ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 189

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
20. Juli 2017


Inhalt

 

III   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1284]

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1285]

3

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1286]

5

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1287]

7

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1288]

9

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1289]

10

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1290]

11

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1291]

12

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1292]

14

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1293]

15

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1294]

16

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1295]

17

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1296]

18

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1297]

19

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1298]

20

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1299]

22

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1300]

23

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1301]

25

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1302]

27

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1303]

28

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1304]

30

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1305]

32

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1306]

33

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1307]

34

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1308]

36

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1309]

38

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens [2017/1310]

43

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/1311]

45

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens [2017/1312]

46

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/1313]

48

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/1314]

50

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/1315]

51

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2017/1316]

53

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 34/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2017/1317]

54

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2017/1318]

55

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2017/1319]

56

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2017/1320]

57

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2017/1321]

58

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2017/1322]

59

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/2016 vom 5. Februar 2016 zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens [2017/1323]

60

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 1/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1284]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1358 der Kommission vom 4. August 2015 über die Änderung der Anhänge XI, XII und XV der Richtlinie 2003/85/EG des Rates in Bezug auf die Liste der für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassenen Labors und die für diese geltenden Mindestnormen für die biologische Sicherheit (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 3.1 des EWR-Abkommens wird Nummer 1a (Richtlinie 2003/85/EG des Rates) wie folgt geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32015 D 1358: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1358 der Kommission vom 4. August 2015 (ABl. L 209 vom 6.8.2015, S. 11)“.

2.

Der Text der Anpassung b erhält folgende Fassung:

„b)

In Anhang XI Teil A wird der Liste der Mitgliedstaaten, die die Dienstleistungen des Labors ‚The Pirbright Institute‘ im Vereinigten Königreich in Anspruch nehmen, das Wort ‚Norwegen‘ angefügt.“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1358 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 209 vom 6.8.2015, S. 11.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/3


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 2/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1285]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1765 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG in Bezug auf den Status des Bundeslands Baden-Württemberg in Deutschland und der Region Aostatal in Italien als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1784 der Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung der Region Nordirland des Vereinigten Königreichs als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich frei von Brucellose (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(4)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(5)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 70 (Entscheidung 2003/467/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 D 1784: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1784 der Kommission vom 2. Oktober 2015 (ABl. L 259 vom 6.10.2015, S. 38)“.

2.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 80 (Entscheidung 2004/558/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 D 1765: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1765 der Kommission vom 30. September 2015 (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 44)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1765 und (EU) 2015/1784 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 44.

(2)   ABl. L 259 vom 6.10.2015, S. 38.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/5


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 3/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1286]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/261 der Kommission vom 6. Februar 2015 zur Änderung der Beschlüsse 2010/470/EU und 2010/471/EU in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden innerhalb der Union sowie ihre Einfuhr in die Union (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fisch und Tiere der Aquakultur sowie tierische Erzeugnisse wie Eizellen, Embryonen und Sperma. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 4.2 des EWR-Abkommens wird Nummer 93 (Beschluss 2010/470/EU der Kommission) wie folgt geändert:

1.

Folgendes wird angefügt:

„geändert durch

32015 D 0261: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/261 der Kommission vom 6. Februar 2015 (ABl. L 52 vom 24.2.2015, S. 1)“.

2.

Der Text der Anpassung erhält folgende Fassung:

„In Artikel 2 Buchstabe a und Buchstabe d Ziffer i wird das Datum ‚ 30. September 2014 ‘ für die EFTA-Staaten durch ‚ 25. Februar 2015 ‘ ersetzt. In Artikel 2 Buchstabe b und Buchstabe d Ziffer ii wird das Datum ‚ 1. Oktober 2014 ‘ für die EFTA-Staaten durch ‚ 26. Februar 2015 ‘ ersetzt. In Artikel 2 Buchstaben b und c und Buchstabe d Ziffer ii wird das Datum ‚ 31. August 2010 ‘ für die EFTA-Staaten durch ‚ 1. Juli 2011 ‘ ersetzt. In Artikel 2 Buchstabe c und Buchstabe d Ziffer ii wird das Datum ‚ 1. September 2010 ‘ für die EFTA-Staaten durch ‚ 2. Juli 2011 ‘ ersetzt.

In Artikel 4 Buchstaben a und b wird das Datum ‚ 31. August 2010 ‘ für die EFTA-Staaten durch ‚ 1. Juli 2011 ‘ ersetzt. In Artikel 4 Buchstabe b wird das Datum ‚ 1. September 2010 ‘ für die EFTA-Staaten durch ‚ 2. Juli 2011 ‘ ersetzt.“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/261 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 52 vom 24.2.2015, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/7


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 4/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1287]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/225 der Kommission vom 11. Februar 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2009/861/EG betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verarbeitung von nicht konformer Rohmilch in bestimmten Milch verarbeitenden Betrieben in Bulgarien (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) 2015/1474 der Kommission vom 27. August 2015 über die Verwendung wiederaufbereiteten Heißwassers zur Entfernung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von Schlachtkörpern (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 wird die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 (4) der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(5)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(6)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 6.1 wird unter Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) unter der nach dem Gedankenstrich aufgeführten Übergangsregelung (Entscheidung 2009/861/EG der Kommission) folgender Untergedankenstrich angefügt:

„—

32015 D 0225: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/225 der Kommission vom 11. Februar 2015 (ABl. L 37 vom 13.2.2015, S. 15)“.

2.

In Teil 6.1 wird nach Nummer 20 (Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„21.

32015 R 1474: Verordnung (EU) 2015/1474 der Kommission vom 27. August 2015 über die Verwendung wiederaufbereiteten Heißwassers zur Entfernung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von Schlachtkörpern (ABl. L 225 vom 28.8.2015, S. 7)“.

3.

In Teil 6.2 erhält der Text von Nummer 54 (Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission) folgende Fassung:

32015 R 1375: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/225, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 und der Verordnung (EU) 2015/1474 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 37 vom 13.2.2015, S. 15.

(2)   ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7.

(3)   ABl. L 225 vom 28.8.2015, S. 7.

(4)   ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/9


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 5/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1288]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1761 der Kommission vom 1. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 hinsichtlich der Berichte und der Gebühren des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums sowie in Bezug auf die in Anhang II der genannten Verordnung aufgelisteten Laboratorien (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1zzh (Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 1761: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1761 der Kommission vom 1. Oktober 2015 (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 30)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1761 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 30.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/10


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 6/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1289]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1747 der Kommission vom 30. September 2015 zur Berichtigung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 26/2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 2zk (Verordnung (EU) Nr. 26/2011 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32015 R 1747: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1747 der Kommission vom 30. September 2015 (ABl. L 256 vom 1.10.2015, S. 7)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1747 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 256 vom 1.10.2015, S. 7.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

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L 189/11


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 7/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1290]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/1905 der Kommission vom 22. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Untersuchung von Ölen, Fetten und daraus gewonnenen Erzeugnissen auf Dioxine (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31m (Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 1905: Verordnung (EU) 2015/1905 der Kommission vom 22. Oktober 2015 (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1905 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

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L 189/12


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 8/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1291]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1486 der Kommission vom 2. September 2015 zur Zulassung von Canthaxanthin als Zusatzstoff in Futtermitteln für bestimmte Kategorien von Geflügel, Zierfischen und Ziervögeln (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1489 der Kommission vom 3. September 2015 zur Zulassung der Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 30238 und Pediococcus pentosaceus NCIMB 30237 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1490 der Kommission vom 3. September 2015 zur Zulassung der Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner (Zulassungsinhaber: Pancosma France S.A.S.) (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(5)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens werden nach Nummer 149 (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1426 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„150.

32015 R 1486: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1486 der Kommission vom 2. September 2015 zur Zulassung von Canthaxanthin als Zusatzstoff in Futtermitteln für bestimmte Kategorien von Geflügel, Zierfischen und Ziervögeln (ABl. L 229 vom 3.9.2015, S. 5).

151.

32015 R 1489: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1489 der Kommission vom 3. September 2015 zur Zulassung der Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 30238 und Pediococcus pentosaceus NCIMB 30237 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 231 vom 4.9.2015, S. 1).

152.

32015 R 1490: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1490 der Kommission vom 3. September 2015 zur Zulassung der Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner (Zulassungsinhaber: Pancosma France S.A.S.) (ABl. L 231 vom 4.9.2015, S. 4).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1486, (EU) 2015/1489 und (EU) 2015/1490 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 229 vom 3.9.2015, S. 5.

(2)   ABl. L 231 vom 4.9.2015, S. 1.

(3)   ABl. L 231 vom 4.9.2015, S. 4.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

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L 189/14


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 9/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1292]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/1955 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft pflanzenschutzrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten pflanzenschutzrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel III Teil 1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 L 1955: Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/1955 der Kommission vom 29. Oktober 2015 (ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 142)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/1955 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 142.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 10/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1293]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 0758: Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77)“.

2.

Nach Nummer 46c (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„47.

32015 R 0758: Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/758 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/16


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 11/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1294]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Überwachung der Partikelemissionen durch das On-Board-Diagnosesystem (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zzl (Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 R 0627: Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 28)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 627/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 28.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 12/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1295]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1040/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung zwecks Anpassung von Anhang I an den technischen Fortschritt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zq (Richtlinie 2001/112/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 R 1040: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1040/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 (ABl. L 288 vom 2.10.2014, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1040/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 288 vom 2.10.2014, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/18


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 13/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1296]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Erythrit (E 968) als Geschmacksverstärker in brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten aromatisierten Getränken (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzzr (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 1832: Verordnung (EU) 2015/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2015 (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 27)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1832 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 27.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/19


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 14/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1297]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/1906 der Kommission vom 22. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 56 (Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32015 R 1906: Verordnung (EU) 2015/1906 der Kommission vom 22. Oktober 2015 (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 11)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1906 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 11.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 15/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1298]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/1886 der Kommission vom 20. Oktober 2015 über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel im Hinblick auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2015/1898 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 105 (Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„106.

32015 R 1886: Verordnung (EU) 2015/1886 der Kommission vom 20. Oktober 2015 über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel im Hinblick auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 276 vom 21.10.2015, S. 52).

107.

32015 R 1898: Verordnung (EU) 2015/1898 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 277 vom 22.10.2015, S. 13)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2015/1886 und (EU) 2015/1898 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 276 vom 21.10.2015, S. 52.

(2)   ABl. L 277 vom 22.10.2015, S. 13.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 16/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1299]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1491 der Kommission vom 3. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff „Virginiamycin“ (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1492 der Kommission vom 3. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff „Tylvalosin“ (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32015 R 1491: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1491 der Kommission vom 3. September 2015 (ABl. L 231 vom 4.9.2015, S. 7)

32015 R 1492: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1492 der Kommission vom 3. September 2015 (ABl. L 231 vom 4.9.2015, S. 10)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1491 und (EU) 2015/1492 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 231 vom 4.9.2015, S. 7.

(2)   ABl. L 231 vom 4.9.2015, S. 10.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/23


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 17/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1300]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1757 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von Folpet als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1758 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von Folpet als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 9 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1759 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von Glutaraldehyd als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4, 6, 11 und 12 (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12nnp (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1751 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„12nnq.

32015 R 1757: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1757 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von Folpet als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 12)

12nnr.

32015 R 1758: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1758 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von Folpet als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 9 (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 15)

12nns.

32015 R 1759: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1759 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von Glutaraldehyd als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4, 6, 11 und 12 (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 19)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1757, (EU) 2015/1758 und (EU) 2015/1759 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 12.

(2)   ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 15.

(3)   ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 19.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 18/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1301]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1981 der Kommission vom 4. November 2015 zur Genehmigung von aus N,N'-Methylenbismorpholin freigesetztem Formaldehyd als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 6 und 13 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1982 der Kommission vom 4. November 2015 zur Genehmigung von Hexaflumuron als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1985 der Kommission vom 4. November 2015 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mit Zitronensäure imprägniertes antivirales Papiertaschentuch (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12nns (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1759 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„12nnt.

32015 R 1981: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1981 der Kommission vom 4. November 2015 zur Genehmigung von aus N,N'-Methylenbismorpholin freigesetztem Formaldehyd als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 6 und 13 (ABl. L 289 vom 5.11.2015, S. 9)

12nnu.

32015 R 1982: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1982 der Kommission vom 4. November 2015 zur Genehmigung von Hexaflumuron als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 289 vom 5.11.2015, S. 13)

12nnv.

32015 D 1985: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1985 der Kommission vom 4. November 2015 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mit Zitronensäure imprägniertes antivirales Papiertaschentuch (ABl. L 289 vom 5.11.2015, S. 26)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1981 und (EU) 2015/1982 sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1985 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 289 vom 5.11.2015, S. 9.

(2)   ABl. L 289 vom 5.11.2015, S. 13.

(3)   ABl. L 289 vom 5.11.2015, S. 26.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/27


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 19/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1302]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/2030 der Kommission vom 13. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12w (Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2030: Verordnung (EU) 2015/2030 der Kommission vom 13. November 2015 (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 1)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2030 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 20/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1303]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Delegierte Beschluss (EU) 2015/1936 der Kommission vom 8. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Belüftungskanälen und -rohren zur Belüftung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Delegierte Beschluss (EU) 2015/1958 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Geosynthetics und verwandten Produkten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Delegierte Beschluss (EU) 2015/1959 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten für die Abwasserentsorgung und -behandlung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Mit dem Beschluss (EU) 2015/1958 wird die Entscheidung 96/581/EG der Kommission (4) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2015/1959 wird die Entscheidung 97/464/EG der Kommission (5) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(6)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 1zzf (Entscheidung 2003/656/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„1zzg.

32015 D 1936: Delegierter Beschluss (EU) 2015/1936 der Kommission vom 8. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Belüftungskanälen und -rohren zur Belüftung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 282 vom 28.10.2015, S. 34)

1zzh.

32015 D 1958: Delegierter Beschluss (EU) 2015/1958 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Geosynthetics und verwandten Produkten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 181)

1zzi.

32015 D 1959: Delegierter Beschluss (EU) 2015/1959 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten für die Abwasserentsorgung und -behandlung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 184)“

2.

Der Wortlaut der Nummern 1f (Beschluss 96/581/EG der Kommission) und 1n (Beschluss 97/464/EG der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Beschlüsse (EU) 2015/1936, (EU) 2015/1958 und (EU) 2015/1959 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 282 vom 28.10.2015, S. 34.

(2)   ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 181.

(3)   ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 184.

(4)   ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 59.

(5)   ABl. L 198 vom 25.7.1997, S. 33.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 21/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1304]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2015/2115 der Kommission vom 23. November 2015 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, in Bezug auf Formamid (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Richtlinie (EU) 2015/2116 der Kommission vom 23. November 2015 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, in Bezug auf Benzisothiazolinon (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie (EU) 2015/2117 der Kommission vom 23. November 2015 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, in Bezug auf Chlormethylisothiazolinon und Methylisothiazolinon — sowohl einzeln als auch in einem Verhältnis von 3:1 (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XXIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 1a (Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32015 L 2115: Richtlinie (EU) 2015/2115 der Kommission vom 23. November 2015 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 17),

32015 L 2116: Richtlinie (EU) 2015/2116 der Kommission vom 23. November 2015 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 20),

32015 L 2117: Richtlinie (EU) 2015/2117 der Kommission vom 23. November 2015 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 23)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien (EU) 2015/2115, (EU) 2015/2116 und (EU) 2015/2117 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 17.

(2)   ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 20.

(3)   ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 23.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 22/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1305]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/210 der Kommission vom 10. Februar 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften für Spirituosen. Nach der Einleitung zu Kapitel XXVII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften über Spirituosen nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XXVII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 9 (Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 0210: Verordnung (EU) 2015/210 der Kommission vom 10. Februar 2015 (ABl. L 35 vom 11.2.2015, S. 16)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/210 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 35 vom 11.2.2015, S. 16.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 23/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1306]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Richtlinie 2013/29/EU wird die Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XXIX des EWR-Abkommens erhält der Text unter Nummer 4 (Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:

32013 L 0029: Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2013/29/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27.

(2)   ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 24/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1307]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet (1), berichtigt in ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 60, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 4c (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission), 4e (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission), 4i (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission), 4j (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission), 4k (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission), 4l (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission), 4m (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission), 4n (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission), 4s (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission) und 4t (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32014 R 0518: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 60 “.

Artikel 2

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 11c (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission), 11e (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission), 11i (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission), 11j (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission), 11k (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission), 11l (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission), 11m (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission), 11n (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission), 11s (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission) und 11t (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32014 R 0518: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 60 “.

Artikel 3

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014, berichtigt in ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 60, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

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L 189/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 25/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1308]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 6l (Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„6m.

32015 R 1185: Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1)

6n.

32015 R 1189: Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100)“.

Artikel 2

In Anhang IV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 26m (Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„26n.

32015 R 1185: Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1)

26o.

32015 R 1189: Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2015/1185 und (EU) 2015/1189 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1.

(2)   ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

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L 189/38


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 26/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1309]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2011/435/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung „Roundtable of Sustainable Biofuels EU RED“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), berichtigt in ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 32, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss 2011/436/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung „Abengoa RED Bioenergy Sustainability Assurance“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2011/437/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung „Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2011/438/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung des Zertifizierungssystems „International Sustainability and Carbon Certification“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Der Durchführungsbeschluss 2011/439/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung „Bonsucro EU“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Der Durchführungsbeschluss 2011/440/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung „Round Table on Responsible Soy EU RED“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Der Durchführungsbeschluss 2011/441/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung des Programms „Greenergy Brazilian Bioethanol verification programme“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Der Durchführungsbeschluss 2012/210/EU der Kommission vom 23. April 2012 über die Anerkennung der Regelung „Ensus voluntary scheme under RED for Ensus bioethanol production“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)

Der Durchführungsbeschluss 2012/395/EU der Kommission vom 16. Juli 2012 über die Anerkennung der Regelung „Red Tractor Farm Assurance Combinable Crops & Sugar Beet Scheme“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(10)

Der Durchführungsbeschluss 2012/432/EU der Kommission vom 24. Juli 2012 über die Anerkennung des Systems „REDcert“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(11)

Der Durchführungsbeschluss 2012/452/EU der Kommission vom 31. Juli 2012 über die Anerkennung der Regelung „NTA 8080“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(12)

Der Durchführungsbeschluss 2012/722/EU der Kommission vom 23. November 2012 über die Anerkennung des Systems „Roundtable on Sustainable Palm Oil RED“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(13)

Der Durchführungsbeschluss 2013/256/EU der Kommission vom 30. Mai 2013 über die Anerkennung des „Biograce-Treibhausgasberechnungstools“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(14)

Der Durchführungsbeschluss 2014/6/EU der Kommission vom 9. Januar 2014 über die Anerkennung des Systems „HVO Renewable Diesel Scheme for Verification of Compliance with the RED sustainability criteria for biofuels“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(15)

Der Durchführungsbeschluss 2014/324/EU der Kommission vom 3. Juni 2014 über die Anerkennung des Systems „Gafta Trade Assurance Scheme“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(16)

Der Durchführungsbeschluss 2014/325/EU der Kommission vom 3. Juni 2014 über die Anerkennung des „Systems KZR INiG“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(17)

Der Durchführungsbeschluss 2014/666/EU der Kommission vom 17. September 2014 über die Anerkennung des Systems „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(18)

Der Durchführungsbeschluss 2014/667/EU der Kommission vom 17. September 2014 über die Anerkennung des Systems „Universal Feed Assurance Scheme“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(19)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/887 der Kommission vom 9. Juni 2015 über die Anerkennung des Systems „Scottish Quality Farm Assured Combinable Crops Limited“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/427/EU (19) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(20)

Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 6a (Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:

„6aa.

32011 D 0435: Durchführungsbeschluss 2011/435/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung „Roundtable of Sustainable Biofuels EU RED“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 73), berichtigt in ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 32

6ab.

32011 D 0436: Durchführungsbeschluss 2011/436/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung „Abengoa RED Bioenergy Sustainability Assurance“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 75)

6ac.

32011 D 0437: Durchführungsbeschluss 2011/437/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung „Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 77)

6ad.

32011 D 0438: Durchführungsbeschluss 2011/438/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung des Zertifizierungssystems „International Sustainability and Carbon Certification“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 79)

6ae.

32011 D 0439: Durchführungsbeschluss 2011/439/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung „Bonsucro EU“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 81)

6af.

32011 D 0440: Durchführungsbeschluss 2011/440/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung „Round Table on Responsible Soy EU RED“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 83)

6ag.

32011 D 0441: Durchführungsbeschluss 2011/441/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung des Programms „Greenergy Brazilian Bioethanol verification programme“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 85)

6ah.

32012 D 0210: Durchführungsbeschluss 2012/210/EU der Kommission vom 23. April 2012 über die Anerkennung der Regelung „Ensus voluntary scheme under RED for Ensus bioethanol production“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 42)

6ai.

32012 D 0395: Durchführungsbeschluss 2012/395/EU der Kommission vom 16. Juli 2012 über die Anerkennung der Regelung „Red Tractor Farm Assurance Combinable Crops & Sugar Beet Scheme“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 62)

6aj.

32012 D 0432: Durchführungsbeschluss 2012/432/EU der Kommission vom 24. Juli 2012 über die Anerkennung des Systems „REDcert“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 26.7.2012, S. 24)

6ak.

32012 D 0452: Durchführungsbeschluss 2012/452/EU der Kommission vom 31. Juli 2012 über die Anerkennung der Regelung „NTA 8080“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 205 vom 1.8.2012, S. 17)

6al.

32012 D 0722: Durchführungsbeschluss 2012/722/EU der Kommission vom 23. November 2012 über die Anerkennung des Systems „Roundtable on Sustainable Palm Oil RED“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 24.11.2012, S. 53)

6am.

32013 D 0256: Durchführungsbeschluss 2013/256/EU der Kommission vom 30. Mai 2013 über die Anerkennung des „Biograce-Treibhausgasberechnungstools“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 46)

6an.

32014 D 0006: Durchführungsbeschluss 2014/6/EU der Kommission vom 9. Januar 2014 über die Anerkennung des Systems „HVO Renewable Diesel Scheme for Verification of Compliance with the RED sustainability criteria for biofuels“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 5 vom 10.1.2014, S. 3)

6ao.

32014 D 0324: Durchführungsbeschluss 2014/324/EU der Kommission vom 3. Juni 2014 über die Anerkennung des Systems „Gafta Trade Assurance Scheme“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 53)

6ap.

32014 D 0325: Durchführungsbeschluss 2014/325/EU der Kommission vom 3. Juni 2014 über die Anerkennung des „Systems KZR INiG“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 56)

6aq.

32014 D 0666: Durchführungsbeschluss 2014/666/EU der Kommission vom 17. September 2014 über die Anerkennung des Systems „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 18.9.2014, S. 49)

6ar.

32014 D 0667: Durchführungsbeschluss 2014/667/EU der Kommission vom 17. September 2014 über die Anerkennung des Systems „Universal Feed Assurance Scheme“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 18.9.2014, S. 51)

6as.

32015 D 0887: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/887 der Kommission vom 9. Juni 2015 über die Anerkennung des Systems „Scottish Quality Farm Assured Combinable Crops Limited“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/427/EU (ABl. L 144 vom 10.6.2015, S. 17)“

Artikel 2

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 41 (Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„Die Beschlüsse über die Anerkennung freiwilliger Regelungen zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind in Anhang II Kapitel XVII genannt.“

Artikel 3

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse 2011/435/EU, berichtigt in ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 32, 2011/436/EU, 2011/437/EU, 2011/438/EU, 2011/439/EU, 2011/440/EU, 2011/441/EU, 2012/210/EU, 2012/395/EU, 2012/432/EU, 2012/452/EU, 2012/722/EU, 2013/256/EU, 2014/6/EU, 2014/324/EU, 2014/325/EU, 2014/666/EU, 2014/667/EU und (EU) 2015/887 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 73.

(2)   ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 75.

(3)   ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 77.

(4)   ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 79.

(5)   ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 81.

(6)   ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 83.

(7)   ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 85.

(8)   ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 42.

(9)   ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 62.

(10)   ABl. L 199 vom 26.7.2012, S. 24.

(11)   ABl. L 205 vom 1.8.2012, S. 17.

(12)   ABl. L 326 vom 24.11.2012, S. 53.

(13)   ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 46.

(14)   ABl. L 5 vom 10.1.2014, S. 3.

(15)   ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 53.

(16)   ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 56.

(17)   ABl. L 276 vom 18.9.2014, S. 49.

(18)   ABl. L 276 vom 18.9.2014, S. 51.

(19)   ABl. L 144 vom 10.6.2015, S. 17.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/43


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 27/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens [2017/1310]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus praktischen Gründen werden die in Anhang VI des EWR-Abkommens unter den Rubriken „RECHTSAKTE, DENEN DIE VERTRAGSPARTEIEN GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN“, „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“ und „II. WAHRUNG ERGÄNZENDER RENTENANSPRÜCHE“ aufgeführten Nummern umnummeriert.

(2)

Da der Beschluss Nr. S7 vom 22. Dezember 2009 (1), der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch den Beschluss Nr. S10 (2) aufgehoben wurde, der ebenfalls in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, sollte die Bezugnahme auf den Beschluss Nr. S7 aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(3)

Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

1.

Die unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DENEN DIE VERTRAGSPARTEIEN GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN“ aufgeführten Nummern werden wie folgt geändert:

i)

Die Nummern 3.1 (Beschluss Nr. A1), 3.2 (Beschluss Nr. A2) und 3.3 (Beschluss Nr. A3) werden die Nummern 3.A1, 3.A2 bzw. 3.A3.

ii)

Die Nummern 4.1 (Beschluss Nr. E1), 4.2 (Beschluss Nr. E2) und 4.3 (Beschluss Nr. E4) werden die Nummern 3.E1, 3.E2 bzw. 3.E4.

iii)

Die Nummer 5.1 (Beschluss Nr. F1) wird die Nummer 3.F1.

iv)

Die Nummern 6.1 (Beschluss Nr. H1), 6.2 (Beschluss Nr. H2), 6.3 (Beschluss Nr. H3), 6.4 (Beschluss Nr. H4), 6.5 (Beschluss Nr. H5) und 6.6 (Beschluss Nr. H6) werden die Nummern 3.H1, 3.H2, 3.H3, 3.H4, 3.H5 bzw. 3.H6.

v)

Die Nummer 7.1 (Beschluss Nr. P1) wird die Nummer 3.P1.

vi)

Die Nummer 7.2 (Beschluss Nr. R1) wird die Nummer 3.R1.

vii)

Die Nummern 8.1 (Beschluss Nr. S1), 8.2 (Beschluss Nr. S2), 8.3 (Beschluss Nr. S3), 8.5 (Beschluss Nr. S5), 8.6 (Beschluss Nr. S6), 8.8 (Beschluss Nr. S8) und 8.9 (Beschluss Nr. S10) werden die Nummern 3.S1, 3.S2, 3.S3, 3.S5, 3.S6, 3.S8 bzw. 3.S10.

viii)

Der Text von Nummer 8.7 (Beschluss Nr. S7) wird gestrichen.

ix)

Die Nummer 8.4 (Beschluss Nr. S9) wird die Nummer 3.S9.

x)

Die Nummern 9.1 (Beschluss Nr. U1), 9.2 (Beschluss Nr. U2), 9.3 (Beschluss Nr. U3) und 9.4 (Beschluss Nr. U4) werden die Nummern 3.U1, 3.U2, 3.U3 bzw. 3.U4.

2.

Die unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“ aufgeführten Nummern erhalten folgende Fassung:

i)

Die Nummer 10.1 (Empfehlung Nr. P1) wird die Nummer 4.P1.

ii)

Die Nummern 11.1 (Empfehlung Nr. U1) und 11.2 (Empfehlung Nr. U2) werden die Nummern 4.U1 bzw. 4.U2.

iii)

Die Nummer 11.3 (Empfehlung Nr. S1) wird die Nummer 4.S1.

3.

Die unter der Rubrik „II. WAHRUNG ERGÄNZENDER RENTENANSPRÜCHE“ aufgeführten Nummern 12 (Richtlinie 98/49/EG des Rates) und 13 (Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Nummern 5 bzw. 6.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 8.

(2)   ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 16.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/45


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 28/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/1311]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 der Kommission vom 13. Juli 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 42ej (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32015 R 1136: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 der Kommission vom 13. Juli 2015 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/46


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 29/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens [2017/1312]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/2340 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2015/2341 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) 2015/2342 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Anhang XVI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2342: Verordnung (EU) 2015/2342 der Kommission vom 15. Dezember 2015 (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 18)“.

2.

Unter Nummer 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2341: Verordnung (EU) 2015/2341 der Kommission vom 15. Dezember 2015 (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 16)“.

3.

Unter Nummer 5c (Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2340: Verordnung (EU) 2015/2340 der Kommission vom 15. Dezember 2015 (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 14)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2015/2340, (EU) 2015/2341 und (EU) 2015/2342 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 14.

(2)   ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 16.

(3)   ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 18.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/48


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 30/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/1313]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1311/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich der Definition des Begriffs INSPIRE-Metadatenelement (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1312/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatendiensten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1jc (Verordnung (EG) Nr. 976/2009 Kommission) wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2017 folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 R 1311: Verordnung (EU) Nr. 1311/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 (ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 6)“

2.

Unter Nummer 1je (Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„—

32014 R 1312: Verordnung (EU) Nr. 1312/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 (ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 8)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Im Falle der EFTA-Staaten gilt das in Artikel 14a erwähnte Datum mit einem zusätzlichen Zeitraum von drei Jahren.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1311/2014 und (EU) Nr. 1312/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 6.

(2)   ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 8.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/50


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 31/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/1314]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 14c (Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 21ak (Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:

„, geändert durch:

32015 L 1480: Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 (ABl. L 226 vom 29.8.2015, S. 4)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/1480 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 226 vom 29.8.2015, S. 4.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/51


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 32/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/1315]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss 2014/896/EU der Kommission vom 10. Dezember 2014 über das Format für die Übermittlung der Informationen der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut der Nummer 23aa (gestrichen) erhält folgende Fassung:

32014 D 0896: Der Durchführungsbeschluss 2014/896/EU der Kommission vom 10. Dezember 2014 über das Format für die Übermittlung der Informationen der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 55)“

2.

Nach Nummer 23c (gestrichen) wird folgende Nummer eingefügt:

„23d.

32014 D 0895: Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 51)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse 2014/895/EU und 2014/896/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 193/2015 vom 10. Juli 2015 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 51.

(2)   ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 55.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(3)   ABl. L 8 vom 12.1.2017, S. 29.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/53


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 33/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2017/1316]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/2112 der Kommission vom 23. November 2015 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik hinsichtlich der Anpassung der Datenreihen im Anschluss an die Überarbeitung der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1l (Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2112: Verordnung (EU) 2015/2112 der Kommission vom 23. November 2015 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 4)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2112 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 4.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/54


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 34/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2017/1317]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/1711 der Kommission vom 17. September 2015 zur Erstellung der „Prodcom-Liste“ der Industrieprodukte für 2015 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4am (Verordnung (EU) Nr. 842/2014 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„4an.

32015 R 1711: Verordnung (EU) 2015/1711 der Kommission vom 17. September 2015 zur Erstellung der „Prodcom-Liste“ der Industrieprodukte für 2015 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (ABl. L 254 vom 30.9.2015, S. 1)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1711 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 254 vom 30.9.2015, S. 1.

(*1)  Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/55


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 35/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2017/1318]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1175/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 823/2010 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1175/2014 wird die Verordnung (EU) Nr. 823/2010 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Wortlaut der Nummer 18wa (Verordnung (EU) Nr. 823/2010 der Kommission) folgende Fassung:

32014 R 1175: Verordnung (EU) Nr. 1175/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 823/2010 (ABl. L 316 vom 4.11.2014, S. 4)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1175/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 316 vom 4.11.2014, S. 4.

(2)   ABl. L 246 vom 18.9.2010, S. 33.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/56


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 36/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2017/1319]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1557 der Kommission vom 13. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 24 (Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32015 R 1557: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1557 der Kommission vom 13. Juli 2015 (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 11)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1557 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 11.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/57


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 37/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2017/1320]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/2173 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 11 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2173: Verordnung (EU) 2015/2173 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 11)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2173 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 11.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/58


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 38/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2017/1321]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/2231 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 16 und 38 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2231: Verordnung (EU) 2015/2231 der Kommission vom 2. Dezember 2015 (ABl. L 317 vom 3.12.2015, S. 19)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2231 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 317 vom 3.12.2015, S. 19.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/59


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 39/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2017/1322]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10i (Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 L 0095: Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2014/95/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 293/2015 vom 30. Oktober 2015 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

(2)   ABl. L 161 vom 22.6.2017, S. 87.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/60


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 40/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens [2017/1323]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Dieser Beschluss betrifft weinrechtliche Vorschriften. Nach Absatz 7 der Einleitung zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen gelten weinrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Protokoll 47 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anlage 1 zu Protokoll 47 des EWR-Abkommens erhält der Wortlaut der Nummer 8 (Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der Kommission) folgende Fassung:

32013 R 1308: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung:

 

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l (vgl. Anhang I Teil XII)

 

Artikel 3 Absatz 1 (vgl. Anhang II Teil IV)

 

Artikel 75 Absatz 3 Buchstaben f, g, h, k und m, Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe d,

 

Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 (vlg. Anhang VII Teil II, vgl. Anlage I zu Anhang VII,

 

Artikel 80 (vgl. Anhang VIII),

 

Artikel 81 und 82,

 

Artikel 83 Absätze 2 und 3

 

Artikel 92 bis 108,

 

Artikel 112 und 113,

 

Artikel 117 bis 121,

 

Artikel 146 und

 

Artikel 147 Absätze 1 und 2.

Die Bestimmungen gelten mit den Anpassungen, die sich aus dem Haupttext des Abkommens, den horizontalen Anpassungen in der Einleitung zu Protokoll 47 zum Abkommen und den spezifischen Anpassungen in Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen ableiten lassen.

b)

Wenn Angelegenheiten behandelt werden, die in den Geltungsbereich der in dem Abkommen aufgeführten Rechtsakte fallen, nehmen die Vertreter der EFTA-Staaten uneingeschränkt an der Arbeit der in Artikel 229 der Verordnung genannten Ausschüsse teil, haben jedoch kein Stimmrecht.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.