ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 252

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
29. September 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/1602 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan I — Europäisches Parlament

1

 

*

Entschließung (EU) 2017/1603 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan I — Europäisches Parlament, sind

3

 

*

Beschluss (EU) 2017/1604 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat

22

 

*

Entschließung (EU) 2017/1605 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind

23

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2017/1606 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission

26

 

*

Entschließung (EU, Euratom) 2017/1607 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind

28

 

*

Entschließung (EU, Euratom) 2017/1608 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Rahmen der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2015

66

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2017/1609 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2015

101

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2017/1610 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen für das Haushaltsjahr 2015

103

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2017/1611 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel für das Haushaltsjahr 2015

105

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2017/1612 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2015

107

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2017/1613 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2015

109

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2017/1614 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Innovation und Netze für das Haushaltsjahr 2015

111

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2017/1615 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission

113

 

*

Beschluss (EU) 2017/1616 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan IV — Gerichtshof

115

 

*

Entschließung (EU) 2017/1617 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan IV — Gerichtshof, sind

116

 

*

Beschluss (EU) 2017/1618 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan V — Rechnungshof

120

 

*

Entschließung (EU) 2017/1619 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan V — Rechnungshof, sind

121

 

*

Beschluss (EU) 2017/1620 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst

124

 

*

Entschließung (EU) 2017/1621 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst, sind

125

 

*

Beschluss (EU) 2017/1622 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

129

 

*

Entschließung (EU) 2017/1623 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, sind

130

 

*

Beschluss (EU) 2017/1624 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

133

 

*

Entschließung (EU) 2017/1625 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zur Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

134

 

*

Beschluss (EU) 2017/1626 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter

136

 

*

Entschließung (EU) 2017/1627 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter, sind

137

 

*

Beschluss (EU) 2017/1628 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter

139

 

*

Entschließung (EU) 2017/1629 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind

140

 

*

Beschluss (EU) 2017/1630 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2015

143

 

*

Entschließung (EU) 2017/1631 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2015 sind

145

 

*

Beschluss (EU) 2017/1632 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss betreffend den achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2015

159

 

*

Beschluss (EU) 2017/1633 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2015

161

 

*

Entschließung (EU) 2017/1634 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2015 sind

162

 

*

Beschluss (EU) 2017/1635 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2015

165

 

*

Beschluss (EU) 2017/1636 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2015

166

 

*

Entschließung (EU) 2017/1637 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2015 sind

167

 

*

Beschluss (EU) 2017/1638 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2015

170

 

*

Beschluss (EU) 2017/1639 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015

171

 

*

Entschließung (EU) 2017/1640 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 sind

172

 

*

Beschluss (EU) 2017/1641 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015

175

 

*

Beschluss (EU) 2017/1642 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2015

176

 

*

Entschließung (EU) 2017/1643 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2015 sind

177

 

*

Beschluss (EU) 2017/1644 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2015

181

 

*

Beschluss (EU) 2017/1645 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie (nun Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung) (EPA) für das Haushaltsjahr 2015

182

 

*

Entschließung (EU) 2017/1646 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie (nun Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung) (EPA) für das Haushaltsjahr 2015 sind

183

 

*

Beschluss (EU) 2017/1647 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie (nun Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung) (EPA) für das Haushaltsjahr 2015

186

 

*

Beschluss (EU) 2017/1648 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2015

187

 

*

Entschließung (EU) 2017/1649 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2015 sind

188

 

*

Beschluss (EU) 2017/1650 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2015

192

 

*

Beschluss (EU) 2017/1651 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2015

193

 

*

Entschließung (EU) 2017/1652 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2015 sind

194

 

*

Beschluss (EU) 2017/1653 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über den Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2015

197

 

*

Beschluss (EU) 2017/1654 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015

198

 

*

Entschließung (EU) 2017/1655 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015 sind

199

 

*

Beschluss (EU) 2017/1656 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über den Rechnungsabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015

203

 

*

Beschluss (EU) 2017/1657 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2015

204

 

*

Entschließung (EU) 2017/1658 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2015 sind

205

 

*

Beschluss (EU) 2017/1659 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2015

208

 

*

Beschluss (EU) 2017/1660 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2015

209

 

*

Entschließung (EU) 2017/1661 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2015 sind

210

 

*

Beschluss (EU) 2017/1662 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2015

214

 

*

Beschluss (EU) 2017/1663 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2015

215

 

*

Entschließung (EU) 2017/1664 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2015 sind

216

 

*

Beschluss (EU) 2017/1665 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2015

219

 

*

Beschluss (EU) 2017/1666 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2015

220

 

*

Entschließung (EU) 2017/1667 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2015 sind

221

 

*

Beschluss (EU) 2017/1668 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2015

224

 

*

Beschluss (EU) 2017/1669 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2015

225

 

*

Entschließung (EU) 2017/1670 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2015 sind

226

 

*

Beschluss (EU) 2017/1671 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2015

231

 

*

Beschluss (EU) 2017/1672 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2015

232

 

*

Entschließung (EU) 2017/1673 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2015 sind

233

 

*

Beschluss (EU) 2017/1674 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2015

236

 

*

Beschluss (EU) 2017/1675 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2015

237

 

*

Entschließung (EU) 2017/1676 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2015 sind

238

 

*

Beschluss (EU) 2017/1677 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2015

242

 

*

Beschluss (EU) 2017/1678 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2015

243

 

*

Entschließung (EU) 2017/1679 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2015 sind

244

 

*

Beschluss (EU) 2017/1680 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2015

249

 

*

Beschluss (EU) 2017/1681 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2015

250

 

*

Entschließung (EU) 2017/1682 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2015 sind

251

 

*

Beschluss (EU) 2017/1683 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2015

256

 

*

Beschluss (EU) 2017/1684 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2015

257

 

*

Entschließung (EU) 2017/1685 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2015 sind

258

 

*

Beschluss (EU) 2017/1686 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2015

261

 

*

Beschluss (EU) 2017/1687 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2015

262

 

*

Entschließung (EU) 2017/1688 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2015 sind

263

 

*

Beschluss (EU) 2017/1689 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2015

266

 

*

Beschluss (EU) 2017/1690 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2015

267

 

*

Entschließung (EU) 2017/1691 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2015 sind

268

 

*

Beschluss (EU) 2017/1692 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2015

271

 

*

Beschluss (EU) 2017/1693 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur (nunmehr Eisenbahnagentur der Europäischen Union) für das Haushaltsjahr 2015

272

 

*

Entschließung (EU) 2017/1694 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur (nunmehr Eisenbahnagentur der Europäischen Union) für das Haushaltsjahr 2015 sind

273

 

*

Beschluss (EU) 2017/1695 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Eisenbahnagentur (nunmehr Eisenbahnagentur der Europäischen Union) für das Haushaltsjahr 2015

277

 

*

Beschluss (EU) 2017/1696 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015

278

 

*

Entschließung (EU) 2017/1697 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015 sind

279

 

*

Beschluss (EU) 2017/1698 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015

283

 

*

Beschluss (EU) 2017/1699 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2015

284

 

*

Entschließung (EU) 2017/1700 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2015 sind

285

 

*

Beschluss (EU) 2017/1701 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2015

288

 

*

Beschluss (EU) 2017/1702 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2015

289

 

*

Entschließung (EU) 2017/1703 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2015 sind

290

 

*

Beschluss (EU) 2017/1704 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2015

294

 

*

Beschluss (EU) 2017/1705 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2015

295

 

*

Entschließung (EU) 2017/1706 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2015 sind

296

 

*

Beschluss (EU) 2017/1707 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2015

299

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2017/1708 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2015

300

 

*

Entschließung (EU, Euratom) 2017/1709 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2015 sind

301

 

*

Beschluss (EU) 2017/1710 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2015

302

 

*

Beschluss (EU) 2017/1711 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2015

303

 

*

Entschließung (EU) 2017/1712 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2015 sind

304

 

*

Beschluss (EU) 2017/1713 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2015

307

 

*

Beschluss (EU) 2017/1714 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2015

308

 

*

Entschließung (EU) 2017/1715 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2015 sind

309

 

*

Beschluss (EU) 2017/1716 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2015

312

 

*

Beschluss (EU) 2017/1717 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Polizeiamts (Europol) für das Haushaltsjahr 2015

313

 

*

Entschließung (EU) 2017/1718 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Polizeiamts (Europol) für das Haushaltsjahr 2015 sind

314

 

*

Beschluss (EU) 2017/1719 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Polizeiamts für das Haushaltsjahr 2015

318

 

*

Beschluss (EU) 2017/1720 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2015

319

 

*

Entschließung (EU) 2017/1721 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2015 sind

320

 

*

Beschluss (EU) 2017/1722 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2015

323

 

*

Beschluss (EU) 2017/1723 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (inzwischen Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)) für das Haushaltsjahr 2015

324

 

*

Entschließung (EU) 2017/1724 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (inzwischen Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)) für das Haushaltsjahr 2015 sind

326

 

*

Beschluss (EU) 2017/1725 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (inzwischen Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)) für das Haushaltsjahr 2015

330

 

*

Beschluss (EU) 2017/1726 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2015

331

 

*

Entschließung (EU) 2017/1727 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2015 sind

332

 

*

Beschluss (EU) 2017/1728 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2015

335

 

*

Beschluss (EU) 2017/1729 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2015

336

 

*

Entschließung (EU) 2017/1730 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2015 sind

337

 

*

Beschluss (EU) 2017/1731 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2015

340

 

*

Beschluss (EU) 2017/1732 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2015

341

 

*

Entschließung (EU) 2017/1733 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2015 sind

342

 

*

Beschluss (EU) 2017/1734 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2015

345

 

*

Beschluss (EU) 2017/1735 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2015

346

 

*

Entschließung (EU) 2017/1736 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2015 sind

347

 

*

Beschluss (EU) 2017/1737 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2015

350

 

*

Beschluss (EU) 2017/1738 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff 2 für das Haushaltsjahr 2015

351

 

*

Entschließung (EU) 2017/1739 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff 2 für das Haushaltsjahr 2015 sind

352

 

*

Beschluss (EU) 2017/1740 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff 2 für das Haushaltsjahr 2015

355

 

*

Beschluss (EU) 2017/1741 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Initiative Innovative Arzneimittel 2 für das Haushaltsjahr 2015

356

 

*

Entschließung (EU) 2017/1742 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Initiative Innovative Arzneimittel 2 für das Haushaltsjahr 2015 sind

357

 

*

Beschluss (EU) 2017/1743 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Initiative Innovative Arzneimittel 2 für das Haushaltsjahr 2015

360

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2017/1744 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) für das Haushaltsjahr 2015

361

 

*

Entschließung (EU, Euratom) 2017/1745 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) für das Haushaltsjahr 2015 sind

362

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2017/1746 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) für das Haushaltsjahr 2015

366

 

*

Beschluss (EU) 2017/1747 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2015

367

 

*

Entschließung (EU) 2017/1748 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2015 sind

368

 

*

Beschluss (EU) 2017/1749 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2015

371

 

*

Entschließung (EU) 2017/1750 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agenturen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015: Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle

372

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/1


BESCHLUSS (EU) 2017/1602 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan I — Europäisches Parlament

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 475 — C8-0270/2016) (2),

unter Hinweis auf den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan I — Europäisches Parlament (3),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Internen Prüfers für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015, zusammen mit den Antworten der Organe (4),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (6) des Rates, insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166,

gestützt auf den Beschluss des Präsidiums vom 16. Juni 2014 mit den Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments (7), insbesondere Artikel 22,

gestützt auf Artikel 94, Artikel 98 Absatz 3 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0153/2017),

A.

in der Erwägung, dass der Präsident den Rechnungsabschluss des Parlaments für das Haushaltsjahr 2015 am 4. Juli 2016 angenommen hat;

B.

in der Erwägung, dass der Generalsekretär als oberster bevollmächtigter Anweisungsbefugter am 24. Juni 2016 bestätigt hat, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass die dem Parlament zugewiesenen Haushaltsmittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden, und dass die eingerichteten Kontrollverfahren die notwendige Gewähr bezüglich Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bieten;

C.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof bei seiner Prüfung in seiner spezifischen Bewertung der im Jahr 2015 getätigten Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben feststellte, er habe in den untersuchten und gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgeschriebenen jährlichen Tätigkeitsberichten und internen Kontrollsystemen der Organe und Einrichtungen keine schwerwiegenden Mängel festgestellt;

D.

in der Erwägung, dass nach Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die Organe der Union alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen;

1.

erteilt seinem Präsidenten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.

(2)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 354 vom 27.9.2016, S. 1.

(4)  ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 1.

(5)  ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 10.

(6)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(7)  PE 422.541/Bur.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/3


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1603 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan I — Europäisches Parlament, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan I — Europäisches Parlament,

gestützt auf Artikel 94, Artikel 98 Absatz 3 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0153/2017),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungsführer des Europäischen Parlaments („Parlament“) in seiner Bescheinigung des Rechnungsabschlusses bestätigt hat, dass der Abschluss in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Parlaments vermittelt, und dass der Rechnungsprüfer gegenüber dem Parlament keinerlei Vorbehalte geäußert hat;

B.

in der Erwägung, dass der Parlamentsverwaltung entsprechend dem üblichen Verfahren 129 Fragen übersandt wurden, auf die schriftliche Antworten eingingen, die vom Haushaltskontrollausschuss in Anwesenheit des für den Haushalt zuständigen Vizepräsidenten, des Generalsekretärs und des Internen Prüfers in öffentlicher Sitzung erörtert wurden;

C.

in der Erwägung, dass Kontrollen — insbesondere in Form des jährlichen Entlastungsverfahrens — unbedingt notwendig sind, damit die politische Führung und die Verwaltung des Parlaments ihrer Verantwortung gegenüber den Unionsbürgern tatsächlich nachkommen; in der Erwägung, dass Qualität, Effizienz und Wirksamkeit der Verwaltung öffentlicher Mittel ständig verbessert werden können; in der Erwägung, dass die Grundsätze der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und der verantwortungsvollen Personalführung zentrale Bestandteile der Ausführung des Haushaltsplans sein sollten;

Aufsicht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des Parlaments

1.

stellt fest, dass sich das formelle System für die Aufsicht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des Parlaments aus vier Hauptbestandteilen zusammensetzt:

a)

der Bescheinigung des Rechnungsabschlusses durch den Rechnungsführer des Parlaments,

b)

den Jahresberichten des Internen Prüfers und seiner Stellungnahme zum internen Kontrollsystem,

c)

der Bewertung der Verwaltungsausgaben und der sonstigen Ausgaben für alle Unionsorgane, einschließlich des Parlaments, durch seinen externen Prüfer, den Rechnungshof, und

d)

dem vom Haushaltskontrollausschuss vorbereiteten Entlastungsverfahren, das mit einem Beschluss des Parlaments, seinem Präsidenten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Parlaments zu erteilen, endet;

2.

stellt fest, dass der Jahresbericht des Internen Prüfers Feststellungen auf der Grundlage der spezifischen Prüftätigkeit enthält, darauf ausgerichtet ist, die Haushaltsführung und das Finanzmanagement zu verbessern, aber kein umfassendes Bild der Haushaltsführung und des Finanzmanagements des Parlaments zu liefern; stellt außerdem fest, dass in dem Bericht des Rechnungshofs nur auf die Ergebnisse einer kleinen Stichprobe (16 Vorgänge) sämtlicher Vorgänge des Parlaments Bezug genommen wird;

3.

vertritt die Auffassung, dass der Rechnungshof den Vorgängen des Parlaments möglicherweise deshalb relativ wenig Aufmerksamkeit widmet, weil die Fehlerquote bei den Verwaltungsausgaben überhaupt gering ist;

4.

weist jedoch darauf hin, dass das Risiko einer Rufschädigung relativ hoch ist, auch wenn die Fehlerquote bemerkenswert niedrig ist, da sich derartige Fehler im Finanzmanagement und in der Haushaltsführung negativ auf das Ansehen des Organs auswirken könnten;

5.

stellt zudem fest, dass in jüngerer Zeit, seitdem es allgemein als notwendig empfunden wird, eine ergebnisorientierte Haushaltsplanung zu betreiben, Entlastungsverfahren nicht darauf beschränkt bleiben sollten, Unregelmäßigkeiten aufzudecken, sondern auch konkrete Leistungsmessungen und Ergebnisbewertungen umfassen sollten, und dass auch dies im Fall des Parlaments besonders wichtig ist, weil es sich unmittelbar auf den Ruf des Organs auswirkt, wenn keine Ergebnisse seiner Tätigkeit vorliegen;

6.

stellt hierzu fest, dass die Tätigkeit des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens eine Möglichkeit bietet, den Rechnungsabschluss der Parlamentsverwaltung sorgfältiger zu prüfen; fordert eine Aufstockung der Zahl der auf Rechnungsabschlüsse und Rechnungsprüfung spezialisierten internen Sachverständigen, auf deren Wissen die Berichterstatter bei der Ausarbeitung der Entlastungsberichte zurückgreifen können;

Jahresabschluss des Parlaments

7.

stellt fest, dass sich die endgültigen Mittel des Parlaments für 2015 auf insgesamt 1 794 929 112 EUR beliefen, was 19,78 % der Mittel von Rubrik 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens (1) entspricht, die für die Verwaltungsausgaben aller Unionsorgane für 2015 veranschlagt wurden, und eine Zunahme um 2,2 % gegenüber dem Haushaltsplan 2014 (1 755 631 742 EUR) bedeutet;

8.

stellt fest, dass sich die im Jahresabschluss ausgewiesenen Gesamteinnahmen zum 31. Dezember 2015 auf 176 367 724 EUR (2014: 174 436 852 EUR), einschließlich zweckgebundener Einnahmen in Höhe von 27 988 590 EUR (2014: 26 979 032 EUR), beliefen;

9.

weist darauf hin, dass 71 % der Gesamtmittel für Verpflichtungen auf vier Kapitel entfielen, nämlich Kapitel 10 (Mitglieder des Organs), Kapitel 12 (Beamte und Bedienstete auf Zeit), Kapitel 20 (Gebäude und Nebenkosten) und Kapitel 42 (Ausgaben für parlamentarische Assistenz); stellt fest, dass sich hieran erkennen lässt, dass die Ausgaben des Parlaments nur in geringem Maße Änderungen unterliegen, was größtenteils damit zusammenhängt, dass die Bezüge der Mitglieder und Bediensteten nach Maßgabe des Statuts und anderer vertraglicher Verpflichtungen angepasst werden;

10.

nimmt die Beträge zur Kenntnis, auf deren Grundlage der Rechnungsabschluss des Parlaments für das Haushaltsjahr 2015 erstellt wurde:

a)   Verfügbare Mittel (EUR)

Mittel für 2015:

1 794 929 112

nicht automatische Mittelübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2014:

automatische Mittelübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2014:

277 911 825

Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, für 2015:

27 988 590

Mittelübertragungen, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, aus dem Haushaltsjahr 2014:

106 077 150

Gesamt:

2 206 906 677

b)   Verwendung der Mittel im Haushaltsjahr 2015 (EUR)

Mittelbindungen:

2 176 992 756

getätigte Zahlungen:

1 770 807 099

automatische Mittelübertragungen, einschließlich Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen:

392 379 176

nicht automatische Mittelübertragungen:

in Abgang gestellte Mittel:

43 720 402

c)   Einnahmen (EUR)

im Jahr 2015:

176 367 724

d)

Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2015 (EUR)

1 511 058 599

11.

stellt fest, dass im Jahr 2015 99,1 % der in den Haushaltsplan des Parlaments eingesetzten Mittel gebunden und 0,9 % der Mittel in Abgang gestellt wurden und dass wie in den Vorjahren eine sehr hohe Ausführungsquote der Haushaltsmittel erreicht wurde;

12.

weist darauf hin, dass sich die in Abgang gestellten Mittel auf insgesamt 41 422 684 EUR belaufen, wobei der Großteil auf Löhne und Gehälter und auf Ausgaben im Zusammenhang mit Gebäuden entfällt;

13.

stellt fest, dass sich die Sammelmittelübertragung auf 71 000 000 EUR belief, was 4 % der gesamten Mittel entspricht, die von vorläufig eingesetzten Mitteln und aus anderen Quellen übertragen wurden, um zur Finanzierung der jährlichen Erbpachtzinsen im Zusammenhang mit dem Konrad-Adenauer-Gebäude beizutragen; fordert nachdrücklich, dass die Gebäudepolitik des Parlaments mit ausreichender Deutlichkeit als Teil der Haushaltspolitik festgelegt wird; hält die Sammelmittelübertragung für sehr hoch; ist der festen Überzeugung, dass diese Übertragung durch eine effiziente Haushaltsführung auf ein Minimum reduziert werden sollte; fordert den Rechnungshof in diesem Zusammenhang auf, einen Bericht über die Gebäudepolitik des Parlaments zu verfassen;

Stellungnahmen des Rechnungshofs zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung 2015 und zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

14.

stellt fest, dass aus den Prüfungsnachweisen insgesamt hervorgeht, dass die Verwaltungsausgaben nicht in wesentlichem Ausmaß fehlerbehaftet sind und dass sich auf der Grundlage der sieben quantifizierten Fehler die geschätzte Fehlerquote in der Rubrik 5 des MFR auf 0,6 % beläuft (2014: 0,5 %).

15.

nimmt mit großer Besorgnis die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass 22 der 151 für alle Institutionen der Union untersuchten Vorgänge (14,6 %) Fehler aufwiesen; stellt jedoch fest, dass bei diesen 22 Vorgängen nur sieben Fehler quantifiziert wurden und sich daher auf den Haushalt ausgewirkt haben, womit die geschätzte Fehlerquote 0,6 % beträgt;

16.

nimmt außerdem zur Kenntnis, dass der Jahresbericht des Rechnungshofs für 2015 besondere Feststellungen enthält, die das Parlament betreffen; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof Mängel bei den Kontrollen der Genehmigung und Begleichung von Ausgaben, die 2014 getätigt wurden, feststellte; stellt fest, dass davon nur einer von 16 Vorgängen des Parlaments, die in Bezug auf die ein oder andere Fraktion untersucht wurden, betroffen war und dass diese Mängel 2015 behoben wurden;

17.

nimmt die Antworten des Parlaments an den Rechnungshof im kontradiktorischen Verfahren zur Kenntnis; fordert den Rechnungshof auf, den federführenden Ausschuss darüber auf dem Laufenden zu halten, wie die Empfehlung des Rechnungshofs umgesetzt wurde, bessere Orientierungshilfen zu bieten und den bestehenden Kontrollrahmen für die Ausführung von Haushaltsmitteln, die Fraktionen zugewiesen werden, zu überprüfen;

Jahresbericht des Internen Prüfers

18.

stellt fest, dass der Interne Prüfer am 30. Januar 2017 in einer öffentlichen Sitzung des federführenden Ausschusses seinen Jahresbericht vorlegte und darlegte, dass er 2015 Berichte über folgende Themen angenommen hat:

Folgeprüfungen noch ausstehender Maßnahmen aus Berichten über die Interne Prüfung;

Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit;

operationelle Effizienz und Leistungsmessung im IT-Bereich;

Finanzverwaltungssystem („FMS“);

Verfahren zur Einziehung von Forderungen;

betriebliches Kontinuitätsmanagement;

Bestandsaufnahme und Management von externem Fachwissen im IT-Datenzentrum;

19.

nimmt die Ansichten des Internen Prüfers zu folgenden Themen zur Kenntnis und pflichtet ihnen bei:

dass ein begründeter Vorschlag zur Aktualisierung des Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit für die Dolmetschdienste auszuarbeiten ist, wobei auch gezielte Vorkehrungen zur Planung von Sitzungen im Rahmen von Trilogen zu treffen sind;

dass der Regelungsrahmen für Sitzungen mit Verdolmetschung zu verbessern ist, und zwar durch eine bessere Abstimmung zwischen den bestehenden Regelungen und Schritte zur gleichmäßigeren Verteilung des Bedarfs auf die Woche und zur Ermittlung und Nutzung wenig in Anspruch genommener Zeitspannen; unterstreicht die Notwendigkeit, die Zahl der kurzfristig abgesagten Sitzungen, die zu erheblichen Fehlallokationen von Ressourcen führen, zu senken;

dass relevante Kriterien und als Richtwert dienende Schwellwerte auszuarbeiten sind, um Rechtsverfahren einzuleiten und Forderungen aufzuheben, und sie dem bevollmächtigten Hauptanweisungsbefugten zur Genehmigung vorzulegen sind;

dass Vorkehrungen für eine angemessene Amtsführung und angemessene Maßnahmen (einschließlich institutioneller Leitlinien und praktischer Vereinbarungen) für die Kontinuität der Geschäftstätigkeit zu treffen sind;

20.

stellt fest, dass Ende 2015 auch nach mehreren Folgeprüfungen vier Maßnahmen, die aus der Überprüfung des Internen Kontrollrahmens resultierten und ein gemäßigtes Restrisiko aufweisen, noch nicht abgeschlossen sind, wobei bei einer Maßnahme der vorgesehene Termin im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Finanzverwaltungssystems des Parlaments auf 2017 verschoben wurde; fordert den Internen Prüfer auf, den Haushaltskontrollausschuss über die Fortschritte bei diesen Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten;

21.

fordert den Internen Prüfer auf, dass er bei der Vorstellung seines Jahresberichts genauer auf die Aspekte eingeht, bei denen er Mängel bzw. Unregelmäßigkeiten festgestellt hat; fordert den Internen Prüfer außerdem auf, dem Haushaltskontrollausschuss seine Berichte über Folgemaßnahmen sowie über Entwicklungen und Lösungen im Zusammenhang mit während seiner Amtszeit festgestellten Problemen zur Verfügung zu stellen; fordert den Generalsekretär auf, Verfahren einzuführen, mit denen Leistung und Ergebnisse bewertet werden können;

Folgemaßnahmen zur Entschließung zur Entlastung 2014

22.

nimmt die schriftlichen Antworten in Bezug auf die Entlastungsentschließung 2014, die dem Haushaltskontrollausschuss am 20. Oktober 2016 übermittelt wurden, und die Ausführungen des Generalsekretärs zu den verschiedenen Fragen und Forderungen, die in der Entschließung über die Entlastung des Parlaments für 2014 und in der daran anschließenden Aussprache mit den Mitgliedern aufgeworfen bzw. erhoben wurden, zur Kenntnis; bedauert jedoch, dass viele der genannten Forderungen ohne Begründung oder Rechtfertigung nicht weiterverfolgt wurden; betont, dass es wichtig ist, Fragen in Bezug auf den Haushalt des Parlaments und seine Umsetzung öfter mit dem Generalsekretär im Haushaltskontrollausschuss besprechen zu können;

23.

stellt fest, dass es terminliche Unstimmigkeiten hinsichtlich der Vorstellung des Berichtsentwurfs über die Entlastung des Parlaments und der Möglichkeit, ergänzende Fragen an den Generalsekretär zu richten, gegeben hat; fordert den Generalsekretär auf, die ergänzenden Fragen vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen und gegebenenfalls vor der Abstimmung im Ausschuss zu beantworten;

Entlastung des Parlaments für 2015

24.

nimmt zur Kenntnis, dass der für den Haushalt zuständige Vizepräsident, der Generalsekretär und der Haushaltskontrollausschuss am 30. Januar 2017 eine Aussprache im Beisein eines Mitglieds des Rechnungshofs und des Internen Prüfers geführt haben;

25.

gibt seiner Zufriedenheit darüber Ausdruck, dass die Verwaltung des Parlaments zugesagt hat, die Leistung seiner Dienststellen kontinuierlich und effizient zu verbessern, obwohl es seiner Ansicht nach in einigen Fällen zu lange dauert, Änderungen umzusetzen;

26.

stellt fest, dass das Parlament mit Kosten in Höhe von etwa 3,60 EUR pro Bürger und Jahr den Vergleich mit anderen parlamentarischen Systemen nicht zu scheuen braucht, zumal ein Drittel dieser Kosten Rahmenbedingungen betreffen (Mehrsprachigkeit und Arbeitsorte), auf die das Parlament selbst nur begrenzten Einfluss hat und die für andere Parlamente nicht in derselben Weise gelten;

27.

stellt jedoch fest, dass die ergebnisorientierte Haushaltsplanung in den Generaldirektionen mit unterschiedlich großer Sorgfalt betrieben wird und diesbezüglich beispielsweise die Generaldirektion Finanzen (GD FINS) Vorreiterin ist, die ergebnisorientierte Haushaltsplanung sich aber in anderen Dienststellen der Verwaltung noch in einem Vorstadium befindet; fordert den Generalsekretär auf, dafür zu sorgen, dass in der gesamten Verwaltung klare und messbare Ziele festgelegt werden und ihre Umsetzung überwacht wird;

28.

nimmt die Antwort des Generalsekretärs in Bezug auf die Bereitstellung der Anwendung ePetition für die Mitglieder und die breite Öffentlichkeit sowie den Bericht des Juristischen Dienstes zur Kenntnis; fordert den Generalsekretär auf, über die Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen des Juristischen Dienstes zu berichten;

29.

begrüßt, dass die Verwaltung dem Thema Nachhaltigkeit insbesondere im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge Bedeutung beimisst; stellt jedoch fest, dass es mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge (2) möglich geworden ist, die Kriterien zur gesellschaftlichen und ökologischen Nachhaltigkeit gegenüber dem Kriterium des niedrigsten Preises stärker zu gewichten;

30.

fordert den Generalsekretär auf, einen Maßnahmenplan dazu vorzulegen, wie Nachhaltigkeitskriterien in den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge des Parlaments zur Geltung gebracht werden können, und in diesem Plan auch zu bewerten, inwieweit auf die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge als Instrument zurückgegriffen wird;

31.

stellt fest, dass sich die durch die geografische Verteilung der Arbeitsorte des Parlaments bedingten Kosten nach Angaben des Rechnungshofs auf 114 Mio. EUR pro Jahr belaufen, und nimmt die Feststellung in seiner Entschließung vom 20. November 2013 zur Festlegung der Sitze der Organe der Europäischen Union (3), zur Kenntnis, dass 78 % aller Dienstreisen der Bediensteten des Parlaments im Rahmen des Beamtenstatuts eine direkte Folge der geografischen Verteilung der Dienste des Parlaments sind; weist erneut darauf hin, dass sich die Umweltauswirkungen dieser geografischen Verteilung mit schätzungsweise 11 000 bis 19 000 Tonnen CO2-Emissionen beziffern lassen; fordert das Präsidium auf, den Generalsekretär zu ersuchen, unverzüglich einen Fahrplan für einen einzigen Sitz des Parlaments auszuarbeiten; bekräftigt seine Forderung gegenüber dem Parlament und dem Rat, sich im Interesse langfristiger Einsparungen mit der Frage zu befassen, ob nicht ein Fahrplan für einen einzigen Sitz ausgearbeitet werden müsste, worauf das Parlament bereits in mehreren früheren Entschließungen hingewiesen hat; vertritt die Ansicht, dass durch den Austritt des Vereinigten Königreichs und durch die Notwendigkeit, die europäischen Agenturen, die ihren aktuellen Sitz im Vereinigten Königreich haben, neu anzusiedeln, eine hervorragende Gelegenheit gegeben ist, mehrere Probleme gleichzeitig zu lösen; verweist jedoch auf Artikel 341 AEUV, der besagt, dass die Sitze der EU-Organe durch die Regierungen der Mitgliedstaaten im Einvernehmen festgelegt werden, sowie auf das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 6, durch das der Sitz des Parlaments in Straßburg festgesetzt wird; weist darauf hin, dass die Verträge im Falle eines einzigen Sitzes geändert werden müssten;

32.

erinnert an die Antwort der Verwaltung im Fragebogen zur Entlastung des Parlaments 2013 auf die Frage Nr. 75, dass sie entschieden habe, „die Praxis der Dauerdienstreisen zu beenden, […] was zu erheblichen Einsparungen führt“, sieht jedoch einen erheblichen Widerspruch darin, dass sich derzeit 13 Mitarbeiter auf Dauerdienstreisen befinden; hält eine Dauerdienstreise mit Auslandszulage und Tagegeldern zum bisherigen Wohnort und Lebensumfeld eines Mitarbeiters für einen kritikwürdigen Umgang mit Steuergeldern und für nicht regelkonform; verlangt eine Klärung der Umstände aller Dauerdienstreisen und insbesondere die Offenlegung der Gründe und Kosten der jeweiligen Dauerdienstreise;

33.

weist darauf hin, dass alle Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, einschließlich derer, die in Kabinetten arbeiten, ihre Aufgaben entsprechend den im Statut festgelegten Regelungen ausschließlich im Interesse der Union erfüllen sollen; weist darauf hin, dass die EU-Beamten mit dem Geld der Steuerzahler bezahlt werden, das nicht dazu dienen soll, dass Presse- oder andere Mitarbeiter sich für die Beförderung nationaler politischer Interessen eines Präsidenten einsetzen; fordert das Präsidium auf, in den Regelungen des Parlaments klare Bestimmungen festzulegen;

34.

nimmt Kenntnis von der Entscheidung des Präsidenten vom 21. Oktober 2015, mit der er selbst Leitungspositionen im Haus ohne die Beachtung bisheriger Verfahren wie Ausschreibungen vergeben wollte; stellt fest, dass diese Entscheidung „nicht den Regeln entsprach“ (Antwort der Verwaltung auf den 2. Fragebogen des Haushaltskontrollausschusses); verlangt den formalen Widerruf dieser Entscheidung des Präsidenten;

35.

stellt fest, dass sich der Präsident am 15. Dezember 2015 selbst ermächtigt hat, über die bestehende Kabinettszulage hinaus eine in der Höhe nicht begrenzte Sonderzulage an seine Kabinettsmitglieder vergeben zu können, obwohl das Personalstatut eine solche Sonderzulage nicht vorsieht; stellt erneut die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Ermächtigung und der Gültigkeit der Sonderzulagen; bittet um Prüfung, ob die Entscheidung über die Einführung einer solchen aufgehoben werden sollte;

Handhabung der Zuschussregelung für Besuchergruppen

36.

nimmt zur Kenntnis, dass das Präsidium am 24. Oktober 2016 eine überarbeitete Fassung der Regelung über die Zahlung finanzieller Beiträge für bezuschusste Besuchergruppen angenommen hat;

37.

begrüßt, dass dadurch in erheblich geringerem Ausmaß Barzahlungen getätigt werden und obligatorische elektronische Überweisungen eingeführt wurden und sich infolgedessen das Diebstahlrisiko und das Risiko einer Schädigung des Rufs des Parlaments verringern, aber nach wie vor beträchtliche Flexibilität gegeben ist; unterstützt das Vorhaben des Präsidiums, das überarbeitete System nach einem Jahr der Anwendung einer Beurteilung zu unterziehen; bedauert jedoch, dass es für parlamentarische Assistenten möglich ist, Zahlungen auf ihr persönliches Bankkonto zu erhalten und die Ausgaben der Gruppen zu bestätigen; ist darüber besorgt, dass auf die akkreditierten parlamentarischen Assistenten dadurch eine unnötige rechtliche und finanzielle Verantwortung übertragen wird und sie potenziellen Risiken ausgesetzt werden; fordert das Präsidium auf, dies vorrangig erneut zu prüfen;

38.

bedauert, dass das Parlament seinem Präsidenten für die Ausführung des Haushaltsplans des Parlaments für das Haushaltsjahr 2014 Entlastung erteilt hat und dass es im letzten Moment wichtige Absätze zu den politischen Tätigkeiten und zum finanziellen Verhalten des Präsidenten während der Europawahl 2014 gestrichen hat;

Transparenzregister und Interessenkonflikte

39.

begrüßt, dass das Parlament und seine Verwaltung in den Medien und in der Öffentlichkeit immer mehr Aufmerksamkeit finden; stellt jedoch fest, dass einige Journalisten nach eigenen Aussagen nur schwer die speziellen Informationen bekommen, die sie suchen; weist darauf hin, dass die Transparenz des Parlaments und seiner Verwaltung für die Legitimität des Organs von wesentlicher Bedeutung ist und dass der Zugang zu Informationen — stets unter Beachtung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten — verbessert werden sollte;

40.

fordert das Präsidium auf, auf der Website des Parlaments die ihm vom Generalsekretär vorgelegten Dokumente in einem maschinenlesbaren Format zu veröffentlichen, es sei denn, dies ist angesichts der Natur der darin enthaltenen Informationen — etwa wegen des Schutzes personenbezogener Daten — nicht möglich;

41.

betont erneut, dass es notwendig ist, die Tätigkeit der internen Entscheidungsorgane des Parlaments und insbesondere des Präsidiums transparenter und offener zu gestalten; fordert, dass die Tagesordnungen des Präsidiums im Intranet rechtzeitig veröffentlicht werden und dass die Sitzungsprotokolle schneller veröffentlicht werden; stellt fest, dass es nicht notwendig ist, auf ihre Übersetzung in alle Sprachen zu warten;

42.

erinnert an die Pflicht der Mitglieder, die Verwaltung unverzüglich über alle Änderungen bei ihren Interessenerklärungen zu informieren;

43.

fordert den Generalsekretär auf, diese Entschließung dem Präsidium zu übermitteln und besonders auf alle Punkte hinzuweisen, in denen Maßnahmen oder Beschlüsse seitens des Präsidiums verlangt werden; fordert den Generalsekretär auf, einen Aktionsplan und einen Zeitplan festzulegen, die es dem Präsidium ermöglichen, in den Entschließungen zur Entlastung des Parlaments formulierten Empfehlungen nachzukommen bzw. darauf zu reagieren, und die Ergebnisse in das jährliche Prüfdokument einzubeziehen; fordert den Generalsekretär auf, dem Haushaltsausschuss und dem Haushaltskontrollausschuss über alle Projekte, die dem Präsidium vorgelegt wurden und erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, rechtzeitig Bericht zu erstatten;

44.

vertritt die Ansicht, dass die Mitglieder in der Lage sein sollten, die Website des Parlaments zu nutzen, um in ihren Wahlkreisen mit größtmöglicher Transparenz über ihre Aktivitäten zu berichten, und fordert daher den Generalsekretär auf, ein System zu entwickeln, mit dessen Hilfe die Mitglieder Einzelheiten über ihre Treffen mit Interessenvertretern veröffentlichen können; fordert darüber hinaus den Generalsekretär auf, dies unverzüglich zu ermöglichen, wie es das Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung für 2014 bereits gefordert hatte;

45.

fordert das Präsidium auf, die Regelung über die Verwendung der allgemeinen Kostenvergütung festzulegen und zu veröffentlichen;

46.

stellt fest, dass nur wenigen Mitgliedern bewusst ist, dass Überschüsse aus der allgemeinen Kostenvergütung zurückgezahlt werden können; erinnert die Mitglieder daran, dass die allgemeine Kostenvergütung keine zusätzlichen persönlichen Bezüge darstellt; fordert den Generalsekretär auf, diese Möglichkeit vorrangig bekannt zu machen; fordert die Mitglieder auf, nicht in Anspruch genommene Beträge am Ende ihres Mandats zurückzuzahlen;

47.

fordert den Generalsekretär ebenso dazu auf, Mitgliedern, die die Zahlungen aller sonstigen Vergütungen des Parlaments an sie auf ihren eigenen Webseiten veröffentlichen möchten, entsprechende Datensätze in leicht weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung zu stellen;

48.

fordert den Generalsekretär ferner auf, in gleicher Weise auch interessierten Fraktionen behilflich zu sein;

49.

weist darauf hin, dass auf der Website des Parlaments eine ganze Reihe von Unterlagen, die dem Beschluss über die Anerkennung der europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen zugrunde liegen, zusammen mit genauen Details zum endgültigen Finanzierungsbetrag verfügbar sind; fordert das Parlament auf, die Kommission um einen Vorschlag zur Überarbeitung des derzeit geltenden Rechtsakts zum Statut und zur Finanzierung der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Partei bzw. Stiftungen (4), der strengere Anforderungen für die Einrichtung einer europäischen politischen Stiftung beinhaltet, zu ersuchen, um Missbräuche zu verhindern;

50.

begrüßt die Einführung eines speziellen Formulars für Berichterstatter, auf dem sie angeben können, welche Interessenvertreter auf ihre Berichte Einfluss genommen haben (legislativer Fußabdruck);

51.

verlangt von der Parlamentsverwaltung erneut einen Bericht über die Nutzung der Räumlichkeiten des Parlaments durch Interessenvertreter und sonstige externe Organisationen;

52.

ist besorgt darüber, dass der derzeitige Verhaltenskodex für die Mitglieder zur Vermeidung von Interessenkonflikten möglicherweise weiter verbessert werden muss, wobei folgende Themen besonders berücksichtigt werden sollten:

bezahlte Nebentätigkeiten von Mitgliedern;

Lobbyarbeit ehemaliger Mitglieder in den EU-Organen während der Zeit, in der sie Anspruch auf eine Übergangsvergütung haben;

Registrierung der Interessenerklärungen der Mitglieder;

Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Beratenden Ausschusses;

Generaldirektion Kommunikation

53.

begrüßt die Entwicklung von Indikatoren zur Messung des Erfolgs der Kommunikationsmaßnahmen des Parlaments und fordert den Generalsekretär auf, der Wirksamkeit dieses neuen leistungsbasierten Ansatzes im Bereich Kommunikation einen eigenen Abschnitt im Bericht über die Tätigkeiten des Parlaments 2016 zu widmen;

54.

unterstützt die verschiedenen Programme zur Erleichterung der Besuche von Journalisten und Bürgern, die mehr über die Tätigkeiten des Parlaments erfahren wollen;

55.

bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Feststellung aus dem Entlastungsverfahren für 2014, wonach die Website des Parlaments weiterhin verhältnismäßig benutzerunfreundlich und die Navigation schwierig sei und die aktuellsten technischen Entwicklungen noch nicht einbezogen seien, wodurch das schnelle Finden relevanter Informationen erschwert werde; erinnert daran, dass auch darauf hingewiesen wurde, dass die Website nicht dazu beiträgt, das Image des Parlaments in der breiten Öffentlichkeit zu verbessern, obwohl die Kommunikation mit den Unionsbürgern von wesentlicher Bedeutung ist;

56.

fordert die Generaldirektion Kommunikation (GD COMM) auf, eine effizientere und benutzerfreundlichere Website mit einer wirksameren Suchmaschine einzuführen, wodurch die Öffentlichkeitswirksamkeit des Parlaments verbessert und den Bedürfnissen und Interessen der Bürger direkter entsprochen werden kann; stellt fest, dass die erzielten Ergebnisse trotz der beträchtlichen Ausgaben nur mittelmäßig sind;

57.

bekundet seine Besorgnis über die Wirksamkeit der Kommunikationsstrategie des Parlaments; fordert in diesem Zusammenhang eine umfassende Überprüfung der derzeitigen Strategie und insbesondere ein aktiveres Vorgehen gegenüber denjenigen, die sich nicht von sich aus für die Tätigkeiten des Parlaments interessieren oder ihm möglicherweise sogar skeptisch gegenüberstehen; fordert den Generalsekretär auf, eine neue Strategie zu entwickeln, um darüber hinaus auch diese Bürger zu erreichen, wobei auch der Zugang zu Informationen erleichtert und ungerechtfertigten Vorurteilen gegenüber dem Parlament angemessen begegnet werden sollte und gleichzeitig unnötige und kostspielige Werbekampagnen vermieden werden sollten;

58.

betont, dass es erforderlich ist, die Arbeit der Informationsbüros des Parlaments zu modernisieren, indem die Nutzung neuer Kommunikationstechnologien und -muster optimiert und ein Vorteil aus ihrer privilegierten geografischen bürgernahen Position gezogen wird, um die Aktivitäten auf lokaler Ebene, wie etwa mit Mitgliedern des Parlaments und der Zivilgesellschaft organisierte Debatten, weiter zu intensivieren mit dem Ziel, den Bürgern Gehör zu schenken und den Dialog mit ihnen zu suchen; unterstreicht, dass die durch diese Veranstaltungen ausgelösten Online-Debatten und Medienberichte dazu beitragen sollten, den Kontakt zu den Bürgern noch weiter auszubauen; stellt fest, dass die Gebäude- und Personalkosten für die Informationsbüros in den Mitgliedstaaten im Verhältnis zu der Menge an Geld, die für die Schlüsselfunktionen dieser Büros ausgegeben wird, unverhältnismäßig hoch sind; fordert den Generalsekretär auf, dem Haushaltskontrollausschuss bis Ende 2017 einen detaillierten Bericht über die Tätigkeiten und die Finanzen der Informationsbüros in Brüssel und Straßburg vorzulegen und darin insbesondere auf den von ihnen erbrachten Mehrwert einzugehen;

59.

zeigt sich besorgt über die Antworten auf die schriftlichen Anfragen zu den Informationsbüros des Parlaments in einigen Mitgliedstaaten, da diese Büros meist nur einen Bruchteil der Betriebskosten für die eigentlichen Ziele und Aufgaben der Informationsbüros verwenden, während der Großteil der Kosten auf Büromieten und die Bezüge und Dienstreisen der Mitarbeiter entfällt;

60.

fordert den Generalsekretär auf, die interne Kommunikation zwischen den verschiedenen Generaldirektionen zu verbessern, damit beispielsweise die Entwicklung neuer wichtiger Tools wie des „Legislativzugs“ einer größeren internen und externen Öffentlichkeit bekannt wird;

LUX-Filmpreis

61.

begrüßt die im Rahmen der Entlastung für 2013 geforderte gemeinsame Präsentation der Ergebnisse einer Umfrage im Haushaltskontrollausschuss und im Ausschuss für Kultur und Bildung, die durchgeführt wurde, um zu ermitteln, ob der LUX-Filmpreis bekannt ist und welche Ansichten gegebenenfalls in den jeweiligen Mitgliedstaaten darüber bestehen;

62.

weist darauf hin, dass sich die Umfrage hauptsächlich darauf bezog, inwieweit der LUX-Filmpreis unter den Mitgliedern und Filmemachern für sein Ziel bekannt ist, den Bürgern gegenüber deutlich zu machen, dass sich das Parlament für gemeinsame Werte wie Menschenrechte und Solidarität sowie für die kulturelle und sprachliche Vielfalt einsetzt;

63.

stellt fest, dass die Beteiligung an der Umfrage mit 18 % bzw. 137 Mitgliedern des Parlaments aus allen Fraktionen und Mitgliedstaaten sehr gering war und dass unter ihnen mehr als 90 % von dem Preis gehört hatten, 75 % seinen Zweck verstanden hatten und über 80 % ihn als positiv betrachten;

64.

ist nicht von der Methode der Auswahl der Filme überzeugt, wonach die Mitglieder über die Nominierungen und die endgültige Bestimmung des Preisträgers entscheiden, und ersucht das Präsidium, über alternative Modelle zur Erzielung der gewünschten Ergebnisse zu berichten, indem beispielsweise eine vergleichbare Initiative der Organisationen der Filmemacher selbst unterstützt wird;

65.

stellt fest, dass die Zahl der Zuschauer zwar über die Jahre hinweg zugenommen hat, dass 43 000 Zuschauer in der ganzen Union jedoch immer noch sehr wenig sind und sich die Frage stellt, ob der LUX-Filmpreis gerechtfertigt ist;

Haus der europäischen Geschichte

66.

bedauert die wiederholten Verzögerungen der Eröffnung des Hauses der europäischen Geschichte, die ursprünglich für März 2016 geplant war, später auf September und November 2016 verschoben wurde und nun am 6. Mai 2017 stattfinden soll;

67.

verweist mit Besorgnis auf die anhaltenden Diskussionen über die Art der Wechselausstellungen; betont, wie wichtig die akademische Unabhängigkeit des Hauses der europäischen Geschichte ist, was den Inhalt und die Gestaltung von Ausstellungen anbelangt, da diese ausschließlich auf museumswissenschaftlichen und historischen Kriterien basieren sollten;

68.

begrüßt, dass schätzungsweise jährlich 250 000 Besucher erwartet werden; weist darauf hin, dass die jährlichen Betriebskosten dieser Einrichtung vorab auf 13,3 Mio. EUR geschätzt werden; weist jedoch mit Besorgnis auf die im Vergleich zu den hohen Betriebskosten verhältnismäßig niedrige Besucherzahl hin, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Parlamentarium im Jahr 2015 326 080 Besucher empfing und sich die Betriebskosten nur auf 4,3 Mio. EUR beliefen;

69.

stellt fest, dass das Parlament und das Umfeld der Parlamentsgebäude mit der Einrichtung des Parlamentariums und der Eröffnung des Hauses der europäischen Geschichte zu einer Bürger- und Touristenattraktion wird, die zu einem besseren Verständnis der Rolle des Parlaments beitragen und den Bürgern das Bekenntnis des Parlaments zu einvernehmlichen Werten wie den Menschenrechten und der Solidarität veranschaulichen wird; fordert das Präsidium auf, es in Erwägung zu ziehen, mit den örtlichen Behörden Gespräche aufzunehmen, um zu ermitteln, wie sie sich an der Finanzierung und am Betrieb des Hauses der europäischen Geschichte beteiligen können;

70.

fordert das Präsidium auf, in Erwägung zu ziehen, die Verwaltung des Hauses der europäischen Geschichte stärker einem interinstitutionellen Ansatz anzupassen und Möglichkeiten für eine stärkere Zusammenarbeit mit anderen Organen der Union, insbesondere der Kommission und dem Rat, zu prüfen;

71.

begrüßt die Entscheidung der Kommission, jährlich 800 000 EUR zu den Betriebskosten des Hauses der europäischen Geschichte beizusteuern; ist jedoch der Ansicht, dass die Kommission einen weitaus höheren Betrag zu den geschätzten jährlichen Betriebskosten beisteuern sollte;

Generaldirektion Personal (GD PERS)

72.

stellt fest, dass zum 31. Dezember 2015 insgesamt 5 391 Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sekretariat beschäftigt waren (96 mehr als zum 31. Dezember 2014) und insgesamt 771 Beamte und Bedienstete auf Zeit in den Fraktionen beschäftigt waren (26 mehr als zum 31. Dezember 2014); stellt fest, dass die GD PERS zusammen mit den Vertragsbediensteten für 9 402 Mitarbeiter verantwortlich war (467 mehr als zum 31. Dezember 2014);

73.

stellt fest, dass gemäß der Änderung des Beamtenstatuts von 2014 und den Bestimmungen des MFR für 2014-2020 am 1. Januar 2015 47 Stellen aus dem Stellenplan des Parlaments gestrichen wurden, womit sich der Gesamtstellenbestand auf 6 739 Stellen beläuft, von denen 5 723 (84,9 %) auf das Generalsekretariat und 1 016 (15,1 %) auf die Fraktionen entfallen; stellt fest, dass zum 31. Dezember 2015 4,9 % der Stellen im Generalsekretariat unbesetzt waren, gegenüber 9,6 % Ende 2014;

74.

begrüßt, dass sich das Geschlechterverhältnis bei den Generaldirektorenstellen (w/m) von 18,2 % zu 81,8 % im Jahr 2014 auf 33,3 % zu 66,7 % im Jahr 2015 verbessert hat, stellt jedoch fest, dass sich das Geschlechterverhältnis bei den Direktorenstellen von 34 % zu 66 % im Jahr 2014 auf 31,1 % zu 68,9 % im Jahr 2015 verschlechtert hat; weist darauf hin, dass die absolute Mehrheit der Parlamentsbediensteten Frauen sind, dass Frauen jedoch nur einen begrenzten Teil der Führungspositionen besetzen; stellt fest, dass sich das Geschlechterverhältnis bei den Referatsleiterstellen von 30 % zu 70 % Ende 2014 auf 31,2 % zu 68,8 % Ende 2015 weiter verbessert hat; betont, dass somit weiterhin ein Ungleichgewicht bei den Führungspositionen herrscht und dass für diese Positionen dringendst ein Gleichstellungsplan ausgearbeitet werden muss; ist der festen Überzeugung, dass bis 2019 mindestens 40 % der Führungspositionen im Parlament von Frauen besetzt sein sollten;

75.

ist überrascht darüber, dass sich der Beratende Ausschuss des Parlaments für die Ernennung hoher Beamter ausschließlich aus Beamten der höheren Verwaltungsebene zusammensetzt, und fordert den Generalsekretär auf, auch einen Vertreter des Personalrats darin aufzunehmen;

76.

unterstreicht, dass die geografische Ausgewogenheit, namentlich das Verhältnis zwischen der Anzahl der Mitarbeiter aus bestimmten Mitgliedstaaten und der Bevölkerungszahl dieser Staaten, immer noch ein wesentlicher Faktor des Personalmanagements sein sollte, insbesondere bezüglich der Mitgliedstaaten, die der Union seit 2004 beigetreten sind; begrüßt die Tatsache, dass das Parlament eine insgesamt ausgewogene Zusammensetzung von Bediensteten aus den Mitgliedstaaten erreicht hat, die der Union vor und seit 2004 beigetreten sind; stellt jedoch fest, dass diese Mitgliedstaaten an den drei Arbeitsorten im Vergleich zu ihrem Anteil an der Unionsbevölkerung, der 21 % beträgt, nach wie vor nur 3 % des Personals der höheren Verwaltungsebene (AD 12-16) stellen, und dass diesbezüglich immer noch Fortschritte erwartet werden;

77.

weist darauf hin, dass sich das Parlament dafür entschieden hat, bestimmte Tätigkeiten wie den Betrieb der Kantinen und die Reinigung der Büros auszulagern, und dass demzufolge in einigen Generaldirektionen möglicherweise sogar mehr externe Mitarbeiter in den Räumlichkeiten des Parlaments tätig sind als Beamte;

78.

stellt jedoch fest, dass diese Beschlüsse über die Auslagerung bestimmter Tätigkeiten keine Erklärung für sämtliche externen Mitarbeiter sind und dass beispielsweise in der Generaldirektion Innovation und technologische Unterstützung (GD ITEC) das Verhältnis zwischen externem Personal und Beamten schwer zu erklären ist;

79.

ist der Auffassung, dass die im Rahmen der Änderung des Beamtenstatuts von 2014 und des derzeitigen MFR vereinbarte Stellenkürzung nicht durch externes Personal kompensiert werden sollte;

80.

nimmt die Antworten des Generalsekretärs zu den Bedingungen des Parlaments für die Auftragsvergabe an Fremdfirmen zur Kenntnis; betont, dass die Verwaltung sorgfältig und systematisch überwachen muss, dass die Dienstleister alle Vorschriften hinsichtlich Beschäftigung, Sicherheit, sozialer Rechte usw. für alle externen Mitarbeiter, die in den Räumlichkeiten des Parlaments arbeiten, wie Kantinen-, Reinigungs- und Wartungspersonal usw., genau einhalten; fordert das Parlament auf, regelmäßige Warn- und Kontrollmechanismen festzulegen, die es ermöglichen, alle vereinzelten und systematischen Fälle von Fahrlässigkeit, Missbrauch und Zuwiderhandlung zu verhindern und aufzudecken, sodass es sofort die vorgesehenen Maßnahmen ergreifen kann;

81.

stellt fest, dass die Internalisierung der Sicherheitsdienste des Parlaments abgeschlossen ist und dass mit einem entsprechenden Verfahren für den Fahrdienst begonnen wurde; fordert den Generalsekretär auf, dem Haushaltskontrollausschuss über die einschlägigen Erfahrungen und damit erzielte mögliche Einsparungen zu berichten;

82.

stellt mit Besorgnis fest, dass das Kantinenpersonal in Wochen, in denen die Mitglieder anderswo arbeiten — etwa in Wahlkreiswochen oder während der Plenartagungen in Straßburg —, nicht gemäß der in seinen Verträgen festgelegten Stundenzahl bezahlt wird und dass viele dieser Mitarbeiter Kurzarbeit leisten müssen, was negative Auswirkungen auf ihr Arbeitsleben und ihr Einkommen hat; fordert den Generalsekretär auf, mit dem Kantinenbetreiber eine Lösung auszuhandeln, die eine Gewähr dafür bietet, dass die Beschäftigten regelmäßig arbeiten und jede Woche denselben Lohn erhalten;

83.

stellt fest, dass Ende 2015 1 813 akkreditierte parlamentarische Assistenten im Parlament arbeiteten, im Vergleich zu 1 686 im Vorjahr; fordert, dass den Rechten der akkreditierten parlamentarischen Assistenten und der örtlichen Assistenten besondere Beachtung geschenkt wird, deren Verträge direkt an das Mandat des jeweiligen Mitglieds, für das sie arbeiten, gekoppelt sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass die akkreditierten parlamentarischen Assistenten Bedienstete des Parlaments sind, da sie einen Arbeitsvertrag mit dem Parlament unterzeichnet haben, während die örtlichen Assistenten den unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen;

84.

bedauert, dass der Bericht über die Evaluierung der Anwendung der Bestimmungen für akkreditierte parlamentarische Assistenten dem Haushaltskontrollausschuss nicht vor Ende 2016 vorgelegt wurde, wie es in der Entschließung zur Entlastung 2014 gefordert wurde, und dass er bis zum heutigen Tage nicht vorliegt;

85.

weist darauf hin, dass akkreditierte parlamentarische Assistenten im Falle von Belästigungen und bei der Meldung von Missständen in einer besonders prekären Lage sind, da ihre Verträge auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen dem Mitglied und dem Assistenten beruhen; stellt fest, dass das Fehlen eines solchen Vertrauens schon allein ein Grund ist, das Vertragsverhältnis zu beenden; stellt darüber hinaus fest, dass in der Regel auch die Verträge aller Assistenten eines Mitglieds beendet werden, wenn es wegen einer Rufschädigung infolge einer strafbaren Handlung oder einer anderen Rechtsverletzung zurücktreten muss; fordert daher die unverzügliche Stärkung der Vertretung der akkreditierten parlamentarischen Assistenten im Beratenden Ausschuss für Beschwerden wegen Belästigung, unter Beachtung der Gleichstellung der Geschlechter, wie bereits im Rahmen der Entlastungen für 2013 und 2014 gefordert wurde; fordert das Präsidium zur Zuweisung angemessener finanzieller Mittel auf, um die Beförderungs- und Aufenthaltskosten von klagenden akkreditierten parlamentarischen Assistenten zu decken, die häufig nicht über die notwendigen Mittel verfügen, um persönlich nach Brüssel zu kommen und ihren Fall vor dem Ausschuss für Beschwerden wegen Belästigung vorzutragen; fordert ferner, im Rahmen der nächsten Änderung des Beamtenstatuts die Möglichkeit finanzieller Ausgleichsmaßnahmen für akkreditierte parlamentarische Assistenten zu berücksichtigen, um eine Gleichbehandlung von akkreditierten parlamentarischen Assistenten und die Anerkennung ihrer besonders prekären Lage im Falle von Belästigung oder der Meldung von Missständen sicherzustellen;

86.

begrüßt die Absicht der Verwaltung, den Prozess für die Anpassung der Pauschalvergütungen für Dienstreisen von akkreditierten parlamentarischen Assistenten nach Straßburg in Gang zu setzen, die im Vergleich zu den Vergütungen für Beamte erheblich niedriger sind; betont, dass diese Anpassung auf einer transparenten Berechnungsmethodik basieren sollte, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der jüngsten Aufwärtskorrektur der Obergrenzen für Vergütungen und Beherbergungskosten für die Beamten steht; unterstreicht ferner, dass eine automatische Indexierung der Vergütungen für künftige Korrekturen eingeführt werden sollte;

87.

bedauert, dass das Präsidium nicht auf die vom Parlament in seinen Entschließungen zur Entlastung für 2013 und 2014 erhobenen Forderungen, für akkreditierte parlamentarische Assistenten dieselben Tagegelder wie für die sonstigen Bediensteten anzuwenden, reagiert hat; fordert den Generalsekretär auf, einen Voranschlag der mit dieser Anpassung verbundenen zusätzlichen Kosten vorzulegen, bevor irgendwelche Änderungen vorgenommen werden; betont indessen, dass die geltenden Obergrenzen für die Erstattung der Dienstreisekosten von akkreditierten parlamentarischen Assistenten seit 2009 nicht mehr angepasst wurden und dass die Diskrepanz zwischen den Vergütungen der akkreditierten parlamentarischen Assistenten und der sonstigen Bediensteten noch größer geworden ist und nach der Einführung neuer Obergrenzen, die vom Rat am 9. September 2016 verabschiedet wurden und seit dem 10. September 2016 nur für Beamte gelten, nunmehr mindestens 40 % beträgt; fordert das Präsidium daher auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ungleichheit zu beheben;

88.

bedauert zutiefst, dass die Dienstzeit eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten im Falle des Todes oder des Rücktritts seines Mitglieds am Ende des entsprechenden Kalendermonats endet; betont, dass dies bedeuten könnte, dass ein akkreditierter parlamentarischer Assistent nicht einmal über einen einzigen Kündigungsfristtag verfügt, wenn die Amtszeit des Mitglieds zufällig am letzten Tag eines bestimmten Monats endet; fordert dazu auf, im Rahmen der nächsten Änderung des Beamtenstatuts eine Lösung für diese inakzeptable Situation zu finden, indem Kündigungsfristen an einen bestimmten Zeitraum (z. B. vier Wochen) anstatt an Kalendermonate geknüpft werden; fordert ferner das Präsidium dazu auf, umgehend Übergangsmaßnahmen zu treffen, die als eine vorläufige Lösung für dieses Problem dienen könnten, bevor eine solche rechtliche Änderung erfolgt;

89.

ist besorgt über die angebliche Praxis, dass akkreditierte parlamentarische Assistenten von Mitgliedern dazu verpflichtet werden, Dienstreisen, insbesondere nach Straßburg, ohne Dienstreiseaufträge, ohne Dienstreisekosten oder schlichtweg ohne Reisekosten zu unternehmen; ist der Auffassung, dass eine solche Praxis Raum für Missbrauch schafft, da akkreditierte parlamentarische Assistenten, die ohne Dienstreiseauftrag reisen, nicht nur selbst für die Kosten aufkommen müssen, sondern auch nicht durch eine Arbeitsunfallversicherung geschützt sind; fordert das Präsidium auf, sicherzustellen, dass das Beamtenstatut ordnungsgemäß umgesetzt wird und Mitglieder, die gegen die Vorschriften verstoßen, sanktioniert werden;

90.

nimmt zur Kenntnis, dass Praktikanten in allen Selbstbedienungsrestaurants auf die Hauptspeisen eine Ermäßigung erhalten, die in Brüssel und Luxemburg 0,50 EUR und in Straßburg 0,80 EUR beträgt; vertritt jedoch die Ansicht, dass diese Ermäßigung in Anbetracht der durchschnittlichen Höhe der Vergütung, die die Praktikanten erhalten, und der hohen Preise, die seit zwei Jahren verlangt werden, nicht ausreicht, um nennenswerte Auswirkungen auf die Finanzen der Praktikanten zu haben; fordert den Generalsekretär auf, eine Preissenkung zu veranlassen, die an ihr Einkommen angepasst ist;

91.

fordert das Präsidium auf, dafür zu sorgen, dass die sozialen Rechte und Ruhegehaltsansprüche der akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die in den letzten beiden Wahlperioden ununterbrochen im Parlament tätig waren, garantiert sind; fordert die Verwaltung diesbezüglich auf, einen Vorschlag vorzulegen, in dem dem Beschluss, 2014 vorzeitige Wahlen abzuhalten, und der für die Durchführung des Einstellungsverfahrens aufgewendeten Zeit bei der Berechnung der 10-jährigen Dienstzeit, wie sie im Statut vorgesehen ist, Rechnung getragen wird;

92.

fordert die Konferenz der Präsidenten auf, erneut die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, dass akkreditierte parlamentarische Assistenten unter bestimmten, noch festzulegenden Bedingungen Mitglieder bei offiziellen Delegationen und Missionen begleiten, wie es bereits mehrere Mitglieder gefordert haben;

93.

fordert den Generalsekretär und das Präsidium auf, sich mit den Problemen, die in der Hauptsache durch die letzte Änderung der Bedingungen für die akkreditierten parlamentarischen Assistenten entstanden sind (wie Verzögerungen bei der Unterzeichnung von Verträgen, Vertragsunterbrechungen, vorgezogene Wahl zum Europäischen Parlament usw.) und die schwerwiegende Folgen für den zukünftigen Erwerb von Arbeitnehmerrechten für die akkreditierten parlamentarischen Assistenten haben können, zu befassen und diese zu lösen; ersucht darum, dass Vertreter der akkreditierten parlamentarischen Assistenten in die Suche nach Lösungen einbezogen werden;

94.

fordert das Parlament auf, im Interesse der Chancengleichheit und der Wahrung der Arbeitnehmerrechte Leitlinien für die Zuteilung einer Besoldungsgruppe an akkreditierte parlamentarische Assistenten zu beschließen und dementsprechend für jede Funktionsgruppe klare Stellenbeschreibungen, Verantwortlichkeiten und Aufgaben festzulegen;

95.

stellt fest, dass 2015 154 Mitarbeiter aus dem Dienst ausgeschieden sind, wobei 126 in den Ruhestand getreten sind, 13 wegen Dienstunfähigkeit ausgeschieden sind, neun gekündigt haben und sechs gestorben sind; fordert den Generalsekretär auf, Artikel 16 Absatz 4 des Beamtenstatuts über mögliche Interessenkonflikte nach Ausscheiden aus dem Dienst im Parlament strikt anzuwenden, insbesondere bei Kündigungen, da es auffallend ist, dass bislang keinerlei Fälle möglicher Interessenkonflikte bekannt wurden;

96.

stellt mit Besorgnis fest, dass keine besonderen Vorkehrungen für die Mitarbeiter getroffen wurden, falls ein Mitgliedstaat beschließt, aus der Union auszutreten; stellt zwar fest, dass dieses Problem für alle EU-Organe relevant ist, ersucht jedoch den Generalsekretär, Gespräche mit der Kommission aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die britischen Mitarbeiter nicht Opfer des „Brexit“ werden und dass ihre Rechte gemäß dem Statut sowie ihre vertraglichen und erworbenen Rechte vollständig gewahrt bleiben;

97.

fordert, dass Fortbildungsmaßnahmen effizienter organisiert werden, damit sie besser auf die besonderen Bedürfnisse der akkreditierten parlamentarischen Assistenten abgestimmt sind; fordert insbesondere, dass die Verwaltung den Tätigkeitskalender des Parlaments und der Mitglieder berücksichtigt und maßgeschneiderte Zeitpläne und spezielle Themen festlegt;

98.

weist darauf hin, dass 43 % der Parlamentsbediensteten der Ansicht sind, dass sich Telearbeit positiv auf ihre berufliche Zufriedenheit auswirken würde; betont, dass das Parlament das einzige Organ ist, das Telearbeit und flexible Arbeitszeit nicht eingeführt hat, während beide Systeme seit Jahren in den meisten anderen Organen angewandt werden, auch in der Kommission, und sich dabei gezeigt hat, dass sowohl die Produktivität als auch die Lebensqualität der Mitarbeiter gestiegen ist; nimmt zur Kenntnis, dass das Parlament im Oktober 2016 die gelegentliche Telearbeit eingeführt hat; fordert den Generalsekretär auf, alle interessierten Dienststellen und auch alle Mitglieder und ihre Assistenten darüber zu informieren, dass das System eingeführt wurde; fordert außerdem, dass flexible Arbeitszeit so schnell wie möglich zu einer der Arbeitsmodalitäten des Parlaments wird;

99.

fordert das Parlament auf, seine Regeln über die Praktika zu ändern, die von Mitgliedern und Fraktionen angeboten werden, damit sich die Situation der Praktikanten beim Parlament verbessert, unter anderem durch eine angemessene Vergütung, die Festlegung einer zeitlich beschränkten Praktikumsdauer und eine Lernvereinbarung;

GD FINS

Vom Parlament vergebene Aufträge

100.

begrüßt, dass das Parlament auf seiner Website ein vollständiges jährliches Verzeichnis all seiner Vertragspartner veröffentlicht, die Aufträge von über 15 000 EUR erhalten haben, und dass in dieser Liste unter anderem Name und Anschrift des Vertragsnehmers, Art und Gegenstand des Vertrags, Vertragsdauer und -wert, das angewendete Verfahren und die zuständige Generaldirektion aufgeführt sind;

101.

weist darauf hin, dass dieses Verzeichnis über die in der Haushaltsordnung der EU festgelegten Transparenzanforderungen hinausgeht; legt allen Organen der Union nahe, vollständige Informationen über sämtliche Auftragnehmer und die im Rahmen einer öffentlichen Vergabe vergebenen Aufträge, auch über Direktvergaben und nichtoffene Vergabeverfahren, zugänglich zu machen;

102.

begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die Organe der EU ein gemeinsames öffentliches Register der Informationen über ihre Auftragsvergabe einrichten müssen, um echte Transparenz und eine wirksame Ex-post-Überwachung ihrer Vergabetätigkeit zu ermöglichen;

103.

weist darauf hin, dass die Dienstleistung des Reisebüros des Parlaments — trotz mehrfacher Aufforderung, nachzubessern — nach wie vor unbefriedigend ist, da die Preise vergleichsweise hoch sind und das Reisebüro keine günstigeren Flugpreise und mehr Flexibilität bei Reisebuchungen mit den wichtigsten Fluggesellschaften ausgehandelt hat;

104.

fordert das Reisebüro auf, aktiv darauf hinzuarbeiten, unabhängig von der jeweiligen Fluggesellschaft niedrigere Preise anzubieten; verlangt, dass das Reisebüro ein Verfahren zur Rückmeldung (Befragung zur Kundenzufriedenheit) einführt, damit klar wird, in welchen Bereichen noch Verbesserungsbedarf besteht;

Freiwilliger Pensionsfonds

105.

stellt fest, dass das geschätzte versicherungsmathematische Defizit des freiwilligen Pensionsfonds bis Ende 2015 auf 276,8 Mio. EUR angewachsen ist; stellt zudem fest, dass Ende 2015 die Höhe des zu berücksichtigenden Nettovermögens bei 155,5 Mio. EUR und die Höhe der versicherungsmathematischen Verpflichtungen bei 432,3 Mio. EUR lagen;

106.

weist erneut darauf hin, dass sich diese veranschlagten Passiva über mehrere Jahrzehnte verteilen, stellt jedoch fest, dass der Gesamtbetrag der Auszahlungen des freiwilligen Pensionsfonds 2015 bei 15,8 Mio. EUR lag;

107.

weist darauf hin, dass dies Bedenken hinsichtlich einer möglichen Aufzehrung der Fondsmittel aufkommen lässt und dass das Parlament für die Befriedigung der Ruhegehaltsansprüche der Mitglieder des Fonds aufkommen müsste, wenn der Fonds nicht in der Lage sein sollte, seine Verpflichtungen zu erfüllen;

108.

fordert das Präsidium erneut auf, so rasch wie möglich eine Bewertung der aktuellen Situation des Pensionsfonds vorzunehmen;

109.

weist erneut auf Ziffer 112 des letztjährigen Entlastungsberichts (5) hin, in der gefordert wird, dass eine Bewertung der aktuellen Situation des Pensionsfonds vorgenommen wird; bedauert, dass eine solche Bewertung bisher nicht vorgelegt worden ist;

110.

weist darauf hin, dass der Gerichtshof 2013 in einem Urteil entschieden hat, dass der Beschluss, das Ruhestandseintrittsalter der Fondsmitglieder von 60 auf 63 Jahre anzuheben, um eine frühzeitige Aufzehrung des Fondskapitals zu vermeiden und es mit dem neuen Abgeordnetenstatut in Einklang zu bringen, gültig ist;

111.

vertritt die Auffassung, dass einzelstaatliche Rentenfonds normalerweise strengen Anforderungen genügen müssen und überhaupt kein versicherungsmathematisches Defizit aufweisen dürfen, während der freiwillige Pensionsfonds derzeit ein versicherungsmathematisches Defizit von 64 % seiner versicherungsmathematischen Verpflichtungen aufweist; fordert den Generalsekretär auf, dem Präsidium einen umfassenden Plan vorzulegen, wie eine baldige Aufzehrung der Fondsmittel vermieden werden kann;

Sonstige Bemerkungen

112.

weist mit Bedauern auf die Tatsache hin, dass bei der Auswahl der Finanzinstitute für die Zahlungen und Konten des Parlaments die Strategien dieser Institute in Bezug auf ihre soziale Verantwortung nicht berücksichtigt werden, und fordert den Generalsekretär auf, dafür zu sorgen, dass das Parlament in Zukunft hauptsächlich mit Finanzinstituten zusammenarbeitet, die bei ihren Investitionsstrategien schwerpunktmäßig Nachhaltigkeit und andere Aspekte der sozialen Verantwortung von Unternehmen berücksichtigen;

113.

hebt hervor, dass das Parlament 2015 106,25 Mio. EUR auf Bankkonten hatte, die überhaupt keine Zinserträge erbrachten; fordert den Generalsekretär auf, zu prüfen, ob eine so hohe Liquiditätssumme erforderlich ist, und ersucht ihn insbesondere, die Kassenmittelverwaltung in dieser Hinsicht zu verbessern, sowie gegebenenfalls zu ermitteln, wie höhere Erträge aus solchen Einlagen erzielt werden können;

GD ITEC

114.

äußert sich zufrieden mit der Umsetzung der strategischen Leitlinien 2014-2019 der GD ITEC; vertritt die Auffassung, dass zwar zahlreiche Veränderungen der digitalen Arbeitsmittel für die Mitglieder und Bediensteten des Parlaments umgesetzt werden, dass aber die Folgen dieser Veränderungen — und auch die sich daraus ergebenden neuen Möglichkeiten — eher unbekannt sind und zum größten Teil innerhalb der GD ITEC entwickelt werden; fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen der GD ITEC und der GD COMM, damit die interne und externe Kommunikation über die zahlreichen Neuentwicklungen, die eingeführt wurden oder bald eingeführt werden, verbessert wird;

115.

äußert Verständnis für die Anstrengungen der GD ITEC, die Trefferquote für die Website des Parlaments bei der Suche über die Google-Suchmaschine zu verbessern; vertritt jedoch die Auffassung, dass auch die Suchmaschine der Website des Parlaments selbst sinnvolle Ergebnisse liefern sollte, sodass die Nutzer mit ihr schnell zu den gesuchten Websites gelangen können; ist darüber besorgt, dass diese Suchmaschine zur Zeit nicht gut funktioniert, und fordert den Generalsekretär auf, eine schnelle Lösung für dieses seit Langem bestehende Problem zu finden;

116.

stellt mit Besorgnis fest, dass zwar im Tätigkeitsbereich der GD ITEC für den Erwerb neuer IT-Geräte jährlich über 35 Mio. EUR ausgegeben werden, dass es aber dennoch keine erkennbare Strategie für einen ökologisch und sozial nachhaltigen Erwerb gibt, und fordert den Generalsekretär auf, einen diesbezüglichen Aktionsplan aufzustellen, um sicherzustellen, dass die zukünftigen Ausschreibungen ökologische und soziale Kriterien für die Auswahl der IT-Geräte vorsehen;

117.

fordert die GD ITEC auf, sämtliche Websites des Parlaments für Mobilgeräte zugänglich zu machen, da die derzeitigen Oberflächen nicht mit Mobilgeräten kompatibel sind, obwohl ein Großteil der Besucher die Seiten des Parlaments und der Fachausschüsse auf iPads oder Smartphones aufruft; empfiehlt, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Zugang zu den Websites für Mobilgeräte deutlich und zeitnah verbessert wird;

118.

vertritt die Ansicht, dass es für die Ausübung des Mandats der Mitglieder wesentlich ist, dass die Drucker in ihren Büros verbleiben; weist darauf hin, dass durch billige No-Name-Druckerpatronen möglicherweise ein gefährlich hoher Partikelgehalt in der Luft entsteht, was zu Gesundheitsschäden führen könnte; fordert daher, dass die GD ITEC und die Generaldirektion Infrastrukturen und Logistik (GD INLO) Maßnahmen ergreifen, damit die Anschaffung umweltfreundlicher Drucker gefördert wird und sichergestellt ist, dass nur Original-Druckerpatronen verwendet werden, wobei den Mitgliedern und ihren Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, Drucker an strategischen Orten in der Nähe ihrer Büros, jedoch nicht in ihren Büros aufstellen zu lassen;

119.

nimmt zur Kenntnis, dass das Präsidium am 7. September 2015 Richtlinien für die Sicherheit der Systeme für Informations- und Kommunikationstechnologien („Sicherheitspolitik für die IKT-Systeme“) beschlossen hat; hebt hervor, dass es vor dem Hintergrund der gegenwärtigen internationalen Lage dringend erforderlich ist, deutlich strengere Richtlinien für IKT-Systeme einzuführen, die umfassend der Bewältigung der Risiken der Computer- und Netzsicherheit Rechnung tragen; begrüßt in dieser Hinsicht die Ernennung eines Cybersicherheitsbeauftragten des Parlaments;

120.

wiederholt die bereits in seiner Entschließung zur Entlastung für 2014 erhobene Forderung nach der Schaffung eines Notfall-Schnellwarnsystems, das es der GD ITEC in Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Sicherheits- und Schutzbelange (GD SAFE) ermöglicht, mittels SMS oder E-Mail schnell Mitteilungen an Mitglieder und Bedienstete zu schicken, die ihre Kontaktdetails in eine Mitteilungsliste für besondere Notfallsituationen aufnehmen ließen;

121.

begrüßt, dass die GD ITEC in allen Gebäuden des Parlaments die Möglichkeit des Internetzugangs über WLAN eingerichtet hat; weist jedoch darauf hin, dass der WLAN-Internetzugang im Plenarsaal in Straßburg unzuverlässig ist, insbesondere wenn er im Verlauf von Abstimmungsrunden und bei Aussprachen zu Schwerpunktthemen von vielen Mitgliedern gleichzeitig genutzt wird; fordert den Generalsekretär auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um hier Abhilfe zu schaffen;

Generaldirektion Externe Politikbereiche der Union

122.

begrüßt, dass einige öffentliche Sitzungen von interparlamentarischen Delegationen bereits per Webstream übertragen werden; fordert den Generalsekretär auf, diesen Dienst ebenso wie die Inhalte der Websites der Delegationen weiter zu stärken und auszubauen;

GD INLO

123.

weist darauf hin, dass die seit 2010 geltende mittelfristige Gebäudestrategie derzeit überarbeitet wird; fordert, dass diese Strategie auf eine längerfristige Perspektive ausgedehnt wird, in deren Rahmen auch die wahrscheinlichen Folgen des Brexit untersucht werden;

124.

begrüßt die Tatsache, dass ab 2019 in Straßburg mehr Bürofläche für die Mitglieder und ihre Assistenten zur Verfügung stehen wird; fordert den Generalsekretär auf, dafür Sorge zu tragen, dass so lange noch keine Lösung für einen einzigen Arbeitsort des Parlaments gefunden wurde, die Arbeitsfläche, die den einzelnen Assistenten zur Verfügung steht, mindestens so groß ist, wie es den geltenden Regelungen des Arbeitsrechts entspricht, da das Parlament gegenwärtig an dieser Stelle angreifbar ist, weil es diese Regelungen über die Mindestarbeitsflächen bewusst verletzt;

125.

bedauert außerordentlich, dass ein Verfahren zum Austausch der Möbel in den Büros der Mitglieder und ihrer Assistenten in Brüssel eingeleitet wurde, und fordert, dass es sofort eingestellt wird; stellt fest, dass die meisten Möbel sowohl funktional als auch optisch einen guten Zustand aufweisen und dass daher überhaupt kein Grund besteht, sie auszutauschen; vertritt die Ansicht, dass dies nicht mit einer einfachen Rückmeldung einer Reihe von Mitgliedern — im Gegensatz zu einer allgemeinen Umfrage — gerechtfertigt werden kann, ebenso wenig wie durch Fragen des Geschmacks, der Mode oder des Alters, wie von der Verwaltung als Begründung angeführt wurde; stellt fest, dass die Möbel nur dann und auch nur vereinzelt ersetzt werden sollten, wenn es klare Anzeichen für eine Beschädigung, eine Abnutzung oder eine Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz gibt, die spezifischer oder allgemeiner Natur sein kann (wie z. B. die Entwicklung ergonomischerer Bürostühle); betont, dass angesichts der Wirtschaftskrise, die zu der derzeitigen angespannten Finanzlage geführt hat, die Glaubwürdigkeit des Parlaments und seiner Mitglieder in den Augen der Bürger und der öffentlichen Meinung durch oberflächliche Fragen wie diese ernsthaft beschädigt werden kann;

126.

räumt ein, dass gemäß den Beschlüssen des Präsidiums von 2013 und 2015 die neuen Kantinenverträge keine direkten Zuschüsse aus dem Haushalt des Parlaments vorsehen; äußert jedoch seine Besorgnis darüber, dass bestimmte Dienstleistungen im Jahr 2015 zu Preisen angeboten wurden, die über den marktüblichen Preisen lagen; weist in diesem Zusammenhang auf den während der Sitzungen servierten Kaffee hin; stellt fest, dass die Preise im August 2016 korrigiert wurden;

127.

bedauert außerordentlich, dass willkürliche, subjektive und unverhältnismäßige Kriterien für das Einstellungsverfahren der Fahrer und die Internalisierung des Dienstes aus Sicherheitsgründen, das 2016 begann, angewandt wurden; bedauert, dass im Verfahren die Fähigkeiten und Erfahrungen nicht gewürdigt wurden, die die Fahrer im Laufe der Jahre im direkten und vertrauten Kontakt mit den Mitgliedern erworben haben, ebenso wenig wie die Tatsache, dass diese Angestellten arbeitslos geworden sind, wobei viele von ihnen bereits ein Alter erreicht haben, in dem es schwierig ist, eine Beschäftigung zu finden;

Generaldirektion Dolmetschen und Konferenzen (GD INTE)

128.

äußert seine Bedenken hinsichtlich des problematischen sozialen Dialogs zwischen der GD INTE und den Vertretern der Dolmetscher, der im Januar 2014 begann und in dessen Verlauf bisher noch keine Einigung erzielt werden konnte; fordert den Generalsekretär auf, ein Vermittlungsverfahren zwischen den beteiligten Parteien in die Wege zu leiten, damit ihr Verständnis für die Position der jeweils anderen Seite verbessert wird und Lösungen erzielt werden, denen alle zustimmen können;

129.

bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass beim Modernisierungsprozess der GD INTE bereits Fortschritte erzielt worden sind, insbesondere im Hinblick auf eine höhere Verfügbarkeit der Dolmetscher, die moderate Erhöhung der Anzahl der Stunden, in der die Dolmetscher Dolmetschdienste erbringen, und die ausgewogenere Verteilung der Arbeitsbelastung unter den Dolmetschern; stellt fest, dass die Methode zur Berechnung statistischer Werte nun klarer gefasst ist und dass der Jahresurlaub und die Fehlzeiten wegen Krankheit nun vollständig aus der Berechnung der durchschnittlichen Anzahl der Stunden, die die Dolmetscher in der Kabine arbeiten, gestrichen worden sind;

130.

fordert Informationen vom Generalsekretär hinsichtlich der seit der Annahme der Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 ergriffenen Maßnahmen, um durch Straffung des Konferenzmanagements im Parlament mehr Ressourceneffizienz und eine effizientere Sitzungsorganisation zu erreichen;

GD SAFE

131.

begrüßt die stetigen Bemühungen, für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Parlament und in seiner nächsten Umgebung zu sorgen; weist darauf hin, dass hinsichtlich der Sicherheit innerhalb des Parlaments ein schwieriger Ausgleich zwischen der Berücksichtigung einer Reihe von Schutzmaßnahmen und der Einführung eines übertrieben auf den Sicherheitsaspekt ausgerichteten Systems, das die Arbeit des Parlaments behindert, gefunden werden muss; besteht trotzdem darauf, dass die Sicherheit des Parlaments weiter verstärkt werden sollte, und fordert den Generalsekretär auf, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter ordnungsgemäß geschult sind und auch in Ausnahmesituationen in der Lage sind, ihre Aufgaben professionell auszuführen;

132.

fordert den Generalsekretär auf, dafür zu sorgen, dass die Zusammenarbeit mit den anderen Organen der Union aktiv weiterverfolgt wird, wie auch die Zusammenarbeit mit den Behörden Belgiens, Frankreichs und Luxemburgs;

133.

fordert die GD ITEC und die GD SAFE auf, angesichts der Bedrohung durch Cyberangriffe, die in den letzten Monaten zugenommen hat, die Cyberabwehrkapazitäten auszubauen;

Umweltfreundliches Parlament

134.

weist darauf hin, dass das Präsidium das Projekt „Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung“ (EMAS) am 19. April 2004 im Parlament eingeführt hat; stellt fest, dass das Präsidium 2016 eine überarbeitete Umweltschutzstrategie verabschiedet hat, in der die Zusage des Parlaments, sich weiterhin der kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung zu verpflichten, bekräftigt wurde;

135.

begrüßt die Einrichtung der interinstitutionellen Auskunftsstelle für ein umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen, die nun vollständig umgesetzt werden muss, und zwar mittels klarer Zielvorgaben auf diesem Gebiet und durch vermehrte interne Informationsmaßnahmen sowie eine Förderung und wirksame Lenkung im Bereich der umweltgerechten öffentlichen Beschaffung; betont, dass die Regeln auch für Unterauftragnehmer, die Dienstleistungen erbringen, verbindlich gelten; bedauert in diesem Zusammenhang die weitverbreitete Nutzung von Flaschen, Bechern, Behältern und Verpackungen aus Plastik im Parlament;

136.

weist darauf hin, dass sich das Parlament verpflichtet hat, die CO2-Emissionen pro Vollzeitäquivalent bis 2020 um 30 % gegenüber dem Stand von 2006 zu senken; begrüßt, dass dieser Wert zwischen 2006 und 2015 um etwa 24,3 % gesunken ist;

137.

erachtet es daher als äußerst wichtig, dass sich das Parlament neue, ehrgeizigere quantitative Ziele setzt, die von den zuständigen Dienststellen regelmäßig gemessen werden sollten; weist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Präsidiums aus dem Jahr 2015 hin, wonach die Gesamtmenge der CO2-Emissionen des Parlaments, einschließlich der Emissionen aufgrund der Flüge der Mitglieder zwischen ihrem Herkunftsland und den Arbeitsorten des Parlaments, kompensiert werden soll;

138.

weist erneut auf die Verpflichtung hin, die das Parlament im Rahmen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zur Energieeffizienz eingegangen ist und die besagt, dass das Parlament aufgrund der großen Wirkung seiner Gebäude in der öffentlichen Wahrnehmung und der führenden Rolle, die es im Hinblick auf die Energieeffizienz seiner Gebäude spielen sollte, „unbeschadet geltender Haushalts- und Vergabevorschriften [zusagt], für Gebäude, die sich in [seinem] Eigentum befinden und von [ihm] genutzt werden, die gleichen Anforderungen anzuwenden wie sie für Gebäude der Zentralregierungen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 dieser Richtlinie gelten“; betont, dass die Einhaltung dieser Erklärung ein dringendes Anliegen ist, nicht zuletzt für die eigene Glaubwürdigkeit im Rahmen der derzeit laufenden Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Energieeffizienz-Richtlinie;

139.

fordert das Präsidium auf, ein Anreizsystem für die Förderung der Nutzung nachhaltigerer und effizienterer Verkehrsmittel für den Weg zwischen Wohn- und Arbeitsort zu prüfen;

140.

begrüßt die Initiative des Parlaments in Bezug auf die Umsetzung umfassender Maßnahmen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung; fordert das Parlament auf, sicherzustellen, dass die Verschwendung von Lebensmitteln von allen Caterern in allen Räumlichkeiten des Parlaments aktiv verhindert wird; fordert das Parlament auf, die Praxis, nicht verkaufte Lebensmittel für karitative Zwecke zu spenden, auszubauen;

141.

geht davon aus, dass durch die Einführung eines effizienten Buchungssystems für Sitzungsräumlichkeiten und eines Raumkatasters erhebliche Potenziale im Hinblick auf die Kosten und auf die Umweltbemühungen des Parlaments aktiviert werden können, und fordert den Generalsekretär auf, entsprechende Überlegungen voranzutreiben;

Fraktionen (Haushaltsposten 4 0 0)

142.

stellt fest, dass die unter dem Haushaltsposten 4 0 0 eingesetzten Mittel für die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder 2015 wie folgt verwendet wurden:

Fraktion

2015

2014 (*2)

Jährliche Mittel

Eigenmittel und übertragene Mittel (*1)

Ausgaben

Jährliche Verwendungsrate (in %)

Mittelübertragungen auf den nächsten Zeitraum

Jährliche Mittel

Eigenmittel und übertragene Mittel

Ausgaben

Jährliche Verwendungsrate (in %)

Mittelübertragungen auf den nächsten Zeitraum (2011)

PPE

17 440

10 198

17 101

98,06

8 720

19 919

7 908

17 796

89,34

9 960

S

15 256

5 748

15 379

100,81

5 625

15 619

4 653

14 850

95,07

5 422

ECR

5 959

1 614

5 065

84,99

2 509

5 014

1 060

4 476

105,43

1 598

ALDE

5 692

2 517

5 865

103,03

2 344

6 214

1 774

5 491

88,35

2 498

GUE/NGL

4 305

1 256

3 832

89,02

1 729

3 527

417

2 689

76,62

1 255

Verts/ALE

4 153

1 293

3 890

93,67

1 556

4 292

1 389

4 396

88,41

1 287

EFDD

3 843

1 643

3 629

94,45

1 856

3 231

1 142

2 708

88,83

1 615

ENF

1 587

0

827

52,09

760

 

 

 

 

 

Fraktionslose Mitglieder

1 627

533

1 001

61,51

214

1 991

441

1 281

64,32

533

Insgesamt

59 860

24 803

56 588

94,53

25 312

59 807

18 784

53 687

89,76

24 168

143.

weist auf die Empfehlungen im Jahresbericht des Rechnungshofs hin, wonach das Parlament „den bestehenden Kontrollrahmen für die Ausführung von Mitteln, die Fraktionen zugewiesen werden, überprüfen“ und darüber hinaus „bessere Orientierungshilfen bieten“ sollte, „indem es verstärkt überwacht, dass die Fraktionen die Vorschriften für die Genehmigung und Begleichung von Ausgaben sowie die Vorschriften für Vergabeverfahren einhalten“;

Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

144.

stellt fest, dass die unter dem Haushaltsposten 4 0 2 eingesetzten Mittel 2015 wie folgt verwendet wurden (7):

Partei

Abkürzung

Eigenmittel (*3)

EP-Finanzhilfe

Einnahmen insgesamt

EP-Finanzhilfe zu den zuschussfähigen Ausgaben in % (max. 85 %)

Einnahmenüberschuss (Einstellung in die Reserve) oder Verlust

Europäische Volkspartei

PPE

1 926

8 053

12 241

85

363

Sozialdemokratische Partei Europas

PSE

1 246

5 828

8 024

85

40

Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa

ALDE

561

2 093

2 789

85

90

Europäische Grüne Partei

EGP

480

1 666

2 245

85

83

Allianz der Europäischen Konservativen und Reformisten

AECR

395

1 952

2 401

85

8

Partei der Europäischen Linken

EL

372

1 484

2 044

85

71

Europäische Demokratische Partei

EDP/PDE

120

457

577

85

0

EUDemokraten

EUD

55

292

370

85

3

Europäische Freie Allianz

EFA

127

636

845

85

0

Europäische Christliche Politische Bewegung

ECPM

87

461

560

85

4

Europäische Allianz für Freiheit

EAF

94

494

588

85

7

Allianz der Europäischen Nationalen Bewegungen

AENM

53

292

399

85

0

Bewegung für ein Europa der Freiheit und der Demokratie

MENF

161

401

562

85

0

Allianz für direkte Demokratie in Europa

ADDE

250

821

1 070

85

– 403

Bewegung für ein Europa der Freiheit und der Demokratie

MELD

91

44

226

85

– 208

Insgesamt

 

6 017

24 974

34 943

85

59

145.

stellt fest, dass die unter dem Haushaltsposten 4 0 3 eingesetzten Mittel 2015 wie folgt verwendet wurden (8):

Stiftung

Abkürzung

Zugehörig zur Partei

Eigenmittel (*4)

EP-Finanzhilfe

Einnahmen insgesamt

EP-Finanzhilfe zu den zuschussfähigen Ausgaben in % (max. 85 %)

Wilfried-Martens-Zentrum für europäische Studien

WMCES

PPE

949

4 725

5 674

85

Stiftung für Progressive Europäische Studien

FEPS

PSE

847

3 848

4 695

85

Europäisches Liberales Forum

ELF

ALDE

183

880

1 063

85

Grüne Europäische Stiftung

GEF

EGP

163

914

1 077

85

Europa Umwandeln

TE

EL

159

847

1 066

85

Institut Europäischer Demokraten

IED

PDE

47

284

331

85

Center Maurits Coppieters

CMC

EFA

57

241

298

85

New Direction — Foundation for European Reform

ND

AECR

323

1 100

1 423

85

Europäische Stiftung der Freiheit

EFF

EAF

47

268

315

85

Organisation für Europäische Zwischenstaatliche Zusammenarbeit

OEIC

EUD

33

132

165

85

Europäische Christliche Politische Stiftung

CPFE

ECPM

51

267

318

85

Stiftung für das Europa der Freiheiten und der Demokratie

FELD

MELD

50

248

298

85

Institut für direkte Demokratie in Europa

IDDE

ADDE

144

673

817

85

Europäische Identitäten und Traditionen

EIT

AENM

32

169

201

85

Insgesamt

 

 

3 085

14 596

17 681

85

146.

stellt mit Besorgnis fest, dass bei der Allianz für direkte Demokratie in Europa, der Bewegung für ein Europa der Freiheit und der Demokratie, der Initiative für direkte Demokratie in Europa und der Stiftung für das Europa der Freiheiten und der Demokratie im Zusammenhang mit der untersagten direkten und indirekten Finanzierung nationaler Parteien und im Zusammenhang mit Spenden schwerwiegende Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden;

147.

bekundet seine Besorgnis angesichts der Gefährdung des Rufes des Parlaments durch derartige Unregelmäßigkeiten und ist überzeugt, dass rasche und wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit derartige Unregelmäßigkeiten in Zukunft verhindert werden und gegen sie vorgegangen wird; vertritt jedoch die Ansicht, dass diese Unregelmäßigkeiten auf eine begrenzte Anzahl politischer Parteien und Stiftungen beschränkt sind; vertritt die Auffassung, dass durch diese Unregelmäßigkeiten nicht die Haushaltsführung der anderen politischen Parteien und Stiftungen in Zweifel gezogen werden sollte;

148.

ist sich bewusst, dass die neue Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 und die neue Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1142/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 (9) ab dem Haushaltsjahr 2018 Einfluss auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien und Stiftungen haben werden und dass die neu geschaffene Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen sowie die im Präsidium laufenden Gespräche über die Vorschläge des Generalsekretärs, wie gegen einige Probleme vorgegangen werden sollte, die durch die genannten Verordnungen nicht gelöst werden, eine wichtige Rolle spielen; fordert den Internen Prüfer des Parlaments auf, so schnell wie möglich nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung einen neuen Prüfbericht über die Finanzierung der europäischen politischen Parteien und Stiftungen zu erstellen;

149.

hält es diesbezüglich für wesentlich, etwaige Schwächen im derzeitigen System von internen und externen Kontrollen im Hinblick darauf, schwerwiegende Unregelmäßigkeiten zu verhindern, zu untersuchen; nimmt die Erklärungen des externen Buchprüfers EY zur Kenntnis, wonach durch seine Prüfungen mit angemessener Sicherheit festgestellt werden soll, dass die Jahresabschlüsse frei von wesentlichen falschen Darstellungen sind und dass die Einrichtung die geltenden Regelungen und Vorschriften eingehalten hat, und wonach die Prüfungen auch die stichprobenartige Prüfung von Belegen umfassen, auf die sich das Gutachten stützt; stellt jedoch fest, dass die Prüfungen keine Untersuchungen zu möglichen betrügerischen Erklärungen und Unterlagen umfassen und daher nur einen relativ beschränkten Einblick in das untersuchte Finanzgebaren ermöglichen;

150.

stellt fest, dass in der GD FINS ein Personalmangel (im Grunde zwei Vollzeitäquivalente) für die Prüfung der Rechnungsführung der europäischen politischen Parteien und Stiftungen besteht; ist fest davon überzeugt, dass angesichts des hohen Reputationsrisikos mehr Ressourcen für diese Tätigkeit bereitgestellt werden könnten;

151.

fordert das Präsidium auf, soweit es im Rahmen des Grundsatzes der Vertraulichkeit zulässig ist, den Zugang zu den zugrunde liegenden Unterlagen in den Abschlussberichten der europäischen politischen Parteien und Stiftungen, und dabei insbesondere zur Rechnungsführung und zu den durchgeführten Prüfungen, zu vereinfachen;

152.

fordert die neu geschaffene Behörde auf, dem Parlament nach ihrem ersten Tätigkeitsjahr, dem Jahr 2017, einen Fortschrittsbericht zu übermitteln; fordert den Generalsekretär auf, dafür zu sorgen, dass der Behörde alle Ressourcen zur Verfügung stehen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(2)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(3)  ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 2.

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).

(5)  ABl. L 246 vom 14.9.2016, S. 3.

(6)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(*1)  Alle Beträge in Tausend EUR.

(*2)  Das Jahr 2014 wurde wegen der Parlamentswahl im Mai 2014 in zwei Haushaltsjahre gesplittet. Die in der Tabelle angegebenen Zahlen für 2014 stellen die konsolidierten Beträge dar.

(7)  

Anmerkungen:

Alle Beträge in Tausend EUR.

Anmerkung (1): Die Gesamteinnahmen beinhalten die Mittelübertragung aus dem Vorjahr gemäß Artikel 125 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

(*3)  Alle Beträge in Tausend EUR.

(8)  

Anmerkungen:

Alle Beträge in Tausend EUR.

(*4)  Alle Beträge in Tausend EUR.

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1142/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 28).


29.9.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/22


BESCHLUSS (EU) 2017/1604 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 475 — C8-0271/2016) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0131/2017),

1.

schiebt seinen Beschluss über die Entlastung des Generalsekretärs des Rates für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2015 auf;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.

(2)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 1.

(4)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


29.9.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/23


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1605 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0131/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

1.   stellt fest, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu dem Schluss gelangt ist, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2015 abgeschlossene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben der Organe und Einrichtungen nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind;

2.   stellt mit Befriedigung fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, dass im Zuge der Prüfung des Europäischen Rates und des Rates bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine schwerwiegenden Mängel festgestellt wurden;

3.   stellt fest, dass der Europäische Rat und der Rat im Jahr 2015 insgesamt über Haushaltsmittel in Höhe von 541 791 500 EUR (534 202 300 EUR im Jahr 2014) verfügten, wobei die Vollzugsquote 92,6 % betrug;

4.   nimmt die Aufstockung um 7,6 Mio. EUR (+ 1,4 %) im Haushaltsplan des Rates für 2015 zur Kenntnis;

5.   stellt fest, dass das Generalsekretariat des Rates die jährlichen Tätigkeitsberichte des Juristischen Dienstes und der Generaldirektoren für Kommunikation und Dokumentenverwaltung sowie Verwaltung veröffentlicht hat;

6.   nimmt die Erklärungen zur Kenntnis, die in dem jährlichen Tätigkeitsbericht der GD Verwaltung für die strukturbedingte Tendenz, Mittel nicht auszuschöpfen, gegeben werden; ist dennoch besorgt, dass in bestimmten Kategorien nach wie vor ein hoher Prozentsatz der Mittel nicht ausgeschöpft wird; regt an, für eine bessere Haushaltsplanung grundlegende Leistungsindikatoren zu entwickeln;

7.   hält es nach wie vor für bedenklich, dass sehr häufig Mittelübertragungen von 2015 auf 2016 vorgenommen wurden, vor allem bei Sachanlagen;

8.   bekräftigt seine Auffassung, dass die Haushaltsmittel des Europäischen Rates und des Rates im Interesse der Transparenz ihrer Haushaltsführung und einer verbesserten Rechenschaftspflicht beider Organe getrennt ausgewiesen werden sollten;

9.   fordert, dass die Übersicht über die Humanressourcen nach Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Berufsausbildung aufgeschlüsselt wird;

10.   unterstreicht, dass die geografische Ausgewogenheit, namentlich das Verhältnis zwischen der Staatsangehörigkeit der Mitarbeiter und der Größe der Mitgliedstaaten, ein wesentlicher Faktor der Personalverwaltung bleiben sollte, insbesondere hinsichtlich derjenigen Mitgliedstaaten, die der Union seit 2004 beigetreten sind; begrüßt, dass der Europäische Rat und der Rat insgesamt eine ausgewogene Zusammensetzung von Beamten aus Mitgliedstaaten, die der Union vor bzw. seit 2004 beigetreten sind, erreicht haben, weist jedoch darauf hin, dass die seit 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten auf den höheren Verwaltungsebenen und in Leitungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert sind und hier noch Fortschritte ausstehen;

11.   stellt fest, dass das Generalsekretariat des Rates eine Strategie im Interesse eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses verfolgt; begrüßt, dass in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter in Leitungspositionen eine positive Tendenz zu verzeichnen ist; fordert den Rat gleichwohl auf, sich noch stärker um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu bemühen, da dieses Verhältnis in den Leitungspositionen Ende 2015 erst 30 % zu 70 % betrug;

12.   begrüßt die Auskünfte über die beruflichen Tätigkeiten ehemaliger leitender Beamter des Generalsekretariats des Rates nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst (1) im Jahr 2015; unterstützt vollkommene Transparenz und die alljährliche Veröffentlichung solcher Auskünfte;

13.   nimmt mit großer Sorge zur Kenntnis, dass das Generalsekretariat des Rates die internen Vorschriften über Hinweisgeber 2015 noch immer nicht umgesetzt hat, wie die Bürgerbeauftragte anmerkt; fordert den Rat auf, die internen Vorschriften über Hinweisgeber umgehend umzusetzen;

14.   hat den Stellenplan des Rates dahingehend geprüft, ob die interinstitutionelle Vereinbarung über den Personalabbau um 5 % über fünf Jahre erfüllt wird; fordert Auskunft darüber, wie diese Reduzierung mit 19 neu geschaffenen Stellen vereinbar ist; empfiehlt, dass der Rat dem Parlament über gegebenenfalls erzielte alternative Einsparungen Bericht erstattet, mit denen die Verzögerungen beim Personalabbau ausgeglichen werden können;

15.   nimmt zur Kenntnis, dass die Generaldirektion Verwaltung Umstrukturierungsmaßnahmen ergreift, um qualitative Verbesserungen und mehr Effizienz zu erreichen; erwartet, dass sich diese Reform positiv auf die Ausführung des Haushaltsplans des Rates auswirken wird;

16.   sieht mit Sorge, dass sich die Übergabe des Europa-Gebäudes verzögert; fordert, über die finanziellen Auswirkungen dieser Verzögerung unterrichtet zu werden;

17.   fordert erneut, dass der Entlastungsbehörde die Gebäudepolitik des Rates übermittelt wird; weist den Rat auf das Ersuchen des Parlaments hin, ihm Fortschrittsberichte über Bauvorhaben und eine detaillierte Aufschlüsselung der bisher damit verbundenen Kosten vorzulegen;

18.   stellt mit Befriedigung fest, dass das Generalsekretariat des Rates für sein effizientes Umweltmanagement 2015 das Umweltlabel „Entreprise Ecodynamique“ und 2016 die EMAS-Zertifizierung erhalten hat;

Aktueller Stand

19.   nimmt die offizielle Antwort des Generalsekretärs des Rates auf die Einladung des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments zu einem Meinungsaustausch mit den Generalsekretären der anderen Organe zur Kenntnis; stellt fest, dass in der Antwort lediglich der bereits in der Vergangenheit vertretene Standpunkt des Rates zum Austausch von Finanzdaten wiederholt wird; stellt fest, dass der schriftliche Fragenkatalog mit Fragen der Mitglieder des Parlaments, der dem Generalsekretariat des Rates am 17. November 2016 übersandt wurde, nicht beantwortet wurde;

20.   wiederholt, dass der Rat in Bezug auf die Mittel, die ihm als Organ der Union anvertraut wurden, gegenüber den Unionsbürgern transparent auftreten und in vollem Maße rechenschaftspflichtig sein sollte; betont, dass das bedeutet, dass der Rat ebenso wie die übrigen Organe umfassend und nach bestem Wissen und Gewissen am jährlichen Entlastungsverfahren mitwirkt; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass Parlament und Rat auf der Grundlage einer Arbeitsvereinbarung zusammenarbeiten müssen, wenn die Ausführung des Haushaltsplans der Union wirksam kontrolliert werden soll; bedauert zutiefst, dass in den Entlastungsverfahren bisher Schwierigkeiten aufgetreten sind;

21.   besteht darauf, dass die Ausgaben des Rates ebenso kontrolliert werden müssen wie die der anderen Organe, und weist darauf hin, dass die Grundlagen einer solchen Kontrolle in den Entlastungsentschließungen der vergangenen Jahre festgelegt wurden;

22.   weist darauf hin, dass das Parlament den anderen Organen die Entlastung erteilt, nachdem es die übermittelten Unterlagen und die angeforderten Auskünfte geprüft hat; bedauert, dass das Parlament regelmäßig Schwierigkeiten hat, Antworten vom Rat zu erhalten; hofft in dieser Hinsicht auf eine sehr viel bessere Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär des Rates, der 2015 zum ersten Mal diese neuen Zuständigkeiten übernommen hat;

23.   bedauert, dass in der Vergangenheit aufgrund der unzureichenden Zusammenarbeit zwischen Parlament und Rat keine Entlastung erteilt werden konnte; stellt jedoch fest, dass inzwischen auf beiden Seiten Zeichen des guten Willens zu erkennen sind, und ist optimistisch, dass die Zusammenarbeit in Zukunft besser wird, was auch dem Image des Parlaments und des Rates in der Öffentlichkeit zugutekommen wird; fordert das Parlament und den Rat auf, ihre Bemühungen in diesem Sinne fortzusetzen;

24.   betont, dass das Parlament nach Artikel 316, 317 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 164 bis 167 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zur Erteilung der Entlastung befugt ist, und bekräftigt, dass die Erteilung oder Verweigerung der Entlastung eine Pflicht des Parlaments gegenüber den Unionsbürgern ist;

25.   weist darauf hin, dass die in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 bestimmten Organe gemäß ihrer in Artikel 55 jener Verordnung festgeschriebenen Haushaltsautonomie zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne befugt sind; bekräftigt, dass das Parlament die Entlastung — im Einklang mit der geltenden Verfahrensweise, der Auslegung der Vorschriften und der Haushaltsautonomie des Rates sowie zur Wahrung von Transparenz und demokratischer Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerzahlern der Union — jedem Organ getrennt erteilt;

26.   ist der Ansicht, dass eine auf einem offenen und formellen Dialog beruhende zufriedenstellende Zusammenarbeit zwischen dem Parlament, dem Europäischen Rat und dem Rat für die Bürger der Union ein positives Zeichen wäre.


(1)  Artikel 16 Absätze 3 und 4 des Beamtenstatuts.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/26


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1606 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 475 — C8-0269/2016) (2),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016) 674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 338, SWD(2016) 339),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2015 (COM(2016) 446),

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2015 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2016) 628) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 322),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zusammen mit den Antworten der Organe (3) und auf die Sonderberichte des Rechnungshofs,

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05876/2017 — C8-0037/2017),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0150/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.

erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 27. April 2017 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2015 (6);

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof sowie den nationalen Parlamenten und den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.

(2)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 1.

(4)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(6)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0144 (siehe Seite 66 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

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L 252/28


ENTSCHLIEßUNG (EU, Euratom) 2017/1607 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission,

unter Hinweis auf seine Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung der Haushaltspläne der Exekutivagenturen für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf die Artikel 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (2) (die „Anwendungsbestimmungen“),

gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0150/2017),

A.

in der Erwägung, dass die EU mit einer Krise des Vertrauens in ihre Institutionen konfrontiert ist, wofür jede der Institutionen der Union ihren Teil der Verantwortung übernehmen und weshalb das Europäische Parlament die Rechnungsführung der Kommission besonders genau überprüfen muss;

B.

in der Erwägung, dass die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten ihre Kommunikationspolitik verbessern müssen, um die Bürger ordnungsgemäß über die durch den Haushalt der Union erzielten Ergebnisse und deren Mehrwert zu unterrichten;

C.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament entschlossen auf die Sorgen der Unionsbürger darüber eingehen muss, wofür die Mittel des Haushalts der Union ausgegeben werden und wie die Union ihre Interessen wahrt;

D.

in der Erwägung, dass die Institutionen der Union auf ein robustes und widerstandsfähiges Haushaltssystem der Union hinarbeiten sollten, das sowohl in stabilen als auch in turbulenten Zeiten nicht nur anpassungsfähig ist, sondern auch flexibel funktioniert;

E.

in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik einen deutlichen Mehrwert bringt, indem durch sie als zentrale Politik der Solidarität und unverzichtbare Quelle öffentlicher Investitionen die Lebensqualität der Bürger in ganz Europa verbessert wird;

F.

in der Erwägung, dass sich die Institutionen der Union klar darüber werden und darauf einigen müssen, welche Prioritäten der europäischen Politik und welche öffentlichen Güter zuerst finanziert werden sollten, um auf die Sorgen der Bürger einzugehen und die Lücken in den verschiedenen Politikbereichen zu schließen;

G.

in der Erwägung, dass die Ausgaben der Union zwar auf 1 % des BNE der Union begrenzt sind, über sie aber dennoch ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet wird, dass die europaweiten politischen Ziele mithilfe des europäischen Mehrwerts erreicht werden, und dass diese Ausgaben durchschnittlich 1,9 % der gesamtstaatlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten der EU entsprechen;

H.

in der Erwägung, dass die prozentualen Werte im Zusammenhang mit dem Haushalt der Union — nämlich a) der Anteil des Haushalts der Union an den Gesamtausgaben der Mitgliedstaaten und b) der Anteil der nicht erfassten/ordnungswidrig ausgegebenen/verschwendeten Mittel des Haushalts der Union — zwar gering sind, die damit verbundenen Summen jedoch beträchtlich sind und somit eine intensive Prüfung gerechtfertigt ist;

I.

in der Erwägung, dass gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwar die Kommission die endgültige Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Union trägt, die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet sind, loyal mit der Kommission zusammenzuarbeiten, damit sichergestellt wird, dass die Mittel im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;

J.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament im Zuge der Entlastung der Kommission prüft, ob die Mittel ordnungsgemäß verwendet und die politischen Ziele erreicht wurden;

Haushaltsplan, Programmplanungszeiträume und politische Prioritäten

1.

stellt fest, dass der Siebenjahreszeitraum des geltenden mehrjährigen Finanzrahmens nicht auf die Mandatsdauer von fünf Jahren abgestimmt ist, die für das Europäische Parlament und die Kommission gilt, und dass sich daraus auch Diskrepanzen zwischen dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr und der Entlastung für diesen Haushaltsplan ergeben; weist ferner darauf hin, dass auch der zehn Jahre umfassende Strategieplanungszyklus und die Strategie Europa 2020 nicht mit dem Siebenjahreszeitraum abgestimmt sind, der für die Verwaltung des Haushalts der Union vorgesehen ist; vertritt die Auffassung, dass dies eine der Ursachen für einen schwerwiegenden Mangel der politischen Steuerung der EU ist, da das Europäische Parlament und die Kommission an frühere Vereinbarungen über politische Ziele und Finanzen gebunden sind, was den Eindruck erwecken könnte, dass die Wahl zum Europäischen Parlament in diesem Zusammenhang unbedeutend ist;

2.

stellt fest, dass der Haushaltsplan der Union 2015 dazu dienen musste, die Ziele zweier langfristiger politischer Strategien zu verwirklichen, nämlich

a)

der Strategie Europa 2020 und

b)

der zehn politischen Prioritäten, die von Kommissionspräsident Juncker festgelegt wurden,

sowie dazu, auf zahlreiche Krisen zu reagieren — die Flüchtlingskrise, die Unsicherheit in Europa und seinen Nachbarländern, die instabile Finanzlage in Griechenland und die wirtschaftlichen Folgen des Verbots der Ausfuhren nach Russland, zusätzlich zu den weiter andauernden Auswirkungen der Finanzkrise mit ihren strukturellen Folgen wie Arbeitslosigkeit, Armut und Ungleichheit;

3.

stellt fest, dass mit der Politik der Union verschiedene kurz-, mittel- und langfristige Ziele verfolgt werden, die sich nicht notwendigerweise innerhalb eines einzigen mehrjährigen Finanzrahmens verwirklichen lassen; ist der Auffassung, dass es sinnvoll wäre, ein neues Gleichgewicht zwischen der Festlegung der politischen Tagesordnung, der Umsetzung von Maßnahmen und den finanziellen Rahmenbedingungen in Erwägung zu ziehen;

4.

bedauert, dass provisorische Haushaltsregelungen kein ideales System darstellen, um soziale und politische Bestrebungen in sinnvolle operative Ziele für Ausgabenprogramme und -regelungen umzusetzen;

5.

weist darauf hin, dass sich 2020 die Gelegenheit bietet, die langfristige Strategie und Politikgestaltung in Übereinstimmung mit dem Haushaltszyklus zu bringen, und empfiehlt, diese Gelegenheit zu nutzen;

6.

ist besorgt darüber, dass der Anteil der Klimaschutzausgaben am Haushalt der Union laut dem Rechnungshof (3) im Jahr 2015 nur 17,3 % und im Zeitraum 2014–2016 durchschnittlich nur 17,6 % betrug, wohingegen das Ziel darin bestand, im Laufe des Finanzierungszeitraums einen Anteil von mindestens 20 % zu erreichen; betont daher, dass dem Rechnungshof zufolge die Gefahr groß ist, dass ohne zusätzliche Bemühungen zur Bekämpfung des Klimawandels das 20- %-Ziel nicht erreicht wird;

7.

weist außerdem darauf hin, dass das Ziel von Klimaschutzausgaben in Höhe von 20 % noch vor dem Übereinkommen von Paris vereinbart wurde; ist überzeugt, dass weitere Anstrengungen unternommen werden sollten, um den Haushalt der Union noch klimafreundlicher zu machen; unterstreicht ferner, dass die Überarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens eine hervorragende Gelegenheit bietet, um sicherzustellen, dass das Ziel von Ausgaben in Höhe von 20 % für Klimaschutzmaßnahmen erreicht wird, und um gemäß den im Rahmen der COP 21 eingegangenen internationalen Verpflichtungen der EU für eine mögliche Erhöhung dieser Schwelle zu sorgen;

8.

begrüßt den von der Kommission eingeführten Ansatz der leistungsorientierten Haushaltsplanung; vertritt die Auffassung, dass der Haushalt der Union angesichts der knappen finanziellen Mittel wirtschaftlicher und wirksamer als je zuvor sein sollte; bedauert jedoch, dass die Kommission den Schwerpunkt nicht so sehr auf Ergebnisse denn auf Ertrag (Output) legt;

Notwendige Maßnahmen

9.

pflichtet dem Rechnungshof in seiner in den Ziffern 39 und 40 seines Themenpapiers vom 28. Oktober 2016 zur Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens („A briefing paper on the mid-term review of the Multiannual Financial Framework 2014–2020“) geäußerten Empfehlung bei, es sei an der Zeit, dass die Kommission weitere Möglichkeiten auslote, z. B.

ein rollierendes, auf fünf Jahre angelegtes Haushaltsplanungsprogramm, eine oder mehrere Revisionsklauseln für die Überprüfung anhand von Zielen und Strategien und ein Programm für eine fortlaufende Bewertung einzuführen,

die Laufzeit von Programmen und Regelungen an die politischen Erfordernisse statt an die Dauer des Finanzplanungszeitraums zu koppeln; es den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Auflage zu machen, dass sie a) den Bedarf an EU-Finanzmitteln stichhaltig begründen und b) vor der Festlegung der Ausgabenhöhe angeben, welche Ergebnisse erzielt werden sollen;

10.

fordert die Kommission auf, vor der Entscheidung über den Finanzrahmen die Empfehlungen, die der Rechnungshof in den Ziffern 39 und 40 des oben genannten Themenpapiers vom 28. Oktober 2016 zur Halbzeitüberprüfung vorlegte, sowie die Empfehlungen der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ zur Vorbereitung der nächsten Konferenz über die Initiative für einen ergebnisorientierten Haushalt der Union, bei der die Politikbereiche erörtert werden, für die die Haushaltsmittel der Union ausgegeben werden, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Sachverständigengruppe zum ergebnisorientierten Haushalt zu setzen;

11.

unterstützt alle Empfehlungen, die der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 31/2016 ausgesprochen hat, insbesondere jene, wonach die Kommission alle Möglichkeiten für einen weiterreichenden, tatsächlichen Wandel hin zum Klimaschutz ausloten sollte, einschließlich einer Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens und der Überarbeitung einiger Rechtsgrundlagen; fordert den Rechnungshof auf, bis Ende 2018 einen Folgebericht zu den Klimaschutzausgaben im Rahmen des EU-Haushalts zu veröffentlichen;

12.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten im Zusammenhang mit der leistungsgebundenen Reserve im Rahmen des geltenden Rechtsrahmens stärker zu nutzen, um echte finanzielle Impulse zu setzen und so die Finanzverwaltung wirksam zu verbessern; fordert ferner die Stärkung der leistungsgebundenen Reserve als Instrument, indem die leistungsabhängige Komponente im darauffolgenden Rechtsrahmen erweitert wird;

13.

fordert die Kommission auf, mithilfe der Instrumente des Europäischen Semesters ihre Prioritäten auf die erfolgreiche Umsetzung der Strategie Europa 2020 auszurichten;

14.

fordert die Kommission auf, einen Entwurf politischer Prioritäten für den 2021 beginnenden Finanzierungszeitraum zu erstellen und den Text frühzeitig dem Parlament zu übermitteln;

15.

bedauert, dass die Kommission keine umfassende Überprüfung der Strategie Europa 2020 vorgenommen hat, um deren Umsetzung im Rahmen der vom Europäischen Rat im Juni 2014 angenommenen „Strategischen Agenda für die Union in Zeiten des Wandels“ sicherzustellen, wie in dieser Agenda vorgesehen;

16.

fordert die Kommission auf, dem Übereinkommen von Paris Rechnung zu tragen und das Ziel der Klimaschutzausgaben im Rahmen des Unionshaushalts unverzüglich von 20 % auf 30 % zu erhöhen;

17.

fordert die Kommission auf, bei den nächsten Haushaltsplänen der Union darauf zu achten, dass sie wirtschaftlicher und wirksamer sowie besser auf die Europa-2020-Ziele, die Klimaschutzziele der Union und die internationalen Verpflichtungen der Union ausgerichtet sind;

Schattenhaushalte

18.

weist darauf hin, dass mehrere Finanzmechanismen zur Unterstützung von Strategien der EU nicht direkt aus dem Haushalt der Union finanziert und auch nicht in der Vermögensübersicht der Union ausgewiesen werden: u. a. die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, der Europäische Stabilitätsmechanismus, der einheitliche Abwicklungsmechanismus und der mit der Europäischen Investitionsbank zusammenhängende Europäische Investitionsfonds (EIF);

19.

stellt fest, dass andere Mechanismen zum Teil in der Vermögensübersicht der Union ausgewiesen werden, beispielsweise die Mischfinanzierungsfazilitäten und der Europäische Fonds für strategische Investitionen;

20.

weist darauf hin, dass im Zeitraum 2014–2020 immer häufiger Gebrauch von Finanzinstrumenten gemacht wird, die hauptsächlich aus Kredit-, Kapitalbeteiligungs-, Garantie- und Risikoteilungsinstrumenten unter indirekter Mittelverwaltung bestehen, und weist ferner darauf hin, dass die Europäischen Investitionsbank-Gruppe fast alle Finanzinstrumente im Wege indirekter Mittelverwaltung verwaltete; ist der Auffassung, dass die Informationen über die erzielten Ergebnisse nicht ausreichen, um diese Instrumente vor allem im Hinblick auf ihre sozialen und ökologischen Auswirkungen bewerten zu können; betont, dass Finanzinstrumente Finanzhilfen zwar ergänzen können, aber nicht ersetzen sollten;

21.

betont, dass aufgrund des zunehmenden Einsatzes dieser Finanzinstrumente und der Finanzinstrumente unter gemeinsamer Mittelverwaltung (Finanzierungsinstrumente) die Risiken nicht nur für die Aufrechterhaltung des Unionshaushalts als glaubwürdiges Instrument, das sowohl im Hinblick auf aktuelle als auch auf zukünftige Ziele ausreichend ist, sondern auch für die Rechenschaftspflicht und die Koordinierung der Strategien und Maßnahmen der Union steigen; betont, dass vor einer umfangreicheren Nutzung der Finanzinstrumente eine umfassende Beurteilung ihrer Ergebnisse, Erfolge und Wirtschaftlichkeit vorgenommen werden sollte; verweist auf die Sonderberichte des Rechnungshof (4), nach denen die Finanzinstrumente nicht wie erwartet funktionieren und/oder zu hoch dotiert sind und/oder kein privates Kapital mobilisieren;

22.

weist die Kommission warnend darauf hin, dass die Finanzinstrumente oder sonstige Finanzierungsregelungen nicht notwendigerweise an die politischen Zielvorgaben der Union gebunden sind und damit womöglich Projekte finanziert werden, die nicht den Verpflichtungen der Union entsprechen;

23.

weist darauf hin, dass sich der Start der Fazilität „Connecting Europe“ durch die Einrichtung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen verzögert hat und dass sich der Europäische Fonds für strategische Investitionen auch auf den Einsatz einiger anderer Finanzinstrumente auswirken wird;

Notwendige Maßnahmen

24.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Finanzierungsregelungen der Union für die Ausführung des Haushaltsplans der Union — zu denen gegenwärtig verschiedene Instrumente und Kombinationen daraus wie beispielsweise Programme, Struktur- und Investmentfonds, Treuhandfonds, der strategische Investmentfonds, Garantiefonds, Fazilitäten, Finanzinstrumente und Instrumente für Makrofinanzhilfe usw. zählen — klarer, einfacher und einheitlicher zu gestalten und besser auszustatten, um für hinreichende Transparenz, Rechenschaftspflicht und Leistung sowie dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit nachvollziehen kann, wie die Politik der Union finanziert wird und welche Vorteile damit verbunden sind; bedauert, dass diese Probleme in dem Vorschlag für eine neue Haushaltsordnung vom September 2016 nicht angemessen angegangen werden;

25.

fordert die Kommission auf, die Ex-ante-Bewertung des Schuldinstruments der Fazilität „Connecting Europe“ angesichts der Einrichtung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen zu überarbeiten und dem Parlament eine Bewertung der Auswirkungen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen auf andere Programme und Finanzinstrumente der Union vorzulegen;

26.

fordert den Europäischen Rechnungshof auf, den Beitrag der (in Ziffer 24 aufgelisteten) Finanzinstrumente und Finanzierungsregelungen zur Strategie Europa 2020 zu bewerten; fordert die Kommission auf, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Finanzinstrumente und sonstigen Finanzierungsregelungen mit der Strategie, den Zielsetzungen und den Verpflichtungen der Union vereinbar sind;

27.

befürwortet die Absicht von Kommissionsmitglied Günther Oettinger, die verschiedenen Schattenhaushalte langfristig wieder in den Haushalt der Union einzugliedern, ist der Ansicht, dass dadurch die demokratische Rechenschaftspflicht sehr verbessert würde; ist der festen Überzeugung, dass dieses Problem so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis zum Auslaufen des nächsten Finanzplanungszeitraums gelöst sein sollte; fordert die Kommission auf, bis November 2017 eine Mitteilung zu diesem Thema auszuarbeiten;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

28.

bedauert, dass die Rückstände bei der Inanspruchnahme der Mittel der Strukturfonds im Zeitraum 2007–2013 erheblich sind; stellt fest, dass Ende 2015 von den für alle genehmigten operationellen Programme insgesamt zur Verfügung gestellten 446,2 Mrd. EUR 10 % noch nicht ausbezahlt waren;

29.

betont, dass dies in der Tat ein erhebliches Problem aufwerfen und die Wirksamkeit der Europäischen Fonds für strategische Investitionen untergraben könnte, da der nicht abgerufene EU-Beitrag in einigen Mitgliedstaaten zusammen mit der erforderlichen nationalen Kofinanzierung mehr als 15 % der Gesamtausgaben des Staates ausmacht, wenn man die beiden letzten Finanzierungszeiträume 2007–2013 und 2014–2020 betrachtet;

30.

stellt besorgt fest, dass Ende 2015 mehr als die Hälfte der nicht in Anspruch genommenen Mittelbindungen der Strukturfonds, die nicht zu Zahlungen während des Programmplanungszeitraums 2007–2013 geführt haben, auf fünf Mitgliedstaaten (die Tschechische Republik, Italien, Spanien, Polen und Rumänien) entfällt, wobei die Gründe für diese Verzögerungen unterschiedlicher Art sind: fehlende Verwaltungskapazitäten und verwaltungstechnische Unterstützung, Mangel an nationalen Ressourcen zur Kofinanzierung von Aktivitäten der Union, Verzögerung bei der Präsentation der regionalen Programme für den mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 usw.;

31.

weist darauf hin, dass ein neues Element dieses mehrjährigen Finanzrahmens darin besteht, dass die im Rahmen der Obergrenze der Mittel für Zahlungen und die im Rahmen der Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen nicht in Anspruch genommenen Beträge automatisch die Flexibilität für die Folgejahre erhöhen;

32.

betont, dass der Umfang der Mittelbindungen 2015 größer denn je war und knapp unter der Gesamtobergrenze blieb (97,7 % des verfügbaren Betrags);

33.

weist darauf hin, dass 2015 drei Viertel der operativen Ausgaben Regelungen betrafen, die in den Geltungsbereich des vorangegangenen mehrjährigen Finanzrahmens fallen, nämlich Beihilfen an Landwirte für das Jahr 2014, Kohäsionsprojekte und Forschungsprojekte im Rahmen des 2007 angelaufenen Siebten Forschungsrahmenprogramms;

34.

erachtet es als nicht annehmbar, dass bis Ende 2015 weniger als 20 % der für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zuständigen nationalen Behörden von den Mitgliedstaaten benannt worden waren — mit Ausnahme des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums; weist aber darauf hin, dass diese Benennungen eine Voraussetzung dafür sind, dass die einzelstaatlichen Behörden bei der Kommission Ausgabenerklärungen einreichen können; ist der Ansicht, dass die zahlreichen für den Zeitraum 2014–2020 eingeführten Neuerungen trotz aller Bemühungen um Vereinfachung einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen;

35.

weist darauf hin, dass Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Verfahren zur Konformitätsbewertung bezogen auf das neue Verwaltungs- und Kontrollsystem, die allgemein zu Beginn des Programmzeitraums auftreten, ein ernsthafter Grund für Verzögerungen bei der Ausschöpfung sind;

36.

stellt fest, dass die weltweite Wirtschaftsrezession, die sich unmittelbar als in den öffentlichen Haushalten getroffene Sparmaßnahmen und als Schwierigkeiten, interne Finanzmittel zu erlangen, auswirkt, ebenfalls ein entscheidender Faktor ist, der die Ausschöpfung verzögert;

37.

bedauert zutiefst, dass infolgedessen das Risiko besteht, dass die Verzögerungen beim Haushaltsvollzug im Programmplanungszeitraum 2014–2020 noch größer sein werden als im Programmplanungszeitraum 2007–2013; befürchtet, dass der nächste mehrjährige Finanzrahmen zu Beginn ein beispiellos hohes Niveau an noch abzuwickelnden Mittelbindungen („Reste à Liquider“ — RAL) aufweisen könnte, was die Verwaltung des Haushalts der Union in den ersten Jahren gefährden könnte; erwartet, dass die Kommission daraus Lehren zieht, damit es in Zukunft nicht mehr zu solchen Verzögerungen kommt;

38.

stellt fest, dass die Kommission im März 2015 einen Zahlungsplan mit kurzfristigen Maßnahmen zur Verringerung der Anzahl unbezahlter Rechnungen beschloss; weist darauf hin, dass diese Maßnahmen darauf abstellen, die kurzfristige Kassenmittelverwaltung zu verbessern, dass aber die Behandlung der Frage des hohen Volumens an noch abzuwickelnden Mittelbindungen einen längerfristigen Ansatz ebenso wie eine eingehende Bewertung der zugrunde liegenden Ursachen (administrative und organisatorische Probleme, makroökonomische Beschränkungen usw.) erfordert, damit eine wirksame Strategie entwickelt werden kann, um dies in Zukunft zu vermeiden;

39.

betont, dass die Anwendung von Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union zu Problemen bei der Art, wie der Unionshaushalt verwaltet wird, führen könnte, insbesondere bezüglich der Zahlungen; weist darauf hin, dass dieses wesentliche Element in jeder vorläufigen oder abschließenden Vereinbarung mit einem austretenden Mitgliedstaat berücksichtigt werden muss;

Notwendige Maßnahmen

40.

fordert die Kommission auf, für eine strikte Einhaltung der Vorschriften und Zeitpläne bezüglich der noch abzuwickelnden Mittelbindungen zu sorgen, beispielsweise durch

i)

den Abschluss der Programme des Zeitraums 2007–2013 und die Aufhebung der Mittelbindungen dieser Programme,

ii)

die ordnungsgemäße Nutzung von Nettofinanzkorrekturen im Kohäsionsbereich,

iii)

eine Verringerung der auf Treuhandkonten gehaltenen Zahlungsmittel und

iv)

die Erstellung von Zahlungsplänen und Vorausschätzungen, sofern die noch abzuwickelnden Mittelbindungen erheblich sind;

41.

fordert erneut, dass die Kommission alljährlich eine aktualisierte langfristige Cashflow-Prognose erstellt, die sich über einen sieben- bis zehnjährigen Zeitraum erstreckt und auch Haushaltsobergrenzen, Zahlungsbedarf, Kapazitätsengpässe und eine mögliche Rücknahme von Verpflichtungen umfasst, damit Zahlungsbedarf und verfügbare Mittel besser aufeinander abgestimmt werden;

42.

fordert die Kommission angesichts der schwierigen Situation, in der sich mehrere Mitgliedstaaten mittlerweile befinden, dringend auf, bei ihrer Haushaltsführung und ihrem Finanzmanagement die in bestimmten Mitgliedstaaten bestehenden Kapazitätsengpässe und besonderen sozioökonomischen Bedingungen zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, zur Unterstützung dieser Mitgliedstaaten alle im Rahmen der technischen Hilfe und des neuen Programms zur Unterstützung von Strukturreformen verfügbaren Instrumente zu nutzen, um eine zu niedrige Mittelausschöpfung zu verhindern und die Verwendungsraten insbesondere bei den Europäischen Fonds für strategische Investitionen zu erhöhen;

43.

erklärt erneut, dass die Vorschriften und Verfahren sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene einer Vereinfachung und Klarheit bedürfen, um Begünstigten den Zugang zu Mitteln der Union zu erleichtern und für eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Mittel durch die Verwaltungsdienste zu sorgen; ist überzeugt, dass eine Vereinfachung zu einer beschleunigten Mittelzuweisung, höheren Aufnahmeraten, mehr Effizienz und höherer Transparenz, weniger Umsetzungsfehlern und kürzeren Zahlungsperioden beitragen wird; ist der Auffassung, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vereinfachung und der Stabilität der Vorschriften, Verfahren und Kontrollen herrschen muss; weist darauf hin, dass eine notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung in jedem Falle darin besteht, potenziellen Antragstellern und Begünstigten ausreichend Informationen und Leitlinien zur Verfügung zu stellen;

44.

fordert die Kommission auf, von erneuten Kürzungen der ihr zur Verfügung stehenden technischen Hilfe abzusehen und einen Aktionsplan für eine wirksame und rechtzeitige Aufnahme vorzulegen, wobei der Schwerpunkt vor allem auf jenen Mitgliedstaaten und Regionen liegen sollte, die im Rückstand sind und niedrige Aufnahmeraten aufweisen;

Finanzierungsinstrumente

45.

bedauert, dass im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bis Ende 2015 nur 75 % (5) der Beiträge zu den Finanzierungsinstrumenten für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 an die Endempfänger ausbezahlt waren (Ende 2014: 57 %; Ende 2012: 37 %) und dass die in den Finanzierungsinstrumenten unter indirekter Mittelverwaltung gehaltenen Barmittel weiterhin beträchtlich waren (2015: 1,3 Mrd. EUR; 2014: 1,3 Mrd. EUR; 2013: 1,4 Mrd. EUR);

46.

stellt mit Besorgnis fest, dass die bei Finanzinstrumenten nicht in Anspruch genommenen Beträge nach wie vor relativ hoch sind und Ende 2014 zu 80 % in fünf Mitgliedstaaten konzentriert waren (von denen Italien einen Anteil von 45 % am Gesamtaufkommen hatte); hält es für angebracht, dass die Kommission bis Ende 2018 eine umfassende Bewertung dieser Instrumente vornimmt, um zu beurteilen, ob diese im kommenden Finanzplanungszeitraum fortgeführt werden sollen;

47.

fordert die Kommission auf, nicht verwendete Geldmittel in Finanzierungsinstrumenten unter geteilter Mittelverwaltung und die verbleibenden nicht verwendeten Mittel in Finanzierungsinstrumenten unter indirekter Mittelverwaltung aus früheren mehrjährigen Finanzrahmen, für die der Förderzeitraum abgelaufen ist, zurückzuerlangen;

Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs

48.

begrüßt, dass das Prüfungsurteil des Rechnungshofs zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung 2015 eindeutig ausfällt, wie dies seit 2007 der Fall ist, und dass der Rechnungshof das Fazit zieht, in Bezug auf die Einnahmen seien 2015 keine wesentlichen Fehler zu verzeichnen, und stellt darüber hinaus mit Zufriedenheit fest, dass die dem Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2015 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Mittelbindungen in allen wesentlichen Punkten rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

49.

bedauert zutiefst, dass Zahlungen bereits das 22. Jahr in Folge in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind, weil die Überwachungs- und Kontrollsysteme nur teilweise greifen;

50.

bedauert, dass trotz der Verbesserungen die Fehlerquote bei Zahlungen höchstwahrscheinlich bei 3,8 % liegt; weist darauf hin, dass die wahrscheinlichste Fehlerquote für Zahlungen im Haushaltsjahr 2014 mit 4,4 %, im Haushaltsjahr 2013 mit 4,7 %, im Haushaltsjahr 2012 mit 4,8 % und im Haushaltsjahr 2011 mit 3,9 % veranschlagt wurde;

51.

betont, dass sich die Lage in den vergangenen Jahren zwar verbessert hat, dass aber die geschätzte Fehlerquote nach wie vor erheblich über der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt; betont, dass die Kommission, die einzelstaatlichen Behörden oder die unabhängigen Prüfer, wenn sie alle verfügbaren Informationen genutzt hätten, einen erheblichen Anteil der Fehler verhindern bzw. aufdecken und berichtigen hätten können, bevor die entsprechenden Zahlungen geleistet wurden; kann nicht akzeptieren, dass verfügbare Informationen nicht genutzt werden, um die Fehlerquote zu senken; ist der festen Überzeugung, dass den Mitgliedstaaten diesbezüglich eine wesentliche Rolle zukommt; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle verfügbaren Informationen zu nutzen, um Fehler zu verhindern, aufzudecken und zu berichtigen, und entsprechend zu handeln;

52.

bedauert, dass der Rechnungshof aufgrund einer Änderung des Rechtsrahmens für die Gemeinsame Agrarpolitik im Jahr 2015 die Cross-Compliance-Regelung nicht länger in seine Vorgangsprüfungen einbezieht, was den Vergleich mit dem vorherigen Haushaltsjahr erschwert; merkt an, dass diese Fehler 2014 0,6 Prozentpunkte zur geschätzten Fehlerquote für Rubrik 2 des mehrjährigen Finanzrahmens („Natürliche Ressourcen“) beitrugen und dass sich ihr jährlicher Beitrag zur geschätzten Gesamtfehlerquote im Zeitraum 2011–2014 auf 0,1 bis 0,2 Prozentpunkte belief;

53.

stellt mit Besorgnis fest, dass die geschätzte Gesamtfehlerquote eher bei 4,3 % als bei 3,8 % gelegen hätte, wenn die von den Mitgliedstaaten und der Kommission ergriffenen Korrekturmaßnahmen bei den vom Rechnungshof geprüften Zahlungen nicht zur Anwendung gekommen wären;

54.

stellt fest, dass die Art der Mittelverwaltung nur wenig Einfluss auf die Fehlerquoten hat, zumal dem Rechnungshof zufolge die geschätzte Fehlerquote bei geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten (4 %) und bei den direkt von der Kommission verwalteten Ausgaben (3,9 %) fast gleich hoch ist;

55.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof die höchsten geschätzten Fehlerquoten bei Ausgaben im Interesse des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts (5,2 %) und der Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung (4,4 %) feststellte, während die geschätzte Fehlerquote bei den Verwaltungsausgaben mit 0,6 % am niedrigsten ausfiel; hebt hervor, dass Fehler im Allgemeinen nicht mit Betrug gleichzusetzen sind; empfiehlt dem Rechnungshof, einen Sonderbericht zur Untersuchung und zum Vergleich dieser Bereiche zu verfassen, um ein prägnantes Dokument über bewährte Verfahren zu erstellen;

56.

stellt fest, dass sich die unterschiedlichen Risikomuster von Erstattungsregelungen und auf Zahlungsansprüchen basierenden Regelungen stark auf die jeweilige Fehlerquote in den verschiedenen Ausgabenbereichen auswirken; merkt an, dass bei Kostenerstattungen, bei denen die EU förderfähige Kosten für förderfähige Tätigkeiten auf der Grundlage der von Begünstigten erstellten Kostenaufstellungen erstattet, die Fehlerquote 5,2 % beträgt, während sie in Fällen, in denen nicht Kosten erstattet werden, sondern die Zahlung von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängt, bei 1,9 % liegt; empfiehlt dem Rechnungshof, diese Bereiche zu untersuchen und zu vergleichen, um einen Sonderbericht über bewährte Verfahren zu erstellen;

Jährliche Management- und Leistungsbilanz: Managementbilanz und interne Verwaltungsinstrumente der Kommission

57.

stellt fest, dass der Risikobetrag bei Zahlungen, den die Kommission in ihrem Bericht über die Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2015 (COM(2016) 446) ausweist, gegenüber 2014 um etwa 10 % zurückging, was insbesondere auf den geringeren gemeldeten Risikobetrag in der Landwirtschaft zurückzuführen ist;

58.

betont, dass die Kommission einräumt, bei den Ausgaben sei eine wesentliche Fehlerquote gegeben, wie in ihrer Management- und Leistungsbilanz 2015 angegeben, wobei der Risikobetrag zwischen 3,3 und 4,5 Mrd. EUR liege, was zwischen 2,3 % und 3,1 % der Zahlungen entspricht; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission davon ausgeht, dass sie in den kommenden Jahren Fehler von insgesamt 2,1 bis 2,7 Mrd. EUR aufdecken und beheben wird;

59.

teilt die Auffassung des Rechnungshofs, wonach die Methode, nach der die Kommission die Fehlerquote ihrer Risikobeträge schätzt, zwar im Laufe der Jahre verbessert worden ist, dass aber die Schätzungen der Quoten vorschriftswidriger Ausgaben seitens der einzelnen Generaldirektionen nicht auf einer einheitlichen Methode beruhen (siehe insbesondere Ziffer 1.38 des Jahresberichts des Rechnungshofs 2015); empfiehlt, diese Methode so bald wie möglich zu regularisieren und zu standardisieren;

60.

stellt fest, dass die Kommission trotz Verbesserungen die Gefahr nicht ausräumen konnte, dass die Auswirkungen von Korrekturmaßnahmen überschätzt werden;

61.

weist insbesondere darauf hin, dass die Generaldirektionen der Kommission für mehr als drei Viertel der Ausgaben 2015 ihre Schätzungen des Risikobetrags auf Daten der einzelstaatlichen Behörden gründen, den jährlichen Tätigkeitsberichten der betroffenen Generaldirektionen, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) und Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GD REGIO), der Kommission jedoch zu entnehmen ist, dass die Daten, die die Mitgliedstaaten bereitstellen, zwar besser geworden sind, ihre Kontrollberichte aber nach wie vor nur eingeschränkt verlässlich sind; hält es für nicht hinnehmbar, dass die Mitgliedstaaten bezüglich der Kontrollberichte und deren Zuverlässigkeit nicht fair mit der Kommission zusammenarbeiten;

62.

betont, dass der Kontrollaufwand für die Endnutzer geringer wäre, wenn das Modell der „einzigen Prüfung“ angewandt würde, bei dem eine europäische Prüfung nicht gesondert, sondern aufbauend auf nationalen Prüfungen durchgeführt würde; räumt jedoch ein, dass eine solche durchgängige Rechenschaftspflicht nur möglich sein wird, wenn die nationalen Prüfungen angemessen wären und die Kommission und die Mitgliedstaaten sich auf die Grundsätze und Auslegungen einigten; fordert die Kommission auf, durch die Veröffentlichung von Leitlinien ihrer aktiven Haltung in dieser Hinsicht Ausdruck zu verleihen;

63.

ist der Auffassung, dass die Entlastung davon abhängen sollte, ob auf Ebene der Mitgliedstaaten die erforderliche Verbesserung des Finanzmanagements vorgenommen wird; weist in diesem Zusammenhang auf das Instrument der nationalen Erklärungen hin, das dazu beitragen könnte, für mehr Rechenschaftspflicht und Eigenverantwortung auf nationaler Ebene zu sorgen;

64.

erachtet es angesichts der Besonderheit der Mehrjahresplanung und der Komplexität und Häufung der regionalen, nationalen und Unionsvorschriften, die für das Haushaltsverfahren gelten, und aufgrund der Tatsache, dass Fehler mehr als zehn Jahre nach ihrem Auftreten korrigiert werden können, als willkürlich, die Auswirkungen künftiger Korrekturen auf der Grundlage der während der letzten sechs Jahre erfassten Berichtigungen zu schätzen;

65.

betont in diesem Zusammenhang, dass die Generaldirektoren in den jährlichen Tätigkeitsberichten keine Finanzvorbehalte aussprechen müssten, wenn die Kommission überzeugt wäre, dass ihre Korrekturkapazität greift;

66.

weist darauf hin, dass der Kommission zufolge (6) Finanzkorrekturen und Einziehungen in Gesamthöhe von 3,9 Mrd. EUR vorgenommen wurden; stellt fest, dass der Rechnungshof diese in drei Kategorien eingeteilt hat: 1,2 Mrd. EUR an Finanzkorrekturen und Einziehungen „an der Quelle“, die stattfanden, bevor die Kommission die Ausgaben akzeptierte (Landwirtschaft, Kohäsion, direkte/indirekte Mittelverwaltung); 1,1 Mrd. EUR an Rücknahmen genehmigter Ausgaben seitens der Mitgliedstaaten und Ersatz nicht förderfähiger Beträge durch neue Kohäsionsprojekte; 1,6 Mrd. EUR an Nettofinanzkorrekturen (Landwirtschaft, direkte/indirekte Mittelverwaltung);

67.

betont, dass sich bei einem hohen Risiko von Unregelmäßigkeiten das Verfahren bewährt hat, sowohl das Risiko zu erörtern als auch den Umfang und die wahrscheinlichen Auswirkungen zu quantifizieren; bedauert, dass in den einschlägigen Berichten der Kommission der „Korrekturkapazität“ große Aufmerksamkeit zuteilwird, weder aber der Quantifizierung und Analyse der Art der von ihr ermittelten Fehler noch entsprechenden Präventivmaßnahmen, um derartige Fehler zu verhindern; weist insbesondere darauf hin, dass in der Mitteilung der Kommission zum Schutz des Haushalts der Union keine Schätzung des Ausmaßes der Unregelmäßigkeiten in den ursprünglichen bzw. in den anerkannten Anträgen auf Erstattung vorgenommen wird;

68.

teilt die im Sonderbericht Nr. 27/2016 des Rechnungshofs zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass infolge der seit der Reform unter Kinnock und Prodi bestehenden Unterscheidung zwischen der „politischen Verantwortung der Kommissionsmitglieder“ und der operationellen Verantwortung der Generaldirektoren nicht immer deutlich wird, ob die „politische Verantwortung“ die Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans durch die Generaldirektionen umfasst oder ob beides voneinander zu trennen ist (siehe Ziffer V der Zusammenfassung des Sonderberichts Nr. 27/2016 des Rechnungshofs);

69.

weist darauf hin, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder seine Verantwortung für den Jahresabschluss nicht durch ein Vorwort oder einen Bericht des Präsidenten oder des für den Haushalt zuständigen Kommissionsmitglieds bestätigt und dass die Kommission keine jährliche Erklärung zur Governance oder zur internen Kontrolle vorlegt, was einem vorbildlichen Verfahren entspräche und in den Mitgliedstaaten üblich ist;

Notwendige Maßnahmen

70.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, für die Bestätigung des Zeitpunkts, Ursprungs und Betrags von Korrekturmaßnahmen solide Verfahren einzurichten und Informationen vorzulegen, mit denen das Jahr, in dem die Zahlung erfolgt ist, das Jahr, in dem der entsprechende Fehler festgestellt wurde, und das Jahr, in dem Rückforderungen oder Finanzkorrekturen in den Anmerkungen zu der Rechnungslegung offengelegt werden, so weit wie möglich zusammengeführt werden;

71.

fordert die Kommission erneut auf, jährlich eine einzige, ordentliche Zuverlässigkeitserklärung auf der Grundlage der jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren abzugeben und eine eigene, statistische Schätzung der Fehlerquote vorzunehmen; fordert die Kommission auf, gesondert abzuschätzen, welchen Betrag an Mitteln der Union sie über Rückforderungen oder Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit dem Haushaltsjahr 2015 wiedereinzuziehen gedenkt;

72.

fordert die Kommission zu einer sorgfältigen Analyse sogenannter „rückwirkender Projekte“ auf, d. h. der Praxis, dass in die regionalen operationellen Programme Projekte eingegliedert werden, die die Behörden bereits mit anderen Mitteln eingeleitet haben und mit denen Maßnahmen oder Projekte ergänzt oder ersetzt werden können, die operative Schwierigkeiten bereiten oder sich als irregulär erwiesen haben; fordert die Kommission außerdem auf, die Ex-ante-Bewertungen in diese Analyse einzubeziehen, um zu überprüfen, ob die Ersatzprojekte den verfolgten Zielen entsprechen;

73.

fordert die Kommission auf, dem Jahresabschluss eine jährliche Erklärung zur Governance und zur internen Kontrolle hinzuzufügen, die insbesondere Folgendes umfasst:

eine Beschreibung der internen Verwaltungsinstrumente der Kommission,

eine Bewertung der Tätigkeiten mit operationellen und strategischen Risiken im Jahresverlauf und

eine Erklärung zur mittel- und langfristigen haushaltspolitischen Nachhaltigkeit

und eine Schätzung des Ausmaßes der Unregelmäßigkeiten in den ursprünglichen bzw. in den anerkannten Anträgen auf Erstattung in ihrer Mitteilung zum Schutz des Haushalts der Union anzugeben;

74.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission verlässliche Daten zu liefern, insbesondere im Zusammenhang mit den Kontrollberichten;

Politische Vorbehalte

75.

bestätigt die Vorbehalte, die die Generaldirektoren der Generaldirektionen REGIO, Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei (GD MARE), die Generaldirektion Migration und Inneres (GD HOME), die Generaldirektion der Europäischen Kommission für Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung (GD DEVCO) und GD AGRI in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten geäußert haben; vertritt die Auffassung, dass die genannten Vorbehalte verdeutlichen, dass die in der Kommission und in den Mitgliedstaaten eingeführten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit aller zugrunde liegenden Vorgänge in den entsprechenden Politikbereichen möglicherweise nicht sicherstellen;

76.

stellt die Frage, warum der Generaldirektor der Generaldirektion Forschung und Innovation (GD RTD) wie bereits in den vergangenen Jahren weiterhin einen horizontalen Vorbehalt in Bezug auf alle Zahlungen und Kostenerstattungsanträge im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms geltend macht; fordert die Kommission auf, endlich einen sinnvolleren und stärker risikobasierten Ansatz auszuarbeiten und bei Bedarf von speziellen Vorbehalten Gebrauch zu machen;

Ergebnisse aus dem Haushalt der Union

Jährliche Management- und Leistungsbilanz: Leistungsbewertung

77.

stellt fest, dass in dem Bericht der Management- und Leistungsbilanz 2015 zwei zuvor getrennte Berichte zusammengefasst werden, nämlich der Bewertungsbericht gemäß Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Synthese-Bericht, der in Artikel 66 Absatz 9 der Haushaltsordnung gefordert wird;

78.

begrüßt, dass der Bericht für sämtliche Rubriken des Haushaltsplans Informationen zur Durchführung der Programme des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 sowie die neuesten Ergebnisse der Programme des mehrjährigen Finanzrahmens im Zeitraum 2007–2013 enthält und dass in ihm überdies Bezüge zur Strategie Europa 2020 erläutert werden;

79.

bedauert, dass in dem sogenannten Bewertungsbericht zum einen Beschreibungen von Tätigkeiten mit Ergebnissen verwechselt werden und zum anderen versucht wird, die Auswirkungen von Strategien zu bewerten, und Zukunftsversprechen gegeben werden;

80.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten außer im Fall der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nicht verpflichtet sind, gemeinsame Indikatoren in ihre Programme aufzunehmen, und dass die erste Phase der Kontrolle auf Ebene der Mitgliedstaaten keine Evaluierung der Ergebnisse vorsieht;

81.

bedauert, dass die Kommission ihre internen Verwaltungsinstrumente nicht vereinfacht, sondern vielmehr einen zusätzlichen mehrjährigen Strategieplan eingeführt hat, der von allen Kommissionsdienststellen anzunehmen ist und der von gemeinsamen allgemeinen Zielen ausgeht, die sowohl die zehn politischen Prioritäten der Juncker-Kommission als auch die Ziele der Strategie Europa 2020 und die aus dem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen berücksichtigen;

82.

wiederholt seine bereits im Entlastungsbericht für das Haushaltsjahr 2014 geäußerte Forderung nach einer thematischen Konzentration; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, inwieweit eine thematische Konzentration zur Vereinfachung sowie zur Verringerung der regulatorischen Belastung und des Kontrollaufwands beitragen könnte;

83.

fordert die Kommission auf, ihre Management- und Leistungsbilanz zügig anzunehmen, damit der Rechnungshof sie bei seinem Jahresbericht in Betracht ziehen kann; pocht darauf, dass die Informationen in dieser Bilanz möglichst objektiv sind und dass eine umfassende Bewertung der Ergebnisse enthalten ist, die die Kommission im Rahmen ihrer politischen Arbeit im vorangegangenen Jahr erzielt hat; fordert die Kommission auf, darüber nachzudenken, ob langfristige politische Programmplanungszeiträume wie die auf zehn Jahre ausgelegte Strategie Europa 2020 beibehalten werden müssen;

84.

macht darauf aufmerksam, dass der Prozess der Festlegung von Leistungsindikatoren transparent und demokratisch sowie unter Einbeziehung aller betroffenen Institutionen der Union, Partner und Interessenträger erfolgen muss, um Indikatoren zu erstellen, die für die Messung der Ausführung des Haushalts der Union geeignet sind, und um den Erwartungen der Unionsbürger gerecht zu werden;

Notwendige Maßnahmen

85.

fordert die Kommission auf, die Outputs und Wirkungen aller politischen Strategien in ihren nächsten Leistungsberichten besser zu beurteilen; fordert die Kommission auf, klar und synthetisch den Beitrag der europäischen politischen Strategien zum Erreichen der Ziele der Union aufzuzeigen und ihren jeweiligen Beitrag zum Erreichen der Ziele im Rahmen von Europa 2020 zu beurteilen;

Horizont 2020

86.

weist erneut darauf hin, dass Horizont 2020 ein ehrgeiziges, breit angelegtes Programm ist, dessen allgemeines Ziel in drei Schwerpunkte untergliedert ist: „Wissenschaftsexzellenz“, „führende Rolle der Industrie“ und „gesellschaftliche Herausforderungen“;

87.

stellt fest, dass die Juncker-Kommission zehn politische Prioritäten für 2014–2019 festgelegt hat, die nicht identisch mit den Prioritäten der Strategie Europa 2020 sind, was dazu führt, dass der Rechtsrahmen und die Mittelzuweisung für Horizont 2020 von der Strategie Europa 2020 bestimmt werden, während die Kommission bei der Umsetzung von Horizont 2020 die strategische Planung und Verwaltung seit 2014 an den zehn politischen Prioritäten ausrichtet;

88.

bedauert, dass die Kommission die Zusammenhänge zwischen den beiden Gruppen von Prioritäten bislang nicht herausgearbeitet hat, und fordert die Kommission auf, diese Zusammenhänge zu verdeutlichen;

89.

betont, dass ein Schlüssel für den Erfolg von Horizont 2020 darin liegt, dass sich wirksame Synergien zwischen nationalen und europäischen Forschungs- und Innovationsprogrammen ergeben und dass sie einander wirkungsvoll ergänzen; stellt fest, dass die Kommission beabsichtigt, die Auswirkungen und Synergien zwischen Horizont 2020 und den europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Rahmen der Zwischenbewertung von Horizont 2020 zu analysieren;

90.

nimmt die beiden im Jahresbericht 2015 des Rechnungshofes genannten Beispiele für Komplementaritäten zwischen nationalen und Forschungsprogrammen auf Unionsebene sowie die Tatsache zur Kenntnis, dass es den obersten Rechnungskontrollbehörden Bulgariens und Portugals zufolge in beiden Ländern zwar Bereiche gibt, in denen einzelstaatliche und unionsweite Forschungsprogramme einander ergänzen, dass es aber auf nationaler Ebene auch einige Schwachstellen gibt, was die Indikatoren im Zusammenhang mit Horizont 2020 in nationalen Aktionsplänen und Strategien betrifft, und dass auch einige Probleme bezüglich der Koordination und Zusammenarbeit zwischen allen auf nationaler Ebene an Horizont 2020 Beteiligten bestehen (7); nimmt ferner zur Kenntnis, dass Bulgarien als erster Mitgliedstaat freiwillig die Fazilität für Politikunterstützung im Rahmen von Horizont 2020 in Anspruch genommen hat, und bestärkt die Kommission darin, weiterhin jene Mitgliedstaaten zu unterstützen, die ihre Forschungs- und Innovationssektoren modernisieren müssen;

91.

weist erneut darauf hin, dass mit dem Rechtsrahmen des Programms Horizont 2020 mehrere wichtige Elemente für das Leistungsmanagement eingeführt werden, z. B. Ziele und wesentliche Leistungsindikatoren; betont, dass die vereinbarten Ziele und Indikatoren gegenüber früheren Rahmenprogrammen insgesamt gesehen eine echte Verbesserung sind;

92.

weist darauf hin, dass weiterhin Schwachstellen bei den für Horizont 2020 verwendeten Leistungsindikatoren bestehen, etwa

i)

in Bezug auf den Anteil der Indikatoren, die nur Inputs oder Outputs statt Ergebnissen oder Auswirkungen messen (8),

ii)

das Fehlen von Ausgangswerten und

iii)

nicht hinreichend anspruchsvolle Zielvorgaben;

93.

bedauert die Feststellung des Rechnungshofs, wonach die Kommission die Horizont-2020-Arbeitsprogramme und die damit verbundenen Aufforderungen nicht einsetzt, um den Schwerpunkt stärker auf die Leistung zu legen (9);

94.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass in den vom Rechnungshof untersuchten Vorschlägen und Finanzhilfevereinbarungen bei den Zielen dann ausreichendes Augenmerk auf die Leistung gelegt wurde, wenn die Kommission dies verlangte, und dass dies auch für die Bewertung dieser Vorschläge gilt;

95.

bedauert, dass in den einzelnen Arbeitsprogrammen, über die Horizont 2020 durchgeführt wird, und den damit zusammenhängenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen anstelle des Begriffs „erwartete Ergebnisse“ der weiter gefasste Begriff „erwartete Wirkungen“ verwendet wird, wodurch das Risiko steigt, dass die zu diesem Zweck bereitgestellten Daten zu allgemein sind und sich die Bewertung der Leistung von Horizont 2020 mithin als schwierig erweisen könnte (10);

96.

ist beunruhigt darüber, dass die Kommission zentrale Leistungskonzepte wie „Output“, „Ergebnisse“, „Wirkungen“ und „Auswirkungen“ nicht immer einheitlich verwendet;

97.

bedauert die Feststellung des Rechnungshofs, wonach der derzeitige Aufbau es der Kommission nicht gestattet, im Rahmen von Horizont 2020 Ausgaben und Leistung im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung sowie im Zusammenhang mit Innovation getrennt zu überwachen und darüber zu berichten; hält es ferner für bedauerlich, dass der finanzielle Beitrag von Horizont 2020 zur Strategie Europa 2020 im Haushaltsverfahren anhand der veröffentlichten Programmübersichten zwar eindeutig festgelegt wird, dass jedoch die Kommission über die Umsetzung von Horizont 2020 und den Beitrag des Programms zur Strategie Europa 2020 noch nicht in zweckdienlicher Weise berichtet hat; fordert die Kommission auf, in zweckdienlicher Weise über die Umsetzung von Horizont 2020 und dessen Beitrag zu Europa 2020 zu berichten, sobald Ergebnisse des Programms vorliegen;

98.

schlägt vor, die Rolle der Nationalen Kontaktstellen zu stärken, um hochwertige technische Unterstützung vor Ort zu leisten; ist der Ansicht, dass sich die Erfolgsquoten von Horizont-2020-Programmen durch eine jährliche Bewertung der Ergebnisse, Schulungen und die Förderung erfolgreicher Nationaler Kontaktstellen verbessern lassen;

Notwendige Maßnahmen

99.

fordert die Kommission auf, in ihren künftigen Leistungsberichten den Beitrag von Horizont 2020 zu Europa 2020 klar und erschöpfend darzulegen;

Managementpläne und jährliche Tätigkeitsberichte der für Ausgaben im Rahmen von „Natürliche Ressourcen“ zuständigen vier Generaldirektionen

100.

bedauert die Bemerkungen des Rechnungshofs, wonach viele der in den Managementplänen und jährlichen Tätigkeitsberichten der GD AGRI, GD CLIMA, GD ENVI und GD MARE aufgeführten Ziele direkt aus Strategiepapieren oder Rechtsvorschriften übernommen wurden und nicht so detailliert waren, wie es für Management- oder Überwachungszwecke erforderlich wäre;

Notwendige Maßnahmen

101.

fordert die Kommission auf,

die Leistung von Arbeitsprogrammen zu bewerten, indem sie die in den Horizont-2020-Rechtsvorschriften festgelegten übergeordneten Ziele in den Arbeitsprogrammen in operative Ziele überträgt,

die Zusammenhänge zwischen der Strategie Europa 2020 (2010–2020), dem mehrjährigen Finanzrahmen (2014–2020) und den Prioritäten der Kommission (2015–2019) weiter zu verdeutlichen,

die Begriffe „Input“, „Output“, „Ergebnis“ und „Auswirkungen“ bei allen ihren Tätigkeiten einheitlich und in Einklang mit ihren Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung zu verwenden,

Maßnahmen zu ergreifen, damit Forscher, die im Rahmen desselben Projekts dieselbe Arbeit verrichten, auch dieselbe Entlohnung erhalten,

je Nationalität eine Liste aller Unternehmen bereitzustellen, die an der Börse notiert sind und/oder in ihrer Jahresbilanz Gewinne aufweisen und Mittel aus Horizont 2020 erhalten;

Einnahmen

102.

begrüßt, dass aus den Prüfungsnachweisen des Rechnungshofs insgesamt hervorgeht, dass die Einnahmen nicht in wesentlichem Ausmaß fehlerbehaftet sind und dass insbesondere die untersuchten Systeme in Bezug auf die BNE- und die Mehrwertsteuer-Eigenmittel wirksam sind, die untersuchten Systeme in Bezug auf die traditionellen Eigenmittel insgesamt wirksam sind, und die wichtigsten internen Kontrollen in den besuchten Mitgliedstaaten zwar als bedingt wirksam bewertet werden, der Rechnungshof jedoch in den geprüften Vorgängen keine Fehler ermittelte;

103.

weist erneut darauf hin, dass ein Vorbehalt ein Instrument ist, mit dem die Möglichkeit der Berichtigung eines strittigen Elements in BNE-Daten, die von einem Mitgliedstaat übermittelt werden, offengehalten werden kann, und begrüßt, dass der Rechnungshof in den im Jahr 2015 geprüften aufgehobenen Vorbehalten keine schwerwiegenden Probleme ermittelte;

104.

ist beunruhigt darüber, dass die griechischen BNE-Daten zwar zuverlässiger geworden sind, die entsprechenden Vorbehalte jedoch nicht aufgehoben wurden; stellt fest, dass dies der einzige Ende 2015 bestehende allgemeine Vorbehalt zu den Jahren 2008 und 2009 ist;

105.

weist auf die Feststellung des Rechnungshofs in Bezug auf Zölle hin, wonach die Methoden, die die Behörden der Mitgliedstaaten für Kontrollen verwenden, mit denen sie überprüfen, ob die Einführer die Zoll- und Einfuhrbestimmungen einhalten (und die nachträgliche Prüfungen umfassen), ebenso voneinander abwichen wie die Qualität und die Ergebnisse dieser Kontrollen in den Mitgliedstaaten; stellt fest, dass der Rechnungshof besonders betonte, dass in Frankreich die Dreijahresfrist für die Verjährung der Mitteilung von Schulden unterbrochen wird und dass dies eine Praxis ist, die von den in anderen Mitgliedstaaten üblichen Verfahren abweicht und die unterschiedliche Behandlung von Wirtschaftsbeteiligten in der EU zur Folge hat (11);

106.

stellt hinsichtlich der traditionellen Eigenmittel fest, dass die Kommission Ende 2015 zudem eine Liste von 325 offenen Punkten im Zusammenhang mit Verstößen gegen EU-Zollvorschriften führte, die sie bei Kontrollen in den Mitgliedstaaten ermittelte;

107.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof in Bezug auf Erklärungen zu Zöllen und Zuckerabgaben mangelnde Effizienz bei der Verwaltung der Forderungen (der sogenannten B-Buchführung) in den Mitgliedstaaten feststellte und dass die Kommission ähnliche Mängel in 17 der 22 von ihr besuchten Mitgliedstaaten ermittelte;

108.

betont, dass der Rechnungshof Risiken hinsichtlich der Beitreibung von Zollschulden von außerhalb der registrierten Unternehmen der Union sowie von Bürgern aus Drittstaaten aufzeigte und einige Fälle ermittelte, in denen verschiedene Mitgliedstaaten die Schulden von Bürgern oder Unternehmen, die beispielsweise in Belarus, auf den Britischen Jungferninseln, in Russland, der Schweiz, der Türkei und der Ukraine ansässig waren, nicht beitreiben konnten;

109.

betont, dass sich die erheblichen Änderungen der BNE-Salden nicht so stark niedergeschlagen hätten, wenn es eine gemeinsame Revisionsstrategie der Union zur Harmonisierung des Zeitplans für wesentliche Änderungen gegeben hätte;

110.

bedauert, dass die strukturellen und rechtlichen Aspekte, die Ende Oktober 2014 zu den politischen Auseinandersetzungen um die Beiträge einiger Mitgliedstaaten führten, nach wie vor gegeben sind;

Notwendige Maßnahmen

111.

fordert die Kommission auf,

die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Wirtschaftsbeteiligte nach nachträglichen Prüfungen hinsichtlich der Verjährung der Mitteilung von Schulden in allen Mitgliedstaaten ähnlich behandelt werden,

sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Zolleinnahmen in den vierteljährlichen Übersichten korrekt angeben, und Anleitungen dazu herauszugeben, was erfasst werden sollte,

die Beitreibung von Zollschulden durch die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die Schuldner keinen Firmensitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, weitestmöglich zu erleichtern,

die Kontrollen in Bezug auf die Berechnungen der Beiträge des Europäischen Wirtschaftsraums und der Europäischen Freihandelsassoziation und die Berechnung der Korrekturmechanismen zu verbessern und

die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Auswirkungen der Änderungen der Methoden und Quellen, die die Mitgliedstaaten für die Erstellung ihres BNE heranziehen, zu verringern;

Folgemaßnahmen zur Entlastung der Kommission 2014  (12)

112.

weist darauf hin, dass die Kommission einwilligte, neue Maßnahmen zu 88 Forderungen einzuleiten, die das Europäische Parlament in seiner Entschließung zu dem Beschluss über die Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2014 vorbrachte;

113.

stellt fest, dass nach Angaben der Kommission in Bezug auf 227 Forderungen des Europäischen Parlaments die erforderlichen Aktionen bereits erfolgt sind oder derzeit laufen, und dass die Kommission 35 Forderungen des Europäischen Parlaments aus Gründen im Zusammenhang mit bestehenden rechtlichen und haushaltspolitischen Bedingungen oder aufgrund ihrer institutionellen Rolle oder Prärogative nicht akzeptieren kann;

114.

bedauert, dass die Antworten der Kommission zuweilen vage und uneindeutig sind;

115.

begrüßt, dass die Kommission fünf der sechs wesentlichen Verpflichtungen umgesetzt hat;

116.

bekräftigt jedoch seine Forderung an die Kommission, sie möge ihre Generaldirektionen anweisen, sämtliche länderspezifischen Empfehlungen zu veröffentlichen, die sie im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester in ihren jeweiligen jährlichen Tätigkeitsberichten ausgesprochen haben (sechste Verpflichtung);

117.

fordert die Kommission auf, insbesondere ihren Standpunkt zur Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, zur Transparenz in Bezug auf die Endempfänger von EU-Mitteln, zur Transparenz in Bezug auf die Tätigkeiten des Ethikausschusses, zur Korruptionsbekämpfung und zur Reform der Verwaltungsstrukturen der Europäischen Schulen zu überdenken;

118.

verurteilt nachdrücklich, dass es die Kommission nicht mehr für notwendig erachtet, den EU-Korruptionsbekämpfungsbericht zu veröffentlichen; ist der Auffassung, dass diese Absage in letzter Minute, unabhängig von den Absichten, die die Kommission bei der Bekämpfung der Korruption verfolgt, das falsche Signal nicht nur an die Mitgliedstaaten, sondern auch an die Bürger aussendet; bekräftigt seine Auffassung, dass Korruption für die Union und die Mitgliedstaaten nach wie vor eine Herausforderung darstellt und dass ohne wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Rechtsstaatlichkeit und die Glaubwürdigkeit der demokratischen Institutionen in der Union untergraben werden; fordert die Kommission auf, den Korruptionsbekämpfungsbericht 2016 abzuschließen und zu veröffentlichen, rasch und entschlossen zu handeln, damit Korruption in den Mitgliedstaaten und Unionsinstitutionen beseitigt wird, und eine unabhängige Bewertung der Antikorruptionsstandards in den Unionsinstitutionen selbst in Auftrag zu geben;

119.

fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, ein System strenger Indikatoren und problemlos anwendbarer einheitlicher Kriterien auf der Grundlage der im Stockholmer Programm festgelegten Anforderungen zu entwickeln, um das Maß an Korruption in den Mitgliedstaaten zu messen und die Politik der Mitgliedstaaten zur Korruptionsbekämpfung zu bewerten; ersucht die Kommission, einen Korruptionsindex zur Kategorisierung der Mitgliedstaaten auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass ein Korruptionsindex eine gute Basis bilden würde, auf die sich die Kommission bei der Festlegung ihrer länderspezifischen Kontrollmechanismen für die Überwachung der Verwendung von Unionsmitteln stützen könnte;

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

Strategie Europa 2020

120.

nimmt zur Kenntnis, dass eine hochrangige Sachverständigengruppe (13) trotz der erneuten Fehlerquote und der Verzögerungen bei der Durchführung und beim Abschluss das Siebte Forschungsrahmenprogramm bei der Ex-post-Bewertung als Erfolg bewertete, wobei die hochrangige Gruppe insbesondere hervorhob, dass das Siebte Forschungsrahmenprogramm

wissenschaftliche Spitzenleistungen auf personeller und institutioneller Ebene förderte,

mit dem neuen Programm „Ideas“ (Europäischer Forschungsrat) bahnbrechende Forschung förderte,

Wirtschaft und KMU strategisch einbezog,

zur Durchsetzung einer neuen Art der Zusammenarbeit und eines offenen Rahmens für Innovation beitrug,

den Europäischen Forschungsraum stärkte, indem es eine Kultur der Zusammenarbeit und den Aufbau umfassender Netze zur Lösung fachspezifischer Probleme förderte,

im Rahmen von Forschung, Technologie und Innovation über das „Cooperation“-Programm Ansätze für bestimmte gesellschaftliche Herausforderungen erarbeitete,

die Harmonisierung nationaler Forschungs- und Innovationssysteme sowie politischer Maßnahmen förderte,

die Freizügigkeit von Forschern in ganz Europa förderte: mit dem „People“-Programm wurden die Voraussetzungen für einen offenen Arbeitsmarkt für Wissenschaftler geschaffen,

Investitionen in europäische Forschungsinfrastrukturen förderte,

in der Forschungslandschaft Europas sowie weltweit die kritische Masse erreichte;

121.

bedauert, dass bei der öffentlichen Konsultation der Interessenträger im Zusammenhang mit der Bewertung des Siebten Forschungsrahmenprogramms im Zeitraum Februar bis März 2015 auf folgende Schwächen hingewiesen wurde:

hoher Verwaltungsaufwand und umständliche rechtliche und finanzielle Vorschriften,

zu viele Angebote,

unzureichende Berücksichtigung der gesellschaftlichen Auswirkungen,

zu begrenzte Auswahl an Themen und Ausschreibungen,

unzureichende Einbeziehung der Wirtschaft,

die hohe Schwelle für Neueinsteiger, niedrige durchschnittliche Erfolgsquote für Vorschläge und Antragsteller von 19 % bzw. 22 %,

schwache Kommunikation;

122.

bedauert sehr, dass die Zielvorgabe, bis 2020 insgesamt 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Mitgliedstaaten in die Forschung zu investieren, höchstwahrscheinlich nicht erreicht wird; ist deshalb der Ansicht, dass die wiederholten Kürzungen im Unionshaushalt für Forschungsprogramme gestoppt werden müssen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich der Herausforderung zu stellen; fordert außerdem die Kommission auf, die notwendigen Schlussfolgerungen für die Halbzeitüberprüfung des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens und für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen zu ziehen;

123.

begrüßt, dass bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Innovationsunion Fortschritte erzielt wurden, zumal bis Mitte 2014 alle Verpflichtungen entweder erfüllt waren oder man sich auf Kurs befand;

124.

begrüßt ferner, dass der Anteil der Horizont-2020-Mittel, die kleinen und mittleren Unternehmen bereitgestellt wurden, von 19,4 % im Jahr 2014 auf 23,4 % im Jahr 2015 anstieg, und empfiehlt, diesen Trend gezielt zu fördern;

125.

hält es für inakzeptabel, dass die GD RTD nicht der Forderung des Parlaments nachgekommen ist, wonach alle Generaldirektionen der Kommission sämtliche länderspezifischen Empfehlungen in ihren jeweiligen jährlichen Tätigkeitsberichten veröffentlichen sollten; nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die 20 wichtigsten Projekte von Horizont 2020 eine beschränkte territoriale Repräsentation aufweisen;

Allgemeine Aspekte

126.

weist darauf hin, dass sich das fünfte Kapitel im Jahresbericht 2015 des Rechnungshofs auf Zahlungen in folgenden Bereichen bezieht: Forschung (10,4 Mrd. EUR), allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (1,8 Mrd. EUR), Weltraum (1,4 Mrd. EUR), Verkehr (1,3 Mrd. EUR), sonstige Aktionen und Programme (1,1 Mrd. EUR), Energie (0,5 Mrd. EUR) und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (0,3 Mrd. EUR); stellt fest, dass auf die Forschung 62 % der Ausgaben entfallen;

127.

stellt fest, dass die Zuständigkeit für die Durchführung der Forschungsrahmenprogramme von verschiedenen Generaldirektionen der Kommission, Exekutivagenturen, gemeinsamen Unternehmen und sogenannten Einrichtungen gemäß Artikel 185 (Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten) geteilt wird, was eine enge Abstimmung aller Beteiligten erfordert;

128.

stellt klar, dass die Prüfung des Rechnungshofs fast ausnahmslos Zahlungen im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms betraf;

129.

ist beunruhigt darüber, dass laut dem jährlichen Tätigkeitsbericht der GD Forschung und Innovation bis Ende 2015 insgesamt 1 915 Projekte des Siebten Forschungsrahmenprogramms im Gesamtwert von 1,63 Mrd. EUR immer noch nicht abgeschlossen waren; weist darauf hin, dass sich deshalb die Durchführung von Horizont 2020 verzögern könnte;

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

130.

betont, dass der Rechnungshof die Überwachungs- und Kontrollsysteme für Forschung und andere interne Politikbereiche nur für „teilweise effektiv“ hält;

131.

ist beunruhigt darüber, dass 72 (48 %) der im Jahr 2015 vom Rechnungshof geprüften 150 Transaktionen fehlerhaft waren und dass der Rechnungshof die Fehlerquote aufgrund der 38 quantifizierten Fehler mit 4,4 % veranschlagt; weist darauf hin, dass der Kommission, nationalen Behörden oder unabhängigen Prüfern zudem bei 16 quantifizierbaren Fehlern hinreichende Informationen vorlagen, auf deren Grundlage die Fehler noch vor Genehmigung der Ausgaben hätten verhindert bzw. erkannt und berichtigt werden können, und dass die für dieses Kapitel veranschlagte Fehlerquote 0,6 % niedriger ausgefallen wäre, wenn all diese Informationen zur Berichtigung von Fehlern genutzt worden wären;

132.

bedauert, dass der Rechnungshof bei zehn der 38 Vorgänge, die quantifizierte Fehler aufwiesen, in Bezug auf die untersuchten Posten eine Fehlerquote von mehr als 20 % feststellte, wobei auf diese zehn Fälle (von denen neun das Siebte Forschungsrahmenprogramm und einer das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation 2007–2013 betrafen) 77 % der im Jahr 2015 für die Rubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ geschätzten Gesamtfehlerquote entfallen;

133.

bedauert, dass der überwiegende Teil der vom Rechnungshof ermittelten quantifizierten Fehler (33 von 38) die Erstattung nicht förderfähiger Personal- und indirekter Kosten betraf, die von Empfängern geltend gemacht wurden, und dass fast alle vom Rechnungshof in Kostenaufstellungen ermittelten Fehler darauf zurückzuführen waren, dass Empfänger die komplizierten Förderfähigkeitsregeln falsch auslegten oder ihre förderfähigen Kosten falsch berechneten, was zu der logischen Schlussfolgerung führt, dass diese Regeln vereinfacht werden müssen;

134.

begrüßt, dass laut Feststellung des Rechnungshofs die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge wesentlich besser eingehalten werden;

135.

stellt die Frage, warum der Generaldirektor der GD Forschung und Innovation wie bereits in den vergangenen Jahren einen horizontalen Vorbehalt in Bezug auf alle Kostenerstattungsanträge im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms (1,47 Mrd. EUR) geltend gemacht hat; ist der Ansicht, dass horizontale Vorbehalte im Allgemeinen nicht als Instrumente der wirtschaftlichen Haushaltsführung angesehen werden dürfen; räumt jedoch ein, dass bestimmte Teile der Ausgaben im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms nicht durch eine Reserve abgesichert waren, wenn die Risiken (und somit die Restfehlerquoten) nachweislich erheblich niedriger waren als für alle Ausgaben insgesamt; weist darauf hin, dass dies im Rahmen von Forschung und technologischer Entwicklung für Ausgaben für gemeinsame Unternehmen gilt; weist darauf hin, dass dies außerhalb der GD RTD auch für Ausgaben der Exekutivagentur für die Forschung im Rahmen des Programms Marie Curie sowie für alle Ausgaben der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats gilt;

136.

ist überrascht, dass das Europäische Innovations- und Technologieinstitut 2015 nicht an dem gemeinsamen Unterstützungszentrum für Forschung und Innovation teilnahm;

137.

ist beunruhigt darüber, dass das Siebte Forschungsrahmenprogramm dem Kommissionsmitglied zufolge bis 2020 weder uneingeschränkt ausgeführt noch bewertet sein wird, was Verzögerungen bei künftigen Nachfolgeprogrammen bewirken könnte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Bewertungsbericht so bald wie möglich und in jedem Fall vor Vorstellung des Forschungsprogramms für die Zeit nach Horizont 2020 zu veröffentlichen;

Horizont 2020

138.

stellt fest, dass im Rahmen von Horizont 2020 bis Ende 2015 nur Vorauszahlungen geleistet wurden; warnt die Kommission, dass ein verspäteter Start des Projekts Horizont 2020 die Durchführung des Programms verzögern könnte; warnt vor finanziellen Rückständen am Ende des Programmzeitraums;

139.

ist beunruhigt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass mehrjährige Programme wie die Strategie Europa 2020 oder Horizont 2020, mit denen politische Zielvorgaben festgelegt werden, nebeneinanderher fortschreiten, ohne wirklich miteinander verknüpft zu sein (14);

140.

bedauert überdies, dass im ersten Überwachungsbericht zu Horizont 2020 nur wenige Angaben zu Synergien zwischen dem Programm und den Strukturfonds enthalten waren (15); fordert die Kommission auf, über diese Synergieeffekte Bericht zu erstatten, sobald Ergebnisse des Programms vorliegen;

141.

ist äußerst besorgt darüber, dass nach Auffassung des Rechnungshofs (16) Horizont 2020 nicht hinreichend leistungsorientiert ist;

Notwendige Maßnahmen

142.

fordert die Kommission — wie schon in seiner Entschließung zur Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2014 (17) — erneut auf, alle Generaldirektionen anzuweisen, sämtliche länderspezifischen Empfehlungen zu veröffentlichen, die sie im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester in ihren jeweiligen jährlichen Tätigkeitsberichten ausgesprochen haben;

143.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, damit das Ziel, 3 % des BIP in Forschung zu investieren, erreicht wird, was Spitzenleistungen und Innovationen zugutekäme; fordert in diesem Sinne die Kommission auf, zu prüfen, ob auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene ein Wissenschaftskonvent nach dem Vorbild der bereits vorhandenen Dynamik des Bürgermeisterkonvents vorgeschlagen werden könnte; fordert die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament auf, auch über den Haushalt der Union Anstrengungen zu unternehmen;

144.

fordert die Kommission auf, den Indikator für die Innovationsleistung der EU zu überarbeiten, zumal er nach eigener Einschätzung der Kommission aufgrund seiner Vielschichtigkeit nicht für die Festlegung von Zielen geeignet ist (18);

145.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, insbesondere in 16 Fällen quantifizierbarer Fehler Folgemaßnahmen zu ergreifen, in denen der Kommission, einzelstaatlichen Behörden oder unabhängigen Prüfern hinreichende Informationen vorlagen, auf deren Grundlage die Fehler noch vor Genehmigung der Ausgaben hätten verhindert bzw. erkannt und berichtigt werden können; fordert die Kommission zudem auf, den zuständigen Ausschuss des Parlaments eingehend über die von ihr bis Ende Oktober 2017 ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu unterrichten;

146.

fordert die Kommission auf, den zuständigen Ausschuss des Parlaments eingehend über die zehn Vorgänge, auf die 77 % der Fehler entfallen, und über die getroffenen Abhilfemaßnahmen zu unterrichten;

147.

fordert die Kommission auf, ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme so zu modernisieren, dass horizontale Vorbehalte überflüssig werden; fordert die Kommission zudem auf, den zuständigen Ausschuss des Parlaments über die von ihr bis November 2017 ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten;

148.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit dem Rechnungshof die Verknüpfung zwischen der Strategie Europa 2020 (2010–2020), dem mehrjährigen Finanzrahmen (2014–2020) und den Prioritäten der Kommission (2015–2019) — beispielsweise über den strategischen Planungs- und Berichterstattungsprozess (2016–2020) — weiter zu verdeutlichen; weist darauf hin, dass dadurch die Modalitäten für Überwachung und Berichterstattung so verbessert würden, dass die Kommission wirksam darüber Bericht erstatten kann, wie der Haushalt der Union zu den Zielen der Strategie Europa 2020 beiträgt;

Verschiedenes

149.

stellt fest, dass Betriebskostenzuschüsse aus Haushaltslinie 04 03 01 05 „Bildungs- und Informationsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerorganisationen“ ausschließlich zwei spezifischen Gewerkschaftsinstituten gewährt wurden, dem Europäischen Gewerkschaftsinstitut und dem Europäischen Zentrum für Arbeitnehmerfragen; weist die Kommission darauf hin, dass Betriebskostenzuschüsse und Rahmenpartnerschaften grundsätzlich als Finanzhilfen behandelt werden müssen und somit offenen Ausschreibungsverfahren mit Veröffentlichung unterliegen; äußert sich generell besorgt darüber, dass diese Vergabepraktiken mit der De-facto-Monopolstellung bzw. der fachlichen Kompetenz und dem hohen Spezialisierungsgrad oder den Verwaltungskapazitäten der Einrichtungen begründet werden (Artikel 190 Absatz 1 Buchstaben c und f der Anwendungsbestimmungen); weist darauf hin, dass eine ausschließliche Vergabe von Betriebskostenzuschüssen an bestimmte Einrichtungen aus den genannten Gründen insbesondere, wenn sie über längere Zeit andauert, tatsächlich zu eben diesen De-facto-Monopolstellungen, hohen fachlichen Kompetenzen, Spezialisierungen und Kapazitäten führen kann und somit wiederum die ausschließliche Vergabe von Betriebskostenzuschüssen auf der Grundlage von Artikel 190 der Anwendungsbestimmungen rechtfertigt;

150.

weist die Kommission in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ausnahmen von den Grundsätzen der Transparenz und Veröffentlichung gemäß den Artikeln 125 ff. der Haushaltsordnung restriktiv ausgelegt und angewendet werden müssen; fordert das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass sowohl der Zeitrahmen als auch der Anwendungsbereich für Ausnahmen von den Grundsätzen der Transparenz und der Veröffentlichung genau festgelegt werden mit dem klaren Ziel, ihre Anwendung weiter einzuschränken;

Notwendige Maßnahmen

151.

fordert die Kommission auf, Ausnahmen von den Grundsätzen der Transparenz und Veröffentlichung, die in den Artikeln 125 ff. der Haushaltsordnung festgelegt sind, restriktiv anzuwenden und auszulegen; fordert die Kommission auf, sowohl den Zeitrahmen als auch den Anwendungsbereich für Ausnahmen von den Grundsätzen der Transparenz und der Veröffentlichung genau festzulegen mit dem klaren Ziel, ihre Anwendung weiter einzuschränken;

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

Strategie Europa 2020

152.

weist darauf hin, dass laut der Ex-post-Bewertung für den Zeitraum 2007-2013 des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Kohäsionsfonds (19) ein in die Kohäsionspolitik investierter Euro bis 2023 mit 2,74 EUR zusätzlich zum BIP beiträgt; begrüßt, dass die Mittel der Struktur- und Investitionsfonds hauptsächlich in folgende Bereiche flossen: KMU-Innovationen (32,3 Mrd. EUR), allgemeine Unterstützung von Unternehmen (21,4 Mrd. EUR), Infrastruktur zur Entwicklung von Forschung und Technologie (17,5 Mrd. EUR), Verkehr (82,2 Mrd. EUR), Energie (11,8 Mrd. EUR), Umweltschutz (41,9 Mrd. EUR), Kultur und Tourismus (12,2 Mrd. EUR), städtische und soziale Infrastruktur (28,8 Mrd. EUR);

153.

begrüßt, dass mit dem EFRE und dem Kohäsionsfonds die Auswirkungen der Finanzkrisen von 2007/2008 bis zu einem gewissen Grad ausgeglichen werden konnten, und weist darauf hin, dass sich die wirtschaftliche und soziale Kluft zwischen den europäischen Regionen sogar noch weiter vertieft hätte, wenn nicht mit den Strukturfonds eingegriffen worden wäre;

154.

begrüßt die im Zuge der Ex-post-Evaluierungen für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 in Bezug auf die Ziele der Strategie Europa 2020 festgestellten Erfolge der Kohäsionspolitik:

EFRE und Kohäsionsfonds: Kernziel 1 „Beschäftigung“ und Kernziel 2 „Forschung, Entwicklung und Innovation“ — Schaffung von 41 600 neuen Arbeitsplätzen im Bereich der Forschung und Unterstützung von 400 000 KMU; Kernziel 3 „Klimawandel und Energie“ — Schaffung von 3 900 MW zusätzlicher Kapazität auf Basis von erneuerbaren Energiequellen;

Europäischer Sozialfonds (ESF): Kernziel 1 „Beschäftigung“ — mindestens 9,4 Mio. Menschen fanden eine Beschäftigung (mehr als 300 000 der unterstützten Personen nahmen eine selbständige Erwerbstätigkeit auf); Kernziel 4 „Bildung“ — mindestens 8,7 Mio. Menschen erwarben eine Qualifikation/Bescheinigung;

155.

stellt jedoch fest, dass nur bei sehr wenigen Programmen der Schwerpunkt auf Ergebnissen oder messbaren Auswirkungen lag, weshalb über die Tragfähigkeit der Investitionen kaum etwas bis gar nichts bekannt ist;

156.

hebt jedoch hervor, dass 2015 nur sehr wenige Programme auf Ergebnisse oder messbare Auswirkungen ausgerichtet waren; fordert die Kommission daher auf, auf interinstitutioneller Ebene die notwendigen Indikatoren für eine ergebnisorientierte Ausführung des Haushaltsplans festzulegen und zu vereinbaren; stellt jedoch fest, dass zu diesem Zeitpunkt kaum etwas bis gar nichts über die Tragfähigkeit und den europäischen Mehrwert der Investitionen bekannt ist;

157.

bedauert, dass es nicht über die Maßnahmen informiert wird, die zu ergreifen die Kommission die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester aufforderte; fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament über die Maßnahmen zu unterrichten, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters ergreifen;

158.

ist überaus besorgt darüber, dass der Rechnungshof bereits in seinem Jahresbericht 2014 auf Verzögerungen beim Beginn des Programmplanungszeitraums 2014–2020 hingewiesen hatte und dass Ende 2015 nach wie vor weniger als 20 % der für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zuständigen einzelstaatlichen Behörden benannt waren;

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Kohäsionsfonds und Europäischer Sozialfonds: allgemeine Aspekte

159.

begrüßt, dass der Rechnungshof die Kapitel seines Jahresberichts nach den Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens ausrichtet; ist jedoch der Ansicht, dass die Mittel dieser Rubrik finanziell von derart großer Bedeutung sind — EFRE: 28,3 Mrd. EUR, Kohäsionsfonds: 12,1 Mrd. EUR, ESF: 10,3 Mrd. EUR —, dass in der Prüfstrategie des Rechnungshofs klar zwischen dem EFRE und dem Kohäsionsfonds einerseits und dem ESF andererseits unterschieden werden sollte;

160.

ist besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten vor allem gegen Ende des Programmplanungszeitraums ihren Schwerpunkt darauf legten, die im nationalen Finanzrahmen verfügbaren Mittel auszuschöpfen, anstatt politische Ziele zu verwirklichen; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten mit den schlechtesten Ergebnissen mit fachlicher Unterstützung zur Seite zu stehen — insbesondere gegen Ende der Finanzperiode;

161.

legt großen Wert darauf, dass die 16 Mitgliedstaaten, die die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (20) noch nicht umgesetzt haben, die 19 Mitgliedstaaten, die die Richtlinie über die Konzessionsvergabe (21) noch nicht umgesetzt haben, und die 17 Mitgliedstaaten, die die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (22) noch nicht umgesetzt haben, dies umgehend tun, da mit diesen Richtlinien weitere Vereinfachungen angestrebt werden; fordert die Kommission auf, die in diesen Bereichen erzielten Fortschritte zu überprüfen;

162.

hebt die Bedeutung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen hervor; weist darauf hin, dass bis Ende November 2015 knapp 320 000 junge Menschen an im Rahmen der Beschäftigungsinitiative geförderten Maßnahmen teilgenommen und 18 von 22 Mitgliedstaaten Maßnahmen im Rahmen der Initiative ergriffen hatten und dass ferner 28 % der im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verfügbaren Mittel gebunden, 20 % an Begünstigte vergeben und 5 % an Begünstigte ausgezahlt worden waren; stellt fest, dass drei Mitgliedstaaten (Spanien, Irland und das Vereinigte Königreich) bis November 2015 noch keinerlei Fördermittel gebunden hatten;

163.

nimmt die vorläufigen Ergebnisse der Durchführung des ESF und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für den Zeitraum 2014–2015 zur Kenntnis und weist darauf hin, dass 2,7 Mio. Menschen an Aktivitäten im Rahmen des ESF und der Beschäftigungsinitiative teilnahmen, von denen 1,6 Mio. arbeitslos und 700 000 nicht erwerbstätig waren;

164.

bedauert dabei, dass eine erste Untersuchung (23) auch nahelegt, dass die erbrachten Dienstleistungen kaum Wirkung zeigen und dass in einigen Mitgliedstaaten Defizite bei der Datenerhebung bestehen;

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

165.

stellt fest, dass es sich 2015 bei mehr als 80 % der Zahlungen um Zwischenzahlungen an operationelle Programme des Programmplanungszeitraums 2007–2013 handelte, deren Förderzeitraum am 31. Dezember 2015 endete; stellt ferner fest, dass sich die Vorschusszahlungen für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 auf rund 7,8 Mrd. EUR beliefen;

166.

bekundet seine Besorgnis darüber, dass in Italien die Zahlungen an Auszubildende im Rahmen der Jugendgarantie mit inakzeptabler Verzögerung geleistet wurden; fordert die Kommission auf, die Situation zu überwachen und einen gezielten Aktionsplan für jene Mitgliedstaaten auszuarbeiten, in denen dieses Problem besteht;

167.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof 223 Vorgänge untersuchte, von denen 120 den EFRE, 52 den Kohäsionsfonds und 44 den ESF betrafen;

168.

ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof die Fehlerquote auf 5,2 % schätzte (2014: 5,7 %); ist beunruhigt darüber, dass der Rechnungshof wie in den vorangegangenen Jahren zu dem Schluss gelangte, dass die nationalen Behörden in 18 Fällen quantifizierbarer Fehler auf der Ebene der Begünstigten über ausreichende Informationen verfügten, um die Fehler zu verhindern bzw. aufzudecken und zu berichtigen, bevor die Ausgaben der Kommission gemeldet wurden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle Informationen zu nutzen, um Fehler zu verhindern, aufzudecken und zu beheben; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten alle Informationen nutzen, um Fehler zu verhindern, aufzudecken und zu beheben; weist darauf hin, dass die für dieses Kapitel geschätzte Fehlerquote um 2,4 Prozentpunkte niedriger ausgefallen wäre, wenn alle diese Informationen genutzt worden wären (24);

169.

weist auf die Feststellungen des Rechnungshofs in Bezug auf die Ausgaben im Rahmen des EFRE bzw. des Kohäsionsfonds hin, wonach die wesentlichen Risiken für die Ordnungsmäßigkeit darin bestanden, dass zum einen die Begünstigten Kosten geltend machten, die gemäß den nationalen Förderfähigkeitsregeln bzw. gemäß den weniger zahlreichen Förderfähigkeitsbestimmungen in den Strukturfondsverordnungen der Union nicht förderfähig sind, und dass zum anderen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gegen die Vergabevorschriften auf Unionsebene bzw. auf einzelstaatlicher Ebene verstoßen wurde; weist ferner darauf hin, dass die Kommission das Fehlerrisiko in diesem Politikbereich auf 3–5,6 % schätzte;

170.

weist auf die Feststellungen des Rechnungshofs in Bezug auf die Ausgaben im Rahmen des ESF hin, wonach das Hauptrisiko für die Ordnungsmäßigkeit darin bestand, dass Investitionen in das Humankapital immaterielle Werte betreffen und dass eine Vielzahl (oft kleiner) Partner an der Durchführung der Projekte beteiligt ist; weist ferner darauf hin, dass die Kommission das Fehlerrisiko in diesem Politikbereich auf 3–3,6 % schätzte;

171.

nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass eine der Hauptfehlerquellen bei den Ausgaben der Rubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ nach wie vor darin besteht, dass die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht eingehalten werden; weist darauf hin, dass als schwere Verstöße gegen diese Vorschriften etwa ungerechtfertigte Direktvergaben und ungerechtfertigte zusätzliche Arbeiten oder Dienstleistungen, der vorschriftswidrige Ausschluss von Bietern sowie Interessenkonflikte und diskriminierende Auswahlkriterien zu nennen sind; erachtet eine Politik der absoluten Transparenz in Bezug auf die Angaben zu den Auftragnehmern und ihren Unterauftragnehmern als unerlässlich, um gegen Fehler und Missbrauch vorzugehen;

172.

betont, dass durch Vereinfachung, unter anderem durch vereinfachte Kostenoptionen, das Fehlerrisiko reduziert wird; weist jedoch darauf hin, dass die Verwaltungsbehörden höhere Arbeitsbelastung, Rechtsunsicherheit und das Risiko, dass jede Unregelmäßigkeit als systembedingter Fehler angesehen werden könnte, befürchten;

173.

begrüßt, dass die jährlichen Kontrollberichte der Mitgliedstaaten im Laufe der Jahre zuverlässiger geworden sind: in nur 14 EFRE/Kohäsionsfonds-Fällen wurde die von den Mitgliedstaaten gemeldete Fehlerquote um mehr als 2 % nach oben angepasst;

174.

bedauert, dass es die GD REGIO für erforderlich hielt, 67 Vorbehalte (gegenüber 77 im vorangegangenen Jahr) aufgrund von unzuverlässigen Verwaltungs- und Kontrollsystemen in 13 Mitgliedstaaten sowie einen Vorbehalt in Bezug auf das Programm für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit Griechenlands mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe geltend zu machen; stellt fest, dass von diesen 67 unter Vorbehalt stehenden Programmen 22 Spanien, zehn Ungarn und sieben Griechenland betreffen; stellt ferner fest, dass die geschätzten finanziellen Auswirkungen dieser Vorbehalte, was den EFRE bzw. den Kohäsionsfonds betrifft, von 234 Mio. EUR im Jahr 2014 auf 231 Mio. EUR im Jahr 2015 zurückgingen;

175.

bedauert zudem, dass die Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration (GD EMPL) 23 Vorbehalte (gegenüber 36 im vorangegangenen Jahr) aufgrund von unzuverlässigen Verwaltungs- und Kontrollsystemen in elf Mitgliedstaaten geltend gemacht hat; stellt fest, dass die geschätzten finanziellen Auswirkungen dieser Vorbehalte, was den ESF betrifft, von 169,4 Mio. EUR im Jahr 2014 auf 50,3 Mio. EUR im Jahr 2015 zurückgingen;

176.

bestärkt die Kommission in ihrem Vorhaben, die Verbesserung der Folgenabschätzungen zu kohäsionspolitischen Programmen zu einer Priorität zu machen (25); ersucht die Kommission um Auskunft darüber, in welcher Art und Weise die Ergebnisse im nächsten Programmplanungszeitraum in die Rechtsvorschriften aufgenommen werden;

Finanzierungsinstrumente

177.

stellt fest, dass die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten insgesamt 1 052 Finanzierungsinstrumente (darunter 77 Holding-Fonds und 975 spezifische Fonds) gemeldet haben, die Ende 2015 im Einsatz waren, von denen 89 % auf Unternehmen, 7 % auf Stadtentwicklungsprojekte und 4 % auf Mittel für Energieeffizienz bzw. erneuerbare Energieträger entfallen;

178.

ist sich bewusst, dass diese Finanzierungsinstrumente in 25 Mitgliedstaaten (allen außer Irland, Luxemburg und Kroatien) eingerichtet wurden und finanzielle Unterstützung aus 188 operationellen Programmen, einschließlich eines operationellen Programms für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, erhielten;

179.

nimmt zur Kenntnis, dass der Gesamtwert der an die Finanzierungsinstrumente gezahlten Beiträge operationeller Programme 16,9 Mrd. EUR betrug, davon 11,7 Mrd. EUR aus Strukturfonds (EFRE und ESF); erkennt ferner an, dass sich die Zahlungen an Endbegünstigte bis Ende 2015 auf einen Betrag von 12,7 Mrd. EUR beliefen, von denen 8,6 Mrd. EUR Strukturfondsmittel waren, sodass bei den aus den operationellen Programmen an die Finanzierungsinstrumente gezahlten Beträgen eine Ausschöpfungsrate von fast 75 % erreicht wurde;

180.

weist darauf hin, dass die Empfänger in Polen, Ungarn und Frankreich die Hauptbegünstigten der Finanzierungsinstrumente sind;

181.

teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass die Kommission dafür Sorge tragen sollte, dass alle Ausgaben im Zusammenhang mit EFRE- und ESF-Finanzierungsinstrumenten des Programmplanungszeitraums 2007–2013 früh genug in die Abschlusserklärungen aufgenommen werden, damit die Prüfbehörden ihre Kontrollen vornehmen können; teilt ferner die Auffassung, dass die Kommission alle Mitgliedstaaten, die Finanzierungsinstrumente eingesetzt haben, dazu auffordern sollte, spezifische Prüfungen der Umsetzung dieser Instrumente mit Blick auf den Abschluss durchzuführen;

182.

hegt starke Bedenken, dass die durch mehr als 1 000 Finanzierungsinstrumente bedingte finanzielle Kompliziertheit erheblich zu dem „Haushaltsdschungel“ beiträgt, durch den vereitelt wird, dass der demokratischen Rechenschaftspflicht Genüge getan werden kann;

Europäische Investitionsbank

183.

hält es für höchst bedenklich, dass — wie der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 19/2016 mit dem Titel „Vollzug des EU-Haushalts durch Finanzierungsinstrumente: aus dem Programmplanungszeitraum 2007–2013 zu ziehende Lehren“ festgestellt hat — die Kosten und Gebühren für die von der Europäischen Invstitionsbank und dem EIF verwalteten Fonds, die zur Durchführung von Finanzierungsinstrumenten unter geteilter Mittelverwaltung dienen, allgemein höher ausfallen, und fordert den Rechnungshof auf, für den laufenden Zeitraum eine ähnliche Prüfung durchzuführen;

184.

fordert die Kommission auf, ab 2018 bis spätestens Juni jeden Jahres einen jährlichen Bericht über die Umsetzung ab dem Beginn des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens und über den aktuellen Stand der Dinge, einschließlich der erzielten Ergebnisse, vorzulegen, in dem auf alle Finanzierungsinstrumente eingegangen wird, die von der Europäischen Investitionsbank-Gruppe verwaltet werden und die durch Haushaltsmittel der Union finanziert werden, um ihn im Rahmen des Entlastungsverfahrens verwenden zu können;

Sonderfälle

185.

stellt fest, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) wegen mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten verwaltungsrechtliche Untersuchungen eingeleitet hat, beispielsweise in Deutschland gegen den VW-Konzern im Zusammenhang mit dem Emissionsskandal, in Frankreich gegen den Front National und seine Vorsitzende sowie in Bezug auf ein Projekt in der Tschechischen Republik mit dem Titel „Storchennest“; fordert die Kommission auf, den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments unverzüglich darüber zu informieren, wenn die Untersuchungen abgeschlossen sind;

186.

ist zutiefst besorgt darüber, dass der Rechnungshof und die GD REGIO in Ungarn schwerwiegende Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau der U-Bahnlinie 4 in Budapest festgestellt haben; weist ferner darauf hin, dass die Kommission und die Europäische Investitionsbank auf der Grundlage einer verwaltungsrechtlichen Untersuchung durch das OLAF, die 2012 begonnen und aufgrund der Komplexität des Falls erst kürzlich abgeschlossen wurde, möglicherweise 228 Mio. EUR bzw. 55 Mio. EUR einziehen müssen und dass die Misswirtschaft auf Projektebene festgestellt wurde; stellt fest, dass in dem Bericht des OLAF zudem empfohlen wird, den Fall in Ungarn und im Vereinigten Königreich juristisch weiterzuverfolgen; fordert die Kommission auf, den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig über die erzielten Fortschritte und die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten;

187.

bedauert, dass die rumänische Regierung eine Verordnung angenommen hat, die die wirksame Bekämpfung von Korruption behindert und zudem die Möglichkeit eröffnet haben könnte, dass vermutlich in rechtswidrige Handlungen verwickelte Politiker begnadigt werden; weist darauf hin, dass solche neuen Legislativmaßnahmen den Bemühungen der Kommission, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, überaus abträglich sein könnten, da Rumänien ein wichtiges Empfängerland von Strukturfondsmitteln ist; fordert die Kommission auf, den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments darüber zu informieren, welche Abhilfemaßnahmen sie ergriffen hat;

Notwendige Maßnahmen

188.

fordert die Kommission — wie schon in seiner Entschließung zur Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2014 (26) — erneut auf, alle Generaldirektionen anzuweisen, sämtliche länderspezifischen Empfehlungen zu veröffentlichen, die sie im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester in ihren jeweiligen jährlichen Tätigkeitsberichten ausgesprochen haben;

189.

fordert den Rechnungshof auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen seiner Prüfstrategie klar zwischen dem EFRE und dem Kohäsionsfonds einerseits und dem ESF andererseits unterschieden wird, da diese Fonds finanziell von großer Bedeutung sind;

190.

fordert die Kommission auf,

sicherzustellen, dass die betroffenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den 15 Mitgliedstaaten (27), in denen Mängel festgestellt wurden, gestärkt werden, und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments bis Oktober 2017 schriftlich über die Anstrengungen, die sie in diesem Zusammenhang unternommen hat, Bericht zu erstatten;

für eine klare Unterscheidung zwischen erstattungsfähiger und nicht erstattungsfähiger Mehrwertsteuer zu sorgen;

über den Betrag, für den die Mittelbindungen aufgehoben wurden, nach Ablauf der Finanzierungsperiode 2007–2013 (unter Angabe von Land, Fonds und Betrag) Bericht zu erstatten;

in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Rechnungshofs bei der Ausarbeitung ihres Legislativvorschlags für den nächsten Programmplanungszeitraum notwendige Überarbeitungen der Ausgestaltung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds und des Durchführungsverfahrens für diese Fonds vorzuschlagen und dabei auch die Empfehlungen der hochrangigen Gruppe zur Vereinfachung zu berücksichtigen, um den Beitrag der Kohäsionspolitik zum Abbau von Ungleichheiten zwischen Regionen und Mitgliedstaaten der Union zu stärken; fordert die Kommission auf, frühzeitig eine Mitteilung zu diesem Thema auszuarbeiten;

für den nächsten Programmplanungszeitraum besser handhabbare und messbare Leistungsindikatoren vorzusehen, da das Parlament den Kontrollen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit gleiche Bedeutung beimisst wie der Leistung;

eine vollständig transparente und uneingeschränkt zugängliche Dokumentation der von der EU finanzierten Infrastrukturmaßnahmen vorzusehen und dabei vor allem die Daten zu den Auftragnehmern und Unterauftragnehmern zu berücksichtigen;

191.

unterstützt uneingeschränkt die Aussage von Kommissionsmitglied Günther Oettinger, wonach Finanzierungsinstrumente und „Schattenhaushalte“ langfristig wieder in den Haushalt der Union eingegliedert werden müssen, da die Kommission somit gegenüber dem Parlament verantwortlich wäre; fordert die Kommission auf, bis November 2017 eine Mitteilung zu diesem Thema vorzulegen;

Gemeinsame Agrarpolitik

192.

weist erneut darauf hin, dass die mit der GAP-Reform 2013 eingeführten Direktbeihilferegelungen erst im Antragsjahr 2015 in Kraft traten und dass sich der vorliegende Bericht auf die Ausgaben des Haushaltsjahres 2015 bezieht, die den Direktbeihilfeanträgen, die im Jahr 2014 — und somit im letzten Jahr, in dem die alten GAP-Regelungen galten — gestellt wurden, entsprechen;

Fragen der Einhaltung von Vorschriften

193.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof die Fehlerquote für Rubrik 2 des mehrjährigen Finanzrahmens „Natürliche Ressourcen“ im Haushaltsjahr 2015 auf 2,9 % schätzt; stellt fest, dass diese Quote vergleichbar ist mit jener des Jahres 2014, wenn der neue Ansatz des Rechnungshofs in Bezug auf Cross-Compliance-Fehler, die nun nicht mehr in die Fehlerquote aufgenommen werden, berücksichtigt wird;

194.

fordert die Kommission in diesem Sinne und mit dem Ziel, die Rechenschaftspflicht und Berichterstattung auf Führungsebene zu verbessern, auf, eine flexiblere und leistungsfähigere Anwendung der Vorschrift über die interne Mobilität von Führungskräften in Betracht zu ziehen, wenn unter anderem folgende Umstände zusammentreffen: langjährige Tätigkeit, vom Rechnungshof ermittelte konstant hohe Fehlerquote sowie dauerhafte Vorbehalte gegenüber den Ergebnissen der Verwaltung in den betroffenen Diensten;

195.

weist darauf hin, dass die geschätzte Fehlerquote des Rechnungshofs im Bereich „Marktstützung und Direktzahlungen“ mit 2,2 % knapp über der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt (und gleich hoch ist wie 2014), während im Bereich „Entwicklung des ländlichen Raums und weitere Politikbereiche“ die geschätzte Fehlerquote mit 5,3 % weiterhin hoch ist, jedoch unter der im vorangegangenen Jahr geschätzten Fehlerquote von 6 % liegt;

196.

betont, dass im Bereich Direktzahlungen fast alle Fehler auf die überhöhte Anzahl förderfähiger Hektarflächen zurückzuführen waren, obwohl die Daten des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen in den letzten Jahren immer zuverlässiger geworden sind, und weist darauf hin, dass im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums die Hälfte der Fehler durch die nicht gegebene Förderfähigkeit der Begünstigten bzw. Projekte entstand und 28 % der Fehler durch Probleme im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie 8 % der Fehler durch Verstöße gegen Agrarumweltverpflichtungen entstanden;

197.

bedauert zutiefst, dass die nationalen Behörden sowohl im Bereich Direktzahlungen als auch im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums die Fehlerquote so weit hätten reduzieren können, dass sie knapp über oder unter der Wesentlichkeitsschwelle liegt (28), da sie über ausreichende Informationen verfügten, um die Fehler aufzudecken, oder die Fehler selbst verursacht haben; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle verfügbaren Informationen zu nutzen, um Fehler zu verhindern, aufzudecken und zu berichtigen, und entsprechend zu handeln;

198.

begrüßt, dass die Kommission die Zahl der offenen Konformitätsverfahren erheblich gesenkt hat — von 192 im Jahr 2014 auf 34 im Jahr 2015 — und dass die Kommission nach Änderungen an den Rechtsvorschriften, die auf die Straffung des Verfahrens ausgerichtet waren, den Prüfungszyklus nun genauer überwacht, damit die internen und externen Fristen eingehalten werden;

Verwaltungsbehörden

199.

bedauert, dass der Rechnungshof einige Schwächen an den Schlüsselkontrollfunktionen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten festgestellt hat, nämlich

a)

beim Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft:

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, die Verwaltungskontrollen,

die Qualität der Vor-Ort-Kontrollen,

die Uneinheitlichkeit bei der Festlegung der Parameter für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) und

die Verfahren für die Wiedereinziehung fehlerhafter Zahlungen;

b)

bei den Beihilfen zur Entwicklung des ländlichen Raums:

die Defizite der Verwaltungskontrollen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Förderfähigkeit, insbesondere was die Vergabe öffentlicher Aufträge betrifft;

c)

im Zusammenhang mit der Cross-Compliance die Zuverlässigkeit der Kontrollstatistiken und der Stichprobenverfahren;

Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten

200.

stellt fest, dass die bescheinigenden Stellen 2015 zum ersten Mal verpflichtet waren, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben zu überprüfen; bedauert, dass die Kommission die Arbeit dieser Stellen nur begrenzt nutzen konnte, was auf erhebliche Schwachstellen im Zusammenhang mit der Methode und Umsetzung zurückzuführen war, wie etwa

ungeeignete Prüfungsstrategien,

zu kleine Stichproben,

Mängel betreffend die Kompetenz und das rechtliche Fachwissen der Prüfer der bescheinigenden Stellen;

201.

bedauert zutiefst, dass in Bezug auf die Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten nach wie vor Probleme bestehen, nämlich

a)

in Bezug auf Direktzahlungen:

dass die GD AGRI bei zwölf von 69 Zahlstellen mit einer Fehlerquote von 2 % bis 5 % Anpassungen (Aufstockungen) vornahm, wobei ursprünglich nur eine Zahlstelle ihre Erklärung mit Vorbehalten versehen hatte,

dass die GD AGRI gegenüber zehn Zahlstellen Vorbehalte geltend machte, von denen drei Spanien betreffen, jeweils einer Frankreich, Bulgarien, Zypern, Italien (Kalabrien) und Rumänien und jeweils einer Spanien und Frankreich im Zusammenhang mit POSEI (Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme) betrifft;

b)

in Bezug auf den ländlichen Raum:

dass die GD AGRI bei 36 von 72 Zahlstellen Anpassungen (Aufstockungen) vornahm und in 14 Fällen die angepasste Fehlerquote über 5 % lag,

dass die GD AGRI gegenüber 24 Zahlstellen in folgenden 18 Mitgliedstaaten Vorbehalte geltend machte: Österreich, Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien (vier Zahlstellen), Lettland, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien (drei Zahlstellen) und dem Vereinigten Königreich (zwei Zahlstellen),

dass die GD AGRI zudem für zwei Mitgliedstaaten — Deutschland und Spanien — Vorbehalte gegen die Vergabe öffentlicher Aufträge geltend machte;

202.

betont, dass die GD AGRI und der Rechnungshof für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft unterschiedliche Fehlerquoten ermittelt haben (29), während die angepasste Fehlerquote, die die GD AGRI für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums angegeben hat, mit 4,99 % weitgehend mit der vom Rechnungshof geschätzten Fehlerquote übereinstimmt;

Leistungsaspekte

203.

stellt fest, dass der Rechnungshof — wie schon im Jahr 2014 — bei ausgewählten Vorgängen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums eine Untersuchung im Hinblick auf Leistungsaspekte durchführte, und ist besorgt darüber, dass bei 44 % der Projekte nur unzureichende Nachweise für die Angemessenheit der Kosten vorlagen und Mängel bei der Ausrichtung der Maßnahmen und der Auswahl der Projekte, einschließlich einer unzureichenden Verknüpfung mit den Zielen der Strategie Europa 2020, bestanden; fordert die Kommission auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die möglich sind, um diese besorgniserregende Situation zu verbessern;

Wesentliche Leistungsindikatoren

204.

ist besorgt über die Zuverlässigkeit der Daten, die die Kommission zur Messung des von der GD AGRI festgelegten wesentlichen Leistungsindikators Nr. 1 zum Faktoreinkommen in der Landwirtschaft nutzt; vertritt die Auffassung, dass die derzeitige Tendenz hin zur Nebenerwerbslandwirtschaft, die durch die niedrigen Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse bedingt ist, nicht ordnungsgemäß berücksichtigt wird; stellt insbesondere fest, dass

a)

die Kommission nicht in der Lage ist, genaue Zahlen zu Landwirten zu nennen, die 2015 aufgrund der Milchwirtschafts- und Schweinefleischkrise ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben haben, da ihr laut eigenen Angaben weder Daten zu Neulandwirten noch zu der Anzahl von Landwirten, die die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben haben, unmittelbar zur Verfügung stehen (schriftliche Anfragen Nr. 1 und 3 — Anhörung von Kommissionsmitglied Phil Hogan vom 29. November 2016),

b)

2013 das letzte Jahr ist, für das Daten zu der Zahl landwirtschaftlicher Betriebe verfügbar sind (10 841 000 Betriebe, die jeweils von einem Landwirt betrieben werden),

c)

sich die Zahl der Begünstigten der ersten Säule der GAP 2015 auf 7 246 694 Landwirte in der Union und 127 268 Begünstigte, die im Rahmen von Marktmaßnahmen gefördert werden, beläuft,

d)

das Faktoreinkommen in der Landwirtschaft pro „jährliche Arbeitseinheit“ (JAE) berechnet wird, die der von einer Person, die in Vollzeit bei einem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt ist, geleisteten Arbeit entspricht, und dass sich die Zahl der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte in den 28 Mitgliedstaaten im Jahr 2013 insgesamt auf ein Äquivalent von 9,5 Mio. JAE belief, von denen 8,7 Mio. (92 %) regulär Beschäftigte waren (30)  (31),

e)

der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 1/2016 zu dem Schluss gelangte, dass das System der Kommission zur Messung der Leistung der GAP in Bezug auf die Einkommen von Landwirten nicht gut genug konzipiert ist und dass die statistischen Daten, die für die Analyse der Einkommen von Landwirten verwendet werden, qualitativ und quantitativ erheblich eingeschränkt sind;

205.

befürchtet, dass die Kommission nicht entsprechend ausgestattet ist, um umfassende jährliche Daten zu dem wesentlichen Leistungsindikator Nr. 1 bereitzustellen und folglich die Entwicklung der Einkommen der Landwirte genau und umfassend zu überwachen;

206.

ist der Ansicht, dass der wesentliche Leistungsindikator Nr. 4 zur Beschäftigungsquote im ländlichen Raum nicht von Bedeutung ist, da diese nicht allein durch die GAP-Maßnahmen beeinflusst wird und außerdem die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum auch das Ziel vieler anderer Instrumente, insbesondere anderer europäischer Struktur- und Investitionsfonds, ist;

Eine gerechte GAP

207.

betont die großen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei den Durchschnittseinkommen von Landwirten (32) und weist erneut darauf hin, dass das Parlament im vergangenen Jahr feststellte, dass es nicht tragbar ist, dass 44,7 % aller landwirtschaftlichen Betriebe in der EU ein Einkommen von weniger als 4 000 EUR im Jahr haben, dass durchschnittlich 80 % der Begünstigten von Direktzahlungen im Rahmen der GAP etwa 20 % der Zahlungen erhalten und dass 79 % der Begünstigten der Direktzahlungen im Rahmen der GAP im Jahr 5 000 EUR oder weniger erhalten (33);

208.

weist darauf hin, dass der Generaldirektor der GD AGRI in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2015 den „Entwicklungen bei der Verteilung von Direktzahlungen“ eine Seite widmete und einmal mehr betonte, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ob sie die im Rahmen der GAP-Reform von 2013 gebotenen Möglichkeiten zur Umverteilung der GAP-Beihilfen nutzen;

209.

ist der Ansicht, dass die Funktion der Direktzahlungen als Sicherheitsnetz zur Stabilisierung der Einkommen von — insbesondere kleineren -landwirtschaftlichen Betrieben möglicherweise nicht vollständig erfüllt werden kann, da die derzeitige unausgewogene Aufteilung der Direktzahlungen dazu führt, dass 20 % aller landwirtschaftlichen Betriebe in der Union 80 % aller Direktzahlungen erhalten, was nicht dem Produktionsumfang entspricht und daher rührt, dass die Mitgliedstaaten den Zahlungen weiterhin historische Kriterien zugrunde legen; räumt jedoch ein, dass die Größe der landwirtschaftlichen Betriebe — ob groß oder klein — vom jeweiligen Mitgliedstaat abhängt; ist der Ansicht, dass größere landwirtschaftliche Betriebe in Zeiten von durch Einkommensschwankungen verursachten Krisen nicht notwendigerweise im selben Ausmaß Unterstützung für die Stabilisierung der Einkommen benötigen wie kleinere Betriebe, da sie von Skaleneffekten profitieren können, dank deren sie wahrscheinlich widerstandsfähiger werden; ist der Ansicht, dass durch eine Deckelung der Direktzahlungen, wie sie ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen und vom Parlament unterstützt wurde, genügend finanzielle Ressourcen freigesetzt würden, um die GAP gerechter zu machen;

Biokraftstoffe

210.

weist darauf hin, dass laut Erkenntnissen zum System der Union zur Zertifizierung nachhaltiger Biokraftstoffe, die der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 18/2016 darlegt, das System der Union zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen nicht uneingeschränkt zuverlässig ist und anfällig für Betrug war, da die Kommission freiwillige Systeme anerkannte, deren Überprüfungsverfahren nicht geeignet waren, sicherzustellen, dass aus Abfällen hergestellte Biokraftstoffe tatsächlich aus Abfällen stammten;

Vereinfachung

211.

weist nachdrücklich darauf hin, dass der Rechnungshof im Rahmen seines Sonderberichts Nr. 25/2016 prüfte, ob die Mitgliedstaaten mithilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen in der Lage waren, die Vermessung und Förderfähigkeit der von den Landwirten geltend gemachten Flächen zuverlässig zu kontrollieren, und ob die Systeme an die Erfordernisse der GAP 2014–2020, insbesondere in Bezug auf die Ökologisierungsverpflichtungen, angepasst wurden;

212.

ist beunruhigt angesichts der Schlussfolgerungen des Rechnungshofs, dass im Mai 2015 sechs umfangreiche Änderungen, die möglicherweise das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen betreffen, eingeführt wurden und dass die Komplexität der Vorschriften und Verfahren zum Umgang mit diesen Änderungen den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten weiter erhöht hat;

Tschechische Zahlstelle

213.

fordert die Kommission auf, das Konformitätsabschlussverfahren zu beschleunigen, das am 8. Januar 2016 eingeleitet wurde, um detaillierte und genaue Informationen über die Gefahr eines Interessenkonflikts beim Fonds für staatliche Interventionen in der Landwirtschaft in der Tschechischen Republik zu erhalten; weist darauf hin, dass letzten Endes die zuständige Behörde die Zulassung der Zahlstelle aufheben oder die Kommission Finanzkorrekturen auferlegen kann, wenn Interessenkonflikte nicht behoben werden; fordert die Kommission auf, das Parlament unverzüglich darüber zu informieren, falls die GD AGRI am Ende des Konformitätsabschlussverfahrens Informationen über mögliche Fälle von Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union an das OLAF übermittelt;

Untersuchung im Rahmen des Konformitätsabschlusses

214.

ist der Ansicht, dass die Vereinfachung der GAP und die Reduzierung des Verwaltungsaufwands für Begünstigte und Zahlstellen in den kommenden Jahren Vorrang für die Kommission haben sollten; ist ferner der Ansicht, dass die Kommission zwar bestrebt sein sollte, die positive Entwicklung bei der Effizienz ihrer Verwaltung der GAP und bei den GAP-Fehlerquoten fortzusetzen, indem sie sich besonders auf die Aufrechterhaltung ihrer Korrekturkapazität sowie auf die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen konzentriert, dass sie jedoch auch erwägen sollte, von der Einleitung oder Fortsetzung von Untersuchungen im Rahmen des Konformitätsabschlusses von geringerer Tragweite abzusehen;

Notwendige Maßnahmen

215.

fordert die Kommission auf,

a)

sich auch künftig um die Weiterverfolgung von Fällen zu bemühen, in denen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht mit den EU-Rechtsvorschriften übereinstimmen, und dabei alle ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zu nutzen, insbesondere die Aussetzung von Zahlungen,

b)

die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Qualitätsbewertungen des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen jährlich zu überwachen und zu kontrollieren, ob alle Mitgliedstaaten mit negativen Bewertungen die notwendigen Abhilfemaßnahmen tatsächlich ergreifen,

c)

den derzeitigen Rechtsrahmen erneut zu überprüfen, um die Vorschriften zum System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen für den nächsten Zeitraum der GAP zu vereinfachen und zu verschlanken, indem sie beispielsweise die Notwendigkeit der 2- %-Stabilitätsschwelle und der 100-Baum-Regel überdenkt,

d)

sicherzustellen, dass die Aktionspläne aller Mitgliedstaaten, mit denen Fehler im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums beseitigt werden sollen, wirksame Maßnahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge enthalten,

e)

die bescheinigenden Stellen zu überwachen und sie aktiv bei der Verbesserung ihrer Arbeit und ihrer Methoden zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben zu unterstützen, insbesondere auch bei der Abgabe von Stellungnahmen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der GAP-Ausgaben in einer Qualität und in einem Umfang, die es der Kommission ermöglichen, die Zuverlässigkeit der Daten der Zahlstellen zu beurteilen bzw. gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen der Fehlerquoten der Zahlstellen auf der Grundlage dieser Stellungnahmen zu beziffern, damit das Modell der einheitlichen Prüfung im Bereich der Agrarausgaben umgesetzt wird,

f)

das Prüfungshandbuch der GD AGRI zu aktualisieren, indem für die Überprüfung der Daten, die von den Mitgliedstaaten übermittelt und anschließend zur Berechnung der Finanzkorrekturen verwendet werden, ausführliche Prüfungsverfahren und Dokumentationsanforderungen vorgesehen werden,

g)

die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um von den Mitgliedstaaten genaue und umfassende Daten zu der Zahl der Landwirte in der EU und zu ihren Einkommen zu erhalten, sodass sie den wesentlichen Leistungsindikator Nr. 1 betreffend das Einkommen der Landwirte, auf den in dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Generaldirektors der GD AGRI Bezug genommen wird, tatsächlich messen und überwachen kann,

h)

den wesentlichen Leistungsindikator Nr. 4 betreffend die Beschäftigungsquote im ländlichen Raum neu zu definieren, um die spezifischen Auswirkungen der GAP-Maßnahmen auf die Beschäftigung im ländlichen Raum hervorzuheben,

i)

regelmäßige Aussprachen zwischen den Mitgliedstaaten im Rat anzuregen, in denen die Umsetzung der im Rahmen der GAP-Reform von 2013 eingeführten Bestimmungen zur Umverteilung der Direktzahlungen an die Begünstigten erörtert wird, und im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD AGRI umfassend über die in diesem Bereich erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten (34),

j)

im Rahmen ihrer Überlegungen über eine vereinfachte und modernisierte GAP zu bewerten, ob das Direktzahlungsverfahren im Hinblick auf die Stabilisierung der Einkommen für alle landwirtschaftlichen Betriebe sinnvoll konzipiert ist oder ob man mit einer anders konzipierten Strategie bzw. einem anderen Modell der Verteilung der Direktzahlungen die öffentlichen Mittel auf eine Weise verwenden könnte, die den Zielen besser gerecht wird,

k)

das System zur Zertifizierung nachhaltiger Biokraftstoffe grundlegend zu ändern und insbesondere wirksam zu überprüfen, ob die in der EU ansässigen Produzenten von Rohstoffen für Biokraftstoffe die EU-Umweltanforderungen für die Landwirtschaft einhalten und hinreichende Nachweise für den Ursprung der für die Herstellung von Biokraftstoffen verwendeten Abfälle und Reststoffe vorlegen, und zu bewerten, ob die Führungsstruktur der freiwilligen Systeme die Gefahr von Interessenkonflikten mindert,

l)

den Schwellenwert, ab dem gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Untersuchung im Rahmen des Konformitätsabschlusses durchzuführen ist, von 50 000 auf 100 000 EUR zu erhöhen (35),

m)

die Einführung einer verbindlichen Obergrenze für Direktzahlungen zu prüfen;

Europa in der Welt

Fehlerquoten

216.

betont, dass laut den Feststellungen des Rechnungshofs die Fehlerquote bei den Ausgaben für die Rubrik „Europa in der Welt“ mit geschätzten 2,8 % (2014: 2,7 %) erheblich ist;

217.

bedauert, dass die Fehlerquote bei den besonderen, direkt von der Kommission verwalteten Vorgängen — Vorgänge mit mehreren Gebern und Budgethilfevorgänge ausgenommen — 3,8 % beträgt (2014: 3,7 %);

218.

stellt fest, dass die geschätzte Fehlerquote für die Rubrik „Europa in der Welt“ um 1,6 Prozentpunkte niedriger gewesen wäre, wenn alle Informationen, die von der Kommission — und den von ihr ernannten Prüfern — gesammelt wurden, genutzt worden wären, um Fehler zu beheben; fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle verfügbaren Informationen zu nutzen, um Fehler zu verhindern, aufzudecken und zu berichtigen, und entsprechend zu handeln;

219.

weist darauf hin, dass die vom Rechnungshof untersuchten Budgethilfevorgänge keine Rechtmäßigkeits- und Ordnungsmäßigkeitsfehler aufwiesen;

220.

weist darauf hin, dass die gravierendste Fehlerart, auf die 33 % der geschätzten Fehlerquote entfallen, nicht getätigte Ausgaben sind, d. h. Ausgaben, die zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung und in einigen Fällen ihrer Abrechnung durch die Kommission noch nicht getätigt worden waren;

221.

weist darauf hin, dass die häufigste Fehlerart, auf die 32 % der geschätzten Fehlerquote entfallen, nicht förderfähige Ausgaben sind, d. h.

a)

Ausgaben für nicht vertragsmäßig vorgesehene Tätigkeiten sowie außerhalb des Förderzeitraums entstandene Ausgaben,

b)

Nichtbeachtung der Ursprungsregeln,

c)

nicht förderfähige Steuern und fälschlicherweise als direkte Kosten geltend gemachte indirekte Kosten;

Zuverlässigkeitserklärung

222.

weist erneut darauf hin, dass der Generaldirektor der Generaldirektion Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen (GD NEAR) in seiner Zuverlässigkeitserklärung erklärt, dass der Risikobetrag für die beiden von der GD NEAR verwalteten Finanzinstrumente — das Europäische Nachbarschaftsinstrument und das Instrument für Heranführungshilfe — unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt und dass die festgestellte durchschnittliche Fehlerquote für die gesamte Generaldirektion 1,12 % beträgt;

223.

bedauert, dass sich diese Erklärung nicht mit den Ergebnissen der Prüfungen des Rechnungshofs deckt, und stellt fest, dass die GD NEAR in ihrem Bericht bestätigt, dass der verfolgte Ansatz weiter verbessert werden muss;

224.

weist insbesondere darauf hin, dass die GD NEAR für 90 % ihrer Ausgaben Restfehlerquoten berechnet hat, wobei drei Quoten ermittelt wurden, nämlich eine Restfehlerquote für die direkte Mittelverwaltung im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe, eine Restfehlerquote für die indirekte Mittelverwaltung im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe und eine Restfehlerquote für sämtliche Arten der Mittelverwaltung im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments, während sich die GD NEAR für die verbleibenden 10 % der Ausgaben auf andere Quellen der Zuverlässigkeitsgewähr gestützt hat;

225.

hebt hervor, dass die Berechnung der Restfehlerquote in Bezug auf die indirekte Mittelverwaltung durch Empfängerländer, bei der die Ergebnisse eines nicht statistischen Stichprobenverfahrens der Prüfbehörden mit von der GD NEAR berechneten historischen Restfehlerquoten kombiniert werden, nach Ansicht des Rechnungshofs nicht repräsentativ ist und keine genauen Informationen über die Höhe der risikobehafteten Zahlungen bietet; betont, dass dem Rechnungshof zufolge die Gefahr besteht, dass die Fehlerquote bei der Berechnung zu niedrig angesetzt wird, was sich möglicherweise auf die Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors auswirkt;

226.

begrüßt, dass der Generaldirektor der GD DEVCO eine Abkehr von der bisherigen Praxis, in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorgängen in allen Tätigkeitsbereichen der GD DEVCO einen Gesamtvorbehalt geltend zu machen, vollzogen und den Empfehlungen des Parlaments folgend im jährlichen Tätigkeitsbericht für 2015 eine risikodifferenzierte Zuverlässigkeitserklärung abgegeben hat;

227.

weist darauf hin, dass ein spezifischer Vorbehalt in Bezug auf die Friedensfazilität für Afrika geltend gemacht wurde, da der Interne Auditdienst der Kommission Schwachstellen bei den Kontrollen festgestellt hatte; ist der Ansicht, dass dieser Vorbehalt schon früher angebracht gewesen wäre, da die festgestellten Schwachstellen schon seit der Einrichtung der Fazilität im Jahr 2004 bestehen; stellt fest, dass die Praxis, in Bezug auf alle Tätigkeitsbereiche der GD DEVCO einen Gesamtvorbehalt geltend zu machen, augenscheinlich dazu beigetragen hat, dass es bei der finanziellen Verwaltung der GD DEVCO an Transparenz mangelt;

228.

weist darauf hin, dass die GD DEVCO zwei Ausgabenbereiche ermittelt hat, die mit einem hohen Risiko behaftet sind, und zwar

i)

direkte Mittelverwaltung über Finanzhilfen,

ii)

indirekte Mittelverwaltung über internationale Organisationen;

teilt jedoch die Ansicht des Rechnungshofs, dass insbesondere ein Vorbehalt bezüglich der indirekten Mittelverwaltung über internationale Organisationen hätte berechtigt sein können, weil von den Empfängerländern indirekt umgesetzte Finanzhilfen in gleichem Maße einer Risikoanalyse unterzogen werden sollten wie direkt umgesetzte Finanzhilfen;

229.

betont, dass laut den Feststellungen des Rechnungshofs (siehe Ziffer 48–50 des Jahresberichts 2015 des Rechnungshofs über den EEF) die Korrekturkapazität der GD DEVCO zu hoch angesetzt wurde, da Einziehungen von Vorfinanzierungen und erhaltenen Zinsen und Annullierungen von Einziehungsanordnungen nicht von der Berechnung des durchschnittlichen jährlichen Betrags der Einziehungsanordnungen, die zwischen 2009 und 2015 wegen Fehlern und Unregelmäßigkeiten erteilt wurden, ausgenommen wurden;

Schwachstellen in Kontroll- und Präventionssystemen

230.

betont, dass der Rechnungshof Schwachstellen im Kontrollsystem der Kommission festgestellt hat, da

die von den Begünstigten bestellten Prüfer bei der Ausgabenüberprüfung einige Fehler nicht feststellten, was zur Anerkennung nicht förderfähiger Kosten durch die Kommission führte;

bei der Validierung, Genehmigung und Leistung von Zahlungen durch die Kommission Verzögerungen festgestellt wurden;

die von der Kommission für die Partnerschaftsinstrumente (im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments) festgelegten spezifischen Vorschriften in Bezug auf Pauschalsätze und Pauschalbeträge so formuliert waren, dass die Gefahr bestand, dass der durchführende Mitgliedstaat einen Gewinn erzielt;

Berichte über die Verwaltung der Außenhilfe

231.

bedauert erneut, dass die Berichte der Leiter der Delegationen der EU über die Verwaltung der Außenhilfe nicht — wie in Artikel 67 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehen — den jährlichen Tätigkeitsberichten der GD DEVCO und der GD NEAR als Anlage beigefügt sind; bedauert, dass sie systematisch als vertraulich erachtet werden, während sie gemäß Artikel 67 Absatz 3 der Haushaltsordnung „dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung ihrer Vertraulichkeit, zur Verfügung gestellt“ werden;

232.

weist darauf hin, dass zum ersten Mal eine Prüfung der wesentlichen Leistungsindikatoren in der GD NEAR durchgeführt wurde, weshalb sich keine Tendenzen ablesen lassen, und dass fünf wesentliche Leistungsindikatoren 2015 nicht für die GD NEAR berechnet wurden;

233.

weist darauf hin, dass

a)

sich die Leistung der Delegationen gemessen an der Anzahl der durchschnittlich pro Delegation erreichten Zielvorgaben insgesamt verbessert hat;

b)

der Gesamtumfang des von den Delegationen verwalteten Projektportfolios von 30 Mrd. EUR auf 27,1 Mrd. EUR zurückgegangen ist;

c)

der Anteil an Projekten mit Umsetzungsschwierigkeiten von 53,5 % auf 39,7 % zurückgegangen ist;

234.

hebt hervor, dass i) das Instrument für Stabilität, ii) das Instrument MIDEAST und iii) der Europäische Entwicklungsfonds immer noch die Programme sind, die besorgniserregende Schwierigkeiten bei der Umsetzung aufweisen, und dass bei nicht hinnehmbaren drei Viertel aller Ausgaben im Rahmen des EEF die Gefahr besteht, dass ihre Ziele nicht umgesetzt werden oder dass Verzögerungen eintreten;

235.

weist darauf hin, dass von den Leitern der Delegationen Informationen über 3 782 Projekte mit Verpflichtungen in Höhe von 27,41 Mrd. EUR übermittelt wurden und dass

a)

bei 800 Projekten (21,2 %) im Umfang von 9,76 Mrd. EUR (35,6 % des gesamten Projektportfolios) ein Ergebnisrisiko besteht, nämlich entweder ein apriorisches oder ein laufendes Risiko, wobei die mit Mitteln aus dem EEF finanzierten Projekte 72 % des gesamten Risikobetrags ausmachen (7 Mrd. EUR),

b)

bei 648 Projekten (17,1 %) im Umfang von 6 Mrd. EUR (22 % des gesamten Projektportfolios) die Gefahr von Verzögerungen besteht, wobei die mit Mitteln aus dem EEF finanzierten Projekte zwei Drittel aller verzögerten Projekte ausmachen,

c)

bei 1 125 Projekten (29,75 %) im Umfang von 10,89 Mrd. EUR (39,71 %) die Gefahr besteht, dass ihre Ziele nicht erreicht werden oder Verzögerungen bei der Umsetzung eintreten, wobei der EEF 71 % der betroffenen 10,8 Mrd. EUR ausmacht;

236.

begrüßt, dass die Kommission erstmals die Leiter der Delegationen der Union zu dem apriorischen Risiko von Projekten befragt hat, was ein erster Schritt auf dem Weg hin zu einem zentralisierten Risikomanagementverfahren sein könnte; empfiehlt, dass die Kommission ausgehend von den verfügbaren Informationen darüber, in welchem Problembereich die Delegationen möglicherweise tätig sind, ihren Dialog mit den Delegationen im Hinblick darauf verstärkt, wie in der Umsetzungsphase des Projekts mit diesem Risiko umzugehen ist;

237.

weist darauf hin, dass die Delegationen im Jemen, in der Zentralafrikanischen Republik, in Gabun und in Mauretanien die vier Delegationen mit der schlechtesten Leistung im Zuständigkeitsbereich der GD DEVCO sind und dass die Delegationen in Syrien, Ägypten, Albanien und dem Kosovo die vier Delegationen mit der schlechtesten Leistung im Zuständigkeitsbereich der GD NEAR sind;

238.

geht davon aus, dass die GD DEVCO 2016 Fortschritte bei der Umsetzung der folgenden Prioritäten macht und in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2016 darüber berichten wird:

a)

Steigerung der Genauigkeit von Finanzprognosen für Beschlüsse und Verträge,

b)

Steigerung des prozentualen Anteils der Zahlungen, die innerhalb von 30 Tagen getätigt werden,

c)

Steigerung der Wirksamkeit von Kontrollen,

d)

Verbesserung der Leistung aller Delegationen, die 2015 einen Anteil positiver („grüner“) wesentlicher Leistungsindikatoren von weniger als 60 % aufwiesen, indem vor allem Aktionspläne und Informationssysteme angenommen werden;

239.

geht davon aus, dass die GD NEAR 2016 folgende Prioritäten erfolgreich umsetzen und in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2016 darüber berichten wird:

a)

Einführung der fünf wesentlichen Leistungsindikatoren, die in den Berichten über die Verwaltung der Außenhilfe für 2015 fehlten,

b)

Verbesserung der Möglichkeiten für die Überwachung der wesentlichen Leistungsindikatoren;

Ausgaben der Union im Bereich Migration und Asyl in benachbarten Ländern

240.

weist erneut auf einen wichtigen Aspekt der Außenbeziehungen der EU hin, nämlich dass die Armutsbekämpfung auch dem Ziel dienen sollte, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die unkontrollierte Ankunft irregulärer Migranten in Europa zu verhindern;

241.

schließt sich den wichtigsten Feststellungen des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht Nr. 9/2016 zum Thema „EU-Ausgaben im Bereich externe Migration in Ländern des südlichen Mittelmeerraums und der östlichen Nachbarschaft bis 2014“ an und betont vor allem, dass aufgrund der derzeitigen Fragmentierung der Instrumente die parlamentarische Kontrolle in Bezug auf i) die Mittelverwendung und ii) die Ermittlung von Zuständigkeiten behindert wird, weshalb sich nur mit Mühe bewerten lässt, welche Beträge für das außenpolitische Handeln im Bereich Migration tatsächlich aufgewendet werden;

Weltbank

242.

weist angesichts der alarmierenden Meldung der Zeitschrift Politico vom 2. Dezember 2016 in Bezug auf die Befürchtungen eines Interessenkonflikts von Kommissionsmitglied Georgieva in Bezug auf die Weltbank („Conflict of interest fears over Georgieva's World Bank dealings“) darauf hin, dass das Parlament die Kommission in seiner letzten Entschließung zur Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2014 aufgefordert hatte, den Verhaltenskodex für Mitglieder der Kommission bis Ende 2017 zu überarbeiten und dabei auch genau festzulegen, was unter einem Interessenkonflikt zu verstehen ist; betont, dass das Parlament ohne genaue Definition eines Interessenkonflikts nicht fair und einheitlich in angemessener Weise prüfen kann, ob ein tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikt besteht;

243.

ist der Ansicht, dass die neue Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und der Weltbank (36), mit der eine pauschale Verwaltungsgebühr durch eine komplexere Formel ersetzt wird und insbesondere festgelegt wurde, dass bei bestimmten Projekten, die direkt von der Weltbank durchgeführt werden, eine Gebühr von 17 % auf Personal- und Beraterkosten angerechnet werden kann, voraussichtlich für den Haushalt der EU von Nachteil sein und zu Zahlungen führen wird, die über die Obergrenze von 7 % für Verwaltungskosten hinausgehen, was nach Artikel 124 Absatz 4 der Haushaltsordnung nicht zulässig ist;

244.

betont, dass die Verwaltungsgebühren, die an die Weltbank gezahlt werden, nicht für Projekte im Bereich Entwicklungszusammenarbeit verwendet werden; stellt sich die Frage, warum die Kommission die Weltbank für Banktätigkeiten bezahlen sollte, die zu deren Kerntätigkeiten als Bank zählen;

Internationale Managementgruppe

245.

beglückwünscht die Kommission zum Ausgang des Verfahrens in der Rechtssache T-381/15 am 2. Februar 2017; ersucht um Auskunft darüber, welche Verträge mit der Internationalen Managementgruppe derzeit noch in der Ausführung sind;

Notwendige Maßnahmen

246.

appelliert an

die GD DEVCO und die GD NEAR, die Qualität der von den Begünstigten in Auftrag gegebenen Ausgabenüberprüfungen zu verbessern, insbesondere durch die Einführung neuer Maßnahmen wie die Verwendung eines Qualitätsrasters zur Überprüfung der Qualität der Arbeit der von den Begünstigten bestellten Prüfer sowie die Überarbeitung der Vorgaben für die Prüfer,

die GD NEAR, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei Finanzierungen über Partnerschaftsinstrumente („Twinning“) der Grundsatz des Gewinnverbots und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beachtet werden,

die GD NEAR, ihre Methode zur Berechnung der Restfehlerquote zu überarbeiten, um statistisch korrekte Informationen über die Höhe der risikobehafteten Zahlungen, die im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe im Wege der indirekten Mittelverwaltung geleistet werden, bereitzustellen,

die GD DEVCO, die Schätzung der künftigen Korrekturkapazität zu überarbeiten und in diesem Zuge dafür zu sorgen, dass Wiedereinziehungen von nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus Vorfinanzierungen und von Zinserträgen sowie Annullierungen zuvor erteilter Einziehungsanordnungen nicht berücksichtigt werden,

die GD DEVCO und die GD NEAR, die Berichte der Leiter der Delegationen der Union über die Verwaltung der Außenhilfe — wie in Artikel 67 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehen — den jährlichen Tätigkeitsberichten als Anlage beizufügen und in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten die Maßnahmen anzugeben, die sie getroffen haben, um der Lage in den Delegationen mit Durchführungsproblemen zu begegnen, damit die Verzögerungen bei der Budgethilfe verringert und die Programme vereinfacht werden,

die Kommission, die Zuverlässigkeitserklärungen der Leiter der Delegationen der EU zu veröffentlichen,

die Kommission,

i)

ihre Ziele zu erläutern,

ii)

den Rahmen für die Leistungsmessung in Bezug auf ihre migrations- und asylpolitischen Maßnahmen in den Nachbarländern weiterzuentwickeln, auszuweiten und zu verbessern,

iii)

die verfügbaren Finanzmittel für klar definierte und quantifizierte Zielprioritäten zu verwenden,

iv)

die Verbindung zwischen Entwicklung und Migration weiter zu stärken,

die Kommission, in den Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder eine Definition des Begriffs Interessenkonflikt aufzunehmen und erneut sorgfältig zu prüfen, ob in ihren Finanzierungsvereinbarungen mit internationalen Organisationen und betrauten Einrichtungen Bestimmungen über Zahlungen für Personalkosten aufgenommen werden müssen, die mit deren Kerntätigkeiten in Zusammenhang stehen, und dem Parlament bis Ende 2017 umfassend über ihre Überlegungen in dieser Hinsicht und über die Auswirkungen der Anwendung der neuen Maßnahmen zur Kostendeckung Bericht zu erstatten;

Migration und Sicherheit

247.

begrüßt angesichts der politischen Brisanz dieses Themas, dass der Rechnungshof — im zweiten Teil von Kapitel 8 seines Jahresberichts — zum ersten Mal die Migrations- und Sicherheitspolitik thematisiert hat; stellt fest, dass dieser Bereich mit 0,8 Mrd. EUR einen kleinen, aber wachsenden Teil des Unionshaushalts ausmacht;

248.

bedauert, dass der Rechnungshof zu diesem Bereich keine Fehlerquote ausgewiesen hat, der Generaldirektor der GD HOME in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht 2015 für nicht forschungsbezogene Finanzhilfen, die von der GD HOME direkt verwaltet werden, allerdings eine mehrjährige Restfehlerquote von 2,88 % ausgewiesen hat;

249.

teilt die Bedenken des Rechnungshofs in Bezug darauf, dass die von der Kommission durchgeführten Prüfungen im Bereich „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ keine Tests der Kontrollen der meisten zentralen Prozesse umfassten und daher das Risiko besteht, dass die Kommission bei einigen Jahresprogrammen mit unwirksamen Kontrollsystemen von einer hinreichenden Gewähr ausgeht und sich bei ihren Ex-post-Prüfungen daher nicht auf diese Jahresprogramme konzentriert;

250.

weist erneut darauf hin, dass die GD HOME bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen des Europäischen Flüchtlingsfonds, des Rückkehrfonds und des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen und des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 in Bezug auf die Tschechische Republik, Deutschland, Frankreich und Polen Mängel ermittelt hat;

251.

vertritt die Auffassung, dass der Leistungsindikator Nr. 1 in dem jährlichen Tätigkeitsbericht 2015 der GD HOME nicht relevant ist, da sich die Verwaltung der GD HOME nicht in wesentlichem Maße auf die Rückführungsquote irregulärer Migranten in Drittstaaten auswirkt;

252.

bedauert, dass die Kommission es für schwierig oder gar unmöglich hält, zu schätzen, auf welchen Betrag sich die Kosten für Migranten/Asylsuchende pro Land belaufen, da die Verwaltung der Migrationsströme viele verschiedene Tätigkeiten umfasst (37);

253.

fordert den Rechnungshof auf, im Rahmen seines jährlichen Tätigkeitsberichts 2016 der Haushaltskontrollbehörde eine möglichst genaue Fehlerquote für die Migrations- und Sicherheitspolitik zu nennen und die Korrekturkapazität der Kommissionsdienststellen in diesem Politikbereich zu bewerten;

254.

äußert sich besorgt über die Überprüfungen der Mittel für Flüchtlinge, die den Mitgliedstaaten häufig in Notfallsituationen zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die geltenden Vorschriften eingehalten werden; hält es für unerlässlich, dass die Kommission strengere Kontrollen einführt, auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Menschenrechte der Flüchtlinge und Asylbewerber;

Notwendige Maßnahmen

255.

empfiehlt der GD HOME,

a)

in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht die von ihr ermittelten Fehler zu quantifizieren und deren Art zu analysieren und weitere Informationen zur Zuverlässigkeit ihrer „Korrekturkapazität“ darzulegen,

b)

in Bezug auf die Verwaltung ihrer Mittel die Anwendung vereinfachter Kostenoptionen zu fördern, wie etwa von Pauschalbeträgen und Standardeinheitskosten,

c)

umfassend aus den Erfahrungen der Vergangenheit zu schöpfen, was die Mängel bei der Verwaltung des Europäischen Flüchtlingsfonds, des Rückkehrfonds, des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen und des Außengrenzenfonds für die Jahre 2007 bis 2013 angeht,

d)

der Haushalts- und der Haushaltskontrollbehörde möglichst präzise Daten zu den Kosten vorzulegen, die in Bezug auf Migranten/Asylsuchende entstehen, damit die Haushaltsanträge für Finanzierungsprogramme solide begründet werden können, wobei anzuerkennen ist, dass der Wert eines jeden Menschenlebens nicht quantifizierbar ist,

e)

die Wirksamkeit der einzelstaatlichen Systeme der internen Kontrolle für die SOLID-Programme der meisten zentralen Prozesse — also Auswahl- und Vergabeverfahren, Auftragsvergabe, Projektüberwachung, Zahlungen und Rechnungsführung — zu testen,

f)

für mehr Synergien zwischen allen Stellen zu sorgen, die für Programme zuständig sind, die sich möglicherweise auf die Migrationsströme auswirken könnten, bzw. entsprechende Synergien zu fördern;

Verwaltung

256.

weist darauf hin, dass Beamte für Stellen für leitende Sachverständige oder Hauptassistenten benannt werden können, was die Möglichkeit einer Beförderung bis zur Besoldungsgruppe AD 14 bzw. AST 11 eröffnet, wobei allerdings keinerlei Möglichkeit besteht, Beamte, die zu leitenden Sachverständigen benannt wurden, auf eine AD-Stelle zurückzustufen; bedauert die Widersprüchlichkeit zwischen dieser Maßnahme und den Maßnahmen, die darauf abzielen, die Verwaltungsausgaben zu senken oder die Verbindung zwischen der Funktions- und Besoldungsgruppe zu stärken; fordert die Kommission auf, diese Praxis einzustellen;

257.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die durchschnittliche Anzahl der Jahre bis zur Beförderung zur Besoldungsgruppe AD 11 oder höher gesunken ist — im Zusammenhang mit dem Dienstgrad AD 12 beispielsweise dauerte die Beförderung durchschnittlich 10,3 Jahre, während diese Beförderung 2015 nur 3,8 Jahre dauerte, woran sich zeigt, dass die Beförderung in den höheren Besoldungsgruppen inzwischen schneller vonstattengeht; fordert die Kommission auf, die Beförderungen in Besoldungsgruppen über AD 11 bzw. AST 9 zu verlangsamen;

258.

betont, dass die geografische Ausgewogenheit, namentlich das Verhältnis zwischen der Staatsangehörigkeit der Mitarbeiter und der Größe der Mitgliedstaaten, immer noch ein wesentlicher Faktor des Personalmanagements sein sollte, insbesondere bezüglich der Mitgliedstaaten, die der Union nach 2004 beigetreten sind; begrüßt, dass die Kommission eine ausgewogenere Zusammensetzung der Beamten aus den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union vor und seit 2004 beigetreten sind, erreicht hat; weist jedoch darauf hin, dass letztere Mitgliedstaaten auf höherer Verwaltungsebene und in Führungspositionen noch immer unterrepräsentiert sind und die Fortschritte hier noch auf sich warten lassen;

259.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Gebühren für Gesundheitsdienste in Luxemburg zu hoch bemessen werden und es Schwierigkeiten dahingehend gibt, sicherzustellen, dass Mitglieder des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Institutionen der Europäischen Union zu denselben Bedingungen behandelt werden wie luxemburgische Bürger; fordert die Institutionen und insbesondere die Kommission auf, dass sie in allen Mitgliedstaaten und insbesondere im Großherzogtum Luxemburg verlangen und sicherstellen, dass Artikel 4 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (38) umgesetzt wird, in dem festgelegt ist, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Gesundheitsdienstleister auf ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung von Patienten aus anderen Mitgliedstaaten die gleiche Gebührenordnung wie für inländische Patienten zugrunde legen; fordert außerdem, dass bei Nichteinhaltung der Richtlinie angemessene Sanktionen verhängt werden;

OLAF

260.

stellt fest, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder einer Aufforderung der belgischen Behörden nachgekommen ist und die Immunität des OLAF-Generaldirektors im Rahmen von Untersuchungen im Zusammenhang mit dem „Fall Dalli“ aufgehoben hat; vertritt die Auffassung, dass der Generaldirektor mit einem dreifachen Interessenkonflikt konfrontiert ist:

während das Kollegium dabei war, über die Aufhebung seiner Immunität zu entscheiden, erwog der Generaldirektor, Ermittlungen gegen Kommissionsmitglieder durch das OLAF zu eröffnen,

nachdem das Kollegium seinen Beschluss über die Aufhebung der Immunität des Generaldirektors getroffen hatte, unternahm dieser gerichtliche Schritte gegen die Kommission wegen einer behaupteten Unregelmäßigkeit bei der Annahme ihres Beschlusses, gleichzeitig vertrat der Generaldirektor die Kommission weiterhin in politischen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit seinem Ressort standen,

nachdem die Aufhebung der Immunität des Generaldirektors bestätigt worden war, nahm der belgische Staatsanwalt Ermittlungen in Bezug auf die Rolle des Generaldirektors in dem betreffenden Fall auf, fungierte aber gleichzeitig bei der Bekämpfung von Betrug gegen die finanziellen Interessen der Union in Belgien weiterhin als Sprecher für den Generaldirektor des OLAF;

ist der Ansicht, dass diese Interessenkonflikte dem Ansehen sowohl des OLAF als auch der Kommission schaden könnten; fordert die Kommission daher auf, den Generaldirektor des OLAF bis zum Abschluss der Ermittlungen durch die belgischen Behörden zu beurlauben und eine vorübergehende Vertretung zu ernennen;

261.

ist entsetzt angesichts der Berichte, gemäß denen der Union — im Einklang mit den Berechnungen des OLAF — aufgrund der kontinuierlichen Nachlässigkeit des Zollwesens des Vereinigten Königreichs durch Ausfälle an Zöllen auf chinesische Waren Einnahmen in Höhe von 1 987 Mrd. EUR entgangen sind und in großen Mitgliedstaaten der Union wie Frankreich, Deutschland, Spanien und Italien aufgrund eines hoch entwickelten Netzwerks der organisierten Kriminalität 3,2 Mrd. EUR an Mehrwertsteuereinnahmen verloren gingen; fordert, uneingeschränkten Zugang zur Verfahrensakte zu erhalten und regelmäßig unterrichtet zu werden;

Verhaltenskodex

262.

ist der festen Überzeugung, dass der Bedarf an strengen Ethikvorschriften immer größer wird, um Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuhalten; weist nachdrücklich darauf hin, dass gut funktionierende Verhaltenskodizes ständig gepflegt werden müssen; betont, dass ein Verhaltenskodex nur dann eine wirksame Präventivmaßnahme ist, wenn er ordnungsgemäß angewandt wird und seine Einhaltung systematisch und nicht nur bei Vorfällen überprüft wird;

263.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission vorschlägt, die Verhaltenskodizes für Kommissionsmitglieder zu überarbeiten; bedauert jedoch, dass sich die Überarbeitung darauf beschränkt, nur die Wartezeit für die Präsidenten der Kommission auf drei Jahre zu verlängern; fordert die Kommission auf, den Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder bis Ende 2017 zu überarbeiten, indem sie die Empfehlung des Parlaments, die Ad-hoc-Ethikkommission im Hinblick auf eine Erweiterung ihrer Befugnisse und die Hinzuziehung unabhängiger Experten zu reformieren, umsetzt und festlegt, worin ein „Interessenkonflikt“ besteht, sowie Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit der Beschäftigung nach der Amtszeit einführt und die Wartezeit für alle Mitglieder der Kommission auf drei Jahre verlängert;

264.

weist darauf hin, dass ein wichtiger Schritt im Hinblick auf Interessenkonflikte darin besteht, die Transparenz des Präsidenten der Kommission, der Ethikkommission der Kommission und des Generalsekretariats bei der Überprüfung eines möglichen Interessenkonflikts zu verbessern; stellt fest, dass die Öffentlichkeit die Kommission nur zur Rechenschaft ziehen kann, wenn die Stellungnahmen der Ethikkommission veröffentlicht werden;

265.

fordert das Kollegium der Kommissionsmitglieder auf, zu beschließen, dass die Empfehlung der Ad-hoc-Kommission im Fall des früheren Kommissionspräsidenten inzwischen so weit abgeschlossen ist, dass der Fall dem Gerichtshof zur Einholung einer Stellungnahme vorgelegt werden kann;

Sachverständigengruppen

266.

begrüßt den Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 mit horizontalen Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise der Sachverständigengruppen der Kommission (39), bedauert aber, dass die Kommission, obwohl zahlreiche nichtstaatliche Organisationen ihr Interesse geäußert hatten, keine umfassende Anhörung der Öffentlichkeit durchführte; hebt hervor, wie wichtig es ist, Formen der Mitwirkung der Vertreter der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner in entscheidenden Bereichen wie Transparenz und Funktionieren der Organe der Union wieder einzuführen;

267.

weist darauf hin, dass sich mangelnde Transparenz negativ auf das Vertrauen der Unionsbürger in die Organe der Union auswirkt; ist der Ansicht, dass daher eine wirksame Reform des Systems der Sachverständigengruppen der Kommission, die auf eindeutigen Grundsätzen der Transparenz und einer ausgewogenen Zusammensetzung beruht, die Verfügbarkeit und die Glaubwürdigkeit der Daten steigert, wodurch wiederum das Vertrauen der Bürger in die Union gestärkt wird;

268.

ist der Ansicht, dass die Kommission Fortschritte auf dem Weg zu einer ausgewogeneren Zusammensetzung der Sachverständigengruppen erzielen sollte; bedauert jedoch, dass derzeit nicht ausdrücklich zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Interessenträgern unterschieden wird, was zu einem Höchstmaß an Transparenz und Ausgewogenheit beitragen würde;

269.

weist darauf hin, dass sowohl das Parlament als auch die Europäische Bürgerbeauftragte der Kommission empfohlen haben, die Tagesordnungen, Hintergrunddokumente, Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Sachverständigengruppen öffentlich zugänglich zu machen;

Sonderberater

270.

fordert die Kommission auf, die Namen, die Funktion, die Besoldungsgruppe und den Vertrag (Arbeitszeiten, Vertragsdauer, Arbeitsplatz) aller Sonderberater zu veröffentlichen; ist der Auffassung, dass im Zusammenhang mit den Sonderberatern die Gefahr von Interessenkonflikten besteht; ist der festen Überzeugung, dass Interessenkonflikte vermieden werden müssen, da andernfalls die Glaubwürdigkeit der Institutionen untergraben wird; fordert die Kommission auf, die Interessenerklärungen der Sonderberater zu veröffentlichen;

Europäische Schulen

271.

stellt fest, dass die einzelnen Schulen eine Jahresrechnung erstellen müssen (woraus sich dann der „Allgemeine Rahmen“ ergibt); stellt fest, dass im Haushaltsplan 2015 Mittel in Höhe von 288,8 Mio. EUR bereitgestellt wurden, wobei sich der Beitrag der Kommission auf 168,4 Mio. EUR belief (58 %);

272.

ist entsetzt darüber, dass der Rechnungshof nach Jahren vorgeblicher Reformen nach wie vor sehr kritisch ist, was die Verwaltung der Haushaltsmittel der Europäischen Schulen angeht:

„II.

Die Schulen haben ihre Jahresrechnungen nicht innerhalb der rechtlich vorgeschriebenen Frist erstellt. Zahlreiche Fehler wurden festgestellt. Die meisten davon wurden (infolge der prüferischen Durchsicht) in der endgültigen Fassung der Jahresrechnung korrigiert. Sie stellen systematische Mängel in den Rechnungsführungsverfahren dar. […]

IV.

Die Zahlungssysteme der beiden ausgewählten Schulen wiesen erhebliche Mängel auf: keine automatisierte Verbindung zwischen Rechnungsführungs- und Zahlungssystem und keine strikte Aufgabentrennung, außerhalb des Rechnungsführungssystems vorgenommene Zahlungen, die nicht automatisch vom System blockiert werden, sowie ein allgemein niedriges Kontrollniveau. Diese Mängel stellen ein erhebliches Risiko hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen dar.

V.

Der Rechnungshof stellte außerdem mehrere erhebliche Mängel in den Vergabeverfahren fest, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung zu gefährden drohten.

VI.

In einigen Fällen erlangte der Rechnungshof keine Nachweise für die Qualifikationen der eingestellten Mitarbeiter und stellte Lücken in ihren Personalakten fest.

VII.

Infolgedessen konnte der Rechnungshof nicht bestätigen, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung eingehalten wurde.“;

273.

bedauert die Tatsache, dass „der Rechnungshof nicht bestätigen konnte, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung eingehalten wurde“;

274.

bedauert, dass die Kommission im Einklang mit den Ergebnissen des Rechnungshofs und aufgrund eines mutmaßlichen Falls von Betrug, zu dem es zwischen 2003 und 2012 gekommen sein könnte, erneut einen „Reputationsvorbehalt“ in Bezug auf Zahlungen aussprach;

275.

stellt fest, dass für die Europäischen Schulen erheblich mehr Haushaltsmittel bereitgestellt werden, als dies bei allen anderen 32 Agenturen (mit Ausnahme von zwei Agenturen) der Fall ist; ist der Auffassung, dass die finanzielle Rechenschaftspflicht der Europäischen Schulen auf ein mit den europäischen Agenturen vergleichbares Niveau angehoben werden sollte, indem unter anderem ein spezielles Entlastungsverfahren für die bereitgestellten 168,4 Mio. EUR eingeführt wird;

276.

weist erneut darauf hin, dass das Parlament in seinem Verfahren für die Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2010 bereits die „Entscheidungs- und Finanzierungsstrukturen des Übereinkommens über die Europäischen Schulen“ infrage gestellt und die Kommission deshalb aufgefordert hatte, „gemeinsam mit den Mitgliedstaaten […] Möglichkeiten zur Änderung dieses Übereinkommens zu prüfen und bis zum 31. Dezember 2012 über die verzeichneten Fortschritte Bericht zu erstatten“ (40); weist darauf hin, dass das Parlament nie einen Fortschrittsbericht erhalten hat;

277.

stellt fest, dass sich angesichts der Pläne, eine fünfte Schule in Brüssel zu eröffnen, und der möglichen Folgen, die der voraussichtliche Austritt eines Mitgliedstaats aus dem Übereinkommen über die Europäischen Schulen haben wird, die finanzielle und organisatorische Krise der Europäischen Schulen weiter verschärfen wird; bezweifelt, dass das System der Europäischen Schulen, wie es derzeit organisiert und finanziert wird, über die nötigen Ressourcen verfügt, um die geplante Erweiterung auf fünf Schulen in Brüssel zu bewältigen; stellt fest, dass dies die Gefahr birgt, dass in Zukunft noch größere Probleme entstehen und einige Sprachabteilungen überlastet sein werden, deren Ressourcenkapazität nach den jetzigen Modellen auf nur vier Schulen in Brüssel (im Fall der deutschsprachigen Abteilungen) bzw. drei Schulen in Brüssel (im Fall der englischsprachigen Abteilungen) ausgelegt ist;

278.

hält es für inakzeptabel, dass die Vertreter der Mitgliedstaaten den Europäischen Schulen nach wie vor Entlastung erteilen, obwohl die Kommission, die jährlich für 58 % der Mittel aufkommt, und der Rechnungshof davon abraten;

279.

unterstützt uneingeschränkt die elf Empfehlungen des Rechnungshofs, die er in seinem Bericht vom 11. November 2015 über den Jahresabschluss 2014 der Europäischen Schulen aussprach und die sich auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit Rechnungsführung, Personal, Auftragsvergabeverfahren, Kontrollnormen und Zahlungen erstrecken;

280.

begrüßt den von der GD Humanressourcen und Sicherheit aktualisierten Aktionsplan, mit dem den Vorbehalten der Kommission entgegengewirkt und den Bemerkungen des Rechnungshofs Rechnung getragen werden soll;

281.

fordert die Kommission auf, eine Mitteilung an das Parlament und den Rat auszuarbeiten, in der sie darlegt, wie die Verwaltungsstruktur der Europäischen Schulen bis November 2017 am besten reformiert werden könnte;

282.

fordert die Kommission auf, sich bei allen Aspekten des Reformprozesses — von managementbezogenen, finanziellen, organisatorischen bis zu pädagogischen Fragen — voll einzubringen; ersucht die Kommission, dem Parlament einen jährlichen Bericht vorzulegen, in dem sie eine Einschätzung der erzielten Fortschritte in diesen Bereichen vornimmt, damit die betreffenden Ausschüsse die Verwaltung des Systems der Europäischen Schulen überprüfen und die Verwendung der dem System aus dem EU-Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel bewerten können; ersucht das zuständige Mitglied der Kommission darum, diese Angelegenheit aufmerksam zu verfolgen, und fordert es insbesondere auf, an den halbjährlichen Sitzungen des Obersten Rates persönlich teilzunehmen; bekräftigt seine Auffassung, dass es dringend einer „umfassenden Überprüfung“ des Systems der Europäischen Schulen bedarf; fordert dazu auf, den ersten Entwurf dieser Überprüfung bis 30. Juni 2017 vorzulegen;

Stellungnahmen der Ausschüsse

Auswärtige Angelegenheiten

283.

weist trotz der begrüßenswerten Fortschritte darauf hin, dass die Kommission bei sechs der zehn zivilen Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) bislang noch nicht anerkannt hat, dass sie im Einklang mit Artikel 60 der Haushaltsordnung stehen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Arbeit zu intensivieren und gemäß den Empfehlungen des Rechnungshofs alle zivilen GSVP-Missionen zu akkreditieren, damit sie mit Aufgaben des Haushaltsvollzugs im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung betraut werden können;

284.

begrüßt die Einrichtung der Unterstützungsplattform für Missionen, mit der der bürokratische Aufwand im Zusammenhang mit zivilen GSVP-Missionen verringert und deren Wirksamkeit erhöht werden soll; bedauert den begrenzten Umfang und den eingeschränkten Geltungsbereich der Plattform und bekräftigt seine Forderung nach weiteren Fortschritten hin zur Einrichtung eines gemeinsamen Dienstleistungszentrums, mit dem sämtliche Dienste zur Unterstützung von Missionen, die nicht direkt vor Ort sichergestellt werden müssen, an einem Ort zusammengefasst werden, wodurch man sowohl zusätzliche Mittel einsparen als auch die Effizienz steigern könnte;

285.

bekräftigt, dass die Haushaltsordnung der Union besser an die besonderen Anforderungen, die die Maßnahmen im Außenbereich — unter anderem die Krisenbewältigung — mit sich bringen, angepasst werden muss, und betont, dass die derzeit laufende Überarbeitung der Haushaltsordnung zu höherer Flexibilität führen muss;

286.

ist besorgt darüber, dass es keine Instrumente gibt, mit denen direkt überwacht werden kann, wofür Drittländer erhaltene Makrofinanzhilfen verwenden; fordert die Kommission auf, die Gewährung derartiger Hilfen stärker mit messbaren Parametern zu verknüpfen;

287.

begrüßt außerdem die Empfehlungen, die der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 13/2016 mit dem Titel „Hilfe der Union zur Stärkung der öffentlichen Verwaltung in der Republik Moldau“ sowie in seinem Sonderbericht Nr. 32/2016 mit dem Titel „Hilfe der Union für die Ukraine“ ausgesprochen hat; vertritt die Auffassung, dass die Union die Hebelwirkung der Konditionalität uneingeschränkt nutzen sowie sicherstellen sollte, dass die Umsetzung der eingeleiteten Reformen ordnungsgemäß überwacht wird, um so zur Stärkung demokratischer Verfahren in Moldau und der Ukraine beizutragen;

Entwicklung und Zusammenarbeit

288.

begrüßt in diesem Zusammenhang den Sonderbericht Nr. 9/2016 des Rechnungshofs über die Ausgaben der Union im Bereich externe Migration in Ländern des südlichen Mittelmeerraums und der östlichen Nachbarschaft; hebt hervor, dass der Rechnungshof zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass sich die Ausgaben der Union im Bereich externe Migration nicht als wirksam erwiesen haben, dass es unmöglich ist, ihre Ergebnisse konkret zu erfassen, dass die Kommission über keine klare Strategie verfügt, um sicherzustellen, dass sich die Migration positiv auf die Entwicklung auswirkt, dass die Unterstützung der Rückkehr und Rückübernahme kaum Auswirkungen zeitigt und dass die Achtung der Menschenrechte von Migranten, die allen Maßnahmen zugrunde liegen sollte, reine Theorie bleibt und nur selten in die Praxis umgesetzt wird;

289.

begrüßt den Sonderbericht Nr. 15/2016 des Rechnungshofs über die humanitäre Hilfe in der Region der Großen Seen; hebt hervor, dass der Rechnungshof zu dem Schluss kommt, dass die Kommission die humanitäre Hilfe, die den von Konflikten in der afrikanischen Region der Großen Seen betroffenen Bevölkerungsgruppen zur Verfügung gestellt wurde, im Allgemeinen wirksam verwaltet hat; betont, dass dies in krassem Gegensatz zu den Ausgaben im Bereich Migration steht, und betrachtet dies als weiteren Beweis dafür, dass eine gut geplante Entwicklungspolitik weit bessere Ergebnisse zeitigt als kurzatmiger Aktivismus im Bereich Migration;

290.

ist sehr beunruhigt darüber, dass die Kommission in ihren jüngsten Vorschlägen spürbar dazu neigt, hinsichtlich der beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen der öffentlichen Entwicklungshilfe und der aus dem Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit förderfähigen Länder rechtsverbindliche Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) zu ignorieren; erinnert daran, dass die Rechtmäßigkeit der Ausgaben der Union ein wesentlicher Grundsatz wirtschaftlicher Haushaltsführung ist und dass politische Erwägungen nicht Vorrang vor klar geregelten gesetzlichen Bestimmungen haben sollten, wenn die Kommission in Fragen der Rechtsstaatlichkeit weiter glaubwürdig bleiben will; erinnert die Kommission in diesem Zusammenhang an das jüngste Urteil des Gerichtshofs (42) zur Frage der Zusammenarbeit mit Marokko und der Westsahara, in dem der Gerichtshof befand, dass die Union systematisch gegen internationales Recht verstoßen hat;

291.

unterstützt generell die Nutzung von Budgethilfen, fordert die Kommission jedoch nachdrücklich auf, die mittels Budgethilfen in jedem Einzelfall angestrebten Entwicklungsergebnisse klarer zu evaluieren und zu definieren und vor allem die Kontrollmechanismen bezüglich des Verhaltens der Empfängerstaaten in puncto Korruption, Achtung der Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie zu verstärken; ist zutiefst besorgt darüber, dass Budgethilfen möglicherweise in Ländern eingesetzt werden, in denen es an demokratischer Kontrolle mangelt, entweder weil es keine funktionierende parlamentarische Demokratie, keine freie Zivilgesellschaft oder keine Medienfreiheit gibt oder weil die Kontrollorgane nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen;

292.

fordert die Kommission auf, einen auf Anreizen beruhenden Ansatz für die Entwicklungszusammenarbeit unter Einbeziehung des Grundsatzes „mehr für mehr“ zu entwickeln, der sich am Beispiel der Europäischen Nachbarschaftspolitik orientiert; vertritt die Ansicht, dass ein Land umso mehr Hilfen von der Union erhalten sollte, je mehr und je rascher es bei seinen internen Reformen zum Aufbau und zur Konsolidierung demokratischer Institutionen, zur Beseitigung der Korruption und zur Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit vorankommt; unterstreicht, dass dieser Ansatz der „positiven Konditionalität“ zusammen mit einer starken Ausrichtung auf die Finanzierung kleinerer Projekte für ländliche Gemeinschaften einen wirklichen Wandel bewirken und die Gewähr dafür bieten kann, dass europäische Steuergelder in nachhaltigerer Weise ausgegeben werden;

293.

bedauert, dass die Einrichtung des Nothilfe-Treuhandfonds der Union für Afrika ohne vorherige Konsultation des Parlaments erfolgte; fordert, dass wirksamere Anstrengungen unternommen werden, um die Transparenz der Beschlüsse über Nothilfe-Treuhandfonds-Projekte zu verbessern, hebt hervor, dass es kein geeignetes Format für die regelmäßige Konsultation des Parlaments gibt; bedauert, dass in dieser Hinsicht keine Maßnahmen ergriffen worden sind;

Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

294.

nimmt die Empfehlung des Rechnungshofs an die Kommission zur Kenntnis, sich die im Programmplanungszeitraum 2007–2013 erworbenen Erfahrungen zunutze zu machen und eine gezielte Analyse der nationalen Förderkriterien für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 vorzulegen sowie den Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Analyse Leitlinien über die Vereinfachung und Vermeidung unnötig komplexer Vorschriften, die einen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen, bereitzustellen;

295.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Finanzierungsprogramme der Union — wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (43) vereinbart — in ihre jährliche Erhebung zur Belastung aufgenommen werden könnten; unterstreicht, dass die Einführung jährlicher Ziele zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands, die sich auch auf Finanzierungsprogramme der Union erstrecken, die Regeleinhaltung verbessern und somit zu einer Verringerung der Fehlerquote beitragen würden;

296.

begrüßt, dass der Programmplanungszeitraum 2014–2020 stärker ergebnisorientiert ist; vertritt jedoch die Ansicht, dass durch die Weiterentwicklung der Ergebnisindikatoren und Überwachungssysteme zur soliden finanziellen Rechenschaftspflicht beigetragen und die Wirksamkeit zukünftiger operationeller Programme erhöht würde;

Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

297.

ist zufrieden mit der Arbeit der fünf in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden und technische, wissenschaftliche oder administrative Aufgaben wahrnehmenden dezentralen Einrichtungen, die die Organe der EU dabei unterstützen, Strategien in den Bereichen Umwelt- und Klimapolitik, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu gestalten und umzusetzen, sowie mit der Art und Weise, wie die Haushalte dieser Einrichtungen ausgeführt werden;

298.

erachtet die Gesamtausführung der operativen Mittel für LIFE+, die 2015 bei den Mitteln für Verpflichtungen 99,95 % und bei den Mitteln für Zahlungen 98,93 % betrug, für zufriedenstellend; betont, dass LIFE+ dazu beigetragen hat, bei den Bürgern das Bewusstsein für und die Beteiligung an den Rechtsetzungsverfahren und der Durchführung der Umweltpolitik der Union zu stärken sowie das politische Handeln in diesem Bereich zu verbessern; stellt fest, dass 2015 für maßnahmenbezogene Zuschüsse 225,9 Mio. EUR gebunden wurden, und dass 40 Mio. EUR für von der Europäischen Investitionsbank verwaltete Finanzierungsinstrumente und 59,2 Mio. EUR für Maßnahmen verwendet wurden, mit denen die Kommission dabei unterstützt werden sollte, die Entwicklung politischer Maßnahmen und Rechtsvorschriften zu veranlassen und zu überwachen; stellt fest, dass 10,2 Mio. EUR für die administrative Unterstützung von LIFE und für die Unterstützung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen verwendet wurden;

299.

nimmt zur Kenntnis, dass die GD CLIMA ihre Ausführungsrate auf 99,9 % der 108 747 880 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 91,77 % der 47 479 530 EUR an Mitteln für Zahlungen erhöht hat, und dass — die Verwaltungsausgaben nicht mitgerechnet — die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 96,88 % beträgt;

300.

ersucht die Haushaltsbehörde, in Zukunft den Schwerpunkt auf Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen mit einem wirklichen Mehrwert für die Union zu legen; erkennt an, dass zehn Pilotprojekte und fünf vorbereitende Maßnahmen im Umfang von insgesamt 1 400 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 5 599 888 EUR an Mitteln für Zahlungen umgesetzt wurden;

301.

erkennt an, dass die Bewertung des zweiten Gesundheitsprogramms (2008–2013) im Jahr 2015 abgeschlossen wurde; begrüßt, dass das dritte Gesundheitsprogramm im Jahr 2015 mit dem Ziel gestärkt wurde, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, die Probleme im Zusammenhang mit der Aufnahme von zahlreichen Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen bewältigen müssen, zu unterstützen und zu fördern — insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung einer persönlichen Patientenakte durch die Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die bei der Untersuchung des Gesundheitszustands von Migranten in Hotspots und Aufnahmeeinrichtungen verwendet werden soll, sowie auf zusätzliche Mittel für Projekte im Zusammenhang mit der Gesundheit von Migranten;

Verkehr und Fremdenverkehr

302.

stellt fest, dass 2015 für 263 Verkehrsvorhaben 12,8 Mrd. EUR mittels Finanzhilfevereinbarungen bereitgestellt wurden, die 2015 im Rahmen der 2014 ergangenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Fazilität „Connecting Europe“ unterzeichnet wurden; stellt weiter fest, dass durch die Finanzierung aus der Fazilität „Connecting Europe“ insgesamt 28,3 Mrd. EUR investiert wurden, wobei Finanzmittel der Union mit Mitteln aus regionalen und mitgliedstaatlichen Haushalten kombiniert sowie Darlehen der Europäischen Investitionsbank beigesteuert wurden;

303.

stellt fest, dass der Rechnungshof im Bereich „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“, zu dem der Verkehrssektor gehört, lediglich sieben in den Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Mobilität und Verkehr (GD MOVE) fallende Vorgänge geprüft hat; stellt fest, dass nur in einem der geprüften Vorgänge Fehler entdeckt wurden und dass diese Fehler Verstöße gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge betrafen;

304.

weist darauf hin, dass im Bewertungsbericht der Europäischen Investitionsbank geografische Ungleichgewichte und eine sektorale Konzentration im Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“ festgestellt wurden und dass sich die Finanzierung im Rahmen des Finanzierungsfensters auf drei Mitgliedstaaten konzentriert (63 %); fordert die Kommission auf, dringend eine Bewertung der Auswirkungen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen auf die Union insgesamt vorzunehmen; bedauert, dass die Mittel aus dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen nicht in ausreichendem Maße für die Finanzierung innovativer Verkehrsprojekte für alle Verkehrsträger verwendet werden, beispielsweise für die Förderung nachhaltiger Verkehrsmittel oder das weitere Vorantreiben der Digitalisierung und des barrierefreien Zugangs;

305.

bedauert, dass die Kommission (GD MOVE) noch kein offizielles konsolidiertes Strategiepapier für die Beaufsichtigung des Ausbaus der TEN-V-Kernnetzkorridore vorgelegt hat; fordert die Kommission auf, ein solches Strategiepapier über die Aufsichtstätigkeiten und die Transparenz anzunehmen; verweist darauf, dass Transparenz und die Konsultation aller Akteure zum Erfolg der Verkehrsprojekte beitragen;

306.

weist darauf hin, dass Verkehrsprojekte im Zeitraum 2014–2020 aus verschiedenen Quellen finanziert werden, unter anderem aus der Fazilität „Connecting Europe“, dem Kohäsionsfonds, dem EFRE und dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen; fordert die Kommission daher auf, Synergien herauszuarbeiten, mit denen die verfügbaren Mittel aus diesen verschiedenen Quellen wirksamer zugewiesen und diese Ressourcen miteinander kombiniert werden können; fordert die Kommission auf, alljährlich leicht zugängliche Listen von Verkehrsprojekten — auch unter Angabe der prozentualen Verkehrsträgeranteile — und von Fremdenverkehrsprojekten, die aus den erwähnten Fonds kofinanziert werden, zu erstellen und unter anderem auf ihren Websites zu veröffentlichen;

Regionale Entwicklung

307.

fordert die Kommission auf, mittels der Hochrangigen Gruppe (44) den nationalen Förderfähigkeitsregeln besondere Aufmerksamkeit bei ihrer Prüfung der nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu schenken und die Mitgliedstaaten bei der Vereinfachung dieser Systeme zu unterstützen, damit Änderungen vorgenommen werden können; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass der Grundsatz der einzigen Prüfung angewendet werden muss; fordert die Kommission auf, den Begriff „erstattungsfähige Mehrwertsteuer“ klarzustellen, indem sie vereinfachte und wirksame Leitlinien hierzu bereitstellt, damit es nicht zu unterschiedlichen Auslegungen des Begriffs „nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer“ und zu einer nicht optimalen Verwendung der EU-Mittel kommt; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen Behörden auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Begünstigten kohärente Informationen über die Förderbedingungen und insbesondere über die Förderfähigkeit der Ausgaben sowie über die jeweiligen Obergrenzen für die Erstattung erhalten;

308.

bedauert, dass die Verwaltungsbehörden 2015 weniger Kosten geltend gemacht haben als 2014, was dazu führte, dass der Betrag der offenstehenden Kostenerstattungsanträge von 23,2 Mrd. EUR im Jahr 2014 auf 10,8 Mrd. EUR im Jahr 2015 zurückging, wovon 2,8 Mrd. EUR bereits seit Ende 2014 offenstanden; weist darauf hin, dass die Verzögerungen beim Haushaltsvollzug für den Zeitraum 2014–2020 weder größer als für den vorausgegangenen Zeitraum ausfallen noch dazu führen sollten, dass sich die Zahl der offenen Forderungen gegen Ende des Finanzierungszeitraums erhöht; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Lage gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eingehend zu überwachen und ihren Zahlungsplan entsprechend anzupassen;

309.

bedauert, dass zum 30. Juni 2016 noch nicht alle Mitgliedstaaten die Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge umgesetzt hatten, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Mitgliedstaaten auch in Zukunft bei der Verbesserung ihrer Kapazitäten zur Umsetzung dieser Richtlinien und zur Umsetzung ihrer gesamten Aktionspläne zu den Ex-ante-Konditionalitäten zu unterstützen, da es sich hierbei um eine grundlegende Voraussetzung dafür handelt, dass betrügerische und nichtbetrügerische Unregelmäßigkeiten abgewendet werden; besteht auf der Umsetzung des Aktionsplans für die Vergabe öffentlicher Aufträge für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Zeitraum 2014–2020, um die Verfahren zur elektronischen Vergabe öffentlicher Aufträge zu vereinfachen, zu beschleunigen und zu harmonisieren;

310.

nimmt zur Kenntnis, dass die durchschnittliche Auszahlungsquote für EFRE- und ESF-Finanzierungsinstrumente Ende 2014 bei 57 % lag, was gegenüber 2013 nur eine Zunahme um 10 % darstellt; bedauert die Bemerkung des Rechnungshofs zur Verlängerung des Förderzeitraums für Auszahlungen an Endbegünstigte von Finanzierungsinstrumenten durch einen Beschluss der Kommission anstelle einer Änderungsverordnung; befürchtet, dass der Rechnungshof alle nach dem 31. Dezember 2015 erfolgten Auszahlungen als vorschriftswidrig ansehen könnte; stellt mit Besorgnis fest, dass ein erheblicher Anteil der ursprünglichen Kapitalausstattungen von EFRE- und ESF-Finanzierungsinstrumenten im Programmplanungszeitraum 2007–2013 für Verwaltungskosten und -gebühren aufgewendet wurde;

311.

begrüßt den Ansatz des Rechnungshofs, den Schwerpunkt auf die Leistung zu legen, und hält es für eine bewährte Vorgehensweise, dass die Verwaltungsbehörden einschlägige Ergebnisindikatoren festlegen, die den Beitrag der Projekte zur Erreichung der für die operationellen Programme festgelegten Ziele unter Beachtung des Zusätzlichkeitskriteriums messen; hält es für geboten, die Kommunikationsmaßnahmen zu intensivieren; fordert die Kommission auf, effizientere Kommunikationskanäle zu ermitteln, um die Sichtbarkeit der Investitionen im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu erhöhen; fordert die Kommission auf, eine begrenzte Zahl einschlägiger Indikatoren auszuarbeiten, die zur Ermittlung der Leistung beitragen können;

312.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die territorialen Instrumente bestmöglich einzusetzen, indem sie dafür sorgen, dass die Finanzierung der integrierten Stadtentwicklungsstrategien frühzeitig genehmigt wird, damit Städte in umfassende Strategien investieren und Synergien zwischen Maßnahmen ausschöpfen können und damit auf lange Sicht eine bessere Wirkung für Wachstum und Beschäftigung erzielt wird;

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

313.

ersucht den Rechnungshof, den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und die Rubrik 2 auch über das nächste Haushaltsjahr hinaus weiterhin gesondert zu bewerten, da durch gesonderte Bewertungen gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der stark unterschiedlichen Fehlerquoten ergriffen werden können;

314.

fordert sowohl die Kommission als auch die Behörden der Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Komplexität der Direktzahlungen auch in der Zukunft nach Möglichkeit anzugehen und zu verringern, was insbesondere in den Fällen vonnöten ist, in denen mehrere verschiedene Ebenen in die Verwaltung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft eingebunden sind;

315.

begrüßt eine neue Generation von zusätzlichen Finanzinstrumenten und ist der Auffassung, dass sich diese durch eindeutigere Ziele und ein hinreichendes Maß an Kontrolle am Ende des Durchführungszeitraums auszeichnen müssen, damit ihre Auswirkungen deutlich gemacht werden können und sichergestellt werden kann, dass sie nicht zu einer Zunahme der Fehlerquote führen;

316.

fordert, dass in den nationalen Zahlstellen in jenen Mitgliedstaaten, die in den vergangenen drei Jahren hinter den Erwartungen zurückgeblieben sind, sich bereits im Dienst befindende Beamte der Union anstelle von Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats in den Zahlstellen verantwortlich sind;

317.

lenkt die Aufmerksamkeit auf die Mehrjährigkeit des Verwaltungssystems der Agrarpolitik und betont, dass die abschließende Bewertung von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung (45) nur gegen Ende des Programmplanungszeitraums möglich sein wird;

318.

stellt fest, dass die Vereinfachung der GAP die wirtschaftliche Lebensmittelerzeugung nicht gefährden sollte, und fordert Maßnahmen, damit Agrar- und Forstwirtschaft emissionsarme Wirtschaftszweige werden;

Fischerei

319.

begrüßt, dass die Anzahl der operationellen Programme und der betroffenen Mitgliedstaaten durch die Weiterverfolgung der Vorbehalte, die die GD MARE in ihrem Jahresbericht 2014 gegen das Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Programme des Europäischen Fischereifonds im Zeitraum 2007–2013 vorgebracht hat, deutlich auf lediglich fünf verringert werden konnte;

320.

ist zuversichtlich, dass das von der GD MARE umgesetzte interne Kontrollsystem ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge angemessen kontrolliert werden;

321.

begrüßt, dass der Rechnungshof bei keinem der zwölf von ihm geprüften Vorgänge im Zusammenhang mit der Fischerei einen quantifizierbaren Fehler aufgedeckt hat;

322.

verleiht jedoch seinem Bedauern darüber Ausdruck, dass die große Mehrheit der Mitgliedstaaten ihre operationellen Programme im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds sehr spät übermittelt hat, was im Hinblick auf die Mobilisierung von Mitteln zu starken Verzögerungen geführt hat;

323.

weist daher darauf hin, dass bei der Kommission keine Ausgabe vor dem 30. Juni 2015 geltend gemacht und folglich nicht zu diesem Zeitpunkt geprüft werden konnte; erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten für die Ausführung der Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zuständig sind;

Kultur und Bildung

324.

weist erneut darauf hin, dass mit der Eingliederung aller Mobilitätsprogramme für junge Menschen in der Union in das Programm Erasmus+ in erster Linie darauf abgezielt wird, ihre Wirksamkeit zu erhöhen, und fordert die Kommission daher mit Nachdruck auf, die vereinbarten Ziele und Haushaltslinien des Programms zu achten, um zu verhindern, dass die Zielsetzung des Programms abhandenkommt;

325.

begrüßt, dass im Jahr 2015 sowohl mit Erasmus+ als auch mit dem Programm „Kreatives Europa“ auf die neuen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Integration von Flüchtlingen bzw. Migranten und der Verhinderung von Radikalisierung reagiert wurde;

326.

weist darauf hin, dass 2015 im Rahmen der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen (Erasmus+-Masterdarlehen) erstmals Darlehen zur Verfügung gestellt wurden, wobei das Programm von zwei Banken in Spanien und Frankreich aufgegriffen wurde; weist nachdrücklich darauf hin, dass unbedingt für eine umfassende geografische Abdeckung gesorgt werden und die Kommission die Vergabebedingungen genau überwachen muss, damit das Programm zu einer wirkungsvollen Darlehensfazilität wird;

327.

weist erneut darauf hin, dass das Programm „Kreatives Europa“ im Jahr 2015 erstmals von zwei Generaldirektionen der Kommission, der Generaldirektion Bildung und Kultur und der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien, verwaltet wurde; betont, dass ein koordinierter Ansatz verfolgt werden muss, damit das Funktionieren des Programms und seine öffentliche Wahrnehmung nicht durch interne organisatorische Herausforderungen beeinträchtigt werden;

Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

328.

fordert die Kommission auf, eine Aufstellung aufgedeckter Interessenkonflikte auszuarbeiten und der Entlastungsbehörde zu übermitteln;

329.

bedauert, dass mit den wesentlichen Leistungsindikatoren im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD HOME nicht erfasst wird, wie viele Menschen 2015 unterstützt, umgesiedelt, umverteilt oder zurückgeführt wurden; bedauert, dass es keine Indikatoren gibt, mit denen die Auswirkungen der zur Stärkung der Abstimmung und der Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden ergriffenen Maßnahmen bewertet werden können;

330.

regt die Festlegung eindeutigerer und auf längere Sicht ausgerichteter politischer Prioritäten mit einer konkreteren Umsetzung in operationelle Prioritäten an; hebt in diesem Zusammenhang die große Bedeutung einer engeren Zusammenarbeit mit anderen Stellen — insbesondere mit den Agenturen — hervor;

331.

bedauert, dass die Strukturen der Kommission für die Steuerung der Informationssicherheit dem Prüfbericht des internen Auditdienstes zufolge nicht im Einklang mit anerkannten bewährten Verfahren stehen;

Gleichstellungsfragen

332.

weist darauf hin, dass die Gleichstellung der Geschlechter eine Querschnittsaufgabe für alle Politikbereiche sein sollte; merkt allerdings an, dass einige Programme keine besonderen gezielten Maßnahmen mit spezifischen Mittelzuweisungen zur Verwirklichung dieses Ziels enthalten und dass eine bessere Datenerhebung nicht nur zur Quantifizierung der Mittel für Maßnahmen, mit denen ein Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter geleistet werden soll, sondern auch zu einer verbesserten Evaluierung der von diesen Fonds ausgehenden Wirkung führen dürfte;

333.

fordert die Kommission erneut auf, die geschlechtsspezifische Budgetierung in sämtlichen Phasen des Haushaltsverfahrens zu berücksichtigen, darunter bei der Ausführung des Haushaltsplans und der Bewertung seiner Ausführung, auch was den EFSI, den ESF, den EFRE und Horizont 2020 betrifft, um die Diskriminierung in den Mitgliedstaaten zu bekämpfen; betont, dass ein gemeinsamer Katalog von messbaren Ergebnissen und Wirkungsindikatoren, durch den eine bessere Bewertung der Ausführung des Haushaltsplans aus der geschlechtsspezifischen Perspektive möglich wäre, in die Planung, Ausführung und Evaluierung des Haushaltsplans aufgenommen werden sollte, wobei dies nach den Vorgaben der Initiative für einen ergebnisorientierten Haushalt zu erfolgen hat und der Schwerpunkt auf den Ergebnissen liegen muss;

334.

fordert die Kommission auf, sowohl neue als auch bestehende Haushaltslinien einer geschlechtsspezifischen Haushaltsanalyse zu unterziehen und gegebenenfalls notwendige politische Veränderungen vorzunehmen, um indirekt verursachte Geschlechtergefälle zu vermeiden.


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

(3)  Sonderbericht Nr. 31/2016 des Rechnungshofs.

(4)  Sonderberichte Nr. 5/2015 und Nr. 19/2016 des Rechnungshofs.

(5)  Europäische Kommission, GD REGIO, summary of data on the progress made in financing and implementing financial engineering instruments reported by the managing authorities in accordance with Article 67(2)(j) of Council Regulation (EC) No 1083/2006, programming period 2007–2013, situation as at 31 December 2015 (Zusammenfassung der Daten über die Fortschritte bei der Finanzierung und Durchführung der Finanzierungsinstrumente, die von den Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates gemeldet werden; Programmplanungszeitraum 2007–2013, Stand: 31. Dezember 2015), 20. September 2016, S. 61.

(6)  Siehe Ziffer 1.39 des Jahresberichts des Rechnungshofs 2015.

(7)  Siehe Ziffern 3.22 und 3.23 des Jahresberichts 2015 des Rechnungshofs.

(8)  Siehe Ziffer 3.29 des Jahresberichts 2015 des Rechnungshofs.

(9)  Siehe Ziffern 3.33 bis 3.38 des Jahresberichts 2015 des Rechnungshofs.

(10)  Siehe Ziffer 3.56 des Jahresberichts 2015 des Rechnungshofs.

(11)  Siehe Ziffer 4.16 des Jahresberichts 2015 des Rechnungshofs.

(12)  COM(2016) 674, SWD(2016) 338, SWD(2016) 339.

(13)  „Engagement und Kohärenz — Ex-post-Bewertung des Siebten Rahmenprogramms der EU (2007-2013)“, November 2015.

(14)  Jahresbericht 2015 des Rechnungshofs, Ziffer 3.19.

(15)  Jahresbericht 2015 des Rechnungshofs, Ziffer 3.22.

(16)  Jahresbericht 2015 des Rechnungshofs, Abschnitt 3.

(17)  Entschließung (EU, Euratom) 2016/1461 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind, Ziffer 8, (ABl. L 246 vom 14.9.2016, S. 27).

(18)  Jährlicher Tätigkeitsbericht 2015 der Generaldirektion Forschung und Innovation, Brüssel 2016, S. 11, Fußnote 8.

(19)  SWD(2016) 318.

(20)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(21)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(22)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(23)  Erste Ergebnisse der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, Abschlussbericht an die Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration der Europäischen Kommission, Juni 2016.

(24)  Jahresbericht 2015 des Rechnungshofs, Ziffer 6.36.

(25)  Antwort auf Anfrage 19 der schriftlichen Anfragen an Kommissionsmitglied Corina Crețu.

(26)  Siehe Ziffer 8 der Entschließung vom 28. April 2016.

(27)  Jahresbericht 2015 des Rechnungshofs, Ziffer 6.9, Fußnote 8.

(28)  Wären diese Fehler unterbunden worden, hätte die geschätzte Fehlerquote im Bereich „Marktstützung und Direktzahlungen“ 0,9 Prozentpunkte weniger und im Bereich „Entwicklung des ländlichen Raums und weitere Politikbereiche“ 3,2 Prozentpunkte weniger betragen.

(29)  In dem jährlichen Tätigkeitsbericht der GD AGRI heißt es, dass die aggregierte angepasste Fehlerquote von 2,61 % im Jahr 2014 auf 1,47 % im Jahr 2015 zurückgegangen sei.

(30)  Mit „Vollzeit“ ist die in den einschlägigen nationalen Bestimmungen zu Arbeitsverträgen vorgesehene Mindeststundenanzahl gemeint. Ist die Stundenanzahl in den nationalen Bestimmungen nicht festgelegt, so werden 1 800 Stunden als jährliche Mindeststundenanzahl angenommen, was 225 Arbeitstagen zu je acht Stunden entspricht.

(31)  Laut der letzten Eurostat-Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den 28 EU-Mitgliedstaaten war bei den landwirtschaftlichen Arbeitskräften im Zeitraum 2007–2013 insgesamt ein Rückgang um 2,3 Mio. JAE zu verzeichnen, was einem Rückgang um 19,8 % entspricht.

(32)  Vgl. die Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 3 — Anhörung von Kommissionsmitglied Phil Hogan vom 29. November 2016.

(33)  Siehe Ziffer 317 der Entschließung vom 28. April 2016.

(34)  Die Mitgliedstaaten müssen die Unterschiede, die bei den pro Hektar an die Begünstigten gezahlten Beträgen bestehen, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten reduzieren (dies wird als „interne Konvergenz“ bezeichnet). Grundsätzlich (es gelten Ausnahmeregelungen) müssen sie auch Zahlungen von über 150 000 EUR, die ein einzelner Begünstigter aus der Basisprämienregelung oder aus der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung erhält, um mindestens 5 % reduzieren. Zudem haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bis zu 30 % ihres für Direktzahlungen vorgesehenen nationalen Finanzrahmens auf die ersten 30 Hektar jedes landwirtschaftlichen Betriebes umzuverteilen („Umverteilungsprämie“) sowie eine absolute Obergrenze für Zahlungen pro Begünstigten aus der Basisprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung festzulegen („Deckelung“).

(35)  Siehe Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59) und Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(36)  Beschluss der Kommission C(2016) 2210 vom 12. April 2016 zur Änderung des Beschlusses C(2014) 5434 der Kommission („Commission decision of 12 April 2016 amending Commission Decision C(2014) 5434 authorising the use of reimbursement on the basis of unit costs for activities implemented by a World Bank Group entity under the Framework Agreement with the Union“).

(37)  Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 23 — Anhörung von Kommissionsmitglied Dimitris Avramopoulos vom 29. November 2016.

(38)  Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

(39)  C(2016) 3301.

(40)  Siehe Ziffer 38 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind (ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 31).

(41)  Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014–2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

(42)  Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016, Rat der Europäischen Union gegen Front Polisario, C-104/16 P, ECLI:EU:C:2016:973.

(43)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

(44)  Hochrangige Gruppe unabhängiger Sachverständiger zur Überwachung der Vereinfachung für die Begünstigten der europäischen Struktur- und Investitionsfonds.

(45)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/66


ENTSCHLIEßUNG (EU, Euratom) 2017/1608 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Rahmen der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf die Sonderberichte des Rechnungshofs, die gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgearbeitet wurden,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 475 — C8-0338/2016) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015, zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission (5), und auf seine Entschließung mit Bemerkungen, die fester Bestandteil dieses Beschlusses ist,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05876/2017 — C8-0037/2017),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0160/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

B.

in der Erwägung, dass die Sonderberichte des Rechnungshofs Informationen über wichtige Themen im Zusammenhang mit Haushaltsvollzugsmaßnahmen enthalten und somit für das Parlament in seiner Rolle als Entlastungsbehörde zweckdienlich sind;

C.

in der Erwägung, dass seine Bemerkungen zu den Sonderberichten des Rechnungshofs fester Bestandteil seines Beschlusses vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission, sind;

Teil I —   Sonderbericht Nr. 18/2015 des Rechnungshofs mit dem Titel „Finanzieller Beistand für Länder in Schwierigkeiten“

1.

nimmt die im Sonderbericht des Rechnungshofs enthaltenen Feststellungen und Empfehlungen zur Kenntnis;

2.

begrüßt den ersten Sonderbericht des Rechnungshofs über die wirtschaftspolitische Steuerung in der EU und sieht den künftigen Berichten, die im kommenden Jahr veröffentlicht werden, erwartungsvoll entgegen;

3.

bedauert, dass der Rechnungshof nicht alle Mitgliedstaaten, die seit Beginn der Finanzkrise finanziellen Beistand erhielten — wozu auch das Programm für Griechenland gehört —, in den Bericht aufgenommen hat, um einen Vergleich zu erleichtern;

4.

begrüßt allerdings, dass der Rechnungshof einen getrennten Sonderbericht über Griechenland erstellen wird; fordert den Rechnungshof auf, die Ergebnisse der beiden Sonderberichte miteinander zu vergleichen und insbesondere auf die Vorschläge des Parlaments zum Bericht über Griechenland einzugehen, auch in Bezug auf die mittel- und langfristigen Ergebnisse (d. h. die aktuelle Debatte über eine mögliche Schuldenentlastung);

5.

legt dem Rechnungshof nahe, seine eigenen personellen Ressourcen und sein Fachwissen auf diesem Gebiet weiter zu verstärken, um die Qualität seiner Arbeit zu verbessern; fordert den Rechnungshof auf, in der Zwischenzeit die von ihm als Grundlage für die Prüfung angeforderten und unter Rückgriff auf externes Fachwissen erstellten Berichte umfassend zu berücksichtigen;

6.

verweist auf die Tatsache, dass der Rechnungshof die Prüfung auf das Szenario einer sehr kurzfristigen und konkreten Finanzhilfe — wie vom Rat beschlossen — beschränkt hat, ohne die weiteren möglichen Lösungen für Haushaltsungleichgewichte in Betracht zu ziehen, die bereits Teil der öffentlichen und akademischen Debatte waren, etwa die Vergemeinschaftung von Staatsschulden oder die Schuldenentlastung;

7.

bedauert, dass es im Bericht ausschließlich um die Verwaltung der Hilfe geht und dass der Inhalt des Programms und die für die Finanzhilfe ausgehandelten Bedingungen weder analysiert noch hinterfragt werden;

8.

stellt fest, dass die auf der politischen Ebene der EU ergriffenen spezifischen Maßnahmen und die wesentlichen Merkmale der Programme im Sonderbericht nur beschrieben worden sind; legt dem Rechnungshof nahe, zu analysieren, ob die verabschiedeten Maßnahmen für die Verwirklichung der Ziele der Programme angemessen waren und auf welche Weise sie mit dem umfassenderen politischen Rahmen und den langfristigen Zielen interagiert haben, darunter mit der Strategie Europa 2020;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass die Ziele der Finanzhilfeprogramme für die unterstützten Länder in der Rückkehr an die Finanzmärkte, der Erzielung von tragfähigen öffentlichen Finanzen, der Rückkehr zu Wachstum und der Verringerung der Arbeitslosigkeit bestanden; bedauert, dass in den Feststellungen des Rechnungshofs die Ergebnisse der Programme nicht umfassend anhand dieser Ziele analysiert wurden;

10.

stellt fest, dass der Rechnungshof seine Schlussfolgerungen in erster Linie auf die Kommission als Verwalterin der Finanzhilfe ausrichtete, ist allerdings der Ansicht, dass zum Zwecke eines besseren Verständnisses dem Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Zentralbank, die die Kommission eingangs bei der Ausarbeitung und Überwachung der Programme unterstützt hatten, verstärkt Aufmerksamkeit hätte eingeräumt werden müssen;

11.

stimmt mit der Kommission dahingehend überein, dass die Rolle des Rates und der übrigen Partner bei der Festlegung und Verwaltung des Programms unterschätzt worden ist; fordert den Rechnungshof und die Kommission auf, die Stichhaltigkeit der vom Rat verabschiedeten Maßnahmen und die Rolle der Europäischen Zentralbank sowie die Tatsache zu analysieren, ob diese Maßnahmen geeignet waren, die Ziele des Programms zu verwirklichen, und ob sie zu den Zielen der EU beigetragen haben, darunter zur allmählichen Überwindung der Wirtschaftskrise sowie zu mehr Beschäftigung und Wachstum;

12.

bedauert, dass die Partner nicht immer sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationen mit der Kommission geteilt haben, wodurch es zu uneinheitlichen Vorgehensweisen bei den Verhandlungen kam; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, förmliche Vereinbarungen mit den Partnern zu treffen, um einen zeitnahen und uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen verfügbaren Informationen zu erhalten, sodass solche Probleme künftig unterbunden werden;

13.

betont, dass einige der in den Programmen angeführten Reformen (wie die Reform des Arbeitsmarkts) nur auf sehr lange Sicht zu Ergebnissen bei der Wettbewerbsfähigkeit führen können, während Hilfsprogramme überwiegend auf unmittelbare und kurzfristige Ergebnisse abzielen;

14.

stellt fest, dass sich die Programme überwiegend auf die Ausgabenseite (Reform der Arbeitsmärkte, Renten- und Arbeitslosenversicherung, Straffung der lokalen Gebietskörperschaften usw.) sowie auf Einschnitte bei staatlichen Programmen stützten; ist sich bewusst, dass diese Einschnitte mit dem Ziel vorgenommen wurden, die Finanzmärkte der unterstützten Länder zu reformieren;

15.

fordert den Rat nachdrücklich auf, den für die Finanzhilfe im Rahmen künftiger Programme verfügbaren Werkzeugkasten und Maßnahmenkatalog sorgfältig zu überprüfen, um die Folgen für die Bevölkerung, die unerwünschten Auswirkungen auf die Binnennachfrage und die Vergesellschaftung der Kosten der Krise einzudämmen;

16.

betont, dass die für die Mitgliedstaaten in Schwierigkeiten bereitgestellte Finanzhilfe in Form von an den Kapitalmärkten aufgenommenen Darlehen erfolgte, wobei der Haushalt der EU als Garantie eingesetzt wurde; ist der Ansicht, dass die Rolle des Parlaments als Haushaltsbehörde bei diesen Programmen untergraben wurde, sodass die demokratische Legitimität der bereitgestellten Finanzhilfe weiter verringert wird;

17.

fordert die Kommission eindringlich auf, den Grad der Beteiligung des Parlaments im Rahmen der Gewährung der Finanzhilfe zu stärken, wenn es um den Haushalt der EU geht;

18.

hält es für wichtig, die Rolle der Europäischen Zentralbank bei der indirekten Hilfe für die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung ihrer jeweiligen Ziele und bei der umfassenderen Unterstützung der Finanzarchitektur der EU während der Laufzeit der Finanzprogramme zu untersuchen;

19.

vertritt die Auffassung, dass es zu Beginn der Krise schwierig gewesen war, eine Reihe plötzlich entstandener Ungleichgewichte mit verheerenden Auswirkungen in bestimmten Mitgliedstaaten vorherzusehen; betont die Schwierigkeiten, mit denen man sich bei der Vorhersage des Ausmaßes und der Art der beispiellosen weltweiten Finanzkrise von 2007/2008 konfrontiert sah;

20.

stimmt mit dem Rechnungshof dahingehend überein, dass die Aufmerksamkeit, die dem rechtlichen Rahmen für die Überwachung in der Zeit vor der Krise zugekommen war, für die Ermittlung der Risiken in den zugrunde liegenden Haushaltspositionen in Zeiten einer schwerwiegenden Wirtschaftskrise unzureichend war;

21.

begrüßt, dass die Rechtsetzungsinstanzen das infolge der Finanzkrise eingeführte „Zweierpaket“ und „Sechserpaket“ verabschiedet haben, mit denen die Schwachstellen bei der Überwachung angegangen wurden, die aufgrund der Krise zum Vorschein gekommen waren; ist allerdings der Ansicht, dass die Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung in den letzten Jahren nicht zu einer allmählichen vollständigen Überwindung der Krise geführt hat, und fordert die Kommission auf, die Stärken und Schwächen des neuen Rahmens im Vergleich zu anderen ähnlichen Volkswirtschaften (d. h. der USA, Japans und weiterer OECD-Länder) weiter zu analysieren und erforderlichenfalls neue Reformen vorzuschlagen;

22.

fordert die Kommission auf, den Empfehlungen des Rechnungshofs nachzukommen, um die Qualität ihrer makroökonomischen und haushaltspolitischen Prognosen weiter zu verbessern;

23.

nimmt die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Kommission unter großem Zeitdruck und mit begrenzten Erfahrungen neue Aufgaben übernehmen konnte, um die Finanzhilfeprogramme zu verwalten; hebt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs hervor, wonach dies angesichts der damaligen Umstände eine herausragende Leistung war;

24.

begrüßt den Beschluss, wonach die Verwaltung der Finanzhilfe in die Zuständigkeit der Kommission anstatt in die der anderen Finanzpartner fallen darf, sodass eine maßgeschneiderte Hilfe möglich wird, in deren Rahmen den Besonderheiten und der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird;

25.

vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten gleich behandelt werden sollten; hält allerdings einen Spielraum für notwendig, damit die Programme und Reformen auf spezifische nationale Gegebenheiten zugeschnitten und daran angepasst werden können; ist der Auffassung, dass es mit Blick auf künftige Programme der Kommission und Berichte des Rechnungshofs notwendig sein sollte, umgesetzte reine EU-Maßnahmen und nationale Konjunkturprogramme zu ermitteln und voneinander zu unterscheiden;

26.

nimmt die Anmerkungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, was die Schwierigkeiten der Kommission bei der Rückverfolgung von Informationen sowie die Tatsache betrifft, dass deren Verfahren nicht darauf ausgerichtet sind, die gefassten Beschlüsse rückblickend zu bewerten;

27.

betont, dass die Kommission in der Anfangsphase der Programme angesichts der ungewissen Risiken, aufgrund derer die Stabilität des gesamten Finanzsystems auf dem Spiel stand und die Folgen für die Wirtschaft unvorhersehbar waren, unter erheblichem Zeitdruck und politischem Druck handelte;

28.

ist der Ansicht, dass die Kommission zwar keine vorherige Erfahrung in Sachen Finanzhilfe aufwies, sie allerdings einen Lernprozess durchlief und es ihr gelang, diese Programme recht zügig aufzulegen, und dass sie ihre Verwaltung für die nachfolgenden Programme verbessern konnte;

29.

schließt sich den Empfehlungen des Rechnungshofs an, dass die Kommission die wichtigsten Aspekte der in den Ländern vorzunehmenden Anpassungen weiter analysieren, aber auch die Wirtschaftsprognosen vergleichen sollte, einschließlich des Wohnungsmarkts sowie der öffentlichen und privaten Schulden; fordert alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die einschlägigen Daten systematisch und regelmäßig für die Kommission bereitzustellen;

30.

vertritt die Auffassung, dass sich im Rahmen des Zeitfensters von der Auflegung des ersten EU-Programms bis zum Abschluss der Analyse des Rechnungshofs die Gelegenheit bieten sollte, verbesserte Empfehlungen, sowohl was die Verbesserungen als auch was die Ergebnisse des Programms anbelangt, in künftige Programme aufzunehmen, und zwar als Folge des interinstitutionellen und gegnerischen Dialogs zwischen dem Rechnungshof und der Kommission;

31.

ist der Ansicht, dass die Antworten der Kommission und die Stellungnahme des Rechnungshofs aus Gründen der Transparenz und im Hinblick auf ein besseres Informations- und Kommunikationsangebot für die Bürger in zwei Spalten vorgelegt werden sollten, um die Standpunkte — wie im Jahresbericht des Rechnungshofs — miteinander vergleichen zu können;

32.

nimmt den sensiblen Charakter dieser neuen Berichte über die Finanzordnungspolitik der EU zur Kenntnis und empfiehlt, dass in den Pressemitteilungen und sonstigen Mitteilungsblättern die Feststellungen und Empfehlungen des Rechnungshofs sorgfältig zum Ausdruck gebracht werden;

Teil II —   Sonderbericht Nr. 19/2015 des Rechnungshofs mit dem Titel „Technische Hilfe für Griechenland: Eine verbesserte Bereitstellung bedarf einer stärkeren Ergebnisorientierung“

33.

stellt fest, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Entschließung bereits ihren Vorschlag zur Aufstellung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen vorgelegt hatte; begrüßt es, dass die Kommission offensichtlich die Empfehlungen des Rechnungshofs berücksichtigt hat, und gibt der Hoffnung Ausdruck, dass sich das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen aufgrund der Lehren, die aus der Arbeit der Task-Force für Griechenland zu ziehen sind, als tragfähiges Instrument für technische Hilfe erweisen wird;

34.

weist mit Bedenken darauf hin, dass die rasche Ad-hoc-Einsetzung der Task-Force einen Teil von deren operativen Problemen verursacht hat; verlangt eine sorgfältige Begutachtung der Situation vor Ort und die Erstellung eines bündig in Einzelschritte gegliederten Aktionsplans als obligatorischen Vorlauf aller Projekte zur technischen Hilfe; verlangt, dass die Kommission in ihren späteren Programmen für technische Hilfe einen planvolleren Ansatz mit einer Zeitplanung wählt, die Termine für Beginn und Ende des Mandats umfasst;

35.

betont, dass ein Etat mit gezielten Zuweisungen unter dem Aspekt der Planung wie auch der Straffung der Ausgaben wesentliche Voraussetzung für ein erfolgreiches Programm für technische Hilfe ist und dass dadurch vermieden wird, bei den einzelnen Haushaltslinien verschiedene Kontrollebenen und Vorschriften beachten zu müssen;

36.

weist darauf hin, dass die Task-Force eine beträchtliche Anzahl von Projekten mit einer Vielzahl von Partnerorganisationen verwaltete; ist der Überzeugung, dass die Wirkung der technischen Hilfe hätte verbessert werden können, und zwar durch Straffung der Programme und Begrenzung der Zahl der Partnerorganisationen und des Inhalts der Projekte, um den Aufwand an administrativer Koordinierung möglichst gering zu halten und die Effizienz zu steigern;

37.

bemängelt, dass der begünstigte Mitgliedstaat wie auch die Task-Force der Kommission keine regelmäßigen Tätigkeitsberichte vorlegten; stellt fest, dass die Kommission die Vorlage vierteljährlicher Tätigkeitsberichte ohne übermäßige Verzögerung und einen umfassenden Abschlussbericht in Form einer Ex-post-Bewertung verlangen sollte, und zwar innerhalb einer vertretbaren Zeit nach Abschluss der Tätigkeit der Task-Force für Griechenland; fordert die Kommission auf, die Durchführung technischer Hilfe systematisch zu überwachen, um Anpassungen im Hinblick auf eine ergebnisorientierte technische Hilfeleistung vorzunehmen; fordert ferner, dass in den Berichten der technischen Hilfe und der Task-Force für Griechenland genau angegeben wird, in welcher Weise die sogenannten Rettungspakete für Griechenland ausgezahlt wurden und welchen Regionen sie zugutekamen;

38.

fordert, dass die Kommission, das Parlament und der Rat die Debatte über das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen im Zeitraum 2017–2020 als Gelegenheit nutzen, die bewährte Praxis der Bereichsleiter zu überarbeiten; legt der Kommission nahe, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ein System zu finden, in dem Sachverständige unmittelbar aus den Mitgliedstaaten herangezogen werden, womit dank der Umgehung nationaler Behörden eine zusätzliche Ebene an Komplexität und Verwaltungsbelastung vermieden wird;

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Engagement an den Tag zu legen, weil ein leistungsorientierter Ansatz dem Europäischen Parlament wie auch den nationalen Parlamenten die Möglichkeit gäbe, über ihre für die Haushaltskontrolle zuständigen Ausschüsse stärkere Unterstützung zu leisten;

Teil III —   Sonderbericht Nr. 21/2015 des Rechnungshofs mit dem Titel „Analyse der Risiken im Zusammenhang mit einem ergebnisorientierten Ansatz für das Handeln der EU im Bereich Entwicklung und Zusammenarbeit“

40.

begrüßt den Bericht des Rechnungshofs und legt seine Bemerkungen und Empfehlungen nachfolgend dar;

41.

würdigt, dass die Kommission Risikoanalysen in die Steuerung ihres außenpolitischen Handelns aufgenommen hat, das in einem komplexen und instabilen Umfeld mit zahlreichen unterschiedlichen Risiken erfolgt, da der Entwicklungsstand und die Steuerungsrahmen in den einzelnen Partnerländern stark variieren;

42.

begrüßt insbesondere die an die Kommission gerichtete Empfehlung des Rechnungshofes, die Begrifflichkeit im Zusammenhang mit langfristigen Ergebnissen (Outputs, Wirkungen, Auswirkungen) zu verbessern, und hält es für geboten, vor jeglichem Beschluss über die Finanzierung einzelner Projekte wirkliche SMART-Ziele zu formulieren;

43.

hält es für geboten, das Augenmerk insbesondere auf die Formulierung „erreichbarer und realistischer“ Ziele zu richten, damit es nicht dazu kommt, dass Partnerländer zwar die ursprünglichen Ziele verwirklicht haben, jedoch kein spürbares Entwicklungsergebnis gezeitigt wurde;

44.

ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt nicht auf das Haushaltsergebnis als einzige Zielsetzung gelegt werden darf, da dies dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung zuwiderlaufen und der Erzielung von Ergebnissen abträglich sein kann;

45.

weist darauf hin, dass die regelmäßige Überwachung und Einordnung von (externen, finanziellen und operationellen) Hochrisikofaktoren und ihre Quantifizierung von der Ermittlungs- bis zur Umsetzungsphase nicht nur Grundvoraussetzungen für ein effizientes Finanzmanagement und für die Qualität der Ausgaben, sondern auch unerlässlich für die Glaubwürdigkeit, die Nachhaltigkeit und das Ansehen der Maßnahmen der Union sind; ist der Auffassung, dass im Falle der Verschlechterung der Lage in einem Partnerland außerdem leichter Strategien für eine rasche Risikoabschwächung konzipiert werden können, wenn zuvor Risikoprofile für Tätigkeiten und Länder aufgestellt wurden;

46.

hält es für geboten, dass das Kontrollumfeld und die Funktionen des Risikomanagements regelmäßig angepasst werden, damit dem Aufkommen neuer Arten von Hilfsinstrumenten und -strukturen wie Mischfinanzierung, Treuhandfonds und Finanzpartnerschaften mit anderen internationalen Institutionen Rechnung getragen wird;

47.

weist erneut darauf hin, dass ein neues Gleichgewicht zwischen der Absorption, der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Leistung erforderlich ist und in der Steuerung der Tätigkeiten zum Tragen kommen muss;

48.

ist der Ansicht, dass die Stärkung des Kapazitätsaufbaus, der Steuerungsrahmen und der Eigenverantwortung der Partnerländer auch eine gute Möglichkeit zur Abfederung systemischer Risiken darstellt, damit ein förderliches Umfeld begünstigt wird, in dem die Finanzmittel ihren Zweck erfüllen und den Anforderungen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit entsprechen können;

49.

hält es außerdem für geboten, den politischen und strategischen Dialog, die Auflagen für die Entwicklungshilfe und den Rahmen der logischen Kette zu stärken, damit sowohl für die Kohärenz zwischen dem Beschluss und den Voraussetzungen für Zahlungen oder Auszahlungen in Finanzierungsvereinbarungen — indem Zahlungen eindeutig an die Verwirklichung von Maßnahmen und Ergebnissen geknüpft werden — als auch für die Relevanz der ausgewählten Ziele und Indikatoren gesorgt ist;

50.

hält insbesondere bei kofinanzierten und von mehreren Gebern finanzierten Initiativen die internationalen Institutionen dazu an,

den künftigen Nutzen eines Projekts und die Art und Weise, in der jeder Partner zu den endgültigen Ergebnissen und den Auswirkungen im Allgemeinen beiträgt, zu bewerten und einzuschätzen, damit keine Fragen darüber aufkommen, wem die Ergebnisse zuzumessen sind oder welcher Teil der Ergebnisse auf die Mittel der EU bzw. auf die Maßnahmen anderer Geber zurückzuführen ist;

ihre Steuerungsrahmen vor allem dadurch mit dem Steuerungsrahmen der EU zu kombinieren, dass sie ihre Methoden des Risikomanagements verbessern; ist der Ansicht, dass die Fungibilität der Mittel aufgrund ihres hohen treuhänderischen Risikos sorgfältig überwacht werden sollte;

51.

fordert die Kommission auf, für einen effektiven Zusammenhang zwischen Bewertungen und der Politikgestaltung zu sorgen, indem alle Erfahrungen aus dem Beschlussfassungsprozess berücksichtigt werden;

52.

weist darauf hin, dass eine Aufweichung der Leistungskontrolle und der Ergebnisbewertung die öffentliche Rechenschaftslegung und die umfassende Information der politischen Entscheidungsträger beeinträchtigt;

Teil IV —   Sonderbericht Nr. 23/2015 des Rechnungshofs mit dem Titel „Die Wasserqualität im Einzugsgebiet der Donau: Fortschritte bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, aber noch Bedarf an weiteren Maßnahmen“

53.

ist der Ansicht, dass die Kommission Leitlinien für eine differenziertere Berichterstattung über Fortschritte hinsichtlich der Wasserqualität bereitstellen sollte;

54.

stimmt dem Rechnungshof dahingehend zu, dass die Kommission die Vergleichbarkeit von Daten fördern sollte, z. B. durch die Beseitigung der Diskrepanzen bei der Anzahl der physikalisch-chemischen Stoffe, die in Bezug auf den ökologischen Zustand bewertet werden;

55.

betont, dass die Kommission die Fortschritte der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Erreichens einer guten Wasserqualität — des Ziels der Wasserrahmenrichtlinie — weiterverfolgen sollte;

56.

ersucht die Mitgliedstaaten, eine hochwertige Wasserüberwachung sicherzustellen, um genaue Informationen zur Sachlage und zum Ursprung der Verschmutzung bezogen auf die einzelnen Wasserkörper zu erhalten, sodass eine bessere Zielausrichtung und eine höhere Kosteneffizienz der Abhilfemaßnahmen ermöglicht werden;

57.

hält die Mitgliedstaaten dazu an, eine Koordinierung zwischen den Stellen, die Maßnahmen in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete definieren, und den Stellen, die Projektfinanzierungen genehmigen, sicherzustellen;

58.

hält die Mitgliedstaaten dazu an, die Wirksamkeit der Durchsetzungsmechanismen zu bewerten und sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf die Kontrollquote und den Abschreckungseffekt der verhängten Sanktionen;

59.

ersucht die Mitgliedstaaten, das Potenzial der Wasserverschmutzungsabgabe als wirtschaftliches Instrument und als Möglichkeit zur Anwendung des Verursacherprinzips zumindest für die Stoffe, die die Wasserqualität am meisten beeinträchtigen, zu bewerten;

60.

fordert die Kommission auf, systematisch nicht nur das Vorhandensein, sondern auch die Eignung der Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand und die von den Mitgliedstaaten beschlossenen Mindestanforderungen zu bewerten;

61.

stellt fest, dass die Kommission Leitlinien zu den möglichen Methoden der Kostendeckung im Bereich der diffusen Verschmutzung bereitstellen sollte;

62.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial des Einsatzes wirtschaftlicher Instrumente (z. B. Ökosteuern) als Anreiz für eine Verringerung der Umweltverschmutzung und als Methode zur Anwendung des Verursacherprinzips zu bewerten;

63.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, auf der Grundlage eines Inventars der Durchsetzungsmechanismen (sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene) Möglichkeiten zu ermitteln, um die Konzeption und Umsetzung der Kontrollen zu vereinfachen und deren Wirksamkeit sicherzustellen;

Teil V —   Sonderbericht Nr. 24/2015 des Rechnungshofs mit dem Titel „Bekämpfung des innergemeinschaftlichen MwSt.-Betrugs: Weitere Maßnahmen sind erforderlich“

64.

ist der Ansicht, dass die Kommission die Errichtung eines gemeinsamen Systems zur Schätzung des Umfangs des innergemeinschaftlichen MwSt.-Betrugs anregen sollte, was den Mitgliedstaaten eine Bewertung der von ihnen erzielten Leistung anhand geeigneter Indikatoren ermöglichen würde; ist der Ansicht, dass die Leistung bei der Verringerung des innergemeinschaftlichen MwSt.-Betrugs, der Verstärkung von Betrugsaufdeckung und der Steigerung der Steuerbeitreibung infolge von Betrugsermittlung erzielt werden sollte;

65.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission — zur Verbesserung der Leistung von Eurofisc als effizientem Frühwarnsystem — den Mitgliedern empfehlen sollte, a) eine gemeinsame Risikoanalyse einzuführen, um sicherzustellen, dass die über Eurofisc ausgetauschten Informationen gezielt auf Betrug ausgerichtet sind, b) die Geschwindigkeit und Häufigkeit dieses Informationsaustauschs zu verbessern, c) eine zuverlässige und benutzerfreundliche IT-Umgebung zu verwenden, d) relevante Indikatoren und Zielvorgaben zur Leistungsmessung in den verschiedenen Arbeitsbereichen festzulegen und e) an allen Eurofisc-Arbeitsbereichen teilzunehmen;

66.

fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Bewertung der Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch zwischen ihren Steuerbehörden zur Bekämpfung des innergemeinschaftlichen MwSt.-Betrugs Untersuchungen vor Ort im Wege einer Risikoanalyse durchzuführen; weist darauf hin, dass der Schwerpunkt dieser Untersuchungen vor Ort auf der Verbesserung der Zeitnähe von Antworten der Mitgliedstaaten auf Ersuchen um Informationen, der Verlässlichkeit des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems, der für multilaterale Prüfungen erforderlichen Zeit und der Weiterverfolgung der Feststellungen ihrer früheren Berichte zur Verwaltungszusammenarbeit liegen sollte;

67.

fordert die Kommission vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten im Bereich des Business-to-Consumer-E-Commerce bei der Durchsetzung der MwSt.-Erhebung für über das Internet bereitgestellte Dienstleistungen und immaterielle Güter auf Informationen aus Nicht-EU-Ländern angewiesen sind, dazu auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Modalitäten der gegenseitigen Amtshilfe mit den Ländern, in denen die meisten Anbieter von elektronisch erbrachten Dienstleistungen ihren Sitz haben, auszuhandeln und diese Regelungen zu unterzeichnen; weist darauf hin, dass das Ziel darin besteht, die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern zu stärken und die MwSt.-Erhebung durchzusetzen;

68.

vertritt die Auffassung, dass — obwohl innergemeinschaftlicher MwSt.-Betrug oft in Verbindung mit Strukturen organisierter Kriminalität steht — die Kommission und die Mitgliedstaaten rechtliche Hindernisse beseitigen sollten, die dem Informationsaustausch zwischen Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden auf nationaler Ebene und Unionsebene im Wege stehen; weist insbesondere darauf hin, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und Europol Zugang zu Daten des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems und von Eurofisc haben und die Mitgliedstaaten die von ihnen zur Verfügung gestellten nachrichtendienstlichen Informationen nutzen können sollten;

69.

ist der Ansicht, dass die Kommission ausreichende Finanzmittel bereitstellen sollte, um die Lebensfähigkeit und die Nachhaltigkeit der von den Mitgliedstaaten eingerichteten und vom Rat im Rahmen der Initiative für eine Europäische multidisziplinäre Plattform gegen kriminelle Bedrohung ratifizierten operativen Aktionspläne sicherzustellen;

Teil VI —   Sonderbericht Nr. 25/2015 des Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Infrastrukturförderung im ländlichen Raum: Die Mittel könnten erheblich effizienter eingesetzt werden“

70.

erkennt die Bedeutung von durch EU-Mittel, insbesondere durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, geförderten Infrastrukturinvestitionen im ländlichen Raum für Zwecke an, deren Nutzen über die Landwirtschaft hinausgeht und deren Finanzierung andernfalls angesichts erheblicher wirtschaftlicher Herausforderungen und des Mangels an Finanzierungsmitteln, mit denen ländliche Gebiete konfrontiert sind, nicht möglich gewesen wäre;

71.

stellt fest, dass die Finanzierung von Infrastrukturprojekten durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums auf einer geteilten Mittelverwaltung beruht, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten für die Verwaltung, Überwachung und Kontrolle sowie die Auswahl und Durchführung von Projekten zuständig sind, während die Aufgabe der Kommission darin besteht, das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten zu überwachen; ist der Ansicht, dass diese Rollen klarer festgelegt werden sollten, sodass die Empfänger genau wissen, für welche Bereiche die einzelnen Kontrollgremien zuständig sind; hebt hervor, dass sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten die Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung einhalten müssen;

72.

erachtet die im Sonderbericht Nr. 25/2015 erfassten Feststellungen und Empfehlungen des Rechnungshofs als nützlich, um die leistungsbezogene Verwendung von mit EU-Mitteln finanzierten Infrastrukturinvestitionen im ländlichen Raum weiter zu verbessern und bessere Ergebnisse sowie ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erzielen, und fordert die Kommission auf, diese umzusetzen;

73.

empfiehlt nachdrücklich, dass die Infrastrukturinvestitionen der EU im ländlichen Raum für Projekte verwendet werden, die eine Verbesserung öffentlicher Dienstleistungen ermöglichen bzw. zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur wirtschaftlichen Entwicklung im ländlichen Raum beitragen, und für die nachweislich ein öffentlicher Förderbedarf besteht und die einen Mehrwert erbringen, wobei ferner sicherzustellen ist, dass diese Mittel zusätzliche Investitionen darstellen und nicht als Ersatz für die nationale Finanzierung wesentlicher Dienstleistungen betrachtet werden;

74.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten einen koordinierten Ansatz verfolgen, mithilfe dessen der Bedarf — gegebenenfalls — und Finanzierungslücken quantifiziert sowie der Einsatz von Maßnahmen von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum (EPLR) gerechtfertigt werden und mithilfe dessen nicht nur Fonds oder Programme der EU, sondern auch nationale, regionale und kommunale Programme sowie öffentliche und private Mittel geprüft werden, die demselben Bedarf wie die EPLR gerecht werden könnten bzw. bereits gerecht werden;

75.

fordert die Kommission auf, auf den bereits getroffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Koordinierung und Komplementarität zwischen den verschiedenen EU-Finanzierungsquellen aufzubauen, die gemäß der von ihr verwendeten Checkliste zur Sicherstellung der Kohärenz der EPLR für den Zeitraum 2014–2020 ergriffen wurden, und den Mitgliedstaaten während der Durchführung der Programme weitere Leitlinien dazu bereitzustellen, wie sie nicht nur eine bessere Komplementarität erzielen, sondern auch die Gefahr der Substitution der Mittel vermeiden und das Risiko von Mitnahmeeffekten abschwächen können; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, tätig zu werden, indem sie auch bewährte Verfahren fördert;

76.

empfiehlt den Mitgliedstaaten zur Abschwächung des Risikos von Mitnahmeeffekten vor der Festsetzung der Beihilfesätze für Infrastrukturmaßnahmen zu prüfen, wie hoch die öffentlichen Mittel sein müssen, um Investitionen zu fördern, sowie während des Projektauswahlverfahrens — gegebenenfalls vor der Genehmigung von Beihilfeanträgen — zu überprüfen, ob der Antragsteller über genügend Kapital oder Zugang zu Kapital verfügt, um das Projekt zur Gänze oder zum Teil zu finanzieren; unterstützt eine bessere Nutzung der Managementinformationssysteme durch die Mitgliedstaaten;

77.

fordert zur Einhaltung des Grundsatzes der Zusätzlichkeit auf allen Ebenen auf und drängt daher auf die ordnungsgemäße Einrichtung von Begleitausschüssen sowie deren aktive Beteiligung am Koordinierungsprozess; fordert die Kommission auf, ihre beratende Rolle in den Begleitausschüssen angemessen wahrzunehmen;

78.

begrüßt, dass die Kommission im März 2014 Leitlinien herausgegeben hat, in denen die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, sicherzustellen, dass die Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien während des gesamten Programmplanungszeitraums auf transparente und einheitliche Weise angewandt werden, dass Auswahlkriterien auch dann angewandt werden, wenn mit den verfügbaren Mitteln alle förderfähigen Projekte finanziert werden können, und dass Projekte mit einer Gesamtpunktzahl unterhalb eines bestimmten Grenzwerts von der Förderung ausgeschlossen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Leitlinien für durch EU-Mittel geförderte Infrastrukturprojekte im ländlichen Raum genau zu befolgen;

79.

fordert, dass die Mitgliedstaaten Kriterien festlegen und einheitlich anwenden, um sicherzustellen, dass die kosteneffizientesten Projekte ausgewählt werden — das heißt Projekte mit dem Potenzial, den größten Beitrag zu den EPLR-Zielen pro Kosteneinheit zu leisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Schätzungen der Projektkosten auf aktuellen Preisangaben beruhen, die die tatsächlichen Marktpreise widerspiegeln, und dass die öffentlichen Vergabeverfahren fair und transparent ablaufen und einen wirklichen Wettbewerb fördern; weist auf die Ende 2014 von der Kommission ausgearbeiteten Leitlinien zur Vermeidung häufiger Fehler bei von der EU kofinanzierten Projekten hin und hält alle Mitgliedstaaten dazu an, die Ex-ante-Konditionalität der Anforderungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge bis Ende 2016 zu erfüllen;

80.

fordert außerdem größere Transparenz beim Auswahlverfahren; ist der Ansicht, dass die Verwaltungsbehörden bei der Genehmigung von Anträgen auf Finanzhilfe der öffentlichen Meinung in Bezug auf lokale Probleme im ländlichen Raum Rechnung tragen sollten; erkennt an, dass lokalen Aktionsgruppen dabei eine wichtige Rolle zukommen könnte;

81.

empfiehlt der Kommission, im Rahmen künftiger Prüfungen eine Untersuchung der Leistungsaspekte in Bezug auf Infrastrukturprojekte im ländlichen Raum einzubeziehen; erwartet, dass die Änderungen, die von der Kommission auf der Grundlage der in der Vergangenheit festgestellten Probleme vorgenommen wurden, für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 die beabsichtigte Verbesserung bewirken werden;

82.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Anforderungen einzuführen, die die Begünstigten zur Sicherstellung der langfristigen Nachhaltigkeit und angemessenen Instandhaltung der durch EU-Investitionen finanzierten Infrastruktur verpflichten, und die Umsetzung der jeweiligen Anforderungen zu prüfen;

83.

fordert die Mitgliedstaaten auf, einen angemessenen Zeitrahmen für die Bearbeitung von Beihilfe- und Zahlungsanträgen festzulegen und diesen einzuhalten, da die meisten Empfänger bereits auf eine Brückenfinanzierung zurückgegriffen haben, um die Arbeiten abzuschließen;

84.

empfiehlt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 zeitnahe, relevante und zuverlässige Daten erheben, die nützliche Informationen zu den Ergebnissen der finanzierten Projekte und Maßnahmen liefern; erwartet, dass diese Informationen es ermöglichen, Schlussfolgerungen zur Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der ausgegebenen Mittel zu ziehen, die Maßnahmen und Arten von Infrastrukturprojekten, die den größten Beitrag zu den Zielen der EU leisten, zu ermitteln und eine solide Grundlage für die Verbesserung der Verwaltung der Maßnahmen bilden;

85.

legt den Mitgliedstaaten nahe, sicherzustellen, dass eindeutige, spezifische und nach Möglichkeit quantitative Zielvorgaben für die Projekte, für die Mittel bereitgestellt werden, festgelegt werden, und somit die Durchführung und Kontrolle der Projekte zu erleichtern und den Verwaltungsbehörden nützliche Rückmeldungen zu geben;

86.

erkennt an, dass die „von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung“ ein wichtiges Instrument zur Beseitigung der vom Rechnungshof festgestellten Mängel ist;

Teil VII —   Sonderbericht Nr. 1/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Stützung der Einkommen von Landwirten: Ist das Leistungsmessungssystem der Kommission gut konzipiert und basiert es auf soliden Daten?“

87.

empfiehlt, dass die Kommission einen umfassenderen statistischen Rahmen für die Bereitstellung von Informationen über das verfügbare Einkommen landwirtschaftlicher Haushalte und für eine bessere Abbildung des Lebensstandards von Landwirten entwickelt; ist der Ansicht, dass die Kommission zu diesem Zweck in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und basierend auf einer gemeinsamen Methodik Überlegungen anstellen sollte, wie bestehende statistische Instrumente der EU am besten weiterentwickelt und kombiniert werden können;

88.

empfiehlt, dass die Kommission den Rahmen für den Vergleich zwischen den Einkommen von Landwirten und den Einkommen in anderen Wirtschaftszweigen verbessert;

89.

fordert die Kommission auf, die landwirtschaftliche Gesamtrechnung weiterzuentwickeln, damit ihr Potenzial besser genutzt werden kann, um

detailliertere Informationen über die Faktoren zu liefern, die sich auf das landwirtschaftliche Einkommen auswirken,

basierend auf formellen Vereinbarungen mit den Mitgliedstaaten die Übertragung von auf regionaler Ebene erfassten Daten sicherzustellen;

90.

ist der Ansicht, dass die Kommission prüfen sollte, ob die landwirtschaftliche Gesamtrechnung weiterentwickelt werden kann, um eine vernünftige Schätzung des wirtschaftlichen Werts der von Landwirten erzeugten öffentlichen Güter zu liefern, und sicherstellen sollte, dass Informationen über die landwirtschaftliche Gesamtrechnung in Einkommensindikatoren angemessen verwendet werden;

91.

empfiehlt, dass die Kommission ihre Analyse der Einkommen von Landwirten auf Indikatoren stützt, welche die aktuelle Lage der Landwirtschaft berücksichtigen, sowie auf ausreichende und kohärente Daten über alle Begünstigten von GAP-Maßnahmen; weist darauf hin, dass dies erreicht werden könnte, indem Synergien zwischen den vorhandenen Verwaltungsdaten ausgebaut oder entweder das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen oder andere geeignete statistische Instrumente weiterentwickelt werden;

92.

ist der Ansicht, dass die Kommission angesichts der Bedeutung der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung für die Überwachung der GAP eine regelmäßige Qualitätsberichterstattung über die landwirtschaftliche Gesamtrechnung einführen und hinreichende Sicherheit dahingehend erlangen sollte, dass die Mitgliedstaaten einen Qualitätssicherungsrahmen einrichten, um zu gewährleisten, dass die von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten vergleichbar und gemäß den für europäische Statistiken geltenden Qualitätskriterien zusammengestellt sind;

93.

empfiehlt, dass die Kommission die bei der Anwendung des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen aufgezeigten Schwachstellen behebt, indem sie mit den betreffenden Mitgliedstaaten einen klaren Zeitplan vereinbart und eine bessere Nutzung des Potenzials dieses Systems fördert;

94.

legt der Kommission dringend nahe, dass sie die derzeitigen Qualitätsregelungen für die Erstellung der Statistiken im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen durch die Mitgliedstaaten weiterentwickelt, um sicherzustellen, dass Sektoren und Größenklassen von Betrieben, die für die GAP von Interesse sind, in allen Mitgliedstaaten angemessen vertreten sind und auch die von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen bezüglich der GAP-Optionen widerspiegeln;

95.

empfiehlt, dass die Kommission unter Berücksichtigung der vom Rechnungshof ermittelten Schwachstellen die Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Informationen zur Leistung der GAP-Maßnahmen in Bezug auf die Einkommen von Landwirten verbessert, indem sie

von Anfang an geeignete operationelle Ziele und Ausgangswerte definiert, mit denen die Leistung der GAP-Maßnahmen für den nächsten Programmplanungszeitraum verglichen werden kann,

bei ihren Bewertungen den derzeitigen Rahmen der Leistungsindikatoren um andere relevante und hochwertige Daten zur Messung der erzielten Ergebnisse ergänzt,

ebenfalls bei ihren Bewertungen die Wirksamkeit und Effizienz der zur Stützung der Einkommen von Landwirten konzipierten Maßnahmen beurteilt;

Teil VIII —   Sonderbericht Nr. 3/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Bekämpfung der Eutrophierung der Ostsee: Es sind noch weitere und wirksamere Maßnahmen notwendig“

96.

begrüßt den Bericht des Rechnungshofs und schließt sich den darin enthaltenen Empfehlungen an;

97.

bedauert zutiefst, dass bei der Reduzierung der Nährstoffbelastung bislang lediglich geringe Fortschritte verzeichnet werden konnten, obwohl die EU im Zeitraum 2007–2013 14,5 Mrd. EUR zu Abwasserbehandlungs- und Gewässerschutzmaßnahmen in EU-Mitgliedstaaten im Ostseeraum sowie im Zeitraum 2001–2014 44 Mio. EUR zur Verbesserung der Wasserqualität in Russland und Belarus beigesteuert hat; fordert die Kommission auf, der Kosteneffizienz der vorgenannten Maßnahmen besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

98.

betont, dass die Eutrophierung eine der größten Bedrohungen ist, wenn es darum geht, die Ostsee in einen guten ökologischen Zustand zu versetzen; betont, dass gegen die Eutrophierung eines der am stärksten verschmutzten Meere der Welt vorgegangen werden muss; bedauert daher, dass bei der Reduzierung der Nährstoffbelastung im Rahmen der eigens dafür vorgesehenen Kommission zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (HELCOM-Systems), mit dem jedem baltischen Staat Ziele zur Reduzierung der Nährstoffbelastung auferlegt werden, bislang nur geringe Fortschritte erzielt worden sind; bedauert, dass die EU-Richtlinie von einigen Mitgliedstaaten bislang nur teilweise angewandt worden ist;

99.

betont, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen im Rahmen ihrer Nitrataktionsprogramme auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Empfehlungen festlegen sollten;

100.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ersuchen, Informationen über die Kosteneffizienz von Maßnahmen zur Reduzierung der Nährstoffbelastung zu sammeln, damit im Hinblick auf die Festlegung künftiger Maßnahmenprogramme eine tragfähige Analyse erstellt werden kann;

101.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Zuverlässigkeit der Überwachungsdaten zu den Nährstoffeinträgen in die Ostsee zu verbessern, da diese Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist;

102.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die wirksame Ausweisung von nitratgefährdeten Gebieten gegenüber den Mitgliedstaaten voranzutreiben, damit in stark gefährdeten Gebieten ausreichend Maßnahmen getroffen werden können und auf der anderen Seite verhindert wird, dass den in nicht nitratgefährdeten Gebieten tätigen Landwirten unnötige Lasten auferlegt werden; betont, dass die Mitgliedstaaten im Ostseeraum ihre Ausweisung nitratgefährdeter Gebiete neu bewerten sollten;

103.

stellt mit Besorgnis fest, dass es den Maßnahmen zur Reduzierung der Nährstoffbelastung kommunaler Abwässer an Wirksamkeit mangelt; fordert die Kommission auf, für eine wirksame Nachverfolgung bezüglich der Umsetzung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (7) zu sorgen und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie uneingeschränkt einhalten;

104.

bedauert, dass die HELCOM-Empfehlungen bei bestimmten Tätigkeiten nur zum Teil verwirklicht und im Rahmen der EU-Richtlinie umgesetzt wurden;

105.

stellt fest, dass die Hebelwirkung bei der Finanzierung der Projekte in Russland und Belarus groß ist; ist jedoch besorgt über die Projektverzögerungen, die beträchtliche Ressourcenverluste zur Folge haben könnten; fordert die Kommission auf, ihre diesbezüglichen Anstrengungen fortzusetzen und einen stärkeren Schwerpunkt auf die durch die HELCOM festgestellten wichtigsten Verursacher zu legen; vertritt ferner die Auffassung, dass hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern bewährte Verfahren ermittelt und weitflächig umgesetzt werden sollten;

Teil IX —   Sonderbericht Nr. 4/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut muss seine Umsetzungsmechanismen und einige konzeptionelle Elemente ändern, um die erwartete Wirkung zu entfalten“

106.

begrüßt den Bericht über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) und erläutert nachstehend seine Bemerkungen und Empfehlungen;

107.

begrüßt die Feststellungen und Empfehlungen des Rechnungshofs;

108.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof einige Schwachstellen bei grundlegenden Konzepten und operativen Abläufen ermittelt und insgesamt vier Empfehlungen abgegeben hat, die das EIT umsetzen muss, um sich zu einem bahnbrechenden innovativen Institut zu wandeln;

109.

weist erneut darauf hin, dass der Beschluss über die Entlastung des EIT für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 aufgrund des Fehlens der Zuverlässigkeitsgewähr für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Finanzhilfevorgänge des EIT, unzureichender Beweise dafür, dass die Finanzierung 25 % der Gesamtausgaben der Wissens- und Innovationsgemeinschaft (KIC) nicht überstieg, der Tatsache, dass viele Mittelübertragungen nicht ausgeführt wurden, und der Verzögerungen bei der Umsetzung der Empfehlungen des Internen Auditdienstes der Kommission aufgeschoben wurde;

110.

ist der Ansicht, dass der aktuelle Bericht des Rechnungshofs Anlass zu ernsthafter Besorgnis im Hinblick auf die Grundlage, das Finanzierungsmodell und die Funktionsweise des EIT gibt;

111.

weist auf die Antwort der Kommission auf den Bericht hin, in der sie ihren Standpunkt zu den Sachverhalten und Erkenntnissen darlegt; stellt fest, dass die Kommission der Mehrheit der Empfehlungen des Rechnungshofs zustimmt;

112.

entnimmt dem Bericht, dass das EIT im Jahr 2015 eine Reihe von Verbesserungen umsetzte, die den Feststellungen und Empfehlungen des Rechnungshofs zu entsprechen scheinen; weist darauf hin, dass für die Prüfung der Auswirkungen der vorgenommenen Verbesserungen eine genaue Überwachung und Bewertung erforderlich ist;

113.

hebt hervor, dass eine zwischen dem EIT und den KIC geschlossene mehrjährige Finanzhilfevereinbarung und die Mehrjahresstrategie der KIC die jährliche Berichterstattung durch die KIC nicht behindern sollten;

114.

betont, dass Leistungskontrolle und Ergebnisbewertung für die öffentliche Rechenschaftslegung und die umfassende Information für politische Entscheidungsträger von großer Bedeutung sind; hebt hervor, dass dies auch für das EIT und die KIC gelten müsse;

115.

weist darauf hin, dass das für Forschung, Wissenschaft und Innovation zuständige Mitglied der Kommission 2015 das Konzept „Offene Innovation“ als Schlüsselstrategie einführte, um die Innovationspolitik auf Unionsebene zu gestalten; ist der Ansicht, dass die Rolle, die das EIT bei diesem Konzept einnimmt, nicht klar bestimmt ist; hebt hervor, dass dieses Konzept angesichts der Verknüpfung zahlreicher Strategien und Instrumente und der Tatsache, dass zahlreiche Generaldirektionen einen Beitrag zur Innovationsförderung leisten, keinen eindeutigen Rahmen für die Ausarbeitung kohärenter und koordinierter Maßnahmen aufseiten der Kommission bietet;

116.

fordert die Kommission auf, eine koordinierte und wirksame Innovationspolitik sicherzustellen, in deren Rahmen die einschlägigen Generaldirektionen die bestehenden Maßnahmen und Instrumente vorantreiben, und das Parlament über die erzielten Fortschritte zu unterrichten;

117.

bekundet seine Besorgnis darüber, dass im Rahmen der KIC die Einbeziehung von Unternehmen in die Auswahl der Forschungsprojekte dazu führen könnte, dass die Forscher finanziell und auch anderweitig mit der Industrie verbunden sind und möglicherweise nicht länger als unabhängig angesehen werden; bekundet seine Besorgnis vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich der Einfluss von Unternehmen auf Wissenschaft und Grundlagenforschung erhöht hat;

118.

ist sich bewusst, dass das EIT die Aufgabe hat, die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Forschung und Innovation zu fördern; weist darauf hin, dass Unternehmen als rechtliche Eigentümer der innovativen Produkte, die auf den Markt gebracht wurden, und Personen, die in den Genuss der finanziellen Gewinne kommen, häufig die größten Begünstigten sein können; hält es in diesem Zusammenhang für erforderlich, die Möglichkeit zu erwägen, in den Rahmen der Zusammenarbeit eine Struktur aufzunehmen, mit der bereitgestellte Mittel zumindest zum Teil in den Haushalt des EIT zurückfließen könnten;

119.

ist der Ansicht, dass die genannten Verbesserungen und die Zustimmung der Kommission zu den Empfehlungen Anlass dafür bieten, die weitere Entwicklung innerhalb des EIT abzuwarten;

120.

fordert das EIT auf, der Entlastungsbehörde im Rahmen seines Jahresberichts 2016 eine eingehende Analyse der Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofs vorzulegen;

121.

fordert die Kommission auf, dem Parlament einen Bericht über die Folgemaßnahmen zur Umsetzung und Überwachung der aufgrund der Empfehlungen des Rechnungshofs ergriffenen Maßnahmen vorzulegen;

Teil X —   Sonderbericht Nr. 5/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Dienstleistungsrichtlinie: Hat die Kommission eine wirksame Durchführung sichergestellt?“

122.

begrüßt den Bericht des Rechnungshofs, billigt seine Empfehlungen und nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Kommission ihnen zustimmt und sie künftig berücksichtigen wird;

123.

stellt fest, dass der Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie (8) nach seiner Einschränkung durch den Ausschluss der Bereitstellung einiger Dienstleistungen immer noch beachtlich groß ist, wodurch die Kommission dazu gezwungen wurde, eine Reihe von Maßnahmen anzunehmen, um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Richtlinie sicherzustellen;

124.

hebt hervor, dass das Potenzial des Dienstleistungsmarkts nicht voll ausgeschöpft wird und dass die erfolgreiche Durchführung der Dienstleistungsrichtlinie beträchtliche Auswirkungen auf die Bereiche Wachstum und Beschäftigung hat; ist der Ansicht, dass die Kommission angesichts der Tatsache, dass der potenzielle wirtschaftliche Nutzen einer vollständigen Durchführung der Richtlinie weiterhin unbekannt ist, eine Studie durchführen sollte, um eine möglichst zuverlässige quantitative Schätzung der Ertragszuwächse zu erhalten;

125.

unterstützt die anschließende Aufnahme weiterer Branchen, damit eine größere Anzahl sektorspezifischer Hemmnisse für die Marktintegration abgebaut werden kann, wodurch letztlich die Hindernisse für den Binnenmarkt für Dienstleistungen beseitigt werden sollen und die EU ihr volles Potenzial für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung entfalten soll;

126.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen der Kommission zur Unterstützung der Umsetzung, Anwendung und Durchführung besser hätten nutzen können, und zwar insbesondere durch einen Austausch über die in den einzelnen Phasen des Prozesses aufgetretenen Probleme, die Erörterung möglicher gemeinsamer Lösungen und den Austausch bewährter Verfahren;

127.

teilt die Ansicht, dass die Kommission die Dauer von Vertragsverletzungsverfahren so weit wie möglich verkürzen sollte;

128.

bedauert, dass bestimmte Instrumente wie die einzige Anlaufstelle, das Binnenmarktinformationssystem und die Europäischen Verbraucherzentren nicht ausreichend bekannt waren und bei Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie auch nicht in zufriedenstellender Weise von Unternehmen und Verbrauchern genutzt wurden;

129.

weist darauf hin, dass die Bereitstellung von Dienstleistungen im Internet aufgrund der Ungewissheiten für die Anbieter und Empfänger nach wie vor beschränkt ist;

Teil XI —   Sonderbericht Nr. 6/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme zur Eindämmung von Tierseuchen“

130.

begrüßt die Empfehlungen des Rechnungshofs und deren Annahme durch die Kommission;

131.

begrüßt, dass die Tierseuchenprogramme im Rahmen der Prüfung als erfolgreich bewertet und die technische Beratung, die Risikoanalyse und unterstützende Mechanismen als gut eingestuft wurden; begrüßt die positiven Ergebnisse der die Tiergesundheit betreffenden Programme in der EU; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, diesen erfolgreichen Ansatz auch in Zukunft weiterzuverfolgen;

132.

ist der Ansicht, dass die umfassenden Output-Indikatoren für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung einiger Tierseuchen und Zoonosen weiter verbessert werden sollten, insbesondere mit Blick auf die technische Umsetzung und wirtschaftliche Indikatoren, die eine Bewertung der Kostenwirksamkeit der Programme ermöglichen würden;

133.

entnimmt der Aussage der Kommission, dass es schwierig ist, die Kostenwirksamkeit der Programme festzustellen, zumal selbst auf internationaler Ebene keine Modelle zur Verfügung stehen; weist zudem darauf hin, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Programme nachgewiesen ist, da die Übertragung von Seuchen und Infektionen beim Menschen verhindert und Leben gerettet werden konnte;

134.

stellt fest, dass der Austausch epidemiologischer Informationen und der einfache Zugang zu historischen Daten verstärkt durch die relevanten Informationssysteme unterstützt werden könnten, damit eine bessere Koordinierung der Kontrolltätigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht wird; entnimmt der Aussage der Kommission, dass bestehende IT-Anwendungen kontinuierlich weiterentwickelt werden, um die Mitgliedstaaten besser zu unterstützen; fordert die Kommission auf, einen Mehrwert der für den Austausch der erforderlichen Informationen entwickelten IT-Anwendungen sicherzustellen;

135.

ist der Ansicht, dass die Kommission die Verfügbarkeit von durch die Mitgliedstaaten einzusetzenden Impfstoffen unterstützen sollte, wenn dies unter epidemischen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist; begrüßt, dass bereits für zwei Seuchen Antigen-/Impfstoffbanken eingerichtet wurden; fordert die Kommission auf, eine Risikoanalyse fortzuführen, in deren Rahmen die potenzielle Notwendigkeit weiterer Antigen-/Impfstoffbanken ermittelt werden könnte;

136.

nimmt zur Kenntnis, dass sich die Kommission einverstanden erklärt, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Wildtiere, sofern relevant, systematisch in ihre Veterinärprogramme einbeziehen;

137.

weist darauf hin, dass die Programme in einigen Ländern im Hinblick auf die Tilgung der Tierseuchen nicht erfolgreich waren und dort nur langsam Fortschritte erzielt wurden; fordert die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten auf, diese konkreten Fälle vorrangig zu behandeln und eine detaillierte Strategie auszuarbeiten, die zur Optimierung der Tilgung der Tierseuchen, insbesondere der Rindertuberkulose im Vereinigten Königreich und in Irland sowie der Schaf- und Ziegenbrucellose im Süden Italiens, beitragen würde;

138.

stellt mit Besorgnis fest, dass die im Zusammenhang mit Tierseuchen existierenden Rechtsgrundlagen nach wie vor komplex und fragmentarisch sind; begrüßt, dass im März 2016 eine Rahmenvorschrift — die Verordnung zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) (9) — verabschiedet wurde; weist darauf hin, dass die neue Verordnung fünf Jahre nach Verabschiedung Anwendung finden wird; begrüßt, dass die neue Verordnung verbesserte, einfachere und klarere Vorschriften enthält;

Teil XII —   Sonderbericht Nr. 7/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Die Gebäudeverwaltung durch den Europäischen Auswärtigen Dienst weltweit“

139.

begrüßt den Bericht des Rechnungshofs und erläutert nachstehend seine Bemerkungen und Empfehlungen;

140.

hebt hervor, dass der EAD und die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Interesse daran haben, die lokale Zusammenarbeit im Bereich der Gebäudeverwaltung weiter auszubauen, in deren Rahmen der Schwerpunkt dauerhaft auf Sicherheitsfragen, das Kosten-Nutzen-Verhältnis und das Ansehen der Union gelegt werden soll;

141.

begrüßt, dass die Zahl der Projekte für die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten durch EU-Delegationen und Mitgliedstaaten weiter angestiegen ist und dass 17 Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten unterzeichnet wurden; bestärkt den EAD darin, sich weiterhin darum zu bemühen, diese bewährte Praxis auszuweiten; ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen innovative Ansätze umfassen sollten, die auf die Ausarbeitung einer koordinierten Strategie für die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten mit den Mitgliedstaaten, die diese Praxis befürworten, sowie geeigneter Kostenteilungsvereinbarungen im Hinblick auf Gebäude und Logistik abzielen;

142.

bedauert die unzureichende Aufzeichnung und die Unstimmigkeiten im Informationssystem für die Verwaltung der Bürogebäude der Delegationen und der Residenzen; fordert, dass die Vollständigkeit und Verlässlichkeit der von den EU-Delegationen kodierten Daten regelmäßig überprüft werden;

143.

fordert den EAD mit Nachdruck auf, seine Instrumente für die Kontrolle und Überwachung der Verwaltung aller im Rahmen der Gebäudepolitik entstehenden Kosten zu stärken, um einen genauen Überblick über sämtliche Ausgaben und eine angemessene Nachverfolgung in diesem Bereich sicherzustellen; ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt auf die Einhaltung der laut Gebäudepolitik festgelegten Obergrenzen gelegt werden sollte, damit die gesamte Jahresmiete für Delegationsbüros reduziert wird, und dass ferner darauf geachtet werden sollte, dass die Beiträge der Stellen, die die Räumlichkeiten mitnutzen, angemessen sind, die laufenden Kosten, die im Falle einer gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten anfallen, gedeckt werden und die Kosten dem marktüblichen Mietzins entsprechen;

144.

vertritt die Auffassung, dass rechtliches und technisches Fachwissen im Bereich der Immobilienverwaltung rasch entwickelt werden sollte, dass aber auch kostenwirksame Alternativen in Betracht gezogen werden sollten, wie die Beauftragung externer Sachverständiger, z. B. lokaler Makler, die den Markt analysieren und gegebenenfalls bessere Konditionen mit den Vermietern aushandeln;

145.

unterstützt die Umsetzung einer mittel- bis langfristigen Strategie zur Ermittlung sämtlicher Optionen im Zusammenhang mit Investitionsprioritäten, Kaufmöglichkeiten, Mietvertragsverlängerungen oder der gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten mit Mitgliedstaaten, wobei auch den Projektionen des zukünftigen Bedarfs an Personal sowie der Planung und Ausarbeitung der Gebäudepolitik Rechnung zu tragen ist;

Teil XIII —   Sonderbericht Nr. 8/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Der Schienengüterverkehr in der EU: noch nicht auf dem richtigen Kurs“

146.

begrüßt den Bericht des Rechnungshofs, billigt seine Empfehlungen und nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Kommission ihnen zustimmt und sie berücksichtigen wird;

147.

weist auf die Bereiche hin, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission am dringendsten tätig werden müssen und die da sind: Marktliberalisierung, Verfahren im Verkehrsmanagement, administrative und technische Sachzwänge, Überwachung und Transparenz der Leistung des Schienengüterverkehrs, fairer Wettbewerb zwischen den einzelnen Verkehrsträgern, ein kohärentes Vorgehen im Hinblick auf politische Ziele und Mittelzuweisungen, und bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Auswahl, Planung und Verwaltung von Projekten sowie Instandhaltung des Schienennetzes;

148.

stellt fest, dass die Kommission keine ordentliche Folgenabschätzung der Legislativpakete vorgenommen hat, die sie seit 2000 im Bereich des Schienenverkehrs, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schienengüterverkehr, auf den Weg gebracht hat; bedauert, dass die in die verschiedenen Projekte investierten EU-Mittel nicht als kosteneffizient betrachtet werden können;

149.

vertritt die Auffassung, dass das Fortbestehen des aktuellen Sachstands im Schienenverkehr bedeuten wird, dass die für 2030 gesteckten Verlagerungsziele nicht erreicht werden;

150.

ist der Ansicht, dass es im Interesse der Mitgliedstaaten liegt, dass beim Erlass künftiger Rechtsvorschriften im Bereich des Schienengüterverkehrs eine gemeinsame und verpflichtende Folgenabschätzung vorgenommen wird, damit die Defizite im Zusammenhang mit der Netzinkompatibilität wirksam behoben werden;

151.

stellt fest, dass der Eisenbahnsektor im Allgemeinen sehr korporativer Natur ist, was sich dahingehend auswirken könnte, dass die Marktliberalisierung eher als Bedrohung denn als Vorteil wahrgenommen wird;

152.

erachtet den Schienengüterverkehr als einen der wichtigsten Aspekte des Binnenmarkts für Waren und fordert die Kommission angesichts des enormen Potenzials des Schienengüterverkehrs, den Klimawandel positiv zu beeinflussen und den Straßenverkehr zu reduzieren, mit Nachdruck auf, ihm im Rahmen der Binnenmarktstrategie neuen Schwung zu verleihen; fordert die Einrichtung einer Strategie für den Schienengüterverkehr;

153.

fordert eine umfassende Bewertung des Schienengüterverkehrs der Union, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 (10) liegen sollte und die Tätigkeiten im Bereich der zentralen Anlaufstellen und die Zuweisung von Fahrtrassen Berücksichtigung finden sollten, sowie gleichzeitig eine Bewertung von Güterverkehrskorridoren und durch die Fazilität „Connecting Europe“ unterstützten Korridoren, einschließlich der im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ bereits genehmigten Vorhaben;

154.

fordert eine umfassende Bewertung der Interoperabilität der nationalen Eisenbahnsysteme;

155.

fordert eine Bewertung der von den Mitgliedstaaten nach dem Abschluss der Partnerschaftsvereinbarungen entworfenen Verkehrsstrategien hinsichtlich der grenzüberschreitenden Harmonisierung und Operabilität von TEN-V-Korridoren;

156.

fordert einen Aktionsplan zur Unterstützung der uneingeschränkten und raschen Umsetzung des vierten Eisenbahnpakets;

157.

bedauert, dass etliche der Hindernisse, die der Entwicklung eines starken und wettbewerbsfähigen europäischen Schienenverkehrs im Wege stehen und auf die der Rechnungshof in dem Sonderbericht Nr. 8/2010 hingewiesen hatte, den Fortschritt in diesem Sektor nach wie vor behindern;

Teil XIV —   Sonderbericht Nr. 9/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Ausgaben im Bereich externe Migration in Ländern des südlichen Mittelmeerraums und der östlichen Nachbarschaft bis 2014“

158.

begrüßt den Bericht des Rechnungshofs und legt im Folgenden seine Bemerkungen und Empfehlungen dar;

159.

nimmt die kritische Haltung des Rechnungshofs und die vom Rechnungshof angeführte hohe Zahl von Mängeln, darunter insbesondere die mangelnde Wirksamkeit bei der Verwendung der bereitgestellten Mittel, zur Kenntnis;

160.

fordert die Kommission auf, sämtliche Bemerkungen des Rechnungshofs auszuwerten und die geforderten Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass bei der Migrationspolitik im Zeitraum 2014–2020 die gleichen Fehler begangen werden; fordert, dass sämtliche Empfehlungen des Rechnungshofs umgesetzt werden;

161.

vertritt die Auffassung, dass die Verwendung der Mittel durch verbesserte Überwachungs- und Bewertungssysteme auf der Grundlage von Basisindikatoren, laufend angepassten Maßstäben sowie messbaren und realistischen Zielen geleitet werden sollte; fordert die Kommission auf, sämtliche in den gegenwärtigen Migrationsprogrammen vorgesehenen Indikatoren, Maßstäbe und Ziele zu überprüfen;

162.

vertritt die Auffassung, dass eine umfassende und koordinierte Herangehensweise insofern ständig anzustreben ist, als die Migrationskrise viele sektor- und institutionsübergreifende Herausforderungen mit sich bringt;

163.

fordert, dass die strategische Verständigung und der strategische Rahmen der Außenpolitik und der politischen Optionen der Union im Bereich Migration gemeinsam mit den maßgeblichen Akteuren ständig weiterentwickelt werden, um Klarheit sowie kurz-, mittel- und langfristig eine koordinierte und kohärente Mobilisierung von Mechanismen im Bereich externe Migration zu gewährleisten, sei es innerhalb oder außerhalb des Haushaltsrahmens der Union;

164.

fordert die Kommission auf, sich konstruktiv für eine bessere Koordinierung zwischen Instrumenten, Mechanismen und einschlägigen Akteuren einzusetzen, um Migrationskrisen vorzubeugen;

165.

ersucht alle wichtigen Akteure, sich Gedanken über ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Flexibilität bei Interventionen, der Komplementarität der Finanzmittel, ihrer Höhe und der notwendigen Hebelwirkung sowie möglichen Synergieeffekten und der Zusätzlichkeit von Interventionen der Union insgesamt zu machen und eine adäquate Herangehensweise zu verfolgen;

166.

ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass einer angemessenen Ausrichtung der Hilfszahlungen auf verschiedene und entstehende Fragen im Zusammenhang mit der externen Migration gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, während gleichzeitig eine angemessene Kontrolle der verausgabten Mittel sichergestellt wird, um der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Geldern und einer Doppelfinanzierung vorzubeugen;

167.

vertritt die Auffassung, dass es dringend erforderlich ist, die Forderung nach besseren Ergebnissen mit der Verfügbarkeit ausreichender Mittel in Einklang zu bringen, um bei der Gestaltung der umfassenden und nachhaltigen Herangehensweise der Union an aktuelle und künftige Herausforderungen, die sich aus der Migrationskrise ergeben, ehrgeizige Ziele festlegen zu können; vertritt die Auffassung, dass die Verhandlungen über die Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens das geeignete Forum darstellen, um sich mit diesen Herausforderungen zu befassen und folglich die Haushaltsmittel dieser Fonds aufzustocken;

168.

vertritt die Auffassung, dass neben der Finanzierungslücke auch die bestehende Fragmentierung der Instrumente, von denen jedes seine eigenen spezifischen Ziele hat, die nicht miteinander verbunden sind, die parlamentarische Kontrolle der Mittelverwendung und die Aufteilung der Zuständigkeiten behindert und es somit erschwert, die für das außenpolitische Handeln im Bereich Migration tatsächlich verausgabten Beträge eindeutig zu bewerten; bedauert, dass dies zu mangelnder Wirksamkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht führt; hält es für erforderlich, die Möglichkeiten zur Nutzung bestehender politischer Instrumente mit einer eindeutigen und erneuerten Zielstruktur neu auszurichten, um ihre allgemeine Wirksamkeit und Sichtbarkeit zu erhöhen;

169.

vertritt die Auffassung, dass die Ausgaben der EU im Bereich externe Migration effizienter gestaltet werden und „Mehrwertkriterien“ erfüllen müssen, damit den Menschen in ihren Herkunftsländern angemessene Lebensbedingungen geboten werden und verhindert wird, dass wirtschaftlich bedingte Migrationsströme zunehmen;

170.

fordert die Kommission auf, die Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die im Oktober 2016 aufgenommen werden sollten, auf konstruktive Weise zu beobachten, zu bewerten und zu prüfen;

171.

begrüßt die Schaffung von EU-Treuhandfonds und die Absicht, Mittel im Notfall schneller und flexibler auszuzahlen und verschiedene Finanzierungsquellen zusammenzubringen, um alle Aspekte von Krisen anzugehen;

172.

weist darauf hin, dass Treuhandfonds Teil einer Ad-hoc-Antwort sind, was beweist, dass es dem EU-Haushalt und dem mehrjährigen Finanzrahmen an Mitteln und Flexibilität fehlt, um schnell und umfassend auf größere Krisen reagieren zu können; bedauert, dass durch diese Fonds die Haushaltsbehörde umgangen und folglich die Einheit des Haushaltsplans untergraben wird;

173.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, im Rahmen der Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens eine neue Krisenreserve der Europäischen Union einzurichten, die aus frei gewordenen Mitteln finanziert werden und als zusätzliches Instrument dienen soll, um rasch auf Dringlichkeiten in der EU reagieren zu können; fordert den Rat auf, diesen Vorschlag uneingeschränkt zu unterstützen;

174.

betont dass ausreichende Kontrollmechanismen wichtig sind, um die politische Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren sicherzustellen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich Schritte einzuleiten, um die Beteiligung der Haushalts- und der Haushaltskontrollbehörde zu stärken und die Treuhandfonds und andere Mechanismen besser mit der Haushaltsordnung in Einklang zu bringen, insbesondere indem sie im Haushaltsplan der Union aufgeführt werden;

175.

bedauert, dass die Kommission keine Details zu den tatsächlichen Zahlungen bereitgestellt hat, und fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Kodierung im Finanzinformationssystem zu stärken und zu vereinfachen, damit die für das außenpolitische Handeln im Bereich Migration vorgesehenen Beträge besser nachverfolgt und überwacht werden können;

176.

ersucht die Kommission, ein umfassendes Speichertool für Ausgaben der EU im Bereich Migration einzurichten, das alle abgeschlossenen, laufenden und geplanten Projekte beinhaltet; ist der Ansicht, dass die interaktive Datenbank Akteuren und Bürgern eine visuelle Darstellung der Ergebnisse auf der Weltkarte bieten und eine Filtersuche nach Land, Art des Projekts und den entsprechenden Beträgen ermöglichen sollte;

177.

vertritt die Auffassung, dass eine vorausschauende Handhabung langfristig wirksamer wäre als eine bloße Reaktionspolitik wie etwa in Form von Krisenmanagement;

178.

weist erneut auf die Haltung des Parlaments in Bezug auf eine ganzheitliche Herangehensweise an das Thema Migration hin, die sich auf ein neues politisches Instrumentarium stützt, das auch die Stärkung des Zusammenhangs zwischen Migration und Entwicklung durch Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der Migration und gleichzeitige Befürwortung eines Wandels bei den Finanzierungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Migrationskrise einschließt;

Teil XV —   Sonderbericht Nr. 10/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Weitere Verbesserungen sind erforderlich, um die wirksame Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zu gewährleisten“

179.

begrüßt die Feststellungen und Empfehlungen aus dem Bericht des Rechnungshofs;

180.

empfiehlt, dass die Kommission die Transparenz des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) durch eine regelmäßige Offenlegung ihrer Länderbewertungen betreffend die Umsetzung der im Rahmen des VÜD vorgeschlagenen Strukturreformen sowie durch mehr Transparenz bei der Anwendung der Regeln erhöht;

181.

ist der Ansicht, dass die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten dem Parlament regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei den länderspezifischen VÜD erstatten sollte;

182.

empfiehlt, dass die Kommission ihre Fortschritte bei der Beteiligung der nationalen Räte für Finanzpolitik weiterverfolgt und dafür sorgt, dass dem Europäischen Fiskalausschuss im Rahmen des VÜD eine formelle Rolle zukommt; nimmt zur Kenntnis, dass die Transparenz im Zusammenhang mit dem VÜD in den letzten Jahren verbessert wurde, und versteht, dass bestimmte politisch heikle Informationen nicht immer öffentlich zugänglich gemacht werden können;

183.

empfiehlt, das VÜD stärker auf den Abbau von Staatsschulden auszurichten; stellt fest, dass Ende 2014 lediglich 13 Mitgliedstaaten eine Schuldenstandsquote von unter 60 % des Bruttoinlandsprodukts aufwiesen; weist darauf hin, dass es mittlerweile etliche hoch verschuldete Mitgliedstaaten gibt, obwohl die EU einen leichten Aufschwung erlebt, und dass die öffentlichen Schuldenstände heute höher sind als im Jahr 2010;

184.

nimmt zur Kenntnis, dass die Regel der Schuldenobergrenze im Rahmen des VÜD erst 2011 anwendbar wurde; vertritt die Auffassung, dass der Abbau des öffentlichen Schuldenstands insbesondere in hoch verschuldeten Mitgliedstaaten langfristig zu einer erheblichen Verbesserung des Wirtschaftswachstums beitragen wird;

185.

empfiehlt, Sorge dafür zu tragen, dass bei der Anwendung der VÜD-Regeln im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts ausreichend Flexibilität gewahrt wird; betont, dass aufgrund eines möglichen Auftretens unerwarteter Ereignisse im Bereich der makroökonomischen Politik ein Rahmen für eine vernünftige wirtschaftspolitische Steuerung anpassungsfähig sein muss, um wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen zu können;

186.

ist der Ansicht, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass die Anwendung der VÜD-Regeln und die im Rahmen des Europäischen Semesters vereinbarten strukturellen Reformmaßnahmen genau aufeinander abgestimmt werden;

Teil XVI —   Sonderbericht Nr. 11/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Stärkung der Verwaltungskapazitäten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien: wenige Fortschritte in einem schwierigen Kontext“

187.

begrüßt den Bericht des Rechnungshofs, billigt die darin enthaltenen Empfehlungen und legt der Kommission nahe, diesen Empfehlungen im Hinblick auf die Stärkung der Verwaltungskapazitäten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Rechnung zu tragen;

188.

ist besorgt darüber, dass bei der Stärkung der Verwaltungskapazitäten nur wenige Fortschritte und bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften in einigen Schlüsselbereichen wie der Entwicklung eines professionellen und unabhängigen öffentlichen Dienstes keine wesentlichen Fortschritte erzielt wurden;

189.

stellt fest, dass bei der Bekämpfung von Korruption und der Verbesserung der Transparenz nur zum Teil Fortschritte erzielt wurden;

190.

weist jedoch darauf hin, dass die Kommission in einem schwierigen politischen Kontext agieren muss und im Hinblick auf die Bewältigung der verbleibenden Fragen mit einem mangelnden politischen Willen und fehlenden Zusagen vonseiten der nationalen Behörden zu kämpfen hat; weist darauf hin, dass die mit der aktuellen politischen Krise einhergehenden Einschränkungen zum Erfolg der finanzierten Projekte beitrugen;

191.

betont und unterstützt die Schlüsselrolle, die der Kommission bei der Lösung der politischen Krise im Land zukommt, und begrüßt die Mitwirkung des Kommissionsmitglieds an der Ermöglichung des politischen Dialogs zwischen den oppositionellen politischen Kräften;

192.

fordert die Kommission auf, sich auch weiterhin um den Dialog mit führenden Politikern aller Parteien, den nationalen Behörden sowie Experten aus den Bereichen Justiz und Strafverfolgung zu bemühen, um eine Einigung hinsichtlich der aktiven Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität und der Umsetzung strenger Maßnahmen und Mechanismen zur Prävention von Korruption und Wirtschaftskriminalität gemäß dem Strafrecht des Landes zu erzielen;

193.

empfiehlt der Kommission nachdrücklich, den politischen Dialog und die Kontakte zu den nationalen Behörden zu nutzen, um die Wirksamkeit des Systems zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die Transparenz bei den öffentlichen Ausgaben zu verbessern;

194.

fordert die Kommission auf, der Bekämpfung von Korruption Vorrang einzuräumen, und bedauert das Fehlen einer wirksamen Regierungsstrategie zur Korruptionsbekämpfung; weist erneut darauf hin, dass sich die nationalen Behörden stärker politisch engagieren müssen, damit nachhaltige Ergebnisse erzielt werden;

195.

appelliert an die Kommission, bei der Fortführung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) auf den Ergebnissen erfolgreicher Projekte aufzubauen, die nachhaltig sind, einen messbaren Mehrwert haben und gemäß den Vorschriften umgesetzt und eingesetzt wurden;

196.

begrüßt, dass die Kommission auf zivilgesellschaftliche Organisationen ausgerichtete Projekte initiiert hat; fordert die Kommission auf, diese Vorgehensweise beizubehalten und enge Beziehungen zu den nichtstaatlichen Organisationen vor Ort aufzubauen;

197.

fordert die Kommission auf, Projekte auszuarbeiten, mit denen die Rechte und die Position von Hinweisgebern, die die Öffentlichkeit auf Korruptionsfälle und Betrug aufmerksam machen, gestärkt werden;

198.

stellt fest, dass die Ergebnisse — obwohl zahlreiche Projekte tragfähig und gut verwaltet waren — nicht immer nachhaltig waren oder erst gar nicht erzielt wurden; weist zudem darauf hin, dass die Projekte nicht immer auf einem kohärenten Ansatz mit Blick auf die Stärkung des Aufbaus von Verwaltungskapazitäten beruhten; fordert die Kommission auf, die strategische Planung zu verbessern und die Nachhaltigkeit und Tragfähigkeit der Projekte zu sichern, indem eine strategische Planung für die Projekte vorausgesetzt wird;

199.

fordert die Kommission auf, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung weiterhin einzuhalten; fordert die Kommission auf, zur Konzipierung von Projekten beizutragen, die ferner als Ausgangsbasis für weitere Investitionen in dem Land dienen würden; fordert die Kommission auf, Projekte mit hohem Potenzial in Kernbereichen — wie der Vergabe öffentlicher Aufträge oder Auswahlverfahren — vorrangig zu behandeln und von der Finanzierung von Projekten mit begrenzter Aussicht auf Nachhaltigkeit abzusehen;

200.

hält die Kommission dazu an, mit großer Flexibilität auf unerwartete Entwicklungen zu reagieren, entweder durch die zeitnahe Bereitstellung der einschlägigen Mittel oder die Kürzung dieser Mittel im Hinblick auf die Bekämpfung neu auftretender Probleme;

Teil XVII —   Sonderbericht Nr. 12/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Einsatz von Finanzhilfen durch Agenturen: nicht immer angemessen oder nachweislich wirksam“

201.

begrüßt den Bericht des Rechnungshofs und legt im Folgenden seine Anmerkungen und Empfehlungen dar;

202.

begrüßt die Feststellungen und Empfehlungen des Rechnungshofs;

203.

nimmt die Antwort der Kommission und der betroffenen Agenturen zur Kenntnis, die unter anderem wichtige Informationen zu den Maßnahmen enthält, die seit der Durchführung der Prüfungen getroffen wurden;

204.

betont, dass die Agenturen sowohl für die mehrjährige und die jährliche Programmplanung als auch für die (operative und finanzielle) Durchführung der von ihnen mit Finanzhilfen geförderten Maßnahmen zuständig sind; ist daher der Ansicht, dass es für die Verwirklichung der Ziele und Strategien der Union von entscheidender Bedeutung ist, dass die Agenturen die mit Finanzhilfen geförderten Aktivitäten wirksam verwalten;

205.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof zu dem Schluss gekommen ist, dass die geprüften Agenturen die Finanzhilfen im Allgemeinen in Übereinstimmung mit den Vorschriften gewährt und ausgezahlt haben;

206.

weist dennoch darauf hin, dass der Rechnungshof einige Schwachstellen bei den Finanzierungsmöglichkeiten, den Gewährungsverfahren, den Kontrollsystemen und der Leistungsmessung festgestellt und fünf Empfehlungen zur Behebung dieser Mängel ausgesprochen hat;

207.

stellt fest, dass die strategische Begründung und Wahl einer Finanzierungsoption durch die Agentur die Wirksamkeit und Effizienz des Instruments und somit die Erfüllung ihrer Aufgaben stärken könnte; hebt hervor, dass eine unzureichende Weiterverfolgung der Ex-ante-Bewertung die Agenturen dazu bewegen könnte, sich für ungeeignete Finanzierungsoptionen und eine mangelhafte Finanzhilfegestaltung zu entscheiden;

208.

bedauert, dass die Finanzhilfegewährung der Agenturen sehr allgemein und die Ergebnisse ausgesprochen vage beschrieben werden, was zu unvollständigen Jahresarbeitsplänen führt;

209.

hält es für wichtig, dass die Finanzhilfegewährung der Agenturen mit ihrem Mandat und ihren strategischen Zielen vereinbar ist; legt daher allen Agenturen nahe, spezifische Leitlinien und Kriterien zu erstellen, die ihnen die Wahl der konkreten Finanzierungsoption beruhend auf einer Analyse des Bedarfs der Agentur, ihrer Ressourcen, der zu erreichenden Ziele, der Zielgruppe potenzieller Begünstigter sowie des notwendigen Wettbewerbsniveaus und der aus früheren Entscheidungen gewonnenen Erkenntnisse erleichtern;

210.

weist darauf hin, dass die Arbeitsprogramme der Agenturen Aufschluss darüber geben sollten, welche Tätigkeiten über Finanzhilfen umgesetzt werden sollen, welche konkreten Ziele und erwarteten Ergebnisse durch die mit Finanzhilfen geförderten Maßnahmen erreicht werden sollen sowie welche Finanz- und Personalressourcen zur Umsetzung dieser Maßnahmen geplant und notwendig sind;

211.

ist der Ansicht, dass die Festlegung strategischer Ziele sowie der anzustrebenden Ergebnisse und Auswirkungen von ausschlaggebender Bedeutung für eine genau definierte jährliche Programmplanung ist;

212.

hebt hervor, dass einige Agenturen aufgrund ihres rechtlichen Rahmens dazu gezwungen sind, auf Finanzhilfeverfahren zurückzugreifen; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass die Agenturen die ihnen zur Verfügung stehenden Finanzierungsmöglichkeiten nicht systematisch berücksichtigt haben und Finanzhilfen nicht immer das am besten geeignete Instrument waren; nimmt ferner die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach bei Finanzhilfeverfahren restriktivere Förderfähigkeitskriterien und weniger anspruchsvolle Gewährungskriterien als bei der Auftragsvergabe zur Anwendung kommen und Finanzhilfen daher nicht die standardmäßige Finanzierungsoption darstellen sollten; ist allerdings der Ansicht, dass zwischen diesen Schwachstellen der Finanzhilfeverfahren und den mit Vergabeverfahren verbundenen Verwaltungskosten sorgsam abgewogen werden sollte; schließt sich der Bemerkung des Rechnungshofs, wonach die öffentliche Auftragsvergabe die Standardoption sein sollte, daher nicht an;

213.

ist besorgt angesichts der Bemerkung des Rechnungshofs, wonach die geprüften Agenturen keine angemessenen Überwachungssysteme eingerichtet haben und Ex-post-Bewertungen fehlten; fordert die Agenturen auf, Ex-post-Evaluierungen zu entwickeln, um ihre Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der mit Finanzhilfen geförderten Tätigkeiten zu verbessern;

214.

betont, dass Leistungskontrolle und Ergebnisbewertung für die öffentliche Rechenschaftslegung und die umfassende Information für politische Entscheidungsträger von großer Bedeutung sind; hebt hervor, dass dies für Agenturen angesichts ihres dezentralen Charakters umso bedeutender ist; fordert die Agenturen auf, auf der Grundlage von ergebnis- und wirkungsorientierten zentralen Leistungsindikatoren sowie der Ergebnisse von Ex-post-Bewertungen Überwachungs- und Berichterstattungssysteme für Finanzhilfen einzurichten; vertritt die Auffassung, dass den zentralen Leistungsindikatoren eine entscheidende Rolle bei der Überwachung und Bewertung der Fortschritte, Auswirkungen und Ergebnisse zukommt;

215.

stellt mit Besorgnis fest, dass die wichtigsten Leistungsindikatoren weiterhin stärker auf Aufwand (Input) und Ertrag (Output) als auf Ergebnisse und Auswirkungen ausgerichtet sind; fordert die Agenturen auf, ihre wesentlichen Leistungsindikatoren strategischer zu gestalten und sie stärker auf Ergebnisse und Auswirkungen auszurichten;

216.

fordert die Agenturen auf, im Hinblick auf die Evaluierung ihrer jährlichen Arbeitsprogramme ein Risikobewertungsverfahren auszuarbeiten und durchzuführen, um ihre Arbeit durch eine gezieltere Umsetzung, Überwachung und Bewertung effizienter zu gestalten;

217.

empfiehlt eine strategische Zuweisung von Finanzmitteln für kurzfristige Ziele zur Verbesserung der Präzision finanzieller Entscheidungen;

218.

fordert das Agenturnetzwerk der Union auf, die Agenturen bei der Verbesserung ihrer Finanzierungsverfahren und insbesondere ihrer diesbezüglichen Verfahren zur Leistungsüberwachung zu unterstützen;

219.

weist insbesondere auf die Feststellungen des Rechnungshofs bezüglich der Finanzhilfeverfahren und der Notwendigkeit der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Verhütung potenzieller Interessenkonflikte hin; fordert die betreffenden Agenturen auf, den Empfehlungen des Rechnungshofs schnellstmöglich nachzukommen;

220.

fordert die Agenturen auf, spezifische Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen anzuwenden, um förmliche interne Verfahren für die Wahrung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung und für den Schutz vor potenziellen Interessenkonflikten festzulegen; hebt hervor, dass die Agenturen aus diesem Grund ihr in Bezug auf die Umsetzung von Finanzhilfeprojekten verwendetes Überprüfungssystem stärken sollten;

221.

fordert die Kommission und die im Rahmen dieses Sonderberichts geprüften Agenturen auf, das Parlament über den aktuellen Stand der Umsetzung der Empfehlungen zu unterrichten;

Teil XVIII —   Sonderbericht Nr. 13/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Hilfe zur Stärkung der öffentlichen Verwaltung in der Republik Moldau“

222.

begrüßt den Bericht des Rechnungshofs, billigt die darin enthaltenen Empfehlungen und fordert die Kommission auf, diesen Empfehlungen im Hinblick auf die Stärkung der Verwaltungskapazitäten der Republik Moldau Rechnung zu tragen;

223.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die EU nur bedingt dazu beigetragen hat, die öffentliche Verwaltung zu stärken, und dass der Rechnungshof eine Reihe von Mängeln festgestellt hat, wie etwa Unzulänglichkeiten bei der Gestaltung und Umsetzung der geprüften Programme und Projekte;

224.

weist jedoch darauf hin, dass die Kommission in einem schwierigen politischen Kontext agieren muss und mit weit verbreiteter Korruption und vielen Unzulänglichkeiten in den öffentlichen Einrichtungen (ausufernde Bürokratie, Vernachlässigung der Kernaufgaben, hohe Personalfluktuation, geringe Effizienz, mangelnde Rechenschaftspflicht usw.) zu kämpfen hat; weist ferner darauf hin, dass politische Instabilität, wirtschaftliche Turbulenzen, bittere Armut und massenhafte Auswanderung die Republik Moldau besonders hart treffen;

225.

weist darauf hin, dass die besonderen politischen Umstände und externe Faktoren zwar erheblich zum Erfolg der veranschlagten Programme beigetragen und sich in der Tat in vielen Fällen der Kontrolle der Kommission entzogen haben, es aber durchaus konkrete Mängel gab, die die Kommission hätte beheben können;

226.

weist darauf hin, dass unter anderem die langsame Reaktionszeit der Kommission auf plötzliche Entwicklungen, die unzureichende Abstimmung der Programme mit den nationalen Strategien der Republik Moldau, der Mangel an ehrgeizigen Zielen, die ungenauen und unklaren Bedingungen und die unbegründete Rechtfertigung für zusätzliche, als Anreiz konzipierte Finanzmittel zu den Mängeln zählen, die der Rechnungshof festgestellt hat;

227.

fordert die Kommission auf, die entsprechenden Behörden in der Republik Moldau dazu anzuhalten, systematische, klar formulierte nationale Strategien mit klaren, messbaren Zielen auszuarbeiten, und die Entwicklung der Programme in dem Land besser mit diesen Strategien abzustimmen;

228.

legt der Kommission nahe, Ex-ante-Bewertungen vorzunehmen, um den finanziellen Bedarf eindeutig zu bewerten und eine gezielte und gerechtfertigte Haushaltsplanung auszuarbeiten;

229.

fordert die Kommission auf, der Bekämpfung von Korruption Vorrang einzuräumen, und bedauert das Fehlen einer wirklich wirksamen Regierungsstrategie zur Korruptionsbekämpfung; begrüßt die Berufung des hochrangigen Beraters für Korruptionsbekämpfung in das Kabinett des Ministerpräsidenten; weist jedoch erneut darauf hin, dass eine ehrgeizigere und wirksamere Strategie verfolgt werden muss und sich die staatlichen Stellen stärker politisch engagieren müssen, damit in dieser Hinsicht nachhaltige Ergebnisse erzielt werden; fordert die staatlichen Stellen auf, sich auf die Korruptionsbekämpfung zu konzentrieren und sich vorrangig für mehr Transparenz und Integrität in der öffentlichen Verwaltung einzusetzen;

230.

fordert die Kommission auf, den Dialog mit führenden Politikern aller Parteien, den nationalen Behörden sowie Experten aus den Bereichen Justiz und Strafverfolgung aufzunehmen, um eine Einigung hinsichtlich der aktiven Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität und der Umsetzung strenger Maßnahmen und Mechanismen zur Prävention von Korruption und Wirtschaftskriminalität gemäß dem Strafrecht des Landes zu erzielen;

231.

fordert die Kommission auf, Projekte auszuarbeiten, mit denen die Rechte und die Position von Hinweisgebern, die die Öffentlichkeit auf Korruptionsfälle und Betrug aufmerksam machen, gestärkt werden;

232.

weist darauf hin, dass die beiden meistverwendeten Methoden zur Bereitstellung von Hilfen die sektorbezogene Budgethilfe (74 %) und Projekte sind; stellt mit Bedauern fest, dass die Budgethilfe nur begrenzt zur Stärkung der öffentlichen Verwaltung beigetragen hat;

233.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Methode der sektorbezogenen Budgethilfe vor allem im moldauischen Kontext eine hochriskante Art der Mittelaufteilung ist, da die öffentliche Verwaltung in der Republik Moldau durch massive Korruption gelähmt ist und von Oligarchen vor Ort beherrscht wird; ersucht die Kommission, die angewandten Methoden auf der Grundlage einer eingehenden Risikoanalyse zu überdenken;

234.

ersucht die Kommission, Methoden einzusetzen, mit denen sichtbare und greifbare Ergebnisse für die moldauischen Bürger erzielt werden;

235.

weist darauf hin, dass die Projektentwürfe in der Regel relevant, jedoch im Hinblick auf den Umfang und den Zeitpunkt nicht hinreichend koordiniert waren und die technische Unterstützung für den Ausbau der Verwaltungskapazitäten später als erforderlich eintraf;

236.

bedauert, dass die Projekte zwar grundsätzlich zu den erwarteten Ergebnissen geführt haben, diese jedoch nicht immer nachhaltig waren, wofür zum Teil der politische Wille und externe Faktoren verantwortlich zeichnen; appelliert an die Kommission, auf den Ergebnissen erfolgreicher Projekte aufzubauen, die nachhaltig sind, einen messbaren Mehrwert haben und gemäß den Vorschriften umgesetzt und eingesetzt wurden; fordert die Kommission auf, die strategische Planung zu verbessern und die Nachhaltigkeit und Tragfähigkeit der Projekte zu sichern, indem eine strategische Planung für die Projekte vorausgesetzt wird;

237.

weist darauf hin, dass die Projekte teilweise zur Stärkung der öffentlichen Verwaltung beigetragen haben, jedoch nicht immer den Bedürfnissen bzw. Zielen der moldauischen Verwaltung entsprochen haben; fordert die Kommission auf, die Projekte stärker an den konkreten nationalen Bedürfnissen auszurichten;

238.

fordert die Kommission auf, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung weiterhin einzuhalten; ersucht die Kommission, zur Entwicklung von Projekten beizutragen, die als Ausgangsbasis für weitere Investitionen in dem Land dienen, und zu diesem Zwecke eine Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstitutionen einzugehen; fordert die Kommission auf, Projekte mit hohem Potenzial in Kernbereichen — wie der Vergabe öffentlicher Aufträge oder Auswahlverfahren — vorrangig zu behandeln und von der Finanzierung von Projekten mit begrenzter Aussicht auf Nachhaltigkeit abzusehen;

239.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Kommission zwar 2012 eine systematischere Risikoanalyse, hochrangige Lenkungsausschüsse für Budgethilfemaßnahmen und ein Frühwarnsystem für neu entstandene Risiken einführte, jedoch nicht in der Lage war, beizeiten den „Diebstahl des Jahrhunderts“ aufzudecken, in dessen Zuge Einlagen in Höhe von 1 Mrd. USD, die womöglich sogar Beiträge aus dem EU-Haushalt umfassten, in einem ungeheuren Korruptionsskandal unterschlagen wurden; weist darauf hin, dass die Zahlungen von Budgethilfe schließlich im Juli 2015 ausgesetzt wurden und erst wieder aufgenommen werden, wenn sich die makroökonomische und steuerliche Lage verbessert hat und ein Abkommen mit dem IWF geschlossen worden ist;

240.

fordert die Kommission auf, das Frühwarnsystem und die Risikoanalyse zu verbessern, um schneller und flexibler auf mögliche Risiken reagieren zu können;

241.

stellt fest, dass der Aufbau von Verwaltungskapazitäten in der Republik Moldau von maßgeblicher Bedeutung ist, da das Land nicht sein gesamtes Hoheitsgebiet unter völliger Kontrolle hat, was die separatistischen Tendenzen prorussischer Kräfte begünstigt; weist darauf hin, dass die Republik Moldau eine europäische Perspektive einnimmt und für die Union daher ein strategischer Partner ist;

242.

bedauert, dass die anhaltende politische Instabilität in der Republik Moldau der Glaubwürdigkeit der demokratischen Institutionen des Landes nachhaltig schadet, wodurch nur begrenzt Fortschritte auf dem Weg zur Demokratie erzielt werden, die Unterstützung für die EU-Integration schwindet und prorussische politische Initiativen zunehmen;

243.

fordert die Kommission auf, ihr Engagement in der Republik Moldau mit dem Ziel fortzuführen, die politische Assoziierung und die wirtschaftliche Integration zwischen der EU und der Republik Moldau voranzutreiben; hält es für überaus wichtig, dass die vorrangigen Reformen, mit denen die Politisierung der staatlichen Institutionen, die systemische Korruption und die Reform der öffentlichen Verwaltung angegangen werden sollen, seitens der EU unterstützt, angeleitet und überwacht werden, damit diese Ziele verwirklicht werden;

Teil XIX —   Sonderbericht Nr. 14/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Politische Initiativen und finanzielle Unterstützung der EU für die Integration der Roma: Trotz bedeutender Fortschritte in den letzten zehn Jahren bedarf es in der Praxis zusätzlicher Bemühungen“

244.

verweist auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Richtlinie 2000/43/EG des Rates (11) zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse, die Richtlinie 2000/78/EG des Rates (12) zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zur Freizügigkeit in der EU;

245.

begrüßt den Rahmenbeschluss des Rates von 2008 zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (14), die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2011 zur EU-Strategie zur Integration der Roma (15), die Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 zu einem EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020 (KOM(2011) 173 endg.) (16), die Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (17) sowie die Mitteilung der Kommission vom 17. Juni 2015 mit dem Titel „Bericht über die Umsetzung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma — 2015“ (COM(2015) 299);

246.

weist darauf hin, dass die Integration der Roma von ihrer Eingliederung sowie davon abhängig ist, ob sie dieselben Rechte genießen wie alle Bürger der Union, der sie mit allen Rechten angehören;

247.

erinnert an die gemeinsamen Grundprinzipien für die Einbeziehung der Roma (18), nämlich die zehn gemeinsamen Grundprinzipien, die auf der ersten Tagung der Europäischen Plattform für die Einbeziehung der Roma 2009 in Prag erörtert wurden, bevor sie als Anhang in die Schlussfolgerungen der Tagung des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) vom 8. Juni 2009 aufgenommen wurden;

248.

unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, die Empfehlungen des Rechnungshofs so rasch wie möglich umzusetzen;

249.

bedauert, dass der Eingliederung und Integration der Roma im Programmplanungszeitraum 2007–2013 nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet wurde; fordert dazu auf, bei der Ausarbeitung des künftigen strategischen Rahmens der Europäischen Union den Eingliederungsproblemen und Diskriminierungen, mit denen die Roma und andere marginalisierte Bevölkerungsgruppen konfrontiert sind, besser Rechnung zu tragen;

250.

bedauert, dass bei der Untersuchung des Rechnungshofs nicht eine breitere Palette von Ländern berücksichtigt wurde, in denen die Roma einen beachtlichen Teil der Bevölkerung bilden, wie die Slowakei, Griechenland oder Frankreich;

251.

fordert die Mitgliedstaaten auf, festzulegen, auf welche benachteiligten Personen mit Blick auf ihre Bedürfnisse und die Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, abgezielt werden soll, und die Roma bei der Zuweisung von EU-Mitteln besonders zu berücksichtigen;

252.

bedauert, dass es angesichts der Komplexität der Fonds der Kohäsionspolitik, deren Mittel die einzigen Mittel sind, die für Projekte in Verbindung mit der Eingliederung, der Integration und der Bekämpfung von Diskriminierungen der Roma verfügbar sind, nicht möglich ist, in ausreichendem Maße zur Eingliederung der Roma beizutragen und ihren Zugang zu Rechten zu gewährleisten;

253.

vertritt die Ansicht, dass es daher notwendig zu sein scheint, dass jeder Mitgliedstaat einen Fahrplan festlegt, um die tatsächlichen Auswirkungen der Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsbestimmungen und Mittel zur Unterstützung der Roma zu analysieren und zu ermitteln, wo die Ressourcen und Verwaltungskapazitäten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gestärkt werden müssen, um die Einführung und Durchführung von Projekten zur Eingliederung, Integration und Bekämpfung von Diskriminierungen der Roma zu unterstützen;

254.

fordert die Kommission auf, detaillierte Informationen über die für die Roma verfügbaren Finanzmittel zu liefern, zu untersuchen, welche Hindernisse bestehen, und diesen im Rahmen der Vereinfachung der Fonds Rechnung zu tragen;

255.

erkennt an, wie wichtig es ist, unter Rückgriff auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds langfristige Projekte zugunsten der marginalisierten Roma-Gemeinschaften auszuwählen;

256.

betont, dass flexiblere Auswahlkriterien für die Projekte zur Eingliederung der Roma und anderer gesellschaftlicher Randgruppen eingeführt werden müssen;

257.

fordert die Kommission auf, im nächsten Programmplanungszeitraum oder bei der Überarbeitung der operationellen Programme sicherzustellen, dass die Ziele zur Integration der Roma, die Bestandteil der Nationalen Strategien zur Integration der Roma sind, auf allen operationellen Ebenen des Rahmens für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds Berücksichtigung finden;

258.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, stichhaltige und harmonisierte statistische Daten über die Roma zu liefern, mit deren Hilfe ihre soziale, administrative und wirtschaftliche Eingliederung besser bewertet werden kann;

259.

hebt hervor, dass Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt, Obdachlosigkeit, Ausgrenzung von Bildung, Arbeitslosigkeit und Diskriminierung beim Zugang zu Beschäftigung oft entscheidende Elemente einer Marginalisierung sind; betont die Bedeutung integrierter Maßnahmen in Bezug auf Wohnungs- und Bildungswesen sowie Zugang zu Beschäftigung zugunsten der Roma und anderer gesellschaftlicher Randgruppen;

260.

unterstreicht, dass die sehr geringe Zahl von Meldungen von Diskriminierungsfällen in Organisationen oder Institutionen wie der Polizei oder den sozialen Diensten ein wesentliches Hindernis bei der Bekämpfung von Diskriminierungen der Roma darstellt; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, eine Strategie zu entwickeln, um Abhilfe für institutionelle Diskriminierung zu schaffen und das mangelnde Vertrauen der Roma gegenüber den Institutionen zu beheben;

261.

fordert die Kommission auf, in Partnerschaft mit den Vertretern der gesellschaftlichen Randgruppen, insbesondere der Roma-Gemeinschaften, und den Fachinstitutionen einen in den Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Fortbildungszyklus in Gang zu setzen, um diskriminierende Verfahrensweisen zu bekämpfen, und eine stärkere Vorbildfunktion zu übernehmen, um die Inklusion durch einen vernünftigen, konstruktiven und wirksamen Dialog zu fördern;

262.

erinnert an das Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation, für das für den Zeitraum 2014–2020 900 Mio. EUR bereitgestellt wurden und bei dem besonderes Augenmerk auf schutzbedürftige Personen und auf die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung gerichtet wird;

263.

fordert die Kommission auf, sich über die Einrichtung eines eigens für die Eingliederung der Roma und anderer gesellschaftlicher Randgruppen vorgesehenen europäischen Fonds Gedanken zu machen, und ruft die Kommission dazu auf, für eine angemessene Kontrolle der Ausgaben eines solchen Fonds zu sorgen;

264.

ruft die Kommission dazu auf, eine wirkliche europäische Strategie zur Eingliederung der Roma in Form eines auf allen politischen und administrativen Ebenen ausgearbeiteten und angewandten europäischen Aktionsplans zu entwickeln, in die die Vertreter der Roma-Gemeinschaft eingebunden sind und die auf den Grundwerten der Gleichheit, des Zugangs zu Rechten und der Nichtdiskriminierung beruht; betont, dass diese Strategie Bestandteil der tatsächlichen Eingliederung der Roma und ihres Zugangs zu Bildung, Beschäftigung, Wohnraum, Kultur, Gesundheitsversorgung, Teilnahme am öffentlichen Leben, Weiterbildung und Freizügigkeit in der EU sein muss;

265.

hebt gleichwohl hervor, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, alle Hilfsmaßnahmen zugunsten der Roma zu treffen und für eine einheitliche Anwendung der nationalen Gesetze und sämtlicher Rechte auf ihrem Staatsgebiet ohne jegliche Diskriminierung zu sorgen;

Teil XX —   Sonderbericht Nr. 15/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel: „Hat die Kommission die humanitäre Hilfe für Bevölkerungsgruppen, die von Konflikten in der afrikanischen Region der Großen Seen betroffen sind, wirksam verwaltet?“

266.

begrüßt den Sonderbericht über die Analyse der Risiken, die mit einem ergebnisorientierten Ansatz für das Handeln der EU im Bereich Entwicklung und Zusammenarbeit einhergehen, und legt seine Bemerkungen und Empfehlungen nachfolgend dar;

267.

begrüßt die Ergebnisse, gemäß denen die humanitäre Hilfe, auch in einem schwierigen Arbeitsumfeld, das von Unsicherheit und Unvorhersehbarkeit geprägt ist und eine effiziente Umsetzung zu einer wirklichen Herausforderung werden lässt, wirksam verwaltet wurde;

268.

fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung zu verknüpfen, soweit es die Bedingungen vor Ort zulassen; ist der Ansicht, dass dies möglicherweise durch die Einrichtung einer ständigen dienststellenübergreifenden Plattform, mit der Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung verknüpft werden, unterstützt werden könnte; ist der Ansicht, dass mit deren Hilfe unter anderem die Programme ermittelt werden könnten, die sich eventuell für eine Verknüpfung eignen; ist der Ansicht, dass nach Möglichkeit integrierte Ansätze mit klar festgelegten Koordinierungszielen und einer kohärenten Strategie auf Länderebene bzw. regionaler Ebene, in die alle Interessenträger einbezogen werden, entwickelt werden sollten;

269.

fordert die Dienststellen der Kommission außerdem auf, für einen besseren Übergang von kurzfristigen humanitären Maßnahmen zu langfristigen entwicklungspolitischen Einsätzen zu sorgen und mit Hilfe einer gemeinsamen Strategie, die sich auf einen gemeinsamen Rahmen der humanitären Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit stützt, eine kohärente Koordinierung sowohl zwischen den einzelnen Akteuren der EU als auch mit anderen internationalen Organisationen sowie in Bezug auf die nationalen Prioritäten sicherzustellen;

270.

ist der Ansicht, dass eine systematische Bewertung der tatsächlichen Durchführung humanitärer Interventionen, einschließlich einer Beurteilung der Verwaltungskosten in der Region, bei der mehr Wert auf Effizienz gelegt werden sollte, durchgeführt werden sollte und mögliche Richtwerte für gemeinsame und regelmäßige Kostenfaktoren entwickelt werden sollten;

271.

befürwortet, soweit dies möglich ist, eine bessere Anpassung der Zeitpläne an das Umfeld der jeweiligen Intervention, um zeitaufwendige und kostenintensive Verlängerungen zu vermeiden;

272.

fordert alle maßgeblichen Einrichtungen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen auf, das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich uneingeschränkt einzuhalten und umzusetzen; fordert die Kommission auf, dem Parlament über die Umsetzung des Rahmenabkommens und der damit zusammenhängenden Leitlinien Bericht zu erstatten sowie Bereiche mit Verbesserungsbedarf zu ermitteln und entsprechende Vorschläge diesbezüglich zu unterbreiten;

273.

erinnert daran, dass im Rahmen der Berichterstattung durch die Vereinten Nationen und internationale Organisationen gewährleistet werden sollte, dass die Verwendung von Mitteln so genau wie möglich nachvollzogen werden kann und dass die Berichte Vergleiche mit den operativen Aspekten der Bereitstellung der Hilfe, die zu Beginn der Intervention beschlossen wurden, sowie hilfreiche Rückmeldungen an die Dienststellen der Kommission umfassen; betont, dass die Partnerorganisationen der Kommission termingerecht Bericht erstatten müssen, um eine schnelle Umsetzung oder Anpassung der humanitären Maßnahmen und Finanzierungsmodalitäten sicherzustellen;

274.

betont, dass die Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Verwendung von EU-Mitteln und der Leistungsfähigkeit bei der Umsetzung von auf internationaler Ebene vereinbarten humanitären und entwicklungspolitischen strategischen Leitlinien und Zielen eine größere Rechenschaftspflicht und mehr Transparenz an den Tag legen müssen;

275.

fordert die Kommission auf, eine Bewertung von Ergebnissen auf der Ebene der Durchführungspläne für humanitäre Hilfe einzuführen, um eine vergleichende Leistungsbewertung solcher Pläne und den Austausch bewährter Verfahren zu ermöglichen;

276.

bedauert die häufig unvollständige oder unzureichend ergebnisorientierte Bereitstellung von Informationen, wodurch es der Kommission verwehrt wird, ihre Überwachungsfunktion ordnungsgemäß auszuüben;

277.

beharrt darauf, dass — um eine Kontrolle durch das Parlament zu ermöglichen — ein Höchstmaß an Transparenz und institutioneller Rechenschaftslegung auf allen Ebenen verwirklicht werden muss, indem für Zugang zu umfassenden und zuverlässigen Haushaltsinformationen und Finanzdaten zu mit EU-Mitteln finanzierten Projekten gesorgt wird;

Teil XXI —   Sonderbericht Nr. 16/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Bildungsziele: Programme zielkonform, aber Mängel bei der Leistungsmessung“

278.

begrüßt den Bericht des Rechnungshofs, billigt die darin enthaltenen Empfehlungen und nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Kommission ihnen zustimmt und sie berücksichtigen wird;

279.

begrüßt, dass die Kommission die früheren Empfehlungen des Rechnungshofs in ihren Rechtsrahmen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds 2014–2020 übernommen hat und damit für ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis sorgt, d. h. durch einen Leistungsrahmen und eine leistungsgebundene Reserve, Ex-ante-Konditionalitäten und gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren;

280.

betont, dass insbesondere auf Leistung und Ergebnisse geachtet werden muss, und begrüßt, dass der neue Regelungsrahmen für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 Bestimmungen über die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse enthält;

281.

stellt fest, dass bei Projekten, die im Zeitraum 2007–2013 umgesetzt wurden, Mängel bei der Leistungsmessung, vor allem bei der Festlegung von Zielen sowie von Output-/Ergebnisindikatoren, bestehen; bedauert, dass die Ergebnisindikatoren nach wie vor nicht uneingeschränkt zuverlässig sind, und geht davon aus, dass diese Schwäche für die zweite Hälfte des Programmplanungszeitraums 2014–2020 behoben sein wird;

282.

begrüßt, dass es tendenziell immer weniger Schulabgänger ohne berufs- oder studienqualifizierenden Abschluss und immer mehr Hochschulabsolventen gibt; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre konkreten nationalen Einzelziele an das EU-Ziel für eine bessere Verwirklichung der Bildungsziele anzupassen;

283.

weist darauf hin, dass die angestrebte Beschäftigungsquote für junge Hochschulabsolventen in der EU für 2020 auf 82 % festgelegt wurde und dieses Ziel in vier der fünf besuchten Mitgliedstaaten noch nicht erreicht wurde; weist darauf hin, dass diese vier Mitgliedstaaten von einer schweren Wirtschaftskrise betroffen waren, von der sie sich gerade erst wieder erholen; ist der Ansicht, dass diese Mitgliedstaaten das genannte Ziel noch erreichen und diese Zielsetzung sogar übertreffen können;

284.

betont, dass angesichts des engen Zusammenhangs zwischen dem Bildungsniveau und der Beschäftigungsfähigkeit weiterhin ausreichend EU-Investitionen im Bereich Bildung getätigt werden müssen;

Teil XXII —   Sonderbericht Nr. 17/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Die Organe und Einrichtungen der EU können mehr tun, um den Zugang zu ihrer öffentlichen Auftragsvergabe zu erleichtern“

285.

begrüßt die Feststellungen und Empfehlungen aus dem Bericht des Rechnungshofs;

286.

fordert eine verbesserte Transparenz bei der öffentlichen Auftragsvergabe innerhalb der Organe und Einrichtungen der EU sowie auf nationaler Ebene, indem Unterlagen und Daten über die öffentliche Auftragsvergabe öffentlich zugänglich gemacht werden; ist der Ansicht, dass die Sichtbarkeit der Vergabetätigkeit der Organe und Einrichtungen der EU im Internet mangelhaft ist und dass die Informationen unzureichend, unklar und über viele verschiedene Websites verteilt sind;

287.

unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs für die Organe und Einrichtungen der EU mit Nachdruck, eine gemeinsame einzige elektronische Anlaufstelle für deren Vergabetätigkeit einzurichten, sodass es Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht wird, alle relevanten Informationen an einem einzigen Ort im Internet abzurufen und mit den Organen und Einrichtungen der EU über diese Website zu interagieren; ist davon überzeugt, dass Auftragsvergabeverfahren, einschließlich der Kommunikation über die geltenden Vorschriften, Geschäftsmöglichkeiten, entsprechenden Auftragsunterlagen, Einreichung von Angeboten und der gesamten sonstigen Kommunikation zwischen den Organen und Einrichtungen sowie den Wirtschaftsteilnehmern, über eine einzige solche Anlaufstelle abgewickelt werden sollten;

288.

fordert, dass die Website der Kommission zu den an alle Mitgliedstaaten ausgezahlten europäischen Fördergelder in einer der drei Arbeitssprachen des Organs veröffentlicht wird und dieselben Angaben für alle Mitgliedstaaten enthält, zumindest jedoch den Wert und den Gegenstand des Vertrags, den Namen des Auftragnehmers, den Namen des Unterauftragnehmers (sofern vorhanden), die Laufzeit des Vertrags und Informationen darüber, ob Zusatzunterlagen vorliegen; weist darauf hin, dass es dadurch nichtstaatlichen Organisationen aus allen Mitgliedstaaten und den Bürgern ermöglicht wird, die Ausgabe der Gelder und die Kosteneffizienz der Projekte zu überwachen;

289.

besteht darauf, dass es die Aufgabe der öffentlichen Auftraggeber ist, dafür zu sorgen, dass im Rahmen einer marktgestützten öffentlichen Auftragsvergabe eine ausreichende Anzahl von Bietern aufgebracht und ein ausgewogener Zugang für alle Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellt wird; stimmt mit dem Rechnungshof dahingehend überein, dass für die laufende Überarbeitung der Haushaltsordnung im Jahr 2016 die Kommission ein einziges Regelwerk für die öffentliche Auftragsvergabe vorschlagen sollte; betont, dass die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen ausdrücklich gefördert werden sollte und dass nicht länger nur Großbetreiber bevorzugt werden sollten, wie dies bislang der Fall ist; ist der Auffassung, dass Regeln für die Markterkundung vor dem Abschluss von Immobilienverträgen sowie für die Sprachenregelung bei Vergabeverfahren in das einzige Regelwerk aufgenommen und Abweichungen von der Vergaberichtlinie (19) begründet werden sollten;

290.

weist darauf hin, dass durch die Anwendung nicht offener Vergabeverfahren vonseiten der öffentlichen Auftraggeber potenzielle Bieter abgeschreckt werden sowie Transparenz und Informationen darüber, wie das Geld der Steuerzahler ausgegeben wird, behindert werden; betont, dass der Rat bei der überwiegenden Mehrzahl seiner Angebote nicht offene Vergabeverfahren angewandt hat und dass alle Organe und Einrichtungen der EU insgesamt 25 % oder einen noch größeren Prozentsatz ihrer Verträge zwischen 2010 und 2014 im Anschluss an ein nicht offenes Verfahren vergeben haben; fordert, dass solche Verfahren nur in einer sehr begrenzten Anzahl von Fällen und unter ordnungsgemäßer Begründung angewandt werden;

291.

nimmt zur Kenntnis, dass das Parlament ein vollständiges jährliches Verzeichnis all seiner Auftragnehmer, die Aufträge im Wert von mehr als 15 000 Euro erhalten haben, auf seiner Website veröffentlicht, jedoch nicht all seine Verträge öffentlich zugänglich macht; legt allen Organen und Einrichtungen nahe, vollständige Informationen über sämtliche Auftragnehmer und im Rahmen einer öffentlichen Auftragsvergabe vergebenen Verträge bereitzustellen, auch was Fälle von Direktvergaben oder nicht offenen Vergabeverfahren betrifft;

292.

betont, dass eine breitere Bekanntmachung erforderlich ist und dass Auftragsbekanntmachungen für alle Betreiber transparent veröffentlicht werden müssen; weist darauf hin, dass gemäß den Feststellungen des Rechnungshofs das „Europäische Parlament […] auf ein Verhandlungsverfahren zurück[griff], um einen ‚Gebäudevertrag‘ über 133,6 Mio. EUR für ein Gebäude in Brüssel zu schließen, obwohl das Gebäude zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 27. Juni 2012 nicht existierte“, sodass die Regel außer Acht gelassen wurde, dass die Ausnahme von der Ausschreibung auf einer möglichst breiten Basis nach Artikel 134 Absatz 1 Anwendungsbestimmungen nur für bestehende Gebäude gilt; betont nachdrücklich, dass alle nicht fertiggestellten Gebäude oder Gebäude, die noch nicht gebaut wurden, Gegenstand von offenen und wettbewerblichen Formen der Auftragsvergabe sein müssen, und ist der Überzeugung, dass diese Politik aufgrund der Komplexität der Verträge und der hohen Mittelbeträge auf alle Immobilienverträge ausgeweitet werden sollte;

293.

stimmt mit dem Rechnungshof dahingehend überein, dass die Organe und Einrichtungen der EU Aufträge möglichst in Lose aufteilen sollten, um die Teilnahme an ihren Auftragsvergabeverfahren zu erhöhen; betont, dass der Rat im Jahr 2014 einen Rahmenvertrag für zehn Jahre im Wert von mehr als 93 Mio. EUR über die Verwaltung, Instandhaltung, Reparatur und Anpassung technischer Anlagen in seinen derzeitigen oder künftigen Gebäuden an ein einziges Unternehmen vergab, ohne ihn in Lose aufzuteilen; weist darauf hin, dass die Kommission im Jahr 2015 bei dem Auftrag „Europa-Beratungsdienst für die Bürger“ — die kostenlose Rechtsberatung der Europäischen Union — mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einem Wert von beinahe 9 Mio. EUR auf die gleiche Weise vorgegangen ist; hebt hervor, dass durch eine mangelnde Aufteilung einhergehend mit einer übermäßig langen Laufzeit von Rahmenverträgen (zehn oder sieben Jahre, wobei die Rekordlaufzeit bei einem vom Rat für das Justus-Lipsius-Gebäude vergebenen Vertrag bei 17 Jahren liegt) der Wettbewerb beeinträchtigt wird und der Undurchsichtigkeit und einer möglichen Korruption Vorschub geleistet werden; fordert daher alle Organe und Einrichtungen auf, einem solchen Vorgehen ein Ende zu setzen, das dem Geist der Transparenz und den bewährten Verfahren vollkommen widerspricht, die die EU fördern sollte;

294.

fordert, dass alle Organe und Einrichtungen der EU geeignete Instrumente und Methoden zur Durchführung von Prüfungen und Bewertungen ausarbeiten und anwenden, um das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten anzuerkennen und zu melden; bekräftigt, dass es bessere Technologien im Bereich der Überwachung, Aufdeckung, Analyse und Berichterstattung geben muss, um Betrug und Korruption zu bekämpfen; besteht darauf, dass diese Kenntnisse auch den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden müssen; hebt die zentrale Rolle der Hinweisgeber bei der Aufdeckung von Fehlverhalten hervor und weist darauf hin, dass alle europäischen Organe, Einrichtungen und Agenturen verbindliche interne Regeln für den Schutz von Hinweisgebern gemäß Artikel 22c des Statuts der Beamten, das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, annehmen müssen;

295.

stimmt mit dem Rechnungshof dahingehend überein, dass die Kommission Änderungen der EU-Haushaltsordnung vorschlagen sollte, um eine schnelle Prüfung von Beschwerden von Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, die der Auffassung sind, dass ihnen eine ungerechte Behandlung widerfahren ist; merkt an, dass eine solche Prüfung stattfinden sollte, bevor sich Wirtschaftsteilnehmer an die Europäische Bürgerbeauftragte oder die EU-Gerichte wenden;

296.

ist der Ansicht, dass die Rechtsdurchsetzung bei der öffentlichen Auftragsvergabe in erster Linie dadurch sichergestellt werden kann, indem dafür zuständige unabhängige Ermittlungsbehörden und -agenturen eingerichtet werden, die sich schwerpunktmäßig damit befassen, die Korruption bei der öffentlichen Auftragsvergabe zu untersuchen; weist darauf hin, dass die Organe und Einrichtungen der EU und die Mitgliedstaaten untereinander sowie mit dem OLAF, Europol, Eurojust und anderen Ermittlungsbehörden Informationen und Erkenntnisse über die öffentliche Auftragsvergabe austauschen sollten; empfiehlt mit Nachdruck, dass die Institutionen mit Ermittlungsbefugnissen, insbesondere das OLAF, ihre Fallmanagementsysteme verbessern, um Berichte und Statistiken in Bezug auf die verschiedenen Arten von Anschuldigungen, zu denen sie Ermittlungen durchführen, sowie in Bezug auf das Ergebnis dieser Ermittlungen zu erstellen;

297.

begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die Organe und Einrichtungen der EU ein gemeinsames öffentlich zugängliches elektronisches Archiv für Informationen im Zusammenhang mit ihren Beschaffungsaufträgen einrichten müssen, um eine wirksame Ex-post-Überwachung ihrer Vergabetätigkeit zu ermöglichen;

298.

betont, dass eine zentrale Sammlung von Daten im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe dazu beiträgt, sinnvolle, genaue und ausführliche Statistiken zu erstellen, um Korruption bei der öffentlichen Auftragsvergabe zu unterbinden, aufzudecken und zu untersuchen sowie um geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen; betont, dass durch das Hinzufügen von Datenfeldern in die Datenbanken der zentralen Beschaffungsstelle (einschließlich TED) auf kritische Situationen im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten bei der öffentlichen Auftragsvergabe hingewiesen werden könnte; fordert die Organe und Einrichtungen der EU auf, dafür zu sorgen, dass solche Datenbanken rechtzeitig und vollständig ausgefüllt werden;

299.

hebt die Rolle von Investigativjournalisten und nichtstaatlichen Organisationen hervor, wenn es darum geht, für Transparenz beim Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe zu sorgen und Betrug oder potenzielle Interessenkonflikte aufzudecken; ist der festen Überzeugung, dass die oben genannten Personengruppen uneingeschränkten Zugang zu ARACHNE, ORBIS und weiteren damit in Verbindung stehenden Instrumenten und Datenbanken erhalten sollten, sodass jeder Verdacht auf das Vorliegen von Interessenkonflikten oder Korruption bei der öffentlichen Auftragsvergabe in europäischen Organen und Einrichtungen sowie in allen Mitgliedstaaten aufgedeckt werden kann, insbesondere was Erwerbungen unter Einsatz von EU-Mitteln betrifft;

300.

fordert alle Organe, Einrichtungen und Agenturen eindringlich auf, die Lebensläufe und Interessenerklärungen von Personen im mittleren und höheren Management sowie in allen Arten von Leitungsorganen oder -strukturen und von Mitgliedern und Experten stets zu veröffentlichen, auch bei von Mitgliedstaaten abgeordneten Experten, da die Lebensläufe solcher Experten jederzeit öffentlich zugänglich sein sollten; betont, dass eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten, die von einigen Organen, Einrichtungen und Agenturen noch immer genutzt wird, nicht das zur Veröffentlichung geeignete Dokument ist, zumal die Bewertung, ob ein Interessenkonflikt vorliegt oder nicht, stets von einer unabhängigen dritten Organisation oder einem entsprechenden Gremium durchgeführt werden sollte;

301.

fordert den Rechnungshof auf, Bilanzen über sämtliche Fälle von Missbrauch im Zusammenhang mit den Meldungen über Missstände sowie über alle Situationen von Interessenkonflikten oder Drehtüreffekten regelmäßig zu veröffentlichen, die im Zuge von Überwachungs- oder Prüfverfahren ermittelt werden, und fordert den Rechnungshof auf, zumindest jährlich Sonderberichte über die Maßnahmen bei Interessenkonflikten zu veröffentlichen, die in allen europäischen Agenturen und gemeinsamen Unternehmen ermittelt werden, insbesondere wenn sie mit Wirtschaftsbereichen in Verbindung stehen;

302.

begrüßt die Empfehlung des Rechnungshofs, dass die Organe und Einrichtungen der EU Peer-Reviews für wechselseitige Lernprozesse und den Austausch bewährter Vorgehensweisen für die öffentliche Auftragsvergabe einsetzen sollten;

Teil XXIII —   Sonderbericht Nr. 18/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Das EU-System zur Zertifizierung nachhaltiger Biokraftstoffe“

303.

begrüßt den Bericht des Rechnungshofs, insbesondere die darin enthaltenen Anmerkungen und Empfehlungen; weist darauf hin, dass die Kommission vier von fünf Empfehlungen zur Gänze und eine zum Teil angenommen hat; ersucht die Kommission, zu erwägen, die Empfehlung zur Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten zur Gänze anzunehmen;

304.

weist darauf hin, dass die Union als Vorreiterin bei der globalen Umweltpolitik gilt, die auf der internationalen Bühne Umweltschutznormen festlegt und bewährte Verfahren für den Schutz der Umwelt und den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt bietet; weist darauf hin, dass sich die EU in ihrem 7. Umweltaktionsprogramm das Ziel gesetzt hat, bis 2050 „innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten [gut zu leben]“; weist darauf hin, dass eine der Prioritäten darin liegt, sicherzustellen, dass „unser Wohlstand und der gute Zustand unserer Umwelt das Ergebnis einer innovativen Kreislaufwirtschaft sind, bei der nichts vergeudet wird und natürliche Ressourcen so nachhaltig bewirtschaftet werden und die Biodiversität so geschützt, geachtet und wiederhergestellt wird, dass sich die Widerstandsfähigkeit unserer Gesellschaft verbessert“;

305.

weist darauf hin, dass sich die EU in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (20) verpflichtet hat, zu gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % ausmacht, was sich nur durch einen umfangreichen Einsatz von Biokraftstoffen erreichen lässt; weist jedoch darauf hin, dass die Herstellung von Biokraftstoffen selbst mit bestimmten Risiken im Zusammenhang mit der Flächennutzung verbunden sein könnte und daher sichergestellt werden muss, dass sie nachhaltig erfolgt;

306.

betont, dass die Einführung eines wirksamen und zuverlässigen Systems zur Zertifizierung nachhaltiger Biokraftstoffe ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Verwirklichung der im 7. Umweltaktionsprogramm festgelegten politischen Prioritäten ist; weist darauf hin, dass die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen von freiwilligen Systemen zertifiziert wird, die von der Kommission anerkannt wurden; bedauert, dass der Rechnungshof zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das EU-System zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen nicht vollständig zuverlässig ist;

307.

stellt mit Bedauern fest, dass das Anerkennungsverfahren der Kommission einigen Schlüsselaspekten von Nachhaltigkeit und fairem Handel, die unter anderen Umständen als höchst relevant angesehen werden (z. B. Landbesitzkonflikte, Zwangs- und Kinderarbeit, schlechte Arbeitsbedingungen für Landwirte, Gefahren für Gesundheit und Sicherheit und die Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen), nicht Rechnung trägt; hält dies für eine Inkohärenz in der Politik der Kommission; fordert die Kommission auf, ihr Bewertungsverfahren umfassender anzulegen und diese Aspekte in ihr Überprüfungsverfahren für die freiwilligen Systeme einzubeziehen; fordert die Kommission auf, den freiwilligen Systemen vorzuschreiben, auf der Grundlage ihrer Zertifizierungstätigkeiten alle relevanten Informationen, die die oben genannten Risiken betreffen, einmal im Jahr zu melden;

308.

weist darauf hin, dass die Kommission bis dato zwei Berichte über die Folgen der Biokraftstoff-Politik der EU für die soziale Tragbarkeit in der EU und in Drittländern sowie für die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln zu erschwinglichen Preisen vorgelegt hat; stellt mit Bedauern fest, dass diese Berichte eher begrenzte Informationen und nur unklare Schlussfolgerungen enthalten; fordert die Kommission auf, das Berichtssystem zu verbessern und dem Parlament eine eingehende Analyse zu unterbreiten, damit die Öffentlichkeit über diese wichtigen Themen unterrichtet wird;

309.

stellt mit großem Bedauern fest, dass die Herstellung von Biokraftstoffen gegenüber dem Anbau von Nahrungsmittelpflanzen wettbewerbsfähig ist und dass die massenhafte Verbreitung von Pflanzen, die für die Herstellung von Biokraftstoffen angebaut werden, erheblichen Einfluss auf die Umweltschutz- und Gesundheitsnormen in den Entwicklungsländern, etwa in Südamerika und Südasien, nehmen kann, was wiederum eine großflächige Entwaldung und einen Rückgang der traditionellen Landwirtschaft bewirken könnte und somit langfristige sozioökonomische Folgen für die Gemeinschaften vor Ort hätte; bedauert, dass in den Berichten der Kommission nicht auf weitergehende entwicklungspolitische Aspekte in den Entwicklungsländern eingegangen wird; fordert die Kommission auf, bei ihrer Umwelt-, Energie- und Entwicklungspolitik bzw. anderen damit verbundenen Themen einen konsistenteren und kohärenteren Ansatz zu verfolgen; fordert die Kommission auf, ihre Aufmerksamkeit vor allem auf die Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen zu richten;

310.

stellt mit Bedauern fest, dass die Kommission freiwillige Systeme anerkannt hat, die nicht über angemessene Überprüfungsverfahren verfügen, durch die sichergestellt werden kann, dass aus Abfällen hergestellte Biokraftstoffe tatsächlich aus Abfällen stammen oder dass in der EU angebaute Rohstoffe für Biokraftstoffe in der Tat die EU-Umweltanforderungen für die Landwirtschaft erfüllen; fordert die Kommission auf, zu überprüfen, dass die in der EU ansässigen Produzenten von Rohstoffen für Biokraftstoffe in der Tat die EU-Umweltanforderungen für die Landwirtschaft einhalten; fordert die Kommission auf, ausreichende Nachweise für den Ursprung der für die Herstellung von Biokraftstoffen verwendeten Abfälle und Reststoffe zu erbringen;

311.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass einige der anerkannten Systeme nicht ausreichend transparent waren oder Führungsstrukturen hatten, denen nur Vertreter einiger weniger Wirtschaftsteilnehmer angehörten; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass in den freiwilligen Systemen keine Interessenkonflikte vorliegen und dass mit den anderen Akteuren wirksam kommuniziert wird;

312.

fordert die Kommission auf, weiterhin darauf zu achten, dass die freiwilligen Systeme und die Wirtschaftsteilnehmer transparent vorgehen, indem sie die Systeme verpflichtet, eine offizielle Website einzurichten, auf der diese genaue Informationen über sich, ihre Zertifizierungsverfahren, die Beschäftigten, die ausgestellten Zertifikate, Prüfungsberichte und Beschwerden sowie die Wirtschaftsteilnehmer, mit denen sie kooperieren, offenlegen;

313.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Kommission die Funktionsweise der anerkannten freiwilligen Systeme nicht überwacht und daher keine Sicherheit über die Qualität der Zertifizierung erlangen kann; stellt mit Bedauern fest, dass kein spezifisches Beschwerdesystem vorhanden ist, weshalb die Kommission nicht überprüfen kann, ob die Beschwerden korrekt bearbeitet werden; fordert die Kommission auf, ein Überwachungssystem einzuführen, mit dem festgestellt wird, ob die Zertifizierung der freiwilligen Systeme den zur Anerkennung vorgelegten Standards entspricht; fordert die Kommission auf, die freiwilligen Systeme zu verpflichten, auf ihren Websites transparente, nutzerfreundliche, informative und zugängliche Beschwerdesysteme einzurichten; fordert die Kommission auf, die Beschwerdesysteme zu überwachen und gegebenenfalls tätig zu werden;

314.

begrüßt, dass die Kommission den freiwilligen Systemen Leitlinien an die Hand gibt, die dazu beitragen, bewährte Verfahren zu fördern und die Wirksamkeit zu verbessern; weist jedoch darauf hin, dass die Leitlinien weder verbindlich noch vollständig umgesetzt sind; ersucht die Kommission, die Leitlinien für die freiwilligen Systeme verbindlich zu machen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen erfüllt werden;

315.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass die der Kommission vorgelegten Statistiken über die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen zuverlässig sind, die Statistiken jedoch womöglich zu hoch angesetzt sind; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, ihre Statistiken mit geeigneten Nachweisen zu untermauern, z. B. in Form eines Zertifikats oder einer Erklärung, das bzw. die von der für die Erhebung der Daten zu nachhaltigen Biokraftstoffen zuständigen Einrichtung ausgestellt und an die nationale Behörde übermittelt würde, die das Dokument an Eurostat weiterleiten würde;

316.

weist erneut darauf hin, dass die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten aufgrund unterschiedlicher Begriffsbestimmungen häufig nicht verglichen werden können, weshalb im Grunde keine Schlüsse hinsichtlich der tatsächlichen Situation gezogen werden können; ersucht die Kommission, die Definition der Abfallstoffe zu harmonisieren, die noch nicht in der Liste der Erneuerbare-Energien-Richtlinie enthalten sind und die in Anlagen, die bereits vor Annahme der Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vorhanden waren, zur Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe verwendet werden;

317.

stellt mit Besorgnis fest, dass der spezifische Wert (doppelte Gewichtung) von aus Abfällen und Reststoffen hergestellten Biokraftstoffen das Betrugsrisiko erhöht; weist darauf hin, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Überwachung und Betrugsverhütung in einen Dialog treten müssen; ersucht die Kommission, einen solchen Dialog aufzunehmen;

318.

begrüßt das Beispiel eines freiwilligen Systems, das im Bericht des Rechnungshofs erwähnt wird und das hohe Standards für die nachhaltige Herstellung festlegt, mit denen nicht nur (unter anderem durch den Schutz von Boden, Wasser und Luft) Umweltschäden verhindert, sondern auch angemessene Arbeitsbedingungen sichergestellt und die Gesundheit der Beschäftigten im Pflanzenanbau geschützt und die Achtung der Menschen-, Arbeits- und Landnutzungsrechte gewährleistet werden sollen; hält dies für ein Beispiel eines bewährten Verfahrens; ersucht die Kommission, zu erwägen, eine Plattform für den Austausch über bewährte Verfahren für die freiwilligen Systeme einzurichten;

Teil XXIV —   Sonderbericht Nr. 19/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Vollzug des EU-Haushalts durch Finanzierungsinstrumente: aus dem Programmplanungszeitraum 2007–2013 zu ziehende Lehren“

319.

begrüßt die Feststellungen und Empfehlungen aus dem Bericht des Rechnungshofs;

320.

bedauert, dass es mit Hilfe der Finanzierungsinstrumente insgesamt nicht gelungen ist, die Investitionen in der EU zu steigern; stellt fest, dass die Kommission — in erster Linie — sowie die Mitgliedstaaten höhere Risiken eingegangen sind, und bedauert, dass es keinen nennenswerten privatwirtschaftlichen Beitrag zu ihnen gab;

321.

weist mit Nachdruck auf die im Verhältnis zur eigentlichen finanziellen Unterstützung für die Endempfänger hohen Verwaltungskosten und -gebühren hin; schlägt vor, Steuerobergrenzen für Finanzintermediäre einzuführen; weist darauf hin, dass die spezifische Größe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Sozialfonds überarbeitet werden sollte, um — wo immer möglich — Nutzen aus den erheblichen Einsparungen bei den Betriebskosten zu ziehen;

322.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission eine hervorgehobene Stellung einnimmt, wenn es darum geht, Leitlinien für die Mitgliedstaaten zu veröffentlichen, in denen erläutert wird, wie derartige Finanzinstrumente in den Mitgliedstaaten oder auf Unionsebene (d. h. bei direkter oder indirekter Verwaltung durch die Kommission) einzurichten sind; hält es für ausgesprochen wichtig, dass die Finanzierungsinstrumente nicht zum Gegenstand unannehmbarer Steuervermeidungspraktiken werden;

323.

ist besorgt darüber, dass in manchen Fällen Steuervorbescheide verwendet wurden, um Finanzierungsinstrumente für private Investoren attraktiver zu machen; bedauert, dass die Kommission die Auffassung vertritt, dass Vereinbarungen über den Vorsteuerabzug nicht per se im Widerspruch zu ihrer Politik stehen; fordert die Kommission auf, jede Form von Steuervorbescheiden in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten der Union zu verhindern;

324.

teilt die Auffassung, dass den im Rahmen der Überprüfung des Programmplanungszeitraums 2007–2013 gewonnenen Erkenntnissen bei der Zuweisung der Finanzmittel für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds Rechnung getragen werden sollte; vertritt insbesondere die Auffassung, dass die Vorschläge auf Leistung und Ergebnisse und nicht auf die bloße Einhaltung von Vorschriften ausgerichtet sein sollten; ist der Ansicht, dass die Projekte einen Mehrwert für die regionale Spezialisierung und wirtschaftliche Entwicklung der Regionen in Europa schaffen müssen;

325.

bedauert, dass die Rechtsgrundlage des vorherigen Zeitraums es den Mitgliedstaaten ermöglichte, einen Teil des finanziellen Beitrags auf den Konten der Banken und Finanzintermediäre, welche die Fonds verwalten, einzufrieren, ohne dass diese Mittel tatsächlich für die angestrebten Zwecke verwendet wurden; nimmt die von der Kommission in ihren Leitlinien für den Abschluss vorgenommenen Änderungen zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, die Lage aktiv zu überwachen, um derartigen Praktiken einen Riegel vorzuschieben;

326.

schließt sich der Auffassung an, dass mit der Hebelwirkung das Ausmaß veranschaulicht werden sollte, in dem die ursprünglichen Beteiligungen der Union und der Mitgliedstaaten dazu führten, dass private Mittel angezogen wurden; bedauert, dass aus dem Sonderbericht des Rechnungshofs hervorgeht, dass es mit Hilfe von Finanzierungsinstrumenten — sowohl bei geteilter als auch bei zentraler Mittelverwaltung — nicht zufriedenstellend gelungen ist, privates Kapital zu mobilisieren; ist der Auffassung, dass die Kofinanzierung von Finanzinstrumenten durch die Mitgliedstaaten zusammen mit der Beteiligung der Union als Teil der öffentlichen Finanzierung betrachtet werden sollte;

327.

fordert die Kommission auf, eine Definition der Hebelwirkung von Finanzinstrumenten festzulegen, die auf sämtliche Bereiche des EU-Haushalts anwendbar ist, und in der eindeutig zwischen der Mobilisierung privater und mitgliedstaatlicher öffentlicher Beiträge im Rahmen des operationellen Programms einerseits und der Hebelwirkung im Sinne einer Mobilisierung zusätzlicher privater oder öffentlicher Kapitalbeiträge unterschieden wird, wobei auch die Art des betreffenden Instruments zu berücksichtigen ist; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten weitere Anstrengungen unternehmen, um die Erhebung, Verarbeitung und Weiterleitung von Informationen über den revolvierenden Effekt der Finanzierungsinstrumente zu verbessern;

328.

macht darauf aufmerksam, dass in Zukunft von Anfang an klare und konkrete Angaben zur voraussichtlichen Hebelwirkung der Mittel von Finanzierungsinstrumenten gemacht werden müssen; erwartet, dass die Kommission bei den Finanzierungsinstrumenten Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds des Programmplanungszeitraums 2007–2013 dafür Sorge trägt, dass die Mitgliedstaaten vollständige und zuverlässige Daten über private Beiträge zu Kapitalausstattungen (durch die operationellen Programme und zusätzlich zu ihnen) liefern;

329.

vertritt die Auffassung, dass die Verwaltungsbehörden mittels einer auf einer standardisierten und allgemein anerkannten Methode beruhenden, hochwertigen unabhängigen Ex-ante-Bewertung sicherstellen sollten, dass ihr Vorschlag hinreichend begründet ist, bevor sie einen Beschluss über die Finanzierungstechniken für entsprechende Infrastrukturprojekte fassen; vertritt die Auffassung, dass die Kommission vor der Genehmigung der operationellen Programme, die entsprechende Infrastrukturprojekte beinhalten, prüfen sollte, ob sie im Einklang mit einer unabhängigen Ex-ante-Bewertung stehen, um so die Qualität der Projekte sicherzustellen;

330.

empfiehlt den Verwaltungsbehörden, die Vergütung für Fondsverwalter von der Qualität der tatsächlich getätigten Investitionen abhängig zu machen, d. h. von ihrem Beitrag zur Erreichung der strategischen Ziele des operationellen Programms sowie vom Wert der in das Vorhaben zurückfließenden Mittel aus Investitionen, die im Rahmen des Instruments vorgenommen wurden;

331.

empfiehlt, dass die Verwaltungsbehörden und die Organe der EU im Hinblick auf einen besseren Einsatz der Finanzierungsinstrumente in den Regionen einen proaktiven Ansatz verfolgen und technische Unterstützung vor Ort leisten;

332.

spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass die Kommission für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 eine vergleichende Analyse der Durchführungskosten für Zuschüsse und Finanzinstrumente (unter zentraler und unter geteilter Mittelverwaltung) durchführt, um die tatsächliche Höhe und die Auswirkungen dieser Kosten auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 und der elf thematischen Ziele der Kohäsionspolitik zu ermitteln; weist darauf hin, dass derartige Informationen insbesondere für die Ausarbeitung der Legislativvorschläge für die Zeit nach 2020 von Bedeutung wären; fordert eine vollständige Leistungsbewertung vor Ablauf des Jahres 2019, um die Zukunft derartiger Instrumente zu prüfen;

Teil XXV —   Sonderbericht Nr. 20/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Stärkung der Verwaltungskapazitäten in Montenegro: trotz Fortschritten bessere Ergebnisse in vielen Kernbereichen erforderlich“

333.

begrüßt den Bericht des Rechnungshofs, billigt seine Empfehlungen und fordert die Kommission auf, diesen Empfehlungen bei ihren Bemühungen um die Stärkung der Verwaltungskapazitäten Montenegros Rechnung zu tragen;

334.

begrüßt, dass die Heranführungshilfe der EU einen Beitrag zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten geleistet hat; weist jedoch darauf hin, dass in mehreren Kernbereichen nur sehr schleppend Fortschritte erzielt wurden;

335.

bedauert, dass die Projekte zwar grundsätzlich zu den erwarteten Ergebnissen geführt haben, diese jedoch nicht immer nachhaltig waren, wofür zum Teil der politische Wille der nationalen Behörden und externe Faktoren verantwortlich zeichnen; appelliert an die Kommission, auf den Ergebnissen erfolgreicher Projekte aufzubauen, die nachhaltig sind, einen messbaren Mehrwert haben und gemäß den Vorschriften umgesetzt und eingesetzt wurden; fordert die Kommission auf, die strategische Planung zu verbessern und die Nachhaltigkeit und Durchführbarkeit der Projekte sicherzustellen, indem eine strategische Planung eindeutig vorgeschrieben wird;

336.

bedauert das geringe Engagement der nationalen Behörden, da dadurch die Fortschritte bei der Stärkung der Verwaltungskapazitäten negativ beeinflusst werden; fordert die nationalen Behörden auf, die mit den Projekten erzielten Ergebnisse weiterzuverfolgen, um die Wirksamkeit zu erhöhen; betont, dass ein starker politischer Wille erforderlich ist, um die staatliche Verwaltung wirksam zu entpolitisieren und zu bändigen;

337.

begrüßt, dass die Projekte gut mit anderen IPA-Projekten und den Interventionen sonstiger Geber koordiniert waren; betont jedoch, dass es auch Fälle einer schlechteren Koordinierung gab, die zur Folge hatten, dass es bei einigen der Bemühungen zu Überschneidungen kam; fordert die Kommission auf, ihre Aktivitäten für Montenegro besser mit anderen Projekten mit mehreren Begünstigten in Einklang zu bringen;

338.

bedauert, dass die in den Berichten der Kommission bereitgestellten Informationen unzureichend waren, um zu ermitteln, welche Fortschritte im Laufe der Zeit bei der Stärkung der Verwaltungskapazitäten erzielt wurden; weist darauf hin, dass in den Berichten nicht immer dieselben Bereiche der öffentlichen Verwaltung bewertet wurden und die Kriterien für die Bewertung der Verwaltungskapazitäten nicht immer eindeutig waren, was den zeitlichen Vergleich erschwerte;

339.

begrüßt jedoch die neue Methode der Berichterstattung für die jährliche Bewertung in den Fortschrittsberichten 2015, die eine stärkere Vereinheitlichung der Bewertungsmaßstäbe und eine bessere Vergleichbarkeit aufweisen; fordert die Kommission auf, auch künftig auf diesem System der Berichterstattung aufzubauen;

340.

weist darauf hin, dass die Kommission den politischen Dialog als ein nichtfinanzielles Mittel zur Unterstützung des Reformprozesses sinnvoll nutzte, betont jedoch, dass zentrale Probleme ungelöst bleiben;

341.

bedauert, dass die Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung nach wie vor schleppend sind, obwohl im vergangenen Jahr bei der Durchführung der Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung gewisse Ergebnisse erzielt wurden; betont, dass das gesamte System der Rechtsstaatlichkeit mehr Ergebnisse liefern muss, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf die Intensivierung der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität zu legen ist; fordert die Kommission auf, den nationalen staatlichen Stellen nahezulegen, die Kapazitäten in den Bereichen Finanzermittlung und Schutz von Informanten zu stärken;

342.

begrüßt, dass die Behörde für Korruptionsbekämpfung im Jahr 2016 ihre Arbeit aufgenommen hat; weist jedoch darauf hin, dass die Korruption in vielen Bereichen immer noch weit verbreitet und weiterhin ein gravierendes Problem ist;

343.

stellt fest, dass die Dezentralisierung der Projektverwaltung dank detaillierter Ex-ante-Überprüfungen einen wertvollen Aufbau von Kapazitäten in den operativen Strukturen bewirken kann; weist überdies darauf hin, dass mit bewährten Verfahren des Projektmanagements, die in den IPA-Strukturen entwickelt wurden, potenziell wirksame Ergebnisse erzielt werden können, wenn sie in der übrigen öffentlichen Verwaltung, die den gleichen Bereich betrifft, verbreitet werden; fordert die Kommission auf, diese Möglichkeit zu nutzen, damit die Kapazitäten in Montenegro wirkungsvoller aufgebaut werden; fordert die Kommission auf, die nationalen Behörden darin zu bestärken, in Betracht zu ziehen, bewährte Verfahren für den Kapazitätsaufbau zu nutzen;

344.

weist darauf hin, dass Montenegro derzeit als das Land in der Region gilt, bei dem der Beitrittsprozess am weitesten fortgeschritten ist; betont, dass die EU eine unersetzliche Rolle im Land spielt; weist jedoch mit Bedauern darauf hin, dass Montenegro in letzter Zeit von politischer Instabilität und Polarisierung und einem zunehmend harten Kampf um Einfluss zwischen Russland und der NATO, der das Land 2017 beitreten wird, heimgesucht wurde; fordert die Kommission auf, den politischen Dialog mit den nationalen staatlichen Stellen fortzusetzen, um dazu beizutragen, dass Kompromisse zwischen der Regierung und der Opposition erzielt werden;

Teil XXVI —   Sonderbericht Nr. 22/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Hilfsprogramme der EU für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen, Bulgarien und der Slowakei: Seit 2011 wurden Fortschritte erzielt, doch stehen kritische Herausforderungen bevor“

345.

begrüßt die engagierte Arbeit des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Stilllegung kerntechnischer Anlagen, die im aktuellen Sonderbericht sowie in jenem von 2011 (22) veranschaulicht wird;

346.

unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs, von denen die Kommission einen Großteil zur Gänze angenommen hat;

347.

erinnert daran, dass der Haushaltskontrollausschuss seit 2012 der Frage der Stilllegung von Kernkraftwerken besondere Aufmerksamkeit gewidmet und daher 2012, 2013 und 2014 Informationsreisen zu den drei Kernkraftwerken organisiert hat;

348.

betont, dass die nukleare Sicherheit von allergrößter Bedeutung ist, und zwar nicht nur für die betreffenden Mitgliedstaaten, sondern für die Bevölkerung in der gesamten Union und ihrer Nachbarschaft;

349.

betont, dass in Litauen der Entfernung und sicheren Zwischenlagerung der Brennstäbe aus Block 2 Priorität eingeräumt werden muss;

350.

erinnert daran, dass im Fall Litauens einer der Hauptgründe für die Verzögerungen darin lag, dass technische und handelsrechtliche Streitigkeiten zwischen einzelstaatlichen Behörden und externen Auftragnehmern über Jahre hinweg ungelöst blieben; ist der Auffassung, dass spezielle Teams für die Projektverwaltung benannt werden sollten, damit das Auftreten eines solchen Problems im Zuge des Stilllegungsprozesses verhindert wird; ersucht die Kommission um Auskunft darüber, ob solche Teams für die Projektverwaltung in allen drei betroffenen Mitgliedstaaten bestehen;

351.

erinnert die Kommission daran, dass der Oberste Rechnungshof der Slowakei für 2015 eine Prüfung bei JAVYS (23) anberaumt hatte; fordert, über die Ergebnisse dieser Prüfung informiert zu werden; fordert die zuständigen bulgarischen und litauischen Behörden auf, die Stilllegungsprozesse in Ignalina und Kosloduj zu prüfen;

352.

ist besorgt angesichts der Verzögerungen bei den Arbeiten an Anlagen für die Lagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen; fordert die Kommission auf, den zuständigen Ausschuss des Parlaments über die erzielten Fortschritte zu informieren;

353.

fordert die Kommission auf, den zuständigen Ausschuss des Parlaments über die Bemühungen im Hinblick auf das Schließen der Finanzierungslücke, insbesondere in Litauen, zu informieren;

354.

erinnert daran, dass sich Schätzungen des Rechnungshofs zufolge die Kosten für die Stilllegung in den drei Mitgliedstaaten, einschließlich der Lagerung hochradioaktiver Abfälle und abgebrannter Kernbrennstoffe, auf 11 388 Mio. EUR belaufen; ist der Auffassung, dass die Stilllegungskosten die Kosten für die Lagerung hochradioaktiver Abfälle und abgebrannter Kernbrennstoffe nicht beinhalten sollten, da diese in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen und durch nationale Mittel gedeckt werden sollten;

355.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den drei betroffenen Mitgliedstaaten einen Bericht über den tatsächlichen Stand der Entsorgung der im Zuge der Stilllegung der drei Kernkraftwerke entstandenen abgebrannten Brennstoffe und radioaktiven Abfälle vorzulegen;

356.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu prüfen, welche Möglichkeiten es für die Ermittlung geologischer Endlager für hochradioaktive Abfälle gibt;

357.

hebt hervor, dass im Protokoll Nr. 4 zur Akte über den Beitritt Litauens festgelegt ist, dass die Abschaltung des Kernkraftwerks Ignalina eine Bedingung für den EU-Beitritt ist und Litauen im Gegenzug EU-Unterstützung im Hinblick auf die Abschaltung und Stilllegung des Kernkraftwerks und die Eindämmung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen erhält; stellt fest, dass Litauen seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Abschaltung der Atomreaktoren des Kernkraftwerks Ignalina innerhalb der vereinbarten Fristen nachgekommen ist; ist jedoch besorgt über die Verzögerungen bei der Stilllegung und schlägt daher vor, dass die Stellen der EU den Prozess einer umfassenderen Prüfung unterziehen;

358.

erinnert daran, dass nukleare Sicherheit von oberster Bedeutung für die Bevölkerung aller EU-Mitgliedstaaten ist und beharrt vor dem Hintergrund der Empfehlungen des Rechnungshofs in Bezug auf eine weitere Finanzierung darauf, dass die Kommission gründlich prüft, ob die Finanzierungsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen, Bulgarien und der Slowakei nach 2020 fortgesetzt werden müssen; hebt hervor, dass jede potenzielle neue EU-Finanzierung über 2020 hinaus, die von der Kommission für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in den drei Mitgliedstaaten vorgeschlagen wird, klare Vorschriften und die richtigen Anreize für eine Fortsetzung der Stilllegung mit effizienteren Kontrollmechanismen, sowohl in Bezug auf die Finanzierung als auch auf die Fristen, umfassen sollte, und unterstreicht gleichzeitig die Notwendigkeit einer wirksamen Nutzung der Finanzmittel der EU;

359.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass sämtliche Kosten, die künftig im Zusammenhang mit der Stilllegung kerntechnischer Anlagen und der Endlagerung abgebrannter Brennstoffe entstehen, ordnungsgemäß bilanziert und gemäß internationalen Standards sowie den Rechtsvorschriften der EU berechnet werden;

360.

fordert die Kommission auf, Aktionspläne in den drei Mitgliedstaaten im Hinblick darauf zu bewerten, gemeinsame Ausschreibungen für ähnliche Projekte vorzuschlagen, insbesondere für Beratungsleistungen und die Gestaltung von Anlagen zur Lagerung von radioaktiven Abfällen;

361.

fordert die Kommission auf, den Stilllegungsprozess in Litauen, Bulgarien und der Slowakei, einschließlich der kosteneffizienten Nutzung von EU-Finanzhilfen während des Finanzierungszeitraums 2007–2013, zu bewerten;

362.

fordert die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung auf, die Funktionsweise der Fonds zur Unterstützung der Stilllegung von Kernkraftwerken zwischen 2007 und 2013 zu prüfen;

363.

ist besorgt angesichts der Feststellung des Rechnungshofs, dass die Bewertung der Finanzierungspläne und der detaillierten Stilllegungspläne für den Finanzierungszeitraum 2014–2020 durch die Kommission, d. h. der zweiten bzw. der dritten Ex-ante-Bedingung (24), unzulänglich war; ersucht um Auskunft darüber, wer die finanzielle Verantwortung für diesen Fehler der Kommission zu tragen hat; ersucht in diesem Zusammenhang darum, über den abgeschlossenen Aktionsplan, durch den die ermittelten Schwächen behoben worden sind, informiert zu werden;

Teil XXVII —   Sonderbericht Nr. 23/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Seeverkehr in der EU: in schwierigem Fahrwasser — zahlreiche nicht wirksame und nicht nachhaltige Investitionen“

364.

begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs und schließt sich dessen Empfehlungen an;

365.

begrüßt, dass der Seeverkehr in der EU in den letzten zehn Jahren trotz erheblicher Unterschiede bei der Auslastung zwischen den Häfen der Mitgliedstaaten zugenommen hat;

366.

betont, dass die Investitionspolitik der Mitgliedstaaten für die Häfen im Einklang mit auf nationaler Ebene gefassten politischen Beschlüssen festgelegt wird, die von der ebenfalls von den Mitgliedstaaten festgelegten Strategie der EU abweichen können; vertritt die Ansicht, dass es die Hauptaufgabe der Kommission sein sollte, dafür zu sorgen, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Finanzierung europäischer Infrastrukturen mit der Verkehrspolitik der EU vereinbar sind, und sie an die Strategien auf Unionsebene anzupassen; bedauert, dass die Kommission nicht über alle Instrumente verfügt, die erforderlich sind, um eine solche Kohärenz sicherzustellen;

367.

stellt fest, dass Investitionen in die Hafeninfrastruktur langfristige Investitionen sind; bedauert, dass die Investitionserträge in den meisten Fällen jedoch gering sind und nur langsam erzielt werden;

368.

bedauert die Tatsache, dass zwar in den meisten Mitgliedstaaten eine nationale Strategie für die Hafenentwicklung ausgearbeitet wurde, dass im Hinblick auf solide Umsetzungspläne und die Koordinierung jedoch weiterhin Probleme bestehen;

369.

ist ausgesprochen besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass ein Mangel bei der Meldung der aggregierten Kapazitätsdaten besteht und die Meldung der verfügbaren Kapazität unzuverlässig ist;

370.

bedauert, dass die Mitgliedstaaten keine Daten über die Kapazität der Kernnetzhäfen vorlegen, wodurch die Überwachung der Kapazität durch die Kommission behindert wird; betont, dass eine Verbesserung der Situation wichtig ist, damit die Kommission einen EU-weiten Plan für die Hafenentwicklung vorschlagen kann; fordert die Kommission auf, ein eindeutiges System für die Übermittlung der in den Mitgliedstaaten erhobenen Daten festzulegen;

371.

vertritt die Ansicht, dass die Koordinierung zwischen den Dienststellen der Europäischen Investitionsbank und der Kommission im Wege einer besseren Zusammenarbeit und transparenterer Verfahren verbessert werden kann;

Teil XXVIII —   Sonderbericht Nr. 25/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen: ein nützliches Instrument zur Bestimmung der Beihilfefähigkeit landwirtschaftlicher Flächen, dessen Verwaltung allerdings noch verbessert werden könnte“

372.

empfiehlt, dass sich die Mitgliedstaaten ausgehend von einer quantifizierten Kosten-Nutzen-Analyse sowie einer Risikobewertung im aktuellen GAP-Zeitraum verstärkt darum bemühen, die Zuverlässigkeit ihrer Daten im Zusammenhang mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) auf der Grundlage rechtzeitiger und gründlich durchgeführter Systemaktualisierungen zu erhöhen; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten, die diese Option nutzen, angesichts der Komplexität der Pro-rata-Bewertung im aktuellen GAP-Zeitraum weitere Anstrengungen dahingehend unternehmen sollten, einen Pro-rata-Katalog mit einer eindeutigen Beschreibung und eindeutigen Bewertungskriterien zu erstellen und ergänzende technische Instrumente einzusetzen, um die Objektivität der Analysen von Orthofotos zu erhöhen und für Reproduzierbarkeit zu sorgen; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten darüber hinaus prüfen, ob sie nicht die Daten zu Eigentums- und Pachtrechten in ihren LPIS erfassen können, wann immer dies machbar und kosteneffizient erscheint;

373.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission im aktuellen GAP-Zeitraum daran arbeiten sollten, einen Rahmen auszuarbeiten und einzurichten, mit dem eine Bewertung der mit ihren LPIS verbundenen Betriebs- und Aktualisierungskosten vorgenommen werden kann; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten dadurch in der Lage sein sollten, die Leistung ihrer LPIS und die Kosteneffizienz von Systemverbesserungen zu messen;

374.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten mithilfe ihrer LPIS dafür sorgen, dass im Umweltinteresse genutzte Flächen, Dauergrünlandflächen und neue Kategorien von Flächen zuverlässig ermittelt, registriert und wirksam überwacht werden; empfiehlt, dass sie darüber hinaus eine Kosten-Nutzen-Analyse in Bezug auf die Aufnahme aller gemäß Cross-Compliance oder Agrarumweltprogrammen geschützten Landschaftselemente in ihre LPIS durchführen, um die Überwachung und den Schutz derartiger Elemente, die sich vorteilhaft auf die Umwelt und die biologische Vielfalt auswirken, weiter zu verbessern;

375.

empfiehlt, dass die Kommission den derzeitigen Rechtsrahmen erneut prüft, um die Vorschriften zum LPIS für den nächsten GAP-Zeitraum zu vereinfachen und zu verschlanken, indem sie beispielsweise die Notwendigkeit der 2- %-Stabilitätsschwelle und der 100-Baum-Regel überdenkt;

376.

empfiehlt, dass die Kommission noch vor Beginn des Qualitätsbewertungsverfahrens 2017 eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführt, um zu ermitteln, ob der Repräsentationsgrad der Stichproben für die Qualitätsbewertung verbessert werden könnte, sodass die Grundgesamtheit der Parzellen im LPIS besser abgedeckt wird;

377.

weist darauf hin, dass die Kommission seit 2016 an der Verbesserung der Überwachung der Ergebnisse der Qualitätsbewertung arbeitet, indem sie sämtliche Unstimmigkeiten in Qualitätsbewertungsberichten untersucht und weiterverfolgt, den Mitgliedstaaten Rückmeldung gibt und dafür Sorge trägt, dass erforderlichenfalls Pläne für Abhilfemaßnahmen ausgearbeitet und umgesetzt werden; ruft die Kommission dazu auf, darüber hinaus für jeden Mitgliedstaat und jede Art von Referenzparzelle eine ausführliche jährliche Trendanalyse vorzunehmen, um möglicherweise auftretende Probleme rechtzeitig zu ermitteln;

Teil XXIX —   Sonderbericht Nr. 26/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Vereinfachung der Cross-Compliance und Steigerung ihrer Wirksamkeit — nach wie vor eine Herausforderung“

378.

empfiehlt, dass die Kommission im Rahmen ihrer Folgenabschätzung für die GAP nach 2020 untersucht, wie sie ihre Indikatoren zur Prüfung der Leistung der Cross-Compliance weiterentwickeln kann; empfiehlt zudem, dass die Kommission untersucht, wie sie den Umfang der Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften durch die Landwirte bei ihren Indikatoren berücksichtigen kann, um die Anwendung und Durchsetzung von Umweltstandards in der Landwirtschaft zu stärken, damit die Kohärenz der GAP sichergestellt wird;

379.

empfiehlt, dass die Kommission unterschiedliche Anforderungen entsprechend den räumlichen Erfordernissen vor Ort berücksichtigt, damit sich die aufgetretenen Probleme nicht wiederholen; ist ferner der Ansicht, dass die Höhe der Zahlungen darüber hinaus enger mit den Anforderungen an die Landwirte verknüpft werden sollte, wodurch es ermöglicht würde, spezifische Umweltprobleme anzugehen und zugleich auch Landwirte für die ihnen auferlegten Beschränkungen zu entschädigen;

380.

empfiehlt, dass die Kommission ab sofort den Austausch von Informationen über Verstöße gegen Cross-Compliance-Vorschriften zwischen den betroffenen Dienststellen verbessert, um diese bei der Ermittlung der Gründe für die Verstöße und bei der Ergreifung angemessener Abhilfemaßnahmen zu unterstützen;

381.

fordert im Hinblick auf die GAP nach 2020, dass die Kommission plant, die Vorschriften in Bezug auf Vor-Ort-Kontrollen zur Cross-Compliance zu verbessern, und die Mitgliedstaaten auffordert, ihre bestehenden Verwaltungskontrollen effizient durchzuführen, indem alle zur Verfügung stehenden relevanten Informationen genutzt werden; ist der Ansicht, dass dies eine wirksamere Ausrichtung der zentralen Kontrollpunkte ermöglichen würde;

382.

empfiehlt, dass die Kommission im Rahmen der Folgenabschätzung für die GAP nach 2020 die Erfahrungen, die sie mit dem Vorhandensein zweier Regelungen mit ähnlichen Umweltzielen (Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand und Ökologisierungsvorschriften) gemacht hat, analysiert, um weitere Synergien zwischen diesen Regelungen zu fördern; ist der Ansicht, dass bei dieser Analyse u. a. berücksichtigt werden sollte, wie sich die Standards auf die Umwelt auswirken und inwieweit die Landwirte den Verpflichtungen in der Vergangenheit nachgekommen sind;

383.

legt der Kommission nahe, im Anschluss an den bis Ende 2018 fälligen Bericht über die Leistung der GAP eine Methode auszuarbeiten, mit der die Kosten der Cross-Compliance ermittelt werden können;

384.

empfiehlt die Einführung qualitativer Indikatoren und konkreterer Ziele in Bezug auf die Cross-Compliance-Maßnahmen; empfiehlt eine reibungslose, schnelle und vereinfachte Anwendungsmethode für die Empfänger;

385.

empfiehlt, dass die Kommission für die GAP nach 2020 eine einheitlichere Anwendung von Sanktionen auf Unionsebene fördert, indem sie die Begriffe Schwere, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit und Vorsätzlichkeit genauer klärt, aber auch den spezifischen Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung trägt; ist der Ansicht, dass zur Verwirklichung dieses Ziels Mindestbedingungen auf Unionsebene eingeführt werden sollten;

386.

ist der Ansicht, dass als Lehre aus dem Zeitraum 2007–2013 im Zeitraum 2014–2020 und danach die tatsächlichen Ergebnisse der Umsetzung der Cross-Compliance anhand der Indikatoren bewertet werden sollten;

Teil XXX —   Sonderbericht Nr. 27/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Wendet die Europäische Kommission im Bereich der Governance vorbildliche Verfahren an?“

387.

empfiehlt, dass die Kommission — wie es für europäische Unternehmen von öffentlichem Interesse vorgeschrieben ist — ihre Gründe dafür erläutert, von bewährten Verfahren abzuweichen, wenn sie beschließt, dies zu tun; empfiehlt ferner, dass sie sich stark an Ergebnissen orientiert und dabei auf frühere Erfahrungen zurückgreift;

388.

empfiehlt, dass die Kommission

a)

den Internen Auditdienst auffordert, verstärkt Fragen der Governance auf hoher Ebene zu prüfen;

b)

die Angleichung ihres internen Kontrollrahmens an die COSO-Grundsätze aus dem Jahr 2013 abschließt;

c)

ihre Jahresrechnung noch früher veröffentlicht;

d)

die bereits in verschiedenen Berichten vorgelegten Informationen unter der Aufsicht ihres Präsidenten in einem einzigen Bericht oder in einer Reihe von Berichten zur Rechenschaftslegung bündelt; weist darauf hin, dass darin zusätzlich zur Jahresrechnung folgende Dokumente enthalten sein sollten:

eine Governance-Erklärung,

eine Erläuterung der operationellen und strategischen Risiken,

ein Bericht über nicht finanzielle Leistungen,

Informationen über die Tätigkeiten des Jahres und das Erreichen der politischen Ziele,

ein Bericht über die Rolle und die Schlussfolgerungen des Auditausschusses und

eine Erklärung zur mittel- und langfristigen haushaltspolitischen Nachhaltigkeit zusammen mit Verweisen auf Informationen in anderen Berichten, wo dies angemessen ist;

e)

diesen einzigen Bericht oder die Reihe von Berichten zur Rechenschaftslegung vorlegt, damit die Jahresrechnung geprüft werden kann; ist der Ansicht, dass der Bericht bzw. die Berichte analytisch, kompakt und leicht verständlich sein und Prüfern, Bediensteten und Bürgern der EU zur Einsicht zur Verfügung stehen muss bzw. müssen; weist darauf hin, dass dabei außerdem die internationalen Rechnungslegungsstandards strikt befolgt werden sollten sowie bewährten Verfahren Rechnung getragen werden sollte;

f)

im Rahmen der Jahresrechnung oder der Begleitinformationen eine Schätzung der Fehlerquote vorlegt, die anhand einer fundierten Methode berechnet wird; bei der Wahl der statistischen Methode für die Schätzung der Fehlerquote Interessenträger — unter anderem das Parlament — in jeder Phase einbindet; eine eindeutige und einheitliche Methode verfolgt;

g)

ihre Governance-Regelungen regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht und die von ihr gewählten Strukturen und Abläufe im Zusammenhang mit dem Rahmen ihrer Wahl erläutert;

h)

aus dem Auditbegleitausschuss einen Auditausschuss macht, der mehrheitlich aus unabhängigen, externen Mitgliedern besteht, und sein Mandat dergestalt erweitert, dass es sich auf Risikomanagement, Finanzberichterstattung sowie auf die Arbeit und Ergebnisse der Referate für die Ex-post-Überprüfung und der Auditdirektionen erstreckt;

389.

drängt darauf, dass

a)

bei internationalen Organisationen die Governance auf hoher Ebene auf einem Geschäftsmodell beruhen muss und für Transparenz, Rechenschaftspflicht und Verantwortung sorgen und vor allem effizient sein sollte;

b)

die Governance auf hoher Ebene den sich rasch verändernden Gegebenheiten auf der Welt angepasst und dementsprechend weiterentwickelt wird und die potenziellen Herausforderungen frühzeitig erkennt, bevor sie zu Problemen werden;

c)

die horizontalen und vertikalen Beziehungen zwischen den einzelnen Stellen der Kommission eindeutig und rückverfolgbar sind; der weitere Abbau bürokratischer Hürden dringend erforderlich ist; die einzelnen Strukturen besser koordiniert werden;

d)

die Ergebnisse der jährlichen Governance in den Mitgliedstaaten deutlicher sichtbar werden; wichtige Entscheidungen dadurch gestützt werden können, dass solide Daten veröffentlicht und anschaulich dargestellt werden;

e)

mittels fundierter Ex-ante-, Halbzeit- und Ex-post-Bewertungen sichergestellt wird, dass jeder Euro sinnvoll eingesetzt wird; der Bericht Informationen über Kosten und Nutzen sämtlicher Ausgaben enthält, um das Verständnis zu erleichtern;

f)

die Vergabe öffentlicher Aufträge besser strategisch eingesetzt wird, da die Mitgliedstaaten etwa 14 % ihrer Haushaltsmittel für den Erwerb von Dienstleistungen, Arbeiten und Lieferungen ausgeben; die Vergabe öffentlicher Aufträge als wichtiges Instrument genutzt werden sollte und muss, um die Ziele der Strategie Europa 2020 zu erreichen;

Teil XXXI —   Sonderbericht Nr. 28/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Der Umgang mit schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren in der EU: Wichtige Schritte wurden unternommen, doch weitere müssen folgen“

390.

begrüßt den Bericht des Rechnungshofs, schließt sich dessen Empfehlungen an und legt der Kommission nahe, diese Empfehlungen bei der Umsetzung weiterer Schritte im Zusammenhang mit dem Umgang mit schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren in der EU zu berücksichtigen;

391.

bekräftigt die Empfehlung des Rechnungshofs, dass die aus dem ersten Berichterstattungszyklus gewonnenen Erkenntnisse im Vorfeld des nächsten Berichts angemessen anzuwenden sind; weist darauf hin, dass der Prozess in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein muss, um sicherzustellen, dass die künftige Berichterstattung in angemessener Weise erfolgt;

392.

erkennt die seit der gesundheitspolitischen Strategie 2008–2013 erzielten Fortschritte an, betont jedoch, dass eine bessere und strategischere Überwachung erforderlich ist;

393.

unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs, wonach der Gesundheitssicherheitsausschuss einen strategischen Plan zur Bewältigung der operativen und strategischen Herausforderungen, vor denen dieser steht, ausarbeiten sollte;

394.

nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten über keinen förmlichen Prozess zur wirksamen Reaktion auf Unterstützungsersuchen verfügt; hält eine derartige Situation für nicht hinnehmbar;

395.

empfiehlt, dass die verschiedenen Dienststellen der Kommission, deren Aufgabenbereich mit Gesundheitsthemen im Zusammenhang steht, sowie die Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Hinblick auf eine verbesserte Zusammenarbeit einen strukturierten Ansatz entwickeln;

396.

bedauert, dass sich die Mitgliedstaaten nicht geschlossen um eine Beschleunigung der gemeinsamen Beschaffung des pandemischen Grippeimpfstoffs bemüht haben, und weist darauf hin, dass Influenza jedes Jahr ein Problem für die Gesundheitsdienste in den einzelnen Mitgliedstaaten darstellt; ist der Ansicht, dass ein koordiniertes Vorgehen aller Mitgliedstaaten positive Auswirkungen auf die Gesundheit der EU-Bürger haben und die Kosten verringern würde;

397.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten auf, bei der Weiterentwicklung des Frühwarn- und Reaktionssystems zusammenzuarbeiten; hält es für erforderlich, ein solches System, das in großem Umfang genutzt wird, auf den neuesten Stand zu bringen, sodass eine optimale Nutzung sichergestellt werden kann;

398.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.

(2)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 1.

(4)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

(5)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0143 (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).

(6)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(7)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(8)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(9)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22).

(11)  Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).

(12)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

(13)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(14)  Rahmenbeschluss des Rates 2008/913/JI vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55).

(15)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2011 zur EU-Strategie zur Integration der Roma (ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 112).

(16)  Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zu einem „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (KOM(2011) 173 endg. — nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(17)  ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1.

(18)  Vgl. Anhang III zum Sonderbericht Nr. 14/2016, S. 74-76.

(19)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(20)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(21)  Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1).

(22)  Sonderbericht Nr. 16/2011 mit dem Titel „Finanzielle Unterstützung der EU für die Stilllegung von Kernkraftwerken in Bulgarien, Litauen und der Slowakei: bisherige Erfolge und künftige Herausforderungen“.

(23)  Jadrové vyrad ‚ovacia spoločnost‘ (JAVYS): Eigentümer des Kernkraftwerks und zuständig für die Stilllegung des Kernkraftwerks Bohunice.

(24)  Vgl. KOM(2011) 783 endg., Verordnungen (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 1) und Nr. 1369/2013 des Rates (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 7) sowie Durchführungsbeschluss C(2014) 5449 der Kommission.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/101


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1609 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 475 — C8-0269/2016) (2),

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2015 (3),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016) 674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 338, SWD(2016) 339),

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2015 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2016) 628) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 322),

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, zusammen mit der Antwort der Agentur (4),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05874/2017 — C8-0038/2017),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (9),

gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0150/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 27. April 2017 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2015 (10);

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.

(2)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 417 vom 11.11.2016, S. 2.

(4)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 51.

(5)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

(6)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(7)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(9)  ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46.

(10)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0144 (siehe Seite 66 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/103


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1610 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 475 — C8-0269/2016) (2),

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen für das Haushaltsjahr 2015 (3),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016) 674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 338, SWD(2016) 339),

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2015 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2016) 628) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 322),

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, zusammen mit der Antwort der Agentur (4),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05874/2017 — C8-0038/2017),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG (9),

gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0150/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 27. April 2017 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2015 (10);

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.

(2)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 417 vom 11.11.2016, S. 10.

(4)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 61.

(5)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

(6)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(7)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(9)  ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 73.

(10)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0144 (siehe Seite 66 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/105


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1611 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 475 — C8-0269/2016) (2),

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel für das Haushaltsjahr 2015 (3),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016) 674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 338, SWD(2016) 339),

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2015 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2016) 628) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 322),

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel, zusammen mit der Antwort der Agentur (4),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05874/2017 — C8-0038/2017),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG (9),

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2014/927/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/770/EU zur Umwandlung der „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel“ in die „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel“ (10),

gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0150/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 27. April 2017 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2015 (11);

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.

(2)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 417 vom 11.11.2016, S. 2.

(4)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 41.

(5)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

(6)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(7)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(9)  ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 69.

(10)  ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 183.

(11)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0144 (siehe Seite 66 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/107


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1612 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 475 — C8-0269/2016) (2),

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2015 (3),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016) 674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 338, SWD(2016) 339),

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2015 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2016) 628) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 322),

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, zusammen mit der Antwort der Agentur (4),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05874/2017 — C8-0038/2017),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/779/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/37/EG (9),

gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0150/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 27. April 2017 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2015 (10);

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.

(2)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 417 vom 11.11.2016, S. 9.

(4)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 157.

(5)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

(6)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(7)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(9)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 58.

(10)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0144 (siehe Seite 66 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/109


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1613 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 475 — C8-0269/2016) (2),

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2015 (3),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016) 674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 338, SWD(2016) 339),

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2015 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2016) 628) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 322),

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Exekutivagentur für die Forschung, zusammen mit der Antwort der Agentur (4),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05874/2017 — C8-0038/2017),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/778/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für die Forschung und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/46/EG (9),

gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0150/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für die Forschung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 27. April 2017 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2015 (10);

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für die Forschung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.

(2)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 417 vom 11.11.2016, S. 11.

(4)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 230.

(5)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

(6)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(7)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(9)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 54.

(10)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0144 (siehe Seite 66 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/111


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1614 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Innovation und Netze für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 475 — C8-0269/2016) (2),

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für Innovation und Netze für das Haushaltsjahr 2015 (3),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016) 674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 338, SWD(2016) 339),

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2015 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2016) 628) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 322),

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Exekutivagentur für Innovation und Netze, zusammen mit der Antwort der Agentur (4),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05874/2017 — C8-0038/2017),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG in der durch den Beschluss 2008/593/EG geänderten Fassung (9),

gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0150/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für Innovation und Netze Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 27. April 2017 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2015 (10);

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für Innovation und Netze, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.

(2)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 417 vom 11.11.2016, S. 11.

(4)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 219.

(5)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

(6)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(7)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(9)  ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 65.

(10)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0144 (siehe Seite 66 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/113


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1615 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 475 — C8-0269/2016) (2),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016) 674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 338, SWD(2016) 339),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2015 (COM(2016) 446),

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2015 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2016) 628) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 322),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zusammen mit den Antworten der Organe (3) und die Sonderberichte des Rechnungshofs,

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05876/2017 — C8-0037/2017),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05874/2017 — C8-0038/2017),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (6), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 2 und 3,

gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0150/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 27. April 2017 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2015 (7);

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof sowie den nationalen Parlamenten und den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.

(2)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 1.

(4)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(6)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(7)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0144 (siehe Seite 66 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/115


BESCHLUSS (EU) 2017/1616 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan IV — Gerichtshof

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 475 — C8-0272/2016) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015, zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0136/2017),

1.

erteilt dem Kanzler des Gerichtshofs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gerichtshofs für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Gerichtshof, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.

(2)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 1.

(4)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/116


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1617 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan IV — Gerichtshof, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan IV — Gerichtshof,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0136/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsführung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

1.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2015 bei den geprüften Themenbereichen im Zusammenhang mit den Humanressourcen und der Auftragsvergabe für den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) keine bedeutenden Mängel festgestellt hat;

2.

begrüßt, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2015 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben des Gerichtshofs insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind;

3.

stellt fest, dass der Gerichtshof 2015 über eine Mittelausstattung in Höhe von 357 062 000 EUR verfügte (2014: 355 367 500 EUR) und dass sich die Ausführungsrate auf 99 % belief; begrüßt die sehr hohe Ausschöpfungsrate im Jahr 2015, die ebenso hoch ausfiel wie 2014;

4.

stellt fest, dass sich die geschätzten Einnahmen des Gerichtshofs im Haushaltsjahr 2015 auf 44 856 000 EUR beliefen; fordert den Gerichtshof auf, zu erläutern, warum die festgestellten Forderungen im Haushaltsjahr 2015 mit 49 510 442 EUR um 10,4 % höher ausfallen als erwartet (49 510 442 EUR);

5.

stellt fest, dass sich die Einnahmen aus Forderungen, die von 2014 auf das Jahr 2015 übertragen wurden, auf 84 620,37 EUR belaufen und dass es sich bei 84,28 % dieser Einnahmen um Beträge handelt, die von Personen abgeführt werden, die für die Organe und andere Einrichtungen der Union arbeiten;

6.

stellt fest, dass der Haushalt des Gerichtshofs hauptsächlich ein Verwaltungshaushalt ist und dass etwa 75 % der Ausgaben auf Mitglieder und Personal des Gerichtshofs und der Rest auf Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und vom Gerichtshof ausgeführte spezifische Aufgaben entfallen; betont jedoch, dass die Einführung der ergebnisorientierten Haushaltsführung nicht nur für den Haushaltsplan des Gerichtshofs insgesamt, sondern auch für die Festlegung von spezifischen, messbaren, erreichbaren, realistischen und zeitgebundenen Zielen (SMART) für die einzelnen Abteilungen und Referate und die Jahrespläne für die Personalpolitik gelten sollte; fordert den Gerichtshof in dieser Hinsicht auf, dem Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsführung bei der täglichen Arbeit verstärkt Rechnung zu tragen;

7.

begrüßt die Produktivität der Rechtstätigkeit des Gerichtshofs im Jahr 2015, in dem 1 711 Rechtssachen bei den drei Rechtsprechungsorganen eingegangen sind und 1 755 Rechtssachen abgeschlossen wurden; stellt fest, dass dies in der Geschichte des Gerichtshofs die höchste Anzahl an Fällen in einem Jahr ist;

8.

stellt fest, dass der Gerichtshof 2015 616 Rechtssachen abgeschlossen hat, was im Vergleich zu 2014 (mit 719 abgeschlossenen Rechtssachen) einen Rückgang bedeutet, und 713 neue Rechtssachen bei ihm eingegangen sind (gegenüber 622 im Jahr 2014);

9.

stellt fest, dass das Gericht 2015 mit 831 neuen Rechtssachen befasst wurde und 987 Rechtssachen bearbeitete, was im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren insgesamt einem Anstieg entspricht;

10.

stellt fest, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst 2015 152 Rechtssachen abgeschlossen hat, was derselben Anzahl wie im Jahr 2014 entspricht, und mit 167 neuen Rechtssachen befasst wurde; betont, dass 2015 nach dem zehnjährigen Bestehen dieses Gerichts sein letztes Jahr war; ist der Ansicht, dass der Gerichtshof eine gründliche Bewertung dieser zehnjährigen Tätigkeit vornehmen sollte;

11.

stellt fest, dass die Rechtsprechungsstatistiken der drei Rechtsprechungsorgane für das Jahr 2015 bezüglich der Verfahrensdauer den Trend der letzten Jahre bestätigen, d. h. die Verfahrensdauer ist auf einem zufriedenstellenden Niveau geblieben und beträgt beim Gerichtshof durchschnittlich 15,3 Monate (gegenüber 15 Monaten im Jahr 2014) bei Vorabentscheidungsverfahren, 1,9 Monate (gegenüber 2,2 Monaten im Jahr 2014) bei Vorabentscheidungsverfahren im Eilverfahren, 17,6 Monate (gegenüber 20 Monaten im Jahr 2014) bei Klageverfahren und 14 Monate (gegenüber 14,5 Monaten im Jahr 2014) bei Rechtsmittelverfahren und beim Europäischen Gericht und dem Gericht für den öffentlichen Dienst bei allen Verfahrensarten zusammengenommen 20,6 Monate (gegenüber 23,4 Monaten im Jahr 2014) bzw. 12,1 Monate (gegenüber 12,7 Monaten im Jahr 2014); ist der Ansicht, dass die 2015 vorgenommenen Änderungen an der Satzung des Gerichtshofs diese Rationalisierung nur voranbringen können;

12.

begrüßt, dass die Zahl der gelösten Fälle im Zeitraum 2007–2015 um 57 % gestiegen ist, was größtenteils auf die Bemühungen um Koordinierung zwischen den Rechtsprechungsorganen und dem Hilfspersonal zurückzuführen ist, obwohl die Zahl der Hilfskräfte in diesem Zeitraum kaum gestiegen ist;

13.

stellt fest, dass 2015 die Strukturreform des Gerichtshofs verabschiedet wurde, die Hand in Hand mit der Erarbeitung einer neuen Verfahrensordnung des Gerichts ging; nimmt zur Kenntnis, dass der Gerichtshof die steigende Zahl an Fällen dank dieser Reform und der bis 2019 in drei Phasen geplanten Verdoppelung der Richter des Gerichts weiter bewältigen können wird; sieht der Analyse der Erfolge dieser Reform im Hinblick auf die Fähigkeit des Gerichtshofs, sich innerhalb einer angemessenen Frist und in Übereinstimmung mit den Anforderungen an ein faires Verfahren mit den Fällen zu befassen, erwartungsvoll entgegen;

14.

ist der Ansicht, dass der Gerichtshof durch diese Reform in der Lage sein wird, sein immer größeres Arbeitsaufkommen schneller und effizienter zu bewältigen und den Interessen der Rechtsuchenden nachzukommen, wobei deren Recht auf ein faires Verfahren binnen angemessener Frist im Einklang mit den Zielen eines hochwertigen und effizienten Dienstes geachtet wird;

15.

weist auf die bevorstehende Neufassung des Verhaltenskodex für die Mitglieder hin, in der die Bedingungen für die Durchführung externer Tätigkeiten und die Veröffentlichung ihrer finanziellen Interessen verdeutlicht werden; fordert in Bezug auf die externen Tätigkeiten von Richtern mehr Transparenz; fordert den Gerichtshof auf, auf seiner Website und in seinen jährlichen Tätigkeitsberichten Informationen zu anderen Ämtern und bezahlten externen Tätigkeiten der Richter zu veröffentlichen;

16.

stellt fest, dass von den für Dienstreisen vorgesehenen 295 500 EUR nur 41 209 EUR genutzt worden sind; stellt fest, dass eine solche Nichtausschöpfung vermeidbar ist; fordert den Gerichtshof auf, seine Haushaltsplanung und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Mittel für Dienstreisen zu verbessern, und hebt hervor, dass der Grundsatz, dass Dienstreisen kosteneffizient sein sollten, befolgt werden muss;

17.

ist der Ansicht, dass der Gerichtshof einen allgemeinen Überblick über die Teilnehmer und Inhalte seiner Sitzungen mit Dritten, die nicht mit seiner Rechtstätigkeit im Zusammenhang stehen, zugänglich machen sollte;

18.

fordert den Gerichtshof auf, der Entlastungsbehörde bis Juni 2017 eine Auflistung der Treffen mit Lobbyisten, Berufsverbänden und der Zivilgesellschaft zur Verfügung zu stellen; fordert den Gerichtshof auf, die Protokolle dieser Treffen bis Juni 2017 offenzulegen;

19.

nimmt die Verbesserungen an der Anwendung e-Curia und die Tatsache, dass diese Anwendung 2015 von allen Mitgliedstaaten genutzt wurde, mit Genugtuung zur Kenntnis; ist der Ansicht, dass mit der Umstellung auf elektronische Dokumente auch die Datensicherheit erhöht werden sollte;

20.

entnimmt dem jährlichen Verwaltungsbericht des Gerichtshofs für 2015, dass der Gerichtshof eng mit dem Team des Rechnungshofs zusammenarbeitet, das mit der Leistungsüberprüfung des Gerichtshofs befasst ist; stellt in dieser Hinsicht fest, dass der Gerichtshof die Arbeit des Prüfungsteams zu Beginn des Prüfprozesses behinderte; stellt mit Genugtuung fest, dass der Gerichtshof die Zusammenarbeit mit den Prüfern verbessert und dem Rechnungshof weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt hat; ist sich dessen bewusst, dass der Grundsatz des Beratungsgeheimnisses dazu dient, die Unabhängigkeit der Entscheidungsträger zu wahren, die Kohärenz und Bestandskraft von Entscheidungen zu fördern und zu vermeiden, dass Entscheidungsträger für Zeugenaussagen über ihre Entscheidungen mehr Zeit aufbringen müssen als ihnen für Entscheidungsprozesse bleibt; weist jedoch darauf hin, dass durch das Beratungsgeheimnis jegliche externe Kontrolle grundsätzlich von vornherein verhindert wird; fordert den Gerichtshof daher auf, einen internen Kontroll- bzw. Abhilfemechanismus zu entwickeln, um in solchen Fällen für ein gewisses Maß an Kontrolle zu sorgen;

21.

stellt fest, dass der Gerichtshof der interinstitutionellen Vereinbarung, in der ein Personalabbau um 5 % innerhalb von fünf Jahren vorgesehen ist, Folge geleistet hat;

22.

stellt fest, dass der Anteil der besetzten Stellen im Gerichtshof trotz der hohen Personalfluktuation hoch ist (98 %), und unterstützt die aktive Einstellungspolitik; fordert den Gerichtshof auf, Regeln im Zusammenhang mit dem „Drehtüreffekt“ festzulegen;

23.

begrüßt den Personalaustausch des Gerichtshofs mit der Europäischen Zentralbank 2015 und erwartet, dass diese Zusammenarbeit in den kommenden Jahren fortgesetzt wird;

24.

begrüßt die Initiative des Gerichtshofs zur Verbesserung des Gleichgewichts zwischen Männern und Frauen in Führungspositionen sowie die Tatsache, dass beim Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen in mittleren und höheren Führungspositionen im Jahr 2015 ein Verhältnis von 35 % zu 65 % erreicht worden ist; ist nichtsdestoweniger der Auffassung, dass diesbezüglich in dem Organ noch Raum für Verbesserungen besteht; stellt außerdem fest, dass sich das Parlament und der Rat zum Ziel gesetzt haben, bei der Benennung neuer Richter für das Gericht dafür Sorge zu tragen, dass Frauen und Männer ausgewogen vertreten sind (1);

25.

unterstreicht, dass die geografische Ausgewogenheit, namentlich das Verhältnis zwischen der Staatsangehörigkeit der Mitarbeiter und der Größe der Mitgliedstaaten, weiterhin ein wesentlicher Faktor des Personalmanagements sein muss, insbesondere hinsichtlich derjenigen Mitgliedstaaten, die der Union seit 2004 beigetreten sind;

26.

begrüßt, dass der Gerichtshof bei Beamten aus Mitgliedstaaten, die der Union vor 2004 beigetreten sind, und Beamten aus Mitgliedstaaten, die seit diesem Jahr beigetreten sind, eine ausgewogenere Personalzusammensetzung erreicht hat; ist jedoch zutiefst besorgt angesichts des erheblichen geografischen Ungleichgewichts auf der mittleren und höheren Führungsebene, wo der Personalanteil aus Mitgliedstaaten, die der Union 2004 oder später beigetreten sind, geringer ist; fordert den Gerichtshof auf, Anstrengungen zu unternehmen, um hier Abhilfe zu schaffen, und dem Parlament über die hierbei erzielten Verbesserungen Bericht zu erstatten;

27.

bedauert, dass die internen Vorschriften des Gerichtshofs über die Meldung von Missständen (Whistleblowing) erst Anfang 2016 angenommen wurden; empfiehlt dem Gerichtshof, diese Vorschriften unter seinen Bediensteten zu verteilen, damit sie dem gesamten Personal bekannt sind; fordert den Gerichtshof auf, bis Juni 2017 gegebenenfalls Einzelheiten über Meldungen von Missständen aus dem Jahr 2015, deren Bearbeitung und den Abschluss der Fälle bereitzustellen;

28.

fordert den Gerichtshof nachdrücklich auf, anstelle von Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts Interessenerklärungen zur Vorschrift zu erheben, weil die Selbstbewertung von Interessenkonflikten an sich einen Interessenkonflikt darstellt; ist der Auffassung, dass Interessenkonflikte von einem unabhängigen Dritten bewertet werden müssen; fordert den Gerichtshof auf, bis Juni 2017 über die eingeführten Änderungen Bericht zu erstatten und anzugeben, wer Interessenkonflikte überprüft; bekräftigt, dass Transparenz die Voraussetzung für das Vertrauen der Öffentlichkeit ist; fordert den Gerichtshof auf, klare Regeln im Zusammenhang mit dem „Drehtüreffekt“ festzulegen, Maßnahmen zu ergreifen und abschreckende Sanktionen — etwa eine Kürzung der Ruhegehälter oder ein mindestens dreijähriges Verbot, in ähnlichen Einrichtungen zu arbeiten — einzuführen, um „Drehtüreffekten“ vorzubeugen;

29.

weist darauf hin, dass der Dolmetschdienst des Gerichtshofs im Interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetscherausschuss, insbesondere im Bereich Dolmetschen, mit dem Dolmetschdienst der Kommission und des Parlaments zusammenarbeitet; erwartet, dass diese Zusammenarbeit auf den Bereich Übersetzen ausgeweitet wird, und unterstützt eine solche Zusammenarbeit soweit möglich und solange die Verantwortlichkeiten des Gerichtshofs nicht beeinträchtigt werden;

30.

fordert den Gerichtshof auf, dem Parlament im Einklang mit der in der Arbeitsgruppe zu wichtigen interinstitutionellen Tätigkeits- und Leistungsindikatoren vereinbarten harmonisierten Methodik die Kosten für Übersetzungen vorzulegen;

31.

weist darauf hin, dass die Arbeitsbelastung in der Direktion Übersetzung des Gerichtshofs um 1,4 % gestiegen ist und dass deren Produktivität im Jahr 2015 durch die Auslagerung der Kontrolle der Arbeitsbelastung sowie durch die Einführung neuer Arbeitsmittel zur Unterstützung des Übersetzungsprozesses um 7 % erhöht wurde;

32.

unterstützt die von den internen Auditdiensten des Gerichtshofs sowie des Rechnungshofs gemeinsam durchgeführte Überprüfung der Ausgaben sowie der Bedingungen für die Nutzung von Dienstfahrzeugen; fordert den Gerichtshof auf, im Rahmen dieser Überprüfung zu prüfen, ob die Zahl der Dienstfahrzeuge, die Mitgliedern und Personal zu Verfügung stehen, reduziert werden kann; fordert den Gerichtshof zudem auf, seine Prüfungen im Hinblick auf die Nutzung von Dienstfahrzeugen für private Zwecke zu verbessern;

33.

würdigt die Verpflichtung des Gerichtshofs auf ehrgeizige Umweltziele; legt dem Organ nahe, die Grundsätze der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden, und fordert die Festlegung von Regeln sowie ausreichender Haushaltsmittel für Ausgleichszahlungen für CO2-Emissionen;

34.

weist auf die ausführlichen Informationen über die Gebäudepolitik des Gerichtshofs hin, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bau einer fünften Erweiterung zum bestehenden Gebäudekomplex;

35.

begrüßt die Öffnung der historischen Archive des Gerichtshofs in den historischen Archiven der Europäischen Union in Florenz;

36.

begrüßt die Initiative des Gerichtshofs, seinen Jahresbericht in einem neuen Format zu veröffentlichen; fordert den Gerichtshof auf, den Jahresbericht des Rechnungshofs zu veröffentlichen, und zwar insbesondere die Teile zum Gerichtshof;

37.

fordert den Gerichtshof auf, seine Kommunikationspolitik gegenüber den EU-Bürgern zu verbessern;

38.

erachtet die Antwort des Gerichtshofs auf die Frage des Parlaments zu Vergütungen (Frage 26) als unvollständig; ersucht den Gerichtshof um Klarstellung und eine klare und ausführliche Antwort.


(1)  Vgl. Anlage zur legislativen Entschließung vom 28. Oktober 2015 — Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates (angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2015)0377).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/120


BESCHLUSS (EU) 2017/1618 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan V — Rechnungshof

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 475 — C8-0273/2016) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015, zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0151/2017),

1.

erteilt dem Generalsekretär des Rechnungshofs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rechnungshof, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.

(2)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 1.

(4)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/121


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1619 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan V — Rechnungshof, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan V — Rechnungshof,

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 15/2012 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Behandlung von Interessenkonflikten in ausgewählten EU-Agenturen“;

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0151/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsführung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont;

1.

würdigt die Zusammenarbeit zwischen dem Rechnungshof und dem Haushaltskontrollausschuss des Europäischen Parlaments und begrüßt regelmäßige Rückmeldungen auf der Grundlage der Forderungen des Parlaments; begrüßt die seit kurzem gängige Praxis, die es dem Parlament erlaubt, dem Rechnungshof seine Vorschläge für sein jährliches Arbeitsprogramm vorzulegen; fordert eine noch strukturiertere jährliche Aussprache zwischen dem Präsidenten des Rechnungshofs und der Konferenz der Ausschussvorsitze des Parlaments;

2.

weist darauf hin, dass der Jahresabschluss des Rechnungshofs von einem unabhängigen externen Prüfer geprüft wird, damit die gleichen Grundsätze der Transparenz und Rechenschaftspflicht gelten, wie sie der Rechnungshof bei seinen Geprüften anwendet; nimmt die Einschätzung des Prüfers zu Kenntnis, dass der Jahresabschluss des Rechnungshofs ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Rechnungshofs vermittelt;

3.

weist darauf hin, dass sich die endgültigen Mittel des Rechnungshofs im Jahr 2015 auf 132 906 000 EUR (gegenüber 133 498 000 EUR im Jahr 2014) beliefen und dass die Ausführungsrate bei diesen Haushaltsmitteln insgesamt 98,68 % betrug; unterstreicht, dass die Ausführungsrate niedriger war als 2014 (98,8 %);

4.

betont, dass es sich bei dem Haushalt des Rechnungshofs um einen reinen Verwaltungshaushalt handelt und ein großer Betrag für Ausgaben für die Beamten und Bediensteten aufgewandt wird; betont jedoch, dass die Einführung der ergebnisorientierten Haushaltsführung nicht nur für den Haushaltsplan des Organs insgesamt gelten, sondern auch die Festlegung von spezifischen, messbaren, erreichbaren, realistischen und zeitgebundenen Zielen (SMART) für die einzelnen Abteilungen und Referate und die Jahrespläne für die Personalpolitik umfassen sollte; begrüßt in dieser Hinsicht die Umsetzung des Grundsatzes der ergebnisorientierten Haushaltsführung seitens des Rechnungshofs in seiner täglichen Arbeit;

5.

erinnert den Rechnungshof daran, dass gemäß dem Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen, das im Juli 2012 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Europäischen Kommission angenommen wurde (Ziffer 54), für die Prüfung der dezentralen Agenturen „weiterhin in vollem Umfang der Rechnungshof verantwortlich [ist], der für alle Verwaltungs- und Auftragsvergabeverfahren Sorge trägt“; fordert den Rechnungshof auf, Vorschläge im Hinblick auf die Lösung der Frage der Prüfung der Agenturen im Zusammenhang mit der laufenden Überarbeitung der Haushaltsordnung und der anschließenden Überarbeitung der Rahmenfinanzregelung vorzulegen; ist der Ansicht, dass diese Angelegenheit geklärt werden sollte, um jedweden unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für die dezentralen Agenturen zu verringern, ohne die Notwendigkeit der Arbeit des Rechnungshofs infrage zu stellen oder deren Wirksamkeit zu beeinträchtigen;

6.

stellt fest, dass die Reform des Rechnungshofs 2015 umgesetzt und vom Rechnungshof als Erfolg betrachtet wurde; sieht der Vorlage einer Halbzeitbewertung der Strategie des Rechnungshofs für den Zeitraum 2013–2017, einschließlich einer Analyse der Erfolge in Bezug auf die wichtigsten Ziele der Reform, erwartungsvoll entgegen;

7.

begrüßt den vom Rechnungshof in seinen Berichten dargelegten Ansatz des Mehrwerts für die Europäische Union; fordert, dass die Zusammenarbeit mit den anderen EU-Organen zur Ausarbeitung der Leistungsindikatoren und der Prioritäten für eine verantwortungsvolle Finanzsteuerung fortgesetzt wird;

8.

stellt fest, dass im Rahmen der Überarbeitung des Artikels 163 der Haushaltsordnung vorgesehen ist, dass „Sonderberichte innerhalb [von] 13 Monate[n] erarbeitet und angenommen werden“ (1); stellt fest, dass dieser Zeitrahmen im Jahr 2015 nicht eingehalten wurde; fordert den Rechnungshof nachdrücklich auf, diesen Zeitrahmen einzuhalten, ohne die Qualität der Berichte zu beeinträchtigen; fordert den Rechnungshof in dieser Hinsicht auf, die Empfehlungen seiner Sonderberichte dahingehend zu verbessern, dass diese noch gezielter sind;

9.

vertritt die Auffassung, dass den Sonderberichten des Rechnungshofs von den empfangenden Organen ein höherer Stellenwert eingeräumt werden sollte und einschlägige jährliche Berichte dazu ausgearbeitet werden sollten; hebt hervor, dass die Wirksamkeit der einzelnen Sonderberichte verbessert werden könnte, wenn diese zeitnah in spezifische Politikbereiche zusammengefasst würden und es dem Parlament so ermöglicht würde, außerhalb des Entlastungszyklus Ad-hoc-Berichte zu diesen Sonderberichten des Rechnungshofs zu erstellen;

10.

bedauert, dass der Rechnungshof entgegen der seit 2012 in den vom Parlament in den Entlastungsentschließungen wiederholt gestellten Forderungen bisher keinen Sonderbericht zu Interessenkonflikten in sämtlichen Agenturen, insbesondere in jenen, die mit Industriezweigen im Zusammenhang stehen, vorgelegt hat; fordert den Rechnungshof nachdrücklich auf, bis Ende Juni 2017 einen ersten Sonderbericht zu Interessenkonflikten und anschließend jährlich solche Sonderberichte auszuarbeiten und zu veröffentlichen; erachtet die Ausarbeitung jährlicher Berichte über Interessenkonflikte durch den Rechnungshof als unabdingbar für die Integrität der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union sowie für die Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen den Agenturen der Union, insbesondere solchen mit Bezug zur Industrie, und Lobbyunternehmen;

11.

stellt fest, dass der Rechnungshof der interinstitutionellen Vereinbarung, gemäß derer das Personal über einen Zeitraum von fünf Jahren um 5 % abgebaut werden soll, entspricht; fordert, bis Juni 2017 darüber informiert zu werden, inwiefern diese Reduzierung mit den Neueinstellungen, die der Rechnungshof 2015 vorgenommen hat, im Einklang steht und wie hoch der Anteil der Neueinstellungen 2015 war;

12.

bedauert, dass bei den Mitgliedern des Rechnungshofs 2015 mit fünf Frauen gegenüber 23 Männern ein unausgewogenes Geschlechterverhältnis bestand und dass sich die Zahl der Frauen im Jahr 2016 auf drei verringert hat; stellt ferner fest, dass beim Rechnungshof ein anhaltendes unausgewogenens Geschlechterverhältnis in den höheren und mittleren Führungspositionen besteht (30,4 % Frauen im Vergleich zu 69,6 % Männern); fordert den Rechnungshof auf, das Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen, insbesondere in Führungspositionen, zu fördern; fordert den Rechnungshof ferner auf, der Entlastungsbehörde über die ergriffenen Maßnahmen und über die in diesem Zusammenhang erzielten Ergebnisse Bericht zu erstatten, und zwar ohne dass es zu einer Beeinträchtigung hinsichtlich der Erfüllung seiner Aufgaben kommt;

13.

unterstreicht, dass die geografische Ausgewogenheit, namentlich ein proportionales Verhältnis zwischen Mitarbeitern einer bestimmten Staatsangehörigkeit und der Größe des betreffenden Mitgliedstaats, ein wichtiges Element der Personalverwaltung bleiben sollte, insbesondere hinsichtlich derjenigen Mitgliedstaaten, die der Union 2004 oder danach beigetreten sind; begrüßt, dass der Rechnungshof eine insgesamt ausgewogene Zusammensetzung an Beamten aus Mitgliedstaaten, die der Union vor 2004 beigetreten sind, und jenen, die dieser im Jahr 2004 oder danach beigetreten sind, erreicht hat; weist jedoch darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, die der Union 2004 oder danach beigetreten sind, in den höheren Verwaltungsebenen und in Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert sind und dass hier noch Fortschritte zu erzielen sind;

14.

ist besorgt angesichts der hohen Anzahl an krankheitsbedingten Fehltagen des Personals; fordert den Rechnungshof auf, seine Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens gezielt darauf auszurichten, das Wohlergehen seines Personals sicherzustellen, um so seiner zentralen Aufgabe besser nachkommen zu können;

15.

weist auf die Methode des Rechnungshofs zur Berechnung der krankheitsbedingten Fehltage seines Personals hin; ist der Ansicht, dass diese Methode zur wirksamen Berechnung der krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht geeignet ist; fordert den Rechnungshof auf, wie andere Organe ein Berechnungssystem anzuwenden, das die Arbeitstage, an denen die Mitarbeiter jeweils abwesend sind, zur Grundlage hat;

16.

stellt fest, dass der Rechnungshof, hauptsächlich in Vorbereitung der Reform des Rechnungshofs, fünf Teambildungstage („Away Days“) organisiert hat, an denen (mit nur 107 Mitarbeitern) nur ein geringer Anteil des Personals teilgenommen hat; fordert den Rechnungshof auf, seine Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens unter Teilnahme von so vielen Mitarbeitern wie möglich verstärkt auf die proaktive und positive Personalentwicklung auszurichten;

17.

weist auf den gestärkten ethischen Rahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten sowie von Fehlverhalten seitens der Mitarbeiter und Mitglieder hin; fordert den Rechnungshof auf, dem Parlament über die Überarbeitung seiner internen Regelung zum Schutz vor Belästigung Bericht zu erstatten;

18.

fordert den Rechnungshof nachdrücklich auf, die Einreichung von Interessenerklärungen anstatt der Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts durchzusetzen, da gerade die Selbstbewertung einen Interessenkonflikt darstellen würde; ist der Auffassung, dass Interessenkonflikte von einem unabhängigen Dritten bewertet werden müssen; fordert den Rechnungshof auf, bis Juni 2017 über diese Änderungen Bericht zu erstatten und anzugeben, wer Interessenkonflikte überprüft; bekräftigt, dass Integrität und Transparenz, was das Vertrauen der Öffentlichkeit betrifft, entscheidende Faktoren sind; fordert den Rechnungshof auf, klare Regeln im Zusammenhang mit dem „Drehtüreffekt“ festzulegen und Maßnahmen zu ergreifen sowie abschreckende Sanktionen — etwa eine Kürzung der Ruhegehälter oder ein mindestens dreijähriges Verbot, in ähnlichen Einrichtungen zu arbeiten — einzuführen, um „Drehtüreffekten“ vorzubeugen;

19.

erinnert den Rechnungshof daran, dass die dezentralen EU-Agenturen Kodizes für gute Verwaltungspraxis annehmen müssen und aufgefordert werden, das Transparenzregister als Referenzinstrument für ihre Interaktion mit den entsprechenden Vertretern zu nutzen;

20.

fordert den Rechnungshof auf, der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register beizutreten;

21.

begrüßt die Schaffung des Transparenzportals auf der Website des Rechnungshofs sowie die Tatsache, dass der Rechnungshof bereits über Vorschriften über die Meldung von Missständen (Whistleblowing) verfügt; empfiehlt dem Rechnungshof, diese Vorschriften unter seinen Bediensteten zu verbreiten, damit sie dem gesamten Personal bekannt sind; fordert den Rechnungshof auf, bis Juni 2017 gegebenenfalls Einzelheiten über die Fälle der Meldung von Missständen aus dem Jahr 2015 und über deren Bearbeitung und Abschluss bereitzustellen;

22.

stellt fest, dass der Rechnungshof im Jahr 2015 im Besitz von drei Gebäuden — K1, K2 und K3 — war; fordert den Rechnungshof auf, die Planung der Modernisierungsarbeiten an diesen Gebäuden in seinen jährlichen Tätigkeitsbericht aufzunehmen und sicherzustellen, dass bei den Modernisierungsarbeiten im Bereich der Energieeffizienz die höchstmöglichen Standards umgesetzt werden;

23.

weist auf die in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht enthaltene Zusammenfassung der Gebäudepolitik des Rechnungshofs hin und fordert, dass hierzu künftig ausführlichere Informationen vorgelegt werden;

24.

weist auf den im Vergleich zum Jahr 2014 um fast 3 % höheren Umfang der Übersetzungsarbeit im Jahr 2015 hin; stellt fest, dass der Rechnungshof im Rahmen seiner Reform die Struktur der Direktion Übersetzung optimiert hat; fordert den Rechnungshof auf, zu verdeutlichen, inwiefern die Direktion Übersetzung ihre Arbeitsweise verbessert hat;

25.

weist auf die Verhandlungen zwischen dem Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zur Prüfung der Möglichkeit einer Verwaltungsvereinbarung hin; fordert den Rechnungshof auf, über die Fortschritte bei den Verhandlungen in dieser Angelegenheit Bericht zu erstatten;

26.

fordert den Rechnungshof erneut auf, die Ergebnisse und Folgen abgeschlossener OLAF-Fälle, bei denen der Rechnungshof oder ein Bediensteter des Organs Gegenstand der Ermittlungen war, im Einklang mit den geltenden Vorschriften zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz in seine jährlichen Tätigkeitsberichte aufzunehmen;

27.

weist auf die Empfehlung der internen Auditstelle hin, eine sinnvollere Nutzung der Dienstfahrzeuge des Rechnungshofs zu erwägen; fordert den Rechnungshof auf, diese Angelegenheit in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof der Europäischen Union in Angriff zu nehmen und das Parlament über die zur Rationalisierung der Verwaltung der Dienstfahrzeuge ergriffenen Maßnahmen zu informieren;

28.

würdigt die Anstrengungen und die vom Rechnungshof bei der Verringerung seines ökologischen Fußabdrucks erzielten Erfolge; stellt fest, dass der Rechnungshof 2013 das Projekt Gemeinschaftssystem für ein Umweltmanagement und eine Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gestartet hat und damit auf eine EMAS-Zertifizierung bis Ende 2016 abzielt; begrüßt, dass der Rechnungshof am 13. November 2015 eine umweltpolitische Maßnahme angenommen hat, mit der er seine Teilnahme an einer hochwertigen Initiative für Umweltmanagement formalisiert hat; äußert sich besorgt über die Verzögerung der EMAS-Zertifizierung;

29.

betont, wie wichtig es ist, die Zusammenarbeit mit Universitäten in der Union im Hinblick auf die Einführung spezialisierter Kurse im Bereich Europäische Wirtschaftsprüfung auszubauen; fordert den Rechnungshof auf, das Parlament über den Verlauf und die Ergebnisse dieser künftigen intensivierten Zusammenarbeit auf dem Laufenden zu halten;

30.

fordert den Rechnungshof auf, Empfehlungen darüber ins Auge zu fassen, wie der Unionshaushalt, seine Funktionsweise und seine Aufgabe besser nach außen kommuniziert werden können und wie er den Unionsbürgern effektiver begreiflich gemacht werden kann.


(1)  Siehe Vorschlag der Kommission COM(2016) 605, Artikel 251 Absatz 1.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/124


BESCHLUSS (EU) 2017/1620 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 475 — C8-0278/2016) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015, zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 55, 99 und 164 bis 167,

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 7/2016 des Rechnungshofs: „Die Gebäudeverwaltung durch den Europäischen Auswärtigen Dienst weltweit“,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0122/2017),

1.

erteilt der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Auswärtigen Dienstes für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.

(2)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 1.

(4)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/125


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1621 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0122/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

1.

begrüßt die Tatsache, dass laut dem Rechnungshof die Gesamtfehlerquote in Rubrik 5 (Verwaltung) — unter die auch der Haushalt des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) fällt — mit schätzungsweise 0,6 % im Jahr 2015 weiterhin relativ niedrig ist;

2.

stellt fest, dass der Rechnungshof keine signifikanten Mängel hinsichtlich des jährlichen Tätigkeitsberichts und des internen Kontrollsystems des EAD festgestellt hat;

3.

fordert den EAD auf, bestimmte vom Rechnungshof ermittelte Mängel bei den Verfahren zur Einstellung örtlicher Bediensteter in Delegationen (d. h. mangelnde Transparenz hinsichtlich bestimmter Schritte des Verfahrens) und bei von Delegationen durchgeführten Vergabeverfahren (insbesondere unzutreffende Bewertung von Angeboten im Vergleich zu technischen Spezifikationen oder Benutzung des falschen Ausschreibungsverfahrens) zu beheben;

4.

schließt sich der Auffassung des Rechnungshofs an, dass es wichtig ist, die Orientierungshilfen, die Gestaltung und die Abstimmung und Ausführung der Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe für Aufträge mit geringem Wert zu verbessern, da diese Aufträge 4,5 % des Gesamtwerts der im Jahr 2015 vergebenen Aufträge darstellen; unterstützt die Absicht des EAD, regionale Seminare durchzuführen und administrative Unterstützung im Beschaffungswesen für das gesamte Netzwerk von Delegationen zu leisten;

5.

fordert den EAD auf, die Qualität seiner Auswahlverfahren durch die Einbeziehung aller notwendigen Unterlagen zu verbessern; ersucht den EAD, die Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe, die in den Delegationen durchgeführt werden, stärker zu harmonisieren; wiederholt seine Forderung, die immer wieder auftretenden Mängel in diesem Bereich durch die Fortführung der administrativen Unterstützung der Delegationen, wo die Situation besonders kritisch ist, zu beheben;

6.

begrüßt die Tatsache, dass im Rahmen des Berichts über die Verwaltung der Außenhilfe (EAMR) für 2015 verbesserte und umfassendere Leitlinien veröffentlicht wurden, die die Aufsicht über die Delegationsleiter stärken und sich sowohl auf die Rechenschaftspflicht als auch auf die Berichtspflichten erstrecken;

7.

bedauert den Anstieg des durchschnittlichen Anteils von Anomalien bei Mittelbindungen auf 22,4 % im Jahr 2015 (im Vergleich zu 18,3 % im Jahr 2014) auf der Ebene der Ex-ante-Kontrollen;

8.

stellt fest, dass der Gesamthaushalt des EAD für 2015 602,8 Mio. EUR betrug, was einem Gesamtanstieg von 16,2 % im Vergleich zu 2014 entspricht, der darauf zurückzuführen ist, dass 71,5 Mio. EUR vom Verwaltungshaushalt der Kommission (25,2 Mio. EUR) und von anderen Haushaltslinien (bis zu 46,3 Mio. EUR) auf seinen Haushalt übertragen wurden, um die gemeinsamen Kosten der Delegationen der Union, wie Mieten, Sicherung der Büroräume und IT-Kosten, zu finanzieren; stellt fest, dass die EEF-Mittel nicht einbezogen wurden;

9.

betont, dass die Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans des EAD weiterhin Grund zur Sorge gibt, da einige Delegationen von der Kommission Haushaltsbeiträge aus 33 unterschiedlichen Haushaltslinien zusätzlich zum eigenen Haushalt des EAD erhalten; empfiehlt allen Beteiligten, die Haushaltsquellen und -vereinbarungen weiter zu straffen und zu vereinfachen, um die Ausführung des Haushaltsplans zu erleichtern; begrüßt die Haushaltsvereinbarung, die vor kurzem hinsichtlich der Verwaltungskosten des EEF gefunden wurde, die ab 2016 auf der Grundlage der Berechnung eines Standardbetrags pro Person aus dem Haushalt des EAD bestritten werden;

10.

stellt fest, dass sich der Haushalt der Zentrale auf 218,9 Mio. EUR belief, von denen 140,5 Mio. EUR (oder 64,7 %) die Zahlung von Gehältern und anderen Zulagen des statutsmäßigen und externen Personals betrafen, 30 Mio. EUR (oder 13,7 %) wurden für Gebäude ausgegeben, und 30,7 Mio. EUR standen im Zusammenhang mit IT-Systemen, Ausrüstung und Mobiliar;

11.

stellt fest, dass der Haushalt der Delegationen in Höhe von 383,9 Mio. EUR unterteilt war in 155,8 Mio. EUR (d. h. 40,6 %) für Gebäude und damit zusammenhängende Kosten, 105,5 Mio. EUR (27,5 %) für die Vergütung statutsmäßigen Personals, 60,1 Mio. EUR (oder 15,7 %) für externes Personal und externe Dienstleistungen, 20,6 Mio. EUR (5,4 %) für andere Ausgaben mit Bezug auf das Personal und 41,9 Mio. EUR (10,9 %) für sonstige Verwaltungsausgaben; stellt außerdem fest, dass von der Kommission für die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit dem Personal der Kommission, das bei den Delegationen der Union beschäftigt ist, 204,7 Mio. EUR eingegangen sind;

12.

bekräftigt seine Forderung, insbesondere in den Delegationen der „Geschäftsfortführung im Krisenfall“ und der „Dokumentenverwaltung“ als maßgeblichen Normen der internen Kontrolle aber auch als bedeutenden Managementkomponenten insbesondere für die Verfügbarkeit und Verlässlichkeit von Informationen, die für verschiedene Managementzwecke benutzt werden, etwa für Überwachung, Beurteilungen und Berichterstattung in Bezug auf Tätigkeiten und Projekte, Aufmerksamkeit zu schenken;

13.

stellt fest, dass nur zwei Delegationen Vorbehalte im Zusammenhang mit dem Fehlen eines geeigneten Ausschreibungsverfahrens und fehlender entscheidender Managementinformationen, die für die Zuverlässigkeitserklärung verwendet werden sollten, geäußert haben;

14.

unterstützt die regelmäßigen Kontakte zwischen dem EAD und den Dienststellen der Kommission, bei denen es um auswärtige Angelegenheiten im Bereich der Verhinderung und der Aufdeckung von Betrugsfällen geht;

15.

unterstützt die Einrichtung des „Regional Centre Europe“, das auf eine Initiative zurückgeht, durch die den Delegationen der Union bessere administrative Unterstützung in den Bereichen Finanzmanagement, Beschaffungswesen und Humanressourcen geleistet werden soll; sieht der Bewertung des Pilotprojekts im Jahr 2017 erwartungsvoll entgegen; empfiehlt dem EAD, diese Praxis der Bündelung von Know-how gegebenenfalls auch in anderen Regionen fortzuführen, um beständig die Verwaltungslasten und -kosten in den Delegationen zu verringern;

16.

hält es für wesentlich, dass die Leiter von Delegationen weiterhin regelmäßig auf ihre Schlüsselrolle bei der allgemeinen Stärkung der Zuverlässigkeit, des Managements und der Rechenschaftspflicht hingewiesen werden, insbesondere hinsichtlich der Gewichtung verschiedener Komponenten, die wahrscheinlich dazu führen, dass ein Vorbehalt geäußert wird, zusätzlich zu ihren politischen Pflichten; empfiehlt dem EAD, den Leitern von Delegationen, insbesondere Diplomaten der Mitgliedstaaten, Schulungen und fachliche Unterstützung anzubieten;

17.

vermerkt die Änderungen und die Straffung der Organisation des EAD, um die Berichtspflichten und die Informationsflüsse zu vereinfachen, wodurch es dem EAD erleichtert wird, Reaktionen auf Krisen oder politische Herausforderungen zu konzipieren, und um die Zahl der hierarchischen Ebenen mit weniger Direktionen zu vermindern;

18.

nimmt das entscheidende Kennzeichen der Personalverwaltung im Kontext des EAD — drei Rekrutierungsquellen, Verwaltung der Entsendung in Delegationen — und den Umstand, dass gleichzeitig der jährliche Personalabbau in Form von 17 Stellen für 2015 in der Zentrale erreicht wurde, zur Kenntnis;

19.

stellt fest, dass der Anteil der Diplomaten der Mitgliedstaaten an der Gesamtzahl der AD-Mitarbeiter des EAD (d. h. 307 Personen) sich im Vergleich zu 33,8 % im Jahr 2014 auf 32,9 % beläuft; betont, dass der Anteil in den Delegationen mit 43,1 % oder 166 Diplomaten der Mitgliedstaaten gegenüber 25,7 % in der Zentrale höher ist; fordert eine ausgeglichene Verteilung der Mitarbeiter und erinnert den EAD daran, wie wichtig die Bündelung des Fachwissens von Mitarbeitern der Mitgliedstaaten und des EAD auf jeder Ebene ist;

20.

betont, dass die Diplomaten der Mitgliedstaaten, die als Leiter von Delegationen entsandt wurden, 63 von 134 Stellen von Delegationsleitern besetzen, was 47 % der Gesamtzahl darstellt; weist darauf hin, dass bei der Besetzung dieser 63 Stellen das Verhältnis zwischen den Geschlechtern mit 16 % zu 84 % unausgewogen war und von diesen 63 Stellen nur 16 mit Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten besetzt waren, die der Union 2004 oder später beigetreten sind; stellt darüber hinaus fest, dass das Verhältnis zwischen den Geschlechtern bei den 29 stellvertretenden Delegationsleitern mit 24 % zu 76 % unausgewogen war und 6 stellvertretende Delegationsleiter Diplomaten der Mitgliedstaaten waren;

21.

stellt fest, dass die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten im Jahr 2015 weiter (um 8 % im Vergleich zu 2014) auf 434 gestiegen ist (davon waren 376 in der Zentrale und 58 in Delegationen beschäftigt); stellt fest, dass 40 % der 376 abgeordneten nationalen Sachverständigen (oder 151) mit Arbeitsort Brüssel von ihren nationalen Verwaltungen bezahlt wurden;

22.

erinnert den EAD daran, dass der im Beschluss des Rates über die Einrichtung des EAD festgelegte Personalschlüssel für das Verhältnis zwischen Personal aus den Mitgliedstaaten und den EU-Organen in vollem Umfang eingehalten werden muss;

23.

stellt fest, dass die allgemeine Verteilung nach Geschlecht mit einem Verhältnis von 47 % zu 53 % bei der Gesamtpersonalzahl fast ausgewogen ist, wobei das Verhältnis bei den AD-Beamten 31,7 % zu 68,3 % beträgt (im Vergleich zu 31 % zu 69 % im Jahr 2014); merkt an, dass der Anteil von 30 % seit 2011 stabil ist;

24.

bekräftigt seine Sorge über die unausgewogene Geschlechterverteilung in Führungspositionen, zumal das Verhältnis derzeit 21,4 % zu 78,6 % beträgt; bedauert, dass der Anteil Angehöriger des anderen Geschlechts, die sich um Führungspositionen bewerben, weiterhin bei niedrigen 16 % liegt; hält Fortschritte in diesem Bereich für wichtig und fordert den EAD deshalb auf, seine Bedingungen und seine Einstellungspolitik neu zu gestalten, um Angehörige beider Geschlechter gleichermaßen für Führungspositionen zu gewinnen;

25.

unterstreicht, dass die geografische Ausgewogenheit, namentlich das Verhältnis zwischen der Staatsangehörigkeit der Mitarbeiter und der Größe der Mitgliedstaaten, ein wichtiger Aspekt der Personalverwaltung des EAD sein sollte, insbesondere hinsichtlich derjenigen Mitgliedstaaten, die der Union 2004 oder später beigetreten sind; ist ernstlich besorgt über die anhaltende Unterrepräsentierung dieser Mitgliedstaaten sowohl auf der Ebene der Mitarbeiter als auch auf der Ebene der Führungskräfte; fordert den EAD deshalb auf, sich darum zu bemühen, dass diese Situation spürbar korrigiert wird; weist darauf hin, dass diese Mitgliedstaaten insbesondere in den höheren Verwaltungsebenen und in Führungspositionen unterrepräsentiert sind und hier noch erhebliche Fortschritte erwartet werden;

26.

begrüßt die Zusage der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin an das Parlament, das bestehende Ungleichgewicht mit einer Überrepräsentierung von nationalen Diplomaten in Delegationsleiterstellen abzubauen, und fordert den EAD auf, im Verlauf des Jahres 2017 eine Überprüfung seiner Personalpolitik vorzulegen, in der Punkte wie ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und die Mobilität des Personals zwischen den Organen behandelt und gleichzeitig seine Auswirkungen hinsichtlich der Humanressourcen zur Stärkung des auswärtigen Handelns und der Öffentlichkeitswirkung der Union durch die globale Strategie der Union berücksichtigt werden;

27.

empfiehlt dem EAD, die Rolle der Delegationen der Union weiter auszubauen, insbesondere indem die Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Leistung konsularischer Hilfe unterstützt wird;

28.

erinnert den EAD daran, dass es nur ein kleiner Schritt von Wirtschaftsdiplomatie zu Lobbyismus ist; fordert den EAD daher auf, der künftigen Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register beizutreten, was auch für die Delegationen der Union gelten soll, soweit dies rechtlich möglich ist;

29.

nimmt die jährlichen Ausgaben in Höhe von 160 Mio. EUR für das Netzwerk der Delegationen der Union zur Kenntnis, was einem Anstieg von mehr als 50 % im Vergleich zum vorherigen Haushaltsjahr entspricht; stellt fest, dass 80 % der Delegationen noch immer in gemieteten Räumlichkeiten untergebracht sind und sich die Mietkosten im Jahr 2015 auf 53,04 Mio. EUR beliefen; begrüßt die Darlehensfazilität von 200 Mio. EUR für ein besseres Management der Gebäudepolitik und die Senkung der Erwerbskosten von Delegationen; bedauert, dass trotz der Darlehensfazilität und des Anstiegs der Ausgaben nur wenige Delegationsgebäude Eigentum des EAD sind; fordert den EAD auf, nicht nur die Immobilientransaktionen der Delegationen für das laufende Jahr vorzulegen, sondern auch einen Überblick über die Lage sämtlicher Gebäude der Delegationen für den jährlichen Tätigkeitsbericht zu unterbreiten;

30.

fordert den EAD auf, seine Gebäudepolitik gemäß den Empfehlungen, die der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 7/2016 abgegeben hat, zu überarbeiten; insbesondere sollte der EAD:

sicherstellen, dass die den EU-Mitgliedstaaten oder anderen Organen oder Einrichtungen der EU für die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten in Delegationsgebäuden in Rechnung gestellten Kosten vereinheitlicht sind und den tatsächlichen Aufwand vollständig decken;

bei der Auswahl der Delegationsgebäude das Verfahren verbessern;

die EAD-Zentrale vor der Anmietung (bzw. Verlängerung einer Mietvereinbarung) oder dem Kauf von Bürogebäuden direkt einbinden;

sein Informationssystem zur Immobilienverwaltung verbessern, sodass er zuverlässigere und relevantere Informationen erhalten kann, die in den Planungsprozess einfließen;

31.

fordert den EAD auf, die Nutzung von Flächen — unter Berücksichtigung der Herausforderungen, die die Gebäudeverwaltung in einem oft komplexen Umfeld mit sich bringt — weiterzuentwickeln, und zwar insbesondere durch vorrangige Befassung mit den individuellen Gegebenheiten in Bezug auf nicht genutzte oder unnötig große Räumlichkeiten und den damit verbundenen, vom Rechnungshof ermittelten zusätzlichen Kosten (7,8 Mio. EUR);

32.

hebt hervor, dass der EAD und die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Interesse am Factoring der Gebäudenutzung und am weiteren Ausbau der lokalen Zusammenarbeit im Bereich der Gebäudeverwaltung haben, in deren Rahmen der Schwerpunkt dauerhaft auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis, Sicherheitsfragen und das Ansehen der Union gelegt werden muss;

33.

begrüßt den Anstieg bei der Zahl gemeinsamer Mietprojekte für Räumlichkeiten für Delegationen der Union mit den Mitgliedstaaten, wobei im Jahr 2015 sechs Absichtserklärungen für eine gemeinsame Anmietung unterzeichnet wurden, sodass es Ende 2015 insgesamt 86 gemeinsame Mietprojekte gab; bestärkt den EAD darin, sich weiter um die Ausweitung dieser bewährten Praxis zu bemühen; ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen auch innovative Ansätze umfassen sollten, die sowohl auf die Ausarbeitung einer koordinierten Strategie für die gemeinsame Anmietung von Räumlichkeiten mit den Mitgliedstaaten, die diese Praxis befürworten, als auch auf geeignete Kostenteilungsvereinbarungen im Hinblick auf Gebäude und Logistik ausgerichtet sind; stellt fest, dass die Vereinbarungen über eine gemeinsame Anmietung auch andere außenpolitisch engagierte Einrichtungen wie die Europäische Investitionsbank, die Dienststellen der ECHO, Missionen im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie Sonderbeauftragte der Union betreffen;

34.

bedauert die unzureichende Registrierung und die Unstimmigkeiten im Informationssystem für die Verwaltung der Bürogebäude der Delegationen und der Residenzen der Delegationsleiter; verlangt im Interesse einer solideren allgemeine Planung von Flächen, Standorten und Kostendeckung, dass regelmäßig überprüft wird, ob die von den Delegationen der Union kodierten Daten vollständig und verlässlich sind;

35.

fordert den EAD mit Nachdruck auf, seine Instrumente für die Kontrolle und Überwachung der Verwaltung aller im Rahmen der Gebäudepolitik entstehenden Kosten zu stärken, um einen genauen Überblick über sämtliche Ausgaben und eine angemessene Nachverfolgung sicherzustellen; ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt auf die Überwachung der laut Gebäudepolitik festgelegten Obergrenzen gelegt werden sollte, um die gesamte Jahresmiete für Delegationsbüros und die damit zusammenhängenden laufenden Kosten zu reduzieren und dafür zu sorgen, dass die Beiträge der Stellen, die Mitmieter sind, angemessen sind, die laufenden Kosten, die im Falle der gemeinsamen Anmietung von Räumlichkeiten anfallen, gedeckt werden und die Kosten den örtlichen Marktbedingungen entsprechen;

36.

vertritt die Auffassung, dass das rechtliche und technische Fachwissen im Bereich der Immobilienverwaltung rasch erweitert werden sollte, dass aber auch kostenwirksame Alternativen in Betracht gezogen werden sollten, wie die Beauftragung externer Sachverständiger (z. B. lokaler Makler), die den Markt analysieren und gegebenenfalls mit den Vermietern bessere Konditionen aushandeln;

37.

bittet den EAD um eine jährliche Liste aller in den Delegationen durchgeführten Inspektionen;

38.

fordert den EAD auf, die letzten fünf Verträge über Anmietungen bzw. Käufe von Residenzen für Botschafter der Union, einschließlich der Residenz in Tirana (Albanien), von der Inspektion der Delegationen prüfen zu lassen und dem Parlament Bericht zu erstatten;

39.

unterstützt die Umsetzung einer mittel- bis langfristigen Strategie zur Ermittlung sämtlicher infrage kommenden Optionen in diesem Bereich — angefangen von Investitionsprioritäten oder Kaufmöglichkeiten bis hin zu Mietvertragsverlängerungen oder der gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten mit Mitgliedstaaten —, wobei Prognosen des künftigen Personalbedarfs sowie der Planung und Ausarbeitung der Gebäudepolitik Rechnung zu tragen ist;

40.

empfiehlt dem EAD, das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) sowie das Prinzip der umweltorientierten Beschaffung bei seiner Gebäudepolitik weiter anzuwenden, wenn auch klar sein muss, dass die örtlichen Bedingungen der 139 Delegationen ein gewisses Maß an Flexibilität erfordern;

41.

ist der Meinung, dass die Sicherheit des EAD und seiner Delegationen weiter gestärkt werden muss, und fordert den EAD auf, Sicherheitsfragen bei der Auswahl von Gebäuden und Flächen für seine Delegationen Vorrang einzuräumen; ist der Auffassung, dass die Sicherheit von Gebäuden fester Bestandteil der Gebäudepolitik sein sollte und das Evakuierungssystem des EAD und seine Evakuierungsentscheidungen bei Bedarf mit den Vertretungen der betroffenen Mitgliedstaaten abgestimmt werden sollten;

42.

begrüßt, dass der EAD — im Interesse der Stärkung Europas und somit des Friedens und der Sicherheit in der Region und weltweit — ein Projekt für eine gemeinsame Vision und gemeinsames Handeln plant;

43.

fordert den EAD auf, seine Kommunikationspolitik gegenüber den Bürgern der Europäischen Union zu verbessern.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/129


BESCHLUSS (EU) 2017/1622 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 475 — C8-0274/2016) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015, zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0144/2017),

1.

erteilt dem Generalsekretär des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.

(2)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 1.

(4)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/130


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1623 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0144/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaft und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont;

1.

begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2015 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (im Folgenden „Ausschuss“) insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind;

2.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2015 bei den geprüften Themenbereichen im Zusammenhang mit den Humanressourcen und der Auftragsvergabe für den Ausschuss keine bedeutenden Mängel festgestellt hat;

3.

stellt fest, dass sich der Haushalt des Ausschusses im Jahr 2015 auf 129 100 000 EUR (im Vergleich zu 128 559 380 EUR im Jahr 2014) belief und dass die Verwendungsrate 95,9 % betrug; weist darauf hin, dass die Verwendungsrate 2015 gegenüber 2014 leicht anstieg;

4.

stellt fest, dass der Haushalt des Ausschusses hauptsächlich ein Verwaltungshaushalt ist und dass ein großer Teil der Ausgaben auf Mitglieder und Personal der Einrichtung und der Rest auf Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb entfallen; betont jedoch, dass die Einführung der ergebnisorientierten Haushaltsführung nicht nur für den Haushaltsplan des Ausschusses insgesamt gelten, sondern auch die Festlegung von spezifischen, messbaren, erreichbaren, realistischen und zeitgebundenen Zielen (SMART) für die einzelnen Abteilungen und Referate sowie die jährlichen Pläne der Mitarbeiter umfassen sollte; fordert den Ausschuss in dieser Hinsicht auf, den Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsführung umfassender in seine tägliche Arbeit einzuführen;

5.

nimmt Kenntnis von den dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Ausschusses beigefügten Bemerkungen zu den Folgemaßnahmen zur Entlastungsentschließung des Parlaments für 2014; begrüßt die Einrichtung eines Unterstützungsdienstes für die öffentliche Auftragsvergabe 2015;

6.

vermerkt, dass 2015 ein neues Mandat des Ausschusses begann, was möglicherweise die Leistungen insbesondere der mit der Gesetzgebung befassten Direktionen, einschließlich der Verdolmetschung und der Direktionen Kommunikation und Humanressourcen, beeinträchtigte;

7.

stellt fest, dass im Bericht über die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Parlament und dem Ausschuss (im Folgenden „Vereinbarung“) die Zusammenarbeit zwischen beiden Organen zeitnah und positiv bewertet wird;

8.

vermerkt, dass dem Ausschuss zufolge die Art der in der Vereinbarung erwähnten „verstärkten“ Zusammenarbeit besser erläutert werden muss und dass einige Bestandteile noch vollständig umgesetzt werden müssen und ein anhaltendes Engagement beider Organe erfordern; ist überzeugt, dass weitere Anstrengungen zur vollständigen Umsetzung der Vereinbarung und die Entwicklung von Synergien positive Ergebnisse für beide Seiten erbringen werden;

9.

bekräftigt seine Forderung nach einer gemeinsamen Bewertung der aus der Vereinbarung resultierenden Haushaltseinsparungen, die in deren Halbzeitüberprüfung oder den nächsten Umsetzungsbericht zu der Vereinbarung einbezogen werden sollte;

10.

stellt fest, dass die Stellungnahmen des Ausschusses nicht gut in die Arbeit des Parlaments eingebunden werden, und fordert den Ausschuss auf, gemeinsam mit dem Generalsekretär des Parlaments Vorschläge auszuarbeiten, um die Verfahren des Ausschusses und des Parlaments dahingehend zu optimieren;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass 2015 eine neue bilaterale Vereinbarung über administrative Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und dem Ausschuss der Regionen unterzeichnet wurde; vertraut darauf, dass diese Vereinbarung die Effizienz beider Ausschüsse weiter steigert; ist der Ansicht, dass die Zusammenlegung ähnlicher Verwaltungsaufgaben vorgesehen werden muss, damit es nicht zu unnützen Überschneidungen bei den Tätigkeiten kommt;

12.

nimmt zur Kenntnis, dass der direkte Zugang zwischen den Gebäuden RMD und REM vom Parlament wegen Sicherheitsbedenken nach den Terroranschlägen vom November 2015 in Paris geschlossen wurde; erwartet, dass das Parlament die Sicherheitsmaßnahmen überdenken wird, da die Wiedereröffnung des Durchgangs für die drei Organe vorteilhaft wäre;

13.

begrüßt die 2015 vorgenommenen administrativen Änderungen, insbesondere die vollständige Umsetzung eines kostenbasierten Systems für die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder und die völlige Neugestaltung des Mitgliederportals; fordert den Ausschuss auf, eine vergleichende jährliche Übersicht über die Reisekosten der Mitglieder für 2014, 2015 und 2016 vorzulegen;

14.

stellt fest, dass laut der Geschäftsordnung des Ausschusses seine Mitglieder ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit im allgemeinen Interesse der Union ausüben; nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenerklärungen der Mitglieder auf der Website des Ausschusses verfügbar sind; fordert den Ausschuss auf, der künftigen Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register beizutreten;

15.

hält es für bedenklich, dass 2015 eine hohe Zahl von Dauerplanstellen nicht besetzt war, und fordert den Ausschuss auf, die notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung seiner Einstellungsverfahren umzusetzen;

16.

stellt mit Besorgnis fest, dass ein anhaltendes Geschlechtergefälle in den höheren und mittleren Führungspositionen besteht (30 %/70 % im Fall der höheren Führungspositionen); bedauert außerdem das geografische Ungleichgewicht in den höheren und mittleren Führungspositionen, insbesondere den Mangel an Mitarbeitern aus Mitgliedstaaten, die der Union 2004 oder später beigetreten sind; fordert den Ausschuss auf, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ungleichgewichte zu korrigieren, und der Haushaltsbehörde über die ergriffenen Maßnahmen und erzielten Ergebnisse Bericht zu erstatten;

17.

stellt fest, dass der Ausschuss plant, die Interinstitutionelle Vereinbarung (1), gemäß derer das Personal über einen Zeitraum von fünf Jahren um 5 % reduziert werden soll, einzuhalten; fordert, darüber informiert zu werden, inwiefern sich diese Reduzierung mit der Situation des Jahres 2016 in Einklang bringen lässt, in dem drei neue Stellen geschaffen wurden; empfiehlt, dass der Ausschuss dem Parlament über gegebenenfalls erzielte alternative Einsparungen als Ausgleich zur möglichen Verzögerung beim Personalabbau Bericht erstattet;

18.

begrüßt, dass Anfang 2016 die internen Regeln über die Meldung mutmaßlicher Missstände in Kraft traten;

19.

unterstützt uneingeschränkt die Schaffung von Stellen für Ethikberater, um in Fällen behilflich zu sein, die mögliche Belästigungen betreffen, und spezifische Schulungen für die Hierarchie anzubieten, um die Kenntnisse in Bezug auf Fälle von Hinweisgebern und den Umgang mit solchen Fällen zu verbessern; bedauert, dass in drei Fällen im Zusammenhang mit Belästigungen rechtliche Schritte eingeleitet werden mussten;

20.

kann wegen des dürftigen einschlägigen Berichts des Ausschusses keine Stellungnahme zum Umfang der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Mitarbeiter abgeben; fordert den Ausschuss auf, über die krankheitsbedingten Fehlzeiten seiner Mitarbeiter, aufgeschlüsselt nach krankheitsbedingten Fehltagen je Mitarbeiter, Bericht zu erstatten;

21.

stellt fest, dass der Ausschuss die Durchschnittskosten seiner „Away Days“ gegenüber 2014 um 35 % pro Teilnehmer senkte und dass nur 218 Mitarbeiter daran teilnahmen, im Vergleich zu 415 2014; fordert den Ausschuss auf, seine Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens zielgerichtet zu gestalten, um möglichst viele Mitarbeiter einzubeziehen und dazu beizutragen, das Wohlergehen der Mitarbeiter weiter zu verbessern;

22.

nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Quote der zwar angeforderten, aber nicht in Anspruch genommenen Dolmetschleistungen weiter von 4,3 % im Jahr 2014 auf 3,5 % im Jahr 2015 zurückgegangen ist;

23.

begrüßt die Bereitstellung der Übersetzungsdaten gemäß der harmonisierten Methodik des Interinstitutionellen Ausschusses für Übersetzen und Dolmetschen; nimmt die laufende Überarbeitung des Verhaltenskodexes für die Übersetzung, die gemeinsam mit dem Ausschuss der Regionen erfolgen soll, zur Kenntnis;

24.

stellt fest, dass die Quote der an externe Auftragnehmer vergebenen Übersetzungen wegen der Versetzung von Mitarbeitern zum Parlament im Rahmen der Vereinbarung 2015 auf fast 10 % stieg; verlangt vom Ausschuss eine Bewertung der Kostenwirksamkeit der nun praktizierten Verfahrensweise;

25.

begrüßt den strategischen Rahmen des Ausschusses für Ausbildung und Entwicklung, insbesondere den neuen Schwerpunkt der Ausbildung unter Kollegen; fordert den Ausschuss auf, in seinem nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht weiter über diese besondere Methode zu informieren;

26.

vermerkt sehr zufrieden die bisherigen Anstrengungen und Ergebnisse bei der Verbesserung des ökologischen Fußabdrucks des Ausschusses und die Erneuerung der Bescheinigung im Rahmen des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS);

27.

nimmt die Verwaltungsvereinbarungen zur Kenntnis, die zwischen dem Ausschuss und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung geschlossen wurden, um einen strukturierten Kooperationsrahmen zu schaffen und einen raschen Informationsaustausch zu erleichtern;

28.

begrüßt die Informationen zur Gebäudepolitik des Ausschusses in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht, insbesondere weil es wichtig ist, die Kosten dieser Politik ordnungsgemäß zu rationalisieren und darauf zu achten, dass sie nicht übermäßig hoch ausfallen;

29.

nimmt Kenntnis von den Bemühungen des Ausschusses um eine Verbesserung seiner Informations- und Kommunikationspolitik und seinen diesbezüglichen Fortschritten; betont allerdings, dass es wichtiger ist, dass sich die Wirkung seiner Stellungnahmen auf die Beschlussfassung der Union statt seiner allgemeinen Öffentlichkeitswirkung verbessert.


(1)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/133


BESCHLUSS (EU) 2017/1624 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 475 — C8-0275/2016) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0141/2017),

1.

erteilt dem Generalsekretär des Ausschusses der Regionen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Ausschusses der Regionen für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.

(2)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 1.

(4)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/134


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zur Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0141/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont;

1.

stellt fest, dass der Rechnungshof (im Folgenden „Hof“) in seinem Jahresbericht 2015 festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung des Ausschusses der Regionen (im Folgenden „Ausschuss“) bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine signifikanten Mängel festgestellt wurden;

2.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der Hof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2015 abgeschlossene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben der Organe und Einrichtungen nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind;

3.

stellt fest, dass der Haushalt des Ausschusses hauptsächlich ein Verwaltungshaushalt ist und dass ein großer Teil der Ausgaben auf Mitglieder und Personal des Ausschusses und der Rest auf Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb entfällt; betont jedoch, dass die Einführung der ergebnisorientierten Haushaltsführung nicht nur für den Haushaltsplan des Ausschusses insgesamt gelten, sondern auch die Festlegung von spezifischen, messbaren, erreichbaren, realistischen und zeitgebundenen Zielen (SMART) für die einzelnen Abteilungen und Referate und die jährlichen Pläne der Mitarbeiter umfassen sollte; fordert den Ausschuss in dieser Hinsicht auf, den Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsführung verstärkt in seine tägliche Arbeit einzuführen;

4.

stellt fest, dass der Ausschuss im Jahr 2015 bewilligte Haushaltsmittel in Höhe von 88 900 000 EUR (gegenüber 87 600 000 EUR im Jahr 2014), darunter Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 87 200 000 EUR, zur Verfügung hatte und dass die Verwendungsrate 98,2 % betrug; weist darauf hin, dass die Verwendungsrate 2015 leicht rückläufig war;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass 2015 eine neue bilaterale Vereinbarung über administrative Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss unterzeichnet wurde; vertraut darauf, dass diese Vereinbarung die Effizienz des Ausschusses und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses weiter steigert;

6.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Bericht über die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Parlament und dem Ausschuss (im Folgenden „Vereinbarung“) zeitnah vorgelegt wurde und darin die Zusammenarbeit zwischen beiden Organen positiv bewertet wird; stellt jedoch fest, dass die Art der in der Vereinbarung erwähnten „verstärkten“ Zusammenarbeit besser erläutert werden muss;

7.

begrüßt das Interesse des Ausschusses an einem systematischeren Ansatz im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Parlament, insbesondere in politischen Bereichen sowie mit dem Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS); ist der Ansicht, dass die Weiterentwicklung von Synergien positive Ergebnisse für beide Organe bringt;

8.

bekräftigt seine Forderung nach einer gemeinsamen Bewertung der aus der Vereinbarung resultierenden Haushaltseinsparungen, die in den nächsten Umsetzungsbericht zu der Vereinbarung einbezogen werden sollte;

9.

stellt mit Besorgnis fest, dass keines der Ziele, die sich der Ausschuss 2015 im Hinblick auf die verstärkte Beteiligung des Parlaments und des Rates an Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Stellungnahmen des Ausschusses gesetzt hat, verwirklicht wurde;

10.

nimmt zur Kenntnis, dass der direkte Zugang zwischen den Gebäuden RMD und REM vom Parlament wegen Sicherheitsbedenken nach den Terroranschlägen vom November 2015 in Paris geschlossen wurde; erwartet, dass das Parlament die Sicherheitsmaßnahmen überdenken wird, da die Wiedereröffnung des Durchgangs für alle drei Organe sicherlich vorteilhaft wäre;

11.

weist mit Besorgnis auf einen kontinuierlichen Rückgang der Ausführungsrate bei den Zahlungen in einigen Haushaltsposten im Jahr 2015 hin; weist darauf hin, dass 2015 das sechste Mandat des Ausschusses begann; ist jedoch der Ansicht, dass der Ausschuss etwaigen Auswirkungen dieses Umstands auf die Haushaltsführung entgegenwirken sollte; fordert den Ausschuss auf, seine Leistung zu verbessern und sich besser auf das erste Jahr seines siebten Mandats vorzubereiten;

12.

fordert den Ausschuss nachdrücklich auf, die Transparenz seiner Tätigkeiten weiter zu verbessern und sämtliche verfügbaren Angaben zu den von seinen Mitgliedern unternommenen Dienstreisen zusammen mit einer detaillierten Kostenübersicht in den jährlichen Tätigkeitsbericht aufzunehmen;

13.

fordert den Ausschuss auf, der künftigen Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register beizutreten;

14.

stellt mit Besorgnis fest, dass ein anhaltendes unausgewogene Geschlechterverhältnis in den höheren und mittleren Führungspositionen besteht (25 % bzw. 75 % in den höheren und 38 % bzw. 62 % in den mittleren Führungspositionen); fordert den Ausschuss nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, um ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis zu erreichen, und der Haushaltsbehörde über die zur Behebung des Problems ergriffenen Maßnahmen sowie über die erzielten Ergebnisse Bericht zu erstatten;

15.

weist mit Zufriedenheit auf das geografische Gleichgewicht bei den Führungspositionen hin;

16.

ist zutiefst besorgt angesichts der hohen Anzahl an Krankheitsurlaubstagen des Personals des Ausschusses; fordert den Ausschuss auf, die Gründe hierfür zu untersuchen, die Verwaltung seiner Humanressourcen darauf auszurichten, diesen Umstand zu korrigieren, und seine Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens zielgerichtet zu gestalten, um möglichst viele Bedienstete einzubeziehen und so dazu beizutragen, diese Fehlzeiten zu vermeiden;

17.

ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die Auditempfehlungen zu der Leistung von IT-Projekten für die interne Anwendung noch nicht angemessen umgesetzt wurden; fordert den Ausschuss auf, diesen Umstand unverzüglich zu korrigieren;

18.

begrüßt die Bereitstellung der Übersetzungsdaten gemäß der harmonisierten Methodik des Interinstitutionellen Ausschusses für Übersetzen und Dolmetschen; stellt fest, dass die laufende Überarbeitung des Verhaltenskodexes für die Übersetzung gemeinsam mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss erfolgen soll;

19.

stellt fest, dass die Quote der an externe Auftragnehmer vergebenen Übersetzungen wegen der Versetzung von Bediensteten zum Parlament im Rahmen der Vereinbarung von 2,57 % im Jahr 2014 auf fast 10 % im Jahr 2015 stieg; verlangt vom Ausschuss eine Bewertung der Kostenwirksamkeit der nun praktizierten Vereinbarung;

20.

nimmt zur Kenntnis, dass der Ausschuss im Dezember 2015 Vorschriften über die Meldung von Missständen (Whistleblowing) angenommen hat; stellt ferner fest, dass 2015 ein Verfahren im Zusammenhang mit Whistleblowing eingeleitet wurde; fordert den Ausschuss auf, das Parlament über das weitere Geschehen in diesem Fall zu unterrichten;

21.

erachtet es als unabdingbar, dass der Ausschuss umgehend Maßnahmen infolge der beiden Urteile des Gerichts für den öffentlichen Dienst (1), des Berichts des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (2), des Berichts des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Kommission (3) und der Entschließungen des Europäischen Parlaments (4) ergreift und in dem Whistleblowing-Fall im Zusammenhang mit dem früheren Internen Prüfer des Ausschusses noch vor Ende des Jahres 2017 eine gerechte, ehrenvolle und faire Beilegung erwirkt;

22.

erachtet es als unabdingbar, dass der Ausschuss mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zusammenarbeitet, um unverzüglich das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in einem Fall von Belästigung, an dem Beamte beider Organe beteiligt waren (5), umzusetzen, dem Parlament über die Fortschritte Bericht erstattet und seine Verfahren für den Umgang mit künftigen Belästigungsvorwürfen überprüft, um sicherzustellen, dass sie mit der Rechtsprechung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Einklang stehen;

23.

vermerkt sehr zufrieden die bisherigen Anstrengungen und Ergebnisse bei der Verbesserung des ökologischen Fußabdrucks des Ausschusses und die Erneuerung der Bescheinigung im Rahmen des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS);

24.

nimmt Kenntnis von den Bemühungen des Ausschusses um eine Verbesserung seiner Informations- und Kommunikationspolitik und seinen diesbezüglichen Fortschritten;

25.

begrüßt die Informationen zur Gebäudepolitik des Ausschusses in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht, insbesondere weil es wichtig ist, die Kosten dieser Politik ordnungsgemäß zu rationalisieren und darauf zu achten, dass sie nicht übermäßig hoch ausfallen.


(1)  Urteile des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Mai 2013, Rechtssache F-86/11 (ECLI:EU:F:2011:189), und vom 18. November 2014, Rechtssache F-156/12 (ECLI:EU:F:2014:247).

(2)  Abschlussbericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung vom 8. Oktober 2003.

(3)  Bericht des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Kommission vom 8. Mai 2008.

(4)  Sechs verschiedene Entschließungen des Parlaments vom 29. Januar 2004 (ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 8), vom 21. April 2004 (ABl. L 330 vom 4.11.2004, S. 153), vom 12. April 2005 (ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 54), vom 27. April 2006 (ABl. L 340 vom 6.12.2006, S. 44), vom 29. April 2015 (ABl. L 255 vom 30.9.2015, S. 132) und vom 28. April 2016 (ABl. L 246 vom 14.9.2016, S. 152) zur Unterstützung des Falls des Internen Prüfers des Ausschusses.

(5)  Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Februar 2013 in der Rechtssache F-124/10: Vassilliki Labiri vs. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) (ECLI:EU:F:2013:21).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/136


BESCHLUSS (EU) 2017/1626 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 475 — C8-0276/2016) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015, zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0142/2017),

1.

erteilt der Europäischen Bürgerbeauftragten Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.

(2)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 1.

(4)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/137


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1627 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0142/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont,

1.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der Rechnungshof im Zuge der Prüfung der Europäischen Bürgerbeauftragten (nachstehend „die Bürgerbeauftragte“) bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine schwerwiegenden Mängel feststellte;

2.

betont, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2015 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben der Bürgerbeauftragten insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind;

3.

hebt hervor, dass der Haushalt der Bürgerbeauftragten ein reiner Verwaltungshaushalt ist und sich 2015 auf 10 346 105 EUR belief (gegenüber 9 857 002 EUR im Jahr 2014); betont jedoch, dass die Einführung der ergebnisorientierten Haushaltsführung nicht nur für den Haushaltsplan der Bürgerbeauftragten insgesamt gelten, sondern auch die Festlegung von spezifischen, messbaren, erreichbaren, realistischen und zeitgebundenen Zielen (SMART) für die einzelnen Abteilungen und Referate und die Jahrespläne für die Personalpolitik umfassen sollte; fordert die Bürgerbeauftragte in dieser Hinsicht auf, den Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsführung verstärkt in ihre tägliche Arbeit einzuführen;

4.

stellt fest, dass vom Gesamtbetrag der Mittel 92,32 % gebunden (gegenüber 97,87 % im Jahr 2014) und 86,19 % gezahlt wurden (gegenüber 93,96 % im Jahr 2014) und dass die Verwendungsrate 92,32 % betrug (gegenüber 97,87 % im Jahr 2014); stellt fest, dass die Verwendungsrate 2015 weiter zurückging;

5.

stellt fest, dass der Rückgang der Verwendungsrate im Jahr 2015 den Beschluss der Bürgerbeauftragten beeinflusste, mehrere Haushaltslinien zu kürzen, nämlich die Haushaltslinien für Dienstreisen, Repräsentationsausgaben und Veröffentlichungen und Übersetzungen, woraufhin die Mittel dieser Linien gekürzt wurden;

6.

erkennt an, dass die Bürgerbeauftragte unter den Einrichtungen der EU eine Vorreiterrolle im Bereich Transparenz einnimmt; fordert die Bürgerbeauftragte dennoch auf, in Bezug auf die Einstellungsbedingungen und -verfahren für noch mehr Transparenz zu sorgen; fordert die Bürgerbeauftragte auf, anzugeben, welche Aufgaben der Hauptberater erfüllt, und zu klären, welche Stellung er in der Organisationsstruktur einnimmt; stellt fest, dass die Organisationsstruktur der Einrichtung vor ihrer Annahme im November 2015 geändert wurde, und fordert die Bürgerbeauftrage daher auf, dafür zu sorgen, dass auf ihrer Website eine aktualisierte Fassung ihres Organigramms einsehbar ist;

7.

begrüßt, dass die Bürgerbeauftragte ihre Untersuchungen zu Fällen eines „Drehtüreffekts“ innerhalb der Kommission fortsetzt; ist besorgt angesichts der „internen Drehtür“ zwischen der Bürgerbeauftragten und den anderen Einrichtungen, die von der Bürgerbeauftragten kontrolliert werden können, bzw. zwischen den übrigen Einrichtungen, die ihre Arbeit möglicherweise gegenseitig kontrollieren; fordert die Bürgerbeauftragte auf, die Situation zu analysieren und — sofern sie dies für erforderlich hält — Vorschriften zur Verhütung von Interessenkonflikten auszuarbeiten;

8.

begrüßt die effiziente Umsetzung des jährlichen Managementplans, die 2015 im Rahmen der Strategie „Die nächsten Schritte bis 2019“ erfolgte; stellt fest, dass die große Mehrheit der Ziele, die sich die Bürgerbeauftragte zwecks Messung ihrer Leistung anhand grundlegender Leistungsindikatoren gesetzt hatte, erreicht wurde; vertraut darauf, dass dieser Trend in den nächsten Jahren fortgesetzt wird;

9.

erkennt die Schlüsselrolle an, die der Bürgerbeauftragten Ende 2015 bei der Einführung interner Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern gemäß den Artikeln 22a bis 22c des Statuts der Beamten in den Einrichtungen der Union zukam; fordert die Bürgerbeauftragte auf, die Umsetzung dieser Vorschriften regelmäßig zu überwachen und zu bewerten, ob sie den akkreditierten parlamentarischen Assistenten des Parlaments angemessenen Schutz gewähren;

10.

unterstützt die Bürgerbeauftragte bei der Ausarbeitung von Vorschriften zur Vermeidung und Bekämpfung von Belästigung;

11.

erkennt die Bedeutung der strategischen Initiativen und der Initiativuntersuchungen der Bürgerbeauftragten an und fordert diese auf, die Entlastungsbehörde regelmäßig über die Auswirkungen ihrer Untersuchungen zu unterrichten; weist erneut darauf hin, dass die oberste Priorität der Bürgerbeauftragten darin bestehen sollte, die Beschwerden der Bürger innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln; fordert die Bürgerbeauftragte auf, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Begriff „Verwaltungsmissstände“ möglichst weit auszulegen und im Rahmen ihrer strategischen Arbeit auf eine engere Zusammenarbeit mit dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments hinzuarbeiten;

12.

erkennt die neuen Begriffsbestimmungen für „öffentliches Interesse“ und „nicht öffentliches Interesse“ an, die im Wege der Durchführungsbestimmungen für die Sortierung der eingehenden Beschwerden eingeführt wurden; fordert die Bürgerbeauftragte auf, die Entlastungsbehörde darüber zu unterrichten, wie sich diese Begriffsbestimmungen auf ihre Leistung ausgewirkt haben;

13.

begrüßt die Tatsache, dass die Bürgerbeauftragte die Namen der externen Interessenträger, mit denen sie zusammenkommt, sowie andere Angaben in diesem Zusammenhang auf ihrer Website veröffentlicht;

14.

nimmt die 2015 bei der Bearbeitung der Beschwerden erzielten Ergebnisse zur Kenntnis und begrüßt, dass die Vorschläge der Bürgerbeauftragten von den Einrichtungen der EU zu 90 % umgesetzt wurden; fordert die Bürgerbeauftragte auf, in ihre jährlichen Tätigkeitsberichte eine Aufgliederung in Bezug auf die Einhaltung ihrer Vorschläge durch die Einrichtungen der EU aufzunehmen; fordert die Bürgerbeauftragte auf, die möglichen Gründe für eine Nichteinhaltung zu analysieren, und fordert die Einrichtungen der EU auf, im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschläge weitere Anstrengungen zu unternehmen;

15.

begrüßt, dass 2015 auf der Verwaltungsebene ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis erzielt wurde; unterstützt die Tatsache, dass sich die Bürgerbeauftragte für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der gleichberechtigten Beteiligung von Frauen und Männern in ihrer Belegschaft einsetzt;

16.

bedauert jedoch, dass auf mittlerer und höherer Verwaltungsebene ein klares geografisches Ungleichgewicht herrscht und — vor allem — dass überdurchschnittlich viele Führungskräfte dieselbe Staatsangehörigkeit wie die Bürgerbeauftragte haben; fordert die Bürgerbeauftragte auf, sicherzustellen, dass hier dauerhaft Abhilfe geschaffen wird;

17.

nimmt die Absicht der Bürgerbeauftragten zur Kenntnis, die interinstitutionelle Vereinbarung einzuhalten, gemäß derer die Zahl der Bediensteten über einen Zeitraum von fünf Jahren um 5 % reduziert werden soll, und möchte darüber unterrichtet werden, wie diese Reduzierung mit der 2016 erstellten Vorausschau hinsichtlich der Schaffung von fünf neuen Stellen vereinbar ist;

18.

ist besorgt angesichts der beiden Beschwerden über die Bürgerbeauftragte, die 2015 beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eingingen, und fordert, dass dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments weitere Informationen über diese Beschwerden bereitgestellt werden;

19.

begrüßt die einheitliche Anwendung der Vorschriften für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), den zunehmenden Rückgriff auf elektronische Dokumente, die Schaffung eines dauerhaften Rahmens für umweltfreundliche Mobilität und die Übertragung von Sitzungen per Videokonferenz; empfiehlt die weitere Anwendung der Grundsätze der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge und fordert die Bürgerbeauftragte auf, Haushaltsmittel für Ausgleichszahlungen für CO2-Emissionen bereitzustellen und entsprechende Vorschriften auszuarbeiten;

20.

begrüßt die Erklärung der Bürgerbeauftragten, in der sie das Fehlen einer Gebäudepolitik damit begründet, dass sie ihren Sitz beim Europäischen Parlament hat; ersucht, über sämtliche Entwicklungen und Veränderungen im Zusammenhang mit der aktuellen Situation informiert zu werden;

21.

begrüßt die Bereitstellung erschöpfender Informationen über alle Humanressourcen, die der Bürgerbeauftragten zur Verfügung stehen, aufgeschlüsselt nach Besoldungsgruppe, Geschlecht und Staatsangehörigkeit; fordert, dass diese Informationen automatisch in den jährlichen Tätigkeitsbericht der Bürgerbeauftragten aufgenommen werden;

22.

erwartet, dass die Bürgerbeauftragte weiter nach einer beständigen Qualität ihrer jährlichen Tätigkeitsberichte streben wird, und fordert die Bürgerbeauftragte auf, einen umfassenden jährlichen Wirkungsbericht vorzulegen, der ein wichtiges Instrument für die Bewertung ihrer Arbeit darstellt;

23.

äußert den Wunsch, dass die nationalen Bürgerbeauftragten, die Behörden der Mitgliedstaaten und die Einrichtungen der EU die Bürgerbeauftragte stärker unterstützen, indem sie die Bürger der EU darauf aufmerksam machen, dass sie sich bei Verwaltungsmissständen vonseiten der Einrichtungen und Agenturen der EU an die Bürgerbeauftragte wenden können.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/139


BESCHLUSS (EU) 2017/1628 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 475 — C8-0277/2016) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0140/2017),

1.

erteilt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragen und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.

(2)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 1.

(4)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/140


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1629 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0140/2017),

A.

in der Erwägung, dass das Parlament im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont;

1.

begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2015 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (nachstehend „der Datenschutzbeauftragte“) insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet waren und dass die überprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme für die Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben wirksam waren;

2.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2015 bei den geprüften Themenbereichen (fünf Einstellungsverfahren, fünf Vergabeverfahren und eine Finanztransaktion) im Zusammenhang mit den Humanressourcen und der Auftragsvergabe für den Datenschutzbeauftragten keine bedeutenden Mängel festgestellt hat; hebt hervor, dass der Rechnungshof im vierten Jahr in Folge keine bedeutenden Mängel feststellen konnte;

3.

stellt fest, dass dem Datenschutzbeauftragten im Jahr 2015 bewilligte Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 8 760 417 EUR (gegenüber 8 012 953 EUR im Jahr 2014) zur Verfügung standen und dass die Vollzugsquote 96 % betrug (gegenüber 92 % im Jahr 2014); begrüßt das verbesserte Ergebnis;

4.

stellt fest, dass der Haushalt des Datenschutzbeauftragten hauptsächlich ein Verwaltungshaushalt ist und dass ein großer Teil der Ausgaben auf das Personal der Einrichtung und der Rest auf Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den laufenden Betrieb entfallen; betont jedoch, dass die Einführung der ergebnisorientierten Haushaltsführung nicht nur für den Haushaltsplan des Datenschutzbeauftragten insgesamt gelten, sondern auch die Festlegung von spezifischen, messbaren, erreichbaren, realistischen und zeitgebundenen Zielen (SMART) für die einzelnen Abteilungen und Referate und die Jahrespläne für die Personalpolitik umfassen sollte; fordert den Datenschutzbeauftragten in diesem Zusammenhang auf, den Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsführung verstärkt in seine tägliche Arbeit einzuführen;

5.

stellt mit Besorgnis fest, dass drei Indikatoren für das interne Kontrollsystem als „erheblicher zusätzlicher Anstrengungen bedürftig“ eingestuft wurden, insbesondere die „Zielsetzungen und Leistungsindikatoren“, in deren Rahmen die Ausarbeitung von SMART-Zielen und relevanter, anerkannter, glaubwürdiger, leichter und robuster Indikatoren empfohlen wurde; begrüßt die Zusage des Datenschutzbeauftragten, alle im Zusammenhang mit diesen Indikatoren zusammenhängenden Empfehlungen umzusetzen;

6.

stellt fest, dass die Führungsebene des Datenschutzbeauftragten aus lediglich einer Stelle besteht, und dass das Geschlechterverhältnis in den mittleren Führungspositionen bei 40 % zu 60 % liegt und damit unausgeglichen ist; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Einstellungs- und Beförderungspolitik größtmöglicher Wert auf ein Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen gelegt wird;

7.

stellt mit großer Zufriedenheit fest, dass die Bediensteten des Datenschutzbeauftragten durchschnittlich nur 6,6 Tage aufgrund von Krankheit von der Arbeit fernblieben;

8.

hebt hervor, dass der Datenschutzbeauftragte zahlreiche Veranstaltungen nach Dienstschluss organisiert hat; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, nach Möglichkeiten zu suchen, einzelne Bedienstete, die in besonderem Maß zu den Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens beitragen, zu belohnen; fordert den Datenschutzbeauftragten außerdem auf, derartige Maßnahmen fortzuführen und so viele Bedienstete wie möglich daran teilhaben zu lassen; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, seine Erfahrungen in diesem Bereich mit den Organen und anderen Einrichtungen der Union zu teilen;

9.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Datenschutzbeauftragte zwei zum Netzwerk der Kommission gehörende Vertrauensleute zum Schutz vor Mobbing ernannt hat; stellt fest, dass keine Fälle von Mobbing bekannt wurden;

10.

stellt fest, dass der Datenschutzbeauftragte am 16. Dezember 2015 einen Verhaltenskodex für seine Beauftragten angenommen hat; hebt jedoch hervor, dass es sich bei dem Kodex eher um eine Grundsatzerklärung handelt, in der keinerlei Vorkehrungen gegen Interessenkonflikte festgelegt werden; bedauert, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder und des Personals des Datenschutzbeauftragten von der Öffentlichkeit nicht eingesehen werden können; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, eine Aufstellung aufgedeckter Interessenkonflikte auszuarbeiten und der Entlastungsbehörde zu übermitteln;

11.

begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte die Bediensteten regelmäßig über die Sitzungen der Verwaltung und deren Ergebnisse informiert;

12.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass sämtliche Teilnahmen des Datenschutzbeauftragten an Geschäftstreffen mit Organisationen oder Selbstständigen außerhalb der Organe der Union (einschließlich mit Lobbyisten) zumindest auf seiner Website veröffentlicht werden; weist darauf hin, dass auch zu sämtlichen Konferenzen, an denen der Datenschutzbeauftragte teilnimmt, Informationen sowie die offiziellen Sprechzettel auf seiner Website veröffentlicht werden; fordert den Datenschutzbeauftragten erneut auf, im Rahmen seines jährlichen Tätigkeitsberichts detaillierte Informationen über die von seinen Mitgliedern und Bediensteten unternommenen Dienstreisen vorzulegen, da die bisher bereitgestellten Informationen nicht ausführlich genug waren, um die Transparenz und Wirksamkeit der Kosten sicherzustellen;

13.

fordert den Datenschutzbeauftragten auf, der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register beizutreten, sobald sie in Kraft tritt;

14.

stellt fest, dass im Juli 2015 eine kleine Task Force zur Abschätzung der rechtlichen, operationellen und finanziellen Ressourcen gebildet wurde, die für die Einrichtung des Europäischen Datenschutzausschusses, der die Arbeitsgruppe „Artikel 29“ übernehmen wird, erforderlich sind; begrüßt die im Jahr 2015 erzielte Verwendungsrate für die Mittel, die bei den entsprechenden Titeln eingesetzt wurden; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, auch die Ergebnisse der von dieser Task Force vorgenommenen Abschätzung in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen;

15.

begrüßt insbesondere die beratende Funktion des Datenschutzbeauftragten bei der Konzipierung der Rechtsvorschriften des Datenschutzpakets (Datenschutz-Grundverordnung (1) und Datenschutzrichtlinie (2)), der Reform von Europol (3), der Richtlinie über Fluggastdatensätze (4) und dem EU-US-Datenschutzschild (5) sowie seine Stellungnahme zum ersten Reformpaket des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Eurodac-, EASO- und Dublin-Verordnungen) (6) und seine Mitwirkung an der Einrichtung des Europäischen Datenschutzausschusses;

16.

begrüßt die Zusammenarbeit des Datenschutzbeauftragten mit den Organen und anderen Einrichtungen der Union, in erster Linie in der Verwaltung, bei der Auftragsvergabe, bei der Buchhaltung und im Haushaltsbereich; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, Informationen zu sämtlichen Dienstgütervereinbarungen und die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen;

17.

begrüßt die vom Datenschutzbeauftragten ausgearbeitete Strategie für den Zeitraum von 2015 bis 2019 und die damit verbundenen wesentlichen Leistungsindikatoren, mit denen die Verwendung seiner Ressourcen überwacht und gegebenenfalls angepasst werden kann; weist darauf hin, dass die Umsetzung dieser Strategie den ausgewählten wesentlichen Leistungsindikatoren zufolge weitgehend planmäßig verläuft; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, das Scoreboard weiterhin in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht aufzuführen und den Unterschied zwischen externen und internen Indikatoren genauer darzustellen;

18.

begrüßt die Erklärung des Datenschutzbeauftragten, in der er das Fehlen einer Gebäudepolitik damit begründet, dass er seinen Sitz in einem der Gebäude des Europäischen Parlaments hat; ersucht, über sämtliche Entwicklungen und Veränderungen im Zusammenhang mit der aktuellen Situation informiert zu werden;

19.

begrüßt die Bereitstellung erschöpfender Informationen über alle Personalressourcen, die dem Datenschutzbeauftragten zur Verfügung stehen, aufgeschlüsselt nach Besoldungsgruppe, Geschlecht und Staatsangehörigkeit; fordert, dass diese Informationen automatisch im jährlichen Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht werden;

20.

stellt fest, dass der Datenschutzbeauftragte plant, die Interinstitutionelle Vereinbarung (7), gemäß der das Personal über einen Zeitraum von fünf Jahren um 5 % reduziert werden soll, einzuhalten; ist sich der bevorstehenden Herausforderung bewusst, die Organe und Einrichtungen der Union auf die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung vorzubereiten, die ab dem 25. Mai 2018 gelten wird; empfiehlt, dass der Datenschutzbeauftragte dem Parlament über gegebenenfalls erzielte alternative Einsparungen als Ausgleich zur möglichen Verzögerung beim Personalabbau Bericht erstattet;

21.

bekräftigt die an die Kommission gerichtete Forderung, Einrichtungen im Bereich Justiz und Inneres sowie den Datenschutzbeauftragten von der allgemeinen Kürzung des Personalbestands um 5 % auszunehmen, da die Arbeitsbelastung dieser Einrichtungen in der derzeitigen politischen Lage immer mehr zunimmt;

22.

weist darauf hin, dass die Einleitung des jährlichen Tätigkeitsberichts des Datenschutzbeauftragten für das Jahr 2015 einen Hinweis auf spezifische Abschnitte über die Auftragsvergabe und die Verwaltung von Dienstreisen enthält; fordert, dass diese Abschnitte im nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht um einen Überblick über die entsprechenden Daten aus den vergangenen drei oder vier Jahren ergänzt werden;

23.

stellt fest, dass der Datenschutzbeauftragte der im Entlastungsbericht des Parlaments für 2014 abgegebenen Empfehlung nachgekommen ist und eine Aufstellung der vergebenen Aufträge veröffentlicht hat; empfiehlt, dass der Datenschutzbeauftragte — im Sinne der Transparenz und des Vertrauens der Öffentlichkeit — gemeinsam mit seinem jährlichen Tätigkeitsbericht auch den Bericht des Rechnungshofs veröffentlicht;

24.

fordert den Datenschutzbeauftragten mit Nachdruck auf, sich an die Vorschriften von Artikel 16 des Statuts der Beamten der Europäischen Union zu halten und im Einklang mit den von der Kommission veröffentlichten Leitlinien klare und verbindliche Regeln bezüglich des Drehtür-Effekts zu erlassen;

25.

begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte am 16. Juni 2016 einen Beschluss über interne Vorschriften über die Meldung von Missständen veröffentlicht hat;

26.

fordert den Datenschutzbeauftragten auf, seine Strategie für die Kommunikation mit den Bürgern der Europäischen Union zu verbessern.

27.

spricht sich dafür aus, dass der Datenschutzbeauftragte vermehrt zu Lösungen beiträgt, mit denen Innovation gefördert wird und die Privatsphäre und der Datenschutz gestärkt werden, indem insbesondere die Transparenz, die Anwenderkontrolle und die Rechenschaftspflicht bei der Verarbeitung von Massendaten verbessert werden; nimmt die Vorlage mehrerer Stellungnahmen zur Kenntnis, in denen Maßnahmen gefordert werden, mit denen die Vorteile der neuen Technologien auf ein Höchstmaß gesteigert werden, ohne dass dabei die Grundrechte beeinträchtigt werden.


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(2)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(3)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53). Siehe ABl. C 38 vom 8.2.2014, S. 3.

(4)  Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132). Siehe ABl. C 392 vom 25.11.2015, S. 11.

(5)  Siehe ABl. C 257 vom 15.7.2016, S. 8.

(6)  Siehe ABl. C 9 vom 12.1.2017, S. 3.

(7)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/143


BESCHLUSS (EU) 2017/1630 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf die Vermögensübersichten und Haushaltsübersichten des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 485 — C8-0326/2016),

unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2016) 386),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2015, zusammen mit den Antworten der Kommission (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 21. Februar 2017 in Bezug auf die der Kommission zu erteilende Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2015 (05376/2017 — C8-0081/2017, 05377/2017 — C8-0082/2017, 05378/2017 — C8-0083/2017, 05379/2017 — C8-0084/2017),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016) 674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 338, SWD(2016) 339),

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete (3) und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso) geänderte (4) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,

unter Hinweis auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (5),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (6),

gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (7),

gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 17. Juli 2006 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008–2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (8),

gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 24. Juni 2013 und vom 26. Juni 2013 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (9),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (10),

gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds (11),

gestützt auf Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (12),

gestützt auf Artikel 48 der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (13),

gestützt auf Artikel 93, Artikel 94 Gedankenstrich 3 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0125/2017),

1.

erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 287.

(2)  ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 297.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(5)  ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.

(6)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(7)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(8)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(9)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(10)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(11)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(12)  ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

(13)  ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.


29.9.2017   

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L 252/145


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1631 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 93, Artikel 94 Gedankenstrich 3 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0125/2017),

A.

in der Erwägung, dass das Hauptziel des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten (1) und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso) geänderten (2) Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Cotonou-Abkommen) als Rahmen für die Beziehungen zwischen der Union und den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) im Einklang mit den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung darin besteht, die Armut zu lindern und letztendlich zu beseitigen;

B.

in der Erwägung, dass das Hauptziel des Beschlusses 2013/755/EU darin besteht, zur schrittweisen Entwicklung der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) beizutragen, indem die Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG erhöht und ihre Widerstandsfähigkeit gestärkt wird und so ihre wirtschaftliche und ökologische Anfälligkeit verringert und ihre Zusammenarbeit untereinander und mit anderen Partnern gefördert wird;

C.

in der Erwägung, dass die Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) das wichtigste Finanzinstrument der Union für die Entwicklungszusammenarbeit mit den AKP-Staaten und den ÜLG darstellen;

D.

in der Erwägung, dass in 79 Ländern diverse Umsetzungsmethoden, die die zwischenstaatliche Natur der EEF widerspiegeln, zum Einsatz kommen und dass diese komplexe Regelungen und Verfahren in Bezug auf Ausschreibungen und Auftragsvergabe umfassen;

E.

in der Erwägung, dass die Tätigkeiten der EEF unter schwierigen Umständen umgesetzt werden, da wiederkehrende große geopolitische oder institutionelle Risiken zu bewältigen sind;

F.

in der Erwägung, dass Faktoren, die außerhalb der ordnungsgemäßen Umsetzung der EEF liegen, die Wirksamkeit der in Bezug auf Entwicklung unternommenen Anstrengungen verringern oder zunichtemachen können;

G.

in der Erwägung, dass die EEF von den Mitgliedstaaten finanziert und sowohl von der Kommission als auch von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltet werden, wobei allein die Kommission für die Entlastung der EEF verantwortlich ist;

H.

in der Erwägung, dass die Union über das Potenzial und den Einfluss verfügt, Reaktionen auf globale und geopolitische Herausforderungen zu gestalten;

I.

in der Erwägung, dass die Union aufgrund der Geschichte ihrer Mitgliedstaaten Verpflichtungen bezüglich der Entwicklung der AKP-Staaten und der ÜLG hat;

J.

in der Erwägung, dass die Zukunft der Union und die der AKP-Staaten und der ÜLG durch Geografie, Globalisierung und demografischen Wandel miteinander verbunden sind;

K.

in der Erwägung, dass die weltweiten Bevölkerungsprognosen für das Jahr 2100 in Verbindung mit den Auswirkungen neuer Migrationsströme, bewaffneter Konflikte, der Erderwärmung und zahlreicher wirtschaftlicher und sozialer Krisen die sofortige Aufmerksamkeit der Union erfordern, insbesondere im Rahmen der Ziele ihrer Entwicklungspolitik; in der Erwägung, dass Entwicklungshilfe ein wesentliches Instrument ist, dessen vielfältige Umsetzungsarten optimiert werden müssen, um diese zahlreichen globalen Herausforderungen bewältigen zu können;

L.

in der Erwägung, dass durch die Migrationskrise nicht nur die Grundsätze und Ziele internationaler Hilfe infrage gestellt wurden, sondern auch hervorgehoben wurde, dass das Solidaritätsprinzip durch alle Mitgliedstaaten einheitlicher und bedingungsloser umgesetzt werden muss;

M.

in der Erwägung, dass die Tragfähigkeit von Migrationswellen in Verbindung mit demografischen Umbrüchen, die eine andere Reaktion erfordern, durch die aktuellen Migrationskrisen nicht überschattet werden darf;

N.

in der Erwägung, dass eine neue Vorgehensweise gegenüber AKP-Staaten und ÜLG erforderlich ist, für die neue finanzielle Anreize und Finanzinstrumente benötigt werden;

O.

in der Erwägung, dass der Tatsache, dass es sich bei einem Großteil der AKP-Staaten um kleine Inselentwicklungsländer handelt, erneut Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; in der Erwägung, dass Inseln, insbesondere AKP-Inseln, auf internationaler Ebene eine neue Rolle zukommt, insbesondere aufgrund der internationalen Verhandlungen zum Klimawandel;

P.

in der Erwägung, dass eine Reihe ÜLG sich in den gleichen Regionen wie die AKP-Staaten befinden; in der Erwägung, dass die ÜLG vor ähnlichen globalen Herausforderungen stehen, im Gegensatz zu den AKP-Staaten jedoch Teil der europäischen Familie sind und daher bei der Vergabe von Mitteln besonders berücksichtigt werden sollten; in der Erwägung, dass die sehr geringe Größe der ÜLG und die verfassungsrechtlichen Verbindungen zwischen den ÜLG und der Union besondere Umstände sind, denen Rechnung getragen werden sollte;

Q.

in der Erwägung, dass die Generaldirektionen der Kommission für Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung sowie für Regionalpolitik und Stadtentwicklung im September 2013 eine Vereinbarung geschlossen haben, um die Zusammenarbeit zwischen den Regionen in äußerster Randlage, den ÜLG und den AKP-Staaten zu stärken;

R.

in der Erwägung, dass die Maßnahmen der Union in Drittstaaten über internationale Organisationen erfolgen, die entweder Unionsmittel einsetzen oder Projekte zusammen mit der Union kofinanzieren, womit auch Herausforderungen im Bereich der Kontrolle und Steuerung einhergehen;

S.

in der Erwägung, dass die Höhe und Art der Verpflichtungen der Union differenziert und an Auflagen gebunden werden müssen, sodass sie von messbaren Fortschritten in verschiedenen Bereichen wie Demokratisierung, Menschenrechte, verantwortungsvolle Regierungsführung, nachhaltige sozioökonomische Entwicklung, Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung abhängen, und dass die Union bei Bedarf Unterstützung zur Förderung dieser Fortschritte anbieten muss;

T.

in der Erwägung, dass ein regelmäßiger und eingehender politischer Dialog entscheidend dafür ist, dass die AKP-Staaten und die ÜLG mehr Verantwortung übernehmen und die politischen Ziele angepasst werden können;

U.

in der Erwägung, dass unbedingt für Kohärenz zwischen allen politischen Maßnahmen der Union und den Zielen der Entwicklungspolitik der Union gesorgt werden muss;

V.

in der Erwägung, dass es entscheidend ist, die Sichtbarkeit der Union zu fördern und Unionswerte mit allen Formen der Entwicklungshilfe zu verbreiten;

W.

in der Erwägung, dass die Vereinfachung der Umsetzungsverfahren ein wesentlicher Faktor ist, um die Wirksamkeit der Hilfeleistung zu erhöhen;

X.

in der Erwägung, dass Nachhaltigkeit entscheidend ist, um die allgemeine Wirksamkeit der Entwicklungshilfe zu verbessern, indem die Auswirkungen aller Arten der Hilfeleistung kontinuierlich verfolgt werden;

Y.

in der Erwägung, dass eine Unterstützung der Verwaltung durch die Union ein wesentliches Element der Entwicklungshilfe ist, um wirksame Reformen der Verwaltungspraxis durchzuführen;

Z.

in der Erwägung, dass Budgethilfe zwar ein wesentlicher Faktor sein kann, wenn es darum geht, Änderungen zu fördern und auf die wichtigsten Herausforderungen der Entwicklung einzugehen, aber auch ein beträchtliches treuhänderisches Risiko mit sich bringt und nur bei ausreichender Transparenz, Nachverfolgbarkeit, Rechenschaftspflicht und Wirksamkeit in Verbindung mit nachweislichem Engagement für politische Reformen gewährt werden sollte; in der Erwägung, dass Budgethilfe besonders für kleine und isolierte Gebiete wie AKP-Inseln geeignet ist;

AA.

in der Erwägung, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht Voraussetzungen für die demokratische Kontrolle sowie die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe sind;

AB.

in der Erwägung, dass der Umgang mit den Verwaltungskosten unter allen Umständen und in Bezug auf alle Hilfemodalitäten kontinuierlich überwacht werden muss;

AC.

in der Erwägung, dass illegale Finanzströme in den Entwicklungsländern die Armut verschlimmern;

AD.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde ihre Forderung bekräftigt hat, die EEF in den Gesamthaushaltsplan der Union einzubeziehen, um die Sichtbarkeit und die demokratische Kontrolle für die EEF und die Entwicklungspolitik im Allgemeinen zu stärken;

AE.

in der Erwägung, dass die Unterstützung der Unionsbürger für Entwicklungspolitik größtmögliche Transparenz sowie gute Verwaltung und Leistung erfordert;

Zuverlässigkeitserklärung

Finanzielle Ausführung der Mittel im Jahr 2015

1.

stellt fest, dass die Ausgaben im Jahr 2015 vier EEF betrafen und dass sich die Ausgaben für den achten EEF auf 12 480 Mio. EUR, für den neunten EEF auf 13 800 Mio. EUR, für den zehnten EEF auf 22 682 Mio. EUR und für den elften EEF auf 30 506 Mio. EUR beliefen; stellt fest, dass von den Finanzmitteln des elften EEF 29 089 Mio. EUR den AKP-Staaten und 364,5 Mio. EUR den ÜLG zugewiesen wurden und dass diese Beträge 1 134 Mio. EUR bzw. 5 Mio. EUR für die AKP-Investitionsfazilität der EIB umfassen; stellt fest, dass 1 052,5 Mio. EUR auf Ausgaben der Kommission für die Programmplanung und Umsetzung der EEF entfallen;

2.

stellt fest, dass diese Mittel über Projekte und Budgethilfe im Rahmen der folgenden vier Modalitäten umgesetzt werden: 42 % der Zahlungen wurden im Rahmen direkter Verwaltung getätigt, davon entfielen 24 % auf Budgethilfe; die verbleibenden 58 % wurden im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung geleistet, davon 31 % über internationale Organisationen, 24 % über Drittstaaten und 3 % über nationale Stellen der Mitgliedstaaten;

3.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Ausgaben für 2015 immer noch Mittel aus dem achten EEF umfassen, der 1995 eingeleitet wurde;

4.

begrüßt die Bemühungen von EuropeAid 2015 bezüglich des Niveaus der gesamten Nettomittelbindungen 2015, wobei 5 034 Mio. EUR durch das Inkrafttreten des elften EEF zur Verfügung stehen, wodurch die für Mittelbindungen zur Verfügung stehenden Mittel um 27 839 Mio. EUR aufgestockt wurden; stellt fest, dass der elfte EEF Auswirkungen auf die Ausführungsquoten noch abzuwickelnder Mittelbindungen hatte, die von 98 % auf 69,7 % für globale Mittelbindungen und von 91,2 % auf 63,5 % für Einzelmittelbindungen gesunken sind;

5.

bedauert, dass der Mangel an Mitteln für Zahlungen aufseiten der Kommission 2015 zu einer schwierigen Haushaltslage in der Entwicklungszusammenarbeit geführt hat, durch die die globale Leistung der Mittel beeinträchtigt wurde, insbesondere durch die Übertragung von 483 Mio. EUR auf 2016 und die Zahlung von geschätzt 1 Mio. EUR an Verzugszinsen; begrüßt die Bemühungen der Kommission, für Kontinuität in der Entwicklungshilfe zu sorgen und die negativen Auswirkungen der bestehenden Engpässe bei den Mitteln für Zahlungen zu begrenzen;

6.

nimmt außerdem die anhaltenden Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, für ihren gesamten Verantwortungsbereich alte Vorfinanzierungen zu reduzieren (39 % erreicht bei einem Ziel von 25 %), ebenso alte noch abzuwickelnde Mittelbindungen bzw. alte RAL (reste à liquider) (46 % erreicht bei einem Ziel von 25 %) sowie die Anzahl der offenen ausgelaufenen Verträge, wobei die Fortschritte bei den ausgelaufenen Verträgen im Rahmen der EEF jedoch weniger zufriedenstellend sind; legt den Dienststellen der Kommission nahe, den Anteil der ausgelaufenen Verträge der EEF weiter zu senken;

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

7.

begrüßt es, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2015 zu dem Schluss kommt, dass der Jahresabschluss ein in allen wesentlichen Belangen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der EEF am 31. Dezember 2015 vermittelt und dass die Ergebnisse ihrer Vorgänge, ihre Cashflows und die Veränderungen des Nettovermögens zum Ende jenes Jahres der EEF-Finanzregelung und den auf international anerkannten Standards basierenden Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor entsprechen;

8.

begrüßt die Maßnahmen der Kommission, um das Problem der Einziehung sowohl für Zinsen auf Vorfinanzierung über 750 000 EUR als auch für Zinsen auf Vorfinanzierung zwischen 250 000 EUR und 750 000 EUR zu lösen, was zur korrekten Verbuchung von 2,5 Mio. EUR an erhaltenen Zinsen in den Jahresabschlüssen 2015 geführt hat; fordert die Kommission auf, auch Fälle unter 250 000 EUR zu berücksichtigen;

9.

bedauert im Zusammenhang mit der Handhabung von Einziehungsanordnungen die falsche Verbuchung von operativen Einnahmen in Höhe von 9,6 Mio. EUR, die nicht verwendeter Vorfinanzierung entsprechen;

10.

bedauert, dass Einziehungsanordnungen in Höhe von 29,6 Mio. EUR im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften EEF aufgrund von Codierungsfehlern, Korrekturen oder Änderungen storniert wurden; fordert die Kommission auf, über die 15,8 Mio. EUR, die immer noch Gegenstand laufender Verfahrens sind, Bericht zu erstatten;

11.

äußert große Bedenken angesichts der Tatsache, dass nach einer gütlichen Einigung zwischen der Kommission und dem Schuldner auf 623 000 EUR von einer Einziehungsanordnung in Höhe von 1 Mio. EUR verzichtet wurde (3); erkennt die Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4) („Haushaltsordnung“) sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Einziehungsanordnungen an; hebt jedoch hervor, dass es hier um Geld der Steuerzahler geht, das mit geeigneten Maßnahmen geschützt werden muss;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresabschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge

12.

begrüßt den Standpunkt des Rechnungshofs, dem zufolge die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Einnahmen für das Jahr 2015 in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

13.

bedauert, dass in dem Bericht des Rechnungshofs geschätzt wird, dass die wahrscheinlichste Fehlerquote bei den Ausgabenvorgängen im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften EEF genauso hoch liegen wird wie 2014, nämlich bei 3,8 %, und höher als 2013 (3,4 %) und 2012 (3 %); fordert die EIB und die Kommission auf, einen Aktionsplan zu erstellen, um dieser Tendenz hin zu mehr wesentlichen Fehlern entgegenzuwirken, und ihn der Entlastungsbehörde vorzulegen;

14.

ist besorgt über die Einschätzung des Rechnungshofs hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresabschlüssen zugrunde liegenden Zahlungen, die in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind; ist besorgt über die Ergebnisse der Stichproben in Bezug auf Zahlungsvorgänge, wobei 35 von 140 Zahlungen (25 %) mit Fehlern behaftet waren; stellt fest, dass an den internen Prüfstrukturen und den Kontrollen ihrer Wirksamkeit nicht nur die zentralen Kommissionsdienststellen und die Delegationen der Union in den Empfängerländern beteiligt sind, sondern auch andere Akteure, zum Beispiel die von den AKP-Staaten benannten nationalen Anweisungsbefugten, bei denen bei Kontrollen häufig Mängel festgestellt wurden; fordert die Kommission auf, diese instabilen institutionellen und administrativen Strukturen zu unterstützen und zu stärken;

15.

ist besorgt darüber, dass die Arten von Fehlern, die der Fehlerquote von 3,8 % für 2015 zugrunde liegen, die gleichen sind wie 2014, d. h. das Fehlen von Belegen (die dieser Fehlerkategorie zugeschriebene Summe beläuft sich auf 3 692 833 EUR) und die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften (die dieser Fehlerkategorie zugeschriebene Summe beläuft sich auf 1 176 140 EUR), auf die 70 % der geschätzten Fehlerquote entfallen (gegenüber 63 % 2014); fordert die EIB und die Kommission auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren und die Ex-ante- und Ex-post-Überprüfungen der Förderprojekte in wirksamer Weise zu verbessern, um die Summen, die von Fehlern wie etwa fehlende Belege und Nichteinhaltung der Vergabevorschriften betroffen sind, deutlich zu verringern;

16.

verleiht außerdem seiner anhaltenden Besorgnis hinsichtlich der Schwächen der Ex-ante-Prüfungen Ausdruck, da 16 der 28 endgültigen Vorgänge, die Ex-ante-Prüfungen unterzogen wurden, anschließend genehmigt wurden, obwohl bei diesen Ex-ante-Prüfungen quantifizierbare Fehler festgestellt wurden; bedauert, dass die meisten festgestellten Fehler wie in den Vorjahren Leistungsprogramme, Beihilfen und gemeinsam mit internationalen Organisationen verwaltete Tätigkeiten betrafen; fordert die Kommission daher auf, den Ex-ante-Prüfungen mehr Aufmerksamkeit zu widmen, um die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit bei der Durchführung der EEF sicherzustellen; räumt ein, dass die Beurteilung der tatsächlichen Fehlerquote von Budgethilfezahlungen aufgrund der Eigenheiten von Budgethilfe nur eingeschränkt möglich ist, sodass solche Transaktionen fehleranfällig sind;

17.

hebt das inhärente Risiko des konzeptionellen Ansatzes hervor, mit dem die Beiträge der Kommission zu von mehreren Gebern finanzierten Projekten als frei von Ordnungsmäßigkeitsfehlern erklärt werden, wenn sie mit den Beiträgen anderer Geber gebündelt werden und nicht für bestimmte Ausgaben zweckgebunden sind, da die Kommission in einem solchen Fall davon ausgeht, dass die Förderfähigkeitsregeln der EU eingehalten werden, solange der gemeinsam aufgebrachte Betrag förderfähige Ausgaben abdeckt, die mindestens so hoch ausfallen wie der EU-Beitrag;

18.

äußert sich besorgt darüber, dass durch den konzeptionellen Ansatz die Arbeit des Rechnungshofs stark eingeschränkt wird, insbesondere angesichts der Tatsache, dass für das Haushaltsjahr 2015 763 Mio. EUR in Form von Budgethilfe ausgezahlt wurden, was 24 % der Ausgaben der EEF für 2015 entspricht;

19.

fordert die Kommission auf, diese Missstände bei den Ex-ante-Prüfungen rasch zu beheben, und stellt fest, dass die Kommission aus ihren Informationssystemen ausreichende Informationen erhalten hat, um die quantifizierbaren Fehler zu verhindern, zu ermitteln und zu korrigieren, bevor sie die Zahlungen getätigt hat, was direkte positive Auswirkungen auf die geschätzte Fehlerquote gehabt hätte, die 1,7 Prozentpunkte niedriger ausgefallen wäre;

20.

stellt fest, dass 89,9 Mio. EUR nach der Rückzahlung unrechtmäßiger Zahlungen aufgrund von Unregelmäßigkeiten und Fehlern wiedereingezogen wurden;

Bestandteile des Zuverlässigkeitsrahmens

21.

begrüßt den Übergang von einem allgemeinen Vorbehalt zur Erstellung differenzierter Vorbehalte, wie vom Parlament in seinen früheren Entschließungen zu den EEF gefordert wurde, nämlich i) ein thematischer Vorbehalt für die beiden risikobehafteten verbleibenden Bereiche mit Beihilfen unter direkter Mittelverwaltung (18 % des 2015 insgesamt gezahlten Betrags) und unter indirekter Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen, und ii) ein spezifischer Vorbehalt für die Friedensfazilität für Afrika;

22.

nimmt die Maßnahmen zur Kenntnis, die die Kommission mit Blick auf die beiden Bereiche mit höherem Risiko ergriffen hat, und fordert die Kommission auf, dem Parlament über die Umsetzung dieser Maßnahmen Bericht zu erstatten;

23.

fordert die Kommission auf, die Risikobewertung ihrer tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans weiterzuentwickeln, um auch in Zukunft für ein angemessenes Niveau sektorbezogener Zuverlässigkeit zu sorgen; fordert in diesem Zusammenhang, das Risiko und die Schwachstellen indirekter Mittelverwaltung zu beurteilen;

24.

äußert sich besorgt über die mit der indirekten Mittelverwaltung einhergehenden Risiken insbesondere aufgrund der fehlenden Rückverfolgbarkeit der Mittel, sobald sie von der Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung an Akteure und Unterauftragnehmer vor Ort ausgezahlt wurden;

25.

sieht die Verbesserung der Beobachtungsinstrumente zur Nachverfolgung der Ergebnisse der externen Prüfungen als positiv an; begrüßt die neue Prüfungsanwendung und das Qualitätsraster, die von der Kommission entwickelt wurden, und unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs, diese neuen Instrumente zu verbessern;

26.

begrüßt es, dass für das vierte Jahr in Folge eine Untersuchung der Restfehlerquote durchgeführt wurde, die zu einem wesentlichen Instrument innerhalb der Kontroll-, Überwachungs- und Prüfstrategie geworden ist;

27.

hebt hervor, dass die Restfehlerquote errechnet wird, indem von den Jahresfehlerquoten der Prüfbehörden die auf einzelstaatlicher und Unionsebene angesetzten mehrjährigen finanziellen Berichtigungen abgezogen werden;

28.

hält es für sehr besorgniserregend, dass für 2015 die Restfehlerquote für abgeschlossene Verträge, die in den jährlichen Tätigkeitsbericht aufgenommen wurde, auf 2,2 % geschätzt wurde, was immer noch über der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt und etwa 174 Mio. EUR entspricht, darunter 98 Mio. EUR für die EEF;

29.

fordert die Kommission auf, bei ihrer Beurteilung der Restfehlerquote hohe methodische Standards beizubehalten und finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten umfassend zu überwachen und durchzusetzen;

30.

weist darauf hin, dass ein Gleichgewicht zwischen der Absorption, der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Leistung erforderlich ist und in der Steuerung der Tätigkeiten zum Tragen kommen muss;

31.

begrüßt die Senkung der geschätzten Kontrollkosten der Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Kommission von 371 Mio. EUR 2014 auf 293 Mio. EUR 2015 und legt der Kommission nahe, die Kostenwirksamkeit der Kontrolle durch den Generaldirektor weiter zu verbessern und gleichzeitig für möglichst wenige Fehler zu sorgen;

32.

fordert die Kommission auf, die Analyse der Auswirkungen der Politik und der Maßnahmen der Union in Drittländern auf die Lage in den Empfängerländern in ihre gemäß der Initiative der Kommission für einen ergebnisorientierten Haushalt auf die Ex-ante- und Ex-post-Bewertung, -Verwaltung und -Leistungsmessung ausgerichteten Instrumente einzubeziehen;

Risiken im Zusammenhang mit einem ergebnisorientierten Ansatz für die Entwicklungszusammenarbeit der Union

33.

erkennt an, dass die Kommission eine Risikoanalyse in die Steuerung ihres außenpolitischen Handelns aufgenommen hat, das in einem komplexen und instabilen Umfeld mit zahlreichen unterschiedlichen Risiken erfolgt, da der Entwicklungsstand und die Steuerungsrahmen in den einzelnen Partnerländern stark variieren;

34.

weist darauf hin, dass die Begrifflichkeit im Zusammenhang mit langfristigen Ergebnissen (Outputs, Wirkungen, Auswirkungen) verbessert werden muss, und hält es für geboten, vor jeglichem Beschluss über die Finanzierung einzelner Projekte echte und nachhaltige SMART-Ziele zu formulieren; hält es für geboten, das Augenmerk insbesondere auf die Formulierung „erreichbarer und realistischer“ Ziele zu richten, damit es nicht dazu kommt, dass Partnerländer zwar die ursprünglichen Ziele verwirklicht haben, jedoch kein spürbares Entwicklungsergebnis gezeitigt wurde; weist erneut darauf hin, dass bei der Bewertung der Entwicklungsziele nicht nur wirtschaftliche, sondern auch gesellschaftliche und ökologische Aspekte berücksichtigt werden müssen;

35.

ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt nicht auf das Haushaltsergebnis als einzige Zielsetzung gelegt werden darf, da dies dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung zuwiderlaufen und dem Erreichen von Ergebnissen abträglich sein kann; betont, dass ein auf Anreizen basierender Ansatz, der auf einem System der „positiven Auflagenbindung“ basiert, das Anreize für leistungsstarke Empfänger und strengere Überprüfungen für die schwächeren Empfänger vorsieht, mit spezifischen und strikten Leistungsindikatoren kombiniert werden sollte, was einen quantifizierbaren Ansatz zur Beurteilung von Schwächen und verwirklichten Zielen erlauben würde;

36.

hebt entschieden hervor, dass jedes System, das auf einer „positiven Auflagenbindung“ beruht, ausnahmslos das Vorsorgeprinzip einhalten sollte;

37.

weist darauf hin, dass die regelmäßige Überwachung und Einordnung von (externen, finanziellen und operationellen) Hochrisikofaktoren und ihre Quantifizierung von der Ermittlungs- bis zur Umsetzungsphase nicht nur Grundvoraussetzungen für ein effizientes Finanzmanagement und für die Qualität der Ausgaben, sondern auch unerlässlich für die Glaubwürdigkeit, die Nachhaltigkeit und das Ansehen der Maßnahmen der Union sind; ist der Auffassung, dass im Falle der Verschlechterung der Lage in einem Partnerland außerdem leichter Strategien für eine rasche Risikominderung konzipiert werden können, wenn zuvor Risikoprofile für Tätigkeiten und Länder aufgestellt wurden;

38.

hält es für geboten, dass das Kontrollumfeld und die Funktionen des Risikomanagements regelmäßig angepasst werden, damit dem Aufkommen neuer Arten von Hilfsinstrumenten und -strukturen wie beispielsweise der Mischfinanzierung, den Treuhandfonds und den Finanzpartnerschaften mit anderen internationalen Institutionen Rechnung getragen wird, auch wenn Empfängerländer unterschiedliche Arten von Hilfeleistung erhalten;

39.

ist der Ansicht, dass der Ausbau des Kapazitätsaufbaus, der Steuerungsrahmen und der Eigenverantwortung der Partnerländer entscheidend dazu beiträgt, dass systemische Risiken abgefedert werden, dass Finanzmittel ihren Zweck erfüllen und dass die Anforderungen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit erfüllt und gleichzeitig Ökologie, Gleichheit und Ethik berücksichtigt werden; legt der Kommission in diesem Zusammenhang nahe, die Möglichkeiten und Risiken des Einsatzes lokaler Prüfgesellschaften und lokaler Dienstleistungsverträge genauer zu prüfen, wobei vollständige Transparenz und Rechenschaftspflicht sichergestellt werden muss;

40.

weist darauf hin, dass es gemäß der Haushaltsordnung den Empfängern gestattet ist, Verträge mit Prüfgesellschaften vor Ort abzuschließen; äußert jedoch seine großen Bedenken hinsichtlich der Mängel des Managementinformationssystems von EuropeAid in Bezug auf die Ergebnisse und die Weiterverfolgung von externen Prüfungen, auf die der Rechnungshof anlässlich des Entlastungsverfahrens 2014 für die EEF hingewiesen hat; fordert die GD Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung auf, auch für Prüfungen und Ausgabenüberprüfungen durch Prüfunternehmen vor Ort, mit denen die Empfänger direkt einen Vertrag abgeschlossen haben, ein Qualitätsraster zur Bewertung der Zuverlässigkeit von Kontrollen einzuführen, wenn ein höheres Risiko ungenügender Qualität vermutet wird und Überprüfungs- und Auditberichte keine ausreichenden Angaben über die tatsächlich geleistete Arbeit enthalten, sodass das zur Zeit verwendete Raster nicht wirksam verwendet werden kann;

Verbesserung der Wirksamkeit der Hilfe aus den EEF

41.

betont, dass es im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Entwicklungshilfe, insbesondere in Bezug auf die verwendeten Instrumente, die Verfahren für die Hilfeleistung und die betreffenden Mittel entscheidend ist, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis und die mit dieser Unterstützung erzielten Ergebnisse nachgewiesen werden können, aber auch, dass Kohärenz zwischen der Politik und den Maßnahmen der Union in Drittländern und den Zielen der Entwicklungshilfe, insbesondere den Zielen der gesellschaftlichen Entwicklung, des Schutzes der Menschenrechte und des Umweltschutzes, besteht;

42.

weist darauf hin, dass die Wirksamkeit der Hilfe, die Übernahme von Verantwortung für die Entwicklungsergebnisse durch das Partnerland und das Vertrauen auf die Steuerungsrahmen der Partnerländer Leitprinzipien sind, die regelmäßig verbessert werden müssen;

43.

betont, dass die Modalitäten der Umsetzung von Projekten unbedingt in jedem Fall und für jedes Projekt an die verfolgten Ziele angepasst werden müssen; ist der Ansicht, dass in Bezug auf Effizienz bessere Ergebnisse erzielt werden können, indem Projekte unterstützt werden, deren Umfang an zuvor festgelegte Ziele angepasst ist, was zu konkreten und messbaren Ergebnisse und nachhaltiger Entwicklung der örtlichen Gemeinschaften führt;

44.

ist der Auffassung, dass bei durch die EEF finanzierten Infrastrukturprojekten unbedingt eine unabhängige Ex-ante-Prüfung gefordert werden sollte, bei der neben dem Mehrwert auch die gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der Projekte berücksichtigt werden; vertritt die Auffassung, dass Finanzierungsbeschlüsse an eine geeignete Kosten-Nutzen-Analyse gekoppelt sein sollten und dass Projekte finanziert werden sollten, wenn ihre Durchführung aus ökologischer, finanzieller und sozialer Sicht nicht kontrovers ist;

45.

weist darauf hin, dass eine Aufweichung der Leistungskontrolle und der Ergebnisbewertung die Ziele der öffentlichen Rechenschaftslegung und der umfassenden Information der politischen Entscheidungsträger beeinträchtigt; hebt hervor, dass dem Parlament unbedingt klar aufzuzeigen ist, inwieweit die wichtigsten Ziele der Union erreicht worden sind; hebt hervor, dass insbesondere in Bezug auf die Berichte über die Verwaltung der Außenhilfe eine stärker ausgeglichene Herangehensweise mit weniger vertraulichen Elementen und einer größeren Transparenz von großer Bedeutung ist;

46.

ist der Ansicht, dass die Beurteilung der Risiken, die mit der Wahl einer bestimmten Umsetzungsmodalität einhergehen, vor der Zusage finanzieller Ressourcen der Union und bei der Prüfung der erwarteten Ergebnisse entscheidend ist; ist der Ansicht, dass eine Mischung der Projekte, sowohl hinsichtlich des Themengebiets als auch hinsichtlich der Art der Umsetzung, entscheidend ist, um für die Wirksamkeit der EEF-Unterstützung zu sorgen;

47.

ist der Ansicht, dass eine stärkere Unterstützung für technische und administrative Ressourcen erforderlich ist, um die Wirksamkeit der Hilfe aus den EEF insbesondere angesichts der Komplexität der Regelungen zu verbessern, da die EEF-Finanzregelung nur einen Teilaspekt darstellt und in Verbindung mit anderen Rechtsquellen umgesetzt werden muss, was ein hohes Risiko von rechtlicher Unsicherheit und Fehlern nach sich zieht;

48.

ist der Ansicht, dass die Vorschriften über die Mittelzuweisung vereinfacht werden müssen, damit die Mittel besser genutzt werden und die Wirksamkeit der Hilfeleistung gesteigert wird; fordert die Kommission auf, eine Vereinfachung der Vorschriften über die Mittelzuweisung einzuleiten und lokale Partner bei der Umsetzung der Projekte zu unterstützen; hebt jedoch hervor, dass eine Vereinfachung nicht auf Kosten des gegenwärtigen Systems der Ex-ante- und Ex-post-Mehrfachprüfungen erfolgen darf, die für einen umfassenden Überblick von entscheidender Bedeutung sind; hebt hervor, dass bereits dauerhafte Schwachstellen in den Ex-ante-Prüfungen bestehen und hier eine Vereinfachung sorgfältig gegen die Risiken abgewogen werden muss; weist die Kommission darauf hin, dass das richtige Gleichgewicht zwischen weniger Verwaltungsaufwand und einer wirksamen Finanzkontrolle gefunden werden muss, wenn die Vorschriften für die Zuweisung von Entwicklungsressourcen vereinfacht werden;

49.

weist darauf hin, dass die Vereinfachung der Vorschriften für die Zuweisung von Entwicklungsressourcen keine Mittel umlenken sollte, die für die in den Basisrechtsakten festgelegten Ziele und Grundsätze vorgesehen sind, und ist der Ansicht, dass eine Übermittlung durch den Treuhandfonds nicht zu Lasten der EEF und der langfristigen Unionspolitik gehen sollte;

Task Force „Wissen, Leistung und Ergebnisse“

50.

begrüßt den ersten Bericht über ausgewählte Ergebnisse von Projekten im Zusammenhang mit der Einführung des internationalen Ergebnisrahmens der Union für Zusammenarbeit und Entwicklung als Ergänzung zu der Zusage der Kommission, ihre Rechenschaftspflicht zu verbessern und ihre Ergebnisberichterstattung auf laufende Tätigkeiten auszuweiten; ist besonders interessiert an der Liste der Indikatoren für die Organisationsleistung, die dazu beitragen, die von den Partnerländern und den Dienststellen der Kommission erzielten Auswirkungen, Wirkungen und Outputs der Entwicklung zu messen und darüber Bericht zu erstatten;

51.

sieht es als hilfreich an, diese Informationen regelmäßig in den anstehenden jährlichen Tätigkeitsbericht aufzunehmen, um die Entwicklung der Unionsbeiträge bis zu den Ergebnissen in verschiedenen Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit wie Verwaltung öffentlicher Finanzen, gute Regierungsführung oder mit Mischfinanzierungen erzielte Hebelwirkungen nachzuverfolgen;

Beurteilung der von den Unionsdelegationen erzielten Ergebnisse

52.

begrüßt die Fortschritte bei der Analyse der von den Unionsdelegationen erzielten globalen Ergebnisse, die auf der Gegenüberstellung der wesentlichen Leistungsindikatoren und der Ziele bezüglich der Wirksamkeit der bestehenden internen Kontroll- und Prüfsysteme sowie auf der wirksamen Verwaltung der Tätigkeiten und Ressourcen für 2015 basieren;

53.

fordert mehr Ehrgeiz in Bezug auf die Strategie, die Verwaltung und die Rechenschaftspflicht der EEF; betont, dass die Belastbarkeit der Gesamtmaßnahmen der EEF verbessert werden kann, indem die Kriterien für wirtschaftliche und finanzielle Effizienz gestärkt und mögliche Verbesserungen in Bezug auf Effizienz und Wirksamkeit ermittelt werden, die sich in der Verwaltungsleistung widerspiegeln; sieht die Vorbereitung von Bedarfsbeurteilungen als wirksamen vorbereitenden Schritt dafür an, dass die Unionsmittel letztendlich wirksam verwendet werden;

54.

erkennt an, dass die in den 86 Berichten über die Verwaltung der Außenhilfe enthaltenen Informationen von enormer Bedeutung sind, damit die Kommission eine Zuverlässigkeitserklärung über die Verwaltung der Außenhilfe sowie über die positiven Trends für die Leistung der Delegationen abgeben kann, wobei 2015 bei 20 von 24 wesentlichen Leistungsindikatoren die Ziele erfüllt wurden, während es 2014 15 waren;

55.

stellt jedoch mit Bedauern fest, dass 9 von 86 Delegationen den Richtwert von 60 % ihrer wesentlichen Leistungsindikatoren nicht erreicht haben; fordert die Kommission auf, die Delegationen genau zu beobachten, die das Ziel von 60 % vor kurzem erreicht haben oder die sich knapp über dem Ziel von 60 % befinden, um die Trendanalyse der Delegationen zu verfeinern und zu konsolidieren;

56.

fordert die Dienststellen der Kommission auf, die Definition der wesentlichen Leistungsindikatoren und die zugehörigen Bewertungsmodalitäten regelmäßig zu aktualisieren und die Risikobewertung weiterzuentwickeln, insbesondere durch die Einrichtung von Risikoprofilen (A-priori- oder Ergebnisrisiken) der Projekte im Portfolio jeder Delegation, um schon in einem frühen Stadium besser nur tragfähige Projekte auswählen zu können; empfiehlt nachdrücklich eine umfassendere Ex-ante-Risikobewertung, damit nur die vielversprechendsten Projekte ausgewählt werden;

57.

fordert die Kommission auf, eine Typologie der Ursachen der bei der Umsetzung der Projekte aufgetretenen Hemmschwellen und Schwierigkeiten zu entwickeln, um sofort die angemessensten Reaktionen und Abhilfemaßnahmen zu ermitteln;

58.

hält es für wesentlich, dass die Leiter von Delegationen weiterhin regelmäßig auf ihre Schlüsselrolle bei der allgemeinen Stärkung der Zuverlässigkeit und der Verwaltung der Tätigkeiten hingewiesen werden, insbesondere hinsichtlich der Gewichtung der verschiedenen Komponenten, die wahrscheinlich dazu führen, dass ein Vorbehalt geäußert wird;

59.

bekräftigt entschieden, dass die Rechenschaftspflicht der vom Europäischen Auswärtigen Dienst besetzten Delegationen der Union umfassend durchgesetzt werden muss; ist der Ansicht, dass dies zusätzlich zu den Berichten zur Verwaltung der Außenhilfe, die von den Leitern der Unionsdelegationen erstellt und unterzeichnet werden, erfolgen sollte;

60.

vertritt die Auffassung, dass die Leiter der Delegationen der Union in deutlicher Form auf ihre Pflichten und Verantwortungen im Bereich Management und Aufsicht hingewiesen werden sollten und sich nicht nur auf die politischen Aspekte ihrer Pflichten konzentrieren sollten;

61.

fordert die Kommission auf, sofort über die speziellen ergriffenen Abhilfemaßnahmen Bericht zu erstatten, wenn ein Bericht in drei aufeinander folgenden Jahren als rot eingestuft wurde in Bezug auf die wesentlichen Leistungsindikatoren 5 (d. h. Prozentsatz von Projekten mit roter Ampel für Fortschritte bei der Umsetzung) und 6 (d. h. Prozentsatz von Projekten mit roter Ampel für das Erzielen von Ergebnissen), um die Ziele der ursprünglichen Programmplanung rasch zu überprüfen, verfügbare Mittel auf geeignetere Projekte und Hilfebedarf umzuschichten oder sogar die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, das Projekt einzustellen;

62.

weist auf die diplomatischen Konsequenzen hin, die das Einstellen einer Projektfinanzierung oder einer direkten Auszahlung von Budgethilfe nach sich ziehen kann, betont jedoch entschieden, dass die finanziellen Interessen der Union geschützt werden müssen;

63.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, besonders auf die Überwachung von Vorgängen zu achten, die gemeinsam mit internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen und ihren Unterorganisationen durchgeführt wurden, auf die alten noch abzuwickelnden Mittelbindungen, insbesondere im Zusammenhang mit den EEF, und auf die Zuverlässigkeit der Daten und Werte des Gemeinsamen Relex-Informationssystems, die für die Vorbereitung der Berichte über die Verwaltung der Außenhilfe verwendet werden;

64.

hebt hervor, dass die Gesamtmittel des achten, neunten, zehnten und elften EEF 76,88 Mrd. EUR betragen, von denen 41,98 Mrd. EUR als Zahlungen ausgewiesen sind; äußert sich tief besorgt darüber, dass die noch nicht abgewickelten Mittelbindungen 11,61 Mrd. EUR betragen und der verfügbare Saldo Ende 2015 bei 23,27 Mrd. EUR liegt;

Ergebnisorientiertes Monitoring

65.

fordert die Kommission auf, für einen wirksamen Zusammenhang zwischen Bewertungen und der Politikgestaltung zu sorgen, indem alle Erfahrungen aus dem Beschlussfassungsprozess berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, sowohl angemessene Verwaltungskapazitäten für die verschiedenen Bewertungstätigkeiten zuzuweisen als auch für die Zuverlässigkeit der Systeme für die Bewertung und das ergebnisorientierte Monitoring von EuropeAid zu sorgen;

66.

weist darauf hin, dass sich die Kommission zur Qualitätssicherung verpflichtet hat und dass hierfür eine externe, objektive und unvoreingenommene Rückmeldung zur Leistung der Hilfsprojekte und -programme der Kommission erforderlich ist; ist der Ansicht, dass die Ergebnisse dieser Bewertungen unbedingt in die Politik und die politische Überprüfung einfließen müssen, damit die strategischen Ziele der Politik angepasst werden können und die Kohärenz mit anderen Strategien der Union insgesamt verbessert werden kann; ist der Ansicht, dass die abschließende Bewertung der finanzierten Projekte durch eine unabhängige Ex-post-Prüfung sichergestellt werden sollte;

67.

ist der Auffassung, dass die Kommission durch Investitionen in die Analyse und Aggregation der Ergebnisse unterschiedlicher Bewertungsformen nicht nur einen Überblick über die Entwicklungen erhält, sondern dass dadurch auch Erkenntnisse ermöglicht werden, durch die die Bewertungsprozesse letztlich an Wirksamkeit gewinnen und gleichzeitig hinsichtlich der Entscheidungsfindung und Politikgestaltung eine besser fundierte Grundlage geschaffen wird;

68.

ist der Ansicht, dass der Austausch von Wissen mit allen Mitteln und Instrumenten für die Entwicklung einer Bewertungskultur und vor allem einer wirksamen Leistungskultur entscheidend ist;

Vorgänge im Zusammenhang mit Budgethilfe

69.

stellt fest, dass 2015 1 266 440 EUR der insgesamt gezahlten 5 746 000 EUR (oder 22 %) für Budgethilfe ausgegeben wurden;

70.

ist der Ansicht, dass Budgethilfe eine Art von Hilfe ist, die auf die Besonderheiten der Entwicklungshilfe abgestimmt ist, wodurch die Eigenverantwortung der Länder und die Wirksamkeit der Hilfe gesteigert werden, was sich in konkreten Ergebnissen bei der Verwirklichung der Ziele der Entwicklungspolitik widerspiegelt; stellt jedoch fest, dass Budgethilfe treuhänderische Risiken mit sich bringt und zu Unsicherheit in Bezug auf Ergebnisse und Leistung führen kann; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Entwicklungshilfe durch Budgethilfe gut genutzt wird, insbesondere indem sie maßgeschneiderte Schulungen und technische Unterstützung für die Begünstigten anbietet;

71.

begrüßt den Jahresbericht 2016 der Kommission über Budgethilfe, in dem die wesentlichen Ergebnisindikatoren 2015 für die Länder, die Budgethilfe der Union erhalten, überprüft werden; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse dieses Berichts in ihren anstehenden jährlichen Tätigkeitsbericht aufzunehmen;

72.

weist erneut auf die Notwendigkeit hin, die vier Kriterien für die Förderfähigkeit in der Vorvertragsphase, die Entwicklung der erklärten Ziele und die vereinbarten erwarteten Ergebnisse bei der Kontrolle der Budgethilfe kontinuierlich zu beachten;

73.

betont, dass der Beitrag von Budgethilfe zu den gewünschten Entwicklungsergebnissen eindeutig nachgewiesen werden muss und der Einsatz von der Verbesserung der öffentlichen Finanzverwaltung sowie von der demokratischen Kontrolle und Rechenschaftspflicht und der uneingeschränkten Transparenz gegenüber den nationalen Parlamenten und den Bürgern der Empfängerländer abhängig gemacht werden muss; hält es für wichtig, eine derartige Unterstützung daran zu knüpfen, dass die Korruption in den Ländern, die Budgethilfe der Union erhalten, wirksam bekämpft wird;

74.

ist der Ansicht, dass die Leistungskriterien für die Auszahlung ein wesentlicher Faktor bei der Verwaltung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Budgethilfe sowie für einen vertieften politischen strategischen Dialog sind;

75.

hält es für geboten, den politischen und strategischen Dialog, die Auflagen für die Entwicklungshilfe und den Rahmen der logischen Kette zu stärken, damit für Kohärenz zwischen den Beschlüssen und den Voraussetzungen für Zahlungen gesorgt wird, indem Zahlungen eindeutig an die Verwirklichung von Ergebnissen, ausgewählten Zielen und festgelegten grundlegenden Leistungsindikatoren geknüpft werden; fordert die Dienststellen der Kommission auf, ihren Überwachungsrahmen dementsprechend weiter zu konsolidieren; fordert die Kommission auf, die Leistung und die Ergebnisse systematischer zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten;

76.

fordert die Kommission auf, regelmäßig über die Umsetzung der 2015 eingeführten „Addis Tax Initiative“ Bericht zu erstatten, insbesondere über die Maßnahmen, die zur Bekämpfung von Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und illegalen Finanzströmen ergriffen wurden; ist außerdem der Ansicht, dass die Wirksamkeit der Regierungsführung und die Verwaltung der öffentlichen Finanzen sowie Korruption und Betrug zu den Hauptrisikodimensionen zählen, die kontinuierlich und eingehend überprüft werden müssen;

Entwicklung der Überwachungsdimension der Treuhandfonds und der Mischfinanzierungsinstrumente

77.

erkennt die Gründe dafür an, spezielle Treuhandfonds als Sammelinstrumente für finanzielle Ressourcen verschiedener Interessenträger einzurichten, um die Flexibilität zu erhöhen und die Reaktion der Union auf globale internationale Fragen, größere Krisen oder Notfälle zu beschleunigen; ist trotzdem der Ansicht, dass kleine Projekte mit klar definierten Zielen, Beteiligten und Begünstigten, die konkrete Ergebnisse schaffen und zu einer langfristigen Strategie beitragen, ebenfalls einen wirksamen Beitrag zur Reaktion der Union auf diese Herausforderungen leisten können;

78.

ist der Ansicht, dass die Kohärenz und Komplementarität von neuen Entwicklungsinstrumenten mit den EEF insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit der Hilfe und der Verwaltungskosten im Verhältnis zum Gesamtbeitrag angemessen berücksichtigt werden sollte; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese neuen Entwicklungselemente immer mit der Gesamtstrategie der Union und den Zielen der Entwicklungspolitik im Einklang stehen;

79.

ist besorgt über die Vielzahl von Treuhandfonds und Plattformen für die Mischfinanzierung, die von den Mitgliedstaaten mit umfangreichen Mitteln finanziert werden, jedoch nicht Teil des Unionshaushalts sind; weist entschieden auf mögliche Fragen bezüglich der Steuerung, Wirksamkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht hin; warnt die Kommission vor den Risiken der Auslagerung und der Verwässerung der Ziele der Entwicklungspolitik; fordert den Rechnungshof auf, bei der Risikobewertung und der allgemeinen Verbesserung von Transparenz und Rechenschaftspflicht Unterstützung zu leisten und die Wirksamkeit der Investitionen durch Treuhandfonds mit der von Investitionen zu vergleichen, die in direkter oder indirekter Verwaltung des EEF erfolgen;

80.

weist darauf hin, dass Treuhandfonds Teil einer Ad-hoc-Reaktion waren, was zeigt, dass die EEF, der Unionshaushalt und der mehrjährige Finanzrahmen nicht über die notwendigen Ressourcen und die notwendige Flexibilität verfügen, um schnell und umfassend auf größere Krisen zu reagieren; vertritt die Auffassung, dass mehr Zeit benötigt wird, um ihre Wirksamkeit nachzuweisen;

81.

nimmt die Einrichtung des Nothilfe-Treuhandfonds der Union für Afrika (EUTF) zur Kenntnis, bedauert jedoch, dass dies ohne vorherige Konsultation des Parlaments geschah, obwohl das Parlament aufgrund einer politischen Zusage der Kommission über verstärkte Überwachungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Programmplanung der EEF verfügt; stellt fest, dass 57 % des ursprünglich von den Mitgliedstaaten und anderen Gebern (Schweiz und Norwegen) zugesagten Betrags in den EUTF eingezahlt wurden (d. h. 47,142 Mio. EUR); stellt fest, dass 1,4 Mrd. EUR aus der EEF-Reserve für den EUTF verwendet werden und dass die gesamten finanziellen Zusagen der Mitgliedstaaten sich nur auf 81,492 Mio. EUR (d. h. 4,3 % der angesetzten 1,8 Mrd. EUR) belaufen; weist auf den Bêkou-Treuhandfonds hin, für den ein Betrag in Höhe von 34,925 Mio. EUR zugesagt und eingezahlt wurde;

82.

fordert die Kommission auf, umfassende Kontrollmechanismen umzusetzen, um politische Kontrolle — insbesondere vonseiten des Parlaments — über die Lenkung, Verwaltung und Ausführung dieser neuen Instrumente vor dem Hintergrund des Entlastungsverfahrens sicherzustellen; sieht es als wichtig an, spezifische Überwachungsstrategien für diese Instrumente mit spezifischen Zielen und Überprüfungen zu erarbeiten;

83.

ist zutiefst besorgt angesichts der nicht ausreichend spezifischen Ziele und des Fehlens von verbindlichen Indikatoren und messbaren Zielsetzungen, die geeignet wären, um die Leistung der Treuhandfonds zu messen; fordert, die Vorkehrungen zur Leistungsüberwachung (oder die Ergebnismatrizen oder -rahmen) in Verbindung mit geplanten Tätigkeiten weiter zu verbessern, sodass sie mittel- und langfristige Ziele umfassen, die den politischen Zielen der Union uneingeschränkt entsprechen;

84.

ist besonders daran interessiert, Informationen darüber zu erhalten, welche Hebelwirkungen mit den bestehenden Mischfinanzierungseinrichtungen mit einem besonderen Schwerpunkt auf Mehrwehrt und Zusätzlichkeit im Vergleich zu der herkömmlichen Unionshilfe erzielt wurden;

Stärkung des Rahmens für die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

85.

stellt fest, dass die über indirekte Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen und Entwicklungsagenturen umgesetzten EEF-Interventionen sich auf 810 Mio. EUR beliefen, 347 Mio. EUR davon über die Vereinten Nationen;

86.

erkennt den Mehrwert von Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen unter bestimmten spezifischen Umständen an; weist jedoch auf wiederkehrende Mängel hin, darunter die Höhe der finanziellen Fehler, die sich auf die Fehlerquote auswirkt, die Schwächen bei der Berichterstattung, das Problem der unklaren Verantwortung für Ergebnisse und die sich daraus ergebende mangelnde Sichtbarkeit der Union als Geber und die Notwendigkeit, die Erwartungen bezüglich der Ergebnisorientierung zu harmonisieren und das Kosten-Nutzen-Verhältnis zu verbessern;

87.

hält insbesondere bei kofinanzierten und von mehreren Gebern finanzierten Initiativen die Kommission und die internationalen Institutionen dazu an,

i)

den künftigen Nutzen eines Projekts und die Art und Weise, in der jeder Partner zu den endgültigen Ergebnissen und den Auswirkungen im Allgemeinen beiträgt, zu bewerten und einzuschätzen, damit keine Fragen darüber aufkommen, wem die Ergebnisse zuzumessen sind oder welcher Teil der Ergebnisse auf die Mittel der Union bzw. auf die Maßnahmen anderer Geber zurückzuführen ist;

ii)

ihre Steuerungsrahmen mit den Steuerungsrahmen der Union zu kombinieren, insbesondere, indem sie ihre Methoden des Risikomanagements verbessern; ist der Ansicht, dass die Fungibilität der Mittel aufgrund ihres hohen treuhänderischen Risikos sorgfältig überwacht werden sollte;

iii)

die Modelle der für die Zusammenarbeit mit allen internationalen Organisationen verwendeten Rahmen zu verbessern, um insbesondere für eine eingehendere Kontrolle der Verwaltungskosten zu sorgen;

iv)

für Kohärenz zwischen im Rahmen einer Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen umgesetzten Projekten und den Maßnahmen und Strategien der Union insgesamt zu sorgen;

Verwaltung der Friedensfazilität für Afrika

88.

stellt fest, dass die Friedensfazilität für Afrika das Finanzinstrument der EU für die Unterstützung der Zusammenarbeit mit Afrika im Bereich Frieden und Sicherheit ist, wobei 2015 insgesamt 901,2 Mio. EUR zugesagt wurden, 600 Mio. EUR ausbezahlt wurden und ein Gesamtbetrag im Rahmen des elften EEF ausbezahlt wurde; stellt fest, dass etwa 90 % der Mittel der Friedensfazilität für Afrika mittels Abkommen verwaltet werden, die mit der Kommission der Afrikanischen Union, dem Durchführungsorgan der Afrikanischen Union, abgeschlossen wurden;

89.

weist darauf hin, dass die Kommission kein Vertrauen in die Umsetzung der Friedensfazilität für Afrika hat, die bereits seit mehreren Jahren tätig ist; bringt in diesem Zusammenhang seine Verwunderung über den Vorschlag der Kommission zum Ausdruck, noch mehr Entwicklungsgelder für Sicherheitsmaßnahmen in Afrika zu verwenden; hebt ferner hervor, dass die Finanzierung der Friedensfazilität für Afrika aus dem EEF jetzt bereits seit 15 Jahren als Übergangslösung genutzt wird; hebt hervor, dass die Finanzmittel für Entwicklungshilfe in dieser Zeit wesentlich zur Finanzierung der Sicherheitsmaßnahmen in Afrika beigetragen haben, während keine für die Sicherheit vorgesehenen Ausgaben der Union zu entwicklungspolitischen Zwecken eingesetzt wurden;

90.

bedauert, dass das Kontrollsystem für die Verwaltung und die operative Überwachung der Friedensfazilität für Afrika die EEF nicht wirksam vor illegalen und irregulären Ausgaben geschützt hat und dass die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nicht ausgereicht hat, um die festgestellten institutionellen Schwächen zu beseitigen; bedauert außerdem die Schwächen in den Überwachungs- und Berichterstattungssystemen für die von der Friedensfazilität für Afrika finanzierten Tätigkeiten;

91.

ist besorgt, dass die Ergebnisse der Bewertung auf der Basis von Säulen, die im Einklang mit den Anforderungen der Haushaltsordnung durchgeführt wurde, nicht berücksichtigt wurden, insbesondere in Bezug auf die Nichteinhaltung der Vorschriften bei den Verfahren für Rechnungslegung, Beschaffung und Untervergabe; bedauert, dass Abhilfemaßnahmen nicht schneller umgesetzt wurden;

92.

fordert die Kommission auf, die Lenkung, Koordinierung und jeweiligen Zuständigkeiten der beteiligten Interessenträger (d. h. Dienststellen der Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst und Delegationen der Union) bei der Überwachung der Finanzierung der Friedensfazilität für Afrika und der Berichterstattung über ihre laufenden Projekte anzupassen;

93.

fordert die Kommission auf, dem Parlament zu gegebener Zeit über die Abhilfemaßnahmen, die Wiedereinziehungen und die Verbesserungen bei der Verwaltung von Mitteln durch die Friedensfazilität für Afrika Bericht zu erstatten;

Zusammenarbeit mit den überseeischen Ländern und Gebieten

94.

weist darauf hin, dass sich die EEF hauptsächlich auf afrikanische Länder konzentrieren, und ist der Ansicht, dass die ÜLG bei den politischen Zielen nicht an den Rand gedrängt werden sollten; fordert die Kommission auf, verstärkt Synergien mit den innenpolitischen und horizontalen Maßnahmen der Union mit konkreter Beteiligung der ÜLG umzusetzen;

95.

ist der Ansicht, dass auf die Hilfeleistung und die Auswirkungen der Entwicklungspolitik, aber auch anderer europäischer und internationaler Maßnahmen auf die Länder, die sich in den gleichen Gebieten wie die ÜLG befinden, hingewiesen werden sollte; fordert, der speziellen Situation von Mayotte besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da es 2014 von einem ÜLG zu einem Gebiet in äußerster Randlage geworden ist;

96.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Finanzmittel allen ÜLG fair und gleichermaßen zugutekommen; fordert die Kommission auf, die Behörden der ÜLG bei der Umsetzung von EEF-Projekten weiter zu unterstützen, insbesondere durch Schulung und technische Unterstützung;

97.

weist auf die geografischen Eigenheiten der ÜLG hin; fordert die Kommission auf, gezielte grundlegende Leistungsindikatoren für die Finanzierung in den ÜLG besser zu integrieren; fordert die Kommission zudem auf, im Rahmen der Verlängerung der vorbereitenden Maßnahme BEST (das freiwillige Programm für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen in überseeischen europäischen Hoheitsgebieten) einen dauerhaften Mechanismus zum Schutz der biologischen Vielfalt, zur Entwicklung der Ökosystemleistungen und zur Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels in den ÜLG der Union vorzuschlagen;

98.

fordert die Kommission erneut auf, bis 2020 ein konkret auf die ÜLG ausgerichtetes Finanzierungsinstrument zu schaffen, mit dem Sonderstatus und Zugehörigkeit zur europäischen Familie Rechnung getragen wird;

Reaktion der EEF auf drängende globale Herausforderungen

Migrationsfrage und Entwicklungshilfe

99.

weist darauf hin, dass das Hauptziel der Entwicklungspolitik der Union darin besteht, Armut zu lindern und letztendlich zu beseitigen, und dass die EEF bisher in den AKP-Staaten und den ÜLG Fortschritte erzielt haben; ist der Ansicht, dass erfolgreiche Entwicklungshilfe und Migrationsfragen miteinander zusammenhängen, da Migration durch soziale und wirtschaftliche Schwächen verursacht werden kann und die Bekämpfung der Ursachen von Migration durch gezielte Entwicklungshilfe erfolgen kann;

100.

nimmt zur Kenntnis, dass vor kurzem die globale Strategie der Union zur Verwirklichung nachhaltiger Entwicklung bis 2030 angenommen wurde, wodurch die Verbindung zwischen Entwicklung und Migration weiter gefestigt wird und Migration und Sicherheit in den neuen Rahmen für Sicherheit und Zusammenarbeit aufgenommen werden;

101.

weist erneut auf die Haltung des Parlaments in Bezug auf eine ganzheitliche Herangehensweise an das Thema Migration hin, die sich auf ein neues politisches Instrumentarium stützt, das auch die Stärkung des Zusammenhangs zwischen Migration und Entwicklung durch Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der Migration und gleichzeitig die Befürwortung eines Wandels bei den Finanzierungsmöglichkeiten als Reaktion auf die Migrationskrise einschließt;

102.

weist darauf hin, dass die Union die Unterstützung für Reformen im Sicherheitsbereich verstärkt hat; vertritt jedoch die Ansicht, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass die Mittel nicht hin zu verstärkten Sicherheitsmaßnahmen verschoben werden sollten, ohne dass gleichzeitig die Unterstützung für demokratische Reformen intensiviert wird;

103.

ist der Ansicht, dass der Umfang der Migrationskrise eine raschere und wirksamere Reaktion und Hilfeleistung erforderlich gemacht hat; hält es für hilfreich, im Ausschuss für Entwicklungshilfe der OECD einen angemessenen Sektorcode für „Migration“ zu entwickeln, um Migration besser in die Agenda für Entwicklung zu integrieren, die Codierung und Nutzung von Mitteln zu vereinfachen und die für außenpolitische Maßnahmen im Bereich Bekämpfung von Migrationsursachen vorgesehenen Beträge besser verfolgen und überwachen zu können;

104.

begrüßt die geplante Einleitung einer Investitionsoffensive für Drittländer in Afrika, die sich am Modell des Europäischen Fonds für strategische Investitionen orientiert, um auf besondere Engpässe bei Investitionen einzugehen; ist der Auffassung, dass es sich hierbei um eines der sinnvollsten und wirksamsten Instrumente handelt, mit denen das langfristige Ziel des Parlaments, Menschen angemessene Lebensbedingungen zu bieten und damit auch die Ursachen der übergroßen Migration aus Afrika zu bekämpfen, erreicht werden kann;

105.

erkennt an, dass die EEF-Mittel dazu beitragen, die Ursachen der derzeitigen globalen Flüchtlings- und Migrationskrise zu bekämpfen; betont, dass die EEF-Mittel nicht für andere Zwecke als die in den Bestimmungen vorgesehenen wie eine sichere Grenzkontrolle und wirksame Rückführungsmaßnahmen missbraucht werden dürfen; fordert die Kommission auf, konstruktiv tätig zu werden, um Synergien zwischen dem Unionshaushalt, den EEF und der bilateralen Zusammenarbeit zu schaffen, damit Probleme im Bereich der Vorbeugung von Migrationskrisen bekämpft werden können;

106.

fordert, dass die strategische Verständigung und der strategische Rahmen der Außenpolitik und der politischen Optionen der Union im Bereich Migration gemeinsam mit den maßgeblichen Akteuren ständig weiterentwickelt werden, um Klarheit sowie kurz-, mittel- und langfristig eine koordinierte und kohärente Mobilisierung von außenpolitischen Mechanismen im Bereich Migration sicherzustellen, sei es innerhalb oder außerhalb des Haushaltsrahmens der Union;

107.

vertritt die Auffassung, dass es dringend erforderlich ist, die Notwendigkeit besserer Ergebnisse mit der Verfügbarkeit ausreichender Mittel in Einklang zu bringen, um bei der Gestaltung der umfassenden und nachhaltigen Herangehensweise der Union an aktuelle und künftige Herausforderungen, die sich aus der Migrationskrise ergeben, ehrgeizige Ziele festlegen zu können; vertritt die Auffassung, dass die Ausgaben für das außenpolitische Handeln der Union im Bereich Migration effizienter gestaltet werden und „Mehrwertkriterien“ erfüllen müssen, damit den Menschen in ihren Herkunftsländern und anderen AKP-Staaten angemessene Lebensbedingungen geboten werden;

108.

ersucht alle wesentlichen Interessenträger, sich Gedanken über ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Flexibilität bei Interventionen, der Komplementarität der Finanzmittel, ihrer Höhe und der notwendigen Hebelwirkung sowie möglichen Synergieeffekten und der Zusätzlichkeit von Interventionen der Union insgesamt zu machen und eine adäquate Herangehensweise zu verfolgen;

109.

vertritt die Auffassung, dass die bestehende Fragmentierung der Instrumente, von denen jedes seine eigenen spezifischen Ziele hat, die nicht miteinander verbunden sind, die parlamentarische Kontrolle der Mittelverwendung und die Ermittlung von Verantwortlichkeiten behindert und es somit erschwert, die für das außenpolitische Handeln im Bereich Migration tatsächlich aufgewendeten Beträge eindeutig zu bewerten; bedauert, dass dies zu mangelnder Wirksamkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht führt; hält es für erforderlich, die Möglichkeiten zur Nutzung bestehender politischer Instrumente mit einer eindeutigen und erneuerten Zielstruktur neu auszurichten, um ihre allgemeine Wirksamkeit und Sichtbarkeit zu erhöhen;

110.

ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass einer angemessenen Ausrichtung der Hilfszahlungen auf verschiedene und entstehende außenpolitische Fragen im Zusammenhang mit Migration gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, während gleichzeitig eine angemessene Kontrolle der verausgabten Mittel sichergestellt werden muss, um der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Geldern und einer Doppelfinanzierung vorzubeugen, sowie sichergestellt werden muss, dass andere AKP-Staaten weiterhin Unterstützung aus den EEF erhalten;

111.

ist der Ansicht, dass der Klimawandel und seine Herausforderungen, Migration und Entwicklung eng miteinander zusammenhängen; fordert ein besseres Verständnis für diesen Zusammenhang bei der Zuweisung der Entwicklungshilfe und bei den entwicklungspolitischen Zielen; fordert die Kommission und die EIB auf, nicht einfach mehr Mittel für die Bekämpfung von Problemen im Zusammenhang mit Migration bereitzustellen, ohne Projekte zur Anpassung an den Klimawandel und andere Entwicklungsprojekte zu berücksichtigen;

EIB-Beiträge

112.

stellt fest, dass AKP-Staaten und ÜLG für in 15 Ländern und 6 regionalen Zusammenschlüssen durchgeführte Projekte 2015 936 Mio. EUR zugewiesen wurden;

113.

unterstützt die übergreifenden Ziele des Rahmens der AKP-Investitionsfazilität, d. h. die Unterstützung des lokalen privaten Sektors und die Entwicklung von Beschäftigungsmöglichkeiten und sozioökonomischer Infrastruktur, die nachhaltige Entwicklung auf lokaler und regionaler Ebene sowie die Entwicklung des Privatsektors und wesentlicher Infrastrukturen fördern, innerhalb des Treuhandfonds für die Infrastrukturpartnerschaft EU-Afrika;

114.

begrüßt die Bemühungen der EIB, zu einer Reaktion der Union auf kritische internationale Fragen beizutragen, insbesondere durch das Paket zu Migration aus den AKP-Staaten und die Initiative für wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit, und die Union und die Partnerländer so dabei zu unterstützen, im Vorfeld der Investitionsoffensive für Drittstaaten sozioökonomische Herausforderungen anzugehen, die zu Migration beitragen; weist jedoch auf die fortbestehnde Herausforderung einer angemessenen politischen und demokratischen Kontrolle der Tätigkeiten der EIB hin;

115.

fordert die EIB auf, die langfristigen Auswirkungen von Investitionen und ihren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in jeder wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Hinsicht zu betonen und ihnen Priorität einzuräumen;

116.

legt der EIB nahe, die Entwicklung der Privatwirtschaft vor Ort als entscheidenden Faktor für Nachhaltigkeit weiter zu unterstützen, die grundlegende soziale und wirtschaftliche Infrastruktur, die für die Begünstigten unmittelbar von Interesse ist, zu fördern und nach neuen lokalen und regionalen Partnern speziell im Bereich der Mikrofinanzierung zu suchen; fordert die EIB auf, die Zusätzlichkeit durch eine bessere Begründung der Nutzung der Mittel zu steigern;

117.

fordert die EIB auf, dafür zu sorgen, dass laufende Projekte regelmäßig überwacht werden und dass die ursprünglichen Ziele und Kriterien während der Laufzeit des Projekts wirksam umgesetzt werden; ist der Ansicht, dass die EIB die mögliche Entwicklung eines Projekts und seiner Ziele berücksichtigen sollte;

118.

begrüßt den zweiten EIB-Bericht 2015 über die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten in Drittländern und die Nutzung des 3-Säulen-Bewertungssystems (3PA) und des Rahmens der EIB für die Ergebnismessung zur Ex-ante-Beurteilung der erwarteten Ergebnisse von Investitionsvorhaben durch die EIB;

119.

ist der Ansicht, dass der Rahmen zur Messung der Ergebnisse und der Leistung der Investitionsfazilität die Auswirkungen auf die Entwicklung für jedes Projekt messen sollte; hebt hervor, dass die gleichen Ziele und Strategien wie mit der Entwicklungspolitik der Union verfolgt werden sollten; fordert die EIB auf, ihre Tätigkeiten stärker auf die Ziele der Entwicklungspolitik der Union abzustimmen;

120.

fordert eine systematische Veröffentlichung der Kreditweitergabe durch die AKP-Investitionsfazilität und größere Transparenz in Bezug auf die Beschlüsse des Vorstands und die Lenkungsdokumente;

121.

vertritt die Auffassung, dass die Prüfung der Investitionsfazilität eine gute Praxis ist, was die Zusammenarbeit zwischen Parlament und Rechnungshof und ihre gemeinsame Kontrolltätigkeit betrifft; bedauert jedoch, dass die in ÜLG durchgeführten Projekte und die ihnen zugewiesenen Mittel nicht unter die Prüfung fallen; bedauert, dass die Investitionsfazilität nicht Gegenstand der jährlichen Prüfung ist, die der Rechnungshof im Hinblick auf die Erstellung seiner Zuverlässigkeitserklärung durchführt, und nicht dem Entlastungsverfahren des Parlaments unterliegt;

Auf dem Weg zum Nachfolgeabkommen zum Cotonou-Abkommen

122.

würdigt die Erfolge der EEF, ist jedoch der Ansicht, dass neue Möglichkeiten in Erwägung gezogen werden sollten, um dem veränderten Umfeld in den AKP-Staaten und den ÜLG und bei der Entwicklung neuer nachhaltiger Ziele, insbesondere der Beziehung zwischen Frieden, humanitärer Hilfe, dem Klimawandel und seinen Herausforderungen, dem Verlust der biologischen Vielfalt und Migration, Rechnung zu tragen;

123.

begrüßt die gemeinsame Mitteilung an das Parlament und den Rat zum Thema „Eine erneuerte Partnerschaft mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean“, die von der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik am 22. November 2016 veröffentlich wurde (JOIN(2016)0052), und fordert weitere Diskussionen zwischen den Organen der Union über die Zukunft der Beziehungen zwischen der Union und den AKP-Staaten;

124.

stellt fest, dass die Kommission zwar grundlegende Vereinfachungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan vorgeschlagen hat, jeder EEF allerdings nach wie vor über eine eigene Finanzregelung verfügt; ist der Ansicht, dass die Verwaltung und die Durchführung der einzelnen EEF weniger komplex wären, wenn es nur eine einzige Finanzregelung gäbe; hebt ferner hervor, dass das Parlament schon seit langem fordert, dass die EEF in den Haushaltsplan der EU einbezogen werden;

125.

ist der Ansicht, dass im Nachfolgeabkommen zum Cotonou-Abkommen für weitere Kohärenz zwischen Entwicklungszielen und allen außenpolitischen Maßnahmen der Union gesorgt werden sollte und dass Elemente wie der Kampf gegen Ungleichheiten und Maßnahmen zugunsten nachhaltiger Entwicklung im Mittelpunkt stehen sollten;

126.

sieht der umfassenden Unterrichtung und Konsultation im Hinblick auf die Halbzeitüberprüfung des elften EEF erwartungsvoll entgegen, in deren Rahmen die Agenda 2030 und der Vorschlag für einen neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik berücksichtigt werden sollen, bei der aber auch die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die auf der Hochrangigen Tagung der Globalen Partnerschaft in Nairobi erneut bestätigt wurden, insbesondere die Eigenverantwortung der Empfängerländer für die Entwicklungsprioritäten, uneingeschränkte Achtung finden sollten;

127.

empfiehlt, mit dem Nachfolgeabkommen zum Cotonou-Abkommen über wirtschaftliche Fragen hinauszugehen, und befürwortet einen effizienten politischen Dialog; weist erneut darauf hin, dass politischer Dialog ein entscheidender Faktor ist, um für die Leistung und Wirksamkeit von Hilfe zu sorgen;

128.

ist der Ansicht, dass durch das Nachfolgeabkommen zum Cotonou-Abkommen die Stärkung und die Teilhabe lokaler Gemeinschaften und der Zivilgesellschaft im Allgemeinen gefördert werden sollte, insbesondere durch den Abschluss lokaler Partnerschaftsabkommen, um für eine angemessene Projektumsetzung auf lokaler Ebene vor allem im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung zu sorgen;

129.

fordert die Anerkennung der Auswirkungen des Klimawandels und seiner Herausforderungen und des Verlusts an biologischer Vielfalt auf alle Entwicklungsfaktoren; ist der Ansicht, dass das Nachfolgeabkommen zum Cotonou-Abkommen stärker auf die nachhaltige Entwicklung der Empfängerländer und insbesondere auf die Frage der energiewirtschaftlichen Unabhängigkeit ausgerichtet sein sollte;

130.

fordert die Kommission auf, die Inseldimension in der Entwicklungspolitik anzuerkennen und weiterzuentwickeln und ein spezielles Instrument für kleine Inselentwicklungsländer zu schaffen, das eine bessere Zuweisung der Mittel, eine bessere Leistung und eine besser abgestimmte Kontrolle ermöglicht;

131.

fordert die Kommission auf, eine A-priori-Beurteilung zu erstellen und systematischer über die Auswirkungen der Entwicklungspolitik auf Länder und Regionen im gleichen geografischen Gebiet Bericht zu erstatten, um mehr Synergien zwischen allen in diesen Regionen verfügbaren Fonds zu ermöglichen;

132.

bekräftigt die anhaltende Forderung des Parlaments nach der Einbeziehung der EEF in den Haushaltsplan, um die demokratische Kontrolle und Rechenschaftspflicht zu erhöhen und die Wirksamkeit, Transparenz und Sichtbarkeit beim Einsatz der EEF zu verbessern; unterstreicht außerdem, dass sich durch eine Einbeziehung in den Haushaltsplan die Transaktionskosten verringern würden und die Berichterstattungs- und Rechnungslegungserfordernisse vereinfacht würden, da es nur einen einzigen Satz Verwaltungsbestimmungen und Entscheidungsstrukturen gäbe;

Weiterverfolgung der Entschließungen des Parlaments

133.

fordert den Rechnungshof auf, eine Überprüfung der Weiterverfolgung der Empfehlungen des Parlaments in der Entschließung des Parlaments über die jährliche Entlastung in seinen nächsten Jahresbericht aufzunehmen.


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(3)  Mitteilung CAB D(2016) Ares 06675546.

(4)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/159


BESCHLUSS (EU) 2017/1632 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss betreffend den achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf die Vermögensübersichten und Haushaltsübersichten des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 485 — C8-0326/2016),

unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2016) 386),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2015, zusammen mit den Antworten der Kommission (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 21. Februar 2017 in Bezug auf die der Kommission zu erteilende Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2015 (05376/2017 — C8-0081/2017, 05377/2017 — C8-0082/2017, 05378/2017 — C8-0083/2017, 05379/2017 — C8-0084/2017),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016) 674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 338, SWD(2016) 339),

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete (3) und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso) geänderte (4) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,

unter Hinweis auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (5),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (6),

gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (7),

gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 17. Juli 2006 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008–2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (8),

gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 24. Juni 2013 und vom 26. Juni 2013 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (9),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (10),

gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds (11),

gestützt auf Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (12),

gestützt auf Artikel 48 der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (13),

gestützt auf Artikel 93, Artikel 94 Gedankenstrich 3 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0125/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 287.

(2)  ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 297.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(5)  ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.

(6)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(7)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(8)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(9)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(10)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(11)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(12)  ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

(13)  ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.


29.9.2017   

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L 252/161


BESCHLUSS (EU) 2017/1633 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0075/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (4), insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0147/2017),

1.

erteilt dem Direktor der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 17.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/162


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1634 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0147/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 11 266 000 EUR belief, was gegenüber 2014 einen Anstieg um 3,55 % bedeutet; in der Erwägung, dass die gesamten Haushaltsmittel der Agentur aus dem Unionshaushalt stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2015 der Agentur (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofes“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss 2015 der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014

1.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur

die vom Internen Auditdienst (IAS) der Kommission ausgearbeiteten und gebilligten Leitlinien für die Haushaltsplanung zur Anwendung gebracht hat, um die Planung und Ausführung ihres Jahreshaushalts zu verbessern, und dass sie interne Schulungen zur Haushalts- und Finanzplanung ausgearbeitet und aufgezeichnet hat;

in ihren Jahresbericht Informationen zum Stand der Dinge in Bezug auf die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten und zum Thema Transparenz aufgenommen hat;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

2.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 95,09 % geführt haben, womit die Zielvorgabe der Agentur erreicht wurde und gegenüber 2014 ein Anstieg um 0,09 % verzeichnet werden konnte; stellt außerdem fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 74,88 % betrug und somit gegenüber 2014 um 5,04 % gestiegen ist;

Mittelbindungen und Übertragungen

3.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich der Umfang der Mittelübertragungen der bei Titel III (operative Ausgaben) gebundenen Mittel auf 1 360 000 EUR (59 %) gegenüber 1 570 000 EUR (62 %) im Jahr 2014 belief; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass diese Mittelübertragungen hauptsächlich mit der auf lange Sicht ausgelegte Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) in Zusammenhang standen;

4.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich der Umfang der Mittelübertragungen der bei Titel II (Verwaltungsausgaben) gebundenen Mittel auf 790 000 EUR (35 %) gegenüber 980 000 EUR (41 %) im Jahr 2014 belief; stellt fest, dass den Angaben der Agentur zu entnehmen ist, dass diese Übertragungen hauptsächlich Studien sowie Dienstleistungen betrafen, die nicht im Jahr 2015 erstellt bzw. erbracht wurden;

5.

weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von der Agentur im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; nimmt zur Kenntnis, dass sich der Grundsatz der Jährlichkeit nach Auffassung der Agentur schwer mit dem mehrjährigen Charakter des REMIT-Projekts in Einklang bringen lässt;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

6.

stellt fest, dass bei der Agentur Ende 2015 54 Bedienstete auf Zeit, 20 Vertragsbedienstete, sechs abgeordnete nationale Sachverständige, neun Praktikanten und sechs Zeitarbeitskräfte beschäftigt waren; stellt darüber hinaus fest, dass der Stellenplan 2015 nicht geändert wurde;

7.

stellt fest, dass ein Mitarbeiter-Screening ergab, dass 67,83 % der Mitarbeiter mit operativen Aufgaben befasst waren, 22,89 % im Bereich administrative Unterstützung und Koordinierung tätig waren und 9,28 % neutrale Aufgaben wahrnahmen;

8.

stellt fest, dass im Jahr 2015 75 Mitarbeiter an Teambildungstagen („Away Days“) teilnahmen, deren Kosten sich auf 6 517 EUR (87 EUR pro Person) beliefen;

Interne Kontrollen

9.

stellt fest, dass die Agentur die Mindestanforderungen aller Normen für die interne Kontrolle erfüllt hat;

10.

stellt fest, dass die Agentur die Effizienz ihrer Normen für die interne Kontrolle bewertet hat, um festzustellen, in welchen Bereichen 2015 weitere Verbesserungen möglich sind; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur entsprechende Maßnahmen umsetzen sollte; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde darüber zu informieren, welche Maßnahmen umgesetzt worden sind;

Interne Prüfung

11.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission die Agentur zur Prüfung der Vergabeverfahren der Agentur vorab aufgesucht hatte; stellt fest, dass diese Prüfung des IAS für Anfang 2016 vorgesehen war; stellt ferner fest, dass der IAS Anfang 2016 auch eine umfassende Prüfung der Risikobewertung und eine Prüfung der IT-Risikobewertung durchführen und ausgehend von dieser Prüfung ein neuer strategischer Auditplan für die Agentur aufgestellt werden sollte; sieht der Vorlage des Berichts der Agentur über die IAS-Prüfungen im Rahmen seines Tätigkeitsberichts für das Jahr 2016 erwartungsvoll entgegen;

12.

stellt fest, dass von den sechs Empfehlungen, die der IAS infolge der Prüfung zu dem Thema „Ausarbeitung von Rahmenleitlinien und Stellungnahme zu Netzkodizes“ im Jahr 2014 vorgelegt hatte, 2014 und 2015 jeweils zwei Empfehlungen umgesetzt und abgeschlossen wurden; stellt fest, dass die Agentur die beiden verbleibenden Empfehlungen 2016 umsetzen sollte; nimmt zur Kenntnis, dass die letzte der auf die Prüfung des IAS im Jahr 2013 zurückgehenden Empfehlungen zur Planung, Budgetierung und Überwachung 2015 abgeschlossen wurde;

Leistung

13.

stellt fest, dass die Agentur Ende 2015 eine Umfrage durchgeführt hat, in deren Rahmen die Interessenträger die Regelungstätigkeiten und Arbeitsmethoden der Agentur und die Aspekte Effizienz (beispielsweise in Bezug auf die fristgerechte Erfüllung der Zielvorgaben), Transparenz, Einbindung der Interessenträger und Veröffentlichungen bewerten konnten; stellt ferner fest, dass die Agentur im Oktober 2015 eine Studie im Hinblick auf einen Vorschlag für eine Methode zur Bewertung der Auswirkungen der Netzkodizes für die Gasnetze sowie Leitlinien in Bezug auf die Umsetzung und die Auswirkungen auf den Markt veröffentlicht hat; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde diesbezüglich auf dem Laufenden zu halten;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

14.

nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat die für das Personal der Agentur geltende Strategie zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten, einschließlich Sonderbestimmungen für Führungskräfte, angenommen hat und dass diese Strategie auch für den Verwaltungsrat, den Regulierungsrat, den Beschwerdeausschuss, die Vorsitze und stellvertretenden Vorsitze der Arbeitsgruppen und Personen, die Task Forces einberufen, gilt; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Agentur die Interessenerklärungen auf ihrer Website veröffentlicht hat, wobei einige Lebensläufe und Erklärungen von Mitgliedern des Regulierungsrats noch fehlen; fordert die Agentur auf, diese Dokumente zu veröffentlichen und der Öffentlichkeit den erforderlichen Überblick über Personal der oberen Führungsebene zu ermöglichen; nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat 2016 für eines seiner Mitglieder einen potenziellen Interessenkonflikt festgestellt hat und nach dem vorgesehenen Ad-hoc-Verfahren vorgegangen ist; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde weitere Informationen zu diesem Fall vorzulegen;

15.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Agentur für den Zeitraum 2015 bis 2017 eine Strategie zur Betrugsbekämpfung angenommen hat, bei deren Ausarbeitung sie vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) angeleitet wurde, und dass für das gesamte Personal Schulungen zur Sensibilisierung veranstaltet wurden;

16.

stellt fest, dass das Gesetz zur Umsetzung internationaler Bildungsprogramme im Sitzland der Agentur am 16. Juni 2016 angenommen wurde und am 15. Juli 2016 in Kraft trat; stellt fest, dass dieser Mitgliedstaat nach der Annahme des Gesetzes eine Machbarkeitsstudie in die Wege leitete; weist darauf hin, dass die Agentur ihren Sitzmitgliedstaat wiederholt darauf hingewiesen hat, dass in Ljubljana dringend eine Europäische Schule eingerichtet werden muss; beklagt, dass über vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Agentur und der slowenischen Regierung noch immer keine Europäische Schule eingerichtet wurde;

17.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

(2)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

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L 252/165


BESCHLUSS (EU) 2017/1635 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0075/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (4), insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0147/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 17.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

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L 252/166


BESCHLUSS (EU) 2017/1636 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, zusammen mit der Antwort des Büros (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Verwaltungsausschuss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0076/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (4), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0143/2017),

1.

erteilt dem Verwaltungsausschuss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gremiums für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsausschuss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 22.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

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L 252/167


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1637 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0143/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (nachstehend „das Büro“) für das Haushaltsjahr 2015 seinem Jahresabschluss zufolge auf 4 017 244 EUR belief, was gegenüber 2014 einen Rückgang um 3,5 % bedeutet;

B.

in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt des Büros für 2015 seinem Jahresabschluss zufolge auf 3 498 143 EUR belief, was gegenüber 2014 einem Rückgang um 3,31 % entspricht;

C.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2015 des Büros (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Büros für das Haushaltsjahr 2015 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

D.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014

1.

entnimmt den Angaben des Büros, dass

es alle Mitglieder des Verwaltungsausschusses, den Verwaltungsdirektor und die Bediensteten aufgefordert hat, jährlich Interessenerklärungen abzugeben, und diese Erklärungen auf seiner Website veröffentlicht, damit Interessenkonflikte vermieden werden;

es ihm gelungen ist, die Normen für die interne Kontrolle Nr. 6 (Risikomanagement) und Nr. 12 (Information und Kommunikation) vollständig umzusetzen;

stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission daraufhin die beiden Empfehlungen, die nach den Folgemaßnahmen 2014 zur begrenzten Überprüfung der Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle noch offen waren, für erledigt erklärt hat;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

2.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 95,65 % geführt haben, was gegenüber 2014 einen Rückgang um 2,26 % bedeutet; stellt fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen bei 80,31 % lag und somit gegenüber 2014 um 4,65 % zurückgegangen ist;

3.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich der Bericht über den Haushaltsvollzug bezüglich seiner Detailgenauigkeit von den Berichten der meisten anderen Agenturen unterscheidet; stellt fest, dass das Büro die Rechnungsführung dem Rechnungsführer der Kommission übertragen hat und dass die unterschiedlichen Detailstufen mit der Berichterstattungspraxis der Kommission zusammenhängen; nimmt zur Kenntnis, dass das Büro bereit ist, im folgenden Haushaltsjahr alle Leitlinien für die Haushaltsberichterstattung zu befolgen, sofern solche Leitlinien herausgegeben werden; fordert den Rechnungshof und das Netz der EU-Agenturen auf, ausgehend von bewährten Verfahren der dezentralen Agenturen gemeinsame Leitlinien für die Berichterstattung festzulegen;

4.

stellt fest, dass das Büro die Haushaltspläne 2015 und 2016 in Bezug auf die Beiträge berichtigt hat, die von den nationalen Regulierungsbehörden der Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) 2014 nicht entrichtet wurden; stellt fest, dass die EFTA-Vereinbarung zwischen der Kommission und den betroffenen Ländern ausgehandelt wird und das Büro daher keinen Einfluss auf die Verhandlungen nehmen kann;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

5.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass unter Titel II Mittelbindungen in Höhe von 134 228 EUR auf das folgende Haushaltsjahr übertragen wurden, was 44 % entspricht, während sich dieser Betrag im Jahr 2014 auf 91 757 EUR bzw. 40 % belief; stellt fest, dass diese Mittelübertragungen hauptsächlich die Erbringung von Dienstleistungen, die über das Jahr 2015 hinausgehen, betreffen und nicht unbedingt auf Mängel bei der Haushaltsplanung hindeuten;

Übertragungen

6.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Zahl der Übertragungen zwischen Haushaltstiteln von 37 im Jahr 2014 auf 17 im Jahr 2015 gesenkt wurde; stellt überdies fest, dass sich bei den Gesamtausgaben in Titel I (Personalausgaben) keine Änderungen ergeben haben und die veranschlagten Mittel in Titel II (Verwaltungsausgaben) um 33 % gekürzt und in Titel III (operative Ausgaben) um 13 % aufgestockt wurden; stellt fest, dass der ursprüngliche Haushaltsplan in geringerem Umfang umstrukturiert wurde als 2014;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

7.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Büro den Bedarf an Dienstleistungen für die professionelle Organisation von Veranstaltungen unterschätzt hat; stellt fest, dass der Höchstbetrag des 2013 unterzeichneten vierjährigen Rahmenvertrags im Dezember 2014 ausgeschöpft war; nimmt zur Kenntnis, dass die zu niedrige Schätzung des Büros darauf zurückzuführen ist, dass sich im Zusammenhang mit der Organisation der abschließenden Plenarsitzung 2014 unerwartete Änderungen ergeben hatten; ist der Ansicht, dass das Büro mit den Personen, die als Mitglieder und Beobachter an derartigen Sitzungen teilnehmen, ein Verfahren vereinbaren sollte, damit sich eine solche Situation künftig nicht wiederholt; weist darauf hin, dass im August 2015 ein Vergabeverfahren für einen neuen Rahmenvertrag eingeleitet wurde und dass das Büro diese Dienstleistungen in der Zwischenzeit weiter über Auftragsscheine und Aufträge mit geringem Wert (Verhandlungsverfahren) beschafft hat; teilt die Ansicht des Rechnungshofs, dass ein offenes Vergabeverfahren, bei dem alle interessierten Wirtschaftspartner ein Angebot einreichen können, hätte eingeleitet werden müssen; stellt fest, dass das Büro im Jahr 2016 seine geltenden Vergabevorschriften mit Blick auf eine Rationalisierung des Verfahrens — auch durch Nutzung der eTendering-Plattform — überprüft hat; begrüßt, dass das Büro bereits Maßnahmen zur Verbesserung der Vergabevorschriften getroffen und ein offenes Vergabeverfahren durchgeführt hat, in dessen Ergebnis ein ab Januar 2016 geltender Mehrfachrahmenvertrag im Kaskadenverfahren mit drei Unternehmen geschlossen werden konnte;

8.

stellt fest, dass die Stellen von 28 Ende 2014 auf 27 Ende 2015 verringert wurden; nimmt zur Kenntnis, dass das Büro zusätzliche Aufgaben übernommen hat, die zu einer höheren Arbeitsbelastung führten, und sich die durch die Personalfluktuation bei den Sachverständigen bedingten Probleme bei der Einstellung verschärft haben; stellt fest, dass es dem Büro gelungen ist, den kontinuierlichen Betrieb aufrechtzuerhalten und die Arbeit ausgewogen auf das Personal zu verteilen;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

9.

stellt fest, dass das Büro das öffentliche Register der Dokumente des GEREK und des Büros des GEREK täglich pflegt; stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Büro auf seiner Website besondere Bereiche für Maßnahmen im Zusammenhang mit Interessenkonflikten und einen neuen Bereich für die Reden der Vorsitzes eingerichtet hat;

10.

nimmt zur Kenntnis, dass das Büro in seinen Jahresbericht ein Unterkapitel zu Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität aufgenommen hat; stellt fest, dass der Jahresbericht des Büros mit den Leitlinien der Kommission — in denen kein Standardkapitel zu Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität vorgesehen ist — im Einklang steht;

11.

begrüßt, dass das Büro tatkräftig in der Arbeitsgruppe Betrugsbekämpfung des „Inter-Agency Legal Network“ mitgewirkt hat; stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Büro im Ergebnis dieser Zusammenarbeit im Februar 2017 seine Betrugsbekämpfungsstrategie angenommen hat;

12.

stellt fest, dass das Büro voraussichtlich im ersten Halbjahr 2017 die Ausarbeitung seiner internen Vorschriften über Hinweisgeber abschließt und dass es dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) bereits einen Entwurf zur Vorabkontrolle übermittelt hat; fordert das Büro auf, die internen Vorschriften über Hinweisgeber anzunehmen, um die Entstehung einer Kultur der Transparenz und Rechenschaftspflicht am Arbeitsplatz zu fördern, die Mitarbeiter regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf diese Vorschriften zu informieren und diesbezügliche Schulungen anzubieten, für den Schutz der Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen zu sorgen, die Meldungen der Hinweisgeber zeitnah inhaltlich zu prüfen und Möglichkeiten für anonyme interne Meldungen einzurichten; fordert das Büro auf, Jahresberichte über die Anzahl der Meldungen durch Hinweisgeber und ihre Behandlung zu veröffentlichen und diese Jahresberichte der Entlastungsbehörde zur Verfügung zu stellen; fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde Bericht zu erstatten, sobald seine internen Vorschriften über Hinweisgeber erlassen sind und angewendet werden;

Interne Kontrolle

13.

stellt fest, dass 2015 die letzten zwei der 18 Empfehlungen des IAS zur Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle für erledigt erklärt wurden, die Umsetzung also abgeschlossen ist; stellt fest, dass die hochgradige Einhaltung der Normen für die interne Kontrolle für das Büro mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist, zumal es wenig Personal hat und die Normen für die interne Kontrolle grundsätzlich nicht für kleine Organisationen konzipiert wurden;

14.

stellt fest, dass im Zuge der auf Risiken bezogenen Selbstbewertung keine kritischen Risiken ermittelt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass im Bericht über die Ergebnisse der Risikobewertung eine Liste mit mehreren erheblichen Risiken enthalten war; weist darauf hin, dass das Büro ein Risikoverzeichnis ausgearbeitet hat, in dem die wichtigsten bei der Risikobewertung ermittelten erheblichen Risiken und die diesbezüglichen Aktionspläne aufgeführt sind;

Interne Prüfung

15.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Prüfung durch den IAS ergeben hat, dass die geprüften Prozesse zweckmäßig sind sowie wirksam und effizient verwaltet und organisiert werden; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der IAS angemerkt hat, dass in mehreren Bereichen noch Raum für weitere Verbesserungen besteht; nimmt zur Kenntnis, dass das Büro einen Aktionsplan ausgearbeitet hat, um die Empfehlungen des IAS umzusetzen, und dass der Aktionsplan 2016 umgesetzt werden soll;

Sonstige Bemerkungen

16.

stellt fest, dass die Kommission im September 2016 den Vorschlag für eine Verordnung (COM(2016) 591) vorgelegt hat, in dem sie vorschlägt, das Büro in eine eigenständige Agentur mit erweiterten Zuständigkeiten umzuwandeln; hebt hervor, dass bei jeglichen Reformen, die nach Abschluss des Legislativverfahrens umgesetzt werden, für höchstmögliche Effizienz, das bestmögliche Kosten-Nutzen-Verhältnis, größtmögliche Transparenz und einen möglichst weitreichenden Schutz vor Interessenkonflikten gesorgt werden muss, und dass diese Reformen es ermöglichen sollten, zusätzliche Vorteile aus dem System der Union für die Regulierung der elektronischen Kommunikation zu ziehen;

17.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der dezentralen Einrichtungen.


(1)  Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

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L 252/170


BESCHLUSS (EU) 2017/1638 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, zusammen mit der Antwort des Büros (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Verwaltungsausschuss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0076/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (4), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0143/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsausschuss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 22.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

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L 252/171


BESCHLUSS (EU) 2017/1639 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, zusammen mit der Antwort des Zentrums (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0054/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0075/2017),

1.

erteilt der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 27.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/172


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1640 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0075/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (nachstehend „das Zentrum“) für das Haushaltsjahr 2015 seinem Jahresabschluss zufolge auf 49 585 500 EUR belief, was gegenüber 2014 einen Rückgang um 11,88 % bedeutet;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2015 des Zentrums (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Zentrums zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaft und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer Vollzugsquote von 88,16 % geführt haben, was gegenüber dem Vorjahr einem Anstieg um 8,82 % entspricht; weist darauf hin, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 78,58 % betrug, was gegenüber dem Vorjahr ein Anstieg um 6,61 % ist;

2.

stellt fest, dass das Zentrum eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat, um seine Haushaltsüberschüsse zu reduzieren; nimmt insbesondere die Minderung des Preises für die Übersetzung von Dokumenten im Jahr 2015, die Einführung einer automatischen Erstattung des Haushaltsergebnisses des Vorjahres an die Kunden sowie den Entwurf des Programmplanungsdokuments des Zentrums für den Zeitraum 2017–2019, bei dessen Erstellung von einem Defizit ausgegangen wurde, und die damit einhergehende weitere Reduzierung der Rückstellung für Preisstabilität zur Kenntnis;

3.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die 2015 vom Zentrum gehaltenen Kassenmittel und kurzfristigen Bankeinlagen infolge der Maßnahmen zur Reduzierung der Haushaltsüberschüsse von 44 000 000 EUR Ende 2014 auf 38 300 000 EUR Ende 2015 gesunken sind; stellt ferner fest, dass sich die Rückstellungen des Zentrums von 40 400 000 EUR im Jahr 2014 auf 34 000 000 EUR im Jahr 2015 verringert haben, was den Rückgang der Preise im Jahr 2015 widerspiegelt;

4.

stellt fest, dass die operativen Ausgaben des Zentrums 2015 um 11,23 % zurückgegangen sind, was in erster Linie auf den Rückgang der Zahl der an externe Dienstleister vergebenen Seiten um 9,56 % und die Senkung des durchschnittlichen Seitenpreises bei an externe Auftragnehmer vergebenen Dokumenten zurückzuführen ist;

Mittelbindungen und Übertragungen

5.

stellt fest, dass das Zentrum den Gesamtumfang der auf das folgende Jahr übertragenen Mittelbindungen leicht erhöht hat, und zwar von 8,40 % im Jahr 2014 auf 9,63 % im Jahr 2015, was einem Anstieg um 1,23 % entspricht; stellt fest, dass die Rate der übertragenen Mittelbindungen bei Titel II (Verwaltungsausgaben) 29 % betrug; stellt fest, dass diese Mittelübertragungen in erster Linie die Renovierung von im Jahr 2015 zusätzlich angemieteten Räumlichkeiten sowie IT-Dienstleistungen betrafen, die Ende 2015 noch nicht erbracht worden waren; stellt fest, dass die Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

6.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Besorgnis, dass das Zentrum Ende 2015 verfügbare Mittel in Höhe von 5 900 000 EUR (12 % des Gesamthaushalts) in Abgang stellte; weist darauf hin, dass diese Annullierungen auf die zu hoch veranschlagten Kosten für externe Übersetzer sowie auf die Tatsache zurückzuführen sind, dass das im Haushaltsplan mit Blick auf die Besetzung der Planstellen vorgesehene Niveau nicht erreicht wurde; stellt jedoch fest, dass das Zentrum die Entwicklung der Kosten für externe Übersetzungen genauer überwacht und seine Haushaltsprognosen für das Jahr 2016 und darüber hinaus auf der Grundlage von aktuellen Zahlen erstellt hat; begrüßt die Anstrengungen, die das Zentrum 2015/2016 unternommen hat, um zuverlässigere Vorausschätzungen der Kosten für externe Übersetzungsleistungen zu erstellen, was zu erheblichen Änderungen bei den Haushaltsprognosen der letzten drei Jahre geführt hat;

Interne Prüfung

7.

weist darauf hin, dass der Interne Auditdienst der Kommission die Berichterstattungsphase seines Prüfberichts über die „Verwaltung der Arbeitsabläufe für die Übersetzung von Dokumenten“ abgeschlossen hat, der auf der Grundlage einer 2014 durchgeführten Vor-Ort-Prüfung ausgearbeitet wurde; stellt fest, dass der Auditdienst im Zuge seiner Prüfung eine Reihe von Stärken in Bezug auf die Tätigkeit des Zentrums festgestellt hat, jedoch zu dem Schluss gekommen ist, dass das Zentrum seine Bemühungen, die Wirksamkeit und Kosteneffizienz seiner Abläufe sicherzustellen, verstärken muss; fordert das Zentrum auf, der Entlastungsbehörde Bericht über die Umsetzung der Empfehlungen des Internen Auditdienstes zu erstatten;

8.

stellt fest, dass das Zentrum die Empfehlungen, die auf Prüfungen des Internen Auditdienstes aus dem Jahr 2014 zurückgehen und als „sehr wichtig“ bzw. „wichtig“ eingestuft wurden, umgesetzt hat; erkennt an, dass der vom Zentrum angegebene Umsetzungsgrad vom Internen Auditdienst als ausreichend angesehen wurde, um zu einer Folgeprüfung überzugehen; fordert das Zentrum auf, der Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der Folgeprüfung Bericht zu erstatten;

Interne Kontrolle

9.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Zentrums, dass die Verwaltung des Zentrums im Zuge ihrer jährlichen Selbstbewertung 2015 die Zulässigkeit und Wirksamkeit ihrer Schlüsselkontrollen bewertet hat; stellt fest, dass der mit Blick auf die Einhaltung aller Normen für die interne Kontrolle erforderliche Umsetzungsgrad mit dem Abschluss der Empfehlungen des internen Prüfers hinsichtlich des Notfallmanagements (Business Continuity Management) Ende des Jahres erreicht wurde;

10.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Zentrum noch keinen Notfallplan angenommen hat und somit gegen die Norm für die interne Kontrolle Nr. 10 verstößt; erkennt an, dass die Notfallstrategie und die operativen Notfallpläne des Zentrums 2016 von seiner Verwaltung im Rahmen der Überprüfung der Unterlagen für den Notfallplan genehmigt wurden;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

11.

stellt fest, dass die Betrugsbekämpfungsstrategie des Zentrums im Oktober 2016 von seinem Verwaltungsrat angenommen wurde; stellt fest, dass das Zentrum in seinen Jahresbericht 2017 ein Standardkapitel zu Transparenz, Rechenschaft und Integrität aufnehmen wird; stellt mit Besorgnis fest, dass die Lebensläufe der Direktorin und der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats nicht auf der Website des Zentrums veröffentlicht wurden; fordert das Zentrum auf, diese Lebensläufe zu veröffentlichen, um die erforderliche öffentliche Kontrolle und Überwachung ihrer Verwaltung sicherzustellen;

Leistung

12.

würdigt die Initiative des Zentrums, mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bei Gemeinschaftsmarken eine gemeinsame Vorbehandlungsstrategie zu verfolgen, um Übersetzungsspeicher zu teilen, einschlägige Arbeitsschritte zu vereinheitlichen und folglich Transparenz und eine effizientere Vorgehensweise sicherzustellen; bedauert, dass die Verhandlungen zwischen dem Zentrum und dem EUIPO keine Früchte trugen, da das EUIPO beschloss, das Projekt nicht fortzusetzen; legt dem Zentrum nahe, neue Möglichkeiten auszuloten, um die Effizienz seiner internen Abläufe zu verbessern;

13.

stellt fest, dass das Zentrum 2015 eine Umfrage zur allgemeinen Kundenzufriedenheit durchgeführt hat; stellt fest, dass die Verwaltung des Zentrums einen Aktionsplan angenommen hat, der auf den Schlussfolgerungen aus der Umfrage basiert und im Zeitraum 2016/2017 umgesetzt werden soll; stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Schwerpunkt des Aktionsplans eindeutig auf der Qualitätssicherung von Übersetzungen und der Bekanntheit und Förderung der Stellung des Zentrums als Sprachdienstleister liegt;

14.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Zentrums, dass die Gesamtdurchführung des Arbeitsprogramms des Zentrums für 2015 — auf der Grundlage der von der Verwaltung durchgeführten Jahresabschlussprüfung und unter Anwendung der neuen Gewichtungsfaktoren — bei 83,2 % lag, was im Vergleich zum Vorjahr einem Rückgang um 2,3 % entspricht; fordert das Zentrum auf, seine Planung für das jährliche Arbeitsprogramm sowie die allgemeine Umsetzung erneut zu prüfen und der Entlastungsbehörde über die möglichen Eingriffe und Verbesserungen Bericht zu erstatten;

15.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Zentrum einen neuen Aktionsplan für die Qualitätssicherung von Übersetzungen (Translation Quality Assurance Action Plan — TQAAP) für den Zeitraum 2015/2016 angenommen hat; weist darauf hin, dass die angestrebte Erfüllungsrate für den TQAAP im Arbeitsprogramm des Zentrums für 2015 auf 50 % festgelegt wurde und dass der Plan Ende 2015 zu 49,4 % umgesetzt worden war; stellt fest, dass der Schwerpunkt des TQAAP 2015 auf intensiven Fortbildungsmaßnahmen für das Übersetzungspersonal des Zentrums lag, die unter anderem eine Schulung zu Untertitelungstechniken und eine Einweisung in die Anwendung des Softwarepakets erhielten, mit dem das Zentrum seinen Kunden den neuen Untertitelungsdienst bereitstellt; stellt außerdem fest, dass 2015 im Rahmen des TQAAP ferner eine Prüfung der externen Dienstleister durchgeführt wurde;

16.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der dezentralen Einrichtungen.


(1)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/175


BESCHLUSS (EU) 2017/1641 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, zusammen mit der Antwort des Zentrums (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0054/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0075/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 27.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/176


BESCHLUSS (EU) 2017/1642 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, zusammen mit der Antwort des Zentrums (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Beobachtungsstelle für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0048/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0145/2017),

1.

erteilt dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 32.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/177


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1643 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0145/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (nachstehend „Zentrum“) für das Haushaltsjahr 2015 seinem Jahresabschluss zufolge auf 18 356 560 EUR belief, was gegenüber 2014 eine Erhöhung um 6,27 % bedeutet; in der Erwägung, dass die gesamten Haushaltsmittel des Zentrums aus dem Unionshaushalt stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Zentrums für das Haushaltsjahr 2015 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014

1.

nimmt zur Kenntnis, dass

das Zentrum bis Ende 2015 11 der 23 Empfehlungen und entsprechenden Maßnahmen zur Entwicklung und Stärkung seiner Rolle, die im Rahmen seiner regelmäßigen externen Bewertung vorgeschlagen worden waren, abgeschlossen hat und dass das Zentrum die Entlastungsbehörde über die Fortschritte bei der Umsetzung der verbleibenden Empfehlungen in Kenntnis setzen sollte;

die Instandsetzungsarbeiten an seinem Gebäude im Dezember 2015 abgeschlossen wurden und das Zentrum mit dem Unternehmen, das die Arbeiten durchgeführt hat, ein Abnahmeprotokoll bezüglich der instandgesetzten Bereiche unterzeichnet hat und dass das Unternehmen aufgefordert wurde, einen Maßnahmenplan vorzulegen und den Zustand des Gebäudes nach Abschluss der Arbeiten mindestens zehn Jahre lang zu überwachen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

2.

stellt mit Befriedigung fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer Vollzugsquote von 98,61 % geführt haben, was gegenüber dem Vorjahr einem Anstieg um 3 % entspricht; stellt ferner fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 83,04 % betrug, was gegenüber dem Vorjahr einem Rückgang um 3,33 % entspricht;

Mittelbindungen und Übertragungen

3.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des Zentrums für das Haushaltsjahr 2015, dass sich der Umfang der übertragenen Mittelbindungen unter Titel II (Verwaltungsausgaben) auf 477 994 EUR (28 %) belief; stellt fest, dass diese Übertragungen in erster Linie auf den großen Umfang an Netzwerk- und sonstiger IT-Ausrüstung zurückzuführen waren, die im Zuge der Renovierung der instandgesetzten Gebäudeteile des Zentrums benötigt wurde und bis Ende 2015 noch nicht geliefert oder in Rechnung gestellt worden war; weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme des Zentrums auf mehrere Jahre ausgelegt sind und nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von dem Zentrum im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

4.

stellt fest, dass das Zentrum durch die 2014 vorgenommene Abwärtskorrektur beim Berichtigungskoeffizienten für die Gehälter von 83,8 % auf 79,9 % zusätzliche Einsparungen nutzen konnte; stellt außerdem fest, dass diese Anpassung dem Zentrum erst im November 2015 mitgeteilt wurde; stellt fest, dass das Zentrum diese Mittel zwar unmittelbar vor Jahresende nutzen konnte, die Auszahlung jedoch erst 2016 erfolgen konnte;

Übertragungen

5.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Zentrums, dass es 2015 57 Mittelübertragungen in einer Gesamthöhe von 586 100 EUR von Titel I (Personalausgaben) auf Titel II (Verwaltungsausgaben) und Titel III (operative Ausgaben) vorgenommen hat, um die verfügbaren Mittel effizienter zu nutzen; nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass sich Umfang und Art der im Haushaltsjahr 2015 vorgenommenen Mittelübertragungen im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

6.

stellt fest, dass das Zentrum 2015 70 Vergabeverfahren durchgeführt hat, was einer Zunahme gegenüber 2014 um 32 % entspricht, wovon 21 % offene Verfahren und 79 % Verhandlungsverfahren waren;

7.

würdigt, dass sich das Zentrum weiterhin aktiv um Chancengleichheit bei Einstellung und Beschäftigung bemüht hat, dass 61 % der Beschäftigten weiblich und 39 % männlich sind und dass es außerdem das Ziel verfolgt, eine geographische Ausgewogenheit sicherzustellen; begrüßt, dass Frauen auf allen Ebenen, einschließlich der Verwaltungsebene, angemessen vertreten sind;

8.

stellt fest, dass die Dienstbezüge Ende 2015 nach unten angepasst wurden; fordert das Zentrum auf, dafür zu sorgen, dass dies weder die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bediensteten noch die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Arbeitsplätze des Zentrums beeinträchtigt;

Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

9.

würdigt, dass der Direktor des Zentrums neu ernannte Mitglieder des Verwaltungsrats des Zentrums im Rahmen eines Standardverfahrens aufgefordert hat, im Einklang mit der im Oktober 2014 angenommenen Strategie des Zentrums zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten zu unterzeichnen; stellt außerdem fest, dass das Zentrum die wenigen Mitglieder des Verwaltungsrats, die noch keine Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten unterzeichnet haben, regelmäßig erinnert und aufgefordert hat, dies nachzuholen; fordert die betreffenden Vorstandsmitglieder nachdrücklich auf, ohne weitere Verzögerungen unterzeichnete Erklärungen abzugeben; fordert das Zentrum auf, diese Dokumente auf seiner Website zu veröffentlichen, damit die Öffentlichkeit in Bezug auf die Personalien der oberen Führungsebene den erforderlichen Einblick hat;

10.

weist darauf hin, dass das Zentrum am 22. Oktober 2014 im Einklang mit seiner Strategie für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten eine umfassende Strategie zur Betrugsbekämpfung verabschiedet hat; würdigt, dass das Zentrum für seine Mitarbeiter regelmäßig Sensibilisierungsmaßnahmen zu den Themenbereichen Ethik, Integrität und Probleme bei der internen Kontrolle durchführt, einschließlich eines Überblicks über die Strategie des Zentrums zur Betrugsbekämpfung, die Grundsätze der Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten, die Leitlinien für die Meldung von Missständen und „red flags“ bei Vergabeverfahren;

Interne Kontrolle

11.

stellt fest, dass das Zentrum als Bestandteil seines jährlichen Arbeitsprogramms regelmäßig Risikobewertungen durchführt und einen Risikomanagementplan erarbeitet, um die Risiken zu identifizieren, durch die die Erfüllung der Zielsetzungen des Zentrums behindert werden könnte; stellt fest, dass das Zentrum Risiken anhand ihrer potenziellen Auswirkungen auf die Organisation und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens bewertet hat; entnimmt mit Befriedigung dem jährlichen Arbeitsprogramm des Zentrums für 2015, dass die Verwaltung des Zentrums die Risiken auf der Maßnahmen- und der Projektebene kontrolliert hat und dass die Risikoniveaus unter dem Richtwert lagen;

12.

nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung des Zentrums ein generisches Risiko ermittelt hat, das über dem Richtwert liegt und das Problem unvorhergesehener (externer) Anfragen von Interessenträgern betrifft; stellt fest, dass solche Anfragen von Interessenträgern, einschließlich der Einrichtungen der Union, eventuell nur schwer mit den verfügbaren Ressourcen des Zentrums aufgefangen werden können; nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum die Mitglieder seines Verwaltungsrats regelmäßig über Änderungen in seinem Arbeitsprogramm unterrichtet und dass das Zentrum aufgrund der engen Überwachung der Entwicklungen in der Lage ist, die Anforderungen vorab einzuschätzen und die entsprechenden Maßnahmen angemessen in das jährliche Arbeitsprogramm zu integrieren bzw. das Programm im Einklang mit den verfügbaren Ressourcen und den Anforderungen angemessen anzupassen;

Interne Prüfung

13.

nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) als Teil des angenommenen strategischen Prüfungsplans des IAS für den Zeitraum 2013 bis 2015 eine Revision zum Thema „Auftragsvergabe, einschließlich Verhinderung von Betrug, und Rechtsberatung“ durchgeführt hat; nimmt zur Kenntnis, dass der abschließende Prüfbericht fünf Empfehlungen enthielt, darunter eine Empfehlung mit dem Vermerk „sehr wichtig“ und vier mit dem Vermerk „wichtig“; stellt außerdem fest, dass das Zentrum einen Aktionsplan erstellt hat, der bis Ende 2016 umgesetzt werden sollte, in dem es auf alle Empfehlungen des Prüfungsberichts eingeht; fordert das Zentrum auf, der Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der Umsetzung dieses Aktionsplans Bericht zu erstatten;

Leistung

14.

stellt fest, dass das Zentrum eng mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF) und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) zusammenarbeitet und dass die Zusammenarbeit durch Kooperationsvereinbarungen zwischen den drei Einrichtungen und in bereits früher angenommenen jährlichen Arbeitsprogrammen förmlich festgelegt wurde;

15.

erkennt an, dass das Zentrum aktiv zu Aktivitäten einer Reihe von Agenturen der Union im Rahmen des Leistungsentwicklungsnetzes beigetragen hat, darunter die Arbeitsgruppe für maßnahmenbezogene Haushaltsplanung, Kostenrechnung und Verwaltung, wobei es mit anderen Agenturen der Union kooperiert hat, um bewährte Verfahren zusammenzutragen und ein Instrumentarium für die maßnahmenbasierte Verwaltung in den Agenturen der Union zu entwickeln;

16.

stellt fest, dass das Leistungsmesssystem des Zentrums ein fester Bestandteil seines Planungs- und Berichtsprozesses ist; weist darauf hin, dass das Leistungsmesssystem ermöglicht, die Ergebnisse, den Stellenwert und die Effizienz des Zentrums zu messen und eine Kultur der kontinuierlichen Verbesserung unter den Mitarbeitern fördert; nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass durch die 2015 durchgeführte interne Überprüfung des Leistungsmesssystems bestätigt wurde, dass das System ein anschauliches Analyseinstrument zur Messung der Leistung des Zentrums ist, wobei der Schwerpunkt auf den Arbeitsergebnissen liegt;

Sonstige Bemerkungen

17.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das dem Zentrum von der griechischen Regierung zur Verfügung gestellte Gebäude auf einer aktiven Verwerfungslinie steht, was zu Strukturschäden am Gebäude geführt hat; weist darauf hin, dass die Reparaturarbeiten an dem Gebäude im Dezember 2015 abgeschlossen wurden; nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum ein Abnahmeprotokoll bezüglich der instandgesetzten Bereiche unterzeichnet hat und dass das für die Arbeiten zuständige Unternehmen aufgefordert wurde, einen Maßnahmenplan vorzulegen und den Zustand des Gebäudes nach Abschluss der Arbeiten mindestens zehn Jahre lang zu überwachen;

18.

nimmt zur Kenntnis, dass sich das Zentrum zurzeit mit verschiedenen Sicherheitsproblemen befasst, die mit der Bauweise des Gebäudes zusammenhängen; stellt fest, dass ein spezielles Sicherheitsproblem die Glasfassade des Gebäudes und die Oberlichter der Konferenzräume des Zentrums betrifft und die Verfügbarkeit seiner Räumlichkeiten beeinträchtigt; fordert das Zentrum und die Kommission auf, ein Dokument zur Risikobewertung zu erstellen, das als Grundlage für zukünftige Beschlüsse über Reparaturen an dem Gebäude oder einen eventuellen Umzug in ein anderes Gebäude dienen kann;

19.

stellt fest, dass die Reparaturarbeiten und die strukturellen Verstärkungen 2015 abgeschlossen wurden; nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Rissmessungen vom April 2016 ergeben haben, dass die Reparaturarbeiten erfolgreich waren; begrüßt, dass sämtliche erforderlichen Systeme für die Überwachung der Stabilität und der Verschiebungsrate installiert worden sind und dass für das Gebäude eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde, durch die die strukturellen Schäden umfassend gedeckt werden;

20.

stellt fest, dass sich das Zentrum nach wie vor mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen im Zusammenhang mit der Glasfassade des Gebäudes und den Oberlichtern der Konferenzräume des Zentrums befasst, die eine besonders beschleunigte Abnutzung aufweisen; stellt fest, dass die Arbeiten zur vollständigen Beseitigung dieser Probleme im November 2016 abgeschlossen wurden; stellt außerdem fest, dass die Reparaturen an den Fenstern aufgrund ihres äußerst kritischen Zustands aus dem Haushalt des Zentrums finanziert wurden und dass sich das Zentrum nunmehr bei den griechischen Stellen aktiv um die Klärung der Frage der finanziellen Haftung bemüht; fordert das Zentrum auf, der Entlastungsbehörde über die Fertigstellung und den Erfolg der Arbeiten und über die Frage der finanziellen Haftung Bericht zu erstatten; fordert das Zentrum außerdem auf zu bewerten, ob durch die wiederkehrenden Probleme bei dem gegenwärtigen Gebäude nicht nur seine Rentabilität, sondern vor allem die Sicherheit der Mitarbeiter infrage gestellt wird, und ob der Umzug in ein neues Gebäude zu bevorzugen wäre;

21.

würdigt die hochwertigen Forschungsarbeiten, Analysen und technischen Beratungen, mit denen das Zentrum die Ausarbeitung europäischer Strategien auf den Gebieten des lebenslangen Lernens und der beruflichen Aus- und Weiterbildung unterstützt und zu deren Umsetzung beiträgt, um dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer hohe Qualifikationen erwerben können, und dazu beizutragen, die Ziele der Strategie Europa 2020 zu verwirklichen;

22.

begrüßt die Ausrichtung des Zentrums auf Kompetenzen und Fertigkeiten, mit deren Hilfe unter anderem das Ausbildungsangebot besser an die Anforderungen des Arbeitsmarkts angepasst werden soll, sowie insbesondere die erste Erhebung zum Thema europäische Kompetenzen und Arbeitsplätze sowie den Startschuss für das EU-Kompetenzpanorama; begrüßt, dass das Zentrum den einzelnen Mitgliedstaaten mehr länderspezifische Informationen und Analysen bereitgestellt sowie seine Unterstützung für einzelne Mitgliedstaaten ausgeweitet hat, indem es ihnen bei der Umsetzung ihrer Strategien mit Fachwissen zur Seite steht;

23.

stellt fest, dass der politische Rahmen für die Arbeit des Zentrums im Jahr 2015 weiterentwickelt wurde, um die von den für berufliche Bildung zuständigen Ministern im Rahmen der Schlussfolgerungen von Riga verabschiedeten neuen Prioritäten für den Zeitraum 2015 bis 2020 aufzunehmen;

24.

stellt fest, dass das Zentrum zu Beginn des Jahres 2015 eine neue interne Struktur eingeführt hat und dass 2015 das erste Jahr war, in dem das Zentrum ausschließlich unter der Leitung der Generaldirektion für Beschäftigung, Soziales und Integration der Kommission stand;

25.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.


(1)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/181


BESCHLUSS (EU) 2017/1644 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, zusammen mit der Antwort des Zentrums (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Beobachtungsstelle für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0048/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0145/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 32.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/182


BESCHLUSS (EU) 2017/1645 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie (nun Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung) (EPA) für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Polizeiakademie, zusammen mit der Antwort der Akademie (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Akademie für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0064/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI (4),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (5), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0081/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 36.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

(5)  ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/183


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1646 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie (nun Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung) (EPA) für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie (nun Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung) (EPA) für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0081/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Polizeiakademie (nachstehend „Akademie“) für das Haushaltsjahr 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 8 471 000 EUR belief, was gegenüber 2014 eine Zunahme um 1,22 % bedeutet; in der Erwägung, dass sämtliche Haushaltsmittel der Akademie aus dem Unionshaushalt stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2015 („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Akademie zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt fest, dass die Anstrengungen zur Überwachung der Verwendung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahrs 2015 zu einer Vollzugsquote von 95,51 % geführt haben, was gegenüber den 2014 verzeichneten 97,40 % einem Rückgang um 1,89 % entspricht; nimmt zur Kenntnis, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 79 % betrug, was gegenüber den 2014 verzeichneten 82,40 % einem Rückgang um 3,40 % entspricht;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass nach der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung mit der Kommission über die Partnerschaft für die Ausbildung in Terrorismusbekämpfung zwischen der EU und der MENA-Region (Naher Osten und Nordafrika) die Bereitstellung von Mitteln in Höhe von 2 500 000 EUR vereinbart wurde, wovon 300 000 EUR als zweckgebundene Einnahmen 2015 in den Haushaltsplan der Akademie eingesetzt wurden und die übrigen 2 200 000 EUR 2016 und 2017 übertragen werden; fordert eine gründliche Bewertung dieses Projekts und seines Mehrwerts für die Sicherheit der Union und, falls diese positiv ausfällt, dessen Fortsetzung und Ausweitung in den nächsten Jahren;

3.

stellt fest, dass zum Jahresende 89 % aller Zahlungen rechtzeitig getätigt waren und somit das Ziel, 85 % aller Zahlungen innerhalb des gesetzlich festgelegten Zeitrahmens zu tätigen, mehr als erfüllt wurde; stellt fest, dass die Lieferanten keine Zinsforderungen wegen verspäteter Zahlungen geltend gemacht haben;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

4.

stellt fest, dass insgesamt 1 406 984 EUR auf 2016 übertragen wurden, was 17 % der Gesamtmittel für 2015 ausmachte; stellt fest, dass der Umfang der übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II (Verwaltungsausgaben) dem Bericht des Rechnungshofs zufolge 212 456 EUR (49 %) betrug, im Vergleich zu 383 940 EUR (59 %) im Jahr 2014; stellt fest, dass diese Mittelübertragungen auf die Umsiedlung der Akademie vom Vereinigten Königreich nach Ungarn im September 2014 und die damit einhergehende Notwendigkeit zurückzuführen waren, neue Dienstleistungs- und Lieferaufträge abzuschließen; stellt fest, dass die meisten im Rahmen dieser Jahresverträge beschafften Dienstleistungen bis Ende 2015 noch nicht erbracht worden waren;

5.

stellt fest, dass die Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

6.

stellt fest, dass die Kosten für den Umzug von Bramshill (Vereinigtes Königreich) nach Budapest (Ungarn) mit etwa 1 006 515 EUR beziffert wurden, die 2014 und 2015 ausgegeben werden sollten; stellt ferner fest, dass gemäß der Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Vereinigten Königreich 570 283 EUR jeweils zur Hälfte von den Behörden des Vereinigten Königreichs und von der Kommission finanziert wurden; stellt fest, dass der Beitrag des Vereinigten Königreichs zu den Mitteln für den Umzug in den Haushaltsplan der Akademie als zweckgebundene Einnahmen eingesetzt war und in vollem Umfang verwendet wurde; begrüßt, dass die übrigen Mittel für den Umzug, die 35 % des endgültigen Budgets für den Umzug entsprechen, aus dem Haushalt der Akademie durch Einsparungen finanziert wurden, die aufgrund des niedrigeren Berichtigungskoeffizienten für die Ansprüche des Personals in Ungarn erzielt wurden;

7.

nimmt zur Kenntnis, dass einige Bedienstete wegen der Bedingungen, unter denen der Umzug erfolgt ist, und wegen der finanziellen Auswirkungen des Umzugs auf ihre Bezüge Klage gegen die Akademie eingereicht haben; stellt ferner fest, dass der Gerichtshof noch kein Urteil gesprochen hat und das Gerichtsverfahren noch andauert; stellt fest, dass in den für den Umzug anfallenden endgültigen Kosten auch die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden finanziellen Verpflichtungen berücksichtigt sein müssen, und fordert die Akademie auf, über den Ausgang des Verfahrens und die endgültige Höhe der Kosten für den Umzug Bericht zu erstatten;

Mittelübertragungen

8.

stellt fest, dass die Akademie im Laufe des Jahres zehn Mittelübertragungen vorgenommen hat, ausnahmslos innerhalb desselben Haushaltstitels; stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich Umfang und Art der 2015 vorgenommenen Mittelübertragungen im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

9.

stellt fest, dass die Interessenerklärungen und Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats auf der Website der Akademie veröffentlicht wurden; stellt fest, dass die Bediensteten der Akademie und andere unmittelbar mit der Akademie zusammenarbeitende Personen aufgefordert wurden, eine Interessenerklärung auszufüllen; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen allesamt auf der Webseite der Akademie gut strukturiert dargestellt und sichtbar sind und dass auf benutzerfreundliche Weise darauf zugegriffen werden kann;

10.

bedauert, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Sachverständigen der EPA noch nicht auf deren Website veröffentlicht wurden, obwohl die Akademie im November 2014 Maßnahmen zur Abwendung und Bewältigung von Interessenkonflikten beschlossen hat; ermahnt die Akademie, diese Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, damit für Transparenz gesorgt ist und das Vertrauen der Unionsbürger in die Organe der Union gewahrt bleibt; fordert die Akademie auf, gemäß Artikel 22c des am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Statuts der Beamten der Union eine klare und robuste Strategie für den Umgang mit Hinweisgebern und Regelungen gegen den „Drehtür-Effekt“ anzunehmen.

11.

stellt fest, dass die Akademie im Rahmen der von ihrem Verwaltungsrat im Mai 2016 festgelegten Gesamtstrategie eine Kommunikationsstrategie entworfen hat, mit deren Hilfe ihre Sichtbarkeit im Internet verbessert werden soll, indem insbesondere über soziale Medien Interesse dafür geweckt wird; stellt fest, dass die Akademie Ende 2016 und Anfang 2017 eine eingehende Prüfung ihrer Webseite vorgenommen hat; fordert die Akademie auf, der Entlastungsbehörde über die Ergebnisse dieser Prüfung Bericht zu erstatten;

Leistungen

12.

stellt fest, dass das Fortbildungsprogramm der Akademie 2015 151 Fortbildungsmaßnahmen umfasste, darunter 85 Aktivitäten vor Ort und 66 Webinare, 428 Beamtenaustausche im Rahmen des Europäischen Polizeiaustauschprogramms EPEP, 24 Online-Module, 1 Online-Kurs und 9 gemeinsame Lehrpläne; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Maßnahmen der Akademie im fünften Jahr in Folge zugenommen haben und dass 2015 in der Akademie 12 992 im Bereich der Strafverfolgung tätige Fachkräfte geschult wurden, im Vergleich zu 10 322 im Jahr 2014;

13.

nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl aufenthaltsgebundener Lehrgänge (85) die Zielvorgabe (80) überstieg und dass insgesamt 3 073 Strafverfolgungsbedienstete teilnahmen, was einer Erhöhung der ursprünglich veranschlagten Teilnehmerzahl (2 755) um 12 % entspricht; regt die Akademie allerdings dazu an, besser über die Wirkung ihrer Tätigkeiten auf die Sicherheit der Union zu berichten;

14.

nimmt zur Kenntnis, dass die Akademie über ein umfassendes Bewertungssystem verfügt, um die Qualität ihres Fortbildungsprogramms sicherzustellen; stellt darüber hinaus fest, dass mit der Bewertung der Kurse nicht nur die Effizienz der Fortbildungsmaßnahmen beurteilt, sondern auch ermittelt werden soll, wie zufrieden die Teilnehmer mit den Kursen waren; stellt fest, dass allgemein große Zufriedenheit herrschte, da fast 94 % der Teilnehmer erklärten, sie seien mit den Aktivitäten der Akademie zufrieden oder sehr zufrieden;

15.

begrüßt, dass die Akademie 2015 Webinare veranstaltet hat, um Bediensteten der Strafverfolgungsbehörden aktuelle Informationen zu liefern und ihnen bewährte Verfahren zur Ermittlung und Untersuchung von Hassdelikten und den unterschiedlichen Ausprägungen geschlechtsspezifischer Gewalt nahezubringen, und dass sie Schulungen zur Sensibilisierung für die Herausforderungen für Angehörige der Roma- und der LGBTI-Gemeinschaften (wie zum Beispiel die exzessive Fixierung der Polizei auf mutmaßlich von Angehörigen dieser Gemeinschaften begangene Straftaten, der unzureichende polizeiliche Schutz dieser Gemeinschaften und das mangelnde Vertrauen gegenüber Mitgliedern der Polizeikräfte) und zu möglichen Lösungswegen auf der Ebene der Strafverfolgung angeboten hat; fordert, dass auch künftig Schulungen im Bereich der Grundrechte und der entsprechenden Sensibilisierung der Polizeikräfte angeboten werden;

Sonstige Bemerkungen

16.

stellt fest, dass sich der geprüfte Bericht über den Haushaltsvollzug der Akademie nach den Feststellungen des Rechnungshofs bezüglich seiner Detailgenauigkeit von den Berichten der meisten anderen Einrichtungen unterscheidet, was deutlich macht, dass Bedarf an klaren Leitlinien zur Haushaltsberichterstattung der Agenturen besteht; stellt fest, dass die Akademie die Aufgaben des Rechnungsführers an den Rechnungsführer der Kommission abgetreten hat, und dass die unterschiedliche Detailgenauigkeit auf die Praxis der Berichterstattung der Kommission zurückzuführen ist; unterstützt die Absicht der Kommission, Leitlinien für die Berichterstattung der Agenturen für die Rechnungslegung 2016 aufzustellen;

17.

stellt fest, dass die Akademie ihre administrativen Verbindungen und ihre Verwaltungszusammenarbeit mit dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut intensiviert, insbesondere hinsichtlich des Beschaffungswesens und in Personalangelegenheiten; verweist insbesondere auf die Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten, die fortgeschrittenen Pläne zur Bildung einer gemeinsamen Personalvertretung sowie die Veranstaltung einer Reihe von Fortbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiter beider Agenturen;

18.

stellt fest, dass der derzeitige Personalbestand der Akademie angesichts ihrer gestiegenen Verantwortlichkeiten und ihres erweiterten Mandats unzureichend ist; stellt fest, dass aufgrund der Fünfjahresbewertung der Akademie, die 2016 abgeschlossen wurde, ganz klar eine erhebliche Aufstockung der personellen und finanziellen Ressourcen der Akademie erforderlich ist; fordert die Kommission auf, dies bei ihren Vorschlägen für den Haushalt der Akademie zu berücksichtigen; fordert die Haushaltsbehörde auf, zu prüfen, ob der Akademie nicht zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden können, damit sie ihre Aufgaben erfüllen kann;

19.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der dezentralen Einrichtungen.


(1)  Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/186


BESCHLUSS (EU) 2017/1647 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie (nun Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung) (EPA) für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Polizeiakademie, zusammen mit der Antwort der Akademie (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Akademie für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0064/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI (4), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (5), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0081/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 36.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

(5)  ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/187


BESCHLUSS (EU) 2017/1648 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0059/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (4), insbesondere auf Artikel 60,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0087/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 56.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/188


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1649 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0087/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 204 907 790 EUR belief, was gegenüber 2014 eine Erhöhung um 11,58 % bedeutet; in der Erwägung, dass 18,27 % der Haushaltsmittel der Agentur aus dem Unionshaushalt stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof (nachstehend „der Hof“) in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2015 (nachstehend „Bericht des Hofes“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaft und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer Vollzugsquote von 98 % geführt haben, was gegenüber 2014 einem Anstieg um 0,9 % entspricht; stellt ferner fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen bei 91 % lag;

2.

stellt fest, dass die geringfügige Verringerung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Personalaufwendungen im Umfang von 539 000 EUR auf die kombinierte Wirkung des Ausscheidens von Bediensteten aus der Agentur im Laufe des Jahres (19 Bedienstete auf Zeit und 3 Vertragsbedienstete) und der Einstellung neuer Bediensteter (23 Bedienstete auf Zeit und 3 Vertragsbedienstete) zurückzuführen ist, die ihre Beschäftigung im Wesentlichen in den letzten drei Monaten des Jahres aufgenommen haben; stellt darüber hinaus fest, dass die Personalausgaben als Prozentsatz des Gesamthaushalts für 2015 um 1,7 % gesunken sind und sich derzeit auf 53 % des Gesamthaushalts belaufen;

3.

stellt fest, dass die Verpflichtungen für sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb um 5 692 000 EUR (3,8 %) in absoluten Zahlen auf 21 949 000 EUR angestiegen sind und 15,7 % des Gesamtprozentsatzes des Haushalts der Agentur ausmachen; stellt fest, dass dieser Anstieg weitgehend auf die Kosten des bevorstehenden Umzugs der Agentur in ihre neuen Räumlichkeiten im Jahr 2016 und die Aufstockung der IT-Investitionen in diesem Zusammenhang zurückzuführen ist;

4.

begrüßt die von der Agentur während des gesamten Jahres 2015 unternommenen Anstrengungen zur Verbesserung von Planung und Überwachung, insbesondere hinsichtlich der Haushaltsvollzugsquote, der Verwaltung von Rahmenverträgen und rechtzeitiger Rückmeldungen an die obersten Führungsgremien bezüglich Risiken und Verzögerungen;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

5.

stellt fest, dass sich nach dem Bericht des Rechnungshofs der Umfang der übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II (Verwaltungsausgaben) auf 4 400 000 EUR (20,2 %) belief — gegenüber 3 600 000 EUR (22 %) im Jahr 2014; stellt darüber hinaus fest, dass sich der Umfang der übertragenen gebundenen Mittel bei Titel III (operative Ausgaben) auf 2 000 000 EUR (32,0 %) belief — gegenüber 2 000 000 EUR (38,1 %) im Jahr 2014; erkennt an, dass diese Mittelübertragungen hauptsächlich IT-Entwicklungen, die gegen Jahresende in Auftrag gegeben wurden, sowie Regulierungstätigkeiten und Forschungsprojekte betreffen, die auf mehrere Jahre angelegt sind und daher über 2015 hinaus fortgeführt werden;

6.

stellt fest, dass die Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

7.

stellt fest, dass die Agentur nach ihrer Umstrukturierung 24 Einstellungen aus der Reserveliste vorgenommen und darüber hinaus 33 externe und 80 interne Auswahlverfahren durchgeführt hat, sodass die Agentur zu Jahresende alle Stellen besetzt hat; stellt allerdings fest, dass die Agentur in ihren Jahresbericht 2016 eine Aufschlüsselung ihres Personalbestands nach Kategorien und Bereichen sowie nach den Quellen, aus denen ihre Tätigkeiten finanziert werden, aufnehmen muss;

8.

entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie in der zweiten Jahreshälfte 2015 neue Regelungen für die allgemeinen Durchführungsbestimmungen betreffend die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angenommen hat; erkennt überdies an, dass mit diesen neuen Regelungen die interne Mobilität und die Mobilität zwischen den Agenturen gefördert sowie die Regeln für externe Auswahlverfahren harmonisiert werden;

9.

begrüßt, dass die Agentur ihr Einstellungskonzept stufenweise ändert, und zwar von einem reaktiven Konzept (Ermittlung des Bedarfs bei der Schließung von Lücken, wobei ausscheidende Bedienstete automatisch ersetzt werden) hin zu einem proaktiven Konzept (Vorausplanung, Priorisierung und Umschichtung, wobei der Bedarf an Ressourcen auf die allgemeinen strategischen Ziele ausgerichtet wird);

10.

entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie das Niveau der Planung und Überwachung ihrer Vergabeverfahren verbessert hat; stellt insbesondere fest, dass die Agentur vierteljährlich Haushaltskontrollverfahren und Ad-hoc-Sitzungen zur Vergabeplanung durchgeführt hat und für ihre oberste Leitungsebene regelmäßiges Feedback erbringt, um Verzögerungen oder Risiken bei der Ausführung hervorzuheben; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur eine Dienstgütevereinbarung über die Vergabeverfahren und die Auftragsverwaltung mit den betroffenen Parteien innerhalb der Agentur ausgearbeitet und zusätzliche Kontrollinstrumente eingeführt hat, etwa die Inaugenscheinnahme des Zeitpunkts, wann Verträge auslaufen oder erneuert werden, oder die zentralisierte Überwachung des Einsatzes von Rahmenverträgen sowie den verbesserten Zugang zu Dokumenten und Informationen über ihr IT-System;

11.

nimmt die Ergebnisse des zweiten Leistungsvergleichs im Hinblick auf die Stellen der Agentur zur Kenntnis, wonach 13,8 % der Stellen im Bereich administrative Unterstützung und Koordinierung, 79,5 % im Bereich operative Aufgaben und 6,7 % im Bereich Kontroll- und Finanzaufgaben angesiedelt waren; stellt ferner fest, dass einige Stellen vom Verwaltungsbereich in den operativen Bereich (+ 0,8 %) umgeschichtet wurden; ist der Ansicht, dass im nächsten Jahresbericht der Personalbestand nach Kategorien und Bereichen sowie nach den Quellen, aus denen ihre Tätigkeiten finanziert werden (Gebühren und Entgelte einerseits, EU-Fördermittel andererseits), aufgeschlüsselt werden sollte, damit ein detaillierterer Überblick über die erforderlichen Ressourcen gegeben werden kann; stellt fest, dass in der Agentur erstmals alle im Stellenplan ausgewiesenen Stellen besetzt sind;

12.

stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2015 33 Vergabeverfahren im Wert von über 60 000 EUR eingeleitet hat, darunter 12 Verfahren zur Unterstützung des Projekts MOVE2016; stellt zudem fest, dass ungefähr 350 konkrete Verträge im Zusammenhang mit Rahmenverträgen und 200 Verträge von geringem Auftragswert abgeschlossen wurden;

13.

stellt fest, dass bei der Planung von Vergabeverfahren der Agentur Verbesserungsbedarf insbesondere bei den Rahmenverträgen besteht;

Verhütung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

14.

begrüßt die angemessene Verhütung und Bewältigung von Interessenkonflikten und erwartet, dass das Parlament, der Rat und die Öffentlichkeit jährlich über die Ergebnisse dieser Maßnahmen sowie etwaige Folgemaßnahmen unterrichtet werden;

15.

erkennt an, dass die Agentur im November 2014 eine Strategie zur Betrugsbekämpfung angenommen hat, um die wirksame Verhütung und Aufdeckung von Betrug zu verbessern und Verfahren auszuarbeiten, mit denen Betrug entgegengewirkt wird; stellt mit Zufriedenheit fest, dass 2015 keine Betrugsfälle gemeldet wurden;

16.

stellt fest, dass die Agentur im zweiten Halbjahr 2015 und im Laufe des Jahres 2016 ihr System- und Kontrollumfeld erneut bewertet hat und weiterhin überwacht; stellt fest, dass die Agentur als wichtigstes Ergebnis dieser Aufgabe einen spezifischen Verhaltenskodex für externe Sachverständige, die die Arbeit der Agentur unterstützen, erstellt hat, einschließlich einer Strategie zum Umgang mit Interessenkonflikten und einer Erklärung zur Anerkennung des Kodexes;

17.

stellt fest, dass die Agentur die Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten und die Lebensläufe der jeweiligen Mitglieder des Verwaltungsrats auf ihrer Website veröffentlicht hat; bedauert allerdings, dass einige Lebensläufe noch immer nicht vorliegen oder Ungereimtheiten aufweisen; stellt ferner fest, dass die Agentur eine Strategie zur Verhütung und Bewältigung von Interessenkonflikten aufgelegt hat, bei der ihren externen Bediensteten, Zeitbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen Rechnung getragen wird; bedauert allerdings, dass die Agentur weder Überprüfungen der faktischen Richtigkeit noch ein Verfahren zur Aktualisierung der Interessenerklärungen vorgesehen hat; fordert die Agentur auf, Abhilfe zu schaffen, um die erforderliche öffentliche Kontrolle und Überwachung ihrer Verwaltung sicherzustellen; stellt fest, dass die Agentur interne Vorschriften zur Meldung von Missständen aufgestellt und umgesetzt hat;

18.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur keine konkreten Initiativen ergriffen hat, um die Transparenz in Bezug auf ihre Kontakte zu Interessenträgern und Lobbyisten zu verbessern; fordert die Agentur auf, eine proaktive Politik hinsichtlich der Transparenz in Bezug auf Lobbying zu betreiben;

Interne Revision

19.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission eine Überprüfung der infolge vorangegangener Revisionen noch ausstehenden Maßnahmen durchgeführt hat; nimmt darüber hinaus die Schlussfolgerung des IAS zur Kenntnis, wonach 10 der 11 infolge seiner vorangegangenen Revisionen noch ausstehenden Maßnahmen umgesetzt wurden, wobei die verbleibende Maßnahme mit der Ausstellung des Dokuments über die mehrjährige Planung 2017–2020 im Dezember 2015 abgeschlossen werden soll; erkennt überdies an, dass der IAS diese letzte Maßnahme im Februar 2016 als abgeschlossen betrachtet hat;

20.

stellt fest, dass die interne Auditstelle 2015 in der Agentur acht Aufträge zur Erlangung von Prüfungssicherheit durchgeführt hat; weist darauf hin, dass die wichtigsten aus dem IAC-Audit in 2015 hervorgegangenen Empfehlungen im Laufe des Jahres 2016 umgesetzt werden sollen; blickt dem nächsten Jahresbericht der Agentur und weiteren Einzelheiten dieser Revisionen erwartungsvoll entgegen;

Interne Kontrolle

21.

stellt fest, dass die Agentur 2015 eine jährliche Bewertung der „Verwaltungsnormen der EASA“ durchgeführt hat, die sowohl das IKS als auch die ISO-Normen umfasste; erkennt an, dass eine Schlussfolgerung der Bewertung darin liegt, dass das Verwaltungssystem der Agentur dank des soliden Systems der Überwachung, das sowohl auf der Ebene der Verwaltung als auch der Verfahren eingerichtet wurde, den einschlägigen Verwaltungsnormen entspricht; stellt fest, dass im Zusammenhang mit der Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie der Informations- und Dokumentenverwaltung Möglichkeiten der Verbesserung ermittelt wurden; erkennt an, dass die Agentur einen Aktionsplan vorgelegt hat, um den Rahmen für die Politik und die Etappenziele des Umsetzungsplans festzulegen; erkennt darüber hinaus an, dass die Agentur im ersten Halbjahr 2016 die Einstellung des für die Fortführung des Geschäftsbetriebs Verantwortlichen abgeschlossen hat;

22.

stellt fest, dass 2015 18 Ex-post-Kontrollen durchgeführt wurden, die sich auf die Erstattung von Dienstreisekosten, Vergabeverfahren, Zertifizierungsdiensteanbieter und Unternehmensdienstleistungen erstreckten; begrüßt, dass alle überprüften Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß waren;

Sonstige Bemerkungen

23.

hebt die wichtige Rolle der Agentur bei der Sicherstellung der größtmöglichen Flugsicherheit in ganz Europa hervor; unterstreicht, dass ein gemeinsames europäisches Bewertungs- und Warnsystem in Europa vonnöten ist, insbesondere im Rahmen von Flügen über Konfliktgebieten; betont, dass vor dem Hintergrund einer sich rasch entwickelnden Zivilluftfahrt — was dadurch deutlich wird, dass immer mehr unbemannte Luftfahrzeuge („Drohnen“) eingesetzt werden — der Agentur die notwendigen finanziellen, materiellen und personellen Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten, damit sie ihre Regulierungs- und Exekutivaufgaben in den Bereichen Sicherheit und Umweltschutz gut erfüllen kann, ohne dass dabei jemals ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit darunter leiden;

24.

weist darauf hin, dass die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) darauf abzielt, den Zuständigkeitsbereich der Agentur zu erweitern, und dass der Rolle, die die neuen Technologien wie etwa die ferngesteuerten Flugsysteme dabei spielen, bei der Zuweisung ihrer neuen Zuständigkeiten umfassend Rechnung getragen werden muss; unterstreicht, wie wichtig es ist, die Agentur mit angemessenen Finanzmitteln auszustatten, um sicherzustellen, dass sie diesen neuen Verantwortlichkeiten mit Erfolg gerecht werden kann, und für eine angemessene Personalausstattung zur Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben zu sorgen; hebt hervor, dass die Stellen der Agentur (einschließlich der entsprechenden Ruhegehälter), die vollumfänglich von der Industrie finanziert werden und sich daher nicht auf den Unionshaushalt auswirken, von keinen obligatorischen Personalkürzungen betroffen sein sollten;

25.

begrüßt die Annahme des Dokuments über die mehrjährige Programmplanung 2016–2020 durch den Verwaltungsrat, das auch die Strategie der Agentur, Mehrjahresziele und jährliche Maßnahmen enthält;

26.

stellt fest, dass sich die Agentur und das deutsche Bundesverkehrsministerium vor Kurzem auf den Wortlaut des Sitzabkommens der Agentur geeinigt haben, das anschließend im Dezember 2016 unterzeichnet worden ist; erkennt an, dass das Abkommen nach Maßgabe des nationalen Rechtssystems noch vom Bundestag ratifiziert werden muss; merkt darüber hinaus an, dass die jährlichen Kosten pro Quadratmeter nach dem Umzug voraussichtlich um 20 % niedriger als im vorherigen Gebäude liegen werden; erkennt an, dass es durch diese Kostensenkung möglich ist, die Einrichtungen besser auszustatten, sodass Tätigkeiten, die früher in spontan angemieteten Sitzungsräumen veranstaltet wurden, wieder eingegliedert werden können;

27.

weist besorgt auf das unausgewogene Geschlechterverhältnis unter den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats der Agentur hin, in dem 23 % der Mitglieder weiblich und 77 % männlich sind; fordert die Agentur nachdrücklich auf, dieses Ungleichgewicht zu korrigieren und die Ergebnisse dem Parlament so schnell wie möglich mitzuteilen;

28.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

(2)  Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/192


BESCHLUSS (EU) 2017/1650 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0059/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (4), insbesondere auf Artikel 60,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0087/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 56.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

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L 252/193


BESCHLUSS (EU) 2017/1651 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, zusammen mit der Antwort des Büros (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Amt für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0078/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0093/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 66.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

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L 252/194


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1652 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0093/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushaltsplan des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (nachfolgend „das Büro“) für das Haushaltsjahr 2015 seinem Jahresabschluss zufolge auf 15 944 846 EUR belief, was gegenüber 2014 einer Aufstockung um 1,76 % entspricht; in der Erwägung, dass 94 % der Haushaltsmittel des Amts aus dem Haushalt der Union stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Büros für das Haushaltsjahr 2015 (nachfolgend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Büros zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaft und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012, 2013 und 2014

1.

verweist mit Besorgnis auf die zahlreichen offenen Fragen und anhaltenden Korrekturmaßnahmen aufgrund der Anmerkungen des Rechnungshofs in den Jahren 2012, 2013 und 2014 im Zusammenhang mit den Einstellungsverfahren, den verspäteten Zahlungen, der hohen Personalfluktuation und der Erstattung von Kosten; fordert das Büro auf, im Jahr 2017 so viele Korrekturmaßnahmen wie möglich abzuschließen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

2.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer Vollzugsquote von 93,74 % geführt haben, was gegenüber 2014 einem Anstieg um 9,05 % entspricht; stellt außerdem fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 77,32 % betrug, was gegenüber 2014 einem Anstieg um 5,99 % entspricht;

3.

weist erneut darauf hin, dass gemäß einem Beschluss des Exekutivdirektors Teilnehmer an vom Büro organisierten Sitzungen im Hinblick auf die Kostenerstattung in eine von drei Kategorien (A, B oder C) eingestuft werden; stellt fest, dass Teilnehmer der Kategorie „A“, die eine spezielle Aufgabe in den Sitzungen übernehmen sollen, eine pauschale Erstattung für Reise- und Aufenthaltskosten erhalten, während Teilnehmer der Kategorie „B“ lediglich eine pauschale Erstattung ihrer Reisekosten erhalten, wohingegen Teilnehmer der Kategorie „C“ keinerlei Anspruch auf Kostenerstattung haben; weist darauf hin, dass die Anzahl der Teilnehmer, die als Empfänger von Erstattungen der Kategorie „A“ eingestuft wurden, von 69 % im Jahr 2014 auf 52 % im Jahr 2015 sank; stellt fest, dass die Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass die Einladungen eindeutigere Angaben bezüglich der angewendeten Erstattungskategorie enthalten, abgeschlossen wurden;

4.

stellt mit Besorgnis fest, dass das Büro im Jahr 2015 dem Bericht des Rechnungshofs zufolge 1 024 Zahlungen (29,2 %) nach Ablauf der in der Haushaltsordnung festgelegten Fristen geleistet hat, was gegenüber dem Vorjahr einem Anstieg um 0,6 % entsprach und dazu führte, dass der Zahlungsverzug im Durchschnitt 29 Tage betrug; stellt fest, dass das Büro in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 eine Strategie einführte, in deren Rahmen zahlreiche Maßnahmen zur Reduzierung der Zahlungsverzüge vorgesehen waren; begrüßt, dass die verspäteten Zahlungen nach Umsetzung der Maßnahmen erheblich zurückgingen, und zwar von 38,3 % im Zeitraum von Januar bis August 2015 auf 12,6 % im Zeitraum von September bis Dezember 2015; stellt fest, dass der Trend bis zum Mai 2016 zwar positiv war, dass die Zahlungsverzugsquote jedoch ab Juni 2016 wieder anstieg, was darauf zurückzuführen ist, dass die operative Tätigkeit des Büros zunahm und die damit einhergehende wachsende Zahl von Finanztransaktionen mit der gleichen Personalstärke bewältigt werden musste; stellt fest, dass das Verfahren zur Einleitung finanzieller Vorgänge im November 2016 dezentralisiert und den operativen Abteilungen und Verwaltungsstellen übertragen würde, während die Kontrollverfahren zentralisiert bei der Verwaltungsabteilung verblieben; stellt fest, dass dies zu positiven Ergebnissen geführt hat;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

5.

stellt fest, dass die Rate der auf das Jahr 2015 übertragenen Mittelbindungen bei Titel II (Verwaltungsausgaben) 1 076 583 EUR (36,9 %) betrug (gegenüber 635 492 EUR, bzw. 28,7 % im Jahr 2014); erkennt an, dass die Mittelübertragungen hauptsächlich folgende Aspekte betreffen: Beratungsleistungen für IKT-Entwicklungen, für die im letzten Quartal 2015 Verträge abgeschlossen wurden (400 000 EUR), sowie Investitionen in die IT-Infrastruktur (300 000 EUR) mit Blick auf die zu erwartende Einstellung von zusätzlichem Personal infolge der Ende 2015 von der Haushaltsbehörde getroffenen Entscheidung, die Zahl der Planstellen zu erhöhen; stellt fest, dass diese Übertragungen gerechtfertigt und im Voraus geplant waren, da die Haushaltsbehörde den Haushalt und die Personalausstattung des Büros — angesichts dessen wichtiger Rolle in der Migrationskrise — für das Jahr 2016 deutlich erhöht hat; weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie vom Büro im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

6.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Exekutivdirektor laut dem Bericht des Rechnungshofs eine neue Strategie für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten angenommen hat, mit der die meisten vom Rechnungshof im Rahmen der letzten Prüfungen ermittelten Schwachstellen behoben werden sollen;

7.

stellt fest, dass das Büro im Januar 2016 die aktualisierten Durchführungsbestimmungen zum Einsatz von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten angenommen hat; weist außerdem darauf hin, dass die aktualisierte Einstellungspolitik im August 2016 vom Exekutivdirektor des Büros angenommen wurde;

8.

stellt fest, dass das Büro zum 31. Dezember 2015 über 93 Bedienstete — sowohl im aktiven Dienst als auch mit der Wahrnehmung eines Mandats beauftragt — verfügte, von denen 61 Bedienstete auf Zeit, 21 Vertragsbedienstete und 11 abgeordnete nationale Sachverständige waren; stellt fest, dass 63 % des Personals weiblich und 37 % männlich waren;

Innenrevision

9.

stellt fest, dass das Büro gemäß den Empfehlungen des Internen Auditdienstes der Kommission (IAS) und des Rechnungshofs sowie im Einklang mit den im November 2012 angenommenen Normen für die interne Kontrolle seine internen Kontrollen weiterentwickelt hat; stellt fest, dass der IAS zusätzlich zur Prüfung der Jahresrechnungen auch einen Prüfungsbericht über die Verwaltung von Schulungsmaßnahmen im Rahmen der vom Büro angebotenen ständigen Unterstützung, Soforthilfe und speziellen Unterstützung vorgelegt hat; stellt fest, dass das Büro einen Aktionsplan ausgearbeitet hat, mit dem die Empfehlungen des IAS umgesetzt werden sollen;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

10.

stellt fest, dass das Büro einen Beschluss des Verwaltungsrats über die Vermeidung von Betrug sowie eine Strategie zur Betrugsbekämpfung umgesetzt hat; stellt fest, dass am 23. Februar 2017 ein Verfahren für die Meldung von Missständen unterzeichnet wurde, das im Einklang mit den Leitlinien der Kommission zur Meldung von Missständen steht;

11.

weist besorgt darauf hin, dass das Büro im Jahr 2015 weder die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats noch der Mitglieder der oberen Führungsebene veröffentlicht hat; stellt fest, dass das Büro Anfang März 2017 die Lebensläufe der Mitglieder der oberen Führungsebene veröffentlicht hat; stellt ebenfalls fest, dass sich das Büro an den Verwaltungsrat gewendet hat und beabsichtigt, die Lebensläufe seiner Mitglieder zu veröffentlichen, sobald diese vollständig beim Büro eingegangen sind; fordert das Büro auf, diese Unterlagen so rasch wie möglich zu veröffentlichen und so die erforderliche öffentliche Kontrolle und Überwachung sicherzustellen;

12.

weist erneut mit Nachdruck darauf hin, dass die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten für das reibungslose Funktionieren der Organisation von entscheidender Bedeutung sind; betont, dass Transparenz ein entscheidender Faktor ist, wenn es darum geht, das Vertrauen der Unionsbürger in die Organe der Union aufrechtzuerhalten;

Leistung

13.

entnimmt dem Jahresbericht des Büros, dass 275 Personen aus 26 „EU+“-Staaten und von anderen Interessenträgern im Jahr 2015 an den 23 vom Büro ausgerichteten Ausbilder-Schulungen („Train-the-Trainers“) teilgenommen haben; weist außerdem darauf hin, dass das Büro auf nationaler Ebene 271 Schulungen zu seiner E-Learning-Plattform „EASO Training Curriculum“ für 3 611 für Asylfragen zuständige Beamte veranstaltet hat;

14.

stellt fest, dass das Büro eine Dienstgütervereinbarung mit der Generaldirektion Dolmetschen der Kommission unterzeichnet hat, um im Zusammenhang mit den Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschaufträge die Wirksamkeit zu verbessern; stellt außerdem fest, dass das Büro eine offene Ausschreibung für Mehrphasen-Rahmenverträge in fünf Losen veröffentlicht hat, wobei das Zuschlagskriterium der niedrigste Preis war; fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde über die erzielten Einsparungen zu berichten;

15.

stellt fest, dass das Büro weitere Maßnahmen zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die im Zusammenhang mit ihren Asyl- und Aufnahmesystemen besonderer Unterstützung bedürfen, ausgearbeitet hat und diese Unterstützung Zypern, Bulgarien, Griechenland und Italien zukommen ließ; stellt außerdem fest, dass das Büro im Jahr 2015 seine Tätigkeit zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt sind, ausgeweitet hat, insbesondere indem es Griechenland und Italien unterstützt hat und seine Kapazitäten für ein rechtzeitiges und wirksames Eingreifen in Notfallsituationen ausgebaut hat;

Sonstige Bemerkungen

16.

weist darauf hin, dass 2015 eine Rekordzahl von fast 1 400 000 Ersuchen um internationalen Schutz gestellt wurde; erkennt an, dass das Büro erhebliche Anstrengungen unternahm, um die ihm mit der Europäischen Migrationsagenda übertragenen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere bei der Entwicklung des Konzepts der „Hotspots“; verweist auf die Anstrengungen, die das Büro im Hinblick auf die Bewältigung der Migrationskrise unternommen hat;

17.

befürwortet insbesondere die Unterstützung und die praktische Zusammenarbeit, die bei Problemen angeboten wird, die in Bezug auf Asyl suchende Kinder, darunter unbegleitete Minderjährige, auftreten; begrüßt den Start des EASO-Netzwerks zu Maßnahmen in Bezug auf Kinder;

18.

stellt fest, dass der Haushalt des Büros im Jahr 2016 signifikant anwuchs, was daran lag, dass es sich mit der Bewältigung zusätzlicher Aufgaben — im Zusammenhang mit der Europäischen Migrationsagenda, dem Konzept der „Hotspots“, den Beschlüssen des Westbalkangipfels und der Erklärung EU-Türkei — konfrontiert sah; stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Büro zahlreiche Maßnahmen ergriffen hat, um diese unerwartete Vermehrung der Aufgaben bewältigen zu können, etwa durch die Dezentralisierung der Verfahren zur Einleitung finanzieller Vorgänge sowie geeignete Schulungs- und Beratungsmaßnahmen; stellt außerdem fest, dass dadurch mehr Personal und entsprechend mehr Büroräume nötig wurden;

19.

stellt mit Besorgnis fest, dass im Jahr 2015 nur sieben Bedienstete an Teambildungstagen teilnahmen, deren verhältnismäßig hohe Kosten sich auf 4 000 EUR (571 EUR pro Person) beliefen;

20.

stellt fest, dass das Büro seinen Mietvertrag geändert hat und in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 seine Büroräume um einen zusätzlichen Teil des Gebäudes, in dem sich die Räumlichkeiten des Büros befinden, erweitert hat; stellt fest, dass das Büro infolge der Genehmigung des Parlaments und des Rates nun in der Lage ist, bis zum 1. Juli 2017 das gesamte Gebäude anzumieten und zu übernehmen; fordert das Büro auf, die Entlastungsbehörde über weitere Entwicklungen im Zusammenhang mit seinen Räumlichkeiten auf dem Laufenden zu halten;

21.

stellt fest, dass das Büro anstrebte, in enger Zusammenarbeit mit der Sachverständigengruppe für Rückführungsfragen des Europäischen Migrationsnetzwerks nach Wegen für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Rückführung von Asylbewerbern, deren Anträge abgelehnt wurden, zu suchen;

22.

stellt fest, dass im Jahr 2015 der Schwerpunkt des Kommunikationsplans des Büros auf der Förderung seiner Rolle, seiner Werte und seiner Tätigkeit lag, und zwar mittels zahlreicher Instrumente und externer Kommunikationsmaßnahmen, die Veröffentlichungen, soziale Netzwerke und die Organisation des Informationstags betreffen;

23.

begrüßt die soliden Ergebnisse des Büros: so wurden mehr als 117 Sitzungen und Workshops organisiert, 3 764 nationale Bedienstete ausgebildet, 272 Personen versetzt und über 100 Organisationen der Zivilgesellschaft konsultiert; nimmt die Ergebnisse der unabhängigen Rechnungsprüfung durch Ernst & Young und die Zusage des Büros zur Kenntnis, einen entsprechenden Aktionsplan zu entwickeln; teilt die Auffassung, dass das Büro Wirkung und Auswirkungen seiner Tätigkeiten besser vermitteln muss; begrüßt die Entwicklung einer verbesserten Benutzeroberfläche für Dokumente, die im Zusammenhang mit Herkunftsländerinformationen stehen; stellt fest, dass Ende 2015 insgesamt 17 000 im Zusammenhang mit Herkunftsländerinformationen stehende Dokumente über das Portal verfügbar waren;

24.

entnimmt dem Jahresbericht des Büros, dass im Jahr 2014 mit der Entwicklung eines kombinierten Systems und einer Datenbank zur Verwaltung von Inhalten — „Information and Documentation System“ (IDS) — begonnen wurde, die in Form eines IT-Tools einen detaillierten und aktuellen Überblick darüber geben, wie das gemeinsame europäische Asylsystem in der Praxis funktioniert;

25.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der dezentralen Einrichtungen.


(1)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/197


BESCHLUSS (EU) 2017/1653 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über den Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, zusammen mit der Antwort des Büros (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Amt für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0078/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0093/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 66.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/198


BESCHLUSS (EU) 2017/1654 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, zusammen mit der Antwort der Behörde (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0072/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 64,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0079/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 72.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/199


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1655 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0079/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (nachstehend „die Behörde“) für das Haushaltsjahr 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 33 419 863 EUR belief, was gegenüber 2014 eine Verringerung um 0,54 % bedeutet und der Tatsache geschuldet ist, dass die Behörde erst kürzlich errichtet wurde; in der Erwägung, dass sich die Behörde aus einem Beitrag der Union (13 367 600 EUR, was einem Anteil von 40 % entspricht) und Beiträgen der Mitgliedstaaten (20 051 400 EUR, was einem Anteil von 60 % entspricht) finanziert;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015 („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Behörde für das Haushaltsjahr 2015 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaft und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont;

1.

weist darauf hin, dass das Parlament eine treibende Kraft hinter der Einführung eines neuen und umfassenden Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) war, mit dessen drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden das Finanzaufsichtssystem nach der Finanzkrise verbessert werden sollte;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014

2.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bei einer von ihm in seinem Bericht für 2012 vorgebrachten Bemerkung zum Erziehungsbeitrag, die in seinen Berichten für 2013 und 2014 mit dem Hinweis „im Gange“ versehen war, seitens der Behörde Korrekturmaßnahmen ergriffen und mit 20 der 21 Schulen, die von Kindern der Bediensteten besucht werden, Verträge geschlossen wurden;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.

stellt fest, dass die Beurteilung des Rechnungshofes sehr kurz ausfällt und wenige Anregungen für eine effizientere Haushaltsführung der Behörde bietet;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2015 zu einer Vollzugsquote von 99,34 % geführt haben, was gegenüber 2014 einem Rückgang um 0,47 % entspricht, und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 89,7 % betrug, was gegenüber 2014 einen Anstieg um 5,76 % bedeutet; entnimmt den Angaben der Behörde, dass die hohe Verwendungsrate sowohl der guten Haushaltsplanung und -überwachung als auch der begrenzten Höhe der Haushaltsmittel der Behörde zuzuschreiben ist; weist darauf hin, dass einige Bestandteile des Arbeitsprogramms der Behörde wegen Haushaltskürzungen auf 2016 verschoben oder in vermindertem Umfang durchgeführt werden mussten;

5.

stellt fest, dass das Parlament und der Rat die Finanzmittel der Behörde für 2015 trotz der Personalaufstockung im Vergleich zum Vorjahr um 6 % gekürzt haben; stellt fest, dass die Behörde ihr Arbeitsprogramm reduzieren und in Bereichen wie operativen Missionen und Sitzungen, operativen IT-Projekten und Mitarbeiterschulungen Kosten einsparen musste, um diesen Kürzungen gerecht zu werden; nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Euro gegenüber dem Pfund Sterling im Laufe des Jahres erheblich an Wert verlor, was die Behörde dazu zwang, einen Berichtigungshaushalt in Höhe von 1,9 Mio. EUR zu beantragen, der im August 2015 angenommen wurde, damit die Behörde ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen konnte;

6.

hebt hervor, wie wichtig es ist, bei der Zuweisung der Mittel für eine angemessene Höhe, Priorisierung und Effizienz zu sorgen; ist diesbezüglich der Ansicht, dass die ursprünglich vorgesehenen Haushaltskürzungen nicht dadurch vorgenommen hätten werden sollen, dass Normen und Leitlinien zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden bzw. die Teilnahme an den Arbeitsgruppen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zurückgeschraubt wird; betont, dass jegliche Erhöhung der Mittel der Behörde von angemessenen Priorisierungsmaßnahmen flankiert werden muss; stellt fest, dass sich die Tätigkeit der Behörde zunehmend von legislativen Aufgaben auf die aufsichtliche Konvergenz und Durchsetzung verlagert, und schlägt vor, ihre Finanz- und Personalausstattung entsprechend anzupassen;

7.

begrüßt die Tatsache, dass der Haushalt der Behörde 2016 deutlich verbessert wurde, weil die Behörde wie auch das Parlament und der Rat aus den Erfahrungen des Vorjahres gelernt hatten, was im Vergleich zum ursprünglichen Haushalt 2015 zu einer Erhöhung um 20 % führte;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

8.

stellt fest, dass die Behörde den Gesamtumfang der übertragenen Mittelbindungen weiter gesenkt hat, und zwar von 15,9 % im Jahr 2014 auf 9,7 % im Jahr 2015; stellt fest, dass gemäß dem Bericht des Rechnungshofs die auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II (Verwaltungsausgaben) mit 1 487 794 EUR bzw. 28 % der bei diesem Titel insgesamt gebundenen Mittel hoch waren und dass diese im Jahr 2014 noch 3 431 070 EUR bzw. 48 % betrugen; nimmt zur Kenntnis, dass diese Übertragungen eine ungeklärte Frage zur Mehrwertsteuer, die auf den Differenzbetrag (balancing charge) für das neue Gebäude der Behörde zu entrichten ist, und eine Rechnung des Valuation Office des Vereinigten Königreichs über Gewerbegrundsteuern (business rates) betrafen;

9.

begrüßt, dass die Behörde den Umfang der auf 2016 übertragenen Mittel im Vergleich zum Vorjahr um 40 % senken konnte, während der Rückgang bei den Gesamthaushaltsmitteln von 2015 auf 2016 lediglich 0,5 % betrug; nimmt zur Kenntnis, dass sich hierin eine Normalisierung des Umfangs der Mittelübertragungen zum Ende des Jahres 2015 widerspiegelt, nachdem 2014 wegen des Umzugs der Behörde in ihre neuen Räumlichkeiten im Dezember 2014 Mittel in hohem Umfang auf das folgende Haushaltsjahr übertragen worden waren;

Übertragungen

10.

entnimmt dem Jahresabschluss der Behörde, dass im Laufe des Jahres 2015 30 Mittelübertragungen vorgenommen wurden; stellt fest, dass die in Artikel 27 der Finanzregelung der Behörde festgelegte Obergrenze von 10 % lediglich in einem Fall überschritten wurde; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass sich Umfang und Art der im Haushaltsjahr 2015 vorgenommenen Mittelübertragungen im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

11.

stellt fest, dass der Personalbestand der Behörde von 146 Bediensteten im Jahr 2014 auf insgesamt 156 Bedienstete im Jahr 2015 erhöht wurde und sich zu 45 % aus weiblichen und zu 55 % aus männlichen Bediensteten zusammensetzte; nimmt zur Kenntnis, dass die Mitarbeiterfluktuation infolge eines Ausscheidens aus dem Dienst sowie von nicht verlängerten bzw. auslaufenden Verträgen 10,3 % betrug und somit um 2,6 % geringer ausfiel als 2014; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Behörde wie bereits in früheren Jahren ein Personal-Screening durchführte, aus dem sich ergab, dass 80,1 % der Bediensteten „operative“ Aufgaben erfüllten, d. h. sich unmittelbar mit der Umsetzung des Auftrags der Behörde beschäftigten, 12,5 % mit „Verwaltung und Koordinierung“ befasst waren und 7,4 % „neutrale“ Aufgaben wahrnahmen; weist darauf hin, dass auf vier Stellen, die der unmittelbaren Durchführung des Mandats der Behörde dienen, nur eine Verwaltungsstelle kommt;

12.

weist darauf hin, dass die Behörde für die geografische Ausgewogenheit, die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern und die Einhaltung des Grundsatzes der Chancengleichheit — im Einklang mit den Artikeln 1d und 27 des Status der Beamten — sorgen muss; stellt fest, dass die Behörde alle ihre freien Stellen auf ihrer Website veröffentlicht hat;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

13.

stellt fest, dass die Behörde im Oktober 2014 eine Strategie zum Umgang mit Interessenkonflikten angenommen hat und über ethische Leitlinien verfügt, die seit 2012 gelten; stellt fest, dass künftige Bedienstete im Einstellungsverfahren neben der Bewertung ihres Lebenslaufs Angaben zu möglichen Interessenkonflikten machen müssen; nimmt zur Kenntnis, dass sämtliche Bediensteten jährlich Angaben zu möglichen Interessenkonflikten machen müssen, die vom Ethikbeauftragten der Behörde beurteilt werden; nimmt zur Kenntnis, dass die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Rates der Aufseher ebenfalls Angaben zu bestehenden oder möglichen Interessenkonflikten machen müssen, wobei hierzu auch wirtschaftliche Interessen und insbesondere Beteiligungen an Finanzinstituten zählen; stellt ferner fest, dass alle diese Erklärungen sowie die Erklärungen der Angehörigen der höheren Leitungsebene der Behörde auf deren Website veröffentlicht und jährlich aktualisiert werden; bedauert jedoch, dass weder die Lebensläufe der Verwaltungsratsmitglieder noch die der Mitglieder des Rates der Aufseher auf der Website der Behörde veröffentlicht wurden; fordert die Behörde auf, diese Unterlagen so rasch wie möglich zu veröffentlichen und so die erforderliche öffentliche Kontrolle und Überwachung sicherzustellen;

14.

stellt fest, dass die Behörde eine Betrugsbekämpfungsstrategie angenommen hat, die bis Ende 2016 vollständig umgesetzt werden sollte; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Behörde im Jahr 2016 in allen Abteilungen eine erste Bewertung des Betrugsrisikos durchgeführt und darüber hinaus in ihrem Intranet eine gesonderte Rubrik zum Thema Betrugsbekämpfung eingerichtet hat, die Informanten einen Kanal bietet, um mutmaßliche Missstände zu melden;

15.

entnimmt den Angaben der Behörde, dass sie bei der Erstellung von Regulierungsberichten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen und die sie regelmäßig veröffentlicht, eng mit allen Mitgliedstaaten zusammenarbeitet; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Behörde Maßnahmen umgesetzt hat, um hinsichtlich öffentlicher Veranstaltungen und der Interessenvertreter, mit denen sie zusammenkommt, für Transparenz zu sorgen;

16.

ist der Ansicht, dass die öffentlich zugänglichen Sitzungsprotokolle des Rates der Aufseher und der Interessengruppen unmittelbar nach der Sitzung veröffentlicht werden sollten, damit die aktuelle Zeitspanne von bis zu drei Monaten zwischen den Sitzungen und der Offenlegung der Sitzungsprotokolle verkürzt und ein besserer Einblick in die geführten Aussprachen sowie in die Standpunkte und das Abstimmungsverhalten der Mitglieder gewährt wird; ist ferner der Ansicht, dass die EU-Bürger auch besser informiert werden könnten, indem Veranstaltungen per Webstream übertragen werden; hält es für bedenklich, dass die Unterlagen und Informationen aus internen Sitzungen den unterschiedlichen Interessenträgern, darunter dem Parlament, de facto nicht in gleichem Maße zugänglich sind; begrüßt, dass die Behörde diejenige der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ist, die Informationen über Treffen ihrer Bediensteten mit Interessenträgern im am besten geeigneten Umfang offenlegt; ist der Ansicht, dass die Behörde im Rahmen ihres Aktionsplans für die kommenden Jahre einen sicheren Kanal für Hinweisgeber einrichten sollte;

Interne Revision

17.

nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission eine Folgeprüfung in Bezug auf die begrenzte Prüfung im Bereich des IT-Projektmanagements vorgenommen hat, die ursprünglich vier Empfehlungen umfasste; stellt ferner fest, dass eine als „wichtig“ eingestufte Empfehlung auf der Grundlage einer Aktenprüfung des IAS bereits im Februar 2015 abgeschlossen worden war;

18.

nimmt zur Kenntnis, dass der IAS eine Prüfung im Bereich des Personalmanagements durchgeführt hat, aus der sich sechs Empfehlungen ergaben, von denen zwei als „sehr wichtig“, vier als „wichtig“ und keine als „kritisch“ eingestuft war; begrüßt, dass die Behörde sämtliche Bemerkungen und Empfehlungen angenommen und entsprechende Aktionspläne entwickelt hat, die von der Behörde regelmäßig weiterverfolgt werden;

Leistung

19.

stellt fest, dass die Behörde in Bezug auf alle Unterstützungsfunktionen eng mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zusammenarbeitet, um die Verwaltungskosten soweit wie möglich zu verringern, Synergien zu erzeugen und bewährte Praktiken zu teilen; sieht weiteren Anstrengungen der Behörde, die Zusammenarbeit mit anderen dezentralen Einrichtungen auszuweiten und die Gemein- und Verwaltungskosten weiter zu senken, erwartungsvoll entgegen;

Sonstige Bemerkungen

20.

weist darauf hin, dass die Bürger des Vereinigten Königreichs am 23. Juni 2016 für den Austritt aus der Europäischen Union gestimmt haben; stellt fest, dass ein Mitgliedstaat, der aus der EU auszutreten beschließt, dem Europäischen Rat seine Absicht gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union mitteilt und dass die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aushandelt und abschließt; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Jahresrechnung der in London ansässigen Behörde und die zugehörigen Erläuterungen auf der Grundlage der bei Unterzeichnung der Jahresrechnung verfügbaren Informationen erstellt wurden und dass der Ausgang des Referendums zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt und die Auslösung von Artikel 50 noch nicht förmlich mitgeteilt worden war;

21.

stellt fest, dass die Behörde infolge des Ausgangs des Referendums vom 23. Juni 2016 im Vereinigten Königreich Folgenabschätzungen für alle Unterstützungsbereiche — d. h. IT, Personal, Beschaffung, Corporate Services und Kommunikation — erstellt hat, die entsprechend den weiteren Entwicklungen aktualisiert werden;

22.

begrüßt, dass die Behörde der Entlastungsbehörde genaue Informationen zu den derzeitigen vertraglichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten vorgelegt hat, die sich durch die physische Präsenz der Agentur im Vereinigten Königreich ergeben; stellt fest, dass die potenziellen vertraglichen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Behörde ohne den Mietvertrag höchstens 33,16 Mio. EUR betragen, dass bei einer frühzeitigen Beendigung dieser Verträge jedoch keine Geldstrafe anfallen würde, wenn die geltenden Kündigungsfristen, die zwischen einem und drei Monaten liegen, eingehalten werden; bringt allerdings seine Besorgnis über die möglichen Gefahren hinsichtlich der operativen Tätigkeiten und der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs sowie die mit einem Beschluss über einen Standortwechsel verbundenen Kosten zum Ausdruck, die sich etwa aus zusätzlichem Beschaffungsaufwand ergeben, der kurzfristig erforderlich ist, falls die Zeitplanung keine ausreichende Übergangszeit für einen Standortwechsel vorsieht;

23.

stellt fest, dass die Behörde einen 12-Jahres-Mietvertrag abgeschlossen hat, dessen Laufzeit am 8. Dezember 2026 endet, und dass unter normalen Vertragsbedingungen die Verpflichtung besteht, den Mietzins für den gesamten Zeitraum in voller Höhe zu entrichten; stellt jedoch fest, dass die Behörde eine Klausel ausgehandelt hat, die eine Beendigung zur Mitte der Vertragslaufzeit zulässt, was bedeutet, dass die Behörde bei Aktivierung der Klausel von der Verpflichtung, den Mietzins für die letzten sechs Jahre zu entrichten, befreit wäre; stellt ferner fest, dass die Behörde die Hälfte eines finanziellen Anreizes (mietfreier Zeitraum von 32 Monaten), den sie bereits in Anspruch genommen hat und der für den gesamten 12-Jahres-Zeitraum des Vertrags gilt, zurückzahlen muss, wenn die Beendigungsklausel aktiviert wird; weist darauf hin, dass die Behörde bei Verlassen der Immobilie diese in ihren Ursprungszustand versetzen muss — im vorliegenden Fall muss die Behörde für die Entfernung der Büroausstattung zahlen, mit der sie das Gebäude eingerichtet hat; stellt fest, dass der genaue Betrag von Schätzungen durch Sachverständige und weiteren Verhandlungen abhängt; fordert die Behörde auf, das Parlament über den Betrag zu informieren, sobald dieser bekannt ist;

24.

fordert die Kommission und den Rat auf, im Anschluss an die Auslösung des Artikels 50 durch das Vereinigte Königreich das Bewertungs- und das Entscheidungsfindungsverfahren hinsichtlich des neuen Standorts der Behörde transparent und demokratisch zu gestalten;

25.

weist erneut darauf hin, dass die bei der Behörde angewandte Regelung der Mischfinanzierung, die sich stark auf Beiträge der einzelstaatlichen zuständigen Behörden stützt, unangemessen und unflexibel ist, großen Verwaltungsaufwand verursacht und ihre Unabhängigkeit gefährden könnte; fordert die Kommission daher auf, in dem für das zweite Quartal 2016 geplanten Weißbuch und in einem bis 2017 vorzulegenden Legislativvorschlag eine andere Finanzierungsregelung auf der Grundlage einer separaten Haushaltslinie im Unionshaushalt einzuführen und dazu alle Beiträge der einzelstaatlichen Behörden durch von den Marktteilnehmern zu entrichtende Gebühren zu ersetzen;

26.

betont, dass die Behörde zwar sicherstellen muss, dass alle Aufgaben vollständig und fristgerecht ausgeführt werden, sich dabei aber ausschließlich auf die Aufgaben beschränken sollte, die ihr vom Parlament und vom Rat übertragen werden; ist der Ansicht, dass die Behörde ihr Mandat voll und ganz dafür nutzen sollte, die Verhältnismäßigkeit wirksam zu fördern; betont, dass, wann immer der Behörde die Befugnis zur Ausarbeitung von Level-2- und Level-3-Maßnahmen übertragen wird, die Behörde bei der Ausarbeitung dieser Standards in besonderem Maße auf die Besonderheiten der verschiedenen nationalen Märkte achten sollte und dass die betroffenen Marktteilnehmer und Verbraucherschutzverbände frühzeitig in den Prozess der Standardsetzung sowie in die Entwurfs- und Umsetzungsphasen eingebunden werden sollten;

27.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Behörde nicht alle Vorrechte wahrnimmt, die ihr in ihrem rechtlichen Rahmen eingeräumt werden; unterstreicht, dass die Behörde darauf achten sollte, dass die Ressourcen optimal genutzt werden, um ihr rechtliches Mandat vollständig zu erfüllen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass ein stärkerer Fokus auf das ihr vom Parlament und vom Rat erteilte Mandat zu einer effizienteren Mittelverwendung und effektiveren Zielerfüllung beitragen könnte; weist ausdrücklich darauf hin, dass die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und insbesondere bei der Abfassung von technischen Normen und technischen Gutachten das Parlament und den Rat zeitnah, regelmäßig und umfassend über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden zu halten hat;

28.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der dezentralen Einrichtungen.


(1)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/203


BESCHLUSS (EU) 2017/1656 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über den Rechnungsabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, zusammen mit der Antwort der Behörde (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0072/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 64,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0079/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 72.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/204


BESCHLUSS (EU) 2017/1657 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, zusammen mit der Antwort des Zentrums (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0061/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (4), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0082/2017),

1.

erteilt der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 77.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/205


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1658 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 12/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Einsatz von Finanzhilfen durch Agenturen: nicht immer angemessen oder nachweislich wirksam“,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0082/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (nachstehend „das Zentrum“) für das Haushaltsjahr 2015 seinem Jahresabschluss zufolge auf 58 451 950 EUR belief, was gegenüber 2014 einem Rückgang um 3,36 % entspricht; in der Erwägung, dass 97,03 % der Haushaltsmittel des Zentrums aus dem Haushalt der Union stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Zentrums für das Haushaltsjahr 2015 (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Zentrums für das Haushaltsjahr 2015 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014

1.

nimmt zur Kenntnis, dass

das Zentrum seine Unabhängigkeitsstrategie weiter überarbeitet und ein internes Verfahren zu deren Umsetzung geschaffen hat; stellt ferner fest, dass die aktualisierte Strategie im Juni 2016 vom Verwaltungsrat des Zentrums befürwortet wurde und bedingt, dass alle Mitarbeiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Interessenerklärung vorlegen; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass aufgrund der überarbeiteten Strategie alle an einem Vergabeverfahren beteiligten Mitarbeiter eine Erklärung dahingehend unterzeichnen müssen, dass kein Interessenkonflikt vorliegt;

das Zentrum wesentliche Informationen für die Bürger in allen Amtssprachen der Union liefert; nimmt zur Kenntnis, dass die an Sachverständige gerichteten Inhalte wegen der hohen Übersetzungskosten nur in Englisch bereitgestellt werden;

Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

2.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass er verschiedene die Transparenz der geprüften Vergabeverfahren des Zentrums beeinträchtigende Mängel feststellte, wie das Fehlen einer klaren Verknüpfung mit dem jährlichen Arbeitsprogramm des Zentrums, eine unzureichende Untermauerung des geschätzten Auftragswerts oder das Fehlen eines finanziellen Richtwerts zur Bewertung der finanziellen Kapazität des Bieters; nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass das Zentrum 2016 eine neue Version seiner Anwendung zur Überwachung der Auftragsvergabe implementierte, durch die eine klarere Verknüpfung zwischen den Vergabeverfahren und dem jährlichen Arbeitsprogramm hergestellt wird; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass die geschätzten Auftragswerte jetzt vor jedem Ausschreibungsverfahren über 25 000 EUR begründet werden müssen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 94,05 % geführt haben, was gegenüber 2014 einem Rückgang um 4,72 % entspricht; nimmt zur Kenntnis, dass der Rückgang zum einen mit dem niedrigeren Berichtigungskoeffizienten für Dienstbezüge in Schweden 2014 zusammenhängt und zum anderen mit Verzögerungen bei der Personaleinstellung, die zu niedrigeren Personalkosten führten als erwartet; nimmt zur Kenntnis, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen bei 76,27 % lag, was einem Rückgang um 4,1 % gegenüber 2014 entspricht;

4.

weist darauf hin, dass der Haushalt des Zentrums auf Euro lautet, da es sich um eine Agentur der Union handelt; stellt fest, dass das Zentrum aufgrund der Tatsache, dass es seinen Sitz in Schweden und damit in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Land hat, jedoch viele Ausgaben in schwedischen Kronen (SEK) hat; stellt des Weiteren fest, dass das Zentrum Kursschwankungen ausgesetzt ist, da es Bankkonten in schwedischen Kronen führt und bestimmte Transaktionen in anderen Fremdwährungen abwickelt;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

5.

stellt fest, dass der Umfang der übertragenen Mittelbindungen bei Titel II (Verwaltungsausgaben) 23 % bzw. 1,6 Mio. EUR und bei Titel III (operative Ausgaben) 42 % bzw. 7,5 Mio. EUR ausmachte; nimmt zur Kenntnis, dass die bei Titel II vorgenommenen Mittelübertragungen in erster Linie die geplante Beschaffung von IT-Hard- und Software sowie Beratungsleistungen im Immobilienbereich betrafen, deren Zahlung erst 2016 fällig wurde; stellt ferner fest, dass die Übertragungen bei Titel III die mehrjährigen Projekte des Zentrums und IT-Unterstützung für operative Tätigkeiten betrafen;

6.

stellt fest, dass Übertragungen durch die Mehrjährigkeit der Tätigkeiten der operationellen Programme der Agenturen oft teilweise oder vollständig gerechtfertigt sein können und nicht unbedingt auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht stets dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen; vermerkt, dass die Übertragungen in vielen Fällen im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; fordert eine klare Definition von geplant und gerechtfertigt, da 2015 Ausgaben aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Zentrums lagen, nicht ausgeführt werden konnten;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

7.

nimmt zur Kenntnis, dass im Anschluss an einen Beschluss des Verwaltungsrates des Zentrums die mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragte Direktorin seit dem 1. Mai 2015 den Direktor des Zentrums ersetzt, bis ein neuer Direktor sein Amt antritt;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass die Gesamtanzahl der nach dem Statut beschäftigten Bediensteten im Jahr 2015 von 277 auf 260 zurückgegangen ist, was darauf zurückzuführen ist, dass das Zentrum bis 2018 Planstellen abbauen muss; stellt ferner fest, dass das Zentrum zum Jahresende 2015 insgesamt 168 Bedienstete auf Zeit und 92 Vertragsbedienstete zählte; nimmt zur Kenntnis, dass die Fluktuation für Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete 2015 bei 8,3 % lag und dass sich die Besetzung mehrerer Stellen der höheren Führungsebene, teilweise wegen der ausstehenden Ernennung und anschließenden Vakanz der Stelle des Direktors des Zentrums, verzögerte;

9.

stellt fest, dass das Zentrum bei Vergabeverfahren sehr aufmerksam darauf achtet, dass alle Ausschreibungsunterlagen kohärent sind; betont, dass das überarbeitete Verfahren des Zentrums für die Vergabe von Aufträgen, Verträgen und Zuschüssen einen zusätzlichen Mechanismus für die Qualitätskontrolle bietet; fordert das Zentrum insbesondere dazu auf, Interessenkonflikte bei Ausschreibungen, Aufträgen, Einstellungen und Verträgen genau zu überprüfen, um die Transparenz zu stärken;

10.

ersucht das Zentrum darum, die Maßnahmen zu Ermessen und Ausschluss im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge streng anzuwenden, wobei in jedem Fall angemessene Hintergrundprüfungen durchgeführt werden müssen, und Ausschlusskriterien anzuwenden, um Unternehmen im Falle eines Interessenkonflikts auszuschließen, da dies für den Schutz der finanziellen Interessen der EU von ausschlaggebender Bedeutung ist;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

11.

stellt zufrieden fest, dass die von den Verwaltungsratsmitgliedern vorgelegten Lebensläufe sowohl routinemäßig als auch stichprobenartig geprüft werden und dass in Fällen, in denen Informationen aus anderen Quellen (wie öffentlich verfügbare Informationen) nicht zutreffende Fakten offenbaren, ein Verfahren wegen „Vertrauensbruchs“ greift;

12.

nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum konkrete Initiativen ergriffen hat, um die Transparenz in Bezug auf seine Kontakte mit Lobbyisten zu erhöhen, und dass ein internes Verfahren für Treffen mit Vertretern des pharmazeutischen Sektors vorbereitet wird; fordert das Zentrum auf, eine proaktive Politik hinsichtlich der Transparenz in Bezug auf Lobbying zu betreiben;

Interne Kontrollen

13.

nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum die Umsetzung seiner Normen für die interne Kontrolle (ICS) überprüfte und dass die Ergebnisse der Überprüfung von der Leitung des Zentrums gebilligt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass alle ICS des Zentrums umgesetzt wurden;

14.

nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum über ein Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass Hinwegsetzungen über Kontrollen oder Abweichungen von bewährten Verfahren in Ausnahmeberichten dokumentiert werden; stellt fest, dass 2015 28 derartige Ausnahmen verzeichnet wurden, was einem Rückgang um 14 Ausnahmen gegenüber 2014 entspricht;

Innenrevision

15.

nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) eine Prüfung betreffend die Datenverarbeitung des Zentrums durchführte; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass der Abschlussbericht im November 2015 veröffentlicht wurde und vier sehr wichtige und zwei wichtige Bemerkungen beinhaltete; nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum einen Aktionsplan vorbereitet hat, der 2016 und 2017 umgesetzt werden soll;

Leistung

16.

entnimmt dem Jahresbericht des Zentrums, dass die meisten Zielvorgaben für seine Leistungsindikatoren erreicht wurden; verweist insbesondere auf die Indikatoren für den Anteil der gebilligten jährlichen und spezifischen Interessenerklärungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Beirats des Zentrums, die bei 87,9 % bzw. 89,2 % lagen, während die Zielvorgabe 100 % betrug; vermerkt ferner den Indikator betreffend den Prozentsatz der innerhalb der in der Haushaltsordnung des Zentrums vorgesehenen Fristen bezahlten Rechnungen, der sich auf 78,07 % belief und somit leicht unter der Zielvorgabe von 80 % lag;

17.

stellt fest, dass das Zentrum zusätzlich zu seinen alle fünf Jahre erfolgenden externen Evaluierungen seit 2015 zwei jährliche interne Evaluierungen betreffend seinen Einsatz gegen Ebola in Westafrika vorgenommen hat; stellt ferner fest, dass das Qualitätsmanagementsystem (gestützt auf das Gemeinsame Qualitätsbewertungssystem) auf der Grundlage von alle zwei Jahre erfolgenden Selbstbewertungen einen Einblick darüber vermittelt, wie die Organisation verbessert werden könnte, und Korrekturmaßnahmen nach sich zieht; nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum seine Verfahrensabläufe dokumentiert hat, um die Effizienz zu steigern, dass es 2016 diese Abläufe überprüfte und mittels der „Lean Methodology“ reformierte und dies auch 2017 fortsetzen wird;

18.

nimmt zur Kenntnis, dass das Ziel des Zentrums von 10 % mehr Website-Besuchern 2015 nicht erreicht wurde, hauptsächlich wegen eines beispiellosen Anstiegs der Zahl der Web-Besucher 2014 während der Ebola-Krise; nimmt allerdings zur Kenntnis, dass bei dem Konto des Zentrums bei den sozialen Medien gegenüber 2014 40 % mehr Follower verzeichnet wurden;

19.

betont, dass das Zentrum den Dialog mit Interessenträgern und Bürgern weiterhin fördern und in seinen Katalog der umzusetzenden Prioritäten und Tätigkeiten aufnehmen sollte;

20.

empfiehlt, dass das Zentrum Wirkungsindikatoren ausarbeitet; ist der Ansicht, dass derartige Wirkungsindikatoren wichtige Instrumente zur Messung der Wirksamkeit des Zentrums sind;

Sonstige Bemerkungen

21.

betont, dass die Ebola-Epidemie ein Testfall für die Vorkehrungen für die Vorsorge und den rechtlichen Rahmen der Union war und der Gesundheitssicherheitsausschuss regelmäßig zusammentrat, um auf der Grundlage von raschen Risikobewertungen und Anweisungen des Zentrums geeignete Maßnahmen zu erörtern;

22.

weist darauf hin, dass der Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) den Rahmen für die Behandlung, Koordinierung und Bewältigung von schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Weltgesundheitsorganisation (WHO), dem Zentrum und weiteren internationalen Partnern bietet;

23.

stellt fest, dass das Frühwarn- und Reaktionssystem, das durch den Beschluss Nr. 1082/2013/EU eingerichtet wurde, damit Warnmeldungen übermittelt und zur Bekämpfung der schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren ergriffene Maßnahmen gemeldet werden, ständig überwacht wird; stellt fest, dass 2015 88 Meldungen übermittelt wurden, die in 280 Fällen zu einer Mitteilung und zum Austausch von Informationen führten, und dass 37 unterschiedliche Ereignisse behandelt wurden, zum Beispiel die Ebola-Epidemie, der Zustrom von Flüchtlingen, der MERS-Coronavirus, Poliomyelitis, der Mangel an medizinischen Gegenmaßnahmen, der Zika-Virus und die Explosion in einer Chemiefabrik in China; betont, dass alle Ereignisse in enger Zusammenarbeit mit dem Zentrum und den Mitgliedstaaten weiterverfolgt wurden;

24.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der dezentralen Einrichtungen.


(1)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

(2)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/208


BESCHLUSS (EU) 2017/1659 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, zusammen mit der Antwort des Zentrums (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0061/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (4), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0082/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 77.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/209


BESCHLUSS (EU) 2017/1660 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Chemikalienagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0068/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 97,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0086/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Chemikalienagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Chemikalienagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 82.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/210


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1661 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0086/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „die Agentur“) für 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 114 412 841 EUR belief, was gegenüber 2014 einen Anstieg um 0,26 % darstellt;

B.

in der Erwägung, dass die Agentur von der Union Zuschüsse in einer Höhe von 7 318 792 EUR sowie einen Beitrag in Höhe von 300 000 EUR aus dem Instrument für Heranführungshilfe, jedoch keine weiteren Beiträge bzw. Mittel von der Kommission erhalten hat;

C.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2015 der Agentur (im Folgenden „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2015 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

D.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaft und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont;

1.

weist darauf hin, dass die Agentur eine konsolidierte Einrichtung im Sinne von Artikel 185 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 („Haushaltsordnung“) ist und dass sie bei der Durchführung der Rechtsvorschriften der Union über Chemikalien im Interesse der Gesundheit des Menschen und im Interesse der Umwelt sowie zugunsten von Innovation und Wettbewerb die Antriebskraft unter den Regulierungsbehörden ist; stellt fest, dass die Agentur Unternehmen dabei unterstützt, die Rechtsvorschriften einzuhalten, in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Interessenträgern den sicheren Einsatz von Chemikalien voranbringt, Informationen über Chemikalien bereitstellt und sich mit besorgniserregenden Chemikalien befasst;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014

2.

entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie — gemäß den im Jahr zuvor von der Entlastungsbehörde ausgesprochenen Empfehlungen — dem Bereich „Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität“ in ihrem nächsten Jahresbericht ein eigenes Kapitel widmen wird;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

3.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur für 50 % der Kosten für die nachschulische Betreuung der Kinder ihres Personals in der Europäischen Schule in Helsinki aufkam; weist darauf hin, dass dieser Beitrag jährlich auf 1 000 EUR pro Kind begrenzt ist, was im Jahr 2015 etwa 95 000 EUR entsprach; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Haushaltsbehörde im Rahmen des Haushaltsverfahrens nicht über diese Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde; weist darauf hin, dass die Agentur die Haushaltsbehörde im Rahmen ihres Programmplanungsdokuments 2018–2020 und ihres Jahresabschlusses 2018 über diese Maßnahme in Kenntnis setzen wird; weist ebenfalls darauf hin, dass die Agentur bereits die Anmerkungen zu der entsprechenden Haushaltslinie aktualisiert hat und die Informationen über diese Maßnahme in die erste Änderung zum Haushaltsplan der Agentur für das Jahr 2016 aufgenommen hat;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

4.

stellt fest, dass die Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH-Verordnung“) über Gebühren, die von der Industrie zu entrichten sind, und über einen Zuschuss der Union zum Haushaltsausgleich im Sinne von Artikel 208 der Haushaltsordnung finanziert wird; begrüßt, dass die Agentur 2015 entgegen der ursprünglichen Erwartung vollständig durch Gebühreneinnahmen, die höher waren als erwartet, und die Reserve von Einnahmen aus früheren Jahren, die sie im Zusammenhang mit ihren REACH-Tätigkeiten bzw. ihren Tätigkeiten im Rahmen der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) erzielte, finanziert wurde;

5.

weist unter Bezugnahme auf Artikel 208 der Haushaltsordnung darauf hin, dass die Agentur im Jahr 2015 im Zusammenhang mit Biozidprodukten Gebühreneinnahmen in Höhe von insgesamt 5 423 667 EUR (gegenüber 1 265 774 EUR im Jahr 2014) erzielte, während sich der Zuschuss der Union auf 5 789 000 EUR (gegenüber 5 064 194 EUR im Jahr 2014) belief, und sich die Beiträge der EFTA-Länder, unter anderem der Schweiz, die sie im Jahr 2015 darüber hinaus erhielt, auf insgesamt 307 791 EUR beliefen;

6.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer Vollzugsquote von 98,48 % geführt haben, was einem Anstieg um 1,4 % entspricht; stellt außerdem fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen bei 87,84 % lag, was einem leichten Anstieg um 0,38 % gegenüber 2014 entspricht;

7.

stellt fest, dass die GD Umwelt im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) („PIC-Verordnung“) und im Einklang mit Artikel 208 der Haushaltsordnung im Jahr 2015 Zuschüsse in Höhe von 1 220 000 EUR für Maßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten gefährlichen Chemikalien und Pestiziden im internationalen Handel an die Agentur gezahlt hat;

Übertragungen

8.

stellt fest, dass die Agentur 44 Übertragungen durchgeführt hat, die einem Gesamtbetrag von 1 395 000 EUR entsprechen; stellt mit Genugtuung fest, dass sich Umfang und Art der im Jahr 2015 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur und den Feststellungen des Hofes zufolge im Rahmen der Finanzregelung bewegten;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

9.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich der Umfang der auf das folgende Jahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel IV (operative Ausgaben — Biozide) auf 1 500 000 EUR (74 %) beläuft; stellt fest, dass sich diese Übertragungen in erster Linie auf ein groß angelegtes IT-Projekt mit einem Umfang von 1 400 000 EUR bezogen, das erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 anlief, nachdem ausreichend Gebühren für seine Finanzierung eingenommen worden waren; nimmt die Aussage der Agentur zur Kenntnis, weiterhin darauf zu achten, dass nicht gerechtfertigte Mittelübertragungen vermieden werden;

10.

stellt fest, dass die Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

11.

weist darauf hin, dass das Einstellungsziel der Agentur angesichts der Tatsache, dass zum Ende des Jahres 2015 in den Bereichen REACH/CLP (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) und PIC (Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien) 98 % der Stellen besetzt waren, erreicht wurde; nimmt die Aussage der Agentur zur Kenntnis, dass der prozentuale Anteil von 98 % nicht überschritten werden kann, da die Agentur die Zahl der Mitarbeiter um 2 % (10 Stellen) kürzen musste, um dem Stellenplan für das Jahr 2016 zu entsprechen; stellt fest, dass der Anteil der besetzten Stellen im Bereich „Biozide“ 83 % betrug, was an der Unsicherheit im Zusammenhang mit der Höhe der eingenommen Gebühren und der Personalausstattung der Agentur für das Jahr 2016 lag;

12.

betont, dass ausreichend Personalressourcen und Finanzmittel bereitgestellt werden sollten, da die Arbeitsbelastung der Agentur im Jahr 2015 nicht zurückgegangen ist;

13.

stellt fest, dass gemäß dem Jahresbericht der Agentur diese im Jahr 2015 insgesamt 739 Verträge unterzeichnet hat, davon 540 gemäß Rahmenverträgen und 199 infolge neuer Ausschreibungsverfahren; nimmt zur Kenntnis, dass 25 Verträge der letztgenannten Kategorie infolge von Ausnahmecharakter besitzenden Verhandlungsverfahren auf der Grundlage der entsprechenden Vorschriften der Haushaltsordnung unterzeichnet wurden;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

14.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen auf der Website der Agentur gut geordnet und sichtbar, leicht zugänglich und benutzerfreundlich sind;

15.

stellt fest, dass die Agentur die Leitlinien zum Schutz von Hinweisgebern im Dezember 2015 angenommen hat; stellt fest, dass die Agentur die Betrugsbekämpfungsstrategie — die den Zeitraum 2015/2016 abdeckt — im Dezember 2014 angenommen hat und bereits verschiedene Maßnahmen dieser Strategie umgesetzt hat; stellt fest, dass die interne Betrugsrisikobewertung, die der Annahme der Strategie vorausging, ergab, dass das Risikoprofil der Agentur niedrig ist; stellt darüber hinaus fest, dass das Hauptziel dieser Strategie darin besteht, eine weit verbreitete Betrugsbekämpfungskultur in der Agentur zu entwickeln, wobei der Schwerpunkt auf der Sensibilisierung liegt;

16.

stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2015 interne Leitlinien für ihre Bediensteten angenommen hat; stellt darüber hinaus fest, dass in den Leitlinien mögliche Voraussetzungen festgelegt sind, die die Anstellungsbehörde im Hinblick auf die Wiedereinstellung ehemaliger Mitarbeiter zwei Jahre nach deren aktivem Dienst anwenden könnte; stellt fest, dass die Agentur über einen Beratenden Ausschuss für Interessenkonflikte verfügt, der im Fall von Interessenkonflikten Empfehlungen gegenüber dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat ausspricht; erkennt an, dass dank der geltenden strengen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Jahr 2015 kein einziger Interessenkonflikt auftrat;

17.

stellt fest, dass die Agentur eine wirksame Strategie gegen Interessenkonflikte sowie eine ausgeklügelte Strategie zur Betrugsbekämpfung verfolgt und so zu einem ethisch in hohem Maße korrekten Verhalten unter den für die Agentur tätigen Bediensteten und Sachverständigen beiträgt;

18.

stellt fest, dass sich die Ausschüsse der Agentur aus nationalen Delegierten zusammensetzen, die entweder von den Behörden der Mitgliedstaaten oder dem Verwaltungsrat der Agentur ernannt werden; stellt darüber hinaus fest, dass den Ausschüssen der Agentur — im Einklang mit dem Gründungsrechtsakt der Agentur — insgesamt neun kooptierte Mitglieder angehören, die auf der Grundlage eines öffentlichen Aufrufs zur Interessenbekundung eingestellt wurden; stellt fest, dass die kooptierten Mitglieder zwar als Berichterstatter fungieren können, jedoch kein Stimmrecht besitzen, und dass die Strategie der Agentur zur Vermeidung von Interessenkonflikten auch für diese Mitglieder in vollem Umfang gilt; sieht dem vom Verwaltungsrat der Agentur verfassten Bericht über die Erfahrungen mit kooptierten Mitgliedern — der im Jahr 2017 vorliegen soll — erwartungsvoll entgegen;

19.

stellt fest, dass die Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) im Jahr 2015 bei 27 % der angeforderten Dokumente den Zugang in vollem Umfang und bei 68 % teilweise gewährt hat; weist darauf hin, dass die Gründe für eine teilweise Ablehnung im Schutz der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Person bzw. im Schutz geschäftsrelevanter Informationen lagen; weist darauf hin, dass ein Großteil des Inhalts der Dokumente auch dann zur Verfügung stand, wenn lediglich ein teilweiser Zugang gewährt wurde; stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2015 — in erster Linie zum Schutz laufender Beschlussfassungsverfahren, vertraulicher geschäftsrelevanter Informationen sowie Gerichtsverfahren — bei 5 % der angefragten Dokumente den Zugang verweigerte;

Leistung

20.

stellt fest, dass die Agentur dem Verwaltungsrat im Dezember 2015 den Rahmen und das Konzept für die Evaluierung vorgelegt hat; stellt fest, dass im Rahmen dieses Konzepts zahlreiche Bewertungsinstrumente und Kontrollen — unter anderem ein Rahmen für die Steuerung, ein Instrument für die Koordinierung von Bewertungen, mit dem die Einheitlichkeit der Methoden sichergestellt werden soll, Checklisten für die Bewertung sowie ein fortlaufender Plan für Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen — eingeführt wurden; erkennt die Anstrengungen der Agentur an, ihren Rahmen für die Steuerung sowie das Konzept für Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen zu stärken;

21.

stellt fest, dass die Agentur eine neue integrierte Regulierungsstrategie erarbeitet hat, in der alle REACH- und CLP-Verfahren zusammengeführt wurden, um die Ziele der einschlägigen Verordnungen und die für 2020 gesteckten Ziele des Weltgipfels 2002 für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen;

22.

weist darauf hin, dass die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Verordnung über Biozidprodukte) im Jahr 2015 eine unerwartet hohe Aktivität bewirkte, was belegt, dass die Unternehmen allmählich mit den Veränderungen und Chancen, die das neue Zulassungsverfahren der Union bietet, vertraut werden; weist jedoch mit Besorgnis darauf hin, dass die Agentur aufgrund der eingefrorenen Personaldecke Schwierigkeiten hat, die Arbeit im Bereich der Biozidprodukte zu bewältigen;

23.

stellt fest, dass im Jahr 2015 etwa 8 200 Registrierungsdossiers (hauptsächlich Aktualisierungen) und 250 Anmeldungen im Bereich der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung eingingen und die Gesamtzahl der Einreichungen gegenüber dem Jahr 2014 um 10 % zurückging;

24.

empfiehlt der Agentur, Wirkungsindikatoren auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass derartige Wirkungsindikatoren wichtige Instrumente zur Messung der Wirksamkeit der Agentur sind;

Innenrevision

25.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAD) im Jahr 2015 geprüft hat, ob die Gebühreneinnahmen und Kosten in den Bereichen REACH/CLP und BPR ordnungsgemäß prognostiziert, berechnet und erhoben wurden („Forecasting, Calculation and Collection of Fee Income and Charges under REACH, CLP and BPR“); stellt darüber hinaus fest, dass der IAD infolge der Prüfung zwei als „sehr wichtig“ eingestufte Empfehlungen, eine als „wichtig“ und keine als „kritisch“ eingestufte Empfehlung ausgesprochen hat; weist darauf hin, dass die Agentur infolge der ausgesprochenen Empfehlungen einen Aktionsplan ausgearbeitet hat;

26.

stellt fest, dass die Zuverlässigkeitsprüfungen in den Bereichen „Leistungsindikatoren im Gesamtbericht“, „Helpdesk der ECHA“ und „Verwaltung der Verträge und Zahlungen“ durch die interne Auditstelle der Agentur durchgeführt wurden; stellt fest, dass infolge der Prüfungen fünf als „sehr wichtig“ und zwei als „wichtig“ eingestufte Empfehlungen ausgesprochen wurden; weist darauf hin, dass die infolge dieser Empfehlungen von der Verwaltung der Agentur ausgearbeiteten Aktionspläne von der Auditstelle als angemessen eingestuft wurden;

Sonstige Bemerkungen

27.

weist mit Zufriedenheit auf das ausgewogene Geschlechterverhältnis unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats hin;

28.

weist darauf hin, dass im Jahr 2015 insgesamt 453 Bedienstete an Teambildungstagen („Away Days“) teilnahmen, deren Kosten sich auf 113 975 EUR beliefen (251,60 EUR pro Person), und 565 Bedienstete an geschlossenen Konferenzen teilnahmen, deren Kosten sich auf 31 468 EUR beliefen (54,25 EUR pro Person);

29.

begrüßt, dass die Darstellung von Informationen über Chemikalien auf der Website der Agentur verbessert wurde, was Unternehmen und Verbrauchern die Nutzung erleichtert;

30.

weist darauf hin, dass die Plattform für Diskussionen zwischen der Agentur und nichtstaatlichen Organisationen ein nützliches Forum für die Erörterung von zentralen Themen ist, die für die Zivilgesellschaft von Interesse sind;

31.

begrüßt, dass im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Zulassungsverfahrens gemäß der REACH-Verordnung Fortschritte erzielt wurden, und nimmt die Schlussfolgerungen der Agentur zur Kenntnis, wonach weitere Verbesserungen möglich sind; begrüßt unter diesem Aspekt, dass die Agentur aktiv den Dialog mit dem Parlament gesucht hat, um Fragen in Angriff zu nehmen, die in seiner Entschließung vom 25. November 2015 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses XXX der Kommission zur Genehmigung von Verwendungen von Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angesprochen wurden;

32.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (5) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der dezentralen Einrichtungen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0409.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/214


BESCHLUSS (EU) 2017/1662 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Chemikalienagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0068/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 97,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0086/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Chemikalienagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 82.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/215


BESCHLUSS (EU) 2017/1663 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0052/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (4), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0085/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 87.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/216


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1664 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 12/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Einsatz von Finanzhilfen durch Agenturen: nicht immer angemessen oder nachweislich wirksam“,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0085/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Umweltagentur („Agentur“) für das Haushaltsjahr 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 49 156 474 EUR belief, was gegenüber 2014 einem Rückgang um 6,50 % entspricht; in der Erwägung, dass 74 % der Haushaltsmittel der Agentur aus dem Haushalt der Union stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2015 der Europäischen Umweltagentur („Bericht des Rechnungshofs“) erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2015 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaft und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2015 zu einer Vollzugsquote von 99,36 % geführt haben und dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 87,5 % lag;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

2.

nimmt zur Kenntnis, dass sich die Mittelübertragungen von 2015 auf 2016 auf 4 944 739 EUR beliefen, also einen ähnlichen Betrag wie im Vorjahr; stellt fest, dass 57 % des unter Titel III (operative Ausgaben) übertragenen Betrags auf die Abschlusszahlung des Beitrags 2015 zu den Europäischen Themenzentren entfielen, die zu entrichten war, nachdem der vierte vierteljährliche Fortschrittsbericht 2016 vorgelegt worden war; weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von der Agentur im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

3.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) niedergelegt sind, einen Personalabbau um 5 % vollzogen hat; stellt fest, dass die Agentur von der Kommission als „voll arbeitsfähige Agentur“ eingestuft wurde, womit die Erwartung verbunden ist, dass ein zusätzlicher Abbau um 5 % erfolgt; begrüßt, dass sich die Agentur durch den Abbau von Redundanzen nicht in ihren Möglichkeiten beschränkt hat, den wesentlichen Teil ihres mehrjährigen Arbeitsprogramms zu leisten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Agentur auch durch mögliche weitere Kostensenkungsmaßnahmen nicht daran gehindert wird, ihr Mandat zu erfüllen;

Verhütung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

4.

stellt fest, dass der Verwaltungsrat der Agentur im November 2014 eine Betrugsbekämpfungsstrategie beschlossen hat, in der Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Behandlung von Interessenkonflikten getroffen werden und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen dargelegt werden, insbesondere durch Prävention, Erkennung, Sensibilisierung und engere Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF); weist darauf hin, dass die Agentur im Einklang mit der Methodik und den Leitlinien des OLAF für Strategien zur Betrugsbekämpfung in den dezentralen Agenturen der EU eine Bewertung des Betrugsrisikos im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf der Grundlage der geschätzten Wahrscheinlichkeit und der möglichen Auswirkungen betrügerischer Handlungen durchgeführt hat;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur ein Dokumentenregister eingerichtet und dieses der Öffentlichkeit auf ihrer Website zugänglich gemacht hat; stellt fest, dass die Agentur ihre Vorschriften für die Verhütung und Bewältigung von Interessenkonflikten aus dem Jahr 2014 im Laufe des Jahres 2016 überarbeitet und um zusätzliche Informationen über Interessenerklärungen und Pflichten der Bediensteten, die die Agentur verlassen, ergänzt hat;

6.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats der Agentur nicht verpflichtet sind, ihre Lebensläufe und Interessenerklärungen zu veröffentlichen, und dass folglich nur wenige davon auf der Website der Agentur zu finden sind; fordert die Agentur auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen und die erforderliche Kontrolle und Überwachung ihrer Verwaltung sicherzustellen; stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen aller Mitglieder der höheren Führungsebene der Agentur auf ihrer Website veröffentlicht sind;

7.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Verwaltungsrat der Agentur im Dezember 2016 eigene interne Leitlinien für die Meldung von Missständen angenommen hat; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung ihrer internen Vorschriften über die Meldung von Missständen Bericht zu erstatten;

8.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur keine konkreten Initiativen ergriffen hat, um Transparenz in Bezug auf ihre Kontakte zu Lobbyisten zu schaffen oder diese Transparenz zu erhöhen;

9.

empfiehlt der Agentur, neben den laufenden Sensibilisierungsmaßnahmen effektivere Maßnahmen zur Sensibilisierung ihrer Bediensteten für die Strategie in Bezug auf Interessenkonflikte zu treffen und die Pflicht einzuführen, während der Einstellungsverfahren und Leistungsüberprüfungen die Themen Integrität und Transparenz zu erörtern;

Innenrevision

10.

nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst der Kommission eine Prüfung des Daten- und Informationsmanagements, die auch eine IT-Komponente umfasste, durchgeführt und 2015 abgeschlossen hat; stellt mit Zufriedenheit fest, dass gemäß dem Fazit des Internen Auditdiensts die von der Agentur eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das Daten- und Informationsmanagement unter den gegenwärtigen Umständen wirksam sind; stellt überdies fest, dass die Agentur ihr Daten- und Informationsmanagement weiterentwickeln sollte, um die anstehenden Herausforderungen zu meistern, beispielsweise den erwarteten beträchtlichen Anstieg des Daten- und Informationsvolumens, zu dessen Verarbeitung sie in der Lage sein muss;

Interne Kontrolle

11.

stellt fest, dass gemäß den neuen Anforderungen aus dem Jahr 2014 die Pläne der internen Auditstelle für 2015 und 2016 vom Verwaltungsrat der Agentur gebilligt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass in den Plänen die Zuweisungen von Audits, Beratungsaufgaben und die Kontaktaufnahme mit anderen Prüfern als die drei Haupttätigkeitsbereiche der Stelle bezeichnet werden;

12.

stellt fest, dass die interne Auditstelle eine Risikobewertung eingeführt hat, in deren Rahmen die Begünstigten ausgewählt werden, bei denen Überprüfungen vor Ort durchgeführt werden, und dass dabei im Zusammenhang mit der Zahlung von Finanzhilfen in drei Fällen die Richtigkeit und Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Personalkosten überprüft wurde; nimmt zur Kenntnis, dass auf der Grundlage der im Oktober 2015 gebilligten neuen Verfahrensweise im Jahr 2016 weitere Überprüfungen vor Ort durchgeführt wurden;

Kommunikation

13.

weist darauf hin, dass die Agentur 2015 ihr Produktportfolio mit dem Ziel umfassend überarbeitet hat, es zu modernisieren und an die Art und Weise anzupassen, wie die Zielgruppe der Agentur Informationen verarbeitet; stellt außerdem fest, dass die Agentur Investitionen getätigt hat, um ihr Design, die Visualisierung von Daten und ihre Infografiken zu verbessern, dass sie zu diesem Zweck auch ihre Corporate Identity aktualisiert hat und dass sie den sozialen Medien und den Beziehungen zu den Medien mehr Aufmerksamkeit gewidmet hat;

14.

betont, dass die Agentur den Dialog mit Interessenträgern und Bürgern weiterhin fördern und in ihre Liste der umzusetzenden Prioritäten und Tätigkeiten aufnehmen sollte;

Sonstige Bemerkungen

15.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die geprüften Vergabeverfahren zeigten, dass die Agentur mit einem einzigen Auftragnehmer Rahmenverträge abgeschlossen hat, auf die für verschiedene Leistungen im Rahmen von Einzelaufträgen mit Festpreisen zurückgegriffen wurde; stellt mit Besorgnis fest, dass im Rahmen dieser Verträge Festpreisangebote von einem einzigen Auftragnehmer eingeholt wurden und deshalb kein Preiswettbewerb mehr stattfand und die Abhängigkeit von diesem Auftragnehmer gestiegen ist;

16.

entnimmt den Angaben der Agentur, dass der Umfang, in dem in diesem Marktsegment — Satellitenbildgebung und -analyse — Wettbewerb stattfindet, aufgrund der wenigen Dienstleistungsanbieter in den jeweiligen Bereichen und der Stabilität und Einheitlichkeit der Preise relativ begrenzt ist; stellt zudem fest, dass die Fachspezifik und die Komplexität der zu erbringenden Leistungen eine Kombination unterschiedlicher Arten von Fachkenntnissen erfordern, die die auf diesem Markt tätigen Dienstleistungsanbieter nur bereitstellen können, wenn sie sich zu einem Konsortium zusammenschließen; stellt fest, dass die Agentur nacheiner Bewertung der konkreten Marktgegebenheiten ganz bewusst entschieden hat, einen Rahmenvertrag an einen einzigen Marktteilnehmer zu vergeben;

17.

stellt fest, dass die Agentur bestrebt ist, das Geschlechterverhältnis in der unteren Führungsebene zu verbessern, nimmt aber mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die höhere Führungsebene ein sehr unausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweist; fordert die Agentur auf, diese Unausgewogenheit so rasch wie möglich zu korrigieren und das Parlament über die Ergebnisse zu informieren;

18.

erinnert daran, dass die Agentur und das von ihr verwaltete Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET) seit ihrer Gründung eine wichtige Informationsquelle für alle Akteure, die an der Ausarbeitung, Annahme, Umsetzung und Bewertung der Umwelt- und Klimaschutzpolitik der EU und der Maßnahmen für eine nachhaltige Entwicklung beteiligt sind, sowie für die breite Öffentlichkeit sind;

19.

begrüßt die Veröffentlichung des fünften jährlichen Berichts über den Zustand der Umwelt (SOER 2015) durch die Agentur;

20.

nimmt die Entwicklung der Informationssysteme und Datenaustauschverfahren der Agentur mit Blick auf die Unterstützung von Staaten und Unternehmen durch eine verbesserte Datenübermittlung und Datenqualität zur Kenntnis, insbesondere in Bezug auf die geänderten Berichterstattungsmodalitäten nach der neuen Verordnung über fluorierte Gase (F-Gase) und die Berichterstattung über Großfeuerungsanlagen, die die Agentur 2015 von der Kommission übernommen hat;

21.

weist darauf hin, dass die laufende Bewertung der Europäischen Umweltagentur und ihres EIONET-Netzwerks, deren Abschluss für Ende 2017 geplant ist, von großer Bedeutung ist, um die Fortschritte der Agentur bei der Verwirklichung ihrer Ziele und der Umsetzung der in ihrem Mandat und ihrem mehrjährigen Arbeitsprogramm festgelegten Aufgaben besser bewerten zu können;

22.

empfiehlt, dass die Agentur Wirkungsindikatoren ausarbeitet; ist der Ansicht, dass derartige Indikatoren wichtige Instrumente zur Messung der Wirksamkeit der Agentur darstellen;

23.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der dezentralen Einrichtungen.


(1)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

(2)  Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/219


BESCHLUSS (EU) 2017/1665 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0052/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (4), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0085/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 87.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/220


BESCHLUSS (EU) 2017/1666 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0067/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Fischereiausschusses (A8-0100/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 93.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/221


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1667 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Fischereiausschusses (A8-0100/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (nachstehend „die Agentur“) für 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 9 217 000 EUR belief, was keine Veränderung im Vergleich zum vorhergehenden Jahr darstellt; in der Erwägung, dass die gesamten Haushaltsmittel der Agentur aus dem Unionshaushalt stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2015 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaft und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer Vollzugsquote von 99,59 % geführt haben, womit das Ziel der Agentur erreicht wurde, und dass dies gegenüber 2014 einen Anstieg um 0,50 % darstellt; stellt des Weiteren fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 92,24 % betrug, womit das Ziel der Agentur erreicht wurde, und dass dies gegenüber 2014 einen Anstieg um 3,81 % darstellt;

2.

begrüßt die Einrichtung von Modulen auf der Plattform e-PRIOR für die elektronische Auftragsvergabe, Bestellung und Rechnungsstellung in Zusammenarbeit mit der Generaldirektion der Kommission für Informatik (GD DIGIT); stellt fest, dass geplant war, die eingerichteten Module im Jahr 2016 schrittweise zu nutzen, was zu einem Anstieg des elektronischen Arbeitsflusses und in der Folge zu mehr Effizienz sowie Verlässlichkeit der Rückverfolgung bei Daten und Prüfungen führen sollte; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die durch die Einrichtung der Module erzielten Effizienzgewinne Bericht zu erstatten;

3.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur alle ihre Zahlungen innerhalb der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Fristen geleistet hat, weswegen keine Verzugszinsen von Lieferanten in Rechnung gestellt wurden; stellt außerdem fest, dass 2015 die durchschnittliche Zahlungsfrist 20 Tage betrug;

4.

stellt fest, dass die der Agentur aufgezwungenen tatsächlichen Mittelkürzungen ihre Fähigkeit beeinträchtigt haben, ihr Ziel zu verwirklichen, das in der Organisation der operationellen Abstimmung der Kontroll- und Überwachungsaktivitäten der Mitgliedstaaten besteht, damit für die wirksame und einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik gesorgt ist;

5.

weist darauf hin, dass die Agentur bei der Umsetzung der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik, bei der Verwirklichung der damit verbundenen Ziele und insbesondere bei der Anlandeverpflichtung und den Anforderungen mit Blick auf die Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung der Fangtätigkeit eine wichtige Rolle spielt; betont, dass deshalb geprüft werden sollte, ob die Mittel für die Tätigkeit der Agentur in den kommenden Jahren erhöht werden können;

6.

bedauert, dass die Kürzung der Haushaltsmittel und der Kapazitäten der Agentur die Fischereikontrollen schwächen und folglich eine Zunahme der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei nach sich ziehen könnte, die der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Nachhaltigkeit der Branche abträglich wäre;

7.

stellt fest, dass die neue Migrationspolitik der Union und insbesondere die Errichtung der Europäischen Grenz- und Küstenwache als Bestandteil einer generellen Verbesserung des Küstenschutzes neue Aufsichtsaufgaben für die Agentur mit sich bringen und eine bessere Zusammenarbeit erforderlich machen, was einen erhöhten Finanzbedarf und das Erfordernis gestärkter technischer und personeller Ressourcen nach sich zieht;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

8.

begrüßt die Tatsache, dass der Anteil der Mittel, die von 2015 auf 2016 übertragen wurden, im Vergleich zu 2014 von 11 % auf 7 % zurückgegangen ist; stellt fest, dass die Quote der Übertragungen für Titel II (Verwaltungsausgaben) bei 20 % lag, was einem Rückgang um 5 % gegenüber 2014 entspricht; stellt fest, dass die Quote der Übertragungen für Titel III (operative Ausgaben) bei 20 % lag, was einem Rückgang gegenüber der Quote von 2014 um 10 % entspricht; stellt fest, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten bzw. nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von der Agentur im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

9.

stellt fest, dass die Agentur die Quote der Inabgangstellungen von aus dem Haushaltsjahr 2014 übertragenen gebundenen Mitteln auf 3,45 % weiter verringert hat, was eine Verringerung um 0,9 % im Vergleich zum vorausgegangenen Jahr darstellt;

Übertragungen

10.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich Umfang und Art der im Haushaltsjahr 2015 vorgenommenen Übertragungen dem Jahresabschluss der Agentur zufolge im Rahmen der Finanzordnung bewegten;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

11.

begrüßt, dass die Agentur in mehreren Fällen den Bedarf durch bestehende Verträge gedeckt hat, entweder ihrer eigenen oder derjenigen der Kommission, um die Verwendung verfügbarer Ressourcen optimal zu gestalten; nimmt zur Kenntnis, dass die Absichtserklärung über die erneute Rechnungsstellung für die Vergabedienste, die die GD DIGIT im Bereich der Informationstechnologie erbracht hat, Anfang 2016 unterzeichnet wurde; stellt fest, dass die Agentur den Schwerpunkt auf die Einführung des Systems für die elektronische Verwaltung sowie auf die Straffung und Optimierung ihrer Vergabeverfahren legt;

12.

bedauert, dass den Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter der Agentur keinerlei Aufmerksamkeit gewidmet wird, obwohl ihnen bei der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, ohne dass ihre Zahl erhöht wird, eine grundlegende Rolle zukommt;

13.

ist der Ansicht, dass die Agentur die in sie investierten Finanzmittel besonders wirksam einsetzt, obgleich ihr Personal und ihre finanzielle Ausstattung in den kommenden Jahren aufgestockt werden müssen;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

14.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur eine umfassende Strategie für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie eine Strategie zur Betrugsbekämpfung verabschiedet hat; nimmt zur Kenntnis, dass von insgesamt 13 Maßnahmen, die bis Ende 2017 durchzuführen sind, bereits neun durchgeführt wurden; stellt fest, dass die Kontrollen, mit denen die Agentur Betrugsfälle verhindern und aufdecken will, denjenigen ähnlich sind, mit denen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge sichergestellt wird, wie etwa das „Vieraugenprinzip“, automatisierte Kontrollen bei den Finanz- und Rechnungsführungssystemen, externe Gehaltsabrechnung sowie Interessenerklärungen, die stets von Mitgliedern der Gremien unterzeichnet werden; entnimmt den Angaben der Agentur mit Zufriedenheit, dass es seit ihrer Einrichtung keine betrügerischen Ereignisse gegeben habe;

15.

stellt fest, dass die Interessenerklärungen und die Lebensläufe des Exekutivdirektors, der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Mitglieder der oberen Leitungsebene vorgelegt und auf der Website der Agentur veröffentlicht wurden; bedauert allerdings, dass nicht geprüft wurde, ob die Angaben in den Interessenerklärungen zutreffend sind; fordert die Agentur auf, regelmäßig zu prüfen, ob die Angaben in den Interessenerklärungen zutreffend sind, und sie regelmäßig zu aktualisieren;

16.

stellt fest, dass die Kommission der Agentur noch keine Antwort hinsichtlich des Entwurfs ihrer Durchführungsvorschriften zu Hinweisgebern übermittelt hat; ersucht die Agentur, der Entlastungsbehörde über die Festlegung und Durchführung dieser Vorschriften Bericht zu erstatten;

Interne Kontrollen

17.

stellt fest, dass der Verwaltungsrat der Agentur ein Paket von Normen für die interne Kontrolle verabschiedet hat, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass die politischen und operativen Ziele erreicht werden; nimmt zur Kenntnis, dass die meisten Normen für die interne Kontrolle einen hohen Umsetzungsgrad aufweisen, wobei vier Bereiche einen mittleren und ein Bereich einen geringen Umsetzungsgrad im internen Kontrollsystem aufweisen bzw. aufweist;

18.

stellt besorgt fest, dass die Agentur den Angaben des Berichts des Rechnungshofs zufolge die Normen für die interne Kontrolle Nr. 10 (Geschäftsfortführung im Krisenfall), Nr. 11 (Dokumentenverwaltung) und Nr. 12 (Information und Kommunikation) noch nicht vollständig einhält; stellt darüber hinaus fest, dass die Agentur erklärte, dass die vollständige Umsetzung dieser Normen für die interne Kontrolle vor allem wegen knapper Haushaltsmittel noch nicht erreicht worden sei; fordert die Agentur auf, diese Normen für die interne Kontrolle umzusetzen und der Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der Umsetzung Bericht zu erstatten;

Innenrevision

19.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) nach seiner Prüfung der Bausteine für die Feststellung der Zuverlässigkeit sechs Empfehlungen mit dem Vermerk „wichtig“ unterbreitet hat, die von der Agentur vollständig umgesetzt wurden; stellt darüber hinaus fest, dass bei der Agentur keine offenen Empfehlungen des IAS ausstehen;

20.

stellt fest, dass die Agentur eine zentrale Überwachung aller Prüfungsempfehlungen, die der Rechnungshof, der IAS und ihre interne Auditstelle unterbreitet haben, ausgearbeitet und umgesetzt hat, um sie zu konsolidieren und zu überwachen sowie die Folgemaßnahmen der entsprechenden Aktionspläne zu verbessern; merkt an, dass Ende 2015 nur vier Empfehlungen offen waren, von denen keine als „kritisch“ oder „sehr wichtig“ eingestuft ist;

Leistung

21.

stellt fest, dass im Rahmen der jährlichen Risikobewertung der Agentur zwei kritische Risiken ermittelt wurden; weist darauf hin, dass die Agentur eine strategische gemeinsame Einsatzplanung für den Fall vorbereiten sollte, dass das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm der Kommission nicht rechtzeitig verabschiedet wird, damit die Umsetzung des administrativen Arbeitsprogramms der Agentur nicht gefährdet und das Risiko vermieden wird, dass Haushaltsmittel nicht verwendet werden; fordert die Agentur auf, darüber Bericht zu erstatten, wie sie gedenkt, diese Restrisiken auf ein vertretbares Maß zu reduzieren;

Sonstige Bemerkungen

22.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur mit der Vorbereitung und Durchführung des Pilotprojekts mit dem Titel „Creation of a European Coastguard function“ (Einrichtung einer Europäischen Küstenwache) einen Prozess der Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingeleitet hat; stellt fest, dass die Erkenntnisse aus dem Pilotprojekt für die Umsetzung des neuen „Grenzpakets“ verwendet werden, in dessen Rahmen die drei maritimen Agenturen beauftragt werden sollen, zusammenzuarbeiten, um die nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, dadurch zu unterstützen, dass sie Dienstleistungen, Informationen und Ausrüstung bereitstellen, Schulungen durchführen und Mehrzweckoperationen koordinieren;

23.

weist darauf hin, dass das Mandat der Agentur für die Durchführung gemeinsamer operativer Einsätze mit anderen für den maritimen Bereich zuständigen Agenturen der Union gestärkt werden muss, damit Katastrophen auf See verhindert und die Funktionen der europäischen Küstenwache koordiniert werden;

24.

stellt fest, dass 2016 ein wichtiges Jahr für die Umsetzung der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik mit den Bestimmungen über die Anlandeverpflichtung gewesen ist und dass die operationelle Abstimmung der Fischereikontrollen mit den Mitgliedstaaten angemessene personelle und finanzielle Ressourcen erfordert; ist besorgt darüber, dass die Umsetzung der Anlandeverpflichtung bei Fischereien auf Grundfischarten mit praktischen Schwierigkeiten verbunden ist, und vertritt die Ansicht, dass diesen Schwierigkeiten bei den Kontrollen Rechnung getragen werden muss;

25.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der dezentralen Einrichtungen.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/224


BESCHLUSS (EU) 2017/1668 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0067/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Fischereiausschusses (A8-0100/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 93.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/225


BESCHLUSS (EU) 2017/1669 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, zusammen mit der Antwort der Behörde (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0060/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 44,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0098/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 97.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/226


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1670 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0098/2017),

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 12/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Einsatz von Finanzhilfen durch Agenturen: nicht immer angemessen oder nachweislich wirksam“,

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) für das Haushaltsjahr 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 79 659 347 EUR belief; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Behörde in ihrer Gesamtheit aus dem Haushalt der Union stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2015 (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Behörde zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 99,81 % geführt haben, was gegenüber 2014 einem Anstieg um 0,12 % entspricht; stellt außerdem fest, dass die Vollzugsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 90,10 % lag, was einem Anstieg um 0,80 % gegenüber 2014 entspricht;

2.

weist darauf hin, dass 2015 das zweite Jahr des Betriebs der Behörde im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens der Union war; weist darauf hin, dass sich der Betrag der nicht verwendeten Mittel auf 1 089 Mio. EUR beläuft; betont, dass diese unvollständige Ausschöpfung den nicht verwendeten zweckgebundenen Einnahmen (dem Überschuss der Behörde von 2014) entspricht, die 2016 wiederverwendet wurden;

Auftragsvergabe und Einstellungsverfahren

3.

nimmt den Abbau um 2 % im Stellenplan der Behörde zur Kenntnis, wobei dieser Abbau sieben Stellen entspricht und bewirkte, dass die Behörde ihre Bemühungen verstärkte, effizientere und wirkungsvollere Verfahren einzuführen; stellt fest, dass Ende 2015 446 der 477 verfügbaren Stellen besetzt waren, unter anderem mit Beamten, Zeitbediensteten, Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen; stellt fest, dass die Stellenbesetzungsquote im Jahresmittel 94,7 % betrug (423 der verfügbaren 447 Stellen waren besetzt);

4.

weist darauf hin, dass die Bediensteten der Behörde rechtlich verpflichtet sind, das Statut der Beamten einzuhalten, in dem ein allgemeiner Rahmen mit Rechten und Pflichten der Beamten und sonstigen Bediensteten festgelegt ist; weist des Weiteren darauf hin, dass das Statut durch den Kodex für gute Verwaltungspraxis („Code of Good Administrative Behaviour“) der Behörde ergänzt wird, in dem festgelegt ist, welche Art von Dienstleistungen die Öffentlichkeit von den Bediensteten der Behörde erwarten kann, und durch einen praktischen Leitfaden für Berufsethik und Verhalten („Practical Guide to Staff Ethics and Conduct“), in dem ethische Grundsätze festgelegt sind, um die höchsten Standards der Integrität zu verwirklichen; stellt fest, dass die Behörde die Bedeutung der Kommunikation mit den Medien anerkennt und dass in der für Kommunikation zuständigen Abteilung eine Dienststelle speziell dafür zuständig ist, Medienanfragen zu bearbeiten und Journalisten die Arbeit der Behörde zu erläutern; stellt fest, dass die Behörde von 2014 bis 2015 den Anteil der Personalressourcen für wissenschaftliche Tätigkeiten um 1 % erhöhte, womit er auf 75 % anstieg;

5.

stellt fest, dass die Behörde im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen ein fortgeschrittenes Instrument für die Überprüfung, ob Interessenkonflikte bestehen, geschaffen hat, das in einem Beschluss des Exekutivdirektors dargelegt wurde; weist darauf hin, dass dieses Instrument dafür konzipiert wurde, Interessenkonflikte in Verfahren der Vergabe von Aufträgen wissenschaftlicher Art zu verhüten;

6.

ist besorgt darüber, dass Personaleinsparungen in der Behörde ihre Kapazitäten erheblich schwächen und ihrem Ruf schwer schaden könnten; ist der Auffassung, dass daher dafür gesorgt werden sollte, dass es nicht zu Personaleinsparungen kommt;

Verhütung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

7.

stellt fest, dass die Behörde eine Überprüfung ihrer Strategie in Bezug auf Unabhängigkeit und Entscheidungsprozesse in wissenschaftlichen Angelegenheiten eingeleitet hat, die eine Konsultation der Öffentlichkeit umfassen wird, damit die Ansichten interessierter Kreise berücksichtigt werden; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über das Ergebnis dieser Überprüfung zu berichten, sobald sie abgeschlossen ist;

8.

stellt fest, dass die Behörde die Zentralisierung des Prozesses der Validierung von sämtlichen jährlichen Interessenerklärungen ihrer Sachverständigen und Bediensteten bei ihrer Dienststelle für Rechts- und Regulierungsangelegenheiten abgeschlossen hat;

9.

betont, dass Sachverständige mit finanziellen Interessen in Verbindung mit Unternehmen, deren Stoffe von der Behörde bewertet werden, nicht Mitglieder der wissenschaftlichen Gremien oder Arbeitsgruppen der Behörde sein sollten und dass die Behörde diese Sachverständigen frühestens zwei Jahre, nachdem ihre Interessen erloschen sind, ernennen sollte; ist überzeugt, dass die Behörde mit ausreichend Finanzmitteln ausgestattet sein sollte, um unabhängige interne Sachverständige einstellen zu können, bei denen keine Interessenkonflikte bestehen;

10.

fordert die Behörde auf, in ihre neue Strategie in Bezug auf Unabhängigkeit eine zweijährige Karenzzeit aufzunehmen, die für sämtliche materiellen Interessen gilt, die im Zusammenhang mit Unternehmen, deren Produkte von der Behörde bewertet werden, und mit von ihnen finanzierten Organisationen stehen;

11.

stellt fest, dass die Behörde bereits zugesagt hat, eine zweijährige Karenzzeit im Zusammenhang mit den folgenden Interessen einzuführen: Mitgliedschaft in einem Verwaltungsgremium oder wissenschaftlichen Beratungsgremium, Beschäftigung und Beratung; bedauert, dass die Behörde, wie die Entlastungsbehörde bereits in den letzten Beschlüssen über die Entlastung festgestellte, die Finanzierung von Forschung nicht in das Verzeichnis der Interessen aufgenommen hat, die unter die zweijährige Karenzzeit fallen; fordert die Behörde auf, die Maßnahme zügig im Einklang mit den wiederholten Forderungen der Entlastungsbehörde umzusetzen;

12.

stellt fest, dass die Behörde eine Standardarbeitsanweisung für vorgeschriebene Schulungen eingeführt hat, die dafür konzipiert sind, die Bediensteten für bestimmte Themen zu sensibilisieren, Organisationsrisiken zu verringern und für die Einhaltung von Unionsvorschriften, horizontalen Strategien und Kontrollstandards zu sorgen;

13.

stellt fest, dass die Behörde seit ihrer Einrichtung die Protokolle ihres Verwaltungsrats auf ihrer Website veröffentlicht; stellt des Weiteren fest, dass die Sitzungen für die Öffentlichkeit im Anschluss an die Registrierung zugänglich sind und dass die Tonaufnahmen der öffentliche Sitzungen auf der Website der Behörde abgerufen werden können;

14.

stellt fest, dass die Behörde seit der Annahme ihrer Strategie in Bezug auf Unabhängigkeit von 2011 alle Interessenerklärungen ihrer Sachverständigen bewertet und validiert, sodass die Bediensteten der Behörde im Einklang mit ihrer Strategie in Bezug auf Unabhängigkeit und ihren Vorschriften über Interessenerklärungen im Durchschnitt jedes Jahr insgesamt 6 000 bis 7 000 dieser Interessenerklärungen bewertet und bestätigt; nimmt zur Kenntnis, dass zweimal im Jahr die Einhaltung und Richtigkeit zusätzlich durch Bedienstete der Behörde überprüft werden, die nicht mit den genannten ordentlichen Überprüfungen befasst sind; fordert die Behörde auf, die Ergebnisse ihrer Überprüfungen als Anlage zu ihrem jährlichen Bericht zu veröffentlichen; stellt fest, dass eine Überprüfung der Strategie von 2011 andauert, für Frühjahr 2017 eine Konsultation der Öffentlichkeit geplant ist und die neue Strategie in Bezug auf die Unabhängigkeit spätestens im Sommer 2017 angenommen werden soll; stellt mit Sorge fest, dass die Strategie der Behörde für die Verhütung und Bewältigung von Interessenkonflikten nicht auf ihre Zeitarbeitskräfte angewandt wird;

15.

fordert, dass die Behörde ihre Strategie in Bezug auf Unabhängigkeit einheitlich anwendet, insbesondere auf die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Gremien;

16.

weist darauf hin, dass die Behörde, nachdem sie von der Entlastungsbehörde auf die Angelegenheit aufmerksam gemacht wurde, jetzt sämtliche Interessenerklärungen von Mitgliedern des Verwaltungsrats auf ihrer Website veröffentlicht; betont, dass die Veröffentlichung dieser Dokumente wichtig ist, um die erforderliche Kontrolle und Überwachung des Managements der Behörde sicherzustellen;

17.

weist darauf hin, dass die Behörde im Januar 2016 eine neue Standardarbeitsanweisung über den Umgang mit Anträgen von Hinweisgebern, die sich Vergeltung gegenübersehen, eingeführt hat, da die Durchführungsbestimmungen über die Meldung von Missständen noch nicht angenommen wurden; stellt fest, dass die Behörde weitere Vorgaben der Kommission abwartet, bevor sie ihre internen Vorschriften in Bezug auf die Meldung von Missständen formuliert; fordert die Kommission auf, die zusätzlichen Vorgaben so bald wie möglich bereitzustellen, und verlangt, dass die Behörde der Entlastungsbehörde über die Festlegung und Umsetzung ihrer Vorschriften über die Meldung von Missständen berichtet;

18.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Behörde im März 2015 ihre Strategie für die Betrugsbekämpfung und einen entsprechenden Aktionsplan beschlossen hat und dass einem Bericht über die Umsetzung zufolge, der dem Verwaltungsrat im Dezember 2016 vorgelegt wurde, alle Maßnahmen umgesetzt wurden; stellt fest, dass die darin vorgesehenen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Bereichen Verhütung, Feststellung, Untersuchung und Überwachung standen;

19.

stellt fest, dass die Behörde im Jahr 2015 das Projekt „Transparenz und Einbeziehung bei der Risikobewertung“ eingeleitet hat, um bis 2020 im Einklang mit ihrer Kommunikationsstrategie für Klarheit bei ihren wissenschaftlichen Verfahren zu sorgen und die Konzepte für Transparenz und Einbeziehung bei diesen Verfahren weiterzuentwickeln, wobei die regelmäßige Einbeziehung ihrer Interessenträger und der Öffentlichkeit während der gesamten Entstehung wissenschaftlicher Bewertungen und Arbeiten gefördert wird, und zwar hauptsächlich im Wege von Mechanismen für die Konsultation der Öffentlichkeit;

20.

stellt fest, dass die Behörde eine Reihe von strukturierten Mechanismen eingeleitet hat, um ihren Dialog mit interessierten Kreisen zu verwalten, damit die Einbeziehung auf transparente Weise erfolgt und das Risiko der unzulässigen Beeinflussung nicht besteht; stellt fest, dass zu den Mechanismen die Konsultation der Öffentlichkeit über ausgewählte wissenschaftliche Gutachten und Leitfäden, Informationssitzungen für Antragsteller, offene wissenschaftliche Plenarsitzungen, Treffen mit Interessenträgern und Sitzungen des Exekutivdirektors gehören;

21.

stellt des Weiteren fest, dass alle Bediensteten der Behörde jährlich an vorgeschriebenen Schulungen teilnehmen und dass sie eine jährliche Interessenerklärung abgeben müssen, in denen finanzielle und geistige Interessen der Bediensteten und ihrer Familienmitglieder anzugeben sind, zu denen auch Interessen im Zusammenhang mit privaten Beziehungen zu Lobbyisten gehören; stellt fest, dass die externen Sachverständigen der Behörde ebenfalls jährliche Interessenerklärungen abgeben müssen, bevor sie für die Behörde wissenschaftlich tätig werden, und dass alle diese Interessenerklärungen auf der Website der Behörde veröffentlicht werden; stellt fest, dass diese Interessenerklärungen im Einklang mit der Strategie der Behörde in Bezug auf Unabhängigkeit bewertet werden und es dem Sachverständigen nicht gestattet ist, für die Behörde wissenschaftlich tätig zu werden, wenn Interessenkonflikte ermittelt werden; fordert die Behörde auf, die Entlastungsbehörde über die Umsetzung und Ergebnisse dieser Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten;

22.

stellt fest, dass die Behörde bei Sachverständigen nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Behörde keine Karenzzeiten anwendet, dass sie jedoch verhältnismäßige Karenzzeiten im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren für diese Sachverständigen eingeführt hat, durch die ihre Betätigung für einen Zeitraum von zwischen zwei und fünf Jahren auf bestimmte Funktionen begrenzt wird, sofern sie einen Arbeitsplatz im Zusammenhang mit Angelegenheiten hatten, die sich mit ihrer Tätigkeit bei der Behörde überschneiden, oder in diesen Angelegenheiten Beratungsdienstleistungen erbracht haben;

23.

stellt fest, dass bei 64 % der Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Zugang zu den angeforderten Dokumenten teilweise genehmigt wurde und der am häufigsten genannte Grund für den nur teilweisen Zugang die Ausnahmeregelung in Bezug auf personenbezogene Daten war (sie wurde in 51 % der Fälle angewandt, in denen der Zugang teilweise gewährt wurde), gefolgt von der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz der geschäftlichen Interessen (in 33 % der Fälle, in denen der Zugang teilweise genehmigt wurde) und der Ausnahmeregelung in Bezug auf die laufende Beschlussfassung (sie wurde in 23,5 % der Fälle angewandt, in denen der Zugang teilweise genehmigt wurde);

24.

stellt fest, dass der Verwaltungsrat der Behörde im Juli 2016 ein neues Konzept für die Einbeziehung von Interessenträgern billigte, das es der Behörde ermöglicht, mit einer Vielzahl unterschiedlicher Interessenträger über verschiedene Kanäle zu kommunizieren, damit Vertreterorganisationen, zu denen auch Verbraucherverbände und weitere Akteure der Zivilgesellschaft in der Lebensmittelkette gehören, stärker eingebunden werden;

25.

weist darauf hin, dass die Behörde ab 2017 öffentliche Sitzungen der wissenschaftlichen Gremien im Interesse der Transparenz für die Öffentlichkeit live über Webstream übertragen wird;

26.

fordert die Behörde auf, ihr Verzeichnis der Organisationen im Bereich der Lebensmittelsicherheit sowie das Ergebnis ihrer Bewertungen der Interessen der Sachverständigen zu veröffentlichen;

27.

vertritt die Auffassung, dass die Behörde weiterhin die öffentliche Meinung besonders wichtig nehmen und sich nach Kräften um Offenheit und Transparenz bemühen sollte; begrüßt unter diesem Aspekt, dass die Behörde 2015 ihren neuen methodischen Ansatz für die Verwendung von wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgreich getestet hat; begrüßt in diesem Zusammenhang auch, dass die gemeinsame Nutzung von Daten verbessert wurde, indem die Behörde ihren Datenbestand für immer mehr Akteure öffnete; begrüßt die Bewertung der Auswirkungen (1) von besonderen Maßnahmen der Behörde, mit denen die Transparenz und die Einbeziehung in ihrem Verfahren der Risikobewertung gestärkt werden sollen, in Form eines externen, im Juni 2016 veröffentlichten wissenschaftlichen Berichts; legt der Behörde nahe, in dieser Richtung weiterzuarbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Überprüfung ihrer Unabhängigkeit im Jahr 2017;

28.

weist darauf hin, dass in vielen Rechtsakten der Union, unter anderem auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, festgelegt ist, dass Einzelpersonen das Recht auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten haben; weist die Behörde erneut darauf hin, dass wissenschaftliche Sorgfalt am besten dadurch sichergestellt werden kann, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Ergebnisse besteht;

Interne Kontrolle

29.

nimmt zur Kenntnis, dass die Innenrevision der Behörde im Jahr 2015 Aufträge zur Erlangung von Prüfungssicherheit und weitere besondere Aufgaben durchführte, wie es im vom Prüfungsausschuss der Behörde gebilligten jährlichen Prüfungsplan vorgesehen ist; stellt fest, dass die Revisionsaufträge die Umsetzung der Normen der internen Kontrolle, die Bestätigung der Zugangsrechte der Nutzer im System der periodengerechten Rechnungsführung (ABAC), zwei Berichte über die Weiterbehandlung der noch nicht umgesetzten Empfehlungen, die vom Internen Auditdienst (IAS) der Kommission und vom Rat ausgesprochen wurden, die vorläufigen Ergebnisse der Prüfung mit dem Titel „Corporate Governance, the role of the experts in the EFSA scientific decision making process“ (Corporate Governance, die Rolle der Sachverständigen bei den Entscheidungsprozessen der EFSA in wissenschaftlichen Angelegenheiten) umfassten;

30.

stellt fest, dass der Innenrevision zufolge das derzeitige System der internen Kontrolle der Behörde ausreichende Gewähr für das Erreichen der betriebswirtschaftlichen Ziele bei den geprüften Prozessen bietet, mit Ausnahme der Formalisierung und Verbesserung der Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen und der Zwischenbewertungen sowie der mangelnden Übereinstimmung zwischen Übertragungsverfügungen und Zugriffsrechte im Rechnungsführungssystem ABAC; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über die Maßnahmen zu berichten, die ergriffen wurden, um die Mängel in ihrem System der internen Kontrolle zu beheben;

31.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Behörde noch keine klare und umfassende Strategie für die Ex-post-Finanzkontrolle eingeführt hat, die alle Tätigkeitsbereiche abdeckt und in der Häufigkeit und Umfang dieser Kontrollen festgelegt sind; fordert die Behörde auf, zu prüfen, ob diese zusätzliche Kontrollmaßnahme in ihrer durch risikobasierte Bewertung geprägten Umgebung zweckmäßig wäre;

Innenrevision

32.

stellt fest, dass der IAS einen Bericht mit dem Titel „Scientific Support to Risk Assessment and Evaluation of Regulated Products with Focus on Data Collection and Analysis“ (Wissenschaftliche Unterstützung für die Risikobewertung von regulierten Produkten mit Schwerpunkt auf Datenerhebung und -analyse) veröffentlicht hat; stellt fest, dass der IAS zu dem Ergebnis kam, dass die wissenschaftlichen Tätigkeiten der Behörde im Bereich der Bewertung der Risiken regulierter Produkte durch ihr Gesamtverfahren der Datenerhebung und -analyse zwar angemessen unterstützt werden, dass jedoch insbesondere bei ihrem Datenqualitätsmanagement noch Unzulänglichkeiten bestehen; entnimmt den Äußerungen der Behörde, dass sie einen Aktionsplan angenommen hat, mit dem die Bemerkungen des IAS in Angriff genommen werden, und dass Ende des Jahres alle im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen innerhalb der vorgegebenen Fristen liefen;

33.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde, dass der IAS Anfang 2015 acht „sehr wichtige“ Empfehlungen abgab; nimmt zur Kenntnis, dass im Anschluss an die kombinierte Wirkung der Prüfung mit dem Titel „Scientific Support to Risk Assessment and Evaluation of Regulated Products with focus on Data Collection and Analysis“ (Wissenschaftliche Unterstützung für die Risikobewertung von regulierten Produkten mit Schwerpunkt auf Datenerhebung und -analyse) und die Anschlussprüfung, bei der alle noch nicht umgesetzten Empfehlungen geprüft wurden, nur noch drei „sehr wichtige“ Empfehlungen offen waren; stellt fest, dass die Behörde einen Teil der Maßnahmen, die im Aktionsplan vorgesehen waren, bereits im Laufe des Jahres 2015 umsetzte und dass sie 2016 einen umfassenden Rahmen für das Datenmanagement hätte festlegen und annehmen sollen;

Leistung

34.

stellt fest, dass die Behörde mit einer Reihe von Partnerorganisationen auf Unionsebene gemeinsame wissenschaftliche Aktivitäten aufnahm und Kooperationsinitiativen ins Leben rief bzw. derartige Aktivitäten und Initiativen erneuerte, unter anderem mit der Europäischen Chemikalienagentur, der Europäischen Arzneimittel-Agentur, der spanischen Agencia Española de Consumo, Seguridad Alimentaria y Nutrición und der britischen Food Standards Agency; stellt des Weiteren fest, dass die Behörde darüber hinaus mit einer Reihe internationaler Partnerbehörden zusammenarbeitete; stellt mit Genugtuung fest, dass das Ziel dieser Zusammenarbeit darin besteht, Verfahren und Ansätze auszutauschen, um die Lebensmittelsicherheit zu verbessern, darunter auch Verfahren für eine bessere Risikobewertung, eine rasche Ermittlung neuer Risiken und die gemeinsame Nutzung von Daten über Themen von gemeinsamem Interesse;

Sonstige Bemerkungen

35.

stellt fest, dass bei der aus fünf Stellen bestehenden Leitungsebene der Behörde bei einem Verhältnis von 40 %/60 % ein optimales Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen besteht; weist jedoch mit Besorgnis darauf hin, dass das Verhältnis von Frauen und Männern (20 %/80 %) im Verwaltungsrat der Behörde sehr unausgewogen ist;

36.

nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2015 24 Bedienstete an Teambildungstagen („Away Days“) teilnahmen, deren Kosten sich auf 5 816 EUR beliefen (242,33 EUR pro Person); stellt fest, dass 31 Bedienstete an „geschlossenen Konferenzen“ teilnahmen, deren Kosten verhältnismäßig hoch waren und sich auf 23 096,16 EUR beliefen (745,03 EUR pro Person); fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde die Inhalte und Kosten ihrer geschlossenen Konferenzen genauer zu erläutern;

37.

begrüßt, dass die Behörde zur Sicherheit der Lebens- und Futtermittelkette der Union beiträgt, indem sie den Verantwortlichen der Union für das Risikomanagement umfassende, unabhängige und aktuelle wissenschaftliche Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit der Lebensmittelkette bereitstellt, ihre Arbeiten und die ihnen zugrunde liegenden Informationen der Öffentlichkeit klar kommuniziert und mit interessierten Kreisen und institutionellen Partnern zusammenarbeitet, um Kohärenz im System der Union für Lebensmittelsicherheit sowie das Vertrauen in dieses System zu fördern;

38.

weist darauf hin, dass die Behörde über 600 wissenschaftliche Arbeiten abgefasst hat, die sich auf die gesamte Lebensmittelkette erstrecken und zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung beitragen;

39.

weist ferner darauf hin, dass die Behörde in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten durch die Nutzung kombinierter Datenbestände Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung bewertete; begrüßt die gelegentliche Zusammenarbeit der Behörde mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur (z. B. Vorlage eines ersten gemeinsamen Berichts über die integrierte Analyse des Verbrauchs antimikrobieller Wirkstoffe und des Auftretens von Antibiotikaresistenzen bei Bakterien in Menschen und in zur Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren) und mit der Europäischen Chemikalienagentur (z. B. bei der gemeinsamen Ausarbeitung von wissenschaftlichen Leitlinien, um die Ermittlung von Chemikalien mit endokriner Wirkung zu ermöglichen);

40.

begrüßt, dass die Behörde im Jahr 2015 ein mehrjähriges Projekt zur Bewertung von Stressoren bei Bienen und von Eigenschaften gesunder Honigbienenvölker ins Leben rief, unter anderem um einen Rahmen für eine solide und einheitliche Messung des Gesundheitsstatus von Honigbienenvölkern in Feldstudien zu schaffen;

41.

betont, dass ein zentraler Aspekt der wissenschaftlichen Glaubwürdigkeit in der Transparenz im Hinblick auf die wissenschaftlichen Studien, die berücksichtigt wurden, und in der Reproduzierbarkeit der Ergebnisse besteht;

42.

betont, dass bei der Kommunikation der Behörde mit den Verantwortlichen für das Risikomanagement und der Öffentlichkeit im Jahr 2015 wichtige Meilensteine erreicht wurden, indem ihre neue Website, die auf umfangreicher Nutzerforschung beruht, online ging und das EFSA-Journal auf eine externe Plattform für professionelle Publikation umzog; stellt fest, dass auch die Stelle für die Antragsbetreuung (Applications Helpdesk) — die zentrale Anlaufstelle und Unterstützungsstelle der Behörde im Zusammenhang mit der Sicherheitsbewertung von regulierten Produkten — Fortschritte erzielte; weist darauf hin, dass die Behörde mit diesen und vielen weiteren Projekten und Initiativen dafür sorgte, dass sie ein wirkungsvoller und zuverlässiger Bereitsteller wissenschaftlicher Beratung im Interesse der Verbraucher in der Union blieb;

43.

stellt fest, dass die Behörde 2015 ein Verbindungsbüro in Brüssel eingerichtet hat, um die Kommunikation und den Dialog mit den EU-Institutionen, den Medien und interessierten Kreisen zu verbessern;

44.

ist der Auffassung, dass die Behörde auch künftig interessierte Kreise und Bürger darin bestärken sollte, sich regelmäßig zu beteiligen und an festgelegten Interaktionspunkten während der Entstehung wissenschaftlicher Arbeiten, auch im Bereich der regulierten Produkte, Beiträge einzubringen, wie es in der EFSA-Strategie 2020 dargelegt ist;

45.

betont, dass die Behörde beginnen sollte, die fünf bestehenden Wirkungsindikatoren zu überprüfen und auch neue zu entwickeln; ist der Ansicht, dass derartige Wirkungsindikatoren wichtige Instrumente zur Messung der Wirksamkeit der EFSA sind;

46.

ist der Auffassung, dass die Behörde sich bemühen sollte, die Reisezeit der Sachverständigen zu begrenzen, indem sie den Einsatz von IT-Instrumenten wie interaktiven Videokonferenzen oder Webinaren fördert;

47.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.


(1)  „Impact Assessment of Specific Measures Aimed at Increasing Transparency and Engagement in EFSA Risk Assessment Process“ (Bewertung der Auswirkungen von besonderen Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz und der Einbeziehung im Verfahren der Risikobewertung der EFSA), EFSA Supporting publication 2016:EN-1047.

(2)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/231


BESCHLUSS (EU) 2017/1671 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, zusammen mit der Antwort der Behörde (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0060/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 44,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0098/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 97.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

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L 252/232


BESCHLUSS (EU) 2017/1672 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, zusammen mit der Antwort des Instituts (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Institut für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0071/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (4), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0106/2017),

1.

erteilt der Direktorin des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Instituts für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 102.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/233


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1673 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0106/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (nachstehend „das Institut“) für das Haushaltsjahr 2015 seinem Jahresabschluss zufolge auf 7 658 166 EUR belief, was gegenüber 2014 einem Rückgang um 4,33 % entspricht; in der Erwägung, dass 97,5 % der Haushaltsmittel des Instituts aus dem Haushalt der EU stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Instituts für das Haushaltsjahr 2015 (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Instituts für das Haushaltsjahr 2015 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Transaktionen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaft und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont,

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 eine Vollzugsquote von 98,55 % bewirkt haben, was gegenüber 2014 einem leichten Rückgang um 0,5 % entspricht und darauf hindeutet, dass die Mittelbindungen im Zeitplan lagen; stellt ferner fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 67,64 % betrug, was gegenüber dem Vorjahr einem Rückgang um 4,35 % entspricht;

2.

erkennt an, dass die niedrige Ausführungsrate des Instituts für Zahlungen unter Titel III (operative Ausgaben) darauf zurückzuführen ist, dass vier Projekte mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden waren und deshalb auf das Haushaltsjahr 2016 übertragen wurden; stellt fest, dass die Verzögerungen bei den Projekten unter anderem auf eine verzögerte Entscheidung des EU-Ratsvorsitzes über den Gegenstand einer Studie sowie auf verzögernde Umstände bei Vergabeverfahren, die außerhalb der Kontrolle des Instituts lagen, zurückzuführen waren;

3.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich das Haushaltsergebnis 2015 auf 2,2 % belief und somit weit unter der von der Kommission festgelegten Strafgrenze von 5 % lag, was auf zufriedenstellende Ergebnisse beim Haushaltsvollzug hindeutet; würdigt die positive Entwicklung in Bezug auf die Reduzierung des Ergebnisses der Ausführung des Haushaltsplans, das 2012 bei 7,3 % lag;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass das Institut 2015 einen Vertrag mit einem externen Beratungsunternehmen unterzeichnete, dessen Auftrag darin bestand, dem Institut zu einer projektbezogenen Organisation und einer maßnahmenbezogenen Budgetierung/Kostenrechnung zu verhelfen; stellt fest, dass die Dienste eine Vielzahl von Reformen zur Förderung einer optimalen Nutzung von Arbeitsabläufen sowie zur Qualitätssicherung und Verbesserung der Überwachungs- und Managementinstrumente umfassten; stellt mit Genugtuung fest, dass das Institut den Ansatz nach einem erfolgreichen ersten Projektjahr seit 2016 uneingeschränkt umgesetzt hat;

Mittelbindungen und Übertragungen

5.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich der Umfang der auf das folgende Jahr übertragenen Mittelbindungen unter Titel III (operative Ausgaben) auf 61 % belief (gegenüber 54 % im Jahr 2014); erkennt an, dass diese Mittelübertragungen in erster Linie mit der Art der Tätigkeit des Instituts zusammenhängen, zu der unter anderem die Bereitstellung von Studien gehört, die einen Zeitraum von mehreren Monaten, der häufig auch über das Jahresende hinausreicht, abdecken; stellt fest, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind oder der EU-Ratsvorsitz in Bezug auf den Gegenstand einer Studie einen verspäteten Beschluss fasst und nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie vom Institut im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

6.

begrüßt die Tatsache, dass die Annullierungsrate der aus dem Jahr 2014 übertragenen Mittel insgesamt 2,2 % betrug und somit unter der von der Kommission festgesetzten Grenze von 5 % lag, was auf eine effiziente Verwendung (durch Zahlungen) der aus dem Vorjahr übertragenen Mittel hindeutet;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

7.

stellt fest, dass die öffentlichen Aufträge des Instituts auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs vergeben wurden, während die Zahl der zu den Verhandlungen über Aufträge von geringem Wert eingeladenen Bewerber so festgelegt wurde, dass ein Gleichgewicht zwischen Bekanntmachung und Verhältnismäßigkeit sichergestellt war; stellt ferner fest, dass 41 Aufträge über operative Leistungen im Gesamtwert von 3 086 063 EUR vergeben wurden und dass die übrigen Mittel des operativen Haushalts für das Haushaltsjahr 2015 für Übersetzungen, Tagegelder für Sachverständige, Reisen des Personals und gelegentliche Käufe gegen Rechnung ausgegeben wurden;

8.

weist auf die hohe Arbeitsbelastung des Instituts hin und wiederholt seine Forderung, dem Institut für bestimmte Prioritätsbereiche wie die Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen mehr Personal zuzuweisen und seine Kapazitäten, der Kommission durch das Bereitstellen einschlägiger Daten und technischer Unterstützung Hilfestellung zu leisten, zu stärken;

9.

weist darauf hin, dass Ende 2015 alle im Stellenplan vorgesehenen Stellen besetzt waren (28 Bedienstete auf Zeit, elf Vertragsbedienstete und elf abgeordnete nationale Sachverständige); stellt fest, dass das Institut 2015 eine besonders aktive Einstellungspolitik verfolgte und für nicht weniger als zwölf Stellen offene Verfahren ausgeschrieben wurden; stellt fest, dass unter den Bediensteten des Instituts 19 verschiedene Staatsangehörigkeiten vertreten waren; begrüßt die Tatsache, dass sich das Institut weiterhin uneingeschränkt dafür einsetzt, dass seine Bediensteten die notwendige Schulung erhalten, um die berufliche Entwicklung zu erleichtern; stellt fest, dass dank dieses Engagements acht Fortbildungsprogramme organisiert wurden, die 2015 insgesamt 185 Teilnehmer zählten;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

10.

weist darauf hin, dass das System der internen Kontrolle des Instituts auf dem Grundsatz der Aufgabentrennung, einer Risikomanagement- und Risikokontrollstrategie, der Vermeidung von Interessenkonflikten, angemessenen Prüfpfaden und der Integrität der gespeicherten Daten sowie auf Verfahren zur Leistungsüberwachung und für Folgemaßnahmen in Bezug auf bei der internen Kontrolle festgestellte Mängel beruht;

11.

stellt mit Besorgnis fest, dass nicht alle Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Bediensteten des Instituts auf seiner Website veröffentlicht worden sind; fordert das Institut auf, die fehlenden Lebensläufe zu veröffentlichen, um der Öffentlichkeit den erforderlichen Überblick über seine obere Führungsebene zu ermöglichen;

12.

stellt fest, dass das Institut 2015 drei Ausnahmen mit finanziellen und verfahrenstechnischen Abweichungen meldete (im Vergleich zu den sechs im Vorjahr); stellt mit Zufriedenheit fest, dass es 2015 weder zu Betrugsfällen noch zu einem Verlust von Vermögenswerten kam;

13.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass im Anschluss an die Annahme seiner Strategie zur Bekämpfung von Betrug im November 2014 in den beiden Folgejahren eine Reihe von Schulungen für die Bediensteten des Instituts organisiert wurde;

14.

stellt fest, dass das Institut im Laufe des Jahres 2015 seine Website neu gestaltete, damit die darin enthaltenen Informationen auf attraktivere Weise angezeigt werden, und ferner seine Kommunikationsstrategie überarbeitete, in der die allgemeinen Ziele für die Bereiche Kommunikation, Einbeziehung von Interessenträgern und Wissensmanagement festgelegt sind; weist darauf hin, dass das Institut 2016 einen neuen Mechanismus zur Überwachung sämtlicher Kommunikationsinstrumente einführte; ersucht das Institut, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse dieses neuen Mechanismus auf dem Laufenden zu halten;

Interne Prüfung

15.

weist darauf hin, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission eine Prüfung zu den Vergabeverfahren zur Unterstützung der operativen Abläufe im Institut durchführte; stellt fest, dass der endgültige Bericht des IAS dem Institut Mitte Oktober 2015 übermittelt wurde; stellt fest, dass bis Ende 2015 90 % der Empfehlungen des IAS (46 von 51) umgesetzt wurden, darunter auch Empfehlungen aus der 2015 durchgeführten IAS-Prüfung zu den „Vergabeverfahren zur Unterstützung der operativen Abläufe im EIGE“ und dem Strategieplan des IAS für interne Prüfungen für den Zeitraum 2015–2017;

16.

weist darauf hin, dass den Ergebnissen der vom IAS durchgeführten Prüfung zufolge eine Empfehlung zunächst als „sehr wichtig“ und im Januar 2016 als „wichtig“ eingestuft wurde und dass fünf Empfehlungen den Vermerk „wichtig“ erhielten — vier im Rahmen der Prüfung 2015 und eine im Rahmen der Prüfung 2013, deren Umsetzung 2016 erfolgte; stellt fest, dass ein Aktionsplan vereinbart wurde, in dessen Rahmen alle Empfehlungen im ersten Halbjahr 2016 umgesetzt werden sollten; fordert das Institut auf, der Entlastungsbehörde weiterhin über den Stand der Umsetzung des Aktionsplans Bericht zu erstatten;

Interne Kontrolle

17.

stellt fest, dass das Institut im Hinblick auf die Erfüllung der Mindestnormen für die interne Kontrolle seine Qualitätssicherungspolitik erfolgreich umsetzte und eine Politik zur Meldung von Missständen sowie einen Notfallplan ausarbeitete und annahm; stellt fest, dass das Institut ferner Ex-post-Kontrollen durchführte, seine Strategie zur Bekämpfung von Betrug verstärkte und zahlreiche Maßnahmen zur Schaffung eines belästigungsfreien Arbeitsumfelds umsetzte; stellt fest, dass einige dieser Maßnahmen 2015 erfolgreich umgesetzt werden konnten und andere 2016 fortgesetzt werden mussten; fordert das Institut auf, der Entlastungsbehörde über die erfolgreiche Umsetzung dieser Maßnahmen Bericht zu erstatten;

Sonstige Bemerkungen

18.

stellt fest, dass das Institut ein neues Verfahren zur regelmäßigen Überwachung der politischen Maßnahmen der EU im Bereich der Geschlechtergleichstellung eingerichtet hat, das es ihm ermöglicht, auf der Grundlage seiner Tätigkeit zeitnahe und relevante Beiträge zu leisten; nimmt die effizienten Synergien zur Kenntnis, die mit dem Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (FEMM-Ausschuss) des Parlaments im Hinblick auf bestimmte Themen geschaffen wurden, und zwar durch direkten Kontakt zu dessen Mitgliedern; stellt fest, dass das Institut mehrere Agenturen bei ihrer Arbeitsprogrammplanung unterstützte;

19.

nimmt zur Kenntnis, dass das Institut eng mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) zusammenarbeitet; stellt fest, dass das Institut im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen mit wichtigen Partnern wie UN Women und der Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) zusammenkam; stellt überdies fest, dass das Institut an der Organisation der Unesco-Konferenz zum Thema Geschlecht und Medien mitwirkte und zustimmte, im Jahr 2016 zusammen mit der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) einen Workshop zu geschlechtsspezifischen Statistiken zu organisieren;

20.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich das Institut derzeit um Synergien bemüht, indem es eine Reihe von Aufgaben bündelt und bestimmte Dienste mit anderen Agenturen teilt; nimmt die zwischen dem Institut und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) unterzeichnete Vereinbarung über den Austausch von Dienstleistungen und Sachverständigen im Zusammenhang mit Ex-post-Kontrollen zwischen den beiden Stellen zur Kenntnis;

21.

würdigt den Beitrag des Instituts zu den laufenden Arbeiten des FEMM-Ausschusses; fordert, dass das Zusammenspiel der legislativen und nicht legislativen Prioritäten des FEMM-Ausschusses und der Forschungsarbeit des Instituts fortgesetzt wird, wobei auch dem vom Institut entwickelten Gleichstellungsindex Rechnung zu tragen ist; stellt fest, dass das Ergebnis der externen Evaluierung des Instituts insgesamt positiv ausfiel;

22.

würdigt die wichtigsten Erfolge des Instituts im Jahr 2015, insbesondere die zweite Ausgabe des Gleichstellungsindex, die Fertigstellung der Gender-Statistik-Datenbank und die Umsetzung der Online-Plattform für Gender Mainstreaming;

23.

weist auf die Bemühungen des Instituts hin, seine Strukturen so umzugestalten, dass ein Schwerpunkt auf Kommunikation sowie auf Maßnahmen zur Einbindung der Interessenträger gelegt wird, und fordert eine weitere Abstimmung mit der Kommission, um sicherzustellen, dass die technische Unterstützung des Instituts als Hilfestellung für Aufgaben in Verbindung mit der Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der politischen Maßnahmen der EU dient und dass Gender Mainstreaming in allen Phasen des Politikzyklus wirksam umgesetzt wird;

24.

begrüßt, dass der Arbeit in mehreren Bereichen, in denen hochwertige und gut sichtbare Ergebnisse erzielt werden, Vorrang eingeräumt wird, ohne dabei die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern aus den Augen zu verlieren; fordert, dass im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 dafür gesorgt wird, dass die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Migrantinnen sowie die Geschlechtsverstümmelung bei Frauen in den Aufgabenbereich des Instituts aufgenommen werden;

25.

bekräftigt, dass das Institut mit dem Ziel eingerichtet wurde, zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich vor allem der durchgängigen Berücksichtigung der damit verbundenen Belange in allen Politikbereichen der Union und bei den darauf beruhenden einzelstaatlichen politischen Maßnahmen, und der Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beizutragen und diese zu stärken sowie das Bewusstsein der EU-Bürger für die Gleichstellung der Geschlechter zu schärfen;

26.

verweist für weitere Bemerkungen horizontaler Art zum Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.


(1)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/236


BESCHLUSS (EU) 2017/1674 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, zusammen mit der Antwort des Instituts (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Institut für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0071/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (4), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0106/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 102.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

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L 252/237


BESCHLUSS (EU) 2017/1675 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, zusammen mit der Antwort der Behörde (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0073/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 64,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0101/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 107.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

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L 252/238


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1676 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0101/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (nachstehend „die Behörde“) für das Haushaltsjahr 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 20 212 701 EUR belief, was gegenüber 2014 einen Rückgang um 6,35 % bedeutet; in der Erwägung, dass 40 % der Haushaltsmittel der Behörde aus dem Haushalt der Union stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Behörde für das Haushaltsjahr 2015 (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Behörde für das Haushaltsjahr 2015 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont,

1.

betont, dass der Behörde eine entscheidende Rolle zukommt, wenn es darum geht, die kohärente Anwendung des Unionsrechts und eine bessere Abstimmung zwischen den einzelstaatlichen Behörden zu fördern und für Finanzstabilität, Transparenz, besser integrierte und sicherere Finanzmärkte und einen starken Verbraucherschutz sowie einheitliche Aufsichtsverfahren in diesem Bereich zu sorgen;

2.

weist darauf hin, dass das Parlament eine treibende Kraft hinter der Einführung eines neuen und umfassenden Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) war, mit dessen drei Europäischen Aufsichtsbehörden das Finanzaufsichtssystem nach der Finanzkrise verbessert werden sollte;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014

3.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bezüglich der zwei von ihm in seinem Bericht für 2014 gemachten Bemerkungen zu Mittelübertragungen aus dem Vorjahr, Mittelübertragungen und Haushaltsführung der Stand der Korrekturmaßnahmen im Bericht des Rechnungshofs für 2015 als „im Gange“ angegeben ist;

4.

weist auf die Feststellung des Rechnungshofs hin, wonach die Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsplans sowie die Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr und die zugehörigen Mittelbindungen zwar im Einklang mit den spezifischen Vorschriften der Haushaltsordnung stehen, jedoch das Ausmaß, in dem Tätigkeiten des Jahres 2015 mit Mitteln des Jahres 2014 gedeckt werden, einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit darstellt;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

5.

stellt fest, dass sich der Umfang der übertragenen gebundenen Mittel bei Titel III (operative Ausgaben) auf 2 300 000 EUR (45 % der Ausgaben) gegenüber 4 700 000 EUR (66 % der Ausgaben) im Jahr 2014 beläuft; stellt fest, dass diese Übertragungen auf das folgende Jahr hauptsächlich mit Einzelverträgen für das mehrjährige IT-Programm der Behörde zur Unterstützung der Umsetzung von Solvabilität II und mit gegen Jahresende geschlossenen Verträgen zusammenhingen; hat von der Behörde außerdem die Information erhalten, dass die Mittelübertragungen mit der weiter fortgeschrittenen Umsetzung des IT-Programms der Behörde ab 2016 auf ein zufriedenstellendes Niveau reduziert werden sollen; stellt fest, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operativen Programme von Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von der Behörde im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

Übertragungen

6.

stellt fest, dass die Differenzen zwischen den für Titel I (Personalausgaben) ursprünglich und endgültig zugewiesenen Haushaltsmitteln zu einer leichten Kürzung um 2,56 % geführt haben, während die Differenzen bei Titel II (Verwaltungsausgaben) zu einer Kürzung um 9,36 % geführt haben; stellt fest, dass infolge der vorgenommenen Haushaltsänderungen und Übertragungen die Haushaltsmittel unter Titel III (operative Ausgaben) um 21,19 % aufgestockt wurden; stellt fest, dass der ursprüngliche Haushaltsplan insgesamt in geringerem Maße umgestaltet wurde als 2014; stellt außerdem fest, dass sich Umfang und Art der vorgenommenen Mittelübertragungen im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

7.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer Vollzugsquote von 99,97 % geführt haben, womit die Zielvorgabe der Behörde erreicht wurde und was gegenüber 2014 einem Rückgang um 0,03 % entspricht; stellt des Weiteren fest, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 83,75 % betrug, womit das Ziel erreicht wurde, und dass dies gegenüber 2014 einen Anstieg um 9,65 % darstellt;

8.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Behörde dabei ist, ausgeklügeltere und weniger auf Output ausgerichtete grundlegende Leistungsindikatoren zu erarbeiten, die eine wertvollere Grundlage für die Beurteilung der Frage bilden würden, ob die Behörde ihre strategischen Ziele erreicht;

9.

weist darauf hin, dass vereinbart wurde, etwaige Haushaltsüberschüsse oder -defizite mit den Mitgliedstaaten zu teilen, und zwar entsprechend dem Beitragsschlüssel; fordert die Kommission auf, das vereinbarte Verfahren rechtlich zu formalisieren;

10.

hebt hervor, wie wichtig es ist, bei der Zuweisung der Mittel für eine angemessene Priorisierung und Effizienz zu sorgen und dass der Haushalt der Behörde noch rationalisiert werden kann; betont daher, dass etwaige Aufstockungen der Mittel der Behörde mit angemessenen Priorisierungsmaßnahmen einhergehen müssen; stellt fest, dass sich die Tätigkeit der Behörde zunehmend von legislativen Aufgaben auf die aufsichtliche Konvergenz und Durchsetzung verlagert, und schlägt vor, ihre Finanz- und Personalausstattung entsprechend anzupassen;

11.

gelangt zu dem Schluss, dass die bei der Behörde geltende Finanzierungsregelung überprüft werden muss; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die derzeitige Finanzierungsregelung durch die Einführung von angemessen und anteilig festgelegten Gebühren, die von den Marktteilnehmern zu entrichten sind und die die Beiträge der zuständigen nationalen Behörden ersetzen könnten, geändert werden kann, wobei ihre Autonomie und ihre Aufsichtstätigkeit zu wahren sind;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

12.

hat von der Behörde die Information erhalten, dass sie 2015 26 Einstellungsverfahren durchgeführt hat und bis zum Ende des Jahres 95,6 % der im Stellenplan enthaltenen Positionen besetzen konnte, was hinter dem Ziel der Behörde von 100 % zurückbleibt; nimmt die Information der Behörde zur Kenntnis, dass das Ziel vor allem aufgrund einer hohen Fluktuation, erfolgloser Einstellungsverfahren und der Ablehnung von Vertragsangeboten durch die ausgewählten Bewerber verfehlt wurde;

13.

hat von der Behörde die Information erhalten, dass die Probleme in Verbindung mit der Einstellung mit den hohen Wohnungskosten an ihrem Standort Frankfurt sowie mit der begrenzten finanziellen Attraktivität der Behörde im Vergleich zu anderen europäischen Einrichtungen wie der Europäischen Zentralbank und dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus zusammenhängen könnten; nimmt die Information der Behörde zur Kenntnis, dass sie die einschlägigen Human-Resources-Verfahren überarbeitet hat, um sie effizienter zu gestalten;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

14.

stellt fest, dass die Behörde bis Anfang 2017 interne Vorschriften zur Meldung von Missständen annehmen sollte; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über die Einrichtung und Umsetzung ihrer internen Vorschriften zur Meldung von Missständen Bericht zu erstatten;

15.

stellt mit Besorgnis fest, dass abgesehen von den Lebensläufen der Führungskräfte die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Rates der Aufseher der Behörde nicht auf der Website der Behörde veröffentlicht sind; fordert die Behörde auf, durch die Veröffentlichung dieser Dokument Abhilfe zu schaffen, um die erforderliche öffentliche Kontrolle und Überwachung ihrer Verwaltung sicherzustellen;

16.

stellt zufrieden fest, dass die Ethikregeln der Behörde Maßnahmen zur Steigerung der Transparenz beim Umgang mit Lobbyisten enthalten und dass die Mitarbeiter mittels dieser Regeln Ratschläge und Leitlinien dazu erhalten, wie sie es vermeiden, von einem Interessenträger oder einer Gruppe von Interessenträgern ungebührlich beeinflusst zu werden; stellt außerdem fest, dass die Behörde seit Juli 2016 auf ihrer Website Einzelheiten zu ihren Treffen mit externen Interessenträgern, Medienvertretern und anderen Institutionen und zu einschlägigen Tätigkeiten veröffentlicht;

17.

ist der Ansicht, dass die öffentlich zugänglichen Sitzungsprotokolle des Rates der Aufseher und der Interessengruppen unmittelbar nach den Sitzungen veröffentlicht werden sollten, damit die derzeitige Verzögerung von bis zu drei Monaten zwischen den Sitzungen und der Offenlegung der Sitzungsprotokolle verkürzt wird und damit ein besserer Einblick in die geführten Aussprachen sowie in die Standpunkte und das Abstimmungsverhalten der Mitglieder gewährt wird; ist ferner der Ansicht, dass die EU-Bürger auch besser informiert werden könnten, indem Veranstaltungen per Webstream übertragen werden; hält es für bedenklich, dass die Unterlagen und Informationen aus internen Sitzungen den unterschiedlichen Interessenträgern, darunter dem Parlament, de facto nicht in gleichem Maße zugänglich sind; ist der Ansicht, dass die Behörde im Rahmen ihres Aktionsplans für die kommenden Jahre einen sicheren Kanal für Hinweisgeber einrichten sollte;

Interne Kontrollen

18.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) die Empfehlungen zu den Normen für die interne Kontrolle (ICS) Nr. 10 zu Kontinuitätsmanagement und Nr. 11 zu Dokumentverwaltung im April 2016 fertiggestellt hat;

19.

stellt fest, dass die ICS der Behörde 2015 überarbeitet wurden, um sie auf die ICS der Kommission abzustimmen; stellt außerdem fest, dass alle ICS bis Ende 2015 ordnungsgemäß umgesetzt wurden, einschließlich der beiden ICS zur Umsetzung der Verfahren für das Dokumentenmanagement und zur Umsetzung der verbleibenden Bestandteile für die Fähigkeit der Behörde zum Kontinuitätsmanagement; nimmt zur Kenntnis, dass ein offizieller Beschluss des IAS über die vollständige Umsetzung der ICS 2016 erwartet wurde; sieht der Bestätigung der erfolgreichen Umsetzung der ICS und der anschließenden Berichterstattung der Behörde in ihrem nächsten Jahresbericht erwartungsvoll entgegen;

Innenrevision

20.

stellt fest, dass der IAS 2015 eine Prüfung zum Thema „Förderung von Aufsichtskollegien und Aufbau einer gemeinsamen Aufsichtskultur in der EIOPA“ durchgeführt hat; weist außerdem darauf hin, dass keine der vom IAS abgegebenen Empfehlungen als „kritisch“ oder „sehr wichtig“ eingestuft wurde; nimmt die Information der Behörde zur Kenntnis, dass sie als Reaktion auf den Prüfbericht einen Aktionsplan erarbeitet hat, um auf alle Empfehlungen des IAS einzugehen, der anschließend von ihrem Verwaltungsrat angenommen wurde;

Kommunikation

21.

stellt fest, dass im Laufe des Jahres 2015 neue Kommunikationsmaßnahmen umgesetzt wurden, die vorrangig Zugänglichkeit, soziale Netze, Schulungen zu wesentlichen Themen und eine erhöhte Beteiligung der Verwaltung und der Sachverständigen der Behörde an einschlägigen Veranstaltungen betreffen; weist darauf hin, dass die Kommunikationsstrategie im Jahr 2016 überarbeitet wurde, um leichter zugängliche und verständliche Informationen insbesondere für Verbraucher und die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wobei die Überarbeitung und Neukonzeption der Website der Behörde eines der Hauptziele darstellt; fordert die Behörde auf, die neue Strategie möglichst schnell umzusetzen;

Sonstiges

22.

stellt fest, dass im Jahr 2015 41 Bedienstete an Teambildungstagen („Away Days“) teilgenommen haben, deren Kosten sich auf 9 174 EUR beliefen (223 EUR pro Person), und 120 Bedienstete an „sonstigen Veranstaltungen“ teilgenommen haben (Gesamtkosten 9 900 EUR, 82,50 EUR pro Person);

23.

stellt fest, dass die Beurteilung des Rechnungshofs sehr kurz ausfällt und wenige Anregungen für eine effizientere Haushaltsführung der Behörde bietet; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten ihren Beitrag für das Jahr 2015 bis zum Ende jenen Jahres noch nicht in vollem Umfang entrichtet hatten; stellt jedoch fest, dass in diesem Bereich im Vergleich zum Jahr 2014 Fortschritte erzielt wurden;

24.

betont, dass die Behörde zwar sicherstellen muss, dass alle Aufgaben vollständig und fristgerecht ausgeführt werden, sich aber gleichzeitig sorgfältig auf die ihr vom Parlament und vom Rat übertragenen Aufgaben beschränken sollte; stellt fest, dass die Behörde beträchtliche Ressourcen für die Arbeit an Leitlinien und Empfehlungen aufwendet; vertritt die Auffassung, dass die Behörde ihr Mandat in vollem Umfang dafür nutzen sollte, die Verhältnismäßigkeit bei all ihren Tätigkeiten wirksam zu fördern; stellt fest, dass die Behörde, wenn ihr die Befugnis zur Ausarbeitung von Level-2- und Level-3-Maßnahmen übertragen wird, bei der Ausarbeitung dieser Standards insbesondere auf die Besonderheiten der verschiedenen nationalen Märkte achten sollte, und dass die betroffenen Marktteilnehmer und Verbraucherschutzverbände frühzeitig in das Verfahren zur Festlegung von Standards sowie in die Entwurfs- und Umsetzungsphasen eingebunden werden sollten;

25.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Behörde nicht alle Vorrechte wahrnimmt, die ihr in ihrem rechtlichen Rahmen eingeräumt werden; unterstreicht, dass die Behörde dafür sorgen sollte, dass die Ressourcen optimal genutzt werden, um ihr rechtliches Mandat vollständig zu erfüllen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sich eine wirksamere Zielerfüllung erreichen ließe, wenn sie den Schwerpunkt stärker auf das ihr vom Parlament und vom Rat erteilte Mandat legen würde; betont, dass die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und insbesondere bei der Abfassung von Durchführungsvorschriften das Parlament und den Rat regelmäßig und umfassend über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden halten muss;

26.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.


(1)  Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/242


BESCHLUSS (EU) 2017/1677 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, zusammen mit der Antwort der Behörde (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0073/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 64,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0101/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 107.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/243


BESCHLUSS (EU) 2017/1678 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts mit den Antworten des Instituts (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Institut für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0077/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (4), insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0127/2017),

1.

erteilt dem Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Instituts für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 112.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/244


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 12/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Einsatz von Finanzhilfen durch Agenturen: nicht immer angemessen oder nachweislich wirksam“,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0127/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (nachstehend „das Institut“) für das Haushaltsjahr 2015 seinem Jahresabschluss zufolge auf 266 566 618 EUR belief, was gegenüber 2014 eine Steigerung um 14,35 % bedeutet;

B.

in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt des Instituts für 2015 seinem Jahresabschluss zufolge auf 215 030 200 EUR belief, was gegenüber 2014 eine Aufstockung um 26,63 % bedeutet;

C.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2015 des Instituts (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass die Jahresrechnung des Instituts zuverlässig sei, dass jedoch keine ausreichenden und geeigneten Prüfungsnachweise über die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen vorlägen;

D.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaft und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen weiter zu stärken;

Grundlage für den eingeschränkten Bestätigungsvermerk zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

1.

weist darauf hin, dass der Beitrag der Union zum Haushalt des Instituts im Finanzierungszeitraum 2014–2020 im Rahmen der Finanzausstattung für Horizont 2020 bereitgestellt wird und dass das Institut an die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 („Horizont-2020-Vorschriften“) gebunden ist; weist ferner darauf hin, dass Horizont 2020 das Nachfolgeprogramm zum Siebten Forschungsrahmenprogramm ist, das von 2007 bis 2013 durchgeführt wurde und an dem das Institut nicht teilnahm;

2.

weist darauf hin, dass, seit dem 1. Januar 2014 die Rechtsgrundlage für Erstattungen indirekter erstattungsfähiger Kosten im Zusammenhang mit Finanzhilfen Artikel 29 Absatz 1 der Horizont-2020-Vorschriften zusammen mit Artikel 90 Absatz 1 der Finanzregelung des Instituts (1) ist, worin eine pauschale Erstattung von 25 % der indirekten erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit Finanzhilfen vorgesehen ist; stellt jedoch fest, dass gemäß Artikel 75 Absatz 8 der früheren Finanzregelung des Instituts (2), die mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben wurde, der Schwellenwert für eine pauschale Erstattung indirekter Kosten für öffentliche Stellen ohne Erwerbszweck, höhere Bildungseinrichtungen, Forschungsorganisationen oder die kleinen und mittleren Unternehmen auf 40 % hätte angehoben werden können;

3.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Institut in seinen im Februar 2014 unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen im Widerspruch zu den damals bereits geltenden Horizont-2020-Vorschriften eine 40 %ige pauschale Erstattung indirekter erstattungsfähiger Kosten vorsah; nimmt überdies die Auffassung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass dadurch, dass das Institut nicht am Siebten Forschungsrahmenprogramm teilnahm, Artikel 57 der Horizont-2020-Vorschriften, der den Übergang vom Siebten Forschungsrahmenprogramm zu Horizont 2020 regelte, für das Institut nicht galt und dass der Rechnungshof deshalb diese Erstattungen als unregelmäßig bezeichnet hat;

4.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die infolge der Ex-post-Überprüfung einer Stichprobe von Finanzhilfevorgängen des Jahres 2015 festgestellten Fehler nach Berichtigung der überhöhten Zahlung für die vorstehend genannten pauschalen Erstattungen in Bezug auf die Finanzhilfevorgänge des Jahres 2014 zu einer Restfehlerquote von 2 % führten; entnimmt den Angaben des Rechnungshofs, dass die kombinierte Fehlerquote sowohl in Bezug auf im Rahmen der Ex-post-Prüfung festgestellte Fehler als auch in Bezug auf die pauschalen Erstattungen 4,9 % der Gesamtausgaben des Instituts 2015 betrug, weshalb der Rechnungshof einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge abgegeben hat;

5.

nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Finanzhilfevereinbarungen des Instituts auf den Geschäftsplänen des jährlichen Aufrufs zur Vorbereitung der Wissens- und Innovationsgemeinschaft (KIC) 2014 beruhten, den das Institut im April 2013 gestartet hatte; stellt darüber hinaus fest, dass gemäß der Finanzregelung des Instituts sowie gemäß Artikel 189 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (3) der Aufruf des Instituts es den Finanzhilfeempfängern, die unter die in Artikel 75 Absatz 8 der Finanzregelung des Instituts beschriebenen Kategorien fielen, gestattete, bei der Aufstellung ihrer Projekthaushaltspläne für Tätigkeiten, die für 2014 geplant waren, zur Einsetzung indirekter Kosten in den Haushaltsplan die 40 %ige pauschale Erstattung zu verwenden; stellt fest, dass sich die KIC, die sich an dem Aufruf vom April 2013 beteiligten, bei der Gestaltung und Einrichtung dieses Vorschlags auf die genannte Vorschrift verließen;

6.

stellt überdies fest, dass der Verwaltungsrat des EIT nach Evaluierung der KIC-Geschäftspläne 2014 durch externe Experten am 5. Dezember 2013 einen Beschluss über die Zuweisung der Finanzhilfen für 2014 an die KIC fasste, bevor die Horizont-2020-Vorschriften erlassen wurden; entnimmt den Angaben des Instituts, dass die Finanzhilfevereinbarungen für 2014 gemäß den ursprünglichen Bedingungen des jährlichen Aufrufs unterzeichnet wurden;

7.

ist der Auffassung, dass die Übergangsmaßnahmen im Rahmen von Artikel 57 Absatz 2 der Horizont-2020-Vorschriften nicht allein auf die im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms gewährte Unterstützung beschränkt sein sollten, sondern sich auch auf anderer laufende Maßnahmen im Bereich der Forschung und Innovation erstrecken sollten, die nach deren Inkrafttreten den Horizont-2020-Vorschriften unterlagen, wie beispielsweise die Finanzhilfevereinbarungen des Instituts für 2014; betont, dass der Zweck der Übergangsmaßnahme gemäß Artikel 57 der Horizont-2020-Vorschriften darin besteht, Rechtssicherheit zu schaffen und die Kontinuität des zum Zeitpunkt der Einleitung solcher Maßnahmen geltenden Rechtsrahmens zu gewährleisten; nimmt zur Kenntnis, dass die nachfolgenden Finanzhilfevereinbarungen des Instituts mit den geltenden Horizont-2020-Vorschriften übereinstimmen, insbesondere was die Anwendung der pauschalen Erstattung von 25 % der indirekten erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit Finanzhilfen anbelangt, sowie dass seitens des Instituts hinsichtlich dieses Frage keine weiteren Abhilfemaßnahmen getroffen werden könnten; stellt ferner fest, dass jeglicher Versuch, die Mittel, die vom Rechnungshof als unregelmäßig erachtet werden, zurückzufordern, zu Klagen vieler der Empfänger von Finanzhilfen des Instituts führen könnte, was die Gefahr birgt, den Ruf des Instituts sowie von Horizont 2020 und der Kommission insgesamt erheblich zu schädigen;

Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

8.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Institut den KIC 2015 mitteilte, dass sein finanzieller Beitrag während der ersten fünf Jahre (2010 bis 2014) die Obergrenze von 25 % an ihren jeweiligen Gesamtausgaben nicht überschritten hat; stellt darüber hinaus fest, dass sich wegen der unzulänglichen Definition der ergänzenden KIC-Aktivitäten (KCA) nicht eindeutig feststellen lässt, ob die mit KCA verbundenen Kosten in den maximalen Beitrag des Instituts eingerechnet werden sollten oder nicht; stellt fest, dass das Instituts und die Kommission die Empfehlung des Rechnungshofs akzeptiert haben, die Förderbedingung von 25 % aufzuheben, um die Belastung der KIC-Partner durch die operative und finanzielle Berichterstattung zu verringern; erkennt an, dass das Institut die geltende Rechtsgrundlage erfüllen muss, bis eine solche Änderung erlassen worden ist;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

9.

entnimmt dem Jahresabschluss des Instituts, dass seine Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer genehmigten Haushaltsvollzugsquote von 90,58 % geführt haben, was gegenüber 2014 einem Rückgang um 3,55 % entspricht; stellt fest, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 96,49 % betrug, was gegenüber 2014 einen Anstieg um 4,02 % darstellt;

10.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Institut zwar nicht verwendete Mittel in die Haushaltspläne der folgenden drei Jahre einsetzen darf, es aber sein Verfahren nicht rechtzeitig angepasst hatte, um aus den Finanzhilfevereinbarungen des Jahres 2014 verfügbare 26 600 000 EUR in die Haushaltspläne der Jahre 2015 bis 2017 wieder einsetzen zu können; stellt überdies fest, dass diese Mittel zur Verfügung standen, weil die KIC weniger Fördermittel als erwartet in Anspruch genommen haben; stellt fest, dass das Institut 2015 eine Haushaltsprüfung durchführte sowie dass es die KIC aufforderte, ihre Geschäfts- und Haushaltspläne für 2015 zu überarbeiten, die in geänderter Fassung erneut vorgelegt wurden; stellt fest, dass infolge der Verringerung der KIC-Haushaltsmittel das Institut nicht verbrauchte Mittel freigeben konnte, die dann annulliert und in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für 2016 wieder eingestellt wurden; stellt fest, dass dies zu einer Verbesserung der Verwaltung des Haushalts des Institut in enger Zusammenarbeit mit den KIC geführt hat;

Mittelbindungen und Übertragungen

11.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich der Umfang der übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II auf 400 000 EUR (44 %) gegenüber 500 000 EUR (36 %) im Jahr 2014 belief; stellt fest, dass diese Übertragungen hauptsächlich jahresübergreifende Verträge über IT-Leistungen sowie Aufträge für Sitzungen betrafen, zu denen noch keine Rechnungen eingegangen waren;

12.

stellt fest, dass Übertragungen durch die Mehrjährigkeit der Tätigkeiten der operationellen Programme der Agenturen oft teilweise oder vollständig gerechtfertigt sein können und weder unbedingt auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten noch stets dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

Interne Kontrollen

13.

weist darauf hin, dass gemäß Artikel 34 der Horizont-2020-Vorschriften die Bescheinigung über den Abschluss, die KIC-Partner für Erstattungsanträge im Wert von über 325 000 EUR vorlegen müssen, zur Ex-ante-Überprüfung der Kostenaufstellungen durch das Institut beitragen soll; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass diese Bescheinigungen von äußerst unterschiedlicher Qualität sind, sodass die daraus ableitbare Sicherheit begrenzt ist und das Institut zusätzliche Kontrollen durchführen muss; entnimmt den Angaben des Instituts, dass es ab den Finanzhilfevereinbarungen 2014 die von der Generaldirektion Forschung und Innovation für Horizont 2020 festgelegte Methode für die Prüfungsbescheinigungen verwendet; stellt darüber hinaus fest, dass die überarbeitete Methode ausführlichere Anweisungen und vereinbarte Verfahren sowie 63 Standardfeststellungen enthält, die alle Kostenkategorien abdecken; erkennt an, dass das EIT eine umfassende Strategie für die Zuverlässigkeit von Finanzhilfen entwickelt hat, die auf Ex-ante- und Ex-post-Überprüfungen aufbaut, einschließlich der Bescheinigung über die Kostenaufstellungen, um die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge sicherzustellen;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

14.

stellt fest, dass die jährlichen Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, des amtierenden Direktors und der Führungskräfte auf der Website des Instituts veröffentlicht sind; stellt ferner fest, dass die eingereichten Erklärungen einer Prüfung auf sachliche Richtigkeit unterzogen werden; stellt fest, dass das Institut im Fall der Experten die Horizont-2020-Vorschriften über Interessenkonflikte befolgt;

15.

stellt fest, dass das Institut beabsichtigt, im ersten Halbjahr 2017 die Ausarbeitung seiner internen Vorschriften zur Meldung von Missständen abzuschließen; fordert das Institut auf, interne Vorschriften über Hinweisgeber zu erlassen, durch die eine Kultur der Transparenz und Rechenschaftspflicht am Arbeitsplatz gefördert wird, die Mitarbeiter regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf diese Vorschriften zu informieren und diesbezügliche Schulungen anzubieten, für den Schutz der Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen zu sorgen, den Inhalt der Hinweise rasch auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und Möglichkeiten für die anonyme interne Berichterstattung einzurichten; fordert das Institut auf, Jahresberichte über die Anzahl der Meldungen durch Hinweisgeber und die Folgemaßnahmen dazu zu veröffentlichen und diese Jahresberichte der Entlastungsbehörde zur Verfügung zu stellen; fordert das Institut auf, die Entlastungsbehörde über seine diesbezüglichen Fortschritte auf dem Laufenden zu halten;

16.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich das Institut bei der Auswahl externer Experten für die Bewertung von Vorschlägen und Geschäftsplänen von KIC auf Artikel 89 der Finanzregelung des Instituts stützt, um von der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Aufforderung zur Interessenbekundung abweichen zu können; stellt jedoch fest, dass das Institut für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung keine umfassenden internen Verfahren festgelegt hat; stellt fest, dass das Institut in der Praxis seinen Expertenpool mithilfe vorhandener Sachverständigenverzeichnisse und -datenbanken anderer Organe und Einrichtungen der Union einrichtete und dass nicht in diesen Verzeichnissen geführte Einzelpersonen auf Empfehlung des Verwaltungsrats und von Mitarbeitern des Instituts in diesen Pool berufen wurden; begrüßt dennoch Verbesserungen im Prozess der Auswahl von Experten für KIC-Vorschläge und ruft das Institut auf, sich dafür einzusetzen, die Effizienz und Effektivität dieses Prozesses zu verbessern, und maximale Transparenz und Integrität in diesem Prozess zu gewährleisten, indem es einschlägige interne Maßnahmen festlegt und gleichzeitig dafür sorgt, dass keine potenziellen Interessenkonflikte vorliegen;

17.

stellt mit Besorgnis fest, dass das Institut keine konkreten Initiativen ergriffen hat, um die Transparenz in Bezug auf seine Kontakte zu Interessenträgern und Lobbyisten zu erhöhen; fordert das Institut auf, eine proaktive Politik hinsichtlich der Transparenz in Bezug auf Lobbyarbeit zu betreiben;

Einstellungsverfahren

18.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Institut durch eine Reihe von Maßnahmen, die 2015 und 2016 durchgeführt wurden, um die Personalverwaltung, das Einstellungsverfahren und das Arbeitsumfeld zu verbessern, seine vollständige Personalausstattung erreicht hat; stellt fest, dass das Institut im Dezember 2016 bei 63 genehmigten Stellen 59 Bedienstete beschäftigt, was die höchste Mitarbeiterzahl in der Geschichte des Instituts darstellt, und dass das Einstellungsverfahren für die verbleibenden offenen Stellen im Gange ist; stellt dennoch fest, dass die vom Institut ergriffenen Maßnahmen die nachteiligen Auswirkungen des niedrigen und stetig zurückgehenden Korrekturkoeffizienten, der die Gehaltsniveaus in Ungarn belastet, nicht in vollem Maße ausgleichen können;

Sonstige Bemerkungen

19.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Institut der ursprünglichen Zielsetzung der Kommission zufolge im Jahr 2010 seine finanzielle Autonomie erlangen sollte; stellt ferner fest, dass das Institut im Juni 2011 die teilweise finanzielle Autonomie unter der Bedingung erhielt, dass Finanzhilfevorgänge und Vergabeverfahren im Wert von über 60 000 EUR weiterhin der Vorabgenehmigung durch die Generaldirektion Bildung und Kultur der Kommission unterliegen; entnimmt den Angaben des Instituts, dass es beantragt hat, dass die Kommission das Verfahren zur Erlangung der vollen finanziellen Eigenständigkeit erneut einleitet; stellt darüber hinaus fest, dass die Kommission den Fahrplan und den Zeitplan für das Verfahren im Mai 2016 festgelegt hat, und sieht der Bewertung der finanziellen Eigenständigkeit durch die Kommission, die im ersten Halbjahr 2017 erfolgen soll, erwartungsvoll entgegen; stellt fest, dass das Institut hofft, dass die finanzielle Eigenständigkeit vor Ende 2016 gewährt wird, und fordert, dass das Institut der Entlastungsbehörde über diesbezügliche Entwicklungen Bericht erstattet;

20.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass es für den komplexen operativen Rahmen und die Managementprobleme des Instituts zwar berechtigte Gründe gab, seine Gesamteffizienz jedoch dadurch beeinträchtigt wurde. stellt fest, dass das Institut die Fähigkeit besitzt, das gesamte Innovationsspektrum von Unternehmensneugründungen bis zu auf Innovation angelegten Projekten, die von mehreren KIC-Partnern betrieben werden, zu unterstützen, dass es jedoch an Koordinierung auf Unionsebene mit den zuständigen Generaldirektionen der Kommission mangelt und die Interaktion zwischen den KIC und anderen Initiativen der Union unzureichend ist;

21.

stellt fest, dass das Institut das „Digital Master's Programme“ des EIT finanziert, in dem zusätzlich zu den tatsächlichen Kosten einschließlich indirekter Kosten auf pauschaler Grundlage eine Pauschale von höchstens 8 000 EUR je Studierendem gewährt wird; entnimmt den Angaben des Rechnungshofs, dass dieses Finanzierungsmodell zu keinem Zeitpunkt förmlich festgelegt wurde und dass es nicht möglich ist zu unterscheiden, welche Tätigkeiten unter den Pauschalbetrag und welche unter die tatsächlichen Kosten fallen; entnimmt den Angaben des Instituts, dass es sich wohl auf ein Modell eines einheitlichen Pauschalbetrags zur Finanzierung solcher Programme umstellen wird, um die Kostenabrechnung zu vereinfachen, sobald ausreichende statistische Daten vorliegen, um eine solche Pauschale festzulegen; fordert das Institut auf, der Entlastungsbehörde über die Einführung des neuen Finanzierungsmodells zu berichten;

22.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass ein Träger einer KIC auf der Grundlage des Beschlusses des Aufsichtsrates der KIC an 55 seiner Mitarbeiter eine leistungsbezogene zusätzliche Vergütung von 646 000 EUR bezahlte, die das Institut vollständig erstattete; nimmt die Auffassung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Zahlung solcher leistungsbezogener Vergütungen unter Verwendung öffentlicher Mittel unüblich ist; nimmt jedoch hin, dass die KIC unternehmerisch orientierte Organisationen sind, die finanzielle Nachhaltigkeit anstreben und bei denen der Einsatz variabler Elemente als Teil der Grundvergütung einen starken Anreiz darstellen kann, gute Leistungen zu erzielen und ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu gewährleisten; stellt darüber hinaus fest, dass in Horizont 2020 ausdrücklich variable Bestandteile der Grundvergütung als erstattungsfähige Kosten vorgesehen sind; betont, dass der Beitrag des Instituts zu den Gehältern des KIC-Führungspersonals einschließlich leistungsbezogener Vergütungen unterhalb der vom Institut in seinen ab 2016 geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen festgelegten Obergrenze gehalten werden muss; stellt fest, dass nach den reformierten Vorschriften mit doppelten Obergrenzen, die ab 2016 galten, so hohe leistungsbezogene zusätzliche Vergütungen, wie sie 2015 gezahlt wurden, nicht mehr möglich sind;

23.

stellt fest, dass gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ebenfalls verstoßen wurde, als ein KIC-Partner im Wege eines Beschaffungsverfahrens Öffentlichkeitsarbeitsleistungen mit Tagessätzen von 800 EUR bis 3 250 EUR pro Person in Auftrag gab, die von dem Institut ebenfalls in voller Höhe erstattet wurden;

24.

stellt fest, dass 45 Mitarbeiter des Instituts 2015 an „sonstigen Veranstaltungen“ teilgenommen haben, deren Kosten sich auf 10 730,21 EUR (238,45 EUR pro Person) beliefen;

25.

stellt mit Sorge fest, dass die allgemeine Sichtbarkeit des Instituts gering ist und dass einigen KIC-Partnern ihre Zugehörigkeit zum Institut nicht bewusst ist; fordert eine bessere Sichtbarkeit und Förderung der Marke des Instituts als einzigartige Innovationsgemeinschaft; begrüßt den kürzlich erzielten Erfolg, dass 18 Mitglieder der Institutsgemeinschaft in die Liste Forbes 30 under 30 aufgenommen wurden, auf der Europas beste junge Innovatoren und Unternehmer stehen;

26.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (4) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.


(1)  Beschluss des Verwaltungsrates des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) vom 27. Dezember 2013 über den Erlass der Finanzregelung für das Europäische Innovations- und Technologieinstitut.

(2)  Beschluss des Verwaltungsrates des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) vom 20. April 2009 über den Erlass der Finanzregelung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(4)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/249


BESCHLUSS (EU) 2017/1680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts mit den Antworten des Instituts (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Institut für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0077/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (4), insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0127/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 112.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/250


BESCHLUSS (EU) 2017/1681 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Arzneimittel-Agentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0055/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (4), insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0084/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 123.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/251


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1682 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0084/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Arzneimittel-Agentur (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 308 097 000 EUR belief, was einem Anstieg um 9,07 % gegenüber 2014 entspricht; in der Erwägung, dass der Anstieg vor allem auf eine Haushaltsänderung zurückzuführen war, die zu einem Anstieg der Einnahmen aus Zahlungen für erbrachte Dienste (5 000 000 EUR) und zur Anpassung der zweckgebundenen Einnahmen (980 000 EUR) führte; in der Erwägung, dass 11,1 % der Haushaltsmittel der Agentur aus dem Haushalt der Union stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2015 (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2015 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014

1.

entnimmt den Angaben der Agentur, dass

sich die Erhebung der Gebühren, wie von der Entlastungsbehörde festgestellt wurde, zwar verzögert hat, die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der öffentlichen Gesundheit, einschließlich Pharmakovigilanzaktivitäten, durch die Agentur und die Mitgliedstaaten dadurch aber nicht beeinträchtigt wurde; stellt fest, dass alle Überwachungs- und Regulierungstätigkeiten gemäß den Pharmakovigilanzvorschriften der Union vorschriftsmäßig durchgeführt wurden; stellt darüber hinaus fest, dass die Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Pharmakovigilanzgebühren von den Kernaufgaben der Agentur getrennt ausgeführt werden und aus dem Bericht der Kommission über die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und der Europäischen Arzneimittel-Agentur im Zusammenhang mit der Pharmakovigilanz bei Humanarzneimitteln (2012-2014) hervorgeht, dass die Agentur alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Pharmakovigilanz erfolgreich bewältigen konnte;

alle von der Agentur geplanten Beschaffungen in das vom Verwaltungsrat der Agentur angenommene Arbeitsprogramm der Agentur aufgenommen wurden und den Anforderungen der Haushaltsordnung entsprechen; stellt fest, dass alle Einzelaufträge, die auf den Rahmenvertrag über Beratungsleistungen zurückgehen, auf den legislativen Kompetenzen der Agentur beruhten, am betriebswirtschaftlichen Bedarf der Agentur ausgerichtet waren und dafür Unterlagen vorliegen, in denen Tätigkeiten, Zielsetzungen und Bedarf verzeichnet sind;

sie sich für eine weitere Stärkung ihrer Leitlinien für die harmonisierte Berücksichtigung von Interessenkonflikten als Entscheidungskriterium in Auftragsvergabeverfahren einsetzt;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

2.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer Vollzugsquote von 94,05 % geführt haben, was einem Rückgang um 0,27 % gegenüber dem Vorjahr entspricht; stellt ferner fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 87,09 % lag, was einem Anstieg von 4,79 % entspricht;

3.

weist darauf hin, dass sich der Haushalt der Agentur, wie in ihrer Finanzregelung festgelegt, aus Beiträgen der Europäischen Union sowie aus Gebühren speist, die sie für die Bearbeitung von Zulassungsanträgen für Arzneimittel, Folgeverfahren nach Erteilung der Zulassung und eine Reihe von Verwaltungstätigkeiten erhebt;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

4.

nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Anteil der Mittelbindungen, die auf 2016 übertragen wurden, von 17,70 % im Jahr 2014 auf 14,78 % zurückgegangen ist; stellt fest, dass die nicht automatische Übertragung von Mitteln auf 2016 der Haushaltsordnung entsprach und verschiedene IT-Entwicklungen, Wirtschaftsberatungsleistungen und wissenschaftliche Studien betraf; weist darauf hin, dass die Übertragungen weder auf Schwächen in der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten noch dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit zuwiderlaufen, da Ausgaben 2015 aus Gründen, die sich der Kontrolle der Agentur entziehen, nicht ausgeführt werden konnten;

Übertragungen

5.

nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass sich Umfang und Art der im Haushaltsjahr 2015 vorgenommenen Mittelübertragungen dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur zufolge im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten; entnimmt den Ausführungen der Agentur, dass sie 2015 neun Mittelübertragungen vornahm, die sich auf insgesamt 22 026 000 EUR bzw. 7,15 % der endgültigen Mittelansätze beliefen, was einem Rückgang um 4,7 % entspricht; stellt fest, dass die Ausgabenübertragungen in erster Linie notwendig waren, um Ausgaben zur Entwicklung von Unternehmens-IT zu decken und Haushaltsposten für Verwaltungsausgaben anzupassen;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

6.

stellt fest, dass die Erhebung zur Stellenbesetzung von 2015 weitere Verbesserungen gegenüber 2013 erkennen lässt; weist jedoch darauf hin, dass darin festgestellt wurde, dass in Bezug auf Fragen wie abteilungsübergreifende Zusammenarbeit, Objektivität bei Entscheidungen und Vertrauen in Führungskräfte weiterhin Klärungsbedarf besteht; entnimmt den Ausführungen der Agentur, dass zur Klärung der verbleibenden Fragen ein Aktionsplan aufgestellt und 2016 angenommen wurde; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung dieses Aktionsplans zu informieren;

7.

erinnert daran, dass die Arbeitsbelastung der Agentur stetig steigt, was sich im Anstieg ihrer Einnahmen aus Gebühren, die von Antragstellern erhoben werden, niederschlägt; stellt mit Sorge fest, dass die Personalkürzungen der letzten Jahre auch Bedienstete betroffen haben, deren Stellen über die von Antragstellern erhobenenen Gebühren finanziert werden, und der zu bewältigende Arbeitsaufwand dabei unberücksichtigt blieb; spricht sich daher ausdrücklich dafür aus, dass bei der Anpassung der Zahl der Planstellen für Bedienstete, deren Stellen über die von Antragstellern erhobenenen Gebühren finanziert werden, dem steigenden Bedarf entsprechend für Flexibilität und Kohärenz gesorgt wird;

8.

erinnert daran, dass infolge des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. November 2014 zur Aufhebung der Entscheidung der Kommission über eine Auswahlliste möglicher Kandidaten für das Amt des Exekutivdirektors der Agentur — und damit über die Ernennung des Exekutivdirektors durch den Vorstand im November 2011 — das Amt des Exekutivdirektors der Agentur neu ausgeschrieben und besetzt wurde, die Agentur aber trotz dieser schwierigen Situation in der Lage war, ihr Arbeitsprogramm umzusetzen;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

9.

entnimmt den Darstellungen der Agentur, dass die überarbeiteten Vorschriften für den Umgang mit Interessenerklärungen von Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats und Sachverständigen 2015 in Kraft getreten sind; begrüßt den Umstand, dass die Interessenerklärungen von Sachverständigen, die nach Inkrafttreten dieser Vorschriften an den Tätigkeiten der Agentur beteiligt waren, anhand der überarbeiteten Vorschriften geprüft werden; stellt fest, dass die Agentur bei den Interessenerklärungen neuer Sachverständiger systematisch Ex-ante-Kontrollen durchgeführt hat; verweist ferner auf die Schlussfolgerungen der jährlichen Ex-post-Kontrollen zum Umgang mit Interessenerklärungen von Mitgliedern des Beirats und Sachverständigen, die an Sitzungen teilnehmen; stellt fest, dass die Agentur die Vorschriften im Oktober 2016 aktualisiert hat, um die für Sachverständige bei Aufnahme einer Beschäftigung in der Wirtschaft geltenden Beschränkungen klarzustellen und die Beschränkungen im Fall enger Familienangehöriger des Beirats sowie für Mitglieder der Arbeitsgruppe, die Interessen in der Wirtschaft verfolgen, an die für Mitglieder des Verwaltungsrats geltenden Beschränkungen anzupassen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde eine Zusammenfassung der Folgenabschätzung für die überarbeiteten Vorschriften bereitzustellen;

10.

weist darauf hin, dass die überarbeiteten Vorschriften für den Umgang mit Interessenerklärungen von Mitarbeitern der Agentur und Bewerbern vor Abschluss der Einstellungsrunde im Oktober 2016 fertiggestellt wurden; stellt fest, dass im Zuge der Überarbeitung sichergestellt wurde, dass die Vorschriften ggf. an die für Mitglieder des Verwaltungsrats, Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats und Sachverständige geltenden Vorschriften angeglichen werden;

11.

weist darauf hin, dass die überarbeiteten Vorschriften für den Umgang mit konkurrierenden Interessen von Mitgliedern des Verwaltungsrats vom Verwaltungsrat der Agentur im Dezember 2015 angenommen wurden; stellt ferner fest, dass die neuen Vorschriften im Mai 2016 in Kraft getreten sind;

12.

weist darauf hin, dass der Verwaltungsrat der Agentur im Juni 2016 einen übergreifenden Rahmen für die Beziehungen zu Interessenträgern angenommen hat, in dem die Grundsätze für die Gestaltung der Kontakte zu wichtigen Interessenträgern festgelegt sind, wobei Transparenz als Grundprinzip dieser Beziehungen gilt; stellt fest, dass der Verwaltungsrat 2015 einen förmlichen Rahmen für Kontakte zu Interessenträgern der Wirtschaft angenommen und einen Jahresbericht über diese Beziehungen veröffentlicht hat; weist ferner darauf hin, dass die Zulassungskriterien für Interessenträger der Wirtschaft im Juni 2016 fertiggestellt wurden und 2017 umgesetzt werden sollen und dass die Liste der nach diesen Kriterien zulässigen Interessenverbände der Wirtschaft im Januar 2017 auf der Website der Agentur veröffentlicht wurde;

13.

stellt fest, dass das Verfahren für Mitglieder des Beirats und Sachverständige im Falle eines Vertrauensbruchs im April 2015 aktualisiert wurde; stellt fest, dass in diesem Verfahren festgelegt ist, wie die Agentur mit fehlerhaften oder unvollständigen Interessenerklärungen von Sachverständigen und Mitgliedern des Beirats umgeht; weist darauf hin, dass die Agentur Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats oder Arbeitsgruppenmitglieder von der Beurteilung von Arzneimitteln ausschließt, sobald sie beabsichtigen, eine Stelle in einem pharmazeutischen Unternehmen anzunehmen;

14.

stellt fest, dass die Agentur im Rahmen seiner Betrugsbekämpfungsstrategie eine Stelle für Betrugsbekämpfung eingerichtet hat; weist darauf hin, dass die Agentur eine interne Erhebung dazu durchgeführt hat, wie ausgeprägt das Bewusstsein der Führungskräfte für Betrugsbekämpfung ist, und dass für alle Mitarbeiter teilnahmepflichtige E-Learning-Veranstaltungen entwickelt und gestartet wurden; stellt darüber hinaus fest, dass die Verträge für öffentliche Aufträge so überarbeitet wurden, dass sie nun Klauseln zur Betrugsbekämpfung enthalten;

15.

stellt fest, dass die Agentur im November 2014 die Leitlinien der Kommission für interne Verfahren zur Meldung mutmaßlicher Missstände angenommen hat; weist ferner darauf hin, dass die Agentur zurzeit Vorschriften für den Umgang mit in ihre Zuständigkeit fallenden Sachverhalten, die von außen an sie herangetragen werden (z. B. Vorschriften bezüglich externer Hinweisgeber), erarbeitet und diese Vorschriften bis Ende 2017 genehmigt werden sollen; begrüßt diese Maßnahme, mit der die Bemühungen der Agentur um die Durchsetzung einer Kultur der Integrität und der Regelkonformität bei der Erstellung und Vorlage von Regelwerken an Rückhalt gewinnen dürften;

16.

nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass seit dem 31. Dezember 2016 neue Regeln zur Durchsetzung der geltenden Karenzzeiten für Sachverständige und Mitarbeiter der Agentur gelten;

17.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur 2015 eine neue, auf fünf Jahre ausgelegte Rahmenstrategie für die Kommunikation mit Unternehmen angenommen hat, die den Ergebnissen einer in demselben Jahr bei Interessenträgern durchgeführten Erhebung Rechnung trägt; stellt fest, dass in dieser Strategie dargelegt wird, wie die Agentur für eine effizientere Kommunikation zu sorgen gedenkt, um ihre Mission, Zielsetzungen und unternehmenspolitischen Prioritäten in Bezug auf die Förderung der öffentlichen Gesundheit in der Union besser erfüllen zu können;

18.

erinnert die Agentur daran, dass Arzneimittel gemäß der Richtlinie 2003/63/EG erst dann für eine Zulassung in der Union infrage kommen, wenn sie nach ethischen Leitlinien geprüft worden sind, und erinnert die Agentur an ihre Verpflichtung, außerhalb der Union durchgeführte klinische Studien zusätzlich zu überprüfen, bevor sie Arzneimittel für den Markt zulässt (1); fordert die Agentur angesichts der mit diesen Tests verbundenen besonderen Risiken auf, der Entlastungsbehörde jährlich über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, mit denen sie sicherstellt, dass die für eine Zulassung in der EU infrage kommenden Arzneimittel in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen anhand ethischer Grundsätze und gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geprüft worden sind;

19.

fordert die Agentur auf, neben bereits laufenden Informationsmaßnahmen und der Verpflichtung, bei Einstellungsverfahren und Leistungsüberprüfungen auf die Punkte Integrität und Transparenz einzugehen, auch dafür zu sorgen, dass ihre Bediensteten stärker für die Grundsätze sensibilisiert werden, die in Bezug auf Interessenkonflikte gelten;

Leistung

20.

nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Agentur ihre Zielsetzungen in Bezug auf die im jährlichen Tätigkeitsbericht vorgegebenen qualitativen und quantitativen Leistungsindikatoren mehrheitlich erfüllt hat; stellt fest, dass zu dieser umfangreichen Liste von Vorgaben auch Leistungsindikatoren wie der Anteil der besetzten Stellen im Stellenplan der Agentur, der Anteil der im Rahmen der Finanzvorschriften erfolgten Zahlungen oder die Zufriedenheit der Partner bzw. Interessenträger mit der Kommunikationsstrategie der Agentur gehören;

Interne Kontrollen

21.

stellt fest, dass die Agentur 2014 die potenziellen Risiken untersucht hat, die die Verwirklichung der Zielsetzungen der Agentur beeinträchtigen könnten; weist darauf hin, dass keines der festgelegten Risiken für kritisch befunden wurde sowie keines der Risiken 2015 eingetreten ist;

22.

stellt fest, dass mit einem an die Leitung der Agentur gerichteten internen Fragebogen bewertet wurde, wie die Normen der Agentur für die interne Kontrolle greifen; weist darauf hin, dass diese Bewertung ergab, dass die Normen für die interne Kontrolle wirksam umgesetzt werden; stellt darüber hinaus fest, dass die Agentur Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Effizienz und der Anwendung der Normen für die interne Kontrolle in Bezug auf Zielsetzungen und Leistungsindikatoren, die operative Struktur, das Dokumentenmanagement, Informationen und Kommunikation plant;

Interne Prüfung

23.

stellt fest, dass 11 Empfehlungen, die auf Prüfungen der internen Auditstelle der Agentur zurückgehen und als „sehr wichtig“ eingestuft wurden, Ende 2015 noch umzusetzen waren; weist darauf hin, dass diese Empfehlungen in der Frist liegen, die mit der internen Auditstelle vereinbart wurde;

24.

nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass keine der vom Internen Auditdienst (IAS) der Kommission als „kritisch“ oder „sehr wichtig“ eingestuften Empfehlungen am 31. Dezember 2015 noch umzusetzen war; weist darauf hin, dass der IAS 2015 eine Prüfung der Regelungsverfahren im Bereich Kinderarzneimittel durchgeführt hat und dabei keine kritischen oder sehr wichtigen Probleme festgestellt wurden;

25.

nimmt zur Kenntnis, dass die interne Auditstelle der Agentur 2015 in mehreren Bereichen Prüfungen durchführte und dass zum Jahresende keine kritischen Empfehlungen mehr umzusetzen waren; weist darauf hin, dass im Rahmen der Prüfungen festgestellt wurde, dass in den Bereichen Sicherheit arzneimittelbezogener Informationen, Bausteine für die Feststellung der Zuverlässigkeit und Videoüberwachungen noch Raum für Verbesserungen besteht; stellt fest, dass die Agentur Aktionspläne erarbeitet hat, um die erkannten Schwachstellen zu beseitigen; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der umgesetzten Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten;

Sonstige Bemerkungen

26.

weist darauf hin, dass 2015 den 20. Jahrestag der Agentur und den 50. Jahrestag der ersten Arzneimittelvorschriften der Union markierte;

27.

weist darauf hin, dass 2015 von der Agentur 93 Arzneimittel, darunter 39 neue Wirkstoffe, die Empfehlung zur Marktzulassung erhielten; hebt hervor, dass diese Wirkstoffe bisher für kein Arzneimittel in der Union zugelassen waren und chemisch mit keinem anderen zugelassenen Wirkstoff verwandt sind;

28.

betont, dass die Agentur sich weiter für den Dialog mit Interessenträgern und Bürgern einsetzen und diesen Dialog zu ihren Prioritäten und Aufgaben zählen sollte;

29.

weist erneut darauf hin, dass die Agentur, die Human- und Veterinärarzneimittel bewertet und überwacht, für den Schutz und die Förderung der Gesundheit von Mensch und Tier eine wichtige Rolle spielt;

30.

weist darauf hin, dass die Agentur im März 2014 ein Pilotprojekt zu sicheren Möglichkeiten der adaptiven Markteinführung („adaptive pathways“) gestartet hat; stellt fest, dass das Pilotprojekt darauf abzielt, geeignete, im aktuellen Rechtsrahmen vorgesehene Instrumente zu ermitteln, mit denen Arzneimittel, die einem bestimmten Patientenkreis bisher fehlende Behandlungsmöglichkeiten eröffnen, auf den Markt gebracht werden können und sichergestellt werden kann, dass die Marktzulassung nur dann erfolgt, wenn ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis besteht und weder die Sicherheit der Patienten gefährdet ist noch die geltenden Zulassungsstandards beeinträchtigt werden;

31.

weist darauf hin, dass die Bürger des Vereinigten Königreichs (VK) am 23. Juni 2016 für den Austritt aus der Europäischen Union gestimmt haben; stellt fest, dass ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, den Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union über diese Absicht unterrichten muss und dass die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aushandelt und abschließt; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Jahresrechnung der in London (VK) ansässigen Agentur und die zugehörigen Erläuterungen auf der Grundlage der bei Unterzeichnung der Jahresrechnung verfügbaren Informationen erstellt wurden und dass zu diesem Zeitpunkt der Ausgang des Referendums noch nicht bekannt war und das VK weder Artikel 50 in Anspruch genommen, noch eine entsprechende Benachrichtigung vorgelegt hatte;

32.

weist darauf hin, dass die Agentur infolge des Ausgangs des Referendums im VK am 23. Juni 2016 eine besondere Taskforce mit den Schwerpunkten Vorbereitung bezüglich Standortwechsel, Betrieb und Finanzen sowie Personalangelegenheiten und Kommunikation (interne und externe) einrichtete; stellt fest, dass die laufenden Arbeiten auf die Folgen eines Mitarbeiterverlusts im Falle eines Standortwechsels bei der EMA sowie auf den Verlust externer Kompetenzen ausgerichtet sind, der bei der EMA droht, wenn Sachverständige aus dem VK nicht länger in den wissenschaftlichen Beiräten und anderen Foren mitwirken können; weist darauf hin, dass bis zum Ende des ersten Quartals 2017 eine Folgenabschätzung mit Abhilfemaßnahmen vorliegen sollte;

33.

begrüßt, dass die Agentur der Entlastungsbehörde Informationen zu den derzeitigen vertraglichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten vorgelegt hat, die sich durch die örtliche Präsenz der Agentur im VK ergeben; weist mit Besorgnis darauf hin, dass der bis 2039 laufende Mietvertrag der Agentur keine Klausel zur vorzeitigen Kündigung enthält, die der Agentur die Entbindung von Verpflichtungen zu Mietkostenzahlungen und sonstigen Abschlagszahlungen ermöglichen würde, und dass die ausstehenden Mietzahlungen für die Restlaufzeit 2017–2039 mit insgesamt 347,6 Mio. EUR veranschlagt werden; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über alle diesbezüglichen Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten;

34.

stellt fest, dass in der Stellungnahme des Haushaltsausschusses vom 24. Mai 2011 bereits darauf hingewiesen wurde, dass der Mietvertrag keine Kündigungsklausel enthält, und weist darauf hin, dass dieser Mietvertrag im Jahr 2011 unterzeichnet wurde, als ein potenzieller Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU noch nicht vorhersehbar war; weist jedoch darauf hin, dass natürlich erwartet wird, dass die mit dem Umzug der Agentur verbundenen Kosten Gegenstand der Verhandlungen über ein Austrittsabkommen zwischen der EU und der Regierung des Vereinigten Königreichs sein werden; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über alle diesbezüglichen Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten;

35.

hebt hervor, dass der Agentur durch den Ausgang des britischen Referendums über den Verbleib in der Europäischen Union Haushaltsschwankungen drohen; empfiehlt im Sinne der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, dass der Agentur die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Haushaltsreserve zu bilden, mit der sowohl nicht vorhersehbare Kosten gedeckt und ungünstige Wechselkursschwankungen ausgeglichen werden können — die infolge dieser Entscheidung im Jahr 2017 und darüber hinaus möglicherweise unvermeidbar sind — als auch sichergestellt werden kann, dass die Agentur auch in Zukunft in der Lage ist, ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen; fordert die Agentur in diesem Zusammenhang ferner auf, einen umfassenden Notfallplan auszuarbeiten, der dem zweifachen und gekoppelten Risiko von Haushalts- und Geschäftsschwankungen gerecht wird;

36.

weist darauf hin, dass die Agentur im März 2014 das Pilotprojekt zur adaptiven Markteinführung von Arzneimitteln („adaptive pathways“) gestartet hat, mit dem die Marktzulassung bestimmter Arzneimittel durch nachträgliche Zulassung („post-marketing authorisation“) beschleunigt werden soll; ist jedoch besorgt, da dieses Pilotprojekt mit Blick auf die öffentliche Gesundheit zahlreiche Fragen aufwirft und der Kernaufgabe der Agentur, die Sicherheit von Arzneimitteln sicherzustellen, zuwiderläuft; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über das Projekt und die Maßnahmen zu unterrichten, mit denen sie dafür sorgt, dass dieses beschleunigte Verfahren nicht zu Lasten ihrer zentralen Aufgabe geht;

37.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.


(1)  Diskussionspapier über die ethischen Aspekte und die Aspekte der guten klinischen Praxis von klinischen Studien zu Humanarzneimitteln, die außerhalb der EU und dem EWR durchgeführt und den Aufsichtsbehörden der EU im Zuge von Zulassungsanträgen übermittelt wurden (Dokument der Europäischen Arzneimittel-Agentur EMA/121340/2011).

(2)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/256


BESCHLUSS (EU) 2017/1683 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Arzneimittel-Agentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0055/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (4), insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0084/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 123.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

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L 252/257


BESCHLUSS (EU) 2017/1684 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, zusammen mit der Antwort der Beobachtungsstelle (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Beobachtungsstelle für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0051/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (4), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0099/2017),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 128.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/258


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1685 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0099/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (nachstehend „die Beobachtungsstelle“) für das Haushaltsjahr 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 18 519 843 EUR belief, was gegenüber 2014 einem Anstieg um 18,15 % entspricht; in der Erwägung, dass der Anstieg vor allem auf die Eigeneinnahmen der Beobachtungsstelle (einschließlich des Verkaufs von Gebäuden) in Höhe von 5 000 000 EUR und die zweckgebundenen Einnahmen (IPA 5) in Höhe von 600 000 EUR zurückzuführen war; in der Erwägung, dass 79,9 % der Haushaltsmittel der Beobachtungsstelle aus dem Haushalt der Union stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2015 (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2015 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Transaktionen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaft und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014

1.

entnimmt den Angaben der Beobachtungsstelle, dass

sie interne Verfahren und Vorschriften zur Meldung von Missständen (Whistleblowing) angenommen hat, mit denen die Leitlinien der Kommission umgesetzt werden und die mit den Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten vereinbar sind;

ihr Direktor, der das einzige Mitglied der höheren Leitungsebene der Beobachtungsstelle ist, seine Interessenerklärung freiwillig auf der Website der Beobachtungsstelle veröffentlicht hat;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

2.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer Vollzugsquote von 99,83 % geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen bei 97,35 % lag, was gegenüber 2014 ein Anstieg um 2,42 % ist; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die insgesamt hohe Mittelbindungsrate darauf hindeutet, dass die Mittelbindungen im Zeitplan lagen;

Mittelbindungen und Übertragungen

3.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Umfang der übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II (Verwaltungsausgaben) mit 8 % (406 487 EUR) im Vergleich zu 26 % (673 534 EUR) im Jahr 2014 niedrig war; weist darauf hin, dass die Beobachtungsstelle 2015 93,69 % der von 2014 auf 2015 übertragenen Mittel abrief;

Vergabeverfahren

4.

nimmt die Einführung eines neuen Vergabeplans durch die Beobachtungsstelle zur Kenntnis, der in enger Zusammenarbeit mit allen Abteilungen erfolgreich durchgeführt wurde; stellt ferner fest, dass die Beobachtungsstelle am Treffen des Netzwerks der Anweisungsbefugten im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge der Agenturen teilnahm, um Erfahrungen im Hinblick auf die weitere Umsetzung von Maßnahmen zur Rationalisierung und Optimierung von Vergabeverfahren und anderen Finanzabläufen auszutauschen;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

5.

erkennt an, dass der Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle eine neue Strategie zur Abwendung und Bewältigung von Interessenkonflikten angenommen hat, die die Mitglieder des Verwaltungsrats und des wissenschaftlichen Ausschusses betrifft; erkennt an, dass infolgedessen die Interessenerklärungen der Mitglieder auf der Website der Beobachtungsstelle veröffentlicht wurden; stellt fest, dass die auf der Website der Beobachtungsstelle veröffentlichten Lebensläufe und Interessenerklärungen geordnet, sichtbar, leicht zugänglich und benutzerfreundlich sind; stellt fest, dass der Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle seine Strategie zur Abwendung und Bewältigung von Interessenkonflikten im Dezember 2014 angenommen hat; stellt fest, dass diese Strategie seit September 2015 in Kraft ist (und unter anderem Muster für die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und des wissenschaftlichen Ausschusses vorsieht);

6.

erkennt an, dass die Beobachtungsstelle die Interessenerklärungen aller Mitglieder des Verwaltungsrats sowie eine Zusammenfassung ihrer beruflichen Tätigkeiten wie auch die Interessenerklärungen, Unabhängigkeitserklärungen und zusammengefassten Lebensläufe aller Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses auf ihrer Website veröffentlichte; fordert die Beobachtungsstelle auf, auch die Lebensläufe und Interessenerklärungen der designierten Mitglieder, Stellvertreter und Beobachter auf ihrer Website zu veröffentlichen;

Interne Kontrollen

7.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Beobachtungsstelle den Höchstbetrag, der in der Auftragsbekanntmachung für einen im Jahr 2012 unterzeichneten Rahmenvertrag angegeben war, nicht einhielt; entnimmt der Erklärung der Beobachtungsstelle ferner, dass der betreffende Betrag gemäß den einschlägigen Finanzbestimmungen in der Auftragsbekanntmachung als Schätzung erschien und dass in dem geschlossenen Vertrag weder dieser Betrag noch ein Höchstbetrag genannt wurde; erkennt an, dass die Beobachtungsstelle diesen Vertrag beendet und für die betreffenden Dienstleistungen ein neues Beschaffungsverfahren eingeleitet hat; begrüßt die Tatsache, dass die Beobachtungsstelle ein spezielles Verfahren eingeführt hat, um die zentrale Planung und Überwachung ihrer Beschaffungsverfahren, einschließlich der Verfahren für Rahmenverträge, zu verbessern;

Interne Prüfung

8.

weist darauf hin, dass die einzige noch ausstehende wichtige Empfehlung aus der 2013 vom Internen Auditdienst der Kommission durchgeführten Prüfung zum Thema „Haushalt und Überwachung innerhalb der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht“ abgeschlossen wurde;

9.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst eine Prüfung zum „IT-Projektmanagement“ in der Beobachtungsstelle durchführte, aus der sechs wichtige Empfehlungen hervorgingen, die Fragen in den Bereichen Business/IT-Alignment und IT-Projektmanagement sowie Anforderungen für die Verwaltung und Entwicklung von Systemen betrafen; entnimmt den Angaben der Beobachtungsstelle ferner, dass sie einen geeigneten Aktionsplan ausarbeitete, der von ihrem Verwaltungsrat unterstützt wurde, und dass die Beobachtungsstelle den Empfehlungen im Wesentlichen nachkommen musste; fordert die Beobachtungsstelle auf, der Entlastungsbehörde Bericht über die Umsetzung des Aktionsplans zu erstatten;

10.

nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst eine umfassende Risikobewertung hinsichtlich der Steuerung, der Kerngeschäftsbereiche und der Unterstützungsprozesse der Beobachtungsstelle durchgeführt hat und dass der Strategieplan des Internen Auditdienstes für interne Prüfungen für den Zeitraum 2016–2018 auf zwei wichtige Themen für künftige Prüfungen ausgerichtet ist („Verwaltung der Erhebung, Validierung und Qualitätssicherung von Daten“ und „Verwaltung von Veröffentlichungen“);

Strategie zur Betrugsbekämpfung

11.

stellt fest, dass die Beobachtungsstelle im Juni 2016 im Einklang mit der Verfahrensweise und den Leitlinien des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) eine Strategie zur Bekämpfung von Betrug angenommen hat; weist darauf hin, dass diese Strategie die bestehenden Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Berufsethik und die Annahme von Geschenken von Dritten und Zuwendungen durch Dritte einschließt, ergänzt und weiterentwickelt;

Sonstige Bemerkungen

12.

stellt fest, dass das Screening des Personals der Beobachtungsstelle ergab, dass im Jahr 2015 68,56 % der Bediensteten der Beobachtungsstelle operationelle Aufgaben erfüllten, 20,68 % in der administrativen Unterstützung und Koordinierung tätig waren und 10,76 % mit Aufgaben betraut waren, die als neutral angesehen wurden;

13.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich die Beobachtungsstelle derzeit darum bemüht, die Zusammenarbeit mit anderen Agenturen der EU zu stärken, insbesondere mit den Agenturen, die in den Bereichen Justiz und Inneres sowie Gesundheit tätig sind; stellt ferner fest, dass die mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs geschlossenen Synergien aufgrund der Kostenteilung für Telekommunikationsdienste und internetbasierte Dienste zu einer Effizienzsteigerung geführt haben;

14.

unterstreicht den Erfolg der Beobachtungsstelle bei ihren verschiedenen Aufgaben; begrüßt die neue Strategie und das Arbeitsprogramm für den Zeitraum 2016–2018; regt jedoch dazu an, dass — wie vom Direktor der Beobachtungsstelle zugesagt — eine auf weit längere Sicht ausgelegte Strategie ausgearbeitet und umgesetzt wird;

15.

unterstreicht die wichtige Rolle der Beobachtungsstelle bei der Aufdeckung neuer Trends, der Bewertung der von Drogen ausgehenden Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit junger Europäer und der Konzipierung von Präventionsstrategien; begrüßt, dass 98 neue psychoaktive Substanzen gemeldet wurden; regt dazu an, dass die Bemühungen um die Überwachung der Nutzung des Internets für die Beschaffung von Drogen fortgesetzt werden;

16.

weist darauf hin, dass die Beobachtungsstelle 45 Veröffentlichungen herausgab, mit ihrem Fachwissen zu etwa 300 wichtigen externen wissenschaftlichen und institutionellen Veranstaltungen beitrug und ihr Personal an 27 wissenschaftlichen Artikeln mitwirkte; schlägt vor, die Ergebnisse in den sozialen Medien und über Online-Instrumente zu verbreiten;

17.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der dezentralen Einrichtungen.


(1)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/261


BESCHLUSS (EU) 2017/1686 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, zusammen mit der Antwort der Beobachtungsstelle (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Beobachtungsstelle für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0051/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (4), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0099/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 128.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/262


BESCHLUSS (EU) 2017/1687 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0058/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (4), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0130/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 133.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

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L 252/263


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1688 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0130/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (nachstehend „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 54 611 883 EUR belief, was gegenüber 2014 einen Anstieg um 4,21 % bedeutet;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof (nachstehend „der Hof“) in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2015 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (nachstehend „Bericht des Hofes“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2015 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaft und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt fest, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2015 zu einer Vollzugsquote von 99,23 % geführt haben, was gegenüber 2014 einem Anstieg um 4,45 % entspricht, und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 96,52 % betrug, was einem Anstieg um 2,75 % entspricht;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur ihren Haushaltsplan im Jahr 2014 neu gegliedert hat, damit dem Bedarf der Agentur im Haushaltsplan 2015 besser Rechnung getragen werden kann; stellt ferner fest, dass die zweite Phase der Umstrukturierung Auswirkungen auf den Haushaltsplan 2016 haben wird; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde von den konkreten Auswirkungen und den Effizienzgewinnen infolge der neuen Gliederung des Haushaltsplans in Kenntnis zu setzen;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

3.

stellt fest, dass dem jährlichen Bericht des Rechnungshofs und dem Bericht der Agentur über den Jahresabschluss zufolge hinsichtlich des Umfangs der Mittelübertragungen im Jahr 2015 keine nennenswerten Probleme festgestellt wurden; stellt fest, dass 46 % des von 2014 auf das Jahr 2015 übertragenen Gesamtbetrags (35 987 101 EUR) in Anspruch genommen wurde, 50 % als „offener Betrag“ (fällige, aber noch nicht eingezahlte Mittel) verblieben sind und 4 % in Abgang gestellt wurden; stellt fest, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von der Agentur im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

Übertragungen

4.

stellt fest, dass die Agentur 2015 insgesamt 10 Übertragungen zwischen Haushaltstiteln vorgenommen hat; stellt fest, dass diese Übertragungen 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen werden sollte, nicht überschritten haben; stellt fest, dass sich Umfang und Art der im Haushaltsjahr 2015 vorgenommenen Mittelübertragungen im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

5.

stellt fest, dass die Agentur 88 Vergabeverfahren in die Wege geleitet hat, davon 13 besondere Verhandlungsverfahren und 75 offene Vergabeverfahren von geringem Wert;

6.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht 2015 der Agentur, dass der genehmigte Stellenplan der Agentur 207 Stellen umfasste; stellt fest, dass im Stellenplan der Agentur für das Jahr 2015 zwar 207 Planstellen eingetragen waren, die Agentur die im Arbeitsprogramm 2015 vorgeschlagenen Tätigkeiten jedoch mit 202 Planstellen bewältigte, da fünf Stellen aufgrund von für das Jahr 2016 vorgesehenen Kürzungen eingefroren waren;

7.

nimmt die Ergebnisse des zweiten Leistungsvergleichs im Hinblick auf die Stellen der Agentur zur Kenntnis, bei dem 21,67 % der Stellen im Bereich administrative Unterstützung und Koordinierung, 71,29 % im Bereich operative Aufgaben und 7,05 % im Bereich Kontroll- und Finanzaufgaben angesiedelt sind; bedauert den kontinuierlichen Personalabbau, während gleichzeitig die der Agentur übertragenen Aufgaben zunehmen;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

8.

stellt fest, dass die Agentur die von den Mitgliedern ihres Verwaltungsrats unterzeichnete „Verpflichtungs- und Vertraulichkeitserklärung“ sowie ihre Lebensläufe gemäß der Forderung, die die Entlastungsbehörde im Rahmen der vorherigen Entlastungsverfahren gestellt hat, öffentlich zugänglich gemacht hat;

9.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats der Agentur nicht auf ihrer Website veröffentlicht sind, und dass die Agentur keine Überprüfung oder Aktualisierung der Interessenerklärungen der Mitglieder ihres Verwaltungsrats vorgesehen hat; fordert die Agentur auf, Abhilfe zu schaffen, indem sie diese Dokumente veröffentlicht und Überprüfungen einführt, damit in Bezug auf die höhere Führungsebene die erforderliche öffentliche Kontrolle und Überwachung gewährleistet ist;

10.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Verwaltungsrat der Agentur 2015 eine Strategie zur Verhinderung und Aufdeckung von Betrug verabschiedet hat, die auf der Verfahrensweise und den Leitlinien des OLAF für Strategien zur Betrugsbekämpfung und auf der Strategie zur Betrugsbekämpfung der GD MOVE beruht;

11.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur keine konkreten Initiativen ergriffen hat, um die Transparenz in Bezug auf ihre Kontakte zu Interessenträgern und Lobbyisten zu erhöhen; fordert die Agentur auf, eine proaktive Politik hinsichtlich der Transparenz in Bezug auf Lobbying zu betreiben;

Innenrevision

12.

stellt fest, dass die Prüfstellen der Agentur 2015 keine kritischen Auditempfehlungen oder Bemerkungen abgegeben haben, die zu Vorbehalten in der jährlichen Zuverlässigkeitserklärung führen könnten; stellt mit Zufriedenheit fest, dass alle Empfehlungen und Bemerkungen aus verschiedenen Rechnungsprüfungen aus den Jahren vor 2015 zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen waren;

Interne Kontrolle

13.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur eine Reihe interner Maßnahmen entwickelt und umgesetzt hat, damit gewährleistet ist, dass ihre Tätigkeiten einer Kontrolle unterliegen und dem Management hinreichend Gewähr dafür geboten wird, dass die Ziele erreicht werden; stellt fest, dass die Agentur umfassende Normen für die interne Kontrolle auf der Grundlage entsprechender Normen der Kommission, sowie von ihrem Verwaltungsrat verabschiedete Mindestanforderungen umgesetzt hat;

Leistung

14.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur auf operationeller Ebene in den Bereichen Seeraumüberwachung, gemeinsame Überwachung und Informationsaustausch umfassend mit anderen Agenturen und Einrichtungen der Union (EFCA, Frontex, EU NAVFOR, MAOC-N) zusammengearbeitet hat, um das vorhandene Fachwissen und die Dienste zum gegenseitigen Nutzen optimal in Anspruch nehmen zu können; stellt fest, dass die Agentur seit Dezember 2014 die in Madrid ansässige Einrichtung für Geschäftskontinuität des gemeinsamen Unternehmens Fusion for Energy betreibt; stellt fest, dass die Agentur nach wie vor mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) zusammengearbeitet hat, sodass sie ebenfalls die Einrichtung der Agentur für Geschäftskontinuität nutzen kann; nimmt zur Kenntnis, dass sie eng mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) zusammengearbeitet hat, um die Zusammenarbeit auszubauen und Synergien zwischen den beiden Agenturen zu entwickeln, mit dem Ziel, die Effizienz zu steigern und Kosten zu sparen, zumal die beiden Agenturen nicht weit voneinander entfernt sind;

Sonstige Bemerkungen

15.

weist besorgt auf das äußerst unausgewogene Geschlechterverhältnis von 20 zu 80 % unter den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats der Agentur hin; fordert die Agentur auf, diese Unausgewogenheit zu korrigieren und das Parlament so rasch wie möglich über die erzielten Fortschritte zu informieren;

16.

hebt den Beitrag der Agentur zur Sicherheit des Seeverkehrs und zur Vermeidung von Verschmutzung durch Schiffe sowie durch Offshore-Anlagen zur Öl- und Gasförderung in Europa hervor sowie die Unterstützung, die die Agentur den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Anwendung der internationalen und der EU-Rechtsvorschriften leistete; begrüßt und unterstützt die Zusammenarbeit der Agentur mit anderen europäischen Agenturen mit Blick auf die Flüchtlingskrise und bekräftigt, dass der Agentur die Finanz- und Sachmittel sowie das Personal zur Verfügung gestellt werden müssen, die sie zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, einschließlich für Tätigkeiten außerhalb ihres Mandats, die von entscheidender Bedeutung sind, d. h. Leistung eines Beitrag in der Flüchtlingskrise in Form von Bereitstellung von Know-how, operativer Unterstützung und Personal der Agentur;

17.

betont, dass durch das Know-how der Agentur und ihre internen Ressourcen ihr Handeln und ihre Dienstleistungen auf eine globalere Ebene ausgedehnt werden können und somit dazu beigetragen werden kann, die Reichweite der Regelungsrahmen der Union sowie Standards in den Bereichen Sicherheit und Umwelt zu vergrößern;

18.

verweist für weitere Bemerkungen horizontaler Art zum Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.


(1)  Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/266


BESCHLUSS (EU) 2017/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0058/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (4), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0130/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 133.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/267


BESCHLUSS (EU) 2017/1690 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0062/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (4), insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0115/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 138.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/268


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1691 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0115/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 10 064 274 EUR belief, was gegenüber 2014 einen Anstieg um 3,37 % darstellt;

B.

in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt der Agentur für das Haushaltsjahr 2015 auf 9 155 661 EUR belief, was gegenüber 2014 eine Zunahme um 3,8 % bedeutet;

C.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2015 der Agentur (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

D.

in der Erwägung, dass das Parlament es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, durch Verbesserung der Transparenz und Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken,

Folgemaßnahmen zu 2014

1.

nimmt zur Kenntnis, dass

die Agentur ein Standardkapitel zu Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität in ihren Jahresbericht 2016 aufnehmen wird;

als Folgemaßnahme zu den Entlastungen für 2013 und 2014 die Zahlungen der Miete für die Büros in Athen durch die griechischen Stellen weiterhin mit erheblicher Verspätung entrichtet werden, was wiederum die Zahlungen an die Vermieter in Athen und Heraklion verzögert;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur ständige erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um mit den griechischen Stellen in Kontakt zu treten und so dem Problem abzuhelfen, da derzeit offenbar keine andere Lösung möglich ist, und die Kommission, die Agentur und die griechischen Stellen eine Lösung für dieses Problem finden sollten, um die Risiken, denen die Agentur ausgesetzt ist, erheblich zu verringern;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer außergewöhnlichen Vollzugsquote von 100 % geführt haben und dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 92,89 % betrug, was gegenüber 2014 einer Steigerung um 7,28 % entspricht;

Mittelbindungen und Übertragungen

4.

stellt fest, dass sich die übertragenen Mittelbindungen unter Titel II (Verwaltungsausgaben) auf 150 000 EUR (22 %) beliefen, was weniger ist als die 600 000 EUR (49 %) im Jahr 2014; stellt ferner fest, dass diese Übertragungen hauptsächlich mit Investitionen in IT-Infrastruktur zusammenhingen, die wie geplant Ende 2015 bestellt wurde; weist darauf hin, dass der allgemeine Anteil der ins Folgejahr übertragenen Mittel von 15 % im Jahr 2014 auf 7 % im Jahr 2015 sank;

5.

weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von der Agentur im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

6.

stellt fest, dass zum Ende des Jahres 2015 bei der Agentur 69 Bedienstete beschäftigt waren; stellt darüber hinaus fest, dass im Jahr 2015 4 Bedienstete die Agentur verlassen haben und dass sie 17 neue Bedienstete eingestellt hat;

7.

stellt fest, dass es der Agentur schwer fällt, angemessen qualifiziertes Personal einzustellen, anzuziehen und zu behalten, hauptsächlich wegen der Art der Stellen, die angeboten werden (Stellen für Vertragsbedienstete), und des niedrigen Berichtigungskoeffizienten, der auf die Gehälter der Beschäftigten der Agentur in Griechenland angewandt wird; fordert die Agentur und die Kommission auf, der Entlastungsbehörde über die möglichen Lösungen für das Problem Bericht zu erstatten;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

8.

stellt fest, dass die Agentur beabsichtigt, im ersten Quartal 2017 interne Vorschriften zur Meldung von Missständen zu erlassen; fordert die Agentur auf, interne Vorschriften über die Meldung von Missständen anzunehmen, durch die eine Kultur der Transparenz und Rechenschaftspflicht am Arbeitsplatz gefördert wird, die Mitarbeiter regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten bezüglich dieser internen Vorschriften zu informieren und diesbezügliche Schulungen anzubieten, für den Schutz von Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen zu sorgen, den Inhalt der Hinweise rasch auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und Möglichkeiten für die anonyme interne Berichterstattung einzurichten; fordert die Agentur auf, Jahresberichte über die Anzahl der Meldungen durch Hinweisgeber und die Folgemaßnahmen dazu zu veröffentlichen und der Entlastungsbehörde diese Jahresberichte zukommen zu lassen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde Bericht zu erstatten, wenn diese Vorschriften aufgestellt und umgesetzt werden;

9.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivrats der Agentur mit Ausnahme des Lebenslaufs des Vorsitzenden des Verwaltungsrates nicht auf der Website veröffentlicht sind; stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur keinerlei Vorkehrungen für eine Prüfung oder Aktualisierung der Interessenerklärungen getroffen hat; fordert die Agentur auf, dieser Situation abzuhelfen und diese Unterlagen unverzüglich zu veröffentlichen, um die erforderliche öffentliche Kontrolle und Überwachung ihres Managements sicherzustellen; fordert die Agentur auf, dafür zu sorgen, dass diese Interessenerklärungen regelmäßig geprüft und aktualisiert werden;

10.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur keine konkrete Initiative ergriffen hat, um die Transparenz in Bezug auf ihre Kontakte zu Lobbyisten und Interessenträgern zu verbessern; fordert die Agentur auf, eine proaktive Politik hinsichtlich der Transparenz in Bezug auf Lobbyarbeit zu betreiben;

Innenrevision

11.

stellt fest, dass die Agentur eine Empfehlung des Internen Auditdienstes der Kommission (IAS) noch umzusetzen hatte, der im Januar 2015 nachgekommen wurde; stellt überdies fest, dass der IAS 2016 für die Agentur eine Risikobewertung vornehmen sollte; sieht dem Jahresbericht 2016 der Agentur und weiteren Informationen über die vorgenommene Risikobewertung erwartungsvoll entgegen;

Interne Kontrolle

12.

entnimmt den Angaben der Agentur, dass die ausführliche Ex-post-Kontrolle des Haushaltsjahrs 2014 gemäß der Internen Kontrollnorm (ICS) Nr. 8 „Prozesse und Verfahren“ zu einer Reihe von Empfehlungen geführt hat, die allesamt während des Jahres 2015 in Angriff genommen wurden; stellt darüber hinaus fest, dass 174 Finanztransaktionen, die 70,99 % des Haushalts 2014 der Agentur ausmachen, kontrolliert wurden, woraus eine Empfehlung zum Zahlungsverzug abgeleitet wurde; stellt fest, dass sich durch den Verzug keine zu entrichtenden Zinsen ergaben;

Sonstige Bemerkungen

13.

stellt fest, dass gemäß der Präambel zur Verordnung (EU) Nr. 526/2013 das hauptsächlich mit der Verwaltung beschäftigte Personal in Heraklion eingesetzt werden sollte; stellt fest, dass ständiger Rechtsprechung zufolge die Agentur die Präambel der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 bei ihrer Verlegung nicht als einschränkenden Faktor betrachtet hat;

14.

stellt fest, dass die Agentur in ihrer Kommunikation mit den Behörden vor Ort und der Kommission weiterhin die Vorteile einer Umsiedlung der Agentur nach Athen als einzigem Dienstsitz betont hat; stellt darüber hinaus fest, dass sich die geschätzten Kosten der Verlegung der verbleibenden 14 Bediensteten in Heraklion sowie des gesamten Mobiliars auf etwa 360 000 EUR belaufen; spricht sich dafür aus, dass die griechischen Stellen, die Kommission und die Agentur möglichst bald eine Lösung für die beiden Standorte der Agentur finden, da sich die Mittel der EU auf diese Weise wesentlich wirkungsvoller verwenden ließen;

15.

stellt fest, dass 68 Bedienstete 2015 an einer Klausurtagung teilnahmen, deren Kosten sich auf 9 585 EUR (141 EUR pro Person) beliefen;

16.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.


(1)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/271


BESCHLUSS (EU) 2017/1692 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit mit den Antworten der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0062/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (4), insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0115/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 138.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/272


BESCHLUSS (EU) 2017/1693 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur (nunmehr Eisenbahnagentur der Europäischen Union) für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Eisenbahnagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0063/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (4), insbesondere auf Artikel 39,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (5), insbesondere auf Artikel 65,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0128/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Eisenbahnagentur der Europäischen Union Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERTMS), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 151.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/273


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1694 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur (nunmehr Eisenbahnagentur der Europäischen Union) für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0128/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Eisenbahnagentur (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 26 345 000 EUR belief, was gegenüber 2014 ein Anstieg um 2,45 % bedeutet; in der Erwägung, dass sämtliche Haushaltsmittel der Agentur aus dem Unionshaushalt stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2015 der Europäischen Eisenbahnagentur (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014

1.

erkennt an, dass die Agentur im Zusammenhang mit ihrem Sitzabkommen erneut Verhandlungen mit der Regierung ihres Gastlandes aufgenommen hat, was in der Zentralisierung der Tätigkeiten der Agentur an einem Standort und einer Reduzierung der Kosten münden sollte; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den Fortschritt der Verhandlungen Bericht zu erstatten;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

2.

stellt fest, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2015 zu einer Vollzugsquote von 99,10 % geführt haben, was gegenüber 2014 einem Anstieg um 1,76 % entspricht, und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 89,78 % betrug, was gegenüber 2014 ein Anstieg um 3,96 % bedeutet;

3.

stellt fest, dass die Agentur gemäß den Bestimmungen der neuen Agentur-Verordnung, die im Juni 2016 in Kraft trat, berechtigt ist, für einige ihrer neuen Kompetenzen, wie etwa für die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen, die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen und die Vorabgenehmigung der streckenseitigen ERTMS-Ausrüstung, Gebühren zu erheben; stellt fest, dass die Agentur derzeit einen Mechanismus für die Erhebung von Gebühren ausarbeitet und dabei den Verfahren anderer Agenturen und der einschlägigen nationalen Stellen Rechnung trägt; ersucht die Agentur, der Entlastungsbehörde über die Entwicklung und Durchführung dieses neuen Mechanismus Bericht zu erstatten;

Mittelbindungen und Übertragungen

4.

entnimmt den Angaben der Agentur, dass die Höhe der übertragenen Mittel bei allen Haushaltslinien unter den vom Rechnungshof als Richtwerte verwendeten Obergrenzen zur Bewertung der Ausführung des Haushaltsplans (10 % bei Titel I, 20 % bei Titel II und 30 % bei Titel III) lag;

5.

stellt fest, dass es bei den übertragenen Mitteln im Vergleich zu 2014 Verbesserungen gegeben hat (18,98 % gegenüber 24,53 % im Jahr 2014 bei Titel II und 29,42 % gegenüber 37,93 % im Jahr 2014 bei Titel III); begrüßt, dass die vom Rechnungshof als Richtwerte verwendeten Obergrenzen zur Bewertung der Ausführung des Haushaltsplans im Bereich der Mittelübertragungen (10 % bei Titel I, 20 % bei Titel II und 30 % bei Titel III) eingehalten worden sind;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

6.

stellt fest, dass die Agentur Ende 2015 154 ständige Bedienstete zählte, darunter 134 Bedienstete auf Zeit, 20 Vertragsbedienstete und drei abgeordnete nationale Sachverständige, während Ende 2014 nur 151 ständige Mitarbeiter bei der Agentur beschäftigt waren; entnimmt den Angaben der Agentur ferner, dass 62 % ihrer Bediensteten männlich und 38 % weiblich sind; stellt fest, dass das von der Agentur durchgeführte Mitarbeiter-Screening ergab, dass 2015 64,61 % ihrer Bediensteten operative Aufgaben erfüllten (2014: 67,59 %), 21,14 % im Bereich der administrativen Unterstützung und Koordinierung tätig waren (2014: 20,72 %) und 14,25 % neutrale Aufgaben wahrnahmen (2014: 11,69 %);

7.

bedauert, dass lediglich 92,6 % der Rechnungen innerhalb der festgelegten Frist von 30 Tagen beglichen wurden, was auf Verzögerungen bei der Bearbeitung von Rechnungen durch das Personal der Agentur, Liquiditätsengpässe und Uneinigkeit mit den Lieferanten über den Inhalt der Rechnungen zurückzuführen ist;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

8.

entnimmt den Anmerkungen der Agentur, dass die neue Strategie der Agentur zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten, die sich auf die Mitglieder ihres Verwaltungsrats bezieht, angenommen wurde; merkt an, dass die Agentur daraufhin die Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten und die Lebensläufe der Mitglieder ihres Verwaltungsrats auf ihrer Website veröffentlichte; stellt überdies fest, dass die Agentur im Anschluss an die Überarbeitung der Strategie zu Interessenkonflikten im Jahr 2017 eine Maßnahme zur Veröffentlichung der Lebensläufe und Interessenerklärungen des Verwaltungsrats der Agentur annehmen wird; fordert die Agentur auf, die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder ihres Verwaltungsrats ohne weitere Verzögerungen auf der Website der Agentur zu veröffentlichen und gleichzeitig die Strategie zu überarbeiten; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über das Ergebnis dieser Maßnahme Bericht zu erstatten;

9.

weist darauf hin, dass die Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern 2017 angenommen werden; ersucht die Agentur, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung dieser Vorschriften Bericht zu erstatten;

10.

entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie mit der Umsetzung des in ihrer Betrugsbekämpfungsstrategie festgelegten Aktionsplans begonnen hat; nimmt die Organisation zweier Schulungen durch die Agentur zur Kenntnis, die die Themen „Ethik, Integrität und ethische Werte“ und „Verhinderung von Betrug“ betrafen; stellt fest, dass die Teilnehmerquote des Verwaltungspersonals der Agentur hoch und des übrigen Personals verhältnismäßig gering war; stellt fest, dass die Schulungen 2016 fortgesetzt werden sollten;

11.

weist darauf hin, dass die Agentur dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) 2015 keine Betrugsverdachtsfälle meldete; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der vom OLAF durchgeführten Untersuchung Bericht zu erstatten;

Interne Prüfung

12.

erkennt an, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission der Agentur keine Empfehlungen unterbreitete, die als „kritisch“ oder „sehr wichtig“ eingestuft waren; stellt fest, dass der IAS eine Prüfung zur Verwaltung der Beziehungen zu Interessenträgern und externen Kommunikation durchführte; nimmt zur Kenntnis, dass der IAS nach Abschluss seiner Prüfung vier wichtige Empfehlungen abgab; entnimmt den Angaben der Agentur, dass die Empfehlungen zeitnah im Rahmen der Kommunikationsstrategie der Agentur umgesetzt werden;

13.

stellt fest, dass der IAS im Zusammenhang mit seinen vorherigen Prüfungen betreffend das Fachmanagement für Interoperabilität, die jährlichen Tätigkeitsberichte und das Planungs- und Haushaltsverfahren zu dem Schluss kam, dass die Agentur nur eine Empfehlung nicht umgesetzt hatte; stellt ferner fest, dass die Agentur zur Erfüllung der einzigen offenen Empfehlung, die mit dem Vermerk „sehr wichtig“ versehen war und die Verbesserung der Einstellungsverfahren betraf, ihre Auswahlverfahren überarbeitete und als vorübergehende Maßnahme eine Ex-ante-Kontrolle aller Auswahlverfahren durch ihren Koordinator für interne Kontrolle einführte; stellt fest, dass die Ergebnisse der Ex-ante-Kontrolle dem IAS als Beleg für den Abschluss der Empfehlung übermittelt werden sollen, und sieht der Bewertung erwartungsvoll entgegen;

Interne Kontrolle

14.

stellt fest, dass die Agentur 2015 noch nicht alle Normen für die interne Kontrolle erfüllte; weist insbesondere darauf hin, dass die Umsetzung von sechs dieser Normen (nämlich Nr. 2 „Ethik und Werte“, Nr. 3 „Einstellung, Mobilität und Fluktuation des Personals“, Nr. 4 „Leistung, Verwaltung und Entwicklung des Personals“, Nr. 9 „Aufsicht durch das Management“, Nr. 10 „Geschäftsfortführung im Krisenfall“ und Nr. 11 „Dokumentenverwaltung“) in Angriff genommen und eine Norm (Nr. 8 „Abläufe und Verfahren“) bereits zum Teil umgesetzt wurde; stellt mit Zufriedenheit fest, dass Norm Nr. 12 („Information und Kommunikation“) 2015 erfolgreich umgesetzt wurde;

15.

stellt fest, dass die Agentur ein integriertes Verwaltungssystem auf der Grundlage der in den Normen der internen Kontrolle und der Normenreihe ISO 9001 festgelegten Anforderungen angenommen hat;

16.

merkt an, dass in der Risikobewertung 2015 die Risiken im Zusammenhang mit der Erweiterung des Mandats der Agentur angesichts des Inkrafttretens der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets und die Risiken im Zusammenhang mit potenziellen Sicherheitsfragen, die sich auf die Interoperabilität auswirken, und mit Innovationsherausforderungen betreffend die Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrs hervorgehoben wurden;

Kommunikationsstrategie

17.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur 2015 eine Kommunikationsstrategie angenommen hat, deren Ziel darin besteht, die Präsenz der Agentur in den sozialen Medien zu stärken, ihren öffentlichen Newsletter wiedereinzuführen, ihr Erscheinungsbild zu erneuern und eine digitale Bilddatenbank zu erstellen, um einen Einblick in die Arbeit der Agentur zu gewähren und ihr Engagement „für die Gesellschaft“ hervorzuheben; weist darauf hin, dass die Agentur Anfang 2017 eine neue öffentliche Website vorstellen wird (im Einklang mit dem einheitlichen Programmplanungsdokument für 2017);

18.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur 2016 eine Reihe öffentlicher Veranstaltungen organisierte, um der Öffentlichkeit ihre Tätigkeit, ihre Erfolge und ihren Mehrwert näherzubringen, wie etwa die Fachmesse InnoTrans im September 2016, ein Forum zur Digitalisierung des Schienenverkehrs in Florenz, eine feierliche Veranstaltung anlässlich der Annahme des vierten Eisenbahnpakets und der damit einhergehenden Namensänderung der Agentur und zahlreiche Workshops, die von ihren operativ tätigen Abteilungen in ganz Europa ausgerichtet wurden;

Sonstige Bemerkungen

19.

weist mit Besorgnis auf das äußerst unausgewogene Verhältnis zwischen Männern und Frauen unter den Führungskräften der Agentur (86 % zu 14 %) und den Mitgliedern ihres Verwaltungsrats (85 % zu 15 %) hin; fordert die Agentur nachdrücklich auf, dieses Ungleichgewicht so rasch wie möglich zu beheben und die Entlastungsbehörde unverzüglich über die Ergebnisse zu informieren;

20.

weist darauf hin, dass im Jahr 2015 43 Bedienstete an Teambildungstagen („Away Days“) teilnahmen, deren Kosten sich auf 5 000 EUR beliefen (116 EUR pro Mitarbeiter), und 320 Bedienstete an „sonstigen Veranstaltungen“ teilnahmen (Gesamtkosten: 21 000 EUR, d. h. 65 EUR pro Mitarbeiter);

21.

hebt die strategische Rolle der Agentur bei der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnverkehrs gegenüber anderen Beförderungsarten hervor, indem administrative und technische Hindernisse abgebaut werden, der Markteintritt gefördert und Nichtdiskriminierung sichergestellt wird, öffentliche Gelder für öffentliche Schienenverkehrsdienste effizienter ausgegeben werden und die Infrastruktur besser verwaltet wird;

22.

betont, dass die Agentur für die Gewährleistung der Sicherheit und Interoperabilität des europäischen Eisenbahnsystems von Bedeutung ist; begrüßt die Rolle der Agentur, was die Weiterverfolgung der Entwicklung, Erprobung und Umsetzung des ERTMS sowie die Bewertung spezifischer ERTMS-Projekte angeht; stellt des Weiteren fest, dass die Aufgaben der Agentur (z. B. Funktion als einzige Anlaufstelle für die Zulassung von Fahrzeugen und die Sicherheitsbescheinigung) und ihre Befugnisse im Rahmen des vierten Eisenbahnpakets überprüft werden; betont, dass der Agentur die finanziellen, materiellen und personellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden müssen, die sie im Zuge der Erweiterung ihres Zuständigkeitsbereichs benötigt, damit sie ihren neuen, zusätzlichen Aufgaben auch wirksam und effizient nachkommen kann; ist besorgt angesichts des Widerspruchs zwischen der Tatsache, dass kürzlich Rechtsvorschriften zur Erweiterung des Aufgabenbereichs der Agentur angenommen wurden, und der Tatsache, dass im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 Mittelkürzungen im Zusammenhang mit der Agentur vorgenommen werden sollen;

23.

unterstützt die von der Agentur 2015 ergriffene Initiative, ein neues Verfahren in Gang zu setzen, damit sich die Mitgliedstaaten und die Interessenträger bei der Ausarbeitung des Arbeitsprogramms für 2016 stärker beteiligen; begrüßt die Einrichtung der Plattform der ERTMS-Interessenträger und weist darauf hin, dass das ERTMS zur Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums von grundlegender Bedeutung ist; betont daher, dass eine optimierte Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes des ERTMS zur Sicherstellung eines einheitlichen, transparenten, stabilen, erschwinglichen und interoperablen ERTMS-Systems europaweit eine Schlüsselpriorität darstellt;

24.

begrüßt den vorausschauenden Ansatz der Agentur, die bei der Vorbereitung der Annahme des vierten Eisenbahnpakets im Jahr 2016 und des neuen Status der Agentur sowie von deren zunehmend wichtigen Rolle eine Task-Force eingerichtet hat;

25.

begrüßt das Programm, das auf die Bereinigung der nationalen Rechtsvorschriften abzielt, um die Auswirkungen der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Barrieren zu verringern oder um diese Barrieren zu beseitigen;

26.

unterstützt die von der Agentur erzielten Fortschritte hin zu einer verstärkten Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA), um eine gemeinsame Sicherheitskultur zu entwickeln;

27.

weist erneut darauf hin, dass es in Bezug auf das Haushaltsverfahren den Standpunkt vertritt, dass alle Beträge, die von der Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ auf den Europäischen Fonds für strategische Investitionen übertragen wurden, rückübertragen werden sollten;

28.

verweist für weitere Bemerkungen horizontaler Art zum Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.


(1)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/277


BESCHLUSS (EU) 2017/1695 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Eisenbahnagentur (nunmehr Eisenbahnagentur der Europäischen Union) für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Eisenbahnagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0063/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (4), insbesondere auf Artikel 39,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (5), insbesondere auf Artikel 65,

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0128/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 151.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/278


BESCHLUSS (EU) 2017/1696 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, zusammen mit der Antwort der Behörde (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0074/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 64,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0124/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 162.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/279


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1697 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0124/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend „Behörde“) für das Haushaltsjahr 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 34 031 603 EUR belief, was gegenüber 2014 eine Zunahme um 2,3 % bedeutet, die auf die zusätzlichen Aufgaben zurückzuführen ist, mit denen die Behörde betraut wurde,

B.

in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt der Behörde für 2015 auf 9 703 423 EUR belief, was einem Rückgang um 12,35 % gegenüber 2014 entspricht;

C.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015 („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Behörde für das Haushaltsjahr 2015 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Transaktionen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

D.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont;

1.

betont, dass der Behörde eine entscheidende Rolle zukommt, wenn es darum geht, die kohärente Anwendung des Unionsrechts und eine bessere Abstimmung zwischen den einzelstaatlichen Behörden zu fördern und für Finanzstabilität, Transparenz, besser integrierte und sicherere Finanzmärkte und einen starken Verbraucherschutz sowie einheitliche Aufsichtsverfahren in diesem Bereich zu sorgen;

2.

weist darauf hin, dass das Parlament eine treibende Kraft hinter der Einführung eines neuen und umfassenden Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) war, mit dessen drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden das Finanzaufsichtssystem nach der Finanzkrise verbessert werden sollte;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2011, 2012 und 2014

3.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Sorge, dass hinsichtlich der drei Bemerkungen in den Berichten des Rechnungshofs für 2011 und 2012 der Stand der Korrekturmaßnahmen noch mit dem Hinweis „im Gange“ versehen ist; fordert die Behörde nachdrücklich auf, die Korrekturmaßnahmen so rasch wie möglich umzusetzen und der Entlastungsbehörde mitzuteilen, zu welchen Ergebnissen diese Umsetzung geführt hat;

4.

stellt ferner fest, dass der Stand der Korrekturmaßnahmen bezüglich der Bemerkung des Rechnungshofs aus dem Jahr 2014 zu den beaufsichtigten Einrichtungen in Rechnung gestellten Gebühren, die als auf Schätzungen beruhende Einnahmen anstatt als tatsächliche Kosten ausgewiesen werden, noch mit dem Hinweis „im Gange“ versehen ist; stellt fest, dass die Behörde eine tätigkeitsbezogene Kostenrechnung zur Berechnung der den beaufsichtigten Einrichtungen in Rechnung gestellten Gebühren entwickelt hat, um der Empfehlung des Rechnungshofs nachzukommen; stellt fest, dass die Behörde und die Entlastungsbehörde immer noch auf die Bemerkungen des Rechnungshofs zum Stand dieser Korrekturmaßnahmen warten;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

5.

stellt fest, dass die Anstrengungen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahrs 2015 zu einer Vollzugsquote von 99,64 % geführt haben, was gegenüber 2014 einer Zunahme um 0,08 % entspricht, und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 84,54 % betrug, was gegenüber 2014 eine Zunahme um 3,38 % bedeutete;

6.

nimmt die Kürzung der Mittel für 2015 durch zwei nachträgliche Abänderungen am Entwurf des Haushaltsplans zur Kenntnis, wodurch die Unionsmittel rationell verwendet werden; hebt hervor, wie wichtig es ist, bei der Zuweisung der Mittel für eine angemessene Höhe, Priorisierung und Effizienz zu sorgen; betont, dass jegliche Erhöhung der Mittel der Behörde von angemessenen Priorisierungsmaßnahmen flankiert werden muss; stellt fest, dass sich die Tätigkeit der Behörde zunehmend von legislativen Aufgaben auf die aufsichtliche Konvergenz und Durchsetzung verlagert, und schlägt vor, ihre Finanz- und Personalausstattung entsprechend anzupassen;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

7.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass 26 % der Mittel für Verpflichtungen von Titel II (Verwaltungsausgaben) und 33 % dieser Mittel von Titel III (operative Ausgaben) auf 2016 übertragen wurden; stellt fest, dass diese Mittelübertragungen hauptsächlich mit dem mehrjährigen Charakter der großen IT-Projekte der Behörde sowie damit zusammenhängen, dass einige Dienstreisekosten erst 2016 erstattet werden konnten; stellt fest, dass die Mittelübertragungen oft teilweise oder vollständig durch den mehrjährigen Charakter der operativen Programme der Behörde gerechtfertigt sein können und nicht zwangsläufig auf Mängel in der Haushaltsplanung und im Haushaltsvollzug hindeuten, und dass sie auch nicht im Widerspruch zum Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit stehen, insbesondere wenn sie von der Behörde im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

Mittelübertragungen

8.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich Umfang und Art der 2015 vorgenommenen Mittelübertragungen dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde zufolge im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten; stellt fest, dass das Budget der Behörde nach dem Berichtigungshaushaltsplan um 372 709 EUR gekürzt wurde; stellt ferner fest, dass die Behörde Mittelübertragungen in Höhe von 650 423 EUR von Titel I (Personalausgaben) und 1 068 357 EUR von Titel III (operative Ausgaben) vorgenommen hat, um den Bedarf an Haushaltsmitteln von Titel II (Infrastruktur und Verwaltungsausgaben) zu decken;

Beschaffungswesen, Einstellungsverfahren und Bestimmungen über Verpflichtungen nach dem Ausscheiden aus dem Dienst

9.

stellt fest, dass 2015 in der Behörde 186 Mitarbeiter beschäftigt waren, im Vergleich zu 168 Mitarbeitern im Jahr zuvor, was einer Zunahme um 10,7 % entspricht; stellt fest, dass die Behörde neue Durchführungsbestimmungen für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angenommen hat; stellt fest, dass die Personalfluktuation 2015 bei 8,9 % lag, also unter der von der Behörde angestrebten Rate von 10 %;

10.

stellt fest, dass die Behörde ihre Einstellungsleitlinien geändert hat, und dass sie dabei die verschiedenen Etappen im Einstellungsverfahren dargelegt hat und mehreren vom Rechnungshof und bei anderen Prüfungen formulierten Empfehlungen nachgekommen ist; nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde eine neue Politik für Praktika beschlossen hat, mit deren Hilfe mehr Transparenz bei der Auswahl von Praktikanten geschaffen werden soll und die Bestimmungen über die Vergütung der Praktikanten vereinfacht werden sollen;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde bei ihren Einstellungsverfahren ein möglichst ausgewogenes Geschlechterverhältnis und eine möglichst ausgewogene geografische Verteilung anstrebt; stellt fest, dass in der Behörde insgesamt 44 % Frauen und 56 % Männer beschäftigt sind; stellt fest, dass die Mitarbeiter der Behörde aus 22 verschiedenen Mitgliedstaaten stammen und 1 Mitarbeiter aus einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen) stammt;

12.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Behörde eine Reihe wichtiger Vorschriften für die Verpflichtungen nach dem Ausscheiden ihrer Sachverständigen und ihrer Mitarbeiter aus dem Dienst festgelegt hat, unter anderem die Unterzeichnung einer Erklärung, wonach sie sich ihrer fortdauernden Verpflichtungen gegenüber der Behörde bewusst sind;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

13.

nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde 2015 eine Strategie zur Vermeidung von Interessenkonflikten für Nicht-Bedienstete umgesetzt hat, die auch für den Rat der Aufseher, den Verwaltungsrat und den Beschwerdeausschuss gilt; entnimmt den Angaben der Behörde, dass bei der Entwicklung der Strategie die Schlussfolgerungen des vom Parlament im Februar 2013 organisierten Workshops „Bessere Vermeidung von Interessenkonflikten“, die Empfehlungen des Sonderberichts Nr. 15/2012 des Rechnungshofs und der Entwurf von Leitlinien für einen gemeinsamen Ansatz für die dezentralen EU-Agenturen herangezogen wurden; stellt ferner fest, dass die Behörde 2015 die Strategie zur Vermeidung von Interessenkonflikten für ihre Mitarbeiter umgesetzt hat, wonach unter anderem alle Mitarbeiter eine jährliche Erklärung über mögliche Interessenkonflikte unterzeichnen müssen; stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen aller Mitglieder der höheren Führungsebene der Behörde auf ihrer Website veröffentlicht wurden;

14.

stellt fest, dass der Verwaltungsrat der Behörde im Januar 2015 die Betrugsbekämpfungsstrategie 2015-2017 angenommen hat, mit deren Hilfe die Fähigkeiten der Behörde zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Sanktionierung möglicher Betrugsfälle gestärkt werden sollen;

15.

stellt fest, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats der Behörde anstelle einer Interessenerklärung eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten unterzeichnen müssen, bedauert jedoch, dass die Erklärungen und die Lebensläufe der Verwaltungsratsmitglieder nicht auf der Webseite der Behörde veröffentlicht werden; fordert die Behörde auf, diesbezüglich Abhilfe zu schaffen, indem diese Dokumente veröffentlicht werden, damit die notwendige öffentliche Kontrolle ihrer Verwaltung sichergestellt ist;

16.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die tatsächliche Richtigkeit der Interessenerklärungen regelmäßig, mindestens einmal jährlich, bewertet wird und dass Ad-hoc-Erklärungen ebenfalls bewertet werden, wenn sie bei der Ethikgruppe eingehen, und dass bei sachlichen Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um für eine Klarstellung zu sorgen;

17.

stellt fest, dass die Behörde im ersten Halbjahr 2017 die Ausarbeitung ihrer internen Vorschriften zur Meldung von Missständen abschließen will; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde Bericht zu erstatten, sobald ihre Vorschriften zur Meldung von Missständen erlassen und umgesetzt sind;

18.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Behörde konkrete Initiativen zur Verbesserung der Transparenz im Zusammenhang mit ihren Kontakten zu den Interessenträgern ergriffen hat, wofür ihre Ethikregeln gelten; stellt ferner fest, dass die Kontakte zu den Interessenträgern zentral koordiniert und als Teil ihrer externen Kommunikationspolitik und -verfahren aufgezeichnet werden; stellt fest, dass die Behörde die Terminplanung des Verwaltungsratsvorsitzenden und des Exekutivdirektors auf ihrer Website veröffentlicht, wobei auch deren Teilnahme an Konferenzen, Treffen mit Interessenträgern, Medienvertretern und allen anderen Institutionen sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten angegeben werden, und dass die Behörde darüber hinaus seit Juli 2016 auch die Treffen zwischen externen Akteuren und Mitarbeitern der Behörde auf ihrer Website veröffentlicht;

19.

ist der Ansicht, dass die öffentlich zugänglichen Sitzungsprotokolle des Rates der Aufseher und der Interessengruppen nach den Sitzungen unverzüglich veröffentlicht werden sollten, damit die aktuelle Zeitspanne von bis zu drei Monaten zwischen den Sitzungen und der Offenlegung der Sitzungsprotokolle verkürzt wird, und damit ein besserer Einblick in die geführten Aussprachen sowie in die Standpunkte und das Abstimmungsverhalten der Mitglieder möglich wird; ist ferner der Ansicht, dass die Unionsbürger auch besser informiert werden könnten, indem Veranstaltungen per Webstream übertragen werden; hält es für bedenklich, dass die Unterlagen und Informationen aus internen Sitzungen den unterschiedlichen Interessenträgern, darunter dem Parlament, de facto nicht in gleichem Maße zugänglich sind; ist der Ansicht, dass die Behörde im Rahmen ihres Aktionsplans für die kommenden Jahre einen sicheren Kanal für Hinweisgeber einrichten sollte.

20.

stellt fest, dass die Behörde eine aktive und gezielte Politik verfolgt, um die Unionsbürger für ihre Ziele, Herausforderungen und Aktivitäten zu sensibilisieren; stellt ferner fest, dass zusammen mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) ein gemeinsamer Verbraucherschutztag veranstaltet wird;

Interne Prüfung

21.

nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAD) 2015 eine Prüfung zum Thema „Umgang mit Interessenträgern und externe Kommunikation“ durchgeführt hat; stellt fest, dass die Behörde auf der Grundlage der vom IAD formulierten fünf Empfehlungen einen Aktionsplan entwickelt hat, der vom IAD akzeptiert wurde; stellt fest, dass die Umsetzung der im Aktionsplan beschriebenen Maßnahmen von der Behörde regelmäßig überprüft wird;

22.

entnimmt den Angaben der Behörde, dass allen als kritisch oder sehr wichtig eingestuften Empfehlungen des IAD aus früheren Jahren nachgekommen wurde;

Leistungen

23.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof eine Prüfung der Überwachung von Ratingagenturen durch die Behörde durchgeführt hat; stellt fest, dass die Behörde im Anschluss an die Prüfung einen Aktionsplan erstellt hat, um den Empfehlungen des Rechnungshofs nachzukommen; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung des Aktionsplans und die erzielten Ergebnisse Bericht zu erstatten;

Sonstige Bemerkungen

24.

betont, dass die Behörde zwar sicherstellen muss, dass alle Aufgaben vollständig und fristgerecht ausgeführt werden, sich aber gleichzeitig sorgfältig an die ihr von dem Parlament und dem Rat übertragenen Aufgaben halten sollte; vertritt die Auffassung, dass die Behörde ihr Mandat in vollem Umfang dafür nutzen sollte, die Verhältnismäßigkeit bei all ihren Tätigkeiten wirksam zu fördern; stellt fest, dass die Behörde, wann immer ihr die Befugnis zur Ausarbeitung von Level-2- und Level-3-Maßnahmen übertragen wird, bei der Ausarbeitung dieser Standards insbesondere auf die Besonderheiten der verschiedenen nationalen Märkte achten sollte, und dass die betroffenen Marktteilnehmer und Verbraucherschutzverbände frühzeitig in das Verfahren zur Festlegung von Standards sowie in die Entwurfs- und Umsetzungsphasen eingebunden werden sollten;

25.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Behörde nicht alle Vorrechte wahrnimmt, die ihr in ihrem rechtlichen Rahmen eingeräumt werden; unterstreicht, dass die Behörde darauf achten sollte, dass die Ressourcen optimal genutzt werden, um ihr gesetzliches Mandat vollständig zu erfüllen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass ein stärkerer Fokus auf das ihr vom Parlament und vom Rat erteilte Mandat zu einer effizienteren Mittelverwendung und effektiveren Zielerfüllung beitragen könnte; weist ausdrücklich darauf hin, dass die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und insbesondere bei der Abfassung von Durchführungsvorschriften das Parlament und den Rat zeitnah, regelmäßig und umfassend über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden zu halten hat;

26.

gelangt zu dem Schluss, dass die Finanzierungsregelung der Behörde überprüft werden muss; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die derzeitige Finanzierungsregelung durch die Einführung weiterer von den Marktteilnehmern zu entrichtender angemessen und anteilig festgelegter Gebühren, die die Beiträge der zuständigen nationalen Behörden zum Teil ersetzen könnten, geändert werden kann, wobei ihre Autonomie und ihre Aufsichtstätigkeit zu wahren sind;

27.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der dezentralen Einrichtungen.


(1)  Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/283


BESCHLUSS (EU) 2017/1698 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, zusammen mit der Antwort der Behörde (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0074/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 64,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0124/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 162.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/284


BESCHLUSS (EU) 2017/1699 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, zusammen mit der Antwort der Stiftung (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Stiftung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0057/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0118/2017),

1.

erteilt der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 168.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/285


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1700 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0118/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (nachstehend die „Stiftung“) für das Haushaltsjahr 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 20 153 042 EUR belief, was gegenüber 2014 einen Rückgang um 0,02 % bedeutet; in der Erwägung, dass die gesamten Mittel der Stiftung aus dem Haushalt der Union stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Stiftung für das Haushaltsjahr 2014 (nachstehend der „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Stiftung zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014

1.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Sorge, dass in seinem für 2013 vorgelegten Bericht ausgewiesene Mittel in Höhe von 7,5 Mio. EUR, die bei einer einzigen Bank mit einer niedrigen Bonitätseinstufung hinterlegt sind und in seinem Bericht für 2014 mit dem Hinweis „im Gange“ versehen wurden, noch immer als „im Gange“ gekennzeichnet sind; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der Betrag der bei dieser Bank hinterlegten Mittel im Jahr 2015 auf 1,8 Mio. EUR zurückgegangen ist; stellt außerdem fest, dass die Stiftung aus bankgeschäftlichen Gründen gezwungen ist, bei einer italienischen Bank zu bleiben;

2.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass im Fall einer Bemerkung in seinem Bericht für 2014 Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und diese Bemerkung nunmehr als „abgeschlossen“ gekennzeichnet ist;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer hohen Haushaltsvollzugsquote von 99,89 % geführt haben, was darauf hinweist, dass die Mittelbindungen zeitgerecht vorgenommen wurden, und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen mit 96,04 % hoch ausfiel;

Mittelbindungen und Übertragungen

4.

stellt fest, dass der Umfang der übertragenen Mittel der Stiftung bei Titel I und II auf 3,3 % (gegenüber 6,4 % im Jahr 2014) gesunken ist; stellt außerdem fest, dass sich der Umfang der übertragenen Mittel bei Titel I (Personalausgaben) auf 180 398 EUR (1,4 %) beläuft; nimmt ferner zur Kenntnis, dass sich die Mittelübertragungen bei Titel II (Verwaltungsausgaben) auf 316 442 EUR (16,1 %) belaufen und somit gegenüber dem Vorjahr erheblich — um 20,1 % — zurückgegangen sind; stellt fest, dass die Mittelübertragungen bei Titel III (operative Ausgaben) um 4 % auf 36,4 % gestiegen sind, was vorrangig auf eine Zunahme der für das zweite Halbjahr 2015 geplanten Tätigkeiten und die Auswirkungen einer Mittelübertragung auf Titel III im Dezember 2015 zur Maximierung der Unterstützung der operativen Tätigkeiten der Stiftung zurückzuführen ist;

5.

stellt fest, dass die Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von der Stiftung im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

Mittelübertragungen

6.

stellt fest, dass die Stiftung im Jahr 2015 im Einklang mit den Empfehlungen des Rechnungshofs neun Mittelübertragungen (also eine mehr als im Jahr 2014) vorgenommen hat; nimmt zur Kenntnis, dass der höhere Betrag der übertragenen Mittel für Zahlungen mit der Umstrukturierung des Haushalts im Jahr 2015 zusammenhängt und zur Finanzierung von Tätigkeiten des Vorjahres, in dem Haushaltslinien aufgelöst wurden, notwendig war; stellt außerdem fest, dass sich Umfang und Art der im Haushaltsjahr 2015 vorgenommenen Mittelübertragungen im Rahmen der Finanzvorschriften der Stiftung bewegten;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

7.

stellt fest, dass die Stiftung noch nicht alle Interessenerklärungen der Mitglieder ihres Vorstands eingeholt bzw. veröffentlicht hat; stellt fest, dass es keinen Mechanismus gibt, der die Vorstandsmitglieder zwingt, diese Erklärungen bereitzustellen; stellt fest, dass für den Zugriff auf einige der Erklärungen und Lebensläufe auf der Website der Stiftung sogar ein Passwort benötigt wird; fordert die Stiftung auf, strenge Leitlinien für eine kohärente Politik zur Vermeidung und Regelung von Interessenkonflikten anzunehmen sowie im Einklang mit dem „Fahrplan für Folgemaßnahmen zum gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU“ eine klare Strategie im Hinblick auf Interessenkonflikte anzunehmen und umzusetzen; fordert die Stiftung auf, die einschlägigen Dokumente im Einklang mit den genannten Leitlinien zu veröffentlichen und der Öffentlichkeit den erforderlichen Überblick über Personalien der oberen Führungsebene zu ermöglichen; begrüßt, dass von den betreffenden Mitarbeitern der Stiftung in allen Fällen Interessenerklärungen eingeholt wurden;

8.

entnimmt den Antworten der Stiftung, dass für Ende 2016 eine Schulung zur Sensibilisierung aller Mitarbeiter für Betrug und Interessenkonflikte geplant war; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Auswahlverfahren bei Erhalt der Bewerberliste eine Interessenerklärung unterzeichnen; nimmt zur Kenntnis, dass alle neuen Mitarbeiter an einer Schulung zu Moral und Integrität teilnehmen, in der auch die Themen Interessenkonflikte und Betrug behandelt werden;

Innenrevision

9.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAD) der Kommission im Einklang mit dem Prüfungsplan im Jahr 2015 keine Prüfung durchgeführt hat; stellt fest, dass eine an die Stiftung gerichtete Prüfungsempfehlung hinsichtlich der offiziellen Benennung von Auswahlgremien für die Auftragsvergabe Ende 2015 noch nicht abgeschlossen war; nimmt zur Kenntnis, dass der IAD die Empfehlung im September von „sehr wichtig“ auf „wichtig“ herabgestuft hat und diese Empfehlung im Rahmen der Kontrollen beim nächsten Vor-Ort-Besuch des IAD bei der Stiftung offiziell als abgeschlossen eingestuft werden wird;

10.

stellt fest, dass die Stiftung über die interinstitutionellen Rahmenverträge der Kommission für Prüfungen drei Ex-post-Prüfungen in Auftrag gegeben hat; stellt ferner fest, dass die Ergebnisse dieser Prüfungen insgesamt positiv ausgefallen sind, obwohl im Rahmen der Wirtschaftlichkeits- und der Systemprüfung sowie der Prüfung der Verfahren der Stiftung für die Umsetzung ihres Rahmens für das Leistungsmanagement und ihres Verbesserungsplans Verbesserungsbedarf festgestellt wurde; erkennt die Tatsache an, dass die Stiftung unverzüglich Maßnahmen ergriffen hat, um die festgestellten Probleme zu beheben;

Sonstige Bemerkungen

11.

nimmt den Beitrag, den die Stiftung beständig zur Modernisierung der Bildungs- und Ausbildungssysteme und zur Stärkung des Humankapitals in Partnerländern leistet, zur Kenntnis und begrüßt dieses Engagement, z. B. die Unterstützung des Migrationsdialogs der Union und der Mobilitätspartnerschaften mit Nachbarländern; verweist auf die Liste der Unterstützungsmaßnahmen der Stiftung für Migranten im Hinblick auf Beschäftigung und Qualifikationen sowie auf ihre Empfehlungen zu Qualifikationen und Migration; begrüßt, dass die Stiftung mit den Partnerländern zusammenarbeitet, um das Phänomen zu ergründen, dass sich junge Menschen weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET);

12.

nimmt zur Kenntnis, dass die interne Umstrukturierung der Stiftung mit 1. Januar 2015 wirksam wurde, und bekundet seine Hoffnung, dass die neuen Strukturen dazu beitragen werden, dass die Stiftung bessere Ergebnisse erzielt;

13.

würdigt die hohe Erfüllungsrate der Stiftung, die sich auf 96 % der im Arbeitsprogramm vorgesehenen Zielvorgaben beläuft;

14.

begrüßt nachdrücklich, dass die Stiftung das Statut der Beamten der Europäischen Union von 2004 uneingeschränkt einhält;

15.

nimmt die Bemühungen der Stiftung, die Sicherheit ihrer Vermögenswerte zu gewährleisten, zur Kenntnis und hofft, dass dieser Prozess in der nahen Zukunft abgeschlossen wird;

16.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.


(1)  Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/288


BESCHLUSS (EU) 2017/1701 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, zusammen mit der Antwort der Stiftung (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Stiftung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0057/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0118/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 168.

(2)  Siehe Seite 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/289


BESCHLUSS (EU) 2017/1702 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0079/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (4), insbesondere auf Artikel 33,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0105/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 173.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/290


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1703 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0105/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (nachstehend „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 67 559 100 EUR belief, was einem Zuwachs von 13,77 % gegenüber 2014 entspricht; in der Erwägung, dass die gesamten Haushaltsmittel der Agentur aus dem Unionshaushalt stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2015 (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht und die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

1.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur einen Rahmenvertrag für von einem Auftragnehmer zu erbringende Beschaffungsleistungen (darunter Schulungs-, Coaching- und Lernangebote) über 2 Mio. EUR abgeschlossen hat und dass in dem Rahmenvertrag nicht festgelegt war, dass die Beschaffungsleistungen den Bestimmungen der Finanzvorschriften der Agentur über die Vergabe öffentlicher Aufträge entsprechen müssen; nimmt zur Kenntnis, dass der fragliche Rahmenvertrag in einem offenen Verfahren nach den Finanzvorschriften der Agentur vergeben wurde; nimmt ferner zur Kenntnis, dass es zwar keine ausdrückliche Bestimmung gab, wonach der Auftragnehmer an diese Finanzvorschriften gebunden war, in der Leistungsbeschreibung des Vertrags jedoch verbindlich vorgeschrieben war, dass der niedrigste Preis auf dem Markt anzubieten ist und die Agentur das Recht hat, eine Preisanpassung aufzuerlegen, wenn ein niedrigerer Preis gefunden werden kann;

2.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur den Aufruf zur Interessensbekundung und die Vorauswahl von Bewerbern im Hinblick auf die Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren mit einem geschätzten Wert von 20 Mio. EUR ohne Bevollmächtigung durch den Anweisungsbefugten in die Wege geleitet hat; stellt fest, dass vor Einleitung des Verhandlungsverfahrens keine Vorauswahl im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und ihrer Anwendungsbestimmungen stattfand; stellt ferner fest, dass der Aufruf zur Interessensbekundung der Marktsondierung diente und kein Ausschreibungsverfahren war; geht davon aus, dass die Marktsondierung von dem Bediensteten, der den Vorgang einleitete, unter der Aufsicht seines Vorgesetzten durchgeführt wurde, für die technischen Aspekte ein externer Berater hinzugezogen wurde und ein zweistufiger Ansatz verfolgt wurde, der Schreibtischforschung und einen Aufruf zur Interessensbekundung umfasste;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahrs 2015 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 99,68 % geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen mit 99,4 % hoch ausfiel;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur 2016 wie geplant ein Zuständigkeitsmodell für den Haushalt erstellt hat; nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen des Zuständigkeitsmodells für den Haushalt die Zuständigkeiten der bei der Agentur mindestens auf Referatsleiterebene beschäftigten Vorgesetzten für die Planung, den Vollzug und die Überwachung des Haushalts formalisiert und zugeteilt werden;

5.

weist darauf hin, dass Länder, die an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen beteiligt sind (assoziierte Schengen-Länder), nach der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 einen Beitrag zum Haushalt der Agentur leisten müssen; stellt fest, dass noch immer keine Vereinbarungen mit den assoziierten Schengen-Ländern geschlossen wurden, in denen die Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur und insbesondere die Stimmrechte und die Beiträge zum Haushalt der Agentur genau geregelt sind; stellt mit Besorgnis fest, dass sich der Beitrag der assoziierten Schengen-Länder zu Titel III (operative Ausgaben) des Haushalts der Agentur in Ermangelung derartiger Vereinbarungen nach den mit der Union geschlossenen Assoziierungsabkommen richtet, dass sie jedoch noch keine Beiträge zu den Tätigkeiten, die unter Titel I und II (Gehälter und andere Verwaltungsausgaben) des Haushalts der Agentur fallen, leisten; nimmt zur Kenntnis, dass alle rechtlich möglichen Maßnahmen ergriffen wurden, um finanzielle Beiträge der assoziierten Schengen-Länder zum Haushalt der Agentur zu erlangen; weist darauf hin, dass die Verhandlungen über die Haushaltsbeiträge mit den assoziierten Schengen-Ländern nicht von der Agentur, sondern von der Kommission geführt werden;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

6.

stellt fest, dass der Rechnungshof bei der Prüfung der Vergabeverfahren der Agentur zu dem Schluss gekommen ist, dass die Agentur im Jahr 2015 Vertragsvereinbarungen mit einem einzigen Auftragnehmer abgeschlossen oder Verhandlungen mit einem einzigen Auftragnehmer geführt hat, ohne die benötigten Leistungen genau zu benennen; ist zutiefst besorgt, weil aufgrund der im Jahr 2015 unterzeichneten Vereinbarungen die große Gefahr besteht, dass gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verstoßen und die Kosteneffizienz der Vergabeverfahren beeinträchtigt wird, und weil bei diesen Vereinbarungen ein viel höheres Korruptionsrisiko besteht; stellt fest, dass durch derartige Vereinbarungen ferner der Wettbewerb stärker eingeschränkt werden und die Abhängigkeit vom Auftragnehmer zunehmen könnte; nimmt zur Kenntnis, dass insbesondere bei den betriebenen Systemen die Gefahr besteht, dass die Möglichkeiten, Auswahlverfahren systematisch erneut auszuschreiben, durch Faktoren, über die die Agentur keine Kontrolle hat, beschnitten werden; legt der Agentur nahe, Vertragsvereinbarungen mit mehreren Anbietern zu treffen oder die benötigten Leistungen, soweit möglich, genauer zu benennen; sieht der vom Rechnungshof durchgeführten Prüfung der Vergabeverfahren der Agentur für das Jahr 2016 erwartungsvoll entgegen und ist überzeugt, dass die Agentur die geprüften Vergabeverfahren im Jahr 2016 verbessert hat;

7.

stellt fest, dass sich die Gesamtzahl der Mitarbeiter der Agentur im Jahr 2015 auf 135 belief (117 Bedienstete auf Zeit, zwölf Vertragsbedienstete und sechs abgeordnete nationale Sachverständige); stellt ferner fest, dass 33 % weibliche und 67 % männliche Mitarbeiter beschäftigt werden;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

8.

stellt fest, dass sich die auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II (Verwaltungsausgaben) auf 9 Mio. EUR (50 % der gebundenen Mittel) beliefen, während sie im Jahr 2014 15 Mio. EUR (87 %) betrugen; stellt ferner fest, dass diese Mittelübertragungen hauptsächlich einen Großauftrag für die Erweiterung des Gebäudes der Agentur in Straßburg sowie Dienstleistungen, die im Rahmen mehrjähriger Verträge erbracht werden, betrafen; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur bei der Planung und Koordinierung erhebliche Anstrengungen unternahm, um zu überprüfen, ob alle Geschäftsszenarien für die Übertragung nicht getrennter Mittel tatsächlich gerechtfertigt sind;

9.

stellt fest, dass die Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus von der Agentur geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

Interne Kontrollen

10.

nimmt die Bemühungen der Agentur bei der Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle zur Kenntnis, zumal dadurch auf dem Weg zu einer vollständigen Umsetzung der Basisanforderungen innerhalb relativ kurzer Zeit beträchtliche Fortschritte erzielt werden konnten, seit die Agentur im Mai 2013 Finanzautonomie erhielt; stellt jedoch fest, dass die Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle noch nicht in jeder Hinsicht den Basisanforderungen genügt; stellt darüber hinaus fest, dass vier Normen für die interne Kontrolle noch umzusetzen waren, sechs als weitgehend umgesetzt erachtet wurden und sechs vollständig umgesetzt waren;

11.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission 14 Empfehlungen zur Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle abgegeben hat, von denen fünf als „sehr wichtig“ und neun als „wichtig“ eingestuft wurden; stellt ferner fest, dass der Interne Auditdienst keine kritische Empfehlung abgegeben hat;

12.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur — wie von Entlastungsbehörde und Rechnungshof 2014 gefordert — die erforderliche Versicherung für Sachanlagen abgeschlossen hat;

13.

bedauert, dass 2015 in Zusammenhang mit internen Verwaltungsvorgängen der Agentur zwei Verstöße gegen den Datenschutz gemeldet wurden; begrüßt, dass Datenschutz und Datensicherheit in der Agentur verbessert wurden, indem zusätzliche Veranstaltungen zur Sensibilisierung und Personalschulungen durchgeführt wurden sowie eine Datenschutzstrategie mit entsprechenden Verfahren, ein Aktionsplan und ein Arbeitsprogramm aufgestellt wurden;

Interne Revision

14.

stellt fest, dass die interne Revision die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems hinsichtlich der Auftragsverwaltung bei der Agentur überprüft hat; nimmt zur Kenntnis, dass die interne Revision keine kritische Empfehlung abgegeben hat; stellt ferner fest, dass die interne Revision bezüglich der Festlegung und Organisation der Auftragsverwaltung und der Vertragsverwaltung („Contract Governance“) fünf Empfehlungen abgegeben hat;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

15.

stellt fest, dass die Agentur beabsichtigt, ihre internen Vorschriften über Hinweisgeber im Verlauf des Jahres 2017 anzunehmen; fordert die Agentur auf, interne Vorschriften über Hinweisgeber anzunehmen, die einer Kultur der Transparenz und Rechenschaftspflicht am Arbeitsplatz fördern, die Mitarbeiter regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf diese Vorschriften zu informieren und diesbezügliche Schulungen anzubieten, für den Schutz der Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen zu sorgen, die Meldungen der Hinweisgeber zeitnah inhaltlich zu prüfen und Möglichkeiten für anonyme interne Meldungen bereitzustellen; fordert die Agentur auf, Jahresberichte über die Anzahl der Meldungen durch Hinweisgeber und ihre nachfolgende Behandlung zu veröffentlichen und diese Jahresberichte der Entlastungsbehörde zur Verfügung zu stellen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde Bericht zu erstatten, sobald ihre Vorschriften über Hinweisgeber erlassen und umgesetzt sind;

16.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats der Agentur wie auch die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder ihrer Beiräte nicht auf der Website der Agentur veröffentlicht werden; bedauert, dass die Agentur weder die faktische Richtigkeit der Interessenerklärungen überprüft noch ein Verfahren für deren Aktualisierung vorgesehen hat; fordert die Agentur mit Nachdruck auf, Leitlinien für eine kohärente Politik zur Vermeidung und Regelung von Interessenkonflikten anzunehmen sowie im Einklang mit dem Fahrplan der Kommission für Folgemaßnahmen zum gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der Union eine klare Strategie im Hinblick auf Interessenkonflikte anzunehmen und umzusetzen und die entsprechenden Leitlinien zu veröffentlichen, damit die erforderliche öffentliche Kontrolle und Überwachung ihrer Verwaltung gegeben ist;

17.

stellt fest, dass der erste jährliche Kontrollbericht über die Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur im April 2016 veröffentlicht wurde und daraus hervorgeht, dass der Umsetzungsgrad bei knapp 60 % lag; stellt fest, dass der nächste Kontrollbericht im März 2017 veröffentlicht werden sollte; ersucht die Agentur, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse des Berichts zu unterrichten; stellt fest, dass der Verwaltungsrat der Agentur im November 2015 eine Betrugsbekämpfungsstrategie und einen Aktionsplan verabschiedet hat; stellt ferner fest, dass die Agentur beabsichtigt, die im Aktionsplan vorgesehenen neuen Vorschriften bis Ende 2017 anzunehmen und sie nach der Annahme unverzüglich umzusetzen;

Kommunikation und Zusammenarbeit mit anderen Agenturen

18.

stellt mit Befriedigung fest, dass die Agentur im Jahr 2015 zwölf größere Aufklärungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen durchgeführt hat; stellt fest, dass zu diesen Maßnahmen auch die Jahreskonferenz, zwei Rundtischgespräche mit der Industrie, Feierlichkeiten zum Europatag, Veranstaltungen für Grenzschutzpersonal anlässlich der Feierlichkeiten zum Europatag, drei Informationsveranstaltungen mit Interessenvertretern und Informationsmultiplikatoren, eine Filmvorführung über die Zusammenarbeit der in den Bereichen Justiz und Inneres tätigen Agenturen und ihre Rolle bei der Umsetzung der Strategien der Union zugunsten der Bürger sowie eine Informationskampagne zum Pilotprojekt „Intelligente Grenzen“ zählten und dass in diesem Zuge auch Informationsmaterial in verschiedenen Sprachfassungen erstellt und verbreitet und der Bekanntheitsgrad der Agentur verbessert wurde sowie in den Medien verstärkt über die Agentur berichtet wurde;

Sonstige Bemerkungen

19.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur die Verhandlungen mit Frankreich über das Sitzabkommen für ihren technischen Standort in Straßburg abgeschlossen und das Abkommen unterzeichnet hat; stellt fest, dass das Abkommen noch durch das französische Parlament ratifiziert werden muss;

20.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur die Verhandlungen mit Estland über das Sitzabkommen für ihren Sitz in Tallinn Ende 2014 abgeschlossen und das Abkommen unterzeichnet hat; stellt fest, dass das estnische Parlament das Sitzabkommen am 18. Februar 2015 ratifiziert hat;

21.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur angesichts der Reform des Dublin-Systems und wie in der Europäischen Migrationsagenda vorgesehen eine erste Bewertung der möglichen Auswirkungen der Reform auf die Verwaltung des Eurodac-Systems vorgenommen hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Ergebnisse der Bewertung an die Kommission übermittelt und in den Vorschlag zur Reform des Dublin-Systems einbezogen wurden;

22.

weist besorgt auf das äußerst unausgewogene Geschlechterverhältnis bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Agentur hin; fordert die Agentur nachdrücklich auf, dieses Ungleichgewicht zu korrigieren und das Parlament unverzüglich über entsprechende Ergebnisse zu informieren;

23.

nimmt zur Kenntnis, dass die der Agentur zur Verfügung stehende Bürofläche maximal genutzt wird, wodurch die Stückkosten pro Arbeitsplatz minimiert werden konnten; erwartet allerdings, dass die rechtlichen Anforderungen bezüglich sicherer und gesundheitlich unbedenklicher Arbeitsplätze für die Mitarbeiter uneingeschränkt eingehalten werden;

24.

nimmt zur Kenntnis, dass 97 Bedienstete der Agentur im Jahr 2015 an externen Seminaren teilnahmen, deren Kosten sich auf 9 227 EUR (95,13 EUR pro Person) beliefen, und dass 448 Bedienstete an „sonstigen Veranstaltungen“ teilnahmen, deren Kosten sich auf 29 807,65 EUR (66,54 EUR pro Person) beliefen;

25.

begrüßt, dass der Verwaltungsrat im März 2015 eine Reihe von Leistungsindikatoren für die Tätigkeit der Agentur angenommen hat; ist der Ansicht, dass diese Indikatoren die Folgen der Maßnahmen und ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Migration, Grenzmanagement und Grundrechte besser wiedergeben dürften; sieht den Ergebnissen, die mit diesen Indikatoren 2016 erzielt werden, erwartungsvoll entgegen; ersucht die Agentur, die Außenwirkung ihrer Tätigkeit mithilfe von Online-Plattformen zu verbessern;

26.

begrüßt die Bemühungen, die JI-Systeme im Laufe des Jahres fortlaufend an die sich wandelnden politischen Prioritäten und an unvorhergesehene Ereignisse anzupassen; weist auf die zunehmende Bedeutung der Agentur für das Funktionieren des Schengen-Raums hin; fordert die Agentur auf, ihre finanziellen und personellen Ressourcen eingehend zu überwachen und gegebenenfalls frühzeitig einen begründeten Antrag auf eine Anpassung zu stellen;

27.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.


(1)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/294


BESCHLUSS (EU) 2017/1704 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0079/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (4), insbesondere auf Artikel 33,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0105/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 173.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/295


BESCHLUSS (EU) 2017/1705 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0053/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0116/2017),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 179.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/296


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1706 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0116/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 16 852 526 EUR belief, was einem Rückgang um 2,34 % gegenüber 2014 entspricht;

B.

in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt der Agentur für das Haushaltsjahr 2015 auf 14 732 995 EUR belief, was einer Erhöhung um 3,54 % im Vergleich zu 2014 entspricht;

C.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2015 (nachstehend „Bericht des Rechnungshofes“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

D.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014

1.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bezüglich zweier von ihm in seinem Bericht für 2014 formulierter Bemerkungen Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und beide Bemerkungen inzwischen im Bericht des Rechnungshofs mit den Hinweisen „nicht zutreffend“ bzw. „abgeschlossen“ versehen sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

2.

stellt fest, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2015 zu einer Vollzugsquote von 97,5 % geführt haben, was gegenüber 2014 einem Rückgang um 1,2 % entspricht, und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 72,1 % betrug, was gegenüber 2014 einen Rückgang um 3,50 % bedeutet;

3.

erkennt an, dass der tätigkeitsbezogene Ansatz der Agentur bei der Aufstellung des Haushaltsplans, mit dem 2014 begonnen wurde, 2015 vollständig umgesetzt wurde und der Agentur ermöglicht, längerfristig vorauszuplanen und mehr Gewicht auf Zusammenarbeit und Teamarbeit innerhalb der Einrichtung zu legen; würdigt außerdem, dass die Agentur große Fortschritte bei der Entwicklung eines elektronischen Instruments für die tätigkeitsbezogene Verwaltung und Aufstellung des Haushaltsplans erzielt hat, das 2016 in Benutzung genommen werden sollte; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die Auswirkungen des elektronischen Instruments auf die Organisation der Agentur zu informieren;

Mittelbindungen und Übertragungen

4.

stellt fest, dass der Umfang der übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II (Verwaltungsausgaben) zu 97,4 % vollzogen wurde; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich die Mittelbindungen unter Titel II auf 25,56 % beliefen, was vor allem auf die Dienstleistungen zurückzuführen ist, für die Verträge mit einer Laufdauer von zwei Kalenderjahren bestehen, sowie auf IT-Dienstleistungen, die bis Ende 2015 noch nicht vollständig erbracht oder noch nicht in Rechnung gestellt worden waren;

5.

stellt ferner fest, dass der Umfang der übertragenen gebundenen Mittel bei Titel III (operative Ausgaben) zu 98,36 % vollzogen wurde; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich die Mittelbindungen unter Titel III auf 40,80 % beliefen, hauptsächlich aufgrund groß angelegter Forschungsprojekte mit einer Dauer von über einem Jahr sowie einer im Januar 2016 abgehaltenen Sitzung des Verwaltungsrats, die im letzten Quartal 2015 organisiert werden musste;

6.

weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, dass sie daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von der Agentur im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

Mittelübertragungen

7.

stellt fest, dass im Haushaltsjahr 2015 10 Mittelübertragungen vorgenommen wurden, die sich auf insgesamt 723 300 EUR beliefen, um Mittel von Bereichen, in denen Haushaltseinsparungen festgestellt wurden, auf Bereiche mit knapper Mittelausstattung umzuverteilen und so sicherzustellen, dass die Jahresziele erreicht werden; nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass sich Umfang und Art der im Haushaltsjahr 2015 vorgenommenen Mittelübertragungen dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur zufolge im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

8.

stellt fest, dass die Agentur 2015 Verträge über Güter und Dienstleistungen in einem Gesamtumfang von 7 926 184 EUR an Subunternehmer vergeben hat; stellt außerdem fest, dass 16,64 % der Auftragssumme im Rahmen von vier offenen Verfahren und 11,41 % im Rahmen von 77 Verhandlungsverfahren vergeben wurden; stellt fest, dass 64,73 % der Auftragssumme in Form von 170 Einzelverträgen oder Auftragsscheinen gemäß Rahmenverträgen und 7,22 % über Dienstgütevereinbarungen mit der Kommission und Rahmenverträge vergeben wurden;

9.

stellt fest, dass die Agentur 2015 bei der Umsetzung des Statuts von 2013 erhebliche Fortschritte erzielt und dafür gesorgt hat, dass ihre internen Vorschriften und Verfahren mit dem Statut in Einklang gebracht wurden; stellt fest, dass ein Vergabeverfahren für externe Berater eingeleitet wurde, die die Agentur hinsichtlich ihrer Struktur und ihrer Arbeitsorganisation beraten und Möglichkeiten zur Maximierung der personellen und finanziellen Ressourcen durch Steigerung der Effizienz und der Wirksamkeit identifizieren sollen, damit die Ziele des mehrjährigen strategischen Programms 2014–2020 erreicht werden; stellt fest, dass die Agentur 2015 sechs freie Stellen neu besetzt hat und dass zwei Einstellungsverfahren 2016 abgeschlossen werden sollten;

10.

stellt fest, dass die Agentur 2015 durch die Streichung von zwei AST-Stellen auf Zeit ihr Personal um 5 % verringert hat, im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) niedergelegt sind; hebt hervor, dass die Agentur von der Kommission als „voll arbeitsfähige Agentur“ eingestuft wurde, womit ein weiterer Personalabbau um 5 % und die Streichung einer AST-Stelle im Jahr 2016 verbunden ist; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Fähigkeit der Agentur, ihr Mandat zu erfüllen, nicht durch mögliche weitere kostensparende Maßnahmen eingeschränkt wird;

Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

11.

würdigt, dass der Verwaltungsrat der Agentur auf der Grundlage der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) herausgegebenen Leitlinien für die Agenturen der Union eine Strategie zur Betrugsbekämpfung angenommen hat; stellt fest, dass die Ziele der Strategie zur Betrugsbekämpfung, die den Zeitraum 2015–2018 abdeckt, in Form eines ausführlichen Maßnahmenplans konkretisiert wurden, dessen Umsetzung durch den Vorstand der Agentur überwacht wird; nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass 2015 keine Fälle an das OLAF übermittelt wurden und dass das OLAF nicht aufgrund anderer Informationsquellen Fälle eröffnet hat, die die Tätigkeit der Agentur betreffen;

12.

merkt an, dass die Umsetzung interner Vorschriften zur Meldung von Missständen durch die Agentur noch aussteht; stellt fest, dass die Agentur Leitlinien der Kommission abwartet; fordert die Agentur auf, die Vorschriften anzunehmen, durch die ermöglicht wird, dass durch die Strategie der Agentur für die Meldung von Missständen eine Kultur der Transparenz und Rechenschaftspflicht am Arbeitsplatz gefördert wird, die Mitarbeiter regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf diese Strategie zu informieren und diesbezügliche Schulungen anzubieten, für den Schutz der Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen zu sorgen, zeitnah die Hinweise der Hinweisgeber inhaltlich zu prüfen und Möglichkeiten für die anonyme interne Berichterstattung einzurichten; fordert die Agentur auf, jährliche Berichte über die Zahl der Meldungen von Missständen und die Folgemaßnahmen zu veröffentlichen und diese jährlichen Berichte der Entlastungsbehörde zukommen zu lassen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde Bericht zu erstatten, sobald ihre Vorschriften über die Meldung von Missständen angenommen und umgesetzt sind;

13.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Strategie der Agentur für die Verhinderung von Interessenkonflikten und den Umgang mit solchen Konflikten externen Bediensteten, Zeitbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen nicht Rechnung trägt; fordert die Agentur auf, ihre Strategie so zu aktualisieren, dass sie sich auch auf externe Bedienstete, Zeitbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige erstreckt und der Entlastungsbehörde darüber Bericht zu erstatten;

14.

stellt fest, dass die Website der Agentur 2015 vollständig neu gestaltet und neu gestartet wurde, in 25 Sprachen zur Verfügung steht und durch ein „Wiki für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz“ ergänzt wurde, in dem ausführliche Informationen zur Vielzahl von Themen aus den Bereichen Sicherheit und Gesundheit bereitgestellt werden; nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Agentur im Rahmen des Projekts mit dem Übersetzungszentrum kooperiert hat, um eine neue Funktion auf der technischen Ebene der Website zu entwickeln, durch die die Abwicklung von Übersetzungen starke vereinfacht wird, und dass diese Funktion nunmehr auch anderen Agenturen und Stellen zur Verfügung gestellt wird;

Interne Prüfung

15.

nimmt zur Kenntnis, dass bezüglich der Agentur Ende 2015 keine offenen Empfehlungen des Internen Auditdiensts (IAS) der Kommission vorlagen, die als „kritisch“ oder „sehr wichtig“ eingestuft waren; stellt fest, dass die letzte offene Empfehlung aus der Prüfung des IAS von 2013 zu „Berichterstattung/Bausteine für die Feststellung der Zuverlässigkeit“, die als „sehr wichtig“ eingestuft war, im Juni 2015 vom IAS als „abgeschlossen“ eingestuft wurde; stellt darüber hinaus fest, dass die Agentur die letzten offenen Empfehlungen aus den Prüfungen des IAS von 2012 und 2013, die dem IAS zur Überprüfung übermittelt wurden, umgesetzt hat;

Leistung

16.

erkennt an, dass der Notfallplan (Business Continuity Plan) der Agentur vollständig überprüft und getestet wurde und dass die endgültige Version angenommen wurde; nimmt zur Kenntnis, dass das IKT-Team der Agentur eine Zusammenarbeit mit dem IT-Notfallteam (Computer Emergency Response Team) der Union aufgenommen hat, um die Sicherheit im IT-Bereich zu verbessern; stellt fest, dass die Agentur ein eigenes Instrument zur Dokumentation von Softwareproblemen in Betrieb genommen hat, wodurch die Lieferanten stärker in die Verantwortung genommen werden und der Verlauf eines Problems leichter verfolgt werden kann;

Sonstige Bemerkungen

17.

erkennt die Rolle der Agentur bei der Umsetzung des strategischen Rahmens der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für den Zeitraum 2014 bis 2020 an; merkt in diesem Zusammenhang an, welchen Wert die Arbeit der Agentur sowie die vom Wissenschaftlichen Ausschuss für die Grenzwerte berufsbedingter Exposition und vom Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz geleistete Arbeit im Kontext der in der Richtlinie 2004/37/EG (2) enthaltenen verbindlichen Expositionsgrenzwerte für Karzinogene und Mutagene während der Arbeitszeit hat;

18.

begrüßt den von der Agentur geleisteten Beitrag zur Förderung gesundheitlich zuträglicher und sicherer Arbeitsplätze in der gesamten Union und darüber hinaus; nimmt die Fortschritte bei der Umsetzung des mehrjährigen strategischen Programms der Agentur zur Kenntnis, insbesondere das Pilotprojekt zum Thema „Sicherere und gesündere Arbeitsplätze in jedem Alter“ und das Online-Tool zur Risikobewertung („Online interactive Risk Assessment“ — OiRA);

19.

fordert die Agentur auf, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz auch weiterhin sorgfältig zu überwachen, zu analysieren und darüber Bericht zu erstatten und Initiativen für ihre Verbesserung vorzulegen;

20.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen (3).


(1)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

(2)  Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 158, 30.4.2004, S. 50).

(3)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/299


BESCHLUSS (EU) 2017/1707 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0053/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0116/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 179.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/300


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1708 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Euratom-Versorgungsagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0069/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (4), insbesondere auf Artikel 8 des Anhangs,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0126/2017),

1.

erteilt dem Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 184.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/301


ENTSCHLIEßUNG (EU, Euratom) 2017/1709 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0126/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Euratom-Versorgungsagentur (nachstehend „die Agentur“) für 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 125 000 EUR belief, was gegenüber 2014 einem Anstieg um 20,19 % entspricht; in der Erwägung, dass 119 000 EUR (95,2 %) der Haushaltsmittel der Agentur aus dem Haushalt der Union und 6 000 EUR (4,8 %) aus Eigenmitteln (Bankzinsen auf Kapital) stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2015 der Agentur (nachstehend „der Bericht des Hofes“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss 2015 der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 bei den Mitteln für Verpflichtungen zu einer Haushaltsvollzugsquote von 98,92 % geführt haben, was gegenüber 2014 einen Anstieg um 7,84 % darstellt; stellt fest, dass die Vollzugsquote bei den Mitteln für Zahlungen 62,86 % betrug, was gegenüber 2014 einen Rückgang um 18,27 % darstellt; fordert die Agentur auf, den Grundsatz der Jährlichkeit künftig so weit wie möglich einzuhalten;

2.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich der Umfang der übertragenen Mittelbindungen bei Titel II (Verwaltungsausgaben) auf 41 482 EUR (50,5 %) gegenüber 8 970 EUR (14,9 %) im Jahr 2014 belief; entnimmt den Angaben der Agentur, dass diese Übertragungen mit Ausgaben für IT-Ausrüstung und Beratungsleistungen zusammenhingen, die im 4. Quartal 2015 in Auftrag gegeben und über das Jahr 2015 hinaus in Anspruch genommen wurden, was größtenteils auf Verzögerungen bei der Entscheidung über die Möglichkeit zur Nutzung von DIGIT-Rahmenverträgen zurückzuführen war;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

3.

nimmt zur Kenntnis, dass bei der Agentur Ende 2015 17 Mitarbeiter beschäftigt waren, die alle Bedienstete der Kommission waren; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Stelle eines Vertragsbediensteten nach dessen Kündigung nicht wiederbesetzt wurde;

Sonstige Bemerkungen

4.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur laut eigenen Angaben im Jahr 2015 375 Vorgänge bearbeitet hat, darunter Verträge, Änderungen und Mitteilungen über dem Kernbrennstoffkreislauf vorgeschaltete Aktivitäten, die der sicheren Versorgung mit Kernmaterialien dienten;

5.

stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2015 einen Entwurf für einen Vorschlag zur Änderung ihrer Vollzugsordnung ausgearbeitet und ihrem Beirat vorgelegt hat, wobei das Ziel verfolgt wurde, die Satzung an die derzeit marktüblichen Verfahren anzupassen; stellt darüber hinaus fest, dass diese Änderung der Vollzugsordnung im Fall der Annahme die erste Änderung seit 1975 wäre; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über weitere Entwicklungen in Bezug auf die Änderung der Vollzugsordnung in Kenntnis zu setzen;

6.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.


(1)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/302


BESCHLUSS (EU) 2017/1710 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Euratom-Versorgungsagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0069/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (4), insbesondere auf Artikel 8 des Anhangs,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0126/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 184.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/303


BESCHLUSS (EU) 2017/1711 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, zusammen mit der Antwort der Stiftung (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Stiftung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0049/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (4), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0111/2017),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 188.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/304


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1712 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0111/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushaltsplan der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (nachstehend „die Stiftung“) für das Haushaltsjahr 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 20 860 000 EUR belief, was gegenüber 2014 einen Anstieg um 0,42 % bedeutet;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2015 der Stiftung erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss 2015 der Stiftung zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014

1.

stellt fest, dass sich die Stiftung verpflichtet hat, die Zahl der auf ihrer Website verfügbaren Interessenerklärungen und Lebensläufe zu erhöhen, und dass sie bestrebt war, Erklärungen von allen Verwaltungsratsmitgliedern zu erhalten, da der neue Verwaltungsrat nach Ablauf des Mandats des gegenwärtigen Verwaltungsrats im November 2016 ernannt werden sollte; stellt jedoch fest, dass einige der Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats noch fehlen; fordert die Stiftung auf, diese Unterlagen zu beschaffen und zu veröffentlichen, um die erforderliche öffentliche Kontrolle und Überwachung ihres Managements sicherzustellen;

2.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Bemerkung im Bericht des Rechnungshofs für 2013 betreffend ein umfassendes Sitzabkommen zwischen der Stiftung und dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen wurde;

3.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Bemerkung im Bericht des Rechnungshofs für 2014 betreffend die Nichteinhaltung des Personalstatuts mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen wurde;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

4.

stellt fest, dass die Stiftung Anstrengungen unternimmt, die vollständige Umsetzung ihres Arbeitsprogramms sicherzustellen, was die vollständige Verwendung der Haushaltsmittel erfordert; stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 eine Vollzugsquote von 99,9 % bewirkt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 87,35 % betrug, was einem Anstieg um 7,55 % gegenüber 2014 entspricht;

Mittelbindungen und Übertragungen

5.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich der Umfang der auf 2016 übertragenen gebundenen Mittel bei Titel III (operative Ausgaben) auf 2 135 164 EUR (31,2 %) gegenüber 3 814 156 EUR (53,7 %) für 2014 beläuft; nimmt zur Kenntnis, dass die gebundenen Mittel der Stiftung hauptsächlich wegen der fristgemäß umgesetzten mehrjährigen Projekte umfangreich sind;

6.

stellt fest, dass Übertragungen durch die Mehrjährigkeit der Tätigkeiten der operationellen Programme der Agenturen oft teilweise oder vollständig gerechtfertigt sein können und weder unbedingt auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten noch stets dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; begrüßt, dass die Stiftung zusammen mit dem Rechnungshof ein Verfahren erstellt hat, das eine transparente Unterscheidung zwischen „geplanten“ und „ungeplanten“ Übertragungen ermöglicht;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

7.

stellt fest, dass der Vergabebeirat der Stiftung (ACPC), der eine Stellungnahme zu Auftragsvorschlägen im Wert von mindestens 250 000 EUR abgibt, 2015 fünf Dossiers prüfte und dass all seine Stellungnahmen positiv ausfielen; stellt außerdem fest, dass der ACPC darüber hinaus bei zwei der fünf 2015 vergebenen Aufträge eine jährliche Ex-post-Überprüfung vornahm; stellt fest, dass der ACPC zwar konkrete Bemerkungen und Empfehlungen abgab, sich über die Einhaltung der Vergabeverfahren durch Stiftung aber zufrieden äußerte;

Leistung

8.

stellt fest, dass die von der Stiftung angestrebten 80 % in Bezug auf die Zahl der geplanten Ergebnisse in ihrem Arbeitsprogramm nicht erreicht wurden, obwohl die Stiftung im Vergleich zu 2014 Verbesserungen erzielte; stellt fest, dass die Gründe, aus denen die Stiftung das Ziel verfehlte, hauptsächlich mit Verzögerungen seitens der Auftragnehmer und Personalknappheit zusammenhängen; stellt außerdem fest, dass 2016 im Einklang mit den verminderten Ressourcen der Stiftung eine realistischere Zahl von Projekten und Ergebnissen geplant und umgesetzt wurde; ist besorgt, dass angesichts der gegenwärtigen Perspektiven für die Ressourcen die gesamteuropäischen Erhebungen der Stiftung langfristig nicht gesichert sind und die Stiftung sich nicht zur Durchführung weiterer Arbeiten, z. B. in Bezug auf Migranten und Flüchtlinge oder Schwarzarbeit, verpflichten kann, obwohl ihr Verwaltungsrat das nachdrücklich fordert; fordert die Stiftung und die Kommission auf, auf die Personalknappheit zu reagieren und die Entlastungsbehörde über mögliche Lösungen zu unterrichten;

9.

ist besorgt darüber, dass der Abbau des Gesamtpersonalbestands um 10 % zur Verzögerung einiger der Projekte der Stiftung und zu schwierigen Diskussionen in Bezug auf negative Prioritäten mit dem Vorstand des Verwaltungsrats führte; stellt fest, dass es der Stiftung gelang, die von der Kommission auferlegten Kürzungen vorzunehmen, obwohl in den vorangegangenen Jahren alle Stellen ihres Stellenplans besetzt waren; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Stiftung durch etwaige weitere Kosten sparende Maßnahmen nicht daran gehindert wird, ihr Mandat zu erfüllen; fordert die Haushaltsbehörde auf, dies im Haushaltsverfahren zu berücksichtigen;

Interne Kontrollen

10.

nimmt zur Kenntnis, dass sich der Koordinator für die interne Kontrolle der Stiftung im Einklang mit den für 2014 gesetzten Prioritäten auf die Weiterentwicklung der Normen der Stiftung für die interne Kontrolle betreffend Verteilung und Mobilität der Mitarbeiter, Prozesse und Verfahren sowie Dokumentenverwaltung konzentrierte; stellt darüber hinaus fest, dass zwei Mitglieder des Innenrevisionsausschusses an einer vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung organisierten Ausbilder-Schulung zum Thema Betrugsbekämpfung teilnahmen;

Innenrevision

11.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) 2015 bei der Stiftung keine Prüfung durchführte; stellt fest, dass die drei anhängigen Empfehlungen, die aus der vom IAS 2013 vorgenommenen Prüfung betreffend die Verwaltung der Beziehungen zu Kunden und Interessenträgern resultierten, 2015 abgeschlossen wurden;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

12.

begrüßt die Tatsache, dass die Stiftung ihre Mitarbeiter 2016 durch konkrete Schulungsmaßnahmen, die dem gesamten Personal offenstanden, für Interessenkonflikte und Betrugsbekämpfungsstrategien sensibilisierte; nimmt ferner mit Befriedigung zur Kenntnis, dass diese Schulungsmaßnahmen zu Standardelementen des Einführungsprogramms für neue Mitarbeiter werden sollen;

Sonstige Bemerkungen

13.

stellt fest, dass 17 Mitarbeiter 2015 an zwei externen Seminaren teilnahmen, deren Kosten sich auf 2 136 EUR (also 126 EUR pro Person) beliefen;

14.

verweist auf die Effizienz der eTendering-Plattform für die Verwaltung von Ausschreibungen einschließlich der Veröffentlichung von Ausschreibungsunterlagen und der Verarbeitung von Fragen und Antworten zu Ausschreibungsbedingungen und Verfahren;

15.

begrüßt die Veröffentlichung des laufenden Programmplanungsdokuments 2017–2020, in dem die Politik und der institutionelle Kontext des Programms dargelegt, das mehrjährige Programm für den Vierjahreszeitraum beschrieben und das Arbeitsprogramm für 2017 erläutert werden;

16.

betont, dass der Sitzmitgliedstaat der Agentur die bestmöglichen Voraussetzungen für die Arbeitsweise der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und angemessener Verkehrsverbindungen, gewährleisten muss;

17.

stellt fest, dass die notwendigen Vorkehrungen für die Unterbringung der Stiftung im Sitzmitgliedstaat in einem Sitzabkommen zwischen der Stiftung und diesem Mitgliedstaat geregelt werden müssen;

18.

nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die die Stiftung bei der Umsetzung des laufenden Vierjahresprogramms 2013–2016 im Bereich Forschung im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Sozial- und Beschäftigungspolitik erreicht hat; begrüßt die Beiträge zur Entwicklung neuer Strategien, die die Stiftung durch die Durchführung einer kontinuierlich hohen Anzahl von Erhebungen, Studien, Vorträgen, Veranstaltungen und Projekten mit dem Ziel, die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Union stetig zu verbessern, geleistet hat; weist auf den Start des Pilotprojekts des Europäischen Parlaments zum Thema „Die Zukunft des verarbeitenden Gewerbes in Europa“ hin; hält es für wichtig, die enge Zusammenarbeit zwischen der Stiftung und dem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Parlaments fortzusetzen, damit auch weiterhin konstruktive, faktengestützte Diskussionen stattfinden; fordert, dass die Stiftung die Lebens- und Arbeitsbedingungen weiterhin sorgfältig überwacht und analysiert, darüber Bericht erstattet und im Hinblick auf ihre Verbesserung Fachwissen zur Verfügung stellt;

19.

stellt fest, dass die Stiftung insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Organe der Union einen großen Beitrag leistet, was sich in den Leistungsindikatoren widerspiegelt, die im konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegt werden;

20.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der dezentralen Einrichtungen.


(1)  Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/307


BESCHLUSS (EU) 2017/1713 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, zusammen mit der Antwort der Stiftung (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Stiftung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0049/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (4), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0111/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 188.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/308


BESCHLUSS (EU) 2017/1714 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 von Eurojust, zusammen mit der Antwort von Eurojust (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der Eurojust für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0056/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0129/2017),

1.

erteilt dem Verwaltungsdirektor von Eurojust Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor von Eurojust, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 193.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/309


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1715 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0129/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt von Eurojust für das Haushaltsjahr 2015 seinem Jahresabschluss zufolge auf 33 818 351 EUR belief; in der Erwägung, dass sämtliche Haushaltsmittel von Eurojust aus dem Haushalt der Union stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2015 von Eurojust (nachfolgend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss von Eurojust zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaft und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014

1.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass im Zusammenhang mit den Folgemaßnahmen früherer Entlastungen Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und dass zwei Bemerkungen mit dem Hinweis „im Gange“ versehen sind und eine Bemerkung mit dem Hinweis „nicht zutreffend“ versehen ist;

2.

stellt fest, dass Eurojust in Abstimmung mit der Generaldirektion der Kommission für Justiz und Verbraucher und der Generaldirektion der Kommission für Haushalt die Verwendung getrennter Mittel bewertet, um die Finanzierung operativer Tätigkeiten sicherzustellen, die sich einer Vorausplanung entziehen und während des gesamten Jahres fortgeführt werden müssen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um eine Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer Vollzugsquote von 99,99 % geführt haben, was einem Anstieg um 0,17 % gegenüber 2014 entspricht; stellt außerdem fest, dass die Ausführungsrate der Mittel für Zahlungen 89 % betrug, was gegenüber 2014 einem Anstieg um 1,69 % entspricht;

4.

bedauert, dass Eurojust — aufgrund von bekannten Strukturprobleme bei ihrer Finanzierung — mit Schwierigkeiten bei der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln zu kämpfen hatte und das zweite Jahr in Folge gezwungen war, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, für die ein Berichtigungshaushaltsplan erforderlich war; bedauert, dass einige der laufenden Tätigkeiten von Eurojust und nützliche technologische Entwicklungen aufgrund der finanziellen Unsicherheit, der sich die Agentur gegenübersah, aufgeschoben werden mussten; fordert, dass Eurojust und die Kommission diese bekannten Strukturprobleme lösen und für die kommenden Jahre Mittel in angemessener Höhe sicherstellen;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

5.

stellt fest, dass sich der von 2014 auf 2015 übertragene Betrag auf 4 246 726 EUR belief, wovon 87,6 % verwendet wurden; stellt darüber hinaus fest, dass ein Betrag von 525 194 EUR am Jahresende in Abgang gestellt wurde, was in etwa dem Betrag aus dem Jahr 2014 entspricht;

6.

stellt fest, dass sich nach den Angaben im Bericht des Rechnungshofs der Umfang der übertragenen Mittelbindungen unter Titel II (Verwaltungsausgaben) auf 1 600 000 EUR (21 %) belief, gegenüber 1 500 000 EUR (20 %) im Jahr 2014; weist darauf hin, dass diese Mittelübertragungen hauptsächlich Einzelverträge für Sicherheits- und Bewirtungsleistungen und für IKT-Projekte, Hardware und Wartung sowie Beratungsleistungen und Projektkosten für die neuen Räumlichkeiten wie auch für Dienstleistungen betreffen, die vor Jahresende bestellt und im Jahr 2016 erbracht wurden;

7.

weist darauf hin, dass die Mittelübertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten bzw. nicht unbedingt dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

8.

stellt fest, dass Eurojust 23 Aufträge mit einem Wert von über 15 000 EUR vergeben hat, was eine geringe Abnahme von 14 % im Vergleich zu 2014 darstellt; stellt fest, dass für 82,6 % der Aufträge ein offenes Ausschreibungsverfahren angewendet wurde, was 95,44 % des Gesamtbetrags für die Auftragsvergabe entsprach;

9.

stellt fest, dass die Quote unbesetzter Stellen bei Eurojust zum 31. Dezember 2015 2,4 % betrug, gegenüber 4,8 % am 31. Dezember 2014; stellt mit Zufriedenheit fest, dass 2015 97,6 % der Planstellen besetzt waren;

10.

merkt an, dass Eurojust im Jahr 2015 die zweite Welle des Stellenabbaus umgesetzt hat, was 2 % oder vier Stellen entspricht, um das Ziel einer Verringerung des Personalbestands um 5 %, auf das sich das Parlament und der Rat geeinigt haben, zu erreichen; stellt darüber hinaus fest, dass im Jahr 2016 die letzte Welle des Stellenabbaus, die 1 % oder drei Stellen entspricht, im Bereich der administrativen Unterstützung umgesetzt werden musste; stellt fest, dass die Verringerung des Personalbestands zu einer Erhöhung des Anteils operativer Stellen in der Organisation geführt hat;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

11.

stellt fest, dass Eurojust bekräftigt hat, dass klare Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern ein fester Bestandteil der Strategie zur Erreichung einer Kultur des Vertrauens und zur Bekämpfung von Betrug gemäß Artikel 22c des Statuts sind; nimmt zur Kenntnis, das Eurojust derzeit neue Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern ausarbeitet; weist darauf hin, dass bereits im Kollegium von Eurojust am 4. Oktober 2016 Vorgespräche über den Entwurf der Regelungen stattgefunden haben; fordert Eurojust auf, weiterhin über das Verfahren und die nachfolgende Annahme dieser Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern Bericht zu erstatten;

12.

stellt fest, dass kurze Zusammenfassungen der Lebensläufe von Kollegiumsmitgliedern online veröffentlicht werden, nicht aber Interessenerklärungen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Kollegium von Eurojust Leitlinien zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten im Januar 2016 verabschiedet hat; stellt außerdem fest, dass Eurojust derzeit das Verfahren zur Zusammenstellung von Interessenerklärungen abschließt und die Ergebnisse danach auf ihrer Website veröffentlicht werden; ersucht Eurojust, der Entlastungsbehörde über den Fortschritt in dieser Angelegenheit Bericht zu erstatten;

13.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass Eurojust keine Überprüfung oder Aktualisierung der Interessenerklärungen von Sachverständigen, Mitgliedern des Kollegiums oder Bediensteten vorgesehen hat;

14.

bedauert, dass die Verwaltung und die Mitglieder der unabhängigen gemeinsamen Kontrollinstanz ihre Interessenerklärungen nicht offengelegt haben; fordert die umgehende Veröffentlichung dieser Erklärungen; fordert Eurojust auf, gemäß den im Dezember 2013 von der Kommission veröffentlichten Leitlinien praktische Leitfäden für die institutionelle Verwaltung und für Interessenkonflikte anzunehmen und klare Vorschriften zur Vermeidung von „Drehtüreffekten“ festzulegen;

Innenrevision

15.

stellt fest, dass den Angaben des Jahresberichts von Eurojust zufolge der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) seine Prüfung mit dem Titel „Monitoring and Reporting/Building Blocks of Assurance“ (Überwachung und Berichterstattung/Bausteine für die Feststellung der Zuverlässigkeit) wegen unzureichender IT-Prüfressourcen verschieben musste, und dass diese Prüfung schließlich im Januar 2016 stattfand; blickt dem nächsten Jahresbericht von Eurojust und weiteren Einzelheiten der Prüfung erwartungsvoll entgegen;

16.

stellt fest, dass zum 27. März 2015 alle noch ausstehenden Empfehlungen vom IAS als „erledigt“ eingestuft waren; erinnert daran, dass der IAS im Jahr 2014 die Verwaltung und Organisation der Koordinierungstreffen und Koordinierungszentren bei Eurojust geprüft hat; stellt fest, dass der IAS im Jahr 2015 einen abschließenden Prüfbericht mit einer als „wichtig“ gekennzeichneten Empfehlung vorgelegt hat; stellt mit Zufriedenheit fest, dass Eurojust die entsprechenden Korrekturmaßnahme ergriffen hat, was dazu führte, dass die Empfehlung als „erledigt“ eingestuft wurde;

17.

stellt fest, dass die Humanressourcen der Verwaltung von Eurojust dank der Durchführung des Projekts zur Stärkung des Systems der periodengerechten Rechnungsführung (Accrual Based Accounting System (ABAC) Enhancement) effizienter eingesetzt werden konnten und dass das neue Zeiterfassungssystem (eRecording), das ab April 2015 vom Verwaltungsdirektor für das gesamte Verwaltungspersonal eingeführt wurde, einen Schritt in Richtung einer tätigkeitbasierten Überwachung und Berichterstattung darstellte;

Sonstige Bemerkungen

18.

fordert Eurojust auf, den Themen Terrorismus, Menschenhandel und Menschenschmuggel sowie Cyberkriminalität weiterhin Vorrang einzuräumen; begrüßt, dass die Mitgliedstaaten zunehmend Koordinierungstreffen und Koordinierungszentren nutzen und dass sie die stärkere Einbindung von Drittstaaten in gemeinsame Ermittlungsgruppen würdigen; begrüßt, dass die Zahl der Fälle, für die die Mitgliedstaaten Eurojust um Unterstützung ersucht haben, weiter steigt und gegenüber dem Jahr 2014 um 23 % gestiegen ist; ist der Ansicht, dass ihre Mittel entsprechend aufgestockt werden sollten;

19.

stellt fest, dass Eurojust derzeit zusammen mit seinem Aufnahmemitgliedstaat den Umzug in die neuen Räumlichkeiten vorbereitet; stellt fest, dass der Bau der Räumlichkeiten im Frühjahr 2015 begonnen wurde und dass der erwartete Umzug für das Frühjahr 2017 geplant war; empfiehlt Eurojust, der Entlassungsbehörde weiterhin über den Umzug in die neuen Räumlichkeiten Bericht zu erstatten und die angefallenen Gesamtkosten des Umzugs anzugeben;

20.

weist besorgt auf das äußerst unausgewogene Geschlechterverhältnis unter den Führungskräften von Eurojust und den Mitgliedern des Kollegiums hin; fordert Eurojust eindringlich auf, dieses Ungleichgewicht so schnell wie möglich zu korrigieren und das Parlament und den Rat über die Ergebnisse zu unterrichten;

21.

stellt fest, dass Eurojust über sieben Dienstfahrzeuge verfügt, die jährlich Kosten in Höhe von 20 000 EUR verursachen;

22.

stellt fest, dass im Jahr 2015 insgesamt 64 Bedienstete an Teambildungstagen („Away Days“) teilnahmen, deren Kosten sich auf 9 346,98 EUR (146,04 EUR pro Person) beliefen;

23.

bedauert, dass Eurojust in ihrem Jahresbericht 2015 feststellt, dass Korruption keine Priorität der EU sei; weist darauf hin, dass die 90 Fälle von Korruption, in denen Eurojust im Jahr 2015 gemäß ihrem Jahresbericht um Fachwissen ersucht wurde (eine Verdopplung gegenüber 2014), diese Feststellung widerlegen; nimmt zur Kenntnis, dass Griechenland, Rumänien und Kroatien in Korruptionsfällen am häufigsten um Unterstützung ersuchten;

24.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der dezentralen Einrichtungen.


(1)  Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

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L 252/312


BESCHLUSS (EU) 2017/1716 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 von Eurojust, zusammen mit der Antwort von Eurojust (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der Eurojust für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0056/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0129/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor von Eurojust, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 193.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

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L 252/313


BESCHLUSS (EU) 2017/1717 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Polizeiamts (Europol) für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Polizeiamts für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Europäischen Polizeiamts, zusammen mit der Antwort des Amts (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Amt für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0070/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (4), insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0107/2017),

1.

erteilt dem Direktor des Europäischen Polizeiamts Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Amts für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Polizeiamts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 198.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

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L 252/314


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1718 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Polizeiamts (Europol) für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Polizeiamts (Europol) für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0107/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushaltsplan des Europäischen Polizeiamts (nachfolgend „das Amt“) für das Haushaltsjahr 2015 seinem Jahresabschluss zufolge auf 94 926 894 EUR belief, was gegenüber 2014 einen Anstieg um 12,55 % bedeutet; in der Erwägung, dass die Aufstockung auf die Erweiterung des Mandats des Amts durch neue bzw. zusätzliche Aufgaben zurückzuführen war;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Amts für das Haushaltsjahr 2015 (nachfolgend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Amts zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaft und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014

1.

stellt fest, dass die im Bericht 2013 des Rechnungshofs enthaltene Anmerkung zur Wirksamkeit der Vergabeverfahren im Bericht 2015 des Rechnungshofs mit dem Vermerk „abgeschlossen“ versehen war;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

2.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer hohen Vollzugsquote (99,80 %) geführt haben, was darauf hindeutet, dass die Mittelbindungen im Zeitplan lagen; stellt fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 89 % betrug, was gegenüber 2014 einem Anstieg um 4 % entspricht;

Mittelbindungen und Übertragungen

3.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich der Umfang der übertragenen Mittelbindungen bei Titel II (Verwaltungsausgaben) auf 42 000 000 EUR (41 %) belief (gegenüber 1 900 000 EUR (27 %) im Jahr 2014); stellt fest, dass diese Mittelübertragungen in erster Linie Bauarbeiten betrafen, für die Ende 2015 noch keine Rechnung eingegangen worden war oder die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren; erkennt an, dass das Amt weitere Anstrengungen unternehmen wird, um einen effizienten und regelkonformen Haushaltsvollzug sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Mittelübertragungen im Zusammenhang mit Verwaltungsausgaben; stellt fest, dass die Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

4.

weist darauf hin, dass das Amt Ende 2015 insgesamt 627 Mitarbeiter beschäftigte, darunter 483 Bedienstete im Stellenplan, 140 Vertragsbedienstete und vier örtliche Bedienstete; stellt ferner fest, dass die Zahl der Bediensteten, die nicht direkt beim Amt beschäftigt sind (d. h. der abgeordneten nationalen Sachverständigen, Verbindungsbeamten und Bediensteten der Verbindungsbüros, Praktikanten und externen Vertragsnehmer), bei 386 lag; stellt fest, dass im Jahr 2015 86 neue Bedienstete (45 Bedienstete auf Zeit und 41 Vertragsbedienstete) eingestellt wurden und 62 Bedienstete (49 Bedienstete auf Zeit und 13 Vertragsbedienstete) das Amt verließen;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

5.

weist darauf hin, dass die Lebensläufe und Erklärungen zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten des Direktors und der stellvertretenden Direktoren des Amts seit September 2015 auf der Website von Europol einsehbar sind; stellt mit Besorgnis fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats des Amts nicht auf der Website abrufbar sind; weist darauf hin, dass die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (die neue Europol-Verordnung) am 1. Mai 2017 in Kraft treten soll; erkennt an, dass der Verwaltungsrat des Amts nach Inkrafttreten der neuen Europol-Verordnung Vorschriften zur Verhütung und Bewältigung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit seinen Mitgliedern wie auch mit deren Interessenerklärungen annehmen wird; fordert das Amt auf, die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder seines Verwaltungsrats auf der Europol-Website zu veröffentlichen, der Öffentlichkeit jeglichen erforderlichen Überblick über seine obere Führungsebene zu ermöglichen und der Entlastungsbehörde über die Ausarbeitung und Umsetzung seiner Vorschriften zu Interessenkonflikten Bericht zu erstatten;

6.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Amt bei der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der von Sachverständigen sowie von den Mitgliedern des Verwaltungsrats und den Bediensteten vorgelegten Interessenerklärungen in Übereinstimmung mit der besonderen Art und Rolle des Amts einen strengen Regelungsrahmen anwendet und erforderlichenfalls mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zusammenarbeitet;

7.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass — im Hinblick auf die Verhütung von Interessenkonflikten — in den einschlägigen Kernbereichen (Personaleinstellung, Auftragsvergabe und Personalabgang) auf Einzelfallbasis eine Open-Source-Recherche ausgelöst wird und dass bei Ausschreibungen im Rahmen bestehender IKT-Rahmenverträge (Beratung) und bei gemäß Artikel 134 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung (2) ausgehandelten Verfahren die Interessenerklärungen der betroffenen Bediensteten systematisch auf mögliche Verbindungen zu den an den Ausschreibungen teilnehmenden Unternehmen geprüft und im Einzelfall zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden;

8.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Amt Ende 2016 zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich der Meldung von Missständen eingeführt hat;

9.

stellt fest, dass das Amt derzeit die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission anwendet; weist darauf hin, dass das Amt nach dem Inkrafttreten der neuen Europol-Verordnung im Mai 2017 rechtlich dazu verpflichtet sein wird, eine eigene Strategie zur Bekämpfung von Betrug auszuarbeiten; weist ferner darauf hin, dass das Amt plant, seinem Verwaltungsrat einen Strategieentwurf vorzulegen, um sicherzustellen, dass die Annahme noch vor dem Inkrafttreten der neuen Europol-Verordnung erfolgt; fordert das Amt auf, der Entlastungsbehörde über die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie Bericht zu erstatten;

Interne Kontrolle

10.

stellt fest, dass der Schwerpunkt der 2015 vom Amt umgesetzten Risikomanagementmaßnahmen sowohl auf internen Risiken als auch auf den Verbesserungsbereichen lag, die vom Rechnungshof, vom Internen Auditdienst (IAS), vom Amt des Internen Prüfers und von der Europäischen Bürgerbeauftragten ermittelt worden waren; weist ferner darauf hin, dass im Rahmen dieser Maßnahmen auch die Risiken im Zusammenhang mit den im Arbeitsprogramm 2015 festgelegten Zielen für die Kerngeschäftsbereiche beobachtet wurden; stellt fest, dass im Risikoprotokoll des Amts Ende 2015 zwölf organisationsinterne Risiken sowie 19 entsprechende Anpassungsmaßnahmen aufgeführt waren, von denen 2015 84 % umgesetzt bzw. eingeleitet wurden;

Interne Prüfung

11.

weist darauf hin, dass 75 % aller anhängigen Auditempfehlungen des Rechnungshofs, des IAS, der Gemeinsamen Kontrollinstanz von Europol, des Datenschutzbeauftragten der Kommission und des Amts des Internen Prüfers, die mit dem Vermerk „kritisch“ oder „sehr wichtig“ versehen waren, im Laufe des Jahres 2015 in Angriff genommen wurden; fordert das Amt auf, der Entlastungsbehörde über den Fortschritt bei der Umsetzung der verbleibenden Empfehlungen Bericht zu erstatten oder die Gründe darzulegen, die das Amt dazu bewogen haben, den Empfehlungen nicht nachzukommen;

12.

weist darauf hin, dass der IAS 2015 eine Prüfung zur Pflege der Kontakte zu Interessenträgern durchgeführt hat; weist ferner darauf hin, dass im Zuge dieser Prüfung vier Empfehlungen abgegeben wurden, von denen jedoch keine als „kritisch“ oder „sehr wichtig“ eingestuft wurde;

Sonstige Bemerkungen

13.

stellt fest, dass die zuständigen Behörden der Niederlande — wo das Amt seinen Sitz hat — die gegenwärtige Bedrohung als „erheblich“ eingestuft haben (Niveau 4 von 5); stellt fest, dass das Amt in engem Kontakt mit den zuständigen niederländischen Behörden steht, um die damit einhergehenden Auswirkungen auf das Amt kontinuierlich zu bewerten, darunter situationsbedingte Sicherheitsmaßnahmen und die Anpassung der Vorkehrungen zur Geschäftsfortführung;

14.

stellt fest, dass die neuen Kapazitäten des Amts, insbesondere das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität und — seit 2016 — das Europäische Zentrum zur Terrorismusbekämpfung, sein Profil im Bereich der Cyber-Bedrohungen erweitert haben; stellt ferner fest, dass das Amt über ein Managementsystem für Informationssicherheit verfügt, das regelmäßig an die einschlägigen internationalen Standards und bewährten Verfahren aus der Industrie angepasst wird;

15.

stellt fest, dass das Amt 2016 seine IKT-Netzwerkinfrastruktur aktualisiert hat, um seine Kerngeschäftsdaten und die damit verbundenen Systeme besser zu schützen, unter anderem seine Kapazitäten zum Austausch von Informationen mit den Mitgliedstaaten und Drittstaaten; stellt außerdem fest, dass das Netzwerk, in dem die Kerngeschäftsdaten und die damit verbundenen Systeme gespeichert sind, im Rahmen dieser Maßnahmen in den Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestuft wurde;

16.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der neue rechtliche Rahmen des Amts, der im Mai 2017 in Kraft treten wird, zusätzliche Maßnahmen vorsieht, um sicherzustellen, dass der Entlastungsbehörde gezielte Informationen über die Arbeit des Amts, darunter über sensible operative Angelegenheiten, bereitgestellt werden;

17.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Amt umfassende Absprachen und Vereinbarungen hinsichtlich der gemeinsamen Nutzung von Dienstleistungen und Fähigkeiten geschlossen hat, darunter gemeinsame Ausschreibungsverfahren mit seinem Gaststaat, mehrere operationelle und strategische Vereinbarungen mit einer Reihe anderer Agenturen und eine Finanzhilfevereinbarung mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, und darüber hinaus eine enge Zusammenarbeit mit Frontex im Hinblick auf den Hotspot-Ansatz pflegt;

18.

stellt fest, dass das Amt über 16 Dienstfahrzeuge verfügt, darunter ein spezialisiertes Fahrzeug für seine operative Tätigkeit, die Kosten in Höhe von 73 000 EUR verursachten (37 000 EUR Unterhaltskosten, 16 000 EUR für Versicherungen/Zulassungen und 20 000 EUR für Kraftstoff);

19.

stellt mit Besorgnis fest, dass das Amt die umstrittene private Datenbank WorldCheck nutzt, in der Einzelpersonen und Organisationen häufig nur auf der Grundlage von öffentlich zugänglichen Quellen und ohne angemessene Ermittlungen, Transparenz oder wirksame Beschwerdemöglichkeiten mit Terrorismus in Verbindung gebracht werden; fordert das Amt auf, dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Parlaments zu erläutern, inwiefern es diese private Datenbank für seine Arbeit nutzt, damit bewertet werden kann, ob die Verwendung öffentlicher Gelder für den Erwerb von Lizenzen für WorldCheck sinnvoll ist;

20.

begrüßt, dass das Amt die Produkte und Dienstleistungen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und von den Kooperationspartnern erwartet werden, wirksam und effizient bereitstellt; weist darauf hin, dass mehr als 732 000 operative Nachrichten über die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) verarbeitet wurden, dass annähernd 40 000 damit verbundene Fälle eingeleitet wurden, dass das Europol-Informationssystem (EIS) über 633 000 Suchen ausführte und dass das Amt 812 Operationen unterstützte, mehr als 4 000 operative Berichte erstellte und 98 gemeinsame Aktionen koordinierte;

21.

betont, dass das Mandat des Amts als Reaktion auf die Terroranschläge und die Migrationskrise sowie in Anbetracht der Agenda der Kommission für Sicherheit und Migration gestärkt wurde, die Haushaltsmittel des Amts aufgestockt wurden und die Zahl seiner Mitarbeiter erhöht wurde; begrüßt die von Erfolg gekrönten Bemühungen des Amts um die Errichtung der EU-Meldestelle für Internetinhalte, des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Migrantenschleusung und des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung (ECTC); hält das Amt dazu an, sich auf die Weiterentwicklung dieser drei neuen Instrumente zu konzentrieren;

22.

hält das Amt dazu an, die Verfahren für die Arbeitsdateien zu Analysezwecken und die Errichtung des neuen Europol-Analysesystems effizienter zu gestalten und die erforderlichen Mittel bereitzustellen, damit für ein hohes Maß an Datensicherheit, Privatsphäre und Datenschutz gesorgt ist;

23.

regt das Amt dazu an, den Informationsaustausch zwischen seinen Partnern sowie die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den nationalen Strafverfolgungsbehörden und Eurojust zum Zweck der Terrorismusbekämpfung weiter zu verbessern und dabei die Regelungen zu Datenschutz und Privatsphäre — darunter auch den Grundsatz der Zweckbindung — uneingeschränkt einzuhalten; ersucht das Amt, das Augenmerk stärker auf die Präsentation seiner Tätigkeit auf Online-Plattformen zu richten;

24.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.


(1)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(3)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/318


BESCHLUSS (EU) 2017/1719 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss des Europäischen Polizeiamts für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Polizeiamts für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Europäischen Polizeiamts, zusammen mit der Antwort des Amts (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Amt für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0070/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (4), insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0107/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Polizeiamts für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Polizeiamts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 198.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/319


BESCHLUSS (EU) 2017/1720 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0050/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (4), insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0146/2017),

1.

erteilt dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 203.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/320


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1721 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0146/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) für 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 21 229 000 EUR belief, was gegenüber 2014 keine Veränderung bedeutet; in der Erwägung, dass 98,23 % der Haushaltsmittel der Agentur aus dem Unionshaushalt stammen;

B.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht und die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

C.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2015 der Agentur erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss 2015 der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt zufrieden fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 wie bereits im Vorjahr zu einer Vollzugsquote von 100 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 71,62 % betrug, was gegenüber dem Vorjahr einen Anstieg um 2,17 % darstellt; nimmt die insgesamt hohe Mittelbindungsrate zur Kenntnis, die darauf hindeutet, dass die Mittelbindungen im Zeitplan lagen;

Mittelbindungen und Übertragungen

2.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich der Umfang der auf 2016 übertragenen Mittelbindungen unter Titel III (operative Ausgaben) auf 5 723 282 EUR (70 %) belief, gegenüber 5 848 956 EUR (75 %) im Vorjahr; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass diese Mittelübertragungen hauptsächlich mit der Art der Tätigkeit der Agentur zusammenhängen, zu der unter anderem die Bereitstellung von Studien gehört, die einen Zeitraum von mehreren Monaten, der häufig auch über das Jahresende hinausreicht, abdecken;

3.

nimmt zur Kenntnis, dass sich die Ausführungsrate bei den von 2014 auf 2015 übertragenen Mitteln 2015 auf 98,32 % belief und dass nur 104 366,35 EUR oder 1,61 % des Gesamtbetrags in Abgang gestellt wurden;

4.

stellt fest, dass die Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

Übertragungen

5.

stellt fest, dass dem Verwaltungsrat 2015 zwei Mittelübertragungen zur Genehmigung unterbreitet wurden und dass sich der durch diese Mittelübertragungen zwischen Titeln übertragene Gesamtbetrag auf 835 734 EUR belief; stellt ferner fest, dass diese Mittelübertragungen in erster Linie die Neuzuweisung des Überschusses bei den Verwaltungsausgaben auf operative Projekte oder Umschichtungen innerhalb der operativen Ausgaben betrafen; nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass sich Umfang und Art der im Haushaltsjahr 2015 vorgenommenen Mittelübertragungen im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

6.

nimmt zur Kenntnis, dass im Stellenplan der Agentur Kürzungen vorgenommen wurden, indem 2015 im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin (1) zwei Stellen für Bedienstete auf Zeit (eine AD- und eine AST-Stelle) gestrichen wurden; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Haushaltsbehörde im November 2015 im Zusammenhang mit der andauernden Asyl-/Migrationslage zwei neue AD-Stellen im Stellenplan der Agentur bewilligte;

Leistung

7.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur in den vergangenen Jahren einen umfassenden Reformprozess eingeleitet hat, der zu einer schrittweisen Neufestlegung ihrer Planungs-, Überwachungs- und Evaluierungsaufgaben führte, einschließlich eines umfassenderen Systems der internen Leistungsüberwachung, einer vollwertigen Überwachungs- und Evaluierungspolitik und eines jährlichen Überwachungs- und Evaluierungsaktionsplans; stellt fest, dass derzeit fünf Ex-ante- und vier Ex-post-Bewertungen durchgeführt werden und deren Ergebnisse im jährlichen Tätigkeitsbericht 2016 der Agentur veröffentlicht werden sollen;

8.

bedauert, dass die Agentur in ihrer Rolle als Förderer der Grundrechte nach wie vor durch ihr Mandat eingeschränkt ist; unterstreicht, dass die Agentur die Möglichkeit haben sollte, auf eigene Initiative Stellungnahmen zu Legislativvorschlägen abzugeben, und dass sich ihr Aufgabenbereich auf alle im Rahmen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Bereiche des Rechts, wie Fragen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, erstrecken sollte;

9.

begrüßt die überzeugenden Ergebnisse der Agentur; stellt fest, dass sie 60 Veranstaltungen ausrichtete, bei denen sie ihre wichtigsten Partner und Interessenträger zusammenbrachte, um grundrechtliche Fragen in verschiedenen Themenbereichen zu erörtern; weist darauf hin, dass die Agentur ihr Fachwissen in 240 Präsentationen und Anhörungen einbrachte und ihre Forschungsergebnisse in 32 Berichten und Papers veröffentlichte; macht darauf aufmerksam, dass die Agentur auf Ersuchen der Mitgliedstaaten, der Organe der Union und anderer internationaler Organisationen 122 Gutachten erstellte; begrüßt außerdem ihre vorausschauende Herangehensweise mit Blick auf das Parlament;

Innenrevision

10.

stellt zufrieden fest, dass die Ergebnisse der Ex-post-Kontrollen am Ende des Berichtszeitraums keine wiedereinzuziehenden Beträge offenbarten;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2015 eine Folgeprüfung in Bezug auf zwei 2013 vorgenommene Leistungsprüfungen betreffend Personal- und Auftragsverwaltung durchführte; stellt fest, dass infolgedessen alle Empfehlungen abgeschlossen wurden, mit Ausnahme einer „sehr wichtigen“ Empfehlung und einer, die von „sehr wichtig“ auf „wichtig“ herabgestuft wurde; stellt zufrieden fest, dass alle vom IAS vor 2015 abgegebenen Empfehlungen umgesetzt und erledigt waren;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

12.

stellt fest, dass das Urteil bei den 2015 vor dem Gericht für den europäischen öffentlichen Dienst gegen die Agentur angestrengten Verfahren in der Rechtssache T-107/13 P zugunsten der Agentur lautete und sie im Begriff ist, die Verfahrenskosten vom Kläger einzutreiben, und dass die Agentur in der Rechtssache T-658/13 P dem Urteil Folge geleistet hat; stellt ferner fest, dass bezüglich der verbundenen Rechtssachen F-25/14 und F-106/13 die Umsetzung des Urteils läuft und die Agentur den Kläger wieder eingestellt sowie seine Verfahrenskosten gezahlt hat, während eine Berufung anhängig ist; nimmt zur Kenntnis, dass die Rechtssache 178/2013/LP des Bürgerbeauftragten nicht mit einer der Rechtssachen, in denen die Agentur Partei war oder ist, zusammenhängt;

13.

stellt fest, dass die Agentur für ihr Personal zusätzlich zum Statut einen praktischen Leitfaden zur Bewältigung und Vermeidung von Interessenkonflikten bereitgestellt hat, der umfangreiche Informationen und Ratschläge zu einer Vielzahl von Themen enthält; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass die Agentur regelmäßig obligatorische Schulungen für die Mitarbeiter zu den Themen Ethik und Integrität durchführt und dass sie die Lebensläufe und Interessenerklärungen aller aktiven Mitglieder ihres Verwaltungsrats, ihres wissenschaftlichen Ausschusses und Managementteams veröffentlicht;

14.

stellt zufrieden fest, dass die Agentur seit 2012 aufgrund des Beschlusses Nr. 2012/04 (2) ihres Exekutivausschusses die Leitlinien der Kommission zur Meldung von Missständen angewandt hat;

15.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur den Kodex für gute Verwaltungspraxis anwendet sowie die Prüfungen der von den Mitgliedern des Managementteams, des Verwaltungsrats und des wissenschaftlichen Ausschusses erklärten finanziellen Interessen im Rahmen der Strategie der Agentur zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten auf ihrer Website veröffentlicht hat;

16.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur nach der Annahme der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) prüfen muss, wie die Richtlinie intern umzusetzen ist; appelliert an die Agentur, die relevanten Bestimmungen der Richtlinie umzusetzen und der Haushaltsbehörde über die Umsetzung Bericht zu erstatten; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur derzeit im Einklang mit dem Beschluss Nr. 2012/04 des Exekutivausschusses die Leitlinien der Kommission zur Meldung von Missständen anwendet; ersucht die Agentur um eine Bewertung, ob spezifische Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern nach dem Vorbild anderer Agenturen möglicherweise angemessener wären;

17.

stellt fest, dass die Agentur eine Strategie zur Betrugsbekämpfung entwickelte und eine Bewertung zur bedarfsweisen Einführung neuer Kontrollen nach gründlicher Risikobewertung durchführte; stellt außerdem fest, dass der Verwaltungsrat der Agentur in seiner Sitzung vom Dezember 2014 die Strategie zusammen mit dem dazugehörigen Aktionsplan annahm, der im Verlauf des Jahres 2015 umgesetzt wurde;

18.

vermerkt, dass die Agentur plant, in ihren Jahresbericht ein Standardkapitel zu Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität aufzunehmen;

Sonstige Bemerkungen

19.

weist besorgt auf das äußerst unausgewogene Geschlechterverhältnis bei den sechs leitenden Mitarbeitern der Agentur in hohen Führungspositionen hin, von denen fünf dasselbe Geschlecht haben; fordert die Agentur auf, dieses Ungleichgewicht zu korrigieren und die Haushaltsbehörde so rasch wie möglich über die Ergebnisse zu informieren;

20.

stellt fest, dass 199 Mitarbeiter 2015 an vier externen Seminaren teilnahmen, deren Kosten sich auf 13 860,62 EUR (70 EUR pro Person) beliefen;

21.

begrüßt, dass die Agentur 2015 einen besonderen Schwerpunkt auf Grundrechtsthemen im Zusammenhang mit der Lage der in der Union ankommenden Flüchtlinge und Migranten gesetzt hat, den sie insbesondere in ihrem Gutachten zu den Grundrechten in den in Griechenland und Italien eingerichteten Hotspots dargelegt hat; stellt insbesondere fest, dass die Agentur ihre Tätigkeit in den Bereichen Zuwanderung und Integration von Migranten sowie Visa, Grenzkontrolle und Asylverfahren erheblich ausgeweitet hat;

22.

begrüßt, dass die Agentur 2015 ihre Forschungsarbeiten zur Lage der Roma in der Union fortgesetzt und somit einen Beitrag zur Überwachung der Wirksamkeit und der Mängel der integrationspolitischen Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten geleistet hat; begrüßt insbesondere die forschungsbasierten politischen Empfehlungen der Agentur zur erfolgreichen Bekämpfung des Antiziganismus und zu den Bemühungen um die soziale Inklusion der Roma;

23.

begrüßt die fortgesetzten Bemühungen der Agentur, ihre Ergebnisse auf Plattformen der sozialen Medien zugänglich zu machen, sodass ein großes Publikum darauf zugreifen kann; empfiehlt nachdrücklich, dass die Tätigkeiten der Agentur noch stärker über Online-Plattformen verbreitet werden;

24.

empfiehlt, dass die vorgeschlagenen neuen Themenschwerpunkte der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in den neuen und derzeit ausgehandelten mehrjährigen Rahmen aufgenommen werden; unterstreicht, dass die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in das Unionsrecht übergegangen ist und daher in den Aufgabenbereich der Agentur fällt;

25.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (4) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.


(1)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

(2)  http://fra.europa.eu/sites/default/files/eb_decision_2012_04-whistleblowing_rules.pdf

(3)  Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).

(4)  Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/323


BESCHLUSS (EU) 2017/1722 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0050/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (4), insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0146/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 203.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/324


BESCHLUSS (EU) 2017/1723 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (inzwischen Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)) für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0065/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (4), insbesondere auf Artikel 30,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (5), insbesondere auf Artikel 76,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0137/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 208.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/326


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1724 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (inzwischen Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)) für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (inzwischen Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache) für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 12/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Einsatz von Finanzhilfen durch Agenturen: nicht immer angemessen oder nachweislich wirksam“,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0137/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushaltsplan der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (inzwischen Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache) (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 143 300 000 EUR belief, was gegenüber 2014 eine Aufstockung um 46,31 % bedeutet; in der Erwägung, dass der Anstieg vor allem auf zwei Haushaltsänderungen im Zusammenhang mit den entsprechenden Maßnahmen im Mittelmeer zurückzuführen war, die sich auf insgesamt 28 000 000 EUR beliefen;

B.

in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt der Agentur für 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 133 528 000 EUR belief, was gegenüber 2014 eine Aufstockung um 53,82 % bedeutet;

C.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass die dem Jahresabschluss der Agentur zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

1.

stellt fest, dass der Rechnungshof ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Agentur abgegeben hat; stellt fest, dass das eingeschränkte Prüfungsurteil darin begründet lag, dass die Agentur die im Jahr 2015 entstandenen, aber noch nicht in Rechnung gestellten Kosten für vorfinanzierte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Meeresüberwachung um 1 723 336 EUR unterschätzte; stellt weiterhin fest, dass sich dieser Rechnungsführungsfehler auf die antizipativen Passiva auswirkte und zu einer wesentlichen falschen Darstellung in der Vermögensübersicht und der Übersicht über die finanziellen Ergebnisse der Agentur führte; stellt jedoch fest, dass der Rechnungsführungsfehler zu keinerlei vorschriftswidrigen oder illegalen Vorgängen geführt hat, und dass alle Mittel ordnungsgemäß eingesetzt wurden;

2.

bedauert, dass die durch den Rechnungsführer durchgeführte Veranschlagung der Kosten auf einem Bericht gründete, in dem ein Teil der anfallenden Vorfinanzierung nicht angegeben war; ist beunruhigt darüber, dass der Rechnungsführer dieses Versäumnis nicht rechtzeitig bemerkte und sich nicht bei seinem Kollegen in der Partneragentur erkundigte; weist darauf hin, dass infolgedessen ein Teil der potenziell anfallenden Kosten bei der Aufstellung des Abschlusses nicht berücksichtigt wurde;

3.

stellt fest, dass die Agentur bereits entsprechende Korrekturmaßnahmen eingeleitet hat, um derartige Probleme in Zukunft zu vermeiden; weist insbesondere darauf hin, dass der für die korrekte Veranschlagung der Kosten zuständige Rechnungsführer der Agentur seine Berechnungen auf der Grundlage sämtlicher relevanten Daten und Informationen — einschließlich der Informationen von den Partneragenturen, die ebenfalls von diesen Kosten betroffen sind — durchführen wird; erkennt an, dass der Anweisungsbefugte der Agentur seine Anstrengungen verstärken wird, indem er die verfügbaren Daten abgleichen und enger mit dem Rechnungsführer zusammenarbeiten wird, damit derartige Mängel nicht noch einmal auftreten;

4.

stellt fest, dass im Jahresabschluss der Agentur — mit Ausnahme der vorstehend erläuterten Unterschätzung der entstandenen, aber noch nicht in Rechnung gestellten Kosten — die Vermögens- und Finanzlage der Agentur zum 31. Dezember 2015 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit ihrer Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften nach Beurteilung des Rechnungshofs in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt sind;

Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

5.

weist darauf hin, dass laut dem Bericht des Rechnungshofs bei der von der Agentur im Oktober 2015 im Zusammenhang mit Island durchgeführten Ex-post-Prüfung vorschriftswidrige Zahlungen in Höhe von insgesamt 1 400 000 EUR ermittelt wurden, die mit der Abschreibung eines Schiffs zusammenhingen, das im Zeitraum 2011–2015 an sieben gemeinsamen Aktionen beteiligt war; weist insbesondere darauf hin, dass die isländische Küstenwache die Erstattung von Abschreibungskosten für das Schiff, dessen Nutzungsdauer gemäß den Leitlinien der Agentur bereits überschritten war, beantragt hatte;

6.

stellt fest, dass in den Durchführungsbestimmungen zu der Finanzregelung der Agentur vorgesehen ist, dass der Anweisungsbefugte auf eine festgestellte Forderung verzichten kann, wenn die Einziehung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft; stellt darüber hinaus fest, dass der Anweisungsbefugte gemäß diesem Grundsatz und nach externer Rechtsberatung ankündigte, 600 000 EUR einzuziehen, was die seit 2014 gewährten Finanzhilfen umfasst; stellt fest, dass der Anweisungsbefugte deshalb auch ankündigte, 200 000 EUR, die 2016 fällig sind, nicht zu erstatten; stellt fest, dass der Anweisungsbefugte der Agentur seit der Einführung von Ex-post-Kontrollen durch die Agentur, und um den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung gegenüber den Empfängern der Finanzhilfen der Agentur — also den für Grenzschutz und Migrationsfragen zuständigen öffentlichen Behörden der Mitgliedstaaten — im Einklang mit den bewährten Verfahren der Agentur zur Wiedereinziehung vorschriftswidriger Zahlungen, die sich auf die vergangenen zwei Jahre der Zusammenarbeit beziehen, gehandelt hat;

7.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass im Zusammenhang mit dem Fonds für innere Sicherheit (ISF) ein Risiko der Doppelfinanzierung besteht, dem bisher nicht Rechnung getragen wird; weist erneut darauf hin, dass im Rahmen des ISF, der für den Zeitraum 2014–2020 eingesetzt ist und das Instrument für die finanzielle Unterstützung im Bereich Management der Außengrenzen und gemeinsame Visumpolitik (ISF „Grenzen und Visa“) sowie das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit (ISF „Polizei“) umfasst, 3 800 000 000 EUR zur Finanzierung von Einsätzen bereitgestellt werden; weist außerdem erneut darauf hin, dass die Kommission im Rahmen des ISF „Grenzen und Visa“ den Mitgliedstaaten die Anschaffungskosten für Ausstattung wie Fahrzeuge oder Schiffe sowie Betriebskosten, beispielsweise Kraftstoff- oder Wartungskosten, erstattet; weist darauf hin, dass die Agentur Teilnehmern an gemeinsamen Aktionen derartige Kosten ebenfalls erstattet; erkennt an, dass die Agentur in Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Migration und Inneres der Kommission Maßnahmen zur Minderung dieses Risikos ergriffen hat; weist insbesondere darauf hin, dass diese Maßnahmen folgende Aspekte umfassen: den Zugang zur ISF-Datenbank, in der auf sämtliche Pläne und Berichte der Begünstigten zugegriffen werden kann, eine Schulung über die Möglichkeiten, die das Gemeinsame System für die geteilte Mittelverwaltung bietet, sowie die Durchführung von Ex-ante- und Ex-post-Überprüfungen, bei denen Belege überprüft werden und gleichzeitig auf Seiten der Begünstigten das Bewusstsein für derartige Probleme geschärft wird;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

8.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Anstrengungen bezüglich Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer Vollzugsquote von 99,86 % geführt haben, was einem Anstieg um 1,21 % gegenüber 2014 entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen bei 69,50 % lag, was einem Rückgang um 0,71 % gegenüber 2014 entspricht;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

9.

stellt fest, dass sich der Umfang der übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II (Verwaltungsausgaben) auf 3 200 000 Mio. EUR (38 % der gebundenen Mittel) gegenüber 4 500 000 (36 %) im Jahr 2014 belief; stellt darüber hinaus fest, dass sich der Umfang der übertragenen Mittel bei Titel III (operative Ausgaben) auf 40 200 000 Mio. EUR (35 %) gegenüber 28 400 000 (44 %) im Jahr 2014 belief; erkennt an, dass der große Umfang der Mittelübertragungen bei Titel II hauptsächlich auf IT-Aufträge zurückzuführen ist, die über das Jahresende hinaus laufen, während die Übertragungen bei Titel III darauf zurückzuführen sind, dass die Operationen der Agentur auf mehrere Jahre ausgelegt sind; erkennt darüber hinaus an, dass die Agentur sich weiterhin bemühen wird, die Höhe der übertragenen Mittel zu reduzieren, um dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit besser Rechnung zu tragen;

10.

stellt fest, dass die Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

11.

entnimmt dem Bericht der Agentur, dass im Jahr 2015 insgesamt 34 Einstellungsverfahren eingeleitet wurden, von denen 14 im Jahr 2016 abgeschlossen werden sollten; stellt darüber hinaus fest, dass die Agentur im Jahr 2015 insgesamt 47 neue Bedienstete eingestellt hat;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

12.

erkennt an, dass die Agentur die vergebenen Aufträge, deren Wert oberhalb der vorgeschriebenen Schwellenwerte liegt, im Amtsblatt der Europäischen Union und die vergebenen Aufträge, deren Wert unterhalb der vorgeschriebenen Schwellenwerte liegt, auf ihrer Website veröffentlicht hat, um die Transparenz bei den öffentlichen Vergabeverfahren sicherzustellen;

13.

erkennt an, dass die Agentur die Erklärungen über das Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten ihres Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors auf der Website der Agentur veröffentlicht hat; weist darüber hinaus darauf hin, dass die wenigen noch fehlenden Erklärungen über das Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten der Mitglieder des Verwaltungsrats nur deshalb noch nicht veröffentlicht werden konnten, da es jüngst zu Veränderungen bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrats kam; erkennt an, dass diese Erklärungen auf der Website veröffentlichen werden, sobald sie bei der Agentur eingegangen sind;

14.

erkennt an, dass die Agentur weiterhin an ihrer Transparenz arbeitet; weist darauf hin, dass Fortschritte erzielt werden müssen und dass Bewertungsausschüsse eingerichtet werden müssen;

15.

stellt fest, dass sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Interessenkonflikten durch den Verhaltenskodex der Agentur, der für alle Bediensteten gilt, abgedeckt sind; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur im Jahr 2016 die internen Leitlinien für ihre Mitarbeiter zur Klärung des Begriffs des Interessenkonflikts aktualisiert hat; stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur weder überprüft hat, ob die in den Erklärungen über das Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten gemachten Angaben tatsächlich korrekt sind, noch ein Verfahren zur Aktualisierung dieser Erklärungen eingeführt hat;

16.

weist darauf hin, dass aus dem Bericht des Rechnungshof hervorgeht, dass Frontex bei der Benennung der für die Verhandlungen über die Gewährung von Finanzhilfen für gemeinsame Aktionen zuständigen Teams möglicherweise bestehenden Interessenkonflikten nicht ausreichend Rechnung getragen hat; fordert die Agentur auf, Maßnahmen zu ergreifen und eine angemessene Strategie einzuführen, mit denen der Grundsatz der Transparenz gewahrt und sichergestellt wird, dass auf Seiten der Verhandlungsteams keine Interessenkonflikte vorliegen;

17.

stellt fest, dass die Agentur im Begriff ist, die Einführung der internen Vorschriften über Hinweisgeber abzuschließen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Einführung und Umsetzung dieser Vorschriften Bericht zu erstatten;

18.

bedauert die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht Nr. 12/2016, wonach die Agentur keine geeignete Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten für die Bediensteten in den für die bilateralen Verhandlungen zuständigen Teams festgelegt hat; fordert die Agentur auf, für am Verfahren der Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen beteiligte externe Sachverständige, interne Mitarbeiter und Mitglieder des Verwaltungsrats förmliche Handlungsleitlinien für Interessenkonflikte zu erarbeiten, in denen dem kumulierten Effekt mehrerer geringfügiger Interessenkonflikte und der Notwendigkeit, wirksame Gegenmaßnahmen festzulegen, Rechnung getragen werden;

Interne Kontrolle

19.

entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems Ende 2015 überprüft hat; weist außerdem darauf hin, dass aus der Überprüfung hervorging, dass die Normen für die interne Kontrolle (ICS) umgesetzt und anwendbar waren; stellt jedoch fest, dass die Tatsache, dass der Agentur deutlich mehr Mittel bereitgestellt werden, das interne Kontrollsystem zusätzlich belastet, wodurch weitere Verbesserungen notwendig sind; erkennt an, dass die Agentur bei acht ICS Spielraum für Verbesserungen ausgemacht und eine Strategie zur Behebung dieser Mängel ausgearbeitet hat; blickt dem nächsten Jahresbericht der Agentur sowie weiteren Einzelheiten im Zusammenhang mit den Verbesserungen des internen Kontrollsystems erwartungsvoll entgegen;

Innenrevision

20.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAD) im Jahr 2015 eine Prüfung zum Thema „Vergabe öffentlicher Aufträge und Verwaltung der Vermögenswerte“ durchgeführt hat, aus der vier als „wichtig“ eingestufte Empfehlungen hervorgingen; stellt fest, dass die Agentur einen Aktionsplan ausgearbeitet hat, um diesen Empfehlungen nachzukommen;

21.

entnimmt den Schlussfolgerungen des IAD, dass bis zum 1. Januar 2016 keine als „kritisch“ eingestuften Empfehlungen mehr offen waren; weist jedoch darauf hin, dass die beiden Empfehlungen in den Bereichen Personalverwaltung (als „sehr wichtig“ eingestuft) und IT-Projektmanagement (als „wichtig“ eingestuft) nicht innerhalb der im Aktionsplan festgelegten Fristen umgesetzt wurden; erkennt an, dass sich die Umsetzung zum einen dadurch verzögert hat, dass die Annahme der neuen Durchführungsbestimmungen zum Einsatz von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten noch aussteht, und zum anderen dadurch, dass die Agentur beschlossen hat, zunächst die IKT-Steuerungsstruktur umzusetzen, um dafür zu sorgen, dass die IKT-Strategie einheitlich und nachhaltig umgesetzt werden kann;

Sonstige Bemerkungen

22.

weist erneut darauf hin, dass die große und stetig steigende Zahl der Zuschussvereinbarungen der vergangenen Jahre sowie die Größenordnung der damit zusammenhängenden Ausgaben, die von der Agentur überprüft und erstattet werden müssen, darauf hindeuten, dass bei der Finanzierung der operativen Tätigkeit der Agentur effizientere und kostengünstigere Mechanismen angewendet werden könnten; stellt fest, dass der Begriff „Finanzhilfen“ („grants“) als vertragliches Instrument für die operationelle Tätigkeit zwischen der Agentur und den Institutionen der Mitgliedstaaten aus der neuen Gründungsverordnung der Agentur gestrichen wurde; bekundet seine Hoffnung, dass die Agentur dank dieser Änderung die finanzielle Verwaltung ihrer operationellen Tätigkeit effizienter gestalten kann; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über weitere Entwicklungen in diesem Zusammenhang auf dem Laufenden zu halten;

23.

begrüßt den Beitrag, den die Agentur dazu geleistet hat, dass im Jahr 2015 über 250 000 Menschen auf See gerettet wurden; begrüßt, dass die Kapazitäten der Agentur in den Bereichen Suche und Rettung nach den tragischen Ereignissen im Frühjahr 2015 ausgebaut wurden;

24.

fordert einen umfassenderen Informationsaustausch zwischen Frontex, den Agenturen der Union in den Bereichen Justiz und Inneres sowie den Mitgliedstaaten, wobei die Datenschutzbestimmungen und insbesondere der Grundsatz der Zweckbindung in vollem Umfang eingehalten werden müssen, damit die Wirksamkeit von gemeinsamen Operationen, die Frontex mit Finanzhilfen finanziert, verbessert wird; bedauert, dass die konkreten Auswirkungen gemeinsamer Operationen schwierig zu überprüfen sind;

25.

weist darauf hin, dass aus dem Bericht des Rechnungshofs hervorgeht, dass bei einem Großteil der operativen Programme für gemeinsame Operationen von Frontex quantitative Ziele und spezifische Zielwerte fehlen; weist mit Besorgnis darauf hin, dass dies die Ex-post-Überprüfungen der Wirksamkeit der gemeinsamen Operationen langfristig behindern kann, zumal die Dokumentation der kooperierenden Staaten nicht ausreichend ist; fordert Frontex auf, ihre strategische Programmplanung zu verbessern, relevante strategische Ziele für die von ihr durch Finanzhilfen geförderten Tätigkeiten festzulegen und ein wirksames, ergebnisorientiertes Überwachungs- und Berichterstattungssystem mit sachdienlichen und messbaren zentralen Leistungsindikatoren einzurichten;

26.

weist darauf hin, dass an Grenzeinsätzen teilnehmende Staaten die entstandenen Kosten auf der Grundlage von Kostenaufstellungsbögen erklärten, die die Punkte „Fixkosten“ (Abschreibungen und Wartungskosten), „variable Aufwendungen“ (hauptsächlich Kraftstoff) und „Einsatzkosten“ (hauptsächlich Vergütungen und sonstige Aufwendungen für Besatzungsmitglieder) umfassen; weist darüber hinaus darauf hin, dass die gemeldeten Kosten auf tatsächlichen Werten beruhen und nationalen Standards entsprechen, wodurch die Ansätze der teilnehmenden Mitgliedstaaten voneinander abweichen, was zu einem für alle Beteiligten aufwendigen System führt; fordert die Agentur auf, sofern angemessen, von vereinfachten Kostenoptionen Gebrauch zu machen, um derartige ineffiziente Verfahren zu vermeiden;

27.

weist erneut darauf hin, dass das Sitzabkommen der Agentur gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1624 nach Zustimmung des Verwaltungsrats und spätestens am 7. April 2017 geschlossen werden soll; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur und die polnische Regierung am 23. Januar 2017 den Entwurf des Sitzabkommens paraphiert haben; weist außerdem darauf hin, dass das Abkommen im Februar 2017 dem Verwaltungsrat der Agentur vorgelegt werden sollte, was — sofern es angenommen wird — den Direktor der Agentur dazu befugt, das Abkommen mit der polnischen Regierung zu unterzeichnen, wodurch der Weg für die anschließende Ratifizierung durch das polnische Parlament geebnet wäre;

28.

weist besorgt auf das äußerst unausgewogene Geschlechterverhältnis von 93 % zu 7 % im Verwaltungsrat der Agentur hin; weist außerdem darauf hin, dass beide Mitglieder der höheren Führungsebene der Agentur demselben Geschlecht angehören;

29.

weist darauf hin, dass die Agentur ihrem Grundrechtsbeauftragten angemessene finanzielle und personelle Ressourcen für die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens und die Weiterentwicklung und Umsetzung ihrer Strategie zur Überwachung und Sicherstellung des Schutzes der Grundrechte zur Verfügung stellen sollte;

30.

begrüßt, dass die nationalen Behörden in Hotspot-Gebieten bei der Identifizierung und Registrierung von Migranten und bei Aktivitäten im Zusammenhang mit der Rückführung und der inneren Sicherheit der Union unterstützt wurden; begrüßt, dass zwischen der Agentur und Europol ein Abkommen über die operative Zusammenarbeit unterzeichnet wurde, um grenzüberschreitende Kriminalität und die Schleusung von Migranten zu bekämpfen; fordert eine weitere und wirkungsvollere Zusammenarbeit mit Europol und anderen Agenturen im Bereich Justiz und Inneres.

31.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.


(1)  Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/330


BESCHLUSS (EU) 2017/1725 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (inzwischen Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)) für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0065/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (4), insbesondere auf Artikel 30,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (5), insbesondere auf Artikel 76,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0137/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 208.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/331


BESCHLUSS (EU) 2017/1726 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Agentur für das Europäische GNSS, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0066/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0148/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 214.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

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L 252/332


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1727 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0148/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich die Zuschüsse der Union zum endgültigen Haushalt der Agentur für das Europäische GNSS (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 27 606 414 EUR beliefen, was gegenüber 2014 eine Erhöhung um 8,82 % bedeutet;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2015 (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren betont, wie wichtig es ist, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaft und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen weiter zu stärken,

Bemerkungen zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

1.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Buchführungssysteme zuletzt im Jahr 2012 validiert wurden; stellt fest, dass das periodengerechte Rechnungsführungssystem ABAC, das nicht der Agentur gehört und regelmäßig zentral von der Generaldirektion Haushalt (GD Haushalt) der Kommission validiert wird, das einzige System ist, in das die Agentur unmittelbar Daten in Verbindung mit ihren Abschlüssen eingibt;

2.

stellt fest, dass die lokalen Systeme seit ihrer letzten Validierung nicht verändert wurden und dass der Umzug der Agentur nach Prag keine Änderungen der Finanzkreisläufe, der Verfahren und des Informationsflusses zur Folge hatte; stellt fest, dass die lokalen Systeme dem neuen Rechnungsführer der Agentur vor der Annahme seiner Tätigkeit vorgestellt wurden; stellt fest, dass die regelmäßige Validierung der Buchführungssysteme, wie in der Dienstgütevereinbarung zwischen der GD Haushalt und der Agentur festgelegt, auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die GD Haushalt erfolgt; nimmt zur Kenntnis, dass das Risiko derzeit als niedrig eingestuft und die nächste Validierung im Jahr 2020 — oder im Falle von Änderungen am System im Jahr 2018 — stattfinden wird;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer Vollzugsquote von 100 % geführt haben; stellt außerdem fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 100 % betrug und bei dieser Rate die nicht automatische Übertragung der Mittel für Zahlungen berücksichtigt wird, damit die restlichen Mittel für Zahlungen bei Titel III des Haushaltsplans bestmöglich ausgeschöpft werden;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass die durchschnittliche Zahlungsfrist der Agentur 13 Tagen war, was unter dem Richtwert der Kommission von 30 Tagen und dem Ziel der Agentur von 20 Tagen lag; stellt fest, dass die Agentur insgesamt 4 267 Finanztransaktionen abgewickelt hat, was gegenüber 2014 einer Erhöhung um 24 % entspricht;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur im Jahr 2015 nach der Unterzeichnung von drei neuen Übertragungsvereinbarungen (Betrieb von EGNOS, Betrieb von Galileo und Horizont 2020) mit der Kommission im Laufe des Jahres 2014 einen hohen Betrag an übertragenen Mitteln verwaltet hat; stellt fest, dass im Dezember 2015 eine Änderung der Übertragungsvereinbarung für den Betrieb von Galileo unterzeichnet wurde, mit der der Agentur weitere 300 000 000 EUR zugewiesen wurden; stellt fest, dass im Jahr 2015 insgesamt 116 067 789 EUR an delegierten Mitteln gebunden und 183 108 199 EUR an Zahlungen getätigt wurden;

6.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshof, dass sich der geprüfte Bericht über den Haushaltsvollzug der Agentur bezüglich seiner Detailgenauigkeit von den Berichten der meisten anderen Agenturen unterscheidet, was deutlich macht, dass Bedarf an klaren Leitlinien zur Haushaltsberichterstattung der Agenturen besteht; stellt fest, dass die Abschlüsse der Agentur und die damit verbundenen Berichte vom Rechnungsführer der Kommission auf der Grundlage einer mit der GD Haushalt unterzeichneten Dienstgütevereinbarung erstellt wurden und dass die Unterschiede bei der Detailgenauigkeit auf die Vorgehensweise bei der Berichterstattung der Kommission zurückzuführen sind; unterstützt die Absicht der Kommission, für die Jahresabschlüsse 2016 Leitlinien zur Haushaltsberichterstattung der Agenturen festzulegen;

Mittelübertragungen

7.

stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2015 acht interne Mittelübertragungen bearbeitet hat, die von ihrem Exekutivdirektor genehmigt wurden; stellt fest, dass sich Umfang und Art der innerhalb des Haushaltsjahres 2015 vorgenommenen Mittelübertragungen dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur und dem Bericht des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten;

Mittelbindungen und Übertragungen

8.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich der Umfang der übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II (Verwaltungsausgaben) auf 2 500 000 EUR (42 %) gegenüber 3 400 000 EUR (54 %) im Jahr 2014 belief; nimmt zur Kenntnis, dass diese Mittelübertragungen hauptsächlich Dienstleistungen, die 2015 erbracht, aber erst 2016 in Rechnung gestellt wurden, einige große IT-Aufträge sowie einen Ende 2015 unterzeichneten Auftrag über eine Risikobewertung betreffen; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass diese ursprünglich für 2016 geplanten Projekte 2015 auf den Weg gebracht wurden, um durch Einsparungen bei anderen Haushaltslinien frei gewordene Mittel zu verwenden;

9.

stellt fest, dass die Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

10.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur im Jahr 2015 mit 14 ausscheidenden und 26 neuen Mitarbeitern eine hohe Personalfluktuation zu verzeichnen hatte; entnimmt den Antworten der Agentur, dass sich die hohe Personalfluktuation aus Schwierigkeiten ergibt, Mitarbeiter für Schlüsselfunktionen in einem sehr technischen Segment des Arbeitsmarktes, in dem zudem starke Konkurrenz herrscht, zu finden und zu halten, was im Wesentlichen auf den Standort ihres Hauptsitzes und den relativ niedrigen Berichtigungskoeffizient zurückzuführen ist, der sich auf die Gehaltsniveaus in der Tschechischen Republik auswirkt; stellt außerdem fest, dass die Agentur alle verfügbaren Möglichkeiten ausschöpft, um ihre Attraktivität zu erhöhen, indem sie zum Beispiel die Bedeutung ihres Auftrags laufend betont; fordert die Agentur und die Kommission auf, der Entlastungsbehörde über die möglichen Verbesserungen hinsichtlich der Attraktivität der Stellen in der Agentur Bericht zu erstatten; fordert die Agentur auf, einen Aktionsplan zu erstellen, mit dem das Problem der hohen Personalfluktuation auf wirksame Weise angegangen wird;

11.

ist der Ansicht, dass die Personalpolitik und das Besetzungsverfahren an die neuen Aufgaben angepasst werden sollten, die der Agentur im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 übertragen wurden; betont, dass die Agentur bei einer angemessenen Personalausstattung in der Lage sein wird, ihre Aufgaben wahrzunehmen, und weist erneut darauf hin, dass eine unzureichende Personalausstattung zu erheblichen Beeinträchtigungen und großen Risiken führen würde;

12.

stellt außerdem fest, dass die Zahl der Stellen für Bedienstete auf Zeit erhöht werden muss, um sicherzustellen, dass die neu übertragenen Aufgaben wahrgenommen werden können; weist erneut darauf hin, dass es sich letztendlich als teurer erwiesen hat, die Lücke zwischen Umfang der Aufgaben und Menge der Ressourcen dadurch zu schließen, dass Arbeit ausgelagert wurde, und dass die Agentur dadurch daran gehindert wurde, die für die Umsetzung der Raumfahrtpolitik der Union erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen auszubauen und zu erhalten;

Interne Kontrollen

13.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur Notfallpläne (Business Continuity Plans) für die Sicherheitsstandorte in Frankreich, in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich erstellt hat; stellt fest, dass es keinen Notfallplan für den Hauptsitz der Agentur in Prag oder die Agentur in ihrer Gesamtheit gibt; nimmt zur Kenntnis, dass der Grund dafür in der Entscheidung der Agentur liegt, sich vorrangig auf die Erarbeitung von Notfallplänen für ihre neuen Standorte zu konzentrieren, da der bestehende Notfallplan als vorläufig ausreichend für ihren Hauptsitz bewertet wurde, bis sich ihre Tätigkeiten und Aktivitäten innerhalb dieses Standorts stabilisiert haben; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Agentur die Aktualisierung der Notfallpläne auf umfassender Ebene im Laufe des kommenden Jahres plant; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die Aktualisierungen der Notfallpläne zu unterrichten; fordert die Agentur außerdem auf, eine erneute Bewertung des Berichtigungskoeffizienten, der die Höhe der Gehälter in der Tschechischen Republik beeinflusst, vorzunehmen, damit wieder für ein ausgewogenes Verhältnis gesorgt werden kann;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

14.

nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat der Agentur beschlossen hat, all seine Mitglieder aufzufordern, Interessenerklärungen auszufüllen; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass die Interessenerklärungen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats in Kürze auf der Website veröffentlicht werden; fordert die Agentur auf, unverzüglich die Interessenerklärungen und Lebensläufe einzuholen und zu veröffentlichen, der Öffentlichkeit so den erforderlichen Überblick über ihre obere Führungsebene zu ermöglichen und die Entlastungsbehörde über die diesbezüglichen Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten;

15.

stellt fest, dass die Agentur potenzielle Probleme in Verbindung mit der sachlichen Richtigkeit der vorgelegten Interessenerklärungen untersucht und löst und dass die Mitglieder des Verwaltungsrats regelmäßig daran erinnert werden, wie wichtig es ist, dieser Verpflichtung nachzukommen und ihre Angaben bei Bedarf zu aktualisieren;

16.

stellt fest, dass die Agentur keine spezifischen Vorschriften über Hinweisgeber umgesetzt hat, die über die Vorschriften im Statut hinausgehen; fordert die Agentur auf, interne Vorschriften über Hinweisgeber anzunehmen, damit die Entstehung einer Kultur der Transparenz und Rechenschaftspflicht am Arbeitsplatz gefördert wird, die Mitarbeiter regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf diese Vorschriften zu informieren und diesbezügliche Schulungen anzubieten, für den Schutz der Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen zu sorgen, die Meldungen der Hinweisgeber zeitnah inhaltlich zu prüfen und ein Verfahren für anonyme interne Meldungen einzurichten; fordert die Agentur auf, Jahresberichte über die Anzahl der Meldungen durch Hinweisgeber und ihre nachfolgende Behandlung zu veröffentlichen sowie der Entlastungsbehörde diese Berichte zur Verfügung zu stellen; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur ihre Mitarbeiter von diesen Vorschriften über Hinweisgeber in Kenntnis gesetzt hat; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde Bericht zu erstatten, sobald ihre internen Vorschriften über Hinweisgeber erlassen und umgesetzt sind;

Kommunikation

17.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur ein wichtiger Partner und Initiator der „European Space Expo“ (EU-Weltraumausstellung) ist, die im Jahr 2015 in Luxemburg, Mailand, Oslo, Zagreb, Stockholm, Riga, Ljubljana und Athen zu sehen war und von Hunderttausenden von Bürgern aus der Gegend besucht wurde; nimmt zur Kenntnis, dass jede der Ausstellungen das Ergebnis einer Zusammenarbeit mit zahlreichen lokalen Akteuren war, darunter die lokale Industrie, die lokalen Gemeinden und die lokale Wissenschaftsgemeinschaft; stellt ferner fest, dass sich die Agentur aktiv in die Initiative „Wissenschaft und Gesellschaft“ des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses eingebracht hat;

18.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur im Jahr 2015 ihre Website überarbeitet und dabei den Inhalt aktualisiert, die Nutzerbedürfnisse und -erfahrungen analysiert, einen Leistungsvergleich vorgenommen und die Informationsarchitektur neu strukturiert hat;

Sonstige Bemerkungen

19.

nimmt zur Kenntnis, dass das jährliche Arbeitsprogramm der Agentur für 2015 erst im März 2015 angenommen wurde und die Annahme ihres mehrjährigen Arbeitsprogramms 2014-2020 noch aussteht; stellt außerdem fest, dass die späte Annahme zentraler Planungsdokumente Risiken für die Zielerreichung der Agentur birgt; stellt fest, dass die Agentur aufgrund des sich rasant ändernden Status des Programms des Europäischen GNSS, das von der Kommission verwaltet wird und von dem alle Tätigkeiten der Agentur abhängen, bei der Ausarbeitung ihres mehrjährigen Arbeitsprogramms behindert wurde; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass letztendlich nach der Ausarbeitung weiterer Fassungen des mehrjährigen Arbeitsprogramms und in Gesprächen mit der Kommission beschlossen wurde, das mehrjährige Arbeitsprogramm in das einheitliche Programmplanungsdokument aufzunehmen, das den Zeitraum 2017-2020 abdeckt; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über ihre Fortschritte hinsichtlich der langfristigen Planung auf dem Laufenden zu halten;

20.

weist besorgt auf das äußerst unausgewogene Geschlechterverhältnis unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Agentur hin; fordert die Agentur nachdrücklich auf, dieses Ungleichgewicht so rasch wie möglich zu beheben und die Entlastungsbehörde unverzüglich über die Ergebnisse zu informieren;

21.

stellt fest, dass im Jahr 2015 126 Mitarbeiter an Teambildungstagen („Away Days“) teilgenommen haben, deren Kosten sich auf 12 077 EUR (96 EUR pro Person) beliefen;

22.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.


(1)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/335


BESCHLUSS (EU) 2017/1728 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Agentur für das Europäische GNSS, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 — C8-0066/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0148/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 214.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/336


BESCHLUSS (EU) 2017/1729 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05875/2017 — C8-0088/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (4), insbesondere auf Artikel 12,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0103/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 7.

(2)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 8.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/337


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1730 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0103/2017),

A.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen“) mit der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates für einen Zeitraum von zehn Jahren als öffentlich-private Partnerschaft mit dem Ziel geschaffen wurde, alle einschlägigen Interessenträger zu vereinen und dazu beizutragen, dass sich die Union als zentrale Akteurin bei Forschungs-, Demonstrations- und Einführungstätigkeiten im Zusammenhang mit fortgeschrittenen biobasierten Produkten und Biokraft- und -brennstoffen etabliert;

B.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen gemäß den Artikeln 38 und 43 seiner Finanzregelung, die am 14. Oktober 2014 durch Beschluss seines Vorstands angenommen wurde, verpflichtet ist, seinen vom Rechnungsführer, der vom Vorstand benannt wurde, erarbeiteten Jahresabschluss auszuarbeiten und anzunehmen;

C.

in der Erwägung, dass die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens die Europäische Union — vertreten durch die Kommission — und Partner aus der Industrie — vertreten durch das Bio-based Industries Consortium (Konsortium für biobasierte Industriezweige, BI-Konsortium) — sind;

D.

in der Erwägung, dass der maximale Beitrag der Union zu den Forschungstätigkeiten und Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens 975 000 000 EUR beträgt, die aus Mitteln des Haushalts von Horizont 2020 aufzubringen sind, und dass weitere Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens über den Zeitraum, in dem das Gemeinsame Unternehmen tätig ist, Beiträge von mindestens 2 730 000 000 EUR, davon Barbeiträge von mindestens 182 500 000 EUR, Sachbeiträge zu den zusätzlichen Tätigkeiten von mindestens 1 755 000 000 EUR sowie Sachbeiträge zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens, aufbringen müssen,

Allgemeines

1.

stellt fest, dass 2015 für das Gemeinsame Unternehmen ein bedeutendes Jahr war, da das Unternehmen am 26. Oktober 2015 operative Leistungsfähigkeit und Finanzautonomie erlangt hat, und dass bis 2015 die Kommission für den Geschäftsbetrieb verantwortlich war und einen Interimsexekutivdirektor für den Zeitraum vom 23. Juli 2014 bis zum 30. September 2015 — bis zu jenem Tag also, an dem der ständige Exekutivdirektor des Programmbüros sein Amt antrat — benannte; stellt mit Zufriedenheit fest, dass es in den ersten Monaten, in denen das Gemeinsame Unternehmen autonom tätig war, zu keinen Problemen systemischer Art gekommen ist;

2.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im April 2015 in seine neuen Räumlichkeiten in Brüssel umgezogen ist; begrüßt, dass durch die ersten von dem Gemeinsamen Unternehmen finanzierten Projekte ein Gesamtbeitrag von 71 000 000 EUR von privaten Partnern mobilisiert wurde;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2015 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofes“) festgestellt hat, dass der Jahresabschluss 2015 des Gemeinsamen Unternehmens dessen Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2015 und die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Tag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung in allen wesentlichen Belangen sachgerecht darstellt;

4.

stellt fest, dass der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens den endgültigen zur Ausführung bereitstehenden Haushaltsplan für 2015 enthält, der Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 209 422 797 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 21 075 192 EUR vorsah, wobei die Verwendungsraten bei den Mitteln für Verpflichtungen 87 % und bei den Mitteln für Zahlungen 89 % betrugen;

5.

stellt fest, dass die gesamten operativen Mittelbindungen des Jahres 2015 (180 390 497 EUR) auf globaler Ebene vorgenommen wurden und zwei im Jahr 2015 veröffentlichte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zu denen die Vergabeverfahren am 31. Dezember 2015 noch nicht abgeschlossen waren, betrafen;

6.

stellt fest, dass im Jahr 2015 der Beitrag der Kommission zu den beiden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die im Mai bzw. im August 2015 veröffentlicht wurden, im Jahr 2015 206 390 497 EUR betrug, wobei die erste Aufforderung, für die Mittel in Höhe von 100 000 000 EUR zur Verfügung standen, Vorzeigeprojekte betraf und hierbei drei Projekte mit einem Gesamtfinanzierungsbedarf von 73 741 237 EUR ausgewählt wurden, während für die zweite Aufforderung, bei der die Bewertung der Vorschläge im Jahr 2016 stattfand, Mittel in Höhe von 106 000 000 EUR zur Verfügung standen;

7.

stellt fest, dass sich das Gemeinsame Unternehmen innerhalb von zwei Monaten nachdem es Autonomie erlangt hatte, erfolgreich mit den laufenden Projekten aus der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus dem Jahr 2014 und mit den Bewertungen sowie der Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung aus der ersten Aufforderung von 2015 befasste und 25 Mittelbindungen, 100 Zahlungen, 5 Einziehungsanordnungen und sämtliche Transaktionen zum Abschluss des Haushaltsjahres — d. h. Aufhebung von Mittelbindungen, Rechnungsabgrenzungsposten und Berechnungen zu den voraussichtlichen Rückzahlungen von Darlehen — abwickelte;

8.

weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2015 zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht hat, dass jedoch nur die Aufforderung 2015.1, die Leitinitiativen im Bereich Innovation betraf, von September bis Oktober 2015 bewertet wurde; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der Aufforderung 2015.2, die Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie Demonstrations- und Innovationstätigkeiten betraf, Bericht zu erstatten;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass zehn Vereinbarungen über Finanzhilfen über insgesamt 49 653 711 EUR unterzeichnet und im Dezember 2015 drei Vorschläge für eine Finanzierung von insgesamt 73 741 237 EUR ausgewählt wurden;

10.

stellt fest, dass bis zum 31. Dezember 2015 keine Sachbeiträge für operative Tätigkeiten an das Gemeinsame Unternehmen von den anderen Mitgliedern als der Union gemeldet wurden; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen auf der Grundlage der im Juli 2015 unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen Sachbeiträge für operative Tätigkeiten zu einem geschätzten Betrag von 3 503 128 EUR verbucht hat, was auch in dem Bericht des Rechnungshofes vermerkt wurde;

11.

weist darauf hin, dass Mitglieder aus dem Privatsektor Schwierigkeiten mit dem Vorlegen konkreter Zahlen ihrer Sachbeiträge für operative Tätigkeiten bis zum Ablauf der Frist am 31. Januar haben, und ist äußerst beunruhigt darüber, dass dies zu einem wiederkehrenden Problem für die meisten gemeinsamen Unternehmen werden könnte; stellt in dieser Hinsicht fest, dass der Zeitraum für die regelmäßige Berichterstattung über die Sachbeiträge für operative Tätigkeiten 18 Monate beträgt und dass diese doppelte Berichterstattung dem allgemeinen Trend in Richtung Vereinfachung zuwiderläuft;

12.

verweist darauf, dass in dem Bericht des Rechnungshofes empfohlen wird, dass die Kommission klare Leitlinien für die Haushaltsberichterstattung und das Finanzmanagement des Gemeinsamen Unternehmens vorlegt, und weist darauf hin, dass diese Leitlinien infolge der genannten Empfehlung am 20. Dezember 2016 vorgelegt wurden;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

13.

äußert Besorgnis darüber, dass der Verwaltungshaushalt für 2015 unter der Annahme ausgearbeitet wurde, dass alle 22 Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens bis Ende 2015 eingestellt und einsatzbereit sein würden; stellt fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt nur 13 Stellen besetzt wurden, was Auswirkungen auf die Personalkosten hatte; stellt jedoch fest, dass die nicht verwendeten Haushaltsmittel für den Haushalt 2016 verwendet wurden; begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen das Einstellungsverfahren im Jahr 2016 fortgesetzt und 20 der 22 freien Stellen besetzt hat;

Interne Kontrolle

14.

stellt fest, dass der Vorstand — auf der Grundlage der 16 entsprechenden Normen der Kommission für ihre eigenen Dienste und unter Beachtung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld des Gemeinsamen Unternehmens verbunden sind — Normen für die interne Kontrolle angenommen hat; begrüßt, dass der Interimsexekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens interne Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie Verfahren, die die Umsetzung des internen Kontrollrahmens sicherstellen, eingerichtet hat;

15.

nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen ein Handbuch für Finanzverfahren angenommen hat, das vom Personal zur Beschreibung der Finanzkreisläufe für den Vollzug seines Haushaltsplans heranzuziehen ist und das unter Berücksichtigung seiner „schlanken“ Struktur und etwaiger mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der Finanzvorgänge verbundener Risiken alle Finanzvorgänge abdeckt;

16.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Ex-ante-Kontrollen der operativen Ausgaben, die auch in dessen Finanzregelung und in das Handbuch für Finanzverfahren aufgenommen wurden, durchgeführt hat; weist darauf hin, dass die Ex-ante-Kontrollen der operativen Ausgaben im Jahr 2015 die Vorfinanzierung von Projekten aus der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus dem Jahr 2014 betrafen;

17.

weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen interne Kontrollverfahren eingerichtet hat, die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass Betrug und Unregelmäßigkeiten aufgedeckt und unterbunden werden;

18.

stellt fest, dass im Bericht des Rechnungshofes darauf Bezug genommen wird, dass das Gemeinsame Unternehmen Verfahren für Ex-ante-Kontrollen auf der Grundlage von Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge eingerichtet hat und derzeit einen Plan für Ex-post-Prüfungen bei Empfängern von Finanzhilfen, der ab 2017 umgesetzt werden soll, erstellt; stellt fest, dass diese Kontrollen eine Schlüsselfunktion bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, einschließlich der von den anderen Mitgliedern als der Union an das Gemeinsame Unternehmen geleisteten Barbeiträge und Sachbeiträge für operative Tätigkeiten haben;

Rechtlicher Rahmen

19.

stellt fest, dass am 23. Dezember 2015 eine Änderung an der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens angenommen wurde, die einen Vorschlag der Generaldirektion Haushalt der Kommission (GD BUDG), zu verdeutlichen, dass sich der Rechnungshof in seiner Arbeit auf den Bericht einer privaten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stützen, dabei aber das Gemeinsame Unternehmen weiterhin jährlich prüfen würde, zur Grundlage hatte;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

20.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen die Regeln für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit seinen Mitgliedern angenommen hat und dass spezifische Maßnahmen für die Auswahl und Einstellung von Sachverständigen, die für die Bewertung der Finanzhilfeanträge, der Projekte und der Angebote zuständig sind und in spezifischen Fällen Stellung nehmen und Rat geben, ergriffen worden waren;

21.

stellt fest, dass in dem Bericht des Rechnungshofes darauf Bezug genommen wird, dass die Kommission im Juni 2011 eine Strategie zur Betrugsbekämpfung verabschiedet hat, die im März 2015 aktualisiert wurde, um den mit Horizont 2020 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, einen Abschnitt zu der Strategie zur Betrugsbekämpfung in seinen jährlichen Tätigkeitsbericht aufzunehmen;

22.

stellt fest, dass in dem Bericht des Rechnungshofes darauf Bezug genommen wird, dass die Kommission den Gemeinsamen Unternehmen Leitlinien über Regeln zu Interessenkonflikten an die Hand gab, einschließlich eines gemeinsamen Formulars für die Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten, die das Gemeinsame Unternehmen in seine Verfahren aufnehmen sollte; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über den Abschluss dieser Erklärungen Bericht zu erstatten;

Sonstiges

23.

fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Gemeinsame Unternehmen in den Prozess der Halbzeitüberprüfung von Horizont 2020 auf dem Gebiet der weiteren Vereinfachung und Harmonisierung von gemeinsamen Unternehmen unmittelbar eingebunden wird.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/340


BESCHLUSS (EU) 2017/1731 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05875/2017 — C8-0088/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (4), insbesondere auf Artikel 12,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0103/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 7.

(2)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 8.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/341


BESCHLUSS (EU) 2017/1732 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05875/2017 — C8-0087/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 (4), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0094/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 15.

(2)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 17.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


29.9.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/342


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1733 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0094/2017),

A.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit dem 16. November 2009 eigenständig tätig ist;

B.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 (nachstehend „das Gemeinsame Unternehmen“) auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates (1) gegründet wurde und im Einklang mit der Verabschiedung der neuen Gründungsverordnung innerhalb des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 mit Wirkung vom 27. Juni 2014 an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky trat;

C.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen den Zweck verfolgt, die Forschungs- und Innovationstätigkeit im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms zum Abschluss zu bringen sowie die Forschungs- und Innovationstätigkeit im Rahmen von Horizont 2020 zu verwalten, und in der Erwägung, dass die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wurde;

D.

in der Erwägung, dass die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, sowie die Leiter der integrierten Technologiedemonstrationssysteme (ITD), der innovativen Luftfahrzeug-Demonstrationsplattformen (IADP) und der Querschnittstätigkeiten (Transversal Areas) sowie die assoziierten Mitglieder der ITD sind;

E.

in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen auf 1 755 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Haushalts von Horizont 2020 aufzubringen sind;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014

1.

entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass es im Einklang mit den Vorschriften von Horizont 2020 in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht Leistungsindikatoren und Indikatoren für die Überwachung bereichsübergreifender Aspekte angegeben hat, und stellt fest, dass die Ziele in den meisten Fällen erreicht wurden;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

2.

stellt fest, dass der Rechnungshof erklärt hat, im Jahresabschluss 2015 des Gemeinsamen Unternehmens seien dessen Finanzlage zum 31. Dezember 2015 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung in allen wesentlichen Belangen sachgerecht dargestellt;

3.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, dass die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass der endgültige Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für 2015 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 440 705 606 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 245 990 262 EUR umfasste; stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Gemeinsame Unternehmen die Herausforderung gemeistert hat, den größten Haushalt seit seiner Gründung (192 % an Mitteln für Verpflichtungen und 166 % an Mitteln für Zahlungen gegenüber dem Haushalt von 2014) erfolgreich zu verwalten;

5.

weist darauf hin, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen bei 99,47 % (gegenüber 82,58 % im Jahr 2014) und bei den Mitteln für Zahlungen bei 75,44 % (gegenüber 90,19 % im Jahr 2014) lag; weist außerdem darauf hin, dass die niedrigere Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen hauptsächlich dadurch bedingt ist, dass einige Projekte aufgrund technischer Anpassungen an die ITD und die IADP sowie aufgrund der Verschiebung der Vorfinanzierungszahlungen auf das Jahr 2016 verspätet anliefen;

6.

stellt fest, dass es sich bei 52,7 % (226 000 000 EUR) der im Jahr 2015 vorgenommenen operativen Mittelbindungen um Einzelmittelbindungen für abgeschlossene Finanzhilfegewährungs- und Auftragsvergabeverfahren handelte und dass die verbleibenden 47,3 % (203 500 000 EUR) auf globale Mittelbindungen zu Horizont 2020 für zwei Aufrufe zur Bewerbung als Hauptpartner und zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zu denen die Vergabeverfahren zum Ende des Jahres 2015 noch im Gange waren, entfielen;

7.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen von den für die operativen und administrativen Tätigkeiten im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms bereitzustellenden 800 000 000 EUR bis Ende 2015 Mittel in Höhe von 756 956 027 EUR (94,6 %) gebunden und 740 274 715 EUR (92,5 %) ausgezahlt hatte; weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen zum Siebten Rahmenprogramm keine Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mehr einleiten darf, weshalb die verbleibenden Mittelbindungen nach Bedarf für Finanzhilfevereinbarungen mit Mitgliedern in Anspruch genommen werden;

8.

weist darauf hin, dass von den 550 909 549 EUR, die von den anderen Mitgliedern für die operative Tätigkeit im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms bis Ende 2015 bereitgestellt wurden, 501 609 427 EUR (91 %) vom Verwaltungsrat validiert wurden, dass bei 37 880 240 EUR die Validierung aus vorherigen Jahren (2008–2014) noch ausstand, dass es sich bei 12 578 796 EUR um Sachbeiträge der Mitglieder aus dem Jahr 2015 und bei 13 507 539 EUR um Barbeiträge der anderen Mitglieder zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens handelte;

9.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen von den für die operativen und administrativen Tätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020 bereitzustellenden 1 755 000 000 EUR Mittel in Höhe von 436 682 680 EUR für operative Mittelbindungen verwendet und 89 799 324 EUR ausgezahlt hatte; stellt außerdem fest, dass sich die Barbeiträge der Union zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens auf 3 319 723 EUR beliefen;

10.

stellt fest, dass dem Gemeinsamen Unternehmen von dem Mindestgesamtbetrag von 1 229 000 000 EUR, der von den anderen Mitgliedern als Sach- und Barbeiträge zu den operativen Kosten und den Verwaltungskosten (die nicht die zusätzlichen Tätigkeiten betreffen) für Horizont 2020 bereitzustellen ist, bis Ende 2015 insgesamt 47 103 981 EUR an Sachbeiträgen zu den operativen Tätigkeiten gemeldet worden waren; stellt fest, dass sich die von den anderen Mitgliedern bereitgestellten Barbeiträge zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens auf 3 537 520 EUR beliefen;

11.

stellt fest, dass von den gemeldeten 47 103 981 EUR Euro an Sachleistungen für operative Ausgaben im Zusammenhang mit Horizont 2020 in Einklang mit der Verordnung des Rates 27 776 996 EUR bestätigt, vom Verwaltungsrat jedoch noch nicht validiert wurden, und dass für die verbleibenden 19 326 985 EUR die Bestätigung und Validierung noch ausstehen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Großteil der Finanzberichte der Mitglieder bis September 2016 beim Gemeinsamen Unternehmen eingegangen war und dass die validierten Sachbeiträge um 17 400 000 EUR höher waren als geschätzt; weist darauf hin, dass Mitglieder aus der Privatwirtschaft Schwierigkeiten hatten, die Zahlen ihrer Sachbeiträge bis zum Ablauf der Frist am 31. Januar vorzulegen, und ist beunruhigt darüber, dass dieses Problem immer wieder auftreten könnte;

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

12.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2015 zum ersten Mal zwei Forschungsprogramme gleichzeitig durchführte, und zwar das Clean-Sky-Programm im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms und das Clean-Sky-2-Programm im Rahmen von Horizont 2020;

13.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2015 zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen einleitete und daraufhin insgesamt 230 förderfähige Vorschläge (von insgesamt 232 Vorschlägen) erhielt, von denen es 68 auswählte, die tatsächlich gefördert werden sollten;

14.

stellt fest, dass im Jahr 2015 im Rahmen des Clean-Sky-Programms zehn wichtige Demonstrationssysteme (die am Boden und in der Luft getestet wurden) entwickelt und 106 Projekte abgeschlossen wurden;

15.

begrüßt mit Blick auf die Ausweitung der Beteiligung, dass sich dem Clean-Sky-2-Programm bereits im ersten Jahr 76 neue Hauptpartner angeschlossen haben (gegenüber 66 assoziierten Mitgliedern des ursprünglichen Clean-Sky-Programms), und dass diese Tendenz anhält (133 Hauptpartner bis Ende 2016); begrüßt außerdem, dass aus den ersten vier offenen, wettbewerblichen Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen insgesamt 294 Partner hervorgingen, was bedeutet, dass die Gesamtzahl der Teilnehmer des Programms nun bei 384 liegt;

16.

stellt fest, dass die Beteiligung von KMU an dem im Jahr 2015 eingeleiteten Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen unter der geplanten Quote von 35 % lag; weist jedoch darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen bei der Beteiligung von KMU Fortschritte erzielt hat, da diese Quote bis Ende 2016 auf 36 % anstieg; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, seine Verbreitungsmaßnahmen weiter zu verbessern;

Schlüsselkontrollen und Überwachungssysteme

17.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Ex-ante-Kontrollen auf der Grundlage von Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge eingerichtet hat und bei Finanzhilfeempfängern Ex-post-Prüfungen vornimmt;

18.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen interne Kontrollverfahren eingerichtet hat, die hinreichende Gewähr dafür bieten sollen, dass Betrug und Unregelmäßigkeiten aufgedeckt und unterbunden werden;

19.

weist darauf hin, dass die bei den Ex-post-Prüfungen ermittelte Restfehlerquote im jährlichen Tätigkeitsbericht des Gemeinsamen Unternehmens für das Jahr 2015 auf 1,52 % beziffert wird;

Strategie zur Betrugsbekämpfung

20.

weist darauf hin, dass der Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens gemäß seiner Finanzregelung unter Einhaltung effizienter und wirksamer interner Kontrollnormen ausgeführt wird, was die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten umfasst;

21.

stellt fest, dass der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens im April 2016 die aktualisierte Betrugsbekämpfungsstrategie für den Forschungsbereich billigte und damit den im Rahmen von Horizont 2020 eingeführten Änderungen Rechnung trug;

22.

stellt fest, dass nach dem Bericht des Rechnungshofs das Gemeinsame Unternehmen interne Kontrollverfahren eingeführt hat, mit denen Betrug und Unregelmäßigkeiten mit hinreichender Sicherheit unterbunden bzw. aufgedeckt werden können (Ex-ante-Kontrollen von Zahlungen, Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten und Ex-post-Prüfungen bei Finanzhilfeempfängern); stellt außerdem fest, dass das Gemeinsame Unternehmen die im Aktionsplan enthaltenen Maßnahmen — etwa die Nutzung der Datenbanken der Kommission zur Ermittlung ausgeschlossener Einrichtungen oder potenzieller Doppelfinanzierungen) umsetzte;

Interne Kontrollsysteme

23.

stellt fest, dass nach dem Bericht des Rechnungshofs der interne Auditdienst (IAD) die Verbreitung der Ergebnisse EU-geförderter Forschungsmaßnahmen einer Prüfung unterzog; stellt außerdem fest, dass der IAD daraufhin unter anderem folgende Verbesserungsvorschläge vorbrachte: Planung und Berichterstattung im Zusammenhang mit der Nutzung und Verbreitung der Forschungsergebnisse der Mitglieder im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen mit den Mitgliedern, Bewertung der von den Hauptpartnern erstellten Berichte über die Verbreitung und Verwertung von Forschungsergebnissen, Leistungsüberwachung und -berichterstattung, zentrale Verbreitung von Forschungsergebnissen durch das Gemeinsame Unternehmen und die von ihm vorgenommene Qualitätskontrolle von Publikationen der Empfänger; stellt fest, dass der IAD zwei als „sehr wichtig“ eingestufte Empfehlungen abgab, woraufhin das Gemeinsame Unternehmen einen spezifischen Aktionsplan für deren Umsetzung erstellte;

24.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen und der IAD das Problem der Planung und Berichterstattung im Zusammenhang mit der Nutzung und Verbreitung der Forschungsergebnisse der Empfänger teilweise beheben konnten und eine Frist für die vollständige Umsetzung im Laufe des Jahres 2017 festlegten; weist darauf hin, dass die Empfehlung zur Leistungsüberwachung und -berichterstattung vom IAD abgeschlossen wurde;

Sonstiges

25.

weist darauf hin, dass das Geschlechterverhältnis im Bereich der technischen Überprüfungen (3,2 % Frauen gegenüber 96,8 % Männern) äußerst unausgewogen und in den wissenschaftlichen Ausschüssen (14,3 % Frauen gegenüber 85,7 % Männern) sowie den Ausschüssen für die Programmkoordinierung (16,7 % Frauen gegenüber 83,3 % Männern) sehr unausgewogen ist; fordert das Gemeinsame Unternehmen eindringlich auf, für ein besser ausgewogenes Geschlechterverhältnis in seinen Gremien zu sorgen und einen Plan vorzulegen, wie sich dies verwirklichen lässt;

26.

begrüßt, dass bei der Zusammenarbeit mit den Regionen sowie bei der Mobilisierung von Mitteln für Clean Sky 2 mit den Struktur- und Investitionsfonds Fortschritte erzielt wurden; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Bemühungen in diese Richtung fortzusetzen;

27.

fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Gemeinsame Unternehmen unmittelbar in den Prozess der weiteren Vereinfachung und Harmonisierung von gemeinsamen Unternehmen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung von Horizont 2020 eingebunden wird.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77).


29.9.2017   

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L 252/345


BESCHLUSS (EU) 2017/1734 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05875/2017 — C8-0087/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 (4), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0094/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 15.

(2)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 17.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


29.9.2017   

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L 252/346


BESCHLUSS (EU) 2017/1735 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05875/2017 — C8-0091/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (4), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0113/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 24.

(2)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 25.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/347


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1736 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0113/2017),

A.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen ECSEL „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (nachstehend „das Gemeinsame Unternehmen“) am 7. Juni 2014 als gemeinsames Unternehmen im Sinne von Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ („ECSEL“) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 gegründet wurde;

B.

in der Erwägung, dass die öffentlich-private Partnerschaft für Elektronikkomponenten und -systeme sowohl über die finanziellen als auch über die technischen Mittel verfügen sollte, die erforderlich sind, um das Problem des stetig steigenden Innovationstempos auf diesem Gebiet zu bewältigen;

C.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen ECSEL im Juni 2014 mit der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates als Rechtsnachfolger der gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis gegründet wurde und an deren Stelle tritt;

D.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen als Mitglieder die Union, die Mitgliedstaaten und die mit Horizont 2020 assoziierten Länder (nachstehend „Teilnehmerstaaten“) auf freiwilliger Grundlage sowie — als Mitglieder aus dem Privatsektor — Vereinigungen umfasst, welche die ihnen angehörenden Unternehmen und weitere im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme in Europa tätige Organisationen vertreten; in der Erwägung, dass dem Gemeinsamen Unternehmen auch neue Mitglieder beitreten können sollten;

E.

in der Erwägung, dass bei der Beurteilung der Gesamtwirkung des Gemeinsamen Unternehmens die Investitionen anderer Rechtspersonen als der Union und der Teilnehmerstaaten, die einen Beitrag zu seinen Zielen leisten, berücksichtigt werden sollten; in der Erwägung, dass sich die Gesamtsumme dieser Investitionen mindestens auf 2 340 000 000 EUR belaufen dürfte;

F.

in der Erwägung, dass für die gesamte Laufzeit von Horizont 2020 geplant ist, dass die Union 1 184 874 000 EUR, die Teilnehmerstaaten 1 170 000 000 EUR und die Mitglieder aus dem Privatsektor 1 657 500 000 EUR zu dem Gemeinsamen Unternehmen beitragen;

G.

in der Erwägung, dass der Übergang von den gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis zu dem Gemeinsamen Unternehmen mit dem Übergang vom Siebten Rahmenprogramm zu Horizont 2020 koordiniert und synchronisiert werden sollte, damit dafür gesorgt wird, dass die verfügbaren Forschungsmittel optimal eingesetzt werden;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014

1.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen — wie in den Horizont-2020-Vorschriften verlangt — spezifische Leistungsindikatoren in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht veröffentlicht hat;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

2.

stellt fest, dass der Jahresabschluss gemäß dem Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2015 (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) seine Finanzlage zum 31. Dezember 2015 sowie die Ertragslage für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt;

3.

stellt fest, dass der endgültige Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2015 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 108 500 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 168 000 000 EUR umfasste; stellt ferner fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer Vollzugsquote von 100 % führten und dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 90,95 % betrug;

4.

bedauert, dass der Rechnungshof erneut lediglich ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge ausstellte, und zwar aufgrund der mit den nationalen Förderstellen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen über Ex-post-Prüfungen von Zahlungen für Projekte und weil sich die Prüfungsstrategien des Gemeinsamen Unternehmens in hohem Maße auf die nationalen Förderstellen stützten;

5.

stellt mit Besorgnis fest, dass es dem Gemeinsamen Unternehmen laut dem Bericht des Rechnungshofs nicht möglich war, eine zuverlässige gewichtete Fehlerquote oder eine Restfehlerquote zu berechnen, da die Methoden und Verfahren der nationalen Förderstellen erheblich voneinander abweichen, weshalb der Rechnungshof keine Schlussfolgerung dahingehend ziehen konnte, ob die Ex-post-Prüfungen wirksam funktionierten und ob diese Schlüsselkontrolle in Bezug auf Projekte des Siebten Rahmenprogramms hinreichende Sicherheit für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bietet; räumt ein, dass dies an der Gestaltung des rechtlichen Rahmens für das Siebte Rahmenprogramm liegt und nicht an der Leistung des Gemeinsamen Unternehmens;

6.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen eine umfassende Bewertung der nationalen Gewährleistungssysteme durchführte und das Fazit zog, dass mit den Prüfberichten für den angemessenen Schutz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder gesorgt werden kann; stellt ferner fest, dass das Gemeinsame Unternehmen als Reaktion auf den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2014 den nationalen Förderstellen schriftliche Erklärungen abverlangte, dass ihre nationalen Verfahren hinreichende Sicherheit für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge bieten; weist darauf hin, dass die Entlastungsbehörde die Erklärungen der nationalen Förderstellen im Rahmen des vertagten Entlastungsverfahrens in Betracht zog und dem Gemeinsamen Unternehmen im Oktober 2016 Entlastung erteilte; würdigt, dass das Gemeinsame Unternehmen die nationalen Förderstellen im Januar 2017 nach dem bewährten Muster des Vorjahres aufforderte, der Entlastungsbehörde ähnliche schriftliche Erklärungen zu übermitteln;

7.

betont, dass sich das Problem der voneinander abweichenden Methoden und Verfahren der nationalen Förderstellen für die Durchführung von Horizont-2020-Projekten nicht mehr stellt;

8.

stellt fest, dass bis Ende 2015 die Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens zulasten des Siebten Rahmenprogramms 293 000 000 EUR (47 % seiner operativen Mittelbindungen) betrugen;

9.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen von den Beiträgen, die die EU für die operativen und administrativen Kosten im Rahmen von Horizont 2020 insgesamt zu leisten hat, Mittel in Höhe von 257 500 000 EUR (22 % des Gesamtbetrags) gebunden und EUR 56 000 000 (22 % der Mittelbindungen) ausgezahlt hat; stellt fest, dass sich der Barbeitrag der EU zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens auf 1 400 000 EUR belief;

10.

bedauert, dass von den 28 Teilnehmerstaaten, die einen Finanzbeitrag zu den operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens leisten mussten, dessen Höhe in einem angemessenen Verhältnis zum Finanzbeitrag der EU steht, lediglich elf Zahlungen meldeten, die insgesamt 15 800 000 EUR betrugen;

11.

stellt fest, dass die Mitglieder aus dem Privatsektor Sachbeiträge im Wert von mindestens 1 657 500 000 EUR leisten sollten und dass die Sachbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor für das Jahr 2015 auf 58 700 000 EUR geschätzt werden; nimmt es in diesem Zusammenhang hin, dass gemäß den Leitlinien der Kommission von 2016 der Finanzbeitrag zu den Projekten erst am Projektende ermittelt werden kann, wenn die Mitglieder aus dem Privatsektor in der Lage sind, ihre jeweiligen Sachbeiträge zu berechnen; stellt überdies fest, dass sich der Barbeitrag der Mitglieder aus dem Privatsektor zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens am Ende des Jahres 2015 auf 3 600 000 EUR belief;

Schlüsselkontrollen und Überwachungssysteme

12.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Ex-ante-Kontrollen auf der Grundlage von Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge eingerichtet hat; stellt fest, dass diesen Kontrollen eine Schlüsselfunktion bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zukommt und dass das Gemeinsame Unternehmen Ex-post-Prüfungen der Empfänger von Horizont-2020-Finanzhilfen konzipiert hat;

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

13.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Forschungs- und Innovationsmaßnahmen und für Innovationsmaßnahmen einleitete und dass 2015 bei ihm 76 förderfähige Projektentwürfe und 62 förderfähige vollständige Projektvorschläge (gegenüber 48 im Jahr 2014) eingingen; stellt ferner fest, dass die Erfolgsquote 2015 bei den Forschungs- und Innovationsmaßnahmen 13 % (gegenüber 18 % im Jahr 2014) und bei den Innovationsmaßnahmen 33 % (gegenüber 43 % im Jahr 2014) betrug; stellt fest, dass die geringere Erfolgsquote im Jahr 2015 darauf zurückzuführen ist, dass mehr Projekte eingereicht wurden;

14.

stellt fest, dass das Projektportfolio 2015 nicht nur 25 Projekte des Gemeinsamen Unternehmens enthielt, von denen 13 im Jahr 2015 ausgewählt wurden, sondern auch 60 Projekte der Vorgänger Artemis und ENIAC; stellt ferner fest, dass der Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen an den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Gemeinsamen Unternehmens 32 % betrug;

Rechtlicher Rahmen

15.

stellt fest, dass zu den wesentlichen Beschlüssen des Verwaltungsrats des Gemeinsamen Unternehmens Beschlüsse über die Betrugsbekämpfungsstrategie, das Statut und eine umfassende Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten zählen;

Interne Prüfung

16.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2015 Gegenstand einer vom Internen Auditdienst der Kommission durchgeführten Risikobewertung war, und ist besorgt darüber, dass dabei zwei seiner administrativen Vorgänge (nämlich seine Risikomanagement- und Betrugsbekämpfungsstrategie) als „folgenreich/hochriskant“ und zwei seiner operativen Vorgänge (nämlich Ex-post-Kontrollen und die Koordinierung bzw. Umsetzung der Instrumente des gemeinsamen Unterstützungszentrums (CSC)) als „hochriskant/folgenreich“ eingestuft wurden; begrüßt jedoch, dass das Gemeinsame Unternehmen diese Risiken bereits gemindert hat und weitere Anstrengungen unternimmt, um diese Risiken zu mindern;

Betrugsbekämpfungsstrategie

17.

stellt fest, dass gemäß dem Bericht des Rechnungshofs der Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens gemäß seiner Finanzregelung unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt wird, was die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten umfasst;

18.

stellt fest, dass sich das Gemeinsame Unternehmen 2016 verpflichtete, weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Umfelds der internen Kontrolle im Hinblick auf die interne Betrugspräventionsstrategie durchzuführen;

19.

nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens im Mai 2015 die aktualisierte Betrugsbekämpfungsstrategie billigte und 2016 einen darauf beruhenden Plan für die Umsetzung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen annahm; stellt ferner fest, dass das Gemeinsame Unternehmen seine Ex-post-Kontrollstrategie im Dezember 2016 aktualisierte;

20.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen laut dem Bericht des Rechnungshofs bereits Verfahren für interne Kontrollen eingerichtet hat, die hinreichende Gewähr für die Prävention und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten bieten (z. B. Ex-ante-Kontrollen von Zahlungen, eine Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten, Ex-post-Prüfungen bei Finanzhilfeempfängern);

Sonstiges

21.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Gemeinsame Unternehmen unmittelbar in die Halbzeitüberprüfung von Horizont 2020 in Bezug auf die weitere Vereinfachung und Harmonisierung gemeinsamer Unternehmen einbezogen wird.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/350


BESCHLUSS (EU) 2017/1737 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05875/2017 — C8-0091/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (4), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0113/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 24.

(2)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 25.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


29.9.2017   

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L 252/351


BESCHLUSS (EU) 2017/1738 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05875/2017 — C8-0090/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (4), insbesondere auf Artikel 12,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0109/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 47.

(2)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 49.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


29.9.2017   

DE

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L 252/352


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1739 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0109/2017),

A.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (nachstehend „FCH“) durch die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates im Mai 2008 als öffentlich-private Partnerschaft für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 mit dem Ziel gegründet wurde, sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren und dadurch zusätzliche Bemühungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern; in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 durch die Verordnung (EU) Nr. 559/2014 aufgehoben wurde;

B.

in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 559/2014 im Mai 2014 das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (nachstehend „FCH2“) gegründet wurde, das das FCH ersetzt und bis zum 31. Dezember 2024 als Nachfolger des FCH betrieben wird,

C.

in der Erwägung, dass die Mitglieder des FCH die Union, vertreten durch die Kommission, der Industrieverband „European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative“ (nachstehend „der Industrieverband“) und der europäische Forschungsverband „New European Research Grouping on Fuel Cells and Hydrogen AISBL — N.ERGHY“ (nachstehend „der Forschungsverband“) waren;

D.

in der Erwägung, dass die Mitglieder des FCH2 die Union, vertreten durch die Kommission, der Industrieverband „Hydrogen Europe“ (nachstehend „der Industrieverband 2“) und der Forschungsverband „N.ERGHY“ (nachstehend „der Forschungsverband 2“) sind;

E.

in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für den Zeitraum ihrer Tätigkeit auf 470 Mio. EUR für das FCH und auf 665 Mio. EUR für das FCH2 beläuft, die aus Mitteln des Siebten Rahmenprogramms bzw. aus Mitteln von Horizont 2020 aufgebracht werden, wobei der für die laufenden Kosten bestimmte Anteil 20 Mio. EUR bzw. 19 Mio. EUR nicht übersteigen darf;

F.

in der Erwägung, dass der Industrieverband 2 und der Forschungsverband 2 zusammen 50 % der laufenden Kosten des FCH2 tragen, während 43 % der laufenden Kosten der Industrieverband 2 und 7 % der Forschungsverband 2 trägt, und beide im Mindestumfang von 380 Mio. EUR durch Sachbeiträge zu den Betriebskosten sowie durch Sachbeiträge bei zusätzlichen Tätigkeiten („IKAA“) zu den Zielen des FCH2 beitragen müssen, wobei mindestens 285 Mio. EUR IKAA sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) festgestellt hat, dass die Vermögens- und Finanzlage des FCH zum 31. Dezember 2015 und die Ergebnisse seiner Tätigkeiten und Mittelflüsse für das an diesem Tag endende Jahr im Jahresabschluss 2015 des FCH in Übereinstimmung mit seinen Finanzvorschriften in allen wesentlichen Belangen sachgerecht dargestellt wird;

2.

stellt fest, dass der endgültige Haushaltsplan des FCH2 für das Haushaltsjahr 2015 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 132 583 855 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 95 089 121 EUR umfasste; stellt fest, dass die Mittel für Verpflichtungen im Vergleich zu 2014 hauptsächlich wegen der höheren Ausgaben für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (nachstehenden „die Ausschreibung“) im Jahr 2015 um 17 % angestiegen sind und dass die Mittel für Zahlungen im Vergleich zu 2014 um 2 % zurückgegangen sind;

3.

entnimmt dem Jährlichen Tätigkeitsbericht des FCH2, dass es die Ex-post-Überprüfungen mit der Einleitung 29 neuer Überprüfungen fortgesetzt hat; begrüßt, dass die Restfehlerquote bei 0,98 % lag;

4.

stellt fest, dass das FCH2 Ex-ante-Verfahren eingerichtet hat, die auf der Überprüfung von Finanz- und Betriebsdaten beruhen und bei Begünstigten Ex-post-Prüfungen vornimmt; stellt fest, dass diese Kontrollen eine wichtige Handhabe zur Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sind;

5.

weist darauf hin, dass die Haushaltsvollzugsquote für Mittel für Verpflichtungen am Jahresende für alle Finanzierungsquellen 87,3 % betrug und somit im Vergleich zum vorangegangenen Jahr leicht zurückgegangen ist, was auf das Ergebnis der Bewertung für die Ausschreibung von 2015 zurückzuführen ist; stellt fest, dass eine Reihe von Projektvorschlägen abgelehnt wurde, weil sie die Qualitätsanforderungen nicht erfüllten, sodass 13 700 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen nicht in Anspruch genommen wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die Ausführungsquote der Zahlungen 83 % betrug und dies die bisher beste Ausführungsquote des FCH2 bei Zahlungen ist;

6.

stellt fest, dass es sich bei 42,6 % der gesamten operativen Mittelbindungen im Jahr 2015 in Höhe von 193,5 Mio. EUR um Einzelmittelbindungen für abgeschlossene Finanzhilfegewährungs- und Auftragsvergabeverfahren handelte; stellt fest, dass 57,3 % globale Mittelbindungen waren, für die das Vergabeverfahren nicht abgeschlossen war, weil Zeit für die Bewertungs- und Verhandlungsverfahren bezüglich der Ausschreibungen für Horizont-2020-Projekte im Jahr 2015 benötigt wurde;

7.

begrüßt die Tatsache, dass insgesamt 59 Organisationen aus Forschung und Industrie Investitionen in Höhe des kumulierten Gesamtbetrags von 188 570 000 EUR bekannt gegeben haben, was über 60 % des für die Gesamtlaufzeit des FCH2 festgelegten Zielbetrags entspricht;

8.

stellt fest, dass die Branche — sowohl Industrie als auch Forschung — die klare Absicht geäußert hat, Investitionen zu tätigen sowie innovative Technologien zu entwickeln und zu vermarkten; stellt fest, dass aus 16 verschiedenen Mitgliedstaaten Angebote für IKAA vorliegen, wobei das Verhältnis zwischen Angeboten aus der Forschung und Angeboten aus der Industrie gemessen an der Anzahl der Einrichtungen bei 33 % zu 67 % lag; begrüßt, dass die Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche entschlossen ist, auf dem gleichen Weg fortzuschreiten, indem sie alles in ihrer Macht Stehende unternimmt, um für den nächsten Berichterstattungszeitraum 2016 starke Zahlen vorlegen zu können;

9.

stellt fest, dass dem FCH2 zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses nicht die erforderlichen Berichte seiner Mitglieder bezüglich der Durchführung von Horizont-2020-Projekten vorlagen, da sie noch nicht fällig waren, und merkt deshalb an, dass der 2015 verbuchte Betrag für Sachbeiträge für Horizont 2020 auf einer Schätzung der Ausgaben der Mitglieder bis Ende 2015 durch das FCH2 basierte; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sachbeiträge im Rahmen der im September 2016 fälligen ersten Berichterstattung für Projekte mitgeteilt werden; erinnert daran, dass im Bericht des Rechnungshofs empfohlen wird, dass die Kommission klare Leitlinien für die Haushaltsberichterstattung und das Finanzmanagement des FCH2 vorlegt, und nimmt zur Kenntnis, dass diese Leitlinien auf diese Empfehlung hin am 20. Dezember 2016 vorgelegt wurden;

Übertragungen

10.

nimmt zur Kenntnis, dass zwei Mittelübertragungen zwischen verschiedenen Haushaltslinien desselben Kapitels vorgenommen wurden, um die für die Verwaltungsausgaben erforderlichen Ressourcen besser zuzuweisen; weist darauf hin, dass diese Übertragungen keinen Einfluss auf den verabschiedeten Haushaltsplan hatten;

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

11.

weist darauf hin, dass das FCH2 durch die Unterzeichnung der ersten Finanzhilfevereinbarungen infolge der Ausschreibung von 2014 den Übergang zu Horizont 2020 gemeistert hat; stellt fest, dass beim FCH2 Ende 2015 15 auf die Ausschreibung von 2014 zurückgehende Horizont-2020-Projekte liefen und 15 auf die Ausschreibung von 2015 zurückzuführende Projekte in Vorbereitung waren;

12.

stellt fest, dass die ersten Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen von Horizont 2020 (Ausschreibung von 2014) mit einer durchschnittlichen Frist von acht Monaten zur Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurden (mit Ausnahme von drei entsprechend gerechtfertigten Fällen), was Ausdruck der Bemühungen um eine kurze Vorbereitungszeit für Finanzhilfevereinbarungen im Kontext neuer Regelungen und neuer Instrumente ist; betont, dass diese 15 Projekte einem Beitrag von 82,1 Mio. EUR entsprechen, wovon 55 % für Innovationsmaßnahmen, 41 % für Forschungs- und Innovationsmaßnahmen und die restlichen 4 % für bereichsübergreifende Tätigkeiten bestimmt waren; stellt fest, dass bei der Ausschreibung von 2014 25 % der erfolgreichen Projektteilnehmer kleine und mittlere Unternehmen waren und ihr Anteil am 25 % FCH-Beitrag 24 % betrug;

13.

nimmt zur Kenntnis, dass die zweite Ausschreibung im Rahmen von Horizont 2020 vom FCH2 am 5. Mai 2015 mit Frist für die Einreichung von Vorschlägen bis 27. August 2015 und einem Budget im Umfang von 123 Mio. EUR veröffentlicht wurde und dass 61 förderfähige Vorschläge eingingen, von denen 15 Projekte mit einem Finanzierungsumfang von insgesamt 109 916 764 EUR ausgewählt wurden;

Rechtsrahmen

14.

stellt fest, dass die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 geändert wurde; merkt an, dass das FCH2 seine Finanzvorschriften überarbeiten muss, um sie an das überarbeitete Modell anzugleichen; stellt fest, dass die überarbeiteten Finanzvorschriften des FCH2 durch seinen Verwaltungsrat im Mai 2016 angenommen wurden, nachdem der Entwurf der Kommission zur Genehmigung vorgelegt worden war;

15.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) im November 2015 eine Prüfung des Bewertungs- und Auswahlverfahrens des FCH2 für Finanzhilfevorschläge zum Programm Horizont 2020 abgeschlossen hat; betont, dass der IAS Empfehlungen für mehr Klarheit und Transparenz bei der Auswahl der Themen für Vorschläge durch das FCH2 unterbreitet hat; fordert das FCH2 auf, der Entlastungsbehörde über Verbesserungen Bericht zu erstatten, die vorgenommen wurden, um das Auswahlverfahren transparenter zu gestalten;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

16.

begrüßt die Tatsache, dass das FCH2 auf der Grundlage einer Empfehlung der Entlastungsbehörde und einer Empfehlung, die im Zuge einer gemeinsamen Prüfung des IAS der Kommission und des internen Prüfers des FCH2 unterbreitet wurde, interne Regelungen aufgestellt hat, in denen die Verpflichtungen in Bezug auf Interessenkonflikte umfassender festgelegt sind; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Mitarbeiter des FCH2 im Rahmen der Veranstaltung zur Sensibilisierung für die interne Kontrolle vom 30. November 2015 eine Schulung dazu erhalten haben, was Interessenkonflikte sind und wie sie vermieden werden und welche Meldepflichten bei der Annahme von Geschenken, Vorteilen und Zahlungen gelten;

17.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass das FCH2 an den Präventions- und Abhilfemaßnahmen gemäß der unlängst von der Kommission erlassenen gemeinsamen „Strategie zur Betrugsbekämpfung“ und dem entsprechenden „Aktionsplan zur Betrugsbekämpfung“ mitgewirkt hat und diese Maßnahmen vom FCH2 2015 umgesetzt wurden;

Sonstiges

18.

betont, dass die Grundlagenforschung, die zu den Zielen des FCH2 beiträgt, bei Ausschreibungen im Rahmen von Horizont 2020 nicht ausgeschlossen werden sollte, wenn es eindeutig nicht zu Überschneidungen mit Ausschreibungen des FCH2 kommt;

19.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen interne Kontrollverfahren eingerichtet hat, die hinreichende Gewähr dafür bieten sollen, dass Betrug und Unregelmäßigkeiten aufgedeckt und unterbunden werden;

20.

stellt fest, dass dem Verwaltungsrat bereits Ende 2016 ausgehend von der Vorlage der Kommission erstellte gemeinsame Vorschriften für die Bediensteten zur Annahme vorliegen sollten;

21.

fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das FCH2 direkt in die Halbzeitüberprüfung von Horizont 2020 einbezogen wird, wenn es um die weitere Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren im Zusammenhang mit gemeinsamen Unternehmen geht.


29.9.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/355


BESCHLUSS (EU) 2017/1740 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05875/2017 — C8-0090/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (4), insbesondere auf Artikel 12,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0109/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 47.

(2)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 49.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/356


BESCHLUSS (EU) 2017/1741 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“, zusammen mit der Antwort des gemeinsamen Unternehmens (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05875/2017 — C8-0089/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (4), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0083/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 57.

(2)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 58.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/357


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1742 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0083/2017),

A.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der Gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel („das gemeinsame Unternehmen IMI“) im Dezember 2007 für einen Zeitraum von zehn Jahren gegründet wurde, um die Effizienz und Wirksamkeit der Arzneimittelentwicklung erheblich zu verbessern und auf lange Sicht zu erreichen, dass der Pharmaziesektor wirksamere und sicherere innovative Arzneimittel herstellt;

B.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ („Gemeinsames Unternehmen IMI 2“) nach dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates im Mai 2014 im Juni desselben Jahres an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens IMI getreten ist, um die Forschungstätigkeiten des siebten Rahmenprogramms abzuschließen, und die Laufzeit des Gemeinsamen Unternehmens so bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wurde;

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Union, die durch die Kommission vertreten wird, und der Europäische Pharma-Verband (EFPIA) die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind;

D.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit dem 16. November 2009 eigenständig tätig ist;

E.

in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen IMI für den Zeitraum von zehn Jahren auf 1 000 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des siebten Rahmenprogramms aufzubringen sind, und dass die Gründungsmitglieder zu gleichen Teilen einen Beitrag zu den laufenden Kosten leisten müssen, der sich jeweils auf höchstens 4 % des Gesamtfinanzbeitrags der EU beläuft;

F.

in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 für den Zeitraum von zehn Jahren auf 1 638 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Haushalts von Horizont 2020 aufzubringen sind, und dass die Mitglieder mit Ausnahme der Kommission 50 % der laufenden Kosten decken müssen und im Wege von Bar- oder Sachbeiträgen oder einer Kombination hieraus einen Beitrag zu den Betriebskosten leisten sollten, dessen Wert dem Finanzbeitrag der Union entspricht;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt fest, dass der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens nach Auffassung des Rechnungshofs seine Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2015 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt;

2.

stellt fest, dass der Rechnungshof ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Jahr 2015 zugrunde liegenden Vorgänge abgegeben hat, und weist darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen die Wesentlichkeitsschwelle erreicht hat;

3.

nimmt zur Kenntnis, dass der endgültige zur Ausführung bereitstehende Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens für 2015 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 315 269 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 195 411 000 EUR umfasste;

4.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung des Haushalts im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer Vollzugsquote von 91,04 % geführt haben, was einem Rückgang um 1,34 % gegenüber 2014 entspricht; stellt fest, dass die Vollzugsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 72,68 % und somit um 1,22 % niedriger als 2014 lag; entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass die Tatsache, dass die Vollzugsquote bei den Mitteln für Zahlungen niedriger als erwartet ausgefallen ist, in erster Linie dem Umstand geschuldet ist, dass sich die Verhandlungen über mehrere Horizont-2020-Projekte verzögerten; stellt fest, dass sich die Ausführungsrate bei den operativen Tätigkeiten auf 91,17 % für die Mittel für Verpflichtungen und auf 72,74 % für die Mittel für Zahlungen belief;

5.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen bis Ende 2015 aus den von der Union im Rahmen des siebten Rahmenprogramms bereitgestellten Mitteln 966 000 000 EUR gebunden und 538 100 000 EUR (55,7 % der operativen Mittelbindungen) ausgezahlt hat; stellt außerdem fest, dass der hohe Bestand an ausstehenden operativen Zahlungen in erster Linie auf die schleppende und verspätete Aufnahme der Aktivitäten während der ersten Jahre des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens zurückzuführen war und dass mit diesen Mitteln künftige Zahlungen für die bis Ende 2021 laufenden unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen abgedeckt werden sollten;

6.

stellt fest, dass dem Gemeinsamen Unternehmen von dem Gesamtbetrag — in Höhe von 1 Mrd. EUR — der im Rahmen des siebten Rahmenprogramms festgelegten Sach- und Barbeiträge anderer Mitglieder bis Ende 2015 503 100 000 EUR an Sachbeiträgen zu den operativen Tätigkeiten gemeldet wurden, von denen 321 800 000 EUR bzw. 63,9 % vom Verwaltungsrat gebilligt wurden;

7.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen von dem von der Union im Rahmen von Horizont 2020 für die operativen und administrativen Tätigkeiten bereitzustellenden Gesamtbetrag in Höhe von 1 638 000 000 EUR Mittel in Höhe von 351 700 000 EUR für operative Mittelbindungen verwendet und 45 900 000 EUR (13 % der operativen Mittelbindungen) ausgezahlt hat; weist darauf hin, dass der niedrige Stand bei den Zahlungen vor allem auf Verzögerungen bei der Aushandlung der Horizont-2020-Vereinbarungen mit den Industriepartnern zurückzuführen ist;

8.

stellt fest, dass dem Gemeinsamen Unternehmen von dem Gesamtbetrag — in Höhe von 1 425 000 000 EUR — der im Rahmen von Horizont 2020 festgelegten Sach- und Barbeiträge der Mitglieder bis Ende 2015 68 600 000 EUR gemeldet wurden; weist darauf hin, dass elf im Rahmen des Programms Horizont 2020 unterzeichnete Finanzhilfevereinbarungen eine Mittelbindung in Höhe von 123,5 Mio. EUR für Sachbeiträge vorsehen;

9.

stellt fest, dass die Funktion des Rechnungsführers des Gemeinsamen Unternehmens seit September 2015 vom Rechnungsführer der Kommission übernommen wird;

10.

verweist darauf, dass der Kommission in dem Bericht des Hofes empfohlen wurde, klare Leitlinien für die Haushaltsberichterstattung des Gemeinsamen Unternehmens vorzulegen, und begrüßt, dass diese Leitlinien im Einklang mit der genannten Empfehlung am 20. Dezember 2016 vorgelegt wurden;

Betrugsbekämpfungsstrategie

11.

stellt fest, dass der Verwaltungsrat im Juli 2015 die aktualisierte Betrugsbekämpfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens angenommen hat, um den mit Horizont 2020 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen;

12.

bedauert, feststellen zu müssen, dass dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ein Fall mutmaßlichen Betrugs zur Bewertung zugeleitet wurde und das Amt beschloss, keine Untersuchung zu eröffnen; stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen sowohl eine Technik- als auch eine Rechnungsprüfung einleitete und dass bei der Technikprüfung einige wissenschaftliche Schwachstellen in der Tätigkeit eines Empfängers festgestellt wurden, weshalb die Beteiligung dieses Empfängers beendet wurde, die Förderfähigkeit der entsprechenden Kosten aberkannt wurde und der Betrag in Höhe von 398 115,65 EUR dem Projektkoordinator zurückerstattet wurde; stellt fest, dass die Rechnungsprüfung des Projekts ohne wesentliche Erkenntnisse abgeschlossen wurde; betont in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle von Hinweisgebern und internen Prüfverfahren für die Aufdeckung, Meldung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten mit Blick auf die Aufwendungen aus dem Haushalt der Union und zudem auf die Einziehung der missbräuchlich verwendeten Mittel;

Systeme der internen Kontrolle

13.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) die Ex-ante-Kontrollen der Verwaltung der Finanzhilfen und die damit verbundenen Prozesse geprüft hat; weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen ehemals Schwächen bei seiner Dokumentation der Ex-ante-Kontrollen an den Tag gelegt hat, und stellt fest, dass die Prüfung drei Empfehlungen nach sich gezogen hat, in denen dem Gemeinsamen Unternehmen empfohlen wurde, seine Ex-ante-Kontrollen im Wege eines stärker risikobasierten und ausgewogeneren Ansatzes wirksamer zu gestalten, seine Kontrollverfahren in Bezug auf die Bescheinigungen der Abschlüsse zu stärken und dem Management vermehrt über die Ergebnisse der Ex-ante-Kontrollen zu berichten; stellt fest, dass keine wesentliche Empfehlung im Hinblick auf das Gemeinsame Unternehmen abgegeben wurde und dass die Empfehlungen aus der Prüfung des IAS seit März 2015 umgesetzt werden;

14.

nimmt zur Kenntnis, dass auf Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge beruhende Ex-ante-Kontrollverfahren eingeführt wurden; stellt außerdem fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Finanzhilfeempfänger Ex-post-Prüfungen unterzogen hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Restfehlerquote bei den Ex-post-Prüfungen mit 1,5 % angegeben wurde;

15.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen interne Kontrollverfahren eingerichtet hat, die hinreichende Gewähr dafür bieten sollen, dass Betrug und Unregelmäßigkeiten aufgedeckt und unterbunden werden;

16.

entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass das gemeinsame Unternehmen bei der Umsetzung der mit dem IAS vereinbarten Maßnahmen Fortschritte erzielt hat und das Management 2015 zwei Empfehlungen aus der in den Vorjahren durchgeführten Prüfung zu wesentlichen Leistungsindikatoren und zu Überarbeitungen von Zwischenberichten über Projekte umgesetzt und der IAS diese Empfehlungen abgeschlossen hat; stellt außerdem fest, dass das Gemeinsame Unternehmen mit Blick auf die einzige ausstehende Empfehlung, die die Stärkung des Verfahrens zur Projektüberwachung und die Verbesserung der IT-Systeme betraf, die vereinbarten Maßnahmen zu Ende gebracht und der IAS die Angelegenheit im April 2016 abgeschlossen hat;

Sonstige

17.

stellt fest, dass 2015 15,6 % der Empfänger KMU waren, was gegenüber 2014 einen leichten Rückgang darstellt; regt das Gemeinsame Unternehmen dazu an, seine Bemühungen um eine stärkere Beteiligung von KMU an seinen Projekten fortzusetzen;

18.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen der Aufforderung der Entlastungsbehörde nachgekommen ist und im Mai 2016 einen detaillierten Bericht über die sozioökonomischen Auswirkungen der IMI-Projekte veröffentlicht hat;

19.

fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Gemeinsame Unternehmen mit Blick auf weitere Vereinfachungen und eine Harmonisierung der gemeinsamen Unternehmen unmittelbar in den Prozess der Halbzeitüberprüfung von Horizont 2020 eingebunden wird.


29.9.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/360


BESCHLUSS (EU) 2017/1743 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05875/2017 — C8-0089/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (4), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0083/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 57.

(2)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 58.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


29.9.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/361


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1744 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05875/2017 — C8-0085/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0108/2017),

1.

erteilt dem Direktor des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 33.

(2)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 34.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/362


ENTSCHLIEßUNG (EU, Euratom) 2017/1745 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0108/2017),

A.

in der Erwägung, dass das europäische Gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) (das „Gemeinsame Unternehmen“) im März 2007 durch die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates für einen Zeitraum von 35 Jahren errichtet wurde;

B.

in der Erwägung, dass die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Euratom, vertreten durch die Kommission, die Euratom-Mitgliedstaaten und Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, sind;

C.

in der Erwägung, dass die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens darin bestehen, den Beitrag der Union zum internationalen Fusionsenergieprojekt ITER zu leisten, das Abkommen über das breiter angelegte Konzept zwischen Euratom und Japan umzusetzen und den Bau eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken (DEMO) vorzubereiten;

D.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit März 2008 autonom arbeitet,

Allgemeines

1.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2015 (der „Bericht des Rechnungshofs“) zu dem Schluss kommt, im Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens seien dessen Finanzlage zum 31. Dezember 2015 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt;

2.

stellt fest, dass die dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2015 zugrunde liegenden Vorgänge dem Bericht des Rechnungshofs zufolge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

3.

erklärt sich angesichts der Tatsache besorgt, dass im Bericht des Rechnungshofs erneut betont wird, dass aufgrund der Komplexität der ITER-Tätigkeiten eine beträchtliche Gefahr besteht, dass der Betrag des Beitrags des Gemeinsamen Unternehmens zur Bauphase des ITER-Projekts erhöht werden muss, räumt jedoch auch ein, dass in einer Reihe von Bereichen mit Auswirkungen auf die gesamte Managementstruktur des Projekts wesentliche Fortschritte erzielt wurden;

4.

betont, dass das Gemeinsame Unternehmen dafür zuständig ist, den Beitrag der Union zum ITER-Projekt zu verwalten, und dass die Deckelung der Ausgaben auf 6 600 000 000 EUR bis 2020 beibehalten werden muss; betont außerdem, dass die größte Herausforderung für das ITER-Projekt darin besteht, einen realistischen Zeitplan und eine realistische Haushaltsplanung beizubehalten und mögliche Abweichungen oder Probleme zu einem möglichst frühen Zeitpunkt festzustellen; stellt fest, dass im Bericht des Rechnungshofs in seiner „Hervorhebung eines Sachverhalts“ erneut darauf hingewiesen wird, dass die Deckelung der Ausgaben auf 6 600 000 000 EUR, doppelt so viel wie die für die Bauphase 2010 ursprünglich angesetzten Kosten, keine Kosten für unvorhergesehene Ausgaben umfasste; stellt daher einige Fortschritte bei der aktualisierten Bewertung des Beitrags des Gemeinsamen Unternehmens 2015 fest, die eine umfassendere Zahl ist; ist sich bewusst, dass die Änderungen, die diesbezüglich vor kurzem eingeführt wurden und immer noch eingeführt werden, für den zukünftigen Erfolg des Projekts unabdingbar sind;

5.

hält es für höchst bedenklich, dass der Bericht des Rechnungshofs besagt, dass das Gemeinsame Unternehmen 2015 große Anstrengungen unternahm, um die zum aktuellen Zeitpunkt erwarteten Gesamtkosten in Bezug auf den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens zur Bauphase des ITER-Projekts zu berechnen, woraus sich ein geschätzter Kostenanstieg von etwa 2 375 000 000 EUR ergab, was einen Anstieg von 35 % gegenüber dem vom Rat 2010 gebilligten Betrag darstellt; stellt fest, dass dieser Betrag über dem vom Gemeinsamen Unternehmen im November 2014 gemeldeten Anstieg liegt, räumt jedoch ein, dass dies auf den größeren Umfang der neuen Berechnung zurückzuführen ist, die die gesamte Bauphase statt nur geschätzte Kostenabweichungen bei vergebenen Verträgen abdeckt; begrüßt die Bemühungen des Gemeinsamen Unternehmens, umfassendere und realistischere Kostenschätzungen zur Verfügung zu stellen;

6.

weist darauf hin, dass im Bericht des Rechnungshofs auf die Annahme eines Aktionsplans 2015 durch den Vorstand des Gemeinsamen Unternehmens im Einklang mit dem ITER-Aktionsplan, mit dem die Herausforderungen in Verbindung mit der Komplexität des ITER-Projekts bewältigt werden sollen, Bezug genommen wird; stellt fest, dass der Rat der ITER-Organisation (der „ITER-Rat“) in seiner Sitzung vom Juni 2016 ad referendum endlich den neuen Zeitplan und die Ressourcen für das ITER-Projekt angenommen hat (neue Grundzüge in Verbindung mit einem stufenweisen Ansatz zur Erreichung des Etappenziels „Erstes Plasma“), die als realistisch angesehen wurden, einschließlich der Festlegung von wesentlichen Etappenzielen für 2016 und 2017 und einem Zieldatum von 2025 für „Erstes Plasma“; stellt weiterhin fest, dass der ITER-Rat im November 2016 ad referendum den allgemeinen Projektplan bis zum Ersten Plasma 2025 und bis zur Operation Deuterium-Tritium 2035 gebilligt hat; weist jedoch darauf hin, dass die neuen Grundzüge noch vom Rat der Europäischen Union gebilligt werden müssen;

7.

betont, dass die Kommission vor Juli 2017 eine Mitteilung über das ITER-Projekt vorlegen muss, was entscheidend ist, um Transparenz für das gesamte Projekt sicherzustellen und das weitere Vorgehen festzulegen;

8.

weist darauf hin, dass der neue Direktor des Gemeinsamen Unternehmens im Januar 2016 ernannt wurde und dass er bereits viele notwendige und wesentliche Änderungen vorgenommen hat; weist darauf hin, dass der Direktor neben dem Aktionsplan 2015 21 neue Maßnahmen vorgeschlagen hat; nimmt zur Kenntnis, dass diese neuen Maßnahmen sehr ehrgeizig sind und über Verbesserungen der Haushalts- und Zeitplanung hinausgehen, da sie auf umfassende Fortschritte in einer Reihe von Bereichen mit Auswirkungen auf die Leistung des ITER-Projekts abzielen, darunter Verwaltung und Kommunikation, Professionalisierung der Verfahren und Schulung und professionelle Entwicklung der Mitarbeiter;

9.

stellt fest, dass die Entlastungsbehörde den Direktor des Gemeinsamen Unternehmens innerhalb des Verfahrens für die Gewährung der aufgeschobenen Entlastung 2014 aufgefordert hat, einen detaillierten Fortschrittsbericht zu allen wesentlichen Maßnahmen vorzulegen, der bestätigen würde, dass das Projekt richtig läuft und dass diese Maßnahmen alle umgesetzt werden; nimmt zur Kenntnis, dass dieser Bericht der Entlastungsbehörde im Januar 2017 vorgelegt wurde;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

10.

weist darauf hin, dass der endgültige zur Ausführung bereitstehende Haushaltsplan für 2015 Mittel für Verpflichtungen von 467 901 000 EUR und Mittel für Zahlungen von 586 080 000 EUR vorsah; stellt fest, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen 100 % und bei den Mitteln für Zahlungen 99 % betrug; stellt jedoch fest, dass die Ausführungsrate für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen gegenüber dem ursprünglichen Haushaltsplan 2015 bei 49 % bzw. 82 % lag;

11.

stellt fest, dass von den verfügbaren Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 467 900 000 EUR 52 % im Wege direkter Einzelmittelbindungen und die verbleibenden 48 % im Wege globaler Mittelbindungen ausgeführt wurden; weist darauf hin, dass die Leistung bei den Einzelmittelbindungen hauptsächlich deshalb geringer war als ursprünglich vorgesehen, weil der von der ITER-Organisation angeforderte Beitrag geringer war, der von Japan angeforderte Beitrag geringer war und Verträge in Bereichen wie Fernbedienung, Diagnose und Plasmatechnologie aufgeschoben wurden;

12.

stellt fest, dass die Ausführung des Haushaltsplans ausgewogen war, wobei die globalen Mittelbindungen im Einklang standen mit der letzten Änderung des Arbeitsprogramms 2015 für 2016 abzuschließende laufende Vergabeverfahren, die hauptsächlich Gebäude (für Änderungen oder Optionen betreffend die Verträge für die Hauptgebäude) und einen Vakuumkessel (für den Abschluss der Beschaffung des Hauptkessels) betrafen;

13.

nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund der vollständigen Umsetzung des Haushaltsplans 2015 der Umfang der in Abgang gestellten Mittel für 2015 sehr gering war und sich auf weniger als 0,1 % des Haushalts belief; stellt fest, dass die insgesamt in Abgang gestellten Mittel in Höhe von 925 783 EUR, die den 2015 nicht gezahlten Beträgen für offene administrative Mittelbindungen entsprechen, von 2014 übertragen wurden;

14.

stellt fest, dass sich die Bilanz des Haushaltsergebnisses für das Haushaltsjahr 2015 auf 1 070 000 EUR belief; stellt fest, dass einige verschiedene Einnahmen nicht im Haushaltsplan verbucht wurden, beispielsweise die verspätete Zahlung des Mitgliedsbeitrags Griechenlands 2014 und Zinsen aufgrund verspäteter Zahlung Spaniens;

15.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen 2015 4 200 Zahlungstransaktionen (ausgenommen Gehälter) abgewickelt hat, was gegenüber 2014 einen leichten Rückgang um 3 % darstellt; stellt außerdem fest, dass von diesen Transaktionen 1 500 Zahlungen die Begleichung von Rechnungen betrafen, wobei sich der durchschnittliche Zeitraum für die Begleichung von Rechnungen infolge der Bemühungen um die Optimierung der zugehörigen Finanzverfahren um etwa sieben Tage verringert hat; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Umsetzung des elektronischen Arbeitsablaufs für Zahlungen im Jahr 2014 zu einer deutlichen Effizienzsteigerung beigetragen hat;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

16.

stellt fest, dass der Vorstand des Gemeinsamen Unternehmens eine Strategie zur Betrugsbekämpfung und einen Aktionsplan für 2015 bis 2017 angenommen hat, in dem der Hintergrund erläutert wird, vor dem das Gemeinsame Unternehmen tätig ist, d. h. seine Verantwortung für die Verwaltung umfangreicher öffentlicher Gelder und die Verhinderung und Aufdeckung entsprechender Betrugsmechanismen; stellt fest, dass spezielle Ziele festgelegt wurden, darunter die Ernennung eines Ethik- und eines OLAF-Beauftragen sowie Sensibilisierung;

17.

nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen 2015 einen Beschluss über Vorschriften über die Meldung von Missständen und die Überarbeitung der für seine Gremien und Ausschüsse geltenden Regeln über Interessenkonflikte von 2013 angenommen hat;

Auswahl und Einstellung von Personal

18.

nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut angenommen hat; bedauert, dass die Annahme einiger spezifischer Bestimmungen zur Anwendung des Statuts noch aussteht;

19.

stellt jedoch fest, dass eine der größten Herausforderungen immer noch in der Versetzung der Mitarbeiter des Gemeinsamen Unternehmens in Bereiche mit hoher Priorität besteht, und legt dem Direktor nahe, seine Bemühungen hinsichtlich der Optimierung von Ressourcen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und der ITER-Organisation fortzusetzen;

Interne Kontrolle

20.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass in vielen Bereichen der Überwachungs- und Kontrollsysteme beträchtliche Fortschritte erzielt wurden, während die Berechnung der zum aktuellen Zeitpunkt erwarteten Gesamtkosten für die Bauphase als wichtiger Schritt angesehen wurde;

21.

nimmt zur Kenntnis, dass der Vorstand des Gemeinsamen Unternehmens eine globale Kontroll- und Überwachungsstrategie angenommen hat, deren Hauptziel darin besteht, dem Direktor und den externen Interessenträgern hinreichende Sicherheit bezüglich der Leistung der internen Kontrollsysteme des Gemeinsamen Unternehmens zu geben;

22.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen ein System (Contract Tracker; ein Portal für den Austausch von Dokumentation mit Lieferanten) entwickelt hat, das ein wichtiges Instrument zur Überwachung der Etappenziele und des Gesamtfortschritts des Projekts ist; stellt außerdem fest, dass das Gemeinsame Unternehmen mit der Entwicklung eines Instruments begonnen hat, mit dem Abweichungen und Änderungen an Verträgen verfolgt werden können, sodass alle Änderungen an Verträgen verwaltet werden können; legt dem Gemeinsamen Unternehmen nahe, die von diesen Systemen gebotenen Möglichkeiten weiterzuentwickeln und vollständig auszuschöpfen;

23.

nimmt zur Kenntnis, dass die interne Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens 2015 zwei Prüfungsaufträge abgeschlossen und drei Folgeaufträge im Zusammenhang mit Prüfungen durchgeführt hat; erwartet, dass das Gemeinsame Unternehmen die Entlastungsbehörde darüber unterrichtet, welche Empfehlungen im Rahmen dieser Prüfungen ausgesprochen wurden und inwiefern diese umgesetzt wurden; stellt außerdem fest, dass der interne Auditdienst der Kommission die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens im Bereich Beschaffung zur Kenntnis genommen hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass sieben der neun Empfehlungen aufgrund der Überprüfung 2014 angemessen umgesetzt wurden;

24.

nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen laufend für eine Verbesserung seiner internen Kontrolle sorgt, indem es seine Ressourcen auf die ITER-Ergebnisse konzentriert, die für die Meilensteine für Erstes Plasma erforderlich sind, wobei der gedeckelte Haushalt bis 2020 eingehalten wird; stellt fest, dass die Eigenverantwortung des Gemeinsamen Unternehmens im Oktober 2016 durch die Einrichtung einer neuen Abteilung, die sich auf kommerzielle und finanzielle Fragen konzentriert, strukturell weiter verbessert wurde; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über die aufgrund dieser organisatorischen Änderungen erzielten Entwicklungen Bericht zu erstatten;

Aufträge über operative Leistungen und Zuschussvereinbarungen

25.

nimmt zur Kenntnis, dass 2015 insgesamt 73 Verfahren zur Vergabe von Aufträgen über operative Leistungen eingeleitet wurden und 79 Aufträge im Wert von etwa 326 000 000 EUR vergeben wurden; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass die größten Aufträge über operative Leistungen in den Bereichen Gebäude und Fernbedienung vergeben wurden, dass umfassende Aufträge aber auch in Bezug auf Magnete und Neutralteilchen vergeben wurden;

26.

nimmt zur Kenntnis, dass die durchschnittliche Zeit bis zum Vertragsabschluss bei Aufträgen über 1 000 000 EUR von 240 Tagen 2014 auf 140 Tage 2015 zurückgegangen ist, dass sie jedoch auf 100 Tage weiter reduziert werden sollte; weist darauf hin, dass die durchschnittliche Zeit bis zum Vertragsabschluss bei Aufträgen unter 1 000 000 EUR und Zuschüssen weiter den Zahlen für 2014 entspricht;

27.

stellt fest, dass auf Verhandlungsverfahren des Gemeinsamen Unternehmens 45 % der im Jahr 2015 eingeleiteten Verfahren zur Vergabe von Aufträgen über operative Leistungen entfielen (im Vergleich zu 58 % im Jahr 2014); ist davon überzeugt, dass das Gemeinsame Unternehmen 2015 zwar den Prozentsatz der Verhandlungsverfahren verringert hat, es jedoch weiterer Anstrengungen bedarf, damit bei den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen über operative Leistungen für mehr Wettbewerb gesorgt wird, wann immer dies möglich und angemessen ist; räumt ein, dass angesichts des sehr begrenzten Wettbewerbs für bestimmte sehr spezielle Leistungen Verhandlungsverfahren oft das geeignetste Vergabeverfahren sind, insbesondere angesichts des Risikos, dass ein offenes Vergabeverfahren dazu führt, dass der Vertrag an einen unerfahrenen und somit unrealistisch agierenden Wirtschaftsakteur vergeben wird; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, Bericht darüber zu erstatten, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um wo möglich für mehr Wettbewerb bei der Vergabe seiner Aufträge über operative Leistungen zu sorgen;

28.

betont, dass im Bericht des Rechnungshofs beträchtliche Fortschritte bei den Beschaffungsverfahren festgestellt werden, aber auch auf mehrere Schwächen wie einen höheren Betrag der zum aktuellen Zeitpunkt erwarteten Gesamtkosten für zwei Projekte oder eine Verzögerung bei einem Beschaffungsverfahren hingewiesen wird; fordert des Gemeinsame Unternehmen auf, bei den Verhandlungen mit der ITER-Organisation über eine bessere Abstimmung der Guthabenverteilung auf die Beschaffungsvereinbarungen Fortschritte zu erzielen;

Rechtlicher Rahmen

29.

stellt fest, dass im Bericht des Rechnungshofs angemerkt wird, dass der Vorstand des Gemeinsamen Unternehmens im Dezember 2015 endlich seine Finanzordnung und seine Durchführungsbestimmungen geändert hat, um sie auf den neuen EU-Finanzrahmen abzustimmen, und dass diese Vorschriften am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind; betont, dass die Kommission eine befürwortende Stellungnahme zu den vom Gemeinsamen Unternehmen in seiner Finanzordnung eingeführten Änderungen abgegeben hat, das Gemeinsame Unternehmen jedoch aufgefordert hat, eine Weiterentwicklung bestimmter Vorschriften, die spezifische Abweichungen vom neuen Finanzrahmen der EU betreffen, in Erwägung zu ziehen; entnimmt der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens, dass es beabsichtigte, solche Bestimmungen bis Ende 2016 in seine Durchführungsbestimmungen aufzunehmen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über die bei der Durchführung erzielten weiteren Fortschritte zu unterrichten;

30.

nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen seine Arbeitsverfahren und -abläufe, die von der neuen Finanzordnung und den Durchführungsbestimmungen sowie von der neuen Vergabe- und Zuschussordnung betroffen waren, überarbeitet; entnimmt der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens mit Genugtuung, dass die neuen Anforderungen in seine Arbeitsverfahren (Strategien, Abläufe, Verfahren usw.) umgesetzt wurden;

Rechte des geistigen Eigentums und industriepolitische Vorgaben

31.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen das Dokument über einheitliches geistiges Eigentum (SIP) 2016 angenommen hat; stellt außerdem fest, dass das Gemeinsame Unternehmen die Nutzung des SIP formell geregelt hat, indem dieses als expliziter Schritt in alle neuen Prozesse für Beschaffungsverfahren aufgenommen wurde;

Sitzabkommen

32.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der Direktor des Gemeinsamen Unternehmens im Mai 2016 nach der Billigung des Vorstands mit dem Königreich Spanien einen neuen langfristigen Mietvertrag über seine Büros, einschließlich einer Erweiterung seiner derzeitigen Bürofläche um 1 000 m2, geschlossen hat; stellt außerdem fest, dass der Vorstand die Pläne, die Büroräume des Gemeinsamen Unternehmens zu renovieren, gebilligt hat.


29.9.2017   

DE

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L 252/366


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1746 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05875/2017 — C8-0085/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0108/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 33.

(2)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 34.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

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L 252/367


BESCHLUSS (EU) 2017/1747 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Gemeinsamen Unternehmens für die Forschung zum Flugverkehrsmanagement für den einheitlichen europäischen Luftraum, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05875/2017 — C8-0086/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, insbesondere auf Artikel 208 (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (4), insbesondere auf Artikel 4b,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0096/2017),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens SESAR Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 66.

(2)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 68.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

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L 252/368


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1748 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0096/2017),

A.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen SESAR (das „gemeinsame Unternehmen“) im Februar 2007 gegründet wurde, um das Programm für die Forschung zum Flugverkehrsmanagement für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) zu verwalten, mit dem das Verkehrsmanagement in Europa modernisiert werden soll;

B.

in der Erwägung, dass die Laufzeit des gemeinsamen Unternehmens SESAR mit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates (1) durch das gemeinsame Unternehmen SESAR 2 bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wurde;

C.

in der Erwägung, dass die SESAR-Projekte in eine „Definitionsphase“ (2004–2007) unter der Leitung von Eurocontrol, eine erste, aus dem Programmplanungszeitraum 2008–2013 finanzierte und von dem gemeinsamen Unternehmen verwaltete „Entwicklungsphase“ (2008–2016) und eine parallel zur „Entwicklungsphase“ laufende „Errichtungsphase“ (2014–2020) unterteilt sind; in der Erwägung, dass die Errichtungsphase unter der Leitung der Industrie und einschlägiger Akteure durchgeführt werden soll und der großmaßstäblichen Einrichtung und Inbetriebnahme der neuen Flugverkehrsmanagement-Infrastruktur dient;

D.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen seit dem Jahr 2007 selbstständig arbeitet;

E.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen als öffentlich-private Partnerschaft gegründet wurde und die Union sowie Eurocontrol Gründungsmitglieder sind;

F.

in der Erwägung, dass sich die Mittel für die Entwicklungsphase 2008–2015 des SESAR-Projekts auf 2 100 000 000 EUR belaufen und zu gleichen Teilen von der Europäischen Union, von Eurocontrol und von den beteiligten öffentlichen und privaten Partnern aufzubringen sind und sich die Haushaltsmittel der Union für die Errichtungsphase 2014–2024 des SESAR-2-Programms, die über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation („Horizont 2020“) bereitgestellt werden, auf 585 000 000 EUR belaufen; in der Erwägung, dass sich der Beitrag von Eurocontrol gemäß den neuen Mitgliedsvereinbarungen im Rahmen von Horizont 2020 voraussichtlich auf etwa 500 000 000 Euro und der Beitrag der anderen Partner aus der Luftfahrtindustrie voraussichtlich auf etwa 720 700 000 Euro belaufen wird;

G.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen für das erste Programm (2007–2016, im Rahmen der Förderung über das Siebte Rahmenprogramm/TEN-V-Mittel (SESAR 1)) und das zweite Programm (2014–2024 im Rahmen der Förderung über Horizont 2020 (SESAR 2)) (gemeinsam „SESAR 2020“) getrennte Bücher führen muss;

Allgemeines

1.

stellt fest, dass gemäß dem Bericht des Rechnungshofs die Jahresrechnung des gemeinsamen Unternehmens dessen Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2015 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt;

2.

stellt fest, dass die Übergangsphase des gemeinsamen Unternehmens und des SESAR-Entwicklungsprogramms als Abschluss von SESAR 1 2015 abgeschlossen werden sollte, die Forschung und Innovation im Bereich Luftverkehrsmanagement (ATM) allerdings über den ursprünglichen Finanzrahmen 2007–2013 hinaus im Rahmen des Finanzrahmens 2014–2020 über das Programm Horizont 2020 weitergeführt wurde; nimmt die Übergangsphase des SESAR-2-Programms und die Einleitung und Durchführung der Projekte im Rahmen der Orientierungsforschung und der industriellen Forschung und Innovation im Rahmen von SESAR 2020 zur Kenntnis;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.

nimmt zur Kenntnis, dass 2015 das erste Jahr des echten Übergangs von SESAR 1 (das über Mittel aus dem Siebten Rahmenprogramm und dem TEN-V-Programm finanziert wurde) auf SESAR 2 (das über Mittel aus dem Programm Horizont 2020 finanziert wird) darstellt, da die Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen von Horizont 2020 und die bilateralen Vereinbarungen mit Eurocontrol und der Luftfahrtindustrie Ende 2015 noch nicht abgeschlossen worden waren;

4.

stellt fest, dass gemäß dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement der endgültige Haushalt für das Programm SESAR 1 für das Haushaltsjahr 2015 auf Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 30 229 774 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 126 733 842 EUR belief, und stellt ferner fest, dass sich der endgültige Haushalt für das Programm SESAR 2020 für das Haushaltsjahr 2015 auf Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 51 470 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 10 300 000 belief;

5.

stellt fest, dass gemäß dem Bericht des Rechnungshofs die Verwendungsraten für die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen 100 % bzw. 82,3 % betrugen; betont, dass aus der Antwort des gemeinsamen Unternehmens hervorgeht, dass die Verwendungsrate von 82,3 % bei den Mitteln für Zahlungen darauf zurückzuführen ist, dass es bei dem Programm Horizont 2020 zu einer Verzögerung von zwei Monaten kam, worauf das gemeinsame Unternehmen keinen Einfluss hatte; nimmt zur Kenntnis, dass die 2015 dafür vorgesehenen, aber nicht verwendeten Mittel für Zahlungen vollständig in den Haushalt 2016 eingeführt wurden;

6.

nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei 29 % der im Jahr 2015 insgesamt vorgenommenen operativen Mittelbindungen (74 500 000 EUR) um Einzelmittelbindungen für abgeschlossene Finanzhilfegewährungs- und Auftragsvergabeverfahren handelte und die verbleibenden 71 % globale Mittelbindungen waren, bei denen das Gewährungs-/Vergabeverfahren noch nicht abgeschlossen war; nimmt zur Kenntnis, dass der Grund für das hohe Volumen globaler Mittelbindungen im Jahr 2015 die Tatsache war, dass die ersten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zum Programm Horizont 2020 über Finanzhilfen in Höhe von 51 470 000 Mio. EUR im zweiten Halbjahr 2015 eingeleitet wurden und die entsprechenden Finanzhilfevereinbarungen im Jahr 2016 geschlossen wurden;

7.

stellt fest, dass im Zuge der Prüfung im Jahr 2015 257 Kostenaufstellungen von allen Mitgliedern geprüft wurden, die sich auf 61 000 000 EUR bzw. 11 % der Gesamtkosten von 560 800 000 EUR beliefen, wobei die Restfehlerquote 0,70 % betrug;

Übertragungen

8.

stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen 2015 zwei Mittelbindungen in Höhe von insgesamt 79 500 EUR vornahm; nimmt zur Kenntnis, dass sich Umfang und Art der 2015 vorgenommenen Mittelübertragungen im Rahmen der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens, namentlich deren Artikel 26 Absatz 1, bewegten;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

9.

stellt fest, dass gemäß dem Bericht des Rechnungshofs der Verwaltungshaushalt 2015 einen Stellenplan mit 39 Zeitbediensteten und drei abgeordneten nationalen Sachverständigen umfasste, woraus sich insgesamt 42 Stellen ergeben, von denen am Jahresende 2015 41 besetzt waren;

10.

weist darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen 13 Vergabeverfahren im Wert von etwa 76 700 000 EUR durchführte und dabei seiner Finanzordnung Rechnung trug, was den fairen Wettbewerb zwischen den Lieferanten und eine möglichst effiziente Nutzung der Mittel des gemeinsamen Unternehmens anging; stellt darüber hinaus fest, dass das gemeinsame Unternehmen 28 Verträge unterzeichnete, die sich in 20 Einzelverträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen und 8 Verträge, die aus Ausschreibungen des Jahres 2014 bzw. 2015 hervorgingen, unterteilten;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

11.

stellt fest, dass der Verwaltungsrat 2015 die Strategie des gemeinsamen Unternehmens zur Betrugsbekämpfung annahm, in deren Rahmen die Prioritäten berücksichtigt wurden, die die Kommission im Rahmen des gemeinsamen Konzepts zu den dezentralen Agenturen dargelegt hatte, und in der der Ansatz des gemeinsamen Unternehmens in diesem Bereich dargelegt wird und die Ziele des Exekutivdirektors und des Verwaltungsrats in Bezug auf die Betrugsbekämpfung für die kommenden zwei bis drei Jahre festgelegt wurden;

12.

begrüßt, dass das gemeinsame Unternehmen 2015 einen breitgefächerten Ansatz zur wirksamen Überprüfung, Steuerung und Abmilderung der Risiken beschloss und Überwachungsmechanismen einführte, um Interessenkonflikte verhindern und in geeigneter Form mit ihnen umgehen zu können, und erwartet, dass das Parlament, der Rat und die Öffentlichkeit jährlich über die Ergebnisse dieser Maßnahmen sowie alle Folgemaßnahmen unterrichtet werden;

13.

stellt fest, dass gemäß dem Bericht des Rechnungshofs die Kommission den gemeinsamen Unternehmen im Juli 2015 Leitlinien über Regeln zu Interessenkonflikten an die Hand gab, einschließlich eines gemeinsamen Formulars für die Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten; fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, diesen Leitlinien in seinen Verfahren Rechnung zu tragen und die Entlastungsbehörde entsprechend in Kenntnis zu setzen, sobald diese Erklärungen abgegeben wurden;

Interne Kontrolle

14.

nimmt zur Kenntnis, dass sich die Einleitung des Programms SESAR 2020 auf das System der internen Kontrolle ausgewirkt hat, da ein anderer Ansatz erforderlich war, und dass die Einführung neuer Verfahren im Rahmen des Programms Horizont 2020 noch nicht abgeschlossen ist; nimmt zur Kenntnis, dass das Programm und die Mittelverwaltung von SESAR 2020 2015 den für das Programm Horizont 2020 geltenden Verordnungen und Grundsätzen unterstellt wurden, was eine Reihe von Änderungen an der Verwaltungs- und Betriebsstruktur sowie dem Umfeld des gemeinsamen Unternehmens erforderlich machte;

Interne Prüfung

15.

nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission im Oktober 2015 die Leitungsstrukturen einer Prüfung unterzogen und den Generalplan aktualisiert hat; nimmt zur Kenntnis, dass der IAS 9 Empfehlungen darlegte, darunter eine Empfehlung mit dem Vermerk „sehr wichtig“ und sechs mit dem Vermerk „wichtig“; ist zufrieden darüber, dass die als sehr wichtig eingestufte Empfehlung und fünf der sechs als wichtig eingestuften Empfehlungen umgesetzt wurden; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde Bericht über die Umsetzung der verbleibenden Empfehlungen zu erstatten;

16.

nimmt zur Kenntnis, dass aus der IAS-Prüfung des Generalplans drei Empfehlungen von wesentlicher Bedeutung hervorgingen, deren Umsetzung das gemeinsame Unternehmen zum Gegenstand eines ausführlichen Maßnahmenplans machte; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans zu erstatten;

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

17.

nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der Finanzierung über das Programm Horizont 2020 im Jahr 2015 drei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet wurden, die zwei Maßnahmenarten betrafen, und zwar im Wesentlichen Maßnahmen im Bereich Forschung und Innovation, allerdings auch Innovationsmaßnahmen; nimmt zur Kenntnis, dass die Aufforderungen alle 28 Themen abdeckten und die eingereichten Angebote anhand der Kriterien Exzellenz, Wirkung sowie Qualität und Effizienz der Durchführung bewertet wurden; weist darauf hin, dass die dritte Aufforderung Bewerbungen für eine endgültige Mitgliedschaft betraf;

18.

nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen das Mehrjahresprogramm SESAR 2020 — das das Gesamtarbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens darstellt — annahm und dabei den Prioritäten des aktualisierten europäischen ATM-Generalplans Rechnung trug, zumal es die verschiedenen operativen, technischen und interdisziplinären Maßnahmen umfasst, die notwendig sind, damit das SESAR 2020 umgesetzt werden kann;

Sonstiges

19.

stellt fest, dass der Verwaltungsrat im Dezember 2015 den ATM-Masterplan (Ausgabe 2015) annahm, der sowohl die Entwicklung als auch die Errichtung von SESAR betrifft; begrüßt die Entwicklung einer „Vision 2035+“ für SESAR, in der ambitionierte Leistungsziele festgelegt und vorläufige wirtschaftliche Erwartungen dargelegt sind;

20.

begrüßt, dass die von der Kommission in Auftrag gegebenen Arbeiten im Zusammenhang mit der Definitionsphase für ferngesteuerte Luftfahrtsysteme (RPAS) erfolgreich abgeschlossen wurden; betont, dass vorab eine Vereinbarung mit dem Luftfahrtsektor insgesamt über die sichere Integrierung von Drohnen in den zivilen Luftraum getroffen werden muss; stellt ferner fest, dass im Dezember 2015 eine Studie über die Zukunft von Drohnen („Drones outlook study“) in Angriff genommen wurde, die die Grundlage für die angemessene Einbeziehung der Tätigkeiten im Rahmen der RPAS in den ATM-Masterplan bilden soll;

21.

stellt fest, dass der Leistungsvergleich im Hinblick auf die Humanressourcen 2015 zu folgenden Ergebnissen führte: 54 % operative Stellen, 44 % Verwaltungsstellen und 2 % neutrale Stellen;

22.

betont, dass das gemeinsame Unternehmen eine wichtige Rolle spielt, was die Koordinierung und Durchführung der Forschungsarbeiten des SESAR-Projekts angeht, das eine Säule des einheitlichen europäischen Luftraums darstellt.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024 (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 1).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/371


BESCHLUSS (EU) 2017/1749 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Gemeinsamen Unternehmens für die Forschung zum Flugverkehrsmanagement für den einheitlichen europäischen Luftraum, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05875/2017 — C8-0086/2017),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, insbesondere auf Artikel 208 (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (4), insbesondere auf Artikel 4b,

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0096/2017),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2015;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens SESAR, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 66.

(2)  ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 68.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/372


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1750 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agenturen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015: Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seine Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agenturen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016) 674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 338, SWD(2016) 339),

unter Hinweis auf die besonderen Jahresberichte (1) des Rechnungshofs über die Jahresrechnungen der dezentralen Agenturen für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), insbesondere auf Artikel 110,

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 12/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Einsatz von Finanzhilfen durch Agenturen: nicht immer angemessen oder nachweislich wirksam“,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0149/2017),

A.

in der Erwägung, dass in dieser Entschließung für jede Einrichtung gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die horizontalen Bemerkungen zu den Entlastungsbeschlüssen gemäß Artikel 110 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission und Anlage IV Artikel 3 der Geschäftsordnung des Parlaments dargelegt werden;

B.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaft und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont;

1.

betont, dass die Agenturen erheblichen Einfluss auf Politikgestaltung, Beschlussfassung und Programmdurchführung in Bereichen, die für die europäischen Bürger von größter Bedeutung sind, wie Gesundheit, Umwelt, Menschenrechte und soziale Rechte, Migration, Flüchtlinge, Innovation, Finanzaufsicht, Sicherheit und Gefahrenabwehr haben; weist erneut auf die Bedeutung der von den Agenturen wahrgenommenen Aufgaben und ihren direkten Einfluss auf das tägliche Leben der Bürger hin; beharrt darauf, dass die Agenturen eine wesentliche Rolle wahrnehmen, indem sie die Union in den Mitgliedstaaten sichtbarer machen; bekräftigt auch, dass die Autonomie der Agenturen wichtig ist, insbesondere der Regulierungsagenturen und solcher, deren Aufgabe die Sammlung unabhängiger Informationen ist; erinnert daran, dass die Agenturen hauptsächlich zu dem Zweck eingerichtet wurden, unabhängige fachliche oder wissenschaftliche Bewertungen vorzunehmen;

2.

weist darauf hin, dass sich laut der Zusammenfassung der Ergebnisse der jährlichen Prüfungen 2015 des Rechnungshofes betreffend die Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU (nachstehend die „Zusammenfassung des Rechnungshofs“) die Gesamthaushaltsmittel der Agenturen für 2015 auf rund 2,8 Mrd. EUR beliefen, was einem Anstieg um etwa 7,7 % gegenüber 2014 und etwa 2 % des Gesamthaushaltsplans der Union entspricht; weist darauf hin, dass die Haushalte der Agenturen zum größten Teil durch Zuschüsse der Kommission finanziert werden, während der Rest aus Gebühren oder sonstigen Einnahmen stammt, die fast ein Drittel ausmachen;

3.

stellt fest, dass bei den Agenturen rund 9 965 auf Dauer und auf Zeit beschäftigte Bedienstete, Vertragsbedienstete oder abgeordnete Mitarbeiter tätig sind, was einem spürbaren Anstieg um 6,25 % im Vergleich zum Vorjahr entspricht, weshalb diesbezügliche Entwicklungen genau beobachtet werden müssen; weist darauf hin, dass den stärksten Personalzuwachs die Agenturen verzeichneten, die in den Bereichen Migration und Verhütung schwerer Kriminalität und des Terrorismus tätig sind, die beide 2015 erneuert und als Prioritäten der Union verstärkt wurden;

4.

entnimmt der Zusammenfassung des Rechnungshofs, dass dieser zu den Jahresrechnungen aller Agenturen außer der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk ausgestellt hat; stellt überdies fest, dass die den Jahresrechnungen der Agenturen zugrunde liegenden Transaktionen bei allen Agenturen außer dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut, für das der Rechnungshof einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk ausgestellt hat, rechtmäßig und ordnungsgemäß waren;

5.

stellt fest, dass die Agenturen 2015 bei der Durchführung ihrer Arbeitsprogramme wie geplant vorgegangen sind; stellt jedoch fest, dass die laufenden Diskussionen über die Überarbeitung der Haushaltsordnung und den künftigen mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2020 eine wertvolle Gelegenheit bieten, um vorauszuschauen und diese Möglichkeiten zu nutzen, um hinsichtlich der Verwaltung der Haushalte, der Arbeitsergebnisse und der mehrjährigen Arbeitsprogramme der Agenturen einen positiven Wandel herbeizuführen;

6.

erinnert daran, dass die in den federführenden Ausschüssen stattfindenden Aussprachen zu den Entwürfen der jährlichen Arbeitsprogramme und der mehrjährigen Strategien der Agenturen dazu beitragen sollten sicherzustellen, dass die Programme und Strategien ausgewogen sind, den derzeitigen politischen Prioritäten Rechnung tragen und dazu beitragen, dass die Ziele, die im Rahmen der Strategie Europa 2020 festgelegt wurden, verwirklicht werden;

7.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass einige Agenturen bereits entsprechend ihrer Themengruppe zusammenarbeiten, beispielsweise die Agenturen in den Bereichen Justiz und Inneres (4) und die Europäischen Aufsichtsbehörden (5); spricht sich dafür aus, dass weitere Agenturen, die noch nicht damit begonnen haben, wo immer es möglich ist, weiter mit anderen Agenturen innerhalb derselben Themengruppe zusammenarbeiten, nicht nur indem sie gemeinsam genutzte Dienste und Synergien aufbauen, sondern auch in ihren gemeinsamen Politikbereichen; fordert den Rechnungshof auf, in Erwägung zu ziehen, Überblicksstudien über die gemeinsamen Politikbereiche der Agenturen vorzulegen; fordert die Kommission und den Rat auf, bei der Entscheidung über die Neuverteilung der im Vereinigten Königreich ansässigen Agenturen auch den Möglichkeiten, mit anderen Agenturen derselben Themengruppe zusammenzuarbeiten und eine gemeinsame Nutzung von Diensten einzuführen, Rechnung zu tragen;

8.

ist der Auffassung, dass im Rahmen der Diskussionen über den neuen Ansatz zu einem Unionshaushalt auf der Grundlage von Ergebnissen sowie auf der Grundlage sowohl des Fortschritts, der bei der Verbesserung der thematischen Zusammenarbeit und der von den Agenturen in dem Bericht „How do EU agencies and other bodies contribute to the Europe 2020 Strategy and to the Juncker Commission Agenda?“ (Wie tragen Agenturen und sonstige Stellen der EU zur Strategie Europa 2020 und zu der Agenda der Juncker-Kommission bei?) durchgeführten Übung alle beteiligten Organe der Union, namentlich die Kommission, das Parlament und der Rechnungshof, im jährlichen Entlastungsverfahren gemäß dem in Anhang dieser Entschließung enthaltenen Vorschlags auch diesen thematischen Ansatz berücksichtigen sollten;

9.

stellt mit Sorge fest, dass die für die Risikobewertung regulierter Produkte zuständigen Regulierungsbehörden, konkret die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, die Europäische Chemikalienagentur oder die Europäische Arzneimittel-Agentur, nicht über die finanziellen und rechtlichen Mittel verfügen, um ihren Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen;

Gemeinsamer Ansatz und Fahrplan der Kommission

10.

erinnert daran, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Juli 2012 ein gemeinsames Konzept für die dezentralen Agenturen („gemeinsames Konzept“), eine politische Vereinbarung über die künftige Verwaltung und die Reform der Agenturen, beschlossen haben; erinnert zusätzlich daran, dass das gemeinsame Konzept über den Fahrplan der Kommission vom Dezember 2012 („Fahrplan“) umgesetzt wurde;

11.

weist auf den zweiten Fortschrittsbericht über die Umsetzung des gemeinsamen Konzepts (COM(2015) 179) hin und würdigt die Fortschritte, die in vielen Bereichen erzielt wurden, um die Funktionsweise dieser Agenturen zu rationalisieren; begrüßt die Bemühungen und Fortschritte der Kommission und der Agenturen bei der Umsetzung des Fahrplans;

12.

stellt fest, dass die meisten der von den Agenturen durchgeführten Maßnahmen des Fahrplans dazu beitrugen, ihre Nachweisführung und Transparenz zu verbessern, was ferner die beträchtlichen Anstrengungen belegt, die die Agenturen trotz des Sparzwangs auf sich genommen haben, um das gemeinsame Konzept umzusetzen, und zeigt, dass die Agenturen verantwortungsvoll und transparent sind und ihrer Rechenschaftspflicht nachkommen; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Durchführung der im gemeinsamen Konzept vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich abgeschlossen worden ist, wie das Netz der EU-Agenturen („das Netz“) festgestellt hat;

13.

ist jedoch besorgt darüber, dass sich die Durchführung der Maßnahmen überdies generell nachteilig auf die Effizienz der Agenturen auswirkte sowie dass in bestimmten Bereichen die Durchführung sowohl beim Personalaufwand als auch beim Mittelbedarf erhebliche Steigerungen nach sich zog; stellt überdies fest, dass diese Kostensteigerungen während der Durchführung der Maßnahmen verzeichnet wurden, aber auch künftig ständig fortdauern werden;

14.

erkennt den Verwaltungsaufwand an, den die Umsetzung des Fahrplans für die Agenturen verursacht hat, sowie das Auslagern mehrerer Aufgaben, die mit der Erhebung und Konsolidierung der Daten der Agenturen und der Eingabe in das Netz zusammenhingen, insbesondere im Hinblick auf das Haushalts- und Entlastungsverfahren; fordert die Kommission und die Haushaltsbehörde auf, diese Anstrengungen anzuerkennen und im Stellenplan der Agenturen zusätzliche Mittel bereitzustellen, insbesondere im Zusammenhang mit den Aufgaben des ständigen Sekretariats des Netzes;

15.

stellt fest, dass im Zusammenhang mit der Einführung neuer Mechanismen zur Verbesserung von Berichtsverfahren die früheren Berichtsmechanismen eingestellt werden sollten, um Überschneidungen und doppelte Berichterstattungssysteme zu vermeiden und so eine höhere Effizienz zu erzielen;

16.

ist der Auffassung, dass die Agenturen weiterhin in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, dem Parlament und dem Rechnungshof umfassende Indikatoren entwickeln sollten, anhand derer die Gesamtergebnisse und die Effizienz ihrer Tätigkeiten gemessen werden; stellt fest, dass das übergeordnete Ziel eine ausgewogene Anzahl Indikatoren sein sollte, die die Transparenz und Rechenschaft der Agenturen verbessern und Beschlüsse der Haushaltsbehörde über die Zuweisung von Mitteln und Personal unterstützen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

17.

erinnert daran, dass die Jährlichkeit zusammen mit der Einheit und dem Haushaltsausgleich eines der drei grundlegenden Rechnungsführungsprinzipien ist, die für eine effiziente Ausführung des Haushaltsplans der Union unerlässlich sind; entnimmt der Zusammenfassung des Rechnungshofs, dass ein hoher Umfang an aus dem Vorjahr übertragenen Mittelbindungen nach wie vor das häufigste Problem bei der Haushaltsführung und dem Finanzmanagement ist und dass hiervon 32 Agenturen betroffen waren, während es 2014 noch 28 waren; entnimmt darüber hinaus den Angaben des Rechnungshofs, dass dieser seine Berichterstattung über diese Sachverhalte nach Maßgabe seines intern definierten Schwellenwerts für die verschiedenen Titel des Haushalts der Agenturen fortsetzte;

18.

stellt jedoch fest, dass Übertragungen durch die Mehrjährigkeit der operationellen Programme der Agenturen oft teilweise oder vollständig gerechtfertigt sein können und nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht stets dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen; stellt fest, dass die Übertragungen, die sich aus diesen operationellen Programmen ergeben, in vielen Fällen von den Agenturen im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden, was die deutliche Unterscheidung zwischen geplanten und ungeplanten Übertragungen erleichtert;

19.

weist darauf hin, dass die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) grundsätzlich einer transparenten Unterscheidung zwischen „geplanten“ und „ungeplanten“ Übertragungen zugestimmt hat, die bei der Eurofound seit vielen Jahren befolgt wird; spricht sich dafür aus, dass das Netz, die Agenturen und der Rechnungshof erkunden, ob sich das Verfahren zur Unterscheidung zwischen geplanten und ungeplanten Übertragungen und deren transparente Mitteilung festlegen ließe, bis dies in die Haushaltsordnung aufgenommen worden ist;

20.

weist darauf hin, dass die Zahl der Annullierungen von Übertragungen einen Hinweis darauf gibt, in welchem Maße die Agenturen ihren Finanzbedarf korrekt eingeschätzt haben, und daher ein besserer Indikator für gute Haushaltsplanung ist als die Zahl der Fälle von auf das Folgejahr übertragenen Mitteln;

21.

betont daher, dass eindeutige Definitionen von „geplanten und mitgeteilten“ Übertragungen aufgestellt werden müssen, um die Berichterstattung des Rechnungshofs hierüber zu rationalisieren und um es der Entlastungsbehörde zu ermöglichen, zwischen Übertragungen, die auf schlechte Haushaltsplanung schließen lassen, und Übertragungen als Haushaltsinstrument zur Unterstützung mehrjähriger Programme sowie der Planung der Auftragsvergabe zu unterscheiden;

22.

fordert diesbezüglich, die Definition von „geplanten und mitgeteilten“ Übertragungen zusammen mit weiteren notwendigen Leitlinien in die nächste Überarbeitung der Haushaltsordnung und der Rahmenfinanzregelung aufzunehmen; fordert die Kommission, den Rechnungshof und das Netz auf, mögliche Lösungen dieser Frage zu erörtern und vorzuschlagen, um insbesondere das Finanzmanagement in den Bereichen mehrjährige Programmplanung und Auftragsvergabe zu rationalisieren;

23.

stellt fest, dass sich der geprüfte Bericht über den Haushaltsvollzug bestimmter Agenturen bezüglich seiner Detailgenauigkeit von den Berichten der meisten anderen Agenturen unterscheidet, was zeigt, dass Bedarf an klaren Leitlinien zur Haushaltsberichterstattung der Agenturen besteht; stellt fest, dass die Agenturen mit der abweichenden Berichterstattung die Rechnungsführung an den Rechnungsführer der Kommission ausgelagert haben und dass sich die Unterschiede bei der Detailgenauigkeit aus der Berichterstattungspraxis der Kommission ergaben; unterstützt die Absicht der Kommission, Leitlinien zur Haushaltsberichterstattung der Agenturen für die Jahresrechnungen 2016 festzulegen; fordert das Netz und die Kommission auf, der Entlastungsbehörde über künftige Entwicklungen in diesem Zusammenhang zu berichten;

24.

stellt fest, dass die Agenturen die Finanzhilfen im Allgemeinen in Übereinstimmung mit den Vorschriften gewähren und auszahlen; fordert die Agenturen auf, ihre Finanzhilfeverwaltung zu verbessern und ihr Augenmerk auf die Messung der Wirksamkeit der gewährten Finanzhilfen zu richten;

25.

fordert alle Agenturen auf, jeweils einen umfassenden Plan zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zu formulieren, in dem die Risiken, die mit der Budgetierung und möglicherweise infolge unerwarteter und schwerwiegender Ereignisse oder Umstände auftretenden Geschäftsschwankungen zusammenhängen, angesprochen werden;

26.

begrüßt die im Sonderbericht Nr. 12/2016 des Rechnungshofs über den Einsatz von Finanzhilfen durch Agenturen enthaltenen Erkenntnisse und Empfehlungen;

Zusammenarbeit zwischen dezentralen Agenturen und mit anderen Organen — gemeinsam genutzte Dienste und Synergien

27.

weist auf den Nutzen gemeinsam genutzter Dienste hin, die eine einheitliche Anwendung administrativer Durchführungsbestimmungen und Verfahren zu Humanressourcen und finanziellen Fragen ermöglichen, sowie auf potenzielle Effizienzsteigerungen durch gemeinsame Nutzung von Diensten zwischen den Agenturen, insbesondere in Anbetracht der Haushalts- und Personalkürzungen, die bei den Agenturen anstehen;

28.

weist mit Sorge darauf hin, dass einige Agenturen nach wie vor für ihre Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit zwei Sitze aufweisen; erachtet es als notwendig, alle Zweitsitze, die jeglichen Mehrwerts entbehren, unverzüglich abzuschaffen;

29.

entnimmt der Feststellung des Netzes, dass die Agenturen, um bei den Mitteln und Humanressourcen Effizienzgewinne zu gewährleisten, daran gearbeitet haben, Überschneidungen zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass Informationen fundiert, genau und leicht zugänglich sind; stellt mit Zufriedenheit fest, dass diese Bemühungen zu einem Online-Katalog gemeinsam genutzter Dienste geführt haben, an dem alle Agenturen innerhalb des Netzes teilnehmen sollen, indem sie neue Dienste anbieten und vorschlagen oder über die zentrale Plattform Dienste anfordern, und in dem — Stand: Januar 2017 — 21 Agenturen insgesamt 184 gemeinsam zu nutzende Dienste anbieten, zu denen auch der Austausch von Unterlagen und die Teilnahme an Expertenforen gehören;

30.

stellt ferner fest, dass das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur ein Konzeptnachweis-Pilotprojekt unterzeichnet haben, das dazu dienen könnte zu erkunden, ob es machbar ist, dass das EUIPO anderen Agenturen innerhalb des Netzes zu einem sehr niedrigen Preis IT-Dienste für die Datenwiederherstellung im Falle eines Systemabsturzes anbietet; stimmt der Auffassung zu, dass ein solches System nicht nur Nutzeffekte im Sinne besserer IKT-Dienste und geringerer Betriebskosten, sondern auch ein stärkeres Netz und eine erhöhte IKT-Reife einbringen könnte; fordert das Netz auf, der Entlastungsbehörde über weitere Entwicklungen im Zusammenhang mit diesem Pilotprojekt zu berichten;

31.

stellt fest, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit im Namen von 20 Agenturen eine gemeinsame offene Ausschreibung eingeleitet hat, um einen „Broker für die Bereitstellung von Cloud-Diensten“ auszuwählen; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der im September 2016 erteilte Auftrag nach Angaben der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit den Agenturen insgesamt Einsparungen von 2,5 Mio. EUR einbringen könnte;

32.

stellt fest, dass das Netz derzeit ein neues Dienstprogramm für die gemeinsame Auftragsvergabe entwickelt, das zu dem Bereich gemeinsam genutzter Dienste im Extranet der EU-Agenturen gehört; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass dieses Dienstprogramm mehreren Agenturen dienen und sie unterstützen würde, womit ein zusätzlicher Hebel entstünde, um einen gemeinsamen externen Dienstanbieter gemeinsam zu nutzen, was die entsprechenden Mitteleinsparungen und einen Größeneffekt nach sich zöge;

33.

hebt die Bedeutung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Ideen und Verfahren zwischen den Agenturen im Rahmen ihres Leistungsentwicklungsnetzes hervor, die zu einer ausgewogeneren Steuerung und einer größeren Kohärenz zwischen ihnen beitragen; weist darauf hin, dass dieses Netz zu mehr Effizienz beitragen muss und weder zusätzliche Kosten noch mehr Bürokratie verursachen darf;

34.

begrüßt die zunehmende Systematisierung bei der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Stiftung für Berufsbildung und dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die durch das gemeinsame Jahresarbeitsprogramm, insbesondere durch die Entwicklung eines gemeinsamen Riga-Überwachungsrahmens und die Zusammenarbeit mit der Internationalen Arbeitsorganisation bei der Fertigstellung der Arbeiten an sechs methodologischen Leitfäden zur Antizipierung des Qualifikationsbedarfs sowie bei der Zusammenführung von Instrumenten und Methoden, weitere Synergien in ihren jeweiligen Mandaten schafft;

Personalverwaltung

35.

weist darauf hin, dass in Ziffer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung (6) ein in der Zeit von 2013 bis 2017 umzusetzender schrittweiser Personalabbau um 5 % in sämtlichen Organen, Einrichtungen und Agenturen verlangt wird; begrüßt es, dass die meisten Einrichtungen den Abbau um 5 % auf der Grundlage ihrer jeweiligen Stellenpläne für 2012 bereits erreicht oder überschritten haben;

36.

stellt mit Sorge fest, dass die Kommission auf die Agenturen einen zusätzlichen Schnitt von 5 % des Personals angewandt hat, um einen Pool für die Umschichtung von Personal zu bilden, aus dem sie die Stellen den Einrichtungen zuweisen würde, die neue Aufgaben erhalten oder sich in einer Gründungsphase befinden; ist besonders besorgt darüber, dass sich die Erfüllung der Mandate und jährlichen Arbeitsprogramme der Agenturen infolge des zusätzlichen Personalabbaus als zunehmend schwierig erweisen könnte, insbesondere für die Agenturen, die von der Kommission als „Agenturen im Normalbetrieb“ eingestuft werden; fordert die Kommission und die Haushaltsbehörde auf, dafür zu sorgen, dass die Agenturen auch bei möglichen weiteren Kostensenkungsmaßnahmen nicht daran gehindert werden, ihr jeweiliges Mandat wirksam zu erfüllen; stellt fest, dass es viele Beispiele gibt, bei denen die Fähigkeit der Agenturen, ihre Pflichten wahrzunehmen, beeinträchtigt worden ist, beispielsweise die Fähigkeit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten, oder die Fähigkeit der Eurofound, neue Aufgaben in Bezug auf Migranten und Flüchtlinge zu übernehmen;

37.

unterstreicht, dass die geografische Ausgewogenheit, namentlich das Verhältnis zwischen der Staatsangehörigkeit der Mitarbeiter und der Größe der Mitgliedstaaten, immer noch ein wesentlicher Faktor des Personalmanagements sein sollte, insbesondere bezüglich der Mitgliedstaaten, die der Union nach 2004 beigetreten sind, und begrüßt, dass die Agenturen der Union eine ausgewogenere Zusammensetzung an Beamten aus Mitgliedstaaten, die der Union vor 2004 bzw. ab 2004 beigetreten sind, erreicht haben; weist jedoch darauf hin, dass diese Mitgliedstaaten in den höheren Verwaltungsebenen und in Führungsposition noch immer unterrepräsentiert sind und dass hier noch Fortschritte erwartet werden;

38.

ist davon überzeugt, dass das mit von der Privatwirtschaft entrichteten Gebühren und folglich nicht aus dem Unionshaushalt finanzierte Personal der Agenturen grundsätzlich nicht von dem zusätzlichen Personalabbau über die in der Interinstitutionellen Vereinbarung verlangten 5 % hinaus betroffen sein sollte; fordert die Kommission und die Haushaltsbehörde auf, die in erster Linie aus dem Unionshaushalt finanzierten Agenturen gesondert zu betrachten und einen eigenen Rahmen für die hauptsächlich von der Privatwirtschaft finanzierten Agenturen vorzuschlagen, der im Verhältnis zu den von der jeweiligen Agentur erbrachten Dienstleistungen stehen sollte;

39.

stellt fest, dass die Agenturen dadurch, dass sie von der Union finanzierte Projekte und Programme ausführen, unmittelbar auf die unionsweite Schaffung von Arbeitsplätzen einwirken; stellt darüber hinaus fest, dass Arbeitsplätze durch die verschiedenen Finanzierungsprogramme der Union auf sehr unterschiedliche Weise entstehen, unter anderem durch den Einsatz von Anreizen wie etwa der Zahlung von Boni, was zu erheblicher Ungleichheit bei der Qualität der von der Union geschaffenen Arbeitsplätze führt; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen von aus dem Unionshaushalt finanzierten Fonds, Programmen und Projekten auf die unmittelbare Schaffung von Arbeitsplätzen einer gründlichen und umfassenden Evaluierung zu unterziehen; fordert die Kommission auf, eine solche Evaluierung möglichst bald zu veröffentlichen und dem Parlament vorzulegen;

40.

erkennt die Anstrengungen an, dass Frauen und Männer gleichermaßen im Personal und in der Führung der Agenturen vertreten sind; fordert diejenigen Agenturen, bei deren Personal immer noch kein zufriedenstellend ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen besteht, an diesem Ungleichgewicht weiter nachzubessern und die Ergebnisse davon der Entlastungsbehörde möglichst rasch mitzuteilen;

Interessenkonflikte und Transparenz

41.

entnimmt den Angaben des Netzes, dass alle Agenturen als Teil der ethischen Leitlinien zur Meldung von Missständen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Statuts bereits allgemeine Vorschriften über die Meldung von Missständen erlassen haben; stellt jedoch mit Sorge fest, dass nur 65 % der Agenturen zusätzliche interne Vorschriften über die Meldung von Missständen erlassen haben; entnimmt der Feststellung des Netzes, dass in Fällen, in denen die einschlägigen Vorschriften noch nicht bestehen, das Verfahren im Gange und die Annahme solcher Vorschriften anhängig ist; stellt fest, dass in mehreren Fällen die Agenturen auf Anleitung oder Beiträge seitens der Kommission warten, ehe sie ihre Vorschriften abschließen können; stellt überdies fest, dass die Vorschriften in der ersten Jahreshälfte 2017 abgeschlossen und eingeführt sein sollten; fordert die Agenturen, die noch keine internen Vorschriften für die Meldung von Missständen erlassen haben, auf, dies unverzüglich nachzuholen und dadurch ihre interne Strategie für die Meldung von Missständen zu verstärken, um eine Kultur der Transparenz und Rechenschaftspflicht am Arbeitsplatz zu fördern, die Mitarbeiter regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und diesbezügliche Schulungen anzubieten, für den Schutz der Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen zu sorgen, den Inhalt der Hinweise rasch auf seinen Wahrheitsgehalt zu prüfen und sowohl den Hinweisgeber als auch jede potenziell betroffene Person über den Fortschritt des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten sowie eine Möglichkeit für die anonyme interne Berichterstattung einzurichten; fordert die Agenturen auf, der Entlastungsbehörde jährlich darüber zu berichten, in wie vielen Fällen Missstände gemeldet wurden und wie diese Fälle weiterbehandelt wurden; fordert die Agenturen und gleichermaßen die Kommission auf, erforderlichenfalls die notwendige Anleitung und Zustimmung zu erteilen;

42.

stellt fest, dass von den 16 Agenturen, die Sachverständigengruppen, wissenschaftliche Gremien und Ausschüsse einsetzen, 13 in ihrer Personalausstattungspolitik den durch die Initiativuntersuchung der Bürgerbeauftragten OI/6/2014/NF zur Zusammensetzung der Sachverständigengruppen der Kommission aufgeworfenen Bedenken Rechnung getragen haben; fordert die verbleibenden Agenturen auf, die Bedenken der Bürgerbeauftragten möglichst bald zu berücksichtigen;

43.

nimmt zur Kenntnis, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder der Verwaltungsräte, leitenden Bediensteten und internen Sachverständigen von 84 % der Agenturen veröffentlicht wurden, während es im Vorjahr 74 % waren; stellt überdies fest, dass 60 % der Agenturen die sachliche Richtigkeit der abgegebenen Interessenerklärungen von Sachverständigen, Verwaltungsrat und Personal wenigstens einmal jährlich überprüfen; fordert die Agenturen auf, strenge Leitlinien für eine kohärente Politik zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten anzunehmen und dies im Einklang mit dem „Fahrplan für Folgemaßnahmen zum gemeinsamen Konzept“ umzusetzen; fordert die verbleibenden Agenturen, die eine solche Politik noch nicht eingeführt haben, dazu auf, die Erklärungen regelmäßig zu überprüfen, um die erforderliche öffentliche Kontrolle und Überwachung des Managements sicherzustellen;

44.

begrüßt die Bemühungen der Agenturen, die Transparenz zu maximieren, indem sie die Interessenerklärungen und Lebensläufe auf ihren Websites veröffentlichen; stellt jedoch fest, dass in mehreren Fällen einige dieser Dokumente fehlen; weist jedoch darauf hin, dass den Agenturen die entsprechenden Vorschriften in ihren Gründungsverordnungen fehlen, um die Bereitstellung eines solchen Dokuments verpflichtend zu machen; erwartet daher, dass bei einer eventuellen Überarbeitung der Gründungsverordnungen der betreffenden Agenturen eine Verpflichtung zur Abgabe einer Interessenerklärung und des Lebenslaufs von jedem Mitglied des Leitungsgremiums in den Text aufgenommen wird; fordert ferner die Kommission auf, die anstehende Überarbeitung der Haushaltsordnung zu nutzen, um diese Frage, soweit möglich, in ähnlicher Weise anzusprechen;

45.

fordert die Agenturen diesbezüglich auf, weitere Schritte zu unternehmen, um ihre Führung transparenter zu machen; betont, dass es einer ständigen und effizienten internen Überwachung bedarf, um mögliche Interessenkonflikte zurückzuverfolgen und aufzuspüren;

46.

stellt fest, dass sich die Agenturen dazu verpflichtet haben, Betrug oder jeglicher sonstigen Unregelmäßigkeit vorzubeugen, sie aufzudecken und davon abzuschrecken und, wenn sie vorkommen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen; stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Netz eine Arbeitsgruppe Betrugsbekämpfung des agenturenübergreifenden juristischen Netzes gebildet hat, um harmonisierte und standardisierte Ansätze zu Betrugsbekämpfungsstrategien unter den Agenturen zu verstärken; entnimmt der Feststellung des Netzes, dass die meisten Agenturen ein zunehmendes Bewusstsein für die Verhinderung von Betrugsfällen gemeldet haben; stellt überdies fest, dass zur Förderung und zum Austausch bewährter Vorgehensweisen regelmäßig Redner aus dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung oder dem Rechnungshof in die genannte Arbeitsgruppe des agenturenübergreifenden juristischen Netzes eingeladen wurden, um ihren institutionellen Standpunkt zu erläutern sowie die Agenturen in mit Betrug zusammenhängenden Angelegenheiten zu unterstützen und zu sensibilisieren;

47.

betont, dass alle Agenturen über Kontrollmechanismen und Anleitungen für die Kosten von Gerichtsverfahren verfügen sollten, bei denen eine Agentur Partei war oder ist; ruft die Agenturen dazu auf, hierzu untereinander bewährte Verfahren auszutauschen;

48.

fordert die Agenturen auf, gemeinsame Leitlinien für die Anwendung des öffentlichen Zugangs zu Dokumenten zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf Rechte des geistigen Eigentums;

49.

fordert die Agenturen auf, ihre Sichtbarkeit weiter zu verstärken und weiterhin verschiedene Kommunikationskanäle zu entwickeln, über die sie ihre Arbeit und ihre Tätigkeiten der breiten Öffentlichkeit vorstellen können;

50.

weist darauf hin, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats und die exekutiven Führungskräfte mehrerer Agenturen anstelle von „Interessenerklärungen“ eine „Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten“ veröffentlicht haben; unterstreicht, dass es nicht dem Verwaltungsrat oder den Führungskräften obliegt, sich für frei von Interessenkonflikten zu erklären; betont, dass dies an sich bereits einen Interessenkonflikt darstellt; fordert eine unabhängige Prüfung der „Interessenerklärungen“;

Kommunikation und Sichtbarkeit

51.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agenturen über verschiedene Kanäle aktiv für ihre Arbeit werben, insbesondere indem sie ihre Websites regelmäßig aktualisieren, um Informationen bereitzustellen und die geleistete Arbeit bekannt zu machen; stellt überdies fest, dass die sozialen Medien für die Agenturen zunehmend zu einem standardmäßigen Kommunikationsmittel werden; beobachtet, dass Tage der offenen Tür, gezielte Kampagnen und Videos, in denen die Kernarbeit der Agenturen erläutert wird, zu den Tätigkeiten gehören, die eingesetzt werden, um die Bürger zu schulen und ihnen Chancen zu bieten, mehr über die Arbeit der Agenturen und der Organe der Union zu erfahren; stellt fest, dass die Tätigkeiten im Bereich der Beziehungen zu allgemeinen Medien oder Fachmedien regelmäßig anhand verschiedener Indikatoren gemessen werden und dass jede Agentur über ihren Kommunikationsplan mit spezifischen auf ihren Bedarf zugeschnittenen Tätigkeiten verfügt;

Sonstige Bemerkungen

52.

bekräftigt seinen in den Entlastungsverfahren 2013 und 2014 geäußerten Standpunkt, dass gemäß der Vereinbarung zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission unter Ziffer 54 des gemeinsamen Konzepts für „alle Aspekte der ausgelagerten externen Prüfung (…) weiterhin in vollem Umfang der Rechnungshof verantwortlich [ist], der für alle Verwaltungs- und Auftragsvergabeverfahren Sorge trägt“; bekräftigt darüber hinaus, dass der neue Prüfungsansatz mit Einbeziehung von Prüfern aus der Privatwirtschaft zu einem erheblichen Anstieg des Verwaltungsaufwands der Agenturen geführt hat und dass durch die für die Vergabe und Verwaltung von Prüfaufträgen aufgewendete Zeit zusätzliche Ausgaben entstanden sind, wodurch die abnehmenden Mittel der Agenturen noch knapper wurden; ist besorgt über mögliche Interessenkonflikte in Fällen, in denen solche Prüfer aus der Privatwirtschaft oder ihre jeweiligen Unternehmen auch Prüfungs- oder Beratungsarbeiten für die Unternehmen der Privatwirtschaft übernehmen, die bei den Agenturen der Union eindeutige Geschäftsinteressen verfolgen; betont, dass es unabdingbar ist, dieses Problem im Zusammenhang mit der laufenden Überarbeitung der Haushaltsordnung und der anschließenden Überarbeitung der Rahmenfinanzregelung zu beheben; fordert alle an diesen Überarbeitungen Beteiligten auf, in dieser Frage dringend Klarheit zu schaffen, um den übermäßigen Verwaltungsaufwand erheblich zu verringern und zu dem bevorzugten Ansatz eines Systems der öffentlichen Prüfung zurückzukehren;

53.

entnimmt der Zusammenfassung des Rechnungshofs, dass das Votum der Bürger des Vereinigten Königreichs für den Austritt aus der Union anlässlich der Volksabstimmung, die am 23. Juni 2016 und nach dem Abschlussstichtag stattfand, in den Jahresberichten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die neben weiteren Stellen der Union im Vereinigten Königreich wie etwa den Informationsbüros der Union beide in London angesiedelt sind, in einer Ziffer unter „Sonstiges“ vermerkt ist; nimmt zur Kenntnis, dass unter dieser Ziffer klargestellt wird, dass die Jahresrechnungen und die zugehörigen Erläuterungen der beiden Agenturen auf der Grundlage der bei Unterzeichnung ihrer Jahresrechnungen verfügbaren Informationen erstellt wurden, als der Ausgang der Abstimmung der Bürger des Vereinigten Königreichs noch nicht bekannt war und die Auslösung von Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union noch nicht förmlich mitgeteilt worden war; verweist für diesbezügliche Bemerkungen zu den spezifischen Folgen für die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Europäische Arzneimittel-Agentur auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (7) zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015 und seine Entschließung vom 27. April 2017 (8) zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

54.

stellt fest, dass gemäß den Grundsätzen der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen zeitgleich Vorschläge zur Überarbeitung der Gründungsverordnungen der drei dreigliedrigen Agenturen der Union veröffentlicht wurden; betont, wie wichtig es ist, dass die derzeitige dreigliedrige Leitungsstruktur dieser Agenturen uneingeschränkt aufrechterhalten bleibt und verbessert wird, indem eine aktive Mitwirkung von nationalen Behörden sowie europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden an ihrer Leitung und Arbeitsweise sichergestellt wird; weist darauf hin, dass Personal abgebaut wurde, und äußert erneut seine Besorgnis darüber, dass weitere Kürzungen die Agenturen bei der Ausübung ihrer Mandate beeinträchtigen würden;

55.

weist auf die laufende und bis Dezember 2017 abzuschließende Bewertung und Eignungsprüfung der vier EU-Agenturen, die in den Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration (GD EMPL) fallen, hin, die im Dezember 2016 beginnen sollte und im Dezember 2017 abgeschlossen werden soll (9); ist der Ansicht, dass diese Bewertungen sachkundige Entscheidungen des Parlaments über die Wirksamkeit und die Einflüsse der Beiträge der Agenturen begünstigen werden; betont zudem, dass Synergieeffekte, die sich aus sich überschneidenden Tätigkeiten der vier Agenturen sowie der Agenturen und der Kommission ergeben, genutzt werden müssen und Doppelarbeit zu vermeiden ist;

56.

begrüßt die überzeugenden Ergebnisse und die Flexibilität aller Agenturen im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; begrüßt die Flexibilität der Agenturen bei der Anpassung an sich wandelnde politische Prioritäten und bei der Reaktion auf unvorhergesehene Ereignisse; bedauert jedoch, dass es keine wirksamen Indikatoren gibt, mit denen die Auswirkungen ihrer Arbeit auf innere Sicherheit, Migration, Grenzmanagement und die Weiterentwicklung der Grundrechte ermittelt werden könnten; begrüßt die Bemühungen mehrerer Agenturen, ihre Haushaltsführung zu verbessern, indem sie die Verwendung ihrer Mittel optimieren und ein besseres Verfahren für die Haushaltsplanung einführen;

57.

begrüßt die Zusage sämtlicher Agenturen im Bereich Justiz und Inneres, die Haushaltsverfahren noch weiter zu optimieren, betont jedoch, dass sie prioritär ihre operationelle Wirksamkeit vor Ort verbessern und die strukturellen Probleme, die vom Rechnungshof und vom Internen Auditdienst ermittelt wurden, angehen sollten;

58.

stellt fest, dass auf dem Gebiet der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zahlreiche Agenturen geschaffen worden sind, verweist jedoch auf die große Bedeutung der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und deren unmittelbaren Einfluss auf das Leben der Bürger; betont, dass jede einzelne Agentur geschaffen worden ist, um einen konkreten Bedarf zu decken; ist davon überzeugt, dass alle Agenturen in diesem Politikbereich eine eigenständige und wichtige Rolle erfüllen und einen Mehrwert für Europa schaffen;

59.

fordert alle Agenturen im Bereich Justiz und Inneres auf, finanzielle, personelle oder andere Engpässe, die ihre operationelle Tätigkeit behindern, zu ermitteln und frühzeitig Anpassungen einzufordern.

60.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den dem diesjährigen Entlastungsverfahren unterliegenden Agenturen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.


(1)  ABl. C 449 vom 1.12.2016.

(2)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.

(4)  Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA), Europäische Polizeiakademie (CEPOL) (seit 1.7.2016: Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL)), Europäisches Polizeiamt (Europol) (seit 1.5.2017: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)), Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust).

(5)  Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA), Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA).

(6)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

(7)  Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2017)0163 (siehe Seite 199 dieses Amtsblatts).

(8)  Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2017)0172 (siehe Seite 251 dieses Amtsblatts).

(9)  http://ec.europa.eu/smart-regulation/roadmaps/docs/2016_empl_020_evaluation_agencies_en.pdf


ANHANG

VORSCHLAG FÜR DIE GRUPPIERUNG DER AGENTUREN FÜR DIE ENTLASTUNG DURCH DAS EP

STÄNDIGE AUSSCHÜSSE

EU-AGENTUREN

WIRTSCHAFT UND WÄHRUNG

EBA; EIOPA; ESMA

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

CdT; EU-OSHA; Eurofound; Cedefop, ETF

UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT

EEA; EFSA; ECDC; ECHA; EMA

INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE

EIT, ACER; BEREC; ENISA; EURATOM; GSA

VERKEHR UND FREMDENVERKEHR

EASA; EMSA; ERA;

FISCHEREI

EFCA

BÜRGERLICHE FREIHEITEN, JUSTIZ UND INNERES

Eurojust, FRA, Frontex, EASO; EMCDDA; CEPOL, eu-LISA; Europol

RECHTE DER FRAU UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

EIGE