ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 156

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
20. Juni 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1085 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1086 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 634/2007 hinsichtlich der Charakterisierung von Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 ( 1 )

22

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2017/1087 des Rates vom 19. Juni 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

24

 

*

Beschluss (EU) 2017/1088 der Kommission vom 24. März 2017 über die staatliche Beihilfe SA. 35484 (2013/C) (ex SA. 35484 (2012/NN)) betreffend bestimmte gemäß dem Milch- und Fettgesetz finanzierte Teilmaßnahmen im Forschungsbereich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1863)

25

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1089 der Kommission vom 16. Juni 2017 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2006/766/EG zwecks Aufnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Georgiens und der Republik Kiribati in die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse zum menschlichen Verzehr zulässig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4049)  ( 1 )

34

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU der Kommission vom 12. Dezember 2011 mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität ( ABl. L 335 vom 17.12.2011 )

36

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen ( ABl. L 11 vom 17.1.2015 )

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/1


VERORDNUNG (EU) 2017/1084 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xiv und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (2) werden bestimmte Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und von der Pflicht zu einer vor der Beihilfegewährung erfolgenden Anmeldung bei der Kommission freigestellt. In der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wurde angekündigt, dass die Kommission den Geltungsbereich der genannten Verordnung daraufhin überprüfen würde, ob andere Gruppen von Beihilfen, insbesondere Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, aufgenommen werden können, sobald ausreichende Erfahrungen gesammelt wurden.

(2)

In Anbetracht der von der Kommission gesammelten Erfahrung und mit Blick auf die Vereinfachung und Präzisierung der Beihilfevorschriften sowie auf die Verringerung des mit der Anmeldung unkomplizierter Beihilfen verbundenen Verwaltungsaufwands und die Konzentration der Beihilfenkontrolle durch die Kommission auf diejenigen Beihilfen, die besonders starke Verfälschungen des Wettbewerbs bewirken könnten, sollten Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufgenommen werden.

(3)

Investitionsbeihilfen für Regionalflughäfen mit durchschnittlich bis zu drei Millionen Passagieren im Jahr können in Abhängigkeit von den Besonderheiten der einzelnen Flughäfen sowohl zu einer besseren Anbindung bestimmter Gebiete als auch zur Förderung der lokalen Entwicklung beitragen. Damit unterstützen solche Investitionsbeihilfen die Prioritäten der Strategie Europa 2020, die darin bestehen, einen Beitrag zu weiterem Wirtschaftswachstum und zu Zielen von gemeinsamem Unionsinteresse zu leisten. Die bei der Anwendung der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (3) gesammelte Erfahrung zeigt, dass Investitionsbeihilfen für Regionalflughäfen keine übermäßigen Handels- und Wettbewerbsverfälschungen bewirken, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Investitionsbeihilfen für Regionalflughäfen sollten daher unter die Gruppenfreistellung in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Festlegung einer Anmeldeschwelle in Form der Höhe der Beihilfe wäre nicht zweckmäßig, da die Auswirkung einer Beihilfe auf den Wettbewerb vor allem von der Größe des Flughafens und nicht von der Höhe der Beihilfe abhängt.

(4)

Die Voraussetzungen für die Freistellung von Investitionsbeihilfen von der Anmeldepflicht sollten darauf abzielen, Wettbewerbsverfälschungen, die einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt untergraben würden, insbesondere dadurch zu begrenzen, dass die Angemessenheit der Höhe der Beihilfe gewährleistet wird. Im Hinblick auf ihre Angemessenheit sollten Investitionsbeihilfen zwei Voraussetzungen erfüllen. Die Beihilfeintensität sollte eine zulässige Beihilfehöchstintensität, die je nach Größe des Flughafens variiert, nicht übersteigen. Ferner sollte der Beihilfebetrag die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem mit der Investition erzielten Betriebsgewinn nicht übersteigen. Bei sehr kleinen Flughäfen mit bis zu 200 000 Passagieren pro Jahr sollten Investitionsbeihilfen nur eine dieser Voraussetzungen erfüllen müssen. Die Vereinbarkeitskriterien sollten Gewähr für einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur bieten. Nicht anwendbar sein sollte die Freistellung auf Investitionsbeihilfen für Flughäfen, die in der Nähe bestehender Flughäfen mit einem Linienflugverkehr liegen, weil Beihilfen für solche Flughäfen ein höheres Risiko von Wettbewerbsverfälschungen bergen und deshalb bei der Kommission angemeldet werden sollten, sofern es sich nicht um Beihilfen für sehr kleine Flughäfen mit bis zu 200 000 Passagieren im Jahr handelt, bei denen erhebliche Verfälschungen des Wettbewerbs unwahrscheinlich sind.

(5)

Betriebsbeihilfen für sehr kleine Flughäfen mit bis zu 200 000 Passagieren im Jahr bewirken keine übermäßigen Handels- und Wettbewerbsverfälschungen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit sollten insbesondere gewährleisten, dass der Beihilfebetrag die Betriebsverluste und einen angemessenen Gewinn nicht übersteigt und dass ein offener und diskriminierungsfreier Zugang zur Infrastruktur besteht. Darüber hinaus sollte die Beihilfe nicht unter der Voraussetzung gewährt werden, dass der Flughafenbetreiber mit einer oder mehreren Luftverkehrsgesellschaften Vereinbarungen über Flughafenentgelte, Marketingzahlungen oder andere finanzielle Aspekte der Tätigkeiten der Luftverkehrsgesellschaft an dem jeweiligen Flughafen schließt. Vereinbarungen zwischen einem Flughafen, der öffentliche Zuwendungen erhält, und einer Luftverkehrsgesellschaft bilden unter bestimmten Umständen staatliche Beihilfen für die betroffene Luftverkehrsgesellschaft (4), und derartige Beihilfen sollten auch weiterhin in vollem Umfang der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen.

(6)

Seehäfen sind für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, wie unter anderem in der Strategie Europa 2020 und im Weißbuch der Kommission „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (5) dargelegt, von strategischer Bedeutung. Der effiziente Betrieb von Häfen in allen maritimen Regionen der Union erfordert, wie in der Mitteilung der Kommission „Häfen als Wachstumsmotor“ (6) betont wurde, wirksame öffentliche und private Investitionen. Investitionen sind insbesondere erforderlich, um die Infrastruktur für den Zugang zu Häfen sowie die Hafeninfrastruktur an die zunehmende Größe und Komplexität der Schiffsflotte, die Nutzung von Infrastruktur für alternative Kraftstoffe sowie an strengere Anforderungen in Bezug auf die Umweltverträglichkeit anzupassen. Da nicht genügend hochwertige Hafeninfrastrukturen vorhanden sind, sind die Häfen überlastet und Verkehrsunternehmen, Verlader und Verbraucher müssen zusätzliche Kosten tragen.

(7)

Die Weiterentwicklung der Binnenhäfen und ihre Integration in den multimodalen Verkehr zählen zu den Hauptzielen der Verkehrspolitik der Union. Die Unionsvorschriften sind explizit auf die Erhöhung der Intermodalität im Verkehr und die Umstellung auf umweltfreundlichere Verkehrsträger wie den Schienenverkehr oder den Seeverkehr bzw. die Binnenschifffahrt ausgerichtet.

(8)

Die Voraussetzungen für die Freistellung von Hafenbeihilfen von der Anmeldepflicht sollten darauf abzielen, Wettbewerbsverfälschungen, die einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt untergraben würden, insbesondere dadurch zu begrenzen, dass die Angemessenheit der Höhe der Beihilfe gewährleistet wird. Im Hinblick auf ihre Angemessenheit sollte die Beihilfe zwei Voraussetzungen erfüllen. Die Beihilfeintensität sollte eine zulässige Beihilfehöchstintensität, die bei Seehäfen je nach Umfang des Investitionsvorhabens variiert, nicht übersteigen. Ferner sollte der Beihilfebetrag die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem mit der Investition erzielten Betriebsgewinn nicht übersteigen, mit Ausnahme sehr geringer Beihilfebeträge, bei denen im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands eine vereinfachte Vorgehensweise angebracht ist. Die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit sollten auch gewährleisten, dass die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung von durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastrukturen durch Dritte zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen erfolgt, gegebenenfalls unbeschadet der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen. Ferner sollte ein gleichberechtigter und diskriminierungsfreier Zugang zur Infrastruktur sichergestellt sein.

(9)

Investitionen, die in den Arbeitsplänen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Kernnetzkorridore enthalten sind, sind Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die für die Union von besonderer strategischer Bedeutung sind. In diese Netze eingebundene Seehäfen sind Ein- und Ausgangstore der Union für Wareneinfuhren und -ausfuhren. Binnenhäfen, die Teil dieser Netze sind, stellen wichtige Faktoren für die Multimodalität des Netzes dar. Für Investitionen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit solcher Häfen sollten daher höhere Anmeldeschwellen Anwendung finden.

(10)

Angesichts der bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (8) gesammelten Erfahrungen ist es ferner angezeigt, bestimmte Bestimmungen dieser Verordnungen anzupassen.

(11)

Dies gilt insbesondere für regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage, da sich die Anwendung unterschiedlicher Bestimmungen für den Ausgleich von Beförderungsmehrkosten und von anderen Mehrkosten in der Praxis als schwierig erwies und nicht geeignet war, die in Artikel 349 AEUV genannten strukturbedingten Nachteile — Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen — die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung der betroffenen Gebiete schwer beeinträchtigen, zu beheben, sodass die einschlägigen Bestimmungen durch eine für alle Mehrkosten geltende Methode ersetzt werden sollten. Bei der Durchführung regionaler Investitions- und Betriebsbeihilfemaßnahmen in Gebieten in äußerster Randlage, die unter anderem in der Fischerei tätigen Unternehmen zugutekommen, sollte den Verpflichtungen der Union aus internationalen Vereinbarungen Rechnung getragen werden, denen die Union als Vertragspartei angehört. Daher sollten solche regionalen Investitions- und Betriebsbeihilfemaßnahmen nicht zugunsten von Schiffen, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben, gewährt werden und nicht zur Überfischung oder zu einer Erhöhung der Fangkapazität der Schiffe beitragen.

(12)

Angesichts der begrenzten negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb von Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und von Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sollten die Anmeldeschwellen für Beihilfen in diesen Bereichen angehoben werden.

(13)

Mit Blick auf eine Vereinfachung der Berechnung der beihilfefähigen Kosten nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für Vorhaben, die zumindest teilweise aus einem Unionsfonds finanziert werden, bei dem die Anwendung vereinfachter Kostenoptionen zulässig ist, sollten die Bestimmungen über die beihilfefähigen Kosten angepasst werden.

(14)

Im Rahmen des KMU-spezifischen Instruments des Programms Horizont 2020, auf das in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) Bezug genommen wird, können Projekte ein Exzellenzsiegel der Kommission als Gütezeichen erhalten. Solche Projekte können nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von der Anmeldepflicht freigestellt werden, da die Beihilfebeträge niedrig sind (höchstens 2,5 Mio. EUR je Projekt) und die Projekte ausschließlich auf KMU ausgerichtet sind.

(15)

Die Verordnungen (EU) Nr. 651/2014 und (EU) Nr. 702/2014 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

die Buchstaben k und l erhalten folgende Fassung:

„k)

Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen;

l)

Beihilfen für lokale Infrastrukturen;“;

ii)

die folgenden Buchstaben m und n werden angefügt:

„m)

Beihilfen für Regionalflughäfen;

n)

Hafenbeihilfen.“;

b)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Beihilfen für Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen, regionale Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und regionale Betriebsbeihilferegelungen;

b)

Beihilfen für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen regionale Betriebsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage, regionale Betriebsbeihilferegelungen, KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten, Risikofinanzierungsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Umweltschutzbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen;

c)

Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in folgenden Fällen:

i)

wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet;

ii)

wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;

d)

Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlenbergwerke im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU des Rates (*2);

e)

die in Artikel 13 genannten Gruppen von Regionalbeihilfen.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1)."

(*2)  Beschluss 2010/787/EU des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24).“;"

c)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen;“;

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, Beihilferegelungen für Unternehmensneugründungen sowie regionale Betriebsbeihilferegelungen, sofern diese Regelungen Unternehmen in Schwierigkeiten nicht gegenüber anderen Unternehmen begünstigen.“;

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 39 erhält folgende Fassung:

„39.   ,Betriebsgewinn aus der Investition': Differenz zwischen den abgezinsten Einnahmen und den abgezinsten Betriebskosten im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition, wenn die Differenz positiv ist. Zu den Betriebskosten zählen Kosten wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten, nicht aber die Abschreibungs- und Finanzierungskosten, wenn sie durch die Investitionsbeihilfe gedeckt werden. Durch Abzinsung der Einnahmen und Betriebskosten unter Verwendung eines geeigneten Abzinsungssatzes wird gewährleistet, dass ein angemessener Gewinn erzielt werden kann;“;

b)

Nummer 42 erhält folgende Fassung:

„42.   ,regionale Betriebsbeihilfen': Beihilfen zur Senkung der laufenden Ausgaben eines Unternehmens. Dazu zählen Kostenkategorien wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten, nicht aber Abschreibungs- und Finanzierungskosten, wenn diese bei Gewährung der Investitionsbeihilfe als beihilfefähige Kosten berücksichtigt wurden;“;

c)

Nummer 48 erhält folgende Fassung:

„48.   ,Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte': NUTS-II-Gebiete mit weniger als 8 Einwohnern pro km2 oder NUTS-III-Gebiete mit weniger als 12,5 Einwohnern pro km2 oder Gebiete, die von der Kommission in den einzelnen Beschlüssen über Fördergebietskarten der Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten, als Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte anerkannt wurden;“;

d)

folgende Nummer 48a wird eingefügt:

„48a.   ,Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte': NUTS-II-Gebiete mit weniger als 8 Einwohnern pro km2 oder Gebiete, die von der Kommission in den einzelnen Beschlüssen über Fördergebietskarten der Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten, als Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte anerkannt wurden;“;

e)

Nummer 55 erhält folgende Fassung:

„55.   ,für Betriebsbeihilfen infrage kommende Gebiete': Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte oder Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte.“;

f)

folgende Nummer 61a wird eingefügt:

„61a.   ,Verlagerung': Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon von einer im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte (ursprüngliche Betriebsstätte) zu der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte, in der die geförderte Investition getätigt wird (geförderte Betriebsstätte). Eine Übertragung liegt vor, wenn das Produkt oder die Dienstleistung in der ursprünglichen und in der geförderten Betriebsstätte zumindest teilweise denselben Zwecken dient und der Nachfrage oder dem Bedarf desselben Typs von Verbrauchern gerecht wird und in einer der im EWR gelegenen ursprünglichen Betriebsstätten des Beihilfeempfängers Arbeitsplätze im Bereich derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit verloren gehen;“;

g)

nach Nummer 143 werden die folgenden Überschriften und die Nummern 144 bis 165 eingefügt:

„Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Regionalflughäfen

144.   ,Flughafeninfrastruktur': Infrastruktur und Ausrüstung für die Erbringung von Flughafendienstleistungen durch den Flughafen für Luftverkehrsgesellschaften und die verschiedenen Dienstleister; der Begriff umfasst Start- und Landebahnen, Terminals, Vorfeldflächen, Rollbahnen, zentralisierte Bodenabfertigungsinfrastruktur sowie alle anderen Einrichtungen, die die Erbringung von Flughafendienstleistungen direkt unterstützen; er umfasst nicht Infrastruktur und Ausrüstung, die in erster Linie für nicht luftverkehrsbezogene Tätigkeiten benötigt wird;

145.   ,Luftverkehrsgesellschaft': Luftverkehrsgesellschaften mit gültiger, von einem Mitgliedstaat oder einem Mitglied des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) erteilter Betriebsgenehmigung;

146.   ,Flughafen': Einheit oder Gruppe von Einheiten, die als wirtschaftliche Tätigkeit Flughafendienstleistungen für Luftverkehrsgesellschaften erbringt;

147.   ,Flughafendienstleistungen': Dienstleistungen, die ein Flughafen oder eine seiner Tochtergesellschaften für Luftverkehrsgesellschaften erbringt, um die Abfertigung von Luftfahrzeugen von der Landung bis zum Start sowie von Fluggästen und Fracht zu gewährleisten, damit Luftverkehrsgesellschaften Luftverkehrsdienstleistungen erbringen können; darunter fällt auch die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und die Bereitstellung zentralisierter Bodenabfertigungsinfrastruktur;

148.   ,durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen': Berechnungsgrundlage sind die ankommenden und abfliegenden Passagiere während der beiden Geschäftsjahre, die dem Geschäftsjähr der Beihilfegewährung vorausgehen;

149.   ,zentralisierte Bodenabfertigungsinfrastruktur': Infrastruktur, die in der Regel vom Flughafenbetreiber betrieben und den verschiedenen Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird, mit Ausnahme der Ausrüstung, die im Eigentum der Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten steht oder von diesen betrieben wird;

150.   ,Hochgeschwindigkeitszug': Zug, der Geschwindigkeiten von über 200 km/h erreichen kann;

151.   ,Bodenabfertigungsdienste': an Flughäfen für die Flughafennutzer erbrachte Dienste im Sinne des Anhangs der Richtlinie 96/67/EG des Rates (*4);

152.   ,nicht luftverkehrsbezogene Tätigkeiten': gewerbliche Dienstleistungen für Luftverkehrsgesellschaften oder andere Nutzer des Flughafens, so zum Beispiel Nebendienstleistungen für Passagiere, Spediteure oder andere Dienstleister, die Vermietung von Büro- und Verkaufsräumen, Parkplätze und Hotels;

153.   ,Regionalflughafen': Flughafen mit einem durchschnittlichen jährlichen Passagieraufkommen von bis zu 3 Mio. Passagieren;

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Häfen

154.   ,Hafen': Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, bestehend aus Infrastruktur und Ausrüstung, die die Aufnahme von Wasserfahrzeugen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, die Übernahme und die Anlieferung dieser Güter oder das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen, der Schiffsbesatzung und anderer Personen ermöglichen, und jeder sonstigen Infrastruktur, die Verkehrsunternehmen im Hafen benötigen;

155.   ,Seehafen': Hafen, der in erster Linie zur Aufnahme von Seeschiffen bestimmt ist;

156.   ,Binnenhafen': Hafen, der kein Seehafen ist, und zur Aufnahme von Binnenschiffen bestimmt ist;

157.   ,Hafeninfrastruktur': Infrastruktur und Einrichtungen für die Erbringung von verkehrsbezogenen Hafendiensten, wie zum Beispiel Liegeplätze zum Festmachen von Schiffen, Kaimauern, Molen und Schwimmpontons in Tidegebieten, Hafenbecken, Aufschüttungen und Landgewinnung, Infrastruktur für alternative Kraftstoffe sowie Infrastruktur für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen;

158.   ,Hafensuprastruktur': auf der Infrastruktur befindliche Anlagen (z. B. für die Lagerung) sowie feste Ausrüstungen (z. B. Lagerhäuser und Terminalgebäude) und mobile Ausrüstungen (z. B. Krananlagen), die sich in einem Hafen befinden und für die Erbringung verkehrsbezogener Hafendienste bestimmt sind;

159.   ,Zugangsinfrastruktur': jede Art von Infrastruktur, die für den Zugang der Nutzer zu einem Hafen bzw. die Einfahrt der Nutzer in einen Hafen von Land, von See oder von Flüssen aus erforderlich ist, wie etwa Straßen, Schienen, Kanäle und Schleusen;

160.   ,Ausbaggerung': die Beseitigung von Sedimenten vom Boden der Zugangswasserstraße zu einem Hafen oder in einem Hafen;

161.   ,Infrastruktur für alternative Kraftstoffe': feste, mobile oder Offshore-Hafeninfrastruktur, die einem Hafen die Versorgung von Schiffen mit Energiequellen wie Strom, Wasserstoff oder Biokraftstoffen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/28/EG, synthetischen und paraffinhaltigen Kraftstoffen, Erdgas einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas (CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)), und Flüssiggas (LPG) ermöglicht, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen, zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können;

162.   ,Schiff': schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb, das einen oder mehrere Verdrängungskörper aufweist;

163.   ,Seeschiff': Schiff, das nicht ausschließlich oder vorwiegend auf Binnengewässern oder auf geschützten Gewässern oder in deren unmittelbarer Nähe verkehrt;

164.   ,Binnenschiff': Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für den Verkehr auf Binnengewässern oder auf geschützten Gewässern oder in deren unmittelbarer Nähe bestimmt ist;

165.   ,Infrastruktur für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen': feste, schwimmende oder mobile Hafeneinrichtungen, mit denen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände im Sinne der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) aufgefangen werden können.

(*3)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3)."

(*4)  Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36)."

(*5)  Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81).“;"

3.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe z erhält folgende Fassung:

„z)

Investitionsbeihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes: 150 Mio. EUR pro Projekt; Betriebsbeihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes: 75 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;“;

b)

Buchstabe bb erhält folgende Fassung:

„bb)

Investitionsbeihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen: 30 Mio. EUR oder die Gesamtkosten über 100 Mio. EUR pro Vorhaben; Betriebsbeihilfen für Sportinfrastrukturen: 2 Mio. EUR pro Infrastruktur und Jahr;“;

c)

die folgenden Buchstaben dd, ee und ff. werden angefügt:

„dd)

Beihilfen für Regionalflughäfen: die in Artikel 56a festgelegten Beihilfeintensitäten und Beihilfebeträge;

ee)

Beihilfen für Seehäfen: beihilfefähige Kosten von 130 Mio. EUR pro Vorhaben (oder 150 Mio. EUR pro Vorhaben in einem Seehafen, der in dem Arbeitsplan für einen Kernnetzkorridor im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) enthalten ist); in Bezug auf die Ausbaggerung ist ein Vorhaben definiert als die gesamte innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführte Ausbaggerung;

ff)

Beihilfen für Binnenhäfen: beihilfefähige Kosten von 40 Mio. EUR pro Vorhaben (oder 50 Mio. EUR pro Vorhaben in einem Binnenhafen, der in dem Arbeitsplan für einen Kernnetzkorridor im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 enthalten ist); in Bezug auf die Ausbaggerung ist ein Vorhaben definiert als die gesamte innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführte Ausbaggerung.

(*6)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).“;"

4.

in Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Buchstabe k angefügt:

„k)

Beihilfen in Form eines Verkaufs oder einer Vermietung materieller Vermögenswerte unter dem Marktpreis, sofern der Wert entweder durch das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vor dem Verkauf beziehungsweise der Vermietung oder anhand einer öffentlich zugänglichen, regelmäßig aktualisierten und allgemein anerkannten Benchmark ermittelt wird.“;

5.

Artikel 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

regionale Betriebsbeihilfen und regionale Stadtentwicklungsbeihilfen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Artikel 15 und 16 erfüllt sind;“;

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten und Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Artikel 34 und 35 erfüllt sind;“;

6.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die beihilfefähigen Kosten können anhand der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) aufgeführten vereinfachten Kostenoptionen ermittelt werden, sofern das Vorhaben zumindest teilweise aus einem Unionsfonds finanziert wird, bei dem die Anwendung dieser vereinfachten Kostenoptionen zulässig ist, und die Kostenposition nach der entsprechenden Freistellungsbestimmung beihilfefähig ist.

(*7)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).“;"

b)

Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Zukünftig zu zahlende Beihilfen, u. a. in mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen, werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst.“;

c)

Absatz 4 wird gestrichen;

7.

in Artikel 8 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„7.   Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 werden bei der Prüfung, ob die in Artikel 15 Absatz 4 festgesetzten Obergrenzen für regionale Betriebsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage eingehalten werden, nur die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten regionalen Betriebsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage berücksichtigt.“;

8.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Monitoring

1.   Damit die Kommission die nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellten Beihilfen prüfen kann, führen die Mitgliedstaaten beziehungsweise im Falle von Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen werden ab dem Tag, an dem die Ad-hoc-Beihilfe oder die letzte Beihilfe auf der Grundlage der Regelung gewährt wurde, 10 Jahre lang aufbewahrt.

2.   Im Falle von Beihilferegelungen, nach denen steuerliche Beihilfen, z. B. auf der Grundlage der Steuererklärungen der Beihilfeempfänger, automatisch gewährt werden und bei denen nicht ex ante geprüft wird, ob bei jedem Beihilfeempfänger alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, prüfen die Mitgliedstaaten regelmäßig zumindest ex post und anhand einer Stichprobe, ob alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, und ziehen die notwendigen Schlussfolgerungen. Die Mitgliedstaaten führen ausführliche Aufzeichnungen über die Prüfungen und bewahren sie ab dem Tag der Kontrollen mindestens 10 Jahre lang auf.

3.   Die Kommission kann jeden Mitgliedstaat um alle Informationen und einschlägigen Unterlagen ersuchen, die sie als notwendig ansieht, um die Anwendung dieser Verordnung prüfen zu können, so zum Beispiel die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die angeforderten Informationen und einschlägigen Unterlagen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Auskunftsersuchens oder innerhalb eines in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Zeitraums.“;

9.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Anwendungsbereich der Regionalbeihilfen

Dieser Abschnitt gilt nicht für

a)

Beihilfen zur Förderung von Tätigkeiten in der Stahlindustrie, im Steinkohlenbergbau, im Schiffbau oder in der Kunstfaserindustrie;

b)

Beihilfen für den Verkehrssektor und für damit verbundene Infrastrukturen sowie für die Erzeugung und Verteilung von Energie und für Energieinfrastrukturen, mit Ausnahme von regionalen Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und regionalen Betriebsbeihilferegelungen;

c)

Regionalbeihilfen in Form von Regelungen, die auf eine begrenzte Zahl bestimmter Wirtschaftszweige ausgerichtet sind; Regelungen, die auf Tourismustätigkeiten, Breitbandinfrastrukturen oder die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ausgerichtet sind, gelten nicht als auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtet;

d)

regionale Betriebsbeihilfen zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K 'Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen' der NACE Rev. 2 fällt, oder zugunsten von Unternehmen, die konzerninterne Tätigkeiten ausüben und deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.10 'Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben' oder die Klasse 70.22 'Unternehmensberatung' der NACE Rev. 2 fällt.“;

10.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Im Falle des Erwerbs der Vermögenswerte einer Betriebsstätte im Sinne des Artikels 2 Nummer 49 oder Nummer 51 werden nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, berücksichtigt.“;

b)

Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei großen Unternehmen gewährten Beihilfen für grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses müssen die beihilfefähigen Kosten höher sein als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte.“;

c)

folgende Absätze 16 und 17 werden angefügt:

„16.   Der Beihilfeempfänger bestätigt, dass er in den beiden Jahren vor der Beantragung der Beihilfe keine Verlagerung hin zu der Betriebsstätte vorgenommen hat, in der die Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, getätigt werden soll, und verpflichtet sich, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, nicht zu tun.

17.   In der Fischerei und Aquakultur werden für Unternehmen, die einen oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) genannten Verstöße begangen haben, und für in Artikel 11 der genannten Verordnung aufgeführte Vorhaben keine Beihilfen gewährt.

(*8)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).“;"

11.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Regionale Betriebsbeihilfen

1.   Regionale Betriebsbeihilferegelungen in Gebieten in äußerster Randlage, Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte und Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.   In Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte bieten regionale Betriebsbeihilferegelungen einen Ausgleich für die Beförderungsmehrkosten von Waren, die in für Betriebsbeihilfen infrage kommenden Gebieten hergestellt oder weiterverarbeitet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfe kann vorab auf der Grundlage eines Festbetrags oder nach Tonnenkilometern oder einer anderen relevanten Einheit objektiv quantifiziert werden;

b)

die Beförderungsmehrkosten werden auf der Grundlage der Verbringung der Waren im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats mit dem für den Beihilfeempfänger kostengünstigsten Verkehrsmittel berechnet.

Die Beihilfeintensität darf 100 % der in diesem Absatz festgelegten Beförderungsmehrkosten nicht überschreiten.

3.   In Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte dienen Betriebsbeihilferegelungen unter folgenden Voraussetzungen der Verhinderung oder Verringerung der Abwanderung:

a)

Die Beihilfeempfänger sind in dem betreffenden Gebiet wirtschaftlich tätig;

b)

der jährliche Beihilfebetrag pro Empfänger aus allen Betriebsbeihilferegelungen liegt nicht über 20 % der jährlichen Arbeitskosten des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet.

4.   In Gebieten in äußerster Randlage bieten Betriebsbeihilferegelungen einen Ausgleich für Betriebsmehrkosten, die in diesen Gebieten als direkte Folge eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten dauerhaften Nachteile erwachsen, sofern die Beihilfeempfänger in einem Gebiet in äußerster Randlage wirtschaftlich tätig sind und der jährliche Beihilfebetrag pro Empfänger aus allen auf der Grundlage dieser Verordnung durchgeführten Betriebsbeihilferegelungen nicht über einem der folgenden Fördersätze liegt:

a)

35 % der durch den Beihilfeempfänger in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage geschaffenen jährlichen Bruttowertschöpfung;

b)

40 % der jährlichen Arbeitskosten des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage;

c)

30 % des Jahresumsatzes des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage.“;

12.

Artikel 21 Absatz 16 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Eine Risikofinanzierungsmaßnahme, mit der Garantien oder Kredite für beihilfefähige Unternehmen oder als Verbindlichkeit ausgestaltete beteiligungsähnliche Investitionen in beihilfefähige Unternehmen bereitgestellt werden, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:“;

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

bei Krediten und als Verbindlichkeit ausgestalteten beteiligungsähnlichen Investitionen wird der Nennwert des Instruments bei der Berechnung des Höchstbetrags der Investition für die Zwecke des Absatzes 9 berücksichtigt;“;

13.

Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Beihilfefähig sind nicht börsennotierte kleine Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie haben nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen;

b)

sie haben noch keine Gewinne ausgeschüttet;

c)

sie wurden nicht durch einen Zusammenschluss gegründet.

Bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, kann entweder der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt, oder der Zeitpunkt, zu dem es für seine Tätigkeit steuerpflichtig wird, als Beginn des beihilfefähigen Fünfjahreszeitraums erachtet werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c werden Unternehmen, die durch einen Zusammenschluss von nach diesem Artikel beihilfefähigen Unternehmen gegründet wurden, bis fünf Jahre nach dem Datum der Registrierung des an dem Zusammenschluss beteiligten ältesten Unternehmens ebenfalls als beihilfefähige Unternehmen erachtet.“;

14.

Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, einschließlich Vorhaben, die im Rahmen des KMU-spezifischen Instruments des Programms Horizont 2020 ein Exzellenzsiegel als Gütezeichen erhalten haben, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.“;

15.

Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die direkt mit der Ausbildungsmaßnahme verbundenen Aufwendungen von Ausbildern und Ausbildungsteilnehmern, zum Beispiel direkt mit der Maßnahme zusammenhängende Reisekosten, Unterbringungskosten, Materialien und Bedarfsartikel sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Ausbildungsmaßnahme verwendet werden;“;

16.

in Artikel 52 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„2a.   Anstatt der Bestimmung der beihilfefähigen Kosten nach Absatz 2 kann der Beihilfehöchstbetrag für ein Vorhaben auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens im Sinne des Absatzes 4 festgelegt werden.“;

17.

Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Museen, Archive, Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren oder -stätten, Theater, Kinos, Opernhäuser, Konzerthäuser, sonstige Einrichtungen für Live-Aufführungen, Einrichtungen zur Erhaltung und zum Schutz des Filmerbes und ähnliche Infrastrukturen, Organisationen und Einrichtungen im Bereich Kunst und Kultur;“;

b)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8.   Bei Beihilfen von nicht mehr als 2 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der in den Absätzen 6 und 7 genannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.“;

c)

Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei den in Absatz 2 Buchstabe f festgelegten Tätigkeiten darf der Beihilfehöchstbetrag nicht höher sein als entweder die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und den abgezinsten Einnahmen des Projekts oder 70 % der beihilfefähigen Kosten.“;

18.

Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In beiden Fällen dürfen die Ausgaben, die der Verpflichtung zur Territorialisierung der Ausgaben unterliegen, in keinem Fall über 80 % des gesamten Produktionsbudgets liegen.

Ein Mitgliedstaat kann die Beihilfefähigkeit von Projekten auch davon abhängig machen, dass ein Mindestprozentsatz der Produktionstätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erfolgt, doch darf dieser Prozentsatz nicht über 50 % des gesamten Produktionsbudgets liegen.“;

19.

Artikel 55 Absatz 12 erhält folgende Fassung:

„12.   Bei Beihilfen von nicht mehr als 2 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der in den Absätzen 10 und 11 genannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.“;

20.

die folgenden Abschnitte 14 und 15 werden nach Artikel 56 eingefügt:

ABSCHNITT 14

Beihilfen für Regionalflughäfen

Artikel 56a

Beihilfen für Regionalflughäfen

1.   Investitionsbeihilfen für Flughäfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 3 bis 14 dieses Artikels und die in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.   Betriebsbeihilfen für Flughäfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 3, 4, 10 und 15 bis 18 dieses Artikels und die in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

3.   Der Flughafen muss allen potenziellen Nutzern offenstehen. Im Falle materieller Kapazitätsgrenzen erfolgt die Zuteilung nach geeigneten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien.

4.   Die Beihilfen werden nicht für die Verlegung bestehender Flughäfen oder die Einrichtung neuer Passagierflughäfen (einschließlich der Umwandlung bestehender Flugplätze in Passagierflughäfen) gewährt.

5.   Die betreffende Investition darf nicht über das für die Aufnahme des erwarteten mittelfristigen Verkehrsaufkommens erforderliche Maß hinausgehen, das auf der Grundlage realistischer Prognosen ermittelt wurde.

6.   Die Investitionsbeihilfen dürfen nicht für Flughäfen gewährt werden, die sich im Umkreis von 100 Kilometern oder 60 Minuten Fahrzeit mit dem Pkw, Bus, Zug oder Hochgeschwindigkeitszug um einen bestehenden Flughafen befinden, vom dem aus ein Linienflugverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 betrieben wird.

7.   Die Absätze 5 und 6 sind nicht auf Flughäfen anwendbar, deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der tatsächlichen Beihilfegewährung bis zu 200 000 Passagiere betrug, sofern die Investitionsbeihilfe voraussichtlich nicht dazu führen wird, dass sich das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen des Flughafens in den beiden Geschäftsjahren nach der Beihilfegewährung auf mehr als 200 000 Passagiere erhöht. Die derartigen Flughäfen gewährten Investitionsbeihilfen müssen entweder mit Absatz 11 oder mit den Absätzen 13 und 14 im Einklang stehen.

8.   Absatz 6 ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen die Investitionsbeihilfe für einen Flughafen gewährt wird, der sich im Umkreis von 100 Kilometern um bestehende Flughäfen befindet, von denen aus ein Linienflugverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 betrieben wird, sofern die Strecke zwischen jedem dieser anderen bestehenden Flughäfen und dem Flughafen, der die Beihilfe erhält, zwangsläufig per Seeverkehr in einer Gesamtreisezeit von mindestens 90 Minuten oder per Luftverkehr zurückzulegen ist.

9.   Die Investitionsbeihilfen dürfen nicht für Flughäfen gewährt werden, deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der tatsächlichen Beihilfegewährung mehr als drei Millionen Passagiere betrug. Sie dürfen nicht voraussichtlich dazu führen, dass sich das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren nach der Beihilfegewährung auf mehr als drei Millionen Passagiere erhöht.

10.   Die Beihilfen dürfen nicht für Flughäfen gewährt werden, deren durchschnittliches jährliches Frachtaufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der tatsächlichen Beihilfegewährung mehr als 200 000 Tonnen betrug. Die Beihilfen dürfen nicht voraussichtlich dazu führen, dass sich das durchschnittliche jährliche Frachtaufkommen in den beiden Geschäftsjahren nach der Beihilfegewährung auf mehr als 200 000 Tonnen erhöht.

11.   Der Betrag einer Investitionsbeihilfe darf die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem mit der Investition erzielten Betriebsgewinn nicht übersteigen. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.

12.   Beihilfefähige Kosten sind die Kosten (einschließlich Planungskosten) für Investitionen in Flughafeninfrastruktur.

13.   Der Betrag einer Investitionsbeihilfe darf nicht höher sein als

a)

50 % der beihilfefähigen Kosten bei Flughäfen, deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der tatsächlichen Beihilfegewährung eine Million bis drei Millionen Passagiere betrug;

b)

75 % der beihilfefähigen Kosten bei Flughäfen, deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der tatsächlichen Beihilfegewährung bis zu eine Million Passagiere betrug.

14.   Die in Absatz 13 genannten Beihilfehöchstintensitäten dürfen bei Flughäfen in abgelegenen Gebieten um bis zu 20 Prozentpunkte erhöht werden.

15.   Betriebsbeihilfen dürfen nicht für Flughäfen gewährt werden, deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der tatsächlichen Beihilfegewährung mehr als 200 000 Passagiere betrug.

16.   Der Betrag einer Betriebsbeihilfe darf nicht höher sein als der Betrag, der erforderlich ist, um die Betriebsverluste und einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum zu decken. Die Beihilfegewährung erfolgt entweder in Form von vorab festgesetzten regelmäßigen Tranchen, die während des Gewährungszeitraums nicht erhöht werden, oder in Form von Beträgen, die auf der Grundlage der ermittelten Betriebsverluste nachträglich festgesetzt werden.

17.   Betriebsbeihilfen dürfen nicht für Kalenderjahre ausgezahlt werden, in denen das jährliche Passagieraufkommen des Flughafens mehr als 200 000 Passagiere beträgt.

18.   Die Gewährung einer Betriebsbeihilfe darf nicht an die Voraussetzung gebunden sein, dass mit bestimmten Luftverkehrsgesellschaften Vereinbarungen über Flughafenentgelte, Marketingzahlungen oder andere finanzielle Aspekte der Tätigkeiten der Luftverkehrsgesellschaften an dem jeweiligen Flughafen geschlossen werden.

ABSCHNITT 15

Beihilfen für Häfen

Artikel 56b

Beihilfen für Seehäfen

1.   Beihilfen für Seehäfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.   Beihilfefähige Kosten sind die Kosten (einschließlich Planungskosten) für

a)

Investitionen in Bau, Ersatz oder Modernisierung von Hafeninfrastrukturen;

b)

Investitionen in Bau, Ersatz oder Modernisierung von Zugangsinfrastruktur;

c)

Ausbaggerung.

3.   Kosten für nicht die Beförderung betreffende Tätigkeiten (zum Beispiel für in einem Hafen befindliche industrielle Produktionsanlagen, Büros oder Geschäfte) sowie für Hafensuprastrukturen sind nicht beihilfefähig.

4.   Der Beihilfebetrag darf die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem mit der Investition oder der Ausbaggerung erzielten Betriebsgewinn nicht übersteigen. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.

5.   Die Beihilfeintensität darf bei jeder der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Investitionen nicht höher sein als

a)

100 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens bis zu 20 Mio. EUR betragen;

b)

80 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens über 20 Mio. EUR und bis zu 50 Mio. EUR betragen;

c)

60 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens über 50 Mio. EUR und bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ee festgesetzten Betrag betragen.

Die Beihilfeintensität darf nicht höher sein als 100 % der in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe c genannten beihilfefähigen Kosten und den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ee festgesetzten Betrag nicht übersteigen.

6.   Die in Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Beihilfeintensitäten können bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 10 Prozentpunkte und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

7.   Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte erfolgt zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen.

8.   Die durch eine Beihilfe geförderte Hafeninfrastruktur muss interessierten Nutzern gleichberechtigt und diskriminierungsfrei zu Marktbedingungen zur Verfügung gestellt werden.

9.   Bei Beihilfen von nicht mehr als 5 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.

Artikel 56c

Beihilfen für Binnenhäfen

1.   Beihilfen für Binnenhäfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.   Beihilfefähige Kosten sind die Kosten (einschließlich Planungskosten) für

a)

Investitionen in Bau, Ersatz oder Modernisierung von Hafeninfrastrukturen;

b)

Investitionen in Bau, Ersatz oder Modernisierung von Zugangsinfrastruktur;

c)

Ausbaggerung.

3.   Kosten für nicht die Beförderung betreffende Tätigkeiten (zum Beispiel für in einem Hafen befindliche industrielle Produktionsanlagen, Büros oder Geschäfte) sowie für Hafensuprastrukturen sind nicht beihilfefähig.

4.   Der Beihilfebetrag darf die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem mit der Investition oder der Ausbaggerung erzielten Betriebsgewinn nicht übersteigen. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.

5.   Die Beihilfeintensität darf nicht höher sein als 100 % der beihilfefähigen Kosten und den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ff. festgesetzten Betrag nicht übersteigen.

6.   Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte erfolgt zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen.

7.   Die durch eine Beihilfe geförderte Hafeninfrastruktur muss interessierten Nutzern gleichberechtigt und diskriminierungsfrei zu Marktbedingungen zur Verfügung gestellt werden.

8.   Bei Beihilfen von nicht mehr als 2 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.“;

21.

Artikel 58 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Diese Verordnung gilt für Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung gewährt wurden, sofern die Beihilfe alle Voraussetzungen dieser Verordnung, ausgenommen Artikel 9, erfüllt.“;

b)

folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„3a.   Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 9. Juli 2017 im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Bestimmungen dieser Verordnung gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Einzelbeihilfen, die vor dem 1. Juli 2014 im Einklang mit den entweder vor oder nach dem 10. Juli 2017 geltenden Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Artikel 9, gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.“;

c)

folgender Absatz 5 wird angefügt:

„5.   Nach der Änderung dieser Verordnung bleiben Beihilferegelungen, die nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung geltenden Bestimmungen dieser Verordnung freigestellt sind, noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt.“;

22.

Anhang II Teil II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung;

23.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Fußnote 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).“;

b)

Fußnote 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Bruttosubventionsäquivalent bzw. bei Maßnahmen nach den Artikeln 16, 21, 22 oder 39 dieser Verordnung der Investitionsbetrag.“.

Artikel 2

In Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wird folgender Satz angefügt:

„Die beihilfefähigen Kosten können anhand der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) aufgeführten vereinfachten Kostenoptionen ermittelt werden, sofern das Vorhaben zumindest teilweise aus dem ELER finanziert wird und die Kostenposition nach der entsprechenden Freistellungsbestimmung beihilfefähig ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2017

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(3)   ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3.

(4)  Siehe insbesondere Abschnitt 3.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften.

(5)  COM(2011) 144.

(6)  COM(2013) 295.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).


ANHANG

„TEIL II

Übermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 11

Geben Sie bitte an, nach welcher Bestimmung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung die Beihilfemaßnahme durchgeführt wird.

Hauptziel — allgemeine Ziele (Liste)

Ziele (Liste)

Beihilfe-höchst-intensität in % oder jährlicher Beihilfe-höchst-betrag in Landeswährung (in voller Höhe)

KMU-Aufschläge in %

Regionalbeihilfen — Investitionsbeihilfen (1) (Art. 14)

Regelung

… %

… %

Ad-hoc-Beihilfe

… %

… %

Regionalbeihilfen — Betriebsbeihilfen (Art. 15)

Beförderungskosten von Waren in den infrage kommenden Gebieten (Art. 15 Abs. 2 Buchst. a)

… %

… %

Mehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage (Art. 15 Abs. 2 Buchst. b)

… %

… %

Regionale Stadtentwicklungsbeihilfen (Art. 16)

… Landes-währung

… %

KMU-Beihilfen (Art. 17-18-19-20)

Investitionsbeihilfen für KMU (Art. 17)

… %

… %

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Art. 18)

… %

… %

KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Art. 19)

… %

… %

Beihilfen für Kooperationskosten von KMU, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen (Art. 20)

… %

… %

KMU-Beihilfen — Erschließung von KMU-Finanzie-rungen (Art. 21-22)

Risikofinanzierungsbeihilfen (Art. 21)

… Landes-währung

… %

Beihilfen für Unternehmensneugründungen (Art. 22)

… Landes-währung

… %

KMU-Beihilfen — Beihilfen für auf KMU spezialisierte alternative Handelsplattformen (Art. 23)

… %; falls als Anlauf-beihilfe gewährt: … Landes-währung

… %

KMU-Beihilfen — Beihilfen für Scouting-Kosten (Art. 24)

… %

… %

Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation (Art. 25-30)

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (Art. 25)

Grundlagenforschung (Art. 25 Abs. 2 Buchst. a)

… %

… %

Industrielle Forschung (Art. 25 Abs. 2 Buchst. b)

… %

… %

Experimentelle Entwicklung (Art. 25 Abs. 2 Buchst. c)

… %

… %

Durchführbarkeitsstudien (Art. 25 Abs. 2 Buchst. d)

… %

… %

Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen (Art. 26)

… %

… %

Beihilfen für Innovationscluster (Art. 27)

… %

… %

Innovationsbeihilfen für KMU (Art. 28)

… %

… %

Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen (Art. 29)

… %

… %

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Fischerei und Aquakultur (Art. 30)

… %

… %

Ausbildungsbeihilfen (Art. 31)

… %

… %

Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen (Art. 32-35)

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer (Art. 32)

… %

… %

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen (Art. 33)

… %

… %

Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten (Art. 34)

… %

… %

Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer (Art. 35)

… %

… %

Umweltschutzbeihilfen (Art. 36-49)

Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Art. 36)

… %

… %

Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen (Art. 37)

… %

… %

Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen (Art. 38)

… %

… %

Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzprojekte (Art. 39)

… Landeswährung

… %

Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (Art. 40)

… %

… %

Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien (Art. 41)

… %

… %

Betriebsbeihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien (Art. 42)

… %

… %

Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien in kleinen Anlagen (Art. 43)

… %

… %

Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG (Art. 44)

… %

… %

Investitionsbeihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte(Art. 45)

… %

… %

Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte (Art. 46)

… %

… %

Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall (Art. 47)

… %

… %

Investitionsbeihilfen für Energieinfrastrukturen (Art. 48)

… %

… %

Beihilfen für Umweltstudien (Art. 49)

… %

… %

Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen (Art. 50)

Beihilfehöchstintensität

… %

… %

Art der Naturkatastrophe

Erdbeben

Lawine

Erdrutsch

Überschwemmung

Orkan

Wirbelsturm

Vulkanausbruch

Flächenbrand

Tag des Eintritts der Naturkatastrophe

vom TT/MM/JJJJ bis zum TT/MM/JJJJ

Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete (Art. 51)

… %

… %

Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen (Art. 52)

… Landes-währung

… %

Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes (Art. 53)

… %

… %

Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke (Art. 54)

 

 

… %

… %

Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen (Art. 55)

… %

… %

Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen (Art. 56)

… %

… %

Beihilfen für Regionalflughäfen (Art. 56a)

… %

… %

Beihilfen für Seehäfen (Art. 56b)

… %

… %

Beihilfen für Binnenhäfen (Art. 56c)

… %

… %


(1)  Bei Ad-hoc-Regionalbeihilfen, mit denen auf der Grundlage von Beihilferegelungen gewährte Beihilfen ergänzt werden, bitte sowohl die Beihilfeintensität für die nach der Regelung gewährten Beihilfen als auch die Beihilfeintensität für die Ad-hoc-Beihilfe angeben.“


20.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1085 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (2) (im Folgenden das „Abkommen“) wurde am 25. November 2016 unterzeichnet. Seine Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/1995 des Rates (3) und sein Abschluss mit dem Beschluss (EU) 2017/730 des Rates (4) genehmigt.

(2)

Gemäß dem Abkommen wird die Europäische Union das derzeitige Kontingent Brasiliens im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Rohrzucker, roh, zur Raffination bestimmt“ (Zolltarifpositionen 1701 13 10 und 1701 14 10) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentszollsatzes von 98 EUR/Tonne um weitere 78 000 Tonnen aufstocken und das Kontingent für „Alle Drittländer“ im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Rohrzucker, roh, zur Raffination bestimmt“ (Zolltarifpositionen 1701 13 10 und 1701 14 10) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentszollsatzes von 98 EUR/Tonne um weitere 36 000 Tonnen aufstocken.

(3)

In Bezug auf die Menge von 78 000 Tonnen für Brasilien im Rahmen des EU-Zollkontingents sieht das Abkommen darüber hinaus vor, dass die Europäische Union autonom einen Kontingentszollsatz von höchstens 11 EUR/Tonne für die ersten sechs Jahre, in denen diese Menge verfügbar ist, und einen Kontingentszollsatz von höchstens 54 EUR/Tonne im siebten Jahr anwendet.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (5) regelt die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Zuckersektor, u. a. für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien und allen Drittländern. Zur Umsetzung der im Abkommen festgelegten Zollkontingente für Zucker muss diese Verordnung daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die vorgeschlagene Änderung sollte ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 3).

(3)  Beschluss (EU) 2016/1995 des Rates vom 11. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 891/2009, Teil I: „Zucker Zugeständnisse CXL“ erhält folgende Fassung:

„Teil I: Zucker Zugeständnisse CXL

Drittland

Laufende Nummer

KN-Code

Mengen (in Tonnen)

Kontingentszollsatz (EUR/Tonne)

Australien

09.4317

1701 13 10 und 1701 14 10

9 925

98

Kuba

09.4319

1701 13 10 und 1701 14 10

68 969

98

Alle Drittländer

09.4320

1701 13 10 und 1701 14 10

289 977  (1)

98

Indien

09.4321

1701

10 000

0


Drittland

Laufende Nummer

KN-Code

Wirtschaftsjahr

Mengen (in Tonnen)

Kontingentszollsatz (EUR/Tonne)

Brasilien

09.4318

1701 13 10 und 1701 14 10

2016/2017 bis 2023/2024

334 054

98

09.4318

1701 13 10 und 1701 14 10

Ab

2024/2025

412 054

98

09.4329

1701 13 10 und 1701 14 10

2016/2017

19 500

11

2017/2018

78 000

11

2018/2019

78 000

11

2019/2020

78 000

11

2020/2021

78 000

11

2021/2022

78 000

11

2022/2023

58 500

11

09.4330

1701 13 10 und 1701 14 10

2022/2023

19 500

54

2023/2024

58 500

54“


(1)  Für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 beträgt die Menge jedoch 262 977 Tonnen.


20.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1086 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 634/2007 hinsichtlich der Charakterisierung von Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 634/2007 der Kommission (2) in der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2013 der Kommission (3) geänderten Fassung wurde Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Futtermittelzusatzstoff zugelassen.

(2)

Bei der Kommission ist ein Antrag auf Änderung der Zulassungsbedingungen hinsichtlich der Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs eingegangen. Zur Stützung dieses Antrags waren einschlägige Daten beigefügt. Die Kommission hat den Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weitergeleitet. Ursprünglich hatte der Antragsteller beantragt, den Gehalt an Selenocystein in die Charakterisierung des Zusatzstoffs aufzunehmen, diese Änderung zog er letztendlich jedoch zurück; daher hat der Antrag lediglich die Anhebung des Selenhöchstgehalts in der geltenden Zulassung für den Zusatzstoff zum Inhalt.

(3)

Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2016 (4) den Schluss, dass Sicherheit und Wirksamkeit des Produkts durch die beantragte Änderung nicht beeinträchtigt würden, und erinnerte gleichzeitig an das mit dem Produkt verbundene Risiko für die Anwender. Die geltende Zulassung enthält jedoch eine Bestimmung, mit der diesem Risiko auf geeignete Weise begegnet wird.

(4)

Die Bewertung der geänderten Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind.

(5)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 634/2007 entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 634/2007

In Spalte 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 634/2007 erhält der Text zwischen den Überschriften „Charakterisierung des Wirkstoffs“ und „Analysemethode“ folgende Fassung:

„Selen in organischer Form, hauptsächlich Selenmethionin (63 %) Gehalt von 2 000-3 500 mg Se/kg (97-99 % Selen in organischer Form)“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 634/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Zulassung von Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 146 vom 8.6.2007, S. 14).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 über die Zulassung von Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R646 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1750/2006, (EG) Nr. 634/2007 und (EG) Nr. 900/2009 im Hinblick auf die maximale Supplementierung mit Selenhefe (ABl. L 127 vom 9.5.2013, S. 20).

(4)   EFSA Journal 2016;14(11):4624.


BESCHLÜSSE

20.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/24


BESCHLUSS (GASP) 2017/1087 DES RATES

vom 19. Juni 2017

zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Juni 2014 den Beschluss 2014/386/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Rat erkennt die rechtswidrige Annexion der Krim und von Sewastopol durch die Russische Föderation nicht an und verurteilt sie weiterhin, und er ist weiter fest entschlossen, seine Politik der Nichtanerkennung uneingeschränkt umzusetzen.

(3)

Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2014/386/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 23. Juni 2018 verlängert werden.

(4)

Der Beschluss 2014/386/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2014/386/GASP erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Juni 2018.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsident

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70).


20.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/25


BESCHLUSS (EU) 2017/1088 DER KOMMISSION

vom 24. März 2017

über die staatliche Beihilfe SA. 35484 (2013/C) (ex SA. 35484 (2012/NN)) betreffend bestimmte gemäß dem Milch- und Fettgesetz finanzierte Teilmaßnahmen im Forschungsbereich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1863)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß der oben genannten Bestimmung (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 28. November 2011 und 27. Februar 2012 bat die Kommission Deutschland um zusätzliche Auskünfte hinsichtlich des Jahresberichtes 2010 über Beihilfen im Landwirtschaftssektor, den Deutschland gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (2) übermittelt hatte. Deutschland beantwortete die Fragen der Kommission mit Schreiben vom 16. Januar 2012 und 27. April 2012. Aus den Antworten Deutschlands ergab sich, dass Deutschland dem deutschen Milchsektor finanzielle Unterstützung nach Maßgabe des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (im Folgenden „MFG“) von 1952 gewährt hatte.

(2)

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 teilte die Kommission Deutschland mit, dass die betreffenden Maßnahmen als nicht angemeldete Beihilfen unter der Nummer SA.35484 (2012/NN) registriert wurden. Mit Schreiben vom 16. November 2012, 7., 8., 11., 13., 14., 15. und 19. Februar, 21. März, 8. April, 28. Mai, 10. und 25. Juni und 2. Juli 2013 übermittelte Deutschland weitere Informationen.

(3)

Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 (3) teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, hinsichtlich bestimmter nach dem MFG durchgeführter Teilmaßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). In demselben Schreiben gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass weitere Teilmaßnahmen entweder für den Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006 oder für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 oder für beide Zeiträume mit dem Binnenmarkt vereinbar sind oder keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen oder dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen fallen.

(4)

In Bezug auf die Teilmaßnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, nämlich die im Einleitungsbeschluss als Teilmaßnahmen BY 2, BY 11, BY 12 und BY 13 bezeichneten Teilmaßnahmen im Forschungsbereich (im Folgenden „Teilmaßnahmen“), stellte die Kommission fest, dass diese offenbar alle Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweisen und dass die beihilfefähigen Kosten den gemäß den einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen zulässigen beihilfefähigen Kosten entsprachen (siehe Erwägungsgründe 203 und 209 des Einleitungsbeschlusses).

(5)

Die Kommission hatte von Deutschland jedoch keine ausreichenden Informationen über die Beihilfeintensität und insbesondere darüber erhalten, ob die Beihilfeintensität den gemäß den einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen zulässigen Sätzen entsprach (siehe Erwägungsgründe 204, 205, 210 und 211 des Einleitungsbeschlusses), weshalb sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Teilmaßnahmen mit dem Binnenmarkt äußerte (siehe Erwägungsgründe 206 und 212 des Einleitungsbeschlusses). Die Kommission forderte Deutschland daher auf, Stellung zu nehmen und alle Informationen zu übermitteln, die für die Beurteilung der Beihilfen für den Zeitraum ab dem 28. November 2001 hilfreich sein können (siehe Erwägungsgrund 276 des Einleitungsbeschlusses).

(6)

Mit Schreiben vom 20. September 2013 nahm Deutschland zum Einleitungsbeschluss Stellung. Mit Schreiben vom 22. September 2016 und 25. Oktober 2016 übermittelte das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft zusätzliche Erläuterungen.

(7)

Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Sie erhielt keine Stellungnahmen von Beteiligten zu den Teilmaßnahmen.

2.   BESCHREIBUNG DER TEILMASSNAHMEN

(8)

Bei dem MFG handelt es sich um ein Bundesgesetz, das seit 1952 in Kraft ist. Es ist ein Rahmengesetz und in seiner Geltungsdauer unbefristet.

(9)

Das MFG ermächtigt in seinem § 22 Absatz 1 die deutschen Bundesländer, eine Milchumlage von den Molkereien auf Grundlage der Anlieferungsmilchmengen zu erheben.

(10)

§ 22 Absatz 2 MFG sieht vor, dass die aus der Milchumlage aufkommenden Mittel nur verwendet werden für die

a)

Förderung und Erhaltung der Güte aufgrund bestimmter Durchführungsvorschriften;

b)

Verbesserung der Hygiene bei der Gewinnung, der Anlieferung, der Be- und Verarbeitung und dem Absatz von Milch und Milcherzeugnissen;

c)

Milchleistungsprüfungen;

d)

Beratung der Betriebe in milchwirtschaftlichen Fragen und laufende milchwirtschaftliche Fortbildung des Berufsnachwuchses;

e)

Werbung zur Erhöhung des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen;

f)

Durchführung von nach dem Milch- und Fettgesetz übertragenen Aufgaben.

(11)

§ 22 Absatz 2a MFG sieht vor, dass abweichend von Absatz 2 die Mittel aus der Milchumlage auch für folgende Zwecke verwendet werden können:

a)

zur Minderung von strukturell bedingten erhöhten Erfassungskosten bei der Lieferung von Milch und Sahne (Rahm) vom Erzeuger bis zur Molkerei,

b)

zur Minderung von erhöhten Transportkosten bei der Lieferung von Milch zwischen Molkereien, sofern die Lieferung zur Sicherung der Versorgung des Absatzgebietes der belieferten Molkereien mit Trinkmilch notwendig ist, und

c)

zur Förderung der Qualität bei zentralem Absatz von Milcherzeugnissen.

(12)

In Bayern wurde die Erhebung und Verwendung der Milchumlage in der Bayerischen Milchumlageverordnung geregelt.

(13)

In Bayern wurde die Milchumlage zur Finanzierung der in Erwägungsgrund 4 genannten Teilmaßnahmen verwendet, nämlich:

 

BY 2 — „Die Erhöhung des Milchproteingehaltes durch Management und Züchtung: Eine Perspektive für Milcherzeuger, Verbraucher und Industrie“;

 

BY 11 — „Förderung der Anpassung von Untersuchungsmethoden zur Bearbeitung spezifischer Fragestellungen sowie der Methodenentwicklung in Kooperation mit Forschungseinrichtungen und der Nutzbarmachung und des Transfers wissenschaftlicher Erkenntnisse für die bayerische Milchwirtschaft“;

 

BY 12 — „Entwicklung einer anti-listeriellen, frühen Oberflächenreifungskultur für geschmierte Käse“;

 

BY 13 — „Überwachung von antimikrobiellen Rückständen der Milch — Etablierung des neuen Biosensor-Systems MCR3 für Routineuntersuchungen in der Praxis“.

Die letztgenannte Teilmaßnahme wurde auch aus dem bayerischen Staatshaushalt finanziert.

(14)

Die spezifische Rechtsgrundlage für die Durchführung der Teilmaßnahmen umfasste auch

die Bayerische Haushaltsordnung, insbesondere die Artikel 23 und 44 sowie die einschlägigen Verwaltungsvorschriften;

den Haushaltsplan des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, einschließlich des Kapitels für die Ausgaben aus dem Sondervermögen Milch und Fett;

die Verwaltungsakte des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft zur Genehmigung der Forschungsprojekte und der Ausgaben (Ausgabeermächtigung).

(15)

Die Beschlüsse darüber, welche Art von Forschungsprojekten durchzuführen und aus der Milchumlage zu finanzieren sind, wurden nach einem besonderen Beschlussfassungsverfahren mit mehreren Entscheidungsebenen gefasst: Der Vorstand der Landesvereinigung der bayerischen Milchwirtschaft erstellt eine Liste von vorausgewählten Projekten und legt diese der Mitgliederversammlung der Landesvereinigung zur Abstimmung vor. Die Mitgliederversammlung stimmt auch über das geplante Projektbudget ab. Auf der Grundlage dieser Abstimmung und des Haushaltsplans des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft erlässt das Staatsministerium Verwaltungsakte zur Genehmigung der Ausgaben für die ausgewählten Forschungsprojekte (Ausgabeermächtigung). Für jedes Projekt ergeht ein gesonderter Beschluss.

3.   STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS

(16)

Deutschland übermittelte die folgenden im Einleitungsbeschluss angeforderten Informationen zu den Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt:

BY 2 — „Die Erhöhung des Milchproteingehaltes durch Management und Züchtung: Eine Perspektive für Milcherzeuger, Verbraucher und Industrie“:

(17)

Das Projekt wurde von 2008 bis 2012 durchgeführt. Begünstigter war die Technische Universität München.

(18)

Das Gesamtbudget des Projekts betrug 600 000 EUR mit folgender Aufschlüsselung der Finanzmittel:

Tabelle 1

Quelle

EUR pro Jahr

EUR insgesamt

% des Gesamtbetrags

Eigenmittel des Begünstigten

20 000

100 000

16,67

Unternehmensgruppe Theo Müller

75 000

350 000

58,33

Milchumlage (MFG)

35 000

150 000

25

(19)

Der aus der Milchumlage stammende Beihilfebetrag belief sich auf 150 000 EUR und machte 25 % des Gesamtbudgets für das Forschungsprojekt aus.

BY 11 — „Förderung der Anpassung von Untersuchungsmethoden zur Bearbeitung spezifischer Fragestellungen sowie der Methodenentwicklung in Kooperation mit Forschungseinrichtungen und der Nutzbarmachung und des Transfers wissenschaftlicher Erkenntnisse für die bayerische Milchwirtschaft“:

(20)

Ziel des Projekts war die Aktualisierung der bestehenden Analysemethoden für Milch und der Fragebogen zu bestimmten Aspekten des Themas Milch. Die Ergebnisse des Forschungsprojekts sollten von den bayerischen Milchbetrieben bei der Milcherzeugung und der Verarbeitung von Milcherzeugnissen genutzt werden.

(21)

Das Projekt wurde von 2002 bis 2011 durchgeführt. Die Beihilfe wurde jährlich gewährt.

(22)

Das Budget des Projekts und der Beihilfebetrag stellten sich wie folgt dar:

Tabelle 2

Zeitraum 2002–2006

Jahr

2002

2003

2004

2005

2006

Projektbudget (EUR)

332 505,30

416 945,14

616 483,19

812 433,90

587 072,90

Beihilfebetrag (EUR)

222 261,52

288 240,39

423 429,64

564 887,80

391 124,32

Beihilfeintensität (%)

66,84

69,13

68,68

69,53

66,62


Tabelle 3

Zeitraum 2007-2012

Jahr

2007

2008

2009

2010

2011

2012

Projektbudget (EUR)

378 169,60

324 134,53

376 916,07

369 009,52

409 803,32

343 753,57

Beihilfebetrag (EUR)

273 898,60

240 292,53

274 014,01

268 866,52

301 076,32

257 259,72

Beihilfeintensität (%)

72,43

74,13

72,70

72,86

73,47

74,84

(23)

Begünstigter war der Milchwirtschaftliche Verein Allgäu-Schwaben e. V., ein mittleres Unternehmen (5) (im Folgenden „KMU“). Die Forschungsergebnisse wurden auf verschiedenen nationalen und internationalen Veranstaltungen sowie in zahlreichen nationalen und internationalen Fachzeitschriften präsentiert. (6)

BY 12 — „Entwicklung einer anti-listeriellen, frühen Oberflächenreifungskultur für geschmierte Käse“:

(24)

In seinem Schreiben vom 20. September 2013 erläuterte Deutschland, dass das für den Einleitungsbeschluss untersuchte Projekt ursprünglich falsch beschrieben worden war. Dieser Fehler rührte aus der Verwechslung mit einem anderen Projekt mit ähnlichem Titel, das vollständig privat finanziert wurde. Deutschland übermittelte zu dem aus der Milchumlage finanzierten Projekt folgende neue Informationen:

(25)

Ziel des Projekts war die Untersuchung der Interaktionen zwischen Listeria monocytogenes und Rotschmierebakterien. Das Projekt diente der mikrobiellen Grundlagenforschung. Als Ergebnis wurde eine ausgezeichnete Hemmwirkung einiger Stämme von Pichia norvegensis gegen Listeria monocytogenes nachgewiesen, die zuvor noch nicht wissenschaftlich beschrieben worden war. Das Ergebnis konnte für die Käseproduktion nicht unmittelbar genutzt werden, da der zugrunde liegende molekulare Charakter des Hemmprinzips weiter geklärt werden musste.

(26)

Das Projekt wurde von 2006 bis 2008 durchgeführt. Das Budget des Projekts betrug 30 000 EUR und wurde vollständig aus der Milchumlage finanziert.

(27)

Begünstigter war die Technische Universität München, eine öffentliche, nicht gewinnorientierte Hochschuleinrichtung.

BY 13 — „Überwachung von antimikrobiellen Rückständen der Milch — Etablierung des neuen Biosensor-Systems MCR3 für Routineuntersuchungen in der Praxis“:

(28)

Das Projekt wurde in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführt. Die beihilfefähigen Kosten beliefen sich auf 73 234,58 EUR. Die Beihilfe wurde im Jahr 2010 gewährt und stammte aus zwei Quellen: aus der Milchumlage und aus dem Haushalt des Freistaats Bayern (Cluster Ernährung). Der aus der Milchumlage gezahlte Beihilfebetrag belief sich auf 26 500 EUR und derjenige aus dem Cluster Ernährung auf 26 500 EUR, was eine Beihilfeintensität von 72,4 % ergibt.

(29)

Begünstigter war der Milchprüfring Bayern e. V., ein KMU (7). Die Forschungsergebnisse wurden auf verschiedenen nationalen und internationalen Veranstaltungen sowie in zahlreichen nationalen und internationalen Fachzeitschriften präsentiert. (8)

4.   PRÜFUNG DES VORLIEGENS EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(30)

Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Teilmaßnahmen alle Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufwiesen.

(31)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

4.1.   Vom Staat bzw. aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen

(32)

Die Beihilfe wurde überwiegend aus der Milchumlage gewährt. Bei der Teilmaßnahme BY 13 wurde die Beihilfe auch aus dem Haushalt des Freistaats Bayern gezahlt.

(33)

Die Finanzmittel aus dem Haushalt des Freistaats Bayern sind staatliche Mittel. Die Finanzmittel aus der Milchumlage werden aus nachstehenden Gründen ebenfalls als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen:

(34)

Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht angemessen, zwischen den Fällen, in denen die Beihilfe unmittelbar durch den Staat, und jenen, in denen diese von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die vom Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde, zu unterscheiden. Damit allerdings gewährte Vorteile als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden können, müssen sie erstens unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zweitens dem Staat zurechenbar sein.

(35)

In Bezug auf die oben beschriebenen Maßnahmen ist offenkundig, dass die Umlage auf der Grundlage eines Bundesgesetzes (MFG) in Verbindung mit der Bayerischen Milchumlageverordnung erhoben wird.

(36)

So können die Landesregierungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des MFG im Benehmen mit der Landesvereinigung oder den berufsständischen Organisationen gemeinsam von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen Umlagen erheben, um die Milchwirtschaft zu fördern.

(37)

Nach § 22 Absatz 1 Satz 2 des MFG können die Landesregierungen auf Antrag der Landesvereinigung oder der berufsständischen Organisationen gemeinsam Umlagen bis zu 0,2 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben. Die Hoheit über die Umlage liegt damit eindeutig bei den Landesregierungen.

(38)

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Milchumlage in Bayern ist die Bayerische Milchumlageverordnung, die die Einzelheiten einschließlich des Betrags der Umlage regelt. Die Erhebung der Umlage wird somit von der Bayerischen Staatsregierung, d. h. vom Staat, geregelt. An dieser Schlussfolgerung ändert auch die Tatsache nichts, dass die in Rede stehende Verordnung im Benehmen mit der Landesvereinigung der Milchwirtschaft erlassen wird.

(39)

Im vorliegenden Fall wird eine Umlage bei privaten Unternehmen, nämlich Molkereien, erhoben. Die Einnahmen aus dieser Umlage fließen in den Bayerischen Staatshaushalt, bevor sie zur Finanzierung der Teilmaßnahmen im Forschungsbereich verwendet werden. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Einnahmen staatlicher Kontrolle unterliegen.

(40)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die aus der Milchumlage finanzierten Maßnahmen aus staatlichen Mitteln gefördert werden und dem Staat zurechenbar sind.

4.2.   Unternehmen/Selektiver Vorteil

(41)

Begünstigte waren die Technische Universität München (Teilmaßnahmen BY 2 und BY 12), der Milchwirtschaftliche Verein Allgäu-Schwaben e. V. (Teilmaßnahme BY 11) und der Milchprüfring Bayern e. V. (Teilmaßnahme BY 13).

(42)

Die Technische Universität München ist eine öffentliche Forschungseinrichtung. Im Fall der Teilmaßnahme BY 2 ist sie als Unternehmen zu betrachten, da sie eine wirtschaftliche Tätigkeit, nämlich Auftragsforschung im Agrarbereich, ausgeübt hat, um praktische Ergebnisse zu erzielen, die von Milcherzeugern und Molkereien für die Milcherzeugung genutzt werden können. Der wirtschaftliche Charakter der Tätigkeit wird dadurch untermauert, dass an der Finanzierung des Forschungsprojekts auch private Unternehmen (Unternehmensgruppe Theo Müller, siehe Erwägungsgrund 18) beteiligt waren. Es kann der Schluss gezogen werden, dass die Forschungseinrichtung Auftragsforschung durchgeführt und Unternehmen Forschungsergebnisse bereitgestellt hat.

(43)

Im Fall der Teilmaßnahme BY 12 ist die Technische Universität München nicht als Unternehmen zu betrachten, da sie eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, nämlich unabhängige Forschung zur Gewinnung eingehenderer Kenntnisse über bestimmte Mikroorganismen, durchgeführt hat. Wie in Erwägungsgrund 24 ausgeführt, hat Deutschland neue Informationen über diese Teilmaßnahme übermittelt, die im Einleitungsbeschluss nicht bewertet wurden. Nach den neuen Informationen betrifft das Forschungsprojekt im Rahmen der Teilmaßnahme BY 12 unabhängige Forschung, nämlich mikrobielle Grundlagenforschung ohne direkte Anwendung in der Praxis.

(44)

Der Milchwirtschaftliche Verein Allgäu-Schwaben e. V. (Teilmaßnahme BY 11) und der Milchprüfring Bayern e. V. (Teilmaßnahme BY 13) sind Formen privatrechtlicher Organisationen der Vertreter der Milcherzeugung und Milchwirtschaft in Bayern, die unterschiedliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und für die bayerischen Milcherzeuger, Milchverarbeiter und andere im Milchsektor tätige Wirtschaftsteilnehmer Dienstleistungen auf Vertragsbasis erbringen. Im Rahmen der Teilmaßnahmen BY 11 und BY 13 haben sie Auftragsforschung im Agrarbereich durchgeführt, um praktische Ergebnisse zu erzielen, die von den Milcherzeugern und Molkereien für die Milcherzeugung genutzt werden können. Sie werden von Deutschland als KMU eingestuft.

(45)

Die drei ausgewählten Begünstigten haben in ihrer Eigenschaft als Unternehmen einen selektiven Vorteil erhalten, da Projektkosten, die mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind und normalerweise aus ihrem eigenen Budget bestritten werden mussten, durch Mittel aus dem Staatshaushalt und der Milchumlage gedeckt wurden.

4.3.   Wettbewerbsverfälschungen und Auswirkungen auf den Handel

(46)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs führt die Stärkung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens infolge der Gewährung einer staatlichen Beihilfe normalerweise zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen, die diese Beihilfe nicht erhalten. (9) Eine Beihilfe für ein Unternehmen, das auf einem für den Handel innerhalb der Europäischen Union offenen Markt tätig ist, kann den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (10) Im Zeitraum 2001-2012 erreichte der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb der Union einen erheblichen Umfang. So hatten die Ein- und Ausfuhren von Waren der Position 0401 der Kombinierten Nomenklatur (Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln) (11) im Jahr 2011 einen Wert von 1,2 Mrd. EUR bzw. 957 Mio. EUR. (12)

(47)

Die in diesem Beschluss geprüften Teilmaßnahmen dienen der Förderung von industriellen Auftragsforschungstätigkeiten im Agrarsektor, insbesondere in der Milchwirtschaft. Angesichts des umfassenden Handels mit Milcherzeugnissen kann daher davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehenden Teilmaßnahmen den Wettbewerb verzerren oder zu verzerren drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

4.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe

(48)

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass es sich bei den Teilmaßnahmen BY 2, BY 11 und BY 13 um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, während die Teilmaßnahme BY 12 keine staatliche Beihilfe darstellt, da der Begünstigte keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte.

5.   PRÜFUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DER BEIHILFE

(49)

Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten die Kommission von jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen unterrichten und dürfen diese Beihilfen erst einführen, wenn die Kommission sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar genehmigt hat (Stillhaltepflicht). Deutschland hat die Teilmaßnahmen BY 2, BY 11 und BY 13 vor ihrer Durchführung nicht bei der Kommission angemeldet.

(50)

Die Teilmaßnahmen BY 2, BY 11 und BY 13 stellen neue Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589 dar. Keines der Kriterien für eine bestehende Beihilfe ist erfüllt. Insbesondere handelt es sich nicht um bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2015/1589, da sie nach Inkrafttreten des AEUV eingeführt wurden (Teilmaßnahme BY 2 wurde im Jahr 2008, Teilmaßnahme BY 11 im Jahr 2002 und Teilmaßnahme BY 13 im Jahr 2010 eingeführt) und die Frist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen ist (die Frist wurde am 28. November 2011 unterbrochen, siehe Erwägungsgrund 152 des Einleitungsbeschlusses).

(51)

Da diese neuen Beihilfen vor ihrer Durchführung bei der Kommission nicht angemeldet wurden, handelt es sich um rechtswidrige Beihilfen.

6.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER TEILMASSNAHMEN MIT DEM BINNENMARKT

(52)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(53)

Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (13) werden rechtswidrige Beihilfen, d. h. unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführte Beihilfen, anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften geprüft.

(54)

Für Forschungsbeihilfen wurden besondere Leitlinien erlassen. Beihilfen, die im Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006 gewährt wurden, sind anhand des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (14) (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen 1996“) zu prüfen. Beihilfen, die nach dem 1. Januar 2007 gewährt wurden, sind anhand des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (15) (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen 2007-2013“) zu prüfen.

(55)

Bei den Teilmaßnahmen BY 2, BY 11 und BY 13 handelt es sich um industrielle Forschung im Sinne des zweiten Gedankenstrichs von Anhang I des Gemeinschaftsrahmens 1996 und der Nummer 2.2. Buchstabe f des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013, da diese Teilmaßnahmen auf erhebliche Verbesserungen und die Gewinnung von Kenntnissen über Milcherzeugnisse und Produktionsverfahren abzielten und praktische Auswirkungen für den Milchsektor hatten. Die Ergebnisse dieser Forschungsprojekte konnten von den Unternehmen im Milchsektor in ihren Produktionszyklen direkt genutzt werden, da sie der Verbesserung der Qualität der hergestellten Milcherzeugnisse dienten. So betraf das Forschungsprojekt im Rahmen der Teilmaßnahme BY 2 eine Erhöhung des Milchproteingehalts, und private Unternehmen waren direkt an dem Projekt beteiligt. Das Forschungsprojekt im Rahmen der Teilmaßnahme BY 11 betraf aktualisierte Methoden zur Untersuchung der Milchqualität, während es bei dem Forschungsprojekt im Rahmen der Teilmaßnahme BY 13 um die Etablierung des neuen Biosensor-Systems für Routineuntersuchungen in der Praxis ging.

(56)

Die Vereinbarkeit der beihilfefähigen Kosten wurde bereits im Einleitungsbeschluss positiv bewertet (siehe Erwägungsgründe 203 und 209 des Einleitungsbeschlusses). Somit bleibt noch die Beihilfeintensität zu bewerten (siehe Erwägungsgründe 204, 205, 210 und 211 des Einleitungsbeschlusses) (siehe Erwägungsgrund 5 dieses Beschlusses).

Teilmaßnahme BY 2

(57)

Die Teilmaßnahme BY 2 ist anhand des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013 zu prüfen, da die Beihilfe für den Zeitraum 2008-2012 gewährt wurde.

(58)

Gemäß Nummer 5.1.2 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013 ist bei industrieller Forschung eine Beihilfeintensität von bis zu 50 % zulässig. Die Beihilfeintensität bei der Teilmaßnahme BY 2 betrug 25 % (siehe Erwägungsgrund 19 dieses Beschlusses) und lag damit innerhalb der gesetzlichen Obergrenze.

(59)

Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die Teilmaßnahme BY 2 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, da die Beihilfeintensität gemäß Nummer 5.1.2 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013 eingehalten wurde.

Teilmaßnahme BY 11

(60)

Da die Teilmaßnahme BY 11 vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2011 gewährt wurde, sind die Beihilfen anhand beider Gemeinschaftsrahmen für Forschungsbeihilfen zu prüfen: anhand des Gemeinschaftsrahmens 1996 für den Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006 und anhand des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013 für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011.

(61)

Im Durchführungszeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006 betrug die zulässige Beihilfeintensität bei industrieller Forschung 50 % (Nummer 5.3 des Gemeinschaftsrahmens 1996). Wurde die Beihilfe einem KMU gewährt, so war ein Zuschlag von zehn Prozentpunkten zulässig (Nummer 5.10.1 des Gemeinschaftsrahmens 1996). Ein weiterer Zuschlag von 10 Prozentpunkten war zulässig, wenn die Ergebnisse des Projekts weit verbreitet und veröffentlicht wurden (Nummer 5.10.4. Buchstabe c des Gemeinschaftsrahmens 1996). Die im Rahmen der Teilmaßnahme BY 11 gewährte Beihilfe steht mit diesen Vorschriften für die Beihilfeintensität im Einklang, da die Beihilfe KMU gewährt wurde, die Ergebnisse auf verschiedenen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Veranstaltungen und in Veröffentlichungen präsentiert wurden und sich die Beihilfe auf weniger als 70 % der beihilfefähigen Kosten belief (siehe Erwägungsgrund 22 und Tabelle 2 dieses Beschlusses).

(62)

Im Durchführungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 betrug die zulässige Beihilfeintensität bei industrieller Forschung 50 % (Nummer 5.1.2 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013). Wurde die Beihilfe einem KMU gewährt, so war ein Zuschlag von zehn Prozentpunkten zulässig (Nummer 5.1.3 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013). Ein weiterer Zuschlag von 15 Prozentpunkten bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % war zulässig, wenn die Ergebnisse des Projekts weit verbreitet und veröffentlicht wurden (Nummer 5.1.3. Buchstabe c des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013). Die im Rahmen der Teilmaßnahme BY 11 gewährte Beihilfe steht mit diesen Vorschriften für die Beihilfeintensität im Einklang, da die Beihilfe KMU gewährt wurde, die Ergebnisse auf verschiedenen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Veranstaltungen und in Veröffentlichungen präsentiert wurden und sich die Beihilfe auf weniger als 75 % der beihilfefähigen Kosten belief (siehe Erwägungsgrund 21 und Tabelle 3 dieses Beschlusses).

(63)

Der Begünstigte, der Milchwirtschaftliche Verein Allgäu-Schwaben e. V., ist als KMU eingestuft, da die Zahl der Beschäftigten und der Jahresumsatz unterhalb der Schwellenwerte in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (16) liegen (siehe Erwägungsgrund 23). Die im selben Erwägungsgrund genannte Liste der verschiedenen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Veranstaltungen und Veröffentlichungen enthält 38 öffentliche Vorträge und 29 Veröffentlichungen.

Teilmaßnahme BY 13

(64)

Die Teilmaßnahme BY 13 ist anhand des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013 zu prüfen, da die Beihilfe im Jahr 2010 gewährt wurde.

(65)

Die zulässige Beihilfeintensität bei industrieller Forschung betrug 50 % (Nummer 5.1.2 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013). Wurde die Beihilfe einem KMU gewährt, so war ein Zuschlag von zehn Prozentpunkten zulässig (Nummer 5.1.3 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013). Ein weiterer Zuschlag von 15 Prozentpunkten bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % war zulässig, wenn die Ergebnisse des Projekts weit verbreitet und veröffentlicht wurden (Nummer 5.1.3. Buchstabe c des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013). Die im Rahmen der Teilmaßnahme BY 13 gewährte Beihilfe steht mit diesen Vorschriften für die Beihilfeintensität im Einklang, da die Beihilfe KMU gewährt wurde, die Ergebnisse auf verschiedenen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Veranstaltungen und in Veröffentlichungen präsentiert wurden und sich die Beihilfe auf weniger als 75 % der beihilfefähigen Kosten belief (siehe Erwägungsgründe 26 und 27 dieses Beschlusses).

(66)

Der Begünstigte, der Milchprüfring Bayern e. V., ist als KMU eingestuft, da die Zahl der Beschäftigten und der Jahresumsatz unterhalb der Schwellenwerte in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (17) liegen (siehe Erwägungsgrund 29). Die im selben Erwägungsgrund genannte Liste der verschiedenen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Veranstaltungen und Veröffentlichungen enthält 12 öffentliche Vorträge und 12 Veröffentlichungen.

Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Teilmaßnahmen mit dem Binnenmarkt

(67)

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Teilmaßnahmen BY 2, BY 11 und BY 13 mit dem Binnenmarkt vereinbar sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der Teilmaßnahme BY 12 handelt es sich nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV.

Artikel 2

Die staatlichen Beihilfen, die Deutschland für den Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2012 für die Teilmaßnahmen BY 2, BY 11 und BY 13 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, sind gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 24. März 2017

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 7 vom 10.1.2014, S. 8.

(2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(3)  C(2013) 4457 final, berichtigt mit Schreiben vom 16.12.2013 (C(2013) 9021 final).

(4)  Siehe Fundstelle in Fußnote 1.

(5)  Nach Angaben Deutschlands beschäftigte der Begünstigte im Jahr 2011 154 Mitarbeiter und erzielte einen Jahresumsatz von 9,05 Mio. EUR.

(6)  Die vom Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft übermittelte Liste von Veröffentlichungen ist bei der Kommission unter Az. Ares(2016) 503557 — 22. September 2016 registriert.

(7)  Nach Angaben Deutschlands beschäftigte der Begünstigte im Jahr 2011 158 Mitarbeiter und erzielte einen Umsatz von 14,6 Mio. EUR.

(8)  Die vom Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft übermittelte Liste von Veröffentlichungen ist bei der Kommission unter Az. Ares(2016) 503557 — 22. September 2016 registriert.

(9)  Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rnrn. 11 und 12.

(10)  Siehe insbesondere Urteil vom 13. Juli 1988, Französische Republik/Kommission, 102/87, ECLI:EU:C:1988:391.

(11)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1).

(12)   Quelle: Eurostat.

(13)  Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22).

(14)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5).

(15)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1).

(16)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(17)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.


20.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1089 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2017

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2006/766/EG zwecks Aufnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Georgiens und der Republik Kiribati in die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse zum menschlichen Verzehr zulässig sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4049)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Insbesondere sieht sie vor, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten eingeführt werden dürfen, die in einer gemäß dieser Verordnung erstellten Liste geführt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht weiterhin vor, dass bei der Erstellung bzw. Aktualisierung solcher Listen die von der Union in Drittländern durchgeführten Kontrollen ebenso zu berücksichtigen sind wie die von den zuständigen Behörden der Drittländer gegebenen Garantien in Bezug auf die Einhaltung der bzw. die Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Tiergesundheitsvorschriften der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

(3)

In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission (3) sind diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und folglich garantieren können, dass die betreffenden Erzeugnisse die Hygienebedingungen der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen und daher in die Union ausgeführt werden können. Anhang II der genannten Entscheidung enthält die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Union zum menschlichen Verzehr zulässig ist. Die Liste umfasst ferner Beschränkungen in Bezug auf die Einfuhr aus bestimmten Drittländern.

(4)

Die zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Georgiens beantragten bei der Kommission die Genehmigung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Union. In der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in Georgien von der Union durchgeführte Kontrollen haben ergeben, dass die von den zuständigen Behörden gegebenen Garantien im Sinne des Artikels 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ausreichend sind. Auf der Grundlage der vorliegenden Angaben und Garantien können die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Georgien in Bezug auf Fischereierzeugnisse in die Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgenommen werden.

(5)

Die zuständigen Behörden der Republik Kiribati beantragten bei der Kommission die Genehmigung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Union. Die zuständigen Behörden der Republik Kiribati gaben schriftliche Garantien, die im Sinne des Artikels 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 als ausreichend erachtet werden. Auf der Grundlage der vorliegenden Angaben und dieser Garantien kann die Republik Kiribati in Bezug auf Fischereierzeugnisse in die Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgenommen werden.

(6)

Die Entscheidung 2006/766/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG werden folgende Einträge eingefügt:

(1)

Zwischen dem Eintrag für Grenada und dem Eintrag für Ghana:

„GE

Georgien“

 

(2)

zwischen dem Eintrag für Kenia und dem Eintrag für Südkorea:

„KI

Republik Kiribati“

 

(3)

zwischen dem Eintrag für Madagaskar und dem Eintrag für Myanmar:

„MK

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (*1)

 

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Juni 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53).

(*1)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.“


Berichtigungen

20.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/36


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU der Kommission vom 12. Dezember 2011 mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität

( Amtsblatt der Europäischen Union L 335 vom 17. Dezember 2011 )

Seite 94, Anhang I Teil B, in der Tabelle „Schadstoffe, zu denen nur validierte Daten gemeldet werden“

Anstatt:

„Nickel

Gesundheit

TV

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

10 ng/m3

muss es heißen:

„Nickel

Gesundheit

TV

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

20 ng/m3

Seite 95, Anhang I Teil C, in der Tabelle „PM2,5-Inhaltsstoffe“

Anstatt:

„1047

SO4 2+ in PM2,5

Sulfat in PM2,5

μg/m3

muss es heißen:

„1047

SO4 2- in PM2,5

Sulfat in PM2,5

μg/m3

Seite 95, Anhang I Teil C, in der Tabelle „Schwermetalle“

Anstatt:

„5012

Pb

Blei in PM10

μg/m3

5014

Cd

Cadmium in PM10

μg/m3

5018

As

Arsen in PM10

μg/m3

5015

Ni

Nickel in PM10

μg/m3

muss es heißen:

„5012

Pb in PM10

Blei in PM10

μg/m3

5014

Cd in PM10

Cadmium in PM10

μg/m3

5018

As in PM10

Arsen in PM10

μg/m3

5015

Ni in PM10

Nickel in PM10

μg/m3

Seite 95, Anhang I Teil C, in der Tabelle „Ablagerung von Schwermetallen“

Anstatt:

„2012

Ablagerung von Pb

Nass-/Gesamtablagerung von Pb

μg/m2/Tag

2014

Ablagerung von Cd

Nass-/Gesamtablagerung von Cd

μg/m2/Tag

2018

Ablagerung von As

Nass-/Gesamtablagerung von As

μg/m2/Tag

2015

Ablagerung von Ni

Nass-/Gesamtablagerung von Ni

μg/m2/Tag“

muss es heißen:

„7012

Ablagerung von Pb

Nass-/Gesamtablagerung von Pb

μg/m2/Tag

7014

Ablagerung von Cd

Nass-/Gesamtablagerung von Cd

μg/m2/Tag

7018

Ablagerung von As

Nass-/Gesamtablagerung von As

μg/m2/Tag

7015

Ablagerung von Ni

Nass-/Gesamtablagerung von Ni

μg/m2/Tag“

Seite 95, Anhang I Teil C, in der Tabelle „Quecksilber“

Anstatt:

„5013

Partikelförmiges Hg

Partikelförmiges Quecksilber

μg/m3

muss es heißen:

„5013

Hg in PM10

Quecksilber in PM10

μg/m3

Seite 96, Anhang I Teil C, in der Tabelle „Flüchtige organische Bestandteile“

Anstatt:

„Flüchtige organische Bestandteile“

muss es heißen:

„Flüchtige organische Verbindungen“

Seite 96, Anhang I Teil C, in der Tabelle „Flüchtige organische Bestandteile“

Anstatt:

„316

H3C-CH2-CH(CH3)2

2-Methylbutan (i-Pentan)

μg/m3

muss es heißen:

„450

H3C-CH2-CH(CH3)2

2-Methylbutan (i-Pentan)

μg/m3

Seite 97, Anhang I Teil C, in der Tabelle „Flüchtige organische Bestandteile“

Anstatt:

„21

C6H5-C2H5

Toluen

μg/m3

431

m,p-C6H4(CH3)2

Ethyl benzol

μg/m3

464

o-C6H4-(CH3)2

m,p-Xylen

μg/m3

482

C6H3-(CH3)3

o-Xylen

μg/m3

muss es heißen:

„21

C6H5-CH3

Toluen

μg/m3

431

C6H5-C2H5

Ethylbenzol

μg/m3

464

m,p-C6H4(CH3)2

m,p-Xylen

μg/m3

482

o-C6H4(CH3)2

o-Xylen

μg/m3


20.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/38


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 11 vom 17. Januar 2015 )

Seite 51, Artikel 3 Nummer 27:

Anstatt:

„ ‚Förderbank‘ jedes bzw. jede von der Zentralregierung oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats geschaffenes Unternehmen bzw. geschaffene Stelle, das bzw. die auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis Förderdarlehen gewährt, um die Gemeinwohlziele der Zentralregierung oder Gebietskörperschaft zu unterstützen, vorausgesetzt, dass die Zentralregierung oder Gebietskörperschaft verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens oder der Stelle zu schützen und seine bzw. ihre Existenzfähigkeit während seiner bzw. ihrer gesamten Lebensdauer zu sichern, oder dass mindestens 90 % seiner bzw. ihrer ursprünglichen Finanzierung oder das von ihm bzw. ihr gewährte Förderdarlehen direkt oder indirekt von der Zentralregierung oder Gebietskörperschaft des Mitgliedstaats garantiert wird;“

muss es heißen:

„ ‚Förderbank‘ jedes bzw. jede von einem Mitgliedstaat oder einer regionalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats geschaffene Unternehmen bzw. geschaffene Stelle, das bzw. die auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis Förderdarlehen gewährt, um die Gemeinwohlziele dieser Körperschaft zu unterstützen, vorausgesetzt, dass diese Körperschaft verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens oder der Stelle zu schützen und seine bzw. ihre Existenzfähigkeit während seiner bzw. ihrer gesamten Lebensdauer zu sichern, oder dass mindestens 90 % seiner bzw. ihrer ursprünglichen Finanzierung oder das von ihm bzw. ihr gewährte Förderdarlehen direkt oder indirekt von dieser Körperschaft garantiert wird;“.