ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 149

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
13. Juni 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/987 der Kommission vom 30. Mai 2017 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ail violet de Cadours (g.U.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/988 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit in Bezug auf Handelsplätze, deren Geschäfte in einem Aufnahmemitgliedstaat von wesentlicher Bedeutung sind ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/990 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Bayerisches Bier (g.g.A.))

57

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/991 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der Menge des Zollkontingents der Europäischen Union für frische Erdbeeren mit Ursprung in Ägypten

64

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/992 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 im Hinblick auf die Streichung der Verweise auf die Republik Belarus

66

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/993 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

67

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2017/994 des Rates vom 12. Juni 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

75

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/995 der Kommission vom 9. Juni 2017 über die Gründung der European Social Science Data Archives als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC CESSDA) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3870)

85

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/996 der Kommission vom 9. Juni 2017 über die Gründung eines europäischen Laboratoriums für die Abscheidung und Lagerung von Kohlendioxid als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ECCSEL) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3875)

91

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission vom 5. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. L 92 vom 6.4.2017 )

98

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 311 vom 25.11.2011 )

98

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/962 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Aussetzung der Zulassung von Ethoxyquin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten und Tierkategorien ( ABl. L 145 vom 8.6.2017 )

99

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/987 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2017

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ail violet de Cadours (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Ail violet de Cadours“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Ail violet de Cadours“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Ail violet de Cadours“ (g.U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6 „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 41 vom 8.2.2017, S. 22.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/988 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit in Bezug auf Handelsplätze, deren Geschäfte in einem Aufnahmemitgliedstaat von wesentlicher Bedeutung sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 79 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ihre in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Aufgaben in Bezug auf die Geschäfte eines Handelsplatzes, die im Aufnahmemitgliedstaat wesentliche Bedeutung erlangt haben, effizient wahrnehmen können, ist es wichtig, die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden zu erleichtern und ihnen zu diesem Zweck Standardformulare, Muster und Verfahren bereitzustellen, die angemessene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit ermöglichen.

(2)

Die zuständigen Behörden sollten ihre Vorkehrungen für die Zusammenarbeit auf standardisierte Formulare, Muster und Verfahren stützen, diese im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen aber an die Umstände des Einzelfalls anpassen dürfen, um eine wirksame aufsichtliche Zusammenarbeit zu ermöglichen.

(3)

Die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten sollten für die Übermittlung und Bearbeitung von Ersuchen um Zusammenarbeit, für den kontinuierlichen Austausch von Informationen, für Beratung und für die Bereitstellung von Amtshilfe unbeschadet jeglicher anderer Formen der Zusammenarbeit, auf die sich diese zuständigen Behörden — beispielsweise in Form einer koordinierten Beschlussfassung — verständigen, standardisierte Verfahren nutzen.

(4)

Die Vorkehrungen für die Zusammenarbeit sollten sich in der Regel auf in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission (2) festgelegte Modalitäten stützen. Um die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Falle, dass sich Auswirkungen auf die Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in dessen Hoheitsgebiet stärker niederschlagen, intensiver einzubeziehen, sollten Standardformulare, Muster und Verfahren festgelegt werden, die eine Anpassung dieser Vorkehrungen ermöglichen.

(5)

Die Vorkehrungen für die Zusammenarbeit sollten auf bewährten Verfahren aufbauen und insbesondere auf den Grundsätzen beruhen, die in den Leitlinien für Kooperationsvereinbarungen und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA (Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (3) und in dem verbundenen Multilateral Memorandum of Understanding on Cooperation Arrangements and Exchange of Information (4) festgelegt sind, um zu gewährleisten, dass alle für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden relevanten Bereiche berücksichtigt werden und die von den zuständigen Behörden und der ESMA erworbene Expertise für eine nahtlose grenzübergreifende Zusammenarbeit genutzt wird.

(6)

Da der Grad der aufsichtlichen Zusammenarbeit von der Art und dem Umfang der Veränderungen und Entwicklungen bei den Geschäften oder der Struktur der betreffenden Handelsplätze abhängt, ist es angebracht, eine bestimmte Mindestanzahl von Ereignissen festzulegen, bei deren Eintritt die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats auf der Grundlage von Standardformularen, Mustern und Verfahren angemessene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit treffen.

(7)

Wenn die zuständigen Behörden um Amtshilfe in Form der Einholung einer Erklärung, der Einleitung einer Ermittlung oder der Durchführung von Inspektionen vor Ort ersuchen, sollten sie klar und deutlich erläutern, weshalb sie diese Amtshilfe zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigen.

(8)

Um die Beteiligung aller relevanten zuständigen Behörden zu ermöglichen, sollten zusätzliche zuständige Behörden die Möglichkeit haben, einer bestehenden Kooperationsvereinbarung beizutreten, wenn der Handelsplatz, für den diese Vereinbarung geschlossen wurde, im Zuge seiner geschäftlichen Entwicklung in diesem zusätzlichen Aufnahmemitgliedstaat wesentliche Bedeutung erhält.

(9)

Entsteht unter außerordentlichen Umständen dringender Handlungsbedarf, um den Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) nachzukommen oder um die Stabilität der Märkte in einem Mitgliedstaat zu gewährleisten, sollten Standardvereinbarungen für die Zusammenarbeit es ermöglichen, dass eine zuständige Behörde ihren Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarungen mit einer nach vernünftigem Ermessen vertretbaren Verzögerung nachkommt.

(10)

Aus Kohärenzgründen und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sicherzustellen, müssen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sowie die zugehörigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(11)

Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die ESMA der Kommission vorgelegt hat.

(12)

Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Format und Verwendung der Standardformulare, Muster und Verfahren für Vorkehrungen für die Zusammenarbeit

1.   Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats eines Handelsplatzes, dessen Geschäfte wesentliche Bedeutung im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU erlangt haben, treffen angemessene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit, indem sie eine Kooperationsvereinbarung nach Anhang I schließen.

2.   Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats können die Standardkooperationsvereinbarung nach Anhang I anpassen oder ergänzen, um sicherzustellen, dass ihre Bestimmungen den besonderen Umständen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit ergibt, angemessen sind.

3.   Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats übermitteln Ersuchen um Zusammenarbeit in dem in Anhang II beschriebenen Format und antworten auf diese Ersuchen in dem in Anhang III beschriebenen Format.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 417).

(3)  ESMA/2014/298. Siehe: https://www.esma.europa.eu/databases-library/esma-library.

(4)  ESMA/2014/608. Siehe: https://www.esma.europa.eu/databases-library/esma-library.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG I

Standardvereinbarung für Vorkehrungen für die Zusammenarbeit in Bezug auf Handelsplätze, deren Geschäfte in einem Aufnahmemitgliedstaat wesentliche Bedeutung erlangt haben

Für die Zwecke der Schaffung angemessener Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen [zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats] (Aufnahmebehörde) und [zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats] (Heimatbehörde) in Bezug auf [Handelsplatz] (Handelsplatz), dessen Geschäfte wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und für den Anlegerschutz in [Aufnahmemitgliedstaat] (Aufnahmemitgliedstaat) haben, schließen Aufnahme- und Heimatbehörde (die Behörden) folgende Vereinbarung:

Artikel 1

Zweck und allgemeine Bestimmungen

Zweck dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen [zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats] und [zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats] in Bezug auf ihre Befugnisse im Zusammenhang mit den Geschäften von [Handelsplatz], die in [Aufnahmemitgliedstaat] wesentliche Bedeutung erlangt haben. Diese Vereinbarung kann andere Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden ergänzen.

Artikel 2

Umfang der Zusammenarbeit

1.   Die Behörden haben folgende Formen der Zusammenarbeit vereinbart:

 

[von den Behörden vereinbarte Formen der Zusammenarbeit einfügen].

2.   Die Behörden haben vereinbart, in Bezug auf Entscheidungen im Zusammenhang mit den nachstehend genannten Ereignissen zusammenzuarbeiten, sofern diese Ereignisse für den Handelsplatz relevant sind: [nachstehende Ereignisse, die für den Umfang der Zusammenarbeit relevant sind, auswählen]

Allianzen, Fusionen, größere Übernahmen, Eröffnung oder Schließung des Handelsplatzes oder eines erheblichen Teils des Handelsplatzes

 

Änderung, Genehmigung, Verweigerung oder Beendigung von Zugangsbestimmungen für zentrale Gegenparteien und den Handelsplatz

 

Änderungen der Eigentumsverhältnisse, die zu veränderten Kontrollverhältnissen, Unternehmens- und Corporate Governance-Strukturen führen, oder sonstige Integrations- oder Umstrukturierungsmaßnahmen in Bezug auf den Handelsplatz

 

Ausschluss oder Ernennung von Personen aus dem bzw. in den Verwaltungs- oder Aufsichtsrat des Handelsplatzes

 

wichtige neue Handelsvorschriften oder Änderungen bestehender Handelsvorschriften, insbesondere in Bezug auf den Marktzugang von Anlegern aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder die Notierung von Wertpapieren börsennotierter Unternehmen aus dem Aufnahmemitgliedstaat

 

wesentliche Änderungen der Systeme und Kontrollen des Handelsplatzes, einschließlich IT-Systemen, Auditkontrollen und Risikomanagementverfahren

 

wesentliche Änderungen, einschließlich durch Auslagerung von Dienstleistungen, der finanziellen, personellen oder technischen Ressourcen des Handelsplatzes

 

Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben e, f, h, k, l, m bis q, s und t der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1), die erhebliche, wesentliche Auswirkungen auf den Handelsplatz oder seine Teilnehmer haben

 

Verhängung von Sanktionen bei Verstößen im Sinne von Artikel 70 der Richtlinie 2014/65/EU, die erhebliche, wesentliche Auswirkungen auf den Handelsplatz oder seine Teilnehmer haben

 

sonstige Ereignisse [Beschreibung des Ereignisses]

 

Artikel 3

Verfahren für die Übermittlung und Bearbeitung von Ersuchen um Zusammenarbeit

1.   Ersuchen um Zusammenarbeit und Antworten auf ein Ersuchen um Zusammenarbeit erfolgen schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger. Beide sind an die gemäß Absatz 3 benannten Ansprechpartner zu richten.

2.   Die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde, die ein Ersuchen um Zusammenarbeit stellt, (ersuchende Behörde) und der zuständigen Behörde, an die ein Ersuchen um Zusammenarbeit gerichtet wird, (ersuchte Behörde) erfolgt auf dem zweckdienlichsten Wege, wobei Vertraulichkeitserwägungen, Korrespondenzzeiten, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und den Möglichkeiten des Zugriffs der ersuchenden Behörde auf die Informationen gebührend Rechnung zu tragen ist.

3.   Für die Zwecke dieser Vereinbarung benennt jede Behörde einen oder mehrere Ansprechpartner für Kommunikationszwecke.

4.   Die ersuchende Behörde übermittelt ihr Ersuchen um Zusammenarbeit in dem in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/988 der Kommission (2) beschriebenen Format und fügt die in diesem Anhang aufgeführten Informationen bei, wobei insbesondere anzugeben ist, welche Bedeutung die ersuchte Zusammenarbeit für das Funktionieren von Märkten oder den Schutz der Anleger im Aufnahmemitgliedstaat hat und welche Punkte hinsichtlich der Vertraulichkeit der verfügbaren Informationen zu berücksichtigen sind. Die ersuchte Behörde liefert unverzüglich jede gemäß Absatz 5 Buchstabe b beantragte Klarstellung.

5.   Die ersuchte Behörde wird bei Eingang eines Ersuchens um Zusammenarbeit wie folgt tätig:

a)

Sie bestätigt den Eingang des Ersuchens um Zusammenarbeit so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach dessen Eingang, unter Angabe der Kontaktdaten eines Ansprechpartners und, falls in diesem Stadium möglich, des voraussichtlichen Datums der Antwort;

b)

sie verlangt so bald wie möglich und in beliebiger Form weitere Klarstellungen, falls sie Zweifel bezüglich des konkreten Inhalts der ersuchten Zusammenarbeit hat;

c)

sie antwortet umgehend auf das Ersuchen um Zusammenarbeit in dem in Anhang III beschriebenen Format und stellt die dort geforderten Informationen bereit.

6.   Sobald sich zeigt, dass die gemäß Absatz 5 Buchstabe a mitgeteilte voraussichtliche Antwortfrist um mehr als sieben Kalendertage überschritten wird, teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde mit. Wurde das Ersuchen von der ersuchenden Behörde als dringlich eingestuft, verständigen sich die Behörden über die Häufigkeit von Aktualisierungen dieses Ersuchens.

7.   Die Behörden konsultieren einander unverzüglich, um jegliche Schwierigkeiten, die sich — auch im Hinblick auf Kostenfragen — aus einem Ersuchen ergeben können, zügig auszuräumen.

8.   Um eine ständige Verbesserung der Zusammenarbeit sicherzustellen, liefern sich die Behörden, soweit angemessen, Rückmeldung bezüglich des Nutzens der erhaltenen Zusammenarbeit und unterrichten einander über die im betreffenden Fall, in dem um Zusammenarbeit ersucht wurde, erzielten Ergebnisse sowie jegliche Probleme, die dabei aufgetreten sind.

Artikel 4

Beantwortung von Ersuchen um Zusammenarbeit

1.   Die ersuchte Behörde ergreift alle angemessenen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die ersuchte Zusammenarbeit unverzüglich zu leisten. Die ersuchte Behörde stellt sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen zügig eingeleitet werden, und trägt dabei der Komplexität des Ersuchens und der Notwendigkeit, gegebenenfalls Dritte oder eine andere Behörde einzubeziehen, Rechnung.

2.   Die ersuchte Behörde kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn sie der Auffassung ist, dass dieses eine rechtswidrige Maßnahme erforderlich machen würde. Falls die ersuchte Behörde sich weigert, tätig zu werden, unterrichtet sie die ersuchende Behörde unter Verwendung des Musters nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/988 entsprechend und liefert eine ausführliche Begründung ihrer Entscheidung.

Artikel 5

Verfahren für bestehende Vorkehrungen für die Zusammenarbeit

1.   Die Behörden legen Verfahren für regelmäßig und ad hoc stattfindende Sitzungen fest, an denen die für die Zwecke einer wirksamen Umsetzung der Vorkehrungen für die Zusammenarbeit benannten Ansprechpartner teilnehmen.

2.   Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde so bald wie möglich über das Vorliegen etwaiger außergewöhnlicher Umstände, die sie daran hindern könnten, ihren Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nachzukommen, und über Maßnahmen, die diesbezüglich ergriffen wurden.

Artikel 6

Konsultationsverfahren

1.   Die Behörden konsultieren einander vor jeder Entscheidung im Zusammenhang mit gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausgewählten Ereignissen.

2.   Wenn die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 über gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausgewählte Ereignisse unterrichtet, so konsultieren sich die Behörden mindestens hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis beschlossenen aufsichtlichen Vorgehensweise und der diesbezüglich erwarteten Ergebnisse.

Artikel 7

Verfahren für die Unterstützung: Ersuchen um Einholung einer Erklärung einer Person

1.   Wenn die ersuchende Behörde um die Einholung einer Erklärung einer Person ersuchen möchte, hält sie mit der Behörde, an die das Ersuchen gerichtet werden soll, Rücksprache bezüglich aller folgenden Aspekte:

a)

rechtliche Beschränkungen oder Zwänge und jegliche Unterschiede bei den Verfahrensregeln;

b)

Rechte der Personen, bei denen die Erklärungen eingeholt werden sollen, einschließlich Fragen der Selbstbelastung, sofern relevant;

c)

Notwendigkeit einer Beteiligung von Mitarbeitern der ersuchenden Behörde als Beobachter oder aktive Teilnehmer;

d)

Rolle der Mitarbeiter der ersuchten und der ersuchenden Behörden bei der Einholung der Erklärung;

e)

Recht der Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, sich von einem gesetzlichen Vertreter beraten zu lassen, und — falls sie dieses Recht hat — Umfang der Unterstützung dieses Vertreters bei der Einholung der Erklärung, auch bezüglich Aufzeichnungen oder Berichten über die Erklärung;

f)

Einholung der Erklärung auf freiwilliger oder verpflichteter Basis;

g)

Klärung der Frage, ob die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, Zeuge oder Verdächtiger ist;

h)

Möglichkeit der Verwendung der Erklärung in einem Strafverfahren und, sofern bekannt, künftige Verwendung der Erklärung in einem Strafverfahren;

i)

Zulässigkeit der Erklärung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Behörde;

j)

Aufzeichnung der Erklärung und dafür geltende Verfahren;

k)

Verfahren zur Bescheinigung oder Bestätigung der Erklärung durch die Person, die die Erklärung abgibt, einschließlich der Frage, ob eine solche Bescheinigung oder Bestätigung nach Einholung der Erklärung erfolgen soll;

l)

Verfahren für die Übermittlung der Erklärung durch die ersuchte Behörde an die ersuchende Behörde, einschließlich des vorgeschriebenen Formats und der Frist.

2.   Die Behörden stellen sicher, dass Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass ihre operativen Mitarbeiter effizient arbeiten, und verständigen sich insbesondere über folgende Themen:

a)

Terminplanung;

b)

sämtliche zusätzlichen, möglicherweise erforderlichen Informationen;

c)

Liste der Fragen, die der Person, von der eine Erklärung eingeholt werden soll, gestellt werden sollen, und Überprüfung;

d)

Reisevorkehrungen, um unter anderem sicherzustellen, dass sich Vertreter der Behörden treffen können, um vor der Einholung der Erklärung die Angelegenheit zu besprechen;

e)

Sprachenregelung.

Artikel 8

Verfahren für die Unterstützung: Ersuchen um Einleitung einer Ermittlung oder Inspektion vor Ort

1.   Wenn die ersuchte Behörde auf Wunsch der ersuchenden Behörde beschließt, eine Ermittlung oder Inspektion vor Ort einzuleiten, so erfolgen die von der ersuchten Behörde ergriffenen aufsichtlichen Maßnahmen und Ermittlungsmaßnahmen unter der Verantwortung und Gesamtkontrolle der ersuchten Behörde. Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde können einander zu der Frage konsultieren, wie das Ersuchen um Einleitung einer Ermittlung oder Inspektion vor Ort auf möglichst sinnvolle Weise umgesetzt werden kann. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über den Fortgang der Ermittlung oder Inspektion vor Ort und teilt ihr alle gewonnenen Erkenntnisse so rasch wie möglich mit.

2.   Wenn ein Antrag auf Einleitung einer Ermittlung oder Inspektion vor Ort gestellt worden ist, konsultieren sich die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde gegenseitig über die Vorteile einer gemeinsamen Ermittlung oder gemeinsamen Inspektion vor Ort.

3.   Bei der Entscheidung über die Einleitung einer gemeinsamen Ermittlung oder gemeinsamen Inspektion vor Ort berücksichtigen die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde mindestens alle folgenden Elemente:

a)

alle sonstigen Ersuchen um Zusammenarbeit durch die ersuchende Behörde, die dafür sprechen könnten, dass die Durchführung einer gemeinsamen Ermittlung oder gemeinsamen Inspektion vor Ort sinnvoll wäre;

b)

Existenz getrennter Untersuchungen in einer Angelegenheit mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, die sich besser für eine gemeinsame Ermittlung oder gemeinsame Inspektion vor Ort eignen würden;

c)

Fragen im Zusammenhang mit Doppelbestrafung;

d)

gesetzliche und regulatorische Rahmenbedingungen in den jeweiligen Hoheitsgebieten, um sicherzustellen, dass beide Behörden mit den potenziellen Zwängen und gesetzlichen Einschränkungen bezüglich der Durchführung einer gemeinsamen Ermittlung oder gemeinsamen Inspektion vor Ort sowie etwaiger nachfolgender Verfahren, einschließlich in Fällen im Zusammenhang mit dem Grundsatz ne bis in idem, vertraut sind;

e)

notwendige Maßnahmen für Verwaltung und Leitung der Ermittlung oder Inspektion vor Ort;

f)

Schritte für eine gemeinsame Sondierungsmission;

g)

Zuweisung von Ressourcen und Benennung von Ermittlungsbeauftragten;

h)

Festlegung der von jeder Behörde — gemeinsam oder einzeln — zu ergreifenden Maßnahmen;

i)

mögliche Festlegung eines gemeinsamen Aktions- und Zeitplans durch jede Behörde;

j)

gegenseitiger Austausch der gesammelten Informationen und der Berichte über die Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen;

k)

fallspezifische Fragen.

4.   Leiten die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde eine gemeinsame Ermittlung oder gemeinsame Inspektion vor Ort ein, werden sie wie folgt tätig:

a)

Sie einigen sich auf Verfahren für Durchführung und Abschluss;

b)

sie bleiben im ständigen Dialog, um Informationsbeschaffung und Tatsachenfeststellung zu koordinieren;

c)

sie arbeiten bei der gemeinsamen Ermittlung oder gemeinsamen Inspektion vor Ort eng zusammen;

d)

sie unterstützen sich gegenseitig bei anschließenden Vollstreckungsverfahren, soweit dies rechtlich zulässig ist, einschließlich bei der Koordinierung von (administrativen, zivil- oder strafrechtlichen) Verfahren oder sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der gemeinsamen Ermittlung oder gemeinsamen Inspektion vor Ort, oder gegebenenfalls bei der Streitbeilegung.

5.   Zu Beginn der gemeinsamen Ermittlung oder gemeinsamen Inspektion vor Ort berücksichtigen die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde mindestens alle folgenden Elemente:

a)

konkrete gesetzliche Bestimmungen, die Gegenstand der Ermittlung oder Inspektion vor Ort sein werden;

b)

Erstellung eines gemeinsamen Aktionsplans, einschließlich Etappenzielen und der Aufgabenverteilung unter Berücksichtigung der jeweiligen Prioritäten der Behörden;

c)

Identifizierung und Beurteilung etwaiger gesetzlicher Beschränkungen oder Zwänge und jeglicher Unterschiede bei den Verfahren im Hinblick auf Ermittlungs- und Vollstreckungsmaßnahmen oder andere Verfahren, einschließlich der Rechte der Personen, die Gegenstand der Ermittlung sind;

d)

Identifizierung und Beurteilung konkreter gesetzlicher Berufsprivilegien, die das Ermittlungsverfahren sowie Vollstreckungsverfahren beeinflussen könnten;

e)

Strategie gegenüber Öffentlichkeit und Presse;

f)

Verwendung bereitgestellter oder ausgetauschter Informationen.

Artikel 9

Vertraulichkeitsvorschriften und zulässige Verwendung von Informationen

1.   Die Behörden erkennen an, dass für alle zwischen den Behörden ausgetauschten Informationen die Bestimmungen der Artikel 76 und 78 der Richtlinie 2014/65/EU gelten.

2.   Die Behörden behandeln vorbehaltlich der im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften alle nicht öffentlichen Informationen über Vorkehrungen für die Zusammenarbeit oder den Informationsaustausch im Rahmen dieser Vereinbarung vertraulich; dazu zählen

a)

das Ersuchen um Zusammenarbeit und der Inhalt des Ersuchens;

b)

jegliche Folgemaßnahmen zu einem solchen Ersuchen wie bilaterale Konsultationen zwischen den Behörden und gegebenenfalls alle Informationen über eine Ablehnung von Vorkehrungen für die Zusammenarbeit;

c)

nicht angeforderte Informationen, die von einer Behörde bereitgestellt werden, und die Tatsache, dass solche Informationen übermittelt wurden.

3.   Die Behörden sorgen dafür, dass ihre Mitarbeiter den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften nachkommen.

4.   Wenn die ersuchte Behörde es im Hinblick auf die Umsetzung eines Ersuchens um Zusammenarbeit für notwendig oder wünschenswert hält, offenzulegen, dass die ersuchende Behörde das Ersuchen gestellt hat, so macht die ersuchte Behörde diese Information erst öffentlich, nachdem sie mit der ersuchenden Behörde über Art und Ausmaß der erforderlichen Offenlegung gesprochen und letztere der Offenlegung zugestimmt hat. Wenn die ersuchende Behörde der Offenlegung nicht zustimmt, hat sie stattdessen die Möglichkeit, ihr Ersuchen zurückzuziehen.

Artikel 10

Änderungen, ergänzende Vorschriften und Überprüfung dieser Vereinbarung

1.   Diese Vereinbarung kann mit gemeinsamer schriftlicher Zustimmung der Behörden geändert oder ergänzt werden.

2.   Die Behörden überwachen und überprüfen regelmäßig die Umsetzung dieser Vereinbarung und konsultieren sich gegenseitig, um deren Funktionsweise zu verbessern und etwaige Schwierigkeiten zu lösen.

Artikel 11

Zusätzliche Vertragsparteien

Eine Behörde, die nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung Aufnahmebehörde wird, kann beantragen, Vertragspartei der Vereinbarung zu werden.

Artikel 12

Beilegung von Streitigkeiten

Die Behörden bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die im Rahmen dieser Vereinbarung ersuchte oder geleistete Zusammenarbeit oder die Anwendung der in der Vereinbarung festgelegten Verfahren. Wenn es der ersuchten Behörde und der ersuchenden Behörde nicht gelingt, Streitigkeiten über die ersuchte oder geleistete Zusammenarbeit beizulegen, so suchen sie eine Lösung im Wege der in Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Errichtung der ESMA vorgesehenen, nicht bindenden Vermittlertätigkeit.

Artikel 13

Außerkrafttreten

1.   Diese Vereinbarung wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Sie tritt außer Kraft, wenn der Handelsplatz, der Gegenstand der Vereinbarung ist, im Aufnahmemitgliedstaat keine wesentliche Bedeutung mehr hat.

2.   Eine Behörde, die von dieser Vereinbarung zurücktreten möchte, teilt dies der anderen Behörde mindestens dreißig Kalendertage im Voraus schriftlich mit.

3.   Auskunftsersuchen, die vor Wirksamwerden des Rücktritts gestellt wurden, werden gemäß dieser Vereinbarung bearbeitet, soweit die zurücktretende Behörde nicht etwas anderes beantragt.

4.   Nach dem Rücktritt einer Behörde von dieser Vereinbarung gewährleistet sie weiterhin den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Vertraulichkeitsschutz.

Artikel 14

Veröffentlichung

Die Behörden veröffentlichen diese Vorkehrungen für die Zusammenarbeit auf ihren Websites. Änderungen oder Ergänzungen nach Artikel 10 werden ebenfalls veröffentlicht.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die Behörden in Kraft.

Artikel 16

Unterschriften

[Heimatbehörde]

[Aufnahmebehörde]


(1)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/988 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit in Bezug auf Handelsplätze, deren Geschäfte in einem Aufnahmemitgliedstaat von wesentlicher Bedeutung sind (ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 3).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG II

Standardformat für ein Ersuchen um Zusammenarbeit

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ANHANG III

Standardformat zur Beantwortung eines Ersuchens um Zusammenarbeit

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13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/989 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2017

zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1) (im Folgenden der „Zollkodex“), insbesondere auf die Artikel 8, 11, 17, 25, 58, 63, 66, 76, 100, 132, 152, 157, 161, 165, 169, 181, 232, 236, 266, 268, 273 und 276,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (2) wurden Fehler unterschiedlicher Art festgestellt, die berichtigt werden müssen. Die Berichtigung einiger dieser Fehler erfordert die Änderung bestimmter anderer damit zusammenhängender Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung.

(2)

In Erwägungsgrund 61 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte das Ergebnis der Abstimmung über die Durchführungsverordnung im Ausschuss für den Zollkodex, der innerhalb der von seinem Vorsitz festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, korrekt wiedergegeben werden.

(3)

Der Wortlaut der folgenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte berichtigt werden, um die Bestimmungen klarer zu gestalten, jedoch ohne neue Elemente einzuführen: Artikel 67 Absatz 4, Artikel 87 (Titel), Artikel 102, 137 und 138 Artikel 143 Absatz 2, Artikel 214, 220 und Artikel 230 Absatz 2, sowie Anhang 21-01.

(4)

In einigen Bestimmungen und Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollten die Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, einschließlich der Bezugnahmen auf die in der Umsetzung befindlichen Bestimmungen des Zollkodex, berichtigt oder präzisiert werden.

(5)

Artikel 67 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte im Einklang mit Artikel 69 der genannten Durchführungsverordnung, mit dem Wiederversendern ermöglicht wird, von ermächtigten Ausführern ausgefertigte Ursprungserklärungen durch Ersatz-Ursprungsnachweise zu ersetzen, dahingehend geändert werden, dass auch Wiederversender zu den Wirtschaftsbeteiligten gehören, die eine Zulassung als ermächtigter Ausführer erlangen können.

(6)

Um die Übereinstimmung mit Artikel 55 Absätze 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) zu gewährleisten, sollte Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gestrichen werden.

(7)

In Artikel 110 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 über die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung wird die Türkei zusammen mit Norwegen und der Schweiz als eines der Länder angeführt, an die Ersuchen um nachträgliche Überprüfung übermittelt werden können. Da die Verwendung von Ersatz-Ursprungsnachweisen zwischen der Union und der Türkei jedoch nicht vorgesehen ist, wird auch kein Ersuchen um nachträgliche Prüfung von in der Türkei ausgestellten oder ausgefertigten Ersatz-Ursprungsnachweisen an dieses Land gesendet. Daher sollte die Bezugnahme auf die Türkei gestrichen werden.

(8)

Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe g der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte berichtigt werden, um die Liste der zulässigen Mittel zum Nachweis des zollrechtlichen Status von verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Richtlinie 2008/118/EG des Rates (4) befördert werden, zu ergänzen, indem Bezugnahmen auf das elektronische Verwaltungsdokument und das Betriebskontinuitätsverfahren gemäß Artikel 21 beziehungsweise Artikel 26 der genannten Richtlinie hinzugefügt werden. Diese Bezugnahmen wurden versehentlich weggelassen.

(9)

Artikel 306 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte berichtigt werden. Diese Bestimmung sollte besagen, dass die Hauptbezugsnummer (Master Reference Number — MRN) der Versandanmeldung bei der Bestimmungszollstelle vorzulegen ist und nicht in jeder Durchgangszollstelle, wie es der derzeitige Wortlaut des Artikels fälschlicherweise vorschreibt. Die Bezugnahme auf die entsprechende Bestimmung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte ebenfalls berichtigt werden. Anstatt auf Artikel 184 Absatz 2 sollte auf den zweiten Absatz des Artikels 184 der Delegierten Verordnung verwiesen werden.

(10)

Die nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgestellten Fehler und Auslassungen in den Anhängen A und B der genannten Durchführungsverordnung sollten berichtigt werden.

(11)

Anhang 12-01 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte berichtigt werden, um ein einheitliches Format für die gleichen Datenelemente im gesamten Anhang zu gewährleisten.

(12)

Ein Anhang 12-03 zur Festlegung der technischen Merkmale von Gepäckanhängern, die an in einem Unionsflughafen aufgegebenes Gepäck angebracht werden, sollte zu den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinzugefügt werden, da er bereits in Artikel 44 der Durchführungsverordnung erwähnt, jedoch irrtümlich weggelassen wurde.

(13)

In Anhang 22-13 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte ein Grammatikfehler in der ungarischen Fassung der Erklärung auf der Rechnung berichtigt werden.

(14)

Zusätzlich zu den Berichtigungen müssen einige Bestimmungen geändert werden, um den erst nach der Annahme dieser Durchführungsverordnung vorgenommenen Änderungen des maßgeblichen Rechtsrahmens Rechnung zu tragen. Daher sollte Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 (5) in Einklang gebracht werden.

(15)

Das Verfahren nach den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wurde ursprünglich im Jahr 1989 eingeführt, um für eine reibungslose und einheitliche Umsetzung von nichtpräferenziellen länderspezifischen Zollkontingenten zu sorgen. Diese Artikel entsprechen im Wesentlichen den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (6), die bis zum 30. April 2016 galt. Zahlreiche Verordnungen der Union zur Eröffnung nichtpräferenzieller Zollkontingente beziehen sich auf die Artikel 56 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Daher sollte in Artikel 57 eine Entsprechungsregel für die in anderen Verordnungen angeführten Bezugnahmen auf die gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellten Ursprungszeugnisse eingeführt werden, um zu vermeiden, dass jede dieser Verordnungen geändert werden muss.

(16)

Der Wortlaut des Artikels 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 lässt derzeit nur zu, dass Langzeit-Lieferantenerklärungen entweder für einen Zeitraum in der Vergangenheit oder in der Zukunft ausgefertigt werden. Die Bestimmung sollte geändert werden, um die Möglichkeit zu eröffnen, dass eine einzige Langzeit-Lieferantenerklärung sowohl für Waren, die am Tag der Ausfertigung der Erklärung bereits geliefert wurden, als auch für Waren, die nach diesem Datum geliefert werden, gilt. Um für mehr Klarheit und Einfachheit in der Anwendung dieser Bestimmung zu sorgen, sollte das früheste und das späteste Datum für den Beginn der Geltungsdauer einer Langzeit-Lieferantenerklärung unter Bezugnahme auf das Datum der Ausfertigung dieser Erklärung festgelegt werden. Zwar sollte die maximale Geltungsdauer einer Erklärung auf 24 Monate festgelegt werden, jedoch sollte dieser Zeitraum nicht mehr als 12 Monate in die Vergangenheit reichen oder später als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum beginnen.

(17)

Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass im Rahmen der Präferenzregelung mit einem Drittland, in dem das System des registrierten Ausführers (REX) angewandt wird, Ausführer, die Ursprungsdokumente für Sendungen mit einem Wert von mehr als 6 000 EUR ausfüllen, registrierte Ausführer sein sollten, es sei denn, in der betreffenden Präferenzregelung ist ein anderer Höchstwert festgelegt. Bis zur Registrierung des Ausführers im REX-System und in jedem Fall bis spätestens 31. Dezember 2017 kann der Ausführer bei Freihandelsabkommen mit Drittländern, in denen der Ausführer anderenfalls registriert sein müsste, ohne das Erfordernis einer Unterschrift weiterhin seine Zulassungsnummer als ermächtigter Ausführer auf Ursprungsdokumenten verwenden.

(18)

Nach dem derzeitigen Wortlaut des Artikels 69 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist ein registrierter Ausführer nicht berechtigt, Ursprungsnachweise, ausgenommen Ursprungserklärungen, durch Ersatz-Ursprungserklärungen zu ersetzen. Da jedoch das langfristige Ziel darin besteht, das System des ermächtigten Ausführers durch das REX-System zu ersetzen, sollten registrierte Ausführer in der Lage sein, die gleichen Arten von Ursprungsnachweisen durch Ersatz-Ursprungserklärungen zu ersetzen wie ermächtigte Ausführer gemäß Artikel 69 Absatz 2 dieser Durchführungsverordnung.

(19)

In Artikel 73 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte ein Absatz 3 angefügt werden, mit dem die Kommission dazu verpflichtet wird, den begünstigten Ländern auf deren Ersuchen die Musterabdrücke der in den Mitgliedstaaten verwendeten Stempel zu übermitteln. Diese Verpflichtung ist für das reibungslose Funktionieren der Regeln der regionalen Kumulierung erforderlich.

(20)

Gemäß Artikel 80 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollten die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten verpflichtet werden, den registrierten Ausführer im Einklang mit den Datenschutzvorschriften über Änderungen seiner Registrierungsdaten zu informieren.

(21)

Um im Übergangszeitraum bis zur Anwendung des REX-Systems die Kohärenz zwischen den in der Union geltenden Vorschriften zu gewährleisten, sollte in Artikel 85 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt werden, bis zu welchem Datum noch nicht im REX-System registrierte ermächtigte Ausführer für die Zwecke der bilateralen Kumulierung Erklärungen auf der Rechnung ausfertigen können. Dieses Datum sollte der 31. Dezember 2017 sein, da bis zu diesem Tag die Zollbehörden der Mitgliedstaaten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausstellen können und es somit auch das Ende dieses Übergangszeitraums markiert.

(22)

Im Gegensatz zu Norwegen und der Schweiz wird die Türkei das REX-System nicht ab dem 1. Januar 2017 anwenden. Daher sollte Artikel 86 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 dahin gehend geändert werden, dass die Registrierung von Ausführern in begünstigten Ländern erst für das APS der Türkei Gültigkeit erlangt, wenn dieses Land beginnt, das REX-System anzuwenden. Um den Zeitpunkt der Anwendung des REX-Systems durch die Türkei öffentlich bekannt zu machen, sollte die Kommission verpflichtet werden, dieses Datum im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(23)

Artikel 158 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Festlegung der Höhe der Gesamtsicherheit sollte geändert werden, um für mehr Klarheit in Bezug auf die Grundlage für die Anwendung der Verringerung der Gesamtsicherheit für Einfuhr- oder Ausfuhrzölle und sonstige Abgaben zu schaffen. In Artikel 158 sollte eine klare Unterscheidung zwischen der in Artikel 95 Absatz 3 des Zollkodex vorgesehenen verringerten Gesamtsicherheit für eine entstandene Zollschuld und andere entstandene Abgaben von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und der in Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex vorgesehenen verringerten Gesamtsicherheit vorgenommen werden. Letztere gilt für Zölle und sonstige Abgaben, die unter den in Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Bedingungen anfallen können.

(24)

Um zu verhindern, dass eine Einzelsicherheit mit Sicherheitstitel nach Rücknahme oder Widerruf einer für diesen Sicherheitstitel geleisteten Verpflichtungserklärung verwendet wird, sollte in Artikel 161 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 eine Bestimmung aufgenommen werden, aus der hervorgeht, dass die vor dem Tag der Rücknahme oder des Widerrufs dieser Verpflichtungserklärung ausgegebenen Sicherheitstitel nicht mehr für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren verwendet werden dürfen.

(25)

Wie in Artikel 8 Absatz 3 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (7) in seiner gültigen Fassung (im Folgenden das „TIR-Übereinkommen“) vorgesehen, wird in Artikel 163 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 die Höhe des Betrags festgelegt, bis zu dem jeder bürgende Verband mit Sitz im Zollgebiet der Union in Bezug auf ein bestimmtes TIR-Verfahren haftbar gemacht werden kann. Artikel 163 sollte aufgrund der Ankündigung der Internationalen Straßentransport-Union (IRU), dass ihr globaler Versicherer für alle Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens den durch die Sicherheitsleistung abgedeckten Betrag je Carnet TIR von 60 000 EUR auf 100 000 EUR erhöht hat, entsprechend geändert werden.

(26)

Artikel 231 Absatz 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass bis zur Verfügbarkeit der entsprechenden elektronischen Systeme lediglich der spezifische Informationsaustausch über die in den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels genannten Kontrollen ausgesetzt wird. Solange die entsprechenden elektronischen Systeme nicht verfügbar sind, sollte der Verpflichtung gemäß Artikel 179 Absätze 4 und 5 des Zollkodex zur Durchführung von Zollkontrollen und zum Austausch von Informationen über diese Kontrollen im Einklang mit Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 nachgekommen werden.

(27)

Artikel 329 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte gestrichen werden. Er sieht bestimmte Ausnahmen von der allgemeinen Regelung zur Bestimmung der Ausgangszollstelle für die Ausfuhr von Waren, die anschließend in ein Versandverfahren übergeführt werden, vor. Aufgrund eines Fehlers bei der Umnummerierung verweist Artikel 329 Absatz 8 fälschlicherweise auf Absatz 4 desselben Artikels, jedoch bestand nie die Absicht, eine Ausnahme für Waren vorzusehen, die auf ein Schiff verladen werden, das nicht im Linienverkehr eingesetzt wird. Soweit die Richtlinie 2008/118/EG bei der Verbringung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung aus dem Zollgebiet der Union angewandt wird, sollte sich Artikel 329 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 auch nicht auf diese Waren beziehen. Schließlich ist keine spezifische Regelung zur Bestimmung der Ausgangszollstelle erforderlich, wenn Waren, die Ausfuhrförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen, zur Ausfuhr überlassen und anschließend in ein Versandverfahren übergeführt werden. Der Grund dafür ist, dass diese Waren gemäß Artikel 189 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nur in ein externes Versandverfahren übergeführt werden können, was bedeutet, dass sie den zollrechtlichen Status von Unionswaren verlieren und einer strengen zollamtlichen Überwachung unterliegen.

(28)

Derzeit werden Ausfuhren, auf die ein Versandverfahren folgt, in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt. In einigen Mitgliedstaaten erfolgt die Bestätigung des Ausgangs unmittelbar bei Überführung der Waren in das Versandverfahren, in anderen Mitgliedstaaten erst nach Erledigung des Versandverfahrens. Diese unterschiedliche Handhabung tritt sowohl bei externen Versandverfahren als auch und bei anderen Versandverfahren auf. Gemäß Artikel 333 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 kann die Ausgangszollstelle während des Übergangszeitraums und bis zur Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang der Waren, wenn diese in ein anderes als das externe Versandverfahren übergeführt werden, bis zum Tag nach dem Tag, an dem das Versandverfahren erledigt wird, unterrichten. Diese Möglichkeit sollte zudem auf Waren ausgeweitet werden, die in ein externes Versandverfahren übergeführt werden, sodass während des Übergangszeitraums diejenigen Mitgliedstaaten, in denen die Abläufe automatisiert wurden, auch weiterhin Ausgangsbestätigungen bei Überführung der Waren in das Versandverfahren oder bei Erledigung des Versandverfahrens ausstellen können.

(29)

Um die im Rahmen von Anmeldungen und Mitteilungen verwendeten Formate und Codes bestimmter Datenanforderungen leichter in den entsprechenden elektronischen Systemen zur Anwendung zu bringen, sollte Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 geändert werden.

(30)

Die Druckanweisungen in Anhang 22-02 und die einleitenden Bemerkungen in Anhang 22-14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollten geändert werden, um klarzustellen, wie lange die alten Formulare parallel verwendet werden können. Diese Formulare sollten in jedem Fall nicht mehr nach dem 1. Mai 2019 verwendet werden.

(31)

In Anhang 22-06 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte die Angabe von zusätzlichen Kontaktdaten der Wirtschaftsbeteiligten in Feld 2 des Antrags auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer fakultativ sein, da in Feld 1 des Antragsformulars bereits grundlegende Kontaktdaten verlangt werden. Darüber hinaus sollte eine Möglichkeit bestehen, das Antragsformular nicht zu unterzeichnen oder nicht abzustempeln, wenn der Ausführer und die Zollbehörden elektronisch authentisiert sind.

(32)

In den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte der Wortlaut der Verpflichtungserklärung des Bürgen dem Beitritt Serbiens zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (8) vom 1. Februar 2016 Rechnung tragen. Serbien sollte zudem zu der Liste der betreffenden Länder in den entsprechenden Feldern der Gesamtsicherheitsbescheinigung und der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in Anhang 72-04 der genannten Durchführungsverordnung hinzugefügt werden.

(33)

Um die Kontinuität des Betriebs im Ablauf des Unionsversandverfahrens zu gewährleisten, sollten in Anhang 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mehrere Bestimmungen über die Gültigkeit der Sicherheitsleistung eingeführt werden: eine Bestimmung zur Gültigkeit der Gesamtsicherheitsbescheinigung und der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung; eine Bestimmung, mit der die Verwendung von Bescheinigungen untersagt wird, wenn die Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit widerrufen wurde oder eine abgegebene Verpflichtungserklärung im Falle einer Gesamtsicherheit widerrufen oder aufgehoben wurde; und eine Bestimmung über die Mitteilung der Mitgliedstaaten zu den Mitteln zur Identifizierung gültiger Bescheinigungen.

(34)

Die in dieser Verordnung festgelegten Berichtigungen und Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollten so bald wie möglich in Kraft treten, um jegliche Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die korrekte Fassung der geltenden Bestimmungen zu vermeiden.

(35)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt berichtigt:

1.

Erwägungsgrund 61 erhält folgende Fassung:

„(61)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitz gesetzten Frist Stellung genommen.“

2.

In Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 werden die Wörter „Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in dem Fall, dass die betreffenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind,“ durch die Wörter „Delegierten Verordnung (EU) 2016/341“ ersetzt.

3.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

4.

Artikel 67 wird wie folgt berichtigt:

a)

in Absatz 1 werden die Wörter „im Zollgebiet der Union ansässige Ausführer“ durch die Wörter „im Zollgebiet der Union ansässige Ausführer und Wiederversender“ ersetzt;

b)

in Absatz 4 wird der Satz „Der Zulassungsnummer geht der ISO-3166-1-Alpha-2-Ländercode des zulassenden Mitgliedstaats voran.“ durch den Satz „Die Zulassungsnummer beginnt mit dem ISO-3166-1-Alpha-2-Ländercode des zulassenden Mitgliedstaats.“ ersetzt.

c)

in Absatz 6 wird die Angabe „Anhang 22-09“ durch die Angabe „Anhang 22-13“ ersetzt.

5.

Artikel 70 wird wie folgt berichtigt:

a)

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wird ein Land oder Gebiet aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) gestrichen, so gelten die in Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Regeln und Verfahren und die in den Artikeln 72, 80 und 108 der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen für dieses Land oder Gebiet für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dem Anhang fort.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).“"

6.

In Artikel 75 Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 67 Absatz 2“ durch die Angabe „Artikel 71 Absatz 2“ ersetzt.

7.

In Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b werden die Wörter „der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446“ gestrichen.

8.

Artikel 87 erhält folgende Fassung:

„Artikel 87

System des registrierten Ausführers: Veröffentlichungspflicht

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website das Datum, an dem begünstigte Länder beginnen, das REX-System anzuwenden. Die Kommission hält die Informationen auf dem neuesten Stand.“

9.

Die Überschrift des Artikels 89 erhält folgende Fassung:

„Entzug einer Registrierung“.

10.

Die Überschrift des Artikels 90 erhält folgende Fassung:

„Automatischer Entzug einer Registrierung bei Streichung eines Landes aus der Liste begünstigter Länder“.

11.

In Artikel 92 Absatz 1 wird Unterabsatz 3 gestrichen.

12.

Artikel 102 wird wie folgt berichtigt:

a)

in Absatz 2 wird das Wort „unvollständig“ durch die Wörter „vereinfachte Zollanmeldung“ ersetzt;

b)

in Absatz 3 Buchstabe b werden die Wörter „der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446“ gestrichen.

13.

Artikel 110 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Nach Einreichung eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung wird eine solche Prüfung spätestens sechs Monate nach Absendung des Ersuchens durchgeführt und werden die Ergebnisse den Zollbehörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt; gehen die Ersuchen an Norwegen oder die Schweiz, um Prüfungen von Ersatz-Ursprungszeugnissen zu veranlassen, die in den Hoheitsgebieten dieser Länder ausgehend von einem Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder einer in einem begünstigten Land ausgefertigten Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt wurden, beträgt diese Frist acht Monate. Aufgrund des Ergebnisses der Prüfung muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes angesehen werden können.“

14.

In Artikel 119 Absatz 4 werden die Wörter „der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446“ gestrichen.

15.

Artikel 126 wird wie folgt berichtigt:

a)

in Absatz 1 werden die Wörter „Dieser Unterabschnitt gilt“ durch die Wörter „Die Unterabschnitte 10 und 11 gelten“ ersetzt;

b)

in Absatz 3 werden die Wörter „dieses Unterabschnitts“ durch die Wörter „der Unterabschnitte 10 und 11“ ersetzt.

16.

In Artikel 137 Absatz 4 Buchstabe b werden die Wörter „mit anderen Beförderungsmitteln“ durch die Wörter „auf andere Beförderungsarten“ ersetzt.

17.

In Artikel 138 Absatz 1 werden die Wörter „mit gleichem Beförderungsmittel“ durch die Wörter „auf gleiche Beförderungsart“ ersetzt.

18.

In Artikel 143 Absatz 2 werden die Wörter „gehören dazu die anteilig aufgeteilten Kosten“ durch die Wörter „gehört dazu der anteilig aufgeteilte Wert“ ersetzt.

19.

Die Unterüberschrift des Artikels 164 erhält folgende Fassung:

„(Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben b und c und Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b und c des Zollkodex)“

20.

Die Unterüberschrift des Artikels 186 erhält folgende Fassung:

„(Artikel 128 des Zollkodex)“

21.

Artikel 187 wird wie folgt berichtigt:

a)

Die Unterüberschrift erhält folgende Fassung:

„(Artikel 128 des Zollkodex)“

b)

Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Für alle von dem betreffenden Schiff oder Flugzeug beförderten Waren ist im ersten Eingangshafen oder -flughafen der Union eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben. Die Zollstellen an diesem Hafen oder Flughafen nehmen für die Zwecke der Sicherheit und Gefahrenabwehr für alle von dem betreffenden Schiff oder Flugzeug beförderten Waren die Risikoanalyse vor. Diese Waren können am Entladehafen oder -flughafen weiteren Risikoanalysen unterzogen werden;“

22.

In Artikel 192 wird folgende Unterüberschrift eingefügt:

„(Artikel 145 des Zollkodex)“

23.

Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

durch die Daten der Verbrauchsteueranmeldung gemäß den Artikeln 21, 26 und 34 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (*2);

(*2)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).“"

24.

Artikel 214 erhält folgende Fassung:

„Artikel 214

Erzeugnisse der Seefischerei und daraus gewonnene oder hergestellte Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)   In den Fällen, in denen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Erzeugnisse oder Waren vor ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert wurden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört, ist für diese Erzeugnisse und Waren beim Eingang in das Zollgebiet der Union eine von der Zollbehörde dieses Landes oder Gebiets ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, dass die Erzeugnisse und Waren in diesem Land oder Gebiet unter zollamtlicher Überwachung standen und keiner anderen Behandlung unterzogen wurden als zu ihrer Erhaltung erforderlich.

(2)   Die gemäß Absatz 1 erforderliche Bescheinigung erfolgt auf einem Ausdruck des Fischereilogbuchs gemäß Artikel 133 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, dem gegebenenfalls ein Ausdruck der Umladeerklärung beigefügt wird.“

25.

Die Überschrift des Artikels 220 erhält folgende Fassung:

„Briefsendungen und Waren in Postsendungen“

26.

In Artikel 229 Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 15“ durch die Angabe „Artikel 14“ ersetzt.

27.

Artikel 230 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die entscheidungsbefugte Zollbehörde stellt den Zollbehörden der übrigen Mitgliedstaaten alle ihr vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit den zollrelevanten Tätigkeiten des Inhabers der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung zur Verfügung.“

28.

In Artikel 251 Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 166 der Verordnung (EU) 952/2013“ durch die Wörter „Artikel 166 des Zollkodex“ ersetzt.

29.

In Artikel 277 Absatz 1 Buchstabe a wird die Angabe „Artikel 268“ durch die Angabe „Artikel 275“ ersetzt.

30.

In Artikel 280 Absatz 6 Unterabsatz 1 wird die Angabe „Artikel 267“ durch die Angabe „Artikel 274“ ersetzt.

31.

Die Unterüberschrift des Artikels 291 erhält folgende Fassung:

„(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)“

32.

Die Unterüberschrift des Artikels 294 erhält folgende Fassung:

„(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)“

33.

Die Unterüberschrift von Artikel 295 erhält folgende Fassung:

„(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)“

34.

Artikel 306 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Was die Vorlage der MRN der Versandanmeldung bei der Bestimmungszollstelle angeht, gilt Artikel 184 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.“

35.

In Artikel 308 Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 305“ durch die Angabe „Artikel 312“ ersetzt.

36.

In Artikel 312 Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 300“ durch die Angabe „Artikel 307“ ersetzt.

37.

Die Unterüberschrift des Artikels 313 erhält folgende Fassung:

„(Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a, b, c und e des Zollkodex)“

38.

In Artikel 314 Absatz 2 Buchstabe a wird die Angabe „Artikel 291“ durch die Angabe „Artikel 298“ ersetzt.

39.

Im zweiten Absatz des Artikels 319 wird die Angabe „Artikel 15“ durch die Angabe „Artikel 14“ ersetzt.

40.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

41.

Artikel 345 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Abweichend von Absatz 1 bleiben Einzige Bewilligungen im vereinfachten Verfahren (SASP), die gemäß der Verordnung (EWG) 2454/93 ausgestellt wurden und am 1. Mai 2016 noch gültig waren, bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der Systeme CCI und AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2016/578/EU der Kommission gültig.“

42.

Anhang A, Titel I „Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen“ wird wie folgt berichtigt:

a)

in der Zeile zu Datenelement „2/4 Beigefügte Dokumente“ erhält der Wortlaut in den Spalten „D.E. Format (Art/Länge)“ und „Kardinalität“ folgende Fassung:

Anzahl der Dokumente insgesamt: n..3 +

1x

Art des Dokuments: an..70 +

Dokumentenkennung: an..35 +

Datum des Dokuments: n8 (JJJJMMTT)

999x“

b)

in der Zeile zu Datenelement „5/3 Warenmenge“ erhält der Wortlaut in der Spalte „Kardinalität“ folgende Fassung:

„999x

In Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte: 1x“

c)

in der Zeile zu Datenelement „7/2 Art der Zollverfahren“ wird in der Spalte „Anmerkungen“ folgender Absatz angefügt:

„Soll die Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers verwendet werden, sind folgende Codes zu verwenden:

Code „XR” für ein öffentliches Zolllager des Typs I,

Code „XS” für ein öffentliches Zolllager des Typs II,

Code „XU” für ein privates Zolllager.“.

43.

Anhang B, Titel I „Formate und Kardinalität der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen“ wird wie folgt berichtigt:

a)

in der Zeile zu Datenelement „5/30 Ort der Annahme“ erhält der Wortlaut in der Spalte „Anmerkungen“ folgende Fassung:

„Wird der Ort der Annahme gemäß UN/LOCODE codiert, ist der in Titel II für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)” festgelegte UN/LOCODE zu verwenden. Erfolgt keine Codierung des Orts der Annahme gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ort der Annahme befindet, der in Titel II für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Code verwendet.“;

b)

in den Zeilen zu den Datenelementen „7/9 Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft“, „7/14 Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels“ und „7/16 Kennzeichen des grenzüberschreitenden passiven Beförderungsmittels“ erhält der Wortlaut in der Spalte „Anmerkungen“ folgende Fassung:

„Für die Art der Identifizierung sind die in Titel II für D.E. 7/7 „Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang” festgelegten Codes zu verwenden.“;

c)

in der Zeile zu Datenelement „8/3 Referenz der Sicherheitsleistung“ erhält der Wortlaut in der Spalte „D.E. Format (Art/Länge)“ folgende Fassung:

„Sicherheits-Referenznummer: an..24 +

Zugangscode: an..4 +

Währungscode: a3 +

Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und in Fällen, in denen Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Zollkodex Anwendung findet, andere Abgaben: n..16,2 +

Zollstelle der Sicherheitsleistung: an8

ODER

Andere Referenz der Sicherheitsleistung: an..35 +

Zugangscode: an..4 +

Währungscode: a3 +

Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und in Fällen, in denen Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Zollkodex Anwendung findet, andere Abgaben: n..16,2 +

Zollstelle der Sicherheitsleistung: an8“

44.

Anhang B Titel II „Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen“ wird wie folgt berichtigt:

a)

im Datenelement „1/1 Art der Anmeldung“ erhält jeweils der erste Satz in der Beschreibung der Codes „EX“ und „IM“ folgende Fassung:

„Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union.“;

b)

das Datenelement „1/10. Verfahren“ wird wie folgt berichtigt:

i)

in der Beschreibung des Codes 68 wird folgender Wortlaut angefügt:

„Erläuterung:

Dieser Code ist für Waren zu verwenden, die sowohl der Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern unterliegen, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.“

ii)

die Beschreibung des Codes 78 erhält folgende Fassung:

„Überführung von Waren in eine Freizone. a)“;

c)

das Datenelement „1/11. Zusätzliches Verfahren“ wird wie folgt berichtigt:

i)

im Abschnitt „Vorübergehende Verwendung“ erhält die Beschreibung des Codes D18 in der Spalte „Verfahren“ folgende Fassung:

„Waren, die Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind“;

ii)

im Abschnitt „Vorübergehende Verwendung“ erhält die Beschreibung des Codes D20 in der Spalte „Verfahren“ folgende Fassung:

„Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht bestimmt sind (sechs Monate)“;

iii)

im Abschnitt „Sonstige“ wird der Code „F42“ in der Spalte „Code“ durch den Code „F44“ ersetzt;

iv)

im Abschnitt „Sonstige“ werden nach der Zeile für den Code F45 folgenden Zeilen eingefügt:

„Zugrundelegung der ursprünglichen zolltariflichen Einreihung der Waren in Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Zollkodex

F46

Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gemäß Artikel 177 des Zollkodex fallen

F47“

v)

im Abschnitt „Sonstige“ wird nach der Zeile für den Code F61 die folgende Zeile eingefügt:

„Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gemäß Artikel 177 des Zollkodex fallen

F65“

d)

das Datenelement „4/3. Abgabenberechnung“ wird wie folgt berichtigt:

i)

die Bezeichnung des Datenelements erhält folgende Fassung:

„4/3.

Abgabenberechnung — Art der Abgabe“;

ii)

die Beschreibung des Codes A00 erhält folgende Fassung:

„Einfuhrabgabe“;

iii)

die Beschreitung des Codes C00 erhält folgende Fassung:

„Ausfuhrabgabe“;

iv)

die Zeile für den Code C10 wird gestrichen;

e)

die Bezeichnung des Datenelements „4/8. Abgabenberechnung“ erhält folgende Fassung:

„4/8.

Abgabenberechnung — Zahlungsart“

45.

In Anhang 12-01 Titel I „Formate der gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen“ wird in der Zeile zu Datenelement „11 Gründungsdatum“ in der Spalte „D.E. Format (Art/Länge)“ die Angabe „(JJJJMMTT)“ hinzugefügt.

46.

Ein Anhang 12-03 wird, wie in Anhang I dieser Verordnung festgelegt, eingefügt.

47.

Anhang 21-01 wird wie folgt berichtigt:

a)

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

b)

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

c)

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

d)

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

e)

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

48.

Anhang 22-02 wird wie folgt berichtigt:

a)

Die folgende Druckanweisung wird angefügt:

„4.

Die alten Fassungen des Formulars können bis zum Aufbrauchen der Bestände oder bis zum 1. Mai 2019 weiterverwendet werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.“;

b)

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

49.

Anhang 22-06 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

50.

In Anhang 22-07 erhält der erste Absatz unter der Überschrift „Erklärung zum Ursprung“ folgende Fassung:

„Auf allen Handelspapieren mit Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie der Beschreibung der Erzeugnisse und dem Datum der Ausstellung auszufertigen (9).

(9)  Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so muss die Ersatzerklärung zum Ursprung die Angabe ‚Replacement statement‘ oder ‚Attestation de remplacement‘ oder ‚Comunicación de sustitución‘ enthalten. Die Ersatzerklärung muss auch das Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung und alle sonstigen erforderlichen Angaben gemäß Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthalten.“"

51.

Anhang 22-09 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

52.

In Anhang 22-13 erhält die ungarische Fassung der Erklärung auf der Rechnung folgende Fassung:

„A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak.“

53.

In Anhang 23-02 erhält die Überschrift der Tabelle unter Nummer 10 folgende Fassung:

„LISTE DER WAREN GEMÄSS ARTIKEL 142 ABSATZ 6“

54.

In Anhang 32-06 wird zwischen der Überschrift „Unionsversandverfahren/Gemeinsames Versandverfahren“ und dem ersten Feld das Wort „Vorderseite“ eingefügt.

55.

In Anhang 61-03 erhalten der erste Absatz und der einleitende Satz des zweiten Absatzes folgende Fassung:

„Für die Zwecke des Artikels 252 wird das Nettogewicht jeder Sendung frischer Bananen von zugelassenen Wiegern an jedem Entladeort nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren bestimmt:

Für diesen Anhang und für Artikel 252 gelten folgende Begriffsbestimmungen:“

56.

In Anhang 62-02 wird die erste Seite des Originals und der Durchschrift des „Auskunftsblatts INF 3 für Rückwaren“ durch das in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführte Formular ersetzt.

Artikel 2

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)   Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex und nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen sind in Anhang A der vorliegenden Verordnung enthalten.

(2)   Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex und nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status sind in Anhang B der vorliegenden Verordnung enthalten.

(3)   Abweichend von Absatz 1 finden bis zum Anfangsdatum der ersten Phase der Anpassung des Systems für verbindliche Zolltarifauskünfte (im Folgenden „vZTA“) und des im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 (*3) genannten Überwachungs-2-Systems nicht die Formate und Codes des Anhangs A der vorliegenden Verordnung in Bezug auf vZTA-Anträge und -Entscheidungen, sondern die in den Anhängen 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (*4) festgelegten Formate und Codes Anwendung.

Abweichend von Absatz 1 finden bis zum Zeitpunkt der Anpassung des im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannten Systems des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (im Folgenden „AEO“) nicht die Formate und Codes des Anhangs A der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Beantragung und Bewilligung des Status eines AEO, sondern die in den Anhängen 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festgelegten Formate und Codes Anwendung.

(4)   Abweichend von Absatz 2 finden bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme oder der Anpassung der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannten IT-Systeme die Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs B der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme keine Anwendung.

Für die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme gelten bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme oder der Anpassung der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, die Formate und Codes gemäß Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341.

(5)   Die Zollbehörden können beschließen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 für die folgenden Anträge und Bewilligungen andere als die in Anhang A der vorliegenden Verordnung festgelegten Formate und Codes gelten:

a)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind;

b)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf Gesamtsicherheiten;

c)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Aufschub der Zahlung;

d)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern gemäß Artikel 148 des Zollkodex;

e)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Linienschifffahrtsverkehr;

f)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den zugelassenen Aussteller;

g)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen;

h)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Eigenkontrolle;

i)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren;

j)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand;

k)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand;

l)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse;

m)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz;

n)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

(6)   Die Zollbehörden können zulassen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen für die folgenden Anträge und Bewilligungen statt der Datenanforderungen gemäß Anhang A der vorliegenden Verordnung die Formate und Codes der Datenanforderungen für Anträge und Bewilligungen gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 verwendet werden:

a)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung;

b)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung;

c)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;

d)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung;

e)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung;

f)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung;

g)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung;

h)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren.

(7)   Unbeschadet des Absatzes 6 finden bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des EU-ZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) oder der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 in den Fällen, in denen ein Antrag auf eine Bewilligung in Form einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gestellt wurde, in Bezug auf die für diesen Antrag erforderlichen zusätzlichen Datenelemente die Formate und Codes gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 Anwendung.

(*3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6)."

(*4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).“"

2.

In Artikel 57 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Rahmen besonderer nichtpräferenzieller Einfuhrregelungen gelten Bezugnahmen auf gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellte Ursprungszeugnisse als Bezugnahmen auf die in diesem Artikel genannten Ursprungszeugnisse.“

3.

Artikel 62 erhält folgende Fassung:

„Artikel 62

Langzeit-Lieferantenerklärung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Liefert ein Lieferant einem Ausführer oder einem anderen Wirtschaftsbeteiligten regelmäßig Warensendungen und ist die Ursprungseigenschaft all dieser Waren voraussichtlich gleich, so kann der Lieferant für mehrere Sendungen dieser Waren eine einzige Erklärung zur Verfügung stellen (Langzeit-Lieferantenerklärung).

(2)   Eine Langzeit-Lieferantenerklärung wird für Sendungen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums befördert werden, ausgefertigt und enthält folgende drei Daten:

a)

Datum der Ausfertigung der Erklärung (Ausfertigungsdatum);

b)

Datum des Beginns der Geltungsdauer (Anfangsdatum), das nicht mehr als zwölf Monate vor und nicht mehr als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen darf;

c)

Datum des Ablaufs der Geltungsdauer (Ablaufdatum), das nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen darf.

(3)   Der Lieferant informiert den Ausführer oder den Wirtschaftsbeteiligten unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für einige oder alle gelieferten oder zu liefernden Warensendungen ungültig ist.“

4.

Artikel 68 erhält folgende Fassung:

„Artikel 68

Registrierung von Ausführern außerhalb des Rahmens des APS der Union

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Hat die Union eine Präferenzregelung, nach der ein Ursprungsdokument von einem Ausführer gemäß den Rechtsvorschriften der Union ausgefüllt werden muss, kann ein solches Dokument nur von einem zu diesem Zweck bei den Zollbehörden eines Mitgliedstaats registrierten Ausführer ausgefüllt werden. Die Identität eines solchen Ausführers wird im System des registrierten Ausführers (REX) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 registriert. Die Unterabschnitte 2 bis 9 dieses Abschnitts gelten entsprechend.

(2)   Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Artikel 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit den Bedingungen für die Annahme von Anträgen und die Aussetzung von Entscheidungen sowie die Artikel 10 und 15 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die Anwendung dieses Artikels. Anträge und Entscheidungen in Bezug auf diesen Artikel werden nicht in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 10 ausgetauscht und gespeichert.

(3)   Die Kommission teilt dem Drittland, mit dem die Union eine Präferenzregelung hat, die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Überprüfung eines Ursprungsdokuments zuständig sind, das von einem registrierten Ausführer in der Union gemäß diesem Artikel ausgefüllt wurde.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 1 beträgt der Höchstwert pro Sendung 6 000 EUR, wenn in der betreffenden Präferenzregelung kein Höchstwert festgelegt ist, bis zu dem ein Ausführer, der kein registrierter Ausführer ist, ein Ursprungsdokument ausfüllen darf.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Ursprungsdokument bis zum 31. Dezember 2017 von einem Ausführer ausgefüllt werden, der nicht registriert worden ist, aber ein ermächtigter Ausführer in der Union ist. Artikel 77 Absatz 7 findet entsprechend Anwendung.“

5.

Artikel 69 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ist der für die Zwecke der Zollpräferenzmaßnahme nach Absatz 1 erforderliche Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ein anderes staatliches Ursprungszeugnis, eine Ursprungserklärung oder eine Erklärung auf der Rechnung, so erfolgt die Ausfertigung oder Ausstellung des Ersatz-Ursprungsnachweises in Form eines der folgenden Dokumente:

a)

eine Ersatz-Ursprungserklärung oder Ersatz-Erklärung auf der Rechnung, ausgefertigt von einem ermächtigten Ausführer, der die Waren wiederversendet;

b)

eine Ersatz-Ursprungserklärung oder Ersatz-Erklärung auf der Rechnung oder eine Ersatzerklärung zum Ursprung, ausgefertigt von einem Wiederversender der Waren, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert nicht übersteigt;

c)

eine Ersatz-Ursprungserklärung oder Ersatz-Erklärung auf der Rechnung oder eine Ersatzerklärung zum Ursprung, ausgefertigt von einem Wiederversender der Waren, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert übersteigt und der Wiederversender der Ersatz-Ursprungserklärung oder der Ersatz-Erklärung auf der Rechnung oder der Ersatzerklärung zum Ursprung eine Kopie des ursprünglichen Ursprungsnachweises beifügt;

d)

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt von der Zollstelle, unter deren Überwachung sich die Waren befinden, falls die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

der Wiederversender ist weder ein ermächtigter noch ein registrierter Ausführer und verweigert seine Zustimmung dazu, dass dem Ersatz-Nachweis eine Kopie des ursprünglichen Ursprungsnachweises beigefügt wird;

ii)

der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung übersteigt den geltenden Höchstwert, ab dem der Ausführer ein ermächtigter oder ein registrierter Ausführer sein muss, um einen Ersatz-Nachweis ausfertigen zu dürfen;

e)

eine Ersatzerklärung zum Ursprung, ausgefertigt von einem registrierten Ausführer, der die Waren wiederversendet.“

6.

In Artikel 73 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Auf Ersuchen eines begünstigten Landes übermittelt die Kommission diesem begünstigten Land die Musterabdrücke der von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.“

7.

In Artikel 80 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats informieren den registrierten Ausführer über die Änderung seiner Registrierungsdaten.“

8.

Artikel 85 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten stellen ab dem 1. Januar 2018 keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die ermächtigten Ausführer fertigen keine Erklärung auf der Rechnung für die Zwecke der Kumulierung gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mehr aus.“

b)

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Noch nicht registrierte ermächtigte Ausführer in den Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2017 Erklärung auf der Rechnung für die Zwecke der Kumulierung gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausfertigen.“.

9.

Artikel 86 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für Ausfuhren im Rahmen der APS der Union, Norwegens oder der Schweiz brauchen sich Ausführer nur einmal registrieren zu lassen.

Die zuständigen Behörden des begünstigen Landes teilen dem Ausführer für die Ausfuhr im Rahmen der APS der Union, Norwegens und der Schweiz eine Nummer als registrierter Ausführer zu, sofern diese Länder das Land, in dem die Registrierung stattgefunden hat, als begünstigtes Land anerkannt haben.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ausfuhren im Rahmen des APS der Türkei, sobald dieses Land beginnt, das REX-System anzuwenden. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die Türkei mit der Anwendung dieses Systems beginnt.“

10.

Artikel 158 erhält folgende Fassung:

„Artikel 158

Höhe der Gesamtsicherheit

(Artikel 95 Absätze 2 und 3 des Zollkodex)

(1)   Gemäß den in Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen reduziert sich der in Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex genannte Betrag der Gesamtsicherheit auf 50 %, 30 % oder 0 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe b festgesetzten Referenzbetrags.

(2)   Der in Artikel 95 Absatz 3 des Zollkodex genannte Betrag der Gesamtsicherheit reduziert sich auf 30 % der Teile des gemäß Artikel 155 Absatz 2 und Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe a festgesetzten Referenzbetrags.“

11.

In Artikel 161 wird folgender Absatz angefügt:

„Ab dem Tag des Wirksamwerdens der Rücknahme oder des Widerrufs können vorher ausgegebene Einzelsicherheiten mit Sicherheitstiteln nicht mehr für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren verwendet werden.“

12.

Artikel 163 erhält folgende Fassung:

„Artikel 163

Haftung der bürgenden Verbände bei TIR-Verfahren

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

Für die Zwecke des Artikels 8 Absätze 3 und 4 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) in seiner gültigen Fassung und sofern ein TIR-Verfahren im Zollgebiet der Union durchgeführt wird, kann jeder bürgende Verband mit Sitz im Zollgebiet der Union bis zu einem Betrag von 100 000 EUR je Carnet TIR oder dem entsprechenden in der Landeswährung ausgedrückten Betrag für die Zahlung des gesicherten Betrags für die Waren, die Gegenstand des TIR-Verfahrens sind, haftbar gemacht werden.“

13.

Artikel 231 Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„(11)   Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme des AES und des Systems EU-ZK Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 finden die Absätze 5 und 6 keine Anwendung.“

14.

Artikel 329 Absatz 8 wird gestrichen.

15.

Artikel 333 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Abweichend von Absatz 2 Buchstaben b und c ist bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 die Frist, in der die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang der Waren unterrichten muss, in den in Artikel 329 Absätze 5 und 6 genannten Fällen der erste Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren in das Versandverfahren übergeführt wurden oder die Waren das Zollgebiet der Union verlassen oder das Versandverfahren erledigt wird.“

16.

Anhang B Titel I „Formate und Kardinalität der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen“ wird wie folgt geändert:

a)

in der Zeile zu Datenelement „2/1 Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere“ wird in der Spalte „D.E. Format (Art/Länge)“ der Wortlaut „Dokumentenkategorie: a1+“ gestrichen;

b)

in der Zeile zu Datenelement „4/4 Abgabenberechnung — Bemessungsgrundlage“ wird in der Spalte „D.E. Format (Art/Länge)“ folgender Wortlaut angefügt:

„ODER

Betrag: n..16,2“;

c)

in der Zeile zu Datenelement „5/8 Code für das Bestimmungsland“ wird in der Spalte „Anmerkungen“ folgender Wortlaut angefügt:

„Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden.“

17.

Anhang B Titel II „Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen“ wird wie folgt geändert:

a)

das Datenelement „2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere“ wird wie folgt geändert:

i)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes.

Jeder Code umfasst drei Elemente. Mit dem ersten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das zweite Element (an..35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das dritte Element (an..5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welchen Punkt des Vorpapiers Bezug genommen wird.

Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die drei Elemente durch einen Bindestrich (-) voneinander getrennt.“;

ii)

der mit der Überschrift „1. Das erste Element (a1)“ beginnende Absatz wird gestrichen;

iii)

die Überschrift „2. Das zweite Element (an..3):“ wird durch die Überschrift „1. Das erste Element (an..3)“ ersetzt;

iv)

die Überschrift „3. Das dritte Element (an..35):“ wird durch die Überschrift „2. Das zweite Element (an..35)“ ersetzt;

v)

die Überschrift „4. Das vierte Element (an..5):“ wird durch die Überschrift „3. Das dritte Element (n..5)“ ersetzt;

vi)

die beiden Spiegelstriche im Abschnitt „Beispiele“ unter der Überschrift „4. Das vierte Element (an..5):“ erhalten folgende Fassung:

„—

Die betreffende Warenposition war die fünfte Position auf dem T1-Versandpapier (Vorpapier), die von der Bestimmungszollstelle unter der Nummer „238 544“ registriert worden ist. Der Code lautet daher „821-238544-5“. („821“ für das Versandverfahren, „238544“ für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge) und „5“ für die Positionsnummer).

Waren, die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens angemeldet wurden. Es wurde die MRN „16DE9876AB889012R1“ zugewiesen. Der Code in der ergänzenden Anmeldung lautet daher „SDE-16DE9876AB889012R1“. („SDE“ für die vereinfachte Anmeldung, „16DE9876AB889012R1“ für die MRN des Dokuments).“;

b)

das Datenelement „2/2. Zusätzliche Informationen“ wird wie folgt geändert:

i)

in der Tabelle mit der Überschrift „Kategorie“ allgemein „— Code 0xxxx“ wird die letzte Zeile gestrichen;

ii)

in der Tabelle mit der Überschrift „Einfuhr: Code 1xxxx“ wird die letzte Zeile gestrichen;

iii)

in der Tabelle mit der Überschrift „Ausfuhr: Code 3xxxx“ wird in der dritten Zeile die Rechtsgrundlage für den Code „30 500“ durch die Rechtsgrundlage „Artikel 329 Absatz 7“ ersetzt

18.

In Anhang 22-14 wird die folgende einleitende Bemerkung angefügt:

„7.

Ursprungszeugnisse, die im rechten oberen Feld den Wortlaut der alten Fassung „URSPRUNGSZEUGNIS für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ und im Feld „Anmerkungen“ den Wortlaut der alten Fassung enthalten, können bis zum Aufbrauchen der Bestände oder bis zum 1. Mai 2019 weiterverwendet werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.“

19.

Anhang 22-16 wird wie folgt geändert:

a)

Fußnote 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

Angabe des Anfangs- und des Ablaufdatums. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung darf 24 Monate nicht überschreiten.“

b)

Fußnote 8 erhält folgende Fassung:

„(8)

Ort und Datum der Ausfertigung.“

20.

Anhang 22-18 wird wie folgt geändert:

a)

Fußnote 8 erhält folgende Fassung:

„(8)

Angabe des Anfangs- und des Ablaufdatums. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung darf 24 Monate nicht überschreiten.“

b)

Fußnote 9 erhält folgende Fassung:

„(9)

Ort und Datum der Ausfertigung.“

21.

Anhang 32-01 erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung.

22.

Anhang 32-02 erhält die Fassung des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung.

23.

Anhang 32-03 erhält die Fassung des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung.

24.

Anhang 72-04 wird wie folgt geändert:

a)

Teil I wird wie folgt geändert:

i)

in den Nummern 2.1. und 2.2. des Kapitels I „Allgemeines“ werden die Wörter „Anhang B-01“ durch die Wörter „Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446“ ersetzt;

ii)

in Nummer 3.1. des Kapitels II „Durchführungsvorschriften“ werden die Wörter „Anhang B-01“ durch die Wörter „Anhang B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446“ ersetzt;

iii)

in Nummer 9 des Kapitels III „Ablauf des Verfahrens“ wird die Angabe „Artikel 300“ durch die Angabe „Artikel 302“ ersetzt;

iv)

in Kapitel III „Ablauf des Verfahrens“ werden nach Nummer 19.2. die folgenden Nummern angefügt:

„19.3.

Die Geltungsdauer einer Gesamtsicherheitsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von Sicherheitsleistungen ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann jedoch von der Zollstelle der Sicherheitsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

19.4.

Ab dem Tag des Wirksamwerdens der Rücknahme einer Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit oder der Rücknahme und des Widerrufs einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Gesamtsicherheit dürfen bereits ausgestellte Bescheinigungen nicht mehr für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren verwendet werden und sind unverzüglich vom Inhaber des Verfahrens der Zollstelle der Sicherheitsleistung zurückzugeben.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die näheren Angaben zur Identifizierung der weiterhin gültigen Bescheinigungen mit, die noch nicht zurückgegeben oder als gestohlen, abhandengekommen oder gefälscht gemeldet worden sind. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.“

b)

Teil II wird wie folgt geändert:

i)

in Kapitel VI „Gesamtsicherheitsbescheinigung“ wird das Formular TC 31 — GESAMTSICHERHEITSBESCHEINIGUNG durch das Formular in Anhang V der vorliegenden Verordnung ersetzt;

ii)

in Kapitel VII „Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung“ wird das Formular TC 33 — BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER SICHERHEITSLEISTUNG durch das Formular in Anhang VI der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(4)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(7)  ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 2.

(8)  Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).


ANHANG I

ANHANG 12-03

AN IN EINEM UNIONSFLUGHAFEN AUFGEGEBENEM GEPÄCK ANZUBRINGENDER GEPÄCKANHÄNGER (Artikel 44)

1.   MERKMALE

Der in Artikel 44 bezeichnete Gepäckanhänger muss so beschaffen sein, dass seine wiederholte Verwendung nicht möglich ist.

a)

Der Gepäckanhänger muss mit einem grünen Streifen von mindestens 5 mm Breite an den Rändern der beiden Längsseiten auf der Höhe der für die Angabe des Beförderungsweges und der Identifikationsmerkmale vorgesehenen Teile versehen sein. Diese grünen Streifen können auch auf andere Teile des Gepäckanhängers ausgedehnt werden, mit Ausnahme der für die mit Strichcodes versehenen Gepäckanhängernummern vorbehaltenen Zonen, die einen klaren weißen Hintergrund aufweisen müssen. (Siehe nachstehendes Muster 2 a)).

b)

Bei „nichtbegleitetem Gepäck“ weist der Gepäckanhänger entlang den Seitenrändern grüne statt rote Streifen auf. (Siehe nachstehendes Muster 2 b)).

2.   MODELLE

a)

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b)

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ANHANG II

ANHANG 22-06

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(1)

Der vorliegende Antrag gilt gleichermaßen für die APS-Systeme von vier Rechtsordnungen: der Union (EU), Norwegens, der Schweiz und der Türkei (im Folgenden die „Rechtsordnungen”). Es ist jedoch zu beachten, dass die APS-Systeme dieser Rechtsordnungen unterschiedliche Länder und Erzeugnisse abdecken können. Daher ist eine Registrierung nur für Ausfuhren gemäß den APS-Systemen wirksam, nach denen Ihr Land als begünstigtes Land gilt.

(2)

EU-Ausführer und Wiederversender sind verpflichtet, die EORI-Nummer anzugeben. Ausführer in begünstigten Ländern, Norwegen, der Schweiz und der Türkei müssen die Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter angeben.

(3)

Erfolgen Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer oder andere Formen des Informationsaustauschs zwischen den registrierten Ausführern und den zuständigen Behörden in den begünstigten Ländern bzw. den Zollbehörden in den Mitgliedstaaten mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung, so wird die Unterschrift und der Stempel in den Feldern 5, 6 und 7 durch eine elektronische Authentifizierung ersetzt.


ANHANG III

ANHANG 22-09

Erklärung auf der Rechnung

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no (1) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2) au sens des règles d'origine du Système des préférences tarifaires généralisées de l'Union européenne… (3) et (4).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (2) according to rules of origin of the Generalised System of Preferences of the European Union (3) and (4).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no (1) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2) en el sentido de las normas de origen del Sistema de preferencias generalizado de la Unión europea (3) y (4).

(Ort und Datum) (5)

(Unterschrift des Ausführers und Name des/der Unterzeichneten in Druckschrift) (6)


(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Unions-Ausführer im Sinne des Artikels 77 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt (was bei in begünstigten Ländern ausgefertigten Erklärungen auf der Rechnung stets der Fall ist), so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.

(2)  Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” anzubringen.

(3)  Gegebenenfalls ist eine der folgenden Angaben zu machen: “EU cumulation”, “Norway cumulation”, “Switzerland cumulation”, “Turkey cumulation”, “regional cumulation”, “extended cumulation with country x” oder “Cumul UE”, “Cumul Norvège”, “Cumul Suisse”, “Cumul Turquie”, “cumul regional”, “cumul étendu avec le pays x” oder “Acumulación UE”, “Acumulación Noruega”, “Acumulación Suiza”, “Acumulación Turquía”, “Acumulación regional”, “Acumulación ampliada con en país x”.

(4)  Wird die Erklärung auf der Rechnung im Rahmen eines anderen präferenziellen Handelsabkommens ausgefertigt, wird der Hinweis auf das Allgemeine Präferenzsystem durch den Hinweis auf das andere präferenzielle Handelsabkommen ersetzt.

(5)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(6)  Siehe Artikel 77 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (betrifft nur ermächtigte EU-Ausführer). In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.


ANHANG IV

„Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren

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ANHANG V

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ANHANG VI

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ANHANG VII

ANHANG 32-01

VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — EINZELSICHERHEIT

I.   Verpflichtungserklärung des Bürgen

1.

Der Unterzeichner (1)

mit Wohnsitz (Sitz) in (2)

leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung …

bis zu einem Höchstbetrag von …

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei (3), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (4) für alle Beträge, die der Bürge (5):…

den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (1) für die nachstehend bezeichneten Waren schuldet oder schulden wird, die folgendem Zollvorgang (6) unterliegen:…

Warenbezeichnung:…

2.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nicht nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren oder vorübergehender Verwahrung der Status der Waren geregelt wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des Unterzeichners die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der Unterzeichner die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3.

Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der Unterzeichner haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4.

Für diese Verpflichtungserklärung begründet der Unterzeichner ein Wahldomizil (7) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Unterzeichner erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn verbindlich sind.

Der Unterzeichner erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.

Ort…

den…

(Unterschrift) (8)

II.   Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung…

Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am …für das Zollverfahren mit der Zollanmeldung/Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Nr. …vom … (9).

(Stempel und Unterschrift)


(1)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

(2)  Vollständige Anschrift.

(3)  Die Namen der Staaten, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.

(4)  Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.

(5)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.

(1)  

5a

Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.

(6)  Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge:

a)

vorübergehende Verwahrung,

b)

Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren,

c)

Zolllagerverfahren,

d)

vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben,

e)

aktive Veredelung,

f)

Endverwendung,

g)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub,

h)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub

i)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit vereinfachter Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,

j)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Anschreibung in der Buchhaltung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,

k)

vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben,

l)

anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben.

(7)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(8)  Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …”, wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.

(9)  Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden.


ANHANG VIII

ANHANG 32-02

Verpflichtungserklärung des Bürgen — Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN/UNIONSVERSANDVERFAHREN

I.   Verpflichtungserklärung des Bürgen

1.

Der Unterzeichner1 (1)

mit Wohnsitz (Sitz) in (2)

leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung …

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (3) für alle Beträge, die der Inhaber des Verfahrens den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr der in das Unionsversandverfahren oder gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren schuldet oder schulden wird, wobei sich der Unterzeichner zur Ausstellung von Einzelsicherheitstiteln bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 EUR je Sicherheitstitel verpflichtet hat.

2.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Nummer 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 10 000 EUR je Einzelsicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß erledigt wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des Unterzeichners die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der Unterzeichner die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3.

Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der Unterzeichner haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Unionsversandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheitsleistung begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4.

Für diese Verpflichtungserklärung begründet der Unterzeichner ein Wahldomizil (4) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Unterzeichner erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn verbindlich sind.

Der Unterzeichner erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.

Ort…

den…

(Unterschrift) (5)

II.   Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung…

Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am…

(Stempel und Unterschrift)


(1)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

(2)  Vollständige Anschrift.

(3)  Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.

(4)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(5)  Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit“.


ANHANG IX

ANHANG 32-03

Verpflichtungserklärung des Bürgen — Gesamtsicherheit

I.   Verpflichtungserklärung des Bürgen

1.

Der Unterzeichner (1)

mit Wohnsitz (Sitz) in (2)

leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung …

bis zu einem Höchstbetrag von …

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei (3), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (4)

für alle Beträge, die der Bürge (5): …den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (6) schuldet oder schulden wird, die für die Waren entstanden sind oder möglicherweise entstehen, die den unter Nummer 1a und/oder 1b aufgeführten Zollvorgängen unterliegen.

Der Höchstbetrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von

a)

der 100/50/30 % (7) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1a aufgeführten Beträge entspricht

und einem Betrag in Höhe von

b)

der 100/30 % (8) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1b aufgeführten Beträge entspricht.

1a.

Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen möglicherweise entstehenden Abgaben entspricht (9):

a)

vorübergehende Verwahrung — ….,

b)

Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren — …,

c)

Zolllagerverfahren — …,

d)

vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben — …,

e)

aktive Veredelung — …,

f)

Endverwendung — …,

g)

anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben — ….

1b.

Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen entstandenen Abgaben entspricht (10):

a)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub — …,

b)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub — …,

c)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit vereinfachter Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union — ....,

d)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Anschreibung in der Buchhaltung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union — ....,

e)

vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben — …,

f)

Endverwendung — … (11)

g)

anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben — ….

2.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nicht nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren der Status der Waren geregelt wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des Unterzeichners die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der Unterzeichner die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

Dieser Betrag kann um die Beträge, die aufgrund der Verpflichtungserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der Unterzeichner zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines Zollvorgangs entstanden ist, der vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat.

3.

Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der Unterzeichner haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4.

Für diese Verpflichtungserklärung begründet der Unterzeichner ein Wahldomizil (12) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Unterzeichner erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn verbindlich sind.

Der Unterzeichner erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.

Ort…

den…

(Unterschrift) (13)

II.   Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung…

Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am …

(Stempel und Unterschrift)


(1)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

(2)  Vollständige Anschrift.

(3)  Die Namen der Länder, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.

(4)  Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.

(5)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.

(6)  Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei verwendet werden kann.

(7)  Unzutreffendes streichen.

(8)  Unzutreffendes streichen.

(9)  Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Europäischen Union.

(10)  Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Europäischen Union.

(11)  Für Beträge, die in einer Zollanmeldung für die zur Endverwendung angemeldeten Waren angegeben wurden.

(12)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(13)  Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.


13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/990 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2017

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Bayerisches Bier (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Deutschlands auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) „Bayrisches Bier“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht, wie in Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgeschrieben.

(3)

Am 22. Februar 2016 ging bei der Kommission ein Einspruch von den Niederlanden ein. Die Einspruchsbegründung ging am 19. April 2016 bei der Kommission ein.

(4)

Die Kommission befand den Einspruch als zulässig und forderte Deutschland und die Niederlande mit Schreiben vom 6. Juni 2016 auf, während eines Zeitraums von drei Monaten geeignete Konsultationen zu führen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.

(5)

Die Konsultationsfrist wurde um drei weitere Monate verlängert.

(6)

Es konnte eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Deutschland übermittelte der Kommission die Ergebnisse der Einigung mit Schreiben vom 4. Januar 2017.

(7)

Die Niederlande hatten den Einwand erhoben, dass der letzte Absatz von Nummer 5 des veröffentlichten konsolidierten Einzigen Dokuments, der wie folgt lautet: „Die Schlussfolgerungen der EU-Organe im vereinfachten Verfahren zum Zusammenhang zwischen dem Ansehen und dem „Bayerischen Bier“ sind vom Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren C-343/07 überprüft und bestätigt worden“, nicht den Anforderungen für eine Änderung nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den Verordnungen (EU) Nr. 664/2014 (4) und (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (5) entsprach.

(8)

Für den Einspruch wurden folgende Gründe angeführt: die mangelnde Begründung oder Erläuterung für die Aufnahme des betreffenden Absatzes; dieser Absatz enthielte keine Erläuterung des Zusammenhangs mit dem geografischen Gebiet, obwohl er Teil des entsprechenden Abschnitts des Einzigen Dokuments sei; dieser Absatz sei falsch und irreführend, da der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-343/07 weder geprüft noch bestätigt habe, ob die wesentliche Anforderung eines direkten Zusammenhangs mit einem geografischen Gebiet eingehalten werde; dieser Absatz könne Bavaria NV schaden, da er sich negativ auf das Bestehen der Marken „Bavaria“ von Bavaria NV und seinen verbundenen Unternehmen auswirken könne.

(9)

Deutschland stimmte der Streichung des betreffenden Absatzes zu.

(10)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Änderung ohne den beanstandeten Absatz des Einzigen Dokuments genehmigt werden sollte. Die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments sollte veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation der Bezeichnung „Bayrisches Bier“ (g.g.A.) wird genehmigt. Der Anhang dieser Verordnung enthält das aktualisierte Einzige Dokument.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 3).

(3)  ABl. C 390 vom 24.11.2015, S. 25.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


ANHANG

EINZIGES DOKUMENT

„BAYERISCHES BIER“

EU-Nr.: EU-Nr.:DE-PGI-0117-01220 — 4.4.2014

g. U. ( )

g.g.A. (X)

1.   Name(n)

„Bayerisches Bier“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Deutschland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 2.1 Bier

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das die unter Punkt 1 aufgeführte Bezeichnung gilt

Schankbier

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

7,0 - 9,0

Alkoholgehalt in vol %

:

2,5 - 3,5

Farbe (EBC)

:

5 - 20 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

10 - 30 Einheiten

vollmundig, weich und spritzig mit weniger Alkohol und Kalorien als Vollbier

Hell/Lager

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0 - 12,5

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5 - 5,5

Farbe (EBC)

:

5 - 20 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

10 - 25 Einheiten

feinwürzig, leicht, vollmundig, mild

Pils

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0 - 12,5

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5 - 6,0

Farbe (EBC)

:

5 - 15 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

30 - 40 Einheiten

ausgeprägte, feinherbe Hopfenbittere

Export

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

12,0 - 13,5

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5 - 6,0

Farbe (EBC)

:

5 - 65 Einheiten (hell-dunkel)

Bitterstoffe (EBC)

:

15 - 35 Einheiten

vollmundig, abgerundete Bittere

Dunkel

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0 - 14,0

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5 - 6,0

Farbe (EBC)

:

40 - 65 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

15 - 35 Einheiten

malzaromatisch, vollmundig

Schwarzbier

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0 - 13,0

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5 - 6,0

Farbe (EBC)

:

65 - 150 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

15 - 40 Einheiten

röstaromatisch, leicht malzaromatisch, hopfenbitter

Märzen/Festbier

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

13,0 - 14,5

Alkoholgehalt in vol %

:

5,0 - 6,5

Farbe (EBC)

:

7 - 40 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

12 - 45 Einheiten

malzbetont mit leichter Hopfenbittere

Bock

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

16,0 - 18,0

Alkoholgehalt in vol %

:

6,0 - 8,5

Farbe (EBC)

:

7 - 120 Einheiten (hell-dunkel)

Bitterstoffe (EBC)

:

15 - 40 Einheiten

vollmundig, malzbetont, feine Hopfennote

Doppelbock

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

18,0 - 21,0

Alkoholgehalt in vol %

:

7,0 - 9,5

Farbe (EBC)

:

10 - 150 Einheiten (hell — dunkel)

Bitterstoffe (EBC)

:

15 -35 Einheiten

ausgeprägt vollmundig, malzbetont, leichte Karamellnote

Weizenschankbier

obergärig

Stammwürzegehalt in %

:

7,0 - 9,0

Alkoholgehalt in vol %

:

2,5 - 3,5

Farbe (EBC)

:

7 - 30 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

5 - 20 Einheiten

spritzig, hefearomatisch

Weizenbier

obergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0 - 13,5

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5 - 5,5

Farbe (EBC)

:

5 - 65 Einheiten (hell-dunkel)

Bitterstoffe (EBC)

:

10 - 30 Einheiten

weizenaromatisch, fruchtig, leicht malzaromatisch

Kristallweizen

obergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0 - 13,5

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5 - 5,5

Farbe (EBC)

:

5 - 18 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

5 - 20 Einheiten

weizenaromatisch, rezent

Rauchbier

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0 - 14,5

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5 - 6,0

Farbe (EBC)

:

30 - 60 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

20 - 30 Einheiten

vollmundig und rauchig

Kellerbier/Zwickelbier

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0 - 13,5

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5 - 6,0

Farbe (EBC)

:

5 - 60 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

10 - 35 Einheiten

leichte Hopfenbittere, unfiltriert, niedrig gespundet, mit wenig Kohlensäure

Eisbier/Icebier

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0 - 13,0

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5 - 5,0

Farbe (EBC)

:

5 - 20 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

10 - 25 Einheiten

sehr mild, sehr weich

Die aufgeführten Werte unterliegen den gesetzlichen und den von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden in Bayern anerkannten analytischen Toleranzen.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Überwiegend werden qualitativ hochwertige heimische Rohstoffe (Wasser, Hopfen, Malz) aus Bayern verwendet. Die Rohstoffe Hopfen und Malz unterliegen traditionell einer ständigen Qualitätskontrolle durch wissenschaftliche Institute, z. B. die Technische Universität München-Weihenstephan.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die gesamte Herstellung erfolgt im abgegrenzten geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Bieretikettierung ist auf eine unter Punkt 3.2. genannte Biersorte in Verbindung mit der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ abgestellt.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Freistaat Bayern, unterteilt in sieben Regierungsbezirke.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Qualität und das Ansehen von „Bayerischem Bier“ sind zurückzuführen auf eine jahrhundertelange Brautradition nach dem Bayerischen Reinheitsgebot 1516. Seit dem 15. Jahrhundert besteht eine verbindliche gesetzliche Festschreibung des Herstellungsverfahrens. Über die Jahrhunderte hat sich daraus das Know-how der bayerischen Bierbrauer entwickelt und eine Vielzahl unterschiedlichster Rezepturen herausgebildet, die zu einer auf der Welt einzigartigen Sortenvielfalt geführt hat. Bayern ist Geburtsstätte des Weizenbiers mit der größten Weizenbierbrauerei auf der Welt. Weihenstephan ist Sitz einer der renommiertesten Brauereiinstitutionen weltweit. Aufgrund der jahrhundertealten Brautradition sowie der daraus resultierenden Sortenvielfalt genießt „Bayerisches Bier“ beim Verbraucher allgemein höchstes Ansehen, das u. a. auf die überwiegende Verwendung qualitativ hochwertiger Rohstoffe aus Bayern zurückzuführen ist.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

http://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/40790


13.6.2017   

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L 149/64


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/991 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der Menge des Zollkontingents der Europäischen Union für frische Erdbeeren mit Ursprung in Ägypten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2017/768 (2) genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden das „Protokoll“).

(2)

Der Wortlaut des Protokolls, das dem Beschluss (EU) 2017/768 beigefügt ist, sieht eine Erhöhung der Zollkontingentsmenge der Union für in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union übergeführte frische Erdbeeren mit Ursprung in Ägypten vor.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 muss geändert werden, um die Erhöhung des Zollkontingents gemäß dem Protokoll anzuwenden.

(4)

Die Erhöhung des Zollkontingents sollte ab dem 1. Juli 2013, dem Tag, an dem das Protokoll gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Protokolls bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird, gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 erhält die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1799 die folgende Fassung:

„09.1799

0810 10 00

 

Erdbeeren, frisch

vom 1.10.2010 bis 30.4.2011

10 000

Frei“

vom 1.10.2011 bis 30.4.2012

10 300

vom 1.10.2012 bis 30.4.2013

10 609

vom 1.10.2013 bis 30.4.2014

11 021

vom 1.10.2014 bis 30.4.2015

11 349

vom 1.10.2015 bis 30.4.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.10. bis 30.4.

11 687

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2.

(2)  ABl. L 115 vom 4.5.2017, S. 1.


13.6.2017   

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L 149/66


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/992 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 im Hinblick auf die Streichung der Verweise auf die Republik Belarus

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absätze 3 und 6 sowie auf Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/936 wurden Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt, die nach dem „Windhundverfahren“ zu verteilen sind.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2017/354 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden die autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus aufgehoben.

(3)

Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission (3) festgelegten Regeln für die Verwaltung mengenmäßiger Kontingente sind hinsichtlich von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus obsolet geworden. Die genannte Durchführungsverordnung sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2015/936 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 wird die Tabelle zur Republik Belarus gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/354 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/936 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 31).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren (ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 32).


13.6.2017   

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L 149/67


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/993 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Rat benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Rat hat am 12. Juni 2017 beschlossen, eine Person und eine Organisation aus der in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates (2) enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, zu streichen. Die übrigen Einträge wurden aktualisiert. Anhang V dieser Verordnung sollte deshalb entsprechend geändert werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiterin des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.

(2)  Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79).


ANHANG

ANHANG V

Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2

a)

Natürliche Personen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a:

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

CHON Chi Bu

(auch: CHON Chi-bu)

 

Mitglied des General Bureau of Atomic Energy (GBAE — Generalbüro für Atomenergie), ehemaliger technischer Leiter des Kernforschungszentrums Yongbyon. Fotos bringen ihn in Verbindung mit einem Kernreaktor in Syrien, bevor dieser 2007 von Israel bombardiert wurde.

2.

CHU Kyu-Chang

(auch: JU Kyu-Chang; JU Kyu Chang)

Geburtsdatum: 25.11.1928

Geburtsort: Provinz Süd-Hamgyo'ng, DVRK

Ehemaliges Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde. Ehemaliger Direktor der Munitionsabteilung des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas. Wurde nach Berichten 2013 mit KIM Jong Un auf einem Kriegsschiff gesehen. Direktor der Abteilung für Maschinenbau der Partei der Arbeit Koreas. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum stellvertretenden Mitglied des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas gewählt. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

3.

HYON Chol-hae (auch: HYON Chol Hae)

Geburtsdatum: 1934

Geburtsort: Mandschurei, China

Seit April 2016 Marschall der Koreanischen Volksarmee. Stellvertretender Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der Koreanischen Volksarmee (Militärberater des verstorbenen Kim Jong-Il). Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum Mitglied des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas gewählt.

4.

KIM Yong-chun (auch: Young-chun; KIM Yong Chun)

Geburtsdatum: 4.3.1935

Reisepass: 554410660

Marschall der Koreanischen Volksarmee. Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde. Ehemaliger Minister für die Volksarmee, Sonderberater des verstorbenen Kim Jong-Il in nuklearstrategischen Angelegenheiten. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum Mitglied des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas gewählt.

5.

O Kuk-Ryol (auch: O Kuk Ryol)

Geburtsdatum: 1931

Geburtsort: Provinz Jilin, China

Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde, zuständig für die Aufsicht über die Beschaffung ausländischer Spitzentechnologie für das Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Flugkörper. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum Mitglied des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas gewählt.

6.

PAEK Se-bong (auch: PAEK Se Bong)

Geburtsdatum: 1946

Ehemaliger Vorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses (zuständig für das Programm für ballistische Flugkörper) des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas. Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde. Wurde zum Generalmajor befördert.

7.

PAK Jae-gyong (auch: Chae-Kyong; PAK Jae Gyong)

Geburtsdatum: 1933

Reisepass: 554410661

Stellvertretender Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der Volksarmee, Stellvertretender Direktor des Logistikbüros der Volksarmee (Militärberater des verstorbenen Kim Jong-Il). War bei der Inspektion des Kommandos der Strategischen Raketenstreitkräfte durch KIM Jong Un zugegen.

8.

RYOM Yong

 

Direktor des (von den Vereinten Nationen benannten) Generalbüros für Atomenergie, zuständig für internationale Beziehungen.

9.

SO Sang-kuk (auch: SO Sang Kuk)

Geburtsdatum: zwischen 1932 und 1938

Leiter der Abteilung für Kernphysik, Universität Kim Il Sung.

10.

Generalleutnant KIM Yong Chol

(auch: KIM Yong-Chol; KIM Young-Chol; KIM Young-Cheol; KIM Young-Chul)

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Pyongan-Pukto, DVRK

Gewähltes Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas, Stellvertretender Vorsitzender für die Beziehungen zwischen den beiden koreanischen Staaten. Ehemaliger Befehlshaber des Generalbüros für Aufklärung. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas zum Direktor der Abteilung ‚Vereinigte Front‘ befördert.

11.

PAK To-Chun (auch: PAK To Chun)

Geburtsdatum: 9.3.1944

Geburtsort: Rangrim, Provinz Jagang, DVRK.

Mitglied des Nationalen Sicherheitsrats. Zuständig für die Rüstungsindustrie. Berichten zufolge ist er der Leiter des Büros für Kernenergie. Diese Stelle ist von maßgeblicher Bedeutung für das Kernwaffen- und Raketenprogramm der DVRK. Fotos zeigen ihn mit Personen, die zum H-Bombentest und zum Satellitenstart beigetragen haben.

12.

CHOE Kyong-song (auch: CHOE Kyong song)

 

Generaloberst der Koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

13.

CHOE Yong-ho (auch: CHOE Yong Ho)

 

Generaloberst der Koreanischen Volksarmee/General der Luftwaffe der koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Befehlshaber der Luft- und Luftabwehrstreitkräfte der Koreanischen Volksarmee. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

14.

HONG Sung-Mu

(auch: HUNG Sun Mu; HONG Sung Mu)

Geburtsdatum: 1.1.1942

Stellvertretender Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department — MID). Zuständig für die Entwicklung von Programmen im Bereich der konventionellen Waffen und Flugkörper, einschließlich ballistischer Flugkörper. Einer der Hauptverantwortlichen für Programme zur industriellen Entwicklung von Nuklearwaffen. Damit ist er für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

15.

JO Kyongchol (auch: JO Kyong Chol)

 

General der Koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Direktor des militärischen Sicherheitskommandos. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. Begleitete Kim Jong Un zur bislang größten Artilleriegefechtsübung.

16.

KIM Chun-sam (auch: KIM Chun Sam)

 

Generalleutnant, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Direktor der Operationsabteilung des militärischen Hauptquartiers der Koreanischen Volksarmee und erster stellvertretender Leiter des militärischen Hauptquartiers. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

17.

KIM Chun-sop (auch: KIM Chun Sop)

 

Ehemaliges Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, die inzwischen im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten, eine wichtige Einrichtung für Angelegenheiten der nationalen Verteidigung in der DVRK, umgewandelt wurde. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. War bei dem Fototermin für die Personen, die zum erfolgreichen Test einer U-Boot-gestützten ballistischen Rakete (SLBM) im Mai 2015 beigetragen haben, anwesend.

18.

KIM Jong-gak (auch: KIM Jong Gak)

Geburtsdatum: 20.7.1941

Geburtsort: Pjöngjang, DVRK

Vizemarschall der Koreanischen Volksarmee, Rektor der Militäruniversität Kim Il-Sung, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

19.

KIM Rak Kyom

(auch: KIM Rak-gyom; KIM Rak Gyom)

 

Vier-Sterne-General, Befehlshaber der Strategischen Streitkräfte (auch: Strategische Raketenstreitkräfte), denen derzeit nach Berichten vier strategische und taktische Raketeneinheiten unterstehen, darunter die Brigade mit ballistischen Interkontinentalraketen KN08. Die EU hat die Strategischen Streitkräfte benannt, weil sie mit ihren Aktivitäten materiell zur Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder ihrer Trägersysteme beigetragen haben. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Nach Medienberichten hat KIM zusammen mit KIM Jong Un am Test eines Triebwerks für ballistische Interkontinentalraketen im April 2016 teilgenommen. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. Befehligte einen Testabschuss von ballistischen Flugkörpern.

20.

KIM Won-hong (auch: KIM Won Hong)

Geburtsdatum: 7.1.1945

Geburtsort: Pjöngjang, DVRK

Reisepass: 745310010

General, Direktor der Abteilung für Staatssicherheit. Minister für Staatssicherheit. Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde; dabei handelt es sich um die wichtigsten Einrichtungen für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

21.

PAK Jong-chon (auch: PAK Jong Chon)

 

Generaloberst (Generalleutnant) der Koreanischen Volksarmee, Chef der Streitkräfte der Koreanischen Volksarmee, Stellvertretender Stabschef und Direktor der Kommandoabteilung Feuerkraft. Chef des militärischen Hauptquartiers und Direktor der Kommandoabteilung für die Artillerie. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

22.

RI Jong-su (auch: RI Jong Su)

 

Vizeadmiral. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Oberbefehlshaber der koreanischen Marine, die an der Entwicklung von Programmen für ballistische Flugkörper und an der Entwicklung nuklearer Kapazitäten der Marine-Streitkräfte der DVRK beteiligt ist. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

23.

SON Chol-ju (auch: Son Chol Ju)

 

Generaloberst der Koreanischen Volksarmee und politischer Direktor der Luft- und Luftabwehrstreitkräfte, die die Aufsicht über die Entwicklung modernisierter Flugabwehrraketen haben. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

24.

YUN Jong-rin (auch: YUN Jong Rin)

 

General, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde; dabei handelt es sich um die wichtigsten Einrichtungen für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

25.

PAK Yong-sik (auch: PAK Yong Sik)

 

Vier-Sterne-General, Mitglied der Abteilung für Staatssicherheit, Minister für die Volksarmee. Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde; dabei handelt es sich um die wichtigsten Einrichtungen für die nationale Verteidigung der DVRK. War im März 2016 bei Tests ballistischer Flugkörper anwesend. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

26.

HONG Yong Chil

 

Stellvertretender Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department — MID). Das MID, das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 2. März 2016 benannt wurde, ist an wichtigen Aspekten des Raketenprogramms der DVRK beteiligt. Das MID ist für die Aufsicht über die Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, einschließlich der Taepo Dong-2, die Rüstungsproduktion sowie F&E-Programme verantwortlich. Der Zweite Wirtschaftsausschuss und die Zweite Akademie der Naturwissenschaften — die im August 2010 ebenfalls benannt wurden — unterstehen dem MID. Das MID hat in den letzten Jahren an der Entwicklung der mobilen ballistischen Interkontinentalrakete KN08 gearbeitet. HONG hat KIM Jong Un zu einer Reihe von Veranstaltungen begleitet, die im Zusammenhang mit den Kernwaffen- und Raketenprogrammen der DVRK standen, und es wird angenommen, dass er eine wesentliche Rolle bei dem Atomtest der DVRK vom 6. Januar 2016 gespielt hat. Vizedirektor des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. War im April 2016 bei dem Triebwerktest eines neuen Triebwerktyps für ballistische Interkontinentalraketen zugegen.

27.

RI Hak Chol

(auch: RI Hak Chul, RI Hak Cheol)

Geburtsdatum: 19.1.1963 oder 8.5.1966

Reisepass: 381320634; PS-563410163

Präsident der Green Pine Associated Corporation (im Folgenden ‚Green Pine‘). Laut dem UN Sanktionsausschuss hat Green Pine viele Aktivitäten der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) übernommen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Außerdem stammt ungefähr die Hälfte aller von der DVRK getätigten Ausfuhren von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material von Green Pine. Gegen Green Pine wurden wegen der Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material aus der DVRK Sanktionen verhängt. Green Pine ist auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Rüstungsgütern für die Seestreitkräfte — beispielsweise U-Boote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme — spezialisiert und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt. Green Pine wurde vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannt.

28.

YUN Chang Hyok

Geburtsdatum: 9.8.1965

Stellvertretender Direktor des Satellitenkontrollzentrums, Nationale Verwaltung für Luftfahrtentwicklung (National Aerospace Development Administration — NADA). Die NADA unterliegt wegen Beteiligung an Entwicklungen der DVRK im Bereich Weltraumwissenschaft und -technologie einschließlich Satellitenstarts und Trägerraketen Sanktionen nach der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Die Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verurteilte den Satellitenstart der DVRK vom 7. Februar 2016 wegen der Verwendung von Technologie für ballistische Flugkörper als ernste Verletzung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013). Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

29.

RI Myong Su

Geburtsdatum: 1937

Geburtsort: Myongchon, Nord-Hamgyong, DVRK

Vizepräsident der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und Stabschef der Volksarmee. In dieser Eigenschaft hat Ri Myong Su eine Schlüsselposition in Angelegenheiten der nationalen Verteidigung inne und ist für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

30.

SO Hong Chan

Geburtsdatum: 30.12.1957

Geburtsort: Kangwon, DVRK

Reisepass: PD836410105

Gültig bis: 27.11.2021

Vizeminister für die Volksarmee, Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und Generaloberst in der Volksarmee. In dieser Eigenschaft ist So Hong Chan für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

31.

WANG Chang Uk

Geburtsdatum: 29.5.1960

Minister für Industrie und Atomenergie. In dieser Eigenschaft ist Wang Chang Uk für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

32.

JANG Chol

Geburtsdatum: 31.3.1961

Geburtsort: Pjöngjang, DVRK

Reisepass: 563310042

Präsident der Staatlichen Akademie der Wissenschaften, einer Organisation, deren Aufgabe die Entwicklung technischer und wissenschaftlicher Kapazitäten der DVRK ist. In dieser Eigenschaft hat Jang Chol eine strategische Position für die Entwicklung der nuklearen Tätigkeiten der DVRK inne und ist für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

b)

Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a:

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Korea Pugang mining and Machinery Corporation ltd

 

Tochtergesellschaft der Korea Ryongbong General Corporation (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24.4.2009 benannt); betreibt Produktionsstätten für Aluminiumpulver, das in der Raketentechnik verwendet werden kann.

2.

Korean Ryengwang Trading Corporation

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK

Tochtergesellschaft der Korea Ryongbong General Corporation (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24.4.2009 benannt).

3.

Sobaeku United Corp. (auch: Sobaeksu United Corp.)

 

Staatsunternehmen, beteiligt sich an der Erforschung und Beschaffung sensibler Produkte und Ausrüstungen. Das Unternehmen besitzt mehrere Graphitlagerstätten, aus denen es natürliches Graphit für zwei Verarbeitungsbetriebe bezieht, in denen u. a. Graphitblöcke hergestellt werden, die in der Raketentechnik verwendet werden können.

4.

Kernforschungszentrum Yongbyon

 

Forschungszentrum, das an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium mitgewirkt hat. Das Zentrum ist dem Generalbüro für Atomenergie (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 16.7.2009 benannt) unterstellt.

6.

Strategische Raketenstreitkräfte (Strategic Rocket Forces)

 

Diese Einheit ist in den nationalen Streitkräften der DVRK an der Entwicklung und operativen Durchführung der Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme beteiligt.

c)

Natürliche Personen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b:

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

JON Il-chun (auch: JON Il Chun)

Geburtsdatum: 24.8.1941

Im Februar 2010 wurde KIM Tong-un seines Amtes als Direktor des Büros 39 enthoben, welches u. a. zur Aufgabe hat, über die diplomatischen Vertretungen der DVRK unter Umgehung der Sanktionen Güter zu erwerben. Sein Nachfolger ist JON Il-chun. Vertreter der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde, wurde im März 2010 zum Generaldirektor der staatlichen Entwicklungsbank ernannt. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum stellvertretenden Mitglied des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas gewählt.

2.

KIM Tong-un (auch: KIM Tong Un)

 

Ehemaliger Direktor des Büros 39 des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas, das an der Finanzierung von Proliferationsaktivitäten beteiligt ist. Soll 2011 für das Büro 38 zuständig gewesen sein, das Gelder für die Führungsriege und Eliten beschafft.

3.

KIM Il-Su (auch: Kim Il Su)

Geburtsdatum: 2.9.1965

Geburtsort: Pjöngjang, DVRK

Manager in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

4.

KANG Song-Sam (auch: KANG Song Sam)

Geburtsdatum: 5.7.1972

Geburtsort: Pjöngjang, DVRK

Ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der Korea National Insurance Corporation (KNIC) in Hamburg; handelt weiterhin für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

5.

CHOE Chun-Sik (auch: CHOE Chun Sik)

Geburtsdatum: 23.12.1963

Geburtsort: Pjöngjang, DVRK

Reisepass:745132109

Gültig bis 12.2.2020

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.

6.

SIN Kyu-Nam (auch: SIN Kyu Nam)

Geburtsdatum: 12.9.1972

Geburtsort: Pjöngjang, DVRK

Reisepass: PO472132950

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korean National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

7.

PAK Chun-San (auch: PAK Chun San)

Geburtsdatum: 18.12.1953

Geburtsort: Pjöngjang, DVRK

Reisepass: PS472220097

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang bis mindestens Dezember 2015 und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt weiterhin für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

8.

SO Tong Myong

Geburtsdatum: 10.9.1956

Präsident der Korea National Insurance Corporation (KNIC), Vorsitzender des Vorstandsausschusses der KNIC (Juni 2012); Generaldirektor der KNIC (September 2013); handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

d)

Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b:

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Korea National Insurance Corporation (KNIC) und ihre Außenstellen (auch: Korea Foreign Insurance Company)

Haebangsan-dong, Central District, Pjöngjang, DVRK

Rahlstedter Straße 83 a, 22149 Hamburg

Korea National Insurance Corporation of Alloway, Kidbrooke Park Road, Blackheath, London SE30LW

Die Korea National Insurance Corporation (KNIC), ein staatseigenes und staatlich kontrolliertes Unternehmen, erwirtschaftet erhebliche Einkünfte, auch in Fremdwährung, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten.

Ferner steht der KNIC-Hauptsitz in Pjöngjang mit dem Büro 39 der Partei der Arbeit Koreas, einer benannten Einrichtung, in Verbindung.


BESCHLÜSSE

13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/75


BESCHLUSS (GASP) 2017/994 DES RATES

vom 12. Juni 2017

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849 angenommen.

(2)

Gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2016/849 hat der Rat die in Anhang II des Beschlusses enthaltene Liste der benannten Personen und Einrichtungen überprüft.

(3)

Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass eine Person und eine Einrichtung von der in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 enthaltenen Liste gestrichen werden sollte.

(4)

Der Rat ist ferner zu dem Schluss gelangt, dass die Einträge zu bestimmten in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 aufgeführten Personen und Einrichtungen geändert werden sollten.

(5)

Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CAMILLERI


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.


ANHANG

Anhang II Abschnitte I und II des Beschlusses (GASP) 2016/849 erhalten folgende Fassung:

„I.   Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen

A.   Personen

 

Name

Aliasname

Angaben zur Identität

Datum der Aufnahme in die Liste

Gründe

1.

CHON Chi Bu

CHON Chi-bu

 

22.12.2009

Mitglied des Generalbüros für Atomenergie, ehemaliger technischer Direktor des Kernforschungszentrums Yongbyon. Fotos bringen ihn in Verbindung mit einem Kernreaktor in Syrien, bevor dieser 2007 von Israel bombardiert wurde.

2.

CHU Kyu-Chang

JU Kyu-Chang; JU Kyu Chang

Geburtsdatum: 25.11.1928

Geburtsort: Provinz Süd-Hamyo'ng, DVRK

22.12.2009

Ehemaliges Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde. Ehemaliger Direktor der Munitionsabteilung des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. Wurde nach Berichten 2013 mit KIM Jong Un auf einem Kriegsschiff gesehen. Direktor der Abteilung für Maschinenbau der Arbeiterpartei Koreas. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Arbeiterpartei Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum stellvertretenden Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas gewählt. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

3.

HYON Chol-hae

HYON Chol Hae

Geburtsdatum: 1934

Geburtsort: Mandschurei, China

22.12.2009

Seit April 2016 Marschall der koreanischen Volksarmee. Stellvertretender Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der koreanischen Volksarmee (Militärberater des verstorbenen Kim Jong-Il). Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Arbeiterpartei Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas gewählt.

4.

KIM Yong-chun

Young-chun; KIM Yong Chun

Geburtsdatum: 4.3.1935

Reisepass Nr.: 554410660

22.12.2009

Marschall der koreanischen Volksarmee. Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde. Ehemaliger Minister für die Volksarmee, Sonderberater des verstorbenen Kim Jong-Il in nuklearstrategischen Angelegenheiten. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Arbeiterpartei Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas gewählt.

5.

O Kuk-Ryol

O Kuk Ryol

Geburtsdatum: 1931

Geburtsort: Provinz Jilin, China

22.12.2009

Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde, zuständig für die Aufsicht über die Beschaffung ausländischer Spitzentechnologie für das Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Flugkörper. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Arbeiterpartei Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas gewählt.

6.

PAEK Se-bong

PAEK Se Bong

Geburtsdatum: 1946

22.12.2009

Ehemaliger Vorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses (zuständig für das Programm für ballistische Flugkörper) des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde. Wurde zum Generalmajor befördert.

7.

PAK Jae-gyong

Chae-Kyong; PAK Jae Gyong

Geburtsdatum: 1933

Reisepass Nr.: 554410661

22.12.2009

Stellvertretender Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der Volksarmee, Stellvertretender Direktor des Logistikbüros der Volksarmee (Militärberater des verstorbenen Kim Jong-Il). War bei der Inspektion des Kommandos der strategischen Raketenstreitkräfte durch KIM Jong Un zugegen.

8.

RYOM Yong

 

 

22.12.2009

Direktor des (von den Vereinten Nationen in die Liste aufgenommenen) Generalbüros für Atomenergie, zuständig für internationale Beziehungen.

9.

SO Sang-kuk

SO Sang Kuk

Geburtsdatum: zwischen 1932 und 1938

22.12.2009

Leiter der Abteilung für Kernphysik, Universität Kim Il Sung.

10.

Generalleutnant KIM Yong Chol

KIM Yong-Chol; KIM Young-Chol; KIM Young-Cheol; KIM Young-Chul

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Pyongan-Pukto, DVRK

19.12.2011

Gewähltes Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas, Stellvertretender Vorsitzender für die Beziehungen zwischen den beiden koreanischen Staaten. Ehemaliger Befehlshaber des Generalbüros für Aufklärung. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Arbeiterpartei Koreas zum Direktor der Abteilung ‚Vereinigte Front‘ befördert.

11.

PAK To-Chun

PAK To Chun

Geburtsdatum: 9.3.1944

Geburtsort: Rangrim, Provinz Jagang, DVRK.

19.12.2011

Mitglied des Nationalen Sicherheitsrats. Zuständig für die Rüstungsindustrie. Berichten zufolge ist er der Leiter des Büros für Kernenergie. Diese Stelle ist von maßgeblicher Bedeutung für das Kernwaffen- und Raketenprogramm der DVRK. Fotos zeigen ihn mit Personen, die zum H-Bombentest und zum Satellitenstart beigetragen haben.

12.

CHOE Kyong-song

CHOE Kyong song

 

20.5.2016

Generaloberst der koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

13.

CHOE Yong-ho

CHOE Yong Ho

 

20.5.2016

Generaloberst der koreanischen Volksarmee/General der Luftwaffe der koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Befehlshaber der Luft- und Luftabwehrstreitkräfte der koreanischen Volksarmee. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

14.

HONG Sung-Mu

HUNG Sun Mu; HONG Sung Mu

Geburtsdatum: 1.1.1942

20.5.2016

Stellvertretender Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department — MID). Zuständig für die Entwicklung von Programmen im Bereich der konventionellen Waffen und Flugkörper, einschließlich ballistischer Flugkörper. Einer der Hauptverantwortlichen für Programme zur industriellen Entwicklung von Nuklearwaffen. Damit ist er für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

15.

JO Kyongchol

JO Kyong Chol

 

20.5.2016

General der koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Direktor des militärischen Sicherheitskommandos. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. Begleitete Kim Jong Un zur bislang größten Artilleriegefechtsübung.

16.

KIM Chun-sam

KIM Chun Sam

 

20.5.2016

Generalleutnant, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Direktor der Operationsabteilung des militärischen Hauptquartiers der koreanischen Volksarmee und erster stellvertretender Leiter des militärischen Hauptquartiers. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

17.

KIM Chun-sop

KIM Chun Sop

 

20.5.2016

Ehemaliges Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, die inzwischen im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten, eine wichtige Einrichtung für Angelegenheiten der nationalen Verteidigung in der DVRK, umgewandelt wurde. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. War bei dem Fototermin für die Personen, die zum erfolgreichen Test einer U-Boot-gestützten ballistischen Rakete (SLBM) im Mai 2015 beigetragen haben, anwesend.

18.

KIM Jong-gak

KIM Jong Gak

Geburtsdatum: 20.7.1941

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

20.5.2016

Vizemarschall der koreanischen Volksarmee, Rektor der Militäruniversität Kim Il-Sung, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

19.

KIM Rak Kyom

KIM Rak gyom: KIM Rak Gyom

 

20.5.2016

Vier-Sterne-General, Befehlshaber der strategischen Streitkräfte (alias strategische Raketenstreitkräfte), denen derzeit nach Berichten vier strategische und taktische Raketeneinheiten unterstehen, darunter die Brigade mit ballistischen Interkontinentalraketen KN08. Die EU hat die strategischen Streitkräfte in die Liste aufgenommen, weil sie mit ihren Aktivitäten materiell zur Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder ihrer Trägersysteme beigetragen haben. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Nach Medienberichten hat KIM zusammen mit KIM Jong Un am Test eines Triebwerks für ballistische Interkontinentalraketen im April 2016 teilgenommen. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. Befehligte einen Testabschuss von ballistischen Flugkörpern.

20.

KIM Won-hong

KIM Won Hong

Geburtsdatum: 7.1.1945

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Reisepass Nr.: 745310010

20.5.2016

General, Direktor der Abteilung für Staatssicherheit. Minister für Staatssicherheit. Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde; dabei handelt es sich um die wichtigsten Einrichtungen für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

21.

PAK Jong-chon

PAK Jong Chon

 

20.5.2016

Generaloberst (Generalleutnant) der koreanischen Volksarmee, Chef der Streitkräfte der koreanischen Volksarmee, Stellvertretender Stabschef und Direktor der Kommandoabteilung Feuerkraft. Chef des militärischen Hauptquartiers und Direktor der Kommandoabteilung für die Artillerie. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

22.

RI Jong-su

RI Jong Su

 

20.5.2016

Vizeadmiral. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Oberbefehlshaber der koreanischen Marine, die an der Entwicklung von Programmen für ballistische Flugkörper und an der Entwicklung nuklearer Kapazitäten der Marine-Streitkräfte der DVRK beteiligt ist. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

23.

SON Chol-ju

SON Chol Ju

 

20.5.2016

Generaloberst der koreanischen Volksarmee und politischer Direktor der Luft- und Luftabwehrstreitkräfte, die die Aufsicht über die Entwicklung modernisierter Flugabwehrraketen haben. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

24.

YUN Jong-rin

YUN Jong Rin

 

20.5.2016

General, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde; dabei handelt es sich um die wichtigsten Einrichtungen für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

25.

PAK Yong-sik

PAK Yong Sik

 

20.5.2016

Vier-Sterne-General, Mitglied der Abteilung für Staatssicherheit, Minister für die Volksarmee. Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde; dabei handelt es sich um die wichtigsten Einrichtungen für die nationale Verteidigung der DVRK. War im März 2016 bei Tests ballistischer Flugkörper anwesend. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

26.

HONG Yong Chil

 

 

20.5.2016

Stellvertretender Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department — MID). Das MID, das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 2. März 2016 in die Liste aufgenommen wurde, ist an wichtigen Aspekten des Raketenprogramms der DVRK beteiligt. Das MID ist für die Aufsicht über die Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, einschließlich der Taepo Dong-2, die Rüstungsproduktion sowie F&E-Programme verantwortlich. Der Zweite Wirtschaftsausschuss und die Zweite Akademie der Naturwissenschaften — die im August 2010 ebenfalls in die Liste aufgenommen wurden — unterstehen dem MID. Das MID hat in den letzten Jahren an der Entwicklung der mobilen ballistischen Interkontinentalrakete KN08 gearbeitet. HONG hat KIM Jong Un zu einer Reihe von Veranstaltungen begleitet, die im Zusammenhang mit den Kernwaffen- und Raketenprogrammen der DVRK standen, und es wird angenommen, dass er eine wesentliche Rolle bei dem Atomtest der DVRK vom 6. Januar 2016 gespielt hat. Vizedirektor des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. War im April 2016 bei dem Triebwerktest eines neuen Triebwerktyps für ballistische Interkontinentalraketen zugegen.

27.

RI Hak Chol

RI Hak Chul; RI Hak Cheol

Geburtsdatum: 19.1.1963 oder 8.5.1966

Reisepass Nrn.: 381320634, PS- 563410163

20.5.2016

Präsident der Green Pine Associated Corporation (im Folgenden ‚Green Pine‘). Laut dem UN Sanktionsausschuss hat Green Pine viele Aktivitäten der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) übernommen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Außerdem stammt ungefähr die Hälfte aller von der DVRK getätigten Ausfuhren von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material von Green Pine. Gegen Green Pine wurden wegen der Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material aus der DVRK Sanktionen verhängt. Green Pine ist spezialisiert auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Bewaffnung für die Seestreitkräfte — beispielsweise U-Boote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme — und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt. Green Pine wurde vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in die Liste aufgenommen.

28.

YUN Chang Hyok

 

Geburtsdatum: 9.8.1965

20.5.2016

Stellvertretender Direktor des Satellitenkontrollzentrums, Nationale Verwaltung für Luftfahrtentwicklung (National Aerospace Development Administration — NADA). Die NADA unterliegt wegen Beteiligung an Entwicklungen der DVRK im Bereich Weltraumwissenschaft und -technologie einschließlich Satellitenstarts und Trägerraketen Sanktionen nach der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Die Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verurteilte den Satellitenstart der DVRK vom 7. Februar 2016 wegen der Verwendung von Technologie für ballistische Flugkörper als ernste Verletzung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013). Damit ist YUN Chang Hyok für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

29.

RI Myong Su

 

Geburtsdatum: 1937

Geburtstort: Myongchon, North Hamgyong, DVRK

7.4.2017

Vizepräsident der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und Stabschef der Volksarmee. In dieser Eigenschaft hat Ri Myong Su eine Schlüsselposition für nationale Verteidigungsangelegenheiten inne und ist verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

30.

SO Hong Chan

 

Geburtsdatum: 30.12.1957

Geburtsort: Kangwon, DVRK

Reisepass Nr.: PD836410105 gültig bis: 27.11.2021

7.4.2017

Vizeminister für die Volksarmee, Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und Generaloberst in der Volksarmee. In dieser Eigenschaft ist So Hong Chan verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

31.

WANG Chang Uk

 

Geburtsdatum: 29.5.1960

7.4.2017

Minister für Industrie und Atomenergie. In dieser Eigenschaft ist Wang Chang Uk verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

32.

JANG Chol

 

Geburtsdatum: 31.3.1961

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Reisepass Nr.: 563310042

7.4.2017

Präsident der State Academy of Sciences (Staatliche Akademie der Wissenschaften), einer Organisation, deren Aufgabe die Entwicklung technischer und wissenschaftlicher Kapazitäten der DVRK ist. In dieser Eigenschaft hat Jang Chol eine strategische Position für die Entwicklung der nuklearen Tätigkeiten der DVRK inne und ist verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

B.   Einrichtungen

 

Name

Aliasname

Sitz/Anschrift

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

1.

Korea Pugang mining and Machinery Corporation ltd

 

 

22.12.2009

Tochtergesellschaft der Korea Ryongbong General Corporation (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24.4.2009 in die Liste aufgenommen); betreibt Produktionsstätten für Aluminiumpulver, das in der Raketentechnik verwendet werden kann.

2.

Korean Ryengwang Trading Corporation

 

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

22.12.2009

Tochtergesellschaft der Korea Ryongbong General Corporation (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24.4.2009 in die Liste aufgenommen).

3.

Sobaeku United Corp

Sobaeksu United Corp.

 

22.12.2009

Staatsunternehmen, beteiligt sich an der Erforschung und Beschaffung sensibler Produkte und Ausrüstung. Das Unternehmen besitzt mehrere Graphitlagerstätten, aus denen es natürliches Graphit für zwei Verarbeitungsbetriebe bezieht, in denen u. a. Graphitblöcke hergestellt werden, die in der Raketentechnik verwendet werden können.

4.

Yongbyon Kernforschungszentrum

 

 

22.12.2009

Forschungszentrum, das an der Herstellung von waffen-fähigem Plutonium mitgewirkt hat. Das Zentrum ist dem Generalbüro für Atomenergie (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 16.7.2009 in die Liste aufgenommen) unterstellt.

5.

Strategische Raketenstreitkräfte

 

 

20.5.2016

Diese Einheit ist in den nationalen Streitkräften der DVRK an der Entwicklung und operativen Durchführung der Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme beteiligt.

II.   Personen und Einrichtungen, die Finanzdienste bereitstellen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten

A.   Personen

 

Name

Aliasname

Angaben zur Identität

Datum der Aufnahme in die Liste

Gründe

1.

JON Il-chun

JON Il Chun

Geburtsdatum: 24.8.1941

22.12.2010

Im Februar 2010 wurde KIM Tong-un seines Amtes als Direktor des Büros 39 enthoben, welches u. a. zur Aufgabe hat, in Umgehung der Sanktionen über die diplomatischen Vertretungen der DVRK Güter zu erwerben. Sein Nachfolger ist JON Il-chun. Vertreter der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde, wurde im März 2010 zum Generaldirektor der staatlichen Entwicklungsbank ernannt. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Arbeiterpartei Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum stellvertretenden Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas gewählt.

2.

KIM Tong-un

KIM Tong Un

 

22.12.2009

Ehemaliger Direktor des Büros 39 des Zentralkomitees der Arbeiter-partei Koreas, das an der Finanzierung von Proliferationsaktivitäten beteiligt ist. Soll 2011 für das Büro 38 zuständig gewesen sein, das Gelder für die Führungsriege und Eliten beschafft.

3.

KIM Il-Su

KIM Il Su

Geburtsdatum: 2.9.1965

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

3.7.2015

Manager in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

4.

KANG Song-Sam

KANG Song Sam

Geburtsdatum: 5.7.1972

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

3.7.2015

Ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der Korea National Insurance Corporation (KNIC) in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

5.

CHOE Chun-Sik

CHOE Chun Sik

Geburtsdatum: 23.12.1963

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Reisepass Nr.: 745132109

Gültig bis 12.2.2020

3.7.2015

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.

6.

SIN Kyu-Nam

SIN Kyu Nam

Geburtsdatum: 12.9.1972

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Reisepass Nr.: PO472132950

3.7.2015

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.

7.

PAK Chun-San

PAK Chun San

Geburtsdatum: 18.12.1953

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Reisepass Nr.: PS472220097

3.7.2015

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang bis mindestens Dezember 2015 und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

8.

SO Tong Myong

 

Geburtsdatum: 10.9.1956

3.7.2015

Präsident der Korea National Insurance Corporation (KNIC), Vorsitzender des Vorstandsausschusses der KNIC (Juni 2012); Generaldirektor der KNIC (September 2013), der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelt.

B.   Einrichtungen

 

Name

Aliasname

Sitz/ Anschrift

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

1.

Korea National Insurance Corporation (KNIC) und ihre Außenstellen

Korea Foreign Insurance Company

Haebangsan-dong, Central District, Pyongyang, DVRK

Rahlstedter Straße 83 a, 22149 Hamburg.

Korea National Insurance Corporation of Alloway, Kidbrooke Park Road, Blackheath, London SE30LW

3.7.2015

Die Korea National Insurance Corporation (KNIC), ein staatseigenes und staatlich kontrolliertes Unternehmen, erwirtschaftet erhebliche Einkünfte, auch in Fremdwährung, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten.

Ferner steht der KNIC-Hauptsitz in Pjöngjang mit dem Büro 39 der Arbeiterpartei Koreas, einer benannten Einrichtung, in Verbindung.“.


13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/85


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/995 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2017

über die Gründung der „European Social Science Data Archives“ als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC CESSDA)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3870)

(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der niederländische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, die Niederlande, Norwegen, Österreich, die Slowakei, Slowenien, Schweden, die Schweiz, die Tschechische Republik, Ungarn und das Vereinigte Königreich haben die Kommission aufgefordert, als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur die „European Social Science Data Archives“ zu gründen (ERIC CESSDA). Es wurde vereinbart, dass Norwegen Gastland des ERIC CESSDA sein wird. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat ihren Beschluss mitgeteilt, sich zunächst als Beobachter am ERIC CESSDA zu beteiligen. Sie hat außerdem der Bestellung Norwegens zum Gastland des ERIC CESSDA zugestimmt.

(2)

Da das Vereinigte Königreich am 29. März 2017 mitgeteilt hat, dass es aus der Europäischen Union auszutreten beabsichtigt, finden die Verträge gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, diese Frist zu verlängern. Infolgedessen und unbeschadet etwaiger Bestimmungen des Austrittsabkommens gilt dieser Durchführungsbeschluss für das Vereinigte Königreich lediglich, bis das Vereinigte Königreich seine Eigenschaft als Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wurde durch den Beschluss Nr. 72/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (2) in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) übernommen.

(4)

Die Kommission hat den Gründungsantrag gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur werden die „European Social Science Data Archives“ (ERIC CESSDA) gegründet.

(2)   Die wesentlichen Teile der Satzung des ERIC CESSDA sind im Anhang beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, Ungarn, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 9. Juni 2017

Für die Kommission

Carlos MOEDAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.

(2)  Beschluss Nr. 72/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 20. März 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (ABl. L 129 vom 19.5.2016, S. 85).


ANHANG

WESENTLICHE TEILE DER SATZUNG DES ERIC CESSDA

Bei den folgenden Artikeln und Absätzen von Artikeln handelt es sich um die wesentlichen Teile der Satzung des ERIC CESSDA gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.

1.   Aufgabe und Tätigkeiten

(Artikel 2 der Satzung des ERIC CESSDA)

1.

Das ERIC CESSDA ist die Plattform einer dezentralen Forschungsinfrastruktur, die die sozialwissenschaftlichen Datenarchive seiner Mitglieder, Beobachter und sonstigen Partner miteinander verbindet. Das ERIC CESSDA führt keine eigenen Datenarchive.

2.

Aufgabe des ERIC CESSDA ist es, eine dezentrale und nachhaltige Forschungsinfrastruktur bereitzustellen, die der Forschungsgemeinschaft sozialwissenschaftliche Spitzenforschung ermöglicht, die zu wirksamen Lösungen für die großen Herausforderungen der heutigen Gesellschaft beiträgt, und das Lehren und Lernen im Bereich der Sozialwissenschaften zu erleichtern.

3.

Die Tätigkeit des ERIC CESSDA ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Das Konsortium kann allerdings begrenzte gewerbliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese eng mit seinen Hauptaufgaben in Verbindung stehen und deren Durchführung nicht gefährden.

4.

Das ERIC CESSDA kommt seiner Aufgabe nach, indem es einen Beitrag zur Entwicklung und Koordinierung von Standards, Protokollen und bewährten beruflichen Praktiken leistet, worunter auch die Schulung in Fragen bewährter Vorgehensweisen für Datenverteilung und Datenverwaltung fällt. Das ERIC CESSDA bringt bei Bedarf auch neue Datenquellen in die Infrastruktur ein.

5.

Das CESSDA ERIC fördert eine breitere Beteiligung an der Forschungsinfrastruktur. Zur Erleichterung der Beteiligung von Ländern, die Unterstützung für den weiteren Ausbau ihrer sozialwissenschaftlichen Datenarchive benötigen, bietet das ERIC CESSDA Schulungsmaßnahmen und einen Austausch zwischen etablierten und potenziellen Dienstleistungsanbietern an.

2.   Name und Sitz

(Artikel 1 der Satzung des ERIC CESSDA)

1.

Die „European Social Science Data Archives“ (CESSDA) haben die Rechtsform eines Konsortiums der Europäischen Forschungsinfrastruktur (ERIC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 mit dem Namen ERIC CESSDA.

2.

Das ERIC CESSDA hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Bergen, Norwegen.

3.   Dauer und Auflösung

(Artikel 22 und 23 der Satzung des ERIC CESSDA)

1.

Das ERIC CESSDA besteht bis zu seiner Auflösung gemäß Artikel 23.

2.

Auflösung

a)

Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, das ERIC CESSDA aufzulösen.

b)

Das ERIC CESSDA teilt der Kommission diesen Beschluss unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Annahme des Auflösungsbeschlusses mit.

c)

Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des ERIC CESSDA verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihren akkumulierten Beiträgen zum ERIC CESSDA aufgeteilt.

d)

Unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Abschluss des Auflösungsverfahrens unterrichtet das ERIC CESSDA die Kommission entsprechend.

e)

Die Existenz des ERIC CESSDA endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

4.   Haftung und Versicherung

(Artikel 20 der Satzung des ERIC CESSDA)

Haftung:

a)

Das ERIC CESSDA haftet für seine Schulden.

b)

Mitglieder und Beobachter haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des ERIC CESSDA.

c)

Das ERIC CESSDA schließt angemessene Versicherungen ab, die die mit dem Aufbau und Betrieb der ERIC-CESSDA-Infrastruktur verbundenen besonderen Risiken abdecken.

5.   Datenzugang

(Artikel 14 der Satzung des ERIC CESSDA)

1.

Die Datenzugangsregelung des ERIC CESSDA muss mit den Empfehlungen und Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für den Datenzugang (OECD Principles and Guidelines for Access to Research Data from Public Funding, OECD 2007) in Einklang stehen.

2.

Öffentlich finanzierte Daten und Metadaten im Besitz der Dienstleistungsanbieter sind, soweit in Artikel 9 Absatz 6 nicht anders geregelt, öffentlich zugänglich und am Zugangspunkt für öffentliche Forschung und Bildung rechtzeitig und kostenlos verfügbar.

3.

Die Dienstleistungsanbieter machen befugten Forschern alle Datensammlungen für die Zwecke der öffentlichen Forschung und Bildung zugänglich.

4.

Die Dienstleistungsanbieter schützen die Anonymität der Daten betroffener Personen in Einklang mit einschlägigen internationalen, europäischen und nationalen Rechtsvorschriften sowie einschlägigen ethischen Rahmenregelungen.

5.

Die Dienstleistungsanbieter gewährleisten eine faire, offene und transparente Vorgehensweise beim Zugang zu den Daten und Metadaten in ihrem Gewahrsam.

6.

Der Grundsatz des offenen Zugangs gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 3 verpflichtet einen Dienstleistungsanbieter nicht dazu, Daten, Metadaten oder Datensammlungen zur gemeinsamen Nutzung zugänglich zu machen, wenn dies zu einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Rechten des geistigen Eigentums oder anderen zwingenden rechtlichen Gründen im Widerspruch steht.

6.   Wissenschaftlicher Beirat

(Artikel 10 der Satzung des ERIC CESSDA)

1.

Die Generalversammlung bestellt einen unabhängigen Wissenschaftlichen Beirat aus mindestens vier und höchstens sieben renommierten, unabhängigen und erfahrenen Wissenschaftlern aus aller Welt. Die Bestellung des Wissenschaftlichen Beirats erfolgt auf Empfehlungen des Direktors. Der Direktor konsultiert den Wissenschaftlichen Beirat und das Forum der Dienstleistungsanbieter. Die Amtszeit der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats beträgt drei Jahre. Die Mitglieder können einmal wiederernannt werden.

2.

Der Direktor konsultiert den Wissenschaftlichen Beirat mindestens einmal jährlich zur wissenschaftlichen Qualität der Dienstleistungen, wissenschaftlichen Strategien und Verfahren und den Plänen für die Zukunft in diesen Bereichen.

3.

Der Wissenschaftliche Beirat unterbreitet der Generalversammlung über den Direktor jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht. Der Bericht enthält eine Bewertung der vom ERIC CESSDA für seine Datennutzer angebotenen Dienstleistungen. Der Direktor legt der Generalversammlung den Bericht zusammen mit den Bemerkungen und etwaigen Empfehlungen des Direktors vor.

4.

Der Wissenschaftliche Beirat kann den Direktor auffordern, der Generalversammlung vorzuschlagen, mehr Mitglieder in den Beirat zu bestellen, um sicherzustellen, dass Letzterer für alle Tätigkeitsbereiche des ERIC CESSDA ausreichend repräsentativ ist.

7.   Verbreitungspolitik

(Artikel 15 der Satzung des ERIC CESSDA)

1.

Die Verbreitungspolitik des ERIC CESSDA wird durch seine Kommunikationsstrategie umgesetzt.

2.

Die Verbreitungspolitik deckt die Ergebnisse aller vom ERIC CESSDA finanzierten Tätigkeiten ab und ist öffentlich zugänglich, sofern bereits bestehende Rechte des geistigen Eigentums dies nicht verhindern.

3.

Sämtliche technischen Unterlagen, Strategien, Kernprozesse und Überwachungsberichte sind über die Website des ERIC CESSDA öffentlich zugänglich.

4.

Alle Unterlagen betreffend die Erfüllung der Verpflichtungen eines Dienstleistungsanbieters werden von diesem veröffentlicht.

8.   Geistiges Eigentum

(Artikel 16 der Satzung des ERIC CESSDA)

1.

Der Begriff „geistiges Eigentum“ wird in dieser Satzung im Sinne des Artikels 2 des am 14. Juli 1967 unterzeichneten Stockholmer Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verstanden.

2.

Bei Fragen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum unterliegen die Beziehungen zwischen Mitgliedern, Beobachtern und Dienstleistungsanbietern dem geltenden nationalen Recht sowie einschlägigen internationalen Regeln und Vorschriften.

3.

Geistiges Eigentum, das Mitglieder oder Dienstleistungsanbieter dem ERIC CESSDA zur Verfügung stellen, bleibt Eigentum des Inhabers dieses Eigentums.

4.

Ergibt sich das geistige Eigentum aus Arbeiten, die vom ERIC CESSDA (direkt oder in Form von Sachleistungen) finanziert werden, so gehört dieses Eigentum dem ERIC CESSDA. Das ERIC CESSDA kann zugunsten des Mitglieds, Beobachters oder Dienstleistungsanbieters, das bzw. der die Rechte des geistigen Eigentums geschaffen hat, ganz oder teilweise auf seine Rechte verzichten.

9.   Beschäftigung

(Artikel 17 der Satzung des ERIC CESSDA)

1.

Das ERIC CESSDA arbeitet nach den Grundsätzen der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung in Beschäftigungsfragen. Wissenschaftliche Positionen werden besetzt, nachdem sie international ausgeschrieben wurden.

2.

Vorbehaltlich nationaler Gesetzesanforderungen ist jedes Mitglied innerhalb seines Hoheitsgebiets bestrebt, die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Angehörigen des an den Aufgaben des ERIC CESSDA beteiligten Mitgliedstaats sowie von deren Familienangehörigen zu erleichtern.

10.   Beschaffung

(Artikel 21 der Satzung des ERIC CESSDA)

1.

Das ERIC CESSDA behandelt mögliche Beschaffungspartner und Anbieter in gleicher und nichtdiskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Die Auftragsvergabe erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs.

2.

Bei Beschaffungsaufträgen von Mitgliedern und Beobachtern für Tätigkeiten des ERIC CESSDA muss gewährleistet sein, dass die Erfordernisse des ERIC CESSDA gebührend berücksichtigt und die technischen Vorgaben und Spezifikationen des zuständigen ERIC-CESSDA-Gremiums beachtet werden.


13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/91


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/996 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2017

über die Gründung eines europäischen Laboratoriums für die Abscheidung und Lagerung von Kohlendioxid als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ECCSEL)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3875)

(Nur der englische, der französische, der italienische und der niederländische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Frankreich, Italien, die Niederlande, Norwegen und das Vereinigte Königreich haben bei der Kommission die Gründung eines europäischen Laboratoriums für die Abscheidung und Lagerung von Kohlendioxid als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (im Folgenden „ERIC ECCSEL“) beantragt. Sie sind übereingekommen, dass das Konsortium „ERIC ECCSEL“ seinen Sitz in Norwegen haben wird.

(2)

Da das Vereinigte Königreich am 29. März 2017 mitgeteilt hat, dass es aus der Europäischen Union auszutreten beabsichtigt, finden die Verträge gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, diese Frist zu verlängern. Infolgedessen und unbeschadet etwaiger Bestimmungen des Austrittsabkommens gilt dieser Durchführungsbeschluss für das Vereinigte Königreich lediglich, bis das Vereinigte Königreich seine Eigenschaft als Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wurde durch den Beschluss Nr. 72/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (2) in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) übernommen.

(4)

Die Kommission hat den Gründungsantrag nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur wird das europäische Laboratorium für die Abscheidung und Lagerung von Kohlendioxid (ERIC ECCSEL) gegründet.

2.   Die wesentlichen Teile der Satzung des ERIC ECSSEL sind im Anhang beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 9. Juni 2017

Für die Kommission

Carlos MOEDAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.

(2)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2015 vom 20. März 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (ABl. L 129 vom 19.5.2016, S. 85).


ANHANG

WESENTLICHE TEILE DER SATZUNG DES ERIC ECCSEL

Bei den folgenden Artikeln und Artikelabsätzen handelt es sich um die wesentlichen Teile der Satzung des ERIC ECCSEL nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.

1.   Aufgaben und Tätigkeiten

(Artikel 2 der Satzung des ERIC ECCSEL)

1.

Aufgabe des ERIC ECCSEL ist es, eine dezentrale Forschungsinfrastruktur von Weltrang aufzubauen und zu betreiben, die in Form eines Zentrums errichtet wird, welches für den koordinierten Betrieb mehrerer, gemeinsam als ERIC ECSSEL firmierender, Einrichtungen zuständig ist.

a)

Das ERIC ECSSEL koordiniert sowohl den Einsatz der Forschungseinrichtungen, aus denen sich die dezentrale Infrastruktur zusammensetzt, als auch die Planung für deren Ausbau und Neuinvestitionen. Das ERIC ECSSEL gewährleistet, dass die Infrastruktur international frei zugänglich ist. Das ERIC ECSSEL unterstützt zudem die Eigentümer der Forschungseinrichtungen im Rahmen seiner Mittel und Befähigung bei deren Bemühen um eine Optimierung des Betriebs ihrer Einrichtungen und um einen Ausbau der bestehenden und eine Schaffung neuer Einrichtungen.

b)

Das ERIC ECSSEL ermöglicht experimentelle Spitzenforschung über neue und verbesserte Techniken für die Abscheidung, den Transport und die Speicherung von Kohlendioxid (CCS) mit einer angestrebten Markteinführung bis 2020-2030 bzw. nach 2030. Die Generalversammlung kann über eine künftige Erweiterung des Tätigkeitsspektrums des ERIC ECSSEL über die tertiäre Ölgewinnung (EOR) hinaus auf die Nutzung von Kohlendioxid (Kohlenstoffabscheidung und -speicherung oder -nutzung) entscheiden.

c)

Das ERIC ECSSEL ist selbst weder Eigentümer noch Betreiber der Forschungseinrichtungen. Die Generalversammlung kann jedoch entscheiden, dass das ERIC ECSSEL künftig in eigene Einrichtungen investiert oder solche selbst betreibt. Mitglieder und Beobachter, die solche Einrichtungen nicht mitfinanzieren wollen, sind nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a davon freigestellt.

2.

Das ERIC ECSSEL stellt der internationalen Forschungsgemeinschaft die Einrichtungen zur Verfügung, die für eine Forschung in prioritären Bereichen benötigt wird. Das ERIC ECSSEL trägt dazu bei, die technische Entwicklung über den Stand der Technik hinaus voranzutreiben, und sorgt damit für eine beschleunigte gewerbliche Verwertung und Einführung der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung. Dabei greift das ERIC ECSSEL unter den mit Kohlenstoffabscheidung und -speicherung beschäftigten Wissenschaftlern Vorhaben der Spitzenforschung gemäß den Prioritäten des ERIC ECSSEL auf und fördert diese. Das ERIC ECSSEL erstellt ein hochmodernes Verzeichnis einzigartiger Forschungseinrichtungen und gewährt (in erster Linie) der mit Kohlenstoffabscheidung und -speicherung befassten europäischen Forschung sowie CCS-Forschern aus Drittländern Zugang zu diesen Ressourcen.

3.

Aufbau und Tätigkeit des ERIC ECCSEL sind nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

4.

Unbeschadet des in Artikel 2 Absatz 3 festgelegten zentralen Grundsatzes kann das ERIC ECSSEL begrenzte ökonomische Tätigkeiten durchführen, sofern sie eng mit seiner Hauptaufgabe in Verbindung stehen und sie nicht gefährden.

2.   Name, Sitz, Standort und Arbeitssprache

(Artikel 1 der Satzung des ERIC ECCSEL)

1.

Es wird ein Konsortium für eine dezentrale europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung „European Carbon Dioxide Capture and Storage Laboratory — European Research Infrastructure Consortium“ (im Folgenden „ERIC ECSSEL“) geschaffen.

2.

Das ERIC ECSSEL hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Trondheim (Norwegen).

3.   Dauer des Bestehens

(Artikel 21 der Satzung des ERIC ECCSEL)

Das ERIC ECSSEL wird für einen unbestimmten Zeitraum gegründet.

4.   Auflösung

(Artikel 23 der Satzung des ERIC ECCSEL)

1.

Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit die Auflösung des ERIC ECSSEL beschließen.

2.

Das ERIC ECSSEL teilt der Kommission den Beschlusses über die Auflösung des ERIC ECSSEL unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme mit.

3.

Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des ERIC ECSSEL verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres aufsummierten Jahresbeitrags zum ERIC ECSSEL gemäß Anhang II der Satzung aufgeteilt.

4.

Das ERIC ECSSEL teilt der Kommission den Abschluss des Auflösungsverfahrens unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen mit.

5.

Die Existenz des ERIC ECSSEL endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht .

5.   Haftung

(Artikel 13 der Satzung des ERIC ECCSEL)

1.

Das ERIC ECSSEL haftet für seine Schulden.

2.

Die Mitglieder haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des ERIC ECSSEL. Die Haftung der Mitglieder für die Schulden des ERIC ECSSEL ist auf ihre jeweiligen Beiträge begrenzt.

3.

Das ERIC ECSSEL schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb des ERIC ECSSEL verbundenen Risiken ab.

6.   Zugang

(Artikel 18 der Satzung des ERIC ECCSEL)

1.

Ein erheblicher Teil der Forschungszeit in jeder nationalen an der ECSSEL-Infrastruktur beteiligten Einrichtung wird der internationalen Forschungsgemeinschaft zur Verfügung gestellt. Die Generalversammlung reserviert einen Anteil an der verfügbaren Zugangszeit für Forscher aus Staaten, die keine Mitglieder des ERIC ECSSEL sind.

2.

Das ERIC ECSSEL und die Eigentümer der Forschungseinrichtungen treffen jeweils eine Vereinbarung darüber, welcher Anteil der verfügbaren Forschungszeit für die internationale Forschungsgemeinschaft bereitgestellt wird und zu welchen Bedingungen dies geschieht.

3.

Forscher, Wissenschaftler und Studierende können Zugang zu den Einrichtungen des ERIC ECSSEL erhalten. Dieser Zugang wird nach einem fairen und transparenten Verfahren auf der Grundlage eines Wettbewerbs und einer Peer-Review von Bewerbungen gewährt. Die Wettbewerbskriterien sind wissenschaftliche Exzellenz und Bedeutung für die von der Generalversammlung beschlossenen Strategien des ERIC ECSSEL.

4.

Sämtliche Kosten für den Zugang und das Material, einschließlich der den Nutzern gehörenden Proben und Geräte, sind von den Nutzern zu tragen. Die Kosten für den Zugang richten sich nach den in jeder Einrichtung des ERIC ECSSEL geltenden Sätzen.

5.

Das ERIC ECSSEL kann ein System für die Authentifizierung und Autorisierung einrichten, damit sichergestellt ist, dass nur zugangsberechtigte Personen die Einrichtung betreten und nutzen können. Das ERIC ECSSEL kann beschließen, dass auch die Mitglieder und die Beobachter ein solches System anwenden müssen, damit ihre Forscher Zugang erhalten.

6.

Eine von der Generalversammlung genehmigte ausführliche Zugangspolitik für Nutzer wird veröffentlicht.

7.   Koordinierungsausschuss für die Forschungsinfrastruktur, wissenschaftlicher Beirat und Ethik- und Umweltbeirat

(Artikel 11 der Satzung des ERIC ECCSEL)

Wissenschaftlicher Beirat

a)

Die Generalversammlung ernennt einen unabhängigen wissenschaftlichen Beirat, der sich aus bis zu sechs renommierten, unabhängigen und erfahrenen internationalen Wissenschaftlern zusammensetzt. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Direktors ernannt, der den Rat des wissenschaftlichen Beirats und des Koordinierungsausschusses für die Forschungsinfrastruktur einholt. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. Die Delegierten der Generalversammlung dürfen nicht in diesen Beirat ernannt werden.

b)

Der Direktor berät sich mindestens einmal jährlich mit dem wissenschaftlichen Beirat über die wissenschaftliche Qualität der Dienste des ERIC ECSSEL, seine Wissenschaftspolitik, Verfahren und Planungen für die Zukunft.

c)

Der wissenschaftliche Beirat legt der Generalversammlung über den Direktor jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit vor. Der Direktor leitet der Generalversammlung diesen Bericht zusammen mit seinen Anmerkungen und etwaigen Empfehlungen weiter.

8.   Verbreitungspolitik

(Artikel 19 der Satzung des ERIC ECCSEL)

1.

Die Forschungsergebnisse und -daten des ERIC ECSSEL sind nach Maßgabe der von der Generalversammlung verabschiedeten Verbreitungspolitik frei zugänglich. Die Forschungsergebnisse und -daten werden unentgeltlich an die interessierten Parteien abgegeben; zu begleichen sind lediglich die mit der Verbreitung verbundenen Kosten. Im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet „Forschungsergebnisse und -daten des ERIC ECSSEL“ jene Forschungsergebnisse und -daten im Bereich Kohlenstoffabscheidung und -speicherung, die von den Eigentümern der Einrichtungen erarbeitet werden, welche ein Teil der Infrastruktur des ERIC ECSSEL sind.

2.

Das ERIC ECSSEL verbreitet die Forschungsergebnisse des ERIC ECSSEL aktiv in der Gesellschaft, damit sie in die Politikgestaltung einfließen und die Begrenzung der Kohlendioxidemissionen maßgeblich mitgestalten können.

3.

Das ERIC ECSSEL fördert die Kooperation des ERIC ECSSEL und die Kooperationsergebnisse, ermuntert die Forscher zur Inangriffnahme neuer und innovativer Projekte sowie zur Verwendung der Ergebnisse des ERIC ECSSEL in der Hochschulbildung.

4.

Das ERIC ECSSEL ermuntert die Nutzer der Forschungsergebnisse des ERIC ECSSEL generell dazu, ihre eigenen Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, und fordert die Nutzer dazu auf, den ihnen im Rahmen des ERIC ECSSEL gewährten Zugang angemessen öffentlich darzustellen.

5.

In der Verbreitungspolitik werden die verschiedenen Zielgruppen sowie die Kanäle dargelegt, die zu ihrer Erreichung jeweils einzusetzen sind. In allen Veröffentlichungen, die sich mit den Ergebnissen bzw. dem Wissen befassen, welche bzw. welches durch die oder im Rahmen der ERIC-ECSSEL-Kooperation erarbeitet wurde(n), ist angemessen auf den Beitrag des ERIC ECSSEL hinzuweisen.

9.   Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (IPR-Politik)

(Artikel 20 der Satzung des ERIC ECCSEL)

1.

Gemäß den Zielsetzungen dieser Satzung ist der Begriff „geistiges Eigentum“ im Sinne des Artikels 2 des am 14. Juli 1967 unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu verstehen.

2.

Im Hinblick auf Fragen der Rechte des geistigen Eigentums unterliegen die Beziehungen zwischen den Mitgliedern den nationalen Rechtsvorschriften der Länder dieser Mitglieder und den maßgeblichen internationalen Regelungen und Vorschriften.

3.

Von Mitgliedern dem ERIC ECSSEL zur Verfügung gestelltes geistiges Eigentum bleibt das Eigentum des ursprünglichen Inhabers der Rechte des geistigen Eigentums. Entspringt ein solches geistiges Eigentum der vom ERIC ECSSEL (durch direkte Beihilfen oder Sachleistungen) geförderten Arbeit, so gehört es dem ERIC ECSSEL, sofern nicht gesondert vereinbart worden ist, dass es dem Mitglied gehört, das es geschaffen hat. Der wirtschaftliche Wert des Zugangs, der die entrichteten Gebühren möglicherweise übersteigt, gilt nicht als Förderung eines Projekts durch das ERIC ECSSEL.

4.

Das ERIC ECSSEL stellt sicher, dass die Nutzer den Bedingungen für den Zugang zu den Ergebnissen und den Rechten des geistigen Eigentums dieser Ergebnisse zustimmen und dass für die Speicherung und Verarbeitung der Rechte und Ergebnisse geeignete Sicherheitsvorkehrungen bestehen.

5.

Das ERIC ECSSEL trifft Vorkehrungen für die Untersuchung angeblicher Verletzungen der Sicherheit und der Vertraulichkeit der Forschungsdaten und -informationen.

6.

Das ERIC ECSSEL stellt den Forschern Leitlinien zur Verfügung, damit gewährleistet ist, dass bei Forschungsarbeiten, bei denen über das ERIC ECSSEL zugänglich gemachtes Material verwendet wird, die Rechte der Eigentümer geachtet werden.

7.

Eine von der Generalversammlung genehmigte, ausführliche IPR-Politik ist mit den Betreibern der an den Aktivitäten des ERIC ECSSEL beteiligten Einrichtungen jeweils einzeln zu vereinbaren.

10.   Beschäftigung

(Artikel 17 der Satzung des ERIC ECCSEL)

1.

Das ERIC ECSSEL ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Die Verfahren für die Auswahl von Bewerbern auf Stellen beim ERIC ECSSEL müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und die Chancengleichheit respektieren.

2.

Die Arbeitsverträge unterliegen den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem das Personal angestellt ist, oder dem Recht jenes Landes, in dem die Aktivitäten des ERIC ECSSEL durchgeführt werden. Freie Stellen beim ERIC ECSSEL werden auf geeignete Art und Weise international ausgeschrieben.

3.

Vorbehaltlich seiner nationalen Rechtsvorschriften erleichtert jedes Mitglied in seinem Hoheitsgebiet die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Staatsangehörigen von Mitgliedern, die an den Aufgaben des ERIC ECCSEL beteiligt sind, sowie von deren Familienangehörigen.

11.   Beschaffungspolitik und Steuerbefreiung

(Artikel 16 der Satzung des ERIC ECCSEL)

1.

Das ERIC ECCSEL behandelt potenzielle Auftragnehmer und Bieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union niedergelassen sind oder nicht. Die Beschaffungspolitik des ERIC ECSSEL entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs.

2.

Der Generaldirektor ist für die gesamte Auftragsvergabe des ERIC ECSSEL verantwortlich. Die Vergabeentscheidungen werden mit einer ausführlichen Begründung in angemessener Weise veröffentlicht. Die Generalversammlung beschließt Durchführungsbestimmungen, in denen alle notwendigen Einzelheiten für das genaue Beschaffungsverfahren und die Kriterien festgelegt werden.

3.

Bei der Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des ERIC ECCSEL schenken die Mitglieder und Beobachter den von den einschlägigen Gremien festgelegten Erfordernissen, technischen Anforderungen und Spezifikationen des ERIC ECCSEL gebührend Beachtung.


Berichtigungen

13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/98


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission vom 5. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

( Amtsblatt der Europäischen Union L 92 vom 6. April 2017 )

Seite 95, Artikel 2:

Anstatt:

„Die Sicherheitsleistungen für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 der Kommission (*1) eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig freigegeben.

muss es heißen:

„Die Sicherheitsleistungen für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1778 der Kommission (*2) eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig freigegeben.



13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/98


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 311 vom 25. November 2011 )

Seite 20, Anhang I Abschnitt B Kapitel 5 Punkt FCL.130.B Überschrift:

Anstatt:

LAPL(B) — Erweiterung der Rechte auf Fesselballone

muss es heißen:

LAPL(B) — Erweiterung der Rechte für Fesselaufstiege in Freiballonen“.

Seite 20, Anhang I Abschnitt B Kapitel 5 Punkt FCL.130.B Buchstabe a Satz 2:

Anstatt:

„Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot mindestens 3 Ausbildungaufstiege in Fesselballonen absolviert hat.“

muss es heißen:

„Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot mindestens 3 Fesselaufstiege in Freiballonen zu Schulungszwecken absolviert hat.“

Seite 20, Anhang I Abschnitt B Kapitel 5 Punkt FCL.130.B Buchstabe c:

Anstatt:

„Zur Aufrechterhaltung dieses Rechts müssen Piloten während der letzten 24 Monate mindestens 2 Flüge in Fesselballonen absolviert haben.“

muss es heißen:

„Zur Aufrechterhaltung dieses Rechts müssen Piloten während der letzten 24 Monate mindestens 2 Fesselaufstiege in Freiballonen absolviert haben.“

Seite 20, Anhang I Abschnitt B Kapitel 5 Punkt FCL.130.B Buchstabe d:

Anstatt:

„Wenn der Pilot die Anforderung gemäß Buchstabe c nicht erfüllt, muss er die zusätzliche Zahl der Flüge in Fesselballonen in einem Flug mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten absolvieren, um die Rechte zu erneuern.“

muss es heißen:

„Wenn der Pilot die Anforderung gemäß Buchstabe c nicht erfüllt, muss er die zusätzliche Zahl der Fesselaufstiege in Freiballonen mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten absolvieren, um die Rechte zu erneuern.“

Seite 26, Anhang I Abschnitt C Kapitel 6 Punkt FCL.220.B Überschrift:

Anstatt:

BPL — Erweiterung der Rechte auf Fesselballone

muss es heißen:

BPL — Erweiterung der Rechte für Fesselaufstiege in Freiballonen“.

Seite 26, Anhang I Abschnitt C Kapitel 6 Punkt FCL.220.B Satz 1:

Anstatt:

„Die Rechte der BPL sind auf Nicht-Fesselballone beschränkt.“

muss es heißen:

„Die Rechte der BPL sind auf ungefesselte Flüge beschränkt.“

Seite 36, Anhang I Abschnitt H Kapitel 2 Punkt FCL.720.A Buchstabe g Satz 2:

Anstatt:

„Die Flugstunden unter Aufsicht müssen in das Bordbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.“

muss es heißen:

„Die Flugstunden unter Aufsicht müssen in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.“


13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/99


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/962 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Aussetzung der Zulassung von Ethoxyquin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten und Tierkategorien

( Amtsblatt der Europäischen Union L 145 vom 8. Juni 2017 )

Seite 15, Artikel 2 (Übergangsbestimmungen):

Anstatt:

„(1)   Bestände des Zusatzstoffs Ethoxyquin und der ihn enthaltenden Vormischungen dürfen im Einklang mit den vor dem 28. September 2017 geltenden Bestimmungen bis 28. Dezember 2017 weiterhin in Verkehr gebracht und bis längstens 28. Juni 2017 verwendet werden.

(2)   Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die mit dem Zusatzstoff Ethoxyquin oder ihn enthaltenden Vormischungen hergestellt worden sind, dürfen im Einklang mit den vor dem 28. Dezember 2017 geltenden Bestimmungen bis 28. März 2018 weiterhin in Verkehr gebracht und bis längstens 28. Juni 2017 verwendet werden.“

muss es heißen:

„(1)   Bestände des Zusatzstoffs Ethoxyquin und der ihn enthaltenden Vormischungen dürfen im Einklang mit den vor dem 28. Juni 2017 geltenden Bestimmungen bis 28. September 2017 weiterhin in Verkehr gebracht und bis längstens 28. Dezember 2017 verwendet werden.

(2)   Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die mit dem Zusatzstoff Ethoxyquin oder ihn enthaltenden Vormischungen hergestellt worden sind, dürfen im Einklang mit den vor dem 28. Juni 2017 geltenden Bestimmungen bis 28. Dezember 2017 weiterhin in Verkehr gebracht und bis längstens 28. März 2018 verwendet werden.“