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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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26.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/1 |
VERORDNUNG (EU) 2017/1501 DES RATES
vom 24. August 2017
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates (2) werden die im Beschluss (GASP) 2016/849 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. |
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(2) |
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
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(3) |
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Rat benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
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(4) |
Am 5. August 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2371 (2017) über neue restriktive Maßnahmen gegen Nordkorea veröffentlicht. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat unter anderem neun weitere natürliche Personen und vier weitere juristische Personen in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Darüber hinaus hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Maßnahmen in Bezug auf zwei juristische Personen, nämlich die Foreign Trade Bank (FTB) und die Korean National Insurance Company (KNIC), festgelegt. |
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(5) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1457 der Kommission (3) werden diese neuen Maßnahmen umgesetzt, indem die Namen der betroffenen natürlichen und juristischen Personen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgenommen werden. Angesichts der Tatsache, dass eine juristische Person, nämlich die KNIC, bereits in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgenommen wurde, sollte dieser Eintrag jetzt daraus gelöscht werden. |
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(6) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2017/1504 des Rates (4) wurde der Beschluss (GASP) 2016/849 geändert, um deutlich zu machen, in welchen Fällen die restriktiven Maßnahmen gegen die FTB und die KNIC gemäß Resolution 2371 (2017) keine Anwendung finden. |
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(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 8a erhält folgende Fassung: „Artikel 8a Die Verbote gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 4 gelten nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die der Foreign Trade Bank oder der Korean National Insurance Company (KNIC) gehören oder zur Verfügung gestellt werden, sofern diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für offizielle Zwecke einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in Nordkorea oder für Maßnahmen der humanitären Hilfe, die von oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen durchgeführt werden, bestimmt sind.“ |
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2. |
Artikel 11c erhält folgende Fassung: „Artikel 11c Abweichend von den Verboten, die sich aus den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2070 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) und 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ergeben, kann die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats jede Tätigkeit genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese notwendig ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, die Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen in Nordkorea zugunsten der Zivilbevölkerung Nordkoreas gemäß Ziffer 46 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats leisten, zu erleichtern.“ |
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3. |
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. August 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MAASIKAS
(1) ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.
(2) Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1457 der Kommission vom 10. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 208 vom 11.8.2017, S. 33).
(4) Beschluss (GASP) 2017/1504 des Rates vom 24. August 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).
ANHANG
In Anhang V, Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird der folgende Eintrag gelöscht:
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„Name (und ggf. Aliasnamen) |
Angaben zur Identität |
Begründung |
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1. |
Korea National Insurance Corporation (KNIC) und ihre Außenstellen (auch: Korea Foreign Insurance Company) |
Haebangsan-dong, Central District, Pjöngjang, DVRK Rahlstedter Straße 83 a, 22149 Hamburg Korea National Insurance Corporation of Alloway, Kidbrooke Park Road, Blackheath, London SE30LW |
Die Korea National Insurance Corporation (KNIC), ein staatseigenes und staatlich kontrolliertes Unternehmen, erwirtschaftet erhebliche Einkünfte, auch in Fremdwährung, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. Ferner steht der KNIC-Hauptsitz in Pjöngjang mit dem Büro 39 der Partei der Arbeit Koreas, einer benannten Einrichtung, in Verbindung.“ |
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26.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/4 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1502 DER KOMMISSION
vom 2. Juni 2017
zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Anpassung an ein neues Regelprüfverfahren für die Messung der CO2-Emissionen leichter Nutzfahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Ein in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (2) festgelegtes neues Regelprüfverfahren für die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen — das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge (World Harmonised Light Vehicles Test Procedure, WLTP) — wird den derzeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (3) verwendeten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) mit Wirkung vom 1. September 2017 ersetzen. Das WLTP soll Werte für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch liefern, die den realen Fahrbedingungen besser entsprechen. |
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(2) |
Um der Differenz zwischen den nach dem geltenden NEFZ und nach dem neuen WLTP gemessenen CO2-Emissionswerten Rechnung zu tragen, wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission (4) eine Methode zur Korrelation dieser Werte eingeführt. |
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(3) |
Die Korrelationsmethode soll in der bis Ende 2020 dauernden Phase der Einführung des WLTP angewendet werden, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Zielwerte für die CO2-Emissionen durch die Hersteller auf Basis der NEFZ-Emissionswerte für diesen Zeitraum geprüft werden kann. Entsprechend sollten WLTP-basierte Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen ab dem Kalenderjahr 2021 gelten. |
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(4) |
2020 sind die CO2-Emissionen aller neu zugelassenen Fahrzeuge entsprechend der Korrelationsmethode sowohl nach dem NEFZ als auch nach dem WLTP zu bestimmen. Die Überwachung beider CO2-Werte dürfte aussagekräftige Datensätze liefern, die einen Vergleich der Emissionswerte aus beiden Prüfverfahren ermöglichen. Diese Datensätze dürften auch die Festlegung WLTP-basierter Zielvorgaben für spezifische Emissionen ermöglichen, die im Sinne von Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 im Vergleich zu den NEFZ-Messwerten vergleichbar streng sind. |
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(5) |
Mit Blick auf die Festsetzung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers im Jahr 2021 sollte der durchschnittliche WLTP-basierte CO2-Emissionswert der 2020 neu zugelassenen Personenkraftwagen als Referenzwert verwendet werden. Zur Festlegung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen sollte dieser Referenzwert proportional in dem Maß angehoben oder gekürzt werden, in dem der betreffende Hersteller seine NEFZ-basierte Zielvorgabe im Jahr 2020 erfüllt hat. |
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(6) |
Um sicherzustellen, dass die WLTP-basierten Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen im Zeitverlauf vergleichbar bleiben, sollten jährliche Veränderungen der Durchschnittsmasse der Herstellerflotte berücksichtigt werden. |
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(7) |
Die nach Einführung des WLTP zu überwachenden ausführlichen Daten sollten um bestimmte neue Parameter ergänzt werden. Nach dem WLTP sind die CO2-Emissionswerte unter Berücksichtigung der spezifischen Konfiguration jedes einzelnen Fahrzeugs zu berechnen. Um sicherzustellen, dass die Fahrzeuge identifiziert und die Daten von den Herstellern und von der Kommission wirksam geprüft werden können, empfiehlt es sich, die Überwachung auf Basis der Fahrzeug-Identifizierungsnummern vorzunehmen. |
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(8) |
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juni 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung einer Methode für die Bestimmung der Korrelationsparameter zur Berücksichtigung der Änderung des Regelprüfverfahrens sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679).
ANHANG
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 werden wie folgt geändert:
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1) |
In Anhang I werden die folgenden Nummern 3, 4 und 5 angefügt:
(*1) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1)." (*2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung einer Methode für die Bestimmung der Korrelationsparameter zur Berücksichtigung der Änderung desRegelprüfverfahrens sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679).“ " |
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2) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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(*1) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).
(*2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung einer Methode für die Bestimmung der Korrelationsparameter zur Berücksichtigung der Änderung desRegelprüfverfahrens sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679).“ “
(1) Alpha-2-Codes nach ISO 3166 mit Ausnahme Griechenlands und des Vereinigten Königreichs, deren Codes jeweils ‚EL‘ und ‚UK‘ lauten.
(2) Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte ‚Name des Herstellers — Bezeichnung im nationalen Register des Mitgliedstaats‘ der Name des Herstellers anzugeben, während in der Spalte ‚Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung‘ je nach Fall Folgendes einzutragen ist: ‚AA-NSS‘ oder ‚AA-IVA‘.“
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26.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1503 DER KOMMISSION
vom 25. August 2017
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erlegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, ihre nationalen elektronischen Fahrerkarten-Register mit Hilfe des Benachrichtigungssystems TACHOnet zu vernetzen. |
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(2) |
Die gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen, die für die Vernetzung der elektronischen Fahrerkarten-Register über das Benachrichtigungssystem TACHOnet notwendig sind, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission (2) festgelegt worden. |
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(3) |
Die Anbindung an das Benachrichtigungssystem TACHOnet kann entweder direkt über einen Anschluss an TESTA (Trans European Services for Telematics between Administrations — Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen) oder aber indirekt über einen bereits an TESTA angeschlossenen Mitgliedstaat erfolgen. Traditionell werden solche Verbindungen aufgrund bilateraler Verträge zwischen Vertretern der auf nationaler Ebene beteiligten Stellen ohne Einbeziehung der Kommission hergestellt. Um einen möglichen Missbrauch der Verbindung auszuschließen und den ordnungsgemäßen Betrieb des Systems zu gewährleisten, sollte aber die Kommission als Gesamtverwalterin des Benachrichtigungssystems TACHOnet rechtzeitig benachrichtigt werden, wenn eine nationale Behörde Interesse an einer Anbindung an das Benachrichtigungssystem TACHOnet bekundet. |
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(4) |
Das Benachrichtigungssystem TACHOnet steht nicht nur den Mitgliedstaaten, sondern in der Praxis auch Drittländern offen. Die Kommission muss daher sicherstellen, dass Drittländer gegenüber dem Benachrichtigungssystem TACHOnet denselben Verpflichtungen nachkommen wie die Mitgliedstaaten. |
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(5) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 sollten bestimmte kleinere Änderungen vorgenommen werden, um folgende Aspekte genauer und klarer zu regeln: das Verfahren für die Anbindung an das Benachrichtigungssystem TACHOnet, die durchzuführenden Vortests und die Folgen eines Nichtbestehens, der Inhalt einiger XML-Benachrichtigungen, die Festlegung des abgestuften Verfahrens, das Mitgliedstaaten bei Systemfehlern zu befolgen haben, und die Dauer, für die personenbezogene Daten in den Protokollen der Zentralstelle gespeichert werden dürfen. |
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(6) |
Die neue Version des Benachrichtigungssystems TACHOnet gilt ab dem 2. März 2018. Damit jedoch gewisse Vorbereitungsmaßnahmen getroffen werden können, sollten die Vorschriften über Anbindung von Drittländern, Vortests und indirekten Zugang bereits mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung finden. |
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(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Straßenverkehr — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben k, l und m angefügt:
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2. |
Die folgenden Artikel 3a und 3b werden eingefügt: „Artikel 3a Anbindung von Drittländern Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission, können Drittländer ihre elektronischen Register an das Benachrichtigungssystem TACHOnet anbinden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen. Artikel 3b Vortests Die direkte oder indirekte Anbindung eines nationalen elektronischen Registers an das Benachrichtigungssystem TACHOnet erfolgt erst nach erfolgreichem Abschluss der Verbindungs-, Integrations- und Leistungstests, die nach den Anweisungen und unter der Aufsicht der Kommission durchgeführt werden. Bei einem Nichtbestehen der Vortests kann die Kommission die Testphase anhalten. Die Tests werden fortgesetzt, sobald die zuständige nationale Behörde der Kommission mitgeteilt hat, dass die für eine erfolgreiche Durchführung der Vortests erforderlichen technischen Verbesserungen auf nationaler Ebene vorgenommen worden sind. Die Höchstdauer der Vortests beträgt sechs Monate.“ |
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3. |
Folgender Artikel 5a wird eingefügt: „Artikel 5a Indirekter Zugang zu TACHOnet (1) Eine nationale Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt, übermittelt der Kommission die folgenden Unterlagen:
(2) Spätestens zwei Monate nach Einreichung der in Absatz 1 genannten Unterlagen fordert die Kommission die betreffende nationale Behörde auf, die technischen Informationen zu übermitteln, die nötig sind, um die in Artikel 3b genannten Vortests zu beginnen. (3) Der indirekte Zugang zu TACHOnet darf nicht gewährt werden, solange die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind.“ |
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4. |
Die Anhänge I, II, III, VI, VII und VIII werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
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5. |
Der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführte Anhang IX wird angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 4 gilt ab dem 2. März 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. August 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen (ABl. L 15 vom 22.1.2016, S. 51).
ANHANG I
Die Anhänge I, II, III, VI, VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
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5. |
Anhang VII wird wie folgt geändert:
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6. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
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ANHANG II
Folgender Anhang IX wird angefügt:
„ANHANG IX
Antrag auf indirekten Zugang zu TACHOnet
[Kurzname der nationalen Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt] aus [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt] hat einen Vertrag mit [Kurzname der nationalen Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet bereitstellt] geschlossen, um indirekten Zugang zu TACHOnet über [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet bereitstellt] zu erhalten.
Der Vertrag, durch den [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet bereitstellt] einen indirekten Zugang zu TACHOnet für [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt] bereitstellt, ist diesem Antrag beigefügt.
Folgende Angaben werden übermittelt:
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a) |
nationale Behörde, die für den Zugang zu TACHOnet in [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt] zuständig ist; |
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b) |
Ansprechpartner für TACHOnet in [der in Buchstabe a genannten nationalen Behörde] (Name, Funktion, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Postanschrift); |
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c) |
Name und Funktion anderer für TACHOnet zuständiger Stellen; |
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d) |
Ansprechpartner in den in Buchstabe c genannten Stellen (Name, Funktion, E-Mail-Adresse, Telefonnummer). |
Unterschrift
[Vertreter der nationalen Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt]
BESCHLÜSSE
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26.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/22 |
BESCHLUSS (GASP) 2017/1504 DES RATES
vom 24. August 2017
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden „DVRK“) erlassen, mit dem der Beschluss 2013/183/GASP aufgehoben wurde und unter anderem die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wurden. |
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(2) |
Am 5. August 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2371 (2017) verabschiedet, die neue Maßnahmen gegen die DVRK enthält die Benennung von Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, wobei neben anderen die Foreign Trade Bank und die Korean National Insurance Company (KNIC) benannt wurden. |
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(3) |
In Absatz 26 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrates ist in Bezug auf die Bestimmungen zum Einfrieren von Vermögengegenständen eine spezifische Ausnahmeregelung für Finanztransaktionen mit der Foreign Trade Bank oder der KNIC vorgesehen, die unter bestimmten Umständen zum Tragen kommt. |
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(4) |
Am 10. August 2017 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1459 (2) erlassen, mit dem die Foreign Trade Bank und die KNIC dem Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 hinzugefügt werden. Die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 26 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrates sollten ebenfalls umgesetzt werden. |
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(5) |
Der Eintrag betreffend die KNIC sollte aus Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 gestrichen werden, da sie nunmehr als benannte Einrichtung in Anhang I aufgeführt ist. |
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(6) |
Es ist weiteres Handeln der Union erforderlich, damit die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahmen durchgeführt werden können. |
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(7) |
Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 27 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Das Verbot gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 gilt nicht,
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2. |
Artikel 36a erhält folgende Fassung: „Artikel 36a Abweichend von den Maßnahmen, die mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) und 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrates verhängt wurden, erteilt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die erforderliche Genehmigung, sofern der Sanktionsausschuss festgestellt hat, dass eine Ausnahme erforderlich ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in der DVRK zugunsten der Zivilbevölkerung in der DVRK durchführen.“ |
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3. |
Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. August 2017
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MAASIKAS
(1) Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79).
(2) Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1459 des Rates vom 10. August 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 208 vom 11.8.2017, S. 38).
ANHANG
Der folgende Eintrag wird aus Anhang II, Teil II, Teil B (Einrichtungen) des Beschlusses (GASP) 2016/849 gestrichen:
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„3 |
Korea National Insurance Corporation (KNIC) und ihre Außenstellen |
Korea Foreign Insurance Company |
Haebangsan-dong, Central District, Pyongyang, DVRK Rahlstedter Straße 83 a 22149 Hamburg.
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3.7.2015 |
Die Korea National Insurance Corporation (KNIC), ein staatseigenes und staatlich kontrolliertes Unternehmen, erwirtschaftet erhebliche Einkünfte in Fremdwährung, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. steht der KNIC-Hauptsitz in Pjöngjang in Verbindung mit dem Office 39 of The Korean Worker's Party (‚Büro 39 der Arbeiterpartei Koreas‘), einer benannten Einrichtung.“ |