ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 179

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
12. Juli 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2017/1249 des Rates vom 16. Juni 2017 über den Abschluss — im Namen der Union — des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/1250 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates — Streichung des Aromastoffes 4,5-Epoxydec-2(trans)-enal aus der Unionsliste ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1251 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur 271. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

6

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2017/1252 des Rates vom 11. Juli 2017 zur Unterstützung der Verbesserung der chemischen Sicherheit und Sicherung in der Ukraine im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

8

 

*

Beschluss (GASP) 2017/1253 des Rates vom 11. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

15

 

*

Beschluss (EU) 2017/1254 der Kommission vom 4. Juli 2017 über die geplante Bürgerinitiative Stop TTIP (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4725)

16

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1255 der Kommission vom 11. Juli 2017 über ein Muster für die Beschreibung der nationalen Systeme und Verfahren zur Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und -Partner ( 1 )

18

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1256 der Kommission vom 11. Juli 2017 über Muster und Verfahren für den Austausch auf Unionsebene von Informationen über die nationalen Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten des EURES-Netzes ( 1 )

24

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1257 der Kommission vom 11. Juli 2017 über die notwendigen technischen Standards und Formate für ein einheitliches System zur Ermöglichung des Abgleichs von Stellenangeboten mit Stellengesuchen und Lebensläufen auf dem EURES-Portal ( 1 )

32

 

*

Beschluss (EU) 2017/1258 der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2017 über die Übertragung von Beschlüssen zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss (EZB/2017/22)

39

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/573 der Kommission vom 6. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für Anforderungen zur Sicherstellung gerechter und nichtdiskriminierender Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen ( ABl. L 87 vom 31.3.2017 )

41

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

12.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/1


BESCHLUSS (EU) 2017/1249 DES RATES

vom 16. Juni 2017

über den Abschluss — im Namen der Union — des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/479 des Rates (2) wurde das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (im Folgenden „Übereinkommen“) von der Kommission am 8. Dezember 2016 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sieht vor, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung an dem Instrument beteiligen und dass Vereinbarungen über ihre Finanzbeiträge und die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln geschlossen werden- einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs sicherstellen.

(3)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (4) keine Anwendung auf das Vereinigte Königreich finden; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (5) keine Anwendung auf Irland finden; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Das Übereinkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 wird im Namen der Union genehmigt (6).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union die Notifikation nach Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens vor, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft (7).

Geschehen zu Brüssel am Luxemburg am 16. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCICLUNA


(1)  Zustimmung erteilt am 16. Mai 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2017/479 des Rates vom 8. Dezember 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 75 vom 21.3.2017, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

(4)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(5)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(6)  Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss zur Unterzeichnung in ABl. L 75 vom 21.3.2017, S. 3, veröffentlicht.

(7)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

12.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/3


VERORDNUNG (EU) 2017/1250 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2017

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates — Streichung des Aromastoffes 4,5-Epoxydec-2(trans)-enal aus der Unionsliste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission (3) wurde eine Liste von Aromastoffen angenommen, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde.

(3)

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4)

Der Aromastoff 4,5-Epoxydec-2(trans)-enal (FL-Nr. 16.071) ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 als Aromastoff aufgeführt, dessen Bewertung noch nicht abgeschlossen ist, da die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zusätzliche wissenschaftliche Daten verlangt hat. Diese Daten wurden vom Antragsteller vorgelegt.

(5)

Die vorgelegten Daten wurden von der Behörde bewertet, die in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 4. Mai 2017 (4) zu dem Schluss kam, dass in Bezug auf 4,5-Epoxydec-2(trans)-enal (FL-Nr. 16.071) Sicherheitsbedenken bestehen, da den vorgelegten Daten über den In-vivo-Test zufolge eine gentoxische Wirkung in der Leber von Ratten beobachtet wurde.

(6)

Daher erfüllt die Verwendung von 4,5-Epoxydec-2(trans)-enal (FL-Nr. 16.071) nicht die allgemeinen Bedingungen für die Verwendung von Aromen gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008. Der Stoff sollte demnach zum Schutz der menschlichen Gesundheit unverzüglich aus der Liste gestrichen werden.

(7)

Die Kommission sollte daher vom Dringlichkeitsverfahren zur Streichung eines sicherheitsbedenklichen Stoffes von der Unionsliste Gebrauch machen.

(8)

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).

(4)  EFSA, CEF-Gremium (EFSA-Gremium für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Enzyme, Aromastoffe). Scientific Opinion on Flavouring Group Evaluation 226 Revision 1 (FGE.226Rev1): consideration of genotoxicity data on one alpha, beta-unsaturated aldehyde from chemical subgroup 1.1.1(b) of FGE.19. EFSA Journal 2017;15(5):4847, 24 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4847.


ANHANG

In Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird folgender Eintrag gestrichen:

„16.071

4,5-Epoxydec-2(trans)-enal

188590-62-7

1570

 

Mindestens 87 %; sekundäre Komponente 8-9 % 4,5-Epoxydec-2(cis)-enal

 

1

EFSA“


12.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1251 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2017

zur 271. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 6. Juli 2017 beschlossen, eine Organisation in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiterin des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ folgender Eintrag angefügt:

„Jamaat-ul-Ahrar (JuA) (auch: a) Jamaat-e-Ahrar; b) Tehrik-e Taliban Pakistan Jamaat ul Ahrar; c) Ahrar-ul-Hind. Anschrift: a) Lalpura, Provinz Nangarhar, Afghanistan (seit Juni 2015); b) Mohmand Agency, Pakistan (im August 2014). Weitere Angaben: operiert von der Provinz Nangarhar, Afghanistan, und vom Grenzgebiet Pakistan/Afghanistan aus. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 6.7.2017.“


BESCHLÜSSE

12.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/8


BESCHLUSS (GASP) 2017/1252 DES RATES

vom 11. Juli 2017

zur Unterstützung der Verbesserung der chemischen Sicherheit und Sicherung in der Ukraine im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel II eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll und die innerhalb der Union wie auch in Drittstaaten getroffen werden müssen.

(2)

Die Union setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III der Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen zu unterstützen, Staaten technische Hilfe und Fachwissen in Bezug auf ein breites Spektrum an Nichtverbreitungsmaßnahmen bereitstellt und sich für eine Stärkung der Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) einsetzt.

(3)

Der VN-Sicherheitsrat hat am 28. April 2004 die Resolution 1540 (2004) angenommen; dabei handelt es sich um das erste internationale Instrument, das sich auf integrierte und umfassende Weise mit Massenvernichtungswaffen, ihren Trägersystemen und dazugehörigem Material befasst. Die Resolution 1540 (2004) erlegt allen Staaten verbindliche Verpflichtungen auf, mit denen nichtstaatliche Akteure vom Zugang zu solchen Waffen und waffenrelevantem Material abgehalten und abgeschreckt werden sollen. Mit der Resolution 1540 (2004) hat der VN-Sicherheitsrat ferner beschlossen, dass alle Staaten wirksame Maßnahmen zu ergreifen und durchzusetzen haben, um innerstaatliche Kontrollen zur Verhütung der Verbreitung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen und ihren Trägersystemen einzurichten, einschließlich angemessener Kontrollen über verwandtes Material.

(4)

Die Universalisierung und die uneingeschränkte Umsetzung des Chemiewaffenübereinkommens und der Resolution 1540 (2004) gehören insbesondere im Rahmen der nichtständigen Mitgliedschaft der Ukraine im VN-Sicherheitsrat im Zeitraum 2016-2017 zu ihren Hauptprioritäten im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen.

(5)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) wurde am 21. März und 27. Juni 2014 unterzeichnet. Das Assoziierungsabkommen sieht unter anderem die beschleunigte Harmonisierung der ukrainischen Rechtsvorschriften mit den einschlägigen Bestimmungen der Union vor, was auch die Beseitigung von Hindernissen für die umfassende Umsetzung der Resolution 1540 (2004) einschließt. Das Assoziierungsabkommen wurde seit November 2014 und Januar 2016 in Teilen vorläufig angewandt.

(6)

Gemäß dem Plan der ukrainischen Regierung (2014-2017) zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens hat es sich die Ukraine zur Aufgabe gemacht, Regelungen im Hinblick auf die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen auszuarbeiten. Das Ministerkabinett der Ukraine hat außerdem beschlossen, die chemische Sicherheit und Sicherung zu verbessern, indem legislative und regulatorische Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften für den sicheren Umgang mit gefährlichen chemischen Stoffen und zur Verhinderung der illegalen Vermarktung gefährlicher chemischer Produkte ausgearbeitet werden.

(7)

Am 11. und 12. Dezember 2014 hat die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) mit Unterstützung des VN-Büros für Abrüstungsfragen (UNODA), des ukrainischen Chemikerverbandes (UCU) und des International Centre for Chemical Safety and Security (ICCSS — Internationales Zentrum für chemische Sicherheit und Sicherung) in Kiew ein nationales Rundtischgespräch zum Thema „Fähigkeiten im Bereich der chemischen Sicherheit und Sicherung in der Ukraine und Entwicklung eines integrierten Programms für chemische Sicherheit und Sicherung in der Ukraine, einschließlich der Förderung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004)“ veranstaltet. Es nahmen diverse Interessenträger aus der Ukraine sowie internationale Partner teil; als Ergebnis wurde eine Reihe von Empfehlungen gebilligt.

(8)

Vom 24. bis zum 26. Februar 2015 fand in Wien ein „Treffen führender Akteure und internationaler Partner zur Entwicklung eines integrierten Programms für chemische Sicherheit und Sicherung in der Ukraine, einschließlich der Förderung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004)“ statt. Die Teilnehmer aus der Ukraine verständigten sich auf einen Fahrplan für das Programm für chemische Sicherheit und Sicherung in der Ukraine.

(9)

In diesem Rahmen wurden vom OSZE-Sekretariat in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in der Ukraine Projektvorschläge ausgearbeitet und der Union zur Finanzierung über den GASP-Haushalt unterbreitet.

(10)

Das OSZE-Sekretariat sollte mit der technischen Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Beschlusses betraut werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Förderung von Frieden und Sicherheit und zur Förderung eines wirksamen Multilateralismus sowohl auf globaler als auch auf regionaler Ebene verfolgt die Union die folgenden Ziele:

a)

Förderung von Frieden und Sicherheit in den Nachbarländern der Union durch Verringerung der Bedrohung durch illegalen Handel mit kontrollierten und toxischen Chemikalien im Gebiet der OSZE, insbesondere in der Ukraine;

b)

Förderung eines wirksamen Multilateralismus auf regionaler Ebene durch Unterstützung der Maßnahmen der OSZE zur Verbesserung der Fähigkeiten der zuständigen Behörden in der Ukraine, den illegalen Handel mit kontrollierten und toxischen Chemikalien im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Resolution 1540 (2004) zu verhindern.

(2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union die folgenden Maßnahmen durch:

a)

Verbesserung des regulatorischen Systems der Ukraine in Bezug auf chemische Sicherheit und Sicherung;

b)

Errichtung eines ukrainischen nationalen Referenzzentrums zur Identifizierung kontrollierter und toxischer Chemikalien;

c)

Verstärkung der Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung kontrollierter und toxischer Chemikalien.

Eine ausführliche Beschreibung der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen erfolgt durch das OSZE-Sekretariat. Es wird diese Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahrnehmen. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem OSZE-Sekretariat.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen beträgt 1 431 156,90 EUR.

(2)   Die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanzierten Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem OSZE-Sekretariat. Darin wird festgelegt, dass das OSZE-Sekretariat sicherstellt, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des OSZE-Sekretariats über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage der Evaluierung durch den Rat. Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen bereit.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach der Annahme dieses Beschlusses, falls bis zu diesem Zeitpunkt kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3).


ANHANG

Verbesserung der chemischen Sicherheit und Sicherung in der Ukraine im Einklang mit der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen

1.   Allgemeiner Kontext

Der Einsatz von chemischen Waffen oder von chemischen Stoffen als Waffen durch nichtstaatliche Akteure ist eine realistische Bedrohung geworden. Angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage stellen die von einer unerlaubten Verwendung von Chemikalien oder von Angriffen auf chemische Anlagen ausgehenden Bedrohungen und Risiken ein ernstes Problem für Sicherheit, Wirtschaft, Gesundheit und Umwelt in der Ukraine dar. Daher hat die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) mit Unterstützung des Büros der Vereinten Nationen (VN) für Abrüstungsfragen (UNODA), des ukrainischen Chemikerverbandes (UCU) und des International Centre for Chemical Safety and Security (ICCSS — Internationales Zentrum für chemische Sicherheit und Sicherung) am 11. und 12. Dezember 2014 in Kiew ein nationales Rundtischgespräch zum Thema „Fähigkeiten im Bereich der chemischen Sicherheit und Sicherung in der Ukraine und Entwicklung eines integrierten Programms für chemische Sicherheit und Sicherung in der Ukraine, einschließlich der Förderung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen“ veranstaltet.

Als Folgemaßnahme hierzu fand in Wien vom 24. bis zum 26. Februar 2015 eine Tagung zur Entwicklung eines integrierten Programms für chemische Sicherheit und Sicherung in der Ukraine statt. Die nationalen Teilnehmer verständigten sich auf einen Fahrplan für das integrierte Programm für chemische Sicherheit und Sicherung. In einem ersten Schritt wurde von internationalen Fachleuten eine „Umfassende Überprüfung der chemischen Sicherheit und Sicherung in der Ukraine“ (im Folgenden „Umfassende Überprüfung“) vorgenommen. Geprüft wurden dabei unter anderem sämtliche Maßnahmen der Ukraine im Bereich der chemischen Sicherheit und Sicherung, die Sicherheits- und Sicherungsvorkehrungen bei der Beförderung gefährlicher Chemikalien, die Infrastruktur und die technischen Kapazitäten zur Analyse gefährlicher Chemikalien, die Grenz- und Zollkontrollen hinsichtlich der Verbringung gefährlicher Chemikalien sowie die Sicherheits- und Sicherungsvorkehrungen bei der Herstellung, Lagerung und Verwendung von Chemikalien durch die heimische Industrie.

In der Folge entwickelte die OSZE drei Projekte zur Unterstützung des integrierten Programms für chemische Sicherheit und Sicherung in der Ukraine. Diese wurden in Zusammenarbeit mit den zuständigen ukrainischen Behörden ausgearbeitet. Alle Projekte sollen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Plans zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) durchgeführt werden.

2.   Ziele

Das übergeordnete Ziel dieses Beschlusses ist es, die OSZE-Projekte zu unterstützen, mit denen die chemische Sicherheit und Sicherung in der Ukraine im Einklang mit der Resolution 1540 (2004) und dem Assoziierungsabkommen verbessert werden soll, indem ein signifikanter Beitrag zu dem integrierten Programm für chemische Sicherheit und Sicherung in der Ukraine geleistet wird. Insbesondere zielt dieser Beschluss darauf ab, die Bedrohung durch illegalen Handel mit kontrollierten und toxischen Chemikalien im Gebiet der OSZE und speziell der Ukraine zu verringern und so Frieden und Sicherheit in den Nachbarländern der Union zu fördern.

3.   Projektbeschreibung

3.1.   Projekt 1: Verbesserung des regulatorischen Systems der Ukraine für chemische Sicherheit und Sicherung

3.1.1.   Ziel des Projekts

Verbesserung der legislativen und regulatorischen Grundlagen in der Ukraine im Bereich der chemischen Sicherheit und Sicherung als Teil des integrierten Programms für chemische Sicherheit und Sicherung im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Resolution 1540 (2004).

3.1.2.   Projektbeschreibung

Um die ukrainischen Regierungsbehörden dabei zu unterstützen, gegen die Bedrohungen durch einen Missbrauch toxischer Chemikalien vorzugehen, haben die OSZE und die zuständigen Behörden der Ukraine vier prioritäre Dokumente identifiziert, die im Zusammenhang mit der Verbesserung der rechtlichen Bestimmungen für chemische Sicherheit und Sicherung stehen:

eine technische Verordnung für den sicheren und geschützten Umgang mit chemischen Produkten;

eine technische Verordnung zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher chemischer Stoffe;

Änderungen der ukrainischen Rechtsvorschriften für Hochrisikoeinrichtungen;

einen Erlass des ukrainischen Ministerkabinetts über die Identifizierung von und die Sicherheitserklärung für Hochrisikoeinrichtungen.

3.1.3.   Erwartete Ergebnisse

Erstellung der vier Dokumente gemäß Nummer 3.1.2 zur Annahme im regulatorischen und legislativen Rahmen

3.1.4.   Begünstigte

Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Handel der Ukraine

Staatlicher Notfalldienst der Ukraine

3.2.   Projekt 2: Errichtung eines ukrainischen nationalen Referenzzentrums zur Identifizierung kontrollierter und toxischer Chemikalien

3.2.1.   Ziel des Projekts

Stärkung der Fähigkeit der ukrainischen Behörden zur Identifizierung toxischer Chemikalien und Ausgangsstoffe und zur Durchführung forensischer Untersuchungen im Zusammenhang mit deren missbräuchlicher Verwendung im Rahmen des integrierten Programms für chemische Sicherheit und Sicherung im Einklang mit den Verpflichtungen gemäß der Resolution 1540 (2004).

3.2.2.   Projektbeschreibung

Gemäß der Empfehlung aus der Umfassenden Überprüfung und mit Unterstützung des ukrainischen Gesundheitsministeriums könnte — auf Basis eines bestehenden Forschungszentrums — ein nationales Referenzzentrum errichtet werden. Für die Labors dieses Forschungszentrums fehlen jedoch eine einschlägige rechtliche Grundlage, Standardarbeitsanweisungen für die Erbringung von Dienstleistungen für betroffene Behörden und Organisationen des Privatsektors sowie spezielle hochauflösende Analysegeräte zur präzisen und verlässlichen Erkennung und Identifizierung gefährlicher Chemikalien. Das Projekt wird daher die Errichtung eines voll funktionsfähigen nationalen Referenzzentrums einschließlich der Beschaffung hochauflösender chemischer Analysegeräte und der entsprechenden Schulung des Laborpersonals unterstützen.

3.2.3.   Erwartete Ergebnisse

Aufbau eines nationalen Referenzzentrums zur Identifizierung kontrollierter und toxischer chemischer Stoffe; Einbindung dieses Zentrums in die nationalen und internationalen Systeme zur Reaktion auf chemische Bedrohungen

Modernisierung der Laborausrüstung des Forschungszentrums

Einbeziehung des nationalen Referenzzentrums in den internationalen Rahmen

Geschultes Laborpersonal

3.2.4.   Begünstigte

Gesundheitsministerium der Ukraine

3.3.   Projekt 3: Verstärkung der Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung kontrollierter und toxischer Chemikalien

3.3.1.   Ziel des Projekts

Verbesserte Grenzkontrollen und Überwachung des Transitverkehrs mit Chemikalien in der Ukraine im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Resolution 1540 (2004).

3.3.2.   Projektbeschreibung

Die Umfassende Überprüfung hat gezeigt, dass die interne Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung toxischer Chemikalien ausgeweitet und die nationalen Kapazitäten in diesem Bereich verstärkt werden müssen. Im Rahmen des Projekts sollen daher angemessen formalisierte nationale Schulungssysteme konzipiert und die Ausbilder der staatlichen Grenzschutz- sowie der staatlichen Fiskalbehörde der Ukraine mit Blick auf die Erkennung und Identifizierung kontrollierter und toxischer Chemikalien im grenzüberschreitenden Verkehr geschult werden. Den ukrainischen Behörden sollen nachhaltiges Wissen und bewährte Verfahren im Bereich der chemischen Sicherheit und Sicherung sowie des Krisenmanagements im Zusammenhang mit kontrollierten und toxischen Chemikalien durch die Ausarbeitung nationaler, mit den Verfahren der Union harmonisierter Standardarbeitsanweisungen vermittelt werden, indem internationale Standards und Verfahren in diesem Bereich festgelegt werden und Planübungen sowie Feldübungen im Grenzgebiet durchgeführt werden usw. Im Rahmen des Projekts wird ferner die Verbesserung der Ausfuhrkontrolle durch die Anwendung der Kontrollliste der Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck durch die ukrainischen Zollbehörden unterstützt werden.

Konkrete Maßnahmen wurden für folgende Bereiche vorgesehen:

Analyse und Überwachung von Chemikalien im Transitverkehr;

Grenzkontrollen und Bekämpfung des Schmuggels;

Aufklärung und Sensibilisierung;

Einführung einschlägiger administrativer und operativer Regelungen in Bezug auf chemische Sicherheit und Sicherung;

Notfallmaßnahmen bei Unfällen im Transitverkehr.

3.3.3.   Erwartete Ergebnisse

Ausgearbeitete nationale Schulungsprogramme für die staatliche Fiskal- und die staatliche Grenzschutzbehörde der Ukraine im Hinblick auf Verfahren im Bereich der chemischen Sicherheit und Sicherung sowie das Krisenmanagement bei der grenzüberschreitenden Verbringung kontrollierter und gefährlicher Chemikalien an Landgrenzübergängen, Seehäfen und Flughäfen

Geschultes Personal einschließlich der nationalen Ausbilder der staatlichen Fiskal- und der staatlichen Grenzschutzbehörde der Ukraine sowie der Verkehrsbehörden auf regulatorischer, verwaltungstechnischer und operativer Ebene

Erweiterte Ausfuhrkontrollen und verstärkte Durchsetzungskapazitäten zur Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung kontrollierter und gefährlicher Chemikalien an Landgrenzübergängen, Seehäfen und Flughäfen

3.3.4.   Begünstigte

Staatliche Fiskalbehörde der Ukraine

Staatliche Grenzschutzbehörde der Ukraine

4.   Administrative Unterstützung bei der Durchführung der Projekte

Speziell hierfür zuständige Mitarbeiter des OSZE-Sekretariats und des Büros des OSZE-Projektkoordinators in der Ukraine werden die Umsetzung der in Abschnitt 3 genannten Projektmaßnahmen koordinieren und steuern, um den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den ukrainischen Partnern weiter auszubauen, unter anderem durch Ausarbeitung einschlägiger neuer Projektvorschläge und nationaler Maßnahmen.

Aufgaben des Unterstützungspersonals:

Verwaltung der Projekte in allen Phasen des Projektzyklus;

Laufende Finanzkontrolle der Projekte;

Bereitstellung technischer und rechtlicher Expertise, Unterstützung umfangreicherer Beschaffungsaufträge, Einbeziehung anderer internationaler Organisationen, Qualitätssicherung und -kontrolle der Ergebnisse der genehmigten Projekte, Berichterstattung über alle Tätigkeiten im Rahmen des integrierten Programms für chemische Sicherheit und Sicherung an die Union;

Unterstützung der ukrainischen Behörden bei der Ausarbeitung neuer nationaler Maßnahmen im Rahmen des integrierten Programms für chemische Sicherheit und Sicherung im Einklang mit der Resolution 1540 (2004).

5.   Laufzeit

Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf insgesamt 36 Monate veranschlagt.

6.   Für die technische Durchführung zuständige Stelle

Mit der fachlich-technischen Durchführung dieses Beschlusses wird das OSZE-Sekretariat betraut. Das OSZE-Sekretariat wird die Tätigkeiten nach dem vorliegenden Beschluss in Zusammenarbeit mit anderen internationaler Organisationen und Agenturen — insbesondere zur Sicherstellung wirksamer Synergien und zur Vermeidung von Überschneidungen mit den Tätigkeiten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen — im Einklang mit dem Chemiewaffenübereinkommen durchführen.

7.   Berichterstattung

Das OSZE-Sekretariat wird regelmäßige Berichte und nach Abschluss jeder der beschriebenen Tätigkeiten jeweils einen gesonderten Bericht erstellen. Die Abschlussberichte sollten der Union spätestens sechs Wochen nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeiten übermittelt werden.

8.   Lenkungsausschuss

Der Lenkungsausschuss für diese Projekte setzt sich aus einem Vertreter des Hohen Vertreters und einem Vertreter der in Abschnitt 6 dieses Anhangs genannten Durchführungsstelle zusammen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung dieses Beschlusses in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal alle sechs Monate, wobei er auch elektronische Kommunikationsmittel einsetzt.

Die Gesamtkosten der Projekte belaufen sich auf 1 431 156,90 EUR.

9.   Geschätzte Gesamtkosten der Projekte und finanzieller Beitrag der Union

Die Gesamtkosten der Projekte belaufen sich auf 1 431 156,90 EUR.


12.7.2017   

DE

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L 179/15


BESCHLUSS (GASP) 2017/1253 DES RATES

vom 11. Juli 2017

zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Juli 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/392/GASP (1) über die Errichtung einer GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) angenommen, um den Ausbau der Kapazitäten der nigrischen Sicherheitsakteure zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität zu unterstützen.

(2)

Am 18. Juli 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/1172 (2) angenommen, mit dem die Mission bis zum 15. Juli 2018 verlängert und ein finanzieller Bezugsrahmen bis zum 15. Juli 2017 festgelegt wurde.

(3)

Der Beschluss 2012/392/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 16. Juli 2017 bis zum 15. Juli 2018 vorgesehen wird.

(4)

Die EUCAP Sahel Niger wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 13 Absatz 1 des Beschlusses 2012/392/GASP wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2017 bis zum 15. Juli 2018 beläuft sich auf 31 000 000 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 16. Juli 2017.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48).

(2)  Beschluss (GASP) 2016/1172 des Rates vom 18. Juli 2016 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 106).


12.7.2017   

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L 179/16


BESCHLUSS (EU) 2017/1254 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2017

über die geplante Bürgerinitiative „Stop TTIP“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4725)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss C(2014)6501 der Kommission vom 10. September 2014 wurde die Registrierung der geplanten Bürgerinitiative „Stop TTIP“ verweigert. Der Gerichtshof der Europäischen Union erklärte diesen Beschluss in seinem Urteil vom 10. Mai 2017 in der Rechtssache T-754/14 für nichtig. Um dem Urteil des Gerichts nachzukommen, muss nun ein neuer Beschluss der Kommission über den Antrag auf Registrierung der geplanten Bürgerinitiative gefasst werden.

(2)

Der Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative „Stop TTIP“ ist folgender: „Wir fordern die Europäische Kommission dazu auf, dem Rat zu empfehlen, das Verhandlungsmandat für die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) aufzuheben und das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) mit Kanada nicht abzuschließen.“

(3)

Die geplante Bürgerinitiative dient folgenden Zielen: „Wir wollen TTIP und CETA verhindern, da sie diverse kritische Punkte wie Investor-Staat-Schiedsverfahren und Regelungen zur regulatorischen Kooperation enthalten, die Demokratie und Rechtsstaat aushöhlen. Wir wollen verhindern, dass in intransparenten Verhandlungen Arbeits-, Sozial-, Umwelt-, Datenschutz- und Verbraucherschutzstandards gesenkt sowie öffentliche Dienstleistungen (z. B. Wasserversorgung) und Kulturgüter dereguliert werden. Die Europäische Bürgerinitiative unterstützt eine alternative Handels- und Investitionspolitik der EU.“

(4)

Beschlüsse des Rates zur Genehmigung der Eröffnung von Verhandlungen im Hinblick auf internationale Abkommen zwischen der Union und Drittstaaten, wie die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft und das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, sowie Beschlüsse des Rates zum Abschluss und zur Unterzeichnung solcher Abkommen sind Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge, die auf Grundlage einer Empfehlung oder eines Vorschlags der Kommission angenommen werden. Diese Rechtsakte können somit Gegenstand einer Europäischen Bürgerinitiative sein.

(5)

Das Handelsabkommen CETA wurde am 30. Oktober 2016, das heißt nach Erlass des Beschlusses (EU) 2017/37 des Rates (2) unterzeichnet. Die Initiative ist daher insofern gegenstandslos geworden, als sie zum Ziel hat, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission die Nichtunterzeichnung des CETA-Abkommens beschließt.

(6)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(7)

Daher sollten die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(8)

Aus diesen Gründen ist zu schließen, dass die geplante Bürgerinitiative im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(9)

Die geplante Bürgerinitiative „Stop TTIP“ sollte folglich registriert werden. Allerdings sollten Unterstützungsbekundungen für diese geplante Bürgerinitiative nicht im Hinblick auf einen Vorschlag der Kommission für einen Ratsbeschluss zur Nichtunterzeichnung des CETA-Abkommens, sondern im Hinblick auf Vorschläge oder Empfehlungen der Kommission für Rechtsakte mit anderen Zielen gesammelt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die geplante Bürgerinitiative „Stop TTIP“ wird registriert.

(2)   Ausgehend von dem Verständnis, dass diese geplante Bürgerinitiative nicht auf einen Vorschlag der Kommission für einen Ratsbeschluss zur Nichtunterzeichnung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, sondern auf Vorschläge oder Empfehlungen der Kommission für Rechtsakte mit anderen Zielen abzielt, können Unterstützungsbekundungen für diese geplante Bürgerinitiative gesammelt werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2017 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Stop TTIP“, vertreten durch ihre Ansprechpartner Herrn Michael EFLER und [personenbezogene Daten auf Wunsch der Organisatoren gelöscht], gerichtet.

Straßburg, den 4. Juli 2017

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1).


12.7.2017   

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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1255 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2017

über ein Muster für die Beschreibung der nationalen Systeme und Verfahren zur Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und -Partner

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 8,

nach Anhörung des EURES-Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/589 sind u. a. die Grundsätze und Kriterien für die Zulassung als EURES-Mitglied und EURES-Partner festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/589 sollte jeder Mitgliedstaat spätestens bis 13. Mai 2018 ein System für die Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und -Partner, für die Überwachung ihrer Aktivitäten und der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften bei der Anwendung der genannten Verordnung sowie für den Widerruf ihrer Zulassungen im Bedarfsfall einrichten.

(3)

Einrichtungen, die sich gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2016/589 während eines Übergangszeitraums als EURES-Mitglieder und -Partner beteiligen dürfen und die im EURES-Netz verbleiben möchten, sollten im Rahmen dieser Zulassungssysteme einen entsprechenden Antrag stellen.

(4)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/589 benannte öffentliche Arbeitsverwaltungen fallen nicht unter die Zulassungssysteme, sollten jedoch den in dem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen und die festgelegten Kriterien erfüllen.

(5)

Gemäß Artikel 11 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2016/589 müssen die Mitgliedstaaten über ihre Nationalen Koordinierungsbüros das Europäische Koordinierungsbüro über die Zulassungssysteme sowie die genehmigten und abgelehnten Anträge oder die widerrufenen Zulassungen unterrichten, und das Europäische Koordinierungsbüro sollte diese Information an die anderen Nationalen Koordinierungsbüros weiterleiten.

(6)

Ein systematischer Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten können eine höhere Qualität der Ausgestaltung der nationalen Zulassungssysteme und der Anträge fördern.

(7)

Um einen offenen Informationsaustausch und das Voneinanderlernen zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es erforderlich, ein gemeinsames Muster für die Beschreibung der nationalen Zulassungssysteme zu verwenden und einen Mechanismus für den Informationsaustausch einzurichten.

(8)

Das Muster muss womöglich nach einiger Zeit angepasst werden, um Änderungen auf dem Markt in Bezug auf die Rekrutierungsleistungen und anderen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Es ist daher wichtig, eine Verwaltungsstruktur einzuführen, um eine angemessene Konsultation und Einbeziehung der Nationalen Koordinierungsbüros vor der Annahme von Änderungen des Musters zu gewährleisten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden das Muster, das von den Mitgliedstaaten für die Beschreibung ihrer gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/589 eingerichteten Systeme für die Zulassung von EURES-Mitgliedern und -Partnern (nationale Zulassungssysteme) zu verwenden ist, die Verfahren zur Änderung des Musters und die Mechanismen für den Austausch von Informationen über die Zulassungssysteme mit anderen Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen über ihre Zulassungssysteme entsprechend dem gemeinsamen Muster gemäß Artikel 6 aus und aktualisieren diese Informationen, wenn Änderungen auftreten.

(2)   Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für die Zwecke der Zulassungssysteme folgende Aufgaben erfüllt werden:

a)

Bearbeitung und Bewertung der Anträge auf Zulassung als EURES-Mitglied oder -Partner;

b)

Entscheidungen zur Genehmigung oder Ablehnung solcher Anträge und zum Widerruf von Zulassungen;

c)

Bearbeitung von Beschwerden über Entscheidungen gemäß Buchstabe b und entsprechende Beschlussfassung sowie Ermöglichung von Rechtsbehelfen gegen solche Entscheidungen;

d)

Überwachung der Einhaltung des nationalen Zulassungssystems und der Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2016/589 durch die EURES-Mitglieder und -Partner.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller klar darüber informiert werden, wie ihre Anträge bearbeitet werden, vor allem in Bezug auf den Austausch von Informationen mit anderen Mitgliedstaaten über Entscheidungen über Zulassungen, Überwachung und Widerrufe.

Artikel 3

Aufgaben und Zuständigkeiten der Nationalen Koordinierungsbüros

Gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/589 sind die Nationalen Koordinierungsbüros in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat dafür zuständig, das Europäische Koordinierungsbüro über das nationale Zulassungssystem und seine Anwendung zu unterrichten. Zu diesem Zweck

a)

stellen sie Informationen über das nationale Zulassungssystem bereit, einschließlich aller geltenden Kriterien und Anforderungen, indem sie das in Artikel 6 beschriebene gemeinsame Muster ausgefüllt übermitteln und es bei Bedarf aktualisieren;

b)

informieren sie das Europäische Koordinierungsbüro über die im Rahmen des nationalen Zulassungssystems zugelassenen EURES-Mitglieder und -Partner;

c)

informieren sie das Europäische Koordinierungsbüro über jede Verweigerung einer Zulassung aufgrund der Nichteinhaltung insbesondere von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/589;

d)

informieren sie das Europäische Koordinierungsbüro über jeden Widerruf einer Zulassung eines EURES-Mitglieds oder -Partners sowie über die Gründe hierfür.

Artikel 4

Aufgaben und Zuständigkeiten des Europäischen Koordinierungsbüros

(1)   Das Europäische Koordinierungsbüro ist dafür zuständig, den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über die nationalen Zulassungssysteme und ihre Funktionsweise zu fördern. Zu diesem Zweck

a)

richtet es auf dem EURES-Portal Extranet eine spezielle Rubrik ein, auf der den Nationalen Koordinierungsbüros Folgendes zur Verfügung gestellt wird:

i)

das Muster gemäß Artikel 6 sowie sachdienliche Informationen zum Ausfüllen und zur Übermittlung des Musters;

ii)

alle von den Nationalen Koordinierungsbüros über die Zulassungssysteme und deren Anwendung in Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/589 und diesem Beschluss bereitgestellten Informationen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Europäische Koordinierungsbüro gemäß Artikel 11 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2016/589 verpflichtet ist, die Informationen über Anträge an die anderen Nationalen Koordinierungsbüros weiterzuleiten;

iii)

ein gemeinsamer Bereich für den Austausch von Informationen über die Einrichtung und den Betrieb der nationalen Zulassungssysteme;

b)

bietet es sonstige Tools, Schulungen und Hilfen an, die notwendig sind, um den Informationsaustausch und das Voneinanderlernen in Zusammenhang mit den Zulassungssystemen zu erleichtern;

c)

unterrichtet es die Koordinierungsgruppe regelmäßig über die Funktionsweise des Informationsaustauschs und schlägt gegebenenfalls Änderungen des Musters und der Verfahren vor.

(2)   Im Einvernehmen mit dem jeweiligen Nationalen Koordinierungsbüro veröffentlicht das Europäische Koordinierungsbüro die Liste der EURES-Mitglieder und -Partner auf dem EURES-Portal.

Artikel 5

Aufgaben und Zuständigkeiten der Koordinierungsgruppe

(1)   Die Koordinierungsgruppe überwacht den Betrieb der nationalen Zulassungssysteme und dient als Forum für den Austausch von Meinungen und bewährten Verfahren im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Funktionsweise.

(2)   Die Koordinierungsgruppe führt einmal jährlich eine Überprüfung der Anwendung dieses Beschlusses durch, die als Beitrag der Koordinierungsgruppe zu den Kommissionsberichten zur EURES-Tätigkeit und zum Kommissionsbericht über die Ex-post-Evaluierung gemäß den Artikeln 33 und 35 der Verordnung (EU) 2016/589 dient.

(3)   Falls die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannte Extranet-Rubrik oder sonstiges einschlägiges Informations- und Dokumentationsmaterial angepasst oder geändert werden muss, konsultiert das Europäische Koordinierungsbüro vor der Annahme einer neuen Version die Koordinierungsgruppe nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/589.

Artikel 6

Muster

(1)   Für die Beschreibung der nationalen Zulassungssysteme, der geltenden Kriterien und Anforderungen und der für den Betrieb benannten Stellen verwenden die Nationalen Koordinierungsbüros eine elektronische Version des Musters im Anhang.

(2)   Das ausgefüllte Muster wird dem Europäischen Koordinierungsbüro unmittelbar nach Einrichtung des nationalen Zulassungssystems übermittelt. Bei Änderungen hinsichtlich der übermittelten Informationen füllt das Nationale Koordinierungsbüro ein neues aktualisiertes Muster aus und übermittelt dieses unverzüglich.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1)   Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Das Europäische Koordinierungsbüro stellt den Nationalen Koordinierungsbüros spätestens am 1. Dezember 2017 auf dem EURES-Portal Extranet die elektronische Version des Musters im Anhang, eventuelle Änderungen und alle einschlägigen Leitfäden zur Verfügung.

Brüssel, den 11. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1.


ANHANG

Von den Nationalen Koordinierungsbüros für die Bereitstellung von Informationen über die nationalen Systeme und Verfahren zur Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und -Partner zu verwendendes Muster

Die elektronische Fassung dieses Musters und gegebenenfalls konsolidierte, in der Folge geänderte Fassungen werden den Nationalen Koordinierungsbüros auf dem EURES-Portal Extranet bereitgestellt.

I.   RECHTSGRUNDLAGE

Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften/Bestimmungen/Regelungen

II.   VERFAHREN FÜR DIE AUSWAHL VON EURES-MITGLIEDERN UND -PARTNERN

1.   Methode

a)

Bitte beschreiben Sie die Methode für die Auswahl von EURES-Mitgliedern und -Partnern:

i)

Aufruf zur Interessenbekundung (öffentlicher oder an bestimmte Einrichtungen gerichteter Aufruf. Falls ja, welche Einrichtungen und warum?)

ii)

Ausschreibung

iii)

Einladung (falls ja, welche Einrichtungen und warum?)

iv)

Sonstige

b)

Bitte führen Sie aus, wie die Publizität gewährleistet wird (werden Bekanntmachungen z. B. in elektronischer Form veröffentlicht?)

2.   Vermeidung von Interessenkonflikten

Erläutern Sie bitte, welche Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses ergriffen werden

3.   Organisation des Zulassungsverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung

a)

Für die Bearbeitung und Bewertung der Anträge zuständige Stelle

b)

Aufgaben der Stelle

4.   Zulassungsverfahren/Information Dritter

a)

Für die Entscheidungen zur Genehmigung/Ablehnung auf der Grundlage der Bewertung der Anträge zuständige Stelle

b)

Aufgaben der Stelle

c)

Zeitraum von der Antragstellung bis zur Benachrichtigung der Antragsteller über die Genehmigung/Ablehnung ihres Antrags

d)

Bitte erläutern Sie, wie die Antragsteller über die Genehmigung/Ablehnung ihres Antrags informiert werden

e)

Bitte führen Sie aus, wie die Veröffentlichung der Namen der ausgewählten EURES-Mitglieder und -Partner gehandhabt wird, um die Transparenz zu gewährleisten

5.   Gewährleistung ordnungsgemäßer Rechtsverfahren

a)

Zuständige Stelle

b)

Bitte erläutern Sie, wie Beschwerden betreffend das Zulassungssystem bearbeitet werden

c)

Bei einer Ablehnung zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe

6.   Zulassungsfrist

Ist die Zulassung zeitlich befristet? Falls ja, wie lange?

7.   Verfahren für eine Erneuerung der Zulassung

Bitte legen Sie das Verfahren und den Zeitplan dar

8.   Antragsgebühren

Fallen Gebühren für die Antragsteller an? Falls ja, wie werden sie bestimmt?

III.   ZULASSUNGSKRITERIEN

1.

Anwendung der Mindestkriterien gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/589

2.

Mögliche nationale Kriterien und Begründung, warum sie für die Zwecke gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/589 erforderlich sind

IV.   ÜBERWACHUNG

1.

Zuständige Stelle/Stellen

2.

Methode (auf der Grundlage von Daten, Kontrollen und Prüfungen, Stichprobenkontrollen usw.)

3.

Häufigkeit der Kontrollen

4.

Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Tätigkeit der EURES-Mitglieder und -Partner

5.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Anforderungen des Zulassungssystems und der Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/589

V.   VERFAHREN FÜR DEN WIDERRUF VON ZULASSUNGEN

1.

Zuständige Stelle

2.

Aufgaben der Stelle

3.

Bitte legen Sie das Verfahren und den Zeitplan für die Abwicklung dar

4.

Nach einem Widerruf zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe

VI.   KRITERIEN FÜR DEN WIDERRUF VON ZULASSUNGEN

Bitte geben Sie die nationalen Kriterien für den Widerruf von Zulassungen an.

VII.   LISTE DER EURES-MITGLIEDER UND -PARTNER

Die Liste der EURES-Mitglieder und -Partner ist dem Muster, das dem Europäischen Koordinierungsbüro übermittelt wird, beizufügen und auf dem neuesten Stand zu halten.


12.7.2017   

DE

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L 179/24


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1256 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2017

über Muster und Verfahren für den Austausch auf Unionsebene von Informationen über die nationalen Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten des EURES-Netzes

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5,

nach Anhörung des EURES-Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/589 wird für ein effizientes System auf Unionsebene für den Austausch von Informationen zu Arbeitsangebot und -nachfrage auf nationaler, regionaler und branchenspezifischer Ebene plädiert, das zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten eingerichtet werden und den Mitgliedstaaten die Grundlage für die Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit innerhalb des EURES-Netzes bieten soll.

(2)

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/589 erheben und analysieren die Mitgliedstaaten nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zu Arbeitskräftemangel und -überschuss auf den nationalen und auf branchenspezifischen Arbeitsmärkten, unter besonderer Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt besonders gefährdeten Gruppen und der von Arbeitslosigkeit am stärksten betroffenen Regionen, sowie zu den EURES-Aktivitäten auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf grenzüberschreitender Ebene.

(3)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/589 erstellen die Nationalen Koordinierungsbüros nationale Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten des EURES-Netzes in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat. Die Übermittlung des nationalen Arbeitsprogramms im Rahmen des Programmplanungszyklus zwischen den Mitgliedstaaten sollte es den Nationalen Koordinierungsbüros ermöglichen, die Ressourcen des EURES-Netzes auf geeignete Aktionen und Projekte auszurichten, und somit die Entwicklung des Netzes als ein stärker ergebnisorientiertes Instrument besser auf die Bedürfnisse der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entsprechend der Dynamik der Arbeitsmärkte lenken.

(4)

Der Austausch zwischen den Nationalen Koordinierungsbüros und dem Europäischen Koordinierungsbüro über die jeweiligen Arbeitsprogramme und eine gemeinsame Analyse der Entwürfe würde die Funktionsweise des Netzes verbessern, die Transparenz erhöhen und die Kooperationsmöglichkeiten innerhalb des Netzes erweitern.

(5)

Um Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/589 Wirkung zu verleihen, sollten die Nationalen Koordinierungsbüros die in der Bestimmung genannten und auf nationaler Ebene verfügbaren Informationen — als Teil der Erstellung des nationalen Arbeitsprogramms — zusammentragen und prüfen sowie alle einschlägigen Berichte und Dokumente berücksichtigen, die auf Unionsebene verfügbar sind.

(6)

Gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/589 erstellen die Nationalen Koordinierungsbüros jährlich die nationalen Arbeitsprogramme; diese beschreiben die wichtigsten Aktivitäten, die im EURES-Netz durchzuführen sind, die personellen und finanziellen Ressourcen, die für die Durchführung der Programme insgesamt bereitgestellt werden, sowie die Mechanismen zur Überwachung und Evaluierung der geplanten Aktivitäten.

(7)

Die Europäische Kommission sollte ein gemeinsames Muster für nationale Arbeitsprogramme entwickeln, dessen Aufbau das übergeordnete Ziel der Verordnung (EU) 2016/589 widerspiegelt, damit sichergestellt ist, dass alle Mitgliedstaaten die wichtigsten Aktivitäten angeben, die in Form von Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 21 bis 28 der Verordnung (EU) 2016/589 sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber durchgeführt werden.

(8)

Für das Erstellen der nationalen Arbeitsprogramme sollte ein einheitlicher Zeitplan aufgestellt werden; dabei sollten die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit der Nationalen Koordinierungsbüros bei der gemeinsamen Programmplanung gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/733/EU der Kommission (2) genutzt und angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten genügend Flexibilität vorgesehen werden.

(9)

Bei den Modalitäten und Verfahren der Datenerhebung und der Analyse mehrerer Bereiche der EURES-Aktivitäten, die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/589 auf nationaler Ebene durchgeführt werden, sollten alle potenziellen Synergien ausgeschöpft werden, sodass insbesondere für die nationalen Arbeitsprogramme Indikatoren verwendet werden, die auf der bestehenden Praxis innerhalb der öffentlichen Arbeitsverwaltungen aufbauen, die kohärent sind und die zur Datenerhebung gemäß den Durchführungsrechtsakten beitragen, welche gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/589 zu erlassen sind.

(10)

EURES-Mitarbeiter bei EURES-Mitgliedern und -Partnern sollten Zugang zu den einschlägigen Informationen der nationalen Arbeitsprogramme haben, um besser zu den in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/589 beschriebenen Zielen des EURES-Netzes beizutragen.

(11)

Die im Rahmen der nationalen Arbeitsprogramme zusammengetragenen Informationen über Aktivitäten und Ergebnisse können einen wichtigen Beitrag zur Erstellung des Berichts zur EURES-Tätigkeit liefern, den die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/589 alle zwei Jahre vorlegen muss; es ist daher notwendig zu prüfen, welche Teile der Arbeitsprogramme zu diesem Zweck verfügbar gemacht werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss regelt die notwendigen Modalitäten für den Austausch von Informationen innerhalb des EURES-Netzes über die Programmplanung von dessen Aktivitäten.

Der Beschluss liefert hierzu das Muster, das die Nationalen Koordinierungsbüros beim Erstellen ihrer nationalen Arbeitsprogramme gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/589 verwenden müssen, und er legt die Verfahren für den Austausch von Informationen über die nationalen Arbeitsprogramme auf Unionsebene fest.

Artikel 2

Organisation des Programmplanungszyklus

(1)   Jedes Nationale Koordinierungsbüro erstellt jedes Jahr entsprechend dem Muster in Anhang I ein nationales Arbeitsprogramm für die Tätigkeiten des EURES-Netzes in seinem Mitgliedstaat.

(2)   Die Entwürfe der nationalen Arbeitsprogramme werden allen Nationalen Koordinierungsbüros bereitgestellt, die die Gelegenheit erhalten, Fragen zu den geplanten Tätigkeiten zu stellen und Vorschläge für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit den Aktivitäten zu unterbreiten.

(3)   Den Vertretern von Sozialpartnern auf Unionsebene, die Mitglieder der Koordinierungsgruppe sind, wird Gelegenheit gegeben, sich zu den Entwürfen der nationalen Arbeitsprogramme zu äußern.

(4)   Nach Ablauf des Kommentierungszeitraums werden die endgültigen nationalen Arbeitsprogramme allen Nationalen Koordinierungsbüros zur Verfügung gestellt.

(5)   In den nationalen Arbeitsprogrammen werden so weit wie möglich die Indikatoren und Ziele verwendet, die auf die Durchführungsbeschlüsse anwendbar sind, welche gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/589 zu erlassen sind.

(6)   In den nationalen Arbeitsprogrammen dürfen andere zusätzliche Indikatoren verwendet werden.

(7)   Die Nationalen Koordinierungsbüros berichten jährlich über die Durchführung der nationalen Arbeitsprogramme und benennen dabei die Ergebnisse der geplanten Aktivitäten.

Artikel 3

Aufgaben und Zuständigkeiten der Nationalen Koordinierungsbüros

Das Nationale Koordinierungsbüro ist in seinem jeweiligen Mitgliedstaat dafür zuständig,

a)

die für das Erstellen des Entwurfs seines nationalen Arbeitsprogramms notwendigen Informationen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/589 zu zusammenzutragen, zu analysieren und zu teilen;

b)

den Entwurf seines nationalen Arbeitsprogramms unter Verwendung des Musters in Anhang I zu verfassen;

c)

die in Anhang II festgelegten Fristen für die Vorlage des Entwurfs des nationalen Arbeitsprogramms einzuhalten;

d)

den Entwurf seines nationalen Arbeitsprogramms dem Netz verfügbar zu machen und dazu die vom Europäischen Koordinierungsbüro bereitgestellten Mittel zu nutzen;

e)

sich an der gemeinsamen Überprüfung der Entwürfe der nationalen Arbeitsprogramme im Hinblick darauf zu beteiligen, diese Programme fertigzustellen und die praktische Zusammenarbeit bei der Erbringung der Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu intensivieren;

f)

das nationale Arbeitsprogramm nach der gemeinsamen Überprüfung fertigzustellen;

g)

das nationale Arbeitsprogramm bei Bedarf zu aktualisieren und diese Aktualisierungen dem Netz — unter Nutzung der vom Europäischen Koordinierungsbüro bereitgestellten Mittel — verfügbar zu machen;

h)

unter Einhaltung der in Anhang II festgelegten Fristen über die Durchführung der im nationalen Arbeitsprogramm beschriebenen Tätigkeiten zu berichten.

Artikel 4

Aufgaben und Zuständigkeiten des Europäischen Koordinierungsbüros

Das Europäische Koordinierungsbüro ist für die Unterstützung des Austauschs von Informationen über die nationalen Arbeitsprogramme zwischen den Mitgliedstaaten und die gemeinsame Überprüfung zuständig; insbesondere

a)

teilt es die für Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/589 relevanten und auf Unionsebene verfügbaren Informationen mit den Nationalen Koordinierungsbüros, um Letztere beim Erstellen der Entwürfe ihrer nationalen Arbeitsprogramme zu unterstützen;

b)

entwickelt und pflegt es ein Tool auf dem EURES-Portal Extranet, über das den Nationalen Koordinierungsbüros das Muster gemäß Artikel 7 und alle sonstigen Informationen für das Ausfüllen und Übermitteln bereitgestellt werden und den Nationalen Koordinierungsbüros die Gelegenheit gegeben wird, die jeweiligen Entwürfe der nationalen Arbeitsprogramme zu überprüfen und zu kommentieren;

c)

überwacht es die Einhaltung der in Anhang II festgelegten Fristen für die Vorlage der Entwürfe der nationalen Arbeitsprogramme, die gemeinsame Überprüfung und die Berichterstattung über die Durchführung der nationalen Arbeitsprogramme;

d)

bietet es sonstige Tools, Schulungen und Hilfen an, die notwendig sind, um den Informationsaustausch und das Voneinanderlernen betreffend den Programmplanungszyklus zu erleichtern;

e)

stellt es dem gesamten EURES-Netz in einem eigenen Bereich auf dem EURES-Portal Extranet die sachdienlichen Elemente des Programmplanungszyklus zur Verfügung, um die Transparenz zu erhöhen und das Voneinanderlernen zu verbessern;

f)

hält es die Nationalen Koordinierungsbüros dazu an, bei der Anwendung der Artikel 31 und 32 der Verordnung (EU) 2016/589 Kohärenz zu gewährleisten;

g)

unterrichtet es die Koordinierungsgruppe regelmäßig über die Funktionsweise des Programmplanungszyklus und schlägt gegebenenfalls Änderungen des Musters und der Verfahren vor.

Artikel 5

Aufgaben und Zuständigkeiten der EURES-Mitglieder und -Partner

Die EURES-Mitglieder und -Partner tragen zum EURES-Programmplanungszyklus bei, indem sie

a)

Daten über ihre verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen und ihre geplanten Aktivitäten bereitstellen, die in das nationale Arbeitsprogramm einfließen werden;

b)

die entsprechenden Aktivitäten des nationalen Arbeitsprogramms durchführen;

c)

Daten über die Durchführung ihrer Aktivitäten bereitstellen, die in den nationalen Tätigkeitsbericht einfließen werden.

Artikel 6

Aufgaben und Zuständigkeiten der Koordinierungsgruppe

(1)   Die Koordinierungsgruppe überwacht die Anwendung von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/589 und dient als Forum für den Austausch von Meinungen und bewährten Vorgehensweisen im Hinblick auf eine Verbesserung der Funktionsweise des EURES-Programmplanungszyklus.

(2)   Die Koordinierungsgruppe überprüft einmal jährlich die Anwendung dieses Beschlusses; dies ist der Beitrag der EURES-Koordinierungsgruppe zu den Kommissionsberichten zur Tätigkeit und zur Ex-post-Evaluierung gemäß Artikel 33 bzw. 35 der Verordnung (EU) 2016/589.

(3)   Die Koordinierungsgruppe entscheidet, welche Elemente der nationalen Arbeitsprogramme und der nationalen Tätigkeitsberichte für alle EURES-Mitarbeiter relevant sind und deshalb auf dem EURES-Portal Extranet verfügbar sein sollten, um eine angemessene Durchführung des EURES-Programmplanungszyklus und das Erreichen der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/589 beschriebenen Ziele des EURES-Netzes sicherzustellen.

(4)   Die Koordinierungsgruppe entscheidet, welche Informationen aus dem EURES-Programmplanungszyklus für die Berichte zur EURES-Tätigkeit gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/589 relevant sind und für das Verfassen dieser Berichte verwendet werden können.

Artikel 7

Muster

(1)   Die Nationalen Koordinierungsbüros verwenden für das Erstellen ihrer nationalen Arbeitsprogramme eine elektronische Fassung des Musters in Anhang I.

(2)   Die Nationalen Koordinierungsbüros dürfen so viele Aktivitäten wie sinnvoll in die jeweiligen Abschnitte des Musters in Anhang I eintragen.

(3)   Falls das in Artikel 4 Buchstabe b genannte Tool oder eine damit verbundene Information oder Dokumentation angepasst oder geändert werden muss, konsultiert das Europäische Koordinierungsbüro vor der Annahme einer neuen Fassung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/589 die Koordinierungsgruppe.

Artikel 8

Vorgehensweise

(1)   Die Nationalen Koordinierungsbüros halten sich beim Erstellen der nationalen Arbeitsprogramme an den Zeitplan in Anhang II.

(2)   Nach der Annahme dürfen die nationalen Arbeitsprogramme oder Teile davon dem EURES-Netz auf dem EURES-Portal Extranet verfügbar gemacht werden.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/733/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Neugestaltung von EURES (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 21).


ANHANG I

VON DEN NATIONALEN KOORDINIERUNGSBÜROS BEI DER ERSTELLUNG IHRES JEWEILIGEN JAHRESARBEITSPROGRAMMS ZU VERWENDENDES MUSTER

Die elektronische Fassung dieses Musters sowie alle späteren überarbeiteten Fassungen in konsolidierter Form werden den Nationalen Koordinierungsbüros über das EURES-Portal zur Verfügung gestellt.

Die nachfolgende Auflistung der den unterschiedlichen Abschnitten des Musters zugeordneten Aktivitäten ist nicht erschöpfend, sondern gilt als Richtschnur.

1.   ZUSAMMENFASSUNG

Hierunter werden die Prioritäten und die wichtigsten Aktivitäten im Rahmen des Arbeitsprogramms für den jeweiligen Bezugszeitraum kompakt zusammengefasst.

2.   ALLGEMEINE UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN

2.1.   Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer

Hierunter werden die Aktivitäten zur Unterstützung von Arbeitnehmern zusammengefasst wie

Abgleich und Vermittlung (einschließlich Unterstützung beim Abfassen von Stellengesuchen und Lebensläufen);

Organisation von Rekrutierungsveranstaltungen;

allgemeine Information und Beratung;

spezifische Information und Beratung (z. B. betreffend die Lebens- und Arbeitsbedingungen im Bestimmungsland);

andere Leistungen bei Bedarf.

2.2.   Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber

Hierunter werden die Aktivitäten zur Unterstützung von Arbeitgebern zusammengefasst, einschließlich spezifischer Unterstützung für KMU, wie

Abgleich und Vermittlung (einschließlich Unterstützung beim Abfassen von Stellenprofilen und Stellenangeboten);

Organisation von Rekrutierungsveranstaltungen;

allgemeine Information und Beratung;

Information über die spezifischen Vorschriften für die Rekrutierung aus einem anderen Mitgliedstaat und über Faktoren, die eine derartige Rekrutierung erleichtern können;

andere Leistungen bei Bedarf.

3.   SPEZIFISCHE UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN

3.1.   Unterstützung für Ausbildungs- und Praktikumsstellen

3.2.   Unterstützungsleistungen in Grenzregionen

Hierunter werden die Aktivitäten zur Unterstützung von Grenzgängern und Arbeitgebern auf dem Arbeitsmarkt in Grenzregionen zusammengefasst wie

Abgleich und Vermittlung;

Bereitstellung von Informationen über die besondere Lage von Grenzgängern sowie für Arbeitgeber;

Einrichtung zentraler Anlaufstellen zur Unterstützung von Grenzgängern und Arbeitgebern;

andere Leistungen bei Bedarf.

3.3.   Unterstützung nach der Rekrutierung

Hierunter werden die Aktivitäten zusammengefasst, mit denen die Eingliederung von mobilen Arbeitnehmern an ihrem neuen Arbeitsplatz verbessert werden soll, wie

allgemeine Information der Arbeitgeber über die Eingliederung rekrutierter Arbeitnehmer bzw. Sensibilisierung für dieses Thema;

Information über Schulungsmöglichkeiten, die für die Eingliederung von Arbeitnehmern maßgeblich sind (z. B. Sprachkurse);

andere Leistungen bei Bedarf.

3.4.   Sonstige Aktivitäten und Beiträge zu anderen Programmen

Dieser Abschnitt gibt Aufschluss über die Teilnahme an spezifischen Programmen zur Förderung der Arbeitskräftemobilität, die mit EU- oder nationalen Mitteln gefördert werden, über die Teilnahme an bilateralen oder multilateralen Projekten zur Förderung der Arbeitskräftemobilität sowie über alle sonstigen Aktivitäten, die keinem der obigen Abschnitte zugeordnet werden können.

4.   RESSOURCEN UND VERWALTUNG

4.1.   Personelle Ressourcen

Geschätzte Gesamtzahl der EURES-Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten (Nationales Koordinierungsbüro, EURES-Mitlieder und -Partner).

4.2.   Finanzielle Ressourcen

Geschätzte Mittelausstattung in EUR, die den Mitgliedsorganisationen zur Verfügung stehen soll, gegliedert nach Art der Ressourcen: nationale Mittel, (ggf.) EU-Mittel oder (ggf.) sonstige.

4.3.   IT/Infrastruktur

Die der EURES-Aktivität zugrunde liegenden IT-Tools bzw. zugrunde liegende Infrastruktur sowie Zugang zu sonstigen Tools, die gemeinsam mit EURES-Mitgliedern (z. B. allgemeine Infrastruktur der ÖAV) und -Partnern genutzt werden.

4.4.   Verwaltung

Hierunter werden die Aktivitäten zusammengefasst, mit denen das Funktionieren des nationalen Netzes gestützt wird, wie

Sensibilisierung für das nationale Netz;

Interoperabilität und Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Koordinierungsbüro und den EURES-Mitliedern und -Partnern des nationalen Netzes;

Umsetzung neuer innovativer Konzepte für die Leistungserbringung;

Zusammenarbeit mit anderen Akteuren wie den Sozialpartnern, anderen Netzen, Berufsberatungsdiensten, Handelskammern, den für soziale Sicherheit und Steuern zuständigen Behörden usw.

4.5.   Schulungen

Dieser Abschnitt gibt Aufschluss über Schulungen (einschließlich Maßnahmen zur Vorbereitung auf Schulungen) auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie gegebenenfalls über sonstige Lernaktivitäten, mit denen der Ausbau von Kompetenzen und Kenntnissen innerhalb des Netzes verbessert wird.

4.6.   Kommunikation

Hierunter werden die konkreten Maßnahmen aufgeführt, die sich aus den nationalen Kommunikationsplänen und/oder der EURES-Kommunikationsstrategie ergeben, sowie gegebenenfalls andere wichtige Kommunikations- und Sensibilisierungsaktivitäten, die im Bezugszeitraum umgesetzt werden sollen und die maßgeblich für die Unterstützungsleistungen gemäß den Abschnitten 2 und 3 sind.

4.7.   Überwachung und Evaluierung der Aktivitäten

Hierunter werden die Tools aufgeführt, mit denen Output und Ergebnisse der EURES-Aktivität auf nationaler Ebene gemessen werden.


ANHANG II

ZEITRAHMEN FÜR DIE ERSTELLUNG DES NATIONALEN JAHRESARBEITSPROGRAMMS

1.   VORBEREITUNG

Die Nationalen Koordinierungsbüros stellen sicher, dass die Daten zum Arbeitskräftemangel und -überschuss auf den nationalen und auf branchenspezifischen Arbeitsmärkten unter besonderer Berücksichtigung der besonders gefährdeten Gruppen auf dem Arbeitsmarkt sowie der am stärksten von Arbeitslosigkeit betroffenen Regionen erhoben, ausgewertet und verbreitet werden und dass dabei den Daten zu Mobilitätsströmen und -mustern Rechnung getragen wird.

2.   AUSARBEITUNG

Die Nationalen Koordinierungsbüros erarbeiten bis zum 31. Oktober des Jahres N – 1 einen ersten Entwurf des nationalen Arbeitsprogramms, wobei sie sich auf die Daten stützen, die sie während der Vorbereitung erhoben haben. Die Entwürfe werden in einem eigenen Bereich im EURES-Extranet bereitgestellt.

3.   GEMEINSAME ÜBERPRÜFUNG

Die Entwürfe der nationalen Jahresarbeitsprogramme werden von den Nationalen Koordinierungsbüros gemeinsam bis zum 31. Dezember des Jahres N – 1 überprüft.

4.   ANNAHME

Die Nationalen Koordinierungsbüros stellen die nationalen Arbeitsprogramme bis zum 31. Januar des Jahres N fertig, wobei sie das Feedback berücksichtigen, das ihnen im Rahmen der Überprüfung zugegangen ist.

5.   UMSETZUNG

Die nationalen Jahresarbeitsprogramme werden im Zeitraum von Januar bis Dezember des Jahres N umgesetzt.

6.   BERICHTERSTATTUNG

Bis zum 31. März des Jahres N + 1 erheben die Nationalen Koordinierungsbüros Daten zu den Ergebnissen der Umsetzung des nationalen Arbeitsprogramms und erstatten darüber Bericht.


12.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1257 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2017

über die notwendigen technischen Standards und Formate für ein einheitliches System zur Ermöglichung des Abgleichs von Stellenangeboten mit Stellengesuchen und Lebensläufen auf dem EURES-Portal

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/589 sind u. a. die Grundsätze und Regeln für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beim Austausch der verfügbaren einschlägigen Daten über Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe festgelegt.

(2)

Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/589 sieht für die Zusammenführung von Stellenangeboten und -gesuchen sowie Lebensläufen die Einrichtung eines einheitlichen Systems vor, das die Mitgliedstaaten für die Übermittlung an das EURES-Portal nutzen.

(3)

Voraussetzung für die Einrichtung dieses einheitlichen Systems, das auf effektive Weise die Suche nach und den Abgleich von Daten ermöglicht, ist die Nutzung gemeinsamer Standards und Formate beim Datenaustausch.

(4)

Diese Standards und Formate sollten so weit wie möglich auf etablierten Branchen- oder staatlich festgelegten Standards basieren, wie sie von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen oder sonstigen Arbeitsmarktteilnehmern verwendet werden, und auf der Grundlage angemessener Konsultationen der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(5)

Im Laufe der Zeit könnte es notwendig werden, diese Standards und Formate anzupassen, um technologischen oder funktionellen Änderungen Rechnung zu tragen. Deshalb ist es wichtig, eine Verwaltungsstruktur festzulegen, die dafür sorgt, dass die Mitgliedstaaten vor der Annahme von Standards und Formaten angemessen konsultiert und eingebunden werden.

(6)

Um den Nationalen Koordinierungsbüros die Organisation einer koordinierten Informationsübermittlung an das EURES-Portal zu erleichtern, das Funktionieren des Datenaustauschmechanismus zu gewährleisten und für eine gute inhaltliche und technische Qualität der Informationen zu sorgen, ist es notwendig, einige allgemeine Grundsätze für den Aufbau und Betrieb des Systems sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Beteiligten festzulegen.

(7)

Diese allgemeinen Grundsätze dienen der Erläuterung und Klärung der Rechte und Zuständigkeiten der Urheber und Inhaber von Daten sowie der Modalitäten des Schutzes personenbezogener Daten entlang der gesamten Datenübermittlungskette.

(8)

In Anbetracht der Ziele der Verordnung (EU) 2016/589 ist es zur Förderung eines effektiven Abgleichs zwischen Stellenangeboten — einschließlich Angeboten für Ausbildungs- und Praktikumsstellen — einerseits und Stellengesuchen sowie Lebensläufen andererseits auf dem EURES-Portal wichtig, dass die EURES-Mitglieder und -Partner einen möglichst großen Teil der in ihrem Besitz befindlichen geeigneten Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe auf transparente Weise bereitstellen.

(9)

Die Durchführung der im vorliegenden Beschluss für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Maßnahmen sollte in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), sowie mit den entsprechenden nationalen Umsetzungsmaßnahmen erfolgen. Besonders sollte auf die Einhaltung der Grundsätze der Zweckbindung, der Datenminimierung, der Speicherbegrenzung, der Integrität und der Vertraulichkeit geachtet werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EURES-Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Im vorliegenden Beschluss werden die technischen Standards und Formate für ein einheitliches System zur Zusammenführung von Stellenangeboten und -gesuchen sowie Lebensläufen, die von den EURES-Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von den EURES-Partnern an das EURES-Portal übermittelt werden, sowie die Methoden und Verfahren der Vereinbarung weiterer technischer und funktioneller Definitionen festgelegt.

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Stellengesuch“ ein Dokument oder eine Reihe von Dokumenten, die ein Bewerber einem Arbeitgeber oder einer Arbeitsvermittlung im Rahmen des Verfahrens zur Information eines Arbeitgebers über die Verfügbarkeit des Bewerbers und sein Interesse an einem bestimmten Arbeitsort oder einer bestimmten Position übermittelt;

b)

„Lebenslauf“ ein Dokument, in dem das Profil einer Person in Form einer Zusammenfassung ihrer Berufserfahrung und ihres Bildungshintergrunds beschrieben wird und das auch andere einschlägige Informationen zu ihren Leistungen, Fertigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Interessen enthält;

c)

„Bewerberprofil“ das Standarddatenformat für die Zusammenführung der Lebensläufe und Stellengesuche von Arbeitnehmern im Sinne dieses Beschlusses;

d)

„Urheber von Daten“ die Person oder Einrichtung, die ursprünglich den dem EURES-Portal zur Verfügung gestellte Datensatz erstellt hat. Als Urheber von Daten gelten Arbeitgeber, die ein Stellenangebot veröffentlicht haben, sowie Arbeitnehmer, die ein Bewerberprofil erstellt, sich für dessen Veröffentlichung bei einem EURES-Mitglied oder gegebenenfalls einem EURES-Partner entschieden und der Übermittlung dieser Informationen an das EURES-Portal zugestimmt haben;

e)

„EURES-Dateninhaber“ die Person oder Einrichtung, die zur Kontrolle des Zugangs zu diesen Daten berechtigt ist. Bei dem EURES-Dateninhaber kann es sich um den Urheber der Daten oder um jemanden handeln, der vom Urheber der Daten beauftragt wurde und in seinem Namen handelt;

f)

„Endnutzer“ eine Person oder Einrichtung, die auf dem EURES-Portal im Einklang mit dem vorliegenden Beschluss zusammengeführte Daten zu Stellenangeboten und Bewerberprofilen abruft und nutzt, um nach freien Stellen für eine Bewerbung zu suchen oder um nach Bewerbern zu suchen, denen Stellen angeboten werden können;

g)

„einheitliches System“ die im vorliegenden Beschluss für die Zwecke des Abgleichs von Stellenangeboten mit Lebensläufen festgelegten Datendefinitionen und Funktionsbeschreibungen für die Datenübermittlung und -prozesse;

h)

„technische Infrastruktur“ eine Kombination aus Hardware, Software, Netzwerken und sonstigen Einrichtungen, die für die Entwicklung, Erprobung, Erbringung, Überwachung, Kontrolle oder Unterstützung der für den Betrieb des einheitlichen Systems notwendigen IT-Dienstleistungen benötigt wird;

i)

„zentraler koordinierter Kanal“ den Dienst, der zwischen dem Schaltpunkt des EURES-Portals und dem Schaltpunkt in einem Mitgliedstaat betrieben wird und der die Übermittlung von Daten von den nationalen EURES-Mitgliedern und gegebenenfalls von den EURES-Partnern an das EURES-Portal im Einklang mit dem einheitlichen System und unter Verwendung der geeigneten technischen Infrastruktur ermöglicht.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze für Übermittlung und Austausch von Daten

(1)   Jeder Mitgliedstaat sorgt für die Einrichtung und Unterhaltung eines zentralen koordinierten Kanals, über den seine nationalen EURES-Mitglieder und gegebenenfalls EURES-Partner Stellenangebote und Bewerberprofile an das EURES-Portal übermitteln.

(2)   Zu diesem Zweck richtet jeder Mitgliedstaat eine mit dem EURES-Portal verbundene technische Infrastruktur ein, mit der sich EURES-Mitglieder und gegebenenfalls EURES-Partner verbinden und an die sie ihre Daten übermitteln können.

(3)   Das Europäische Koordinierungsbüro betreibt das EURES-Portal und die entsprechenden IT-Dienste für den Empfang und die Verarbeitung der über die in Absatz 1 genannte Infrastruktur übermittelten Daten.

(4)   Das Europäische Koordinierungsbüro stellt die Daten für Suchen und Abgleiche nicht nur von Endnutzern unmittelbar auf dem EURES-Portal zur Verfügung, sondern auch über Anwendungsschnittstellen, die es den EURES-Mitgliedern und gegebenenfalls den EURES-Partnern ermöglichen, die Informationen den Mitarbeitern und Nutzern ihrer Arbeitsvermittlungsportale und -dienste über ihr jeweiliges System zur Verfügung zu stellen.

(5)   Alle notwendigen Definitionen, Standards, Spezifikationen und Prozesse werden im Einzelnen in Dokumenten festgelegt, auf die sich die Nationalen Koordinierungsbüros über die im vorliegenden Beschluss beschriebene Verwaltungsstruktur einigen und die allen betroffenen Parteien auf einer eigenen Seite des EURES-Portals Extranet zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze für Inhalt und Qualität von Daten

(1)   Daten, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/589 und dem vorliegenden Beschluss an das EURES-Portal übermittelt werden, werden dort nur für die Zwecke der Suche und des Abgleichs für die vom Urheber oder vom EURES-Dateninhaber der einzelnen Daten bestimmte Gültigkeitsdauer indexiert, gespeichert und bereitgestellt. Zu Forschungs- und Statistikzwecken können anonymisierte Daten gespeichert und auch für Dritte freigegeben werden, selbst wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

(2)   Die Datenübermittlung an das EURES-Portal lässt die Rechte unberührt, die den Urhebern der Daten oder den EURES-Dateninhabern nach den für die gesamte Übermittlungskette vom Urheber der Daten an das EURES-Portal geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Vereinbarungen zustehen.

(3)   Personenbezogene Daten, die an das EURES-Portal übermittelt und dort gespeichert werden, dürfen nur in dem vom Urheber der Daten erlaubten Umfang freigegeben werden. Die Freigabe der Daten darf nur an EURES-Mitglieder und -Partner oder an Endnutzer erfolgen, die sich beim EURES-Portal oder bei einem EURES-Mitglied oder -Partner angemeldet und diesen über die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Schnittstellen Zugang zu den Daten gegeben haben, sofern diese Endnutzer ihr Einverständnis zu Bedingungen erklärt haben, die sich in vollem Umfang mit der Einwilligung der Urheber der Daten und den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen decken.

(4)   Arbeitgeber können implizit oder explizit die Rechte an den in einem Stellenangebot enthaltenen Daten — abgesehen von etwaigen darin enthaltenen personenbezogenen Informationen — abtreten oder darauf verzichten. Arbeitnehmer bleiben im Besitz der Rechte an ihren personenbezogenen Daten und müssen jederzeit in der Lage sein, ihre Zustimmung zur Veröffentlichung der Informationen zu widerrufen und die an das EURES-Portal übermittelten Daten ganz oder teilweise zu löschen, zu ändern oder auf andere Weise zu bearbeiten. Dasselbe gilt für Arbeitgeber hinsichtlich der in einem Stellenangebot enthaltenen personenbezogenen Daten.

(5)   Die Nationalen Koordinierungsbüros und die EURES-Mitglieder sowie gegebenenfalls die EURES-Partner haben dafür zu sorgen, dass alle Daten, die über sie zwecks Bereitstellung auf dem EURES-Portal weitergeleitet werden, mit der Verordnung (EU) 2016/589, dem vorliegenden Beschluss und allen sonstigen anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten im Einklang stehen, dass Datenurheber oder EURES-Dateninhaber über die Art und Weise der Verwendung und Verarbeitung ihrer Daten informiert werden und dass alle notwendigen Einwilligungen und Erlaubnisse eingeholt wurden. Der Ursprung der Daten, etwaige Änderungen sowie die erteilte Einwilligung müssen über die gesamte Übermittlungskette vom Urheber bis zum EURES-Portal nachvollziehbar bleiben.

(6)   Das Europäische Koordinierungsbüro fungiert hinsichtlich der auf dem EURES-Portal gespeicherten personenbezogenen Daten als „Verantwortlicher“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Es trägt nach dieser Verordnung die Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich des in Absatz 1 genannten Anonymisierungsprozesses und für die zur Gewährleistung einer angemessenen Sicherheit, Vertraulichkeit und Integrität der betreffenden Daten notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

(7)   Die Koordinierungsgruppe erarbeitet und vereinbart gemeinsame Mindestanforderungen an die Erklärungen zum Schutz personenbezogener Daten sowie die Bedingungen, an die sich das Europäische Koordinierungsbüro, die Nationalen Koordinierungsbüros, die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner halten müssen, damit gewährleistet ist, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/589 an die in Kenntnis der Sachlage erteilte Einwilligung von Datenurhebern oder EURES-Dateninhabern eingehalten werden und dass für den Zugang zu den Daten einheitliche Bedingungen gelten.

Artikel 4

Aufgaben und Zuständigkeiten der Nationalen Koordinierungsbüros

Die Nationalen Koordinierungsbüros tragen in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat die Verantwortung für die Organisation der koordinierten und sicheren Übermittlung von Informationen zu Stellenangeboten und Bewerberprofilen an das EURES-Portal, insbesondere indem sie

a)

den Aufbau und die Pflege der technischen Infrastruktur überwachen, die benötigt wird, damit die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner einschlägige Daten über einen zentralen koordinierten Kanal an das EURES-Portal übermitteln können;

b)

allen EURES-Mitgliedern und gegebenenfalls EURES-Partnern erlauben, über diesen zentralen koordinierten Kanal eine Verbindung herzustellen und Daten zu übermitteln;

c)

dafür sorgen, dass die Verbindungen zum EURES-Portal und zu den teilnehmenden EURES-Mitgliedern und -Partnern laufend beobachtet werden, und in der Lage sind, bei technischen oder sonstigen Problemen mit der Verbindung oder den zu übermittelnden Daten rasch einzugreifen;

d)

dafür sorgen, dass alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Austausch und der Übermittlung von Daten in vollem Umfang mit der Verordnung (EU) 2016/589 und den im vorliegenden Beschluss festgelegten allgemeinen Grundsätzen übereinstimmen, und indem sie eingreifen, wenn dies nicht der Fall sein sollte;

e)

dafür sorgen, dass alle übermittelten Daten den gemäß der Verordnung (EU) 2016/589 und dem vorliegenden Beschluss vereinbarten Formaten und Standards entsprechen;

f)

Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass die Urheber von Daten umfassend informiert werden und wissen, wie ihre Daten genutzt und verarbeitet werden;

g)

Informationen über die Maßnahmen und Systeme bereitstellen und in regelmäßigen Abständen aktualisieren, die sie zur Gewährleistung der Qualität, Sicherheit, Integrität, Vertraulichkeit und Rückverfolgbarkeit von Daten — einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten — eingeführt haben;

h)

sich gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/589 am Informationsaustausch beteiligen und miteinander kooperieren;

i)

das Europäische Koordinierungsbüro darüber auf dem Laufenden halten, wie mit dem Ausschluss von Stellenangeboten oder Kategorien von Stellenangeboten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/589 umgegangen wird;

j)

die Benennung einer zentralen Anlaufstelle gemäß Artikel 9 mitteilen.

Artikel 5

Aufgaben und Zuständigkeiten des Europäischen Koordinierungsbüros

Das Europäische Koordinierungsbüro ist für die Unterstützung des EURES-Netzes bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in Bezug auf die koordinierte Übermittlung von Informationen zu Stellenangeboten und Bewerberprofilen an das EURES-Portal zuständig, insbesondere für

a)

den Aufbau und die Unterhaltung der technischen Infrastruktur, die für den Empfang von Daten aus den Mitgliedstaaten über den zentralen koordinierten Kanal benötigt wird;

b)

den Betrieb und die Weiterentwicklung des EURES-Portals und der entsprechenden IT-Systeme, damit dem EURES-Netz und den Endnutzern auf dem EURES-Portal Such- und Abgleichfunktionen zur Selbstbedienung zur Verfügung stehen;

c)

den Aufbau und die Unterhaltung der technischen Infrastruktur, die den EURES-Mitgliedern und gegebenenfalls den EURES-Partnern den Zugriff auf Stellenangebote und Bewerberprofile ermöglicht, damit sie diese ihren Mitarbeitern und den Nutzern ihrer Vermittlungsportale in durchsuchbarer Form zur Verfügung stellen können;

d)

die Gewährleistung, dass alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Austausch und der Übermittlung von Daten in vollem Umfang mit der Verordnung (EU) 2016/589 und den im vorliegenden Beschluss festgelegten allgemeinen Grundsätzen übereinstimmen, und die Ergreifung von Maßnahmen, wenn dies nicht der Fall sein sollte;

e)

die Bereitstellung und regelmäßige Aktualisierung von Informationen über die Maßnahmen und Systeme, die zur Gewährleistung der Qualität, Sicherheit, Integrität, Vertraulichkeit und Rückverfolgbarkeit von Daten — einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten — eingeführt wurden;

f)

die Bereitstellung einer speziellen Seite auf dem EURES-Extranet und von anderen Instrumenten sowie der notwendigen Unterstützungsangebote für die Nationalen Koordinierungsbüros und die EURES-Mitglieder und -Partner, damit diese im Einklang mit der Verordnung und dem vorliegenden Beschluss effizient Informationen austauschen und Beschwerden bearbeiten können;

g)

die Erstellung, Aktualisierung und Bereitstellung aller technischen und sonstigen Unterlagen auf dem EURES-Extranet, die für das Funktionieren der Übermittlung und des Austauschs von Daten erforderlich sind; dabei handelt es sich insbesondere um die in Artikel 8 genannten Unterlagen.

Artikel 6

Aufgaben und Zuständigkeiten der EURES-Mitglieder und -Partner

(1)   Alle EURES-Mitglieder und diejenigen EURES-Partner, die sich zur Leistung eines Beitrags zum Pool der Stellenangebote und/oder der Bewerberprofile verpflichtet haben, beteiligen sich über die im Einklang mit dem vorliegenden Beschluss aufgebaute technische Infrastruktur an der in Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/589 genannten koordinierten und sicheren Übermittlung von Informationen zu Stellenangeboten und Bewerberprofilen an das EURES-Portal, insbesondere durch

a)

Aufbau der technischen Infrastruktur, die für den Anschluss an den zentralen koordinierten Kanal in ihrem jeweiligen Land benötigt wird;

b)

kontinuierliche Beobachtung der Verbindungen und durch die Fähigkeit zur raschen Lösung technischer oder sonstiger Probleme, die im Zusammenhang mit der Verbindung oder den zu übermittelnden Daten auftreten können;

c)

die Gewährleistung, dass alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Austausch und der Übermittlung von Daten in vollem Umfang mit der Verordnung (EU) 2016/589 und den im vorliegenden Beschluss festgelegten allgemeinen Grundsätzen übereinstimmen, und dass Maßnahmen ergriffen werden, wenn dies nicht der Fall sein sollte;

d)

die Gewährleistung, dass alle übermittelten Daten den gemäß der Verordnung (EU) 2016/589 und dem vorliegenden Beschluss vereinbarten Formaten und Standards entsprechen;

e)

Vorkehrungen, die gewährleisten, dass die Urheber von Daten umfassend informiert werden und wissen, wie ihre Daten genutzt und verarbeitet werden;

f)

Bereitstellung und regelmäßige Aktualisierung von Informationen über die Maßnahmen und Systeme, die zur Gewährleistung der Qualität, Sicherheit, Integrität, Vertraulichkeit und Rückverfolgbarkeit von Daten — einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten — eingeführt wurden;

g)

klare und transparente Information des Nationalen Koordinierungsbüros darüber, wie mit dem Ausschluss aller öffentlichen Stellenangebote von der Übermittlung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/589 umgegangen wird;

h)

Bereitstellung einer Anlaufstelle zur Erleichterung der Koordinierung auf nationaler Ebene durch das Nationale Koordinierungsbüro. Als Anlaufstelle kann auch ein Helpdesk oder eine ähnliche Stelle fungieren.

(2)   Damit gewährleistet ist, dass die mit dem EURES-Netz und den Endnutzern der von ihnen verwalteten Arbeitsvermittlungsportale befassten Mitarbeiter problemlos auf die Stellenangebote und Bewerberprofile auf dem EURES-Portal zugreifen, sie durchsuchen und abgleichen können, sind die EURES-Mitglieder und -Partner berechtigt, ihre Systeme mit der vom Europäischen Koordinierungsbüro zu diesem Zweck bereitgestellten technischen Infrastruktur zu verbinden und sie zu nutzen.

Artikel 7

Aufgaben und Zuständigkeiten der Koordinierungsgruppe

(1)   Die Koordinierungsgruppe fördert das gute Funktionieren des einheitlichen Systems und die Organisation der koordinierten und sicheren Übermittlung von Informationen zu Stellenangeboten und Bewerberprofilen an das EURES-Portal und trägt laufend zu seiner Verbesserung bei. Die Koordinierungsgruppe beobachtet die Betriebsabläufe genau und dient als Forum für den Austausch von Meinungen und vorbildlichen Verfahren, damit der Betrieb des einheitlichen Systems weiter verbessert werden kann.

(2)   Die Koordinierungsgruppe überprüft alljährlich die Anwendung des vorliegenden Beschlusses; diese Überprüfung bildet den Beitrag der Mitgliedstaaten zu den Tätigkeits- und Ex-post-Evaluierungsberichten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 35 der Verordnung (EU) 2016/589.

(3)   Die in Artikel 8 genannten Spezifikationen zum zentralen koordinierten EURES-Kanal oder etwaige Änderungen derselben können erst angewandt werden, wenn sie zuvor von der Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 9 beschlossen wurden.

(4)   Die Koordinierungsgruppe kann spezielle Expertengruppen einsetzen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen und beraten.

Artikel 8

Technische und funktionelle Definitionen und Spezifikationen für den Datenaustausch

(1)   Das Europäische Koordinierungsbüro beschließt nach den in Artikel 9 beschriebenen Verfahren die „Spezifikationen für den zentralen koordinierten EURES-Kanal“, die aus folgenden Teilen bestehen:

a)

In der „EURES-Spezifikation für Formate und Standards“ wird beschrieben, welche Datenformate, -definitionen und -standards zu verwenden sind und welche Validierungsregeln für die Übermittlung eines Stellenangebots oder Bewerberprofils zum EURES-Portal über das einheitliche System gelten;

b)

in den „Spezifikationen für den Austausch von EURES-Funktionsmeldungen“ wird beschrieben, welche technische Infrastruktur bereitgestellt werden muss und welche Austauschspezifikationen umgesetzt werden müssen, damit der Datenaustausch gesichert ist;

c)

im „EURES-Handbuch der Interoperabilitätsverfahren“ werden die Verfahren, Maßnahmen und Interventionen für den Betrieb des zentralen koordinierten Kanals, für die Umsetzung des Änderungsmanagements und zur Gewährleistung der Qualität, der Sicherheit, der Rückverfolgbarkeit und des Schutzes der Daten — einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten — beschrieben.

(2)   Die „Spezifikationen für den zentralen koordinierten EURES-Kanal“ sowie etwaige Aktualisierungen oder Änderungen derselben werden dem EURES-Netz auf einer speziellen Seite des EURES-Portals Extranet zur Verfügung gestellt.

Artikel 9

Verwaltung

(1)   Alle Mitgliedstaaten benennen über ihre Nationalen Koordinierungsbüros eine zentrale Anlaufstelle, an die sämtliche Anfragen, Auskunftsersuchen und Mitteilungen zur Durchführung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/589 im Zusammenhang mit IT-Diensten und zur Anwendung des vorliegenden Beschlusses zu richten sind, und teilen dem Europäischen Koordinierungsbüro die entsprechenden Einzelheiten mit.

(2)   Für die Zwecke eines reibungslosen Funktionierens des einheitlichen Systems für den Datenaustausch, des EURES-Portals und der entsprechenden IT-Dienste organisiert das Europäische Koordinierungsbüro in regelmäßigen Abständen Treffen mit den in Absatz 1 genannten zentralen Anlaufstellen und sorgt dafür, dass ihnen wirksame Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen. Die Gruppe der zentralen Anlaufstellen kann von der Koordinierungsgruppe mit der Vorbereitung von Konsultationen beauftragt oder zur Ausarbeitung von Orientierungshilfen bzw. von Empfehlungen für den Umgang mit technischen und IT-Problemen aufgefordert werden, die sich im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/589 stellen.

(3)   Bevor die „Spezifikationen für den zentralen koordinierten EURES-Kanal“ vom Europäischen Koordinierungsbüro beschlossen oder geändert werden, ist die Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/589 förmlich zu konsultieren. Vor diesen Konsultationen werden gegebenenfalls Konsultationen auf technischer Ebene innerhalb des EURES-Netzes und mit anderen einschlägigen nationalen und internationalen Experten — etwa mit Stellen, die sich mit der Entwicklung von Formaten und Standards befassen — durchgeführt.

Artikel 10

Inkrafttreten

(1)   Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Das Europäische Koordinierungsbüro veröffentlicht die erste Fassung der „Spezifikationen für den zentralen koordinierten EURES-Kanal“ und alle anderen einschlägigen Listen und Orientierungshilfen spätestens am 1. Dezember 2017 auf dem EURES-Extranet.

Brüssel, den 11. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1.

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) und ab 25. Mai 2018 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


12.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/39


BESCHLUSS (EU) 2017/1258 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Juli 2017

über die Übertragung von Beschlüssen zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss (EZB/2017/22)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 4a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) vertrauliche statistische Daten an die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen oder für die Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union und an den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) in dem zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad übermitteln. Der Einheitliche Abwicklungsausschuss erfüllt die Voraussetzungen einer solchen Behörde oder Einrichtung.

(2)

Die Behörden oder Einrichtungen, die vertrauliche statistische Daten erhalten, treffen gemäß Artikel 8 Absatz 4a Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 alle erforderlichen regulatorischen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten. Der EZB-Rat hat überprüft, dass der Einheitliche Abwicklungsausschuss solche Maßnahmen getroffen hat.

(3)

Um den Entscheidungsfindungsprozess in Bezug auf die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zu erleichtern, ist ein Ermächtigungsbeschluss notwendig. Gemäß Artikel 12.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank kann der EZB-Rat durch Beschluss bestimmte Befugnisse auf das Direktorium übertragen. Gemäß den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten und bestätigten allgemeinen Grundsätzen über die Übertragung von Befugnissen sollte die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen begrenzt gelten, angemessen sein und auf der Grundlage bestimmter Kriterien erfolgen. Da die zu fassenden Beschlüsse eher technischer als politischer Art sind, können diese Kriterien relativ allgemein gehalten werden.

(4)

In Fällen, in denen die Kriterien, wie sie in diesem Ermächtigungsbeschluss niedergelegt sind, für die Verabschiedung eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt werden, sollten Beschlüsse über die Übermittlung von vertraulichen statistischen Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss auf Vorschlag des Direktoriums vom EZB-Rat verabschiedet werden.

(5)

Angesichts des erheblich gestiegenen Volumens von Anfragen seitens des Einheitlichen Abwicklungsausschusses hinsichtlich der Übermittlung vertraulicher statistischer Daten sollte der Beschluss als dringlich verabschiedet werden und am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgenden aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.   „vertrauliche statistische Daten“: vertrauliche statistische Daten im Sinne von Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 2533/98;

2.   „delegierter Beschluss“: ein Beschluss, der gemäß diesem Beschluss auf der Grundlage einer Übertragung von Befugnissen durch den EZB-Rat gefasst wurde.

Artikel 2

Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss

(1)   Der EZB-Rat überträgt hiermit dem Direktorium die Befugnis, Beschlüsse über die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zu erlassen.

(2)   Ein Beschluss über die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss wird nur im Wege eines delegierten Beschlusses verabschiedet, wenn die Kriterien für den Erlass von delegierten Beschlüssen nach Artikel 3 erfüllt sind.

Artikel 3

Kriterien für die Verabschiedung von delegierten Beschlüssen zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss

(1)   Ein Beschluss zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss erfolgt nur durch delegierten Beschluss, sofern diese Daten gemäß Artikel 8 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates für die Erfüllung der Aufgaben des Einheitlichen Abwicklungsausschusses erforderlich sind. Die an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zu übermittelnden vertraulichen statistischen Daten müssen diesen Aufgaben entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht über sie hinausgehen.

(2)   Ein Beschluss über die Übermittlung von vertraulichen statistischen Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschusses erfolgt nur im Rahmen eines delegierten Beschlusses,

(a)

wenn die Daten für den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zur Prüfung des öffentlichen Interesses notwendig sind, um zu beurteilen, ob und wie sich Abwicklungsmaßnahmen im Hinblick auf die Finanzmarktstabilität auf Gegenparteien auswirken würden, und um die Verflechtung mit anderen Finanzinstitutionen und Gegenparteien zu bewerten;

(b)

wenn die Übermittlung der Daten die Erfüllung der Aufgaben des ESZB nicht beeinträchtigt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Juli 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.


Berichtigungen

12.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/41


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/573 der Kommission vom 6. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für Anforderungen zur Sicherstellung gerechter und nichtdiskriminierender Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 87 vom 31. März 2017 )

Seite 146, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c:

Anstatt:

„hinsichtlich der Organisation der Ausführungsinfrastruktur des Handelsplatzes sowie des Nahzugangs“

muss es heißen:

„hinsichtlich der Organisation der Ausführungsinfrastruktur des Handelsplatzes sowie des Proximity-Zugangs“.

Seite 147, Artikel 4:

Anstatt:

„Die Handelsplätze veröffentlichen die objektiven Kriterien für die Festlegung ihrer Gebühren und Gebührenstrukturen sowie weitere Bedingungen laut Artikel 3 zusammen mit Ausführungsgebühren, Nebengebühren positiven und negativen Anreizen in einem umfassenden und öffentlich zugänglichen Dokument auf ihrer Webseite.“

muss es heißen:

„Die Handelsplätze veröffentlichen die objektiven Kriterien für die Festlegung ihrer Gebühren und Gebührenstrukturen sowie weitere Bedingungen nach Artikel 3 zusammen mit Ausführungsgebühren, Nebengebühren, Rabatten sowie positiven und negativen Anreizen in einem umfassenden und öffentlich zugänglichen Dokument auf ihrer Webseite.“