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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 216 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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22.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 216/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1490 DER KOMMISSION
vom 21. August 2017
zur Zulassung von Mangan(II)-chlorid-Tetrahydrat, Mangan(II)-oxid, Mangan(II)-sulfat-Monohydrat, Aminosäuren-Manganchelat-Hydrat, Proteinhydrolysate-Manganchelat, Glycin-Manganchelat-Hydrat und Dimanganchloridtrihydroxid als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und sie regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
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(2) |
Die folgenden Manganverbindungen wurden mit den Verordnungen (EG) Nr. 1334/2003 (3) bzw. (EG) Nr. 479/2006 der Kommission (4) gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit zugelassen: Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat; Mangan(II)-oxid; Mangan(II)-sulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat; Glycin-Manganchelat-Hydrat. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden Anträge auf Neubewertung folgender Stoffe als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt: Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat; Mangan(II)-oxid; Mangan(II)-sulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat; Glycin-Manganchelat-Hydrat. Ferner wurde gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung ein Antrag auf Zulassung von Manganhydroxychlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Die Antragsteller beantragten die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“. Die Anträge enthielten die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen. |
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(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) kam in ihren Gutachten vom 23. Oktober 2014 (5), 23. Oktober 2014 (6), 19. März 2015 (7), 18. Februar 2016 (8) bzw. 13. Mai 2016 (9) zu dem Schluss, dass folgende Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt haben: Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat; Mangan(II)-oxid; Mangan(II)-sulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat; Proteinhydrolysate-Manganchelat; Glycin-Manganchelat-Hydrat; Dimanganchloridtrihydroxid. Aus wissenschaftlichen Überlegungen und um potenzielle Missverständnisse zu vermeiden, hat die Behörde empfohlen, „Manganous oxide“ (Mangan(II)-oxid) in „Manganese (II) oxide“ (Mangan(II)-oxid) und Manganhydroxychlorid in Dimanganchloridtrihydroxid umzubenennen. Die Behörde hat außerdem empfohlen, Aminosäuren-Manganchelat aufgrund seiner chemischen Eigenschaften in folgende zwei Gruppen zu unterteilen: Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat, und Proteinhydrolysate-Manganchelat. |
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(5) |
Die Behörde hat festgestellt, dass die Handhabung von Mangan(II)-oxid bei Einatmen gefährlich für den Verwender ist. Solange keine ausreichenden Daten vorliegen, sollte der Zusatzstoff als potenziell haut- und augenreizend sowie als Stoff eingestuft werden, der zu einer Hautsensibilisierung führen kann. Die Behörde stellte außerdem fest, dass die Handhabung von Mangan(II)-sulfat, Monohydrat, bei Exposition durch Inhalation ein Risiko für die Verwender darstellt und augenreizend ist. Beobachtet wurde zudem, dass die Handhabung von Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat, eine mögliche Gefahr für die Atemwege und die Gesundheit der Verwender darstellt. Solange keine ausreichenden Daten zur Haut- und Augenreizung sowie zur Hautsensibilisierung vorliegen, sollte letztgenannter Zusatzstoff als potenziell haut- und augenreizend sowie als Stoff eingestuft werden, der zu einer Haut- und Augensensibilisierung führen kann. Im Zusammenhang mit Glycin-Manganchelat-Hydrat stellte die Behörde fest, dass dieser Zusatzstoff Haut und Augen reizen kann. Ferner konnte die Behörde mangels spezifischer Daten keine Aussage zur Sicherheit beim Umgang mit Dimanganchloridtrihydroxid machen. Daher sollten hinsichtlich der betroffenen Zusatzstoffe geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, damit den Verwendern keine Sicherheitsprobleme entstehen. |
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(6) |
Die Behörde ist überdies zu dem Schluss gelangt, dass folgende Stoffe wirksame Manganquellen sind: Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat; Mangan(II)-oxid; Mangan(II)-sulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat; Proteinhydrolysate-Manganchelat; Glycin-Manganchelat-Hydrat; Dimanganchloridtrihydroxid. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
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(7) |
Die Bewertung der folgenden Stoffe hat ergeben, dass sie die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 — außer für Tränkwasser — erfüllen: Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat; Mangan(II)-oxid; Mangan(II)-sulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat; Proteinhydrolysate-Manganchelat; Glycin-Manganchelat-Hydrat; Dimanganchloridtrihydroxid. Daher sollten diese Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen, aber sollte ihre Verwendung in Tränkwasser abgelehnt werden. |
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(8) |
Da es aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich ist, die Änderungen der Zulassungsbedingungen für die folgenden, mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 zugelassenen Stoffe unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen aufgrund der Zulassung zu erfüllen: Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat; Mangan(II)-oxid; Mangan(II)-sulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat; Glycin-Manganchelat-Hydrat. |
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(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Ablehnung
Die Verwendung in Tränkwasser der im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehören, wird nicht zugelassen.
Artikel 3
Übergangsmaßnahmen
(1) Die folgenden, mit den Verordnungen (EG) Nr. 1334/2003 bzw. (EG) Nr. 479/2006 zugelassenen Stoffe sowie die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 11. März 2018 gemäß den Bestimmungen, welche vor dem 11. September 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden: Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat; Mangan(II)-oxid; Mangan(II)-sulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat; Glycin-Manganchelat-Hydrat.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 aufgeführten Stoffe enthalten und vor dem 11. September 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 11. September 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 aufgeführten Stoffe enthalten und vor dem 11. September 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 11. September 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. August 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11).
(4) Verordnung (EG) Nr. 479/2006 der Kommission vom 23. März 2006 über die Zulassung bestimmter zur Gruppe der Verbindungen von Spurenelementen zählender Zusatzstoffe (ABl. L 86 vom 24.3.2006, S. 4).
(5) EFSA Journal 2013;11(8):3324.
(6) EFSA Journal 2013;11(8):3325.
(7) EFSA Journal 2013;11(10):3435.
(8) EFSA Journal 2016;14(2):4395.
(9) EFSA Journal 2016;14(5):4474.
ANHANG
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Kennnummer des Zusatzstoffes |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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Gehalt des Elements (Mn) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Bestandteile von Spurenelementen |
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3b501 |
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Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 27 % Mangan. Charakterisierung des Wirkstoffs Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat Chemische Formel: MnCl2 · 4H2O CAS-Nummer: 13446-34-9 Analysemethoden (1) Identifikation von Chlorid im Futtermittelzusatzstoff:
Kristallografische Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:
Bestimmung des Gesamtmangans im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:
Bestimmung des Gesamtmangans in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:
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Alle Tierarten |
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Fisch: 100 (insgesamt) Andere Arten: 150 (insgesamt) |
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11. September 2027 |
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3b502 |
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Mangan(II)-oxid |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Mangan(II)-oxid als Pulver mit einem Mindestgehalt von 60 % Mangan; Mindestgehalt von 77,5 % MnO und Höchstgehalt von 2 % MnO2. Charakterisierung des Wirkstoffs Mangan(II)-oxid Chemische Formel: MnO CAS-Nummer: 1344-43-0 Analysemethoden (1) Kristallografische Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:
Bestimmung des Gesamtmangans im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:
Bestimmung des Gesamtmangans in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:
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Alle Tierarten |
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Fisch: 100 (insgesamt) Andere Arten: 150 (insgesamt) |
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11. September 2027 |
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3b503 |
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Mangan(II)-sulfat, Monohydrat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Mangan(II)-sulfat, Monohydrat, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 95 % Mangan(II)-sulfat, Monohydrat, und von 31 % Mangan. Charakterisierung des Wirkstoffs Mangan(II)-sulfat, Monohydrat Chemische Formel: MnSO4 · H2O CAS-Nummer: 10034-96-5 Analysemethoden (1) Bestimmung des Gehalts an Mangan(II)-sulfat, Monohydrat, im Futtermittelzusatzstoff:
Identifikation von Sulfaten im Futtermittelzusatzstoff:
Kristallografische Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:
Bestimmung des Gesamtmangans im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:
Bestimmung des Gesamtmangans in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:
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Alle Tierarten |
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Fisch: 100 (insgesamt) Andere Arten: 150 (insgesamt) |
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11. September 2027 |
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3b504 |
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Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Mangan-Aminosäurekomplex, bei dem das Mangan und die aus Sojaprotein gewonnenen Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 8 % Mangan. Charakterisierung des Wirkstoffs Chemische Formel: Mn(x)1–3 · nH2O, x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus mit Säure hydrolysiertem Sojaprotein; Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1 500 Da. Analysemethoden (1) Bestimmung des Aminosäuregehalts im Futtermittelzusatzstoff:
Bestimmung des Gesamtmangans im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:
Bestimmung des Gesamtmangans in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:
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Alle Tierarten |
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Fisch: 100 (insgesamt) Andere Arten: 150 (insgesamt) |
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11. September 2027 |
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3b505 |
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Proteinhydrolysate-Manganchelat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Proteinhydrolysate-Manganchelat als Pulver mit einem Mindestgehalt von 10 % Mangan. Mindestens 50 % chelatisiertes Mangan. Charakterisierung des Wirkstoffs Chemische Formel: Mn(x)1–3 · nH2O, x = Anion von Proteinhydrolysaten mit einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat. Analysemethoden (1) Bestimmung des Proteinhydrolysategehalts im Futtermittelzusatzstoff:
Bestimmung des Gehalts an Mangan in Chelatform im Futtermittelzusatzstoff:
Bestimmung des Gesamtmangans im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:
Bestimmung des Gesamtmangans in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:
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Alle Tierarten |
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Fisch: 100 (insgesamt) Andere Arten: 150 (insgesamt) |
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11. September 2027 |
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3b506 |
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Glycin-Manganchelat-Hydrat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Glycin-Manganchelat, Hydrat, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 15 % Mangan. Feuchtigkeit: höchstens 10 %. Charakterisierung des Wirkstoffs Chemische Formel: Mn(x)1-3 · nH2O, x = Anion von Glycin. Analysemethoden (1) Bestimmung des Glycingehalts im Futtermittelzusatzstoff:
Bestimmung des Gesamtmangans im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:
Bestimmung des Gesamtmangans in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:
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Alle Tierarten |
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Fisch: 100 (insgesamt) Andere Arten: 150 (insgesamt) |
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11. September 2027 |
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3b507 |
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Dimanganchloridtrihydroxid |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Granulatpulver mit einem Mindestgehalt von 44 % Mangan und einem Höchstgehalt von 7 % Manganoxid. Charakterisierung des Wirkstoffs Dimanganchloridtrihydroxid Chemische Formel: Mn2(OH)3Cl CAS-Nummer: 39438-40-9 Analysemethoden (1) Kristallografische Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:
Quantifizierung von Chlor im Futtermittelzusatzstoff:
Bestimmung des Gesamtmangans im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:
Bestimmung des Gesamtmangans in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:
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Alle Tierarten |
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Fisch: 100 (insgesamt) Andere Arten: 150 (insgesamt) |
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11. September 2027 |
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(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
(2) Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).
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22.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 216/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1491 DER KOMMISSION
vom 21. August 2017
zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-DB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Richtlinie 2003/31/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff 2,4-DB in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen. |
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(2) |
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt. |
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(3) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff 2,4-DB gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Oktober 2017 aus. |
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(4) |
Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für 2,4-DB gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt. |
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(5) |
Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden. |
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(6) |
Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 3. Juni 2015 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt. |
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(7) |
Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
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(8) |
Am 13. Mai 2016 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass 2,4-DB die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission hat am 18. Mai 2017 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für 2,4-DB vorgelegt. |
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(9) |
Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zu diesem Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung Stellung zu nehmen. |
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(10) |
In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das 2,4-DB enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Die Genehmigung von 2,4-DB sollte daher erneuert werden. |
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(11) |
Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung von 2,4-DB stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die 2,4-DB enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf Anwendungen als Herbizid sollte daher aufgehoben werden. |
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(12) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(13) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/950 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung von 2,4-DB bis zum 31. Oktober 2017 verlängert, damit der Erneuerungsprozess vor dem Auslaufen der Genehmigung des Wirkstoffs abgeschlossen werden kann. |
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(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs
Die Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-DB wird gemäß Anhang I erneuert.
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. August 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 2003/31/EG der Kommission vom 11. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Cyfluthrin, Iprodion, Linuron, Maleinsäurehydrazid und Pendimethalin (ABl. L 101 vom 23.4.2003, S. 3).
(3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
(6) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2016. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance 2,4-DB. EFSA Journal 2016;14(5):4500. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2016/950 der Kommission vom 15. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Carfentrazon-ethyl, Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660), Cyazofamid, Deltamethrin, Dimethenamid-P, Ethofumesat, Fenamidon, Flufenacet, Flurtamon, Foramsulfuron, Fosthiazat, Imazamox, Iodosulfuron, Iprodion, Isoxaflutol, Linuron, Maleinsäurehydrazid, Mesotrion, Oxasulfuron, Pendimethalin, Picoxystrobin, Silthiofam und Trifloxystrobin (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 3).
ANHANG I
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Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
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2,4-DB CAS-Nr. 94-82-6 CIPAC-Nr. 83 |
4-(2,4-Dichlorphenoxy)buttersäure |
≥ 940 g/kg Verunreinigungen: Freie Phenole (ausgedrückt als 2,4-Dichlorphenol (2,4-DCP)): höchstens 15 g/kg. Dibenzo-p-dioxine und polychlorierte Dibenzofurane (TCDD Toxizitätsäquivalente (TEQ)): höchstens 0,01 mg/kg. |
1. November 2017 |
31. Oktober 2032 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu 2,4-DB und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
ANHANG II
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Teil A wird der Eintrag Nr. 47 zu 2,4-DB gestrichen. |
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2. |
In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:
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(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
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22.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 216/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1492 DER KOMMISSION
vom 21. August 2017
zur Zulassung von Cholecalciferol als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
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(2) |
Cholecalciferol wurde mit der Richtlinie 70/524/EWG unbefristet als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden drei Anträge auf Neubewertung von Cholecalciferol als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und — gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung — für die Verwendung in Tränkwasser gestellt. Die Antragsteller haben in diesem Zusammenhang die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ beantragt. Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
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(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 13. November 2012 (3), vom 20. Juni 2013 (4), vom 30. Januar 2014 (5) und vom 25. Januar 2017 (6) den Schluss, dass Cholecalciferol unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass Cholecalciferol eine wirksame Vitamin-D3-Quelle ist. |
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(5) |
Die Behörde stellte in ihren Gutachten fest, dass bei manchen Vitamin-D3-Formulierungen für Arbeitnehmer das Risiko einer Einatmungsexposition gegenüber einer hohen Vitamin-D3-Konzentration besteht. Eingeatmetes Vitamin D3 ist hochgiftig und die Exposition gegenüber dem Staub ist gesundheitsschädlich. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
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(6) |
Die Bewertung von Cholecalciferol hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 außer für Tränkwasser erfüllt sind. Daher sollte dieser Stoff gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zur Verwendung in Futtermitteln zugelassen werden. Es sollten Höchstgehalte für Cholecalciferol festgelegt werden. Cholecalciferol sollte nicht direkt über das Tränkwasser verabreicht werden, da ein zusätzlicher Verabreichungsweg das Risiko für Verbraucher und Tiere erhöhen würde. Daher sollte die Zulassung von Cholecalciferol als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ nicht für die Verwendung in Wasser gelten. Dieses Verbot gilt nicht für die Verwendung des Stoffes in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden. |
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(7) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Cholecalciferol aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Zulassungsverweigerung
Die Zulassung von Cholecalciferol als Zusatzstoff der Kategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ gilt nicht für die Verwendung in Tränkwasser.
Artikel 3
Übergangsmaßnahmen
(1) Der im Anhang genannte Stoff und die diesen enthaltenden Vormischungen, die vor dem 11. März 2018 gemäß den vor dem 11. September 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 11. September 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 11. September 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 11. September 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 11. September 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. August 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) EFSA Journal 2012;10(12):2968.
(4) EFSA Journal 2013;11(7):3289.
(5) EFSA Journal 2014;12(2):3568.
(6) EFSA Journal 2017;15(3):4713.
ANHANG
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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IE oder mg Cholecalciferol (1)/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung |
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3a671 |
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„Cholecalciferol“ oder „Vitamin D3“ |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Cholecalciferol Charakterisierung des Wirkstoffs Cholecalciferol C27H44O CAS-Nummer: 67-97-0 Cholecalciferol, fest und harzförmig, hergestellt durch chemische Synthese Reinheitskriterien: Mindestens 80 % (Cholecalciferol und Prächolecalciferol) und höchstens 7 % Tachysterol Analysemethode (2)
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Schweine |
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2 000 IE 0,05 mg |
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11. September 2027 |
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Milchaustausch-Futtermittel für Ferkel |
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10 000 IE 0,25 mg |
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Rinder |
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4 000 IE 0,1 mg |
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Milchaustausch-Futtermittel für Kälber |
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10 000 IE 0,25 mg |
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Schafe |
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4 000 IE 0,1 mg |
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Masthühner |
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5 000 IE 0,125 mg |
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Truthühner |
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5 000 IE 0,125 mg |
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Sonstiges Geflügel |
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3 200 IE 0,080 mg |
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Equiden |
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4 000 IE 0,1 mg |
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Fische |
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3 000 IE 0,075 mg |
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Andere Arten |
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2 000 IE 0,05 mg |
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(1) 40 IE Cholecalciferol = 0,001 mg Cholecalciferol.
(2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
BESCHLÜSSE
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22.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 216/23 |
BESCHLUSS (EU) 2017/1493 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 3. August 2017
zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/29 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2017/23)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2), insbesondere auf Artikel 21 und Artikel 140 Absatz 4,
auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Beschluss EZB/2014/29 (3) sieht Regelungen für die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank vor, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (4) den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden. |
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(2) |
Am 14. September 2016 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission (5) verabschiedet, welche die Meldepflichten für Institute festlegt, denen gestattet wurde, interne Ansätze zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge oder Eigenmittelanforderungen, mit Ausnahme des operationellen Risikos, anzuwenden. Diese Institute müssen die Ergebnisse der Berechnungen ihrer internen Modelle für Risikopositionen und Positionen melden, die in den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority — EBA) zur Verfügung gestellten Referenzportfolios enthalten sind. |
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(3) |
Der Beschluss EZB/2014/29 sollte die Informationen erfassen, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 gemeldet werden müssen. |
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(4) |
Der Beschluss EZB/2014/29 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss EZB/2014/29 wird wie folgt geändert:
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1. |
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommission (EU) Nr. 680/2014 und (EU) 2016/2070 den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2014/29) (2014/477/EU)“. |
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2. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Anwendungsbereich Mit diesem Beschluss werden gemäß Artikel 21 der SSM-Rahmenverordnung Verfahren für die Übermittlung der Daten an die EZB festgelegt, die den nationalen zuständigen Behörden von den beaufsichtigten Unternehmen aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission (*1) gemeldet werden. (*1) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (ABl. L 328 vom 2.12.2016, S. 1).“." |
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3. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Einreichungstermine (1) Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln der EZB die in Artikel 1 genannten Daten, die ihnen von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldet werden, an folgenden Einreichungsterminen:
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten Daten von den nationalen zuständigen Behörden an den folgenden Einreichungsterminen an die EZB zu melden:
(*2) Bei der MEZ wird die Umstellung auf die Mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt." (*3) Beschluss EBA/DC/2015/130 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 23. September 2015 über die Meldung der zuständigen Behörden an die EBA. Abrufbar auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu." (*4) Beschluss EBA/DC/2016/156 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 31. Mai 2016 zu den Daten für aufsichtliche Benchmarks. Abrufbar auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu.“." |
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4. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die nationalen zuständigen Behörden überwachen und bewerten die Qualität und die Zuverlässigkeit der Daten, die der EZB zur Verfügung gestellt werden. Die nationalen zuständigen Behörden wenden die einschlägigen Validierungsregeln an, die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht werden. Ferner nehmen die nationalen zuständigen Behörden die von der EZB in Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden festgelegten weiteren Datenqualitätsprüfungen vor.“. |
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5. |
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln die in diesem Beschluss genannten Daten nach Maßgabe der jeweiligen 'Data Point Model' und 'eXtensible Business Reporting Language'-Taxonomie, die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht wird.“. |
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6. |
Folgender Artikel 7a wird eingefügt: „Artikel 7a Erste Meldestichtage nach Wirksamwerden des Beschlusses (EU) 2017/1493 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/23) (1) Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln die Daten, die ihnen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 gemeldet wurden, gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1493 (EZB/2017/23) (*5), beginnend mit den ersten Einreichungsterminen, die nach Wirksamwerden des Beschlusses liegen. (2) Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln die Daten, die ihnen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 von Instituten gemeldet wurden, die zu den Instituten gehören, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses EBA/DC/2016/156 gegenüber der EBA meldepflichtig sind, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, beginnend mit den ersten Einreichungsterminen, die nach Wirksamwerden des Beschlusses (EU) 2017/1493 (EZB/2017/23) liegen. (*5) Beschluss (EU) 2017/1493 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/29 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (EZB/2017/23) den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (ABl. L 216 vom 22.8.2017, S. 23).“ " |
Artikel 2
Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten wirksam.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2017.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.
(3) Beschluss EZB/2014/29 vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 34).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (ABl. L 328 vom 2.12.2016, S. 1).
Berichtigungen
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22.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 216/27 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII
( Amtsblatt der Europäischen Union L 164 vom 26. Juni 2009 )
Seite 18, Anhang zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Nummer 2 Tabelle Nummer 23 Cadmium CAS-Nr. 7440-43-9 EG-Nr. 231-152-8 und seine Verbindungen, Spalte 2 Absatz 5 Unterabsatz 3:
Anstatt:
„Das Inverkehrbringen von cadmierten Erzeugnissen oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den vorstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie das Inverkehrbringen von gewerblichen Erzeugnissen, die in den unter dem vorstehenden Buchstaben b genannten Sektoren hergestellt wurden, ist auf jeden Fall — unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung — verboten.“
muss es heißen:
„Das Inverkehrbringen von cadmierten Erzeugnissen oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den vorstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die in den unter dem vorstehenden Buchstaben b genannten Sektoren hergestellt wurden, ist auf jeden Fall — unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung — verboten.“
Seite 18, Anhang zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Nummer 2 Tabelle Nummer 23 Cadmium CAS-Nr. 7440-43-9 EG-Nr. 231-152-8 und seine Verbindungen, Spalte 2 Absatz 6 einleitende Worte:
Anstatt:
„Absatz 5 gilt ferner für cadmierte Erzeugnisse oder Bestandteile solcher Erzeugnisse, die in den in den nachstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für gewerbliche Erzeugnisse, die in den unter dem vorstehenden Buchstaben b genannten Sektoren hergestellt wurden:“
muss es heißen:
„Absatz 5 gilt ferner für cadmierte Erzeugnisse oder Bestandteile solcher Erzeugnisse, die in den in den nachstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für Erzeugnisse, die in den unter dem nachstehenden Buchstaben b genannten Sektoren hergestellt wurden:“