ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 113

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
29. April 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten — zwischen der Europäischen Union und Peru — des Zusatzprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/747 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kriterien für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge sowie der Umstände und Bedingungen, unter denen die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge teilweise oder ganz aufgeschoben werden kann ( 1 )

2

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/748 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2013, 2014 und 2015 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge ( 1 )

9

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/749 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung Kasachstans von der Liste der Länder in Anhang I der genannten Verordnung

11

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/750 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

12

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 der Kommission vom 16. März 2017 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 hinsichtlich der Frist zur Erfüllung der Clearingpflichten von bestimmten, mit OTC-Derivaten handelnden Gegenparteien ( 1 )

15

 

*

Verordnung (EU) 2017/752 der Kommission vom 28. April 2017 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 )

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/753 der Kommission vom 28. April 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cyhalofop-butyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/754 der Kommission vom 28. April 2017 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ecuador

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/755 der Kommission vom 28. April 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Mesosulfuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

35

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/756 der Kommission vom 28. April 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

40

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/757 der Kommission vom 28. April 2017 zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum April 2017 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

42

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/758 des Rates vom 25. April 2017 über den im Namen der Europäischen Union auf der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe in Bezug auf die Vorschläge zur Änderung der Anlagen A, B und C zu vertretenden Standpunkt

45

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/759 der Kommission vom 28. April 2017 über die gemeinsamen Protokolle und Datenformate, die von den Fluggesellschaften für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) an PNR-Zentralstellen zu verwenden sind

48

 

*

Beschluss (EU) 2017/760 der Europäischen Zentralbank vom 24. April 2017 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2017 (EZB/2017/11)

52

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2017/761 der Kommission vom 26. April 2017 zur europäischen Säule sozialer Rechte

56

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands ( ABl. L 183 vom 8.7.2016 )

62

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften ( ABl. L 183 vom 8.7.2016 )

62

 

*

Berichtigung der Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 30. Juni 2011 zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/8 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2) (EZB/2011/9) ( ABl. L 217 vom 23.8.2011 )

63

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) ( ABl. L 352 vom 24.12.2013 )

63

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) ( ABl. L 141 vom 14.5.2014 )

64

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2017/101 der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/40 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2017/2) ( ABl. L 16 vom 20.1.2017 )

65

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) ( ABl. L 78 vom 24.3.2016 )

65

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/1


Mitteilung über das Inkrafttreten — zwischen der Europäischen Union und Peru — des Zusatzprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

Das Zusatzprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (1), unterzeichnet in Brüssel am 30. Juni 2015, tritt nach seinem Artikel 12 Absatz 3 zwischen der Europäischen Union und Peru am 1. Mai 2017 in Kraft.


(1)  ABl. L 204 vom 31.7.2015, S. 3.


VERORDNUNGEN

29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/747 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kriterien für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge sowie der Umstände und Bedingungen, unter denen die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge teilweise oder ganz aufgeschoben werden kann

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 5 und Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden der „Fonds“) wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 als einheitlicher Finanzierungsmechanismus für alle Mitgliedstaaten geschaffen, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (2) des Rates sowie am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmen (im Folgenden „teilnehmende Mitgliedstaaten“).

(2)

Mit Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wird der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden der „Fonds“) errichtet und festgeschrieben, zu welchem Zweck der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden der „Ausschuss“) sich des Fonds bedienen kann.

(3)

Nach Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte der Fonds nur dann in Abwicklungsverfahren herangezogen werden, wenn der Ausschuss dies für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente im Einklang mit dem Auftrag des Fonds als erforderlich erachtet. Der Fonds sollte daher über angemessene finanzielle Mittel verfügen, die eine effektive Funktion des Abwicklungsrahmens erlauben, damit bei Bedarf eingegriffen werden kann, um eine wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente sicherzustellen und die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, ohne auf das Geld der Steuerzahler zurückzugreifen.

(4)

Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sieht vor, dass der Ausschuss befugt ist, die einzelnen im Voraus erhobenen Beiträge zu berechnen, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten nach Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu entrichten sind. Diese jährlichen Beiträge sollten auf der Grundlage einer einheitlichen Zielausstattung berechnet werden, die als Prozentsatz der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute festgelegt ist.

(5)

Nach Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte der Ausschuss daher sicherstellen, dass die verfügbaren Mittel des Fonds bis zum Ende einer Aufbauphase von acht Jahren, die ab dem 1. Januar 2016 oder andernfalls ab dem Zeitpunkt beginnt, ab dem Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gemäß Artikel 99 Absatz 6 derselben Verordnung gilt, mindestens die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannte Zielausstattung erreichen.

(6)

Im Einklang mit den Artikeln 67 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte der Ausschuss sicherstellen, dass während der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Aufbauphase die erhobenen Beiträge zum Fonds zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die Zielausstattung erreicht ist. Der Ausschuss sollte die Aufbauphase um maximal vier Jahre verlängern, wenn der Fonds insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 50 % der Zielausstattung vorgenommen hat und wenn die Kriterien der vorliegenden Verordnung erfüllt sind. Somit können die nach Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erhobenen jährlichen Beiträge 12,5 % der Zielausstattung überschreiten. Liegt nach der Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, sollte der Ausschuss dafür sorgen, dass die regulären im Voraus erhobenen Beiträge so lange erhoben werden, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung abgeschmolzen sind, sollte der Ausschuss sicherstellen, dass die genannten Beiträge in einer Höhe festgelegt werden, mit der die Zielausstattung binnen sechs Jahren erreicht werden kann. Demnach können die im zweiten Satz von Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 jährlichen Beiträge 12,5 % der Zielausstattung überschreiten, um die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.

(7)

Nach Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollten bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute berücksichtigt werden.

(8)

Jede Veränderung, die zu niedrigeren im Voraus erhobenen Beiträgen führt, sollte unter Berücksichtigung der Tatsache berechnet werden, dass sie später zu einer Erhöhung führt, damit die Erreichung der Zielausstattung innerhalb der festgesetzten Fristen gewährleistet ist.

(9)

Jede Veränderung der Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge oder der Verlängerung der Aufbauphase sollte in gleichem Maße auf alle Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten angewandt werden, damit keine erneute Zuweisung der Beiträge zu diesen Instituten notwendig ist.

(10)

Nach Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte der Ausschuss ganz oder teilweise die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge eines Instituts aufschieben, wenn dies zum Schutz der Finanzlage des Instituts erforderlich ist. Bei der Entscheidung, ob ein Aufschub zum der Finanzlage eines Instituts erforderlich ist, sollte der Ausschuss bewerten, welche Auswirkung die Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Solvenz und die Liquiditätsposition des betreffenden Instituts hat.

(11)

Der Ausschuss sollte einen Aufschub von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf Antrag eines Instituts gewähren, um die Bewertung zu erleichtern, ob das Institut die Bedingungen für den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen Aufschub erfüllt. Das betreffende Institut sollte dem Ausschuss alle Informationen vorlegen, die dieser für eine solche Bewertung als notwendig erachtet. Vom Ausschuss sollten alle den zuständigen nationalen Behörden vorliegenden Informationen berücksichtigt werden, um eine Doppelmeldung zu vermeiden.

(12)

Bei der Bewertung der Auswirkung, die die Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Solvenz oder die Liquidität eines Instituts hat, sollte der Ausschuss die Auswirkung der Beitragszahlung auf die Eigenkapital- und die Liquiditätsposition des Instituts analysieren. Im Rahmen der Analyse sollte ein Verlust in der Bilanz des Instituts in Höhe des zahlbaren Betrags zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit angenommen werden. Außerdem sollte eine Projektion der Eigenkapitalquoten des Instituts nach diesem Verlust über einen angemessenen Zeitrahmen durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten ein Abfluss aus dem Fonds in Höhe des zahlbaren Betrags zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit angenommen und das Liquiditätsrisiko bewertet werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Spezifizierung der

1.

Kriterien für die zeitliche Staffelung der Beiträge zum Fonds nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;

2.

Kriterien für die Festlegung der Anzahl von Jahren, um die die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angegebene Aufbauphase nach Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verlängert werden kann;

3.

Kriterien für die Festlegung der in Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen jährlichen Beiträge;

4.

Umstände und Bedingungen, unter denen die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge nach Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 teilweise oder ganz aufgeschoben werden kann.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Aufbauphase“ den in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angegebenen Zeitraum;

2.

„Aufschubdauer“ einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

KAPITEL II

KRITERIEN IN BEZUG AUF IM VORAUS ERHOBENE BEITRÄGE

Artikel 3

Kriterien für die zeitliche Staffelung der im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase

(1)   Bei der Bewertung der Konjunkturphase und der etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berücksichtigt der Ausschuss zumindest die folgenden Indikatoren:

a)

die im Anhang aufgeführten makroökonomischen Indikatoren zur Ermittlung der Konjunkturphase;

b)

die im Anhang aufgeführten Indikatoren zur Ermittlung der Finanzlage der beitragenden Institute.

(2)   Die vom Ausschuss berücksichtigten Indikatoren sind für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammengenommen zu bestimmen.

(3)   Jede Entscheidung des Ausschusses zugunsten der zeitlichen Staffelung der Beiträge ist in gleichem Maße auf alle zum Fonds beitragenden Institute anzuwenden.

(4)   In einem bestimmten Beitragszeitraum können die jährlichen Beiträge nur dann vergleichsweise niedriger sein als der Durchschnitt der nach Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berechneten jährlichen Beiträge, wenn der Ausschuss bestätigt, dass die Zielausstattung auf der Grundlage konservativer Projektionen am Ende der Aufbauphase erreicht werden kann.

Artikel 4

Kriterien für die Festlegung der Anzahl von Jahren, um die die Aufbauphase verlängert werden kann

(1)   Bei der Festlegung der Anzahl von Jahren, um die die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angegebene Aufbauphase nach Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verlängert werden kann, berücksichtigt der Ausschuss zumindest die folgenden Kriterien:

a)

die Mindestanzahl der Jahre, die erforderlich sind, um die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angegebene Zielausstattung zu erreichen, unter der Voraussetzung, dass die jährlichen Beiträge nicht mehr als doppelt so hoch sind wie die durchschnittlichen jährlichen Beiträge während der Aufbauphase;

b)

die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 1 angegebenen Indikatoren;

c)

alle vom Ausschuss nach Anhörung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) erwarteten zusätzlichen Auszahlungen aus dem Fonds im nächsten Vierjahreszeitraum.

(2)   Der Ausschuss verlängert die Aufbauphase unter keinen Umständen um mehr als vier Jahre.

Artikel 5

Kriterien für die Festlegung der jährlichen Beiträge nach der Aufbauphase

Bei der Berechnung der Beiträge nach Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berücksichtigt der Ausschuss die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 1 angegebenen Indikatoren.

KAPITEL III

AUFSCHUB VON NACHTRÄGLICH ERHOBENEN BEITRÄGEN

Artikel 6

Aufschub von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen

(1)   Der Ausschuss schiebt auf eigenes Betreiben — nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörde — oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge eines Instituts gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ganz oder teilweise auf, wenn dies für den Schutz der Finanzlage des Instituts erforderlich ist.

(2)   Der Ausschuss kann einen Aufschub von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf Antrag eines Instituts gewähren. Das Institut legt dem Ausschuss alle Informationen vor, die dieser als notwendig erachtet, um die Auswirkung der Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Finanzlage des Instituts bewerten zu können. Der Ausschuss berücksichtigt alle den zuständigen nationalen Behörden vorliegenden Informationen, um festzustellen, ob das Institut die in Absatz 4 genannten Bedingungen für die Gewährung des Aufschubs erfüllt.

(3)   Bei der Entscheidung, ob ein Institut die Bedingungen für die Gewährung des Aufschubs erfüllt, bewertet der Ausschuss, welche Auswirkung die Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Solvenz und die Liquiditätsposition des betreffenden Instituts hat. Wenn das Institut Teil einer Gruppe ist, muss in der Bewertung zudem die Auswirkung auf die Solvenz und die Liquidität der Gruppe als Ganzes berücksichtigt werden.

(4)   Der Ausschuss kann die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge aufschieben, wenn er zu dem Schluss kommt, dass die Zahlung eine der folgenden Auswirkungen hat:

a)

eine wahrscheinliche Verletzung der in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Mindesteigenmittelanforderungen für das Institut innerhalb der nächsten sechs Monate;

b)

eine wahrscheinliche Verletzung der in Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (4) festgelegten Mindestliquiditätsdeckungsanforderung für das Institut innerhalb der nächsten sechs Monate;

c)

eine wahrscheinliche Verletzung der in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten besonderen Liquiditätsanforderungen an das Institut innerhalb der nächsten sechs Monate.

(5)   Der Ausschuss begrenzt den Aufschub auf eine Dauer, die notwendig ist, um Risiken in Bezug auf die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe, der das Institut angehört, zu verhindern. Der Ausschuss überprüft regelmäßig, ob die Bedingungen für den in Absatz 4 genannten Aufschub während der Aufschubdauer weiterhin gelten.

(6)   Auf Antrag des Instituts kann der Ausschuss die Aufschubdauer verlängern, wenn er zu dem Schluss kommt, dass die Bedingungen für den in Absatz 4 genannten Aufschub weiterhin gelten. Die Aufschubdauer kann nicht um mehr als sechs Monate verlängert werden.

Artikel 7

Bewertung der Auswirkung des Aufschubs auf die Solvenz

(1)   Der Ausschuss — oder die nationale Abwicklungsbehörde — bewertet die Auswirkung der Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalposition des Instituts. Diese Bewertung muss eine Analyse umfassen, inwiefern sich die Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Einhaltung der in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen seitens des Instituts auswirkt.

(2)   Zum Zweck dieser Bewertung wird der Betrag der nachträglich erhobenen Beiträge von der Eigenmittelposition des Instituts abgezogen.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Analyse muss zumindest den Zeitraum bis zum nächsten Einreichungstermin für die Meldung der Eigenmittelanforderung umfassen, der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (6) festgesetzt ist.

Artikel 8

Bewertung der Auswirkung des Aufschubs auf die Liquidität

(1)   Der Ausschuss — oder die nationale Abwicklungsbehörde — bewertet die Auswirkung der Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Liquiditätsposition des Instituts. Diese Bewertung muss eine Analyse umfassen, inwiefern sich die Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Fähigkeit des Instituts auswirkt, der Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nachzukommen.

(2)   Zum Zweck der in Absatz 1 genannten Analyse wird zur Berechnung der Netto-Liquiditätsabflüsse nach Artikel 20 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ein Liquiditätsabfluss hinzuaddiert, der 100 % des zahlbaren Betrags zum Zeitpunkt der Fälligkeit der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge entspricht.

(3)   Der Ausschuss bewertet ferner die Auswirkung des in Absatz 2 genannten Liquiditätsabflusses auf die in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU angegebenen besonderen Liquiditätsanforderungen.

(4)   Die in Absatz 1 genannte Analyse muss zumindest den Zeitraum bis zum nächsten Einreichungstermin für die Meldung der Liquiditätsdeckungsanforderung umfassen, der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgesetzt ist.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).


ANHANG

Makroökonomische Indikatoren zur Ermittlung der Konjunkturphase

BIP-Wachstumsprognose und Indikator der wirtschaftlichen Einschätzung der Europäischen Kommission.

Wachstum des BIP den gesamtwirtschaftlichen Projektionen der EZB für das Euro-Währungsgebiet zufolge.

Indikatoren zur Ermittlung der Finanzlage der beitragenden Institute

1.

Kreditvergabe an den Privatsektor bezogen auf das BIP und Veränderung bei den Gesamtverbindlichkeiten des Finanzsektors im Scoreboard für makroökonomische Ungleichgewichte der Europäischen Kommission.

2.

Zusammengesetzter Indikator für systemischen Stress (Composite Indicator of Systemic Stress) und Wahrscheinlichkeit eines gleichzeitigen Ausfalls von mindestens zwei großen, komplexen Bankengruppen der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Risikosteuerpult des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB).

3.

Veränderung bei Vergabestandards für private Wohnungsbaukredite und Veränderung bei Vergabestandards für Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Risikosteuerpult des ESRB.

4.

Indikatoren für die Rentabilität großer Bankengruppen der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Risikosteuerpult der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, z. B. Eigenkapitalrendite und Verhältnis des Zinsüberschusses zum Gesamtbetriebsergebnis.

5.

Indikatoren für die Solvenz großer Bankengruppen der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Risikosteuerpult der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, z. B. Verhältnis des Kernkapitals zur Summe der Vermögenswerte (ohne immaterielle Vermögenswerte) sowie Verhältnis der ausfallgefährdeten und überfälligen Kredite zu den Krediten insgesamt.


29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/9


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/748 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2016

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2013, 2014 und 2015 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der durchschnittliche Massewert, der zur Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen jedes neuen leichten Nutzfahrzeugs herangezogen wird, muss alle drei Jahre angepasst werden, um etwaigen Änderungen der durchschnittlichen Masse von in der Union zugelassenen Neufahrzeugen Rechnung zu tragen.

(2)

Aus der Überwachung der Masse der in den Jahren 2013, 2014 und 2015 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge in fahrbereitem Zustand geht hervor, dass die durchschnittliche Masse gestiegen ist, weswegen die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 genannte Zahl M0 angepasst werden sollte.

(3)

Zur Bestimmung des neuen Wertes sollten nur die Werte herangezogen werden, die von den betreffenden Fahrzeugherstellern überprüft werden konnten, wobei Massewerte auszuschließen sind, die eindeutig falsch waren, d. h. weniger als 500 kg betrugen oder sich auf nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 fallende Fahrzeuge bezogen, einschließlich der Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 840 kg. Darüber hinaus liegt dem neuen Wert der gewichtete Durchschnitt zugrunde, in dem die Zahl der Neuzulassungen in jedem der Bezugsjahre berücksichtigt ist.

(4)

Vor diesem Hintergrund sollte der ab 2018 anwendbare Wert M0 um 60,4 kg von 1 706,0 kg auf 1 766,4 kg angehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 erhält folgende Fassung:

„ab 2018:

Spezifische CO2-Emissionen = 175 + a × (M — M0)

Dabei ist:

M

=

Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)

M0

=

1 766,4

a

=

0,093.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.


29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/11


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/749 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung Kasachstans von der Liste der Länder in Anhang I der genannten Verordnung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts des Beitritts Kasachstans zur Welthandelsorganisation sollte dafür gesorgt werden, dass Kasachstan nicht mehr in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/755 fällt.

(2)

Die Verordnung (EU) 2015/755 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 wird der Name „Kasachstan“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.


29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/12


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/750 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da es die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, im Folgenden „CDSOA“) mit ihren Verpflichtungen aus den Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 ab dem 1. Mai 2005 ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt. Die Kommission muss im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, den Umfang dieser Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Europäischen Union anpassen.

(2)

Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOA beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2016 (1. Oktober 2015 bis 30. September 2016) erhoben wurden, sowie auf die zusätzliche Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die in den Haushaltsjahren 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 erhoben wurden. Den von der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA veröffentlichten Daten zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union auf 8 165 179 USD.

(3)

Der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile und folglich auch der Umfang der Aussetzung hat zugenommen. Der Umfang der Aussetzung lässt sich jedoch nicht durch Hinzufügen von Waren zu der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 oder durch Streichung von der Liste an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung anpassen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung sollte die Kommission daher nicht die Warenliste in Anhang I, sondern die Höhe des Zusatzzolls ändern, um den Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile anzupassen. Die vier in Anhang I aufgeführten Waren sollten daher auf der Liste verbleiben und die Höhe des Zusatzzolls sollte geändert und auf 4,3 % festgesetzt werden.

(4)

Auf ein Jahr gerechnet entspricht ein zusätzlicher Wertzoll von 4,3 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in den USA einem Handelswert von höchstens 8 165 179 USD.

(5)

Damit Verzögerungen bei der Anwendung der geänderten Höhe des Zusatzzolls vermieden werden, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Ein Wertzoll von 4,3 % wird zusätzlich zu dem nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (*1) geltenden Zoll auf die Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1. geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 52).


ANHANG

ANHANG I

Die dem Zusatzzoll unterliegenden Waren sind durch ihre achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission (2), zu entnehmen.

 

0710 40 00

 

9003 19 30

 

8705 10 00

 

6204 62 31



29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/15


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/751 DER KOMMISSION

vom 16. März 2017

zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 hinsichtlich der Frist zur Erfüllung der Clearingpflichten von bestimmten, mit OTC-Derivaten handelnden Gegenparteien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die delegierten Verordnungen der Kommission (EU) 2015/2205 (2), (EU) 2016/592 (3) und (EU) 2016/1178 (4) werden vier Kategorien von Gegenparteien für die Zwecke der Festsetzung der Zeitpunkte des Wirksamwerdens ihrer jeweiligen Clearingpflichten festgelegt. Die Gegenparteien werden entsprechend ihrer rechtlichen und operativen Kapazität und ihrer Handelstätigkeit in Bezug auf OTC-Derivate in Kategorien eingeordnet.

(2)

Um eine fristgerechte und geordnete Umsetzung der Clearingpflicht sicherzustellen, wurden für die verschiedenen Kategorien von Gegenparteien gestaffelte Einführungsfristen festgelegt.

(3)

Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Clearingpflicht für die Gegenparteien der Kategorie 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass die meisten Gegenparteien dieser Kategorie nur dadurch Zugang zu einer zentralen Gegenpartei (CCP) erlangen können, dass sie Kunde bzw. indirekter Kunde eines Clearingmitglieds werden.

(4)

Die Gegenparteien mit dem geringsten Tätigkeitsvolumen im Bereich der OTC-Derivate werden der Kategorie 3 zugeordnet. Jüngsten Erkenntnissen zufolge sehen sich die Gegenparteien dieser Kategorie bei der Vorbereitung der Vereinbarungen, die für das Clearing dieser Derivatekontrakte erforderlich sind, erheblichen Schwierigkeiten gegenüber. Dies ist der Komplexität geschuldet, die mit beiden Arten des Zugangs zum Clearing verbunden ist, d. h. mit Clearing-Vereinbarungen mit Kunden bzw. mit indirekten Kunden.

(5)

Erstens bestehen hinsichtlich der Clearing-Vereinbarungen mit Kunden aus Kostengründen anscheinend kaum Anreize für Clearingmitglieder, ein umfangreiches Clearing-Angebot für ihre Kunden zu entwickeln. Dies trifft umso mehr für Gegenparteien mit einem begrenzten Tätigkeitsvolumen im Bereich der OTC-Derivate zu. Zudem wird der Rechtsrahmen, der die Eigenkapitalanforderungen für Kunden-Clearing-Leistungen regelt, derzeit geändert, wodurch Unsicherheiten entstehen, die die Entwicklung einer größeren Bandbreite von Clearingangeboten für die Kunden der Clearingmitglieder behindern.

(6)

Zweitens haben Gegenparteien im Hinblick auf indirekte Clearingvereinbarungen derzeit nicht die Möglichkeit, Zugang zu einer CCP zu erlangen, indem sie indirekter Kunde eines Clearingmitglieds werden, da ein entsprechendes Angebot fehlt.

(7)

Aufgrund der genannten Schwierigkeiten und um den betreffenden Gegenparteien eine zusätzliche Frist für den Abschluss der erforderlichen Clearingvereinbarungen einzuräumen, ist es angebracht, die Termine, an denen die Clearingpflicht für die Gegenparteien der Kategorie 3 wirksam wird, zu verschieben. Allerdings wurde den Anreizen, bei gruppeninternen Geschäften das Risikomanagement innerhalb einer Gruppe zu zentralisieren, bereits Rechnung getragen, und bleiben diese Anreize und die Termine, die bestimmte OTC-Derivatkontrakte zwischen Gegenparteien derselben Gruppe betreffen, von dieser Verschiebung unberührt.

(8)

Angesichts der positiven Folgen, die der Abschluss von Clearingvereinbarungen hat, und zur Vermeidung von Doppelarbeit bei den Vorarbeiten für das Clearing verschiedener, der Clearingpflicht unterliegender Vermögenswertkategorien ist es angebracht, die neuen Termine, zu denen die Clearingpflicht für Gegenparteien der Kategorie 3 wirksam wird, anzugleichen.

(9)

Die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 sollten deshalb geändert werden.

(10)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(11)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf eine offene öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken konsultiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2015/2205

In Artikel 3 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 wird Buchstabe c durch das Folgende ersetzt:

„c)

21. Juni 2019 für Gegenparteien der Kategorie 3;“.

Artikel 2

Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2016/592

In Artikel 3 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/592 wird Buchstabe c durch das Folgende ersetzt:

„c)

21. Juni 2019 für Gegenparteien der Kategorie 3;“.

Artikel 3

Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2016/1178

In Artikel 3 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 wird Buchstabe c durch das Folgende ersetzt:

„c)

21. Juni 2019 für Gegenparteien der Kategorie 3;“.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/18


VERORDNUNG (EU) 2017/752 DER KOMMISSION

vom 28. April 2017

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, h, i und j sowie Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission (2) (im Folgenden die „Verordnung“) enthält spezifische Vorschriften in Bezug auf Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(2)

Seit der letzten Änderung der Verordnung hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weitere Berichte über bestimmte Stoffe veröffentlicht, die in Lebensmittelkontaktmaterialien verwendet werden dürfen, sowie über die zulässige Verwendung bereits zugelassener Stoffe. Darüber hinaus wurden einige redaktionelle Fehler und inhaltliche Unklarheiten festgestellt. Um zu gewährleisten, dass die Verordnung den jüngsten Erkenntnissen der Behörde entspricht, und um alle Zweifel hinsichtlich ihrer korrekten Anwendung zu beseitigen, sollte die Verordnung geändert und berichtigt werden.

(3)

Die Zulassung mehrerer Stoffe in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung enthält eine Bezugnahme auf den Hinweis Nr. 1 in Tabelle 3 des genannten Anhangs. Daher erfolgt die Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA), bis eine Analysemethode zur Bestimmung der spezifischen Migration verfügbar ist. Da geeignete Migrationsprüfungsmethoden vorhanden sind und die spezifischen Migrationsgrenzwerte festgelegt wurden, sollte die Möglichkeit der Konformitätsprüfung über den Restgehalt aus den Einträgen für die Stoffe mit den FCM-Stoff-Nummern 142, 168, 202, 387, 462, 467, 481, 502, 662 und 779 gestrichen werden.

(4)

Die Behörde hat ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten (3) zur Verwendung des Stoffs Diethyl[[3,5-bis(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]methyl]phosphonat mit der CAS-Nr. 976-56-7 und der FCM-Stoff-Nr. 1007 abgegeben. Sie gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff für die Verbraucher unbedenklich ist, wenn sein Massenanteil bis zu 0,2 % beträgt, bezogen auf das endgültige Polymergewicht beim Polymerisationsverfahren zur Herstellung von Poly(ethylenterephthalat) (PET), das für den Kontakt mit jeder Art von Lebensmitteln unter allen möglichen Zeit- und Temperaturbedingungen bestimmt ist. Folglich sollte dieser Stoff in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass er nur beim Polymerisationsverfahren zur Herstellung von PET und mit einem Massenanteil von bis zu 0,2 % verwendet werden darf. Da die Behörde festgestellt hat, dass der Stoff beim Polymerisationsverfahren Verwendung findet und zu einem Bestandteil des Polymerrückgrats des fertigen Polymers wird, sollte er als Ausgangsstoff geführt werden.

(5)

Die Behörde hat ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten (4) zur Verwendung des Stoffs (Methacrylsäure, Ethylacrylat, N-Butylacrylat, Methylmethacrylat und Butadien)-Copolymer in Nanoform mit der FCM-Stoff-Nr. 1016 abgegeben. Sie gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff für die Verbraucher unbedenklich ist, wenn er als Zusatzstoff mit einem Massenanteil von bis zu 10 % in weichmacherfreiem PVC oder bis zu 15 % in weichmacherfreier PLA verwendet wird, das/die bei der Langzeitlagerung bei höchstens Raumtemperatur in Berührung mit jeder Art von Lebensmitteln kommt. Folglich sollte dieser Zusatzstoff in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass die genannten Spezifikationen einzuhalten sind.

(6)

Die Behörde hat ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten (5) zur Verwendung des Zusatzstoffs Montmorillonitlehm, modifiziert durch Dimethyldialkyl(C16-C18)-ammoniumchlorid, mit der FCM-Stoff-Nr. 1030 abgegeben. Sie gelangte zu dem Schluss, dass das Gemisch unbedenklich ist, wenn der Stoff mit einem Massenanteil von bis zu 12 % in Polyolefinen verwendet wird, die für trockene Lebensmittel bestimmt sind, denen in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 das Lebensmittelsimulanz E zugeordnet ist, und wenn der Stoff bei höchstens Raumtemperatur verwendet wird und wenn außerdem die Migration der Stoffe 1-Chlorhexadecan und 1-Chloroctadecan — die als Verunreinigungen oder Abbauprodukte vorhanden sein können — 0,05 mg/kg Lebensmittel nicht überschreitet. Die Behörde stellte fest, dass die Partikeln Plättchen in einer Dimension im Nanobereich bilden können, jedoch von einer Migration solcher Plättchen nicht auszugehen ist, wenn diese parallel zur Filmoberfläche ausgerichtet und vollständig in das Polymer integriert sind. Folglich sollte dieser Zusatzstoff in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass die genannten Spezifikationen einzuhalten sind.

(7)

Die Behörde hat ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten (6) zur Verwendung des Zusatzstoffs α-Tocopherolacetat mit der FCM-Stoff-Nr. 1055 sowie den CAS-Nrn. 7695-91-2 und 58-95-7 abgegeben. Sie gelangte zu dem Schluss, dass die Verwendung des Stoffs als Antioxidans in Polyolefinen unbedenklich ist. Die Behörde stellte fest, dass der Stoff zu α-Tocopherol und Essigsäure hydrolysiert, die beide zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sind. Somit besteht ein Risiko, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für diese beiden Hydrolyseprodukte festgelegten Beschränkungen nicht eingehalten werden könnten. Folglich sollte dieser Zusatzstoff in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass er nur als Antioxidans in Polyolefinen verwendet werden darf; außerdem sollte ein Hinweis hinzugefügt werden, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten Beschränkungen einzuhalten sind.

(8)

Die Behörde hat ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten (8) zur Verwendung des Zusatzstoffs gemahlene Sonnenblumenkernhülsen mit der FCM-Stoff-Nr. 1060 abgegeben. Sie gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff unbedenklich ist, wenn er als Zusatzstoff in Kunststoffen verwendet wird, die für den Kontakt mit trockenen Lebensmitteln bestimmt sind, sofern diese bei höchstens Raumtemperatur gelagert werden. Die Hülsen sollten von genusstauglichen Sonnenblumenkernen stammen, und der Kunststoff, der den Zusatzstoff enthält, sollte bei Temperaturen von höchstens 240 °C verarbeitet werden. Folglich sollte dieser Zusatzstoff in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass er nur für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden darf, denen in Tabelle 2 des Anhangs III das Lebensmittelsimulanz E zugeordnet ist, dass er von genusstauglichen Sonnenblumenkernen stammen muss und dass der Kunststoff, der den Zusatzstoff enthält, bei Temperaturen von höchstens 240 °C zu verarbeiten ist.

(9)

Die Behörde hat ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten (9) zur Verwendung des festgelegten Gemischs mit der FCM-Stoff-Nr. 1062, bestehend aus 97 % Tetraethylorthosilicat (TEOS) mit der CAS-Nr. 78-10-4 und 3 % Hexamethyldisilazan (HMDS) mit der CAS-Nr. 999-97-3, abgegeben. Sie gelangte zu dem Schluss, dass das Gemisch unbedenklich ist, wenn es mit einem Massenanteil von bis zu 0,12 % als Ausgangsstoff bei der Wiederverwertung von PET eingesetzt wird. Folglich sollte das Gemisch als Ausgangsstoff in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass es nur bei der Wiederverwertung von PET und nur mit einem Massenanteil von bis zu 0,12 % verwendet werden darf.

(10)

Die Behörde hat ein Gutachten zu den Risiken für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit Nickel in Lebensmitteln und Trinkwasser (10) abgegeben. In dem Gutachten wird eine tolerierbare tägliche Aufnahme (TDI) von 2,8 μg Nickel je kg Körpergewicht je Tag festgelegt, und es wird darauf hingewiesen, dass die durchschnittliche chronische lebensmittelbedingte Exposition gegenüber Nickel über dem TDI-Wert liegt, insbesondere bei jungen Menschen. Demzufolge ist es angebracht, einen Allokationsfaktor von 10 % des konventionell abgeleiteten Migrationsgrenzwerts anzuwenden. Daher sollte für die Migration von Nickel aus Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff ein Migrationsgrenzwert von 0,02 mg/kg Lebensmittel gelten. Dieser Grenzwert sollte somit in die Spezifikation für die Migration aus Metallen in Anhang II der Verordnung aufgenommen werden.

(11)

In Anhang III Nummer 4 der Verordnung werden Simulanzkombinationen zugeordnet, die für verschiedene Arten von Lebensmitteln repräsentativ sind und zur Prüfung auf Gesamtmigration verwendet werden sollten. Der Wortlaut von Nummer 4 ist nicht ausreichend klar und sollte daher deutlicher formuliert werden.

(12)

Gemäß Anhang IV Nummer 8 Ziffer iii der Verordnung kann in der von einem Unternehmer ausgestellten Konformitätserklärung das Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen die Konformität des Materials oder Gegenstands festgestellt wurde, angegeben sein. Allerdings ist für den Unternehmer, der das Material oder den Gegenstand erhält, nicht immer ersichtlich, ob dieses Verhältnis auch das höchste Verhältnis ist, bei dem das Material oder der Gegenstand den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 der Verordnung entspräche. Andernfalls würde die Festlegung eines Verhältnisses von Fläche zu Volumen möglicherweise nichts darüber aussagen, ob für das endgültige Material oder den endgültigen Gegenstand Konformität angenommen werden kann. In diesem Fall wären gleichwertige Informationen erforderlich, zum Beispiel das Mindestverpackungsvolumen bei Kappen und Verschlüssen. Daher sollte der Wortlaut von Anhang IV Nummer 8 Ziffer iii der Verordnung dahingehend klargestellt werden, dass auf das höchste Verhältnis von Fläche zu Volumen, anhand dessen gemäß den Artikeln 17 und 18 die Konformität festgestellt wurde, oder auf gleichwertige Informationen Bezug genommen wird.

(13)

Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten und den Unternehmern genügend Zeit zur Anpassung ihrer Verfahrensweisen an die Anforderungen dieser Verordnung einzuräumen, sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung entsprechen, dürfen bis zum 19. Mai 2018 in Verkehr gebracht werden und in Verkehr bleiben, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 2 des Anhangs gilt ab dem 19. Mai 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2016;14(7):4536.

(4)  EFSA Journal 2015;13(2):4008.

(5)  EFSA Journal 2015;13(11):4285.

(6)  EFSA Journal 2016;14(3):4412.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(8)  EFSA Journal 2016;14(7):4534.

(9)  EFSA Journal 2016;14(1):4337.

(10)  EFSA Journal 2015;13(2):4002.


ANHANG

Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 wird Tabelle 1 wie folgt geändert:

i)

In Spalte 11 wird bei den Einträgen für die Stoffe mit den FCM-Stoff-Nummern 142, 168, 202, 387, 462, 467, 481, 502, 662 und 779 der Verweis auf den Hinweis Nr. 1 gestrichen;

ii)

folgende Einträge werden in numerischer Reihenfolge gemäß der FCM-Stoff-Nummer eingefügt:

„1007

 

976-56-7

Diethyl[[3,5-bis(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]methyl]phosphonat

nein

ja

nein

 

 

Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 0,2 %, bezogen auf das endgültige Polymergewicht beim Polymerisationsverfahren zur Herstellung von Poly(ethylenterephthalat) (PET)“

 

„1016

 

 

(Methacrylsäure, Ethylacrylat, N-Butylacrylat, Methylmethacrylat und Butadien)-Copolymer in Nanoform

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung

a)

mit einem Massenanteil von bis zu 10 % in weichmacherfreiem PVC;

b)

mit einem Massenanteil von bis zu 15 % in weichmacherfreier PLA.

Das fertige Material ist bei höchstens Raumtemperatur zu verwenden.“

 

„1030

 

 

Montmorillonitlehm, modifiziert durch Dimethyldialkyl(C16-C18)-ammoniumchlorid

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 12 % in Polyolefinen in Kontakt mit trockenen Lebensmitteln, denen in Tabelle 2 des Anhangs III das Simulanz E zugeordnet ist, und bei höchstens Raumtemperatur.

Die Summe der spezifischen Migration von 1-Chlorhexadecan und 1-Chloroctadecan darf 0,05 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten.

Kann Plättchen in Nanoform enthalten, die nur in einer Dimension dünner als 100 nm sind. Solche Plättchen müssen parallel zur Polymeroberfläche ausgerichtet und vollständig in das Polymer integriert sein.“

 

„1055

 

7695-91-2

58-95-7

α-Tocopherolacetat

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung als Antioxidans in Polyolefinen

(24)“

„1060

 

 

Gemahlene Sonnenblumenkernhülsen

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung bei höchstens Raumtemperatur im Kontakt mit Lebensmitteln, denen in Tabelle 2 des Anhangs III das Simulanz E zugeordnet ist.

Die Hülsen müssen von genusstauglichen Sonnenblumenkernen stammen.

Die Verarbeitungstemperatur des Kunststoffs, der den Zusatzstoff enthält, darf 240 °C nicht überschreiten.“

 

„1062

 

 

Gemisch aus 97 % Tetraethylorthosilicat (TEOS) mit der CAS-Nr. 78-10-4 und 3 % Hexamethyldisilazan (HMDS) mit der CAS-Nr. 999-97-3

nein

ja

nein

 

 

Nur zur Herstellung von wiederverwertetem PET und mit einem Massenanteil von bis zu 0,12 %“

 

b)

In Nummer 3 wird in Tabelle 3 folgender Eintrag angefügt:

„(24)

Der Stoff oder seine Hydrolyseprodukte sind zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, und die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 ist sicherzustellen.“

2.

In Anhang II Nummer 1 wird nach dem Eintrag zu Mangan folgende Zeile eingefügt:

„Nickel = 0,02 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz,“.

3.

Anhang III Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Zuordnung der Lebensmittelsimulanzien zur Prüfung der Gesamtmigration

Für Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts werden Lebensmittelsimulanzien gemäß Tabelle 3 verwendet.

Tabelle 3

Zuordnung der Lebensmittelsimulanzien zum Nachweis der Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts

Betroffene Lebensmittel

Lebensmittelsimulanzien, in denen die Prüfung durchzuführen ist

Alle Arten von Lebensmitteln

1.

Destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität oder Lebensmittelsimulanz A;

2.

Lebensmittelsimulanz B und

3.

Lebensmittelsimulanz D2.

Alle Arten von Lebensmitteln außer säurehaltigen Lebensmitteln

1.

Destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität oder Lebensmittelsimulanz A und

2.

Lebensmittelsimulanz D2

Alle wässrigen und alkoholischen Lebensmittel und alle Milcherzeugnisse

Lebensmittelsimulanz D1

Alle wässrigen, säurehaltigen und alkoholischen Lebensmittel und alle Milcherzeugnisse

1.

Lebensmittelsimulanz D1 und

2.

Lebensmittelsimulanz B

Alle wässrigen Lebensmittel und alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis zu 20 %

Lebensmittelsimulanz C

Alle wässrigen und säurehaltigen Lebensmittel und alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis zu 20 %

1.

Lebensmittelsimulanz C und

2.

Lebensmittelsimulanz B“

4.

Anhang IV Nummer 8 Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

das höchste Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen gemäß den Artikeln 17 und 18 die Konformität festgestellt wurde, oder gleichwertige Informationen;“.


29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/753 DER KOMMISSION

vom 28. April 2017

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cyhalofop-butyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2002/64/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Cyhalofop-butyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Cyhalofop-butyl gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 30. Juni 2017 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf erneute Aufnahme von Cyhalofop-butyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission (5) innerhalb der in diesem Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 18. Oktober 2013 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Sie hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Die Behörde hat am 9. Dezember 2014 der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Cyhalofop-butyl die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission hat am 28. Mai 2015 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Überprüfungsberichts für Cyhalofop-butyl vorgelegt.

(9)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Diese Genehmigungskriterien gelten daher als erfüllt.

(10)

Die Genehmigung für Cyhalofop-butyl sollte daher erneuert werden.

(11)

Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung für Cyhalofop-butyl stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die Cyhalofop-butyl enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf Anwendungen als Herbizid sollte daher nicht aufrechterhalten werden.

(12)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen notwendig.

(13)

Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 13 Absatz 4 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff

Die Genehmigung für den in Anhang I beschriebenen Wirkstoff Cyhalofop-butyl wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2002/64/EG der Kommission vom 15. Juli 2002 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme der Wirkstoffe Cinidon-ethyl, Cyhalofop-butyl, Famoxadone, Florasulam, Metalaxyl-M und Picolinafen (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 27).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10).

(6)  EFSA Journal 2014;12(1):3943. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Cyhalofop-butyl

CAS-Nr. 122008-85-9

CIPAC-Nr. 596

Butyl-(R)-2-[4-(4-cyano-2-fluorphenoxy)phenoxy]propionat

950 g/kg

1. Juli 2017

30. Juni 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Cyhalofop-butyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender;

die technische Spezifikation;

den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

In Teil A wird Eintrag Nr. 34 zu Cyhalofop-butyl gestrichen.

(2)

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

„113

Cyhalofop-butyl

CAS-Nr. 122008-85-9

CIPAC-Nr. 596

Butyl-(R)-2-[4-(4-cyano-2-fluorphenoxy)phenoxy]propionat

950 g/kg

1. Juli 2017

30. Juni 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Cyhalofop-butyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender;

die technische Spezifikation;

den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/754 DER KOMMISSION

vom 28. April 2017

zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ecuador

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2016/2369 des Rates (2) (im Folgenden der „Beschluss“) genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Beitrittsprotokolls (im Folgenden das „Protokoll“) zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors zum Übereinkommen (im Folgenden das „Übereinkommen“) und die vorläufige Anwendung des Protokolls vom 1. Januar 2017 (3).

(2)

Das Übereinkommen sieht vor, dass Zölle auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Ecuador in die Union nach dem Stufenplan für den Zollabbau in Anhang I des Übereinkommens abgebaut oder beseitigt werden. Nach Anhang I sollen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Ecuador die Zölle im Rahmen von Zollkontingenten abgebaut oder beseitigt werden.

(3)

Die in Anhang I Anlage 1 Abschnitt B Unterabschnitt 3 des Übereinkommens aufgeführten Zollkontingente sollten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von der Kommission verwaltet werden.

(4)

Um eine reibungslose Anwendung und Verwaltung des mit dem Protokoll eingeräumten Zollkontingentssystems zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem Tag der vorläufigen Anwendung des Protokolls gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Erzeugnisse mit Ursprung in Ecuador werden die im Anhang aufgeführten Zollkontingente der Union eröffnet.

Artikel 2

Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2016/2369 des Rates vom 11. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 1).

(3)  ABl. L 358 vom 29.12.2016, S. 1.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


ANHANG

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen in Spalte 5 der Tabelle nur als Hinweis zu verstehen.

Maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die in Spalte 3 der Tabelle aufgeführten und bei Annahme dieser Verordnung geltenden KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist für die Anwendung der Präferenzregelung der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen in Spalte 5 der Tabelle aufgeführten Warenbezeichnung ausschlaggebend.

Lfd. Nr.

 

KN-Code

TARIC-Unterposition

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

Kontingentszollsatz

09.7525

 

0703 20 00

 

Knoblauch, frisch oder gekühlt

1.1.-31.12.

500

0

09.7526

 

0710 40 00

 

Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

1.1.-31.12.

300

0

2004 90 10

2005 80 00

 

Zuckermais (Zea Mays var. Saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

09.7527

 

0711 51 00

 

Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

1.1.-31.12.

100

0

2003 10 20

2003 10 30

 

Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

09.7528

 

0711 90 30

 

Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht, z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

1.1.-31.12.

400

0

2001 90 30

 

Zuckermais (Zea Mays var. Saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2008 99 85

 

Mais, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker (ausg. Zuckermais [Zea mays var. Saccharata])

09.7529

 

1005 90 00

 

Mais (ausgenommen zur Aussaat)

1.1.-31.12.

37 000  (1)

0

1102 20

 

Mehl von Mais

09.7530

 

1006 10 30

1006 10 50

1006 10 71

1006 10 79

1006 20

1006 30

1006 40

 

Reis (ausgenommen Rohreis zur Aussaat)

1.1.-31.12.

5 000

0

09.7531

 

1108 14 00

 

Stärke von Maniok

1.1.-31.12.

3 000

0

09.7532

 

1701 13

1701 14

 

Rohrohrzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1.1.-31.12.

15 000  (2)

0

09.7533

 

1701 91

1701 99

 

Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, ausgenommen Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalenten) (3)

0

 

1702 30

 

Glucose, fest, und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

 

1702 40 90

 

Glucose, fest, und Glucosesirup, ohne Zusatz von Aroma oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT (ausgenommen Isoglucose und Invertzucker)

 

1702 50

 

chemisch reine Fructose, fest

 

1702 90 30

1702 90 50

1702 90 71

1702 90 75

1702 90 79

1702 90 80

1702 90 95

 

andere Zucker (ausgenommen Lactose und Lactosesirup, Ahornzucker und Ahornsirup, Glucose und Glucosesirup, Fructose und Fructosesirup und chemisch reine Maltose), einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

ex

1704 90 99

91

99

andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr

 

1806 10 30

1806 10 90

 

Kakaopulver, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr

ex

1806 20 95

90

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter (ausg. Kakaopulver, Kakaoglasur sowie „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen) von weniger als 18 GHT und mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet)

ex

1901 90 99

36

andere Lebensmittelzubereitungen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr

ex

2006 00 31

90

Kirschen, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr

ex

2006 00 38

19

89

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile (ausgenommen Ingwer, Kirschen, tropische Früchte und tropische Nüsse), mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr

ex

ex

ex

2007 91 10

2007 99 20

2007 99 31

90

90

95

99

95

99

95

99

02

04

06

17

19

24

27

30

34

37

40

44

47

52

56

75

85

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen homogenisierte Zubereitungen), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr

ex

2007 99 33

ex

2007 99 35

ex

2007 99 39

ex

2009 11 11

19

99

Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

ex

2009 11 91

2009 19 11

29

39

59

79

ex

2009 19 91

2009 29 11

19

99

 

ex

2009 29 91

2009 39 11

19

99

 

ex

2009 39 51

2009 39 91

2009 49 11

19

99

 

ex

2009 49 91

2009 81 11

2009 81 51

90

 

ex

2009 89 11

19

99

29

39

59

79

 

ex

2009 89 35

 

2009 89 61

2009 89 86

 

 

ex

ex

2009 90 11

2009 90 21

90

19

99

Mischungen von Säften, mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

 

2009 90 31

2009 90 71

2009 90 94

 

ex

ex

2101 12 98

2101 20 98

92

85

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr

ex

2106 90 98

26

33

34

38

53

55

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr

ex

3302 10 29

10

Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger, einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Glucose oder Stärke von 5 GHT oder mehr und mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr

09.7534

 

2208 40 51

 

Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/– 10 %), in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

1.1.-31.12.

250 Hektoliter (4)

0

2208 40 99

 

Rum, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l, mit einem Wert von 2 EUR pro l reinen Alkohols oder weniger


(1)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 1110 Tonnen ab dem 1.1.2018.

(2)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 450 Tonnen ab dem 1.1.2018.

(3)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 150 Tonnen ab dem 1.1.2018 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalenten).

(4)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 10 Hektoliter ab dem 1.1.2018.


29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/755 DER KOMMISSION

vom 28. April 2017

zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Mesosulfuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/119/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Mesosulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung des Wirkstoffs Mesosulfuron gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Januar 2018 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung von Mesosulfuron gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 5. Oktober 2015 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Sie hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 22. September 2016 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerungen (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Mesosulfuron (Variante Mesosulfuron-methyl) den Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt. Die Kommission hat am 6. Dezember 2016 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Berichts im Hinblick auf die erneute Aufnahme von Mesosulfuron-methyl vorgelegt.

(9)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(10)

Es ist daher angezeigt, die Genehmigung von Mesosulfuron zu erneuern.

(11)

Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung von Mesosulfuron stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die Mesosulfuron enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf Anwendungen als Herbizid sollte daher nicht aufrechterhalten werden.

(12)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Bedingungen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(13)

Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 13 Absatz 4 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

(14)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2016 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Mesosulfuron bis zum 31. Januar 2018 verlängert, damit der Erneuerungsprozess vor dem Auslaufen der Genehmigung des Wirkstoffs abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung vor dem Auslaufen dieser verlängerten Genehmigung beschlossen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Juli 2017 gelten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs

Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffs Mesosulfuron wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2003/119/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Mesosulfuron, Propoxycarbazone und Zoxamide (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 41).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2016. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance mesosulfuron (variant evaluated mesosulfuron-methyl). EFSA Journal 2016;14(10):4584, 26 pp. doi:10.2903/j.efsa.2016.4584; online abrufbar unter www.efsa.europa.eu.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2016 der Kommission vom 17. November 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Acetamiprid, Benzoesäure, Flazasulfuron, Mecoprop-P, Mepanipyrim, Mesosulfuron, Propineb, Propoxycarbazon, Propyzamid, Propiconazol, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Pyraclostrobin, Quinoxyfen, Thiacloprid, Thiram, Ziram und Zoxamid (ABl. L 312 vom 18.11.2016, S. 21).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung,

Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Mesosulfuron (Stammverbindung)

Mesosulfuron-methyl (Variante)

CAS-Nr. 208465-21-8

(Mesosulfuron-methyl)

CIPAC Nr. 663

(Mesosulfuron)

CIPAC Nr. 663.201

(Mesosulfuron-methyl)

Mesosulfuron-methyl:

Methyl-2-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-α-(methansulfonamido)-p-toluat

Mesosulfuron:

2-[(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-α-(methansulfonamido)-p-toluylsäure

≥ 930 g/kg

(ausgedrückt als Mesosulfuron-methyl)

1. Juli 2017

30. Juni 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Erneuerungsberichts zu Mesosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen;

den Schutz des Grundwassers.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Binnen zwei Jahren nach Verfügbarkeit eines Leitfadens zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.


(1)  Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

In Teil A wird Eintrag Nr. 75 zu Mesosulfuron gestrichen.

(2)

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

„111

Mesosulfuron (Stammverbindung)

Mesosulfuron-methyl (Variante)

CAS-Nr. 208465-21-8

(Mesosulfuron-methyl)

CIPAC Nr. 663

(Mesosulfuron)

CIPAC Nr. 663.201

(Mesosulfuron-methyl)

(Mesosulfuron-methyl):

Methyl-2-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-α-(methansulfonamido)-p-toluat

Mesosulfuron:

2-[(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-α-(methansulfonamido)-p-toluylsäure

≥ 930 g/kg

(ausgedrückt als Mesosulfuron-methyl)

1. Juli 2017

30. Juni 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Erneuerungsberichts zu Mesosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen;

den Schutz des Grundwassers.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Binnen zwei Jahren nach Verfügbarkeit eines Leitfadens zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.“


29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/756 DER KOMMISSION

vom 28. April 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

288,4

MA

99,5

TR

115,6

ZZ

167,8

0707 00 05

MA

79,4

TR

147,7

ZZ

113,6

0709 93 10

TR

140,9

ZZ

140,9

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

50,0

IL

141,6

MA

55,7

TR

41,8

ZA

43,6

ZZ

66,5

0805 50 10

EG

56,5

TR

54,0

ZZ

55,3

0808 10 80

AR

227,9

BR

112,9

CL

124,5

NZ

146,7

US

116,7

ZA

81,8

ZZ

135,1

0808 30 90

AR

168,8

CL

142,4

CN

98,4

NZ

206,0

ZA

116,8

ZZ

146,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/757 DER KOMMISSION

vom 28. April 2017

zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum April 2017 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis eröffnet, die gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und auf mehrere Teilzeiträume aufgeteilt sind, sowie deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Monat April ist der zweite Teilzeitraum für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent.

(3)

Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats April 2017 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4130 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen des betreffenden Kontingents anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(4)

Diese Mitteilungen zeigen außerdem, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats April 2017 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128 und 09.4129 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(5)

Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130 ist auch die für den folgenden Teilzeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 verfügbare Gesamtmenge festzusetzen.

(6)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats April 2017 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4130 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

2.   Die für den folgenden Teilzeitraum im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 verfügbare Gesamtmenge wird im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats April 2017 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum April 2017

Für den Teilzeitraum Juli 2017 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

17 808 482

Thailand

09.4128

 (1)

8 909 652

Australien

09.4129

 (1)

911 500

Andere Ursprungsländer

09.4130

0,695296 %

0


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: Somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.


BESCHLÜSSE

29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/45


BESCHLUSS (EU) 2017/758 DES RATES

vom 25. April 2017

über den im Namen der Europäischen Union auf der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe in Bezug auf die Vorschläge zur Änderung der Anlagen A, B und C zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. Oktober 2004 wurde das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2006/507/EG des Rates (1) genehmigt.

(2)

Die Union hat die Verpflichtungen des Übereinkommens mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Unionsrecht umgesetzt.

(3)

Die Union tritt nachdrücklich dafür ein, unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips schrittweise weitere Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als persistente organische Schafstoffe (POP) erfüllen, in die Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens aufzunehmen, damit die Ziele des Übereinkommens erreicht werden und die 2002 auf dem Weltgipfel von Johannesburg von allen Regierungen ausgesprochene Zusage, die schädlichen Wirkungen von Chemikalien bis 2020 auf ein Mindestmaß zu verringern, erfüllt wird.

(4)

Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden „CoP“) Beschlüsse zur Änderung der Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens treffen. Diese Beschlüsse treten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer die Änderung mitgeteilt hat; hiervon ausgenommen sind die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“), die ihre Nichtannahme notifiziert haben.

(5)

Nachdem Norwegen 2013 kommerziellen Decabromdiphenylether (c-DecaBDE) vorgeschlagen hatte, hat der im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „POP-Überprüfungsausschuss“) nun seine Arbeiten zu c-DecaBDE abgeschlossen. Er gelangte zu dem Schluss, dass c-DecaBDE die Kriterien des Übereinkommens für eine Aufnahme in Anlage A des Übereinkommens erfüllt. Es wird davon ausgegangen, dass die CoP auf ihrer achten Tagung einen Beschluss über die Aufnahme von c-DecaBDE in Anlage A des Übereinkommens fasst.

(6)

Die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Decabromdiphenylether als Stoff oder als Bestandteil anderer Stoffe, in Gemischen und in Erzeugnissen wurden mit der Verordnung (EU) 2017/227 der Kommission (3) zur Einführung eines neuen Eintrags 67 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (REACH) (im Folgenden „Eintrag 67“) eingeschränkt. Gemäß Eintrag 67 sind die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Decabromdiphenylether nur für eine begrenzte Zeit und nur für neue Luftfahrzeuge und für Ersatzteile für Luftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Maschinen zulässig.

(7)

Nachdem die Union im Jahr 2006 kurzkettige chlorierte Paraffine (SCCP) vorgeschlagen hatte, stellte der POP-Überprüfungsausschuss fest, dass SCCP die Kriterien des Übereinkommens für eine Aufnahme in Anlage A des Übereinkommens erfüllen. Es wird davon ausgegangen, dass die CoP auf ihrer achten Tagung einen Beschluss über die Aufnahme von SCCP in Anlage A des Übereinkommens fasst.

(8)

Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von SCCP sind verboten; es bestehen jedoch bestimmte Ausnahmeregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2030 der Kommission (5). Diese geänderte Verordnung legt auch Grenzwerte für den aus dem Herstellungsprozess resultierenden SCCP-Gehalt an anderen chlorierten Paraffingemischen fest. Da sich SCCP weiträumig in der Umwelt verbreiten können, würde ein weltweiter Ausstieg aus der Verwendung dieses Stoffes den Bürgerinnen und Bürgern der Union mehr nützen als lediglich ein unionsweites Verbot im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004.

(9)

Nachdem die Union 2011 Hexachlorbutadien (HCBD) vorgeschlagen hatte, stellte der POP-Überprüfungsausschuss fest, dass HCBD die Kriterien des Übereinkommens für eine Aufnahme in die Anlagen A und C des Übereinkommens erfüllt. Auf ihrer siebten Tagung beschloss die CoP, HCBD in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen. Die CoP nahm jedoch den SC-7/11 an, mit dem der POP-Überprüfungsausschuss aufgefordert wurde, HCBD auf der Grundlage neu verfügbarer Informationen zu seiner Aufnahme in Anlage C des Übereinkommens weiter zu bewerten und der CoP eine Empfehlung zur Aufnahme von HCBD in Anlage C vorzulegen, die auf ihrer achten Sitzung weiter erörtert werden sollte.

(10)

Die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von HCBD sind in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in der Fassung durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission (6) geänderten Fassung verboten, doch HCBD kann bei bestimmten industriellen Tätigkeiten unbeabsichtigt hergestellt werden. Solche Tätigkeiten fallen unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und erfordern die Anwendung bestimmter Emissionskontrollmaßnahmen. Da sich HCBD weiträumig in der Umwelt verbreiten kann, würde ein weltweites Vorgehen gegen die unbeabsichtigte Freisetzung dieses Stoffes den Bürgerinnen und Bürgern der Union mehr nützen als Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 lediglich innerhalb der Union.

(11)

Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate sind bereits mit mehreren „akzeptablen Zwecken“ in Anlage B des Übereinkommens gelistet. Die CoP wird gebeten, die weitere Notwendigkeit dieser akzeptablen Zwecke zu überprüfen. Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verbietet die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOS; bestimmte Verwendungen, die in der Union noch immer erforderlich sind, sind jedoch von diesem Verbot ausgenommen. Folglich sollte die Union die Streichung der für die Vertragsparteien nicht länger notwendigen akzeptablen Zwecke für PFOS und ihre Derivate befürworten, mit Ausnahme derjenigen für Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für Halbleiter, Ätzmittel für Verbindungshalbleiter und Keramikfilter sowie Hartmetallbeschichtung nur in Kreislaufsystemen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden „CoP“) des Stockholmer Übereinkommens zu vertreten ist, ist es, entsprechend den einschlägigen Empfehlungen des Überprüfungsausschusses für persistente organische Schadstoffe Folgendes zu unterstützen:

die Aufnahme von Decabromdiphenylether (BDE-209) in kommerziellem Decabromdiphenylether (c-DecaBDE) in Anlage A des Übereinkommens mit „spezifischen Ausnahmeregelungen“ für die Herstellung und Verwendung von DecaBDE in Ersatzteilen für die Automobilindustrie. Die Union befürwortet diese Aufnahme mit zusätzlichen „spezifischen Ausnahmeregelungen“ für Luftfahrzeuge und für Ersatzteile für Luftfahrzeuge im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/227 sowie für Ersatzteile für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und bestimmte Maschinen, wenn andere Vertragsparteien oder direkt involvierte Interessenträger ihre Notwendigkeit nachweisen können;

die Aufnahme kurzkettiger chlorierter Paraffine (SCCP) in Anlage A des Übereinkommens;

die Aufnahme von Hexachlorbutadien (HCBD) in Anlage C des Übereinkommens;

die Streichung der folgenden „akzeptablen Zwecke“ aus dem Eintrag für Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate in Anlage B des Übereinkommens: Foto-Bildbearbeitung, Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt, bestimmte Medizinprodukte (z. B. Ethylen-Tetrafluorethylen-Copolymer-(ETFE)-Beschichtungen und Produktion von strahlenundurchlässigem ETFE, Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik und CCD-Farbfilter), Feuerlöschschaum, Insektenköder zur Bekämpfung von Blattschneiderameisen der Gattungen Atta spp. und Acromyrmex spp.

(2)   Dieser Standpunkt kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der achten Tagung der CoP eintreten, nach einer Koordinierung vor Ort präzisiert werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. BORG


(1)  Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

(3)  Verordnung (EU) 2017/227 der Kommission vom 9. Februar 2017 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Bis(pentabromphenyl)ether (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 6).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2015/2030 der Kommission vom 13. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1).

(7)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).


29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/48


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/759 DER KOMMISSION

vom 28. April 2017

über die gemeinsamen Protokolle und Datenformate, die von den Fluggesellschaften für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) an PNR-Zentralstellen zu verwenden sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie (EU) 2016/681 ist die Kommission verpflichtet, eine Liste der gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate zu erstellen, die von Fluggesellschaften für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) an die Mitgliedstaaten zu verwenden sind. Die Fluggesellschaften müssen aus dieser Liste das gemeinsame Protokoll und Datenformat auswählen, das sie zu verwenden gedenken, und dies den Mitgliedstaaten mitteilen.

(2)

Die Liste mit Optionen sollte die derzeitige Lage der Branche berücksichtigen, um eine rasche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 zu ermöglichen und negative wirtschaftliche Auswirkungen für die Fluggesellschaften zu reduzieren. Zugleich sollten die Optionen eine sichere und verlässliche Übermittlung der PNR-Daten gewährleisten.

(3)

Kleine Fluggesellschaften, die keine Flüge nach einem bestimmten öffentlichen Flugplan durchführen und die nicht über die notwendige technische Infrastruktur verfügen, um die im Anhang genannten Datenformate und Übertragungsprotokolle zu verwenden, sollten von der Verpflichtung zur Verwendung dieser Formate und Protokolle befreit werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich mit diesen Fluggesellschaften bilateral auf die zu verwendenden elektronischen Formate verständigen, die ein ausreichendes Maß an Sicherheit für die Übertragung von PNR-Daten durch diese Fluggesellschaften gewährleisten.

(4)

Gemäß Erwägungsgrund 17 der Richtlinie (EU) 2016/681 sollten die Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für PNR-Daten die Grundlage für die Annahme der unterstützten Datenformate für die Übermittlung von PNR-Daten durch die Fluggesellschaften an die Mitgliedstaaten sein.

(5)

Das Datenformat PNRGOV ist als internationaler Standard für die Übertragung von PNR-Daten anerkannt und wurde unter der Federführung von Internationalem Luftverkehrsverband (IATA), ICAO und Weltzollorganisation (WZO) gemeinsam von Regierungen, Fluggesellschaften und Dienstleistern entwickelt. Das PNRGOV-Datenformat sollte den Fluggast- und Flughafendatenaustausch-Standards (PADIS) EDIFACT- und XML-Umsetzungsleitfäden für PNRGOV-Mitteilungen entsprechen, die vom WZO/IATA/ICAO-Kontaktausschuss zu API- und zu PNR-Daten gebilligt und veröffentlicht wurden.

(6)

UN/EDIFACT PAXLST ist das Datenformat für die Übertragung vorab übermittelter Fluggastdaten (API-Daten). Dieses Format sollte für die nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 erfolgende Übertragung von API-Daten verwendet werden, die Fluggesellschaften im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit erheben, aber nicht auf die gleiche technische Weise wie andere PNR-Daten vorhalten.

(7)

Derzeit verwendet die Mehrzahl der Fluggesellschaften die beiden Übertragungsprotokolle IBM MQ und IATA Type B für die Übermittlung von Fluggastdaten an nationale Behörden.

(8)

IBM MQ, ein geschütztes Produkt der IBM Corporation, gewährleistet eine sichere, verlässliche Zustellung von Mitteilungen, bei der die Integrität der Mitteilungen gewahrt und das Risiko eines Informationsverlusts minimiert werden; es werden Mitteilungs-Warteschlangen genutzt, um den Informationsaustausch zwischen Anwendungen, Systemen, Diensten und Dateien zu erleichtern.

(9)

Type-B-Mitteilungen ist der Name, den die IATA dem Mitteilungssystem gegeben hat, das von der Luftverkehrs- und Reisebranche verwendet wird. In der Luftverkehrsbranche gilt es als sehr verlässlich und sicher und unterstützt daher geschäftskritische Anwendungen.

(10)

Nicht alle Fluggesellschaften sind in der Lage, binnen eines Zeitrahmens von weniger als vier bis fünf Jahren andere Übertragungsprotokolle als die bisher von ihnen verwendeten einzuführen und einzusetzen.

(11)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 sollten Fluggesellschaften ein Jahr nach der Annahme des Durchführungsbeschlusses in der Lage sein, mindestens eines der darin festgelegten Datenformate und Übertragungsprotokolle zu verwenden.

(12)

Der Durchführungsbeschluss sollte daher den derzeitigen Gegebenheiten in der Branche Rechnung tragen und die Möglichkeit vorsehen, dass Fluggesellschaften — auch für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2016/681 — die gleichen Datenformate und Übertragungsprotokolle weiter verwenden, die derzeit in der Branche Standard sind.

(13)

Andererseits sollte die Verwendung offener Standarddatenformate und -übertragungsprotokolle, einschließlich der Verwendung europäischer Standards, weitestgehend gefördert werden.

(14)

Die Kommission fördert derzeit vor allem im Rahmen der Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ die Verwendung des AS4-Protokolls. Dieses Protokoll sollte daher als Alternative zu den Protokollen IBM MQ und IATA Type B geführt werden.

(15)

Die Branche und die Mitgliedstaaten sollten dazu angehalten werden, zusammen mit den internationalen Partnern, der ICAO und der WZO die notwendigen Maßnahmen im Hinblick auf eine Aufnahme angemessener offener Standardprotokolle als Teil international akzeptierter Referenzprotokolle für die Übertragung von PNR-Daten durch Fluggesellschaften an die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten zu ergreifen.

(16)

Der vorliegende Durchführungsbeschluss sollte daher binnen vier Jahren nach seiner Annahme überprüft werden, um die Möglichkeit zu prüfen, geschützte Produkte durch offene Standardübertragungsprotokolle zu ersetzen. Des Weiteren wäre zu prüfen, ob die bestehenden EDIFACT- und XML-Versionen von PNRGOV und EDIFACT PAXLST überarbeitet und möglicherweise XML-Standards für API-Mitteilungen entwickelt werden sollten.

(17)

Die Mitgliedstaaten können auch erwägen, den Fluggesellschaften den Erhalt der übermittelten PNR-Daten zu bestätigen (unter Verwendung einer ACKRES-Mitteilung). Ein solcher Beschluss sollte, wie von der IATA empfohlen, auf einer bilateralen Vereinbarung zwischen der Fluggesellschaft und dem Mitgliedstaat basieren.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/681 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gemeinsame Protokolle und unterstützte Datenformate

(1)   Bei der Übermittlung von PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten gemäß Richtlinie (EU) 2016/681 verwenden die Fluggesellschaften eines der in den Punkten 1 und 2 des Anhangs dieses Beschlusses genannten Datenformate und Übertragungsprotokolle.

(2)   Fluggesellschaften verwenden für den Fall, dass sie die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 genannten API-Daten gesondert von den für denselben Flug übermittelten PNR-Daten übermitteln, das in Punkt 3 des Anhangs dieses Beschlusses genannte Datenformat.

(3)   Fluggesellschaften, die keine Drittstaatsflüge und EU-Flüge nach einem bestimmten öffentlichen Flugplan durchführen und nicht über die notwendige Infrastruktur verfügen, um die im Anhang genannten Datenformate und Übertragungsprotokolle zu unterstützen, übermitteln abweichend von den Absätzen 1 und 2 PNR-Daten in elektronischen Formaten, die die technische Sicherheit hinreichend gewährleisten und bilateral zwischen der Fluggesellschaft und dem betreffenden Mitgliedstaat zu vereinbaren sind.

Artikel 2

Überprüfung

(1)   Die Kommission überprüft diesen Durchführungsbeschluss bis zum 28. April 2021. Im Rahmen der Überprüfung wird insbesondere auf die Möglichkeit eingegangen, ausschließlich oder zusätzlich zu bestehenden Protokollen offene Standardübertragungsprotokolle vorzusehen und zugleich dafür zu sorgen, dass sie an internationale Standards und bewährte Praktiken angepasst sind.

(2)   Vor dem Hintergrund dieser Überprüfung kann die Kommission eine Änderung dieses Beschlusses annehmen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132.


ANHANG

1.   Datenformate für die Übermittlung von PNR-Daten

EDIFACT PNRGOV, wie in den EDIFACT-Umsetzungsleitlinien beschrieben; Push-Übermittlung von PNR-Daten an staatliche oder sonstige Behörden; PNRGOV-Mitteilungen, Version 11.1 oder eine spätere Version;

XML PNRGOV, wie in den XML-Umsetzungsleitlinien beschrieben; Push-Übermittlung von PNR-Daten an staatliche oder sonstige Behörden; PNRGOV-Mitteilungen, Version 13.1 oder eine spätere Version.

2.   Übertragungsprotokolle für die Übermittlung von PNR-Daten

IBM MQ;

IATA Type B;

AS4-Profil des ebMS 3.0, Version 1.0, OASIS-Standard, veröffentlicht am 23. Januar 2013. Umsetzung von AS4 gemäß dem vom e-SENS Large Scale Pilot entwickelten e-SENS-AS4-Profil, aktueller Identifikator und aktuelle Version: „PR — AS4 — 1.10“. Ab dem Jahr 2017 wird die Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ diese Umsetzungsleitlinien weiterführen und optimieren.

3.   Datenformate für die Übermittlung von API-Daten, wenn diese von der PNR-Nachricht getrennt übermittelt werden

EDIFACT PAXLST, wie in den Umsetzungsleitlinien zur WCO/IATA/ICAO-Fluggastlisten-Mitteilung (PAXLST), Version 2003 oder eine spätere Version, beschrieben.


29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/52


BESCHLUSS (EU) 2017/760 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 24. April 2017

über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2017 (EZB/2017/11)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 30,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu erheben sind, sollte die Aufwendungen der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im jeweiligen Gebührenzeitraum decken, jedoch nicht übersteigen. Die Aufwendungen setzen sich in erster Linie aus Kosten zusammen, die in direktem Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EZB stehen, wie beispielsweise der direkten Aufsicht über bedeutende Unternehmen, der Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende Unternehmen sowie den Querschnitts- und Expertenaufgaben. Sie enthalten auch Kosten, die mittelbar mit den Aufsichtsaufgaben der EZB verbunden sind, d. h. die von den unterstützenden Funktionen der EZB erbrachten Dienstleistungen, darunter auch die Verwaltung der Geschäftsräume, das Personalmanagement, Verwaltungsdienstleistungen, Budgetierung und Controlling, die Rechnungslegung, Rechts-, Kommunikations- und Übersetzungsdienstleistungen, interne Revision sowie Statistik- und IT-Dienstleistungen.

(2)

Zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr, die für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen sowie für weniger bedeutende beaufsichtige Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen zu entrichten ist, sollte die Aufteilung der Gesamtkosten auf der Grundlage der Aufwendungen erfolgen, die den jeweiligen Funktionen zugeordnet werden, welche die direkte Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und bedeutender beaufsichtigter Gruppen sowie die indirekte Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und weniger bedeutender beaufsichtigter Gruppen ausüben.

(3)

Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühr für 2017 sollte berechnet werden als Summe aus a) den geschätzten jährlichen Kosten für Aufsichtsaufgaben in 2017 auf der Grundlage des genehmigten Haushalts für 2017, wobei die Entwicklungen der zu erwartenden geschätzten jährlichen Kosten der EZB Berücksichtigung finden, die bekannt waren als dieser Beschluss erlassen wurde, und b) dem Überschuss oder Defizit aus 2016.

(4)

Der Überschuss oder das Defizit sollte bestimmt werden, indem die tatsächlichen jährlichen Kosten für die Aufsichtsaufgaben in 2016, die im Jahresabschluss 2016 der EZB (3) ausgewiesen wurden, vom Schätzwert der für 2016 erhobenen jährlichen Kosten, wie im Anhang des Beschlusses (EU) 2016/661 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/7) (4) aufgeführt, in Abzug gebracht werden.

(5)

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollten Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und nicht eingezogen werden konnten, gemäß Artikel 14 erhaltene Zinszahlungen und gemäß Artikel 7 Absatz 3 jener Verordnung etwaig erhaltene und erstattete Beträge in den geschätzten jährlichen Kosten für Aufsichtsaufgaben in 2017 berücksichtigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (5) und der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2017

(1)   Der nach Anhang I berechnete Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2017 beläuft sich auf 424 957 652 EUR.

(2)   Jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen zahlt den folgenden Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren:

a)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen: 391 279 654 EUR,

b)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen: 33 677 998 EUR.

Die Aufteilung des zu zahlenden Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2017 je Kategorie ist in Anhang II dargestellt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. April 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23.

(3)  Im Februar 2017 auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(4)  Beschluss (EU) 2016/661 der Europäischen Zentralbank vom 15. April 2016 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2016 (EZB/2016/7) (ABl. L 114 vom 28.4.2016, S. 14).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).


ANHANG I

Berechnung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2017

(EUR)

Geschätzte jährliche Kosten für 2017

464 676 594

Gehälter und Leistungen

208 621 881

Miete und Gebäudeinstandhaltungen

54 990 329

Sonstige betriebliche Aufwendungen

201 064 384

Überschuss/Defizit aus 2016

– 41 089 798

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu berücksichtigende Kosten

1 370 856

Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht eingezogen werden konnten

0

gemäß Artikel 14 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene Zinszahlungen

– 23 761

gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene und erstattete Beträge

1 394 617

GESAMT

424 957 652


ANHANG II

Aufteilung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2017

(EUR)

 

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen

Insgesamt

Geschätzte jährliche Kosten für 2017

427 700 563

36 976 031

464 676 594

Überschuss/Defizit aus 2016

– 37 593 510

– 3 496 288

– 41 089 798

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu berücksichtigende Kosten

1 172 601

198 255

1 370 856

Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht eingezogen werden konnten

0

0

0

gemäß Artikel 14 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene Zinszahlungen

– 8 696

– 15 065

– 23 761

gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene und erstattete Beträge

1 181 297

213 320

1 394 617

GESAMT

391 279 654

33 677 998

424 957 652


EMPFEHLUNGEN

29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/56


EMPFEHLUNG (EU) 2017/761 DER KOMMISSION

vom 26. April 2017

zur europäischen Säule sozialer Rechte

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union sind die Ziele der Union unter anderem, das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern und auf die nachhaltige Entwicklung Europas hinzuarbeiten — auf der Grundlage einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt. Die Union bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.

(2)

Gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.

(3)

Gemäß Artikel 151 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verfolgen die Union und die Mitgliedstaaten eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen.

(4)

Gemäß Artikel 152 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anerkennt und fördert die Union die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme. Sie fördert den sozialen Dialog und achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner.

(5)

Mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die erstmals am 7. Dezember 2000 vom Europäischen Rat in Nizza proklamiert wurde, wird eine Reihe wesentlicher Grundsätze, die für das Europäische Sozialmodell unerlässlich sind, geschützt und gefördert. Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.

(6)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält Bestimmungen, mit denen die Zuständigkeiten der Union festgelegt werden; diese betreffen unter anderem die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Artikel 45 bis 48), die Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 bis 55), die Sozialpolitik (Artikel 151 bis 161) — darunter die Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern (Artikel 154), was auch den Abschluss und die Durchführung auf Unionsebene geschlossener Vereinbarungen einschließt (Artikel 155), und den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit (Artikel 157) —, den Beitrag zur Entwicklung qualitativ hoch stehender allgemeiner und beruflicher Bildung (Artikel 165 und 166), Maßnahmen der Union zur Ergänzung der Politik der Mitgliedstaaten und Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitswesen (Artikel 168), den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (Artikel 174 bis 178), die Darlegung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik und die Überwachung von deren Anwendung (Artikel 121), die Darlegung der beschäftigungspolitischen Leitlinien und die Prüfung von deren Umsetzung (Artikel 148) und ganz allgemein die Angleichung der Rechtsvorschriften (Artikel 114 bis 117).

(7)

Das Europäische Parlament forderte eine solide europäische Säule sozialer Rechte, um die sozialen Rechte zu stärken und kurz- und mittelfristig positive Auswirkungen auf das Leben der Menschen zu erreichen und somit die Unterstützung des Aufbaus Europas im 21. Jahrhundert zu ermöglichen (1). Der Europäische Rat betonte, dass die wirtschaftliche und soziale Unsicherheit mit Vorrang angegangen werden muss, und forderte, eine aussichtsreiche Zukunft für alle zu schaffen, unsere Lebensweise zu bewahren und die Chancen für junge Menschen zu verbessern (2). Die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission bekannten sich in der Agenda von Rom dazu, auf ein soziales Europa hinzuarbeiten. Grundlage hierfür sind die Grundsätze des nachhaltigen Wachstums und der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts sowie Zusammenhalt und Annäherung, wobei zugleich die Integrität des Binnenmarktes gewahrt wird (3). Die Sozialpartner haben zugesagt, weiter ihren Beitrag zu einem Europa zu leisten, von dem Arbeitnehmer und Unternehmen profitieren (4).

(8)

Die Vollendung des europäischen Binnenmarkts in den letzten Jahrzehnten ging mit der Entwicklung eines soliden sozialen Besitzstands einher, der zu Fortschritten bei der Freizügigkeit, den Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem sozialen Schutz und der allgemeinen und beruflichen Bildung geführt hat. Mit der Einführung des Euro hat die Union eine stabile gemeinsame Währung für 340 Mio. Bürger in 19 Mitgliedstaaten bekommen, die das Leben im Alltag erleichtert und Schutz vor finanzieller Instabilität bietet. Außerdem hat die Union sich erheblich erweitert, wodurch mehr wirtschaftliche Chancen entstanden sind und der soziale Fortschritt auf dem Kontinent gefördert wird.

(9)

Arbeitsmärkte und Gesellschaften entwickeln sich schnell; die Globalisierung, die digitale Revolution, sich wandelnde Arbeitsmodelle und gesellschaftliche und demografische Entwicklungen bringen sowohl neue Chancen als auch neue Herausforderungen mit sich. Die Herausforderungen, z. B. erhebliche Ungleichheit, Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit oder die Solidarität zwischen den Generationen, sind in den verschiedenen Mitgliedstaaten oft ähnlich, wenn auch unterschiedlich stark ausgeprägt.

(10)

Europa hat bei der Überwindung der Wirtschafts- und Finanzkrise seine Entschlossenheit gezeigt, und durch dieses entschiedene Handeln ist die Wirtschaft der Union jetzt stabiler, das Beschäftigungsniveau ist so hoch wie nie zuvor und die Arbeitslosigkeit geht kontinuierlich zurück. Die sozialen Folgen der Krise — von Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit bis zum Armutsrisiko — sind jedoch weitreichend; hier besteht nach wie vor dringender Handlungsbedarf.

(11)

Die beschäftigungspolitischen und sozialen Herausforderungen Europas sind Folge des zurückhaltenden Wachstums, das wiederum durch das ungenutzte Potenzial bei der Teilhabe an Beschäftigung und Produktivität bedingt ist. Wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt hängen miteinander zusammen, und die Errichtung einer europäischen Säule sozialer Rechte sollte in weitergehende Anstrengungen zum Aufbau eines inklusiven und nachhaltigen Wachstumsmodells eingebunden sein, bei dem Europas Wettbewerbsfähigkeit, seine Eignung für Investitionen sowie die Entstehung von Arbeitsplätzen und der soziale Zusammenhalt gestärkt werden.

(12)

Die europäische Säule sozialer Rechte soll bei der Reaktion auf die derzeitigen und künftigen Herausforderungen als Kompass für effiziente beschäftigungspolitische und soziale Ergebnisse dienen, die unmittelbar die wesentlichen Bedürfnisse der Menschen berücksichtigen, und sie soll als Richtschnur dazu beitragen, dass soziale Rechte besser in konkrete Rechtsvorschriften umgesetzt und angewandt werden.

(13)

Ein stärkerer Schwerpunkt auf Beschäftigungs- und Sozialfragen ist besonders wichtig, um für mehr Stabilität zu sorgen und die Wirtschafts- und Währungsunion zu vertiefen. Daher ist die europäische Säule sozialer Rechte in erster Linie für das Euro-Währungsgebiet konzipiert, doch sie gilt für alle Mitgliedstaaten, die sich beteiligen wollen.

(14)

In der europäischen Säule sozialer Rechte kommen Grundsätze und Rechte zum Ausdruck, die im Europa des 21. Jahrhunderts für faire und gut funktionierende Arbeitsmärkte und Sozialsysteme unerlässlich sind. Es werden einige Rechte bekräftigt, die bereits Teil des Besitzstands der Union sind. Zudem kommen neue Grundsätze hinzu, die auf die Herausforderungen abzielen, die sich aus gesellschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen ergeben.

(15)

Die Grundsätze, die in der europäischen Säule sozialer Rechte verankert sind, betreffen Unionsbürgerinnen und -bürger und Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in der EU. Wenn sich ein Grundsatz auf Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer bezieht, betrifft er alle erwerbstätigen Personen, unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus und den Modalitäten und der Dauer ihrer Beschäftigung.

(16)

Die europäische Säule sozialer Rechte soll die Mitgliedstaaten oder ihre Sozialpartner nicht davon abhalten, höhere Sozialstandards festzusetzen. Insbesondere soll kein Bestandteil der europäischen Säule sozialer Rechte derart ausgelegt werden, dass Rechte und Grundsätze eingeschränkt oder beeinträchtigt werden, die im jeweiligen Anwendungsbereich durch Unionsrecht oder internationales Recht oder durch internationale Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragspartei sind, anerkannt sind; dies schließt die am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichnete Europäische Sozialcharta und die einschlägigen Übereinkommen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation ein.

(17)

Die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte ist eine gemeinsame Verpflichtung und Verantwortung der Union, der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner. Die Grundsätze und Rechte der Säule sollten entsprechend den jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sowohl auf Unionsebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

(18)

Was die Unionsebene betrifft, so bringt die europäische Säule sozialer Rechte keine Ausweitung der in den Verträgen festgelegten Kompetenzen der Union mit sich. Sie sollte innerhalb der Grenzen dieser Kompetenzen umgesetzt werden.

(19)

Auf der Ebene der Mitgliedstaaten wahrt die Säule die Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie die nationale Identität der Mitgliedstaaten und den Aufbau ihrer Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Insbesondere berührt die Errichtung der Säule nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die wesentlichen Grundsätze ihrer Systeme der sozialen Sicherheit festzulegen, und sie sollte nicht das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme beeinträchtigen.

(20)

Der soziale Dialog spielt eine zentrale Rolle bei der Stärkung der sozialen Rechte und der Förderung nachhaltigen und inklusiven Wachstums. Die Sozialpartner auf allen Ebenen nehmen eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung und Anwendung der europäischen Säule sozialer Rechte ein, im Einklang mit ihrer Autonomie und dem Recht auf Kollektivmaßnahmen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

EUROPÄISCHE SÄULE SOZIALER RECHTE

KAPITEL I

Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang

1.   Allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen

Jede Person hat das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen.

2.   Gleichstellung der Geschlechter

a)

Die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern muss in allen Bereichen gewährleistet und gefördert werden; dies schließt die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg ein.

b)

Frauen und Männer haben das Recht auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit.

3.   Chancengleichheit

Unabhängig von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung hat jede Person das Recht auf Gleichbehandlung und Chancengleichheit im Hinblick auf Beschäftigung, sozialen Schutz, Bildung und den Zugang zu öffentlich verfügbaren Gütern und Dienstleistungen. Die Chancengleichheit unterrepräsentierter Gruppen wird gefördert.

4.   Aktive Unterstützung für Beschäftigung

a)

Jede Person hat das Recht auf frühzeitige und bedarfsgerechte Unterstützung zur Verbesserung der Beschäftigungs- oder Selbstständigkeitsaussichten. Dazu gehört das Recht auf Unterstützung bei der Arbeitssuche, bei Fortbildung und Umschulung. Jede Person hat das Recht, Ansprüche auf sozialen Schutz und Fortbildung bei beruflichen Übergängen zu übertragen.

b)

Junge Menschen haben das Recht auf eine Weiterbildungsmaßnahme, einen Ausbildungsplatz, einen Praktikumsplatz oder ein qualitativ hochwertiges Beschäftigungsangebot innerhalb von vier Monaten, nachdem sie arbeitslos geworden sind oder ihre Ausbildung abgeschlossen haben.

c)

Arbeitslose haben das Recht auf individuelle, fortlaufende und konsequente Unterstützung. Langzeitarbeitslose haben spätestens nach 18-monatiger Arbeitslosigkeit das Recht auf eine umfassende individuelle Bestandsaufnahme.

KAPITEL II

Faire Arbeitsbedingungen

5.   Sichere und anpassungsfähige Beschäftigung

a)

Ungeachtet der Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf faire und gleiche Behandlung im Hinblick auf Arbeitsbedingungen sowie den Zugang zu sozialem Schutz und Fortbildung. Der Übergang in eine unbefristete Beschäftigungsform wird gefördert.

b)

Im Einklang mit der Gesetzgebung und Kollektiv- bzw. Tarifverträgen wird die notwendige Flexibilität für Arbeitgeber gewährleistet, damit sie sich schnell an sich verändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen anpassen können.

c)

Innovative Arbeitsformen, die gute Arbeitsbedingungen sicherstellen, werden gefördert. Unternehmertum und Selbstständigkeit werden unterstützt. Die berufliche Mobilität wird erleichtert.

d)

Beschäftigungsverhältnisse, die zu prekären Arbeitsbedingungen führen, werden unterbunden, unter anderem durch das Verbot des Missbrauchs atypischer Verträge. Probezeiten sollten eine angemessene Dauer nicht überschreiten.

6.   Löhne und Gehälter

a)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht auf eine gerechte Entlohnung, die ihnen einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht.

b)

Es werden angemessene Mindestlöhne gewährleistet, die vor dem Hintergrund der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen den Bedürfnissen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familien gerecht werden; dabei werden der Zugang zu Beschäftigung und die Motivation, sich Arbeit zu suchen, gewahrt. Armut trotz Erwerbstätigkeit ist zu verhindern.

c)

Alle Löhne und Gehälter werden gemäß den nationalen Verfahren und unter Wahrung der Tarifautonomie auf transparente und verlässliche Weise festgelegt.

7.   Informationen über Beschäftigungsbedingungen und Kündigungsschutz

a)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, am Beginn ihrer Beschäftigung schriftlich über ihre Rechte und Pflichten informiert zu werden, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben, auch in der Probezeit.

b)

Bei jeder Kündigung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, zuvor die Gründe zu erfahren, und das Recht auf eine angemessene Kündigungsfrist. Sie haben das Recht auf Zugang zu wirkungsvoller und unparteiischer Streitbeilegung und bei einer ungerechtfertigten Kündigung Anspruch auf Rechtsbehelfe einschließlich einer angemessenen Entschädigung.

8.   Sozialer Dialog und Einbeziehung der Beschäftigten

a)

Die Sozialpartner werden bei der Konzeption und Umsetzung der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik gemäß den nationalen Verfahren angehört. Sie werden darin bestärkt, Kollektivverträge über sie betreffende Fragen auszuhandeln und zu schließen, und zwar unter Wahrung ihrer Autonomie und des Rechts auf Kollektivmaßnahmen. Wenn angebracht, werden Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf Unionsebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt.

b)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertretungen haben das Recht auf rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in für sie relevanten Fragen, insbesondere beim Übergang, der Umstrukturierung und der Fusion von Unternehmen und bei Massenentlassungen.

c)

Die Unterstützung für bessere Fähigkeiten der Sozialpartner wird gefördert, um den sozialen Dialog voranzubringen.

9.   Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

Eltern und Menschen mit Betreuungs- oder Pflegepflichten haben das Recht auf angemessene Freistellungs- und flexible Arbeitszeitregelungen sowie Zugang zu Betreuungs- und Pflegediensten. Frauen und Männer haben gleichermaßen Zugang zu Sonderurlaub für Betreuungs- oder Pflegepflichten und werden darin bestärkt, dies auf ausgewogene Weise zu nutzen.

10.   Gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld und Datenschutz

a)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht auf ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit.

b)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht auf ein Arbeitsumfeld, das ihren beruflichen Bedürfnissen entspricht und ihnen eine lange Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglicht.

c)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht auf den Schutz ihrer persönlichen Daten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses.

KAPITEL III

Sozialschutz und soziale Inklusion

11.   Betreuung und Unterstützung von Kindern

a)

Kinder haben das Recht auf hochwertige, bezahlbare frühkindliche Bildung und Betreuung.

b)

Kinder haben das Recht auf Schutz vor Armut. Kinder aus benachteiligten Verhältnissen haben das Recht auf besondere Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit.

12.   Sozialschutz

Unabhängig von Art und Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und unter vergleichbaren Bedingungen Selbstständige das Recht auf angemessenen Sozialschutz.

13.   Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Arbeitslose haben das Recht auf angemessene Unterstützung öffentlicher Arbeitsverwaltungen bei der (Wieder-)eingliederung in den Arbeitsmarkt durch arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und auf angemessene Leistungen von angemessener Dauer entsprechend ihren Beiträgen und den nationalen Bestimmungen zur Anspruchsberechtigung. Diese Leistungen sollen die Empfänger nicht davon abhalten, schnell wieder in Beschäftigung zurückzukehren.

14.   Mindesteinkommen

Jede Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, hat in jedem Lebensabschnitt das Recht auf angemessene Mindesteinkommensleistungen, die ein würdevolles Leben ermöglichen, und einen wirksamen Zugang zu dafür erforderlichen Gütern und Dienstleistungen. Für diejenigen, die in der Lage sind zu arbeiten, sollten Mindesteinkommensleistungen mit Anreizen zur (Wieder-)eingliederung in den Arbeitsmarkt kombiniert werden.

15.   Alterseinkünfte und Ruhegehälter

a)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige im Ruhestand haben das Recht auf ein Ruhegehalt, das ihren Beiträgen entspricht und ein angemessenes Einkommen sicherstellt. Frauen und Männer sind gleichberechtigt beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen.

b)

Jeder Mensch im Alter hat das Recht auf Mittel, die ein würdevolles Leben sicherstellen.

16.   Gesundheitsversorgung

Jede Person hat das Recht auf rechtzeitige, hochwertige und bezahlbare Gesundheitsvorsorge und Heilbehandlung.

17.   Inklusion von Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf Einkommensbeihilfen, die ein würdevolles Leben sicherstellen, Dienstleistungen, die ihnen Teilhabe am Arbeitsmarkt und am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, und ein an ihre Bedürfnisse angepasstes Arbeitsumfeld.

18.   Langzeitpflege

Jede Person hat das Recht auf bezahlbare und hochwertige Langzeitpflegedienste, insbesondere häusliche Pflege und wohnortnahe Dienstleistungen.

19.   Wohnraum und Hilfe für Wohnungslose

a)

Hilfsbedürftigen wird Zugang zu hochwertigen Sozialwohnungen oder hochwertiger Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung gewährt.

b)

Sozial schwache Personen haben das Recht auf angemessene Hilfe und Schutz gegen Zwangsräumungen.

c)

Wohnungslosen werden angemessene Unterkünfte und Dienste bereitgestellt, um ihre soziale Inklusion zu fördern.

20.   Zugang zu essenziellen Dienstleistungen

Jede Person hat das Recht auf den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen wie Wasser-, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehr, Finanzdienste und digitale Kommunikation. Hilfsbedürftigen wird Unterstützung für den Zugang zu diesen Dienstleistungen gewährt.

Brüssel, den 26. April 2017

Für die Kommission

Marianne THYSSEN

Mitglied der Kommission


(1)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte (2016/2095(INI)).

(2)  Erklärung von Bratislava vom 16. September 2016.

(3)  Erklärung von Rom vom 25. März 2017.

(4)  Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner vom 24. März 2017.


Berichtigungen

29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/62


Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands

( Amtsblatt der Europäischen Union L 183 vom 8. Juli 2016 )

Seite 28, Artikel 69 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Ist das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat vor dem 29. Januar 2019 eingeleitet worden, so werden nach diesem Zeitpunkt ergangene Entscheidungen nach Maßgabe des Kapitels IV anerkannt und vollstreckt, soweit die angewandten Zuständigkeitsvorschriften mit denen des Kapitels II übereinstimmen.“

muss es heißen:

„(2)   Ist das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat vor dem 29. Januar 2019 eingeleitet worden, so werden an oder nach diesem Tag ergangene Entscheidungen nach Maßgabe des Kapitels IV anerkannt und vollstreckt, soweit die angewandten Zuständigkeitsvorschriften mit denen des Kapitels II übereinstimmen.“

Seite 29, Artikel 69 Absatz 3:

Anstatt:

„(3)   Kapitel III gilt nur für Ehegatten, die nach dem 29. Januar 2019 die Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben.“

muss es heißen:

„(3)   Kapitel III gilt nur für Ehegatten, die am 29. Januar 2019 oder danach die Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben.“


29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/62


Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften

( Amtsblatt der Europäischen Union L 183 vom 8. Juli 2016 )

Seite 56, Artikel 69 Absätze 2 und 3:

Anstatt:

„(2)   Ist das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat vor dem 29. Januar 2019 eingeleitet worden, so werden nach diesem Zeitpunkt ergangene Entscheidungen nach Maßgabe des Kapitels IV anerkannt und vollstreckt, soweit die angewandten Zuständigkeitsvorschriften mit denen des Kapitels II übereinstimmen.

(3)   Kapitel III gilt nur für Partner, die nach dem 29. Januar 2019 ihre Partnerschaft haben eintragen lassen oder eine Rechtswahl des auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts getroffen haben.“

muss es heißen:

„(2)   Ist das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat vor dem 29. Januar 2019 eingeleitet worden, so werden an oder nach diesem Tag ergangene Entscheidungen nach Maßgabe des Kapitels IV anerkannt und vollstreckt, soweit die angewandten Zuständigkeitsvorschriften mit denen des Kapitels II übereinstimmen.

(3)   Kapitel III gilt nur für Partner, die am 29. Januar 2019 oder danach ihre Partnerschaft haben eintragen lassen oder eine Rechtswahl des auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts getroffen haben.“


29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/63


Berichtigung der Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 30. Juni 2011 zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/8 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2) (EZB/2011/9)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 217 vom 23. August 2011 )

Auf Seite 12, Nummer 3.2, zweite Spalte:

Anstatt:

„Anzahl der Banknoten, die von anderen Bargeldakteuren betriebenen Banknotenbearbeitungsgeräten“

muss es heißen:

„Anzahl der Banknoten, die von anderen Bargeldakteuren betriebenen Banknotenbearbeitungsgeräten bearbeitet wurden“.

Seite 21, Nummer 3.2, zweite Spalte:

Anstatt:

„Anzahl der von anderen Bargeldakteuren betriebenen Banknotenbearbeitungsgeräten“

muss es heißen:

„Anzahl der Banknoten, die von anderen Bargeldakteuren betriebenen Banknotenbearbeitungsgeräten bearbeitet wurden“.

Seite 30:

Anstatt:

„5.2.

Dalich einzelner Banknotentransfers zwischen (künftigen) NZBen (des Eurosystems) (Soll-Überprüfung)“

muss es heißen:

„5.2.

Datenabstimmung bezüglich einzelner Banknotentransfers zwischen (künftigen) NZBen (des Eurosystems) (Soll-Überprüfung)“.


29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/63


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 352 vom 24. Dezember 2013 )

Auf Seite 36:

In der zweiten Spalte unter der Überschrift „Begriffsbestimmung“ in Zeile 7:

Anstatt:

„Zahlungstransaktionen, die an allen von Zahlungsdienstleistern aus Nicht-EU-Ländern erworbenen Terminals durchgeführt werden, bei denen die in den Transaktionen verwendeten Karten von inländischen Zahlungsdienstleistern emittiert sind.

Geografische Untergliederungen (gemäß Anhang III) beziehen sich auf das Land des Standortes des ,Terminals.“;

muss es heißen:

„Zahlungstransaktionen, die an allen von ausländischen Zahlungsdienstleistern erworbenen Terminals durchgeführt werden, bei denen die in den Transaktionen verwendeten Karten von inländischen Zahlungsdienstleistern emittiert sind.

Geografische Untergliederungen (gemäß Anhang III) beziehen sich auf das Land des Standortes des Terminals.“


29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/64


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 141 vom 14. Mai 2014 )

Auf Seite 30:

Anstatt:

„Artikel 83

Beschluss der EZB über den Entzug der Zulassung

(1)   Die EZB fasst unverzüglich einen Beschluss über den Entzug der Zulassung. Dabei kann sie den betreffenden Entwurf eines Zulassungsbeschlusses annehmen oder ablehnen.

(2)   Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die EZB alle nachfolgend genannten Aspekte: a) ihre Beurteilung der Umstände, die ihrer Ansicht nach den Entzug der Zulassung rechtfertigen; b) gegebenenfalls den Entwurf des Entzugsbeschlusses der NCA; c) die Abstimmung mit der betreffenden NCA und, wenn die NCA nicht die nationale Abwicklungsbehörde ist, der nationalen Abwicklungsbehörde (zusammen mit der NCA nachfolgend die ‚nationalen Behörden‘); d) die vom Kreditinstitut gemäß Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 3 vorgetragenen Äußerungen.

(3)   Auch in den in Artikel 84 genannten Fällen fasst die EZB einen Beschluss, wenn die betreffende nationale Abwicklungsbehörde dem Entzug der Zulassung nicht widerspricht oder die EZB feststellt, dass die nationalen Behörden keine angemessenen, zur Aufrechterhaltung der Finanzmarktstabilität erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben.“

muss es heißen:

„Artikel 83

Beschluss der EZB über den Entzug der Zulassung

(1)   Die EZB fasst unverzüglich einen Beschluss über den Entzug der Zulassung. Dabei kann sie den betreffenden Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung annehmen oder ablehnen.

(2)   Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die EZB alle nachfolgend genannten Aspekte: a) ihre Beurteilung der Umstände, die ihrer Ansicht nach den Entzug der Zulassung rechtfertigen; b) gegebenenfalls den Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung der NCA; c) die Abstimmung mit der betreffenden NCA und, wenn die NCA nicht die nationale Abwicklungsbehörde ist, der nationalen Abwicklungsbehörde (zusammen mit der NCA nachfolgend die ‚nationalen Behörden‘); d) die vom Kreditinstitut gemäß Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 3 vorgetragenen Äußerungen.

(3)   Auch in den in Artikel 84 genannten Fällen fasst die EZB einen Beschluss, wenn die betreffende nationale Abwicklungsbehörde dem Entzug der Zulassung nicht widerspricht oder die EZB feststellt, dass die nationalen Behörden keine angemessenen, zur Aufrechterhaltung der Finanzmarktstabilität erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben.“


29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/65


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2017/101 der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/40 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2017/2)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 16 vom 20. Januar 2017 )

Auf Seite 54:

Anstatt:

„Artikel 1

Änderung

Dem Artikel 2 des Beschlusses EZB/2014/40 wird der folgende Punkt 7 angefügt:

‚7.

Ankäufe nominaler gedeckter Schuldverschreibungen mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) in Höhe von oder über dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind im erforderlichen Umfang zulässig.‘“

muss es heißen:

„Artikel 1

Änderung

Dem Artikel 2 des Beschlusses EZB/2014/40 wird der folgende Punkt 7 angefügt:

‚7.

Ankäufe nominaler gedeckter Schuldverschreibungen mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) in Höhe von oder über dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind zulässig. Ankäufe nominaler gedeckter Schuldverschreibungen mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) unter dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind im erforderlichen Umfang zulässig.‘“


29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/65


Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 78 vom 24. März 2016 )

Auf Seite 70, Anhang I Nummer 2 b:

Anstatt:

„ii)

das Kreditinstitut das Konzentrationsrisiko aus gruppeninternen Risikopositionen als Bestandteil seines Rahmens zur Bewertung des Gesamtrisiko förmlich berücksichtigt;“

muss es heißen:

„ii)

das Kreditinstitut das Konzentrationsrisiko aus gruppeninternen Risikopositionen im Rahmen seiner Gesamtrisikobewertung förmlich berücksichtigt;“.

Auf Seite 72, Anhang II Nummer 1 b:

Anstatt:

„ii)

das Kreditinstitut das Konzentrationsrisiko aus Risikopositionen gegenüber seinem Zentralorgan im Rahmen seiner Gesamtrisikobewertung des Gesamtrisiko förmlich berücksichtigt;“

muss es heißen:

„ii)

das Kreditinstitut das Konzentrationsrisiko aus Risikopositionen gegenüber seiner Regional-oder Zentralorganisation im Rahmen seiner Gesamtrisikobewertung förmlich berücksichtigt;“.

Auf Seite 73, Nummer 3 c:

Anstatt:

„iv)

das Konzentrationsrisiko aus Risikopositionen gegenüber Regional- oder Zentralorganisationen im Rahmen der Gesamtrisikobewertung des Kreditrisikos berücksichtigt wird.“

muss es heißen:

„iv)

das Konzentrationsrisiko aus Risikopositionen gegenüber Regional- oder Zentralorganisationen im Rahmen der Gesamtrisikobewertung des Kreditinstituts berücksichtigt wird.“.