ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 107

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
25. April 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/724 der Kommission vom 24. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/725 der Kommission vom 24. April 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mesotrion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

24

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/726 der Kommission vom 24. April 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

29

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/727 der Kommission vom 23. März 2017 über die Anerkennung Montenegros gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme für Seeleute (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1815)  ( 1 )

31

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/728 der Kommission vom 20. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2429)

33

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/729 der Kommission vom 20. April 2017 über einen Antrag der Republik Kroatien auf Befreiung von der Registrierungspflicht nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG des Rates in Bezug auf die an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2437)

35

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1255/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen durch Festlegung des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren ( ABl. L 337 vom 25.11.2014 )

37

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ( ABl. L 7 vom 10.1.2014 )

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/723 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 77 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Erfahrungen, die nach der Einführung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Ökologisierungszahlung“) gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gewonnen wurden, sollten bestimmte in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission (3) enthaltene Vorschriften bezüglich der Methode zur Berechnung der Ökologisierungszahlung vereinfacht werden.

(2)

Im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems basiert die Berechnung der Beihilfe, auf die der Begünstigte Anspruch hat, auf dem Konzept der Kulturgruppe. Es zeigt sich jedoch, dass dieses Konzept im spezifischen Kontext der Ökologisierungszahlung nicht notwendig ist, da die Ökologisierungszahlung auf der Grundlage der Gesamtfläche des Betriebs geleistet wird. Der Vereinfachung halber sollte das Konzept der Kulturgruppe daher für die Ökologisierungszahlung abgeschafft werden.

(3)

Die Artikel 24 und 26 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 enthalten die Vorschriften für die Berechnung der Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die für die Anbaudiversifizierung bzw. für die Flächennutzung im Umweltinteresse geltenden Anforderungen. Diese Berechnungen umfassen einen Differenzfaktor und einen Kürzungsfaktor von 50 %. Der Klarheit halber und ohne Änderung des Umfangs der Kürzungen sollten diese Vorschriften neugefasst und der Differenzfaktor und der Kürzungsfaktor von 50 % durch einen Multiplikator ersetzt werden.

(4)

Im Hinblick auf einen besseren Ausgleich zwischen der Erheblichkeit der Kürzungen und der Notwendigkeit, angemessene und faire Kürzungen aufrechtzuerhalten, sollten die Kürzungen der Ökologisierungszahlung in Fällen, in denen aufgrund der Anforderungen für die Anbaudiversifizierung drei verschiedene Kulturpflanzen angebaut werden müssen, verringert werden.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Damit die Mitgliedstaaten ihre Systeme für die Berechnung der Zahlungen für das Antragsjahr 2016 nicht während des Zahlungszeitraums möglicherweise anpassen müssen und die Begünstigten im Voraus wissen, welche Vorschriften für die Berechnung der Zahlung gelten, sollte diese Verordnung ab dem 16. Oktober 2017 für die Antragsjahre ab dem 1. Januar 2017 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Allgemeine Grundsätze

Für die Zwecke dieses Abschnitts wird in Fällen, in denen dieselbe Fläche für mehr als eine der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelt wird, diese Fläche für jede dieser Methoden zwecks Berechnung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (im Folgenden ‚Ökologisierungszahlung‘) getrennt berücksichtigt.“

(2)

Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ist die für die Zahlung der Basisprämie oder für die einheitliche Flächenzahlung im Sammelantrag angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche, so wird, unbeschadet der nach Artikel 28 vorzunehmenden Verwaltungssanktionen, bei der Berechnung der Ökologisierungszahlung die ermittelte Fläche zugrunde gelegt.“

(3)

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen

(1)   Müssen auf Ackerland gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75 % des gesamten Ackerlands einnehmen darf, und nimmt die für die Hauptkultur ermittelte Fläche mehr als 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um das Doppelte der Fläche verringert, um welche die Fläche mit der Hauptkultur 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands übersteigt.

(2)   Müssen auf Ackerland gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75 % des gesamten Ackerlands einnehmen darf, und nimmt die für die Hauptkultur ermittelte Fläche mehr als 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die Fläche verringert, um welche die Fläche mit der Hauptkultur 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands übersteigt.

(3)   Müssen auf Ackerland gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden, wobei die beiden größten Kulturen nicht mehr als 95 % des gesamten Ackerlands einnehmen dürfen, und nimmt die für die beiden größten Kulturen ermittelte Fläche mehr als 95 % des ermittelten gesamten Ackerlands ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um das Fünffache der Fläche verringert, um welche die Fläche mit den beiden größten Kulturen 95 % des ermittelten gesamten Ackerlands übersteigt.

(4)   Darf gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Hauptkultur auf dem verbleibenden Ackerland nicht mehr als 75 % dieses verbleibenden Ackerlands einnehmen und nimmt die für die Hauptkultur auf dem verbleibenden Ackerland ermittelte Fläche mehr als 75 % ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um das Doppelte der Fläche verringert, um welche die Fläche mit der Hauptkultur 75 % dieses ermittelten verbleibenden Ackerlands übersteigt.

(5)   Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen verstoßen hat, so wird die Fläche, die in den Folgejahren gemäß den Absätzen 1 bis 4 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, mit zwei multipliziert.“

(4)

Artikel 26 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so wird von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann die ermittelte ökologische Vorrangfläche die im Rahmen der gemeldeten Gesamtackerfläche gemeldeten ökologischen Vorrangflächen nicht übersteigen.

(3)   Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die geltenden Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse verstoßen hat, so wird die Fläche, die in den Folgejahren gemäß Absatz 2 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, mit zwei multipliziert.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Oktober 2017 für Beihilfeanträge auf die Ökologisierungszahlung und Sammelanträge, die sich auf die Antragsjahre ab dem 1. Januar 2017 beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).


25.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/724 DER KOMMISSION

vom 24. April 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein. Die Zollsätze wurde auf der Grundlage der Schadensbeseitigungsschwelle auf 7,3 % bis 13,8 % festgesetzt.

(2)

Im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung und eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen änderte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 (3) die ursprünglich eingeführten Antidumpingzölle, indem sie Zollsätze von 0 % bis 19,9 % festsetzte, und führte zusätzlich einen Ausgleichszoll in Höhe von 4,9 % bis 10,3 % ein.

(3)

Die sich daraus ergebenden kombinierten Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen in Form von Wertzöllen bewegten sich somit in einer Größenordnung von 4,9 % bis 30,2 %.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(4)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen ging bei der Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(5)

Der Antrag wurde am 14. Dezember 2015 vom Verband der europäischen Glasfaserhersteller (European Glass Fibre Producers Association — APFE) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten entfallen.

(6)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(7)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Überprüfung vorlagen; daher leitete sie am 15. März 2016 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein (4).

1.4.   Interessierte Parteien

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung der Auslaufüberprüfung wurden interessierte Parteien aufgefordert, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den APFE, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(9)

In der Einleitungsbekanntmachung der Auslaufüberprüfung teilte die Kommission mit, dass sie die Türkei als Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung heranzuziehen gedachte. Ferner teilte sie mit, dass es den ihr vorliegenden Informationen zufolge andere Marktwirtschaftshersteller u. a. in Ägypten, Malaysia und Taiwan geben dürfte.

(10)

Des Weiteren informierte die Kommission die Behörden in Ägypten, Japan, Malaysia, Taiwan, in der Türkei und in den USA in entsprechenden Mitteilungen über die Einleitung der Untersuchung und ersuchte sie um Angaben zu Produktion und Verkauf bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten in diesen Ländern. Es wurden Schreiben an alle bekannten Hersteller versandt, in denen diese um Mitarbeit bei der Überprüfung gebeten wurden und die einen Fragebogen enthielten.

(11)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

1.5.   Stichprobenverfahren

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(13)

Die Kommission bat alle ihr bekannten ausführenden Hersteller sowie einen Verband in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Außerdem ersuchte sie die Behörden der VR China darum, etwaige andere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

(14)

Fünf ausführende Hersteller in der VR China übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung schlug die Kommission ursprünglich eine Stichprobe von drei ausführenden Herstellern auf der Grundlage der größten Ausfuhrmengen vor, die in der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte.

(15)

Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

(16)

Kurz nach Erhalt des Fragebogens stellte das größte der drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen seine Mitarbeit ein. An seiner Stelle bezog die Kommission den nach Ausfuhrmengen nächstgrößten ausführenden Hersteller ein.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(17)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission die Stichprobe anhand des Kriteriums des größten Volumens von Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt.

(18)

Die Stichprobe umfasste drei Unternehmensgruppen mit Fertigungsstätten in Belgien, Frankreich, Italien und der Slowakei, auf die zusammengenommen rund 74 % aller Verkäufe auf dem Unionsmarkt entfielen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Stichprobe für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ war.

Bildung einer Stichprobe der Einführer

(19)

Die Kommission bat Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.

(20)

Acht Einführer übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe von drei Einführern auf der Grundlage des größten Volumens von Einfuhren in die Union. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle ihr bekannten betroffenen Einführer zur Stichprobenauswahl konsultiert. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

1.6.   Beantwortung des Fragebogens

(21)

Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die drei in die Stichprobe einbezogenen Einführer, die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller sowie an ihr bekannte ausführende Hersteller in Ägypten, Japan, Malaysia, Taiwan, der Türkei und den USA.

(22)

Antworten gingen von drei Unionsherstellern, zwei Einführern und drei Herstellern in Japan, Malaysia und der Türkei ein. Hingegen übermittelte keiner der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller einen ausgefüllten Fragebogen.

(23)

Darüber hinaus sandte die Kommission Fragebogen an 64 ihr bekannte Verwender, von denen 19 eine Antwort übermittelten.

1.7.   Kontrollbesuche

(24)

Die Kommission holte alle für diese Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

a)

Unionshersteller

3B Fibreglass SPRL, Belgien,

European Owens Corning Fibreglass SPRL, Belgien,

Johns Manville Slovakia a.s., Slowakei;

b)

Ausführender Hersteller im Vergleichsland

Nippon Electric Glass Co., Ltd., Japan.

1.8.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(25)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

(26)

Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(27)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) — sowie Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle —, die derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00 (TARIC-Codes 7019120021, 7019120022, 7019120023, 7019120025, 7019120039) und 7019 31 00 eingereiht werden und ihren Ursprung in der VR China haben.

(28)

Die betroffene Ware ist das in der Verbundwerkstoffindustrie am häufigsten verwendete Ausgangsmaterial zur Verstärkung von Thermo- und Duroplasten. Die entstehenden Verbundwerkstoffe (mit Glasfaserfilamenten verstärkte Werkstoffe) werden in zahlreichen Branchen eingesetzt: Transportmittelindustrie (Automobilindustrie, Schiffbau, Luft- und Raumfahrt, Militär), Elektrik/Elektronik, Windenergie, Hoch- und Tiefbau, Herstellung von Behältern und Rohren, Konsumgüterindustrie usw.

2.2.   Gleichartige Ware

(29)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

a)

die betroffene Ware,

b)

die in Japan (dem Vergleichsland) hergestellte und auf dem japanischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie

c)

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(30)

Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

3.   DUMPING

3.1.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

(31)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob derzeit Dumping vorliegt und ob bei einem etwaigen Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China das Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.

3.1.1.   Normalwert und Vergleichsland

(32)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt. Zu diesem Zweck musste die Kommission ein Vergleichsland auswählen.

(33)

Die Kommission bat ihr bekannte ausführende Hersteller der gleichartigen Ware in Ägypten, Japan, Malaysia, Taiwan, der Türkei und den USA, anhand des Vergleichsland-Fragebogens einschlägige Informationen zu übermitteln; es gingen Antworten von drei Herstellern in Japan, Malaysia und der Türkei ein (5).

(34)

Nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung übermittelte der APFE eine Stellungnahme, in der er sich für die Auswahl der Türkei als Vergleichsland aussprach.

(35)

In der Ausgangsuntersuchung im Jahr 2011 hatte die Kommission die Türkei als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China herangezogen. In der Ausgangsuntersuchung hatte die Kommission nur eine Antwort aus der Türkei erhalten.

(36)

Bei der Auswahl des Vergleichslands wurden von der Kommission alle ihr zum betreffenden Zeitpunkt vorliegenden zuverlässigen Informationen gebührend berücksichtigt, unter anderem Inlandsverkäufe, Größe des Marktes und Wettbewerbsumfeld auf dem Inlandsmarkt.

(37)

Bei den Inlandsverkäufen des japanischen Herstellers war auf Ebene der KN-Codes eine nahezu vollständige Übereinstimmung mit den aus der VR China ausgeführten Warentypen gegeben. Im Falle der Türkei betrug die Übereinstimmung weniger als 50 %. In Bezug auf die Inlandsverkäufe des ausführenden Herstellers in Malaysia war der Grad der Übereinstimmung so gering, dass die Kommission Malaysia als mögliches Vergleichsland ausschließen musste.

(38)

Die Kommission ging davon aus, dass der japanische Markt für die gleichartige Ware etwa dreimal so groß ist wie der türkische Markt. Zudem ist nach Auffassung der Kommission der japanische Markt mit sechs bekannten heimischen Herstellern -gegenüber nur einem bekannten Hersteller in der Türkei — wettbewerbsintensiver. In Japan wurden auf die gleichartige Ware keine Zölle erhoben, wohingegen in der Türkei ein Zoll von 7 % sowie Antidumping- und Ausgleichszölle gegen die VR China in Höhe von insgesamt 24,5 % bis 35,75 % angewandt wurden.

(39)

Aufgrund dieser Überlegungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass Japan das am besten geeignete Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

(40)

Nach der Entscheidung, Japan als Vergleichsland auszuwählen, gingen bei der Kommission keine weiteren Stellungnahmen zur Frage des Vergleichslands ein.

(41)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurden die Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China herangezogen.

(42)

Der Normalwert wurde auf der Grundlage der im normalen Handelsverkehr des mitarbeitenden japanischen Herstellers geltenden Inlandspreise ermittelt.

3.1.2.   Ausfuhrpreis

(43)

Keiner der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China übermittelte der Kommission einen ausgefüllten Fragebogen. Angesichts der mangelnden Mitarbeit setzte die Kommission die ausführenden Hersteller in der VR China sowie die Behörden der VR China davon in Kenntnis, dass sie bei unzureichender Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller ihre Feststellungen nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen kann. Auch wies die Kommission darauf hin, dass eine Feststellung, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen wird, für die betroffenen Parteien ungünstiger ausfallen kann. Eine Reaktion blieb aus. Die Kommission ermittelte den Ausfuhrpreis somit anhand von Eurostat-Einfuhrstatistiken (COMEXT) auf Ebene der einschlägigen KN-Codes.

3.1.3.   Vergleich

(44)

Wenn dies zur Gewährleistung eines gerechten Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, welche die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten. Es wurden Berichtigungen in einer Größenordnung von 0 % bis 7 % für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten und Verpackungskosten vorgenommen.

3.1.4.   Dumpingspanne

(45)

Im Verlauf der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass die im Kommissionsfragebogen anzugebenden Warenkennnummern nicht den TARIC-Codes zugeordnet werden konnten. Daher nahm die Kommission den Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert auf der Grundlage der KN-Codes (7019 11 00 für geschnittenes Textilglas („chopped strands“ — in der KN bis 2012 als „Stapelfasern“ bezeichnet), 7019 12 00 für Rovings und 7019 31 00 für Matten) vor.

(46)

Auf diese Weise ermittelte die Kommission eine Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, von über 70 %.

3.2.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(47)

Angesichts der mangelnden Mitarbeit stützte sich die Kommission, um die erforderlichen Feststellungen treffen zu können, nach Artikel 18 Absatz 5 der Grundverordnung auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben sowie auf Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen wie veröffentlichte Preislisten und amtliche Einfuhrstatistiken oder auf Informationen, die von anderen interessierten Parteien während der Untersuchung vorgelegt wurden oder aus den früheren Untersuchungen stammten.

3.2.1.   Kapazität

(48)

Um die mögliche Entwicklung der Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen antizipieren zu können, analysierte die Kommission die verfügbaren Informationen über Kapazität, Produktion und Verbrauch von Glasfaserwaren auf dem Inlandsmarkt in der VR China sowie über Ausfuhren aus der VR China. Die diesbezüglich verfügbaren Angaben beschränkten sich im Wesentlichen auf die vom APFE bereitgestellten Informationen (6). Diese Informationen gingen auf Handelsstatistiken (Einfuhren/Ausfuhren) und von den Verbandsmitgliedern erhobene Business-Intelligence-Daten zurück. Die Kommission überprüfte diese Informationen anhand von Informationen aus anderen verfügbaren unabhängigen Quellen und fand keine weiteren Beweise. Die vom APFE gelieferten Informationen zur Kapazität wurden von den interessierten Parteien nicht beanstandet.

(49)

Die gesamte Glasfaserproduktion in der VR China überstieg den Inlandsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um über 700 000 Tonnen, wovon rund 90 % in andere Drittländer und rund 10 % in die Union ausgeführt wurden. Der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bestehende Kapazitätsüberschuss in der VR China wurde auf rund 150 000 Tonnen geschätzt, was mehr als 15 % des gesamten Unionsverbrauchs entspricht (siehe Erwägungsgrund 68). Schätzungen zufolge hat sich der Kapazitätsüberschuss in der VR China im Jahr 2016 mehr als verdoppelt und ist auf etwa 300 000 Tonnen bzw. 30 % des gesamten Unionsverbrauchs angestiegen.

(50)

Trotz dieser Überkapazitäten und des prognostizierten verlangsamten Wachstums der Inlandsnachfrage im Jahr 2016 haben die chinesischen Glasfaserhersteller ihre Kapazitäten in der VR China und in anderen auf den Unionsmarkt ausgerichteten Drittländern weiter ausgebaut.

(51)

Angesichts der bestehenden Überkapazitäten in der VR China und des Unionsverbrauchs erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass die Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen erheblich steigen werden.

3.2.2.   Preise auf dem Unionsmarkt

(52)

Um die mögliche Entwicklung der Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen antizipieren zu können, untersuchte die Kommission die Attraktivität des Unionsmarktes unter dem Preisaspekt.

(53)

Sie analysierte die Ausfuhrdaten der VR China für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf Ebene der KN-Codes (7). Rovings waren das Glasfaserprodukt, bei dem die höchsten Ausfuhrmengen aus der VR China zu verzeichnen waren. Für Ausfuhren von Rovings war der Unionsmarkt der zweitwichtigste Markt nach den USA. Bei einem weltweit ähnlichen Preisniveau waren die Preise in der Union mit 1 USD pro Kilogramm am höchsten. Zum Vergleich: In den USA lagen die Preise bei 0,99 USD und in Malaysia und Indien nur bei 0,85 USD pro Kilogramm (8). Bei Betrachtung der zehn wichtigsten Ausfuhrmärkte (9) waren die in der Union erzielten Preise die höchsten.

(54)

Für Ausfuhren von geschnittenem Textilglas aus der VR China war der Unionsmarkt der fünftwichtigste Markt. Die Preise in der Union waren deutlich höher als auf den Hauptausfuhrmärkten (in der Reihenfolge ihrer Bedeutung: USA, Korea, Japan und Indien).

(55)

Für Glasfasermatten war der Unionsmarkt der wichtigste Markt, wobei er unter den Hauptausfuhrmärkten der VR China auch die attraktivsten Preise aufwies. Zweitwichtigster Markt für Glasfasermatten waren die USA, wo das durchschnittliche Preisniveau etwas höher war. Bei Ausfuhren auf andere Märkte (in der Reihenfolge ihrer Bedeutung: Vietnam, Indonesien, Vereinigte Arabische Emirate) waren die Preise niedriger, mitunter sogar deutlich niedriger als in der Union.

(56)

Die Kommission stützte ihre Analyse auf Daten auf Ebene des Zollkodex (Ebene der KN-Codes). Mangels Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine Daten auf Ebene der Warenkennnummern vor. Preisdaten auf Ebene der Warenkennnummern wären präziser und nicht mit etwaigen Ungenauigkeiten behaftet gewesen, wie sie sich bei größeren Preisunterschieden innerhalb ein und derselben Warenkategorie (z. B. geschnittenes Textilglas unterschiedlicher Durchmesser) ergeben können.

(57)

Trotz dieser Einschränkungen lässt sich den vorliegenden Informationen entnehmen, dass die Preise der Ausfuhren auf die meisten anderen Märkte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unter den Preisen der Ausfuhren auf den Unionsmarkt lagen. Aufgrund der attraktiven Preise auf dem Unionsmarkt ist es wahrscheinlich, dass erhebliche Mengen, die derzeit auf anderen Märkten angeboten werden, auf den Unionsmarkt umgelenkt werden, falls die Antidumpingmaßnahmen aufgehoben werden sollten. Wie in Erwägungsgrund 49 dargelegt, wurden über 600 000 Tonnen auf andere Märkte ausgeführt und könnten somit zumindest teilweise auf den Unionsmarkt umgelenkt werden.

(58)

Ein Indiz für die Attraktivität des Unionsmarktes sind auch die Investitionen chinesischer Ausführer in Drittländern, insbesondere in Ägypten. Die installierte Schmelzofenkapazität in Ägypten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde auf 80 000 Tonnen geschätzt. Bis Ende 2017 dürfte eine Kapazität von 160 000 Tonnen und bis 2019 eine Kapazität von 200 000 Tonnen erreicht sein (10).

(59)

Das Preisniveau auf dem Unionsmarkt und die Bedeutung dieses Marktes für Ausfuhren aus der VR China führen die Kommission zu dem Schluss, dass der Unionsmarkt für Glasfaserhersteller in der VR China attraktiv ist. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen signifikant zunehmen werden.

3.2.3.   Sonstige Erwägungen

(60)

In der Antisubventionsuntersuchung, die die Kommission im Jahr 2014 durchgeführt hat, bestätigte sich, dass in der VR China eine Reihe von Anreizen für die Glasfaserindustrie geschaffen wurden; dies kann als Hinweis darauf gewertet werden, dass die VR China bereit ist, die Expansion der Glasfaserindustrie und ihre weltweite Präsenz zu fördern. Sollten die Antidumpingmaßnahmen aufgehoben werden, dürfte folglich mit einem Anstieg der Ausfuhren in Richtung Unionsmarkt zu rechnen sein.

(61)

Im September 2016 verlängerte Indien die Geltungsdauer seiner Antidumpingzölle auf Glasfasereinfuhren aus der VR China. Im November 2016 verlängerte die Türkei die Geltungsdauer der auf solche Einfuhren erhobenen Antidumpingzölle. Angesichts der auf anderen Märkten bestehenden Antidumpingzölle verlieren die betreffenden Märkte für chinesische Ausführer an Attraktivität.

(62)

Was die chinesische Preispolitik anbelangt, so kann nach Auffassung der Kommission das Bestehen von Antidumpingmaßnahmen in anderen Drittländern als weiteres Indiz für Dumpingpraktiken der chinesischen ausführenden Hersteller gewertet werden.

3.2.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(63)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen geht die Kommission davon aus, dass es, sollten die derzeit geltenden Maßnahmen aufgehoben werden, in noch größerem Umfang zu gedumpten Ausfuhren kommen wird und dass diese den Preisdruck auf dem Unionsmarkt erhöhen würden.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(64)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von sieben Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(65)

Anhand der vom APFE bereitgestellten Informationen über den Wirtschaftszweig der Union ermittelte die Kommission für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Gesamtproduktion der Union von rund 652 000 Tonnen.

(66)

Wie in Erwägungsgrund 18 erwähnt, hat die Kommission eine Stichprobe der Fertigungsstätten von drei Unionsherstellern gebildet, auf die 74 % der gesamten Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt und 68 % der gesamten Produktion in der Union entfallen.

4.2.   Unionsverbrauch

(67)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand i) der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt laut den vom APFE bereitgestellten Daten und ii) der Einfuhren aus Drittländern laut Eurostat-Daten (COMEXT).

(68)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2012

2013

2014

2015 (UZÜ)

Unionsverbrauch insgesamt

750 645

813 760

897 396

960 818

Index (2012 = 100)

100

108

120

128

Quelle: vom APFE vorgelegte Daten; Eurostat (COMEXT).

(69)

Der Verbrauch in der Union stieg im Bezugszeitraum stark an. Dieser Anstieg markiert die Rückkehr zum Stand vor der Finanzkrise. Angetrieben wurde das Wachstum durch die robuste Entwicklung der Thermoplastindustrie und die deutlich anziehende Nachfrage nach leichten, langlebigen Materialien.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(70)

Die Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2012

2013

2014

2015 (UZÜ)

Menge der Einfuhren aus der VR China

101 953

121 634

148 796

77 669

Index (2012 = 100)

100

119

146

76

Marktanteil (in %)

14

15

17

8

Index (2012 = 100)

100

107

121

57

Quelle: Eurostat (COMEXT).

(71)

Die Zunahme der Einfuhrmengen von 2012 bis 2014 verdeutlicht, dass der 2011 eingeführte ursprüngliche Antidumpingzoll nur begrenzte Wirkung hatte. Mit der Erhöhung des Zolls im Jahr 2014 und der Aufwertung des US-Dollars kehrte sich der Trend um. Die ausführenden Hersteller in der VR China geben ihre Preise in USD an und durch die Aufwertung des Dollars wurde es für die Unionseinführer weniger attraktiv, in der VR China einzukaufen.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(72)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise anhand der Eurostat-Statistiken.

(73)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Preise der Einfuhren aus der VR China (in EUR/Tonne)

 

2012

2013

2014

2015 (UZÜ)

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

912

821

874

1 146

Index (2012 = 100)

100

90

96

126

Quelle: Eurostat (COMEXT).

(74)

Der Durchschnittspreis der betroffenen Ware ging im Zeitraum 2012 bis 2014 um 4 % zurück, stieg dann aber im Untersuchungszeitraum der Überprüfung steil an, und zwar um 31 %.

(75)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch einen Vergleich

(76)

der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk, mit

(77)

auf Eurostat-Einfuhrstatistiken beruhenden Daten nach KN-Codes auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) mit angemessener Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten.

(78)

Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des hypothetischen Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(79)

Trotz des Anstiegs des Durchschnittspreises der Einfuhren aus der VR China im Jahr 2015 wurde eine Preisunterbietung von 15 % ermittelt.

4.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

4.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

(80)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Menge der Einfuhren aus anderen Ländern (in Tonnen) und jeweiliger Marktanteil

 

2012

2013

2014

2015 (UZÜ)

Menge der Einfuhren aus Malaysia

60 571

64 188

53 398

68 774

Index (2012 = 100)

100

106

88

114

Marktanteil Malaysia (in %)

8

8

6

7

Index

100

98

74

89

Menge der Einfuhren aus Ägypten

0

0

12 835

45 516

Index

Marktanteil Ägypten (in %)

0

0

1

5

Index

Menge der Einfuhren aus Norwegen

33 260

35 255

35 496

41 619

Index

100

106

107

125

Marktanteil Norwegen (in %)

4

4

4

4

Index

100

98

89

98

Menge der Einfuhren aus der Türkei

20 940

17 619

19 252

19 703

Index

100

84

92

94

Marktanteil Türkei (in %)

3

2

2

2

Index

100

78

77

74

Menge der Einfuhren aus anderen Ländern

46 148

47 624

59 493

73 795

Index

100

103

129

160

Marktanteil anderer Länder (in %)

6

6

7

8

Index

100

95

108

125

Quelle: Eurostat (COMEXT).

(81)

Die wichtigsten sonstigen Bezugsquellen der Union waren Malaysia, Ägypten, Norwegen und die Türkei.

(82)

Der Marktanteil der anderen Drittländer stieg im Bezugszeitraum von 21 % auf 26 %.

(83)

Der stärkste Anstieg war bei den Einfuhren aus Ägypten zu verzeichnen. In den ersten Jahren des Bezugszeitraums wurden keine Einfuhren getätigt; im Jahr 2015 jedoch erreichten die Einfuhren aus Ägypten, wo ein großer Hersteller mit Sitz in der VR China nach wie vor massiv investiert, einen Marktanteil von 5 %.

4.4.2.   Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern

(84)

Die Preise der Einfuhren aus den anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2012

2013

2014

2015 (UZÜ)

Preis der Einfuhren aus Malaysia

999

946

918

941

Index (2012 = 100)

100

95

92

94

Preis der Einfuhren aus Ägypten

823

997

Index

Preis der Einfuhren aus Norwegen

912

821

874

1 146

Index

100

90

96

126

Preis der Einfuhren aus der Türkei

912

821

874

1 146

Index

100

90

96

126

Preis der Einfuhren aus anderen Ländern

874

827

1 206

1 310

Index

100

95

138

150

Quelle: Eurostat (COMEXT).

(85)

Der Vergleich auf Ebene der KN-Codes ergab, dass die Preise der Einfuhren aus Malaysia bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung über den Preisen der Einfuhren aus der VR China lagen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren die malaysischen Preise — anders als die Preise der Einfuhren aus anderen Ländern — leicht rückläufig.

(86)

Da der norwegische Hersteller mit einem Unionshersteller verbunden ist, handelt es sich bei den Preisen für Einfuhren aus Norwegen zum Großteil um Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen, weshalb sie nach Auffassung der Kommission nicht zuverlässig genug sind, um einen aussagekräftigen Vergleich zu ermöglichen.

(87)

Statistische Durchschnittspreise lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Preise zu, weil zwischen verschiedenen Warentypen erhebliche Preisunterschiede bestehen und der Warentypenmix nicht bekannt ist. Daher kann keine Schlussfolgerung in Bezug auf die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern gezogen werden.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(88)

Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union umfasste nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung eine Beurteilung aller Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten. Wie in Erwägungsgrund 18 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(89)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren.

(90)

Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage von Daten aus dem Antrag, dem Überprüfungsantrag und später eingereichten Unterlagen, die soweit möglich mit Statistiken abgeglichen worden waren. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller.

(91)

Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(92)

Die für die Berechnung der Indikatoren verwendeten Daten wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(93)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(94)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(95)

Die Gesamtproduktion in der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2012

2013

2014

2015 (UZÜ)

Produktion (in Tonnen)

536 878

584 197

616 382

652 857

Index

100

109

115

122

Produktionskapazität (in Tonnen)

645 229

690 737

698 182

725 960

Index

100

107

108

113

Kapazitätsauslastung (in %)

83

85

88

90

Index

100

102

106

108

Quelle: Fragebogenantworten, APFE.

(96)

Das Jahr 2012 war gekennzeichnet durch ein geringes Produktionsvolumen, eine geringe Kapazität und eine geringe Kapazitätsauslastung. In den Folgejahren erhöhte sich die Produktion allmählich und reagierte damit auf die steigende Nachfrage. In der Zeit nach 2012 wurden auch weniger Schmelzofenerneuerungen vorgenommen. All diese Faktoren haben zu einer positiven Entwicklung sowohl der Kapazitäten als auch der Kapazitätsauslastung beigetragen.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum

(97)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil (in Tonnen)

 

2012

2013

2014

2015 (UZÜ)

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt

487 774

527 441

568 126

633 743

Index

100

108

116

130

Marktanteil (in %)

65

65

63

66

Index

100

100

97

102

Quelle: Fragebogenantworten, APFE.

(98)

Ausgehend von dem niedrigen Niveau im Jahr 2012 zog das Verkaufsvolumen, getrieben durch die steigende Nachfrage, allmählich an, sodass im Jahr 2015 eine Erhöhung um 30 % gegenüber 2012 zu verzeichnen war.

(99)

Bis 2014 vollzog sich der Anstieg der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union jedoch langsamer als die Entwicklung des Unionsverbrauchs, was seinen Grund in zu Unterbietungspreisen getätigten Einfuhren aus der VR China hatte. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank zwischen 2012 und 2014 von 65 % auf 63 % und stieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder auf 66 % an, nachdem die Zölle im Jahr 2014 erhöht worden waren.

4.5.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

(100)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2012

2013

2014

2015 (UZÜ)

Zahl der Beschäftigten

3 580

3 456

3 366

3 404

Index

100

97

94

95

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

150

169

183

192

Index

100

113

122

128

Quelle: Fragebogenantworten, APFE.

(101)

Die Beschäftigung ging im Zeitraum 2012 bis 2015 um 5 % zurück, wenngleich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine positive Entwicklung zu verzeichnen war. Die Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs, seine Innovationsanstrengungen und seine Bemühungen um eine Optimierung der Produktionsprozesse sowie die höhere Kapazitätsauslastung haben zu einer erheblichen Steigerung der Produktivität im Bezugszeitraum geführt.

4.5.2.4.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(102)

Im Rahmen der Untersuchung wurde eine Dumpingspanne von über 70 % ermittelt. Seit der Erhöhung der Zölle im Jahr 2014 konnten die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union abgemildert werden. Ab 2015 konnte der Wirtschaftszweig der Union in vollem Umfang von den Maßnahmen profitieren.

(103)

In ihrer Kombination haben die geltenden Maßnahmen dazu beigetragen, die Einfuhren aus der VR China zu reduzieren und dem Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil zu sichern. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union blieben jedoch niedrig und lagen im Durchschnitt unter dem Niveau von 2012.

(104)

Somit kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union von den geltenden Maßnahmen profitieren konnte und begonnen hat, sich von der Schädigung durch das frühere Dumping chinesischer ausführender Hersteller zu erholen.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(105)

Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Preise bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union

 

2012

2013

2014

2015 (UZÜ)

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis ab Werk bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union (in EUR/Tonne)

1 107

1 064

1 059

1 079

Index

100

96

96

97

Quelle: Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(106)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise haben sich seit 2012 nicht wesentlich geändert, wenngleich im Jahr 2015 ein leichter Rückgang um 3 % gegenüber dem Jahr 2012 zu verzeichnen war.

4.5.3.2.   Durchschnittliche Produktionsstückkosten

(107)

Die Produktionsstückkosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Produktionsstückkosten

 

2012

2013

2014

2015 (UZÜ)

Produktionsstückkosten (in EUR/Tonne)

1 188

1 082

1 055

1 005

Index

100

91

89

85

Quelle: Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(108)

Die Produktionsstückkosten sanken im Bezugszeitraum. Diese Entwicklung lässt sich durch die steigende Kapazitätsauslastung erklären, die mit einem Rückgang der Produktionsstückkosten dieses kapitalintensiven Wirtschaftszweigs einhergeht. Der Wirtschaftszweig der Union profitierte auch von den niedrigen Preisen für Rohstoffe und Energie.

4.5.3.3.   Arbeitskosten

(109)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2012

2013

2014

2015 (UZÜ)

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

52 316

53 849

57 443

59 099

Index

100

103

110

113

Quelle: Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(110)

Der leichte Anstieg von Löhnen und Gehältern sowie Entlassungen in den unteren Lohngruppen im Rahmen des Effizienzprojekts eines der Hersteller der Stichprobe hatten einen Anstieg der durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten zur Folge.

4.5.3.4.   Lagerbestände

(111)

Die Lagerbestände der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Lagerbestände (in Tonnen)

 

2012

2013

2014

2015 (UZÜ)

Schlussbestand

111 626

119 813

105 740

92 914

Index

100

107

95

83

Quelle: Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(112)

Nach einer leichten Erhöhung im Jahr 2013 gingen die Schlussbestände im Bezugszeitraum infolge der steigenden Nachfrage weiter zurück.

(113)

Die Erhöhung der Zölle im Jahr 2014 hat mit zur Verringerung der Schlussbestände gegen Ende des Bezugszeitraums beigetragen.

4.5.3.5.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(114)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Rentabilität

 

2012

2013

2014

2015 (UZÜ)

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

– 13,7

– 3,3

0,4

8,6

Index

– 100

– 24

3

63

Cashflow (in Tausend EUR)

– 25 623

– 17 008

635

47 361

Index

– 100

– 66

2

185

Investitionen (in Tausend EUR)

39 573

34 088

41 500

49 664

Index

100

86

105

126

Kapitalrendite (in %)

– 10

– 3

0

8

Index

– 100

– 27

4

82

Quelle: Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(115)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Im Bezugszeitraum nahm die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller schrittweise zu und lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im positiven Bereich.

(116)

Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Unionshersteller sahen sich in den Jahren 2012 und 2013 mit negativen Cashflows konfrontiert. Im Bezugszeitraum hat sich die Lage nach und nach verbessert, sodass die Unionshersteller ab 2014 positive Cashflows verzeichnen konnten.

(117)

Bei den Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller war im Bezugszeitraum ein Aufwärtstrend zu beobachten. Bis zum Jahr 2015 verstärkte sich dieser Trend. Die Investitionen wurden zum Großteil durch Schmelzofenerneuerungen vorangetrieben.

(118)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Entwicklung der Kapitalrendite folgte der Entwicklung der Rentabilität. Dass wieder eine positive Kapitalrendite zu verzeichnen ist, ist der verbesserten Wirtschaftslage im Wirtschaftszweig der Union zum Ende des Bezugszeitraums zu verdanken.

(119)

Angesichts der schlechten Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union in der Zeit von 2012 bis 2014 waren dessen Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten begrenzt. Der Wirtschaftszweig der Union benötigt beträchtliche langfristige Investitionen, um die Schmelzöfen in regelmäßigen Abständen erneuern und ihren Betrieb aufrechterhalten zu können.

4.5.4.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(120)

Das Jahr 2012 war gekennzeichnet durch eine geringe Nachfrage, eine aufgrund von Schmelzofenerneuerungen geringe Kapazität, eine geringe Kapazitätsauslastung, hohe Lagerbestände, Umstrukturierungsmaßnahmen und gedrückte Preise infolge früheren Dumpings; all diese Faktoren zusammengenommen führten zu massiven Verlusten und Cash-Abflüssen bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen.

(121)

Anschließend — zwischen 2012 und 2014 — kam es zu einer starken Erhöhung der Nachfrage und damit auch zu einem Anstieg der Verkäufe, was sich wiederum in einer Steigerung der Produktion und einem Abbau der Lagerbestände niederschlug. Kapazität und Kapazitätsauslastung nahmen zu. Die bessere Absorption der Fixkosten, die Steigerung der Produktivität und die Deflation bei einigen wesentlichen Inputs ermöglichten den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen eine deutliche Senkung ihrer Produktionskosten.

(122)

Dennoch glichen die im Jahr 2011 eingeführten ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen die Preisunterbietung durch Einfuhren aus der VR China, deren Volumen zwischen 2012 und 2014 um 46 % zunahm, nicht in vollem Umfang aus. Die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union wurde dadurch beeinträchtigt.

(123)

Um seinen Marktanteil aufrechterhalten zu können, musste der Wirtschaftszweig der Union eine kontinuierliche Preiserosion hinnehmen und konnte im Jahr 2014 kaum seine Kosten decken.

(124)

Nach der Erhöhung der Zölle im Jahr 2014 stellte sich ein Aufwärtstrend beim Marktanteil und bei den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union ein. Die Produktionsstückkosten gingen aufgrund des erhöhten Produktionsvolumens weiter zurück, was es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichte, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Gewinn von 8,6 % zu erwirtschaften. Alle Leistungsindikatoren entwickelten sich positiv, auch die Schaffung von Arbeitsplätzen.

(125)

Wie in der Untersuchung von 2014 festgestellt, erfuhr der Wirtschaftszweig der Union bis September 2013 nach wie vor eine bedeutende Schädigung. Die schädigende Wirkung gedumpter und subventionierter Einfuhren hielt im Jahr 2014 weiter an. Erst nach der Erhöhung der Zölle konnte der Wirtschaftszweig der Union wieder rentabel arbeiten und Arbeitsplätze schaffen.

(126)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union nach der Erhöhung der Zölle im Jahr 2014 teilweise von der Schädigung durch das frühere Dumping erholt hat und dass er im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

4.6.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(127)

Wie in Erwägungsgrund 49 festgestellt, entsprachen die geschätzten Kapazitätsreserven der Hersteller in der VR China einem signifikanten Anteil des gesamten Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Im Jahr 2016 verdoppelten sich die Kapazitätsreserven gegenüber dem Jahr 2015. Angesichts dieses Anstiegs und der hohen Attraktivität des Unionsmarktes (siehe Erwägungsgrund 59) dürfte im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen von einer erheblichen Zunahme der Einfuhrmengen aus der VR China auszugehen sein.

(128)

Wie in Erwägungsgrund 75 dargelegt, unterboten die Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union — trotz gegenläufiger Entwicklung des EUR/USD-Wechselkurses — im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin erheblich.

(129)

Die Erholung der Glasfaserpreise hielt sich in Grenzen. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union liegen nach wie vor unter dem Niveau von 2012 und der Effekt der Erhöhung der Zölle im Jahr 2014 kam aufgrund des von Einfuhren aus Ägypten ausgehenden wachsenden Drucks nicht in vollem Umfang zum Tragen. Sobald das Vorkrisenniveau wieder erreicht ist, dürfte sich das Wachstum des Unionsverbrauchs allmählich verlangsamen.

(130)

Die Produktion von Glasfasern ist eine sehr kapitalintensive Industrie. Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller haben im Bezugszeitraum 165 Mio. EUR in ihre Produktionskapazitäten investiert. Im selben Zeitraum verzeichneten sie einen operativen Cashflow von lediglich 5 Mio. EUR. Daher würde eine Aufhebung der Maßnahmen Risiken und finanzielle Belastungen mit sich bringen, durch die das den langfristigen Investitionen zugrunde liegende ökonomische Kalkül zunichtegemacht würde. Der Wirtschaftszweig der Union wäre gezwungen, seine Schmelzöfen stillzulegen. Damit würde seine Existenz gefährdet. Darüber hinaus bewirkt der hohe Anteil der Fixkosten, dass der Wirtschaftszweig sehr empfindlich auf Schwankungen des Produktionsvolumens reagiert. Das bedeutet, dass ein relativ geringer Produktionsrückgang zu hohen Verlusten führen würde. Die jüngste Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union betrifft im Wesentlichen die bessere Absorption der Fixkosten infolge einer höheren Kapazitätsauslastung; ermöglicht wurde dies vor allem durch die geltenden Maßnahmen, insbesondere nach 2014.

(131)

Darüber hinaus wirkten sich auch externe Faktoren, wie etwa die relativ niedrigen Energie- und Rohstoffpreise, positiv auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum aus. Langfristig betrachtet ist es unwahrscheinlich, dass die Preise dieser Inputs auf dem niedrigen Niveau verharren werden. Ein Anstieg dieser Input-Kosten hätte zusätzliche negative Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

(132)

Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ist somit, auch wenn sie sich im Jahr 2015 verbessert hat, nach wie vor fragil und durch weiterhin gedrückte Preise, volatile Produktionskosten und einen hohen Kapitalbedarf gekennzeichnet. Unter diesen Bedingungen dürften große Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China zu Unterbietungspreisen wahrscheinlich zu einer Verschlechterung der Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union führen.

(133)

Somit gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist, sollten die Antidumpingmaßnahmen aufgehoben werden und der Ausgleichszoll auf einem Niveau bleiben, das sich bereits als unwirksam erwiesen hat, um die Einfuhr großer Mengen zu Unterbietungspreisen einzudämmen.

5.   UNIONSINTERESSE

(134)

Im Einklang mit Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass im vorliegenden Fall die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen trotz der festgestellten Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, insbesondere die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(135)

Die Unionshersteller haben bei dieser Untersuchung in hohem Maße kooperiert.

(136)

Der Wirtschaftszweig der Union hat gezeigt, dass er rentabel arbeiten kann, sofern er nicht durch gedumpte und subventionierte Einfuhren einem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt wird; die geltenden Maßnahmen haben es dem Wirtschaftszweig ermöglicht, sich teilweise von der früher erlittenen Schädigung zu erholen.

(137)

Außerdem würde eine Aufhebung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich zu einer Verschärfung des von den gedumpten Einfuhren aus der VR China ausgehenden unlauteren Wettbewerbs führen, wodurch die Fortführung der Tätigkeit der Unionshersteller bedroht wäre.

(138)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass es im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt, die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

5.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(139)

Wie in Erwägungsgrund 20 erwähnt, sandten acht unabhängige Einführer den ausgefüllten Stichprobenfragebogen zurück. Die drei größten Einführer wurden in die Stichprobe einbezogen und zwei von ihnen arbeiteten mit. Auf sie entfielen 5 % der Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Keiner der Einführer, die sich als interessierte Parteien im Rahmen dieser Untersuchung gemeldet hatten, sprach sich für oder gegen die Maßnahmen aus, die Gegenstand der Überprüfung waren.

(140)

Einführer und Händler haben Zugang zu einer Vielzahl von Bezugsquellen innerhalb und außerhalb der Union. Zudem ist die betroffene Ware in hohem Maße standardisiert, sodass die Bezugsquellen ohne Weiteres gewechselt werden können.

(141)

Aufgrund des Vorstehenden gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass eine Verlängerung der Geltungsdauer des Antidumpingzolls lediglich begrenzte Auswirkungen auf die Lage der Einführer hätte.

5.3.   Interesse der Verwender

(142)

Die untersuchte Ware wird für eine Vielzahl von Verwendungen eingesetzt: Transportmittelindustrie (Automobilindustrie, Schiffbau, Luft- und Raumfahrt, Militär), Elektrik/Elektronik, Windenergie, Hoch- und Tiefbau, Herstellung von Behältern und Rohren, Konsumgüterindustrie usw. Ein breites Spektrum von Verwendern arbeitete an der Untersuchung mit.

(143)

19 von 64 Verwendern, die sich als interessierte Parteien gemeldet hatten, beantworteten den ihnen von der Kommission übermittelten Fragebogen. Auf diese Verwender entfällt ein Anteil von etwa 10 % des Gesamtverbrauchs der Union.

(144)

14 Unternehmen sprachen sich gegen eine Verlängerung der Maßnahmen aus, drei befürworteten eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen und zwei enthielten sich einer Stellungnahme. Auch ein Verband von Verwendern lehnte die Maßnahmen ab.

(145)

Mehrere Verwender brachten vor, die geltenden Maßnahmen führten dazu, dass nachgelagerte Waren nicht mit gleichen, in Asien hergestellten Waren konkurrieren könnten. Ferner wurde angeführt, dass sie nicht in der Lage seien, die entsprechenden Kostensteigerungen aufzufangen oder an die Abnehmer weiterzugeben.

(146)

Im Zuge der Erhöhung der Maßnahmen im Jahr 2014 wurden die auf die betroffene Ware erhobenen Zölle von der Kommission im Vergleich zu den ursprünglichen Antidumpingzöllen annähernd verdoppelt. Die Kommission war davon ausgegangen, dass die Auswirkungen der Zollerhöhung höchstens einen Prozentpunkt der Rentabilität der Verwenderindustrien ausmachen dürften, wenngleich sie einräumte, dass bestimmte Industriezweige in stärkerem Maße betroffen waren als andere.

(147)

Diese Einschätzung bestätigte sich im Rahmen der aktuellen Untersuchung. Die von den mitarbeitenden Verwendern vorgelegten Daten weisen in der Tat darauf hin, dass die Kosten von Glasfasern, unabhängig von ihrem Ursprung, im Zeitraum 2014 bis 2015 um einen Betrag gestiegen sind, der 0,5 % ihres Umsatzes entspricht. Inzwischen sind die auf die betroffene Ware entfallenden Umsätze und Gewinne ebenso wie die Zahl der damit verbundenen Arbeitsplätze gestiegen. Lediglich zwei Unternehmen berichteten über einen Umsatz- und Beschäftigungsrückgang und vier Unternehmen über einen Rückgang ihrer Gewinne.

(148)

Einige Verwender wandten ferner ein, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht über ausreichende Produktionskapazitäten verfüge, um die Nachfrage in der Union bedienen zu können, dass er seine Kapazitäten auch nicht ausbaue und zudem aufgrund seiner veralteten Ausrüstung und höherer Energie- und Arbeitskosten nicht wettbewerbsfähig sei.

(149)

Die Untersuchung ergab, dass diese Vorbringen nicht gerechtfertigt waren. Wie bereits in vorangegangenen Erwägungsgründen dargelegt, hat der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Investitionen getätigt, seine Produktivität erhöht und seine Produktionskapazitäten ausgebaut — und dies trotz einer längeren Verlustperiode, die 2014 beendet war, nachdem die Zölle im selben Jahr heraufgesetzt worden waren. Ein weiterer Kapazitätsausbau erfordert langfristige Kapitalbindungen, die wiederum voraussetzen, dass faire Wettbewerbsbedingungen herrschen, unter denen wettbewerbsfähige Hersteller eine angemessene Kapitalrendite erwarten können.

(150)

Zudem entwickelte sich der Unionsverbrauch trotz der zwischen 2014 und 2015 eingeführten Zollerhöhungen im selben Tempo weiter wie in den vorangegangenen Jahren. Es gibt alternative Bezugsquellen außerhalb der VR China, etwa in Bahrain, Ägypten, Japan, Malaysia und den USA. Im Bezugszeitraum machten die Einfuhren aus der VR China so gut wie nie mehr als die Hälfte der Gesamteinfuhren aus Drittländern aus und ihr Marktanteil erreichte im Jahr 2014 mit 17 % des gesamten Unionsverbrauchs seinen Höchststand. Mit den Antidumping- und Antisubventionszöllen wird keineswegs bezweckt, chinesische Einfuhren in die Union zu unterbinden; vielmehr geht es darum, für einen fairen Wettbewerb zwischen diesen Einfuhren und Waren aus anderen Bezugsquellen zu sorgen.

(151)

Aufgrund des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass eine Verlängerung der Geltungsdauer des Antidumpingzolls nur begrenzte Auswirkungen auf die Lage der Verwender hätte.

5.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(152)

Eine Aufhebung der Maßnahmen hätte erhebliche negative Auswirkungen für die Unionshersteller.

(153)

Die Verlängerung der Geltungsdauer des Antidumpingzolls hätte nur begrenzte Auswirkungen für die Einführer, die sich im Übrigen auch neutral verhielten.

(154)

Einige Verwender sehen sich zwar Kostensteigerungen bei der betroffenen und der gleichartigen Ware gegenüber, doch bestätigte die Untersuchung, dass die Maßnahmen nur begrenzte Auswirkungen auf die Gesamtergebnisse der Verwenderindustrien hatten.

(155)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass alles in allem keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sprechen.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG UND UNTERRICHTUNG

(156)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nur eine interessierte Partei, nämlich der Antragsteller, äußerte sich nach der Unterrichtung und stimmte den Ergebnissen der Kommission und ihrem Vorschlag zu, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten.

(157)

Aus den vorgenannten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Endlosglasfaserfilamente mit Ursprung in der VR China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014, eingeführt wurden, aufrechterhalten werden.

(158)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) — sowie Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle — mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00 (TARIC-Codes 7019120021, 7019120022, 7019120023, 7019120025, 7019120039) und 7019 31 00 eingereiht werden.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Jushi Group Co., Ltd; Jushi Group Chengdu Co., Ltd; Jushi Group Jiujiang Co., Ltd

14,5

B990

Changzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd; Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd; Changzhou Tianma Group Co., Ltd

0

A983

Chongqing Polycomp International Corporation

19,9

B991

Andere, in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

15,9

 

Alle übrigen Unternehmen

19,9

A999

3.   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 67 vom 15.3.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 22.

(4)  ABl. C 99 vom 15.3.2016, S. 10.

(5)  Nippon Electric Glass Co., Ltd. (Japan), Nippon Electric Glass (Malaysia) und CAM ELYAF SANAYİİ A.Ș. (Türkei).

(6)  Vom APFE auf der Grundlage der Präsentation „European Market and Supply Situation“ im Oktober 2016 bereitgestellte Informationen.

(7)  Die Preisinformationen basieren auf Zollstatistiken.

(8)  Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden aus der VR China etwa 111 000 Tonnen in die USA, 78 000 Tonnen in die Union, 16 000 Tonnen nach Malaysia und 14 000 Tonnen nach Indien ausgeführt.

(9)  Die Ausfuhrmärkte in der Reihenfolge ihrer Bedeutung: USA, EU, Saudi-Arabien, Südkorea, Vereinigte Arabische Emirate, Kanada, Thailand, Japan, Malaysia und Indien.

(10)  Vom APFE auf der Grundlage der Präsentation „European Market and Supply Situation“ im Oktober 2016 bereitgestellte Informationen.


ANHANG I

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller:

Name

TARIC-Zusatzcode

Taishan Fiberglass Inc.;

PPG Sinoma Jinjing Fiber Glass Company Ltd

B992

Xingtai Jinniu Fiberglass Co., Ltd

B993

Weiyuan Huayuan Composite Material Co., Ltd

B994

Changshu Dongyu Insulated Compound Materials Co., Ltd

B995

Glasstex Fiberglass Materials Corp.

B996


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, unterzeichnet wurde:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Wortlaut der Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Waren aus Glasfaserfilamenten von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der VR China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

3.

Datum und Unterschrift.


25.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/725 DER KOMMISSION

vom 24. April 2017

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mesotrion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mesotrion wurde mit der Richtlinie 2003/68/EG der Kommission (2) als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Mesotrion gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Juli 2017 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Mesotrion gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 23. Februar 2015 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Sie hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 7. März 2016 (6) hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Mesotrion die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission hat am 6. Dezember 2016 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Mesotrion vorgelegt.

(9)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das Mesotrion enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Die Genehmigung für Mesotrion sollte daher erneuert werden.

(10)

Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung für Mesotrion stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die Mesotrion enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf Anwendungen als Herbizid sollte daher nicht aufrechterhalten werden.

(11)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Bedingungen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, zusätzliche bestätigende Informationen anzufordern.

(12)

Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 13 Absatz 4 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

(13)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/950 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Mesotrion bis zum 31. Juli 2017 verlängert, damit der Erneuerungsprozess vor dem Auslaufen der Genehmigung für den Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Juni 2017 gelten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung für den in Anhang I beschriebenen Wirkstoff Mesotrion wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2003/68/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Trifloxystrobin, Carfentrazone-ethyl, Mesotrione, Fenamidone und Isoxaflutole (ABl. L 177 vom 16.7.2003, S. 12).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2016. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance mesotrione. EFSA Journal 2016;14(3):4419, 103 S. doi:10.2903/j.efsa.2016.4419. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/950 der Kommission vom 15. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Carfentrazon-ethyl, Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660), Cyazofamid, Deltamethrin, Dimethenamid-P, Ethofumesat, Fenamidon, Flufenacet, Flurtamon, Foramsulfuron, Fosthiazat, Imazamox, Iodosulfuron, Iprodion, Isoxaflutol, Linuron, Maleinsäurehydrazid, Mesotrion, Oxasulfuron, Pendimethalin, Picoxystrobin, Silthiofam und Trifloxystrobin (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 3).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Mesotrion

CAS-Nr. 104206-82-8

CIPAC-Nr. 625

Mesotrion

2-(4-Mesyl-2-nitrobenzoyl)cyclohexan-1,3-dion

≥ 920 g/kg

R287431 max. 2 mg/kg

R287432 max. 2 g/kg

1,2-Dichlorethan max. 1 g/kg

1. Juni 2017

31. Mai 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Mesotrion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender;

den Schutz des Grundwassers in Gebieten mit empfindlichen Böden;

den Schutz von Säugetieren, Wasser- und Nichtzielpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.

das gentoxische Profil des Metaboliten AMBA;

2.

die potenzielle endokrine Wirkungsweise des Wirkstoffs unter besonderer Berücksichtigung von Tests der Stufen 2 und 3, wie sie gegenwärtig im Rahmenkonzept der OECD (OECD 2012) vorgesehen sind und in der wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA zur Gefahrenbewertung für endokrine Disruptoren untersucht wurden;

3.

die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Die Informationen gemäß Nummer 1 übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 1. Juli 2017, die Informationen gemäß Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2017. Die bestätigenden Informationen gemäß Nummer 3 übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission.


(1)  Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

In Teil A wird Eintrag Nr. 61 zu Mesotrion gestrichen.

(2)

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

„112

Mesotrion

CAS-Nr. 104206-82-8

CIPAC-Nr. 625

Mesotrion

2-(4-Mesyl-2-nitrobenzoyl)cyclohexan-1,3-dion

≥ 920 g/kg

R287431 max. 2 mg/kg

R287432 max. 2 g/kg

1,2-Dichlorethan max. 1 g/kg

1. Juni 2017

31. Mai 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Mesotrion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender;

den Schutz des Grundwassers in Gebieten mit empfindlichen Böden;

den Schutz von Säugetieren, Wasser- und Nichtzielpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.

das gentoxische Profil des Metaboliten AMBA;

2.

die potenzielle endokrine Wirkungsweise des Wirkstoffs unter besonderer Berücksichtigung von Tests der Stufen 2 und 3, wie sie gegenwärtig im Rahmenkonzept der OECD (OECD 2012) vorgesehen sind und in der wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA zur Gefahrenbewertung für endokrine Disruptoren untersucht wurden;

3.

die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Die Informationen gemäß Nummer 1 übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 1. Juli 2017, die Informationen gemäß Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2017. Die bestätigenden Informationen gemäß Nummer 3 übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission.“


25.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/726 DER KOMMISSION

vom 24. April 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

325,6

MA

101,7

TR

127,7

ZZ

185,0

0707 00 05

MA

79,4

TR

156,1

ZZ

117,8

0709 93 10

MA

78,6

TR

140,8

ZZ

109,7

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

52,4

IL

130,6

MA

68,9

TR

71,4

ZZ

80,8

0805 50 10

AR

68,9

TR

67,2

ZZ

68,1

0808 10 80

AR

88,6

BR

124,2

CL

127,8

CN

147,6

NZ

152,4

US

116,7

ZA

86,9

ZZ

120,6

0808 30 90

AR

175,5

CL

133,5

CN

113,2

ZA

123,8

ZZ

136,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

25.4.2017   

DE

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L 107/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/727 DER KOMMISSION

vom 23. März 2017

über die Anerkennung Montenegros gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme für Seeleute

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1815)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2008/106/EG können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte Befähigungszeugnisse von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wurde. Die betreffenden Drittländer müssen alle Anforderungen des Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (das „STCW-Übereinkommen“) erfüllen.

(2)

Mit Schreiben vom 29. März 2011 hat Griechenland die Anerkennung Montenegros beantragt. Im Hinblick auf eine Prüfung der Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme in Montenegro hat die Kommission daraufhin Kontakt zu den montenegrinischen Behörden aufgenommen, um festzustellen, ob das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat. Sie erläuterte dabei, dass sich die Prüfung auf die Ergebnisse einer Inspektion durch Sachverständige der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (die „Agentur“) stützen werde.

(3)

Danach prüfte die Kommission die Ausbildungs- und die Zeugniserteilungssysteme für Seeleute in Montenegro, wobei sie die Ergebnisse einer Inspektion vom Februar 2012 und einen von den montenegrinischen Behörden im Juni 2013 vorgelegten Plan für freiwillige Korrekturmaßnahmen berücksichtigte.

(4)

Bei der Prüfung wurden mehrere Bereiche ermittelt, in denen Maßnahmen der montenegrinischen Behörden erforderlich waren und die unter anderem Mängel im Zusammenhang mit nationalen Bestimmungen betrafen, wie etwa fehlende Bestimmungen für die Qualifikationen bestimmter Kategorien von Ausbildern und unzureichende oder unvollständige Anforderungen für die Zeugniserteilung, sowie Mängel im Zusammenhang mit den Qualitätssicherungsverfahren und Ausbildungsprogrammen. Daher wurde eine weitere Inspektion der Agentur für erforderlich erachtet, die im März 2015 stattfand.

(5)

Nach der zweiten Inspektion reichten die montenegrinischen Behörden im November 2015 einen aktualisierten Plan für Korrekturmaßnahmen ein. Im Mai 2016 übermittelte die Kommission den montenegrinischen Behörden auf der Grundlage der Ergebnisse der Inspektion vom März 2015 und unter Berücksichtigung des aktualisierten Plans für Korrekturmaßnahmen einen Prüfungsbericht und bat um weitere Klarstellungen, die ihr die montenegrinischen Behörden im Juli, September und Oktober 2016 übermittelten.

(6)

Alle eingeholten Informationen lassen darauf schließen, dass die montenegrinischen Behörden Maßnahmen ergriffen haben, um das System für die Ausbildung und Zeugniserteilung für Seeleute in Montenegro mit den Anforderungen des STCW-Übereinkommens in Einklang zu bringen, auch hinsichtlich der Vorlage ausreichender Nachweise.

(7)

Insbesondere hat Montenegro neue Rechtsvorschriften zur Behebung von Mängeln im Zusammenhang mit den nationalen Bestimmungen erlassen und die Qualitätssicherungsverfahren seiner Verwaltung und seiner Ausbildungseinrichtungen für Seeleute sowie die Lehrpläne und Ausbildungsprogramme dieser Ausbildungseinrichtungen aktualisiert.

(8)

Die endgültigen Prüfungsergebnisse zeigen, dass Montenegro die Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat.

(9)

Den Mitgliedstaaten wurde ein Bericht über die Ergebnisse der Prüfung übermittelt.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Montenegro wird hinsichtlich der Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme für Seeleute für die Zwecke des Artikels 19 der Richtlinie 2008/106/EG anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2017

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.


25.4.2017   

DE

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L 107/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/728 DER KOMMISSION

vom 20. April 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2429)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission (2) regelt die Überwachung, die Pflanzengesundheitskontrollen und die Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport bestimmter Waren mit Ursprung in China verwendet wird.

(2)

Bei der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU hat sich gezeigt, dass Holzverpackungsmaterial, das für den Transport bestimmter Waren mit Ursprung in China verwendet wird, nach wie vor ein pflanzengesundheitliches Risiko für die Union birgt. Deshalb sollten die Überwachung, die Pflanzengesundheitskontrollen und die Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss weiterhin bis zum 31. Juli 2018 durchgeführt werden, und die Frist, bis zu der die Mitgliedstaaten Bericht über die Pflanzengesundheitskontrollen bei der Einfuhr erstatten müssen, sollte entsprechend festgelegt werden.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission (3) wurden die Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Waren aktualisiert. Die Formblätter für die Berichterstattung in den Anhängen I und II des Beschlusses 2013/92/EU sollten daher an die aktualisierte Nomenklatur angepasst werden.

(4)

Der Beschluss 2013/92/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2013/92/EU wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Berichterstattung

Unbeschadet der Richtlinie 94/3/EG der Kommission (*1) melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Juli 2017 für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 und spätestens am 30. April 2018 für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 die Anzahl und die Ergebnisse der Pflanzengesundheitskontrollen, die gemäß den Artikeln 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses durchgeführt wurden. Zu diesem Zweck verwenden die Mitgliedstaaten das Formblatt für die Berichterstattung in Anhang II.

(*1)  Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 37).“"

(2)

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Artikel 1 bis 4 gelten bis zum 31. Juli 2018.“

(3)

Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. April 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission vom 18. Februar 2013 betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 74).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 294 vom 28.10.2016, S. 1).


ANHANG

1.

In der achten Zeile der Tabelle in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU wird die Zahl „6908“ durch die Zahl „6907“ ersetzt.

2.

In der achten Spalte der Tabelle in Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU wird die Zahl „6908“ durch die Zahl „6907“ ersetzt.


25.4.2017   

DE

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L 107/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/729 DER KOMMISSION

vom 20. April 2017

über einen Antrag der Republik Kroatien auf Befreiung von der Registrierungspflicht nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG des Rates in Bezug auf die an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2437)

(Nur der kroatische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 98/41/EG dient der Verbesserung der Sicherheit und der Möglichkeit der Rettung der an Bord von Fahrgastschiffen befindlichen Fahrgäste und Besatzungsmitglieder und soll dafür sorgen, dass Such- und Rettungsmaßnahmen nach einem Unfall wirksamer durchgeführt werden können.

(2)

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/41/EG sind bei allen Fahrgastschiffen, die aus einem Hafen eines Mitgliedstaates auslaufen und eine Fahrt von mehr als 20 Seemeilen ab ihrem Ausgangspunkt unternehmen, bestimmte Angaben zu registrieren.

(3)

Nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG kann ein Mitgliedstaat bei der Kommission beantragen, von dieser Registrierungspflicht befreit zu werden.

(4)

Mit Schreiben vom 3. September 2015 beantragte die Republik Kroatien bei der Kommission eine Befreiung von der Verpflichtung zur Registrierung der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/41/EG festgelegten Angaben zu den Personen, die sich an Bord der auf verschiedenen Strecken zu und zwischen den kroatischen Inseln verkehrenden Fahrgastschiffen befinden.

(5)

Am 20. Oktober 2015 ersuchte die Kommission die Republik Kroatien um zusätzliche Informationen, um den Antrag prüfen zu können. Am 18. Mai 2016 übermittelte die Republik Kroatien mit ihrer Antwort einen in Bezug auf folgende Strecken geänderten Antrag: die Strecken Zadar–Ist und Zadar–Olib, die von der Fährlinie „Zadar–Premuda/Mali Lošinj“ bedient werden; die Strecken Split–Hvar, Hvar–Prigradica und Hvar–Korčula, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke „Korčula–(Prigradica)–Hvar–Split“ sind; die Strecken Zadar–Ist und Zapuntel–Zadar, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Ist — Molat — Zadar sind; die Strecke Split — Bol, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Jelsa–Bol–Split ist; die Strecke Split–Hvar, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Split–(Milna)–Hvar ist; die Strecke Split–Hvar, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Lastovo–Vela Luka–Hvar–Split ist; die Strecke Rijeka–Rab, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Novalja–Rab–Rijeka ist; die Strecke Split–Vela Luka, die Teil der Fährstrecke Lastovo–Vela Luka–Split ist; die Strecke Split–Stari Grad, die Teil der Fährstrecke Split–Stari Grad ist; die Strecke Vis–Split, die Teil der Fährstrecke Vis–Split ist; die Strecken Mali Lošinj–Cres und Cres–Rijeka, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Mali Lošinj–Ilovik–Susak–Unije–Martinšćica–Cres–Rijeka sind; die Strecke Premuda–Zadar, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Olib–Silba–Premuda–Zadar ist; die Strecken Vis–Split und Hvar–Split, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Vis–Hvar–Split sind; die Strecken Dubrovnik–Sobra und Korčula–Lastovo, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Dubrovnik–Šipanska luka–Sobra–Polače–Korčula–Lastovo sind.

(6)

Mit Unterstützung der EMSA prüfte die Kommission den Antrag auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen.

(7)

Die Republik Kroatien machte folgende Angaben: 1) Die Wahrscheinlichkeit einer 2 m überscheitenden signifikanten Wellenhöhe liegt für die fraglichen Strecken im Jahresdurchschnitt unter 10 %; 2) die Schiffe, für die die Befreiung von der Registrierungspflicht gelten soll, verkehren im Linienverkehr; 3) mit den Verkehrsverbindungen wird vorrangig der Zweck verfolgt, für diese gewohnheitsmäßig genutzten Verbindungen zu abgelegenen Gebieten einen Linienverkehr bereitzustellen.; 4) das Seegebiet, das die Fahrgastschiffe befahren, ist mit landseitigen Navigationshilfen, zuverlässigen Wetterdiensten sowie angemessenen und ausreichenden Such- und Rettungseinrichtungen ausgestattet; 5) es gibt keine Infrastrukturen und Hafenanlagen, die unter Berücksichtigung der Fährpläne und des Landverkehrs für eine Registrierung der Fahrgastdaten geeignet wären; 6) der Antrag auf Befreiung von der Registrierungspflicht würde für alle Betreiber gelten, die die fraglichen Strecken befahren.

(8)

Die Prüfung ergab, dass alle Voraussetzungen für die Genehmigung der beantragten Befreiung erfüllt sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Antrag der Republik Kroatien nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG auf Befreiung von der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Pflicht zur Registrierung der Personen, die sich an Bord der Fahrgastschiffe befinden, die im Linienverkehr auf den nachstehenden Strecken (in beiden Fahrtrichtungen) verkehren, wird hiermit genehmigt:

1.

Die Strecken Zadar–Ist und Zadar–Olib, die von der Fährlinie „Zadar–Premuda/Mali Lošinj“ bedient werden;

2.

die Strecken Split–Hvar, Hvar–Prigradica und Hvar–Korčula, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke „Korčula–(Prigradica)–Hvar–Split“ sind;

3.

die Strecken Zadar–Ist und Zapuntel–Zadar, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Ist–Molat–Zadar sind;

4.

die Strecke Split–Bol, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Jelsa–Bol–Split ist;

5.

die Strecke Split–Hvar, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Split–(Milna)–Hvar ist;

6.

die Strecke Split–Hvar, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Lastovo–Vela Luka–Hvar–Split ist;

7.

die Strecke Rijeka–Rab, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Novalja–Rab–Rijeka ist;

8.

die Strecke Split–Vela Luka, die Teil der Fährstrecke Lastovo–Vela Luka–Split ist;

9.

die Strecke Split–Stari Grad, die Teil der Fährstrecke Split–Stari Grad ist;

10.

die Strecke Vis–Split, die Teil der Fährstrecke Vis–Split ist;

11.

die Strecken Mali Lošinj–Cres und Cres–Rijeka, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Mali Lošinj–Ilovik–Susak–Unije–Martinšćica–Cres–Rijeka sind;

12.

die Strecke Premuda–Zadar, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Olib–Silba–Premuda–Zadar ist;

13.

die Strecken Vis–Split und Hvar–Split, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Vis–Hvar–Split sind;

14.

die Strecken Dubrovnik–Sobra und Korčula–Lastovo, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Dubrovnik–Šipanska luka–Sobra–Polače–Korčula–Lastovo sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.

Brüssel, den 20. April 2017

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35.


Berichtigungen

25.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/37


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1255/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen durch Festlegung des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 337 vom 25. November 2014 )

Seite 47, Artikel 2 Absatz 3:

Anstatt:

„Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 müssen die Schlussberichte sowie die jährlichen Durchführungsberichte für die Jahre 2017 und 2022 Angaben über den Beitrag zur Erreichung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 aufgeführten Einzelziele und allgemeinen Ziele des FEAD sowie eine Bewertung dieses Beitrags enthalten.“

muss es heißen:

„Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 müssen die Schlussberichte sowie die 2017 und 2022 einzureichenden jährlichen Durchführungsberichte Angaben über den Beitrag zur Erreichung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 aufgeführten Einzelziele und allgemeinen Ziele des FEAD sowie eine Bewertung dieses Beitrags enthalten.“


25.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/38


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 7 vom 10. Januar 2014 )

Seite 73, Anhang IX Nummer 3.2.2.2 unter der Überschrift „Anbringungsstelle“:

Anstatt:

„—

Die Begrenzungsleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“

muss es heißen:

„—

Die Tagfahrleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“.

Seite 74, Anhang IX Nummer 3.2.3.1 unter der Überschrift „Anbringungsstelle“:

Anstatt:

„—

Die Begrenzungsleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“

muss es heißen:

„—

Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“.

Seite 75, Anhang IX Nummer 3.2.5.1 dritter Gedankenstrich Halbsatz 2 unter der Überschrift „Anzahl“:

Anstatt:

„es kann jedoch auch mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein,“

muss es heißen:

„es kann jedoch auch mit zwei Schlussleuchten ausgerüstet sein,“.

Seite 75, Anhang IX Nummer 3.2.5.2 unter der Überschrift „Anbringungsstelle“:

Anstatt:

„—

Die Begrenzungsleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“

muss es heißen:

„—

Die Schlussleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“.

Seite 76, Anhang IX Nummer 3.2.6.2 unter der Überschrift „Anbringungsstelle“:

Anstatt:

„—

Die Begrenzungsleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“

muss es heißen:

„—

Die Bremsleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“.

Seite 76, Anhang IX Nummer 3.2.7.2 unter der Überschrift „Anbringungsstelle“:

Anstatt:

„—

Die Begrenzungsleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“

muss es heißen:

„—

Die hinteren Rückstrahler müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“.