ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 114

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
3. Mai 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/762 des Rates vom 25. April 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 479/2013 zum Verzicht auf die Anforderung, für im Korridor von Neum beförderte Unionswaren summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen einzureichen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 der Kommission vom 2. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/764 der Kommission vom 2. Mai 2017 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragenen Namens (Ovčí hrudkový syr — salašnícky (g.t.S.))

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/765 der Kommission vom 2. Mai 2017 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragenen Namens (Ovčí salašnícky údený syr (g.t.S.))

23

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/766 der Kommission vom 2. Mai 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

24

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/767 der Kommission vom 28. April 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2741)  ( 1 )

26

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen [2016/1723] ( ABl. L 265 vom 30.9.2016 )

39

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/1


VERORDNUNG (EU) 2017/762 DES RATES

vom 25. April 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 479/2013 zum Verzicht auf die Anforderung, für im Korridor von Neum beförderte Unionswaren summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen einzureichen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 479/2013 des Rates (1) sieht einen Verzicht auf die Anforderung einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung für Unionswaren vor, die durch den Korridor von Neum befördert werden, sofern der Gesamtwert jeder Sendung von Unionswaren höchstens 10 000 EUR beträgt und die Unionswaren von Rechnungen oder Beförderungspapieren begleitet werden, die die Bedingungen gemäß Buchstabe b dieses Artikels erfüllen (im Folgenden „Verzicht“).

(2)

Der Schwellenwert von 10 000 EUR wurde mit Bezug auf den Schwellenwert in entsprechender Höhe festgesetzt, der in Artikel 317 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (2) vorgesehen war.

(3)

Nach Inkrafttreten des in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgeschriebenen Zollkodex der Union wurde Artikel 317 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 durch Artikel 126 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (4) ersetzt, der einen Schwellenwert von 15 000 EUR vorsieht. Um die einheitliche Anwendung der Zollvorschriften der Union sicherzustellen, ist es daher angezeigt, den Anwendungsbereich des Verzichts an diesen Schwellenwert anzupassen.

(4)

Im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit sollten bestimmte Verweise in der Verordnung (EU) Nr. 479/2013 aktualisiert werden.

(5)

Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EU) Nr. 479/2013 entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 479/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

‚Unionswaren‘ die ‚Unionswaren‘ im Sinne des Artikels 5 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).“"

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a wird die Zahl „10 000 EUR“ durch die Zahl „15 000 EUR“ ersetzt;

b)

Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

zumindest die Angaben gemäß Artikel 126 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (*2) enthalten;

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).“"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. BORG


(1)  Verordnung (EU) Nr. 479/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zum Verzicht auf die Anforderung, für im Korridor von Neum beförderte Unionswaren summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen einzureichen (ABl. L 139 vom 25.5.2013, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).


3.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/763 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Am 16. November 2016 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2005 der Kommission (2) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier (im Folgenden „LWTP“) mit Ursprung in der Republik Korea (im Folgenden „betroffenes Land“) in die Union ein.

(2)

Die Untersuchung wurde am 18. Februar 2016 (3) auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 4. Januar 2016 von der European Thermal Paper Association (im Folgenden „ETPA“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von bestimmtem LWTP entfallen.

(3)

Wie in Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung angegeben, erstreckte sich die Untersuchung von Dumping und Schädigung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.2.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), übermittelten drei interessierte Parteien schriftliche Stellungnahmen, in denen sie ihre Meinungen zu den vorläufigen Feststellungen darlegten. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung.

(5)

Sowohl die Hansol Group als auch die ETPA forderten die Einbeziehung des Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren (im Folgenden „Anhörungsbeauftragter“). Während der Anhörungen am 13. Dezember 2016 und am 2. März 2017 griff die Hansol Group erneut Fragen auf, die bereits bei der Anhörung am 10. März 2016 erörtert worden waren (d. h. die Befreiung von der Beantwortung des Fragebogens für eine Reihe von verbundenen Veredlungsunternehmen) und beanstandete die für die Berechnung von Dumping und Schädigung verwendete Methodik. In der Anhörung am 22. März 2017 bezog sich die Hansol Group auf einige Fragen der Dumpingberechnung und schlug eine Änderung der Form der Maßnahmen vor. Bei der Anhörung am 24. Januar 2017 äußerte die ETPA Bedenken bezüglich einiger Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten und widersprach den Vorbringen der Hansol Group hinsichtlich der Warendefinition und des Umfangs der Unterstützungsmaßnahmen.

(6)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen bemühte sich die Kommission weiterhin darum, alle Informationen einzuholen, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und diese zu prüfen. Die Kommission unterrichtete alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von LWTP mit Ursprung in der Republik Korea in die Union einzuführen (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist für die Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung eingeräumt. Nach der endgültigen Unterrichtung wurden an den Dumping- und Schadensberechnungen weitere Änderungen vorgenommen, über die alle Parteien informiert wurden; ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme gewährt (zusätzliche endgültige Unterrichtung). Anschließend wurde allen Parteien eine Frist für die Stellungnahme zur Änderung der Form der Maßnahmen eingeräumt.

(7)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

1.3.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

1.3.1.   Betroffene Ware

(8)

Wie in Erwägungsgrund 15 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelt es sich bei der betroffenen Ware um leichtgewichtiges Thermopapier mit einem Gewicht von 65 g/m2 oder weniger; in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr, einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser (einschließlich Papier) von 40 cm oder mehr (im Folgenden „Jumbo-Rollen“); mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten; mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung (einer Mischung aus Pigmenten und einem Entwickler, die bei Anwendung von Wärme reagiert und eine Abbildung erzeugt) auf einer oder beiden Seiten; mit oder ohne Deckschicht, mit Ursprung in der Republik Korea, das derzeit unter den KN-Codes ex 4809 90 00, ex 4811 90 00, ex 4816 90 00 und ex 4823 90 85 eingereiht wird.

1.3.2.   Vorbringen zur Warendefinition

(9)

Die Hansol Group beantragte erneut, phenolfreies LWTP aus der Warendefinition herauszunehmen mit der Begründung, dass die Kommission eine Reihe von Faktoren nicht angemessen geprüft habe. Der Hansol Group zufolge lägen bei phenolfreiem und anderen Arten von LWTP unterschiedliche chemische Zusammensetzungen und Produktionsprozesse sowie eine unterschiedliche Verbraucherwahrnehmung vor.

(10)

In Bezug auf die chemische Zusammensetzung hielt die Partei fest, dass phenolhaltiges LWTP und phenolfreies LWTP chemisch deshalb äußerst unterschiedlich zusammengesetzt seien, weil sie auf dem EU-Markt je nach dem Entwickler, der bei der Produktion verwendet werde, vom Regulierungsstandpunkt aus gesehen unterschiedlich behandelt würden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass nur Bisphenol A (im Folgenden „BPA“), d. h. einer der zahlreichen möglichen phenolhaltigen Entwickler, kürzlich in der Union ab 2020 verboten wurde und es keine abweichende rechtliche Behandlung für alle übrigen phenolhaltigen Entwickler gibt. Die angebliche strengere regulatorische Behandlung von zwei bisphenolhaltigen Entwicklern ist kein Beleg dafür, dass sich alle als Entwickler verwendeten Bisphenole und phenolhaltigen Stoffe von anderen Farbentwicklern unterscheiden. Ferner ist festzuhalten, dass der Entwickler — obwohl er eine wichtige Rolle spielt — nur eine der zahlreichen Arten von Chemikalien darstellt, die für die Herstellung von LWTP benötigt werden. Außerdem unterstützt nichts in den Unterlagen die Behauptung, dass BPA-haltiges LWTP bereits in einigen Mitgliedstaaten verboten worden sei. Daher wird der Schluss gezogen, dass sich aus materiellrechtlicher Sicht phenolhaltiges LWTP und phenolfreies LWTP in ihrer chemischen Zusammensetzung nicht voneinander unterscheiden. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(11)

Bezüglich des Produktionsprozesses brachte die Partei vor, dass es nicht möglich sei, phenolfreies und BPA-freies LWTP mit derselben Produktionslinie zu fertigen. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass es technisch möglich ist, phenolfreies und phenolhaltiges LWTP mit derselben Produktionslinie zu fertigen, allerdings in unterschiedlichen Chargen, was von Unionsherstellern auch gemacht wird.

(12)

Bezüglich der Verbraucherwahrnehmung brachte die Partei vor, die Verbraucher wüssten, dass LWTP Bisphenol enthält. Außerdem behauptete die Hansol Group, dass ein amerikanischer LWTP-Hersteller als Reaktion auf die Nachfrage der Verbraucher mit der Produktion von phenolfreiem LWTP begonnen habe und dass eine Supermarktkette in der Union in Bezug auf den in LWTP verwendeten Entwicklertyp Bedenken vorgebracht habe. Nun mag es bei den Verbrauchern unterschiedliche Vorlieben geben, im Allgemeinen sind jedoch alle Warentypen im Hinblick auf die Nachfrage austauschbar (ohne Veränderungen durch den Endverbraucher) und konkurrieren miteinander.

(13)

Die Hansol Group brachte ferner vor, dass Pergafast 201 (ein phenolfreier Farbentwickler) nur begrenzt zur Verfügung stehe und dass es angesichts der Einkaufspreise von zwei mit der Hansol Group verbundenen Unternehmen in der Union einen erheblichen Preisunterschied zwischen phenolfreiem und phenolhaltigem LWTP gebe.

(14)

Aufgrund der Existenz vieler Arten von Entwicklern ist die angebliche begrenzte Verfügbarkeit von nur einer spezifischen Art, nämlich Pergafast 201 (das die Hansol Group offenbar sowieso nicht verwendet hat), irrelevant, weil es alternative Quellen gibt. Beispielsweise waren 2015 die Ausschüsse der Europäischen Chemikalienagentur, nämlich der Ausschuss für Risikobeurteilung (im Folgenden „RAC“) und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (im Folgenden „SEAC“), der Ansicht, dass es rund zehn realistische Alternativen für Bisphenol A in Thermopapier sowie weitere neue vielversprechende Alternativen gibt (4). Die Lieferanten von chemischen Entwicklern dürften für das in Erwägungsgrund 10 genannte Verbot von BPA und für das Auslaufen des Patents auf Pergafast 201 im Jahr 2019 gerüstet sein.

(15)

Bezüglich des behaupteten Preisunterschieds ist festzuhalten, dass es üblich ist, dass es für die Ware, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung ist, verschiedene Typen mit unterschiedlichen Preisspannen gibt. Dieser Preisunterschied allein ist jedoch nicht ausreichend, um für die Zwecke der Definition einer Ware, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung ist, verschiedene Typen als unterschiedliche Waren zu betrachten, solange die verschiedenen Typen dieselben grundlegenden Merkmale aufweisen und miteinander konkurrieren, was hier der Fall ist. Auf jeden Fall werden für den Preisvergleich alle Elemente, die sich auf den Preis auswirken, berücksichtigt. Die Hansol Group wiederholte, dass es einen erheblichen Preisunterschied zwischen phenolfreiem und phenolhaltigem LWTP (gemäß den Einkaufspreisen seiner Veredlungsunternehmen in der Union) gebe, was angeblich belege, dass es sich um unterschiedliche Waren handele. Diesbezüglich kann die allgemeine Feststellung in Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung, dass die Verkaufspreise von phenolfreiem LWTP je Einheit weniger gesunken sind als die Verkaufspreise von phenolhaltigem LWTP je Einheit, nicht durch die Einkaufspreise von zwei mit der Hansol Group verbundenen Unternehmen in der Union widerlegt werden, auf die nur ein kleiner Anteil des Unionsverbrauchs entfällt.

(16)

Die Hansol Group hatte ursprünglich vorgebracht, phenolfreies LWTP solle nicht in die Untersuchung aufgenommen werden, weil phenolfreies LWTP in der Republik Korea weder produziert noch von dort ausgeführt werde. Diesbezüglich zeigen die Webseiten der Hansol Group, dass diese Partei bisphenolfreies Thermopapier und LWTP ohne BPA anbietet.

(17)

Ferner brachte die Hansol Group vor, die Kommission handele falsch, wenn sie die Warendefinition zu weit fasse, weil dies künftige technologische Entwicklungen beeinträchtigen werde. Die Partei führte insbesondere an, die Kataloge der Antragsteller würden kein LWTP enthalten, das weniger als 44 g/m2 wiege, und wiederholte ihr Vorbringen in Erwägungsgrund 20 der vorläufigen Verordnung, dass dieser LWTP-Typ ausgenommen werden solle.

(18)

Dieses Vorbringen wurde nicht durch Nachweise belegt. Erstens zeigen die Unterlagen nicht, dass LWTP mit einem Gewicht von weniger als 44 g/m2 sich in Bezug auf physikalische, technische oder chemische Merkmale, Verwendung, Verbraucherwahrnehmung, Vertriebskanäle, Herstellungsverfahren, Produktionskosten und Qualität von anderen LWTP unterscheidet oder nicht austauschbar ist. Zweitens gibt es kein technisches Hindernis für die Hersteller, LWTP mit einem Gewicht von weniger als 44 g/m2 herzustellen. So verkauft ein Unionshersteller derzeit LWTP mit einem Gewicht von 42 g/m2. Drittens gibt es in Bezug auf das Papiergewicht keine klare Trennlinie. Die Hersteller von Thermopapier arbeiten in Bezug auf das Gewicht mit einer Toleranz. Es ist beispielsweise möglich, dass mit 45 g/m2 vermarktetes Papier tatsächlich etwas weniger wiegt oder dass mit 44 g/m2 vermarktetes Papier mehr wiegt als angegeben. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

1.3.3.   Schlussfolgerung

(19)

Folglich wurden die Feststellungen zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware in den Erwägungsgründen 16 bis 24 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   DUMPING

2.1.   Normalwert

(20)

Wie in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung dargelegt, umfasst die Hansol Group die koreanischen ausführenden Hersteller Hansol Paper und Artone. Im Fall von Artone gab es zwei Warentypen mit gar keinen oder nicht repräsentativen Inlandsverkäufen. Für diese beiden Warentypen wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung auf der Basis der Produktionskosten von Artone berechnet (siehe Erwägungsgründe 34 bis 36 der vorläufigen Verordnung). Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die Hansol Group vor, die Kommission hätte bei der Feststellung des Normalwerts für diese beiden Warentypen die Preise des anderen Herstellers, Hansol Paper, heranziehen müssen, statt den Normalwert auf der Basis der Produktionskosten von Artone rechnerisch zu ermitteln. Dies wurde auch nach der endgültigen Unterrichtung noch einmal angeführt.

(21)

Das Vorbringen wurde zurückgewiesen, da die Kommission feststellte, dass sich die Kostenstruktur und die Verkaufspreise von Artone erheblich von denen von Hansol Paper unterschieden. Außerdem wurde für einen der beiden von Hansol Paper verkauften Warentypen festgestellt, dass die inländischen Verkaufsmengen nicht repräsentativ waren. Daher bestätigte die Kommission, dass es unter diesen Umständen angemessener war, den Normalwert für diese Warentypen auf der Grundlage der Produktionskosten von Artone zu berechnen, zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) sowie für den Gewinn in Einklang mit der ersten Option des Artikels 2 Absatz 3 der Grundverordnung.

2.2.   Ausfuhrpreis

(22)

In ihren Stellungnahmen zur vorläufigen Unterrichtung widersprach die Hansol Group aus zwei Gründen der Einbeziehung von kleinen Rollen in die Dumpingberechnungen. Erstens sei die Menge an unabhängige Parteien verkaufter Jumbo-Rollen erheblich und daher sei eine Berechnung auf der Basis dieser Verkäufe repräsentativ. Zweitens handele es sich bei den kleinen Rollen nicht um die betroffene Ware.

(23)

Wie in den Erwägungsgründen 25 und 37 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelte es sich bei der überwiegenden Mehrheit (zwischen 75 % und 85 %) der Unionsverkäufe von Hansol Paper und Artone um Verkäufe an verbundene Parteien zur Weiterverarbeitung zu kleinen Rollen. Angesichts der erhebliche Menge an Jumbo-Rollen, die zu kleinen Rollen weiterverarbeitet und erst dann an unabhängige Abnehmer weiterverkauft wurden, blieb die Kommission bei der Feststellung, dass diese kleinen Rollen bei den Berechnungen berücksichtigt werden mussten. Somit war es angemessen, dass für die Verkäufe von Jumbo-Rollen an verbundene Parteien zur Weiterverarbeitung zu kleinen Rollen der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises ermittelt wurde, zu dem die eingeführte und weiterverarbeitete Ware zuerst an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde.

(24)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die Hansol Group ihren Einwand gegen die Einbeziehung kleiner Rollen in die Dumpingberechnung. Allerdings wurden keine neuen Elemente vorgelegt.

(25)

Dann kritisierte die Hansol Group in Bezug auf Verkäufe über verbundene Parteien die Tatsache, dass die Dumpingspanne auf Daten eines verbundenen Veredlungsunternehmens basiere und nicht auf Daten von allen vier verbundenen Veredlungsunternehmen.

(26)

Diesbezüglich ist Folgendes zu beachten. Am 19. Februar 2016 beantragte die Hansol Group bei der Kommission, drei der vier verbundenen Veredlungsunternehmen vollständig von der Beantwortung des Fragebogens zu befreien. Am 23. Februar 2016 gab die Kommission diesem Antrag statt, behielt sich jedoch das Recht vor, weitere Nachforschungen anzustellen/weitere Informationen zu verlangen, wenn dies in Bezug auf diese drei anderen verbundenen Veredlungsunternehmen erforderlich ist. Nach einer weiteren Analyse der von der Hansol Group auf einer Sitzung am 22. Februar 2016 vorgelegten Informationen forderte die Kommission diese drei verbundenen Veredlungsunternehmen am 7. März 2016 auf, eine angepasste Fassung des Fragebogens zu beantworten, in der unter anderem nach Daten zu den Veredlungskosten und den Weiterverkäufen von kleinen Rollen gefragt wurde. Am 8. März 2016 beantragte die Hansol Group eine Anhörung mit dem Anhörungsbeauftragten, die am 10. März 2016 stattfand. Sie begründete ihren Anhörungsantrag mit dem erneuten Antrag, die drei verbundenen Veredlungsunternehmen von der Beantwortung des Fragebogens zu befreien, da sie nicht verstehen könne, warum die Kommission Kosten- und Verkaufsdaten für die nicht betroffene Ware verlange und wie diese Daten bei der jetzigen Untersuchung sinnvoll verwendet werden könnten. Dieser Standpunkt wurde bei der Anhörung erneut vertreten.

(27)

Der Anhörungsbeauftragte schlug einen Kompromiss zwischen den Kommissionsdienststellen und der interessierten Partei in der Frage vor, wie geprüft werden kann, ob das Datenvolumen, die Rückverfolgbarkeit und die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage der Verkäufe kleiner Rollen für die Untersuchung relevant sind, und regte einen Vorabkontrollbesuch beim vierten verbundenen Einführer an, für den keine Befreiung beantragt worden war, um die Richtigkeit der Angaben der Partei zu prüfen, sowie — auf der Grundlage der positiven Ergebnisse — eine Beschränkung der Untersuchung auf diese Partei, sofern es um die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises in Bezug auf die Verkäufe kleiner Rollen der Hansol Group geht. Nach diesen Vorschlägen überlegte die Kommission, wie die Belastung für die verbundenen Veredlungsunternehmen verringert und wie der Weg von den Verkäufen kleiner Rollen bis zu den Einfuhren von Jumbo-Rollen zurückverfolgt werden könnte.

(28)

Nach dieser ersten Anhörung im März 2016 und dem anschließenden Besuch vor Ort stellte die Kommission Folgendes fest. Erstens kaufte von den vier verbundenen Veredlungsunternehmen ein verbundenes Veredlungsunternehmen den bei Weitem kleinsten Anteil von Jumbo-Rollen zur Weiterverarbeitung von anderen unabhängigen nichtkoreanischen Herstellern von Jumbo-Rollen (d. h. weniger als 25 % seiner Einkäufe an Jumbo-Rollen). Zweitens kaufte dasselbe verbundene Veredlungsunternehmen die größten Mengen an Jumbo-Rollen zur Weiterverarbeitung zu kleinen Rollen von der Hansol Group. Drittens entfiel auf dasselbe verbundene Veredlungsunternehmen der größte Anteil an Verkäufen von Jumbo-Rollen der Hansol Group an verbundene Veredlungsunternehmen in der Union sowie die größte Menge der Weiterverkäufe von Jumbo-Rollen an unabhängige Abnehmer. Schließlich waren auch dessen Mengen an unabhängige Abnehmer verkaufter kleiner Rollen erheblich höher als die entsprechenden Mengen von allen vier verbundenen Veredlungsunternehmen mit Ausnahme eines davon. Allerdings wurde Letzteres erst in der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums erworben und war deshalb weniger repräsentativ.

(29)

Vor diesem Hintergrund entschied die Kommission, ihre Feststellungen bezüglich der Verkäufe der Hansol Group über verbundene Veredlungsunternehmen auf den Daten des verbundenen Veredlungsunternehmens zu basieren, das als repräsentativstes Unternehmen galt. Diese Feststellungen galten als repräsentativ in Bezug auf die Verkäufe des Unternehmens über verbundene Veredlungsunternehmen angesichts der geringen Mengen der Einkäufe dieses verbundenen Veredlungsunternehmens von Jumbo-Rollen zur Veredlung mit nichtkoreanischem Ursprung sowie der großen Mengen von Verkäufen der Hansol Group an unabhängige Parteien, an denen es beteiligt gewesen war.

(30)

Wie in Erwägungsgrund 25 der vorläufigen Verordnung angegeben, wurden beide Vertriebskanäle (d. h. Verkäufe von Jumbo-Rollen an unabhängige Parteien und Verkäufe von Jumbo-Rollen an verbundene Parteien für die Weiterverarbeitung zu kleinen Rollen) entsprechend gewichtet. Daher wurde, wie in Erwägungsgrund 45 der vorläufigen Verordnung erläutert, die Feststellung in Bezug auf die Verkäufe von Jumbo-Rollen an verbundene Parteien zur Weiterverarbeitung zu kleinen Rollen und deren anschließender Weiterverkauf an unabhängige Parteien hochgerechnet, um die tatsächlichen Verkaufsströme der Hansol Group im Untersuchungszeitraum widerzuspiegeln. Die Kommission bestätigte, dass dieser Ansatz aus folgenden Gründen angemessen war. Es wurde daran erinnert, dass die Verkäufe der Hansol Group in der Union im Untersuchungszeitraum zu 75 % bis 85 % über verbundene Veredlungsunternehmen zur Weiterverarbeitung zu kleinen Rollen getätigt wurden. Die Untersuchung ergab, dass derartige Verkäufe, wenn man sie auf das Niveau der Jumbo-Rollen zurückrechnet, zu anderen Preisen erfolgten als die Verkäufe von Jumbo-Rollen an unabhängige Abnehmer. Um gegebenenfalls vorhandenes Dumping angemessen widerzuspiegeln, wurden daher beide Vertriebskanäle angemessen gewichtet, wobei die Verkaufsmengen und der Wert der einzelnen Vertriebskanäle gebührend berücksichtigt wurden.

(31)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Hansol Group des Weiteren vor, dass die Kommission das verbundene Veredlungsunternehmen tatsächlich in die Stichprobe einbezogen habe. Sie machte geltend, dass die Kommission gegen Artikel 17 der Grundverordnung verstoßen habe, indem sie die Hansol Group während der Untersuchung und insbesondere vor der vorläufigen Unterrichtung nicht darüber aufgeklärt habe, dass das Ergebnis in Bezug auf die Verkäufe von Jumbo-Rollen an verbundene Parteien zur Weiterverarbeitung zu kleinen Rollen für deren anschließenden Weiterverkauf an unabhängige Parteien hochgerechnet werde, um die tatsächlichen Verkaufsströme der Hansol Group widerzuspiegeln. Dieses Vorbringen wurde nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung wiederholt. Die Hansol Group argumentierte auch, die Entscheidung der Kommission, die Feststellungen zu diesem verbundenen Veredlungsunternehmen hochzurechnen, habe keine rechtliche Grundlage.

(32)

Zunächst wies die Kommission darauf hin, dass sie von Artikel 17 der Grundverordnung keinen Gebrauch gemacht hat. Angesichts der Tatsache, dass die Hansol Group der Beantwortung eines Fragebogens für alle vier verbundenen Veredlungsunternehmen widersprochen hatte und um den Vorschlag des Anhörungsbeauftragten aufzunehmen, die Belastung für die betroffene Partei zu verringern, gleichzeitig aber in Bezug auf die Verkäufe kleiner Rollen und die Weiterverkäufe von Jumbo-Rollen zu zuverlässigen Ergebnissen zu gelangen, konzentrierte sich die Kommission auf das fragliche verbundene Veredlungsunternehmen, weil es sich dabei auf der Grundlage der von der Hansol Group vorgelegten und beim anschließenden Kontrollbesuch geprüften Informationen als am besten geeignet erwies, um in Bezug auf die Mehrheit der Unionsverkäufe der Hansol Group (d. h. ihre Verkäufe an verbundene Veredlungsunternehmen für anschließende Weiterverkäufe als kleine Rollen an unabhängige Abnehmer) die genauesten Zahlen zu liefern. In Bezug auf die anderen drei verbundenen Veredlungsunternehmen stellte die Kommission fest, dass die Zahlen von deren Unionsverkäufen aufgrund mehrerer in Erwägungsgrund 28 beschriebener Faktoren viel ungenauer und weniger repräsentativ waren. Tatsächlich hätten die viel höheren Niveaus nichtkoreanischer Jumbo-Rollen und die Tatsache, dass eines der drei anderen verbundenen Veredlungsunternehmen erst in der Mitte des Untersuchungszeitraums erworben wurde, in Bezug auf diese koreanischen Verkäufe zu einem weniger zuverlässigen Ergebnis geführt, wären sie in die Analyse einbezogen worden. Daher wendete die Kommission Artikel 17 der Grundverordnung nicht an, und das Vorbringen der Hansol Group, die Kommission habe bezüglich der verbundenen Veredlungsunternehmen ein Stichprobenverfahren durchgeführt, trifft nicht zu. Vielmehr versuchte die Kommission in Einklang mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung unter dem spezifischen in den Erwägungsgründen 28 und 29 beschriebenen Umstand dieses Falls, für die Verkäufe von Jumbo-Rollen an verbundene Parteien zur Weiterverarbeitung zu kleinen Rollen den zuverlässigsten Ausfuhrpreis zu ermitteln. Nach Artikel 6 Absatz 8 der Grundverordnung prüfte die Kommission die von der interessierten Partei gelieferten Informationen soweit wie möglich auf Genauigkeit.

(33)

Außerdem hätte die Hansol Group bereits in den frühen Phasen der Untersuchung wissen müssen, dass Verkäufe über verbundene Veredlungsunternehmen relevant sind. Erstens machte der Antragsteller bei der Vorlage einer Dumpingspanne in seinem Antrag bereits auf die Tatsache aufmerksam, dass der größte Teil der Verkäufe der Hansol Group in die Union über verbundene Veredlungsunternehmen erfolgte und dass das Dumping in Bezug auf diese Verkäufe wesentlich höher war als das Dumping hinsichtlich seiner direkten Verkäufe. Der Antragsteller berechnete zwei Spannen (eine für Direktverkäufe und eine für Verkäufe über verbundene Unternehmen), für die er auch einen einfachen Durchschnitt ermittelte, da er nicht genau wissen konnte, wie bedeutend die direkten Verkäufe der Hansol Group an unabhängige Parteien waren (der vom Antragsteller für den Anteil dieser Verkäufe an den Gesamtverkäufen der Hansol Group in die Union genannte Prozentsatz kam der Realität jedoch sehr nahe). Zweitens machte die Kommission der Hansol Group bereits in der ersten Anhörung klar, dass sie die Mehrheit der Verkäufe der Hansol Group, die über verbundene Veredlungsunternehmen erfolgten, nicht ignorieren konnte und dass sie bei der Dumpingberechnung gebührend berücksichtigt werden müssten. Aus diesem Grund hatte die Kommission in den Fragebogen für verbundene Veredlungsunternehmen nach detaillierten Angaben zu den Weiterverkäufen kleiner Rollen und zu den Kosten für die Weiterverarbeitung von Jumbo-Rollen zu kleinen Rollen gefragt. Drittens hatten die nachfolgenden Diskussionen und die Einwilligung der Kommission per E-Mail vom 21. März 2016, wie von der Hansol Group beantragt, auf die verlangte Beantwortung des Fragebogens durch die drei anderen verbundenen Veredlungsunternehmen zu verzichten, dazu geführt, dass die Kommission ihre Analyse in Bezug auf diese Verkäufe auf das fragliche verbundene Veredlungsunternehmen beschränken musste.

(34)

Schließlich erläuterte die Kommission sämtliche Gründe und Zahlen der Hochrechnung, die in Bezug auf diese Verkäufe in der Phase der Einführung vorläufiger Maßnahmen sowie in der Phase der endgültigen Unterrichtung vorgenommen wurde. Die Rechte der fraglichen interessierten Partei wurden also uneingeschränkt beachtet. Die Vorbringen der Hansol Group wurden daher zurückgewiesen.

(35)

Die Hansol Group machte auch geltend, dass es sich bei den ihren verbundenen Veredlungsunternehmen in Rechnung gestellten Preisen um Marktpreise handele. Sie argumentierte, dass es folglich nicht notwendig gewesen sei, für ihre Verkäufe über verbundene Veredlungsunternehmen die Ausfuhrpreise anhand der Verkaufspreise für kleine Rollen an unabhängige Abnehmer rechnerisch zu ermitteln.

(36)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, weil es durch die aktenkundigen Daten nicht gestützt wurde. Erstens wurde der am meisten verkaufte Warentyp (auf den mehr als 30 % der Gesamtverkäufe der Hansol Group in der Union entfallen) an verbundene Parteien zu Verkaufspreisen verkauft, die zwischen 8 % und 15 % über dem durchschnittlichen Verkaufspreis für unabhängige Abnehmer lagen. Zweitens zahlten die verbundenen Unternehmen, fasst man alle Warentypen zusammen, einen Preis, der zwischen 3 % und 6 % über dem Preis lag, der unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellt wurde. Das Vorbringen, bei den Preisen der Hansol Group für Verkäufe an verbundene Veredlungsunternehmen handele es sich um Marktpreise, wurde durch die aktenkundigen Daten also nicht bestätigt. Zudem stellte die Kommission auch fest, dass die beiden überprüften verbundenen Parteien in der Union für die betroffene Ware hohe Verluste verzeichneten. Dies untermauert die vorstehende Feststellung, dass es sich bei dem Einkaufspreis, der von mit der Hansol Group verbundenen Unternehmen in der Union gezahlt wird, nicht um einen Marktpreis für Jumbo-Rollen handelt, wenn man die ihnen entstehenden Kosten je nach verbundenem Unternehmen entweder als Veredlungskosten oder als VVG-Kosten betrachtet. Auf dieser Grundlage war die Kommission der Ansicht, dass sie berechtigt war, die Ausfuhrpreise für die Verkäufe über verbundene Parteien rechnerisch zu ermitteln.

(37)

Die Hansol Group brachte ferner vor, dass bestimmte Überlegungen bei der Einstellung des Antidumping- und des Antisubventionsverfahrens betreffend „Lachs“ (5) und beim Antidumpingverfahren betreffend „bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen“ (6), nahelegen würden, dass es eine Kommissionspraxis gebe, von verbundenen Parteien gezahlte Preise unter Umständen wie im vorliegenden Verfahren heranzuziehen. In Bezug auf das jetzige Verfahren verweist die Kommission darauf, wie in Erwägungsgrund 36 dargelegt, dass festgestellt wurde, dass die verbundenen Verkäufe nicht zu Marktpreisen erfolgten, sondern zu verzerrten Verrechnungspreisen; deshalb wurden sie für die Bestimmung des Ausfuhrpreises als unzuverlässig eingestuft. Diese Umstände unterscheiden sich von den von der Hansol Group erwähnten Verfahren, da dort festgestellt wurde, dass die Verkäufe an die verbundenen Parteien zu Preisen getätigt wurden, die sich vollständig mit den Preisen deckten, die unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellt wurden. Außerdem stellte die Kommission in jenen Verfahren fest, dass die verbundenen Parteien angemessene Gewinne erzielten, was beim vorliegenden Verfahren nicht der Fall war (siehe Erwägungsgrund 36). Daher wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(38)

Die Hansol Group führte ferner aus, dass die Kommission durch die Heranziehung der Verkäufe kleiner Rollen auch bestimmte Verkäufe kleiner Rollen einbezogen habe, die nicht von den fraglichen verbundenen Veredlungsunternehmen hergestellt (d. h. weiterverarbeitet), sondern bei verbundenen und unabhängigen Quellen gekauft worden seien.

(39)

Die Kommission hatte keine Informationen über die Einkaufspreise oder die Identität der Lieferanten für die Einkäufe kleiner Rollen durch dieses verbundene Veredlungsunternehmen. Es konnte jedoch nachgewiesen werden, dass diese Verkäufe eingekaufter kleiner Rollen 10 % bis 15 % (in Gewicht) der Gesamtverkäufe kleiner Rollen an unabhängige Abnehmer ausmachten. Angesichts der Tatsache, dass 85 % bis 90 % der verkauften kleinen Rollen vom fraglichen Veredlungsunternehmen als Jumbo-Rollen eingekauft und weiterverarbeitet wurden, hielt die Kommission ihren Ansatz für angemessen. Außerdem basierte die Dumpingberechnung auf den Verkaufspreisen kleiner Rollen. Gleichzeitig legte die Hansol Group keine Beweise dafür vor, dass sich der Verkaufspreis kleiner Rollen, die selbst hergestellt wurden, von dem für eingekaufte Rollen unterscheidet. Es gibt also keine Beweise dafür, dass der geringfügige Anteil eingekaufter kleiner Rollen Auswirkungen auf die Dumpingberechnung hatte. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(40)

Sowohl nach der vorläufigen als auch nach der endgültigen Unterrichtung kritisierte die Hansol Group die Berücksichtigung von Jumbo-Rollen aus der Union bei der Dumpingberechnung für kleine Rollen. Wie in Erwägungsgrund 43 der vorläufigen Verordnung dargelegt, konnten aus Jumbo-Rollen, die nicht von der Hansol Group stammten, hergestellte kleine Rollen nicht aus der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises von Jumbo-Rollen, die zu kleinen Rollen weiterverarbeitet und als solche verkauft wurden, herausgerechnet werden, weil es nicht möglich war, den Weg von den verkauften kleinen Rollen bis zu den entsprechenden Jumbo-Rollen zurückzuverfolgen. Dieser Aspekt kommt nur deshalb zum Tragen, weil die Hansol Group kein Rückverfolgbarkeitssystem wie andere Veredlungsunternehmen in der Union hat. Auf jeden Fall, wie in den Erwägungsgründen 28 und 29 erwähnt, begrenzte die Kommission die Menge nicht von Hansol stammender Jumbo-Rollen, die eventuell in dieser rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises erfasst werden, indem sie die Berechnung derartiger Verkäufe auf das fragliche verbundene Veredlungsunternehmen begrenzte. Letzteres produzierte und verkaufte hauptsächlich kleine Rollen aus Jumbo-Rollen weiter, die im Untersuchungszeitraum von der Hansol Group hergestellt und bei ihr beschafft wurden. Die Einbeziehung dieser Rollen konnte sich aufgrund des relativ kleinen Anteils der Jumbo-Rollen, die nicht von der Hansol Group stammten, wenn überhaupt, nur geringfügig auf die Dumpingberechnung auswirken. Auf jeden Fall basierte die Dumpingberechnung auf dem Verkaufspreis für kleine Rollen, der unabhängig vom Ursprung der Jumbo-Rollen sehr wahrscheinlich identisch war. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(41)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Hansol Group vor, dass für bestimmte Geschäfte Transportkosten bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises zweimal abgezogen worden seien, und dieser doppelte Abzug sei auch beim rechnerisch ermittelten CIF-Preis vorgenommen worden, der als Nenner verwendet worden sei. Das Vorbringen wurde gebührend geprüft und es wurde festgestellt, dass für die Verkäufe des verbundenen Veredlungsunternehmens von kleinen Rollen, die über den verbundenen Händler bei der Hansol Group gekauft worden waren, in der Tat bestimmte Berichtigungsbeträge zweimal abgezogen worden waren. Bei der rechnerischen Ermittlung sowohl des Ausfuhrpreises als auch des CIF-Preises wurde dieser Fehler daher korrigiert.

(42)

Auch bezüglich der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises machte die Hansol Group geltend, dass hinsichtlich des Abzugs von Berichtigungsbeträgen vom Verkaufspreis kleiner Rollen an unabhängige Abnehmer bestimmte Mengen an nichtkoreanischem Grundstoff unzureichend berücksichtigt worden seien, was zu insgesamt überhöhten Berichtigungen geführt habe. Nach Prüfung dieses Vorbringens wurde festgestellt, dass es in der Tat nicht gerechtfertigt war, die Berichtigungen für die Berechnung eines koreanischen Ausfuhrpreises ab Werk auf den Teil kleiner Rollen anzuwenden, die aus Jumbo-Rollen aus Europa hergestellt worden waren. Dies wurde korrigiert, indem für eine repräsentative Menge von Verkäufen kleiner Rollen Berichtigungsbeträge nur bis zur CIF-Ebene abgezogen wurden. Anhand der vorliegenden Unterlagen konnte in der Tat festgestellt werden, dass der europäische Hersteller die Jumbo-Rollen an das mit Hansol verbundene Veredlungsunternehmen nach den CIP-Lieferbedingungen verkauft hatte. Der rechnerisch ermittelte CIF-Wert wurde für diese Verkäufe für den Ab-Werk-Wert des Anteils der Verkäufe mit koreanischem Ursprung als vergleichbar eingestuft.

(43)

Nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung erhob die Hansol Group Einwände dagegen, dass die revidierten Berichtigungen pro Stück als gewogener Durchschnitt für alle Warentypen berechnet worden seien, und schlug für einen Warentyp vor, dies auf den bei Verkäufen allein dieses Warentyps zwischen Unternehmen entstandenen spezifischen Berichtigungen zu basieren. Die Kommission war der Ansicht, dass die Menge der Einkäufe dieses bestimmten Warentyps durch das verbundene Veredlungsunternehmen, die für diese Berechnung im Untersuchungszeitraum herangezogen werden konnten, nicht ausreichend repräsentativ war, um als zuverlässige Grundlage für die Ermittlung der Berichtigungen zur Berechnung eines koreanischen Ausfuhrpreises ab Werk für diesen Warentyp zu dienen. Tatsächlich wurden die meisten Mengen dieses Warentyps über einen anderen verbundenen Einkaufskanal bezogen, der für diese Berechnung nicht herangezogen wurde. Außerdem konnte die Hansol Group nicht nachweisen, dass die Methode der Kommission zur Berechnung und Anwendung eines Durchschnitts nicht korrekt war. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(44)

Bezüglich der für Verkäufe über einen verbundenen Händler in der Union berechneten und angewandten VVG-Kosten stellte die Hansol Group nach der vorläufigen und erneut nach der endgültigen Unterrichtung den von der Kommission als Ausgabe in der Gewinn- und Verlustrechnungstabelle des verbundenen Händlers für Verwaltungsaufwendungen addierten Betrag in Frage. Hier erinnert die Kommission daran, dass der fragliche verbundene Händler von Hansol Korea und anderen verbundenen Veredlungsunternehmen einen Zuschuss für Verwaltungsaufwendungen erhalten hatte. Dieser war in der Gewinn- und Verlustrechnungstabelle des verbundenen Händlers als Einnahme erfasst und von der Kommission akzeptiert worden. Die Kommission hielt es unter diesen Umständen für angemessen, auch die entsprechenden Ausgaben, d. h. die Ausgaben für die Gehälter der fraglichen Manager, zu 100 % zu berücksichtigen. Diese Kosten wurden während des Kontrollbesuchs in Korea ermittelt, unter Verwendung des von der Kommission für den Untersuchungszeitraum bereitgestellten durchschnittlichen Wechselkurses in Euro umgerechnet und als Ausgabe in die Gewinn- und Verlustrechnungstabelle des verbundenen Händlers eingesetzt. Auf diese Weise wurde die Behandlung der Verwaltungsaufwendungen (auf der Einnahmenseite) durch die Behandlung der Gehälter der Manager (auf der Ausgabenseite) aufgewogen.

(45)

Die Hansol Group machte geltend, dass der verbundene Händler nur während eines Teils des untersuchten Zeitraums einen Umsatz erzielt habe und dass keiner der Manager an den Verkäufen der betroffenen Ware beteiligt gewesen sei. Daher sei die verwendete VVG-Zahl zu hoch angesetzt. Mit dem Ansatz der Kommission sollten die VVG-Kosten (auch die fraglichen Ausgaben) des verbundenen Händlers in Bezug auf seinen Gesamtumsatz ermittelt werden. Dieser Umsatz bezieht sich in seiner Gänze auf die betroffene Ware. Selbst wenn die letztendlich in Betracht gezogenen VVG-Kosten eventuell teilweise vor der Erzielung des Umsatzes entstanden wären, sind sie doch Teil dieses Umsatzes, da die Kosten zur Erzielung dieses Umsatzes entstanden sind. Die Kommission hielt die Vorgehensweise daher für richtig. Der Einwand wurde somit zurückgewiesen.

(46)

Sowohl nach der vorläufigen als auch der endgültigen Unterrichtung brachte die Hansol Group vor, die Kommission hätte die Verkäufe eines Warentyps über das verbundene Veredlungsunternehmen anders einreihen müssen, da dem Endabnehmer nicht der tatsächlich gekaufte, sondern ein anderer Warentyp in Rechnung gestellt wurde. Diesbezüglich stellte die Kommission bei ihrem Kontrollbesuch fest, dass das verbundene Veredlungsunternehmen von der Hansol Group eine gewisse Menge an Jumbo-Rollen kaufte, die den Entwickler Bisphenol S enthielten, diese Ware jedoch anschließend an einen unabhängigen Abnehmer als Ware mit dem Entwickler Bisphenol A verkauft wurde. Das Vorbringen wurde gebührend geprüft, und es ist Folgendes festzuhalten. Erstens handelt es sich bei den beiden Waren um eindeutig unterschiedliche Warentypen mit unterschiedlichen Produktionskosten, die auf dem koreanischen Inlandsmarkt zu unterschiedlichen Preisen verkauft werden. Zweitens stellt die Tatsache, dass das verbundene Veredlungsunternehmen in seiner Rechnungsstellung die Ware auf dem Unionsmarkt als einen anderen Warentyp verkauft hatte, an sich keinen triftigen Grund dar, die tatsächlichen Produktspezifikationen zum Zwecke des Preisvergleichs außer Acht zu lassen. Die Partei hatte keine Beweise dafür vorgelegt, dass die irreführende Warenbeschreibung in der Weiterverkaufsphase auch den Verkaufspreis betraf. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

2.3.   Vergleich

(47)

Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

(48)

Aufgrund der Stellungnahmen der Hansol Group nach der vorläufigen Unterrichtung wurde einem Vorbringen bezüglich der Berechnungsmethode und der Anwendung der Veredlungskosten stattgegeben. Diese Korrektur führte auch zur Feststellung eines ähnlichen Methodikfehlers in Bezug auf den Abzug bestimmter Berichtigungsbeträge für Transportkosten, der somit korrigiert wurde. Außerdem wurde nach der Stellungnahme der Hansol Group ein Flüchtigkeitsfehler bei der Berechnung berichtigt. Schließlich brachte die Hansol Group auch vor, dass mehrere Berichtigungen (in Zusammenhang mit Kreditkosten und Zollrückvergütung) hätten gewährt werden sollen und dass die Methodik für die Berechnung der Frachtkosten im betroffenen Land anhand der von der Hansol Group bereitgestellten Zuweisungsmethode überprüft werden solle. Die Kommission akzeptierte auch dieses Vorbringen und berichtigte entsprechend den Normalwert und/oder die Ausfuhrpreisberechnungen.

2.4.   Dumpingspanne

2.4.1.   Gewichtung der Dumpingspannen

(49)

Wie in Erwägungsgrund 46 der vorläufigen Verordnung erläutert, handelte es sich bei der für die Hansol Group ermittelten vorläufigen Dumpingspanne um eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für die Verkäufe von Jumbo-Rollen (Spanne von 0,5 % bis 5 % mit einer Gewichtung von 15 % bis 25 %) und für die Verkäufe von kleinen Rollen (Spanne von 10 % bis 15 % mit einer Gewichtung von 75 % bis 85 %). Diese Gewichtung basierte auf dem Verkaufsvolumen der Hansol Group in der Union an verbundene und unabhängige Abnehmer im Untersuchungszeitraum.

(50)

Sowohl nach der vorläufigen als auch nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Hansol Group vor, dass es für die Anwendung einer solchen Gewichtung keine Rechtsgrundlage gebe; ferner basiere die Gewichtung auf unbewiesenen Annahmen. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da die Gewichtung auf den eingeführten Mengen der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum basierte, wie von der Hansol Group angegeben. Die Kommission hält es für angemessen, die für die Verkäufe an unabhängige Parteien (zum anschließenden Weiterverkauf als kleine Rollen an unabhängige Abnehmer) ermittelte Gewichtung der Dumpingspanne an deren tatsächliche Gewichtung frei Grenze der Union im Untersuchungszeitraum anzupassen.

(51)

Die Hansol Group beanstandete ferner die Tatsache, dass die Kommission den als Nenner verwendeten CIF-Preis für die Verkäufe, die zunächst von verbundenen Parteien in der Union zu kleinen Rollen weiterverarbeitet wurden, bevor sie an unabhängige Verwender verkauft wurden, rechnerisch ermittelte. Sie schlug vor, die Kommission solle den durchschnittlichen gemeldeten CIF-Verrechnungspreis von Jumbo-Rollen oder einen berechneten durchschnittlichen CIF-Wert pro Tonne auf der Grundlage der Direktverkäufe der Hansol Group an unabhängige Abnehmer für diese Verkäufe verwenden. Sollte die Kommission keine der beiden genannten Methoden verwenden, ersuchte die Hansol Group die Kommission, alternativ einen Antidumpingzoll in Form eines bestimmten Betrags pro Tonne statt eines Wertzolls anzuwenden. Die Partei machte geltend, dass ein Zoll in Form eines bestimmten Betrags pro Tonne ihre Bedenken, der in Form eines Wertzolls vereinnahmte Antidumpingzoll würde die Höhe des festgestellten Dumpings überschreiten, ausräumen werde.

(52)

Das letztere Argument wird speziell in den Erwägungsgründen 127 und 128 behandelt und akzeptiert. Daher braucht die Kommission nicht auf die beiden Optionen für von der Hansol Group vorgeschlagene alternative CIF-Werte einzugehen, da sie gegenstandslos werden.

(53)

Nach der endgültigen Unterrichtung bemängelte die Hansol Group den Abzug der Kreditkosten bei der Berechnung des rechnerisch ermittelten CIF-Werts. Diesem Einwand konnte stattgegeben werden. Zudem hatten die in den Erwägungsgründen 41 und 42 beschriebenen Änderungen Auswirkungen auf den als Nenner verwendeten CIF-Preis.

(54)

Unter Berücksichtigung der Änderungen bei der Festlegung des Ausfuhrpreises, des Normalwerts und des CIF-Preises, wie in den Erwägungsgründen 41, 42, 48 und 53 dargelegt, und unter Bestätigung der anderen Feststellungen in den Erwägungsgründen 25 bis 47 der vorläufigen Verordnung lag die endgültige gewichtete durchschnittliche Dumpingspanne der Hansol Group, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt bei 10,3 %. Wie in den Erwägungsgründen 49 und 50 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde die residuale Dumpingspanne in derselben Höhe festgelegt.

3.   SCHÄDIGUNG

3.1.   Einleitung

(55)

Die Hansol Group behauptete, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht verschlechtert habe, weil sich zahlreiche Schädigungsindikatoren positiv entwickelt hätten oder stabil gewesen seien. Diese Behauptung wurde bereits in den Erwägungsgründen 95 und 96 der vorläufigen Verordnung widerlegt und wird hiermit endgültig zurückgewiesen.

(56)

Damit der Schluss gezogen werden kann, dass eine bedeutende Schädigung vorliegt, muss die Schadensanalyse nicht zwangsläufig ergeben, dass jeder einzelne Indikator auf eine Schädigung hinweist. Denn nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung sind weder einer noch mehrere der relevanten Schadensfaktoren notwendigerweise ausschlaggebend. In diesem Fall handelt es sich um eine bedeutende Schädigung. Dies wird insbesondere deutlich durch die Höhe der Rentabilität, die preisbezogenen Indikatoren und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union. Alle in die Stichprobe einbezogenen Hersteller verzeichneten eine starke lineare Abnahme bei Gewinnen und Cashflows, die zeitgleich mit dem Anstieg der Einfuhren aus der Republik Korea erfolgte. Außerdem blieb das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union relativ stabil, doch da sich diese Entwicklung im Kontext einer erheblichen Zunahme des Unionsverbrauchs (+ 15 %) vollzog, schrumpfte der Marktanteil der Unionshersteller eigentlich. Selbst wenn einige Schadensindikatoren wie Kapazitätsauslastung, Beschäftigung, Arbeitskosten und Investitionen keinen entscheidenden Aufschluss über die Schädigung der Unionshersteller geben konnten, stehen sie weder im Widerspruch zur Feststellung einer bedeutenden Schädigung, noch schließen sie diese aus.

(57)

Auf die spezifischen Argumente der Hansol Group zu bestimmten Schadensindikatoren wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen.

3.2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(58)

Da keine Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 51 und 52 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.   Unionsverbrauch

(59)

Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 53 bis 55 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

3.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(60)

Die Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Untersuchungszeitraum lag weit über der Menge, die als geringfügig zu bezeichnen wäre (7).

(61)

Da keine Stellungnahmen zur Menge und zum Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 56 bis 58 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.2.   Preis der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(62)

Aufgrund der begrenzten Einfuhrmenge (13,6 % des Unionsverbrauchs) stufte die Hansol Group die vorläufig festgestellte Unterbietungsspanne von 8,1 % als unerheblich ein. Sie brachte vor, dass im Bericht des WTO-Panels über „DRAM-Chips“ (8)„erheblich“ soviel beinhalte wie bedeutend, wichtig, folgenreich, mehr als eine nominale/geringe Veränderung (important, major, consequential, more than just a nominal/marginal movement). Sie führte auch zwei Fälle an („schweres Natriumcarbonat“ (9) und „bestimmte optische Laserabnehmersysteme“ (10)), in denen die Kommission der Ansicht war, dass die Unterbietungsspanne begrenzt ist.

(63)

Die Kommission wies die Vorbringen der Hansol Group aus folgenden Gründen zurück. Erstens war im Fall von „schwerem Natriumcarbonat“ der Marktanteil der Einfuhren wesentlich geringer (3,2 % vor 1983, 1,4 % danach) als im vorliegenden Fall, selbst wenn die Kommission eine Unterbietungsspanne von 6 % als nicht nennenswert betrachtete. Zweitens betraf der Beschluss für „bestimmte optische Laserabnehmersysteme“ in erster Linie nichthomogene Waren mit einer großen Bandbreite an Merkmalen und technischen Unterschieden, die einer raschen technologischen Entwicklung unterliegen, was im Fall von LWTP nicht zutrifft. Schließlich vertrat die Kommission die Auffassung, dass eine Unterbietungsspanne von 8,1 % für LWTP angesichts des erheblichen Umfangs der gedumpten Einfuhren und ihres starken Anstiegs im Bezugszeitraum bedeutend war. Wie in Erwägungsgrund 67 angegeben, war die festgestellte endgültige Unterbietungsspanne sogar noch höher als die vorläufige, wodurch das Argument, die Spanne sei als geringfügig zu betrachten, ebenfalls widerlegt wird.

(64)

Das Vorbringen der Hansol Group, die Berechnung der Unterbietung sei nicht rechtmäßig, wurde aus ähnlichen Gründen, wie unter Abschnitt 6.1 dargelegt, zurückgewiesen.

(65)

Damit für die endgültige Phase der Untersuchung dieselbe Methodik angewandt wurde wie bei der Dumpingberechnung, wurde beschlossen, die Preisunterbietung anhand derselben Gewichtung wie unter Abschnitt 2.4.1 dieser Verordnung zu berechnen. Bei der für die Hansol Group ermittelten Unterbietungsspanne handelte es sich um einen gewogenen Durchschnitt der Spannen, die für die Verkäufe von Jumbo-Rollen (Spanne von — 5 % bis 0 % mit einer Gewichtung von 15 % bis 25 %) und für die Verkäufe von kleinen Rollen (Spanne von 10 % bis 20 % mit einer Gewichtung von 75 % bis 85 %) ermittelt wurden. Dieser Ansatz und die unter Abschnitt 2 erläuterten Berichtigungen führten zu einer Änderung der vorläufig festgestellten Preisunterbietungspanne.

(66)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Hansol Group vor, dass die Kommission keine Konsequenzen aus der für einen Teil der Verkäufe festgestellten negativen Unterbietungsspanne gezogen und damit gegen Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung verstoßen habe. Dieses Vorbringen wurde jedoch zurückgewiesen, da die Kommission im Einklang mit ihrer üblichen Vorgehensweise ihre Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Unterbietungsspanne insgesamt zog.

(67)

Die endgültige Unterbietungsspanne beträgt 9,4 %.

(68)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Preis der Einfuhren aus dem betroffenen Land eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 59 bis 64 der vorläufigen Verordnung mit Ausnahme der Unterbietungsspanne, wie in den vorherigen Erwägungsgründen erläutert, bestätigt.

3.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

3.5.1.   Makroökonomische Indikatoren

3.5.1.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(69)

Die Hansol Group argumentierte, die Lage des Wirtschaftszweigs der Union habe sich nicht verschlechtert, weil die Produktionsergebnisse — mit Ausnahme eines Unternehmens — beeindruckend seien und einige Unionshersteller ihre Produktionskapazität und ihre Produktionsauslastung erhöht hätten. Sie merkte auch an, dass eine nahezu volle Kapazitätsauslastung vorgelegen habe.

(70)

Bezüglich der Produktion ging jedoch aus Erwägungsgrund 70 der vorläufigen Verordnung hervor, dass die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union um insgesamt ein Prozent zurückging. Dieser negative Trend entspricht der Feststellung, dass der Wirtschaftszweig angesichts der hohen Fixkosten bedeutend geschädigt wurde. Diese allgemeine Feststellung kann nicht durch die Lage einiger einzelner Hersteller widerlegt werden. Die erhebliche Zunahme der Produktion eines nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellers war ohnehin nur das mathematische Ergebnis der Wiederaufnahme des Betriebs, der vorübergehend eingestellt worden war, wie in Erwägungsgrund 71 der vorläufigen Verordnung erläutert. Zudem ließ ein Hersteller die Produktion von LWTP auslaufen. Dies erfolgte bei steigendem Unionsverbrauch im Bezugszeitraum (+ 15 %). In früheren Fällen, wie bei „bestimmten Kerzen“ (11), stellte die Kommission eine Schädigung bei steigender Produktion fest (was bei LWTP nicht zutrifft), weil diese Steigerung niedriger ausgefallen war als der Anstieg des Unionsverbrauchs.

(71)

Hinsichtlich der Produktionskapazität ist anzumerken, dass es entgegen der Behauptung der Partei nicht zutrifft, dass mit Ausnahme eines Unternehmens alle Hersteller in der Union ihre Produktionskapazität steigerten. Der in Erwägungsgrund 71 der vorläufigen Verordnung genannte Unionshersteller steigerte seine Produktionskapazität an sich nicht. Er nahm lediglich eine Produktionsanlage wieder in Betrieb, die 2012 für die Produktion nicht zur Verfügung stand und folglich in dem Jahr nicht als vorhandene Kapazität betrachtet werden konnte. Außerdem wurden in Erwägungsgrund 70 der vorläufigen Verordnung die Schwierigkeiten eines in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens bei der Produktion unterstrichen.

(72)

Bezüglich der Kapazitätsauslastung geht aus Tabelle 4 der vorläufigen Verordnung keine Zunahme, sondern ein Rückgang der Kapazitätsauslastung innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum hervor. Die erhebliche Zunahme der Kapazitätsauslastung eines Herstellers war das Ergebnis der Wiederaufnahme des Betriebs nach dem in Erwägungsgrund 71 der vorläufigen Verordnung festgestellten Betriebstopp.

(73)

Obwohl eine Kapazitätsauslastung von 92 % durchaus hoch erscheinen mag, wird außerdem die Ansicht vertreten, dass ein Unterschied von 8 % zwischen Kapazität und tatsächlicher Auslastung, insbesondere in einem Wirtschaftszweig mit hohen Fixkosten, durchaus nennenswert ist. LWTP-Hersteller müssen ihre Auftragsbücher konstant füllen, regelmäßig verkaufen und produzieren, um bei ihren Produktionslinien Leerlauf zu vermeiden. Papierhersteller verkaufen eine Ware lieber zu einem geringeren Preis, als weniger zu produzieren, da stillstehende Anlagen zu einer noch größeren Schädigung führen würden. Da die Papierindustrie sehr kapitalintensiv ist und der Spielraum bei der Gestaltung des Verkaufspreises häufig gering ist, ist eine hohe Kapazitätsauslastung für die Rentabilität von wesentlicher Bedeutung. Somit können marginale Veränderungen bei der Kapazitätsauslastung für den Erfolg oder das Scheitern eines Unternehmens ausschlaggebend sein. Was den Unterschied von 8 % betrifft, so entspricht dies 32 240 Tonnen der LWTP-Produktion, ein Wert, der über der Einfuhrmenge der Hansol Group im Jahr 2015 liegt. Außerdem verfügen die Unionshersteller über Mehrzweckanlagen mit „swing capacity“ und können problemlos mehr Kapazitäten anbieten, wie in Erwägungsgrund 125 der vorläufigen Verordnung unterstrichen wurde. Die „swing capacity“ kann jedoch nicht in einem Markt eingesetzt werden, auf dem gedumpt wird.

(74)

Folglich wurden die Vorbringen abgewiesen und, da keine anderen Stellungnahmen eingingen, die Feststellungen in den Erwägungsgründen 69 bis 72 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.1.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(75)

Die Hansol Group behauptete, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht verschlechtert habe, weil die Unionshersteller i) ihre Verkäufe in der Union gesteigert hätten und ii) beschlossen hätten, ihre Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt zu verringern, um sich auf Drittlandsmärkte konzentrieren zu können.

(76)

Diese Vorbringen wurden zurückgewiesen: Denn selbst wenn die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum um 1 % zunahm, konnten die Hersteller doch nicht umfassend vom Anstieg des Unionsverbrauchs (+ 15 %) profitieren. Dies schlug sich in einem erheblichen Verlust an Marktanteilen nieder. Was die Behauptung bezüglich der Verringerung der Verkäufe auf dem Unionsmarkt betrifft, so steht dies im Widerspruch zum ersten Teil der Behauptung.

(77)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 73 bis 75 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.1.3.   Beschäftigung, Arbeitskosten und Produktivität

(78)

Die Hansol Group argumentierte, die Lage des Wirtschaftszweigs der Union habe sich nicht verschlechtert, weil Tabelle 6 der vorläufigen Verordnung die gute Leistung des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf die Beschäftigung zusammenfasse. Ferner stellte die Partei fest, es gebe keine Inflation, die einen Anstieg der Arbeitskosten erklären könne.

(79)

Hinsichtlich der Beschäftigung war die Kommission nicht der Ansicht, dass der Wirtschaftszweig der Union eine gute Leistung aufweist. Wie in der vorläufigen Verordnung hervorgehoben, kam sie vielmehr zu dem Ergebnis, dass die Beschäftigung um 1 % zurückging. Dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier zufolge nahm das Beschäftigungsniveau für zwei der Unionshersteller erheblich zu. Angesichts der Größe dieser Hersteller schlug sich dies in absoluten Zahlen nur in wenigen Arbeitsplätzen und für den gesamten Wirtschaftszweig der Union insgesamt sogar in einem Rückgang nieder. Berücksichtigt man, dass in diesem speziellen Wirtschaftszweig das Beschäftigungsniveau eng mit der Produktion verknüpft ist, kann die Beschäftigung ohnehin nicht als Indikator betrachtet werden, der für die Schädigung der Unionshersteller ausschlaggebend ist.

(80)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderte die Hansol Group, die Arbeitskräfte von zwei Unionsherstellern aufgrund ihrer spezifischen Situation aus Tabelle 6 der vorläufigen Verordnung herauszunehmen. Diese Forderung wurde abgelehnt, weil keine Begründung vorgelegt wurde, die es der Kommission gestattet hätte, bei der Analyse der makroökonomischen Schädigungsindikatoren von ihrer normalen Vorgehensweise abzuweichen.

(81)

Was die Arbeitskosten betrifft, muss Erwägungsgrund 86 der vorläufigen Verordnung dahin gehend interpretiert werden, dass die Zunahme bei den Arbeitskosten im Lichte der jährlichen Inflationsraten nicht zu hoch schien.

(82)

Entsprechend wurden die Vorbringen abgewiesen und, da keine anderen Stellungnahmen eingingen, die Feststellungen in den Erwägungsgründen 77 bis 79 sowie 85 und 86 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.1.4.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(83)

Die Hansol Group forderte, die Preise der Unionshersteller in der Union näher zu überprüfen. Die Partei machte geltend, einige Unionshersteller hätten ihre Verkaufspreise erhöht, und zog damit in Zweifel, dass im Untersuchungszeitraum keine Preissteigerungen der Unionshersteller stattgefunden hätten. Des Weiteren brachte die Hansol Group vor, dass der Preisrückgang, der 2013 und 2014 stattgefunden habe, dadurch entstanden sei, dass ein Unionshersteller den Unionsmarkt mit Waren überflutet habe, die er in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) nicht habe verkaufen können.

(84)

Diese Vorbringen wurden zurückgewiesen. Bezüglich der ersten Behauptung ist anzumerken, dass die Tatsache, dass einige Hersteller eine Reihe von Preiserhöhungen angekündigt hatten, nicht bedeutet, dass alle Erhöhungen auch vorgenommen wurden. Die Behauptung der Partei basiert auf Preiserhöhungen für Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an seine verbundenen Unternehmen, auf die nur ein kleiner Teil des Unionsverbrauchs entfällt. Tabelle 7 der vorläufigen Verordnung zufolge, die auf überprüften Zahlen basiert, kam es in der Union nicht zu einem allgemeinen Preisanstieg. Schließlich erfolgte der Rückgang der Verkaufspreise zwischen 2013 und 2014 nach Tabelle 3 der vorläufigen Verordnung zeitgleich mit dem stärksten Rückgang der Einfuhrpreise aus der Republik Korea.

(85)

Bezüglich der zweiten Behauptung geht aus Tabelle 5 der vorläufigen Verordnung (Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt) keine angebliche Überflutung des Marktes hervor. Zwischen 2013 und 2014 sank der Index von 101 auf 97.

(86)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 82 bis 84 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.1.5.   Lagerbestände

(87)

Die Hansol Group argumentierte, die Lage des Wirtschaftszweigs der Union habe sich nicht verschlechtert, weil sich die Lagerbestände sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen verringert hätten und es daher für den Wirtschaftszweig der Union nicht schwierig gewesen sei, seine Produktion zu verkaufen.

(88)

Die oben ausgeführten Vorbringen wurden zurückgewiesen, da im Allgemeinen die gleichartige Ware auf der Grundlage spezifischer Bestellungen der Verwender hergestellt wird, wie in Erwägungsgrund 88 der vorläufigen Verordnung festgestellt. Bestände gelten also nicht als wichtiger Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig, weil sie mit der Produktion verknüpft sind und sie im Bezugszeitraum konsistent nicht größer als eine Monatsproduktion waren.

(89)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 87 und 88 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.1.6.   Rentabilität und Investitionen

(90)

Die Hansol Group behauptete, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht verschlechtert habe, weil sich seine Investitionen im Untersuchungszeitraum mehr als verdoppelt hätten. Ihrer Meinung nach untermauern Tabelle 10 der vorläufigen Verordnung und die aktenkundigen Beweise nicht die Feststellung in Erwägungsgrund 93 der vorläufigen Verordnung, dass die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller nur gerade so viel investiert hätten, wie zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich gewesen sei. Des Weiteren brachte sie vor, zwei in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller hätten 2014 größere Investitionen getätigt.

(91)

Diese Vorbringen wurden jedoch zurückgewiesen, da trotz der Tatsache, dass sich die Investitionen verdoppelten, das absolute Investitionsniveau begrenzt blieb, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Wert einer neuen Produktionslinie für LWTP auf 120 Mio. EUR geschätzt wird. Wie in Erwägungsgrund 119 der vorläufigen Verordnung dargelegt, verschob der Wirtschaftszweig der Union einige Investitionen aufgrund sinkender Gewinne.

(92)

Dieselbe Partei verlangte auch eine Neubewertung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, weil die Probleme eines in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers angeblich durch Faktoren bedingt waren, die nicht auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen gewesen seien, sondern vielmehr auf enorme Kosten in Zusammenhang mit der Schließung von zwei Papierfabriken sowie zusätzlich auf die Rückstellungen eines weiteren Unternehmens zur Deckung künftiger Zahlungen für Antidumpingzölle in den USA. Sie führte weiter aus, dass bezüglich der Marktstrategien der beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen für unterschiedliche geografische Märkte Verzerrungen herausgenommen werden sollten, und behauptete, dass dieselben Unternehmen im Untersuchungszeitraum erhebliche Gewinne erzielt hätten.

(93)

Die Kommission vertrat die Ansicht, dass eine Neubewertung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nicht erforderlich ist, weil alle geltend gemachten außerordentlichen Kosten bereits bei der Ermittlung der Rentabilität in der vorläufigen Untersuchung isoliert und herausgerechnet wurden. Wie in Erwägungsgrund 90 der vorläufigen Verordnung festgestellt, ermittelte die Kommission die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ferner als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes, d. h., die Rentabilität auf Märkten außerhalb der Union wurde außer Acht gelassen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(94)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 89 bis 91 und — in Bezug auf Investitionen — in Erwägungsgrund 93 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.1.7.   Höhe der Dumpingspanne, Wachstum, Cashflow, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(95)

Da keine Stellungnahmen in Bezug auf die Höhe der Dumpingspanne, das Wachstum, den Cashflow, die Kapitalrendite und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 76, 80, 81, 92, 93 hinsichtlich der Kapitalrendite und 94 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.2.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(96)

Aufgrund der in den Erwägungsgründen 55 bis 95 zusammenfassend dargestellten Analyse der Stellungnahmen wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 95 bis 98 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   SCHADENSURSACHE

(97)

Die Hansol Group brachte vor, die Schädigung könne nicht auf die Einfuhren gedumpter Waren aus dem betroffenen Land zurückgeführt werden, sondern sei Folge der Antidumpingmaßnahmen der USA gegen einen Unionshersteller der Stichprobe, der Herstellungskosten im Zusammenwirken mit den Wechselkursen sowie des Preises für phenolfreies LWTP. Zum größten Teil wiederholte die Hansol Group damit die Argumente, die sie bereits bei der vorläufigen Sachaufklärung vorgebracht hatte. In den Erwägungsgründen 98 bis 101 wird auf alle diese Argumente eingegangen.

(98)

Was die Dumpingmaßnahme der USA betrifft, so hat die Kommission darauf hingewiesen, dass in Erwägungsgrund 109 der vorläufigen Verordnung anerkannt wurde, dass diese tatsächlich einen gewissen Einfluss auf den fraglichen Unionshersteller hatte. Dieser Einfluss beschränkte sich zwar nicht auf das genannte Unternehmen, aber wie in Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung ausgeführt wird, hatte er im Untersuchungszeitraum so gut wie gar keine Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union insgesamt. In Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung wurde nachgewiesen, dass die USA hohe Zölle nur für einen Unionshersteller einführten, diese jedoch 2015 aufgehoben wurden und der in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller sie durch Steigerung seiner Ausfuhren in andere Märkte teilweise kompensieren konnte. Ob der fragliche in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller die entgangenen Verkäufe in den USA vollständig ausgleichen und sich erholen konnte, ist irrelevant, da diese Umstände sich auf die meisten diesen Unionshersteller betreffenden Daten nicht auswirken würden, wie in Erwägungsgrund 109 der vorläufigen Verordnung festgestellt wird. Entgegen den Behauptungen der Hansol Group gab es zu der Zeit, als in den USA hohe Zölle galten, keine Schwemme von LWTP mit Ursprung in der Union (diese Behauptung wird in Erwägungsgrund 85 ausführlicher widerlegt) und im Jahr 2015 keinen Anstieg der Verkaufspreise (wie aus den Tabellen 3 und 7 der vorläufigen Verordnung hervorgeht). Auf der Grundlage des Vorstehenden sowie der Feststellungen im Zuge der vorläufigen Sachaufklärung wurde der Schluss gezogen, dass die Antidumpingmaßnahmen der USA keine fallenden Preise und kein Absinken der Rentabilität auf dem Unionsmarkt zur Folge hatten.

(99)

Was die Herstellungskosten betrifft, so konzentrierte sich die Partei zunächst nur auf den Zeitraum 2014-2015. Nach der endgültigen Unterrichtung dehnte sie die Behauptung auf den gesamten Untersuchungszeitraum aus und machte geltend, dass der Anstieg der Rohstoffpreise zusammen mit dem sinkenden Kurs des Euro den Wirtschaftszweig der Union besonders stark in Mitleidenschaft gezogen habe. Es stellte sich jedoch heraus, dass der Rückgang der Rentabilität im Bezugszeitraum auf die gegenläufige Entwicklung der Kosten (+ 3 %) und Preise (– 11 %) zurückging, wobei der Rückgang der Preise noch stärker ausfiel als der Kostenanstieg. Auf der Grundlage des Vorstehenden sowie der Feststellungen im Zuge der vorläufigen Sachaufklärung wurde der Schluss gezogen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus der Republik Korea durch den Kostenstieg nicht aufgehoben wird.

(100)

Was die Auswirkungen des Preises für phenolfreies LWTP betrifft, so stehen die angeblich höheren Preise einiger mit dem ausführenden Hersteller verbundener Unternehmen nicht im Widerspruch zu der Gesamtfeststellung in Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung, dass „die Verkaufsstückpreise für phenolfreies LWTP im Bezugszeitraum nicht so stark fielen wie die Verkaufsstückpreise für phenolhaltiges LWTP“. Auf die genannten Unternehmen entfällt nur ein geringer Teil des Unionsverbrauchs. Auf der Grundlage des Vorstehenden sowie der Feststellungen im Zuge der vorläufigen Sachaufklärung wurde der Schluss gezogen, dass der Preisverfall beim Wirtschaftszweig der Union nicht auf den angeblichen Rückgang des Preises für phenolfreies LWTP zurückgeführt werden kann.

(101)

Die Hansol Group machte geltend, die Kommission solle, auch wenn keiner der angegebenen Faktoren für sich genommen ausschlaggebend gewesen sei, die tatsächlichen Ursachen der behaupteten Schädigung einschließlich ihres kombinierten Effektes näher untersuchen. Dieses Vorbringen wurde jedoch zurückgewiesen, da die Kommission eine solche kombinierte Bewertung in Erwägungsgrund 121 der vorläufigen Verordnung bereits vorgenommen hat und nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen keine neuen Elemente vorgebracht wurden.

(102)

Aufgrund dieser Sachlage und da keine anderen Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 99 bis 121 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   INTERESSE DER UNION

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(103)

Laut dem Beschwerdeführer könnte den Unionsherstellern in der Zukunft eine weitere Schädigung drohen, da die Hansol Group angekündigt hat, ihre Thermopapierkapazitäten bis 2019 beträchtlich zu erhöhen. Angesichts der Feststellungen zur bedeutenden Schädigung nahm die Kommission keine Analyse der drohenden Schädigung vor.

(104)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 123 bis 128 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Interessen anderer interessierter Parteien

(105)

Die Regierung Koreas wiederholte ihr in Erwägungsgrund 132 der vorläufigen Verordnung wiedergegebenes Vorbringen, ohne zusätzliche Belege vorzulegen. Dieses Vorbringen war bereits im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung zurückgewiesen worden.

(106)

Die Regierung Koreas machte ebenfalls geltend, etwaige Maßnahmen lägen nicht im Interesse der Union, da zahlreiche europäische Veredlungsunternehmen und Einführer bei der Anhörung im September 2016 Einwände vorgebracht hätten (siehe Erwägungsgrund 5 der vorläufigen Verordnung); außerdem würden sich etwaige Maßnahmen nachteilig auf in der Veredlung tätige Tochterunternehmen der Hansol Group auswirken, die den nachgelagerten Teil des LWTP-Wirtschaftszweigs ausmachen, und die Unionshersteller seien Großunternehmen, die in der Veredlung tätigen Tochterunternehmen der Hansol Group dagegen größtenteils kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“), die die Preise kaum beeinflussen könnten.

(107)

Diese Vorbringen wurden zurückgewiesen. Wie in Erwägungsgrund 109 näher ausgeführt, hat die Untersuchung nicht ergeben, dass eine Mehrheit von Veredlungsunternehmen und Einführern in der Union gegen die Maßnahmen ist. Außerdem ließ sich nicht feststellen, in welchem Maße die Tochterunternehmen der Hansol Group in der Union durch Maßnahmen in Mitleidenschaft gezogen würden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die negativen Ergebnisse eines dieser Tochterunternehmen auf Missmanagement zurückgehen, wie die Hansol Group selbst betont hat. Zur Größe der in der Veredlung tätigen Tochterunternehmen der Hansol Group wird angemerkt, dass sie letztlich zu einer großen Unternehmensgruppe gehören. Da die Hansol Group die mangelnde Bereitschaft der Endkunden, Preiserhöhungen zu akzeptieren, selbst eingeräumt hat, wird der Schluss gezogen, dass die Kunden in Preisverhandlungen über Verhandlungsmacht verfügen.

(108)

Die Hansol Group brachte vor, die nachgelagerten Wirtschaftszweige der Union seien fast einstimmig gegen die Einführung von Maßnahmen; laut den Akten, die von interessierten Parteien eingesehen werden können, hätten sich mindestens 36 unabhängige Veredlungsunternehmen und Endverwender entschieden in diesem Sinne geäußert. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Partei vor, die Kommission habe außer Acht gelassen, dass sich die Mehrheit der mitarbeitenden Veredlungsunternehmen und Endverwender aus dem nachgelagerten Wirtschaftszweig der Union gegen die Einführung von Maßnahmen ausgesprochen habe. Dann wurde geltend gemacht, die Tatsache, dass nicht alle nachgelagerten Wirtschaftszweige der Union ihre Ablehnung von Maßnahmen deutlich gemacht hätten oder viele ihren Standpunkt nach der vorläufigen Unterrichtung nicht erneut zum Ausdruck gebracht hätten, ändere nichts an ihrer Ablehnung.

(109)

Diese Vorbringen wurden zurückgewiesen. In Erwägungsgrund 129 der vorläufigen Verordnung wird auf die begrenzte Mitarbeit einiger Parteien eingegangen. Viele nachgelagerte Wirtschaftszweige der Union machten in der Untersuchung keine Angaben und kein nachgelagerter Wirtschaftszweig gab nach der vorläufigen oder endgültigen Unterrichtung eine Stellungnahme ab. Dieses Schweigen konnte nicht als Ablehnung der Maßnahmen ausgelegt werden, sondern als „unbekannter Standpunkt“. Wie in Erwägungsgrund 130 der vorläufigen Verordnung erwähnt, sind diejenigen Veredlungsunternehmen, die die Einführung von Maßnahmen befürworteten, im Hinblick auf die gekaufte Menge an LWTP als bedeutender zu gewichten als die, die sich nicht äußerten oder sich gegen die Maßnahmen aussprachen. Nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung sprach sich ein weiteres Veredlungsunternehmen für die Maßnahmen aus. Auch der Verband der europäischen Papierindustrie, der letztlich viele nachgelagerte Wirtschaftszweige vertritt, unterstützte die Maßnahmen sowohl in der Anfangsphase als auch in der endgültigen Phase. Was die für interessierte Parteien einsehbaren Akten betrifft, so geht aus ihnen hervor, dass etwa ein Drittel der im vorangehenden Erwägungsgrund gezählten unabhängigen Veredlungsunternehmen und Endverwender sich zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens vor der vorläufigen Unterrichtung gegen Maßnahmen aussprachen.

(110)

Die Hansol Group brachte vor, die Maßnahmen liefen den Interessen der europäischen Unternehmen zuwider, weil der Unionsmarkt als ein Duopol/Oligopol definiert werden könne und der Wettbewerb gefördert werden solle, da es keine alternativen Bezugsquellen gebe, die Unionshersteller keine wettbewerbsfähige Infrastruktur besäßen und nicht in der Lage seien, ihre Produktion effizient auf LWTP umzustellen, weil es sehr unwahrscheinlich sei, dass der kleinere Unionshersteller eine unternehmerische Entscheidung rückgängig mache, die eine höhere Rentabilität zur Folge habe, und weil das Überleben der in den nachgelagerten Wirtschaftszweigen tätigen europäischen KMU durch die beschränkte Versorgungssicherheit in Verbindung mit unangemessenen Preisen ernstlich bedroht sei. Darüber hinaus würden die Maßnahmen den Wettbewerb ausschalten und einen Rückgang der Beschäftigung bei den Verwendern bewirken.

(111)

Diese Vorbringen wurden zurückgewiesen. Die Tatsache, dass in der Union nur wenige Hersteller existieren, ist für sich genommen irrelevant, und es deutet, wie in Erwägungsgrund 115 der vorläufigen Verordnung erläutert, in den vorliegenden Unterlagen nichts auf wettbewerbswidriges Verhalten hin. Nach Randnummer 131 der vorläufigen Verordnung gibt es in der Union verschiedene Bezugsquellen. Zusätzliche Alternativen sind vorhanden, nämlich die Einfuhren der Hansol Group (zu fairen Preisen) sowie geringfügige Einfuhren aus anderen Drittländern. Das Vorbringen zum Fehlen einer wettbewerbsfähigen Infrastruktur steht unter anderem im Widerspruch zu einer Stellungnahme der Hansol Group vom 8. Dezember 2016, in der der Wirtschaftszweig der Union als „leistungsstark“ beschrieben wird. Was den kleineren Unionshersteller betrifft, so ist er offen dafür, seine Entscheidung zu revidieren, wenn sich die Aussichten für LWTP verbessern. In Bezug auf die nachgelagerten Wirtschaftszweige wird die Auffassung vertreten, dass ihnen die beträchtliche Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Erwägungsgrund 73), die verschiedenen oben genannten Bezugsquellen und der wiederhergestellte Wettbewerb auf dem Unionsmarkt zugutekommen werden.

(112)

Die Hansol Group behauptete auch, die Maßnahmen liefen dem Interesse der Verbraucher zuwider, die dann kein LWTP zu angemessenen Preisen zur Verfügung hätten. Mangels stichhaltiger Beweise für diese Behauptung wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(113)

Die Hansol Group machte außerdem geltend, die Maßnahmen würden nicht nur zu einer Flut von kleinen Rollen aus China, sondern auch zum Entstehen neuer Veredlungsfabriken mit freiem Zugang zu Rohstoffen an den Grenzen der Union und damit zur Schließung zahlreicher Veredlungsunternehmen in der Union führen. Mangels stichhaltiger Beweise für diese Behauptung wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(114)

Da zu den Interessen anderer interessierter Parteien keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 129 bis 134 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.   Sonstige Vorbringen

(115)

Die Hansol Group brachte vor, eine Gruppe ausgewählter europäischer Unternehmen trachte danach, ihre Gewinne künstlich hochzutreiben, indem sie die Kommission zum Missbrauch des Antidumpinginstruments zu veranlassen suche.

(116)

Für diese Behauptungen wurden keine weiteren Beweise vorgelegt. Die Kommission betonte, dass die Untersuchung auf der Grundlage des geltenden Rechtsrahmens und unter Einhaltung der höchstmöglichen Standards für Neutralität und Transparenz durchgeführt wurde.

5.4.   Schlussfolgerung zum Interesse der Union

(117)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsinteresse eingingen, wird die Feststellung in Erwägungsgrund 135 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

6.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(118)

Nach der vorläufigen Unterrichtung gab keine der Parteien eine Stellungnahme zur angestrebten Gewinnspanne ab, die zur vorläufigen Berechnung der Zielpreisunterbietung verwendet wurde. Auch in der endgültigen Phase gab es hierzu keine Stellungnahmen.

(119)

Die Hansol Group stellte die Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 zur Berechnung der Schädigung seitens der Kommission infrage und brachte vor, Artikel 2 Absatz 9 erscheine unter den Dumpingbestimmungen der Grundverordnung und könne nicht analog zur Berechnung der Schadensspanne herangezogen werden. Die Partei bemängelte, dass die Berechnung zu großen Teilen auf berichtigten Verkaufsgeschäften für kleine Rollen beruhe, einer anderen, von der Untersuchung nicht betroffenen Ware. Nach Ansicht der Hansol Group stünden die von ihren verbundenen Veredlungsunternehmen getätigten Verkäufe von kleinen Rollen in die Union und die Verkäufe von Jumbo-Rollen durch den Wirtschaftszweig der Union in keinem Wettbewerbsverhältnis und die Kommission verstoße, indem sie die Schadensspanne auf der Grundlage der Verkaufspreise für eine Ware berechne, bei der es sich nicht um die gleichartige Ware im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung handele, gegen Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung. Zur Untermauerung ihres Standpunktes in Bezug auf den ursächlichen Zusammenhang verwies die Partei auf Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung, auf den Bericht des WTO-Berufungsgremiums — China — GOES (12) und den WTO-Panelbericht — China — Röntgengeräte (13).

(120)

Mit der Berechnung einer Schadensspanne soll ermittelt werden, ob es für die Beseitigung der Schädigung durch die gedumpten Einfuhren ausreichen würde, auf den Ausfuhrpreis der gedumpten Einfuhren einen niedrigeren Zollsatz (als den auf der Dumpingspanne beruhenden Zollsatz) anzuwenden. Diese Bewertung sollte auf dem Ausfuhrpreis frei Grenze der Union beruhen, da diese Stufe als mit dem Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar erachtet wird. Bei Ausfuhrverkäufen über verbundene Einführer wurde der Ausfuhrpreis analog zum Vorgehen bei der Berechnung der Dumpingspanne anhand des Weiterverkaufspreises an den ersten unabhängigen Kunden mit gebührender Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung errechnet. Da der Ausfuhrpreis für die rechnerische Ermittlung der Schadensspanne unerlässlich ist und dieser Artikel der einzige Artikel der Grundverordnung ist, der eine Anleitung zur Errechnung des Ausfuhrpreises enthält, ist die analoge Anwendung dieses Artikels berechtigt.

(121)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Ermittlung des für die Berechnungen von Preis- und Zielpreisunterbietungsspanne relevanten Einfuhrpreises nicht davon beeinflusst werden sollte, ob die Ausfuhren an verbundene oder unabhängige Wirtschaftsbeteiligte in der Union getätigt werden. Mit der von der Kommission angewandten Methode wird sichergestellt, dass beide Sachverhalte gleich behandelt werden.

(122)

In der Regel sollte der Berechnung der Schadensspanne ein Vergleich der Preise auf der Stufe, auf der der Wettbewerb in der EU stattfindet, zugrunde liegen. In diesem Fall wird nur ein kleiner Teil der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der EU getätigt. Die Verkäufe der betroffenen Ware erfolgen in der überwiegenden Mehrheit an verbundene Veredlungsunternehmen in der Union, bei denen die Ware in kleine Rollen umgewandelt wird. Unter diesen Umständen fand der Wettbewerb hauptsächlich auf der Ebene der verbundenen Veredler statt. Analog zu den Dumpingberechnungen konnten diese Preise nicht als zuverlässige Grundlage für einen objektiven Preisvergleich angesehen werden. Die Einfuhrpreise für die betroffene Ware mussten daher rechnerisch ermittelt werden. In Abschnitt 2.2 wurde näher erläutert, warum kleine Rollen in den Berechnungen nicht außer Acht gelassen werden konnten und warum es für bestimmte Geschäfte notwendig war, die Ausfuhrpreise auf rechnerischem Wege zu ermitteln.

(123)

Insofern, als die Kommission ihren Ansatz bestätigte, kleine Rollen bei den Berechnungen zu berücksichtigen, sind die Verweise auf Artikel 3 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung, auf den Bericht des WTO-Berufungsgremiums — China — GOES und den WTO-Panelbericht — China — Röntgengeräte irrelevant.

(124)

Aus den genannten Gründen hielt die Kommission ihre Vorgehensweise für richtig und wies die Einwände zurück.

(125)

Im endgültigen Stadium wurde beschlossen, bei der Berechnung der Schadensspanne dieselbe Gewichtung anzuwenden wie in Abschnitt 2.4.1 dieser Verordnung, damit dieselbe Methode wie bei der Berechnung der Dumpingspanne zum Einsatz kommt. Dieser Ansatz und die in Abschnitt 2 erläuterten Berichtungen führten zu einer Änderung der vorläufig ermittelten Schadensspanne.

(126)

Die so ermittelte endgültige Schadensspanne betrug 37,0 %.

6.2.   Form der Maßnahmen

(127)

Es wird daran erinnert, dass die meisten Verkäufe der Hansol Group über verbundene Parteien zur Weiterverarbeitung zu kleinen Rollen getätigt werden. Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete die Hansol Group die Tatsache, dass die Kommission den für diese Verkäufe als Nenner verwendeten CIF-Preis rechnerisch ermittelt hatte (siehe Erwägungsgrund 51). Diesbezüglich brachte sie unter anderem vor, der CIF-Preis, den die Kommission vorläufig bei der Dumpingberechnung für diese Verkäufe als Nenner verwendet habe, werde zu einem Zollsatz führen, der über dem Betrag des festgestellten Dumpings liege. Um diese behauptete Verzerrung zu beseitigen, schlug die Hansol Group vor, die Kommission solle einen Antidumpingzoll in Form eines bestimmten Betrags pro Tonne statt eines Wertzolls anwenden.

(128)

Dieses Vorbringen wurde gebührend analysiert, und angesichts der spezifischen Umstände dieses Falls in Bezug auf die Ermittlung eines zuverlässigen CIF-Preises für diese Verkäufe gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es angemessener wäre, eine Zollform zu verwenden, für die die Ermittlung eines zuverlässigen CIF-Preises nicht notwendig ist. Daher entschied die Kommission, dass der Antidumpingzoll als fester Euro-Betrag je Tonne Nettogewicht anstelle des vorläufig erhobenen Wertzolls eingeführt werden sollte.

6.3.   Endgültige Maßnahmen

(129)

Unter Berücksichtigung der im vorstehenden Abschnitt genannten Aspekte sollten auf Grundlage der Dumpingspanne folgende Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Land

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne (in %)

Endgültige Schadensspanne (in %)

Endgültiger Zollsatz (in %)

Endgültiger fester Zollsatz — EUR pro Tonne

Republik Korea

Hansol Group (Hansol Paper Co., Ltd. und Hansol Artone Paper Co., Ltd)

10,3

37,0

10,3

104,46

Alle übrigen Unternehmen

10,3

37,0

10,3

104,46

(130)

Nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung brachte die Hansol Group vor, der berechnete und in der letzten Spalte der obigen Tabelle eingetragene spezifische Zollsatz entspreche einem Dumpingbetrag, der über dem in der Untersuchung festgestellten Betrag liege. Ihre Berechnung, die sie zu dieser Schlussfolgerung führte, war jedoch falsch, da sie die Gewichtung, wie in Erwägungsgrund 46 der vorläufigen Verordnung und in Erwägungsgrund 49 beschrieben, nicht berücksichtigte. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(131)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt.

(132)

Wie auch in Erwägungsgrund 50 der vorläufigen Verordnung erläutert, war der Grad der Mitarbeit in diesem Fall hoch, da die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller den im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren in die Union entsprachen. Der residuale Antidumpingzoll wurde daher auf dem Niveau des mitarbeitenden Unternehmens angesiedelt.

(133)

Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle zu gewährleisten, sollte der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die nicht bei dieser Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

6.4.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(134)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden. Die den in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten endgültigen Zollsatz übersteigenden Sicherheitsleistungen sollten freigegeben werden.

(135)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf bestimmtes leichtgewichtiges Thermopapier mit einem Gewicht von 65 g/m2 oder weniger; in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr, einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser (einschließlich Papier) von 40 cm oder mehr (im Folgenden „Jumbo-Rollen“); mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten; mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung auf einer oder beiden Seiten; und mit oder ohne Deckschicht, mit Ursprung in der Republik Korea, das derzeit unter den KN-Codes ex 4809 90 00, ex 4811 90 00, ex 4816 90 00 und ex 4823 90 85 (TARIC-Codes: 4809900010, 4811900010, 4816900010, 4823908520) eingereiht wird, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Der endgültige Antidumpingzoll für die in Absatz 1 beschriebene Ware wird auf einen festen Betrag von 104,46 EUR pro Tonne Nettogewicht festgelegt.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2005 werden endgültig vereinnahmt. Die den Zollsatz in Artikel 1 Absatz 2 übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2005 der Kommission vom 16. November 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 1).

(3)  ABl. C 62 vom 18.2.2016, S. 7.

(4)  RAC und SEAC, Hintergrunddokument zur Stellungnahme zum Anhang-XV-Dossier mit Vorschlägen zu Beschränkungen für 4,4′-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A, BPA) vom 4. Dezember 2015, S. 356-358, abrufbar unter: http://echa.europa.eu/documents/10162/d52d2c6b-2f1c-4ddf-bb44-4e3e42ea1820.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 930/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 zur Einstellung des Antidumping- und des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen und des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Chile und den Färöern (ABl. L 133 vom 29.5.2003, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4).

(7)  In Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung wird die Geringfügigkeitsschwelle auf 1 v. H. festgelegt, es sei denn, die Ausfuhrländer erreichen zusammen 3 v. H. oder mehr des Unionsverbrauchs.

(8)  Bericht des WTO-Panels, Europäische Gemeinschaften — Ausgleichsmaßnahmen gegenüber dynamischen Schreib-Lesespeichern mit wahlfreiem Zugriff (DRAMs) aus Korea, WT/DS299/R vom 3.8.2015.

(9)  Beschluss 90/507/EWG der Kommission vom 7. September 1990 über den Abschluss der Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von schwerem Natriumcarbonat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 283 vom 16.10.1990, S. 38).

(10)  Beschluss 1999/55/EG der Kommission vom 21. Dezember 1998 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter optischer Laserabnehmersysteme von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art und ihrer wesentlichen Teile mit Ursprung in Japan, Korea, Malaysia der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 18 vom 23.1.1999, S. 62).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1130/2008 der Kommission vom 14. November 2008 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 306 vom 15.11.2008, S. 22).

(12)  Bericht des Berufungsgremiums, China — GOES, WT/DS414/AB/R, vom 18. Oktober 2012, Randnr. 128.

(13)  Panelbericht, China — Röntgengeräte, WT/DS425/R, vom 26. Februar 2013, Randnr. 7.50.


3.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/764 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2017

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragenen Namens (Ovčí hrudkový syr — salašnícky (g.t.S.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag der Slowakei auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der garantiert traditionellen Spezialität „Ovčí hrudkový syr — salašnícky“ geprüft, die mit der Verordnung (EU) Nr. 984/2010 der Kommission (2) eingetragen wurde.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; die Änderung der Spezifikation ist daher zu genehmigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Ovčí hrudkový syr — salašnícky“ (g.t.S.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 984/2010 der Kommission vom 3. November 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten (Ovčí hrudkový syr — salašnícky (g.t.S.)) (ABl. L 286 vom 4.11.2010, S. 3).

(3)  ABl. C 388 vom 21.10.2016, S. 6.


3.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/765 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2017

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragenen Namens (Ovčí salašnícky údený syr (g.t.S.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag der Slowakei auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der garantiert traditionellen Spezialität „Ovčí salašnícky údený syr“ geprüft, die mit der Verordnung (EU) Nr. 930/2010 der Kommission (2) eingetragen wurde.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; die Änderung der Spezifikation ist daher zu genehmigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Ovčí salašnícky údený syr“ (g.t.S.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 930/2010 der Kommission vom 18. Oktober 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Ovčí salašnícky údený syr (g.t.S.)) (ABl. L 273 vom 19.10.2010, S. 5.).

(3)  ABl. C 388 vom 21.10.2016, S. 10.


3.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/766 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

288,4

MA

92,1

TR

118,3

ZZ

166,3

0707 00 05

MA

79,4

TR

140,7

ZZ

110,1

0709 93 10

TR

138,3

ZZ

138,3

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

49,9

IL

80,5

MA

56,7

TR

65,5

ZA

43,6

ZZ

59,2

0805 50 10

EG

56,5

TR

54,0

ZZ

55,3

0808 10 80

AR

89,0

BR

117,6

CL

121,6

NZ

141,4

US

116,7

ZA

84,0

ZZ

111,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

3.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/767 DER KOMMISSION

vom 28. April 2017

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2741)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I, II, III und IV bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft. Diese Liste umfasst u. a. bestimmte Gebiete in Polen.

(2)

Seit November 2015 wurden in den in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten nördlichsten Gebieten Polens keine Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen gemeldet. Außerdem wurden in diesen Gebieten Maßnahmen für die Überwachung und das Management von Schwarzwild umgesetzt. Diese Tatsachen weisen auf eine Verbesserung der Seuchenlage in diesen Gebieten hin. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Polen statt in Teil II des genannten Anhangs nun in Teil I aufgeführt werden.

(3)

Zwischen Januar und März 2017 traten einige Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in der powiecie łosickim in Polen in einem Gebiet auf, das derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe zu derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten befindet. Durch diese Fälle erhöht sich das zu berücksichtigende Risiko. Dementsprechend sollten die entsprechenden Gebiete in Polen statt in Teil I des genannten Anhangs nun in Teil II aufgeführt werden.

(4)

Bei der Bewertung des Risikos, das von der Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Polen ausgeht, sollte die Entwicklung der aktuellen Lage hinsichtlich dieser Seuche in den betroffenen Haus- und Wildschweinpopulationen in der Union berücksichtigt werden. Um die gezielten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU durchführen und die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses unterliegen, unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die genannte Seuche in Polen angepasst werden.

(5)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. April 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:

ANHANG

TEIL I

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Hiiu maakond.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Bauskas novada Īslīces, Gailīšu, Brunavas un Ceraukstes pagasts,

Dobeles novada Bikstu, Zebrenes, Annenieku, Naudītes, Penkules, Auru, Krimūnu, Dobeles un Bērzes pagasts, Jaunbērzes pagasta daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa P98, un Dobeles pilsēta,

Jelgavas novada Glūdas, Svētes, Platones, Vircavas, Jaunsvirlaukas, Zaļenieku, Vilces, Lielplatones, Elejas un Sesavas pagasts,

Kandavas novada Vānes un Matkules pagasts,

Kuldīgas novada Rendas un Kabiles pagasts,

Saldus novada Jaunlutriņu, Lutriņu un Šķēdes pagasts,

Talsu novada Ģibuļu pagasts,

Ventspils novada Vārves, Užavas, Jūrkalnes, Piltenes, Zīru, Ugāles, Usmas un Zlēku pagasts un Piltenes pilsēta,

Brocēnu novads,

Rundāles novads,

Tērvetes novads,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Bauskas pilsēta,

Talsu pilsēta,

republikas pilsēta Jelgava,

republikas pilsēta Ventspils.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Jurbarko rajono savivaldybė: Raudonės, Veliuonos, Seredžiaus ir Juodaičių seniūnijos,

Pakruojo rajono savivaldybė: Klovainių, Rozalimo ir Pakruojo seniūnijos,

Panevėžio rajono savivaldybė: Krekenavos seniūnijos dalis į vakarus nuo Nevėžio upės,

Pasvalio rajono savivaldybė: Joniškelio apylinkių, Joniškelio miesto, Namišių, Pasvalio apylinkių, Pumpėnų, Pušaloto, Saločių ir Vaškų seniūnijos,

Raseinių rajono savivaldybė: Ariogalos seniūnija, Ariogalos miestas, Betygalos, Pagojukų ir Šiluvos seniūnijos,

Šakių rajono savivaldybė: Plokščių, Kriūkų, Lekėčių, Lukšių, Griškabūdžio, Barzdų, Žvirgždaičių, Sintautų, Kudirkos Naumiesčio, Slavikų ir Šakių seniūnijos,

Pasvalio miesto savivaldybė,

Radviliškio rajono savivaldybė,

Vilkaviškio rajono savivaldybė,

Kalvarijos savivaldybė,

Kazlų Rūdos savivaldybė,

Marijampolės savivaldybė.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

 

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Kalinowo i Prostki w powiecie ełckim,

gmina Biała Piska w powiecie piskim,

 

w województwie podlaskim:

gminy Juchnowiec Kościelny, Suraż, Turośń Kościelna, Łapy i Poświętne w powiecie białostockim,

gmina Brańsk z miastem Brańsk, gminy Boćki, Rudka, Wyszki, część gminy Bielsk Podlaski położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 (w kierunku północnym od miasta Bielsk Podlaski) i przedłużonej przez wschodnią granicę miasta Bielsk Podlaski i drogę nr 66 (w kierunku południowym od miasta Bielsk Podlaski), miasto Bielsk Podlaski, część gminy Orla położona na zachód od drogi nr 66 w powiecie bielskim,

gminy Drohiczyn, Dziadkowice, Grodzisk i Perlejewo w powiecie siemiatyckim,

gminy Grabowo i Stawiski w powiecie kolneńskim,

gminy Kołaki Kościelne, Szumowo, Zambrów z miastem Zambrów w powiecie zambrowskim,

gminy Rutka-Tartak, Szypliszki, Suwałki i Raczki w powiecie suwalskim,

gminy Sokoły, Kulesze Kościelne, Nowe Piekuty, Szepietowo, Klukowo, Ciechanowiec, Wysokie Mazowieckie z miastem Wysokie Mazowieckie, Czyżew w powiecie wysokomazowieckim,

powiat augustowski,

powiat łomżyński,

powiat miejski Białystok,

powiat miejski Łomża,

powiat miejski Suwałki,

powiat sejneński,

gminy Dąbrowa Białostocka, Janów, Nowy Dwór, Sidra, Suchowola i Korycin w powiecie sokólskim.

 

w województwie mazowieckim:

gminy Ceranów, Jabłonna Lacka, Sterdyń i Repki w powiecie sokołowskim,

gminy Korczew, Przesmyki, Paprotnia, Suchożebry, Mordy, Siedlce i Zbuczyn w powiecie siedleckim,

powiat miejski Siedlce,

gminy Rzekuń, Troszyn, Czerwin i Goworowo w powiecie ostrołęckim,

Północna część gminy Platerów do linii kolejowej Nr 31 (Czeremcha — Siedlce) oraz gminy Olszanka i Łosice w powiecie Łosickim,

powiat ostrowski.

 

w województwie lubelskim:

gmina Hanna w powiecie włodawskim,

gminy Kąkolewnica Wschodnia i Komarówka Podlaska w powiecie radzyńskim,

gmina Międzyrzec Podlaski z miastem Międzyrzec Podlaski, gminy Drelów, Rossosz, Sławatycze, Wisznica, Sosnówka, Łomazy i Tuczna w powiecie bialskim.

TEIL II

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Elva linn,

Võhma linn,

Kuressaare linn,

Rakvere linn,

Tartu linn,

Viljandi linn,

Harju maakond (välja arvatud osa Kuusalu vallast, mis asub lõuna pool maanteest nr 1 (E20), Aegviidu vald ja Anija vald),

Ida-Viru maakond,

Lääne maakond,

Pärnu maakond,

Põlva maakond,

Võru maakond,

Valga maakond,

Rapla maakond,

Suure-Jaani vald,

osa Tamsalu vallast, mis asub kirde pool Tallinna-Tartu raudteest,

Tartu vald,

Abja vald,

Alatskivi vald,

Haaslava vald,

Haljala vald,

Tarvastu vald,

Nõo vald,

Ülenurme vald,

Tähtvere vald,

Rõngu vald,

Rannu vald,

Konguta vald,

Puhja vald,

Halliste vald,

Kambja vald,

Karksi vald,

Kihelkonna vald,

Kõpu vald,

Lääne-Saare vald,

Laekvere vald,

Leisi vald,

Luunja vald,

Mäksa vald,

Meeksi vald,

Muhu vald,

Mustjala vald,

Orissaare vald,

Peipsiääre vald,

Piirissaare vald,

Pöide vald,

Rägavere vald,

Rakvere vald,

Ruhnu vald,

Salme vald,

Sõmeru vald,

Torgu vald,

Vara vald,

Vihula vald,

Viljandi vald,

Vinni vald,

Viru-Nigula vald,

Võnnu vald.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Apes novada Trapenes, Gaujienas un Apes pagasts, Apes pilsēta,

Balvu novada Vīksnas, Bērzkalnes, Vectilžas, Lazdulejas, Briežuciema, Tilžas, Bērzpils un Krišjāņu pagasts,

Bauskas novada Mežotnes, Codes, Dāviņu un Vecsaules pagasts,

Daugavpils novada Vaboles, Līksnas, Sventes, Medumu, Demenas, Kalkūnes, Laucesas, Tabores, Maļinovas, Ambeļu, Biķernieku, Naujenes, Vecsalienas, Salienas un Skrudalienas pagasts,

Dobeles novada Jaunbērzes pagasta daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa P98,

Gulbenes novada Līgo pagasts,

Ikšķiles novada Tīnūžu pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidaustrumiem no autoceļa P10, Ikšķiles pilsēta,

Jelgavas novada Kalnciema, Līvbērzes un Valgundes pagasts,

Kandavas novada Cēres, Kandavas, Zemītes un Zantes pagasts, Kandavas pilsēta,

Krimuldas novada Krimuldas pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļaustrumiem no autoceļa V89 un V81, un Lēdurgas pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļaustrumiem no autoceļa V81 un V128,

Limbažu novada Skultes, Limbažu, Umurgas, Katvaru, Pāles un Viļķenes pagasts, Limbažu pilsēta,

Preiļu novada Saunas pagasts,

Raunas novada Raunas pagasts,

Riebiņu novada Sīļukalna, Stabulnieku, Galēnu un Silajāņu pagasts,

Rugāju novada Lazdukalna pagasts,

Siguldas novada Mores pagasts un Allažu pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidiem no autoceļa P3,

Smiltenes novada Brantu, Blomes, Smiltenes, Bilskas un Grundzāles pagasts un Smiltenes pilsēta,

Talsu novada Ķūļciema, Balgales, Vandzenes, Laucienes, Virbu, Strazdes, Lubes, Īves, Valdgales, Laidzes, Ārlavas, Lībagu un Abavas pagasts, Sabiles, Stendes un Valdemārpils pilsēta,

Ventspils novada Ances, Tārgales, Popes un Puzes pagasts,

Ādažu novads,

Aglonas novads,

Aizkraukles novads,

Aknīstes novads,

Alojas novads,

Alūksnes novads,

Amatas novads,

Babītes novads,

Baldones novads,

Baltinavas novads,

Beverīnas novads,

Burtnieku novads,

Carnikavas novads,

Cēsu novads,

Cesvaines novads,

Ciblas novads,

Dagdas novads,

Dundagas novads,

Engures novads,

Ērgļu novads,

Iecavas novads,

Ilūkstes novads,

Jaunjelgavas novads,

Jaunpils novads,

Jēkabpils novads,

Kārsavas novads,

Ķeguma novads,

Ķekavas novads,

Kocēnu novads,

Kokneses novads,

Krāslavas novads,

Krustpils novads,

Lielvārdes novads,

Līgatnes novads,

Līvānu novads,

Lubānas novads,

Ludzas novads,

Madonas novads,

Mālpils novads,

Mārupes novads,

Mazsalacas novads,

Mērsraga novads,

Naukšēnu novads,

Neretas novads,

Ogres novads,

Olaines novads,

Ozolnieku novads,

Pārgaujas novads,

Pļaviņu novads,

Priekuļu novads,

Rēzeknes novads,

Rojas novads,

Rūjienas novads,

Salacgrīvas novads,

Salas novads,

Saulkrastu novads,

Skrīveru novads,

Strenču novads,

Tukuma novads,

Valkas novads,

Varakļānu novads,

Vecpiebalgas novads,

Vecumnieku novads,

Viesītes novads,

Viļakas novads,

Viļānu novads,

Zilupes novads,

Garkalnes novada daļa, kas atrodas uz ziemeļrietumiem no autoceļa A2,

Ropažu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa P10,

republikas pilsēta Daugavpils,

republikas pilsēta Jēkabpils,

republikas pilsēta Jūrmala,

republikas pilsēta Rēzekne,

republikas pilsēta Valmiera.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Biržų rajono savivaldybė: Nemunėlio Radviliškio, Pabiržės, Pačeriaukštės ir Parovėjos seniūnijos,

Kupiškio rajono savivaldybė: Noriūnų, Skapiškio, Subačiaus ir Šimonių seniūnijos,

Panevėžio rajono savivaldybė: Naujamiesčio, Paįstrio, Ramygalos, Smilgių, Upytės, Vadoklių, Velžio seniūnijos ir Krekenavos seniūnijos dalis į rytus nuo Nevėžio upės,

Alytaus miesto savivaldybė,

Biržų miesto savivaldybė,

Jonavos miesto savivaldybė,

Kaišiadorių miesto savivaldybė,

Kauno miesto savivaldybė,

Panevėžio miesto savivaldybė,

Prienų miesto savivaldybė,

Vilniaus miesto savivaldybė,

Alytaus rajono savivaldybė,

Anykščių rajono savivaldybė,

Ignalinos rajono savivaldybė,

Jonavos rajono savivaldybė,

Kaišiadorių rajono savivaldybė,

Kauno rajono savivaldybė,

Kėdainių rajono savivaldybė,

Lazdijų rajono savivaldybė,

Molėtų rajono savivaldybė,

Prienų rajono savivaldybė,

Rokiškio rajono savivaldybė,

Šalčininkų rajono savivaldybė,

Širvintų rajono savivaldybė,

Švenčionių rajono savivaldybė,

Trakų rajono savivaldybė,

Ukmergės rajono savivaldybė,

Utenos rajono savivaldybė,

Vilniaus rajono savivaldybė,

Varėnos rajono savivaldybė,

Zarasų rajono savivaldybė,

Birštono savivaldybė,

Druskininkų savivaldybė,

Elektrėnų savivaldybė,

Visagino savivaldybė.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

 

w województwie podlaskim:

gmina Dubicze Cerkiewne, części gmin Kleszczele i Czeremcha położone na wschód od drogi nr 66 w powiecie hajnowskim,

gmina Rutki w powiecie zambrowskim,

gmina Kobylin-Borzymy w powiecie wysokomazowieckim,

gminy Czarna Białostocka, Dobrzyniewo Duże, Gródek, Michałowo, Supraśl, Tykocin, Wasilków, Zabłudów, Zawady i Choroszcz w powiecie białostockim,

część gminy Bielsk Podlaski położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 (w kierunku północnym od miasta Bielsk Podlaski) i przedłużonej przez wschodnią granicę miasta Bielsk Podlaski i drogę nr 66 (w kierunku południowym od miasta Bielsk Podlaski), część gminy Orla położona na wschód od drogi nr 66 w powiecie bielskim,

gminy Kuźnica, Sokółka, Szudziałowo i Krynki w powiecie sokólskim,

 

w województwie mazowieckim:

południowa część gmina Platerów od linii kolejowej Nr 31 (Czeremcha — Siedlce) w powiecie łosickim,

 

w województwie lubelskim:

gminy Piszczac i Kodeń w powiecie bialskim.

TEIL III

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Jõgeva maakond,

Järva maakond,

osa Kuusalu vallast, mis asub lõuna pool maanteest nr 1 (E20),

osa Tamsalu vallast, mis asub edela pool Tallinna-Tartu raudteest,

Aegviidu vald,

Anija vald,

Kadrina vald,

Kolga-Jaani vald,

Kõo vald,

Laeva vald,

Laimjala vald,

Pihtla vald,

Rakke vald,

Tapa vald,

Väike-Maarja vald,

Valjala vald.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Apes novada Virešu pagasts,

Balvu novada Kubuļu un Balvu pagasts un Balvu pilsēta,

Daugavpils novada Nīcgales, Kalupes, Dubnas un Višķu pagasts,

Gulbenes novada Beļavas, Galgauskas, Jaungulbenes, Daukstu, Stradu, Litenes, Stāmerienas, Tirzas, Druvienas, Rankas, Lizuma un Lejasciema pagasts un Gulbenes pilsēta,

Ikšķiles novada Tīnūžu pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļrietumiem no autoceļa P10,

Krimuldas novada Krimuldas pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidrietumiem no autoceļa V89 un V81, un Lēdurgas pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidrietumiem no autoceļa V81 un V128,

Limbažu novada Vidrižu pagasts,

Preiļu novada Preiļu, Aizkalnes un Pelēču pagasts un Preiļu pilsēta,

Raunas novada Drustu pagasts,

Riebiņu novada Riebiņu un Rušonas pagasts,

Rugāju novada Rugāju pagasts,

Siguldas novada Siguldas pagasts un Allažu pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļiem no autoceļa P3, un Siguldas pilsēta,

Smiltenes novada Launkalnes, Variņu un Palsmanes pagasts,

Inčukalna novads,

Jaunpiebalgas novads,

Salaspils novads,

Sējas novads,

Vārkavas novads,

Garkalnes novada daļa, kas atrodas uz dienvidaustrumiem no autoceļa A2,

Ropažu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa P10,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Biržų rajono savivaldybė: Vabalninko, Papilio ir Širvenos seniūnijos,

Kupiškio rajono savivaldybė: Alizavos ir Kupiškio seniūnijos,

Panevėžio rajono savivaldybė: Miežiškių, Raguvos ir Karsakiškio seniūnijos,

Pasvalio rajono savivaldybė: Daujėnų ir Krinčino seniūnijos.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

 

w województwie podlaskim:

powiat grajewski,

powiat moniecki,

gminy Czyże, Białowieża, Hajnówka z miastem Hajnówka, Narew, Narewka i części gminy Czeremcha i Kleszczele położone na zachód od drogi nr 66 w powiecie hajnowskim,

gminy Mielnik, Milejczyce, Nurzec-Stacja, Siemiatycze z miastem Siemiatycze w powiecie siemiatyckim,

 

w województwie mazowieckim:

gminy Sarnaki, Stara Kornica i Huszlew w powiecie łosickim,

 

w województwie lubelskim:

gminy Konstantynów, Janów Podlaski, Leśna Podlaska, Rokitno, Biała Podlaska, Zalesie i Terespol z miastem Terespol w powiecie bialskim,

powiat miejski Biała Podlaska.

TEIL IV

Italien

Die folgenden Gebiete in Italien:

tutto il territorio della Sardegna.


Berichtigungen

3.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/39


Berichtigung der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen [2016/1723]

( Amtsblatt der Europäischen Union L 265 vom 30. September 2016 )

Seite 153, 6. Besondere Vorschriften, Absatz 6.2:

Anstatt:

„Scheinwerfer für Fernlicht (Regelungen Nr. 98 und 112)“

muss es heißen:

„Scheinwerfer für Abblendlicht (Regelungen Nr. 98 und 112)“