ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
18.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1482 DER KOMMISSION
vom 17. August 2017
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien hinsichtlich der TARIC-Codes der nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates (2), korrigiert durch eine Berichtigung in Bezug auf die Bezeichnung von zwei Unternehmen (3), ist die Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indien enthalten. |
(2) |
Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/220 der Kommission (4) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates (5) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien stimmen bei einigen in diesem Anhang aufgeführten Unternehmen die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 vergebenen TARIC-Zusatzcodes nicht mehr. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die einzelnen TARIC-Zusatzcodes nun mit denen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/220 übereinstimmen sollten. |
(3) |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 sollte daher entsprechend berichtigt werden. |
(4) |
Die berichtigten Bestimmungen sollten ab dem Datum der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/220 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 mit der Auflistung der TARIC-Codes der nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Indien wird durch folgende Tabelle ersetzt:
„Name des Unternehmens |
Ort |
TARIC-Zusatzcode |
Bekaert Mukand Wire Industries |
Lonand, Tal. Khandala, Satara District, Maharastra |
C189 |
Bhansali Bright Bars Pvt. Ltd |
Mumbai, Maharashtra |
C190 |
Bhansali Stainless Wire |
Mumbai, Maharashtra |
C191 |
Chandan Steel |
Mumbai, Maharashtra |
C192 |
Drawmet Wires |
Bhiwadi, Rajastan |
C193 |
Garg Inox |
Bahadurgarh, Haryana und Pune, Maharashtra |
B931 |
Jyoti Steel Industries Ltd |
Mumbai, Maharashtra |
C194 |
Macro Bars and Wires |
Mumbai, Maharashtra |
B932 |
Mukand Ltd |
Thane |
C195 |
Nevatia Steel & Alloys |
Mumbai, Maharashtra |
B933 |
Panchmahal Steel Ltd |
Dist. Panchmahals, Gujarat |
C196 “ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt jedoch ab dem 10. Februar 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. August 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 1.
(3) ABl. L 251 vom 26.9.2015, S. 17.
BESCHLÜSSE
18.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/3 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1483 DER KOMMISSION
vom 8. August 2017
zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/804/EG
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5464)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2006/771/EG der Kommission (2) harmonisiert die technischen Frequenznutzungsbedingungen für zahlreiche Geräte mit geringer Reichweite, darunter Alarmanlagen, lokale Kommunikationsausrüstungen, Türöffner, medizinische Implantate und intelligente Verkehrssysteme. Geräte mit geringer Reichweite sind normalerweise Massenprodukte und/oder tragbare Produkte, die leicht mitgeführt und grenzüberschreitend eingesetzt werden können; unterschiedliche Bedingungen für den Frequenzzugang behindern daher den freien Verkehr dieser Waren, erhöhen die Produktionskosten solcher Geräte und bergen die Gefahr funktechnischer Störungen bei anderen Funkanwendungen und -diensten. Ein Rechtsrahmen für Geräte mit geringer Reichweite fördert Innovationen für eine Vielzahl von Anwendungen. |
(2) |
Gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Kommission gegebenenfalls die kollektive Frequenznutzung und die gemeinsame Frequenznutzung zu fördern, um die Effizienz und Flexibilität zu verbessern; ferner sind sie bestrebt sicherzustellen, dass Funkfrequenzen für die Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) und das Internet der Dinge (IoT) zur Verfügung stehen. |
(3) |
Angesichts der wachsenden Bedeutung von Geräten mit geringer Reichweite für die Wirtschaft und der sich rasch verändernden Technologien und gesellschaftlichen Anforderungen können neue Anwendungen für Geräte mit geringer Reichweite entstehen. Solche Anwendungen erfordern regelmäßige Aktualisierungen der harmonisierten technischen Bedingungen für die Frequenznutzung. |
(4) |
Am 5. Juli 2006 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG ein ständiges Mandat zur Anpassung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG an die Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich der Geräte mit geringer Reichweite. |
(5) |
Durch die Entscheidungen 2008/432/EG (4) und 2009/381/EG (5) der Kommission, den Beschluss 2010/368/EU der Kommission (6) sowie die Durchführungsbeschlüsse 2011/829/EU (7) und 2013/752/EU (8) der Kommission wurden die in der Entscheidung 2006/771/EG enthaltenen harmonisierten technischen Bedingungen für Geräte mit geringer Reichweite bereits mehrfach geändert, indem deren Anhang ersetzt wurde. |
(6) |
In ihrem aufgrund des genannten Mandats vorgelegten Bericht vom Juli 2016 (9) teilte die CEPT der Kommission die Ergebnisse der beauftragten Überprüfung der „Sonstigen Nutzungsbeschränkungen“ im Anhang der Entscheidung 2006/771/EG mit und empfahl der Kommission, eine Reihe technischer Aspekte in dem genannten Anhang zu ändern. |
(7) |
Wie die Ergebnisse der CEPT-Analyse zeigen, ist für Geräte mit geringer Reichweite, die auf nicht exklusiver und gemeinsamer Grundlage betrieben werden, einerseits Rechtssicherheit bezüglich der Möglichkeit der gemeinsamen Frequenznutzung erforderlich; dies kann durch berechenbare technische Bedingungen für eine gemeinsame Nutzung harmonisierter Frequenzbänder erreicht werden, die eine zuverlässige und effiziente Nutzung dieser Frequenzbänder sicherstellen. Andererseits ist für Geräte mit geringer Reichweite auch eine hinreichende Flexibilität nötig, um eine große Anwendungsvielfalt zu ermöglichen, damit die Vorteile der Drahtlos-Innovation in der Union bestmöglich genutzt werden können. Deshalb ist eine Harmonisierung der festgelegten technischen Nutzungsbedingungen notwendig, um funktechnische Störungen zu verhindern und eine möglichst große Flexibilität zu erlauben, gleichzeitig aber die zuverlässige und effiziente Nutzung der Frequenzbänder durch Geräte mit geringer Reichweite zu fördern. |
(8) |
Der Geltungsbereich der im Anhang definierten Kategorien sollte bei den Nutzern Berechenbarkeit im Hinblick auf andere Geräte mit geringer Reichweite schaffen, die in demselben Frequenzband auf nicht exklusiver und gemeinsamer Grundlage betrieben werden dürfen. Deshalb müssen die Hersteller sicherstellen, dass Geräte mit geringer Reichweite keine funktechnischen Störungen bei anderen Geräten mit geringer Reichweite verursachen. Geräte, die unter den in diesem Beschluss festgesetzten Bedingungen betrieben werden, müssen auch den Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) entsprechen. |
(9) |
Durch die Kombination aus Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite und der Festlegung der für diese Kategorien geltenden technischen Nutzungsbedingungen (Frequenzband, maximale Sendeleistung/Feldstärke/Leistungsdichte, zusätzliche Parameter, sonstige Nutzungsbeschränkungen) ergibt sich in den unter diesen Beschluss fallenden Frequenzbändern eine berechenbare harmonisierte Umgebung für eine gemeinsame Nutzung, die eine gemeinsame, nicht exklusive Nutzung der Funkfrequenzen durch Geräte mit geringer Reichweite unabhängig vom Zweck dieser Nutzung erlaubt. |
(10) |
Zur Wahrung der Rechtssicherheit und der Berechenbarkeit einer solchen harmonisierten Umgebung für eine gemeinsame Nutzung sollte die Nutzung harmonisierter Frequenzbänder durch Geräte mit geringer Reichweite, die zu keiner harmonisierten Kategorie gehören, oder die Nutzung unter weniger strengen technischen Parametern nur insofern erlaubt sein, als die jeweilige Umgebung für eine gemeinsame Nutzung dadurch nicht beeinträchtigt wird. |
(11) |
In dem an die CEPT gerichteten Dokument „Zeitrahmen und Leitlinien für die sechste Aktualisierung der SRD-Entscheidung“ („Timeframe and guidance to CEPT for the sixth update of the SRD Decision“, RSCOM 13-78rev2) vom 2. Juli 2014 forderte die Kommission die CEPT auf, die Eingliederung anderer bestehender Beschlüsse in Bezug auf Geräte mit geringer Reichweite in die Entscheidung 2006/771/EG zu erwägen. In ihrem Bericht vom Juli 2016 (9) überarbeitete die CEPT die technischen Parameter für RFID-Geräte und empfahl der Kommission, die Entscheidung 2006/804/EG (11) aufzuheben und die überarbeiteten Parameter für RFID-Anwendungen in ihren Beschluss aufzunehmen. |
(12) |
In einem Nachtrag zu ihrem Bericht (12) vom Juli 2016, den die CEPT im März 2017 aufgrund dieses Mandats vorlegte, unterrichtete sie die Kommission über weitere Möglichkeiten für ein Konzept zur technischen Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 870–876 MHz und 915–921 MHz auch unter Berücksichtigung neuer Möglichkeiten im Frequenzband 863–868 MHz, das bereits für Geräte mit geringer Reichweite harmonisiert ist. Diese Möglichkeiten betreffen in erster Linie neue Arten der Anwendungen von Maschine zu Maschine (M2M) bzw. im Internet der Dinge für Netzwerke mit Geräten mit geringer Reichweite, die von Größenvorteilen infolge der Harmonisierung auf Unionsebene profitieren können. |
(13) |
Die Ergebnisse der Arbeiten der CEPT am Nachtrag zeigen, dass die neuen Möglichkeiten im Frequenzband 863–868 MHz vollauf mit der harmonisierten Umgebung für eine gemeinsame Nutzung gemäß der Entscheidung 2006/771/EG und ihren Aktualisierungen in Einklang stehen, und sollten daher in den Anhang der Entscheidung aufgenommen werden. Die Frequenzbänder 870–876 MHz und 915–921 MHz sollten aufgrund der Notwendigkeit einer größeren Flexibilität bei der Umsetzung nicht in den genannten Anhang aufgenommen werden. |
(14) |
Auf Grundlage der Gesamtergebnisse der Arbeit der CEPT können die Regulierungsbedingungen für Geräte mit geringer Reichweite gestrafft werden (z. B. durch Zusammenführung der beiden Beschlüsse in Bezug auf Geräte mit geringer Reichweite und durch bessere technische Bedingungen). Die Aktualisierung der harmonisierten Frequenzzugangsbedingungen für Geräte mit geringer Reichweite sollte zur Erreichung des mit dem Beschluss Nr. 243/2012/EU festgelegten Ziels beitragen, die kollektive Nutzung von Funkfrequenzen durch bestimmte Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite im Binnenmarkt zu fördern. |
(15) |
Daher sollte der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG entsprechend geändert und die Entscheidung 2006/804/EG aufgehoben werden. |
(16) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Die Entscheidung 2006/804/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2018 aufgehoben.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis spätestens zum 2. Mai 2018 Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. August 2017
Für die Kommission
Mariya GABRIEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.
(2) Entscheidung 2006/771/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 66).
(3) Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).
(4) Entscheidung 2008/432/EG der Kommission vom 23. Mai 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 49).
(5) Entscheidung 2009/381/EG der Kommission vom 13. Mai 2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 32).
(6) Beschluss 2010/368/EU der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 33).
(7) Durchführungsbeschluss 2011/829/EU der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (ABl. L 329 vom 13.12.2011, S. 10).
(8) Durchführungsbeschluss 2013/752/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG (ABl. L 334 vom 13.12.2013, S. 17).
(9) CEPT-Bericht 59, RSCOM 16-24.
(10) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
(11) Entscheidung 2006/804/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenzbänder für Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID-Geräte) im Ultrahochfrequenzband (UHF) (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 64).
(12) Nachtrag zu CEPT-Bericht 59, RSCOM 17-07.
ANHANG
„ANHANG
Harmonisierte Frequenzbänder und technische Parameter für Geräte mit geringer Reichweite
Band Nr. |
Frequenzband [i] |
Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite [ii] |
Maximale Sendeleistung/Feldstärke/Leistungsdichte [iii] |
Zusätzliche Parameter (Vorschriften für Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung) [iv] |
Sonstige Nutzungsbeschränkungen [v] |
Umsetzungstermin |
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1 |
9–59,750 kHz |
Induktive Geräte [14] |
72 dΒμΑ/m in 10 m |
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1. Juli 2014 |
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2 |
9–315 kHz |
Aktive medizinische Implantate [1] |
30 dΒμΑ/m in 10 m |
Maximaler Arbeitszyklus [vi]: 10 % |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für aktive implantierbare medizinische Geräte [7]. |
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 |
59,750–60,250 kHz |
Induktive Geräte [14] |
42 dΒμΑ/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 |
60,250–74,750 kHz |
Induktive Geräte [14] |
72 dBμA/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 |
74,750–75,250 kHz |
Induktive Geräte [14] |
42 dBμA/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6 |
75,250–77,250 kHz |
Induktive Geräte [14] |
72 dBμA/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7 |
77,250–77,750 kHz |
Induktive Geräte [14] |
42 dBμA/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8 |
77,750–90 kHz |
Induktive Geräte [14] |
72 dBμA/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9 |
90–119 kHz |
Induktive Geräte [14] |
42 dBμA/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 |
119–128,6 kHz |
Induktive Geräte [14] |
66 dBμA/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
11 |
128,6–129,6 kHz |
Induktive Geräte [14] |
42 dBμA/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12 |
129,6–135 kHz |
Induktive Geräte [14] |
66 dBμA/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
13 |
135–140 kHz |
Induktive Geräte [14] |
42 dBμA/m in 10 m |
|
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1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14 |
140–148,5 kHz |
Induktive Geräte [14] |
37,7 dΒμΑ/m in 10 m |
|
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1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15 |
148,5–5 000 kHz [17] |
Induktive Geräte [14] |
– 15 dΒμΑ/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz; außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von – 5 dΒμΑ/m in 10 m. |
|
|
1. Juli 2014 |
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17 |
400–600 kHz |
Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) [12] |
– 8 dΒμΑ/m in 10 m |
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1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
18 |
456,9–457,1 kHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
7 dBμA/m in 10 m |
|
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Geräte zur Notfallortung von Verschütteten und Wertgegenständen. |
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 |
984–7 484 kHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte [13] |
9 dΒμΑ/m in 10 m |
Maximaler Arbeitszyklus [vi]: 1 % |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Eurobalise-Übertragungen zu Zügen bei Nutzung des 27-MHz-Bands zur Energieübertragung. |
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
20 |
3 155 –3 400 kHz |
Induktive Geräte [14] |
13,5 dΒμΑ/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
21 |
5 000 –30 000 kHz [18] |
Induktive Geräte [14] |
– 20 dΒμΑ/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz; außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von – 5 dΒμΑ/m in 10 m. |
|
|
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
22 |
6 765 –6 795 kHz |
Induktive Geräte [14] |
42 dΒμΑ/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
23 |
7 300 –23 000 kHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte [13] |
– 7 dΒμΑ/m in 10 m |
Es gelten Beschränkungen für Antennen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Euroloop-Übertragungen zu Zügen bei Nutzung des 27-MHz-Bands zur Fernaktivierung. |
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
24 |
7 400 –8 800 kHz |
Induktive Geräte [14] |
9 dΒμΑ/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25 |
10 200 –11 000 kHz |
Induktive Geräte [14] |
9 dΒμΑ/m in 10 m |
|
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1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
27a |
13 553 –13 567 kHz |
Induktive Geräte [14] |
42 dΒμΑ/m in 10 m |
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1. Juli 2014 |
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27b |
13 553 –13 567 kHz |
Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) [12] |
60 dΒμΑ/m in 10 m |
Die Anforderungen an die Übertragungsmaske und die Antennen für alle kombinierten Frequenzsegmente müssen mindestens der Leistung der Techniken entsprechen, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. |
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1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
27c |
13 553 –13 567 kHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
42 dΒμΑ/m in 10 m |
|
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1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
28 |
26 957 –27 283 kHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
10 mW (ERP) |
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1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
29 |
26 990 –27 000 kHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
100 mW (ERP) |
Maximaler Arbeitszyklus [vi]: 0,1 % Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus [11]. |
|
1. Juli 2014 |
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30 |
27 040 –27 050 kHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
100 mW (ERP) |
Maximaler Arbeitszyklus [vi]: 0,1 % Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus [11]. |
|
1. Juli 2014 |
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31 |
27 090 –27 100 kHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
100 mW (ERP) |
Maximaler Arbeitszyklus [vi]: 0,1 % Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus [11]. |
|
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
32 |
27 140 –27 150 kHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
100 mW (ERP) |
Maximaler Arbeitszyklus [vi]: 0,1 % Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus [11]. |
|
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
33 |
27 190 –27 200 kHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
100 mW (ERP) |
Maximaler Arbeitszyklus [vi]: 0,1 % Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus [11]. |
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1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
34 |
30–37,5 MHz |
Aktive medizinische Implantate [1] |
1 mW (ERP) |
Maximaler Arbeitszyklus [vi]: 10 % |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für medizinische Membranimplantate mit sehr kleiner Leistung zur Blutdruckmessung im Sinne der Begriffsbestimmung für aktive implantierbare medizinische Geräte [7] in der Richtlinie 90/385/EWG. |
1. Juli 2014 |
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35 |
40,66–40,7 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
10 mW (ERP) |
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1. Januar 2018 |
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36 |
87,5–108 MHz |
Geräte mit hohem Arbeitszyklus bzw. kontinuierlicher Übertragung [8] |
50 nW (ERP) |
Kanalabstand bis 200 kHz |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Sender mit analoger Frequenzmodulation (FM) zur drahtlosen Audio- und Multimedia-Streaming-Übertragung. |
1. Juli 2014 |
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37a |
169,4–169,475 MHz |
Technische Hörhilfen (ALD) [4] |
500 mW (ERP) |
Kanalabstand: max. 50 kHz |
|
1. Juli 2014 |
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37c |
169,4–169,475 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
500 mW (ERP) |
Kanalabstand: max. 50 kHz. Maximaler Arbeitszyklus [vi]: 1,0 %. Maximaler Arbeitszyklus [vi] für Messgeräte [5]: 10,0 % |
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1. Juli 2014 |
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38 |
169,4–169,4875 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
10 mW (ERP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximaler Arbeitszyklus [vi]: 0,1 %. |
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1. Juli 2014 |
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39a |
169,4875–169,5875 MHz |
Technische Hörhilfen (ALD) [4] |
500 mW (ERP) |
Kanalabstand: max. 50 kHz |
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1. Juli 2014 |
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39b |
169,4875–169,5875 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
10 mW (ERP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximaler Arbeitszyklus [vi]: 0,001 %. Zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr Ortszeit ist ein maximaler Arbeitszyklus [vi] von 0,1 % zulässig. |
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1. Juli 2014 |
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40 |
169,5875–169,8125 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
10 mW (ERP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximaler Arbeitszyklus [vi]: 0,1 %. |
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1. Juli 2014 |
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82 |
173,965–216 MHz |
Technische Hörhilfen (ALD) [4] |
10 mW (ERP) |
Auf Grundlage des Frequenzabstimmbereichs [25]. Kanalabstand: max. 50 kHz. Ein Schwellenwert von 35 dBμV/m ist erforderlich, um den Schutz eines DAB-Empfängers in 1,5 m Entfernung vom ALD-Gerät zu gewährleisten, vorbehaltlich der Messungen der DAB-Signalstärke in der Umgebung des ALD-Betriebsbereichs. Das ALD-Gerät sollte unter allen Umständen mit einem Abstand von mindestens 300 kHz zum Kanalrand eines belegten DAB-Kanals betrieben werden. Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. |
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1. Januar 2018 |
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41 |
401–402 MHz |
Aktive medizinische Implantate [1] |
25 μW (ERP) |
Kanalabstand: 25 kHz. Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren. Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus [vi] von 0,1 % zulässig. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Systeme, die speziell konzipiert wurden für die Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste ohne Sprache zwischen aktiven implantierbaren medizinischen Geräten [7] und/oder in und am menschlichen Körper getragenen Geräten, die individuelle nicht zeitkritische physiologische Patientendaten übertragen. |
1. Juli 2014 |
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42 |
402–405 MHz |
Aktive medizinische Implantate [1] |
25 μW (ERP) |
Kanalabstand: 25 kHz. Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 300 kHz kombinieren. Andere Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken, einschl. Bandbreiten über 300 kHz, können eingesetzt werden, falls deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind, um Betriebskompatibilität mit anderen Nutzern und insbesondere meteorologischen Funksonden zu gewährleisten. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für aktive implantierbare medizinische Geräte [7]. |
1. Juli 2014 |
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43 |
405–406 MHz |
Aktive medizinische Implantate [1] |
25 μW (ERP) |
Kanalabstand: 25 kHz. Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren. Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus [vi] von 0,1 % zulässig. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Systeme, die speziell konzipiert wurden für die Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste ohne Sprache zwischen aktiven implantierbaren medizinischen Geräten [7] und/oder in und am menschlichen Körper getragenen Geräten, die individuelle nicht zeitkritische physiologische Patientendaten übertragen. |
1. Juli 2014 |
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44a |
433,05–434,04 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
1 mW (ERP) und – 13 dBm/10 kHz Leistungsdichte für Bandbreitenmodulation über 250 kHz |
Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungs-techniken erlaubt. |
Keine Audio- und Videoanwendungen. |
1. Juli 2014 |
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44b |
433,05–434,04 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
10 mW (ERP) |
maximaler Arbeitszyklus [vi]: 10 % |
Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen. |
1. Juli 2014 |
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45a |
434,04–434,79 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
1 mW (ERP) und – 13 dBm/10 kHz Leistungsdichte für Bandbreitenmodulation über 250 kHz |
Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungs-techniken erlaubt. |
Keine Audio- und Videoanwendungen. |
1. Juli 2014 |
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45b |
434,04–434,79 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
10 mW (ERP) |
Maximaler Arbeitszyklus [vi]: 10 % |
Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen. |
1. Juli 2014 |
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45c |
434,04–434,79 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
10 mW (ERP) |
Maximaler Arbeitszyklus [vi]: 100 % bei einem Kanalabstand bis 25 kHz. Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungs-techniken erlaubt. |
Keine Audio- und Videoanwendungen. |
1. Juli 2014 |
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83 |
446,0–446,2 MHz |
PMR446 [21] |
500 mW (ERP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. |
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1. Januar 2018 |
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46a |
863–865 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
25 mW (ERP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus [vi] von 0,1 % zulässig. |
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1. Januar 2018 |
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46b |
863–865 MHz |
Geräte mit hohem Arbeitszyklus bzw. kontinuierlicher Übertragung [8] |
10 mW (ERP) |
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Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für drahtlose Audio- und Multimedia-Streaming-Geräte. |
1. Juli 2014 |
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84 |
863–868 MHz |
Breitband-Datenübertragungsgeräte [16] |
25 mW (ERP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Bandbreite: ≤ 1 MHz. Arbeitszyklus [vi]: ≤ 10 % für Netzzugangspunkte [26]. Arbeitszyklus [vi]: ≤ 2,8 % in allen anderen Fällen. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Breitband-SRD in Datennetzen. [26] |
1. Januar 2018 |
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47 |
865–868 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
25 mW (ERP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus [vi] von 1 % zulässig. |
Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen. |
1. Juli 2014 |
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47a |
865–868 MHz |
Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) [12] |
2 W (ERP) Abfragesenderübertragungen mit 2 W (ERP) sind nur innerhalb der vier auf 865,7 MHz, 866,3 MHz, 866,9 MHz und 867,5 MHz zentrierten Kanäle gestattet, jeweils mit einer Bandbreite von 200 kHz. RFID-Abfragegeräte, die vor der Aufhebung der Entscheidung 2006/804/EG der Kommission in Verkehr gebracht werden, haben „Bestandsschutz“, d. h. sie dürfen im Einklang mit den vor der Aufhebung geltenden Bestimmungen der Entscheidung 2006/804/EG dauerhaft weiterverwendet werden. |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. |
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1. Januar 2018 |
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47b |
865–868 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
500 mW (ERP) Übertragungen sind nur innerhalb der Frequenzbänder 865,6–865,8 MHz, 866,2–866,4 MHz, 866,8–867,0 MHz und 867,4–867,6 MHz gestattet. Adaptive Sendeleistungsregelung (APC) erforderlich. Alternativ sind andere Störungsminderungstechniken mit mindestens gleichwertigem Niveau der Frequenzkompatibilität zulässig. |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Bandbreite: ≤ 200 kHz Arbeitszyklus [vi]: ≤ 10 % für Netzzugangspunkte [26]. Arbeitszyklus [vi]: ≤ 2,5 % in allen anderen Fällen. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Datennetze. [26] |
1. Januar 2018 |
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48 |
868–868,6 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
25 mW (ERP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus [vi] von 1 % zulässig. |
Keine analogen Videoanwendungen. |
1. Juli 2014 |
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49 |
868,6–868,7 MHz |
Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit [15] |
10 mW (ERP) |
Kanalabstand: 25 kHz. Das gesamte Band kann auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden. Maximaler Arbeitszyklus [vi]: 1,0 % |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen. [22] |
1. Juli 2014 |
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50 |
868,7–869,2 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
25 mW (ERP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus [vi] von 0,1 % zulässig. |
Keine analogen Videoanwendungen. |
1. Juli 2014 |
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51 |
869,2–869,25 MHz |
Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit [15] |
10 mW (ERP) |
Kanalabstand: 25 kHz. Maximaler Arbeitszyklus [vi]: 0,1 % |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Personenhilferufanlagen [6]. |
1. Juli 2014 |
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52 |
869,25–869,3 MHz |
Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit [15] |
10 mW (ERP) |
Kanalabstand: 25 kHz; maximaler Arbeitszyklus [vi]: 0,1 % |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen. [22] |
1. Juli 2014 |
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53 |
869,3–869,4 MHz |
Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit [15] |
10 mW (ERP) |
Kanalabstand: 25 kHz; maximaler Arbeitszyklus [vi]: 1,0 % |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen. [22] |
1. Juli 2014 |
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54 |
869,4–869,65 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
500 mW (ERP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus [vi] von 10 % zulässig. |
Keine analogen Videoanwendungen. |
1. Juli 2014 |
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55 |
869,65–869,7 MHz |
Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit [15] |
25 mW (ERP) |
Kanalabstand: 25 kHz; maximaler Arbeitszyklus [vi]: 10 % |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen. [22] |
1. Juli 2014 |
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56a |
869,7–870 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
5 mW (ERP) |
Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungs-techniken erlaubt. |
Keine Audio- und Videoanwendungen. |
1. Juli 2014 |
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56b |
869,7–870 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
25 mW (ERP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus [vi] von 1 % zulässig. |
Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen. |
1. Juli 2014 |
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57a |
2 400 –2 483,5 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
10 mW äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) |
|
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1. Juli 2014 |
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57b |
2 400 –2 483,5 MHz |
Funkortungsgeräte [9] |
25 mW (EIRP) |
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1. Juli 2014 |
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57c |
2 400 –2 483,5 MHz |
Breitband-Datenübertragungsgeräte [16] |
100 mW (EIRP) und 100 mW/100 kHz (EIRP) Leistungsdichte bei Frequenzsprungmodulation, 10 mW/MHz (EIRP) Leistungsdichte bei anderen Modulationsarten |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. |
|
1. Juli 2014 |
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58 |
2 446 –2 454 MHz |
Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) [12] |
500 mW (EIRP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. |
|
1. Juli 2014 |
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59 |
2 483,5 –2 500 MHz |
Aktive medizinische Implantate [1] |
10 mW (EIRP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Kanalabstand: 1 MHz. Das gesamte Frequenzband kann auch dynamisch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden. Zusätzlich: maximaler Arbeitszyklus [vi]: 10 %. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für aktive implantierbare medizinische Geräte [7]. Periphere Zentraleinheiten nur zur Verwendung in Gebäuden. |
1. Juli 2014 |
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59a |
2 483,5 –2 500 MHz |
Erfassung medizinischer Daten [20] |
1 mW (EIRP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Modulationsbandbreite: ≤ 3 MHz. Zusätzlich: maximaler Arbeitszyklus [vi]: ≤ 10 %. |
Die Nutzungsbedingungen gelten nur für körpernahe, medizinische Funknetzsysteme (medical body area network system, MBANS) [23] für die Verwendung in den Innenräumen von Gesundheitseinrich-tungen. |
1. Januar 2018 |
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59b |
2 483,5 –2 500 MHz |
Erfassung medizinischer Daten [20] |
10 mW (EIRP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Modulationsbandbreite: ≤ 3 MHz. Zusätzlich: maximaler Arbeitszyklus [vi]: ≤ 2 %. |
Die Nutzungsbedingungen gelten nur für körpernahe, medizinische Funknetzsysteme (medical body area network system, MBANS) [23] für die Verwendung in den Innenräumen der Patientenwohnung. |
1. Januar 2018 |
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60 |
4 500 –7 000 MHz |
Funkortungsgeräte [9] |
24 dBm (EIRP) [19] |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandson-dierung [10]. |
1. Juli 2014 |
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61 |
5 725 –5 875 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
25 mW (EIRP) |
|
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1. Juli 2014 |
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62 |
5 795 –5 815 MHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte [13] |
2 W (EIRP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Straßenmautanwendungen. |
1. Januar 2018 |
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63 |
6 000 –8 500 MHz |
Funkortungsgeräte [9] |
7 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und – 33 dBm/MHz Mittelwert (EIRP) |
Es sind eine automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen zu verwenden sowie gleichwertige Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung. Bestehende Sperrzonen um Radioastronomie-stationen müssen eingehalten werden. |
1. Juli 2014 |
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64 |
8 500 –10 600 MHz |
Funkortungsgeräte [9] |
30 dBm (EIRP) [19] |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandson-dierung [10]. |
1. Juli 2014 |
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65 |
17,1-17,3 GHz |
Funkortungsgeräte [9] |
26 dBm (EIRP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestützte Systeme. |
1. Juli 2014 |
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66 |
24,05–24,075 GHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte [13] |
100 mW (EIRP) |
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1. Juli 2014 |
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67 |
24,05–26,5 GHz |
Funkortungsgeräte [9] |
26 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und – 14 dBm/MHz Mittelwert (EIRP) |
Es sind eine automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen zu verwenden sowie gleichwertige Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung. Bestehende Sperrzonen um Radioastronomie-stationen müssen eingehalten werden. |
1. Juli 2014 |
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68 |
24,05–27 GHz |
Funkortungsgeräte [9] |
43 dBm (EIRP) [19] |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandson-dierung [10]. |
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
69a |
24,075–24,15 GHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte [13] |
100 mW (EIRP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximale Beharrungszeit und Frequenzmodulations-bereich gelten gemäß den harmonisierten Normen. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar. |
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
69b |
24,075–24,15 GHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte [13] |
0,1 mW (EIRP) |
|
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1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
70a |
24,15–24,25 GHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
100 mW (EIRP) |
|
|
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
70b |
24,15–24,25 GHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte [13] |
100 mW (EIRP) |
|
|
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
71 |
24,25–24,495 GHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte [13] |
– 11 dBm (EIRP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximale Arbeitszyklen [vi] und Frequenzmodulations-bereiche gelten gemäß den harmonisierten Normen. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar im harmonisierten 24-GHz-Frequenzbereich. |
1. Juli 2014 |
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72 |
24,25–24,5 GHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte [13] |
20 dBm (EIRP) (nach vorn gerichtetes Radar), 16 dBm (EIRP) (nach hinten gerichtetes Radar) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximale Arbeitszyklen [vi] und Frequenzmodulations-bereich gelten gemäß den harmonisierten Normen. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar im harmonisierten 24-GHz-Frequenzbereich. |
1. Juli 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
73 |
24,495–24,5 GHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte [13] |
– 8 dBm (EIRP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximale Arbeitszyklen [vi] und Frequenzmodulations-bereich gelten gemäß den harmonisierten Normen. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar im harmonisierten 24-GHz-Frequenzbereich. |
1. Juli 2014 |
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74a |
57–64 GHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
100 mW (EIRP), maximale Sendeleistung von 10 dBm und maximale EIRP-Leistungsspektraldichte von 13 dBm/MHz |
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1. Juli 2014 |
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74b |
57–64 GHz |
Funkortungsgeräte [9] |
43 dBm (EIRP) [19] |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandson-dierung [10]. |
1. Juli 2014 |
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74c |
57–64 GHz |
Funkortungsgeräte [9] |
35 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und – 2 dBm/MHz Mittelwert (EIRP) |
Es sind eine automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen zu verwenden sowie gleichwertige Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung. |
1. Juli 2014 |
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75 |
57–66 GHz |
Breitband-Datenübertragungsgeräte [16] |
40 dBm (EIRP) und 13 dBm/MHz (EIRP) Leistungsdichte |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. |
Keine festen Außeneinrichtungen. |
1. Juli 2014 |
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76 |
61–61,5 GHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
100 mW (EIRP) |
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1. Juli 2014 |
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77 |
63–64 GHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte [13] |
40 dBm (EIRP) |
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Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für die Kommunikation von Fahrzeug zu Fahrzeug sowie vom Fahrzeug zur Infrastruktur und von der Infrastruktur zum Fahrzeug. |
1. Juli 2014 |
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78a |
75–85 GHz |
Funkortungsgeräte [9] |
34 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und – 3 dBm/MHz Mittelwert (EIRP) |
Es sind eine automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen zu verwenden sowie gleichwertige Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung. Bestehende Sperrzonen um Radioastronomie-stationen müssen eingehalten werden. |
1. Juli 2014 |
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78b |
75–85 GHz |
Funkortungsgeräte [9] |
43 dBm (EIRP) [19] |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandson-dierung [10]. |
1. Juli 2014 |
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79a |
76–77 GHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte [13] |
55 dBm Spitzenwert (EIRP) und 50 dBm Mittelwert (EIRP) und 23,5 dBm Mittelwert (EIRP) für gepulste Radare |
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Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestützte Fahrzeug- und Infrastruktursysteme. |
1. Juli 2014 |
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79b |
76–77 GHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte [13] |
30 dBm Spitzenwert (EIRP) und 3 dBm/MHz durschnittliche Leistungsspektraldichte |
Maximaler Arbeitszyklus [vi]: ≤ 56 %/s |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Systeme zur Hinderniserkennung zur Verwendung in Drehflüglern [24]. |
1. Januar 2018 |
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80a |
122–122,25 GHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
10 dBm (EIRP)/250 MHz und – 48 dBm/MHz bei 30° Höhenwinkel |
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1. Januar 2018 |
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80b |
122,25–123 GHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
100 mW (EIRP) |
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1. Januar 2018 |
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81 |
244–246 GHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen [3] |
100 mW (EIRP) |
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1. Juli 2014 |
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18.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/28 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1484 DER KOMMISSION
vom 17. August 2017
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5778)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) abgegrenzt worden waren. |
(2) |
Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 bzw. Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde. |
(3) |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde später mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2017/417 (5), (EU) 2017/554 (6), (EU) 2017/696 (7), (EU) 2017/780 (8), (EU) 2017/819 (9), (EU) 2017/977 (10), (EU) 2017/1139 (11), (EU) 2017/1240 (12), (EU) 2017/1397 (13) und (EU) 2017/1415 (14) der Kommission geändert, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die aufgrund weiterer Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in der Union bei den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen vorgenommen worden waren. Darüber hinaus wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 geändert, um Vorschriften für den Versand von Sendungen mit Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festzulegen, nachdem sich die Seuchenlage in der Union im Hinblick auf dieses Virus verbessert hatte. |
(4) |
Die allgemeine Seuchenlage in der Union hat sich stetig verbessert. Allerdings hat Italien seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1397 neue Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Regionen Emilia-Romagna, Lombardei und Venetien festgestellt und diese der Kommission gemeldet. Italien hat der Kommission außerdem gemeldet, dass es die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die infizierten Geflügelhaltungsbetriebe herum, ergriffen hat. |
(5) |
Die Kommission hat die Maßnahmen geprüft, die Italien im Anschluss an die jüngsten Ausbrüche der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in diesem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffen hat, und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen italienischen Behörde abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurde. |
(6) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es in Anbetracht der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Italien notwendig, die von Italien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen. Deshalb sollten die Einträge für Italien im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aktualisiert werden, um der derzeitigen Lage im Hinblick auf diese Seuche in diesem Mitgliedstaat Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen angesichts dieser neuen Situation die Einträge für bestimmte Gebiete in den Regionen Lombardei und Venetien geändert und neue Einträge für bestimmte Gebiete in den Regionen Lombardei, Emilia-Romagna und Venetien hinzugefügt werden. |
(7) |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 sollte daher geändert werden, um die Regionalisierung auf Unionsebene dahin gehend zu aktualisieren, dass die von Italien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden. |
(8) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. August 2017
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).
(4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/417 der Kommission vom 7. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 177).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 der Kommission vom 23. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 15).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).
(8) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/780 der Kommission vom 3. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 30).
(9) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/819 der Kommission vom 12. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 122 vom 13.5.2017, S. 76).
(10) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/977 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 155).
(11) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1139 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 164 vom 27.6.2017, S. 59).
(12) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1240 der Kommission vom 7. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 45).
(13) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1397 der Kommission vom 27. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 197 vom 28.7.2017, S. 13).
(14) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1415 der Kommission vom 3. August 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 203 vom 4.8.2017, S. 9).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil A erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung: „Mitgliedstaat: Italien
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2. |
In Teil B erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung: „Mitgliedstaat: Italien
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