ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 251

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
29. September 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1771 der Kommission vom 27. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1772 der Kommission vom 28. September 2017 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Kanada

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1773 der Kommission vom 28. September 2017 zur 278. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

19

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1774 des Rates vom 25. September 2017 über Kontrollmaßnahmen für N-(1-phenethylpiperidin-4-yl)-N-phenylacrylamid (Acryloylfentanyl)

21

 

*

Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

23

 

*

Beschluss (GASP) 2017/1776 des Rates vom 28. September 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

28

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Empfehlung Nr. 1/2017 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 25. Juli 2017 zur Festlegung der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten [2017/1544] ( ABl. L 236 vom 14.9.2017 )

29

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1568 des Rates vom 15. September 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea ( ABl. L 238 vom 16.9.2017 )

29

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2017/1573 des Rates vom 15. September 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea ( ABl. L 238 vom 16.9.2017 )

29

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen ( ABl. L 87 vom 31.3.2017 )

30

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/1


VERORDNUNG (EU) 2017/1770 DES RATES

vom 28. September 2017

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. September 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali angenommen, durch den die Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt wird. Diese Maßnahmen sehen Reisebeschränkungen sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „Sicherheitsrat“) oder von dem zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen als für Handlungen oder politische Maßnahmen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Mali bedrohen, verantwortlich oder daran mitschuldig oder direkt oder indirekt beteiligt benannt wurden. Diese Personen sind im Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/1775 aufgeführt.

(2)

Einige der in der Resolution 2374 (2017) vorgesehenen Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich sind, insbesondere um eine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(3)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die vor allem mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.

(4)

Die Befugnis zur Änderung der Listen in Anhang I der vorliegenden Verordnung sollte angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit, die von der Situation in Mali ausgeht, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2017/1775 herzustellen, vom Rat ausgeübt werden.

(5)

Zur Durchführung dieser Verordnung und um größtmögliche Rechtssicherheit in der Union zu schaffen, sollten die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgen.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Anspruch“ jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere

i)

Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

ii)

Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form,

iii)

Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

iv)

Gegenansprüche,

v)

Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

b)

„Vertrag oder Transaktion“ jede Transaktion, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei der dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

c)

„zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

d)

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

e)

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

f)

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder ermöglichen, einschließlich der Vermögensverwaltung;

g)

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv)

Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche;

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

h)

„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrates, der mit Ziffer 9 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde;

i)

„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder direkt oder indirekt kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3)   Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie die Personen und Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und die in ihrem Eigentum und unter ihrer Kontrolle befindlichen Einrichtungen, die nach Angaben des Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses

a)

an Feindseligkeiten beteiligt sind, die gegen das Abkommen für Frieden und Aussöhnung in Mali (im Folgenden „Abkommen“) verstoßen;

b)

Maßnahmen ergreifen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder gefährden;

c)

für die unter den Buchstaben a und b genannten Personen und Einrichtungen, in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder diese anderweitig unterstützen oder finanzieren, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut;

d)

beteiligt sind an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf:

i)

die verschiedenen in dem Abkommen genannten Einrichtungen, einschließlich lokaler, regionaler und staatlicher Institutionen, gemeinsamer Patrouillen und der malischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte,

ii)

Friedenssicherungskräfte der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) und anderes Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, einschließlich Mitgliedern der Sachverständigengruppe,

iii)

die internationalen Sicherheitspräsenzen, einschließlich der Gemeinsamen Truppe der G5 Sahel (FC-G5S), der Missionen der Europäischen Union und der französischen Truppen;

e)

die Bereitstellung humanitärer Hilfe für Mali oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali behindern;

f)

an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Mali beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen bzw. das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen;

g)

Kinder durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Mali einsetzen oder einziehen lassen

h)

einer gelisteten Person unter Verstoß gegen das Reiseverbot wissentlich die Reise erleichtern.

(4)   Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Einrichtungen und Organisationen in die Liste.

(5)   Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Sanktionsausschuss diese Feststellung und ihre Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mitgeteilt hat und der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(2)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben bestimmt sind, und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Sanktionsausschuss diese Feststellung mitgeteilt und der Sanktionsausschuss diese Feststellung gebilligt hat.

(3)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine solche Ausnahme die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Mali und der Stabilität in der Region fördern würde.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsentscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, oder sie sind Gegenstand eines Pfandrechts, das vor diesem Datum von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine Entscheidung nach Buchstabe a gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c)

die Entscheidung oder das Pfandrecht kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zugute;

d)

die Anerkennung der Entscheidung oder des Pfandrechts steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und

e)

der Mitgliedstaat hat die Entscheidung oder das Pfandrecht dem Sanktionsausschuss mitgeteilt.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

(1)   Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

a)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation für eine Zahlung verwendet werden sollen

b)

die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt und

c)

der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage im Voraus mitgeteilt hat.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

(1)   Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

(2)   Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 eingefroren werden.

Artikel 7

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,

a)

Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und

b)

mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)   Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(3)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 8

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 9

(1)   Natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)   Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 10

(1)   Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, darunter Schadensersatzansprüche und sonstige derartige Ansprüche, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

a)

den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen,

b)

sonstigen natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln.

(2)   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 11

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf

a)

nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 3, 4 und 5 erteilte Genehmigungen,

b)

Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

Artikel 12

(1)   Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I auf.

(2)   Der Rat setzt die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen entweder auf direktem Weg, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden erhebliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation.

(4)   Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zu ändern, so ändert der Anhang I entsprechend.

(5)   Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 13

(1)   Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle späteren Änderungen.

Artikel 14

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang II mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und informieren sie über spätere Änderung.

(3)   Soweit diese Verordnung eine Mitteilungs-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Artikel 15

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

e)

für alle juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).


ANHANG I

Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 2


ANHANG II

Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html

TSCHECHISCHE REPUBLIK

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf

ΜΑLTA

https://www.gov.mt/en/Government/Government%20of%20Malta/Ministries%20and%20Entities/Officially%20Appointed%20Bodies/Pages/Boards/Sanctions-Monitoring-Board-.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

EEAS 07/99

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1771 DER KOMMISSION

vom 27. September 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

107,5

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

102,1

5

AR

118,6

0

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, ohne Knochen, gefroren

263,2

11

AR

205,6

28

BR

301,7

0

CL

224,0

23

TH

0207 27 10

Teile von Truthühnern, ohne Knochen, gefroren

349,9

0

BR

388,1

0

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

352,1

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

219,3

20

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1772 DER KOMMISSION

vom 28. September 2017

zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Kanada

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates (2) genehmigte der Rat die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden das „Abkommen“).

(2)

Das Abkommen sieht vor, dass Zölle auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Kanada in die Union nach dem Stufenplan für den Zollabbau in Anhang 2-A des Abkommens abgebaut oder beseitigt werden müssen. Nach Anhang 2-A sollen für bestimmte Erzeugnisse die Zölle im Rahmen von Zollkontingenten abgebaut oder beseitigt werden.

(3)

Anhang 2-A des Abkommens sieht vor, dass die Union einige dieser Kontingente nach dem Windhund-Verfahren verwaltet. Die Kommission sollte diese Zollkontingente nach den Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3) verwalten.

(4)

Nach dem Abkommen müssen Erzeugnisse zur Inanspruchnahme dieser Zollkontingente den in Anhang 5 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen des Abkommens festgelegten Ursprungsregeln entsprechen.

(5)

Wie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, ist das Abkommen ab dem 21. September 2017 vorläufig anzuwenden (4). Damit eine wirksame Anwendung und Verwaltung dieser nach dem Abkommen gewährten Zollkontingente, die die Kommission nach dem Windhund-Verfahren verwaltet, gewährleistet ist, sollte diese Verordnung ab dem 21. September 2017 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada werden die im Anhang aufgeführten Zollkontingente der Union eröffnet.

Artikel 2

Die im Anhang genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada, die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, sind im Rahmen der jeweiligen im Anhang festgelegten Zollkontingente von den für Einfuhren in die Union geltenden Zöllen befreit.

Artikel 3

Die im Anhang festgelegten Zollkontingente werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Artikel 4

Zur Inanspruchnahme der mit dieser Verordnung eröffneten Zollkontingente müssen die im Anhang genannten Waren den Ursprungsregeln in Anhang 5 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits entsprechen und ihnen muss eine gültige Ursprungserklärung gemäß Anhang 2 des Protokolls beigefügt sein.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. September 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(4)  Mitteilung über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 238 vom 16.9.2017, S. 9).


ANHANG

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen in Spalte 4 der Tabelle nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die in Spalte 2 der Tabelle aufgeführten und bei Annahme dieser Verordnung geltenden KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist für die Anwendung der Präferenzregelung der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen in Spalte 4 der Tabelle aufgeführten Warenbezeichnung ausschlaggebend.

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Unterposition

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

09.8400

ex 0201 10 00

93

ganze oder halbe Tierkörper von Bisons, frisch oder gekühlt

Vom 21.9.2017 bis 31.12.2017

841 Tonnen Schlachtkörperäquivalent

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jedes Jahr danach vom 1.1. bis 31.12.

3 000 Tonnen Schlachtkörperäquivalent

ex 0201 20 20

93

„quartiers compensés“ von Bisons, mit Knochen, frisch oder gekühlt

 

 

ex 0201 20 30

93

Vorderviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

ex 0201 20 50

93

Hinterviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

ex 0201 20 90

20

andere Teile von Bisons, mit Knochen, frisch oder gekühlt

ex 0201 30 00  (1)

30

Fleisch von Bisons, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

ex 0202 10 00

20

ganze oder halbe Tierkörper von Bisons, gefroren

ex 0202 20 10

20

„quartiers compensés“ von Bisons, mit Knochen, gefroren

ex 0202 20 30

20

Vorderviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

ex 0202 20 50

20

Hinterviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

ex 0202 20 90

20

andere Teile von Bisons, mit Knochen, gefroren

ex 0202 30 10  (1)

20

Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet, von Bisons, ohne Knochen, gefroren

ex 0202 30 50  (1)

20

als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile von Bisons, ohne Knochen, gefroren (2)

ex 0202 30 90  (1)

20

anderes Fleisch von Bisons, ohne Knochen, gefroren

ex 0206 10 95

20

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch von Bisons, frisch oder gekühlt

ex 0206 29 91

31

40

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch von Bisons, gefroren

ex 0210 20 10

10

Fleisch von Bisons, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex 0210 20 90  (3)

91

Fleisch von Bisons, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex 0210 99 51

10

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch von Bisons, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex 0210 99 59

10

andere Schlachtnebenerzeugnisse von Bisons, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

09.8403

0304 71 90

 

Gefrorene Filets vom Kabeljau der Arten Gadus morhua und Gadus ogac

Vom 21.9.2017 bis 31.12.2017

281

0304 79 10

 

Gefrorene Filets vom Polardorsch (Boreogadus saida)

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jedes Jahr danach vom 1.1. bis 31.12.

1 000

09.8404 (4)

 

 

Garnelen, gefroren, geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 2 kg:

Vom 21.9.2017 bis 31.12.2017

6 446

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jedes Jahr danach vom 1.1. bis 31.12.

23 000

ex 0306 16 91

10

Garnelen der Art Crangon crangon

ex 0306 16 99

21

31

91

andere Kaltwassergarnelen (Pandalus spp.)

ex 0306 17 91

10

Rosa Geißelgarnelen (Parapenaeus longirostris)

ex 0306 17 92

21

91

Garnelen der Gattung Penaeus

ex 0306 17 93

10

Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

ex 0306 17 94

10

Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

ex 0306 17 99

11

91

andere

 

 

Garnelen, nicht gefroren, geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 2 kg:

ex 0306 95 19

10

Garnelen der Art Crangon crangon

ex 0306 95 20

21

91

andere Kaltwassergarnelen (Pandalus spp.)

ex 0306 95 30

21

91

Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

ex 0306 95 40

10

Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

ex 0306 95 90

10

andere

1605 21 90

 

Garnelen, zubereitet oder haltbar gemacht, nicht in luftdichten Behältnissen, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 2 kg

1605 29 00

 

Garnelen, zubereitet oder haltbar gemacht, in luftdichten Behältnissen

09.8405

0710 40 00

 

Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

Vom 21.9.2017 bis 31.12.2017

374

2005 80 00

 

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018

2 667

Vom 1.1.2019 bis 31.12.2019

4 000

Vom 1.1.2020 bis 31.12.2020

5 333

Vom 1.1.2021 bis 31.12.2021

6 667

Vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 und für jedes Jahr danach vom 1.1. bis 31.12.

8 000


(1)  Wird bei der Anmeldung dieses Erzeugnisses zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ein Antrag auf Inanspruchnahme dieses Zollkontingents gestellt, gibt der Wirtschaftsbeteiligte die laufende Nummer 09.8401 an. Zur Umrechnung des angemeldeten Nettogewichts des Erzeugnisses in Schlachtkörperäquivalente wird im elektronischen Kontingentsystem der Kommission ein Koeffizient von 1,3 angewandt.

(2)  Die Zulassung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage einer Echtheitsbescheinigung, die den in der Verordnung (EWG) Nr. 139/81 der Kommission (ABl. L 15 vom 17.1.1981, S. 4) festgesetzten Voraussetzungen entspricht.

(3)  Wird bei der Anmeldung dieses Erzeugnisses zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ein Antrag auf Inanspruchnahme dieses Zollkontingents gestellt, gibt der Wirtschaftsbeteiligte die laufende Nummer 09.8402 an. Zur Umrechnung des angemeldeten Nettogewichts des Erzeugnisses in Schlachtkörperäquivalente wird im elektronischen Kontingentsystem der Kommission ein Koeffizient von 1,35 angewandt.

(4)  Zubereitete oder haltbar gemachte Garnelen, die im Rahmen des anwendbaren Ursprungskontingents unter der laufenden Nummer 09.8310 gemäß Anhang 5 (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) Anlage A (Ursprungskontingente) Abschnitt B des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits aus Kanada ausgeführt werden, dürfen nicht im Rahmen dieses Zollkontingents in die Union eingeführt werden.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1773 DER KOMMISSION

vom 28. September 2017

zur 278. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 22. September 2017 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, fünf Einträge zu ändern. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)   ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden unter „Natürliche Personen“ die der Identifizierung dienenden Angaben in den nachstehenden Einträgen wie folgt geändert:

a)

„Yazid Sufaat (auch: a) Joe, b) Abu Zufar). Anschrift: a) Taman Bukit Ampang, Selangor, Malaysia (frühere Anschrift), b) Malaysia (seit 2013 in Haft). Geburtsdatum: 20.1.1964. Geburtsort: Johor, Malaysia. Staatsangehörigkeit: malaysisch. Reisepassnummer: A 10472263. Nationale Kennziffer: 640120-01-5529. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 9.9.2003.“

erhält erfolgende Fassung:

„Yazid Sufaat (auch: a) Joe, b) Abu Zufar). Anschrift: a) Taman Bukit Ampang, Selangor, Malaysia (frühere Anschrift), b) Malaysia. Geburtsdatum: 20.1.1964. Geburtsort: Johor, Malaysia. Staatsangehörigkeit: malaysisch. Reisepassnummer: A 10472263. Nationale Kennziffer: 640120-01-5529. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 9.9.2003.“

b)

„Yunos Umpara Moklis (auch: a) Muklis Yunos, b) Mukhlis Yunos, c) Saifullah Mukhlis Yunos, d) Saifulla Moklis Yunos; e) Hadji Onos). Anschrift: Philippinen. Geburtsdatum: 7.7.1966. Geburtsort: Lanao del Sur, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.9.2003.“

erhält erfolgende Fassung:

„Yunos Umpara Moklis (auch: a) Muklis Yunos, b) Mukhlis Yunos, c) Saifullah Mukhlis Yunos, d) Saifulla Moklis Yunos; e) Hadji Onos). Anschrift: Philippinen. Geburtsdatum: 7.7.1966. Geburtsort: Lanao del Sur, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 9.9.2003.“

c)

„Radulan Sahiron (alias a) Radullan Sahiron, b) Radulan Sahirun, c) Radulan Sajirun, d) Commander Putol). Geburtsdatum: a) 1955, b) circa 1952. Geburtsort: Kaunayan, Patikul, Jolo Island, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch.“

erhält erfolgende Fassung:

„Radulan Sahiron (auch: a) Radullan Sahiron, b) Radulan Sahirun, c) Radulan Sajirun, d) Commander Putol). Anschrift: Region Sulu, Philippinen (gemeldeter Aufenthaltsort); Geburtsdatum: a) 1955, b) circa 1952. Geburtsort: Kaunayan, Patikul, Jolo Island, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Weitere Angaben: Personenbeschreibung: Augenfarbe: schwarz; Haarfarbe: grau; Größe: 168 cm; Gewicht: 64 kg; Körperbau: schlank; rechter Arm über dem Ellbogen amputiert. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 6.12.2005.“

d)

„Hilarion Del Rosario Santos III (auch: a) Akmad Santos, b) Ahmed Islam, c) Ahmad Islam Santos, d) Abu Hamsa, e) Hilarion Santos III, f) Abu Abdullah Santos, g) Faisal Santos, h) Lakay, i) Aki, j) Aqi). Titel: Amir. Anschrift: 50, Purdue Street, Cubao, Quezon City, Philippinen. Geburtsdatum: 12.3.1966. Geburtsort: 686 A. Mabini Street, Sangandaan, Caloocan City, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Reisepassnummer: AA780554 (philippinischer Reisepass). Weitere Angaben: a) Gründer und Führer der Rajah-Sulayman-Bewegung, mit Verbindungen zur Gruppe Abu Sayyaf; b) seit Mai 2011 in den Philippinen in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 4.6.2008.“

erhält erfolgende Fassung:

„Hilarion Del Rosario Santos (auch: a) Akmad Santos, b) Ahmed Islam, c) Ahmad Islam Santos, d) Hilarion Santos, III (Dritter), e) Hilarion Del Rosario Santos, III (Dritter), f) Abu Abdullah Santos, g) Faisal Santos, h) Lakay, i) Aki, j) Aqi, k) Abu Hamsa. Titel: Amir. Anschrift: 50, Purdue Street, Cubao, Quezon City, Philippinen. Geburtsdatum: 12.3.1966. Geburtsort: 686 A. Mabini Street, Sangandaan, Caloocan City, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Reisepassnummer: AA780554 (philippinischer Reisepass). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 4.6.2008.“

e)

„Umar Patek (auch: a) Omar Patek, b) Mike Arsalan, c) Hisyam Bin Zein, d) Anis Alawi Jafar, e) Pa'tek, f) Pak Taek, g) Umar Kecil, h) Al Abu Syekh Al Zacky, i) Umangis Mike. Anschrift: Indonesien. Geburtsdatum: 20.7.1970. Geburtsort: Zentral-Java, Indonesien. Staatsangehörigkeit: indonesisch. Weitere Angaben: hochrangiges Mitglied der Jemaah Islamiyah. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 19.7.2011.“

erhält erfolgende Fassung:

„Umar Patek (auch: a) Omar Patek, b) Mike Arsalan, c) Hisyam Bin Zein, d) Anis Alawi Jafar, e) Pa'tek, f) Pak Taek, g) Umar Kecil, h) Al Abu Syekh Al Zacky, i) Umangis Mike. Anschrift: Indonesien. Geburtsdatum: 20.7.1970. Geburtsort: Zentral-Java, Indonesien. Staatsangehörigkeit: indonesisch. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 19.7.2011.“


BESCHLÜSSE

29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1774 DES RATES

vom 25. September 2017

über Kontrollmaßnahmen für N-(1-phenethylpiperidin-4-yl)-N-phenylacrylamid (Acryloylfentanyl)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2005/387/JI des Rates wurde in einer Sondersitzung des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht ein Bericht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der neuen psychoaktiven Substanz N-(1-phenethylpiperidin-4-yl)-N-phenylacrylamid (Acryloylfentanyl) verfasst und der Kommission und dem Rat am 24. Februar 2017 vorgelegt.

(2)

Acryloylfentanyl ist ein synthetisches Opioid. Strukturell ähnelt es Fentanyl, einem geregelten Stoff, der in der Medizin häufig als Zusatz zur Vollnarkose bei Operationen und zur Schmerzbehandlung verwendet wird. Die verfügbaren Daten deuten darauf hin, dass Acryloylfentanyl ein antinozizeptiv wirkender Stoff mit starker und lang anhaltender Wirkung auf die Opioidrezeptoren ist.

(3)

Acryloylfentanyl ist seit mindestens April 2016 in der Union verfügbar und wurde bisher in sechs Mitgliedstaaten entdeckt. In den meisten Fällen wurde die Substanz in flüssiger Form sichergestellt, doch wurden auch andere Formen wie Tabletten, Pulver und eine Kapsel gefunden. Die gefundenen Mengen sind relativ gering, sollten jedoch vor dem Hintergrund der hohen Wirksamkeit der Substanz bewertet werden.

(4)

Drei Mitgliedstaaten haben insgesamt 47 Todesfälle im Zusammenhang mit Acryloylfentanyl gemeldet. Bei mindestens 40 Todesfällen war Acryloylfentanyl die Todesursache oder hat vermutlich zum Tod beigetragen. Ferner wurden mehr als 20 akute Vergiftungen, die vermutlich auf Acryloylfentanyl zurückzuführen waren, gemeldet.

(5)

Es gibt keine Hinweise auf eine Beteiligung der organisierten Kriminalität an der Herstellung, dem Vertrieb oder der Beschaffung von Acryloylfentanyl innerhalb der Union. Die verfügbaren Daten deuten darauf hin, dass der Großteil des Acryloylfentanyls auf dem europäischen Markt von Chemieunternehmen mit Sitz in China hergestellt wurde.

(6)

Acryloylfentanyl wird als „Forschungschemikalie“, zumeist in Pulverform oder als gebrauchsfertiges Nasenspray, verkauft. Der Stoff wird in kleinen und großen Mengen verkauft. Die wenigen Hinweise aufgrund von Sicherstellungen deuten darauf hin, dass Acryloylfentanyl möglicherweise auch auf dem illegalen Markt für Opioide verkauft wurde.

(7)

Acryloylfentanyl ist nicht in der Liste der Substanzen verzeichnet, die gemäß dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe Kontrollmaßnahmen unterliegen. Der Stoff wird derzeit keiner Bewertung im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen unterzogen.

(8)

Acryloylfentanyl wird weder nachweislich noch anerkanntermaßen in der Human- oder Veterinärmedizin als Arzneimittel verwendet. Abgesehen von seiner Verwendung in analytischen Referenzmaterialien und in den infolge seines Auftauchens auf dem Drogenmarkt durchgeführten wissenschaftlichen Forschungsarbeiten zu seinen chemischen, pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften gibt es keine Anzeichen dafür, dass es für andere legitime Zwecke verwendet wird.

(9)

Aus dem Risikobewertungsbericht geht hervor, dass nur begrenzte wissenschaftliche Nachweise zu Acryloylfentanyl vorliegen und dass weitere Forschung notwendig ist. Die vorhandenen Nachweise und Informationen zu den mit der Substanz verbundenen gesundheitlichen und sozialen Risiken geben jedoch ausreichenden Anlass dazu, unionsweite Kontrollmaßnahmen für Acryloylfentanyl einzuführen.

(10)

Nur neun Mitgliedstaaten haben Acryloylfentanyl gesetzlichen Kontrollmaßnahmen aufgrund ihrer nationalen Drogenkontrollgesetze unterworfen, während zwei weitere Mitgliedstaaten diese Substanz im Rahmen sonstiger legislativer Maßnahmen kontrollieren. Daher würde die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für diese Substanz dazu beitragen, Probleme bei der grenzübergreifenden Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden und sie könnte vor den mit der Verfügbarkeit und dem Konsum der Substanz verbundenen Risiken schützen.

(11)

Durch den Beschluss 2005/387/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen, unionsweit Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz einzuführen, um sicherzustellen, dass in der gesamten Union zügig und fachkompetent auf von den Mitgliedstaaten ermittelte und gemeldete derartige Substanzen reagiert werden kann. Da die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse erfüllt bzw. eingehalten wurden, sollte ein Durchführungsbeschluss erlassen werden, um Acryloylfentanyl in der gesamten Union Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen.

(12)

Dänemark ist durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI.

(13)

Irland ist durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI.

(14)

Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die neue psychoaktive Substanz N-(1-phenethylpiperidin-4-yl)-N-phenylacrylamid (Acryloylfentanyl) wird unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften bis 30. September 2018 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in Artikel 1 beschriebene neue psychoaktive Substanz den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe nachkommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)   ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.

(2)  Stellungnahme vom 13. September 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/23


BESCHLUSS (GASP) 2017/1775 DES RATES

vom 28. September 2017

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. September 2017 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „Sicherheitsrat“) unter Hinweis auf seine Resolutionen 2364 (2017) und 2359 (2017) die Resolution 2374 (2017), in der das nachdrückliche Bekenntnis des Sicherheitsrates zur Souveränität, Einheit und territorialen Unversehrtheit Malis bekräftigt wurde.

(2)

Gemäß der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates sollen Reisebeschränkungen gegen Personen angewendet werden, die von dem nach Nummer 9 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) zu benennen sind, und Gelder und Vermögenswerte von Personen oder Einrichtungen eingefroren werden, die vom Sanktionsausschuss zu benennen sind.

(3)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Union erforderlich —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden, weil sie für die folgenden Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben:

a)

Beteiligung an Feindseligkeiten unter Verstoß gegen das Abkommen für Frieden und Aussöhnung in Mali (im Folgenden „Abkommen“);

b)

Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen;

c)

das Handeln für in den Buchstaben a und b genannte Personen und Einrichtungen, in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut;

d)

die Beteiligung an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf:

i)

die verschiedenen in dem Abkommen genannten Einrichtungen, einschließlich lokaler, regionaler und staatlicher Institutionen, gemeinsamer Patrouillen und der malischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte;

ii)

Friedenssicherungskräfte der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) und anderes Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, einschließlich Mitgliedern der Sachverständigengruppe;

iii)

die internationalen Sicherheitspräsenzen, einschließlich der Gemeinsamen Truppe der G5 Sahel (FC-G5S), der Missionen der Europäischen Union und der französischen Truppen;

e)

die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali;

f)

die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Mali, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen bzw. das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen;

g)

den Einsatz oder die Einziehung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Mali;

h)

die wissentliche Erleichterung der Reise einer gelisteten Person unter Verstoß gegen das Reiseverbot.

Die benannten Personen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.

(4)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass

a)

die Ein- oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt ist;

b)

eine Ausnahme die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Mali und der Stabilität in der Region fördern würde.

(5)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3 oder 4 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die von der Genehmigung betroffenen Personen.

Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von Personen oder Einrichtungen stehen, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden, weil sie für die folgenden Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben:

a)

Beteiligung an Feindseligkeiten unter Verstoß gegen das Abkommen;

b)

Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen;

c)

das Handeln für in den Buchstaben a und b genannte Personen und Einrichtungen, in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut;

d)

die Beteiligung an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf:

i)

die verschiedenen in dem Abkommen genannten Einrichtungen, einschließlich lokaler, regionaler und staatlicher Institutionen, gemeinsamer Patrouillen und der malischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte;

ii)

Friedenssicherungskräfte der MINUSMA und anderes Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, einschließlich Mitgliedern der Sachverständigengruppe;

iii)

die internationalen Sicherheitspräsenzen, einschließlich der FC-G5S, der Missionen der Europäischen Union und der französischen Truppen;

e)

die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali;

f)

die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Mali, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen;

g)

den Einsatz oder die Einziehung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Mali;

h)

die wissentliche Erleichterung der Reise einer gelisteten Person unter Verstoß gegen das Reiseverbot;

oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder von in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befindlichen Einrichtungen, werden eingefroren.

Die benannten Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Den im Anhang aufgeführten Personen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, für die der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass sie

a)

für grundlegende Ausgaben erforderlich sind, namentlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungsunternehmen,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen, oder

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, für die der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass sie

a)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, sofern der Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss mitgeteilt hat und diese vom Sanktionsausschuss gebilligt wurde;

b)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung wurde vor dem Datum, zu dem die Person oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, wirksam, begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach Absatz 1 und wurde dem Sanktionsausschuss von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(5)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass eine Ausnahme die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Mali und der Stabilität in der Region fördern würde.

(6)   Absatz 1 hindert eine benannte Person oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der geschlossen wurde, bevor diese Person oder Einrichtung benannt wurde, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer Person oder Einrichtung entgegengenommen wird, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, und der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss zuvor seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung der Einfrierung von Geldern oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.

(7)   Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den restriktiven Maßnahmen gemäß diesem Beschluss unterliegen,

vorausgesetzt, diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen fallen weiterhin unter Absatz 1.

Artikel 3

Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates oder des Sanktionsausschusses.

Artikel 4

(1)   Benennt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 5

(1)   Der Anhang enthält die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste.

(2)   Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. Bei Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates gegebenenfalls geändert oder aufgehoben.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


ANHANG

Liste der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 1.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/28


BESCHLUSS (GASP) 2017/1776 DES RATES

vom 28. September 2017

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Juli 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1333 (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen angenommen.

(2)

Der Rat hat am 31. März 2017 den Beschluss (GASP) 2017/621 (2) angenommen.

(3)

Angesichts der anhaltenden Instabilität und sehr ernsten Lage in Libyen hat der Rat beschlossen, dass die restriktiven Maßnahmen gegen drei Personen um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden sollten.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 17 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten in Bezug auf die Einträge mit den Nummern 16, 17 und 18 in Anhang II bis zum 2. April 2018.

(4)   Die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten in Bezug auf die Einträge mit den Nummern 21, 22 und 23 in Anhang IV bis zum 2. April 2018.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34).

(2)  Beschluss (GASP) 2017/621 des Rates vom 31. März 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 89 vom 1.4.2017, S. 10).


Berichtigungen

29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/29


Berichtigung der Empfehlung Nr. 1/2017 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 25. Juli 2017 zur Festlegung der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten [2017/1544]

( Amtsblatt der Europäischen Union L 236 vom 14. September 2017 )

Die Veröffentlichung der Empfehlung Nr. 1/2017 ist als null und nichtig anzusehen.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/29


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1568 des Rates vom 15. September 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

( Amtsblatt der Europäischen Union L 238 vom 16. September 2017 )

Seite 11, Anhang, Buchstabe a „Natürliche Personen“, Eintrag 63:

Anstatt:

„Pak Yon Sik“

muss es heißen:

„Pak Yong Sik“.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/29


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2017/1573 des Rates vom 15. September 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

( Amtsblatt der Europäischen Union L 238 vom 16. September 2017 )

Seite 52, Anhang, Buchstabe A „Personen“, Eintrag 63:

Anstatt:

„Pak Yon Sik“

muss es heißen:

„Pak Yong Sik“.


29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/30


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 87 vom 31. März 2017 )

Seite 93, Artikel 1 Absatz 2 Satz 3:

Anstatt:

„Die Stimmrechte werden in Bezug auf die Gesamtzahl der Aktien berechnet, mit denen Stimmrechte verbunden sind, unabhängig davon, ob das Stimmrecht ausgesetzt ist.“

muss es heißen:

„Die Stimmrechte werden im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Aktien berechnet, mit denen Stimmrechte verbunden sind, unabhängig davon, ob die Ausübung des Stimmrechts ausgesetzt ist.“

Seite 93, Artikel 1 Absatz 4:

Anstatt:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit der Aktie erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die für jedes während eines Handelstags abgeschlossenen Geschäfts aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Aktien mit dem Preis pro Aktie hervorgehen.“

muss es heißen:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit der Aktie erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Aktien mit dem Preis pro Aktie für jedes während eines Handelstags abgeschlossene Geschäft hervorgehen.“

Seite 93, Artikel 1 Absatz 5:

Anstatt:

„Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein MTF beginnt, ist von einem liquiden Markt für diese Aktie im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn die durch Multiplikation der Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien mit dem Preis der Aktie zu Beginn des ersten Handelstags erhaltene Summe schätzungsweise nicht unter 200 Mio. EUR liegt und die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen entsprechend den für diesen Zeitraum geschätzten Daten erfüllt sind.“

muss es heißen:

„Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein MTF beginnt, ist von einem liquiden Markt für diese Aktie im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der sich aus der Multiplikation der Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien mit dem Preis der Aktie zu Beginn des ersten Handelstags ergebende Betrag schätzungsweise nicht unter 200 Mio. EUR liegt und auf Basis der für diesen Zeitraum geschätzten Daten die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.“

Seite 93, Artikel 1 Absatz 6:

Anstatt:

„Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Aktien, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass für diese Aktien ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine oder mehrere erstmals zum Handel an diesen Handelsplätzen zugelassene Aktien als Aktien bestimmen, die als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Aktien, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.“

muss es heißen:

„Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Aktien, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für eine oder mehrere erstmals an diesen Handelsplätzen zum Handel zugelassene Aktien bestimmen, dass diese als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Aktien, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.“

Seite 94, Artikel 2 Absatz 3:

Anstatt:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem Aktienzertifikat erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die für jedes während eines Handelstags abgeschlossenen Geschäfts aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Aktienzertifikate mit dem Preis pro Stück hervorgehen.“

muss es heißen:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem Aktienzertifikat erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Aktienzertifikate mit dem Preis pro Stück für jedes während eines Handelstags abgeschlossene Geschäft hervorgehen.“

Seite 94, Artikel 2 Absatz 4:

Anstatt:

„Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines Aktienzertifikats zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für dieses Aktienzertifikat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz am ersten Handelstag nicht unter 100 Mio. EUR liegt und die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen entsprechend den für diesen Zeitraum geschätzten Daten erfüllt sind.“

muss es heißen:

„Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines Aktienzertifikats zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für dieses Aktienzertifikat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz zu Beginn des ersten Handelstags nicht unter 100 Mio. EUR liegt und auf Basis der für diesen Zeitraum geschätzten Daten die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.“

Seite 94, Artikel 2 Absatz 5:

Anstatt:

„Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Aktienzertifikate, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass für diese Aktien ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine oder mehrere erstmals zum Handel an diesen Handelsplätzen zugelassene Aktienzertifikate als Aktienzertifikate bestimmen, die als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Aktienzertifikate, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.“

muss es heißen:

„Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Aktienzertifikate, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für ein oder mehrere erstmals an diesen Handelsplätzen zum Handel zugelassene Aktienzertifikate bestimmen, dass diese als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Aktienzertifikate, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.“

Seite 94, Artikel 3 Absatz 3:

Anstatt:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem börsengehandelten Fonds erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die für jedes während eines Handelstags abgeschlossene Geschäft aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten börsengehandelten Fonds mit dem Preis pro Stück hervorgehen.“

muss es heißen:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem börsengehandelten Fonds erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Anteile an dem börsengehandelten Fonds mit dem Preis pro Stück für jedes während eines Handelstags abgeschlossene Geschäft hervorgehen.“

Seite 94, Artikel 3 Absatz 4:

Anstatt:

„Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines börsengehandelten Fonds zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für diesen börsengehandelten Fonds im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz am ersten Handelstag nicht unter 100 Anteilen liegt und die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen entsprechend den für diesen Zeitraum geschätzten Daten erfüllt sind.“

muss es heißen:

„Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines börsengehandelten Fonds zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für diesen börsengehandelten Fonds im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz zu Beginn des ersten Handelstags nicht unter 100 Anteilen liegt und auf Basis der für diesen Zeitraum geschätzten Daten die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.“

Seite 94, Artikel 3 Absatz 5:

Anstatt:

„Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte börsengehandelte Fonds, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass für diese börsengehandelten Fonds ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats einen oder mehrere erstmals zum Handel an diesen Handelsplätzen zugelassene börsengehandelte Fonds als börsengehandelte Fonds bestimmen, die als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der börsengehandelten Fonds, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.“

muss es heißen:

„Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte börsengehandelte Fonds, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für einen oder mehrere erstmals an diesen Handelsplätzen zum Handel zugelassene börsengehandelte Fonds bestimmen, dass diese als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der börsengehandelten Fonds, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.“

Seite 95, Artikel 4 Absatz 3:

Anstatt:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem Zertifikat erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die für jedes während eines Handelstags abgeschlossenen Geschäfts aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Zertifikate mit dem Preis pro Stück hervorgehen.“

muss es heißen:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem Zertifikat erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Zertifikate mit dem Preis pro Stück für jedes während eines Handelstags abgeschlossene Geschäft hervorgehen.“

Seite 95, Artikel 4 Absatz 4:

Anstatt:

„Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines Zertifikats zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für dieses Zertifikat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz am ersten Handelstag nicht unter 1 Mio. EUR liegt und die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen entsprechend den für diesen Zeitraum geschätzten Daten erfüllt sind.“

muss es heißen:

„Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines Zertifikats zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für dieses Zertifikat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz zu Beginn des ersten Handelstags nicht unter 1 Mio. EUR liegt und auf Basis der für diesen Zeitraum geschätzten Daten die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.“

Seite 95, Artikel 4 Absatz 5:

Anstatt:

„Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Zertifikate, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass für diese Zertifikate ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine oder mehrere erstmals zum Handel an diesen Handelsplätzen zugelassene Zertifikate als Zertifikate bestimmen, die als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Zertifikate, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.“

muss es heißen:

„Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Zertifikate, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für ein oder mehrere erstmals an diesen Handelsplätzen zum Handel zugelassene Zertifikate bestimmen, dass diese als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Zertifikate, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.“

Seite 95, Artikel 5 Absatz 1:

Anstatt:

„Die zuständige Behörde des nach Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts nach Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (1) bewertet, ob eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein börsengehandelter Fonds oder ein Zertifikat über einen liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Einklang mit den Artikeln 1 bis 4 jeweils in den folgenden Szenarien verfügt:“

muss es heißen:

„Die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts im Sinne des Artikels 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (1) bewertet, ob eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein börsengehandelter Fonds oder ein Zertifikat über einen liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Einklang mit den Artikeln 1 bis 4 jeweils in den folgenden Szenarien verfügt:“.

Seite 96, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c:

Anstatt:

„zwischen dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres und vor dem 1. März des Folgejahres für Finanzinstrumente, die auf dem Handelsplatz vor dem 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres gehandelt werden.“

muss es heißen:

„zwischen dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres und vor dem 1. März des Folgejahres für Finanzinstrumente, die vor dem 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf einem Handelsplatz gehandelt werden.“

Seite 96, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d:

Anstatt:

„unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sich im Anschluss an eine Kapitalmaßnahme eine frühere Bewertung geändert hat.“

muss es heißen:

„unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sich im Anschluss an eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme eine frühere Bewertung geändert hat.“

Seite 96, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii:

Anstatt:

„unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sich im Anschluss an eine Kapitalmaßnahme die der zuständigen Behörde früher übermittelten Informationen geändert haben.“

muss es heißen:

„unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sich im Anschluss an eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme die der zuständigen Behörde zuvor übermittelten Informationen geändert haben.“

Seite 97, Artikel 6 Absatz 2:

Anstatt:

„Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 gelten nicht für einen Handelsplatz betreibende Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen oder systematische Internalisierer, die Marktdaten der Öffentlichkeit gebührenfrei bereitstellen.“

muss es heißen:

„Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 gelten nicht für Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, oder systematische Internalisierer, die der Öffentlichkeit Marktdaten gebührenfrei bereitstellen.“

Seite 97, Artikel 7 Absatz 1:

Anstatt:

„Der Preis von Marktdaten basiert auf den Kosten für die Erstellung und Verbreitung dieser Daten und kann eine vertretbare Spanne beinhalten.“

muss es heißen:

„Der Preis von Marktdaten basiert auf den Kosten für die Erstellung und Verbreitung dieser Daten und kann eine vertretbare Gewinnspanne beinhalten.“

Seite 98, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a:

Anstatt:

„aktuelle Preisliste, einschließlich:

Gebühren pro Display User;

Non-Display Fees;

Diskontpolitik;

Gebühren in Verbindung mit Lizenzbedingungen;

Gebühren für Vor- und Nachhandelsmarktdaten;

Gebühren für andere Teilgruppen von Informationen, einschließlich der nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission (1) erforderlichen Informationen;

sonstige vertragliche Bedingungen bezüglich der aktuellen Preisliste;“

muss es heißen:

„aktuelle Preislisten, einschließlich:

Gebühren pro Anzeigenutzer;

anzeigeunabhängige Gebühren;

Rabattpolitik;

Gebühren, im Zusammenhang mit Lizenzbedingungen;

Gebühren für Vor- und Nachhandelsmarktdaten;

Gebühren für andere Teilgruppen von Informationen, einschließlich der nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission (1) erforderlichen Informationen;

andere Vertragsbestimmungen und -bedingungen bezüglich der aktuellen Preislisten;“.

Seite 98, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iii:

Anstatt:

„Verhältnis der Vorhandels- und Nachhandelsmarktdaten;“

muss es heißen:

„Verhältnis zwischen Vorhandels- und Nachhandelsmarktdaten;“.

Seite 98, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d:

Anstatt:

„Einnahmen aus der Bereitstellung von Marktdaten und Anteil dieser Einnahmen im Vergleich zu den Gesamteinnahmen des Marktbetreibers und der Wertpapierfirma, die einen Handelsplatz betreibt, oder des systematischen Internalisierers;“

muss es heißen:

„durch die Bereitstellung der Marktdaten erzielte Einnahmen und Anteil dieser Einnahmen im Vergleich zu den Gesamteinnahmen von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, oder von systematischen Internalisierern;“.

Seite 98, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e:

Anstatt:

„Informationen über die Art der Preisfestsetzung, einschließlich der verwendeten Kostenrechnungsmethoden und der spezifischen Grundsätze, nach denen direkte und variable gemeinsame Kosten umgelegt und feste gemeinsame Kosten anteilmäßig zwischen der Erstellung und der Verbreitung von Marktdaten und anderen von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie von systematischen Internalisierern erbrachten Dienstleistungen aufgeteilt werden.“

muss es heißen:

„Angaben darüber, wie der Preis zwischen der Erarbeitung und der Verbreitung der Marktdaten sowie anderer von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, oder von systematischen Internalisierern erbrachter Dienstleistungen festgesetzt wurde, was auch die angewandten Kostenrechnungsmethoden sowie die konkreten Grundsätze mit einschließt, nach denen direkte und variable gemeinsame Kosten aufgeteilt und feste gemeinsame Kosten umgelegt werden.“

Seite 99, Artikel 12:

Anstatt:

„Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird davon ausgegangen, dass ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten nur dann veröffentlicht, wenn die Offerten jederzeit innerhalb der Zeiten verfügbar sind, die er zuvor als seine üblichen Handelszeiten festgelegt und veröffentlicht hat.“

muss es heißen:

„Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird nur dann davon ausgegangen, dass ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten veröffentlicht, wenn die Offerten jederzeit innerhalb der Zeiten verfügbar sind, die er zuvor als seine üblichen Handelszeiten festgelegt und veröffentlicht hat.“

Seite 99, Artikel 14 Absatz 1:

Anstatt:

„Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegen außergewöhnliche Marktbedingungen dann vor, wenn es dem umsichtigen Management entgegen stünde, systematischen Internalisierern die Pflicht aufzuerlegen, Kunden verbindliche Kursofferten bereitzustellen, insbesondere wenn:“

muss es heißen:

„Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegen außergewöhnliche Marktbedingungen dann vor, wenn die Pflicht eines systematischen Internalisierers zur Bereitstellung verbindlicher Kursofferten an Kunden einem umsichtigen Risikomanagement entgegenstünde, insbesondere wenn:“.

Seite 100, Artikel 14 Absatz 2:

Anstatt:

„Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 darf ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten jederzeit aktualisieren, unter der Voraussetzung, dass stets die aktualisierten Offerten aus der aufrichtigen Absicht des systematischen Internalisierers hervorgehen, und mit dieser Absicht im Einklang stehen, mit seinen Kunden in nichtdiskriminierender Weise Handel zu betreiben.“

muss es heißen:

„Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 darf ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten jederzeit aktualisieren, vorausgesetzt, dass die aktualisierten Offerten jederzeit auf der Absicht des systematischen Internalisierers basieren, mit seinen Kunden in nichtdiskriminierender Weise Handel zu betreiben, und die Offerten mit dieser Absicht in Einklang stehen.“

Seite 100, Artikel 15 Absatz 3:

Anstatt:

„Für die Zwecke von Absatz 2 hat ein systematischer Internalisierer im Rahmen seiner Risikomanagementstrategie und -verfahren ein Konzept zu erstellen, zu verwalten und umzusetzen, um die Zahl oder das Volumen von Aufträgen zu ermitteln, die er ausführen kann, ohne einem unangemessenen Risiko ausgesetzt zu sein, wobei sowohl das der Firma zur Verfügung stehende Kapital zur Deckung des Risikos für diese Art Handel als auch die am Markt vorherrschenden Bedingungen zu berücksichtigen sind.“

muss es heißen:

„Für die Zwecke von Absatz 2 hat ein systematischer Internalisierer im Rahmen seiner Risikomanagementstrategie und -verfahren ein Konzept zu erstellen, beizubehalten und umzusetzen, um die Anzahl oder das Volumen von Aufträgen zu ermitteln, die er ausführen kann, ohne einem unangemessenen Risiko ausgesetzt zu sein, wobei sowohl das der Firma zur Verfügung stehende Kapital zur Deckung des Risikos für diese Art von Geschäften als auch die am Markt vorherrschenden Bedingungen zu berücksichtigen sind.“

Seite 101, Artikel 17 Absatz 2:

Anstatt:

„Wertpapierfirmen und Marktbetreiber schließen mit den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten eine Vereinbarung ab, in der der Prozess der Portfoliokomprimierung und die entsprechenden Rechtswirkungen festgeschrieben sind und ebenfalls der Zeitpunkt ermittelt wird, zu dem jegliche Portfoliokomprimierung rechtsverbindlich wird.“

muss es heißen:

„Wertpapierfirmen und Marktbetreiber schließen mit den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten eine Vereinbarung, in der das Komprimierungsverfahren und seine Rechtswirkungen beschrieben sowie der Zeitpunkt benannt werden, zu dem die jeweilige Portfoliokomprimierung rechtsverbindlich wird.“

Seite 101, Artikel 17 Absatz 3:

Anstatt:

„Die in Absatz 2 genannte Vereinbarung muss alle relevanten Rechtsdokumente enthalten, die beschreiben, wie die in die Portfoliokomprimierung einzubeziehenden Derivatpositionen aufgelöst und durch andere Derivatpositionen ersetzt werden.“

muss es heißen:

„Die in Absatz 2 genannte Vereinbarung muss die gesamte relevante Rechtsdokumentation enthalten, die beschreibt, wie die in die Portfoliokomprimierung einzubeziehenden Derivatpositionen aufgelöst und durch andere Derivatpositionen ersetzt werden.“

Seite 101, Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a:

Anstatt:

„von jedem an der Portfoliokomprimierung Beteiligten verlangen, seine Risikotoleranz, einschließlich einer Begrenzung des Gegenparteirisikos, einer Begrenzung des Marktrisikos und einer Barzahlungstoleranz, zu spezifizieren. Von den Wertpapierfirmen und Marktbetreibern ist die Risikotoleranz zu beachten, die von den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten spezifiziert wurde;“

muss es heißen:

„von jedem an der Portfoliokomprimierung Beteiligten verlangen, seine Risikotoleranz festzulegen, einschließlich der Festlegung einer Grenze für das Gegenparteirisiko, einer Grenze für das Marktrisiko und einer Toleranzgrenze für Barzahlungen. Wertpapierfirmen und Marktbetreiber sind an die Risikotoleranz gebunden, die von den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten festgelegt worden ist;“.

Seite 101, Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b:

Anstatt:

„Beziehungen zwischen den für die Portfoliokomprimierung eingereichten Derivaten herstellen und jedem Beteiligten einen Vorschlag für die Portfoliokomprimierung übermitteln, der die folgenden Informationen enthält:“

muss es heißen:

„die für die Portfoliokomprimierung eingereichten Derivate verbinden und jedem Beteiligten einen Vorschlag für die Portfoliokomprimierung übermitteln, der die folgenden Informationen enthält:“.

Seite 101, Artikel 17 Absatz 5:

Anstatt:

„Um die Komprimierung an die von den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten spezifizierte Risikotoleranz anzupassen und eine maximale Wirksamkeit der Portfoliokomprimierung zu erzielen, können Wertpapierfirmen und Marktbetreiber Beteiligten zusätzliche Zeit einräumen, um für die Auflösung oder Risikominderung in Betracht kommende Derivate hinzuzufügen.“

muss es heißen:

„Um die Komprimierung an die von den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten spezifizierte Risikotoleranz anzupassen und eine maximale Wirksamkeit der Portfoliokomprimierung zu erzielen, können Wertpapierfirmen und Marktbetreiber den Beteiligten zusätzliche Zeit einräumen, um Derivatpositionen hinzuzufügen, die Gegenstand einer Auflösung oder Verringerung sein können.“

Seite 102, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a letzter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Komplexität der Bedingungen;“

muss es heißen:

„der Komplexität etwaiger Vertragsbestimmungen und -bedingungen;“.

Seite 103, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b achter Gedankenstrich:

Anstatt:

„des Wachstums des Marktes oder der Verkaufszahlen; oder“

muss es heißen:

„des Wachstums des Marktes oder der Verkäufe; oder“.

Seite 103, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Merkmale der für die Finanzierung der Geschäfte verwendeten Sicherheiten; oder“

muss es heißen:

„der Merkmale von Wertpapierfinanzierungsgeschäften; oder“.

Seite 103, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e vierter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Tatsache, dass der Wert eines Basiswerts nicht mehr verfügbar oder zuverlässig ist“

muss es heißen:

„der Tatsache, dass der Wert des jeweiligen Basiswerts nicht mehr verfügbar oder zuverlässig ist;“.

Seite 103, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f einleitender Satz:

Anstatt:

„Existenz und Grad der Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für Anleger und dem Verlustrisiko,“

muss es heißen:

„Existenz und Grad des Missverhältnisses zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für Anleger und dem Verlustrisiko,“.

Seite 103, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f zweiter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Diskrepanz zu dem vom Emittenten zurückbehaltenen Emittentenrisiko; oder“

muss es heißen:

„des Missverhältnisses zu dem von dem Emittenten zurückbehaltenen Risiko aus der Emission; oder“.

Seite 104, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe i erster Gedankenstrich:

Anstatt:

„des Innovationsgrads im Hinblick auf die Struktur des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich Einbettung und Auslösemechanismen;“

muss es heißen:

„des Innovationsgrads im Hinblick auf die Struktur des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich Einbettungs- und Auslösemechanismen;“.

Seite 105, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe p:

Anstatt:

„ob die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit und den reibungslosen Ablauf von Märkten und ihrer Infrastruktur darstellt;“

muss es heißen:

„ob die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit und den reibungslosen Betrieb von Märkten und ihrer Infrastruktur darstellt;“.

Seite 105, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe q:

Anstatt:

„ob ein Finanzinstrument, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein künstliches und deutliches Missverhältnis zwischen den Derivatepreisen und den Preisen am Basismarkt bewirken kann;“

muss es heißen:

„ob ein Finanzinstrument, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis zu einem signifikanten und künstlichen Missverhältnis zwischen den Preisen eines Derivats und den Preisen am zugrunde liegenden Markt führen könnte;“.

Seite 105, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a letzter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Komplexität der Bedingungen;“

muss es heißen:

„der Komplexität etwaiger Vertragsbestimmungen und -bedingungen;“.

Seite 106, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b achter Gedankenstrich:

Anstatt:

„des Wachstums des Marktes oder der Verkaufszahlen;“

muss es heißen:

„des Wachstums des Marktes oder der Verkäufe;“.

Seite 106, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c einleitender Satz:

Anstatt:

„Art der an einer Finanztätigkeit oder -praxis beteiligten Kunden oder Art der Kunden, an die eine strukturierte Einklage vermarktet oder verkauft wird, insbesondere unter Berücksichtigung:“

muss es heißen:

„Art der an einer Finanztätigkeit oder -praxis beteiligten Kunden oder Art der Kunden, an die eine strukturierte Einlage vermarktet oder verkauft wird, insbesondere unter Berücksichtigung:“.

Seite 106, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Tatsache, dass der Wert eines Basiswerts nicht mehr verfügbar oder zuverlässig ist;“

muss es heißen:

„der Tatsache, dass der Wert des jeweiligen Basiswerts nicht mehr verfügbar oder zuverlässig ist;“.

Seite 106, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f einleitender Satz:

Anstatt:

„Existenz und Grad der Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für Anleger und dem Verlustrisiko,“

muss es heißen:

„Existenz und Grad des Missverhältnisses zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für Anleger und dem Verlustrisiko,“.

Seite 106, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f zweiter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Diskrepanz zu dem vom Emittenten zurückbehaltenen Emittentenrisiko; oder“

muss es heißen:

„des Missverhältnisses zu dem von dem Emittenten zurückbehaltenen Risiko aus der Emission; oder“.

Seite 107, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i erster Gedankenstrich:

Anstatt:

„des Innovationsgrads im Hinblick auf die Struktur der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich Einbettung und Auslösemechanismen;“

muss es heißen:

„des Innovationsgrads im Hinblick auf die Struktur der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich Einbettungs- und Auslösemechanismen;“.

Seite 107, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe p:

Anstatt:

„ob die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit und den reibungslosen Ablauf von Märkten und ihrer Infrastruktur darstellt;“

muss es heißen:

„ob die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit und den reibungslosen Betrieb von Märkten und ihrer Infrastruktur darstellt;“.

Seite 107, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe q:

Anstatt:

„ob eine strukturierte Einlage, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein künstliches und deutliches Missverhältnis zwischen den Derivatepreisen und den Preisen am Basismarkt bewirken könnte;“

muss es heißen:

„ob eine strukturierte Einlage, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis zu einem signifikanten und künstlichen Missverhältnis zwischen den Preisen eines Derivats und den Preisen am zugrunde liegenden Markt führen könnte;“.

Seite 108, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe r:

Anstatt:

„ob die strukturierte Einlage, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein hohes Risiko der Störung von Finanzinstituten in sich birgt, die als wichtig für das Finanzsystem der Union angesehen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der von den Finanzinstituten bezüglich der Emission der strukturierten Einlage verfolgten Absicherungsstrategie, einschließlich der Fehlbewertung der Kapitalgarantie zur Fälligkeit oder des den Kreditinstituten durch die strukturierte Einlage, die Tätigkeit oder Praxis entstehenden Reputationsrisikos;“

muss es heißen:

„ob die strukturierte Einlage, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein hohes Risiko der Störung von Finanzinstituten in sich birgt, die als wichtig für das Finanzsystem der Union angesehen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der von den Finanzinstituten bezüglich der Emission der strukturierten Einlage verfolgten Absicherungsstrategie, einschließlich der Fehlbewertung der Kapitalgarantie zum Zeitpunkt der Fälligkeit oder der den Finanzinstituten durch die strukturierte Einlage, die Tätigkeit oder Praxis entstehenden Reputationsrisiken;“.

Seite 108, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a letzter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Komplexität der Bedingungen;“

muss es heißen:

„der Komplexität etwaiger Vertragsbestimmungen und -bedingungen;“.

Seite 109, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b achter Gedankenstrich:

Anstatt:

„des Wachstums des Marktes oder der Verkaufszahlen;“

muss es heißen:

„des Wachstums des Marktes oder der Verkäufe;“.

Seite 109, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c einleitender Satz:

Anstatt:

„Art der an einer Finanztätigkeit oder -praxis beteiligten Kunden oder Art der Kunden, an die ein Finanzinstrument oder eine strukturierte Einklage vermarktet oder verkauft wird, insbesondere unter Berücksichtigung:“

muss es heißen:

„Art der an einer Finanztätigkeit oder -praxis beteiligten Kunden oder Art der Kunden, an die ein Finanzinstrument oder eine strukturierte Einlage vermarktet oder verkauft wird, insbesondere unter Berücksichtigung:“.

Seite 109, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Merkmale der für die Finanzierung der Geschäfte verwendeten Sicherheiten; oder“

muss es heißen:

„der Merkmale von Wertpapierfinanzierungsgeschäften; oder“.

Seite 109, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e vierter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Tatsache, dass der Wert eines Basiswerts nicht mehr verfügbar oder zuverlässig ist;“

muss es heißen:

„der Tatsache, dass der Wert des jeweiligen Basiswerts nicht mehr verfügbar oder zuverlässig ist;“.

Seite 109, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f einleitender Satz:

Anstatt:

„Existenz und Grad der Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für Anleger und dem Verlustrisiko,“

muss es heißen:

„Existenz und Grad des Missverhältnisses zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für Anleger und dem Verlustrisiko,“.

Seite 109, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f zweiter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Diskrepanz zu dem vom Emittenten zurückbehaltenen Emittentenrisiko; oder“

muss es heißen:

„des Missverhältnisses zu dem von dem Emittenten zurückbehaltenen Risiko aus der Emission; oder“.

Seite 110, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h einleitender Satz:

Anstatt:

„Preisbildung und verbundene Kosten des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, insbesondere unter Berücksichtigung:“

muss es heißen:

„Preisbildung und verbundene Kosten der strukturierten Einlage, des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, insbesondere unter Berücksichtigung:“.

Seite 110, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i erster Gedankenstrich:

Anstatt:

„des Innovationsgrads im Hinblick auf die Struktur des Finanzinstruments, der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich Einbettung und Auslösemechanismen;“

muss es heißen:

„des Innovationsgrads im Hinblick auf die Struktur des Finanzinstruments, der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich Einbettungs- und Auslösemechanismen;“.

Seite 111, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe q:

Anstatt:

„ob eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit und den reibungslosen Ablauf von Märkten und ihrer Infrastruktur darstellt;“

muss es heißen:

„ob eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit und den reibungslosen Betrieb von Märkten und ihrer Infrastruktur darstellt;“.

Seite 111, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe r:

Anstatt:

„ob ein Finanzinstrument, eine strukturierte Einlage, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein künstliches und deutliches Missverhältnis zwischen den Derivatepreisen und den Preisen am Basismarkt bewirken kann;“

muss es heißen:

„ob ein Finanzinstrument, eine strukturierte Einlage, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis zu einem signifikanten und künstlichen Missverhältnis zwischen den Preisen eines Derivats und den Preisen am zugrunde liegenden Markt führen könnte;“.

Seite 111, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe s:

Anstatt:

„ob das Finanzinstrument, die strukturierte Einlage oder die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein hohes Risiko der Störung von Finanzinstituten in sich birgt, die als wichtig für das Finanzsystem des Mitgliedstaats der betreffenden zuständigen Behörde angesehen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der von den Finanzinstituten bezüglich der Emission der strukturierten Einlage verfolgten Absicherungsstrategie, einschließlich der Fehlbewertung der Kapitalgarantie zur Fälligkeit oder des den Kreditinstituten durch die strukturierte Einlage oder die Tätigkeit oder Praxis entstehenden Reputationsrisikos;“

muss es heißen:

„ob das Finanzinstrument, die strukturierte Einlage oder die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein hohes Risiko der Störung von Finanzinstituten in sich birgt, die als wichtig für das Finanzsystem des Mitgliedstaats der betreffenden zuständigen Behörde angesehen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der von den Finanzinstituten bezüglich der Emission der strukturierten Einlage verfolgten Absicherungsstrategie, einschließlich der Fehlbewertung der Kapitalgarantie zum Zeitpunkt der Fälligkeit oder der den Finanzinstituten durch die strukturierte Einlage oder die Tätigkeit oder Praxis entstehenden Reputationsrisiken;“.

Seite 112, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e:

Anstatt:

„Richtung der Position (Short oder Long) und Delta oder Delta-Bereiche;“

muss es heißen:

„Ausrichtung der Position (Short oder Long) und Delta oder Delta-Bereiche;“.

Seite 112, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe h:

Anstatt:

„andere Positionen, die von der Person im Basismarkt oder in demselben Derivat mit unterschiedlichen Laufzeiten gehalten werden;“

muss es heißen:

„andere Positionen, die von der Person im zugrunde liegenden Markt oder in demselben Derivat mit anderen Laufzeiten gehalten werden;“.

Seite 113, Artikel 23 Absatz 1:

Anstatt:

„Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 nehmen die zuständigen Behörden ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Beginn ihrer Anwendung Bewertungen der Liquidität vor und veröffentlichen das Ergebnis solcher Bewertungen unmittelbar nach Abschluss der Bewertung im Einklang mit dem folgenden Zeitrahmen:

a)

Liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, mindestens zehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, so veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Bewertungen spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b)

liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, innerhalb eines Zeitraums, der zehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und am Tag vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, so veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Bewertungen spätestens zum Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“

muss es heißen:

„Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 nehmen die zuständigen Behörden ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Geltungsbeginn Bewertungen der Liquidität vor und veröffentlichen das Ergebnis solcher Bewertungen unmittelbar nach Abschluss der Bewertung im Einklang mit dem folgenden Zeitrahmen:

a)

Liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, mindestens zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, so veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Bewertungen spätestens vier Wochen vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b)

liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, innerhalb eines Zeitraums, der zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und am Tag vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, so veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Bewertungen spätestens zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“

Seite 113, Artikel 23 Absatz 2:

Anstatt:

„Die Bewertungen nach Absatz 1 werden wie folgt durchgeführt:

a)

Liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, mindestens sechzehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, so basieren die Bewertungen auf einem Bezugszeitraum von vierzig Wochen, der zweiundfünfzig Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;

b)

liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, innerhalb eines Zeitraums, der sechzehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und zehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, so basieren die Bewertungen auf Daten für die ersten vier Wochen des Handelszeitraums des Finanzinstruments;

c)

liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, innerhalb eines Zeitraums, der zehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und am Tag vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, so basieren die Bewertungen auf der Handelsgeschichte der Finanzinstrumente oder anderer Finanzinstrumente, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie ähnliche Merkmale wie diese Finanzinstrumente aufweisen.“

muss es heißen:

„Die Bewertungen nach Absatz 1 werden wie folgt durchgeführt:

a)

Liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, mindestens sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, so basieren die Bewertungen auf Daten für einen Bezugszeitraum von vierzig Wochen, der zweiundfünfzig Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;

b)

liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, innerhalb eines Zeitraums, der sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, so basieren die Bewertungen auf Daten für die ersten vier Wochen des Handelszeitraums des Finanzinstruments;

c)

liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, innerhalb eines Zeitraums, der zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und am Tag vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, so basieren die Bewertungen auf der Handelsgeschichte der Finanzinstrumente oder anderer Finanzinstrumente, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie ähnliche Merkmale wie diese Finanzinstrumente aufweisen.“

Seite 113, Artikel 23 Absatz 3:

Anstatt:

„Die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden die im Einklang mit Absatz 1 veröffentlichten Informationen für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bis zum 1. April des auf den Beginn der Anwendung der Verordnung folgenden Jahres.“

muss es heißen:

„Die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden die im Einklang mit Absatz 1 veröffentlichten Informationen für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bis zum 1. April des auf den Geltungsbeginn der genannten Verordnung folgenden Jahres.“