorzuweisen haben.

(2)

Zum Ende der zweiten Übergangsfrist wendet Albanien diesen Vertrag einschließlich aller Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr und Regeln für staatliche Beihilfen und den Wettbewerb, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, an.

ARTIKEL 3

(1)

Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptvertrags

a)

erhalten in Albanien zugelassene Eisenbahnunternehmen während der ersten Übergangsfrist Zugang zur Eisenbahninfrastruktur in Albanien;

b)

dürfen in Albanien zugelassene Eisenbahnunternehmen während der zweiten Übergangsfrist die Verkehrsrechte, die in den in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr vorgesehen sind, auf der Eisenbahninfrastruktur jeder anderen südosteuropäischen Partei ausüben.

II.   Bedingungen für den Übergang im Seeverkehr

ARTIKEL 1

(1)

Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von Albanien erfüllt werden.

(2)

Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von Albanien erfüllt werden.

ARTIKEL 2

(1)

Zum Ende der ersten Übergangsfrist

a)

muss Albanien alle in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften für den Seeverkehr mit Ausnahme der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 umgesetzt haben;

b)

haben albanische Staatsangehörige und in Albanien niedergelassene Schifffahrtsunternehmen das Recht, Personen oder Güter auf dem Seeweg zwischen jedem Hafen eines Mitgliedstaats und jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines anderen Mitgliedstaats oder eines Landes, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, zu befördern. Dasselbe gilt auch für albanische Staatsangehörige, die außerhalb Albaniens ansässig sind, und für Schifffahrtsunternehmen mit Sitz außerhalb Albaniens, die von albanischen Staatsangehörigen kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in Albanien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

Im Gegenzug haben Schiffseigner der Union das Recht, Personen oder Güter auf dem Seeweg zwischen jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines EU-Mitgliedstaats und Albanien sowie jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines Landes, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, und Albanien zu befördern. Dasselbe gilt auch für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, die außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, und für Schifffahrtsunternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, die von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

(2)

Zum Ende der zweiten Übergangsfrist

a)

wendet Albanien diesen Vertrag einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften an;

b)

wird Schiffseignern der Union, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in Albanien registrierte und unter der Flagge dieses Mitgliedstaats oder Albaniens fahrende Schiffe betreiben, die Freiheit gewährt, innerhalb Albaniens Seeverkehrsdienstleistungen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 festgelegten Bedingungen zu erbringen.

Im Gegenzug wird albanischen Schiffseignern, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in Albanien registrierte und unter der Flagge dieses Mitgliedstaats oder Albaniens fahrende Schiffe betreiben, die Freiheit gewährt, innerhalb aller EU-Mitgliedstaaten Seeverkehrsdienstleistungen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 festgelegten Bedingungen zu erbringen.

III.   Bedingungen für den Übergang im Binnenschiffsverkehr

ARTIKEL 1

(1)

Die Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von Albanien erfüllt werden.

ARTIKEL 2

(1)

Zum Ende der Übergangsfrist

a)

wendet Albanien diesen Vertrag einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften an;

b)

hat Albanien das Recht, Personen oder Güter auf Binnenwasserstraßen zwischen jedem Hafen eines Mitgliedstaats und jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines anderen Mitgliedstaats zu befördern.


PROTOKOLL II

ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND BOSNIEN UND HERZEGOWINA ANDERERSEITS

I.   Bedingungen für den Übergang im Schienenverkehr

ARTIKEL 1

(1)

Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von Bosnien und Herzegowina erfüllt werden.

(2)

Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von Bosnien und Herzegowina erfüllt werden.

(3)

Am Ende der ersten Übergangsfrist kann Bosnien und Herzegowina die Europäische Kommission um eine Bewertung der Fortschritte nach Artikel 40 des Hauptvertrags ersuchen, um unmittelbar zu einer Integration der Märkte gemäß Artikel 11 des Hauptvertrags überzugehen.

ARTIKEL 2

(1)

Zum Ende der ersten Übergangsfrist muss Bosnien und Herzegowina

a)

alle in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr umgesetzt haben;

b)

bei der Umsetzung der Regeln für staatliche Beihilfen und den Wettbewerb, die in einer Übereinkunft nach Artikel 17 des Hauptvertrags oder nach Anhang III festgelegt sind - je nachdem, was anwendbar ist -, ausreichende Fortschritte vorzuweisen haben.

(2)

Zum Ende der zweiten Übergangsfrist wendet Bosnien und Herzegowina diesen Vertrag einschließlich aller Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr und Regeln für staatliche Beihilfen und den Wettbewerb, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, an.

ARTIKEL 3

(1)

Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptvertrags

a)

erhalten in Bosnien und Herzegowina zugelassene Eisenbahnunternehmen während der ersten Übergangsfrist Zugang zur Eisenbahninfrastruktur in Bosnien und Herzegowina;

b)

dürfen in Bosnien und Herzegowina zugelassene Eisenbahnunternehmen während der zweiten Übergangsfrist die Verkehrsrechte, die in den in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr vorgesehen sind, auf der Eisenbahninfrastruktur jeder anderen südosteuropäischen Partei ausüben.

II.   Bedingungen für den Übergang im Seeverkehr

ARTIKEL 1

(1)

Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von Bosnien und Herzegowina erfüllt werden.

(2)

Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von Bosnien und Herzegowina erfüllt werden.

ARTIKEL 2

(1)

Zum Ende der ersten Übergangsfrist

a)

muss Bosnien und Herzegowina alle in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften für den Seeverkehr mit Ausnahme der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 umgesetzt haben;

b)

haben bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und in Bosnien und Herzegowina niedergelassene Schifffahrtsunternehmen das Recht, Personen oder Güter auf dem Seeweg zwischen jedem Hafen eines Mitgliedstaats und jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines anderen Mitgliedstaats oder eines Landes, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, zu befördern. Dasselbe gilt auch für bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die außerhalb Bosniens und Herzegowinas ansässig sind, und für Schifffahrtsunternehmen mit Sitz außerhalb Bosniens und Herzegowinas, die von bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in Bosnien und Herzegowina nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

Im Gegenzug haben Schiffseigner der Union das Recht, Personen oder Güter auf dem Seeweg zwischen jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines Mitgliedstaats und Bosnien und Herzegowina sowie jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines Landes, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, und Bosnien und Herzegowina zu befördern. Dasselbe gilt auch für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, die außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, und für Schifffahrtsunternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, die von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

(2)

Zum Ende der zweiten Übergangsfrist

a)

wendet Bosnien und Herzegowina diesen Vertrag einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften an;

b)

wird Schiffseignern der Union, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in Bosnien und Herzegowina registrierte und unter der Flagge dieses EU-Mitgliedstaats oder Bosniens und Herzegowinas fahrende Schiffe betreiben, die Freiheit gewährt, innerhalb Bosniens und Herzegowinas Seeverkehrsdienstleistungen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 festgelegten Bedingungen zu erbringen.

Im Gegenzug wird bosnisch-herzegowinischen Schiffseignern, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in Bosnien und Herzegowina registrierte und unter der Flagge dieses EU-Mitgliedstaats oder Bosniens und Herzegowinas fahrende Schiffe betreiben, die Freiheit gewährt, innerhalb aller Mitgliedstaaten Seeverkehrsdienstleistungen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 festgelegten Bedingungen zu erbringen.

III.   Bedingungen für den Übergang im Binnenschiffsverkehr

ARTIKEL 1

(1)

Die Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von Bosnien und Herzegowina erfüllt werden.

ARTIKEL 2

(1)

Zum Ende der Übergangsfrist

a)

wendet Bosnien und Herzegowina diesen Vertrag einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften an;

b)

hat Bosnien und Herzegowina das Recht, Personen oder Güter auf Binnenwasserstraßen zwischen jedem Hafen eines EU-Mitgliedstaats und jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines anderen Mitgliedstaats zu befördern.


PROTOKOLL III

ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN ANDERERSEITS

I.   Bedingungen für den Übergang im Schienenverkehr

ARTIKEL 1

(1)

Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erfüllt werden.

(2)

Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erfüllt werden.

(3)

Am Ende der ersten Übergangsfrist kann die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Europäische Kommission um eine Bewertung der Fortschritte nach Artikel 40 des Hauptvertrags ersuchen, um unmittelbar zu einer Integration der Märkte gemäß Artikel 11 des Hauptvertrags überzugehen.

ARTIKEL 2

(1)

Zum Ende der ersten Übergangsfrist muss die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

a)

alle in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr umgesetzt haben;

b)

bei der Umsetzung der Regeln für staatliche Beihilfen und den Wettbewerb, die in einer Übereinkunft nach Artikel 17 des Hauptvertrags oder nach Anhang III festgelegt sind - je nachdem, was anwendbar ist -, ausreichende Fortschritte vorzuweisen haben.

(2)

Zum Ende der zweiten Übergangsfrist wendet die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien diesen Vertrag einschließlich aller Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr und Regeln für staatliche Beihilfen und den Wettbewerb, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, an.

ARTIKEL 3

(1)

Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptvertrags

a)

erhalten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zugelassene Eisenbahnunternehmen während der ersten Übergangsfrist Zugang zur Eisenbahninfrastruktur in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien;

b)

dürfen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zugelassene Eisenbahnunternehmen während der zweiten Übergangsfrist die Verkehrsrechte, die in den in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr vorgesehen sind, auf der Eisenbahninfrastruktur jeder anderen südosteuropäischen Partei ausüben.

II.   Bedingungen für den Übergang im Seeverkehr

ARTIKEL 1

(1)

Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erfüllt werden.

(2)

Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erfüllt werden.

ARTIKEL 2

(1)

Zum Ende der ersten Übergangsfrist

a)

muss die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien alle in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften für den Seeverkehr mit Ausnahme der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 umgesetzt haben;

b)

haben Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassene Schifffahrtsunternehmen das Recht, Personen oder Güter auf dem Seeweg zwischen jedem Hafen eines EU-Mitgliedstaats und jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines Landes, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, zu befördern. Dasselbe gilt auch für Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die außerhalb der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ansässig sind, und für Schifffahrtsunternehmen mit Sitz außerhalb der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

Im Gegenzug haben Schiffseigner der Union das Recht, Personen oder Güter auf dem Seeweg zwischen jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines EU-Mitgliedstaats und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines Landes, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu befördern. Dasselbe gilt auch für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, die außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, und für Schifffahrtsunternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, die von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

(2)

Zum Ende der zweiten Übergangsfrist

a)

wendet die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien diesen Vertrag einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften an;

b)

wird Schiffseignern der Union, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien registrierte und unter der Flagge dieses Mitgliedstaats oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien fahrende Schiffe betreiben, die Freiheit gewährt, innerhalb der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Seeverkehrsdienstleistungen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 festgelegten Bedingungen zu erbringen.

Im Gegenzug wird Schiffseignern aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien registrierte und unter der Flagge dieses EU-Mitgliedstaats oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien fahrende Schiffe betreiben, die Freiheit gewährt, innerhalb aller Mitgliedstaaten Seeverkehrsdienstleistungen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 festgelegten Bedingungen zu erbringen.

III.   Bedingungen für den Übergang im Binnenschiffsverkehr

ARTIKEL 1

(1)

Die Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erfüllt werden.

ARTIKEL 2

Zum Ende der Übergangsfrist

a)

wendet die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien diesen Vertrag einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften an;

b)

hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Recht, Personen oder Güter auf Binnenwasserstraßen zwischen jedem Hafen eines EU-Mitgliedstaats und jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines anderen Mitgliedstaats zu befördern.


PROTOKOLL IV

ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DEM KOSOVO (*1) ANDERERSEITS

I.   Bedingungen für den Übergang im Schienenverkehr

ARTIKEL 1

(1)

Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Bedingungen vom Kosovo erfüllt werden.

(2)

Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abschnitts genannten Bedingungen vom Kosovo erfüllt werden.

(3)

Am Ende der ersten Übergangsfrist kann das Kosovo die Europäische Kommission um eine Bewertung der Fortschritte nach Artikel 40 des Hauptvertrags ersuchen, um unmittelbar zu einer Integration der Märkte gemäß Artikel 11 des Hauptvertrags überzugehen.

ARTIKEL 2

(1)

Zum Ende der ersten Übergangsfrist muss das Kosovo

a)

alle in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr umgesetzt haben;

b)

bei der Umsetzung der Regeln für staatliche Beihilfen und den Wettbewerb, die in einer Übereinkunft nach Artikel 17 des Hauptvertrags oder nach Anhang III festgelegt sind - je nachdem, was anwendbar ist -, ausreichende Fortschritte vorzuweisen haben.

(2)

Zum Ende der zweiten Übergangsfrist wendet das Kosovo diesen Vertrag einschließlich aller Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr und Regeln für staatliche Beihilfen und den Wettbewerb, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, an.

ARTIKEL 3

(1)

Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptvertrags

a)

erhalten im Kosovo zugelassene Eisenbahnunternehmen während der ersten Übergangsfrist Zugang zur Eisenbahninfrastruktur im Kosovo;

b)

dürfen im Kosovo zugelassene Eisenbahnunternehmen während der zweiten Übergangsfrist die Verkehrsrechte, die in den in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr vorgesehen sind, auf der Eisenbahninfrastruktur jeder anderen südosteuropäischen Partei ausüben.

II.   Bedingungen für den Straßenverkehr

Die Europäische Union und das Kosovo kommen überein, dass unbeschadet des Artikels 61 Absatz 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits (1) dessen Kapitel III über den Transitverkehr auch nach dem Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft gültig bleibt.

III.   Bedingungen für den Übergang im Seeverkehr

ARTIKEL 1

(1)

Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Bedingungen vom Kosovo erfüllt werden.

(2)

Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abschnitts genannten Bedingungen vom Kosovo erfüllt werden.

ARTIKEL 2

(1)

Zum Ende der ersten Übergangsfrist

a)

muss das Kosovo alle in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften für den Seeverkehr mit Ausnahme der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 umgesetzt haben;

b)

haben Bürger des Kosovos und im Kosovo niedergelassene Schifffahrtsunternehmen das Recht, Personen oder Güter auf dem Seeweg zwischen jedem Hafen eines EU-Mitgliedstaats und jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines Landes, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, zu befördern. Dasselbe gilt auch für Bürger des Kosovos, die außerhalb des Kosovos ansässig sind, und für Schifffahrtsunternehmen mit Sitz außerhalb des Kosovos, die von Bürgern des Kosovos kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe im Kosovo nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

Im Gegenzug haben Schiffseigner der Union das Recht, Personen oder Güter auf dem Seeweg zwischen jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines EU-Mitgliedstaats und dem Kosovo sowie jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines Landes, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, und dem Kosovo zu befördern. Dasselbe gilt auch für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, die außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, und für Schifffahrtsunternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, die von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

(2)

Zum Ende der zweiten Übergangsfrist

a)

wendet das Kosovo diesen Vertrag einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften an;

b)

wird Schiffseignern der Union, die in einem EU-Mitgliedstaat oder im Kosovo registrierte und unter der Flagge dieses EU-Mitgliedstaats oder des Kosovos fahrende Schiffe betreiben, die Freiheit gewährt, innerhalb des Kosovos Seeverkehrsdienstleistungen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 festgelegten Bedingungen zu erbringen.

Im Gegenzug wird Schiffseignern aus dem Kosovo, die in einem EU-Mitgliedstaat oder im Kosovo registrierte und unter der Flagge dieses Mitgliedstaats oder des Kosovos fahrende Schiffe betreiben, die Freiheit gewährt, innerhalb aller EU-Mitgliedstaaten Seeverkehrsdienstleistungen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 festgelegten Bedingungen zu erbringen.

IV.   Bedingungen für den Übergang im Binnenschiffsverkehr

ARTIKEL 1

(1)

Die Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 dieses Abschnitts genannten Bedingungen vom Kosovo erfüllt werden.

ARTIKEL 2

Zum Ende der Übergangsfrist

a)

wendet das Kosovo diesen Vertrag einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften an;

b)

hat das Kosovo das Recht, Personen oder Güter auf Binnenwasserstraßen zwischen jedem Hafen eines Mitgliedstaats und jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines anderen EU-Mitgliedstaats zu befördern.


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  ABl. EU L 71 vom 16.3.2016, S. 3.


PROTOKOLL V

ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND MONTENEGRO ANDERERSEITS

I.   Bedingungen für den Übergang im Schienenverkehr

ARTIKEL 1

(1)

Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von Montenegro erfüllt werden.

(2)

Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von Montenegro erfüllt werden.

(3)

Am Ende der ersten Übergangsfrist kann Montenegro die Europäische Kommission um eine Bewertung der Fortschritte nach Artikel 40 des Hauptvertrags ersuchen, um unmittelbar zu einer Integration der Märkte gemäß Artikel 11 des Hauptvertrags überzugehen.

ARTIKEL 2

(1)

Zum Ende der ersten Übergangsfrist muss Montenegro

a)

alle in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr umgesetzt haben;

b)

bei der Umsetzung der Regeln für staatliche Beihilfen und den Wettbewerb, die in einer Übereinkunft nach Artikel 17 des Hauptvertrags oder nach Anhang III festgelegt sind - je nachdem, was anwendbar ist -, ausreichende Fortschritte vorzuweisen haben.

(2)

Zum Ende der zweiten Übergangsfrist wendet Montenegro diesen Vertrag einschließlich aller Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr und Regeln für staatliche Beihilfen und den Wettbewerb, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, an.

ARTIKEL 3

(1)

Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptvertrags

a)

erhalten in Montenegro zugelassene Eisenbahnunternehmen während der ersten Übergangsfrist Zugang zur Eisenbahninfrastruktur in Montenegro;

b)

dürfen in Montenegro zugelassene Eisenbahnunternehmen während der zweiten Übergangsfrist die Verkehrsrechte, die in den in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr vorgesehen sind, auf der Eisenbahninfrastruktur jeder anderen südosteuropäischen Partei ausüben.

II.   Bedingungen für den Übergang im Seeverkehr

ARTIKEL 1

(1)

Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von Montenegro erfüllt werden.

(2)

Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von Montenegro erfüllt werden.

ARTIKEL 2

(1)

Zum Ende der ersten Übergangsfrist

a)

muss Montenegro alle in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften für den Seeverkehr mit Ausnahme der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 umgesetzt haben;

b)

haben Staatsangehörige Montenegros und in Montenegro niedergelassene Schifffahrtsunternehmen das Recht, Personen oder Güter auf dem Seeweg zwischen jedem Hafen eines EU-Mitgliedstaats und jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines Landes, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, zu befördern. Dasselbe gilt auch für Staatsangehörige Montenegros, die außerhalb Montenegros ansässig sind, und für Schifffahrtsunternehmen mit Sitz außerhalb Montenegros, die von Staatsangehörigen Montenegros kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in Montenegro nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

Im Gegenzug haben Schiffseigner der Union das Recht, Personen oder Güter auf dem Seeweg zwischen jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines EU-Mitgliedstaats und Montenegro sowie jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines Landes, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, und Montenegro zu befördern. Dasselbe gilt auch für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, die außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, und für Schifffahrtsunternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, die von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

(2)

Zum Ende der zweiten Übergangsfrist

a)

wendet Montenegro diesen Vertrag einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften an;

b)

wird Schiffseignern der Union, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in Montenegro registrierte und unter der Flagge dieses EU-Mitgliedstaats oder Montenegros fahrende Schiffe betreiben, die Freiheit gewährt, innerhalb Montenegros Seeverkehrsdienstleistungen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 festgelegten Bedingungen zu erbringen.

Im Gegenzug wird Schiffseignern aus Montenegro, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in Montenegro registrierte und unter der Flagge dieses EU-Mitgliedstaats oder Montenegros fahrende Schiffe betreiben, die Freiheit gewährt, innerhalb aller EU-Mitgliedstaaten Seeverkehrsdienstleistungen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 festgelegten Bedingungen zu erbringen.

III.   Bedingungen für den Übergang im Binnenschiffsverkehr

ARTIKEL 1

(1)

Die Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von Montenegro erfüllt werden.

ARTIKEL 2

Zum Ende der Übergangsfrist

a)

wendet Montenegro diesen Vertrag einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften an;

b)

hat Montenegro das Recht, Personen oder Güter auf Binnenwasserstraßen zwischen jedem Hafen eines Mitgliedstaats und jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines anderen EU-Mitgliedstaats zu befördern.


PROTOKOLL VI

ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REPUBLIK SERBIEN ANDERERSEITS

I.   Bedingungen für den Übergang im Schienenverkehr

ARTIKEL 1

(1)

Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von der Republik Serbien, im Folgenden „Serbien“, erfüllt werden.

(2)

Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von Serbien erfüllt werden.

(3)

Am Ende der ersten Übergangsfrist kann Serbien die Europäische Kommission um eine Bewertung der Fortschritte nach Artikel 40 des Hauptvertrags ersuchen, um unmittelbar zu einer Integration der Märkte gemäß Artikel 11 des Hauptvertrags überzugehen.

ARTIKEL 2

(1)

Zum Ende der ersten Übergangsfrist muss Serbien

a)

alle in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr umgesetzt haben;

b)

bei der Umsetzung der Regeln für staatliche Beihilfen und den Wettbewerb, die in einer Übereinkunft nach Artikel 17 des Hauptvertrags oder nach Anhang III festgelegt sind - je nachdem, was anwendbar ist -, ausreichende Fortschritte vorzuweisen haben.

(2)

Zum Ende der zweiten Übergangsfrist wendet Serbien diesen Vertrag einschließlich aller Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr und Regeln für staatliche Beihilfen und den Wettbewerb, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, an.

ARTIKEL 3

(1)

Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptvertrags

a)

erhalten in Serbien zugelassene Eisenbahnunternehmen während der ersten Übergangsfrist Zugang zur Eisenbahninfrastruktur in Serbien;

b)

dürfen in Serbien zugelassene Eisenbahnunternehmen während der zweiten Übergangsfrist die Verkehrsrechte, die in den in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr vorgesehen sind, auf der Eisenbahninfrastruktur jeder anderen südosteuropäischen Partei ausüben.

II.   Bedingungen für den Übergang im Seeverkehr

ARTIKEL 1

(1)

Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von Serbien erfüllt werden.

(2)

Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von Serbien erfüllt werden.

ARTIKEL 2

(1)

Zum Ende der ersten Übergangsfrist

a)

muss Serbien alle in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften für den Seeverkehr mit Ausnahme der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 umgesetzt haben;

b)

haben serbische Staatsangehörige und in Serbien niedergelassene Schifffahrts–unternehmen das Recht, Personen oder Güter auf dem Seeweg zwischen jedem Hafen eines EU-Mitgliedstaats und jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines Landes, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, zu befördern. Dasselbe gilt auch für serbische Staatsangehörige, die außerhalb Serbiens ansässig sind, und für Schifffahrtsunternehmen mit Sitz außerhalb Serbiens, die von serbischen Staatsangehörigen kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in Serbien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

Im Gegenzug haben Schiffseigner der Union das Recht, Personen oder Güter auf dem Seeweg zwischen jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines EU-Mitgliedstaats und Serbien sowie jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines Landes, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, und Serbien zu befördern. Dasselbe gilt auch für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, die außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, und für Schifffahrtsunternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

(2)

Zum Ende der zweiten Übergangsfrist

a)

wendet Serbien diesen Vertrag einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften an;

b)

wird Schiffseignern der Union, die in einem Mitgliedstaat oder in Serbien registrierte und unter der Flagge dieses EU-Mitgliedstaats oder Serbiens fahrende Schiffe betreiben, die Freiheit gewährt, innerhalb Serbiens Seeverkehrsdienstleistungen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 festgelegten Bedingungen zu erbringen.

Im Gegenzug wird serbischen Schiffseignern, die in einem Mitgliedstaat oder in Serbien registrierte und unter der Flagge dieses EU-Mitgliedstaats oder Serbiens fahrende Schiffe betreiben, die Freiheit gewährt, innerhalb aller Mitgliedstaaten Seeverkehrsdienstleistungen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 festgelegten Bedingungen zu erbringen.

III.   Bedingungen für den Übergang im Binnenschiffsverkehr

ARTIKEL 1

(1)

Die Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Bewertung, die von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 40 des Hauptvertrags genannten Verfahren durchgeführt wird, alle in Artikel 2 dieses Abschnitts genannten Bedingungen von Serbien erfüllt werden.

ARTIKEL 2

Zum Ende der Übergangsfrist

a)

wendet Serbien diesen Vertrag einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften an;

b)

hat Serbien das Recht, Personen oder Güter auf Binnenwasserstraßen zwischen jedem Hafen eines Mitgliedstaats und jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines anderen EU-Mitgliedstaats zu befördern.


Berichtigungen

27.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/54


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

( Amtsblatt der Europäischen Union L 173 vom 12. Juni 2014 )

Seite 117, Artikel 23 Absatz 1:

Anstatt:

„… oder gegebenenfalls im Rahmen eines MTF, OTF oder systematischen Internalisierers oder an einem Drittlandhandelsplatz, …“

muss es heißen:

„… oder gegebenenfalls im Rahmen eines MTF oder systematischen Internalisierers oder an einem Drittlandhandelsplatz, …“.

Seite 137, Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

bestehende regulatorische Anforderungen nach Unionsrecht, die auf das Finanzinstrument, die strukturierte Einlage oder die entsprechende Tätigkeit oder Praxis anwendbar sind, den in Buchstabe a genannten Risiken nicht hinreichend begegnen und das Problem besser durch eine stärkere Aufsicht oder Durchsetzung der vorhandenen Anforderungen gelöst würde;“

muss es heißen:

„b)

bestehende regulatorische Anforderungen nach Unionsrecht, die auf das Finanzinstrument, die strukturierte Einlage oder die entsprechende Tätigkeit oder Praxis anwendbar sind, den in Buchstabe a genannten Risiken nicht hinreichend begegnen und das Problem durch eine stärkere Aufsicht oder Durchsetzung der vorhandenen Anforderungen nicht besser gelöst würde;“.

Seite 138, Artikel 43 Absatz 1:

Anstatt:

„… und dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls einen kohärenten Ansatz wählen.“

muss es heißen:

„… und dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls einen einheitlichen Ansatz wählen.“

Seite 141, Artikel 46 Absatz 1:

Anstatt:

„Eine Drittlandfirma kann für geeignete in der gesamten Union ansässige Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2014/65/EU ohne Zweigniederlassung Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebendienstleistungen durchführen, wenn diese Gegenparteien oder Kunden in dem Register von Drittlandfirmen verzeichnet sind, das von der ESMA gemäß Artikel 47 geführt wird.“

muss es heißen:

„Eine Drittlandfirma kann für geeignete in der gesamten Union ansässige Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2014/65/EU ohne Zweigniederlassung Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebendienstleistungen durchführen, wenn diese Drittlandfirma in dem Register von Drittlandfirmen verzeichnet ist, das von der ESMA gemäß Artikel 47 geführt wird.“

Seite 142, Artikel 46 Absatz 5 Unterabsatz 3 letzter Satz:

Anstatt:

„Das Drittlandunternehmen ist aufgrund der Initiative solcher Kunden nicht dazu befugt, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen an diese Person zu verkaufen.“

muss es heißen:

„Das Drittlandunternehmen ist aufgrund der Initiative solcher Kunden nicht dazu befugt, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen an diese Person zu vermarkten.“

Seite 143, Artikel 47 Absatz 3 Satz 1:

Anstatt:

„Eine Drittlandfirma, die in einem Land niedergelassen ist, dessen Rechts- und Aufsichtsrahmen als im Sinne von Absatz 1 tatsächlich gleichwertig anerkannt wurde und das gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, …“

muss es heißen:

„Eine Drittlandfirma, die in einem Land niedergelassen ist, dessen Rechts- und Aufsichtsrahmen als im Sinne von Absatz 1 tatsächlich gleichwertig anerkannt wurde und die gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, …“.


27.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/56


Berichtigung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU

( Amtsblatt der Europäischen Union L 173 vom 12. Juni 2014 )

Seite 382, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21:

Anstatt:

„21.

‚geregelter Markt‘ ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, sowie eine Zulassung erhalten hat und ordnungsgemäß und gemäß Titel III dieser Richtlinie funktioniert;“

muss es heißen:

„21.

‚geregelter Markt‘ ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, und das eine Zulassung erhalten hat und ordnungsgemäß und gemäß Titel III dieser Richtlinie funktioniert;“.

Seite 384, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38:

Anstatt:

„38.

‚Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge‘ ein Geschäft, bei dem der betreffende Vermittler zwischen den mit dem Geschäft im Zusammenhang stehenden Käufer und Verkäufer in einer Weise zwischengeschaltet ist, dass er während der gesamten Ausführung des Geschäfts zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist, und bei dem beide Vorgänge gleichzeitig ausgeführt werden und das Geschäft zu einem Preis abgeschlossen wird, bei dem der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht;“

muss es heißen:

„38.

‚Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge‘ ein Geschäft, bei dem zwischen Käufer und Verkäufer einer Transaktion ein Vermittler zwischengeschaltet ist, der während der gesamten Ausführung der Transaktion zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist, vorausgesetzt, dass sowohl Kaufgeschäft als auch Verkaufsgeschäft gleichzeitig ausgeführt werden und die Transaktion zu einem Preis abgeschlossen wird, bei dem der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht;“.

Seite 397, Artikel 16 Absatz 7 Unterabsatz 7:

Anstatt:

„Die Kunden dürfen ihre Aufträge über andere Kanäle platzieren, allerdings müssen solche Mitteilungen über einen dauerhaften Datenträger erfolgen, wie z. B. E-Mail, Fax oder während eines Treffens erstellte Aufzeichnungen über Kundenaufträge. Insbesondere der Inhalt der entsprechenden persönlichen Gespräche darf durch die Anfertigung schriftlicher Protokolle oder Vermerke aufgezeichnet werden. Diese Aufträge gelten als den telefonisch entgegengenommenen Aufträgen gleichwertig.“

muss es heißen:

„Die Kunden dürfen ihre Aufträge über andere Kanäle platzieren, allerdings müssen solche Mitteilungen über einen dauerhaften Datenträger erfolgen, wie z. B. E-Mail, Fax oder während eines Treffens erstellte Aufzeichnungen über Kundenaufträge. Insbesondere der Inhalt der relevanten persönlichen Gespräche darf durch die Anfertigung schriftlicher Protokolle oder Vermerke aufgezeichnet werden. Diese Aufträge gelten als den telefonisch entgegengenommenen Aufträgen gleichwertig.“

Seite 412, Artikel 27 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Eine Wertpapierfirma erhält keine Vergütung und keinen Rabatt oder nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz, da dies einen Verstoß gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Anreizen nach Absatz 1 dieses Artikels, nach Artikel 16 Absatz 3 sowie den Artikeln 23 bis 24 darstellen würde.“

muss es heißen:

„(2)   Eine Wertpapierfirma erhält keine Vergütung und keinen Rabatt oder nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz, die einen Verstoß gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Anreizen nach Absatz 1 dieses Artikels, nach Artikel 16 Absatz 3 sowie den Artikeln 23 bis 24 darstellen würde.“

Seite 413, Artikel 27 Absatz 6:

Anstatt:

„(6)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, einmal jährlich für jede Klasse von Finanzinstrumenten die fünf Handelsplätze, die …“

muss es heißen:

„(6)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, einmal jährlich für jede Klasse von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze, die …“.

Seite 413, Artikel 27 Absatz 10 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

den genauen Inhalt, das Format und die Periodizität der in Einklang mit Absatz 3 zu veröffentlichenden Daten in Bezug auf die Qualität der Ausführung, wobei der Art des Handelsplatzes sowie der Art des Finanzinstruments Rechnung getragen wird;“

muss es heißen:

„a)

den genauen Inhalt, das Format und die Periodizität der in Einklang mit Absatz 3 zu veröffentlichenden Daten in Bezug auf die Qualität der Ausführung, wobei der Art des Ausführungsplatzes sowie der Art des Finanzinstruments Rechnung getragen wird;“.

Seite 482, Anhang I Abschnitt C Nummer 4:

Anstatt:

„(4)

Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;“

muss es heißen:

„(4)

Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder finanzielle Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;“.

Seite 482, Anhang I Abschnitt C Nummer 10:

Anstatt:

„… in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht im vorliegenden Abschnitt C genannt sind …;“

muss es heißen:

„… in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messgrößen, die sonst nicht im vorliegenden Abschnitt C genannt sind …;“.