ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 276

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
26. Oktober 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1942 des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1944 der Kommission vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden nach Anzeige eines geplanten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma gemäß den Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantragen oder besitzen, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

22

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen ( 1 )

32

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/1947 des Rates vom 23. Oktober 2017 zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertreten ist

44

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1948 des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2014/450/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan

60

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1949 der Kommission vom 25. Oktober 2017 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/715/EU zur Ermittlung eines Drittlandes, das die Kommission als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstuft, in Bezug auf Sri Lanka

62

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 204/16/COL vom 23. November 2016 über mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen für die Íslandsbanki hf. und die Arion Bank hf. in Form von Darlehensvereinbarungen zu etwaigen Vorzugskonditionen (Island) [2017/1950]

64

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate ( ABl. L 87 vom 31.3.2017 )

78

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1942 DES RATES

vom 25. Oktober 2017

zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 angenommen.

(2)

Am 17. Oktober 2017 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 1.


ANHANG

Der Eintrag zu „ALNSIEM, Musa Hilal Abdalla“ erhält folgende Fassung:

„2.

ALNSIEM, Musa Hilal Abdalla

Aliasnamen: a) Sheikh Musa Hilal; b) Abd Allah; c) Abdallah; d) AlNasim; e) Al Nasim; f) AlNaseem; g) Al Naseem; h) AlNasseem; i) Al Nasseem

Funktion: a) ehemaliges Mitglied der Nationalversammlung Sudans, Al-Waha District; b) ehemaliger Sonderberater des Ministeriums für Bundesangelegenheiten; c) oberster Führer des Mahamid-Stamms in Nord-Darfur

Geburtsdatum: a) 1. Jan. 1964; b) 1959

Geburtsort: Kutum

Staatsangehörigkeit: Sudan

Anschrift: a) Kabkabiya, Sudan; b) Kutum, Sudan (wohnhaft in Kabkabiya und in der Stadt Kutum, Nord-Darfur, früher wohnhaft in Khartum).

Reisepass: a) Diplomatenpass Nr. D014433, ausgestellt am 21. Feb. 2013 (abgelaufen am 21. Feb. 2015); b) Diplomatenpass Nr. D009889, ausgestellt am 17. Feb. 2011 (abgelaufen am 17. Feb. 2013).

Identifizierung: Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. A0680623.

Tag der Benennung durch die VN:25. April 2006.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5795065

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Alnsiem wurde am 25. April 2006 gemäß Nummer 1 der Resolution 1672 (2006) mit der Begründung: ‚Oberster Führer des Jalul-Stamms in Nord-Darfur‘ in die Liste aufgenommen.

Aus einem Bericht von Human Rights Watch geht hervor, dass man eine Notiz einer lokalen Regierungsstelle in Nord-Darfur vom 13. Februar 2004 hat, in der der Befehl an die ‚Sicherheitseinheiten des Ortes‘ ergeht, ‚die Fortsetzung der Tätigkeiten der Mudschaheddin und der Freiwilligen unter dem Kommando von Sheikh Musa Hilal in den Gebieten von [Nord-Darfur] zuzulassen und deren wesentliche Bedürfnisse sicherzustellen‘. Am 28. September 2005 griffen 400 Angehörige arabischer Milizen die Dörfer Aro Sharrow (einschließlich des dortigen Binnenflüchtlingslagers), Acho und Gozmena in West-Darfur an. Ferner wird angenommen, dass Musa Hilal beim Angriff auf das Flüchtlingslager in Aro Sharrow anwesend war; sein Sohn war bei einem Angriff der sudanesischen Befreiungsarmee auf Shareia getötet worden, sodass er nunmehr an einer persönlichen Blutfehde beteiligt war. Es besteht die begründete Annahme, dass er als oberster Führer direkt für diese Handlungen sowie für Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Verletzungen der internationalen Menschenrechte und andere Gräueltaten verantwortlich war.“


26.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1943 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die zuständigen Behörden im Rahmen des Prozesses für die Erteilung der Zulassung von Wertpapierfirmen und die Ablehnung von Anträgen von Wertpapierfirmen auf Zulassung eine sorgfältige Beurteilung durchführen können, sollte ein Antragsteller der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Erstzulassungsantrags genaue Informationen übermitteln müssen. Die zuständige Behörde sollte das Recht haben, während des Beurteilungsprozesses im Einklang mit den in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Kriterien und Fristen weitere Informationen vom Antragsteller anzufordern.

(2)

Damit sichergestellt ist, dass sich die zuständige Behörde bei ihrer Beurteilung auf zutreffenden Informationen stützt, ist es unbedingt erforderlich, dass ein Antragsteller Kopien seiner Firmenunterlagen vorlegt, einschließlich einer beglaubigten Kopie des Errichtungsaktes, der Statuten und der Satzung sowie einer Kopie der Eintragung der Firma in das nationale Handelsregister.

(3)

Vom Antragsteller sind Informationen über die verfügbaren Kapitalquellen vorzulegen, einschließlich der bei der Kapitalbeschaffung für die Übertragung von Finanzmitteln genutzten Mittel und Wege, damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob alle relevanten Anforderungen zur Bekämpfung der Finanzkriminalität eingehalten wurden.

(4)

Neu gegründete Unternehmen können beim Einreichen eines Antrags unter Umständen lediglich Informationen darüber vorlegen, wie das aufzubringende Kapital beschafft werden soll, und über Arten und Höhe des aufzubringenden Kapitals Auskunft geben. Um eine Zulassung zu erhalten, sollten den zuständigen Behörden vor Erteilung einer Zulassung jedoch Nachweise über das eingezahlte Grundkapital und andere Arten des aufgebrachten Kapitals, zusammen mit Informationen über die Kapitalquellen, vorgelegt werden. Solche Nachweise können u. a. Kopien der betreffenden Kapitalinstrumente und entsprechende Bankauszüge umfassen.

(5)

Damit die zuständigen Behörden den Leumund der Person, die die Geschäfte der Wertpapierfirma leiten wird, sowie den Leumund der vorgeschlagenen Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen beurteilen können, ist es wichtig, von einem Antragsteller Informationen über die betreffenden Personen zu verlangen.

(6)

Um die Erfahrung einer Person, die die Geschäfte der Wertpapierfirma leiten wird, zu beurteilen, sollte der Antragsteller den zuständigen Behörden Informationen über den einschlägigen Bildungs- und Berufsabschluss sowie über die Berufserfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, sowie über ihre entsprechenden Befugnisse und etwaigen Bevollmächtigten vorlegen.

(7)

Vom Antragsteller sollten den zuständigen Behörden Finanzinformationen über die Wertpapierfirma übermittelt werden, damit diese die finanzielle Solidität der Firma beurteilen können.

(8)

Da neu gegründete Firmen den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Umständen noch keine Informationen über die Abschlussprüfer vorlegen können, sollten die betreffenden Antragsteller bis zu deren Bestellung von der Vorlage dieser Informationen befreit werden.

(9)

Für die Bewertung der Organisationsstruktur der Wertpapierfirma relevante Informationen sollten detaillierte Angaben über das interne Kontrollsystem, über Maßnahmen zur Erkennung von Interessenkonflikten sowie über Vorkehrungen zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden umfassen, damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2014/65/EU nachkommen kann.

(10)

Die nationalen zuständigen Behörden können einer natürlichen Person oder einer juristischen Person, die von einer einzigen natürlichen Person geführt wird, die Zulassung als Wertpapierfirma erteilen. Demnach sollten Zulassungsanforderungen festgelegt werden, die für die Führung von Wertpapierfirmen gelten, die natürliche Personen oder von einer einzigen natürlichen Person geführte juristische Personen sind.

(11)

Um Rechtssicherheit, Klarheit und Vorhersehbarkeit in Bezug auf den Beurteilungsprozess zu schaffen, sollten die Kriterien, anhand deren die zuständigen Behörden die Eignung der Anteilseigner oder der Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen bei der Zulassung einer Wertpapierfirma prüfen, mit den in Artikel 13 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Kriterien für die Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs übereinstimmen. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden die Eignung der Anteilseigner oder der Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen und die finanzielle Solidität der Firma unter Berücksichtigung von Kriterien prüfen, die sich auf den Leumund und die Erfahrung einer jeden Person, die die Geschäfte der Wertpapierfirma leiten wird, und auf die finanzielle Solidität der Firma beziehen.

(12)

Damit Umstände erkannt werden, die die zuständige Behörde an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern könnten, sollten die zuständigen Behörden die Komplexität und Transparenz der Gruppenstruktur der Wertpapierfirma, die geografischen Standorte der Unternehmen der Gruppe und die von den der Gruppe angehörenden Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten betrachten.

(13)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten in Anwendung der vorliegenden Verordnung unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

(14)

Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen und die damit zusammenhängenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Tag an gelten.

(15)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

(16)

Im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die ESMA offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Informationen

Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, reicht bei der zuständigen Behörde einen Antrag ein, der die folgenden allgemeinen Informationen enthält:

a)

seinen Namen (einschließlich des eingetragenen Namens und etwaiger sonstiger von ihm im Handel verwendeter Namen), die Rechtsform (einschließlich Angaben darüber, ob es sich um eine juristische Person oder, sofern aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften zulässig, um eine natürliche Person handelt), die Anschrift der Hauptverwaltung und, bei bestehenden Firmen, die Anschrift des Sitzes, Kontaktdaten, die nationale Identifikationsnummer, sofern verfügbar, sowie:

i)

für inländische Zweigniederlassungen: Informationen darüber, wo die Zweigniederlassungen tätig sein werden;

ii)

für inländische vertraglich gebundene Vermittler: Einzelheiten über die Absicht, vertragliche gebundene Vermittler heranzuziehen;

b)

Liste der zu erbringenden oder auszuübenden Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente sowie ob Kundenfinanzinstrumente und Kundengelder gehalten werden sollen (auch zeitweilig);

c)

gegebenenfalls Kopien von Firmenunterlagen sowie Nachweis der Eintragung in das nationale Handelsregister.

Artikel 2

Informationen zum Kapital

Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, legt der zuständigen Behörde Informationen und, sofern verfügbar, Nachweise über die ihm verfügbaren Kapitalquellen vor. Zu diesen Informationen zählen:

a)

Angaben über den Einsatz privater Finanzmittel, einschließlich Herkunft und Verfügbarkeit dieser Mittel;

b)

Angaben über den Zugang zu Kapitalquellen und Finanzmärkten, einschließlich Angaben über ausgegebene oder auszugebende Finanzinstrumente;

c)

alle relevanten Vereinbarungen und Verträge in Bezug auf das aufgebrachte Kapital;

d)

Angaben über den Einsatz oder den erwarteten Einsatz von Ausleihungen, einschließlich des Namens des Kreditgebers und Einzelheiten zu den gewährten oder voraussichtlich gewährten Fazilitäten, darunter Informationen zu Laufzeiten, Fristen, Verpfändungen und Garantien, zusammen mit Angaben zur Herkunft der Ausleihungen (oder der voraussichtlichen Ausleihungen), wenn der Kreditgeber kein der Aufsicht unterliegendes Finanzinstitut ist;

e)

Einzelheiten zu den Mitteln und Wegen für die Übertragung von Finanzmitteln an die Firma, einschließlich des für die Übertragung dieser Finanzmittel genutzten Netzes.

Für die Zwecke von Buchstabe b beziehen sich die Informationen über die Arten des aufgebrachten Kapitals, sofern relevant, auf die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kapitalarten, insbesondere ob das Kapital Posten des harten Kernkapitals, Posten des zusätzlichen Kernkapitals oder Posten des Ergänzungskapitals umfasst.

Artikel 3

Informationen zu den Anteilseignern

Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, legt der zuständigen Behörde die folgenden Informationen über seine Anteilseigner vor:

a)

Liste der Personen mit einer direkten oder indirekten qualifizierten Beteiligung an der Wertpapierfirma sowie die Höhe dieser Beteiligungen und bei indirekten Beteiligungen den Namen der Person, über die der Anteil gehalten wird, und den Namen des letztendlichen Eigners;

b)

für Personen mit einer (direkten oder indirekten) qualifizierten Beteiligung an der Wertpapierfirma die Unterlagen, die von interessierten Erwerbern für den Erwerb und die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an Wertpapierfirmen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen (4);

c)

für Anteilseigner, die Unternehmen und Mitglied einer Unternehmensgruppe sind, ein Organigramm der Unternehmensgruppe, in dem die Haupttätigkeiten der einzelnen Unternehmen der Gruppe angegeben sind, die namentliche Nennung aller beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe und der betreffenden Aufsichtsbehörden sowie die Beziehung zwischen den Finanzunternehmen der Gruppe und anderen Nichtfinanzunternehmen der Gruppe;

d)

für die Zwecke von Buchstabe b beziehen sich die Unterlagen im Falle, dass der Eigner einer qualifizierten Beteiligung keine natürliche Person ist, auch auf alle Mitglieder des Leitungsorgans und den Geschäftsleiter oder auf jede andere Person mit vergleichbaren Aufgaben.

Artikel 4

Informationen über das Leitungsorgan und die Personen, die die Geschäfte leiten

Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, legt der zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor:

a)

in Bezug auf die Mitglieder des Leitungsorgans und die Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, sowie hinsichtlich der entsprechenden Befugnisse und etwaigen Bevollmächtigten:

i)

persönliche Daten, darunter den Namen der Person, Geburtsdatum und Geburtsort, persönliche nationale Identifikationsnummer, sofern verfügbar, Anschrift und Kontaktdaten;

ii)

die Position, für die die Person ernannt ist oder ernannt werden wird;

iii)

einen Lebenslauf mit Angaben zum maßgeblichen Bildungs- und Berufsabschluss sowie zur Berufserfahrung, einschließlich der Namen aller Organisationen, für die die Person tätig war, sowie Art und Dauer der ausgeübten Funktionen, insbesondere bezüglich der Tätigkeiten, in deren Bereich die vorgesehene Position fällt; bei der Beschreibung dieser Tätigkeiten sind für die Positionen, die die Person in den letzten zehn Jahren bekleidet hat, Einzelheiten zu allen übertragenen Befugnissen und internen Entscheidungsbefugnissen sowie zu den Tätigkeitsfeldern, in denen die Befugnisse ausgeübt wurden, aufzuführen;

iv)

Unterlagen über den Leumund und die Erfahrung der Person, insbesondere eine Liste von Referenzpersonen, einschließlich Kontaktdaten und Empfehlungsschreiben;

v)

Vorstrafen und Informationen über strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen und gegen sie eingeleitete Disziplinarmaßnahmen (einschließlich des Verbots der Tätigkeit als Unternehmensleiter, Konkurs, Insolvenz oder ähnlicher Verfahren), insbesondere durch eine amtliche Urkunde (falls und insoweit eine solche vom betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland verfügbar ist) oder durch ein anderes gleichwertiges Dokument belegt; bei laufenden Ermittlungen können die Informationen in Form einer ehrenwörtlichen Erklärung vorgelegt werden;

vi)

Informationen über die Verweigerung der Eintragung, der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Lizenz zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Berufs; oder über den Entzug, den Widerruf oder die Beendigung einer solchen Eintragung, Zulassung, Mitgliedschaft oder Lizenz; oder über den Ausschluss durch eine Aufsichtsbehörde oder eine staatliche Stelle oder durch eine Berufsorganisation oder einen Berufsverband;

vii)

Informationen über die Entlassung aus einer Arbeitsstelle oder einer Vertrauensstellung, aus einem Treuhandverhältnis oder einer ähnlichen Situation;

viii)

Informationen darüber, ob bereits eine Beurteilung des Leumunds und der Erfahrung als Erwerber oder als Person, die die Geschäfte leitet, durchgeführt wurde (einschließlich Datum der Beurteilung, Name der betreffenden Behörde und Nachweis über das Ergebnis dieser Beurteilung);

ix)

Beschreibung etwaiger finanzieller und nichtfinanzieller Interessen oder Beziehungen der Person und ihrer nahen Angehörigen zu Mitgliedern des Leitungsorgans und zu Inhabern von Schlüsselfunktionen in demselben Institut, im Mutterinstitut und in Tochterunternehmen sowie bei Anteilseignern;

x)

Angaben über das Ergebnis einer Beurteilung der Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans, die vom Antragsteller selbst durchgeführt wurde;

xi)

Informationen über die Mindestzeit, die der Ausübung der Funktionen der Person innerhalb der Firma gewidmet werden wird (auf das Jahr und den Monat bezogene Angaben);

xii)

Informationen über Personal- und Finanzressourcen, die für die Einführung der Mitglieder in ihr Amt und ihre Schulung eingesetzt werden (auf das Jahr bezogene Angaben);

xiii)

Liste der Leitungs- und Aufsichtsfunktionen, die die Person derzeit innehat.

Für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer ix umfassen finanzielle Interessen zum Beispiel Kreditgeschäfte, Garantien und Verpfändungen, während nichtfinanzielle Interessen Familienbeziehungen oder enge Beziehungen umfassen können.

b)

Informationen über die Mitarbeiter der internen Verwaltung und der Kontrollorgane.

Artikel 5

Finanzinformationen

Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, legt der zuständigen Behörde die folgenden Informationen über seine Finanzlage vor:

a)

Prognosedaten auf Ebene des Einzelunternehmens und, sofern zutreffend, auf Gruppenebene konsolidiert sowie auf teilkonsolidierter Ebene, darunter:

i)

Rechnungslegungsprognosen für die ersten drei Geschäftsjahre, einschließlich:

Bilanzprognosen;

prognostizierte Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung;

ii)

Planungsannahmen für oben stehende Prognosen sowie Erläuterungen der Zahlen, einschließlich der erwarteten Anzahl und Art von Kunden, des erwarteten Transaktions- oder Auftragsvolumens, des erwarteten verwalteten Vermögenswerts (Assets under Management);

iii)

gegebenenfalls Prognoseberechnungen der Eigenmittelanforderungen und der Liquiditätsanforderungen der Firma gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und prognostizierter Solvabilitätskoeffizient für das erste Jahr;

b)

für bereits tätige Firmen die gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüsse auf Ebene des Einzelunternehmens und gegebenenfalls auf voll- und teilkonsolidierter Ebene für die letzten drei Rechnungsperioden, die — sofern geprüft — vom externen Prüfer testiert wurden, einschließlich:

i)

Bilanz;

ii)

Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung;

iii)

Lageberichte und finanzielle Anhänge sowie alle anderen in Bezug auf den Unternehmensabschluss relevanten Unterlagen, die bei dem betreffenden Register oder der betreffenden Behörde im jeweiligen Hoheitsgebiet hinterlegt wurden, und gegebenenfalls ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für die letzten drei Jahre oder den Zeitraum seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit;

c)

eine Analyse im Hinblick darauf, inwieweit er unter die konsolidierte Aufsicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fällt, einschließlich Angaben darüber, welche Unternehmen der Gruppe nach der Zulassung unter die konsolidierte Aufsicht fallen und auf welcher Ebene innerhalb der Unternehmensgruppe diese Anforderungen auf voll- oder teilkonsolidierter Basis gelten.

Artikel 6

Informationen über die Firmenorganisation

Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, legt der zuständigen Behörde die folgenden Informationen zur Firmenorganisation vor:

a)

einen ersten Geschäftsplan für die folgenden drei Jahre, einschließlich Angaben zu den geplanten regulierten und nicht regulierten Tätigkeiten sowie detaillierte Angaben zur geografischen Verteilung und den von der Wertpapierfirma auszuübenden Tätigkeiten. Zu den relevanten Informationen im Geschäftsplan zählen:

i)

Wohnsitz potenzieller Kunden und anvisierter Anleger;

ii)

Vermarktungs- und Werbetätigkeiten und -maßnahmen, einschließlich Sprachen der Angebotsunterlagen und des Werbematerials; Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Werbeanzeigen am häufigsten geschaltet werden und am besten sichtbar sind; Art des Werbematerials (um zu beurteilen, wo der Schwerpunkt einer wirksamen Vermarktung liegt);

iii)

Namen von Direktvermarktern, Finanzanlageberatern und Vertreibern sowie geografischer Standort ihrer Tätigkeit;

b)

Angaben zu den Abschlussprüfern des Unternehmens, sofern diese Informationen zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zulassung vorliegen;

c)

Organisationsstruktur und interne Kontrollsysteme der Firma, was folgende Informationen umfasst:

i)

persönliche Daten der Leiter der internen Funktionen (Verwaltungs- und Aufsichtsfunktionen), einschließlich eines ausführlichen Lebenslaufs mit Angaben über den einschlägigen Bildungs- und Berufsabschluss und die Berufserfahrung;

ii)

Beschreibung der den verschiedenen geplanten Tätigkeiten zugewiesenen Ressourcen (vor allem Human- und technische Ressourcen);

iii)

im Zusammenhang mit dem Halten von Kundenfinanzinstrumenten und Kundengeldern: Informationen über Vorkehrungen zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden (insbesondere wenn Finanzinstrumente und Gelder verwahrt werden, der Name des Verwahrers und die entsprechenden Verträge);

iv)

Erklärung, wie die Firma ihren Pflichten im Zusammenhang mit Aufsichts- und Wohlverhaltensregeln nachzukommen gedenkt;

d)

Informationen über den Stand des Antrags der Wertpapierfirma auf Mitgliedschaft im Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaats oder Nachweis der Mitgliedschaft in diesem System, sofern verfügbar;

e)

Liste der ausgelagerten Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten (bzw. deren Auslagerung beabsichtigt ist) und Liste der mit externen Dienstleistern geschlossenen oder vorgesehenen Verträge sowie Ressourcen (insbesondere Human- und technische Ressourcen sowie internes Kontrollsystem), die für die Kontrolle der ausgelagerten Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten zugewiesen sind;

f)

Maßnahmen zur Erkennung, Vermeidung oder Regelung von Interessenkonflikten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen entstehen, und eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Produktüberwachung;

g)

Beschreibung der Systeme zur Überwachung der Geschäfte der Firma, einschließlich Notfallsystemen (sofern verfügbar), und der Systeme und Risikokontrollen, falls die Firma algorithmischen Handel betreiben und/oder einen direkten elektronischen Zugang bereitstellen möchte;

h)

Informationen über Compliance-, interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme (Überwachungssystem, Interner Auditdienst und Beratungs- und Unterstützungsfunktionen);

i)

Einzelheiten zu den Systemen für die Bewertung und Steuerung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung;

j)

Notfallpläne, einschließlich Systemen und Humanressourcen (Personal in Schlüsselpositionen);

k)

Datenverwaltungs-, Datenaufzeichnungs- und Datenaufbewahrungsstrategien;

l)

Beschreibung des Verfahrenshandbuchs der Firma.

Artikel 7

Allgemeine Anforderungen

1.   Die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß den Artikeln 1 und 6 vorzulegenden Informationen beziehen sich sowohl auf die Hauptverwaltung der Firma als auch auf ihre Zweigniederlassungen und vertraglich gebundenen Vermittler.

2.   Die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß den Artikeln 2 bis 5 vorzulegenden Informationen beziehen sich auf die Hauptverwaltung der Firma.

Artikel 8

Geltende Anforderungen für die Führung von Wertpapierfirmen, die natürliche Personen sind, oder von Wertpapierfirmen, die von einer einzigen natürlichen Person geführte juristische Personen sind

1.   Die zuständige Behörde lässt einen Antragsteller, der eine natürliche Person ist, oder einen Antragsteller, der eine juristische Person ist, die von einer einzigen natürlichen Person geführt wird, nur dann als Wertpapierfirma zu, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die natürliche Person ist von den zuständigen Behörden kurzfristig leicht zu kontaktieren.

b)

Die natürliche Person widmet der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit.

c)

Die Leitungsorgane oder die Statuten der Wertpapierfirma ermächtigen eine Person, den Geschäftsführer unverzüglich zu ersetzen und alle seine Aufgaben zu übernehmen, wenn dieser nicht dazu in der Lage ist.

d)

Die gemäß dem vorhergehenden Buchstaben ermächtigte Person ist ausreichend gut beleumundet und besitzt ausreichende Erfahrung, um den Geschäftsführer für die Zeit seiner Abwesenheit oder bis zur Ernennung eines neuen Geschäftsführers zu ersetzen, damit eine solide und umsichtige Führung der Wertpapierfirma gewährleistet ist. Die für eine Wertpapierfirma, die eine natürliche Person ist, ermächtigte Person steht ebenfalls zur Verfügung, um Insolvenzverwalter und die jeweils zuständigen Behörden bei der Abwicklung der Firma zu unterstützen. Diese Person besitzt die notwendige Verfügbarkeit für die Wahrnehmung dieser Funktion.

2.   Die antragstellende Wertpapierfirma, die eine natürliche Person oder eine von einer einzigen natürlichen Person geführte juristische Person ist, legt der zuständigen Behörde im Rahmen des Zulassungsprozesses in Bezug auf die gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels ermächtigte Person die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f aufgeführten Informationen vor.

Artikel 9

Für Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen geltende Anforderungen

Die zuständige Behörde prüft, ob der Antrag eines Antragstellers auf Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU ausreichende Garantien für eine solide und umsichtige Führung der Firma bietet, indem sie die Eignung der vorgeschlagenen Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen anhand aller folgenden Kriterien beurteilt und dabei den voraussichtlichen Einfluss berücksichtigt, den die jeweiligen vorgeschlagenen Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen auf die Wertpapierfirma ausüben:

a)

den Leumund und die Erfahrung jeder Person, die die Geschäfte der Wertpapierfirma führen wird;

b)

den Leumund der vorgeschlagenen Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung;

c)

die finanzielle Solidität der vorgeschlagenen Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der Wertpapierfirma;

d)

die aktuelle und voraussichtliche künftige Fähigkeit der Wertpapierfirma, den Aufsichtsanforderungen nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/65/EU sowie gegebenenfalls den Richtlinien 2002/87/EG (6) und 2013/36/EU (7) des Europäischen Parlaments und des Rates zu genügen, und insbesondere die Frage, ob die Struktur der Unternehmensgruppe, der sie angehören wird, es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden zu gewährleisten und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen;

e)

die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der Zulassung der Wertpapierfirma Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob die Zulassung der Wertpapierfirma das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

Artikel 10

Ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen

Eine Gruppenstruktur wird dann als Hindernis für die Ausübung der Aufsichtsfunktion durch die zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet, wenn

a)

sie komplex und nicht hinreichend transparent ist;

b)

sie über geografische Standorte der Unternehmen der Gruppe verfügt;

c)

sie von den Unternehmen der Gruppe ausgeübte Tätigkeiten umfasst, die die zuständige Behörde unter Umständen an der wirksamen Prüfung der Eignung der Anteilseigner oder der Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen oder des Einflusses enger Verbindungen mit der Wertpapierfirma hindern.

Artikel 11

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU zuerst genannten Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(4)  Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts..

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(7)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(8)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).


26.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1944 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden nach Anzeige eines geplanten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma gemäß den Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Anzeige des geplanten Erwerbs oder der geplanten Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma richtig beurteilen können, sollten gemeinsame Standardformulare, Muster und Verfahren festgelegt werden. Die jeweils zuständigen Behörden sollten einander in einem solchen Fall konsultieren und sich gegenseitig alle wesentlichen oder relevanten Informationen zukommen lassen.

(2)

Um die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden zu erleichtern und einen effizienten Informationsaustausch zu gewährleisten, sollten die gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannten Behörden speziell für den in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehenen Konsultationsprozess Ansprechpartner benennen und sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA ein zentrales Register dieser Ansprechpartner führen.

(3)

Um eine zeitnahe und effiziente Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden zu gewährleisten, sollten Konsultationsverfahren mit klaren Zeitvorgaben festgelegt werden. Zu einem klaren Kooperationsverfahren sollte es gehören, dass die ersuchende Behörde die Konsultation bei der ersuchten Behörde ankündigt, um diese über die laufende Beurteilung in Kenntnis zu setzen.

(4)

Auch sollten die Verfahren darauf abzielen, dass die zuständigen Behörden bei ihrer Zusammenarbeit auf eine Verbesserung des Prozesses hinarbeiten und zu diesem Zweck den Austausch über Qualität und Relevanz der erhaltenen Informationen fördern.

(5)

Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen zwischen zuständigen Behörden, sonstigen Behörden, Stellen oder Personen sollte mit den in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten in Einklang stehen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gilt auch für die ESMA, wenn diese in Anwendung der vorliegenden Verordnung personenbezogene Daten verarbeitet.

(7)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(8)

Die ESMA hat hinsichtlich der Einführung der Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden weder eine öffentliche Konsultation noch eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, da dies mit Blick auf den Anwendungskreis und die Auswirkungen als unverhältnismäßig betrachtet wurde.

(9)

Die Richtlinie 2014/65/EU trat am 2. Juli 2014 in Kraft. Artikel 12 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU ersetzt Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG und ermächtigt die ESMA zur Ausarbeitung der gleichen technischen Durchführungsstandards, die schon in Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehen waren. Auch Artikel 10b Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2004/39/EG stimmen inhaltlich mit Artikel 13 Absatz 4 bzw. Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU überein. Gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU wird die Richtlinie 2004/39/EG mit Wirkung vom 3. Januar 2017 aufgehoben. Mit der Annahme der technischen Standards durch die Kommission gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG sollte auch die entsprechende Anforderung in Artikel 12 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU als erfüllt betrachtet werden, sodass die technischen Standards auch nach dem 3. Januar 2018 gelten, ohne dass weitere Änderungen vorgenommen werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Informationsaustausch festgelegt, der während des Konsultationsprozesses zwischen der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde (im Folgenden „ersuchende Behörde“) und der Behörde stattfindet, die für den interessierten Erwerber oder ein zugelassenes Unternehmen, bei dem es sich entweder um ein Tochterunternehmen des interessierten Erwerbers oder ein von diesem beherrschtes Unternehmen handelt, zuständig ist (im Folgenden „ersuchte Behörde“).

Artikel 2

Benannte Ansprechpartner

(1)   Die gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörden benennen für die Zwecke dieser Verordnung Ansprechpartner und nennen diese Personen der ESMA.

(2)   Die ESMA führt ein Register der benannten Ansprechpartner, auf das die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden zugreifen können, und hält es auf aktuellem Stand.

Artikel 3

Konsultationsankündigung

(1)   Eine ersuchende Behörde richtet innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang einer gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG übermittelten Anzeige des interessierten Erwerbers eine Konsultationsankündigung an die ersuchte Behörde.

(2)   Die ersuchende Behörde füllt zu diesem Zweck das in Anhang I enthaltene Muster aus und liefert alle darin verlangten Informationen.

Artikel 4

Konsultationsersuchen

(1)   Die ersuchende Behörde richtet so bald wie möglich nach Eingang einer gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG übermittelten Anzeige des interessierten Erwerbers, spätestens aber 20 Arbeitstage nach deren Eingang, ein Konsultationsersuchen an die ersuchte Behörde.

(2)   Die ersuchende Behörde übermittelt das in Absatz 1 genannte Konsultationsersuchen in schriftlicher Form per Post, per Telefax oder über einen sicheren elektronischen Kanal und richtet es — sofern die ersuchte Behörde in ihrer Antwort auf die in Artikel 3 genannte Konsultationsankündigung nichts anderes angegeben hat — an den von dieser benannten Ansprechpartner.

(3)   Zur Übermittlung des in Absatz 1 genannten Konsultationsersuchens füllt die ersuchende Behörde das in Anhang II enthaltene Muster aus, weist dabei insbesondere auf Aspekte hin, die mit der Vertraulichkeit der Informationen, die sie auf diesem Wege erhalten könnte, zusammenhängen, und führt die bei der ersuchten Behörde angeforderten einschlägigen Informationen im Einzelnen auf.

Artikel 5

Bestätigung des Empfangs eines Konsultationsersuchens

Die ersuchte Behörde bestätigt den Empfang eines Konsultationsersuchens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dessen Eingang, fügt etwaige zusätzliche Kontaktdaten des von ihr benannten Ansprechpartners bei und gibt, falls möglich, den voraussichtlichen Antwortzeitpunkt an.

Artikel 6

Antwort einer ersuchten Behörde

(1)   Ein Konsultationsersuchen ist in schriftlicher Form per Post, per Telefax oder über einen sicheren elektronischen Kanal zu beantworten. Die Antwort ist an die benannten Ansprechpartner zu richten, es sei denn, die ersuchende Behörde hat etwas anderes angegeben.

(2)   Die ersuchte Behörde liefert der ersuchenden Behörde so schnell wie möglich, spätestens jedoch 20 Arbeitstage nach Erhalt des Konsultationsersuchens, die folgenden Informationen:

a)

die in dem Konsultationsersuchen angeforderten einschlägigen Informationen, einschließlich etwaiger Kommentare oder Vorbehalte hinsichtlich des Erwerbs durch den interessierten Erwerber;

b)

von sich aus alle sonstigen wesentlichen Informationen, die die Beurteilung beeinflussen könnten.

(3)   Kann die ersuchte Behörde die in Absatz 2 genannte Frist nicht einhalten, teilt sie dies der ersuchenden Behörde unter Angabe von Gründen mit und nennt den voraussichtlichen Antwortzeitpunkt. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde regelmäßig über die Fortschritte bei der Bereitstellung der erbetenen Informationen.

(4)   Zur Übermittlung der in Absatz 2 genannten Informationen verwendet die ersuchte Behörde das in Anhang III enthaltene Muster.

Artikel 7

Konsultationsverfahren

(1)   Ersuchende und ersuchte Behörde tauschen sich über ein Konsultationsersuchen und die darauf erteilte Antwort aus und nutzen hierfür eines der in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Verfahren, je nachdem, welches das zweckdienlichste ist, wobei sie Vertraulichkeitserwägungen, Korrespondenzzeiten, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und den Möglichkeiten des Zugriffs der ersuchenden Behörde auf die Informationen gebührend Rechnung tragen. Die ersuchende Behörde beantwortet jedes Klarstellungsersuchen der ersuchten Behörde umgehend.

(2)   Wenn nicht die ersuchte Behörde, sondern eine andere Behörde desselben Mitgliedstaats über die angeforderten Informationen verfügt oder verfügen könnte, so beschafft die ersuchte Behörde die Informationen umgehend und leitet sie gemäß Artikel 6 an die ersuchende Behörde weiter.

(3)   Ersuchte und ersuchende Behörde bemühen sich gemeinsam um die Beilegung etwaiger Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit einem Ersuchen ergeben könnten, wozu auch die Klärung etwaiger Kostenfragen zählt, wenn die von einer Amtshilfe verursachten Kosten für die ersuchte Behörde voraussichtlich übermäßig sind.

(4)   Wenn sich während des Beurteilungszeitraums neue Informationen oder neuer Informationsbedarf ergeben, so arbeiten ersuchende und ersuchte Behörde zusammen, um den Austausch aller zusätzlichen relevanten Informationen gemäß dieser Verordnung sicherzustellen.

(5)   Findet der Informationsaustausch während der letzten 15 Arbeitstage vor Ablauf des in Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Beurteilungszeitraums statt, so kann dieser abweichend von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 mündlich erfolgen. Sofern die beteiligten zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren, werden die Informationen in solchen Fällen anschließend gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 bestätigt.

(6)   Ersuchte und ersuchende Behörde unterrichten einander über den Ausgang der Beurteilung, die zu der Konsultation Anlass gegeben hat, sowie gegebenenfalls über den Nutzen der empfangenen Informationen oder sonstigen Hilfe und alle Probleme, die bei der Bereitstellung dieser Hilfe oder Informationen aufgetreten sind.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


ANHANG I

Muster Konsultationsankündigung

[Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1944 der Kommission]

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ANHANG II

Muster Konsultationsersuchen

[Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1944 der Kommission]

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ANHANG III

Muster Antwortschreiben der ersuchten Behörde

[Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1944 der Kommission]

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26.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1945 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantragen oder besitzen, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Befugnisse bei der Zulassung von Firmen, die Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und ggf. Nebendienstleistungen erbringen bzw. ausüben möchten, im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens effizient wahrnehmen können, sollten gemeinsame Standardformulare, Mustertexte und Verfahren festgelegt werden.

(2)

Um die Kommunikation zwischen einer Firma, die eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU beantragen will, und der zuständigen Behörde zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden speziell für das Antragsverfahren eine Kontaktstelle benennen und diese auf ihrer Website angeben.

(3)

Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob Änderungen beim Leitungsorgan einer Firma die effiziente, solide und umsichtige Führung dieser Firma gefährden können, und damit sie dabei den Kundeninteressen und der Marktintegrität angemessen Rechnung tragen können, sollten für die Übermittlung von Angaben zu diesen Änderungen klare Fristen festgelegt werden.

(4)

Allerdings sollten die Firmen bei Änderungen, die sich ihrer Kontrolle entziehen, z. B. bei Ableben eines Mitglieds des Leitungsorgans, ihrer Pflicht enthoben werden, Änderungen vor ihrem Wirksamwerden anzuzeigen. Änderungen dieser Art sollten der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrem Eintritt angezeigt werden dürfen.

(5)

Wenn die Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Verordnung personenbezogene Daten verarbeiten, gilt hierfür die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

(6)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Benennung einer Kontaktstelle

Die zuständigen Behörden benennen eine Kontaktstelle, die sämtliche Angaben entgegennimmt, die Firmen, die eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU beantragen wollen, übermitteln. Die Kontaktdaten der benannten Stelle werden auf den Websites der zuständigen Behörden veröffentlicht und in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

Artikel 2

Einreichung eines Antrags

(1)   Eine Firma, die eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU beantragen möchte, füllt das Antragsformular in Anhang I aus und übermittelt es der zuständigen Behörde.

(2)   Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Behörde Angaben zu jedem Mitglied seines Leitungsorgans und füllt hierzu das Formblatt in Anhang II aus.

Artikel 3

Eingang des Antragsformulars und Empfangsbestätigung

Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags übermittelt die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung, aus der die Kontaktdaten der in Artikel 1 genannten benannten Kontaktstelle hervorgehen.

Artikel 4

Anforderung zusätzlicher Angaben

Werden für die weitere Prüfung des Antrags zusätzliche Angaben benötigt, fordert die zuständige Behörde die nachzuliefernden Angaben beim Antragsteller an.

Artikel 5

Mitteilung von Änderungen bei den Mitgliedern des Leitungsorgans

(1)   Eine Wertpapierfirma teilt der zuständigen Behörde jede etwaige Änderung bei den Mitgliedern ihres Leitungsorgans vor deren Wirksamwerden mit.

Kann eine solche Mitteilung in begründeten Fällen nicht vor Wirksamwerden der Änderungen erfolgen, ist sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Änderung nachzureichen.

(2)   Angaben zu der in Absatz 1 genannten Änderung übermittelt die Wertpapierfirma mithilfe des Formblatts in Anhang III.

Artikel 6

Benachrichtigung über die Entscheidung

Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller binnen der in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Sechsmonatsfrist in Papier- oder elektronischer Form oder auf beiden Wegen mit, ob die Zulassung erteilt wird oder nicht.

Artikel 7

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG I

Formular für den Antrag auf Zulassung als Wertpapierfirma

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ANHANG II

Liste der Mitglieder des Leitungsorgans

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ANHANG III

Benachrichtigung über Änderungen bei den Mitgliedern des Leitungsorgans

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26.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/32


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1946 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2017

zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, den beabsichtigten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma zu beurteilen, sollte zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anzeige dieses Erwerbs von dem interessierten Erwerber eine erschöpfende Liste mit Informationen verlangt werden. Unabhängig davon, ob es sich bei dem interessierten Erwerber um eine natürliche oder eine juristische Person handelt, sollte dieser Informationen über seine Identität und die derjenigen Personen vorlegen, die die Geschäfte des Unternehmens leiten werden, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde die Reputation des interessierten Erwerbers beurteilen kann.

(2)

Informationen über die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer und über die Reputation und Erfahrung der Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, sind auch dann vorzulegen, wenn der interessierte Erwerber eine juristische Person ist. Auch wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um einen Trust handelt oder er künftig eine solche Struktur aufweisen wird, benötigt die für das Zielunternehmen zuständige Behörde sowohl Informationen über die Identität der Trustees, die die Vermögenswerte des Trusts verwalten werden, als auch Informationen über die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer dieser Vermögenswerte, um die Reputation und die Erfahrung dieser Personen beurteilen zu können.

(3)

Ist der interessierte Erwerber eine natürliche Person, müssen Informationen sowohl in Bezug auf den interessierten Erwerber als auch in Bezug auf etwaige Unternehmen, die offiziell von ihm geleitet oder kontrolliert werden, eingeholt werden, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde über alle für die Beurteilung der Reputation relevanten Informationen verfügt. Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person, müssen diese Informationen in Bezug auf alle Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, alle von dem interessierten Erwerber kontrollierten Unternehmen und alle Anteilseigner, die einen maßgeblichen Einfluss auf den interessierten Erwerber ausüben, eingeholt werden, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde über alle für die Beurteilung der Reputation relevanten Informationen verfügt.

(4)

Die für die Beurteilung der Reputation relevanten Informationen sollten detaillierte Angaben zu abgeschlossenen oder anhängigen Strafverfahren sowie zu Zivil- bzw. Verwaltungssachen umfassen. Ebenfalls vorgelegt werden sollten Informationen zu allen laufenden Untersuchungen und Verfahren, Sanktionen oder sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen gegen den interessierten Erwerber sowie weitere für die Beurteilung der Reputation des interessierten Erwerbers als relevant angesehene Informationen, wie die Verweigerung der Registrierung oder die Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis oder einer Vertrauensstellung.

(5)

Der interessierte Erwerber sollte Informationen darüber vorlegen, ob seine Reputation als Erwerber oder als Person, die die Geschäfte eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmens,einer Wertpapierfirma oder einer anderen Einrichtung leitet, bereits von einer anderen zuständigen Behörde bzw. einer sonstigen Behörde beurteilt wurde, und wenn ja, mit welchem Ergebnis; damit soll gewährleistet werden, dass das Ergebnis der von anderen Behörden durchgeführten Untersuchungen bei der Beurteilung des interessierten Erwerbers durch die für das Zielunternehmen zuständige Behörde in angemessener Weise berücksichtigt wird.

(6)

Zur Beurteilung der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers sollten ihn betreffende Finanzinformationen vorgelegt werden.

(7)

Damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde beurteilen kann, ob die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers durch einen potenziellen Interessenkonflikt beeinträchtigt wird, sollten Informationen über etwaige finanzielle und nichtfinanzielle Interessen oder Beziehungen des interessierten Erwerbers an/zu Anteilseignern oder Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung des Zielunternehmens, den zur Ausübung von Stimmrechten im Zielunternehmen berechtigten Personen, dem Zielunternehmen selbst oder dessen Gruppe vorgelegt werden.

(8)

Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person, so benötigt die für das Zielunternehmen zuständige Behörde für eine umfassende Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs bestimmte zusätzliche Informationen, u. a. Informationen über die Anteile, die vor und nach dem beabsichtigten Erwerb gehalten wurden bzw. gehalten werden sollen, da die einschlägigen rechtlichen Strukturen und die Gruppenstrukturen in derartigen Fällen mitunter komplex sein und eine eingehende Prüfung in Bezug auf die Reputation, enge Verbindungen, ein möglicherweise mit anderen Parteien abgestimmtes Handeln und die Fähigkeit der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde, die wirksame Aufsicht über das Zielunternehmen fortzusetzen, erfordern können.

(9)

Ist der interessierte Erwerber ein in einem Drittland ansässiges Unternehmen oder gehört er einer außerhalb der Union ansässigen Gruppe an, sollten zusätzliche Informationen vorgelegt werden, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde beurteilen kann, ob der Rechtsrahmen des Drittlandes die wirksame Aufsicht über das Zielunternehmen beeinträchtigt, und damit sie auch die Reputation des interessierten Erwerbers in dem jeweiligen Drittland prüfen kann.

(10)

Ist der interessierte Erwerber ein staatlicher Investitionsfonds, sollte er Informationen vorlegen, die eine Beurteilung der Kontrolleure des Fonds und seiner Anlagestrategie ermöglichen. Die für das Zielunternehmen zuständige Behörde benötigt diese Informationen sowohl für die Beurteilung der Reputation als auch für die Beurteilung eventueller Auswirkungen auf die wirksame Aufsicht über das Zielunternehmen.

(11)

Es sollten spezifische Informationen angefordert werden, auf deren Grundlage festgestellt werden kann, ob der beabsichtigte Erwerb die Fähigkeit der zuständigen Behörde zur wirksamen Beaufsichtigung des Zielunternehmens beeinträchtigen wird. Ferner sollte anhand dieser Informationen geprüft werden können, ob die engen Beziehungen des interessierten Erwerbers sich auf die Fähigkeit des Zielunternehmens auswirken werden, seiner Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitig präzise Informationen vorzulegen. Bei juristischen Personen muss auch die Auswirkung des beabsichtigten Erwerbs auf die konsolidierte Beaufsichtigung des Zielunternehmens und der Gruppe, der es nach dem Erwerb angehören würde, beurteilt werden.

(12)

Der interessierte Erwerber sollte Informationen über die Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs, u. a. Informationen über alle Finanzierungsarten und -quellen, vorlegen und die Herkunft aller Mittel und Vermögenswerte nachweisen können, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Gefahr von Geldwäsche besteht.

(13)

Interessierte Erwerber, die eine qualifizierte Beteiligung zwischen 20 % und 50 % am Zielunternehmen halten, sollten der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde Informationen über die Strategie vorlegen, damit der beabsichtigte Erwerb in umfassender Weise beurteilt werden kann. Interessierte Erwerber mit einer qualifizierten Beteiligung von weniger als 20 % am Zielunternehmen, die aber auf andere Weise einen gleichwertigen Einfluss ausüben, etwa über die Beziehungen zwischen dem interessierten Erwerber und den bestehenden Anteilseignern, die Existenz von Vereinbarungen zwischen den Anteilseignern, die Verteilung der Anteile, Beteiligungen und Stimmrechte unter den Anteilseignern oder die Stellung des interessierten Erwerbers innerhalb der Gruppenstruktur des Zielunternehmens, sollten ebenfalls solche Informationen bereitstellen, damit ein hohes Maß an Einheitlichkeit bei der Beurteilung beabsichtigter Erwerbe gewährleistet ist.

(14)

Ist in Bezug auf die Kontrolle des Zielunternehmens eine Änderung geplant, so sollte der interessierte Erwerber in der Regel einen vollständigen Geschäftsplan vorlegen. Ist in Bezug auf die Kontrolle des Zielunternehmens keine Änderung geplant, reichen bestimmte Informationen über die künftige Strategie des Unternehmens und die Absichten des interessierten Erwerbers hinsichtlich des Zielunternehmens aus, um zu beurteilen, ob die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers durch den beabsichtigten Erwerb möglicherweise beeinträchtigt wird.

(15)

In bestimmten Fällen sollte der interessierte Erwerber nicht alle Informationen vorlegen müssen. Insbesondere wenn die für das Zielunternehmen zuständige Behörde ihn innerhalb der vorangegangenen beiden Jahre einer Beurteilung unterzogen hat oder das Zielunternehmen eine kleine Wertpapierfirma und der interessierte Erwerber ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen ist, sollten der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde nur bestimmte eingeschränkte Informationen vorgelegt werden müssen.

(16)

Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen zwischen zuständigen Behörden, sonstigen Behörden, Stellen oder Personen sollte im Einklang mit den in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen.

(17)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Anwendung der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(18)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Europäischen Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(19)

Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(20)

Die Richtlinie 2014/65/EU trat am 2. Juli 2014 in Kraft. Artikel 12 Absatz 8 der genannten Richtlinie ersetzt Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG und ermächtigt die ESMA, technische Regulierungsstandards auszuarbeiten, die mit den in Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehenen übereinstimmen. Auch Artikel 10b Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2004/39/EG stimmen inhaltlich mit Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU überein. Gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU wird die Richtlinie 2004/39/EG mit Wirkung vom 3. Januar 2018 aufgehoben. Mit der Annahme des Entwurfs technischer Standards durch die Kommission gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG sollte auch Artikel 12 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU als erfüllt gelten, sodass die technischen Standards nach dem 3. Januar 2018 fortgelten können, ohne dass weitere Änderungen erforderlich sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Informationen, die ein interessierter Erwerber in die Anzeige des von ihm beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma bei den Behörden, die für die Wertpapierfirma, an der der Erwerber die qualifizierte Beteiligung zu erwerben oder aufzustocken anstrebt (im Folgenden „Zielunternehmen“), zuständig sind, im Hinblick auf die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs aufnehmen muss.

Artikel 2

Vom interessierten Erwerber vorzulegende Informationen

Der interessierte Erwerber legt bei Bedarf der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die Informationen vor, die in den Artikeln 3 bis 12 in Abhängigkeit davon verlangt werden, ob es sich bei dem interessierten Erwerber um eine natürliche Person, eine juristische Person oder einen Trust handelt.

Artikel 3

Allgemeine Angaben zur Identität des interessierten Erwerbers

1.   Ist der interessierte Erwerber eine natürliche Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor:

a)

Angaben zur Person, u. a. Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und Kontaktdaten und, sofern vorhanden, die persönliche nationale Identifikationsnummer;

b)

einen detaillierten Lebenslauf oder ein gleichwertiges Dokument, in dem die einschlägige Aus- und Weiterbildung, die frühere Berufserfahrung und die derzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeiten bzw. sonstigen relevanten Funktionen aufgeführt sind.

2.   Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor:

a)

einen Nachweis der Firmenbezeichnung und der eingetragenen Anschrift des Firmensitzes sowie von deren Postanschrift — falls abweichend — und der Kontaktdaten sowie (sofern vorhanden) der nationalen Identifikationsnummer;

b)

die Registrierung der Rechtsform im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften;

c)

einen aktuellen Überblick über die unternehmerischen Tätigkeiten der juristischen Person;

d)

eine vollständige Liste der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, ihren Namen, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Kontaktdaten, ihre nationale Identifikationsnummer (sofern vorhanden), ihren detaillierten Lebenslauf mit einschlägiger Aus- und Weiterbildung, ihrer früheren Berufserfahrung und ihren derzeitigen beruflichen Tätigkeiten bzw. sonstigen relevanten Funktionen;

e)

die Identität aller Personen, die als wirtschaftliche Eigentümer der juristischen Person betrachtet werden könnten, deren Namen, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Kontaktdaten und, sofern vorhanden, deren nationale Identifikationsnummer.

3.   Ist der interessierte Erwerber ein Trust bzw. soll er ein Trust werden, legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor:

a)

die Identität aller Trustees, die Vermögenswerte im Sinne der Errichtungsurkunde verwalten;

b)

die Identität aller Personen, die wirtschaftliche Eigentümer der Vermögenswerte des Trusts sind, sowie ihre jeweiligen Anteile an der Verteilung der Erträge;

c)

die Identität aller Errichter des Trusts.

Artikel 4

Zusätzliche Angaben zu interessierten Erwerbern, die natürliche Personen sind

Ist der interessierte Erwerber eine natürliche Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde außerdem Folgendes vor:

a)

in Bezug auf ihn selbst und alle von ihm geleiteten oder kontrollierten Unternehmen, jeweils für die letzten zehn Jahre:

1.

Strafregisterauszüge, strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen und disziplinarrechtliche Maßnahmen, einschließlich der Aberkennung der Position eines Unternehmensleiters oder Konkurs-, Insolvenz- oder vergleichbare Verfahren, wobei der Nachweis durch eine amtliche Bescheinigung oder durch ein anderes gleichwertiges Dokument erfolgt;

2.

Informationen zu laufenden Untersuchungen, Vollstreckungsverfahren, Sanktionen oder anderen Vollstreckungsentscheidungen gegen den interessierten Erwerber; die entsprechenden Angaben können in Form einer eidesstattlichen Erklärung erfolgen;

3.

die Verweigerung einer zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer unternehmerischen Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung; oder den Entzug, den Widerruf oder die Beendigung einer solchen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung; oder den Ausschluss durch eine Regulierungsstelle oder staatliche Einrichtung oder durch einen Berufsverband oder eine Berufsvereinigung;

4.

die Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis, einer Vertrauensstellung oder einem Treuhandverhältnis oder eine vergleichbare Situation;

b)

Informationen darüber, ob die Reputation des Erwerbers bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde beurteilt wurde, sowie gegebenenfalls den Namen dieser Behörde und den Nachweis über das Ergebnis der Beurteilung;

c)

Informationen zur aktuellen Finanzlage des interessierten Erwerbers, einschließlich Angaben zu seinen Einnahmequellen, seinen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zu den Pfandrechten und Garantien, die er gewährt bzw. erhalten hat;

d)

eine Beschreibung der Geschäftstätigkeiten des interessierten Erwerbers;

e)

Finanzinformationen, insbesondere auch Ratings und öffentlich verfügbare Berichte zu den vom interessierten Erwerber kontrollierten oder geleiteten Unternehmen sowie gegebenenfalls zum interessierten Erwerber;

f)

eine Beschreibung der finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen des interessierten Erwerbers an/zu:

1.

anderen derzeitigen Anteilseignern des Zielunternehmens;

2.

Personen, die berechtigt sind, Stimmrechte des Zielunternehmens, die einer oder mehreren der folgenden Definitionen entsprechen, auszuüben:

Stimmrechte, die von einem Dritten gehalten werden, mit dem diese natürliche oder juristische Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Zielunternehmens zu verfolgen, indem sie die von ihnen gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben;

Stimmrechte, die von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung mit dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden, die eine zeitweilige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Gegenleistung vorsieht;

Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser natürlichen oder juristischen Person als Sicherheit verwahrt werden, sofern Letztere die Stimmrechte hält und ihre Absicht bekundet, sie auszuüben;

Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten dieser natürlichen oder juristischen Person ein Nießbrauch bestellt ist;

Stimmrechte, die von einem von dieser natürlichen oder juristischen Person kontrollierten Unternehmen gehalten werden oder im Sinne der ersten vier Punkte des Buchstaben f Ziffer ii von einem von dieser natürlichen oder juristischen Person kontrollierten Unternehmen ausgeübt werden können;

Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser natürlichen oder juristischen Person verwahrt sind und die Letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;

Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen für Rechnung dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden;

Stimmrechte, die diese natürliche oder juristische Person als Bevollmächtige ausüben kann und die die Letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;

3.

Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder der Geschäftsleitung des Zielunternehmens;

4.

dem Zielunternehmen selbst und seiner Gruppe;

g)

Informationen über etwaige sonstige Interessen oder Tätigkeiten des interessierten Erwerbers, die mit denen des Zielunternehmens in Konflikt stehen könnten, und mögliche Lösungen für den Umgang mit diesen Interessenkonflikten.

Für die Zwecke des Buchstaben f werden Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte den finanziellen Interessen zugerechnet, während familiäre oder andere enge Beziehungen den nichtfinanziellen Interessen zugerechnet werden.

Artikel 5

Zusätzliche Angaben zu interessierten Erwerbern, die juristische Personen sind

1.   Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde außerdem Folgendes vor:

a)

Informationen über den interessierten Erwerber, alle Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, alle von dem interessierten Erwerber kontrollierten Unternehmen und alle Anteilseigner, die nach Buchstabe e einen maßgeblichen Einfluss auf den interessierten Erwerber ausüben. Diese Informationen umfassen folgende Angaben:

1.

Strafregisterauszüge, strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen oder disziplinarrechtliche Maßnahmen, einschließlich der Aberkennung der Position eines Unternehmensleiters oder Konkurs-, Insolvenz- oder vergleichbare Verfahren, wobei der Nachweis durch eine amtliche Bescheinigung oder durch ein anderes gleichwertiges Dokument erfolgt;

2.

Informationen zu laufenden Untersuchungen, Vollstreckungsverfahren, Sanktionen oder anderen Vollstreckungsentscheidungen gegen den interessierten Erwerber; die entsprechenden Angaben können in Form einer eidesstattlichen Erklärung erfolgen;

3.

die Verweigerung einer zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer unternehmerischen Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung; oder den Entzug, den Widerruf oder die Beendigung einer solchen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung; oder den Ausschluss durch eine Regulierungsstelle oder staatliche Einrichtung oder durch einen Berufsverband oder eine Berufsvereinigung;

4.

die Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis, einer Vertrauensstellung oder einem Treuhandverhältnis oder eine vergleichbare Situation bei Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten und bei Anteilseignern, die einen maßgeblichen Einfluss auf den interessierten Erwerber ausüben;

b)

Informationen darüber, ob die Reputation des Erwerbers oder der Person, die die Geschäfte des Erwerbers leitet, bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde beurteilt wurde, sowie gegebenenfalls den Namen dieser Behörde und den Nachweis über das Ergebnis der Beurteilung;

c)

eine Beschreibung der finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen des interessierten Erwerbers oder gegebenenfalls der Gruppe, der der interessierte Erwerber angehört, sowie der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, an/zu:

1.

anderen derzeitigen Anteilseignern des Zielunternehmens;

2.

Personen, die berechtigt sind, Stimmrechte des Zielunternehmens, die einer oder mehreren der folgenden Definitionen entsprechen, auszuüben:

Stimmrechte, die von einem Dritten gehalten werden, mit dem diese natürliche oder juristische Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Zielunternehmens zu verfolgen, indem sie die von ihnen gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben;

Stimmrechte, die von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung mit dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden, die eine zeitweilige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Gegenleistung vorsieht;

Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser natürlichen oder juristischen Person als Sicherheit verwahrt werden, sofern Letztere die Stimmrechte hält und ihre Absicht bekundet, sie auszuüben;

Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten dieser natürlichen oder juristischen Person ein Nießbrauch bestellt ist;

Stimmrechte, die von einem von dieser natürlichen oder juristischen Person kontrollierten Unternehmen gehalten werden oder im Sinne der ersten vier Punkte des Buchstaben c Ziffer ii von einem von dieser natürlichen oder juristischen Person kontrollierten Unternehmen ausgeübt werden können;

Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser natürlichen oder juristischen Person verwahrt sind und die Letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;

Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen für Rechnung dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden;

Stimmrechte, die diese natürliche oder juristische Person als Bevollmächtige ausüben kann und die die Letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;

3.

Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder der Geschäftsleitung des Zielunternehmens;

4.

dem Zielunternehmen selbst und der Gruppe, dem es angehört;

d)

Informationen über etwaige sonstige Interessen oder Tätigkeiten des interessierten Erwerbers, die mit denen des Zielunternehmens in Konflikt stehen könnten, und mögliche Lösungen für den Umgang mit diesen Interessenkonflikten;

e)

die Beteiligungsstruktur des interessierten Erwerbers mit der Identität aller Anteilseigner, die einen maßgeblichen Einfluss ausüben, und ihrem jeweiligen Anteil an Kapital und Stimmrechten, einschließlich Informationen über etwaige Vereinbarungen zwischen den Anteilseignern;

f)

wenn der interessierte Erwerber als Tochter- oder Muttergesellschaft einer Gruppe angehört, ein detailliertes Organigramm der gesamten Gesellschaftsstruktur und Informationen über den Anteil an Kapital und Stimmrechten, den die Anteilseigner mit maßgeblichem Einfluss an den Unternehmen der Gruppe halten, und über die derzeit von den Unternehmen der Gruppe ausgeübten Tätigkeiten;

g)

wenn der interessierte Erwerber als Tochter- oder Muttergesellschaft einer Gruppe angehört, Informationen über die Beziehungen zwischen den Finanz- und den Nichtfinanzunternehmen der Gruppe;

h)

Angabe aller Kreditinstitute, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen; Organismen für gemeinsame Anlagen und deren Verwalter oder Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe sowie der Namen der zuständigen Aufsichtsbehörden;

i)

die gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüsse auf Einzelunternehmensebene und, soweit vorhanden, auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene für die letzten drei Geschäftsjahre. Werden diese Abschlüsse von einem externen Abschlussprüfer geprüft, so übermittelt der interessierte Erwerber die vom externen Prüfer testierte Fassung. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüsse umfassen:

1.

die Bilanz;

2.

die Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung;

3.

die Jahresberichte und die Finanzanhänge und sonstige Dokumente, die bei der Registratur oder Behörde registriert sind, die für das für den interessierten Erwerber relevante Gebiet zuständig ist;

j)

soweit vorhanden, Informationen über das Rating des interessierten Erwerbers und das Gesamtrating seiner Gruppe.

Für die Zwecke des Buchstaben c werden Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte den finanziellen Interessen zugerechnet, während familiäre oder andere enge Beziehungen den nichtfinanziellen Interessen zugerechnet werden.

Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein neu gegründetes Unternehmen, so legt er für die Zwecke von Buchstabe i der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüsse für die ersten drei Geschäftsjahre Prognosen für Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Ergebnisrechnungen sowie die bei der Planung zugrunde gelegten Annahmen vor;

2.   Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person mit Sitz in einem Drittland, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden ergänzenden Informationen vor:

a)

ein Certificate of good-standing oder eine vergleichbare Bescheinigung der einschlägigen ausländischen zuständigen Behörden in Bezug auf den interessierten Erwerber;

b)

eine Erklärung der einschlägigen ausländischen zuständigen Behörden, dass in Bezug auf die Bereitstellung der für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlichen Informationen keine Hindernisse oder Beschränkungen bestehen;

c)

allgemeine Angaben zu den auf den interessierten Erwerber anwendbaren Regulierungsvorschriften des jeweiligen Drittlandes.

3.   Ist der interessierte Erwerber ein staatlicher Investitionsfonds, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden ergänzenden Informationen vor:

a)

den Namen des Ministeriums oder der Regierungsstelle, das/die für die Festlegung der Investitionspolitik des Fonds zuständig ist;

b)

Einzelheiten zur Investitionspolitik und etwaigen Investitionsbeschränkungen;

c)

Namen und Funktion der für die Investitionsentscheidungen des Fonds zuständigen Personen sowie Einzelheiten zu qualifizierten Beteiligungen oder dem von dem angegebenen Ministerium oder der angegebenen Regierungsstelle ausgeübten Einfluss auf das Tagesgeschäft des Fonds und des Zielunternehmens im Sinne von Artikel 11 Absatz 2.

Artikel 6

Angaben zu den Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens tatsächlich leiten werden

Der interessierte Erwerber übermittelt der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen bezüglich der Reputation und Erfahrung der Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem beabsichtigten Erwerb tatsächlich leiten werden:

a)

Angaben zur Person, unter anderem Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und Kontaktdaten und, sofern vorhanden, die persönliche nationale Identifikationsnummer;

b)

die Funktion, die die jeweilige Person bekleidet bzw. in die sie eingesetzt werden soll;

c)

einen ausführlichen Lebenslauf mit der relevanten Aus- und Weiterbildung, Berufserfahrung, einschließlich der Namen aller Einrichtungen, bei denen die Person gearbeitet hat, sowie Art und Dauer der ausgeübten Funktionen, insbesondere in Bezug auf alle Tätigkeiten, die in den Bereich der angestrebten Funktion fallen, sowie Unterlagen zur Erfahrung der Person, wie etwa eine Liste mit Referenzen, die Kontaktangaben und Empfehlungsschreiben der als Referenz angegebenen Personen umfasst. Für die in den letzten zehn Jahren ausgeübten Positionen gibt die Person bei der Beschreibung dieser Tätigkeiten die ihr übertragenen Befugnisse, internen Entscheidungskompetenzen und die von ihr kontrollierten Geschäftstätigkeiten an. Beinhaltet der Lebenslauf andere einschlägige Erfahrungen, insbesondere die Vertretung eines Managementorgans, so ist dies anzugeben;

d)

folgende Informationen:

1.

Strafregisterauszüge, strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen oder disziplinarrechtliche Maßnahmen, einschließlich der Aberkennung der Position eines Unternehmensleiters oder Konkurs-, Insolvenz- oder vergleichbare Verfahren, wobei der Nachweis durch eine amtliche Bescheinigung oder durch ein anderes gleichwertiges Dokument erfolgt;

2.

laufende Untersuchungen, Vollstreckungsverfahren, Sanktionen oder anderen Vollstreckungsentscheidungen gegen die Person; die entsprechenden Angaben können in Form einer eidesstaatlichen Erklärung erfolgen;

3.

die Verweigerung einer zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer unternehmerischen Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung; oder den Entzug, den Widerruf oder die Beendigung einer solchen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung; oder den Ausschluss durch eine Regulierungsstelle oder staatliche Einrichtung oder durch einen Berufsverband oder eine Berufsvereinigung;

4.

die Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis, einer Vertrauensstellung oder einem Treuhandverhältnis oder eine vergleichbare Situation;

e)

Informationen darüber, ob die Reputation der Person als die Geschäfte leitende Person bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde beurteilt wurde, sowie gegebenenfalls den Namen dieser Behörde und den Nachweis über das Ergebnis dieser Beurteilung;

f)

eine Beschreibung der finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen der Person und der engen Familienangehörigen der Person an/zu Mitgliedern des Managementorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen in derselben Einrichtung, in der Muttergesellschaft und in Tochtergesellschaften und an/zu Anteilseignern;

g)

die Mindestzeit (pro Jahr und pro Monat), die die Person für die Wahrnehmung ihrer Funktionen innerhalb des Zielunternehmens aufwenden wird;

h)

eine Auflistung der von der Person derzeit ausgeübten Leitungs- und Aufsichtsfunktionen.

Für die Zwecke des Buchstaben f werden Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte den finanziellen Interessen zugerechnet, während familiäre oder andere enge Beziehungen den nichtfinanziellen Interessen zugerechnet werden.

Artikel 7

Angaben zum beabsichtigten Erwerb

Der interessierte Erwerber übermittelt der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen zum beabsichtigten Erwerb:

a)

Angabe des Zielunternehmens;

b)

Einzelheiten zu den Absichten des interessierten Erwerbers in Bezug auf den beabsichtigten Erwerb, einschließlich der strategischen Investitionen oder Portfolioinvestitionen;

c)

Informationen zu den Anteilen am Zielunternehmen, die der interessierte Erwerber vor und nach dem beabsichtigten Erwerb hält bzw. zu halten beabsichtigt, unter anderem:

1.

die Anzahl und die Art der Anteile sowie deren Nennwert;

2.

den prozentualen Anteil am Gesamtkapital des Zielunternehmens, den die Anteile, die der interessierte Erwerber hält bzw. zu erwerben beabsichtigt, vor und nach dem beabsichtigten Erwerb ausmachen;

3.

den Anteil an den Gesamtstimmrechten des Zielunternehmens, den die Anteile, die der interessierte Erwerber hält bzw. zu erwerben beabsichtigt, vor und nach dem beabsichtigten Erwerb ausmachen, sofern sich dieser Anteil vom Anteil am Kapital des Zielunternehmens unterscheidet;

4.

den Marktwert der Anteile am Zielunternehmen, die der interessierte Erwerber hält bzw. zu erwerben beabsichtigt, vor und nach dem beabsichtigten Erwerb, in Euro und in Landeswährung;

d)

eine Beschreibung etwaiger mit anderen Parteien abgestimmter Maßnahmen, unter anderem des Beitrags dieser anderen Parteien zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs, der Art der Beteiligung an den Finanzvereinbarungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb und der künftigen organisatorischen Regelungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb;

e)

den Inhalt möglicherweise geplanter Vereinbarungen mit anderen Anteilseignern in Bezug auf das Zielunternehmen;

f)

den beabsichtigten Kaufpreis und die bei der Festsetzung dieses Preises zugrunde gelegten Kriterien und, falls ein Unterschied zwischen dem Marktwert und dem beabsichtigten Kaufpreis besteht, eine Erklärung, warum dies der Fall ist.

Artikel 8

Angaben zur geplanten neuen Struktur der Gruppe und ihren Auswirkungen auf die Aufsicht

1.   Ist der interessierte Erwerber eine juristische Personen, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde eine Analyse des Umfangs der konsolidierten Beaufsichtigung der Gruppe, zu der das Zielunternehmen nach dem beabsichtigten Erwerb gehören würde, vor. Diese Analyse umfasst Angaben dazu, welche Unternehmen der Gruppe nach dem beabsichtigtem Erwerb den Anforderungen in Bezug auf die konsolidierte Beaufsichtigung unterliegen würden und auf welchen Ebenen innerhalb der Gruppe diese Anforderungen auf voll- bzw. teilkonsolidierter Basis gelten würden.

2.   Der interessierte Erwerber übermittelt der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ferner eine Analyse der Auswirkungen des beabsichtigten Erwerbs auf die Fähigkeit des Zielunternehmens, seiner Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitig präzise Informationen zu übermitteln, auch infolge enger Verbindungen zwischen dem interessierten Erwerber und dem Zielunternehmen.

Artikel 9

Angaben zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs

Der interessierte Erwerber macht gegenüber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ausführliche Angaben zu den einzelnen Finanzierungsquellen für den beabsichtigten Erwerb, die unter anderem Folgendes umfassen:

a)

detaillierte Angaben zum Einsatz privater Finanzierungsquellen sowie zu Herkunft und Verfügbarkeit der Mittel, einschließlich einschlägiger dokumentarischer Nachweise gegenüber der zuständigen Behörde, dass der beabsichtigte Erwerb nicht auf Geldwäsche abzielt;

b)

detaillierte Angaben zur Art der Zahlung des beabsichtigten Erwerbs und zu dem zur Übertragung der Mittel verwendeten Netzwerk;

c)

detaillierte Angaben zum Zugang zu Kapitalquellen und Finanzmärkten, unter anderem detaillierte Angaben zu den zu emittierenden Finanzinstrumenten;

d)

Angaben zum Fremdkapitaleinsatz, unter anderem den Namen der einschlägigen Geldgeber und Einzelheiten zu den gewährten Fazilitäten, einschließlich Laufzeiten, Bedingungen, Pfandrechten und Garantien sowie Informationen zur Herkunft der Einnahmen, die für die Rückzahlung derartiger Darlehen verwendet werden sollen, und zur Herkunft des Fremdkapitals, wenn der Kreditgeber kein beaufsichtigtes Finanzinstitut ist;

e)

Informationen zu etwaigen Finanzvereinbarungen mit anderen Anteilseignern des Zielunternehmens;

f)

Informationen zu den Vermögenswerten des interessierten Erwerbers oder des Zielunternehmens, die im Hinblick auf die Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs veräußert werden sollen, sowie die Bedingungen der Veräußerung, darunter Preis, Bewertung, Einzelheiten zu den Merkmalen der Vermögenswerte sowie Informationen darüber, wann und wie die Vermögenswerte erworben wurden.

Artikel 10

Zusätzliche Informationen für qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 %

Würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 % hält, so legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ein Strategiedokument vor, das, sofern relevant, Folgendes beinhaltet:

a)

den Zeitraum, während dessen der interessierte Erwerber seine Beteiligung nach dem beabsichtigten Erwerb zu halten plant, und die etwaige Absicht des interessierten Erwerbers, die Höhe seiner Beteiligung in absehbarer Zukunft aufzustocken, zu verringern bzw. beizubehalten;

b)

die Absichten des interessierten Erwerbers in Bezug auf das Zielunternehmen, insbesondere die Beantwortung der Frage, ob er eine aktive Rolle als Minderheitsanteilseigner zu spielen beabsichtigt, und die Gründe dafür;

c)

Informationen zur Finanzlage des interessierten Erwerbers und zu seiner Bereitschaft, das Zielunternehmen mit weiteren Eigenmitteln zu unterstützen, wenn dies für die Entwicklung der Tätigkeiten des Zielunternehmens oder im Falle finanzieller Schwierigkeiten erforderlich sein sollte.

Artikel 11

Zusätzliche Anforderungen an qualifizierte Beteiligungen zwischen 20 % und 50 %

1.   Würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung zwischen 20 % und 50 % hält, so legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ein Strategiedokument vor, das, sofern relevant, Folgendes beinhaltet:

a)

alle in Artikel 10 genannten Informationen;

b)

Einzelheiten zu dem Einfluss, den der interessierte Erwerber auf die Finanzlage im Zusammenhang mit dem Zielunternehmen, unter anderem auf die Dividendenpolitik, die strategische Entwicklung und die Mittelzuweisung des Zielunternehmens, auszuüben plant;

c)

eine Beschreibung der mittelfristigen Absichten und Erwartungen des interessierten Erwerbers in Bezug auf das Zielunternehmen, die alle in Artikel 12 Absätze 2 und 3 genannten Elemente umfasst.

2.   Abweichend von Absatz 1 legt der in gemäß Artikel 10 genannte interessierte Erwerber die in jenem Absatz genannten Informationen der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde auch dann vor, wenn auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der Beteiligungsstruktur des Zielunternehmens festgestellt wird, dass der durch die Beteiligung des interessierten Erwerbers ausgeübte Einfluss dem durch Beteiligungen zwischen 20 % und 50 % ausgeübten Einfluss entspräche.

Artikel 12

Zusätzliche Anforderungen an qualifizierte Beteiligungen von 50 % oder mehr

1.   Würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung von 50 % oder mehr hält oder dass das Zielunternehmen zu seiner Tochtergesellschaft wird, so legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde einen Geschäftsplan vor, der einen strategischen Entwicklungsplan, Vorausschätzungen für die Abschlüsse des Zielunternehmens sowie eine Darstellung der Auswirkungen des Erwerbs auf die Unternehmensführung und die allgemeine Organisationsstruktur des Zielunternehmens beinhaltet.

2.   Der in Absatz 1 genannte strategische Entwicklungsplan enthält eine allgemeine Darstellung der wichtigsten Ziele des beabsichtigten Erwerbs und der wichtigsten Methoden für deren Verwirklichung, unter anderem:

a)

das allgemeine Ziel des beabsichtigten Erwerbs;

b)

die mittelfristigen Finanzziele, die mittels der Eigenkapitalrendite, des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, des Ergebnisses je Anteil oder in anderer geeigneter Weise angegeben werden können;

c)

eine etwaige Neuausrichtung von Tätigkeiten, Produkten und Zielkundengruppe sowie die mögliche Neuzuweisung von Kapital oder Ressourcen, die sich auf das Zielunternehmen auswirken dürften;

d)

die allgemeinen Verfahren für Einbeziehung und Integration des Zielunternehmens in die Gruppenstruktur des interessierten Erwerbers, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Wechselwirkungen, die mit anderen Unternehmen der Gruppe angestrebt werden, sowie eine Beschreibung der Strategien, die den gruppeninternen Beziehungen zugrunde liegen.

3.   Handelt es sich beim interessierten Erwerber um ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen, reichen Informationen über die Bereiche innerhalb der Gruppenstruktur, die vom beabsichtigten Erwerb betroffen sind, aus, um die Informationsanforderungen des Buchstaben d zu erfüllen.

4.   Die in Absatz 1 genannten Vorausschätzungen der Abschlüsse des Zielunternehmens enthalten sowohl auf Ebene des einzelnen Unternehmens als auch auf konsolidierter Ebene für einen Referenzzeitraum von drei Jahren folgende Angaben:

a)

eine Prognose für Bilanz und Ergebnisrechnung;

b)

eine Prognose für die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen und den Solvabilitätskoeffizienten;

c)

Angaben zum Umfang der Risikoexponierung, unter anderem in Bezug auf Kredit-, Markt- und operationelle Risiken sowie zu anderen einschlägigen Risiken;

d)

eine Prognose der gruppeninternen Transaktionen.

5.   Die in Absatz 1 genannten Auswirkungen des Erwerbs auf die Unternehmensführung und die allgemeine Organisationsstruktur des Zielunternehmens beinhalten die Auswirkungen auf:

a)

die Zusammensetzung und die Aufgaben des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans und der wichtigsten durch dieses Organ eingesetzten Ausschüsse, unter anderem des Lenkungsausschusses, des Risikoausschusses, des Auditausschusses und des Vergütungsausschusses; ebenfalls vorzulegen sind Informationen über die Personen, die für die Leitung der Geschäfte eingesetzt werden sollen;

b)

Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und interne Kontrollen, einschließlich Änderungen der Verfahren und Systeme in den Bereichen Rechnungsführung, interne Audits, Einhaltung der Vorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche und für das Risikomanagement sowie Besetzung der Schlüsselfunktionen (Interner Prüfer, Compliance-Beauftragter und Risikomanager);

c)

die allgemeinen Systeme und die allgemeine Organisation im Bereich IT einschließlich etwaiger Änderungen in Bezug auf die IT-Outsourcingpolitik, den Datenflussplan, die verwendete hauseigene und externe Software und die wichtigsten Verfahren und Instrumente zur Sicherung von Daten und Systemen wie Sicherungskopien, Notfallpläne und Prüfpfade;

d)

die Regeln für das Outsourcing, u. a. Informationen über die betroffenen Bereiche, die Auswahl der Dienstleister sowie die Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien des Outsourcingvertrags, wie die Prüfmodalitäten und die vom Anbieter erwartete Qualität der Dienstleistung;

e)

etwaige andere relevante Informationen über die Auswirkung des Erwerbs auf die Unternehmensführung und die allgemeine Organisationsstruktur des Zielunternehmens, einschließlich möglicher Änderungen in Bezug auf die Stimmrechte der Anteilseigner.

Artikel 13

Eingeschränkte Informationsanforderungen

1.   Abweichend von Artikel 2 legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor, wenn es sich beim interessierten Erwerber um ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen handelt und das Zielunternehmen die Voraussetzungen in Absatz 2 erfüllt:

a)

wenn der interessierte Erwerber eine natürliche Person ist:

1.

die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Informationen;

2.

die in Artikel 4 Buchstaben c bis g genannten Informationen;

3.

die in den Artikeln 6, 7 und 9 genannten Informationen;

4.

die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Informationen;

5.

würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 % hält, ein Strategiedokument nach Artikel 10;

6.

würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung zwischen 20 % und 50 % hält, ein Strategiedokument nach Artikel 11;

b)

wenn der interessierte Erwerber eine juristische Person ist:

1.

die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Informationen;

2.

die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c bis j und gegebenenfalls die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Informationen;

3.

die in den Artikeln 6, 7 und 9 genannten Informationen;

4.

die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Informationen;

5.

würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 % hält, ein Strategiedokument nach Artikel 10;

6.

würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung zwischen 20 % und 50 % hält, ein Strategiedokument nach Artikel 11;

c)

wenn der interessierte Erwerber ein Trust ist:

1.

die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Informationen;

2.

gegebenenfalls die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Informationen;

3.

die in den Artikeln 6, 7 und 9 genannten Informationen;

4.

die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Informationen;

5.

würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 % hält, ein Strategiedokument nach Artikel 10;

6.

würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung zwischen 20 % und 50 % hält, ein Strategiedokument nach Artikel 11.

2.   Das in Absatz 1 genannte Zielunternehmen muss folgende Bedingungen erfüllen:

a)

es hält keine Vermögenswerte von Kunden;

b)

es ist nicht zugelassen für die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten „Handel für eigene Rechnung“ oder „Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung“ im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG;

c)

für den Fall, dass es für die Wertpapierdienstleistung „Portfolio-Verwaltung“ im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, liegen die von der Wertpapierfirma verwalteten Vermögenswerte unter 500 Mio. EUR.

3.   Wenn der interessierte Erwerber gemäß Absatz 1 von der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde innerhalb der vorhergehenden beiden Jahre in Bezug auf die in den Artikeln 4 und 5 genannten Informationen beurteilt wurde, so legt er lediglich diejenigen Informationen vor, die sich seit der vorhergehenden Beurteilung geändert haben.

Wenn der interessierte Erwerber im Einklang mit Unterabsatz 1 lediglich diejenigen Informationen vorlegt, die sich seit der vorigen Bewertung geändert haben, unterzeichnet der interessierte Erwerber eine Erklärung, in der die für das Zielunternehmen zuständige Behörde unterrichtet wird, dass es nicht erforderlich ist, die übrigen Informationen auf den neuesten Stand zu bringen.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


BESCHLÜSSE

26.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/44


BESCHLUSS (EU) 2017/1947 DES RATES

vom 23. Oktober 2017

zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung (1) (im Folgenden das „Abkommen“) wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Darin ist insbesondere festgelegt, dass der Gemischte Ausschuss die Durchführung des Abkommens überwacht.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen vor.

(3)

Gemeinsame Leitlinien sind notwendig, um zu gewährleisten, dass das Abkommen von den diplomatischen Missionen und den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird, und um das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Abkommens und den fortgeltenden Rechtsvorschriften der Parteien des Abkommens für die Visaangelegenheiten, die nicht unter das Abkommen fallen, zu klären.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens festzulegen.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der folglich für das Vereinigte Königreich weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist.

(6)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der folglich für Irland weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der folglich für Dänemark weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss nach Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zu vertreten ist, stützt sich auf den Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. IVA


(1)  ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 2.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/… DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK ARMENIEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom …

zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zur Erleichterung der Visaerteilung

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung (1) (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 12,

in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für die Europäische Union

Für die Republik Armenien


(1)  ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 2.


ANHANG

GEMEINSAME LEITLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK ARMENIEN ZUR ERLEICHTERUNG DER VISAERTEILUNG

Zweck des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung (im folgenden „Abkommen“), das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, ist die Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für armenische Staatsangehörige auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Zur Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für armenische Staatsangehörige begründet das Abkommen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, rechtsverbindliche Ansprüche und Pflichten.

Diese Leitlinien, die von dem durch Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss verabschiedet wurden, sollen eine einheitliche Durchführung des Abkommens durch die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten der Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) gewährleisten. Die Leitlinien sind nicht Teil des Abkommens und sind daher rechtlich nicht verbindlich. Es wird jedoch nachdrücklich empfohlen, dass sich das diplomatische und konsularische Personal bei der Durchführung des Abkommens konsequent an die Leitlinien hält.

Es ist beabsichtigt, dass diese Leitlinien unter der Verantwortung des Gemischten Ausschusses im Lichte der Erfahrungen mit der Durchführung des Abkommens aktualisiert werden.

Um die kontinuierliche und harmonisierte Durchführung des Abkommens sicherzustellen, vereinbarten die Parteien in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses, zwischen den förmlichen Sitzungen des Gemischten Ausschusses informelle Kontakte zu unterhalten, um dringende Fragen zu erörtern. Ausführliche Berichte über die Behandlung dieser Fragen und die informellen Kontakte werden in der folgenden Sitzung des Gemischten Ausschusses vorgelegt.

I.   ALLGEMEINES

1.1.   Zweck und Geltungsbereich

Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens lautet:

„(1)   Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsbürger Armeniens für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.“

Das Abkommen gilt — unabhängig vom Wohnsitzland — für alle Staatsbürger Armeniens, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen.

Das Abkommen gilt nicht für Staatenlose, die Inhaber eines von Armenien ausgestellten Aufenthaltstitels sind. Für diesen Personenkreis gelten die Visumvorschriften der Union.

Seit dem 10. Januar 2013 sind alle Bürger der Union und Bürger der assoziierten Schengen-Länder, die für höchstens 90 Tage nach Armenien oder durch das Hoheitsgebiet von Armenien reisen, von der Visumpflicht befreit.

Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens lautet:

„(2)   Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Unionsbürger oder bestimmte Gruppen von ihnen durch Armenien gelten die in diesem Abkommen für Staatsbürger Armeniens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Unionsbürger.“

1.2.   Anwendungsbereich

Artikel 2 des Abkommens lautet:

„(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsbürger Armeniens, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der Union, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

(2)   Die nationalen Vorschriften Armeniens oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.“

Unbeschadet des Artikels 10 des Abkommens berührt das Abkommen nicht die bereits erlassenen Vorschriften über die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht. So können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (1) unter anderen Personengruppen ziviles Flug- und Schiffspersonal von der Visumpflicht befreien.

In diesem Zusammenhang sollte hinzugefügt werden, dass gemäß Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (2) alle Schengen-Mitgliedstaaten die von den anderen Vertragsparteien erteilten Visa für einen langfristigen Aufenthalt und die Aufenthaltstitel als gültig für Kurzaufenthalte im Gebiet des jeweils anderen Landes anerkennen müssen. Alle Schengen-Mitgliedstaaten akzeptieren Aufenthaltstitel, Visa der Kategorie D und Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt der assoziierten Schengen-Länder für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt und umgekehrt.

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Visakodex“) findet bei allen nicht im Abkommen geregelten Aspekten Anwendung, wie der Bestimmung des für die Bearbeitung eines Visumantrags zuständigen Schengen-Mitgliedstaats, der Begründung der Verweigerung eines Visums, dem Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung und den allgemeinen Regeln für ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller des Visums sowie der Bereitstellung aller relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Beantragung eines Visums. Des Weiteren gelten die Schengen-Bestimmungen (wie die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet, der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts usw.) und nationales Recht (für Aspekte wie die Anerkennung von Reisedokumenten, Ausweisungsmaßnahmen usw.) nach wie vor auch für nicht im Abkommen geregelte Aspekte.

Auch wenn die im Abkommen festgelegten Bedingungen erfüllt sind und beispielsweise der Nachweis des Reisezwecks für die in Artikel 4 aufgeführten Personengruppen vom Antragsteller vorgelegt wird, kann das Visum verweigert werden, wenn die in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Schengener Grenzkodex“) (4) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, d. h. wenn die Person nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, im Schengen-Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist oder wenn angenommen wird, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit usw. darstellt.

Andere nach dem Visakodex zulässige Spielräume bei der Visaerteilung bestehen weiterhin. Beispielsweise können Mehrfachvisa mit einer längeren Gültigkeitsdauer (von bis zu fünf Jahren) anderen als den in Artikel 5 des Abkommens genannten Personengruppen ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 24 des Visakodexes erfüllt sind. Ebenso finden auch weiterhin die Bestimmungen des Artikel 16 Absätze 5 und 6 des Visakodexes Anwendung, denen zufolge die Visumgebühr erlassen oder ermäßigt werden kann.

1.3.   Unter das Abkommen fallende Visumkategorien

Artikel 3 Buchstabe d des Abkommens definiert „Visum“ als „eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung, die für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erforderlich ist“.

Die im Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten sowohl für einheitliche Visa als auch für Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit.

1.4.   Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer

Mit der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde der Begriff des Kurzaufenthalts neu definiert. Die gegenwärtige Definition eines Kurzaufenthalts lautet: „nicht mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird“. Diese Definition trat am 18. Oktober 2013 in Kraft und ist im Schengener Grenzkodex enthalten.

Der Tag der Einreise wird als erster Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als letzter Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechnet. Dabei wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen zugrunde gelegt, wobei für jeden Tag auf den Zeitraum der 180 vorangegangenen Tage rückblickend geprüft wird, ob die 90/180-Tage-Vorgabe weiterhin erfüllt ist. Die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen berechtigt also zu einem neuen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen.

Zur Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer nach den neuen Vorschriften kann der „Schengen-Rechner für kurzfristige Aufenthalte“ verwendet werden, der online konsultiert werden kann: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/borders-and-visas/border-crossing/index_en.htm.

Beispiel für die Berechnung der Aufenthaltsdauer auf der Grundlage der gegenwärtigen Definition:

Eine Person, die im Besitz eines ein Jahr gültigen Visums für die mehrfache Einreise (18. April 2014 — 18. April 2015) ist, reist am 19. April 2014 erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und hält sich dort drei Tage auf. Am 18. Juni 2014 erfolgt eine erneute Einreise, an die sich ein Aufenthalt von 86 Tagen anschließt. Wie ist die Situation zum jeweiligen Zeitpunkt zu bewerten? Wann darf die betreffende Person erneut einreisen?

Am 11. September 2014: In den vergangenen 180 Tagen (16. März 2014 — 11. September 2014) hatte sich die Person drei Tage (19. — 21. April 2014) plus 86 Tage (18. Juni — 11. September 2014) = 89 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten = keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer. Die Person ist zu einem weiteren Aufenthaltstag berechtigt.

Am 16. Oktober 2014: Die Person ist berechtigt, zu einem Aufenthalt von weiteren drei Tagen einzureisen. Am 16. Oktober 2014 wird der Aufenthalt vom 19. April 2014 irrelevant (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 17. Oktober 2014 wird der Aufenthalt vom 20. April 2014 irrelevant (außerhalb der Frist von 180 Tagen usw.).

Am 15. Dezember 2014: Die Person ist berechtigt, zu einem Aufenthalt von weiteren 86 Tagen einzureisen (am 15. Dezember 2014 wird der Aufenthalt vom 18. Juni 2014 irrelevant (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 16. Dezember 2014 wird der Aufenthalt vom 19. Juni 2014 irrelevant usw.).

1.5.   Situation der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, der Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Gemeinsamen Visumpolitik der Union beteiligen, und der assoziierten Länder

Die Mitgliedstaaten, deren Unionsbeitritt 2004 (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern), 2007 (Bulgarien und Rumänien) und 2013 (Kroatien) erfolgte, sind seit Inkrafttreten des Abkommens an dieses gebunden.

Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern wenden den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig an. Sie werden weiterhin nationale Visa mit einer auf ihr Hoheitsgebiet beschränkten Gültigkeit ausstellen. Sobald diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, werden sie das Abkommen umfassend anwenden.

Die nationalen Vorschriften finden weiterhin auf alle nicht im Abkommen geregelten Aspekte Anwendung, bis diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. Von diesem Zeitpunkt an gelten dann die Schengen-Bestimmungen und/oder die nationalen Vorschriften für die Angelegenheiten, die nicht Abkommen erfasst sind.

Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern sind berechtigt, von den Schengen-Mitgliedstaaten und von assoziierten Ländern ausgestellte Aufenthaltstitel, Visa der Kategorie D und Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen. (6)

Das Abkommen gilt nicht für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, enthält aber Gemeinsame Erklärungen, denen zufolge es wünschenswert wäre, dass diese Mitgliedstaaten bilaterale Visaerleichterungsabkommen mit Armenien schließen.

Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sind zwar am Schengen-Besitzstand assoziiert, aber nicht durch das Abkommen gebunden. Das Abkommen enthält allerdings eine Gemeinsame Erklärung, der zufolge es wünschenswert wäre, dass diese am Schengen-Besitzstand assoziierten Länder umgehend bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit Armenien schließen.

1.6.   Das Abkommen und bilaterale Abkommen

Artikel 13 des Abkommens lautet:

„Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Armenien geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.“

Seit dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens sind die Bestimmungen geltender bilateraler Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Armenien zu Aspekten, die Gegenstand des Abkommens sind, nicht mehr anwendbar. Die Mitgliedstaaten müssen gemäß dem Unionsrecht die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Unvereinbarkeiten zwischen ihren bilateralen Abkommen und dem Abkommen zu beseitigen.

Bilaterale Abkommen oder bilaterale Vereinbarungen, die ein Mitgliedstaat mit Armenien zu Aspekten geschlossen hat, die nicht Gegenstand des Abkommens sind, bleiben auch nach Inkrafttreten des Abkommens anwendbar.

II.   BESONDERE BESTIMMUNGEN

2.1.   Regeln, die für alle Antragsteller gelten

Es wird darauf hingewiesen, dass die nachstehend erwähnten Erleichterungen bei der Visumgebühr, der Bearbeitungszeit für Visumanträge, der Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten und der Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände für alle armenischen Visumantragsteller und Visuminhaber gelten, einschließlich Touristen.

2.1.1.   Gebühr für die Antragsbearbeitung

Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens lautet:

„(1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben.“

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens beträgt die Bearbeitungsgebühr für Visumanträge 35 EUR. Diese Gebühr wird von allen armenischen Staatsangehörigen, die ein Visum beantragen, (einschließlich Touristen) erhoben und gilt — unabhängig von der Anzahl der Einreisen — für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt.

Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens lautet (Hinweis: die Durchführungsmodalitäten sind abhängig von der Gruppe):

„(2)   Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels sind folgende Personengruppen von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a)

Rentner oder Pensionäre;“

Damit ein Erlass der Gebühr für diese Gruppe möglich ist, müssen die Antragsteller einen Nachweis über ihren Status als Rentner oder Pensionär, d. h. eine Renten- oder Pensionsbescheinigung, vorlegen. In Fällen, in denen der Zweck der Reise eine Erwerbstätigkeit ist, wird die Gebühr nicht erlassen.

„b)

Kinder unter zwölf Jahren;“

Damit ein Erlass der Gebühr für diese Gruppe möglich ist, müssen die Antragsteller einen Altersnachweis vorlegen.

„c)

Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Mitglieder der Verfassungsgerichte und der obersten Gerichte, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;“

Als Mitglieder von Regionalregierungen gelten Mitglieder der Territorialverwaltung, d. h. die Provinzgouverneure (marzpet) und ihre Stellvertreter sowie der Bürgermeister von Eriwan sowie ihre/seine Stellvertretung. Damit ein Erlass der Visumgebühr für diese Gruppe möglich ist, müssen die Antragsteller einen von den armenischen Behörden ausgestellten Nachweis ihrer Position vorlegen.

„d)

Menschen mit Behinderungen und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen;“

Damit ein Erlass der Visumgebühr für diese Personengruppe möglich ist, sollten beide Gruppen von Antragstellern entsprechende Nachweise vorlegen. Im Fall einer Behinderung müssen die Antragsteller einen Auszug aus der ärztlichen Bescheinigung vorlegen, die die Behinderung attestiert. Ist die Behinderung der Antragsteller offensichtlich (blinde Personen, Menschen mit Amputationen), reicht die visuelle Feststellung durch die Konsularbeamten aus.

In begründeten Fällen kann der Antrag von einem Vertreter oder Vormund der behinderten Person gestellt werden.

„e)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder — von armenischen Staatsbürgern, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder von Bürgern der Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit;

f)

Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder dieser Delegationen, die mit an Armenien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

g)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken;

h)

Journalisten und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion;“

Damit ein Erlass der Gebühr für diese Gruppe möglich ist, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie Mitglied eines Journalisten- oder Medien-Verbands sind.

„i)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion;“

Anhänger von Sportlern werden nicht als Begleitpersonal angesehen.

„j)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen und von in den Mitgliedstaaten eingetragenen gemeinnützigen Organisationen der armenischen Gemeinschaft eingeladene Personen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder panarmenischen und gemeinschaftlichen Hilfsprogrammen;“

Damit ein Erlass der Gebühr für diese Gruppe möglich ist, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie Mitglied zivilgesellschaftlicher oder gemeinnütziger Organisationen sind.

„k)

an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

l)

Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen.“

Die oben genannten Personengruppen sind von der Gebühr befreit. Darüber hinaus sind gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Visakodexes die folgenden Personengruppen von der Gebühr befreit:

Forscher aus Drittländern, die zu Forschungszwecken im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), innerhalb der Europäischen Union reisen;

Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden.

Artikel 16 Absatz 6 des Visakodexes lautet:

„(6)   Der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.“

Gemäß Artikel 16 Absatz 7 des Visakodexes wird die Visumgebühr in Euro, in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und wird — außer im Fall eines unzulässigen Antrags oder der Nichtzuständigkeit des Konsulats — nicht erstattet.

Um Abweichungen zu vermeiden, die zu „Visa-Shopping“ führen könnten, sollten die Mitgliedstaaten in Armenien dafür sorgen, dass für alle armenischen Antragsteller Visumgebühren in ähnlicher Höhe erhoben werden, wenn diese in anderen Währungen berechnet werden.

Armenische Antragsteller eines Visas erhalten gemäß Artikel 16 Absatz 8 des Visakodexes eine Quittung über die gezahlte Gebühr.

Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens lautet:

„(3)   Arbeitet ein Mitgliedstaat zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Der betreffende Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen.“

Im Zusammenhang mit den Modalitäten für die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern enthält Artikel 43 des Visakodexes ausführliche Informationen über ihre Aufgaben.

2.1.2.   Antragsbearbeitungszeit

Artikel 7 des Abkommens lautet:

„(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

(2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung des Antrags erforderlich ist.

(3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.“

Grundsätzlich wird über den Visumantrag innerhalb von zehn Kalendertagen nach Einreichung eines zulässigen Visumantrags entschieden.

Dieser Zeitraum kann in Einzelfällen auf 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere wenn eine weitere Prüfung des Antrags erforderlich ist oder wenn im Vertretungsfall die Behörden des vertretenen Mitgliedstaats konsultiert werden.

Alle genannten Fristen beginnen erst zu laufen, wenn die Visum-Antragsunterlagen vollständig sind, d. h. ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Visumantrags und der erforderlichen Dokumente.

Haben diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen der Mitgliedstaaten ein Terminvergabesystem, so zählt die Wartezeit bis zum Termin grundsätzlich nicht als Bearbeitungszeit. Auf diesen Fall sowie auf weitere praktische Anweisungen für die Stellung eines Visumantrags finden die allgemeinen Regeln des Artikels 9 des Visakodexes Anwendung.

Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, sollte dieser gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens „in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt wurde.“

„In begründeten dringlichen Fällen“ (in denen das Visum aus für den Antragsteller nicht vorhersehbaren Gründen nicht früher beantragt werden konnte) „kann das Konsulat Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen Termin.“

Bei der Terminvergabe sollte eine etwaige vom Antragsteller geltend gemachte Dringlichkeit berücksichtigt werden. Über die Verkürzung der Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens entscheidet der Konsularbeamte.

2.1.3.   Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

Artikel 9 des Abkommens lautet:

„Armenischen Staatsbürgern, die aus Gründen höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsmitgliedstaates gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.“

Zur mögliche Visumverlängerung aus persönlichen Gründen in Fällen, in denen der Visuminhaber nicht vor Ablauf des auf der Visummarke angegebenen Datums aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausreisen kann, finden die Bestimmungen des Artikels 33 des Visakodexes Anwendung, soweit sie mit dem Abkommen vereinbar sind. Nach dem Abkommen wird das Visum bei Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe jedoch gebührenfrei verlängert.

2.2.   Regeln für bestimmte Gruppen von Antragstellern

2.2.1.   Nachweis des Reisezwecks

Im Falle der in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens genannten Personengruppen sind lediglich die dort angegebenen Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks vorzulegen. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens ist weder eine weitere Begründung des Reisezwecks noch eine weitere Einladung oder Bestätigung erforderlich. Das entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner Pflicht, persönlich zu erscheinen, um den Visumantrag einzureichen oder die nötigen Unterlagen, beispielsweise zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, vorzulegen.

Bestehen im Einzelfall noch Zweifel an der Echtheit des Dokuments zum Nachweis des Reisezwecks, kann die Botschaft und/oder das Konsulat gemäß Artikel 21 Absatz 8 des Visakodexes den Antragsteller zu einem weiteren eingehenden Gespräch einladen, in dem er zum tatsächlichen Zweck des Besuchs oder seiner Absicht, auch wirklich die Rückreise anzutreten, befragt werden kann. In einem solchen Fall können vom Antragsteller zusätzliche Unterlagen vorgelegt oder vom Konsularbeamten ausnahmsweise angefordert werden. Der Gemischte Ausschuss wird das genau verfolgen.

Auf die in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens nicht genannten Personengruppen (beispielsweise Touristen) finden die allgemeinen Bestimmungen über den Nachweis des Reisezwecks weiterhin Anwendung. Dasselbe gilt für die Dokumente zum Nachweis der Zustimmung der Eltern zu Reisen von Kindern unter 18 Jahren.

Die Schengen-Bestimmungen und die nationalen Vorschriften kommen in Fällen zur Anwendung, die im Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Anerkennung von Reisedokumenten, bei Rückkehrgarantien und beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts.

Grundsätzlich ist das Original des nach Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens erforderlichen Dokuments mit dem Visumantrag einzureichen. Das Konsulat kann jedoch bereits auf der Grundlage eines Facsimile oder von Kopien des Dokuments mit der Antragsbearbeitung beginnen. Im Falle eines Erstantrags ist es allerdings möglich, dass das Konsulat das Originaldokument verlangt. Gleiches gilt, wenn im Einzelfall Zweifel bestehen.

Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens lautet:

„(1)   Folgende Gruppen von Staatsbürgern Armeniens haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:

a)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder –, die Staatsbürger Armeniens, die in den Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit besuchen:

eine schriftliche Einladung des Gastgebers;“

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a regelt den Fall, dass enge armenische Verwandte in einen Mitgliedstaat reisen möchten, um dort rechtmäßig wohnhafte armenische Bürger oder Bürger der Union zu besuchen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Die Echtheit der Unterschrift der einladenden Person ist von der zuständigen Behörde nach den nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes nachzuweisen. Die Einladung sollte von den zuständigen Behörden bestätigt werden. Im Fall von Diplomaten, technischen und Verwaltungsmitarbeitern und anderen Beamten, die von der Regierung der Republik Armenien in die Mitgliedstaaten entsandt wurden, muss die Echtheit der Unterschrift durch einen Brief oder eine Verbalnote der Leitung der diplomatischen oder konsularischen Vertretung bestätigt werden.

„b)

Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder dieser Delegationen, die mit an Armenien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden:

ein von einer zuständigen armenischen Behörde ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller der Delegation angehört bzw. ein ständiges Mitglied der Delegation ist, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;“

Der Name des Antragstellers ist in dem Schreiben der zuständigen Behörde anzugeben, in dem bestätigt wird, dass der Betreffende Mitglied der Delegation ist, die zu dem offiziellen Treffen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist. Der Name des Antragstellers muss nicht unbedingt auch in der offiziellen Einladung zu dem Treffen angegeben werden; das kann jedoch notwendig sein, wenn die offizielle Einladung an eine bestimmte Person gerichtet ist.

Diese Bestimmung gilt für Angehörige offizieller Delegationen, unabhängig von der Art ihres Passes.

„c)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:

eine schriftliche Einladung oder eine Einschreibebescheinigung der Gasthochschule bzw. Gastschule oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;“

Ein Studentenausweis wird nur als Nachweis des Reisezwecks akzeptiert, wenn er von der Gasthochschule bzw. Gastschule ausgestellt wurde, an der die Ausbildung stattfinden soll.

„d)

Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;“

Einzureichen ist ein Dokument der medizinischen Einrichtung, das dreierlei belegt: die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung, die Notwendigkeit der Begleitung sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten, z. B. ein Nachweis der Vorauszahlung.

„e)

Journalisten und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion:

eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesen ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist ist und die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt oder dass die Person zum technischen Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört;“

Freie Journalisten und ihre Assistenten gehören nicht zu dieser Personengruppe.

Vorzulegen ist eine Bescheinigung oder ein Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffende Person Berufsjournalist oder eine Begleitperson in beruflicher Funktion ist, sowie das Original der Bestätigung des Arbeitgebers dieser Person, dass die Reise zu journalistischen Zwecken oder zur Unterstützung journalistischer Arbeit erfolgt.

In Armenien gibt es eine Reihe von Berufsverbänden, die die Interessen von Journalisten oder Begleitpersonen in beruflicher Funktion vertreten und Bescheinigungen ausstellen können, dass die Person Berufsjournalist oder eine Begleitperson in beruflicher Funktion für einen spezifischen Bereich ist. Um den Status dieser Verbände zu beurteilen, können Konsulate die Website www.e-register.am konsultieren. Konsulate dürfen zudem eine vom Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung akzeptieren.

„f)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung, der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees des Mitgliedstaats;“

Im Falle internationaler Sportveranstaltungen gelten als Begleitpersonal ausschließlich Personen, die in beruflicher Funktion teilnehmen: Trainer, Masseure, Manager, medizinisches Personal und Leiter von Sportvereinen. Anhänger von Sportlern werden daher nicht als Begleitpersonal angesehen.

„g)

Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

eine von den zuständigen Behörden nach nationalem Recht bestätigte schriftliche Einladung der gastgebenden juristischen Person, des gastgebenden Unternehmens oder der gastgebenden Einrichtung oder einer Repräsentanz oder Niederlassung dieser juristischen Person oder dieses Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;“

Um die Existenz eines Unternehmensverbands zu überprüfen, können Konsulate die Website www.e-register.am konsultieren.

„h)

Angehörige von Berufen, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen;

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;

i)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen und von in den Mitgliedstaaten eingetragenen gemeinnützigen Organisationen der armenischen Gemeinschaft eingeladene Personen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder panarmenischen und gemeinschaftlichen Hilfsprogrammen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt oder an panarmenischen oder gemeinschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen teilnimmt, und eine von einer Behörde nach armenischem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register;“

Vorzulegen ist ein Dokument einer zivilgesellschaftlichen Organisation, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller diese Organisation vertritt.

Die für die Ausstellung der Bescheinigung über die Eintragung einer zivilgesellschaftlichen Organisation zuständige staatliche Behörde in Armenien ist das Justizministerium.

Die Bescheinigungen über die Eintragung zivilgesellschaftlicher Organisationen sind im staatlichen Register der juristischen Personen registriert. Das Justizministerium verwaltet die elektronische Datenbank der Nichtregierungsorganisationen, die über die Website https://www.e-register.am des Ministeriums zugänglich ist.

Einzelne Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen fallen als solche nicht unter dieses Abkommen.

„j)

an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Teilnahme an den Aktivitäten;“

„k)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Armenien angemeldet sind:

eine schriftliche Aufforderung des nationalen Verkehrsunternehmensverbands Armeniens zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Fahrtstrecke, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;“

Der nationale Verkehrunternehmensverband Armeniens, der für die schriftliche Aufforderung an Berufskraftfahrer zuständig ist, ist der Verband der internationalen Transportunternehmen von Armenien (AIRCA).

„l)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften:

eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte bzw. Gemeinden;“

Für die Ausstellung der schriftlichen Einladung ist der Verwaltungsleiter/Bürgermeister der gastgebenden Stadt oder der Gemeinde zuständig, in der die Partnerschaftsmaßnahme stattfinden wird. In diese Kategorie fallen ausschließlich offizielle Städtepartnerschaften.

„m)

Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden.“

Das Abkommen enthält keine Angaben dazu, ob das oben genannte amtliche Dokument von den Behörden des Landes auszustellen ist, in dem sich das Grab befindet, oder von den Behörden des Landes, in dem die Person, die das Grab besuchen will, wohnhaft ist. Es sollte akzeptiert werden, dass die zuständigen Behörden beider Länder ein solches amtliches Dokument ausstellen können.

Das oben genannte amtliche Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden, muss vorgelegt werden.

Das Abkommen schafft keine neuen Haftungsvorschriften für die natürlichen oder juristischen Personen, die schriftliche Einladungen/Aufforderungen ausstellen. Bei Ausstellung falscher Einladungen/Aufforderungen gelten die einschlägigen Unions- und/oder nationalen Vorschriften.

2.2.2.   Mehrfachvisa

Wenn der Antragsteller häufig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats reisen muss, kann ein für mehrere Besuche gültiges Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt werden, sofern die Gesamtdauer dieser Besuche pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.

Artikel 5 des Abkommens lautet:

„(1)   Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:

a)

Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (oder sonstigen Sorgeberechtigten), die Staatsbürger Armeniens, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit besuchen;

b)

Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen, von Verfassungsgerichten und obersten Gerichten, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte;

c)

ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an Armenien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden.

Abweichend hiervon wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn

bei der in Buchstabe a genannten Personengruppe: die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von Staatsbürgern Armeniens, die rechtmäßig in der Union wohnhaft sind,

bei der in Buchstabe b genannten Personengruppe: die Amtszeit,

bei der in Buchstabe c genannten Personengruppe: die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation,

weniger als fünf Jahre beträgt.“

Für diese Personengruppen ist es unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Stellung oder ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem armenischen Staatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder zu einem Unionsbürger in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gerechtfertigt, ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren oder mit einer auf ihre Amtszeit oder ihr Aufenthaltsrecht begrenzten Gültigkeit auszustellen, wenn diese weniger als fünf Jahre betragen.

Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens fallen, müssen den rechtmäßigen Aufenthalt der einladenden Person nachweisen.

Bei Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens fallen, ist die berufliche Stellung und die Dauer der Amtszeit zu bestätigen.

Diese Bestimmung gilt nicht für Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens fallen und die durch das Abkommen von der Visumpflicht befreit sind, d. h. wenn sie Inhaber eines Diplomatenpasses sind.

Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens fallen, müssen ihre Stellung als ständige Mitglieder einer offiziellen Delegation nachweisen sowie das Erfordernis der regelmäßigen Teilnahme an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen.

In Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, ist die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum zu beschränken.

„(2)   Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben:

a)

Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an Armenien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

b)

Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen und von in den Mitgliedstaaten eingetragenen gemeinnützigen Organisationen der armenischen Gemeinschaft eingeladenen Personen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in den Mitgliedstaat einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder panarmenischen und gemeinschaftlichen Hilfsprogrammen;

c)

Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen;

d)

an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

e)

Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

f)

Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften;

g)

Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen;

h)

Journalisten und technischem Begleitpersonal in beruflicher Funktion;

i)

Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

j)

Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal in beruflicher Funktion;

k)

Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Armenien angemeldet sind.

Abweichend vom ersten Satz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.“

Den oben genannten Antragstellern werden grundsätzlich ein Jahr gültige Mehrfachvisa ausgestellt, falls der Antragsteller im Vorjahr (in den vorangegangenen 12 Monaten) mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Hoheitsgebiet des bereisten Mitgliedstaat bzw. in den bereisten Mitgliedstaaten verwendet hat (wenn er also zum Beispiel die Aufenthaltsfrist nicht überschritten hat) und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen.

In Fällen, in denen die Ausstellung eines Visums mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr nicht gerechtfertigt ist (wenn beispielsweise das Austauschprogramm kein ganzes Jahr dauert oder die Reisen, die der Betreffende unternehmen muss, sich nicht auf ein ganzes Jahr erstrecken), wird, sofern die anderen Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr ausgestellt.

„(3)   Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.

(4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen.“

Den in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannten Antragstellern werden Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren ausgestellt, vorausgesetzt, sie haben in den beiden vorangegangenen Jahren (24 Monaten) die beiden ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Hoheitsgebiet des bereisten Mitgliedstaates bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Mitgliedstaaten verwendet und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums sind nach wie vor gegeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von zwei bis fünf Jahren nur ausgestellt wird, wenn dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren (24 Monate) zwei jeweils mindestens ein Jahr gültige Visa erteilt wurden und er diese gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Hoheitsgebiet des bereisten Mitgliedstaats bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Mitgliedstaaten verwendet hat. Die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen entscheiden nach Prüfung des Visumantrags über die Gültigkeitsdauer des Visums, d.h. zwei bis fünf Jahre,.

Es besteht keine Verpflichtung, ein Mehrfachvisum auszustellen, wenn der Antragsteller das vorherige Visum nicht verwendet hat.

2.2.3.   Inhaber von Diplomatenpässen

Artikel 10 des Abkommens lautet:

„(1)   Staatsbürger Armeniens mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen dürfen sich ohne Visum höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.“

Die Verfahren für die Entsendung von Diplomaten in die Mitgliedstaaten sind nicht in dem Abkommen geregelt. Es gilt das übliche Akkreditierungsverfahren.

III.   ZUSAMMENARBEIT BEI REISEDOKUMENTEN

Die Vertragsparteien sind in einer Gemeinsamen Erklärung, die dem Abkommen beigefügt ist, übereingekommen, dass der Gemischte Ausschuss die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten soll. Daher haben sich die Vertragsparteien geeinigt, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln.

IV.   STATISTIKEN

Damit der Gemischte Ausschuss die Durchführung des Abkommens wirksam kontrollieren kann, übermitteln die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Monate statistische Angaben. Soweit möglich, sollten diese die folgenden Informationen beinhalten, aufgeschlüsselt nach Monaten:

Art und Anzahl der Visa, die den unter das Abkommen fallenden Personengruppen ausgestellt wurden;

Zahl der abgelehnten Visumanträge (aufgeschlüsselt nach den unter das Abkommen fallenden Personengruppen);

Anzahl der ausgestellten Mehrfachvisa;

Gültigkeitsdauer der ausgestellten Mehrfachvisa;

Anzahl der Visa, die den verschiedenen, unter das Abkommen fallenden Personengruppen gebührenfrei ausgestellt wurden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1).

(6)  Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 23).

(7)  Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23).


26.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/60


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1948 DES RATES

vom 25. Oktober 2017

zur Durchführung des Beschlusses 2014/450/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2014/450/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/423/GASP (1), insbesondere auf Artikel 6,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/450/GASP angenommen.

(2)

Am 17. Oktober 2017 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2014/450/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2014/450/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 106.


ANHANG

Der Eintrag zu „ALNSIEM, Musa Hilal Abdalla“ erhält folgende Fassung:

„2.

ALNSIEM, Musa Hilal Abdalla

Aliasnamen: a) Sheikh Musa Hilal; b) Abd Allah; c) Abdallah; d) AlNasim; e) Al Nasim; f) AlNaseem; g) Al Naseem; h) AlNasseem; i) Al Nasseem

Funktion: a) ehemaliges Mitglied der Nationalversammlung Sudans, Al-Waha District; b) ehemaliger Sonderberater des Ministeriums für Bundesangelegenheiten; c) oberster Führer des Mahamid-Stamms in Nord-Darfur

Geburtsdatum: a) 1. Jan.1964; b) 1959

Geburtsort: Kutum

Staatsangehörigkeit: Sudan

Anschrift: a) Kabkabiya, Sudan; b) Kutum, Sudan (wohnhaft in Kabkabiya und in der Stadt Kutum, Nord-Darfur, früher wohnhaft in Khartum).

Reisepass: a) Diplomatenpass Nr. D014433, ausgestellt am 21. Feb. 2013 (abgelaufen am 21. Feb. 2015); b) Diplomatenpass Nr. D009889, ausgestellt am 17. Feb. 2011 (abgelaufen am 17. Feb. 2013).

Identifizierung: Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. A0680623.

Tag der Benennung durch die VN: 25. April 2006.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5795065

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Alnsiem wurde am 25. April 2006 gemäß Nummer 1 der Resolution 1672 (2006) mit der Begründung: ‚Oberster Führer des Jalul-Stamms in Nord-Darfur‘ in die Liste aufgenommen.

Aus einem Bericht von Human Rights Watch geht hervor, dass man eine Notiz einer lokalen Regierungsstelle in Nord-Darfur vom 13. Februar 2004 hat, in der der Befehl an die ‚Sicherheitseinheiten des Ortes‘ ergeht, ‚die Fortsetzung der Tätigkeiten der Mudschaheddin und der Freiwilligen unter dem Kommando von Sheikh Musa Hilal in den Gebieten von [Nord-Darfur] zuzulassen und deren wesentliche Bedürfnisse sicherzustellen‘. Am 28. September 2005 griffen 400 Angehörige arabischer Milizen die Dörfer Aro Sharrow (einschließlich des dortigen Binnenflüchtlingslagers), Acho und Gozmena in West-Darfur an. Ferner wird angenommen, dass Musa Hilal beim Angriff auf das Flüchtlingslager in Aro Sharrow anwesend war; sein Sohn war bei einem Angriff der sudanesischen Befreiungsarmee auf Shareia getötet worden, sodass er nunmehr an einer persönlichen Blutfehde beteiligt war. Es besteht die begründete Annahme, dass er als oberster Führer direkt für diese Handlungen sowie für Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Verletzungen der internationalen Menschenrechte und andere Gräueltaten verantwortlich war.“


26.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/62


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1949 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2017

zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/715/EU zur Ermittlung eines Drittlandes, das die Kommission als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstuft, in Bezug auf Sri Lanka

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/715/EU (2) stufte die Kommission Sri Lanka als ein nichtkooperierendes Drittland bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei („IUU-Fischerei“) gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ein. In diesem Durchführungsbeschluss legte die Kommission dar, weshalb das Land nach Auffassung der Kommission seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachgekommen war.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/200 (3) nahm der Rat Sri Lanka in die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates (4) eingerichtete Liste nichtkooperierender Drittländer auf.

(3)

Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 dürfen Fischereierzeugnisse nicht in die Union eingeführt werden, wenn die entsprechende Fangbescheinigung von den Behörden eines Flaggenstaats validiert wurde, der als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft ist.

(4)

Nach seiner Einstufung als nichtkooperierendes Drittland unternahm Sri Lanka Anstrengungen, um konkrete Maßnahmen zur Abstellung der festgestellten Mängel zu ergreifen.

(5)

Aus den der Kommission vorliegenden Informationen geht hervor, dass Sri Lanka die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen umgesetzt und einen angemessenen Rechtsrahmen für die Bekämpfung der IUU-Fischerei angenommen hat. Das Land hat eine angemessene und effiziente Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsregelung eingeführt, in deren Rahmen Fangdaten nun in Logbüchern aufgezeichnet werden, Fischereifahrzeuge über Rufzeichen verfügen und die gesamte Hochseeflotte mit einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgestattet ist. Sri Lanka hat außerdem ein abschreckendes Sanktionssystem geschaffen, die Fischereigesetzgebung überarbeitet und die ordnungsgemäße Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung sichergestellt. Darüber hinaus hat Sri Lanka die Einhaltung der Empfehlungen und Entschließungen regionaler Fischereiorganisationen, wie Hafenstaatkontrollmaßnahmen, stetig verbessert. Sri Lanka hat Vorschriften regionaler Fischereiorganisationen in nationales Recht umgesetzt und einen eigenen nationalen Aktionsplan gegen IUU-Fischerei aufgestellt, der mit dem internationalen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Vereinten Nationen im Einklang steht.

(6)

Daraus ergibt sich, dass Sri Lanka die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen umgesetzt hat und die von Sri Lanka als Flaggenstaat ergriffenen Maßnahmen ausreichend sind, um den Bestimmungen der Artikel 94, 117 und 118 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie der Artikel 18, 19, 20 und 23 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände zu genügen.

(7)

Somit kann der Schluss gezogen werden, dass die Situation, die zur Einstufung Sri Lankas als nichtkooperierendes Drittland geführt hat, abgestellt wurde und dass Sri Lanka konkrete Maßnahmen ergriffen hat, die eine dauerhafte Verbesserung der Situation ermöglichen.

(8)

Infolgedessen erließ der Rat den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/992 (5), mit dem Sri Lanka aus der Liste nichtkooperierender Drittländer gestrichen wurde.

(9)

Unter diesen Umständen sollte der Durchführungsbeschluss 2014/715/EU mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/992 aufgehoben werden.

(10)

Durch diesen Beschluss sind weitere Schritte der Union im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nicht ausgeschlossen, falls Sri Lanka seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur vom 28. Februar 2017 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2014/715/EU wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt mit Wirkung vom 22. Juni 2016.

Brüssel, den 25. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/715/EU der Kommission vom 14. Oktober 2014 zur Ermittlung eines Drittlands, das die Kommission als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstuft (ABl. L 297 vom 15.10.2014, S. 13).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/200 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in Bezug auf Sri Lanka (ABl. L 33 vom 10.2.2015, S. 15).

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates vom 24. März 2014 zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 43).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/992 des Rates vom 16. Juni 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in Bezug auf Sri Lanka (ABl. L 162 vom 21.6.2016, S. 15).


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

26.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/64


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 204/16/COL

vom 23. November 2016

über mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen für die Íslandsbanki hf. und die Arion Bank hf. in Form von Darlehensvereinbarungen zu etwaigen Vorzugskonditionen (Island) [2017/1950]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 61 und Protokoll 26,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“), insbesondere auf Artikel 24,

GESTÜTZT auf das Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen (im Folgenden „Protokoll 3“), insbesondere Teil II Artikel 7 Absatz 2 und Teil II Artikel 13,

NACH AUFFORDERUNG der Beteiligten zur Stellungnahme und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   VERFAHREN

(1)

Am 23. September 2013 ging der Überwachungsbehörde eine Beschwerde zu, der zufolge die Íslandsbanki hf. (im Folgenden „ISB“) und die Arion banki hf. (im Folgenden „Arion“) eine rechtswidrige staatliche Beihilfe in Form einer zinsvergünstigten langfristigen Finanzierung von der Zentralbank Islands (Central Bank of Iceland, im Folgenden „CBI“) erhalten haben sollen (1).

(2)

Auf ihr Auskunftsersuchen vom 23. Oktober 2013 (2) erhielt die Überwachungsbehörde von den isländischen Behörden mit Schreiben vom 17. Januar 2014 (3) Informationen zu der betreffenden Maßnahme. Der Fall wurde daraufhin im Mai 2014 bei einem Treffen zwischen Vertretern der Überwachungsbehörde und der isländischen Behörden in Reykjavík erörtert. Diesen Gesprächen folgte ein Schreiben vom 5. Juni 2014 (4). Der Fall wurde im Februar 2015 bei einem Treffen zwischen Vertretern der Überwachungsbehörde und der isländischen Behörden in Reykjavík, an dem auch ein Vertreter der CBI teilnahm, erneut besprochen. Auf diese Besprechung folgte ein Schreiben vom 24. Februar 2015 (5), auf das die isländischen Behörden am 1. April 2015 antworteten (6).

(3)

Mit der Entscheidung Nr. 208/15/COL vom 20. Mai 2015 leitete die Überwachungsbehörde das förmliche Prüfverfahren bezüglich mutmaßlich rechtswidriger staatlicher Beihilfe ein, die die ISB und Arion in Form von Vereinbarungen über Darlehensumwandlungen möglicherweise zu Vorzugskonditionen erhalten haben sollen. Mit Schreiben vom 28. August 2015 (7) nahmen die isländischen Behörden zur Entscheidung der Überwachungsbehörde Stellung. Am selben Datum erreichte die Überwachungsbehörde auch eine Stellungnahme von einer der beiden mutmaßlich Begünstigten, und zwar von Arion (8).

(4)

Am 24. September 2015 wurde die Entscheidung, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, im Amtsblatt der Europäischen Union und der zugehörigen EWR-Beilage veröffentlicht (9). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 nahm die CBI zur Eröffnungsentscheidung Stellung (10).

(5)

Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 ersuchte die Überwachungsbehörde CBI, ISB und Arion (11) um zusätzliche Informationen. Die isländischen Behörden übermittelten die verlangten Informationen mit Schreiben vom 20. September 2016 (12).

2.   BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN

2.1.   HINTERGRUND

(6)

Die fraglichen Maßnahmen sind mit besicherten Darlehen und Wertpapierleihen der CBI verknüpft. In ihrer Rolle als Zentralbank und Kreditgeber letzter Instanz stellt die CBI im Einklang mit der Geldpolitik anderer Zentralbanken und nach den einschlägigen Regelungen der CBI Finanzunternehmen kurzfristige Darlehensfazilitäten in Form besicherter Darlehen bereit. Finanzinstitute haben die Möglichkeit, Übernachtkredite oder einwöchige Kredite gegen von der CBI akzeptierte Sicherheiten zu beantragen.

(7)

In den Jahren 2007 und 2008, in denen die Vergabe besicherter Darlehen stetig zunahm, wurde die CBI zu einer wichtigen Liquiditätsquelle für Finanzinstitute. Besicherte Darlehen erreichten am 1. Oktober 2008 kurz vor dem Bankenkollaps, als die CBI 520 Mrd. Isländische Króna (ISK) an Finanzinstitute geliehen hatte, ihren Höhepunkt. Zum Zeitpunkt des Zusammenbruchs der drei Geschäftsbanken (Landsbankinn, Glitnir und Kaupthing) im Oktober 2008 hatte die CBI gegenüber diesen inländischen Finanzinstituten mittlerweile erhebliche Forderungen erworben, die durch Sicherheiten verschiedener Art besichert waren. Zu dieser Zeit hatten nahezu 42 % der Sicherheiten für Darlehensfazilitäten der CBI die Form von durch den Fiskus garantierten Wertpapieren oder Asset-Backed-Securities, während 58 % der zugrunde liegenden Sicherheiten aus von Glitnir, Kaupthing und Landsbankinn begebenen Anleihen bestand (13).

2.2.   MIT DER ISB ABGESCHLOSSENE DARLEHENSVEREINBARUNG

(8)

Mit dem Zusammenbruch von Glitnir im Jahr 2008 wurden die Forderungen der CBI fällig, sodass die CBI Gläubiger der insolventen Bank wurde. Durch Beschluss der Finanzaufsichtsbehörde (im Folgenden „FME“) im Oktober 2008 wurden im Prinzip alle inländischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (mit Ausnahme einiger ausgeschlossener Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) von Glitnir auf die ISB übertragen, einschließlich der ausstehenden Verbindlichkeiten von Glitnir gegenüber der CBI in Höhe von ca. 55,6 Mrd. ISK sowie indirekt das Eigentum an den zugrunde liegenden Sicherheiten (im Folgenden „Hypothekendarlehensportfolio“) (14).

(9)

Da die Verbindlichkeiten gegenüber der CBI in kurzfristigen besicherten Darlehen bestanden, hätte eine sofortige Rückzahlung schwerwiegende Auswirkungen auf die Liquiditätslage der ISB gehabt und hätte die Umstrukturierung der Bank gefährden können. Laut CBI wäre für sie die Alternative gewesen, die Verbindlichkeiten beizutreiben, was die CBI in den Besitz des Hypothekendarlehensportfolios gebracht hätte. Dies wäre für eine Zentralbank schwierig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt wurde ein Verkauf des Hypothekendarlehensportfolios aufgrund der Finanzkrise und der extrem kleinen Zahl potenzieller Käufer auf dem Markt nicht als Option angesehen.

(10)

Aus diesem Grund ersuchte die ISB um eine Neuverhandlung ihrer Verbindlichkeiten bei der CBI, um eine Umwandlung in langfristige Schuldtitel mit einem realistischen Tilgungsprofil zu erreichen, um so weitere negative Auswirkungen auf die Liquiditätslage der ISB zu vermeiden. Als Ergebnis der Verhandlungen zwischen der ISB und der CBI wurde am 11. September 2009 eine Vereinbarung erreicht, aufgrund derer die ISB eine eigenständige Schuldverschreibung in Höhe von 55,6 Mrd. ISK auflegte. Sie wurde durch dasselbe, oder ein ähnliches, Hypothekendarlehensportfolio besichert wie die gedeckten Schuldverschreibungen, die von Glitnir in der Vergangenheit begeben worden waren. Die Schuldverschreibung ist mit einem Beleihungsauslauf (loan-to-value ratio, im Folgenden „LTV“) von 70 % überbesichert (15). Die Laufzeit dieser Schuldverschreibung mit einem (an den Verbraucherpreisindex gebundenen) Zins von 4,5 % beträgt zehn Jahre.

2.3.   MIT ARION ABGESCHLOSSENE DARLEHENSVEREINBARUNG

(11)

Im Oktober 2008 wurde deutlich, dass Kaupthing nicht mehr gerettet werden konnte, weswegen die FME die Geschäfte der Bank übernahm. Im Einklang mit dem am 6. Oktober 2008 verabschiedeten Gesetz Nr. 125/2008 über die Ermächtigung zu Auszahlungen aus der Staatskasse aufgrund außergewöhnlicher Umstände an den Finanzmärkten usw. (im Folgenden „Notstandsgesetz“) entschied die FME, Kaupthing in eine alte und eine neue Bank zu teilen. Auf die neue Bank, die später zu Arion wurde, wurden die meisten inländischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übertragen. Allerdings wurden die besicherten Verbindlichkeiten gegenüber der CBI und die entsprechenden Sicherheiten einschließlich des Hypothekendarlehensportfolios nicht übertragen (16). Die alte Bank wurde unter die Aufsicht eines Auflösungsausschusses gestellt und später mit dem Ziel, den Geschäftsbetrieb letztendlich vollständig einzustellen, einem Liquidationsverfahren unterworfen.

(12)

Kaupthing, die Regierung und Arion einigten sich am 3. September 2009 hinsichtlich der Kapitalisierung von Arion und der Grundlage von Entschädigungszahlungen von Kaupthing an Arion (im Folgenden „Kaupthing-Kapitalisierungsvereinbarung“). Nach dieser Vereinbarung hatte Kaupthing die Option, durch Zeichnung von neuem Aktienkapital Kontrolle über Arion zu erlangen und das neue Aktienkapital aus dem Eigenkapital der alten Bank zu bedienen, d. h. aus Vermögenswerten, die nicht, wie oben beschrieben, aufgrund der Entscheidung der FME übertragen worden waren.

(13)

Bevor Kaupthing entscheiden konnte, ob sie eine Mehrheitsbeteiligung an Arion erwerben wollte, musste eine Vereinbarung mit der CBI über die Regulierung der ausstehenden Forderungen getroffen werden, da einige der Vermögenswerte, die sie für den Erwerb des neuen Aktienkapitals benötigte, als Sicherheiten für von der CBI gewährte Darlehen hinterlegt worden waren, einschließlich des Hypothekendarlehensportfolios. Aus diesem Grund schlossen das Finanzministerium, die CBI und der Kaupthing-Auflösungsausschuss am 30. November 2009 eine Vereinbarung über die Regulierung der CBI-Forderungen gegenüber Kaupthing (nachstehend „Vergleichsvereinbarung“). Die Abwicklung von Übernachtkrediten war Gegenstand von Artikel 3 der Vergleichsvereinbarung, in dem die Parteien übereinkamen, dass die Arion Bank Kaupthings Verpflichtungen gegenüber der CBI mittels Emission einer Schuldverschreibung in der Größenordnung von […] Mrd. ISK (*1), in einer speziellen, in Anhang II zur Vergleichsvereinbarung angegebenen Form, übernehmen sollte, während die CBI im Gegenzug das Hypothekendarlehensportfolio an Arion überträgt.

(14)

Am 22. Januar 2010 schlossen Arion und die CBI eine Darlehensvereinbarung, die laut CBI und Arion dem formalen Vollzug von Artikel 3 der Vergleichsvereinbarung und der Kaupthing-Kapitalisierungsvereinbarung diente, d. h. die Gläubiger von Kaupthing wurden zu Eignern von Arion. Die Darlehensvereinbarung ersetzte die vorgenannte Schuldverschreibung. Die Darlehensvereinbarung spiegelte im Wesentlichen die Konditionen der Schuldverschreibung wider; lediglich die Hauptschuld der Darlehensvereinbarung lautete nicht auf ISK, sondern auf EUR, USD und CHF. Diese Änderung in Bezug auf die Währung stand im Einklang mit den Bestimmungen der Vergleichsvereinbarung, nach der Arion, unabhängig von der Denominierung der Hauptschuld, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Zinsen und Raten in Fremdwährungen bedienen sollte. Die Vergleichsvereinbarung legte ferner fest, dass Arion, sollte sie nicht in der Lage sein, Zahlungen in Fremdwährung zu bedienen, und anstelle dessen Zahlungen in ISK leisten wollte, einen begründeten schriftlichen Antrag an die CBI zu stellen hätte.

(15)

Die Darlehensvereinbarung sah ein Darlehen mit einer Laufzeit von sieben Jahren vor, das um zwei dreijährige Fristen verlängert werden konnte; das Darlehen belief sich auf […] Mio. EUR, […] Mio. USD und […] Mio. CHF. Arion konnte die Kombination der Währungen ändern, in denen das Darlehen zurückzuzahlen war. Der Zinssatz lag bei EURIBOR/LIBOR +300 Basispunkte. Das Hypothekendarlehensportfolio von Arion diente als Sicherheit an die CBI.

3.   DIE BESCHWERDE

(16)

Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurden die Darlehensvereinbarungen zwischen ISB, Arion und der CBI nicht in den Entscheidungen der Überwachungsbehörde zur Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfen für die ISB und Arion geprüft (17). Da die Maßnahmen in diesen Fällen nicht behandelt worden waren, ist es dem Beschwerdeführer sehr daran gelegen, den Standpunkt der Überwachungsbehörde dazu zu erfahren, ob (i) die mutmaßlichen zusätzlichen Beihilfemaßnahmen mit dem EWR-Abkommen vereinbar sind und (ii) worin die Konsequenzen für das Versäumnis der isländischen Behörden, die Maßnahmen anzumelden, bestehen.

(17)

Der Beschwerdeführer behauptet, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensvereinbarungen zwischen der CBI und Arion bzw. der ISB andere Banken in Island nicht die Gelegenheit gehabt hätten, entsprechende Finanzierungen durch die CBI oder andere Regierungsagenturen zu erhalten. Die Beihilfe sei daher selektiv gewesen und ausschließlich bestimmten auf dem isländischen Finanzmarkt aktiven Finanzinstituten gewährt worden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurde der ISB durch die Gewährung eines Darlehens eine Beihilfe gewährt, um die Geltendmachung der gedeckten Schuldverschreibung durch die CBI zu verhindern; im Fall von Arion sei das Darlehen gewährt worden, um ein angemessenes Gleichgewicht hinsichtlich des Währungsrisikos der Bank zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer trägt vor, dass andere Finanzinstitute, die keine Beihilfe erhalten hätten, gezwungen gewesen seien, Vermögenswerte auf für die Käufer vorteilhaften Märkten zu veräußern.

(18)

Nach Angaben des Beschwerdeführers hätten die Darlehensvereinbarungen der ISB und Arion einen deutlichen Marktvorteil in Form einer langfristigen Finanzierung mit günstigen Zinssätzen unterhalb der marktüblichen Zinsen geboten, die anderen Marktteilnehmern nicht zur Verfügung gestanden hätten. Kein privater Kapitalgeber hätte in diesen turbulenten Zeiten auf den Finanzmärkten solche Vereinbarungen abgeschlossen. Zur Untermauerung seines Vorbringens, die Zinssätze hätten zum betreffenden Zeitpunkt unter den marktüblichen Zinssätzen gelegen, legte der Beschwerdeführer die Credit Default Swap („CDS“) Spreads der isländischen Regierung von 2009 und die Zinssätze der 2009 durch den Icelandic Housing Financing Fund (isländische Bausparkasse; im Folgenden „HFF“) ausgegebenen Anleihen HFF 150224 und HFF 150434 vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Maßnahmen hätten die ISB und Arion auf dem Bankenmarkt gestärkt und somit die Stellung anderer Marktteilnehmer beeinflusst.

(19)

Abschließend bringt der Beschwerdeführer vor, die von der isländischen Regierung umgesetzten Umstrukturierungspläne für die ISB und Arion, die von der Überwachungsbehörde mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens für vereinbar gehalten wurden, hätten die Störung im Wirtschaftsleben Islands hinreichend beheben können. Nach Auffassung des Beschwerdeführers waren die zusätzlichen Beihilfemaßnahmen, die im Rahmen der vorgenannten Vereinbarungen erfolgt seien, für die Wiederherstellung des isländischen Bankensystems nicht notwendig, angemessen oder verhältnismäßig und müssten daher als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen werden.

4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(20)

In der Entscheidung Nr. 208/15/COL überprüfte die Überwachungsbehörde vorläufig, ob die kurzfristigen Kreditfazilitäten der CBI für Glitnir und Kaupthing sowie die Darlehensvereinbarung zwischen der CBI und Arion bzw. der ISB eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen könnten, und, falls dies zutreffen sollte, ob die staatliche Beihilfe als mit der Funktionsweise des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden kann.

(21)

Hinsichtlich der kurzfristigen besicherten Darlehen der CBI an Banken und andere Finanzinstitute kam die Überwachungsbehörde zum Schluss, dass die in den Bankenleitlinien 2013 (18) beschriebenen Tatbestandsmerkmale zu Liquiditätshilfen und Fazilitäten von Zentralbanken erfüllt sind. Entsprechend kam die Überwachungsbehörde zum Schluss, dass die von der CBI an Glitnir bzw. Kaupthing gewährten kurzfristigen Kreditfazilitäten keine staatlichen Beihilfen darstellen.

(22)

Allerdings kam die Behörde in Bezug auf mutmaßliche Vorzugskonditionen in den Darlehensvereinbarungen zwischen der CBI und Arion bzw. der ISB zum vorläufigen Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens handelt. Folgende Aspekte wurden in der Entscheidung Nr. 208/15/COL genannt:

i)

Die Überwachungsbehörde stellte fest, dass eine öffentliche Stützung durch eine Zentralbank dem Staat zugerechnet werden kann und somit eine Übertragung staatlicher Mittel darstellt.

ii)

Die Überwachungsbehörde hegte Zweifel daran, dass die zu prüfenden Maßnahmen mit dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers, der sich in einer vergleichbaren rechtlichen und sachlichen Lage befindet, im Einklang standen. Daher zeigte die vorläufige Prüfung der Überwachungsbehörde, dass ein wirtschaftlicher Vorteil zugunsten der ISB und Arion nicht ausgeschlossen werden könne.

iii)

Da keine Beweise erbracht wurden darüber, dass die mutmaßlich günstigen Darlehensvereinbarungen allen Unternehmen in einer vergleichbaren rechtlichen und sachlichen Lage wie die ISB und Arion zur Verfügung gestellt wurden, kam die Überwachungsbehörde zur vorläufigen Auffassung, dass die Maßnahmen selektiv zu sein scheinen.

iv)

Schließlich weist die Überwachungsbehörde darauf hin, dass obwohl die ISB und Arion heute vor allem auf dem isländischen Markt agieren, sie dennoch auch im Bereich von Finanzdienstleistungen tätig sind, die Wettbewerb und Handel im EWR vollständig offen stehen. Daher war die Maßnahme nach vorläufiger Auffassung der Überwachungsbehörde geeignet, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel innerhalb des EWR zu beeinträchtigen.

(23)

Nach Auffassung der Überwachungsbehörde müssten weitere Belege beigebracht werden, um feststellen zu können, ob die Darlehenskonditionen mit dem EWR-Abkommen vereinbar sind.

(24)

Daher fragte sie die Überwachungsbehörde aufgrund ihrer vorläufigen Prüfung, ob die fraglichen Maßnahmen und insbesondere die Darlehenskonditionen eine staatliche Beihilfe darstellen, und, sollte dies der Fall sein, ob sie mit dem EWR-Abkommen vereinbar sind.

5.   STELLUNGNAHME DER CBI

5.1.   ALLGEMEINES

(25)

Die CBI merkt an, das die Umstrukturierung des isländischen Finanzsystems, seine rechtliche Grundlage und ihre Umsetzung durch die Regierung schon zuvor durch die Überwachungsbehörde behandelt worden sei, unter anderem anlässlich der Entscheidung zur Umstrukturierungsbeihilfe für die ISB und Arion. Nach Auffassung der CBI sei es nicht konsequent, die in diesem Fall zu prüfenden Maßnahmen aus dem Zusammenhang zu reißen und sie als eigenständige Instrumente zu bewerten.

(26)

Es sei für eine Zentralbank unrealistisch, Sicherheiten wie diejenigen von Kaupthing (Arion) und der ISB in Anspruch zu nehmen. Indem sie auf solche Sicherheiten zurückgriffe hätte die CBI die Rolle einer Geschäftsbank mit einem der größten Haushaltskreditportfolios in Island übernommen. Dies wäre mit ihrer Rolle als Zentralbank unvereinbar gewesen. Außerdem hätte ein bedeutendes Risiko der Destabilisierung des Geschäftsbetriebs von Arion und der ISB bestanden, was die Finanzstabilität in Gefahr gebracht hätte. Die Überwachungsbehörde müsse berücksichtigen, dass die CBI eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität habe. Wenn die CBI ihre Forderungen gegenüber der ISB eingezogen hätte, wäre die Liquidität der ISB soweit geschwächt worden, dass sie nicht mehr als gesunde Bank hätte agieren können und die CBI folglich nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sämtliche Forderungen zu einzuziehen.

(27)

Die CBI merkt an, dass die Bankenleitlinien leider nicht darauf eingingen, was passiere, wenn Forderungen aus geldpolitischen Operationen in Verzug gerieten und eine Zentralbank gezwungen sei, Maßnahmen zur Geltendmachung von Forderungen zu ergreifen und Sicherheiten einzuziehen. Die Umwandlung ihrer Forderungen in Darlehensvereinbarungen solle daher als normales Fortführen der Maßnahmen des Gläubigers zu Maximierung der Rückgewinnung von Forderungen aus kurzfristigen Kreditfazilitäten angesehen werden und nicht als Neufinanzierung von Arion und der ISB.

5.2.   VORLIEGEN STAATLICHER BEIHILFE

(28)

Im Hinblick darauf, ob die Kreditvereinbarungen den Banken Vorteile verschafft hätten, macht die CBI zunächst geltend, dass die anfängliche Zahlungsverzögerung angesichts der außergewöhnlichen Umstände, die in Island nach dem Zusammenbruch des Bankensystems im Oktober 2008 herrschten, keine staatliche Beihilfe dargestellt hätte. Die Abwicklung von Zahlungen der ISB im September 2009 und von Kaupthing im November 2009 könne nicht als Zahlungsverzug eingestuft werden, da Island, unterstützt durch den Internationalen Währungsfonds (im Folgenden „IWF“), eine umfassende Bankenumstrukturierung durchlief und beträchtliche Unsicherheit hinsichtlich der Bewertung der Vermögenswerte der Banken bestand.

(29)

Die CBI unterstreicht, dass sie die rechtliche Verpflichtung habe, die Finanzstabilität zu erhalten und die Devisensalden der Kreditinstitute zu überwachen. Aus diesem Grund sei sie rechtlich verpflichtet gewesen, die zu diesem Zeitpunkt herrschende schwierige Situation in Angriff zu nehmen. Der Abschluss von Darlehensvereinbarungen war unter diesen Umständen die wirtschaftlich vernünftigste Entscheidung. Die CBI weist darauf hin, dass es nicht nur unvereinbar mit der Rolle als Zentralbank gewesen wäre, die Sicherheiten einzuziehen, sondern dies letztlich auch dazu geführt hätte, dass die CBI geringere Beträge ihrer kurzfristigen Außenstände eingezogen hätte.

(30)

Darüber hinaus seien die Bedingungen der Darlehensvereinbarungen, d. h. die Zinssätze und Sicherheiten, von Vorteil für die CBI gewesen. Die CBI bezieht sich auf die zur Verfügung stehenden Informationen über weltweit ausgegebene Instrumente und auf die Konditionen anderer in dieser Zeit von den Parteien (Arion, ISB, CBI, andere inländische Finanzinstitute und der Staat) eingegangener Instrumente (19). Daher hätten laut CBI die Bedingungen der Darlehensvereinbarungen in beiden Fällen völlig im Einklang mit normalen Marktbedingungen des betreffenden Zeitraums gestanden und den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vollständig erfüllt.

(31)

In Hinblick auf die Frage, ob die Darlehensvereinbarungen selektiv gewesen seien, wendet die CBI ein, alle Unternehmen seien in einer rechtlich und sachlich vergleichbaren Situation gleich behandelt worden. In diesem Zusammenhang weist die CBI darauf hin, dass Straumur, eine private isländische Investmentbank, ebenfalls eine Vereinbarung zur Regulierung ihrer kurzfristigen Verbindlichkeiten mit der CBI abgeschlossen hätte (20). Darüber hinaus hätte sich die MP Bank laut CBI nicht in einer sachlich oder rechtlich ähnlichen Situation befunden, da ihre kurzfristigen Verbindlichkeiten nicht mit Vermögenswerten abgesichert waren, die dem Hypothekendarlehensportfolio entsprochen hätten, sondern mit Staatspapieren wie finanzpolitischen und ähnlichen sicheren Instrumenten, d. h. mit leicht handelbaren Vermögenswerten mit einem festgelegten Wert, die keine Kosten bzw. Ausgaben bei der Inanspruchnahme verursachen. Die CBI weist daher die Behauptung zurück, andere Banken in Island hätten nicht dieselben Möglichkeiten gehabt, eine entsprechende Finanzierung durch die CBI oder andere Regierungsagenturen zu erlangen.

(32)

Abschließend merkt die CBI an, die Überwachungsbehörde müsse berücksichtigen, dass zu der Zeit, in der die Darlehensvereinbarungen abgeschlossen wurden, de facto kein Wettbewerb zwischen isländischen Finanzunternehmen und anderen Finanzunternehmen im EWR bestand. Im November 2008 verabschiedete das isländische Parlament das Gesetz Nr. 134/2008 zur Neufassung des Devisengesetzes Nr. 87/1992, das Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Kapitalverkehr und damit in Zusammenhang stehende Devisengeschäfte beschloss, wodurch es ausländischen Finanzinstituten nicht möglich war, am Wettbewerb auf dem isländischen Markt teilzuhaben (21). Die CBI bringt daher vor, dass die Maßnahmen nicht geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen den Vertragspartnern des EWR-Abkommens zu beeinträchtigen.

(33)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen bringt die CBI vor, der Abschluss der Darlehensvereinbarungen könne keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen.

5.3.   VEREINBARKEIT

(34)

Sollte die Überwachungsbehörde die Maßnahmen dennoch als staatliche Beihilfe einordnen, vertritt die CBI die Auffassung, dass die Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden müssten, da sie einen integralen Teil der notwendigen, angemessenen und zweckmäßigen Maßnahmen darstellten, um eine schwerwiegende Störung in der isländischen Wirtschaft zu beheben; sie hätten daher direkt im Zusammenhang mit den Maßnahmen der von der Überwachungsbehörde in den Entscheidungen zur Umstrukturierung von Arion und der ISB genehmigten Umstrukturierungsbeihilfen gestanden.

6.   STELLUNGNAHME VON ARION

6.1.   ALLGEMEINES

(35)

Auch Arion macht geltend, die in diesem Fall zu untersuchenden Maßnahmen dürften nicht aus ihrem Kontext gerissen und als eigenständige Instrumente behandelt werden. Arion weist darauf hin, die Überwachungsbehörde habe die Umstrukturierung und Kapitalisierung von Arion bereits in der Arion-Umstrukturierungsbeihilfe-Entscheidung untersucht und genehmigt.

(36)

Arion merkt an, das Darlehen in Fremdwährungen anstelle von ISK habe im Einklang mit den Bedingungen der Vergleichsvereinbarung gestanden, wonach Arion, soweit in der Lage, Zinsen und Raten in Fremdwährung zu bedienen hätte, und es ihr nur unter außergewöhnlichen Umständen erlaubt gewesen sei, diese in ISK zu leisten. Außerdem erlaube Artikel 4 der Vergleichsvereinbarung, dass der Kreditnehmer mit Genehmigung desKreditgebers die Denominierung der Schuld ganz oder in Teilen ändern könne. Die Konditionen der Darlehensvereinbarungen entsprächen daher voll und ganz den Bestimmungen der Vergleichsvereinbarungen. Arion betont, dass die Überwachungsbehörde die Bestimmungen der Vergleichsvereinbarung bereits in der Arion-Umstrukturierungsbeihilfe-Entscheidung geprüft und genehmigt habe (22).

(37)

Nach Ansicht von Arion ist die Einschätzung der Überwachungsbehörde, Arions Position wäre ohne das Hypothekendarlehensportfolio „schwach“ gewesen, in Entscheidung Nr. 208/15/COL nicht korrekt. Das Hypothekendarlehensportfolio sei tatsächlich ein wertvoller Vermögenswert gewesen, da es Darlehen einiger Stammkunden von Arion eingeschlossen habe und auch von Arion bedient worden sei. Nach der Vergleichsvereinbarung (und nicht der Entscheidung der FME) hätte Kaupthing das Hypothekendarlehensportfolio als Teil der Kapitalisierung von Arion an diese übertragen können. Ohne Artikel 3 der Vergleichsvereinbarung (und damit ohne eine Übertragung des Hypothekendarlehensportfolios) hätten jedoch andere Vermögenswerte das Hypothekendarlehensportfolio ersetzen können, um die Voraussetzungen der Kapitalisierung und Umstrukturierung von Arion zu erfüllen.

6.2.   VORLIEGEN STAATLICHER BEIHILFE

(38)

Laut Arion könne die Position der CBI mit derjenigen eines privaten Kapitalgebers verglichen werden, der die in der Vergleichsvereinbarung detailliert dargestellten Forderungen gegen Kaupthing gemäß den für Liquidationsverfahren geltenden Vorschriften durchsetzt (23). Die Übertragung des Hypothekendarlehensportfolios gemäß der Vergleichsvereinbarung und der Abschluss der Darlehensvereinbarung sei zu Bedingungen erfolgt, die vollständig mit den üblichen Marktkonditionen zum betreffenden Zeitpunkt im Einklang standen. Folglich entspreche das Verhalten der CBI den Kriterien eines privaten Kapitalgebers. Die CBI habe Arion daher keinen Vorteil verschafft, der in irgendeiner Weise als staatliche Beihilfe angesehen werden könne.

(39)

Die wichtigsten Punkte, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetischer privater Kapitalgeber in die Vergleichsvereinbarung und die Darlehensvereinbarungen eingetreten wäre, können nach Arion wie folgt zusammengefasst werden:

i)

Wirtschaftlich und sachlich sei dies die einzige sinnvolle Option für die CBI gewesen. Die Aneignung des Hypothekendarlehensportfolios hätte dazu geführt, dass die CBI schließlich einen geringeren Betrag der kurzfristigen Schulden hätte einziehen können.

ii)

Die CBI als abgesicherter Gläubiger habe zu diesem Zeitpunkt alle anderen verfügbaren Optionen ausgeschöpft.

iii)

Der Schuldner, Kaupthing, sei in ein Liquidationsverfahren verwickelt gewesen und die kurzfristigen Verbindlichkeiten hätten somit nach Gesetz 21/1991 zum Konkursverfahren reguliert werden müssen.

iv)

Die Maßnahmen hätten im Einklang mit dem Ziel der Regierung gestanden, den inländischen Teil der alten Banken auf die neuen Banken zu übertragen.

v)

Die Umstrukturierung und Kapitalisierung von Arion sei Teil der Gesamtumstrukturierung des Finanzsektors gewesen.

vi)

Die Konditionen der Darlehensvereinbarung, d. h. Zinssätze und Sicherheiten, seien für die CBI günstig gewesen. Dies ergäbe sich aus den verfügbaren Informationen über weltweit ausgegebene Instrumente sowie aus den Konditionen anderer durch die Parteien (d. h. Arion, die CBI, andere inländische Finanzinstitute und den Staat) im betreffenden Zeitraum abgeschlossener Instrumente.

(40)

Da es die Überwachungsbehörde in der Entscheidung Nr. 208/15/COL für schwierig gehalten habe, die angemessenen Referenzwerte für die Zinssätze während der Finanzkrise festzusetzen, hat Arion Informationen über gedeckte Schuldverschreibungen und über vorrangige ungedeckte Schuldverschreibungen durch europäische Banken für den betreffenden Zeitraum zur Verfügung gestellt. Da das von der CBI gewährte Darlehen in erster Linie durch Hypotheken gesichert ist, legt Arion dar, es sei mit gesicherten Schuldverschreibungen vergleichbar, die 2009 von europäischen Banken mit Immobilienhypotheken als Sicherheiten begeben wurden. Laut Arion machen die von ihr eingereichten Daten deutlich (24), dass der Spread für die Finanzierung europäischer Banken im Bereich von 0,1 % bis 1,90 % über dem Interbankenkurs, bei einem Median-Spread von 0,72 %, liegt. Diehöchsten Zinsen für gedeckte Schuldverschreibungen wurden im September 2009 von der Bank of Ireland (1,9 % über dem Interbankenkurs) und im November 2009 von der EBS Mortgage Finance in Irland (1,75 % über dem Interbankenkurs) gezahlt. Nach Ansicht von Arion sei es schwierig zu verstehen, wie ein mit Hypotheken und anderen hochwertigen Vermögenswerten besichertes Schuldinstrument mit einem Zinssatz von LIBOR + 3,00 % als staatliche Beihilfe angesehen werden könne, während zur gleichen Zeit die höchsten Finanzierungskosten für eine europäische Bank mit Hypotheken als Sicherheit dem Interbankenkurs + 1,9 % entsprächen.

(41)

Laut Arion seien die in den Darlehensvereinbarungen gegenüber den Konditionen der Vergleichsvereinbarung vereinbarten Änderungen hinsichtlich der Denominierung der Hauptschuld in EUR, USD und CHF anstelle von ISK günstig für die CBI. Arion merkt an, in Island seien nach dem Zusammenbruch des Bankensystems im Herbst 2008 strenge Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Kapitalverkehr und die damit zusammenhängenden Devisengeschäfte auferlegt worden. Die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers könne unter diesen Umständen nur zu dem Ergebnis führen, dass ein privater Kapitalgeber eine Denominierung in Fremdwährungen gegenüber einer Bezahlung in ISK bevorzugt hätte. Eine solche Änderung in der Denominierung sei demnach von Vorteil für den Gläubiger und nicht für den Schuldner.

(42)

Arion zieht auch einen Vergleich mit einer Vergleichsvereinbarung (im Folgenden „LBI-Vereinbarung“), die im Dezember 2009 zwischen der „neuen“ Landsbankinn (im Folgenden „NBI“) und der „alten“ Landsbankinn (im Folgenden „LBI“) abgeschlossen wurde. Die LBI-Vereinbarung beinhaltet die Ausgabe einer auf EUR, GBP und USD lautenden besicherten vorrangigen Schuldverschreibung der NBI an die LBI in der Höhe von 247 Mrd. ISK in Fremdwährung und mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Zudem wurde Anfang 2013 eine bedingte Schuldverschreibung in Höhe von 92 Mrd. ISK in Fremdwährung ausgegeben. Diese besicherten vorrangigen Schuldverschreibungen waren eine Vergütung für die am 9. Oktober 2008 aufgrund der Entscheidung der FME über die Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von der LBI an die NBI von der LBI übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Diese besicherten vorrangigen Schuldverschreibungen werden im Oktober 2018 fällig und haben keine zu bedienenden Raten während der ersten fünf Jahre ihrer Laufzeit. Die Zinssätze liegen bei EURIBOR/LIBOR + 175 Basispunkte für die ersten fünf Jahre und EURIBOR/LIBOR + 290 Basispunkte für die verbleibenden fünf Jahre der Laufzeit. Sie sind durch einen Bestand von Kundenkrediten der Landsbankinn besichert (25).

(43)

Laut Arion können die Bedingungen der LBI-Vereinbarung direkt mit den Bedingungen der Darlehensvereinbarungen verglichen werden. Die Unterschiede lassen sich wie folgt zusammenfassen:

i)

Eine Marge von 175/290 Basispunkten durch einen privaten Kapitalgeber im Vergleich zu 300 Basispunkten durch die CBI im Rahmen der Darlehensvereinbarungen.

ii)

Ein Grundkapital mit einem Gegenwert von nahezu 350 Mrd. ISK von einem privaten Kapitalgeber im Vergleich zu […] Mrd. ISK durch die CBI im Rahmen der Darlehensvereinbarungen.

iii)

Ein Sicherheitenbestand von Kundendarlehen an einen privaten Kapitalgeber im Vergleich zu einem diversifizierten Bestand an Staats- und Gemeindeanleihen sowie Immobilienhypotheken an die CBI im Rahmen der Darlehensvereinbarungen.

(44)

Die genannten Unterschiede zwischen diesen beiden Fällen sind nach Arion sämtlich von Vorteil für die Darlehensvereinbarungen und die CBI, d. h. höhere Zinssätze, ein niedrigerer Kapitalbetrag und ein stärkerer Sicherheitenbestand, trotz der Tatsache, dass der Kapitalgeber in diesem Fall eine private Partei ist. Dies deutet darauf hin, dass die Konditionen für die Arion durch die Darlehensvereinbarungen gewährte Finanzierung im Einklang mit den zum betreffenden Zeitpunkt vorherrschenden Marktbedingungen standen.

(45)

Zusammenfassend macht Arion geltend, dass der Abschluss der Darlehensvereinbarungen zwischen der CBI und Arion keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen könne.

6.3.   VEREINBARKEIT

(46)

Für den Fall, dass die Überwachungsbehörde trotz der oben angeführten Argumente zu dem Schluss kommen sollte, die Maßnahmen stellten eine staatliche Beihilfe dar, bringt Arion vor, diese Maßnahmen stünden aufgrund Artikel 61 Abschnitt 3 Buchstabe b im Einklang mit dem EWR-Abkommen.

(47)

Da die in Frage stehenden Maßnahmen einen untrennbaren Teil der endgültigen Kapitalisierung von Arion und des der Überwachungsbehörde vorgelegten Umstrukturierungsplans für Arion darstellen, argumentiert Arion, die Maßnahmen könnten in diesem Fall nicht von der Gesamtbewertung der Überwachungsbehörde getrennt werden. Sie seien daher durch die Arion-Umstrukturierungsbeihilfe-Entscheidung der Überwachungsbehörde abgedeckt.

(48)

Arion ist ferner der Auffassung, die Überwachungsbehörde hätte die gesamte Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, wenn sie es für möglich hielte, einen bestimmten Teil der Transaktion, der bereits durch die Überwachungsbehörde geprüft und in der Umstrukturierungsbeihilfe-Entscheidung genehmigt ist, neu zu überdenken. Die Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen durch die Überwachungsbehörde sollte daher im Einklang mit der Prüfung der Arion-Umstrukturierungsbeihilfe-Entscheidung stehen und besonders mit der Frage, ob die Tatbestandsmerkmale der geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen erfüllt wurden.

7.   STELLUNGNAHME DER ISB

(49)

Die ISB reichte Informationen zu Konditionen ähnlicher Asset-Backed-Securities ein, wie sie in Europa zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Nach Angaben der ISB wurden in Europa zum betreffenden Zeitpunkt vergleichbare Asset-Backed-Securities mit einem Agio von 40-80 Basispunkten im Vergleich zu staatlich garantierten Papieren gehandelt. Die ISB reichte eine Grafik zu den Spread-Unterschieden zwischen den Spreads gedeckter Schuldverschreibungen und den Spreads von Staatsanleihen der drei Länder Frankreich, Deutschland und Spanien für das Jahr 2009 ein. Die im iBoxx (26) enthaltenen Spreads stellen einen gewogenen Mittelwert aller ausstehenden gedeckten Anleihen dieser Länder mit einer durchschnittlichen Dauer der Indizes im Bereich von fünf bis sieben Jahren dar.

Image

(50)

Wie die Grafik zeigt, schwankt der Spread im betreffenden Zeitraum erheblich und ist beispielsweise in Spanien zurzeit sogar negativ. 2009 lag die Marge der Spreads der drei Länder im Bereich von 40-160 Basispunkten.

II.   WÜRDIGUNG

1.   VORLIEGEN STAATLICHER BEIHILFE

(51)

In den folgenden Kapiteln beurteilt die Überwachungsbehörde, ob die zwischen der CBI und der ISB bzw. Arion getroffenen Darlehensvereinbarungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen.

(52)

Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar, wenn alle folgenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind: Die Maßnahme i) wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt, ii) verschafft einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil, iii) ist selektiv und iv) droht den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

(53)

Vorab muss daran erinnert werden, dass es keine pauschalen Ausnahmen für geldpolitische Maßnahmen hinsichtlich der Anwendung des Beihilferechts gibt (27). Tatsächlich beschränkt sich der in Randnummer 21 genannte Ausschluss von Liquiditätshilfen aus der Anwendung des Beihilferechts auf Maßnahmen, die die in Randnummer 51 der Bankenleitlinie 2008 und Randnummer 62 der Bankenleitlinien 2013 der Überwachungsbehörde aufgezählten Tatbestandsmerkmale erfüllen (28). Dies bedeutet nicht, dass alle Maßnahmenvon Zentralbanken von der Anwendung des Beihilferechts ausgeschlossen sind. Im vorliegenden Fall ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die Gewährung langfristiger Darlehen durch die CBI nicht den Tatbestandsmerkmalen der zuvor genannten Randnummern der Bankenleitlinien 2008 und 2013 entspricht, da die Maßnahmen mit Umstrukturierungsmaßnahmen der beiden Banken verbunden waren. Daher muss die Überwachungsbehörde die Maßnahmen auf der Grundlage der Vorschriften in Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens prüfen.

1.1.   VORLIEGEN STAATLICHER MITTEL

(54)

Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar, wenn sie vom Staat oder durch staatliche Mittel gewährt wurde.

(55)

Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens versteht dabei den Staat im Sinne sämtlicher Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung von der Zentralregierung über die Ebene der Gemeinden bis zur niedrigsten Verwaltungsebene sowie öffentliche Unternehmen oder Einrichtungen (29).

(56)

Die zu prüfenden Maßnahmen haben die Form von Darlehensvereinbarungen zwischen der CBI und Arion bzw. der ISB zu mutmaßlichen Vorzugskonditionen.

(57)

Um festzustellen, ob die Bereitstellung von langfristigen Darlehen durch die CBI eine staatliche Beihilfe darstellt, muss geprüft werden, ob Maßnahmen einer Zentralbank dem Staat zuzurechnen sind. Zentralbanken sind in der Regel unabhängig von der zentralen Regierung. Es ist jedoch unerheblich, ob eine Institution innerhalb des öffentlichen Sektors autonom ist oder nicht (30). Vielmehr ist allgemein anerkannt, dass Zentralbanken eine öffentliche Aufgabe erfüllen. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass nach gängiger Rechtsprechung finanzielle Unterstützung durch eine öffentliche Institution als Gewährung staatlicher Beihilfen gelten kann (31). Die von einer Zentralbank gewährte öffentliche Unterstützung kann somit dem Staat zugerechnet werden und eine staatliche Beihilfe darstellen (32). Tatsächlich implizieren die von einer Zentralbank bestimmten Kreditinstituten gewährten Mittel den Bankenleitlinien 2013 zufolge generell die Übertragung staatlicher Mittel (33).

(58)

Doch kann die Frage, ob die zur Diskussion stehenden Darlehensvereinbarungen vom Staat gewährt wurden oder auf staatliche Mittel zurückgreifen, angesichts des im folgenden Abschnitt erlangten Schlusses, dass die Maßnahmen den Banken keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben, über das Gesagte hinaus offenbleiben.

1.2.   WIRTSCHAFTLICHER VORTEIL

(59)

Die Maßnahmen sind nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen anzusehen, wenn sie einem Unternehmen zu einem Vorteil verhelfen.

(60)

Ein Vorteil im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens ist jeglicher wirtschaftliche Nutzen, den ein Unternehmen unter marktüblichen Bedingungen nicht erlangt hätte und der das Unternehmen seinen Wettbewerbern gegenüber in eine günstigere Position versetzt. Hierbei ist nur die Auswirkung der Maßnahme auf das Unternehmen von Bedeutung und nicht die Ursache oder das Ziel der staatlichen Intervention (34). Um als staatliche Beihilfe zu gelten, kann die Maßnahme entweder einen wirtschaftlichen Nutzen bedeuten oder aber eine Entlastung von wirtschaftlichen Beschwernissen. Letzteres ist eine umfassende Kategorie, die sämtliche Maßnahmen zur Senkung von Gebühren beinhaltet, die im Normalfall vom Haushalt des Unternehmens zu tragen wären. Die Frage, ob der Abschluss der Darlehensvereinbarungen als Vorteilsgewährung für die ISB und Arion gelten kann, hängt letztlich davon ab, ob ein privater Kapitalgeber — vergleichbarer Größe wie die öffentliche Einrichtung und zu denselben Marktbedingungen arbeitend — ein ähnliches Darlehen zu ähnlichen Konditionen gewährt haben würde.

(61)

Um festzustellen, ob eine öffentliche Einrichtung wie jeder beliebige andere Marktteilnehmer in einer ähnlichen Situation reagiert hat, sind nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen, die mit der Eigenschaft desStaates als Wirtschaftsteilnehmer zusammenhängen, nicht aber jene, die sich an seine Eigenschaft als Träger von öffentlicher Gewalt knüpfen (35). Um festzustellen, ob eine staatliche Intervention mit den Marktbedingungen zu vereinbaren ist, muss sie ex ante geprüft werden, wobei lediglich jene Informationen zu berücksichtigen sind, die zum Zeitpunkt des Beschlusses der Intervention zur Verfügung standen. Darüber hinaus kann die Einhaltung der Marktbedingungen des Schuldinstruments in Ermangelung spezifischer Marktinformationen über ein gegebenes Schuldtransaktionsgeschäft auf der Basis eines Vergleichs mit entsprechenden Markttransaktionen festgelegt werden, d. h. aufgrund von Referenzwerten.

(62)

Das von den Gerichten der Europäischen Union (36) entwickelte und verfeinerte Kriterium des privaten Kapitalgebers dient der Feststellung, ob die Konditionen, unter denen eine Forderung an einen öffentlichen Gläubiger zurückgezahlt werden muss, möglicherweise durch Umschuldung von Zahlungen, eine staatliche Beihilfe darstellen. Wenn der Staat nicht als Investor oder Projektträger, sondern als Gläubiger versucht, die Rückgewinnung ausstehender Schulden zu maximieren, kann eine nachsichtige Behandlung allein in der Form von Stundung der Zahlungen möglicherweise nicht ausreichen, um eine Vergünstigung im Sinne staatlicher Beihilfe zu postulieren. In einem solchen Fall muss das Verhalten des öffentlichen Gläubigers mit dem eines hypothetischen privaten Kapitalgebers in einer ähnlichen sachlichen und rechtlichen Lage verglichen werden. Die entscheidende Frage ist, ob ein privater Kapitalgeber einem Schuldner in vergleichbaren Umständen eine ähnliche Behandlung gewährt hätte.

(63)

Bevor die Darlehensvereinbarungen geprüft werden können, stellt sich die Frage, ob die anfängliche Verzögerung bei der Abwicklung der Zahlungen von Oktober 2008 bis Ende 2009 möglicherweise eine staatliche Beihilfe dargestellt hat. Generell können Entscheidungen öffentlicher Einrichtungen, einen Verzug bei Darlehensrückzahlungen zu tolerieren, eine Vergünstigung für den Schuldner mit sich bringen und somit eine staatliche Beihilfe darstellen. Während eine vorübergehende Stundung wahrscheinlich mit dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers in Einklang zu bringen ist, und somit keine staatliche Hilfe darstellt, könnte dasselbe Verhalten, das anfänglich noch den Marktbedingungen entsprach, durch längerfristige Zahlungsverzögerungen zur staatlichen Beihilfe werden (37).

(64)

Aus der Sicht eines privaten Kapitalgebers ist die Geltendmachung einer fälligen Forderung ein selbstverständlicher Standard. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist oder im Fall einer Insolvenz. Private Kapitalgeber werden in einem solchen Fall in der Regel nicht bereit sein, eine weitere Stundung der Zahlung zu akzeptieren, sollte ihnen das keinen klaren Vorteil verschaffen. Im Gegenteil, sobald ein Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten gerät, werden ihm weitere Darlehen nur unter strengeren Bedingungen gewährt werden, da die Rückzahlung gefährdet ist, z. B. mit einem höheren Zinssatz oder mit umfassenderen Sicherheiten. Ausnahmen können in Einzelfällen gerechtfertigt sein, wenn eine Aussetzung der Geltendmachung als wirtschaftlich sinnvollere Alternative erscheint. Das ist der Fall, wenn die Aussetzung der Geltendmachung deutlich verbesserte Aussichten auf die Eintreibung eines substanziell höheren Anteils an den Forderungen verspricht als andere mögliche Alternativen oder wenn dadurch noch größere Folgeschäden verhindert werden können. Es kann im Interesse eines privaten Kapitalgebers liegen, den Geschäftsbetrieb eines Schuldnerunternehmens aufrechtzuerhalten, anstelle seine Vermögenswerte zu liquidieren und so unter Umständen nur einen Teil der Schulden beizutreiben. Lässt sich ein privater Kapitalgeber darauf ein, auf die vollständige Durchsetzung seiner Forderungen zu verzichten, wird er dem Schuldner in der Regel auferlegen, zusätzliche Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Sollte dies z. B. aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Schuldners nicht möglich sein, wird sich der private Kapitalgeber maximaler Entschädigungszahlungen versichern, sollte sich die Finanzsituation des Schuldners später verbessern. Stellt ein Schuldner nicht genügend Sicherheiten bereit oder geht keine ausreichenden Verpflichtungen ein, wird ein privater Kapitalgeber in der Regel keine Umschuldungsvereinbarung abschließen oder dem Schuldner zusätzliche Darlehen anbieten.

(65)

Hinsichtlich der anfänglichen Verzögerungen bei der Zahlungsabwicklung legt die CBI dar, die Zahlungsabwicklung im September 2009 mit der ISB und im November 2009 mit Kaupthing könne aufgrund der außergewöhnlichen Umstände in Island nach dem Zusammenbruch des Bankensystems im Oktober 2008 nicht als Zahlungsverzug angesehen werden. Im Zeitraum vom Zusammenbruch bis zur Regelung der Zahlungen habe Island, unterstützt durch den IWF, eine umfassende Umstrukturierung des Bankensystems durchlaufen und eshabe beträchtliche Unsicherheit hinsichtlich einer fairen Bewertung der Vermögenswerte der Banken bestanden. Aus diesem Grund habe die CBI als Gläubiger der Banken ausreichend Zeit benötigt, um die als Sicherheiten dienenden Vermögenswerte angemessen zu evaluieren. Die Überwachungsbehörde hat diese Argumente geprüft und ist der Auffassung, dass die CBI hinsichtlich des anfänglichen Verzugs in Einklang mit den Kriterien für private Kapitalgeber handelte.

(66)

Ferner hat die Überwachungsbehörde zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber, der ähnlich kurzfristige Forderungen der säumigen Banken hält, unter den oben genannten Bedingungen einer Übertragung des Hypothekendarlehensportfolios und dem nachfolgenden Abschluss von Darlehensvereinbarungen mit den neuen Banken zu denselben Konditionen zugestimmt hätte.

(67)

Die Überwachungsbehörde merkt an, dass sich die CBI im Herbst 2008 im Zuge des Zusammenbruchs von Glitnir und Kaupthing in einer Position befand, in der es unrealistisch war, Sicherheiten wie die im Fall von Arion und der ISB in Anspruch zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Darlehensportfolios einen großen Teil der Kundenbasis von Arion und der ISB ausmachten, hätte die Aneignung solcher Sicherheiten die Finanzstabilität von Arion und der ISB gefährdet und die diese Finanzunternehmen in den Konkurs getrieben. Die Inanspruchnahme der Sicherheiten hätte darüber hinaus zusätzliche Verwaltungskosten für die CBI bedeutet. Wären die Darlehensportfolios zum Verkauf angeboten worden, hätte die CBI darüber hinaus keine Sicherheiten für eine vertretbare Rückgewinnung gehabt und es wäre sehr unwahrscheinlich gewesen, dass Investoren mit ausreichender Kapitalkraft angesichts der Marktsituation in Island zu betreffendem Zeitpunkt diese Portfolios erworben hätten. Daher hätte eine Aneignung des Hypothekendarlehensportfolios — sei es durch Inanspruchnahme der Sicherheiten oder nach einem Konkurs — dazu geführt, dass die CBI letztendlich einen geringeren Betrag der kurzfristigen Verpflichtungen wiedererlangt hätte.

(68)

Angesichts dieser Situation hat sich die CBI entschlossen, die Darlehensvereinbarungen abzuschließen, um so die Rückzahlung ihrer Forderungen mit Zinsen und ohne anfallende Verwaltungskosten sicherzustellen. Die Darlehensvereinbarungen wurden somit abgeschlossen, um die in dieser Zeit größtmögliche Rückgewinnung zu erzielen.

(69)

Auf der Grundlage dieser Faktoren ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die CBI bestrebt war, durch den Abschluss der Kreditvereinbarungen eine möglichst umfassende Rückgewinnung ihrer Forderungen zu erreichen.

(70)

Die Überwachungsbehörde muss ferner beurteilen, ob die mit den Darlehensvereinbarungen verbundenen Konditionen — vor allem die anzuwendenden Zinssätze — für einen privaten Kapitalgeber ausreichend attraktiv gewesen wären, um die Kriterien des privaten Kapitalgebers zu erfüllen.

(71)

In der Entscheidung Nr. 208/15/COL merkt die Überwachungsbehörde an, dass es schwierig war, angemessene Referenzwerte für Zinssätze während der Finanzkrise festzusetzen. In Antwort auf diese Feststellung haben ISB, Arion und die CBI zusätzliche Informationen und Stellungnahmen übermittelt.

(72)

Die ISB argumentiert, dass die Zinssätze im Einklang mit den Zinssätzen ähnlicher Asset-Backed-Bonds aus dem betreffenden Zeitraum stünden. Die Laufzeit der ISB-Anleihe beträgt zehn Jahre bei einem Zinssatz von 4,5 %, CPI-gebunden (an den Verbraucherpreisindex gebunden), und sie ist mit einem LTV von 70 % überbesichert. Der Zinssatz wurde auf etwa 50 Basispunkte über den staatlich garantierten HFF-Anleihen zum Zeitpunkt der Emission festgelegt. Im Vergleich dazu lagen die üblichen Zinssätze für ähnliche Asset-Backed-Securities zu dieser Zeit in Europa bei 40-80 Basispunkten über staatlich garantierten Papieren. Die ISB übermittelte darüber hinaus eine Grafik, die zeigt, dass sich die Marge der Spreads für Frankreich, Deutschland und Spanien 2009 auf 40-160 Basispunkte belief.

(73)

Ähnlich bringt Arion vor, sein Kreditvertrag mit der CBI sei zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen worden. Arion vergleicht ihn unter anderem mit einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der NBI und der LBI. Beide Vereinbarungen sind zu etwa derselben Zeit abgeschlossen worden, d. h. gegen Ende 2009 bzw. Anfang 2010 und umfassten ähnliche Regulierungen von Ansprüchen. Der Vergleich zeigt, dass die Bedingungen der Darlehensvereinbarungen mit Arion strenger sind, als die der LBI-Vereinbarung, an der ein privater Kapitalgeber beteiligt ist. In der Tat hat es den Anschein, dass die Konditionen der LBI-Vereinbarungen niedrigere Zinssätze veranschlagen, einen höheren Kapitalbetrag betreffen und schwächere sowie weniger differenzierte Sicherheiten umfassen als die Darlehensvereinbarungen mit Arion.

(74)

In ihrem Schreiben vom 31. März 2015 (38) übermittelt Arion zusätzliche Informationen zur Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen und unbesicherten vorrangigen Schuldverschreibungen durch Banken in Europa während des Zeitraums vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Darlehen der CBI in erster Linie über Hypotheken besichert ist, bringt Arion vor, es sei vergleichbar mit2009 durch europäische Banken ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen, die Immobilienhypotheken als Sicherheiten nutzten. Wie bereits erwähnt, lag der Spread für die Finanzierung europäischer Banken im Bereich von 0,1 % bis 1,90 % über dem Interbankenkurs, bei einem Median-Spread von 0,72 %. Die höchsten Zinsen für gedeckte Schuldverschreibungen wurden im September 2009 von der Bank of Ireland (1,9 % über dem Interbankenkurs) und im November 2009 von der EBS Mortgage Finance in Irland (1,75 % über dem Interbankenkurs) gezahlt.

(75)

Die CBI legt darüber hinaus dar, die Bedingungen der Darlehensvereinbarungen, d. h. die Zinssätze und Sicherheiten, seien für die CBI von Vorteil gewesen. Laut CBI ergibt sich dies aus den verfügbaren Informationen zu weltweit ausgegebenen Instrumenten (wie durch Arion dokumentiert, siehe oben) sowie aus den Bedingungen anderer zur betreffenden Zeit ausgegebener Instrumente, einschließlich der Vereinbarung mit der LBI.

(76)

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die zwischen der CBI und den Banken abgeschlossenen Darlehensvereinbarungen einem Zinssatz von LIBOR + 3,00 % unterliegen. Wie die von der ISB und Arion vorgelegten Informationen zeigen, liegt dieser Zinssatz deutlich über den durchschnittlichen Zinssätzen für vergleichbare Schuldtitel jener Zeit und übersteigt sogar die höchsten Finanzierungskosten für mit Hypotheken gesicherte Darlehen unter allen anderen europäischen Banken zur betreffenden Zeit (d. h. Darlehen der Bank of Ireland, mit einem Interbankenkurs von + 1,9 %). Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass die durch die Banken vorgelegten Informationen zu vergleichbaren Schuldtiteln zuverlässig sind und die Marktbedingungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensvereinbarungen präzise abbilden. Da entsprechende Zinssätze von privaten Parteien vereinbart wurden, ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass sie einen angemesseneren Referenzwert für die Festlegung von marktüblichen Zinssätzen im betreffenden Zeitraum darstellen, als die CDS-Spreads und die Zinssätze der HFF-Anleihen, die der Beschwerdeführer ins Feld geführt hat.

(77)

Hinsichtlich der mit Arion abgeschlossenen Darlehensvereinbarung stellt die Überwachungsbehörde fest, dass das Darlehen nicht auf ISK, sondern auf Fremdwährungen lautete. Wie Arion anmerkt, stand diese Änderung im Einklang mit den Konditionen der Vergleichsvereinbarung, die vorsehen, dass Arion Zinsen und Raten im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Fremdwährung bedienen solle und dass es Arion mit Erlaubnis des Kreditgebers gestattet sei, die Denominierung vollständig oder in Teilen zu ändern. Wie bereits erwähnt, hat die Überwachungsbehörde die Konditionen der Vergleichsvereinbarung schon zu einem früheren Zeitpunkt geprüft und genehmigt. Darüber hinaus hätte ein privater Kapitalgeber laut Arion aufgrund der strengen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden Devisengeschäfte in Island eine Denominierung in Fremdwährungen gegenüber einer Denominierung in ISK bevorzugt. Eine solche Änderung in der Denominierung sei demnach von Vorteil für den Gläubiger und nicht den Schuldner.

(78)

Unter Berücksichtigung der damaligen Marktparameter und aufgrund der vorgelegten Beweise kommt die Überwachungsbehörde zum Schluss, dass die Konditionen der Darlehensvereinbarungen im Großen und Ganzen und die Zinssätze im Speziellen für einen privaten Kapitalgeber in vergleichbarer sachlicher und rechtlicher Lage gleichermaßen akzeptabel gewesen wären.

(79)

Vor diesem Hintergrund gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Darlehensvereinbarungen zwischen der CBI und der ISB bzw. Arion keinen wirtschaftlichen Vorteil für die ISB und Arion bedeuteten.

1.3.   SELEKTIVITÄT, VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN

(80)

Eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens ist dann gegeben, wenn eine Beihilfemaßnahme selektiv ist, den Wettbewerb zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten des Abkommens beeinträchtigt. Angesichts der Tatsache, dass die Überwachungsbehörde zu dem Schluss gelangt ist, dass im vorliegenden Fall kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wurde und daher nicht alle für das Vorliegen staatlicher Beihilfe vorgeschriebenen Tatbestandmerkmale gegeben sind, bedarf es in dieser Hinsicht keiner weiteren Prüfung durch die Überwachungsbehörde.

2.   SCHLUSSFOLGERUNG

(81)

Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung stellt die Überwachungsbehörde fest, dass es sich bei den zwischen der CBI und der ISB bzw. Arion abgeschlossenen Darlehensvereinbarungen nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens handelt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Darlehensvereinbarungen zwischen der CBI und Íslandsbanki hf. bzw. Arion banki hf. stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar. Das förmliche Prüfverfahren ist hiermit abgeschlossen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Island gerichtet.

Artikel 3

Nur der englische Text dieser Entscheidung ist verbindlich.

Brüssel, den 23. November 2016

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Sven Erik SVEDMAN

Präsident

Helga JÓNSDÓTTIR

Mitglied des Kollegiums


(1)  Aktenzeichen 684053.

(2)  Aktenzeichen 685741.

(3)  Die Antwort der isländischen Behörden enthielt Schreiben der CBI (Aktenzeichen 696093), der ISB (Aktenzeichen 696092) und der Arion (Aktenzeichen 696089).

(4)  Aktenzeichen 709261.

(5)  Aktenzeichen 745267.

(6)  Die Antwort der isländischen Behörden enthielt Schreiben der CBI (Aktenzeichen 753104) und von Arion (Aktenzeichen 753101).

(7)  Aktenzeichen 771173.

(8)  Aktenzeichen 771174.

(9)  Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 208/15/COL vom 20. Mai 2015 zu mutmaßlich rechtswidriger staatlicher Beihilfe, die Íslandsbanki hf. und Arion banki hf. durch Vereinbarungen über Darlehensumwandlungen zu Vorzugskonditionen gewährt wurde (im Folgenden „Entscheidung Nr. 208/15/COL“) (ABl. C 316 vom 24.9.2015, S. 6 und EWR-Beilage Nr. 57 vom 24.9.2015, S. 1). Verfügbar unter: http://www.eftasurv.int/media/esa-docs/physical/208-15-COL.pdf (Englisch).

(10)  Aktenzeichen 775870.

(11)  Aktenzeichen 808042.

(12)  Aktenzeichen 819287, 819289, 819291, 819293 und 819295.

(13)  Ein Überblick über die Entwicklungen bei besicherten Krediten findet sich im CBI-Jahresbericht 2008, S. 9-11, abrufbar unter http://www.sedlabanki.is/lisalib/getfile.aspx?itemid=7076 (Englisch).

(14)  Glitnir hatte ein Programm für gedeckte Schuldverschreibungen aufgesetzt, aufgrund dessen ein Hypothekendarlehensportfolio an den Glitni banka (GLB) Fonds veräußert wurde, der im Gegenzug die im Rahmen des Programms für gedeckte Schuldverschreibungen ausgegebenen Schuldscheine (Glitnirs Verpflichtungen) garantierte. Die gedeckten Schuldverschreibungen wurden nicht an Investoren verkauft, sondern als Sicherheit in Rückkauf-Transaktionen mit der CBI verwendet. Aufgrund der Entscheidung der FME vom 14. Oktober 2008 wurden unter anderem alle Stückaktien des Fonds auf die ISB übertragen. Die CBI hielt ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen als Sicherheit der Außenstände Glitnirs bei der CBI; diese Schuldverschreibungen wurden nun der ISB überschrieben und beliefen sich zur Zeit des FME-Beschlusses auf etwa 55 Mrd. ISK. Die ISB musste diesen Fonds verwalten und, um die Vermögenswerte (das Hypothekendarlehensportfolio) zu schützen, allen Zahlungen auf die ursprünglichen Verpflichtungen nachkommen sowie Gebühren an alle am ursprünglichen Schuldenprogramm Beteiligten entrichten. Da es vorhersehbare Kosten und Komplikationen bei der Verwaltung des Fonds und bei der Bedienung der Darlehen durch den Fonds gab, ersuchte die ISB eine Neuverhandlung der Verbindlichkeiten bei der CBI und unter anderem um eine Verlängerung der Laufzeit des Darlehens.

(15)  Der Beleihungsauflauf ist ein Begriff aus dem Kreditgeschäft, mit dem Kapitalgeber das Verhältnis eines Darlehensbetrags zum Wert der Kreditsicherheit bezeichnen.

(16)  Siehe den Bericht des Finanzministers über die Umstrukturierung der Banken, S. 13-17; abrufbar unter: http://www.althingi.is/altext/pdf/139/s/1213.pdf (Englisch).

(*1)  Die Angaben in Klammern unterliegen der Geheimhaltung.

(17)  Nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 244/12/COL vom 27. Juni 2012 über Umstrukturierungsbeihilfen für die Íslandsbanki (Island) (nachstehend „ISB-Umstrukturierungsbeihilfe-Entscheidung“) (ABl. L 144 vom 15.5.2014, S. 70 und EWR-Beilage Nr. 28 vom 15.5.2014, S. 1); Öffentliche Fassung des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 291/12/COL vom 11. Juli 2012 über Umstrukturierungsbeihilfen für die Arion Bank (Island) (nachstehend „Arion-Umstrukturierungsbeihilfen-Entscheidung“) (ABl. L 144 vom 15.5.2014, S. 169 und EWR-Beilage Nr. 28 vom 15.5.2014, S. 89), Erwägungsgründe 86, 149, 168 und 238.

(18)  Leitlinien über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. Dezember 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (im Folgenden „Bankenleitlinien 2013“), (ABl. L 264 vom 4.9.2014, S. 6 und EWR-Beilage Nr. 50 vom 4.9.2014, S. 1), Randnummer 62, die die Leitlinien über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (im Folgenden „Bankenleitlinien 2008“) ersetzen (ABl. L 17 vom 20.1.2011, S. 1 und EWR-Beilage Nr. 3 vom 20.1.2011, S. 1), Randnummer 51.

(19)  Aktenzeichen 819287.

(20)  Siehe: http://www.almchf.com/new-and-events/nr/121 (Englisch).

(21)  Rechtssache E-03/11 Pálmi Sigmarsson/Seðlabanki Íslands [2011], EFTA Court Report 430.

(22)  Arion-Umstrukturierungsbeihilfe-Entscheidung, Randnummern 86, 149, 168 und 238.

(23)  Die finanzielle Umstrukturierung und die Insolvenz von Kreditinstituten wie Kaupthing wird durch die Bestimmungen des Gesetzes über Finanzunternehmen (Gesetz Nr. 161/2002) geregelt, das eine ganze Reihe von Insolvenzvorschriften beinhaltet, ergänzt durch die allgemeinen Vorschriften des Konkursgesetzes Nr. 21/1991 das auf alle Insolvenzfälle in Island anwendbar ist. Liquidationsverfahren entsprechen in vielerlei Hinsicht Konkursverfahren und tatsächlich sind zahlreiche Vorschriften des Konkursgesetzes durch Verweis in das Verfahren zu Liquidation einbezogen, so etwa die Bearbeitung von Forderungen sowie andere Bestimmungen zur Gleichbehandlung von Gläubigern.

(24)  Siehe die Verzeichnisse 1 bis 3, als Anhang zum Schreiben von Arion vom 31. März 2015 (Aktenzeichen 753101).

(25)  Aktenzeichen 696088.

(26)  Die iBoxx Anleihemarktindizes sind Referenzwerte für eine professionelle Nutzung und schließen liquide Investment-Grade-Anleihen ein.

(27)  Urteil Hellenische Republik/Kommission, C-57/86, ECLI:EU:C:1988:284, Randnummer 9.

(28)  Zwar sind die Bankenleitlinien 2008 nicht länger in Kraft, waren sie es doch zur Zeit, als die angefochtenen Maßnahmen beschlossen wurden, und die Überwachungsbehörde muss sie daher auf diesen Fall anwenden.

(29)  Urteil Deutschland/Kommission, C-248/84, ECLI:EU:C:1987:437, Randnummer 17.

(30)  Urteil Air France/Kommission, T-358/94, ECLI:EU:T:1996:194, Randnummer 58-62.

(31)  Urteil Italien/Kommission, C-173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Randnummer 16; Urteil Steinicke und Weinling/Deutschland, C-78/76, ECLI:EU:C:1977:52.

(32)  Siehe die Entscheidung 2000/600/EG der Kommission vom 10. November 1999 über die staatlichen Beihilfen, die Italien den sizilischen öffentlichen Banken Banco di Sicilia und Sicilcassa gewährt hat (ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 21), in der in den Erwägungsgründen 48 und 49 ohne weitere Diskussion davon ausgegangen wird, dass Vorschüsse der Banca d'Italia an notleidende Banken als staatliche Mittel gelten.

(33)  Bankenleitlinien 2013, Randnummer 62.

(34)  Urteil Italien/Kommission, C-173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Randnummer 13.

(35)  Urteil Kommission/EDF,C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Randnummern 79-81; Urteil Belgien/Kommission, C-234/84, ECLI:EU:C:1986:302, Randnummer 14; Urteil Belgien/Kommission, C-40/85, ECLI:EU:C:1986:305, Randnummer 13; Urteil Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, ECLI:EU:C:1994:325, Randnummer 22 und Urteil Deutschland/Kommission, C-334/99, ECLI:EU:C:2003:55, Randnummer 134.

(36)  Siehe Urteil Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Randnummern 46 ff.; Urteil SIC/Kommission, T-46/97, ECLI:EU:T:2000:123, Randnummern 98 ff.; Urteil DM Transport/Kommission, C-256/97, ECLI:EU:C:1999:332, Randnummern 19 ff.; Urteil Spanien/Kommission, C-480/98, ECLI:EU:C:2000:559, Randnummern 19 ff.; Urteil HAMSA/Kommission, T-152/99, ECLI:EU:T:2002:188, Randnummer 167; Urteil Spanien/Kommission,C-276/02, ECLI:EU:C:2004:521, Randnummern 31 ff.; Urteil Lenzig/Kommission, T-36/99, ECLI:EU:T:2004:312, Randnummern 134 ff.; Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, ECLI:EU:T:2004:222, Randnummern 97 ff.; Urteil Spanien/Kommission, C-525/04 P, ECLI:EU:C:2007:698, Randnummern 43 ff.; Urteil Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, ECLI:EU:T:2007:253 und Urteil Buzek Automotive/Kommission, T-1/08, ECLI:EU:T:2011:216, Randnummern 65 ff.

(37)  Siehe den Schlussantrag des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache DM Transport/Kommission, C-256/97, ECLI:EU:C:1998:436, Randnummer 38.

(38)  Aktenzeichen 753101.


Berichtigungen

26.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/78


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

( Amtsblatt der Europäischen Union L 87 vom 31. März 2017 )

Seite 230, Erwägungsgrund 9 Satz 3:

Anstatt:

„Um eine Störung dieser Funktion und der damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf Immobilieneigentümer zu vermeiden, sollte der typische Umfang des Instruments, ab dem die Liquiditätsanbieter in den Genuss einer Ausnahme von den Vorhandels-Transparenzvorschriften gelangen, auf einen Wert in Bezug auf den Umfang festgelegt werden, unter dem sich 40 Prozent der Geschäfte befinden, da davon ausgegangen wird, dass dieser Handelsumfang den Durchschnittspreis einer Immobilie widerspiegelt.“

muss es heißen:

„Um eine Störung dieser Funktion und der damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf Immobilieneigentümer zu vermeiden, sollte der für das Instrument typische Umfang, ab dem die Liquiditätsanbieter in den Genuss einer Ausnahme von den Vorhandels-Transparenzvorschriften gelangen, auf einen Wert in Bezug auf den Umfang festgelegt werden, unter dem sich 40 Prozent der Geschäfte befinden, da davon ausgegangen wird, dass dieser Handelsumfang den Durchschnittspreis einer Immobilie widerspiegelt.“

Seite 231, Erwägungsgrund 15 Satz 1:

Anstatt:

„In Bezug auf Geschäfte, die außerhalb eines geregelten Handelsplatzes getätigt werden, ist es in Fällen, in denen beide Parteien des Geschäfts Wertpapierfirmen mit Sitz in der Union sind, von entscheidender Bedeutung, dass geklärt wird, welche Wertpapierfirma ein Geschäft veröffentlicht, um so die Veröffentlichung zu gewährleisten und Doppelveröffentlichungen zu vermeiden.“

muss es heißen:

„In Bezug auf Geschäfte, die außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes getätigt werden, ist es in Fällen, in denen beide Parteien des Geschäfts Wertpapierfirmen mit Sitz in der Union sind, von entscheidender Bedeutung, dass geklärt wird, welche Wertpapierfirma ein Geschäft veröffentlicht, um so die Veröffentlichung zu gewährleisten und Doppelveröffentlichungen zu vermeiden.“

Seite 232, Erwägungsgrund 29:

Anstatt:

„Ebenso sollten die Prozentsätze der Handelsgeschäfte zur Bestimmung des typischen Umfangs des Instruments, welche eine Befreiung von den Vorhandelstransparenzpflichten für Nichteigenkapitalinstrumente zulassen, schrittweise angepasst werden.“

muss es heißen:

„Ebenso sollten die Prozentsätze der Handelsgeschäfte zur Bestimmung des für das Instrument typischen Umfangs, welche eine Befreiung von den Vorhandelstransparenzpflichten für Nichteigenkapitalinstrumente zulassen, schrittweise angepasst werden.“

Seite 234, Artikel 2:

Anstatt:

„Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse oder Kursofferten sowie die Markttiefe des Handelsinteresses zu diesen Kursen in Übereinstimmung mit dem betriebenen Handelssystem und den Informationsanforderungen gemäß Anhang I.“

muss es heißen:

„Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen in Übereinstimmung mit dem betriebenen Handelssystem und den Informationsanforderungen gemäß Anhang I.“

Seite 235, Artikel 5 Überschrift:

Anstatt:

„Typischer Umfang des Finanzinstruments“

muss es heißen:

„Für das Finanzinstrument typischer Umfang“.

Seite 235, Artikel 5 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Eine verbindliche Interessenbekundung übersteigt dann den typischen Umfang des Finanzinstruments, wenn sie zum Zeitpunkt des Eingangs oder aufgrund etwaiger Änderungen größer oder gleich dem Mindestumfang der verbindlichen Interessenbekundung ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.“

muss es heißen:

„(1)   Eine verbindliche Interessenbekundung übersteigt dann den für das Finanzinstrument typischen Umfang, wenn sie zum Zeitpunkt des Eingangs oder aufgrund etwaiger Änderungen größer oder gleich dem Mindestumfang der verbindlichen Interessenbekundung ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.“

Seite 235, Artikel 5 Absatz 2 einleitender Satz:

Anstatt:

„(2)   Ein indikativer Vorhandelskurs für eine verbindliche Interessenbekundung, die das gemäß Absatz 1 bestimmte typische Volumen des Finanzinstruments übersteigt und das kleiner als das zutreffende große Volumen gemäß Artikel 3 ist, gilt als dem Kurs der Handelsinteressen nahe, sofern die Handelsplätze Folgendes veröffentlichen:“

muss es heißen:

„(2)   Ein indikativer Vorhandelskurs für eine verbindliche Interessenbekundung, die den gemäß Absatz 1 bestimmten für das Finanzinstrument typischen Umfang übersteigt und die kleiner als das zutreffende große Volumen gemäß Artikel 3 ist, gilt als dem Kurs der Handelsinteressen nahe, sofern die Handelsplätze Folgendes veröffentlichen:“.

Seite 235, Artikel 7 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Wertpapierfirmen, die außerhalb eines geregelten Handelsplatzes handeln, und Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen in Bezug auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabellen 1 und 2 genannten Einzelheiten und verwenden jedes der in Anhang II Tabelle 3 enthaltenen Kennzeichen.“

muss es heißen:

„(1)   Wertpapierfirmen, die außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes handeln, und Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen in Bezug auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabellen 1 und 2 genannten Einzelheiten und verwenden jedes der in Anhang II Tabelle 3 enthaltenen Kennzeichen.“

Seite 235, Artikel 7 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines geregelten Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und die Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält.“

muss es heißen:

„(2)   Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und die Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält.“

Seite 235, Artikel 7 Absatz 3 einleitender Satz:

Anstatt:

„(3)   Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines geregelten Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, folgende Informationen:“

muss es heißen:

„(3)   Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, folgende Informationen:“.

Seite 236, Artikel 7 Absatz 5:

Anstatt:

„(5)   Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen außerhalb eines geregelten Handelsplatzes auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden getätigt, veröffentlicht nur die Wertpapierfirma, die das betreffende Finanzinstrument verkauft, das Geschäft durch ein APA.“

muss es heißen:

„(5)   Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden getätigt, veröffentlicht nur die Wertpapierfirma, die das betreffende Finanzinstrument verkauft, das Geschäft durch ein APA.“

Seite 236, Artikel 7 Absatz 6:

Anstatt:

„(6)   Abweichend von Absatz 5 veröffentlicht eine Wertpapierfirma das Geschäft durch ein APA und unterrichtet den Verkäufer von der ergriffenen Maßnahme, wenn nur eine der am Geschäft beteiligten Wertpapierfirmen ein systematischer Internalisierer des gegebenen Finanzinstruments ist und als die kaufende Firma auftritt.“

muss es heißen:

„(6)   Ist nur eine der am Geschäft beteiligten Wertpapierfirmen ein systematischer Internalisierer für das betreffende Finanzinstrument und tritt diese als kaufende Firma auf, so veröffentlicht diese Wertpapierfirma abweichend von Absatz 5 das Geschäft durch ein APA und unterrichtet den Verkäufer von der ergriffenen Maßnahme.“

Seite 236, Artikel 7 Absatz 8:

Anstatt:

„(8)   Informationen über eine Pakettransaktion sind für jedes zugehörige Geschäft so rasch wie technisch möglich in Echtzeit zur Verfügung zu stellen, wobei der Notwendigkeit der Zuweisung von Preisen zu bestimmten Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen ist und das Kennzeichen für Pakettransaktionen oder für EFP gemäß Anhang II Tabelle 3 zu verwenden ist. Besteht in Bezug auf die Pakettransaktion Anspruch auf Aufschub der Veröffentlichung gemäß Artikel 8, sind alle Informationen über die zugehörigen Geschäfte nach Ablauf des Zeitraums des Aufschubs für das Geschäft zur Verfügung zu stellen.“

muss es heißen:

„(8)   Informationen über ein Transaktionspaket sind für jedes zugehörige Geschäft so rasch wie technisch möglich in Echtzeit zur Verfügung zu stellen, wobei der Notwendigkeit der Zuweisung von Preisen zu bestimmten Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen ist und das Kennzeichen für Transaktionspakete oder für EFP gemäß Anhang II Tabelle 3 zu verwenden ist. Besteht in Bezug auf das Transaktionspaket Anspruch auf Aufschub der Veröffentlichung gemäß Artikel 8, sind alle Informationen über die zugehörigen Geschäfte nach Ablauf des Zeitraums des Aufschubs für die Transaktion zur Verfügung zu stellen.“

Seite 236, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c:

Anstatt:

„c)

das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 38 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und übersteigt den typischen Umfang des Instruments, wie in Artikel 10 bestimmt;“

muss es heißen:

„c)

das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und übersteigt den für das Instrument typischen Umfang, wie in Artikel 10 bestimmt;“.

Seite 236, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii:

Anstatt:

„iii)

das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 38 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und einer oder mehrere Bestandteile übersteigen den typischen Umfang des Instruments im Sinne von Artikel 10;“

muss es heißen:

„iii)

das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und einer oder mehrere Bestandteile übersteigen den für das Instrument typischen Umfang im Sinne von Artikel 10.“

Seite 237, Artikel 8 Absatz 3:

Anstatt:

„(3)   Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen entweder in eigener Rechnung oder im Namen von Kunden außerhalb eines geregelten Handelsplatzes getätigt, ist die zuständige Behörde zu Zwecken der Bestimmung der anwendbaren Aufschubregelung die zuständige Behörde der Wertpapierfirma, die dafür verantwortlich ist, den Handel über ein APA in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absätze 5, 6 und 7 zu veröffentlichen.“

muss es heißen:

„(3)   Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen entweder in eigener Rechnung oder im Namen von Kunden außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes getätigt, ist die zuständige Behörde zu Zwecken der Bestimmung der anwendbaren Aufschubregelung die zuständige Behörde der Wertpapierfirma, die dafür verantwortlich ist, das Geschäft über ein APA in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absätze 5, 6 und 7 zu veröffentlichen.“

Seite 237, Artikel 10 Überschrift:

Anstatt:

„Typischer Umfang des Finanzinstruments“

muss es heißen:

„Für das Finanzinstrument typischer Umfang“.

Seite 237, Artikel 10:

Anstatt:

„Ein Geschäft übersteigt dann den typischen Umfang des Finanzinstruments, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.“

muss es heißen:

„Ein Geschäft übersteigt dann den für das Finanzinstrument typischen Umfang, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.“

Seite 237, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d:

Anstatt:

„d)

in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente und sofern Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar ist, gestatten die zuständigen Behörden während eines unbestimmten Aufschubs die Veröffentlichung der Daten verschiedener Geschäfte in aggregierter Form, die im Verlauf einer Kalenderwoche getätigt wurden, am folgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.“

muss es heißen:

„d)

in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente und sofern Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar ist, gestatten die zuständigen Behörden während eines unbefristeten Aufschubs die Veröffentlichung der Daten verschiedener Geschäfte in aggregierter Form, die im Verlauf einer Kalenderwoche getätigt wurden, am folgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.“

Seite 239, Artikel 12 Buchstabe c:

Anstatt:

„c)

‚Give-up-Geschäft‘ oder ‚Give-in-Geschäft‘, wobei es sich um ein Geschäft handelt, bei dem eine Wertpapierfirma einen Kunden an eine andere Wertpapierfirma weiterleitet oder von einer anderen Wertpapierfirma zu Zwecken der Nachhandelsverarbeitung übernimmt;“

muss es heißen:

„c)

‚Give-up-Geschäft‘ oder ‚Give-in-Geschäft‘, wobei es sich um ein Geschäft handelt, bei dem eine Wertpapierfirma ein Kundengeschäft zum Zwecke der Nachhandelsverarbeitung an eine andere Wertpapierfirma überträgt oder von einer anderen Wertpapierfirma übernimmt;“.

Seite 239, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv:

Anstatt:

„iv)

die Unteranlageklassen anderer Zinsderivate, anderer Warenderivate, anderer Kreditderivate, anderer C10-Derivate, anderer Differenzkontrakte (CFD), anderer Emissionszertifikate und anderer Emissionsderivate, wie in den Tabellen 5.1, 7.1, 9.1, 10.1, 11.1, 12.1 und 13.1 des Anhangs III definiert.“

muss es heißen:

„iv)

die Unteranlageklassen anderer Zinsderivate, anderer Warenderivate, anderer Kreditderivate, anderer C10-Derivate, anderer Differenzkontrakte (CFD), anderer Emissionszertifikate und anderer Emissionszertifikatderivate, wie in den Tabellen 5.1, 7.1, 9.1, 10.1, 11.1, 12.1 und 13.1 des Anhangs III definiert.“

Seite 240, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x:

Anstatt:

„x)

die Anlageklasse der Emissionsderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Emissionszertifikate, wie in Anhang III Tabelle 13.1 definiert;“

muss es heißen:

„x)

die Anlageklasse der Emissionszertifikatderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabelle 13.1 definiert.“

Seite 240, Artikel 13 Absatz 2 einleitender Satz:

Anstatt:

„(2)   Zur Bestimmung des typischen Umfangs der Finanzinstrumente gemäß Artikel 5 und der Aufträge, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 3 sind, werden folgende Methoden angewandt:“

muss es heißen:

„(2)   Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs gemäß Artikel 5 und der Aufträge, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 3 sind, werden folgende Methoden angewandt:“.

Seite 240, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi:

Anstatt:

„vi)

jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionsderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.3 und 13.3 definiert;“

muss es heißen:

„vi)

jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.3 und 13.3 definiert;“.

Seite 240, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii:

Anstatt:

„iii)

jede Unteranlageklasse, für die ein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionsderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.2 und 13.2 definiert;“

muss es heißen:

„iii)

jede Unteranlageklasse, für die ein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.2 und 13.2 definiert;“.

Seite 240, Artikel 13 Absatz 3 einleitender Satz:

Anstatt:

„(3)   Zur Bestimmung des spezifischen Umfangs der Finanzinstrumente gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und der Geschäfte, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind, werden folgende Methoden angewandt:“

muss es heißen:

„(3)   Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und der Geschäfte, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind, werden folgende Methoden angewandt:“.

Seite 241, Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer vi:

Anstatt:

„vi)

jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionsderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.3 und 13.3 definiert;“

muss es heißen:

„vi)

jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.3 und 13.3 definiert;“.

Seite 241, Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i:

Anstatt:

„i)

jede Unteranlageklasse mit liquidem Markt für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionsderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.2 und 13.2 definiert;“

muss es heißen:

„i)

jede Unteranlageklasse mit liquidem Markt für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.2 und 13.2 definiert;“.

Seite 241, Artikel 13 Absatz 4:

Anstatt:

„(4)   Zu Zwecken von Absatz 3 Buchstabe c wird — sofern der Handelsumfang, der dem Volumenperzentil für die Bestimmung eines Geschäfts von großem Volumen entspricht, im Vergleich zum marktüblichen Volumen über dem Handelsperzentil 97,5 liegt — das Handelsvolumen nicht berücksichtigt und der typische Umfang des Finanzinstruments gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Geschäften mit großem Umfang im Vergleich zum marktüblichen Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a werden bestimmt als der größere der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil und dem Schwellenwert entsprechen.“

muss es heißen:

„(4)   Zu Zwecken von Absatz 3 Buchstabe c wird — sofern der Handelsumfang, der dem Volumenperzentil für die Bestimmung eines Geschäfts von großem Volumen entspricht, im Vergleich zum marktüblichen Volumen über dem Handelsperzentil 97,5 liegt — das Handelsvolumen nicht berücksichtigt und der für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Geschäften mit großem Umfang im Vergleich zum marktüblichen Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a werden bestimmt als der größere der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil und dem Schwellenwert entsprechen.“

Seite 241, Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

die Größe eines Volumens, das größer ist als das marktübliche Volumen und die Größe des typischen Volumens des Instruments gemäß den Absätzen 2 und 3.“

muss es heißen:

„b)

das Volumen, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang groß ist, und den für das Instrument typischen Umfang gemäß den Absätzen 2 und 3.“

Seite 242, Artikel 13 Absatz 8 Satz 1:

Anstatt:

„(8)   Das Handelsvolumen zu Zwecken von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d wird in Übereinstimmung mit der Volumenmessung gemäß Anhang II Tabelle 4 bestimmt.“

muss es heißen:

„(8)   Das Handelsvolumen zu Zwecken von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d wird in Übereinstimmung mit dem Volumenmaß gemäß Anhang II Tabelle 4 bestimmt.“

Seite 242, Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

die in Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a für alle Finanzinstrumente definierten Schwellenwerte fallen nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes.“

muss es heißen:

„b)

die in Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a definierten Schwellenwerte für alle Finanzinstrumente, die nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen.“

Seite 242, Artikel 13 Absatz 12 einleitender Satz:

Anstatt:

„(12)   Außer wenn sie sich auf Emissionszertifikate oder Emissionsderivate beziehen, werden die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Berechnungen gerundet auf die nächsten:“

muss es heißen:

„(12)   Außer wenn sie sich auf Emissionszertifikate oder Emissionszertifikatderivate beziehen, werden die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Berechnungen gerundet auf die nächsten:“.

Seite 242, Artikel 13 Absatz 14:

Anstatt:

„(14)   Für Eigenkapitalderivate, die zum Handel zugelassen werden oder erstmals auf einem Handelsplatz gehandelt werden und die nicht zu einer Unterklasse gehören, für welche der typische Umfang des Finanzinstruments gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind, nicht veröffentlicht wurden, und die zu einer der Unteranlageklassen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zählen, sind der typische Umfang des Finanzinstruments und der Umfang von Aufträgen und Geschäften, der im Vergleich zum marktüblichen Umfang groß ist, diejenigen, die für das Band des kleinsten durchschnittlichen täglichen Nennbetrags (ADNA) der Unteranlagenklasse anwendbar sind, zu der das Aktienderivat zählt.“

muss es heißen:

„(14)   Für Eigenkapitalderivate, die auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden und die nicht zu einer Unterklasse zählen, für welche der für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, veröffentlicht wurden, und die zu einer der Unteranlageklassen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zählen, sind der für das Finanzinstrument typische Umfang und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Umfang groß ist, diejenigen, die für das Band des kleinsten durchschnittlichen täglichen Nennbetrags (ADNA) der Unteranlagenklasse anwendbar sind, zu der das Eigenkapitalderivat zählt.“

Seite 242, Artikel 13 Absatz 15:

Anstatt:

„(15)   Finanzinstrumente, die erstmals zum Handel zugelassen werden oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt werden und die nicht zu einer der Unterklassen zählen, für welche der typische Umfang des Finanzinstruments gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und der Umfang von Aufträgen und Geschäften, der im Vergleich zum marktüblichen Umfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, veröffentlicht wurden, gelten bis zur Anwendung der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 17 als Finanzinstrumente, für die kein liquider Markt besteht. Der auf das Finanzinstrument anwendbare typische Umfang gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und der Umfang von Aufträgen und Geschäften, die groß sind im Vergleich zum marktüblichen Umfang, wie in Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a definiert, sind diejenigen der zur selben Unteranlageklasse zählenden Unterklassen, für welche kein liquider Markt besteht.“

muss es heißen:

„(15)   Finanzinstrumente, die auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden und die nicht zu einer Unterklasse zählen, für welche der für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, veröffentlicht wurden, gelten bis zur Anwendung der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 17 als Finanzinstrumente, für die kein liquider Markt besteht. Der anwendbare für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, sind diejenigen der zur selben Unteranlageklasse zählenden Unterklassen, für welche kein liquider Markt besteht.“

Seite 242, Artikel 13 Absatz 16:

Anstatt:

„(16)   Nach Ende des Handelstags, aber vor Tagesende übermitteln die Handelsplätze den zuständigen Behörden die Einzelheiten gemäß Anhang IV zur Durchführung der Berechnungen gemäß Absatz 5, wenn das Finanzinstrument zum Handel auf diesem Handelsplatz zugelassen ist oder erstmals gehandelt wird oder wenn sich die zuvor übermittelten Daten geändert haben.“

muss es heißen:

„(16)   Nach Ende des Handelstags, aber vor Tagesende übermitteln die Handelsplätze den zuständigen Behörden die Einzelheiten gemäß Anhang IV zur Durchführung der Berechnungen gemäß Absatz 5, wenn das Finanzinstrument zum Handel auf diesem Handelsplatz zugelassen oder erstmals gehandelt wird oder wenn sich die zuvor übermittelten Daten geändert haben.“

Seite 244, Artikel 17 Absatz 2 einleitender Satz:

Anstatt:

„(2)   Bei Unternehmensanleihen und gedeckten Schuldverschreibungen, die zum Handel zugelassen sind oder erstmals auf einem Handelsplatz gehandelt werden, wird bis zur Anwendung der Ergebnisse der ersten Quartalsbestimmung der Liquidität gemäß Artikel 13 Absatz 18 davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben, wenn“

muss es heißen:

„(2)   Bei Unternehmensanleihen und gedeckten Schuldverschreibungen, die auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, wird bis zur Anwendung der Ergebnisse der ersten Quartalsbestimmung der Liquidität gemäß Artikel 13 Absatz 18 davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben, wenn“.

Seite 244, Artikel 17 Absatz 3:

Anstatt:

„(3)   Zur Bestimmung des typischen Volumens des Finanzinstruments für die Zwecke von Artikel 5 und in Übereinstimmung mit der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b genannten Methode wird der für das anzuwendende Handelsperzentil verwendete Ansatz unter Anwendung des Perzentils für Phase S1 angewandt (30. Perzentil).“

muss es heißen:

„(3)   Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs für die Zwecke von Artikel 5 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b genannten Methode wird der für das anzuwendende Handelsperzentil verwendete Ansatz unter Anwendung des Perzentils für Phase S1 angewandt (30. Perzentil).“

Seite 245, Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

die Auswirkungen auf die Liquiditätsanbieter der perzentilen Schwellenwerte, die zur Bestimmung des typischen Umfangs des Finanzinstruments verwendet werden und“

muss es heißen:

„b)

die Auswirkungen der perzentilen Schwellenwerte, die zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs verwendet werden, auf die Liquiditätsanbieter und“.

Seite 246, Artikel 18 Absatz 5:

Anstatt:

„(5)   Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN, die in dem Dreimonatszeitraum vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zum Handel zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt werden, gelten als Anleihen ohne liquiden Markt gemäß Tabelle 2.2 des Anhangs III, bis die Ergebnisse der ersten regulären Berechnung gemäß Artikel 13 Absatz 18 Anwendung finden.“

muss es heißen:

„(5)   Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN, die in dem Dreimonatszeitraum vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, gelten als Anleihen ohne liquiden Markt gemäß Tabelle 2.2 des Anhangs III, bis die Ergebnisse der ersten regulären Berechnung gemäß Artikel 13 Absatz 18 Anwendung finden.“

Seite 247, Anhang I Tabelle Spalte 1 Reihe 2:

Anstatt:

„Market-Maker-Handelssystem“

muss es heißen:

„Quotierungsgetriebenes Handelssystem“.

Seite 251, Anhang II Tabelle 2 Spalte 2 Reihe 8:

Anstatt:

„Für Warenderivate, Emissionsderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung.“

muss es heißen:

„Für Warenderivate, Emissionszertifikatderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung.“

Seite 251, Anhang II Tabelle 2 Spalte 2 Reihe 9:

Anstatt:

„Warenderivate, Emissionsderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschrieben sind.“

muss es heißen:

„Warenderivate, Emissionszertifikatderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschrieben sind.“

Seite 252, Anhang II Tabelle 2 Spalte 2 Reihe 13:

Anstatt:

„Nur für Emissionszertifikate und Emissionsderivate“

muss es heißen:

„Nur für Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate“.

Seite 252, Anhang II Tabelle 2 Spalte 3 Reihe 13:

Anstatt:

„Dieses Feld ist nur für Emissionszertifikate und Emissionsderivate anwendbar.“

muss es heißen:

„Dieses Feld ist nur für Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate anwendbar.“

Seite 255, Anhang II Tabelle 4 Überschrift:

Anstatt:

„Volumenmessung“

muss es heißen:

„Volumenmaß“.

Seite 255, Anhang II Tabelle 4 Spalte 1 Reihe 6:

Anstatt:

„Aktienderivate“

muss es heißen:

„Eigenkapitalderivate“.

Seite 255, Anhang II Tabelle 4 Spalte 1 Reihe 11:

Anstatt:

„Emissionsderivate“

muss es heißen:

„Emissionszertifikatderivate“.

Seite 256, Anhang III Nummer 1.1:

Anstatt:

„1.

Ein Verweis auf eine ‚Anlageklasse‘ bedeutet einen Verweis auf die folgenden Klassen von Finanzinstrumenten: Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, verbriefte Derivate, Zinsderivate, Eigenkapitalderivate, Warenderivate, Fremdwährungsderivate, Kreditderivate, C10-Derivate, CFD, Emissionszertifikate und Emissionsderivate.“

muss es heißen:

„1.

Ein Verweis auf eine ‚Anlageklasse‘ bedeutet einen Verweis auf die folgenden Klassen von Finanzinstrumenten: Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, verbriefte Derivate, Zinsderivate, Eigenkapitalderivate, Warenderivate, Fremdwährungsderivate, Kreditderivate, C10-Derivate, CFD, Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate.“

Seite 256, Anhang III Nummer 1.2:

Anstatt:

„2.

Ein Verweis auf eine ‚Unteranlageklasse‘ bedeutet einen Verweis auf eine Anlageklasse, die auf der Grundlage des Typs von Vertrags und/oder des Typ des zugrunde liegenden Vertrags näher segmentiert ist.“

muss es heißen:

„2.

Ein Verweis auf eine ‚Unteranlageklasse‘ bedeutet einen Verweis auf eine Anlageklasse, die auf der Grundlage des Vertragstyps und/oder des Basiswerttyps näher segmentiert ist.“

Seite 256, Anhang III Nummer 1.4:

Anstatt:

„4.

‚Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT)‘ bezeichnet den Gesamtumsatz eines bestimmten Finanzinstruments, der bestimmt wird ausgehend von der Volumenmessung gemäß Anhang II Tabelle 4 und der im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 7 anfällt, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument zum Handel zugelassen wurde oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt wurde.“

muss es heißen:

„4.

‚Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT)‘ bezeichnet den Gesamtumsatz eines bestimmten Finanzinstruments, der bestimmt wird ausgehend von dem Volumenmaß gemäß Anhang II Tabelle 4 und der im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 7 anfällt, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.“

Seite 256, Anhang III Nummer 1.5:

Anstatt:

„5.

‚Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)‘ bezeichnet den Gesamtnennbetrag eines bestimmten Finanzinstruments, der bestimmt wird ausgehend von der Volumenmessung gemäß Anhang II Tabelle 4 und der im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 18 für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und gemäß Artikel 13 Absatz 7 für alle anderen Finanzinstrumente, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument zum Handel zugelassen wurde oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt wurde.“

muss es heißen:

„5.

‚Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)‘ bezeichnet den Gesamtnennbetrag eines bestimmten Finanzinstruments, der bestimmt wird ausgehend vom Volumenmaß gemäß Anhang II Tabelle 4 und der im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 18 für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und gemäß Artikel 13 Absatz 7 für alle anderen Finanzinstrumente anfällt, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.“

Seite 256, Anhang III Nummer 1.7:

Anstatt:

„7.

‚Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte‘ bezeichnet die Gesamtzahl der Geschäfte, die für ein bestimmtes Finanzinstrument ausgeführt werden in dem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 18 für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und gemäß Artikel 13 Absatz 7 für alle anderen Finanzinstrumente, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument zum Handel zugelassen wurde oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt wurde.“

muss es heißen:

„7.

‚Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte‘ bezeichnet die Gesamtzahl der Geschäfte, die für ein bestimmtes Finanzinstrument in dem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 18 für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und gemäß Artikel 13 Absatz 7 für alle anderen Finanzinstrumente ausgeführt werden, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.“

Seite 286, Anhang III Nummer 6 Tabelle 6.1 Überschrift:

Anstatt:

„Aktienderivate, die keinen liquiden Markt haben“

muss es heißen:

„Eigenkapitalderivate, die keinen liquiden Markt haben“.

Seite 286, Anhang III Nummer 6 Tabelle 6.1 Tabellenüberschrift:

Anstatt:

„Anlageklasse — Aktienderivate“

muss es heißen:

„Anlageklasse — Eigenkapitalderivate“.

Seite 290, Anhang III Nummer 6 Tabelle 6.1 Spalte 1:

Anstatt:

Sonstige Aktienderivate

Ein Aktienderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt“

muss es heißen:

Sonstige Eigenkapitalderivate

Ein Eigenkapitalderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt“.

Seite 290, Anhang III Nummer 6 Tabelle 6.1 Spalte 2:

Anstatt:

„Für sonstige Aktienderivate wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht“

muss es heißen:

„Für sonstige Eigenkapitalderivate wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht“.

Seite 290, Anhang III Nummer 6 Tabelle 6.2 Überschrift:

Anstatt:

„Aktien-Derivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht“

muss es heißen:

„Eigenkapitalderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht“.

Seite 290, Anhang III Nummer 6 Tabelle 6.2 Tabellenüberschrift:

Anstatt:

„Anlageklasse — Aktienderivate“

muss es heißen:

„Anlageklasse — Eigenkapitalderivate“.

Seite 300, Anhang III Nummer 6 Tabelle 6.3 Überschrift:

Anstatt:

„Aktien-Derivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht“

muss es heißen:

„Eigenkapitalderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht“.

Seite 300, Anhang III Nummer 6 Tabelle 6.3 Tabellenüberschrift:

Anstatt:

„Anlageklasse — Aktienderivate“

muss es heißen:

„Anlageklasse — Eigenkapitalderivate“.

Seite 300, Anhang III Nummer 6 Tabelle 6.3 Spalte 1 Reihe 3:

Anstatt:

„Sonstige Aktienderivate“

muss es heißen:

„Sonstige Eigenkapitalderivate“.

Seite 338, Anhang III Nummer 13 Überschrift:

Anstatt:

„Emissionsderivate“

muss es heißen:

„Emissionszertifikatderivate“.

Seiten 338, Anhang III Nummer 13 in der gesamten Tabelle 13.1:

Anstatt:

„Emissionsderivate“

muss es heißen:

„Emissionszertifikatderivate“.

Seite 339, Anhang III Nummer 13 Tabelle 13.1 Spalten 1 und 2 Reihe 11:

Anstatt:

„Emissionsderivat“

muss es heißen:

„Emissionszertifikatderivat“.

Seite 340, Anhang III Nummer 13 in der gesamten Tabelle 13.2:

Anstatt:

„Emissionsderivate“

muss es heißen:

„Emissionszertifikatderivate“.

Seite 341, Anhang III Nummer 13 in der gesamten Tabelle 13.3:

Anstatt:

„Emissionsderivate“

muss es heißen:

„Emissionszertifikatderivate“.

Seite 344, Anhang IV Tabelle 2 Spalte 3 Reihe Nummer 8:

Anstatt:

„Laufzeit des Finanzinstruments; Feld für die Anlageklassen Anleihen, Zinsderivate, Aktienderivate, Warenderivate, Devisenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Derivate auf Emissionszertifikate.“

muss es heißen:

„Laufzeit des Finanzinstruments; Feld für die Anlageklassen Anleihen, Zinsderivate, Eigenkapitalderivate, Warenderivate, Devisenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Derivate auf Emissionszertifikate.“

Seite 347, Anhang IV Tabelle 2 Überschrift und einleitender Satz vor Reihe Nummer 27:

Anstatt:

„Aktienderivate“

muss es heißen:

„Eigenkapitalderivate“.

Seite 349, Anhang IV Tabelle 2 Überschrift und einleitender Satz vor Reihe Nummer 43:

Anstatt:

„Emissionsderivate“

muss es heißen:

„Emissionszertifikatderivate“.

Seite 349, Anhang IV Tabelle 2 Spalte 2 Reihe Nummer 43:

Anstatt:

„Emissionsderivate“

muss es heißen:

„Emissionszertifikatderivate“.