ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 134

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
23. Mai 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls (2015) zur Änderung des Anhangs des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/870 der Kommission vom 15. Mai 2017 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Kopi Arabika Gayo (g.g.A.))

2

 

*

Verordnung (EU) 2017/871 der Kommission vom 22. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Phosphorsäure — Phosphaten — Di-, Tri- und Polyphosphaten (E 338-452) in bestimmten Fleischzubereitungen ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/872 der Kommission vom 22. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/873 der Kommission vom 22. Mai 2017 zur Zulassung von aus Escherichia coli hergestelltem L-Tryptophan als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

14

 

*

Verordnung (EU) 2017/874 der Kommission vom 22. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Butan (E 943a), Isobutan (E 943b) und Propan (E 944) in Farbstoffzubereitungen ( 1 )

18

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/875 der Kommission vom 22. Mai 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

21

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/876 des Rates vom 18. Mai 2017 über den Beitritt der Europäischen Union zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss (ICAC)

23

 

*

Beschluss (EU) 2017/877 der Kommission vom 16. Mai 2017 über die geplante Bürgerinitiative Let us reduce the wage and economic differences that tear the EU apart! (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3382)

38

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2015 des Unterausschusses Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen EU-Georgien vom 20. März 2015 zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2017/878]

40

 

*

Beschluss Nr. 1/2015 des Unterausschusses Geografische Angaben EU-Georgien vom 25. November 2015 zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2017/879]

46

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/220 der Kommission vom 8. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 34 vom 9.2.2017 )

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

23.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls (2015) zur Änderung des Anhangs des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

Das Protokoll (2015) zur Änderung des Anhangs des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen wird am 26. Mai 2017 in Kraft treten.


VERORDNUNGEN

23.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/870 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2017

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Kopi Arabika Gayo (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Indonesiens auf Eintragung der Bezeichnung „Kopi Arabika Gayo“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Kopi Arabika Gayo“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Kopi Arabika Gayo“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.8. „Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)“ des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 403 vom 1.11.2016, S. 5.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


23.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/3


VERORDNUNG (EU) 2017/871 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2017

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Phosphorsäure — Phosphaten — Di-, Tri- und Polyphosphaten (E 338-452) in bestimmten Fleischzubereitungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Am 11. Mai 2015 beantragte die Tschechische Republik die Zulassung der Verwendung von Phosphorsäure, Phosphaten, Di-, Tri- und Polyphosphaten (im Folgenden „Phosphate“) als Stabilisatoren in folgenden tschechischen Fleischzubereitungen: Bílá klobása, Vinná klobása, Sváteční klobása und Syrová klobása. Der Antrag wurde anschließend gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(4)

Die Verwendung von Phosphaten ist notwendig zur Erhaltung des physikalisch-chemischen Zustands und zur Erhöhung des Safthaltevermögens von Fleischzubereitungen wie Bílá klobása, Vinná klobása, Sváteční klobása und Syrová klobása“ insbesondere, wenn sie in Verpackungen mit Schutzatmosphäre und mit verlängerter Haltbarkeitsdauer in Verkehr gebracht werden. Nach Ansicht der Antragstellerin besteht für diese Zusatzstoffe in den betreffenden tschechischen Fleischzubereitungen eine ähnliche technische Notwendigkeit wie bei breakfast sausages und Bräten, für die die Verwendung von Phosphaten gemäß Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (Lebensmittelkategorie 08.2 „Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“) zulässig ist.

(5)

Nach Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten bei der Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen auch noch andere für diesen Bereich relevante Faktoren wie Traditionen berücksichtigt werden. Daher ist es angebracht, bestimmte traditionelle Produkte in einigen Mitgliedstaaten auf dem Markt zu halten, sofern die Verwendung von Zusatzstoffen in diesen Produkten den in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten allgemeinen und besonderen Bedingungen entspricht.

(6)

Um eine einheitliche Anwendung der unter die vorliegende Verordnung fallenden Verwendung von Zusatzstoffen zu gewährleisten, werden die betreffenden tschechischen Fleischzubereitungen in einem Leitliniendokument zu den Lebensmittelkategorien gemäß Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe beschrieben (3).

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Die Verwendung von Phosphaten als Lebensmittelzusatzstoffe ist bei einer großen Vielfalt von Lebensmitteln zugelassen. Ihre Sicherheit wurde vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ bewertet, welcher die maximal tolerierbare Tagesdosis auf 70 mg/kg Körpergewicht, ausgedrückt als Phosphor (4), festsetzte. Da der Antrag auf Ausweitung der Verwendung von Phosphaten auf einige wenige spezifische Produkte beschränkt ist, deren Nutzung Tradition hat, ist nicht zu erwarten, dass sich die Ausweitung nennenswert auf die Gesamtexposition gegenüber Phosphaten auswirkt. Bei der erweiterten Verwendung dieser Zusatzstoffe handelt es sich daher um eine Aktualisierung der EU-Liste, die voraussichtlich keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, sodass auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden kann.

(8)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  http://ec.europa.eu/food/safety/food_improvement_agents/additives/eu_rules_en

(4)  Berichte des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“, 25. Reihe (Seite 13), 1991.


ANHANG

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 08.2 „Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“ der Eintrag für Phosphorsäure — Phosphate — Di-, Tri- und Polyphosphate (E 338-452) durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

„E 338-452

Phosphorsäure — Phosphate — Di-, Tri- und Polyphosphate

5 000

(1) (4)

nur breakfast sausages: Das enthaltene Fleisch wird so weit zerkleinert, dass die Faserstruktur aufgelöst ist und Muskel- und Fettgewebe homogen verteilt sind, wodurch das Erzeugnis sein typisches Aussehen erhält; Finnischer Weihnachtsschinken, burger meat mit einem Gemüse- und/oder Getreideanteil von mindestens 4 %, Kasseler, Bräte, Surfleisch, toorvorst, šašlõkk, ahjupraad, Bílá klobása, Vinná klobása, Sváteční klobása und Syrová klobása


23.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/872 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) enthält das Verzeichnis der Drittländer, deren Produktions- und Kontrollvorschriften für den ökologischen Landbau als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt sind.

(2)

Die Republik Korea hat der Kommission mitgeteilt, dass ihre zuständige Behörde eine weitere Kontrollstelle in das Verzeichnis der von der Republik Korea anerkannten Kontrollstellen aufgenommen hat.

(3)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen.

(4)

Die „Abcert AG“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Bescheinigungstätigkeiten in allen Drittländern, für die sie anerkannt war, eingestellt hat und nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden sollte.

(5)

Die Kommission hat den Antrag der „Agricert — Certificação de Produtos Alimentares LDA“ auf Aufnahme in das Verzeichnis des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Aufgrund der übermittelten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, die „Agricert — Certificação de Produtos Alimentares LDA“ für die Erzeugniskategorien A und D in Bezug auf Angola sowie Sao Tomé und Principe anzuerkennen.

(6)

Die „Argencert SA“ hat der Kommission die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt.

(7)

Die Kommission hat einen Antrag der „Bioagricert S.r.l.“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, D und E auf Malaysia und Singapur und die Anerkennung für China auf die Erzeugniskategorien B und E auszuweiten.

(8)

Die „CCOF Certification Services“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Anerkennung für die Erzeugniskategorie F in Bezug auf Mexiko zurückziehen möchte. Deshalb sollte sie in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in Bezug auf das genannte Land nicht mehr für diese Erzeugniskategorie aufgeführt werden.

(9)

Die „Certisys“ hat der Kommission die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt. Außerdem hat die Kommission einen Antrag der „Certisys“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf die Demokratische Republik Kongo auszuweiten.

(10)

Die Kommission hat einen Antrag der „Control Union Certifications“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, ihre Anerkennung in Bezug auf Angola, Belarus, Tschad, Dschibuti, Eritrea, Fidschi, Kosovo (3), Liberia und Niger auf die Erzeugniskategorien A, D, E und F sowie in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo und Madagaskar auf die Erzeugniskategorien A, E und F auszuweiten.

(11)

Die Kommission hat einen Antrag der „Ecocert SA“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Ägypten, die Anerkennung in Bezug auf Monaco auf die Erzeugniskategorie C und die Anerkennung in Bezug auf Bosnien und Herzegowina auf die Erzeugniskategorien E und F auszuweiten.

(12)

Die Kommission hat einen Antrag der „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, C und D auf Indonesien auszuweiten.

(13)

Die Kommission hat einen Antrag der „IMOcert Latinoamérica Ltda“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Argentinien, Costa Rica, Guyana und Honduras auszudehnen. Außerdem ist es gerechtfertigt, die Anerkennung der „IMOcert Latinoamérica Ltda“ in Bezug auf Belize, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Cuba, die Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Haiti, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela auf die Erzeugniskategorie B auszudehnen.

(14)

Die Kommission hat einen Antrag der „LACON GmbH“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Bosnien und Herzegowina, Chile, Cuba, Äthiopien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und für die Erzeugniskategorien A und D auf die Dominikanische Republik, Kenia, Swasiland und Simbabwe auszudehnen.

(15)

Die „ÖkoP Zertifizierungs GmbH“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Bescheinigungstätigkeiten in dem Drittland, für das sie anerkannt war, eingestellt hat. Deshalb sollte sie nicht mehr in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden.

(16)

Die Kommission hat einen Antrag der „Valsts SIA Sertifikācijas un testēšanas centrs“ auf Aufnahme in das Verzeichnis von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, die „Valsts SIA“ für die Erzeugniskategorien A, B, D, E und F in Bezug auf Russland und die Ukraine anzuerkennen.

(17)

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1842 (4) geänderten Fassung enthält das neue Muster der Teilkontrollbescheinigung für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse im Rahmen des elektronischen Bescheinigungssystems gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008. In Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 4 (vormals Unterabsatz 5) wird weiterhin auf Feld 15 statt auf Feld 14 der Teilkontrollbescheinigung verwiesen. In Feld 14 der Teilkontrollbescheinigung und in der entsprechenden Anweisung in Anhang VI wird zudem irrtümlicherweise auf Artikel 33 statt auf Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (5) Bezug genommen. Diese Fehler sollten berichtigt werden.

(18)

Die Anhänge III, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollten daher entsprechend geändert bzw. berichtigt werden.

(19)

Im Interesse der Klarheit sollten die Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ab dem Geltungsbeginn der jeweiligen Änderungen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1842 gelten.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt berichtigt:

1.

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Der Empfänger einer Partie hat bei ihrer Annahme Feld 14 des Originals der Teilkontrollbescheinigung auszufüllen, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Partie gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erfolgt ist.“

2.

Anhang VI wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt ab dem 19. April 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(3)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1842 der Kommission vom 14. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in Bezug auf die elektronische Kontrollbescheinigung für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse und bestimmte andere Elemente sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in Bezug auf die Anforderungen für haltbar gemachte oder verarbeitete ökologische/biologische Erzeugnisse und die Übermittlung von Informationen (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 19).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).


ANHANG I

In Nummer 5 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird in den die Republik Korea betreffenden Eintrag folgende Zeile eingefügt:

„KR-ORG-023

Control Union Korea

www.controlunion.co.kr“


ANHANG II

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Der „Abcert AG“ betreffende Eintrag wird gestrichen.

2.

Nach dem „Agreco R.F. Göderz GmbH“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt:

„ ‚Agricert — Certificação de Produtos Alimentares LDA‘

1.

Anschrift: Rua Alfredo Mirante, 1, R/c Esq., 7350-154 Elvas, Portugal

2.

Internetadresse: www.agricert.pt

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AO-BIO-172

Angola

x

x

ST-BIO-172

Sao Tomé und Principe

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein.

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.“

3.

In dem „Argencert SA“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Anschrift: Bouchard 644 6o piso „A“, C1106ABJ, Buenos Aires, Argentinien“.

4.

In dem „Bioagricert S.r.l.“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

In der Reihenfolge der Codenummern werden folgende Zeilen eingefügt:

„MY-BIO-132

Malaysia

x

x

x

SG-BIO-132

Singapur

x

x

x

—“

b)

In der China betreffenden Zeile wird in den Rubriken B und E ein Kreuz eingefügt.

5.

In Nummer 3 des „CCOF Certification Services“ betreffenden Eintrags wird in der Mexiko betreffenden Zeile in der Rubrik F das Kreuz gestrichen.

6.

Der „Certisys“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Anschrift: Avenue de l'Escrime/Schermlaan 85, 1150 Bruxelles/Brussel, Belgien.“

b)

In Nummer 3 wird in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeile eingefügt:

„CD-BIO-128

Demokratische Republik Kongo

x

x

—“

7.

Der „Control Union Certifications“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

In den Angola, Belarus, Chad, Djibouti, Eritrea, Fidschi, Kosovo, Liberia und Niger betreffenden Zeilen wird in die Rubriken A, D, E und F ein Kreuz eingefügt.

b)

In den die Demokratische Republik Kongo und Madagaskar betreffenden Zeilen wird in die Rubriken A, E und F ein Kreuz eingefügt.

8.

In dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

In der Reihenfolge der Codenummern wird folgende Zeile eingefügt:

„EG-BIO-154

Ägypten

x

x

x

—“

b)

In der Bosnien und Herzegowina betreffenden Zeile wird in den Rubriken E und F ein Kreuz eingefügt.

c)

In der Monaco betreffenden Zeile wird in der Rubrik C ein Kreuz eingefügt.

9.

In dem „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“ betreffenden Eintrag wird in Nummer 3 in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeile eingefügt:

„ID-BIO-144

Indonesien

x

x

x

—“

10.

In dem „IMOcert Latinoamérica Ltda.“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

In der Reihenfolge der Codenummern werden folgende Zeilen eingefügt:

„AR-BIO-123

Argentinien

x

x

x

—“

„CR-BIO-123

Costa Rica

x

x

x

—“

„GY-BIO-123

Guyana

x

x

x

—“

„HN-BIO-123

Honduras

x

x

x

—“

b)

In den Belize, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Cuba, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Haiti, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela betreffenden Zeilen wird in der Rubrik B ein Kreuz eingefügt.

c)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse.“

11.

In dem „LACON GmbH“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern in Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:

„BA-BIO-134

Bosnien und Herzegowina

x

x

x

—“

„CL-BIO-134

Chile

x

x

x

—“

„CU-BIO-134

Cuba

x

x

 

x

—“

„DO-BIO-134

Dominikanische Republik

x

x

—“

„ET-BIO-134

Äthiopien

x

x

x

—“

„KE-BIO-134

Kenia

x

x

—“

„MK-BIO-134

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

x

x

x

—“

„SZ-BIO-134

Swasiland

x

x

—“

„ZW-BIO-134

Simbabwe

x

x

—“

12.

Der „ÖkoP Zertifizierungs GmbH“ betreffende Eintrag wird gestrichen.

13.

Es wird folgender Eintrag eingefügt:

„ ‚Valsts SIA ‚Sertifikācijas un testēšanas centrs‘ ‘

1.

Anschrift: Dārza iela 12, Priekuļi, Priekuļu pagasts, Priekuļu novads, LV–4126, Lettland

2.

Internetadresse: www.stc.lv

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

RU-BIO-173

Russland

x

x

x

x

x

UA-BIO-173

Ukraine

x

x

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein.

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.“

ANHANG III

In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird in Feld 14 der Teilkontrollbescheinigung und in der Feld 14 betreffenden Anweisung die Bezugnahme auf Artikel 33 durch Bezugnahme auf Artikel 34 ersetzt.


23.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/873 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2017

zur Zulassung von aus Escherichia coli hergestelltem L-Tryptophan als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 82/471/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

L-Tryptophan wurde gemäß der Richtlinie 82/471/EWG, geändert durch die Richtlinie 88/485/EWG der Kommission (3), für einen unbegrenzten Zeitraum zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden Anträge auf Neubewertung von L-Tryptophan als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Außerdem wurden gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung Anträge auf Zulassung von L-Tryptophan für alle Tierarten gestellt. Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Beantragt wurde die Zulassung von aus Escherichia coli KCCM 11132P, Escherichia coli DSM 25084, Escherichia coli FERM BP-11200, Escherichia coli FERM BP-11354, Escherichia coli CGMCC 7.59 oder Escherichia coli CGMCC 3667 hergestelltem L-Tryptophan, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 11. September 2013 (4), 10. April 2014 (5), 9. September 2014 (6), 29. Januar 2015 (7), 10. September 2015 (8), 1. Dezember 2015 (9), 25. Januar 2017 (10) und 25. Januar 2017 (11) den Schluss, dass aus Escherichia coli KCCM 11132P, Escherichia coli DSM 25084, Escherichia coli FERM BP-11200, Escherichia coli FERM BP-11354, Escherichia coli CGMCC 7.59 und Escherichia coli CGMCC 3667 hergestelltes L-Tryptophan unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt hat und dass es als wirksame Quelle der essenziellen Aminosäure Tryptophan für die Tierernährung gelten kann. Der Antragsteller für aus Escherichia coli DSM 25084 hergestelltes L-Tryptophan erbrachte den Nachweis, dass der Endotoxingehalt nach einer Umstellung des Herstellungsprozesses auf ein annehmbares Maß verringert worden ist. Damit das zusätzliche L-Tryptophan seine volle Wirkung bei Wiederkäuern entfalten kann, sollte es vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von L-Tryptophan hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für L-Tryptophan aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird unter den ebenfalls im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Der im Anhang beschriebene, mit der Richtlinie 88/485/EWG der Kommission zugelassene Stoff und die diesen enthaltenden Vormischungen dürfen bis zum 12. Dezember 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 12. Juni 2017 galten, in Verkehr gebracht und bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Stoff enthalten und vor dem 12. Juni 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 12. Juni 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Stoffe enthalten und vor dem 12. Juni 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 12. Juni 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8).

(3)  Richtlinie 88/485/EWG der Kommission vom 26. Juli 1988 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 239 vom 30.8.1988, S. 36).

(4)  EFSA Journal 2013;11(10):3368.

(5)  EFSA Journal 2014;12(5):3673.

(6)  EFSA Journal 2014;12(10):3826.

(7)  EFSA Journal 2015;13(2):4015.

(8)  EFSA Journal 2015;13(9):4238.

(9)  EFSA Journal 2016;14(1):4343.

(10)  EFSA Journal 2017;15(2):4712.

(11)  EFSA Journal 2017;15(3):4705.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge

3c440

L-Tryptophan

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Pulver mit einem Mindestgehalt von 98 % L-Tryptophan (in der Trockensubstanz).

Höchstgehalt von 10 mg/kg 1,1′-Ethyliden-bis-L-tryptophan (EBT).

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Tryptophan, hergestellt durch Fermentierung mit Escherichia coli KCCM 11132P oder

Escherichia coli DSM 25084 oder

Escherichia coli FERM BP-11200 oder

Escherichia coli FERM BP-11354 oder

Escherichia coli CGMCC 7.59 oder

Escherichia coli CGMCC 3667.

Chemische Formel: C11H12N2O2

CAS-Nr.: 73-22-3

Analysemethoden  (1)

Zur Identifikation von L-Tryptophan im Futtermittelzusatzstoff:

„L-tryptophan monograph“ (Food Chemical Codex).

Zur Bestimmung von Tryptophan im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

Hochleistungsflüssigchromatografie mit Fluoreszenzdetektion (HPLC-FD) — EN ISO 13904-2016.

Zur Bestimmung von Tryptophan im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

Hochleistungsflüssigchromatografie (HPLC) mit Fluoreszenzdetektion, Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) (Anhang III, Teil G).

Alle Tierarten

1.

L-Tryptophan darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

2.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

3.

Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial müssen eine Exposition gegenüber Endotoxin von höchstens 1 600 IE Endotoxinen/m3 Luft gewährleisten (2)

4.

Bei Wiederkäuern muss L-Tryptophan vor dem Abbau im Pansen geschützt werden.

5.

Obligatorische Angaben auf dem Etikett des Zusatzstoffs:

Feuchtigkeitsgehalt.

12. Juni 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(2)  Exposition berechnet anhand des Endotoxingehalts und des Staubbildungspotenzials des Zusatzstoffs gemäß der von der EFSA angewandten Methode (EFSA Journal 2017;15(3):4705); Analysemethode: Europäisches Arzneibuch 2.6.14 (bakterielle Endotoxine).


23.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/18


VERORDNUNG (EU) 2017/874 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2017

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Butan (E 943a), Isobutan (E 943b) und Propan (E 944) in Farbstoffzubereitungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Aromastoffen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.

(2)

Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Am 26. Januar 2016 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Butan (E 943a), Isobutan (E 943b) und Propan (E 944) als Treibgase in Farbstoffzubereitungen der Gruppen II und III im Sinne der Definition in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gestellt. Der Antrag wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.

(4)

Butan, Isobutan und Propan können bei der Verwendung als Treibgas den erforderlichen Druck erzeugen, um Farbstoffzubereitungen als Spray zu zerstäuben und so eine einheitliche Farbabdeckung auf Lebensmitteln zu erreichen.

(5)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ bewertete 1991 die Sicherheit von Propan, Butan und Isobutan als Extraktionslösungsmittel und kam zu dem Ergebnis, dass eine solche Verwendung für Lebensmittel bis zu einer Rückstandshöchstmenge von 1 mg/kg pro Stoff akzeptabel ist. (3)

(6)

Im Jahr 1999 zog der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ in seiner Stellungnahme zu Propan, Butan und Isobutan als Treibgas für Aerosol-Kochsprays auf Pflanzenölbasis und Emulsionskochsprays auf Wasserbasis (4) den Schluss, dass angesichts des niedrigen Rückstandsgehalts von Treibgasen aus toxikologischer Sicht keine Bedenken gegen deren Verwendung zum Backen und Braten bestehen.

(7)

Die vom Antragsteller vorgelegten analytischen Daten bestätigten, dass die Rückstände von Butan (E 943a), Isobutan (E 943b) und Propan (E 944) eine Stunde nach dem Besprühen verschiedener Lebensmittel unter dem Grenzwert von 1 mg/kg liegen.

(8)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Zulassung der Verwendung von Butan (E 943a), Isobutan (E 943b) und Propan (E 944) als Treibgase in Farbstoffzubereitungen eine Aktualisierung der genannten Liste darstellt, von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.

(9)

Daher sollte die Verwendung von Butan (E 943a), Isobutan (E 943b) und Propan (E 944) als Treibgase in Farbstoffzubereitungen der Gruppen II und III im Sinne der Definition in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen werden. Aufgrund der Entzündungsgefahr und der für die Senkung der Treibgasmengen unter den Grenzwert von 1 mg/kg benötigten Zeit sollte die Zulassung nur für die gewerbliche Verwendung gewährt werden, um zu gewährleisten, dass die standardisierten industriellen Protokolle eingehalten werden und die Zeit zwischen Sprühen und Verbrauch ausreicht, um die akzeptable Rückstandshöchstmenge einzuhalten.

(10)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Berichte des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“, 29. Reihe, 1992.

(4)  Opinion on propane, butane and iso-butane as propellant gases for vegetable oil-based aerosol cooking sprays and water-based emulsion cooking sprays. Wissenschaftlicher Ausschuss „Lebensmittel“, 29.3.1999.


ANHANG

In Anhang III Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden folgende Einträge nach dem Eintrag für E 903 eingefügt:

„E 943a

Butan

1 mg/kg im Endlebensmittel

Farbstoffzubereitungen der Gruppen II und III im Sinne der Definition in Anhang II Teil C (nur für gewerbliche Anwender)

E 943b

Isobutan

1 mg/kg im Endlebensmittel

Farbstoffzubereitungen der Gruppen II und III im Sinne der Definition in Anhang II Teil C (nur für gewerbliche Anwender)

E 944

Propan

1 mg/kg im Endlebensmittel

Farbstoffzubereitungen der Gruppen II und III im Sinne der Definition in Anhang II Teil C (nur für gewerbliche Anwender)“


23.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/875 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

109,6

TR

66,0

ZZ

87,8

0707 00 05

TR

84,9

ZZ

84,9

0709 93 10

TR

131,4

ZZ

131,4

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

55,9

MA

60,6

TR

48,9

ZA

44,6

ZZ

52,5

0805 50 10

AR

112,1

TR

153,6

ZA

207,1

ZZ

157,6

0808 10 80

AR

98,4

BR

113,4

CL

128,3

CN

145,5

NZ

153,0

US

107,1

ZA

101,2

ZZ

121,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

23.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/23


BESCHLUSS (EU) 2017/876 DES RATES

vom 18. Mai 2017

über den Beitritt der Europäischen Union zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss (ICAC)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist Mitglied einer Reihe internationaler Rohstoffgremien, nicht jedoch des Internationalen Beratenden Baumwollausschusses (International Cotton Advisory Committee — ICAC).

(2)

In seinen Schlussfolgerungen vom 27. April 2004, 27. Mai 2008 und 10. Mai 2010 zum EU-Aktionsplan betreffend Agrarrohstoffproduktionsketten, Abhängigkeit vom Agrarrohstoffhandel und Armut und zur EU-Afrika-Partnerschaft zur Förderung der Entwicklung des Baumwollsektors bzw. zur Verstärkung der Unionsmaßnahmen im Bereich der Rohstoffe hat der Rat die Kommission aufgefordert, die Mitgliedschaft der Union im ICAC in Betracht zu ziehen.

(3)

Am 16. September 2013 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen über den Beitritt der Union zum ICAC gemäß Artikel II Abschnitte 1 und 2 der Geschäftsordnung des ICAC aufzunehmen, und erklärt, dass die Mitgliedschaft im ICAC aufgrund der Bedeutung von Baumwolle für die Landwirtschaft und Industrie und die Handelsunternehmen der Union im Interesse der Union liegt. Die Union ist Baumwollerzeuger und hat sich von einem Nettoeinführer zu einem Nettoausführer von Baumwolle (seit 2009) entwickelt. Darüber hinaus ist die Textil- und Bekleidungsindustrie der Union ein wichtiger Verwender von Baumwollgeweben. Baumwolle ist außerdem ein wichtiger Bereich der europäischen Entwicklungszusammenarbeit, da die Union nach wie vor einer der wichtigsten Geber für den afrikanischen Baumwollsektor ist.

(4)

Die Union wird einen Mitgliedsbeitrag gemäß Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe a Absatz 2 Buchstabe c der Geschäftsordnung des ICAC entrichten. Die Union haftet nicht für die derzeitigen und künftigen finanziellen Zahlungsrückstände von Mitgliedern des ICAC.

(5)

Es ist erforderlich, dass das Protokoll Nr. 4 betreffend Baumwolle (2), das der Beitrittsakte von 1979 beigefügt ist, nach dem Beitritt der Union zum ICAC weiterhin berücksichtigt wird.

(6)

Die Union sollte daher dem ICAC beitreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beitritt der Europäischen Union zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss wird im Namen der Union genehmigt.

Die Geschäftsordnung des ICAC ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Mitteilung nach Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe a der Geschäftsordnung des ICAC im Namen der Union vorzunehmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  Zustimmung vom 16. Mai 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)   ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 174.


 

Inhaltsverzeichnis

ARTIKEL I —

AUFGABENSTELLUNG 26

ARTIKEL II —

MITGLIEDSCHAFT 26

ARTIKEL III —

BERATENDER AUSSCHUSS 28

ARTIKEL IV —

STÄNDIGER AUSSCHUSS 28

ARTIKEL V —

MANDATSTRÄGER DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES 30

ARTIKEL VI —

UNTERAUSSCHÜSSE DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES 31

ARTIKEL VII —

SEKRETARIAT 32

ARTIKEL VIII —

HAUSHALTSVERFAHREN 33

ARTIKEL IX —

BEREITSTELLUNG VON ANGABEN 34

ARTIKEL X —

SPRACHEN 35

ARTIKEL XI —

ABSTIMMUNGSVERFAHREN 36

ARTIKEL XII —

ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN ORGANISATIONEN 36

ARTIKEL XIII —

ÄNDERUNGEN 36

ARTIKEL XIV —

ERSETZUNG 36

Büro des Sekretariats

1629 K Street NW Suite 702

Washington DC 20006 USA

Telefon: (202) 463-6660

Fax: (202) 463-6950

E-Mail: secretariat@icac.org


GESCHÄFTSORDNUNG

des

INTERNATIONALEN BERATENDEN BAUMWOLLAUSSCHUSSES

Angenommen auf der 31. Plenarsitzung — 16. Juni 1972

(mit letzten Änderungen auf der 74. Plenarsitzung vom 11. Dezember 2015)

ARTIKEL I — AUFGABENSTELLUNG

Der Internationale Beratende Baumwollausschuss (nachstehend ICAC):

a.

beobachtet und begleitet die Entwicklungen, die globale Auswirkungen auf die Baumwolle haben;

b.

erhebt, verbreitet und führt vollständige, zuverlässige und zeitnahe Statistiken und sonstige Angaben zu Produktion, Handel, Verbrauch, Lagerbeständen und Preisen von Baumwolle und anderen Textilfasern oder Textilien weltweit, sofern sie sich auf die Baumwollwirtschaft auswirken und sich nicht mit den Aufgaben überschneiden, die die Mitglieder anderen internationalen Gremien übertragen haben;

c.

unterbreiten den Mitgliedern des ICAC gegebenenfalls Vorschläge für nach Ansicht des ICAC zur Weiterentwicklung der internationalen Zusammenarbeit und zur Aufrechterhaltung einer gesunden Weltbaumwollwirtschaft geeigneten und praktikablen Maßnahmen;

d.

ist internationales Diskussionsforum für Fragen in Zusammenhang mit den Baumwollpreisen, ohne jedoch Debatten vorzugreifen, die derzeit in anderen Gremien, beispielsweise im Rahmen der UNCTAD, geführt werden. Diese Diskussionen sollten regelmäßig sowohl im Ständigen Ausschuss als auch bei den jährlichen Plenarsitzungen stattfinden.

ARTIKEL II — MITGLIEDSCHAFT

Abschnitt 1 — Beitrittsfähigkeit

a.

Die Mitgliedschaft im ICAC steht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen oder der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, die Interesse an Baumwolle haben, offen.

b.

Andere Staaten, die Interesse an Baumwolle haben, können die Mitgliedschaft beantragen.

Abschnitt 2 — Beitritt: Verpflichtungen der beitretenden Staaten

Der Beitritt zum ICAC erfolgt nach folgenden Verfahren:

a.

Ein Antragsteller richtet eine Mitteilung an den Exekutivdirektor, in der er erklärt, dass:

(1)

er Interesse an Baumwolle hat,

(2)

bereit ist, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten zu erfüllen in Bezug auf:

(a)

die Annahme der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftsordnung des ICAC,

(b)

die Vorlage von Informationen zur innerstaatlichen Lage betreffend die Baumwolle und damit zusammenhängenden Fragestellungen gemäß den Anforderungen des ICAC und sonstiger Arbeitsprogramme, die von Zeit zu Zeit verabschiedet werden können, und

(c)

die Zahlung seines Mitgliedsbeitrags.

b.

Der Ständige Ausschuss oder gegebenenfalls der Beratende Ausschuss prüft daraufhin die Mitteilung des Antragstellers.

c.

In der Regel wird der Beitritt eines Antragstellers, der die notwendigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach Abschnitt 1 Buchstabe a erfüllt, auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses bestätigt. Sollte die Frage des Beitritts jedoch auf einer Plenarsitzung angesprochen werden, so bestätigt der Beratende Ausschuss den Beitritt.

d.

Antrag auf Mitgliedschaft im Rahmen der Bestimmungen von Abschnitt 1 Buchstabe b dieses Artikels werden vom Beratenden Ausschuss geprüft.

e.

Bestätigt oder billigt dieser Ausschuss die Aufnahme eines Staates in den ICAC, so bestätigt der Ständige Ausschuss oder der Beratende Ausschuss gleichzeitig die Höhe des Finanzbeitrags, den dieser Staat nach den Bestimmungen von Abschnitt 4 Buchstabe c im Beitrittsjahr zu zahlen hat.

f.

Der Exekutivdirektor teilt dem betreffenden Staat die Entscheidung schriftlich mit.

Abschnitt 3 — Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im ICAC wird nach folgendem Verfahren beendet:

a.

Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft beenden wollen, richten eine entsprechende Mitteilung an den Exekutivdirektor, in der das Datum genannt wird, zu dem die Beendigung der Mitgliedschaft in Kraft treten soll, d. h. mindestens 30 Tage nach Eingang der Notifikation beim Exekutivdirektor.

b.

Der Exekutivdirektor unterrichtet den Beratenden Ausschuss oder gegebenenfalls den Ständigen Ausschuss von der Beendigung der Mitgliedschaft und notifiziert gleichzeitig mit der Bestätigung der Beendigung der Mitgliedschaft des betreffenden Staates seinen finanziellen Status beim ICAC.

Abschnitt 4 — Finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder

a.

Der Mitgliedsbeitrag jedes Mitglieds ist die auf die nächsten 100 USD gerundete Summe aus:

(1)

einem Grundbeitrag: 40 Prozent der gesamten Mitgliedsbeiträge werden zu gleichen Teilen von allen Mitgliedsstaaten getragen und

(2)

einem anteiligen Beitrag: der Gesamtbetrag der anteiligen Beiträge entspricht dem Mittelbedarf abzüglich der Summe der zu gleichen Teilen geleisteten Beiträge. Der anteilige Beitrag wird festgelegt auf der Grundlage des durchschnittlichen Rohbaumwollhandels (Ausfuhren plus Einfuhren) in den letzten vier abgelaufenen Baumwolljahren (August-Juli) vor dem ICAC-Haushaltsjahr, für das die Beiträge gelten.

b.

Die Beiträge sind zum 1. Juli jeden Jahres fällig und innerhalb der folgenden drei Monate des ICAC-Haushaltsjahres zahlbar. Jede eingegangene Zahlung eines Mitglieds wird mit der am längsten ausstehenden Schuld dieses Landes beim ICAC verrechnet.

c.

Der erste Mitgliedsbeitrag eines ICAC-Mitglieds wird nach Abschnitt 4 Buchstabe a berechnet. Dieser erste Mitgliedsbeitrag ist anteilig entsprechend den verbleibenden vollständigen Quartalen des ICAC-Haushaltsjahres zu entrichten. Der anteilige Beitrag ergibt sich aus dem Verhältnis der durchschnittlichen Handelszahlen, das zur Festlegung der zuletzt für die Mitglieder festgelegten anteiligen Beiträge herangezogen wurde.

d.

Der erste Mitgliedsbeitrag eines Staates ist an dem Tag fällig, an dem der Beitritt wirksam wird, und zahlbar innerhalb der folgenden drei Monate.

e.

Bei Beendigung oder Aussetzung der Mitgliedschaft wird kein Teil des Mitgliedsbeitrags für das ICAC-Haushaltsjahr, in dem die Mitgliedschaft beendet wird, erlassen oder erstattet. Nicht entrichtete Mitgliedsbeiträge sind an dem Tag zahlbar, an dem die Mitteilung nach Abschnitt 3 Buchstabe a beim Exekutivdirektor eingeht.

f.

Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für zwölf Monate im Rückstand (mit Ausnahme eines geringen Betrags, der 15 Prozent seines aktuellen Jahresbeitrags nicht überschreitet), so teilt der Exekutivdirektor der betreffenden Regierung mit, dass die Bereitstellung von Unterlagen und sonstigen Dienstleistungen nach Ablauf von sechs Monaten nach dieser Mitteilung eingestellt wird, wenn bis dahin keine Zahlung eingegangen ist. Geht auch in den darauf folgenden sechs Monaten keine Zahlung ein, so wird die Mitgliedschaft dieses Mitglieds ausgesetzt.

g.

Ein Mitglied, das seine Mitgliedschaft gemäß Abschnitt 3 beendet hat, oder dessen Mitgliedschaft gemäß Abschnitt 4 Buchstabe f ausgesetzt wurde, wird erst wieder zur Mitgliedschaft zugelassen, wenn dieser Staat mindestens ein Fünftel seiner Gesamtschulden beim ICAC beglichen hat. Die Mitgliedschaft des Staates läuft nur weiter, wenn keine weiteren Rückstände auflaufen, während seine Schulden beim Ausschuss vollständig beglichen werden, und nur, wenn der Staat weiterhin seine Schulden beim Ausschuss in Raten begleicht, deren Höhe mindestens ein Viertel der Restschuld pro Jahr beträgt.

ARTIKEL III — BERATENDER AUSSCHUSS

Abschnitt 1 — Begriffsbestimmungen

In dieser Geschäftsordnung bezeichnet der Begriff „Beratender Ausschuss“ die Plenarsitzung des ICAC.

Abschnitt 2 — Häufigkeit und Ort der Sitzungen

Sitzungen des Beratenden Ausschusses finden auf Ersuchen der Mitglieder statt. In der Regel finden ordentliche Sitzungen mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Zusätzliche Sitzungen können vom Ständigen Ausschuss einberufen werden. Ersuchen um die Ausrichtung der Plenarsitzung von Ländern, die mit der Entrichtung ihrer Mitgliedsbeiträge zum ICAC über ein Jahr im Rückstand sind, kann nicht entsprochen werden.

Die Sitzungen finden soweit möglich abwechselnd in einem Baumwollausfuhr- und in einem Baumwolleinfuhrland statt. Da die Organisation ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat, sollten die Sitzungen dort häufiger als in anderen Mitgliedstaaten stattfinden, mindestens jedoch alle fünf Jahre.

Abschnitt 3 — Teilnahme an Sitzungen

Das an den ICAC gerichtete Angebot eines Mitgliedstaats, Gastgeber einer Sitzung des Beratenden Ausschusses zu sein, ist dahingehend auszuweiten, dass Delegationen aus allen Mitgliedstaaten zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind, sofern sie dies wünschen. Der Ausschuss kann selbst Einladungen an die Mitgliedstaaten aussprechen.

Abschnitt 4 — Ablauf der Sitzungen

a.

Bei jeder Sitzung des Beratenden Ausschusses benennt das Gastgeberland den Vorsitz. Der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses übernimmt den Ersten Stellvertretenden Vorsitz. Das Gastgeberland kann einen oder mehrere andere Stellvertretende Vorsitzende benennen. Der Vorsitzende führt in der Regel bei Sitzungen des Ständigen Ausschusses und bei Plenarsitzungen den Vorsitz. Andere Ausschüsse benennen ihre eigenen Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden.

b.

Der Exekutivdirektor des ICAC fungiert als Generalsekretär und kann einen oder mehrere Stellvertretende Generalsekretäre ernennen. In Abwesenheit des Exekutivdirektors benennt das Gastgeberland den Generalsekretär.

c.

Die Mitglieder teilen dem Exekutivdirektor so rasch wie möglich die Namen ihrer Vertreter und von deren Stellvertretern sowie die Namen der Berater der Regierung und sonstige für die Registrierung erforderliche Angaben mit.

d.

Jede Regierung kann während einer Debatte Anträge zur Geschäftsordnung oder auf Beendigung oder Vertagung der Aussprache stellen. In solchen Fällen gibt der Vorsitzende unverzüglich seine Entscheidung bekannt, die maßgeblich ist, soweit sie nicht von den Sitzungsteilnehmern überstimmt wird.

Abschnitt 5 — Aufgabenstellung

a.

Ernennung eines Exekutivdirektors und Festlegung seines Vertrags und seiner Einkünfte.

b.

Behandlung aller Fragen im Rahmen der Aufgabenstellung des ICAC.

ARTIKEL IV — STÄNDIGER AUSSCHUSS

Abschnitt 1 — Verhältnis zum Beratenden Ausschuss

a.

Zwischen den Plenarsitzungen wird der Beratende Ausschuss in Washington D.C durch einen ihm untergeordneten Ständigen Ausschuss vertreten.

b.

Der Beratende Ausschuss kann Befugnisse zu bestimmten Fragen an den Ständigen Ausschuss übertragen. Der Beratende Ausschuss kann diese Befugnisübertragung ändern oder zurücknehmen.

c.

Sämtliche vom Ständigen Ausschuss getroffenen Maßnahmen können vom Beratenden Ausschuss überprüft werden.

d.

Der Vorsitz des Ständigen Ausschusses erstattet bei jeder Sitzung des Beratenden Ausschusses Bericht über die Tätigkeit des Ständigen Ausschusses seit der letzten Sitzung.

Abschnitt 2 — Mitgliedschaft

Alle Mitglieder des ICAC kommen für die Mitgliedschaft im Ständigen Ausschuss in Betracht.

Abschnitt 3 — Zuständigkeiten, Pflichten und Verantwortlichkeiten

a.   Der Ständige Ausschuss übernimmt folgende grundlegende Aufgaben:

(1)

Er dient als Forum für den Meinungsaustausch über derzeitige und künftige Entwicklungen der internationalen Lage am Baumwollmarkt.

(2)

Er setzt alle Anweisungen, Beschlüsse und Empfehlungen des Beratenden Ausschusses in die Praxis um.

(3)

Er arbeitet die Arbeitsprogramme aus.

(4)

Er trägt für die Durchführung der Arbeitsprogramme Sorge, soweit die Finanzen des ICAC die Durchführung erlauben. Dazu zählen (nicht erschöpfende Aufzählung):

(a)

Festlegung von Anzahl, Art und Verbreitung der herauszugebenden Berichte und Veröffentlichungen.

(b)

Zuweisung derjenigen Punkte des gebilligten Arbeitsprogramms, die der Ausschuss nicht sich selbst vorbehält, an das Sekretariat oder den geeigneten Unterausschuss.

(c)

Verbesserung der Statistiken.

(d)

Öffentlichkeitsarbeit.

(5)

Vorbereitung einer Agenda und eines Zeitplans für den Beratenden Ausschuss und Abgabe von Empfehlungen, die dieser Ausschuss erörtern soll. Die Agenda sollte Datum und Ort der nächsten Sitzung des Beratenden Ausschusses enthalten.

(6)

Aufbau einer praktikablen Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, dem International Institute for Cotton und anderen internationalen Organisationen, die sich mit Angelegenheiten befassen, die für den ICAC von Interesse sind.

b.   Finanzen

Überwachung der Finanzen des ICAC. Dazu zählen unter anderem die Annahme eines Haushalts und eines Schlüssels für die Beiträge der Mitgliedsländer für das nächste Haushaltsjahr des ICAC.

c.   Verwaltung

(1)

Einrichtung und Führung eines Sekretariats in Washington D.C, das sich aus dem Exekutivdirektor und seinen Mitarbeitern zusammensetzt. (Siehe Artikel VII).

(2)

Einstellung des erforderlichen Personals, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es wünschenswert ist, qualifiziertes Personal aus möglichst vielen Mitgliedsländern zu gewinnen.

(3)

Ernennung eines neuen Exekutivdirektors und Festlegung seiner Beschäftigungsbedingungen, falls im Interimszeitraum zwischen den Sitzungen des Beratenden Ausschusses erforderlich ist.

(4)

Festlegung der Pflichten und Verantwortlichkeiten seiner Mandatsträger oder des Sekretariats, die zur wirksamen Durchführung der Amtsgeschäfte für erforderlich gehalten werden.

(5)

Abgabe von Empfehlungen zu Änderungen dieser Geschäftsordnung.

Abschnitt 4 — Zuweisung der Arbeit

Der Ständige Ausschuss kann jedem Unterausschuss Arbeit zu Bereichen übertragen, die in die Zuständigkeit dieses Unterausschusses fallen.

Abschnitt 5 — Verfahren des Ständigen Ausschusses

a.   Allgemeines

(1)

Sitzungen finden nach Aufforderung durch den Vorsitz oder den Exekutivdirektor, auf Antrag eines Mitgliedslandes oder auf Beschluss des Ständigen Ausschusses statt.

(2)

In der Regel wird die Sitzung mindestens zehn Tage im Voraus angekündigt.

(3)

Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern der Ständige Ausschuss nichts anderes beschließt.

b.   Beschlussfähigkeit

(1)

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn Vertreter eines Drittels der Mitglieder anwesend sind.

(2)

Ist keine Beschlussfähigkeit gegeben, wird die Sitzung fortgesetzt, wenn mindestens acht Länder vertreten sind. Im Protokoll wird jedoch festgehalten, welche Beschlüsse gegebenenfalls ohne Beschlussfähigkeit angenommen wurden und welche Mitglieder sich gegebenenfalls enthalten haben.

(3)

Diese Beschlüsse sind in der Regel verbindlich. Mitglieder, die entweder abwesend waren oder sich ihren Standpunkt vorbehalten haben, können jedoch binnen zehn Tagen nach dem Datum des Protokollentwurfs Widerspruch einlegen. Wenn die Zahl derjenigen, die den Beschluss ablehnen, größer ist als die Zahl derjenigen, die den Beschluss bei der Sitzung befürwortet haben, wird der Beschluss aufgehoben und dies im Protokoll vermerkt.

c.   Tagesordnung

(1)

Erster Tagesordnungspunkt bei jeder Sitzung ist die Annahme der Tagesordnung.

(2)

Der Exekutivdirektor erstellt eine vorläufige Tagesordnung, die allen Mitgliedern zusammen mit der Ankündigung der Sitzung übermittelt wird. Jedes Mitglied kann einen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung setzen lassen. Die entsprechende Mitteilung an den Exekutivdirektor hat mindestens eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen.

(3)

Während der Sitzung kann ein Tagesordnungspunkt zur Tagesordnung hinzugefügt werden, sofern dies nicht von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgelehnt wird. Jede Maßnahme in Zusammenhang mit diesem Tagesordnungspunkt muss jedoch einstimmig auf dieser Sitzung beschlossen werden.

(4)

Während der Sitzung neu eingebrachte Vorschläge müssen einstimmig auf dieser Sitzung angenommen werden.

d.   Protokoll

(1)

Als vorläufiges Protokoll der Sitzungen wird eine Kurzniederschrift erstellt. Ein Wortprotokoll wird nur erstellt, wenn dies vom Exekutivdirektor, von einem Mandatsträger oder einem Mitglied gefordert wird.

(2)

Alle bei einer Sitzung Anwesenden sind berechtigt, die sie betreffenden oder ihnen zugewiesenen Unterlagen zu prüfen. Etwaige Änderungen sind dem Sekretariat binnen zehn Tagen nach der Sitzung mitzuteilen.

(3)

Danach wird das Protokoll allen Mitgliedern zugeleitet.

ARTIKEL V — MANDATSTRÄGER DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES

Abschnitt 1

a.

Mandatsträger des Ständigen Ausschusses sind der Vorsitzende, der Erste Stellvertretende Vorsitzende und der Zweite Stellvertretende Vorsitzende.

b.

Die Mandatsträger des Ständigen Ausschusses werden bei jeder ordentlichen Sitzung des Beratenden Ausschusses gewählt. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger aus.

c.

Bei der Wahl der Mandatsträger des Ständigen Ausschusses berücksichtigt der Beratende Ausschuss:

(i)

eine Rotation auf möglichst breiter geografischer Grundlage

(ii)

eine angemessene Vertretung sowohl der Baumwolleinfuhr- als auch der Baumwollausfuhrländer

(iii)

Fähigkeit, Interesse und Beteiligung an der Arbeit des Ausschusses.

d.

Die Mandatsträger üben ihr Amt ohne Vergütung durch den ICAC aus. Die Ausgaben der Mandatsträger werden nicht vom ICAC getragen, sofern der Ständige Ausschuss für besondere Aufträge, bei denen Reisekosten anfallen, nichts anderes bestimmt.

Abschnitt 2 — Dauer des Mandats

Die Mandatsträger des Ständigen Ausschusses werden für ein Jahr gewählt. Unter außergewöhnlichen Umständen können sie für eine weitere Amtszeit gewählt werden. Nach Möglichkeit wird der Erste Stellvertretende Vorsitzende für die Nachfolge des scheidenden Vorsitzenden und der Zweite Stellvertretende Vorsitzende für die Nachfolge des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden nominiert.

Abschnitt 3 — Wahlverfahren

Ein allen Mitgliedern offen stehender Nominierungsausschuss wird spätestens vier Monate vor der Plenarsitzung einberufen. Der Nominierungsausschuss wählt seinen Vorsitzenden. Der Nominierungsausschuss erstattet dem Ständigen Ausschuss Bericht, wonach dieser gegenüber dem Beratenden Ausschuss geeignete Empfehlungen abgibt. Delegierte im Ständigen Ausschuss, die Mitglieder vertreten, die zum Zeitpunkt der Sitzung des Nominierungsausschusses mit der Entrichtung ihrer Mitgliedsbeiträge zum ICAC über ein Jahr im Rückstand sind, kommen für die Nominierung von Mandatsträgern für den Ständigen Ausschuss nicht in Betracht.

Abschnitt 4 — Vorsitz

a.

Der Vorsitzende führt den Vorsitz und ist von Amts wegen Mitglied aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen.

b.

Kann der Vorsitzende das Amt nicht bis zum Ablauf seiner Amtszeit ausüben, so übernimmt der Erste Stellvertretende Vorsitzende interimsmäßig den Vorsitz bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden.

Abschnitt 5 — Stellvertretender Vorsitz

a.

Der Erste Stellvertretende Vorsitzende führt bei Sitzungen des Ständigen Ausschusses bei Abwesenheit oder auf Ersuchen des Vorsitzenden den Vorsitz.

b.

Der Zweite Stellvertretende Vorsitzende führt bei Sitzungen des Ständigen Ausschusses bei Abwesenheit oder auf Ersuchen des Vorsitzenden und/oder des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden den Vorsitz.

c.

Kann der Erste Stellvertretende Vorsitzende das Amt nicht bis zum Ablauf seiner Amtszeit ausüben oder wird der Posten frei, weil er interimsmäßig nach Abschnitt 4 Buchstabe b den Vorsitz übernimmt, so übernimmt der Zweite Stellvertretende Vorsitzende automatisch interimsmäßig den Vorsitz bis zur Wahl eines neuen Stellvertretenden Vorsitzenden.

ARTIKEL VI — UNTERAUSSCHÜSSE DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES

Abschnitt 1 — Der Ständige Ausschuss

Der Ständige Ausschuss kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, ihr Mandat festlegen und sie wieder von ihren Aufgaben entbinden oder auflösen.

Abschnitt 2 — Unterausschüsse

Die Mitgliedschaft in einem Unterausschuss oder einer Arbeitsgruppe steht allen Mitgliedern des Ständigen Ausschusses offen.

Abschnitt 3 — Zuständigkeiten, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Unterausschüsse

a.

Jeder Unterausschuss

(1)

ist gegenüber dem Ständigen Ausschuss für die Arbeit verantwortlich, die ihm vom Beratenden Ausschuss oder vom Ständigen Ausschuss übertragen wurde;

(2)

kann dem Ständigen Ausschuss jede sonstige in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheit zur Kenntnis bringen;

(3)

wählt seinen eigenen Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden. Kann der Vorsitzende eines Unterausschusses das Amt nicht mehr ausüben, so übernimmt der Stellvertretende Vorsitzende dieses Unterausschusses den Vorsitz und der Unterausschuss wählt einen neuen Stellvertretenden Vorsitzenden;

(4)

kann seine eigene Geschäftsordnung formell oder informell festlegen.

ARTIKEL VII — SEKRETARIAT

Abschnitt 1

Das Sekretariat wird von einem Exekutivdirektor geleitet, bei dem es sich um einen bezahlten Vollzeitbeschäftigten handelt, der sein Amt für die Laufzeit seines Vertrags oder Beschäftigungsverhältnisses ausübt.

a.

Seine Beschäftigung erfolgt unter der Voraussetzung, dass er keine wesentlichen finanziellen Interessen hat, die seine Führung der Geschäfte des ICAC beeinträchtigen könnten, und dass er nicht um Anweisungen von einer Behörde außerhalb des ICAC nachsucht bzw. solche Anweisungen erhält.

b.

Der Exekutivdirektor wird in allen Dingen mit den übrigen Mitgliedern des Sekretariats gleichbehandelt, mit Ausnahme der Festlegung und Durchführung der Anpassungen des Gehalts und der Versorgungsbeiträge an die Lebenshaltungskosten, die für den Exekutivdirektor nach dem UN-System festgelegt werden.

c.

Der Exekutivdirektor

(1)

ist

(a)

Schatzmeister des ICAC, aber ohne persönliche finanzielle Haftung im Rahmen der normalen Erfüllung seiner Pflichten,

(b)

Generalsekretär des Beratenden Ausschusses,

(c)

Sekretär des Ständigen Ausschusses und seiner nachgeordneten Stellen, sofern er nicht seine Zuständigkeiten auf einen seiner Mitarbeiter überträgt,

(d)

Verwahrer aller Aufzeichnungen des ICAC,

(e)

verantwortlich für das Personal des Sekretariats,

(2)

ist

(a)

in vollem Umfang für das dem Sekretariat zugewiesene Arbeitsprogramm verantwortlich,

(b)

verantwortlich für die Vorbereitung von Tagesordnung, Zeitpläne, technischen Unterlagen, Ablauf, Einberufungen und Protokoll der Sitzungen;

(c)

verantwortlich für Angelegenheiten des Protokolls und die Kommunikation mit Mitgliedern, anderen internationalen Gremien und mit nationalen Gremien, die an der Arbeit des ICAC interessiert sind,

(3)

muss:

(a)

den Ständigen Ausschuss bei Vereinbarungen mit dem Gastgeberland im Hinblick auf Sitzungen des Beratenden Ausschusses vertreten,

(b)

den Ausschüssen bei Sitzungen des Beratenden Ausschusses in Abstimmung mit den Gastgeberländern technische Unterstützung leisten,

(c)

einen ausführlichen Jahreshaushalt zur Erörterung durch den Ständigen Ausschuss vorbereiten, der folgende Rubriken umfasst: Gehälter, Versorgungsbeiträge, Reise- und Aufenthaltskosten, Büroausrüstung, Mietkosten und Steuern sowie einen Überblick darüber, welche Personalressourcen für die administrativen, technischen und sonstigen Tätigkeiten benötigt werden,

(d)

einen Vorschlag für den Beitragsschlüssel zur Erörterung durch den Ständigen Ausschuss vorbereiten,

(e)

vierteljährlich Einzelheiten zu den bislang aus dem genehmigten Haushalt getätigten Ausgaben vorlegen,

(4)

und ist zuständig für sonstige Pflichten oder Verantwortlichkeiten, die ihm von Zeit zu Zeit vom Beratenden Ausschuss oder vom Ständigen Ausschuss übertragen werden.

Abschnitt 2

Das Sekretariat ist dafür zuständig,

a.

von den Mitgliedern die Angaben nach Artikel IX sowie besondere Angaben anzufordern, um die der Beratende Ausschuss oder der Ständige Ausschuss ersuchen,

b.

Vereinbarungen über den Informationsaustausch über die Arbeit des ICAC mit Regierungen von Nicht-Mitgliedstaaten, anderen internationalen Organisationen und privaten Stellen auszuarbeiten und aufrechtzuerhalten,

c.

in Einklang mit den vom Beratenden Ausschuss oder vom Ständigen Ausschuss festgelegten Regeln ein Quarterly Statistical Bulletin [diese Publikation erscheint auf Beschluss der 43. Plenarsitzung nun zweimal jährlich], ein Monthly Review of the World Situation [diese Publikation erscheint auf Beschluss der 43. Plenarsitzung nun alle zwei Monate] und eine Presseerklärung auszuarbeiten, zu veröffentlichen und zu verbreiten,

d.

sonstige vom Beratenden Ausschuss, vom Ständigen Ausschuss, von den Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen nach Artikel VI Abschnitt 1 angeforderte Berichte und Analysen zu erstellen,

e.

die Mitglieder über Sitzungen des Beratenden Ausschusses, des Ständigen Ausschusses und der Unterausschüsse zu unterrichten. Der Exekutivdirektor entscheidet darüber, wer von sonstigen Sitzungen zu unterrichten ist.

Abschnitt 3

a.

Presseerklärungen oder andere Unterlagen, die den Eindruck erwecken, dass sie Ansichten oder Standpunkte des ICAC zum Ausdruck bringen, dürfen nur mit Zustimmung des Beratenden Ausschusses oder gegebenenfalls des Ständigen Ausschusses herausgegeben werden.

b.

Erklärungen oder Artikel, die das Sekretariat aus eigener Initiative veröffentlicht, müssen eine Erklärung über den Haftungsausschluss des ICAC enthalten.

Abschnitt 4

Es obliegt den Mitgliedern, eine Koordinierungsagentur als Hauptansprechpartner für das Sekretariat zu benennen.

ARTIKEL VIII — HAUSHALTSVERFAHREN

Abschnitt 1

Das Haushaltsjahr des ICAC beginnt am 1. Juli.

Abschnitt 2

Für jedes Haushaltsjahr legt der Exekutivdirektor dem Ständigen Ausschuss einen Ausgabenhaushalt und den Beitragsschlüssel der Mitglieder vor. Der Ständige Ausschuss ist befugt, diese ganz oder in Teilen zu ändern, und seine diesbezüglichen Maßnahmen sind endgültig, sofern sie nicht vom Beratenden Ausschuss geändert werden.

Abschnitt 3 — Konten

a.

Die Ausgaben werden zu Lasten der Konten in dem Haushaltsjahr verbucht, in dem die Zahlungen tatsächlich erfolgen.

b.

Die Einnahmen werden zugunsten der Konten in dem Haushaltsjahr verbucht, in dem die Mittel tatsächlich eingehen.

c.

Das Sekretariat erstellt und unterbreitet dem Ständigen Ausschuss zum 30. September, 31. Dezember, 31. März und 30. Juni einen aktuellen Quartalsabschluss des ICAC.

Abschnitt 4 — Audits

a.

Der Ständige Ausschuss bestellt einen anerkannten Rechnungsprüfer, der die Konten des ICAC mindestens einmal jährlich überprüft.

b.

Nach jedem Wechsel im Amt des Exekutivdirektors kann der Ständige Ausschuss eine Sonderprüfung veranlassen.

c.

Jeder Bericht des Rechnungsprüfers wird bei der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses nach Eingang des Berichts beim Sekretariat dem Ständigen Ausschuss und den Koordinierungsagenturen zur Genehmigung vorgelegt.

Abschnitt 5 — Mittel

a.

Sofern der Ständige Ausschuss nichts anderes bestimmt, fließen die beim ICAC eingehenden Mittel in einen Betriebsmittelfonds. Der Ständige Ausschuss legt von Zeit zu Zeit einen Schwellenwert in Dollar fest, ab dessen Erreichen das Sekretariat Schecks für Abhebungen aus dem Betriebsmittelfonds nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Vorsitz des Ständigen Ausschusses ausstellen darf. Keine Einzelperson, einschließlich des Exekutivdirektors, kann einen auf sich selbst lautenden Scheck für Abhebungen von einem der Konten des Ausschusses ausstellen.

b.

Die Bildung eines Reservefonds in der vom Ständigen Ausschuss von Zeit zu Zeit festzulegenden Höhe ist zulässig. Entnahmen aus dem Reservefonds können vom Ständigen Ausschuss genehmigt werden, jedoch nur, wenn die im Betriebsmittelfonds verfügbaren Mittel nicht ausreichen, um den Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten des ICAC nachzukommen. Für jede Entnahme aus dem Reservefonds sind der genaue Betrag und Zeitpunkt zu genehmigen.

Abschnitt 6 — Anlagen

Überschüssige Mittel können auf Anweisung des Ständigen Ausschusses in erstklassigen, kurzfristigen, auf Dollar lautenden Wertpapieren angelegt oder auf zinstragenden Konten, die durch eine staatliche Ausfallbürgschaft gesichert sind, hinterlegt werden.

Abschnitt 7 — Veräußerung der Vermögenswerte

a.

Vom ICAC nicht länger benötigte Büromöbel und –geräte können nach den vom Ständigen Ausschuss genehmigten Verfahren veräußert werden.

b.

Steht die Auflösung des ICAC unmittelbar bevor, so entscheidet der Ständige Ausschuss darüber, wie den ausstehenden finanziellen Verpflichtungen des ICAC am besten nachgekommen werden kann und verbleibende Vermögenswerte am besten veräußert werden können.

c.

Nach Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen verbleibende Vermögenswerte werden den Mitgliedern, die ihren Mitgliedsbeitrag in voller Höhe entrichtet haben, anteilig in Bezug auf den jeweils im laufenden Haushaltsjahr und in den drei vorhergehenden Haushaltsjahren tatsächlich gezahlten Beitrag erstattet.

Abschnitt 8 — Altersversorgung

a.

Der Ständige Ausschuss ist befugt, eine Altersversorgung für Vollzeitmitglieder des Sekretariats aufzubauen.

b.

Wird eine solche Altersversorgung aufgebaut,

(1)

so leistet der ICAC jährliche Beiträge zu der Altersversorgung, die mindestens der Höhe des Jahresbeitrags und höchstens dem doppelten des Jahresbeitrags der beteiligten Beschäftigten entsprechen.

(2)

Die Altersversorgung kann vom Ständigen Ausschuss geändert oder eingestellt werden. Wird die Altersversorgung eingestellt oder der ICAC aufgelöst, so werden jedem teilnehmenden Beschäftigten seine Beiträge und die vom ICAC in seinem Namen geleisteten Beiträge zuzüglich Zinsen erstattet.

ARTIKEL IX — BEREITSTELLUNG VON ANGABEN

Abschnitt 1

Die Mitglieder übermitteln über ihre Koordinierungsagenturen die verfügbaren Angaben, die zur Durchführung des Arbeitsprogramms erforderlich sind. Diese Angaben werden auf schnellstem Wege unmittelbar dem Sekretariat zugeleitet, sobald sie verfügbar sind.

Abschnitt 2

Folgende Angaben sind, soweit nichts anderes angegeben ist, monatlich zu übermitteln (mit Ausnahme der Daten zu Regelungen, die nur nach einer Regelungsänderung oder auf Anfrage des Sekretariats zu übermitteln sind).

a.

Lint-Mengen in den örtlichen Mengeneinheiten, soweit durchführbar aufgeschlüsselt nach folgenden Stapellängen: unter 3/4″, 3/4″ bis 1-3/8″, 1-3/8″ und darüber, oder ihren metrischen Äquivalenten.

(1)

Lagerbestände nach Anbauland an jedem Monatsende:

(a)

in Spinnereien und anderen baumwollverwendenden Unternehmen,

(b)

in öffentlichen oder privaten Lagerhäusern, im Transit innerhalb des Landes und an allen übrigen Orten.

(2)

Egrenierte (oder gepresste) Baumwolle,

(3)

Einfuhren, klassifiziert nach Anbauland oder, wenn diese Angaben nicht verfügbar sind, nach Ursprungsland,

(4)

Verbrauch, wenn möglich nach Anbauland:

(a)

in Spinnereien und anderen Fabriken,

(b)

in Haushalten (jährliche Schätzung).

(5)

Verbrannt oder anderweitig zerstört (jährliche Schätzung),

(6)

Ausfuhren, nach Bestimmungsland und wenn möglich Sorte klassifiziert,

(7)

Wiederausfuhren, nach Bestimmungsland klassifiziert.

b.

Angaben zur erwarteten Produktion, beispielsweise zu bepflanzende Fläche, Verkäufe von Düngemitteln, Vertrieb von Saatgut, Planungen der Landwirte in Bezug auf den Baumwollanbau, Kontrollen und Ziele der Regierung.

c.

Prognosen und Schätzungen der bepflanzten und abgeernteten Flächen, Erträge und Produktion nach Sorten, so früh wie möglich und mindestens einmal zur Pflanzzeit und einmal, wenn die Baumwolle reif für die Ernte ist. Die Angaben zur Ernte sollte vorzugsweise für Lint gemacht werden. Liegen nur Daten zu nicht egrenierter Baumwolle vor, so sollten dennoch Angaben zum Lintertrag gemacht werden.

d.

Fallweise monatliche, vierteljährliche oder jährliche Statistiken zu Produktion, Einfuhren nach Ursprungsländern und Ausfuhren nach Bestimmungsländern, vorzugsweise in Mengeneinheiten für Baumwollgarn und Gewebe aus Baumwolle.

e.

Die Koordinierungsagenturen sind aufgefordert, unabhängig vom monatlichen Bericht alle die Baumwolle betreffenden Änderungen von Rechtsvorschriften unverzüglich zu melden.

Abschnitt 3

Die Mitglieder arbeiten mit dem Sekretariat zusammen, indem sie verfügbare Angaben zu Produktion, Einfuhren, Ausfuhren und Preisen von Zellulosekunstfasern, anderen Kunstfasern und Gewebe aus Baumwolle bereitstellen, wenn dies gemäß dem Arbeitsprogramm erforderlich ist.

ARTIKEL X — SPRACHEN

Abschnitt 1

Die Amts- und Arbeitssprachen des ICAC sind Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch und Arabisch.

Abschnitt 2

Für Sitzungen des Beratenden Ausschusses:

a.

Der Ständige Ausschuss entscheidet, welche Dolmetscherdienste der ICAC bereitstellt. Der ICAC tätigt in diesem Zusammenhang nur im Haushalt veranschlagte Ausgaben.

b.

Förmliche Erklärungen der Mitglieder werden in mindestens einer Amtssprache abgegeben.

Abschnitt 3

Aus praktischen Gründen wird in der Regel bei Sitzungen des Ständigen Ausschusses und der nachgeordneten Stellen die englische Sprache verwendet.

Abschnitt 4

a.

Folgendes wird auf Englisch, Französisch und Spanisch veröffentlicht:

Kurzniederschriften der Debatten bei Sitzungen des Beratenden Ausschusses

ein Monthly Review of the World Cotton Situation [diese Publikation erscheint auf Beschluss der 43. Plenarsitzung nun alle zwei Monate]

Protokolle des Ständigen Ausschusses [die Übersetzung in Französisch und Spanisch wurde von der 43. Plenarsitzung ausgesetzt]

b.

Folgendes wird in allen Amtssprachen veröffentlicht:

Annual Review of the World Cotton Situation

Bericht des Vorsitzes des Ständigen Ausschusses

Bericht des Exekutivdirektors

Abschlusserklärung der Plenarsitzung

c.

Der Ständige Ausschuss legt fest, welche wichtigen Unterlagen unter Berücksichtigung ihres Nutzens für die Mitglieder und der Auswirkungen auf den Haushalt in den verschiedenen Sprachen zu drucken sind.

ARTIKEL XI — ABSTIMMUNGSVERFAHREN

Abschnitt 1

a.

Bei der Beschlussfassung sind der Beratende Ausschuss und der Ständige Ausschuss bestrebt, Einstimmigkeit zu erzielen.

b.

Kann im Ständigen Ausschuss kein Einvernehmen erzielt werden, so kann die betreffende Angelegenheit an den Beratenden Ausschuss weiterverwiesen werden, sofern diese Geschäftsordnung oder andere Regelungen des ICAC nicht besagen, dass der Ständige Ausschuss über die Angelegenheit abstimmen muss. Der Beratende Ausschuss entscheidet einvernehmlich. Wird im Beratenden Ausschuss kein Einvernehmen erzielt, so kann auf Antrag jedes Mitglieds über die Angelegenheit abgestimmt werden; in diesem Fall ist für die Annahme einer Empfehlung oder eines Vorschlags die Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder erforderlich.

c.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

d.

Eine Enthaltung gilt nicht als Stimme.

e.

In der Regel erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder spricht sich für eine namentliche Abstimmung aus. Auf Antrag jedes Mitglieds kann eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.

ARTIKEL XII — ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN ORGANISATIONEN

Abschnitt 1

a.

Der ICAC arbeitet mit anderen öffentlichen oder privaten bzw. nationalen oder internationalen Organisationen zusammen. Der Ständige Ausschuss legt die Organisationen sowie Art und Umfang dieser Zusammenarbeit fest.

b.

Diese Organisationen sowie Nicht-Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit können mit Zustimmung des Gastgeberlandes zu den Sitzungen des Beratenden Ausschusses eingeladen werden. Die Bedingungen für die Teilnahme an den Sitzungen werden vom Beratenden Ausschuss oder vom Ständigen Ausschuss festgelegt.

ARTIKEL XIII — ÄNDERUNGEN

Diese Geschäftsordnung kann nur vom Beratenden Ausschuss geändert werden, sofern sie zur Änderung nicht ausdrücklich an den Ständigen Ausschuss weiterverwiesen wird.

ARTIKEL XIV — ERSETZUNG

Diese am 16. Juni 1972 angenommene Geschäftsordnung ersetzt alle nicht mit ihr zu vereinbarenden früheren Rechtsakte, Entschließungen oder Geschäftsordnungen.

Index

Ausschussverfahren

1-9, 12-13

Tagesordnung

5-6, 8

Bewertung

2-3, 5, 7-10

Haushalt

2, 5, 8-9, 12

Vorsitz

3-5, 7, 10, 12

Zusammenarbeit

5, 13

Koordinierungsagentur

9

Exekutivdirektor

1-6, 8-10, 12

Finanzen

4-5

Mittel

9-10

Angaben

1-2, 4, 9, 11

Sprachen

12

Mitgliedschaft

1-4, 7

Protokoll

5-6, 8, 12

Plenarsitzung

1-4, 7, 9, 12

Beschlussfähigkeit

5

Sekretariat

4-6, 8-11

Generalsekretariat

3, 8

Ständiger Ausschuss

1-10, 12-13

Lenkungsausschuss

3

Stellvertretender Vorsitz

3, 6-7

Abstimmung

12-13

Arbeitsprogramm

2, 4, 8, 11


23.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/38


BESCHLUSS (EU) 2017/877 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2017

über die geplante Bürgerinitiative „Let us reduce the wage and economic differences that tear the EU apart!“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3382)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative „Let us reduce the wage and economic differences that tear the EU apart!“ sind Rechtsakte, die klar die Absicht der EU zeigen, Lohnungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen, und die — zur Erreichung dieses Ziels — einen stärkeren Zusammenhalt zwischen diesen Ländern vorsehen.

(2)

Die konkreten Ziele der geplanten Bürgerinitiative sind folgende: Aufgrund der erheblichen Lohnungleichheiten findet die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in nur eine Richtung statt. Massive Auswanderung führt dazu, dass benachteiligte Mitgliedstaaten noch weiter zurückfallen. Gleichzeitig sehen die reicheren Mitgliedstaaten den massiven Zustrom von Arbeitnehmern als Beeinträchtigung ihrer Interessen an, was die EU auseinanderbrechen lässt. Die EU muss deutlich zeigen, dass sie Lohnungleichheiten, die Auswirkungen auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer haben, beseitigen will; dazu braucht die EU einen stärkeren Zusammenhalt, um ihr weiteres Bestehen zu gewährleisten.

(3)

Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden

zu Leitlinien, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Beschäftigungspolitik berücksichtigen sollten;

mit Bezug zum Europäischen Sozialfonds, dessen Ziel es ist, innerhalb der Union die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern;

zur Beschreibung der Aufgaben, vorrangigen Ziele und Organisation der Strukturfonds, sofern die zu finanzierenden Maßnahmen den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union stärken.

(4)

Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge, die der Unterstützung und Ergänzung der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten dienen, können unter anderem in folgenden Bereichen erlassen werden: Arbeitsbedingungen, soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes. Solche Rechtsakte dürfen sich jedoch nicht auf das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht oder das Aussperrungsrecht beziehen.

(5)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem darin unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(6)

Um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, sollten die für die Bürgerinitiative vorgeschriebenen Verfahren und Voraussetzungen deshalb klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Charakter der Bürgerinitiative angemessen sein.

(7)

Aus diesen Gründen ist zu schließen, dass die geplante Bürgerinitiative im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(8)

Die geplante Bürgerinitiative „Let us reduce the wage and economic differences that tear the EU apart!“ sollte folglich registriert werden. Unterstützungsbekundungen für die geplante Bürgerinitiative sollten jedoch nur gesammelt werden, soweit diese Bürgerinitiative auf Legislativvorschläge der Kommission zur Umsetzung der Verträge in den in den Erwägungsgründen 3 und 4 genannten Bereichen abzielt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die geplante Bürgerinitiative „Let us reduce the wage and economic differences that tear the EU apart!“ wird registriert.

2.   Unterstützungsbekundungen für diese geplante Bürgerinitiative dürfen, soweit die Bürgerinitiative auf Legislativvorschläge der Kommission zur Umsetzung der Verträge in den Bereichen Arbeitsbedingungen, soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes abzielt, jedoch nur gesammelt werden, soweit sich diese Rechtsakte nicht auf das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht oder das Aussperrungsrecht beziehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 22. Mai 2017 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Let us reduce the wage and economic differences that tear the EU apart!“, vertreten durch ihre Ansprechpartner Herrn Márton GYÖNGYÖSI und Herrn Jaak MADISON, gerichtet.

Straßburg, den 16. Mai 2017

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)   ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

23.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/40


BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES „ GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE FRAGEN “ EU-GEORGIEN

vom 20. März 2015

zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2017/878]

DER UNTERAUSSCHUSS „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE FRAGEN“ EU-GEORGIEN —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 65,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 431 des Abkommens werden Teile davon ab dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 65 Absatz 2 des Abkommens hat sich der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) mit allen Fragen der Durchführung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) des Abkommens zu befassen.

(3)

Nach Artikel 65 Absatz 5 des Abkommens hat sich der SPS-Unterausschuss eine Geschäftsordnung zu geben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang festgelegte Geschäftsordnung des SPS-Unterausschusses wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Tiflis am 20. März 2015.

Für den SPS-Unterausschuss

Der Vorsitzende

Nodar KERESELIDZE

Die Sekretäre

L. INAURI

R. FREIGOFAS


(1)   ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE FRAGEN“ EU-GEORGIEN

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 65 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nach Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung ‚Handel‘“) bei seinen Aufgaben.

(2)   Der SPS-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 65 Absatz 2 des Abkommens genannten Aufgaben entsprechend der Zielsetzung von Titel IV Kapitel 4, die in Artikel 50 des Abkommens festgelegt ist.

(3)   Der SPS-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und Georgiens, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständig sind, zusammen.

(4)   Den Vorsitz des SPS-Unterausschusses führt ein für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder Georgiens im Einklang mit Artikel 2.

(5)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 428 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im SPS-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der SPS-Unterausschuss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens zusammen, danach jeweils auf Ersuchen einer Vertragspartei, zumindest aber einmal jährlich.

(2)   Alle Sitzungen des SPS-Unterausschusses werden von seinem Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des SPS-Unterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(3)   Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des SPS-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen.

(4)   Die Sitzungen des SPS-Unterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel abgehalten werden, beispielsweise als Video- oder Telefonkonferenz.

(5)   Der SPS-Unterausschuss kann Fragen jeglicher Art auch schriftlich außerhalb der Sitzungen behandeln.

Artikel 4

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des SPS-Unterausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der an der Sitzung teilnehmenden Delegation jeder Vertragspartei mit.

Artikel 5

Sekretariat

(1)   Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter Georgiens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des SPS-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.

(2)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte oder sonstigen vereinbarten Maßnahmen des SPS-Unterausschusses informiert.

Artikel 6

Schriftverkehr

(1)   Alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.

(2)   Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses trägt dafür Sorge, dass alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden.

(3)   Das Ausschusssekretariat sendet alle Schreiben des SPS-Unterausschussvorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt.

Artikel 7

Unterlagen

(1)   Unterlagen werden von den Sekretären des SPS-Unterausschusses verteilt.

(2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

(3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär Georgiens und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.

(4)   Der Sekretär Georgiens leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter Georgiens weiter und setzt den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.

(5)   Die Sekretäre des SPS-Unterausschusses fungieren als Schaltstelle für den Informationsaustausch nach Artikel 58 des Abkommens.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der SPS-Unterausschuss hinter verschlossenen Türen. Legt eine Vertragspartei dem SPS-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnungen

(1)   Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor dem Tag der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung wird mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung nach Artikel 7 verteilt.

(3)   Der SPS-Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.

(4)   Der Vorsitz der SPS-Unterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass derartige Beobachter oder Sachverständige etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

(5)   Der Vorsitz des SPS-Unterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Artikel 10

Protokolle und operative Schlussfolgerungen

(1)   Nach jeder Sitzung fertigen die Sekretäre des SPS-Unterausschusses gemeinsam einen Protokollentwurf an.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:

a)

eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten sowie eine Liste etwaiger Beobachter oder Sachverständiger, die der Sitzung beigewohnt haben,

b)

die dem SPS-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen,

c)

die Stellungnahmen, die der SPS-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat, und

d)

die operativen Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4.

(3)   Der Protokollentwurf wird dem SPS-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.

(4)   Der SPS-Unterausschusssekretär der Vertragspartei, die den Vorsitz im SPS-Unterausschuss führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und verteilt ihn spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der SPS-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung — vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen der Vertragsparteien — verabschieden kann. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Verabschiedung als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer Folgesitzung des SPS-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck beschließt der SPS-Unterausschuss ein Schema, in dem die einzelnen Aktionen und die jeweiligen Umsetzungsfristen zwecks Nachverfolgung festgehalten werden.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der SPS-Unterausschuss ist befugt, Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsame Maßnahmen nach Artikel 65 des Abkommens zu fassen. Diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsamen Maßnahmen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, welche geeignete Umsetzungsmaßnahmen treffen.

(2)   Alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden vom Vorsitz des SPS-Unterausschusses unterzeichnet und von Sekretären des SPS-Unterausschusses beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnet der Vorsitz diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte in der Sitzung, in der sie verabschiedet wurden.

(3)   Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der SPS-Unterausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen, Empfehlungen aussprechen sowie Stellungnahmen oder Berichte genehmigen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den Sekretären, die im Benehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 7 verteilt; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitz kann diese Frist im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss, die Stellungnahme, die Empfehlung oder der Bericht vom Vorsitz unterzeichnet und von Sekretären beglaubigt.

(4)   Ein Akt des SPS-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“, „Stellungnahme“„Empfehlung“ beziehungsweise „Bericht“. Jeder Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern in dem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist.

(5)   Die Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte werden an die Vertragsparteien verteilt.

(6)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des SPS-Unterausschusses in ihrem amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

Artikel 12

Berichte

Der SPS-Unterausschuss legt dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Tätigkeit der vom Unterausschuss eingesetzten Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen vor. Der Bericht ist 25 Kalendertage vor der ordentlichen Jahrestagung des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ vorzulegen.

Artikel 13

Sprachen

(1)   Die Arbeitssprachen des SPS-Unterausschusses sind Englisch und Georgisch.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der SPS-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 14

Kosten

(1)   Die Vertragsparteien tragen die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des SPS-Unterausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Georgische oder aus dem Englischen und Georgischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere beziehungsweise aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann im Einklang mit Artikel 65 Absatz 5 des Abkommens durch Beschluss des SPS-Unterausschusses geändert werden.

Artikel 16

Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen

(1)   Falls es dem SPS-Unterausschuss angebracht erscheint, kann er mit einem Beschluss nach Artikel 65 Absatz 6 des Abkommens Facharbeitsgruppen oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen, darunter auch Wissenschafts- und Sachverständigengremien, einsetzen oder abschaffen.

(2)   Die Mitgliedschaft in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen muss nicht auf Vertreter der Vertragsparteien beschränkt sein. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Mitglieder einer vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppe bestehende adäquate Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

(3)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen wird, unterstehen die vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppen diesem Unterausschuss und sind ihm gegenüber berichtspflichtig.

(4)   Die Sitzungen der Arbeitsgruppen können je nach Bedarf als Sitzungen mit körperlicher Anwesenheit oder als Video- oder Telefonkonferenzen abgehalten werden.

(5)   Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses hat von allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die die Tätigkeit der Arbeitsgruppen betreffen, eine Kopie zu erhalten.

(6)   Die Arbeitsgruppen sind befugt, schriftliche Empfehlungen an den SPS-Unterausschuss zu richten. Die Empfehlungen sind einvernehmlich zu erarbeiten und dem Vorsitz des SPS-Unterausschusses zuzuleiten, der sie nach Artikel 7 verteilt.

(7)   Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß auch für jede vom SPS-Unterausschuss eingesetzte Facharbeitsgruppe oder Ad-hoc-Arbeitsgruppe, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sind in diesem Fall als Bezugnahme auf den SPS-Unterausschuss zu verstehen.


23.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/46


BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES „ GEOGRAFISCHE ANGABEN “ EU-GEORGIEN

vom 25. November 2015

zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2017/879]

DER UNTERAUSSCHUSS „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU-GEORGIEN —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 179,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 431 des Abkommens werden Teile davon ab dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 179 des Abkommens hat der Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“) die Entwicklung des Abkommens im Bereich der geografischen Angaben zu überwachen und als Kooperations- und Dialogforum in Sachen geografische Angaben zu fungieren.

(3)

Nach Artikel 179 Absatz 2 des Abkommens hat sich der GA-Unterausschuss eine Geschäftsordnung zu geben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang festgelegte Geschäftsordnung des GA-Unterausschusses wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Tiflis am 25. November 2015.

Für den GA-Unterausschuss

Der Vorsitzende

Nikolos GOGILIDZE


(1)   ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU-GEORGIEN

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 179 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nach Artikel 408 Absatz 4 (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung ‚Handel‘“) bei der Durchführung seiner Aufgaben.

(2)   Der GA-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 179 des Abkommens dargelegten Aufgaben.

(3)   Der GA-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und Georgiens, die für Fragen in Bezug auf geografische Angaben zuständig sind, zusammen.

(4)   Jede Vertragspartei ernennt einen Delegationsleiter, der als Ansprechpartner bei allen Fragen fungiert, die den GA-Unterausschuss betreffen.

(5)   Die Delegationsleiter führen den Vorsitz des GA-Unterausschusses nach Artikel 2.

(6)   Jeder Delegationsleiter kann alle oder einige der mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben einem entsprechend ernannten Stellvertreter übertragen; in diesem Fall sind alle nachstehenden Bezugnahmen auf den Delegationsleiter gleichermaßen auch als Bezugnahmen auf den ernannten Stellvertreter zu verstehen.

(7)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 428 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im GA-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der GA-Unterausschuss auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Union und in Georgien zusammen, und zwar spätestens 90 Kalendertage nach Antragstellung.

(2)   Alle Sitzungen des GA-Unterausschusses werden von seinem Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des GA-Unterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(3)   Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des GA-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen.

(4)   In Ausnahmefällen können die Sitzungen des GA-Unterausschusses unter Einsatz technischer Mittel abgehalten werden, auf die sich die Vertragsparteien verständigt haben, etwa als Videokonferenz.

Artikel 4

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des GA-Unterausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der an der Sitzung teilnehmenden Delegation jeder Vertragspartei mit.

Artikel 5

Sekretariat

(1)   Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter Georgiens nehmen entsprechend der Ernennung durch die Delegationsleiter gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des GA-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.

(2)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Berichte oder sonstige vereinbarten Maßnahmen des GA-Unterausschusses informiert.

Artikel 6

Schriftverkehr

(1)   Alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.

(2)   Das Sekretariat des GA-Unterausschusses trägt dafür Sorge, dass alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und falls angebracht als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden.

(3)   Das Sekretariat sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt.

Artikel 7

Unterlagen

(1)   Unterlagen werden von den Sekretären des GA-Unterausschusses verteilt.

(2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

(3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär Georgiens und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.

(4)   Der Sekretär Georgiens leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter Georgiens weiter und setzt den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der GA-Unterausschuss hinter verschlossenen Türen. Legt eine Vertragspartei dem GA-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnungen

(1)   Das Sekretariat des GA-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor dem Tag der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung wird mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung nach Artikel 7 verteilt.

(3)   Die Tagesordnung wird vom Vorsitz und dem anderen Delegationsleiter zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.

(4)   Der Vorsitz der GA-Unterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass derartige Beobachter oder Sachverständige etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

(5)   Der Vorsitz des GA-Unterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Artikel 10

Protokolle und operative Schlussfolgerungen

(1)   Nach jeder Sitzung fertigen die Sekretäre des GA-Unterausschusses gemeinsam einen Protokollentwurf an.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:

a)

eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten sowie eine Liste etwaiger Beobachter oder Sachverständiger, die der Sitzung beigewohnt haben,

b)

die dem GA-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen,

c)

die Stellungnahmen, die der GA-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat, und

d)

erforderlichenfalls die operativen Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4.

(3)   Der Protokollentwurf wird dem GA-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.

(4)   Der GA-Unterausschusssekretär der Vertragspartei, die den Vorsitz im GA-Unterausschuss führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der GA-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung — vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen der Vertragsparteien — verabschieden kann. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Verabschiedung als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des GA-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck genehmigt der GA-Unterausschuss ein Schema, in dem die einzelnen Aktionen und die jeweiligen Umsetzungsfristen zwecks Nachverfolgung festgehalten werden.

Artikel 11

Beschlüsse

(1)   Der GA-Unterausschuss ist befugt, in den in Artikel 179 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, welche geeignete Umsetzungsmaßnahmen treffen.

(2)   Alle Beschlüsse werden vom Vorsitz des GA-Unterausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des GA-Unterausschusses beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 4 unterzeichnet der Vorsitz diese Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss erlassen wird.

(3)   Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der GA-Unterausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen oder Berichte genehmigen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den Sekretären, die im Benehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 7 verteilt; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitz kann diese Frist im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss oder der Bericht vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt.

(4)   Ein Akt des GA-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Bericht“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern in dem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist.

(5)   Die Beschlüsse werden an die Vertragsparteien verteilt.

(6)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse des GA-Unterausschusses in ihrem amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

Artikel 12

Berichte

Der GA-Unterausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Tagung dieses Ausschusses Bericht.

Artikel 13

Sprachen

(1)   Die Arbeitssprachen des GA-Unterausschusses sind Englisch und Georgisch.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der GA-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 14

Kosten

(1)   Die Vertragsparteien tragen die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des GA-Unterausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Georgische oder aus dem Englischen und Georgischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere beziehungsweise aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann im Einklang mit Artikel 179 Absatz 2 des Abkommens durch Beschluss des GA-Unterausschusses geändert werden.


Berichtigungen

23.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/52


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/220 der Kommission vom 8. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 34 vom 9. Februar 2017 )

Seite 28, Artikel 1, letzte Zeile der Tabelle, zweite Spalte „Zoll (in %)“:

Anstatt:

„Alle anderen Unternehmen mit Ausnahme der Unternehmen, die Bestandteil der Stichprobe der Ausgangsuntersuchung waren, bzw. nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen

16,2

B999 “

muss es heißen:

„Alle anderen Unternehmen mit Ausnahme der Unternehmen, die Bestandteil der Stichprobe der Ausgangsuntersuchung waren, bzw. nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen

12,5

B999 “