ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 174

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
7. Juli 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1220 der Kommission vom 16. Juni 2017 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Malatya Kayısısı (g.U.))

1

 

*

Verordnung (EU) 2017/1221 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Methodik zur Bestimmung von Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4) ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1222 der Kommission vom 26. Juni 2017 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Kiełbasa biała parzona wielkopolska (g.g.A.))

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1223 der Kommission vom 5. Juli 2017 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Tomme de Savoie (g.g.A.))

14

 

*

Verordnung (EU) 2017/1224 der Kommission vom 6. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel ( 1 )

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/1225 des Rates vom 16. Juni 2017 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/288/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Portugal

19

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1226 des Rates vom 30. Juni 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/544 zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Griechenland (2015/1411)

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1220 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2017

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Malatya Kayısısı (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag der Türkei auf Eintragung der Bezeichnung „Malatya Kayısısı“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Malatya Kayısısı“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Malatya Kayısısı“ (g.U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 10 vom 13.1.2017, S. 11.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


7.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/3


VERORDNUNG (EU) 2017/1221 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Methodik zur Bestimmung von Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (1), insbesondere Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 müssen neue leichte Fahrzeuge bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten, auch bei Verdunstungsemissionen. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen speziellen technischen Vorschriften wurden von der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (2) erlassen.

(2)

Im März 2011 setzte die Kommission eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung aller Interessenträger ein, um die bestehende Methodik zur Bestimmung von Verdunstungsemissionen zu überprüfen und eine neue Methodik zu entwickeln, wobei vor allem auf die Reinigungsstrategie, die Auswirkungen von Ethanol auf die Wirkkapazität von Filtern, die Haltbarkeit, die Kraftstoffdiffusion und Tankemissionen eingegangen wurde.

(3)

Die Arbeiten der Gruppe beruhten auf vielen Elementen, die in zwei von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission unter dem Titel „Estimating the Costs and Benefits of Introducing a new European Evaporative Emissions Test Procedure“ und „Review of the European Test Procedure for Evaporative Emissions: Main Issues and Proposed Solutions“ veröffentlichten Berichten enthalten sind.

(4)

Die Prüfung durch die Arbeitsgruppe ergab eine Reihe von Mängeln, die die wirksame Kontrolle von Verdunstungsemissionen beeinträchtigen und die behoben werden müssen, um ein zufriedenstellendes Umweltschutzniveau zu erreichen. Es ist daher angezeigt, zwei neue Verfahren zur Alterung des Aktivkohlefilters und zur Festlegung der Durchlässigkeit des Kraftstoffsystems in das bestehende Typgenehmigungsverfahren aufzunehmen.

(5)

Die Beigabe von Ethanol zu den europäischen Kraftstoffen, insbesondere beim Mischen im Tank, wirkt sich auf den Dampfdruck des Kraftstoffs aus. Daher sollte für die Prüfung der Bezugskraftstoff E10 verwendet werden, um den derzeit in der Union verwendeten Kraftstoff besser widerzuspiegeln.

(6)

Einschicht-Tanks aus Kunststoff werden in der Union nach wie vor verkauft und wohl bis zum Jahr 2030 in einem erheblichen Teil der europäischen Fahrzeugflotte vertreten sein. Solche Tanks sind jedoch für Ethanol durchlässig, das so in die Umwelt gelangt. Daher ist ein besonderes Verfahren zur Messung der Diffusion von Ethanol erforderlich, damit diese Wirkung berücksichtigt werden kann.

(7)

Darüber hinaus wurde in Studien der Schwedischen Straßenverwaltung und des TÜV Nord nachgewiesen, dass die Beimischung von Ethanol sich auf die Haltbarkeit von Aktivkohlefiltern auswirkt. Daher sollte außerdem ein neues Alterungsverfahren für den Filter eingeführt werden. Der gealterte Filter sollte dann während der SHED-Prüfung im Prüffahrzeug eingesetzt werden.

(8)

Die derzeit in der Union in Fahrzeugen üblichen Reinigungsstrategien sind nicht angemessen, insbesondere für den Stadtverkehr, und können daher verstärkt zu Entlüftungsemissionen führen. Die Prüfungsfahrt vor der SHED-Prüfung wurde daher überarbeitet und die Dauer der Tankatmungsprüfung sollte auf 48 Stunden verlängert werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 45 bis 48 angefügt:

„45.

„Kraftstoffspeichersystem“ Vorrichtungen zur Speicherung von Kraftstoff, einschließlich des Kraftstofftanks, des Einfüllstutzens, des Einfüllverschlusses und der Kraftstoffpumpe;

46.

„Diffusionsfaktor (DF)“ die Kohlenwasserstoffemissionen entsprechend der Durchlässigkeit des Kraftstoffspeichersystems;

47.

„Einschicht-Tank“ einen Kraftstofftank aus einer einzigen Materialschicht;

48.

„Mehrschicht-Tank“ einen Kraftstofftank aus mindestens zwei verschiedenen Materialschichten, von denen eine für Kohlenwasserstoffe, einschließlich Ethanol, undurchlässig ist.“

2.

In Artikel 17 wird nach Unterabsatz 2 folgender Absatz eingefügt:

„Anhang VI in der durch die Verordnung (EU) 2017/1221 der Kommission (*1) geänderten Fassung gilt ab dem 1. September 2019 für alle neuen Fahrzeuge, die ab diesem Datum zugelassen werden.

(*1)  ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3.“"

3.

Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).


ANHANG

ANHANG VI

1.   Einleitung

1.1.   In diesem Anhang wird das Verfahren für die Durchführung der Prüfung Typ 4 beschrieben, mit der die Kohlenwasserstoffemissionen durch Verdunstung aus Kraftstoffsystemen von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren bestimmt werden.

2.   Technische Anforderungen

2.1.   Einleitung

Das Verfahren umfasst die Prüfung auf Verdunstungsemissionen und zwei zusätzliche Prüfungen, nämlich die Prüfung der Alterung des Aktivkohlefilters gemäß Nummer 5.1 und die Prüfung der Durchlässigkeit des Kraftstoffspeichersystems gemäß Nummer 5.2.

Die Prüfung auf Verdunstungsemissionen (Abbildung 1) dient der Bestimmung von HC-Verdunstungsemissionen aufgrund von Temperaturschwankungen im Tagesverlauf sowie aufgrund des Heißabstellens beim Parken und des Fahrens in der Stadt.

2.2.   Die Prüfung auf Verdunstungsemissionen umfasst Folgendes:

a)

Prüfungsfahrt bestehend aus einem Stadtfahrzyklus (Teil 1) und einem außerstädtischen Fahrzyklus (Teil 2), gefolgt von zwei Stadtfahrzyklen (Teil 1);

b)

Bestimmung der Heißabstellverluste;

c)

Bestimmung der Tankatmungsverluste.

Das Gesamtergebnis der Prüfung erhält man, wenn man die aufgrund des Heißabstellens und der Tankatmung emittierten Kohlenwasserstoffmassen zusammen mit dem Diffusionsfaktor addiert.

3.   Fahrzeug und Kraftstoff

3.1.   Fahrzeug

3.1.1.   Das Fahrzeug muss in einem guten technischen Zustand und vor der Prüfung mindestens 3 000 km eingefahren sein. Für die Bestimmung der Verdunstungsemissionen sind der Kilometerstand und das Alter des für die Zertifizierung benutzten Fahrzeugs festzuhalten. Die Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen muss während der Prüfphase angeschlossen gewesen sein und einwandfrei gearbeitet haben, und die Aktivkohlefilter müssen normal beansprucht worden sein, d. h., sie dürfen nicht übermäßig gespült oder beladen worden sein. Die nach dem in Nummer 5.1 dargelegten Verfahren gealterten Aktivkohlefilter werden wie in Abbildung 1 beschrieben angeschlossen.

3.2.   Kraftstoff

3.2.1.   Für die Prüfung Typ I ist der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 angegebene Bezugskraftstoff E10 zu verwenden. Für die Zwecke dieser Verordnung ist Bezugskraftstoff E10 der Bezugskraftstoff für die Prüfung Typ I, außer für die Alterung des Filters nach Nummer 5.1.

4.   Prüfeinrichtung für die Verdunstungsprüfung

4.1.   Rollenprüfstand

Der Rollenprüfstand muss den Vorschriften von Anhang 4a Anlage 1 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen.

4.2.   Raum zur Messung der Verdunstungsemissionen

Der Raum zur Messung der Verdunstungsemissionen muss den Vorschriften von Anhang 7 Absatz 4.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen.

Abbildung 1

Bestimmung der Verdunstungsemissionen

Einfahrzeit: 3 000 km (keine übermäßige Spülung/Beladung)

Verwendung gealterter Aktivkohlefilter

Dampfreinigung des Fahrzeugs (falls erforderlich)

Verringerung oder Beseitigung von Hintergrundemissionsquellen, die nicht aus Kraftstoffen stammen (falls vereinbart)

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Anmerkungen:

1.

Familien des Systems zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen — gemäß Anhang I Nummer 3.2.

2.

Die Abgasemissionen können während des Fahrzyklus der Prüfung Typ I gemessen, aber nicht für die Genehmigung verwendet werden. Prüfungen der Auspuffemissionen im Hinblick auf die Typgenehmigung werden getrennt durchgeführt.

4.3.   Analysesysteme

Die Analysesysteme müssen den Vorschriften von Anhang 7 Absatz 4.3 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen.

4.4.   Aufzeichnung der Temperatur

Die Aufzeichnung der Temperatur muss den Vorschriften von Anhang 7 Absatz 4.5 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen.

4.5.   Aufzeichnung des Drucks

Die Aufzeichnung des Drucks muss den Vorschriften von Anhang 7 Absatz 4.6 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen.

4.6.   Ventilatoren

Die Ventilatoren müssen den Vorschriften von Anhang 7 Absatz 4.7 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen.

4.7.   Gase

Die Gase müssen den Vorschriften von Anhang 7 Absatz 4.8 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen.

4.8.   Zusätzliche Messgeräte

Die zusätzlichen Messgeräte müssen den Vorschriften von Anhang 7 Absatz 4.9 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen.

5.   Prüfverfahren

5.1.   Alterungsprüfung der Filter

Vor Durchführung der Heißabstell- und der Tankatmungsprüfung müssen die Filter nach folgendem, in Abbildung 2 beschriebenen Verfahren gealtert werden.

Abbildung 2

Verfahren der Alterungsprüfung der Filter

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5.1.1.   Temperaturkonditionierungsprüfung

In einem speziellen Temperierraum werden die Filter bei Temperaturen von – 15 °C bis 60 °C Prüfungszyklen mit einer 30 Minuten dauernden Stabilisierung bei – 15 °C und 60 °C unterzogen. Jeder Zyklus dauert 210 Minuten (siehe Abbildung 3). Der Temperaturgradient muss möglichst nahe an 1 °C/Min. sein. Kein Zwangsluftstrom sollte die Filter passieren.

Der Zyklus wird 50-mal nacheinander durchlaufen. Der Vorgang dauert insgesamt 175 Stunden.

Abbildung 3

Temperaturkonditonierungszyklus

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5.1.2.   Schwingungskonditionierungsprüfung der Filter

Nach dem Temperaturalterungsverfahren werden die Filter entlang der senkrechten Achse mit einem Grms-Wert (1) von insgesamt > 1,5m/sec2 bei einer Frequenz von 30 ± 10 Hz geschüttelt, dabei sind die Filter entsprechend der Ausrichtung im Fahrzeug angebracht. Die Prüfung dauert 12 Stunden.

5.1.3.   Filter-Kraftstoff-Alterungsprüfung

5.1.3.1.   Kraftstoffalterung für 300 Zyklen

5.1.3.1.1.   Nach der Temperaturprüfung und der Schwingungsprüfung werden die Filter mit einer Mischung aus handelsüblichem E10-Kraftstoff für die Prüfung Typ I gemäß Nummer 5.1.3.1.1.1 und Stickstoff oder Luft mit einem 50 ± 15 %igen Kraftstoffdampfvolumen gealtert. Die Kraftstoffdampf-Füllrate muss stets zwischen 60 ± 20 g/h liegen.

Die Filter bis zum entsprechenden Durchbruch beladen. Der Durchbruch ist als der Punkt zu betrachten, in dem die kumulierte Menge der emittierten Kohlenwasserstoffe gleich 2 g ist. Alternativ gilt die Beladung als abgeschlossen, wenn das entsprechende Konzentrationsniveau an der Lüftungsöffnung 3 000 ppm erreicht.

5.1.3.1.1.1   Der für diese Prüfung verwendete handelsübliche E10-Kraftstoff muss in folgenden Punkten denselben Anforderungen entsprechen wie ein E10-Bezugskraftstoff:

Dichte bei 15 °C

Dampfdruck (DVPE)

Destillation (nur Verdampfung)

Kohlenwasserstoffanalyse (nur Olefine, Aromaten, Benzol)

Sauerstoffgehalt

Ethanolgehalt

5.1.3.1.2.   Die Filter müssen nach dem Verfahren gemäß Anhang 7 Absatz 5.1.3.8 der UNECE-Regelung Nr. 83 gespült werden. Die Standardbedingungen sind 273,2 K und 101,33 kPa.

Die Filter müssen 5 Minuten bis maximal 1 Stunde nach der Beladung gespült werden.

5.1.3.1.3.   Die Schritte des Verfahrens nach den Absätzen 5.1.3.1.1 und 5.1.3.1.2 sind 50-mal zu wiederholen, gefolgt von einer Messung der Butanwirkkapazität (BWC), d. h. der Kapazität eines Aktivkohlefilters zur Absorption und Desorption von Butan aus Trockenluft unter festgelegten Bedingungen, in 5 Butanzyklen gemäß Nummer 5.1.3.1.4. Die Kraftstoffdampfalterung wird fortgesetzt, bis 300 Zyklen erreicht sind. Eine Messung der BWC in 5 Butanzyklen gemäß Nummer 5.1.3.1.4 findet nach den 300 Zyklen statt.

5.1.3.1.4.   Nach 50 und 300 Kraftstoffalterungszyklen wird eine Messung der Butanwirkkapazität durchgeführt. Diese Messung besteht aus der Beladung des Filters gemäß Anhang 7 Absatz 5.1.6.3 der UNECE-Regelung Nr. 83 zum Durchbruch. Die BWC wird aufgezeichnet.

Dann müssen die Filter nach dem Verfahren gemäß Anhang 7 Absatz 5.1.3.8 der UNECE-Regelung Nr. 83 gespült werden.

Der Filter muss zwischen 5 Minuten und maximal 1 Stunde nach der Beladung gespült werden.

Der Vorgang der Butanbeladung wird 5-mal wiederholt. Die BWC wird nach jedem Butanbeladungsschritt aufgezeichnet. Die BWC50 wird als Durchschnitt der 5 Butan-Butanwirkkapazitäten berechnet und aufgezeichnet.

Insgesamt werden die Filter in 300 Kraftstoffalterungszyklen + 10 Butanzyklen gealtert und als stabilisiert angesehen.

5.1.3.2.   Werden die Filter von den Lieferanten zur Verfügung gestellt, so setzen die Hersteller die Typgenehmigungsbehörden vorab davon in Kenntnis, damit diese jede Phase des Alterungsprozesses in den Anlagen des Lieferanten verfolgen können.

5.1.3.3.   Der Hersteller legt den Typgenehmigungsbehörden einen Prüfbericht vor, der mindestens Folgendes enthält:

Aktivkohletyp

Beladungsrate

Kraftstoffspezifikationen

BWC-Messungen

5.2.   Bestimmung des Diffusionsfaktors des Kraftstoffsystems (Abbildung 4)

Abbildung 4

Bestimmung des Diffusionsfaktors

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Das für eine Familie repräsentative Kraftstoffspeichersystem wird ausgewählt und an einer Vorrichtung angebracht und dann 20 Wochen lang bei 40 °C ± 2 °C mit dem E10-Bezugskraftstoff durchtränkt. Die Ausrichtung des Kraftstoffspeichersystems auf der Vorrichtung muss der tatsächlichen Ausrichtung auf dem Fahrzeug entsprechen.

5.2.1.   Der Tank wird bei einer Temperatur von18 °C ± 8 °C mit frischem E10-Bezugskraftstoff gefüllt. Der Tank wird mit 40 ± 2 % der Nennkapazität befüllt. Dann wird die Vorrichtung mit dem Kraftstoffsystem drei Wochen lang in einem bestimmten sicheren Raum bei einer kontrollierten Temperatur von 40 °C ± 2 °C abgestellt.

5.2.2.   Am Ende der dritten Woche wird der Tank geleert und bei einer Temperatur von 18 °C ± 8 °C mit frischem E10-Bezugskraftstoff und 40 ± 2 % der Nennkapazität neu befüllt.

Innerhalb von 6 bis 36 Stunden, in den letzten 6 Stunden bei 20 °C ± 2 °C, wird die Vorrichtung mit dem Kraftstoffsystem in einer VT-SHED abgestellt und es wird eine Tankatmungsprüfung über einen Zeitraum von 24 Stunden gemäß Anhang 7 Absatz 5.7 der UNECE-Regelung Nr. 83 durchgeführt. Die Entlüftung des Kraftstoffsystem erfolgt außerhalb der VT-SHED, um die Möglichkeit auszuschließen, dass die Tankatmungsverluste als Diffusion verbucht werden. Die HC-Emissionen werden gemessen und der Wert als HC3W aufgezeichnet.

5.2.3.   Die Vorrichtung mit dem Kraftstoffsystem wird für die restlichen 17 Wochen wieder in einem bestimmten sicheren Raum mit einer kontrollierten Temperatur von 40 °C ± 2 °C abgestellt.

5.2.4.   Am Ende der 17. Woche wird der Tank geleert und bei einer Temperatur von 18 °C ± 8 °C mit frischem E10-Bezugskraftstoff und 40 % ± 2 % der Nennkapazität neu befüllt.

Innerhalb von 6 bis 36 Stunden, in den letzten 6 Stunden bei 20 °C ± 2 °C, wird die Vorrichtung mit dem Kraftstoffsystem in einer VT-SHED abgestellt und es wird eine Tankatmungsprüfung über einen Zeitraum von 24 Stunden nach dem Verfahren gemäß Anhang 7 Absatz 5.7 der UNECE-Regelung Nr. 83 durchgeführt. Die Entlüftung des Kraftstoffsystem erfolgt außerhalb der VT-SHED, um die Möglichkeit auszuschließen, dass die abgelassenen Tankemissionen als Diffusion verbucht werden. Die HC-Emissionen werden gemessen und der Wert als HC20 W aufgezeichnet.

5.2.5.   Der Diffusionsfaktor ist die Differenz zwischen HC20W und HC30W in g/24h (dreistellig).

5.2.6.   Wird der Diffusionsfaktor von den Lieferanten bestimmt, so setzen die Hersteller die Typgenehmigungsbehörden vorab davon in Kenntnis, damit eine Prüfung vor Ort in den Anlagen des Lieferanten möglich ist.

5.2.7.   Der Hersteller legt den Typgenehmigungsbehörden einen Prüfbericht vor, der mindestens Folgendes enthält:

a)

Eine vollständige Beschreibung des geprüften Kraftstoffspeichersystems einschließlich Informationen über den geprüften Tanktyp, darüber, ob es sich um einen Einschicht- oder einen Mehrschicht-Tank handelt und welche Typen von Materialien für den Tank und andere Teile des Kraftstoffspeichersystems verwendet werden;

b)

die wöchentlichen Durchschnittstemperaturen, bei denen die Alterung durchgeführt wurde;

c)

die in Woche 3 gemessene HC (HC3W);

d)

die in Woche 20 gemessene HC (HC20W);

e)

der daraus resultierende Diffusionsfaktor (DF).

5.2.8.   Als Ausnahme zu den Abschnitten 5.2.1 bis 5.2.7 können Hersteller, die Mehrschicht-Tanks verwenden, sich dafür entscheiden, anstelle des vollständigen oben erwähnten Messverfahrens den folgenden vorgegebenen Diffusionsfaktor (assigned permeability factor — APF) zu verwenden:

APF Mehrschicht-Tank = 120 mg/24h

5.2.8.1.   Entscheidet sich der Hersteller für die Verwendung von vorgegebenen Diffusionsfaktoren, so legt der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde eine Erklärung vor, in der der Tanktyp eindeutig angegeben ist sowie eine Erklärung über den Typ der verwendeten Materialien.

5.3.   Reihenfolge der Messungen bei der Heißabstellprüfung und der Tankatmungsprüfung

Das Fahrzeug wird gemäß Anhang 7 Absatz 5.1.1 und 5.1.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorbereitet. Auf Ersuchen des Herstellers und mit Zustimmung der zuständigen Behörde können nicht aus dem Kraftstoff stammende Hintergrundemissionsquellen vor der Prüfung entfernt oder verringert werden (z. B. Backen des Reifens oder des Fahrzeugs, Entfernen der Waschflüssigkeit).

5.3.1.   Abkühlung

Das Fahrzeug wird für die Dauer von mindestens 12 Stunden und höchstens 36 Stunden im Abkühlbereich abgestellt. Am Ende dieses Zeitraums muss die Temperatur des Motoröls und des Kühlmittels auf ± 3 °C genau mit der Temperatur des Abkühlbereichs übereinstimmen.

5.3.2.   Ablassen des Kraftstoffs und erneutes Befüllen

Das Ablassen des Kraftstoffs und das erneute Befüllen wird gemäß Anhang 7 Absatz 5.1.7 der UNECE-Regelung Nr. 83 durchgeführt.

5.3.3.   Vorkonditionierungszyklus

Innerhalb einer Stunde nach Beendigung des Ablassens des Kraftstoffs und des erneuten Befüllens werden mit dem Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand ein Fahrzyklus Teil 1 und zwei Fahrzyklen Teil 2 der Prüfung Typ I nach den Vorschriften des Anhangs 4a der UNECE-Regelung Nr. 83 durchgeführt.

Während dieses Vorgangs werden keine Abgasproben entnommen.

5.3.4.   Abkühlung

Innerhalb von fünf Minuten nach Beendigung der Vorkonditionierung wird das Fahrzeug wird für die Dauer von mindestens 12 Stunden und höchstens 36 Stunden im Abkühlbereich abgestellt. Am Ende dieses Zeitraums muss die Temperatur des Motoröls und des Kühlmittels auf ± 3 °C genau mit der Temperatur des Abkühlbereichs übereinstimmen.

5.3.5.   Filter-Durchbruch

Die nach der in Nummer 5.1 beschriebenen Reihenfolge gealterten Filter werden gemäß dem in Anhang 7 Absatz 5.1.4 der UNECE-Regelung Nr. 83 beschriebenen Verfahren bis zum Durchbruch beladen.

5.3.6.   Prüfung auf dem Rollenprüfstand

5.3.6.1.   Innerhalb einer Stunde nach Beendigung des Beladens des Filters werden mit dem Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand ein Fahrzyklus Teil 1 und zwei Fahrzyklen Teil 2 der Prüfung Typ I nach den Vorschriften des Anhangs 4a der UNECE-Regelung Nr. 83 durchgeführt. Dann wird der Motor ausgeschaltet. Während dieses Prüfvorgangs können zwar Abgasproben entnommen werden, aber die Ergebnisse werden nicht bei der Erteilung von Typgenehmigungen hinsichtlich der Abgasemissionen verwendet.

5.3.6.2.   Innerhalb von zwei Minuten nach Beendigung der in Nummer 5.3.6.1 beschriebenen Prüfungsfahrt des Typs I wird mit dem Fahrzeug ein weiterer Konditionierungszyklus bestehend aus zwei Fahrzyklen Teil 1 (Heißstart) der Prüfung Typ I gefahren. Anschließend wird der Motor erneut abgeschaltet. Während dieses Prüfvorgangs brauchen keine Abgasproben entnommen zu werden.

5.3.7.   Heißabstellen

Nach der Prüfung auf dem Rollenprüfstand wird eine Prüfung der Verdunstungsemissionen nach dem Heißabstellen gemäß Anhang 7 Absatz 5.5 der UNECE-Regelung Nr. 83 durchgeführt. Die Berechnung der Verdunstungsemissionen durch das Heißabstellen erfolgt gemäß Anhang 7 Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 83 und wird als MHS bezeichnet.

5.3.8.   Abkühlung

Nach der Prüfung der Verdunstungsemissionen nach dem Heißabstellen erfolgt eine Abkühlung gemäß Anhang 7 Absatz 5.6 der UNECE-Regelung Nr. 83.

5.3.9.   Tankatmungsprüfung

5.3.9.1.   Nach der Abkühlung wird eine 24 Stunden dauernde erste Messung der Tankatmungsverluste gemäß Anhang 7 Absatz 5.7 der UNECE-Regelung Nr. 83 durchgeführt. Die Emissionen werden gemäß Anhang 7 Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 83 berechnet. Der entsprechende Wert wird als MD1 bezeichnet.

5.3.9.2.   Nach der ersten 24 Stunden dauernden Tankatmungsprüfung wird gemäß Anhang 7 Absatz 5.7 der UNECE-Regelung Nr. 83 eine zweite Messung der Tankatmungsverluste durchgeführt. Die Emissionen werden gemäß Anhang 7 Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 83 berechnet. Der entsprechende Wert wird als MD2 bezeichnet.

5.3.10.   Berechnung

Das Ergebnis von MHS+ MD1+ MD2 + 2PF muss unter dem in Anhang 1 Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegten Grenzwert liegen.

5.3.11.   Der Hersteller legt den Typgenehmigungsbehörden einen Prüfbericht vor, der mindestens Folgendes enthält:

a)

Beschreibung der Abkühlzeiten, einschließlich Zeit und Durchschnittstemperaturen

b)

Beschreibung des verwendeten gealterten Filters und Verweis auf genauen Alterungsbericht

c)

Durchschnittstemperatur während der Heißabstellprüfung

d)

Messung während der Heißabstellprüfung, Heißabstellverluste (HSL)

e)

Messung der ersten Tankatmungsprüfung, DL1. Tag

f)

Messung der zweiten Tankatmungsprüfung, DL2. Tag

g)

abschließendes Ergebnis der Verdunstungsemissionsprüfung, berechnet als „MHS+ MD1+ MD2 + 2PF“


(1)  

Grms: Der quadratische Mittelwert (root mean square — rms) des Schwingungssignals wird berechnet, indem die Größe des Signals an jedem Punkt quadriert, der durchschnittliche (mittlere) Wert des Quadrats der Größe berechnet und dann die Quadratwurzel des mittleren Werts gebildet wird. Die sich daraus ergebende Zahl ist der Grms-Wert.


7.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1222 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2017

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Kiełbasa biała parzona wielkopolska (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Kiełbasa biała parzona wielkopolska“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Kiełbasa biała parzona wielkopolska“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Kiełbasa biała parzona wielkopolska“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2. „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 73 vom 9.3.2017, S. 25.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


7.7.2017   

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L 174/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1223 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2017

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Tomme de Savoie (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Tomme de Savoie“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllen, gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 mit Erlass vom 29. Oktober 2015 über die geschützte geografische Angabe „Tomme de Savoie“, der im Journal officiel de la République française vom 7. November 2015 veröffentlicht wurde, Übergangszeiträume bis zum 31. Dezember 2017 bzw. bis zum 31. Oktober 2025 gewährt worden sind. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens hatte ein Wirtschaftsbeteiligter dagegen Einspruch erhoben, dass mindestens 50 % der Grundration der Milchkühe an mindestens 150 Tagen pro Jahr aus grünem Raufutter bestehen muss, und vier Wirtschaftsbeteiligte hatten dagegen Einspruch erhoben, dass bei hofeigener Erzeugung die Milchviehherde zu mindestens 75 % aus Kühen der Rassen Abondance, Montbéliarde oder Tarentaise bestehen muss, und angegeben, dass sie für die Anpassung ihres Betriebs eine Übergangsfrist benötigten. Diese Wirtschaftsbeteiligten haben den Käse „Tomme de Savoie“ mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags ständig und rechtmäßig vermarktet. Für den Wirtschaftsbeteiligten GAEC Le Seysselan, Vallod, 74910 SEYSSEL, endet der Übergangszeitraum am 31. Dezember 2017 und für die Wirtschaftsbeteiligten EARL la Ferme de Combette, GAEC Les Airelles, EARL La Ferme des 3 Quartiers und GAEC La Ferme de la Ville am 31. Oktober 2025.

(3)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(4)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Tomme de Savoie“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Für den Schutz gemäß Artikel 1 gilt der Übergangszeitraum, den Frankreich gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Wirtschaftsbeteiligten, die die Bedingungen jenes Artikels erfüllen, mit Erlass vom 29. Oktober 2015 über die geschützte geografische Angabe „Tomme de Savoie“, der im Journal officiel de la République française vom 7. November 2015 veröffentlicht wurde, gewährt hat.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  ABl. C 58 vom 23.2.2017, S. 30.


7.7.2017   

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L 174/16


VERORDNUNG (EU) 2017/1224 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2017

zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stoff 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on, der gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) unter dem Namen Methylisothiazolinone, CAS-Nummer 2682-20-4, geführt wird, ist derzeit mit einer Konzentration von bis zu 0,01 Gewichtsprozent (100 ppm) als Konservierungsstoff in aus- bzw. abzuspülenden kosmetischen Mitteln (Rinse-off-Produkten) durch Eintrag 57 in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zugelassen.

(2)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) nahm am 15. Dezember 2015 eine Stellungnahme zur Sicherheit von Methylisothiazolinon (2) an. Der SCCS kam zu dem Schluss, dass bei Rinse-off-Kosmetikprodukten eine Konzentration von höchstens 0,0015 % (15 ppm) Methylisothiazolinon hinsichtlich der Induktion einer Kontaktallergie für den Verbraucher als unbedenklich anzusehen ist.

(3)

Angesichts der Stellungnahme des SCCS muss auf die Zunahme von Allergien durch Methylisothiazolinon eingegangen werden; dieser Stoff sollte daher in Rinse-off-Produkten weiter beschränkt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Der Industrie sollte eine angemessene Frist gewährt werden, um die Formulierungen der Produkte mit Blick auf das Inverkehrbringen entsprechend anzupassen, und um nicht konforme Produkte vom Markt zu nehmen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Ab dem 27. Januar 2018 dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

Ab dem 27. April 2018 dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)  SCCS/1557/15, Vorlage III.


ANHANG

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erhält Eintrag 57 folgende Fassung:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Bedingungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

„57

2-Methyl-2H-isothiazol-3-on

Methylisothiazolinone (*1)

2682-20-4

220-239-6

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

0,0015 %

 

 


(*1)  Die Verwendung von Methylisothiazolinon in einem Gemisch mit Methylchlorisothiazolinon ist auch in Eintrag 39 des Anhangs V geregelt. Die beiden Einträge schließen sich gegenseitig aus: Die Verwendung des Gemisches von Methylchlorisothiazolinon (und) Methylisothiazolinon ist inkompatibel mit der Verwendung von reinem Methylisothiazolinon in ein und demselben Produkt.“


BESCHLÜSSE

7.7.2017   

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L 174/19


BESCHLUSS (EU) 2017/1225 DES RATES

vom 16. Juni 2017

zur Aufhebung des Beschlusses 2010/288/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Portugal

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 2. Dezember 2009 stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission mit dem Beschluss 2010/288/EU (1) gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags fest, dass in Portugal ein übermäßiges Defizit bestand. Er hielt fest, dass das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2009 Projektionen zufolge bei 5,9 % des BIP und damit über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP liegen würde. Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand (der seit 2005 über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP gelegen hatte) sollte sich 2009 den Planungen zufolge auf 74,5 % des BIP erhöhen.

(2)

Am 2. Dezember 2009 richtete der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Portugal mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2013 zu beenden. Der Rat setzte ferner den 2. Juni 2010 als Frist für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen fest.

(3)

Nachdem die portugiesischen Behörden die Union, die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und den Internationalen Währungsfonds (IWF) um Finanzhilfe ersucht hatten, gewährte der Rat Portugal finanziellen Beistand (3). Die Vereinbarung über die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen zwischen der Kommission und den portugiesischen Behörden wurde am 17. Mai 2011 unterzeichnet. Anschließend richtete der Rat auf der Grundlage des Artikels 126 Absatz 7 des Vertrags am 9. Oktober 2012 und am 21. Juni 2013 jeweils eine neue Empfehlung an Portugal, mit denen die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2014 bzw. 2015 verlängert wurde. In beiden Fällen war der Rat der Auffassung, dass Portugal wirksame Maßnahmen ergriffen hatte, dass aber unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten waren. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde Portugal von der Pflicht zur gesonderten Berichterstattung im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit ausgenommen und erstattete im Rahmen seines makroökonomischen Anpassungsprogramms Bericht (5).

(4)

Am 12. Juli 2016 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 des Vertrags fest, dass Portugal auf die Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 hin keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hatte. Am 8. August 2016 nahm der Rat einen an Portugal gerichteten Beschluss gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe an, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen; mit diesem Beschluss wurde die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2016 verlängert. Der Rat setzte ferner den 15. Oktober 2016 als Frist für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen fest.

(5)

Am 16. November 2016 kam die Kommission zu dem Schluss, dass Portugal wirksame Maßnahmen im Einklang mit dem Beschluss des Rates vom 8. August 2016 gemäß Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags ergriffen hatte.

(6)

Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen statistischen Daten zur Verfügung. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (6) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, statistische Daten über ihre öffentlichen Defizite und ihren öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen mit.

(7)

Der Rat hat auf der Grundlage der übermittelten statistischen Angaben über die Aufhebung eines Beschlusses zu entscheiden, mit dem das Bestehen eines übermäßigen Defizits festgestellt worden war. Darüber hinaus sollte ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur dann aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird. (7)

(8)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der im April 2017 erfolgten Datenmeldung Portugals zur Verfügung gestellt wurden, das Stabilitätsprogramm für 2017-2021 und die Frühjahrsprognose 2017 der Kommission lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

Nachdem das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2015 4,4 % des BIP erreicht hatte (3,1 % ohne Anrechnung einmaliger Maßnahmen), wurde es 2016 auf 2,0 % des BIP gesenkt (2,3 % des BIP ohne Anrechnung einmaliger Maßnahmen). Im Vergleich zu den im Haushaltsplan 2016 gesteckten Zielen war der Defizitabbau im Jahr 2016 hauptsächlich auf eine Einschränkung der laufenden Ausgaben (– 0,9 % des BIP), insbesondere bei den Vorleistungen, sowie unvollständig getätigte Investitionsausgaben (– 0,5 % des BIP) zurückzuführen, wodurch sowohl die steuer- als auch die nicht steuerbezogenen Einnahmenausfälle (zusammen 1,1 % des BIP) mehr als ausgeglichen wurden.

Gemäß dem Stabilitätsprogramm für 2017-2021, das die portugiesische Regierung am 28. April 2017 vorgelegt hat, soll sich das gesamtstaatliche Defizit 2017 auf 1,5 % des BIP verringern und 2018 weiter auf 1,0 % des BIP fallen. In ihrer Frühjahrsprognose 2017 erwartet die Kommission für 2017 ein Defizit von 1,8 % des BIP und für 2018 ein Defizit von 1,9 % des BIP, das somit im gesamten Prognosezeitraum unter dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP bleiben dürfte. Diese Projektionen berücksichtigen nicht die potenziellen defiziterhöhenden Auswirkungen von Stützungsmaßnahmen für Banken, die den dauerhaften Defizitabbau nicht in Gefahr bringen dürfen.

Der strukturelle Haushaltssaldo, d. h. der konjunkturbereinigte gesamtstaatliche Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen, verbesserte sich 2016 um 0,3 % des BIP.

Die gesamtstaatliche Bruttoschuldenquote erhöhte sich aufgrund schuldenstandserhöhender Bestandsanpassungen von 129 % des BIP im Jahr 2015 auf 130,4 % im Jahr 2016. In der Frühjahrsprognose 2017 der Kommission wird aufgrund von Primärüberschüssen ein Rückgang der Schuldenquote auf 128,5 % des BIP im Jahr 2017 und auf 126,2 % im Jahr 2018 projiziert.

(9)

Gemäß Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit des betreffenden Mitgliedstaats nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(10)

Nach Ansicht des Rates ist das übermäßige Defizit in Portugal korrigiert worden, weshalb der Beschluss 2010/288/EU aufgehoben werden sollte.

(11)

Ab dem Jahr 2017, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, unterliegt Portugal der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte sich in angemessenem Tempo seinem mittelfristigen Haushaltsziel nähern, und zwar auch durch die Einhaltung des Ausgabenrichtwertes, und ferner das Schuldenstandskriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 einhalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit Portugals korrigiert worden ist.

Artikel 2

Der Beschluss 2010/288/EU wird hiermit aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCICLUNA


(1)  Beschluss 2010/288/EU des Rates vom 2. Dezember 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Portugal (ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 44).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

(3)  Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 17. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).

(5)  Alle Dokumente zu Defizitverfahren finden sich unter: https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/economic-and-fiscal-policy-coordination/eu-economic-governance-monitoring-prevention-correction/stability-and-growth-pact/corrective-arm-excessive-deficit-procedure/excessive-deficit-procedures-overview_en

(6)  Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).

(7)  Im Einklang mit den Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie den Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme, die am 5. Juli 2016 vom Rat „Wirtschaft und Finanzen“ angenommen wurden und unter folgender Webadresse einzusehen sind: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/legal_texts/index_en.htm.


7.7.2017   

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L 174/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1226 DES RATES

vom 30. Juni 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/544 zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Griechenland (2015/1411)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Juli 2015 ersuchte der Gouverneursrat des Europäischen Stabilitätsmechanismus („ESM“) die Kommission, in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank („EZB“), dem ESM, der griechischen Regierung und gegebenenfalls dem Internationalen Währungsfonds („IWF“) eine Einigung über ein makroökonomisches Anpassungsprogramm für Griechenland zu erzielen. Das Programm wurde gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 erarbeitet. Am 11. August 2015 erzielten diese Institutionen mit der griechischen Regierung eine Einigung auf technischer Ebene über ein makroökonomisches Anpassungsprogramm (im Folgenden „das Programm“). Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission wurde das Programm vom Rat in Form eines Durchführungsbeschlusses des Rates (2) angenommen.

(2)

Infolge dieser Vereinbarung verabschiedete Griechenland ein umfassendes Paket politischer Maßnahmen, die im Rahmen eines dreijährigen makroökonomischen ESM-Anpassungsprogramms ab dem dritten Quartal 2015 bis zum dritten Quartal 2018 umgesetzt werden sollten.

(3)

Das umfassende Maßnahmenpaket, das in der ESM-Vereinbarung über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen („Memorandum of Understanding“) vom 19. August 2015 niedergelegt ist, zielt darauf ab, das Vertrauen der Finanzmärkte wiederherzustellen, zu einem soliden gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht zurückzufinden und die Wirtschaft auf einen Pfad nachhaltigen Wachstums zurückzuführen. Das Paket baut auf vier Säulen auf: Wiederherstellung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, Gewährleistung von Finanzstabilität, Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum sowie Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung.

(4)

Nach Abschluss der ersten Programmüberprüfung und im Anschluss an die Stellungnahme der Euro-Gruppe vom 25. Mai 2016, an die positive Bewertung der Programmumsetzung durch die Kommission und die EZB und an die Genehmigung durch den ESM unterzeichneten Griechenland und die Kommission (im Namen des ESM) am 16. Juni 2016 eine ergänzende Vereinbarung (Supplementary Memorandum of Understanding). Mit der ergänzenden Vereinbarung werden die in der ursprünglichen Vereinbarung festgelegten politischen Bedingungen aktualisiert, um dem Fortschritt bei der Programmumsetzung Rechnung zu tragen.

(5)

Am 25. Mai 2016 trug die Euro-Gruppe in ihrer Stellungnahme auch der Tragfähigkeit der griechischen Schulden Rechnung. Sie einigte sich auf ein Paket von Schuldenmaßnahmen, die nach Bedarf schrittweise eingeführt werden, um den vereinbarten Schwellenwert für den Bruttofinanzierungsbedarf zu erreichen. Des Weiteren stimmte die Euro-Gruppe überein, dass das erste Maßnahmenbündel kurzfristig umgesetzt werden sollte, und zwar ab dem Abschluss der ersten Überprüfung bis zum Ende des Programms. Am 23. Januar 2017 verabschiedeten die Verwaltungsräte des ESM und der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität die Bestimmungen zur Umsetzung der kurzfristigen Entschuldungsmaßnahmen für Griechenland, deren Umsetzung begonnen hat. Des Weiteren stimmte die Euro-Gruppe am 25. Mai 2016 überein, dass sie nach der erfolgreichen Durchführung des Programms bis Mitte 2018 die Umsetzung eines möglichen zweiten Maßnahmenbündels erwarte, falls das zur Einhaltung des vereinbarten Schwellenwerts für den Bruttofinanzierungsbedarf erforderlich sein sollte.

(6)

Die Euro-Gruppe begrüßte am 25. Mai 2016 die Absicht der IWF-Führung, dem Exekutivdirektorium des IWF die Genehmigung einer Finanzierungsvereinbarung für Griechenland vorzuschlagen. Am 5. Dezember 2016 bestätigte die Euro-Gruppe diesen Standpunkt und betonte darüber hinaus die Notwendigkeit geteilter Konditionalität, welche zwischen allen Institutionen und Griechenland vereinbart werden sollte. Zudem rief die Euro-Gruppe die Institutionen und Griechenland am 5. Dezember 2016 zur raschen Wiederaufnahme der Verhandlungen auf, um zügig eine Vereinbarung auf Arbeitsebene auf der Grundlage dieser geteilten Konditionalität zu erreichen, und ermächtigte die Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“ mit der Bewertung jener Vereinbarung auf Arbeitsebene. Die Konditionalität umfasst die Verabschiedung eines vorab genehmigten Fiskalpakets, um mittelfristig einen Primärüberschuss von 3,5 % des BIP zu gewährleisten.

(7)

Die griechische Wirtschaft hat vor dem Hintergrund erhöhter Unsicherheit und der Einführung von Kapitalkontrollen ein hohes Maß an Widerstandsfähigkeit gezeigt; so ist etwa das BIP im Jahr 2015 um nur 0,2 % geschrumpft. Im Jahr 2016 stagnierte die griechische Wirtschaft, da das aufkeimende Wachstum des Privatkonsums vom sinkenden öffentlichen Verbrauch und den geringeren Nettoausfuhren aufgehoben wurde. Nach der Frühjahrsprognose 2017 der Kommission dürfte die griechische Wirtschaft 2017 um 2,1 % und 2018 um 2,5 % wachsen, wobei der Aufschwung von einem sich bessernden Wirtschaftsklima getragen wird, das sich positiv auf Investitionen und Verbrauch auswirkt.

(8)

Der Prognose zufolge würde die Schuldenquote 2016 179,0 %, 2017 178,8 %, 2018 174,6 % und 2019 165,2 % betragen. Folglich würde die Schuldenquote ab 2017 einem Abwärtstrend folgen. Griechenland erreichte einen Primärüberschuss von 0,5 % des BIP im Jahr 2015 und 4,2 % des BIP im Jahr 2016, womit seine Programmziele von – 0,25 % bzw. 0,5 % des BIP mehr als erfüllt wurden. Die griechische Regierung schlägt einen haushaltspolitischen Pfad ein, der auf Primärüberschussvorgaben von 1,75 % des BIP 2017 und 3,5 % des BIP mittelfristig ab 2018 beruht. Die Staffelung der haushaltspolitischen Ziele steht mit den Wachstumsraten in Einklang, die für die griechische Wirtschaft mit Überwindung der tiefsten Rezession seit Beginn der Aufzeichnung erwartet werden.

(9)

Angesichts der aktualisierten Prognosen durch die Kommissionsdienststellen und angesichts der Ergebnisse der zweiten Überprüfung durch die Kommission sollte das bestehende Programm in Abstimmung mit der EZB und, soweit angezeigt, mit dem IWF aktualisiert werden, um den von den griechischen Behörden bis Ende des ersten Quartals 2017 durchgeführten Reformen Rechnung zu tragen. Auf dieser Grundlage sollte die aktualisierte Konditionalität die Bandbreite der Politikmaßnahmen widerspiegeln, die für die künftige erfolgreiche Umsetzung des Programms erforderlich sind, um das Ziel der Rückführung der griechischen Wirtschaft zu nachhaltigem Wachstum zu erreichen. Daher ist es angezeigt, den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/544 des Rates zu ändern.

(10)

Jede Form von Finanzhilfe, die an Griechenland geleistet wird, um es bei der Umsetzung seines Programms zu unterstützen, sollte mit den rechtlichen Anforderungen und der Politik der Union und insbesondere mit dem Rahmen der Union für die wirtschaftspolitische Steuerung und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) vereinbar sein. Soweit die im makroökonomischen Anpassungsprogramm vorgesehenen Maßnahmen die Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten einschränken, ist diese Einschränkung mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta vereinbar. Interventionen zur Stützung der Finanzinstitute sollten gemäß den Wettbewerbsregeln der Union erfolgen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass alle Maßnahmen, die in einer Vereinbarung im Rahmen der beantragten Finanzhilfe des ESM festgeschrieben werden, voll und ganz mit diesem Beschluss vereinbar sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/544 des Rates erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Griechenland setzt die Haushaltskonsolidierung durch dauerhafte Maßnahmen hoher Qualität bei gleichzeitiger Minimierung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf benachteiligte Bevölkerungsgruppen fort. Die griechische Regierung verpflichtet sich dazu, mittelfristig tragfähige öffentliche Finanzen zu erreichen und beträchtliche nachhaltige Primärüberschüsse zu erzielen, die einen stetigen Rückgang der Schuldenquote bewirken. Griechenland schlägt dementsprechend einen haushaltspolitischen Pfad ein, der auf Primärüberschussvorgaben von 1,75 % des BIP 2017 und 3,5 % des BIP mittelfristig ab 2018 beruht. Die griechische Regierung verpflichtet sich dazu, bis 2018 weitere strukturelle Maßnahmen mit einem Ertrag von 0,3 % des BIP zu ergreifen, um den Pfad in Richtung auf den angestrebten Primärüberschuss zu sichern. Die Maßnahmen zur Einhaltung der Primärüberschussvorgaben, wie im Rahmen der zweiten Überprüfung vereinbart, umfassen: die Straffung von Sozialleistungen und die Abschaffung von Steueraufwendungen auf der Grundlage der Empfehlungen aus der Überprüfung des Sozialschutzsystems durch die Weltbank; die Rationalisierung der Gesundheitsausgaben durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs des geschlossenen Budgets und die Senkung von Obergrenzen für Rückforderungen (Clawback-Obergrenzen); die Einführung einer Steuer auf kurzfristig vermietete Touristenunterkünfte; und die Rationalisierung bestimmter Leistungsanreize und Vergütungen im öffentlichen Sektor.

(2)   Um die Neuausrichtung des Haushalts auf wachstumsfreundlichere und verteilungspolitisch gerechtere Maßnahmen zu fördern und gleichzeitig die Einhaltung der mittelfristigen Haushaltsziele zu gewährleisten, ergreifen die griechischen Behörden folgende gesetzliche Maßnahmen:

i)

Verabschiedung einer mittelfristigen Haushaltsstrategie für die Jahre 2018-2021 im Einklang mit den vereinbarten mittelfristigen Zielen, die ohne wachstumsschädliche Maßnahmen zu erreichen sind.

ii)

Einführung einer Pensionsreform, die im Zeitraum 2019-2022 Nettoeinsparungen von 1 % des BIP bewirkt, und einer Einkommensteuerreform, die 2020, 2021 und 2022 zu Nettoeinsparungen von 1 % des BIP führt.

iii)

Verabschiedung eines wachstumsfördernden Steuerpakets, das auf Nettobasis Erträge bringt, die der Einkommensteuerreform entsprechen und Folgendes umfasst: i) eine Senkung der Einkommensteuersätze und des Solidaritätszuschlags mit einer mittelfristigen Haushaltsauswirkung von 0,8 % des BIP; ii) eine Senkung der Körperschaftsteuer mit einer mittelfristigen Haushaltsauswirkung von 0,1 % des BIP; und iii) eine Senkung der Immobiliensteuer (ENFIA) mit einer Auswirkung von 0,1 % des BIP.

iv)

Verabschiedung eines zielgerichteten Ausgabenpakets, das auf Nettobasis Erträge bringt, die der Pensionsreform entsprechen und Folgendes umfasst: i) eine Ausgabensteigerung bei zielgerichteten Sozialleistungen (Wohngeld, Leistungen für Kinder, Schulessen, frühkindliche Bildung und Betreuung, vorschulische Bildung, bedarfsabhängige Senkung der Selbstbehalte bei Gesundheitsleistungen) um 0,7 % des BIP; ii) qualitativ hochwertige öffentliche Investitionen in die Infrastruktur in Höhe von 0,15 % des BIP; und iii) aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen in Höhe von 0,15 % des BIP.

v)

Umsetzung der einkommensteuerbezogenen Maßnahmen im Jahr 2019, falls eine zukunftsgerichtete Bewertung im Rahmen der letzten Programmüberprüfung ergibt, dass eine vorgezogene Umsetzung erforderlich ist, um die vereinbarte Primärüberschussvorgabe von 3,5 % des BIP im Jahr 2019 einzuhalten, die ohne wachstumsschädliche Maßnahmen zu erreichen ist.

vi)

Das expansive Paket ist ab 2019 umzusetzen, geknüpft an eine Bewertung und eine Einigung in der letzten Programmüberprüfung nach einem transparenten Verfahren; dabei entspricht der umzusetzende Betrag dem von den Institutionen für Griechenland projizierten Überschuss im Verhältnis zu den vereinbarten mittelfristigen Zielen, um deren Einhaltung zu gewährleisten.

(3)   Die griechischen Behörden schaffen alle erforderlichen Rahmenbedingungen für die vollständige Realisierung der Unabhängigen Behörde für Öffentliche Einnahmen und ihrer Funktionsfähigkeit. Sie ergreifen weitere Maßnahmen für eine bessere Einhaltung der Steuervorschriften, darunter Rechtsvorschriften zur Förderung und Erleichterung elektronischer Zahlungen. Maßnahmen zur Unterstützung des Kampfs gegen Steuerumgehung zielen unter anderem darauf ab, das Modell der Zusammenarbeit zwischen der Justiz und den Steuerbehörden zu verbessern.

(4)   Die griechischen Behörden ergreifen Maßnahmen, um das Haushaltsverfahren und das öffentliche Finanzmanagement weiter zu stärken. Sie gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften uneingeschränkt mit dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalpakt) vereinbar sind. Des Weiteren legen die griechischen Behörden einen mittelfristigen Aktionsplan vor, um zu gewährleisten, dass die Zahlungen der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) entsprechen. Sie verbessern den Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge, indem sie unter anderem die zentrale Vergabe vorantreiben.

(5)   Die griechischen Behörden setzen die neuen Rechtsvorschriften der umfassenden Pensionsreform von 2016 vollumfänglich um. Um die öffentlichen Gesundheitsausgaben zu rationalisieren, ergreifen die griechischen Behörden strukturelle Maßnahmen mit dem Schwerpunkt der Effizienzsteigerung, einschließlich eines geschlossenen Budgets (Obergrenze für Rückforderungen), um Positionen abzudecken, die zuvor nicht unter die Rückforderungsvereinbarung fielen. Sie veröffentlichen einen aktualisierten Preisanzeiger, um die Preise für pharmazeutische Erzeugnisse zu senken, aktualisieren und veröffentlichen regelmäßig Positiv- und Negativ-Listen und verabschieden weitere Maßnahmen zur besseren Marktdurchdringung von Generika.

(6)   Die griechischen Behörden gewährleisten die reibungslose Einführung und Umsetzung des neuen Grundsicherungssystems. Auf der Grundlage der einschlägigen Empfehlungen aus der Überprüfung des Sozialschutzsystems durch die Weltbank nehmen sie eine tief greifende Reform der Sozialhilfe vor. Diese Reform muss darauf abzielen, das System zu straffen und besser auf die Bedürftigsten auszurichten, auch durch die Umleitung von Ressourcen hin zur Finanzierung der landesweiten Einführung des neuen Grundsicherungssystems.

(7)   Um die Finanzstabilität zu gewährleisten, veröffentlichen die griechischen Behörden einen Fahrplan für die Lockerung der Kapitalkontrollen und vermeiden dabei unangemessene Verzögerungen unter Wahrung der Finanzstabilität. Sie bewerten und beseitigen Hindernisse im Sekundärmarkt für notleidende Kredite, die im Bericht über die Bewertung der Umsetzung des Gesetzes 4354/2015 dargelegt sind, um das Genehmigungsverfahren für Verwalter notleidender Kredite zu straffen. Die griechischen Behörden schaffen ein außergerichtliches System für die Abwicklung notleidender Kredite und gewährleisten seine reibungslose Umsetzung. Das System gewährleistet sowohl großen als auch kleinen Schuldnern mit einem Schuldenstand über einer Mindestschwelle Zugang zu dem Umschuldungsmechanismus, und alle Schuldenelemente, einschließlich privater und öffentlicher Schulden mit Ausnahme von Sozialabgaben und einbehaltenen Steuern, unterliegen dem Umschuldungsmechanismus. Zudem modernisieren die griechischen Behörden das Unternehmensinsolvenzrecht und gewährleisten seine wirksame Umsetzung mit besonderem Schwerpunkt auf der Rolle von Insolvenzverwaltern. Die griechischen Behörden überprüfen die Zivilprozessordnung zur Anpassung an bewährte Verfahren der Union.

(8)   Um Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Investitionen zu fördern, widmen sich die griechischen Behörden weiterhin der Erarbeitung und Durchführung breit gefächerter Reformen in Produktmärkten. Diese Reformen zielen darauf ab, bewährte Verfahren der Union zu erreichen. Die Reformen umfassen: die weitere Umsetzung der Empfehlungen aus dem OECD-Instrumentarium zur Beseitigung von Wettbewerbshürden in zahlreichen Branchen; Reformen zur Liberalisierung von Investitionslizenzen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei Unternehmensgründungen; weitere Schritte zur Liberalisierung der reglementierten Berufe; Reformen zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für die Flächennutzung, einschließlich Raumplanung und Katasterwesen; und Maßnahmen für eine bessere Funktionsweise des Wasser- und des Transportwesens.

(9)   Im Bereich der Arbeitsmärkte verabschiedet Griechenland Rechtsvorschriften, mit denen klargemacht wird, dass die Reformen der Tarifverhandlungen von 2011 bis zum Programmende verlängert werden. Die griechischen Behörden ersetzen den derzeitigen Verwaltungsrahmen für Massenentlassungen mit einem Meldeverfahren von höchstens drei Monaten, das keine vorherige Genehmigung vorsieht, und ändern die Gesetzgebung über Arbeitskampfmaßnahmen. Zudem ergreifen die griechischen Behörden weitere Maßnahmen im Kampf gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit, sie verbessern die berufliche Aus- und Weiterbildung, und sie setzen den Drei-Jahres-Aktionsplan im Bildungsbereich um.

(10)   Die griechischen Behörden fahren mit der Durchführung weitreichender Reformen in den Energiemärkten fort, um sie an die Rechtsvorschriften und Maßnahmen der Union anzupassen, sie moderner und wettbewerbsfähiger zu machen, Monopolsituationen und Ineffizienzen zu verringern, Innovation zu fördern, eine breitere Nutzung von erneuerbaren Energien und Gas zu fördern und sicherzustellen, dass die Verbraucher in den Genuss der Vorteile all dieser Veränderungen kommen. Um den Marktanteil des etablierten Versorgers im Elektrizitätsmarkt auf das vereinbarte Ziel zu bringen, führen die griechischen Behörden weitere Stromauktionen durch und schlagen im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen der Kommission, die durch den Gerichtshof bestätigt wurden (*2), bedingungslose strukturelle Maßnahmen zur Veräußerung eines Teils der Produktionskapazitäten des etablierten Versorgers vor. Darüber hinaus führen die griechischen Behörden das Verfahren zur vollständigen eigentumsrechtlichen Entflechtung des Versorgungsnetzbetreibers und des etablierten Versorgers fort, setzen die Reform der Anreize für erneuerbare Energien weiter um und gewährleisten die rasche Durchführung weiterer Marktreformen. Im Gasmarkt soll die laufende Umsetzung der vorhanden Reformen unter anderem dazu führen, allen Verbrauchern planmäßig ab 2018 einen uneingeschränkten Anbieterwechsel zu ermöglichen. Die griechischen Behörden ergreifen weitere Maßnahmen zur Beseitigung der verbleibenden Hürden für einen echten Wettbewerb in den Groß- und Einzelhandelsmärkten für Gas sowie zur Förderung von Verbundnetzen und der Diversifizierung der Versorgungsquellen.

(11)   Die griechischen Behörden setzen das ehrgeizige Privatisierungsprogramm und Maßnahmen zur Investitionsförderung weiter um. Sie verpflichten sich zur Erleichterung des Privatisierungsprozesses und zum Abschluss aller erforderlichen staatlichen Maßnahmen, die für eine erfolgreiche Durchführung von Ausschreibungen erforderlich sind. Die griechischen Behörden gewährleisten in diesem Zusammenhang den Abschluss aller erforderlichen Maßnahmen, die vierteljährlich zwischen dem Hellenic Republic Asset Development Fund („HRADF“), den Institutionen und der Regierung vereinbart werden. Die Liste der noch ausstehenden staatlichen Maßnahmen wurde vom Direktorium des HRADF genehmigt. Nach Einrichtung der Hellenic Corporation of Assets and Participations (HCAP), in deren Besitz sich wertvolle griechische Vermögenswerte zu befinden haben, tragen die griechischen Behörden dafür Sorge, dass die Geschäftsleitung und die internen Regeln der HCAP internationalen Standards und bewährten Verfahren entsprechen, darunter den OECD-Leitlinien für die Steuerung staatseigener Unternehmen. Übergeordnetes Ziel der HCAP ist es, bedeutende griechische Vermögenswerte zu verwalten, deren Wert zu schützen, zu schaffen und letztlich zu maximieren und durch Privatisierungen und auf andere Weise zu monetarisieren.

(12)   Die Schaffung eines modernen Staatswesens und einer modernen öffentlichen Verwaltung gehört nach wie vor zu den höchsten Prioritäten des Programms. Die griechischen Behörden legen besonderes Augenmerk auf die Umsetzung der bereits im Rahmen des Programms ergriffenen Maßnahmen, um die Effizienz des öffentlichen Sektors bei der Bereitstellung wesentlicher öffentlicher Güter und Dienstleistungen zu steigern; besondere Bedeutung kommt dabei der Einstellung und Entpolitisierung von Führungskräften, Leistungsbewertungen und Mobilität zu. Ferner werden Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit des Justizsystems, auch durch die Möglichkeit der Durchführung elektronischer Auktionen, und zur Verstärkung der Korruptionsbekämpfung ergriffen. Die institutionelle und operative Unabhängigkeit wichtiger Institutionen wie der Steuerverwaltung und des statistischen Amts (ELSTAT) ist durch die weitere Umsetzung bereits verabschiedeter Reformen zu stärken.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. DALLI


(1)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/544 des Rates vom 15. Februar 2016 zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Griechenland (2015/1411) (ABl. L 91 vom 7.4.2016, S. 27).