ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 228

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
2. September 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1519 der Kommission vom 1. September 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6056)  ( 1 )

1

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2017/1520 der Kommission vom 26. Juli 2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen in Ergänzung der Empfehlungen (EU) 2016/1374 und (EU) 2017/146

19

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer ( ABl. L 87 vom 31.3.2017 )

33

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

2.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1519 DER KOMMISSION

vom 1. September 2017

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6056)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) abgegrenzt worden waren.

(2)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 bzw. Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde.

(3)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde später mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2017/417 (5), (EU) 2017/554 (6), (EU) 2017/696 (7), (EU) 2017/780 (8), (EU) 2017/819 (9), (EU) 2017/977 (10), (EU) 2017/1139 (11), (EU) 2017/1240 (12), (EU) 2017/1397 (13), (EU) 2017/1415 (14) und (EU) 2017/1484 der Kommission (15) geändert, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die aufgrund weiterer Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in der Union bei den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen vorgenommen worden waren. Darüber hinaus wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 geändert, um Vorschriften für den Versand von Sendungen mit Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festzulegen, nachdem sich die Seuchenlage in der Union im Hinblick auf dieses Virus verbessert hatte.

(4)

Die allgemeine Seuchenlage in der Union hat sich stetig verbessert. Allerdings hat Italien seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1484 neue Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Regionen Lombardei und Venetien festgestellt und diese der Kommission gemeldet. Italien hat der Kommission außerdem gemeldet, dass es die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die infizierten Geflügelhaltungsbetriebe herum, ergriffen hat.

(5)

Die Kommission hat die Maßnahmen geprüft, die Italien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG im Anschluss an die jüngsten Ausbrüche der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in diesem Mitgliedstaat ergriffen hat, und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen italienischen Behörde abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurde.

(6)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es in Anbetracht der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Italien notwendig, die von Italien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen. Deshalb sollten die Einträge für Italien im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aktualisiert werden, um der derzeitigen Lage im Hinblick auf diese Seuche in diesem Mitgliedstaat Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen angesichts dieser neuen Situation neue Einträge für bestimmte Gebiete in den Regionen Lombardei und Venetien hinzugefügt werden.

(7)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 sollte daher geändert werden, um die Regionalisierung auf Unionsebene dahin gehend zu aktualisieren, dass die von Italien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden.

(8)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. September 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).

(4)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/417 der Kommission vom 7. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 177).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 der Kommission vom 23. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 15).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/780 der Kommission vom 3. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 30).

(9)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/819 der Kommission vom 12. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 122 vom 13.5.2017, S. 76).

(10)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/977 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 155).

(11)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1139 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 164 vom 27.6.2017, S. 59).

(12)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1240 der Kommission vom 7. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 45).

(13)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1397 der Kommission vom 27. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 197 vom 28.7.2017, S. 13).

(14)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1415 der Kommission vom 3. August 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 203 vom 4.8.2017, S. 9).

(15)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1484 der Kommission vom 17. August 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 214 vom 18.8.2017, S. 28).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung:

„Mitgliedstaat: Italien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Municipality of CASTIGLIONE DELLE STIVIERE (MN): East of SP10, West and South of via Levadello, East of via Gerra, East of via L.T.Casalini, East of via Napoleone Bonaparte, via Dante Alighieri, South of via Barche di Solferino, via Bertasetti, via Barche; and North of via Levadello

Municipality of SOLFERINO (MN): South of via Barche, West of via G. Garibaldi, via Cavriana, North of SP12

4.9.2017

Municipality of CASTIGLIONE DELLE STIVIERE (MN): East of via Castellina, via Pigliaquaglie, via Berettina, South of via Dottorina, via Levadello

Municipality of SOLFERINO (MN): South of SP12

Municipality of CAVRIANA (MN): South West of SP8, via Capre, West of Monte 3 Galline

Municipality of GUIDIZZOLO (MN): West of via S. Cassiano, North East of via Tiziano, North East of SP236,West of country road that connect SP236 to str. S. Martino, South of str. S. Martino, West of country road that connect str. S. Martino to via S. Andrea, North of str. per Medole, West of via Oratorio, South of Canale Virgilio, West of via Lombardia, South West of SP10

Municipality of MEDOLE (MN)

Municipality of CASTEL GOFFREDO (MN): North East of SP6, East and North of Contrada S. Anna, North of str. Baldese, West of country road that intersects SP6 at km 13, North East of SP6, East of via Martiri di Belfiore, of str. Medole, North East of via Malfada, East and North of Contrada Perosso Sopra, East of str. Profondi, via Castellina

10.9.2017

Municipality of SOLFERINO (MN): North of via della Baita, of country road that connect via della Baita to via Ca' Morino, West of via Ca' Morino

Municipality of POZZOLENGO (BS): South West of Loc. Bella Vista, West of country road that connect Località Bella Vista to Località Volpe, West of country road that connect Località Volpe to Località Rondotto, North of Località Rondotto, West of Località Celadina Nuova, via Valletta

Municipality of CASTIGLIONE DELLE STIVIERE (MN): East of via Fabio Filzi, North of via Levaldello, East of SP82, via L.T.Casilini, South of via Giuseppe Verdi, East of via dei Morei, South of via Barche di Solferino, North East of via Bertasetti, via Fichetto, East and South of via Astore, East of via del Bertocco, South West of via Albana

Municipality of CAVRIANA (MN): West of SP8, via Georgiche, via Madonna della Porta, via Pozzone, North West of SP15, North East of SP13, East of SP8

Municipality of DESENZANO DEL GARDA (BS): East of via Vaccarolo, South West of Località Taverna, Località Bella Vista

Municipality of LONATO DEL GARDA (BS): South East of via Mantova, South and West of via Navicella, East of via Montefalcone, South and East of via Fenil Bruciato, East of Pietra Pizzola, South East of via Castel Venzago, via Centenaro

3.9.2017

Municipality of RONCO ALL'ADIGE (VR): West of via Paluvecchio, North and West of via Valle Tomba, North of SP21, West of SP19

Municipality of ZEVIO (VR): East of via S. Spirito, South of via Botteghe, East of via Bertolda

Municipality of PALU' (VR): North East of via Rizza, North East and North of Località Stagnà Nuovo/Vecchio, East of via Piave

Municipality of OPPEANO (VR): East of SP20, North of SP44

13.9.2017

Municipality of ZIMELLA (VR): East of via Fedriga, South of via Fiorette and via Baffa, East and South of via S. Martino; West of SP500, South of via Callesella, West of via Larga

Municipality of VERONELLA (VR): North East of SP7b, South East of via Fiume, South of via Colonnello Rossi, piazza S. Gregorio, East of via Bruso; North of fosso Fossa Bassa

Municipality of ALBAREDO D'ADIGE (VR): North of via Pascoloni, via Carotta, East of via Presina, North East of via Cadelsette, East of SP18

Municipality of COLOGNA VENETA (VR): West and North of via S. Giustina, West of SP7

14.9.2017

Municipality of ANGIARI (VR): South East of SP44c, East of via Lungo Bussè, South and East and North of via Boscarola

Municipality of BONAVIGO (VR): West and South of SP44b

Municipality of LEGNAGO (VR): North West of via Palazzina, SP46c dir, via G.B. Giudici, North of via Corradina, West of via Lungo Bussè, North West of viale Regina Margherita, North of via XXIV Maggio, East of via Passeggio, via Disciplina, North West and West of via degli Alpini, via Padana Inferiore Est, North West of SR10, West of via Custoza, South East of via S. Vito, South of SP44b

Municipality of CEREA (VR): South of SP44c, West of via Palesella, South of via Guanti, East of SP45, South of via Cesare Battisti, East of via Paride da Cerea, East and North of SR10

15.9.2017

Municipality of CERVIGNANO D'ADDA (LO)

Municipality of BOFFALORA D'ADDA (LO): West of SP1, SP25

Municipality of MULAZZANO (LO): North East of SP202, SP158, East of via Quartiano, North East of via Roma, Piazza della Chiesa, East of via Cassino, SP 158

Municipality of ZELO BUON PERSICO (LO): West of SP16, South and East of country road that connect SP16 to SP16d, East of SP16d, South East of Circonvallazione Zelo Buon Persico, North East of via Dante

Municipality of GALGAGNANO (LO)

Municipality of SPINO D'ADDA (CR): South of Canale Vacchelli, West of SP1, viale della Vittoria, South and West of SP1

16.9.2017

Municipality of SAN PIETRO DI MORUBIO (VR): East of via Casari, via Borgo, via Farfusola

Municipality of ROVERCHIARA (VR): South of via Molaro, South West of via Anesi, West of via Borcola, South of via Viola, West of via Bussè, South of SP3, South and West of via Casalino

Municipality of CEREA (VR): North of SP44c, East of via Polesella, North of via Guanti, West of SP45, North of via Cesare Battisti, East of SP2, via Isolella Bassa

Municipality of ANGIARI (VR): North West of SP44c, West of via Lungo Bussè, North and West and South of via Boscarola

20.9.2017

Municipality of CHIGNOLO PO (PV): East of SP193, South of via Don Sbarsi, East of via Mariotto

Municipality of MONTICELLI PAVESE (PV)

Municipality of ROTTOFRENO (PC): North of E70

Municipality of SARMATO (PC): North of E70

Municipality of PIEVE PORTO MORONE (PV): East of SP412, South of SP193

Municipality of BADIA PAVESE (PV): South East of SP193, via Roma

21.9.2017“

2.

In Teil B erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung:

„Mitgliedstaat: Italien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Municipality of CASTIGLIONE DELLE STIVIERE (MN): South of via Astore, of via Fichetto, of via Astore, East of SP83, South of via Giuseppe Mazzini, East of via Casino Pernestano, of via Roversino, North of via Dottorina, West of SP10, East and South of via Levadello, West of via Gerra,West of via L.T.Casalini, West of via Napoleone Bonaparte, via Dante Alighieri, North of via Barche di Solferino, via Bertasetti, via Barche

Municipality of SOLFERINO (MN): North of via Barche, West of via San Martino

25.8.2017 bis 19.9.2017

Municipality of GUIDIZZOLO (MN): South of str. to Medole, South-West of via Casarole, West of via Marchionale; South of str. per Medole, East of via Oratorio, North of Canale Virgilio, East of via Lombardia, North East of SP10

Municipality of CASTEL GOFFREDO (MN): East of SP8, of viale Prof. B. Umbertini, of via Monteverdi, North of SP6, North-East of via C. Battisti, East of via Ospedale, North-East of str. Zocca; South West of SP6, West and South of Contrada S.Anna, South of str. Baldese, East of country road that intersects SP6 at km 13, South West of SP6, West of via Martiri di Belfiore, of str. Medole, South West of via Malfada

10.8.2017 bis 19.9.2017

Municipality of DESENZANO DEL GARDA (BS): North of Highway A4

Municipality of MONTICHIARI (BS): South of SP668, East of via Sant'Eurosia, of via Boschetti of Sopra, South of via Mantova, East of via Padre Annibale of Francia, of str. Vicinale Scoler, of via Scoler, South of SP236, of SP668, East of SP29, North-East of via Montechiaresa; and West of Chiese river, West of via Mantova

Municipality of LONATO DEL GARDA (BS): South-West of SP11, East of SP25, South-East of SP668; and North of SP668, North-East of via Malocche, West and North via Fossa, North of via Cominello, West of via Monte Mario, North of via S. Tommaso, West and North of via Monte Semo, West of of via Bordena, South-West of via Marziale Cerruti, North of Highway A4

Municipality of MONZAMBANO (MN): West of SP19, South of SP74, West of str. S. Pietro; and East of Localita Caccia, SP18

Municipality of POZZOLENGO (BS): South of E70; and North of Localita Cobue Sotto, East of Localita Cascina Ceresa, North of Localita Giacomo Sotto, East of via Sirmione, North-West of SP106

2.9.2017

Municipality of SORGA' (VR): East of via S. Pietro

Municipality of ISOLA della SCALA (VR): East of via S. Zeno, South of SP20a, East of country road that intersects via S.Gabriele at number n.30, West and South of via S. Gabriele, West and South of via Guasto, East of via Gabbietta, South of via Cognare

Municipality of SALIZZOLE (VR): West of SP48c, South of SP20, West of via G. Rossini, South of via Dante Alighieri, West of via Lavacchio, South of via Franchine

Municipality of NOGARA (VR): North of via Spin, East of via Montalto, of via Olmo, North of SR10, West of SS12, of SP20

22.8.2017 bis 2.9.2017

Municipality of CASTELLUCCHIO (MN): East of via Mantellazze, of via Marchiodola,North of SP55, and North-West of via Borsatta, of str. Picco, of str. Fontana

Municipality of RODIGO (MN): South-East of SP1, South-West of SP1

26.8.2017 bis 3.9.2017

Municipality of CURTATONE (MN)

Municipality of PIUBEGA (MN): South-East of SP7, South of SP1

Municipality of MARCARIA (MN): South-East of SP10, East of SP57

Municipality of MARMIROLO (MN): West of SP236

Municipality of SAN MARTINO DALL'ARGINE (MN): North of SP58, East of SP78, North-East of left bank of Oglio river

Municipality of GAZZUOLO (MN): East of SP58

Municipality of ACQUANEGRA SUL CHIESE (MN): North-East of SP67, South-East of SP17

Municipality of RODONDESCO (MN)

Municipality of GOITO (MN): East of SP7, South-West of SP16, West and South of SP236

Municipality of MANTOVA (MN): North-West of via Brescia, East of SR62, North-West of SP10, West of viale Pompillio, West of SP29

Municipality of PORTO MANTOVANO (MN): West of SP236, of via Brescia

Municipality of GAZOLDO DEGLI IPPOLITI (MN)

Municipality of CASTELLUCCHIO (MN): West of via Mantellazze, of via Marchiodola, SP55, South-East of via Borsatta, str. Picco, str. Fontana

Municipality of RODIGO (MN): North-West of SP1, North-East of SP1

3.9.2017

Municipality of TREVENZUOLO (VR): North-East of SP50a, East of via N. Sauro, South of via Decima, of str. Marinella, East of Corte Mantellina

Municipality of ISOLA della SCALA (VR): South of SP50b, West of country road that intersects SP50b at 4th km, South of SP50b, South of SP24, East of via Verona, South and East of via Tavole di Casalbergo, West of SS12, South of SP24, West of via Rosario, North of via Selesetto, West of country road that intersects via S.Gabriele at number n.30, West and South of via S. Gabriele, West of country road that intersects via Ave, North of SP20a,West of via S. Zeno

Municipality of ERBE' (VR): South and East of SP50a

Municipality of SORGA' (VR): North of via Albarella, East and West of SP20a, North of SP50, East of via Bosco, East and North of via Gamandone

25.8.2017 bis 2.9.2017

Municipality of ERBE' (VR): North and West of SP50a

Municipality of TREVENZUOLO (VR): South-West of SP50a, West of via N. Sauro, North of via Decima, of str. Marinella, West of Corte Mantellina

Municipality of ISOLA della SCALA (VR): North of SP50b, East of country road that intersects SP50b at 4th km, North of SP50b, North of SP24, West of via Verona, North and West of via Tavole di Casalbergo,East of SP12, North of SP24, East of via Rosario, South of via Selesetto, East of country road that intersects via S.Gabriele at number 30, North of via S.Gabriele, via S.Guasto, West of via Gabbietta, North of via Franchine

Municipality of SORGA' (VR): West and South of via Gamandone, West of via Bosco, South of SP50, East and West of SP20a, South of via Albarella, West of via S.Pietro

Municipality of SALIZZOLE (VR): North West of via Pascoletto, South West of via Capitello, North West of SP20East of via G. Rossini, North of via Dante Alighieri, East of via Lavacchio, North of via Franchine

Municipality of NOGARA (VR): South of via Spin, West of via Montalto, of via Olmo, South of SR10, East of SS12, of SP20, West of SP48c, South of SR10

Municipality of VIGASIO (VR)

Municipality of BUTTAPIETRA (VR): South of SP51

Municipality of SAN GIOVANNI LUPATOTO (VR): South of via Acque

Municipality of OPPEANO (VR): West of SP2, South east of via Antonio Salieri, West of SS434, North of via Spinetti, West of via Marco Biagi, North of via Ferruccio Busoni, West of SP2

Municipality of BOVOLONE (VR): West of via Dosso, viale del Silenzio, South West of SP2

Municipality of CASTEL D'ARIO (MN)

Municipality of BIGARELLO (MN)

Municipality of CASTELBELFORTE (MN)

Municipality of ROVERBELLA (MN): East of Autostrada del Brennero (A22)

Municipality of NOGAROLE ROCCA (VR): East of via Colombare, of via Guglielmo Marconi, of via Molinare, of country road that intersects Torre Storta at number n. 22

Municipality of POVEGLIANO VERONESE (VR): East of SP52, South of via dei Ronchi

2.9.2017

Municipality of SORBOLO (PR): South of str. Certosino — Stradone Dell'Aia — via della Mina — str. del Ferrari

Municipality of BRESCELLO (RE): South of str. Vignoli; East of str. Provinciale SP62R and of str. della Cisa

Municipality of MEZZANI (PR): East of str. provinciale 72, South of Po river

1.9.2017 bis 9.9.2017

Municipality of PARMA (PR): East of str. provinciale SP9, North of tangenziale di Parma (until exit n. 7), of str. statale SS9

Municipality of GATTATICO (RE)

Municipality of POVIGLIO (RE)

Municipality of BORETTO (RE)

Municipality of TORRILE (PR)

Municipality of COLORNO (PR)

Municipality of CASTELNOVO DI SOTTO (RE): North of via A. Alberici, West of via Villafranca, West of str. Pescatora and of via Tolara

Municipality of CAMPEGINE (RE): North of str. provinciale SP112, West of str. Pescatora

Municipality of VIADANA (MN): South-West of via Ottoponti Bragagnina — via Ottoponti Salina, West of via Ottoponti e dell'abitato di Salina

Municipality of CASALMAGGIORE (CR): South-Est of SP 343 R — Ponte Asolana, South of SP ex SS 420, West of Case San Quirico, South of Case Sparse Quattro Case — via Valle, West of via Manfrassina

9.9.2017

Municipality of CASTIGLIONE DELLE STIVIERE (MN): East of SP10, West and South of via Levadello,East of via Gerra,East of via L.T.Casalini,East of via Napoleone Bonaparte, via Dante Alighieri, South of via Barche di Solferino, via Bertasetti, via Barche; and North of via Levadello

Municipality of SOLFERINO (MN): South of via Barche, West of via G. Garibaldi, via Cavriana, North of SP12

5.9.2017 bis 19.9.2017

Municipality of CASTIGLIONE DELLE STIVIERE (MN): East of via Castellina, via Pigliaquaglie, via Berettina, South of via Dottorina, via Levadello

Municipality of SOLFERINO (MN): South of SP12

Municipality of CAVRIANA (MN): South West of SP8, via Capre,West of Monte 3 Galline

Municipality of GUIDIZZOLO (MN): West of via S.Cassiano, North East of via Tiziano, North East of SP236,West of country road that connect SP236 to str. S. Martino, South of str. S. Martino, West of country road that connect str. S. Martino to via S. Andrea, North of str. per Medole, West of via Oratorio, South of Canale Virgilio, West of via Lombardia, South West of SP10

Municipality of MEDOLE (MN)

Municipality of CASTEL GOFFREDO (MN): North East of SP6, East and North of Contrada S. Anna, North of str. Baldese, West of country road that intersects SP6 at km 13, North East of SP6, East of via Martiri di Belfiore, of str. Medole, North East of via Malfada, East and North of Contrada Perosso Sopra, East of str. Profondi, via Castellina

11.9.2017 bis 19.9.2017

Municipality of CERESARA (MN): North-West of SP16, North-East of via Colombare Bocchere and via S. Martino, North of SP16, North-West of SP7, SP15

Municipality of CASALOLDO (MN): East of str. Grassi, North of via Squarzieri

10.8.2017 bis 19.9.2017

Municipality of DESENZANO DEL GARDA (BS): South of Highway A4; and East of via S. Piero, West and North of Localita Taverna, North of Localita Bella vista

Municipality of LONATO DEL GARDA (BS): South of SP668, South-West of via Malocche, East and South via Fossa, South of via Cominello, East of via Monte Mario, South of via S. Tommaso, East and South of via Monte Semo, East of of via Bordena, North-East of via Marziale Cerruti, South of Highway A4; and West of via delle Cocche, Localita Pradei, North of via Malomocco, via S. Marco, via Vallone, West and North of via Brodena, West of SP567

Municipality of POZZOLENGO: South of Localita Cobue Sotto, West of Localita Cascina Ceresa, South of Localita Giacomo Sotto, West of via Sirmione, South-East of SP106; and North of Localita Bella Vista, str. comunale Desenzano-Pozzolengo, East and North of SP13

Municipality of VOLTA MANTOVANA (MN): West of SP19, str. Dei Colli, via S. Martino, via Goito; and North East of str. Bezzetti, South of SP19, East via I Maggio

Municipality of CALCINATO (BS): South of SP668

13.9.2017

Municipality of SOLFERINO (MN): East of via Caviana, of via XX Settembre, of via G. Garibaldi, of via Ossario, of via San Martino

Municipality of CASTIGLIONE DELLE STIVIERE (MN): North of via Astore, of via Fichetto, West of SP83, North of via Giuseppe Mazzini, West of via Casino Pernestano, of via Roversino, of via Berettina, via Piagliaquaglie, via Castellina

Municipality of CAVRIANA (MN): North East of SP8, via Capre, East of Monte 3 Galline

Municipality of GUIDIZZOLO (MN): East of via S.Cassiano, South West of via Tiziano, South West of SP236,East of country road that connect SP236 to str. S. Martino, North of str. S. Martino, East of country road that connect str. S. Martino to via S. Andrea, South of str. per Medole, North East of via Casarole, East of via Marchionale

Municipality of CERESARA (MN): South East of SP16, South West of via Colombare Bocchere and via S. Martino, South of SP16, South East of SP7, of SP15; North of str. Goite, via Don Ottaviano Daina

Municipality of CASALOLDO (MN): West of str. Grassi, South of via Squarzieri

Municipality of CASTEL GOFFREDO (MN): West of SP8, of viale Prof. B. Umbertini, of via Monteverdi, South of SP6, South West of via C. Battisti, West of via Ospedale, South West of str. Zocca, South West of Contrada Perosso Sopra, West of str. Profondi, of via Castellina

Municipality of DESENZANO DEL GARDA (BS): West of via S. Piero, East and South of Localita Taverna, South of Localita Bella vista

Municipality of LONATO DEL GARDA (BS): East of via delle Cocche, Localita Pradei, South of via Malomocco, via S. Marco, via Vallone, East and South of via Brodena, East of SP567

Municipality of POZZOLENGO: South of Localita Bella Vista, str. comunale Desenzano-Pozzolengo, West and South of SP13

Municipality of MONZAMBANO (MN): West of Localita Caccia, SP18

Municipality of MONTICHIARI (BS): East of Chiese river, South of SP668, Sp236, East and South of via Mantova, East of via Franche, South of via Morea

Municipality of CARPENEDOLO (BS)

Municipality of CALVISANO(BS): East of via Chiese, of via Tesoli, of via Paolo Brognoli, North of SP69, East of via Montechiaresa

Municipality of ACQUAFREDDA (BS)

Municipality of CASALMORO (MN): North of via solferino, via Piave, West of via Roma, North of via IV Novembre, of SP68

Municipality of ASOLA(MN): North of via Mantova, North-East of SP68, East of SP1

Municipality of GOITO (MN): West of the country road that intersects the SP16, North of SP16, West of str. Cavacchia Cerlongo, Pazza San Pio X, South of SP236

Municipality of VOLTA MANTOVANA (MN): South and West of str. Bezzetti, North of Sp19, West of via I Maggio, via S. Martino, via Goito

Municipality of PIUBEGA (MN): North of SP1

19.9.2017

Municipality of CASTEL SAN GIOVANNI (PC)

Municipality of SOMAGLIA (LO): East of SP223, SP142

Municipality of CASALPUSTERLENGO (LO)

Municipality of MIRADOLO TERME (PV): North of via Privata dei Colli, East of SP189

Municipality of ARENA PO (PV): North of SP200, West of SP199

Municipality of COSTA DE' NOBILI (PV): West of SP31

Municipality of SAN ZENONE AL PO (PV): West and North of SP35

Municipality of INVERNO E MONTELEONE (PV)

Municipality of GRAFFIGNANA (LO): North of SP125, West of SP19, North of via Monteleone

Municipality of BREMBIO (LO): North of SP168, East of SP141

Municipality of BORGHETTO LODIGIANO (LO): East and North of SP125, North of SP23, North of SP125

Municipality of VILLANOVA DEL SILARO (LO)

Municipality of OSSANO LODIGIANO (LO)

Municipality of SANT'ANGELO LODIGIANO (LO)

Municipality of CORTEOLONA E GENZONE (PV)

9.9.2017

Municipality of SOLFERINO (MN): North of via della Baita, of country road that connect via della Baita to via Ca' Morino, West of via Ca' Morino

Municipality of POZZOLENGO (BS): South West of Loc. Bella Vista, West of country road that connect Località Bella Vista to Località Volpe, West of country road that connect Località Volpe to Località Rondotto, North of Località Rondotto, West of Località Celadina Nuova, via Valletta

Municipality of CASTIGLIONE DELLE STIVIERE (MN): East of via Fabio Filzi, North of via Levaldello, East of SP82, via L.T.Casilini, South of via Giuseppe Verdi, East of via dei Morei, South of via Barche di Solferino, North East of via Bertasetti, via Fichetto, East and South of via Astore, East of via del Bertocco, South West of via Albana

Municipality of CAVRIANA (MN): West of SP8, via Georgiche, via Madonna della Porta, via Pozzone, North West of SP15, North East of SP13, East of SP8

Municipality of DESENZANO DEL GARDA (BS): East of via Vaccarolo, South West of Località Taverna, Località Bella Vista

Municipality of LONATO DEL GARDA (BS): South East of via Mantova, South and West of via Navicella, East of via Montefalcone, South and East of via Fenil Bruciato, East of Pietra Pizzola, South East of via Castel Venzago, via Centenaro

4.9.2017 bis 12.9.2017

Municipality of MONZAMBANO (MN)

Municipality of VOLTA MANTOVANA (MN): West of SP19, str. Volta Monzambano, viale della Libertà, North West of via A. Solferino, via Volta — Acquanegra, East of SP19, West of str.Cantonale, country road that connect str.Cantonale to via Avis, West of SP7, North East of SP236

Municipality of CASTIGLIONE DELLE STIVIERE (MN): West of via Fabio Filzi,South of via Levaldello, West of SP82, via L.T.Casilini, North of via Giuseppe Verdi, West of via dei Morei, North of via Barche di Solferino, South West of via Bertasetti, via Fichetto, West and North of via Astore, West of via del Bertocco, North East of via Albana

Municipality of GUIDIZZOLO (MN): North East of str. Villanova, North West of SP15, North East of via Sajore, West of via S. Giorgio, North West of via Marchionale

Municipality of CASTEL GOFFREDO (MN): North East of SP6, East of Contrada S. Anna, North of str. Baldese, West of country road that connect str. Baldese to SP6 at 13 km, North of SP6, East and North of Contrada Selvole

Municipality of MEDOLE (MN)

Municipality of SIRMIONE (BS)

Municipality of PONTI SUL MINCIO (MN): West of SP19

Municipality of DESENZANO DEL GARDA (BS): West of via Vaccarolo, North East of Località Taverna, Località Bella Vista; South of SP572, via S. Benedetto,South and East of via B. Vinghenzi, West of Lungo Lago Cesare Battisti up to number n.71

Municipality of SOLFERINO (MN): South of via della Baita, of country road that connect via della Baita to via Ca' Morino, East of via Ca' Morino

Municipality of POZZOLENGO (BS): North East of Località Bella Vista, East of country road that connect Località Bella Vista to Località Volpe, East of country road that connect Località Volpe to Località Rondotto, South of Località Rondotto, East of Località Celadina Nuova, via Valletta

Municipality of CARPENEDOLO (BS): East of SP105, North West of SP343, via XX Settembre, Giuseppe Zanardelli, viale Santa Maria

Municipality of MONTICHIARI (BS): East of via S. Giorgio, via Madonnina, SP668

Municipality of CALCINATO (BS): South of SP668

Municipality of LONATO DEL GARDA (BS): South of SP668, South east of Campagna Sotto, Campagna Sopra, West and South East of N. Tirale, South of via Roma, East of via dell'Olmo, South East of via Regia Antica, South of via Fontanone, East of SP78, South and East of via Bariselli, via Valsorda, via Benaco, South of country road that connect via Benaco to via Maguzzano, West of via Maguzzano, Vallio di Sopra

Municipality of CAVRIANA (MN)

Municipality of PESCHIERA DEL GARDA (VR): South of via Miralago, West of via Bell'Italia, West of SR11, SP28

12.9.2017

Municipality of RONCO ALL'ADIGE (VR): West of via Mazza, North and East of via Pezze Albaro, North West of via Lasta, West of via Ponzilovo, West of via Pieve, South of via Cantonà, West of via Ronchi, North of SP19, West of via Fornetto

Municipality of ZEVIO (VR): East of via S. Spirito, South of via Botteghe, East of via Bertolda

Municipality of PALU' (VR): North East of via Rizza, North East and North of Località Stagnà Nuovo/Vecchio, East of via Piave, North West of via Casoti, West of via Ponte Rosso, North West of Località Motte I/II

14.9.2017 bis 22.9.2017

Municipality of ZIMELLA (VR): East of via Fedriga, South of via Fiorette and via Baffa, East and South of via S. Martino; West of SP500, South of via Callesella, West of via Larga

Municipality of VERONELLA (VR): North East of SP7b, South East of via Fiume, South of via Colonnello Rossi, piazza S. Gregorio, East of via Bruso; North West and North East of via Giavone

Municipality of ALBAREDO D'ADIGE (VR): North East of via Cadelsette, East of SP18

Municipality of COLOGNA VENETA (VR): West and North of via S. Giustina,West of SP7

15.9.2017 bis 23.9.2017

Municipality of CERVIGNANO D'ADDA (LO)

Municipality of BOFFALORA D'ADDA (LO): West of SP1, SP25

Municipality of MULAZZANO (LO): North East of SP202, SP158, East of via Quartiano, North East of via Roma, Piazza della Chiesa, East of via Cassino, SP 158

Municipality of ZELO BUON PERSICO (LO): West of SP16, South and East of country road that connect SP16 to SP16d, East of SP16d, South East of Circonvallazione Zelo Buon Persico, North East of via Dante

Municipality of GALGAGNANO (LO)

Municipality of SPINO D'ADDA (CR): South of Canale Vacchelli, West of SP1, viale della Vittoria, South and West of SP1

17.9.2017 bis 25.9.2017

Municipality of RONCO ALL'ADIGE (VR): North and East of SP19

Municipality of ZIMELLA (VR): West of via Fedriga, North of via Fiorette, via Baffa, North and West of via S. Martino; East of SP500, North of via Callesella, East of via Larga

Municipality of VERONELLA (VR): West of via Bruso; North of Piazza S.Gregorio, West of via Fiume, West of SP7b, North of country road that connect SP7b to SP18

Municipality of COLOGNA VENETA (VR): East and South of via S. Giustina, East of SP7

Municipality of BELFIORE (VR): East of SP39, North of str. Porcilana, East of SP38b

Municipality of SAN BONIFACIO (VR): South of via Circonvalazione, East of via Masetti, South East of SP38, East of SP7 and Cavalcavia Monteforte, South of SR11

Municipality of ARCOLE (VR)

Municipality of LONIGO (VI): South of via Trassegno, East of via Albaria, South of via Fontane

Municipality of ALONTE (VI)

Municipality of ORGIANO (VI): West of via Borgomale, via Cree Storte, via Ca' Muzzana, via Perara, South West of via S. Feliciano

Municipality of ASIGLIANO VENETO (VI)

Municipality of PRESSANA (VR): North East of SP40b, East of SP500

Municipality of ROVEREDO DI GUA' (VR): South of via Ca' Dolfina, West of Scolo Giacomelli Centrale and Scolo Sperona

Municipality of MONTAGNANA: West of SP90 and North of SR10

23.9.2017

Municipality of LEGNAGO (VR): South West of SP46, South of SP46b, via Valverde, East of via Scolo Pisani, South East of via Villabona, West of SS434

Municipality of CEREA (VR): South West of Località Muri

Municipality of CASALEONE (VR): South and East of via Carpania

Municipality of PRESSANA (VR): South- of SP40b, East of SP500, North of SP40b, via Braggio, West of SP500

Municipality of MINERBE (VR): North East of via Nuvolea, North of SR10, East of via Serraglio, via Amedeo di Savoia, North of SP41, East of via Comuni, SP500

Municipality of BOSCHI SANT'ANNA (VR): South of via Scaranella, East of via Olmo, South of via Faro, East of SP42A

Municipality of BEVILACQUA (VR)

Municipality of TERRAZZO (VR): West of via Brazzetto, North West of SP42, West of SP41

Municipality of VILLA BARTOLOMEA (VR): North-East of SP47, West of via Beccascogliera, East of via Argine della Valle, West of via Zanardi, via Ferranti, North of via Arzaron, via Rodigina, West of via Brazzetto

24.9.2017

Municipality of ZEVIO (VR): West of via S. Spirito, North of via Botteghe, West of via Bertolda East of via Campagnol, via Casa Nuova, via Fienil Molino, South of via Speranza, East of via Monti Lessini, East and North of via Pontoncello

Municipality of PALU' (VR): South West of via Rizza, South West and South of Località Stagnà Nuovo/Vecchio, North East of via Piave, via Belledonne, West and South of SP20

Municipality of OPPEANO (VR): East of SS434, South of via Spinetti, East of via Marco Biagi, South of via Ferruccio Busoni, East of SP2; and North East and North West of SP21, South and West of via degli Oppi, North and West of via Fornello, via Spin, via 44a

Municipality of SAN MARTINO BUON ALBERGO (VR): South of Marco Pantani pedestrian cycle track, via Casotton, South east of via Giarette, East of via Pantina, via Coetta, South West of and South East of via Ferraresa, South of via Mariona, East of SP20

Municipality of LAVAGNO (VR): South of St. Porcilana, East of SP20

Municipality of COLOGNOLA AI COLLI (VR): South and West of SP37, South of via Peschieria, SP37

Municipality of SOAVE (VR): South of Località Val Ponsara, via Mondello, West of via Bassano, South of via Carantiga, West of via Ca' del Bosco, East of SP37a, South of via Ugo Foscolo, via Bissoncello di Sopra, via Ghiaia

Municipality of CALDIERO (VR)

Municipality of BOVOLONE (VR): North and West of via Capitello, North of SP21

Municipality of BELFIORE (VR): West of SP39, South of str. Porcilana, West of SP38b

Municipality of SAN BONIFACIO (VR): North of via Circonvalazione, West of via Masetti, North West of SP38, West of SP7, Cavalcavia Monteforte, North of SR11, West of Francesco Perlini

22.9.2017

Municipality of CASALMAIOCCO (LO)

Municipality of TRIBIANO (MI)

Municipality of VAIANO CREMASCO (CR)

Municipality of SORDIO (LO)

Municipality of LODI (LO)

Municipality of MELEGNANO (MI): North East of SS9, East of via Vittorio Veneto, via Camillo Benso di Cavour, Vicolo Monastero, via Stefano Bersani, South of via Frisi, via Conciliazione, East of viale S. Predabissi, East and South of via Giardino

Municipality of CERRO AL LAMBRO (MI): East of SP17

Municipality of BOFFALORA D'ADDA (LO): East of SP1, SP25

Municipality of CASALETTO LODIGIANO (LO): East of SP17, North of SP115

Municipality of SALERANO SUL LAMBRO (LO): North of SP115, East of SP204, North of SP140

Municipality of LODI VECCHIO (LO)

Municipality of PIEVE FISSIRAGA (LO): North and North West of SP235

Municipality of CORNEGLIANO LAUDENSE (LO): North West of SP235

Municipality of MULAZZANO (LO): South West of SP202, SP158, West of via Quartiano, South West of via Roma, Piazza della Chiesa, West of via Cassino, SP 158

Municipality of ZELO BUON PERSICO (LO): East of SP16, North and West of country road that connect SP16 to SP16d, West of SP16d, North West of Circonvallazione Zelo Buon Persico, South West of via Dante

Municipality of VIZZOLO PREDABISSI (MI)

Municipality of SAN ZENONE AL LAMBRO (MI)

Municipality of TAVAZZANO CON VILLAVESCO (LO)

Municipality of MONTANASO LOMBARDO (LO)

Municipality of SPINO D'ADDA (CR): North of Canale Vacchelli, East of SP1, viale della Vittoria, North and East of SP1

Municipality of MERLINO (LO)

Municipality of COMAZZO (LO)

Municipality of DRESANO (MI)

Municipality of COLTURANO (MI)

Municipality of PAULLO (MI)

Municipality of MONTE CREMASCO (CR)

Municipality of DOVERA (CR)

Municipality of PANDINO (CR)

Municipality of SAN GIULIANO MILANESE (MI): East of SS9, South and East of via L. Tolstoi, East of str. Vicinale Cascinetta, South east of str. Provinciale Mediglia S.Giuliano

Municipality of MEDIGLIA (MI): West of str. Provinciale Bettola Sondrio, South of Cascina Meleganello, East of via Piero Capponi, via della Liberazione

Municipality of PANTIGLIATE (MI)

Municipality of LISCATE (MI): South of SP14

Municipality of TRUCCAZZANO (MI): South of SP14

Municipality of RIVOLTA D'ADDA (CR): South of SP14, SP185

Municipality of CRESPIATICA (LO)

Municipality of CORTE PALASIO (LO)

Municipality of SETTALA (MI)

Municipality of AGNADELLO (CR): West of SP472, SP34, South of SP34

Municipality of PALAZZO PIGNANO (CR)

25.9.2017

Municipality of CHIGNOLO PO (PV): West of SP193, North of via Don Sbarsi, West of via Mariotto

Municipality of BADIA PAVESE (PV): East of via Guglielmo Marconi

Municipality of SAN COLOMBANO AL LAMBRO (MI): South of SP19, viale F. Petrarca, West of SP23, South of S. Giovanni di Dio, West of via Privata Colombana, via del Pilastrello, West of str. comunale per Campagna

1.9.2017 bis 30.9.2017

Municipality of RONCO ALL'ADIGE (VR): West of SP19, East of via Quadrelli, South and West of via Valmarana, South of via Casona, South and East of via Ponzilovo, East of via Lasta, West and South of via Pezze Albaro, East of via Mazza

Municipality of PALU' (VR): East of via Piave, South East of via Casoti, East of via Ponte Rosso, South of Località Motte I/II.

Municipality of OPPEANO (VR): East of SP20, North of SP44

14.9.2017 bis 29.9.2017

Municipality of ALBAREDO D'ADIGE (VR): South of via Caldasette, East of via Palazzetto, via Presina, North East of via Villaraspa, via Carotta, via Pascoloni

Municipality of VERONELLA(VR): East and North West of via Giavone

15.9.2017 bis 29.9.2017

Municipality of CEREA (VR): South of SP44c, West of via Palesella, South of via Guanti, East of SP45, South of via Cesare Battisti, East of via Paride da Cerea, East and North of SR10

Municipality of ANGIARI (VR): South East of SP44c, East of via Lungo Bussè, South and East and North of via Boscarola

Municipality of BONAVIGO (VR): West and South of SP44b

Municipality of LEGNAGO (VR): North West of via Palazzina, SP46c dir, via G.B. Giudici, North of via Corradina, West of via Lungo Bussè, North West of viale Regina Margherita, North of via XXIV Maggio, East of via Passeggio, via Disciplina, North West and West of via degli Alpini, via Padana Inferiore Est, North West of SR10, West of via Custoza, South East of via S. Vito, South of SP44b

16.9.2017 bis 29.9.2017

Municipality of CHIGNOLO PO (PV): East of SP193, South of via Don Sbarsi, East of via Mariotto

Municipality of MONTICELLI PAVESE (PV)

Municipality of ROTTOFRENO (PC): North of E70

Municipality of SARMATO (PC): North of E70

Municipality of PIEVE PORTO MORONE (PV): East of SP412, South of SP193

Municipality of BADIA PAVESE (PV): South East of SP193, via Roma

22.9.2017 bis 30.9.2017

Municipality of SAN PIETRO DI MORUBIO (VR): East of via Casari, via Borgo, via Farfusola

Municipality of ROVERCHIARA (VR): South of via Molaro, South West of via Anesi, West of via Borcola, South of via Viola, West of via Bussè, South of SP3, South and West of via Casalino

Municipality of CEREA (VR): North of SP44c, East of via Polesella, North of via Guanti, West of SP45, North of via Cesare Battisti, East of SP2, via Isolella Bassa

Municipality of ANGIARI (VR): North West of SP44c, West of via Lungo Bussè, North and West and South of via Boscarola

21.9.2017 bis 29.9.2017

Municipality of SAN PIETRO DI MORUBIO (VR): West of via Casari, via Borgo, via Farfusola

Municipality of ROVERCHIARA (VR): North of via Molaro, North East of via Anesi, East of via Borcola, North of via Viola, East of via Bussè, North of SP3, a North East of via Casalino

Municipality of CEREA (VR): South and West of SR10, West of via Paride da Cerea, West of SP2, via Isolella Bassa; and North East of Località Muri

Municipality of BONAVIGO (VR): East and North of SP44b

Municipality of LEGNAGO (VR): South East of via Palazzina, SP46c dir, via G.B. Giudici, South of via Corradina, East of via Lungo Bussè, South East of viale Regina Margherita, South of via XXIV Maggio, West of via Passeggio, via Disciplina, South East and East of via degli Alpini, via Padana Inferiore Est, South East of SR10, East of via Custoza, North West of via S. Vito, North of SP44b; and North East of SP46, North of SP46b, via Valverde, West of via Scolo Pisani, North West of via Villabona, East of SS434

Municipality of ALBAREDO D'ADIGE (VR): West of SP18, South of via Caldasette, West of via Palazzetto, via Presina, South West of via Villaraspa, via Carotta, via Pascoloni

Municipality of RONCO ALL'ADIGE (VR): South of SP19, South East and South West of SP21, East of via Valle Tomba, via Paluvecchio

Municipality of PALU' (VR): South West of via Piave, via Belledonne, East and North of SP20

Municipality of OPPEANO (VR): South West and South East of SP21, North and East of via degli Oppi, South and East of via Fornello, via Spin, via 44a, South West and West of SP20, South West of SP44

Municipality of ISOLA RIZZA (VR)

Municipality of BOVOLONE (VR): East of via Dosso, viale del Silenzio, North East of SP2, South and East of via Capitello, South of SP21

Municipality of SALIZZOLE (VR): East of SP48c, South of SP20, East of via Capitello, South East of via Pascoletto

Municipality of CONCAMARISE (VR)

Municipality of NOGARA (VR): East of SP48c, North of SR10

Municipality of SANGUINETTO (VR)

Municipality of CASALEONE (VR): North and West of via Carpania

Municipality of VERONELLA (VR): South East of via Giavone

Municipality of PRESSANA (VR): West of SP500, South of via Braggio, via SP40b

Municipality of MINERBE (VR): South West of via Nuvolea, South of SR10, West of via Serraglio, via Amedeo di Savoia, South of SP41, West of via Comuni, SP500

Municipality of BOSCHI SANT'ANNA (VR): North of via Scaranella, West of via Olmo, North of via Faro, West of SP42A

29.9.2017

Municipality of ROTTOFRENO (PC): South of E70

Municipality of SARMATO (PC): South of E70

Municipality of PIEVE PORTO MORONE (PV): West of SP412, North of SP193

Municipality of BADIA PAVESE (PV): North West of SP193, via Roma, via Guglielmo Marconi

Municipality of GRAGNANO TREBBIENSE (PC): North of SP7, SP11

Municipality of BORGONOVO VAL TIDONE (PC): North of SP11, East of SP412R, North and East of via Montanata

Municipality of CASTEL SAN GIOVANI (PC)

Municipality of ARENA PO (PV): East of SP199, North of SP75, North East of SP144

Municipality of SAN ZENONE AL PO (PV): East and South of SP35

Municipality of COSTA DE' NOBILI (PV): East of SP31

Municipality of ZERBO (PV)

Municipality of SANTA CRISTINA E BISSONE (PV)

Municipality of MIRADOLO TERME (PV): South of via Privata dei Colli, West of SP189

Municipality of GRAFFIGNANA (LO): South of SP125, East of SP19, South of via Monteleone

Municipality of SAN COLOMBANO AL LAMBRO (MI): North of SP19, viale F. Petrarca, East of SP23, North of via S. Giovanni di Dio, East of via Privata Colombana, via del Pilastrello, East of str. comunale per Campagna

Municipality of BORGHETTO LODIGIANO (LO): West and South of SP125, South of SP23, South of SP125

Municipality of BREMBIO (LO): South of SP168, West of SP141

Municipality of LIVRAGA (LO)

Municipality of ORIO LITTA (LO)

Municipality of OSPEDALETTO LODIGIANO (LO)

Municipality of SENNA LODIGIANA (LO)

Municipality of CALENDASCO (PC)

Municipality of GUARDAMIGLIO (LO): West of Po river

Municipality of SAN ROCCO AL PORTO (LO): West of Po river

Municipality of SOMAGLIA (LO): West of SP223, SP142

30.9.2017“


EMPFEHLUNGEN

2.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/19


EMPFEHLUNG (EU) 2017/1520 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2017

zur Rechtsstaatlichkeit in Polen in Ergänzung der Empfehlungen (EU) 2016/1374 und (EU) 2017/146

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Juli 2016 nahm die Kommission eine Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit in Polen (1) an, in der sie ihre Bedenken hinsichtlich der Lage des Verfassungsgerichtshofs darlegte und Empfehlungen zur Ausräumung dieser Bedenken aussprach. Am 21. Dezember 2016 nahm die Kommission eine ergänzende Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit in Polen (2) an.

(2)

Die Empfehlungen der Kommission wurden auf der Grundlage des Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips (3) angenommen. Im Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips wird zum einen dargelegt, wie die Kommission bei klaren Hinweisen auf eine Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat der Union reagieren wird, und werden zum anderen die sich aus der Rechtsstaatlichkeit ableitenden Grundsätze erläutert. Der Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips enthält Leitlinien für einen Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat, die die Entstehung einer systemischen Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit verhindern sollen, die sich zu einer „eindeutige[n] Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung“ ausweiten könnte, was möglicherweise das Verfahren nach Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) auslösen würde. Gibt es klare Hinweise auf eine systemische Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat, kann die Kommission auf der Grundlage des Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips in einen Dialog mit diesem Mitgliedstaat eintreten.

(3)

Die Europäische Union gründet sich auf eine Reihe gemeinsamer Werte, die in Artikel 2 EUV verankert sind und zu denen die Achtung der Rechtsstaatlichkeit zählt. Neben ihrer Aufgabe als Hüterin des Unionsrechts obliegt der Kommission gemeinsam mit dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und dem Rat auch die Sicherstellung der gemeinsamen Werte der Union.

(4)

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die Texte des Europarats, der sich auf diesem Gebiet vor allem auf die Sachkenntnis der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht („Venedig-Kommission“) stützt, liefern eine nicht erschöpfende Aufstellung dieser Grundsätze und definieren die Kernbedeutung des Rechtsstaatsprinzips als eines gemeinsamen Wertes der Union im Sinne des Artikels 2 EUV. Zu diesen Grundsätzen zählen das Rechtmäßigkeitsprinzip, das einen transparenten, demokratischen und auf der Rechenschaftspflicht beruhenden pluralistischen Gesetzgebungsprozess impliziert, die Rechtssicherheit, das Willkürverbot für die Exekutive, unabhängige und unparteiische Gerichte, eine wirksame richterliche Kontrolle, auch im Hinblick auf die Grundrechte, und die Gleichheit vor dem Gesetz (4). Neben der Wahrung dieser Grundsätze und Werte sind die Staatsorgane auch zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet.

(5)

In ihrer Empfehlung vom 27. Juli 2016 erläuterte die Kommission die Umstände, unter denen sie am 13. Januar 2016 beschlossen hatte, die Lage auf der Grundlage des Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips zu prüfen, und unter denen sie am 1. Juni 2016 eine Stellungnahme zur Rechtsstaatlichkeit in Polen abgegeben hatte. Ferner wurde in der Empfehlung erläutert, dass die Bedenken der Kommission durch den Austausch zwischen der Kommission und der polnischen Regierung nicht ausgeräumt werden konnten.

(6)

Die Kommission gelangte in ihrer Empfehlung zu der Auffassung, dass eine systemische Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit in Polen vorliegt, und empfahl den polnischen Behörden, dringend geeignete Maßnahmen zu treffen, um dieser Gefährdung entgegenzuwirken.

(7)

In ihrer Empfehlung vom 21. Dezember 2016 trug die Kommission den jüngsten Entwicklungen in Polen seit der Empfehlung der Kommission vom 27. Juli 2016 Rechnung. Die Kommission stellte fest, dass zwar einige der Fragen, die Gegenstand ihrer letzten Empfehlung gewesen waren, geklärt worden sind, dass andere wichtige Probleme aber noch einer Lösung harren und zudem in der Zwischenzeit neue Bedenken hinzugekommen sind. Ferner stellte die Kommission fest, dass das Verfahren, das zur Ernennung einer neuen Präsidentin des Gerichtshofs geführt hatte, Anlass zu ernsten Bedenken hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit gibt. Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass die systemische Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit in Polen weiter besteht. Die Kommission forderte die polnische Regierung auf, die festgestellten Probleme dringend — innerhalb von zwei Monaten — zu beheben und der Kommission die hierzu unternommenen Schritte mitzuteilen. Die Kommission wies darauf hin, dass sie weiterhin gewillt sei, den konstruktiven Dialog mit der polnischen Regierung auf der Grundlage der Empfehlung fortzusetzen.

(8)

Am 20. Februar 2017, also innerhalb der Frist von zwei Monaten, antwortete die polnische Regierung auf die ergänzende Empfehlung der Kommission. In der Antwort werden alle in der Empfehlung angesprochenen Fragen zurückgewiesen und keine neuen Maßnahmen angekündigt, um die von der Kommission geäußerten Bedenken auszuräumen. Es wird betont, dass mit der Ernennung der neuen Präsidentin des Gerichtshofs am 21. Dezember 2016 sowie dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Organisation des Verfassungsgerichtshofs und die Verfahrensweise vor dem Verfassungsgerichtshof, des Gesetzes über den Status der Richter am Verfassungsgerichtshof und des Gesetzes zur Durchführung des Gesetzes über die Organisation und die Verfahrensweise und des Gesetzes über den Status der Richter die Voraussetzungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gerichtshofs nach einer Zeit der Lähmung geschaffen worden seien, die Politiker der Opposition durch politische Streitereien verursacht hätten, an denen sich auch der frühere Präsident des Gerichtshofs beteiligt habe.

(9)

Am 21. Dezember 2016 wurde Mariusz Muszyński, der vom 8. Sejm ohne gültige Rechtsgrundlage benannt worden war und dem die damalige kommissarische Präsidentin des Gerichtshofs gestattet hatte, am 20. Dezember 2016 sein Amt als Richter am Verfassungsgerichtshof anzutreten, dazu berufen, die neue Präsidentin des Gerichtshofs in ihrer Abwesenheit zu vertreten.

(10)

Am 10. Januar 2017 wurde der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs von der neu ernannten Präsidentin des Gerichtshofs genötigt, seinen Resturlaub zu nehmen. Am 24. März 2017 verlängerte die Präsidentin des Gerichtshofs die Beurlaubung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs bis Ende Juni, obwohl dieser beantragt hatte, seine Tätigkeit als Richter am Gerichtshof am 1. April 2017 wieder aufzunehmen.

(11)

Am 12. Januar 2017 leitete der Justizminister ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ein, um die Verfassungsmäßigkeit der Wahl von drei Richtern des Gerichtshofs im Jahr 2010 überprüfen zu lassen. Danach sind den drei Richtern keine Rechtssachen mehr zugewiesen worden.

(12)

Am 16. Januar 2017 gab der Präsident der Venedig-Kommission eine Erklärung ab, in der er seine Besorgnis über die sich verschlechternde Lage innerhalb des Gerichtshofs zum Ausdruck brachte.

(13)

Am 20. Januar 2017 kündigte die Regierung eine umfassende Justizreform an. Der Justizminister legte den Entwurf eines Gesetzes über den Landesrat für Gerichtswesen vor.

(14)

Am 25. Januar 2017 legte der Justizminister den Entwurf eines Gesetzes über die Staatliche Hochschule für Richter und Staatsanwälte vor.

(15)

Am 10. Februar 2017 legte das Appellationsgericht Warschau dem Obersten Gericht eine Rechtsfrage vor, die die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ernennung der Richterin Julia Przyłębska zur Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs betraf. Die Entscheidung des Obersten Gerichts steht noch aus.

(16)

Am 24. Februar 2017 benannte der Sejm einen neuen Richter als Ersatz für einen Richter, der sein Amt am Verfassungsgerichtshof niedergelegt hatte, um eine Tätigkeit als Richter am Obersten Gericht aufzunehmen.

(17)

Am 1. März 2017 ersuchte eine Gruppe von 50 Mitgliedern des Sejms den Verfassungsgerichtshof, die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Gesetzes über das Oberste Gericht festzustellen, auf deren Grundlage der Erste Präsident des Obersten Gerichts gewählt worden war.

(18)

Am 13. März 2017 nahm der Landesrat für Gerichtswesen vier beim Verfassungsgerichtshof gestellte Anträge wegen der Änderungen zurück, die auf Beschluss der Präsidentin des Gerichtshofs an der Zusammensetzung der betreffenden Spruchkörper vorgenommen worden waren.

(19)

Am 12. April 2017 legte eine Gruppe von 50 Mitgliedern des Sejms den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte vor.

(20)

Am 11. Mai 2017 verabschiedete der Sejm das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Staatliche Hochschule für Richter und Staatsanwälte, des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte und bestimmter weiterer Gesetze („Gesetz über die Staatliche Richterhochschule“). Das Gesetz wurde am 13. Juni 2017 verkündet.

(21)

Am 16. Mai 2017 informierte die Kommission den Rat (Allgemeine Angelegenheiten) über die Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen. Unter den Teilnehmern herrschte weitgehend Einigkeit darüber, dass die Rechtsstaatlichkeit ein gemeinsames Interesse und eine gemeinsame Verantwortung der EU-Organe und der Mitgliedstaaten darstellt. Eine sehr breite Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützte die Kommission in ihrer Rolle und ihren Bemühungen zur Bewältigung dieses Problems. Die Mitgliedstaaten riefen die polnische Regierung auf, den Dialog mit der Kommission wieder aufzunehmen, um die offenen Fragen zu klären, und äußerten die Erwartung, zu gegebener Zeit im Rat (Allgemeine Angelegenheiten) über den neuesten Stand unterrichtet zu werden.

(22)

Am 23. Juni 2017 wurden die länderspezifischen Empfehlungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters 2017 an die Mitgliedstaaten gerichtet werden sollten, vom Europäischen Rat allgemein gebilligt. Die an Polen gerichtete Empfehlung enthält folgenden Erwägungsgrund: „Rechtssicherheit und das Vertrauen in die Qualität und Berechenbarkeit von Politik und Institutionen in den Bereichen Gesetzgebung und Steuern und in anderen Bereichen sind wichtige Faktoren, die eine Steigerung der Investitionsquote ermöglichen könnten. Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz sind in diesem Zusammenhang ebenfalls von grundlegender Bedeutung. Wenn auf ernste Bedenken im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit eingegangen wird, so wird dies dazu beitragen, die Rechtssicherheit zu erhöhen.“ Am 11. Juli 2017 wurden die länderspezifischen Empfehlungen vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) angenommen (5).

(23)

Am 5. Juli 2017, nach dem Ende der Amtszeit des scheidenden Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs, ernannte der Präsident der Republik Mariusz Muszyński zum neuen Vizepräsidenten des Gerichtshofs, obwohl dieser zu den drei Richtern am Gerichtshof gehört, die rechtswidrig ernannt wurden.

(24)

Am 5. Juli 2017 ersuchte eine Gruppe von Mitgliedern des Sejms den Verfassungsgerichtshof, die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen festzustellen, die es dem Obersten Gericht ermöglichen, die Ernennung der Präsidentin des Gerichtshofs durch den Präsidenten der Republik für gültig zu erklären.

(25)

Am 12. Juli 2017 legte eine Gruppe von Mitgliedern des Sejms den Entwurf eines Gesetzes über das Oberste Gericht vor, das unter anderem vorsieht, alle Richter am Obersten Gericht mit Ausnahme der vom Justizminister angegebenen Richter abzusetzen und in den erzwungenen Ruhestand zu versetzen.

(26)

Am 13. Juli 2017 äußerte die Kommission in einem Schreiben an die polnische Regierung ihre Besorgnis über die jüngsten Gesetzgebungsvorschläge in Bezug auf die Justiz und das Oberste Gericht, hob hervor, wie wichtig es sei, auf die Annahme dieser Vorschläge zu verzichten, um einen ernsthaften Dialog zu ermöglichen, und lud zu diesem Zweck den polnischen Außenminister und den polnischen Justizminister zum frühestmöglichen Termin zu einem Treffen ein. Am 14. Juli 2017 wiederholte die polnische Regierung in einem Schreiben an die Kommission ihre früheren Erläuterungen zur Lage am Verfassungsgerichtshof.

(27)

Am 15. Juli 2017 bestätigte der Senat das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesrat für Gerichtswesen und bestimmter weiterer Gesetze („Gesetz über den Landesrat für Gerichtswesen“) sowie das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte („Gesetz über die ordentlichen Gerichte“).

(28)

Am 19. Juli 2017 antwortete die polnische Regierung auf das Schreiben der Kommission vom 13. Juli 2017, nahm Bezug auf die laufende gesetzgeberische Reform der polnischen Justiz und ersuchte die Kommission, ihre Bedenken hinsichtlich der neuen Gesetze im Hinblick auf weitere Gespräche zu konkretisieren.

(29)

Am 22. Juli 2017 bestätigte der Senat das Gesetz über das Oberste Gericht.

(30)

Am 24. Juli 2017 gab der Präsident der Republik eine Erklärung zu seinem Beschluss ab, das Gesetz über das Oberste Gericht und das Gesetz über den Landesrat für Gerichtswesen an den Sejm zurückzuverweisen.

(31)

Am 25. Juli 2017 unterzeichnete der Präsident der Republik das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.   Die Republik Polen sollte der nachstehenden Analyse der Kommission gebührend Rechnung tragen und die in Abschnitt 5 dieser Empfehlung aufgeführten Maßnahmen treffen, damit die dargelegten Bedenken innerhalb der gesetzten Frist ausgeräumt werden.

1.   GEGENSTAND DER EMPFEHLUNG

2.   Die vorliegende Empfehlung ergänzt die Empfehlungen vom 27. Juli 2016 und 21. Dezember 2016. Es wird geprüft, welche der in diesen Empfehlungen geäußerten Bedenken ausgeräumt wurden, und dargelegt, welche Bedenken weiter bestehen und welche neuen Bedenken der Kommission hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit in Polen seitdem hinzugekommen sind. Auf dieser Grundlage formuliert die Kommission Empfehlungen an die polnischen Behörden, wie die Bedenken ausgeräumt werden sollten. Die Bedenken betreffen die folgenden Punkte:

(1)

Fehlen einer unabhängigen und legitimen verfassungsgerichtlichen Kontrolle;

(2)

Verabschiedung neuer Gesetze in Bezug auf die polnische Justiz durch das polnische Parlament, die Anlass zu großer Besorgnis hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz geben und die systemische Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit in Polen erheblich verschärfen:

a)

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Staatliche Hochschule für Richter und Staatsanwälte, des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte und bestimmter weiterer Gesetze („Gesetz über die Staatliche Richterhochschule“), das am 13. Juni 2017 im polnischen Gesetzblatt verkündet wurde und am 20. Juni 2017 in Kraft getreten ist;

b)

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesrat für Gerichtswesen und bestimmter weiterer Gesetze („Gesetz über den Landesrat für Gerichtswesen“), das am 15. Juli 2017 vom Senat bestätigt wurde; dieses Gesetz wurde am 24. Juli 2017 an den Sejm zurückverwiesen;

c)

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte („Gesetz über die ordentlichen Gerichte“), das am 15. Juli 2017 vom Senat bestätigt und am 25. Juli 2017 vom Präsidenten unterzeichnet wurde;

d)

Gesetz über das Oberste Gericht, das am 22. Juli 2017 vom Senat bestätigt wurde; dieses Gesetz wurde am 24. Juli 2017 an den Sejm zurückverwiesen.

2.   FEHLEN EINER UNABHÄNGIGEN UND LEGITIMEN VERFASSUNGSGERICHTLICHEN KONTROLLE

3.   In ihrer Empfehlung vom 21. Dezember 2016 empfahl die Kommission den polnischen Behörden, die folgenden Maßnahmen zu treffen, zu denen die Kommission sie bereits in ihrer Empfehlung vom 27. Juli 2016 aufgefordert hatte, nämlich

a)

die Urteile des Verfassungsgerichtshofs vom 3. und 9. Dezember 2015 vollständig umzusetzen, denen zufolge die drei Richter, die im Oktober 2015 von der vorherigen Volksvertretung rechtmäßig benannt wurden, ihr Amt als Richter am Verfassungsgerichtshof antreten können und die drei Richter, die von der neuen Volksvertretung ohne gültige Rechtsgrundlage benannt wurden, ihr Amt nicht ohne rechtsgültige Wahl antreten dürfen; aus diesem Grund wird der Präsident der Republik aufgefordert, die drei von der vorherigen Volksvertretung gewählten Richter umgehend zu vereidigen;

b)

die Urteile des Verfassungsgerichtshofs vom 9. März 2016 und das Urteil vom 11. August 2016 zum Gesetz vom 22. Juli 2016 über den Verfassungsgerichtshof sowie andere danach ergangene und künftige Urteile zu veröffentlichen und vollständig umzusetzen;

c)

sicherzustellen, dass jede Reform des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof mit den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs im Einklang steht und den Stellungnahmen der Venedig-Kommission umfassend Rechnung trägt und dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Funktion als Garant der Verfassung nicht geschwächt wird;

d)

Maßnahmen und öffentliche Äußerungen zu unterlassen, die die Legitimität und Handlungsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofs beeinträchtigen könnten.

4.   Darüber hinaus empfahl die Kommission den polnischen Behörden

a)

sicherzustellen, dass der Verfassungsgerichtshof schnellstmöglich die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über den Status der Richter, des Gesetzes über die Organisation und die Verfahrensweise sowie des Durchführungsgesetzes wirksam prüfen kann und dass die diesbezüglichen Urteile unverzüglich veröffentlicht und vollständig umgesetzt werden;

b)

sicherzustellen, dass der neue Präsident des Verfassungsgerichtshofs nicht ernannt wird, solange die Urteile des Verfassungsgerichtshofs zur Verfassungsmäßigkeit der neuen Gesetze nicht veröffentlicht und vollständig umgesetzt worden sind und solange die drei im Oktober 2015 vom 7. Sejm rechtmäßig benannten Richter nicht ihr Amt als Richter am Verfassungsgerichtshof angetreten haben;

c)

sicherzustellen, dass, solange ein neuer Präsident des Verfassungsgerichtshofs nicht rechtmäßig ernannt worden ist, der Vizepräsident des Gerichtshofs und nicht ein kommissarischer Präsident oder die am 21. Dezember 2016 zur Präsidentin des Gerichtshofs ernannte Person das Präsidentenamt übernimmt.

5.   Die Kommission stellt fest, dass von den empfohlenen Maßnahmen, die die Kommission dargelegt hat, keine einzige durchgeführt wurde:

a)

Die drei Richter, die im Oktober 2015 von der vorherigen Volksvertretung rechtmäßig benannt wurden, konnten ihr Amt als Richter am Verfassungsgerichtshof noch immer nicht antreten. Dagegen wurde den drei vom 8. Sejm ohne gültige Rechtsgrundlage benannten Richtern von der kommissarischen Präsidentin des Gerichtshofs gestattet, ihr Amt anzutreten.

b)

Drei wichtige Urteile des Verfassungsgerichtshofs vom 9. März 2016, 11. August 2016 und 7. November 2016 sind noch immer nicht veröffentlicht, sondern aus dem Register des Gerichtshofs, das von dessen Website aus zugänglich ist, gestrichen worden. Andere Urteile, die zum Zeitpunkt der Annahme der Empfehlung vom 21. Dezember 2016 noch nicht veröffentlicht waren, sind dagegen am 29. Dezember 2016 im Gesetzblatt veröffentlicht worden.

c)

Das Gesetz über den Status der Richter, das Gesetz über die Organisation und die Verfahrensweise sowie das Durchführungsgesetz wurden noch immer nicht der dringend notwendigen wirksamen Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit durch den Verfassungsgerichtshof unterzogen, und die neue Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs wurde ernannt, bevor eine solche Prüfung stattfinden konnte.

d)

Nach dem Ende der Amtszeit des früheren Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs wurde noch immer kein neuer Präsident rechtmäßig ernannt. Der frühere Präsident des Verfassungsgerichtshofs wurde nicht durch den Vizepräsidenten des Gerichtshofs ersetzt, sondern durch eine kommissarische Präsidentin und anschließend durch die am 21. Dezember 2016 zur Präsidentin des Gerichtshofs ernannte Person.

6.   Wie die Kommission in ihrer Empfehlung vom 21. Dezember 2016  (6) erläutert hat, ist nach ihrer Auffassung das Verfahren, das zur Ernennung einer neuen Präsidentin des Gerichtshofs geführt hat, aus rechtsstaatlicher Sicht mit grundlegenden Mängeln behaftet. Das Verfahren wurde von einer kommissarischen Präsidentin eingeleitet, deren Ernennung Anlass zu ernsten Bedenken hinsichtlich der Grundsätze der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Justiz gab, die von der polnischen Verfassung geschützt werden. Zudem führt die Tatsache, dass die drei vom neuen Sejm rechtswidrig benannten „Dezember-Richter“ an dem Verfahren mitwirken durften, zur Verfassungswidrigkeit des gesamten Auswahlverfahrens. Dass die rechtmäßig gewählten „Oktober-Richter“ nicht an dem Verfahren teilnehmen konnten, hat sich ebenfalls auf das Ergebnis ausgewirkt, sodass das Verfahren mit Mängeln behaftet ist. Darüber hinaus gaben die sehr kurzfristige Einberufung der Generalversammlung und die Weigerung, die Sitzung zu verschieben, Anlass zu ernsten Bedenken. Außerdem war die Wahl der Kandidaten durch nur sechs Richter nicht mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 2016 vereinbar, dem zufolge Artikel 194 Absatz 2 der Verfassung so zu verstehen ist, dass der Präsident des Gerichtshofs vom Präsidenten der Republik aus der Mitte der Kandidaten berufen werden muss, die in der Generalversammlung des Gerichtshofs die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen konnten.

7.   Die Kommission stellt ferner fest, dass nach der Ernennung der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs eine Reihe von Entwicklungen die Legitimität des Gerichtshofs weiter geschwächt hat. Im Einzelnen: Der Vizepräsident des Gerichtshofs, dessen Stellung in der Verfassung anerkannt ist, wurde von der neu ernannten Präsidentin des Gerichtshofs genötigt, bis zum Ende seiner Amtszeit Resturlaub zu nehmen. Nachdem der Generalstaatsanwalt Klage erhoben hatte, um die Gültigkeit der Wahl von drei Richtern am Verfassungsgerichtshof im Jahr 2010 anzufechten, wurden diese Richter in der Folge von der Rechtsprechungstätigkeit des Gerichtshofs ausgeschlossen. Die neue Präsidentin des Gerichtshofs änderte die Zusammensetzung der Spruchkörper, und Rechtssachen wurden Spruchkörpern neu zugewiesen, die zum Teil mit rechtswidrig ernannten Richtern besetzt sind. Anträge, insbesondere des Bürgerbeauftragten, auf Abberufung der rechtswidrig ernannten Richter aus den Spruchkörpern wurden abgelehnt. Es erging eine erhebliche Zahl von Urteilen, an denen rechtswidrig ernannte Richter mitwirkten. Und schließlich wurde nach dem Ende der Amtszeit des Vizepräsidenten ein rechtswidrig ernannter Richter zum neuen Vizepräsidenten des Gerichtshofs ernannt.

8.   Diese Entwicklungen haben de facto dazu geführt, dass der Verfassungsgerichtshof außerhalb des normalen verfassungsmäßigen Verfahrens für die Ernennung von Richtern völlig neu zusammengesetzt wurde.

9.   Die am 20. Februar 2017 eingegangene Antwort der polnischen Behörden auf die ergänzende Empfehlung der Kommission mindert die Bedenken der Kommission nicht, und es werden keine konkreten Maßnahmen angekündigt, um die von der Kommission angesprochenen Fragen anzugehen. In der Antwort wird argumentiert, mit den neuen Gesetzen zum Verfassungsgerichtshof und der Ernennung der neuen Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs seien die Voraussetzungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gerichtshofs nach einer Zeit der Lähmung geschaffen worden, die Politiker der Opposition durch politische Streitereien verursacht hätten. Was die Zusammensetzung des Gerichtshofs anbelangt, wird den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs vom 3. und 9. Dezember 2015 — wie bereits in der Antwort auf die Empfehlung vom 27. Juli 2016 — jede Wirkung abgesprochen. In Bezug auf das Verfahren für die Auswahl des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs wird das Urteil vom 7. November 2016 ignoriert, dem zufolge die Verfassung verlangt, dass der Präsident des Gerichtshofs aus der Mitte der Kandidaten berufen wird, die in der Generalversammlung des Gerichtshofs die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bezüglich der Rolle des Vizepräsidenten des Gerichtshofs wird nicht berücksichtigt, dass die Stellung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs in der Verfassung ausdrücklich anerkannt ist und dass für ihn dasselbe Ernennungsverfahren gilt wie für den Präsidenten des Gerichtshofs. Hinsichtlich der Ernennung eines kommissarischen Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs wird keine verfassungsrechtliche Grundlage angegeben, sondern die Auffassung vertreten, dass es sich um einen außerordentlichen Anpassungsmechanismus gehandelt habe, der durch außergewöhnliche Umstände diktiert worden sei.

10.   Zusammenfassend ist die Kommission der Auffassung, dass Unabhängigkeit und Legitimität des Verfassungsgerichtshofs stark beeinträchtigt sind und die Verfassungsmäßigkeit der polnischen Gesetze daher nicht mehr wirksam garantiert werden kann (7). Die Lage ist besonders mit Blick auf die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit besorgniserregend, da — wie in den früheren Empfehlungen erläutert — das polnische Parlament eine Reihe besonders heikler neuer Rechtsakte verabschiedet hat, etwa ein neues Gesetz über den öffentlichen Dienst (8), ein Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und bestimmter weiterer Gesetze (9) und Gesetze über die Staatsanwaltschaft (10), ein Gesetz über den Bürgerbeauftragten und zur Änderung bestimmter weiterer Gesetze (11), ein Gesetz über den Nationalen Medienrat (12) und ein Gesetz zur Terrorismusbekämpfung (13).

11.   Darüber hinaus werden die nachteiligen Folgen, die das Fehlen einer unabhängigen und legitimen verfassungsgerichtlichen Kontrolle in Polen für die Rechtsstaatlichkeit hat, nun noch erheblich dadurch verstärkt, dass die Verfassungsmäßigkeit der neuen Gesetze in Bezug auf die polnische Justiz, die unter Randnummer 2 Ziffer 2 aufgeführt sind und in Abschnitt 3 näher analysiert werden, nicht mehr von einem unabhängigen Verfassungsgerichtshof geprüft und garantiert werden kann.

3.   GEFÄHRDUNG DER UNABHÄNGIGKEIT DER JUSTIZ

12.   Das Gesetz über die Staatliche Richterhochschule, das Gesetz über den Landesrat für Gerichtswesen, das Gesetz über die ordentlichen Gerichte und das Gesetz über das Oberste Gericht enthalten zahlreiche Bestimmungen, die Anlass zu großer Besorgnis hinsichtlich der Grundsätze der Unabhängigkeit der Justiz und der Gewaltenteilung geben.

13.   Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass in einer Reihe von Erklärungen und Stellungnahmen, unter anderem des Obersten Gerichts, des Bürgerbeauftragten und des Landesrats für Gerichtswesen, Bedenken in Bezug auf die Vereinbarkeit der neuen Gesetze mit der Verfassung geäußert wurden.

3.1.   Hilfsrichter

14.   Nach Artikel 2 Absätze 1 und 36 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Staatliche Hochschule für Richter und Staatsanwälte, des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte und bestimmter weiterer Gesetze werden während eines Zeitraums von vier Jahren Hilfsrichter mit den Aufgaben von Richtern an Kreisgerichten betraut. Insbesondere können Hilfsrichter an Kreisgerichten als Einzelrichter Recht sprechen.

15.   Im polnischen Rechtssystem haben Hilfsrichter jedoch nicht denselben Status wie Richter (14). Hilfsrichter werden für einen begrenzten Zeitraum von vier Jahren ernannt und können nach 36 Monaten die Einleitung eines neuen Verfahrens beantragen, um Richter zu werden. Für Hilfsrichter gelten nicht dieselben Garantien zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit wie für Richter — sie werden zum Beispiel nicht nach demselben Verfahren ernannt. Anders als die Stellung der Richter ist die Stellung von Hilfsrichtern, die Rechtsprechungsaufgaben wahrnehmen, nicht in der Verfassung vorgesehen. Ihr Status sowie die Garantien für ihre Unabhängigkeit können daher durch einfaches Gesetz geändert werden, ohne dass es einer Verfassungsänderung bedarf (15).

16.   Im Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz über die Staatliche Richterhochschule haben das Oberste Gericht und der Landesrat für Gerichtswesen Bedenken geäußert, ob die Garantien für die Unabhängigkeit der Hilfsrichter mit der Verfassung vereinbar sind und ausreichen, um den in Artikel 6 Absatz 1 EMRK verankerten Anforderungen an ein faires Verfahren zu genügen (16). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass die frühere Regelung für die Hilfsrichter in Polen die einschlägigen Kriterien nicht erfüllte (17).

17.   Angesichts der kurzen Amtszeit macht der Status der Hilfsrichter diese besonders anfällig für eine Einflussnahme von außen, vor allem durch das Justizministerium. Der Justizminister hat erheblichen Einfluss auf die Karriere der Hilfsrichter, da er auch am anschließenden Verfahren für ihre Auswahl und Ernennung zum Richter beteiligt ist. Hilfsrichter, die Richter werden wollen, müssen ein völlig neues Auswahl- und Ernennungsverfahren durchlaufen. Sie müssen zunächst einen Antrag auf Ernennung zum Richter beim Landesrat für Gerichtswesen stellen, der jeden Bewerber eingehend prüft und dann entscheidet, ob er ihn dem Präsidenten der Republik für einen Richterposten vorschlägt. Der Präsident der Republik ernennt den Bewerber zum Richter. Der legitime Wunsch der Hilfsrichter, Richter zu werden, in Verbindung mit dem Fehlen ausreichender Garantien zum Schutz ihrer persönlichen Unabhängigkeit während des Vierjahreszeitraums macht Hilfsrichter für Druck aus dem Justizministerium empfänglich und kann ihre persönliche Unabhängigkeit bei der Entscheidung von Rechtssachen beeinträchtigen.

3.2.   Gerichtspräsidenten

18.   Im polnischen Rechtssystem kommt den Gerichtspräsidenten eine doppelte Rolle zu. Sie leiten nicht nur die Gerichtsverwaltung, sondern nehmen auch Rechtsprechungsaufgaben wahr. Das neue Gesetz über die ordentlichen Gerichte gibt Anlass zu Bedenken hinsichtlich der persönlichen Unabhängigkeit der Gerichtspräsidenten bei der Erfüllung ihrer Rechtsprechungsaufgaben, aber auch hinsichtlich ihres Einflusses auf andere Richter.

19.   Artikel 1 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 des neuen Gesetzes über die ordentlichen Gerichte sehen Vorschriften für die Absetzung und Ernennung von Gerichtspräsidenten vor. Der Justizminister würde für einen Zeitraum von sechs Monaten die Befugnis erhalten, Gerichtspräsidenten zu ernennen und abzusetzen, ohne dabei an konkrete Kriterien gebunden zu sein, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen und ohne dass die Justiz (der Landesrat für Gerichtswesen oder der Richterrat des betreffenden Gerichts) eine solche Entscheidung verhindern könnte. Zudem ist es nicht möglich, eine Absetzungsentscheidung des Justizministers gerichtlich zu überprüfen. Auch nach Ablauf der sechs Monate könnte der Justizminister Gerichtspräsidenten nach eigenem Ermessen ernennen. Nur im Falle der Absetzung eines Gerichtspräsidenten könnte der Landesrat für Gerichtswesen die Entscheidung des Justizministers mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder verhindern (18).

20.   Die Befugnis des Justizministers, Gerichtspräsidenten willkürlich abzusetzen, würde es ihm erlauben, Einfluss auf die Gerichtspräsidenten zu behalten, was deren persönliche Unabhängigkeit bei der Entscheidung von Rechtssachen beeinträchtigen kann. Wenn zum Beispiel ein Gerichtspräsident ein Urteil in einem heiklen Verfahren gegen den Staat zu erlassen hat, könnte er sich vom Justizminister unter Druck gesetzt fühlen, den Standpunkt des Staates einzunehmen, um nicht als Gerichtspräsident abgesetzt zu werden.

21.   Auch Richter, die nicht Gerichtspräsident sind, dies aber werden wollen, könnten dazu neigen, dem Standpunkt des Justizministers nicht zu widersprechen, um ihre Chancen auf eine Ernennung zum Gerichtspräsidenten nicht zu verringern. Ihre persönliche Unabhängigkeit bei der Entscheidung von Rechtssachen würde dadurch ebenfalls beeinträchtigt.

22.   Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Gerichtspräsidenten als Leiter der Gerichtsverwaltung wichtige Befugnisse gegenüber anderen Richtern haben und daher auch in deren persönliche Unabhängigkeit eingreifen können. Zum Beispiel haben Gerichtspräsidenten die Befugnis, Richter als Abteilungs- oder Bereichsleiter des Gerichts zu ersetzen, die Befugnis, schriftliche Vermerke an die Abteilungs- und Bereichsleiter zu richten und im Falle von Mängeln finanzielle Sanktionen zu verhängen, sowie die Befugnis, Richter ohne deren Zustimmung innerhalb des Gerichtsbezirks zu versetzen.

23.   Und schließlich werfen diese Vorschriften verfassungsrechtliche Bedenken auf, die vor allem in den Stellungnahmen des Obersten Gerichts, des Landesrats für Gerichtswesen und des Bürgerbeauftragten dargelegt sind. Insbesondere die Bestimmung, dass der Justizminister Gerichtspräsidenten absetzen kann, verstößt gegen die Grundsätze der Unabhängigkeit der Justiz und der Gewaltenteilung.

3.3.   Ernennung und Karriere der Richter

24.   Nach der polnischen Verfassung wird die Unabhängigkeit der Richter vom Landesrat für Gerichtswesen geschützt (19). Die Rolle des Landesrats für Gerichtswesen hat unmittelbare Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter, insbesondere im Hinblick auf ihre Beförderung, Versetzung, Disziplinarverfahren, Entlassung und Frühpensionierung. Zum Beispiel ist im Falle der Beförderung eines Richters (etwa vom Kreisgericht zum Bezirksgericht) eine erneute Ernennung durch den Präsidenten der Republik erforderlich, sodass das Verfahren für die Prüfung und Ernennung von Richtern unter Mitwirkung des Landesrats für Gerichtswesen noch einmal durchlaufen werden muss.

25.   Aus diesem Grund ist in Mitgliedstaaten, in denen ein Rat für das Justizwesen besteht, dessen Unabhängigkeit besonders wichtig, um unzulässige Eingriffe der Regierung oder des Parlaments in die Unabhängigkeit der Richter zu verhindern. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Zusammenhang mit von einem Justizrat geführten Disziplinarverfahren gegen Richter Bedenken wegen der Einflussmöglichkeiten der Legislative und der Exekutive geäußert, da diese die Mehrzahl der Mitglieder des Rates direkt ernannt hatten (20). Deshalb sollten nach fest etablierten europäischen Standards, insbesondere nach der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats von 2010, nicht weniger als die Hälfte der Mitglieder der Räte für das Justizwesen von ihresgleichen aus allen Justizebenen und unter Berücksichtigung der Pluralität innerhalb des Justizwesens ausgewählte Richter sein (21). Es ist Sache der Mitgliedstaaten, ihr Justizwesen zu organisieren und zu entscheiden, ob sie einen Rat für das Justizwesen einrichten oder nicht. Wenn jedoch — wie in Polen — ein solcher Rat eingerichtet worden ist, muss seine Unabhängigkeit im Einklang mit den europäischen Standards garantiert werden.

26.   Bisher stand das polnische System voll und ganz mit diesen Standards im Einklang, da sich der Landesrat für Gerichtswesen mehrheitlich aus von Richtern ausgewählten Richtern zusammensetzte. Diese Regelung würde durch Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Landesrat für Gerichtswesen radikal geändert, nach dem die 15 dem Landesrat für Gerichtswesen angehörenden Richter vom Sejm (22) ernannt werden und wiederernannt werden können und eine neue Struktur innerhalb des Rates eingerichtet wird. Durch die neuen Vorschriften für die Ernennung der dem Landesrat für Gerichtswesen angehörenden Richter wird der Einfluss des Parlaments auf den Rat erheblich gestärkt und dessen Unabhängigkeit im Widerspruch zu den europäischen Standards beeinträchtigt. Dass diese Richter vom Sejm mit Dreifünftelmehrheit gewählt werden, mindert diese Bedenken nicht.

27.   Dass die Amtszeit aller dem Landesrat für Gerichtswesen derzeit angehörenden Richter nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Landesrat für Gerichtswesen vorzeitig beendet würde, verstärkt diese Bedenken noch, da das Parlament mit sofortiger Wirkung auf Kosten der Richter einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung des Rates erhielte.

28.   Die Politisierung des Landesrats für Gerichtswesen wird durch die neue interne Struktur noch verstärkt. Nach Artikel 1 Absatz 7 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Landesrat für Gerichtswesen würde sich der Rat aus zwei Versammlungen zusammensetzen: einer ersten mehrheitlich aus Parlamentsmitgliedern und einer zweiten aus vom Parlament ernannten Richtern bestehenden Versammlung. Formell würde sich der Rat zwar nach wie vor mehrheitlich aus Richtern zusammensetzen, in Wirklichkeit aber könnte die neue „politische“ Versammlung die Beschlussfassung im Landesrat für Gerichtswesen erschweren. Wenn die beiden Versammlungen einen Bewerber unterschiedlich beurteilen, könnte die Versammlung, die eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, beantragen, dass der Rat in voller Besetzung mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder eine Neubeurteilung vornimmt. Eine solche Mehrheit dürfte jedoch sehr schwer zu erreichen sein, auch angesichts des stärkeren Einflusses der Legislative auf die Zusammensetzung des Rates. Diese neue Regelung hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Ernennung und die Karriere der Richter in Polen, da die der zweiten Versammlung des Rates angehörenden Richter in Fragen der Beurteilung von Bewerbern für einen Richterposten unter bestimmten Umständen nicht mehr das letzte Wort hätten (23).

29.   Unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit der Justiz gibt dies Anlass zu Bedenken. So könnte ein Kreisrichter, der eine Beförderung zum Bezirksrichter anstrebt und ein Urteil in einer politisch heiklen Rechtssache zu erlassen hat, dazu neigen, den von der politischen Mehrheit bevorzugten Standpunkt einzunehmen, um seine Beförderung nicht zu gefährden. Selbst wenn diese Gefahr nicht bestehen sollte, sieht die neue Regelung keine ausreichenden Garantien vor, um den Eindruck der Unabhängigkeit zu sichern, der entscheidend für die Aufrechterhaltung des Vertrauens ist, das Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft in der Öffentlichkeit schaffen müssen (24).

30.   Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das Oberste Gericht und der Landesrat für Gerichtswesen in ihren Stellungnahmen zum Gesetzentwurf eine Reihe von Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung geäußert haben. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die neuen Vorschriften den Landesrat für Gerichtswesen von den politischen Entscheidungen der parlamentarischen Mehrheit abhängig machen würden. In den Stellungnahmen wurde ferner hervorgehoben, dass der Landesrat für Gerichtswesen ein einheitliches Ganzes bildet, das nicht in zwei von der Verfassung nicht vorgesehene Organe untergeteilt werden kann, und dass das Gesetz die verfassungsmäßige Ordnung ändern würde, indem es dem Sejm eine beherrschende Stellung gegenüber der Justiz verschafft. Darüber hinaus würde die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der dem Rat angehörenden Richter und des Funktionierens eines Verfassungsorgans gegen den Grundsatz des demokratischen Rechtsstaats und den Grundsatz der Rechtmäßigkeit verstoßen. Die Kommission erinnert daran, dass eine wirksame verfassungsgerichtliche Kontrolle dieser Bestimmungen aus den oben dargelegten Gründen derzeit nicht möglich ist.

3.4.   Pensionsalter und Befugnis zur Verlängerung der Amtszeit von Richtern

31.   In Artikel 1 Absatz 26 Buchstaben b und c und Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte ist vorgesehen, dass das Pensionsalter für Richter an ordentlichen Gerichten von 67 auf 60 Jahre für Frauen und von 67 auf 65 Jahre für Männer gesenkt und dem Justizminister die Befugnis übertragen wird, anhand vager Kriterien über die Verlängerung ihrer Amtszeit (bis zum Alter von 70 Jahren) zu entscheiden. Bis zu dieser Entscheidung bleiben die betreffenden Richter im Amt.

32.   Die neue Pensionsregelung würde die Unabhängigkeit der Richter beeinträchtigen (25). Denn die neuen Vorschriften geben dem Justizminister ein zusätzliches Instrument an die Hand, mit dem er Einfluss auf einzelne Richter ausüben kann. Insbesondere wird ihm mit den vagen Kriterien für die Verlängerung der Amtszeit ein übermäßig weites Ermessen eingeräumt und damit der Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern untergraben (26). Das Pensionsalter wird zwar gesenkt, die Richter können ihre Amtszeit jedoch vom Justizminister verlängern lassen, Richterinnen um bis zu zehn Jahre und Richter um bis zu fünf Jahre. Zudem ist für die Entscheidung des Justizministers über die Amtszeitverlängerung keine Frist vorgesehen, was es dem Justizminister erlaubt, während der verbleibenden Amtszeit Einfluss auf die betroffenen Richter zu behalten. Schon vor Erreichen des Pensionsalters könnte die bloße Aussicht, den Justizminister um eine solche Verlängerung ersuchen zu müssen, die betroffenen Richter unter Druck setzen.

33.   Indem die neuen Vorschriften das Pensionsalter für Richter senken, gleichzeitig jedoch die Verlängerung ihrer Amtszeit von einer Entscheidung des Justizministers abhängig machen, untergraben sie den Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein zentrales Element der Unabhängigkeit der Richter ist. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, gehört zu den Voraussetzungen für ein unabhängiges Gericht, dass die Richter in der Ausübung ihres Amtes persönliche und funktionale Unabhängigkeit genießen und durch wirksame Garantien, die ungebührliche Eingriffe oder Pressionen der Exekutive verhindern, gegen ihre Abberufung geschützt sind (27). Die betreffenden Bestimmungen stehen auch nicht mit den europäischen Standards im Einklang, nach denen Richter eine garantierte Amtszeit haben sollten, die mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters endet, wo ein solches besteht.

34.   Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die neuen Vorschriften auch verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen. Nach der Stellungnahme des Obersten Gerichts (28) verstößt die Ermächtigung des Justizministers, über die Verlängerung der Amtszeit eines Richters zu entscheiden, in Verbindung mit der Senkung des Pensionsalters für Richter gegen den Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern (Artikel 180 Absatz 1 der Verfassung). Die Kommission erinnert daran, dass eine wirksame verfassungsgerichtliche Kontrolle dieser Bestimmungen aus den oben dargelegten Gründen derzeit nicht möglich ist.

3.5.   Oberstes Gericht

3.5.1.   Absetzung, Zwangspensionierung und Wiederernennung der Richter am Obersten Gericht

35.   Nach Artikel 87 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht würden alle Richter am Obersten Gericht am Tag nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgesetzt und pensioniert (29).

36.   Nach Artikel 88 desselben Gesetzes würden zunächst nur die vom Justizminister angegebenen Richter während einer Übergangszeit im aktiven Dienst verbleiben, bis der Präsident der Republik eine endgültige Auswahl der Richter getroffen hat, denen nach einem besonderen Überprüfungsverfahren gestattet wird, im Amt zu bleiben. In diesem Verfahren müsste der Präsident der Republik die Richter, die im Amt bleiben, aus der Mitte der vom Justizminister vorausgewählten und vom Landesrat für Gerichtswesen beurteilten Richter am Obersten Gericht auswählen. Die im Gesetz vorgesehenen Kriterien, nach denen die Auswahl der im Amt verbleibenden Richter getroffen werden soll, sind vage und unbestimmt. Entsprechende Entschließungen des Landesrats für Gerichtswesen wären für den Präsidenten der Republik nicht bindend (30). Falls der Richter, der das Amt des Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts innehat, abgesetzt und pensioniert wird, wählt der Präsident der Republik nach Artikel 91 des Gesetzes über das Oberste Gericht einen mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragten Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts.

37.   Die Absetzung und Zwangspensionierung aller Richter am Obersten Gericht in Verbindung mit den Vorschriften über ihre mögliche Wiederernennung würde gegen die Unabhängigkeit der Richter am Obersten Gericht verstoßen. Richter sollten durch wirksame Garantien, die ungebührliche Eingriffe oder Pressionen anderer Staatsgewalten verhindern, gegen ihre Abberufung geschützt werden (31). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie den europäischen Standards setzt die richterliche Unabhängigkeit Garantien voraus, die ausreichen, um die Person derjenigen zu schützen, deren Aufgabe es ist, Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (32). Dass Richter während ihrer Amtszeit nicht von der Exekutive abgesetzt werden können, ist eine Folge ihrer Unabhängigkeit und fällt somit unter die Garantien des Artikels 6 Absatz 1 EMRK (33). Richter dürfen daher nur einzeln abgesetzt werden, falls dies aufgrund eines Disziplinarverfahrens gerechtfertigt ist, das ihr individuelles Handeln betrifft und alle Garantien für die Verteidigung in einer demokratischen Gesellschaft bietet. Richter können nicht als Gruppe abgesetzt werden, und Richter können nicht aus allgemeinen Gründen abgesetzt werden, die keinen Bezug zu ihrem individuellen Verhalten aufweisen.

38.   Da diese Garantien im vorliegenden Fall fehlen, würden die betreffenden Bestimmungen einen eklatanten Verstoß gegen die Unabhängigkeit der Richter am Obersten Gericht und die Gewaltenteilung (34) und damit gegen die Rechtsstaatlichkeit darstellen.

3.5.2.   Disziplinarverfahren

39.   Mit dem Gesetz über das Oberste Gericht würden eine neue Disziplinarkammer und neue Vorschriften für Disziplinarverfahren gegen Richter am Obersten Gericht eingeführt (35).

40.   Diese neuen Vorschriften über Disziplinarverfahren würden die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen. Insbesondere die Beteiligung des Justizministers an Disziplinarverfahren gegen Richter am Obersten Gericht würde deren Unabhängigkeit gefährden. Mit der Befugnis, Disziplinarverfahren gegen Richter am Obersten Gericht einzuleiten und zudem Einfluss auf die Führung der Ermittlungen zu nehmen, würde dem Justizminister ein zusätzliches Instrument an die Hand gegeben, mit dem er erheblichen Druck auf die Richter ausüben könnte.

41.   Vor allem könnte der Justizminister nach Artikel 56 Absatz 5 des Gesetzes über das Oberste Gericht Einspruch gegen die Entscheidung des ermittelnden Disziplinarbeauftragten des Obersten Gerichts erheben, die Ermittlungen aus Mangel an Gründen einzustellen. In diesem Fall müsste der Disziplinarbeauftragte das Disziplinarverfahren fortsetzen und wäre an die Weisungen des Justizministers gebunden. Der Justizminister könnte auch im Einzelfall selbst einen Disziplinarbeauftragten ernennen (36). Die Ernennung eines Disziplinarbeauftragten durch den Justizminister würde jeden anderen Disziplinarbeauftragten von dem betreffenden Fall ausschließen. Wenn der Justizminister einen Disziplinarbeauftragten ernannt hat, müssen Vorermittlungen geführt werden. Nach Artikel 57 Absatz 2 wäre der vom Minister ernannte Disziplinarbeauftragte in bestimmten Fällen an die Weisungen des Justizministers gebunden.

42.   Schon die Gefahr, dass auf Weisung des Justizministers ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden könnte, würde die Unabhängigkeit der Richter am Obersten Gericht unmittelbar beeinträchtigen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat festgestellt, dass die Unabhängigkeit eines Gerichts voraussetzt, dass es seine Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne irgendeiner Stelle untergeordnet zu sein, wodurch es vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils seiner Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten gefährden könnten (37). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Infolgedessen könnten sich die Richter am Obersten Gericht unter Druck gesetzt fühlen, bei der Entscheidung von Rechtssachen den Standpunkt der Exekutive einzunehmen.

3.5.3.   Gesetzgebungsverfahren

43.   Die Kommission stellt fest, dass das Gesetz über das Oberste Gericht — ein eigenständiger neuer Rechtsakt mit mehr als 110 Artikeln, mit dem sechs bestehende Gesetze geändert werden — schwerwiegende Auswirkungen auf die Unabhängigkeit des Obersten Gerichts und auf die Gewaltenteilung und die Rechtsstaatlichkeit in Polen insgesamt hätte. Die Kommission bedauert, dass dieses wichtige Gesetz nicht Gegenstand angemessener Vorbereitungen und Konsultationen war, wie es sie verdient hätte. Stattdessen wurde der Entwurf am 12. Juli 2017 eingebracht und am 22. Juli 2017 verabschiedet. Nach Auffassung der Kommission erschüttert ein solches beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren in beiden Kammern schon für sich genommen das Vertrauen in die Justiz in Polen und steht nicht mit dem Geist der loyalen Zusammenarbeit zwischen Staatsorganen im Einklang, die einen demokratischen Rechtsstaat kennzeichnen sollte.

3.6.   Weitere Bestimmungen

44.   Die vier Gesetze enthalten eine Reihe weiterer Bestimmungen, die unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit und der Gewaltenteilung heikel sind, insbesondere in Bezug auf die vorzeitige Beendigung der Amtszeit von Disziplinarbeauftragten an Gerichten (38), die Befugnisse des Justizministers zur Bewertung der Leistung von Gerichten (39), die Versetzung von Richtern (40), den Aufbau der Staatlichen Richterhochschule (41), die Offenlegung der Vermögenswerte von Richtern (42) sowie die Bediensteten des Landesrats für Gerichtswesen und des Obersten Gerichts (43). In einer Reihe von Analysen haben insbesondere das Oberste Gericht und der Landesrat für Gerichtswesen festgestellt, dass diese Bestimmungen Anlass zu Bedenken geben, unter anderem hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Verfassung (44). Eine unabhängige und legitime verfassungsgerichtliche Kontrolle ist jedoch aus den oben dargelegten Gründen derzeit nicht möglich.

4.   SYSTEMISCHE GEFÄHRDUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT

45.   Aus den oben dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass sich die in ihren Empfehlungen vom 27. Juli 2016 und 21. Dezember 2016 dargestellte Lage einer systemischen Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit in Polen erheblich verschlechtert hat. Im Einzelnen:

(1)

Die rechtswidrige Ernennung der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs, die Zulassung der drei vom 8. Sejm ohne gültige Rechtsgrundlage benannten Richter, die Ernennung eines dieser Richter zum Vizepräsidenten des Gerichtshofs, die Tatsache, dass die drei im Oktober 2015 von der vorherigen Volksvertretung rechtmäßig benannten Richter ihr Amt als Richter am Gerichtshof nicht antreten konnten, sowie die oben beschriebenen anschließenden Entwicklungen innerhalb des Gerichtshofs haben de facto dazu geführt, dass der Gerichtshof außerhalb des normalen verfassungsmäßigen Verfahrens für die Ernennung von Richtern völlig neu zusammengesetzt wurde. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass Unabhängigkeit und Legitimität des Verfassungsgerichtshofs stark beeinträchtigt sind und die Verfassungsmäßigkeit der polnischen Gesetze daher nicht mehr wirksam garantiert werden kann. Die vom Gerichtshof unter diesen Umständen erlassenen Urteile können nicht mehr als wirksame verfassungsgerichtliche Kontrolle angesehen werden.

(2)

Das Gesetz über die Staatliche Richterhochschule, das bereits in Kraft ist, sowie das Gesetz über den Landesrat für Gerichtswesen, das Gesetz über die ordentlichen Gerichte und das Gesetz über das Oberste Gericht, falls sie in Kraft treten sollten, beeinträchtigen strukturell die Unabhängigkeit der Justiz in Polen und würden sich unmittelbar und konkret auf das unabhängige Funktionieren der Justiz insgesamt auswirken. Da die Unabhängigkeit der Justiz ein zentraler Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit ist, wird die in den früheren Empfehlungen festgestellte systemische Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit durch diese neuen Gesetze beträchtlich verschärft.

(3)

Insbesondere die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichts, ihre mögliche Wiederernennung und die übrigen im Gesetz über das Oberste Gericht vorgesehenen Maßnahmen würden die systemische Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit ganz erheblich verstärken.

(4)

Dass die neuen Gesetze Anlass zu ernsten Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der polnischen Verfassung geben, haben in einer Reihe von Erklärungen insbesondere das Oberste Gericht, der Landesrat für Gerichtswesen, der polnische Bürgerbeauftragte, die Rechtsanwaltskammer und Richter- und Juristenvereinigungen sowie andere Betroffene hervorgehoben (45). Eine wirksame verfassungsgerichtliche Kontrolle dieser Gesetze ist jedoch aus den oben dargelegten Gründen nicht mehr möglich.

(5)

Und schließlich haben die polnische Regierung und der Regierungsmehrheit angehörende Parlamentsmitglieder mit Maßnahmen und öffentlichen Äußerungen gegen Richter und Gerichte in Polen das Vertrauen in das Justizsystem als Ganzes beschädigt. Die Kommission verweist auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Staatsorganen, die — wie in den Stellungnahmen der Venedig-Kommission betont wird — eine verfassungsmäßige Voraussetzung in einem demokratischen Rechtsstaat darstellt.

46.   Die Kommission erinnert daran, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit in Ländern, in denen eine solche besteht, entscheidend zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit beiträgt. Die Kommission weist zudem darauf hin, dass die Unabhängigkeit der Justiz ohne Rücksicht auf das gewählte Modell des Justizsystems aufgrund des Unionsrechts garantiert werden muss. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, ihr Justizwesen zu organisieren und zu entscheiden, ob sie einen Rat für das Justizwesen einrichten, der die Aufgabe hat, die richterliche Unabhängigkeit zu garantieren. Wenn jedoch ein Mitgliedstaat einen solchen Rat eingerichtet hat — wie Polen, wo der Landesrat für Gerichtswesen laut Verfassung ausdrücklich mit der Aufgabe betraut ist, die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter zu schützen —, muss seine Unabhängigkeit im Einklang mit den europäischen Standards garantiert werden.

47.   Ungeachtet der Vielfalt der Justizsysteme in Europa sind gemeinsame europäische Standards für die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit festgelegt worden. Mit großer Besorgnis stellt die Kommission fest, dass das polnische Justizsystem nach Inkrafttreten der oben genannten neuen Gesetze nicht mehr mit diesen europäischen Standards vereinbar wäre.

48.   In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission den Beschluss des Präsidenten der Republik vom 24. Juli 2017 zur Kenntnis, das Gesetz über das Oberste Gericht und das Gesetz über den Landesrat für Gerichtswesen an den Sejm zurückzuverweisen.

49.   Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit ist nicht nur Voraussetzung für den Schutz sämtlicher in Artikel 2 EUV aufgeführten Grundwerte. Sie ist auch Voraussetzung für die Wahrung aller sich aus den Verträgen ergebenden Rechte und Pflichten sowie für das Vertrauen der Bürger, Unternehmen und staatlichen Instanzen in die Rechtsordnung der jeweils anderen Mitgliedstaaten. Da bestimmte Aspekte der neuen Gesetze auch Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht geben, hat die Kommission beschlossen, zusätzlich zu der vorliegenden Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen einzuleiten, wenn das Gesetz über die ordentlichen Gerichte verkündet wird oder das Gesetz über das Oberste Gericht unterzeichnet und verkündet werden sollte.

50.   Die Kommission weist darauf hin, dass das ordnungsgemäße Funktionieren der Rechtsstaatlichkeit auch für den reibungslosen Betrieb des Binnenmarkts unerlässlich ist, da die Wirtschaftsbeteiligten wissen müssen, dass sie nach dem Gesetz gleichbehandelt werden. Ohne eine unabhängige Justiz in jedem Mitgliedstaat ist dies nicht zu gewährleisten. Deshalb hat der Rat hervorgehoben, wie wichtig es ist, dass die polnischen Behörden auf die ernsten Bedenken im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit eingehen, die in seinen länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters 2017 an Polen gerichtet wurden. Die länderspezifischen Empfehlungen wurden am 23. Juni 2017 vom Europäischen Rat allgemein gebilligt und am 11. Juli 2017 vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) angenommen (46).

51.   Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass ein breites Spektrum von Akteuren auf europäischer und internationaler Ebene tiefe Besorgnis über die Reform des polnischen Justizsystems geäußert hat: Vertreter der Justiz aus ganz Europa, einschließlich des Netzes der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union und des Europäischen Netzes der Räte für das Justizwesen, die Venedig-Kommission, der Menschenrechtskommissar des Europarats, der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen sowie zahlreiche Organisationen der Zivilgesellschaft wie Amnesty International und das Netz für Menschenrechte und Demokratie. Das Europäische Parlament hat ebenfalls seine Besorgnis zum Ausdruck gebracht, unter anderem in zwei Entschließungen zur Unterstützung des Standpunkts der Kommission.

5.   EMPFEHLUNGEN

52.   Die Kommission empfiehlt den polnischen Behörden, dringend geeignete Maßnahmen zu treffen, um dieser systemischen Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit entgegenzuwirken.

53.   Insbesondere empfiehlt die Kommission den polnischen Behörden,

a)

Unabhängigkeit und Legitimität des Verfassungsgerichtshofs als Garant der polnischen Verfassung wiederherzustellen, indem gewährleistet wird, dass seine Richter, sein Präsident und sein Vizepräsident rechtmäßig gewählt und ernannt werden, und indem die Urteile des Verfassungsgerichtshofs vom 3. und 9. Dezember 2015 vollständig umgesetzt werden, denen zufolge die drei Richter, die im Oktober 2015 von der vorherigen Volksvertretung rechtmäßig benannt wurden, ihr Amt als Richter am Verfassungsgerichtshof antreten können und die drei Richter, die von der neuen Volksvertretung ohne gültige Rechtsgrundlage benannt wurden, ohne rechtsgültige Wahl keine Rechtssachen mehr entscheiden dürfen (47);

b)

die Urteile des Verfassungsgerichtshofs vom 9. März 2016, 11. August 2016 und 7. November 2016 zu veröffentlichen und vollständig umzusetzen;

c)

sicherzustellen, dass das Gesetz über den Landesrat für Gerichtswesen, das Gesetz über die ordentlichen Gerichte und das Gesetz über das Oberste Gericht nicht in Kraft treten und dass das Gesetz über die Staatliche Richterhochschule aufgehoben oder so geändert wird, dass es mit der Verfassung und den europäischen Standards für die richterliche Unabhängigkeit im Einklang steht;

d)

Maßnahmen zu unterlassen, die in die Amtszeit und die Aufgaben der Richter am Obersten Gericht eingreifen;

e)

dafür zu sorgen, dass bei Justizreformen die Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt, dass sie mit dem Unionsrecht und den europäischen Standards für die richterliche Unabhängigkeit im Einklang stehen und dass sie in enger Zusammenarbeit mit der Justiz und allen Beteiligten ausgearbeitet werden;

f)

Maßnahmen und öffentliche Äußerungen zu unterlassen, die die Legitimität des Verfassungsgerichtshofs, der obersten Gerichte, der ordentlichen Gerichte, der Richter — als Einzelpersonen oder als Gruppe — oder der Justiz als Ganzes weiter schwächen könnten.

54.   Die Kommission betont, dass die zwischen Staatsorganen in Fragen der Rechtsstaatlichkeit erforderliche loyale Zusammenarbeit unerlässlich ist, um in der gegenwärtigen Lage eine Lösung zu finden. Die Kommission hält die polnischen Behörden zudem an, Stellungnahmen der Venedig-Kommission zum Gesetz über die Staatliche Richterhochschule, zum Gesetz über den Landesrat für Gerichtswesen, zum Gesetz über die ordentlichen Gerichte und zum Gesetz über das Oberste Gericht sowie zu jedem neuen Gesetzgebungsvorschlag zur Reform des Justizsystems in Polen einzuholen.

55.   Die Kommission fordert die polnischen Behörden auf, die in dieser Empfehlung beschriebenen Probleme innerhalb eines Monats nach Erhalt der Empfehlung zu beheben und der Kommission die hierzu unternommenen Schritte mitzuteilen.

56.   Die Kommission fordert die polnischen Behörden auf, die Gelegenheit, die der Beschluss des Präsidenten der Republik, das Gesetz über den Landesrat für Gerichtswesen und das Gesetz über das Oberste Gericht an den Sejm zurückzuverweisen, bietet, zu nutzen, um sicherzustellen, dass bei Justizreformen in Polen den in dieser Empfehlung geäußerten Bedenken Rechnung getragen wird.

57.   Die Kommission weist im Übrigen darauf hin, dass die Annahme von Empfehlungen auf der Grundlage des Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips nicht ausschließt, dass bei einer plötzlichen Verschlechterung der Lage in einem Mitgliedstaat, die eine energischere Reaktion der Union erfordert, Artikel 7 EUV direkt aktiviert wird (48).

58.   Die Kommission ersucht die polnischen Behörden insbesondere, keine Maßnahmen zu treffen, um Richter am Obersten Gericht abzusetzen oder in den erzwungenen Ruhestand zu versetzen, da dies die systemische Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit ganz erheblich verstärken würde. Für den Fall, dass die polnischen Behörden Maßnahmen dieser Art treffen sollten, hält sich die Kommission bereit, umgehend Artikel 7 Absatz 1 EUV zu aktivieren.

59.   Die Kommission ist nach wie vor gewillt, den konstruktiven Dialog mit der polnischen Regierung auf der Grundlage dieser Empfehlung fortzusetzen.

Brüssel, den 26. Juli 2017

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)  Empfehlung (EU) 2016/1374 der Kommission vom 27. Juli 2016 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 53).

(2)  Empfehlung (EU) 2017/146 der Kommission vom 21. Dezember 2016 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen in Ergänzung zur Empfehlung (EU) 2016/1374 (ABl. L 22 vom 27.1.2017, S. 65).

(3)  Mitteilung „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014) 158 final).

(4)  Siehe COM(2014) 158 final, Anhang I Abschnitt 2.

(5)  Erwägungsgrund 14 der Empfehlung des Rates vom 11. Juli 2017 zum nationalen Reformprogramm Polens 2017 mit einer Stellungnahme des Rates zum Konvergenzprogramm Polens 2017 (ABl. C 261 vom 9.8.2017, S. 88).

(6)  Siehe die Abschnitte 5.3 und 5.4 der Empfehlung.

(7)  Nach Artikel 188 der Verfassung entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die Vereinbarkeit der Gesetze und der völkerrechtlichen Verträge mit der Verfassung, über die Vereinbarkeit der Gesetze mit den ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen, deren Ratifizierung eine vorherige Zustimmung durch Gesetz voraussetzt, über die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften, die von zentralen Staatsorganen erlassen werden, mit der Verfassung, den ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen und den Gesetzen, über die Vereinbarkeit der Ziele oder Tätigkeit der politischen Parteien mit der Verfassung und über Verfassungsbeschwerden. Nach Artikel 189 der Verfassung bescheidet der Verfassungsgerichtshof auch Kompetenzstreitigkeiten zwischen den zentralen verfassungsmäßigen Staatsorganen.

(8)  Gesetz vom 30. Dezember 2015 zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst und bestimmter weiterer Gesetze, verkündet im Gesetzblatt vom 8. Januar 2016, Nummer 34.

(9)  Gesetz vom 15. Januar 2016 zur Änderung des Polizeigesetzes und bestimmter weiterer Gesetze, verkündet im Gesetzblatt vom 4. Februar 2016, Nummer 147.

(10)  Gesetz vom 28. Januar 2016 über die Staatsanwaltschaft, verkündet im Gesetzblatt vom 15. Februar 2016, Nummer 177; Durchführungsgesetz vom 28. Januar 2016 zum Gesetz über die Staatsanwaltschaft, verkündet im Gesetzblatt vom 15. Februar 2016, Nummer 178.

(11)  Gesetz vom 18. März 2016 über den Bürgerbeauftragten und zur Änderung bestimmter weiterer Gesetze. Das Gesetz wurde am 4. Mai 2016 vom Präsidenten der Republik unterzeichnet.

(12)  Gesetz vom 22. Juni 2016 über den Nationalen Medienrat. Das Gesetz wurde am 27. Juni 2016 vom Präsidenten der Republik unterzeichnet.

(13)  Gesetz vom 10. Juni 2016 zur Terrorismusbekämpfung. Das Gesetz wurde am 22. Juni 2016 vom Präsidenten der Republik unterzeichnet.

(14)  Die Hilfsrichter sind zwar mit den Aufgaben eines Richters betraut, werden aber direkt vom Justizminister unter minimaler Mitwirkung des Landesrats für Gerichtswesen ernannt, der lediglich innerhalb von 30 Tagen Einspruch erheben kann.

(15)  Die richterliche Unabhängigkeit sollte in der Verfassung verankert und auf Gesetzesebene in besonderen Vorschriften präzisiert werden (Empfehlung CM/Rec(2010)12 des Ministerkomitees des Europarats zur Unabhängigkeit, Effizienz und Verantwortung von Richtern, angenommen am 17. November 2010 („Empfehlung des Europarats von 2010“), Rn. 7). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Oberste Gericht und der Landesrat für Gerichtswesen in ihren Stellungnahmen Fragen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes aufgeworfen haben.

(16)  Stellungnahme des Obersten Gerichts vom 3. Februar 2017; Stellungnahme des Landesrats für Gerichtswesen vom 10. Februar 2017.

(17)  EGMR, Henryk Urban und Ryszard Urban/Polen, 23614/08, 28. Februar 2011; EGMR, Mirosław Garlicki/Polen, 36921/07, 14. September 2011; EGMR, Pohoska/Polen, 33530/06, 10. April 2012.

(18)  Artikel 1 Absatz 7 des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte.

(19)  Artikel 186 Absatz 1 der polnischen Verfassung: „Der Landesrat für Gerichtswesen schützt die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter.“

(20)  EGMR, Ramos Nunes de Carvalho e Sá/Portugal, 55391/13, 57728/13 und 74041/13, 21. Juni 2016, Rn. 77.

(21)  Rn. 27; siehe auch Aktionsplan des Europarats zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, angenommen am 13. April 2016, (CM(2016)36 final) Buchstabe C Ziffer ii; Stellungnahme Nr. 10 des CCJE zum Rat für das Justizwesen im Dienste der Gesellschaft, Rn. 27; verschiedene Stellungnahmen der Venedig-Kommission; ENCJ-Standards im Bericht „Councils for the Judiciary“, 2010/11, Abschnitt 2.3.

(22)  In der Verfassung ist vorgesehen, dass der Landesrat für Gerichtswesen aus Mitgliedern von Amts wegen (dem Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts, dem Justizminister, dem Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts und einer vom Präsidenten der Republik berufenen Person) und gewählten Mitgliedern besteht. Die gewählten Mitglieder setzen sich aus vier vom Sejm gewählten Abgeordneten, zwei vom Senat gewählten Senatoren und 15 Richtern zusammen (die aus der Mitte der Richter des Obersten Gerichts, der ordentlichen Gerichte sowie der Verwaltungs- und Militärgerichte gewählt worden sind).

(23)  Dies steht im Widerspruch zu den Standards des Europarats: Empfehlung des Europarats von 2010, Rn. 26; Aktionsplan des Europarats zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, angenommen am 13. April 2016, (CM(2016)36 final) Buchstabe C.

(24)  EGMR, Morice/Frankreich, 29369/10, 23. April 2015, Rn. 78; Zypern/Türkei, 25781/94, 10. Mai 2001, Rn. 233.

(25)  Empfehlung des Europarats von 2010, Rn. 49.

(26)  Nach dem Gesetz muss der Justizminister bei seiner Entscheidung, ob er die Amtszeit eines Richters verlängert oder nicht, den rationellen Einsatz des Personals der ordentlichen Gerichte und die sich aus der Arbeitsbelastung der einzelnen Gerichte ergebenden Erfordernisse berücksichtigen (vgl. Artikel 1 Absatz 26 Buchstabe b des Gesetzes).

(27)  Urteil vom 31. Mai 2005, Syfait und andere, C-53/03, Rn. 31; Urteil vom 4. Februar 1999, Köllensperger und Atzwanger, C-103/97, Rn. 20.

(28)  Stellungnahme des Obersten Gerichts vom 28. April 2017.

(29)  Nach Artikel 89 Absatz 1 des Gesetzes über das Oberste Gericht hat ein Richter, der abgesetzt und pensioniert wird, bis zum Alter von 65 Jahren Anspruch auf Bezüge in Höhe der Vergütung, die er auf dem zuletzt bekleideten Posten am Obersten Gericht erhalten hat. In Artikel 89 Absatz 2 ist vorgesehen, dass Richter am Obersten Gericht nach ihrer Absetzung das Recht behalten, innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Pensionierung beim Justizminister ihre Versetzung auf einen Richterposten an einem ordentlichen, Militär- oder Verwaltungsgericht zu beantragen. Der Justizminister ist berechtigt, diesen Antrag abzulehnen.

(30)  Anschließend schreibt der Justizminister nach Artikel 95 des Gesetzes über das Oberste Gericht freie Stellen in bestimmten Kammern des Obersten Gerichts aus und schlägt dann dem Landesrat für Gerichtswesen für jede ausgeschriebene Stelle einen Bewerber seiner Wahl vor. Der Landesrat für Gerichtswesen beurteilt jeden Bewerber und unterbreitet dem Präsidenten der Republik einen Vorschlag zur Ernennung auf einen Richterposten am Obersten Gericht. In bestimmten Fällen kann der Landesrat für Gerichtswesen einen solchen Vorschlag auch nur über eine seiner beiden Versammlungen vorlegen, sodass die aus Richtern bestehende Versammlung möglicherweise übergangen wird. Der Justizminister kann eine zusätzliche Ausschreibung für die übrigen freien Stellen vornehmen. Dann können die Bewerber ihre Bewerbungen im regulären Verfahren beim Landesrat für Gerichtswesen einreichen, der sie beurteilt und dem Präsidenten der Republik den Antrag auf ihre Ernennung auf einen Richterposten am Obersten Gericht vorlegt.

(31)  Urteil vom 31. Mai 2005, Syfait und andere, C-53/03, Rn. 31; Urteil vom 4. Februar 1999, Köllensperger und Atzwanger, C-103/97, Rn. 20.

(32)  Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, Rn. 29-32; Urteil vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, Rn. 53; Urteil vom 4. Februar 1999, Köllensperger und Atzwanger, C-103/97, Rn. 20-23; Urteil vom 12. September 1997, Dorsch Consult, C-54/96, Rn. 36; Urteil vom 29. November 2001, De Coster, C-17/00, Rn. 18-21; EGMR, Baka/Ungarn, 20261/12, 23. Juni 2016, Rn. 121.

(33)  EGMR, Campbell und Fell/Vereinigtes Königreich, A80 (1984), 28. Juni 1984, Rn. 80.

(34)  Das Gesetz steht im Widerspruch zu den Standards des Europarats. Insbesondere stehen die neuen Vorschriften im Widerspruch zum Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern als zentrales Element der Unabhängigkeit der Richter, wie sie in der Empfehlung des Europarats von 2010 verankert ist. Die Richter am Obersten Gericht sollten daher eine garantierte Amtszeit haben, die nicht vorzeitig beendet werden darf. Zudem sollten nach der Empfehlung des Europarats von 2010 Entscheidungen über Auswahl und Karriere von Richtern auf objektiven Kriterien beruhen, die per Gesetz oder durch die zuständigen Behörden vorher festgelegt wurden, und wenn die Regierung oder die gesetzgebende Gewalt Entscheidungen über Auswahl und Karriere der Richter trifft, sollte eine unabhängige zuständige Behörde, die zu einem wesentlichen Teil aus Vertretern des Justizwesens besteht, zur Abgabe von Empfehlungen oder Stellungnahmen berechtigt sein, die für die betreffende Ernennungsbehörde in der Praxis ausschlaggebend sein sollten. Das Gesetz entspricht nicht diesen Standards.

(35)  In Disziplinarverfahren gegen Richter am Obersten Gericht geht es um die Verantwortung für Zuwiderhandlungen gegen die Dienstvorschriften und für die Beeinträchtigung der Würde ihres Amtes. Artikel 5 des Gesetzes über das Oberste Gericht sieht vor, dass sich die Disziplinarkammer auch mit Disziplinarverfahren gegen Richter am Obersten Gericht, bestimmten Disziplinarverfahren gegen Angehörige der Rechtsberufe und Rechtsbehelfen gegen Disziplinarentscheidungen befasst. In dem Gesetz wird eine neue Zusammensetzung der Disziplinargerichte des Obersten Gerichts festgelegt. Standardmäßig besteht ein Disziplinargericht erster Instanz aus einem Richter der Disziplinarkammer, ein Disziplinargericht zweiter Instanz aus drei Richtern. Disziplinarverfahren können auf Antrag eines Disziplinarbeauftragten (Artikel 56 Absatz 1: vom Obersten Gericht für drei Jahre ernannter Disziplinarbeauftragter; Artikel 54 Absatz 4: vom Minister im Einzelfall ernannter Disziplinarbeauftragter) eingeleitet werden.

(36)  Artikel 54 Absatz 1 des Gesetzes über das Oberste Gericht. Der Justizminister ernennt die Disziplinarbeauftragten aus dem Kreis der vom Generalstaatsanwalt vorgeschlagenen Staatsanwälte.

(37)  Urteil vom 16. Februar 2017, Margarit Panicello, C-503/15, Rn. 37-38; Urteil vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, Rn. 19; Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, Rn. 30; Urteil vom 17. Juli 2014, Torresi, C-58/13 und C-59/13, Rn. 22; Urteil vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, Rn. 51.

(38)  Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Landesrat für Gerichtswesen; Artikel 100 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über das Oberste Gericht.

(39)  Artikel 1 Absatz 16 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte.

(40)  Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte.

(41)  Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Staatliche Richterhochschule.

(42)  Artikel 1 Absatz 33 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte und Artikel 38 des Gesetzes über das Oberste Gericht.

(43)  Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Landesrat für Gerichtswesen; Artikel 93 und 99 des Gesetzes vom 20. Juli über das Oberste Gericht.

(44)  Auch neue Bestimmungen über die Gerichtsdirektoren geben Anlass zu Bedenken (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2017 zur Änderung des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte).

(45)  Z. B. Stellungnahmen des Obersten Gerichts vom 30. Januar, 3. Februar, 28. April und 18. Juli 2017; Stellungnahmen des Landesrats für Gerichtswesen vom 30. Januar, 10. Februar, 7. März, 12. Mai, 26. Mai und 18. Juli 2017; Stellungnahmen des Bürgerbeauftragten vom 1. Februar, 12. April, 31. Mai, 28. Juni und 18. Juli 2017; Stellungnahme des Direktors der Staatlichen Hochschule für Richter und Staatsanwälte vom 10. Februar 2017; gemeinsame Stellungnahmen von Richtern aus den Appellationsgerichtsbezirken Lublin (6. Februar 2017), Danzig, Krakau, Białystok, Stettin und Rzeszów (7. Februar 2017) sowie Warschau und Posen (8. Februar 2017); Entschließung des Präsidiums der Obersten Rechtsanwaltskammer vom 3. Februar 2017; Stellungnahme der Richtervereinigung „Themis“ vom 29. Januar 2017; Stellungnahme der Richtervereinigung „Iustitia“ vom 8. Februar 2017; Stellungnahme der Nationalen Vereinigung der Gerichtsreferendare vom 6. Februar 2017; Stellungnahme der Vereinigung der ehemaligen Studenten und der Studienbewerber der Staatlichen Hochschule für Richter und Staatsanwälte vom 7. Februar 2017; Stellungnahme der Nationalen Vereinigung der Gerichtsassistenten vom 8. Februar 2017.

(46)  Erwägungsgrund 14: „Rechtssicherheit und das Vertrauen in die Qualität und Berechenbarkeit von Politik und Institutionen in den Bereichen Gesetzgebung und Steuern und in anderen Bereichen sind wichtige Faktoren, die eine Steigerung der Investitionsquote ermöglichen könnten. Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz sind in diesem Zusammenhang ebenfalls von grundlegender Bedeutung. Wenn auf ernste Bedenken im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit eingegangen wird, so wird dies dazu beitragen, die Rechtssicherheit zu erhöhen.“ Empfehlung zum nationalen Reformprogramm Polens 2017 mit einer Stellungnahme des Rates zum Konvergenzprogramm Polens 2017.

(47)  Siehe die Empfehlung (EU) 2017/146 und die Empfehlung (EU) 2016/1374 der Kommission.

(48)  Abschnitt 4.1 der Mitteilung „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014) 158 final).


Berichtigungen

2.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/33


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer

( Amtsblatt der Europäischen Union L 87 vom 31. März 2017 )

Seite 390 Artikel 1 Nummer 2:

Anstatt:

„von einer anderen Wertpapierfirma erhält;“

muss es heißen:

„von einer anderen Wertpapierfirma übernimmt;“

Seite 392 Artikel 5 Buchstabe b Ziffer ii:

Anstatt:

„ii)

Handel eines Kundenauftrags für eigene Rechnung.“

muss es heißen:

„ii)

Handel gegen einen Kundenauftrag für eigene Rechnung.“

Seite 397 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Das Geschäft findet zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung handelt, und einer anderen Gegenpartei auf andere Weise als über die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge statt;“

muss es heißen:

„a)

Das Geschäft findet zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung handelt, ohne dass es sich dabei um die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) handelt, und einer anderen Gegenpartei statt;“

Seite 398 Artikel 17 Absatz 1:

Anstatt:

„nach dem Inkrafttreten“

muss es heißen:

„nach dem Geltungsbeginn“

Seite 399 Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b:

Anstatt:

„a)

Wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das mindestens zehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Berechnungen spätestens vier Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b)

wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den zehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Berechnungen spätestens am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“

muss es heißen:

„a)

Wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das mindestens zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Berechnungen spätestens vier Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b)

wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und am Tag vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Berechnungen spätestens am Tag des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“

Seite 399 Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a, b und c:

Anstatt:

„a)

Wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das mindestens sechzehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, basieren die Berechnungen auf den verfügbaren Daten für einen vierzigwöchigen Referenzzeitraum, der 52 Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;

b)

wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den sechzehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und zehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basieren die Berechnungen auf den verfügbaren Daten für die ersten vier Wochen des Handels mit diesem Finanzinstrument;

c)

wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den zehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basieren die Berechnungen auf der vorherigen Handelsgeschichte dieser Finanzinstrumente oder anderer Finanzinstrumente, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden.“

muss es heißen:

„a)

Wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das mindestens sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, basieren die Berechnungen auf den verfügbaren Daten für einen vierzigwöchigen Referenzzeitraum, der 52 Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;

b)

wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basieren die Berechnungen auf den verfügbaren Daten für die ersten vier Wochen des Handels mit diesem Finanzinstrument;

c)

wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und am Tag vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basieren die Berechnungen auf der vorherigen Handelsgeschichte dieser Finanzinstrumente oder anderer Finanzinstrumente, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden.“