ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 216

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
22. August 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1490 der Kommission vom 21. August 2017 zur Zulassung von Mangan(II)-chlorid-Tetrahydrat, Mangan(II)-oxid, Mangan(II)-sulfat-Monohydrat, Aminosäuren-Manganchelat-Hydrat, Proteinhydrolysate-Manganchelat, Glycin-Manganchelat-Hydrat und Dimanganchloridtrihydroxid als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1491 der Kommission vom 21. August 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-DB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1492 der Kommission vom 21. August 2017 zur Zulassung von Cholecalciferol als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

19

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/1493 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/29 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2017/23)

23

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII ( ABl. L 164 vom 26.6.2009 )

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1490 DER KOMMISSION

vom 21. August 2017

zur Zulassung von Mangan(II)-chlorid-Tetrahydrat, Mangan(II)-oxid, Mangan(II)-sulfat-Monohydrat, Aminosäuren-Manganchelat-Hydrat, Proteinhydrolysate-Manganchelat, Glycin-Manganchelat-Hydrat und Dimanganchloridtrihydroxid als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und sie regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Die folgenden Manganverbindungen wurden mit den Verordnungen (EG) Nr. 1334/2003 (3) bzw. (EG) Nr. 479/2006 der Kommission (4) gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit zugelassen: Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat; Mangan(II)-oxid; Mangan(II)-sulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat; Glycin-Manganchelat-Hydrat. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden Anträge auf Neubewertung folgender Stoffe als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt: Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat; Mangan(II)-oxid; Mangan(II)-sulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat; Glycin-Manganchelat-Hydrat. Ferner wurde gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung ein Antrag auf Zulassung von Manganhydroxychlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Die Antragsteller beantragten die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“. Die Anträge enthielten die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) kam in ihren Gutachten vom 23. Oktober 2014 (5), 23. Oktober 2014 (6), 19. März 2015 (7), 18. Februar 2016 (8) bzw. 13. Mai 2016 (9) zu dem Schluss, dass folgende Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt haben: Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat; Mangan(II)-oxid; Mangan(II)-sulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat; Proteinhydrolysate-Manganchelat; Glycin-Manganchelat-Hydrat; Dimanganchloridtrihydroxid. Aus wissenschaftlichen Überlegungen und um potenzielle Missverständnisse zu vermeiden, hat die Behörde empfohlen, „Manganous oxide“ (Mangan(II)-oxid) in „Manganese (II) oxide“ (Mangan(II)-oxid) und Manganhydroxychlorid in Dimanganchloridtrihydroxid umzubenennen. Die Behörde hat außerdem empfohlen, Aminosäuren-Manganchelat aufgrund seiner chemischen Eigenschaften in folgende zwei Gruppen zu unterteilen: Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat, und Proteinhydrolysate-Manganchelat.

(5)

Die Behörde hat festgestellt, dass die Handhabung von Mangan(II)-oxid bei Einatmen gefährlich für den Verwender ist. Solange keine ausreichenden Daten vorliegen, sollte der Zusatzstoff als potenziell haut- und augenreizend sowie als Stoff eingestuft werden, der zu einer Hautsensibilisierung führen kann. Die Behörde stellte außerdem fest, dass die Handhabung von Mangan(II)-sulfat, Monohydrat, bei Exposition durch Inhalation ein Risiko für die Verwender darstellt und augenreizend ist. Beobachtet wurde zudem, dass die Handhabung von Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat, eine mögliche Gefahr für die Atemwege und die Gesundheit der Verwender darstellt. Solange keine ausreichenden Daten zur Haut- und Augenreizung sowie zur Hautsensibilisierung vorliegen, sollte letztgenannter Zusatzstoff als potenziell haut- und augenreizend sowie als Stoff eingestuft werden, der zu einer Haut- und Augensensibilisierung führen kann. Im Zusammenhang mit Glycin-Manganchelat-Hydrat stellte die Behörde fest, dass dieser Zusatzstoff Haut und Augen reizen kann. Ferner konnte die Behörde mangels spezifischer Daten keine Aussage zur Sicherheit beim Umgang mit Dimanganchloridtrihydroxid machen. Daher sollten hinsichtlich der betroffenen Zusatzstoffe geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, damit den Verwendern keine Sicherheitsprobleme entstehen.

(6)

Die Behörde ist überdies zu dem Schluss gelangt, dass folgende Stoffe wirksame Manganquellen sind: Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat; Mangan(II)-oxid; Mangan(II)-sulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat; Proteinhydrolysate-Manganchelat; Glycin-Manganchelat-Hydrat; Dimanganchloridtrihydroxid. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7)

Die Bewertung der folgenden Stoffe hat ergeben, dass sie die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 — außer für Tränkwasser — erfüllen: Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat; Mangan(II)-oxid; Mangan(II)-sulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat; Proteinhydrolysate-Manganchelat; Glycin-Manganchelat-Hydrat; Dimanganchloridtrihydroxid. Daher sollten diese Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen, aber sollte ihre Verwendung in Tränkwasser abgelehnt werden.

(8)

Da es aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich ist, die Änderungen der Zulassungsbedingungen für die folgenden, mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 zugelassenen Stoffe unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen aufgrund der Zulassung zu erfüllen: Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat; Mangan(II)-oxid; Mangan(II)-sulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat; Glycin-Manganchelat-Hydrat.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Ablehnung

Die Verwendung in Tränkwasser der im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehören, wird nicht zugelassen.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die folgenden, mit den Verordnungen (EG) Nr. 1334/2003 bzw. (EG) Nr. 479/2006 zugelassenen Stoffe sowie die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 11. März 2018 gemäß den Bestimmungen, welche vor dem 11. September 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden: Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat; Mangan(II)-oxid; Mangan(II)-sulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat; Glycin-Manganchelat-Hydrat.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 aufgeführten Stoffe enthalten und vor dem 11. September 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 11. September 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 aufgeführten Stoffe enthalten und vor dem 11. September 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 11. September 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 479/2006 der Kommission vom 23. März 2006 über die Zulassung bestimmter zur Gruppe der Verbindungen von Spurenelementen zählender Zusatzstoffe (ABl. L 86 vom 24.3.2006, S. 4).

(5)   EFSA Journal 2013;11(8):3324.

(6)   EFSA Journal 2013;11(8):3325.

(7)   EFSA Journal 2013;11(10):3435.

(8)   EFSA Journal 2016;14(2):4395.

(9)   EFSA Journal 2016;14(5):4474.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Gehalt des Elements (Mn) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Bestandteile von Spurenelementen

3b501

Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 27 % Mangan.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat

Chemische Formel: MnCl2 · 4H2O

CAS-Nummer: 13446-34-9

Analysemethoden  (1)

Identifikation von Chlorid im Futtermittelzusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 2.3.1;

Kristallografische Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Röntgendiffraktion;

Bestimmung des Gesamtmangans im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (EN ISO 6869) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma nach Druckaufschluss, ICP-AES (CEN/TS 15621);

Bestimmung des Gesamtmangans in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (2) der Kommission, Anhang IV Buchstabe C) oder

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (EN ISO 6869) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma nach Druckaufschluss, ICP-AES (CEN/TS 15621).

Alle Tierarten

Fisch: 100 (insgesamt)

Andere Arten: 150 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat, darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

11. September 2027

3b502

Mangan(II)-oxid

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Mangan(II)-oxid als Pulver mit einem Mindestgehalt von 60 % Mangan;

Mindestgehalt von 77,5 % MnO und Höchstgehalt von 2 % MnO2.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Mangan(II)-oxid

Chemische Formel: MnO

CAS-Nummer: 1344-43-0

Analysemethoden  (1)

Kristallografische Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Röntgendiffraktion;

Bestimmung des Gesamtmangans im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (EN ISO 6869) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma nach Druckaufschluss, ICP-AES (CEN/TS 15621);

Bestimmung des Gesamtmangans in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (Verordnung (EG) Nr. 152/2009, Anhang IV Buchstabe C) oder

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (EN ISO 6869) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma nach Druckaufschluss, ICP-AES (CEN/TS 15621).

Alle Tierarten

Fisch: 100 (insgesamt)

Andere Arten: 150 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Mangan(II)-oxid darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

11. September 2027

3b503

Mangan(II)-sulfat, Monohydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Mangan(II)-sulfat, Monohydrat, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 95 % Mangan(II)-sulfat, Monohydrat, und von 31 % Mangan.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Mangan(II)-sulfat, Monohydrat

Chemische Formel: MnSO4 · H2O

CAS-Nummer: 10034-96-5

Analysemethoden  (1)

Bestimmung des Gehalts an Mangan(II)-sulfat, Monohydrat, im Futtermittelzusatzstoff:

Titration mit Ammonium und Ceriumnitrat (Monografie des Europäischen Arzneibuchs 1543);

Identifikation von Sulfaten im Futtermittelzusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 2.3.1;

Kristallografische Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Röntgendiffraktion;

Bestimmung des Gesamtmangans im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (EN ISO 6869) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma nach Druckaufschluss, ICP-AES (CEN/TS 15621);

Bestimmung des Gesamtmangans in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (Verordnung (EG) Nr. 152/2009, Anhang IV Buchstabe C) oder

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (EN ISO 6869) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma nach Druckaufschluss, ICP-AES (CEN/TS 15621).

Alle Tierarten

Fisch: 100 (insgesamt)

Andere Arten: 150 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Mangan(II)-sulfat, Monohydrat, darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

11. September 2027

3b504

Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Mangan-Aminosäurekomplex, bei dem das Mangan und die aus Sojaprotein gewonnenen Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 8 % Mangan.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: Mn(x)1–3 · nH2O, x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus mit Säure hydrolysiertem Sojaprotein;

Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1 500  Da.

Analysemethoden  (1)

Bestimmung des Aminosäuregehalts im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie mit Nachsäulenderivatisierung (Ninhydrin) und fotometrischer Detektion (Verordnung (EG) Nr. 152/2009, Anhang III Buchstabe F);

Bestimmung des Gesamtmangans im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (EN ISO 6869) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma nach Druckaufschluss, ICP-AES (CEN/TS 15621);

Bestimmung des Gesamtmangans in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (Verordnung (EG) Nr. 152/2009, Anhang IV Buchstabe C) oder

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (EN ISO 6869) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma nach Druckaufschluss, ICP-AES (CEN/TS 15621).

Alle Tierarten

Fisch: 100 (insgesamt)

Andere Arten: 150 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat, darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

11. September 2027

3b505

Proteinhydrolysate-Manganchelat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Proteinhydrolysate-Manganchelat als Pulver mit einem Mindestgehalt von 10 % Mangan.

Mindestens 50 % chelatisiertes Mangan.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: Mn(x)1–3 · nH2O, x = Anion von Proteinhydrolysaten mit einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat.

Analysemethoden  (1)

Bestimmung des Proteinhydrolysategehalts im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie mit Nachsäulenderivatisierung (Ninhydrin) und fotometrischer Detektion (Verordnung (EG) Nr. 152/2009, Anhang III Buchstabe F);

Bestimmung des Gehalts an Mangan in Chelatform im Futtermittelzusatzstoff:

Fourier-Transformations-Infrarot-Spektroskopie (FTIR), gefolgt von multivariaten Regressionsmethoden;

Bestimmung des Gesamtmangans im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (EN ISO 6869) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma nach Druckaufschluss, ICP-AES (CEN/TS 15621);

Bestimmung des Gesamtmangans in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (Verordnung (EG) Nr. 152/2009, Anhang IV Buchstabe C) oder

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (EN ISO 6869) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma nach Druckaufschluss, ICP-AES (CEN/TS 15621).

Alle Tierarten

Fisch: 100 (insgesamt)

Andere Arten: 150 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Proteinhydrolysate-Manganchelat darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

11. September 2027

3b506

Glycin-Manganchelat-Hydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Glycin-Manganchelat, Hydrat, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 15 % Mangan.

Feuchtigkeit: höchstens 10 %.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: Mn(x)1-3 · nH2O, x = Anion von Glycin.

Analysemethoden  (1)

Bestimmung des Glycingehalts im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie mit Nachsäulenderivatisierung (Ninhydrin) und fotometrischer Detektion (Verordnung (EG) Nr. 152/2009, Anhang III Buchstabe F);

Bestimmung des Gesamtmangans im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (EN ISO 6869) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma nach Druckaufschluss, ICP-AES (CEN/TS 15621);

Bestimmung des Gesamtmangans in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (Verordnung (EG) Nr. 152/2009, Anhang IV Buchstabe C) oder

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (EN ISO 6869) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma nach Druckaufschluss, ICP-AES (CEN/TS 15621).

Alle Tierarten

Fisch: 100 (insgesamt)

Andere Arten: 150 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Glycin-Manganchelat-Hydrat darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

11. September 2027

3b507

Dimanganchloridtrihydroxid

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Granulatpulver mit einem Mindestgehalt von 44 % Mangan und einem Höchstgehalt von 7 % Manganoxid.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Dimanganchloridtrihydroxid

Chemische Formel: Mn2(OH)3Cl

CAS-Nummer: 39438-40-9

Analysemethoden  (1)

Kristallografische Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Röntgendiffraktion;

Quantifizierung von Chlor im Futtermittelzusatzstoff:

Titration — Verordnung (EG) Nr. 152/2009;

Bestimmung des Gesamtmangans im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (EN ISO 6869) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma nach Druckaufschluss, ICP-AES (CEN/TS 15621);

Bestimmung des Gesamtmangans in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (Verordnung (EG) Nr. 152/2009, Anhang IV Buchstabe C) oder

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (EN ISO 6869) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma nach Druckaufschluss, ICP-AES (CEN/TS 15621).

Alle Tierarten

Fisch: 100 (insgesamt)

Andere Arten: 150 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Dimanganchloridtrihydroxid darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

11. September 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).


22.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1491 DER KOMMISSION

vom 21. August 2017

zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-DB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/31/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff 2,4-DB in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff 2,4-DB gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Oktober 2017 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für 2,4-DB gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 3. Juni 2015 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 13. Mai 2016 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass 2,4-DB die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission hat am 18. Mai 2017 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für 2,4-DB vorgelegt.

(9)

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zu diesem Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung Stellung zu nehmen.

(10)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das 2,4-DB enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Die Genehmigung von 2,4-DB sollte daher erneuert werden.

(11)

Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung von 2,4-DB stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die 2,4-DB enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf Anwendungen als Herbizid sollte daher aufgehoben werden.

(12)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/950 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung von 2,4-DB bis zum 31. Oktober 2017 verlängert, damit der Erneuerungsprozess vor dem Auslaufen der Genehmigung des Wirkstoffs abgeschlossen werden kann.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs

Die Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-DB wird gemäß Anhang I erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2003/31/EG der Kommission vom 11. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Cyfluthrin, Iprodion, Linuron, Maleinsäurehydrazid und Pendimethalin (ABl. L 101 vom 23.4.2003, S. 3).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2016. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance 2,4-DB. EFSA Journal 2016;14(5):4500. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/950 der Kommission vom 15. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Carfentrazon-ethyl, Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660), Cyazofamid, Deltamethrin, Dimethenamid-P, Ethofumesat, Fenamidon, Flufenacet, Flurtamon, Foramsulfuron, Fosthiazat, Imazamox, Iodosulfuron, Iprodion, Isoxaflutol, Linuron, Maleinsäurehydrazid, Mesotrion, Oxasulfuron, Pendimethalin, Picoxystrobin, Silthiofam und Trifloxystrobin (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 3).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

2,4-DB

CAS-Nr. 94-82-6

CIPAC-Nr. 83

4-(2,4-Dichlorphenoxy)buttersäure

≥ 940 g/kg

Verunreinigungen:

Freie Phenole (ausgedrückt als 2,4-Dichlorphenol (2,4-DCP)): höchstens 15 g/kg.

Dibenzo-p-dioxine und polychlorierte Dibenzofurane (TCDD Toxizitätsäquivalente (TEQ)): höchstens 0,01 mg/kg.

1. November 2017

31. Oktober 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu 2,4-DB und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender und Arbeiter,

den Schutz der Verbraucher bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs,

den Schutz von wildlebenden Säugetieren,

den Schutz von im Boden lebenden Nichtzielorganismen,

den Schutz von Wasserorganismen,

den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird der Eintrag Nr. 47 zu 2,4-DB gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„116

2,4-DB

CAS-Nr. 94-82-6

CIPAC-Nr. 83

4-(2,4-Dichlorphenoxy)buttersäure

≥ 940 g/kg

Verunreinigungen:

Freie Phenole (ausgedrückt als 2,4-Dichlorphenol (2,4-DCP)): höchstens 15 g/kg.

Dibenzo-p-dioxine und polychlorierte Dibenzofurane (TCDD Toxizitätsäquivalente (TEQ)): höchstens 0,01 mg/kg.

1. November 2017

31. Oktober 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu 2,4-DB und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender und Arbeiter,

den Schutz der Verbraucher bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs,

den Schutz von wildlebenden Säugetieren,

den Schutz von im Boden lebenden Nichtzielorganismen,

den Schutz von Wasserorganismen,

den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


22.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1492 DER KOMMISSION

vom 21. August 2017

zur Zulassung von Cholecalciferol als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Cholecalciferol wurde mit der Richtlinie 70/524/EWG unbefristet als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden drei Anträge auf Neubewertung von Cholecalciferol als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und — gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung — für die Verwendung in Tränkwasser gestellt. Die Antragsteller haben in diesem Zusammenhang die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ beantragt. Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 13. November 2012 (3), vom 20. Juni 2013 (4), vom 30. Januar 2014 (5) und vom 25. Januar 2017 (6) den Schluss, dass Cholecalciferol unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass Cholecalciferol eine wirksame Vitamin-D3-Quelle ist.

(5)

Die Behörde stellte in ihren Gutachten fest, dass bei manchen Vitamin-D3-Formulierungen für Arbeitnehmer das Risiko einer Einatmungsexposition gegenüber einer hohen Vitamin-D3-Konzentration besteht. Eingeatmetes Vitamin D3 ist hochgiftig und die Exposition gegenüber dem Staub ist gesundheitsschädlich. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von Cholecalciferol hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 außer für Tränkwasser erfüllt sind. Daher sollte dieser Stoff gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zur Verwendung in Futtermitteln zugelassen werden. Es sollten Höchstgehalte für Cholecalciferol festgelegt werden. Cholecalciferol sollte nicht direkt über das Tränkwasser verabreicht werden, da ein zusätzlicher Verabreichungsweg das Risiko für Verbraucher und Tiere erhöhen würde. Daher sollte die Zulassung von Cholecalciferol als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ nicht für die Verwendung in Wasser gelten. Dieses Verbot gilt nicht für die Verwendung des Stoffes in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden.

(7)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Cholecalciferol aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Zulassungsverweigerung

Die Zulassung von Cholecalciferol als Zusatzstoff der Kategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ gilt nicht für die Verwendung in Tränkwasser.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

(1)   Der im Anhang genannte Stoff und die diesen enthaltenden Vormischungen, die vor dem 11. März 2018 gemäß den vor dem 11. September 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 11. September 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 11. September 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 11. September 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 11. September 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)   EFSA Journal 2012;10(12):2968.

(4)   EFSA Journal 2013;11(7):3289.

(5)   EFSA Journal 2014;12(2):3568.

(6)   EFSA Journal 2017;15(3):4713.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

IE oder mg Cholecalciferol (1)/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

3a671

„Cholecalciferol“ oder „Vitamin D3

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Cholecalciferol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Cholecalciferol

C27H44O

CAS-Nummer: 67-97-0

Cholecalciferol, fest und harzförmig, hergestellt durch chemische Synthese

Reinheitskriterien:

Mindestens 80 % (Cholecalciferol und Prächolecalciferol) und höchstens 7 % Tachysterol

Analysemethode  (2)

Zur Bestimmung von Vitamin D3 im Futtermittelzusatzstoff: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie gekoppelt mit UV-Detektion (HPLC-UV, 254 nm) — Europäisches Arzneibuch, Methode 01/2008:0574, 0575, 0598

Zur Bestimmung von Vitamin D3 in Vormischungen: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie gekoppelt mit UV-Detektion bei 265 nm (HPLC-UV) — VDLUFA 1997, Methodenbuch, Methode 13.8.1.

Zur Bestimmung von Vitamin D3 in Futtermitteln:

Hochleistungsflüssigkeitschromatografie gekoppelt mit UV-Detektion bei 265 nm (HPLC-UV) — VDLUFA 1997, Methodenbuch, Methode 13.8.1. oder

Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie gekoppelt mit UV-Detektion bei 265 nm (RP-HPLC-UV), EN 12821

Zur Bestimmung von Vitamin D3 in Wasser: Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie gekoppelt mit UV-Detektion bei 265 nm (RP-HPLC-UV), EN 12821

Schweine

 

 

2 000  IE

0,05 mg

1.

Vitamin D3 darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

2.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

3.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

4.

Höchstgehalt der Kombination 25-Hydroxycholecalciferol/Cholecalciferol je kg Alleinfuttermittel:

≤ 0,125 mg (1) (entspricht 5 000  IE Vitamin D3) für Masthühner und Masttruthühner,

≤ 0,080 mg für sonstiges Geflügel,

≤ 0,050 mg für Schweine.

5.

Die gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D2 ist unzulässig.

6.

Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um der sehr gefährlichen Wirkung von Vitamin D3 beim Einatmen zu begegnen. Können die Risiken aufgrund dieser sehr gefährlichen Wirkung mit solchen Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Mindestmaß reduziert werden, so ist bei der Handhabung von Zusatzstoff und Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz.

11. September 2027

Milchaustausch-Futtermittel für Ferkel

 

 

10 000  IE

0,25 mg

Rinder

 

 

4 000  IE

0,1 mg

Milchaustausch-Futtermittel für Kälber

 

 

10 000  IE

0,25 mg

Schafe

 

 

4 000  IE

0,1 mg

Masthühner

 

 

5 000  IE

0,125 mg

Truthühner

 

 

5 000  IE

0,125 mg

Sonstiges Geflügel

 

 

3 200  IE

0,080 mg

Equiden

 

 

4 000  IE

0,1 mg

Fische

 

 

3 000  IE

0,075 mg

Andere Arten

 

 

2 000  IE

0,05 mg


(1)  40 IE Cholecalciferol = 0,001 mg Cholecalciferol.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


BESCHLÜSSE

22.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/23


BESCHLUSS (EU) 2017/1493 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. August 2017

zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/29 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2017/23)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2), insbesondere auf Artikel 21 und Artikel 140 Absatz 4,

auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beschluss EZB/2014/29 (3) sieht Regelungen für die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank vor, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (4) den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden.

(2)

Am 14. September 2016 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission (5) verabschiedet, welche die Meldepflichten für Institute festlegt, denen gestattet wurde, interne Ansätze zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge oder Eigenmittelanforderungen, mit Ausnahme des operationellen Risikos, anzuwenden. Diese Institute müssen die Ergebnisse der Berechnungen ihrer internen Modelle für Risikopositionen und Positionen melden, die in den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority — EBA) zur Verfügung gestellten Referenzportfolios enthalten sind.

(3)

Der Beschluss EZB/2014/29 sollte die Informationen erfassen, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 gemeldet werden müssen.

(4)

Der Beschluss EZB/2014/29 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2014/29 wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommission (EU) Nr. 680/2014 und (EU) 2016/2070 den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2014/29) (2014/477/EU)“.

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss werden gemäß Artikel 21 der SSM-Rahmenverordnung Verfahren für die Übermittlung der Daten an die EZB festgelegt, die den nationalen zuständigen Behörden von den beaufsichtigten Unternehmen aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission (*1) gemeldet werden.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (ABl. L 328 vom 2.12.2016, S. 1).“."

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Einreichungstermine

(1)   Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln der EZB die in Artikel 1 genannten Daten, die ihnen von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldet werden, an folgenden Einreichungsterminen:

1.

bis 12.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) (*2) am zehnten Geschäftstag nach den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten jeweiligen Einreichungsterminen in Bezug auf

a)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten;

b)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind;

c)

beaufsichtigte Unternehmen, die nach dem Kriterium der drei bedeutendsten Kreditinstitute in ihrem Mitgliedstaat als bedeutend eingestuft sind und auf konsolidierter oder Einzelebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht;

d)

sonstige beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter oder Einzelebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht, und die zu den Instituten gehören, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses EBA/DC/2015/130 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (*3) und Artikel 2 des Beschlusses EBA/DC/2016/156 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (*4) gegenüber der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) meldepflichtig sind;

2.

bis Geschäftsschluss des 25. Geschäftstags nach den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten jeweiligen Einreichungsterminen in Bezug auf

a)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

b)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind und auf Einzelebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

c)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

d)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

4.

bis Geschäftsschluss des 35. Geschäftstags nach den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten jeweiligen Einreichungsterminen in Bezug auf

a)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) und Nummer (2) übermittelt worden sind;

b)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind und auf Einzelebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 sind die in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten Daten von den nationalen zuständigen Behörden an den folgenden Einreichungsterminen an die EZB zu melden:

1.

bis 12.00 Uhr MEZ jeweils am zehnten Geschäftstag nach dem 11. November jedes Kalenderjahres in Bezug auf

a)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten;

b)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind;

c)

beaufsichtigte Unternehmen, die nach dem Kriterium der drei bedeutendsten Kreditinstitute in ihrem Mitgliedstaat als bedeutend eingestuft sind und auf konsolidierter oder Einzelebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht;

d)

sonstige beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter oder Einzelebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht, und die zu den Instituten gehören, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses EBA/DC/2015/156 gegenüber der EBA meldepflichtig sind;

2.

bis Geschäftsschluss des 25. Geschäftstags nach dem 11. November jedes Kalenderjahres in Bezug auf

a)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

b)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind und auf Einzelebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

c)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

d)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

3.

bis Geschäftsschluss des 35. Geschäftstags nach dem 11. November jedes Kalenderjahres in Bezug auf

a)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) und Nummer (2) übermittelt worden sind;

b)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind und auf Einzelebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

(*2)  Bei der MEZ wird die Umstellung auf die Mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt."

(*3)  Beschluss EBA/DC/2015/130 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 23. September 2015 über die Meldung der zuständigen Behörden an die EBA. Abrufbar auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu."

(*4)  Beschluss EBA/DC/2016/156 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 31. Mai 2016 zu den Daten für aufsichtliche Benchmarks. Abrufbar auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu.“."

4.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die nationalen zuständigen Behörden überwachen und bewerten die Qualität und die Zuverlässigkeit der Daten, die der EZB zur Verfügung gestellt werden. Die nationalen zuständigen Behörden wenden die einschlägigen Validierungsregeln an, die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht werden. Ferner nehmen die nationalen zuständigen Behörden die von der EZB in Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden festgelegten weiteren Datenqualitätsprüfungen vor.“.

5.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln die in diesem Beschluss genannten Daten nach Maßgabe der jeweiligen 'Data Point Model' und 'eXtensible Business Reporting Language'-Taxonomie, die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht wird.“.

6.

Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

Erste Meldestichtage nach Wirksamwerden des Beschlusses (EU) 2017/1493 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/23)

(1)   Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln die Daten, die ihnen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 gemeldet wurden, gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1493 (EZB/2017/23) (*5), beginnend mit den ersten Einreichungsterminen, die nach Wirksamwerden des Beschlusses liegen.

(2)   Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln die Daten, die ihnen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 von Instituten gemeldet wurden, die zu den Instituten gehören, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses EBA/DC/2016/156 gegenüber der EBA meldepflichtig sind, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, beginnend mit den ersten Einreichungsterminen, die nach Wirksamwerden des Beschlusses (EU) 2017/1493 (EZB/2017/23) liegen.

(*5)  Beschluss (EU) 2017/1493 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/29 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (EZB/2017/23) den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (ABl. L 216 vom 22.8.2017, S. 23).“ "

Artikel 2

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten wirksam.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)   ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

(3)  Beschluss EZB/2014/29 vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 34).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (ABl. L 328 vom 2.12.2016, S. 1).


Berichtigungen

22.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/27


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII

( Amtsblatt der Europäischen Union L 164 vom 26. Juni 2009 )

Seite 18, Anhang zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Nummer 2 Tabelle Nummer 23 Cadmium CAS-Nr. 7440-43-9 EG-Nr. 231-152-8 und seine Verbindungen, Spalte 2 Absatz 5 Unterabsatz 3:

Anstatt:

„Das Inverkehrbringen von cadmierten Erzeugnissen oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den vorstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie das Inverkehrbringen von gewerblichen Erzeugnissen, die in den unter dem vorstehenden Buchstaben b genannten Sektoren hergestellt wurden, ist auf jeden Fall — unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung — verboten.“

muss es heißen:

„Das Inverkehrbringen von cadmierten Erzeugnissen oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den vorstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die in den unter dem vorstehenden Buchstaben b genannten Sektoren hergestellt wurden, ist auf jeden Fall — unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung — verboten.“

Seite 18, Anhang zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Nummer 2 Tabelle Nummer 23 Cadmium CAS-Nr. 7440-43-9 EG-Nr. 231-152-8 und seine Verbindungen, Spalte 2 Absatz 6 einleitende Worte:

Anstatt:

„Absatz 5 gilt ferner für cadmierte Erzeugnisse oder Bestandteile solcher Erzeugnisse, die in den in den nachstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für gewerbliche Erzeugnisse, die in den unter dem vorstehenden Buchstaben b genannten Sektoren hergestellt wurden:“

muss es heißen:

„Absatz 5 gilt ferner für cadmierte Erzeugnisse oder Bestandteile solcher Erzeugnisse, die in den in den nachstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für Erzeugnisse, die in den unter dem nachstehenden Buchstaben b genannten Sektoren hergestellt wurden:“