ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
5.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/1 |
VERORDNUNG (EU) 2017/776 DER KOMMISSION
vom 4. Mai 2017
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Tabelle 3.1 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält die Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe auf Basis der Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 der genannten Verordnung. |
(2) |
Der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) wurden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Vorschläge für neue, aktualisierte oder zu streichende harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter Stoffe unterbreitet. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHA zu diesen Vorschlägen sowie der Bemerkungen der Betroffenen empfiehlt es sich, eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe neu einzuführen oder bestehende Einstufungen und Kennzeichnungen zu aktualisieren bzw. zu streichen. |
(3) |
Die Schätzwerte für die akute Toxizität (ATE) werden hauptsächlich verwendet, um zu entscheiden, wie Gemische, die als akut toxisch eingestufte Stoffe enthalten, in Bezug auf die akute Toxizität für die menschliche Gesundheit einzustufen sind. Die Aufnahme harmonisierter ATE-Werte in die Einträge in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 würde die Harmonisierung der Einstufung von Gemischen erleichtern und eine Unterstützung für Durchsetzungsbehörden darstellen. Die gemäß Artikel 37 harmonisierten ATE-Werte sollten in der vorletzten Spalte der Tabelle 3.1 in Anhang VI Teil 3 der genannten Verordnung eingefügt werden. Gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e sind diese Werte in den Stellungnahmen und Entscheidungen für eine harmonisierte Einstufung anzugeben. Die Kopfzeile der Spalte in Tabelle 3.1 in Anhang VI Teil 3 sowie der Titel des Abschnitts 1.1.2.3 in Anhang VI Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollten daher geändert werden. |
(4) |
Die Einhaltung der neuen harmonisierten Einstufungen und der Vorschrift für die ATE-Werte in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.2.3. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte nicht unverzüglich verlangt werden, da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue Einstufungen anpassen und noch vorhandene Bestände verkaufen können. Dieser Zeitraum ist auch erforderlich, damit die Lieferanten sich an andere rechtliche Verpflichtungen (z. B. gemäß Artikel 22 Buchstabe f oder Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die sich aus den neuen harmonisierten Einstufungen von Stoffen ergeben, anpassen und diese beachten können. |
(5) |
Die Tabelle 3.2 in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, in der die harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe auf Basis der Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (5) aufgeführt sind, wurde mit Wirkung ab 1. Juni 2017 gestrichen. Im Interesse der Kohärenz sollten die Bezugnahmen auf die Tabelle 3.2 in Anhang VI Teile 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit Wirkung ab demselben Datum gestrichen werden. Im Interesse der Klarheit sollte Tabelle 3.1 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu Tabelle 3 werden, und alle Bezugnahmen auf Tabelle 3.1 in diesem Anhang sollten entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die Richtlinie 67/548/EWG und die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurden mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufgehoben. Im Interesse der Kohärenz sollten die Bezugnahmen auf diese Richtlinien in der Einleitung und in Anhang VI Teile 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gleichzeitig mit den Änderungen hinsichtlich der Bezugnahmen auf die Tabellen 3.1 und 3.2 in Anhang VI der genannten Verordnung mit Wirkung ab 1. Juni 2017 gestrichen werden; das ist der Zeitpunkt, bis zu dem gemäß Artikel 61 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Gemische, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden, nicht erneut gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet und verpackt werden müssen. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte entsprechend geändert werden. |
(8) |
Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wonach die neuen Bestimmungen auf freiwilliger Basis bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden können, sollten die Lieferanten die Möglichkeit haben, die neuen harmonisierten Einstufungen vor Ablauf der Frist für die Erfüllung auf freiwilliger Basis anzuwenden und die Kennzeichnungen und Verpackungen entsprechend anzupassen. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Dezember 2018.
Nummer 1, Nummer 2 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i und j und Nummer 3 Buchstaben a und b des Anhangs gelten ab dem 1. Juni 2017.
3. Abweichend von Absatz 2 dürfen Stoffe und Gemische bereits vor dem 1. Dezember 2018 in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Mai 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(5) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1).
(6) Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1).
ANHANG
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Die einleitenden Absätze erhalten folgende Fassung: „In Teil 1 dieses Anhangs wird eine Einführung zur Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gegeben, die auch die in Tabelle 3 aufgeführten Informationen je Eintrag und entsprechenden Einstufungen und Gefahrenhinweise umfasst. In Teil 2 dieses Anhangs werden allgemeine Grundsätze für die Vorbereitung der Dossiers festgelegt, mit denen eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen auf Unionsebene vorgeschlagen und begründet wird. In Teil 3 dieses Anhangs sind gefährliche Stoffe aufgeführt, für die eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung auf Unionsebene erstellt wurde. Die Einstufungen und Kennzeichnungen in Tabelle 3 beruhen auf den Kriterien in Anhang I dieser Verordnung.“ |
2. |
Teil 1 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Teil 3 wird wie folgt geändert:
|
(*1) Umgerechnete Punktschätzung der akuten Toxizität gemäß der Tabelle 3.1.2 in Anhang I.
5.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/20 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/777 DER KOMMISSION
vom 4. Mai 2017
zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates (zur Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht) zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines tunesischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, zur Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. ANTRAG
(1) |
Bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ging ein Antrag nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung auf Befreiung von den Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, ein. |
(2) |
Der Antrag wurde am 13. September 2016 von Look Design System SA (im Folgenden „Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller von Fahrrädern in Tunesien (im Folgenden „betroffenes Land“), eingereicht. |
2. ZU ÜBERPRÜFENDE WARE
(3) |
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, und die derzeit unter den KN-Codes ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Code 8712003010 und 8712007091) eingereiht werden. |
3. GELTENDE MASSNAHMEN
(4) |
Im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (2) änderte der Rat am 29. Mai 2013 mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 (3) die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates (4) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China. |
(5) |
Am gleichen Tag weitete der Rat die für die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 (5) auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, aus. |
(6) |
Am 18. Mai 2015 weitete die Kommission die für die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 (6) auf die Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan und von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, aus. |
4. GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG
(7) |
Der Antragsteller gab an, dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller im betroffenen Land verbunden sei, die den für die zu überprüfende Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen unterlägen. |
(8) |
Der Antragsteller erklärte ferner, dass er die zu überprüfende Ware im Zeitraum der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen geführt habe, also in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012, nicht in die Union ausgeführt habe. |
(9) |
Außerdem habe er die geltenden Maßnahmen nicht umgangen. |
(10) |
Des Weiteren legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass er die zu überprüfende Ware im August 2016 in die Union ausgeführt hat. |
5. VERFAHREN
5.1. Einleitung
(11) |
Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausreichen, um eine Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung einzuleiten, in der geprüft werden soll, ob der Antragsteller von den ausgeweiteten Maßnahmen befreit werden kann. Der bekanntermaßen betroffene Wirtschaftszweig der Union wurde über den Überprüfungsantrag unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme; es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein. |
5.2. Außerkraftsetzung der geltenden Antidumpingmaßnahmen und zollamtliche Erfassung der Einfuhren
(12) |
Nach Artikel 11 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. |
(13) |
Gleichzeitig sollte nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren vorgesehen werden, damit, falls bei der Überprüfung festgestellt wird, dass der Antragsteller die Maßnahmen umgeht, Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung erhoben werden können. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Untersuchungsstadium nicht geschätzt werden. |
5.3. Untersuchungszeitraum der Überprüfung
(14) |
Die Untersuchung betrifft den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). |
5.4. Untersuchung in Bezug auf den Antragsteller
(15) |
Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung muss der Antragsteller den ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorlegen, sofern nichts anderes bestimmt ist. |
5.5. Andere schriftliche Beiträge
(16) |
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung werden alle interessierten Parteien gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingehen. |
5.6. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
(17) |
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt. |
5.7. Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
(18) |
Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können. |
(19) |
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, sollten den Vermerk „Limited“ (7) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. |
(20) |
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben. |
(21) |
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD gespeichert und persönlich abgegeben oder per Einschreiben übermittelt werden sollten. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, so erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden. Anschrift der Kommission:
|
6. MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(22) |
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. |
(23) |
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. |
(24) |
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. |
(25) |
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen Zusatzkosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen. |
7. ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
(26) |
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte voll und ganz wahrnehmen können. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. |
(27) |
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt. |
(28) |
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/ |
8. ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
(29) |
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen. |
9. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(30) |
Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) verarbeitet — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 eingeleitet, um festzustellen, ob die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, und die derzeit unter den KN-Codes ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712003010 und 8712007091) eingereiht sind und von Look Design System SA (TARIC-Zusatzcode C206) hergestellt werden, den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen sollten.
Artikel 2
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.
Artikel 3
Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Mai 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).
(3) Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 17).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates vom 3. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 261 vom 6.10.2011, S. 2).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 1).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht (ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 4).
(7) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(8) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
5.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/26 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/778 DER KOMMISSION
vom 4. Mai 2017
zur 267. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 28. April 2017 und am 1. Mai 2017 beschlossen, drei natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Mai 2017
Für die Kommission,
Im Namen des Präsidenten,
Leiterin des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
ANHANG
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden die folgenden Einträge unter „Natürliche Personen“ gestrichen:
|
„Fritz Martin Gelowicz (auch Robert Konars, b) Markus Gebert, c) Malik, d) Benzl, e) Bentley). Anschrift: Böfinger Weg 20, 89075 Ulm, Deutschland (frühere Anschrift). Geburtsdatum: a) 1.9.1979, b) 10.4.1979. Geburtsort: a) München, Deutschland, b) Lüttich, Belgien. Staatsangehörigkeit: deutsch. Reisepassnummer: 7020069907 (deutscher Reisepass, ausgestellt in Ulm, Deutschland, abgelaufen am 11. Mai 2010). Nationale Kennziffer: 7020783883 (Bundespersonalausweis, ausgestellt in Ulm, Deutschland, abgelaufen am 10.6.2008). Weitere Angaben: a) Verbindungen zur Islamischen Dschihad-Union (auch: Gruppe Islamischer Dschihad); b) Verbindungen zu Daniel Martin Schneider und Adem Yilmaz; c) seit Juni 2010 in Deutschland in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 27.10.2008.“ |
|
„Ata Abdoulaziz Rashid (auch: a) Ata Abdoul Aziz Barzingy, b) Abdoulaziz Ata Rashid). Geburtsdatum: 1.12.1973. Geburtsort: Sulaimaniyya, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Anschrift: Deutschland. Nationale Kennziffer: Lebensmittelkarte Nr. 6110922. Weitere Angaben: Name der Mutter: Khadija Majid Mohammed. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 6.12.2005.“ |
|
„Dieman Abdulkadir Izzat (auch: Deiman Alhasenben Ali Aljabbari). Anschrift: Bayern, Deutschland. Geburtsdatum: 4.7.1965. Geburtsort: Kirkuk, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Reisepassnummer: A 0141062 (deutscher Reiseausweis) (im September 2012 widerrufen). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.12.2005.“ |
5.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/28 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/779 DER KOMMISSION
vom 4. Mai 2017
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Mai 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
EG |
223,3 |
MA |
83,3 |
|
TR |
97,0 |
|
ZZ |
134,5 |
|
0707 00 05 |
MA |
79,4 |
TR |
125,0 |
|
ZZ |
102,2 |
|
0709 93 10 |
TR |
140,7 |
ZZ |
140,7 |
|
0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28 |
EG |
51,0 |
IL |
80,7 |
|
MA |
65,6 |
|
TR |
65,5 |
|
ZZ |
65,7 |
|
0805 50 10 |
TR |
61,0 |
ZZ |
61,0 |
|
0808 10 80 |
AR |
88,6 |
BR |
115,1 |
|
CL |
125,8 |
|
NZ |
141,7 |
|
ZA |
105,1 |
|
ZZ |
115,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
5.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/30 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/780 DER KOMMISSION
vom 3. Mai 2017
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2938)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) abgegrenzt worden waren. |
(2) |
Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beibehalten werden, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde. |
(3) |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde später mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2017/417 (5), (EU) 2017/554 (6) und (EU) 2017/696 der Kommission (7) dahin gehend geändert, dass den Änderungen Rechnung getragen wurde, die aufgrund weiterer Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in der Union bei den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen vorgenommen worden waren. Darüber hinaus wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 dahin gehend geändert, dass Vorschriften zum Versand von Sendungen von Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festgelegt wurden, nachdem sich die Seuchenlage in der Union im Hinblick auf dieses Virus verbessert hatte. |
(4) |
Obwohl sich die Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die hochpathogene Aviäre Influenza insgesamt verbessert hat, haben Deutschland, Italien, Ungarn, die Slowakei und Schweden nach der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Betrieben außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 für diese Mitgliedstaaten aufgeführten Gebiete gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese neuen Ausbruchsherde herum. |
(5) |
Ungarn hat außerdem als Reaktion auf einen bestätigten Ausbruch in der Slowakei in der Nähe der Grenze zu Ungarn gemäß der Richtlinie 2005/94/EG eine Überwachungszone abgegrenzt. |
(6) |
Darüber hinaus hat Frankreich als Vorsorgemaßnahme gegen die Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 eine Verlängerung der Maßnahmen beschlossen, die in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen dieses Mitgliedstaats durchgeführt werden müssen. |
(7) |
Die Kommission hat die Maßnahmen geprüft, die Deutschland, Italien, Ungarn, der Slowakei und Schweden im Anschluss an die jüngsten Ausbrüche der Aviären Influenza des Subtyps H5 in diesen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffen haben, und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 bestätigt wurde. |
(8) |
Die Kommission hat auch die von Frankreich vorgeschlagenen Zeitpunkte für die Verlängerung der Maßnahmen geprüft, die in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 für diesen Mitgliedstaat aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen durchgeführt werden müssen, und hat diese neuen Zeitpunkte auf der Grundlage der von Frankreich zur Seuchenlage in diesem Mitgliedstaat übermittelten Informationen für angemessen befunden. |
(9) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von Deutschland, Italien, Ungarn, der Slowakei und Schweden gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen. Folglich sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 für diese Mitgliedstaaten aufgeführten Gebiete geändert werden. Darüber hinaus sollte die Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen in den im genannten Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen in Frankreich geändert werden. |
(10) |
Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die neuen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der dort geltenden Beschränkungen sowie die Verlängerung der Schutzmaßnahmen in den im genannten Anhang aufgeführten Gebieten in Frankreich einbezogen werden. |
(11) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 3. Mai 2017
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).
(4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/417 der Kommission vom 7. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 177).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 der Kommission vom 23. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 15).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil A wird wie folgt geändert:
|
2. |
Teil B wird wie folgt geändert:
|