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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 206 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) 2017/1440 der Kommission vom 8. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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9.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 206/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1439 DER KOMMISSION
vom 8. August 2017
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 20. Dezember 2016 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2303 (2) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus (im Folgenden „Belarus“) ein. |
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(2) |
Bei der Ware, für die der vorläufige Zoll galt, handelte es sich um „bestimmten Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden, auch mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen, mit Ursprung in Belarus, der derzeit unter den KN-Codes ex 7214 10 00, ex 7214 20 00, ex 7214 30 00, ex 7214 91 10, ex 7214 91 90, ex 7214 99 10, ex 7214 99 71, ex 7214 99 79 und ex 7214 99 95 eingereiht wird. Hochdauerfester Betonstabstahl aus Eisen oder Stahl ist aus der Warendefinition ausgenommen.“ |
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(3) |
Der vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, wurde auf 12,5 % festgesetzt. |
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(4) |
Am 17. Juni 2017 führte die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019 (3) (im Folgenden „endgültige Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in Belarus ein. |
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(5) |
Bei der Ware, für die der endgültige Zoll galt, handelte es sich um „bestimmten Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, ob nach dem Walzen verwunden oder nicht, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen, mit Ursprung in Belarus, der derzeit unter den KN-Codes ex 7214 10 00, ex 7214 20 00, ex 7214 30 00, ex 7214 91 10, ex 7214 91 90, ex 7214 99 10 und ex 7214 99 95 eingereiht wird. Hochdauerfester Betonstabstahl aus Eisen oder Stahl und andere Profilerzeugnisse, wie etwa runder Stabstahl, sind aus der Warendefinition ausgenommen.“ |
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(6) |
Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, wurde auf 10,6 % festgesetzt. |
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(7) |
Nach Artikel 2 der endgültigen Verordnung sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden. In der Verordnung war jedoch nicht ausdrücklich die Freigabe der Sicherheitsleistungen vorgesehen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen bzw. für Waren, die nicht unter die Warendefinition der Antidumpingmaßnahmen fallen, was angesichts Artikel 10 Absatz 3 der Grundverordnung angemessen gewesen wäre. |
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(8) |
Folglich sollte Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019 entsprechend geändert werden. |
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(9) |
Die geänderte Bestimmung sollte ab dem Datum, an dem die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019 in Kraft trat, gelten. |
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(10) |
Die Änderung nach dieser Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019 erhält folgende Fassung:
„Die Sicherheitsleistungen für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2303 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen bzw. für Waren, die nicht unter die Warendefinition der Antidumpingmaßnahmen fallen, werden freigegeben.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt jedoch ab dem 18. Juni 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. August 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2303 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 4).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019 der Kommission vom 16. Juni 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus (ABl. L 155 vom 17.6.2017, S. 6).
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9.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 206/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1440 DER KOMMISSION
vom 8. August 2017
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 muss jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen führen, die von einer zuständigen Behörde zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden. |
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(2) |
Nach Artikel 16 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 mussten die einzelstaatlichen elektronischen Register bis zum 31. Dezember 2012 vernetzt sein und wurde die Kommission beauftragt, gemeinsame Regeln für diese Vernetzung anzunehmen. |
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(3) |
Die Kommission hat die Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 (2) angenommen, um die mit der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 geforderte Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register mithilfe des elektronischen Benachrichtigungssystems „ERRU“ (European Registers of Road Transport Undertakings) zu ermöglichen. |
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(4) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission (3) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 aufgehoben, um bis zum 30. Januar 2019 eine verbesserte Version des ERRU einzurichten. |
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(5) |
Das ERRU besteht aus zwei parallelen Architekturen für den Austausch von Benachrichtigungen zwischen den Mitgliedstaaten. Grundlage der ersten Architektur bildet eine von der Kommission verwaltete Zentralstelle. In dieser Zentralstelle wird der Datenverkehr zentralisiert, indem die von einem Mitgliedstaat versandten Benachrichtigungen gesammelt und anschließend an die Mitgliedstaaten weitergeleitet werden, an die sie gerichtet sind. Alternativ dazu können die Mitgliedstaaten beschließen, für den direkten Austausch von Benachrichtigungen untereinander ein kompatibles kommerzielles Netzwerk zu nutzen („Peer-to-Peer-Konfiguration“) und die Benachrichtigungen nicht über die Zentralstelle laufen zu lassen. |
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(6) |
Da bei dieser Variante Benachrichtigungen auf direktem Wege zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht und nicht über die Zentralstelle geleitet werden, bleiben etwaige Systemfehler im Zusammenhang mit diesen Benachrichtigungen von der Kommission unbemerkt. Die Kommission ist daher nicht in der Lage, ihrer Aufgabe als Hauptverwalterin des ERRU gerecht zu werden und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wodurch folglich die gute Leistung des gesamten Systems gefährdet wird. |
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(7) |
Bei der Peer-to-Peer-Konfiguration ist es der Kommission nicht möglich, frühzeitig Zugang zu Informationen über den Umfang und die Art der ausgetauschten Benachrichtigungen zu erlangen. Die Kommission kann sich also keinen Gesamtüberblick über die Nutzung des ERRU zu verschaffen, der für künftige Verbesserungen des Systems von Nutzen wäre. |
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(8) |
Aufgrund der im Zusammenhang mit der Peer-to-Peer-Konfiguration festgestellten Probleme muss dafür gesorgt werden, dass alle im Rahmen des ERRU ausgetauschten Benachrichtigungen über die Zentralstelle geleitet werden, und daher ist es erforderlich, diese Konfigurationsmöglichkeit aus dem Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 zu streichen. |
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(9) |
Darüber hinaus müssen in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 einige geringfügige Ergänzungen und Änderungen vorgenommen werden, um den folgenden Aspekten genauer und deutlicher Rechnung zu tragen: dem Verfahren für die Verbindung zum ERRU, den durchzuführenden Tests und den Folgen bei Testfehlschlägen, dem Inhalt einiger XML-Benachrichtigungen, der Definition des von den Mitgliedstaaten bei Systemfehlern einzuhaltenden abgestuften Reaktionsverfahrens und der Dauer, für die personenbezogene Daten in den Protokollen der Zentralstelle gespeichert werden dürfen. Folglich sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 entsprechend geändert werden. |
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(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (4) — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 wird folgender Absatz angefügt:
„Die Verbindung eines Mitgliedstaats zum ERRU gilt als hergestellt, wenn die Verbindungs-, Integrations- und Leistungstest nach den Anweisungen und unter der Aufsicht der Kommission abgeschlossen wurden. Die Höchstdauer der Tests beträgt sechs Monate. Im Falle eines Fehlschlagens der oben genannten Tests ergreift die Kommission entsprechende Maßnahmen. Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen, kann die Kommission ihre Unterstützung der Tests einstellen, bis der Mitgliedstaat nachweist, dass im Hinblick auf die Verbindung zum ERRU auf nationaler Ebene ausreichende Fortschritte erzielt worden sind.“.
Artikel 2
Die Anhänge I, III, VI, VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. August 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 21).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission vom 1. April 2016 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 (ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 4).
(4) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
ANHANG
Die Anhänge I, III, VI, VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
In Anhang III wird die Anlage wie folgt geändert:
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3. |
In Anhang VI wird am Ende von Nummer 2.2 folgender Satz angefügt: „Das abgestufte Reaktionsverfahren sollte der Kommission auf Ersuchen erläutert werden.“ |
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4. |
Anhang VII wird wie folgt geändert:
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5. |
Anhang VIII Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:
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BESCHLÜSSE
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9.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 206/8 |
BESCHLUSS (EU) 2017/1441 DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2017
über die von Polen angemeldete Beihilferegelung mit dem Titel „Beihilferegelung für Milcherzeuger“ (SA.45447 (2016/C) (ex 2016/N))
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4359)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß der vorgenannten Vorschrift,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 meldete Polen gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV eine Beihilferegelung für Milcherzeuger (im Folgenden die „Beihilferegelung“) an. |
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(2) |
Polen legte mit Schreiben vom 1. Juni 2016 zusätzliche Informationen vor. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 ersuchte die Kommission um weitere Informationen, die die polnischen Behörden mit Schreiben vom 15. Juli 2016 übermittelten. |
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(3) |
Mit Schreiben vom 16. September 2016 (1) (im Folgenden der „Einleitungsbeschluss“) setzte die Kommission Polen über ihren Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf die Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. Im selben Schreiben äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 übermittelte Polen Informationen zum Einleitungsbeschluss. |
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(5) |
Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die anderen Beteiligten auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. |
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(6) |
Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von Beteiligten und informierte Polen mit Schreiben vom 13. Januar 2017 entsprechend. |
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(7) |
Mit Schreiben vom 14. November 2016 und 13. Januar 2017 ersuchte die Kommission Polen um zusätzliche Informationen. Polen antwortete mit Schreiben vom 20. Januar 2017. |
2. HINTERGRUND
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(8) |
Im Sektor Milch und Milcherzeugnisse war die mengenmäßige Begrenzung der Erzeugung („Milchquotenregelung“) über viele Jahre ein wesentliches marktpolitisches Instrument. Nach ihrer Einführung im Jahr 1984 wurde sie mehrfach verlängert, letztmals mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) („Verordnung über die einheitliche GMO“) bis zum 31. März 2015. Das letzte Quotenjahr war somit 2014/2015. Hauptziel der Milchquotenregelung war es, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem entsprechenden Markt und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und so ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen. Für Milchlieferungen oder -direktverkäufe, die über eine bestimmte Garantieschwelle hinausgingen, wurde eine Abgabe erhoben. Diese war vom Mitgliedstaat zu begleichen, sobald die nationale Quote überschritten war. Die Mitgliedstaaten mussten an den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) die Abgabe überweisen, die der Überschreitung ihrer nationalen Quote entsprach, gekürzt um einen Pauschalbetrag von 1 %, damit den Fällen Rechnung getragen werden konnte, in denen ein Konkurs eintrat oder Erzeuger endgültig nicht in der Lage waren, ihren Beitrag zu der fälligen Abgabe zu leisten. Die Mitgliedstaaten waren dann verpflichtet, den zu zahlenden Betrag auf die Erzeuger aufzuteilen, die zu der Überschreitung beigetragen hatten. Da sie die ihnen zustehende Quote überschritten hatten, mussten diese Erzeuger einen Beitrag zu der fälligen Abgabe an den Mitgliedstaat entrichten (4). |
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(9) |
Im Quotenjahr 2014/2015 wurde die nationale Quote für Großhandelslieferanten (Milcherzeuger) in Polen um 580,3 Mio. kg überschritten, weshalb eine Abgabe in Höhe von 659,8 Mio. PLN (rund 152,7 Mio. EUR) an den Unionshaushalt zu zahlen war. Die polnischen Milcherzeuger, die ihre jeweilige Einzelquote überschritten hatten, mussten eine Abgabe von 90,98 PLN pro 100 kg Überschreitung entrichten. |
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(10) |
Vor dem Hintergrund niedriger Milchpreise und finanzieller Schwierigkeiten im Milchsektor wurde im März 2015 die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission (5) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/517 der Kommission (6) geändert, um die finanziellen Belastungen der Erzeuger zu verringern, die für das Quotenjahr 2014/2015 eine Überschussabgabe zahlen mussten. |
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(11) |
Auf dieser Grundlage erließ Polen Vorschriften, wonach die betroffenen polnischen Milcherzeuger die Abgabe für das Überschreiten der Milchquote in drei Raten begleichen konnten (7). Diese Milcherzeuger mussten die erste Rate, die mindestens ein Drittel der geschuldeten Abgabe betragen musste, bis 30. September 2015 und mindestens ein weiteres Drittel der gesamten Abgabe bis 30. September 2016 entrichten. Als Termin für die Zahlung des verbleibenden Betrags der geschuldeten Abgabe wurde der 30. September 2017 festgelegt. Die Regelung für die Ratenzahlung wurde gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (8) angewandt. |
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(12) |
Wie in Erwägungsgrund 1 dargelegt, hat Polen am 23. Mai 2016 bei der Kommission eine Beihilferegelung angemeldet, die es erlauben würde, den von den Milcherzeugern für das Überschreiten ihrer Einzelquoten im Quotenjahr 2014/2015 noch zu entrichtenden Betrag (im Folgenden die „geschuldete Abgabe“) abzuschreiben. |
3. BESCHREIBUNG
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(13) |
Nationale Rechtsgrundlage für die Beihilferegelung sind eine Kabinettsverordnung zur Einführung einer Beihilferegelung für Milcherzeuger (9) (im Folgenden die „Kabinettsverordnung“) und das Gesetz über die öffentlichen Finanzen (10). |
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(14) |
Gemäß der Kabinettsverordnung kann der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf Antrag eines Milcherzeugers einen Beschluss erlassen, durch den die geschuldete Abgabe ganz oder teilweise abgeschrieben wird. |
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(15) |
Gemäß der Kabinettsverordnung kann die Beihilfe Milcherzeugern gewährt werden, die
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(16) |
Gemäß der Kabinettsverordnung kann die Beihilfe ab dem Datum, zu dem die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt positiv beschieden hat, bis zum 31. Oktober 2017 gewährt werden. |
4. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 108 ABSATZ 2 AEUV
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(17) |
Gemäß der Bewertung der Kommission im Einleitungsbeschluss sind alle in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe erfüllt (Erwägungsgründe 28 bis 33 des Einleitungsbeschlusses). |
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(18) |
Was die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt betrifft, so hat die Kommission festgestellt, dass die Beihilfe nicht unter die Ausnahmetatbestände gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstaben a, b und c AEUV oder Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a, b und d AEUV fällt (Erwägungsgründe 35 und 36 des Einleitungsbeschlusses). |
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(19) |
Darüber hinaus bezweifelte die Kommission, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV anwendbar sein könnte, da die Beihilfe offenbar keiner der Beihilfekategorien gemäß den für den Agrarsektor geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen entspricht; bei diesen Vorschriften handelt es sich um die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (11), die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (12) (im Folgenden die „Rahmenregelung“), die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (13) (im Folgenden die „Leitlinien“) und die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 (Erwägungsgründe 37 bis 39 sowie 48 und 49 des Einleitungsbeschlusses). Darüber hinaus dient die Beihilfe offensichtlich nicht der Förderung der Entwicklung des Milchsektors im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. |
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(20) |
Zudem zeigte sich im Einleitungsbeschluss, dass die Beihilferegelung offenbar gegen die Bestimmungen der Verordnung über die einheitliche GMO verstößt, in der die Milchabgabe geregelt ist (Erwägungsgründe 40 bis 47 des Einleitungsbeschlusses). |
5. STELLUNGNAHME POLENS
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(21) |
Polen hat zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens keine Stellungnahme abgegeben, um die angemeldeten Zweifel auszuräumen. Allerdings erklärte Polen in den Schreiben vom 12. Oktober 2016 und vom 20. Januar 2017, dass die Beihilfe in Polen nicht eingeführt wurde und nicht eingeführt werden wird, solange sie von der Kommission nicht positiv beschieden wird (siehe Erwägungsgrund 16). |
6. STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER
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(22) |
Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von Beteiligten. |
7. PRÜFUNG DES VORLIEGENS EINER STAATLICHEN BEIHILFE
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(23) |
Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ |
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(24) |
Die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV setzt daher voraus, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden; ii) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen; iii) dieser Vorteil muss selektiv sein und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
Vom Staat bzw. aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen
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(25) |
Mit der Beihilferegelung kann die geschuldete Abgabe abgeschrieben werden. Die Regelung basiert auf nationalen Bestimmungen und ist somit dem Staat zurechenbar. Sie wird auch aus dem Staatshaushalt finanziert, da die Abgabe von Polen bereits an den EGFL gezahlt wurde und dem polnischen Staat nun durch die Abschreibung der geschuldeten Abgabe Einnahmen entgehen, die für andere Zwecke verwendet werden könnten. Der Verzicht auf Mittel, die der Staat andernfalls eingenommen hätte, stellt eine Übertragung staatlicher Mittel dar (14). |
Selektiver Vorteil/Unternehmen
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(26) |
Bei den potenziellen Begünstigten der Beihilferegelung handelt es sich um bestimmte Milch erzeugende landwirtschaftliche Betriebe in Polen (Erwägungsgrund 15) (15). |
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(27) |
Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist ein wirtschaftlicher Nutzen jeglicher Art, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen — also ohne Eingreifen des Staates — nicht erhalten hätte (16). Um eine staatliche Beihilfe darzustellen, muss die angemeldete Maßnahme dem Begünstigten Vorteile verschaffen, die ihn von Kosten entlasten, die er normalerweise aus eigenen Mitteln tragen müsste. |
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(28) |
Gemäß aktueller Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-538/11, Königreich Belgien gegen Europäische Kommission, gilt: „Der Begriff der Belastung, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, schließt … die zusätzlichen Kosten mit ein, die die Unternehmen aufgrund der originären Rechtspflichten, verordnungsrechtlicher oder vertraglicher Natur, zu tragen haben, die auf die wirtschaftliche Tätigkeit Anwendung finden“ (17). |
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(29) |
Kosten, wie die Milchabgabe im vorliegenden Fall, sind Ausgaben, die ein Milcherzeuger im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit aus eigenen Mitteln zu bestreiten hat. Die Verpflichtung zur Zahlung der Milchabgabe ist in der Verordnung über die einheitliche GMO und den nationalen Vorschriften über die Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse festgeschrieben (siehe Erwägungsgründe 8 bis 10). Werden bestimmten Unternehmen solche Ausgaben ganz oder teilweise erlassen, wird ihnen ein Vorteil gewährt. |
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(30) |
Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilferegelung Milcherzeugern einen selektiven Vorteil gewährt. |
Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel
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(31) |
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs führt die Stärkung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens infolge der Gewährung einer staatlichen Beihilfe normalerweise zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen, die diese Beihilfe nicht erhalten (18). Eine Beihilfe für ein Unternehmen, das auf einem für den Handel innerhalb der Europäischen Union offenen Markt tätig ist, kann den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (19). Innerhalb der Union wird Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Milch, in erheblichem Umfang getrieben (20) und Polen ist unionsweit einer der größten Milcherzeuger (21). |
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(32) |
Die in diesem Beschluss bewertete Beihilferegelung dient der Unterstützung von Tätigkeiten im Landwirtschaftssektor, insbesondere von Tätigkeiten der Molkereien. In Bezug auf Erzeugnisse der Molkereien findet Handel innerhalb der Union statt, wie vorstehend beschrieben. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die in Rede stehende Beihilferegelung den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. |
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(33) |
Angesichts des umfangreichen Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann daher davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Regelung den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. |
Schlussfolgerungen bezüglich des Vorliegens einer Beihilfe
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(34) |
Daher kann geschlossen werden, dass die Beihilferegelung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu bewerten ist. |
8. BEWERTUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DER BEIHILFE
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(35) |
Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten die Kommission von jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen unterrichten und dürfen diese Beihilfen erst einführen, wenn die Kommission sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar genehmigt hat (Stillhaltepflicht). |
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(36) |
Die Beihilferegelung wurde am 23. Mai 2016 bei der Kommission angemeldet und bisher nicht eingeführt. Somit ist Polen seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen. |
9. BEWERTUNG DER VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT
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(37) |
Da die Beihilferegelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften für staatliche Beihilfen im Agrarsektor bewertet werden. Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Nachweispflicht, dass eine Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, bei dem betreffenden Mitgliedstaat (22). Die Kommission stellt fest, dass die polnischen Behörden keine Angaben dazu gemacht haben, warum die Beihilferegelung auf der Grundlage eines der Instrumente der Kommission für staatliche Beihilfen (insbesondere der nachstehend aufgeführten Instrumente) als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden könnte. |
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(38) |
Wie bereits im Einleitungsbeschluss ausgeführt, entspricht die bewertete Beihilferegelung keiner der Beihilfekategorien gemäß der Rahmenregelung bzw. der Verordnung (EU) Nr. 702/2014. Da Polen diesbezüglich keine Stellungnahme vorgelegt hat, sieht die Kommission ihre Zweifel an der Anwendbarkeit der Rahmenregelung und der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bestätigt. |
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(39) |
Wie bereits im Einleitungsbeschluss ausgeführt, erfüllt die Beihilfe im Rahmen der bewerteten Regelung außerdem nicht die Kriterien für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien. Da Polen diesbezüglich keine Stellungnahme vorgelegt hat, sieht die Kommission ihre Zweifel an der Anwendbarkeit der Leitlinien bestätigt. |
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(40) |
Da Polen keine Stellungnahme zu De-minimis-Beihilfen vorgelegt hat, sieht die Kommission zudem ihre Zweifel an der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 bestätigt. |
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(41) |
In der Anmeldung bezieht sich Polen auf Randnummer 30 der Rahmenregelung. Gemäß Randnummer 30 der Rahmenregelung prüft die Kommission Beihilferegelungen, die nicht unter die Rahmenregelung oder sonstige einschlägige Vorschriften für staatliche Beihilfen fallen, auf Einzelfallbasis unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV unter Berücksichtigung der Grundsätze aus den Artikeln 107, 108 und 109 AEUV, der Gemeinsamen Agrarpolitik und entsprechend der Rahmenregelung, wo dies möglich ist. Mitgliedstaaten, die Beihilfen anmelden, die nicht unter die Rahmenregelung fallen, müssen nachweisen, dass bei der betreffenden staatlichen Beihilfe die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze gemäß Teil I Kapitel 3 der Rahmenregelung eingehalten werden. Die Kommission genehmigt nur Beihilfemaßnahmen, bei denen die positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt und Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten eindeutig aufwiegen. |
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(42) |
Bei Beihilfesachen nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV hat die Kommission großen Ermessensspielraum (23). |
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(43) |
In Artikel 107 Absatz 3 AEUV sind vier Fälle genannt, in denen staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Nach Auffassung der Kommission finden die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a, b und d AEUV aufgeführten Ausnahmetatbestände in vorliegendem Fall keine Anwendung, da die in Rede stehende Beihilferegelung nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten dient, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht; ebenso wenig dient sie Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben oder der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. |
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(44) |
Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
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(45) |
Zur Erfüllung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV muss die Beihilfe einem Ziel von gemeinsamem Interesse dienen. Diesbezüglich müssen Beihilfen im Agrarsektor insbesondere mit den Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Einklang stehen. Ist eine Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für einen bestimmten Sektor vorhanden, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Verordnung abweichen oder sie beeinträchtigen könnten (24). |
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(46) |
Für den Milchsektor sind die betreffenden Vorschriften in der Verordnung über die einheitliche GMO und in der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 festgelegt. In der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Erhebung einer Abgabe im Milchsektor ist unter anderem die Zahlung der Abgabe geregelt. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/517 wurde eine Änderung eingeführt, wonach die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die Zahlung des geschuldeten Betrags für den am 1. April 2014 beginnenden Zwölfmonatszeitraum zinsfrei in drei Jahresraten bis zum 30. September 2017 erfolgt. In der Verordnung über die einheitliche GMO sind hinsichtlich der Zahlung der Abgabe keine weiteren Ausnahmen vorgesehen. Polen nutzte diese Regelung durch die Gewährung von De-minimis-Beihilfen. Darüber hinaus enthält die vorliegende Beihilferegelung eine Bestimmung, wonach die Abgabe (zweite und dritte Jahresrate) Betriebsinhabern erlassen werden kann, die ihre jeweils verfügbaren Mengen überschritten haben und die somit nach den Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse diese Abgabe an den polnischen Staat entrichten müssen. Würden bestimmte polnische Milcherzeuger von der Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe befreit, würde dies das Quotensystem untergraben und den Wettbewerb mit den Erzeugern verzerren, die ihre Quoten eingehalten haben, und denjenigen, die die von ihnen geschuldete Abgabe bezahlt haben (25). |
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(47) |
Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Abschreibung der Milchabgabe nicht mit der Verordnung über die einheitliche GMO und der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 im Einklang steht und somit im Bereich der Milchquotenregelung gegen die Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse verstößt. |
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(48) |
Die Abschreibung der Milchabgabe dient lediglich dazu, die finanzielle Lage von Unternehmen zu verbessern, trägt jedoch keineswegs zur Entwicklung des Sektors oder der Verfolgung eines gemeinsamen Interesses bei und ist somit nicht mit den GMO-Vorschriften vereinbar. |
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(49) |
Darüber hinaus gilt, dass eine staatliche Beihilfe, die zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen Unionsrecht führt, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann (26). |
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(50) |
Deshalb kann die Beihilferegelung nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. |
Abschließende Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
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(51) |
Aus den angeführten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die angemeldete Beihilferegelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. |
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(52) |
Da die Beihilferegelung noch nicht eingeführt wurde (siehe Erwägungsgrund 21), muss keine staatliche Beihilfe wiedereingezogen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Polen am 23. Mai 2016 angemeldete Beihilferegelung für Milcherzeuger ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Diese staatliche Beihilfe ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Daher darf die Beihilfe von den polnischen Behörde nicht eingeführt werden.
Artikel 2
Polen unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieses Beschlusses über die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffenen Maßnahmen.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
Brüssel, den 30. Juni 2017
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) C(2016) 5770 final.
(2) ABl. C 406 vom 4.11.2016, S. 86.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
(4) In Polen wurde diese Verpflichtung im Gesetz vom 20. April 2004 über die Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Gesetzblatt 2004, Nr. 93, Eintrag 897 mit nachfolgenden Änderungen) festgeschrieben.
(5) Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2015/517 der Kommission vom 26. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 73).
(7) Kabinettsverordnung vom 29. Juli 2015 über die von der Agrarmarktbehörde vorgenommene Ratenaufteilung der Abgabe, die von den Milcherzeugern, die ihre Einzelquote im Quotenjahr 2014/2015 überschritten haben, zu entrichten ist (Gesetzblatt 2015, Eintrag 1105) [Rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 29 lipca 2015 r. w sprawie realizacji przez Agencję Rynku Rolnego zadania polegającego na rozkładaniu na raty opłaty należnej od producentów mleka za przekroczenie kwot indywidualnych w roku kwotowym 2014/2015, Dz. U. 2015, poz. 1105].
(8) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).
(9) Kabinettsverordnung vom 19. Mai 2016 zur Einführung einer Beihilferegelung für Milcherzeuger [Uchwała Rady Ministrów z dnia 19 maja 2016 r. w sprawie ustanowienia programu pomocy producentom mleka].
(10) Gesetz über die öffentlichen Finanzen vom 27. August 2009 (Gesetzblatt 2013, Eintrag 885 mit nachfolgenden Änderungen) [Ustawa z dnia 27 sierpnia 2009 r. o finansach publicznych (Dz.U. z 2013 r., poz. 885, z późn. zm.)].
(11) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).
(12) ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1.
(13) ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.
(14) Siehe Urteil in der Rechtssache C-83/98 P, Französische Republik gegen Ladbroke Racing Ltd und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:2000:248, Rn. 48 bis 51.
(15) Im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 31, Fußnote 8) meldete die Kommission Zweifel an, insbesondere was die Wahrscheinlichkeit betrifft, dass bestimmte Begünstigte die Beihilfe tatsächlich erhalten. Die polnischen Behörden legten jedoch keine Informationen vor, durch die die Zweifel der Kommission ausgeräumt worden wären.
(16) Siehe Urteil in der Rechtssache C-39/94, SFEI und andere, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60, und in der Rechtssache C-342/96, Königreiche Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41.
(17) ECLI:EU:T:2015:188, Rn. 76.
(18) Siehe Urteil in der Rechtssache C-730/79, Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11 und 12.
(19) Siehe insbesondere Urteil in der Rechtssache C-102/87, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1988:391, Rn. 19.
(20) 2015 belief sich der Handel innerhalb der Union bei Milch auf mehr als 4,5 Mrd. EUR und bei allen Milcherzeugnissen auf mehr als 28 Mrd. EUR. Quelle: Eurostat.
(21) 2015 war Polen der fünftgrößte Erzeuger von Kuhmilch in der Union; die erzeugte Milchmenge belief sich auf mehr als 10 Mio. Tonnen. Quelle: Eurostat.
(22) Siehe Urteil in der Rechtssache C-364/90, Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1993:157, Rn. 20, in den verbundenen Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:T:1999:326, Rn. 140, und in der Rechtssache C-372/97, Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-372/97, ECLI:EU:C:2004:234, Rn. 81.
(23) Siehe beispielsweise das Urteil in der Rechtssache C-39/94, SFEI und andere gegen La Poste und andere, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 36, und in der Rechtssache T-214/95, Het Vlaamse Gewest (Flämische Region) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:T:1998:77, Rn. 86.
(24) Siehe beispielsweise Urteil in der Rechtssache C-456/00, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:2002:753, Rn. 30 bis 33.
(25) Aufgrund des Versäumnisses, geschuldete Milchabgaben von italienischen Erzeugern einzuziehen, läuft derzeit ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien (Rechtssache C-433/15).
(26) Siehe beispielsweise das Urteil in der Rechtssache C-156/98, Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:2000:467, Rn. 78, und in der Rechtssache C-333/07, Société Régie Networks gegen Direction de contrôle fiscal Rhone-Alpes Bourgogne, ECLI:EU:C:2008:764, Rn. 94 bis 116.