ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 164

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
27. Juni 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/1133 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

1

 

*

Verordnung (EU) 2017/1134 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

6

 

*

Verordnung (EU) 2017/1135 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimethoat und Omethoat in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1136 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Emmental de Savoie (g.g.A.))

52

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1137 der Kommission vom 26. Juni 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 eröffneten Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch gestellt wurden

54

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/1138 des Rates vom 19. Juni 2017 über den im Namen der Europäischen Union auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme des erforderlichen Inhalts der Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 12 des Übereinkommens und der Leitlinien gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

56

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1139 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4450)  ( 1 )

59

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2017/1140 der Kommission vom 23. Juni 2017 zu personenbezogenen Daten, die über das gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Frühwarn- und Reaktionssystem für die Zwecke der Koordinierung von Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen im Zusammenhang mit schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren ausgetauscht werden dürfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4197)  ( 1 )

65

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

27.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/1


VERORDNUNG (EU) 2017/1133 DES RATES

vom 20. Juni 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (1) autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden. Aus diesen Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Juli 2017 für sieben neue Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen.

(2)

Im Fall von fünf weiteren Waren sollte im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten und der Union die Zollkontingentsmenge erhöht werden.

(3)

Darüber hinaus sollte für eine Ware die Zollkontingentsmenge nur für die zweite Hälfte des Jahres 2017 erhöht werden, während bei dem für diese Ware bereits bestehenden Zollkontingent das Enddatum der 31. Dezember 2017 sein sollte.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da die mit der vorliegenden Verordnung geänderten Zollkontingente ab dem 1. Juli 2017 gelten müssen, sollte die vorliegende Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2828, 09.2842, 09.2844, 09.2846, 09.2848, 09.2850, 09.2868 und 09.2870 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte der Tabelle in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 eingefügt;

2.

die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2629, 09.2658, 09.2668, 09.2669, 09.2687 und 09.2860 erhalten die Fassung der entsprechenden Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. DALLI


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).


ANHANG I

Laufende Nr.

KN Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmengee

Kontingentszollsatz (%)

„09.2828

2712 20 90

 

Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

1.7-31.12

60 000 Tonnen

0 %

09.2842

2932 12 00

 

2-Furaldehyd (Furfural)

1.7-31.12

5 000 Tonnen

0 %

09.2844

ex 3824 99 92

71

Gemische mit einem Gehalt von:

60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT 2-Chlorpropen (CAS RN 557-98-2),

8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 14 GHT (Z)-1-Chlorpropen (CAS RN 16136-84-8),

5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 GHT 2-Chlorpropan (CAS RN 75-29-6),

nicht mehr als 6 GHT 3-Chlorpropen (CAS RN 107-05-1) und

nicht mehr als 1 GHT Ethylchlorid (CAS RN 75-00-3)

1.7-31.12

3 000 Tonnen

0 %

09.2846

ex 3907 40 00

25

Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2)

1.7-31.12

800 Tonnen

0 %

09.2848

ex 5505 10 10

10

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus Nylon oder anderen Polyamiden (PA6 und PA66)

1.7-31.12

5 000 Tonnen

0 %

09.2870

ex 7019 40 00

60

Gewebe aus E-Glasfilamenten mit

einem Gewicht von 20 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 209 g/m2,

einem Silan getränkt,

einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 0,13 GHT und

nicht mehr als 3 hollow fibres auf 100 000 Fäden,

zur Verwendung bei der Herstellung von Pregregplatten, -rollen oder Laminaten zur Herstellung von Leiterplatten für die Kfz-Industrie (2)

1.7-31.12

3 000  km

0 %

ex 7019 52 00

20

09.2850

ex 8414 90 00

70

Verdichterrad aus Aluminiumlegierung mit

einem Durchmesser von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 130 mm, und

einem Gewicht von 5 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 800 g

zur Verwendung bei der Herstellung von Verbrennungsmotoren (2)

1.7-31.12

2 950 000 Stück

0 %

09.2868

ex 8714 10 90

60

Kolben für Fahrwerksysteme mit einem Durchmesser von nicht mehr als 55 mm, aus Sinterstahl

1.7-31.12

1 000 000 Stück

0 %“


ANHANG II

Laufende Nummer

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz (%)

„09.2860

ex 2933 69 80

30

1,3,5-Tris[3-(dimethylamino)propyl]hexahydro-1,3,5-triazin (CAS RN 15875-13-5)

1.1-31.12

600 Tonnen

0 %

09.2658

ex 2933 99 80

73

5-(Acetoacetylamino)benzimidazolon (CAS RN 26576-46-5)

1.1-31.12

400 Tonnen

0 %

09.2687

ex 3907 40 00

25

Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2)

1.1-31.12.2017

400 Tonnen

0 %

09.2629

ex 8302 49 00

91

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (2)

1.1-31.12

1 500 000 Stück

0 %

09.2668

ex 8714 91 10

21

Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (2)

1.1-31.12

350 000 Stück

0 %

ex 8714 91 10

31

09.2669

ex 8714 91 30

21

Vordere Fahrradgabel aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert, zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (2)

1.1-31.12

270 000 Stück

0 %“

ex 8714 91 30

31


27.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/6


VERORDNUNG (EU) 2017/1134 DES RATES

vom 20. Juni 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Herstellung von 69 landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (1) aufgeführt sind, kann in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge gewährleistet werden. Es liegt daher im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren vollständig auszusetzen.

(2)

Die Bedingungen für 71 Aussetzungen der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs, die derzeit im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen. Die Einreihung bestimmter Waren wurde geändert, damit die Unternehmen die geltenden Aussetzungen in vollem Umfang nutzen können. Außerdem sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aktualisiert werden, da der Wortlaut in einigen Fällen angepasst oder präzisiert werden muss. Die geänderten Bedingungen beziehen sich auf Änderungen der Warenbezeichnung, der Einreihung oder der Anforderung einer Endverwendung. Die Aussetzungen, bei denen Änderungen notwendig sind, sollten aus der Liste der Aussetzungen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 gestrichen werden, und die geänderten Aussetzungen sollten in diese Liste aufgenommen werden.

(3)

Es liegt nicht länger im Interesse der Europäischen Union, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für zwei der Waren, die zurzeit im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten.

(4)

Im Interesse der Klarheit sollten die mit der vorliegenden Verordnung geänderten Einträge mit einem Asterisken gekennzeichnet werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Da die Änderungen in Bezug auf die Aussetzungen für die betreffenden Waren gemäß der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Juli 2017 gelten müssen, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeilen für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Waren werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der ersten Spalte der Tabelle in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 eingefügt;

2.

die Zeilen für die Waren der KN- und der TARIC-Codes in Anhang II der vorliegenden Verordnung werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. DALLI


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201).


ANHANG I

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

*ex 2818 30 00

30

Aluminiumhydroxidoxid in Form des Böhmits oder Pseudo-Böhmits (CAS RN 1318-23-6)

0 %

31.12.2018

ex 2825 70 00

20

Molybdänsäure (CAS RN 7782-91-4)

0 %

31.12.2021

*ex 2842 10 00

40

Aluminosilicat (CAS RN 1318-02-1) mit einer Zeolithstruktur von Aluminiumphosphat–achtzehn (AEI) zur Verwendung bei der Herstellung katalytischer Zubereitungen (2)

0 %

31.12.2021

*ex 2905 11 00

ex 2905 19 00

20

35

Methylmethansulfonat (CAS RN 66-27-3)

0 %

31.12.2021

ex 2905 22 00

20

3,7-Dimethyloct-6-en-1-ol (CAS RN 106-22-9)

0 %

31.12.2021

ex 2909 30 90

15

{[(2,2-Dimethylbut-3-yn-1-yl)oxy]methyl}benzol (CAS RN 1092536-54-3)

0 %

31.12.2021

ex 2909 30 90

25

1,2-Diphenoxyethan (CAS RN 104-66-5) in Form von Pulver oder als wässrige Dispersion mit einem Gehalt an 1,2-Diphenoxyethan von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 GHT

0 %

31.12.2021

*ex 2909 60 00

40

1,4-Di(2-tert-butylperoxyisopropyl)benzol (CAS RN 2781-00-2) oder Gemisch der Isomere 1,4-Di(2-tert-butylperoxyisopropyl)benzol und 1,3-Di(2-tert-butylperoxyisopropyl)benzol (CAS RN 25155-25-3)

0 %

31.12.2017

ex 2912 19 00

10

Undecanal (CAS RN 112-44-7)

0 %

31.12.2021

ex 2915 12 00

10

Wässrige Lösung mit einem Gehalt an Caesiumformiat (CAS RN 3495-36-1) von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 84 GHT

0 %

31.12.2021

*ex 2916 14 00

30

Allylmethacrylat (CAS RN 96-05-9) und seine Isomere mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr und zumindest enthaltend

0,01 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,02 GHT Allylalkohol (CAS RN 107-18-6)

0,01 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,1 GHT Methacrylsäure (CAS RN 79-41-4) und

0,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 GHT 4-Methoxyphenol (CAS RN 150-76-5)

0 %

31.12.2020

ex 2916 39 90

33

Methyl 4′-(brommethyl)biphenyl-2-carboxylat (CAS RN 114772-38-2)

0 %

31.12.2021

ex 2916 39 90

73

(2,4-Dichlorphenyl)acetylchlorid (CAS RN 53056-20-5)

0 %

31.12.2021

*ex 2920 29 00

ex 2920 90 70

50

50

Fosetyl-Aluminium (CAS RN 39148-24-8)

0 %

31.12.2018

*ex 2920 29 00

ex 2920 90 70

60

40

Fosethyl-Natrium (CAS RN 39148-16-8) in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an Fosethyl-Natrium von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 GHT zur Verwendung bei der Herstellung von Pflanzenschutzmitteln (2)

0 %

31.12.2021

ex 2922 19 00

40

(R)-1-((4-Amino-2-brom-5-fluorphenyl)amino)-3-(benzyloxy)propan-2-ol 4-methylbenzolsulfonat (CAS RN 1294504-64-5)

0 %

31.12.2021

ex 2924 29 70

30

Natrium 4-(4-methyl-3-nitrobenzoylamino)benzolsulfonat (CAS RN 84029-45-8)

0 %

31.12.2021

ex 2924 29 70

50

N-Benzyloxycarbonyl-l-tert-leucin isopropylaminsalz (CAS RN 1621085-33-3)

0 %

31.12.2021

ex 2926 90 70

30

4,5-Dichlor-3,6-dioxocyclohexa-1,4-dien-1,2-dicarbonitril (CAS RN 84-58-2)

0 %

31.12.2021

*ex 2931 90 00

05

Diethylmethoxyboran (CAS RN 7397-46-8), auch in Tetrahydrofuran gelöst, im Sinne der Anmerkung 1e zu Kapitel 29 der Kombinierten Nomenklatur

0 %

31.12.2020

*ex 2932 14 00

ex 2940 00 00

10

40

1,6-Dichlor-1,6-dideoxy-β-D-fructofuranosyl-4-chlor- 4-deoxy-α-D-galactopyranosid (CAS RN 56038-13-2)

0 %

31.12.2019

ex 2932 99 00

13

(4-Chlor-3-(4-ethoxybenzyl)phenyl)((3aS,5R,6S,6aS)-6-hydroxy-2,2-dimethyltetrahydrofuro[2,3-d][1,3]dioxol-5-yl)methanon (CAS RN 1103738-30-2)

0 %

31.12.2021

ex 2932 99 00

18

4-(4-Brom-3-((tetrahydro-2H-pyran-2-yloxy)methyl)phenoxy)benzonitril (CAS RN 943311-78-2)

0 %

31.12.2021

ex 2933 19 90

45

5-Amino-1-[2,6-dichlor-4-(trifluormethyl)phenyl]-1H-pyrazol-3-carbonitril (CAS RN 120068-79-3)

0 %

31.12.2021

ex 2933 19 90

55

5-Methyl-1-(naphthalen-2-yl)-1,2-dihydro-3H-pyrazol-3-ol (CAS RN 1192140-15-0)

0 %

31.12.2021

ex 2933 29 90

75

2,2′-Azobis[2-(2-imidazolin-2-yl)propan] dihydrochlorid (CAS RN 27776-21-2)

0 %

31.12.2021

ex 2933 39 99

10

2-Aminopyridin-4-olhydrochlorid (CAS RN 1187932-09-7)

0 %

31.12.2021

ex 2933 39 99

33

5-(3-Chlorphenyl)-3-methoxypyridin-2-carbonitril (CAS RN 1415226-39-9)

0 %

31.12.2021

ex 2933 39 99

41

2-Chlor-6-(3-fluor-5-isobutoxyphenyl)nicotinsäure (CAS RN 1897387-01-7)

0 %

31.12.2021

ex 2933 39 99

46

Fluopicolid (ISO) (CAS RN 239110-15-7) zur Verwendung bei der Herstellung von Pflanzenschutzmitteln (2)

0 %

31.12.2021

*ex 2933 59 95

ex 2933 99 80

88

51

Diquatdibromid (ISO) (CAS RN 85-00-7) in wässriger Lösung zur Verwendung bei der Herstellung von Herbiziden (2)

0 %

31.12.2021

ex 2933 99 80

42

(S)-2,2,4-Trimethylpyrrolidinhydrochlorid (CAS RN 1897428-40-8)

0 %

31.12.2021

ex 2933 99 80

44

(2S,3S,4R)-Methyl-3-ethyl-4-hydroxypyrrolidin-2-carboxylat 4-methylbenzolsulfonat (CAS RN 1799733-43-9)

0 %

31.12.2021

*ex 2933 99 80

53

Kalium-(S)-5-(tert-butoxycarbonyl)-5-azaspiro[2.4]heptan-6-carboxylat (CUS0133723-1) (5)

0 %

31.12.2018

*ex 2933 99 80

72

1,4,7-Trimethyl-1,4,7-triazacyclononan (CAS RN 96556-05-7)

0 %

31.12.2018

ex 2934 99 90

46

4-Methoxy-5-(3-morpholin-4-yl-propoxy)-2-nitro-benzonitril (CAS RN 675126-26-8)

0 %

31.12.2021

ex 2934 99 90

47

Thidiazuron (ISO) (CAS RN 51707-55-2) zur Verwendung bei der Herstellung von Pflanzenschutzmitteln (2)

0 %

31.12.2021

ex 2934 99 90

49

Cytidin-5′-(dinatriumphosphat) (CAS RN 6757-06-8)

0 %

31.12.2021

ex 2934 99 90

53

4-Methoxy-3-(3-morpholin-4-yl-propoxy)-benzonitril (CAS RN 675126-28-0)

0 %

31.12.2021

ex 2935 90 90

30

6-Aminopyridin-2-sulfonamid (CAS RN 75903-58-1)

0 %

31.12.2021

*ex 3204 16 00

30

Zubereitungen auf Grundlage des Farbmittels Reactive Black 5 (CAS RN 17095-24-8) mit einem Anteil des Farbmittels Reactive Black 5 von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT sowie einschließlich eines oder mehrerer der folgenden Stoffe:

Farbmittel Reactive Yellow 201 (CAS RN 27624-67-5),

1-Naphthalinsulfonsäure,4-amino-3-[[4-[[2-(sulfooxy)ethyl]sulfonyl]phenyl]azo]-dinatriumsalz (CAS RN 250688-43-8) oder

3,5-Diamino-4-[[4-[[2-(sulfooxy)ethyl]sulfonyl]phenyl]azo]-2-[[2-sulfo-4-[[2-(sulfooxy)ethyl]sulfonyl]phenyl]azobenzoesäure Natriumsalz (CAS RN 906532-68-1)

0 %

31.12.2019

ex 3204 17 00

22

Farbmittel C.I. Pigment Red 169 (CAS RN 12237-63-7) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 169 von 50 GHT oder mehr

0 %

31.12.2021

*ex 3204 17 00

24

Farbmittel C.I. Pigment Red 57:1 (CAS RN 5281-04-9) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 57:1 von 50 GHT oder mehr

0 %

31.12.2018

*ex 3215 90 70

30

Tinte, in Einwegpatronen abgefüllt, mit einem Gehalt von:

1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT an amorphem Siliciumdioxid oder

3,8 GHT oder mehr an Farbstoff C.I. Solvent Black 7 in organischen Lösungsmitteln,

zur Verwendung beim Markieren von integrierten Schaltkreisen (2)

0 %

31.12.2018

*ex 3506 91 10

ex 3506 91 90

50

50

Zubereitung mit einem Gehalt an

Styrolbutadienstyrol-Copolymeren oder Styrolisopren-Copolymeren von 15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 GHT, und

Pinenpolymeren oder Pentadien-Copolymeren von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT,

gelöst in

Methylethylketon (CAS RN 78-93-3),

Heptan (CAS RN 142-82-5) und

Toluol (CAS RN 108-88-3) oder Solvent Naphtha, leicht, aliphatisch (CAS RN 64742-89-8)

0 %

31.12.2020

ex 3811 21 00

11

Dispergiermittel und Antioxidans enthaltend

o-Aminopolyisobutylenphenol (CAS RN 78330-13-9),

mehr als 30 GHT, jedoch nicht mehr als 50 GHT Mineralöle,

zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (2)

0 %

31.12.2021

*ex 3811 21 00

19

Additive enthaltend

ein Gemisch auf Basis von Polyisobutylensuccinimid und

mehr als 30 GHT, jedoch nicht mehr als 50 GHT Mineralöle,

mit einer Gesamtbasenzahl von mehr als 40, zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (2)

0 %

31.12.2019

ex 3811 29 00

75

Antioxidans, hauptsächlich ein Gemisch aus Isomeren von 1-(tert-Dodecylthio)propan-2-ol (CAS RN 67124-09-8) enthaltend, zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (2)

0 % (2)

31.12.2021

ex 3811 90 00

50

Korrosionsschutzmittel enthaltend

Polyisobutenylbernsteinsäure und

mehr als 5 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT Mineralöle,

zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Kraftstoffe (2)

0 %

31.12.2021

*ex 3815 90 90

40

Katalysator,

Molybdänoxid und andere Metalloxide enthaltend, in einer Matrix aus Siliciumdioxid,

in Form von Hohlzylindern mit einer Länge von 4 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Acrylsäure (2)

0 %

31.12.2018

ex 3824 99 92

25

Zubereitung mit einem Gehalt von

25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT Diethylcarbonat (CAS RN 105-58-8)

25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT Ethylencarbonat (CAS RN 96-49-1)

10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT Lithiumhexafluorphosphat (CAS RN 21324-40-3)

5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT Ethylmethylcarbonat (CAS RN 623-53-0)

1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 GHT Vinylencarbonat (CAS RN 872-36-6)

1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 GHT 4-Fluor-1,3-dioxolan-2-on (CAS RN 114435-02-8)

nicht mehr als 1 GHT 1,5,2,4-Dioxadithian-2,2,4,4-tetraoxid (CAS RN 99591-74-9)

0 %

31.12.2021

ex 3824 99 92

27

4-Methoxy-3-(3-morpholin-4-yl-propoxy)-benzonitril (CAS RN 675126-28-0) in einem organischen Lösungsmittel

0 %

31.12.2021

ex 3824 99 92

30

Wässrige Lösung von Caesiumformiat (CAS RN 3495-36-1) und Kaliumformiat (CAS RN 590-24-1)mit einem Gehalt an

Caesiumformiat von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 84 GHT,

Kaliumformiat von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 76 GHT,

auch mit einem Gehalt an Additiven von nicht mehr als 9 GHT

0 %

31.12.2021

*ex 3824 99 92

40

Lösung von 2-Chlor-5-(chlormethyl)-pyridin (CAS RN 70258-18-3) in organischen Lösemitteln

0 %

31.12.2020

*ex 3824 99 92

69

Zubereitung mit einem Gehalt von

80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 92 GHT, Bisphenol-A-bis(diphenylphosphat) (CAS RN 5945-33-5),

7 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT, Oligomere von Bisphenol-A-bis(diphenylphosphat) und

nicht mehr als 1 GHT Triphenylphosphat (CAS RN 115-86-6)

0 %

31.12.2020

ex 3824 99 93

45

Natriumhydrogen 3-aminonaphthalin-1,5-disulfonat (CAS RN 4681-22-5) mit einem Gehalt von

nicht mehr als 20 GHT Dinatriumsulfat und

nicht mehr als 10 GHT Natriumchlorid

0 %

31.12.2021

ex 3824 99 96

70

Pulver mit einem Gehalt von

28 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 51 GHT Talk (CAS RN 14807-96-6)

30,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 48 GHT Siliciumdioxid (Quartz) (CAS RN 14808-60-7)

17 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 26 GHT Aluminiumoxid (CAS RN 1344-28-1)

0 %

31.12.2021

ex 3824 99 96

74

Mischung mit einer nichtstöchiometrischen Zusammensetzung:

mit kristalliner Struktur,

bestehend aus geschmolzenem Magnesia-Alumina-Spinell und Beimengungen von Silikat-Phasen und Aluminaten, wovon mindestens 75 GHT auf Fraktionen mit einer Korngröße von 1-3 mm und höchstens 25 GHT auf Fraktionen mit einer Korngröße von 0-1 mm entfallen

0 %

31.12.2021

ex 3824 99 96

80

Mischung bestehend aus

64 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 74 GHT amorphem Siliciumdioxid (CAS RN 7631-86-9)

25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT Butanon (CAS RN 78-93-3) und

nicht mehr als 1 GHT 3-(2,3-Epoxypropoxy)propyltrimethoxysilan (CAS RN 2530-83-8)

0 %

31.12.2021

*ex 3901 10 10

ex 3901 90 80

20

50

Leichtfließendes, lineares Polyethylen-1-buten niedriger Dichte (LLDPE) (CAS RN 25087-34-7) in Pulverform mit

einer Schmelzflussrate (MFR 190 °C/2,16 kg) von 16 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 24 g/10 min,

einer Dichte (ASTM D 1505) von 0,922 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,926 g/cm3 und

einer Vicat-Erweichungstemperatur von mindestens 94 °C

0 %

m3

31.12.2019

ex 3906 90 90

53

Polyacrylamidpulver mit einer durchschnittlichen Partikelgröße von weniger als 2 μm und einem Schmelzpunkt von mehr als 260 °C, mit einem Gehalt von

75 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 85 GHT Polyacrylamid und

15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 GHT Polyethylenglykol

0 %

31.12.2021

ex 3906 90 90

63

Copolymer aus (Dimethoxymethylsilyl)propylmethacrylat, Butylacrylat, Allylmethacrylat, Methylmethacrylat und Cyclosiloxanen (CAS RN 143106-82-5)

0 %

31.12.2021

ex 3910 00 00

45

Dimethylsiloxan, hydroxyterminiertes Polymer mit einer Viskosität von 38 bis 45 mPa s (CAS RN 70131-67-8)

0 %

31.12.2021

ex 3910 00 00

55

Zubereitung mit einem Gehalt von

55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT vinylterminiertem Polydimethylsiloxan (CAS RN 68083-19-2),

30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT dimethylvinyliertem und trimethyliertem Siloxan (CAS RN 68988-89-6), und

1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT Polytrimethylhydrosilylsiloxane (CAS RN 68988-56-7)

0 %

31.12.2021

*ex 3913 90 00

30

Protein, durch Carboxylierung und/oder Zugabe von Phthalsäure chemisch oder enzymatisch modifiziert, auch hydrolysiert, mit einer gewichtsgemittelten Molmasse (Mw) von weniger als 350 000

0 %

31.12.2018

ex 3920 99 59

70

Folie aus Tetrafluorethylen, in Rollen, mit

einer Dicke von 50 μm,

einem Schmelzpunkt von 260 °C und

einer spezifischen Dichte von 1,75 (nach ASTM D792)

zur Verwendung bei der Herstellung von Halbleiterbauelementen (2)

0 %

31.12.2021

*ex 3921 13 10

10

Folie aus Polyurethan-Schaum mit einer Dicke von 3 mm (± 15 %) und einer Dichte von 0,09435 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,10092

0 %

m3

31.12.2018

ex 3921 19 00

50

Poröse Membran aus Polytetrafluorethylen (PTFE), laminiert auf einen nach dem Spinnvliesverfahren hergestellten (spunbonded) Vliesstoff aus Polyester mit

einer Gesamtdicke von mehr als 0,05 mm, jedoch nicht mehr als 0,20 mm,

einem Wassereintrittsdruck zwischen 5 und 200 kPa, gemäß ISO 811, und

einer Luftdurchlässigkeit von 0,08 cm3/cm2/s oder mehr, gemäß ISO 5636-5

0 %

31.12.2021

*ex 3923 10 90

10

Fotomasken- oder Siliciumscheibenbehälter

bestehend aus antistatischen Materialien oder Thermoplastmischungen mit speziellen antistatischen und Ausgasung verhindernden Eigenschaften,

mit nichtporöser, abrieb- oder schlagfester Oberfläche,

mit einer speziellen Haltevorrichtung zum Schutz der Fotomaske oder Siliciumscheibe vor Oberflächenbeschädigungen und kosmetischen Schäden,

mit oder ohne Dichtung,

von der bei der Fotolithografie oder anderer Halbleitertechnik zur Aufbewahrung von Fotomasken oder Sililciumscheiben verwendeten Art

0 %

31.12.2021

*ex 3926 30 00

ex 8708 29 10

ex 8708 29 90

10

10

10

Kunststoffabdeckung mit Halterungen für Außenrückspiegel von Kraftfahrzeugen

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 3926 90 97

20

Gehäuse, Gehäuseteile, Walzen, Stellräder, Rahmen, Deckel und andere Teile aus Acrylnitril-Butadien-Styrol von der zur Herstellung von Fernbedienungen verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2019

ex 3926 90 97

ex 8512 90 90

77

10

Silikon-Entkupplungsring mit einem Innendurchmesser von 15,4 mm (+ 0,0 mm/– 0,1 mm), von der in Einparkhilfen-Sensorsystemen verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2021

ex 4016 99 57

10

Luftansaugschlauch für die Zuluft zum Brennraum des Motors, mindestens bestehend aus

einem biegsamen Gummischlauch,

einem Kunststoffschlauch und

Metallklammern,

auch mit einem Resonator,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2021

ex 4016 99 57

20

Silikonbeschichtete Gummistoßdämpferstreifen mit einer Länge von nicht mehr als 1 200 mm und mit mindestens fünf Kunststoffklammern zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2021

*ex 5911 90 99

ex 8421 99 90

30

92

Teile von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser durch Umkehr-Osmose (Reverse-Osmosis), bestehend im Wesentlichen aus Kunststoffmembranen mit einem Träger aus textilem Gewebe oder Vliesstoff, gewickelt um ein perforiertes Rohr und umschlossen von einer zylindrischen Kunststoffumhüllung mit einer Wanddicke von nicht mehr als 4 mm. Das Ganze kann sich auch in einem äußeren Zylinder mit einer Wanddicke von 5 mm oder mehr befinden

0 %

31.12.2018

*ex 5911 90 99

40

Polierscheiben aus einem Vliesstoff aus Polyester, nicht gewebt, mehrlagig, imprägniert mit Polyurethan

0 %

31.12.2019

ex 6805 30 00

10

Reinigungsmaterial für Messnadeln, bestehend aus einer Polymermatrix mit eingearbeiteten Schleifpartikeln auf einem Substrat, zur Verwendung bei der Herstellung von Halbleitern (2)

0 %

31.12.2021

ex 7318 19 00

30

Kolbenstange des Hauptbremszylinders, an beiden Enden mit Schraubgewinden versehen, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2021

*ex 7410 11 00

ex 8507 90 80

ex 8545 90 90

10

60

30

Laminatfolie aus Grafit und Kupfer in Rollen, mit

einer Breite von 610 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 620 mm, und

einem Durchmesser von 690 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 710 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren (2)

0 %

31.12.2021

*ex 7607 11 90

ex 7607 11 90

47

57

Aluminiumfolie in Rollen

mit einer Reinheit von 99,99 GHT,

mit einer Dicke von 0,021 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,2 mm,

mit einer Breite von 500 mm,

mit einer 3 bis 4 nm dicken Oberflächenoxidschicht

und mit einer kubischen Textur von mehr als 95 %

0 %

31.12.2021

*ex 7607 19 90

ex 8507 90 80

10

80

Blech in Rollen, bestehend aus einem mit Aluminium verbundenen Lithium-Mangan-Laminat mit

einer Breite von 595 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 605 mm, und

einem Durchmesser von 690 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 710 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Kathoden für Lithium-Ionen-Akkumulatoren (2)

0 %

31.12.2021

*ex 7616 99 10

ex 8708 99 10

ex 8708 99 97

30

60

50

Aluminium-Motorhalterung mit

einer Höhe von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm,

einer Breite von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm,

einer Länge von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm,

mindestens zwei Befestigungsbohrungen, aus den Aluminiumlegierungen ENAC-46100 oder ENAC-42100 (nach EN:1706), mit folgenden Eigenschaften

Porosität innen nicht mehr als 1 mm,

Porosität außen nicht mehr als 2 mm,

Rockwellhärte HRB 10 oder mehr,

von der bei der Herstellung von Aufhängungssystemen für Kraftfahrzeugmotoren verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2019

*ex 8108 90 30

20

Stangen (Stäbe) und Draht aus Titan-Aluminium-Legierung, mit einem Aluminiumgehalt von 1 GHT oder mehr, aber nicht mehr als 2 GHT, zur Verwendung bei der Herstellung von Auspufftöpfen und Auspuffrohren der Unterposition 8708 92 oder 8714 10 40 (2)

0 %

31.12.2017

*ex 8108 90 50

10

Bleche oder Bänder aus einer Titan-Aluminium-Legierung, mit einem Gehalt an Aluminium von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 GHT, mit einer Dicke von 0,49mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,1mm und einer Breite von 1 000 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 254 mm, zum Herstellen von Waren der Unterposition 8714 10 (2)

0 %

31.12.2018

*ex 8108 90 50

35

Bleche und Bänder aus einer Titanlegierung

0 %

31.12.2021

*ex 8301 60 00

ex 8413 91 00

ex 8419 90 85

ex 8438 90 00

ex 8468 90 00

ex 8476 90 90

ex 8479 90 70

ex 8481 90 00

ex 8503 00 99

ex 8515 90 80

ex 8536 90 95

ex 8537 10 98

ex 8708 91 20

ex 8708 91 99

ex 8708 99 10

ex 8708 99 97

20

40

30

20

20

20

83

30

70

30

95

70

10

20

50

40

Tastatur aus Silikonkautschuk oder Kunststoff,

auch mit Teilen aus Metall, Kunststoff, glasfaserverstärktem Epoxidharz oder Holz,

auch bedruckt oder oberflächenbehandelt,

auch mit elektrisch leitenden Kontaktelementen,

auch mit aufgeklebter Tastaturfolie,

auch mit Schutzfolie,

ein- oder mehrlagig

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8409 91 00

ex 8409 99 00

30

50

Abgaskrümmer mit dem spiralförmigen Bestandteil einer Gasturbine für Turbolader

mit einer Hitzebeständigkeit von nicht mehr als 1 050  °C und

mit einem Durchmesser der Aussparung zur Aufnahme des Turbinenrades von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 110 mm

0 %

p/st

31.12.2018

ex 8409 99 00

40

Zylinderkopfabdeckung aus Kunststoff oder Aluminium mit

einem Nockenwellenstellungssensor (CMPS),

Metallklammern zur Befestigung am Motor und

zwei oder mehr Dichtungen,

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugmotoren (2)

0 %

p/st

31.12.2021

ex 8411 99 00

65

Spiralförmiger Bestandteil einer Gasturbine für Turbolader

mit einer Hitzebeständigkeit von nicht mehr als 1 050  °C und

mit einem Durchmesser der Aussparung zur Aufnahme des Turbinenrades von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 110 mm

0 %

p/st

31.12.2021

ex 8413 30 20

30

Einzylinder-Radialkolben-Hochdruckpumpe für die Benzindirekteinspritzung mit

einem Betriebsdruck von 200 bar oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 bar,

einem Durchflussregler und

einem Überdruckventil,

zur Verwendung bei der Herstellung von Motoren für Kraftfahrzeuge (2)

0 %

31.12.2021

ex 8479 90 70

87

Kraftstoffschlauch für Kolbenverbrennungsmotoren mit Temperaturfühler, mit mindestens zwei Eingangsschläuchen und drei Ausgangsschläuchen, zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugmotoren (2)

0 %

p/st

31.12.2021

ex 8481 80 59

20

Druckregelventil zum Einbau in Kompressoren für Klimageräte von Kraftfahrzeugen (2)

0 %

p/st

31.12.2021

ex 8484 20 00

10

Wellendichtring zum Einbau in Rotationskompressoren, zur Verwendung bei der Herstellung von Klimageräten für Kraftfahrzeuge (2)

0 %

p/st

31.12.2021

ex 8501 10 99

56

Gleichstrommotor

mit einer Drehzahl von nicht mehr als 7 000 U/min (ohne Last),

mit einer Nennspannung von 12 V (± 4 V),

mit einer Höchstleistung von 13,78 W (bei 3,09 A),

für einen spezifischen Temperaturbereich von 40 °C bis 160 °C,

mit einem Getriebeanschluss,

mit einer mechanischen Schnittstelle,

mit zwei elektrischen Anschlüssen,

mit einem maximalen Drehmoment von 100 Nm

0 %

31.12.2021

ex 8501 10 99

58

Gleichstrommotor

mit einer Drehzahl von nicht mehr als 6 500 U/min (ohne Last),

mit einer Nennspannung von 12 V (± 4 V),

mit einer Höchstleistung unter 20 W,

für einen spezifischen Temperaturbereich von – 40 °C bis 160 °C,

mit einem Schneckengetriebe,

mit einer mechanischen Schnittstelle,

mit zwei elektrischen Anschlüssen,

mit einem maximalen Drehmoment von 75 Nm

0 %

31.12.2021

*ex 8501 10 99

65

Elektrischer Aktuator von Turboladern mit

einem Gleichstrommotor,

einem integrierten Getriebe,

einer (Zug-)Kraft von 200 N oder mehr bei einer erhöhten Umgebungstemperatur von zumindest 140 °C,

einer (Zug-)Kraft von 250 N oder mehr in jeder Position des Kolbens,

einem nutzbaren Kolbenhub von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 mm,

auch mit einer Schnittstelle für das fahrzeugseitige Diagnosesystem

0 %

31.12.2020

*ex 8504 31 80

50

Transformatoren zur Verwendung bei der Herstellung elektronischer Betriebsgeräte, Steuergeräte und LED-Lichtquellen für die Leuchtenindustrie (2)

0 %

31.12.2021

*ex 8504 40 90

25

Gleichstromumformer

ohne Gehäuse oder

mit Gehäuse mit Verbindungsstiften, Verbindungssteckern, Schraubanschlüssen, Anschlüssen für ungeschützte Leitungen, Anschlusselementen, die die Befestigung auf einer gedruckten Schaltung durch Löten oder eine andere Technik ermöglichen, oder andere Drahtverbindungen, die eine weitere Verarbeitung erfordern

0 %

p/st

31.12.2021

ex 8504 50 95

70

Magnetspule mit

einer Nennleistung von mehr als 10 W, jedoch nicht mehr als 15 W,

einem Isolationswiderstand von 100 MOhm oder mehr,

einem Gleichstromwiderstand von nicht mehr als 34,8 Ohm (± 10 %) bei 20 °C,

einer Nennstromstärke von nicht mehr als 1,22 A,

einer Nennspannung von nicht mehr als 25 V

0 %

p/st

31.12.2021

*ex 8505 11 00

65

Dauermagnete aus einer Legierung von Neodym, Eisen und Bor, entweder in Form eines Rechtecks, auch abgerundet, mit einem rechteckigen oder trapezförmigen Teil mit

einer Länge von nicht mehr als 140 mm,

einer Breite von nicht mehr als 90 mm und

einer Dicke von nicht mehr als 55 mm,

oder in Form eines gekrümmten Rechtecks (Kacheltyp) mit

einer Länge von nicht mehr als 75 mm,

einer Breite von nicht mehr als 40 mm,

einer Dicke von nicht mehr als 7 mm und

einem Krümmungsradius von mehr als 86 mm, jedoch nicht mehr als 241 m,

oder in Form einer Scheibe mit einem Durchmesser von nicht mehr als 90 mm, auch in der Mitte gelocht

0 %

p/st

31.12.2018

*ex 8505 11 00

75

Eine Viertelmanschette, die dazu bestimmt ist, nach der Magnetisierung ein Dauermagnet zu werden,

mindestens bestehend aus Neodym, Eisen und Bor,

mit einer Breite von 9,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,5 mm,

mit einer Länge von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 30,1 mm,

von der für Rotoren zur Herstellung von Kraftstoffpumpen verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2019

*ex 8507 90 80

70

Zugeschnittene Platte aus vernickelter Kupferfolie mit

einer Breite von 70 mm (± 5 mm),

einer Dicke von 0,4 mm (± 0,2 mm),

einer Länge von nicht mehr als 55 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Batterien (2)

0 %

p/st

31.12.2021

ex 8518 40 80

93

Audioverstärker mit

einer Ausgangsleistung von 50 W,

einer Stromversorgung von mehr als 9 V, jedoch nicht mehr als 16 V,

einer elektrischen Impedanz von nicht mehr als 4 Ohm,

einer Empfindlichkeit von mehr als 80 dB,

in einem Metallgehäuse,

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (2)

0 %

p/st

31.12.2021

*ex 8522 90 80

ex 8529 90 92

30

57

Metallhalter, Metallbefestigung oder Metallinnenverstärker zur Verwendung bei der Herstellung von Fernsehgeräten, Monitoren und Videogeräten (2)

0 %

p/st

31.12.2021

*ex 8529 90 65

ex 8529 90 92

65

53

Leiterplatte zum Weiterleiten der Versorgungsspannung und von Steuerungssignalen direkt an einen Steuerschaltkreis auf einer TFT-Glasplatte eines LCD-Moduls

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8529 90 92

59

LCD-Modul mit

einer Bildschirmdiagonalen von 14,5 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25,5 cm,

einer LED-Hintergrundbeleuchtung,

einer mit EPROM (Erasable Programmable Read-only Memory), Microcontroller, Timing-Controller, LIN- (Local Interconnect Network) BUS- oder APIX2- (Automative Pixel Link) Treibermodul sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung,

einem 6- bis 8-poligen Stecker für die Stromversorgung und einer 2 bis 4-poligen LVDS- (Low-Voltage Differential Signalling) oder APIX2-Schnittstelle,

auch in einem Gehäuse,

für den dauerhaften Einbau oder die dauerhafte Befestigung in Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8529 90 92

63

LCD-Modul

mit einer Bildschirmdiagonalen von 14,5 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 38,5 cm,

auch mit Touchscreen,

mit LED-Hintergrundbeleuchtung,

mit einer mit EEPROM, Microcontroller, LVDS-Receiver sowie mit weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung,

mit einem Stecker für die Stromversorgung sowie CAN- und LVDS-Schnittstellen,

auch mit elektronischen Bauteilen zur dynamischen Farbanpassung,

in einem Gehäuse, auch mit mechanischen, berührungsempfindlichen oder berührungslosen Bedienelementen und auch mit aktiver Kühlung,

geeignet für den Einbau in Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8529 90 92

67

Farb-LCD-Display-Panel für LCD-Monitore der Position 8528

mit einer Bildschirmdiagonalen von 14,48 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 31,24 cm,

auch mit Touchscreen,

mit Hintergrundbeleuchtung, Microcontroller,

mit CAN- (Controller Area Network) Controller mit einer oder mehreren LVDS- (Low-Voltage Differential Signalling) Schnittstellen und einem oder mehreren CAN-/Stromversorgungs-steckern oder mit einem APIX- (Automotive Pixel Link) Controller mit APIX-Schnittstelle,

in einem Gehäuse mit oder ohne rückseitigem Kühlkörper,

ohne Signalverarbeitungsbaugruppe,

auch mit haptischer und akustischer Rückmeldung,

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8536 90 95

20

Gehäuse für Halbleiterchip in Form eines Kunststoffrahmens, der ein Leadframe mit Kontaktflächen enthält, für Spannungen von nicht mehr als 1 000 V

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8536 90 95

92

Gestanzte Metallrahmen, mit Anschlüssen

0 %

p/st

31.12.2018

*ex 8536 90 95

ex 8544 49 93

94

10

Elastomer-Kontaktelemente, aus Kautschuk oder Silikon, mit einer oder mehreren Leiterbahnen

0 %

p/st

31.12.2018

ex 8537 10 98

65

Schalthebelmodul unter dem Lenkrad

mit einem oder mehreren ein- oder mehrpositionalen elektrischen Schaltern (Drucktaste, Drehknopf oder Anderes),

auch mit Leiterplatten und Stromkabeln ausgestattet,

für eine Spannung von 9 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V,

von der bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2021

ex 8537 10 98

75

Steuereinheit für das schlüssellose Öffnen und Anlassen des Fahrzeugs, mit elektrischen Geräten zum Schalten, in einem Kunststoffgehäuse, für eine Spannung von 12 V, auch mit

einer Antenne,

einem Anschlussstück,

einer Metallhalterung,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2021

*ex 8537 10 98

92

Berührungsempfindlicher Bildschirm, bestehend aus einem leitfähigen Gitter zwischen zwei Kunststoff- oder Glasplatten, mit elektrischen Leiterbahnen und Anschlüssen

0 %

p/st

31.12.2018

ex 8538 90 99

60

Frontbedientafel, in Form einer Kunststoffblende, mit Lichtleitern, Drehschaltern, Druckschaltern und Drucktasten oder anderen Schaltertypen, ohne elektrische Bauelemente, von der in Instrumententafeln von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2021

ex 8543 70 90

15

Laminierte elektrochrome Folie, bestehend aus

zwei äußeren Schichten aus Polyester,

einer Zwischenschicht aus Acrylpolymer und Silikon und

zwei elektrischen Anschlussklemmen

0 %

31.12.2021

*ex 8543 70 90

33

Hochfrequenzverstärker, bestehend aus einer oder mehreren integrierten Schaltungen und einem oder mehreren diskreten Kondensatorchips, auch mit sog. IPD (integrated passive devices) auf einem Metallflansch in einem Gehäuse

0 %

31.12.2021

ex 8544 42 90

80

12-adriges Anschlusskabel mit zwei Anschlüssen

für eine Spannung von 5 V,

mit einer Länge von nicht mehr als 300 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2021

ex 8708 10 10

ex 8708 10 90

10

10

Kunststoffabdeckung zum Füllen des Zwischenraums zwischen den Nebelscheinwerfern und dem Stoßfänger, auch mit einer Chromleiste, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2021

*ex 8708 30 10

ex 8708 30 91

ex 8708 30 99

20

60

10

Motorbetriebene Bremsbetätigungseinheit

mit einer Nennspannung von 13,5 V (± 0,5 V)

mit einem Kugelgewindemechanismus zur Steuerung des Bremsflüssigkeitsdrucks im Hauptzylinder

zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrzeugen (2)

0 %

p/st

31.12.2019

*ex 8708 30 10

ex 8708 30 91

40

30

Bremssattelformteil für Scheibenbremse in BIR- (Ball in Ramp) Ausführung oder EPB- (Electronic Parking Brake) Ausführung oder in Ausführung mit nur hydraulischer Betätigung, mit Funktions- und Montageöffnungen und Führungsnuten, von der bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2019

*ex 8708 30 10

ex 8708 30 91

50

10

Feststellbremse (für Scheibenbremsen)

integriert in die Bremsscheibe der Betriebsbremse,

mit einem Durchmesser von 170 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 195 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (2)

0 %

p/st

31.12.2021

*ex 8708 30 10

ex 8708 30 91

60

20

NAO-Bremsbeläge (Non-Asbestos Organic) mit auf der Trägerplatte aus Bandstahl aufgebrachtem Reibmittel, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2019

*ex 8708 30 10

ex 8708 30 91

70

40

Bremssattelstützteil aus duktilem Gusseisen von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8708 40 20

ex 8708 40 50

20

10

Automatisches hydrodynamisches Wechselgetriebe

mit einem hydraulischen Drehmomentwandler,

ohne Verteilergetriebe und Kardanwelle,

auch mit vorderem Differential,

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8708 50 20

ex 8708 50 55

10

10

Seitenwelle der Fahrzeugachse mit homokinetischen Gelenken an beiden Enden, von der bei der Herstellung von Waren der KN-Position 8703 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8708 50 20

ex 8708 50 99

20

10

Einteilige mittelgelenklose Antriebswelle aus kohlenstofffaserverstärktem Kunststoff mit

einer Länge von 1 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 m,

einem Gewicht von 6 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 kg

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8708 50 20

ex 8708 50 99

ex 8708 99 10

ex 8708 99 97

30

20

20

70

Getriebe mit einem Eingang und zwei Ausgängen in einem Aluminiumgussgehäuse mit Gesamtabmessungen von 273 mm (Breite) × 131 mm (Höhe) × 187 mm (Länge) mit mindestens:

zwei elektromagnetischen Einwegkupplungen, die in entgegengesetzten Richtungen arbeiten,

einer Antriebswelle mit einem Außendurchmesser von 24 mm (± 1 mm), auslaufend in einer verzahnten Welle mit 22 Zähnen und

einem koaxialen Abtriebslager mit einem Innendurchmesser von 22 mm (± 1 mm), auslaufend in einer verzahnten Welle mit 22 Zähnen

zur Verwendung bei der Herstellung von Geländefahrzeugen oder Nutzfahrzeugen (2)

0 %

31.12.2021

*ex 8708 80 20

ex 8708 80 35

10

10

Oberes Federbeinlager mit

einer Metallhalterung mit drei Befestigungsschrauben und

einem Gummipuffer

von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8708 80 20

ex 8708 80 91

20

10

Querlenker des hinteren Teils des Fahrgestells mit Kunststoffschutz sowie mit zwei Metallgehäusen mit eingepressten Gummi-Silentlagern von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8708 80 20

ex 8708 80 91

30

20

Querlenker des hinteren Teils des Fahrgestells mit Kugelzapfen sowie mit einem Metallgehäuse mit einem eingepressten Gummi-Silentlager von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8708 80 99

10

Pendelstütze für die Vorderachse, an beiden Enden mit Kugelzapfen ausgestattet, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2021

*ex 8708 91 20

ex 8708 91 35

20

10

Aluminiumkühler für Druckluftkühlung mit Kühlrippen von der bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2019

*ex 8708 91 20

ex 8708 91 99

30

30

Einlass- oder Auslass-Luftbehälter aus einer Aluminiumlegierung, nach EN AC 42100 Standard hergestellt,

mit einer isolierenden Flächenebenheit von nicht mehr als 0,1 mm,

mit einer zulässigen Partikelmenge von 0,3 mg je Behälter,

mit einem Abstand zwischen den Poren von 2 mm oder mehr,

mit Porengrößen von nicht mehr als 0,4 mm und

mit nicht mehr als drei Poren, die größer sind als 0,2 mm,

von der in Wärmetauschern für Autokühlsysteme verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8708 94 20

ex 8708 94 35

10

20

Zahnstangenlenkgetriebe in Aluminiumgehäuse mit homokinetischen Gelenken von der bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2019

*ex 8708 95 10

ex 8708 95 99

40

10

Beifahrer-Airbag bestehend aus

einem Metallgehäuse mit mindestens sechs Halterungen,

einem eingebetteten Sicherheits-Luftsack,

einer mit Druckgas gefüllten Kartusche

von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8708 99 10

ex 8708 99 97

30

15

Stirnkühlerhalterung, auch mit Gummidämpfer, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2021

ex 8708 99 10

ex 8708 99 97

40

25

Halterung aus Eisen oder Stahl, mit Montagelöchern, auch mit Befestigungsmuttern, zur Befestigung des Getriebes an der Karosserie, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2021

*ex 8714 91 30

ex 8714 91 30

ex 8714 91 30

25

35

72

Vorderradgabeln, ausgenommen starre (nicht gefederte) Vorderradgabeln vollständig aus Stahl, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (2)

0 %

31.12.2018

*ex 9013 80 90

20

Elektronischer Halbleiter-Mikrospiegel in einem für die vollautomatisierte Leiterplattenbestückung geeigneten Gehäuse, im Wesentlichen bestehend aus seiner Kombination von

einer oder mehreren anwendungsspezifischen monolithisch integrierten Schaltungen (ASIC),

einem oder mehreren mikroelektromechanischen Spiegeln (MEMS) mit mechanischen Elementen in dreidimensionalen Strukturen auf dem Halbleitermaterial in Halbleitertechnik gefertigt

von der zum Einbau in Waren der Kapitel 84 bis 90 und 95 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2019


ANHANG II

KN-Code

TARIC

ex 2818 30 00

30

ex 2842 10 00

40

ex 2905 11 00

20

ex 2909 60 00

20

ex 2916 14 00

30

ex 2920 90 70

40

ex 2920 90 70

50

ex 2931 90 00

05

ex 2933 59 95

88

ex 2933 99 80

53

ex 2933 99 80

72

ex 2940 00 00

40

ex 3204 16 00

20

ex 3204 17 00

67

ex 3215 90 70

30

ex 3506 91 10

50

ex 3506 91 90

50

ex 3811 21 00

57

ex 3815 90 90

40

ex 3824 99 92

21

ex 3824 99 92

24

ex 3824 99 92

69

ex 3901 10 10

20

ex 3901 90 80

50

ex 3913 90 00

92

ex 3921 13 10

10

ex 3923 10 00

10

ex 3926 30 00

10

ex 3926 90 97

20

ex 5911 90 90

30

ex 5911 90 90

40

ex 7410 11 00

10

ex 7607 11 90

40

ex 7607 19 90

10

ex 7616 99 10

30

ex 8108 90 30

20

ex 8108 90 50

10

ex 8108 90 50

25

ex 8301 60 00

20

ex 8409 91 00

65

ex 8409 99 00

30

ex 8411 99 00

70

ex 8413 91 00

40

ex 8419 90 85

30

ex 8421 99 00

92

ex 8438 90 00

20

ex 8468 90 00

20

ex 8476 90 10

20

ex 8476 90 90

20

ex 8479 90 70

83

ex 8481 90 00

30

ex 8501 10 99

55

ex 8503 00 99

70

ex 8504 31 80

50

ex 8504 40 90

20

ex 8505 11 00

33

ex 8505 11 00

45

ex 8507 90 80

60

ex 8507 90 80

70

ex 8507 90 80

80

ex 8515 90 80

30

ex 8522 90 80

30

ex 8529 90 65

65

ex 8529 90 92

35

ex 8529 90 92

36

ex 8529 90 92

50

ex 8536 90 40

20

ex 8536 90 40

92

ex 8536 90 40

94

ex 8536 90 40

95

ex 8536 90 95

20

ex 8536 90 95

92

ex 8536 90 95

94

ex 8536 90 95

95

ex 8537 10 98

70

ex 8537 10 98

92

ex 8543 70 90

33

ex 8543 90 00

15

ex 8544 49 93

10

ex 8545 90 90

30

ex 8708 29 90

10

ex 8708 30 10

20

ex 8708 30 10

30

ex 8708 30 91

10

ex 8708 30 91

20

ex 8708 30 91

30

ex 8708 30 91

40

ex 8708 30 91

50

ex 8708 40 20

20

ex 8708 40 50

10

ex 8708 50 55

10

ex 8708 50 99

10

ex 8708 50 99

20

ex 8708 80 35

10

ex 8708 80 91

10

ex 8708 80 91

20

ex 8708 91 35

10

ex 8708 91 99

20

ex 8708 91 99

30

ex 8708 94 35

20

ex 8708 95 99

10

ex 8708 99 10

20

ex 8708 99 97

40

ex 8708 99 97

50

ex 8708 99 97

70

ex 8714 91 30

24

ex 8714 91 30

34

ex 8714 91 30

71

ex 9013 80 90

10


27.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/28


VERORDNUNG (EU) 2017/1135 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2017

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimethoat und Omethoat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat) wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.

(2)

Am 22. April 2016 informierte Frankreich die Kommission über die Ergreifung einer nationalen Sofortmaßnahme gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Aussetzung der Einfuhr nach Frankreich und des Inverkehrbringens in Frankreich von frischen Kirschen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittländern, in denen Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dimethoat zur Behandlung von Kirschbäumen erlaubt sind. Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung wurde auf einer Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 28. April 2016 vereinbart, einer Überprüfung der RHG Vorrang einzuräumen, um neue RHG auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Prüfung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) festzulegen. Daher ersuchte die Kommission die Behörde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, eine solche priorisierte Überprüfung der geltenden RHG für Dimethoat und Omethoat vorzunehmen. Am 28. November 2016 gab die Behörde ihre mit Gründen versehene Stellungnahme (3) ab.

(3)

Die Behörde schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition „Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat“ in die getrennten Rückstandsdefinitionen „Dimethoat“ und „Omethoat“ vor und gelangte zu dem Schluss, dass die RHG für Melonen und Zuckerrübenwurzeln Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen können. Daher empfahl die Behörde, die geltenden RHG für diese Waren zu senken. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Chicorée keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Daher sollten die RHG für dieses Erzeugnis auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Chinakohle keine Informationen zur guten, für die Verbraucher sicheren landwirtschaftlichen Praxis vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Daher sollten die RHG für dieses Erzeugnis auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Des Weiteren zog die Behörde den Schluss, dass bezüglich der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Kirschen, Tafeloliven, Rote Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettiche, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettiche, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weiße Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Kürbisse, Wassermelonen, Broccoli, Blumenkohle, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, grüne Salate, Spargel, Erbsen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Gerstenkörner, Haferkörner, Roggenkörner, Weizenkörner, Zuckerrübenwurzeln und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(4)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(5)

Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(6)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. Da bei dem derzeitigen RHG ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann, sollten ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Dimethoat und Omethoat für Melonen Werte von 0,01 mg/kg gelten.

(9)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für Erzeugnisse, die vor dem 17. Januar 2018 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Dimethoat in und auf allen Erzeugnissen außer Melonen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 17. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(3)  Reasoned opinion on the the prioritised review of the existing maximum residue levels for dimethoate and omethoate according to Article 43 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2016;14(11):4647, 50 S.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang II erhält die Spalte für Dimethoat folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Dimethoat

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,01  (*1)

0110010

Grapefruits

(+)

0110020

Orangen

(+)

0110030

Zitronen

(+)

0110040

Limetten

(+)

0110050

Mandarinen

(+)

0110990

Sonstige

 

0120000

Schalenfrüchte

0,01  (*1)

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

Kernobst

0,01  (*1)

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige

 

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

0,01  (*1)

0140020

Kirschen (süß)

0,02 (+)

0140030

Pfirsiche

0,01  (*1)

0140040

Pflaumen

0,01  (*1)

0140990

Sonstige

0,01  (*1)

0150000

Beeren und Kleinobst

0,01  (*1)

0151000

a)

Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a)

essbarer Schale

 

0161010

Datteln

0,01  (*1)

0161020

Feigen

0,01  (*1)

0161030

Tafeloliven

3 (+)

0161040

Kumquats

0,01  (*1)

0161050

Karambolen

0,01  (*1)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,01  (*1)

0161070

Jambolans

0,01  (*1)

0161990

Sonstige

0,01  (*1)

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

0,01  (*1)

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

0,01  (*1)

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,01  (*1)

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,01  (*1)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

0,01  (*1) (+)

0213020

Karotten

0,03 (+)

0213030

Knollensellerie

0,03 (+)

0213040

Meerrettiche/Kren

0,03 (+)

0213050

Erdartischocken

0,01  (*1)

0213060

Pastinaken

0,03 (+)

0213070

Petersilienwurzeln

0,03 (+)

0213080

Rettiche

0,03 (+)

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0,03 (+)

0213100

Kohlrüben

0,03 (+)

0213110

Weiße Rüben

0,03 (+)

0213990

Sonstige

0,01  (*1)

0220000

Zwiebelgemüse

 

0220010

Knoblauch

0,01  (*1) (+)

0220020

Zwiebeln

0,01  (*1) (+)

0220030

Schalotten

0,01  (*1) (+)

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

2 (+)

0220990

Sonstige

0,01  (*1)

0230000

Fruchtgemüse

0,01  (*1)

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

(+)

0231020

Paprikas

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

(+)

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchinis

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

(+)

0233030

Wassermelonen

(+)

0233990

Sonstige

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0241000

a)

Blumenkohle

0,02

0241010

Broccoli

(+)

0241020

Blumenkohle

(+)

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0,1 (+)

0242020

Kopfkohle

0,01  (*1) (+)

0242990

Sonstige

0,01  (*1)

0243000

c)

Blattkohle

0,01  (*1)

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

0,01  (*1)

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01  (*1)

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

(+)

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01  (*1)

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,01  (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02 (*1)

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige

 

0260000

Hülsengemüse

0,01  (*1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

Stängelgemüse

0,01  (*1)

0270010

Spargel

(+)

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  (*1)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01  (*1)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

(+)

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0401000

Ölsaaten

0,01  (*1)

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 

0401120

Borretschsamen

 

0401130

Leindottersamen

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0401990

Sonstige

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

3 (+)

0402020

Ölpalmenkerne

0,01  (*1)

0402030

Ölpalmenfrüchte

0,01  (*1)

0402040

Kapok

0,01  (*1)

0402990

Sonstige

0,01  (*1)

0500000

GETREIDE

 

0500010

Gerste

0,02  (*1) (+)

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,01  (*1)

0500030

Mais

0,01  (*1)

0500040

Hirse

0,01  (*1)

0500050

Hafer

0,02  (*1) (+)

0500060

Reis

0,01  (*1)

0500070

Roggen

0,02 (+)

0500080

Sorghum

0,01  (*1)

0500090

Weizen

0,05 (+)

0500990

Sonstige

0,01  (*1)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0610000

Tees

0,05 (*1)

0620000

Kaffeebohnen

0,05 (*1)

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

0,05  (*1)

0631020

Hibiskus

0,05  (*1)

0631030

Rose

0,1 (+)

0631040

Jasmin

0,05  (*1)

0631050

Linde

0,05  (*1)

0631990

Sonstige

0,05  (*1)

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0,05  (*1)

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

0,05  (*1)

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

0,05 (*1)

0640000

Kakaobohnen

0,05 (*1)

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,05 (*1)

0700000

HOPFEN

0,05 (*1)

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

5

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige

 

0820000

Fruchtgewürze

0,5

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige

 

0830000

Rindengewürze

0,05 (*1)

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,1

0840020

Ingwer

0,1

0840030

Kurkuma

0,1

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

0840990

Sonstige

0,1

0850000

Knospengewürze

0,05 (*1)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05 (*1)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05 (*1)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0,01  (*1) (+)

0900020

Zuckerrohre

0,01  (*1)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,03 (+)

0900990

Sonstige

0,01  (*1)

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

1010000

Gewebe von

 

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fettgewebe

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fettgewebe

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fettgewebe

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fettgewebe

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fettgewebe

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1015990

Sonstige

 

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

 

1016020

Fettgewebe

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fettgewebe

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1017990

Sonstige

 

1020000

Milch

 

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

Vogeleier

 

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

 

1050000

Amphibien und Reptilien

 

1060000

Wirbellose Landtiere

 

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

 

(2)

In Anhang II wird folgende Spalte für Omethoat eingefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (2)

Omethoat

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,01  (*2)

0110010

Grapefruits

(+)

0110020

Orangen

(+)

0110030

Zitronen

(+)

0110040

Limetten

(+)

0110050

Mandarinen

(+)

0110990

Sonstige

 

0120000

Schalenfrüchte

0,01  (*2)

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

Kernobst

0,01  (*2)

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige

 

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

0,01  (*2)

0140020

Kirschen (süß)

0,2 (+)

0140030

Pfirsiche

0,01  (*2)

0140040

Pflaumen

0,01  (*2)

0140990

Sonstige

0,01  (*2)

0150000

Beeren und Kleinobst

0,01  (*2)

0151000

a)

Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a)

essbarer Schale

 

0161010

Datteln

0,01  (*2)

0161020

Feigen

0,01  (*2)

0161030

Tafeloliven

1,5 (+)

0161040

Kumquats

0,01  (*2)

0161050

Karambolen

0,01  (*2)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,01  (*2)

0161070

Jambolans

0,01  (*2)

0161990

Sonstige

0,01  (*2)

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

0,01  (*2)

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

0,01  (*2)

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,01  (*2)

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,01  (*2)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

0,01  (*2) (+)

0213020

Karotten

0,02 (+)

0213030

Knollensellerie

0,02 (+)

0213040

Meerrettiche/Kren

0,02 (+)

0213050

Erdartischocken

0,01  (*2)

0213060

Pastinaken

0,02 (+)

0213070

Petersilienwurzeln

0,02 (+)

0213080

Rettiche

0,02 (+)

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0,02 (+)

0213100

Kohlrüben

0,02 (+)

0213110

Weiße Rüben

0,02 (+)

0213990

Sonstige

0,01  (*2)

0220000

Zwiebelgemüse

 

0220010

Knoblauch

0,01  (*2) (+)

0220020

Zwiebeln

0,01  (*2) (+)

0220030

Schalotten

0,01  (*2) (+)

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

0,2 (+)

0220990

Sonstige

0,01  (*2)

0230000

Fruchtgemüse

0,01  (*2)

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

(+)

0231020

Paprikas

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

(+)

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchinis

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

(+)

0233030

Wassermelonen

(+)

0233990

Sonstige

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01  (*2)

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

(+)

0241020

Blumenkohle

(+)

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

(+)

0242020

Kopfkohle

(+)

0242990

Sonstige

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01  (*2)

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

(+)

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01  (*2)

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  (*2)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  (*2)

0255000

e)

Chicorée

0,01  (*2)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02  (*2)

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige

 

0260000

Hülsengemüse

0,01  (*2)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

Stängelgemüse

0,01  (*2)

0270010

Spargel

(+)

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  (*2)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (*2)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01  (*2)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

(+)

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0401000

Ölsaaten

0,01  (*2)

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 

0401120

Borretschsamen

 

0401130

Leindottersamen

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0401990

Sonstige

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

1,5 (+)

0402020

Ölpalmenkerne

0,01  (*2)

0402030

Ölpalmenfrüchte

0,01  (*2)

0402040

Kapok

0,01  (*2)

0402990

Sonstige

0,01  (*2)

0500000

GETREIDE

 

0500010

Gerste

0,02  (*2) (+)

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,01  (*2)

0500030

Mais

0,01  (*2)

0500040

Hirse

0,01  (*2)

0500050

Hafer

0,02  (*2) (+)

0500060

Reis

0,01  (*2)

0500070

Roggen

0,01  (*2) (+)

0500080

Sorghum

0,01  (*2)

0500090

Weizen

0,01  (*2) (+)

0500990

Sonstige

0,01  (*2)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05  (*2)

0610000

Tees

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0700000

HOPFEN

0,05  (*2)

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

0,05  (*2)

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05  (*2)

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige

 

0830000

Rindengewürze

0,05  (*2)

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05  (*2)

0840020

Ingwer

0,05  (*2)

0840030

Kurkuma

0,05  (*2)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

0840990

Sonstige

0,05  (*2)

0850000

Knospengewürze

0,05  (*2)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05  (*2)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05  (*2)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0,01  (*2) (+)

0900020

Zuckerrohre

0,01  (*2)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,02 (+)

0900990

Sonstige

0,01  (*2)

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

1010000

Gewebe von

 

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fettgewebe

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fettgewebe

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fettgewebe

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fettgewebe

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fettgewebe

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1015990

Sonstige

 

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

 

1016020

Fettgewebe

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fettgewebe

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1017990

Sonstige

 

1020000

Milch

 

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

Vogeleier

 

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

 

1050000

Amphibien und Reptilien

 

1060000

Wirbellose Landtiere

 

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

 

(3)

In Anhang III Teil B wird die Spalte für Dimethoat gestrichen.


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

Dimethoat

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0110010

Grapefruits

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

0140020

Kirschen (süß)

0161030

Tafeloliven

0213010

Rote Rüben

0213020

Karotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0213030

Knollensellerie

0213040

Meerrettiche/Kren

0213060

Pastinaken

0213070

Petersilienwurzeln

0213080

Rettiche

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0213100

Kohlrüben

0213110

Weiße Rüben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebeln

0220030

Schalotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0231010

Tomaten

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0233020

Kürbisse

0233030

Wassermelonen

0241010

Broccoli

0241020

Blumenkohle

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0242020

Kopfkohle

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0251020

Grüne Salate

0270010

Spargel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0300030

Erbsen

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500010

Gerste

0500050

Hafer

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500070

Roggen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500090

Weizen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Überwachungsdaten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0631030

Rose

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettiche/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte“

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

Dimethoat

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0110010

Grapefruits

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

0140020

Kirschen (süß)

0161030

Tafeloliven

0213010

Rote Rüben

0213020

Karotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0213030

Knollensellerie

0213040

Meerrettiche/Kren

0213060

Pastinaken

0213070

Petersilienwurzeln

0213080

Rettiche

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0213100

Kohlrüben

0213110

Weiße Rüben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebeln

0220030

Schalotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0231010

Tomaten

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0233020

Kürbisse

0233030

Wassermelonen

0241010

Broccoli

0241020

Blumenkohle

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0242020

Kopfkohle

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0251020

Grüne Salate

0270010

Spargel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0300030

Erbsen

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500010

Gerste

0500050

Hafer

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500070

Roggen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500090

Weizen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Überwachungsdaten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0631030

Rose

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettiche/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte“

(*2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

Omethoat

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0110010

Grapefruits

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

0140020

Kirschen (süß)

0161030

Tafeloliven

0213010

Rote Rüben

0213020

Karotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0213030

Knollensellerie

0213040

Meerrettiche/Kren

0213060

Pastinaken

0213070

Petersilienwurzeln

0213080

Rettiche

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0213100

Kohlrüben

0213110

Weiße Rüben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebeln

0220030

Schalotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0231010

Tomaten

0231020

Paprikas

0233020

Kürbisse

0233030

Wassermelonen

0241010

Broccoli

0241020

Blumenkohle

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0242020

Kopfkohle

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0251020

Grüne Salate

0270010

Spargel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0300030

Erbsen

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500010

Gerste

0500050

Hafer

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500070

Roggen

0500090

Weizen

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettiche/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte“

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

Omethoat

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0110010

Grapefruits

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

0140020

Kirschen (süß)

0161030

Tafeloliven

0213010

Rote Rüben

0213020

Karotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0213030

Knollensellerie

0213040

Meerrettiche/Kren

0213060

Pastinaken

0213070

Petersilienwurzeln

0213080

Rettiche

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0213100

Kohlrüben

0213110

Weiße Rüben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebeln

0220030

Schalotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0231010

Tomaten

0231020

Paprikas

0233020

Kürbisse

0233030

Wassermelonen

0241010

Broccoli

0241020

Blumenkohle

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0242020

Kopfkohle

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0251020

Grüne Salate

0270010

Spargel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0300030

Erbsen

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500010

Gerste

0500050

Hafer

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500070

Roggen

0500090

Weizen

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettiche/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte“


27.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/52


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1136 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2017

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Emmental de Savoie (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Emmental de Savoie“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass einem Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, der die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt, gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 mit Erlass vom 29. Oktober 2015 über die geschützte geografische Angabe „Emmental de Savoie“, der im Amtsblatt Journal officiel de la République française vom 7. November 2015 veröffentlicht wurde, ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gewährt worden ist. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens hatte dieser Wirtschaftsbeteiligte, der „Emmental de Savoie“ mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags ständig und rechtmäßig vermarktet hat, dagegen Einspruch erhoben, dass mindestens 50 % der Grundration der Milchkühe für mindestens 150 Tage pro Jahr aus grünem Raufutter bestehen muss, und angegeben, dass er für die Anpassung seines Betriebs eine Übergangsfrist benötigte. Der betreffende Wirtschaftsbeteiligte ist: GAEC Le Seysselan, Vallod, 74910 SEYSSEL.

(3)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(4)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Emmental de Savoie“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Für den Schutz gemäß Artikel 1 gilt der Übergangszeitraum, den Frankreich gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Bedingungen jenes Artikels erfüllt, mit Erlass vom 29. Oktober 2015 über die geschützte geografische Angabe „Emmental de Savoie“, der im Amtsblatt Journal officiel de la République française vom 7. November 2015 veröffentlicht wurde, gewährt hat.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  ABl. C 64 vom 28.2.2017, S. 8.


27.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/54


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1137 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2017

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 eröffneten Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch gestellt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission (2) wurde ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von Erzeugnissen des Rindfleischsektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 gestellte Anträge

(in %)

09.4003

35,489750


BESCHLÜSSE

27.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/56


BESCHLUSS (EU) 2017/1138 DES RATES

vom 19. Juni 2017

über den im Namen der Europäischen Union auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme des erforderlichen Inhalts der Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 12 des Übereinkommens und der Leitlinien gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. Mai 2017 wurde das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) durch den Beschluss (EU) 2017/939 (2) im Namen der Europäischen Union genehmigt.

(2)

Das Übereinkommen tritt am 16. August 2017 in Kraft. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „COP 1“) wird vom 24. bis 29. September 2017 in Genf stattfinden. Unter diesen Umständen sollte die Union den Standpunkt festlegen, der auf der COP 1 zu vertreten ist.

(3)

Nach Artikel 3 Absatz 8 des Übereinkommens darf eine Vertragspartei, die Quecksilber von einer Nichtvertragspartei einführen will, diese Einfuhren nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass die ausführende Nichtvertragspartei eine Bescheinigung beibringt, der zufolge das eingeführte Quecksilber weder aus dem primären Quecksilberbergbau noch aus überschüssigem Quecksilber aus der Stilllegung von Chloralkali-Anlagen stammt (im Folgenden „Bescheinigung“).

(4)

Artikel 3 Absatz 12 des Übereinkommens sieht vor, dass die COP 1 den erforderlichen Inhalt der Bescheinigung beschließt. Dieser erforderliche Inhalt der Bescheinigung wird somit Rechtswirkungen haben.

(5)

Die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) steht mit den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 8 des Übereinkommens, ergänzt durch den vorgeschlagenen erforderlichen Inhalt der Bescheinigung, im Einklang.

(6)

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass in Bezug auf neue Punktquellen, die unter die in Anlage D aufgeführten Quellkategorien fallen, beste verfügbare Techniken und beste Umweltschutzpraktiken genutzt werden, um die Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre zu begrenzen und, soweit machbar, zu verringern.

(7)

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien in Bezug auf bestehende Punktquellen, die unter die in Anlage D des Übereinkommens aufgeführten Quellkategorien fallen, die Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft zu begrenzen und, soweit machbar, zu verringern, in dem sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchführen: Nutzung bester verfügbarer Techniken und bester Umweltschutzpraktiken; Festlegung von quantifizierten Zielen oder Emissionsgrenzwerten; Schaffung einer mehrere Schadstoffe betreffenden Begrenzungsstrategie; oder alternative Maßnahmen.

(8)

Gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien ein Verzeichnis der Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre zu erstellen und zu führen.

(9)

Gemäß Artikel 8 Absatz 8 des Übereinkommens hat die COP 1 Leitlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken unter Berücksichtigung etwaiger Unterschiede zwischen neuen und bestehenden Quellen und der Notwendigkeit einer Minimierung medienübergreifender Effekte sowie Leitlinien zu Unterstützungsmaßnahmen für Vertragsparteien bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 5, insbesondere bei der Bestimmung von Zielen und der Festlegung von Emissionsgrenzwerten, zu beschließen.

(10)

Gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens hat die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens schnellstmöglich Leitlinien zu Kriterien zu beschließen, die die Vertragsparteien nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b entwickeln können, wenn sie beschließen, Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre nur auf Punktquellen anzuwenden, die unter eine bestimmte der in Anlage D aufgeführten Quellkategorien fallen, sofern mindestens 75 % der Emissionen aus der betreffenden Quellkategorie erfasst werden; ferner hat sie schnellstmöglich Leitlinien zur Methodik für die Erstellung von Verzeichnissen der Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft zu beschließen.

(11)

Gemäß Artikel 8 Absatz 10 Satz 2 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien diese Leitlinien bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen von Artikel 8 zu berücksichtigen. Diese Leitlinien werden somit Rechtswirkungen haben.

(12)

Der zwischenstaatliche Verhandlungsausschuss des Übereinkommens hat die vier in Artikel 8 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens genannten Leitlinien auf seiner siebten Tagung, die vom 10. bis 15. März 2016 in Jordanien stattfand, bis zur förmlichen Annahme durch die COP 1 vorläufig angenommen.

(13)

Die Rechtsvorschriften der Union, darunter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) stehen mit Artikel 8 des Übereinkommens, ergänzt durch die vorgeschlagenen Leitlinien, im Einklang.

(14)

Der vorgeschlagene erforderliche Inhalt der Bescheinigung und die vier vorgeschlagenen Leitlinien sollten daher unterstützt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (im Folgenden „Übereinkommen“) zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme des erforderlichen Inhalts der Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 12 und der Leitlinien gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens zu unterstützen.

Geringfügige Änderungen der in Absatz 1 genannten Dokumente können von den Vertretern der Union im Benehmen mit den Mitgliedstaaten während der Koordinierungssitzungen ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss bzw. die Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Annahme der in Artikel 1 genannten Dokumente wird bzw. werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. HERRERA


(1)  ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 6.

(2)  Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 4).

(3)  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1).

(4)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).


27.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/59


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1139 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2017

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4450)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) abgegrenzt worden waren.

(2)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde.

(3)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2017/417 (5), (EU) 2017/554 (6), (EU) 2017/696 (7), (EU) 2017/780 (8), (EU) 2017/819 (9) und (EU) 2017/977 (10) dahin gehend geändert, dass den Änderungen Rechnung getragen wurde, die aufgrund weiterer Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in der Union bei den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen vorgenommen worden waren. Darüber hinaus wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 dahin gehend geändert, dass Vorschriften zum Versand von Sendungen von Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festgelegt wurden, nachdem sich die Seuchenlage in der Union im Hinblick auf dieses Virus verbessert hatte.

(4)

Darüber hinaus wurde die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/977 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert, um den Zeitpunkten der Durchführung der Maßnahmen in den neuen Gebieten Rechnung zu tragen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/977 geänderten Fassung aufgeführt sind.

(5)

Die allgemeine Seuchenlage in der Union hat sich stetig verbessert. Seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/977 wurden nur in Belgien neue Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, erfasst. Belgien hat der Kommission außerdem gemeldet, dass es die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die infizierten Haltungsbetriebe herum, ergriffen hat. In Bezug auf die weiteren Ausbrüche in kleinen nichtgewerblichen Betrieben in Belgien hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG im Anschluss an eine Risikobewertung eine Ausnahme von der Anforderung der Abgrenzung von Zonen gewährt.

(6)

Frankreich hat außerdem als Reaktion auf die jüngsten bestätigten Ausbrüche in Belgien in der Nähe der Grenze zu Frankreich in Betrieben, in denen in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, gemäß der Richtlinie 2005/94/EG eine Überwachungszone abgegrenzt.

(7)

Die Kommission hat die Maßnahmen geprüft, die von Belgien und Frankreich nach den jüngsten Ausbrüchen der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Belgien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffen wurden, und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen belgischen Behörden abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen und der in Frankreich abgegrenzten Überwachungszone ausreichend weit von allen Betrieben entfernt verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 bestätigt wurde, und dass die von der zuständigen belgischen Behörde gewährte Ausnahme von der Anforderung der Abgrenzung von Zonen den Anforderungen der Richtlinie 2005/94/EG entspricht.

(8)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es in Anbetracht der jüngsten Ausbrüche in Belgien notwendig, die von Belgien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die von Frankreich abgegrenzte Überwachungszone in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen. Deshalb sollten neue Gebiete für Belgien und Frankreich in den Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgenommen werden.

(9)

Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene so aktualisiert wird, dass die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Belgien und die Überwachungszone in Frankreich sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden.

(10)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).

(4)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/417 der Kommission vom 7. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 177).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 der Kommission vom 23. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 15).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/780 der Kommission vom 3. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 30).

(9)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/819 der Kommission vom 12. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 122 vom 13.5.2017, S. 76).

(10)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/977 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 155).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:

1.

Teil A wird wie folgt geändert: Vor dem Eintrag für Bulgarien wird folgender Eintrag für Belgien eingefügt:

„Mitgliedstaat: Belgien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Een 3 km zone rond de haard in Oostkamp (N51.115900 — E3.191884).

De zone omvat straat(secties) in de gemeenten Zedelgem en Oostkamp.

7.7.2017

Een 3 km zone rond de haard in Menen (N50.799130 — E3.213860).

De zone omvat straat(secties) in de gemeenten Menen, Wevelgem en Kortrijk.

8.7.2017“

2.

Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Vor dem Eintrag für Bulgarien wird folgender Eintrag für Belgien eingefügt:

„Mitgliedstaat: Belgien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

De zone omvat de gemeenten Zedelgem en Oostkamp en delen van de gemeenten Jabbeke, Brugge, Beernem, Wingene, Pittem, Lichtervelde, Torhout en Ichtegem.

De zone omvat in wijzerzin:

de spoorweg Oostende — Brugge

Expresweg

Bevrijdingslaan

Hoefijzerlaan

Koning Albertlaan

Buiten Begijnvest

Buiten Katelijnevest

Buiten Gentpoortvest

Generaal Lemanlaan

Astridlaan

Bruggestraat

Beverhoutsveldstraat

Akkerstraat

Parkstraat

Stationstraat

Wingene Steenweg

Reigerlostraat

Torenweg

Vagevuurstraat

Bruggesteenweg

Predikherenstraat

Rakestraat

Keukelstraat

Balgenhoekstraat

Ruiseledesteenweg

Tieltstraat

Kapellestraat

Kokerstraat

Egemsestraat

Wingensesteenweg

Egemveldweg

Grootveldstraat

Schoolstraat

Marktplein

Lichterveldestraat

Zegwegestraat

Sprietstraat

Zwevezelestraat

Koolkampstraat

Ringlaan

Brugsebaan

Roeselaarseweg

Vredelaan

Oostendestraat

Wijnendale-Molenstraat

Smissestraat

Spoorwegstraat

Schoolstraat

Torhoutbaan

Korenstraat

Heuvelstraat

Zuidstraat

Mitswegestraat

Achterstraat

Bruggestraat

Barletegemweg

Aartrijksesteenweg

Dorpstraat

Stationsstraat

Expressweg

de spoorweg/le chemin de fer Oostende — Brugge

16.7.2017

Een 3 km zone rond de haard in Oostkamp (N51.115900 — E3.191884).

De zone omvat straat (secties) in de gemeenten Zedelgem en Oostkamp.

8.7.2017 bis 16.7.2017

De zone omvat de gemeenten Menen en Wevelgem en delen van de gemeenten Wervik, Moorslede, Ledegem, Izegem, Lendelede, Kuurne, Harelbeke, Deerlijke, Zwevegem, Kortrijk en Mouscron.

De zone omvat in wijzerzin:

de Franse grens

Busbekestraat

Laagweg

Vagevuurstraat

Hoogweg

Calvariestraat

N58

Geluwesesteenweg

Wervikstraat

Sint Denijsplaats

Beselarestraat

Magerheidstraat

A19

Dadizelestraat

Geluwestraat

Beselarestraat

Plaats

Ledegemstraat

Dadizelestraat

Papestraat

Stationsstraat

Sint-Eloois-Winkelstraat

Rollegemstraat

Sint-Jansplein

Sint-Janstraat

Rollegemkapelsestraat

A17/E403

Woestijnstraat

Meensesteenweg

Woestynestraat

Bosmolenstraat

Geitestraat

Roterijstraat

Beiaardstraat

Molenstraat

Kortrijksestraat

Winkelsestraat

Stationsstraat

Hulstemolenstraat

Rijksweg

Roeselaarseweg

Marichaalstraat

N36

Ringlaan

Stationsstraat

Pladijsstraat

Kleine Brandstraat

Deerlijkstraat

N391/Kanaalweg

Keiberg

Avelgemstraat

Kastanjeboomstraat

Hoogstraat

Perrestraat

Vinkestraat

Marquettestraat

Brucqstraat

Zandbeekstraat

Beerbosstraat

Doornikserijsweg

Kanadezenlaan

Lagestraat

Frankrijkstraat

Herseauxlaan

Rue de Roubaix

Chaussée d'Estampuis

de Franse grens

17.7.2017

Een 3 km zone rond de haard in Menen (N50.799130- E3.213860).

De zone omvat straat(secties) in de gemeenten Menen, Wevelgem en Kortrijk.

9.7.2017 bis 17.7.2017“

b)

Der Eintrag für Frankreich erhält folgende Fassung:

„Mitgliedstaat: Frankreich

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Les communes suivantes dans le département du Nord:

Bousbecque

Halluin

Neuville en Ferrain

Roncq

Tourcoing

Wattrelos

17.7.2017“


EMPFEHLUNGEN

27.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/65


EMPFEHLUNG (EU) 2017/1140 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2017

zu personenbezogenen Daten, die über das gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Frühwarn- und Reaktionssystem für die Zwecke der Koordinierung von Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen im Zusammenhang mit schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren ausgetauscht werden dürfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4197)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde ein Frühwarn- und Reaktionssystem (Early Warning and Response System — im Folgenden „EWRS“) als ständiges Kommunikationsnetzwerk zwischen der Kommission und den für öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geschaffen, um bestimmte Kategorien von übertragbaren Krankheiten zu verhüten und zu kontrollieren. Die Verfahren für die Funktionsweise des EWRS wurden in der Entscheidung 2000/57/EG der Kommission (2) festgelegt.

(2)

Die Entscheidung 2119/98/EG wurde durch den Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgehoben und ersetzt. Mit dem neuen Beschluss wurde das EWRS umgestaltet. Darin wurde auch die Reichweite des ständigen Kommunikationsnetzwerkes auf andere Arten biologischer Gefahren und auf andere Kategorien schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren, einschließlich Bedrohungen chemischen, umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs, ausgeweitet. Darüber hinaus sind in dem Beschluss Bestimmungen über die epidemiologische Überwachung, Beobachtung, frühzeitige Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren festgelegt.

(3)

Die Entscheidung Nr. 2000/57/EG wurde durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 der Kommission (4) aufgehoben und ersetzt.

(4)

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe i des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU umfassen die über das EWRS zu übermittelnden Warnmeldungen zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren Daten, die für die Zwecke der Ermittlung sowohl von infizierten als auch von möglicherweise gefährdeten Personen notwendig sind (im Folgenden „Daten für die Ermittlung von Kontaktpersonen“). Gemäß Artikel 16 Absatz 9 Buchstabe b des genannten Beschlusses und um die Effektivität und die wirksame Nutzung solcher Warnmeldungen zu gewährleisten, ist es angebracht, eine indikative Liste personenbezogener Daten zu empfehlen, die von den zuständigen EWRS-Behörden weitergegeben werden dürfen.

(5)

Der Austausch personenbezogener Daten über das EWRS sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfolgen. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, darunter auch Gesundheitsdaten, ist gemäß der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 grundsätzlich ausgeschlossen; zulässig ist sie dann, wenn sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG und gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person notwendig ist und wenn sie gemäß Artikel 8 Absatz 4 bzw. Artikel 10 Absatz 4 der genannten Rechtsakte vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses in Rechtsakten der Union oder der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

(6)

Nur die personenbezogenen Daten, die für die vorstehend genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich sind, sollten über das EWRS ausgetauscht werden; diese Empfehlung sollte keine Genehmigung darstellen, alle in der Empfehlung behandelten Arten personenbezogener Daten auszutauschen.

(7)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört und hat am 24. August 2015 eine Stellungnahme (C-2015-0629) abgegeben —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Der Anhang dieser Empfehlung enthält eine indikative Liste personenbezogener Daten, die für die Zwecke der Koordinierung von Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen ausgetauscht werden dürfen.

2.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1).

(2)  Entscheidung 2000/57/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 32).

(3)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 der Kommission vom 13. Februar 2017 zur Festlegung von Verfahren für Warnmeldungen als Teil des im Hinblick auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren und für den Informationsaustausch, die Konsultation und die Koordinierung der Reaktion auf solche Gefahren gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Frühwarn- und Reaktionssystems (ABl. L 37 vom 14.2.2017, S. 23).

(5)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


ANHANG

Indikative Liste personenbezogener Daten, die zum Zwecke der Koordinierung von Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen ausgetauscht werden dürfen

1.   ANGABEN ZUR PERSON

Vorname und Nachname,

Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geschlecht,

Wohnsitzland,

Ausweis: Art, Nummer und ausstellende Behörde,

aktuelle Anschrift/Privatadresse (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land),

Telefonnummern (mobil, privat, geschäftlich),

E-Mail (privat, geschäftlich).

2.   REISEDETAILS

Beförderungsdaten (etwa Flugnummer, Flugdatum und Flugdauer, Schiffsname, amtliches Fahrzeugkennzeichen),

Platznummer(n),

Kabinennummer(n).

3.   ANGABEN ZU KONTAKTPERSONEN

Namen der besuchten Personen/Aufenthaltsorte,

Daten und Anschriften der Aufenthaltsorte (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land),

Telefonnummern (mobil, privat, geschäftlich),

E-Mail (privat, geschäftlich).

4.   ANGABEN ZU BEGLEITPERSONEN

Vorname und Nachname,

Staatsangehörigkeit,

Wohnsitzland,

Ausweis: Art, Nummer und ausstellende Behörde,

aktuelle Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land),

Telefonnummern (mobil, privat, geschäftlich),

E-Mail (privat, geschäftlich).

5.   IM NOTFALL ZU VERSTÄNDIGENDE PERSON

Name der zu verständigenden Person,

Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land),

Telefonnummern (mobil, privat, geschäftlich),

E-Mail (privat, geschäftlich).