ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 144

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
7. Juni 2017


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/953 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und den Zeitpunkt der Positionsmeldungen von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern von Handelsplätzen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente ( 1 )

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/954 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien ( 1 )

14

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/955 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Entscheidung 2008/376/EG über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm

17

 

*

Beschluss (Euratom) 2017/956 des Rates vom 29. Mai 2017 über die Annahme des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms für den Hochflussreaktor (2016-2019)

23

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/957 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren reiner Terephthalsäure und ihrer Salze mit Ursprung in der Republik Korea

27

 

*

Beschluss Nr. 2/2015 des Assoziationsausschusses EU-Chile vom 30. November 2015 zur Ersetzung des Anhangs III Titel III Artikel 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits über die unmittelbare Beförderung [2017/958]

35

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme ( ABl. L 249 vom 23.7.2004 )

37

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1196 der Kommission vom 20. Juli 2016 zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 2007/275/EG mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind ( ABl. L 197 vom 22.7.2016 )

37

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union ( ABl. L 150 vom 20.5.2014 )

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

7.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/1


RICHTLINIE (EU) 2017/952 DES RATES

vom 29. Mai 2017

zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist unbedingt erforderlich, dass das Vertrauen in die Fairness der Steuersysteme wiederhergestellt und den Regierungen eine wirksame Ausübung ihrer Steuerhoheit ermöglicht wird. Daher hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Rahmen der Initiative zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting — BEPS) konkrete Handlungsempfehlungen gegeben.

(2)

Die Abschlussberichte über die 15 BEPS-Aktionspunkte der OECD wurden am 5. Oktober 2015 veröffentlicht. Das wurde vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Dezember 2015 begrüßt. Der Rat betonte in diesen Schlussfolgerungen ferner die Notwendigkeit, auf Unionsebene gemeinsame, aber flexible Lösungen im Einklang mit den BEPS-Schlussfolgerungen der OECD zu finden.

(3)

Um dem Bedarf nach einer gerechteren Besteuerung zu entsprechen und insbesondere um den BEPS-Schlussfolgerungen der OECD Rechnung zu tragen, hat die Kommission am 28. Januar 2016 ihr Paket zur Bekämpfung der Steuervermeidung vorgestellt. Im Rahmen dieses Pakets wurde die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (3) mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken angenommen.

(4)

Die Richtlinie (EU) 2016/1164 schafft einen Rahmen für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen.

(5)

Erforderlich sind Vorschriften, mit denen hybride Gestaltungen möglichst umfassend neutralisiert werden. Da die Richtlinie (EU) 2016/1164 nur für hybride Gestaltungen gilt, die sich aus den Wechselwirkungen zwischen den Körperschaftsteuersystemen der Mitgliedstaaten ergeben, hat der Rat (Wirtschaft und Finanzen) die Kommission am 12. Juli 2016 in einer Erklärung ersucht, bis Oktober 2016 einen Vorschlag über hybride Gestaltungen, an denen Drittländer beteiligt sind, vorzulegen, damit Vorschriften geschaffen werden können, die mit den — im OECD-Bericht über die „Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen, Aktionspunkt 2 — Abschlussbericht 2015“ (im Folgenden „BEPS-Bericht der OECD zu Aktionspunkt 2“) empfohlenen — Vorschriften in Einklang stehen und nicht weniger wirksam sind als diese, sodass bis Ende 2016 eine Einigung erzielt werden kann.

(6)

Mit der Richtlinie (EU) 2016/1164 wird anerkannt, dass es entscheidend ist, dass weitere Arbeiten zu anderen hybriden Gestaltungen (z. B. solchen, die Betriebsstätten betreffen) durchgeführt werden. Angesichts dessen müssen in jener Richtlinie auch hybride Gestaltungen bei Betriebsstätten behandelt werden.

(7)

Zur Gewährleistung eines Rahmens, der dem BEPS-Bericht der OECD zu Aktionspunkt 2 entspricht und nicht weniger wirksam ist als die dort empfohlenen Vorschriften, ist entscheidend, dass die Richtlinie (EU) 2016/1164 auch Vorschriften für hybride Übertragungen und importierte Inkongruenzen enthält und die gesamte Bandbreite der doppelten Abzüge behandelt, um die Steuerpflichtigen davon abzuhalten, verbleibende Schlupflöcher auszunutzen.

(8)

Die Richtlinie (EU) 2016/1164 enthält Vorschriften zu hybriden Gestaltungen zwischen Mitgliedstaaten und sollte daher auch Vorschriften zu hybriden Gestaltungen mit Drittländern vorsehen, bei denen mindestens eine der beteiligten Parteien in einem Mitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtig ist oder, im Fall von umgekehrt hybriden Gestaltungen, ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen, sowie Vorschriften zu importierten Inkongruenzen vorgesehen werden. Folglich sollten die Vorschriften zu hybriden Gestaltungen und Inkongruenzen bei der Steueransässigkeit für alle Steuerpflichtigen gelten, die in einem Mitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtig sind, einschließlich für Betriebsstätten, oder für Gestaltungen, die als Betriebsstätten behandelt werden, von in Drittländern ansässigen Unternehmen. Vorschriften zu umgekehrt hybriden Gestaltungen sollten für alle Unternehmen gelten, die von einem Mitgliedstaat als steuerlich transparent behandelt werden.

(9)

Mit den Vorschriften zu hybriden Gestaltungen sollte gegen Inkongruenzen vorgegangen werden, die sich aus doppelten Abzügen, aus einem Konflikt bei der Einordnung eines Finanzinstruments, einer Zahlung oder eines Unternehmens oder aus der Zuordnung von Zahlungen ergeben. Da hybride Gestaltungen zu einem doppelten Abzug oder zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führen könnten, sind Vorschriften erforderlich, nach denen der betreffende Mitgliedstaat je nach Fall entweder den Abzug von Zahlungen, Aufwendungen oder Verlusten verweigert oder dem Steuerpflichtigen vorschreibt, die Zahlung in seinen steuerpflichtigen Einkünften zu berücksichtigen. Diese Vorschriften sind jedoch nur auf abzugsfähige Zahlungen anwendbar und sollten keine Auswirkungen auf die allgemeinen Merkmale eines Steuersystems haben, unabhängig davon, ob es sich um ein herkömmliches System handelt oder ob ein körperschaftsteuerliches Anrechnungsverfahren zur Anwendung kommt.

(10)

Hybride Gestaltungen bei Betriebsstätten liegen vor, wenn unterschiedliche Vorschriften im Steuergebiet der Betriebsstätte und der steuerlichen Ansässigkeit für die Zuordnung der Einkünfte und Aufwendungen zwischen verschiedenen Teilen desselben Unternehmens zu Inkongruenzen bei den steuerlichen Ergebnissen führen; dazu gehören auch Fälle, in denen eine Inkongruenz dadurch entsteht, dass eine Betriebsstätte nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets der Zweigniederlassung unberücksichtigt bleibt. Diese Inkongruenzen können zu einem doppelten Abzug oder einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führen und sollten daher beseitigt werden. Im Falle von unberücksichtigten Betriebsstätten sollte der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, die Einkünfte berücksichtigen, die andernfalls der Betriebsstätte zugeordnet würden.

(11)

Alle Anpassungen, die nach der vorliegenden Richtlinie vorgenommen werden müssen, sollten grundsätzlich die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen Steuergebieten aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht berühren.

(12)

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollte nur gegen die Fälle vorgegangen werden, in denen eine erhebliche Gefahr besteht, dass durch Nutzung hybrider Gestaltungen eine Besteuerung vermieden wird. Erfasst werden sollten daher hybride Gestaltungen zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten desselben Unternehmens, hybride Gestaltungen zwischen einem Steuerpflichtigen und seinen verbundenen Unternehmen oder zwischen mehreren verbundenen Unternehmen und hybride Gestaltungen, die sich aus einer strukturierten Gestaltung mit einem Steuerpflichtigen ergeben.

(13)

Gegen Inkongruenzen, die vor allem die hybride Natur von Unternehmen betreffen, sollte nur dann vorgegangen werden, wenn eines der verbundenen Unternehmen mindestens die tatsächliche Kontrolle über die anderen verbundenen Unternehmen ausübt. In diesen Fällen sollte folglich die Anforderung gelten, dass das verbundene Unternehmen an dem Steuerpflichtigen oder einem anderen verbundenen Unternehmen — oder umgekehrt der Steuerpflichtige oder ein anderes verbundenes Unternehmen am erstgenannten verbundenen Unternehmen — eine Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital hält oder einen Anspruch auf mindestens 50 % der Gewinne hat. Die Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital von Personen, die gemeinsam handeln, sollte für die Zwecke der Anwendung dieser Anforderung zusammengerechnet werden.

(14)

Eine hinreichend umfassende Definition des Begriffs „verbundenes Unternehmen“ für die Zwecke der Vorschriften zu hybriden Gestaltungen sollte auch Unternehmen erfassen, die derselben zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe angehören, Unternehmen, in denen der Steuerpflichtige maßgeblich Einfluss auf die Unternehmensleitung nimmt, und umgekehrt auch Unternehmen mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Leitung des Steuerpflichtigen.

(15)

Es muss gegen vier Kategorien von hybriden Gestaltungen vorgegangen werden: erstens hybride Gestaltungen aufgrund von Zahlungen im Rahmen eines Finanzinstruments; zweitens hybride Gestaltungen als Folge von Unterschieden bei der Zuordnung von Zahlungen an ein hybrides Unternehmen oder an eine Betriebsstätte, auch infolge von Zahlungen an eine unberücksichtigte Betriebsstätte; drittens hybride Gestaltungen infolge von Zahlungen eines hybriden Unternehmens an seinen Eigentümer oder fiktive Zahlungen zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten; und schließlich doppelte Abzüge infolge von Zahlungen eines hybriden Unternehmens oder einer Betriebsstätte.

(16)

Bei Zahlungen im Rahmen eines Finanzinstruments könnte sich eine hybride Gestaltung dann ergeben, wenn der Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung auf Unterschiede bei der Einordnung des Instruments oder der Zahlung im Rahmen dieses Instruments zurückzuführen ist. Kommt eine Zahlung aufgrund ihrer Einordnung nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers für eine Steuervergünstigung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung infrage, wie etwa eine Steuerbefreiung, eine Verringerung des Steuersatzes oder jede Steuergutschrift oder -erstattung, sollte die Zahlung so behandelt werden, als würde sie zu einer hybriden Gestaltung in Höhe des sich daraus ergebenden Betrags, um den zu niedrig besteuert wurde, führen. Hingegen sollte eine Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments nicht so behandelt werden, als würde sie zu einer hybriden Gestaltung führen, wenn die im Steuergebiet des Zahlungsempfängers gewährte Steuerermäßigung lediglich auf den Steuerstatus des Zahlungsempfängers oder auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Einkünfte aus dem Instrument einem Präferenzregime unterliegen.

(17)

Um unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Wechselbeziehung zwischen der Vorschrift über hybride Finanzinstrumente und den Anforderungen an Banken in Bezug auf die Verlustabsorptionsfähigkeit zu vermeiden und unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, gruppeninterne Instrumente, die nicht für die Zwecke der Steuervermeidung, sondern zum alleinigen Zweck der Erfüllung der Anforderungen an die Verlustabsorptionsfähigkeit des Emittenten ausgestellt wurden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen.

(18)

Bei Zahlungen an ein hybrides Unternehmen oder an eine Betriebsstätte könnte sich eine hybride Gestaltung dann ergeben, wenn der Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung auf unterschiedliche Vorschriften über die Zuordnung dieser Zahlung zwischen einem hybriden Unternehmen und seinem Gesellschafter — falls die Zahlung an ein hybrides Unternehmen geleistet wird — oder zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten (bei einer fiktiven Zahlung an eine Betriebsstätte) zurückzuführen ist. Die Definition des Begriffs „hybride Gestaltung“ sollte nur gelten, wenn die Inkongruenz darauf zurückzuführen ist, dass das Recht von zwei Steuergebieten unterschiedliche Vorschriften über die Zuordnung von Zahlungen aufweist, und eine Zahlung sollte nicht zu einer hybriden Gestaltung führen, die sich aufgrund des Status der Steuerbefreiung des Zahlungsempfängers nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers ohnehin ergeben hätte.

(19)

Die Definition des Begriffs „hybride Gestaltung“ sollte auch Abzüge bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung erfassen, die sich aus Zahlungen an eine unberücksichtigte Betriebstätte ergeben. Als unberücksichtigte Betriebstätte gilt jede Gestaltung, die so behandelt wird, als würde eine Betriebstätte nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Hauptsitzes entstehen, die jedoch nicht als Betriebstätte nach dem Recht des anderen Steuergebiets behandelt wird. Die Vorschrift zu hybriden Gestaltungen sollte jedoch nicht gelten, wenn sich die Inkongruenz aufgrund des Status der Steuerbefreiung des Zahlungsempfängers nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers ohnehin ergeben hätte.

(20)

Bei Zahlungen eines hybriden Unternehmens an seinen Gesellschafter oder fiktive Zahlungen zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten könnte sich eine hybride Gestaltung dann ergeben, wenn der Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung auf die im Steuergebiet des Zahlungsempfängers nicht erfasste Zahlung oder fiktive Zahlung zurückzuführen ist. In diesem Fall, und sofern die Inkongruenz eine Folge der fehlenden Zuordnung der Zahlung oder fiktiven Zahlung ist, ist das Steuergebiet des Zahlungsempfängers das Steuergebiet, in dem die Zahlung oder die fiktive Zahlung nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlenden als erhalten behandelt wird. Analog zu anderen Inkongruenzen bei hybriden Unternehmen und im Zusammenhang mit Zweigniederlassungen, die zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führen, sollte sich keine hybride Gestaltung ergeben, wenn der Zahlungsempfänger nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers steuerbefreit ist. In Bezug auf die genannte Kategorie hybrider Gestaltungen ergäbe sich jedoch nur insoweit eine Inkongruenz, als es im Steuergebiet des Zahlenden gestattet ist, den Abzug der Zahlung oder fiktiven Zahlung mit einem Betrag zu verrechnen, der steuerlich nicht doppelt berücksichtigt wird. Ist es im Steuergebiet des Zahlenden gestattet, den Abzug auf einen nachfolgenden Steuerzeitraum vorzutragen, so könnte die Anforderung, eine Anpassung entsprechend dieser Richtlinie vorzunehmen, bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben werden, da der Abzug tatsächlich mit einem Betrag verrechnet wird, der im Steuergebiet des Zahlenden steuerlich nicht doppelt berücksichtigt wird.

(21)

Die Definition des Begriffs „hybride Gestaltung“ sollte auch doppelte Abzüge erfassen, ungeachtet dessen, ob sie sich infolge von Zahlungen, von Aufwendungen, die nach innerstaatlichem Recht nicht als Zahlungen behandelt werden, oder von Abschreibungsverlusten ergeben. Analog zu fiktiven Zahlungen und Zahlungen eines hybriden Unternehmens, die vom Zahlungsempfänger nicht berücksichtigt werden, sollte sich eine hybride Gestaltung jedoch nur insoweit ergeben, als es im Steuergebiet des Zahlenden gestattet ist, den Abzug mit einem Betrag zu verrechnen, der steuerlich nicht doppelt berücksichtigt wird. Das bedeutet, dass — falls es im Steuergebiet des Zahlenden gestattet ist, den Abzug auf einen nachfolgenden Steuerzeitraum vorzutragen — die Anforderung, eine Anpassung entsprechend dieser Richtlinie vorzunehmen, bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben werden könnte, da der Abzug tatsächlich mit einem Betrag verrechnet wird, der im Steuergebiet des Zahlenden steuerlich nicht doppelt berücksichtigt wird.

(22)

Unterschiedliche steuerliche Ergebnisse, die lediglich auf Unterschiede bei dem einer Zahlung beigemessenen Wert zurückzuführen sind, einschließlich durch die Anwendung von Verrechnungspreisregelungen, sollten nicht in den Geltungsbereich der hybriden Gestaltungen fallen. Da ferner in den verschiedenen Steuergebieten unterschiedliche Steuerzeiträume und unterschiedliche Regeln für die Bestimmung des Zeitpunkts gelten, zu dem Einkünfte erzielt wurden oder Aufwendungen angefallen sind, sollten solche zeitlichen Unterschiede nicht generell so behandelt werden, als würden sie zu Inkongruenzen bei den steuerlichen Ergebnissen führen. Allerdings sollte eine abzugsfähige Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments, bei der nach vernünftigem Ermessen nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums in die Einkünfte einbezogen wird, so behandelt werden, als ob sie zu einer hybriden Gestaltung führt, sofern dieser Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung auf die unterschiedliche rechtliche Einordnung des Finanzinstruments oder der Zahlung im Rahmen dieses Finanzinstruments zurückzuführen ist. Es sollte Einigkeit darüber bestehen, dass sich eine Inkongruenz ergeben könnte, falls eine Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums in die Einkünfte einbezogen wird. Eine solche Zahlung sollte so behandelt werden, als wäre sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums in die Einkünfte einbezogen worden, wenn sie der Zahlungsempfänger innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Steuerzeitraums des Zahlenden berücksichtigt hätte, oder als wäre sie nach dem Fremdvergleichsgrundsatz bestimmt worden. Die Mitgliedstaaten könnten vorschreiben, dass eine Zahlung innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu berücksichtigen ist, um zu vermeiden, dass eine Inkongruenz entsteht, und um die Steuerkontrolle zu gewährleisten.

(23)

Hybride Übertragungen könnten zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung führen, wenn infolge einer Gestaltung zur Übertragung eines Finanzinstruments der zugrunde liegende Ertrag dieses Finanzinstrument so behandelt wird, als sei er mehr als einer der an der Gestaltung beteiligten Parteien zugeflossen. In diesen Fällen könnte die Zahlung im Rahmen einer hybriden Übertragung für den Zahlenden zu einem Abzug führen, während sie zugleich vom Zahlungsempfänger als Ertrag des zugrunde liegenden Finanzinstruments behandelt würde. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung könnte zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung oder zur Entstehung einer überschüssigen Steuergutschrift für die Quellensteuer auf das zugrunde liegende Instrument führen. Solche Inkongruenzen sollten daher beseitigt werden. Im Falle eines Abzugs bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung sollten dieselben Vorschriften gelten wie für die Neutralisierung von Inkongruenzen, die sich aus Zahlungen im Rahmen eines hybriden Finanzinstruments ergeben. Im Falle hybrider Übertragungen, die so strukturiert worden sind, dass überschüssige Steuergutschriften entstehen, sollte der betreffende Mitgliedstaat den Zahlenden daran hindern, dass er die überschüssige Steuergutschrift nutzt, um einen Steuervorteil zu erhalten, einschließlich durch die Anwendung einer allgemeinen Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/1164.

(24)

Es ist erforderlich, eine Vorschrift vorzusehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Unterschiede bei der Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie auszuräumen, die zu hybriden Gestaltungen führen, obwohl die Mitgliedstaaten diese Richtlinie einhalten. Wenn sich eine derartige Situation ergibt und die in dieser Richtlinie vorgesehene primär anzuwendende Vorschrift keine Anwendung findet, sollte eine sekundäre Vorschrift gelten. Allerdings gelten sowohl die primär anzuwendenden als auch die sekundären Vorschriften nur für hybride Gestaltungen im Sinne dieser Richtlinie und sollten keine Auswirkungen auf die allgemeinen Merkmale der Steuersysteme der Mitgliedstaaten haben.

(25)

Bei importierten Inkongruenzen werden die Auswirkungen einer hybriden Gestaltung zwischen Parteien in Drittländern unter Verwendung eines nicht hybriden Instruments in das Steuergebiet eines Mitgliedstaats verlagert, womit die Wirksamkeit der Vorschriften zur Neutralisierung hybrider Gestaltungen untergraben wird. Eine in einem Mitgliedstaat abzugsfähige Zahlung kann verwendet werden, um Aufwendungen im Rahmen einer hybriden Gestaltung zu finanzieren. Um gegen solche importierten Inkongruenzen vorzugehen, sind Vorschriften erforderlich, nach denen der Abzug einer Zahlung nicht zulässig ist, wenn die entsprechenden Einkünfte aus dieser Zahlung direkt oder indirekt mit einem Abzug verrechnet werden, die sich aus im Rahmen einer Besteuerungsinkongruenz in Form eines doppelten Abzugs oder eines Abzugs bei gleichzeitiger steuerlichen Nichtberücksichtigung zwischen Parteien in Drittländern ergibt.

(26)

Eine Inkongruenz bei doppelter Ansässigkeit könnte zu einem doppelten Abzug führen, wenn eine von einem doppelt ansässigen Steuerpflichtigen vorgenommene Zahlung nach den Rechtsvorschriften beider Steuergebiete, in denen der Steuerpflichtige ansässig ist, abgezogen wird. Da Inkongruenzen bei doppelter Ansässigkeit zu doppelten Abzügen führen könnten, sollten sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Ein Mitgliedstaat sollte den zweiten Abzug im Falle eines doppelt ansässigen Unternehmens verweigern, soweit diese Zahlung mit einem Betrag verrechnet wird, der nach den Rechtsvorschriften des anderen Steuergebiets nicht als Einkünfte behandelt wird.

(27)

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Resilienz des Binnenmarkts insgesamt gegenüber hybriden Gestaltungen zu stärken. Das kann nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, wenn Mitgliedstaaten einzeln tätig werden, da die nationalen Körperschaftsteuersysteme unterschiedlich sind und das eigenständige Tätigwerden der Mitgliedstaaten nur die bestehende Fragmentierung des Binnenmarkts im Bereich der direkten Steuern reproduzieren würde. Ineffizienz und Verzerrungen in der Wechselwirkung unterschiedlicher nationaler Maßnahmen würden so fortgeschrieben. Die Folge wäre ein Mangel an Koordination. Dieses Ziel kann aufgrund des grenzübergreifenden Charakters hybrider Gestaltungen und der Notwendigkeit, Lösungen zu finden, die für den Binnenmarkt insgesamt tauglich sind, auf Unionsebene besser verwirklicht werden. Die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Richtlinie nicht über das zur Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus. Indem sie den erforderlichen Schutz für den Binnenmarkt vorsieht, wird mit dieser Richtlinie nur das Maß an Koordination innerhalb der Union angestrebt, das zur Erreichung ihres Ziels notwendig ist.

(28)

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten als Referenz oder zur Auslegung die jeweiligen Erläuterungen und Beispiele im BEPS-Bericht der OECD zu Aktionspunkt 2 heranziehen, soweit sie mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und dem Unionsrecht vereinbar sind.

(29)

Die Vorschriften für hybride Gestaltungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 gelten nur insoweit, als die Situation eines Steuerpflichtigen zu einer Inkongruenz führt. Es sollte sich keine Inkongruenz ergeben, wenn eine Gestaltung nach Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 9a angepasst wird; demzufolge sollten Gestaltungen, die gemäß diesen Bestimmungen dieser Richtlinie angepasst werden, nicht Gegenstand einer weiteren Anpassung im Rahmen der Vorschriften für hybride Gestaltungen sein.

(30)

Führen die Bestimmungen einer anderen Richtlinie, wie etwa der Richtlinie 2011/96/EU des Rates (4), zur Neutralisierung der Inkongruenzen bei den steuerlichen Ergebnissen, so sollte es keinen Spielraum für die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften für hybride Gestaltungen geben.

(31)

Die Kommission sollte die Umsetzung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten bewerten und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen übermitteln.

(32)

Die Richtlinie (EU) 2016/1164 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie (EU) 2016/1164 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für alle Steuerpflichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten körperschaftsteuerpflichtig sind, einschließlich der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten von Unternehmen, die steuerlich in einem Drittland ansässig sind.

(2)   Artikel 9a gilt auch für alle Unternehmen, die von einem Mitgliedstaat als steuerlich transparent behandelt werden.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 4 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:

„Für die Zwecke der Artikel 9 und 9a gilt Folgendes:

a)

Ergibt sich eine Inkongruenz gemäß Nummer 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b, c, d, e oder g dieses Artikels oder ist eine Anpassung gemäß Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 9a erforderlich, so wird die Begriffsbestimmung von verbundenen Unternehmen dahingehend geändert, dass die Anforderung von 25 % durch eine Anforderung von 50 % ersetzt wird;

b)

eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, wird so behandelt, als hielte sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens, die bzw. das von der anderen Person gehalten werden/wird;

c)

unter den Begriff ‚verbundenes Unternehmen‘ fallen auch Unternehmen, die derselben zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe angehören wie der Steuerpflichtige, Unternehmen, in denen der Steuerpflichtige maßgeblich Einfluss auf die Unternehmensleitung nimmt, und Unternehmen mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Leitung des Steuerpflichtigen.“

b)

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„(9)

‚hybride Gestaltung‘ eine Situation im Zusammenhang mit einem Steuerpflichtigen oder, bezogen auf Artikel 9 Absatz 3, mit einem Unternehmen, in der

a)

eine Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt und

i)

diese Zahlung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums berücksichtigt wird; und

ii)

die Inkongruenz auf Unterschiede bei der Einordnung des Instruments oder der Einordnung der im Rahmen des Instruments geleisteten Zahlung zurückzuführen ist.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 wird eine Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments so behandelt, als wäre sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums in die Einkünfte einbezogen worden, wenn

i)

die Zahlung vom Steuergebiet des Zahlungsempfängers in einem Steuerzeitraum berücksichtigt wird, der innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Steuerzeitraums des Zahlers beginnt; oder

ii)

vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass die Zahlung vom Steuergebiet des Zahlungsempfängers in einem künftigen Steuerzeitraum berücksichtigt wird, und die Zahlungsbedingungen so gestaltet sind, wie es zu erwarten wäre, wenn sie zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären;

b)

eine Zahlung an ein hybrides Unternehmen zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt und diese Inkongruenz auf Unterschiede bei der Zuordnung von Zahlungen zu dem hybriden Unternehmen nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets, in dem das hybride Unternehmen seinen Sitz hat oder registriert ist, und des Steuergebiets einer Person mit einer Beteiligung an diesem hybriden Unternehmen zurückzuführen ist;

c)

eine Zahlung an ein Unternehmen mit einer oder mehreren Betriebsstätten zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt und diese Inkongruenz auf Unterschiede bei der Zuordnung von Zahlungen zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten desselben Unternehmens nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets, in dem das genannte Unternehmen tätig ist, zurückzuführen ist;

d)

eine Zahlung an eine unberücksichtigte Betriebsstätte zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt;

e)

eine Zahlung eines hybriden Unternehmens zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt und diese Inkongruenz auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Zahlung nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers nicht berücksichtigt wird;

f)

eine fiktive Zahlung zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt und diese Inkongruenz auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Zahlung nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers nicht berücksichtigt wird; oder

g)

ein doppelter Abzug erfolgt.

Für die Zwecke dieser Nummer 9

a)

entsteht aus einer Zahlung, die dem zugrunde liegenden Ertrag eines übertragenen Finanzinstruments entspricht, keine hybride Gestaltung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a, wenn die Zahlung von einem Wertpapierhändler im Rahmen einer am Markt getätigten hybriden Übertragung geleistet wird, sofern der Wertpapierhändler im Steuergebiet des Zahlenden alle Beträge, die er im Zusammenhang mit dem übertragenen Finanzinstrument erhält, als Einkünfte berücksichtigen muss;

b)

entsteht eine hybride Gestaltung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e, f oder g nur insoweit, als es im Steuergebiet des Zahlenden gestattet ist, den Abzug mit einem Betrag zu verrechnen, der steuerlich nicht doppelt berücksichtigt wird;

c)

wird eine Inkongruenz nicht als hybride Gestaltung behandelt, es sei denn, sie ergibt sich zwischen verbundenen Unternehmen, zwischen einem Steuerpflichtigen und einem verbundenen Unternehmen, zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten desselben Unternehmens oder im Rahmen einer strukturierten Gestaltung.

Für die Zwecke dieser Nummer 9 und der Artikel 9, 9a und 9b bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Inkongruenz‘ einen doppelten Abzug oder einen Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung;

b)

‚doppelter Abzug‘ einen Abzug derselben Zahlung, derselben Aufwendungen oder derselben Verluste in dem Steuergebiet, aus dem die Zahlung stammt bzw. in dem die Aufwendungen oder die Verluste anfallen (Steuergebiet des Zahlenden), und in einem anderen Steuergebiet (Steuergebiet des Investors). Im Falle einer Zahlung eines hybriden Unternehmens oder einer Betriebsstätte ist das Steuergebiet des Zahlenden das Steuergebiet, in dem das hybride Unternehmen seinen Sitz hat bzw. die Betriebsstätte niedergelassen oder belegen ist;

c)

‚Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung‘ den Abzug einer Zahlung oder einer fiktiven Zahlung zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten in einem Steuergebiet, in dem diese Zahlung oder fiktive Zahlung als geleistet behandelt wird (Steuergebiet des Zahlenden), ohne dass eine entsprechende Berücksichtigung dieser Zahlung oder fiktiven Zahlung für Steuerzwecke im Steuergebiet des Zahlungsempfängers erfolgt. Das Steuergebiet des Zahlungsempfängers ist jedes Steuergebiet, in dem diese Zahlung oder die fiktive Zahlung eingeht oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Steuergebiets als eingegangen behandelt wird;

d)

‚Abzug‘ den Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlenden oder des Investors als von den steuerpflichtigen Einkünften abzugsfähig behandelt wird. Der Begriff ‚abzugsfähig‘ ist entsprechend auszulegen;

e)

‚Berücksichtigung‘ den Betrag, der für die steuerpflichtigen Einkünfte nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers berücksichtigt wird. Eine Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments gilt insoweit nicht als berücksichtigt, als die Zahlung für Steuerermäßigungen infrage kommt, die einzig und allein der Art der Einordnung der Zahlung nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers zuzuschreiben sind. Der Begriff ‚berücksichtigt‘ ist entsprechend auszulegen;

f)

‚Steuerermäßigung‘ eine Steuerbefreiung oder eine Verringerung des Steuersatzes oder eine Steuergutschrift oder -erstattung (mit Ausnahme einer Gutschrift für an der Quelle einbehaltene Steuern);

g)

‚Einkünfte, die steuerlich doppelt berücksichtigt werden‘ jeden Posten der Einkünfte, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Steuergebiete, in denen die Inkongruenz entstanden ist hat, berücksichtigt werden;

h)

‚Person‘ eine natürliche Person oder ein Unternehmen;

i)

‚hybrides Unternehmen‘ jedes Unternehmen oder jede Gestaltung, die nach den Rechtsvorschriften eines Steuergebiets als Steuerpflichtiger gilt und dessen bzw. deren Einkünfte oder Aufwendungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Steuergebiets als Einkünfte oder Aufwendungen einer oder mehrerer anderer Personen behandelt werden;

j)

‚Finanzinstrument‘ jedes Instrument, soweit es zu einem Finanzierungs- oder Eigenkapitalertrag führt, der gemäß den Vorschriften für die Besteuerung von Schulden, Kapital oder Finanzderivaten nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets entweder des Zahlungsempfängers oder des Zahlenden besteuert wird, und eine hybride Übertragung beinhaltet;

k)

‚Wertpapierhändler‘ eine Person oder ein Unternehmen, deren bzw. dessen Geschäftstätigkeit darin besteht, regelmäßig auf eigene Rechnung für die Zwecke der Gewinnerzielung Finanzinstrumente zu kaufen und zu verkaufen;

l)

‚hybride Übertragung‘ eine Gestaltung zur Übertragung eines Finanzinstruments, wenn der zugrunde liegende Ertrag des übertragenen Instruments für Steuerzwecke so behandelt wird, als sei er zugleich mehr als einer der an der Gestaltung beteiligten Parteien zugeflossen;

m)

‚am Markt getätigte hybride Übertragung‘ eine hybride Übertragung, die von einem Wertpapierhändler im Zuge seiner üblichen Geschäftstätigkeit und nicht im Rahmen einer strukturierten Gestaltung vorgenommen wird;

n)

‚unberücksichtigte Betriebsstätte‘ jede Gestaltung, die so behandelt wird, als führe sie zu einer Betriebsstätte nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Hauptsitzes, und die nach den Rechtsvorschriften des anderen Steuergebiets nicht als Betriebsstätte behandelt wird.“

c)

Die folgenden Nummern werden angefügt:

„(10)

‚zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe‘ eine Gruppe aus allen Unternehmen, die vollständig in konsolidierten Abschlüssen gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) oder dem nationalen Finanzberichtssystem eines Mitgliedstaats berücksichtigt sind;

(11)

‚strukturierte Gestaltung‘ eine Gestaltung, die eine hybride Gestaltung umfasst, bei der die Inkongruenz in die Bedingungen der Gestaltung eingerechnet ist, oder eine Gestaltung, die mit der Absicht entwickelt wurde, eine hybride Besteuerungsinkongruenz herbeizuführen, es sei denn, es kann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen oder einem verbundenen Unternehmen die hybride Gestaltung bewusst war, und der Steuerpflichtige wurde nicht an dem Steuervorteil beteiligt, der sich aus der hybriden Gestaltung ergibt.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach derselben Methode bewertet wie in den konsolidierten Abschlüssen, die gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) oder dem nationalen Finanzberichtssystem eines Mitgliedstaats erstellt werden;“

b)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Für die Zwecke der Absätze 1 bis 7 kann der Steuerpflichtige das Recht erhalten, konsolidierte Abschlüsse zu verwenden, die nach anderen Rechnungslegungsstandards als den Internationalen Rechnungslegungsstandards oder dem nationalen Finanzberichtssystem eines Mitgliedstaats erstellt wurden.“

4.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Hybride Gestaltungen

(1)   Soweit eine hybride Gestaltung zu einem doppelten Abzug führt,

a)

wird der Abzug in dem Mitgliedstaat, der das Steuergebiet des Investors ist, verweigert; und

b)

wenn der Abzug im Steuergebiet des Investors nicht verweigert wird, wird der Abzug in dem Mitgliedstaat, der das Steuergebiet des Zahlenden ist, verweigert.

Ein solcher Abzug kommt jedoch für eine Verrechnung mit Einkünften, die steuerlich doppelt berücksichtigt werden, infrage, unabhängig davon, ob diese in einem laufenden oder einem späteren Steuerzeitraum anfallen.

(2)   Soweit eine hybride Gestaltung zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt,

a)

wird der Abzug in dem Mitgliedstaat, der das Steuergebiet des Zahlenden ist, verweigert; und

b)

wenn der Abzug im Steuergebiet des Zahlenden nicht verweigert wird, ist der Betrag der Zahlung, der andernfalls zu einer Inkongruenz führen würde, bei Einkünften in dem Mitgliedstaat, der das Steuergebiet des Zahlungsempfängers ist, zu berücksichtigen.

(3)   Ein Mitgliedstaat verweigert den Abzug für eine Zahlung eines Steuerpflichtigen insoweit, als diese Zahlung direkt oder indirekt in abzugsfähige Aufwendungen fließt, die zu einer hybriden Gestaltung durch eine Transaktion oder eine Reihe von Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen oder als Teil einer strukturierten Gestaltung führen, es sei denn, eines der an der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen beteiligten Steuergebiete hat eine gleichwertige Anpassung in Bezug auf diese hybride Gestaltung vorgenommen.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann folgende hybride Gestaltungen aus dem Geltungsbereich ausschließen:

a)

hybride Gestaltungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b, c, d oder f aus dem Geltungsbereich des Absatzes 2 Buchstabe b dieses Artikels;

b)

hybride Gestaltungen, die sich aus einer Zinszahlung im Rahmen eines Finanzinstruments an ein verbundenes Unternehmen ergeben, aus dem Geltungsbereich des Absatzes 2 Buchstaben a und b dieses Artikels, sofern

i)

das Finanzinstrument Merkmale einer Umwandlung, eines Bail-in oder einer Abschreibung aufweist;

ii)

das Finanzinstrument zum alleinigen Zweck der Erfüllung der für den Bankensektor geltenden Anforderungen in Bezug auf die Verlustabsorptionsfähigkeit ausgegeben wurde und das Finanzinstrument in den Anforderungen in Bezug auf die Verlustabsorptionsfähigkeit des Steuerpflichtigen als solches anerkannt ist;

iii)

das Finanzinstrument

im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten mit Merkmalen einer Umwandlung, eines Bail-in oder einer Abschreibung auf der Ebene eines Mutterunternehmens,

auf dem zur Erfüllung der geltenden Anforderungen in Bezug auf die Verlustabsorptionsfähigkeit erforderlichen Niveau,

nicht als Teil einer strukturierten Gestaltung ausgegeben wurde und

iv)

der Nettoabzug insgesamt für die konsolidierte Gruppe im Rahmen der Gestaltung nicht den Betrag überschreitet, der sich ergäbe, wenn der Steuerpflichtige ein solches Finanzinstrument direkt auf dem Markt ausgegeben hätte.

Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 2022.

(5)   Soweit eine hybride Gestaltung zu Einkünften einer unberücksichtigten Betriebsstätte führt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, nicht der Steuer unterliegen, schreibt dieser Mitgliedstaat dem Steuerpflichtigen vor, die Einkünfte, die andernfalls der unberücksichtigten Betriebsstätte zugeordnet würden, zu berücksichtigen. Dies findet Anwendung, es sei denn, der Mitgliedstaat muss die Einkünfte gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Mitgliedstaat und einem Drittland von der Steuer befreien.

(6)   Soweit eine hybride Übertragung mit der Absicht entwickelt wurde, bei mehr als einer der beteiligten Parteien eine Ermäßigung der Quellensteuer auf eine Zahlung aus einem übertragenen Finanzinstrument herbeizuführen, begrenzt der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den sich aus der Ermäßigung ergebenden Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften im Zusammenhang mit der Zahlung.“

5.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 9a

Umgekehrt hybride Gestaltungen

(1)   Wenn einer oder mehrere verbundene nichtansässige Unternehmen, die zusammengenommen eine direkte oder indirekte Beteiligung an mindestens 50 % der Stimmrechte, des Kapitals oder der Rechte auf Gewinnbeteiligung in einem hybriden Unternehmen halten, das in einem Mitgliedstaat eingetragen oder niedergelassen ist, in einem Steuergebiet oder in Steuergebieten angesiedelt ist/sind, das/die das hybride Unternehmen als Steuerpflichtigen betrachtet/betrachten, wird das hybride Unternehmen als in dem genannten Mitgliedstaat ansässig betrachtet und werden seine Einkünfte insoweit besteuert, wie diese Einkünfte nicht anderweitig nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder eines anderen Steuergebiets besteuert werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚Organismus für gemeinsame Anlagen‘ einen Anlagefonds oder ein Anlageinstrument, das sich in Streubesitz befindet, einen diversifizierten Wertpapierbestand aufweist und in dem Land seiner Niederlassung der Regulierung für den Anlegerschutz unterliegt.

Artikel 9b

Inkongruenzen bei der Steueransässigkeit

Soweit ein Abzug für eine Zahlung bzw. für Aufwendungen oder Verluste eines Steuerpflichtigen, der in zwei oder mehr Steuergebieten steuerlich ansässig ist, in beiden Steuergebieten von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig ist, verweigert der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den Abzug insoweit, als in dem anderen Steuergebiet gestattet ist, den zweiten Abzug mit den Einkünften zu verrechnen, die steuerlich nicht doppelt berücksichtigt werden. Wenn beide Steuergebiete Mitgliedstaaten sind, verweigert der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden betroffenen Mitgliedstaaten nicht als ansässig betrachtet wird, den Abzug.“

6.

In Artikel 10 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 bewertet die Kommission die Durchführung der Artikel 9 und 9b und insbesondere die Auswirkungen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b bis zum 1. Januar 2022 und erstattet dem Rat darüber Bericht.“

7.

In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:

„(5a)   Abweichend von Absatz 1 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2019 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 9 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2020 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2019 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2020 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 9a der Richtlinie (EU) 2016/1164 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2022 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CARDONA


(1)  Stellungnahme vom 27. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).

(4)  Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/953 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und den Zeitpunkt der Positionsmeldungen von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern von Handelsplätzen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Märkte für Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate davon transparenter zu gestalten, sollten Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die Handelsplätze betreiben, auf dem solche Finanzinstrumente gehandelt werden, einen wöchentlichen Bericht veröffentlichen, aus dem die aggregierte Zahl der Personen hervorgeht, die einen einschlägigen Kontrakt halten, sowie die gesamten offenen Positionen für die einzelnen Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon, die die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 (2) der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate genannten Schwellenwerte übersteigen. Der Bericht ist sodann der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu übermitteln.

(2)

Eine zeitnahe Übermittlung der von den jeweiligen Handelsplätzen zuvor veröffentlichten Berichte innerhalb einer klaren und einheitlichen Frist erleichtert die wöchentliche zentrale Veröffentlichung dieser Berichte durch die ESMA in der gesamten Union.

(3)

Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen und die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(4)

Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die ESMA der Kommission vorgelegt hat.

(5)

Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Frist für die Berichterstattung

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU übermitteln der ESMA den unter Buchstabe a dieses Artikels genannten Bericht über die zum Wochengeschäftsschluss gehaltenen aggregierten Positionen bis spätestens am Mittwoch der folgenden Woche um 17.30 Uhr MEZ.

Ist weder Montag, Dienstag noch Mittwoch der Woche, in der dieser Bericht zu übermitteln ist, ein Arbeitstag des Marktbetreibers oder der Wertpapierfirma gemäß Absatz 1, übermitteln der Marktbetreiber oder die Wertpapierfirma den Bericht so bald wie möglich, spätestens aber bis Donnerstag 17.30 Uhr MEZ der entsprechenden Woche.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 479).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


7.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/954 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2017

zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 497 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um Störungen an den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden und zu verhindern, dass Institute dadurch benachteiligt werden, dass sie in der Zeit bis zur Anerkennung bestehender zentraler Gegenparteien (CCPs) aus Drittstaaten höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen müssen, wurde in Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem Drittstaat-CCPs, mit denen in der Union niedergelassene Institute Geschäfte abrechnen, von Instituten als qualifizierte CCPs angesehen werden können.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde auch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2) im Hinblick auf bestimmte Parameter geändert, die in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Institute für Risikopositionen gegenüber Drittstaat-CCPs einfließen. Dementsprechend schreibt Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vor, dass bestimmte Drittstaat-CCPs für begrenzte Zeit die Gesamtsumme der Einschussbeträge melden müssen, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten haben. Dieser Übergangszeitraum entspricht dem in Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Übergangszeitraum.

(3)

Beide Übergangszeiträume sollten am 15. Juni 2014 enden.

(4)

Artikel 497 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überträgt der Kommission die Befugnis, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um den Übergangszeitraum für Eigenmittelanforderungen im Falle außergewöhnlicher Umstände um sechs Monate zu verlängern. Diese Verlängerung sollte auch für die in Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 niedergelegten Fristen gelten. Diese Übergangszeiträume wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 591/2014 (3), (EU) Nr. 1317/2014 (4), (EU) 2015/880 (5), (EU) 2015/2326 (6), (EU) 2016/892 (7) und (EU) 2016/2227 (8) der Kommission bis zum 15. Juni 2017 verlängert.

(5)

Von den Drittstaat-CCPs, die bisher eine Anerkennung beantragt haben, wurden 28 bereits von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde anerkannt. Davon wurden zwei CCPs aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2227 auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/377 der Kommission (9) anerkannt. Außerdem wurden nach dem Erlass der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/2269 (10), (EU) 2016/2275 (11), (EU) 2016/2276 (12), (EU) 2016/2277 (13) und (EU) 2016/2278 (14) der Kommission auch fünf CCPs aus Indien, Japan, Brasilien, dem Dubai International Financial Centre und den Vereinigten Arabischen Emiraten anerkannt. Schließlich könnten auf der Grundlage der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/2269 und (EU) 2016/2274 (15) weitere CCPs aus Indien bzw. Neuseeland anerkannt werden. Ungeachtet dieser Entwicklungen steht die Anerkennung der verbleibenden Drittstaat-CCPs noch aus und wird das Anerkennungsverfahren bis zum 15. Juni 2017 nicht abgeschlossen sein. Wird der Übergangszeitraum nicht verlängert, müssten die in der Union niedergelassenen Institute (oder ihre außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen), die Risikopositionen gegenüber den verbleibenden Drittstaat-CCPs aufweisen, ihre Eigenmittel für diese Risikopositionen erheblich aufstocken. Auch wenn eine solche Aufstockung nur vorübergehend erforderlich sein mag, könnte sie unter Umständen doch zu einem Rückzug der betroffenen Institute als direkte Teilnehmer an diesen CCPs oder zur zumindest vorübergehenden Einstellung der Erbringung von Clearingdienstleistungen für die Kunden der genannten Institute führen und damit schwere Störungen an den Märkten verursachen, an denen diese CCPs tätig sind.

(6)

Die Notwendigkeit, Störungen an den Märkten außerhalb der Union zu vermeiden, die bereits der Grund für die Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 war, bestünde daher auch nach Ablauf des durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2227 verlängerten Übergangszeitraums noch fort. Eine weitere Verlängerung des Übergangszeitraums dürfte es in der Union niedergelassenen Instituten (oder deren außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen) ermöglichen, eine signifikante Erhöhung der Eigenmittelanforderungen zu vermeiden, die erforderlich wäre, weil die Anerkennungsverfahren für CCPs, die die von in der Union niedergelassenen Instituten (oder deren außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen) benötigten Clearingdienste auf eine praktikable und gut zugängliche Art und Weise anbieten, nicht abgeschlossen sind. Deshalb ist eine Verlängerung der Übergangszeiträume um weitere sechs Monate angemessen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 89 Absatz 5a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Zeiträume von 15 Monaten, die zuletzt gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2227 verlängert wurden, werden um weitere sechs Monate bis zum 15. Dezember 2017 verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 591/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 31).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1317/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 6).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/880 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 7).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2326 der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 108).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/892 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 151 vom 8.6.2016, S. 4).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2227 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 336 vom 10.12.2016, S. 36).

(9)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/377 der Kommission vom 15. März 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für von der Commodity Futures Trading Commission (Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) zugelassene und beaufsichtigte zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 32).

(10)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2269 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Indiens für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 38).

(11)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2275 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Japans für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 57).

(12)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2276 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Brasiliens für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 61).

(13)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2277 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens im Dubai International Financial Centre für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 65).

(14)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2278 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Arabischen Emirate für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 68).

(15)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2274 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Neuseelands für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 54).


BESCHLÜSSE

7.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/17


BESCHLUSS (EU) 2017/955 DES RATES

vom 29. Mai 2017

zur Änderung der Entscheidung 2008/376/EG über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020), das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt wurde (im Folgenden „Rahmenprogramm ‚Horizont 2020‘“), gibt Anlass zur Überarbeitung der Entscheidung 2008/376/EG des Rates (3), damit sichergestellt ist, dass das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden „RFCS-Programm“) das Rahmenprogramm „Horizont 2020“ in den Sektoren ergänzt, die mit der Kohle- und Stahlindustrie verbunden sind.

(2)

Um einen kohärenten Rahmen für die Beteiligung an dem RFCS-Programm und dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ sicherzustellen, müssen bestimmte Regeln für die Beteiligung am RFCS-Programm an die Regeln für das Rahmenprogramm „Horizont 2020“ angepasst werden.

(3)

Die Vorschriften über die Befugnisse und die Zusammensetzung der Beratungsgremien und technischen Fachgruppen müssen insbesondere in Bezug auf die Art der von der Kommission benannten Sachverständigen überarbeitet werden, um mehr Transparenz sowie die Vereinbarkeit und Kohärenz mit der Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission zu gewährleisten und — soweit möglich — zu einer ausgewogenen Vertretung der einschlägigen Fachbereiche und Interessengebiete sowie einem optimalen Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen beizutragen.

(4)

Es ist sinnvoll, einfachere Förderregeln in Betracht zu ziehen, um kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Beteiligung am RFCS-Programm zu erleichtern und die Verwendung von „Stückkosten“ für die Berechnung der förderfähigen Personalkosten für Eigentümer von KMU und sonstige natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, zu gestatten.

(5)

Die zur Durchführung der Entscheidung 2008/376/EG erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erlassen werden.

(6)

Die Entscheidung 2008/376/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/376/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Aufgaben der Beratungsgremien

Das für die FTE-Aspekte im Kohle- oder im Stahlbereich jeweils zuständige Beratungsgremium berät die Kommission

a)

bei der Gesamtentwicklung des Forschungsprogramms, des Informationspakets gemäß Artikel 25 Absatz 3 und zu künftigen Leitlinien,

b)

in Bezug auf Kohärenz und mögliche Doppelarbeit gegenüber anderen FTE-Programmen auf Ebene der Union und auf nationaler Ebene,

c)

bei der Entwicklung von Leitlinien für die Überwachung der FTE-Projekte,

d)

in Bezug auf die Relevanz der Arbeiten im Rahmen spezifischer Projekte,

e)

in Bezug auf die in Kapitel II Abschnitten 3 und 4 aufgeführten Ziele des Forschungsprogramms,

f)

in Bezug auf die im Informationspaket genannten jährlichen vorrangigen Ziele und gegebenenfalls die vorrangigen Ziele für die in Artikel 25 Absatz 2 genannten gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

g)

bei der Ausarbeitung des in den Artikeln 27 und 28 genannten Handbuchs für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen,

h)

in Bezug auf die Regeln und Verfahren für die Bewertung von Vorschlägen für FTE-Maßnahmen und die Effizienz dieser Bewertung,

i)

in Bezug auf Anzahl, Zuständigkeit und Organisation der in Artikel 24 genannten technischen Fachgruppen,

j)

in Bezug auf die Durchführung gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 25 Absatz 2,

k)

auf Verlangen der Kommission bei sonstigen Maßnahmen.“

2.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Zusammensetzung der Beratungsgremien

(1)   Jedes Beratungsgremium wird entsprechend den im Anhang enthaltenen Tabellen zusammengestellt. Die Mitglieder der Beratungsgremien werden von der Kommission ernannt und vertreten ein gemeinsames Interesse der Interessenträger. Sie vertreten keinen einzelnen Interessenträger, sondern bringen eine gemeinsame Meinung der verschiedenen Organisationen von Interessenträgern zum Ausdruck.

Die Ernennungen gelten für einen Zeitraum von 42 Monaten. Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen des Gremiums zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, insbesondere Auskünfte über Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenkomponenten, preisgeben, werden nicht mehr zu den Sitzungen der Beratungsgremien eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.

(2)   Die Mitglieder der Beratungsgremien werden aus dem Kreis der Experten ausgewählt, die über Fachkompetenz in den in Kapitel II Abschnitten 3 und 4 genannten Bereichen verfügen und sich auf entsprechende öffentliche Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen gemeldet haben. Diese Experten können auch auf der Grundlage von Vorschlägen der in den Tabellen im Anhang genannten Stellen oder der Mitgliedstaaten ernannt werden.

Sie müssen in dem betreffenden Fachgebiet tätig und mit den Prioritäten der Industrie vertraut sein.

(3)   Innerhalb jedes Beratungsgremiums strebt die Kommission hohe Fachkompetenz sowie eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Fachbereiche und Interessengebiete und, soweit möglich, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern und eine ausgewogene geografische Verteilung an; dabei berücksichtigt sie die jeweiligen Aufgaben der Beratungsgremien, die Art der erforderlichen Fachkenntnisse und das Ergebnis der Verfahren zur Auswahl der Experten.“

3.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Einrichtung und Aufgaben der technischen Fachgruppen Kohle und Stahl

(1)   Die technischen Fachgruppen Kohle und Stahl (im Folgenden „technische Fachgruppen”) unterstützen die Kommission bei der Überwachung von Forschungs-, Pilot- oder Demonstrationsprojekten.

Die Mitglieder der technischen Fachgruppen werden von der Kommission ad personam ernannt.

Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, insbesondere Auskünfte über Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenkomponenten, preisgeben, werden nicht mehr zu den Sitzungen der technischen Fachgruppen eingeladen.

(2)   Die Mitglieder der technischen Fachgruppen werden aus dem Kreis der Experten ausgewählt, die über Fachkompetenz hinsichtlich Forschungsstrategien, Verwaltung oder Produktion in den in Kapitel II Abschnitten 3 und 4 genannten Bereichen verfügen und sich auf entsprechende öffentliche Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen gemeldet haben.

Sie müssen in dem betreffenden Fachgebiet tätig sein und Verantwortung für die Bereiche Forschungsstrategien, Verwaltung oder Produktion in den verbundenen Sektoren tragen.

(3)   Innerhalb jeder technischen Fachgruppe strebt die Kommission hohe Fachkompetenz sowie eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Fachbereiche und, soweit möglich, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern und eine ausgewogene geografische Verteilung an; dabei berücksichtigt sie die jeweiligen Aufgaben der technischen Fachgruppen, die Art der erforderlichen Fachkenntnisse und das Ergebnis der Verfahren zur Auswahl der Experten. Die Mitgliedschaft in einer technischen Fachgruppe schließt die Zulassung als Bewertungssachverständiger nicht aus.

Die Kommission sorgt dafür, dass Regeln und Verfahren für die Vermeidung bzw. den Umgang mit Interessenkonflikten der Mitglieder der technischen Fachgruppen, die mit der Bewertung eines bestimmten Projekts beauftragt sind, bestehen. Diese Verfahren müssen auch Gleichbehandlung und Fairness während des gesamten Prozesses der Projektüberwachung gewährleisten.

Bei den Sitzungen der technischen Fachgruppen sollte möglichst darauf geachtet werden, dass die Wahl der Sitzungsorte eine optimale Überwachung der Projekte und Bewertung der Ergebnisse ermöglicht.“

4.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

(1)   Jedes Jahr wird eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht. Der Beginn der Frist für die Einreichung von Vorschlägen wird in dem in Absatz 3 genannten Informationspaket veröffentlicht. Wenn nicht anders festgelegt, ist der 15. September jeden Jahres der Schlusstermin für die Einreichung von Vorschlägen zur Bewertung. Fällt der 15. September auf ein Wochenende oder einen Freitag bzw. einen Montag, verschiebt sich der Schlusstermin automatisch auf den ersten Arbeitstag nach dem 15. September. Der Schlusstermin wird in dem in Absatz 3 genannten Informationspaket veröffentlicht.

(2)   Beschließt die Kommission gemäß Artikel 41 Buchstaben d und e, den in Absatz 1 genannten Schlusstermin für die Einreichung von Vorschlägen zu ändern oder gezielte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchzuführen, so wird dies im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

In den gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden die Einreichungsfristen und -modalitäten genannt, und es wird ferner angegeben, ob sie in einer oder zwei Stufen durchgeführt werden; außerdem werden Angaben zu der Bewertung der Vorschläge, den Prioritäten, der Art der förderfähigen Projekte gemäß den Artikeln 14 bis 18 — soweit erforderlich — und zur vorgesehenen Finanzierung gemacht.

(3)   Die Kommission sorgt dafür, dass allen potenziellen Teilnehmern zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausreichende Beratung und Information zur Verfügung gestellt werden, insbesondere durch ein auf der Website der Kommission zugängliches Informationspaket. Das Informationspaket kann auch in Papierform bei der Kommission angefordert werden.

Das Informationspaket enthält Informationen zu den genauen Regeln für die Beteiligung, den Verfahren für die Verwaltung von Vorschlägen und Projekten, den Antragsformularen, den Regeln für die Einreichung von Vorschlägen, den Muster-Finanzhilfevereinbarungen, den förderfähigen Kosten, den Höchstsätzen der finanziellen Unterstützung, den Zahlungsmodalitäten und den jährlichen vorrangigen Zielen des Forschungsprogramms.

Die Anträge sind bei der Kommission entsprechend den im Informationspaket aufgeführten Regeln einzureichen.“

5.

Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission sorgt dafür, dass allen potenziellen Teilnehmern ein Handbuch für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen zur Verfügung gestellt wird.“

6.

Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die Kommission erstellt eine Rangliste der angenommenen Vorschläge.“

7.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 29a

Durchführung von Maßnahmen

(1)   Bei der Durchführung von Maßnahmen erfüllen die Teilnehmer sämtliche Bedingungen und Pflichten, die in diesem Beschluss, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (*2) sowie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sind.

(2)   Die Teilnehmer gehen keine Verpflichtungen ein, die mit diesem Beschluss oder der Finanzhilfevereinbarung nicht zu vereinbaren sind. Kommt ein Teilnehmer seinen Pflichten in Bezug auf die technische Durchführung der Maßnahme nicht nach, so bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Pflichten ohne Anspruch auf eine zusätzliche Förderung mit Unionsmitteln gebunden, sofern die Kommission sie nicht ausdrücklich davon entbindet. Die Teilnehmer stellen sicher, dass die Kommission über alle Ereignisse, die die Durchführung der Maßnahme oder die Interessen der Union wesentlich beeinträchtigen könnten, rechtzeitig unterrichtet wird.

(3)   Die Teilnehmer führen die Maßnahme durch und unternehmen zu diesem Zweck alle erforderlichen und sinnvollen Schritte. Sie verfügen jeweils zum erforderlichen Zeitpunkt über angemessene Ressourcen für die Durchführung der Maßnahme. Wenn es für die Durchführung der Maßnahme notwendig ist, können sie zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Maßnahme auf Dritte, einschließlich Unterauftragnehmern, zurückgreifen. Sie bleiben jedoch der Kommission und den anderen Teilnehmern für die ausgeführten Arbeiten verantwortlich.

(4)   Die Vergabe von Unteraufträgen für bestimmte Bestandteile der Maßnahme ist auf die in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Fälle und auf hinreichend begründete Fälle beschränkt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Finanzhilfevereinbarung nicht eindeutig vorhersehbar waren.

(5)   Andere Dritte als Unterauftragnehmer können Arbeiten im Rahmen der Maßnahme zu den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen ausführen. Dritte und die von ihnen auszuführenden Arbeiten werden in der Finanzhilfevereinbarung benannt.

Diesen Dritten entstandene Ausgaben können als förderfähig gelten, sofern die Dritten alle folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie könnten Fördermittel erhalten, wenn sie Teilnehmer wären,

b)

sie sind mit dem Teilnehmer verbunden oder stehen in einer rechtlichen Beziehung zum Teilnehmer, und dies umfasst eine Zusammenarbeit, die nicht auf die Maßnahme beschränkt ist,

c)

sie sind in der Finanzhilfevereinbarung benannt und

d)

sie halten die für den Teilnehmer im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung geltenden Vorschriften in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben und die Ausgabenkontrolle ein.

(6)   Die Teilnehmer halten die nationalen Rechtsvorschriften, Bestimmungen und ethischen Regeln der Länder ein, in denen die Forschung durchgeführt wird. Gegebenenfalls holen sie vor Beginn der Maßnahme die Genehmigung der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse ein.

(*1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1)."

(*2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).“"

8.

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

Personalkosten

Förderfähig sind ausschließlich die Personalkosten für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden der Mitarbeiter, die unmittelbar Arbeiten im Rahmen der Maßnahme ausführen.

Personalkosten von Eigentümern von kleinen und mittleren Unternehmen und von anderen natürlichen Personen, die kein Gehalt beziehen, können auf der Grundlage von Stückkosten erstattet werden.“

9.

Artikel 39 erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

Ernennung unabhängiger und hoch qualifizierter Experten

Für die Ernennung der in Artikel 18, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 genannten unabhängigen und hoch qualifizierten Experten finden die Bestimmungen des Artikels 40 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) entsprechend Anwendung.

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020” (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).“"

10.

Artikel 41 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Änderungen des in Artikel 25 genannten Schlusstermins,“

11.

Artikel 42 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4).

(*4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CARDONA


(1)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(3)  Entscheidung 2008/376/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 7).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


7.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/23


BESCHLUSS (Euratom) 2017/956 DES RATES

vom 29. Mai 2017

über die Annahme des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms für den Hochflussreaktor (2016-2019)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen des Europäischen Forschungsraums war und bleibt der Hochflussreaktor (im Folgenden „HFR“) in Petten noch für eine gewisse Zeit ein wichtiges Mittel für die Forschung der Gemeinschaft im Bereich der Werkstoffwissenschaften und der Werkstofferprobung, zur Nuklearmedizin und zur Reaktorsicherheitsforschung.

(2)

Der Betrieb des HFR wurde mit einer Reihe von zusätzlichen Forschungsprogrammen unterstützt, von denen das letzte (1) am 31. Dezember 2015 auslief.

(3)

Der HFR wurde 2016 ohne zusätzliches Forschungsprogramm kontinuierlich weiter betrieben, solange die Verhandlungen zwischen den von den an der Finanzierung beteiligten Mitgliedstaaten beauftragten Stellen noch nicht abgeschlossen waren. Nachdem zwei nationale Stellen eine Vereinbarung getroffen haben, ist ein neues zusätzliches Forschungsprogramm erforderlich, um eine weitere finanzielle Unterstützung für den HFR sicherzustellen.

(4)

Damit die Kontinuität zwischen den zusätzlichen Forschungsprogrammen gewährleistet ist, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2016 gelten. Mit einem Teil der Beiträge für das zusätzliche Forschungsprogramm für den HFR 2016-2019 sollten auch die im Laufe des Jahres 2016 getätigten Ausgaben gedeckt werden dürfen.

(5)

Da der HFR eine unersetzbare Infrastruktur für die Gemeinschaftsforschung zur Sicherheit von Kernreaktoren, Gesundheitsschutz (einschließlich der Entwicklung medizinischer Isotope für die medizinische Forschung), Kernfusion, Grundlagenforschung, Ausbildung und Abfallentsorgung, (auch die Untersuchung des sicherheitstechnischen Verhaltens von Kernbrennstoffen, die in bestimmten Reaktorsystemen der Union benutzt werden, die von Interesse für Europa sind), sollte sein Betrieb mit diesem zusätzlichen Forschungsprogramm für den HFR 2016-2019 bis Ende 2019 fortgesetzt werden.

(6)

Aufgrund ihres besonderen Interesses an der Bestrahlungskapazität des HFR haben das Commissariat à l'énergie atomique et aux énergies alternatives (im Folgenden „CEA“) und die NRG: Nuclear Research and consultancy Group V.O.F. (im Folgenden „NRG“) als Durchführungsorgane für Frankreich beziehungsweise die Niederlande vereinbart, das zusätzliche Forschungsprogramm für den HFR 2016-2019 vollständig durch Beiträge zum Gesamthaushalt der Europäischen Union zu finanzieren, die als zweckgebundener Einnahmen geleistet werden.

(7)

Die Beiträge dienen zur Finanzierung des Betriebs des HFR, um ein Forschungsprogramm zu unterstützen, das den normalen Betrieb und die regelmäßige Instandhaltung des HFR voraussetzt. Eine offizielle Mitteilung über die endgültige Abschaltung durch den Betreiber NRG an die niederländische nationale Sicherheitsbehörde vor der Erklärung eines sicheren Erhaltungszustands sollte die verbleibenden noch zu leistenden Zahlungen und den Abruf von Mitteln durch die Kommission aussetzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das zusätzliche Forschungsprogramm für den Betrieb des HFR, dessen Ziele in Anhang I beschrieben sind, wird für einen Zeitraum von vier Jahren, der am 1. Januar 2016 beginnt, angenommen.

Artikel 2

Die auf 30,2 Mio. EUR geschätzten Kosten für die Durchführung des Programms werden ausschließlich aus Beiträgen Frankreichs und der Niederlande durch das CEA beziehungsweise die NRG finanziert. Die Zusammensetzung dieses Betrags ist in Anhang II festgelegt. Dieser Beitrag gilt im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als zweckgebundene Einnahme.

Artikel 3

(1)   Die Kommission ist für die Verwaltung des Programms zuständig. Hierfür greift sie auf die Dienste der Gemeinsamen Forschungsstelle zurück.

(2)   Die Kommission informiert laufend den Verwaltungsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle über die Durchführung des Programms.

Artikel 4

Sollte die NRG den niederländischen nationalen Sicherheitsbehörden offiziell die endgültige Abschaltung des HFR mitteilen (vor der Erklärung eines sicheren Erhaltungszustands), werden die Verpflichtungen Frankreichs und der Niederlande, durch das CEA und die NRG weitere Zahlungen zu leisten, ebenso ausgesetzt, wie der Abruf von Mitteln durch die Kommission.

Artikel 5

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach dem Ende des zusätzlichen Forschungsprogramms für den HFR 2016-2019 einen Schlussbericht über die Durchführung dieses Beschlusses vor.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2016.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CORDONA


(1)  Siehe Beschluss (2012/709/Euratom) des Rates vom 13. November 2012 über die Annahme des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms für den Hochflussreaktor (2012-2015) (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 59).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


ANHANG I

WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZIELE

Hauptziele des zusätzlichen Forschungsprogramms sind

1.

der sichere und zuverlässige Betrieb des HFR zur Sicherung der Verfügbarkeit des Neutronenflusses zu Versuchszwecken;

2.

die effiziente Nutzung des HFR durch Forschungsinstitute in einem breiten Spektrum von Forschungsbereichen: Verbesserung der Sicherheit von Kernreaktoren, Gesundheitswesen(einschließlich der Entwicklung medizinischer Isotope), Kernfusion, Grundlagenforschung, Ausbildung und Abfallentsorgung (auch das sicherheitstechnische Verhalten von Kernbrennstoffen für Reaktorsysteme, die von Interesse für Europa sind).


ANHANG II

ZUSAMMENSETZUNG DER BEITRÄGE

Die Beiträge für das zusätzliche Forschungsprogramm werden von den Niederlanden und Frankreich aufgebracht.

Die Beiträge setzen sich wie folgt zusammen:

 

Frankreich: 1,2 Mio. EUR;

 

Niederlande: 29 Mio. EUR;

 

Insgesamt: 30,2 Mio. EUR.

Diese Beiträge fließen in den Gesamthaushalt der Europäischen Union und werden diesem Programm zugewiesen. Im Einklang mit dem Arbeitsprogramm, das von den beitragenden Mitgliedstaaten und der Kommission zu vereinbaren ist, können mit einem Teil der Beiträge für dieses zusätzliche Programm auch die im Laufe des Jahres 2016 für den Betrieb des HFR getätigten Ausgaben gedeckt werden.

Bei den Beiträgen handelt es sich um Festbeträge, die nicht entsprechend den schwankenden Betriebs-, Instandhaltungs- und Stilllegungskosten geändert werden können.


7.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/957 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2017

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren reiner Terephthalsäure und ihrer Salze mit Ursprung in der Republik Korea

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung der Untersuchung

(1)

Am 3. August 2016 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren in die Union von reiner Terephthalsäure und ihren Salzen (im Folgenden „PTA“) mit Ursprung in der Republik Korea (im Folgenden „betroffenes Land“) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 20. Juni 2016 von BP Aromatics Limited NV, Artland PTA SA und Indorama Ventures Quimica S.L.U. (im Folgenden „Antragsteller“) gestellt worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von reiner Terephthalsäure und ihren Salzen entfallen. Die mit dem Antrag vorgelegten Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

1.2.   Interessierte Parteien

(3)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission eigens die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die koreanischen Behörden sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(4)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu der Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

1.3.   Stichprobe

(5)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

a)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Republik Korea

(6)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in der Republik Korea um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Republik Korea bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(7)

Fünf ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit drei ausführenden Herstellern auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es erfolgten keine Einwände gegen die vorgeschlagene Stichprobe.

b)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie allen sechs ihr bekannten Herstellern der betroffenen Ware den Fragebogen zusenden werde. Angesichts der geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

c)   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(9)

Die Kommission forderte unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen auf, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.

(10)

Zwei unabhängige Einführer legten die benötigten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

d)   Fragebogenantworten

(11)

Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, an alle sechs Unionshersteller, an neun ihr bekannte Verwender und zwei ihr bekannte Einführer.

(12)

Antworten auf den Fragebogen gingen ein von den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, von allen sechs Unionsherstellern, zwölf Verwendern und zwei Einführern.

e)   Kontrollbesuche

(13)

Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, der daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses erforderlichen Informationen ein und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

ausführende Hersteller in Korea

Hanwha General Chemical Co. Ltd, Seoul, Republik Korea

Samnam Petrolchemical Co. Ltd, Seoul, Republik Korea

Taekwang Industrial Co. Ltd, Seoul, Republik Korea

 

Unionshersteller

Artlant PTA SA, Sines, Portugal

BP Aromatics Limited NV, Geel, Belgien

Indorama Ventures Europe B.V., Rotterdam, Niederlande

Indorama Ventures Quimica S.L.U., San Roque, Spanien

PKN Orlen SA, Płock, Polen

 

Verwender

UAB Neo Group, Klaipeda, Litauen

UAB Orion Global PET, Klaipeda, Litauen

1.4.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(14)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(15)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Terephthalsäure mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr und ihre Salze mit Ursprung in der Republik Korea, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 36 00 (TARIC-Code 2917360010) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“).

(16)

PTA wird aus roher Terephthalsäure gewonnen, die ihrerseits mithilfe eines Lösungsmittels und eines Katalysators aus Paraxylen (PX) synthetisiert wird.

(17)

Die betroffene Ware wird vornehmlich als Rohstoff für die Synthese von Polymeren verwendet, beispielsweise für die Herstellung von Textilfasern aus Polyester und Polyethylenterephthalflaschen (PET-Flaschen).

2.2.   Gleichartige Ware

(18)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes hergestellte und verkaufte Ware,

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

(19)

Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(20)

Die Warendefinition in Erwägungsgrund 15 umfasst auch Varianten von PTA, unter die zusätzlich zur reinsten Variante von PTA (im Folgenden „reinstes PTA“) auch die sogenannte qualifizierte Terephthalsäure (im Folgenden „QTA“) und Terephthalsäure mittlerer Qualität (im Folgenden „MTA“) fallen. Die Varianten unterscheiden sich im Wesentlichen in ihrem Reinheitsgrad. MTA und QTA haben höhere Verunreinigungsgrade als reinstes PTA. In keinem Fall liegt der Verunreinigungsgrad dieser Variante über 0,5 %; somit sind sie alle in der Warendefinition des Erwägungsgrunds 15 enthalten.

(21)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, QTA solle von der Definition der untersuchten Ware ausgenommen werden. Diesen Parteien zufolge unterscheiden sich die materiellen und chemischen Eigenschaften von QTA von denen des reinsten PTA, und diese Unterschiede führten zu unterschiedlichen Verwendungen. Sie behaupteten ferner, dass sich die Produktionsprozesse und die Verwendungen von QTA von denen des reinsten PTA unterschieden und dass die Produktionskosten und der Verkaufspreis von QTA geringer seien als die von reinstem PTA.

(22)

Während reinstes PTA bis zu 0,01 % Verunreinigungen enthält, kann dieser Wert bei QTA bei bis zu 0,2 % liegen, außerdem gibt es einen gewissen Unterschied bei der Art der enthaltenen Verunreinigungen. Doch unabhängig von diesen unterschiedlichen Verunreinigungen ist die chemische Formel für alle PTA-Varianten identisch. Daher war die Kommission der Ansicht, dass der relativ geringfügige Unterschied bei den Verunreinigungen nichts an der Tatsache ändert, dass die grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aller PTA-Varianten gleich sind und dieser Unterschied als solcher die Streichung von QTA aus der Definition der untersuchten Ware nicht rechtfertigt.

(23)

Ferner behaupteten dieselben interessierten Parteien, QTA und reinstes PTA würden unterschiedlich verwendet. Die Kommission stellte fest, dass die Unterschiede nicht so gravierend waren, als dass sie die Streichung von QTA aus der Definition der untersuchten Ware gerechtfertigt hätten.

(24)

Dieselben interessierten Parteien brachten zudem vor, QTA und reinstes PTA würden durch unterschiedliche Produktionsverfahren hergestellt; bei den Produktionstechniken für die Herstellung von reinstem PTA liege der Schwerpunkt nämlich auf einer Oxidationsreaktion (zur Raffinierung und Reduktion), einer zweistufigen Produktionstechnik, während bei der Produktionstechnik für QTA der Schwerpunkt auf einer genauen Oxidationsreaktion und Raffinierung liege, einer einstufigen Produktionstechnik. Die Kommission stellte fest, dass bei beiden Produktionsverfahren die gleichen Rohstoffe und Verfahren eingesetzt werden und sie sich weitgehend ähneln.

(25)

Schließlich behaupteten dieselben interessierten Parteien, dass die Produktionskosten von QTA aufgrund des Unterschieds zwischen den beschriebenen einstufigen bzw. zweistufigen Techniken zwischen 18 und 36 EUR/t niedriger seien als diejenigen von reinstem PTA. Die Untersuchung ergab, dass der Unterschied bei den Produktionskosten unerheblich war. Unterschiede bei den Produktionskosten als solchen sind für die Warendefinition sowieso nicht relevant, sondern vielmehr ähnliche technische, chemische und materielle Eigenschaften sowie grundlegende Verwendungen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(26)

Nach der Unterrichtung wiederholte eine interessierte Partei ihr Vorbringen, QTA solle aufgrund der Unterschiede in der Zusammensetzung, bei den Verunreinigungen sowie bei den Produktionsverfahren und -kosten, aber auch bei den Verwendungen von der Warendefinition ausgenommen werden. Die Kommission war jedoch der Ansicht, dass diese Unterschiede relativ geringfügig sind und die Schlussfolgerung, dass die technischen, materiellen und chemischen Eigenschaften sowie die grundlegenden Verwendungen sowohl von QTA als auch von reinstem PTA im Wesentlichen die gleichen sind, nicht ändern. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(27)

Aus den genannten Gründen wurden die Forderungen, QTA von der Warendefinition auszunehmen, zurückgewiesen.

3.   DUMPING

3.1.   Normalwert

(28)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt je ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die von den einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(29)

Dann prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen ausführenden Hersteller in der Stichprobe auf ihrem Inlandsmarkt repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe in die Union ausmacht. Die Kommission stellte fest, dass die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe für jeden ausführenden Hersteller in der Stichprobe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe in die Union ausmachte.

(30)

Danach ermittelte die Kommission den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.

(31)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

die Menge der Verkäufe zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge entspricht sowie

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis mindestens den Produktionsstückkosten entspricht.

(32)

In diesem Fall entsprach der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im UZ.

(33)

Ein ausführender Hersteller erfüllte die in Erwägungsgrund 31 genannten Bedingungen, und das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe der gleichartigen Ware machte mehr als 80 % der gesamten Menge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware aus. Für diesen ausführenden Hersteller wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt aller Inlandsverkäufe berechnet wurde.

(34)

Beim Normalwert handelte es sich um den tatsächlichen Inlandspreis lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der Warentypen im UZ, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge ausmachte oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag.

(35)

Bei zwei ausführenden Herstellern ergab die Analyse der Inlandsverkäufe, dass weniger als 80 % aller Inlandsverkäufe gewinnbringend waren. Dementsprechend wurde der Normalwert für diese beiden ausführenden Hersteller als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt.

(36)

Eine Partei brachte vor, dass ihre Einheit, die PTA herstelle, eine einzige wirtschaftliche Einheit mit ihrem verbundenen Hauptlieferanten für Rohstoffe bilde. Der verbundene Lieferant zahle zudem eine Dividende an den PTA-Hersteller in der Stichprobe. Die Kommission sollte daher zum Zwecke der Dumpingberechnung den Gewinn, den der verbundene Lieferant mit dem Verkauf des Rohstoffs an den PTA-Hersteller in der Stichprobe für die PTA-Produktion erzielt habe, abziehen. Das Unternehmen hätte den abzuziehenden Gewinn als Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Gesamtproduktionskosten des Rohstoffs berechnet.

(37)

Die Kommission wies das Vorbringen, der PTA-Hersteller in der Stichprobe und der verbundene Rohstofflieferant würden eine wirtschaftliche Einheit bilden, aus folgenden Gründen zurück. Erstens bestätigte die Untersuchung, dass der PTA-Hersteller in der Stichprobe beim verbundenen Lieferanten nicht über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt, was bedeutet, dass er keine alleinige Entscheidungsbefugnis in Bezug auf den verbundenen Lieferanten hat. Zweitens besteht kein direkter Zusammenhang zwischen der Gewinnspanne für den Rohstoff und der erhaltenen Dividende, da der Anteil der Rohstoffverkäufe an den Gesamtverkäufen des verbundenen Rohstofflieferanten im Untersuchungszeitraum nur einen kleinen Teil ausmachte.

(38)

Drittens verkauft der verbundene Lieferant den Rohstoff nicht ausschließlich an den PTA-Hersteller in der Stichprobe, sondern auch an andere Kunden. Außerdem verkauft er eine Reihe von anderen Waren an andere Kunden. Somit besteht kein direkter Zusammenhang zwischen den Rohstoffverkäufen des verbundenen Lieferanten an den PTA-Hersteller in der Stichprobe und der Dividende, die er an den PTA-Hersteller in der Stichprobe zahlt.

(39)

Viertens kauft der PTA-Hersteller in der Stichprobe den Rohstoff vom verbundenen Lieferanten zu Preisen einschließlich Gewinn. Diese Preise entsprechen den Preisen, zu denen er den gleichen Rohstoff von anderen unabhängigen Lieferanten kauft.

(40)

Fünftens sind der Jahresabschluss des PTA-Herstellers in der Stichprobe und der Abschluss des verbundenen Lieferanten nicht konsolidiert.

(41)

Auf dieser Grundlage wurde die Behauptung, dass der PTA-Hersteller in der Stichprobe eine einzige wirtschaftliche Einheit mit dem verbundenen Rohstofflieferanten bilde, abgewiesen. Entsprechend wurde der Prozentsatz des Gewinns, der vom verbundenen Lieferanten durch Verkäufe an den PTA-Hersteller in der Stichprobe erzielt wurde, nicht vom Einkaufspreis abgezogen.

(42)

Nach der Unterrichtung fragten zwei interessierte Parteien, warum die Kommission bei der Bestimmung des Normalwerts keine Zielgewinnspanne herangezogen habe, um den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe auf dem Inlandsmarkt zu ermitteln. Nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung setzt sich der relevante Richtwert dafür, wann ein Geschäft gewinnbringend ist, aus den (fixen und variablen) Stückkosten sowie den Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten zusammen. Das Konzept der Zielgewinnspanne ist in diesem Kontext nicht relevant, weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen wurde.

(43)

Dieselben Parteien fragten ferner, warum die Kommission die Analyse des Anteils der gewinnbringenden Verkäufe nicht auf einer monatlichen Basis vorgenommen habe. Die Untersuchung lieferte keine Gründe für eine Abweichung von der Standardmethode bei der Analyse der gewinnbringenden Verkäufe oder der Ermittlung des Normalwerts, für die der gewogene Durchschnitt des Normalwerts auf der Grundlage der Geschäfte herangezogen wird, die während des gesamten Untersuchungszeitraums getätigt wurden. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

3.2.   Ausfuhrpreis

(44)

Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller tätigten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über unabhängige und verbundene Handelsunternehmen mit Sitz außerhalb der Union.

(45)

Im Fall direkter Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.

(46)

Im Fall von Ausfuhrverkäufen in die Union über verbundene Unternehmen wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde.

(47)

Im Fall von Ausfuhrverkäufen über unabhängige Handelsunternehmen mit Sitz außerhalb der Union wurde zunächst ermittelt, ob es sich bei den Verkäufen an unabhängige Handelsunternehmen tatsächlich um Ausfuhrverkäufe in die Union handelte. In diesem Fall handelte es sich nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung bei dem Ausfuhrpreis auch um den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften betroffenen Ware.

3.3.   Vergleich

(48)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(49)

Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, welche die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen erfolgten für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Verpackungskosten, Bankgebühren, Kreditkosten sowie Provisionen.

3.4.   Dumpingspannen

(50)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(51)

Die auf dieser Grundlage ermittelten gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Hanwha General Chemical Co. Ltd

3,5

Samnam Petrolchemical Co. Ltd

0,3

Taekwang Industrial Co. Ltd

0,0

(52)

Auf der Basis von Eurostat-Daten entfielen auf die fünf in Erwägungsgrund 7 genannten mitarbeitenden ausführenden Hersteller alle Ausfuhren mit Ursprung in der Republik Korea in die Union im Untersuchungszeitraum, und auf die drei ausführenden Hersteller in der Stichprobe entfielen mehr als 75 % der Gesamtausfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum.

(53)

Die Kommission berücksichtigte den hohen Grad der Mitarbeit und der Repräsentativität der in Erwägungsgrund 52 genannten Stichprobe sowie die Tatsache, dass nur einer der Ausführer in der Stichprobe eine Dumpingspanne über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung aufgeführten Geringfügigkeitsschwelle hatte. Um einschätzen zu können, ob die Dumpingspanne für die ausführenden Hersteller außerhalb der Stichprobe unter der Geringfügigkeitsschwelle lag, wurde eine gewogene durchschnittliche landesweite Dumpingspanne ermittelt. Dabei zeigte sich, dass diese Spanne unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag, nämlich bei 0,8 %.

(54)

Nach der Unterrichtung fragten zwei interessierte Parteien, warum die für Hanwha ermittelte Dumpingspanne (3,5 %) nicht auf die zwei mitarbeitenden, allerdings nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller angewandt worden sei. Wie in Erwägungsgrund 53 dargelegt, berücksichtigte die Kommission den hohen Grad der Mitarbeit und der Repräsentativität der Stichprobe sowie die Tatsache, dass nur einer der Ausführer in der Stichprobe eine Dumpingspanne über der Geringfügigkeitsschwelle hatte. Angesichts dessen war die Kommission der Auffassung, dass es am sinnvollsten ist, den Schätzwert für die Dumpingspanne der mitarbeitenden, allerdings nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und für die landesweite Dumpingspanne auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit einem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis für die ausführenden Hersteller in der Stichprobe zu ermitteln, wie oben beschrieben. Zudem wird daran erinnert, dass dieselbe Methode in einem vorherigen ähnlichen Fall angewandt wurde (3). Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(55)

Nach der Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, es gebe Unterschiede zwischen den koreanischen Ausfuhrstatistiken und den Einfuhrstatistiken von Eurostat. Im Lichte dessen zog diese Partei die Zuverlässigkeit der von den ausführenden Herstellern vorgelegten und von der Kommission zur Bestimmung der Dumpingspanne verwendeten Daten in Zweifel. Die Kommission bestätigte, dass nach gängiger Praxis und wie in Erwägungsgrund 52 dargelegt, die Ausfuhren mit Ursprung in der Republik Korea in die Union im Untersuchungszeitraum auf Eurostat-Daten basierten. Schließlich wird daran erinnert, dass die Kommission, wie in Erwägungsgrund 13 dargelegt, alle für die Ermittlung von Dumping für erforderlich gehaltenen Informationen einholte und prüfte und dass die von den ausführenden Herstellern vorgelegten Daten nach gängiger Praxis hinreichend geprüft wurden. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(56)

Nach der Unterrichtung legte eine interessierte Partei hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis andere Hypothesen und alternative Szenarien vor und fragte, ob die Anwendung von rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreisen und Normalwerten auf der Grundlage dieser Szenarien zu anderen Dumpingspannen geführt hätte. Die Kommission erinnerte daran, dass die Dumpingberechnungen auf den tatsächlich geprüften Geschäftsdaten basierten und sie nach der in Artikel 2 der Grundverordnung festgelegten Methode ermittelt werden müssen. Die von dieser interessierten Partei vorgelegten alternativen Szenarien entsprachen nicht der Grundverordnung und wurden daher zurückgewiesen.

(57)

Da die landesweite Dumpingspanne unter der Geringfügigkeitsschwelle lag, sollten keine Maßnahmen gegenüber PTA-Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea eingeführt werden.

4.   SCHÄDIGUNG, SCHADENSURSACHE UND UNIONSINTERESSE

(58)

Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse zum Dumping erübrigt sich die Analyse in Bezug auf Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse.

(59)

Nach ihrer Unterrichtung fragte eine interessierte Partei nach den Gründen für die Zunahme der Ausfuhren mit Ursprung in der Republik Korea in die Union ab 2012. Wie oben erläutert, wurde es aufgrund der Feststellungen in Bezug auf Dumping nicht für notwendig erachtet, eine Analyse der Schädigung vorzulegen. Daher wurde dieses Ersuchen abgelehnt.

5.   EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(60)

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung sollte das Verfahren eingestellt werden, da die für die Republik Korea ermittelte Dumpingspanne unter 2 % liegt. Interessierte Parteien wurden entsprechend informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(61)

In Anbetracht der geschilderten Sachlage kam die Kommission somit zum Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von reiner Terephthalsäure und ihren Salzen mit Ursprung in der Republik Korea in die Union ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte.

(62)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Terephthalsäure mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr mit Ursprung in der Republik Korea, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 36 00 (TARIC-Code 2917360010) eingereiht wird, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 6. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren reiner Terephthalsäure und ihrer Salze mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. C 281 vom 3.8.2016, S. 18).

(3)  Siehe Erwägungsgründe 27 bis 30 des Beschlusses der Kommission 2011/32/EU vom 19. Januar 2011 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von reiner Terephthalsäure und ihren Salzen mit Ursprung in Thailand (ABl. L 15 vom 20.1.2011, S. 22).


7.6.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/35


BESCHLUSS Nr. 2/2015 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-CHILE

vom 30. November 2015

zur Ersetzung des Anhangs III Titel III Artikel 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits über die unmittelbare Beförderung [2017/958]

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS EU-CHILE —

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1), insbesondere auf Anhang III Artikel 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang III Titel III Artikel 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (das „Abkommen“) gilt die Präferenzbehandlung nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Republik Chile („Chile“) und der Europäischen Union befördert werden.

(2)

Seit dem Inkrafttreten des Abkommens haben Chile und die Europäische Union zahlreiche handelsbezogene Abkommen geschlossen, die Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit boten, ihre Exportstrategie anzupassen, um Kosten zu sparen und besser auf die Marktnachfrage reagieren zu können.

(3)

Chile und die Europäische Union haben vereinbart, Anhang III Titel III Artikel 12 zu ändern, um den Wirtschaftsteilnehmern mehr Flexibilität zu gewähren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III Titel III Artikel 12 des Abkommens betreffend die unmittelbare Beförderung erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Notifizierung der Vertragsparteien über den Abschluss der erforderlichen nationalen rechtlichen Verfahren abgegeben wurde.

Brüssel, den 30. November 2015

Für den Assoziationsausschuss EU-Chile

Edgardo RIVEROS

Vizeminister für auswärtige Angelegenheiten, Republik Chile

Roland SCHAEFER

Stellvertretender geschäftsführender Direktor für Nord- und Südamerika, EAD


(1)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.


ANHANG

„Artikel 12

Unmittelbare Beförderung

(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Europäischen Union und Chile befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse durch andere Gebiete befördert werden mit Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und lediglich Marken, Etiketten oder Siegel beigefügt oder angebracht, die Erzeugnisse ent- und wieder verladen werden, Sendungen aufgeteilt werden oder die Erzeugnisse eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

(2)   Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben. In diesem Fall können die Zollbehörden den Einführer auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder angemessenen Art geschehen kann, etwa durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennzeichnung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.“


Berichtigungen

7.6.2017   

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L 144/37


Berichtigung der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme

( Amtsblatt der Europäischen Union L 249 vom 23. Juli 2004 )

Seite 21, Artikel 1:

Anstatt:

„Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten und in der ersten Spalte der Tabelle in Anhang I aufgeführten Programme zur Bekämpfung und Tilgung von Infektionen mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1, nachstehend ‚infektiöse bovine Rhinotracheitis‘ oder ‚IBR‘ genannt, in den in der zweiten Spalte aufgeführten Regionen dieser Mitgliedstaaten werden genehmigt.“

muss es heißen:

„Die von den in der ersten Spalte der Tabelle in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Tilgung von Infektionen mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1), nachstehend ‚infektiöse bovine Rhinotracheitis‘ oder ‚IBR‘ genannt, in den in der zweiten Spalte aufgeführten Regionen dieser Mitgliedstaaten werden genehmigt.“


7.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/37


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1196 der Kommission vom 20. Juli 2016 zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 2007/275/EG mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind

( Amtsblatt der Europäischen Union L 197 vom 22. Juli 2016 )

Seite 26, Anhang Nummer 1 Buchstabe u zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG, Kapitel 96 Tabelle Spalte 3:

Anstatt:

„Leere Kapseln aus nicht gehärteter Gelatine zur Verwendung in der Tierernährung; spezielle Anforderungen für die Verfütterung sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.“

muss es heißen:

„Leere Kapseln aus nicht gehärteter Gelatine für Lebensmittel oder für die Tierernährung; spezielle Anforderungen für die Verfütterung sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.“

Seite 27, Anhang Nummer 2 zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 2007/275/EG, Tabelle Spalte 2 Reihe 2:

Anstatt:

„Pasta und Nudeln, die nicht mit verarbeiteten Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind und die zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Entscheidung behandelt wurden.“

muss es heißen:

„Teigwaren und Nudeln, die nicht mit verarbeiteten Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind und die zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Entscheidung behandelt wurden.“


7.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/38


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 150 vom 20. Mai 2014 )

Seite 61, Erwägungsgrund 20 Satz 2

Anstatt:

„Unbeschadet der Zuständigkeit und Verantwortung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Angelegenheiten im Zusammenhang mit traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, und im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Interessen von indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und um Flexibilität und Rechtssicherheit für Bereitsteller und Nutzer zu gewährleisten, sollte sich diese Verordnung daher auf traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, wie es in Vereinbarungen über die Aufteilung der Vorteile beschrieben ist.“

muss es heißen:

„Unbeschadet der Zuständigkeit und Verantwortung der Mitgliedstaaten für Angelegenheiten im Zusammenhang mit traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, und im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Interessen von indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und um Flexibilität und Rechtssicherheit für Bereitsteller und Nutzer zu gewährleisten, sollte diese Verordnung daher an traditionelles Wissen anknüpfen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, wie es in Vereinbarungen über die Aufteilung der Vorteile beschrieben ist.“