ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 261

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
11. Oktober 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/1836 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1837 der Kommission vom 28. September 2017 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Pera dell'Emilia Romagna (g.g.A.))

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2017/1838 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

17

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1839 der Kommission vom 9. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6672)  ( 1 )

22

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1840 der Kommission vom 9. Oktober 2017 zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru im Hinblick auf die Geltungsdauer der Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6719)  ( 1 )

24

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6886)  ( 1 )

26

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission ( ABl. L 6 vom 11.1.2017 )

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/1


VERORDNUNG (EU) 2017/1836 DES RATES

vom 10. Oktober 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates (2) werden die im Beschluss (GASP) 2016/849 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 11. September 2017 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2375 (2017) (im Folgenden „Resolution des VN-Sicherheitsrates“), in der er die größte Besorgnis über den von der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) am 2. September 2017 durchgeführten Nuklearversuch zum Ausdruck brachte. Der VN-Sicherheitsrat bekräftigte, dass die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und verhängte neue Maßnahmen gegen die DVRK. Diese Maßnahmen dienen der weiteren Verschärfung der restriktiven Maßnahmen, die der VN-Sicherheitsrat mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) und 2371 (2017) verhängt hat.

(3)

Der VN-Sicherheitsrat hat unter anderem neue Verbote für die Einfuhr von Textilien aus der DVRK, die Ausfuhr von Mineralölerzeugnissen in die DVRK, von Gemeinschaftsunternehmen und für den Seeverkehr verhängt.

(4)

Mit dem Beschluss (GASP) 2017/1838 des Rates (3) wurde der Beschluss (GASP) 2016/849 geändert, um die mit der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats verhängten neuen Maßnahmen umzusetzen.

(5)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(6)

Die Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 Absatz 2, Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung:

„In Anhang II Teil VII sind mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.“

2.

In Artikel 3 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 7 folgender Text eingefügt:

„In Anhang II Teil VIII sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

In Anhang II Teil IX sind mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 5 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.“

3.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 16c

Es ist untersagt, Erdgaskondensate und Flüssiggas gemäß Anhang XIc unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Artikel 16d

Es ist untersagt, raffinierte Mineralölerzeugnisse gemäß Anhang XId unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Artikel 16e

(1)   Abweichend von Artikel 16d können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit raffinierten Mineralölerzeugnissen, die ausschließlich der Existenzsicherung von Staatsangehörigen der DVRK dienen, genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

An der Transaktion sind keine Personen oder Einrichtungen beteiligt, die mit den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, oder der Personen und Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder der Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, oder der Personen und Einrichtungen, die Unterstützung bei der Umgehung der Sanktionen leisten,

b)

die Transaktion steht nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotene Aktivitäten in Verbindung,

c)

der Sanktionsausschuss hat den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt, dass die jährliche Obergrenze zu 90 % erreicht ist, und

d)

der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Sanktionsausschuss die Ausfuhrmenge sowie Informationen über alle an der Transaktion Beteiligten alle 30 Tage mit.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 16f

Es ist untersagt, Rohöl gemäß Anhang XIe unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Artikel 16g

(1)   Abweichend von Artikel 16f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit Rohöl genehmigen, wenn sie zuvor festgestellt haben, dass die Gesamtsumme der Transaktionen der Union nicht die Menge überschreiten würde, die im Zeitraum vom 11. September 2016 bis zum 10. September 2017 verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt wurde.

(2)   Abweichend von Artikel 16f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit Rohöl, die ausschließlich der Existenzsicherung dienen, genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Transaktion steht nicht mit den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung und

b)

der Mitgliedstaat hat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses eingeholt.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 oder 2 erteilte Genehmigung.

Artikel 16h

Es ist untersagt, Textilien gemäß Anhang XIf unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 16i

(1)   Abweichend von Artikel 16h können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Textilien genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses eingeholt hat.

(2)   Abweichend von Artikel 16h können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Textilien bis spätestens 10. Dezember 2017 genehmigen, sofern

a)

die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe der Erfüllung eines schriftlichen Vertrags dient, der vor dem 11. September 2017 in Kraft trat, und

b)

der betreffende Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss über die Einzelheiten der Einfuhr, des Erwerbs oder der Weitergabe bis spätestens 24. Januar 2018 unterrichtet.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 oder 2 erteilte Genehmigung.“

4.

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

mit den in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Kooperativeinrichtung zu gründen, zu unterhalten oder zu betreiben oder eine Beteiligung an ihnen zu erwerben oder auszuweiten, einschließlich des vollständigen Erwerbs oder des Erwerbs von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter,“

5.

In Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Bestehende Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a werden bis zum 9. Januar 2018 abgewickelt oder binnen 120 Tagen, nachdem der Sanktionsausschuss einen Antrag auf Genehmigung abgelehnt hat.“

6.

Artikel 17a erhält folgende Fassung:

„Artikel 17a

(1)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten solche Aktivitäten genehmigen, insbesondere solche, die Gemeinschaftsunternehmen oder nicht-kommerzielle Kooperativeinrichtungen, nicht gewinnorientierte öffentliche Infrastrukturprojekte betreffen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses eingeholt hat.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17b

Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den weiteren Betrieb solcher Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses eingeholt hat.“

8.

Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sämtliche Schiffe, die in Anhang XIV aufgeführt sind, werden beschlagnahmt, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat.“

9.

Artikel 34 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   In Anhang XIII sind die Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat nach Ziffer 8 d) der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats oder nach Ziffer 8 der Resolution 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

In Anhang XIV sind die Schiffe aufgeführt, die vom Sanktionsausschuss nach Ziffer 12 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach Ziffer 8 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

In Anhang XV sind die nicht von den Anhängen XIII und XIV erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2016/849 oder aufgrund gleichwertiger nachfolgender Bestimmungen nach Feststellung des Rates

a)

für die Nuklearprogramme, die Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK — auch durch Unterstützung und Förderung — verantwortlich sind, und Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, sowie Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden bzw. von ihnen kontrolliert werden, auch durch unerlaubte Mittel,

b)

Finanzdienste bereitstellen oder finanzielle oder andere Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffen-programmen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Gebiet der Union oder vom Gebiet der Union aus transferieren, oder solche finanziellen oder anderen Vermögenswerte oder Ressourcen unter Mitwirkung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, von nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegründeten Organisationen oder von im Gebiet der Union befindlichen Personen oder Finanzinstituten transferieren, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden bzw. von ihnen kontrolliert werden, oder

c)

an der Lieferung — unter anderem durch Bereitstellung von Finanz-diensten — von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art oder von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in die oder aus der DVRK beteiligt sind.“

10.

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

es sich um ein Schiff gemäß der Liste in Anhang XIV handelt, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat.“

11.

Artikel 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn es ein Schiff betrifft, das unter Buchstabe g fällt, genehmigen, dass ein Schiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss vorab festgestellt hat, dass dies für humanitäre Zwecke oder für andere Zwecke erforderlich ist, die mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats im Einklang stehen.“

12.

Artikel 43 Absatz d erhält folgende Fassung:

„d)

Schiffe, deren Eigner oder Betreiber die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK sind oder die von der DVRK oder Staatsangehörigen der DVRK kontrolliert werden, oder Schiffe, die von einem anderen Staat nach Ziffer 24 der Resolution 2321 (2016) oder nach Ziffer 8 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats aus dem Register gelöscht wurden, zu registrieren oder ihre Registrierung aufrechtzuerhalten oder“

13.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 44a

Es ist untersagt, direkte Umladungen von Gütern oder Artikeln, die in die oder aus der DVRK verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden, von einem die Flagge der DVRK führenden Schiff oder auf ein die Flagge der DVRK führendes Schiff zu erleichtern oder sich daran zu beteiligen.“

14.

Artikel 45 erhält folgende Fassung:

„Artikel 45

Abweichend von den Verboten, die sich aus den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2070 (2016), 2321 (2016), 2356 (2016), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats ergeben, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jede Tätigkeit genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese Tätigkeit notwendig ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die in der DVRK Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen zugunsten der Zivilbevölkerung der DVRK oder zu Zwecken, die mit den Zielen der genannten Resolutionen vereinbar sind, durchführen.“

15.

Artikel 46 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Anhang II Teile II, III, IV, V, VI, VII, VIII und IX und die Anhänge VI, VII, IX, X, XI, XIa, XIb, XIc, XId, XIe und XIf entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats zu ändern und die Nomenklaturcodes gemäß der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren,“.

16.

Anhang II wird gemäß dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

17.

Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

18.

Anhang XIa wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

19.

Anhang XIb wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

20.

Anhang XIc wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung eingefügt.

21.

Anhang XId wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung eingefügt.

22.

Anhang XIe wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung eingefügt.

23.

Anhang XIf wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung eingefügt.

24.

Anhang XIV erhält die Fassung des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.

(2)  Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2017/1838 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

1.

Anhang II Teil VII der Verordnung (EU) 2017/1509 erhält folgende Fassung:

„TEIL VII

Mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die nach Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.“

2.

In Anhang II der Verordnung (EU) 2017/1509 werden folgende Teile angefügt:

„TEIL VIII

Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die mit Ziffer 4 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

TEIL IX

Mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die mit Ziffer 5 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.“


ANHANG II

Der Eintrag für „2704 00 10“ in Anhang V der Verordnung (EU) 2017/1509 erhält folgende Fassung:

„2704

Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle“


ANHANG III

Der Eintrag für „ex 1902 20 30“ in Anhang XIa der Verordnung (EU) 2017/1509 wird gestrichen.


ANHANG IV

In Anhang XIb der Verordnung (EU) 2017/1509 werden die Wörter „Blei und Bleierz gemäß Artikel 16c“ durch die Wörter „Blei und Bleierz gemäß Artikel 16b“ ersetzt.


ANHANG V

ANHANG XIc

Erdgaskondensate und Flüssiggas gemäß Artikel 16c

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

KN-Code

Warenbezeichnung

2709 00 10

Erdgaskondensate

2711 11

Erdgas, verflüssigt


ANHANG VI

ANHANG XId

Raffinierte Mineralölerzeugnisse nach Artikel 16d

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

 

KN-Code

Warenbezeichnung

 

2707

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

 

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

 

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

 

 

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

 

2712 10

Vaselin

 

2712 20

Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

ex

2712 90

andere als Vaselin und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

 

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

ex

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

ex

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

 

 

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestand-teil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten.

 

 

Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

 

3403 11

– –

Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

 

3403 19

– –

Andere als Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

 

 

Andere als Zubereitungen, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralen enthaltend

ex

3403 91

– –

Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

ex

3403 99

– –

Andere als Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

 

 

– – – – –

chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex

3824 99 92

– – – – – –

in flüssiger Form bei 20 °C

ex

3824 99 93

– – – – – –

andere

ex

3824 99 96

– – – – –

andere

 

 

Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

 

3826 00 10

Fettsäuremonoalkylester, mit einem Gehalt an Estern von 96,5 % vol oder mehr (FAMAE)

 

3826 00 90

andere


ANHANG VII

ANHANG XIe

Rohöl nach Artikel 16f

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

 

KN-Code

Warenbezeichnung

 

2709 00 90

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, andere als Erdgaskondensate


ANHANG VIII

ANHANG XIf

Textilien nach Artikel 16h

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

Kapitel

Warenbezeichnung

50

Seide

51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

52

Baumwolle

53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

54

Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

60

Gewirke und Gestricke

61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen


ANHANG IX

In Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 werden die Wörter „Schiffe nach Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe g“ durch die Wörter „Schiffe nach Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe g und vom Sanktionsausschuss festgelegte anzuwendende Maßnahmen“ ersetzt.


11.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1837 DER KOMMISSION

vom 28. September 2017

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Pera dell'Emilia Romagna (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Pera dell'Emilia Romagna“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 515/2009 der Kommission (3), eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Pera dell'Emilia Romagna“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 515/2009 der Kommission vom 17. Juni 2009 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Pera dell'Emilia Romagna (g.g.A.)] (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 5).

(4)  ABl. C 191 vom 16.6.2017, S. 34.


BESCHLÜSSE

11.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/17


BESCHLUSS (GASP) 2017/1838 DES RATES

vom 10. Oktober 2017

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 erlassen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 11. September 2017 die Resolution 2375 (2017) verabschiedet, in der er seine größte Besorgnis sowohl über den von der Demokratischen Volksrepublik Korea („DVRK“) am 2. September 2017 durchgeführten Nuklearversuch als auch über die Gefahr zum Ausdruck gebracht hat, die sich aus den derzeitigen — nukleare und ballistische Flugkörper betreffenden — Aktivitäten der DVRK für den Frieden und die Stabilität in der Region und darüber hinaus ergibt. Der VN-Sicherheitsrat hat außerdem festgestellt, dass nach wie vor eine klare Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit besteht.

(3)

Durch die Resolution 2375 (2017) werden das Verbot der Ausfuhr und der Einfuhr bestimmter Güter aus der bzw. in die DVRK sowie die Beschränkungen für Investitionen in der DVRK ausgeweitet.

(4)

Durch die Resolution 2375 (2017) wird außerdem die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen für Staatsangehörige der DVRK im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten untersagt.

(5)

Die Resolution 2375 (2017) sieht ferner ein verstärktes Aufbringen von Frachtschiffen auf See vor.

(6)

Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen.

(7)

Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

alle vom VN-Sicherheitsrat oder von dem nach Nummer 12 der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) gemäß Nummer 8 Buchstabe a Ziffer ii der Resolution 1718 (2006), Nummer 5 Buchstabe b der Resolution 2087 (2013), Nummer 20 der Resolution 2094 (2013), Nummer 25 der Resolution 2270 (2016) und Nummer 4 der Resolution 2375 (2017) festgelegten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten;“

2.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

sonstige Artikel, die in einer vom Sanktionsausschuss gemäß Nummer 7 der Resolution 2321 (2016) und Nummer 5 der Resolution 2375 (2017) angenommenen Liste konventioneller Waffen mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt sind.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6c

(1)   Die Beschaffung von Textilien (darunter Stoffe und halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, jedoch nicht darauf beschränkt) aus der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, ist untersagt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr von Textilien (darunter Stoffe und halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, jedoch nicht darauf beschränkt), für die vor dem 11. September 2017 schriftliche Verträge abgeschlossen wurden, bis zum 10. Dezember 2017 gestatten, sofern der Sanktionsausschuss bis spätestens 24. Januar 2018 über diese Einfuhren detailliert benachrichtigt wird.“

4.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe von Erdölerzeugnissen aus der DVRK ist verboten.

(2)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe aller Erdölfertigprodukte an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Produkte ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(3)   Absatz 2 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Erdölfertigprodukten an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen und unabhängig davon, ob diese Produkte ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, in einem Umfang von bis zu 500 000 Fässern während eines am 1. Oktober 2017 beginnenden und am 31. Dezember 2017 endenden Anfangszeitraums von drei Monaten und von Erdölfertigprodukten in einem Umfang von bis zu 2 000 000 Fässern pro Jahr während eines Zeitraums von 12 Monaten ab dem 1. Januar 2018 und danach jeweils jährlich, vorausgesetzt dass

a)

der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss alle 30 Tage über den Umfang solcher Lieferungen, Verkäufe oder Weitergaben von Erdölfertigprodukten an die DVRK benachrichtigt und dabei Angaben zu allen Transaktionspartnern macht und

b)

an der Lieferung, dem Verkauf oder der Weitergabe der Erdölfertigprodukte keine Personen oder Einrichtungen beteiligt sind, die mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder mit anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich benannter Personen oder Einrichtungen, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnder Personen oder Einrichtungen, in ihrem Eigentum oder unter ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle stehender Einrichtungen oder Personen oder Einrichtungen, die bei der Umgehung der Sanktionen behilflich sind, und

c)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe der Erdölfertigprodukte ausschließlich der Existenzsicherung von Staatsangehörigen der DVRK dient und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotene Aktivitäten in Verbindung steht.

(4)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9b

(1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe einer Menge Rohöl an die DVRK durch einen Mitgliedstaat während eines Zeitraums von jeweils 12 Monaten nach dem 11. September 2017, die größer ist als die Menge, die der Mitgliedstaat in den 12 Monaten vor diesem Termin geliefert, verkauft oder weitergegeben hat, ist untersagt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung für eine Rohöllieferung erteilt hat, die ausschließlich der Existenzsicherung von Staatsangehörigen der DVRK dient und nicht mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten in Verbindung steht.

(3)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9c

Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe aller Kondensate und Erdgaskondensate an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder durch das oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.“

7.

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Schaffung, die Aufrechterhaltung und der Betrieb aller neuen oder bestehenden Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder in deren Hoheitsgebiet mit Einrichtungen oder Personen der DVRK, unabhängig davon, ob diese für die Regierung der DVRK oder in deren Namen handeln;“

8.

In Artikel 11 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(3)   Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen, insbesondere nichtkommerzielle Infrastrukturprojekte für öffentliche Versorgungseinrichtungen, die keinen Gewinn erzielen, die vom Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus genehmigt wurden.

(4)   Die Mitgliedstaaten schließen alle bestehenden derartigen Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen bis spätestens 9. Januar 2018, wenn diese nicht vom Sanktionsausschuss im Einzelfall genehmigt wurden. Die Mitgliedstaaten schließen auch alle bestehenden derartigen Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen innerhalb von 120 Tagen nach Ablehnung eines Genehmigungsantrags durch den Sanktionsausschuss.“

9.

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten überprüfen mit Zustimmung des Flaggenstaats Schiffe auf hoher See, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem vorliegenden Beschluss untersagt ist.

Falls ein Mitgliedstaat, bei dem es sich um einen Flaggenstaat handelt, der Überprüfung auf Hoher See nicht zustimmt, weist er das Schiff an, einen geeigneten und leicht erreichbaren Hafen für die erforderliche Überprüfung durch die örtlichen Behörden nach Ziffer 18 der Resolution 2270 (2016) anzulaufen.

Wenn der Flaggenstaat weder der Überprüfung auf Hoher See zustimmt noch das Schiff anweist, einen geeigneten und leicht erreichbaren Hafen für die erforderliche Überprüfung anzulaufen, oder wenn das Schiff den Anweisungen des Flaggenstaats, die Überprüfung auf Hoher See zuzulassen oder einen solchen Hafen anzulaufen, nicht Folge leistet, legen die Mitgliedstaaten dem Sanktionsausschuss umgehend einen Bericht mit den maßgeblichen Einzelheiten zu dem Vorfall, dem Schiff und dem Flaggenstaat vor.“

10.

Artikel 16 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um bei Überprüfungen entdeckte Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates verboten ist, auf eine Weise zu beschlagnahmen und zu entsorgen (sei es durch Vernichtung, Betriebsunfähig- oder Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als den Herkunfts- oder Zielstaat zum Zwecke der Entsorgung), die ihren Verpflichtungen nach dem anzuwendenden Völkerrecht entspricht.“

11.

In Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

„(9)   Die Mitgliedstaaten verbieten ihren Staatsangehörigen, ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen sowie ihre Flagge führenden Schiffen, eine Umschlagstätigkeit von Schiff zu Schiff von oder zu Schiffen, die die Flagge der DVRK führen, zu erleichtern oder vorzunehmen, bei der Güter oder Artikel umgeladen werden, die aus der DVRK oder in die DVRK geliefert, verkauft oder weitergegeben werden.“

12.

Artikel 18a erhält folgende Fassung:

„Artikel 18a

(1)   Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, entzieht diesem das Recht, seine Flagge zu führen, wenn der Ausschuss das bestimmt hat.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, weist dieses in Abstimmung mit dem Hafenstaat an, einen vom Sanktionsausschuss bezeichneten Hafen anzulaufen, wenn der Sanktionsausschuss das bestimmt hat.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, löscht das Schiff unverzüglich aus seinem Register, wenn der Sanktionsausschuss das bestimmt hat.

(4)   Die Mitgliedstaaten verbieten einem Schiff, ihre Häfen anzulaufen, wenn das in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder das Schiff kehrt in seinen Ausgangshafen zurück, oder der Sanktionsausschuss bestimmt im Voraus, dass das Einlaufen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrates vereinbare Zwecke erforderlich ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten belegen das Schiff mit dem Einfrieren der Vermögenswerte, wenn das in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist.

(6)   In Anhang IV sind die in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Schiffe aufgeführt, die durch den Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 12 der Resolution 2321 (2016), gemäß Ziffer 6 der Resolution 2371 (2017) oder gemäß den Ziffern 6 und 8 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates benannt wurden.“

13.

Artikel 26a erhält folgende Fassung:

„Artikel 26a

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen Staatsangehörigen der DVRK in ihrem Hoheitsbereich in Verbindung mit der Einreise in ihr Hoheitsgebiet keine Arbeitsgenehmigungen erteilen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus festgestellt hat, dass die Beschäftigung von Staatsangehörigen der DVRK im Hoheitsbereich eines Mitgliedstaats für die Erbringung humanitärer Hilfe, für die Entnuklearisierung oder für sonstige mit den Zielen der Resolutionen des VN-Sicherheitsrats 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) vereinbare Zwecke erforderlich ist.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für Arbeitsgenehmigungen, für die vor dem 11. September 2017 schriftliche Verträge abgeschlossen wurden.“

14.

Artikel 32 erhält folgende Fassung:

„Artikel 32

Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von Maßnahmen betroffen ist, die gemäß den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates verhängt wurden, einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den jeweiligen Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter den vorliegenden Beschluss fallenden Maßnahmen einschließlich Entschädigungsansprüchen und sonstigen derartigen Ansprüchen, wie etwa Schadensersatz- oder Garantieansprüche, insbesondere Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

a)

den bezeichneten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen I, II oder III aufgeführt sind,

b)

allen sonstigen Personen oder Einrichtungen in der DVRK, einschließlich der Regierung der DVRK, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen,

c)

Personen oder Einrichtungen, die durch eine der unter Buchstaben a und b genannten Personen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.“

15.

Der Titel von Anhang IV erhält folgende Fassung:

„Liste der Schiffe nach Artikel 18a Absatz 6“

16.

Anhang VI wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.


11.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1839 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6672)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine für Haus- und Wildschweine hochgradig ansteckende und tödliche Infektionskrankheit, die sich rasch verbreiten kann, vor allem über Erzeugnisse von infizierten Tieren und über kontaminierte unbelebte Gegenstände.

(2)

Aufgrund der Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Russland und Belarus hat die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/426/EU (2) mit Maßnahmen erlassen, durch die unter anderem sichergestellt wird, dass „Tiertransportfahrzeuge“, mit denen lebende Tiere transportiert wurden und die aus diesen beiden Ländern in die Union kommen, entsprechend gereinigt und desinfiziert werden. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1752 der Kommission (3) wurden diese Maßnahmen auf die Ukraine ausgedehnt.

(3)

Nach aktuellen Meldungen von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in der Republik Moldau sollten auch die Fahrzeuge, die aus Moldau in die Union kommen, gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/426/EU gereinigt und desinfiziert werden.

(4)

Die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU enthaltene Liste der Drittländer und Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen das Virus der Afrikanischen Schweinepest bestätigt ist, sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU wird unter dem Wort „Belarus“ das Wort „Moldau“ eingefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Oktober 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/426/EU der Kommission vom 5. August 2013 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (ABl. L 211 vom 7.8.2013, S. 5).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1752 der Kommission vom 29. September 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (ABl. L 256 vom 1.10.2015, S. 17).


11.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/24


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1840 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2017

zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru im Hinblick auf die Geltungsdauer der Maßnahmen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6719)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen sowie für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung sind Sofortmaßnahmen zu treffen, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Die Entscheidung 2008/866/EG der Kommission (2) wurde erlassen, nachdem es im Zusammenhang mit dem Verzehr von aus Peru eingeführten Muscheln, die mit dem Hepatitis-A-Virus kontaminiert waren, zu einem Ausbruch von Hepatitis A beim Menschen gekommen war. Diese Entscheidung, mit der Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru eingeführt wurden, sollte ursprünglich bis zum 31. März 2009 gelten.

(3)

Die zuständige peruanische Behörde wurde aufgefordert, zufriedenstellende Garantien zu geben, um sicherzustellen, dass die festgestellten Mängel im Hinblick auf das Überwachungssystem für den Nachweis des Virus bei lebenden Muscheln behoben wurden. In der Folge musste die Geltungsdauer der Sofortmaßnahmen bis zum Nachweis der Wirksamkeit dieser Maßnahmen verlängert werden. Bislang wurde die Geltungsdauer der Entscheidung mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 30. November 2017 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2022 der Kommission (3).

(4)

Um zu überprüfen, ob die letzten von der zuständigen peruanischen Behörde gegebenen Garantien wirksam und für die Aufhebung der Sofortmaßnahmen ausreichend sind, hatten die Kommissionsdienststellen für Mai 2017 einen Auditbesuch vorgesehen. Wegen der extremen Klimaereignisse im Zusammenhang mit dem Wetterphänomen „El Niño“, von denen Peru im März und April 2017 getroffen wurde, und wegen der Auswirkungen dieser Ereignisse auf die Erzeugung von Muscheln in Peru wurde der Auditbesuch jedoch auf September 2017 verschoben.

(5)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2008/866/EG sollte daher entsprechend geändert werden. Die Verlängerung der Geltungsdauer der genannten Entscheidung könnte nach Maßgabe der Ergebnisse des Audits der Kommissionsdienststellen überprüft werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 der Entscheidung 2008/866/EG wird das Datum „30. November 2017“ durch das Datum „30. November 2018“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Oktober 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Entscheidung 2008/866/EG der Kommission vom 12. November 2008 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru (ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 9).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2022 der Kommission vom 10. November 2015 zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru im Hinblick auf die Geltungsdauer der Maßnahmen (ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 45).


11.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1841 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6886)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission (3), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1593 der Kommission (4), wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt und von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (5) abgegrenzt worden waren.

(2)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 bzw. Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde.

(4)

In Abhängigkeit von der Seuchenentwicklung in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza kann ein betroffener Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG um die Schutz- und Überwachungszonen oder unmittelbar daran angrenzend weitere Restriktionsgebiete abgrenzen.

(5)

Um die Seuchenbekämpfung zu verstärken, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten weitere Restriktionsgebiete auf ihrem Hoheitsgebiet abgrenzen, wenn die epidemiologische Untersuchung ein ernsthaftes Risiko für die Ausbreitung der Seuche unter Einbeziehung der Kriterien gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2005/94/EG ergeben hat, die unter anderen die geografische Lage, den Standort der Betriebe und ihre Entfernung zu anderen Betrieben sowie die geschätzte Zahl Geflügel, die Verbringungs- und Handelswege für das Geflügel sowie die Einrichtungen und das Personal, die zur Durchführung der Kontrollen in diesen Gebieten zur Verfügung stehen, umfassen.

(6)

Darüber hinaus ist in Artikel 32 der genannten Richtlinie festgelegt, dass die zuständige Behörde vorschreiben kann, dass einige oder alle der in den Schutz- und Überwachungszonen durchzuführenden Maßnahmen in den weiteren Restriktionsgebieten durchgeführt werden.

(7)

Damit Klarheit herrscht und die Mitgliedstaaten, Drittländer und Interessenträger über die Seuchenentwicklung in der Union auf dem Laufenden sind, sollten diese weiteren Restriktionsgebiete ebenfalls unter den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 fallen und in dessen Anhang aufgeführt werden. In diesem Anhang sollte auch das Datum festgelegt werden, bis zu dem die Schutzmaßnahmen in den weiteren Restriktionsgebieten gelten, wobei die Seuchenentwicklung in der Union in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza zu beachten ist.

(8)

Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten den Versand von Sendungen von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den als weitere Restriktionsgebiete im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten verbieten, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten genehmigen den Versand derartiger Sendungen unter spezifischen Bedingungen.

(9)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission (6) geändert, um die Bedingungen für den Versand von Sendungen von Eintagsküken aus im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebieten unter Berücksichtigung des geringen Risikos der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza durch diese Ware festzulegen. Ähnliche Bedingungen sollten auch für den Versand von Eintagsküken aus weiteren Restriktionsgebieten in dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 in andere Mitgliedstaaten gelten.

(10)

Darüber hinaus sollte es den betroffenen Mitgliedstaaten gestattet sein, den Versand von Bruteiern aus weiteren Restriktionsgebieten zu genehmigen, da es insbesondere deshalb unwahrscheinlich ist, dass über sie die hochpathogene Aviäre Influenza auf anderes Geflügel übertragen wird, weil ihre Oberfläche vor dem Versand in andere Mitgliedstaaten desinfiziert werden muss, und weil die Brütereien am Ursprungs- und Bestimmungsort die Hygienevorschriften gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/158/EG des Rates (7) einhalten müssen.

(11)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher geändert werden, um die Bedingungen festzuschreiben, unter denen die betroffenen Versandmitgliedstaaten den Versand von Eintagsküken und Bruteiern aus weiteren Restriktionsgebieten in andere Mitgliedstaaten genehmigen dürfen.

(12)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 sollte geändert werden, um einen neuen Teil C anzufügen, in dem die weiteren Restriktionsgebiete, die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG vom betroffenen Mitgliedstaat abgegrenzt wurden, sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgeführt sind.

(13)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/977 der Kommission (8) geändert, um dessen Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2017 zu verlängern.

(14)

Aufgrund des zunehmenden Risikos eines saisonal bedingten Auftretens dieser Seuche in der Union könnten die Maßnahmen, die in den im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebieten durchzuführen sind, auch nach diesem Datum fortgeführt werden, wenn es zu weiteren Ausbrüchen in der Union kommt. Es ist daher angemessen, die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 bis zum 31. Mai 2018 zu verlängern.

(15)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„In diesem Beschluss werden zudem auf Unionsebene weitere Restriktionsgebiete gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt, die nach einem Ausbruch oder mehreren Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den betroffenen Mitgliedstaaten abzugrenzen sind; geregelt wird auch die Dauer der in diesen weiteren Restriktionsgebieten durchzuführenden Maßnahmen.

Dieser Beschluss enthält Bestimmungen über den Versand von Sendungen von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den betroffenen Mitgliedstaaten.“

2.

Artikel 3a Absatz 3 wird gestrichen.

3.

Nach Artikel 3a werden folgende Artikel 3b, 3c und 3d eingefügt:

„Artikel 3b

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a)

die weiteren Restriktionsgebiete gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG, die von ihren zuständigen Behörden abgegrenzt wurden, mindestens die in Teil C des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als weitere Restriktionsgebiete aufgeführten Gebiete umfassen,

b)

die in den weiteren Restriktionsgebieten anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu den in Teil C des Anhangs des vorliegenden Beschlusses festgelegten Zeitpunkten für die weiteren Restriktionsgebiete beibehalten werden.

Artikel 3c

1.   Die betroffenen Mitgliedstaaten verbieten den Versand von Sendungen von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den in Teil C des Anhangs als weitere Restriktionsgebiete aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten, es sei denn, die zuständige Behörde des betroffenen Versandmitgliedstaats genehmigt gemäß den nachstehend genannten Bedingungen die direkte Beförderung der Sendungen von folgenden Waren:

a)

Eintagsküken, die die Bedingungen gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen,

b)

Bruteier, die folgende Bedingungen erfüllen:

i)

Sie stammen von Geflügel, das in zugelassenen Betrieben außerhalb der in den Teilen A und B des Anhangs als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete gehalten wird,

ii)

die in den 72 Sunden vor dem Versand der Sendung durchgeführte klinische Untersuchung des Geflügels in allen Erzeugungseinheiten der zugelassenen Betriebe ist zufriedenstellend ausgefallen,

iii)

die Bruteier sowie ihre Verpackung wurden vor dem Versand gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder der amtlichen Tierärztin desinfiziert.

2.   Die Beförderung der Sendungen von Eintagsküken und Bruteiern gemäß Absatz 1 wird unverzüglich in entsprechenden Fahrzeugen, Containern oder Kisten durchgeführt, die gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder der amtlichen Tierärztin gereinigt und desinfiziert wurden.

Artikel 3d

Der betroffene Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2009/158/EG und den Mustern in Anhang IV der genannten Richtlinie, die den Sendungen von Eintagsküken und Bruteiern gemäß den Artikeln 3a und 3c des vorliegenden Beschlusses zum Versand in andere Mitgliedstaaten beigefügt sind, den folgenden Satz umfassen:

‚Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 der Kommission.‘“

4.

In Artikel 5 wird das Datum „31. Dezember 2017“ durch das Datum „31. Mai 2018“ ersetzt.

5.

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Oktober 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1593 der Kommission vom 20. September 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 243 vom 21.9.2017, S. 14).

(5)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).

(7)  Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/977 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 155).


ANHANG

Folgender Teil C wird nach Teil B des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 angefügt:

„TEIL C

Mitgliedstaat:

Weitere Restriktionsgebiete in den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3b:

Mitgliedstaat: Das Gebiet umfasst:

Maßnahmen gemäß Artikel 3b gültig bis

 

xx.xx.201x


Berichtigungen

11.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/31


Berichtigung des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 6 vom 11. Januar 2017 )

Auf Seite 44, Artikel 3 letzter Satz:

Anstatt:

„Die Prozesse in Bezug auf diese Grundsätze und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“

muss es heißen:

„(8)   Die Prozesse in Bezug auf die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Grundsätze und Tätigkeiten werden gemäß Artikel 13 in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“

Auf Seite 45, Artikel 5 letzter Satz:

Anstatt:

„Die Prozesse in Bezug auf diese Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“

muss es heißen:

„(8)   Die Prozesse in Bezug auf die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden gemäß Artikel 13 in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“

Auf Seite 45, Artikel 6 Nummer 7:

Anstatt:

„7.

sie arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Informatik entsprechende IT-Sicherheitsnormen und -leitlinien in Bezug auf Artikel 6 aus.“

muss es heißen:

„7.

sie arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Informatik entsprechende IT-Sicherheitsnormen und -leitlinien in Bezug auf die Nummern 1 bis 6 aus.“

Auf Seite 45, Artikel 6 letzter Satz:

Anstatt:

„Die Prozesse in Bezug auf diese Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“

muss es heißen:

„8.

Die Prozesse in Bezug auf die unter den Nummern 1 bis 7 genannten Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden gemäß Artikel 13 in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“

Auf Seite 46, Artikel 7 letzter Satz:

Anstatt:

„Die betreffenden Prozesse und ausführlichen Zuständigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“

muss es heißen:

„15.

Die Prozesse in Bezug auf die unter den Nummern 1 bis 14 genannten Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden gemäß Artikel 13 in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“

Auf Seite 46, Artikel 8 letzter Satz:

Anstatt:

„Die Prozesse in Bezug auf diese Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“

muss es heißen:

„11.

Die Prozesse in Bezug auf die unter den Nummern 1 bis 10 genannten Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden gemäß Artikel 13 in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“

Auf Seite 47, Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Die Prozesse in Bezug auf diese Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“

muss es heißen:

„(4)   Die Prozesse in Bezug auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden gemäß Artikel 13 in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“

Auf Seite 48, Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Die Prozesse in Bezug auf diese Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“

muss es heißen:

„(4)   Die Prozesse in Bezug auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden gemäß Artikel 13 in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“

Auf Seite 48, Artikel 11:

Anstatt:

„In Bezug auf die IT-Sicherheit hat der lokale IT-Sicherheitsbeauftragte folgende Pflichten:

a)

Er ermittelt proaktiv Systemeigner, Dateneigner und andere Beteiligte mit Zuständigkeit für die IT-Sicherheit in den Kommissionsdienststellen und informiert sie über das IT-Sicherheitskonzept;

b)

er arbeitet in Fragen der IT-Sicherheit in den Kommissionsdienststellen als Teil des LISO-Netzes mit der Generaldirektion Informatik zusammen;

c)

er nimmt an den regelmäßigen Sitzungen des LISO-Netzes teil;

d)

er behält den Überblick über den Risikomanagementprozess für die Informationssicherheit und über die Ausarbeitung und Umsetzung von Sicherheitsplänen für Informationssysteme;

e)

er berät die Systemeigner, Dateneigner und Leiter der Kommissionsdienststellen in Fragen der IT-Sicherheit;

f)

er arbeitet mit der Generaldirektion Informatik bei der Verbreitung der bewährten IT-Sicherheitspraxis zusammen und schlägt konkrete Sensibilisierungs- und Schulungsprogramme vor;

g)

er berichtet dem Leiter der Kommissionsdienststelle über die IT-Sicherheit, deckt Mängel auf und schlägt Verbesserungen vor.

Die Prozesse in Bezug auf diese Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“

muss es heißen:

„(1)   In Bezug auf die IT-Sicherheit hat der lokale IT-Sicherheitsbeauftragte folgende Pflichten:

a)

Er ermittelt proaktiv Systemeigner, Dateneigner und andere Beteiligte mit Zuständigkeit für die IT-Sicherheit in den Kommissionsdienststellen und informiert sie über das IT-Sicherheitskonzept;

b)

er arbeitet in Fragen der IT-Sicherheit in den Kommissionsdienststellen als Teil des LISO-Netzes mit der Generaldirektion Informatik zusammen;

c)

er nimmt an den regelmäßigen Sitzungen des LISO-Netzes teil;

d)

er behält den Überblick über den Risikomanagementprozess für die Informationssicherheit und über die Ausarbeitung und Umsetzung von Sicherheitsplänen für Informationssysteme;

e)

er berät die Systemeigner, Dateneigner und Leiter der Kommissionsdienststellen in Fragen der IT-Sicherheit;

f)

er arbeitet mit der Generaldirektion Informatik bei der Verbreitung der bewährten IT-Sicherheitspraxis zusammen und schlägt konkrete Sensibilisierungs- und Schulungsprogramme vor;

g)

er berichtet dem Leiter der Kommissionsdienststelle(n) über die IT-Sicherheit, deckt Mängel auf und schlägt Verbesserungen vor.

(2)   Die Prozesse in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden gemäß Artikel 13 in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“

Auf Seite 48, Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Die Prozesse in Bezug auf diese Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“

muss es heißen:

„(3)   Die Prozesse in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden gemäß Artikel 13 in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“

Auf Seite 49, Artikel 13 Absatz 1:

Anstatt:

„Der Erlass der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 6 und der betreffenden Normen und Leitlinien erfolgt nach Maßgabe eines gesonderten Ermächtigungsbeschlusses der Kommission zugunsten des für Sicherheitsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds.“

muss es heißen:

„Der Erlass der in Artikel 6 Nummer 2 genannten Durchführungsbestimmungen und der betreffenden Normen und Leitlinien kann nach Maßgabe eines gesonderten Ermächtigungsbeschlusses der Kommission zugunsten des für Sicherheitsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds erfolgen.“

Auf Seite 49, Artikel 13 Absatz 2:

Anstatt:

„Der Erlass aller anderen Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss und der betreffenden IT-Normen und -Leitlinien erfolgt nach Maßgabe eines gesonderten Ermächtigungsbeschlusses der Kommission zugunsten des für Informatik zuständigen Kommissionsmitglieds.“

muss es heißen:

„Der Erlass aller anderen Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss und der betreffenden IT-Normen und -Leitlinien kann nach Maßgabe eines gesonderten Ermächtigungsbeschlusses der Kommission zugunsten des für Informatik zuständigen Kommissionsmitglieds erfolgen.“

Auf Seite 49, Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Die Prozesse in Bezug auf diese Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“

muss es heißen:

„(6)   Die Prozesse in Bezug auf die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden gemäß Artikel 13 in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“

Auf Seite 50, Artikel 15 Absatz 14 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Die Prozesse in Bezug auf diese Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“

muss es heißen:

„(15)   Die Prozesse in Bezug auf die in den Absätzen 1 bis 14 genannten Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden gemäß Artikel 13 in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.“