ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 221

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
26. August 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/1501 des Rates vom 24. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1502 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Anpassung an ein neues Regelprüfverfahren für die Messung der CO2-Emissionen leichter Nutzfahrzeuge ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1503 der Kommission vom 25. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen ( 1 )

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2017/1504 des Rates vom 24. August 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/1


VERORDNUNG (EU) 2017/1501 DES RATES

vom 24. August 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates (2) werden die im Beschluss (GASP) 2016/849 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(3)

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Rat benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(4)

Am 5. August 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2371 (2017) über neue restriktive Maßnahmen gegen Nordkorea veröffentlicht. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat unter anderem neun weitere natürliche Personen und vier weitere juristische Personen in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Darüber hinaus hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Maßnahmen in Bezug auf zwei juristische Personen, nämlich die Foreign Trade Bank (FTB) und die Korean National Insurance Company (KNIC), festgelegt.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1457 der Kommission (3) werden diese neuen Maßnahmen umgesetzt, indem die Namen der betroffenen natürlichen und juristischen Personen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgenommen werden. Angesichts der Tatsache, dass eine juristische Person, nämlich die KNIC, bereits in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgenommen wurde, sollte dieser Eintrag jetzt daraus gelöscht werden.

(6)

Mit dem Beschluss (GASP) 2017/1504 des Rates (4) wurde der Beschluss (GASP) 2016/849 geändert, um deutlich zu machen, in welchen Fällen die restriktiven Maßnahmen gegen die FTB und die KNIC gemäß Resolution 2371 (2017) keine Anwendung finden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8a erhält folgende Fassung:

„Artikel 8a

Die Verbote gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 4 gelten nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die der Foreign Trade Bank oder der Korean National Insurance Company (KNIC) gehören oder zur Verfügung gestellt werden, sofern diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für offizielle Zwecke einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in Nordkorea oder für Maßnahmen der humanitären Hilfe, die von oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen durchgeführt werden, bestimmt sind.“

2.

Artikel 11c erhält folgende Fassung:

„Artikel 11c

Abweichend von den Verboten, die sich aus den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2070 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) und 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ergeben, kann die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats jede Tätigkeit genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese notwendig ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, die Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen in Nordkorea zugunsten der Zivilbevölkerung Nordkoreas gemäß Ziffer 46 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats leisten, zu erleichtern.“

3.

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. August 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)   ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1457 der Kommission vom 10. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 208 vom 11.8.2017, S. 33).

(4)  Beschluss (GASP) 2017/1504 des Rates vom 24. August 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).


ANHANG

In Anhang V, Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird der folgende Eintrag gelöscht:

 

„Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Begründung

1.

Korea National Insurance Corporation (KNIC) und ihre Außenstellen (auch: Korea Foreign Insurance Company)

Haebangsan-dong, Central District, Pjöngjang, DVRK

Rahlstedter Straße 83 a, 22149 Hamburg

Korea National Insurance Corporation of Alloway, Kidbrooke Park Road, Blackheath, London SE30LW

Die Korea National Insurance Corporation (KNIC), ein staatseigenes und staatlich kontrolliertes Unternehmen, erwirtschaftet erhebliche Einkünfte, auch in Fremdwährung, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. Ferner steht der KNIC-Hauptsitz in Pjöngjang mit dem Büro 39 der Partei der Arbeit Koreas, einer benannten Einrichtung, in Verbindung.“


26.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1502 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2017

zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Anpassung an ein neues Regelprüfverfahren für die Messung der CO2-Emissionen leichter Nutzfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (2) festgelegtes neues Regelprüfverfahren für die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen — das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge (World Harmonised Light Vehicles Test Procedure, WLTP) — wird den derzeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (3) verwendeten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) mit Wirkung vom 1. September 2017 ersetzen. Das WLTP soll Werte für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch liefern, die den realen Fahrbedingungen besser entsprechen.

(2)

Um der Differenz zwischen den nach dem geltenden NEFZ und nach dem neuen WLTP gemessenen CO2-Emissionswerten Rechnung zu tragen, wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission (4) eine Methode zur Korrelation dieser Werte eingeführt.

(3)

Die Korrelationsmethode soll in der bis Ende 2020 dauernden Phase der Einführung des WLTP angewendet werden, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Zielwerte für die CO2-Emissionen durch die Hersteller auf Basis der NEFZ-Emissionswerte für diesen Zeitraum geprüft werden kann. Entsprechend sollten WLTP-basierte Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen ab dem Kalenderjahr 2021 gelten.

(4)

2020 sind die CO2-Emissionen aller neu zugelassenen Fahrzeuge entsprechend der Korrelationsmethode sowohl nach dem NEFZ als auch nach dem WLTP zu bestimmen. Die Überwachung beider CO2-Werte dürfte aussagekräftige Datensätze liefern, die einen Vergleich der Emissionswerte aus beiden Prüfverfahren ermöglichen. Diese Datensätze dürften auch die Festlegung WLTP-basierter Zielvorgaben für spezifische Emissionen ermöglichen, die im Sinne von Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 im Vergleich zu den NEFZ-Messwerten vergleichbar streng sind.

(5)

Mit Blick auf die Festsetzung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers im Jahr 2021 sollte der durchschnittliche WLTP-basierte CO2-Emissionswert der 2020 neu zugelassenen Personenkraftwagen als Referenzwert verwendet werden. Zur Festlegung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen sollte dieser Referenzwert proportional in dem Maß angehoben oder gekürzt werden, in dem der betreffende Hersteller seine NEFZ-basierte Zielvorgabe im Jahr 2020 erfüllt hat.

(6)

Um sicherzustellen, dass die WLTP-basierten Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen im Zeitverlauf vergleichbar bleiben, sollten jährliche Veränderungen der Durchschnittsmasse der Herstellerflotte berücksichtigt werden.

(7)

Die nach Einführung des WLTP zu überwachenden ausführlichen Daten sollten um bestimmte neue Parameter ergänzt werden. Nach dem WLTP sind die CO2-Emissionswerte unter Berücksichtigung der spezifischen Konfiguration jedes einzelnen Fahrzeugs zu berechnen. Um sicherzustellen, dass die Fahrzeuge identifiziert und die Daten von den Herstellern und von der Kommission wirksam geprüft werden können, empfiehlt es sich, die Überwachung auf Basis der Fahrzeug-Identifizierungsnummern vorzunehmen.

(8)

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung einer Methode für die Bestimmung der Korrelationsparameter zur Berücksichtigung der Änderung des Regelprüfverfahrens sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 werden wie folgt geändert:

1)

In Anhang I werden die folgenden Nummern 3, 4 und 5 angefügt:

„3.

Die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers im Jahr 2021 wird wie folgt berechnet:

Formula

Dabei ist:

Formula

der Mittelwert der gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (*1) bestimmten und gemäß Artikel 4 Absatz 2 sechster Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung berechneten spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2020, ohne CO2-Einsparungen infolge der Anwendung der Artikel 5a und 12 der vorliegenden Verordnung;

Formula

der Mittelwert der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission (*2) bestimmten und gemäß Artikel 4 Absatz 2 sechster Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung berechneten spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2020, ohne CO2-Einsparungen infolge der Anwendung der Artikel 5a und 12 der vorliegenden Verordnung;

NEFZ2020Ziel

die Zielvorgabe 2020 für die spezifischen Emissionen, berechnet gemäß Nummer 1 Buchstabe c dieses Anhangs.

4.

Ab 2021 wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers wie folgt berechnet:

Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen = WLTPReferenzziel + a [(Mø – M0) – (Mø2020 – M0,2020)]

Dabei ist:

WLTPReferenzziel

die gemäß Nummer 3 für das Jahr 2021 berechnete Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen;

a

siehe Definition gemäß Nummer 1 Buchstabe c;

der Mittelwert der Masse (M), wie unter Nummer 1 definiert, der im Zieljahr neu zugelassenen Fahrzeuge in Kilogramm (kg);

M0

siehe Definition gemäß Nummer 1;

2020

der Mittelwert der Masse (M), wie unter Nummer 1 definiert, der im Jahr 2020 neu zugelassenen Fahrzeuge in Kilogramm (kg);

M0,2020

der im Bezugsjahr 2020 geltende M0-Wert.

5.

Für einen Hersteller, dem bezüglich einer NEFZ-basierten Zielvorgabe für spezifische Emissionen für das Jahr 2021 eine Ausnahme gewährt wurde, wird die WLTP-basierte Zielvorgabe für die Ausnahme wie folgt berechnet:

Formula

Dabei ist:

Formula

siehe Definition gemäß Nummer 3;

Formula

siehe Definition gemäß Nummer 3;

NEFZ2021Ziel

die von der Kommission gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung gewährten Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für das Jahr 2021.

(*1)  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1)."

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung einer Methode für die Bestimmung der Korrelationsparameter zur Berücksichtigung der Änderung desRegelprüfverfahrens sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679).“ "

2)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Teil A Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden ausführlichen Daten zu jedem in ihrem Hoheitsgebiet neu zugelassenen Personenkraftwagen:

a)

Hersteller;

b)

Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung;

c)

Typ, Variante und Version (soweit zutreffend);

d)

Fabrikmarke und Handelsname;

e)

Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs;

f)

Gesamtzahl der Neuzulassungen;

g)

Masse in fahrbereitem Zustand;

h)

spezifische CO2-Emissionen (NEFZ und WLTP);

i)

Fahrzeugstandfläche: Radstand, Spurweite der Lenkachse und Spurweite der anderen Achse;

j)

Kraftstofftyp und Kraftstoffmodus;

k)

Motorleistung;

l)

Stromverbrauch;

m)

Code für die innovative Technologie oder die Gruppe innovativer Technologien und die CO2-Emissionsminderung aufgrund dieser Technologie (NEFZ und WLTP);

n)

Nennleistung;

o)

Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

p)

WLTP-Prüfmasse;

q)

Abweichungs- und Prüffaktoren gemäß Anhang I Nummer 3.2.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153;

r)

Klasse des zugelassenen Fahrzeugs.

Für das Kalenderjahr 2017 können die Daten gemäß Buchstabe g in Bezug auf WLTP-basierte CO2-Emissionswerte, gemäß Buchstabe l in Bezug auf WLTP-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen und gemäß den Buchstaben n, o und q jedoch auf freiwilliger Basis mitgeteilt werden.

Ab dem Kalenderjahr 2018 halten die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 8 alle unter dieser Nummer genannten Parameter in dem Format gemäß Teil C Abschnitt 2 zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten stellen die unter Buchstabe f genannten Daten für die Kalenderjahre 2017 und 2018 zur Verfügung.“

b)

Teil C erhält folgende Fassung:

„TEIL C — Format für die Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln für jedes Jahr die Daten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 in folgenden Formaten:

Abschnitt 1 — Aggregierte Überwachungsdaten

Mitgliedstaat (1)

 

Jahr

 

Datenquelle

 

Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen, die einer EU-Typgenehmigung unterliegen.

 

Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen, die einer Einzelgenehmigung unterliegen

 

Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen, die einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung unterliegen

 

Abschnitt 2 — Ausführliche Überwachungsdaten — für jeweils ein Fahrzeug

Querverweis zu Teil A Nummer 1

Ausführliche Daten, je zugelassenes Fahrzeug

a)

Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung

Name des Herstellers — OEM-Angabe

Name des Herstellers — Bezeichnung im nationalen Register des Mitgliedstaats (2)

b)

Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung

c)

Typ

Variante

Version

d)

Fabrikmarke und Handelsname

e)

Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs

f)

Gesamtzahl der Neuzulassungen (für 2017 und 2018)

g)

Masse in fahrbereitem Zustand,

h)

Spezifische CO2-Emissionen (kombiniert)

NEFZ-Wert

Spezifische CO2-Emissionen (kombiniert)

WLTP-Wert (ab 2019)

i)

Radstand

Spurweite — Lenkachse (Achse 1)

Spurweite — andere Achse (Achse 2)

j)

Kraftstofftyp

Kraftstoffmodus

k)

Motorleistung (cm3)

l)

Stromverbrauch (Wh/km)

m)

Code für die ökoinnovative(n) Technologie(n)

NEFZ-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt

WLTP-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt (ab 2019)

n)

Nennleistung

o)

Fahrzeug-Identifizierungsnummer (ab 2019)

p)

WLTP-basierte Prüfmasse (ab 2019)

q)

Abweichungsfaktor (soweit vorhanden)

Prüffaktor (soweit vorhanden)

r)

Klasse des zugelassenen Fahrzeugs


(*1)  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung einer Methode für die Bestimmung der Korrelationsparameter zur Berücksichtigung der Änderung desRegelprüfverfahrens sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679).“ “


(1)  Alpha-2-Codes nach ISO 3166 mit Ausnahme Griechenlands und des Vereinigten Königreichs, deren Codes jeweils ‚EL‘ und ‚UK‘ lauten.

(2)  Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte ‚Name des Herstellers — Bezeichnung im nationalen Register des Mitgliedstaats‘ der Name des Herstellers anzugeben, während in der Spalte ‚Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung‘ je nach Fall Folgendes einzutragen ist: ‚AA-NSS‘ oder ‚AA-IVA‘.“


26.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1503 DER KOMMISSION

vom 25. August 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erlegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, ihre nationalen elektronischen Fahrerkarten-Register mit Hilfe des Benachrichtigungssystems TACHOnet zu vernetzen.

(2)

Die gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen, die für die Vernetzung der elektronischen Fahrerkarten-Register über das Benachrichtigungssystem TACHOnet notwendig sind, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission (2) festgelegt worden.

(3)

Die Anbindung an das Benachrichtigungssystem TACHOnet kann entweder direkt über einen Anschluss an TESTA (Trans European Services for Telematics between Administrations — Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen) oder aber indirekt über einen bereits an TESTA angeschlossenen Mitgliedstaat erfolgen. Traditionell werden solche Verbindungen aufgrund bilateraler Verträge zwischen Vertretern der auf nationaler Ebene beteiligten Stellen ohne Einbeziehung der Kommission hergestellt. Um einen möglichen Missbrauch der Verbindung auszuschließen und den ordnungsgemäßen Betrieb des Systems zu gewährleisten, sollte aber die Kommission als Gesamtverwalterin des Benachrichtigungssystems TACHOnet rechtzeitig benachrichtigt werden, wenn eine nationale Behörde Interesse an einer Anbindung an das Benachrichtigungssystem TACHOnet bekundet.

(4)

Das Benachrichtigungssystem TACHOnet steht nicht nur den Mitgliedstaaten, sondern in der Praxis auch Drittländern offen. Die Kommission muss daher sicherstellen, dass Drittländer gegenüber dem Benachrichtigungssystem TACHOnet denselben Verpflichtungen nachkommen wie die Mitgliedstaaten.

(5)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 sollten bestimmte kleinere Änderungen vorgenommen werden, um folgende Aspekte genauer und klarer zu regeln: das Verfahren für die Anbindung an das Benachrichtigungssystem TACHOnet, die durchzuführenden Vortests und die Folgen eines Nichtbestehens, der Inhalt einiger XML-Benachrichtigungen, die Festlegung des abgestuften Verfahrens, das Mitgliedstaaten bei Systemfehlern zu befolgen haben, und die Dauer, für die personenbezogene Daten in den Protokollen der Zentralstelle gespeichert werden dürfen.

(6)

Die neue Version des Benachrichtigungssystems TACHOnet gilt ab dem 2. März 2018. Damit jedoch gewisse Vorbereitungsmaßnahmen getroffen werden können, sollten die Vorschriften über Anbindung von Drittländern, Vortests und indirekten Zugang bereits mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung finden.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Straßenverkehr —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben k, l und m angefügt:

„k)

‚TESTA (Trans European Services for Telematics between Administrations — Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen)‘ ist eine Telekommunikationsverbundplattform für den gesicherten Informationsaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen in der Union;

l)

‚direkter Zugang zu TACHOnet‘ bezeichnet die Anbindung eines nationalen elektronischen Registers an das Benachrichtigungssystem TACHOnet über eine TESTA-Verbindung, die von dem Mitgliedstaat verwaltet wird, der auch das Register betreibt;

m)

‚indirekter Zugang zu TACHOnet‘ bezeichnet die Anbindung eines nationalen elektronischen Registers an das Benachrichtigungssystem TACHOnet über eine TESTA-Verbindung, die von einem Mitgliedstaat verwaltet wird, der nicht das Register betreibt.“

2.

Die folgenden Artikel 3a und 3b werden eingefügt:

„Artikel 3a

Anbindung von Drittländern

Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission, können Drittländer ihre elektronischen Register an das Benachrichtigungssystem TACHOnet anbinden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen.

Artikel 3b

Vortests

Die direkte oder indirekte Anbindung eines nationalen elektronischen Registers an das Benachrichtigungssystem TACHOnet erfolgt erst nach erfolgreichem Abschluss der Verbindungs-, Integrations- und Leistungstests, die nach den Anweisungen und unter der Aufsicht der Kommission durchgeführt werden.

Bei einem Nichtbestehen der Vortests kann die Kommission die Testphase anhalten. Die Tests werden fortgesetzt, sobald die zuständige nationale Behörde der Kommission mitgeteilt hat, dass die für eine erfolgreiche Durchführung der Vortests erforderlichen technischen Verbesserungen auf nationaler Ebene vorgenommen worden sind.

Die Höchstdauer der Vortests beträgt sechs Monate.“

3.

Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Indirekter Zugang zu TACHOnet

(1)   Eine nationale Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt, übermittelt der Kommission die folgenden Unterlagen:

a)

ein von einem Vertreter der nationalen Behörde unterzeichnetes Schreiben, in dem die Kommission gebeten wird, die Testphase für die Gewährung des indirekten Zugangs zu TACHOnet zu beginnen;

b)

einen Antrag auf indirekten Zugang zu TACHOnet in der in Anhang IX festgelegten Form;

c)

den bilateralen Vertrag zwischen der nationalen Behörde, die den indirekten Zugang beantragt, und der nationalen Behörde, die den Zugang über ihre TESTA-Verbindung bereitstellt, unterzeichnet von Vertretern beider nationalen Behörden.

(2)   Spätestens zwei Monate nach Einreichung der in Absatz 1 genannten Unterlagen fordert die Kommission die betreffende nationale Behörde auf, die technischen Informationen zu übermitteln, die nötig sind, um die in Artikel 3b genannten Vortests zu beginnen.

(3)   Der indirekte Zugang zu TACHOnet darf nicht gewährt werden, solange die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind.“

4.

Die Anhänge I, II, III, VI, VII und VIII werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

5.

Der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführte Anhang IX wird angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 4 gilt ab dem 2. März 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen (ABl. L 15 vom 22.1.2016, S. 51).


ANHANG I

Die Anhänge I, II, III, VI, VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Alle TACHOnet-Benachrichtigungen werden über die Zentralstelle weitergeleitet.“

b)

Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.

Die Zentralstelle speichert Daten höchstens sechs Monate lang, es sei denn, es handelt sich um die in Anhang VII genannten Protokolldaten, statistischen Daten oder Weiterleitungsdaten.“

c)

Nummer 2.6.1 erhält folgende Fassung:

„2.6.1.

Mithilfe dieser Funktion kann jeder Mitgliedstaat die Kontaktangaben zu den unterschiedlichen Kategorien (Politik, Unternehmen, Betrieb und Technik) dieses Mitgliedstaats selbst verwalten, wobei die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten für die Pflege ihrer eigenen Kontaktangaben verantwortlich sind. Die Kontaktangaben der anderen Mitgliedstaaten können eingesehen, aber nicht verändert werden.“

d)

Nummer 2.6.2 wird gestrichen.

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:

„1.3.

‚Modify Card Status (MCS)‘ (Änderung des Kartenstatus): Mit dieser Funktion kann der anfragende Mitgliedstaat dem antwortenden Mitgliedstaat eine Mitteilung über die Änderung des Kartenstatus schicken, um ihm mitzuteilen, dass sich der Status einer von ihm ausgestellten Karte geändert hat. Der antwortende Mitgliedstaat antwortet auf die Anfrage zur Änderung des Kartenstatus (Modify Card Status Request) durch das Senden einer Antwort zur Änderung des Kartenstatus (Modify Card Status Response), sobald das Register aktualisiert oder die Mitteilung abgelehnt wird, und gibt darin das Ergebnis der Aktualisierung und den aktuellen Kartenstatus (wie im Fahrtenschreiberkarten-Register verzeichnet) an. Diese Antwort wird spätestens 10 Kalendertage nach dem Absenden der Mitteilungsanfrage gesendet. Jede Anfrage oder Antwort zur Änderung des Kartenstatus wird mit einer Bestätigung der Änderung des Kartenstatus (Modify Card Status Acknowledgement) quittiert.“

b)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Der in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführte Kartenstatus darf nicht dazu verwendet werden, die Gültigkeit der Fahrerkarte als Fahrerlaubnis festzustellen. Fragt ein Mitgliedstaat das Register des Karten ausstellenden Mitgliedstaats über die CCS- oder CIC-Funktion ab, muss die Antwort ein spezielles Feld ‚Valid for Driving‘ (gültig als Fahrerlaubnis) enthalten. Die nationalen Verwaltungsverfahren müssen so ausgelegt sein, dass die CCS- oder CIC-Antworten stets den entsprechenden Wert für ‚Valid for Driving‘ (gültig als Fahrerlaubnis) enthalten.“

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

„2.3.

Die nationalen Systeme müssen in der Lage sein, alle Benachrichtigungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang II genannten Funktionen zu senden, zu empfangen und zu verarbeiten.“

b)

Die Anlage erhält folgende Fassung:

„Anlage

Mindestanforderungen an den Inhalt von XML-Benachrichtigungen

Gemeinsamer Header

Obligatorisch

‚Version‘ (Version)

Die offizielle Version der XML-Spezifikationen wird durch den Namensraum spezifiziert, der in der XSD-Benachrichtigung und in dem Attribut Version des Header-Elements jeder XML-Benachrichtigung definiert ist. Die Versionsnummer (‚n.m‘) wird in jeder Freigabe der Datei mit der XML-Schemadefinition (xsd) als fester Wert definiert.

Ja

‚Test Identifier‘ (Testkennung)

Fakultative Kennung für Tests. Der Veranlasser des Tests vervollständigt die Kennung, und alle am Workflow Beteiligten müssen dieselbe Kennung weitergeben bzw. zurücksenden. Im Normalbetrieb wird diese Kennung ignoriert bzw. — soweit angegeben — nicht verwendet.

Nein

‚Technical Identifier‘ (Technische Kennung)

Eine UUID dient der eindeutigen Identifizierung jeder einzelnen Benachrichtigung. Der Sender generiert eine UUID und vervollständigt dieses Attribut. Diese Daten werden in keiner Betriebssituation verwendet.

Ja

‚Workflow Identifier‘ (Workflowkennung)

Die Workflowkennung ist eine UUID und wird von dem anfragenden Mitgliedstaat generiert. Diese Kennung wird dann in allen Benachrichtigungen benutzt, die mit diesem Workflow zusammenhängen.

Ja

‚Sent At‘ (Versendet am)

Datum und Uhrzeit (im UTC-Format) des Versands der Benachrichtigung.

Ja

‚Timeout‘ (Zeit abgelaufen)

Dieses Datums- und Zeitattribut (im UTC-Format) ist fakultativ. Dieser Wert wird nur von der Zentralstelle für weitergeleitete Anfragen festgelegt und anhand des Datums und der Uhrzeit des Eingangs der ursprünglichen Anfrage bei der Zentralstelle berechnet. Der antwortende Mitgliedstaat kann daran ablesen, wann die Zeit für die Anfrage abläuft. Für die ursprüngliche Anfrage an die Zentralstelle und alle Antwortbenachrichtigungen wird dieser Wert nicht benötigt.

Nein

‚From‘ (Von)

Der ISO 3166-1-Alpha 2-Code des Mitgliedstaats, der die Benachrichtigung sendet, oder ‚EU‘.

Ja

‚To‘ (An)

Der ISO 3166-1-Alpha 2-Code des Mitgliedstaats, an den die Benachrichtigung gesendet wird, oder ‚EU‘.

Ja


‚Check Issued Cards Request‘ (Anfrage zur Überprüfung der Kartenausstellung)

Obligatorisch

‚Family Name‘ (Nachname)

Der Nachname des Fahrers.

Ja

‚First Name‘ (Vorname)

Der Vorname und Rufname des Fahrers.

Nein

‚Date of Birth‘ (Geburtsdatum)

Das Geburtsdatum des Fahrers.

Ja

‚Place of Birth‘ (Geburtsort)

Der Geburtsort des Fahrers.

Nein

‚Driving Licence Number‘ (Nummer der Fahrerlaubnis)

Die Nummer der Fahrerlaubnis des Fahrers.

Nein

‚Driving Licence Issuing Country‘ (Land der Ausstellung der Fahrerlaubnis)

Das Land, in dem die Fahrerlaubnis des Fahrers ausgestellt wurde.

Nein

‚Check Issued Cards Response‘ (Antwort auf die Anfrage zur Überprüfung der Kartenausstellung)

Obligatorisch

‚Status Code‘ (Statuscode)

Der Statuscode der Antwort.

Ja

‚Status Message‘ (Statusbenachrichtigung)

Eine erläuternde Statusbeschreibung.

Nein

‚Search Mechanism‘ (Suchmechanismus)

Wurde die Karte mithilfe der NYSIIS-Suche oder einer individuellen Suche gefunden?

Ja

‚Found Driver Details‘ (Angaben zum gefundenen Fahrer)

Ja, wenn der Fahrer gefunden wurde.

‚Family Name‘ (Nachname)

Der Nachname eines gefundenen Fahrers.

Ja

‚First Name‘ (Vorname)

Der Vorname eines gefundenen Fahrers.

Nein

‚Date of Birth‘ (Geburtsdatum)

Das Geburtsdatum eines gefundenen Fahrers.

Ja

‚Place of Birth‘ (Geburtsort)

Der Geburtsort eines gefundenen Fahrers.

Nein

‚Card Details‘ (Angaben zur Karte)

Ja, wenn der Fahrer gefunden wurde.

‚Card Number‘ (Kartennummer)

Die Nummer der gefundenen Karte.

Ja

‚Card Status‘ (Kartenstatus)

Der Status der gefundenen Karte.

Ja

‚Valid for Driving‘ (Gültig als Fahrerlaubnis)

Die gefundene Karte ist gültig bzw. ist nicht gültig als Fahrerlaubnis.

Ja

‚Card Issuing Authority‘ (Karten ausstellende Behörde)

Die Bezeichnung der Behörde, die die gefundene Karte ausgestellt hat.

Ja

‚Card Start of Validity Date‘ (Beginn der Gültigkeit der Karte)

Das Datum, an dem die Gültigkeit der gefundenen Karte beginnt.

Ja

‚Card Expiry Date‘ (Ablauf der Gültigkeit der Karte)

Das Datum, an dem die Gültigkeit der gefundenen Karte abläuft.

Ja

‚Card Status Modified Date‘ (Datum der Änderung des Status der Karte)

Das Datum, an dem die gefundene Karte zuletzt geändert wurde.

Ja

‚Temporary Card‘ (Befristete Karte)

Die gefundene Karte ist nur befristet gültig.

Nein

‚Driving Licence Details‘ (Angaben zur Fahrerlaubnis)

Ja, wenn eine Fahrerkarte gefunden wurde.

‚Driving Licence Number‘ (Nummer der Fahrerlaubnis)

Die Nummer der Fahrerlaubnis des gefundenen Fahrers.

Ja

‚Driving Licence Issuing Country‘ (Land der Ausstellung der Fahrerlaubnis)

Das Land, in dem die Fahrerlaubnis des gefundenen Fahrers ausgestellt wurde.

Ja

‚Driving Licence Status‘ (Status der Fahrerlaubnis)

Der Status der Fahrerlaubnis des gefundenen Fahrers.

Nein

‚Driving Licence Issuing Date‘ (Datum der Ausstellung der Fahrerlaubnis)

Das Datum, an dem die Fahrerlaubnis des gefundenen Fahrers ausgestellt wurde.

Nein

‚Driving Licence Expiry Date‘ (Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerlaubnis)

Das Datum, an dem die Fahrerlaubnis des gefundenen Fahrers abläuft.

Nein

‚Workshop Card Details‘ (Angaben zur Werkstattkarte)

Ja, wenn eine Werkstattkarte gefunden wurde.

‚Workshop Name‘ (Name der Werkstatt)

Der Name der Werkstatt, auf die die gefundene Werkstattkarte ausgestellt wurde.

Ja

‚Workshop Address‘ (Anschrift der Werkstatt)

Die Anschrift der Werkstatt, auf die die gefundene Werkstattkarte ausgestellt wurde.

Ja

‚Check Card Status Request‘ (Anfrage zur Überprüfung des Kartenstatus)

Obligatorisch

‚Card Number‘ (Kartennummer)

Die Nummer der Karte, zu der Daten angefragt werden.

Ja


‚Check Card Status Response‘ (Antwort auf die Anfrage zur Überprüfung des Kartenstatus)

Obligatorisch

‚Status Code‘ (Statuscode)

Der Statuscode der Antwort.

Ja

‚Status Message‘ (Statusbenachrichtigung)

Eine erläuternde Statusbeschreibung.

Nein

‚Requested Card Details‘ (Angaben zur angefragten Karte)

Ja, wenn die angefragte Karte gefunden wurde.

‚Card Number‘ (Kartennummer)

Die Nummer der angefragten Karte.

Ja

‚Card Status‘ (Kartenstatus)

Der Status der angefragten Karte.

Ja

‚Valid for Driving‘ (Gültig als Fahrerlaubnis)

Die angefragte Karte ist gültig bzw. ist nicht gültig als Fahrerlaubnis.

Ja

‚Card Issuing Authority‘ (Karten ausstellende Behörde)

Die Bezeichnung der Behörde, die die angefragte Karte ausgestellt hat.

Ja

‚Card Start of Validity Date‘ (Beginn der Gültigkeit der Karte)

Das Datum, an dem die Gültigkeit der angefragten Karte beginnt.

Ja

‚Card Expiry Date‘ (Ablauf der Gültigkeit der Karte)

Das Datum, an dem die Gültigkeit der angefragten Karte abläuft.

Ja

‚Card Status Modified Date‘ (Datum der Änderung des Status der Karte)

Das Datum, an dem die angefragte Karte zuletzt geändert wurde.

Ja

‚Temporary Card‘ (Befristete Karte)

Die angefragte Karte ist nur befristet gültig.

Nein

‚Workshop Card Details‘ (Angaben zur Werkstattkarte)

Ja, wenn eine Werkstattkarte gefunden wurde.

‚Workshop Name‘ (Name der Werkstatt)

Der Name der Werkstatt, auf die die Karte ausgestellt wurde.

Ja

‚Workshop Address‘ (Anschrift der Werkstatt)

Die Anschrift der Werkstatt, auf die die Karte ausgestellt wurde.

Ja

‚Card Holder Details‘ (Angaben zum Karteninhaber)

 

‚Family Name‘ (Nachname)

Der Name des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Ja

‚First Name‘ (Vorname)

Der Vorname des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein

‚Date of Birth‘ (Geburtsdatum)

Das Geburtsdatum des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Ja

‚Place of Birth‘ (Geburtsort)

Der Geburtsort des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein

‚Driving Licence Details‘ (Angaben zur Fahrerlaubnis)

Ja, wenn eine Fahrerkarte gefunden wurde.

‚Driving Licence Number‘ (Nummer der Fahrerlaubnis)

Die Nummer der Fahrerlaubnis des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Ja

‚Driving Licence Issuing Country‘ (Land der Ausstellung der Fahrerlaubnis)

Das Land, das dem Fahrer, auf den die Karte ausgestellt wurde, die Fahrerlaubnis mit der Nummer ausgestellt hat.

Ja

‚Driving Licence Status‘ (Status der Fahrerlaubnis)

Der Status der Fahrerlaubnis des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein

‚Driving Licence Issuing Date‘ (Datum der Ausstellung der Fahrerlaubnis)

Das Datum der Ausstellung der Fahrerlaubnis des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein

‚Driving Licence Expiry Date‘ (Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerlaubnis)

Das Datum, an dem die Gültigkeit der Fahrerlaubnis des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde, abläuft.

Nein


‚Modify Card Status Request‘ (Anfrage zur Änderung des Kartenstatus)

Obligatorisch

‚Card Number‘ (Kartennummer)

Die Nummer der Karte, deren Status geändert wurde.

Ja

‚New Card Status‘ (Neuer Status der Karte)

Der Status der Karte nach seiner Änderung.

Ja

‚Card Status Modified Date‘ (Datum der Änderung des Status der Karte)

Datum und Uhrzeit der Änderung des Kartenstatus.

Ja

‚Declared by‘ (Erklärt von)

 

‚Authority‘ (Behörde)

Die Bezeichnung der Behörde, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Ja

‚Authority Address‘ (Anschrift der Behörde)

Die Anschrift der Behörde, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Ja

‚Family Name‘ (Nachname)

Der Nachname der Person, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Nein

‚First Name‘ (Vorname)

Der Vorname der Person, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Nein

‚Phone‘ (Telefon)

Die Telefonnummer der Person, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Nein

‚Email‘ (E-Mail)

Die E-Mail-Adresse der Person, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Nein


‚Modify Card Status Acknowledgement‘ (Bestätigung der Änderung des Kartenstatus)

Obligatorisch

‚Status Code‘ (Statuscode)

Der Statuscode der Bestätigung.

Ja

‚Status Message‘ (Statusbenachrichtigung)

Eine erläuternde Statusbeschreibung.

Nein

‚Acknowledgement type‘ (Art der Bestätigung)

Die Art der Bestätigung: Bestätigung einer Anfrage oder Antwort.

Ja


‚Modify Card Status Response‘ (Antwort auf die Änderung des Kartenstatus)

Obligatorisch

‚Status Code‘ (Statuscode)

Der Statuscode der Antwort.

Ja

‚Status Message‘ (Statusbenachrichtigung)

Eine erläuternde Statusbeschreibung.

Nein

‚Card Number‘ (Kartennummer)

Die Nummer der angefragten Fahrerkarte.

Ja

‚Card Status‘ (Kartenstatus)

Der Status der angefragten Karte laut Fahrtenschreiberkarten-Register.

Ja


‚Issued Card Driving Licence Request‘ (Anfrage zur Ausstellung einer Karte anhand der Fahrerlaubnis)

Obligatorisch

‚Card Number‘ (Kartennummer)

Die Nummer der ausgestellten Karte.

Ja

‚Driving Licence Number‘ (Nummer der Fahrerlaubnis)

Die Nummer der ausländischen Fahrerlaubnis, die für den Antrag auf Ausstellung der Fahrerkarte vorgelegt wurde.

Ja

‚Family Name‘ (Nachname)

Der Name des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Ja

‚First Name‘ (Vorname)

Der Vorname des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein

‚Date of Birth‘ (Geburtsdatum)

Das Geburtsdatum des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Ja

‚Place of Birth‘ (Geburtsort)

Der Geburtsort des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein


‚Issued Card Driving Licence Response‘ (Antwort auf die Anfrage zur Ausstellung einer Karte anhand der Fahrerlaubnis)

Obligatorisch

‚Status Code‘ (Statuscode)

Der Statuscode der Antwort.

Ja

‚Status Message‘ (Statusbenachrichtigung)

Eine erläuternde Statusbeschreibung.

Nein

4.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 1.4 bis 1.8 erhalten folgende Fassung:

„1.4.

Sie müssen mindestens 98 % der in einem Kalendermonat bei ihnen eingehenden Anfragen beantworten und in der Lage sein, eine Anfragequote von 6 Benachrichtigungen pro Sekunde zu bearbeiten.

1.5.

Beim Senden von CIC-, CCS- und ICDL-Antworten und MCS-Bestätigungen gemäß Anhang VIII müssen sie innerhalb von 10 Sekunden reagieren.

Generell darf bei Anfragen die Dauer bis zum Zeitablauf (die Wartezeit des Anfragenden auf eine Antwort) 20 Sekunden nicht überschreiten.

1.6.

MCS-Antworten müssen innerhalb von 10 Kalendertagen nach der MCS-Anfrage gesendet werden.

1.7.

Nationale Systeme dürfen bei der Übermittlung von Anfragen an die Zentralstelle des TACHOnet eine Anfragequote von 2 Anfragen pro Sekunde nicht überschreiten.

1.8.

Jedes nationale System muss in der Lage sein, mit technischen Problemen der Zentralstelle oder der nationalen Systeme in anderen Mitgliedstaaten umzugehen. Hierunter fallen u. a.:

a)

Unterbrechung der Verbindung zur Zentralstelle,

b)

keine Antwort auf eine Anfrage,

c)

Eingang von Antworten nach Zeitablauf,

d)

Eingang nicht angeforderter Benachrichtigungen,

e)

Eingang ungültiger Benachrichtigungen.“

b)

Nummer 1.9 wird gestrichen.

c)

In Nummer 2.2 wird folgender Satz angefügt:

„Das abgestufte Verfahren wird der Kommission auf Anfrage detailliert dargelegt.“

5.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Titel des Anhangs wird der folgende Absatz eingefügt:

„Dieser Anhang enthält die Einzelheiten zu den Protokolldaten, statistischen Daten und Weiterleitungsdaten, die in der Zentralstelle und nicht in den Mitgliedstaaten erhoben werden.“

b)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Personenbezogene Daten dürfen in den Protokollen nicht länger als sechs Monate nach Abschluss einer Transaktion gespeichert werden. Statistische Daten und anonymisierte Weiterleitungsdaten sind unbefristet aufzubewahren.“

c)

In Nummer 4 erhalten die Eingangsworte folgende Fassung:

„Die statistischen Daten für die Berichterstattung umfassen u. a.:“

6.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:

„1.3.

Besitzt der Antragsteller für eine Fahrerkarte eine im Mitgliedstaat der Antragstellung ausgestellte Fahrerlaubnis, so prüft dieser Mitgliedstaat, ob zuvor eine ICDL-Mitteilung in seinem nationalen Register erfasst worden ist. Dazu erfolgt eine Suche in den Mitteilungen zuerst nach der Nummer der Fahrerlaubnis und dann nach NYSIIS-Schlüsseln und Geburtsdatum. Findet dieser Mitgliedstaat eine Mitteilung, so richtet er entweder eine CIC- oder CCS-Einzelabfrage an den Mitgliedstaat, der die ICDL-Mitteilung übermittelt hatte.“

b)

Nummer 1.6 erhält folgende Fassung:

„1.6.

Mitgliedstaaten können beschließen, in ihren nationalen Registern die gemäß den Nummern 1.3, 1.4 und 1.5 erhaltenen ICDL-Mitteilungen nicht zu erfassen. In diesem Fall führen sie eine CIC-Rundabfrage für jeden eingegangenen Antrag durch.“

c)

Nummer 2.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Sie überprüft den tatsächlichen Status der Karte durch Übermittlung einer CCS-Anfrage an den ausstellenden Mitgliedstaat. Ist die Nummer der Karte unbekannt, ist stattdessen eine CIC-Einzelabfrage durchzuführen.“

d)

Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

„3.2.

Sobald der Status der Fahrerkarte überprüft und für den Austausch als gültig befunden wurde, übermittelt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, dem ausstellenden Mitgliedstaat über das Benachrichtigungssystem TACHOnet eine MCS-Mitteilung.“

ANHANG II

Folgender Anhang IX wird angefügt:

„ANHANG IX

Antrag auf indirekten Zugang zu TACHOnet

[Kurzname der nationalen Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt] aus [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt] hat einen Vertrag mit [Kurzname der nationalen Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet bereitstellt] geschlossen, um indirekten Zugang zu TACHOnet über [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet bereitstellt] zu erhalten.

Der Vertrag, durch den [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet bereitstellt] einen indirekten Zugang zu TACHOnet für [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt] bereitstellt, ist diesem Antrag beigefügt.

Folgende Angaben werden übermittelt:

a)

nationale Behörde, die für den Zugang zu TACHOnet in [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt] zuständig ist;

b)

Ansprechpartner für TACHOnet in [der in Buchstabe a genannten nationalen Behörde] (Name, Funktion, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Postanschrift);

c)

Name und Funktion anderer für TACHOnet zuständiger Stellen;

d)

Ansprechpartner in den in Buchstabe c genannten Stellen (Name, Funktion, E-Mail-Adresse, Telefonnummer).

Unterschrift

[Vertreter der nationalen Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt]

“.

BESCHLÜSSE

26.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/22


BESCHLUSS (GASP) 2017/1504 DES RATES

vom 24. August 2017

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden „DVRK“) erlassen, mit dem der Beschluss 2013/183/GASP aufgehoben wurde und unter anderem die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wurden.

(2)

Am 5. August 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2371 (2017) verabschiedet, die neue Maßnahmen gegen die DVRK enthält die Benennung von Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, wobei neben anderen die Foreign Trade Bank und die Korean National Insurance Company (KNIC) benannt wurden.

(3)

In Absatz 26 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrates ist in Bezug auf die Bestimmungen zum Einfrieren von Vermögengegenständen eine spezifische Ausnahmeregelung für Finanztransaktionen mit der Foreign Trade Bank oder der KNIC vorgesehen, die unter bestimmten Umständen zum Tragen kommt.

(4)

Am 10. August 2017 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1459 (2) erlassen, mit dem die Foreign Trade Bank und die KNIC dem Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 hinzugefügt werden. Die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 26 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrates sollten ebenfalls umgesetzt werden.

(5)

Der Eintrag betreffend die KNIC sollte aus Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 gestrichen werden, da sie nunmehr als benannte Einrichtung in Anhang I aufgeführt ist.

(6)

Es ist weiteres Handeln der Union erforderlich, damit die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahmen durchgeführt werden können.

(7)

Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 27 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Das Verbot gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 gilt nicht,

a)

sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine Ausnahme erforderlich ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in der DVRK zugunsten der Zivilbevölkerung in der DVRK durchführen,

b)

für Finanztransaktionen mit der Foreign Trade Bank oder der Korean National Insurance Company (KNIC), wenn solche Transaktionen einzig und alleine dem Betrieb diplomatischer Vertretungen in der DVRK oder humanitären Tätigkeiten, die von oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen durchgeführt werden, dienen.“

2.

Artikel 36a erhält folgende Fassung:

„Artikel 36a

Abweichend von den Maßnahmen, die mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) und 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrates verhängt wurden, erteilt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die erforderliche Genehmigung, sofern der Sanktionsausschuss festgestellt hat, dass eine Ausnahme erforderlich ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in der DVRK zugunsten der Zivilbevölkerung in der DVRK durchführen.“

3.

Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. August 2017

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79).

(2)  Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1459 des Rates vom 10. August 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 208 vom 11.8.2017, S. 38).


ANHANG

Der folgende Eintrag wird aus Anhang II, Teil II, Teil B (Einrichtungen) des Beschlusses (GASP) 2016/849 gestrichen:

„3

Korea National Insurance Corporation (KNIC) und ihre Außenstellen

Korea Foreign Insurance Company

Haebangsan-dong, Central District, Pyongyang, DVRK

Rahlstedter Straße 83 a 22149 Hamburg.

Korea National Insurance Corporation of Alloway, Kidbrooke Park Road, Blackheath,

London SE30LW

3.7.2015

Die Korea National Insurance Corporation (KNIC), ein staatseigenes und staatlich kontrolliertes Unternehmen, erwirtschaftet erhebliche Einkünfte in Fremdwährung, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten.

steht der KNIC-Hauptsitz in Pjöngjang in Verbindung mit dem Office 39 of The Korean Worker's Party (‚Büro 39 der Arbeiterpartei Koreas‘), einer benannten Einrichtung.“