ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 243

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
21. September 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1590 der Kommission vom 20. September 2017 zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 eröffneten Zollkontingente für Schweinefleisch für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/1591 des Rates vom 14. September 2017 zur Ernennung eines von der Republik Österreich vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

4

 

*

Beschluss (EU) 2017/1592 der Kommission vom 15. Mai 2017 über die von Portugal durchgeführte Maßnahme SA.35429 — 2017/C (ex 2013/NN) zur Verlängerung der Nutzung öffentlicher Wasserressourcen für die Stromerzeugung aus Wasserkraft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3110)  ( 1 )

5

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1593 der Kommission vom 20. September 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6458)  ( 1 )

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1590 DER KOMMISSION

vom 20. September 2017

zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 eröffneten Zollkontingente für Schweinefleisch für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet. Die in Anhang I Teil B der genannten Verordnung aufgeführten Kontingente werden nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung verwaltet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. September 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission vom 27. Mai 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Schweinefleischsektor (ABl. L 129 vom 28.5.2009, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4038

17 007 500

09.4170

2 461 000

09.4204

2 312 000


BESCHLÜSSE

21.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/4


BESCHLUSS (EU) 2017/1591 DES RATES

vom 14. September 2017

zur Ernennung eines von der Republik Österreich vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der österreichischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Markus LINHART ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Herr Hannes WENINGER, Gemeinderat (Gießhübl) und Abgeordneter zum Nationalrat.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ANVELT


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


21.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/5


BESCHLUSS (EU) 2017/1592 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2017

über die von Portugal durchgeführte Maßnahme SA.35429 — 2017/C (ex 2013/NN) zur Verlängerung der Nutzung öffentlicher Wasserressourcen für die Stromerzeugung aus Wasserkraft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3110)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 18. September 2012 ging bei der Kommission eine Beschwerde von Bürgern gegen eine mutmaßliche rechtswidrige staatliche Beihilfe ein, die Portugal der EDP — Energias de Portugal, S.A. (1) (im Folgenden „EDP“) im Zusammenhang mit verlorenen Investitionen und mit der Verlängerung der Nutzung öffentlicher Wasserressourcen zur Stromerzeugung gewährt haben soll.

(2)

Am 30. Oktober 2012 leitete die Kommission die Beschwerde an Portugal weiter und ersuchte um weitere Auskünfte, die Portugal mit Schreiben vom 8. Januar 2013 übermittelte. Am 25. Januar 2013 fand eine Sitzung mit den portugiesischen Behörden statt. Am 7. März 2013 übermittelte Portugal weitere Informationen.

(3)

Mit Schreiben vom 18. September 2013 setzte die Europäische Kommission Portugal über ihren Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV ausschließlich im Zusammenhang mit der Verlängerung der Nutzung öffentlicher Wasserressourcen zur Stromerzeugung in Kenntnis.

(4)

Am 21. Oktober 2013 gingen bei der Kommission Stellungnahmen Portugals ein, und am 29. Januar 2014 wurde entsprechend eine Berichtigung angenommen.

(5)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (2) („Einleitungsbeschluss“) wurde am 16. April 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(6)

Im Mai 2014 gingen bei der Kommission Stellungnahmen Dritter ein.

(7)

Portugal übermittelte seine Antwort auf die von Dritten übermittelten Stellungnahmen am 3. Juli 2014.

(8)

Mit Schreiben vom 15. April 2016 ersuchte die Kommission um zusätzliche Auskünfte. Portugal schickte seine Antwort am 19. August 2016.

(9)

Mit dem vorliegenden Beschluss wird das nach Artikel 108 AEUV eingeleitete förmliche Prüfverfahren abgeschlossen. Ob die Maßnahme mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts (beispielsweise den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder den Kartellvorschriften nach den Artikeln 106 und 102 AEUV) im Einklang steht, wird nicht geprüft.

2.   BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME

2.1.   Der Energiemarkt in Portugal

(10)

Vor der Liberalisierung des portugiesischen Strommarkts im Jahr 2007 wurde der in Portugal erzeugte Strom nicht unmittelbar auf dem Markt verkauft, sondern vom öffentlichen Stromnetzbetreiber, Rede Elétrica Nacional, S.A. (im Folgenden „REN“), nach Maßgabe langfristiger Stromliefervereinbarungen (Power Purchase Agreements, im Folgenden „PPAs“) abgenommen. Nach diesen PPAs war REN verpflichtet, von zugelassenen Erzeugern über einen garantierten Zeitraum (nämlich bis 2027) eine garantierte Strommenge zu einem garantierten Preis mit genau bestimmten Kostenpositionen zu beziehen.

2.2.   Der Beschluss über verlorene Investitionen

(11)

Nach der Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) beschloss Portugal, die PPAs vorzeitig zu kündigen und ersatzweise eine Ausgleichszahlung für verlorene Investitionen zu leisten (Kosten des Mechanismus zur Aufrechterhaltung des vertraglichen Gleichgewichts, im Folgenden „CMEC“). Mit dem Gesetzesdekret Nr. 240/2004 vom 27. Dezember 2004 wurden die Parameter und die Methodik zur Berechnung des CMEC festgelegt.

(12)

Portugal meldete die Maßnahme zum Ausgleich verlorener Investitionen am 1. April 2004 auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (4) an. Für die verlorenen Investitionen sollte bei vorzeitiger Kündigung der PPAs zwischen EDP und REN für 34 Kraftwerke, darunter 27 Wasserkraftwerke, eine Zahlung zum Ausgleich der voraussichtlichen Belastung durch frühere Investitionen auf einem liberalisierten Markt geleistet werden. Der Beschluss über verlorene Investitionen gilt auch für Tejo Energia und Turbogás. Portugal teilte seine Absicht mit, auch Tejo Energia und Turbogás einen Ausgleich für verlorene Investitionen zu gewähren. Die Maßnahme sollte durch Einnahmen aus einer von den Stromendverbrauchern zu zahlenden und vom Stromverbrauch abhängigen Abgabe finanziert werden.

(13)

Die Kommission genehmigte die Beihilfemaßnahme im Jahr 2004 zur Deckung der potenziellen Verluste von drei Unternehmen einschließlich des marktbeherrschenden Unternehmens (5) in der Entscheidung über die staatliche Beihilfe N 161/2004 — Verlorene Investitionen in Portugal (6).

(14)

Wie in der genannten Entscheidung der Kommission erläutert, setzt sich der EDP nach dem CMEC seit Juli 2007 jährlich gezahlte Ausgleich aus zwei Bestandteilen zusammen: einem Festbetrag als Anteil des ex ante berechneten jährlichen Höchstbetrags und einem variablen Betrag, bei dem der tatsächliche Unterschied zwischen den erzielten Einnahmen und den Kosten der betreffenden Kraftwerke berechnet für die konsolidierte Unternehmensgruppe (d. h. EDP) zugrunde gelegt wird. Anfang 2018 wird eine abschließende Anpassung des nach dem CMEC ermittelten Betrags berechnet; das Jahr 2018 ist das elfte Jahr nach der vorzeitigen Kündigung der PPAs. Diese abschließende Anpassung wird ausgehend von den prognostizierten Einnahmen bis Ende 2027 berechnet; nach der Entscheidung der Kommission ist das Jahr 2027 das letzte Jahr, für das der CMEC anzuwenden ist.

2.3.   Konzessionsverlängerung

(15)

Die Vereinbarung über die Kündigung der mit EDP geschlossenen PPAs im Zusammenhang mit den Wasserkraftwerken wurde im Anschluss an die Annahme des Gesetzesdekrets Nr. 240/2004 im Februar 2005 getroffen. Die Vereinbarung über die Kündigung der PPAs enthält eine Klausel mit aufschiebender Wirkung für die vereinbarte Kündigung. Nach dieser Klausel können die PPAs unter der Bedingung gekündigt werden, dass das Recht auf Nutzung öffentlicher Wasserressourcen mindestens bis zum Ende der Lebensdauer der Anlagen und Bauwerke aufrechterhalten wird. Dem Energieerzeuger (EDP) musste das Recht auf Nutzung öffentlicher Wasserressourcen für diesen Zeitraum also in jedem Fall gewährt werden.

(16)

Nach dem portugiesischen Wassergesetz (Gesetz Nr. 58/2005 vom 29. Dezember 2005) und nach dem Gesetzesdekret Nr. 226-A/2007 vom 31. Mai 2007 zur Regelung der Nutzung von Wasserressourcen wird für die Nutzung öffentlicher Wasserressourcen zur Energieerzeugung eine Konzession benötigt. Die Auswahl des Unternehmens, dem die Konzession erteilt wurde, war nach einem der gesetzlich vorgesehenen spezifischen Verfahren vorzunehmen. Nach den Gesetzesdekreten Nr. 240/2004 und Nr. 226-A/2007 fallen die Vermögenswerte im Zusammenhang mit der nach Maßgabe der Konzession durchgeführten Tätigkeit bei Ablauf der Konzession ohne weitere Entgeltzahlung an den Staat. Wenn allerdings das Unternehmen, dem die Konzession erteilt wurde, mit Zustimmung des Konzessionsgebers Investitionen vorgenommen hat, die sich nicht amortisiert haben und sich nicht amortisieren konnten, kann der Staat entweder den Restwert vergüten oder die Laufzeit der Konzession über die verbleibende Zeit bis zur vollständigen Abschreibung der Vermögenswerte verlängern, sofern diese nicht mehr als 75 Jahre beträgt (7).

2.4.   Wert der Verlängerung der Konzession für die Nutzung der Wasserressourcen

(17)

Portugal führte drei Untersuchungen durch, in denen der potenzielle wirtschaftliche Wert der im Jahr 2007 gewährten Verlängerung berechnet wird. Diese Untersuchungen führten im Wesentlichen zu den folgenden Ergebnissen:

a)

REN veranschlagt den Wert der Konzessionsverlängerung auf 1 672 Mio. EUR bezogen auf einen konstanten Abzinsungssatz von 6,6 % entsprechend dem von EDP selbst genannten Wert der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (Weighted Average Cost of Capital, im Folgenden „WACC“).

b)

Die Caixa Banco de Investimento schätzt einen Wert zwischen 650 und 750 Mio. EUR und geht von zwei Abzinsungssätzen aus: einem Abzinsungssatz von 4,57 % für den Restwert der PPAs (bei Annahme eines Spread von 50 Basispunkten über der 4,05 %igen Rendite 15-jähriger Staatsanleihen) und einem WACC-Satz von 7,72 % nach einem von Schätzungen der Kapital- und Risikokosten vergleichbarer europäischer Versorger mittelbar abgeleiteten „Capital Asset Pricing Model“ für die freien Cashflows.

c)

Credit Suisse First Boston (im Folgenden „CSFB“) schätzt einen Wert von 704 Mio. EUR ausgehend von einem Strompreis von 50 EUR/MWh und von Abzinsungssätzen von 7,89 % (WACC) und 4,55 % (Restwert). Der WACC-Satz wurde wie bei der Caixa Banco de Investimento nach einem „Capital Asset Pricing Model“ ermittelt, das mittelbar von Kapital- und Risikokostenschätzungen vergleichbarer europäischer Versorger abgeleitet wurde.

(18)

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 226-A/2007 wurden die in den PPAs enthaltenen Klauseln mit aufschiebender Wirkung durch einen Rechtsakt bestätigt, indem die Laufzeiten der Vereinbarungen über die Nutzung der öffentlichen Wasserressourcen durch die Wasserkraftwerke von EDP verlängert wurden, deren PPAs mit dem Gesetzesdekret Nr. 240/2004 gekündigt worden waren.

(19)

Nach Artikel 91 Absatz 6 des Gesetzesdekrets Nr. 226-A/2007 erfolgte die Übertragung von Rechten auf die Stromerzeuger (de facto EDP) vorbehaltlich der Zahlung eines Betrags entsprechend dem wirtschaftlichen und finanziellen Wert. Wie in Artikel 92 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 226-A/2007 vorgesehen, entsprach dieser Betrag bei jedem einzelnen Kraftwerk der Differenz zwischen dem Marktwert des Betriebs bis zum Ende der verlängerten Laufzeit ausgedrückt in Cashflows und dem Restwert der Investition nach der jeweiligen PPA, für beide Bestandteile jeweils abgezinst mit angemessenen Zinssätzen. Nach dieser Vorschrift bestand die Möglichkeit, das Rechtsgeschäft finanziell nicht mehr als eine einzige Investition zu behandeln,

a)

da der (EDP zu vergütende) Restwert und

b)

die freien Cashflows, die sich für EDP aufgrund des anschließenden Verkaufs des mit diesen Wasserkraftwerken erzeugten Stroms ergeben (der dem portugiesischen Staat von EDP und damit letztlich von den Verbrauchern zu vergüten ist), mit unterschiedlichen Sätzen abgezinst werden.

(20)

Nach dem Gesetzesdekret Nr. 226-A/2007 zahlte EDP dem portugiesischen Staat einen Betrag von 759 Mio. EUR als Gegenleistung für den wirtschaftlichen und finanziellen Wert der Verlängerung der Konzessionen für alle 27 Wasserkraftwerke. In diesem Betrag sind 55 Mio. EUR als Steuer für die Nutzung von Wasserressourcen enthalten. Somit belief sich der Nettobetrag dieser von EDP gezahlten Gegenleistung auf 704 Mio. EUR.

2.5.   Die Beschwerde

(21)

In der im September 2012 eingegangenen Beschwerde wurde behauptet, dass Portugal EDP eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare rechtswidrige Beihilfe gewährt habe, die auf zwei getrennten Sachverhalten beruhte:

a)

dem von der Kommission mit der Entscheidung über die staatliche Beihilfe N 161/2004 — Verlorene Kosten in Portugal (siehe Erwägungsgrund 12) (8) genehmigten Ausgleich für verlorene Investitionen, die EFP vor der Liberalisierung der Strommärkte entstanden sind; in der Beschwerde wird vorgetragen, dass die im Jahr 2004 genehmigte Beihilfe infolge geänderter Umstände seit Annahme der Entscheidung der Kommission und aufgrund der Unvereinbarkeit mit der Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Investitionen (9) mit den Beihilfevorschriften der Union nicht mehr vereinbar sei;

b)

dem niedrigen Preis, den EDP Portugal im Jahr 2007 für die ohne eine offene Ausschreibung gewährte Verlängerung der Laufzeiten der Konzessionen für das Recht auf Nutzung öffentlicher Wasserressourcen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft zahlte, und den damit dem Staat zugunsten von EDP entgangenen Einnahmen.

2.6.   Einleitungsbeschluss

(22)

Im Einleitungsbeschluss wies die Kommission den Teil der Beschwerde zurück, der sich auf den Ausgleich verlorener Investitionen bezog, und kam zu dem Schluss, dass es keine Gründe für die Feststellung gebe, dass die Beihilfe nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

(23)

Die Kommission äußerte jedoch Zweifel hinsichtlich der potenziellen staatlichen Beihilfe für EDP im Zusammenhang mit der Umsetzung der Regelung der Nutzung von Wasserressourcen. Vorläufig gelangte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss zu dem Ergebnis, dass der möglicherweise zu geringe Betrag, den EDP für die Verlängerung des Rechts auf Nutzung öffentlicher Wasserressourcen nach dem Gesetzesdekret Nr. 226-A/2007 gezahlt hat (soweit dies als zutreffend festgestellt werde), mit einem selektiven wirtschaftlichen Vorteil für EDP verbunden gewesen sein könnte.

(24)

Hinsichtlich der Vereinbarkeit hat die Kommission in diesem Stadium noch keine geeignete Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit der möglichen Beihilfe für EDP mit dem Binnenmarkt erkannt.

2.6.1.   Fehlen einer Ausschreibung

(25)

Erstens stellte die Kommission fest, dass die Gewährung des Rechts auf Nutzung öffentlicher Wasserressourcen im Rahmen einer Konzession zum Zwecke der Erbringung einer Dienstleistung auf einem Markt möglicherweise nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Begünstigten einhergeht, wenn die Konzession nach einem offenen, diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren erteilt wird, an dem sich eine hinreichende Anzahl interessierter Betreiber beteiligt hat. In der in Rede stehenden Sache wurde das ausschließliche Recht von EDP zum Betrieb der betreffenden Kraftwerke jedoch mit den Vereinbarungen über die Kündigung der PPAs ohne Ausschreibung de facto um durchschnittlich rund 25 Jahre verlängert. Die Durchführung einer Ausschreibung wurde durch die in den 27 Vereinbarungen zwischen REN und EDP über die Kündigung der PPAs enthaltenen Klauseln mit aufschiebender Wirkung verhindert.

(26)

Angesichts des erheblichen Anteils der Kraftwerke auf dem portugiesischen Markt (27 %), der Stellung von EDP auf dem portugiesischen Markt für Stromerzeugung und für die Versorgung von Großkunden (55 %) sowie des spezifischen Interesses der Betreiber von Wasserkraftwerken an einem Stromerzeugungsportfolio kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Klauseln mit aufschiebender Wirkung einen Markteintritt potenzieller Wettbewerber, die sich ansonsten vielleicht an einer offenen Ausschreibung beteiligt hätten, dauerhaft verhindert haben könnten. Daher könnte ein wirtschaftlicher Vorteil festgestellt werden, der EDP ungerechtfertigt begünstigt hätte, wenn in einer Ausschreibung ein höherer Preis erzielt worden wäre als der von EDP abzüglich des diesem Unternehmen zustehenden Restwerts tatsächlich gezahlte Preis.

2.6.2.   Unterstützende wirtschaftliche Untersuchungen zur Schätzung des Transaktionspreises

(27)

Zweitens stellte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss fest, dass angesichts der fehlenden Ausschreibung die zweitbeste Lösung in Verhandlungen zu Fremdvergleichsbedingungen zwischen den portugiesischen Behörden und EDP hätte bestehen können. Als Marktteilnehmer hätte Portugal versucht, den größtmöglichen Ertrag für die konzessionierten öffentlichen Güter zu erzielen. Mit diesem Ansatz wäre bei den Verhandlungen mit EDP die für Portugal vorteilhafteste Bewertung aus dem Jahr 2007 (10) (d. h. die von REN vorgeschlagene Bewertung) herangezogen worden.

(28)

Wie in Erwägungsgrund 44 des Einleitungsbeschlusses erläutert, hatte Portugal einem endgültigen Preis etwa in Höhe der Hälfte des von REN ermittelten Preises zugestimmt. Wenn die von REN vorgeschlagene Bewertung sich als die angemessenste Bewertung erweisen sollte, hätte sich der Staat sich bei den Verhandlungen mit EDP offenbar nicht wie ein Marktteilnehmer verhalten.

2.6.3.   Verwendete Finanzmethode zur Ermittlung des Transaktionspreises

(29)

Drittens wurden Zweifel bezüglich der Methode zur Ermittlung des Transaktionspreises geäußert. Die im Gesetzesdekret Nr. 226-A/2007 vorgesehene Methode lehnt sich eng an den von der Caixa Banco da Investimento vorgestellten Ansatz mit zwei Abzinsungssätzen an (11).

(30)

Die Kommission äußerte Zweifel an der Vermutung, EDP könne ein wirtschaftlicher Vorteil dadurch entstanden sein, dass die Berechnungen nicht mit einem einheitlichen Abzinsungssatz ausschließlich ausgehend von den Kapitalkosten von EDP (wie von REN vorgeschlagen) vorgenommen wurden. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass EDP 1 340 Mio. EUR (d. h. 581 Mio. EUR mehr als der tatsächlich von EDP gezahlte Betrag) hätte zahlen müssen, wenn für den Restwert und für die freien Cashflows ein einheitlicher WACC-Satz ausgehend von den typischen Kapitalkosten eines europäischen Stromerzeugers (7,55 %) zugrunde gelegt worden wäre.

(31)

Angesichts der Entscheidung der portugiesischen Behörden zur Verlängerung der Konzessionen zum ausschließlichen Vorteil von EDP anstelle eines auch für andere Wettbewerber offenen Ausschreibungsverfahrens stellte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss daher fest, dass es angemessener gewesen wäre, einen Abzinsungssatz ausgehend von dem tatsächlichen WACC-Satz von EDP anzunehmen, der den wirklichen Kapitalkosten von EDP eher entsprochen hätte. REN zufolge lag der tatsächliche WACC-Satz von EDP im Jahr 2007 bei 6,6 %; insoweit könnte dieser Abzinsungssatz angemessener sein als ein Satz von 7,55 %. Aus diesem Grund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil zugunsten von EDP festgestellt werden könnte.

3.   STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN

(32)

Im förmlichen Prüfverfahren gingen bei der Kommission Stellungnahmen der Beschwerdeführer und von EDP ein.

(33)

Die Beschwerdeführer vertraten die Auffassung, dass EDP durch die Verlängerung der Konzessionen eine staatliche Beihilfe gewährt wurde. Sie betrachteten die Maßnahme als Ausgleich für entgangene Einnahmen.

(34)

In seiner Antwort vom 19. Mai 2014 bestritt EDP, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe gehandelt habe. Erstens habe EDP keinen wirtschaftlichen Vorteil dadurch erlangt, dass im Jahr 2007 das Recht auf Nutzung öffentlicher Wasserressourcen bis zum Ende der Lebensdauer der Anlagen in den 27 Wasserkraftwerken gewährt wurde, für die PPAs geschlossen worden waren; dieses Recht sei nämlich zu marktüblichen Bedingungen gewährt worden.

(35)

EDP zufolge kann ein wirtschaftlicher Vorteil ausgeschlossen werden, wenn der Staat als privater Verkäufer an einer Transaktion zu Fremdvergleichsbedingungen auf dem offenen Markt beteiligt und bestrebt ist, den bestmöglichen Preis für den betreffenden Vermögenswert zu erzielen.

(36)

EDP macht geltend, dass es bei Kündigung der PPAs vor Ende der Lebensdauer der Kraftwerke Anspruch auf einen Ausgleich für den Restwert der Wasserkraftwerke gehabt habe. Daher sei die Einleitung einer öffentlichen Ausschreibung im Jahr 2007 zur Erteilung neuer Konzessionen für die Nutzung von Wasserressourcen wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen.

(37)

EDP hätte von seinem Recht Gebrauch gemacht, auf eine Verlängerung des Rechts auf Nutzung der Wasserressourcen und zur sofortigen Vergütung des Restwerts der Kraftwerke zu verzichten, wenn der Staat versucht hätte, einen höheren als den in den unabhängigen Untersuchungen ermittelten Wert zu erzielen.

(38)

Außerdem vertritt EDP die Auffassung, dass die von REN durchgeführte Untersuchung zur Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Verlängerung der Konzessionen von unangemessenen wirtschaftlichen und finanziellen Annahmen ausgehe, durch die der Wert der Rechte erheblich geschmälert werde; daher hätte EDP die Ergebnisse dieser Untersuchung zum Zwecke einer „bilateralen Verhandlung“ nie anerkannt.

(39)

Die einseitige Festlegung des Wertes der Verlängerung der Konzessionen auf der Grundlage einer objektiven Bewertungsmethode sei daher ausreichend, um das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils ausschließen zu können.

(40)

Zweitens erklärt EDP, die im Gesetzesdekret Nr. 226-A/2007 beschriebene Methode sei objektiv und beruhe auf allgemein anerkannten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeitsberechnung. Diese Methode ermögliche eine kohärente, vertretbare und objektive Ausgleichsberechnung.

(41)

Bezüglich der angemessenen Abzinsungssätze für die Finanzströme der einzelnen Kraftwerke stellen sowohl die Caixa Banco de Investimento als auch CSFB fest, dass der Abzinsungssatz für den Restwert der Kraftwerke das diesem Wert inhärente vertragliche Risiko widerspiegeln müsse. EDP weist darauf hin, dass es nach allen PPAs bereits seit deren Inkrafttreten im Jahr 1995 bei Kündigung der Verträge vor ihrem Ablauf gegenüber REN einen Anspruch auf Vergütung des Restwerts der Kraftwerke hatte. Wenn EDP an einer Verlängerung seines Rechts auf Nutzung öffentlicher Wasserressourcen nicht interessiert gewesen wäre, hätte es daher von REN jeweils bei Ablauf der PPAs den Restwert erhalten.

(42)

Außerdem erläutert EDP, der Restwert der Wasserkraftwerke, auf den EDP einen Anspruch habe, sei de facto ein Darlehen, das EDP seit Inkrafttreten der PPAs im Jahr 1995 dem Staat mittelbar über REN gewährt habe. REN ist ein vom portugiesischen Staat kontrolliertes Unternehmen. Das Risiko der Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen sei daher an das Ausfallrisiko des Staates geknüpft gewesen. EDP gelangt zu dem Schluss, dass der Abzinsungssatz für die Fortschreibung dieses Wertes ausschließlich dem Risiko der Nichterfüllung durch REN habe Rechnung tragen müssen.

4.   STELLUNGNAHMEN UND ANTWORTEN VON PORTUGAL

(43)

Portugal übermittelte eine Antwort auf die Stellungnahmen der Beteiligten, konzentrierte sich aber auf den Aspekt der verlorenen Investitionen, zu dem die Kommission keinerlei Zweifel geäußert hatte.

(44)

Im April 2016 ersuchte die Kommission Portugal um weitere Auskünfte. Portugal antwortete am 16. April 2016 und erläuterte rechtliche Sachverhalte hinsichtlich der Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 240/2004 und der Anhänge zu den Konzessionsverträgen.

5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME

5.1.   Vorliegen einer Beihilfe

(45)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(46)

Um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellen zu können, muss die Kommission prüfen, ob bei der in Rede stehenden Maßnahme alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (d. h. Übertragung staatlicher Mittel, Zurechenbarkeit zum Staat, selektiver Vorteil, potenzielle Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union) erfüllt sind.

5.1.1.   Zurechenbarkeit

(47)

Hinsichtlich der Zurechenbarkeit ist festzustellen, dass eine Maßnahme per definitionem dem Staat zuzurechnen ist, wenn eine Behörde einem Begünstigten einen Vorteil gewährt.

(48)

Die Verlängerung des Rechts auf Nutzung öffentlicher Wasserressourcen zum Zwecke der Stromerzeugung aus Wasserkraft zugunsten von EDP als untergeordnetes Unternehmen, dem die Konzession von REN erteilt wurde, beruht auf der Anwendung des Gesetzesdekrets Nr. 226-A/2007 zur Regelung der Nutzung von Wasserressourcen. In diesem Gesetzesdekret ist zudem geregelt, wie der Staat die von EDP als Gegenleistung für die mit der Verlängerung verbundenen wirtschaftlichen Vorteile zu leistende Zahlung berechnet. Das Gesetzesdekret Nr. 226-A/2007 ist ein von Portugal angenommener und angewandter staatlicher Rechtsakt. Somit sind etwaige in diesem Rechtsakt enthaltene Beihilfemaßnahmen der Portugiesischen Republik zuzurechnen.

5.1.2.   Staatliche Mittel

(49)

Zur Frage des Vorliegens staatlicher Mittel ist festzustellen, dass die Gewährung des Zugangs zu einer öffentlichen Infrastruktur oder zu natürlichen Ressourcen oder die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte ohne angemessene marktübliche Vergütung mit einem Verlust staatlicher Einnahmen einhergehen kann (12).

(50)

Nach dem portugiesischen Wassergesetz (Gesetz Nr. 58/2005) und dem Gesetzesdekret Nr. 226-A/2007 gehören Wasserressourcen auf portugiesischem Hoheitsgebiet dem portugiesischen Staat und können nicht privatisiert werden oder im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen stehen. Daraus folgt, dass dem Grunde nach durch die Genehmigung der Nutzung öffentlicher Wasserressourcen wirtschaftliche Vorteile aus staatlichen Mitteln im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt werden.

(51)

Natürliche Ressourcen von immateriellem Wert wie etwa Wasser oder Luft können für die Bürger erforderlich und manchmal auch unabdingbar sein. Wenn jedoch die Nutzung dieser Ressourcen nicht marktfähig ist oder ihrer Nutzung kein wirtschaftlicher Wert beigemessen wird, stellen diese Ressourcen unter Umständen kein Instrument zur Gewährung wirtschaftlicher Vorteile im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar und sind insoweit nicht als staatliche Mittel einzustufen. Im vorliegenden Fall besteht die Maßnahme in der Gewährung des Rechts auf Nutzung von Wasserressourcen, die als Gemeingut anzusehen sind. Dass ein Transaktionspreis festgelegt wurde, zeigt allerdings, dass diesem Recht durchaus ein wirtschaftlicher Wert beigemessen wurde. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme staatliche Mittel betraf.

(52)

In Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) wird der Grundsatz der Deckung der Kosten von Wasserdienstleistungen beschrieben und festgestellt, dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize zur Förderung einer effizienten Nutzung von Wasserressourcen bieten muss und dass u. a. ein angemessener Beitrag der Industrie benötigt wird. Mit diesen Bestimmungen des Unionsrechts wird verschiedenen Wassernutzungen ein wirtschaftlicher Wert beigemessen. Für Portugal wird zudem und in jedem Fall in Artikel 91 des Gesetzesdekrets Nr. 226-A/2007 festgestellt, dass die Nutzung öffentlicher Wasserressourcen zum Zwecke der Stromerzeugung nach portugiesischem Recht mit einem wirtschaftlichen, messbaren und realisierbaren Wert verbunden ist.

(53)

Daraus ergibt sich, dass die Verlängerung des Rechts auf Nutzung öffentlicher Wasserressourcen zum Zwecke der Stromerzeugung aus Wasserkraft zugunsten von EDP als untergeordnetes Unternehmen, dem die Konzession von REN nach dem Gesetzesdekret Nr. 226-A/2007 gewährt wurde, offenbar staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV beinhaltet.

5.1.3.   Fehlender Vorteil

(54)

Ob eine Transaktion marktüblich ist, kann mithilfe einer allgemein anerkannten Standardbewertungsmethode (14) festgestellt werden. Eine solche Methode muss auf den verfügbaren objektiven, überprüfbaren und zuverlässigen Daten (15) beruhen, die hinreichend detailliert sein müssen und unter Berücksichtigung der Höhe des Risikos und der Erwartungen für die Zukunft (16) die wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Transaktion widerspiegeln sollten.

(55)

In ihrem Einleitungsbeschluss warf die Kommission die Frage auf, ob die wirtschaftliche Bewertung der Konzessionsverlängerungen im Jahr 2007 nicht zu niedrig angesetzt wurde, weil für die beiden Bestandteile (den Restwert der noch nicht amortisierten Vermögenswerte und die freien Cashflows aufgrund des Betriebs der Wasserkraftwerke) unterschiedliche Abzinsungssätze angenommen wurden.

(56)

Im Jahr 2007 wurde der Preis der Verlängerung mit 704 Mio. EUR (nach Abzug eines Steueranteils von 55 Mio. EUR) angesetzt; dieser Wert setzt sich aus zwei Beträgen zusammen. Er beinhaltet erstens die abgezinsten freien Cashflows infolge des Betriebs der Wasserkraftwerke im Zeitraum 2020-2044 (17) (2 115 Mio. EUR, abgezinst im Jahr 2007). Und zweitens fließt in diesen Wert der (für das Jahr 2007 ermittelte) Kapitalwert des Restwerts ein (1 356 Mio. EUR, abgezinst im Jahr 2007). EDP hätte einen Anspruch auf Vergütung dieser Vermögenswerte gehabt, wenn Portugal EDP die erteilte Konzession nicht verlängert hätte.

(57)

Die Kommission fragte sich, inwieweit die Annahme eines niedrigeren Abzinsungssatzes für den Restwert der nicht amortisierten Vermögenswerte aus methodischer Sicht annehmbar war (18).

(58)

Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Wert dieser nicht amortisierten Vermögenswerte zum Betrieb der Kraftwerke im Jahr 2020 bekannt und daher weniger mit Unwägbarkeiten behaftet sein wird (da die betreffenden Vereinbarungen mit Unternehmen getroffen wurden, die vom portugiesischen Staat kontrolliert werden), nahmen die Banken einen niedrigeren Abzinsungssatz als den WACC-Satz für die Cashflows an, d. h. den risikofreien Zinssatz zuzüglich eines Spread von 50 bis 80 Basispunkten (ca. 4,6 % gegenüber einem WACC-Satz von 7,8 %). Die Annahme eines niedrigeren Abzinsungssatzes hat zur Folge, dass sich der Kapitalwert des Restwerts erhöht und der Preis der Verlängerung reduziert. Da der Restwert nicht denselben wirtschaftlichen Unwägbarkeiten unterliegt wie die freien Cashflows, kann die Anwendung des risikofreien Zinssatzes als gerechtfertigt betrachtet werden.

(59)

Die Annahme des WACC-Satzes für die Schätzung des Kapitalwerts der freien Cashflows (als durchschnittlicher Satz für die Jahre 2020 bis 2044) ist hingegen als marktüblich zu betrachten. Dieser Zinssatz ist durch das höhere operationelle Risiko auf einem liberalisierten Markt, die Schaffung des iberischen Strommarkts (19) und die Entwicklung eines stärker integrierten Energiemarkts auf europäischer Ebene gerechtfertigt, die insgesamt mit mehr Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Cashflow-Generierung einhergeht. Insoweit ist die Anwendung des WACC-Satzes auf die abgezinsten Cashflows gerechtfertigt.

(60)

Die Bewertung des WACC-Satzes erfolgte durch die Caixa Banco de Investimento und CSFB unter Kombination eines Benchmarking-Ansatzes (WACC-Satz vergleichbarer Marktteilnehmer in ähnlichen Sektoren) mit einem Bottom-up-Ansatz (Neuberechnung des WACC-Satzes mit öffentlichen Daten von Bloomberg). Der WACC-Satz wurde von der Caixa Banco de Investimento auf 7,72 % und von CSFB auf 7,88 % veranschlagt. Dieser Ansatz ist marktüblich und steht im Einklang mit ähnlichen Ansätzen, die die Kommission bereits in anderen Fällen validiert hat (20).

(61)

Die Kommission brachte ferner Zweifel daran zum Ausdruck, dass die von REN als dem Betreiber des Übertragungssystems verwendete Methode zur Bewertung des Preises der Verlängerung, die zu einem höheren Preis (1 672 Mio. EUR) führte, nicht eher als zufriedenstellender Ansatz betrachtet werden könne als die Bewertungen der beiden Finanzinstitute (21).

(62)

Die von REN vorgeschlagene Methode ist jedoch nicht marktüblich. Der für die Verlängerung angesetzte Preis kann aus folgenden Gründen nicht akzeptiert werden:

a)

REN hat sowohl für den Restwert als auch für die freien Cashflows einen einzigen Abzinsungssatz angenommen. Bei diesem Abzinsungssatz wird der von EDP angegebene WACC-Satz (6,6 %) übernommen. Der WACC-Satz muss jedoch die Rentabilität widerspiegeln, die eine Gruppe von Anlegern in einem bestimmten Sektor in einem bestimmten Land bei Vorhaben eines bestimmten Typs verlangt. Die WACC-Sätze werden gewöhnlich ausgehend sowohl von einem Benchmark-Ansatz (WACC-Sätze vergleichbarer Marktteilnehmer) als auch von einem Bottom-up-Ansatz mit einer spezifischen Schätzung der einzelnen Bestandteile der WACC (Beta-Faktor, Marktrisikoprämie) ermittelt, die in dieser Untersuchung jedoch nicht vorgenommen wurde. Insoweit scheint REN nicht von der marktüblichen Standardmethode ausgegangen zu sein.

b)

Außerdem konnte Portugal die Bewertung von REN wegen dessen fehlender Unabhängigkeit nicht berücksichtigen. Nach dem portugiesischen Rechtsrahmen musste der Wert der Konzessionen in der vorliegenden Sache aufgrund der Bewertungen zweier unabhängiger Institute (CSFB und Caixa Banco de Investimento) ermittelt werden; anhand dieser Bewertungen wurde der Preis der Verlängerung bestimmt. Wie oben erläutert, gingen die von CSFB und von der Caixa Banco de Investimento vorgelegten Bewertungen von einer geeigneten Methode aus. Die Kommission sieht keinen Grund, diese Bewertungen als ungeeignet zur Feststellung des Marktwerts der Konzessionsverlängerungen zu betrachten.

(63)

Nach sorgfältiger Prüfung wird daher festgestellt, dass die von Portugal verwendete Methode zur Ermittlung des Preises der Verlängerung als zufriedenstellend angesehen werden kann.

(64)

Im Falle einer Ausschreibung hätte Portugal EDP eine Zahlung in Höhe des Betrags der nicht amortisierten Vermögenswerte bei Ablauf der PPA-Konzessionen (2020) zahlen müssen. Außerdem beruht der Preis der Verlängerung auf einem angenommenen Strompreis von 50 EUR/MWh. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei dem Ausgleich für verlorene Investitionen im genannten Zeitraum von einem geschätzten Preis von 36 EUR/MWh ausgegangen wurde. Wenn diese Annahme für die Berechnung des Preises der Verlängerung aufrechterhalten würde, hätte Portugal sogar einen negativen Preis erzielt (Kapitalwert – 15,4 Mio. EUR). Daher sind die angenommenen Preise im Vergleich zu den Annahmen in dem Beschluss über die verlorenen Investitionen zweifellos vorteilhafter für den portugiesischen Staat, und insoweit sind beide Finanzinstitute bei ihrer Bewertung des Preises der Verlängerung von einem konservativen Ansatz ausgegangen.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(65)

Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme, mit der EDP gegen Zahlung eines Preises von 704 Mio. EUR das Recht auf den Betrieb von Wasserkraftwerken über einen verlängerten Zeitraum gewährt wurde, nicht sämtliche kumulativen Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt und daher keine staatliche Beihilfe darstellt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahme, die Portugal zugunsten von EDP — Energias de Portugal, S.A. im Zusammenhang mit der Verlängerung des Rechts auf Nutzung öffentlicher Wasserressourcen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft durchgeführt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des AEUV dar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. Mai 2017

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  Bis 2004 „Electricidade de Portugal“.

(2)  Staatliche Beihilfe SA.35429 (2013/C) (ex 2012/CP) — Ausweitung der Nutzung der Wasserressourcen für die Stromerzeugung aus Wasserkraft — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 117 vom 16.4.2014, S. 113).

(3)  Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37).

(4)  Von der Kommission am 26. Juli 2001 angenommen und den Mitgliedstaaten mit Schreiben SG(2001) D/290869 vom 6. August 2001 mitgeteilt.

(5)  EDP, Tejo Energia und Turbogás.

(6)  Entscheidung C(2004) 3468 der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe N 161/2004 — Verlorene Kosten in Portugal (ABl. C 250 vom 8.10.2005, S. 9).

(7)  Portugal zufolge galt der Grundsatz, dass nicht amortisierte Investitionen ausgeglichen werden, wenn die betreffenden Vermögenswerte am Ende der Konzessionslaufzeit wieder an den Staat fallen, bereits vor der Liberalisierung des Sektors nach portugiesischem Recht.

(8)  Entscheidung C(2004) 3468 der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe N 161/2004 — Verlorene Kosten in Portugal (ABl. C 250 vom 8.10.2005, S. 9).

(9)  Von der Kommission am 26. Juli 2001 angenommen und den Mitgliedstaaten mit Schreiben SG(2001) D/290869 vom 6. August 2001 mitgeteilt.

(10)  Siehe Erwägungsgrund 16 des Einleitungsbeschlusses.

(11)  Siehe Erwägungsgrund 16 des Einleitungsbeschlusses.

(12)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4), Randnummer 33, wo auf das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2003, Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH/Telekom-Control-Kommission und Mobilkom Austria AG, C-462/99, ECLI:EU:C:2003:297, Rn. 92 und 93, Bezug genommen wird, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Juli 2007, Bouygues und Bouygues Télécom SA/Kommission, T-475/04, ECLI:EU:T:2007:196, Rn. 101, 104, 105 und 111.

(13)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(14)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2007, Scott/Kommission, T-366/00, ECLI:EU:T:2007:99, Rn. 134, und Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe, C-239/09, ECLI:EU:C:2010:778, Rn. 39.

(15)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2004, Valmont Nederland BV/Kommission, T-274/01, ECLI:EU:T:2004:266, Rn. 71.

(16)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2007, Scott/Kommission, T-366/00, ECLI:EU:T:2007:99, Rn. 158.

(17)  Das Jahr 2020 ist das durchschnittliche Ablaufjahr der PPAs und des Zeitraums für den Ausgleich der verlorenen Investitionen im Zusammenhang mit den 27 von der Transaktion betroffenen Wasserkraftwerken. Das Jahr 2044 ist das durchschnittliche Ablaufjahr der Konzessionsverlängerungen für die 27 Wasserkraftwerke.

(18)  Siehe Erwägungsgrund 51 des Einleitungsbeschlusses.

(19)  Der iberische Strommarkt (MIBEL) wurde im Abkommen zwischen der Portugiesischen Republik und dem Königreich Spanien zur Gründung eines iberischen Strommarkts vereinbart. Der MIBEL wurde in beiden Ländern mit mehreren Rechtsakten umgesetzt (in Spanien z. B. mit dem Decreto ITC/2129/2006 vom 30. Juni 2006 und in Portugal z. B. mit der Portaria 643/2006 vom 26. Juni 2006).

(20)  Siehe z. B. Staatliche Beihilfen — Ungarn — SA.38454 (2015/C) (ex 2015/N) — Etwaige Beihilfe zugunsten des Atomkraftwerks Paks — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 8 vom 12.1.2016, S. 2) sowie Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2014, Spanien und Ciudad de la Luz/Kommission, T-319/12 und T-321/12, ECLI:EU:T:2014:604, Rn. 40, und Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-233/99 und T-228/99, ECLI:EU:T:2003:57, Rn. 245.

(21)  Siehe die Erwägungsgründe 48 bis 51 des Einleitungsbeschlusses.


21.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1593 DER KOMMISSION

vom 20. September 2017

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6458)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) abgegrenzt worden waren.

(2)

Gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde.

(3)

Seit seinem Erlass ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mehrmals geändert worden, um den Entwicklungen der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. Darüber hinaus wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission (5) dahin gehend geändert, dass Bestimmungen für den Versand von Sendungen von Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festgelegt wurden. Mit dieser Änderung wurde berücksichtigt, dass das Risiko der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza durch Eintagsküken im Vergleich zu anderen Geflügelwaren sehr gering ist.

(4)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zudem mehrmals geändert, um neuen Festlegungen der von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen Rechnung zu tragen. Dieser Anhang wurde zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1519 (6) geändert, nachdem Italien Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungen in den Regionen Lombardei und Venetien gemeldet und um die betroffenen Geflügelhaltungen Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzt hatte.

(5)

Seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1519 hat Italien neue Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 festgestellt, wiederum in Geflügelhaltungsbetrieben in den Regionen Lombardei und Venetien, und diese der Kommission gemeldet. Italien hat der Kommission außerdem gemeldet, dass es die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die infizierten Geflügelhaltungsbetriebe herum, ergriffen hat.

(6)

Die Kommission hat die Maßnahmen geprüft, die Italien im Anschluss an die jüngsten Ausbrüche der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in diesem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffen hat, und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen italienischen Behörde abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurde.

(7)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es in Anbetracht der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Italien notwendig, die von Italien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen. Deshalb sollten die Einträge für Italien im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aktualisiert werden, um der derzeitigen Lage im Hinblick auf diese Seuche in diesem Mitgliedstaat Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen angesichts dieser neuen Situation neue Einträge für bestimmte Gebiete in den Regionen Lombardei und Venetien hinzugefügt werden.

(8)

Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 geändert werden, indem die Regionalisierung auf Unionsebene durch Aufnahme der von Italien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG nach den neuen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in den Regionen Lombardei und Venetien abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aktualisiert werden.

(9)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. September 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).

(4)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1519 der Kommission vom 1. September 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 228 vom 2.9.2017, S. 1).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:

(1)

In Teil A erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung:

„Mitgliedstaat: Italien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Municipality of SAN PIETRO DI MORUBIO (VR): East of via Casari, via Borgo, via Farfusola

Municipality of ROVERCHIARA (VR): South of via Molaro, South West of via Anesi, West of via Borcola, South of via Viola, West of via Bussè, South of SP3, South and West of via Casalino

Municipality of CEREA (VR): North of SP44c, East of via Polesella, North of via Guanti, West of SP45, North of via Cesare Battisti, East of SP2, via Isolella Bassa

Municipality of ANGIARI (VR): North West of SP44c, West of via Lungo Bussè, North and West and South of via Boscarola.

20.9.2017

Municipality of CHIGNOLO PO (PV): East of SP193, South of via Don Sbarsi, East of via Mariotto.

Municipality of MONTICELLI PAVESE (PV).

Municipality of ROTTOFRENO (PC): North of E70.

Municipality of SARMATO (PC): North of E70.

Municipality of PIEVE PORTO MORONE (PV): East of SP412, South of SP193.

Municipality of BADIA PAVESE (PV): South East of SP193, via Roma

21.9.2017

The area of the parts of Lombardia and Emilia Romagna Regions (ADNS 17/0036) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.046214 and E10.186550

30.9.2017

The area of the parts of Veneto Region (ADNS 17/0037) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.137063 and E11.664795

5.10.2017“

(2)

In Teil B erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung:

„Mitgliedstaat: Italien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Municipality of RONCO ALL'ADIGE (VR): West of via Mazza, North and East of via Pezze Albaro, North West of via Lasta, West of via Ponzilovo, West of via Pieve, South of via Cantonà, West of via Ronchi, North of SP19, West of via Fornetto

Municipality of ZEVIO (VR): East of via S. Spirito, South of via Botteghe, East of via Bertolda

Municipality of PALU' (VR): North East of via Rizza, North East and North of Località Stagnà Nuovo/Vecchio, East of via Piave, North West of via Casoti, West of via Ponte Rosso, North West of Località Motte I/II.

22.9.2017

Municipality of ZIMELLA (VR): East of via Fedriga, South of via Fiorette and via Baffa, East and South of via S. Martino; West of SP500, South of via Callesella, West of via Larga

Municipality of VERONELLA(VR): North East of SP7b, South East of via Fiume, South of via Colonnello Rossi, piazza S. Gregorio, East of via Bruso; North West and North East of via Giavone

Municipality of ALBAREDO D'ADIGE (VR): North East of via Cadelsette, East of SP18

Municipality of COLOGNA VENETA (VR): West and North of via S. Giustina,West of SP7

23.9.2017

Municipality of CERVIGNANO D'ADDA (LO)

Municipality of BOFFALORA D'ADDA (LO): West of SP1, SP25

Municipality of MULAZZANO (LO): North East of SP202, SP158, East of via Quartiano, North East of via Roma, Piazza della Chiesa, East of via Cassino, SP 158

Municipality of ZELO BUON PERSICO (LO): West of SP16, South and East of country road that connect SP16 to SP16d, East of SP16d, South East of Circonvallazione Zelo Buon Persico, North East of via Dante

Municipality of GALGAGNANO (LO)

Municipality of SPINO D'ADDA (CR): South of Canale Vacchelli, West of SP1, viale della Vittoria, South and West of SP1

25.9.2017

Municipality of RONCO ALL'ADIGE (VR): East of SP19

Municipality of ZIMELLA (VR): West of via Fedriga, North of via Fiorette, via Baffa, North and West of via S. Martino; East of SP500, North of via Callesella, East of via Larga

Municipality of VERONELLA (VR): West of via Bruso; North of Piazza S.Gregorio, West of via Fiume, West of SP7b, North of country road that connect SP7b to SP18.

Municipality of COLOGNA VENETA (VR): East and South of via S. Giustina, East of SP7

Municipality of BELFIORE (VR): East of SP39, North of str. Porcilana, East of SP38b

Municipality of SAN BONIFACIO (VR): South of via Circonvalazione, East of via Masetti, South East of SP38, East of SP7 and Cavalcavia Monteforte, South of SR11

Municipality of ARCOLE (VR)

Municipality of LONIGO (VI): South of via Trassegno, East of via Albaria, South of via Fontane

Municipality of ALONTE (VI)

Municipality of ORGIANO (VI): West of via Borgomale, via Cree Storte, via Ca' Muzzana, via Perara, South West of via S. Feliciano

Municipality of ASIGLIANO VENETO (VI).

Municipality of PRESSANA (VR): North East of SP40b, East of SP500

Municipality of ROVEREDO DI GUA' (VR): South of via Ca' Dolfina, West of Scolo Giacomelli Centrale and Scolo Sperona

Municipality of MONTAGNANA: West of SP90 and North of SR10

23.9.2017

Municipality of LEGNAGO (VR): South West of SP46, South of SP46b, via Valverde, East of via Scolo Pisani, South East of via Villabona, West of SS434.

Municipality of CEREA (VR): South West of Località Muri.

Municipality of CASALEONE (VR): South and East of via Carpania

Municipality of PRESSANA (VR): South-West of SP40b, East of SP500; North of SP40b, via Braggio, West of SP500

Municipality of MINERBE (VR): North East of via Nuvolea, North of SR10, East of via Serraglio, via Amedeo di Savoia, North of SP41, East of via Comuni, SP500

Municipality of BOSCHI SANT'ANNA (VR): South of via Scaranella, East of via Olmo, South of via Faro, East of SP42A

Municipality of BEVILACQUA (VR)

Municipality of TERRAZZO (VR): West of via Brazzetto, North West of SP42, West of SP41

Municipality of VILLA BARTOLOMEA (VR): North-East of SP47, West of via Beccascogliera, East of via Argine della Valle, West of via Zanardi, via Ferranti, North of via Arzaron, via Rodigina, West of via Brazzetto

24.9.2017

Municipality of ZEVIO (VR): West of via S. Spirito, North of via Botteghe, West of via Bertolda East of via Campagnol, via Casa Nuova, via Fienil Molino, South of via Speranza, East of via Monti Lessini, East and North of via Pontoncello

Municipality of PALU' (VR): South West of via Rizza, South West and South of Località Stagnà Nuovo/Vecchio, North East of via Piave, via Belledonne, West and South of SP20

Municipality of OPPEANO (VR): East of SS434, South of via Spinetti, East of via Marco Biagi, South of via Ferruccio Busoni, East of SP2; and North East and North West of SP21, South and West of via degli Oppi, North and West of via Fornello, via Spin, via 44a

Municipality of SAN MARTINO BUON ALBERGO (VR): South of Marco Pantani pedestrian cycle track, via Casotton, South east of via Giarette, East of via Pantina, via Coetta, South West of and South East of via Ferraresa, South of via Mariona, East of SP20

Municipality of LAVAGNO (VR): South of St. Porcilana, East of SP20

Municipality of COLOGNOLA AI COLLI (VR): South and West of SP37, South of via Peschieria, SP37

Municipality of SOAVE (VR): South of Località Val Ponsara, via Mondello, West of via Bassano, South of via Carantiga, West of via Ca' del Bosco, East of SP37a, South of via Ugo Foscolo, via Bissoncello di Sopra, via Ghiaia

Municipality of CALDIERO (VR)

Municipality of BOVOLONE (VR): North and West of via Capitello, North of SP21

Municipality of BELFIORE (VR): West of SP39, South of str. Porcilana, West of SP38b

Municipality of SAN BONIFACIO (VR): North of via Circonvalazione, West of via Masetti, North West of SP38, West of SP7, Cavalcavia Monteforte, North of SR11, West of Francesco Perlini

22.9.2017

Municipality of CASALMAIOCCO (LO)

Municipality of TRIBIANO (MI)

Municipality of VAIANO CREMASCO (CR)

Municipality of SORDIO (LO)

Municipality of LODI (LO):

Municipality of MELEGNANO (MI): North East of SS9, East of via Vittorio Veneto, via Camillo Benso di Cavour, Vicolo Monastero, via Stefano Bersani, South of via Frisi, via Conciliazione, East of viale S. Predabissi, East and South of via Giardino

Municipality of CERRO AL LAMBRO (MI): East of SP17

Municipality of BOFFALORA D'ADDA (LO): East of SP1, SP25

Municipality of CASALETTO LODIGIANO (LO): East of SP17, North of SP115

Municipality of SALERANO SUL LAMBRO (LO): North of SP115, East of SP204, North of SP140

Municipality of LODI VECCHIO (LO)

Municipality of PIEVE FISSIRAGA (LO): North and North West of SP235

Municipality of CORNEGLIANO LAUDENSE (LO): North West of SP235

Municipality of MULAZZANO (LO): South West of SP202, SP158, West of via Quartiano, South West of via Roma, Piazza della Chiesa, West of via Cassino, SP 158

Municipality of ZELO BUON PERSICO (LO): East of SP16, North and West of country road that connect SP16 to SP16d, West of SP16d, North West of Circonvallazione Zelo Buon Persico, South West of via Dante

Municipality of VIZZOLO PREDABISSI (MI)

Municipality of SAN ZENONE AL LAMBRO (MI)

Municipality of TAVAZZANO CON VILLAVESCO (LO)

Municipality of MONTANASO LOMBARDO (LO)

Municipality of SPINO D'ADDA (CR): North of Canale Vacchelli, East of SP1, viale della Vittoria, North and East of SP1

Municipality of MERLINO (LO)

Municipality of COMAZZO (LO)

Municipality of DRESANO (MI)

Municipality of COLTURANO (MI)

Municipality of PAULLO (MI)

Municipality of MONTE CREMASCO (CR)

Municipality of DOVERA (CR)

Municipality of PANDINO (CR)

Municipality of SAN GIULIANO MILANESE (MI): East of SS9, South and East of via L. Tolstoi, East of str. Vicinale Cascinetta, South east of str. Provinciale Mediglia S.Giuliano

Municipality of MEDIGLIA (MI): West of str. Provinciale Bettola Sondrio, South of Cascina Meleganello, East of via Piero Capponi, via della Liberazione

Municipality of PANTIGLIATE (MI)

Municipality of LISCATE (MI): South of SP14

Municipality of TRUCCAZZANO (MI): South of SP14

Municipality of RIVOLTA D'ADDA (CR): South of SP14, SP185

Municipality of CRESPIATICA (LO)

Municipality of CORTE PALASIO (LO)

Municipality of SETTALA (MI)

Municipality of AGNADELLO (CR): West of SP472, SP34, South of SP34

Municipality of PALAZZO PIGNANO (CR)

25.9.2017

Municipality of CHIGNOLO PO (PV): West of SP193, North of via Don Sbarsi, West of via Mariotto.

Municipality of BADIA PAVESE (PV): East of via Guglielmo Marconi

Municipality of SAN COLOMBANO AL LAMBRO (MI): South of SP19, viale F. Petrarca, West of SP23, South of S. Giovanni di Dio, West of via Privata Colombana, via del Pilastrello, West of Strada comunale per Campagna

30.9.2017

Municipality of RONCO ALL'ADIGE (VR): West of SP19, East of via Quadrelli, South and West of via Valmarana, South of via Casona, South and East of via Ponzilovo, East of via Lasta, West and South of via Pezze Albaro, East of via Mazza.

Municipality of PALU' (VR): East of via Piave, South East of via Casoti, East of via Ponte Rosso, South of Località Motte I/II.

Municipality of OPPEANO (VR): East of SP20, North of SP44.

29.9.2017

Municipality of ALBAREDO D'ADIGE (VR): South of via Caldasette, East of via Palazzetto, via Presina, North East of via Villaraspa, via Carotta, via Pascoloni.

Municipality of VERONELLA(VR): East and North West of via Giavone.

29.9.2017

Municipality of CEREA (VR): South of SP44c, West of via Palesella, South of via Guanti, East of SP45, South of via Cesare Battisti, East of via Paride da Cerea, East and North of SR10.

Municipality of ANGIARI (VR): South East of SP44c, East of via Lungo Bussè, South and East and North of via Boscarola.

Municipality of BONAVIGO (VR): West and South of SP44b.

Municipality of LEGNAGO (VR): North West of via Palazzina, SP46c dir, via G.B. Giudici, North of via Corradina, West of via Lungo Bussè, North West of viale Regina Margherita, North of via XXIV Maggio, East of via Passeggio, via Disciplina, North West and West of via degli Alpini, via Padana Inferiore Est, North West of SR10, West of Via Custoza, South East of via S. Vito, South of SP44b.

29.9.2017

Municipality of CHIGNOLO PO (PV): East of SP193, South of via Don Sbarsi, East of via Mariotto

Municipality of MONTICELLI PAVESE (PV)

Municipality of ROTTOFRENO (PC): North of E70

Municipality of SARMATO (PC): North of E70

Municipality of PIEVE PORTO MORONE (PV): East of SP412, South of SP193

Municipality of BADIA PAVESE (PV): South East of SP193, via Roma

22.9.2017 bis 30.9.2017

Municipality of SAN PIETRO DI MORUBIO (VR): East of via Casari, via Borgo, via Farfusola

Municipality of ROVERCHIARA (VR): South of via Molaro, South West of via Anesi, West of via Borcola, South of via Viola, West of via Bussè, South of SP3, South and West of via Casalino.

Municipality of CEREA (VR): North of SP44c, East of via Polesella, North of via Guanti, West of SP45, North of via Cesare Battisti, East of SP2, via Isolella Bassa.

Municipality of ANGIARI (VR): North West of SP44c, West of via Lungo Bussè, North and West and South of via Boscarola

21.9.2017 bis 29.9.2017

Municipality of SAN PIETRO DI MORUBIO (VR): West of via Casari, via Borgo, via Farfusola

Municipality of ROVERCHIARA (VR): North of via Molaro, North East of via Anesi, East of via Borcola, North of via Viola, East of via Bussè, North of SP3, a North East of via Casalino.

Municipality of CEREA (VR): South and West of SR10, West of via Paride da Cerea, West of SP2, via Isolella Bassa; and North East of Località Muri.

Municipality of BONAVIGO (VR): East and North of SP44b.

Municipality of LEGNAGO (VR): South East of via Palazzina, SP46c dir, via G.B. Giudici, South of via Corradina, East of via Lungo Bussè, South East of viale Regina Margherita, South of via XXIV Maggio, West of via Passeggio, via Disciplina, South East and East of via degli Alpini, via Padana Inferiore Est, South East of SR10, East of Via Custoza, North West of via S. Vito, North of SP44b; and North East of SP46, North of SP46b, via Valverde, West of via Scolo Pisani, North West of via Villabona, East of SS434.

Municipality of ALBAREDO D'ADIGE (VR): West of SP18, South of via Caldasette, West of via Palazzetto, via Presina, South West of via Villaraspa, via Carotta, via Pascoloni.

Municipality of RONCO ALL'ADIGE (VR): South of SP19, South East and South West of SP21, East of via Valle Tomba, via Paluvecchio.

Municipality of PALU' (VR): South West of via Piave, via Belledonne, East and North of SP20.

Municipality of OPPEANO (VR): South West and South East of SP21, North and East of via degli Oppi, South and East of via Fornello, via Spin, via 44a, South West and West of SP20, South West of SP44.

Municipality of ISOLA RIZZA (VR).

Municipality of BOVOLONE (VR): East of via Dosso, viale del Silenzio, North East of SP2, South and East of via Capitello, South of SP21.

Municipality of SALIZZOLE (VR): East of SP48c, South of SP20, East of via Capitello, South East of via Pascoletto.

Municipality of CONCAMARISE (VR).

Municipality of NOGARA (VR): East of SP48c, North of SR10.

Municipality of SANGUINETTO (VR).

Municipality of CASALEONE (VR): North and West of via Carpania.

Municipality of VERONELLA (VR): South East of via Giavone.

Municipality of PRESSANA (VR): West of SP500, South of via Braggio, via SP40b.

Municipality of MINERBE (VR): South West of via Nuvolea, South of SR10, West of via Serraglio, via Amedeo di Savoia, South of SP41, West of via Comuni, SP500.

Municipality of BOSCHI SANT'ANNA (VR): North of via Scaranella, West of via Olmo, North of via Faro, West of SP42A.

29.9.2017

Municipality of ROTTOFRENO (PC): South of E70

Municipality of SARMATO (PC): South of E70

Municipality of PIEVE PORTO MORONE (PV): West of SP412, North of SP193

Municipality of BADIA PAVESE (PV): North West of SP193, via Roma, via Guglielmo Marconi

Municipality of GRAGNANO TREBBIENSE (PC): North of SP7, SP11

Municipality of BORGONOVO VAL TIDONE (PC): North of SP11, East of SP412R, North and East of via Montanata

Municipality of CASTEL SAN GIOVANI (PC)

Municipality of ARENA PO (PV): East of SP199, North of SP75, North East of SP144

Municipality of SAN ZENONE AL PO (PV): East and South of SP35

Municipality of COSTA DE' NOBILI (PV): East of SP31

Municipality of ZERBO (PV)

Municipality of SANTA CRISTINA E BISSONE (PV)

Municipality of MIRADOLO TERME (PV): South of via Privata dei Colli, West of SP189

Municipality of GRAFFIGNANA (LO): South of SP125, East of SP19, South of via Monteleone

Municipality of SAN COLOMBANO AL LAMBRO (MI): North of SP19, viale F. Petrarca, East of SP23, North of via S. Giovanni di Dio, East of via Privata Colombana, via del Pilastrello, East of Strada comunale per Campagna

Municipality of BORGHETTO LODIGIANO (LO): West and South of SP125, South of SP23, South of SP125

Municipality of BREMBIO (LO): South of SP168, West of SP141

Municipality of LIVRAGA (LO)

Municipality of ORIO LITTA (LO)

Municipality of OSPEDALETTO LODIGIANO (LO)

Municipality of SENNA LODIGIANA (LO)

Municipality of CALENDASCO (PC)

Municipality of GUARDAMIGLIO (LO): West of Po river

Municipality of SAN ROCCO AL PORTO (LO): West of Po river

Municipality of SOMAGLIA (LO): West of SP223, SP142

30.9.2017

The area of the parts of Lombardy and Emilia Romagna Regions (ADNS 17/0036) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.046214 and E10.186550

1.10.2017 bis 9.10.2017

The area of the parts of Lombardy and Emilia Romagna Regions (ADNS 17/0036) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.046214 and E10.186550

9.10.2017

The area of the parts of Veneto Region (ADNS 17/0037) contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.137063 and E11.664795

6.10.2017 bis 14.10.2017

The area of the parts of Veneto Region (ADNS 17/0037) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.137063 and E11.664795

14.10.2017“