ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 158

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
21. Juni 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1090 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

1

 

*

Delegierte verordnung (EU) 2017/1091 der Kommission vom 10. April 2017 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Liste der Stoffe, die Getreidebeikost und anderer Beikost sowie Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke zugesetzt werden dürfen ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1092 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der Positionsberichte von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern ( 1 )

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1094 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur 269. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

27

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1095 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für bestimmte im Rahmen des Kontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 nach der Dominikanischen Republik auszuführende Milcherzeugnisse anzuwenden ist

29

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1096 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Juni 2017 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

31

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1097 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingente im Sektor Eier und Eieralbumin für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

34

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1098 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Juni 2017 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Bestimmung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

36

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1099 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

39

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1100 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

41

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/1101 des Rates vom 19. Juni 2017 zur Ernennung des Vorsitzenden einer Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum

43

 

*

Beschluss (GASP) 2017/1102 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

44

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1103 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

46

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1104 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur Feststellung, dass eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Nicaragua nicht angemessen ist

49

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ( ABl. L 249 vom 22.8.2014 )

51

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1090 DES RATES

vom 20. Juni 2017

zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 angenommen.

(2)

Am 17. Mai 2017 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Am 24. Mai 2017 hat der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2017/890 (2) angenommen, durch die diese Person in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 aufgenommen wird.

(3)

Die Angaben zu dieser Person sollen vervollständigt werden, und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird hiermit gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. DALLI


(1)   ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/890 des Rates vom 24. Mai 2017 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 1).


ANHANG

Der Eintrag in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 zu der nachstehend aufgeführten Person wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

„12.

Abdoulaye HISSENE (alias: a) Abdoulaye Issène; b) Abdoulaye Hissein; c) Hissene Abdoulaye; d) Abdoulaye Issène Ramadane; e) Abdoulaye Issene Ramadan; f) Issene Abdoulaye)

Geburtsdatum: 1967

Geburtsort: Ndele, Bamingui-Bangoran, Zentralafrikanische Republik

Staatsangehörigkeit: Zentralafrikanisch Republik

Reisepass-Nr.: Diplomatenpass der Zentralafrikanischen Republik Nr. D00000897, ausgestellt am 5. April 2013 (gültig bis 4. April 2018).

Anschrift: a) KM 5, Bangui, Zentralafrikanische Republik b) Nana-Grebizi, Zentralafrikanische Republik

Tag der Benennung durch die VN: 17. Mai 2017

Weitere Angaben: Hissène war früher Minister für Jugend und Sport im Kabinett des ehemaligen Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik Michel Djotodia. Davor war er Anführer der Konvention der Patrioten für Gerechtigkeit und Frieden (Convention des patriotes pour la justice et la paix), einer politischen Partei. Außerdem etablierte er sich als Anführer bewaffneter Milizen in Bangui — insbesondere in dem Stadtviertel 'PK5' (3. Distrikt).

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdoulaye Hissène wurde am 17. Mai 2017 gemäß Nummer 16 und Nummer 17 Buchstabe g der Resolution 2339 (2017) als eine der Personen in die Liste aufgenommen, ‚die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den politischen Übergangsprozess oder den Prozess der Stabilisierung und Aussöhnung gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren‘; und ‚an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Europäischen Union und die sie unterstützenden französischen Einsätze, beteiligt sind‘.

Weitere Angaben:

Abdoulaye Hissène und andere Mitglieder der Ex-Séléka kollaborierten mit Unruhestiftern der Anti-Balaka, die mit dem ehemaligen Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik François Bozizé sowie mit Maxime Mokom verbündet waren, um im September 2015 im Rahmen eines gescheiterten Putschversuchs zum Sturz der Regierung gewaltsame Proteste und Zusammenstöße zu schüren, während die damalige Übergangspräsidentin Catherine Samba-Panza an der VN-Generalversammlung 2015 teilnahm. Mokom, Hissène und andere wurden von der Regierung der Zentralafrikanischen Republik wegen verschiedener Straftaten, einschließlich Mord, Brandstiftung, Folter und Plünderei, im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putsch angeklagt.

Hissène wurde nach 2015 einer der wichtigsten Anführer der bewaffneten, über 100 Mann starken Milizen im ‚PK5‘-Viertel von Bangui. In dieser Funktion beschnitt er die Bewegungsfreiheit und verhinderte die Rückkehr der Staatsmacht in das Gebiet, unter anderem durch illegale Besteuerung von Transporttätigkeiten und gewerblichen Tätigkeiten. In der zweiten Hälfte des Jahres 2015 fungierte Hissène als der Vertreter der ‚Nairobisten‘ der Ex-Séléka in Bangui, die in Zusammenarbeit mit den Anti-Balaka-Kämpfern unter Mokom agierten. Bewaffnete Männer unter dem Befehl von Haroun Gaye und Hissène waren an den Gewalttaten beteiligt, die zwischen dem 26. September und dem 3. Oktober 2015 in Bangui verübt wurden.

Mitglieder von Hissènes Gruppe stehen im Verdacht, am 13. Dezember 2015 — dem Tag des Verfassungsreferendums — an dem Angriff auf das Fahrzeug eines der Anführer der Ex-Séléka, Mohamed Moussa Dhaffane, beteiligt gewesen zu sein. Hissène wird vorgeworfen, die Verantwortung für die Gewalttätigkeiten im KM5-Distrikt von Bangui zu tragen, bei denen fünf Menschen starben, zwanzig verletzt wurden und die Bewohner daran gehindert wurden, ihre Stimme in dem Verfassungsreferendum abzugeben. Hissène gefährdete die Durchführung der Wahlen, indem er einen Zyklus von Vergeltungsschlägen zwischen verschiedenen Gruppen anzettelte.

Hissène wurde am 15. März 2016 von der Polizei am Flughafen M'poko von Bangui festgenommen und der Abteilung für Untersuchungen und Ermittlung der nationalen Gendarmerie überstellt. Seine Miliz befreite ihn später unter Anwendung von Gewalt und stahl eine Waffe, die zuvor von der MINUSCA im Rahmen eines vom Ausschuss gebilligten Ausnahmeersuchens übergeben worden war.

Nach der Festnahme von muslimischen Händlern durch die internen Sicherheitskräfte in ‚PK 12‘ entführten die Milizen von Gaye und Hissène am 19. Juni 2016 fünf zentralafrikanische Polizisten in Bangui. MINUSCA versuchte am 20. Juni, die Polizisten zu befreien. Bewaffnete Männer unter dem Befehl von Hissène und Gaye lieferten sich ein Feuergefecht mit den Friedenssicherungstruppen, die versuchten die Geiseln zu befreien. Dabei wurden mindestens sechs Menschen getötet und ein Mitglied der Friedenssicherungskräfte wurde verletzt.

Hissène führte am 12. August 2016 einen Konvoi aus sechs Fahrzeugen mit schwer bewaffneten Personen an. Der aus Bangui fliehende Konvoi wurde von der MINUSCA südlich von Sibut gestellt. Auf dem Weg nach Norden kam es an einigen Kontrollstellen zu Feuerwechseln zwischen dem Konvoi und internen Sicherheitskräften. Der Konvoi wurde schließlich durch die MINUSCA 40 km südlich von Sibut gestoppt. Nach einer Reihe von Schusswechseln nahm die MINUSCA elf Männer fest, Hissène und mehrere andere konnten allerdings entkommen. Die festgenommenen Personen erklärten gegenüber der MINUSCA, dass Hissène der Anführer des Konvois sei, dessen Ziel es gewesen sei, Bria zu erreichen und an der von Nourredine Adam organisierten Versammlung von Ex-Séléka-Gruppen teilzunehmen.

Im August und September 2016 reiste die Sachverständigengruppe zweimal nach Sibut, um die am 13. August von der MINUSCA beschlagnahmten Gegenstände aus dem Konvoi von Hissène, Gaye und Hamit Tidjani zu untersuchen. Die Sachverständigengruppe untersuchte außerdem die am 16. August im Haus von Hissène beschlagnahmte Munition. In den sechs Fahrzeugen und bei den festgenommenen Personen wurde letale und nichtletale militärische Ausrüstung gefunden. Die zentrale Gendarmerie durchsuchte am 16. August 2016 das Haus von Hissène in Bangui. Es wurden über 700 Waffen gefunden.

Am 4. September 2016 eröffnete eine aus Kaga-Bandoro auf sechs Motorrädern kommende Gruppe von Ex-Séléka-Kämpfern in der Nähe von Dékoa das Feuer auf die MINUSCA — mit dem Ziel Hissène und seine Verbündeten abzuholen. Bei diesem Vorfall wurde ein Ex-Séléka-Kämpfer getötet und zwei Mitglieder der Friedenssicherungskräfte sowie ein Zivilist wurden verletzt.“


21.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1091 DER KOMMISSION

vom 10. April 2017

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Liste der Stoffe, die Getreidebeikost und anderer Beikost sowie Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke zugesetzt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 enthält eine Unionsliste der Stoffe, die einer oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Kategorien von Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen. Gemäß Artikel 22 dieser Verordnung wird die Unionsliste ab dem Geltungsbeginn der gemäß Artikel 11 derselben Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakte gelten. Die Unionsliste kann in Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung geändert werden.

(2)

In ihrem Gutachten vom 6. Januar 2006 (2) kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zu dem Schluss, dass die Verwendung von Eisenbisglycinat als Eisenquelle in Lebensmitteln für die allgemeine Bevölkerung, in Nahrungsergänzungsmitteln und in Lebensmitteln für eine besondere Ernährung, auch Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder, unbedenklich ist.

(3)

Eisenbisglycinat wurde nicht in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgenommen, um als Eisenquelle in Getreidebeikost und anderer Beikost verwendet werden zu können, weil die Überprüfung der Regeln für diese Produkte noch nicht abgeschlossen war. Da für diese Überprüfung weitere wissenschaftliche Bewertungen erforderlich sind, die nicht so schnell abgeschlossen werden können, sollte die Aktualisierung der Unionsliste durch die Aufnahme von Eisenbisglycinat als Eisenquelle in Getreidebeikost und anderer Beikost im Interesse einer guten Verwaltungspraxis nicht weiter hinausgezögert werden.

(4)

Nach Eingang eines entsprechenden Antrags bat die Kommission die Behörde um ein Gutachten zur Sicherheit und Bioverfügbarkeit von Calcium-Phosphoryl-Oligosacchariden (POs-Ca®), die Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke als ernährungsrelevante Calciumquelle zugesetzt werden. In ihrem Gutachten vom 26. April 2016 (3) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Verwendung dieses Stoffs in den genannten Lebensmittelkategorien unbedenklich ist, sofern bestimmte im Gutachten ausgeführte Bedingungen erfüllt sind. Die Behörde bemerkte, dass dieser Stoff erheblich zur durchschnittlichen Tagesdosis an Calcium aus allen Quellen beitragen würde.

(5)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Alle Beteiligten wurden angehört und die jeweiligen Anmerkungen berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.

(2)  EFSA, AFC-Gremium (EFSA-Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen), Opinion related to Ferrous bisglycinate as a source of iron for use in the manufacturing of foods and in food supplements, The EFSA Journal (2006) 299, 1-17.

(3)  EFSA, ANS-Gremium (EFSA Panel on Food Additives and Nutrient Sources added to Food), 2016, Scientific Opinion on Calcium phosphoryl oligosaccharides (POs-Ca®) as a source of calcium added for nutritional purposes to food, food supplements and foods for special medical purposes, EFSA Journal 2016;14(6):4488.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 wird wie folgt geändert:

a)

Bei dem Stoff „Calcium“, wird nach dem Eintrag für „Calcium-L-pidolat“ folgender Eintrag angefügt:

„Calcium-Phosphoryl-Oligosaccharide

 

 

X“

 

b)

Bei dem Stoff „Eisen“ wird der Eintrag für „Eisenbisglycinat“ durch folgenden Eintrag ersetzt:

„Eisenbisglycinat

X

X

X

X“


21.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1092 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Ausschusses für Schutzmaßnahmen und für die gemeinsame Ausfuhrregelung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 der Kommission (3) gingen einige Stellungnahmen von Wirtschaftsteilnehmern und zuständigen einzelstaatlichen Behörden ein. Nach einer eingehenden Auswertung dieser Stellungnahmen wurde der Schluss gezogen, dass bestimmte Änderungen an den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 angebracht sind.

(2)

Das Verfahren zur Ausstellung des Überwachungspapiers sollte präzisiert werden.

(3)

Die der vorherigen Überwachung unterliegenden Erzeugnisse, die unter die Position 7318 des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS“) fallen, werden üblicherweise im Rahmen zahlreicher, jedoch relativ kleiner Einzeltransaktionen gehandelt, die oft auf der Basis eines Just-in-time-Systems abgewickelt werden. Angesichts der Besonderheiten dieses Geschäftsmodells und um unnötige Auflagen so weit wie möglich zu vermeiden und die Geschäftstätigkeiten der in diesem Bereich tätigen Unternehmen, insbesondere derjenigen in Grenzregionen, nicht zu stören, sollten Einfuhren dieser Erzeugnisse mit einem Nettogewicht von bis zu 5 000 Kilogramm nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 fallen.

(4)

Es stellte sich heraus, dass Anhang I sachliche Fehler enthält. So muss in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 die HS-Position 7303 gestrichen werden, während die HS-Position 7229 hinzugefügt werden sollte.

(5)

Aufgrund der Stellungnahmen der zuständigen einzelstaatlichen Behörden ist es außerdem erforderlich, die Kontaktdaten in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 zu aktualisieren.

(6)

Die einzelstaatlichen Behörden sollten dazu angehalten werden, elektronische Fassungen des Überwachungspapiers zu akzeptieren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Dies gilt für Einfuhren mit einem Nettogewicht von mehr als 2 500 Kilogramm je TARIC-Code beziehungsweise für Einfuhren mit einem Nettogewicht von mehr als 5 000 Kilogramm je TARIC-Code der HS-Position 7318, der einer vorherigen Überwachung unterliegt.“

2.

Artikel 2 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„9.

Neben der Papierversion können die einzelstaatlichen Behörden elektronische Fassungen des Überwachungspapiers erstellen, um seine Bearbeitung und Übermittlung zu vereinfachen.“

3.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

4.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 11. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(2)   ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 der Kommission vom 28. April 2016 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 37).


ANHANG I

„ANHANG I

Liste der einer vorherigen Überwachung seitens der Union unterliegenden Erzeugnisse

7207 11 14

7208

7209

7210

7211

7212

7213

7214

7215

7216

7217

7219

7220

7221

7222

7223

7225

7226

7227

7228

7229

7301

7302

7304

7305

7306

7307 19 10

7307 23

7307 91 00

7307 93 11

7307 93 19

7307 99 80

7318 12 90

7318 14 91

7318 14 99

7318 15 42

7318 15 58

7318 15 68

7318 15 82

7318 15 88

7318 15 95

7318 16 40

7318 16 92

7318 16 99

7318 19 00

7318 21 00

7318 22 00


ANHANG II

„ANHANG II

СПИСЪК НА КОМПЕТЕНТНИТЕ НАЦИОНАЛНИ ОРГАНИ

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES

POPIS NADLEŽNIH NACIONALNIH TIJELA

ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI

VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS

ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

LISTA TAL-AWTORITAJIET NAZZJONALI KOMPETENTI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

WYKAZ WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

LISTA AUTORITĂȚILOR NAȚIONALE COMPETENTE

ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV

SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

BELGIQUE/BELGIË

Service public fédéral de l'économie, des PME, des classes moyennes et de l'énergie

Direction générale du potentiel économique

Service des licences

rue du Progrès 50

B-1210 Bruxelles

Fax (32-2) 277 50 63

Federale Overheidsdienst Economie, KMO,

Middenstand & Energie

Algemene Directie Economisch Potentieel

Dienst Vergunningen

Vooruitgangstraat 50

B-1210 Brussel

Fax (32-2) 277 50 63

БЪЛГАРИЯ

Министерство на икономиката

дирекция „Регистриране, лицензиране и контрол“

ул. „Славянска“ № 8

1052 София

Факс: (359-2) 981 50 41

Fax (359-2) 980 47 10

ČESKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

CZ-110 15 Praha 1

Fax (420) 224 21 21 33

DANMARK

Danish Business Authority

Ministry of Industry, Business and Financial Affairs

Langelinie Allé 17

DK-2100 Copenhagen O

Phone: +45 3529 1500

E-mail: importregistreri@erst.dk

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(BAFA)

Frankfurter Straße 29-35

65760 Eschborn 1

Fax +49 6196908800

E-Mail: einfuhr@bafa.bund.de

EESTI

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Harju 11

EE-15072 Tallinn

Faks: +372 631 3660

IRELAND

Department of Jobs, Enterprise and Innovation

Import/Export Licensing Unit

23 Kildare Street

IE- Dublin 2

Fax +353-1-631 25 62

ΕΛΛΑΔΑ

Υπουργείο Οικονομίας και Ανάπτυξης

Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής και Εμπορικής Πολιτικής

Δ/νση Συντονισμού Εμπορίου και Εμπορικών Καθεστώτων

Τμήμα Β': Ειδικών Καθεστώτων Εισαγωγών

Οδός Κορνάρου 1

GR 105 63 Αθήνα

Τηλ..: +30 210 3286041-43

Φαξ: +30 210 3286094

Email: e3a@mnec.gr

ESPAÑA

Ministerio de Economía y Competitividad

Secretaría de Estado de Comercio

Subdirección General de Política Comercial de la Unión Europea y Comercio Internacional de Productos Industriales

Paseo de la Castellana 162, 28046 Madrid

(+ 34) 91 349 36 70

vigilanciasiderurgica@comercio.mineco.es

FRANCE

Ministère de l'économie, de l'industrie et du numérique

Direction générale des entreprises

Bureau des matériaux

67, rue Barbès

BP 80001

94201 Ivry-sur-Seine Cedex

Tél +33.1.79.84.33.52

surveillance-acier.dge@finances.gouv.fr

REPUBLIKA HRVATSKA

Ministarstvo financija

Carinska uprava

Alexandera von Humboldta 4a

10000 Zagreb

Tel. (385) 1 6211321

Fax (385) 1 6211014

ITALIA

Ministero dello Sviluppo Economico

Direzione Generale per la Politica Commerciale

DIV. III

Viale America, 341

I-00144 Roma

Fax (39) 06 59 93 26 36

E-mail: dgpci.div3@mise.gov.it

ΚΥΠΡΟΣ

Υπουργείο Ενέργειας, Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Κλάδος Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

Οδός Ανδρέα Αραούζου Αρ. 6

CY-1421 Λευκωσία

Φαξ (357) 22 37 54 43, (357) 22 37 51 20

pevgeniou@mcit.gov.cy

LATVIJA

Latvijas Republikas Ārlietu ministrija

K. Valdemāra iela 3

LV-1395 Rīga

Fakss: +371-67 828 121

licencesana@mfa.gov.lv

LIETUVA

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

Investicijų ir eksporto departamentas

Gedimino pr. 38/2

LT-01104 Vilnius

Faks. +370 706 64 762

vienaslangelis@ukmin.lt

LUXEMBOURG

Ministère de l'économie et du commerce extérieur

Office des licences

BP 113

L-2011 Luxembourg

Fax (352) 46 61 38

MAGYARORSZÁG

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Németvölgyi út 37-39.

HU-1124 Budapest

Fax +36-1 4585 828

E-mail: keo@mkeh.gov.hu

MALTA

Commerce Department

Trade Services Directorate

Lascaris Bastions

Daħlet Ġnien is-Sultan

Valletta

VLT 1933

NEDERLAND

Belastingdienst/Douane Groningen

Centrale Dienst voor In- en Uitvoer (CDIU)

Postadres: Postbus 3070, 6401 DN Heerlen

Bezoekadres: Kempkensberg 12, Groningen

Telefoonnummer: 088-1512122

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Abteilung C2/9 — Außenwirtschaftskontrolle

Stubenring 1, A-1011 Wien

POST.C29@bmwfw.gv.at

Fax 01/71100/8048366

POLSKA

Ministerstwo Rozwoju

Plac Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warszawa

Polska

Fax (48-22) 693 40 21/693 40 22

PORTUGAL

Ministério das Finanças

Autoridade Tributária e Aduaneira

Rua da Alfândega, n.o 5, r/c

P-1149-006 Lisboa

Tel: (+ 351)218813843

Fax(+ 351) 218813986

dsl@at.gov.pt

ROMÂNIA

Ministerul pentru Mediul de Afaceri, Comerț și Antreprenoriat

Direcția Politici Comerciale și Afaceri Europene

Calea Victoriei nr. 152, sector 1

București cod 010096

Tel. +40 21 40 10 552

Fax +40 21 40 10 594

E-mail: cristi.diaconeasa@dce.gov.ro

paul.onucu@dce.gov.ro

SLOVENIJA

Ministrstvo za finance

Finančna uprava Republike Slovenije

Finančni urad Kranj

Oddelek za TARIC

Spodnji Plavž 6c

SI-4270 Jesenice

Tel: +386 4 202 75 83

Fax +386 4 202 49 69

E-mail: taric.fu@gov.si

SLOVENSKO

Ministerstvo hospodárstva

Mierová 19

827 15 Bratislava 212

Slovenská republika

Fax (421-2) 43 42 39 15

SUOMI/FINLAND

Tulli

PL 512

FI-00101 Helsinki

Sähköposti: ennakkotarkkailu@tulli.fi

Tullen

PB 512

FI-00101 Helsingfors

E-mail: ennokkotarkkailu@tulli.fi

SVERIGE

Kommerskollegium

Box 6803

S-113 86 Stockholm

Fax (46-8) 30 67 59

registrator@kommers.se

UNITED KINGDOM

Department for International Trade

Import Licensing Branch

enquiries.ilb@trade.gsi.gov.uk


21.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1093 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der Positionsberichte von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Format des wöchentlichen Berichts über aggregierte Positionen, die von den unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen an Handelsplätzen gehandelten Warenderivaten oder Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon gehalten werden, sollte es ermöglichen, Positionen, die objektiv messbar die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehenden Risiken verringern, sowie andere Positionen und Gesamtpositionen zu identifizieren, um in Bezug auf die Unterscheidung zwischen finanziellen und nicht finanziellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit solchen Warenderivaten, Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon Transparenz zu gewährleisten.

(2)

Das Format der täglichen Berichte mit einer vollständigen Aufschlüsselung der Positionen von Wertpapierfirmen und ihren Kunden in an Handelsplätzen gehandelten Warenderivaten oder Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon und in wirtschaftlich gleichwertigen außerbörslich gehandelten (OTC-) Kontrakten sollte so strukturiert sein, dass Positionslimits gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einfacher kontrolliert und angewandt werden können.

(3)

Positionen, die sich aus Kauf- und Verkaufsgeschäften mit unterschiedlichen Lieferterminen oder Waren oder aus anderen komplexen Strategien ergeben, sollten aufgeschlüsselt gemeldet werden, es sei denn, die Kombination von Produkten wird als ein einziges Finanzinstrument mit ISIN-Kennung gehandelt und die darin gehaltenen Positionen unterliegen einer bestimmten Obergrenze.

(4)

Um ihre Aufgaben wirkungsvoll und kohärent wahrnehmen zu können, sollten die zuständigen Behörden und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) über Daten verfügen, die einen Vergleich zwischen Wertpapierfirmen und Marktbetreibern, die einen Handelsplatz betreiben, möglich machen. Die Verwendung eines über die verschiedenen Finanzmarktinfrastrukturen hinweg einheitlichen Formats erleichtert dessen verstärkte Nutzung durch ein breites Spektrum von Marktteilnehmern, wodurch eine Standardisierung gefördert wird.

(5)

Zur Erleichterung einer durchgängig automatisierten Abwicklung und zur Senkung der Kosten für die Marktteilnehmer sollten alle Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, Standardformate verwenden.

(6)

Die neuen Rechtsvorschriften des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, die in der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt sind, gelten ab dem 3. Januar 2018. Um Kohärenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(7)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die ESMA der Kommission vorgelegt hat.

(8)

Die ESMA hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Wöchentliche Berichte

1.   Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, erstellen die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU genannten wöchentlichen Berichte getrennt für jedes an diesem Handelsplatz gehandelte Warenderivat, Emissionszertifikat oder Derivat davon unter Verwendung des in den Tabellen des Anhangs I beschriebenen Formats.

2.   Die in Absatz 1 genannten Berichte enthalten aggregierte Angaben zu allen Positionen, die von den unterschiedlichen Personen in jeder der in Tabelle 1 des Anhangs I genannten Kategorien in den einzelnen an diesem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon gehalten werden.

Artikel 2

Tägliche Berichte

1.   Die Wertpapierfirmen übermitteln den zuständigen Behörden die Aufschlüsselung ihrer in Artikel 58 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Positionen in Form eines täglichen Positionsberichts unter Verwendung des in den Tabellen des Anhangs II beschriebenen Formats.

2.   Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält die Positionen für sämtliche Fälligkeiten aller Kontrakte.

Artikel 3

Berichtsformat

Betreiber von Handelsplätzen und Wertpapierfirmen übermitteln die in den Artikeln 1 und 2 genannten Berichte in einem einheitlichen XML-Format.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG I

Format der wöchentlichen Berichte

Tabelle 1

Wöchentliche Berichte

{Name des Handelsplatzes}

{Kennung des Handelsplatzes}

{Bezugsdatum des wöchentlichen Berichts}

{Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung}

{Bezeichnung des Warenderivatkontrakts, des Emissionszertifikats oder des Derivats davon}

{Produktcode des Handelsplatzes}

{Berichtsstatus}

 

Angabe der Größe der Position

 

Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute

Investitionsfonds

Sonstige Finanzinstitute

Gewerbliche Unternehmen

Betreiber mit Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG

Kaufposition

Verkaufsposition

Kaufposition

Verkaufsposition

Kaufposition

Verkaufsposition

Kaufposition

Verkaufsposition

Kaufposition

Verkaufsposition

Anzahl der Positionen

 

Verringerung von direkt mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Veränderungen seit dem letzten Bericht (±)

 

Verringerung von direkt mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen

 

Verringerung von direkt mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Personen, die in den einzelnen Kategorien Positionen halten

 

 

Kombiniert

Kombiniert

Kombiniert

Kombiniert

Kombiniert

Insgesamt

 

 

 

 

 


Tabelle 2

Legende zu Tabelle 3

ZEICHEN

DATENTYP

DEFINITION

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld.

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, wovon bis zu m Stellen Nachkommastellen sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte:

Dezimalzeichen ist ein Punkt (.);

negativen Zahlen wird ein Minuszeichen (–) vorangestellt;

Werte werden gegebenenfalls gerundet und nicht gekürzt.

{DATEFORMAT}

Datumsformat nach ISO 8601

Das Datum ist in folgendem Format anzugeben:

JJJJ-MM-TT.

{DATE_TIME_FORMAT}

Datums- und Zeitformat nach ISO 8601

Datum und Uhrzeit in folgendem Format:

JJJJ-MM-TTThh:mm:ss.ffffffZ.

„JJJJ“ bezeichnet das Jahr.

„MM“ bezeichnet den Monat.

„TT“ bezeichnet den Tag.

„T“ bedeutet, dass der Buchstabe „T“ verwendet werden soll.

„hh“ bezeichnet die Stunde.

„mm“ bezeichnet die Minute.

„ss.dddddd“ bezeichnet die Sekunde und den Bruchteil einer Sekunde.

Z bezeichnet die UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit).

Datum und Uhrzeit sind als UTC-Zeit anzugeben.

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

Marktidentifikationscode (MIC) gemäß ISO 10383.

{INTEGER-n}

Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamt.

Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte.


Tabelle 3

Tabelle der für jedes Warenderivat, Emissionszertifikat oder Derivat für die Zwecke des Artikels 1 auszufüllenden Felder

FELD

ZU MELDENDE ANGABEN

BERICHTSFORMAT

Name des Handelsplatzes

Vollständiger Name des Handelsplatzes.

{ALPHANUM-350}

Kennung des Handelsplatzes

Segment-MIC des Handelsplatzes nach ISO 10383. Ist kein Segment-MIC verfügbar, ist der Operating-MIC zu verwenden.

{MIC}

Bezugsdatum des wöchentlichen Berichts

Datum des Freitags der Kalenderwoche, an dem die Position gehalten wird.

{DATEFORMAT}

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung des Berichts auf der Website des Handelsplatzes.

{DATE_TIME_FORMAT}

Bezeichnung des Warenderivatkontrakts, des Emissionszertifikats oder des Derivats davon

Bezeichnung des Warenderivatkontrakts, des Emissionszertifikats oder des Derivats davon anhand des Produktcodes des Handelsplatzes.

{ALPHANUM-350}

Produktcode des Handelsplatzes

Einheitliche und eindeutige alphanumerische Kennung, die der Handelsplatz bei Gruppierung von Kontrakten im gleichen Produkt, aber mit unterschiedlichen Fälligkeiten und unterschiedlichem Ausübungspreis verwendet.

{ALPHANUM-12}

Berichtsstatus

Angabe, ob es sich um einen neuen Bericht oder um Stornierung oder Änderung eines früheren Berichts handelt.

Wird ein früher eingereichter Bericht storniert oder geändert, sollte ein Bericht mit allen Einzelheiten des ursprünglichen Berichts übermittelt und als Berichtsstatus „CANC“ angegeben werden.

Bei Änderungen sollte ein neuer Bericht mit allen Einzelheiten des ursprünglichen Berichts und allen erforderlichen Angaben zu den vorgenommenen Änderungen übermittelt und als Berichtsstatus „AMND“ angegeben werden.

„NEWT“— Neu

„CANC“— Stornierung

„AMND“— Änderung

Anzahl der Positionen

Aggregierte Größe der offenen Kontraktpositionen, die am Freitag am Ende des Handelstages gehalten werden. Die Größe sollte entweder als Anzahl der Lose (bei Angabe der Positionslimits in Losen) oder als Einheiten des Basiswerts ausgedrückt werden.

Optionskontrakte fließen in die Aggregation ein und werden als Delta-Äquivalent gemeldet.

{DECIMAL-15/2}

Angabe der Größe der Position

Angabe der zur Meldung der Anzahl der Positionen verwendeten Einheiten.

„LOTS“— bei Angabe der Größe der Position in Losen

oder

{ALPHANUM-25}— Beschreibung der verwendeten Einheiten bei Angabe der Größe der Position in Einheiten des Basiswerts

Veränderungen seit dem letzten Bericht (±)

Größe der Position, der entnommen werden kann, ob im Vergleich zum vorhergehenden Freitag eine Vergrößerung oder Verkleinerung der Position eingetreten ist.

Bei einer Verkleinerung der Position wird der Zahl ein Minuszeichen (–) vorangestellt.

{DECIMAL-15/2}

Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen

Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen.

{DECIMAL-5/2}

Anzahl der Personen, die eine Position in jeder Kategorie halten

Anzahl der Personen, die in der Kategorie eine Position halten.

Liegt die Anzahl der Personen, die eine Position in der Kategorie halten, unter der im delegierten Rechtsakt der Kommission in Bezug auf Artikel 58 Absatz 6 von MiFID II (1) festgelegten Anzahl, wird in diesem Feld ein Punkt (.) angegeben.

{INTEGER-7}

oder

{ALPHANUM-1} wenn im Feld ein Punkt (.) anzugeben ist.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).


ANHANG II

Format der täglichen Berichte

Tabelle 1

Legende zu Tabelle 2

ZEICHEN

DATENTYP

DEFINITION

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld.

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, wovon bis zu m Stellen Nachkommastellen sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte:

Dezimalzeichen ist ein Punkt (.);

negativen Zahlen wird ein Minuszeichen (–) vorangestellt;

Werte werden gegebenenfalls gerundet und nicht gekürzt.

{DATEFORMAT}

Datumsformat nach ISO 8601

Das Datum ist in folgendem Format anzugeben:

JJJJ-MM-TT.

{DATE_TIME_FORMAT}

Datums- und Zeitformat nach ISO 8601

Datum und Uhrzeit in folgendem Format:

JJJJ-MM-TTThh:mm:ss.ffffffZ.

„JJJJ“ bezeichnet das Jahr.

„MM“ bezeichnet den Monat.

„TT“ bezeichnet den Tag.

„T“ bedeutet, dass der Buchstabe „T“ verwendet werden soll.

„hh“ bezeichnet die Stunde.

„mm“ bezeichnet die Minute.

„ss.dddddd“ bezeichnet die Sekunde und den Bruchteil einer Sekunde.

Z bezeichnet die UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit).

Datum und Uhrzeit sind als UTC-Zeit anzugeben.

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

Kennung für juristische Personen (Rechtsträgerkennung) gemäß ISO 17442

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

Marktidentifikationscode (MIC) gemäß ISO 10383.

{NATIONAL_ID}

35 alphanumerische Zeichen

Die ID ist die in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (1) über Meldepflichten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und in Anhang II der genannten Verordnung festgelegte Kennung.

{INTEGER-n}

Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamt.

Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte.


Tabelle 2

Tabelle der für alle Positionen für sämtliche Fälligkeiten aller Kontrakte für die Zwecke des Artikels 2 auszufüllenden Felder

FELD

ZU MELDENDE ANGABEN

BERICHTSFORMAT

Datum und Uhrzeit der Einreichung des Berichts

Datum und Uhrzeit der Einreichung des Berichts.

{DATE_TIME_FORMAT}

Referenznummer des Berichts

Vom Einreichenden zugeteilte eindeutige Kennung zur eindeutigen Zuordnung des Berichts zum Einreichenden und zur empfangenden zuständigen Behörde.

{ALPHANUM-52}

Datum des Handelstags der gemeldeten Position

Datum, an dem die gemeldete Position bei Geschäftsschluss am betreffenden Handelsplatz gehalten wird.

{DATEFORMAT}

Berichtsstatus

Angabe, ob es sich um einen neuen Bericht oder um Stornierung oder Änderung eines früher eingereichten Berichts handelt.

Wird ein früher eingereichter Bericht storniert oder geändert, sollte ein Bericht mit allen Einzelheiten des ursprünglichen Berichts mit Angabe der ursprünglichen Referenznummer des Berichts übermittelt und als Berichtsstatus „CANC“ angegeben werden.

Bei Änderungen sollte ein neuer Bericht mit allen Einzelheiten des ursprünglichen Berichts mit Angabe der ursprünglichen Referenznummer des Berichts und allen erforderlichen Angaben zu den vorgenommenen Änderungen übermittelt und als Berichtsstatus „AMND“ angegeben werden.

„NEWT“— Neu

„CANC“— Stornierung

„AMND“— Änderung

Kennung der meldenden Stelle

Kennung der meldenden Wertpapierfirma. Kennung für juristische Personen (Rechtsträgerkennung — LEI) oder {NATIONAL_ID} für natürliche Personen, die keine LEI haben.

{LEI}

oder

{NATIONAL_ID} — Natürliche Personen

Kennung des Positionsinhabers

Kennung für juristische Personen (Rechtsträgerkennung — LEI) oder {NATIONAL_ID} für natürliche Personen, die keine LEI haben. (Hinweis: Wird die Position als Eigenhandelsposition des meldenden Unternehmens gehalten, so ist dieses Feld mit dem Feld „Kennung der meldenden Stelle“) identisch.

{LEI}

oder

{NATIONAL_ID} — Natürliche Personen

E-Mail-Adresse des Positionsinhabers

E-Mail-Adresse für positionsrelevante Benachrichtigungen.

{ALPHANUM-256}

Kennung des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens

Kennung für juristische Personen (Rechtsträgerkennung — LEI) oder {NATIONAL_ID} für natürliche Personen, die keine LEI haben. Anmerkung: Dieses Feld kann mit dem Feld „Kennung der meldenden Stelle“ oder „Kennung des Positionsinhabers“ identisch sein, wenn das an der Spitze stehende Mutterunternehmen eigene Positionen hält oder eigene Berichte einreicht.

{LEI}

oder

{NATIONAL_ID} — Natürliche Personen

E-Mail-Adresse des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens

E-Mail-Adresse für Schriftverkehr in Bezug auf aggregierte Positionen.

{ALPHANUM-256}

Mutterunternehmen mit dem Status eines Organismus für gemeinsame Anlagen

Angabe, ob der Positionsinhaber ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist, der im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission (3) Investitionsentscheidungen unabhängig von seiner Muttergesellschaft trifft.

„TRUE“— der Positionsinhaber ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der unabhängige Investitionsentscheidungen trifft

„FALSE“— der Positionsinhaber ist kein Organismus für gemeinsame Anlagen, der unabhängige Investitionsentscheidungen trifft

Kennung des an Handelsplätzen gehandelten Kontrakts

Kennung des Warenderivats, Emissionszertifikats oder Derivats davon. Siehe Feld „Kennung des Handelsplatzes“ für die Behandlung von OTC-Kontrakten, die an Handelsplätzen gehandelten Kontrakten wirtschaftlich gleichwertig sind.

{ISIN}

Produktcode des Handelsplatzes

Angabe einer einheitlichen, eindeutigen alphanumerischen Kennung, die der Handelsplatz bei Gruppierung von Kontrakten im gleichen Produkt, aber mit unterschiedlichen Fälligkeiten und unterschiedlichem Ausübungspreis verwendet.

{ALPHANUM-12}

Kennung des Handelsplatzes

Segment-MIC nach ISO 10383 für Positionen in Bezug auf Kontrakte am Handelsplatz. Ist kein Segment-MIC verfügbar, ist der Operating-MIC zu verwenden.

Verwendung des MIC-Codes „XXXX“ für Positionen in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten außerhalb des Handelsplatzes.

Verwendung des MIC-Codes „XOFF“ für außerbörslich gehandelte börsennotierte Derivate oder Emissionszertifikate.

{MIC}

Positionsart

Angabe, ob die Position in Terminkontrakten, Optionen, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, Warenderivaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder in einer anderen Kontraktart eingegangen wurde.

„OPTN“— Optionen, einschließlich getrennt handelbarer Optionen auf die Arten FUTR, SDRV oder OTHR, außer Produkten mit lediglich eingebetteter Optionalität

„FUTR“— Terminkontrakte

„EMIS“— Emissionszertifikate und Derivate davon

„SDRV“— Warenderivate im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU

„OTHR“— alle sonstigen Kontraktarten

Fälligkeit der Position

Angabe, ob der Kontrakt, unter den die gemeldeten Positionen fallen, sich auf den Spot-Monat oder alle anderen Monate bezieht. Anmerkung: Für Spot-Monate und alle anderen Monate sind getrennte Berichte vorzulegen.

„SPOT“— Spot-Monat, einschließlich aller Positionen in EMIS und SRDV

„OTHR“— alle anderen Monate

Größe der Position

Größe der Nettoposition im Warenderivat, Emissionszertifikat oder Derivaten davon, ausgedrückt als Lose, wenn die Positionslimits in Losen ausgedrückt werden, oder als Einheiten des Basiswerts.

Angabe einer positiven Zahl für Kaufpositionen und einer negativen Zahl für Verkaufspositionen.

Bei Positionen in Warenderivaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU ist in diesem Feld die Zahl der gehaltenen Einheiten anzugeben.

{DECIMAL-15/2}

Angabe der Größe der Position

Angabe der für die Meldung der Größe der Position verwendeten Einheiten.

„LOTS“— bei Angabe der Größe der Position in Losen

{ALPHANUM-25}— Beschreibung der verwendeten Einheiten bei Angabe der Größe der Position in Einheiten des Basiswerts

„UNIT“— bei Angabe der Größe der Position in Einheiten

Deltaäquivalent der Größe der Position

Bei der Positionsart „OPTN“ oder einer Option auf „EMIS“ ist in diesem Feld das Deltaäquivalent der Größe der im Feld „Größe der Position“ gemeldeten Position anzugeben.

Angabe einer positiven Zahl für Call-Kauf und Put-Verkauf und einer negativen Zahl für Put-Kauf und Call-Verkauf.

{DECIMAL-15/2}

Indikator des risikomindernden Charakters der Position in Bezug auf mit der Geschäftstätigkeit verbundene Risiken

Angabe, ob die Position das Risiko im Sinne von Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 verringert.

„TRUE“— Die Position verringert das Risiko.

„FALSE“— Die Position verringert das Risiko nicht.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR.) (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 479).

(4)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).


21.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1094 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2017

zur 269. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 16. Juni 2017 beschlossen, eine natürliche Person in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)   ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird unter „Natürliche Personen“ der folgende Eintrag angefügt:

„Fared Saal (auch: a) Abu Luqmaan Al Almani; b) Abu Lugmaan. Geburtsdatum: 18.2.1989. Geburtsort: Bonn, Deutschland. Staatsangehörigkeit: a) deutsch; b) algerisch. Nationale Kennziffer: 5802098444 (deutscher Personalausweis, ausgestellt am 15.4.2010 in Bonn, Deutschland, abgelaufen am 14.4.2016). Weitere Angaben: Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Haarfarbe: schwarz; Größe: 178 cm; Gewicht: 80 kg. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 16.6.2017.“


21.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1095 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2017

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für bestimmte im Rahmen des Kontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 nach der Dominikanischen Republik auszuführende Milcherzeugnisse anzuwenden ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009der Kommission (2) ist das Verfahren für die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen nach der Dominikanischen Republik im Rahmen eines für dieses Land eröffneten Kontingents festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 können die Marktteilnehmer vom 20. bis zum 30. Mai Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Ausfuhren in dem vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres reichenden Kontingentsjahr stellen. Gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 ist zu bestimmen, in welchem Umfang Lizenzen für die beantragten Mengen erteilt werden können, und für jeden Teil des Kontingents ist ein Zuteilungskoeffizient festzusetzen.

(3)

Die vom 20. bis zum 30. Mai 2017 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen betreffen Mengen, die unter den verfügbaren Mengen liegen. Infolgedessen ist gemäß Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 die Restmenge zu bestimmen, für die vom 1. bis zum 10. November 2017 Lizenzanträge eingereicht werden können.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die vom 20. bis zum 30. Mai 2017 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen werden angenommen.

Auf die Mengen, für die gemäß Absatz 1 Ausfuhrlizenzen für die in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 genannten Erzeugnisse beantragt worden sind, werden folgende Zuteilungskoeffizienten angewendet:

1,00 bei den Lizenzanträgen für den Kontingentsteil gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009;

1,00 bei den Lizenzanträgen für den Kontingentsteil gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009.

Die Restmenge gemäß Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 beträgt 8 745 Tonnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1).


21.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1096 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2017

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Juni 2017 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Juni 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Juni 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(4)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Geflügelfleischsektor (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 gestellte Anträge

(%)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4067

1,591849

09.4068

0,205207

09.4069

0,158002

09.4070

445 250


21.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1097 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2017

zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingente im Sektor Eier und Eieralbumin für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumin eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Juni 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind

(in kg Schalenei-Äquivalent)

09.4015

27 000 000

09.4401

278 421

09.4402

2 945 000


21.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1098 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2017

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Juni 2017 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Bestimmung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Juni 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Juni 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt wurden, und sind diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(4)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 gestellte Anträge

(in %)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4410

0,128254

09.4411

0,129467

09.4412

0,130986

09.4420

0,131648

09.4421

500 047

09.4422

0,131666


21.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1099 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2017

zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 der Kommission (2) wurde ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Juni 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 536/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Geflügelfleisch (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 6).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4169

5 117 442


21.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1100 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2017

zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Juni 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4091

420 000

09.4092

3 000 000


BESCHLÜSSE

21.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/43


BESCHLUSS (EU) 2017/1101 DES RATES

vom 19. Juni 2017

zur Ernennung des Vorsitzenden einer Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (1), insbesondere auf Artikel 166 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes: Am 1. Dezember 2016 hat der Verwaltungsrat des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „das Amt“) dem Rat eine Kandidatenliste für das Amt des Vorsitzenden einer Beschwerdekammer des Amts vorgelegt—

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Sven STÜRMANN, geboren am 20. November 1971 in Bonn (Deutschland), wird für einen Zeitraum von fünf Jahren zum Vorsitzenden einer Beschwerdekammer des Amtes ernannt.

Der Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 1 genannte Amtszeit von fünf Jahren beginnt, wird vom Verwaltungsrat des Amtes festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. HERRERA


(1)   ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1.


21.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/44


BESCHLUSS (GASP) 2017/1102 DES RATES

vom 20. Juni 2017

zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2016 hat der Rat gefordert, weiter auszuloten, welche Möglichkeiten bestehen, um die Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) Missionen in der Sahelzone möglichst bald länderübergreifend zu gestalten.

(2)

Am 15. Mai 2017 hat der Rat das Einsatzkonzept für die Regionalisierung der GSVP-Aktion in der Sahelzone gebilligt.

(3)

Nach dem Einsatzkonzept für die Regionalisierung der GSVP-Aktion in der Sahelzone bestehen die strategischen Ziele der Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone darin, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Sahelzone zu unterstützen, regionale Kooperationsstrukturen, insbesondere auf Ebene der Sahel-G5- Länder, zu fördern und in diesem Zusammenhang die nationalen Kapazitäten der Sahel-G5-Länder zu stärken.

(4)

Im ersten Schritt sollte ein GSVP-Sicherheitsnetz in der Sahelzone geschaffen werden; zudem sollte mit dem Ziel der Ausarbeitung eines regionalen Durchführungsplans für die GSVP, der von den Mitgliedstaaten zu vereinbaren sein wird, eine Bedarfsanalyse durchgeführt werden.

(5)

Zur Förderung dieser Zwecke sollte innerhalb der EUCAP Sahel Mali eine regionale Koordinierungszelle eingerichtet werden, der auch Experten für innere Sicherheit und Verteidigung (ISDE) aus den Sahel-G5-Ländern angehören.

(6)

Der Beschluss 2014/219/GASP des Rates (1) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In den Beschluss 2014/219/GASP wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 14a

(1)   Innerhalb der EUCAP Sahel Mali wird eine regionale Koordinierungszelle (RCC — Regional Coordination Cell) eingerichtet.

(2)   Die RCC hat ihren Sitz im Hauptquartier der EUCAP Sahel Mali in Bamako. Der RCC gehören auch Mitarbeiter der EUCAP Sahel Mali und die Experten für innere Sicherheit und Verteidigung (ISDE — Internal Security and Defence Experts) aus den Reihen der Delegationen der Union in Burkina Faso, Tschad, Mauretanien und Niger an.

(3)   Die Ziele der RCC bestehen darin, in enger Zusammenarbeit mit bestehenden GSVP-Missionen in der Sahelzone

a)

einen Beitrag zu leisten zur Erfassung der Lage des Bedarfs und der Lücken in der Sicherheit und der Verteidigung der Sahel-G5-Länder bei der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und den Herausforderungen im Sicherheitsbereich durch die Union, mit dem Ziel der Ausarbeitung eines regionalen Durchführungsplans für die GSVP, in dem Empfehlungen für etwaige weitere Phasen ausgesprochen werden;

b)

die Veranstaltung von Fortbildungskursen für Auszubildende in den Sahel-G5-Ländern in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung durch GSVP-Missionen der Union zu erleichtern.

(4)   Die ISDE tragen in ihren Gastländern Informationen zu Fragen der Sicherheit und Verteidigung zusammen. Sie übermitteln diese Informationen und sprechen gegebenenfalls Empfehlungen an den Leiter der RCC aus. Sie halten den Leiter der Unionsdelegation des Ortes, an dem sie stationiert sind, pflichtgemäß auf dem Laufenden.

(5)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis bei der RCC auf strategischer Ebene aus. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 untersteht der Leiter der RCC unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur und leistet dessen Weisungen Folge. Der Leiter der RCC erteilt allen Mitarbeitern der RCC Weisungen.

(6)   Der Missionsleiter übt in Anwendung des Artikels 6 Absätze 2 bis 4 sowie des Artikels 11 die Aufsicht über das Personal der RCC aus. Soweit es die ISDE betrifft, gilt das unbeschadet des Absatzes 7 des vorliegenden Artikels.

(7)   Die EUCAP Sahel Mali schließt die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen mit den Unionsdelegationen in Burkina Faso, Tschad, Mauretanien und Niger.

Mit diesen Verwaltungsvereinbarungen:

a)

wird gewährleistet, dass die ISDE die logistische Unterstützung und Sicherheitsunterstützung erhalten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen,

b)

wird bestimmt, dass die Delegationsleiter die Aufsicht über die ISDE in ihren jeweiligen Unionsdelegationen ausüben, insbesondere zu dem Zweck, ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen, die Einhaltung der geltenden Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten und zur Ausübung der Disziplinargewalt beizutragen, und dass die ISDE die Delegationsleiter über ihre Tätigkeiten pflichtgemäß auf dem Laufenden halten,

c)

wird bestimmt, dass die Delegationsleiter sicherstellen müssen, dass die ISDE die gleichen Vorrechte und Befreiungen genießen wie das Personal der EU-Delegationen des Ortes, an dem sie stationiert sind.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. DALLI


(1)  Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21).


21.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1103 DES RATES

vom 20. Juni 2017

zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (1), insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Dezember 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/798/GASP angenommen.

(2)

Am 17. Mai 2017 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Am 24. Mai 2017 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/901 (2) angenommen, durch den diese Person in den Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP aufgenommen wird.

(3)

Die Angaben zu dieser Person sollen vervollständigt werden, und der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. DALLI


(1)   ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51.

(2)  Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/901 des Rates vom 24. Mai 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 140).


ANHANG

Der Eintrag im Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP zu der nachstehend aufgeführten Person wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

„12.

Abdoulaye HISSENE (alias: a) Abdoulaye Issène; b) Abdoulaye Hissein; c) Hissene Abdoulaye; d) Abdoulaye Issène Ramadane; e) Abdoulaye Issene Ramadan; f) Issene Abdoulaye)

Geburtsdatum: 1967

Geburtsort: Ndele, Bamingui-Bangoran, Zentralafrikanische Republik

Staatsangehörigkeit: Zentralafrikanische Republik

Reisepass-Nr.: Diplomatenpass der Zentralafrikanischen Republik Nr. D00000897, ausgestellt am 5. April 2013 (gültig bis 4. April 2018).

Anschrift: a) KM 5, Bangui, Zentralafrikanische Republik b) Nana-Grebizi, Zentralafrikanische Republik

Tag der Benennung durch die VN: 17. Mai 2017

Weitere Angaben: Hissène war früher Minister für Jugend und Sport im Kabinett des ehemaligen Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik Michel Djotodia. Davor war er Anführer der Konvention der Patrioten für Gerechtigkeit und Frieden (Convention des patriotes pour la justice et la paix), einer politischen Partei. Außerdem etablierte er sich als Anführer bewaffneter Milizen in Bangui — insbesondere in dem Stadtviertel ‚PK5‘ (3. Distrikt).

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdoulaye Hissène wurde am 17. Mai 2017 gemäß Nummer 16 und Nummer 17 Buchstabe g der Resolution 2339 (2017) als eine der Personen in die Liste aufgenommen, 'die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den politischen Übergangsprozess oder den Prozess der Stabilisierung und Aussöhnung gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren'; und 'an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Union und die sie unterstützenden französischen Einsätze, beteiligt sind'.

Weitere Angaben:

Abdoulaye Hissène und andere Mitglieder der Ex-Séléka kollaborierten mit Unruhestiftern der Anti-Balaka, die mit dem ehemaligen Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik François Bozizé sowie mit Maxime Mokom verbündet waren, um im September 2015 im Rahmen eines gescheiterten Putschversuchs zum Sturz der Regierung gewaltsame Proteste und Zusammenstöße zu schüren, während die damalige Übergangspräsidentin Catherine Samba-Panza an der VN-Generalversammlung 2015 teilnahm. Mokom, Hissène und andere wurden von der Regierung der Zentralafrikanischen Republik wegen verschiedener Straftaten, einschließlich Mord, Brandstiftung, Folter und Plünderei, im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putsch angeklagt.

Hissène wurde nach 2015 einer der wichtigsten Anführer der bewaffneten, über 100 Mann starken Milizen im 'PK5'-Viertel von Bangui. In dieser Funktion beschnitt er die Bewegungsfreiheit und verhinderte die Rückkehr der Staatsmacht in das Gebiet, unter anderem durch illegale Besteuerung von Transporttätigkeiten und gewerblichen Tätigkeiten. In der zweiten Hälfte des Jahres 2015 fungierte Hissène als der Vertreter der ‚Nairobisten‘ der Ex-Séléka in Bangui, die in Zusammenarbeit mit den Anti-Balaka-Kämpfern unter Mokom agierten. Bewaffnete Männer unter dem Befehl von Haroun Gaye und Hissène waren an den Gewalttaten beteiligt, die zwischen dem 26. September und dem 3. Oktober 2015 in Bangui verübt wurden.

Mitglieder von Hissènes Gruppe stehen im Verdacht, am 13. Dezember 2015 — dem Tag des Verfassungsreferendums — an dem Angriff auf das Fahrzeug eines der Anführer der Ex-Séléka, Mohamed Moussa Dhaffane, beteiligt gewesen zu sein. Hissène wird vorgeworfen, die Verantwortung für die Gewalttätigkeiten im KM5-Distrikt von Bangui zu tragen, bei denen fünf Menschen starben, zwanzig verletzt wurden und die Bewohner daran gehindert wurden, ihre Stimme in dem Verfassungsreferendum abzugeben. Hissène gefährdete die Durchführung der Wahlen, indem er einen Zyklus von Vergeltungsschlägen zwischen verschiedenen Gruppen anzettelte.

Hissène wurde am 15. März 2016 von der Polizei am Flughafen M'poko von Bangui festgenommen und der Abteilung für Untersuchungen und Ermittlung der nationalen Gendarmerie überstellt. Seine Miliz befreite ihn später unter Anwendung von Gewalt und stahl eine Waffe, die zuvor von der MINUSCA im Rahmen eines vom Ausschuss gebilligten Ausnahmeersuchens übergeben worden war.

Nach der Festnahme von muslimischen Händlern durch die internen Sicherheitskräfte in ‚PK 12‘ entführten die Milizen von Gaye und Hissène am 19. Juni 2016 fünf zentralafrikanische Polizisten in Bangui. MINUSCA versuchte am 20. Juni, die Polizisten zu befreien. Bewaffnete Männer unter dem Befehl von Hissène und Gaye lieferten sich ein Feuergefecht mit den Friedenssicherungstruppen, die versuchten die Geiseln zu befreien. Dabei wurden mindestens sechs Menschen getötet, und ein Mitglied der Friedenssicherungskräfte wurde verletzt.

Hissène führte am 12. August 2016 einen Konvoi aus sechs Fahrzeugen mit schwer bewaffneten Personen an. Der aus Bangui fliehende Konvoi wurde von der MINUSCA südlich von Sibut gestellt. Auf dem Weg nach Norden kam es an einigen Kontrollstellen zu Feuerwechseln zwischen dem Konvoi und internen Sicherheitskräften. Der Konvoi wurde schließlich durch die MINUSCA 40 km südlich von Sibut gestoppt. Nach einer Reihe von Schusswechseln nahm die MINUSCA elf Männer fest, Hissène und mehrere andere konnten allerdings entkommen. Die festgenommenen Personen erklärten gegenüber der MINUSCA, dass Hissène der Anführer des Konvois sei, dessen Ziel es gewesen sei, Bria zu erreichen und an der von Nourredine Adam organisierten Versammlung von Ex-Séléka-Gruppen teilzunehmen.

Im August und September 2016 reiste die Sachverständigengruppe zweimal nach Sibut, um die am 13. August von der MINUSCA beschlagnahmten Gegenstände aus dem Konvoi von Hissène, Gaye und Hamit Tidjani zu untersuchen. Die Sachverständigengruppe untersuchte außerdem die am 16. August im Haus von Hissène beschlagnahmte Munition. In den sechs Fahrzeugen und bei den festgenommenen Personen wurden letale und nichtletale militärische Ausrüstung gefunden. Die zentrale Gendarmerie durchsuchte am 16. August 2016 das Haus von Hissène in Bangui. Es wurden über 700 Waffen gefunden.

Am 4. September 2016 eröffnete eine aus Kaga-Bandoro auf sechs Motorrädern kommende Gruppe von Ex-Séléka-Kämpfern in der Nähe von Dékoa das Feuer auf die MINUSCA — mit dem Ziel Hissène und seine Verbündeten abzuholen. Bei diesem Vorfall wurde ein Ex-Séléka-Kämpfer getötet und zwei Mitglieder der Friedenssicherungskräfte sowie ein Zivilist wurden verletzt.“


21.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/49


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1104 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2017

zur Feststellung, dass eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Nicaragua nicht angemessen ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“), das auf die zentralamerikanischen Länder seit 2013 — auf Nicaragua seit dem 1. August 2013 — vorläufige Anwendung findet, wurde ein Stabilisierungsmechanismus für Bananen eingeführt.

(2)

Sobald die festgesetzte Auslösemenge für die Einfuhr frischer Bananen (Position 0803 00 19 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union vom 1. Januar 2012) von einem der betroffenen Länder überschritten wird, kann die Kommission nach dem mit der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 eingeführten Stabilisierungsmechanismus im Wege eines nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakts den für Einfuhren frischer Bananen aus dem betreffenden Land geltenden Präferenzzoll vorübergehend aussetzen oder feststellen, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

(3)

Am 2. Mai 2017 überstiegen die Einfuhren frischer Bananen mit Ursprung in Nicaragua in die Union den im Abkommen festgelegten Schwellenwert von 13 500 Tonnen.

(4)

Bei der Entscheidung darüber, ob der Präferenzzoll ausgesetzt werden sollte, berücksichtigte die Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage auf dem Unionsmarkt für Bananen. Die Kommission prüfte die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen sowie die allgemeine Stabilität des Unionsmarktes für frische Bananen.

(5)

Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren den Schwellenwert für 2017 überschritten, entfielen auf die Einfuhren frischer Bananen aus Nicaragua nur 1,0 % der dem Stabilisierungsmechanismus für Bananen unterliegenden Einfuhren frischer Bananen in die Union. Außerdem hat Nicaragua lediglich einen Anteil von nicht einmal 1,0 % an den Gesamteinfuhren frischer Bananen in die Union.

(6)

Die Einfuhren aus großen Ausfuhrländern, mit denen die Union auch ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, vor allem Kolumbien, Ecuador und Costa Rica, beliefen sich auf 26,5 %, 27,8 % beziehungsweise 27,1 % des für sie jeweils geltenden Schwellenwerts. Die im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus „nicht in Anspruch genommenen“ Mengen (etwa 4,2 Mio. Tonnen) stellen ein erheblich größeres Volumen dar als die bisherigen Gesamteinfuhren aus Nicaragua (15 600 Tonnen).

(7)

Der Einfuhrpreis für Bananen aus Nicaragua betrug in den ersten zwei Monaten des Jahres 2017 durchschnittlich 513 EUR/Tonne und lag damit 24 % unter den Durchschnittspreisen der übrigen Einfuhren frischer Bananen in die Union.

(8)

Der im April 2017 auf dem Unionsmarkt geltende durchschnittliche Großhandelspreis für Bananen (1 020 EUR/Tonne) unterlag im Vergleich zu den durchschnittlichen Großhandelspreisen für gelbe Bananen in den vorausgegangenen Monaten keinen wesentlichen Änderungen.

(9)

Somit gibt es gegenwärtig weder Hinweise darauf, dass die Stabilität des Unionsmarktes durch die über die festgesetzte jährliche Auslösemenge hinausgehenden Einfuhren frischer Bananen aus Nicaragua beeinträchtigt worden wäre, noch darauf, dass diese sich wesentlich auf die Lage der Unionshersteller ausgewirkt hätten.

(10)

Im Mai 2017 lagen keine Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung oder eine drohende erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage der Gebiete in äußerster Randlage der Union vor.

(11)

Daher erscheint eine Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Nicaragua gegenwärtig nicht angemessen.

(12)

Da die jährliche Auslösemenge bereits im Mai überschritten wurde, wird die Kommission, auch wenn die Gesamteinfuhren aus Nicaragua auf den EU-Markt gering sind, ihre diesbezügliche Überwachung fortsetzen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen treffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren frischer Bananen, eingereiht in die Position 0803 00 19 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union und mit Ursprung in Nicaragua, ist nicht angemessen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 20. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 13.

(2)   ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 1.


Berichtigungen

21.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/51


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 249 vom 22. August 2014 )

Auf Seite 124, Anhang I, Anlage 25, siebter Kasten:

Anstatt:

„mit den Anforderungen in Anhang II Punkt 2.6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission (0) (2) (3) übereinstimmen.“

muss es heißen:

„mit den Anforderungen in Anhang II Punkt 2.6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission übereinstimmen.“.

Auf Seite 124, Anhang I, Anlage 25, siebter Kasten:

Anstatt:

„entsprechend den Anforderungen in Anhang II Punkt 2.6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission (0) (4)“

muss es heißen:

„entsprechend den Anforderungen in Anhang II Punkt 5.2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission“.