ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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III Sonstige Rechtsakte |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
31.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224/1 |
VERORDNUNG (EU) 2017/1509 DES RATES
vom 30. August 2017
über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 14. Oktober 2006 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) die Resolution 1718 (2006), mit der er den Nuklearversuch verurteilte, den die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden „DVRK“) am 9. Oktober 2006 durchgeführt hatte, und in der er eine eindeutige Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit feststellte und allen Mitgliedstaaten der VN auferlegte, eine Reihe restriktiver Maßnahmen gegen die DVRK anzuwenden. Mit den späteren Resolutionen 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) und 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats wurden diese restriktiven Maßnahmen erweitert. |
(2) |
Im Einklang mit diesen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats sind in dem Beschluss (GASP) 2016/849 insbesondere die Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Waren, Dienstleistungen und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen (im Folgenden „Massenvernichtungswaffen (MVW)-Programme“) der DVRK beitragen könnten, ein Embargo für Luxusgüter sowie das Einfrieren der Vermögenswerte von Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Zusammenhang mit den MVW-Programmen stehen, vorgesehen. Weitere Maßnahmen betreffen den Verkehrssektor, unter anderem die Überprüfung von Ladungen und Verbote im Zusammenhang mit Schiffen und Luftfahrzeugen der DVRK, den Finanzsektor, wie etwa die Erbringung bestimmter Finanzdienstleistungen, und den diplomatischen Bereich, um den Missbrauch von Vorrechten und der Immunität zu verhindern. |
(3) |
Des Weiteren nahm der Rat mehrere zusätzliche restriktive EU-Maßnahmen an, die die VN-gestützten restriktiven Maßnahmen ergänzen und verstärken. So erweiterte er das Waffenembargo, die Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen und die Liste der Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, und verhängte Verbote für Geldtransfers und Investitionen. |
(4) |
Zur Umsetzung der oben genannten restriktiven Maßnahmen ist eine Verordnung im Sinne des Artikels 215 des Vertrags auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates (2) wurde mehrfach geändert. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, sämtliche Maßnahmen in einer neuen Verordnung zusammenzufassen, mit der die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgehoben und ersetzt wird. |
(6) |
Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Liste der Güter und Technologien, die der mit Ziffer 12 der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats eingesetzte Ausschuss des VN-Sicherheitsrats (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) oder der VN-Sicherheitsrat aufstellen wird, zu veröffentlichen und gegebenenfalls die Nomenklaturcodes gemäß der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) hinzuzufügen. |
(7) |
Die Kommission sollte ferner ermächtigt werden, die Liste der Luxusgüter zu ändern, sofern das notwendig ist, um Definitionen oder Leitlinien zu entsprechen, die der Sanktionsausschuss möglicherweise zur Erleichterung der Durchführung der Beschränkungen für Luxusgüter bekannt macht, wobei den in anderen Hoheitsgebieten aufgestellten Listen von Luxusgütern Rechnung zu tragen ist. |
(8) |
Die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen XIII, XIV, XV, XVI und XVII der vorliegenden Verordnung sollte angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region, die von der DVRK ausgeht, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge I, II, III, IV und V des Beschlusses (GASP) 2016/849 herzustellen, vom Rat ausgeübt werden. |
(9) |
Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Liste der Dienstleistungen zu ändern, um die Informationen der Mitgliedstaaten sowie die Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise vom Sanktionsausschuss herausgegeben werden, zu berücksichtigen oder um die Codes aus der Zentralen Gütersystematik für Güter und Dienstleistungen, die von der Statistikkommission der Vereinten Nationen bekannt gemacht werden, hinzuzufügen. |
(10) |
In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird daran erinnert, dass die Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen“ (FATF) betroffene Länder aufgefordert hat, eine verstärke Sorgfalt und wirksame Gegenmaßnahmen zum Schutz ihres Hoheitsbereichs vor den illegalen finanziellen Aktivitäten der DVRK anzuwenden; ferner werden die VN-Mitgliedstaaten darin aufgefordert, die Empfehlung 7 der FATF, ihren Auslegungsvermerk und die dazugehörigen Anleitungen für die wirksame Durchführung zielgerichteter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit der Verbreitung anzuwenden. |
(11) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Gerichtsverfahren und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden. |
(12) |
Zur Durchführung dieser Verordnung sollten im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit in der Union die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen nach dieser Verordnung sollte mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vereinbar sein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Diese Verordnung gilt
a) |
im Gebiet der Union, |
b) |
an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen, |
c) |
für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, |
d) |
für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, |
e) |
für alle juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. |
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) |
„Zweigniederlassung“ eines Finanz- oder Kreditinstituts eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Finanz- oder Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die fester Bestandteil der Tätigkeit eines Finanz- oder Kreditinstituts sind; |
(2) |
„Vermittlungsdienste“
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(3) |
„Anspruch“ jede Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde; das umfasst insbesondere
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(4) |
„zuständige Behörden“ die zuständigen Behörden, die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegeben sind; |
(5) |
„Vertrag oder Transaktion“ jede Transaktion, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei der dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Arten von Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen; |
(6) |
„Kreditinstitut“ ein in der Union gelegenes Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) einschließlich dessen in der Union gelegene Zweigstellen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 jener Verordnung, unabhängig davon, ob sich sein Sitz in der Union oder in einem Drittstaat befindet; |
(7) |
„diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und ihre Mitglieder“ dasselbe wie in dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen; zu ihnen gehören auch die in den Mitgliedstaaten befindlichen Missionen der DVRK bei internationalen Organisationen und die Mitglieder dieser Missionen der DVRK; |
(8) |
„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind oder reale oder potenzielle Werte darstellen, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, beispielsweise Schiffen — einschließlich Seeschiffen —, verwendet werden können; |
(9) |
„Finanzinstitut“
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(10) |
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung jeder Art von Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; |
(11) |
„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeder Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Verwendung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen würden; |
(12) |
„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
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(13) |
„Versicherung“ eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine oder mehrere natürliche oder juristische Person(en) gegen Entrichtung eines Entgelts einer oder mehreren anderen Person(en) im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen haben; |
(14) |
„Investitionsdienstleistungen“ folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:
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(15) |
„Zahlungsempfänger“ eine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; |
(16) |
„Auftraggeber“ eine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; |
(17) |
„Zahlungsdienstleister“ die Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11), natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; |
(18) |
„Rückversicherung“ die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgetreten werden, oder im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen; |
(19) |
„Dienstleistungen im Bereich“ Dienstleistungen, die auf Honorar- oder Vertragsbasis von Einheiten erbracht werden, die vorwiegend bewegliche Güter erzeugen, und Dienstleistungen, die in der Regel mit der Erzeugung solcher Güter verbunden sind; |
(20) |
„Schiffseigner“ den eingetragenen Eigentümer eines Seeschiffs oder jede andere Person, wie etwa den Bareboat-Charterer, die für den Betrieb des Schiffes verantwortlich ist; |
(21) |
„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Instandhaltung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein; |
(22) |
„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums; |
(23) |
„Geldtransfer“:
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(24) |
„Schiff mit einer von der DVRK gestellten Besatzung“
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KAPITEL II
Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen
Artikel 3
1. Es ist untersagt,
a) |
die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien, einschließlich Software, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, |
b) |
die in Anhang III aufgeführten Flugkraftstoffe mit oder ohne Ursprung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen oder an Bord von die Flagge von Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen in die DVRK zu befördern, |
c) |
die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht, |
d) |
Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdminerale gemäß der Liste in Anhang IV unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht, |
e) |
Kohle, Eisen und Eisenerz gemäß der Liste in Anhang V unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht, |
f) |
die in Anhang VI aufgeführten Erdölerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht, und |
g) |
Kupfer, Nickel, Silber und Zink gemäß der Liste in Anhang VII unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht. |
2. In Anhang II Teil I sind sämtliche Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (14) sind.
In Anhang II Teil II sind bestimmte weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten.
In Anhang II Teil III sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt.
In Anhang II Teil IV sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
In Anhang II Teil V sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
In Anhang III sind die Flugkraftstoffe nach Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt.
In Anhang IV sind Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdminerale nach Absatz 1 Buchstabe d aufgeführt.
In Anhang V sind Kohle, Eisen und Eisenerz nach Absatz 1 Buchstabe e aufgeführt.
In Anhang VI sind die Erdölerzeugnisse nach Absatz 1 Buchstabe f aufgeführt.
In Anhang VII sind Kupfer, Nickel, Silber und Zink nach Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt.
3. Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbot gilt nicht für den Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff an zivile Passagierflugzeuge außerhalb der DVRK ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs in die DVRK und zurück zum Ausgangsflughafen.
Artikel 4
1. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Flugkraftstoff genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat ausnahmsweise im Einzelfall vorab die Weitergabe derartiger Produkte an die DVRK für nachgewiesene grundlegende humanitäre Bedürfnisse genehmigt hat, vorbehaltlich genau bestimmter Vorkehrungen zur wirksamen Überwachung der Auslieferung und Verwendung.
2. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:
a) |
die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Kohle, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anhand glaubwürdiger Informationen festgestellt haben, dass die Ladung ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, und sofern der betreffende Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss vorab über diese Transaktionen unterrichtet hat und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper oder die Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten in Verbindung stehen, |
b) |
Transaktionen mit Eisen und Eisenerz, bei denen festgestellt wird, dass sie ausschließlich der Existenzsicherung dienen und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper oder die Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten in Verbindung stehen, und |
c) |
Transaktionen mit Kohle, bei denen festgestellt wird, dass sie ausschließlich der Existenzsicherung dienen, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
3. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 oder 2 erteilte Genehmigung.
Artikel 5
1. Es ist untersagt, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, sofern der Ausführer weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass
a) |
der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar für die Streitkräfte der DVRK bestimmt ist oder |
b) |
die Ausfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als der DVRK unterstützen oder verstärken könnte. |
2. Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Gegenstände aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder zu befördern, wenn der Einführer oder der Beförderer weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass einer der unter Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Gründe vorliegt.
Artikel 6
1. Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr eines Gegenstandes an die DVRK oder die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung eines Gegenstandes aus der DVRK genehmigen, sofern
a) |
der Gegenstand nicht mit der Herstellung, Entwicklung, Instandhaltung oder Verwendung von Militärgütern oder mit dem Aufbau oder der Beibehaltung von Militärpersonal im Zusammenhang steht und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Gegenstand nicht unmittelbar zur Entwicklung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der DVRK oder zu Ausfuhren beitragen würde, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Drittlandes als der DVRK unterstützen oder verstärken, |
b) |
der Sanktionsausschuss festgestellt hat, dass eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Verkauf oder eine bestimmte Weitergabe nicht im Widerspruch zu den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats stehen würde, oder |
c) |
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass die Aktivität ausschließlich zu humanitären Zwecken oder Zwecken der Existenzsicherung durchgeführt wird, die nicht der Erzielung von Einnahmen durch Personen, Organisationen oder Einrichtungen der DVRK dienen, und nicht im Zusammenhang mit Aktivitäten steht, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats verboten sind, und sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss vorab über diese Feststellung unterrichtet hat und ihm mitteilt, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass der Gegenstand für verbotene Zwecke verwendet wird. |
2. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens eine Woche im Voraus über seine Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.
Artikel 7
1. Es ist untersagt,
a) |
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter zu leisten; |
b) |
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern oder Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen; |
c) |
von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter zu erhalten; |
d) |
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern oder Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, zu erhalten. |
2. Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in der DVRK bestimmt sind.
Artikel 8
1. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die (den) unmittelbare(n) oder mittelbare(n) Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr von in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Artikeln und Technologien, einschließlich Software, oder die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Hilfe oder die dort genannten Vermittlungsdienste genehmigen, vorausgesetzt, die Güter und Technologien, die Hilfe und die Vermittlungsdienste sind für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt.
2. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die dort genannten Transaktionen unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung des Antrags durch den VN-Sicherheitsrat genehmigen.
3. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jeden Antrag auf Genehmigung, den er nach Absatz 3 beim VN-Sicherheitsrat gestellt hat.
4. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über die nach dem vorliegenden Artikel gewährten Genehmigungen.
Artikel 9
1. Zusätzlich zu der Verpflichtung, den zuständigen Zollbehörden Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (16) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (17) über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen zu übermitteln, erklärt die Person, die die in Absatz 2 genannten Informationen übermittelt, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste der EU oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und gibt, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Güter und Technologien an, die von der Ausfuhrgenehmigung erfasst sind.
2. Die erforderlichen zusätzlichen Angaben sind unter Verwendung einer elektronischen Zollanmeldung oder in Ermangelung einer solchen in anderer angemessener elektronischer oder schriftlicher Form zu übermitteln.
Artikel 10
1. Es ist untersagt,
a) |
die in Anhang VIII aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, |
b) |
die in Anhang VIII aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht. |
2. Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbot gilt nicht für persönliche Güter von Reisenden und nicht für nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind.
3. Die in Absatz 1 genannten Verbote gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in der DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
4. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs VIII genannten Gütern genehmigen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke bestimmt.
Artikel 11
Es ist untersagt,
a) |
Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang IX aufgeführt sind, an die oder zugunsten der Regierung der DVRK, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die Zentralbank der DVRK oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht; |
b) |
Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang IX aufgeführt sind, von der Regierung der DVRK, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank der DVRK oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar einzuführen, zu erwerben oder zu befördern, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht; |
c) |
für die Regierung der DVRK, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die Zentralbank der DVRK, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a und b aufgeführten Gütern bereitzustellen. |
Artikel 12
Es ist untersagt, auf die Landeswährung der DVRK lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die Zentralbank der DVRK oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Artikel 13
Es ist untersagt, Statuen, die in Anhang X aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
Artikel 14
Abweichend von dem Verbot nach Artikel 13 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe genehmigen, sofern der betroffene Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.
Artikel 15
Es ist untersagt, die in Anhang XI aufgeführten Hubschrauber und Schiffe unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Artikel 16
Abweichend von dem Verbot nach Artikel 15 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von solchen Hubschraubern und Schiffen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.
KAPITEL III
Beschränkungen für bestimmte kommerzielle Tätigkeiten
Artikel 17
1. Es ist untersagt, im Gebiet der Union Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten zuzulassen oder zu genehmigen, sofern diese Investitionen getätigt werden von
a) |
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen der Regierung der DVRK, |
b) |
der Partei der Arbeit Koreas, |
c) |
Staatsangehörigen der DVRK, |
d) |
nach dem Recht der DVRK gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, |
e) |
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von in den Buchstaben a bis d genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, und |
f) |
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von in den Buchstaben a bis d genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. |
2. Es ist untersagt,
a) |
mit den in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK oder an Aktivitäten im Bereich der Bergbau-, der Raffinerie- und der chemischen Industrie, des Hüttenwesens und der Metallbearbeitung, der Luft- und Raumfahrt oder der konventionellen Rüstung beteiligt sind, ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen oder eine Beteiligung an den Genannten zu erwerben oder auszuweiten, einschließlich des vollständigen Erwerbs oder des Erwerbs von Anteilen oder anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter, |
b) |
Finanzmittel oder Finanzhilfen für die in Absatz 1 Buchstaben d bis f genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung dieser natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen, |
c) |
Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, und |
d) |
sich unmittelbar oder mittelbar an Gemeinschaftsunternehmen oder an anderen Geschäftsvereinbarungen mit den in Anhang XIII aufgeführten Einrichtungen sowie mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu beteiligen. |
Artikel 18
1. Es ist untersagt,
a) |
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen im Bereich Bergbau oder im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie nach Anhang XII Teil A zu erbringen und |
b) |
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Computer- und verwandte Dienstleistungen nach Anhang XII Teil B zu erbringen. |
2. Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen, sofern diese Dienstleistungen ausschließlich für die amtliche Tätigkeit einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation bestimmt sind, die nach dem Völkerrecht in der DVRK Immunität genießt.
3. Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen durch öffentliche Stellen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von der Union oder den Mitgliedstaaten öffentliche Mittel erhalten, um diese Dienstleistungen für Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder für die Förderung der Entnuklearisierung zu erbringen.
Artikel 19
1. Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Bergbau und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie genehmigen, sofern sie ausschließlich Entwicklungszwecken dienen, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.
2. In den Fällen, die nicht von Artikel 18 Absatz 3 erfasst werden, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen genehmigen, sofern diese Dienstleistungen ausschließlich Entwicklungszwecken, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.
Artikel 20
1. Es ist untersagt,
a) |
Immobilien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK für andere Zwecke als die diplomatischen oder konsularischen Tätigkeiten gemäß dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen zu verpachten, zu vermieten oder auf andere Weise zur Verfügung zu stellen, |
b) |
Immobilien unmittelbar oder mittelbar von Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK zu pachten oder zu mieten und |
c) |
sich mit einer Tätigkeit zu befassen, die mit der Nutzung von Immobilien zusammenhängt, die im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK stehen, von ihnen gemietet werden oder zu deren Nutzung sie auf andere Weise berechtigt sind; hiervon ausgenommen ist die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die
|
2. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Immobilien“ Grundstücke, Gebäude und Teile davon, die außerhalb des Gebiets der DVRK liegen.
KAPITEL IV
Beschränkungen für Geldtransfers und Finanzdienstleistungen
Artikel 21
1. Geldtransfers in die und aus der DVRK sind untersagt.
2. Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten, mit folgenden Einrichtungen Transaktionen einzugehen oder sich weiterhin an solchen zu beteiligen:
a) |
Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz in der DVRK, |
b) |
unter Artikel 1 fallende Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in der DVRK, |
c) |
nicht unter Artikel 1 fallende Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in der DVRK, |
d) |
Kredit- und Finanzinstitute, die nicht in der DVRK ansässig sind, aber unter Artikel 1 fallen und von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden. |
e) |
Kredit- und Finanzinstitute, die nicht in der DVRK ansässig sind und nicht unter Artikel 1 fallen, aber von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden. |
3. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Geldtransfers oder Transaktionen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen eines Mitgliedstaats in der DVRK oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht in der DVRK Immunität genießt, erforderlich sind.
4. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die folgenden Transaktionen, sofern sie einen Geldtransfer im Wert von 15 000 EUR oder weniger oder einen entsprechenden Gegenwert umfassen:
a) |
Transaktionen, die Lebensmittel, Gesundheitsleistungen oder medizinische Ausrüstung betreffen sowie Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke, |
b) |
Transaktionen, die private Heimatüberweisungen betreffen, |
c) |
Transaktionen, die die Ausführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen betreffen, |
d) |
Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, der nicht gemäß dieser Verordnung verboten ist, |
e) |
Transaktionen, die ausschließlich zur Durchführung von durch die Union oder ihre Mitgliedstaaten finanzierten Projekten erforderlich sind, die Entwicklungszwecken dienen und unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen, und |
f) |
Transaktionen, die eine diplomatische oder konsularische Mission oder eine internationale Organisation betreffen, die nach dem Völkerrecht Immunität gnießt, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen. |
Artikel 22
1. Abweichend von den in Artikel 21 Absätze 1 und 2 genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die in Artikel 21 Absatz 4 Buchstaben a bis f genannten Transaktionen genehmigen, die Geldtransfers mit einem Wert von mehr als 15 000 EUR oder einem entsprechenden Gegenwert betreffen.
2. Das Erfordernis der Genehmigung nach Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Ausdruck „offensichtlich zusammenhängende Vorgänge“
a) |
eine Reihe aufeinanderfolgender Transfers von demselben bzw. an dasselbe Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 oder an dieselbe Person, Organisation oder Einrichtung der DVRK bzw. von derselben Person, Organisation oder Einrichtung der DVRK, die im Zusammenhang mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer durchgeführt werden und die einzeln unter 15 000 EUR liegen, zusammen jedoch die Kriterien für die Genehmigungspflicht erfüllen, und |
b) |
eine Kette von Transfers unter Beteiligung verschiedener Zahlungsdienstleister oder natürlicher oder juristischer Personen, die mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer in Verbindung steht. |
3. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
4. Abweichend von den in Artikel 21 Absätze 1 und 2 genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einzelfall Transaktionen, die Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen gegen die DVRK, ihre Staatsangehörigen oder nach dem Recht der DVRK gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen betreffen, oder Transaktionen ähnlicher Art genehmigen, die nicht zu nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitragen, sofern der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens 10 Tage vor der Erteilung der Genehmigung unterrichtet hat.
Artikel 23
1. Kredit- und Finanzinstitute gehen im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vor:
a) |
Sie wenden die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) an; |
b) |
sie gewährleisten die Einhaltung der Verfahren für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (19); |
c) |
sie verlangen bei Geldtransfers Angaben zu den Auftraggebern sowie Angaben zu den Zahlungsempfängern gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 und lehnen die Transaktion ab, wenn eine dieser Angaben fehlt oder unvollständig ist; |
d) |
sie bewahren Aufzeichnungen über Transaktionen nach Artikel 40 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/849 auf; |
e) |
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Gelder zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper, anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK beitragen könnten („Proliferationsfinanzierung“), unterrichten sie unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 33 der vorliegenden Verordnung unverzüglich die zuständige Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 oder eine andere von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde; |
f) |
sie melden unverzüglich alle verdächtigen Transaktionen, einschließlich versuchter Transaktionen; |
g) |
wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass Transaktionen einen Bezug zur Proliferationsfinanzierung aufweisen könnten, führen sie die Transaktionen erst dann durch, wenn sie die vorgeschriebene Maßnahme nach Buchstaben e abgeschlossen und etwaige Anweisungen der zuständigen FIU oder einer anderen zuständigen Behörde befolgt haben. |
2. Für die Zwecke des Absatzes 1 erhält die FIU oder jede andere zuständige Behörde, die als nationale Zentralstelle für die Entgegennahme und Auswertung von Verdachtsmeldungen dient, Meldungen über mögliche Proliferationsfinanzierungen und erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgabe benötigt; dazu gehört die Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen.
Artikel 24
Es ist Kredit- und Finanzinstituten untersagt,
a) |
ein Bankkonto bei einem Kredit- oder Finanzinstitut bei einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen; |
b) |
Korrespondenzbankbeziehungen zu einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen, |
c) |
eine Repräsentanz in der DVRK zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der DVRK zu gründen und |
d) |
ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen mit oder eine Beteiligung zu erwerben an einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut. |
Artikel 25
1. Abweichend von den in Artikel 24 Buchstaben b und d genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen genehmigen, wenn sie der Sanktionsausschuss vorab genehmigt hat.
2. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Artikel 26
In Übereinstimmung mit den Anforderungen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats müssen Kredit- und Finanzinstitute bis spätestens 31. Mai 2016
a) |
alle Konten bei einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut schließen, |
b) |
alle Korrespondenzbankbeziehungen zu einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut beenden, |
c) |
Repräsentanzen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in der DVRK schließen, |
d) |
Gemeinschaftsunternehmen mit in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituten beenden und |
e) |
alle Eigentumsrechte an einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufgeben. |
Artikel 27
1. Abweichend von Artikel 26 Buchstaben a und c können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Weiterführung bestimmter Repräsentanzen, Tochtergesellschaften oder Konten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese Repräsentanzen, Tochtergesellschaften oder Konten für die Bereitstellung humanitärer Tätigkeiten oder für die Tätigkeiten der diplomatischen Missionen in der DVRK oder für die Tätigkeiten der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen oder verwandter Organisationen oder für andere mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats vereinbare Zwecke erforderlich sind.
2. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Artikel 28
1. Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten, Konten für diplomatische Missionen oder konsularische Vertretungen der DVRK und deren Mitglieder aus der DVRK zu eröffnen.
2. Spätestens am 11. April 2017 müssen Kredit- und Finanzinstitute alle Konten, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der DVRK oder deren Mitgliedern aus der DVRK unterhalten werden oder ihrer Kontrolle unterstehen, schließen.
Artikel 29
1. Abweichend von Artikel 28 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Ersuchen einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der DVRK oder eines ihrer Mitglieder die Eröffnung eines Kontos pro diplomatischer Mission, konsularischer Vertretung und Mitglied genehmigen, sofern die Mission oder die Vertretung in diesem Mitgliedstaat befindlich ist bzw. das Mitglied der Mission oder Vertretung bei dem Mitgliedstaat akkreditiert ist.
2. Abweichend von Artikel 28 Absatz 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Ersuchen einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der DVRK oder eines ihrer Mitglieder die Weiterführung eines Kontos pro diplomatischer Mission, konsularischer Vertretung und Mitglied genehmigen, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass
i) |
die Mission oder die Vertretung in diesem Mitgliedstaat befindlich ist bzw. das Mitglied der Mission oder Vertretung bei dem Mitgliedstaat akkreditiert ist und |
ii) |
die Mission oder Vertretung oder ihr Mitglied kein anderes Konto innerhalb dieses Mitgliedstaats unterhält. |
Für den Fall, dass die Mission, Vertretung oder das Mitglied aus der DVRK mehr als ein Konto innerhalb dieses Mitgliedstaats unterhält, können die Mission, die Vertretung oder das Mitglied angeben, welches Konto beibehalten werden soll.
3. Vorbehaltlich der anwendbaren Vorschriften des Wiener Übereinkommens von 1961 über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens von 1963 über konsularische Beziehungen teilen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Namen und die Angaben zur Identität der Mitglieder aus der DVRK der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen, die bei diesem Mitgliedstaat akkreditiert sind, spätestens am 13. März 2017 und anschließende Aktualisierungen innerhalb einer Woche mit.
4. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Kredit- und Finanzinstitute in diesem Mitgliedstaat über die Identität jedes Mitglieds aus der DVRK einer in diesem oder in einem anderen Mitgliedstaat akkreditierten diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der DVRK unterrichten.
5. Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach den Absätzen 1 und 2 erteilten Genehmigungen.
Artikel 30
Es ist untersagt,
a) |
die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen, |
b) |
für oder im Namen eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen zu schließen, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union betreffen, |
c) |
einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme oder die fortgesetzte Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 19. Februar 2013 noch nicht aufgenommen hatte, |
d) |
dass ein in Artikel 21 Absatz 2 genanntes Kredit- oder Finanzinstitut eine Beteiligung an einem unter Artikel 1 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut erwirbt oder ausweitet oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwirbt und |
e) |
Repräsentanzen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts zu betreiben oder ihren Betrieb zu erleichtern. |
Artikel 31
Es ist untersagt,
a) |
nach dem 19. Februar 2013 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
|
b) |
für in Buchstabe a genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 19. Februar 2013 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen; |
c) |
in Buchstabe a genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen bei der Ausgabe staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen. |
Artikel 32
Es ist untersagt, Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der DVRK, einschließlich Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen, für an derartigen Handelsgeschäften beteiligte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen.
Artikel 33
1. Abweichend von Artikel 32 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine solche finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.
2. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
KAPITEL V
Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Artikel 34
1. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
2. Sämtliche in Anhang XIV aufgeführten Schiffe werden beschlagnahmt.
3. Den in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
4. In Anhang XIII sind die Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat nach Ziffer 8 d) der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats oder nach Ziffer 8 der Resolution 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
In Anhang XIV sind die Schiffe aufgeführt, die vom Sanktionsausschuss nach Ziffer 12 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
In Anhang XV sind die von den Anhängen XIII und XIV nicht erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2016/849 oder aufgrund gleichwertiger nachfolgender Bestimmungen nach Feststellung des Rates
a) |
für die Nuklearprogramme, die Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK — auch durch Unterstützung und Förderung — verantwortlich sind, und Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, sowie Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden bzw. von ihnen kontrolliert werden, auch durch unerlaubte Mittel, |
b) |
Finanzdienste bereitstellen oder die finanzielle oder andere Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Gebiet der Union oder vom Gebiet der Union aus transferieren oder die solche finanziellen oder anderen Vermögenswerte oder Ressourcen unter Mitwirkung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, von nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegründeten Organisationen oder von im Gebiet der Union befindlichen Personen oder Finanzinstituten transferieren oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden bzw. von ihnen kontrolliert werden, oder |
c) |
unter anderem durch Bereitstellung von Finanzdiensten an der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in die oder aus der DVRK beteiligt sind. |
5. In Anhang XVI sind die nicht in den Anhängen XIII, XIV oder XV erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die im Namen oder auf Anweisung einer in den Anhängen XIII, XIV oder XV aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung handeln, sowie Personen, die bei der Umgehung von Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Unterstützung leisten.
6. In Anhang XVII sind die Organisationen und Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Partei der Arbeit Koreas, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen, Organisationen oder Einrichtungen und in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen und die nicht in den Anhängen XIII, XIV, XV oder XVI erfasst sind.
7. Die Anhänge XV, XVI und XVII werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate, überprüft.
8. Die Anhänge XIII, XIV, XV, XVI und XVII enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Schiffen in die Liste.
9. Die Anhänge XIII, XIV, XV, XVI und XVII enthalten die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Schiffe erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
10. Das in den Absätzen 1 und 3 genannte Verbot — sofern es die in Anhang XVII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen betrifft — gilt nicht, wenn die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Missionen der DVRK bei den VN und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Missionen der DVRK erforderlich sind oder wenn der Sanktionsausschuss der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat, weil die Gelder, finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats im Einklang stehenden Zweck erforderlich sind.
11. Absatz 3 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, eingefrorenen Konten Gelder gutzuschreiben, die von Dritten auf das Konto einer aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, sofern die diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden unverzüglich über diese Transaktionen.
12. Sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge oder Zahlungen nach Absatz 1 eingefroren werden, gilt Absatz 3 nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von
a) |
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten, und |
b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in diesem Artikel genannte Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind. |
Artikel 35
1. Abweichend von Artikel 34 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Sie haben festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung des Grundbedarfs von in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen und unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen erforderlich sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien, Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen und Zahlungen, die ausschließlich Folgendem dienen:
|
b) |
der betreffende Mitgliedstaat hat, sofern die Genehmigung eine in Anhang XIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, den Sanktionsausschuss über diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, unterrichtet und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung Einwände dagegen erhoben. |
2. Abweichend von Artikel 34 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
der betreffende Mitgliedstaat hat, sofern die Genehmigung eine in Anhang XIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, den Sanktionsausschuss über diese Feststellung unterrichtet und dieser hat zugestimmt; |
b) |
der betreffende Mitgliedstaat hat, sofern die Genehmigung eine in den Anhängen XV, XVI oder XVII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung darüber unterrichtet, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine bestimmte Genehmigung erteilt werden sollte. |
3. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach den Absätzen 1 oder 2 erteilte Genehmigung.
Artikel 36
1. Abweichend von Artikel 34 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsentscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 34 genannte Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, oder Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde; |
b) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Ansprüche zu verwenden, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einem solchen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht anerkannt worden ist; |
c) |
die Entscheidung oder das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht begünstigt nicht eine in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung; |
d) |
die Anerkennung der Entscheidung oder des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats; |
e) |
der betreffende Mitgliedstaat hat den Sanktionsausschuss über die Entscheidung oder das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht im Falle einer in Anhang XIII aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung unterrichtet. |
2. Schuldet eine in den Anhängen XV, XVI oder XVII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung eine Zahlung aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurde, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 34 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, vorausgesetzt die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass
a) |
der Vertrag nicht im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 7 genannten Gegenständen, Tätigkeiten, Dienstleistungen und Transaktionen steht und |
b) |
die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in den Anhängen XV, XVI oder XVII aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen geht. |
3. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens 10 Tage vor Erteilung jeder Genehmigung nach Absatz 2 über diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen.
Artikel 37
Die Verbote gemäß Artikel 34 Absatz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die der Foreign Trade Bank oder der Korean National Insurance Company (KNIC) gehören oder zur Verfügung gestellt werden, soweit diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für offizielle Zwecke einer diplomatischen oder konsularischen Mission in der DVRK oder für humanitäre Hilfe, die von den Vereinten Nationen oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen durchgeführt wird, bestimmt sind.
KAPITEL VI
Verkehrsbeschränkungen
Artikel 38
1. Ladungen, auch persönliches Gepäck und aufgegebenes Gepäck, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich der in den Artikeln 243 bis 249 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Flug- und Seehäfen und Freizonen, befinden, werden überprüft mit dem Ziel sicherzustellen, dass sie keine nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach der vorliegenden Verordnung verbotenen Gegenstände enthalten, wenn:
a) |
die Ladung ihren Ursprung in der DVRK hat; |
b) |
die Ladung für die DVRK bestimmt ist; |
c) |
für die Ladung die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen als Vermittler fungiert oder Unterstützung geleistet haben; |
d) |
für die Ladung in Anhang XIII aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen als Vermittler fungiert oder Unterstützung geleistet haben; |
e) |
die Ladung auf Schiffen, die die Flagge der DVRK führen, oder in Luftfahrzeugen, die in der DVRK registriert sind, befördert wird oder das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug keine Staatszugehörigkeit besitzt. |
2. Fallen Ladungen, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich in Flug- und Seehäfen oder Freizonen, befinden, nicht unter Absatz 1, so werden sie unter den nachstehend genannten Umständen überprüft, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sie Gegenstände enthalten könnten, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist:
a) |
Die Ladung hat ihren Ursprung in der DVRK, |
b) |
die Ladung ist für die DVRK bestimmt; oder |
c) |
die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen handelnde Personen oder Einrichtungen haben für die Ladung als Vermittler fungiert oder Unterstützung geleistet. |
3. Die Unverletzlichkeit und der Schutz von Diplomaten- und Konsularpost gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963 bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
4. Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten für Schiffe der DVRK ist untersagt, falls die Dienstleistungserbringer über Informationen, einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang von Waren nach Artikel 9 Absatz 1 verfügen, die Grund zu der Annahme geben, dass diese Schiffe Gegenstände befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke notwendig.
Artikel 39
1. Es ist untersagt, einem Schiff Zugang zu Häfen im Gebiet der Union zu gewähren, wenn
a) |
sein Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder es sich um ein Schiff mit einer von der DVRK gestellten Besatzung handelt, |
b) |
es die Flagge der DVRK führt, |
c) |
hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass es unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten Person oder Einrichtung steht, |
d) |
Grund zu der Annahme besteht, dass es Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, |
e) |
das Schiff eine Überprüfung abgelehnt hat, nachdem die Überprüfung vom Flaggen- oder vom Registrierstaat genehmigt wurde, |
f) |
es sich um ein Schiff ohne Staatszugehörigkeit handelt, das eine Überprüfung nach Artikel 38 Absatz 1 abgelehnt hat, oder |
g) |
es sich um ein in Anhang XIV aufgelistetes Schiff handelt. |
2. Absatz 1 gilt nicht, wenn
a) |
es sich um einen Notfall handelt, |
b) |
das Schiff zu seinem Ausgangshafen zurückkehrt, |
c) |
ein Seeschiff, das unter Absatz 1 Buchstaben a bis e fällt, in einen Hafen einläuft, um einer Überprüfung unterzogen zu werden. |
Artikel 40
1. Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass ein von einem solchen Verbot betroffenes Schiff, das unter die Buchstaben a bis e fällt, in einen Hafen einläuft, wenn
a) |
der Sanktionsausschuss vorabfestgestellt hat, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist, oder |
b) |
der Mitgliedstaat vorab festgestellt hat, dass es für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist. |
2. Abweichend von dem Verbot des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass ein Schiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss eine solche Anweisung erteilt hat.
Artikel 41
1. Luftfahrzeugen, die von Gesellschaften der DVRK betrieben werden oder aus der DVRK stammen, ist es untersagt, im Gebiet der Union zu starten, zu landen oder das Gebiet der Union zu überfliegen.
2. Absatz 1 gilt nicht, wenn
a) |
ein Luftfahrzeug landet, um einer Überprüfung unterzogen zu werden, |
b) |
es sich um eine Notlandung handelt. |
Artikel 42
Abweichend von Artikel 41 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Gebiet der Union startet, landet oder das Gebiet der Union überfliegt, wenn die betreffenden Behörden vorab festgestellt haben, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.
Artikel 43
Es ist untersagt,
a) |
an die DVRK, an die in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten Personen oder Einrichtungen, an andere Einrichtungen der DVRK, an andere Personen oder Einrichtungen, die bei Verstößen gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats behilflich waren, oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen Schiffe oder Luftfahrzeuge zu leasen oder zu verchartern oder für die DVRK oder die genannten Personen und Einrichtungen Besatzungsdienste bereitzustellen, |
b) |
Besatzungsdienste aus der DVRK für Schiffe oder Luftfahrzeuge zu vermitteln, |
c) |
Eigner von die Flagge der DVRK führenden Schiffen zu sein, solche Schiffe zu leasen, zu betreiben oder zu versichern oder Klassifizierungsdienste oder damit verbundene Dienste für sie zu erbringen, |
d) |
Schiffe, deren Eigner oder Betreiber die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK sind oder die von der DVRK oder Staatsangehörigen der DVRK kontrolliert werden, oder Schiffe, die von einem anderen Staat nach Ziffer 24 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats aus dem Register gelöscht wurden, zu registrieren oder ihre Registrierung aufrechtzuerhalten oder |
e) |
Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen für Schiffe zu erbringen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder die von ihr kontrolliert werden. |
Artikel 44
1. Abweichend von dem Verbot nach Artikel 43 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Leasen, die Vercharterung oder die Bereitstellung von Besatzungsdiensten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat.
2. Abweichend von den Verboten nach Artikel 43 Buchstaben b und c können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Genehmigung dafür erteilen, Eigner eines die Flagge der DVRK führenden Schiffes zu sein, ein solches Schiff zu leasen, zu betreiben oder dafür Klassifizierungsdienste oder damit verbundene Dienste zu erbringen, oder Schiffe, deren Eigner oder Betreiber die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK sind oder die von der DVRK oder Staatsangehörigen der DVRK kontrolliert werden, zu registrieren oder die Registrierung aufrechtzuerhalten, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat.
3. Abweichend von dem Verbot nach Artikel 43 Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Versicherungs- und von Rückversicherungsdiensten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall vorab festgestellt hat, dass die Aktivitäten des Schiffs ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, oder ausschließlich humanitären Zwecken dienen.
4. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1, 2 und 3 erteilte Genehmigung.
KAPITEL VII
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 45
Abweichend von den Verboten, die sich aus den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2070 (2016), 2321 (2016), 2356 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ergeben, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jede Tätigkeit genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese notwendig ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, die in der DVRK Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen zugunsten der Zivilbevölkerung der DVRK durchführen, nach Ziffer 46 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu erleichtern.
Artikel 46
Die Kommission wird ermächtigt,
a) |
Anhang I entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern, |
b) |
Anhang II Teile II, III, IV und V und die Anhänge VI, VII, IX, X und XI entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats zu ändern und die Nomenklaturcodes gemäß der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren, |
c) |
Anhang VIII zu ändern, um die darin enthaltene Warenliste unter Berücksichtigung der Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise vom Sanktionsausschuss bekannt gemacht werden, zu präzisieren oder anzupassen oder um die Nomenklaturcodes gemäß der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren, |
d) |
die Anhänge III, IV und V entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats oder entsprechend den Beschlüssen über diese Anhänge in dem Beschluss (GASP) 2016/849 zu ändern, |
e) |
Anhang XII zu ändern, um die darin enthaltene Liste der Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Informationen der Mitgliedstaaten sowie der Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise von der Statistikkommission der Vereinten Nationen herausgegeben werden, zu präzisieren oder anzupassen oder um Codes aus der Zentralen Gütersystematik für Güter und Dienstleistungen, die von der Statistikkommission der Vereinten Nationen bekannt gemacht werden, hinzuzufügen. |
Artikel 47
1. Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang XIII auf.
2. Beschließt der Rat, die in Artikel 34 Absätze 1, 2 oder 3 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge XV, XVI und XVII entsprechend.
3. Der Rat setzt die in Absatz 1 oder 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
4. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden erhebliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die in den Absätzen 1 oder 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung.
5. Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat die Anhänge XIII und XVI entsprechend.
Artikel 48
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte aus.
Artikel 49
1. Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den oder über die in Anhang I genannten Websites an.
2. Die Mitgliedstaaten zeigen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung an und melden ihr alle späteren Änderungen.
Artikel 50
1. Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis verfahren natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen wie folgt:
a) |
sie übermitteln Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 34 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und – direkt oder über die betreffenden Mitgliedstaaten – der Kommission und |
b) |
sie arbeiten mit den zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammen. |
2. Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich zur Verfügung gestellt.
3. Die nach dem vorliegenden Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden oder eingegangen sind.
Artikel 51
Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihren Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung nachzukommen, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 52
Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 53
1. Keine Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, darunter Schadensersatzansprüche und sonstige derartige Ansprüche, wie etwa Schadensersatzansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form, werden erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
a) |
den in Anhang XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, oder den Eignern von in Anhang XIV aufgeführten Schiffen, |
b) |
anderen Personen, Organisationen oder Einrichtungen der DVRK, einschließlich der Regierung der DVRK und ihrer öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, |
c) |
sonstigen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a und b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln. |
2. Die Erfüllung eines Vertrags oder die Durchführung einer Transaktion gilt als von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen berührt, wenn das Bestehen oder der Inhalt des Anspruchs unmittelbar oder mittelbar auf diese Maßnahmen zurückzuführen ist.
3. In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
4. Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
Artikel 54
1. Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
2. Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen verstoßen.
Artikel 55
1. Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle späteren Änderungen.
Artikel 56
Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 57
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 30. August 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MAASIKAS
(1) ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.
(2) Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(5) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(6) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(7) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(8) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(9) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
(10) Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3).
(11) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).
(12) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
(13) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).
(14) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
(15) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(16) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(17) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(18) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(19) Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).
ANHANG I
Websites mit Informationen über die in den Artikeln 2, 4, 6, 8, 14, 16, 19, 22, 25, 27, 29, 33, 34, 35, 36, 37, 40, 42, 44, 45, 49 und 50 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties
https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html
TSCHECHISCHE REPUBLIK
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
http://www.mvep.hr/sankcije
ITALIEN
http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf
MALTA
https://www.gov.mt/en/Government/Government%20of%20Malta/Ministries%20and%20Entities/Officially%20Appointed%20Bodies/Pages/Boards/Sanctions-Monitoring-Board-.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
Europäische Kommission |
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI) |
EEAS 07/99 |
1049 Bruxelles/Brussel/Brüssel, Belgique/België/Belgien |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
ANHANG II
Güter und Technologien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7
TEIL I
Alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind.
TEIL II
Sonstige Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) beitragen könnten.
Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009“ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.
Ausdrücke in einfachen Anführungszeichen (‚‘) werden in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut definiert.
Ausdrücke in doppelten Anführungszeichen („“) sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 definiert.
ALLGEMEINE HINWEISE
Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht-verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
N.B.: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die das (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(in Verbindung mit Teil C zu lesen)
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut dem nachstehenden Teil A (Güter) einem Verbot unterliegt, ist gemäß den Bestimmungen des Teils B verboten.
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht-verbotene Güter einsetzbar ist.
Das Verbot gilt nicht für „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für den Aufbau, den Betrieb, die Wartung (Überprüfung) und die Reparatur von Gütern darstellt, die nicht verboten sind.
Das Verbot der Weitergabe von „Technologie“ gilt weder für „allgemein zugängliche“ Informationen, noch für „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
A. GÜTER
KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNGEN
II.A0. |
Güter |
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
||||||
II.A0.001 |
Hohlkathodenlampen wie folgt:
|
|
||||||
II.A0.002 |
Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm — 650 nm. |
|
||||||
II.A0.003 |
Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm — 650 nm. |
|
||||||
II.A0.004 |
Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm — 650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm — 650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm. |
|
||||||
II.A0.005 |
Bestandteile eines Kernreaktorbehälters und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:
|
0A001 |
||||||
II.A0.006 |
Nukleare Nachweissysteme, die nicht in den Unternummern 0A001.j. oder 1A004.c. erfasst sind, zur Identifizierung und zur Quantifizierung von radioaktiven Stoffen oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür Anmerkung: Für persönliche Ausrüstung siehe I.A1.004. |
0A001.j. 1A004.c. |
||||||
II.A0.007 |
Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl 304, 304L oder 316L, soweit nicht in Unternummer 0B001.c.6. oder den Nummern 2A226 oder 2B350 erfasst |
0B001.c.6. 2A226 2B350 |
||||||
II.A0.008 |
Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e. erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6 K-1 bei 20 °C (z. B. geschmolzenes Quarz oder Saphir) Diese Nummer erfasst nicht optische Systeme, die speziell für astronomische Anwendungen entwickelt wurden, sofern die Spiegel kein geschmolzenes Quarz enthalten. |
0B001.g.5. 6A005.e. |
||||||
II.A0.009 |
Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e.2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6 K-1 bei 20 °C (z. B. geschmolzenes Quarz). |
0B001.g. 6A005.e.2. |
||||||
II.A0.010 |
Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350.h.1 erfasst |
2B350 |
||||||
II.A0.011 |
Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002.f.2. oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:
|
0B002.f.2. 2B231 |
||||||
II.A0.012 |
Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen) |
0B006 |
||||||
II.A0.013 |
‚Natürliches Uran‘, ‚abgereichertes Uran‘ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst. |
0C001 |
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II.A0.014 |
Detonationskammern mit einer Explosionsabsorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent. |
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BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG
II.A1. |
Güter |
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
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II.A1.001 |
Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS): [298-07-7], in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-%. |
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II.A1.002 |
Fluorgas — CAS [7782-41-4] — mit einer Reinheit größer als 95 % |
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II.A1.003 |
Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:
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1A001 |
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II.A1.004 |
Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter, soweit nicht in Unternummer 1A004.c. erfasst. |
1A004.c. |
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II.A1.005 |
Elektrolytische Zellen für die Darstellung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde, soweit nicht in Nummer 1B225 erfasst. |
1B225 |
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II.A1.006 |
Katalysatoren, soweit nicht in Nummer 1A225 oder 1B231 erfasst, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion. |
1A225 1B231 |
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II.A1.007 |
Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht von Unternummer 1C002.b.4. oder 1C202.a. erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:
Der Ausdruck Aluminiumlegierungen ‚geeignet für‘ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. |
1C002.b.4. 1C202.a. |
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II.A1.008 |
Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer ‚Anfangsrelativpermeabilität‘ größer/gleich 120 000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm, soweit nicht von Unternummer 1C003.a. erfasst. Die Messung der ‚Anfangsrelativpermeabilität‘ muss an vollständig geglühten Materialien vorgenommen werden. |
1C003.a. |
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II.A1.009 |
‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ oder Prepregs, die nicht von Unternummer 1C010.a., 1C010.b., 1C210.a. oder 1C210.b. erfasst werden, wie folgt:
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1C010.a. 1C010.b. 1C210.a. 1C210.b. |
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II.A1.010 |
Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder ‚Kohlenstofffaser-Preforms‘ wie folgt:
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1C010 1C210 |
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II.A1.011 |
Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für ‚Flugkörper‘, soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst. |
1C107 |
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II.A1.012 |
Nicht benutzt. |
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II.A1.013 |
Tantal, Tantalkarbid, Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften, soweit nicht in Nummer 1C226 erfasst:
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1C226 |
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II.A1.014 |
‚Elementare Pulver‘ aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 μm. ‚Elementares Pulver‘ bezeichnet ein hochgradig reines Pulver eines Elements. |
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II.A1.015 |
Reines Tributylphosphat (TBP) [CAS-Nr. 126-73-8] oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%. |
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II.A1.016 |
Martensitaushärtender Stahl, soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst.
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1C116 1C216 |
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II.A1.017 |
Metall, Metallpulver und -material wie folgt:
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1C117 1C226 |
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II.A1.018 |
Weichmagnetische Legierungen, soweit nicht in Nummer 1C003 erfasst, mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:
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1C003 |
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II.A1.019 |
Nicht benutzt. |
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II.A1.020 |
Grafit, soweit nicht in Nummer 0C004 oder Unternummer 1C107.a. erfasst, der für die Verwendung in Funkenerosionsmaschinen entwickelt wurde oder dafür bestimmt ist. |
0C004 1C107.a. |
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II.A1.021 |
Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen ‚geeignet für‘ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. Technische Anmerkung: ‚Stickstoffstabilisierter Duplexstahl‘ besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur. |
1C116 1C216 |
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II.A1.022 |
Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe. |
1A002.b.1 |
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II.A1.023 |
Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel. |
1C002.c.1.a |
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II.A1.024 |
Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte ‚geeignet für‘ eine Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C). Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen ‚geeignet für‘ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. |
1C002.b.3 |
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II.A1.025 |
Tantallegierungen, die nicht von den Nummern 1C002 und 1C202 erfasst werden. |
1C002 1C202 |
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II.A1.026 |
Zirkonium und Zirkoniumlegierungen, die nicht von den Nummern 1C011, 1C111 und 1C234 erfasst werden. |
1C011 1C111 1C234 |
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II.A1.027 |
Explosivstoffe, die nicht von der Nummer 1C239 der Militärgüterliste erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,5 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 5 000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten. |
1C239 |
WERKSTOFFBEARBEITUNG
II.A2. |
Güter |
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
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II.A2.001 |
Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:
‚Echtzeit-Bandbreite‘ bezeichnet die maximale Rate, bei der eine Steuerung vollständige Zyklen der Abtastung, Verarbeitung der Daten und Übermittlung von Steuersignalen ausführen kann.
Ein ‚Prüftisch‘ ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen. |
2B116 |
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II.A2.002 |
Werkzeugmaschinen, die nicht von Nummer 2B001 oder 2B201 erfasst werden, und eine beliebige Kombination von diesen, für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen, Keramiken oder ‚Verbundwerkstoffen‘, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur ‚numerischen Steuerung‘, ausgerüstet werden können, mit einer Positioniergenauigkeit von kleiner (besser)/gleich 30 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse. |
2B001 2B201 |
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II.A2.002a |
Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in den Nummern 2B001, 2B201 oder I.A2.002 dieser Liste |
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II.A2.003 |
Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
‚Indicator heads‘ werden auch als balancing instrumentation bezeichnet. |
2B119 |
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II.A2.004 |
Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:
Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über Master-Slave-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden. |
2B225 |
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II.A2.005 |
Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen oder Oxidationsöfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 °C. Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden. |
2B226 2B227 |
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II.A2.006 |
Nicht benutzt. |
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II.A2.007 |
‚Druckmessgeräte‘, soweit nicht in Nummer 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:
‚Messgenauigkeit‘ im Sinne der Nummer 2B230 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein. |
2B230 |
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II.A2.008 |
Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen, und Zentrifugalextraktoren); und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
‚Carbon-Grafit‘ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt. |
2B350.e |
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II.A2.009 |
Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350.d. erfasst, wie folgt: Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler. Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. |
2B350.d. |
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II.A2.010 |
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350.i. erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten oder Vakuum-pumpen sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpen-gehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medien-berührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:
Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. Der Ausdruck ‚Kautschuk‘ erfasst alle Arten von Kautschuk und Gummi. |
2B350.i. |
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II.A2.011 |
‚Zentrifugalseparatoren‘, soweit nicht in Unternummer 2B352.c. erfasst, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:
‚Zentrifugalseparatoren‘ schließen Dekanter ein. |
2B352.c. |
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II.A2.012 |
Filter aus gesintertem Metall, soweit nicht in Unternummer 2B352.d. erfasst, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr. |
2B352.d. |
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II.A2.013 |
Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht in den Nummern 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Im Sinne dieser Nummer werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet. |
2B009 2B109 2B209 |
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II.A2.014 |
Geräte und Reagenzien, soweit nicht in Unternummer 2B350 oder Nummer 2B352 erfasst, wie folgt:
Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.
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2B350 2B352 |
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II.A2.015 |
Nicht von den Nummern 2B005, 2B105 oder 3B001.d. erfasste Ausrüstung zur Abscheidung von metallischen Auflageschichten wie folgt, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
|
2B005 2B105 3B001.d. |
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II.A2.016 |
Offene Tanks oder Container mit oder ohne Rührwerk, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen von mehr als 0,5 m3 (500 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Der Ausdruck ‚Kautschuk‘ erfasst alle Arten von Kautschuk und Gummi. |
2B350 |
ELEKTRONIK
II.A3. |
Güter |
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
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II.A3.001 |
Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte, soweit nicht in Unternummer 0B001.j.5. oder Nummer 3A227 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
0B001.j.5. 3A227 |
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II.A3.002 |
Massenspektrometer, soweit nicht in Unternummer 0B002.g. oder in Nummer 3A233 erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:
|
0B002.g. 3A233 |
||||||||||||||||
II.A3.003 |
Frequenzumwandler oder Generatoren, soweit nicht in Unternummer 0B001.b.13. oder in Nummer 3A225 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:
|
0B001.b.13. 3A225 |
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II.A3.004 |
Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials. |
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SENSOREN UND LASER
II.A6. |
Güter |
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
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II.A6.001 |
Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG) |
|
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II.A6.002 |
Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004.b. erfasst, wie folgt: Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe). |
6A002 6A004.b. |
||||||||
II.A6.003 |
Wellenfrontkorrektursysteme, soweit es sich nicht um die in den Unternummern 6A004.a., 6A005.e. oder 6A005.f. erfassten Spiegel handelt, für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und ‚verformbare Spiegel‘ einschließlich bimorphen Spiegeln. |
6A004.a. 6A005.e. 6A005.f. |
||||||||
II.A6.004 |
Argonionen-‚Laser‘, soweit nicht in Unternummer 0B001.g.5., Nummer 6A005.a.6. und/oder Unternummer 6A205.a. erfasst, mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W |
0B001.g.5. 6A005.a.6. 6A205.a. |
||||||||
II.A6.005 |
Halbleiter-‚Laser‘, soweit nicht in den Unternummern 0B001.g.5., 0B001.h.6. oder 6A005.b. erfasst, und Bestandteile hierfür wie folgt:
|
0B001.g.5. 0B001.h.6. 6A005.b. |
||||||||
II.A6.006 |
Abstimmbare Halbleiter-‚Laser‘ und abstimmbare Halbleiter-‚Laser‘-Arrays, soweit nicht in den Unternummern 0B001.h.6 oder 6A005.b. erfasst, mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-‚Lasern‘, die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-‚Laser‘-Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten Halbleiter-‚Laser‘ werden gewöhnlich als ‚Laser‘-Dioden bezeichnet. |
0B001.h.6. 6A005.b. |
||||||||
II.A6.007 |
Abstimmbare Festkörper-‚Laser‘, soweit nicht in den Unternummern 0B001.g.5., 0B001.h.6. oder 6A005.c.1. erfasst, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
|
0B001.g.5. 0B001.h.6. 6A005.c.1. |
||||||||
II.A6.008 |
Neodym-dotierte (andere als Glas-)‚Laser‘, soweit nicht in Unternummer 6A005.c.2.b. erfasst, mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1,0 μm und kleiner/gleich 1,1 μm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J. |
6A005.c.2.b. |
||||||||
II.A6.009 |
Akustooptische Bestandteile wie folgt:
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6A203.b.4. |
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II.A6.010 |
Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht in Unternummer 6A203.c. erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust. Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird. |
6A203.c. |
||||||||
II.A6.011 |
Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laser-Verstärker und Oszillatoren, soweit nicht in Unternummer 0B001.g.5., Nummer 6A005 und/oder Unternummer 6A205.c. erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren. |
0B001.g.5. 6A005 6A205.c. |
||||||||
II.A6.012 |
Gepulste CO2-‚Laser‘, soweit nicht in den Unternummern 0B001.h.6., 6A005.d. oder 6A205.d. erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
0B001.h.6. 6A005.d. 6A205.d. |
||||||||
II.A6.013 |
Laser, die nicht von den Nummern 6A005 oder 6A205 erfasst werden. |
6A005 6A205 |
NAVIGATION UND LUFTFAHRTELEKTRONIK
II.A7. |
Güter |
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
II.A7.001 |
Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
Die in den Unternummern a.1. und a.2. genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:
|
7A001 7A003 7A101 7A103 |
LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE
II.A9. |
Güter |
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
II.A9.001 |
Sprengbolzen. |
|
II.A9.002 |
(Axialkolben- oder Drehkolben-)Verbrennungsmotoren, konstruiert oder geändert für den Antrieb von ‚Luftfahrzeugen‘ oder ‚Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft‘, sowie eigens dafür konstruierte Komponenten. |
|
II.A9.003 |
Nicht von 9A115 erfasste Lastkraftwagen mit mehr als einer Antriebsachse und einer Nutzlast von mehr als 5 Tonnen. Diese Nummer erfasst Tieflader, Sattelanhänger und andere Anhänger. |
9A115 |
B. SOFTWARE
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
II.B.001 |
Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich ist. |
|
C. TECHNOLOGIEN
Nr. |
Beschreibung Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
II.C.001 |
Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich sind. |
|
TEIL III
Bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper.
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
7601 |
Aluminium in Rohform |
7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
7603 |
Pulver und Flitter, aus Aluminium |
7604 |
Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium |
7605 |
Draht aus Aluminium |
7606 |
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
7608 |
Rohre aus Aluminium |
7609 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium |
7614 |
Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik |
TEIL IV
Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
a) Für kerntechnische Zwecke und/oder Flugkörper verwendbare Güter
1. Ringmagnete
Permanentmagnetmaterial mit den beiden folgenden Eigenschaften:
i. |
ringförmige Magnete mit einem Verhältnis des Außen- zum Innendurchmesser kleiner/gleich 1,6:1; und |
ii. |
hergestellt aus einem der folgenden Materialien: Aluminium-Nickel-Kobalt, Ferrite, Samarium-Kobalt oder Neodym-Eisen-Bor.
|
2. Martensitaushärtender Stahl Martensitaushärtender Stahl mit den beiden folgenden Eigenschaften:
i. |
‚geeignet für‘ eine Zugfestigkeit größer/gleich 1 500 MPa bei 293 K (20 °C); |
ii. |
in Stangen- oder Röhrenform mit einem Außendurchmesser größer/gleich 75 mm.
|
3. Magnetische Legierungen in Form von Blechen oder dünnen Streifen mit den beiden folgenden Eigenschaften:
a) |
Dicke kleiner/gleich 0,05 mm; oder Höhe kleiner/gleich 25 mm und |
b) |
hergestellt aus einer der folgenden Legierungen: Eisen-Chrom-Kobalt, Eisen-Kobalt-Vanadium, Eisen-Chrom-Kobalt-Vanadium oder Eisen-Chrom.
|
4. Frequenzumwandler (auch als Konverter oder Inverter bezeichnet)
Frequenzumwandler, die nicht in Anhang II Einträge 0B001.b.13 oder 3A225 genannt sind und alle der folgenden Eigenschaften aufweisen, sowie besonders entworfene Software hierfür:
i. |
Mehrphasenausgang |
ii. |
mit einer Leistung größer/gleich 40 W; und |
iii. |
geeignet für den beliebigen Einsatz (an einer oder mehreren Stellen) innerhalb eines Frequenzbereichs von 600 Hz bis 2 000 Hz |
Technische Anmerkungen:
1. |
Frequenzumwandler werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet. |
2. |
Ausrüstungsgegenstände, die die vorstehend angegebenen Funktionalitäten aufweisen, können bezeichnet oder vertrieben werden als elektronische Prüfgeräte, Wechselstromversorgungsgeräte, drehzahlgeregelte Antriebe (variable Speed-Motor-Drives) oder frequenzgeregelte Antriebe (variable Frequency-Drives).
|
5. Hochfeste Aluminiumlegierungen
Aluminiumlegierungen mit den beiden folgenden Eigenschaften:
i. |
‚geeignet für‘ eine Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 293 K (20 °C) und |
ii. |
in Stangen- oder Röhrenform mit einem Außendurchmesser größer/gleich 75 mm. |
Technische Anmerkung:
Der Ausdruck ‚geeignet für‘ erfasst Aluminiumlegierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.
|
ex 7601 20 80 |
|
ex 7604 29 10 |
|
ex 7608 20 20 |
|
ex 7608 20 81 |
|
ex 7608 20 89 |
6. Faser- oder fadenförmige Materialien
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ oder Prepregs, wie folgt:
i) |
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff, Aramid oder Glas mit beiden der folgenden Eigenschaften:
|
ii) |
Prepregs: mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne“, „Faserbündel“, „Seile“ oder „Bänder“ mit einer Breite kleiner/gleich 30 mm aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus Kohlenstoff, Aramid oder Glas gemäß Buchstabe a.
|
7. Faserwickelmaschinen und zugehörige Ausrüstung
Faserwickelmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
i. |
Faserwickelmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
|
ii. |
Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren von Faserwickelmaschinen gemäß Buchstabe a; |
iii. |
Dorne für Faserwickelmaschinen, gemäß Buchstabe a;
|
8. Fließdrückmaschinen
wie in INFCIRC/254/Rev.9/Part2 und S/2014/253 beschrieben
|
ex 8463 90 00 |
|
ex 8466 94 00 |
9. Laserschweißgeräte
|
ex 8515 80 10 |
|
ex 8515 80 90 |
|
ex 8515 90 00 |
10 vier- und fünfachsige CNC-gesteuerte Werkzeugmaschinen
|
ex 8457 10 10 |
|
ex 8457 10 90 |
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ex 8457 20 00 |
|
ex 8457 30 10 |
|
ex 8457 30 90 |
|
ex 8458 11 20 |
|
ex 8458 11 41 |
|
ex 8458 11 49 |
|
ex 8458 11 80 |
|
ex 8458 19 00 |
|
ex 8458 91 20 |
|
ex 8458 91 80 |
|
ex 8459 10 00 |
|
ex 8459 21 00 |
|
ex 8459 31 00 |
|
ex 8459 41 00 |
|
ex 8459 51 00 |
|
ex 8459 61 10 |
|
ex 8459 61 90 |
|
ex 8460 12 00 |
|
ex 8460 22 00 |
|
ex 8460 23 00 |
|
ex 8460 24 00 |
|
ex 8460 31 00 |
|
ex 8460 40 10 |
|
ex 8460 90 00 |
|
ex 8461 20 00 |
|
ex 8461 30 10 |
|
ex 8461 40 11 |
|
ex 8461 40 31 |
|
ex 8461 40 71 |
|
ex 8461 40 90 |
|
ex 8461 90 00 |
|
ex 8464 20 11 |
|
ex 8464 20 19 |
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ex 8464 20 80 |
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ex 8464 90 00 |
11. Plasmaschneidgeräte
|
ex 8556 40 00 |
|
ex 8515 31 00 |
|
ex 8515 39 90 |
|
ex 8515 80 10 |
|
ex 8515 80 90 |
|
ex 8515 90 00 |
12. Metallhydride wie Zirkonhydrid
ex 2850 00 20
b) Für chemische/biologische Waffen verwendbare Güter
1. |
Weitere Chemikalien, die für die Herstellung chemischer Kampfstoffe geeignet sind:
|
2. |
Reaktionsgefäße, Reaktoren, Rührer, Wärmetauscher, Kondensatoren, Pumpen, Ventile, Lagertanks, Container, Vorlagen und Destillations- oder Absorptionskolonnen, die den Leistungsparametern, die in S/2006/853 und S/2006/853/corr.1 beschrieben sind, entsprechen
|
3. |
Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4).
|
TEIL V
Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.
ERLÄUTERUNG
Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates oder in Anhang II Teil II der vorliegenden Verordnung (Güter und Technologien)“ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung der Güter und Technologien, auf die verwiesen wird, festgelegt sind.
Für kerntechnische Zwecke und/oder Flugkörper verwendbare Güter
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder in Anhang II Teil II der vorliegenden Verordnung |
Isocyanate (Toluoldiisocyanat — TDI), MDI (Methylen-bis(phenylisocyanat)), IPDI (Isophorondiiscocyanat), HNMDI oder HDI (Hexamethylendiisocyanat) und DDI (Dimeryldiisocyanat) und Herstellungsausrüstung. |
|
Ammoniumnitrat, chemisch rein oder in phasenstabilisierter Form (PSAN). |
|
Kammern für zerstörungsfreie Prüfungen mit einer kritischen Innenabmessung von 1 m oder mehr. |
|
Turbopumpen für Flüssigkeits- oder Hybridraketentriebwerke |
9A006 |
Polymere Substanzen (Hydroxyl-terminierter Polyether (HTPE)), Hydroxyl-terminierter Caprolactonether (HTCE), Polypropylenglycol (PPG), Polydiethylenglycoladipat (PGA) und Polyethylenglycol (PEG). |
|
Abwehrteilsysteme und Eindringhilfen (z. B. Störsender, Düppel, Täuschkörper), die zur Sättigung, zur Verwirrung oder zum Unterlaufen von Flugkörperabwehrsystemen ausgelegt sind. |
|
Manganmetall-Hartlötfolien. |
|
Hydroformmaschinen. |
|
Wärmebehandlungsöfen — Temperatur > 850 °C und einer Abmessung > 1 m |
II.A2.005, 2B226, 2B227 |
Funkenerosionsmaschinen. |
2B001.d |
Rührreibschweißmaschinen. |
|
Modellierungs- und Designsoftware im Zusammenhang mit der Modellierung bei der aerodynamischen und thermodynamischen Analyse von Raketen- oder unbemannten Luftfahrzeugsystemen. |
|
Hochgeschwindigkeits-Bildkameras, mit Ausnahme derjenigen, die in Systemen zur medizinischen Bildgebung verwendet werden. |
6A003.a.2 |
Lkw-Fahrgestelle mit 6 oder mehr Achsen. |
9A115 und II.A9.003 |
Für chemische/biologische Waffen verwendbare Güter
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder in Anhang II Teil II der vorliegenden Verordnung |
||
|
2B352 |
||
|
II.A2.014.e., 2B350, 2B352 |
||
|
2B352 und II.A2.014.a. |
(1) Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Einvernehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind.
ANHANG III
Flugkraftstoff nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
Code |
Beschreibung |
von 2710 12 31 bis 2710 12 59 |
Benzin |
2710 12 70 |
Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis |
2710 19 21 |
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis |
2710 19 25 |
Raketentreibstoff auf Petroleumbasis |
ANHANG IV
Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdminerale nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
Code |
Beschreibung |
ex ex 2530 90 00 |
Erze von Seltenerdmineralen |
ex ex 26 12 |
Monazit und andere Erze, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Gewinnung von Uran oder Thorium verwendet werden |
ex ex 2614 00 00 |
Titanerz |
ex ex 2615 90 00 |
Vanadiumerz |
2616 90 00 10 |
Golderze und ihre Konzentrate |
ANHANG V
Kohle, Eisen und Eisenerz nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
Code |
Beschreibung |
ex ex 26 01 |
Eisenerz |
2701 |
Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe |
2702 |
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett) |
2703 |
Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert |
2704 00 10 |
Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
7201 |
Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen |
7202 |
Ferrolegierungen |
7203 |
Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen |
7204 10 00 |
Abfälle und Schrott, aus Gusseisen |
ex ex 7204 30 00 |
Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl |
ex ex 7204 41 |
andere Abfälle und anderer Schrott: Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert |
ex ex 7204 49 |
andere Abfälle und anderer Schrott: andere |
ex ex 7204 50 00 |
andere Abfälle und anderer Schrott: Abfallblöcke |
ex ex 7205 10 00 |
Körner |
ex ex 7205 29 00 |
Pulver, aus anderen Materialien als legiertem Stahl |
ex ex 7206 10 00 |
Rohblöcke (Ingots) |
ex ex 7206 90 00 |
andere |
ex ex 72 07 |
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
ex ex 72 08 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen |
ex ex 72 09 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen |
ex ex 72 10 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen |
ex ex 72 11 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen |
ex ex 72 12 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen |
ex ex 72 14 |
Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden |
ex ex 72 15 |
Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
ex ex 72 16 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
ex ex 72 17 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
ANHANG VI
Erdölerzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
|
2707 |
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen |
||
|
2709 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, roh |
||
|
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralen von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
||
|
2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
||
|
2712 10 |
Vaselin |
||
|
2712 20 |
Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT |
||
ex |
2712 90 |
andere |
||
|
2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralen |
||
ex |
2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
||
ex |
2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
||
|
|
|
||
|
3403 11 |
|
||
|
3403 19 |
|
||
|
|
|
||
ex |
3403 91 |
|
||
ex |
3403 99 |
|
||
|
|
|
||
ex |
3824 99 92 |
|
||
ex |
3824 99 93 |
|
||
ex |
3824 99 96 |
|
||
|
3826 00 10 |
|
||
|
3826 00 90 |
|
ANHANG VII
Kupfer, Nickel, Silber und Zink gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
Kupfer
|
2603 |
Kupfererze und ihre Konzentrate |
||||||
|
74 |
Kupfer und Waren daraus |
||||||
|
8536 90 95 30 |
Nietkontakte
|
||||||
ex |
8538 90 99 |
Kupferteile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt |
||||||
|
8544 11 |
Wickeldrähte aus Kupfer |
||||||
|
|
|
||||||
ex |
8544 42 |
|
||||||
ex |
8544 49 |
|
||||||
|
|
|
||||||
|
8544 60 10 |
|
Nickel
|
2604 |
Nickelerze und ihre Konzentrate |
||||||||
|
|
Ferrolegierungen: |
||||||||
|
7202 60 |
|
||||||||
|
|
Draht aus nicht rostendem Stahl: |
||||||||
|
7223 00 11 |
|
||||||||
|
75 |
Nickel und Waren daraus |
||||||||
|
8105 90 00 10 |
Stangen oder Draht aus Cobaltlegierung mit einem Gehalt an:
gemäß Werkstoffnorm AMS 5842, von der in der Luft- und Raumfahrtindustrie verwendeten Art |
Silber
|
2616 10 |
Silbererze und ihre Konzentrate |
Zink
|
2608 |
Zinkerze und ihre Konzentrate |
|
79 |
Zink und Waren daraus |
ANHANG VIII
Luxusgüter nach Artikel 10
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
1. Reinrassige Pferde
|
0101 21 00 |
reinrassige Zuchttiere |
ex |
0101 29 90 |
andere |
2. Kaviar und Kaviarersatz
|
1604 31 00 |
Kaviar |
|
1604 32 00 |
Kaviarersatz |
3. Trüffel und Zubereitungen daraus
|
0709 59 50 |
Trüffel |
ex |
0710 80 69 |
andere |
ex |
0711 59 00 |
andere |
ex |
0712 39 00 |
andere |
ex |
2001 90 97 |
andere |
|
2003 90 10 |
Trüffel |
ex |
2103 90 90 |
andere |
ex |
2104 10 00 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
ex |
2104 20 00 |
zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
ex |
2106 00 00 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
4. Qualitativ hochwertige Weine (einschließlich Schaumweine), Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke
|
2204 10 11 |
Champagner |
|
2204 10 91 |
Asti spumante |
ex |
2204 10 93 |
andere |
ex |
2204 10 94 |
Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) |
ex |
2204 10 96 |
andere Rebsortenweine |
ex |
2204 10 98 |
andere |
ex |
2204 21 00 |
in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
ex |
2204 29 00 |
andere |
ex |
2205 00 00 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
ex |
2206 00 00 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex |
2207 10 00 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt |
ex |
2208 00 00 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
5. Qualitativ hochwertige Zigarren und Zigarillos
ex |
2402 10 00 |
Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend |
ex |
2402 90 00 |
andere |
6. Parfüms, Toilettewässer und Kosmetikartikel der Luxusklasse, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten
ex |
3303 00 00 |
Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer) |
ex |
3304 00 00 |
Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre |
ex |
3305 00 00 |
Zubereitete Haarbehandlungsmittel |
ex |
3307 00 00 |
Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften |
ex |
6704 00 00 |
Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
7. Qualitativ hochwertige Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel
ex |
4201 00 00 |
Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art |
ex |
4202 00 00 |
Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen |
ex |
4205 00 90 |
andere |
ex |
9605 00 00 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung |
8. Qualitativ hochwertige Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)
ex |
4203 00 00 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
ex |
4303 00 00 |
Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
ex |
6101 00 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103 |
ex |
6102 00 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104 |
ex |
6103 00 00 |
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
ex |
6104 00 00 |
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6105 00 00 |
Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
ex |
6106 00 00 |
Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6107 00 00 |
Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
ex |
6108 00 00 |
Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6109 00 00 |
T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6110 00 00 |
Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6111 00 00 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder |
ex |
6112 11 00 |
aus Baumwolle |
ex |
6112 12 00 |
aus synthetischen Chemiefasern |
ex |
6112 19 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
|
6112 20 00 |
Skianzüge |
|
6112 31 00 |
aus synthetischen Chemiefasern |
|
6112 39 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
|
6112 41 00 |
aus synthetischen Chemiefasern |
|
6112 49 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
6113 00 10 |
aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906 |
ex |
6113 00 90 |
andere |
ex |
6114 00 00 |
andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6115 00 00 |
Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6116 00 00 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6117 00 00 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6201 00 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203 |
ex |
6202 00 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204 |
ex |
6203 00 00 |
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben |
ex |
6204 00 00 |
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen |
ex |
6205 00 00 |
Hemden für Männer oder Knaben |
ex |
6206 00 00 |
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6207 00 00 |
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben |
ex |
6208 00 00 |
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6209 00 00 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder |
ex |
6210 10 00 |
aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603 |
|
6210 20 00 |
andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren |
|
6210 30 00 |
andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren |
ex |
6210 40 00 |
andere Kleidung für Männer oder Knaben |
ex |
6210 50 00 |
andere Kleidung für Frauen oder Mädchen |
|
6211 11 00 |
für Männer oder Knaben |
|
6211 12 00 |
für Frauen oder Mädchen |
|
6211 20 00 |
Skianzüge |
ex |
6211 32 00 |
aus Baumwolle |
ex |
6211 33 00 |
aus Chemiefasern |
ex |
6211 39 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
6211 42 00 |
aus Baumwolle |
ex |
6211 43 00 |
aus Chemiefasern |
ex |
6211 49 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
6212 00 00 |
Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6213 00 00 |
Taschentücher und Ziertaschentücher |
ex |
6214 00 00 |
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren |
ex |
6215 00 00 |
Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals |
ex |
6216 00 00 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe |
ex |
6217 00 00 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 |
ex |
6401 00 00 |
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist |
ex |
6402 20 00 |
Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt |
ex |
6402 91 00 |
den Knöchel bedeckend |
ex |
6402 99 00 |
andere |
ex |
6403 19 00 |
andere |
ex |
6403 20 00 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen |
ex |
6403 40 00 |
andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe |
ex |
6403 51 00 |
den Knöchel bedeckend |
ex |
6403 59 00 |
andere |
ex |
6403 91 00 |
den Knöchel bedeckend |
ex |
6403 99 00 |
andere |
ex |
6404 19 10 |
Pantoffeln und andere Hausschuhe |
ex |
6404 20 00 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
ex |
6405 00 00 |
Andere Schuhe |
ex |
6504 00 00 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet |
ex |
6505 00 10 |
aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00 |
ex |
6505 00 30 |
Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm |
ex |
6505 00 90 |
andere |
ex |
6506 99 00 |
aus anderen Stoffen |
ex |
6601 91 00 |
Schirme mit Teleskopauszug |
ex |
6601 99 00 |
andere |
ex |
6602 00 00 |
Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren |
ex |
9619 00 81 |
Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder |
9. Teppiche und Tapisserien, handgefertigt oder nicht, im Wert von mehr als 473 EUR (1)
ex |
5701 00 00 |
Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert |
ex |
5702 10 00 |
Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche |
ex |
5702 20 00 |
Fußbodenbeläge aus Kokosfasern |
ex |
5702 31 80 |
andere |
ex |
5702 32 00 |
aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
ex |
5702 39 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
5702 41 90 |
andere |
ex |
5702 42 00 |
aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
ex |
5702 50 00 |
andere, ohne Flor, nicht konfektioniert |
ex |
5702 91 00 |
aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
ex |
5702 92 00 |
aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
ex |
5702 99 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
5703 00 00 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert |
ex |
5704 00 00 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert |
ex |
5705 00 00 |
Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert |
ex |
5805 00 00 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren
|
7101 00 00 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
|
7102 00 00 |
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst |
|
7103 00 00 |
Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammenge-stellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
|
7104 20 00 |
andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt |
|
7104 90 00 |
andere |
|
7105 00 00 |
Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen |
|
7106 00 00 |
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
|
7107 00 00 |
Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug |
|
7108 00 00 |
Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
|
7109 00 00 |
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug |
|
7110 11 00 |
in Rohform oder als Pulver |
|
7110 19 00 |
andere |
|
7110 21 00 |
in Rohform oder als Pulver |
|
7110 29 00 |
andere |
|
7110 31 00 |
in Rohform oder als Pulver |
|
7110 39 00 |
andere |
|
7110 41 00 |
in Rohform oder als Pulver |
|
7110 49 00 |
andere |
|
7111 00 00 |
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug |
|
7113 00 00 |
Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
|
7114 00 00 |
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
|
7115 00 00 |
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
|
7116 00 00 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
ex |
4907 00 30 |
Banknoten |
|
7118 10 00 |
Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel |
ex |
7118 90 00 |
andere |
12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
|
7114 00 00 |
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
|
7115 00 00 |
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
ex |
8214 00 00 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Maniküre oder Pediküre (einschließlich Nagelfeilen) |
ex |
8215 00 00 |
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
ex |
9307 00 00 |
Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen |
13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden im Wert von mehr als 95 EUR (2)
ex |
6911 00 00 |
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan |
ex |
6912 00 23 |
aus Steinzeug |
ex |
6912 00 25 |
aus Steingut oder feinen Erden |
ex |
6912 00 83 |
aus Steinzeug |
ex |
6912 00 85 |
aus Steingut oder feinen Erden |
ex |
6914 10 00 |
aus Porzellan |
ex |
6914 90 00 |
andere |
14. Artikel aus Bleikristall
ex |
7009 91 00 |
nicht gerahmt |
ex |
7009 92 00 |
gerahmt |
ex |
7010 00 00 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
|
7013 22 00 |
aus Bleikristall |
|
7013 33 00 |
aus Bleikristall |
|
7013 41 00 |
aus Bleikristall |
|
7013 91 00 |
aus Bleikristall |
ex |
7018 10 00 |
Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren |
ex |
7018 90 00 |
andere |
ex |
7020 00 80 |
andere |
ex |
9405 10 50 |
aus Glas |
ex |
9405 20 50 |
aus Glas |
ex |
9405 50 00 |
nicht elektrische Beleuchtungskörper |
ex |
9405 91 00 |
aus Glas |
15. Elektronische Geräte für Haushaltszwecke der oberen Preisklasse
ex |
8414 51 00 |
Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger |
ex |
8414 59 00 |
andere |
ex |
8414 60 00 |
Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger |
ex |
8415 10 00 |
von der Art für Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen) |
ex |
8418 10 00 |
kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren |
ex |
8418 21 00 |
Kompressorkühlschränke |
ex |
8418 29 00 |
andere |
ex |
8418 30 00 |
Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger |
ex |
8418 40 00 |
Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger |
ex |
8419 81 00 |
zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen |
ex |
8422 11 00 |
Haushaltsgeschirrspülmaschinen |
ex |
8423 10 00 |
Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen |
ex |
8443 12 00 |
Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen |
ex |
8443 31 00 |
Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können |
ex |
8443 32 00 |
andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungs-maschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können |
ex |
8443 39 00 |
andere |
ex |
8450 11 00 |
Waschvollautomaten |
ex |
8450 12 00 |
andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner |
ex |
8450 19 00 |
andere |
ex |
8451 21 00 |
mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger |
ex |
8452 10 00 |
Haushaltsnähmaschinen |
ex |
8470 10 00 |
elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen |
ex |
8470 21 00 |
druckende |
ex |
8470 29 00 |
andere |
ex |
8470 30 00 |
andere Rechenmaschinen |
ex |
8471 00 00 |
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex |
8472 90 40 |
Textverarbeitungsmaschinen |
ex |
8472 90 90 |
andere |
ex |
8479 60 00 |
Verdunstungsluftkühler |
ex |
8508 11 00 |
mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger |
ex |
8508 19 00 |
andere |
ex |
8508 60 00 |
andere Staubsauger |
ex |
8509 40 00 |
Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte (Küchenmaschinen); Frucht- und Gemüsepressen |
ex |
8509 80 00 |
andere Geräte |
ex |
8516 31 00 |
Haartrockner |
ex |
8516 50 00 |
Mikrowellengeräte |
ex |
8516 60 10 |
Vollherde |
ex |
8516 71 00 |
Kaffeemaschinen und Teemaschinen |
ex |
8516 72 00 |
Brotröster (Toaster) |
ex |
8516 79 00 |
andere |
ex |
8517 11 00 |
Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer |
ex |
8517 12 00 |
Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke |
ex |
8517 18 00 |
andere |
ex |
8517 61 00 |
Basisstationen |
ex |
8517 62 00 |
Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing) |
ex |
8517 69 00 |
andere |
ex |
8526 91 00 |
Funknavigationsgeräte |
ex |
8529 10 31 |
für Empfang über Satellit |
ex |
8529 10 39 |
andere |
ex |
8529 10 65 |
Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen |
ex |
8529 10 69 |
andere |
ex |
8531 10 00 |
Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte |
ex |
8543 70 10 |
Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen |
ex |
8543 70 30 |
Antennenverstärker |
ex |
8543 70 50 |
Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte |
ex |
8543 70 90 |
andere |
|
9504 50 00 |
Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30 |
|
9504 90 80 |
andere |
16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild der oberen Preisklasse
ex |
8519 00 00 |
Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte |
ex |
8521 00 00 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
ex |
8525 80 30 |
digitale Fotoapparate |
ex |
8525 80 91 |
nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes |
ex |
8525 80 99 |
andere |
ex |
8527 00 00 |
Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
ex |
8528 71 00 |
der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet |
ex |
8528 72 00 |
andere, für mehrfarbiges Bild |
ex |
9006 00 00 |
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539 ) |
ex |
9007 00 00 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
17. Luxusfahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg, einschließlich Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte, Zugmechanismen für Standseilbahnen, sowie Zubehör und Ersatzteile
ex |
4011 10 00 |
von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art |
ex |
4011 20 00 |
von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art |
ex |
4011 30 00 |
von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
ex |
4011 40 00 |
von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art |
ex |
4011 90 00 |
andere |
ex |
7009 10 00 |
Rückspiegel für Fahrzeuge |
ex |
8407 00 00 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
ex |
8408 00 00 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
ex |
8409 00 00 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
ex |
8411 00 00 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
|
8428 60 00 |
Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen |
ex |
8431 39 00 |
Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen |
ex |
8483 00 00 |
Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen) |
ex |
8511 00 00 |
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter |
ex |
8512 20 00 |
andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte |
ex |
8512 30 10 |
Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |
ex |
8512 30 90 |
andere |
ex |
8512 40 00 |
Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben |
ex |
8544 30 00 |
Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art |
ex |
8603 00 00 |
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604 |
ex |
8605 00 00 |
Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604 ) |
ex |
8607 00 00 |
Teile von Schienenfahrzeugen |
ex |
8702 00 00 |
Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer |
ex |
8703 00 00 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, darunter auch Schneemobile im Wert von über 1 782 EUR (3) |
ex |
8706 00 00 |
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 , mit Motor |
ex |
8707 00 00 |
Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
ex |
8708 00 00 |
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
ex |
8711 00 00 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen |
ex |
8712 00 00 |
Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor |
ex |
8714 00 00 |
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 |
ex |
8716 10 00 |
Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen |
ex |
8716 40 00 |
andere Anhänger und Sattelanhänger |
ex |
8716 90 00 |
Teile |
ex |
8801 00 00 |
Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge |
ex |
8802 11 00 |
mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger |
ex |
8802 12 00 |
mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg |
ex |
8802 20 00 |
Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger |
ex |
8802 30 00 |
Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg bis 15 000 kg |
ex |
8802 40 00 |
Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg |
ex |
8803 10 00 |
Propeller und Rotoren, Teile davon |
ex |
8803 20 00 |
Fahrgestelle und Teile davon |
ex |
8803 30 00 |
andere Teile von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen (ausgenommen Segelflugzeuge) |
ex |
8803 90 10 |
von Drachen |
ex |
8803 90 90 |
andere |
ex |
8805 10 00 |
Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge, Teile davon |
ex |
8901 10 00 |
Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe |
ex |
8901 90 00 |
andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind |
ex |
8903 00 00 |
Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus |
18. Luxusuhren und -armbanduhren sowie Teile davon
|
9101 00 00 |
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
ex |
9102 00 00 |
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101 |
ex |
9103 00 00 |
Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9104 |
ex |
9104 00 00 |
Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge |
ex |
9105 00 00 |
Andere Uhren |
ex |
9108 00 00 |
Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt |
ex |
9109 00 00 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
ex |
9110 00 00 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke |
ex |
9111 00 00 |
Gehäuse für Uhren, Teile davon |
ex |
9112 00 00 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
ex |
9113 00 00 |
Uhrarmbänder und Teile davon |
ex |
9114 00 00 |
Andere Uhrenteile |
19. Qualitativ hochwertige Musikinstrumente
ex |
9201 00 00 |
Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur |
ex |
9202 00 00 |
Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen) |
ex |
9205 00 00 |
Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln |
ex |
9206 00 00 |
Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas) |
ex |
9207 00 00 |
Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons) |
20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
|
9700 00 00 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschließlich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport
ex |
4015 19 00 |
andere |
ex |
4015 90 00 |
andere |
ex |
6210 40 00 |
andere Kleidung für Männer oder Knaben |
ex |
6210 50 00 |
andere Kleidung für Frauen oder Mädchen |
|
6211 11 00 |
für Männer oder Knaben |
|
6211 12 00 |
für Frauen oder Mädchen |
|
6211 20 00 |
Skianzüge |
ex |
6216 00 00 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe |
|
6402 12 00 |
Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe |
ex |
6402 19 00 |
andere |
|
6403 12 00 |
Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe |
|
6403 19 00 |
andere |
|
6404 11 00 |
Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe |
|
6404 19 90 |
andere |
ex |
9004 90 00 |
andere |
ex |
9020 00 00 |
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
|
9506 11 00 |
Ski |
|
9506 12 00 |
Skibindungen |
|
9506 19 00 |
andere |
|
9506 21 00 |
Windsurfer |
|
9506 29 00 |
andere |
|
9506 31 00 |
vollständige Golfschläger |
|
9506 32 00 |
Bälle |
|
9506 39 00 |
andere |
|
9506 40 00 |
Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis |
|
9506 51 00 |
Tennisschläger, auch ohne Bespannung |
|
9506 59 00 |
andere |
|
9506 61 00 |
Tennisbälle |
|
9506 69 10 |
Kricket- und Polobälle |
|
9506 69 90 |
andere |
|
9506 70 |
Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen |
|
9506 91 |
Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körper-liche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik |
|
9506 99 10 |
Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle |
|
9506 99 90 |
andere |
|
9507 00 00 |
Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705 ) und ähnliche Jagdgeräte |
22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele
|
9504 20 00 |
Billardspiele aller Art und Zubehör |
|
9504 30 00 |
andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen) |
|
9504 40 00 |
Spielkarten |
|
9504 50 00 |
Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30 |
|
9504 90 80 |
andere |
(1) Ungefährer Gegenwert von 500 USD am 30. November 2016 (Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates).
(2) Ungefährer Gegenwert von 100 USD am 30. November 2016 (Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates).
(3) Ungefährer Gegenwert von 2 000 USD am 2. März 2016 (Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates).
ANHANG IX
Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Artikel 11
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
HS-Code |
Beschreibung |
7102 |
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst |
7106 |
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7108 |
Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7109 |
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug |
7110 |
Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7111 |
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug |
ex ex 7112 |
Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art |
ANHANG X
Statuen gemäß Artikel 13
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
ex |
4420 10 |
Statuen und Statuetten aus Holz |
||
|
|
|
||
ex |
6802 91 |
|
||
ex |
6802 92 |
|
||
ex |
6802 93 |
|
||
ex |
6802 99 |
|
||
ex |
6809 90 |
Statuen und Statuetten aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips |
||
ex |
6810 99 |
Statuen und Statuetten aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt |
||
ex |
6913 |
Keramische Statuen und Statuetten |
||
|
|
Gold- und Silberschmiedearbeiten |
||
|
|
|
||
ex |
7114 11 |
|
||
ex |
7114 19 |
|
||
ex |
7114 20 |
|
||
|
|
|
||
ex |
8306 21 |
|
||
ex |
8306 29 |
|
||
ex |
9505 |
Statuen und Statuetten für Fest-, Karnevals- oder andere Unterhaltungszwecke |
||
ex |
9602 |
Statuetten aus pflanzlichen oder mineralischen Schnitzstoffen |
||
ex |
9703 |
Originale der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art |
ANHANG XI
Hubschrauber und Schiffe gemäß Artikel 15
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
Hubschrauber
8802 11 |
mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger |
8802 12 |
mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg |
Schiffe
8901 |
Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern |
8902 |
Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen |
8903 |
Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus |
8904 |
Schlepper und Schubschiffe |
8906 |
Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote |
8907 10 |
aufblasbare Flöße |
ANHANG XII
Liste der Dienstleistungen gemäß Artikel 18
HINWEISE
1. |
Die Codes der Zentralen Gütersystematik (Central Product Classification) des Statistischen Amts der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, Provisional Central Product Classification, 1991. |
2. |
Nur die nachstehend beschriebenen Teile der CPC-Codes fallen unter das Verbot. |
Teil A:
Dienstleistungen im Bereich Bergbau und im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie:
Beschreibung der Dienstleistungen |
aus dem CPC-Code |
Tunnelbau, Abräumen des Deckgebirges sowie andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten für mineralische Lagerstätten außer für Erdöl- und Erdgasgewinnung. |
CPC 5115 |
Dienstleistungen der geologischen, geophysikalischen, geochemischen und sonstigen wissenschaftlichen Beratung im Zusammenhang mit der Auffindung von Minerallagerstätten, Öl-, Gas- und Grundwasser-vorkommen durch Untersuchung der Eigenschaften von Erd- und Gesteinsformationen und -strukturen. Hierzu gehören Dienstleistungen der Analyse der Ergebnisse von Untergrunduntersuchungen, die Untersuchung von Erd- und Bohrproben sowie die Unterstützung und Beratung bei der Erschließung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze. |
CPC 86751 |
Dienstleistungen der Sammlung von Informationen über Untergrunderdformationen mit unterschiedlichen Methoden, darunter seismografische, gravimetrische, magnetometrische und andere Methoden der Untergrunduntersuchung. |
CPC 86752 |
Vermessungsarbeiten bezüglich Form, Lage und/oder Grenzen eines Teils der Erdoberfläche mit verschiedenen Methoden einschließlich Theodolith-Vermessung, Luftbildvermessung und hydrografischer Vermessung für die Kartografie. |
CPC 86753 |
Dienstleistungen auf Erdöl- und Erdgasfeldern, die auf Honorar- oder Vertragsbasis erbracht werden, wie folgt: Test-, Erweiterungs-, Produktions- und Hilfsbohrungen, Errichtung, Reparatur und Abbau von Bohrtürmen, Zementieren und Verfüllen von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern, Auspumpen sowie Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. |
CPC 8830 |
Herstellung von Koks — Betrieb von Koksöfen, die hauptsächlich der Herstellung von Koks oder Schwelkoks aus Steinkohle und Braunkohle, von Retortenkohle und Rückstandsprodukten wie Kohlenteer oder Pech dienen, Agglomeration von Koks, Herstellung raffinierter Mineralölerzeugnisse — Herstellung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen (z. B. Ethan, Butan oder Propan), Leuchtölen, Schmierölen und -fetten oder anderen Erzeugnissen aus Rohöl oder bituminösen Mineralen oder deren Fraktionierungsprodukte, Herstellung oder Gewinnung solcher Erzeugnisse wie Vaselin, Paraffin, andere Erdölwachse und solcher Rückstandsprodukte wie Petrolkoks und Bitumen aus Erdöl, Herstellung von Kernbrennstoff — Gewinnung von Uranmetall aus Pechblende oder sonstigen uranhaltigen Erzen, Herstellung von Legierungen, Dispersionen oder Gemischen aus natürlichem Uran oder dessen Verbindungen, Herstellung von angereichertem Uran und dessen Verbindungen, Plutonium und dessen Verbindungen, Legierungen, Dispersionen oder Gemischen dieser Verbindungen. Herstellung von an U 235 abgereichertem Uran und dessen Verbindungen, Thorium und dessen Verbindungen oder Legierungen, Dispersionen oder Gemischen dieser Verbindungen, Herstellung sonstiger radioaktiver Elemente, Isotope oder Verbindungen sowie Herstellung nicht bestrahlter Brennstoffelemente zur Verwendung in Kernreaktoren. |
CPC 8845 |
Herstellung chemischer Grundstoffe, ausgenommen Düngemittel und Stickstoffverbindungen, Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Herstellung von Kunststoffen in Primärformen und von synthetischem Kautschuk, Herstellung von Pestiziden und anderen agrochemischen Erzeugnissen, Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten, Herstellung von Pflanzenpräparaten, Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln sowie Duftstoffen und Herstellung von Chemiefasern. |
CPC 8846 |
Metallerzeugung und -bearbeitung auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie |
CPC 8851 |
Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse, auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie |
CPC 8852 |
Herstellung von Maschinenbauerzeugnissen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie, |
CPC 8853 |
Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie, |
CPC 8854 |
Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie, |
CPC 8855 |
Herstellung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie, |
CPC 8858 |
Herstellung von sonstigen Fahrzeugen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie |
CPC 8859 |
Reparaturarbeiten an Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse, auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie |
CPC 8861 |
Reparaturarbeiten an Maschinenbauerzeugnissen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie |
CPC 8862 |
Reparaturarbeiten an Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie |
CPC 8863 |
Reparaturarbeiten an elektrischen Maschinen und Geräten auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie |
CPC 8864 |
Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie |
CPC 8867 |
Reparaturarbeiten an sonstigen Fahrzeugen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie |
CPC 8868 |
Teil B:
Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC: 84)
Beschreibung der Dienstleistungen |
aus dem CPC-Code |
Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware; Softwareimplementierungsdienste; Datenverarbeitungsdienstleistungen; Datenbankdienstleistungen; Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern; Datenaufbereitung; Schulungen für Kundenmitarbeiter. |
CPC 84 |
ANHANG XIII
Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absätze 1 und 3
a) Natürliche Personen
|
Name |
Aliasname |
Identifizierungsangaben |
Tag der Benennung durch die VN |
Gründe für die Benennung |
1. |
Yun Ho-jin |
Yun Ho-chin |
Geburtsdatum: 13.10.1944 |
16.7.2009 |
Direktor der Namchongang Trading Corporation, beaufsichtigt die Einfuhr von Materialien, die für das Uran-Anreicherungsprogramm benötigt werden. |
2. |
Ri Je-Son |
Ri Che Son |
Geburtsdatum: 1938 |
16.7.2009 |
Seit April 2014 Minister für Kernenergieindustrie. Ehemaliger Direktor des Generalbüros für Atomenergie (General Bureau of Atomic Energy — GBAE), das federführend für das Nuklearprogramm der DVRK verantwortlich ist; unterstützte verschiedene Initiativen im Nuklearbereich, u.a. Verwaltung des Kernforschungszentrums Yongbyon durch das GBAE und die Namchongang Trading Corporation. |
3. |
Hwang Sok-hwa |
|
|
16.7.2009 |
Direktor des Generalbüros für Atomenergie (General Bureau of Atomic Energy — GBAE); eingebunden in das Atomprogramm der DVRK; war als Leiter des Büros für wissenschaftliche Leitlinien des GBAE im Gelehrtenrat des Vereinigten Instituts für Kernforschung tätig. |
4. |
Ri Hong-sop |
|
Geburtsdatum: 1940 |
16.7.2009 |
Ehemaliger Direktor des Yongbyon Nuclear Research Centre (Kernforschungszentrum Yongbyon); beaufsichtigte drei zentrale Anlagen, die an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium beteiligt sind: (Brennstoffherstellungsanlage, Kernreaktor und Wiederaufbereitungsanlage). |
5. |
Han Yu-ro |
|
|
16.7.2009 |
Direktor der Korea Ryongaksan General Trading Corporation; beteiligt an Nordkoreas Programm für ballistische Flugkörper. |
6. |
Paek Chang-Ho |
Pak Chang-Ho; Paek Ch'ang-Ho |
Geburtsdatum: 18.6.1964 Geburtsort: Kaesong, DVRK Reisepass: 381420754 ausgestellt am: 7.12.2011 gültig bis: 7.12.2016 |
22.1.2013 |
Hoher Mitarbeiter und Leiter des Satellitenkontrollzentrums des Korean Committee for Space Technology. |
7. |
Chang Myong- Chin |
Jang Myong-Jin |
Geburtsdatum: 19.2.1968 Geburtsdatum: 1965 oder 1966 |
22.1.2013 |
Generaldirektor der Satellitenabschussstation Sohae und Leiter des Abschusszentrums, in dem die Abschüsse vom 13. April und 12. Dezember 2012 erfolgten. |
8. |
Ra Ky'ong-Su |
Ra Kyung-Su Chang, Myong Ho |
Geburtsdatum: 4.6.1954 Reisepass: 645120196 |
22.1.2013 |
Ra Ky'ong-Su ist ein Funktionsträger der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss benannt und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. |
9. |
Kim Kwang-il |
|
Geburtsdatum: 1.9.1969 Reisepass: PS381420397 |
22.1.2013 |
Kim Kwang-il ist ein Funktionsträger der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB und die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss benannt und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. |
10. |
Yo'n Cho'ng Nam |
|
|
7.3.2013 |
Leitender Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. |
11. |
Ko Ch'o'l-Chae |
|
|
7.3.2013 |
Stellvertretender leitender Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. |
12. |
Mun Cho'ng- Ch'o'l |
|
|
7.3.2013 |
Mun Cho'ng-Ch'o'l ist ein Funktionsträger der TCB. In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Die Tanchon Commercial Bank wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss benannt und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. |
13. |
Choe Chun-Sik |
Choe Chun Sik; Ch'oe Ch'un Sik |
Geburtsdatum: 12.10.1954 Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Choe Chun-sik war Direktor der Zweiten Akademie der Naturwissenschaften (Second Academy of Natural Sciences — SANS) und Leiter des Langstreckenflugkörper-Programms der DVRK |
14. |
Choe Song Il |
|
Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 472320665 gültig bis: 26.9.2017 Reisepass: 563120356 |
2.3.2016 |
Vertreter der Tanchon Commercial Bank. Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Vietnam. |
15. |
Hyon Kwang II |
Hyon Gwang Il |
Geburtsdatum: 27.5.1961; Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Hyon Kwang Il ist Leiter der Direktion für wissenschaftliche Entwicklung bei der nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung. |
16. |
Jang Bom Su |
Jang Pom Su, Jang Hyon U |
Geburtsdatum: 15.4.1957, 22.2.1958 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 836110034 (Diplomat) gültig bis: 1.1.2020 |
2.3.2016 |
Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Syrien. |
17. |
Jang Yong Son |
|
Geburtsdatum: 20.2.1957 Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). War als Vertreter der KOMID im Iran tätig. |
18. |
Jon Myong Guk |
Cho 'n Myo 'ng-kuk; Jon Yong Sang |
Geburtsdatum: 18.10.1976, 25.8.1976 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 4721202031 gültig bis: 21.2.2017 Reisepass: 836110035 (Diplomat) gültig bis: 1.1.2020 |
2.3.2016 |
Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Syrien. |
19. |
Kang Mun Kil |
Jiang Wen-ji |
Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: PS472330208 gültig bis: 4.7.2017 |
2.3.2016 |
Kang Mun Kil hat als Vertreter der Namchongang (auch bekannt als Namhung) Beschaffungstätigkeiten im Nuklearbereich durchgeführt. |
20. |
Kang Ryong |
|
Geburtsdatum: 21.8.1969 Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Repräsentant der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) in Syrien. |
21. |
Kim Jung Jong |
Kim Chung Chong |
Geburtsdatum: 7.11.1966 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 199421147 gültig bis: 29.12.2014 Reisepass: 381110042 gültig bis: 25.1.2016 Reisepass: 563210184 gültig bis: 18.6.2018 |
2.3.2016 |
Vertreter der Tanchon Commercial Bank. Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Vietnam. |
22. |
Kim Kyu |
|
Geburtsdatum: 30.7.1968 Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Referent für externe Angelegenheiten bei der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). |
23. |
Kim Tong My'ong |
Kim Chin-So'k; Kim Tong-Myong; Kim Jin-Sok; Kim, Hyok-Chol |
Geburtsdatum: 1964 Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Kim Tong My'ong ist Präsident der Tanchon Commercial Bank und hatte seit mindestens 2002 verschiedene Positionen bei der Tanchon Commercial Bank inne. Außerdem spielte er bei der Leitung der Geschäfte der Amroggang eine Rolle |
24. |
Kim Yong Chol |
|
Geburtsdatum: 18.2.1962 Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). War als Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) im Iran tätig. |
25. |
Ko Tae Hun |
Kim Myong Gi |
Geburtsdatum: 25.5.1972 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 563120630 gültig bis: 20.3.2018 |
2.3.2016 |
Vertreter der Tanchon Commercial Bank. |
26. |
Ri Man Gon |
|
Geburtsdatum: 29.10.1945 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: P0381230469 gültig bis: 6.4.2016 |
2.3.2016 |
Ri Man Gon ist Minister im Munitions Industry Department. |
27. |
Ryu Jin |
|
Geburtsdatum: 7.8.1965 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 563410081 |
2.3.2016 |
Vertreter der KOMID in Syrien. |
28. |
Yu Chol U |
|
Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Yu Chol U ist Direktor der National Aerospace Development Administration. |
29. |
Pak Chun Il |
|
Geburtsdatum: 28.7.1954 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 563410091 |
30.11.2016 |
Pak Chun Il ist ehemaliger Botschafter der DVRK in Ägypten; unterstützt die KOMID, eine benannte Organisation (unter dem Namen: Korea Kumryung Trading Corporation). |
30. |
Kim Song Chol |
Kim Hak Song |
Geburtsdatum: 26.3.1968 Geburtsdatum: 15.10.1970 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 381420565 Reisepass: 654120219 |
30.11.2016 |
Kim Song Chol ist ein Funktionsträger der KOMID, der in Vertretung der Interessen der KOMID, einer benannten Einrichtung, Geschäfte in Sudan getätigt hat. |
31. |
Son Jong Hyok |
Son Min |
Geburtsdatum: 20.5.1980 Staatsangehörigkeit: DVRK |
30.11.2016 |
Son Jong Hyok ist ein Funktionsträger der KOMID, einer benannten Einrichtung, der in Vertretung der Interessen der KOMID Geschäfte in Sudan getätigt hat. |
32. |
Kim Se Gon |
|
Geburtsdatum: 13.11.1969 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: PD472310104 |
30.11.2016 |
Kim Se Gon arbeitet im Auftrag des Ministeriums für Atomenergieindustrie, einer benannten Einrichtung. |
33. |
Ri Won Ho |
|
Geburtsdatum: 17.7.1964; Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass:381310014 |
30.11.2016 |
Ri Won Ho ist ein in Syrien stationierter Amtsträger des Ministeriums für Staatssicherheit der DVRK, der der KOMID, einer benannten Organisation, Unterstützung leistet. |
34. |
Jo Yong Chol |
Cho Yong Chol |
Geburtsdatum: 30.9.1973 Staatsangehörigkeit: DVRK. |
30.11.2016 |
Jo Yong Chol ist ein in Syrien stationierter Amtsträger des Ministeriums für Staatssicherheit der DVRK, der der KOMID, einer benannten Organisation, Unterstützung leistet. |
35. |
Kim Chol Sam |
|
Geburtsdatum: 11.3.1971 Staatsangehörigkeit: DVRK |
30.11.2016 |
Kim Chol Sam ist Vertreter der Daedong Credit Bank (DCB) einer benannten Organisation; der an der Abwicklung von Transaktionen im Namen der DCB Finance Limited mitgewirkt hat. Steht als in Übersee tätiger Vertreter der DCB im Verdacht, Transaktionen im Wert von Hundertausenden von Dollar erleichtert und wahrscheinlich mehrere Millionen Dollar über mit der DVRK zusammenhängende Konten mit möglichen Verbindungen zu Nuklear-/Flugkörperprogrammen verwaltet zu haben. |
36. |
Kim Sok Chol |
|
Geburtsdatum: 8.5.1955 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 472310082 |
30.11.2016 |
Kim Sok Chol war als Botschafter der DVRK in Myanmar tätig. Er hat als Vermittler für die KOMID (eine benannte Organisation) operiert. Er wurde für seine Unterstützung von der KOMID bezahlt und hat im Namen der KOMID Treffen arrangiert, darunter ein Treffen zwischen der KOMID und mit Verteidigungsfragen befassten Personen Myanmars zur Erörterung finanzieller Angelegenheiten. |
37. |
Chang Chang Ha |
Jang Chang Ha |
Geburtsdatum: 10.1.1964 Staatsangehörigkeit: DVRK |
30.11.2016 |
Chang Chang Ha ist Präsident der Zweiten Akademie der Naturwissenschaften (Second Academy of Natural Sciences — SANS), einer benannten Einrichtung. |
38. |
Cho Chun Ryong |
Jo Chun Ryong |
Geburtsdatum: 4.4.1960 Staatsangehörigkeit: DVRK. |
30.11.2016 |
Cho Chun Ryong ist Vorsitzender des Zweiten Wirtschaftskomitees (SEC), einer benannten Einrichtung. |
39. |
Son Mun San |
|
Geburtsdatum: 23.1.1951 Staatsangehörigkeit: DVRK |
30.11.2016 |
Son Mun San ist Generaldirektor des Büros für externe Angelegenheiten des Generalbüros für Atomenergie (General Bureau of Atomic Energy — GBAE), einer benannten Einrichtung. |
40. |
Cho Il U |
Cho Il Woo |
Geburtsdatum: 10.5.1945 Geburtsort: Musan, North Hamgyo'ng Province, DPRK Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 736410010 |
2.6.2017 |
Direktor des fünften Büros des Generalbüros für Aufklärung (Reconnaissance General Bureau). Cho soll Auslandsspionageeinsätze und die Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse im Ausland für die DVRK leiten. |
41. |
Cho Yon Chun |
Jo Yon Jun |
Geburtsdatum: 28.9.1937 Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.6.2017 |
Vizedirektor der Abteilung für organisatorische Führung, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden. |
42. |
Choe Hwi |
|
Geburtsdatum: 1954 oder 1955. Geschlecht: männlich. Staatsangehörigkeit: DVRK. Adresse: DVRK |
2.6.2017 |
Erster Vizedirektor der Abteilung Propaganda und Agitation der Partei der Arbeit Koreas, die alle Medien in der DVRK kontrolliert und von der Regierung zur Kontrolle der Öffentlichkeit benutzt wird. |
43. |
Jo Yong-Won |
Cho Yongwon |
Geburtsdatum: 24.10.1957 Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: DVRK Adresse: DVRK |
2.6.2017 |
Vizedirektor der Abteilung für organisatorische Führung der Partei der Arbeit Koreas, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden. |
44. |
Kim Chol Nam |
|
Geburtsdatum: 19.2.1970 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 563120238 Adresse: DVRK |
2.6.2017 |
Präsident der Korea Kumsan Trading Corporation, ein Unternehmen, das Versorgungsgüter für das Generalbüro für Atomenergie beschafft und über das Bargeld in die DVRK fließt. |
45. |
Kim Kyong Ok |
|
Geburtsdatum: 1937 oder 1938 Staatsangehörigkeit: DVRK Adresse: Pjöngjang, DVRK |
2.6.2017 |
Vizedirektor der Abteilung für organisatorische Führung, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden. |
46. |
Kim Tong-Ho |
|
Geburtsdatum: 18.8.1969 Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 745310111 Adresse: Vietnam |
2.6.2017 |
Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Vietnam, des Finanzinstituts, über das die waffen- und flugkörperbezogenen Verkäufe der DVRK hauptsächlich abgewickelt werden. |
47. |
Min Byong Chol |
Min Pyo'ng-ch'o'l; Min Byong-chol; Min Byong Chun |
Geburtsdatum: 10.8.1948 Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: DVRK Adresse: DVRK |
2.6.2017 |
Mitglied der Abteilung für organisatorische Führung der Partei der Arbeit Koreas, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden. |
48. |
Paek Se Bong |
|
Geburtsdatum: 21.3.1938 Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.6.2017 |
Paek Se Bong ist der ehemalige Vorsitzende des Zweiten Wirtschaftsaus-schusses, ehemaliges Mitglied der Nationalen Verteidigungskommission und ehemaliger Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department — MID) |
49. |
Pak Han Se |
Kang Myong Chol |
Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass:290410121 Adresse: DVRK |
2.6.2017 |
Vizevorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses, der die Produktion der Flugkörper der DVRK überwacht und die Aktivitäten der Korea Mining Development Corporation lenkt, die der DVRK als wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit Flugkörpern und konventionellen Waffen dient. |
50. |
Pak To Chun |
Pak To Chun |
Geburtsdatum: 9.3.1944 Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.6.2017 |
Pak To Chun ist ein ehemaliger Sekretär in der Abteilung für Munitions-industrie (MID) und fungiert derzeit als Berater in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Nuklear- und Flugkörperprogrammen. Er gehörte vormals der Kommission für Staatsangelegenheiten an und ist Mitglied des Politbüros der Partei der Arbeit Koreas. |
51. |
Ri Jae Il |
Ri Chae-Il |
Geburtsdatum: 1934 Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.6.2017 |
Vizedirektor der Abteilung Propaganda und Agitation der Partei der Arbeit Koreas, die alle Medien in der DVRK kontrolliert und von der Regierung zur Kontrolle der Öffentlichkeit benutzt wird. |
52. |
Ri Su Yong |
|
Geburtsdatum: 25.6.1968 Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass:654310175 Adresse: Kuba |
2.6.2017 |
Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation, welche auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert ist. Darüber hinaus unterstützt sie mit ihrer Beschaffungstätigkeit wahrscheinlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK. |
53. |
Ri Yong Mu |
|
Geburtsdatum: 25.1.1925 Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.6.2017 |
Ri Yong Mu ist ein Vizevorsitzender des Komitees für Staatsangelegenheiten, das in allen, das Militär betreffenden Angelegenheiten die Verteidigung und die Sicherheit der DVRK, einschließlich Akquisition und Beschaffung, Weisung und Anleitung erteilt. |
54. |
Choe Chun Yong |
Ch'oe Ch'un-yong |
Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 65441078 |
5.8.2017 |
Vertreter der Ilsim International Bank, die zu den Streitkräften der DVRK in Verbindung steht und enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation pflegt. Die Ilsim International Bank hat versucht, Sanktionen der Vereinten Nationen zu umgehen. |
55. |
Han Jang Su |
Chang-Su Han |
Geburtsdatum: 8.11.1969 Geschlecht: männlich Geburtsort: Pyongyang Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 745420176 gültig bis: 19.10.2020 |
5.8.2017 |
Leitender Vertreter der Foreign Trade Bank. |
56. |
Jang Song Chol |
|
Geburtsdatum: 12.3.1967 Staatsangehörigkeit: DVRK |
5.8.2017 |
Repräsentant der Korea Mining Development Corporation (KOMID) im Ausland. |
57. |
Jang Sung Nam |
|
Geburtsdatum: 14.7.1970 Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 563120368, ausgestellt am 22.3.2013; gültig bis: 22.3.2018 Adresse: DVRK |
5.8.2017 |
Leiter einer ausländischen Niederlassung der Tangun Trading Corporation, die hauptsächlich für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich der DVRK verantwortlich ist. |
58. |
Jo Chol Song |
Cho Ch'o'l-so'ng |
Geburtsdatum: 25.9.1984 Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 654320502 gültig bis: 16.9.2019 |
5.8.2017 |
Stellvertretender Vertreter der Korea Kwangson Banking Corporation; diese erbringt Finanzdienste zur Unterstützung der Tanchon Commercial Bank und der Korea Kyoksin Trading die der Korea Ryonbong General Corporation untersteht. |
59. |
Kang Chol Su |
|
Geburtsdatum: 13.2.1969 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 472234895 |
5.8.2017 |
Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation, welche auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe der DVRK im Ausland spezialisiert ist. Darüber hinaus unterstützt sie mit ihrer Beschaffungstätigkeit vermutlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK. |
60. |
Kim Mun Chol |
Kim Mun-ch'o'l |
Geburtsdatum: 25.3.1957 Staatsangehörigkeit: DVRK |
5.8.2017 |
Vertreter der Korea United Development Bank. |
61. |
Kim Nam Ung |
|
Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 654110043 |
5.8.2017 |
Vertreter der Ilsim International Bank, die zu den Streitkräften der DVRK in Verbindung steht und enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation pflegt. Die Ilsim International Bank hat versucht, Sanktionen der Vereinten Nationen zu umgehen. |
62. |
Pak Il Kyu |
Pak Il-Gyu |
Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 563120235 |
5.8.2017 |
Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation, welche auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert ist. Darüber hinaus unterstützt sie mit ihrer Beschaffungstätigkeit vermutlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK. |
b) Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
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Name |
Aliasname |
Sitz |
Tag der Benennung durch die VN |
Sonstige Angaben: |
|
1. |
Korea Mining Development Trading Corporation |
CHANGGWANG SINYONG CORPORATION; EXTERNAL TECHNOLOGY GENERAL CORPORATION; DPRKN MINING DEVELOPMENT TRADING COOPERATION; „KOMID“ |
Central District, Pjöngjang, DVRK |
24.4.2009 |
Wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. |
|
2. |
Korea Ryonbong General Corporation |
KOREA YONBONG GENERAL CORPORATION; LYON-GAKSAN GENERAL TRADING CORPORATION |
Pot'onggang District, Pjöngjang, DVRK; Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK |
24.4.2009 |
Verteidigungskonzern, spezialisiert auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land. |
|
3. |
Tanchon Commercial Bank |
CHANGGWANG CREDIT BANK; KOREA CHANGGWANG CREDIT BANK |
Saemul 1- Dong Pyongchon District, Pjöngjang, DVRK |
24.4.2009 |
Wichtigstes Finanzinstitut der DVRK für den Verkauf konventioneller Waffen, ballistischer Flugkörper und Güter für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. |
|
4. |
Namchongang Trading Corporation |
NCG; NAMCHONGANG TRADING;NAM CHON GANG CORPORATION; NOMCHONGANG TRADING CO.; NAM CHONG GAN TRADING CORPORATION; Namhung Trading Corporation; Korea Daeryonggang Trading Corporation; Korea Tearyonggang Trading Corporation |
Pjöngjang, DVRK Sengujadong 11-2/(oder Kwangbok-dong), Mangyongdae District, Pjöngjang, DVRK Telefonnummern: +850-2-18111, 18222 (Durchwahl 8573) Faxnummer: +850-2-381-4687 |
16.7.2009 |
Namchongang ist eine Handelsgesellschaft der DVRK, die dem Generalbüro für Atomenergie (GBAE) untersteht. Namchongang war an der Beschaffung von Vakuumpumpen japanischen Ursprungs, die in einer kerntechnischen Anlage der DVRK entdeckt wurden, sowie an der Beschaffung von Nukleartechnologie in Verbindung mit einem deutschen Bürger beteiligt. Sie war ferner am Erwerb von Aluminiumröhren und anderer Ausrüstung beteiligt, die sich speziell für ein Urananreicherungsprogramm aus den späten 1990er-Jahren eigneten. Ihr Repräsentant ist ein früherer Diplomat, der als Vertreter der DVRK bei der Inspektion der kern-technischen Anlagen von Yongbyon durch die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) 2007 tätig war. Angesichts der Proliferationsaktivitäten der DVRK in der Vergangenheit sind die Proliferationsaktivitäten von Namchongang äußerst besorgniserregend. |
|
5. |
Hong Kong Electronics |
HONG KONG ELECTRONICS KISH CO |
Sanaee St., Kish Island, Iran |
16.7.2009 |
Steht im Eigentum bzw. unter der Kontrolle der Tanchon Commercial Bank und der KOMID (Korea Mining Development Trading Corporation) bzw. handelt in deren Namen oder behauptet, für sie oder in ihrem Namen zu handeln; seit 2007 hat Hongkong Electronics im Namen der Tanchon Commercial Bank und der KOMID (beide im April 2009 vom VN-Sanktionsausschuss benannt) in Millionenhöhe Gelder (in USD), die im Zusammenhang mit Proliferationsaktivitäten stehen, transferiert. Hongkong Electronics hat im Namen der KOMID den Geldtransfer vom Iran in die DVRK ermöglicht. |
|
6. |
Korea Hyoksin Trading Corporation |
KOREA HYOKSIN EXPORT AND IMPORT CORPORATION |
Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK |
16.7.2009 |
Unternehmen der DVRK mit Hauptsitz in Pjöngjang, das der Korea Ryonbong General Corporation (im April 2009 vom VN-Sanktionsausschuss benannt) unterstellt und an der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen beteiligt ist. |
|
7. |
Generalbüro für Atomenergie (General Bureau of Atomic Energy — GBAE ). |
General Department of Atomic Energy (GDAE) |
Haeudong, Pyongchen District, Pjöngjang, DVRK |
16.7.2009 |
Das GBAE ist für Nordkoreas Nuklearprogramm verantwortlich, zu dem auch das Kernforschungszentrum Yongbyon und dessen Forschungsreaktor für die Plutoniumproduktion (5 MW bzw. 25 MWt) sowie dessen Brennstoffherstellungs- und Wiederaufbereitungsanlage gehören. Das GBAE hat sich mit der Internationalen Atomenergie-Organisation zu Gesprächen und Diskussionen über Kernenergiefragen getroffen. Das GBAE ist als wichtigste Agentur der nordkoreanischen Regierung für die Nuklearprogramme des Landes, einschließlich der operativen Leitung des Kernforschungszentrums Yongbyon, zuständig. |
|
8. |
Korean Tangun Trading Corporation |
|
Pjöngjang, DVRK |
16.7.2009 |
Die Korea Tangun Trading Corporation ist der Second Academy of Natural Sciences (Zweite Akademie der Naturwissenschaften) der DVRK unterstellt und im Wesentlichen für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien verantwortlich, die die DVRK für ihre Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich benötigt; hierzu zählen unter anderem Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme sowie deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind. |
|
9. |
Korean Committee for Space Technology |
DPRK Committee for Space Technology; Department of Space Technology of the DPRK; Committee for Space Technology; KCST |
Pjöngjang, DVRK |
22.1.2013 |
Der Koreanische Ausschuss für Weltraumtechnologie (Korean Committee for Space Technology — KCST) koordinierte über das Satellitenkontrollzentrum und das Abschussgelände Sohae die Abschüsse der DVRK vom 13. April 2012 und 12. Dezember 2012. |
|
10. |
Bank of East Land |
Dongbang Bank; Tongbang U'Nhaeng; Tongbang Bank |
PO Box 32, BEL Building, Jonseung-Dung, Moranbong District, Pjöngjang, DVRK |
22.1.2013 |
Das DVRK-Finanzinstitut Bank of East Land ermöglicht waffenbezogene Transaktionen für den Waffenhersteller und -exporteur Green Pine Associated Corporation (Green Pine) und unterstützt diesen auch anderweitig. Die Bank of East Land arbeitet aktiv mit Green Pine bei Geldtransfers zusammen, mit denen die Sanktionen umgangen werden. 2007 und 2008 hat die Bank of East Land Transaktionen mit Beteiligung von Green Pine und iranischen Finanzinstituten, zu denen die Bank Melli und die Bank Sepah gehörten, durchgeführt. Der Sicherheitsrat hat die Bank Sepah mit der Resolution 1747 (2007) benannt, weil sie das Programm des Iran für ballistische Flugkörper unterstützt. Green Pine wurde vom Sanktionsausschuss im April 2012 benannt. |
|
11. |
Korea Kumryong Trading Corporation |
|
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22.1.2013 |
Aliasname, der von der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) für Beschaffungszwecke verwendet wird. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. |
|
12. |
Tosong Technology Trading Corporation |
|
Pjöngjang, DVRK |
22.1.2013 |
Die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ist die Muttergesellschaft der Tosong Technology Trading Corporation. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. |
|
13. |
Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation |
Chosun Yunha Machinery Joint Operation Company; Korea Ryenha Machinery J/V Corporation; Ryonha Machinery Joint Venture Corporation; Ryonha Machinery Corporation; Ryonha Machinery; Ryonha Machine Tool; Ryonha Machine Tool Corporation; Ryonha Machinery Corp; Ryonhwa Machinery Joint Venture Corporation; Ryonhwa Machinery JV; Huichon Ryonha Machinery General Plant; Unsan; Unsan Solid Tools; sowie Millim Technology Company |
Tongan-dong, Central District, Pjöngjang, DVRK; Mangungdae-gu, Pjöngjang, DVRK; Mangyongdae District, Pjöngjang, DVRK. Email: ryonha@silibank.com; sjc117@hotmail.com; und millim@silibank.com Telefonnummern: 8502-18111; 8502-18111-8642; und 850 2 18111-3818642 Faxnummer: 8502-381-4410 |
22.1.2013 |
Die Korea Ryonbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation. Die Korea Ryonbong General Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist ein Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land. |
|
14. |
Leader (Hong Kong) International |
Leader International Trading Limited; Leader (Hong Kong) International Trading Limited |
LM-873, RM B, 14/F, Wah Hen Commercial Centre, 383 Hennessy Road, Wanchai, Hong Kong, China. |
22.1.2013 |
Leader International (in Hongkong unter der Handelsregisternummer 1177053 eingetragen) ermöglicht Verschiffungen im Auftrag der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. |
|
15. |
Green Pine Associated Corporation |
Cho'ngsong United Trading Company; Chongsong Yonhap; Ch'o'ngsong Yo'nhap; Chosun Chawo'n Kaebal T'uja Hoesa; Jindallae; Ku'm- haeryong Company LTD; Natural Resources Development and Investment Corporation; Saeingp'il Company; National Resources Development and Investment Corporation; Saeng Pil Trading Corporation |
c/o Reconnaissance General Bureau Headquarters, HyongjesanGuyok, Pjönjang, DVRK; Nungrado, Pjönjang, DVRK Rakrang No. 1 Rakrang District Pyongyang Korea, Chilgol-1 dong, Mangyongdae District, Pjöngjang, DVRK Telefonnummer: +850-2-18111(Durchwahl 8327). Faxnummer: +850-2-3814685 und +850-2-3813372 E-Mail: pac@silibank.com und kndic@co.chesin.com. |
2.5.2012 |
Green Pine hat viele Aktivitäten der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) übernommen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Außerdem stammt ungefähr die Hälfte aller von der DVRK getätigten Ausfuhren von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material von Green Pine. Gegen Green Pine wurden wegen der Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material aus der DVRK Sanktionen verhängt. Green Pine ist auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Rüstungsgütern für die Seestreitkräfte — beispielsweise U-Boote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme — spezialisiert und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt. |
|
16. |
Amroggang Development Banking Corporation |
Amroggang Development Bank; Amnokkang Development Bank |
Tongan-dong, Pjöngjang, DVRK |
2.5.2012 |
Amroggang wurde 2006 gegründet und ist ein mit der Tanchon Commercial Bank verbundenes Unternehmen, das von Funktionsträgern der Tanchon Bank geleitet wird. Tanchon spielt eine Rolle bei der Finanzierung der von der KOMID durchgeführten Verkäufe von ballistischen Flugkörpern und war zudem an Transaktionen mit ballistischen Flugkörpern zwischen der KOMID und dem iranischen Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) beteiligt. Die Tanchon Commercial Bank wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss benannt und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Der iranische Konzern SHIG wurde vom Sicherheitsrat mit Resolution 1737 (2006) als in das Programm des Iran für ballistische Flugkörper eingebundene Einrichtung benannt. |
|
17. |
Korea Heungjin Trading Company |
Hunjin Trading Co.; Korea Henjin Trading Co.; Korea Hengjin Trading Company |
Pjöngjang, DVRK |
2.5.2012 |
Die Korea Heungjin Trading Company wird von der KOMID für Handelszwecke genutzt. Sie wird verdächtigt, an der Lieferung von Gütern für Flugkörper an den iranischen Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) beteiligt zu sein. Heungjin stand mit der KOMID und ganz speziell mit der Beschaffungsstelle der KOMID in Verbindung. Heungjin wurde zur Beschaffung einer fortgeschrittenen digitalen Steuerung mit Anwendungen für die Konzeption von Trägerraketen eingesetzt. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Der SHIG-Konzern wurde vom Sicherheitsrat mit der Resolution 1737 (2006) aufgrund seiner Einbindung in das Programm des Iran für ballistische Flugkörper benannt. |
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18. |
Second Academy of Natural Sciences |
2nd Academy of Natural Sciences; Che 2 Chayon Kwahakwon; Academy of Natural Sciences; Chayon Kwahak-Won; National Defense Academy; Kukpang Kwahak-Won; Second Academy of Natural Sciences Research Institute; Sansri |
Pjöngjang, DVRK |
7.3.2013 |
Die Zweite Akademie der Naturwissenschaften ist eine nationale Organisation für Forschung und Entwicklung für die fortgeschrittenen Waffensysteme der DVRK, einschließlich Flugkörpern und wahrscheinlich Kernwaffen. Die Zweite Akademie der Naturwissenschaften bedient sich einer Reihe ihr unterstellter Organisationen, u. a. der Tangun Trading Corporation, um Technologien, Ausrüstung und Informationen aus dem Ausland zum Zweck der Verwendung im Flugkörperprogramm und wahrscheinlich im Kernwaffenprogramm der DVRK zu erlangen. Die Tangun Trading Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im Juli 2009 benannt und ist im Wesentlichen für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien verantwortlich, die die DVRK für ihre Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich benötigt; hierzu zählen unter anderem Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme und deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind. |
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19. |
Korea Complex Equipment Import Corporation |
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Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK. |
7.3.2013 |
Die Korea Ryonbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation. Die Korea Ryonbong General Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist ein Rüstungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land. |
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20. |
Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM) |
OMM |
Donghung Dong, Central District, PO BOX 120, Pjöngjang, DVRK; Dongheung-dong Changgwang Street, Chung-Ku, PO Box 125, Pjöngjang, DVRK |
28.7.2014 |
Die Ocean Maritime Management Company, Limited (IMO-Nr.: 1790183) ist Betreiber/Manager des Schiffes Chong Chon Gang. Sie spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation des Schmuggels von Waffen und dazugehörigem Material aus Kuba in die DVRK im Juli 2013. Als solche beteiligte sich die Ocean Maritime Management Company, Limited, an Aktivitäten, die aufgrund der Resolutionen, insbesondere aufgrund des mit der Resolution 1718 (2006) in der durch die Resolution 1874 (2009) geänderten Fassung verhängten Waffenembargos, untersagt sind, und wirkte an der Umgehung der mit diesen Resolutionen verhängten Maßnahmen mit. |
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Die Ocean Maritime Management Company, Limited, ist Betreiber/Manager der folgenden Schiffe mit den folgenden IMO-Nummern: |
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Ryong Gun Bong |
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2.3.2016 |
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Greenlight, Blue Nouvelle |
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2.3.2016 |
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2.3.2016 |
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2.3.2016 |
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O Un Chong Nyon |
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2.3.2016 |
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Hwang Gum San 2 |
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2.3.2016 |
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Hyok Sin 2 |
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2.3.2016 |
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Pi Ryu Gang |
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2.3.2016 |
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2.3.2016 |
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2.3.2016 |
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Po Thong Gang |
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2.3.2016 |
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2.3.2016 |
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2.3.2016 |
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2.3.2016 |
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Jon Jin 2 |
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2.3.2016 |
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Rak Won 2 |
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2.3.2016 |
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Jang Ja San Chong Nyon Ho |
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2.3.2016 |
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2.3.2016 |
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Ryon Gang 2 |
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2.3.2016 |
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Petrel 1 |
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2.3.2016 |
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Chong Chon Gang |
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2.3.2016 |
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2.3.2016 |
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21. |
Akademie für Nationale Verteidigungswissenschaft. |
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Pjöngjang, DVRK |
2.3.2016 |
Die Akademie für Nationale Verteidigungswissenschaft ist an den Versuchen der DVRK, die Entwicklung ihres Programms für ballistische Flugkörper und ihres Nuklearwaffenprogramms voranzutreiben, beteiligt. |
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22. |
Chong-chongang Shipping Company |
Chong Chon Gang Shipping Co. Ltd. |
Adresse: 817 Haeun, Donghung-dong, Central District, Pjöngjang, DVRK; alternative Adresse: 817, Haeum, Tonghun-dong, Chung-gu, Pjöngjang, DVRK; IMO-Nr.: 5342883 |
2.3.2016 |
Die Chongchongang Shipping Company hat im Juli 2013 versucht, mit ihrem Schiff, der Chong Chon Gang, eine illegale Lieferung konventioneller Waffen und Rüstungsgüter direkt in die DVRK einzuführen. |
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23. |
Daedong Credit Bank (DCB) |
DCB; Taedong Credit Bank |
Adresse: Suite 401, Potonggang Hotel, Ansan-Dong, Pyongchon District, Pjöngjang, DVRK; alternative Adresse: Ansan-dong, Botonggang Hotel, Pongchon, Pjöngjang, DVRK; SWIFT: DCBK KKPY |
2.3.2016 |
Die Daedong Credit Bank hat Finanzdienstleistungen für die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) und die Tanchon Commercial Bank bereitgestellt. Die DCB hat seit mindestens 2007 Hunderte Finanztransaktionen in einem Umfang von mehreren Millionen US-Dollar im Namen der KOMID und der Tanchon Commercial Bank erleichtert. In einigen Fällen hat sich die DCB bei der Erleichterung von Transaktionen wissentlich betrügerischer Finanzpraktiken bedient. |
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24. |
Hesong Trading Company |
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Pjöngjang, DVRK |
2.3.2016 |
Die Korea Mining Development Corporation (KOMID) ist die Muttergesellschaft der Hesong Trading Corporation. |
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25. |
Korea Kwangson Banking Corporation (KKBC) |
KKBC |
Jungson-dong, Sungri Street, Central District, Pjöngjang, DVRK |
2.3.2016 |
Die KKBC stellt unterstützende Finanzdienstleistungen für die Tanchon Commercial Bank und der Korea Hyoksin Trading Corporation, die der Korea Ryonbong General Corporation unterstellt ist, bereit. Die Tanchon Commercial Bank hat sich der KKBC bedient, um Mittel-transfers von wahr-scheinlich mehreren Millionen Dollar zu erleichtern, darunter die Überweisung von Mitteln, die mit der Korea Mining Development Trading Corporation in Zusammenhang stehen. |
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26. |
Korea Kwangsong Trading Corporation |
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Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK. |
2.3.2016 |
Die Korea Ryongbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Kwangsong Trading Corporation. |
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27. |
Ministry of Atomic Energy Industry |
MAEI |
Haeun-2-dong, Pyongchon District, Pjöngjang, DVRK |
2.3.2016 |
Das Ministry of Atomic Energy Industry wurde 2013 zur Modernisierung der Atomenergie-industrie der DVRK eingerichtet, mit dem Ziel, mehr nukleares Material herzustellen, dessen Qualität zu erhöhen und eine unabhängige Nuklear-industrie der DVRK weiterzuentwickeln. In dieser Eigenschaft ist das MAEI als entscheidender Akteur bei der Entwicklung von Kernwaffen durch die DVRK bekannt und für den laufenden Betrieb des Kernwaffenprogramms des Landes verantwortlich, und ihm unterstehen weitere Organisationen mit Nuklearbezug. Diesem Ministerium unterstehen eine Reihe von Organisationen und Forschungszentren mit Nuklearbezug sowie zwei Ausschüsse: ein Ausschuss für Isotopenanwendungen und ein Ausschuss für Kernenergie. Darüber hinaus untersteht ein Kernforschungs-zentrum in Yongbyun, dem Standort der bekannten Plutoniumanlagen der DVRK, der Weisung des MAEI. Ferner stellte die Sachverständigengruppe in ihrem Bericht von 2015 fest, dass Ri Je-son, ehemaliger Direktor des Generalbüros für Atomenergie, der 2009 von dem Ausschuss nach Resolution 1718 (2006) wegen der Mitwirkung an oder der Unterstützung von Programmen mit Nuklearbezug benannt wurde, am 9. April 2014 zum Leiter des MAEI ernannt wurde. |
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28. |
Munitions Industry Department |
Military Supplies Industry Department |
Pjöngjang, DVRK |
2.3.2016 |
Das Munitions Industry Department (MID) ist an Kernaspekten des Flugkörperprogramms der DVRK beteiligt. Es führt die Aufsicht über die Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, darunter Taepo Dong2. Das MID führt die Aufsicht über die Programme der DVRK für die Herstellung von Waffen und die Forschung und Entwicklung in diesem Bereich, einschließlich des Programms der DVRK für ballistische Flugkörper. Das Second Economic Committee und die Second Academy of Natural Sciences — die ebenfalls im August 2010 benannt wurden — unterstehen dem MID. In den letzten Jahren hat das MID an der Entwicklung des straßentransportfähigen interkontinentalen ballistischen Flugkörpers KN08 gearbeitet. |
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29. |
National Aerospace Development Administration |
NADA |
DVRK |
2.3.2016 |
Die NADA ist an der Entwicklung der Weltraumwissenschaft und -technologie der DVRK, darunter Satellitenstarts und Trägerraketen, beteiligt. |
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30. |
Office 39 |
Office #39; Office No. 39; Bureau 39; Central Committee Bureau 39; Third Floor; Division 39 |
DVRK |
2.3.2016 |
Regierungseinrichtung der DVRK. |
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31. |
Reconnaissance General Bureau |
Chongch'al Ch'ongguk; KPA Unit 586; RGB |
Hyongjesan- Guyok, Pjöngjang, DVRK; alternative Adresse: Nungrado, Pjönjang, DVRK |
2.3.2016 |
Das Reconnaissance General Bureau ist die wichtigste nachrich-tendienstliche Organi-sation der DVRK und entstand Anfang 2009 durch die Zusammenlegung bestehender nachrichtendienstlicher Organisationen der Partei der Arbeit Koreas, des Operations Department und des Office 35 sowie des Reconnaissance Bureau der Koreanischen Volksarmee. Das Reconnaissance General Bureau handelt mit konventionellen Waffen und kontrolliert die in der DVRK ansässige Firma für konventionelle Waffen Green Pine Associated Corporation. |
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32. |
Second Economic Committee |
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Kangdong, DVRK |
2.3.2016 |
Das Second Economic Committee ist an Kernaspekten des Flugkörperprogramms der DVRK beteiligt. Das Second Economic Committee führt die Aufsicht über die Herstellung der ballistischen Flugkörper der DVRK und leitet die Aktivitäten der KOMID. |
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33. |
Korea United Development Bank |
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Pjöngjang, DVRK |
30.11.2016 |
SWIFT/BIC: KUDBKPPY; Die Korea United Development Bank ist in der Finanzdienstleistungsindustrie der Volkswirtschaft der DVRK tätig. |
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34. |
Ilsim International Bank |
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Pjöngjang, DVRK |
30.11.2016 |
SWIFT: ILSIKPPY; Die Ilsim International Bank ist mit dem Militär der DVRK verbunden und hat enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation (KKBC), einer benannten Einrichtung. Die Ilsim International Bank hat versucht, Sanktionen der Vereinten Nationen zu umgehen. |
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35. |
Korea Daesong Bank |
Choson Taesong Unhaeng; Taesong Bank |
Segori-dong, Gyongheung St. Potonggang District, Pjöngjang, DVRK |
30.11.2016 |
SWIFT/BIC: KDBKKPPY; Die Daesong Bank steht im Eigentum und unter der Kontrolle von Büro 39 der Partei der Arbeit Koreas. |
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36. |
Singwang Economics and Trading General Corporation |
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DVRK |
30.11.2016 |
Die Singwang Economics and Trading General Corporation ist ein Unternehmen der DVRK, das mit Kohle handelt. Die DVRK erzielt einen erheblichen Teil der Mittel zur Finanzierung ihrer Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper aus dem Abbau natürlicher Ressourcen und deren Verkauf im Ausland. |
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37. |
Korea Foreign Technical Trade Center |
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DVRK |
30.11.2016 |
Das Korea Foreign Technical Trade Center ist ein Unternehmen der DVRK, das mit Kohle handelt. Die DVRK schöpft einen erheblichen Teil der Mittel zur Finanzierung ihrer Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper aus dem Abbau natürlicher Ressourcen und deren Verkauf im Ausland. |
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38. |
Korea Pugang Trading Corporation |
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Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK. |
30.11.2016 |
Die Korea Pugang Trading Corporation steht im Eigentum der Korea Ryonbong General Corporation, des Verteidigungskonglomerats der DVRK, das auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert ist. |
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39. |
Korea International Chemical Joint Venture Company |
Choson International Chemicals Joint Operation Company; Chosun International Chemicals Joint Operation Company; International Chemical Joint Venture Company |
Hamhung, South Hamgyong Province, DVRK; Man gyongdae-kuyok, Pjöngjang, DVRK; Mangyungdae-gu, Pjöngjang, DVRK |
30.11.2016 |
Die Korea International Chemical Joint Venture Company ist eine Tochtergesellschaft der Korea Ryonbong General Corporation — des Verteidigungskonglomerats der DVRK, das auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert ist — und hat mit Proliferation verbundene Transaktionen getätigt. |
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40. |
DCB Finance Limited |
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Akara Building, 24 de Castro Street, Wickhams Cay I, Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln; Dalian, China |
30.11.2016 |
DCB Finance Limited ist eine Tarnfirma für die Daedong Credit Bank (DCB), eine benannte Einrichtung. |
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41. |
Korea Taesong Trading Company |
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Pjöngjang, DVRK |
30.11.2016 |
Die Korea Taesong Trading Company hat im Namen der KOMID Geschäfte mit Syrien getätigt. |
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42. |
Korea Daesong General Trading Corporation |
Daesong Trading; Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Corporation |
Pulgan Gori Dong 1, Potonggang District, Pjöngjang-Stadt, DVRK |
30.11.2016. |
Die Korea Daesong General Trading Corporation ist durch Ausfuhren von Mineralien (Gold), Metalle, Maschinen, Agrarprodukte, Ginseng, Schmuck und Leichtindustrieprodukte mit Office 39 verbunden |
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43. |
Kangbong Trading Corporation |
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DVRK |
2.6.2017 |
Die Kangbong Trading Corporation hat direkt oder indirekt Metall, Graphit, Kohle und Software in die DVRK oder aus der DVRK verkauft, geliefert, transferiert oder gekauft, wobei die erzielten Einnahmen oder erhaltenen Güter der Regierung der DVRK oder der Partei der Arbeit Koreas zugutekommen können. Die Kangbong Trading Corporation untersteht dem Ministerium für Volksstreitkräfte |
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44. |
Korea Kumsan Trading Corporation |
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Pjöngjang, DVRK |
2.6.2017 |
Die Korea Kumsan Trading Corporation steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des Generalbüros für Atomenergie, dem das Nuklearprogramm der DVRK untersteht, und handelt direkt oder indirekt tatsächlich oder vorgeblich für das Generalbüro oder in seinem Namen. |
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45. |
Koryo Bank |
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Pjöngjang, DVRK |
2.6.2017 |
Die Koryo Bank ist als Finanzdienstleister in der Volkswirtschaft der DVRK tätig und mit Office 38 und Office 39 der Partei der Arbeit Koreas verbunden. |
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46. |
Strategische Raketentruppe der Koreanischen Volksarmee |
Strategic Rocket Force; Strategic Rocket Force Command of KPA; Strategic Force; Strategic Forces |
Pjöngjang, DVRK |
2.6.2017 |
Die Strategische Raketentruppe der Koreanischen Volksarmee leitet alle Flugkörperprogramme der DVRK und ist für die SCUD- und NODONG-Starts verantwortlich |
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47. |
Foreign Trade Bank (FTB) |
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FTB Building, Jungsong-dong, Central District, Pjöngjang, DVRK |
5.8.2017 |
Die Foreign Trade Bank, eine staatseigene Bank, fungiert als die wichtigste Devisenbank der DVRK und hat der Korea Kwangson Banking Corporation maßgebliche finanzielle Unterstützung zukommen lassen. |
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48. |
Korean National Insurance Company (KNIC) |
Korea National Insurance Corporation; Korea Foreign Insurance Company |
Central District, Pjöngjang, DVRK |
5.8.2017 |
Die Korean National Insurance Company ist eine Finanz- und Versicherungsgesellschaft der DVRK und steht mit Office 39 in Verbindung. |
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49. |
Koryo Credit Development Bank |
Daesong Credit Development Bank; Koryo Global Credit Bank; Koryo Global Trust Bank |
Pjöngjang, DVRK |
5.8.2017 |
Die Koryo Credit Development Bank ist als Finanzdienstleister in der Volkswirtschaft der DVRK tätig. |
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50. |
Mansudae Overseas Project Group of Companies |
Mansudae Art Studio |
Pjöngjang, DVRK |
5.8.2017 |
Die Mansudae Overseas Project Group of Companies war an der Entsendung von Arbeitern aus der DVRK in andere Länder, wo sie für bauliche Tätigkeiten, unter anderem Statuen und Denkmäler, eingesetzt wurden, um Einnahmen für die Regierung der DVRK oder die Arbeiterpartei Koreas zu generieren, beteiligt oder für diese verantwortlich bzw. hat diese unterstützt. Berichten zufolge war die Mansudae Overseas Project Group of Companies in Ländern Afrikas und Südostasiens wie Algerien, Angola, Botsuana, Benin, Kambodscha, Tschad, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Malaysia, Mosambik, Madagaskar, Namibia, Syrien, Togo und Simbabwe geschäftlich tätig. |
ANHANG XIV
Schiffe nach Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe g
ANHANG XV
Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 3
a) Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a benannte natürliche Personen
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Name (und ggf. Aliasnamen) |
Identifizierungsangaben |
Tag der Benennung: |
Gründe: |
1. |
CHON Chi Bu (CHON Chi-bu) |
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22.12.2009 |
Mitglied des Generalbüros für Atomenergie, ehemaliger technischer Leiter des Kernforschungszentrums Yongbyon. Fotos brachten ihn in Verbindung mit einem Kernreaktor in Syrien, bevor dieser 2007 von Israel bombardiert wurde. |
2. |
CHU Kyu-Chang (auch: JU Kyu -Chang; JU Kyu Chang) |
Geburtsdatum: 25.11.1928 Geburtsort: Provinz Süd-Hamgyo'ng, DVRK |
22.12.2009 |
Ehemaliges Mitglied der nationalen Verteidigungs-kommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde. Ehemaliger Direktor der Munitionsabteilung des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas. Wurde nach Berichten 2013 mit KIM Jong Un auf einem Kriegsschiff gesehen. Direktor der Abteilung für Maschinenbau der Partei der Arbeit Koreas. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum stellvertretenden Mitglied des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas gewählt. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
3. |
HYON Chol-hae (auch: HYON Chol Hae) |
Geburtsdatum: 1934 Geburtsort: Mandschurei, China |
22.12.2009 |
Seit April 2016 Marschall der Koreanischen Volksarmee. Stellvertretender Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der Koreanischen Volksarmee (Militärberater des verstorbenen Kim Jong-Il). Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum Mitglied des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas gewählt. |
4. |
KIM Yong-chun (auch: Young-chun) KIM Yong Chun) |
Geburtsdatum: 4.3.1935 Reisepass: 554410660 |
22.12.2009 |
Marschall der Koreanischen Volksarmee. Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde. Ehemaliger Minister für die Volksarmee, Sonderberater des verstorbenen Kim Jong-Il in nuklearstrategischen Angelegenheiten. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum Mitglied des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas gewählt. |
5. |
O Kuk-Ryol (auch: O Kuk Ryol) |
Geburtsdatum: 1931 Geburtsort: Provinz Jilin, China |
22.12.2009 |
Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde, zuständig für die Aufsicht über die Beschaffung ausländischer Spitzentechnologie für das Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Flugkörper. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum Mitglied des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas gewählt. |
6. |
PAK Jae-gyong (auch: Chae-Kyong) PAK Jae Gyong) |
Geburtsdatum: 1933 Reisepass: 554410661 |
22.12.2009 |
Stellvertretender Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der Volksarmee und Stellvertretender Direktor des Logistikbüros der Volksarmee (Militärberater des verstorbenen Kim Jong-Il). War bei der Inspektion des Kommandos der Strategischen Raketenstreitkräfte durch KIM Jong Un zugegen. |
7. |
RYOM Yong |
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22.12.2009 |
Direktor des (von den Vereinten Nationen benannten) Generalbüros für Atomenergie, zuständig für internationale Beziehungen. |
8. |
SO Sang-kuk (auch: SO Sang Kuk) |
Geburtsdatum: zwischen 1932 und 1938 |
22.12.2009 |
Leiter der Abteilung für Kernphysik, Universität Kim Il Sung. |
9. |
Generalleutnant KIM Yong Chol (auch: KIM Yong-Chol; KIM Young-Chol; KIM Young-Cheol; KIM Young-Chul) |
Geburtsdatum: 1946 Geburtsort: Pyongan-Pukto, DVRK |
19.12.2011 |
Gewähltes Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas, Stellvertretender Vorsitzender für die Beziehungen zwischen den beiden koreanischen Staaten. Ehemaliger Befehlshaber des Generalbüros für Aufklärung (Reconnaissance General Bureau — RGB). Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas zum Direktor der Abteilung „Vereinigte Front“ befördert. |
10. |
CHOE Kyong-song (auch: CHOE Kyong song) |
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20.5.2016 |
Generaloberst der Koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
11. |
CHOE Yong-ho (auch: CHOE Yong Ho) |
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20.5.2016 |
Generaloberst der Koreanischen Volksarmee/General der Luftwaffe der koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Befehlshaber der Luft- und Luftabwehrstreitkräfte der Koreanischen Volksarmee. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
12. |
HONG Sung-Mu (auch: HUNG Sun Mu; HONG Sung Mu) |
Geburtsdatum: 1.1.1942 |
20.5.2016 |
Stellvertretender Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department — MID). Zuständig für die Entwicklung von Programmen im Bereich der konventionellen Waffen und Flugkörper, einschließlich ballistischer Flugkörper. Einer der Hauptverantwortlichen für Programme zur industriellen Entwicklung von Nuklearwaffen. Damit ist er für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
13. |
JO Kyongchol (auch: JO Kyong Chol) |
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20.5.2016 |
General der Koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Direktor des militärischen Sicherheitskommandos. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. Begleitete Kim Jong Un zur bislang größten Artilleriegefechtsübung. |
14. |
KIM Chun-sam (auch: KIM Chun Sam) |
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20.5.2016 |
Generalleutnant, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Direktor der Operationsabteilung des militärischen Hauptquartiers der Koreanischen Volksarmee und erster stellvertretender Leiter des militärischen Hauptquartiers. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
15. |
KIM Chun-sop (auch: KIM Chun Sop) |
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20.5.2016 |
Ehemaliges Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, die inzwischen im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten, eine wichtige Einrichtung für Angelegenheiten der nationalen Verteidigung in der DVRK, umgewandelt wurde. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. War bei dem Fototermin für die Personen, die zum erfolgreichen Test einer U-Boot-gestützten ballistischen Rakete (SLBM) im Mai 2015 beigetragen haben, anwesend. |
16. |
KIM Jong-gak (auch: KIM Jong Gak) |
Geburtsdatum: 20.7.1941 Geburtsort: Pjöngjang, DVRK |
20.5.2016 |
Vizemarschall der Koreanischen Volksarmee, Rektor der Militäruniversität Kim Il-Sung, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
17. |
KIM Rak Kyom (auch: KIM Rak-gyom; KIM Rak Gyom) |
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20.5.2016 |
Vier-Sterne-General, Befehlshaber der Strategischen Streitkräfte (auch: Strategische Raketenstreitkräfte), denen derzeit nach Berichten vier strategische und taktische Raketeneinheiten unterstehen, darunter die Brigade mit ballistischen Interkontinentalraketen KN08. Die EU hat die Strategischen Streitkräfte benannt, weil sie mit ihren Aktivitäten materiell zur Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder ihrer Trägersysteme beigetragen haben. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Nach Medienberichten hat KIM zusammen mit KIM Jong Un am Test eines Triebwerks für ballistische Interkontinentalraketen im April 2016 teilgenommen. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. Befehligte einen Testabschuss von ballistischen Flugkörpern. |
18. |
KIM Won-hong (auch: KIM Won Hong) |
Geburtsdatum: 7.1.1945 Geburtsort: Pjöngjang, DVRK Reisepass: 745310010 |
20.5.2016 |
General, Direktor der Abteilung für Staatssicherheit. Minister für Staatssicherheit. Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde; dabei handelt es sich um die wichtigsten Einrichtungen für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
19. |
PAK Jong-chon (auch: PAK Jong Chon) |
|
20.5.2016 |
Generaloberst (Generalleutnant) der Koreanischen Volksarmee, Chef der Streitkräfte der Koreanischen Volksarmee, Stellvertretender Stabschef und Direktor der Kommandoabteilung Feuerkraft. Chef des militärischen Hauptquartiers und Direktor der Kommandoabteilung für die Artillerie. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
20. |
RI Jong-su (auch: RI Jong Su) |
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20.5.2016 |
Vizeadmiral. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Oberbefehlshaber der koreanischen Marine, die an der Entwicklung von Programmen für ballistische Flugkörper und an der Entwicklung nuklearer Kapazitäten der Marine-Streitkräfte der DVRK beteiligt ist. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
21. |
SON Chol-ju (auch: Son Chol Ju) |
|
20.5.2016 |
Generaloberst der Koreanischen Volksarmee und politischer Direktor der Luft- und Luftabwehrstreitkräfte, die die Aufsicht über die Entwicklung modernisierter Flugabwehrraketen haben. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
22. |
YUN Jong-rin (auch: YUN Jong Rin) |
|
20.5.2016 |
General, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde; dabei handelt es sich um die wichtigsten Einrichtungen für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
23. |
PAK Yong-sik (auch: PAK Yong Sik) |
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20.5.2016 |
Vier-Sterne-General, Mitglied der Abteilung für Staatssicherheit, Minister für die Volksarmee. Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde; dabei handelt es sich um die wichtigsten Einrichtungen für die nationale Verteidigung der DVRK. War im März 2016 bei Tests ballistischer Flugkörper anwesend. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
24. |
HONG Yong Chil |
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20.5.2016 |
Stellvertretender Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department — MID). Das MID, das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 2. März 2016 benannt wurde, ist an wichtigen Aspekten des Raketenprogramms der DVRK beteiligt. Das MID ist für die Aufsicht über die Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, einschließlich der Taepo Dong2, die Rüstungsproduktion sowie F&E-Programme verantwortlich. Das Second Economic Committee und die Second Academy of Natural Sciences — die ebenfalls im August 2010 benannt wurden — unterstehen dem MID. In den letzten Jahren hat das MID an der Entwicklung des straßentransportfähigen interkontinentalen ballistischen Flugkörpers KN08 gearbeitet. HONG hat KIM Jong Un zu einer Reihe von Veranstaltungen begleitet, die im Zusammenhang mit den Kernwaffen- und Raketenprogrammen der DVRK standen, und es wird angenommen, dass er eine wesentliche Rolle bei dem Atomtest der DVRK vom 6. Januar 2016 gespielt hat. Vizedirektor des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. War im April 2016 bei dem Triebwerktest eines neuen Triebwerktyps für ballistische Interkontinentalraketen zugegen. |
25. |
RI Hak Chol (auch: RI Hak Chul, RI Hak Cheol) |
Geburtsdatum: 19.1.1963 oder 8.5.1966 Reisepass: 381320634; PS-563410163 |
20.5.2016 |
Präsident der Green Pine Associated Corporation (im Folgenden „Green Pine“). Laut dem UN Sanktionsausschuss hat Green Pine viele Aktivitäten der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) übernommen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Außerdem stammt ungefähr die Hälfte aller von der DVRK getätigten Ausfuhren von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material von Green Pine. Gegen Green Pine wurden wegen der Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material aus der DVRK Sanktionen verhängt. Green Pine ist auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Rüstungsgütern für die Seestreitkräfte — beispielsweise U-Boote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme — spezialisiert und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt. Green Pine wurde vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannt. |
26. |
YUN Chang Hyok |
Geburtsdatum: 9.8.1965 |
20.5.2016 |
Stellvertretender Direktor des Satellitenkontrollzentrums, Nationale Verwaltung für Luftfahrtentwicklung (National Aerospace Development Administration — NADA). Die NADA unterliegt wegen der Beteiligung an der Entwicklung der Weltraumwissenschaft und -technologie der DVRK, ein-schließlich Satellitenstarts und Trägerraketen, Sanktionen nach der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Die Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verurteilte den Satellitenstart der DVRK vom 7. Februar 2016 wegen der Verwendung von Technologie für ballistische Flugkörper als ernste Verletzung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013). Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
27. |
RI Myong Su |
Geburtsdatum: 1937 Geburtsort: Myongchon, Nord-Hamgyong, DVRK |
7.04.2017 |
Vizepräsident der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und Stabschef der Volksarmee. In dieser Eigenschaft hat Ri Myong Su eine Schlüsselposition in Angelegenheiten der nationalen Verteidigung inne und ist für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
28. |
SO Hong Chan |
Geburtsdatum: 30.12.1957 Geburtsort: Kangwon, DVRK Reisepass: PD836410105 gültig bis: 27.11.2021 |
7.04.2017 |
Vizeminister für die Volksarmee, Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und Generaloberst in der Volksarmee. In dieser Eigenschaft ist So Hong Chan für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
29. |
WANG Chang Uk |
Geburtsdatum: 29.5.1960 |
7.04.2017 |
Minister für Industrie und Atomenergie. In dieser Eigenschaft ist Wang Chang Uk für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
30. |
JANG Chol |
Geburtsdatum: 31.3.1961 Geburtsort: Pjöngjang, DVRK Reisepass: 563310042 |
7.04.2017 |
Präsident der Staatlichen Akademie der Wissenschaften, einer Organisation, deren Aufgabe die Entwicklung technischer und wissenschaftlicher Kapazitäten der DVRK ist. In dieser Eigenschaft hat Jang Chol eine strategische Position für die Entwicklung der nuklearen Tätigkeiten der DVRK inne und ist für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
b) Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a benannte Personen, Organisationen und Einrichtungen
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Name (und ggf. Aliasnamen) |
Sitz |
Tag der Benennung: |
Gründe: |
1. |
Korea Pugang mining and Machinery Corporation ltd |
|
22.12.2009 |
Tochtergesellschaft der Korea Ryongbong General Corporation (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24.4.2009 benannt); betreibt Produktionsstätten für Aluminiumpulver, das in der Raketentechnik verwendet werden kann. |
2. |
Korean Ryengwang Trading Corporation |
Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK. |
22.12.2009 |
Tochtergesellschaft der Korea Ryongbong General Corporation (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24.4.2009 benannt). |
3. |
Sobaeku United Corp. (auch: Sobaeksu United Corp.) |
|
22.12.2009 |
Staatsunternehmen, beteiligt sich an der Erforschung und Beschaffung sensibler Produkte und Ausrüstungen. Das Unternehmen besitzt mehrere Graphitlagerstätten, aus denen es natürliches Graphit für zwei Verarbeitungsbetriebe bezieht, in denen u. a. Graphitblöcke hergestellt werden, die in der Raketentechnik verwendet werden können. |
4. |
Kernforschungszentrum Yongbyon |
|
22.12.2009 |
Forschungszentrum, das an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium mitgewirkt hat. Das Zentrum ist dem Generalbüro für Atomenergie (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 16.7.2009 benannt) unterstellt. |
c) Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b benannte Personen
|
Name (und ggf. Aliasnamen) |
Identifizierungsangaben |
Tag der Benennung: |
Gründe: |
1. |
JON Il-chun (auch: JON Il Chun) |
Geburtsdatum: 24.8.1941 |
22.12.2010 |
Im Februar 2010 wurde KIM Tong-un seines Amtes als Direktor des Office 39 enthoben, welches u. a. zur Aufgabe hat, über die diplomatischen Vertretungen der DVRK unter Umgehung der Sanktionen Güter zu erwerben. Sein Nachfolger ist JON Il-chun. Vertreter der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde, wurde im März 2010 zum Generaldirektor der staatlichen Entwicklungsbank ernannt. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum stellvertretenden Mitglied des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas gewählt. |
2. |
KIM Tong-un (auch: KIM Tong Un) |
|
22.12.2009 |
Ehemaliger Direktor des Office 39 des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas, das an der Finanzierung von Proliferationsaktivitäten beteiligt ist. Soll 2011 für das Büro 38 zuständig gewesen sein, das Gelder für die Führungsriege und Eliten beschafft. |
3. |
KIM Il-Su (auch: Kim Il Su) |
Geburtsdatum: 2.9.1965 Geburtsort: Pjöngjang, DVRK |
3.7.2015 |
Manager in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC. |
4. |
KANG Song-Sam (auch: KANG Song Sam) |
Geburtsdatum: 5.7.1972 Geburtsort: Pjöngjang, DVRK |
3.7.2015 |
Ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der Korea National Insurance Corporation (KNIC) in Hamburg; handelt weiterhin für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC. |
5. |
CHOE Chun-Sik (auch: CHOE Chun Sik) |
Geburtsdatum: 23.12.1963 Geburtsort: Pjöngjang, DVRK Reisepass: 745132109 gültig bis 12.2.2020 |
3.7.2015 |
Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC. |
6. |
SIN Kyu-Nam (auch: SIN Kyu Nam) |
Geburtsdatum: 12.9.1972 Geburtsort: Pjöngjang, DVRK Reisepass: PO472132950 |
3.7.2015 |
Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korean National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC. |
7. |
PAK Chun-San (auch: PAK Chun San) |
Geburtsdatum: 18.12.1953 Geburtsort: Pjöngjang, DVRK Reisepass: PS472220097 |
3.7.2015 |
Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang bis mindestens Dezember 2015 und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt weiterhin für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC. |
8. |
SO Tong Myong |
Geburtsdatum: 10.9.1956 |
3.7.2015 |
Präsident der Korea National Insurance Corporation (KNIC), Vorsitzender des Vorstandsausschusses der KNIC (Juni 2012); Generaldirektor der KNIC (September 2013); handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC. |
ANHANG XVI
Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absätze 1 und 3
ANHANG XVII
Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absätze 1 und 3
31.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224/110 |
VERORDNUNG (EU) 2017/1510 DER KOMMISSION
vom 30. August 2017
zur Änderung der Anlagen zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend CMR-Stoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit den Einträgen 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird das Inverkehrbringen oder der Verkauf an die breite Öffentlichkeit von Stoffen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend („CMR“) der Kategorien 1A oder 1B eingestuft sind, sowie von Gemischen, welche diese Stoffe in bestimmten Konzentrationen enthalten, verboten. Die betreffenden Stoffe sind in den Anlagen 1 bis 6 zu diesem Anhang aufgeführt. |
(2) |
Die Einstufung von Stoffen als CMR erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und sie werden dort in Anhang VI Teil 3 aufgelistet. |
(3) |
Da die Anlagen 1 bis 6 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zuletzt aktualisiert wurden, um Neueinstufungen von Stoffen als CMR nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Rechnung zu tragen, wurde Anhang VI Teil 3 der letztgenannten Verordnung durch die Verordnungen (EU) Nr. 605/2014 (3), (EU) 2015/1221 (4) und die (EU) 2016/1179 der Kommission (5) geändert. |
(4) |
Da die harmonisierten Einstufungen nach Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 von den Akteuren zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden können, sollten auch die Vorschriften der vorliegenden Verordnung freiwillig früher angewendet werden können. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird entsprechend dem Anhang geändert.
Artikel 2
1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2. Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens, ausgenommen
— |
die Absätze 1, 2 und 3 des Anhangs, die ab dem 1. März 2018 anwendbar sind, und |
— |
Absatz 4 Buchstabe a des Anhangs, der in Bezug auf die folgenden Stoffe ab 1. März 2018 anwendbar ist: Bisphenol A; [Phenol, dodecyl-, verzweigt]; [Phenol, 2-dodecyl-, verzweigt]; [Phenol, 3-dodecyl-, verzweigt]; [Phenol, 4-dodecyl-, verzweigt]; Phenol, (tetrapropenyl) Derivate]; Chlorphacinon (ISO); Coumatetralyl (ISO); Difenacoum (ISO); Flocoumafen (ISO); Dinatriumoctaborat wasserfrei; Dinatriumoctaborat Tetrahydrat; Bromadiolon (ISO); Difethialon; [Perfluornonan-1-säure und ihre Natrium- und Ammoniumsalze]; Dicyclohexylphthalat und Triflumizol (ISO). |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Einfügung von Gefahren- und Sicherheitshinweisen in kroatischer Sprache und zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 36).
(4) Verordnung (EU) 2015/1221 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10).
(5) Verordnung (EU) 2016/1179 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 11).
ANHANG
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Anlage 2 werden die folgenden Einträge in der Reihenfolge ihrer Indexnummern in die Tabelle eingefügt:
|
(2) |
In Anlage 4 wird der folgende Eintrag in der Reihenfolge seiner Indexnummer in die Tabelle eingefügt:
|
(3) |
In Anlage 5
|
(4) |
In Anlage 6
|
31.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224/115 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1511 DER KOMMISSION
vom 30. August 2017
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, Beta-Cyfluthrin, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Flufenacet, Flurtamon, Forchlorfenuron, Fosthiazat, Indoxacarb, Iprodion, MCPA, MCPB, Silthiofam, Thiophanatmethyl und Tribenuron
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten. |
(2) |
Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Beta-Cyfluthrin, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Flufenacet, Flurtamon, Fosthiazat, Iprodion und Silthiofam wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/950 der Kommission (3) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Oktober 2017 aus. |
(3) |
Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Forchlorfenuron, Indoxacarb, Thiophanatmethyl und Tribenuron wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 533/2013 der Kommission (4) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Oktober 2017 aus. |
(4) |
Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe MCPA und MCPB wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 762/2013 der Kommission (5) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Oktober 2017 aus. |
(5) |
Für die in den Erwägungsgründen 2, 3 und 4 genannten Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (6) gestellt. |
(6) |
Da sich die Bewertung der Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung zu verlängern. |
(7) |
Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, wird sie sich bemühen, entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/950 der Kommission vom 15. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Carfentrazon-ethyl, Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660), Cyazofamid, Deltamethrin, Dimethenamid-P, Ethofumesat, Fenamidon, Flufenacet, Flurtamon, Foramsulfuron, Fosthiazat, Imazamox, Iodosulfuron, Iprodion, Isoxaflutol, Linuron, Maleinsäurehydrazid, Mesotrion, Oxasulfuron, Pendimethalin, Picoxystrobin, Silthiofam und Trifloxystrobin (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 3).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 533/2013 der Kommission vom 10. Juni 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungsdauer der Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Forchlorfenuron, Indoxacarb, Thiophanatmethyl und Tribenuron (ABl. L 159 vom 11.6.2013, S. 9).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 762/2013 der Kommission vom 7. August 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb, MCPA, MCPB und Metiram (ABl. L 213 vom 8.8.2013, S. 14).
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
ANHANG
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 40 zu Deltamethrin wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt; |
(2) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 48 zu beta-Cyfluthrin wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt; |
(3) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 50 zu Iprodion wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt; |
(4) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 64 zu Flurtamon wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt; |
(5) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 65 zu Flufenacet wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt; |
(6) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 67 zu Dimethenamid-p wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt; |
(7) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 69 zu Fosthiazat wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt; |
(8) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 70 zu Silthiofam wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt; |
(9) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 101 zu Chlorthalonil wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt; |
(10) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 102 zu Chlortoluron wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt; |
(11) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 103 zu Cypermethrin wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt; |
(12) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 104 zu Daminozid wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt; |
(13) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 105 zu Thiophanatmethyl wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt; |
(14) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 106 zu Tribenuron wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt; |
(15) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 107 zu MCPA wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt; |
(16) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 108 zu MCPB wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt; |
(17) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 117 zu 1-Methylcyclopropen wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt; |
(18) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 118 zu Forchlorfenuron wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt; |
(19) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 119 zu Indoxacarb wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt. |
BESCHLÜSSE
31.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224/118 |
BESCHLUSS (GASP) 2017/1512 DES RATES
vom 30. August 2017
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 22. April 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/183/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden „DVRK“) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/800/GASP (2) ersetzt wurde und unter anderem die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) umgesetzt wurden. |
(2) |
Am 2. März 2016 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2270 (2016) mit neuen Maßnahmen gegen die DVRK verabschiedet. |
(3) |
Am 31. März 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/476 (3) erlassen, mit dem diese Maßnahmen umgesetzt werden. |
(4) |
Am 27. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849 (4) über restriktive Maßnahmen gegen die DVRK erlassen, mit dem der Beschluss 2013/183/GASP ersetzt wurde und unter anderem die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wurden. |
(5) |
Nach der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates findet das Einfrieren von Vermögenswerten auf Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas sowie in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen Anwendung, die nach Feststellung eines VN-Mitgliedstaats mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten verbunden sind. Darüber hinaus ist der Rat der Auffassung, dass Personen, die im Namen oder auf Anweisung von Stellen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas handeln, wenn der Rat feststellt, dass sie mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten verbunden sind, Reisebeschränkungen unterworfen werden sollten. |
(6) |
Der Rat erachtet es für notwendig, einen neuen Anhang hinzuzufügen, in dem diese Personen und Einrichtungen aufgeführt werden. |
(7) |
Ferner ist in der Resolution 2270 (2016) vorgesehen, dass die Bestimmungen über das Einfrieren von Vermögenswerten in Bezug auf Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas sowie in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen nicht für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen gelten, die zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Vertretungen der DVRK bei den VN und anderen Sonderorganisationen erforderlich sind. |
(8) |
Es ist weiteres Handeln der Union erforderlich, damit bestimmte in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahmen durchgeführt werden können. |
(9) |
Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen das Einlaufen in ihre Häfen, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer in Anhang I, II, III oder V aufgeführten Person oder Einrichtung stehen oder Ladungen enthalten, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verboten ist.“ |
3. |
Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist untersagt, der DVRK, den in Anhang I, II, III oder V aufgeführten Personen oder Einrichtungen, anderen Einrichtungen der DVRK, anderen Personen oder Einrichtungen, die nach den Erkenntnissen des betreffenden Mitgliedstaats bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses behilflich waren, oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen und Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen die Flagge der Mitgliedstaaten führende Schiffe oder Luftfahrzeuge zu leasen oder zu verchartern oder Besatzungsdienste bereitzustellen.“ |
4. |
In Artikel 23 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
5. |
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 28 erhält folgende Fassung: „Artikel 28 Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 2, insofern sie sich auf von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d erfasste Personen und Einrichtungen beziehen, gelten nicht für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Vertretungen der DVRK bei den VN und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Vertretungen der DVRK erforderlich sind, oder für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, von denen der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus feststellt, dass sie für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu vereinbarenden Zweck erforderlich sind.“ |
7. |
Artikel 32 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
8. |
Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Listen in den Anhängen II, III oder V.“ |
9. |
Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Beschließt der Rat, die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b oder c oder in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge II, III oder V entsprechend.“ |
10. |
Artikel 35 erhält folgende Fassung: „Artikel 35 (1) Die Anhänge I, II, III und V enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden. (2) Die Anhänge I, II, III und V enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind und die für Anhang I vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift — soweit bekannt — sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Aufnahme in die Liste durch den VN-Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.“ |
11. |
Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen, wenn der Rat nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.“ |
12. |
Der im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltene Anhang wird angefügt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. August 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MAASIKAS
(1) Beschluss 2013/183/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 52).
(2) Beschluss 2010/800/GASP des Rates vom 22. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP (ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 32).
(3) Beschluss (GASP) 2016/476 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 38).
(4) Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79).
ANHANG
ANHANG V
Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
31.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224/122 |
ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 115/17/COL
vom 12. Juli 2017
bezüglich der Konformität des Gebührensatzes von Norwegen für 2017 mit Artikel 17 des unter Nummer 66wm des Anhangs XIII des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste) [2017/1513]
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —
gestützt auf den unter Nummer 66u des Anhangs XIII des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (1)), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1, sowie auf den unter Nummer 66wm des Anhangs XIII des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (2)) (im Folgenden „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013“), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d, jeweils in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die gemeinsame Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems gemäß Artikel 11 des unter Nummer 66t des Anhangs XIII des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (3)) und dem unter Nummer 66xf des Anhangs XIII des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (4)) (im Folgenden „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013“). |
(2) |
In dem unter Nummer 66xe des Anhangs XIII des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (5)) werden die unionsweiten Leistungsziele, einschließlich eines in festgestellten Kosten je Einheit für die Erbringung der Dienste angegebenen Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, für den zweiten Bezugszeitraum (2015 bis einschließlich 2019) festgelegt. |
(3) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die EFTA-Überwachungsbehörde für die einzelnen Gebührenzonen die Gebührensätze für 2017 zu prüfen, die gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung von Norwegen vorgelegt wurden. Diese Prüfung betrifft die Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013. |
(4) |
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die Prüfung der Gebührensätze mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums und des Central Route Charges Office von Eurocontrol unter Verwendung der von Norwegen vorgelegten Angaben und zusätzlichen Informationen sowie des Berichts der nationalen Aufsichtsbehörde zur Bewertung der von der Regelung der Kostenteilung ausgenommenen Kosten vorgenommen. |
(5) |
Auf der Grundlage dieser Prüfung hat die Überwachungsbehörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 festgestellt, dass der von Norwegen vorgelegte Gebührensatz für die Gebührenzonen für 2017 mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 in Einklang steht. |
(6) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sollte Norwegen diese Feststellung mitgeteilt werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der von Norwegen vorgelegte Streckengebührensatz für 2017 in Höhe von 430,06 NOK steht in Einklang mit dem unter Nummer 66xf des Anhangs XIII des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen) sowie mit dem unter Nummer 66wm des Anhangs XIII des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste).
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2017.
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Sven Erik SVEDMAN
Präsident
Helga JÓNSDÓTTIR
Mitglied des Kollegiums
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
(2) ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31.
(3) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.
(4) ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1.
(5) ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20.