ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 186

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
19. Juli 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1343 der Kommission vom 18. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1344 der Kommission vom 18. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1345 der Kommission vom 18. Juli 2017 über Abzüge von den Fangquoten für 2017 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren

6

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/1346 des Rates vom 17. Juli 2017 über den im Namen der Europäischen Union auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die die Einhaltung des Übereinkommens betreffende Sache ACCC/C/2008/32 zu vertretenden Standpunkt

15

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2017/975 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea ( ABl. L 146 vom 9.6.2017 )

17

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung ( ABl. L 100 vom 12.4.2017 )

17

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

19.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1343 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2017

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“ oder „KN“), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Im Interesse der Rechtssicherheit muss die Einreihung von Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt der Position 1901 oder aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, geklärt werden.

(3)

Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08 (2) sind Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die hauptsächlich pflanzliches oder tierisches Öl enthalten, dem Vitamine zugesetzt sind, dosiert aufgemacht (in Kapselhüllen), in Position 2106 („Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“) einzureihen.

(4)

In diesem Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, dass im Fall der betreffenden Waren die Form der Darreichung (d. h. in einer Kapselhülle) ein maßgebliches Merkmal ist, das auf ihre Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da es die Dosierung der Lebensmittelzubereitungen, die Art und Weise ihrer Aufnahme und den Ort, an dem sie wirken sollen, bestimmt. Somit sind beide Faktoren (die Kapselhülle sowie der Inhalt eines Nahrungsergänzungsmittels) für die Bestimmung und die Eigenart der in Rede stehenden Erzeugnisse maßgeblich.

(5)

Gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 2106 gehören zu dieser Position Zubereitungen, häufig als „Nahrungsergänzungsmittel“ bezeichnet, denen Vitamine und manchmal sehr geringe Mengen Eisenverbindungen zugesetzt sind und auf deren Packungen angegeben ist, dass sie allgemein der Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens dienen.

(6)

Nahrungsergänzungsmittel aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt der Position 1901 oder aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, werden nicht von Position 1901 erfasst, weil die spezifische Form der Darreichung auf ihre Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist. Bei Nahrungsergänzungsmitteln handelt es sich um eine sehr spezielle Art von Lebensmittelzubereitungen, die nur in den HS-Erläuterungen zu Position 2106 erwähnt werden und die im Allgemeinen dosiert aufgemacht sind. Folglich können Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, dosiert aufgemacht, aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt der Position 1901 oder aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 den Anforderungen der Position 1901 nicht genügen und sollten daher der Position 2106 zugewiesen werden.

(7)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur die genannte Rechtsprechung widerspiegeln. Dies wurde teilweise durch die Einfügung der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 21 per Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2013 der Kommission (3) erreicht. Im Interesse der Kohärenz und der Übereinstimmung mit dieser früheren Maßnahme sollte auch eine entsprechende Zusätzliche Anmerkung zu Kapitel 19 eingefügt werden.

(8)

In Teil II Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur sollte daher eine neue Zusätzliche Anmerkung angefügt werden, damit ihre einheitliche Anwendung in der gesamten Union gewährleistet ist.

(9)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil II Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 4 angefügt:

„4.

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt der Position 1901 sowie solche aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel, sind von der Einreihung in Position 1901 ausgeschlossen. Der wesentliche Charakter eines Nahrungsergänzungsmittels wird nicht nur durch seine Zutaten bestimmt, sondern auch durch seine besondere Form der Darreichung, die auf seine Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da sie die Dosierung, die Art und Weise seiner Aufnahme und den Ort, an dem es wirken soll, bestimmt. Diese Lebensmittelzubereitungen sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Urteil vom 17. Dezember 2009, Swiss Caps AG, C-410/08 bis C-412/08, ECLI:EU:C:2009:794.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2013 der Kommission vom 19. Juli 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 35).


19.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1344 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2017

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“ oder „KN“), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Der derzeitige Wortlaut der Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 17 sowie der Zusätzlichen Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 21 der Kombinierten Nomenklatur bezieht sich auf Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (2), in dem die Verfahren für die Berechnung des Saccharosegehalts von Rohzucker und bestimmten Sirupen festgelegt sind.

(3)

Die Absätze 2, 3 und 4 des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 aufgrund der Änderung der Quotenregelung für die Zuckererzeugung infolge von Änderungen der Agrarpolitik gestrichen. Folglich sind die Bezugnahmen auf Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 in den Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 17 und in den Zusätzlichen Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 21 hinfällig.

(4)

Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung eines Rechtsvakuums sollten diese zusätzlichen Anmerkungen geändert und die anzuwendenden Analysemethoden direkt in diese Anmerkungen aufgenommen werden.

(5)

Angesichts der Verbesserungen der Analysemethoden zur Bestimmung des Zuckergehalts sollte die derzeit verwendete Analysemethode für die Berechnung des Zuckergehalts von bestimmten Waren des Kapitels 17, die durch die Probenmatrix oder interferierende Verbindungen beeinflusst werden kann, durch die Hochleistungsflüssigkeitschromatographie („HPLC-Methode“) ersetzt werden.

(6)

Allerdings ist für eine Reihe anderer Waren des Kapitels 17 und Waren des Kapitels 21, bei denen der Zuckergehalt aufgrund des Vorhandenseins anderer Zucker nicht nur auf Saccharose, Fructose, Glucose und Maltose basiert, die HPLC-Methode nicht anwendbar. Für diese Waren sollte der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (3) bestimmt werden.

(7)

Um eine im gesamten Gebiet der Union einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Bezug auf die Bestimmung des Zuckergehalts bestimmter Waren zu gewährleisten, sollten die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 17 sowie die Zusätzlichen Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 21 in Teil II des Anhangs der Kombinierten Nomenklatur geändert werden.

(8)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Artikel 42 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 aufgehoben. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel 17 erhalten die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 folgende Fassung:

4.

Für Waren der Unterpositionen 1702 20 10, 1702 60 95 und 1702 90 71 wird der Zuckergehalt (Saccharose, Fructose, Glucose und Maltose, wobei Fructose und Glucose in Saccharoseäquivalent ausgedrückt werden) mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie („HPLC-Methode“) nach folgender Formel bestimmt:

S + 0,95 × (F + G) + M

Dabei sind:

 

‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware,

 

‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware,

 

‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware,

 

‚M‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Maltosegehalt der Ware.

Für Waren der Unterpositionen 1702 60 80, 1702 90 80 und 1702 90 95 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission  (*1). Für Waren der Unterpositionen 1702 60 80 und 1702 90 80 werden die Ergebnisse durch Multiplikation der Brix-Werte mit dem Koeffizienten 0,95 in Saccharoseäquivalent umgerechnet.

5.

Im Sinne der Unterpositionen 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 bezeichnet der Begriff ‚Isoglucose‘ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.

Für Waren dieser Unterpositionen wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014).

(*1)   Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vom 11. September 2014 zur Festlegung der Refraktometermethode zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zwecks Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 274 vom 16.9.2014, S. 6).“ "

b)

In Kapitel 21 erhalten die Zusätzlichen Anmerkungen 3 und 4 folgende Fassung:

3.

Im Sinne der Unterposition 2106 90 30 bezeichnet der Begriff ‚Isoglucose‘ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.

4.

Für Waren der Unterpositionen 2106 90 30 und 2106 90 59 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission  (*2).

(*2)   Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vom 11. September 2014 zur Festlegung der Refraktometermethode zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zwecks Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 274 vom 16.9.2014, S. 6).“ "

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vom 11. September 2014 zur Festlegung der Refraktometermethode zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zwecks Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 274 vom 16.9.2014, S. 6).


19.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1345 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2017

über Abzüge von den Fangquoten für 2017 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Fangquoten für das Jahr 2016 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:

Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates (2),

Verordnung (EU) 2015/2072 des Rates (3),

Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (4) und

Verordnung (EU) 2016/73 des Rates (5).

(2)

Die Fangquoten für das Jahr 2017 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:

Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates (6),

Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates (7),

Verordnung (EU) 2016/2372 des Rates (8) und

Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (9).

(3)

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.

(4)

Gemäß Artikel 105 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen diese Kürzungen im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren unter Anwendung der entsprechenden in diesen Absätzen genannten Multiplikationsfaktoren.

(5)

Einige Mitgliedstaaten haben ihre Fangquoten für das Jahr 2016 überschritten. Daher ist es angebracht, von den diesen Mitgliedstaaten für das Jahr 2017 zugeteilten Fangquoten und gegebenenfalls auch in den nachfolgenden Jahren Abzüge wegen Überfischung der Bestände vorzunehmen.

(6)

Die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/2226 (10) und (EU) 2017/162 (11) der Kommission sehen für bestimmte Länder und Arten Abzüge von den Fangquoten für 2016 vor. Allerdings waren bei einigen Mitgliedstaaten die für einige Arten vorzunehmenden Abzüge höher als ihre für 2016 verfügbare Quote, sodass die Abzüge in dem Jahr nicht vollständig vorgenommen werden konnten. Um sicherzustellen, dass in solchen Fällen die Abzüge für die entsprechenden Bestände in voller Höhe vorgenommen werden, sollten die verbleibenden Mengen bei den Abzügen von den Quoten für das Jahr 2017 und gegebenenfalls den Quoten für die folgenden Jahre berücksichtigt werden.

(7)

Mit Schreiben vom 16. November 2016 bat Belgien gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (12) die Kommission um die Erlaubnis, zusätzliche Mengen Steinbutt und Glattbutt in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV (T/B/2AC4-C) bis zu 10 % der entsprechenden Quote anzulanden. Die nach diesem Verfahren im Jahr 2016 bewilligten zusätzlichen Mengen gelten im Hinblick auf die Abzüge nach Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als Überschreitung der zulässigen Anlandungen.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abzüge von Fangquoten sollten unbeschadet der Abzüge gelten, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 der Kommission (13) bei den Quoten für 2017 vorzunehmen sind.

(9)

Da Quoten in Tonnen angegeben werden, sollten auf Überfischung zurückzuführende Mengen von weniger als einer Tonne unberücksichtigt bleiben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Fangquoten, die für 2017 in den Verordnungen (EU) 2016/1903, (EU) 2016/2285, (EU) 2016/2372 und (EU) 2017/127 festgelegt sind, werden nach Maßgabe des Anhangs gekürzt.

(2)   Absatz 1 gilt unbeschadet der Kürzungen, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 vorgesehen sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2015/2072 des Rates vom 17. November 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2016 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1221/2014 und (EU) 2015/104 (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2016/73 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2016 (ABl. L 16 vom 23.1.2016, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates vom 28. Oktober 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 295 vom 29.10.2016, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32).

(8)  Verordnung (EU) 2016/2372 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2017 (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 26).

(9)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2226 der Kommission vom 9. Dezember 2016 über Abzüge von den Fangquoten für 2016 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L 336 vom 10.12.2016, S. 28).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/162 der Kommission vom 31. Januar 2017 über Abzüge von den Fangquoten für bestimmte Fischbestände im Jahr 2016 wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2226 über Abzüge von den Fangquoten für 2016 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 101).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 der Kommission vom 5. März 2013 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2013 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten wegen Überfischung einer bestimmten Fangquote für Makrele im Jahr 2009 (ABl. L 62 vom 6.3.2013, S. 1).


ANHANG

ABZÜGE VON QUOTEN FÜR ÜBERFISCHTE BESTÄNDE

Mit-glied-staat

Artencode

Gebietscode

Artenname

Gebietsbezeichnung

Ausgangsquote 2016 (in kg)

Zulässige Anlandungen 2016 (angepasste Menge insgesamt in kg) (1)

Gesamtfänge 2016 (Menge in kg)

Quotenausschöpfung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen

Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (Menge in kg)

Multiplikationsfaktor (2)

Zusätzlicher Multiplikationsfaktor (3)  (4)

Verbleibender Abzug aus den Vorjahren (5) (Menge in kg)

Abzüge 2017 (Menge in kg)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

BE

SRX

07D.

Rochen

Unionsgewässer von VIId

87 000

86 919

91 566

105,35 %

4 647

/

/

/

4 647

BE

SOL

7FG.

Seezunge

VIIf und VIIg

487 000

549 565

563 401

102,52 %

13 836

/

/

/

13 836

BE

SOL

8AB.

Seezunge

VIIIa und VIIIb

42 000

281 638

287 659

102,14 %

6 021

/

C (6)

/

6 021

BE

T/B

2AC4-C

Steinbutt und Glattbutt

Unionsgewässer von IIa und IV

329 000

481 000

514 275

106,92 %

33 275  (7)

/

/

/

33 275

DE

DGS

2AC4-C

Dornhai

Unionsgewässer von IIa und IV

0

0

2 118

nicht zutreffend

2 118

/

/

/

2 118

DE

MAC

2CX14-

Makrele

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von IIa, XII und XIV

22 751 000

21 211 759

22 211 517

104,71 %

999 758

/

/

/

999 758

DK

DGS

2AC4-C

Dornhai

Unionsgewässer von IIa und IV

0

0

1 350

nicht zutreffend

1 350

/

/

/

1 350

DK

HER

1/2-

Hering

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von I und II

7 069 000

10 331 363

10 384 320

100,51 %

52 957

/

/

/

52 957

DK

JAX

4BC7D

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IVb, IVc und VIId

5 519 000

264 664

265 760

100,42 %

1 096

/

/

/

1 096

DK

MAC

2A34.

Makrele

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22–32

19 461 000

13 354 035

14 677 440

109,91 %

1 323 405

/

/

/

1 323 405

DK

MAC

2A4A-N

Makrele

Norwegische Gewässer von IIa und IVa

14 043 000

14 886 020

16 351 930

109,85 %

1 465 910

/

/

/

1 465 910

DK

NOP

04-N.

Stintdorsch

Norwegische Gewässer von IV

0

0

22 880

nicht zutreffend

22 880

/

/

/

22 880

DK

OTH

*2AC4C

Andere Arten

Unionsgewässer von IIa und IV

6 018 300

3 994 920

4 508 050

112,84 %

513 130

1,2

/

/

615 756

DK

POK

1N2AB.

Seelachs

Norwegische Gewässer von I und II

/

0

3 920

nicht zutreffend

3 920

/

/

/

3 920

DK

SAN

234_1

Sandaal

Unionsgewässer des Sandaal-Bewirtschaftungsgebiets 1

12 263 000

12 517 900

12 525 750

100,06 %

7 850

/

/

/

7 850

DK

SAN

04-N.

Sandaal

Norwegische Gewässer von IV

0

0

19 860

nicht zutreffend

19 860

/

/

/

19 860

ES

ALB

AN05N

Nördlicher Weißer Thun

Atlantik, nördlich von 5° N

14 917 370

14 754 370

16 645 500

112,82 %

1 891 130

1,2

/

/

2 269 356

ES

ALF

3X14-

Schleimköpfe

Unionsgewässer und internationale Gewässer von III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

67 000

86 159

79 185

91,90 %

– 6 974

/

/

817

0

ES

BSF

8910-

Schwarzer Degenfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII, IX und X

12 000

24 004

16 419

68,41 %

– 7 585

/

/

2 703

0

ES

BUM

ATLANT

Atlantischer Blauer Marlin

Atlantik

0

0

13 396

nicht zutreffend

13 396

/

A

/

20 094

ES

COD

1/2B.

Kabeljau

I und IIb

13 192 000

9 730 876

9 731 972

100,01 %

1 096

/

/

/

1 096

ES

GHL

1N2AB.

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer von I und II

/

9 000

27 600

306,67 %

18 600

1,0

A

/

27 900

ES

GHL

N3LMNO

Schwarzer Heilbutt

NAFO 3LMNO

4 067 000

4 070 000

4 072 999

100,07 %

2 999

/

C (6)

/

2 999

ES

SRX

67AKXD

Rochen

Unionsgewässer von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k

876 000

459 287

469 586

102,24 %

10 299

/

/

/

10 299

ES

SRX

89-C.

Rochen

Unionsgewässer von VIII und IX

1 057 000

925 232

956 878

103,42 %

31 646

/

A

131 767

179 236

ES

WHM

ATLANT

Weißer Marlin

Atlantik

2 460

2 460

9 859

400,77 %

7 399

1,0

A

138 994

150 092

FR

LIN

04-C.

Leng

Unionsgewässer von IV

162 000

262 351

304 077

115,91 %

41 726

1,0

/

/

41 726

FR

POK

1/2/INT

Seelachs

Internationale Gewässer von I und II

0

0

2 352

nicht zutreffend

2 352

/

/

/

2 352

FR

RED

51214S

Rotbarsch (flache pelagische Gewässer)

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V; internationale Gewässer von XII und XIV

0

0

29 827

nicht zutreffend

29 827

/

/

/

29 827

FR

SBR

678-

Rote Fleckbrasse

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VI, VII und VIII

6 000

28 817

31 334

108,72 %

2 517

/

/

/

2 517

FR

SRX

07D.

Rochen

Unionsgewässer von VIId

663 000

630 718

699 850

110,96 %

69 132

1,0

A

/

103 698

FR

SRX

67AKXD

Rochen

Unionsgewässer von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k

3 255 000

3 641 000

39 254

101,08 %

39 254

/

/

/

39 254

FR

WHG

08.

Wittling

VIII

1 524 000

2 406 000

2 441 333

101,47 %

35 333

/

/

/

35 333

IE

PLE

7FG.

Scholle

VIIf und VIIg

200 000

66 332

67 431

101,66 %

1 099

/

/

/

1 099

IE

POK

1N2AB.

Seelachs

Norwegische Gewässer von I und II

/

0

5 969

nicht zutreffend

5 969

/

/

/

5 969

IE

SRX

67AKXD

Rochen

Unionsgewässer von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k

1 048 000

949 860

980 960

103,27 %

31 056

/

A (6)

/

31 056

NL

DGS

2AC4-C

Dornhai

Unionsgewässer von IIa und IV

0

0

1 260

nicht zutreffend

1 260

/

/

/

1 260

NL

HAD

7X7A34

Schellfisch

VIIb-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

/

559

26 220

nicht zutreffend

25 661

/

/

/

25 661

NL

HER

*25B-F

Hering

II, Vb nördlich von 62° N (färöische Gewässer)

736 000

477 184

476 491

99,86 %

– 693

/

/

23 551

22 858

NL

OTH

*2A-14

Zur Bastardmakrele gehörige Beifänge (Eberfisch, Wittling und Makrele)

Unionsgewässer von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

1 663 800

1 777 300

2 032 689

114,37 %

255 389

1,2

/

/

306 467

NL

POK

2A34.

Seelachs

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22–32

68 000

110 846

110 889

100,04 %

43 (8)

/

/

1 057

1 057

NL

T/B

2AC4-C

Steinbutt und Glattbutt

Unionsgewässer von IIa und IV

2 493 000

2 551 261

2 737 636

107,31 %

186 375

/

/

/

186 375

PT

BUM

ATLANT

Atlantischer Blauer Marlin

Atlantik

49 550

49 550

50 611

102,14 %

1 061

/

/

/

1 061

PT

GHL

1N2AB

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer von I und II

/

18 487

18 487

nicht zutreffend

18 487

/

/

/

18 487

PT

MAC

8C3411

Makrele

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

6 971 000

6 313 658

6 823 967

108,08 %

510 309

/

/

/

510 309

PT

SRX

89-C.

Rochen

Unionsgewässer von VIII und IX

1 051 000

1 051 000

1 068 676

101,68 %

17 676

/

/

/

17 676

PT

SWO

AN05N

Schwertfisch

Atlantik nördlich von 5° N

1 161 950

1 541 950

1 561 142

101,24 %

19 192

/

/

/

19 192

UK

DGS

15X14

Dornhai

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV

0

0

12 585

nicht zutreffend

12 585

/

/

/

12 585

UK

DGS

2AC4-C

Dornhai

Unionsgewässer von IIa und IV

0

0

17 776

nicht zutreffend

17 776

/

/

/

17 776

UK

HER

4AB.

Hering

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von IV nördlich von 53° 30′ N

70 348 000

70 710 390

73 419 998

103,83 %

2 709 608

/

/

 

2 709 608

UK

MAC

2CX14-

Makrele

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von IIa, XII und XIV

208 557 000

195 937 403

209 143 232

106,74 %

13 205 829

/

A (6)

/

13 205 829

UK

SAN

234_1

Sandaal

Unionsgewässer des Sandaal-Bewirtschaftungsgebiets 1

268 000

0

0

nicht zutreffend

0

/

/

1 466 168

1 466 168

UK

SRX

67AKXD

Rochen

Unionsgewässer von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k

2 076 000

2 006 000

2 008 431

100,12 %

2 431

/

/

/

2 431

UK

T/B

2AC4-C

Steinbutt und Glattbutt

Unionsgewässer von IIa und IV

693 000

522 000

544 680

104,34 %

22 680

/

/

/

22 680


(1)  Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), von Quotenübertragungen von 2015 auf 2016 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3), Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 16) bzw. Artikel 18a der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1) bzw. Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates.

(2)  Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Ein Abzug in Höhe der Überfischung * 1,00 gilt in allen Fällen, in denen die Überfischung 100 Tonnen oder weniger beträgt.

(3)  Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern die Überfischung mehr als 10 % beträgt.

(4)  Buchstabe „A“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2014, 2015 und 2016 angewendet wurde. Buchstabe „C“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.

(5)  Verbleibende Mengen, die 2016 nicht gemäß der Verordnung (EU) 2016/2226, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/162 abgezogen werden konnten, da keine oder keine ausreichende Quote verfügbar war.

(6)  Zusätzlicher Multiplikationsfaktor nicht anwendbar, da die Überfischung nicht mehr als 10 % der zulässigen Anlandungen beträgt.

(7)  Auf Antrag Belgiens hat die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 zusätzliche Anlandungen von bis zu 10 % der Quote für Steinbutt und Glattbutt genehmigt.

(8)  Mengen von weniger als einer Tonne werden nicht berücksichtigt.


BESCHLÜSSE

19.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/15


BESCHLUSS (EU) 2017/1346 DES RATES

vom 17. Juli 2017

über den im Namen der Europäischen Union auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die die Einhaltung des Übereinkommens betreffende Sache ACCC/C/2008/32 zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. Februar 2005 wurde das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (1) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates (2) genehmigt.

(2)

Die Union kam den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Aarhus im Hinblick auf ihre Organe und Einrichtungen insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nach.

(3)

Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens wurde der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Ausschuss“) eingerichtet, dem die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus durch die Vertragsparteien obliegt.

(4)

Am 17. März 2017 gingen bei der Union in der Sache ACCC/C/2008/32 Feststellungen in Bezug auf den Zugang zu den Gerichten auf Ebene der Union (im Folgenden „Feststellungen“) ein. Der Ausschuss stellte in Nummer 123 der Feststellungen fest, dass „die betreffende Vertragspartei den Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens im Hinblick auf den Zugang der Öffentlichkeit zu den Gerichten nicht einhält, da weder die Aarhus-Verordnung noch die Rechtsprechung des EuGH die Verpflichtungen aus diesen Absätzen umsetzt oder diesen entspricht“.

(5)

Die Gremien des Übereinkommens von Aarhus wurden durch die Erklärung, die die Union bei Unterzeichnung abgab und bei Genehmigung des Übereinkommens bekräftigte, unterrichtet, dass „die Organe der Gemeinschaft das Übereinkommen im Rahmen ihrer bestehenden und künftigen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten und im Rahmen anderer einschlägiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in dem unter das Übereinkommen fallenden Bereich anwenden werden“.

(6)

Eine der Feststellungen in der Sache ACCC/C/2008/32, nämlich dass die Union Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus nicht einhält, wurde in den Entscheidungsentwurf VI/8f aufgenommen, die auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus im September 2017 in Budva (Montenegro) vorgelegt werden wird.

(7)

Die Union sollte nach Mitteln und Wegen suchen, wie das Übereinkommen von Aarhus im Einklang mit den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsordnung der Union und dem System der gerichtlichen Überprüfung eingehalten werden kann.

(8)

In Anbetracht der in der Union geltenden Gewaltenteilung ist es dem Rat nicht möglich, Weisungen oder Empfehlungen an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) in Bezug auf dessen justizielle Tätigkeiten zu richten. Daher können die im Entscheidungsentwurf VI/8f enthaltenen Empfehlungen, die sich auf den Gerichtshof und auf seine Rechtsprechung beziehen, nicht akzeptiert werden.

(9)

Die Union unterstützt weiterhin in vollem Umfang die wichtigen Ziele des Übereinkommens von Aarhus.

(10)

Die Union sollte den Standpunkt festlegen, der auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus hinsichtlich des Entscheidungsentwurfs VI/8f vertreten wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der von der Union auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus zu dem Entscheidungsentwurf VI/8f in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen der Union nach dem Übereinkommen von Aarhus zu vertreten ist, besteht darin, dass der Entscheidungsentwurf VI/8f vorbehaltlich folgender Änderungen akzeptiert wird:

Streichung des letzten Teils der Nummer 6 des Entscheidungsentwurfs VI/8f und Ersetzung von „Schließt sich … an“ mit „nimmt … zur Kenntnis“, wodurch diese Nummer folgende Fassung erhalten würde: „Nimmt die Feststellung des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die Mitteilung ACCC/C/2008/32 (Teil II), dass die betreffende Vertragspartei den Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens nicht einhält, zur Kenntnis.“;

Einfügung von „berücksichtigen“ hinter „Empfiehlt der betroffenen Partei“ im Titel von Nummer 7 des Entscheidungsentwurfs VI/8f, wodurch dieser nach den erforderlichen grammatikalischen Anpassungen folgende Fassung erhalten würde: „Empfiehlt, dass die betroffene Partei Folgendes berücksichtigt:“;

Streichung des Verweises auf den Gerichtshof der Europäischen Union in Nummer 7 Buchstabe b Ziffer i des Entscheidungsentwurfs VI/8f; und

Streichung von Nummer 7 Buchstabe c des Entscheidungsentwurfs VI/8f.

(2)   Andere geringfügigen Änderungen, die dem mit diesem Beschluss verfolgten Ansatz entsprechen, können im Rahmen einer Koordinierung vor Ort und in Anbetracht etwaiger Verhandlungen über den Entscheidungsentwurf VI/8f vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2017

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TAMM


(1)   ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.

(2)  Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).


Berichtigungen

19.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/17


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2017/975 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

( Amtsblatt der Europäischen Union L 146 vom 9. Juni 2017 )

Seite 145, Schlussformel:

Anstatt:

„Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. GRECH “

muss es heißen:

„Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON “.


19.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/17


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung

( Amtsblatt der Europäischen Union L 100 vom 12. April 2017 )

Seite 5, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c:

Anstatt:

„c)

Adresse der Website des PRIIP-Herstellers, auf der Kleinanlegern Informationen für die Kontaktaufnahme mit dem PRIIP-Hersteller und eine Telefonnummer zur Verfügung gestellt werden;“

muss es heißen:

„c)

Adresse der spezifischen Website des PRIIP-Herstellers, auf der Kleinanlegern Informationen für die Kontaktaufnahme mit dem PRIIP-Hersteller zur Verfügung gestellt werden, und eine Telefonnummer;“

Seite 6, Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c:

Anstatt:

„eine Beschreibung der Umstände, unter denen das PRIIP automatisch gekündigt werden kann,“

muss es heißen:

„eine Beschreibung der Umstände, unter denen das PRIIP automatisch beendet werden kann,“

Seite 7, Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5:

Anstatt:

„Abschnitt ‚Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?‘ des Basisinformationsblatts,“

muss es heißen:

„Abschnitt ‚Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?‘ des Basisinformationsblatts,“

Seite 8, Artikel 5 Absatz 2:

Anstatt:

„2.   In der Tabelle ‚Kosten im Zeitverlauf‘ im Abschnitt ‚Welche Kosten entstehen?‘ des Basisinformationsblatts geben die PRIIP-Hersteller den Gesamtkostenindikator der kumulierten Gesamtkosten des PRIIP für die verschiedenen Zeiträume gemäß Anhang VI als monetäre Zahl oder Prozentzahl an.“

muss es heißen:

„2.   In der Tabelle ‚Kosten im Zeitverlauf‘ im Abschnitt ‚Welche Kosten entstehen?‘ des Basisinformationsblatts geben die PRIIP-Hersteller den Gesamtkostenindikator der kumulierten Gesamtkosten des PRIIP für die verschiedenen Zeiträume gemäß Anhang VI als monetäre Zahl und als Prozentzahl an.“

Seite 19, Anhang II Teil 1 Nummer 27:

Anstatt:

„27.

Bei der Komponente des PRIIP, die ganz oder teilweise von einem oder mehreren Faktoren abhängt, die nicht am Markt beobachtet werden, werden strenge, anerkannte Branchen- und Regulierungsstandards angewandt, um die relevanten Erwartungen in Bezug auf den künftigen Beitrag dieser Faktoren und die hinsichtlich dieses Beitrags eventuell bestehende Unsicherheit zu bestimmen. Sofern die Komponente nicht ganz von einem Faktor abhängt, der nicht am Markt beobachtet wird, wird eine Bootstrap-Methodik angewandt, um den Marktfaktoren Rechnung zu tragen, wie für PRIIP der Kategorie 3 beschrieben. Die VEV für die Komponente des PRIIP wird ermittelt, indem die Bootstrap-Methodik und die strengen, anerkannten Branchen- und Regulierungsstandards zur Bestimmung der relevanten Erwartungen in Bezug auf den künftigen Beitrag dieser Faktoren, die nicht am Markt beobachtet werden, miteinander kombiniert werden.“

muss es heißen:

„27.

Bei der Komponente des PRIIP, die ganz oder teilweise von einem oder mehreren Faktoren abhängt, die nicht am Markt beobachtet werden, werden robuste, anerkannte Branchen- und Regulierungsstandards angewandt, um die relevanten Erwartungen in Bezug auf den künftigen Beitrag dieser Faktoren und die hinsichtlich dieses Beitrags eventuell bestehende Unsicherheit zu bestimmen. Sofern die Komponente nicht ganz von einem Faktor abhängt, der nicht am Markt beobachtet wird, wird eine Bootstrap-Methodik angewandt, um den Marktfaktoren Rechnung zu tragen, wie für PRIIP der Kategorie 3 beschrieben. Die VEV für die Komponente des PRIIP wird ermittelt, indem die Bootstrap-Methodik und die robusten, anerkannten Branchen- und Regulierungsstandards zur Bestimmung der relevanten Erwartungen in Bezug auf den künftigen Beitrag dieser Faktoren, die nicht am Markt beobachtet werden, miteinander kombiniert werden.“

Seite 43, Anhang VI Teil I Abschnitt II Überschrift:

Anstatt:

„II.   AUFSTELLUNG DER KOSTEN BEI ANDEREN PRIIP ALS INVESTMENTFONDS“

muss es heißen:

„II.   AUFSTELLUNG DER KOSTEN BEI ANDEREN PRIP ALS INVESTMENTFONDS“

Seite 43, Anhang VI Teil I Abschnitt II Nummer 28:

Anstatt:

„Die einmaligen Kosten werden von einem PRIIP,“

muss es heißen:

„Die einmaligen Kosten werden von einem PRIP,“

Seite 43, Anhang VI Teil I Abschnitt II Nummer 29 einleitender Satz:

Anstatt:

„Die einmaligen Einstiegskosten und -gebühren umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten, die in dem Kostenbetrag, der für andere PRIIP als Investmentfonds offenzulegen ist, berücksichtigt werden:“

muss es heißen:

„Die einmaligen Einstiegskosten und -gebühren umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten, die in dem Kostenbetrag, der für andere PRIP als Investmentfonds offenzulegen ist, berücksichtigt werden:“

Seite 43, Anhang VI Teil I Abschnitt II Nummer 30 einleitender Satz:

Anstatt:

„Die einmaligen Ausstiegskosten und -gebühren umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten, die in dem Kostenbetrag, der für andere PRIIP als Investmentfonds offenzulegen ist, berücksichtigt werden:“

muss es heißen:

„Die einmaligen Ausstiegskosten und -gebühren umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten, die in dem Kostenbetrag, der für andere PRIP als Investmentfonds offenzulegen ist, berücksichtigt werden:“

Seite 43, Anhang VI Teil I Abschnitt II Nummer 32:

Anstatt:

„Diese wiederkehrenden Kosten umfassen alle Arten von Kosten, die von einem PRIIP,“

muss es heißen:

„Diese wiederkehrenden Kosten umfassen alle Arten von Kosten, die von einem PRIP,“

Seite 44, Anhang VI Teil I Abschnitt II Nummer 34 Überschrift:

Anstatt:

Kosten von PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 17

muss es heißen:

Kosten von PRIP gemäß Anhang IV Nummer 17

Seite 44, Anhang VI Teil I Abschnitt II Nummer 36 Überschrift:

Anstatt:

Berechnung der impliziten Kosten von anderen PRIIP als Investmentfonds

muss es heißen:

Berechnung der impliziten Kosten von anderen PRIP als Investmentfonds

Seite 44, Anhang VI Teil I Abschnitt II Nummer 36:

Anstatt:

„36.

Zur Berechnung der in PRIIP eingebetteten, impliziten Kosten legt der PRIIP-Hersteller den Ausgabepreis und nach der Zeichnungsfrist den Kaufpreis des Produkts auf einem Sekundärmarkt zugrunde.“

muss es heißen:

„36.

Zur Berechnung der in PRIP eingebetteten, impliziten Kosten legt der PRIIP-Hersteller den Ausgabepreis und nach der Zeichnungsfrist den Kaufpreis des Produkts auf einem Sekundärmarkt zugrunde.“

Seite 44, Anhang VI Teil I Abschnitt II Nummer 40 Buchstabe b:

Anstatt:

„sicherstellt, dass die internen Preismodelle für PRIIP mit den Methodiken, Modellen und Standards im Einklang stehen, die der PRIIP-Hersteller bei der Bewertung des eigenen Portfolios heranzieht,“

muss es heißen:

„sicherstellt, dass die internen Preismodelle für PRIP mit den Methodiken, Modellen und Standards im Einklang stehen, die der PRIIP-Hersteller bei der Bewertung des eigenen Portfolios heranzieht,“

Seite 46, Anhang VI Teil 2 Abschnitt I Nummer 62:

Anstatt:

„bei anderen PRIIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 17,“

muss es heißen:

„bei anderen PRIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 17,“

Seite 47, Anhang VI Teil 2 Abschnitt I Nummer 64:

Anstatt:

„bei anderen PRIIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 17,“

muss es heißen:

„bei anderen PRIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 17,“

Seite 47, Anhang VI Teil 2 Abschnitt I Nummer 66 Buchstabe a:

Anstatt:

„bei anderen PRIIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 17,“

muss es heißen:

„bei anderen PRIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 17,“

Seite 48, Anhang VI Teil 2 Abschnitt I Nummer 73 Überschrift:

Anstatt:

Spezifische Anforderungen für andere PRIIP als Investmentfonds:“

muss es heißen:

Spezifische Anforderungen für andere PRIP als Investmentfonds:“

Seite 48, Anhang VI Teil 2 Abschnitt I Nummer 73:

Anstatt:

„für andere PRIIP als Investmentfonds“

muss es heißen:

„für andere PRIP als Investmentfonds“